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2024/0116

1. Systematische Erfassung der denkmalwerten Bausubstanz gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 2. Benehmensherstellung mit den Gemeinden gem. § 11 Abs. 1 HDSchG vor Eintragung in das Denkmalbuch

Magistratsvorlage 08.04.2024

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2024/0116

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3090 Zeichen

Landesamt für Denkmalpflege zur HESSEN

Re
= KUNSTDENKMALPFLEGE
= Hessen
ar =&
= Es!
eg
andesamt fur Denkmalpflege Hessen | Sch 555 Biebnch 55203 Wiesbaden Aktenzeichen
Bearbeiter/in Dr. Sandra Kreß
A Durchwahl 0611) 6906- 210
Magistrat der Stadt Darmstadt “ em
. Fax (0611) 6906-210
Luisenplatz 5 E-Mail sandra.kress@lfd-hessen.de
64283 Darmstadt Ihr Zeichen
Ihre Nachricht
Datum 3. November 2023

4. Inventarisation von Kulturdenkmälern gemäß $ 5 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches
Denkmalschutzgesetz (HDSchG)

2. Benehmensherstellung gemäß $ 11 Abs. 1 HDSchG

hier: Darmstadt, Am Elfengrund 75, Klappacher Straße 94, Wolfskehlstraße 116

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) hat als Denkmalfachbehörde des
Landes den gesetzlichen Auftrag, die Überprüfung und die Ausweisung des
denkmalwerten Baubestandes in Hessen vorzunehmen und das Denkmalverzeichnis zu
führen. Dieses Verzeichnis wird gemäß seiner Funktion als Dokumentationsinstrument
für das erhaltenswerte bauliche Erbe fortgeschrieben.

Eine Überprüfung hat ergeben, dass die nachfolgend genannten Objekte die Kriterien
eines Kulturdenkmals nach $ 2 Abs. 1 bzw. $ 2 Abs. 3HDSchG aus künstlerischen und
geschichtlichen Gründen erfüllen. Ihre Eintragung in das nachrichtliche
Denkmalverzeichnis ist daher vorzunehmen.

| Darmstadt-Eberstadt & Elfengrund 75 | Fl. 22, Fist. gemäß & 2 Abs. 1

|(Villenkolonie) | | 124 HDSchG
| Darmstadt-Bessungen | Klappacher Str. 94 | Fi. 6, Fist. 976 | gemäß 8 2 Abs. 1
I |HDSchG E
Darmstadt-Oberfeld Wolfskehlstraße FI. 10, Fltt. | gemäß $ 2 Abs. 3
116 |1024____|HDSchG

“N
EN
f EBAU- UND
KUNSTDENKMALPFLEGE

Es

In der Anlage erhalten Sie die Begründung für die Ausweisung der Objekte als
Kulturdenkmäler.

Sämtliche Eigentümer sind nach unserem aktuellen Sach- und Kenntnisstand bereits
über die Feststellung der Denkmaleigenschaft informiert und unterstützen die
Eintragung der Objekte in das Denkmalverzeichnis; die Untere Denkmalschutzbehörde
ist aufgrund laufender Maßnahmen bzw. Planungen ebenfalls bereits involviert.

Nach 8 11 Abs. 1 HDSchG erfolgt die Erfassung und Eintragung in das
Denkmalverzeichnis im Benehmen mit der Gemeinde/Stadt. Im Rahmen der
Herstellung des Benehmens wird Ihnen hiermit die Möglichkeit zur Stellungnahme in
Bezug auf die Erfassung und beabsichtigte Eintragung der Objekte als Kulturdenkmäler
gegeben. Sofem Sie begründete Vorschläge, Hinweise und Anregungen hinsichtlich
des Denkmalwerts der Objekte geltend machen, werden wir diese prüfen und
gegebenenfalls berücksichtigen.

