2569/2018
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: "Kulturstandorte retten – Lebensqualität in Köln sichern" (Az. 02-1600-167/17)
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Anlage 3 - Auszug BV 4 10.09.18- zu Beschluss AN_1289_2018
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Anlage 3 Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de Datum: 12.09.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 34. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 10.09.2018 öffentlich 8.7 Gemeinsamer Antrag aller Fraktionen und von Herrn Einzelvertreter Schuster (Deine Freunde), betr.: Kulturstandort Güterbahnhof Ehren- feld retten - Lebensqualität in Ehrenfeld sichern AN/1289/2018 Frau Rheinschmidt, 61 – Stadtplanungsamt, gibt zu Ziffer 2 den Hinweis, dass Vergnü- gungsstätten in diesem Bereich aufgrund des geltenden Bebauungsplanes nicht zulässig seien. Befreiungen seien nicht möglich, da hier ein Grundzug der Planung berührt werde. Eingehende Anträge und Nutzungskonzepte müssten dahingehend geprüft werden, ob diese nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte erfüllen. Den Nachweis, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden, müsse der Bauantragsteller erbringen. Zu Ziffer 3 - Ostspitzenzufahrt müsste ein konkreter Bauantrag eingebracht werden. Zu Ziffer 4 merkt sie an, dass bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen dem Antrag- steller eine Abbruch- bzw. Baugenehmigung erteilt werden müsse. Die Einsichtnahme in den Städtebaulichen Vertrag könne nur im nichtöffentlichen Teil erfol- gen. Bezirksvertreterin Martin (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) führt aus, dass eine vollwertige Kulturspielstätte aus ihrer Sicht keine Vergnügungsstätte sei. Herr stellv. Bezirksbürgermeister Klemm regt an, den Beschluss ebenfalls dem Ausschuss für Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis zu geben, da dieser am 13.09.2018 die the- matisch zusammenhängende Bürgereingabe unter TOP 3.2 „Kulturstandorte retten – Le- bensqualität in Köln sichern“ (2569/2018) berät. Beschluss: 1. Die Verwaltung beabsichtig ein Gespräch mit dem Grundstückseigentümer und Jack in the box zu initiieren. Aufgrund der politischen Beschlüsse zur Integration kultureller Nutzungen in der Ostspitze sind auch die politischen Vertreter*innen der Bezirksver- tretung Ehrenfeld und ggf. aus StEA /Ausschuss für Kunst und Kultur an dem Ge- spräch zu beteiligen. 2. Das Nutzungskonzept von JACK IN THE BOX soll unter Berücksichtigung des Be- triebs einer vollwertigen Kulturspielstätte - mit Betriebszeiten auch nach 22:00 Uhr – realisiert werden. Damit die Vorgaben der TA-Lärm eingehalten werden, sind alle Schallschutzmöglich- keiten, u. a. durch entsprechende Gebäudekubaturen oder zur Lenkung der motori- sierten und nichtmotorisiereten Besucherströme, zu nutzen. 3. Zur Abwicklung der motorisierten Besucherströme bei Veranstaltungen, ist die Reali- sierung der für den Kulturbetrieb notwendigen Ostspitzenausfahrt durch die Verwal- tung zu prüfen. 4. Die Abrissgenehmigung für die Güterhalle und die Baugenehmigungen für die Ost- spitze sollen erst erteilt werden, wenn alle Fragen einer künftigen Nutzung geklärt und baurechtlich abgesichert sind. 5. Da vereinbarte Eckpunkte zur Entwicklung des Geländes nicht im B-Plan dargestellt werden konnten, sollten sie per Städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Insofern wünscht die BV Einsichtnahme in diesen Vertrag, ggf. im nichtöffentlichen Teil. 6. Der Beschluss soll dem Ausschuss für Anregungen und Beschwerden im Rah- men der Beratungen der Bürgereingabe „Kulturstandorte retten – Lebensquali- tät in Köln sichern“ (Az.: 02-1600-167/17) zur Kenntnis gegeben werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 rhei ma Vorlagen-Nummer 2569/2018 Freigabedatum 16.