2018/0096
Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn
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2018/0096
9917 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
17.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0096
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 547
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: 5470-11 Sachkonto:
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn
Vorlage vom: 10.04.2018
Beschlussvorschlag :
1. Von der präzisierten Fassung der zwischen Stadt und DADINA zu schließenden öffentlich -
rechtlichen Vereinbarung wird Kenntnis genommen.
2. Unter der Voraussetzung, dass die Stadt zuständige Behörde für öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen i.S. der VO 1370/2007 wird , wird beschlossen,
sämtliche Straßenbahnverkehre einschließlich der auf das Gebiet des Landkreises
Darmstadt-Dieburg führenden Straßenbahnverkehre sowie die Vorhaltung der
Straßenbahninfrastruktur und sonstige Tätigkeiten zur Gewährleistung des
Straßenbahnbetriebs an die HEAG mobilo GmbH direkt zu vergeben.
- 2 -
Anlagen: ÖR-Vereinbarung Fassung vom 27.11.2017
ÖR-Vereinbarung Fassung vom 12.03.2018
Synopse der alten und neuen Fassung der ÖR -Vereinbarung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.04.2018:
Seit dem 03.12.2009 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße (kurz „VO 1370/2007“). Sie gestattet den nach Landesrecht bestimmten
Aufgabenträgern, gemeinwirtschaftliche Verkehre, also Verkehrsleistungen, die nicht ohne
Ausgleichsleistungen der Aufgabenträger durchgeführt werden können, durch die Vergabe von
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an Verkehrsunternehmen (Betreiber im Sinne der VO
1370/2007) zu gewährleisten. Die Verordnung sieht Übergangsregelungen für bereits zuvor
abgeschlossene Verkehrsverträge und Betrauungen vor. Die HEAG mobilo GmbH ist seit dem
01.01.2005 mit dem Betrieb von Straßenbahnverkehren und ergänzend seit dem 02 .12.2009
mit der Vorhaltung der ortsfesten Infrastruktur für den Straßenbahnbetrieb und dem Betreiben
von Verkehrsmanagement- und Vertriebssystemen nach der sogenannten Altmark-
Rechtsprechung des EuGH betraut. Mit Ablauf der Übergangsfristen endet die Betr auung am
02.12.2019. Um nicht gegen die Beihilfebestimmungen der EU zu verstoßen, ist es deshalb
erforderlich, mit Wirkung zum 03.12.2019 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) im
Sinne der VO 1370/2007 an die HEAG mobilo zu erteilen. Der ÖDA wird von der „zuständigen
Behörde“ erteilt.
Mit Wirksamkeit der Satzungsänderung der DADINA und Inkrafttreten der zwischen DADINA
und Stadt zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017, Vorlagennummer 2017/0341) wird die Stadt
zuständige Behörde für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen und damit
zuständige Behörde i.S. der VO 1370/2007 sein. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf
die Stadtgrenze überschreitende Linien, wenn der Bedienungsschwerpunkt im Stadtgebiet
liegt. Derzeit sind damit alle Straßenbahnlinien in Stadt und Landkreis erfasst. Die
Beschlussfassung der Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung der DADINA ist für
Ende Mai 2018 vorgesehen.
Zu 1.
Über den Inhalt der vorgenannten, mit der DADINA zu schließenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung hatte die Stadtverordnetenversammlung bereits am 19.12.2017 beschlossen.
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg als weiteres Mitglied im Zweckverband DADINA hatte nach
erfolgter Beschlussfassung durch den Kreisausschuss noch Bedenken hinsichtlich einiger
Formulierungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Infolgedessen ist die Fassung der
Vereinbarung, wie sie dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2 017
zugrunde gelegen hatte, in Abstimmung zwischen Landkreis, DADINA und Stadt präzisiert
worden. Die Änderungen stellen jetzt das, was gewollt ist klarer ohne den Regelungsinhalt im
Verhältnis zu der am 19.12.2017 beschlossenen Fassung zu verändern.
Zu 2.
Die Stadt hat nach der VO 1370/2007 die Option, eine (wettbewerbsfreie) Direktvergabe
(„Inhousevergabe“) des ÖDA an den sog. internen Betreiber, die HEAG mobilo GmbH,
vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007). Die Direktvergabe an die HEAG mobilo GmbH
bietet das größtmögliche Maß an Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss auf das ÖPNV -
Angebot mit Straßenbahnen und die Verkehrsintegration.
Es ist daher beabsichtigt, die HEAG mobilo GmbH nach Beendigung der Betrauung ab dem
03.12.2019 weiterhin mit den Straßenbahnverkehren zu beauftragen, um die
Straßenbahnverkehre auf dem Gebiet der Stadt, aber auch auf den Linienabschnitten auf dem
Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch das kommunaleigene Unternehmen in
bewährter Manier weiterhin durchführen zu lassen. Hierzu soll eine Direktvergabe gemäß Art. 5
Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber vorgenommen werden.
Die Absicht der Direktvergabe ist nach der VO 1370/2007 mindestens ein Jahr vor der
- 4 -
Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Nach der
Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung wird die Absicht der Direktvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dadurch wird eine Dreimonatsfrist in Gang
gesetzt, binnen derer andere Verkehrsunternehmen einen eigenwirtschaftlichen
Genehmigungsantrag für die von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten
Straßenbahnverkehre stellen können. Durch die Überarbeitung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung musste der für die Vorabbekanntmachung vorgesehene Termin auf Anfang Juni
2018 verschoben werden.
Die Direktvergabe nach der VO 1370/2007 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Tatsächliche Kontrolle der Stadt über die HEAG mobilo GmbH wie über eine eigene
Dienststelle
2. Keine Teilnahme der HEAG mobilo GmbH an wettbewerblichen Vergaben von
öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb der räumlichen Zuständigkeit der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
3. Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die HEAG mobilo GmbH nur auf
dem Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wobei abgehende Linien in
Nachbargebiete und damit zusammenhängende sonstige Teildienste zulässig sind
4. Überwiegende Selbsterbringung der betrauten Personenverkehrsdienste durch die
HEAG mobilo GmbH.
