1909/2019/1
Richtlinie für die Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren
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Anlage 3 - Kriterien Einstufung
3541 Zeichen
Anlage 3
Kriterien zur Einstufung in Zentrenkategorien
Kleineres Zentrum Mittleres Zentrum Größeres Zentrum
Voraus-
setzung
Alle Kriterien der Spalte Kleineres
Zentrum mit insgesamt mindestens
35 Punkten
Alle Kriterien der Spalte Kleineres
Zentrum und insgesamt mindestens
55 Punkte
Alle Kriterien der Spalte Kleineres
Zentrum und insgesamt mindestens
70 Punkte
Personal-
struktur
Vorwiegend ehrenamtliches
Personal; Honorarkräfte können ihrer
Qualifikation entsprechend eingesetzt
werden
Vorwiegend Fachpersonal (haupt-
/ehrenamtlich); Fachpersonal und
Honorarkräfte können ihrer
Qualifikation entsprechend eingesetzt
werden
Vorwiegend Fachpersonal (haupt-
/ehrenamtlich); Fachpersonal und
Honorarkräfte können ihrer
Qualifikation entsprechend eingesetzt
werden
(5 Punkte) (10 Punkte) (10 Punkte)
Zielgruppe vorwiegend an eine Interessen-
/Bedarfsgruppe gerichtet; daneben
auch interkulturelle/ transkulturelle
Veranstaltungen und Angebote
Veranstaltungen und Angebote sind
geeignet für und ausgerichtet auf
unterschiedliche Interessen-
/Bedarfsgruppen, einzelne Angebote
dürfen sich auch an eine Interessen-
/Bedarfsgruppe richten, sofern es
sinnvoll ist
Veranstaltungen und Angebote sind
geeignet für und ausgerichtet auf
eine Vielzahl an Interessen-
/Bedarfsgruppen, einzelne Angebote
dürfen sich auch an eine Interessen-
/Bedarfsgruppe richten, sofern es
sinnvoll ist
(5 Punkte) (10 Punkte) (10 Punkte)
Kleines Zentrum Mittleres Zentrum Größeres Zentrum
Angebote Muss Angebote aus mindestens
einer Kategorie und mindestens 10
Stunden pro Woche anbieten
Muss Angebote aus mindestens zwei
Kategorien und mindestens 20
Stunden pro Woche anbieten
Muss Angebote aus mindestens drei
Kategorien und mindestens 30
Stunden pro Woche anbieten
(5 Punkte) (15 Punkte) (25 Punkte)
Kategorien
Empowerment Bildung Integration Kulturelle/ Freizeitangebote
Förderung des
Empowerments und der
Selbstorganisation
muttersprachliche
Angebote
Hausaufgaben-
betreuung (Ergänzung
zu Schule und
Hausaufgabenhilfe des
Jugendamtes)
Sprachangebote
ergänzende Angebote
Interkulturelle/ trans-
kulturelle Elternarbeit
berufsvorbereitende
Angebote
allgemeine
Informationen zu
Rechtsfragen
Freizeitangebote im
musischen, kreativen,
sportlichen oder
handwerklichen Bereich
Hauswirtschaftlich
Angebote
Gesprächskreise
Vernetzung Punktuelle zielgruppendienliche
Vernetzung oder Kooperation;
Kenntnis über zielgruppendienliche
Kooperationspartner und
Einrichtungen
Strukturelle/dauerhafte fachliche und
institutionelle Vernetzung und
Kooperation im Sozialraum; Mitarbeit
in Netzwerken
Strukturelle/dauerhafte fachliche und
institutionelle Vernetzung und
Kooperation im Sozialraum und
darüber hinaus; verbindliche Mitarbeit
in Netzwerken
(5 Punkte) (10 Punkte) (15 Punkte)
Zusammenarbeit mit mindestens einer Schlüsselinstitution, wie dem Interkulturellem Dienst, der
sozialraumorientierten Jugendhilfe, der Jugendpflege und/oder der Sozialraumkoordination
(10 Punkte)
Öffentlich-
keitsarbeit
Regelmäßige Pflege der Öffentlichkeitsarbeit/Angebote und Informationen müssen öffentlich zugänglich sein;
Transparenz; Informationen zu Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und regelmäßigem Programm müssen zumindest in
Deutsch vorliegen; Internetpräsenz; Notwendige Angaben: Öffnungszeiten, Ansprechpersonen, Lage und
Erreichbarkeit des Zentrums, Mailadresse, Telefonnummer, Angaben zu regelmäßigen Angeboten
(5 Punkte)
Anlage B - Synopse Richtlinie zur Anerkennung u. Förderung v. Interkulturellen Zentren 2007 - 2019
42852 Zeichen
1
Anlage B
Synopse Richtlinie zur Anerkennung und Fo rderung von Inter-
kulturellen Zentren 2007 und 2019
Gebunden unterstrichener Text ist in der neuen Richtlinie eingefügter Text, gestrichelt unterstrichener Text ist ein Text, der in der neuen Richtlinie
nicht mehr auftaucht.
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
1. Grundlagen der Richtlinie
Die Förderung Interkultureller Zentren ist Teil des Konzeptes zur
Stärkung der Integrativen Stadtgesellschaft und seiner Fortschrei-
bung. Sie ist im Rahmen der Umsetzung des Landes-Integrations-
Gesetzes des Landes NRW zu begreifen und bezieht sich aus-
drücklich auf die Ziele (§ 1) des Gesetzes. Mit der Stärkung der
Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in Köln ver-
folgt die Förderung Interkultureller Zentren die Ziele des Gesetzes
zur Allgemeinen Gleichbehandlung (AGG) und versteht sich als Bei-
trag zu einer Stadtgesellschaft der Vielfalt.
1. Interkulturelle Zentren
sind Begegnungsstätten, die von Wohlfahrtsverbänden, eingetra-
genen Vereinen oder sonstigen Vereinigungen und Organisationen
im Stadtgebiet Köln betrieben werden.
Eine Anerkennung als Interkulturelles Zentrum durch die Stadt Köln
kommt dann in Betracht, wenn Angebote vorgehalten werden, die
der Integration von Migrantinnen und Migranten, Aussiedlerinnen
und Aussiedlern sowie dem interkulturellen Austausch aller Bevöl-
kerungsgruppen dienen und somit zum friedlichen, gleichberechtig-
ten Zusammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethnischer
und kultureller Herkunft in Köln beitragen.
In der Regel können nur anerkannte Zentren eine Förderung erhal-
ten. Für Zentren, die sich in Gründung befinden, ist als Anschubfi-
nanzierung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine För-
2. Interkulturelle Zentren
Interkulturelle Zentren sind Begegnungs- und Beratungszentren, die
das Ziel verfolgen, den demokratischen Zusammenhalt der Stadt-
gesellschaft durch Angebote des Interkulturellen Austauschs, der
Förderung der Integration und der Selbstorganisation von Men-
schen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte und die Orientierung
auf ihre Potentiale in Köln zu stärken. Teilhabe und Beteiligung,
bzw. Selbstorganisation von Menschen mit Zuwanderungsge-
schichte wird ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Die Haltung
der Interkulturellen Zentren ist im Leitbild der Zentren beschrieben.
Das Leitbild ist eine Grundlage für die Anerkennung und Förderung.
Eine Anerkennung oder Förderung ist bei Verstößen gegen das im
Leitbild definierte Menschen- und Gesellschaftsbild ausgeschlos-
sen.
2
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
derung auch vor der Anerkennung zulässig. Interkulturelle Zentren können von Migrantenselbstorganisationen,
eingetragenen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden oder sonstigen Ver-
einigungen und Organisationen im Stadtgebiet Köln betrieben wer-
den.
Eine Anerkennung als Interkulturelles Zentrum durch die Stadt Köln
kommt dann in Betracht, wenn es Angebote gibt, die der Integration
von Menschen mit Migrationshintergrund, ausgesiedelten Men-
schen sowie dem interkulturellen Austausch aller Bevölkerungs-
gruppen dienen und somit zum friedlichen, gleichberechtigten Zu-
sammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kul-
tureller Herkunft in Köln beitragen.
Nur anerkannte Zentren können eine Förderung erhalten. Für Zen-
tren, die sich in Gründung befinden, ist als Anschubfinanzierung im
Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine Förderung aus-
nahmsweise auch vor der Anerkennung zulässig.
1.1 Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum1
Als Interkulturelles Zentrum anerkannt werden Zentren, die
von Wohlfahrtsverbänden, anderen eingetragenen Vereinen,
deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, Religi-
onsgemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften u.ä., die
einem Wohlfahrtsverband angehören oder sonstigen Vereini-
gungen und Organisationen betrieben werden und ihren Sitz in
Köln haben (mehrere Zentren eines Trägers an einem Standort
gelten als ein Interkulturelles Zentrum).
als eigene Einheit von anderen größeren organisatorischen Ein-
heiten (z.B. Wohlfahrtsverband, Bürgerzentrum usw.) erkennbar
abgegrenzt sind.
über eine feste Organisationsstruktur verfügen, die den Bestand
der Trägerschaft sichert.
die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik
2.1 Grundsätze der Anerkennung
2.1.1 Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum setzt vo-
raus, dass die in 2.1.2 a) genannten Betreibenden einer
Einrichtung
a) sich einsetzen, rassistische Benachteiligungen oder solche
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Reli-
gion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseiti-
gen,
b) den Zielen des Integrationsgesetzes des Landes NRW, die
in § 1 Nr. 1-6 und § 2 Abs. 1 nachkommen, und sich der
Bewahrung der Vielfalt, wie es in dem Kölner Konzept zur
Stärkung der Integrativen Stadtgesellschaft zum Ausdruck
kommt, verpflichtet fühlen,
c) das von dem AK Interkulturellen Zentren in der Stadt Köln
1 Grundlegend anders aufgebaut, daher ist ein Vergleich nur eingeschränkt möglich; es wurden Voraussetzungen, die neu sind und die, die komplett weggefallen sind unterstr i-
chen.
3
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
Deutschland anerkennen.
keine parteipolitischen Ziele und politische Ziele der Herkunfts-
länder verfolgen.
nach definierten Zielen und Betätigung nicht hauptsächlich der
Religionsausübung dienen.
über geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung ihrer Angebo-
te verfügen, mindestens aber über :
1 Aufenthaltsraum/Empfang als offenen Treffpunkt zur
Begegnung und Kommunikation
1 Beratungsraum/Büroraum für getrennte Nutzung
1 Seminarraum (für mindestens 10 Personen)
1 Teeküche (ggf. integriert )
1 Toilette mit Waschgelegenheiten.
über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit zur
Führung der Einrichtung und Durchführung der Angebote verfü-
gen.
