2019/0097
Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 4
189 Zeichen
Punkt 8: Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder (V-Nr. 2019/0097) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
2019/0097
2825 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.06.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Sport-
amt/Eigenbetrieb Bäder OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0097
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 424020
Kostenstelle: 90000 Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neufassung der Haus - und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder
Vorlage vom: 23.05.2019
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt von der Betriebskommission verabschiedeter Neufassung der Haus-
und Badeordnung Kenntnis.
2. Die Haus- und Badeordnung tritt am 16. September 2019 in Kraft.
3. Die seitherige Haus- und Badeordnung vom 28. März 2006, zuletzt geändert am 5. März
2009, wird mit Wirkung vom 16. September 2019 aufgehoben.
Anlagen: Haus- und Badeordnung EB Bäder
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23. Mai 2019
Die derzeit gültige Haus - und Badeordnung des Eigenbetriebes Bäder ist seit 28. März 2006
in Kraft, sie wurde zuletzt hinsichtlich der Übertragbarkeit von Zeitkarten am 5. März 2009
geändert.
Die neu erstellte Ordnung basiert auf einer Musterbadeordnung der Deutschen Gesellschaft
für das Badewesen und beinhaltet im Wesentlichen Aktualisierungen hinsichtlich der Anfo r-
derungen an den Daten schutz, der Regelungen beim Verlust der Zugangsberechtigung und
zum Verbraucherschutz. Sie wurde auf die Situation der Bäder in Darmstadt angepasst .
Die neue Haus- und Badeordnung wurde im Vorfeld von der Betriebsleitung mit den Badle i-
tungen und der Date nschutzbeauftragten abgestimmt und vom Rechtsamt geprüft.
Die neue Haus- und Badeordnung soll mit Wirkung vom 1 6. September 2019 zum Beginn de r
Wintersaison in Kraft treten.
Die Betriebskommission des Eigenbetriebes Bäder hat der Neufassung unter Beacht ung ei-
ner genderneutralen Überarbeitung, der redaktionellen Änderung der gleich lautendenden
Passagen zur Kleiderordnung und der Präzisierung des Begriffes von Begleitpersonen ei n-
stimmig zugestimmt. Die Ergänzungen wurden in die Neufassung der Haus - und Badeord-
nung eingearbeitet.
Darmstadt, 23 . Mai 2019
520 mr Nst. 2974
Dezernat II Dezernat IV
Rafael Reißer André Schellenberg
Bürgermeister Stadtkämmerer
anlage 3
189 Zeichen
Punkt 3: Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder (V-Nr. 2019/0097) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 2
2856 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
14.06.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt:
Sportamt/Eigenbetrieb
Bäder
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 520
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0097
Magistratsbeschluss-Nr.
245
Internetfähig
Produkt-Nr.: 424020
Kostenstelle: 90000 Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder
Vorlage vom: 23.05.2019
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat nimmt von der Betriebskommission verabschiedeter Neufassung der Haus-
und Badeordnung Kenntnis.
2. Die Haus- und Badeordnung tritt am 16. September 2019 in Kraft.
3. Die seitherige Haus- und Badeordnung vom 28. März 2006, zuletzt geändert am 5. März
2009, wird mit Wirkung vom 16. September 2019 aufgehoben.
Anlagen: Haus- und Badeordnung EB Bäder
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 26.06.2019
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23. Mai 2019
Die derzeit gültige Haus- und Badeordnung des Eigenbetriebes Bäder ist seit 28. März 2006
in Kraft, sie wurde zuletzt hinsichtlich der Übertragbarkeit von Zeitkarten am 5. März 2009
geändert.
Die neu erstellte Ordnung basiert auf einer Musterbadeordnung der Deutschen Gesellschaft
für das Badewesen und beinhaltet im Wesentlichen Aktualisierungen hinsichtlich der
Anforderungen an den Datenschutz, der Regelungen beim Verlust der Zugangsberechtigung
und zum Verbraucherschutz. Sie wurde auf die Situation der Bäder in Darmstadt angepasst .
Die neue Haus- und Badeordnung wurde im Vorfeld von der Betriebsleitung mit den
Badleitungen und der Datenschutzbeauftragten abgestimmt und vom Rechtsamt geprüft.
Die neue Haus- und Badeordnung soll mit Wirkung vom 1 6. September 2019 zum Beginn der
Wintersaison in Kraft treten.
Die Betriebskommission des Eigenbetriebes Bäder hat der Neufassung unter Beachtung
einer genderneutralen Überarbeitung, der redaktionellen Änderung der gleich lautendenden
Passagen zur Kleiderordnung und der Präzisierung des Begriffes von Begleitpersonen
einstimmig zugestimmt. Die Ergänzungen wurden in die Neufassung der Haus - und
Badeordnung eingearbeitet.
