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2019/0097

Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder

Magistratsvorlage 23.05.2019

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189 Zeichen

Punkt 8: Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder 
 (V-Nr. 2019/0097) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

2019/0097

2825 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.06.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Sport-
amt/Eigenbetrieb Bäder   OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0097 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 424020      
Kostenstelle:  90000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Haus - und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder  
 
Vorlage vom: 23.05.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat nimmt von der Betriebskommission verabschiedeter Neufassung der Haus- 
und Badeordnung Kenntnis. 
 
2. Die Haus- und Badeordnung tritt am 16. September 2019 in Kraft. 
 
3. Die seitherige Haus- und Badeordnung  vom 28. März 2006, zuletzt geändert am 5. März 
2009, wird mit Wirkung vom 16. September  2019 aufgehoben. 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: Haus- und Badeordnung EB Bäder

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23. Mai 2019 
 
 
Die derzeit gültige Haus - und Badeordnung des Eigenbetriebes Bäder ist seit 28. März 2006 
in Kraft, sie wurde zuletzt hinsichtlich der Übertragbarkeit von Zeitkarten am 5. März 2009 
geändert. 
 
Die neu erstellte Ordnung basiert auf einer Musterbadeordnung der Deutschen Gesellschaft 
für das Badewesen und beinhaltet im Wesentlichen Aktualisierungen hinsichtlich der Anfo r-
derungen an den Daten schutz, der Regelungen beim Verlust der Zugangsberechtigung und 
zum Verbraucherschutz. Sie wurde auf die Situation der Bäder in Darmstadt angepasst .  
 
Die neue Haus- und Badeordnung wurde im Vorfeld von der Betriebsleitung mit den Badle i-
tungen und der Date nschutzbeauftragten abgestimmt und vom Rechtsamt geprüft.  
 
Die neue Haus- und Badeordnung soll mit Wirkung vom 1 6. September 2019 zum Beginn de r 
Wintersaison in Kraft treten.  
 
Die Betriebskommission des Eigenbetriebes Bäder hat der Neufassung unter Beacht ung ei-
ner genderneutralen Überarbeitung, der redaktionellen Änderung der gleich lautendenden 
Passagen zur Kleiderordnung und der Präzisierung des Begriffes von Begleitpersonen ei n-
stimmig zugestimmt.  Die Ergänzungen wurden in die Neufassung der Haus - und Badeord-
nung eingearbeitet.  
 
 
Darmstadt, 23 . Mai 2019 
520 mr                     Nst. 2974  
 
Dezernat II      Dezernat IV 
 
 
 
 
Rafael Reißer      André Schellenberg  
Bürgermeister       Stadtkämmerer

anlage 3

189 Zeichen

Punkt 3: Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder 
 (V-Nr. 2019/0097) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 2

2856 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.06.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: 
Sportamt/Eigenbetrieb 
Bäder 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
II 520 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0097 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
245 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 424020      
Kostenstelle: 90000 Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder  
 
Vorlage vom: 23.05.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat nimmt von der Betriebskommission verabschiedeter Neufassung der Haus- 
und Badeordnung Kenntnis. 
 
2. Die Haus- und Badeordnung tritt am 16. September 2019 in Kraft. 
 
3. Die seitherige Haus- und Badeordnung  vom 28. März 2006, zuletzt geändert am 5. März 
2009, wird mit Wirkung vom 16. September  2019 aufgehoben. 
 
 
Anlagen: Haus- und Badeordnung EB Bäder

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 26.06.2019 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 23. Mai 2019  
 
 
Die derzeit gültige Haus- und Badeordnung des Eigenbetriebes Bäder ist seit  28. März 2006 
in Kraft, sie wurde zuletzt hinsichtlich der Übertragbarkeit von Zeitkarten am 5. März 2009 
geändert. 
 
Die neu erstellte Ordnung basiert auf einer Musterbadeordnung der Deutschen Gesellschaft 
für das Badewesen und beinhaltet im Wesentlichen Aktualisierungen hinsichtlich der 
Anforderungen an den Datenschutz, der Regelungen beim Verlust der Zugangsberechtigung 
und zum Verbraucherschutz. Sie wurde auf die Situation der Bäder in Darmstadt angepasst .  
 
Die neue Haus- und Badeordnung wurde im Vorfeld von der Betriebsleitung mit den 
Badleitungen und der Datenschutzbeauftragten abgestimmt und vom Rechtsamt geprüft.  
 
