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1546/2021

Überwachung des ruhenden Verkehrs, insbesondere im Bezirk Nippes

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV) 26.04.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 17.06.2021

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)

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GesetzeEinwohnerstd.Nippes

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Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)

8473 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 1546/2021 
Beantwortung einer Einwohneranfrage nach § 39 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.04.2021 
 
Überwachung des ruhenden Verkehrs, insbesondere im Bezirk Nippes 
Zu einer Einwohnerfragestunde der Bezirksvertretung Nippes zur Sitzung am 29.04.2021 wurden 
Fragen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ins besondere im Bezirk Nippes gestellt:  
 
1.  
 
Bei wem liegt die Zuständigkeit für die Überwachung des ruhenden Verkehrs? Bitte nennen Sie die 
Rechtsgrundlagen. Sollte es eine Rangfolge bei der Zuständigkeit oder eine weitere Differenzierung 
des Aufgabenspektrums geben, erläutern Sie bitte auch hierzu die Textstellen der entsprechenden 
Rechtstexte.  
 
2.  
 
Laut der „Dienstanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ sind die Überwa-
chungskräfte zur weitreichenden Duldung des Gehwegparkens durch Kfz und Motorräder angewie-
sen.  
 
Der „Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr“ 
des Landes Baden-Württemberg erläutert die Rechtsgrundlagen zur Überwachung des ruhenden 
Verkehrs. Er stellt klar, dass das Opportunitätsprinzips (pflichtgemäßes Ermessen) nicht die Möglich-
keit einer weitreichenden Duldung eröffnet.  
 
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt, abweichend von der StVO, die Duldung des Gehwegparkens im 
Bezirk Nippes? Folgt man der obigen Argumentation, kann die Antwort hier nicht das Opportunitäts-
prinzip bzw. pflichtgemäßes Ermessen sein.  
 
3. 
In der Innenstadt gibt es Orte an denen der Verkehrsdienst angewiesen ist Parkverbote nicht durch-
zusetzen.  
 
Wo gibt es Orte im Bezirk Nippes an denen der Verkehrsdienst abweichend von der Dienstanweisung 
bzw. der StVO handeln soll und wo sind diese niedergeschrieben?  
 
4.  
Wie wird außerhalb dieser Dienstzeiten die Überwachung des ruhenden Verkehrs sichergestellt? Es 
besteht der Eindruck, dass keinerlei aktive  
 
5.  
Laut Aussage des Verkehrsdienstes wird auch das Parken auf Hydranten geduldet. Und zwar auch 
dann, wenn sich der Hydrant auf einem Gehweg befindet und bereits dadurch das Parken verboten

2 
 
ist. Dies ist sehr oft der Fall, da Hydranten von den Planern bewusst in Bereiche gelegt werden in 
denen das Parken verboten ist. Ist diese Duldung mit der Feuerwehr Köln abgestimmt? 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Zu 1.)  
 
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs obliegt der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde.  
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus:  
 § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)  
 Der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungs-
widrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden auf Grundlage des § 26 StVG. 
 §§ 1,4 und 5 des Ordnungsbehördengesetz (OBG) 
 §§ 36 und 37 des Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)  
 
In der Anlage sind die entsprechenden Gesetzestexte beigefügt.  
 
Zu 2.) 
 
Der Erlass zur Überwachung und Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr 
des Landes Baden-Württemberg ist für NRW und somit Köln nicht relevant.  
 
Kontrollen von Gehwegparken erfolgen in Nippes sowie im gesamten Stadtgebiet nach der Dienst- 
und Geschäftsanweisung der Verkehrsüberwachung.  
 
Überwachungspraxis  
 
Parken auf Gehwegen - und auf Platzflächen - ist, unabhängig davon, ob es behindert oder nicht, ein 
mit massiven Mitteln zu unterbindendes Übel. Seine Überwachung ist daher mit hoher Priorität zu 
betreiben.  
 