Angebote vorhalten, die der Integration von Migrantinnen und
Migranten, Aussiedlerinnen und Aussiedlern dienen sowie An-
gebote vorhalten, die zum interkulturellen Austausch aller Men-
schen unterschiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft in
der Stadt Köln beitragen (Anlage 1).
mindestens 50% der Angebote ohne Erhebung von Teilnehmer-
beiträgen anbieten (ohne soziale Beratung und ohne „Offener
Treff“). Ausgenommen sind kostenpflichtige Angebote aufgrund
von Förderkriterien anderer Stellen, sowie geringfügige Teil-
nehmerbeiträge (symbolischer Beitrag) als „Bindungsfaktor“ an
die Maßnahme, z.B. bei Teilnahme an Kursen.
soziale Beratung (kann auch in Vernetzung mit anderen Trägern
angeboten werden) und „Offener Treff“ kostenlos anbieten.
ihre Angebote grundsätzlich an alle Bevölkerungsgruppen rich-
ten, dabei ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf be-
stimmte Zielgruppen möglich (z.B. Kinder und Jugendliche,
Mädchen, Frauen, Seniorinnen und Senioren usw.).
erarbeitete Leitbild in der jeweils, ggf. vorläufig, gültigen
Fassung in ihrer Praxis umsetzen und
d) sich der kulturellen Vielfalt und dem Abbau von Vorurteilen
verpflichtet fühlen.
Nicht anerkannt und nicht gefördert werden Einrichtungen, die
a) von politischen Parteien nicht unabhängig sind,
b) politische Ziele der Herkunftsländer oder parteipolitische
Ziele verfolgen,
c) Listen unterstützen, die den Einzug in Parlamente oder Räte
verfolgen oder
d) nach in der Satzung definierten Zielen oder tatsächlicher Be-
tätigung hauptsächlich der Religionsausübung dienen.
2.1.2 Als Interkulturelles Zentrum können Einrichtungen an-
erkannt werden, die
a) von Wohlfahrtsverbänden, anderen eingetragenen Vereinen,
Religionsgemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften
u.ä., die einem Wohlfahrtsverband angehören, oder sonsti-
gen Vereinigungen und Organisationen betrieben werden,
deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist und
die ihren Sitz in Köln haben (mehrere Zentren eines Trägers
an einem Standort gelten als ein Interkulturelles Zentrum),
b) als eigene Einheit von anderen größeren organisatorischen
Einheiten (z.B. Wohlfahrtsverband, Bürgerzentrum usw.) er-
kennbar abgegrenzt sind,
c) über eine feste Organisationsstruktur verfügen, die den Be-
stand der Trägerschaft sichert,
d) über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit
zur Führung der Einrichtung und Durchführung der Angebo-
te verfügen. (Näheres ist unter 5.4 geregelt und gilt entspre-
chend als Voraussetzung der Anerkennung),
e) Angebote vorhalten, die der Integration von Menschen mit
Migrationshintergrund und ausgesiedelten Menschen (im
4
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Aner-
kennung als Interkulturelles Zentrum (2. Verfahren zur Anerken-
nung).
Sinne der Stärkung ihrer Teilhabemöglichkeiten) dienen,
sowie Angebote vorhalten, die zum interkulturellen Aus-
tausch aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kul-
tureller Herkunft in der Stadt Köln beitragen,
f) über geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung ihrer An-
gebote verfügen (siehe 2.2. lit a) und
g) die Angebote vorhalten, die den in 2.2.lit b) und c) ausge-
wiesenen Merkmalen genügen.
2.2 Infrastrukturelle und programmatische Standards
a) Mindestanforderung an die Räumlichkeiten:
1 Aufenthaltsraum/Empfang als offener Treffpunkt zur Begeg-
nung und Kommunikation
1 Beratungsraum/Büroraum für separate Nutzung
1 Seminarraum (für mindestens 10 Personen)
1 Teeküche (ggf. integriert)
1 Toilette mit Waschgelegenheiten.
b) Angeboten werden sollen:
Soziale Beratung (Pflichtangebot - kann auch durch einen kom-
petenten Kooperationspartner erbracht werden, der sich im
Rahmen eines Kooperationsvertrages zu der Leistung verpflich-
tet)
Offener Treff, der frei zugänglich und im Rahmen der Möglich-
keiten inklusiv ist (Pflichtangebot),
Angebote zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse/-
fähigkeiten (Pflichtangebot - kann auch durch Kooperations-
partner über eine Kooperationsvereinbarung erbracht werden),
Angebote des Interkulturellen Austauschs,
Angebote zur Förderung der Teilhabe und Integration
Angebote zur Unterstützung und Förderung der Selbst-
organisation und/oder des Empowerments.
c) Mindestanforderungen an Angebote:
Mindestens die Hälfte der Angebote müssen ohne Erhebung
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Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
von Teilnehmerbeiträgen angeboten werden. Ausgenommen
sind kostenpflichtige Angebote aufgrund von Förderkriterien an-
derer Stellen, sowie geringfügige Teilnehmerbeiträge (symboli-
scher Beitrag) als „Bindungsfaktor“ an die Maßnahme, z.B. bei
Teilnahme an Kursen. Soziale Beratung und der Offene Treff
werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Angebote müssen sich grundsätzlich an alle Bevölkerungsgrup-
pen richten, dabei ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf
bestimmte Interessens- oder Bedarfsgruppen möglich (z.B. Kin-
der und Jugendliche, Mädchen, Frauen, ältere Menschen, Men-
schen mit Behinderung usw.); in begründeten Einzelfällen kann
auch eine teilweise Fokussierung auf (andere) besonders vul-
nerable Gruppen zulässig sein.
Angebote, die der Religionsausübung dienen, werden im Rah-
men der Anerkennung und Förderung nicht berücksichtigt.
2. Verfahren zur Anerkennung
Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ist beim Interkulturel-
len Referat der Stadt Köln zu beantragen. Der Antrag muss Anga-
ben enthalten zu(r)/über:
Bezeichnung und Organisationsform des Antragstellers
vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit bei eingetragenen
Vereinen (entfällt bei Wohlfahrtsverbänden) Vorstand, Ge-
schäftsführung,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (hauptamtlich, ehrenamtlich,
Honorarkräfte, Qualifikation und Fortbildung)
Ziele lt. Satzung
Räumlichkeiten
Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland
sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen
Verwendung öffentlicher Fördermittel
Zielgruppe
Aktivitäten (Umfang, Form, Methodik, Qualifikation und Fortbil-
3. Verfahren der Anerkennung
Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ist beim Amt für In-
tegration und Vielfalt, Kommunales Integrationszentrum (KI) der
Stadt Köln zu beantragen. Der Antrag muss Angaben enthalten
zu(r) /über:
Bezeichnung und Organisationsform des Antragstellers;
vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit (entfällt bei Wohl-
fahrtsverbänden);
Vorstand und/oder Geschäftsführung;
Mitarbeitende (hauptamtlich, ehrenamtlich, Honorarkräfte, Quali-
fikation und Fortbildung);
Ziele laut Satzung;
Räumlichkeiten;
sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Ver-
wendung öffentlicher Fördermittel;
Zielgruppen;
bisherige und geplante Aktivitäten (Umfang, Form, Methodik,
Qualifikation und Fortbildung der mit der Durchführung beauf-
6
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
dung der mit der Durchführung beauftragten Kräfte) bisher und
künftig
Offenheit von Angeboten für alle Bevölkerungsgruppen und Na-
tionalitäten
Öffnungszeiten
Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen
Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit
Finanzplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausga-
ben des laufenden Jahres enthält
Nach Prüfung durch das Interkulturelle Referat entscheidet der
Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integra-
tionsrats über die Anerkennung .
Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet
noch keine Förderungszusage.
tragten Kräfte);
Offenheit von Angeboten für alle Bedarfsgruppen (z.B: Kinder,
ältere Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderung etc.) und
Interessengruppen (z.B. von Alltagsdiskriminierung betroffene
Menschen);
Öffnungszeiten;
Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen;
Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit;
Finanzplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausga-
ben für den Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, enthält
und
die in der Anlage 2 aufgeführte Selbstverpflichtung.
Nach Prüfung durch das Amt für Integration und Vielfalt/ Kommuna-
le Integrationszentrum entscheidet der Ausschuss für Soziales und
Senioren nach Beteiligung des Integrationsrates über die Anerken-
nung. Es soll keine Anerkennung erfolgen, wenn dem Amt für In-
tegration und Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrum und/oder
dem Integrationsrat Informationen vorliegen, nach denen sich ein im
Anerkennungsverfahren befindliches Zentrum im Widerspruch zu
den in 2.1.1. zum Ausdruck kommenden Grundsätzen verhält oder
Strömungen Raum gibt, die sich zu den in 2.1.1.zum Ausdruck
kommenden Grundsätzen im Widerspruch befinden.
Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet
noch keine Förderungszusage.
1.2 Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum
Die Zentren weisen das Fortbestehen der Voraussetzungen zur
Anerkennung jeweils im Rahmen ihrer Förderanträge nach. Wird
festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erhält
das Zentrum die Möglichkeit, innerhalb einer Übergangsfrist von 1
Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut nachzuweisen, an-
dernfalls wird die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerru-
fen. Zentren, die keine Förderanträge stellen, sind verpflichtet, 3
Jahre nach Anerkennung als Interkulturelles Zentrum das weitere
4. Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum
Die Zentren weisen das Fortbestehen der Voraussetzungen zur
Anerkennung jeweils im Rahmen ihrer Förderanträge nach.
Sollten die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen
nach 2.1.1. nicht mehr bestehen, kann die Anerkennung des Zent-
rums widerrufen werden.
Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen nach 2.1.2.und 2.2.
zum Ende der Antragsfrist nicht mehr erfüllt sind, hat das Zentrum
die Möglichkeit, innerhalb einer Übergangsfrist von 1 Jahr das Vor-
7
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen, anderenfalls wird
die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen.
Über den Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum
entscheidet der Ausschuss Soziales und Senioren nach Beteiligung
des Integrationsrats.
liegen der Voraussetzungen erneut nachzuweisen. Andernfalls
kann die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen wer-
den.
Erhält das Amt für Integration und Vielfalt, Kommunale Integrations-
zentrum Kenntnis von ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitar-
beitenden eines Interkulturellen Zentrums, die im direkten Kontakt
mit Besuchenden arbeiten oder das Zentrum öffentlich vertreten,
die sich öffentlich, in sozialen Medien oder Publikationen eindeutig
rassistisch, homosexuellenfeindlich, religionsfeindlich, antisemi-
tisch, antiziganistisch äußern, so unterrichtet das Amt für Integration
und Vielfalt, Kommunale Integrationszentrum das Interkulturelle
Zentrum hierüber. Gleiches gilt für Aktivitäten und Äußerungen, die
dem Leitbild für Interkulturelle Zentren und dem Landesteilhabe-
und Integrationsgesetz zugrundeliegenden Menschenbild der
Gleichwertigkeit in Vielfalt entgegenstehen,
Das Amt für Integration und Vielfalt, Kommunale Integrationszent-
rum setzt dem Interkulturellen Zentrum eine angemessene Frist, um
geeignete Abhilfe zu schaffen. Verstreicht die Frist ergebnislos, so
kann die Anerkennung widerrufen werden.