Um die weitere Bearbeitung nicht allzu sehr zu verzögern, bitten wir freundlich um Ihre
Stellungnahme bis spätestens

04. Dezember 2023.

Wenn Sie sich bis zu diesem Termin nicht geäußert haben, gehen wir davon aus, dass
Ihrerseits keine Bedenken bestehen. Sollte diese Frist nicht ausreichen, bitten wir um
eine kurze Nachricht.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dr. Sandra Kreß
Denkmalerfassung und Denkmalverzeichnis

ANLAGE

Auszüge aus dem Denkmalverzeichnis des Landes Hessen

Seite 2 von 2

anlage 4

421 Zeichen

Punkt 5: 1. Systematische Erfassung der denkmalwerten Bausubstanz gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 
3 
    und 4 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
2. Benehmensherstellung mit den Gemeinden gem. § 11 Abs. 1 HDSchG vor 
    Eintragung in das Denkmalbuch 
 (V-Nr. 2024/0116) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und 
Stadtplanung der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 2

7123 Zeichen

Stadt Darmstadt - Nacherfassung des Denkmalbestandes 2023 
 
 
Eingetragenes Objekt Adresse Flur; Flurstück 
Wohnhaus Am Elfengrund 75 22;124 
   
Wohnhaus Klappacher Straße 94 6;976 
   
Wohnhaus (Gesamtanlage „Am Löwentor“) Wolfskehlstraße 116 10;102/1

https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/856073/
Bitte beachten Sie die Hinweise unter https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/benutzerhinweise
Kartenmaterial Datengrundlage (ALKIS):
Hessische Verwaltung für
Bodenmanagement und Geoinformation
Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Villenkolonie Eberstadt
Am Elfengrund 75
Flur: 22
Flurstück: 124
Datenstand: 25.01.2023
Ausdruck:
23.11.2023, 13:49 Uhr
Wohnhaus mit Einfriedung
Am nordöstlichen Rand der Villenkolonie Eberstadt errichtetes
Wohnhaus des Darmstädter Architekten Arthur Wienkoop.
Der u.a. an der Technischen Hochschule Karlsruhe ausgebildete
Wienkoop war seit 1907 an der Landesbaugewerkschule Darmstadt tätig
und hatte dort bis zu seinem Tod 1930 die Direktion inne. Neben dem
Bau des Darmstädter Schulgebäudes und der sog. Wachenburg in
Weinheim widmete sich Wienkoop vornehmlich dem Wohnhausbau und
plante in der Region zahlreiche Villen und auch Arbeiterhäuser (u.a.
Hessische Landesausstellung, Darmstadt, 1908, Zweifamilienhaus für
den Bauherrn Freiherr Heyl zu Herrnsheim).
Innerhalb der ab 1898 südlich des Darmstädter Stadtgebietes
entstandenen Villenkolonie entwarf Wienkoop ingesamt drei
Wohnhäuser, darunter sein eigenes. Der im Entwurfsstadium bereits
1903 überlieferte Bau bezeugt Wienkoops Interesse am englischen
Landhausbau und vor allem seine klare Hinwendung zur
Reformarchitektur der Heimatschutzbewegung.
Das auch in zeitgenössischen Bauzeitschriften publizierte Objekt (z.B.
Der Baumeister, 1908, H. 5) zeigt sich als großzügiges Landhaus mit tief
herab gezogenem Mansardgiebeldach. Die in den 1950er Jahren
erstmals erneuerte Fassadengestaltung weist noch bauzeitliche und für
die Bauten des Heimatschutzstils typische Charakteristika wie den
markant gestalteten Bruchsteinsockel und dekorative helle
Sandsteingewände auf. Ebenso in seinem ursprünglichen Format
erhalten ist das auffällige, nahezu quadratische Treppenhausfenster an
der Westfassade, das bauzeitlich mit einem kleinteilig sprossierten
Metalfenster versehen war.
Außen wie auch im Inneren ist der Bestand strukturell weitestgehend
gemäß seiner ursprünglichen Konzeption erhalten. Neben der nach
Westen orientierten Veranda findet sich im Nordosten angrenzend der
Anbau der Waschküche.
Die Raumstruktur entspricht der bauzeitlichen Planung und weist eine
zeittypische Strukturierung auf. Sie wird im Erdgeschoss durch die
großzügige Halle bestimmt, deren hölzerne wandfeste Gestaltung noch