Wenn ein Fahrzeug nicht physikalisch auf dem Gehweg steht (mit mindestens einem Rad), liegt kein 
verbotswidriges Gehwegparken nach § 12 Abs. 4 StVO vor. Wenn jedoch durch den Fahrzeugüber-
stand eine ordnungsgemäße Nutzung des Gehwegs z.B. durch Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen 
nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist, ist § 1 Abs. 2 StVO verletzt und damit eine Verfol-
gung nach dieser Bestimmung zulässig. Wenn das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs in 
einer Straße nicht möglich ist, muss woanders geparkt werden.  
Bei Motorrädern ist das Einschreiten allerdings vom Vorliegen einer Behinderung abhängig zu ma-
chen, solange ihnen ein angemessenes Angebot spezieller Parkplätze - auf öffentlichem Straßenland 
bzw. in Parkhausbetrieben - nicht gemacht werden kann.  
Auch außerhalb der Kölner Innenstadt und außerhalb von Deutz orientiert sich das Einschreiten, nicht 
zuletzt aus überwachungsökonomischen Gründen, am Vorliegen einer Behinderung. Nicht behin-
derndes Gehwegparken ist dort nur zu ahnden, wenn besondere Umstände es gebieten: 
 
 wahrscheinliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (z. B. Fußgänger)  
 Belästigung von Wohnungen im Tiefparterre durch Abgase ein- oder ausparkender Fahrzeuge  
 mögliche Gefährdung des fließenden Verkehrs beim Ausparken an viel- oder schnellbefahre-
nen Straßen bzw. unübersichtlichen Stellen  
 hinter Bordsteinabsenkungen  
 zu erwartende Behinderungen durch den Nachahmungseffekt.  
 vor Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen)  
 
Nicht betroffen vom Dokumentationszwang sind Fahrzeuge, die auf Anordnung der Abschnittsleitung 
auf Gehwegen in den Vorortzentren verwarnt wurden.  
Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang 
von weniger als 1,2 Metern anzunehmen.

3 
 
 
Zu 3.) 
Straßen in denen, aus verkehrssicherheitstechnischen oder baulichen Gründen andere Verkehrsteil-
nehmende gefährdet sein könnten ,werden entsprechend berücksichtigt und die erstellten Listen den 
Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung zur Verfügung gestellt.  
 
Bezirk Nippes:  
 
Straße Begründung 
Amsterdamer Str. Haltestelle Neven-Dumont-Haus Gehweg: vor und hinter Vz.224 
Eisenachstr. Ecke Kempenerstr. Eckbereich Gehweg 
Niehler Str. 127-141 Verhinderung Benutzung gekennzeichneter Fläche 
Amsterdamer Str. (zwischen Friedrich-
Karl/Industriestr.) 
getr. Geh/Radweg- KFZ müssen über den Gehweg anfah-
ren 
Longericher Str. ggü 115 Gehweg- KFZ müssen über den Gehweg anfahren  
Eckwarthstr.  Wiese (Grünfläche) 
Niehl er Str. 224- Brücke / 225-231 Gehweg- KFZ müssen über den Gehweg anfahren  
Neusser Str. Ecke Friedrich- Karl -Str (Kiosk) Platzfläche - KFZ die über den Gehweg anfahren müssen 
Sebastian Str.21-33 Gehweg- KFZ müssen über den Gehweg anfahren  
Amsterdamer Str. (Friedrich Karl - Xantener) 
getr. Geh/Radweg- KFZ müssen über den Gehweg anfah-
ren 
Neusser str. 592A KFZ auf Radweg oder Gehweg (Bereich zu eng) 
Longericher Str. ecke an der Ling Gehweg 
Niehler Str. ggü Polizei  Gehweg 
Amsterdamer Str.(Xantener Str- Zoobrücke) 
getr. Geh/Radweg- KFZ müssen über den Gehweg anfah-
ren 
Zietenstr.  angeordnetes Gehwegparken aufgestellt 66 
Amsterdamer Str. 104 Gehweg- KFZ müssen über den Gehweg anfahren  
Alter Stammheimer Weg vor Versicherung Hohes Fußgänger aufkommen Zoo 
Geldernstr.119A - 123 KFZ auf Radweg oder Gehweg (Bereich zu eng) 
Trifelstr. Im Verlauf rechte Seite Enge Fahrbahn oder Gehweg zu eng 
Niehler Str. 96-100 VZ.283 gültig bis zur Einmündung 
Endenkobener Str. Gehweg unter 100cm RB 
Frankentahler Str. Ecke Schiefersburger Weg Gehweg unter 100cm RB 
Gelsenkirchener Str. neb.30 Gehweg zugeparkt  
Speyerer Str. Gehweg unter 100cm RB 
Friedrich Karl Ecke Merheimer Str.  Platzfläche - KFZ müssen über den Gehweg anfahren 
Niehler Str. ggü. Graditzer Str. Enge Fahrbahn oder Gehweg zu eng  
ehem. Clouth Gelände zwischen Xantener u. Seeka-
belstr u. Amsterdamer und Niehler Str. Neubaugebiet  
Liebigstr. Ecke Osterratherstr 
Platzflächen vor Hauswand PKW müssen über GW anfah-
ren 
Osterratherstr ecke Lämmerstr 
Platzflächen vor Hauswand PKW müssen über GW anfah-
ren 
 
