1704/2018
Bürgereingabe gem. § 24 GO „Markierung von Schrotträdern“, AZ 02-1600-152/17
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle /V-6 Vorlagen-Nummer 1704/2018 Freigabedatum 30.05.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO „Markierung von Schrotträdern„, AZ 02-1600-152/17 Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe und spricht sich gegen die Überarbeitung der rechtlichen Kriterien zur Einordnung eines Fahrrades als sog. „Schrottfahrrad“ aus. Der Ausschuss bittet die Verwaltung jedoch, praktische Maßnahmen zur Ver- besserung der Entsorgung zu ergreifen. Alternative: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe und spricht sich gegen die Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung von sog. „Schrottfahrrädern“ aus dem Stadtgebiet aus Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 12.06.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Petent regt die Überarbeitung der Kriterien für die Beklebung von sog. „Schrottfahrrädern“ an. Stellungnahme der Verwaltung: Kriterien zur Entfernung der Schrotträder Eine Entfernung von Fahrradwracks bzw. Teilen von Fahrrädern aus dem öffentlichen Straßenraum ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn sie jegliche Verkehrstauglichkeit verloren haben. Es muss sich eindeutig um ein Fahrradwrack handeln, da anderenfalls Eigentumsrechte des - gegebenenfalls unbekannten- Eigentümers an dem Fahrrad bestehen. Erst dann handelt es sich bei den Fahrrädern um Zwangsabfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsge- setzes, der von der Stadt Köln auf der Grundlage entfernt und entsorgt werden kann. Die Pflicht der Gemeinde zur Einsammlung der Abfälle umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fort- geworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Zweiradwracks. Für die Einordnung, wann ein Fahrrad ein Fahrradwrack und damit Abfall ist, sind Kriterien festgelegt, deren Vorliegen in jedem Einzelfall durch den Ordnungsdienst darauf hin geprüft werden muss, ob die Funktionstauglichkeit eines Fahrrads endgültig entfallen ist und dieses nicht mehr entsprechend sei- ner Zweckbestimmung verwendet werden kann. Bei nicht abgeschlossenen Fahrrädern genügt es, wenn eines der Merkmale erfüllt ist. Ist das Fahrrad durch ein Schloss gegen Wegnahme gesichert, so liegt eine absolute Funktionsunfähigkeit im oben genannten Sinne erst dann nahe, wenn mindestens drei der nachfolgend genannten Kriterien vorlie- gen: • beide Reifen sind platt • Vorder- oder Hinterrad sind deformiert und dadurch funktionsuntauglich • der Lenker fehlt oder ist extrem bzw. irreparabel verbogen • der Sattel fehlt (gilt nicht bei sog. Schnellverschlüssen) • der Rahmen ist erheblich beschädigt • abgelegener Standort • lange Standzeit. Kann die Zwangsabfalleigenschaft des Fahrrads nach diesen Kriterien mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, so wird das Fahrrad mit einem farbigen Aufkleber markiert und darf durch die Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) entsorgt werden. Bestehen hingegen Zweifel an der Abfalleigen- schaft, wird das Fahrrad mit einer Aufforderung an den Eigentümer beklebt, das Fahrrad innerhalb eines Monats zu entfernen. Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Zweckbestimmung des Fahrrads entfallen ist, es sich um Zwangsabfall handelt und das Fahrrad wird durch die AWB eingesammelt. Da es sich bei den Fahrrädern gegebenenfalls noch um fremdes Eigentum handeln kann, sind an die Einstufung eines Fahrrads als Zwangsabfall hohe Anforderungen zu stellen und strenge Maßstäbe bei der Beurteilung des Vorliegens der dargestellten Kriterien anzulegen. Die Anforderungen können daher aus rechtlicher Sicht nicht herabgesetzt werden. Insbesondere bei nicht eindeutiger Klassifizie- rung als Abfall ist es zwingend geboten, dem unbekannten Eigentümer eine Frist zur Entfernung des Fahrrads zu setzen. Davon unabhängig ist die Entfernung fahrbereiter Fahrräder, deren Abstellen eine Gefährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs darstellt. Werden beispielsweise Zu- oder Durchgänge versperrt oder besteht die Gefahr, dass Fußgänger darüber stolpern können, so wird das Fahrrad umgehend sichergestellt. 