Darmstadt, 23. Mai 2019
520 mr Nst. 2974
Dezernat II Dezernat IV
Rafael Reißer André Schellenberg
Bürgermeister Stadtkämmerer
anlage 5
177 Zeichen
Punkt 32: Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder (V-Nr. 2019/0097) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: Stadtv. Sigmund (fraktionslos)
anlage 1
13956 Zeichen
1 Haus- und Badeordnung für die Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ausgenommen Jugendstilbad Darmstadt) § 1 Zweck der Haus- und Badeordnung (1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung (1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Badegäste verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. (2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Badegästen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. (3) Gekennzeichnete und ausgewiesene Bereiche des Betriebes können aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht werden. Die Vorgaben der Europäischen Datenschutz- grundverordnung (DS-GVO) sowie des Hessischen Datenschutz- und Informations- freiheitsgesetzes (HDSIG) werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. (4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonder- veranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. (5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Betriebsleitung erlaubt. 2 § 3 Öffnungszeiten, Badeschluss, Badedauer, Preise (1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden am Eingang der Bäder durch Aushang oder Veröffentlichung bekannt gegeben. Die Freibadsaison dauert in der Regel vom 15. Mai bis 15. September eines Jahres. Der Eigenbetrieb Bäder kann hiervon abweichen. (2) Der Badebereich ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen. (3) Am Ende der Badezeit müssen alle Badegäste, Besucherinnen und Besucher das Bad verlassen haben. (4) Die Kassen werden 60 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeiten geschlossen. (5) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. (6) Die Aufenthaltsdauer in den Hallen- und Freibädern ist während der täglichen Öffnungszeit nicht begrenzt. (7) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. Die Ankündigungen im Bad sind zu beachten. (8) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet. (9) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. § 4 Zutritt (1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden. (2) Alle Badegästen müssen im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Eine missbräuchliche Benutzung von Eintrittsausweisen führt zum sofortigen Hausverbot. Außerdem erfolgt eine Strafanzeige. (3) Mehrfachkarten sind übertragbar, Einfachkarten sind nicht übertragbar. Mehrfachkarten gelten für alle Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ausnahme des Jugendstilbades. Die Mehrfachkarten am Großen Woog berechtigen nicht zum Besuch der weiteren Freibäder. 3 (4) Einfachkarten haben nur am Lösungstag für den einmaligen Besuch des jeweiligen Bades Gültigkeit. Entsprechendes gilt für die Einzelentwertung von Mehrfachkarten. (5) Badegäste, denen vergünstigter oder freier Eintritt gewährt wird, haben auf Verlangen dem Bäderpersonal die Berechtigung nachzuweisen. (6) Die Badegäste müssen Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderoben-schrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere haben sie diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall den Badegästen. (7) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Begleitperson (Mindestalter 18 Jahre) erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (Wasserrutschen, Sprungtürme) sind möglich. (8) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. (9) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, • die Tiere mit sich führen (ausgenommen sind Blinde mit Führhunden), • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden. § 5 Verhaltensregeln (1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Handlungen bzw. Belästigungen, z.B. auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung, untersagt. (2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Jegliche Vergeudung von Wasser und Energie ist zu vermeiden. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haften die Badegäste für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. (3) Der Aufenthalt in den Bädern ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Das Tragen von Unterwäsche unter der Badebekleidung sowie von Freizeit und Sportkleidung ist nicht 4 gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich. (4) Geflieste Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch die Badegäste oder deren Begleitperson zu reinigen. (5) Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. (6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung. (7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. (8) Alle Badegäste haben sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. (9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. (10) Nicht genehmigter Schwimmunterricht durch private Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer bzw. Trainerinnen und Trainer ist nicht gestattet. (11) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden, der Verzehr von Speisen und Geträn-ken im Beckenbereich ist nicht gestattet (Ausnahmen Trinkpausen für Vereins-schwimmer). Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In den verpachteten Gastronomiebereichen dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. Dem Gastronomiebetreiber ist es gestattet, alkoholhaltige Mischgetränke (Weinschorle oder Radler) anzubieten. (12) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden. (13) Das Rauchen ist in den Hallenbädern gänzlich untersagt, dies gilt auch für elektrische Zigaretten und Shishas. In den Freibädern gilt das Rauchverbot im Umkleide-, Sanitär-, Becken- und Uferbereich. In den dafür ausgewiesenen Bereichen ist das Rauchen erlaubt. Die bereitgestellten Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten sauber zu halten. (14) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. 5 (15) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen den Badegästen nur während der Gültigkeit ihrer Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. (16) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. (17) Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden. Bewegungsspiele und Sport sind, auch ohne Bälle und Geräte, nur in den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. (18) Die Badegäste sind für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich. (19) Schwimmer- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmerinnen und Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer und Nichtschwimmerinnen müssen die Nichtschwimmerbecken bzw. Nichtschwimmerbereiche, kleinere Kinder die Planschbecken benutzen. (20) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt. (21) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste. (22) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; die Badegäste haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. (23) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden. (24) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt. (25) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Lande-bereich sofort verlassen werden. (26) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauch-automaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. 6 § 6 Haftung (1) Für Körper- oder Sachschäden der Besucher, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Bades einschließlich des Kfz-Parkplatzes und des Fahrradabstell-platzes entstehen, haftet der Betreiber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Vertragspflichten durch das eingesetzte Personal. (2) Den Badegästen wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfalts-pflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetz-lichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. (3) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder ein Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung der Nutzer, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren. (4) Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4, (3)) der Zugangsberechtigung von Garderoben- schrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leih-sachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Der jeweilige Betrag ist in der gültigen Preisliste aufgeführt. Den Badegästen wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag. (5) Eine Verpflichtung oder Bereitschaft, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, besteht seitens des Eigenbetriebes Bäder nicht. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Eigenbetrieb Bäder Rafael Reißer Bürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0097
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.05.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00