Bitte beachten Sie die Hinweise unter https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/benutzerhinweise
in Teilen erhalten ist. Während Wohn- und Gesellschaftsräume sowie die
Küche im Erdgeschoss verortet sind, nimmt das Obergeschoss die
Schlaf- und ehem. Gästeräume auf. Im Dachgeschoss befand sich das
Atelier des Bauherrn.
Außerdem überkommen sind zahlreiche bauzeitliche Details, wie
einzelne Türen und Fenster samt Beschlägen, Treppenläufe sowie
Einbauschränke.
Umgeben ist das Gebäude von einer großzügigen Grün- und Freifläche.
Der historische Gartenpavillon an der Westseite des Grundstücks
inzwischen zur Garage ausgebaut. Erhalten hat sich der ursprüngliche,
ebenfalls aus Bruchsteinen gemauerte Einfriedungssockel, der
gemeinsam mit den im Kreuzungsbereich von Leo-Tolstoi-Straße und
der Straße Am Elfengrund gelegenen Grundstückseinfassungen den
Straßenraum innerhalb des Villenviertels gestalterisch akzentuiert.
Aufgrund seines strukturell authentisch erhaltenen Zustandes, seiner für
die Zeitstellung typischen Form und seiner architekturhistorischen
Bedeutung als Wohnhaus des Architekten Arthur Wienkoop ist das
Wohnhaus am Elfengrund 75 samt Einfriedung als Kulturdenkmal
gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG erkannt. Es ist außerdem Bestandteil der
gemäß §2 Abs. 3 HDSchG ausgewiesenen Gesamtanlage "Villenkolonie
Eberstadt".
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus
geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des
Landes Hessen eingetragen.

https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/793814/
Bitte beachten Sie die Hinweise unter https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/benutzerhinweise
Kartenmaterial Datengrundlage (ALKIS):
Hessische Verwaltung für
Bodenmanagement und Geoinformation
Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Bessungen
Klappacher Straße 94
Flur: 6
Flurstück: 976
Datenstand: 25.01.2023
Ausdruck:
23.11.2023, 13:48 Uhr
Klappacher Straße 94, Relief
Westseite
Wohnhaus, um 1875 mit Sgraffito von Walter Cauer (1964)
Das schlichte Wohnhaus gehört zur ältesten Bebauung der südlichen
Klappacher Straße. Das nach seiner Errichtung zunächst als
Lehrerwohnhaus genutzte Gebäude war von ca. 1893 bis 1933
Wohnsitz und Sterbeort des einflussreichen Komponisten und
Musikpädagogen Arnold Mendelssohn.
Sein Großneffe, der Künstler Walter Cauer wurde in Darmstadt geboren
und lernte u.a. in der Radierwerkstatt von Mendelssohns Ehefrau Maria
(geb. Cauer). Er studierte von 1931-33 bei Willi Baumeister und Franz
Delavilla an der Städelschule in Frankfurt, sowie von 1939-40 bei
Hermann Kaspar in München. Nach dem Kriegsdienst 1940-45 kehrte
Cauer nach Darmstadt zurück und bezog wahrscheinlich spätestens zu
diesem Zeitpunkt das Wohnhaus seines Großonkels.
1964/65 legte Cauer an der nordwestlichen Giebelwand vermutlich mit
Bezugnahme auf die Nutzungshistorie des Hauses ein Sgraffito (Maße
250 x 175 cm, Signatur "CAUER"), die Künste Musik, Malerei und
Bildhauerei darstellend an.
Schlichter, traufständiger kleinbürgerlicher Wohnhausbau mit
ausgebautem Dachgeschoss. Fenster- und Türgewände aus rötlichem
Sandstein. Die schmuckvolle bauzeitliche Haustür erhalten. Im Inneren
überkommen die bauzeitliche Treppe, Türen, ornamentaler Fliesenboden
im Eingangsbereich, sowie im Obergeschoss ein Wandgemälde
(schadhaft), vermutlich von der Hand Cauers, eine arkadische
Landschaft darstellend.
Als Zeugnis kleinbürgerlichen Wohnens im letzten Drittel des 19.
Jahrhunderts sowie als gestalteter Wohnort der Künstlerfamilie
Mendelssohn/Cauer gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG Kulturdenkmal aus
geschichtlichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus
geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des
Landes Hessen eingetragen.