Die unter Ziffern 2 – 4 genannten Voraussetzungen liegen vor. Die unter Ziffer 1 genannte
„Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ ist durch zusätzliche Maßnahmen
sicherzustellen. Die Stadt ist mittelbare Mehrheitsgesellschafterin der HEAG mobilo GmbH und
übt einen beherrschenden Einfluss auf die HEAG mobilo GmbH aus. Die Beteiligung des
Landkreis Darmstadt-Dieburg mit einem Stimmgewicht von 26 % wird fortgeführt und in eine
gemeinsame Kontrolle der HEAG mobilo GmbH mit der Wissenschaftsstadt Darm stadt
eingebunden. Zur Institutionalisierung der gemeinsamen Kontrolle der HEAG mobilo GmbH ist
seitens der Stadt vorgesehen, mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg eine Kontrollvereinbarung
abzuschließen. Des Weiteren ist angedacht, die Gesellschafterrechte beispielsweise durch eine
von der der HEAG Holding AG noch zu erteilenden Vollmacht in der HEAG mobilo GmbH selbst
auszuüben. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom
31.03.2016, Verg 14/15) erlaubt die Vollmachtserteilung eine Direktvergabe in der
vorhandenen Konzernstruktur vorzunehmen und ist als Kontrollinstrument in mehrstufigen
kommunalen Konzernen anerkannt.
Der in Fortschreibung befindliche Nahverkehrsplan für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und
den Landkreis Darmstadt-Dieburg kann veränderte Anforderungen an den Straßenbahnverkehr
in unterschiedlichster Form beinhalten, die nach dem Willen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
nach dem 03.12.2019 von der HEAG mobilo GmbH zu erfüllen sein würden. Deswegen soll der
öffentliche Dienstleistungsauftrag entsprechend flexibel ausgestaltet werden.
Die Direktvergabe soll nach Art. 4 Abs. 3 und 4 VO/1370 für die längstmögliche Laufzeit von
22,5 Jahren erfolgen, um für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die HEAG mobilo GmbH
eine langandauernde Planungssicherheit zu schaffen. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken und
Unwägbarkeiten wird die Unbedenklichkeit der Direktvergabe durch die Einholung einer
verbindlichen Auskunft des Finanzamts abgesichert.
Die derzeitige Finanzierung des notwendigen Ausgleichs für die Straßenbahnverkehre der
HEAG mobilo GmbH („Verlustübernahme“) soll weiterhin nach den bestehenden Regelungen im
Konzern der HEAG Holding AG und zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem
Landkreis Darmstadt-Dieburg erfolgen. Um die wirtschaftliche Geschäftsführung im
Straßenbahnverkehr unter Beachtung der gewollten Qualitätsstandards sicherzustellen, wird
die Stadt entsprechend der Maßgabe der VO 1370/2007 ein Anreizsystem schaffen.
- 5 -
Zur Beschlussfassung über die Inhousefähigkeit der HEAG mobilo GmbH, das Anreizsystem
und den Inhalt des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden gesonderte Vorlagen
eingebracht.
Darmstadt, den 10.04.2018
III / 61.4 ÖPNV wei -aß
Nst.: 3937
Der Dezernent I Der Dezernent III
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 3
20857 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der DADINA über ei ne Direktvergabe von Straßenbahnverkehren an die HEAG mobilo GmbH (Entwurf 27.11.2017) Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der DADINA über ei ne Direktvergabe von Straßenbahnverkehren an die HEAG mobilo GmbH (Entwurf 12.3.2018) Präambel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt- Dieburg sind gesetzliche Aufgabenträger für den ÖPN V im Sinne des PBefG und zuständige örtliche Behörden im Sinne der VO 1370/2007 (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hessen). Als alle inige Mitglieder des Zweckverbandes DADINA bilden Sie ein e Gruppe zuständiger örtlicher Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und gewährleisten gemeinsam mit dem Rhein -Main- Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte Verkehrsdienste. Die Verbandsmitglieder haben ihre Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 HessÖPNVG für lokale, die Stadtgren zen überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA a uf diese übertragen. Abweichend hiervon sollen die Straßenba hnverkehre in der Wissenschaftsstadt Darmstadt einschließlich der auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg führenden Linien ab dem 03.12.2019 durch die Wissenschaftsstadt Darmsta dt als zuständige Behörde an die HEAG mobilo GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt vergeben werden. Die dafür no twendige Zuständigkeit wird für die Wissenschaftsstadt Darms tadt in der Satzung des Zweckverbandes Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA) begründet. Zur Wah rung der Interessen des Landkreises Darmstadt-Dieburg auch w ährend der Laufzeit des zu vergebenden öffentlichen Dienstleis tungsauftrages und zur Absicherung der Direktvergabe wird diese öf fentlich- rechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Präambel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt- Dieburg sind gesetzliche Aufgabenträger für den ÖPN V im Sinne des PBefG und zuständige örtliche Behörden im Sinne der VO 1370/2007 (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hessen). Als alle inige Mitglieder des Zweckverbandes DADINA bilden Sie ein e Gruppe zuständiger örtlicher Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und gewährleisten gemeinsam mit dem Rhein -Main- Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte Verkehrsdienste. Die Verbandsmitglieder haben ihre Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 HessÖPNVG für lokale, die Stadtgren zen überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA a uf diese übertragen. Abweichend hiervon sollen die Straßenba hnverkehre im Stadtverkehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg führenden Linien ab dem 03.12.2019 durch die Wissenschaftsstadt Darmsta dt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) 137 0/2007 an die HEAG mobilo GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/20 07 direkt vergeben werden. Die dafür notwendige Zuständigkeit wird für die Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Satzung des Zweckverbandes Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorgan isation (DADINA) begründet. Zur Wahrung der Interessen des Landkreises Darmstadt-Dieburg auch während der Laufzeit des zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages und zur Absic herung der Direktvergabe wird diese öffentlich-rechtliche Vere inbarung abgeschlossen. § 1 Direktvergabe § 1 Direktvergabe (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zustä ndige örtliche Behörde einen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahn en auf ihrem Gebiet vergeben, der die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Linienabschnitte auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit umfass t (abgehende Linien). Die Wissenschaftsstadt Darmstad t wird diese Vergabe an die HEAG mobilo GmbH als internen Betreiber vornehmen. (2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der öffentliche Dienstleistungsauftrag mit dem Status z um Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sind mit der DADINA fü r die auf ihr Gebiet entfallenden abgehenden Linien vorab verbindlich abzustimmen. (3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Du rchführung der beabsichtigten Direktvergabe und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Direktvergabe, auch während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, verantwortlich. (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zustä ndige örtliche Behörde im Sinne der Verordnung (EG) 1370/ 2007 einen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen auf ihrem Gebiet vergeben, der die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Linienabschnitte auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit umfasst (abgehende Linien). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird diese Vergabe an die HEAG mobilo GmbH als internen Betreiber vornehmen. (2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der öffentliche Dienstleistungsauftrag mit dem Status z um Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sowie Änderungen diese s öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind mit der D ADINA für die auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Di eburg entfallenden abgehenden Linien vorab verbindlich abzustimmen. (3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Du rchführung der beabsichtigten Direktvergabe und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Direktvergabe, auch während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, verantwortlich. § 2 Finanzierung § 2 Finanzierung (1) Für die Finanzierung der Ausgleichsleistungen, die der HEAG mobilo GmbH für die Durchführung der Verkehre, auch auf den abgehenden Linien, gewährt werden, gel ten die vertraglichen Regelungen zwischen der Bezüglich der Finanzierung der Ausgleichsleistungen , die der HEAG mobilo GmbH für die Durchführung der zu vergeb enden Leistungen auf den abgehenden Linien gemäß § 1 Abs. 1 gewährt werden, gelten die bisher für die Finanzierung dies er Leistungen Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem Landkreis Darmsta dt- Dieburg und der HEAG AG fort (Vertrag vom 30.11./1.12.1995). Finanzierungsbeiträge des Landkr eises Darmstadt-Dieburg bzw. der DADINA sowie von kreisangehörigen Städten und Gemeinden bleiben unberührt. Mehr- oder Minderbestellungen auf Straßenbahnlinien des Stadtverkehrs Darmstadt liege n in der alleinigen Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (2) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasst e Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Ausgleichsleistungen für die abgehenden Linien führ en (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), bedü rfen der vorherigen Zustimmung der DADINA. Es gilt das i n § 3 Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die Zustimmung nich t erteilt, ist die Erhöhung des Ausgleichsbedarfs vo n der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu tragen und in der Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert auszuweisen. Die geprüfte und testierte Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für von der Wissensc haftsstadt Darmstadt auf Verlangen der DADINA vorgenommene Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Ausgleichsleistungen führen (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), wobei diese von der DADIN A zu tragen ist. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren. auf den abgehenden Linien getroffenen Vereinbarunge n fort. Bei Mehr- oder Minderbestellungen auf abgehenden Linien ist ein Einvernehmen der Vereinbarungspartner - auch bezügl ich der Kostentragung - anzustreben. Mit Inkrafttreten dies er Vereinbarung gilt: a) Mehr- oder Minderbestellungen auf Straßenbahnlin ien des Stadtverkehrs Darmstadt liegen in der alleinigen Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. b) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasste Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Ausgleichsleistungen für die abgehenden Linien führ en (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), bedü rfen der vorherigen Zustimmung der DADINA. Es gilt das i n § 3 Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die Zustimmung nich t erteilt, ist die Erhöhung des Ausgleichsbedarfs vo n der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu tragen und in der Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert auszuweisen. Die geprüfte und testierte Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben. c) Vorstehende lit. b) gilt entsprechend für von de r Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verlangen der DADI NA vorgenommene Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Ausgleichsleistungen führen (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), wobei diese von der DADIN A zu tragen sind. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren. § 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte § 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festl egungen im gemeinsamen Nahverkehrsplan für die abgehenden Linien beim Vollzug des öffentlichen Dienstleistungsauftrags einhalten. (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festlegungen im gemeinsamen Nahverkehrsplan für die abgehenden Lini en beim Vollzug des öffentlichen Dienstleistungsauftra gs einhalten. Dies betrifft auch die dort enthaltenen Vorgaben (2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADIN A über beabsichtigte Änderungen bei den abgehenden Linien (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend) gegen über dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterricht en und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die DADINA kan n der beabsichtigten Änderung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten widersprechen. Widerspricht die DADINA innerhalb di eser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung im Sinne von § 2 Abs. 2. Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Ände rung sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die DAD INA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dies es nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, diese auf eigene Kosten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEA G mobilo GmbH eine Kostenplanung einzuholen. Kommt über von der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die DADINA die Kosten zu tragen, die die Wissenschaftss tadt Darmstadt bei Vornahme der Änderung eingespart hätte. (3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstad t Änderungen bei den abgehenden Linien unter Beachtun g der vorhandenen Streckenführung vorschlagen, über d ie die Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Beteiligung der HEAG mobilo GmbH innerhalb einer angemessenen Frist , spätestens binnen sechs Monaten, entscheidet. Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Änderung innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies al s Zustimmung. Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der vorgeschlagenen Änderung, sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die DADINA gehalt en, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über von der DADINA vorgeschlagene zum Qualitätsmanagement. Die Stadt Darmstadt oder e in von ihr benannter Dritter stellt der DADINA mindest ens einmal jährlich die erhobenen Daten zum Qualitätsmanagement zur Verfügung. (2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADIN A über beabsichtigte Änderungen bei den abgehenden Linien (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend) gegen über dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterricht en und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die DADINA kan n der beabsichtigten Änderung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten widersprechen. Widerspricht die DADINA innerhalb di eser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung im Sinne von § 2 lit.b) Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Änderung sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die DADINA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dies es nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, diese auf eigene Kosten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEA G mobilo GmbH eine Kostenplanung einzuholen. Kommt üb er von der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die DADINA die Kosten zu tragen, die die Wissenschaftss tadt Darmstadt bei Vornahme der Änderung eingespart hätte. (3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstad t Änderungen bei den abgehenden Linien unter Beachtun g der vorhandenen Streckenführung vorschlagen, über die die Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Beteiligung der HEAG mobilo GmbH innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten, entscheidet. Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Änderung innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies al s Zustimmung. Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der vorgeschlagenen Änderung, sind die Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verlangen der DADI NA verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchzufü hren. Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mob ilo GmbH einzuholen. Kommt über vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die DADINA bei Vornahme der Änderung eingespart hätte. Im Übrigen gilt das vorstehende Verfahren. (4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im I nteresse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus. (5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien, d ie auch auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg verkehren sollen, gilt das in Absätzen (2) und (3) genannte Verfahren entsprechend. Wissenschaftsstadt Darmstadt und die DADINA gehalt en, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über von der DADINA vorgeschlagene Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verlangen der DADI NA verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchzufü hren. Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mob ilo GmbH einzuholen. Kommt über vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die DADINA bei Vornahme der Änderung eingespart hätte. Im Übrigen gilt das vorstehende Verfahren. (4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im I nteresse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus. (5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien, d ie auch auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg verkehren sollen, gilt das in den Absätzen (2) und (3) genannte Verfahren entsprechend. § 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden § 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden (1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der H EAG mobilo GmbH werden auch nach erfolgter Direktvergabe der Straßenbahnverkehre beibehalten. Die Wissenschaftss tadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg üben eine gemeinsame Kontrolle über die HEAG mobilo GmbH im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus. (2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbin dliche Abstimmung des Gesellschafterverhaltens sichergeste llt und dokumentiert. (1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der H EAG mobilo GmbH werden auch nach erfolgter Direktvergabe der Straßenbahnverkehre beibehalten. Die Wissenschaftss tadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg üben eine gemeinsame Kontrolle über die HEAG mobilo GmbH im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus. (2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbin dliche Abstimmung des Gesellschafterverhaltens sichergeste llt und dokumentiert. § 5 Inkrafttreten, Laufzeit § 5 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Darmstädter Echo in Kraft. Sie gilt für die Dauer d es von der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Straßenbahnverkehre vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrags. (2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der B eendigung noch nicht erfüllt, gilt diese öffentlich-rechtlich e Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort. (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Darmstädter Echo in Kraft. Sie gilt für die Dauer des von der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Straßenbahnverkehre vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrags. (2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der B eendigung noch nicht erfüllt, gilt diese öffentlich-rechtlich e Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort. § 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe § 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die beabsichtigte Direktvergabe endgültig nich t vorgenommen wird. (2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt a uch für eine Notvergabe, die der beabsichtigten Direktvergabe vorangeschaltet werden muss. (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die beabsichtigte Direktvergabe endgültig nich t vorgenommen wird. (2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt a uch für eine Notvergabe, die der beabsichtigten Direktvergabe vorangeschaltet werden muss. § 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit § 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit (1) Ändern sich die dieser öffentlich-rechtlichen V ereinbarung zugrunde liegenden Verhältnisse gravierend in Anleh nung an § 313 Abs. 1 und 2 BGB, kann jede Partei verlang en, über eine Anpassung zu verhandeln. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder (1) Ändern sich die dieser öffentlich-rechtlichen V ereinbarung zugrunde liegenden Verhältnisse gravierend in Anleh nung an § 313 Abs. 1 und 2 BGB, kann jede Partei verlang en, über eine Anpassung zu verhandeln. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohn e dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlich-rec htlichen Vereinbarung für eine Partei insgesamt unzumutbar w ird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihrer Wirksa mkeit nicht berührt. Dasselbe gilt beim Auftreten einer Regelungslücke. Anstelle einer unwirksamen Bestimmu ng oder zur Schließung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am nächsten kommt. Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohn e dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlich-rec htlichen Vereinbarung für eine Partei insgesamt unzumutbar w ird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihrer Wirksa mkeit nicht berührt. Dasselbe gilt beim Auftreten einer Regelungslücke. Anstelle einer unwirksamen Bestimmu ng oder zur Schließung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am nächsten kommt. § 8 Entscheidung bei Streitigkeiten § 8 Entscheidung bei Streitigkeiten (1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten au s dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Präside nt/die Präsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt als Schlichtungsstelle anzurufen. (2) Jede Partei ist berechtigt, den Schlichtungsvor schlag der Schlichtungsstelle abzulehnen und das Verwaltungsge richt anzurufen. (1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten au s dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichten si ch die Vertragsparteien, vor der Einleitung rechtlicher Sc hritte den Versuch einer gütlichen Einigung unter Moderation d es Hessischen Verkehrsministeriums zu unternehmen. (2) Jede Partei ist berechtigt, das Moderationserge bnis abzulehnen und das Verwaltungsgericht anzurufen. § 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen § 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen (1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ei nschließlich ihrer Änderung besteht ein gesetzliches Schriftformerfordernis. (2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird z weifach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. (1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ei nschließlich ihrer Änderung besteht ein gesetzliches Schriftformerfordernis. (2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird z weifach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
der DADINA über eine Direktvergabe von Straßenbahnverkehren an die HEAG mobilo
GmbH (Entwurf 27.11.2017)
Präambel
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg sind gesetzliche
Aufgabenträger für den ÖPNV im Sinne des PBefG und zuständige örtliche Behörden im
Sinne der VO 1370/2007 (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hessen). Als alleinige Mitglieder des
Zweckverbandes DADINA bilden Sie eine Gruppe zuständiger örtlicher Behörden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und gewährleisten gemeinsam mit dem Rhein -Main-
Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte Verkehrsdienste. Die Verbandsmitgli e-
der haben ihre Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 HessÖPNVG fü r lokale, die Stadtgrenzen
überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA auf diese übertragen. Abweichend
hiervon sollen die Straßenbahnverkehre in der Wissenschaftsstadt Darmstadt einschließlich
der auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg führenden Linien ab dem 03.12.2019
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt als zuständige Behörde an die HEAG mobilo GmbH
gemäß Art. 5 Abs . 2 VO 1370/2007 direkt vergeben werden. Die dafür notwendige Zustän-
digkeit wird für die Wissenschaftsstadt Darmstadt in d er Satzung des Zweckverbandes
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA) begründet. Zur Wahrung der Int e-
ressen des Landkreises Darmstadt-Dieburg auch während der Laufzeit des zu vergebenden
öffentlichen Dienstleistungsauftrages und zur Absicherun g der Direktvergabe wird diese ö f-
fentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
§ 1 Direktvergabe
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zuständige örtliche Behörde einen Dienst-
leistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen auf ih-
rem Gebiet vergeben, der die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten
Linienabschnitte auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt -Dieburg mit umfasst
(abgehende Linien). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird diese Vergabe an die
HEAG mobilo GmbH als internen Betreiber vornehmen.
