Mandari Insight

V/0283/2015

Verfahren "Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung"

Vorlagen 09.04.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 06.05.2015, TOP 7

Anlage 2_Bildung integriert

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3_ Verteilung Stellen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4_Förderbedingungen MAIS

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1_Transferagenturen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2_Bildung integriert

26844 Zeichen

Bundesanzeiger Bekanntmachung

Herausgegeben vom or Justiz Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Februar 2015
und für Verbraucherschutz BAnz AT 11.02.2015 B6
www.bundesanzeiger.de Seite 1 von 6

Bundesministerium

für Bildung und Forschung

Förderrichtlinien
für das Programm „Bildung integriert“

Vom 27. Januar 2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Zuwendungszweck

Die Grundlagen für Bildungschancen für alle werden vor Ort gelegt. Eine gut aufeinander abgestimmte und alle Be-
völkerungsgruppen ansprechende kommunale Bildungslandschaft dient dem Wohl der Bürgerinnen und Bürger. Damit
trägt sie zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft als Ganzes bei. Dieser Leitgedanke stand auch hinter dem Programm
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Lernen vor Ort“ (LVO). Aktuell trägt die „Transferinitiative
Kommunales Bildungsmanagement“ die Ergebnisse und Erkenntnisse von „LvO“ in die Breite: Seit 2014 stellen bundes-
weit neun Transferagenturen die Resultate gezielt interessierten Kommunen zur Verfügung (www.transferagenturen.de).
Diesen Transfer zu stärken, ist Ziel des Programms „Bildung integriert“,

Mit „Bildung integriert“ sollen Kommunen in ganz Deutschland angesprochen und in die Lage versetzt werden, ein
datenbasiertes Bildungsmanagement inklusive Bildungsberichterstattung aufzubauen. Sie sollen dabei mit weiteren
Schlüsselakteuren der Bildung verbindlich kooperieren. Zu einer solchen ganzheitlichen Initiative gehört auch, bereits
vor Ort bestehende Programme, Projekte, Ressourcen oder Netzwerke einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor
Ort und Kooperationen im Land die Kräfte zu bündeln. Daneben bezieht „Bildung integriert“ insbesondere die Erfah-
rungen und Erkenntnisse des BMBF-Programms „LvO“ mit ein. „LvO“ wurde von 2009 bis 2014 in Kooperation mit
mehr als 180 deutschen Stiftungen modellhaft in 40 Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt und war eine in dieser
Dimension einzigartige öffentlich-private Partnerschaft, die die Weichen für Lebenslanges Lernen in den Kommunen
neu gestellt hat.

Den an „LvO“ beteiligten Kommunen ist es gelungen, Managementstrukturen für ein ganzheitliches Bildungswesen
aufzubauen, die auf Daten basieren und in deren Mittelpunkt die Menschen und ihre Bildungsbiographien stehen. Die
Erfahrungen aus dem Programm „LvO“ zeigen: in Städten und Kreisen ist es für die Menschen wichtig und hilfreich,
dass die lokalen Angebote auf ihre konkreten Bedürfnisse ausgerichtet sind. Solche lokalen Bildungsangebote ent-
falten ihre größte Wirkung, wenn sie im Rahmen funktionierender Kooperationsstrukturen erfolgen. Hierzu sind lokale/
regionale Netzwerkstrukturen für Bildung erforderlich sowie Instrumente, die gezielt die Koordinierung und Steuerung
der Bildungslandschaften verbessern.

Damit dies gelingt, sind alle beteiligten Akteure auf aktuelle und verlässliche Daten und Fakten angewiesen. Diese
können im Rahmen einer fortlaufenden Bildungsberichterstattung gewonnen werden. Ein solches kommunales Bildungs-
monitoring liefert hierfür wichtige Datengrundlagen und kann übergreifende bildungsrelevante Aufgaben, Herausforde-
rungen oder Chancen aufzeigen, wie zum Beispiel Ausprägungen demographischen Wandels, zunehmenden Fach-
kräftemangel oder Schwierigkeiten an den Übergängen der formalen Bildungskette. Auf der Grundlage der Auswertung
der erhobenen Daten, beispielsweise in Bildungsberichten oder vertieften thematischen Analysen, können Handlungs-
empfehlungen und -strategien abgeleitet werden.

Als ein weiteres wesentliches Element hat sich die Entwicklung eines Beratungsangebotes für das Lernen im Lebens-
lauf erwiesen, das vor allem an der bildungsbereichsübergreifenden Begleitung der Lernenden orientiert ist und damit
eine an der Biographie orientierte Begleitung über einzelne Bildungsabschnitte hinaus gewährleistet. So kann das in
Kommunen und kommunalen Bildungslandschaften stattfindende, biographisch strukturierte Lernen im Zusammen-
wirken mit allen relevanten Bildungsakteuren gestaltet werden sowie ein kohärentes, sowohl an sich ändernden
individuellen Selbstbildungsinteressen als auch an arbeitsmarktspezifischen Bedarfslagen orientiertes Bildungsange-
bot entworfen werden.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung will mit Hilfe des Programms „Bildung integriert“, unter Berück-
sichtigung der Erfahrungen aus dem Programm „LvO“ und zur Flankierung der „Transferinitiative Kommunales Bildungs-
management“, ausgewählte Kreise und kreisfreie Städte dabei unterstützen,

- die auf verschiedene Zuständigkeitsebenen und -bereiche (z. B. Bildung, Jugend, Soziales, Kultur, Stadtentwicklung,
Wirtschaft und Zivilgesellschaft) verteilten bildungsrelevanten Akteure und Aktivitäten vor Ort zu bündeln (Stichwort:
dauerhafte Kooperation und nachhaltige Steuerungsstrukturen), um so

- eine kommunale Bildungslandschaft zu gestalten, deren Management eine valide Datenbank zugrunde liegt (Stich-
wort: datenbasiertes kommunales Bildungsmanagement inklusive Bildungsberichterstattung).

Die mit „Bildung integriert“ unterstützten Kommunen profitieren von den Transferagenturen, denn diese:

— bereiten Erfahrungswissen und Konzepte für ein kommunales Bildungsmanagement auf,

Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß $ ? Nr. 3 Signaturgesetz (SigG} versehen Siehe dazu Hinweis auf Infoseite.

Bundesanzeiger Bekanntmachung

Herausgegeben vom sust Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Februar 2015
undesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz BAnz AT 11.02.2015 B6
www.bundesanzeiger.de Seite 2 von 6

- begleiten Kommunen bei der Analyse ihrer Ausgangs- und Bedarfssituation,

- unterstützen bei der Auswahl und Implementierung geeigneter Modelle und Instrumente,
- organisieren für Kommunen notwendige Beratungs- und Qualifizierungsangebote,

- ermöglichen den Austausch und die Vernetzung zwischen Kommunen.

Die Transferagenturen verstehen sich als Dienstleister der Kommunen, begleiten diese bei der Analyse ihrer Ausgangs-
lage und beraten sie hinsichtlich der Entwicklung von Zielen für die Gestaltung einer kommunalen Bildungslandschaft
und deren Umsetzung. Die verbindliche Zusammenarbeit mit einer Transferagentur ist Voraussetzung für die Förderung
im Rahmen des Programms „Bildung integriert“.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben-
basis und der Verwaltungsvorschriften zu den $8$ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen
gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber ent-
scheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine
Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit
der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche
Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 - 2020
(CC: 2014DEO5SFOPO02). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Prioritätsachse C „Investitionen in Bildung,
Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen“ zugeordnet. Es handelt sich um eine
Förderung zugunsten der Stärkung des lebenslangen Lernens, insbesondere der demographiesensiblen Arbeits-
forschung, der Medienkompetenz sowie der Vernetzung lokaler/regionaler Bildungsakteure gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c Ziffer iii ESF-Verordnung.

2 Zusammenarbeit mit Stiftungen, Stiftungsverbund

Im Programm „LvO“ hat sich im Zusammenspiel des Bundesprogramms und dem Engagement der Zivilgesellschaft ein
nationaler Stiftungsverbund gegründet. Die Mitgliedsstiftungen haben sich zu einem großen Teil in den beteiligten
Kommunen vor Ort in lokalen Stiftungsverbünden zusammengetan sowie im Rahmen ihrer sonstigen Fördertätigkeit
zielgerichtet in die kommunalen Bildungslandschaften eingebracht. Die beteiligten Stiftungen verfügen über vielfältige
Kenntnisse regionaler Gegebenheiten und weisen über eigene Initiativen und Projekte besondere fachliche Kompetenzen
in der Bildung vor Ort auf. Ein Großteil dieser Stiftungen und weitere sind bereit, auch in der Transferinitiative interes-
sierte Kommunen und ihre Stiftungen beim Auf- und Ausbau eines Bildungsmanagements zu unterstützen.

