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1909/2019/1

Richtlinie für die Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.08.2019

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Anlage 3 - Kriterien Einstufung

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Ansehen

Anlage B - Synopse Richtlinie zur Anerkennung u. Förderung v. Interkulturellen Zentren 2007 - 2019

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Ansehen

Anlage A - Richtlinie zur Anerkennung u. Förderung v. Interkulturellen Zentren

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Ansehen

Anlage 5 - Berichtswesen

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Ansehen

Anlage 6 - Auszug Beschlussprotokoll Integrationsrat

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Ansehen

Anlage 2 - Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration

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Ansehen

Anlage 4 - Förderungshöhe

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Ansehen

Anlage 1 - Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 7 - Erläuterung zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Vorlage 1909/2019

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Ansehen

Anlage 3 - Kriterien Einstufung

3541 Zeichen

Anlage 3  
Kriterien zur Einstufung in Zentrenkategorien 
 
 Kleineres Zentrum Mittleres Zentrum Größeres Zentrum 
Voraus-
setzung 
Alle Kriterien der Spalte Kleineres 
Zentrum mit insgesamt mindestens 
35 Punkten  
Alle Kriterien der Spalte Kleineres 
Zentrum und insgesamt mindestens 
55 Punkte 
Alle Kriterien der Spalte Kleineres 
Zentrum und insgesamt mindestens 
70 Punkte 
    
    
Personal-
struktur 
Vorwiegend ehrenamtliches 
Personal; Honorarkräfte können ihrer 
Qualifikation entsprechend eingesetzt 
werden  
Vorwiegend Fachpersonal (haupt-
/ehrenamtlich); Fachpersonal und 
Honorarkräfte können ihrer 
Qualifikation entsprechend eingesetzt 
werden   
Vorwiegend Fachpersonal (haupt-
/ehrenamtlich); Fachpersonal und 
Honorarkräfte können ihrer 
Qualifikation entsprechend eingesetzt 
werden   
 (5 Punkte) (10 Punkte) (10 Punkte) 
Zielgruppe vorwiegend an eine Interessen-
/Bedarfsgruppe gerichtet; daneben 
auch interkulturelle/ transkulturelle 
Veranstaltungen und Angebote  
Veranstaltungen und Angebote sind 
geeignet für und ausgerichtet auf 
unterschiedliche Interessen-
/Bedarfsgruppen, einzelne Angebote 
dürfen sich auch an eine Interessen-
/Bedarfsgruppe richten, sofern es 
sinnvoll ist   
Veranstaltungen und Angebote sind 
geeignet für und ausgerichtet auf 
eine Vielzahl an Interessen-
/Bedarfsgruppen, einzelne Angebote 
dürfen sich auch an eine Interessen-
/Bedarfsgruppe richten, sofern es 
sinnvoll ist   
 (5 Punkte) (10 Punkte) (10 Punkte)

Kleines Zentrum Mittleres Zentrum Größeres Zentrum 
Angebote Muss Angebote aus mindestens 
einer Kategorie und mindestens 10 
Stunden pro Woche anbieten  
Muss Angebote aus mindestens zwei 
Kategorien und mindestens 20 
Stunden pro Woche anbieten   
Muss Angebote aus mindestens drei 
Kategorien und mindestens 30 
Stunden pro Woche anbieten   
(5 Punkte) (15 Punkte) (25 Punkte) 
Kategorien 
Empowerment Bildung Integration Kulturelle/ Freizeitangebote 
 Förderung des 
Empowerments und der 
Selbstorganisation 
 muttersprachliche 
Angebote 
 Hausaufgaben-
betreuung (Ergänzung 
zu Schule und 
Hausaufgabenhilfe des 
Jugendamtes) 
 Sprachangebote 
 ergänzende Angebote 
 Interkulturelle/ trans-
kulturelle Elternarbeit 
 berufsvorbereitende 
Angebote 
 allgemeine 
Informationen zu 
Rechtsfragen  
 Freizeitangebote im 
musischen, kreativen, 
sportlichen oder 
handwerklichen Bereich 
 Hauswirtschaftlich 
Angebote 
 Gesprächskreise 
Vernetzung Punktuelle zielgruppendienliche 
Vernetzung oder Kooperation; 
Kenntnis über zielgruppendienliche 
Kooperationspartner und 
Einrichtungen  
Strukturelle/dauerhafte fachliche und 
institutionelle Vernetzung und 
Kooperation im Sozialraum; Mitarbeit 
in Netzwerken   
Strukturelle/dauerhafte fachliche und 
institutionelle Vernetzung und 
Kooperation im Sozialraum und 
darüber hinaus; verbindliche Mitarbeit 
in Netzwerken   
 (5 Punkte) (10 Punkte) (15 Punkte) 
 Zusammenarbeit mit mindestens einer Schlüsselinstitution, wie dem Interkulturellem Dienst, der 
sozialraumorientierten Jugendhilfe, der Jugendpflege und/oder der Sozialraumkoordination  
 (10 Punkte) 
Öffentlich-
keitsarbeit 
Regelmäßige Pflege der Öffentlichkeitsarbeit/Angebote und Informationen müssen öffentlich zugänglich sein; 
Transparenz; Informationen zu Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und regelmäßigem Programm müssen zumindest in 
Deutsch vorliegen; Internetpräsenz; Notwendige Angaben: Öffnungszeiten, Ansprechpersonen, Lage und 
Erreichbarkeit des Zentrums, Mailadresse, Telefonnummer, Angaben zu regelmäßigen Angeboten 
 (5 Punkte)

Anlage B - Synopse Richtlinie zur Anerkennung u. Förderung v. Interkulturellen Zentren 2007 - 2019

42852 Zeichen

1 
 
Anlage B 
Synopse Richtlinie zur Anerkennung und Fo  rderung von Inter-
kulturellen Zentren 2007 und 2019 
Gebunden unterstrichener Text ist in der neuen Richtlinie eingefügter Text, gestrichelt unterstrichener Text ist ein Text, der in der neuen Richtlinie 
nicht mehr auftaucht. 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
 1. Grundlagen der Richtlinie 
Die Förderung Interkultureller Zentren ist Teil des Konzeptes zur 
Stärkung der Integrativen Stadtgesellschaft und seiner Fortschrei-
bung. Sie ist im Rahmen der Umsetzung des Landes-Integrations-
Gesetzes des Landes NRW zu begreifen und bezieht sich aus-
drücklich auf die Ziele (§ 1) des Gesetzes. Mit der Stärkung der 
Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in Köln ver-
folgt die Förderung Interkultureller Zentren die Ziele des Gesetzes 
zur Allgemeinen Gleichbehandlung (AGG) und versteht sich als Bei-
trag zu einer Stadtgesellschaft der Vielfalt. 
1. Interkulturelle Zentren 
   sind Begegnungsstätten, die von Wohlfahrtsverbänden, eingetra-
genen Vereinen oder sonstigen Vereinigungen und Organisationen 
im Stadtgebiet Köln betrieben werden. 
Eine Anerkennung als Interkulturelles Zentrum durch die Stadt Köln 
kommt dann in Betracht, wenn Angebote vorgehalten werden, die 
der Integration von Migrantinnen und Migranten, Aussiedlerinnen 
und Aussiedlern sowie dem interkulturellen Austausch aller Bevöl-
kerungsgruppen dienen und somit zum friedlichen, gleichberechtig-
ten Zusammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethnischer 
und kultureller Herkunft in Köln beitragen. 
In der Regel können nur anerkannte Zentren eine Förderung erhal-
ten. Für Zentren, die sich in Gründung befinden, ist als Anschubfi-
nanzierung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine För-
2. Interkulturelle Zentren 
Interkulturelle Zentren sind Begegnungs- und Beratungszentren, die 
das Ziel verfolgen, den demokratischen Zusammenhalt der Stadt-
gesellschaft durch Angebote des Interkulturellen Austauschs, der 
Förderung der Integration und der Selbstorganisation von Men-
schen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte und die Orientierung 
auf ihre Potentiale in Köln zu stärken. Teilhabe und Beteiligung, 
bzw. Selbstorganisation  von Menschen mit Zuwanderungsge-
schichte wird ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Die Haltung 
der Interkulturellen Zentren ist im Leitbild der Zentren beschrieben. 
Das Leitbild ist eine Grundlage für die Anerkennung und Förderung. 
Eine Anerkennung oder Förderung ist  bei Verstößen gegen das im 
Leitbild definierte Menschen- und Gesellschaftsbild ausgeschlos-
sen.

2 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
derung auch vor der Anerkennung zulässig. Interkulturelle Zentren können von Migrantenselbstorganisationen, 
eingetragenen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden oder sonstigen Ver-
einigungen und Organisationen im Stadtgebiet Köln betrieben wer-
den. 
Eine Anerkennung als Interkulturelles Zentrum durch die Stadt Köln 
kommt dann in Betracht, wenn es Angebote gibt, die der Integration 
von Menschen mit Migrationshintergrund, ausgesiedelten Men-
schen sowie dem interkulturellen Austausch aller Bevölkerungs-
gruppen dienen und somit zum friedlichen, gleichberechtigten Zu-
sammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kul-
tureller Herkunft in Köln beitragen.  
Nur anerkannte Zentren können eine Förderung erhalten. Für Zen-
tren, die sich in Gründung befinden, ist als Anschubfinanzierung im 
Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine Förderung aus-
nahmsweise auch vor der Anerkennung zulässig.  
 
1.1 Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum1 
Als Interkulturelles Zentrum anerkannt werden Zentren, die 
 von Wohlfahrtsverbänden, anderen eingetragenen Vereinen, 
deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, Religi-
onsgemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften u.ä., die 
einem Wohlfahrtsverband angehören oder sonstigen Vereini-
gungen und Organisationen betrieben werden und ihren Sitz in 
Köln haben (mehrere Zentren eines Trägers an einem Standort 
gelten als ein Interkulturelles Zentrum). 
 als eigene Einheit von anderen größeren organisatorischen Ein-
heiten (z.B. Wohlfahrtsverband, Bürgerzentrum usw.) erkennbar 
abgegrenzt sind. 
 über eine feste Organisationsstruktur verfügen, die den Bestand 
der Trägerschaft sichert. 
 die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik 
2.1 Grundsätze der Anerkennung 
2.1.1 Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum setzt vo-
raus, dass die in 2.1.2 a) genannten Betreibenden einer 
Einrichtung  
a) sich einsetzen, rassistische Benachteiligungen oder solche 
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Reli-
gion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters 
oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseiti-
gen, 
b) den Zielen des Integrationsgesetzes des Landes NRW, die 
in § 1 Nr. 1-6 und § 2 Abs. 1 nachkommen, und sich der 
Bewahrung der Vielfalt, wie es in dem Kölner Konzept zur 
Stärkung der Integrativen Stadtgesellschaft zum Ausdruck 
kommt, verpflichtet fühlen, 
c) das von dem AK Interkulturellen Zentren in der Stadt Köln 
                                                                 
1 Grundlegend anders aufgebaut, daher ist ein Vergleich nur eingeschränkt möglich; es wurden Voraussetzungen, die neu sind und die, die komplett weggefallen sind unterstr i-
chen.