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: "Kulturstandorte retten – Lebensqualität in Köln sichern" (Az. 02-1600-167/17) Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss dankt dem Petenten für die Eingabe. Die Notwendigkeit, diese Forderungen zu ver- ankern, wurde von der Verwaltung erkannt. Im Zuge des Ratsbeschlusses vom 06.02.2018 (Vorla- gen-Nr. AN/0149/2018) erarbeitet die Verwaltung derzeit ein Konzept zur Integration von Kreativräu- men und kulturellen Raumbedarfen in die Stadtplanung. Die Verwaltung wird beauftragt, zukünftig bei Bebauungsplanverfahren verstärkt Kultur- und Kreativstandorte zu berücksichtigen und nach Mög- lichkeit in die Planung zu integrieren. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.09.2018 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 13.09.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die in der Eingabe genannten sechs Forderungspunkte zielen in der Intention auf eine stärkere Ver- ankerung von kultur- und kreativwirtschaftlichen Nutzungen bei städtischen Entwicklungsprojekten. Die gleiche Zielsetzung hat der Ratsbeschluss vom 06.02.2018, in dem die Verwaltung aufgefordert wird, die Voraussetzungen zu schaffen, um die Sicherung und Integration von Kreativräumen und kulturellen Raumbedarfen im Rahmen einer integrierten Stadtentwicklung voranzutreiben. Die Verwaltung bereitet derzeit die Erarbeitung eines Konzeptes zur Integration und Sicherung von Kultur- und Kreativräumen in der Stadtplanung vor. Zu den einzelnen Forderungen der Bürgereingabe: 1. Gremienübergreifender Ansprechpartner (Kommission): Die vom Petenten angesprochene Installation eines gremienübergreifenden Ansprechpartners als Bindeglied zwischen Politik, Unternehmen, Kulturschaffenden und Bürgern wird ebenfalls im Ratsbe- schluss vom 06.02.2018 genannt. Daher wird im Rahmen der Konzeptentwicklung ein zentraler Punkt sein, geeignete Maßnahmen zu ermitteln, wie eine Kooperation und ein Austausch zwischen Verwal- tung, Politik, Kreativszene etc. verstetigt und das Knowhow genutzt werden kann. 2. Güterbahnhof Ehrenfeld, Einhaltung Ratsbeschluss vom 11.07.2017 Der Rat hat zum Bebauungsplan 63469/07 "Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Ehrenfeld" am 11.07.2017 beschlossen, dass im Bereich der Ostspitze des Güterbahnhofgeländes im Rahmen der Umsetzung möglichst kulturwirtschaftliche und soziokulturelle Nutzungen zu berücksichtigen sind. Für die Nutzungen an der Ostspitze besteht gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein großes Spektrum. Es ist ein Mischgebiet festgesetzt, in dem mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hierunter würde auch grundsätzlich eine gewünschte kulturwirtschaftliche bzw. soziokulturelle Nutzung fallen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Mischgebiet erfolgte zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung sowie der Wohnbebauung im Mischgebiet vor Störung der Wohnruhe vor allem im Nachtzeitraum. Dies schließt jedoch eine grundsätzliche Neuansiedlung von JACK IN THE BOX im Plangebiet nicht aus, sofern die geplanten Nutzungen nicht unter den Begriff "Vergnügungsstätte" fallen. Wenn das Nutzungskonzept für die Ostspitze die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält, steht planungsrechtlich einer solchen Nutzung nichts entgegen. Im Rahmen eines konkreten Bauan- trages wäre dann vom Bauherrn der Nachweis zu erbringen, dass die vorgesehene Nutzung sowohl