Es ist geplant, dass ein Netzwerk und Kompetenzzentrum „Stiftungen und Bildung“ in enger Zusammenarbeit mit den
Transferagenturen Kreisen und kreisfreien Städten helfen, für sie geeignete Stiftungen zu identifizieren und die An-
bahnung von Kooperationsstrukturen zu unterstützen und zu begleiten.

3 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von Kreisen und kreisfreien Städten beim Auf- und Ausbau ihrer
kommunalen Bildungslandschaft.

Hierzu sind der Ausbau einer Datenbasis zur kontinuierlichen Bildungsberichterstattung sowie der Aufbau und die
Sicherung von Netzwerken und Steuerungsgremien auf kommunaler Ebene erforderlich. Es sind Strukturen (weiter)
zu entwickeln, die von verbindlichen Kooperationen aller Bildungsinstitutionen zur Optimierung der Bildungsinfra-
struktur und Bildungsberatung bis hin zu einer noch stärkeren Einbindung des Bildungsgedankens in die strategische
kommunale Planung reichen.

Damit soll ein Beitrag geleistet werden,

- bildungspolitische Entscheidungen datenbasiert und damit zielgenau zu treffen und so

- vorhandene Mittel möglichst effizient einzusetzen,

— die Beratungs- und Angebotsstrukturen im Bildungsbereich transparenter zu gestalten sowie

- qualitative und quantitative Verbesserungen der Angebotsstrukturen, im Sinne einer stärkeren Ausrichtung auf die
Nutzerinnen und Nutzer, zu erreichen, und dadurch

- die Bildungsbeteiligung der Bürgerinnen und Bürger und die Zugänge zu passgenauen Angeboten zu verbessern,
und so

- langfristig den Standort zu stärken, Fachkräfte (weiter) zu qualifizieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Zum Aufbau eines datenbasierten kommunalen Bildungsmanagements ist verpflichtend und förderfähig, ein Gesamt-

konzept einer kommunalen Strategie für ein vor Ort gelingendes Lernen im Lebenslauf auf der Grundlage des Bildungs-

monitorings zu entwickeln, das folgende Elemente beinhaltet:

Bundesanzeiger Bekanntmachung

Herausgegebenvom ni, Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Februar 2015
und für Verbraucherschutz BAnz AT 11.02.2015 B6
www.bundesanzeiger.de Seite 3 von 6

— den Aufbau eines kommunalen Bildungsmonitorings für das Lernen im Lebenslauf inklusive der (Weiter-JEntwicklung
einer Bildungsberichterstattung,

— die Bündelung der auf verschiedene Ressorts verteilten Bildungszuständigkeiten und -aktivitäten und deren Zusam-
menführung in einem gemeinsam verantworteten Bildungsmanagement,

— die Möglichkeiten einer verbesserten Bildungsberatung vor Ort,

- die Einbindung der verschiedenen Schlüsselakteure der Bildung (z. B. Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfe, Schulen,
Volkshochschulen, weitere Weiterbildungseinrichtungen, die Bundesagentur für Arbeit, Kammern, Unternehmen,
Stiftungen, Hochschulen und andere relevante Bildungsakteure) in der Kommune über verbindliche und auf Nach-
haltigkeit angelegte Kooperationsvereinbarungen.

4 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind ausschließlich Kreise und kreisfreie Städte, die nicht bereits im Rahmen des Programms „LvO“
gefördert wurden. Kreisangehörige Kommunen können über die Antragstellung des Landkreises einbezogen werden.

Die Antragstellung erfolgt als Einzelvorhaben.
Für eine Förderung - in den unter Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinie beschriebenen Anteilen - ist erforderlich, dass
- die Kofinanzierung der Entwicklung eines datenbasierten Kommunalen Bildungsmanagements gesichert ist,

- verbindliche und auf Nachhaltigkeit angelegte Kooperationen mit den für die Entwicklung eines datenbasierten
Kommunalen Bildungsmanagements relevanten Akteuren geschlossen werden sowie

- die Dienstleistung einer Transferagentur der BMBF-Förderinitiative „Kommunales Bildungsmanagement“ in An-
spruch genommen wird (Abschluss einer Zielvereinbarung). Hierzu muss bei Antragstellung nachgewiesen werden,
dass ein intensiver Arbeitskontakt mit einer Transferagentur etabliert wurde.

Das Programm wird im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitiorschung evaluiert. Die Bereitschaft zur Selbst-

evaluation des Projekts und zur Beteiligung an der Evaluation des Programms ist erforderlich. Jeder Zuwendungs-

empfänger verpflichtet sich auch zur Teilnahme an programmbegleitenden Veranstaltungen und zum Austausch von

Ergebnissen und Erfahrungen mit der Einrichtung, die die wissenschaftliche Begleitung durchführt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand des Antragstellers für Personal, Reisemittel und IT-Technik
einschließlich technischem Support (siehe auch Nummer 5.2 - Zuschusshöhe für ESF-Mittel gemäß Zielgebiet). Dazu
zählen:

- Ausgaben für bis zu zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnenstellen/Mitarbeiterstellen (je eine Stelle für Bildungs-

management und Bildungsmonitoring)
Bis zu zwei ständige Bedienstete können im Projekt eingesetzt und abgerechnet werden, damit auf diese Weise
gewährleistet wird, dass in bestmöglicher Form an bestehende Strukturen der Zusammenarbeit innerhalb der kom-
munalen Verwaltung und mit zivilgesellschaftlichen Bildungsakteuren unter Nutzung bewährter Kommunikations-
wege angeknüpft wird.

- Ausgaben für bis zu 12 eintägige und 3 mehrtägige Reisen im Inland pro Jahr je Mitarbeiterin und Mitarbeiter
(vorkalkulatorisch bis zu insgesamt 6 500 EURO pro Jahr, abzurechnen nach den gültigen Reisekostengesetzen).
Es handelt sich insbesondere um Reisen zu Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Konferenzen, Schulungen
und Workshops, die im Rahmen des Programms vom BMBF sowie von den Transferagenturen angeboten werden.

- Ausgaben für die Beschaffung der notwenigen Basissoftware für den Betrieb des vom BMBF kostenfrei bereit-
gestellten IT-Instrumentariums für das Kommunale Bildungsmonitoring von bis zu 3 000 EURO sowie für einen
hierauf bezogenen Support von bis zu 1 500 EURO pro Jahr.

Für die Stadt Berlin gilt der zuwendungsfähige Ausgabenumfang je einbezogenem Bezirk.

5.2

Die Förderung ist zunächst auf drei Jahre begrenzt. Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren

Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF.

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinan-

zierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Gesamtausgaben. Eine

institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie und

den Vorgaben der Förderbestimmungen aus ESF-Mittein beträgt für das Zielgebiet

- „Stärker entwickelte Regionen“ {alte Bundesländer einschl. Berlin [SeR1] und Region Leipzig [SeR2], aber ohne
Regierungsbezirk Lüneburg): 50 Prozent

- „Übergangsregionen 1" (neue Bundesländer ohne Berlin und ohne Region Leipzig): 80 Prozent

— „Übergangsregionen 2" (Regierungsbezirk Lüneburg): 60 Prozent

Der Eigenanteil ist in der Höhe der erforderlichen nationalen Kofinanzierung entsprechend der jeweiligen Zielregion zu

erbringen, in der Gesamtfinanzierung darzustellen und - als Teil der Gesamtausgaben - nachzuweisen.

Bundesanzeiger Bekanntmachung

Herausgegebenvom Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Februar 2015
undesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz BAnz AT 11.02.2015 B6
www.bundesanzeiger.de Seite 4 von 6

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu $ 44 BHO
ist nicht möglich.

5.3

Die Bemessung der Fördermittel richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf und dem im Antrag dargestellten
Gesamtkonzept.

5.4

Die Fördermaßnahme dient nicht der Reduzierung von Länderausgaben oder kommunaler Ausgaben. Im Antrag ist zu
bestätigen, dass es sich um eine zusätzliche Maßnahme handelt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) in Ver-
bindung mit den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgaben-
basis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittel-
baren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel
im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Darüber hinaus finden aufgrund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe
Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den
Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de.

6.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7
und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
(nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung) zu beachten. Mit Blick auf
das Querschnittsziel Gleichstellung von Männern und Frauen trägt das Programm durch die Schaffung von lokalen
Netzwerken aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zu Verbesserungen in den Bereichen Bildungschancen- und
Geschlechtergerechtigkeit bei. Es unterstützt somit die Erreichung der Ziele Europa 2020-Strategie und der Nationalen
Reformprogramme 2013 und 2014.