3 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
Deutschland anerkennen. 
 keine parteipolitischen Ziele und politische Ziele der Herkunfts-
länder verfolgen. 
 nach definierten Zielen und Betätigung nicht hauptsächlich der 
Religionsausübung dienen. 
 über geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung ihrer Angebo-
te verfügen, mindestens aber über : 
 1 Aufenthaltsraum/Empfang als offenen Treffpunkt zur 
Begegnung und Kommunikation 
 1 Beratungsraum/Büroraum für getrennte Nutzung  
 1 Seminarraum (für mindestens 10 Personen) 
 1 Teeküche (ggf. integriert ) 
 1 Toilette mit Waschgelegenheiten. 
 über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit zur 
Führung der Einrichtung und Durchführung der Angebote verfü-
gen. 
 Angebote vorhalten, die der Integration von Migrantinnen und 
Migranten, Aussiedlerinnen und Aussiedlern dienen sowie An-
gebote vorhalten, die zum interkulturellen Austausch aller Men-
schen unterschiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft in 
der Stadt Köln beitragen (Anlage 1). 
 mindestens 50% der Angebote ohne Erhebung von Teilnehmer-
beiträgen anbieten (ohne soziale Beratung und ohne „Offener 
Treff“). Ausgenommen sind kostenpflichtige Angebote aufgrund 
von Förderkriterien anderer Stellen, sowie geringfügige Teil-
nehmerbeiträge (symbolischer Beitrag) als „Bindungsfaktor“ an 
die Maßnahme, z.B. bei Teilnahme an Kursen. 
 soziale Beratung (kann auch in Vernetzung mit anderen Trägern 
angeboten werden) und „Offener Treff“ kostenlos anbieten. 
 ihre Angebote grundsätzlich an alle Bevölkerungsgruppen rich-
ten, dabei ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf be-
stimmte Zielgruppen möglich (z.B. Kinder und Jugendliche, 
Mädchen, Frauen, Seniorinnen und Senioren usw.). 
erarbeitete Leitbild in der jeweils, ggf. vorläufig, gültigen 
Fassung in ihrer Praxis umsetzen und 
d) sich der kulturellen Vielfalt und dem Abbau von Vorurteilen 
verpflichtet fühlen. 
 
Nicht anerkannt und nicht gefördert werden Einrichtungen, die  
a) von politischen Parteien nicht unabhängig sind, 
b) politische Ziele der Herkunftsländer oder parteipolitische 
Ziele verfolgen,  
c) Listen unterstützen, die den Einzug in Parlamente oder Räte 
verfolgen oder  
d) nach in der Satzung definierten Zielen oder tatsächlicher Be-
tätigung hauptsächlich der Religionsausübung dienen.  
 
2.1.2 Als Interkulturelles Zentrum können Einrichtungen an-
erkannt werden, die 
a) von Wohlfahrtsverbänden, anderen eingetragenen Vereinen,  
Religionsgemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften 
u.ä., die einem Wohlfahrtsverband angehören, oder sonsti-
gen Vereinigungen und Organisationen betrieben werden, 
deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist und 
die ihren Sitz in Köln haben (mehrere Zentren eines Trägers 
an einem Standort gelten als ein Interkulturelles Zentrum),  
b) als eigene Einheit von anderen größeren organisatorischen 
Einheiten (z.B. Wohlfahrtsverband, Bürgerzentrum usw.) er-
kennbar abgegrenzt sind,  
c) über eine feste Organisationsstruktur verfügen, die den Be-
stand der Trägerschaft sichert,  
d) über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit 
zur Führung der Einrichtung und Durchführung der Angebo-
te verfügen. (Näheres ist unter 5.4 geregelt und gilt entspre-
chend als Voraussetzung der Anerkennung), 
e) Angebote vorhalten, die der Integration von Menschen mit 
Migrationshintergrund und ausgesiedelten Menschen (im

4 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Aner-
kennung als Interkulturelles Zentrum (2. Verfahren zur Anerken-
nung). 
Sinne der Stärkung ihrer Teilhabemöglichkeiten) dienen, 
sowie Angebote vorhalten, die zum interkulturellen Aus-
tausch aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kul-
tureller Herkunft in der Stadt Köln beitragen,  
f) über geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung ihrer An-
gebote verfügen (siehe 2.2. lit a) und 
g) die Angebote vorhalten, die den in 2.2.lit b) und c) ausge-
wiesenen Merkmalen genügen. 
 
2.2 Infrastrukturelle und programmatische Standards 
a) Mindestanforderung an die Räumlichkeiten: 
 1 Aufenthaltsraum/Empfang als offener Treffpunkt zur Begeg-
nung und Kommunikation  
 1 Beratungsraum/Büroraum für separate Nutzung  
 1 Seminarraum (für mindestens 10 Personen)  
 1 Teeküche (ggf. integriert)  
 1 Toilette mit Waschgelegenheiten.  
b) Angeboten werden sollen: 
 Soziale Beratung (Pflichtangebot - kann auch durch einen kom-
petenten Kooperationspartner erbracht werden, der sich im 
Rahmen eines Kooperationsvertrages zu der Leistung verpflich-
tet) 
 Offener Treff, der frei zugänglich und im Rahmen der Möglich-
keiten inklusiv ist (Pflichtangebot), 
 Angebote zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse/-
fähigkeiten (Pflichtangebot - kann auch durch Kooperations-
partner über eine Kooperationsvereinbarung erbracht werden), 
 Angebote des Interkulturellen Austauschs, 
 Angebote zur Förderung der Teilhabe und Integration  
 Angebote zur Unterstützung und Förderung der Selbst-
organisation und/oder des Empowerments. 
c)  Mindestanforderungen an Angebote: 
 Mindestens die Hälfte der Angebote müssen ohne Erhebung

5 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
von Teilnehmerbeiträgen angeboten werden. Ausgenommen 
sind kostenpflichtige Angebote aufgrund von Förderkriterien an-
derer Stellen, sowie geringfügige Teilnehmerbeiträge (symboli-
scher Beitrag) als „Bindungsfaktor“ an die Maßnahme, z.B. bei 
Teilnahme an Kursen. Soziale Beratung und der Offene Treff 
werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. 
 Angebote müssen sich grundsätzlich an alle Bevölkerungsgrup-
pen richten, dabei ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf 
bestimmte Interessens- oder Bedarfsgruppen möglich (z.B. Kin-
der und Jugendliche, Mädchen, Frauen, ältere Menschen, Men-
schen mit Behinderung usw.); in begründeten Einzelfällen kann 
auch eine teilweise Fokussierung auf (andere) besonders vul-
nerable Gruppen zulässig sein.  
 Angebote, die der Religionsausübung dienen, werden im Rah-
men der Anerkennung und Förderung nicht berücksichtigt. 
 
2. Verfahren zur Anerkennung 
Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ist beim Interkulturel-
len Referat der Stadt Köln zu beantragen. Der Antrag muss Anga-
ben enthalten zu(r)/über: 
 Bezeichnung und Organisationsform des Antragstellers 
 vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit bei eingetragenen 
Vereinen (entfällt bei Wohlfahrtsverbänden) Vorstand, Ge-
schäftsführung, 
 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (hauptamtlich, ehrenamtlich, 
Honorarkräfte, Qualifikation und Fortbildung) 
 Ziele lt. Satzung 
 Räumlichkeiten 
 Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der 
Bundesrepublik Deutschland 
 sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen 
Verwendung öffentlicher Fördermittel 
 Zielgruppe 
 Aktivitäten (Umfang, Form, Methodik, Qualifikation und Fortbil-
3. Verfahren der Anerkennung 
Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ist beim Amt für In-
tegration und Vielfalt, Kommunales Integrationszentrum (KI) der 
Stadt Köln zu beantragen. Der Antrag muss Angaben enthalten 
zu(r) /über:  
 Bezeichnung und Organisationsform des Antragstellers;  
 vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit (entfällt bei Wohl-
fahrtsverbänden);  
 Vorstand und/oder Geschäftsführung;  
 Mitarbeitende (hauptamtlich, ehrenamtlich, Honorarkräfte, Quali-
fikation und Fortbildung);  
 Ziele laut Satzung;  
 Räumlichkeiten;  
 sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Ver-
wendung öffentlicher Fördermittel;  
 Zielgruppen;  
 bisherige und geplante Aktivitäten (Umfang, Form, Methodik, 
Qualifikation und Fortbildung der mit der Durchführung beauf-

6 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
dung der mit der Durchführung beauftragten Kräfte) bisher und 
künftig 
 Offenheit von Angeboten für alle Bevölkerungsgruppen und Na-
tionalitäten 
 Öffnungszeiten 
 Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen 
 Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit 
 Finanzplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausga-
ben des laufenden Jahres enthält 
Nach Prüfung durch das Interkulturelle Referat entscheidet der 
Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integra-
tionsrats über die Anerkennung   . 
Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet 
noch keine Förderungszusage. 
tragten Kräfte); 
 Offenheit von Angeboten für alle Bedarfsgruppen (z.B: Kinder, 
ältere Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderung etc.) und 
Interessengruppen (z.B. von Alltagsdiskriminierung betroffene 
Menschen);  
 Öffnungszeiten;  
 Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen;  
 Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit;  
 Finanzplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausga-
ben für den Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, enthält 
und  
 die in der Anlage 2 aufgeführte Selbstverpflichtung. 
 
Nach Prüfung durch das Amt für Integration und Vielfalt/ Kommuna-
le Integrationszentrum entscheidet der Ausschuss für Soziales und 
Senioren nach Beteiligung des Integrationsrates über die Anerken-
nung. Es soll keine Anerkennung erfolgen, wenn dem Amt für In-
tegration und Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrum und/oder 
dem Integrationsrat Informationen vorliegen, nach denen sich ein im 
Anerkennungsverfahren befindliches Zentrum im Widerspruch zu 
den in 2.1.1. zum Ausdruck kommenden Grundsätzen verhält oder 
Strömungen Raum gibt, die sich zu den in 2.1.1.zum Ausdruck 
kommenden Grundsätzen im Widerspruch befinden.  
Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet 
noch keine Förderungszusage. 
1.2 Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum 
Die Zentren weisen das Fortbestehen der Voraussetzungen zur 
Anerkennung jeweils im Rahmen ihrer Förderanträge nach. Wird 
festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erhält 
das Zentrum die Möglichkeit, innerhalb einer Übergangsfrist von 1 
Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut nachzuweisen, an-
dernfalls wird die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerru-
fen. Zentren, die keine Förderanträge stellen, sind verpflichtet, 3 
Jahre nach Anerkennung als Interkulturelles Zentrum das weitere 
4. Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum 
Die Zentren weisen das Fortbestehen der Voraussetzungen zur 
Anerkennung jeweils im Rahmen ihrer Förderanträge nach.  
Sollten die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen  
nach 2.1.1. nicht mehr bestehen, kann die Anerkennung des Zent-
rums widerrufen werden.  
Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen nach 2.1.2.und 2.2. 
zum Ende der Antragsfrist nicht mehr erfüllt sind, hat das Zentrum 
die Möglichkeit, innerhalb einer Übergangsfrist von 1 Jahr das Vor-

7 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen, anderenfalls wird 
die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen.  
Über den Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum 
entscheidet der Ausschuss Soziales und Senioren nach Beteiligung 
des Integrationsrats. 
liegen der Voraussetzungen erneut nachzuweisen. Andernfalls 
kann die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen wer-
den.  
Erhält das Amt für Integration und Vielfalt, Kommunale Integrations-
zentrum Kenntnis von ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitar-
beitenden eines Interkulturellen Zentrums, die im direkten Kontakt 
mit Besuchenden arbeiten oder das Zentrum öffentlich vertreten, 
die sich öffentlich, in sozialen Medien oder Publikationen eindeutig 
rassistisch, homosexuellenfeindlich, religionsfeindlich, antisemi-
tisch, antiziganistisch äußern, so unterrichtet das Amt für Integration 
und Vielfalt, Kommunale Integrationszentrum das Interkulturelle 
Zentrum hierüber. Gleiches gilt für Aktivitäten und Äußerungen, die 
dem Leitbild für Interkulturelle Zentren und dem Landesteilhabe- 
und Integrationsgesetz zugrundeliegenden Menschenbild der 
Gleichwertigkeit in Vielfalt entgegenstehen, 
Das Amt für Integration und Vielfalt, Kommunale Integrationszent-
rum setzt dem Interkulturellen Zentrum eine angemessene Frist, um 
geeignete Abhilfe zu schaffen. Verstreicht die Frist ergebnislos, so 
kann die Anerkennung widerrufen werden.  
Zentren, die keine oder so fehlerhafte Förderanträge stellen, dass 
sie als Grundlage einer Entscheidung über die Förderwürdigkeit 
nicht genutzt werden können, sind verpflichtet, das weitere Vorlie-
gen der Voraussetzungen zur Anerkennung als Interkulturelles 
Zentrum nachzuweisen. Andernfalls kann die Anerkennung als In-
terkulturelles Zentrum widerrufen werden. Werden nach dem un-
vollständigen oder fehlerhaften Förderantrag wieder vollständige 
und fehlerfreie Förderanträge gestellt, so entfällt die gesonderte 
Nachweispflicht.  
 