 
 
Zu 4.) 
Außerhalb der Dienstzeiten der Verkehrsüberwachung liegt die Zuständigkeit der Verkehrssicherung

4 
 
bei der Polizei Köln. Aufgrund fehlender Kapazitäten und umfangreichen weiteren Aufgaben erfolgen 
Ahndungen durch die Polizei nur bei massiv behindernd parkenden Fahrzeugen oder in Notfällen 
(z.B. Feuerwehreinsatz).  
 
Zu 5.) 
Gemäß § 12, Abs. 3, Ziffer 4 StVO ist das Parken über Schächten u.ä. nicht zulässig, dies beinhaltet 
auch Hydranten.  
 
Eine Kontrolle von beparkten Hydranten ist kaum durchführbar, da die Fahrzeuge auf dem  
Schacht/Hydranten stehen und es für die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung nicht zumutbar 
ist, unter jedes parkende Fahrzeug zu schauen. Auf Anzeige oder Hinweis wird dieser Parkverstoß 
jedoch geahndet. Die zuständigen Versorgungsbetriebe, teilen Verstöße ebenfalls mit.

GesetzeEinwohnerstd.Nippes

2873 Zeichen

Straßenverkehrsgesetz 
 
 26 StVG  
 Zuständige Verwaltungsbehörde 
 
(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 bis 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne 
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der 
Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.   
 
 
Verordnung 
zur Bestimmung der für die Verfolgung 
und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten 
zuständigen Verwaltungsbehörden 
Vom 25. September 1979 (Fn 1) 
 
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 
837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 
(BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet: 
§ 1 (Fn 2) 
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 
24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kreisordnungsbehörden übertragen. 
 
 
Ordnungsbehördengesetz 
 
§ 1 OBG  
Aufgaben der Ordnungsbehörden 
 
(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung 
abzuwehren (Gefahrenabwehr). 
(2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen 
und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung 
nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 
nach diesem Gesetz. 
(3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit 
wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist. 
§ 4 OBG 
Örtliche Zuständigkeit 
 
(1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt 
oder gefährdet werden.

(2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu 
erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser 
Ordnungsbehörden für zuständig. 
§ 5 OBG 
Sachliche Zuständigkeit 
 
(1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. 
(2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber 
erlassenen gesetzlichen Vorschriften. 
 
Ordnungswidrigkeitengesetz 
 
§ 36 OWiG 
 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde 
 
(1) Sachlich zuständig ist 
1. 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, 
 
 
§ 37 OWiG 
Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde 
 
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 
 
1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder 
 
2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

Beratungsverlauf (1)

17.06.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (21)

  • Amsterdamer Straße 104
  • Eisenachstraße
  • Niehler Straße 127
  • Longericher Straße
  • Neusser Straße 592A
  • Zietenstraße
  • Geldernstraße
  • Gelsenkirchener Straße
  • Speyerer Straße
  • Graditzer Straße
  • Liebigstraße
  • Alter Stammheimer Weg
  • Schiefersburger Weg
  • Merheimer Straße
  • An der Ling
  • Straße 12
  • Straße 22
  • Straße 10
  • Straße 5
  • Zoobrücke
  • Straße 9

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Details

Aktenzeichen
1546/2021
Typ
Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
Datum
26.04.2021
Erstellt
22.04.2021 12:57