Zentren, die keine oder so fehlerhafte Förderanträge stellen, dass
sie als Grundlage einer Entscheidung über die Förderwürdigkeit
nicht genutzt werden können, sind verpflichtet, das weitere Vorlie-
gen der Voraussetzungen zur Anerkennung als Interkulturelles
Zentrum nachzuweisen. Andernfalls kann die Anerkennung als In-
terkulturelles Zentrum widerrufen werden. Werden nach dem un-
vollständigen oder fehlerhaften Förderantrag wieder vollständige
und fehlerfreie Förderanträge gestellt, so entfällt die gesonderte
Nachweispflicht.
Über den Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum
entscheidet nach Beteiligung des Integrationsrates der Ausschuss
für Soziales und Senioren.
3. Förderung 5. Förderung der Interkulturellen Zentren
8
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
3.1 Grundsätzliches
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet
sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten
Haushaltsmitteln. Dies betrifft sowohl die Höhe der Förderung als
auch die Anzahl der zu fördernden Zentren. Ein Rechtsanspruch
auf Förderung besteht nicht. Der Förderung liegen die Allgemeinen
Bewilligungsbedingungen des Dezernates für Soziales und Senio-
ren, Wohnen und Beschäftigungsförderung der Stadt Köln (jetzt
Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt) für die Gewährung
von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt zugrunde (Be-
schluss des Rates vom 16.12.2004).
3.2 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen als
Pauschalförderung nach gewichteten Kriterien nach folgenden 3
Förderkategorien:
Kategorie 1 Größeres Zentrum
Kategorie 2 Mittleres Zentrum
Kategorie 3 Kleineres Zentrum
Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt nach Gesamtbeur-
teilung der Ausrichtung und der Angebote des Zentrums nach den
in Anlage 2 festgelegten Kriterien. Auch bei Erfüllung einzelner Kri-
terien einer höheren Kategorie (Organisationsstruktur, Personal,
Vernetzung) ist die Gesamtbeurteilung für die Einstufung maßgeb-
lich. Bei mehreren Zentren eines Trägers an einem Standort erfolgt
die Einstufung unter Berücksichtigung der erfüllten Kriterien insge-
samt. Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Inter-
kulturelles Zentrum erfolgt ebenfalls nach o.g. Förderkategorien.
3.3 Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages
Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus:
Mietkosten
Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Instandhaltung,
Reinigung, gebäudebezogene Versicherungen)
Sachkosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Kopierkosten, Bewir-
tungskosten)
5.1 Grundsätzliches
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet
sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung ste-
henden Haushaltsmitteln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung be-
steht nicht. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzie-
rung des Interkulturellen Zentrums gesichert ist. Die Förderung
nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Förderungen. Eine
Doppelfinanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förder-
programme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei ei-
nem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert.
5.2 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Festbetrag bei Erfüllung der Mindestvo-
raussetzungen, also aller Kriterien der Kategorie kleinerer Zentren,
als Pauschalförderung nach gewichteten Kriterien nach folgenden 3
Förderkategorien:
Kategorie 1 Größeres Zentrum
Kategorie 2 Mittleres Zentrum
Kategorie 3 Kleineres Zentrum
Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt nach Gesamtbeur-
teilung der Ausrichtung und der Angebote des Zentrums nach den
in Anlage 3 festgelegten Kriterien.
Die Förderhöhe in den jeweiligen Kategorien ist in Anlage 4 gere-
gelt.
Bei mehreren Zentren eines Trägers an einem Standort erfolgt die
Einstufung unter Berücksichtigung der erfüllten Kriterien insgesamt.
Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkultu-
relles Zentrum erfolgt ebenfalls nach o.g. Förderkategorien.
In strengen Ausnahmefällen können Sonderzentren gefördert wer-
den. Die genauen Bedingungen für die Anerkennung beschließt der
Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integra-
tionsrates. Die Förderbedingungen richten sich nach dieser Richtli-
nie. Ausgenommen hiervon sind die Kriterien zur Kategorisierung
sowie die Voraussetzungen nach 2.2. Bei der Förderung von Son-
derzentren kann durch Förderbescheid von der Richtlinie abgewi-
9
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
Beschaffung von Informationsmaterial, (wobei Broschüren usw.
auch in deutscher Sprache abgefasst sein müssen)
Honorarkosten für Kurse
Personalkosten
Die Kosten sind gegenseitig deckungsfähig. Der Förderbetrag kann
entsprechend der individuellen Kostensituation und dem fachlichen
Bedarf des Zentrums verwendet werden. Das Zentrum gibt im Ver-
wendungsnachweis an, für welche Kosten der Förderbetrag einge-
setzt wurde und weist die Verwendung entsprechend nach.
3.4 Förderungshöhe
Bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erfolgt die Förderung im
Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haus-
haltsmittel wie folgt:
Kategorie 1 Größeres Zentrum 18.000 €
Kategorie 2 Mittleres Zentrum 8.000 €
Kategorie 3 Kleineres Zentrum 4.000 €
Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkultu-
relles Zentrum erfolgt in Höhe von 80% des Förderbetrages der je-
weils eingestuften Kategorie.
3.5 Fördervoraussetzungen
Eine Förderung anerkannter Zentren kann erfolgen, wenn die nach-
folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Das Zentrum verfügt über ausreichende Räumlichkeiten (1.1).
Der Zuschussbedarf muss nachgewiesen sein durch einen Kos-
tenplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
des Zentrums beinhaltet.
Das Zentrum muss mindestens 40 Wochen im Jahr geöffnet
sein. Die Mindestöffnungszeit pro Woche beträgt 15 Stunden an
mindestens 3 Tagen in der Woche.
Das wöchentliche Programmangebot muss mindestens 10
Stunden betragen und folgende Angebote umfassen:
Soziale Beratung, kostenlos (kann auch in Vernetzung
mit anderen Trägern angeboten werden).
Sprachförderung Deutsch vor allem für Erwachsene oder
chen werden.
5.3 Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages
Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus:
Mietkosten;
Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Instandhaltung,
Reinigung, gebäudebezogene Versicherungen);
Sachkosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Kopierkosten, Bewir-
tungskosten, Anschaffungen, die zum Betrieb des Zentrums
notwendig sind);
Beschaffung von Informationsmaterial, (wobei Broschüren usw.
auch in deutscher Sprache abgefasst sein müssen);
Honorarkosten z.B. für Kurse und Angebote und
Personalkosten.
Die Ausgabenpositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Der För-
derbetrag kann entsprechend der individuellen Kostensituation und
dem fachlichen Bedarf des Zentrums verwendet werden. Das Zent-
rum gibt im Verwendungsnachweis an, für welche Kosten der För-
derbetrag eingesetzt wurde und weist die Verwendung entspre-
chend nach.
5.4 Förderungsvoraussetzungen
Eine Förderung anerkannter Zentren kann erfolgen, wenn die nach-
folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) Das Zentrum verfügt über ausreichende Räumlichkeiten (2.2.a)
b) Der Zuschussbedarf muss nachgewiesen sein durch einen Kos-
tenplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
des Zentrums beinhaltet.
c) Das Zentrum weist eine Eigenleistung in Höhe von 10 Prozent
der Fördersumme nach, der den Förderbetrag nicht reduziert .
Der Eigenanteil kann auch durch Dr ittmittel und ehrenamtliche
Tätigkeit (Berücksichtigung mit zurzeit 10 Euro, bei erforderl i-
chen besonderen Qualifikationen bis maximal 20 Euro pro g e-
leisteter Stunde) geleistet werden. Der Nachweis über die E i-
genleistung wird durch Kennzeichnung im Kostenp lan und im
Kassenbericht geführt. Ehrenamtliche Eigenleistungen werden
10
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
für Kinder und Jugendliche (kann auch durch Vernet-
zung mit anderen Trägern angeboten werden).
3.6 Form der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, die aufgrund der
vorgelegten Kostenplanung des Zentrums quartalsweise ausgezahlt
werden.
gesondert über eine Stundenauflistung nachgewiesen, die N a-
men des/der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der
Leistung, sowie den angesetzten Stundensatz enthält,
d) die Mindestöffnungszeit pro Woche beträgt 15 Stunden an min-
destens 3 Tagen in der Woche. Das Zentrum muss mindestens
40 Wochen im Jahr geöffnet sein.
e) Das wöchentliche Programmangebot muss mindestens 10
Stunden betragen und unter anderem folgende Angebote um-
fassen:
o Soziale Beratung, durch geeignete Kräfte – kostenlos -
(kann auch über eine Kooperation mit anderen Trägern
angeboten werden).
o Sprachförderung Deutsch insbesondere für Erwachse-
ne durch geeignete Kräften (kann auch über eine K o-
operation mit anderen Trägern angeboten werden).
o Aus dem AK -Interkulturelle Zentren (Punkt 9. dieser
Richtlinie) werden je ein Qualitätszirkel für Soziale Be-
ratung und Sprachförderung Deutsch (Arbeitsgruppen
im Sinne von 9.2 dieser Richtlinie) eingerichtet, die
dem AK -Interkulturelle Zentren Empfehlungen und
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung vorlegen. Sp ä-
testens nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten der
Richtlinie sind verbindliche Standards zur Erfüllung der
Pflichtaufgaben festgelegt worden. Diese werden in
Abstimmung des Arbe itskreises mit dem Amt für I n-
tegration und Vielfalt, Kommunales Integrationszen t-
rum, getroffen und sind für die Anerkennung und Fö r-
derung der Interkulturellen Zentren verbindlich
5.5 Form der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, die aufgrund der
vorgelegten Kostenplanung des Zentrums jährlich im Vorhinein
ausgezahlt werden.
11
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
6. Förderung der Fachlichkeit und der gemeinsamen Öffent-
lichkeitsarbeit
Es werden jährliche Fördermittel bereitgestellt, durch die Fortbil-
dungen, Supervisionen, Fachtagungen und Vergleichbares der
haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden der Interkulturel-
len Zentren sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Interkulturellen Zen-
tren als Ganzes finanziert werden. Diese werden von der Ge-
schäftsführung des AK Interkulturelle Zentren in Kooperation mit
den Mitgliedern des AK Interkulturelle Zentren organisiert. Für die
Teilnahme an Fortbildungen und Supervisionen wird die Anerken-
nung als Interkulturelles Zentrum vorausgesetzt. Einer laufenden
Förderung oder eines Förderantrages auf eine Förderung nach
Ziff.5 dieser Richtlinie bedarf es nicht.
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet
sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung ste-
henden Haushaltsmitteln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung be-
steht nicht.