6.2 Prüfung

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort
niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß $$ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der
Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämp-
fung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des
Bundes einschließlich der von ihr beauftragten Prüfstellen und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

6.3 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte
Vorhaben zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrech-
nung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Beleg-
aufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsstelle den Zuwendungsempfänger nach
abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt
nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere
Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter Nummer 6.2 genannten
Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende
damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanz-
verwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die
Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Förder-
mitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

6.5 Datenerfassung/Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebrisindikatoren für ESF-Interventio-
nen gemäß Anhang | der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwen-
dungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teil-
nehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den
Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung in-
formiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der
Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begüns-
tigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammen-
zuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das

Bundesanzeiger Bekanntmachung

Herausgegeben NO stiz Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Februar 2015
und für Verbraucherschutz BAnz AT 11.02.2015 B6
www.bundesanzeiger.de Seite 5 von 6

von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaus-
setzungen zur Folge haben.

6.6 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allge-
meinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung folgende
Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

- Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
- Bezeichnung des Vorhabens,

— Zusammenfassung des Vorhabens,

-— Datum des Beginns des Vorhabens,

— Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der voll-
ständigen Durchführung des Vorhabens),

- Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,

— Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse,

— Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
— Land,

- Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Ziffer vi,

— Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.
6.7_ Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitäts-
maßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang Xll der Allgemeinen Verordnung zu entsprechen und auf eine Förderung
des Programms durch den ESF hinzuweisen.

7 Verfahren
7.1. Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (PT-DLR)
für das Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bildungsforschung, Integration, Genderforschung
Heinrich-Konen-Straße 1

53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-13 22
E-Mail: bildung-integriert@dir.de
Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das neue elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-
adresse http://foerderportal.bund.de/ (dort unter „Formularschrank/BMBF*) abgerufen werden.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Dem Projektträger sind förmliche Förderanträge unter Nutzung von „easy-Online“ in elektronischer und zusätzlich in
schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen. Es sind zwei Vorlagetermine vorgesehen, der 30. April 2015 und der
31. Oktober 2015.

Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr
berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibungen sind wie folgt zu gliedern:
— maximal 10 Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11),
- kurze Darstellung der kommunalen Ausgangslage,

- Gesamtziel des Vorhabens und Bezug zu den förderpolitischen Zielen des Programms (Gesamtkonzept im Sinne von
Nummer 3 dieser Förderrichtlinie),

- Definition von Entwicklungsbedarf im Bereich eines datenbasierten Bildungsmanagements unter besonderer Berück-
sichtigung des Kommunalen Bildungsmonitorings,

- Nachhaltige Perspektive für das Vorhaben,
- Wissenschaftliche und technische Arbeitsziele,
- Arbeits- und Zeitplan,

Bundesanzeiger Bekanntmachung

Herausgegeben vom, hust Veröffentlicht am Mittwoch, 11. Februar 2015
undesministerium der Justiz

und für Verbraucherschutz BAnz AT 11.02.2015 B6
www.bundesanzeiger.de Seite 6 von 6

— Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,

- Angaben zur Höhe der Ausgaben des Vorhabens; Eigen- und/oder Drittmittel sind gesondert auszuweisen,

— Darstellung des Eigeninteresses des Antragstellers an dem Vorhaben,

— Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden in erster Linie nach folgenden Kriterien bewertet:

- Art und Umfang des Beitrags des geplanten Vorhabens zur Erreichung der Zielvorstellungen des Programms „Bil-
dung integriert“ hinsichtlich der Umsetzung eines kohärenten, alle relevanten kommunalen Ressorts einbeziehenden
Konzepts,

- Plausibilität der geplanten Entwicklungsarbeiten in Bezug auf ein datenbasiertes Bildungsmanagement inklusive
einer Bildungsberichterstattung,

- Nachhaltigkeit des unter Nummer 3 beschriebenen Gesamtkonzepts,

- Vorerfahrungen des Antragstellers und Entwicklungsstand des kommunalen Handlungskonzepts,

— Nachvollziehbare Planung der Gesamtausgaben des Vorhabens.

Auf der Grundlage der Bewertungen wird nach abschließender Antragsprüfung durch den Zuwendungsgeber über eine

Förderung entschieden.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Antrags.

7.3 Abwicklung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-

wendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der

gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu &$ 44 BHO sowie $$ 48 bis 49a des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Außer-
dem gelten die Vorschriften für die Bewirtschaftung der Mittel des ESF.

8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 27. Januar 2015

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Bettina Schwertfeger

Anlage 3_ Verteilung Stellen

8009 Zeichen

Anlage 3 
Entwurf Verteilung Stellen Schulsozialarbeit ab Schuljahr 2015/2016 
 
   bis SJ 2014/2015 ab SJ 2015/2016 
Bezirk  Schulform Schule BuT Träger BuT Inklusion/ GL ÜSB Träger Bemerkung 
      Std.   Std. Std. Std.     
Mitte Grundschule Bodelschwinghschule / /   9,75   noch offen mit Overbergschule 
Mitte Grundschule Dietrich-Bonhoeffer-
Schule 9,75 EB Süd s. Anlage     EB Süd   
Mitte Grundschule Dreifaltigkeitsschule 19,5 51 s. Anlage 9,75   BuT: Caritas 
Inklusion: noch offen  
GL/ Inklusion mit  
Pötterhoekschule 
Mitte Grundschule Gottfried-von-
Cappenberg-Schule 9,75 EB Süd s. Anlage     EB Süd   
Mitte Grundschule Hermannschule 7,8 EB Süd s. Anlag e     EB Süd   
Mitte Grundschule Johannisschule 9,75 51 s. Anlage     EB Süd   
Mitte Grundschule Matthias-Claudius-
Schule Gut Insel 19,5 51 s. Anlage     EB Süd   
Mitte Grundschule Overbergschule / /   9,75   noch offen mit Bodelschwinghschule 
Mitte Grundschule Pötterhoekschule / /   9,75   noc h offen mit Dreifaltigkeitsschule  
Mitte Grundschule Thomas-Morus-Schule / / s. Anlage     AWO  
Mitte Förderschule Albert-Schweitzer-
Schule 19,5 SeHT s. Anlage     SeHT   
Mitte Förderschule Erich-Kästner-Schule / / s. Anla ge     SeHT   
Mitte Hauptschule Fürstenbergschule 9,75 CVJM /      läuft Ende SJ 2014/2015 aus  
Mitte Hauptschule Geistschule 21,75  GGUA/ 
Diakonie  29,25 
    GGUA/ 
Diakonie 
 
mit PRIMUS-Schule  
(Kl. 5-10) 
Mitte PRIMUS-Schule PRIMUS-Schule (Kl. 5-
10) / /     mit Geistschule

bis SJ 2014/2015 ab SJ 2015/2016 
Bezirk  Schulform Schule BuT Träger BuT Inklusion/ GL ÜSB Träger Bemerkung 
      Std.   Std. Std. Std.     
Mitte Realschule Erich-Klausener-Schule 9,75 40 6,5  19,5   Fr. Träger NN   
Mitte Realschule Fürstin-von-Gallitzin-
Schule 9,75 CVJM 9,75     CVJM  
Mitte Realschule Karl-Wagenfeld-Schule 19,5 40 9,75  19,5   40   
Mitte Realschule Paul-Gerhard-
Realschule 19,5 40 s. Bemerkung     40 mit Gesamtschule- 
Münster-Mitte 
Mitte Realschule Realschule im 
Kreuzviertel 19,5 JAZ 6,5 19,5   JAZ   
Mitte Gymnasium Annette-v.-Droste-
Hülshoff-Gymnasium / /   19,5   noch offen   
Mitte Gymnasium Johann-Conrad-
Schlaun-Gymnasium / /   19,5   noch offen   
Mitte Gesamtschule Gesamtschule-       
Münster-Mitte / / 19,5     40 mit Paul-Gerhard-Realschule 
 