Die neue Haus- und Badeordnung soll mit Wirkung vom 1 6. September 2019 zum Beginn der 
Wintersaison in Kraft treten. 
 
Die Betriebskommission des Eigenbetriebes Bäder hat der Neufassung unter Beachtung 
einer genderneutralen Überarbeitung, der redaktionellen Änderung der gleich lautendenden 
Passagen zur Kleiderordnung und der Präzisierung des Begriffes von Begleitpersonen 
einstimmig zugestimmt. Die Ergänzungen wurden in die Neufassung der Haus - und 
Badeordnung eingearbeitet. 
 
 
Darmstadt, 23. Mai 2019 
520 mr                     Nst. 2974  
 
Dezernat II      Dezernat IV 
 
 
 
 
Rafael Reißer      André Schellenberg 
Bürgermeister      Stadtkämmerer

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177 Zeichen

Punkt 32: Neufassung der Haus- und Badeordnung für den Eigenbetrieb Bäder 
 (V-Nr. 2019/0097) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: Stadtv. Sigmund (fraktionslos)

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13956 Zeichen

1 
 
 
Haus- und Badeordnung 
für die Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(ausgenommen Jugendstilbad Darmstadt) 
 
 
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung 
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung 
(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Badegäste 
verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die 
gesetzlichen Regelungen. 
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen 
des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Badegästen, die gegen die 
Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen 
wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die 
Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.  
(3) Gekennzeichnete und ausgewiesene Bereiche des Betriebes können aus Gründen der 
Sicherheit videoüberwacht werden. Die Vorgaben der Europäischen Datenschutz-
grundverordnung (DS-GVO) sowie des Hessischen Datenschutz- und Informations-
freiheitsgesetzes (HDSIG) werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich 
gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der 
Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.  
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonder-
veranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und 
Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung 
der Haus- und Badeordnung bedarf. 
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von 
Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von 
Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht 
badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Betriebsleitung erlaubt.

2 
 
 
§ 3 Öffnungszeiten, Badeschluss, Badedauer, Preise 
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden am Eingang der Bäder durch 
Aushang oder Veröffentlichung bekannt gegeben. 
Die Freibadsaison dauert in der Regel vom 15. Mai bis 15. September eines Jahres. Der 
Eigenbetrieb Bäder kann hiervon abweichen. 
(2) Der Badebereich ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.  
(3) Am Ende der Badezeit müssen alle Badegäste, Besucherinnen und Besucher das Bad 
verlassen haben. 
(4) Die Kassen werden 60 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeiten geschlossen. 
(5) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für 
Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere 
Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. 
(6) Die Aufenthaltsdauer in den Hallen- und Freibädern ist während der täglichen 
Öffnungszeit nicht begrenzt. 
(7) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei 
Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder 
Erstattung. Die Ankündigungen im Bad sind zu beachten.  
(8) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.  
(9) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb 
der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades 
aufzubewahren.  
 
§ 4 Zutritt 
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle 
können Einschränkungen geregelt werden.  
(2) Alle Badegästen müssen im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung 
für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine 
Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Eine missbräuchliche 
Benutzung von Eintrittsausweisen führt zum sofortigen Hausverbot. Außerdem erfolgt eine 
Strafanzeige. 
(3) Mehrfachkarten sind übertragbar, Einfachkarten sind nicht übertragbar. Mehrfachkarten 
gelten für alle Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Ausnahme des Jugendstilbades. 
Die Mehrfachkarten am Großen Woog berechtigen nicht zum Besuch der weiteren Freibäder.

3 
 
(4) Einfachkarten haben nur am Lösungstag für den einmaligen Besuch des jeweiligen Bades 
Gültigkeit. Entsprechendes gilt für die Einzelentwertung von Mehrfachkarten. 
(5) Badegäste, denen vergünstigter oder freier Eintritt gewährt wird, haben auf Verlangen 
dem Bäderpersonal die Berechtigung nachzuweisen.  
(6) Die Badegäste müssen Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderoben-schrank- 
oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, 
dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere haben sie diese am Körper, z. B. Armband, zu 
tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei 
Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust      ein schuldhaftes Verhalten des 
Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen 
Verwahrung obliegt im Streitfall den Badegästen.  
(7) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer   
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Begleitperson (Mindestalter 18 
Jahre) erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen      
(Wasserrutschen, Sprungtürme) sind möglich.  
(8) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung 
der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.  
(9) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet: 
• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, 
• die Tiere mit sich führen (ausgenommen sind Blinde mit Führhunden), 
• die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage 
einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden. 
 
