2025/0333
3. Vorwegregelung im Umlegungsverfahren "Ludwigshöhviertel" (U-D 50) - Abschluss des Verfahrens
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2025/0333
4892 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.12.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Vermessungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0333
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511080
Kostenstelle: 062-010-1000 Investitionsnummer: 22062-9020
Kostenträger: 5110-81 Sachkonto: 0953110 / 3690110
Betreff: 3. Vorwegregelung im Umlegungsverfahren " Ludwigshöhviertel" (U -D 50) - Abschluss
des Verfahrens
Vorlage vom: 10.12.2025
Beschlussvorschlag :
1. Die 3. Vorwegregelung (gemäß § 76 Baugesetzbuch) im Umlegungsverfahren
„Ludwigshöhviertel“ (U -D 50) wird beschlossen.
2. Das Umlegungsverfahren wird abge schlossen.
Anlagen: Vorwegregelungsbeschluss
Vorwegregelungsverzeichnis
Anlage 1 Berechnung kostenfreie Fläche
Anlage 2 Berechnung Eigentumsverhältnis
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.12.2025
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2021 wurde die Umlegung
„Ludwigshöhviertel “ (U-D 50) nach § 46 (1) BauGB angeordnet. Der Magistrat hat mit
Beschluss vom 19.01.2022 die Umlegung nach § 47 BauGB eingeleitet. Das
Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des am 24.01.2024 in Kraft getretenen
Bebauungsplans „S 26 Ludwigshöhviertel“.
Im Umlegungsgebiet wurden bereits zwei Beschlüsse über eine Vorwegnahme der
Entscheidung nach § 76 BauGB gefasst. Aufgrund der rechtskräftigen Beschlüsse:
• 1. Vorwegregelung im Umlegungsverfahren „Ludwigshöhviertel“ (U -D 50)
o Magistratsvorlage 2022/0394, Be schluss-Nr. 485 vom 14.12.2022
o Rechtskraft 05.04.2023 und
• 2. Vorwegregelung im Umlegungsverfahren „Ludwigshöhviertel“ (U -D 50)
o Magistratsvorlage 2024/0053, Beschluss -Nr. 81 vom 06.03.2024
o Rechtskraft 18.05.2024
sind die öffentlichen Bücher bereits berichtigt.
Während der Umlegungsplan alle zur Neuregelung des Umlegungsgebietes erforderlichen
Regelungen enthalten muss, können in der Vorwegregelung Teilregelungen vorgenommen
werden. Mit der 1. und 2. Vorwegregelung wurden die Eigentums - und Besitzver hältnisse im
Umlegungsgebiet bereits endgültig neu geordnet. Noch offen waren die Werte für Flächen,
die die kostenfreie Zuteilung überschreiten.
Für sämtliche zusätzliche Flächen, die den kostenfreien Anteil von 40,5 % für öffentliche
Verkehrs-, Grün-, Freiflächen und Flächen für soziale Infrastruktur überschreiten und die an
die Wissenschaftsstadt Darmstadt übertragen werden, sollte als Ausgleich mindestens der
Kaufpreis der Grundstücke (tlw. mit Gebäuden) sowie die damit verbundenen Kosten für die
Grundstücksentwicklung berücksichtigt werden (s. § 4 (2) bzw. § 16 (4) Städtebaulicher
Vertrag zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.
KG).
Die Höhe der Entwicklungskosten konnte erst jetzt hinreichend genau bestimmt werden,
daher erfolgt die Berechnung der auszugleichenden Mehrzuteilung in der 3. Vorwegregelung.
Die Mehrzuteilung für Flächen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt zum Preis von
880 EUR/m². Die Zuteilung der Flächen für Garagengebäude erfolgt zu einem Geg enwert von
600 EUR/m². Für 34.379 m² Waldfläche wurde im städtebaulichen Vertrag 2,50 EUR/m²
festgelegt, für Artenschutzfläche (25.000 m²) ein Wert von 1,00 EUR/m². Für den zu
zahlenden Betrag fällt Grunderwerbsteuer an.
Die umlegungsbewirkten Vorteile in Höhe von 250.000,00 EUR sind nach dem Verhältnis der
öffentlichen und privaten Flächen aufzuteilen (siehe hierzu Anlage 2) und zu tragen. Der
Betrag wird in eine m gesonderten Bescheid nach Rechtskraft des Verfahrens angefordert.
Da mit den drei Vorwegregelungen stufenweise alle Regelungen im Umlegungsverfahren
getroffen wurden ist ein abschließender Umlegungsplan nicht mehr erforderlich.
Das Umlegungsverfahren wird mit diesem Beschluss abgeschlossen.
- 4 -
Dezernat VI
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0333
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.12.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00