Mitte Berufskolleg Anne-Frank-Berufskolleg  19,5 40 9,75   29,25 40   
Mitte Berufskolleg Adolph-Kolping-
Berufskolleg 19,5 40/ JAZ 9,75   29,25 40   
Mitte Berufskolleg Ludwig-Erhard-
Berufskolleg 19,5 40 9,75     40   
Nord Grundschule Grundschule am 
Kinderbach 19,5 51 
s. Anlage     51   
Nord Grundschule Grundschule 
Kinderhaus- West 19,5 51 
s. Anlage     51   
Nord Grundschule Melanchthonschule 19,5 VSE s. Anlage     VSE   
Nord Grundschule Norbertschule 19,5 AWO s. Anlage     AWO   
Nord Grundschule Paul-Schneider-Schule 19,5 Caritas  s. Anlage     Caritas   
Nord Förderschule Uppenbergschule- 
Standort Kinderhaus 19,5 
51 s. Anlage     51   
Nord Hauptschule Hauptschule Coerde 19,5 AWO 19,5     AWO

bis SJ 2014/2015 ab SJ 2015/2016 
Bezirk  Schulform Schule BuT Träger BuT Inklusion/ GL ÜSB Träger Bemerkung 
      Std.   Std. Std. Std.     
Nord Hauptschule Waldschule Kinderhaus 19,5 40 19,5     Fr. Träger NN   
Nord Realschule Geschwister-Scholl-
Realschule 29,25 
 40 19,5 19,5   40   
Nord Gymnasium Geschwister-Scholl-
Gymnasium 9,75 40 
19,5 19,5   40/ SeHT   
Ost Grundschule Annette-v.-D.-Hülshoff-
Schule Angelmodde 19,5 51 
s. Anlage     Diakonie   
Ost Grundschule Eichendorffschule 
Angelmodde 19,5 51 
s. Anlage     Diakonie   
Ost Grundschule Nikolaischule Wolbeck / / s. Anlage     VSE   
Ost Hauptschule Hauptschule Wolbeck 19,5 Outlaw 9,75 19,5   Outlaw   
Ost Realschule Realschule Wolbeck 19,5 Outlaw 9,75 19,5   Outlaw   
Hiltrup Grundschule Clemensschule Hiltrup / / s. Anlage     VSE   
Hiltrup Grundschule Ludgerusschule Hiltrup 19,5 Dia konie  s. Anlage     Diakonie   
Hiltrup Grundschule Paul-Gerhardt-Schule 
Hiltrup 19,5 VSE 
s. Anlage     VSE   
Hiltrup PRIMUS-Schule PRIMUS-Schule (Kl. 1-4)  19,5 51 s. Anlage     51   
Hiltrup Förderschule Uppenbergschule 
Standort Hiltrup 19,5 Diakonie 
 s. Anlage     51   
Hiltrup Hauptschule Hauptschule Hiltrup 19,5 40 9,75 19,5   40   
Hiltrup Realschule Johannes-Gutenberg-
Realschule 19,5 40 
9,75     40   
West Grundschule Ludgerusschule 
Albachten / / 
 19,5   noch offen   
West Grundschule Marienschule Roxel / /  19,5   noch offen   
West Grundschule Michaelschule 9,75 51 s.Anlage     CVJM

bis SJ 2014/2015 ab SJ 2015/2016 
Bezirk  Schulform Schule BuT Träger BuT Inklusion/ GL ÜSB Träger Bemerkung 
      Std.   Std. Std. Std.     
West Grundschule Mosaik-Schule 9,75 51 s. Anlage     CVJM   
West Grundschule Wartburg-Grundschule 19,5 51 s.Anlage     CVJM   
West Förderschule Uppenbergschule- 
Standort Roxel 19,5 CVJM 
s. Anlage     CVJM   
West Förderschule R.-v.-Weizsäcker Schule 
Prim.+ Sek. 9,75 51 
s. Anlage     51   
West Hauptschule Droste-Hautpschule 
Roxel 6,5 CVJM 
s. Bemerkung     CVJM mit Sekundarschule 
West Realschule Realschule Roxel 6,5 CVJM s. Bemerkung     CVJM mit Sekundarschule 
West Sekundarschule Sekundarschule Roxel 6,5 CVJM 19,5     CVJM   
West Gesamtschule Friedensschule 19,5 Bistum s. Bemerkung     40 mobile Schulsozialarbeit 
                    
alle  alle Schulen Koordination 
Lernförderung 19,5 40 19,5     40   
alle alle Grund- und 
Förderschulen schulübergreifend 19,5 51 s. Anlage     51   
alle alle Grund- und 
Förderschulen 
Koordination BuT-
Schulsozialarbeit 19,5 51 s. Anlage     51   
alle alle Gymnasien mobile SSA Gymn., 
MitSprache-Kurse 39 40 26     40 inkl. Friedensschule,  
inkl. zentrale Angebote 
alle 
alle weiter-
führenden 
Schulen 
Koordination BuT- 
Schulsozialarbeit 19,5 
40 /     40   
alle alle Berufskollegs mobile Schulsozialarbeit 
für Berufskollegs o. SSA / / 
    29,25 noch offen   
alle 
alle weiter-
führenden 
Schulen 
mobile Schulsozialarbeit 
für SuS ohne Abschluss / / 
    29,25 noch offen   
          14,5 Stellen  7,0 Stellen  3,0 Stellen  davon:  
11,75 bei der Stadt,  
 
12,75 bei Freien Trägern

Anlage: Übersicht der Stellen BuT-Schulsozialarbeit  
 
Grund- und Förderschulen  
    
Verteilung 01.08.2015 – 31.12.2017  
Kooperationsmodelle 
BuT 
Stellen  Schulen  
 Diakonie  1,o  Eichendorffschule,  
Annetteschule Ang.,  
Ludgerusschule Hiltrup 
VSE  1,0  Melanchthonschule,  
Nikolaiaschule, 
Paul- Gerhardt- Schule 
Clemensschule 
AWO  0,5  Norbertschule  
Thomas-Morus-Schule 
Seht  0,5  Albert -Schweitzer -Schule  
Erich-Kästner-Schule  
Caritas  0,5  Paul – Schneider - Schule  
Dreifaltigkeitsschule   
CVJM  0,5  Wartburgschule,  
Michaelschule,  
Mosaikschule 
Uppenbergschule –Standort Roxel-  
EB Süd  1,0  Hermannschule,  
MC- Schule Gut Insel,  
Gottfried von Kappenberg Schule,  
Johannissschule 
Dietrich Bonhoefferschule 
Amt 51  2,0  GS am Kinderbach,  
GS Kinderhaus West,  
Primusschule,  
Förderschulen (auslaufend) 
Koordination inkl. Trägerförderung 
und zentrale Angebote 
Gesamt : 7,0  Freie Träger: 5,0  
Amt 51: 2,0  
 
 
weiterführende Schulen und Berufskollegs 
 
Verteilung 01.08.2015 – 31.12.2017  
Kooperationsmodelle 
BuT 
Stellen  Schulen  
AWO  0,5  Hauptschule Coerde  
CVJM  
 
0,75  Fürstin -von -Gallitzin -Schule , 
Sekundarschule Roxel mit  
Hauptschule Roxel und  
Realschule Roxel 
Diakonie und GGUA  
 
0,75  PRIMUS -Schule (Kl. 5 -10) mit  
Geistschule 
JAZ  0,17   Realschule im Kreuzviertel 
Outlaw  
 
0,5  Hauptschule Wolbeck ,  
Realschule Wolbeck 
Freier Träger NN   0,17  Erich -Klausener -Realschule  
Freier Träger NN  0,5   Waldschule  
Amt 40  4,16  Hauptschule Hiltrup, 
Geschwister-Scholl-Realschule, 
Johannes-Gutenberg-Realschule, 
Karl-Wagenfeld-Realschule, 
Gesamtschule Münster-Mitte mit 
Paul-Gerhardt-Realschule, 
Geschwister-Scholl-Gymnasium, 
Anne-Frank-Berufskolleg,  
Adolph-Kolping-Berufskolleg,  
Ludwig-Erhardt-Berufskolleg, 
BuT-Lernförderung, 
mobile Schulsozialarbeit („Flying 
BuTler/in“) und zentrale Angebote 
Gesamt : 7,5  Freie Träger: 3,34  
Amt 40: 4,16

Beschlussvorlage

14063 Zeichen

V/0283/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Verfahren "Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung" 
Entsperrung der Mittel für Schulsozialarbeit unter Einbeziehung von Landesmitteln 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.04.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung  
 und E-Government Vorberatung 
29.04.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
29.04.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept einer integrierten Jugendhilfe - und Schulen t-
wicklungsplanung zu entwickeln. H ierzu wird im Herbst 2015 ein mit Verwaltung, Schulfo r-
men, freien Trägern der Jugendhilfe und Politik abgestimmter Projektplan vorgelegt. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit  der „Transferinitiative Kommunales Bildungsmanag e-
ment“ zusammenzuarbeiten und die Unterstützung der Transferagenturen für Großstädte der 
Deutschen Kinder und Jugendstiftung für den geplanten Prozess in Anspruch zu nehmen.   
 
3. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt ein Übergangsmodell mit angepassten und zwi-
schen den Ämtern für  Schule und Weiterbildung und für Kinder, Jugendliche und Familien 
abgestimmten Zuweisungen der Schulsozialarbeit entsprechend den Bedarfen in den Bere i-
chen „Inklusion/ Gemeinsames Lernen“, „Übergang von den allgemeinen Schulen in die B e-
rufsausbildung / Be rufliche Integration für Jugendliche mit Behinderungen und Lernbeei n-
trächtigungen“ und „Abbau von (Bildungs)Armut und sozialer Exklusion“ und eine Freigabe 
bzw. Entsperrung der Haushaltsmittel und Stellenanteile Schulsozialarbeit. Das Übergangs-
modell ist an die befristete Landesförderung gekoppelt und gilt daher bis längstens 2017. 
 
4. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Land Nordrhein -Westfalen 
mit Bekanntgabe der Landesregierung am 26.11.2014 
 
 a) zur Finanzierung sozialer Arbeit a n Schulen jeweils rd. 47,7 Mio. € für die Jahre 2015 
bis 2017 für eine auf diese Jahre befristete Landesförderung bereitgestellt hat, 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0283/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Terfort / Frau Grosse 
Herr Brey 
Ruf: 
492-4027 / 492-4063 
492-5113 
E-Mail: 
Terfort@stadt-muenster.de  
Grosse@stadt-muenster.de 
BreyE@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.04.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0283/2015 
 
 b) für Münster einen jährlichen Anteil am Gesamtbudget in Höhe von 843.996,06 € ermi t-
telt hat; davon finanziert das Land 70%, also 590.797,24 €, der kommunale Eigenanteil 
beträgt 30 %, also 253.198,82 €. 
 
 Diese Mittel sollen für die Dauer der Landesfinanzierung bis zum 31.12.2017 in vollem U m-
fang für den Schwerpunkt „Abbau von (Bildungs)Armut und sozialer Exklusion“ (BuT -
Schulsozialarbeit) in Anspruch genommen werden. Damit können insgesamt 14,50 Stellen 
für diesen Schwerpunkt finanziert werden.  
 
5. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung/Jobcenter zur 
weiteren Forcierung der Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen flankierend 
und ergänzend zur Schulsozialarbeit unter Berücksichtigung der eingeführten Bildungskarte 
entsprechende Vorschläge entwickeln wird. Dabei werden sowohl eine quartiersbezogene 
Inanspruchnahme der Leistungen s owie mögliche Vereinfachungen im Verfahren geprüft. 
Die Vorschläge werden im Rahmen der Vorlage zum Gesamtkonzept (Ziffer 2) dem Rat zur 
Entscheidung vorgelegt. 
  
 
Kosten/ Folgekosten  
 
Unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Zahlen ergibt sich auf der  Basis der Beschlussfassung 
folgender Jahresbedarf:

- 3 - 
V/0283/2015 
 
 
Gegenüberstellung  (Bedarf neu - Vorlage V/0723/2014/2. Erg.)  
    
 
Position V/0723/2014 Planung aktuell Abweichung Erläuterungen 
Erstattung Jobcenter 373.070,00 € 0,00 € - 373.070,00 € 
Ursprüngl. Finan-
zierung der Mit-
übernahme von 
Aufgaben des Job-
centers durch 
Schulsozialarbeit 
(s. Ziff. 3 letzter 
Abs.) 
Inklusionspauschale 140.800,00 € 140.800,00 € 0,00 € 
Allgemeine Lan-
deszuweisung; ver-
anschlagt im Fi-
nanzdezernat 
Landeszuweisung BuT 0,00 € 590.800,00 € 590.800,00 € Zunächst befristet 
bis 2017 
"Erträge" gesamt 513.870,00 € 731.600,00 € 217.730,00 €   
"Stellenplan" 265.000,00 € 0,00 € - 265.000,00 € 
Bereits im Stellen-
plan 2015 veran-
schlagte Stellen für 
Sozialarbeit 
Städt. Personal 371.940,00 € 622.750,00 € 250.810,00 €   
freie Träger 585.980,00 € 739.500,00 € 153.520,00 €   
Sachaufwand 0,00 € 35.000,00 € 35.000,00 € 
Für Technikausstat-
tung der Sozialar-
beiter/innen (Lap-
tops; Handys) 
Aufwand gesamt 1.222.920,00 € 1.397.250,00 € 174.330,00 €   
Zuschuss gesamt 709.050,00 € 665.650,00 € - 43.400,00 €   
Stellen Stadt 11,75  11,75  0,00    
Stellen fr. Träger 9,75  12,75  3,00    
Stellen gesamt 21,50  24,50  3,00    
 
Somit k önnten bei einem um ca. 43.400, 00 € geringeren Zuschussbedarf für die Stadt Münster 
insgesamt 3 zusätzliche Stellen finanziert werden. 
Für 2017 werden die entsprechend erforderlichen Mittel im Rahmen der Etatplanung berücksic h-
tigt. 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
 Am 10.12.2014 hat der Rat im Rahmen der Vorlage ‚Schulsozialarbeit‘ folgenden Beschluss 
gefasst: 
 
  „Sämtliche mit der Vorlage 0723/2014/1 vorgesehenen Haushaltsmittel zur Finanzi e-
rung der Schulsozialarbeit mit Ausnahme der zur unveränderten Fortführung der BuT -
Schulsozialarbeit b is Schuljahresende 2014/2015 nötigen Mittel werden bis zur B e-
schlussfassung über ein Gesamtkonzept zur Schulsozialarbeit im 1. Halbjahr 2015 g e-
sperrt. Eine Entsperrung der Mittel erfolgt im Zuge der Beschlussfassung über das G e-

- 4 - 
V/0283/2015 
samtkonzept Schulsozialarbeit und in der Höhe der sich daraus ergebenden Finanzi e-
rungsbedarfe durch den Ausschuss für Schule und Weiterbildung.    
  Die vom Land in Aussicht gestellten Mittel zur Finanzierung der Schulsozialarbeit, die 
Inklusionspauschale des Landes und die Dienstleistungsvereinbarung mit dem Jobcen-
ter sind in das Gesamtkonzept Schulsozialarbeit und seine Finanzierung vollständig mit 
einzubeziehen.“ 
  (V/0723/2. Erg., Beschlusspunkt 3) 
 
 Neben dem o.a. Beschluss fordern auch die vorliegenden Ratsanträge A -R/0028/2014 „Er-
ziehungsauftrag und Jugendhilfe ‚aus einer Hand‘ - Bildungsqualität sichern und entwickeln“ 
vom 26.08.2014 und A-R/0056/2014 „Die Grundschulen und die weiterführenden Schulen als 
inklusive Lebens- und Lernorte weiterentwickeln!“ größere Transparenz, eine  optimierte Ab-
stimmung aller Beteiligten u.v.a. ein strukturiertes und gan zheitliches Vorgehen. Gleichzeitig 
existiert ein umfangreiches Aufgabenpaket zur Fortschreibung des Rahmenkonzeptes 
Schulentwicklungsplanung (vgl. V/05882014) und zur Weiterentwicklu ng des Rahmenko n-
zeptes zur Inklusion (vgl. V/0743/2014). 
 
 Ziel aller Bemühungen muss es sein, allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrer 
sozialen Herkunft individuelle gelingende Bildungsbiographien zu ermöglichen und sie dabei 
mit den Akteuren v or Ort bestmöglich zu unterstützen. Daraus wird deutlich, dass eine z u-
sammenführende Konzeption der Schulsozialarbeit nicht isoliert gedacht und entwickelt we r-
den kann, sondern weitergedacht werden muss in Richtung der Gestaltung einer kommun a-
len Bildungslandschaft. 
 
Daher hat die Verwaltung bereits im Dezember 2014 den Kontakt zur Transferinitiative 
Kommunales Bildungsmanagement hergestellt (vgl. Seite  5) und im Februar 2015 an einer 
Veranstaltung der Transferagenturen für Großstädte der Deutschen Kinder - und Jugendstif-
tung teilgenommen, um Hilfe und Unterstützung bei der Implementierung einer neuen Steue-
rung im kommunalen Bildungsmanagement zu erreichen. Als ersten Schritt dorthin sieht die 
Verwaltung die Synchronisation von Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung vor.  
 
 
2. Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung    
 
 Eine „Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung“ ermöglicht zukünftig qualifizier-
te Planungs- und Umsetzungsprozesse, die strategisch angelegt sind.  Diese strategisc he 
Ausrichtung erfordert 
 
 die Kenntnisse über die Lebenslagen, die  Erwartungen und Bedürfnisse von Kindern, J u-
gendlichen, familiären Begleitern u.a. vor Ort 
 die Einbeziehung der Kompetenzen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure vor 
Ort 
 die Abstimmung der unterschiedlichen Planungen und Konzepte sowie  
 die Bündelung der Ressourcen. 
 
 Dafür sind in einem systematischen und strategischen Vorgehen u.a. grundlegend 
 
 eine Dokumentation der Ist-Situation / Bestands- und Bedarfsanalyse  
 die Erarbeitung von  wirkungsorientieren gesamtstädtischen Handlungsstrategien und 
Konzepten  
 Diskussion und Einbeziehung verschiedener  Perspektiven und Akteure

- 5 - 
V/0283/2015 
Auf Grund der Komplexität des Themas und der Vielfalt der Akteure schlägt die Verwaltung 
eine schrittweise Initii erung des Projektauftrages zur Entwicklung einer integrierten Jugen d-
hilfe und Schulentwicklungsplanung vor. 
 
