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3291/2019

Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz - Ensen, Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 10.10.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2019, TOP 14.1

Anlage 1

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Anlage 2.1 Anlage Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2

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Anlage 1

197 Zeichen

Anlage 1
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Anlage 2.1 Anlage Satzung

199 Zeichen

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0 10050 200300 Meter

Beschlussvorlage Rat

5241 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
61/1 Seib Az 
Vorlagen-Nummer 
 3291/2019 
Freigabedatum 
 10.10.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz - Ensen 
Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Porz - Ensen –Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße– für das Gebiet zwischen dem Urbacher 
Weg 41 bis 43 im Norden (Flurstück 195), entlang des Urbacher Wegs nach Osten, zuzüglich der 
Grundstücke Urbacher Weg 35, Kölner Straße 16 und 14 (Flurstück 260), bis zur östlichen Grenze 
des Grundstücks Urbacher Weg 33 (Flurstück 148) sowie entlang der Grundstücksgrenze nach 
Süden folgend des Grundstücks Kölner Straße 8 (Flurstück 261), Flur 6, Gemarkung Ensen. 3) in der 
zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. 
 
Stadtentwicklungsausschuss 31.10.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 05.11.2019 
Rat 07.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung. 
 
 
Begründung 
 
Am 11.06.2018 stellte das Unternehmen LIDL eine Bauvoranfrage zur Klärung des Planungsrechtes 
(Baugenehmigung) für die Erweiterung der Verkaufsfläche (VKF) des bestehenden LIDL-Marktes an 
der Kölner Straße 8 in Porz-Ensen von rund 793 m² VKF auf rund 959 m² durch eine Lagerauflösung.  
Diese Erweiterung der Verkaufsfläche ist aus Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. 
Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes (EHZK) ist , die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versor-
gungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte außerhalb zentraler Ver-
sorgungsbereiche, wie hier an der Kölner Straße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Ver-
sorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. 
Aus diesem Grund hat der Stadtentwicklungsausschuss am 15.11.2018 beschlossen, einen Bebau-
ungsplan für den Bereich Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen im vereinfachten Verfahren 
gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen. Durch diesen Bebauungsplan (BP Nr. 7340/02 Arbeitstitel 
„Kölner Straße/Hauptstraße in Porz-Ensen“) können die zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteil-
zentrum Westhoven/Ensen – Gilgaustraße" und das „Bezirkszentrum Porz“ erhalten und weiter entwi-
ckelt werden. Als Festsetzung ist vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungspla-
nes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen 
Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungs-
möglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung 
des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen Einzelhan-
del festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Die Bekanntmachung des Aufstel-
lungsbeschlusses erfolgte am 19.12.2018 im Amtsblatt. 
Ziel der Planung ist es, auch die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der benachbarten 
Stadteilzentren („Bezirkszentrum Porz“ im Süden und „Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, 
Gilgaustraße“ im Norden) dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erwei-
terung des im Geltungs- und Planungsbereich des Bebauungsplanentwurfes existierenden Discoun-
ters (LIDL) in die Großflächigkeit auszuschließen (d.h. maximal eine VKF von 799 m²). 
Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss, erfolgte die Zurückstellung des Antrags auf Klä-
rung des Planungsrechts, nachdem die Beantwortung der Voranfrage durch fehlende Unterlagen sei-
tens des Antragsstellers aufgeschoben worden war. Die Zurückstellung wurde im Februar 2019 be-
kannt gemacht und ist gültig bis zum 05. Februar 2020. 
Aktuell kann eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vor dem 05. Februar 2020 im Amts-
blatt aufgrund des Verfahrensstandes (vor Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB) nicht sicher gewährleis-
tet werden. Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesi-
chert ist, muss eine Veränderungssperre zur Erreichung der Planungsziele erlassen werden. Andern-
falls müsste die Bauaufsicht die Voranfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist von einem Jahr im 
Februar 2020 positiv bescheiden.

3 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
2 Anlagen

Anlage 2

2840 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
Seib180919Az1Sb Anlage 2 (Veränd-Satz01) 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ensen 
– Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße – 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                       aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.01.2018 einen Beschluss über die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen dem Urbacher Weg 41 bis 43 im Norden (Flurstück 
195), entlang des Urbacher Wegs nach Osten, zuzüglich der Grundstücke Urbacher Weg 35, Köl-
ner Straße 16 und 14 (Flurstück 260), bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Urbacher Weg 33 
(Flurstück 148) sowie entlang der Grundstücksgrenze nach Süden folgend des Grundstücks Köl-
ner Straße 8 (Flurstück 261), Flur 6, Gemarkung Ensen gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri-
chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung 
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.

- 2 - 
 
 
 
 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli-
chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-
schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah-
ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Beratungsverlauf (3)

31.10.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
05.11.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.11.2019 Rat
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3291/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
10.10.2019
Erstellt
18.09.2019 15:40