4. Verfahren zur Vergabe der Fördermittel
Das Interkulturelle Zentrum legt bis zum 15.11. des Jahres dem In-
terkulturellen Referat den Antrag auf Förderung für das darauffol-
gende Jahr unter Beifügung eines detaillierten Jahresplans vor. In
Gründung befindliche Einrichtungen können bis zum 15.11. des
Jahres beim Interkulturellen Referat einen Antrag auf Anschubfi-
nanzierung für das darauffolgende Jahr unter Beifügung eines Kon-
zeptes der Einrichtung und eines detaillierten Jahresplans stellen.
Zur Ermittlung des Förderbedarfes und zur Vermeidung von Dop-
pelförderungen beinhaltet der Antrag neben der Kostenaufstellung
(3.3) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und
Ausgaben des Zentrums.
Über die Einstufung in die jeweilige Kategorie (Größeres Zentrum,
Mittleres Zentrum, Kleineres Zentrum) und die Verteilung der Mittel
sowie über eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als
Interkulturelles Zentrum entscheidet der Integrationsrat. Der Be-
7. Verfahren zur Vergabe der Fördermittel
Das Interkulturelle Zentrum legt bis zum 15.11. des Jahres dem
Amt für Integration und Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrum
den Antrag auf Förderung für das darauffolgende Jahr unter Beifü-
gung eines detaillierten Jahresplans vor. In dem Antrag sind alle
Änderungen zu dem Antrag auf Anerkennung oder später angege-
benen Änderungen der in 2.1.aufgezählten Voraussetzungen, inklu-
sive der Rechtsform der das Zentrum Betreibenden, anzugeben.
Wesentliche Veränderungen des Finanzplans, die Auswirkungen
auf das Einnahmen-Ausgaben-Saldo haben, sowie Einstellung der
Tätigkeit müssen zeitnah auch während der jeweiligen laufenden
Förderperiode mitgeteilt werden.
In Gründung befindliche Einrichtungen können bis zum 15.11. des
Jahres beim Amt für Integration und Vielfalt, Kommunalen Integrati-
onszentrum einen Antrag auf Anschubfinanzierung für das darauf-
folgende Jahr unter Beifügung eines Konzeptes der Einrichtung und
12
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
schluss wird unverzüglich dem Ausschuss Soziales und Senioren
sowie dem Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben. Der Rat ent-
scheidet abschließend. Das Interkulturelle Referat spricht die Emp-
fehlung zur Einstufung in die jeweilige Kategorie und zur Verteilung
der Mittel sowie für eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerken-
nung als Interkulturelles Zentrum aus. Nach abschließender Ent-
scheidung durch den Rat erfolgt Bescheiderteilung und Auszahlung
durch das Interkulturelle Referat.
eines detaillierten Jahresplans stellen.
Zur Ermittlung des Förderbedarfes und zur Vermeidung von Dop-
pelförderungen beinhaltet der Antrag neben der Kostenaufstellung
(5.3.) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen
und Ausgaben des Zentrums, in der auch der Eigenanteil nachge-
wiesen wird.
Über die Einstufung in die jeweilige Kategorie (Größeres Zentrum,
Mittleres Zentrum, Kleineres Zentrum) und die Verteilung der Mittel
sowie über eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als
Interkulturelles Zentrum entscheidet der Integrationsrat. Der Be-
schluss wird unverzüglich dem Ausschuss Soziales und Senioren
sowie dem Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben. Der Rat ent-
scheidet abschließend. Das Amt für Integration und Vielfalt, Kom-
munale Integrationszentrum spricht die Empfehlung zur Einstufung
in die jeweilige Kategorie und zur Verteilung der Mittel sowie für ei-
ne Anschubfinanzierung bereits vor dessen Anerkennung als Inter-
kulturelles Zentrum aus.
Liegt der Förderbedarf des Zentrums nach der Gegenüberstellung
der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben unter dem Pau-
schalbetrag für die dem Zentrum zugewiesene Kategorie, so erfolgt
grundsätzlich keine Förderung.
Nach abschließender Entscheidung durch den Rat erfolgen Be-
scheiderteilung und Auszahlung durch das Amt für Integration und
Vielfalt, KI..
5. Berichtswesen
5.1 Allgemeines
Ausrichtung, inhaltliche Arbeit und die Entwicklungen im Hinblick
auf die Nutzerstruktur der Zentren sind ständig zu überprüfen. Ziel
eines qualifizierten Berichtswesens ist, bestehende Angebote im
Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf der Basis
der jeweiligen Ergebnisse weiter zu entwickeln, bzw. anzupassen.
Auch soll die Selbstevaluation der Zentren angeregt werden und ei-
ne Zukunftsperspektive in der Zentrenarbeit entwickelt werden.
In einem Sachbericht stellen die Zentren die Arbeit und den erziel-
8. Berichtswesen
8.1 Allgemeines
Ausrichtung, inhaltliche Arbeit und die Entwicklungen im Hinblick
auf die interkulturelle Vielfalt der Interkulturellen Zentren sind stän-
dig zu überprüfen. Ziel eines qualifizierten Berichtswesens ist, be-
stehende Angebote auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf
der Basis der jeweiligen Ergebnisse weiter zu entwickeln bzw. an-
zupassen. Auch soll die Selbstevaluation der Zentren angeregt
werden und eine Zukunftsperspektive in der Zentrenarbeit entwi-
ckelt werden.
13
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
ten Erfolg im Berichtszeitraum entsprechend der Einstufung in der
jeweiligen Förderkategorie dar (Anlagen 3.1, 3.2, 3.3).
Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises (5.2).
5.2 Verwendungsnachweis
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und
wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist das Interkulturelle
Zentrum verpflichtet, dem Interkulturellen Referat bis zum 31.03.
des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vorzulegen und darin
alle Einnahmen und Ausgaben zu benennen und die Verwendung
der Fördermittel zu belegen.
Die Verwendung der Fördermittel ist in einem Kassenbericht von
zwei Kassenprüfern/ Verantwortlichen des Zentrums zu prüfen.
Diese haben gegenüber der Stadt Köln zu bestätigen, dass die Mit-
tel ordnungsgemäß und entsprechend dem Förderungszweck ver-
wendet wurden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden Original-
belege (Quittungen) jährlich stichprobenhaft. Die Belege sind fünf
Jahre nach Ablauf des bezuschussten Kalenderjahres aufzubewah-
ren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften
eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist. Nicht verbrauchte
bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück
zu erstatten. Dem Interkulturellen Referat ist jederzeit Einblick in die
Arbeit und Zutritt zu allen Angeboten und Einzelveranstaltungen zu
gewähren.
In einem Sachbericht stellen die Zentren die Arbeit im Berichtszeit-
raum dar (Anlage 5).
Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises (8.2.).
Werden die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder frist-
gerecht eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert.
8.2 Verwendungsnachweis
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und
wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist das Interkulturelle
Zentrum verpflichtet, dem Amt für Integration und Vielfalt, Kommu-
nalen Integrationszentrum bis zum 31.03. des Folgejahres einen
zahlenmäßigen Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen so-
wie die Personal- und Sachkosten in getrennter Darstellung zu er-
bringen. Die Nachweise müssen Auskunft über die Einhaltung des
Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche
Rückforderung von Mitteln. Die Nachweise sind in Form von Ein-
und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträge zu erbrin-
gen. Die Zentren müssen einen Finanzierungsplan sowie einen
Jahresabschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung vorle-
gen.
Die Verwendung der Fördermittel ist in einem Kassenbericht von
zwei Verantwortlichen des Zentrums zu prüfen. Diese haben ge-
genüber der Stadt Köln zu bestätigen, dass die Mittel ordnungsge-
mäß und entsprechend dem Förderungszweck verwendet wurden.
Die Belege sind zehn Jahre nach Ablauf des bezuschussten Kalen-
derjahres aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist.
Bei einer Förderung bis 10.000 Euro wird ein vereinfachter Verwen-
dungsnachweis gefordert. Dieser muss in Form eines zahlenmäßi-
gen Nachweises durch detaillierte Einzelauflistung der angefallenen
Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzie-
rungsplans ohne Vorlage von Belegen erbracht werden. Es ist eine
sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Be-
lege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung
prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichproben-
14
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
haft.
Nicht verbrauchte bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förder-
beträge sind zurück zu erstatten.
Dem Amt für Integration und Vielfalt, Kommunalen Integrationszent-
rum ist jederzeit Einblick in die Arbeit und Zutritt zu allen Angeboten
und Einzelveranstaltungen zu gewähren.
6. Arbeitskreise
6.1 Arbeitskreis Interkulturelle Zentren
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren dient der gegenseitigen In-
formation der Zentren. Sitzungen des Arbeitskreises sollen mög-
lichst viermal jährlich stattfinden. Vorbereitung und Durchführung
der Sitzungen erfolgt durch eine Arbeitsgruppe, die vom Arbeits-
kreis Interkulturelle Zentren jeweils für 1 Jahr benannt wird und der
Vertreterinnen/Vertreter von 3 Interkulturellen Zentren angehören.
Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch das Interkulturelle
Referat.
6.2 Arbeitskreis Entwicklung/Leitbild Interkulturelle Zentren
Der Arbeitskreis erarbeitet unter der Federführung des Interkulturel-
len Referates Vorschläge und Empfehlungen zur Entwicklung von
Erfolgsparametern zu Aktivitäten, Förderung gegenseitiger Vernet-
zungsmöglichkeiten sowie eines gemeinsamen Leitbildes in der
Zentrenarbeit. Der Sachstand wird dem Integrationsrat und dem
Ausschuss Soziales und Senioren regelmäßig mitgeteilt. Dem Ar-
beitskreis gehören bis zu 5 vom Arbeitskreis Interkulturelle Zentren
zu benennende Vertreterinnen/Vertreter und bis zu 3 vom Interkul-
turellen Referat zu benennende Vertreterinnen/Vertreter an. Die
Koordination erfolgt durch das Interkulturelle Referat.
9. Arbeitskreise
9.1 Arbeitskreis Interkulturelle Zentren
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren besteht aus Vertreterinnen
und Vertretern aller anerkannten Interkulturellen Zentren. Er dient
der gegenseitigen Information der Zentren. Sitzungen des Arbeits-
kreises sollen möglichst viermal jährlich stattfinden. Vorbereitung
und Durchführung der Sitzungen erfolgen durch eine Arbeitsgruppe,
die vom Arbeitskreis Interkulturelle Zentren jeweils für 1 Jahr be-
nannt wird und der Beauftragte von mindestens 3 Interkulturellen
Zentren angehören. Diese Gruppe wird aus der Mitte des Arbeits-
kreises mit einfacher Mehrheit gewählt und als Vorbereitungsgrup-
pe der Interkulturellen Zentren beauftragt. Der AK Interkulturelle
Zentren kann der Vorbereitungsgruppe durch Beschluss Aufgaben
übertragen.
Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung
des AK Interkulturelle Zentren, angesiedelt im Amt für Integration
und Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrum.