Über den Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum 
entscheidet nach Beteiligung des Integrationsrates der Ausschuss 
für Soziales und Senioren. 
 
3. Förderung 5. Förderung der Interkulturellen Zentren

8 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
3.1 Grundsätzliches 
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet 
sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten 
Haushaltsmitteln. Dies betrifft sowohl die Höhe der Förderung als 
auch die Anzahl der zu fördernden Zentren. Ein Rechtsanspruch 
auf Förderung besteht nicht. Der Förderung liegen die Allgemeinen 
Bewilligungsbedingungen des Dezernates für Soziales und Senio-
ren, Wohnen und Beschäftigungsförderung der Stadt Köln (jetzt 
Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt) für die Gewährung 
von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt zugrunde (Be-
schluss des Rates vom 16.12.2004). 
3.2 Art der Förderung 
Die Förderung erfolgt bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen als 
Pauschalförderung nach gewichteten Kriterien nach folgenden 3 
Förderkategorien: 
Kategorie 1 Größeres Zentrum 
Kategorie 2 Mittleres Zentrum 
Kategorie 3 Kleineres Zentrum 
Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt nach Gesamtbeur-
teilung der Ausrichtung und der Angebote des Zentrums nach den 
in Anlage 2 festgelegten Kriterien. Auch bei Erfüllung einzelner Kri-
terien einer höheren Kategorie (Organisationsstruktur, Personal, 
Vernetzung) ist die Gesamtbeurteilung für die Einstufung maßgeb-
lich. Bei mehreren Zentren eines Trägers an einem Standort erfolgt 
die Einstufung unter Berücksichtigung der erfüllten Kriterien insge-
samt. Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Inter-
kulturelles Zentrum erfolgt ebenfalls nach o.g. Förderkategorien. 
3.3 Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages 
Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus: 
 Mietkosten 
 Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Instandhaltung, 
Reinigung, gebäudebezogene Versicherungen) 
 Sachkosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Kopierkosten, Bewir-
tungskosten) 
5.1 Grundsätzliches 
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet 
sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung ste-
henden Haushaltsmitteln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung be-
steht nicht. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzie-
rung des Interkulturellen Zentrums gesichert ist. Die Förderung 
nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Förderungen. Eine 
Doppelfinanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förder-
programme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei ei-
nem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. 
5.2 Art der Förderung 
Die Förderung erfolgt als Festbetrag bei Erfüllung der Mindestvo-
raussetzungen, also aller Kriterien der Kategorie kleinerer Zentren, 
als Pauschalförderung nach gewichteten Kriterien nach folgenden 3 
Förderkategorien:  
Kategorie 1    Größeres Zentrum  
Kategorie 2    Mittleres Zentrum  
Kategorie 3    Kleineres Zentrum  
Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt nach Gesamtbeur-
teilung der Ausrichtung und der Angebote des Zentrums nach den 
in Anlage 3 festgelegten Kriterien.  
Die Förderhöhe in den jeweiligen Kategorien ist in Anlage 4 gere-
gelt. 
Bei mehreren Zentren eines Trägers an einem Standort erfolgt die 
Einstufung unter Berücksichtigung der erfüllten Kriterien insgesamt.  
Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkultu-
relles Zentrum erfolgt ebenfalls nach o.g. Förderkategorien.  
In strengen Ausnahmefällen können Sonderzentren gefördert wer-
den. Die genauen Bedingungen für die Anerkennung beschließt der 
Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integra-
tionsrates. Die Förderbedingungen richten sich nach dieser Richtli-
nie. Ausgenommen hiervon sind die Kriterien zur Kategorisierung 
sowie die Voraussetzungen nach 2.2. Bei der Förderung von Son-
derzentren kann durch Förderbescheid von der Richtlinie abgewi-

9 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
 Beschaffung von Informationsmaterial, (wobei Broschüren usw. 
auch in deutscher Sprache abgefasst sein müssen) 
 Honorarkosten für Kurse 
 Personalkosten 
Die Kosten sind gegenseitig deckungsfähig. Der Förderbetrag kann 
entsprechend der individuellen Kostensituation und dem fachlichen 
Bedarf des Zentrums verwendet werden. Das Zentrum gibt im Ver-
wendungsnachweis an, für welche Kosten der Förderbetrag einge-
setzt wurde und weist die Verwendung entsprechend nach. 
3.4 Förderungshöhe 
Bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erfolgt die Förderung im 
Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haus-
haltsmittel wie folgt: 
Kategorie 1 Größeres Zentrum 18.000 € 
Kategorie 2 Mittleres Zentrum 8.000 € 
Kategorie 3 Kleineres Zentrum 4.000 € 
Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkultu-
relles Zentrum erfolgt in Höhe von 80% des Förderbetrages der je-
weils eingestuften Kategorie. 
3.5 Fördervoraussetzungen 
Eine Förderung anerkannter Zentren kann erfolgen, wenn die nach-
folgenden Voraussetzungen gegeben sind: 
 Das Zentrum verfügt über ausreichende Räumlichkeiten (1.1). 
 Der Zuschussbedarf muss nachgewiesen sein durch einen Kos-
tenplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben 
des Zentrums beinhaltet. 
 Das Zentrum muss mindestens 40 Wochen im Jahr geöffnet 
sein. Die Mindestöffnungszeit pro Woche beträgt 15 Stunden an 
mindestens 3 Tagen in der Woche. 
 Das wöchentliche Programmangebot muss mindestens 10 
Stunden betragen und folgende Angebote umfassen: 
 Soziale Beratung, kostenlos (kann auch in Vernetzung 
mit anderen Trägern angeboten werden). 
 Sprachförderung Deutsch vor allem für Erwachsene oder 
chen werden.  
5.3 Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages 
Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus:  
 Mietkosten; 
 Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Instandhaltung, 
Reinigung, gebäudebezogene Versicherungen);  
 Sachkosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Kopierkosten, Bewir-
tungskosten, Anschaffungen, die zum Betrieb des Zentrums 
notwendig sind);  
 Beschaffung von Informationsmaterial, (wobei Broschüren usw. 
auch in deutscher Sprache abgefasst sein müssen);  
 Honorarkosten z.B. für Kurse und Angebote und  
 Personalkosten.  
Die Ausgabenpositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Der För-
derbetrag kann entsprechend der individuellen Kostensituation und 
dem fachlichen Bedarf des Zentrums verwendet werden. Das Zent-
rum gibt im Verwendungsnachweis an, für welche Kosten der För-
derbetrag eingesetzt wurde und weist die Verwendung entspre-
chend nach. 
5.4 Förderungsvoraussetzungen 
Eine Förderung anerkannter Zentren kann erfolgen, wenn die nach-
folgenden Voraussetzungen gegeben sind:  
a) Das Zentrum verfügt über ausreichende Räumlichkeiten (2.2.a)  
b) Der Zuschussbedarf muss nachgewiesen sein durch einen Kos-
tenplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben 
des Zentrums beinhaltet.  
c) Das Zentrum weist eine Eigenleistung in Höhe von 10 Prozent 
der Fördersumme nach, der den Förderbetrag nicht reduziert . 
Der Eigenanteil kann auch durch Dr ittmittel und ehrenamtliche 
Tätigkeit (Berücksichtigung mit zurzeit 10 Euro, bei erforderl i-
chen besonderen Qualifikationen bis maximal 20 Euro pro g e-
leisteter Stunde) geleistet werden. Der Nachweis über die E i-
genleistung wird durch Kennzeichnung im Kostenp lan und im 
Kassenbericht geführt. Ehrenamtliche Eigenleistungen werden

10 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
für Kinder und Jugendliche (kann auch durch Vernet-
zung mit anderen Trägern angeboten werden). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.6 Form der Förderung 
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, die aufgrund der 
vorgelegten Kostenplanung des Zentrums quartalsweise ausgezahlt 
werden. 
gesondert über eine Stundenauflistung nachgewiesen, die N a-
men des/der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der 
Leistung, sowie den angesetzten Stundensatz enthält, 
d) die Mindestöffnungszeit pro Woche beträgt 15 Stunden an min-
destens 3 Tagen in der Woche. Das Zentrum muss mindestens 
40 Wochen im Jahr geöffnet sein. 
e) Das wöchentliche Programmangebot muss mindestens 10 
Stunden betragen und unter anderem folgende Angebote um-
fassen:  
o Soziale Beratung, durch geeignete Kräfte – kostenlos - 
(kann auch über eine Kooperation mit anderen Trägern 
angeboten werden).  
o Sprachförderung Deutsch insbesondere für Erwachse-
ne durch geeignete Kräften (kann auch über eine K o-
operation mit anderen Trägern angeboten werden). 
o Aus dem AK -Interkulturelle Zentren (Punkt 9. dieser 
Richtlinie) werden je ein Qualitätszirkel für Soziale Be-
ratung und Sprachförderung Deutsch (Arbeitsgruppen 
im Sinne von 9.2 dieser Richtlinie) eingerichtet, die 
dem AK -Interkulturelle Zentren Empfehlungen und 
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung vorlegen. Sp ä-
testens nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten der 
Richtlinie sind verbindliche Standards zur Erfüllung der 
Pflichtaufgaben festgelegt worden. Diese werden in 
Abstimmung des Arbe itskreises mit dem Amt für I n-
tegration und Vielfalt, Kommunales Integrationszen t-
rum, getroffen und sind für die Anerkennung und Fö r-
derung der Interkulturellen Zentren verbindlich 
5.5 Form der Förderung 
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, die aufgrund der 
vorgelegten Kostenplanung des Zentrums jährlich im Vorhinein 
ausgezahlt werden.

11 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
 6. Förderung der Fachlichkeit und der gemeinsamen Öffent-
lichkeitsarbeit 
Es werden jährliche Fördermittel bereitgestellt, durch die Fortbil-
dungen, Supervisionen, Fachtagungen und Vergleichbares der 
haupt-, neben-  und ehrenamtlich Mitarbeitenden der Interkulturel-
len Zentren sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Interkulturellen Zen-
tren als Ganzes finanziert werden. Diese werden von der Ge-
schäftsführung des AK Interkulturelle Zentren in Kooperation mit 
den Mitgliedern des AK Interkulturelle Zentren organisiert. Für die 
Teilnahme an Fortbildungen und Supervisionen wird die Anerken-
nung als Interkulturelles Zentrum vorausgesetzt. Einer laufenden 
Förderung oder eines Förderantrages auf eine Förderung nach 
Ziff.5 dieser Richtlinie bedarf es nicht. 
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet 
sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung ste-
henden Haushaltsmitteln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung be-
steht nicht.  
 