Seite 1 von 1
Auszug aus dem Denkmalverzeichnis des Landes Hessen vom 15.01.2024 09:53
Legende:
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
 Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
 Baum
Kreis: Darmstadt, Stadt
Ort: Darmstadt
Ortsteil: Oberfeld
Straße/HNr.: Wolfskehlstraße 116
Bezeichnung:
Flur: 10
Flurstück: 102/1
Denkmalstatus: Objekt innerhalb der Gesamtanlage:
Gesamtanlage Seitersweg
Denkmalwert:
Teil einer Gesamtanlage

anlage 5

376 Zeichen

Punkt 8: 1. Systematische Erfassung der denkmalwerten Bausubstanz gem. § 5 Abs. 2 
Ziff. 3 und 4 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
2. Benehmensherstellung mit den Gemeinden gem. § 11 Abs. 1 HDSchG vor 
    Eintragung in das Denkmalbuch 
 (V-Nr. 2024/0116) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 3

4442 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.04.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0116 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
137 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 1. Systematische Erfassung der denkmalwerten Bausubstanz gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 3  
    und 4 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)  
2. Benehmensherstellung mit den Gemeinden gem. § 11 Abs. 1 HDSchG vor  
    Eintragung in das Denkmalbuch  
 
Vorlage vom: 08.04.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat nimmt die Liste der nacherfassten Denkmäler in Darmstadt zur 
Kenntnis.  
2. Das erforderliche Benehmen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem 
Landesamt für Denkmalpflege Hessen gemäß § 10 Abs. 3 Hessisches 
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ist für die in der Liste benannten Objekte hergestellt.

- 3 - 
 
Anlagen: Anlage 1 Anschreiben vom Landesamt für Denkmalpflege  
Anlage 2 Auflistung der betreffenden Objekte  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 17.04.2024 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.04.2024  
 
Zu 1.) 
Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen hat gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Hessisches 
Denkmalschutzgesetz (HDSchG ) die denkmalwerten Bausubstanzen systematisch zu 
erfassen und ein Denkmalbuch zu führen. Das Denkmalbuch ist ein nachrichtliches 
Denkmalverzeichnis, in dem Objekte, die die gesetzlichen Merkmale eines Kulturdenkmals 
erfüllen, gelistet sind. Die Unteren De nkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für 
ihr Gebiet Auszüge aus dem Denkmalbuch. Die Aufnahme in das Denkmalverzeichnis der 
unterschutzgestellten Kulturdenkmäler kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. 
Antragsberechtigt sind der Eigentümer de s Kulturdenkmals, die Gemeinde, in der das 
Denkmal gelegen ist sowie der Denkmalbeirat nach § 3 Abs. 3 HDSchG. Vor Aufnahme in das 
Denkmalbuch ist gemäß § 10 Abs. 3 HDSchG das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.  
 
Seit 1994 liegt mit der Denkmaltopograp hie der Stadt Darmstadt eine umfassende 
Dokumentation des Denkmalbestandes in Darmstadt vor. Dabei handelt es sich einen 
Bestand, der sich durch neue Erkenntnisse und die geänderte Bewertung abgeschlossener 
Bauepochen dynamisch wandelt. Nach rund 25 Jahren  wurde dieser Bestand daher einer 
Revision unterzogen, sowie auf der Grundlage von Recherchen und Begehungen um 
systematisch erfasste Baudenkmäler ergänzt. Zu einem Teil der in diesem Rahmen 
überprüften Objekte wurden bereits Eigentümerbenachricht igungen verschickt. 
 
Die auf der aktualisierten hier beigefügten Liste aufgeführten Objekte wurden auf ihren 
Denkmalwert hin überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass sie die Kriterien eines 
Kulturdenkmals gem. § 2 Abs. 1 bzw. 3 des Hessischen Denkmalschutzgeset zes (HDSchG) 
erfüllen. Ihre Eintragung in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen ist daher 
vorzunehmen. 
 