 
 
 
 
Das Amt für Schule und Weiterbildung und das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
werden Anfang Mai 2015 einen Workshop durchführen, um de n Prozess gemeinsam zu d e-
finieren und zu strukturieren. Dabei sollen vor allem die Zielsetzungen und Handlungsbere i-
che für das Gesamtkonzept formuliert werden. 
 
Die Verwaltung wird im Anschluss auf Grundlage der Ämterabstimmung mit der Entwicklung 
des Proj ektes „Integrierte Jugendhilfe - und Schulentwicklungsplanung“ beginnen (Entwic k-
lung von Arbeits - und Zeitplänen, Analysemethoden, Vorüberlegungen zur Struktur und I n-
halte der Teilprojekte, etc.). 
  
Dabei soll die Unterstützung der Transferagenturen für Gro ßstädte der Deutschen Kinder 
und Jugendstiftung in Anspruch genommen  werden. Die Transferagenturen sind Teil der 
„Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement“, gefördert aus Mitteln des Bundesm i-
nisteriums für Bildung und Forschung. Ihre Angebote sind Münster kostenlos und die Z u-
sammenarbeit kann sich über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren erstrecken. P arallel soll 
eine Bewerbung zur Teilnahme am Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung 
und Forschung „Bildung integriert“ geprüft werden (Anlagen 1, 2). 
 
 
 
 
 
Mitte Juni 2015 wird die Verwaltung Vertreterinnen und Vertreter 
 der Schulformen, 
 der unteren und oberen Schulaufsicht,  
 der Ratsfraktionen,  
 der Freien Träger der Jugendhilfe 
 
zu einem Auftaktgespräch einladen. Die Verwaltung wird die Proje ktskizze vorstellen und 
u.a. gemeinsame Verabredungen zu Zielen, Inhalten und Abläufen treffen.   
 
 
 
 
Die Verwaltung erstellt eine Vorlage zu den Inhalten, zum Prozess und seinen konkreten Zei-
tabläufen sowie zur politischen Begleitung bei der Erarbeitung einer integrierten Jugendhilfe- 
und Schulentwicklungsplanung.  
 
 
3. Entsperrung der Haushaltsmittel/Stellen 
 
Um den Schulen und den sozialpädagogischen Fachkräften an den Schulen zum neuen 
Schuljahr 2015/2016 Planungssicherheit zu geben, erfolgt zunächst eine  befristete schu l-
scharfe Verteilung der zusätzlichen Stellen Schulsozialarbeit. Entsprechend der Vorlage zur 
Neuausrichtung der Schulsozialarbeit (vgl. Vorlage V/0723/2014/2) erfolgt die Verteilung auf 
Mai 2015 
Juni 2015 
September 2015

- 6 - 
V/0283/2015 
die Schwerpunkte „Inklusion / Gemeinsames Lernen“ (7,00 Stellen), „Übergang von den all-
gemeinen Schulen in die Berufsausbildung/ Berufliche Integration für Jugendliche mit Behi n-
derungen und Lernbeeinträchtigungen“ ( 3,00 Stellen) und „Abbau von (Bildungs)Armut und 
sozialer Exklusion“ (14,50 Stellen) (Anlage 3). 
 
Diese 14,50 Stellen sind entsprechend der dreijährigen Laufzeit der Finanzierung durch das 
Land NRW ohnehin nur bis 2017 finanziert und deshalb entsprechend zu befristen. Die Ve r-
waltung schlägt vor, die Verteilung der darüber hinaus kommunal finanzierte n Ressourcen 
für den gleichen Zeitraum zu befristen. Dies entspricht dem Vorbehalt der Vorlage eines G e-
samtkonzeptes und gibt für das Vorhaben einer integrierten Jugendhilfe - und Schulentwick-
lungsplanung den erforderlichen Zeitraum.  
Die Verteilung der Personalressourcen der Schulsozialarbeiterstellen für den Schwerpunkt 
„Abbau von (Bildungs)Armut und sozialer Exklusion“ orientiert sich gemäß der Förderrichtl i-
nien des Landes (Anlage 4) an folgenden Kriterien: 
 
 Kriterien des Förderbudgets OGT (nur Grundschulen) 
 Stadtbezirksbezogene Daten zu den Kindern in Haushalten von SGB II-Empfängern  
     (nur Grundschulen) 
 Ausländer-/Aussiedlerquote (Schulstatistik 2014/2015 des Amtes für Schule und Weiter-  
     bildung)  
 Stadtbezirksbezogene Daten zu Arbeitslosen und zu Migration  
 Schulbuchübernahme/Schule  
 Schülerindex 
o Schülerzahl 
o BuT-Stichzahl (Stichtag im Dezember 2014) 
 
Der Einsatz der Personalressourcen ist  in enger Abstimmung zwischen den Ämtern Schule 
und Weiterbildung und Kinder, Jugendlic he und Familien erfolgt und berücksichtigt auch die 
besondere Situation auslaufender und neu aufbauender Schulen. Flankierend dazu wird die 
Verwaltung / Jobcenter zur weiteren Forcierung der Inanspruchnahme der Bildungs - und 
Teilhabeleistungen und ergänzen d zur Schulsozialarbeit unter Berücksichtigung der eing e-
führten Bildungskarte entsprechende Vorschläge entwickeln. Dabei werden sowohl eine 
quartiersbezogene Inanspruchnahme der Leistungen sowie mögliche Vereinfachungen im 
Verfahren geprüft. Die Verwaltung  geht davon aus, dass durch diese flankierenden Ma ß-
nahmen die BuT -Schulsozialarbeit bei Antragsberatung, -bearbeitung und -verwaltung ent-
lastet wird. Entsprechende Vorschläge hierzu werden dem Rat zeitnah zur Entscheidung 
vorgelegt. 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlagen 
Anlage 1: Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement 
Anlage 2: Förderrichtlinien für das BMBF-Programm „Bildung integriert“ 
Anlage 3: Entwurf Verteilung Stellen Schulsozialarbeit ab Schuljahr 2015/2016 
Anlage 4: Förderrichtlinien des Landes NRW

Anlage 4_Förderbedingungen MAIS

16231 Zeichen

1 
 
 
Hinweise zur Förderung der sozialen Arbeit an Schulen  
 
 
Vorbemerkung 
Zur Finanzierung sozialer Arbeit an Schulen hat der Haushaltsgesetzgeber jeweils 
47,701 Mio. € für die Jahre 2015 bis 2017 für eine auf diese Jahre befristete 
Landesförderung bereitgestellt.  
 
Mit den bereit gestellten Mitteln des Landes sollen die Kommunen bei ihrer originären 
Aufgabe, der sozialraumorientierten Jugendarbeit für Bildung und Teilhabe aus § 4 
(Hinwirkungsgebot) i.V.m. § 28 (Bildungs- und Teilhab epaket) SGB II unterstützt 
werden. 
 
 
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Fördergegenstan d 
 
1.1 Zuwendungszweck 
Seit dem 1. Januar 2014 kommt der Bund seiner Veran twortung zur 
Weiterfinanzierung der Schulsozialarbeit im Rahmen d es Bildungs- und 
Teilhabepakets (BuT) trotz der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 
vom Februar 2010 enthaltenen Vorgaben zur Sicherstell ung des Existenzminimums 
für Kinder und Jugendliche nicht mehr nach. 
Die Landesregierung hat stets den positiven Wert der Sch ulsozialarbeit im Rahmen 
des BuT und deren Beitrag zur Sicherstellung des Zugang s von Kindern und 
Jugendlichen zu Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben betont. Sie 
ist damit ein wichtiges Element von "Kein Kind zurücklasse n". An der Erfüllung 
besteht somit ein erhebliches Interesse, das ohne die Zuwe ndungen nicht oder nicht 
im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. 
Da mit dem Bund keine Einigung zur Weiterfinanzierun g erzielt werden konnte, hat 
die Landesregierung nunmehr beschlossen, den 53 kreisfre ien Städten und Kreisen 
im Rahmen eines landeseigenen Förderprogramms für die kommenden drei Jahre

2 
 
(2015 bis 2017) ein Gesamtvolumen von 47,7 Mio. € pro Jahr zur Verfügung zu 
stellen, um zielgruppenorientierte Jugendarbeit an Sc hulen zum Ausgleich sozialer 
Benachteiligung zu gewährleisten und so Chancengleichhe it auf Bildung und 
Teilhabe zu unterstützen. 
 
Das Landesprogramm ist bis 2017 befristet, denn nach wie vor bleibt es erklärtes Ziel 
der Landesregierung, entsprechende Unterstützungsstruktur en im Rahmen des 
Bildungs- und Teilhabepaketes des SGB II in finanziell er Zuständigkeit des Bundes 
aufzubauen. 
 
Der Zuwendungszweck soll durch die Förderung von Personalst ellen in den Jahren 
2015 bis 2017 erfüllt werden. 
 