4. Verfahren zur Vergabe der Fördermittel 
Das Interkulturelle Zentrum legt bis zum 15.11. des Jahres dem In-
terkulturellen Referat den Antrag auf Förderung für das darauffol-
gende Jahr unter Beifügung eines detaillierten Jahresplans vor. In 
Gründung befindliche Einrichtungen können bis zum 15.11. des 
Jahres beim Interkulturellen Referat einen Antrag auf Anschubfi-
nanzierung für das darauffolgende Jahr unter Beifügung eines Kon-
zeptes der Einrichtung und eines detaillierten Jahresplans stellen.  
Zur Ermittlung des Förderbedarfes und zur Vermeidung von Dop-
pelförderungen beinhaltet der Antrag neben der Kostenaufstellung 
(3.3) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und 
Ausgaben des Zentrums.  
Über die Einstufung in die jeweilige Kategorie (Größeres Zentrum, 
Mittleres Zentrum, Kleineres Zentrum) und die Verteilung der Mittel 
sowie über eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als 
Interkulturelles Zentrum entscheidet der Integrationsrat. Der Be-
7. Verfahren zur Vergabe der Fördermittel 
Das Interkulturelle Zentrum legt bis zum 15.11. des Jahres dem 
Amt für Integration und Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrum 
den Antrag auf Förderung für das darauffolgende Jahr unter Beifü-
gung eines detaillierten Jahresplans vor. In dem Antrag sind alle 
Änderungen zu dem Antrag auf Anerkennung oder später angege-
benen Änderungen der in 2.1.aufgezählten Voraussetzungen, inklu-
sive der Rechtsform der das Zentrum Betreibenden, anzugeben. 
Wesentliche Veränderungen des Finanzplans, die Auswirkungen 
auf das Einnahmen-Ausgaben-Saldo haben, sowie Einstellung der 
Tätigkeit müssen zeitnah auch während der jeweiligen laufenden 
Förderperiode mitgeteilt werden. 
In Gründung befindliche Einrichtungen können bis zum 15.11. des 
Jahres beim Amt für Integration und Vielfalt, Kommunalen Integrati-
onszentrum einen Antrag auf Anschubfinanzierung für das darauf-
folgende Jahr unter Beifügung eines Konzeptes der Einrichtung und

12 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
schluss wird unverzüglich dem Ausschuss Soziales und Senioren 
sowie dem Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben. Der Rat ent-
scheidet abschließend. Das Interkulturelle Referat spricht die Emp-
fehlung zur Einstufung in die jeweilige Kategorie und zur Verteilung 
der Mittel sowie für eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerken-
nung als Interkulturelles Zentrum aus. Nach abschließender Ent-
scheidung durch den Rat erfolgt Bescheiderteilung und Auszahlung 
durch das Interkulturelle Referat. 
eines detaillierten Jahresplans stellen.  
Zur Ermittlung des Förderbedarfes und zur Vermeidung von Dop-
pelförderungen beinhaltet der Antrag neben der Kostenaufstellung 
(5.3.) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen 
und Ausgaben des Zentrums, in der auch der Eigenanteil nachge-
wiesen wird.  
Über die Einstufung in die jeweilige Kategorie (Größeres Zentrum, 
Mittleres Zentrum, Kleineres Zentrum) und die Verteilung der Mittel 
sowie über eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als 
Interkulturelles Zentrum entscheidet der Integrationsrat. Der Be-
schluss wird unverzüglich dem Ausschuss Soziales und Senioren 
sowie dem Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben. Der Rat ent-
scheidet abschließend. Das Amt für Integration und Vielfalt, Kom-
munale Integrationszentrum spricht die Empfehlung zur Einstufung 
in die jeweilige Kategorie und zur Verteilung der Mittel sowie für ei-
ne Anschubfinanzierung bereits vor dessen Anerkennung als Inter-
kulturelles Zentrum aus.  
Liegt der Förderbedarf des Zentrums nach der Gegenüberstellung 
der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben unter dem Pau-
schalbetrag für die dem Zentrum zugewiesene Kategorie, so erfolgt 
grundsätzlich keine Förderung.  
Nach abschließender Entscheidung durch den Rat erfolgen Be-
scheiderteilung und Auszahlung durch das Amt für Integration und 
Vielfalt, KI.. 
5. Berichtswesen 
5.1 Allgemeines 
Ausrichtung, inhaltliche Arbeit und die Entwicklungen im Hinblick 
auf die Nutzerstruktur der Zentren sind ständig zu überprüfen. Ziel 
eines qualifizierten Berichtswesens ist, bestehende Angebote im 
Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf der Basis 
der jeweiligen Ergebnisse weiter zu entwickeln, bzw. anzupassen. 
Auch soll die Selbstevaluation der Zentren angeregt werden und ei-
ne Zukunftsperspektive in der Zentrenarbeit entwickelt werden. 
In einem Sachbericht stellen die Zentren die Arbeit und den erziel-
8. Berichtswesen 
8.1 Allgemeines 
Ausrichtung, inhaltliche Arbeit und die Entwicklungen im Hinblick 
auf die interkulturelle Vielfalt der Interkulturellen Zentren sind stän-
dig zu überprüfen. Ziel eines qualifizierten Berichtswesens ist, be-
stehende Angebote auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf 
der Basis der jeweiligen Ergebnisse weiter zu entwickeln bzw. an-
zupassen. Auch soll die Selbstevaluation der Zentren angeregt 
werden und eine Zukunftsperspektive in der Zentrenarbeit entwi-
ckelt werden.

13 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
ten Erfolg im Berichtszeitraum entsprechend der Einstufung in der 
jeweiligen Förderkategorie dar (Anlagen 3.1, 3.2, 3.3). 
Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises (5.2). 
5.2 Verwendungsnachweis 
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und 
wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist das Interkulturelle 
Zentrum verpflichtet, dem Interkulturellen Referat bis zum 31.03. 
des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vorzulegen und darin 
alle Einnahmen und Ausgaben zu benennen und die Verwendung 
der Fördermittel zu belegen. 
Die Verwendung der Fördermittel ist in einem Kassenbericht von 
zwei Kassenprüfern/ Verantwortlichen des Zentrums zu prüfen. 
Diese haben gegenüber der Stadt Köln zu bestätigen, dass die Mit-
tel ordnungsgemäß und entsprechend dem Förderungszweck ver-
wendet wurden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden Original-
belege (Quittungen) jährlich stichprobenhaft. Die Belege sind fünf 
Jahre nach Ablauf des bezuschussten Kalenderjahres aufzubewah-
ren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften 
eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist. Nicht verbrauchte 
bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück 
zu erstatten. Dem Interkulturellen Referat ist jederzeit Einblick in die 
Arbeit und Zutritt zu allen Angeboten und Einzelveranstaltungen zu 
gewähren. 
In einem Sachbericht stellen die Zentren die Arbeit  im Berichtszeit-
raum dar (Anlage 5).  
Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises (8.2.).  
Werden die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder frist-
gerecht eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert. 
8.2 Verwendungsnachweis 
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und 
wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel ist das Interkulturelle 
Zentrum verpflichtet, dem Amt für Integration und Vielfalt, Kommu-
nalen Integrationszentrum bis zum 31.03. des Folgejahres einen 
zahlenmäßigen Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen so-
wie die Personal- und Sachkosten in getrennter Darstellung zu er-
bringen. Die Nachweise müssen Auskunft über die Einhaltung des 
Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche 
Rückforderung von Mitteln. Die Nachweise sind in Form von Ein- 
und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträge zu erbrin-
gen. Die Zentren müssen einen Finanzierungsplan sowie einen 
Jahresabschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung vorle-
gen.   
Die Verwendung der Fördermittel ist in einem Kassenbericht von 
zwei Verantwortlichen des Zentrums zu prüfen. Diese haben ge-
genüber der Stadt Köln zu bestätigen, dass die Mittel ordnungsge-
mäß und entsprechend dem Förderungszweck verwendet wurden.  
Die Belege sind zehn Jahre nach Ablauf des bezuschussten Kalen-
derjahres aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder 
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist.  
Bei einer Förderung bis 10.000 Euro wird ein vereinfachter Verwen-
dungsnachweis gefordert. Dieser muss in Form eines zahlenmäßi-
gen Nachweises durch detaillierte Einzelauflistung der angefallenen 
Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzie-
rungsplans ohne Vorlage von Belegen erbracht werden. Es ist eine 
sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Be-
lege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung 
prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichproben-

14 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
haft. 
Nicht verbrauchte bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förder-
beträge sind zurück zu erstatten.  
Dem Amt für Integration und Vielfalt, Kommunalen Integrationszent-
rum ist jederzeit Einblick in die Arbeit und Zutritt zu allen Angeboten 
und Einzelveranstaltungen zu gewähren. 
 
6. Arbeitskreise 
6.1 Arbeitskreis Interkulturelle Zentren 
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren dient der gegenseitigen In-
formation der Zentren. Sitzungen des Arbeitskreises sollen mög-
lichst viermal jährlich stattfinden. Vorbereitung und Durchführung 
der Sitzungen erfolgt durch eine Arbeitsgruppe, die vom Arbeits-
kreis Interkulturelle Zentren jeweils für 1 Jahr benannt wird und der 
Vertreterinnen/Vertreter von 3 Interkulturellen Zentren angehören. 
Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch das Interkulturelle 
Referat. 
6.2 Arbeitskreis Entwicklung/Leitbild Interkulturelle Zentren 
Der Arbeitskreis erarbeitet unter der Federführung des Interkulturel-
len Referates Vorschläge und Empfehlungen zur Entwicklung von 
Erfolgsparametern zu Aktivitäten, Förderung gegenseitiger Vernet-
zungsmöglichkeiten sowie eines gemeinsamen Leitbildes in der 
Zentrenarbeit. Der Sachstand wird dem Integrationsrat und dem 
Ausschuss Soziales und Senioren regelmäßig mitgeteilt. Dem Ar-
beitskreis gehören bis zu 5 vom Arbeitskreis Interkulturelle Zentren 
zu benennende Vertreterinnen/Vertreter und bis zu 3 vom Interkul-
turellen Referat zu benennende Vertreterinnen/Vertreter an. Die 
Koordination erfolgt durch das Interkulturelle Referat. 
9. Arbeitskreise 
9.1 Arbeitskreis Interkulturelle Zentren 
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren besteht aus Vertreterinnen 
und Vertretern aller anerkannten Interkulturellen Zentren. Er dient 
der gegenseitigen Information der Zentren. Sitzungen des Arbeits-
kreises sollen möglichst viermal jährlich stattfinden. Vorbereitung 
und Durchführung der Sitzungen erfolgen durch eine Arbeitsgruppe, 
die vom Arbeitskreis Interkulturelle Zentren jeweils für 1 Jahr be-
nannt wird und der Beauftragte von mindestens 3 Interkulturellen 
Zentren angehören. Diese Gruppe wird aus der Mitte des Arbeits-
kreises mit einfacher Mehrheit gewählt und als Vorbereitungsgrup-
pe der Interkulturellen Zentren beauftragt. Der AK Interkulturelle 
Zentren kann der Vorbereitungsgruppe durch Beschluss Aufgaben 
übertragen. 
Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung 
des AK Interkulturelle Zentren, angesiedelt im Amt für Integration 
und Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrum.  
9.2 Arbeitsgruppen 
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren kann aus seiner Mitte und in 
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung des AK Interkulturelle 
Zentren Arbeitsgruppen bilden, die sich der Weiterentwicklung der 
Zentrenarbeit widmen. Arbeitsbereiche können insbesondere die 
Weiterentwicklung des Leitbildes, Maßnahmenplanung zur Weiter-
entwicklung der Zentrenarbeit, Empfehlungen zur Evaluation, Ge-
meinsame Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation der Interkulturellen 
Zentren sowie Vernetzung sein. Der Arbeitskreis Interkulturelle Zen-
tren kann einzelne dieser Aufgaben, insbesondere die öffentliche

15 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
Vertretung der Zentren, auf die Vorbereitungsgruppe übertragen. 
Neben Beauftragten der Interkulturellen Zentren gehören den Ar-
beitsgruppen auch Vertreter und Vertreterinnen des Amtes für In-
tegration und Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrums an. 
 