9.2 Arbeitsgruppen
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren kann aus seiner Mitte und in
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung des AK Interkulturelle
Zentren Arbeitsgruppen bilden, die sich der Weiterentwicklung der
Zentrenarbeit widmen. Arbeitsbereiche können insbesondere die
Weiterentwicklung des Leitbildes, Maßnahmenplanung zur Weiter-
entwicklung der Zentrenarbeit, Empfehlungen zur Evaluation, Ge-
meinsame Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation der Interkulturellen
Zentren sowie Vernetzung sein. Der Arbeitskreis Interkulturelle Zen-
tren kann einzelne dieser Aufgaben, insbesondere die öffentliche
15
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
Vertretung der Zentren, auf die Vorbereitungsgruppe übertragen.
Neben Beauftragten der Interkulturellen Zentren gehören den Ar-
beitsgruppen auch Vertreter und Vertreterinnen des Amtes für In-
tegration und Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrums an.
10. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit
Von der Stadt Köln geförderte Interkulturelle Zentren müssen bei ih-
ren Veröffentlichungen deutlich sichtbaren auf die Förderung durch
die Stadt Köln hinweisen. Zusätzlich ist das Logo der Interkulturel-
len Zentren der Stadt Köln zu verwenden.
Veranstaltungen der von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie ge-
förderten Interkulturellen Zentren dürfen auf den Seiten Amtes für
Integration und Vielfalt, des Kommunalen Integrationszentrums der
Stadt Köln beworben werden und ein Bericht über die entsprechen-
de Veranstaltung auf den Seiten des Amtes für Integration und Viel-
falt, Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln veröffentlicht
werden. Ein Anspruch der Zentren hierauf besteht nicht.
16
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu)
6. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs- und Antragsverfahren
betrifft zum 01.11.2007, hinsichtlich des Förderungsverfahrens und des
Berichtswesens zum 01.01.2008 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur
Förderung von Interkulturellen Zentren vom 14.05.2002.
Alle bisher anerkannten Interkulturellen Zentren müssen sich einem
neuen Anerkennungsverfahren unterwerfen. Zur Beantragung von För-
dermitteln für das Jahr 2008 sind sowohl Anträge auf Anerkennung als
auch Anträge auf Förderung entsprechend dieser Richtlinie bis
30.11.2007 beim Interkulturellen Referat zu stellen.
11. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs- und Antragsverfah-
ren betrifft mit Bekanntgabe, hinsichtlich des Förderungsverfahrens
und des Berichtswesens zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die
Richtlinie zur Förderung von Interkulturellen Zentren vom
29.10.2007.
Alle bisher anerkannten Interkulturellen Zentren müssen sich nicht
einem neuen Anerkennungsverfahren unterziehen. Zur Beantra-
gung von Fördermitteln für das Jahr 2020 stellen diese Zentren nur
Anträge auf Förderung entsprechend dieser Richtlinie bis
15.11.2019 beim Amt für Integration und Vielfalt, KI. In dem Bewilli-
gungsbescheid benennt das KI ggf. Bereiche der Nachbesserung,
falls es Differenzen zur gültigen Richtlinie gibt. Die Nachbesserun-
gen werden durch das jeweilige Zentrum spätestens zum
15.11.2020 (Förderantragsfrist) nachgewiesen. Werden die Nach-
besserungen nicht nachgewiesen, wird ein neues Anerkennungs-
verfahren erforderlich.
.
Anlage A - Richtlinie zur Anerkennung u. Förderung v. Interkulturellen Zentren
27910 Zeichen
1 Anlage A Stadt Köln Amt für Integration und Vielfalt Kommunales Integrationszentrum Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Interkulturellen Zentren Beschlossen _____________ 1. Grundlagen der Richtlinie 1 2. Interkulturelle Zentren 1 2.1. Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelle Zentren 2 2.1.1. Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum setzt voraus,… 2 2.1.2. Als Interkulturelles Zentrum können Einrichtungen anerkannt werden, … 3 2.2. Infrastrukturelle und programmatische Standards 3 3. Verfahren der Anerkennung 4 4. Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum 5 5. Förderung der Interkulturellen Zentren 6 5.1. Grundsätzliches 6 5.2. Art der Förderung 6 5.3. Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages 7 5.4. Förderungsvoraussetzungen 8 5.5. Form der Förderung 9 6. Förderung der Fachlichkeit und der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit 9 7. Verfahren zur Vergabe der Fördermittel 9 8. Berichtswesen 10 8.1. Allgemeines 10 8.2. Verwendungsnachweis 10 9. Arbeitskreise 11 9.1. Arbeitskreis Interkulturelle Zentren 11 9.2. Arbeitsgruppen 11 10. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit 12 11. Inkrafttreten 12 12. Anlagen 12 1. Grundlagen der Richtlinie Die Förderung Interkultureller Zentren ist Teil des Konzeptes zur Stärkung der Integrativen Stadtgesellschaft und seiner Fortschreibung. Sie ist im Rahmen der Umsetzung des Landes -Integrations-Gesetzes des Landes NRW zu be- greifen und bezieht sich ausdrücklich auf die Ziele (§ 1) des Gesetzes . Mit der Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in Köln verfolgt die Förderung Interkultureller Zentren die Ziele des Gesetzes zur Al l- gemeinen Gleichbehandlung ( AGG) und versteht sich als Beitrag zu einer Stadtgesellschaft der Vielfalt. 2. Interkulturelle Zentren 2 Interkulturelle Zentren sind Begegnungs - und Beratungszentren, die das Ziel verfolgen, den demokratischen Zusammenhalt der Stadtgesellschaft durch Angebote des Interkulturellen Austauschs, de r Förderung der Integration und der Selbstorganisation von Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte in Köln zu stärken. Teilhabe und Beteiligung, bzw. Selbstorganisation von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und die Orientierung auf ihre Pote n- ziale, wird ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Die Haltung der Interkultu- rellen Zentren ist im Leitbild der Zentren beschrieben . Das Leitbild ist eine Grundlage für die Anerkennung und Förderung. Eine Anerkennung oder Fö r- derung ist bei Verstößen gegen das im Leitbild definierte Menschen- und Ge- sellschaftsbild ausgeschlossen. Interkulturelle Zentren können von Migrantenselbstorganisationen, eingetr a- genen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden oder sonstigen Vereinigungen und O r- ganisationen im Stadtgebiet Köln betrieben werden. Eine Anerkennung als Interkulturelles Zentrum durch die Stadt Köln kommt dann in Betracht, wenn es Angebote gibt, die der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, ausgesiedelten Menschen sowie dem interkulture l- len Austausch all er Bevölkerungsgruppen dienen und somit zum friedlichen, gleichberechtigten Zusammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethn i- scher und kultureller Herkunft in Köln beitragen. Nur anerkannte Zentren können eine Förderung erhalten. Für Zentren, die sich in Gründung befinden, ist als Anschubfinanzierung im Rahmen der vo r- handenen Haushaltsmittel eine Förderung ausnahmsweise auch vor der Aner- kennung zulässig. 2.1. Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelle Zentren 2.1.1. Die Anerkennung als Inte rk ulturelles Ze ntrum setzt v o- raus , dass die i n 2 .1.2 a) gena nnten Betreibenden ei ner Ei n- richtung a) sich einsetzen, rassistische Benachteiligungen oder solche wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanscha u- ung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu ve r- hindern oder zu beseitigen, b) den Zielen des Integrationsgesetzes des Landes NRW , die in § 1 Nr. 1 -6 und § 2 Abs. 1 nachkommen, und sich der Bewahrung der Vielfalt, wie es in dem Kölner Konzept zur Stärkung der Integrativen Stadtgesell- schaft zum Ausdruck kommt, verpflichtet fühlen, c) das von dem AK Interkulturelle Zentren in der Stadt Köln erarbeitete Leitbild in der jeweils, ggf. vorläufig, gültigen Fassung in ihrer Praxis u m- setzen und 3 d) sich der kulturellen Vielfalt und dem Abb au von Vorurteilen verpflichtet fühlen. Nicht anerkannt und nicht gefördert werden Einrichtungen, die a) von politischen Parteien nicht unabhängig sind, b) politische Ziele der Herkunftsländer oder parteipolitische Ziele verfolgen, c) Listen unterstützen, die den Einzug in Parlamente oder Räte verfolgen oder d) nach in der Satzung definierten Zielen oder tatsächlicher Betätigung hauptsächlich der Religionsausübung dienen. 2.1.2. Als Interk ulture lles Ze ntrum kö nne n Einrichtunge n a ne r- kannt werden, die a) von Wohlfahrtsverbänden, anderen eingetragenen Vereinen, Religion s- gemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften u.ä., die einem Woh l- fahrtsverband angehören, oder sonstigen Vereinigungen und Organisati o- nen betrieben werden , deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist und die ihren Sitz in Köln haben (mehrere Zentren eines Trägers an e i- nem Standort gelten als ein Interkulturelles Zentrum), b) als eigene Einheit von anderen größeren organisatorischen Einheiten (z.B. Wohlfahrtsverband, Bürgerzentrum usw.) erkennbar abgegrenzt sind, c) über eine feste Organisationsstruktur verfügen, die den Bestand der Tr ä- gerschaft sichert, d) über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit zur Führung der Einrichtung und Durchführung der Angebote verfügen (Näheres ist unter 5.4 geregelt und gilt entsprechend als Voraussetzung der Anerkennung), e) Angebote vorhalten, die der Integration von Menschen mit Migrationshi n- tergrund und ausgesiedelten Menschen (im Sinne der Stärkung ihrer Tei l- habemöglichkeiten) dienen, sowie Angebote vorhal ten, die zum interkult u- rellen Austausch aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kulture l- ler Herkunft in der Stadt Köln beitragen, f) über geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung ihrer Angebote verfügen (siehe 2.2. lit. a)) und g) die Angebote vorhalten, die den in 2.2. lit. b) und c) ausgewiesenen Merkmalen genügen. 2.2. Infrastrukture lle und programmatische Standards a) Mindestanforderung an die Räumlichkeiten: 1 Aufenthaltsraum/Empfang als offener Treffpunkt zur Begegnung und Kommunikation 1 Beratungsraum/Büroraum für separate Nutzung 1 Seminarraum (für mindestens 10 Personen) 4 1 Teeküche (ggf. integriert) 1 Toilette mit Waschgelegenheiten. b) Angeboten werden sollen: Soziale Beratung (Pflichtangebot - kann auch durch einen kompe- tenten Kooperationspartner erbracht werden, der sich im Rahmen eines Kooperationsvertrages zu der Leistung verpflichtet), Offener Treff, der frei zugänglich und im Rahmen der Möglichkeiten inklusiv ist (Pflichtangebot), Angebote zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse/- fähigkeiten (Pflichtangebot - kann auch durch Kooperationspartner über eine Kooperationsvereinbarung erbracht werden), Angebote des Interkulturellen Austauschs, Angebote zur Förderung der Teilhabe und Integration Angebote zur Unterstützung und Förderung der Selbstorganisation und/oder des Empowerments. c) Mindestanforderungen an Angebote: Mindestens die Hälfte der Angebote müssen ohne Erhebung von Teilnehmerbeiträgen angeboten werden. Ausgenommen sind kos- tenpflichtige Angebote aufgrund von Förderkriterien anderer Stellen, sowie geringfügige Teilnehmerbeiträge (symbolischer Beitrag) als „Bindungsfaktor“ an die Maßnahme, z.B. bei Teilnahme an Kursen. Soziale Beratung und der Offene Treff werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Angebote müssen sich grundsätzlich an alle Bevölkerungsgruppen richten, dabei ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf bestimm- te Interessens- oder Bedarfsgruppen möglich (z.B. Kinder und Ju- gendliche, Mädchen, Frauen, ältere Menschen, Menschen mit B e- hinderung usw.); in begründeten Einzelfällen kann auch eine teil- weise Fokussierung auf (andere) besonders vulnerable Gruppen zu- lässig sein. Angebote, die der Religionsausübung dienen, werden im Rahmen der Anerkennung und Förderung nicht berücksichtigt. 