1.2 Rechtsgrundlagen 
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung 
(LHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften fü r Zuwendungen an 
Gemeinden (GV) (VVG) und unter Maßgabe der Regelung en eines Fördererlasses, 
dessen für die Antragstellung maßgeblicher Regelungsgeha lt in diesem 
Informationspapier zusammengefasst ist 
 
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die 
Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Erm essens im Rahmen der 
verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
 
2. Zuwendungsempfangende 
Kreise und kreisfreie Städte. 
 
 
3. Weiterleitung von Zuwendungen 
Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VVG zu § 44 LHO 
zugelassen.

3 
 
In Fällen der Weiterleitung ist der Weiterleitungsver trag der Bewilligungsbehörde 
vorzulegen. 
 
 
4. Zuwendungsvoraussetzungen 
Die notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausna hme vom Verbot des 
vorzeitigen Maßnahmebeginns ist zu beantragen. 
 
Der vorzeitige Maßnahmebeginn kann auf Antrag ab dem  01.01.2015 gewährt 
werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die beantragten Stellen besetzt waren. 
 
4.1 Aufgaben 
Die geförderten Stellen sind so konzipiert, dass im Rah men des Landesprogramms 
Aufgaben von Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -beratern wahrgenommen 
werden. 
Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn  
•  die Leistungen nach § 28 SGB II bzw. § 6b BKGG verm ittelt werden, 
•  die gesellschaftliche und arbeitsmarktliche Integration d urch Bildung erfolgt, 
•  Bildungsarmut und soziale Exklusion vermieden bzw. ve rringert werden. 
 
Darüber hinaus können weitere Aufgaben übernommen werden, die den mit dem 
Landesprogramm verknüpften präventiven Ansatz unterstützen, z.B.: 
•  Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluat ion von systemisch 
angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und 
Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen 
sowie zu besonderen Begabungen. 
•  sozialpädagogische Hilfen für Schülerinnen und Schüler , in der Regel in Form 
offener Freizeitangebote oder Projektarbeit. 
•  in Einzelfällen spezielle Hilfen für Kinder, Jugend liche und deren Familien in 
Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit 
anderen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Trägern. 
•  die Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendliche n im schulischen und 
außerschulischen Kontext.

4 
 
•  Gemeinwesenarbeit für Kinder und Jugendliche und mi t ihnen. 
•  Entwicklung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der so zialen Kompetenz 
von Schülerinnen und Schülern. 
 
4.2 Zielgruppe 
Die Zielgruppe der Förderungen sind bedürftige Kinde r und Jugendliche in 
Nordrhein-Westfalen, bei denen soziale Benachteiligung en ausgeglichen und gleiche 
Chancen auf Bildung und Teilhabe hergestellt werden so llen. Ein deutlicher Focus 
soll auf Kinder und Jugendliche aus von Armut besonder s betroffenen Quartieren 
gelegt werden. Bei den benachteiligten Kindern und Jugendlichen sollen  
•  die Bereitschaft und die Voraussetzungen zum Lernen gefördert, dadurch 
Fehlzeiten in der Schule verringert,  
•  der Schulerfolg erhöht,  
•  Abbrecherquoten reduziert sowie 
•  Teilhabemöglichkeiten an Sport und Kultur gewährleist et werden,  
um insgesamt stabilisierend auf die Persönlichkeitsentwicklu ng der Kinder und 
Jugendlichen und ihr Lebensumfeld einzuwirken und damit  den Einstieg in 
Ausbildung und Beruf zu verbessern. 
 
4.3 Auswahl der Programmteilnehmenden 
Im Antrag ist darzustellen, wie die förderfähige Zielgruppe erreicht werden soll.  
 
4.4 Qualifikationsvoraussetzungen des eingesetzten Pe rsonals 
Die als Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und –berat er eingestellten Personen 
sollen über einschlägige berufliche Erfahrung in der Ar beit mit der Zielgruppe 
verfügen; dies schließt Kenntnisse über Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b 
BKGG ein. 
 
 
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 
 
5.1 Zuwendungsart 
Projektförderung

5 
 
 
5.2 Form der Zuwendung 
Zuweisung 
 
5.3 Finanzierungsart 
Festbetragsfinanzierung 
 
5.4 Bemessungsgrundlage 
Personal- und Sachausgaben 
 
5.5 Förderhöhe 
Feste Beträge im Umfang der in Spalte 7 der diesem In formationspapier beigefügten 
Anlage festgelegten Beträge. 
 
Soweit nicht der volle Stellenumfang beantragt wird,  ist die zu beantragende Summe 
nach der Formel: 
 
„Geplante besetzte Monate (Obergrenze Spalte 9) x Monatssatz (Spalte 10)“ 
 
zu ermitteln. 
 
5.6 Ermittlung der Festbeträge 
Die Ermittlung der Festbeträge ist in der Anlage zu d iesem Informationspapier 
dokumentiert und wird wie folgt beschrieben: 
Die exemplarisch für 2015 verfügbaren Ausgabeermächtig ungen i.H.v. 47,701 Mio. € 
stellen rd. 70 % von 67,5 Mio. € dar. Der Anteilsatz i.H.v. 70% ergibt sich im 
Durchschnitt bei der Anwendung der Fördersätze der Stä dtebauförderung 2015, die 
dieser Verteilung zugrunde gelegt wurden. Damit stell en die 67,5 Mio. € die Basis für 
die Bemessung der Zuwendung dar. 
 
Spalte 2 
Dargestellt sind die Ist-Anteilsätze der Kommunen an de r Förderung der 
Schulsozialarbeit im Jahr 2013.

6 
 
 
Spalte 3  
Die o.g. Bemessungsgrundlage (67,5 Mio. €) wird gem. den Ist-Anteilen der 
Schulsozialarbeit 2013 (Spalte 2) auf die Kommunen verteilt. Damit stellt Spalte 3 die 
Bemessungsgrundlage pro Kommune dar.  
 
Spalte 4 
Aufgeführt sind die Eigenanteile, die sich aus den För dersätzen der 
Städtebauförderung ergeben. 
 
Spalte 5 
Ausgehend von der Bemessungsgrundlage wird der rechnerisch e Eigenanteil pro 
Kommune ausgewiesen. 
 
Spalte 6 
Die Fördersätze (vgl. Spalte 4) sind pro Kommune ausgewiesen. 
 
Spalte 7 
Ausgehend von der Bemessungsgrundlage wird der rechnerisch e Betrag für die 
Zuwendung dargestellt. 
 
Spalte 8 
Dargestellt ist der volle Fördersatz pro Monat, der al s pauschale 
Berechnungsgrundlage genutzt wird. Die Ermittlung erfolgte in folgenden Schritten:

7 
 
 
Bezeichnung Betrag 
Durchschnittliches Jahresarbeitgeberbruttogehalt (inkl. 
Jahressonderzahlung) der Entgeltgruppen 10 – 12 und 
der dortigen Stufen des TVöD-SuE 
49.890 €
 
Direkte Sachausgaben pro Arbeitsplatz gem. KGSt 
(Nichtbüroarbeitsplatz mit 10% der Personalausgaben 
zzgl. 3.450 € für informationstechnische Unterstützung) 
 
8.439 € 
Indirekte Sachausgaben pro Arbeitsplatz gem. KGSt 
mit 13% der Personalausgaben 
6.486 €
 
Summe pro Jahr 64.815 € 
Summe pro Monat 5.401 € 
 
Der Monatsbetrag ist für die weitere Berechnung auf 5 .410 € aufgerundet worden. 
Damit soll die Reduzierung des Pauschalsatzes für indirekt e Ausgaben z.T. 
kompensiert werden. Die Reduzierung wurde vorgenommen , da die von der KGSt 
empfohlenen „amts-/fachinternen Gemeinkosten“ für diese n Ansatz nur bedingt 
gelten und daher nur reduziert berücksichtigt wurden. 
 
Spalte 9 
Für die Zwischenverwendungsnachweise bzw. den Verwendung snachweis wird auf 
die Dokumentation der durch Fachpersonal besetzten Monate abgestellt.  
Um den in Spalte 7 dargestellten Festbetrag zu belege n, hat die Kommune anhand 
des eingesetzten Personals zu dokumentieren, dass die Maßn ahme in den in Spalte 
9 errechneten Monaten (Wert Spalte 3 / Wert Spalte 8) umgesetzt wurde. 
 
Spalte 10 und 11 
Aufteilung des Betrages der Spalte 8 auf Förderbetrag  und Eigenanteil pro besetzter 
Stelle.

8 
 
6. Besondere Zuwendungsbestimmungen 
 
6.1 Gender Budgeting 
Entsprechend den Zielen des Gender Budgeting wird ang estrebt, Frauen und 
Männer zu jeweils 50 Prozent an den Teilnahmen und a m Budget zu fördern. 
Migranten sollen entsprechend ihrer Eignung als Bildung s- und Teilhabeberaterinnen 
und -berater gefördert werden.  
 