 10. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit 
Von der Stadt Köln geförderte Interkulturelle Zentren müssen bei ih-
ren Veröffentlichungen deutlich sichtbaren auf die Förderung durch 
die Stadt Köln hinweisen. Zusätzlich ist das Logo der Interkulturel-
len Zentren der Stadt Köln zu verwenden. 
Veranstaltungen der von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie ge-
förderten Interkulturellen Zentren dürfen auf den Seiten Amtes für 
Integration und Vielfalt, des Kommunalen Integrationszentrums der 
Stadt Köln beworben werden und ein Bericht über die entsprechen-
de Veranstaltung auf den Seiten des Amtes für Integration und Viel-
falt, Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln veröffentlicht 
werden. Ein Anspruch der Zentren hierauf besteht nicht.

16 
 
Richtlinie 2007 (alt) Richtlinie 2019 (neu) 
6. Inkrafttreten 
Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs- und Antragsverfahren 
betrifft zum 01.11.2007, hinsichtlich des Förderungsverfahrens und des 
Berichtswesens zum 01.01.2008 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur 
Förderung von Interkulturellen Zentren vom 14.05.2002. 
Alle bisher anerkannten Interkulturellen Zentren müssen sich einem 
neuen Anerkennungsverfahren unterwerfen. Zur Beantragung von För-
dermitteln für das Jahr 2008 sind sowohl Anträge auf Anerkennung als 
auch Anträge auf Förderung entsprechend dieser Richtlinie bis 
30.11.2007 beim Interkulturellen Referat zu stellen. 
11. Inkrafttreten 
Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs- und Antragsverfah-
ren betrifft mit Bekanntgabe, hinsichtlich des Förderungsverfahrens 
und des Berichtswesens zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die 
Richtlinie zur Förderung von Interkulturellen Zentren vom 
29.10.2007.  
Alle bisher anerkannten Interkulturellen Zentren müssen sich nicht 
einem neuen Anerkennungsverfahren unterziehen. Zur Beantra-
gung von Fördermitteln für das Jahr 2020 stellen diese Zentren nur 
Anträge auf Förderung entsprechend dieser Richtlinie bis 
15.11.2019 beim Amt für Integration und Vielfalt, KI. In dem Bewilli-
gungsbescheid benennt das KI ggf. Bereiche der Nachbesserung, 
falls es Differenzen zur gültigen Richtlinie gibt. Die Nachbesserun-
gen werden durch das jeweilige Zentrum spätestens zum 
15.11.2020 (Förderantragsfrist) nachgewiesen. Werden die Nach-
besserungen nicht nachgewiesen, wird ein neues Anerkennungs-
verfahren erforderlich. 
.

Anlage A - Richtlinie zur Anerkennung u. Förderung v. Interkulturellen Zentren

27910 Zeichen

1 
Anlage A 
Stadt Köln Amt für Integration und Vielfalt  
Kommunales Integrationszentrum 
Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von  
Interkulturellen Zentren 
Beschlossen _____________ 
1. Grundlagen der Richtlinie 1 
2. Interkulturelle Zentren 1 
2.1. Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelle Zentren 2 
2.1.1. Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum setzt voraus,… 2 
2.1.2. Als Interkulturelles Zentrum können Einrichtungen anerkannt werden, … 3 
2.2. Infrastrukturelle und programmatische Standards 3 
3. Verfahren der Anerkennung 4 
4. Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum 5 
5. Förderung der Interkulturellen Zentren 6 
5.1. Grundsätzliches 6 
5.2. Art der Förderung 6 
5.3. Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages 7 
5.4. Förderungsvoraussetzungen 8 
5.5. Form der Förderung 9 
6. Förderung der Fachlichkeit und der  gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit 9 
7. Verfahren zur Vergabe der Fördermittel 9 
8. Berichtswesen 10 
8.1. Allgemeines 10 
8.2. Verwendungsnachweis 10 
9. Arbeitskreise 11 
9.1. Arbeitskreis Interkulturelle Zentren 11 
9.2. Arbeitsgruppen 11 
10. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit 12 
11. Inkrafttreten 12 
12. Anlagen 12 
 
1. Grundlagen der Richtlinie  
Die Förderung Interkultureller Zentren ist Teil des Konzeptes zur Stärkung der 
Integrativen Stadtgesellschaft und seiner Fortschreibung. Sie ist im Rahmen 
der Umsetzung des Landes -Integrations-Gesetzes des Landes NRW zu be-
greifen und bezieht sich ausdrücklich auf die Ziele (§ 1) des Gesetzes . Mit der 
Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in Köln 
verfolgt die Förderung Interkultureller Zentren die Ziele des Gesetzes zur Al l-
gemeinen Gleichbehandlung ( AGG) und versteht sich als Beitrag zu einer 
Stadtgesellschaft der Vielfalt. 
2. Interkulturelle Zentren

2 
Interkulturelle Zentren sind Begegnungs - und Beratungszentren, die das Ziel 
verfolgen, den demokratischen Zusammenhalt der Stadtgesellschaft durch 
Angebote des Interkulturellen Austauschs, de r Förderung der Integration und 
der Selbstorganisation von Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte 
in Köln zu stärken. Teilhabe und Beteiligung, bzw. Selbstorganisation von 
Menschen mit Zuwanderungsgeschichte  und die Orientierung auf ihre Pote n-
ziale, wird ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Die Haltung der Interkultu-
rellen Zentren ist im Leitbild der Zentren beschrieben . Das Leitbild ist eine 
Grundlage für die Anerkennung und Förderung. Eine Anerkennung oder Fö r-
derung ist  bei Verstößen gegen das im Leitbild definierte Menschen- und Ge-
sellschaftsbild ausgeschlossen. 
Interkulturelle Zentren können von Migrantenselbstorganisationen, eingetr a-
genen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden oder sonstigen Vereinigungen und O r-
ganisationen im Stadtgebiet Köln betrieben werden. 
Eine Anerkennung als Interkulturelles Zentrum durch die Stadt Köln kommt 
dann in Betracht, wenn es Angebote gibt, die der Integration von Menschen 
mit Migrationshintergrund, ausgesiedelten Menschen sowie dem interkulture l-
len Austausch all er Bevölkerungsgruppen dienen und somit zum friedlichen, 
gleichberechtigten Zusammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethn i-
scher und kultureller Herkunft in Köln beitragen.  
Nur anerkannte Zentren können eine Förderung erhalten. Für Zentren, die 
sich in Gründung befinden, ist als Anschubfinanzierung im Rahmen der vo r-
handenen Haushaltsmittel eine Förderung ausnahmsweise auch vor der Aner-
kennung zulässig.  
2.1.  Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelle Zentren  
2.1.1.  Die Anerkennung als  Inte rk ulturelles Ze ntrum  setzt v o-
raus , dass  die  i n 2 .1.2  a) gena nnten Betreibenden ei ner Ei n-
richtung  
a) sich einsetzen,  rassistische Benachteiligungen oder solche wegen der 
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanscha u-
ung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu ve r-
hindern oder zu beseitigen, 
b) den Zielen des Integrationsgesetzes des Landes NRW , die in § 1 Nr. 1 -6 
und § 2 Abs. 1 nachkommen, und sich der Bewahrung der Vielfalt, wie 
es in dem Kölner Konzept zur Stärkung der Integrativen Stadtgesell-
schaft zum Ausdruck kommt, verpflichtet fühlen, 
c) das von dem AK  Interkulturelle Zentren in der Stadt Köln erarbeitete 
Leitbild in der jeweils, ggf. vorläufig, gültigen Fassung in ihrer Praxis u m-
setzen und

3 
d) sich der kulturellen Vielfalt und dem Abb au von Vorurteilen verpflichtet 
fühlen. 
Nicht anerkannt und nicht gefördert werden Einrichtungen, die  
a) von politischen Parteien nicht unabhängig sind, 
b) politische Ziele der Herkunftsländer oder parteipolitische Ziele verfolgen,   
c) Listen unterstützen, die den Einzug in Parlamente  oder Räte verfolgen 
oder  
d) nach in der Satzung definierten Zielen oder tatsächlicher Betätigung 
hauptsächlich der Religionsausübung dienen.  
2.1.2.  Als Interk ulture lles  Ze ntrum  kö nne n Einrichtunge n a ne r-
kannt werden, die  
a) von Wohlfahrtsverbänden, anderen eingetragenen  Vereinen,  Religion s-
gemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften u.ä., die einem Woh l-
fahrtsverband angehören, oder sonstigen Vereinigungen und Organisati o-
nen betrieben werden , deren Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt 
ist und die ihren Sitz in Köln haben (mehrere Zentren eines Trägers an e i-
nem Standort gelten als ein Interkulturelles Zentrum),  
b) als eigene Einheit von anderen größeren organisatorischen Einheiten (z.B. 
Wohlfahrtsverband, Bürgerzentrum usw.) erkennbar abgegrenzt sind,  
c) über eine feste Organisationsstruktur verfügen, die den Bestand der Tr ä-
gerschaft sichert,  
d) über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit zur Führung der 
Einrichtung und Durchführung der Angebote verfügen  (Näheres ist unter 
5.4 geregelt und gilt entsprechend als Voraussetzung der Anerkennung),  
e) Angebote vorhalten, die der Integration  von Menschen mit Migrationshi n-
tergrund und ausgesiedelten Menschen (im Sinne der Stärkung ihrer Tei l-
habemöglichkeiten) dienen, sowie Angebote vorhal ten, die zum interkult u-
rellen Austausch aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kulture l-
ler Herkunft in der Stadt Köln beitragen,  
f) über geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung ihrer Angebote verfügen  
(siehe 2.2. lit. a)) und  
g)  die Angebote vorhalten, die den in 2.2. lit. b) und c) ausgewiesenen 
Merkmalen genügen. 
2.2.  Infrastrukture lle und programmatische Standards  
a) Mindestanforderung an die Räumlichkeiten: 
 1 Aufenthaltsraum/Empfang als offener Treffpunkt zur Begegnung 
und Kommunikation  
 1 Beratungsraum/Büroraum für separate Nutzung  
 1 Seminarraum (für mindestens 10 Personen)

4 
 1 Teeküche (ggf. integriert)  
 1 Toilette mit Waschgelegenheiten.  
b) Angeboten werden sollen: 
 Soziale Beratung (Pflichtangebot - kann auch durch einen kompe-
tenten Kooperationspartner erbracht werden, der sich im Rahmen 
eines Kooperationsvertrages zu der Leistung verpflichtet), 
 Offener Treff, der frei zugänglich und im Rahmen der Möglichkeiten 
inklusiv ist (Pflichtangebot), 
 Angebote zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse/-
fähigkeiten (Pflichtangebot - kann auch durch Kooperationspartner 
über eine Kooperationsvereinbarung erbracht werden), 
 Angebote des Interkulturellen Austauschs, 
 Angebote zur Förderung der Teilhabe und Integration  
 Angebote zur Unterstützung und Förderung der Selbstorganisation 
und/oder des Empowerments. 
c)  Mindestanforderungen an Angebote: 
 Mindestens die Hälfte der Angebote müssen ohne Erhebung von 
Teilnehmerbeiträgen angeboten werden. Ausgenommen sind kos-
tenpflichtige Angebote aufgrund von Förderkriterien anderer Stellen, 
sowie geringfügige Teilnehmerbeiträge (symbolischer Beitrag) als 
„Bindungsfaktor“ an die Maßnahme, z.B. bei Teilnahme an Kursen. 
Soziale Beratung und der Offene Treff werden bei der Berechnung 
nicht berücksichtigt. 
 Angebote müssen sich grundsätzlich an alle Bevölkerungsgruppen 
richten, dabei ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf bestimm-
te Interessens- oder Bedarfsgruppen möglich (z.B. Kinder und Ju-
gendliche, Mädchen, Frauen, ältere Menschen, Menschen mit B e-
hinderung usw.); in begründeten Einzelfällen kann auch eine teil-
weise Fokussierung auf (andere) besonders vulnerable Gruppen zu-
lässig sein.  
 Angebote, die der Religionsausübung dienen, werden im Rahmen 
der Anerkennung und Förderung nicht berücksichtigt. 
3. Verfahren der Anerkennung  
Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ist beim Amt für Integration und 
Vielfalt, Kommunales Integrationszentrum (KI) der Stadt Köln zu beantragen. 
Der Antrag muss Angaben enthalten zu(r)/über:  
 Bezeichnung und Organisationsform des Antragstellers;  
 vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit  (entfällt bei Wohlfahrt s-
verbänden);