3. Verfahren der Anerkennung Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ist beim Amt für Integration und Vielfalt, Kommunales Integrationszentrum (KI) der Stadt Köln zu beantragen. Der Antrag muss Angaben enthalten zu(r)/über: Bezeichnung und Organisationsform des Antragstellers; vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit (entfällt bei Wohlfahrt s- verbänden); 5 Vorstand und/oder Geschäftsführung; Mitarbeitende (hauptamtlich, ehrenamtlich, Honorarkräfte, Qualifikation und Fortbildung); Ziele laut Satzung; Räumlichkeiten; sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öf- fentlicher Fördermittel; Zielgruppen; bisherige und geplante Aktivitäten (Umfang, Form, Methodik, Qualifik a- tion und Fortbildung der mit der Durchführung beauftragten Kräfte); Offenheit von Angeboten für alle Bedarfsgruppen (z.B: Kinder, ältere Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderung etc.) und Interesse n- gruppen (z.B. von Alltagsdiskriminierung betroffene Menschen); Öffnungszeiten; Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen; Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit; Finanzplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, enthält und die in der Anlage 2 aufgeführte Selbstverpflichtung. Nach Prüfung durch das Amt für Integration und Vielfalt , KI entscheidet der Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integr ationsrats über die Anerkennung. Es soll keine Anerkennung erfolgen, wenn dem Amt für Integration und Vielfalt, KI und/oder dem Integrationsrat Informationen vorlie- gen, nach denen sich ein im Anerkennungsverfahren befindliches Zentrum im Widerspruch zu den in 2.1.1. zum Ausdruck kommenden Grundsätzen verhält oder Strömungen Raum gibt, die sich zu den in 2.1.1. zum Ausdruck ko m- menden Grundsätzen im Widerspruch befinden. Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet noch keine Förderungszusage. 4. Widerruf der Anerkennung als Interkultur elles Zentrum Die Zentren weisen das Fortbestehen der Voraussetzungen zur Anerkennung jeweils im Rahmen ihrer Förderanträge nach. Sollten die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen nach 2.1.1 nicht mehr bestehen, kann die Anerkennung des Zentrums widerrufen werden. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen nach 2.1.2. und 2.2 zum Ende der Antragsfrist nicht mehr erfüllt sind, hat das Zentrum die Möglichkeit, innerhalb einer Übergangsfrist von 1 Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut nachzuweisen. 6 Andernfalls kann die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen werden. Erhält das Amt für Integration und Vielfalt, KI Kenntnis von ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeitenden eines Interkulturellen Zentrums , die im d i- rekten Kontakt mit Besuchenden arbeiten oder das Zentrum öffentlich vertr e- ten, die sich öffentlich, in sozialen Medien ode r Publikationen eindeutig rassi s- tisch, homosexuellenfeindlich, religionsfeindlich, antisemitisch , antiziganistisch äußern, so unterrichtet das Amt für Integration und Vielfalt, KI das Interkult u- relle Zentrum hierüber . Gleiches gilt für Aktivitäten und Äußerungen, die dem Leitbild für Interkulturelle Zentren und dem Landesteilhabe - und Integrations- gesetz zugrundeliegenden Menschenbild der Gleichwertigkeit in Vielfalt en t- gegenstehen, Das Amt für Integration und Vielfalt (KI) setzt dem Interkulturellen Zen trum ei- ne angemessene Frist, um geeignete Abhilfe zu schaffen . Verstreicht die Frist ergebnislos, so kann die Anerkennung widerrufen werden. Zentren, die keine oder so fehlerhafte Förderanträge stellen, dass sie als Grundlage einer Entscheidung über die F örderwürdigkeit nicht genutzt werden können, sind verpflichtet, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur An- erkennung als Interkulturelles Zentrum nachzuweisen. A ndernfalls kann die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen werden. Werden nac h dem unvollständigen oder fehlerhaften Förderantrag wieder vollständige und fehlerfreie Förderanträge gestellt, so entfällt die gesonderte Nachweispflicht. Über den Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum entscheidet der Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integrationsra- tes. 5. Förderung der Interkulturellen Zentren 5.1. Grundsätzliches Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmit- teln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung des Interkulturellen Zentrums gesichert ist. Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Förderungen. Eine Doppelfi nanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förderpr o- gramme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. 5.2. Art der Förderung 7 Die Förderung erfolgt als Festbetrag bei Erfüllung der Mindestvorau ssetzun- gen, also aller Kriterien der Katego rie kleinerer Zentren, als Pauschalförd e- rung nach gewichteten Kriterien nach folgenden 3 Förderkategorien: Kategorie 1 Größeres Zentrum Kategorie 2 Mittleres Zentrum Kategorie 3 Kleineres Zentrum Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt nach Gesamtbeurteilung der Ausrichtung und der Angebote des Zentrums nach den in Anlage 3 festgeleg- ten Kriterien. Die Förderhöhe in den jeweiligen Kategorien ist in Anlage 4 geregelt. Bei mehreren Zentren eines Trägers an einem Standort erfolgt die Einstufung unter Berücksichtigung der erfüllten Kriterien insgesamt. Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zen t- rum erfolgt ebenfalls nach o.g. Förderkategorien. In strengen Ausnahmefällen können Sonderzentren gefördert werden. Die g e- nauen Bedingungen für die Anerkennung beschließt der Ausschuss für Sozi a- les und Senioren nach Beteiligung des Integrationsrates. Die Förderbedingun- gen richten sich nach dieser Richtlinie. Ausgenommen hiervon sind die Krite- rien zur Kategorisierung sowie die Voraussetzungen nach 2.2. Bei der Förde- rung von Sonderzentren kann durch Förderbescheid von der Richtlinie abg e- wichen werden. 5.3. Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus: Mietkosten; Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Instandhaltung, Reinigung, gebäudebezogene Versicherungen); Sachkosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Kopierkosten, Bewirtung s- kosten, Anschaffungen, die zum Betrieb des Zentrums notwendig sind); Beschaffung von Informationsmaterial, (wobei Broschüren usw. auch in deutscher Sprache abgefasst sein müssen); Honorarkosten z.B. für Kurse und Angebote und Personalkosten. Die Ausgabepositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Der Förderbetrag kann entsprechend der individuellen Kostensituation und dem fachlichen B e- darf des Zentrums verwendet werden. Das Zentrum gibt im Verwendung s- 8 nachweis an, für welche Kosten der Förderbetrag eingesetzt wurde und weist die Verwendung entsprechend nach. 5.4. Förderungsvoraussetzunge n Eine Förderung anerkannter Zentren kann erfolgen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) Das Zentrum verfügt über ausreichende Räumlichkeiten (2.2 a), b) der Zuschussbedarf muss nachgewiesen sein durch einen Kostenplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums b e- inhaltet, c) Das Zentrum weist eine Eigenleistung in Höhe von 10 Prozent der Fö r- dersumme nach, der den Förderbetrag nicht reduziert. Der Eigenanteil kann auch durch Drittmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksicht i- gung mit zurzeit 10 Euro, bei erforderlichen besonderen Qualifikationen bis maximal 20 Euro pro geleisteter Stunde ) geleistet werden. Der Nachweis über die Eigenleistung wird durch Kennzeichnung im Ko s- tenplan und im Kassenbericht geführt. Ehrenamtliche Eigenleistungen werden gesondert über eine Stundenauflistung nachgewiesen, die Na- men des/der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung , sowie den angesetzten Stundensatz enthält, d) die Mindestöffnungszeit pro Woche beträgt 15 Stunden an mindestens 3 Tagen in der Woche . Das Zentrum muss mindestens 40 Wochen im Jahr geöffnet sein. e) das wöchentliche Programmangebot muss mindestens 10 Stunden b e- tragen und unter anderem folgende Angebote umfassen: o Soziale Beratung, durch geeignete Kräfte – kostenlos - (kann auch über eine Kooperation mit anderen Trägern angeboten werden). o Sprachförderung Deutsch insbesondere für Erwachsene durch geeignete Kräften (kann auch über eine Kooperation mit anderen Trägern angeboten werden). o Aus dem AK -Interkulturelle Zentren ( Punkt 9. dieser Richtlinie) werden je ein Qualitätszirkel für Soziale Beratung und Sprach- förderung Deutsch (Arbeitsgruppen im Sinne von 9.2 dieser Richtlinie) eingerichtet, die dem AK-Interkulturelle Zentren Emp- fehlungen und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung vorleg en. Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie sind verbindliche Standards zur Erfüllung der Pflich t- aufgaben festgelegt worden. Diese werden in Abstimmung des Arbeitskreises mit dem Amt für Integration und Vielfalt, Komm u- nales Integrationszentrum , getroffen und sind für die Anerken- nung und Förderung der Interkulturellen Zentren verbindlich. 9 5.5. Form der Förderung Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, die aufgrund der vorgelegten Kostenplanung des Zentrums jährlich im Vorhinein ausgezahlt werden. 6. För der ung der Fachlichkeit und der gemeinsamen Öffen t- lichkeitsarbeit Es werden jährliche Fördermittel bereitgest ellt, durch die Fortbildungen , Su- pervisionen, Fachtagungen und Vergleichbares der haupt-, neben- und ehren- amtlich Mitarbeitenden der Interkulturellen Zentren sowie die Öffentlichkeitsar- beit der Interkulturellen Zentren als Ganzes finanziert werden. Diese werden von der Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren in Kooperation mit den Mitgliedern des AK Interkulturelle Zentren geplant und organisiert. Für die Teilnahme an Fortbildungen und Supervisionen wird die Anerkennung als I n- terkulturelles Zentrum vorausgesetzt. Einer laufenden Förderung oder ein es Förderantrages auf eine Förderung nach Ziff.5 dieser Richtlinie . bedarf es nicht. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmit- teln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 7. VERFAHREN ZUR VERGABE DER FÖRDERMITTEL Das Interkulturelle Zentrum legt bis zum 15.11. des Jahres dem Amt für I n- tegration und Vielfalt, KI den Antrag auf Förderung für das darauffolgende Jahr unter Beifügu ng eines detaillierten Jahresplans vor. In dem Antrag sind alle Änderungen zu dem Antrag auf Anerkennung oder später angegebenen Änderungen der in 2.1. aufgezählten Voraussetzungen, inklusive der Recht s- form der das Zentrum Betreibenden, anzugeben. Wesentliche Veränderungen des Finanzplans, die Auswirkungen auf das Einnahmen -Ausgaben-Saldo ha- ben, sowie Einstellung der Tätigkeit müssen zeitnah auch während der jewe i- ligen laufenden Förderperiode mitgeteilt werden. In Gründung befindliche Einrichtungen können bis zum 15.11. des Jahres beim Amt für Integration und Vielfalt, KI einen Antrag auf Anschubfinanzierung für das darauffolgende Jahr unter Beifügung eines Konzeptes der Einrichtung und eines detaillierten Jahresplans stellen. Zur Ermittlung des Förderbedarfes und zur Vermeidung von Doppelförderu n- gen beinhaltet der Antrag neben der Kostenaufstellung ( 5.5) eine Gegenüber- stellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums, in der auch der Eigenanteil nachgewiesen wird. Über die Einstufung in die jeweilige Kategorie (Größeres Zentrum, Mittleres Zentrum, Kleineres Zentrum) und die Verteilung der Mittel sowie über eine A n- 10 schubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zentrum en t- scheidet der Integrationsrat. Der Beschluss wird unverzüglich dem Ausschuss Soziales und Senioren sowie dem Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben. Der Rat entscheidet abschließend. Das Amt für Integration und Vielfalt, KI spricht die Empfehlung zur Einstufung in die jeweilige Kategorie und zur Ve r- teilung der Mittel sowie für eine Anschubfinanzierung bereits vor dessen Aner- kennung als Interkulturelles Zentrum aus. Liegt der Förderbedarf des Zentrums nach der Gegenüberstellung der vorau s- sichtlichen Einnahmen und Ausgaben unter dem Pauschalbetrag für die dem Zentrum zugewiesene Kategorie, so erfolgt grundsätzlich keine Förderung. Nach abschließender Entscheidung durch den Rat erfolg en Bescheiderteilung und Auszahlung durch das Amt für Integration und Vielfalt, KI. 8. Berichtswesen 8.1. Allgemeines Ausrichtung, inhaltliche Arbeit und die Entwicklungen im Hinblick auf die inter- kulturelle Vielfalt der Interkulturellen Zentren sind ständig zu überprüfen. Ziel eines qualifizierten Berichtswesens ist, bestehende Angebote auf ihre Wir k- samkeit zu überprüfen und sie auf der Basis der jeweiligen Ergebnisse weiter zu entwickeln bzw. anzupassen. Auch soll die Selbstevaluation de r Zentren angeregt werden und eine Zukunftsperspektive in der Zentrenarbeit entwickelt werden. In einem Sachbericht stellen die Zentren die Arbeit im Berichtszeitraum dar (Anlage 5). Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises (8.2). Werden die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht ei n- gereicht, wird die Förderung zurückgefordert. 8.2. Verwendungsnachweis Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftl i- chen Verwendung der Fördermittel ist das Interkulturelle Zentrum verpflichtet, dem Amt für Integration und Vielfalt, KI bis zum 31.03. des Folgejahres einen zahlenmäßigen Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen sowie die Pe r- sonal- und Sachkosten in getrennter Darstellung zu erbringen. Die Nachweise müssen Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche Rückforderung von Mitteln. Die Nachweise sind in Form von Ein - und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträge zu erbringen. Die Zentren müssen einen Finanzierungsplan sowie einen Jahre s- abschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung vorlegen. 11 Die Verwendung der Fördermittel ist in einem Kassenbericht von zwei Veran t- wortlichen des Zentrums zu prüfen. Diese haben gegenü ber der Stadt Köln zu bestätigen, dass die Mittel ordnungsgemäß und entsprechend dem Förd e- rungszweck verwendet wurden. Die Belege sind zehn Jahre nach Ablauf des bezuschussten Kalenderjahres aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist. Bei einer Förderung bis 10.000 Euro wird ein vereinfachter Verwendung s- nachweis gef ordert. Dieser muss in Form eines zahlenmäßigen Nachweises durch detaillierte Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplans ohne Vorlage von Belegen erbracht werden . Es ist eine sachgerechte Verwen dung der Zuwendung zu bestätigen. Die Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Ve r- waltung prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Nicht verbrauchte bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Dem Amt für Integration und Vielfalt, KI ist jederzeit Einblick in die Arbeit und Zutritt zu allen Angeboten und Einzelveranstaltungen zu gewähren. 9. Arbeitskreise 9.1. Arbeitskreis Interkulturelle Zentren Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren besteht aus Vertreterinnen und Vertre- tern aller anerkannten Interkulturellen Zentren. Er dient der gegenseitigen I n- formation der Zentren. Sitzungen des Arbeitskreises sollen möglichst viermal jährlich stattfinden. Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen erfo lgen durch eine Arbeitsgruppe, die vom Arbeitskreis Interkulturelle Zentren jeweils für 1 Jahr benannt wird und der Beauftragte von mindestens 3 Interkulturellen Zentren angehören. Diese Gruppe wird aus der Mitte des Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit g ewählt und als Vorbereitungsgruppe der Interkulturellen Zentren beauftragt. Der AK Interkulturelle Zentren kann der Vorbereitungs- gruppe durch Beschluss Aufgaben übertragen. Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren, angesiedelt im Kommunalen Integrationszentrum. 9.2. Arbeitsgruppen Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren kann aus seiner Mitte und in Zusa m- menarbeit mit der Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren Arbeits- gruppen bilden, die sich der Weiterentwicklung der Zentrenarbeit widmen. A r- beitsbereiche können insbesondere die Weiterentwicklung des Leitbildes, 12 Maßnahmenplanung zur Weiterentwicklung der Zentrenarbeit, Empfehlungen zur Evaluation, Gemeinsame Öff entlichkeitsarbeit und Präsentation der Inte r- kulturellen Zentren sowie Vernetzung sein. Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren kann einzelne dieser Aufgaben , insbesondere die öffentliche Vertr e- tung der Zentren, auf die Vorbereitungsgruppe übertragen. Neben Beauftrag- ten der Interkulturellen Zentren gehören den Arbeitsgruppen auch Vertreter oder Vertreterinnen des Amtes für Integration und Vielfalt, KI an. 10. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeit sar beit Von der Stadt Köln geförderte Interkulturelle Zentren müssen bei ihren Veröf- fentlichungen deutlich sichtbaren auf die Förderung durch die Stadt Köln hin- weisen. Zusätzlich ist das Logo der Interkulturellen Zentren der Stadt Köln zu verwenden. Veranstaltungen der von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geför derten In- terkulturellen Zentren dürfen auf den Seiten des Amtes für Integration und Vielfalt, KI der Stadt Köln beworben werden und ein Bericht über die entspre- chende Veranstaltung auf den Seiten des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln veröffentlicht werden. Ein Anspruch der Zentren hierauf besteht nicht. 11. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs - und Antragsverfahren betrifft mit Bekanntgabe, hinsichtlich des Förderungsverfahrens und des Berichtsw e- sens zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von I n- terkulturellen Zentren vom 29.10.2007. Alle bisher anerkannten Interkulturellen Zentren müssen sich nicht einem neu- en Anerkennungsverfahren unter ziehen. Zur Beantragung von Fördermitteln für das Jahr 2020 stellen diese Zentren nur Anträge auf Förderung entspr e- chend dieser Richtlinie bis 15.11.2019 beim Amt für Integration und Vielfalt, KI. In dem Bewilligungsbescheid benennt das KI ggf. Bereiche der Nachbe s- serung, falls es Differenzen zur g ültigen Richtlinie gibt. Die Nachbesserungen werden durch das jeweilige Zentrum spätestens zum 15.11.2020 (Förderan- tragsfrist) nachgewiesen. Werden die Nachbesserungen nicht nachgewiesen, wird ein neues Anerkennungsverfahren erforderlich. 12. Anlagen Anlage 1: Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren Köln Anlage 2.: Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration Anlage 3: Kriterien zur Einstufung in Zentrenkategorien 13 Anlage 4: Förderhöhen Anlage 5: Berichtswesen
Anlage 5 - Berichtswesen
2499 Zeichen
Anlage 5 Berichtswesen Der Sachbericht umfasst Angaben zu: Einrichtung Veränderungen zu den Angaben im Antrag auf Anerkennung oder im letzten Antrag auf Förderung in Kurzdarstellung bezüglich: Satzung und Vorstand; Personal; Räumlichkeiten; Öffnungszeiten; Profil, insbesondere bei Veränderungen der Schwerpunkte und Zielgruppen. Rahmenbedingungen Angaben zu Veränderungen bei weiteren interkulturellen Einrichtungen und Angeboten im Stadtteil; Angaben über die Einbindung in Netzwerke oder Änderungen bei bestehenden Vernetzungen bzw. Kooperationen mit anderen Einrichtungen und Veränderungen bezüglich wesentlicher Besonderheiten. Angaben zu r Mitarbeit in Arbeitskreisen, auch der Interkulturellen Zentren und Gremien Ziele Zielvorgaben laut Förderantrag (Planung) zu Beginn des Berichtszeitraums in Kurzdarstellung. Reflexion/Evaluation Überprüfung der Zielerreichung am Ende des Berichtszeitraums unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Veränderungen in den Zielbereichen in Kurzdarstellung durch Jahresberichte und Statistiken zu o Durchschnittliche tägliche Anzahl an besuchenden Personen des offenen Treffs; o Anzahl an Personen, die entsprechend der Qualitätsstandards beraten wurden, sowie durchschnittliche Beratungsdauer; o Anzahl an Verweisberatungen; o Anzahl und Dauer der Kurse inklusive Sprachkursen, Einordnung der Kurse in die Kategorien Empowerment, Bildung, Integration sowie Kulturelles Angebot und Freizeitangebote; o Umfang der Hausaufgabenbetreuung; o Anzahl der Kursteilnehmenden; o Veranstaltungen; o Kooperationsvereinbarungen mit anderen und o Umfang und Teilnehmendenzahl interkultureller Angebote. Zielgruppenerreichung o Bericht, wie unterschiedliche kulturelle Gruppen erreicht werden sollten; o Bericht über Veränderung der Bedarfe, die im Sozialraum zu Beginn des Berichstzeitraums benannt wurden und Wirkungen der darauf gerichteten Aktivitäten des Zentrums. o Einschätzung der entwicklung der Bedarfe im kommenden Jahr. Angaben zur Weiterentwicklung der Zentren auf Ebene de r Fachlichkeit, Zielgruppenorientierung, Vernetzung und Ausstattung, soweit diese stattgefunden hat Ausblick und Planung für die nächsten 2 Jahre. Das Amt für Integration und Vielfalt (KI) legt den Interkulturellen Zentren, die zur Vorlage eines Verwendungsnachweises verpflichtet sind, ein entsprechendes Formular für den Sachbericht am Ende des Berichtszeitraums rechtzeitig vor.