Zu 2.) 
Das erforderliche Benehmen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem 
Landesamt für Denkmalpflege Hessen gemäß § 10 Abs. 3 Hessisches D enkmalschutzgesetz 
(HDSchG) ist für die in der Liste benannten Objekte hergestellt. Die Beteiligung der Stadt 
dient der Abstimmung der erfassten Kulturdenkmäler, um abschließend beurteilen zu 
können, ob ggf. noch Korrekturen vorzunehmen sind.  
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

anlage 6

321 Zeichen

Punkt 31: 1. Systematische Erfassung der denkmalwerten Bausubstanz 
 gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) 
2. Benehmensherstellung mit den Gemeinden gem. § 11 Abs. 1 HDSchG vor 
    Eintragung in das Denkmalbuch 
 (V-Nr. 2024/0116) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

2024/0116

4374 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.04.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0116 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 1. Systematische Erfassung der denkmalwerten Bausubstanz gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 3  
    und 4 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)  
2. Benehmensherstellung mit den Gemeinden gem. § 11 Abs. 1 HDSchG vor  
    Eintragung in das Denkmalbuch  
 
Vorlage vom: 08.04.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat nimmt die Liste der nacherfassten Denkmäler in Darmstadt zur 
Kenntnis.  
2. Das erforderliche Benehmen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem 
Landesamt für Denkmalpflege Hessen gemäß § 10 Abs. 3 Hessisches 
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) ist für die in der Liste benannten Objekte hergestellt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Anschreiben vom Landesamt für Denkmalpflege  
Anlage 2 Auflistung der betreffenden Objekte

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.04.2024  
 
Zu 1.) 
Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen hat gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Hessisches 
Denkmalschutzgesetz (HDSchG) die denkmalwerten Bausubstanzen systematisch zu 
erfassen und ein Denkmalbuch zu führen. Das Denkmalbuch ist ein nachrichtliches 
Denkmalverzeichnis, in dem Objekte, die die gesetzlichen Merkmale eines Kulturdenkmals 
erfüllen, gelistet sind. Die Unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für 
ihr Gebiet Auszüge aus dem Denkmalbuch. Die Aufnahme in das Denkmalverzeichnis der 
unterschutzgestellten Kulturdenkmäler kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. 
Antragsberechtigt sind der Eigentümer des Kulturdenkmals, die Gemeinde, in der das 
Denkmal gelegen ist sowie der Denkmalbeirat nach § 3 Abs. 3 HDSchG. Vor Aufnahme in das 
Denkmalbuch ist gemäß § 10 Abs. 3 HDSchG das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.  
 
Seit 1994 liegt mit der Denkmaltopographie der Stadt Darmstadt eine umfassende 
Dokumentation des Denkmalbestandes in Darmstadt vor. Dabei handelt es sich einen 
Bestand, der sich durch neue Erkenntnisse und die geänderte Bewertung abgeschlossener 
Bauepochen dynamisch wandelt. Nach rund 25 Jahren wurde dieser Bestand daher einer 
Revision unterzogen, sowie auf der Grundlage von Recherchen und Begehungen um 
systematisch erfasste Baudenkmäler ergänzt. Zu einem Teil der in diesem Rahmen 
überprüften Objekte wurden bereits Eigentümerbenachricht igungen verschickt.  
 
Die auf der aktualisierten hier beigefügten Liste aufgeführten Objekte wurden auf ihren 
Denkmalwert hin überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass sie die Kriterien eines 
Kulturdenkmals gem. § 2 Abs. 1 bz w. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) 
erfüllen. Ihre Eintragung in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen ist daher 
vorzunehmen. 
 
Zu 2.) 
Das erforderliche Benehmen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem 
Landesamt für Denkmalpflege  Hessen gemäß § 10 Abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz 
(HDSchG) ist für die in der Liste benannten Objekte hergestellt. Die Beteiligung der Stadt 
dient der Abstimmung der erfassten Kulturdenkmäler, um abschließend beurteilen zu 
können, ob ggf. noch Korre kturen vorzunehmen sind.  
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 137
TOP 8
TOP 31
TOP 5

Orte (7)

  • Wolfskehlstraße 116
  • Klappacher Straße 94
  • Luisenplatz 5E
  • Am Elfengrund 75
  • Am Löwentor
  • Leo-Tolstoi-Straße
  • Seitersweg

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Details

Vorlagen-Nr.
2024/0116
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.04.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00