im Hinblick auf die Verkehrsanbindung als auch emissionstechnisch mit der Nachbarschaft verträglich ist. Eine Sicherung im städtebaulichen Vertrag bzw. im Erschließungsvertrag konnte nicht erfolgen, da hierfür zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Juli 2017 eine detaillierte Planung von JACK IN THE BOX hätte vorliegen müssen und mit der Grundstückseigentümerin hätte abgestimmt sein müs- sen. Der Verwaltung ist bekannt, dass JACK IN THE BOX derzeit ein Nutzungskonzept erarbeitet. Sobald dieses vorliegt, wird die Verwaltung ein gemeinsames Gespräch mit JACK IN THE BOX und dem Grundstückseigentümer initiieren. 3 3. Bei Gebietsentwicklungen (z.B. Heliosgelände) dafür Sorge zu tragen, dass der identitätsstif- tende Charakter nicht verloren geht Für das Heliosgelände findet aufgrund des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung Ehrenfeld ein Runder Tisch "Kultur auf dem Heliosgelände" statt. Wichtiger Be- standteil der Planungen für das Heliosgelände ist ein Kulturbaustein an der Heliosstraße. Ziel des Runden Tisches ist es, zusammen mit Akteuren der vor Ort ansässigen Kunst- und Kulturszene über die mögliche Ausgestaltung des Kulturbausteins zu diskutieren und mögliche Finanzierungs- und Be- treiberkonstellationen aufzuzeigen. Wichtiger Punkt ist ebenfalls, wie die Nutzungen im Kulturbaustein neben der schon bestehenden Wohnbebauung an der Heliosstraße 2-4 sowie geplanter Wohnbebau- ung auf den Grundstücken Vogelsanger Straße 197 und 202 umgesetzt werden können. Die ersten beiden Termine des Runden Tisches haben am 14.06.2018 und 10.07.2018 stattgefunden, ein weite- rer Termin ist für den 25.09.2018 angesetzt. Durch die Realisierung des Kulturbausteins soll das Heliosgelände seiner Bedeutung als Kunst-, Kre- ativ- und Kulturstandort gerecht werden und kulturelle Nutzungen gefördert werden. Inwieweit das Vorkaufsrecht ein geeignetes Instrument zur Erhaltung von Kunst-, Kreativ- und Kultur- quartieren sein kann, wird im Rahmen der Konzeptentwicklung zur Integration von Kreativräumen und kulturellen Raumbedarfen in die Stadtplanung untersucht werden. 4. Bebauungsplanfestsetzungen, Nutzungsverankerungen in städtebaulichen Verträgen, weitere verwaltungsrechtliche und steuerungstechnische Möglichkeiten Der § 9 des Baugesetzbuches (BauGB), der durch die BauNVO ergänzt wird, gibt dem Plangeber den Katalog der zulässigen Festsetzungsmöglichkeiten bindend vor. An diesen Katalog der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten ist die Stadt Köln als Plangeber gebunden. Es gibt kein "Festsetzungsfin- dungsrecht". Kulturelle oder kreativwirtschaftliche Nutzungen sind gemäß BauNVO folgendermaßen einzuordnen: Kulturelle Nutzungen sind planungsrechtlich als Anlagen für kulturelle Zwecke anzusehen und daher in fast allen Baugebieten grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine kulturelle Nutzung als Vergnügungsstätte einzustufen ist, wodurch sich Einschränkungen in der planungsrechtlichen Zulässigkeit ergeben können. Kreativwirtschaftliche Nutzungen sind planungsrechtlich entweder als freie Berufe oder nicht störende Gewerbebetriebe einzustufen. Räume für freie Berufe sind gemäß § 13 BauNVO in allen Baugebieten zulässig, Gebäude für freie Berufe in Besonderen Wohngebieten (WB), Mischgebieten (MI), Urbanen Gebieten (MU), Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) zulässig. Nicht störende Gewerbebe- triebe sind je nach Größe und Störgrad in den unterschiedlichen Baugebieten allgemein oder aus- nahmsweise zulässig. Ein Nebeneinander von kulturellen Veranstaltungsstätten wie Musikclubs und sensible Nachbarschaf- ten wie Wohnen ist