5 
 Vorstand und/oder Geschäftsführung;  
 Mitarbeitende (hauptamtlich, ehrenamtlich, Honorarkräfte, Qualifikation 
und Fortbildung);  
 Ziele laut Satzung;  
 Räumlichkeiten;  
 sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öf-
fentlicher Fördermittel;  
 Zielgruppen;  
 bisherige und geplante Aktivitäten (Umfang, Form, Methodik, Qualifik a-
tion und Fortbildung der mit der Durchführung beauftragten Kräfte); 
 Offenheit von Angeboten für alle Bedarfsgruppen (z.B:  Kinder, ältere 
Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderung etc.) und Interesse n-
gruppen (z.B. von Alltagsdiskriminierung betroffene Menschen);  
 Öffnungszeiten;  
 Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen;  
 Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit;  
 Finanzplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für 
den Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, enthält und  
 die in der Anlage 2 aufgeführte Selbstverpflichtung. 
Nach Prüfung durch das Amt für Integration und Vielfalt , KI entscheidet der 
Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integr ationsrats 
über die Anerkennung. Es soll keine Anerkennung erfolgen, wenn dem Amt für 
Integration und Vielfalt, KI und/oder dem Integrationsrat Informationen vorlie-
gen, nach denen sich ein im Anerkennungsverfahren befindliches Zentrum im 
Widerspruch zu den in 2.1.1. zum Ausdruck kommenden Grundsätzen verhält 
oder Strömungen Raum gibt, die sich zu den in 2.1.1. zum Ausdruck ko m-
menden Grundsätzen im Widerspruch befinden.  
Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet noch keine 
Förderungszusage.  
4. Widerruf der Anerkennung als Interkultur elles Zentrum  
Die Zentren weisen das Fortbestehen der Voraussetzungen zur Anerkennung 
jeweils im Rahmen ihrer Förderanträge nach.  
Sollten die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen  nach 
2.1.1 nicht mehr  bestehen, kann die Anerkennung des Zentrums widerrufen 
werden.  
Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen nach 2.1.2. und 2.2 zum Ende der 
Antragsfrist nicht mehr erfüllt sind, hat das Zentrum die Möglichkeit, innerhalb 
einer Übergangsfrist von 1 Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut 
nachzuweisen.

6 
Andernfalls kann die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen  
werden.  
Erhält das Amt für Integration und Vielfalt, KI Kenntnis von ehrenamtlichen 
oder hauptamtlichen Mitarbeitenden eines Interkulturellen Zentrums , die im d i-
rekten Kontakt mit Besuchenden arbeiten oder das Zentrum öffentlich vertr e-
ten, die sich öffentlich, in sozialen Medien ode r Publikationen eindeutig rassi s-
tisch, homosexuellenfeindlich, religionsfeindlich, antisemitisch , antiziganistisch 
äußern, so unterrichtet das Amt für Integration und Vielfalt, KI  das Interkult u-
relle Zentrum hierüber . Gleiches gilt für Aktivitäten und Äußerungen, die dem 
Leitbild für Interkulturelle Zentren und dem Landesteilhabe - und Integrations-
gesetz zugrundeliegenden Menschenbild der Gleichwertigkeit in Vielfalt en t-
gegenstehen, 
Das Amt für Integration und Vielfalt (KI)  setzt dem Interkulturellen Zen trum ei-
ne angemessene Frist, um geeignete Abhilfe zu schaffen . Verstreicht die Frist 
ergebnislos, so kann die Anerkennung widerrufen werden.  
Zentren, die keine oder so fehlerhafte Förderanträge stellen,  dass sie als 
Grundlage einer Entscheidung über die F örderwürdigkeit nicht genutzt werden 
können, sind verpflichtet,  das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur An-
erkennung als Interkulturelles Zentrum nachzuweisen. A ndernfalls kann die 
Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen  werden. Werden nac h 
dem unvollständigen oder fehlerhaften Förderantrag wieder vollständige und 
fehlerfreie Förderanträge gestellt, so entfällt die gesonderte Nachweispflicht. 
Über den Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum entscheidet 
der Ausschuss für Soziales und Senioren  nach Beteiligung des Integrationsra-
tes. 
5. Förderung  der Interkulturellen Zentren  
5.1.  Grundsätzliches  
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach 
den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden  Haushaltsmit-
teln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung erfolgt 
nur, wenn die Gesamtfinanzierung des Interkulturellen Zentrums gesichert ist. 
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Förderungen. 
Eine Doppelfi nanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förderpr o-
gramme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß 
wird die Förderung zurückgefordert. 
5.2.  Art der Förderung

7 
Die Förderung erfolgt als Festbetrag bei Erfüllung der Mindestvorau ssetzun-
gen, also aller Kriterien der Katego rie kleinerer Zentren,  als Pauschalförd e-
rung nach gewichteten Kriterien nach folgenden 3 Förderkategorien:  
Kategorie 1    Größeres Zentrum  
Kategorie 2    Mittleres Zentrum  
Kategorie 3    Kleineres Zentrum  
Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt nach Gesamtbeurteilung der 
Ausrichtung und der Angebote des Zentrums nach den in Anlage 3 festgeleg-
ten Kriterien.  
Die Förderhöhe in den jeweiligen Kategorien ist in Anlage 4 geregelt. 
Bei mehreren Zentren eines Trägers an einem Standort erfolgt die Einstufung 
unter Berücksichtigung der erfüllten Kriterien insgesamt.  
Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zen t-
rum erfolgt ebenfalls nach o.g. Förderkategorien.  
In strengen Ausnahmefällen können Sonderzentren gefördert werden. Die g e-
nauen Bedingungen für die Anerkennung beschließt der Ausschuss für Sozi a-
les und Senioren nach Beteiligung des Integrationsrates. Die Förderbedingun-
gen richten sich nach dieser Richtlinie. Ausgenommen hiervon sind die Krite-
rien zur Kategorisierung sowie die Voraussetzungen nach 2.2. Bei der Förde-
rung von Sonderzentren kann durch Förderbescheid von der Richtlinie abg e-
wichen werden.  
5.3.  Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages  
Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus:  
 Mietkosten; 
 Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Instandhaltung, Reinigung, 
gebäudebezogene Versicherungen);  
 Sachkosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Kopierkosten, Bewirtung s-
kosten, Anschaffungen, die zum Betrieb des Zentrums notwendig sind);  
 Beschaffung von Informationsmaterial, (wobei Broschüren usw. auch in 
deutscher Sprache abgefasst sein müssen);  
 Honorarkosten z.B. für Kurse und Angebote und  
 Personalkosten.  
Die Ausgabepositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Der Förderbetrag 
kann entsprechend der individuellen Kostensituation und dem fachlichen B e-
darf des Zentrums verwendet werden. Das Zentrum gibt im Verwendung s-

8 
nachweis an, für welche Kosten der Förderbetrag eingesetzt wurde und weist 
die Verwendung entsprechend nach. 
5.4.  Förderungsvoraussetzunge n  
Eine Förderung anerkannter Zentren kann erfolgen, wenn die nachfolgenden 
Voraussetzungen gegeben sind:  
a) Das Zentrum verfügt über ausreichende Räumlichkeiten (2.2 a),  
b) der Zuschussbedarf muss nachgewiesen sein durch einen Kostenplan, 
der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums b e-
inhaltet,  
c) Das Zentrum weist eine Eigenleistung in Höhe von 10 Prozent der Fö r-
dersumme nach, der den Förderbetrag  nicht reduziert. Der Eigenanteil 
kann auch durch Drittmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksicht i-
gung mit zurzeit 10 Euro, bei erforderlichen besonderen Qualifikationen 
bis maximal 20 Euro pro geleisteter Stunde ) geleistet werden.  Der 
Nachweis über die Eigenleistung  wird durch Kennzeichnung im Ko s-
tenplan und im Kassenbericht geführt. Ehrenamtliche Eigenleistungen 
werden gesondert über eine Stundenauflistung nachgewiesen, die Na-
men des/der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung , 
sowie den angesetzten Stundensatz enthält,  
d) die Mindestöffnungszeit pro Woche beträgt 15 Stunden an mindestens 
3 Tagen in der Woche . Das Zentrum muss mindestens  40 Wochen im 
Jahr geöffnet sein. 
e) das wöchentliche Programmangebot muss mindestens 10 Stunden b e-
tragen und unter anderem folgende Angebote umfassen:  
o Soziale Beratung, durch geeignete Kräfte – kostenlos - (kann 
auch über eine Kooperation  mit anderen Trägern angeboten 
werden).  
o Sprachförderung Deutsch insbesondere für Erwachsene  durch 
geeignete Kräften (kann auch über eine Kooperation mit anderen 
Trägern angeboten werden). 
o Aus dem AK -Interkulturelle Zentren ( Punkt 9. dieser Richtlinie) 
werden je ein Qualitätszirkel für Soziale Beratung und  Sprach-
förderung Deutsch (Arbeitsgruppen im Sinne von 9.2 dieser 
Richtlinie) eingerichtet, die dem AK-Interkulturelle Zentren Emp-
fehlungen und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung vorleg en. 
Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten der 
Richtlinie sind verbindliche Standards zur Erfüllung der Pflich t-
aufgaben festgelegt worden. Diese werden  in Abstimmung des 
Arbeitskreises mit dem Amt für Integration und Vielfalt, Komm u-
nales Integrationszentrum , getroffen und sind für die Anerken-
nung und Förderung der Interkulturellen Zentren verbindlich.