(2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der öffentliche Dienstleistung s-
auftrag mit dem Status zum Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sind mit der DADINA für
die auf ihr Gebiet entfallenden abgehenden Linien vorab verbindlich abzustimmen.
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Durchführung der beabsichtigten Direk t-
vergabe und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Direktvergabe, auch während
der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, verantwortlich.
§ 2 Finanzierung
(1) Für die Finanzierung der Ausgleichsleistungen, die der HEAG mobilo GmbH für die
Durchführung der Verkehre, auch auf den abgehenden Linien, gewährt werden, ge l-
ten die vertraglichen Regelungen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem
Landkreis Darmstadt-Dieburg und der HEAG AG fort (Vertrag vom 30.11./1.12.1995).
Finanzierungsbeiträge des Landkreises Darmstadt -Dieburg bzw. der DADINA sowie
von kreisangehörigen Städten und Gemeinden bleiben unberührt. Mehr- oder Min-
derbestellungen auf Straßenbahnlinien des Stadtverkehrs Darmstadt liegen in der al-
leinigen Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
(2) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasste Maßnahmen, die zu einer Erh ö-
hung der Ausgleichsleistungen für die abgehe nden Linien führen (Fahr planangebot
und Infrastruktur umfassend), bedürfen der vorherigen Zustimmung der DADINA. Es
gilt das in § 3 Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die
Erhöhung des Ausgleichsbedarfs von der Wissenschaftssta dt Darmstadt zu tragen
und in der Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert auszuweisen. Die
geprüfte und testierte Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für von der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verla ngen
der DADINA vorgenommene Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Ausgleichslei s-
tungen führen (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), wobei diese von der
DADINA zu tragen ist. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren.
§ 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festlegungen im gemeinsamen Nahve r-
kehrsplan für die abgehenden Linien beim Vollzug des öffentlichen Dienstleistung s-
auftrags einhalten.
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADINA üb er beabsichtigte Änderungen
bei den abgehenden Linien (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend) gege n-
über dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stel-
lungnahme geben. Die DADINA kann der beabsichtigten Änderung innerhalb einer
angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten widersprechen. Widerspricht
die DADINA innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies a ls Zustimmung im Sinne von § 2
Abs. 2. Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Änderung sind die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt und die DADINA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen.
Kommt dieses nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über Mehrbeste l-
lungen kein Einvernehmen zustande, ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt berec h-
tigt, diese auf eigene Kos ten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEA G mo-
bilo GmbH eine Kostenplanung einzuholen. Kom mt über von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die
DADINA die Kosten zu tragen, die die Wissensc haftsstadt Darmstadt bei Vornahme
der Änderung eingespart hätte.
(3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstadt Änderungen bei den abgehe n-
den Linien unter Beachtung der vorhandenen Streckenführung vorschlagen, über die
die Wissenschaftsstadt Darmstadt u nter Beteiligung der HEAG mobilo GmbH inne r-
halb einer angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten, entscheidet. Wi-
derspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Änderung innerhalb die ser F rist
nicht, gilt dies als Zustimmung. Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der
vorgeschlagenen Änderung, sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die DADI-
NA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zu-
stande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über von der DADINA vorgeschlagene
Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist die Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt auf Verlangen der DADINA verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchz u-
führen. Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mobilo GmbH ein zuho-
len. Kommt über vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande,
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die DADINA bei Vo r-
nahme der Änderung eingespart hätte. Im Übrigen gilt das vorstehende Verfahren.
(4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im Interesse der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden aus.
(5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien , die auch auf dem Gebiet des Lan d-
kreises Darmstadt-Dieburg verkehren sollen, gilt das in den Absätzen (2) und (3) g e-
nannte Verfahren entsprechend.
§ 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden
(1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der HEAG mobilo GmbH werden auch nach
erfolgter Direktvergabe der Straßenbahnverkehre beibehalten. Die Wissenschaft s-
stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt -Dieburg üben eine gemeinsame Ko n-
trolle über die HEAG mobilo GmbH im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus.
(2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbindliche Abstimmung des Gesellschaf-
terverhaltens sichergestellt und dokumentiert.
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Diese öffentlich -rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung am Tage
nach ihrer Bekanntmachung im Darmstädter Echo in Kraft. Sie gilt für die Dauer des
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Straßenbahnverkehre vergeben en
öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
(2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der Beendigung noch nicht erfüllt, gilt die-
se öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort.
§ 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die beabsichtigte D i-
rektvergabe endgültig nicht vorgenommen wird.
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt auch für eine Notvergabe, die der bea b-
sichtigten Direktvergabe vorangeschaltet werden muss.
§ 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit
(1) Ändern sich die dieser öffentl ich-rechtlichen Vereinbarung zugrunde liegenden Ver-
hältnisse gravierend in Anlehnung an § 313 Abs. 1 und 2 BGB, kann jede Partei ve r-
langen, über eine Anpassung zu verhandeln.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam
sein oder aus tatsächlichen oder Re chtsgründen nicht durchgeführt werden können,
ohne dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung für e i-
ne Partei insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen
dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihr er Wirksamkeit nicht berührt. Dasse l-
be gilt beim Auftreten einer Regelungslücke. Anstelle einer unwirksamen Besti m-
mung oder zur Schließung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinb a-
ren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am
nächsten kommt.
§ 8 Entscheidung bei Streitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öffentlich -rechtlichen Verein-
barung ist der Präsident/die Präsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt als
Schlichtungsstelle anzurufen.
(2) Jede Partei ist berechtigt, den Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle abz u-
lehnen und das Verwaltungsgericht anzurufen.
§ 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen
(1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung einschließlich ihrer Änderung besteht ein
gesetzliches Schriftformerfordernis.