nur dann erfolgreich, wenn das Schutzbedürfnis der planungsrechtlich empfindli- cheren Nutzung gewährleistet und durchgesetzt wird. Daher stellt eine der größten Einschränkungen für die Ansiedlung und den Betrieb von Veranstaltungsstätten die Einhaltung der Immissionsrichtwer- te der TA-Lärm dar, welche zwingend eingehalten werden müssen. Nach TA Lärm muss der Richt- wert 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters am Immissionsort (z.B. Wohnbebauung) eingehalten werden. Passive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzfenster am Immissionsort sind für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht zulässig. Die Einhaltung der Richtwerte und die Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft sind unerlässlich. Der Betreiber einer kulturellen Stätte ist verantwortlich für die durch seinen Betrieb direkt oder indirekt ausgelösten Immissionen. Die Erfahrung zeigt, dass die Einhaltung der Richtwerte durch Maßnahmen an der Lärmquelle möglich ist, wobei Technik und Planung kostenintensiv sind. Insbesondere die Nutzung der Außenflächen ist meistens problematisch, z.B. verursachen das Rauchen vor der Tür, der Aufenthalt oder der Hin- und Rückweg der Besucher regelmäßig Konflikte. 4 So hat auch die Rechtsprechung der vergangenen Jahre gezeigt, dass bereits eine Klage aus der Nachbarschaft genügen kann, um die Schließung eines Clubs zu erwirken. Eine lärmintensive Nutzung nach 22 Uhr kann folglich nur stattfinden, wenn sichergestellt wird, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft eingehalten werden. Vertragliche Vereinbarungen von Clubbetreibern mit den Nachbarn (z.B. Duldungsvereinbarung) haben nur eingeschränkte Wirkung, da es sich um privatrechtliche Regelungen handelt. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, auf der Grundlage der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. Eine Duldungsvereinbarung findet im Rahmen von Genehmigungsverfahren keine Beachtung. Die Integration von bestehenden Kulturstätten in eine Neubebauung muss planungsrechtlich immer im Einzelfall beurteilt werden. Eine denkbare Möglichkeit ist im Übergang zu sensiblen Nutzungen eine "Pufferzone" (Mischgebiet mit Ausschluss von Wohnnutzung) auszuweisen. Allerdings ist eine solche "Pufferzone" mit Blick auf die verfügbaren Bauflächen, insbesondere Wohnbauflächen, in vielen Fällen nur eingeschränkt umsetzbar. 5. Angebot eines innerstädtischen Alternativorts bei Wegfall kultur- und kreativwirtschaftlicher genutzter Gelände und Gebäude Der Ratsbeschluss vom 06.02.2018 fordert die Verwaltung ebenfalls auf, potenzielle "Eroberungs- und Erprobungsräume" für kreative Szenen zu identifizieren. Hier bieten sich altindustrielle und in Umwandlung befindliche Stadtlagen an. In dem zu entwickelnden Konzept zur Integration von Kreativräumen und kulturellen Raumbedarfen in die Stadtplanung sollen Instrumente und Lösungsansätze erarbeitet werden, wie dies zukünftig geschehen kann. Es wird aber darauf hingewiesen, dass sich solche "Nischen", in denen sich Zwischennutzungen etablieren, oftmals im Einzelfall ergeben und wenig planbar sind. 6. Feste Quote (prozentualer Anteil) für kultur- und kreativwirtschaftliche Nutzungen einführen, die bei Bebauungsplänen einzuhalten ist: Im Prozess der Fortschreibung der Kulturentwicklungsplanung ist das Thema Raumbedarfe für freie Institutionen ein zentrales Thema. Deshalb wird es wichtig werden, die im neuen Kulturentwicklungsplan formulierten Raumbedarfe in die städtischen Planungsprozesse einzuspeisen. In einem weiteren Schritt müssten dann die Raumbedarfe konkretisiert sowie Finanzierungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Über