3 Der Ordnungsdienst sucht unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Kriterien nach Fahrrad- wracks. Dabei wird Hinweisen Dritter gezielt nachgegangen. Die Sachverhaltsmerkmale (Fahrradzu- stand, Standort und Standzeit) werden in einem Erfassungsbogen unter Nennung der Fahrradrah- mennummer erfasst und dokumentiert. Geplante Maßnahmen zur effektiveren Entfernung der Schrotträder Die markierten Schrottfahrräder werden derzeit wöchentlich durch die AWB eingesammelt und zu einem der Betriebshöfe verbracht. Zusätzlich finden anlassbezogen besondere Sammelaktionen ge- meinsam durch AWB und das Ordnungsamt statt. Nach Registrierung werden die Räder dem Um- weltzentrum Köln übergeben. Nach einer 14-tägigen Lagerung und dem Abgleich mit polizeilichen Diebstahlsanzeigen werden die Räder entweder an Bedürftige abgegeben oder entsorgt. Da es vereinzelt und nur in bestimmten Stadtteilen vorkommt, dass die Aufkleber bei bereits markier- ten Fahrrädern entfernt werden, wird die Möglichkeit der Beschaffung von Aufklebern aus stabilerem und stärker klebendem Material von der Verwaltung geprüft. Zudem bestehen Ansätze, die Schrott- fahrräder-Meldung durch den Ordnungsdienst künftig per App an die AWB zu übermitteln, so dass ein Einsammeln der Räder auch bei Entfernung der Markierungsaufkleber gewährleistet ist. Ob die zum 01.05.2018 erfolgte Aufgabenübertragung der Rädermarkierung vom Bezirksordnungs- dienst auf den zentralen Ordnungsdienst künftig zu verstärkten Kontrollen in diesem Bereich führen wird, kann derzeit von der Verwaltung noch nicht abschließend abgeschätzt werden. Wenn die Räder künftig in größerer Anzahl eingesammelt werden, kann eine direkte Übergabe der Räder von der AWB an das Umweltzentrum erfolgen, da dort größere Zwischenlagerungs-Flächen bestehen. Im Umweltzentrum können die Räder für einen begrenzten Zeitraum für etwaige Meldungen durch den Fahrradeigentümer aufbewahrt werden.
Bürgereingabe Markierung von Schrottfahrrädern per E-Mail
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Gesendet: Donnerstag, 5. Oktober 2017 17:04 An: fahrradbeauftragter Betreff: WG: Meldung Schrotträder Deutzer Bahnhof Hallo Fahrradbeauftragter der Stadt Köln, ich gehe davon aus, dass die untere Mail an Sie weitergeleitet wurde? Ich bin Rad/Bahnfahrer und komme viel im Stadtgebiet rum. Seit vielen Monaten melde ich sehr viele Schrotträder(und Wilden Müll) über das Portal „Sags uns“. Mit den Bezirksordnungsdiensten in Kalk, Ehrenfeld, Innenstadt und Lindenthal habe ich auch schon mal telefoniert. Der folgende Link benennt ja das Problem der Schrotträder: http://www.ksta.de/koeln/koelner-ordnungsamt-was-passiert-mit-den-vielen-fahrradleichen-- 26834230 Wie Sie aus dem nachfolgenden Link ersehen können, habe ich das Schrottrad(Foto 1 hier) bzw. was davon übrig blieb bereits im Juni gemeldet: https://sags-uns.stadt-koeln.de/reports/A-13120 Es sind 4 Monate vergangen, wo die Radleiche nun dort steht… Ein weiteres Beispiel: 1. Meldung https://sags-uns.stadt-koeln.de/reports/A-15027 2.Meldung https://sags-uns.stadt-koeln.de/reports/A-16857 Hier sind 2 Monate vergangen, wo die Radleiche nun dort steht…hätte man verhindern können, wenn man bei der 1.Meldung schon beklebt hätte. Ich möchte Sie bitten mit den Verantwortlichen zu sprechen, ob man nur platte Räder nicht schon bekleben kann? Die Kriterien für eine Beklebung sind aus meiner Sicht zu hoch angesetzt, um den Problem Herr zu werden. Die Mitarbeiter der Bezirksordnungsdienste machen einen guten Job, aber sind meiner Meinung nach unterbesetzt und müssen Prioritäten setzen bei Ihrer Aufgaben. Ein weiteres Problem ist, das die Beklebung abgerissen werden und die AWB diese manchmal dann nicht findet. Gibt es Alternativen zu Beklebung? Ich habe vor am 12.10. zum Stadtgespräch im Bezirk Innenstadt zu kommen und dieses Problem mal anzusprechen, wenn das möglich ist.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1704/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 30.05.2018
- Erstellt
- 22.05.2018 15:36