9 
5.5.  Form der Förderung  
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, die aufgrund der vorgelegten 
Kostenplanung des Zentrums jährlich im Vorhinein ausgezahlt werden. 
6. För der ung der Fachlichkeit und der  gemeinsamen Öffen t-
lichkeitsarbeit  
Es werden jährliche Fördermittel bereitgest ellt, durch die Fortbildungen , Su-
pervisionen, Fachtagungen und Vergleichbares der haupt-, neben- und ehren-
amtlich Mitarbeitenden der Interkulturellen Zentren sowie die Öffentlichkeitsar-
beit der Interkulturellen Zentren als Ganzes  finanziert werden. Diese werden 
von der Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren in Kooperation mit 
den Mitgliedern des AK Interkulturelle Zentren  geplant und organisiert. Für die 
Teilnahme an Fortbildungen und Supervisionen wird die Anerkennung als I n-
terkulturelles Zentrum vorausgesetzt. Einer laufenden Förderung oder ein es 
Förderantrages auf  eine Förderung nach Ziff.5 dieser Richtlinie . bedarf es 
nicht. 
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach 
den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden  Haushaltsmit-
teln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.  
7. VERFAHREN ZUR VERGABE DER FÖRDERMITTEL  
Das Interkulturelle Zentrum legt bis zum 15.11. des Jahres dem Amt für I n-
tegration und Vielfalt, KI den Antrag auf Förderung für das darauffolgende 
Jahr unter Beifügu ng eines detaillierten Jahresplans vor. In dem Antrag sind 
alle Änderungen zu dem Antrag auf Anerkennung oder später angegebenen 
Änderungen der in 2.1. aufgezählten Voraussetzungen, inklusive der Recht s-
form der das Zentrum Betreibenden, anzugeben. Wesentliche Veränderungen 
des Finanzplans, die Auswirkungen auf das Einnahmen -Ausgaben-Saldo ha-
ben, sowie Einstellung der Tätigkeit müssen zeitnah auch während der jewe i-
ligen laufenden Förderperiode mitgeteilt werden. 
In Gründung befindliche Einrichtungen können bis zum 15.11. des Jahres 
beim Amt für Integration und Vielfalt, KI einen Antrag auf Anschubfinanzierung 
für das darauffolgende Jahr unter Beifügung eines Konzeptes der  Einrichtung 
und eines detaillierten Jahresplans stellen.  
Zur Ermittlung des Förderbedarfes und zur Vermeidung von Doppelförderu n-
gen beinhaltet der Antrag neben der Kostenaufstellung ( 5.5) eine Gegenüber-
stellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums, in der 
auch der Eigenanteil nachgewiesen wird.  
Über die Einstufung in die jeweilige Kategorie (Größeres Zentrum, Mittleres 
Zentrum, Kleineres Zentrum) und die Verteilung der Mittel sowie über eine A n-

10 
schubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zentrum en t-
scheidet der Integrationsrat. Der Beschluss wird unverzüglich dem Ausschuss 
Soziales und Senioren sowie dem Finanzausschuss zur Kenntnis gegeben. 
Der Rat entscheidet abschließend. Das  Amt für Integration und Vielfalt, KI 
spricht die Empfehlung zur Einstufung in die jeweilige Kategorie und zur Ve r-
teilung der Mittel sowie für eine Anschubfinanzierung bereits vor dessen Aner-
kennung als Interkulturelles Zentrum aus.  
Liegt der Förderbedarf des Zentrums nach der Gegenüberstellung der vorau s-
sichtlichen Einnahmen und Ausgaben unter dem Pauschalbetrag für die dem 
Zentrum zugewiesene Kategorie, so erfolgt grundsätzlich keine Förderung.  
Nach abschließender Entscheidung durch den Rat erfolg en Bescheiderteilung 
und Auszahlung durch das Amt für Integration und Vielfalt, KI. 
8. Berichtswesen  
8.1.  Allgemeines  
Ausrichtung, inhaltliche Arbeit und die Entwicklungen im Hinblick auf die inter-
kulturelle Vielfalt der Interkulturellen Zentren sind ständig zu überprüfen. Ziel 
eines qualifizierten Berichtswesens ist, bestehende Angebote auf ihre Wir k-
samkeit zu überprüfen und sie auf der Basis der jeweiligen Ergebnisse weiter 
zu entwickeln bzw. anzupassen. Auch soll die Selbstevaluation de r Zentren 
angeregt werden und eine Zukunftsperspektive in der Zentrenarbeit entwickelt 
werden.  
In einem Sachbericht stellen die Zentren die Arbeit  im Berichtszeitraum dar 
(Anlage 5).  
Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises (8.2).  
Werden die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht ei n-
gereicht, wird die Förderung zurückgefordert. 
8.2.  Verwendungsnachweis  
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftl i-
chen Verwendung der Fördermittel ist das Interkulturelle Zentrum verpflichtet, 
dem Amt für Integration und Vielfalt, KI bis zum 31.03. des Folgejahres einen 
zahlenmäßigen Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen sowie die Pe r-
sonal- und Sachkosten in getrennter Darstellung zu erbringen. Die Nachweise 
müssen Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind 
Grundlage für eine mögliche Rückforderung von Mitteln. Die Nachweise sind 
in Form von Ein - und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträge zu 
erbringen. Die Zentren müssen einen Finanzierungsplan sowie einen Jahre s-
abschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung vorlegen.

11 
Die Verwendung der Fördermittel ist in einem Kassenbericht von zwei Veran t-
wortlichen des Zentrums zu prüfen. Diese haben gegenü ber der Stadt Köln zu 
bestätigen, dass die Mittel ordnungsgemäß und entsprechend dem Förd e-
rungszweck verwendet wurden.  
Die Belege sind zehn Jahre nach Ablauf des bezuschussten Kalenderjahres 
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften 
eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist.  
Bei einer Förderung bis 10.000 Euro  wird ein vereinfachter Verwendung s-
nachweis gef ordert. Dieser muss in Form eines zahlenmäßigen Nachweises 
durch detaillierte Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben 
entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplans ohne Vorlage von Belegen 
erbracht werden . Es ist eine sachgerechte Verwen dung der Zuwendung zu 
bestätigen. Die Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Ve r-
waltung prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. 
Nicht verbrauchte bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind 
zurück zu erstatten.  
Dem Amt für Integration und Vielfalt, KI ist jederzeit Einblick in die Arbeit und 
Zutritt zu allen Angeboten und Einzelveranstaltungen zu gewähren. 
9. Arbeitskreise  
9.1.  Arbeitskreis Interkulturelle Zentren  
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren besteht aus Vertreterinnen und Vertre-
tern aller anerkannten Interkulturellen Zentren. Er dient der gegenseitigen I n-
formation der Zentren. Sitzungen des Arbeitskreises sollen möglichst viermal 
jährlich stattfinden. Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen erfo lgen 
durch eine Arbeitsgruppe, die vom Arbeitskreis Interkulturelle Zentren jeweils 
für 1 Jahr benannt wird und der Beauftragte von mindestens 3 Interkulturellen 
Zentren angehören. Diese Gruppe wird aus der Mitte des Arbeitskreises mit 
einfacher Mehrheit g ewählt und als Vorbereitungsgruppe der Interkulturellen 
Zentren beauftragt.  Der AK Interkulturelle Zentren kann der Vorbereitungs-
gruppe durch Beschluss Aufgaben übertragen. 
Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung des AK 
Interkulturelle Zentren, angesiedelt im Kommunalen Integrationszentrum.  
9.2.  Arbeitsgruppen  
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren kann aus seiner Mitte und in Zusa m-
menarbeit mit der Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren  Arbeits-
gruppen bilden, die sich der Weiterentwicklung der Zentrenarbeit widmen. A r-
beitsbereiche können insbesondere die Weiterentwicklung des Leitbildes,

12 
Maßnahmenplanung zur Weiterentwicklung der Zentrenarbeit, Empfehlungen 
zur Evaluation, Gemeinsame Öff entlichkeitsarbeit und Präsentation der Inte r-
kulturellen Zentren sowie Vernetzung sein. Der Arbeitskreis Interkulturelle 
Zentren kann einzelne dieser Aufgaben , insbesondere die öffentliche Vertr e-
tung der Zentren,  auf die Vorbereitungsgruppe übertragen. Neben Beauftrag-
ten der Interkulturellen Zentren gehören den Arbeitsgruppen auch Vertreter 
oder Vertreterinnen des Amtes für Integration und Vielfalt, KI an. 
10.  Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeit sar beit  
Von der Stadt Köln geförderte Interkulturelle Zentren müssen bei ihren Veröf-
fentlichungen deutlich sichtbaren auf die Förderung durch die Stadt Köln hin-
weisen. Zusätzlich ist das Logo der Interkulturellen Zentren der Stadt Köln zu 
verwenden.  
Veranstaltungen der von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geför derten In-
terkulturellen Zentren  dürfen auf den Seiten des Amtes für Integration und 
Vielfalt, KI der Stadt Köln beworben werden und ein Bericht über die entspre-
chende Veranstaltung auf den Seiten des Kommunalen Integrationszentrums 
der Stadt Köln veröffentlicht werden. Ein Anspruch der Zentren hierauf besteht 
nicht.  
11.   Inkrafttreten  
Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs - und Antragsverfahren betrifft 
mit Bekanntgabe, hinsichtlich des Förderungsverfahrens und des Berichtsw e-
sens zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von I n-
terkulturellen Zentren vom 29.10.2007.  
Alle bisher anerkannten Interkulturellen Zentren müssen sich nicht einem neu-
en Anerkennungsverfahren unter ziehen. Zur Beantragung von Fördermitteln 
für das Jahr 2020 stellen diese Zentren nur Anträge auf Förderung entspr e-
chend dieser Richtlinie bis 15.11.2019 beim Amt für Integration und Vielfalt, 
KI. In dem Bewilligungsbescheid benennt das KI ggf. Bereiche der Nachbe s-
serung, falls es Differenzen zur g ültigen Richtlinie gibt. Die Nachbesserungen 
werden durch das jeweilige Zentrum spätestens zum 15.11.2020 (Förderan-
tragsfrist) nachgewiesen. Werden die Nachbesserungen nicht nachgewiesen, 
wird ein neues Anerkennungsverfahren erforderlich. 
12.  Anlagen  
Anlage 1: Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren Köln 
Anlage 2.: Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration 
Anlage 3: Kriterien zur Einstufung in Zentrenkategorien

13 
Anlage 4: Förderhöhen 
Anlage 5: Berichtswesen

Anlage 5 - Berichtswesen

2499 Zeichen

Anlage 5  
Berichtswesen 
Der Sachbericht umfasst Angaben zu: 
Einrichtung 
Veränderungen zu den Angaben im Antrag auf Anerkennung oder im letzten Antrag 
auf Förderung in Kurzdarstellung bezüglich: 
 Satzung und Vorstand; 
 Personal; 
 Räumlichkeiten; 
 Öffnungszeiten; 
 Profil, insbesondere bei Veränderungen der Schwerpunkte und 
 Zielgruppen. 
Rahmenbedingungen 
 Angaben zu Veränderungen bei weiteren interkulturellen Einrichtungen 
und Angeboten im Stadtteil; 
 Angaben über die Einbindung in Netzwerke oder Änderungen bei 
bestehenden Vernetzungen  bzw. Kooperationen  mit anderen 
Einrichtungen und 
 Veränderungen bezüglich wesentlicher Besonderheiten. 
 Angaben zu r Mitarbeit in Arbeitskreisen, auch der Interkulturellen 
Zentren und Gremien 
Ziele 
Zielvorgaben laut Förderantrag (Planung) zu Beginn des Berichtszeitraums in 
Kurzdarstellung. 
Reflexion/Evaluation 
 Überprüfung der Zielerreichung am Ende des Berichtszeitraums unter 
Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Veränderungen in den 
Zielbereichen in Kurzdarstellung durch Jahresberichte und Statistiken 
zu 
o Durchschnittliche tägliche Anzahl an besuchenden Personen 
des offenen Treffs; 
o Anzahl an Personen, die entsprechend der 
Qualitätsstandards beraten wurden, sowie durchschnittliche 
Beratungsdauer; 
o Anzahl an Verweisberatungen;

o Anzahl und Dauer der Kurse inklusive Sprachkursen, 
Einordnung der Kurse in die Kategorien Empowerment, 
Bildung, Integration sowie Kulturelles Angebot und 
Freizeitangebote; 
o Umfang der Hausaufgabenbetreuung; 
o Anzahl der Kursteilnehmenden; 
o Veranstaltungen; 
o Kooperationsvereinbarungen mit anderen und 
o Umfang und Teilnehmendenzahl interkultureller Angebote. 
 Zielgruppenerreichung 
o Bericht, wie unterschiedliche kulturelle Gruppen erreicht 
werden sollten; 
o Bericht über Veränderung der Bedarfe, die im Sozialraum zu 
Beginn des Berichstzeitraums benannt wurden  und 
Wirkungen der darauf gerichteten Aktivitäten des Zentrums.  
o Einschätzung der entwicklung der Bedarfe im kommenden 
Jahr. 
 Angaben zur Weiterentwicklung der Zentren auf Ebene de r 
Fachlichkeit, Zielgruppenorientierung, Vernetzung und Ausstattung, 
soweit diese stattgefunden hat  
 Ausblick und Planung für die nächsten 2 Jahre. 
Das Amt für Integration und Vielfalt (KI) legt den Interkulturellen Zentren, die zur 
Vorlage eines Verwendungsnachweises verpflichtet sind, ein entsprechendes 
Formular für den Sachbericht am Ende des Berichtszeitraums rechtzeitig vor.