eine Quote für kultur- und kreativwirtschaftliche Nutzungen kann immer nur im Einzelfall entschieden werden, da jedes Bebauungsplangebiet andere Voraussetzungen hat. Es müsste dann im Einzelfall geprüft werden, ob dies mittels Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen könnte oder durch vertragliche Vereinbarungen. Fazit Die Sicherung von kreativen und kulturellen Räumen sollte bei städtebaulichen Planungen frühzeitig berücksichtigt werden und nach Möglichkeit in die Planung integriert werden. Im Zuge der Haushaltsplanberatungen 2018 wurden Mittel für die "Konzeptentwicklung für kulturelle Freiräume – Integrierungsprozess von Kreativräumen und kulturellen Raumbedarfen in die Stadtpla- nung" bei Dezernat VI – Stadtentwicklung, Planen und Bauen zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf den Ratsbeschluss vom 06.02.2018 "Integration von Kreativräumen und kulturellen Raumbedarfen in die Stadtplanung" bereitet die Verwaltung die Erarbeitung eines Konzepts zur In- tegration von Kulturquartieren in die Stadtplanung vor. Anlage: Eingabe
Anlage 2 - Auszug BV 4 vom 10.09.18
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Anlage 2 Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de Datum: 11.09.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 34. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 10.09.2018 öffentlich 3.2 Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: "Kulturstandorte retten – Lebens- qualität in Köln sichern" (Az. 02-1600-167/17) 2569/2018 Der Petent begründet seine Eingabe. Anlass der Eingabe war die Transformation der Club- und Kulturszene die sich insbesondere in Ehrenfeld durch die Schließung und der Abriss des Undergrounds sowie die Clubs Heinz Gauls manifestiert habe. Auf- grund der anstehenden Entwicklung zukünftiger Gebiete wie z.B. Deutzer Hafen oder Mülheim Süd sei dies auch ein stadtweites Thema. Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) merkt an, dass die Begründung der Verwaltung zeige, dass die Thematik in Bearbeitung sei. So seien z. B. Kultur- und Atelierräume abgefragt worden. Sie dankt der Verwaltung für das sehr dezidierte Eingehen auf die Ehrenfelder Themen. Sie verweist auf den gemeinsamen Antrag unter TOP 8.7. Bezirksvertreterin Martin (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) schließt sich den Ausfüh- rungen von Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) an und spricht sich für den Beschlussvorschlag der Verwaltung sowie für den Antrag TOP 8.7 aus. Bezirksvertreter Petri (Fraktion Die Linke) stellt den Vorschlag zur Bereitstellung von Alternativstandorten bei Wegfall von Kunst- und Kulturstandorten heraus. Dies sei ein wichtiger Punkt. Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Ausschuss für Anregungen und Be- schwerden, folgenden Beschluss zu fassen: Der Ausschuss dankt dem Petenten für die Eingabe. Die Notwendigkeit, diese Forde- rungen zu verankern, wurde von der Verwaltung erkannt. Im Zuge des Ratsbe- schlusses vom 06.02.2018 (Vorlagen-Nr. AN/0149/2018) erarbeitet die Verwaltung derzeit ein Konzept zur Integration von Kreativräumen und kulturellen Raumbedarfen in die Stadtplanung. Die Verwaltung wird beauftragt, zukünftig bei Bebauungsplan- verfahren verstärkt Kultur- und Kreativstandorte zu berücksichtigen und nach Mög- lichkeit in die Planung zu integrieren. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Bezirksvertreterin Bucher (SPD-Fraktion) hat an der Abstimmung nicht teilgenom- men. (Anmerkung der Verwaltung: Auf den thematisch mit dieser Eingabe zusammenhän- genden Antrag TOP 8.7 wird hingewiesen.)