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält
eine Ausfertigung.
anlage 2
10648 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Wis senschaftsstadt Darmstadt und
der DADINA über eine Direktvergabe von Straßenbahnv erkehren an die HEAG mobilo
GmbH (Entwurf 12.3.2018)
Präambel
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg sind gesetzliche
Aufgabenträger für den ÖPNV im Sinne des PBefG und zuständige örtliche Behörden im
Sinne der VO 1370/2007 (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hess en). Als alleinige Mitglieder des
Zweckverbandes DADINA bilden Sie eine Gruppe zuständiger örtlicher Behörden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und gewährleisten gem einsam mit dem Rhein-Main-
Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte Verkehrsdienste. Die Verbandsmitglie-
der haben ihre Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 HessÖP NVG für lokale, die Stadtgrenzen
überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA a uf diese übertragen. Abweichend
hiervon sollen die Straßenbahnverkehre im Stadtverk ehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt
und die auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Di eburg führenden Linien ab dem
03.12.2019 durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt a ls zuständige Behörde im Sinne der
Verordnung (EG) 1370/2007 an die HEAG mobilo GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
direkt vergeben werden. Die dafür notwendige Zustän digkeit wird für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt in der Satzung des Zweckverbandes Darmsta dt-Dieburger Nahverkehrsorganisa-
tion (DADINA) begründet. Zur Wahrung der Interessen des Landkreises Darmstadt-Dieburg
auch während der Laufzeit des zu vergebenden öffent lichen Dienstleistungsauftrages und
zur Absicherung der Direktvergabe wird diese öffent lich-rechtliche Vereinbarung abge-
schlossen.
§ 1 Direktvergabe
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zustä ndige örtliche Behörde im Sinne der
Verordnung (EG) 1370/2007 einen Dienstleistungsauft rag über öffentliche Personen-
verkehrsdienste mit Straßenbahnen auf ihrem Gebiet vergeben, der die in der Anlage
1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Linienabschni tte auf dem Gebiet des Land-
kreises Darmstadt-Dieburg mit umfasst (abgehende Li nien). Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt wird diese Vergabe an die HEAG mobilo GmbH als internen Betreiber vor-
nehmen.
(2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der öffentliche Dienstleistungs-
auftrag mit dem Status zum Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sowie Änderungen dieses
öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind mit der D ADINA für die auf das Gebiet des
Landkreises Darmstadt-Dieburg entfallenden abgehend en Linien vorab verbindlich
abzustimmen.
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Du rchführung der beabsichtigten Direkt-
vergabe und die Erfüllung der Voraussetzungen für d ie Direktvergabe, auch während
der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, verantwortlich.
§ 2 Finanzierung . Bezüglich der Finanzierung der Ausgleichsleistung en, die der HEAG mo-
bilo GmbH für die Durchführung der zu vergebenden L eistungen auf den abgehenden Linien
gemäß § 1 Abs. 1 gewährt werden, gelten die bisher für die Finanzierung dieser Leistungen
auf den abgehenden Linien getroffenen Vereinbarunge n fort. Bei Mehr- oder Minderbestel-
lungen auf abgehenden Linien ist ein Einvernehmen der Vereinbarungspartner - auch bezüg-
lich der Kostentragung - anzustreben. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung gilt:
a) Mehr- oder Minderbestellungen auf Straßenbahnlin ien des Stadtverkehrs Darmstadt
liegen in der alleinigen Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
b) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasste Maßnahmen, die zu einer Erhö-
hung der Ausgleichsleistungen für die abgehenden Li nien führen (Fahrplanangebot
und Infrastruktur umfassend), bedürfen der vorherig en Zustimmung der DADINA. Es
gilt das in § 3 Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die
Erhöhung des Ausgleichsbedarfs von der Wissenschaf tsstadt Darmstadt zu tragen
und in der Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert auszuweisen. Die
geprüfte und testierte Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben.
c) Vorstehende lit. b) gilt entsprechend für von de r Wissenschaftsstadt Darmstadt auf
Verlangen der DADINA vorgenommene Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der
Ausgleichsleistungen führen (Fahrplanangebot und In frastruktur umfassend), wobei
diese von der DADINA zu tragen sind. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren.
§ 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festl egungen im gemeinsamen Nahver-
kehrsplan für die abgehenden Linien beim Vollzug de s öffentlichen Dienstleistungs-
auftrags einhalten. Dies betrifft auch die dort ent haltenen Vorgaben zum Qualitäts-
management. Die Stadt Darmstadt oder ein von ihr be nannter Dritter stellt der DADI-
NA mindestens einmal jährlich die erhobenen Daten z um Qualitätsmanagement zur
Verfügung.
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADIN A über beabsichtigte Änderungen
bei den abgehenden Linien (Fahrplanangebot und Infr astruktur umfassend) gegen-
über dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stel-
lungnahme geben. Die DADINA kann der beabsichtigten Änderung innerhalb einer
angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten widersprechen. Widerspricht
die DADINA innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung im Sinne von § 2
lit.b) Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Änderung sind die Wissenschafts-
stadt Darmstadt und die DADINA gehalten, ein Einve rnehmen herzustellen. Kommt
dieses nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über Mehrbestellungen
kein Einvernehmen zustande, ist die Wissenschaftsst adt Darmstadt berechtigt, diese
auf eigene Kosten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEAG mobilo GmbH
eine Kostenplanung einzuholen. Kommt über von der W issenschaftsstadt Darmstadt
vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die DADINA
die Kosten zu tragen, die die Wissenschaftsstadt Da rmstadt bei Vornahme der Ände-
rung eingespart hätte.
(3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstad t Änderungen bei den abgehen-
den Linien unter Beachtung der vorhandenen Strecken führung vorschlagen, über die
die Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Beteiligung der HEAG mobilo GmbH inner-
halb einer angemessenen Frist, spätestens binnen se chs Monaten, entscheidet. Wi-
derspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Änd erung innerhalb dieser Frist
nicht, gilt dies als Zustimmung. Widerspricht die W issenschaftsstadt Darmstadt der
vorgeschlagenen Änderung, sind die Wissenschaftsst adt Darmstadt und die DADI-
NA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt d ieses Einvernehmen nicht zu-
stande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über von der DADINA vorgeschlagene
Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e Wissenschaftsstadt Darm-
stadt auf Verlangen der DADINA verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchzu-
führen. Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mobilo GmbH einzuho-
len. Kommt über vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande,
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die DADINA bei Vor-
nahme der Änderung eingespart hätte. Im Übrigen gilt das vorstehende Verfahren.