Anlage 6 - Auszug Beschlussprotokoll Integrationsrat

454 Zeichen

Geschäftsführung  
Integrationsrat 
Herr Vetter 
Telefon:  (0221) 221-23195  
Fax       :  (0221) 221-6523195 
E-Mail:  andreas.vetter@stadt-koeln.de  
Datum: 26.06.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 
17.06.2019  
öffentlich 
8.5 Richtlinie für die Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren 
1909/2019 
 
Beschluss: 
 
Zurückgestellt aufgrund der zuvor festgestellten Beschlussunfähigkeit des Gremiums

Anlage 2 - Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration

808 Zeichen

Anlage 2 
Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration 
 
Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zu Integration, Inklusion und Wertschätzung der 
Vielfalt durch Gleichwertigkeit aller Kulturen, Religionen und sexuellen Identitäten 
und Orientierungen bekennen und durch unser Interkulturelles Zentrum fördern. Wir 
werden uns gegenläufigen Strömungen in unserem Interkulturellen Zentrum 
entgegenstellen und keine Menschen beschäftigen, von denen uns bekannt ist oder 
bekannt gemacht wird, dass sie sich öffentlich religionsfeindlich, rassistisch, 
homosexuellenfeindlich, antisemitisch,  antiziganistisch oder sonst gruppenbezogen 
menschenfeindlich äußern oder verhalten. 
 
____________________    _________________________ __________ 
Datum, Ort     Unterschrift vertretungsberechtigte Person

Anlage 4 - Förderungshöhe

485 Zeichen

Anlage 4  
Förderungshöhe 
Bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen erfolgt die Förderung im Rahmen der für 
das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmittel wie folgt:  
Kategorie 1   Größeres Zentrum   18.000 € 
Kategorie 2   Mittleres Zentrum    8.000 € 
Kategorie 3   Kleineres Zentrum     4.000 €. 
Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zentrum 
erfolgt in Höhe von  höchstens 80% des Förderbetrages der jeweils eingestuften 
Kategorie.

Anlage 1 - Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren

2848 Zeichen

Anlage 1  
Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren1 
Grundsätze der Zentrenarbeit  
Die Bedeutung der Interkulturellen Zentren für das kulturelle und soziale Leben der 
Kölner Stadtgesellschaft lässt sich mit folgenden Grundsätzen zusammenfassen: 
 Fachlichkeit nutzen und entwickeln 
[…] 
 Kulturelle Verschiedenheit 
Die Zentren symbolisieren positive kulturelle Verschiedenheit nicht nur, 
weil diese als Grundtatbestand der gesellschaftlichen Wirklichkeit 
gelten, sondern auch, weil sie vorteilhaft und produktiv sind. 
 Kulturelle Gleichwertigkeit - Pflege kultureller Besonderheiten 
Die Zentren arbeiten auf der Basis der kulturellen Gleichwertigkeit und 
gegenseitiger Toleranz. Mit ihren verschiedenen Programmen, 
Projekten und Aktivitäten stärken sie das Verständnis für kulturelle 
Besonderheiten. Die Verankerung in der eigenen Ethnie fördert das 
Selbstbewusstsein und die psychische Sicherheit der Individuen und 
schafft so die Voraussetzungen für die Offenheit gegenüber anderen 
kulturellen Gruppen, die Toleranz und interkulturelle Kontakte erst 
ermöglichen. 
Ein Kern von gemeinsamen Grundwerten und Grundregeln 
(Verfassung, Gesetze, gemeinsame Sprache) garantiert den 
Zusammenhalt des Ganzen und setzt der Verschiedenheit Grenzen. 
[…] 
 Chancengleichheit 
Entscheidend für Chancengleichheit ist das Recht auf Teilhabe an der 
Gesamtgesellschaft. Herausforderung und Aufgabe für die Zentren 
bestehen darin, zwei Ziele gleichzeitig zu erreichen: 
Kulturelle Verschiedenheit zu erhalten und herkunftsbedingte soziale 
Ungleichheit abzubauen. 
[…] 
 Integration durch Partizipation 
[…] 
Auftrag der Zentren 
Der Nutzen einer gelungenen Integration wird für alle Kölnerinnen und Kölner 
spürbar. Die Interkulturellen Zentren sehen hier ihren Auftrag als 
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. 
                                                                 
1 Gilt nur bis zu einer Neufassung. Für die Richtlinie ist die jeweils geltende Fassung 
maßgeblich.

Sie fördern und fordern Integration in allen Aufgabenbereichen 
kommunaler Politikfelder. 
Sie schaffen Möglichkeiten zur Teilhabe am kommunalen Leben und 
Übernahme von Verantwortung für alle. 
Sie stärken Kontakt und Kommunikation unter den Menschen und 
bauen Vorurteile ab. 
Sie machen Integration als wechselseitigen Prozess erfahrbar, für den 
alle Kölnerinnen und Kölner mitverantwortlich sind. 
Sie vermitteln die Herkunftskulturen an einen breiten Kreis der 
Stadtbevölkerung. 
Sie leisten praktische Hilfe zur Selbsthilfe. 
Die Interkulturellen Zentren tragen dazu bei, dass jede kulturelle Gruppe - wie die 
Steinchen beziehungsweise Teile eines Mosaiks - ihre spezifische Farbe oder Form 
erhalten soll. Alle Gruppen zusammen formieren sich dann mit ihren Besonderheiten 
zu einem bunten und vielgestaltigen gesamtgesellschaftlichen Bild.

Beschlussvorlage Rat

4478 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162 
 
Vorlagen-Nummer 
 1909/2019/1 
Freigabedatum 
28.08.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie für die Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die neue Richtlinie zur Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren in 
Köln (Anlage A). 
Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs- und Antragsverfahren betrifft mit Bekanntgabe, hin-
sichtlich des Förderungsverfahrens und des Berichtswesens zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die 
Richtlinie zur Förderung von Interkulturellen Zentren vom 29.10.2007. 
Zur Beantragung von Fördermitteln für das Jahr 2020 sind sowohl Anträge auf Anerkennung als auch 
Anträge auf Förderung entsprechend dieser Richtlinie bis 15.11.2019 beim Amt für Integration und 
Vielfalt, Kommunalen Integrationszentrum zu stellen. 
 
 
Integrationsrat 02.09.2019 
Ausschuss Soziales und Senioren 05.09.2019 
Rat 26.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die z.Z. gültige Richtlinie wurde am 29.10.2007 im Rat beschlossen.  
Zwischenzeitlich hat es neue Entwicklungen gegeben, die entsprechend berücksichtigt werden sollen. 
Die Erfahrungen aus zwölf Jahren Förderung der Interkulturellen Zentren sollen sich gleichzeitig in 
der jetzt vorgelegten neuen Richtlinie widerspiegeln. Insbesondere sind auch die fachlichen Ansprü-
che an die Arbeit der Interkulturellen Zentren gestiegen. 
Seit Oktober 2018 gilt für Zuschüsse der Stadt Köln an Dritte eine neue Allgemeine Förderrichtlinie. 
Mit der aktuellen Richtlinie soll die Förderung der Interkulturellen Zentren an diese Richtlinie ange-
passt werden. 
Das Förderprogramm im Sinne der Allgemeinen Förderrichtlinie der Stadt Köln umfasst die Basisför-
derung der anerkannten Interkulturellen Zentren und in begründeten Fällen auch die Förderung von 
Sonderzentren (z.Z. Flüchtlingszentrum Fliehkraft, Caritas Therapiezentrum für Folteropfer). 
Mit der neuen Förderung werden in den Handlungsfeldern Kultur, Bildung, Partizipation und Teilhabe 
folgende strategische Ziele verfolgt: 
 Stärkung der integrativen Stadtgesellschaft 
 Stärkung und Förderung der Vielfalt mit dem Schwerpunkt der durch Zuwanderung geprägten 
Stadtgesellschaft 
 Förderung der bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Potentiale in der Integrationsarbeit 
 Herstellung von Teilhabegerechtigkeit 
Gegenüber der Richtlinie vom 29.10.2007 strebt die neue Richtlinie an: 
 Stärkere Orientierung auf die Werte der Vielfalt und Gleichwertigkeit der verschiedenen Lebens-
entwürfe  
 Förderung der Fachlichkeit durch die Entwicklung von Standards und das Angebot von Maßnah-
men der Weiterentwicklung und der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit der Interkulturellen Zen-
tren 
 Aufnahme von Angeboten des Empowerments und der Förderung von Selbstorganisation in den 
Angebotskanon 
 Deutlichere Anforderungen an die Vernetzung und die öffentliche Präsenz der geförderten IK-
Zentren. 
Der grundsätzliche Charakter der Förderung als Basisförderung, die die Akquise von Drittmitteln er-
möglicht, wird in der Neufassung der Richtlinie beibehalten.  
Ebenso bleibt der Kreis der möglichen Betreibenden der Interkulturellen Zentren der Gleiche, um so 
auch den Betrieb Interkultureller Zentren in Stadtgebieten, die geringere Potenziale bürgerschaftli-
chen und ehrenamtlichen Engagements aufweisen, zu sichern. 
Anlagen: 
 Anlage A – Richtlinie zur Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren – neu 
 Anlage B – Synopse der Richtlinien Anerkennung und Förderung Interkultureller Zentren aus  
    2007 und 2019 
 Anlage 1 – Auszug aus dem Leitbild der Zentren 
 Anlage 2 – Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration 
 Anlage 3 – Kriterien der Einstufung 
 Anlage 4 – Förderhöhen 
 Anlage 5 – Berichtswesen 
 Anlage 6 – Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom    
                  17.06.2019 
 Anlage 7 – Erläuterung zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Vorlage 1909/2019

3 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Um die Förderung der Interkulturellen Zentren Anfang des Jahres 2020 anzuweisen, muss die An-
tragsfrist zum 15.11.2019 zwingend gehalten werden. 
Eine neue Richtlinie macht eine Anpassung von Formularen und eine angemessene Vorlaufsfrist für 
die Zentren notwendig. 
Hierfür ist eine Beschlussfassung des Rates am 26.09.2019 erforderlich.

Anlage 7 - Erläuterung zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Vorlage 1909/2019

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Anlage 7 ‚Erläuterung zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Vorlage 1909/2019‘ 
In der Sitzung des Integrationsrates am 17.6.2019 wurde die Behandlung der Vorlage auf-
grund der zuvor festgestellten Beschlussunfähigkeit zurückgestellt. 
Gleichzeitig war im unmittelbaren Vorfeld der Sitzung des Integrationsrates von einigen In-
terkulturellen Zentren gegenüber Politik und Verwaltung weiterer und vertiefter Beratungsbe-
darf deutlich gemacht worden. 
Die Verwaltung hatte daraufhin die Interkulturellen Zentren am 8.7.2019 erneut eingeladen. 
Es ergaben sich einvernehmliche Änderungsbedarfe, die in der jetzt aktualisierten Be-
schlussvorlage berücksichtigt wurden. Die ‚Anlage A-Richtlinie‘ und ‚Anlage B-Synopse‘ wur-
den entsprechend geändert – die ‚Anlage 2.2 - Selbstverpflichtung‘ entfällt.

Beratungsverlauf (3)

02.09.2019 Integrationsrat
TOP 8.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.09.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.2.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.09.2019 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1909/2019/1
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.08.2019
Erstellt
08.08.2019 12:01