Anlage 6 - Auszug Beschlussprotokoll Integrationsrat
454 Zeichen
Geschäftsführung Integrationsrat Herr Vetter Telefon: (0221) 221-23195 Fax : (0221) 221-6523195 E-Mail: andreas.vetter@stadt-koeln.de Datum: 26.06.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 17.06.2019 öffentlich 8.5 Richtlinie für die Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren 1909/2019 Beschluss: Zurückgestellt aufgrund der zuvor festgestellten Beschlussunfähigkeit des Gremiums
Anlage 2 - Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration
808 Zeichen
Anlage 2 Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zu Integration, Inklusion und Wertschätzung der Vielfalt durch Gleichwertigkeit aller Kulturen, Religionen und sexuellen Identitäten und Orientierungen bekennen und durch unser Interkulturelles Zentrum fördern. Wir werden uns gegenläufigen Strömungen in unserem Interkulturellen Zentrum entgegenstellen und keine Menschen beschäftigen, von denen uns bekannt ist oder bekannt gemacht wird, dass sie sich öffentlich religionsfeindlich, rassistisch, homosexuellenfeindlich, antisemitisch, antiziganistisch oder sonst gruppenbezogen menschenfeindlich äußern oder verhalten. ____________________ _________________________ __________ Datum, Ort Unterschrift vertretungsberechtigte Person
Anlage 4 - Förderungshöhe
485 Zeichen
Anlage 4 Förderungshöhe Bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erfolgt die Förderung im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmittel wie folgt: Kategorie 1 Größeres Zentrum 18.000 € Kategorie 2 Mittleres Zentrum 8.000 € Kategorie 3 Kleineres Zentrum 4.000 €. Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zentrum erfolgt in Höhe von höchstens 80% des Förderbetrages der jeweils eingestuften Kategorie.
Anlage 1 - Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren
2848 Zeichen
Anlage 1
Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren1
Grundsätze der Zentrenarbeit
Die Bedeutung der Interkulturellen Zentren für das kulturelle und soziale Leben der
Kölner Stadtgesellschaft lässt sich mit folgenden Grundsätzen zusammenfassen:
Fachlichkeit nutzen und entwickeln
[…]
Kulturelle Verschiedenheit
Die Zentren symbolisieren positive kulturelle Verschiedenheit nicht nur,
weil diese als Grundtatbestand der gesellschaftlichen Wirklichkeit
gelten, sondern auch, weil sie vorteilhaft und produktiv sind.
Kulturelle Gleichwertigkeit - Pflege kultureller Besonderheiten
Die Zentren arbeiten auf der Basis der kulturellen Gleichwertigkeit und
gegenseitiger Toleranz. Mit ihren verschiedenen Programmen,
Projekten und Aktivitäten stärken sie das Verständnis für kulturelle
Besonderheiten. Die Verankerung in der eigenen Ethnie fördert das
Selbstbewusstsein und die psychische Sicherheit der Individuen und
schafft so die Voraussetzungen für die Offenheit gegenüber anderen
kulturellen Gruppen, die Toleranz und interkulturelle Kontakte erst
ermöglichen.
Ein Kern von gemeinsamen Grundwerten und Grundregeln
(Verfassung, Gesetze, gemeinsame Sprache) garantiert den
Zusammenhalt des Ganzen und setzt der Verschiedenheit Grenzen.
[…]
Chancengleichheit
Entscheidend für Chancengleichheit ist das Recht auf Teilhabe an der
Gesamtgesellschaft. Herausforderung und Aufgabe für die Zentren
bestehen darin, zwei Ziele gleichzeitig zu erreichen:
Kulturelle Verschiedenheit zu erhalten und herkunftsbedingte soziale
Ungleichheit abzubauen.
[…]
Integration durch Partizipation
[…]
Auftrag der Zentren
Der Nutzen einer gelungenen Integration wird für alle Kölnerinnen und Kölner
spürbar. Die Interkulturellen Zentren sehen hier ihren Auftrag als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
1 Gilt nur bis zu einer Neufassung. Für die Richtlinie ist die jeweils geltende Fassung
maßgeblich.
Sie fördern und fordern Integration in allen Aufgabenbereichen
kommunaler Politikfelder.
Sie schaffen Möglichkeiten zur Teilhabe am kommunalen Leben und
Übernahme von Verantwortung für alle.
Sie stärken Kontakt und Kommunikation unter den Menschen und
bauen Vorurteile ab.
Sie machen Integration als wechselseitigen Prozess erfahrbar, für den
alle Kölnerinnen und Kölner mitverantwortlich sind.
Sie vermitteln die Herkunftskulturen an einen breiten Kreis der
Stadtbevölkerung.
Sie leisten praktische Hilfe zur Selbsthilfe.
Die Interkulturellen Zentren tragen dazu bei, dass jede kulturelle Gruppe - wie die
Steinchen beziehungsweise Teile eines Mosaiks - ihre spezifische Farbe oder Form
erhalten soll. Alle Gruppen zusammen formieren sich dann mit ihren Besonderheiten
zu einem bunten und vielgestaltigen gesamtgesellschaftlichen Bild.
Beschlussvorlage Rat
4478 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
OB/16/162
Vorlagen-Nummer
1909/2019/1
Freigabedatum
28.08.2019
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Richtlinie für die Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat beschließt die neue Richtlinie zur Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren in
Köln (Anlage A).
Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs- und Antragsverfahren betrifft mit Bekanntgabe, hin-
sichtlich des Förderungsverfahrens und des Berichtswesens zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die
Richtlinie zur Förderung von Interkulturellen Zentren vom 29.10.2007.
Zur Beantragung von Fördermitteln für das Jahr 2020 sind sowohl Anträge auf Anerkennung als auch
Anträge auf Förderung entsprechend dieser Richtlinie bis 15.11.2019 beim Amt für Integration und
Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrum zu stellen.
Integrationsrat 02.09.2019
Ausschuss Soziales und Senioren 05.09.2019
Rat 26.09.2019
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung
Die z.Z. gültige Richtlinie wurde am 29.10.2007 im Rat beschlossen.
Zwischenzeitlich hat es neue Entwicklungen gegeben, die entsprechend berücksichtigt werden sollen.
Die Erfahrungen aus zwölf Jahren Förderung der Interkulturellen Zentren sollen sich gleichzeitig in
der jetzt vorgelegten neuen Richtlinie widerspiegeln. Insbesondere sind auch die fachlichen Ansprü-
che an die Arbeit der Interkulturellen Zentren gestiegen.
Seit Oktober 2018 gilt für Zuschüsse der Stadt Köln an Dritte eine neue Allgemeine Förderrichtlinie.
Mit der aktuellen Richtlinie soll die Förderung der Interkulturellen Zentren an diese Richtlinie ange-
passt werden.
Das Förderprogramm im Sinne der Allgemeinen Förderrichtlinie der Stadt Köln umfasst die Basisför-
derung der anerkannten Interkulturellen Zentren und in begründeten Fällen auch die Förderung von
Sonderzentren (z.Z. Flüchtlingszentrum Fliehkraft, Caritas Therapiezentrum für Folteropfer).
Mit der neuen Förderung werden in den Handlungsfeldern Kultur, Bildung, Partizipation und Teilhabe
folgende strategische Ziele verfolgt:
Stärkung der integrativen Stadtgesellschaft
Stärkung und Förderung der Vielfalt mit dem Schwerpunkt der durch Zuwanderung geprägten
Stadtgesellschaft
Förderung der bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Potentiale in der Integrationsarbeit
Herstellung von Teilhabegerechtigkeit
Gegenüber der Richtlinie vom 29.10.2007 strebt die neue Richtlinie an:
Stärkere Orientierung auf die Werte der Vielfalt und Gleichwertigkeit der verschiedenen Lebens-
entwürfe
Förderung der Fachlichkeit durch die Entwicklung von Standards und das Angebot von Maßnah-
men der Weiterentwicklung und der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit der Interkulturellen Zen-
tren
Aufnahme von Angeboten des Empowerments und der Förderung von Selbstorganisation in den
Angebotskanon
Deutlichere Anforderungen an die Vernetzung und die öffentliche Präsenz der geförderten IK-
Zentren.
Der grundsätzliche Charakter der Förderung als Basisförderung, die die Akquise von Drittmitteln er-
möglicht, wird in der Neufassung der Richtlinie beibehalten.
Ebenso bleibt der Kreis der möglichen Betreibenden der Interkulturellen Zentren der Gleiche, um so
auch den Betrieb Interkultureller Zentren in Stadtgebieten, die geringere Potenziale bürgerschaftli-
chen und ehrenamtlichen Engagements aufweisen, zu sichern.
Anlagen:
Anlage A – Richtlinie zur Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren – neu
Anlage B – Synopse der Richtlinien Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren aus
2007 und 2019
Anlage 1 – Auszug aus dem Leitbild der Zentren
Anlage 2 – Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration
Anlage 3 – Kriterien der Einstufung
Anlage 4 – Förderhöhen
Anlage 5 – Berichtswesen
Anlage 6 – Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom
17.06.2019
Anlage 7 – Erläuterung zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Vorlage 1909/2019
3
Begründung für die Dringlichkeit:
Um die Förderung der Interkulturellen Zentren Anfang des Jahres 2020 anzuweisen, muss die An-
tragsfrist zum 15.11.2019 zwingend gehalten werden.
Eine neue Richtlinie macht eine Anpassung von Formularen und eine angemessene Vorlaufsfrist für
die Zentren notwendig.
Hierfür ist eine Beschlussfassung des Rates am 26.09.2019 erforderlich.
Anlage 7 - Erläuterung zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Vorlage 1909/2019
803 Zeichen
Anlage 7 ‚Erläuterung zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Vorlage 1909/2019‘ In der Sitzung des Integrationsrates am 17.6.2019 wurde die Behandlung der Vorlage auf- grund der zuvor festgestellten Beschlussunfähigkeit zurückgestellt. Gleichzeitig war im unmittelbaren Vorfeld der Sitzung des Integrationsrates von einigen In- terkulturellen Zentren gegenüber Politik und Verwaltung weiterer und vertiefter Beratungsbe- darf deutlich gemacht worden. Die Verwaltung hatte daraufhin die Interkulturellen Zentren am 8.7.2019 erneut eingeladen. Es ergaben sich einvernehmliche Änderungsbedarfe, die in der jetzt aktualisierten Be- schlussvorlage berücksichtigt wurden. Die ‚Anlage A-Richtlinie‘ und ‚Anlage B-Synopse‘ wur- den entsprechend geändert – die ‚Anlage 2.2 - Selbstverpflichtung‘ entfällt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1909/2019/1
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.08.2019
- Erstellt
- 08.08.2019 12:01