3291/2019
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz - Ensen, Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1
197 Zeichen
Anlage 1 0DVWDEN Stadtplanungsamt6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3RU]XQG.|OQ3RU](QVHQ$UEHLWVWLWHO.|OQHU6WUDH+DXSWVWUDH 0 10050 200300 Meter
Anlage 2.1 Anlage Satzung
199 Zeichen
0DVWDEN Stadtplanungsamt$QODJH]XU6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3RU]XQG.|OQ3RU](QVHQ$UEHLWVWLWHO.|OQHU6WUDH+DXSWVWUDH 0 10050 200300 Meter
Beschlussvorlage Rat
5241 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Seib Az Vorlagen-Nummer 3291/2019 Freigabedatum 10.10.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz - Ensen Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz - Ensen –Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße– für das Gebiet zwischen dem Urbacher Weg 41 bis 43 im Norden (Flurstück 195), entlang des Urbacher Wegs nach Osten, zuzüglich der Grundstücke Urbacher Weg 35, Kölner Straße 16 und 14 (Flurstück 260), bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Urbacher Weg 33 (Flurstück 148) sowie entlang der Grundstücksgrenze nach Süden folgend des Grundstücks Kölner Straße 8 (Flurstück 261), Flur 6, Gemarkung Ensen. 3) in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Stadtentwicklungsausschuss 31.10.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 05.11.2019 Rat 07.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Begründung Am 11.06.2018 stellte das Unternehmen LIDL eine Bauvoranfrage zur Klärung des Planungsrechtes (Baugenehmigung) für die Erweiterung der Verkaufsfläche (VKF) des bestehenden LIDL-Marktes an der Kölner Straße 8 in Porz-Ensen von rund 793 m² VKF auf rund 959 m² durch eine Lagerauflösung. Diese Erweiterung der Verkaufsfläche ist aus Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zen- trenkonzeptes (EHZK) ist , die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versor- gungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte außerhalb zentraler Ver- sorgungsbereiche, wie hier an der Kölner Straße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Ver- sorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Aus diesem Grund hat der Stadtentwicklungsausschuss am 15.11.2018 beschlossen, einen Bebau- ungsplan für den Bereich Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen im vereinfachten Verfahren gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen. Durch diesen Bebauungsplan (BP Nr. 7340/02 Arbeitstitel „Kölner Straße/Hauptstraße in Porz-Ensen“) können die zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteil- zentrum Westhoven/Ensen – Gilgaustraße" und das „Bezirkszentrum Porz“ erhalten und weiter entwi- ckelt werden. Als Festsetzung ist vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungspla- nes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungs- möglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen Einzelhan- del festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Die Bekanntmachung des Aufstel- lungsbeschlusses erfolgte am 19.12.2018 im Amtsblatt. Ziel der Planung ist es, auch die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der benachbarten Stadteilzentren („Bezirkszentrum Porz“ im Süden und „Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße“ im Norden) dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erwei- terung des im Geltungs- und Planungsbereich des Bebauungsplanentwurfes existierenden Discoun- ters (LIDL) in die Großflächigkeit auszuschließen (d.h. maximal eine VKF von 799 m²). Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss, erfolgte die Zurückstellung des Antrags auf Klä- rung des Planungsrechts, nachdem die Beantwortung der Voranfrage durch fehlende Unterlagen sei- tens des Antragsstellers aufgeschoben worden war. Die Zurückstellung wurde im Februar 2019 be- kannt gemacht und ist gültig bis zum 05. Februar 2020. Aktuell kann eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vor dem 05. Februar 2020 im Amts- blatt aufgrund des Verfahrensstandes (vor Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB) nicht sicher gewährleis- tet werden. Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesi- chert ist, muss eine Veränderungssperre zur Erreichung der Planungsziele erlassen werden. Andern- falls müsste die Bauaufsicht die Voranfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist von einem Jahr im Februar 2020 positiv bescheiden. 3 Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 2 Anlagen
Anlage 2
2840 Zeichen
/ 2 A N L A G E 2 Seib180919Az1Sb Anlage 2 (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ensen – Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.01.2018 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen dem Urbacher Weg 41 bis 43 im Norden (Flurstück 195), entlang des Urbacher Wegs nach Osten, zuzüglich der Grundstücke Urbacher Weg 35, Köl- ner Straße 16 und 14 (Flurstück 260), bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Urbacher Weg 33 (Flurstück 148) sowie entlang der Grundstücksgrenze nach Süden folgend des Grundstücks Köl- ner Straße 8 (Flurstück 261), Flur 6, Gemarkung Ensen gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. - 2 - b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3291/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 10.10.2019
- Erstellt
- 18.09.2019 15:40