(4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im I nteresse der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden aus.
(5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien, d ie auch auf dem Gebiet des Land-
kreises Darmstadt-Dieburg verkehren sollen, gilt da s in den Absätzen (2) und (3) ge-
nannte Verfahren entsprechend.
§ 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden
(1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der HEAG mobilo GmbH werden auch nach
erfolgter Direktvergabe der Straßenbahnverkehre bei behalten. Die Wissenschafts-
stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg üben eine gemeinsame Kon-
trolle über die HEAG mobilo GmbH im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus.
(2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbindliche Abstimmung des Gesellschaf-
terverhaltens sichergestellt und dokumentiert.
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung am Tage
nach ihrer Bekanntmachung im Darmstädter Echo in K raft. Sie gilt für die Dauer des
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Straß enbahnverkehre vergebenen
öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
(2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der B eendigung noch nicht erfüllt, gilt die-
se öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort.
§ 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die beabsichtigte Di-
rektvergabe endgültig nicht vorgenommen wird.
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt a uch für eine Notvergabe, die der beab-
sichtigten Direktvergabe vorangeschaltet werden muss.
§ 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit
(1) Ändern sich die dieser öffentlich-rechtlichen V ereinbarung zugrunde liegenden Ver-
hältnisse gravierend in Anlehnung an § 313 Abs. 1 u nd 2 BGB, kann jede Partei ver-
langen, über eine Anpassung zu verhandeln.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung unwirksam
sein oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nich t durchgeführt werden können,
ohne dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlic h-rechtlichen Vereinbarung für ei-
ne Partei insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen
dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Dassel-
be gilt beim Auftreten einer Regelungslücke. Anstel le einer unwirksamen Bestim-
mung oder zur Schließung einer Regelungslücke ist e ine Bestimmung zu vereinba-
ren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am
nächsten kommt.
§ 8 Entscheidung bei Streitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten au s dieser öffentlich-rechtlichen Verein-
barung verpflichten sich die Vertragsparteien, vor der Einleitung rechtlicher Schritte
den Versuch einer gütlichen Einigung unter Moderati on des Hessischen Verkehrsmi-
nisteriums zu unternehmen.
(2) Jede Partei ist berechtigt, das Moderationserge bnis abzulehnen und das Verwal-
tungsgericht anzurufen.
§ 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen
(1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ei nschließlich ihrer Änderung besteht ein
gesetzliches Schriftformerfordernis.
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält
eine Ausfertigung.
anlage 5
212 Zeichen
Punkt 16: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn (V-Nr. 2018/0096) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und UWIGA
anlage 6
190 Zeichen
Punkt 29: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn (V-Nr. 2018/0096) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP
anlage 4
9956 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
17.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 61
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0096
Magistratsbeschluss-Nr.
151
Internetfähig
Produkt-Nr.: 547
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: 5470-11 Sachkonto:
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn
Vorlage vom: 10.04.2018
Beschlussvorschlag:
1. Von der präzisierten Fassung der zwischen Stadt und DADINA zu schließenden öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung wird Kenntnis genommen.
2. Unter der Voraussetzung, dass die Stadt zuständige Behörde für öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen i.S. der VO 1370/2007 wird, wird beschlossen,
sämtliche Straßenbahnverkehre einschließlich der auf das Gebiet des Landkreises
Darmstadt-Dieburg führenden Straßenbahnverkehre sowie die Vorhaltung der
Straßenbahninfrastruktur und sonstige Tätigkeiten zur Gewährleistung des
Straßenbahnbetriebs an die HEAG mobilo GmbH direkt zu vergeben.
- 3 -
Anlagen: ÖR-Vereinbarung Fassung vom 27.11.2017
ÖR-Vereinbarung Fassung vom 12.03.2018
Synopse der alten und neuen Fassung der ÖR -Vereinbarung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 25.04.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.04.2018:
Seit dem 03.12.2009 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße (kurz „VO 1370/2007“). Sie gestattet den nach Landesrecht bestimmten
Aufgabenträgern, gemeinwirtschaftliche Verkehre, also Verkehrsleistungen, die nicht ohne
Ausgleichsleistungen der Aufgabenträger durchgeführt werden können, durch die Vergabe von
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an Verkehrsunternehmen (Betreiber im Sinne der VO
1370/2007) zu gewährleisten. Die Verordnung sieht Übergangsregelungen für bereits zuvor
abgeschlossene Verkehrsverträge und Betrauungen vor. Die HEAG mobilo GmbH ist seit dem
01.01.2005 mit dem Betrieb von Straßenbahnverkehren und ergänzend seit dem 02.12.2009
mit der Vorhaltung der ortsfesten Infrastruktur für den Straßenbahnbetrieb und dem Betreiben
von Verkehrsmanagement- und Vertriebssystemen nach der sogenannten Altmark-
Rechtsprechung des EuGH betraut. Mit Ablauf der Übergangsfristen endet die Betrauung am
02.12.2019. Um nicht gegen die Beihilfebestimmungen der EU zu verstoßen, ist es deshalb
erforderlich, mit Wirkung zum 03.12.2019 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) im
Sinne der VO 1370/2007 an die HEAG mobilo zu erteilen. Der ÖDA wird von der „zuständigen
Behörde“ erteilt.
Mit Wirksamkeit der Satzungsänderung der DADINA und Inkrafttreten der zwischen DADINA
und Stadt zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017, Vorlagennummer 2017/0341) wird die Stadt
zuständige Behörde für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen und damit
zuständige Behörde i.S. der VO 1370/2007 sein. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf
die Stadtgrenze überschreitende Linien, wenn der Bedienungsschwerpunkt im Stadtgebiet
liegt. Derzeit sind damit alle Straßenbahnlinien in Stadt und Landkreis erfasst. Die
Beschlussfassung der Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung der DADINA ist für
Ende Mai 2018 vorgesehen.