Anlage 1 Bürgereingabe Integration Kultur
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Von: Gesendet: Dienstag, 7. November 2017 22:47 An: Cc: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden Betreff: Bürgerbegehren "Kulturstandorte retten" "Lebensqualität in Köln sichern" Sehr geehrter Herr bezugnehmend auf unser nettes Telefonat von Montag, sende ich Ihnen anbei den Link zu unserer „Petition“ und übermittel Ihnen hiermit schriftlich unser Bürgerbegehren. Es geht 1. um die Erhaltung der Kultur- und Begegnungsstätten in Köln und 2. um eine zentrale Ansprechperson / Gremium, um das sehr komplexe Thema „soziale und kulturelle Nutzung von Orten, Begegnungsstätten und damit zusammenhängender Lebensqualität der Bürger" gerade auch wirtschaftlich betrachtet, zu bewerten und daraus eine Handlungsabfolge zu entwickeln. Ich darf an dieser Stelle im Namen aller Beteiligter noch mal betonen, dass wir das Thema sehr ernst nehmen, mit tausenden Bürgern und vielen Initiativen im Dialog stehen, nahezu 100 % Zuspruch bekommen und dieses Thema auf die Agenda der Verwaltung bringen möchten, um dann konstruktiv an Lösungen mit zu arbeiten, eine Vermittlerrolle zu den Protagonisten einnehmen würden und wirklich an zielorientierten Lösungen interessiert sind. Unser Netzwerk hat eine Reichweite von bis zu 200.000 Menschen und hat daher eine große Relevanz in der Region. Hier der Link zu der Petition und die sechs Forderungspunkte noch einmal extrahiert. https://www.openpetition.de/petition/online/fuer-einen-lebendigen-kulturstandort-koeln- ehrenfeld-und-ein-lebenswertes-quartier-fuer-uns-alle Es ist eine zentrale Aufgabe der Lokalpolitik, bei der Gestaltung innerstädtischer Bereiche ausreichend Raum für soziale wie kulturelle Vielfalt, Begegnung, interkulturellen Austausch, Kunst, Musik und Kreatives zu erhalten und aktiv zu schaffen. Wir wollen eine bunte und lebendige Metropole sein und uns nicht den einseitigen, gleichförmigen Investoren- und Konsumkonzepten unterwerfen! Wir appellieren daher an Frau Henriette Reker als Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, 1. einen gremienübergreifenden Ansprechpartner (Kommission) als Bindeglied zwischen Politik, Unternehmen, Initiativen / Locations und Bürgern zu installieren, um die kommunale Kooperation von Kulturschaffenden, Bürgern und Politik zu stärken und gemeinsam Lösungen zur Entwicklung von Bebauungsflächen zu erarbeiten. 2. hinsichtlich des ehemaligen Gbf Ehrenfelds dafür Sorge zu tragen, dass der Ratsbeschluss vom 11.07.2017 eingehalten und das von JACK IN THE BOX mit Experten entwickelte Konzept zur kreativwirtschaftlichen Nutzung der Ostspitze umgesetzt wird. 3. hinsichtlich anderer Gebietsentwicklungen (z.B. Heliosgelände) dafür Sorge zu tragen, dass Ehrenfeld seinen identitätsstiftenden Charakter als Kunst-, Kreativ- und Kulturquartier nicht verliert, was notfalls durch die Anwendung eines städtischen Vorkaufsrechts gewährleistet werden kann. 4. bei B-Plan-Festsetzungen, Nutzungsverankerungen in städtebaulichen Verträgen sowie weiteren verwaltungsrechtlichen und steuerungstechnischen Möglichkeiten frühzeitig die Voraussetzungen Anlage 1 zu schaffen, dass Köln seinen Metropolencharakter erhalten kann und kulturell überlebens- und entwicklungsfähig bleibt. 5. bei Wegfall kultur- oder kreativwirtschaftlich genutzter Gelände oder Gebäude einen innerstädtischen Alternativort anzubieten, auf dem das bisherige Kulturangebot erhalten werden kann. 6. bei Erschließungen bisher ungenutzter innerstädtischer Räume eine feste Quote (prozentualer Anteil ähnlich des sozialen Wohnungsbaus) für kultur- und kreativwirtschaftliche Nutzungen einzuführen, die bei den Bebauungsplänen einzuhalten ist. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung, bedanke mich im Voraus für Ihre Mithilfe und verbleibe mit den besten Grüßen,
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Heliosstraße 2
- Vogelsanger Straße 197
- Straße 19
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Details
- Aktenzeichen
- 2569/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 16.08.2018
- Erstellt
- 02.08.2018 10:37