§ 5 Verhaltensregeln 
 (1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem 
Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle 
Handlungen bzw. Belästigungen, z.B. auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und 
körperliche Annäherung, untersagt. 
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. 
Jegliche Vergeudung von Wasser und Energie ist zu vermeiden. Bei missbräuchlicher  
Benutzung oder Beschädigung haften die Badegäste für den Schaden.  
Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, 
dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. 
(3) Der Aufenthalt in den Bädern ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Das Tragen 
von Unterwäsche unter der Badebekleidung sowie von Freizeit und Sportkleidung ist nicht

4 
 
gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt 
dem Personal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen zwingend 
erforderlich. 
(4) Geflieste Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte 
Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des 
Barfußbereiches durch die Badegäste oder deren Begleitperson zu reinigen. 
(5) Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und 
andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste 
kommt. 
(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist nicht gestattet. Für 
gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen 
Genehmigung der Betriebsleitung. 
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. 
Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. Die Verwendung von 
Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.  
(8) Alle Badegäste haben sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch 
gesteigerte Vorsicht einzustellen.  
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung 
des Aufsichtspersonals gestattet. 
(10) Nicht genehmigter Schwimmunterricht durch private Schwimmlehrerinnen und 
Schwimmlehrer bzw. Trainerinnen und Trainer ist nicht gestattet. 
(11) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den 
ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden, der Verzehr von Speisen und Geträn-ken im 
Beckenbereich ist nicht gestattet (Ausnahmen Trinkpausen für Vereins-schwimmer). Das 
Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In den verpachteten 
Gastronomiebereichen dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. 
Dem Gastronomiebetreiber ist es gestattet, alkoholhaltige Mischgetränke (Weinschorle oder 
Radler) anzubieten. 
(12) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht 
werden.  
(13) Das Rauchen ist in den Hallenbädern gänzlich untersagt, dies gilt auch für elektrische 
Zigaretten und Shishas. In den Freibädern gilt das Rauchverbot im Umkleide-, Sanitär-, 
Becken- und Uferbereich. In den dafür ausgewiesenen Bereichen ist das Rauchen erlaubt. Die 
bereitgestellten Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten 
sauber zu halten. 
(14) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen 
Bestimmungen behandelt.

5 
 
(15) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen den Badegästen nur während der 
Gültigkeit ihrer Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung 
besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen 
Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als 
Fundsache behandelt.  
(16) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen 
dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im 
Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.  
(17) Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden. 
Bewegungsspiele und Sport sind, auch ohne Bälle und Geräte, nur in den dafür vorgesehenen 
Flächen zulässig. 
(18) Die Badegäste sind für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die 
Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.  
(19) Schwimmer- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmerinnen und 
Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer und Nichtschwimmerinnen müssen die 
Nichtschwimmerbecken bzw. Nichtschwimmerbereiche, kleinere Kinder die Planschbecken 
benutzen. 
(20) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken 
ist untersagt.  
(21) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die 
anderen Badegäste.  
(22) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb 
typischen Gefahren hinaus; die Badegäste haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen. 
Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal     genutzt werden.  
(23) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und 
der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen 
werden.  
(24) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.  
(25) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, 
der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Lande-bereich sofort 
verlassen werden.  
(26) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauch-automaten, 
Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals 
gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

6 
 
§ 6 Haftung  
(1) Für Körper- oder Sachschäden der Besucher, die im Zusammenhang mit der Benutzung 
des Bades einschließlich des Kfz-Parkplatzes und des Fahrradabstell-platzes entstehen, 
haftet der Betreiber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner 
Vertragspflichten durch das eingesetzte Personal. 
(2) Den Badegästen wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu 
nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfalts-pflichten 
für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, 
Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetz-lichen Regelungen. Dies 
gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.  
(3) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur 
Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder ein Wertfach begründet keinerlei Pflichten 
des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine 
Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung der Nutzer, bei der 
Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu 
verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die 
Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.  
(4) Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4, (3)) der Zugangsberechtigung von Garderoben-
schrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leih-sachen wird 
ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu 
erwartenden Schaden nicht übersteigt. Der jeweilige Betrag ist in der gültigen Preisliste 
aufgeführt. Den Badegästen wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden 
überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.  
(5) Eine Verpflichtung oder Bereitschaft, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer 
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, besteht seitens des Eigenbetriebes Bäder nicht.  
 
 
Darmstadt,                          
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Eigenbetrieb Bäder 
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0097
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.05.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00