Zu 1.
Über den Inhalt der vorgenannten, mit der DADINA zu schließenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung hatte die Stadtverordnetenversammlung bereits am 19.12.2017 beschlossen.
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg als weiteres Mitglied im Zweckverband DADINA hatte nach
erfolgter Beschlussfassung durch den Kreisausschuss noch Bedenken hinsichtlich einiger
Formulierungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Infolgedessen ist die Fassung der
Vereinbarung, wie sie dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017
zugrunde gelegen hatte, in Abstimmung zwischen Landkreis, DADINA und Stadt präzisiert
worden. Die Änderungen stellen jetzt das, was gewollt ist klarer ohne den Regelungsinhalt im
Verhältnis zu der am 19.12.2017 beschlossenen Fassung zu verändern.
Zu 2.
Die Stadt hat nach der VO 1370/2007 die Option, eine (wettbewerbsfreie) Direktvergabe
(„Inhousevergabe“) des ÖDA an den sog. internen Betreiber, die HEAG mobilo GmbH,
vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007). Die Direktvergabe an die HEAG mobilo GmbH
bietet das größtmögliche Maß an Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss auf das ÖPNV-
Angebot mit Straßenbahnen und die Verkehrsintegration.
Es ist daher beabsichtigt, die HEAG mobilo GmbH nach Beendigung der Betrauung ab dem
03.12.2019 weiterhin mit den Straßenbahnverkehren zu beauftragen, um die
Straßenbahnverkehre auf dem Gebiet der Stadt, aber auch auf den Linienabschnitten auf dem
Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch das kommunaleigene Unternehmen in
bewährter Manier weiterhin durchführen zu lassen. Hierzu soll eine Direktvergabe gemäß Art. 5
Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber vorgenommen werden.
- 5 -
Die Absicht der Direktvergabe ist nach der VO 1370/2007 mindestens ein Jahr vor der Vergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Nach der Beschlussfassung durch
die Stadtverordnetenversammlung wird die Absicht der Direktvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Dadurch wird eine Dreimonatsfrist in Gang gesetzt, binnen
derer andere Verkehrsunternehmen einen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag für die
von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten Straßenbahnverkehre stellen können. Durch
die Überarbeitung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung musste der für die
Vorabbekanntmachung vorgesehene Termin auf Anfang Juni 2018 verschoben werden.
Die Direktvergabe nach der VO 1370/2007 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Tatsächliche Kontrolle der Stadt über die HEAG mobilo GmbH wie über eine eigene
Dienststelle
2. Keine Teilnahme der HEAG mobilo GmbH an wettbewerblichen Vergaben von
öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb der räumlichen Zuständigkeit der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
3. Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die HEAG mobilo GmbH nur auf
dem Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wobei abgehende Linien in
Nachbargebiete und damit zusammenhängende sonstige Teildienste zulässig sind
4. Überwiegende Selbsterbringung der betrauten Personenverkehrsdienste durch die
HEAG mobilo GmbH.
Die unter Ziffern 2 – 4 genannten Voraussetzungen liegen vor. Die unter Ziffer 1 genannte
„Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ ist durch zusätzliche Maßnahmen
sicherzustellen. Die Stadt ist mittelbare Mehrheitsgesellschafterin der HEAG mobilo GmbH und
übt einen beherrschenden Einfluss auf die HEAG mobilo GmbH aus. Die Beteiligung des
Landkreis Darmstadt-Dieburg mit einem Stimmgewicht von 26 % wird fortgeführt und in eine
gemeinsame Kontrolle der HEAG mobilo GmbH mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eingebunden. Zur Institutionalisierung der gemeinsamen Kontrolle der HEAG mobilo GmbH ist
seitens der Stadt vorgesehen, mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg eine Kontrollvereinbarung
abzuschließen. Des Weiteren ist angedacht, die Gesellschafterrechte beispielsweise durch eine
von der der HEAG Holding AG noch zu erteilenden Vollmacht in der HEAG mobilo GmbH selbst
auszuüben. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom
31.03.2016, Verg 14/15) erlaubt die Vollmachtserteilung eine Direktvergabe in der
vorhandenen Konzernstruktur vorzunehmen und ist als Kontrollinstrument in mehrstufigen
kommunalen Konzernen anerkannt.
Der in Fortschreibung befindliche Nahverkehrsplan für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und
den Landkreis Darmstadt-Dieburg kann veränderte Anforderungen an den Straßenbahnverkehr
in unterschiedlichster Form beinhalten, die nach dem Willen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
nach dem 03.12.2019 von der HEAG mobilo GmbH zu erfüllen sein würden. Deswegen soll der
öffentliche Dienstleistungsauftrag entsprechend flexibel ausgestaltet werden.
Die Direktvergabe soll nach Art. 4 Abs. 3 und 4 VO/1370 für die längstmögliche Laufzeit von
22,5 Jahren erfolgen, um für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die HEAG mobilo GmbH
eine langandauernde Planungssicherheit zu schaffen. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken und
Unwägbarkeiten wird die Unbedenklichkeit der Direktvergabe durch die Einholung einer
verbindlichen Auskunft des Finanzamts abgesichert.
Die derzeitige Finanzierung des notwendigen Ausgleichs für die Straßenbahnverkehre der
HEAG mobilo GmbH („Verlustübernahme“) soll weiterhin nach den bestehenden Regelungen im
Konzern der HEAG Holding AG und zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem
Landkreis Darmstadt-Dieburg erfolgen. Um die wirtschaftliche Geschäftsführung im
Straßenbahnverkehr unter Beachtung der gewollten Qualitätsstandards sicherzustellen, wird
die Stadt entsprechend der Maßgabe der VO 1370/2007 ein Anreizsystem schaffen.
Zur Beschlussfassung über die Inhousefähigkeit der HEAG mobilo GmbH, das Anreizsystem
und den Inhalt des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden gesonderte Vorlagen
eingebracht.
Darmstadt, den 10.04.2018
III / 61.4 ÖPNV wei-aß
Nst.: 3937
Der Dezernent I Der Dezernent III
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 7
121 Zeichen
Punkt 28: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn (V-Nr. 2018/0096) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0096
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.04.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00