6.2 Datenspeicherung 
Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden 
auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklär t sich der Antragstellende 
damit einverstanden, dass die Daten an eventuell mit d er Evaluierung beauftragten 
Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung d er Berichtspflichten und die 
Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Mitteln. 
 
6.3 
 Berichtspflichten 
Die Zuwendungsempfangenden sind dazu verpflichtet, dre i Monate nach Bewilligung 
sowie jeweils zum Jahresende über den Umsetzungsstand der  Förderung zu 
berichten. Hierbei sind u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:  
•  Anzahl Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -bera ter, 
•  besetzte Stellen (befristeter, unbefristeter Arbeitsv ertrag und Stundenumfang, 
namentliche Liste der Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -berater), 
•  Ort und Schulart des Einsatzes, 
•  Anzahl der betreuten Kinder und Jugendlichen, 
•  qualitative und finanzielle Auswirkungen im Hinblick a uf den Auftrag des 
Landesprogramms als präventives Element im Rahmen der Initiative „Kein Kind 
zurücklassen“ (Präventionsrendite). 
 
6.4 Datenerfassung / Evaluation 
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die geme insamen Output- und 
Ergebnisindikatoren als auch weitere programmrelevante  Daten zu erheben und der 
Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie

9 
 
diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. 
Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch  den Projektträger über 
die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang d er Datenerhebung und -
verarbeitung informiert. Die Zuwendungsempfangenden holen die entsprechenden 
Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage fü r die Berichtspflichten der 
Bewilligungsbehörde. Zudem sind die Zuwendungsempfange nden verpflichtet, mit 
den für das Monitoring und die Evaluierung des Progra mms beauftragten Stellen 
zusammenzuarbeiten. Fehlende Daten können Zahlungsausset zungen zur Folge 
haben.  
 
6.5 Belegaufbewahrung 
Es sind Programmakten anzulegen und an zentraler Stell e vorzuhalten. Die 
Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid. 
 
6.6 Liste der Vorhaben 
Die Zuwendungsempfangenden erklären sich damit einversta nden, dass mindestens 
folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:  
•  Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von jurist ischen Personen und 
nicht von natürlichen Personen), 
•  Bezeichnung des Vorhabens, 
•  Zusammenfassung des Vorhabens, 
•  Datum des Beginns des Vorhabens, 
•  Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der 
konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens), 
•  Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,  
•  Eigenanteil, 
•  Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Sta ndortindikatoren, 
•  Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhab en. 
 
6.7 
  Evaluation 
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die im B ewilligungsbescheid 
beschriebenen Output- und Ergebnisindikatoren zu erhebe n. Zudem sind sie

10 
 
verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Eval uierung des Programms 
gegebenenfalls zu beauftragenden Stellen zusammenzuarbeiten.  
 
6.8 Nachweis der Verwendung 
Die konkreten Regelungen sind dem Zuwendungsbescheid zu e ntnehmen. 
Vorbehaltlich dieser abschließenden Regelungen wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
Der Zuwendungszweck wird durch die Förderung von Persona lstellen erreicht. Der 
Nachweis der Verwendung ist erbracht, wenn der Zuwendun gsempfangende 
dokumentiert, dass über das Gesamtjahr betrachtet die Per sonalstellen für die im 
Zuwendungsbescheid dargestellten Monate (Spalte 9 der A nlage) durch fachlich 
geeignetes Personal, das die Maßnahme umgesetzt hat, besetzt waren.  
 
Damit verbunden ist, dass bei Maßnahmebeginn im laufen den Jahr ein 
überproportionaler Personaleinsatz im Restjahr zum Na chweis des vollständigen 
Festbetrages herangezogen werden kann. 
 
Bei Teilzeitbeschäftigung im Projekt erfolgt die Anerkennung nur anteilig. 
 
Der Nachweis der besetzten Stellen kann durch den Arbeit svertrag oder andere 
geeignete Unterlagen erfolgen, die die entsprechende Tätigkeit dokumentieren. 
 
 
7. Verfahren 
 
7.1 Antragsverfahren 
Anträge auf Förderung können bis zum 30.09.2015 gestel lt werden. Der 
unterschriebene Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen.  
 
Der Antrag hat Aussagen zu folgenden Punkten zu entha lten bzw. ihm sind folgende 
Unterlagen beizufügen:  
•  Ausgangslage am lokalen Arbeitsmarkt und Zielsetzung mit  Hinweisen auf die 
Bedarfsstruktur,

11 
 
•  Anzahl der geplanten zu erreichenden Kinder und Jug endlichen mit einem 
Bezug zur Sozialraumstruktur bzw. zu dem Ansprachekonzept für Kinder und 
Jugendliche z. B. aus besonders benachteiligten Stadtteilen / Quartieren, 
•  begründete Angaben zur Anzahl der zusätzlich finanzi erten Bildungs- und 
Teilhabeberaterinnen und -berater (z. B. Teilnehmerzusammensetzung), 
•  Finanzierungsplan einschließlich der Erbringung von Ei genanteilen, 
•  soweit relevant: Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeg inn (ggfs. auch nur für 
einen Teil der Stellten). 
 
7.2 Bewilligungsverfahren / Zuwendungsbescheid 
Die gem. Nr. 7.1 zuständige Bewilligungsbehörde entsch eidet über die Bewilligung 
der Anträge. 
Für die Bewilligung, Verwendung und Abrechnung der Z uwendung sowie für den 
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegeb enenfalls erforderliche 
Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung d er gewährten 
Zuwendung gilt § 44 LHO, soweit im Zuwendungsbescheid ke ine Abweichungen 
geregelt sind.  
 
7.3 Mittelauszahlung 
Die Auszahlungen erfolgt jeweils zum 1.5. und 1.10. eines jeden Jahres auf 
Anforderung durch den Zuwendungsempfangenden. 
 
 
8. Hinweise 
An der Förderung können auch Kommunen in schwieriger H aushaltssituation 
partizipieren. Sie können die verbleibenden Eigenanteile in ihre langfristig angelegten 
Haushaltssanierungspläne und Haushaltskonsolidierungskonzep te einplanen, ohne 
dass bereits deshalb die gesetzlich erforderliche Genehmigung verweigert wird.

Anlage 1_Transferagenturen

2093 Zeichen

Anlage 1 
 
Informationen zu den „Transferagenturen für Großstädte“, nachzulesen und weitere 
Informationen unter 
http://www.transferagenturen-grossstaedte.de/  
 
Die Transferagenturen für Großstädte 
Kommunale Bildungslandschaften gestalten  
Bildungsbeteiligung und Chancengerechtigkeit zu verbessern – mit diesem Ziel haben sich 
Großstädte in ganz Deutschland auf den Weg gemacht, kommunale Gesamtstrategien für 
Bildung zu entwickeln und ressortübergreifende Strukturen aufzubauen. Die 
Transferagenturen für Großstädte der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung unterstützen 
Kommunen dabei. 
Die Kommunen verstehen sich dabei nicht mehr nur als Schulträger, sondern als 
Koordinatoren von Bildung: Formale und non-formale Lernorte, lebenslanges Lernen und 
Bildungsberatung werden so miteinander verknüpft, dass eine Bildungslandschaft für 
die  Stadtgesellschaft von heute entsteht, die allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen 
Zugang zu guter Bildung ermöglicht. Im Rahmen des Bundesprogramms „Lernen vor Ort“ 
haben 35 Kommunen bereits verschiedene Bausteine für ein kommunales Bildungs-
management erprobt. Wir, die Transferagenturen für Großstädte, schöpfen aus diesen und 
ähnlichen Erfahrungen und unterstützen nun Städte ab 250.000 Einwohnern weiterhin bei 
dieser Aufgabe. In Fortbildungen, Zielfindungsworkshops, Coachings und in einem aktiven 
Netzwerk arbeiten wir mit Großstädten an ihren konkreten Fragestellungen. Welche Ziele 
verfolgt und welche Angebote dafür genutzt werden, wird in einer Kooperationsvereinbarung 
festgehalten. Für die Kommunen entstehen keinerlei Kosten. 
Die Transferagenturen für Großstädte der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung sind Teil 
der „Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement“. Dieses Vorhaben wird aus 
Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gefördert. 
Partner sind die Alfred Toepfer Stiftung F.V.S, die Bürgerstiftung Bremen, die Berliner 
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die Behörde für Schule und 
Berufsbildung Hamburg und die Bremer Senatorin für Bildung und Wissenschaft.

Beratungsverlauf (4)

28.04.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.04.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
29.04.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Gut Insel 19
  • Kinderhaus 19

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0283/2015
Typ
Vorlagen
Datum
09.04.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37