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2018/0096

Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn

Magistratsvorlage 10.04.2018

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2018/0096

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
17.04.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0096 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 547 
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5470-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn  
 
Vorlage vom: 10.04.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Von der präzisierten Fassung der zwischen Stadt und DADINA zu schließenden öffentlich -
rechtlichen Vereinbarung wird Kenntnis genommen. 
 
2. Unter der Voraussetzung, dass die Stadt zuständige Behörde für  öffentliche 
Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen i.S. der VO 1370/2007 wird , wird beschlossen,  
sämtliche Straßenbahnverkehre einschließlich der auf das Gebiet des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg führenden Straßenbahnverkehre sowie die Vorhaltung der 
Straßenbahninfrastruktur und sonstige Tätigkeiten zur Gewährleistung des 
Straßenbahnbetriebs an die HEAG mobilo GmbH direkt zu vergeben.

- 2 - 
 
Anlagen:  ÖR-Vereinbarung Fassung vom 27.11.2017  
ÖR-Vereinbarung  Fassung vom 12.03.2018  
Synopse der alten und neuen Fassung der ÖR -Vereinbarung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.04.2018: 
 
 
Seit dem 03.12.2009 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und 
Straße (kurz „VO 1370/2007“). Sie gestattet den nach Landesrecht bestimmten 
Aufgabenträgern, gemeinwirtschaftliche Verkehre, also Verkehrsleistungen, die nicht ohne 
Ausgleichsleistungen der Aufgabenträger durchgeführt werden können, durch die Vergabe von 
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an Verkehrsunternehmen (Betreiber im Sinne der  VO 
1370/2007) zu gewährleisten. Die Verordnung sieht Übergangsregelungen für bereits zuvor 
abgeschlossene Verkehrsverträge und Betrauungen vor. Die HEAG mobilo GmbH ist seit dem 
01.01.2005 mit dem Betrieb von Straßenbahnverkehren und ergänzend seit dem 02 .12.2009 
mit der Vorhaltung der ortsfesten Infrastruktur für den Straßenbahnbetrieb und dem Betreiben 
von Verkehrsmanagement- und Vertriebssystemen nach der sogenannten Altmark-
Rechtsprechung des EuGH betraut. Mit Ablauf der Übergangsfristen endet die Betr auung am 
02.12.2019. Um nicht gegen die Beihilfebestimmungen der EU zu verstoßen, ist es deshalb 
erforderlich, mit Wirkung zum 03.12.2019 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) im 
Sinne der VO 1370/2007 an die HEAG mobilo zu erteilen. Der ÖDA wird von der „zuständigen 
Behörde“ erteilt.  
 
Mit Wirksamkeit der  Satzungsänderung der DADINA und Inkrafttreten der zwischen DADINA 
und Stadt zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017, Vorlagennummer 2017/0341) wird die Stadt 
zuständige Behörde für  öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen und damit 
zuständige Behörde  i.S. der VO 1370/2007 sein.  Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf 
die Stadtgrenze überschreitende Linien, wenn der Bedienungsschwerpunkt im Stadtgebiet 
liegt. Derzeit sind damit alle Straßenbahnlinien in Stadt und Landkreis erfasst. Die 
Beschlussfassung der Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung der DADINA ist für 
Ende Mai 2018 vorgesehen.  
 
 
Zu 1. 
 
Über den Inhalt der vorgenannten, mit der DADINA zu schließenden öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung hatte die Stadtverordnetenversammlung bereits am 19.12.2017 beschlossen. 
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg als weiteres Mitglied im Zweckverband DADINA hatte nach 
erfolgter Beschlussfassung durch den Kreisausschuss noch Bedenken hinsichtlich einiger 
Formulierungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Infolgedessen ist die Fassung der 
Vereinbarung, wie sie dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2 017 
zugrunde gelegen hatte, in  Abstimmung zwischen Landkreis, DADINA und Stadt präzisiert 
worden. Die Änderungen stellen jetzt das, was gewollt ist klarer ohne den Regelungsinhalt im 
Verhältnis zu der am 19.12.2017 beschlossenen Fassung zu verändern. 
 
 
Zu 2. 
 
Die Stadt hat  nach der VO 1370/2007 die Option, eine (wettbewerbsfreie) Direktvergabe 
(„Inhousevergabe“) des ÖDA an den sog. internen Betreiber, die HEAG mobilo GmbH, 
vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007). Die Direktvergabe an die HEAG mobilo GmbH  
bietet das größtmögliche Maß an Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss auf das ÖPNV -
Angebot mit Straßenbahnen und die Verkehrsintegration.  
 
Es ist daher beabsichtigt, die HEAG mobilo GmbH nach Beendigung der Betrauung ab dem 
03.12.2019 weiterhin mit den Straßenbahnverkehren zu beauftragen, um die 
Straßenbahnverkehre auf dem Gebiet der Stadt, aber auch auf den Linienabschnitten auf dem 
Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch das kommunaleigene Unternehmen in 
bewährter Manier weiterhin durchführen zu lassen. Hierzu soll eine Direktvergabe gemäß Art. 5 
Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber vorgenommen werden. 
 
Die Absicht der Direktvergabe ist nach der VO 1370/2007 mindestens ein Jahr vor der

- 4 - 
Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Nach der 
Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung wird die Absicht der Direktvergabe 
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dadurch wird eine Dreimonatsfrist in Gang 
gesetzt, binnen derer andere Verkehrsunternehmen einen eigenwirtschaftlichen 
Genehmigungsantrag für die von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten 
Straßenbahnverkehre stellen können. Durch die Überarbeitung der öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung musste der für die Vorabbekanntmachung vorgesehene Termin auf Anfang Juni 
2018 verschoben werden.  
 
Die  Direktvergabe nach der VO 1370/2007 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:  
 
1. Tatsächliche Kontrolle der Stadt über die HEAG mobilo GmbH wie über eine eigene 
Dienststelle 
 
2. Keine Teilnahme der HEAG mobilo GmbH an wettbewerblichen Vergaben von 
öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb der räumlichen Zuständigkeit der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
3. Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die HEAG mobilo GmbH nur auf 
dem Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wobei abgehende Linien in 
Nachbargebiete und damit zusammenhängende sonstige Teildienste zulässig sind 
 
4. Überwiegende Selbsterbringung der betrauten Personenverkehrsdienste durch die 
HEAG mobilo GmbH. 
 
Die unter Ziffern 2 – 4 genannten Voraussetzungen liegen vor. Die unter Ziffer 1 genannte 
„Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ ist  durch zusätzliche Maßnahmen 
sicherzustellen. Die Stadt ist mittelbare Mehrheitsgesellschafterin der HEAG mobilo  GmbH und 
übt einen beherrschenden Einfluss auf die HEAG mobilo GmbH aus. Die Beteiligung des 
Landkreis Darmstadt-Dieburg mit einem Stimmgewicht von 26 % wird fortgeführt und in eine 
gemeinsame Kontrolle der HEAG mobilo GmbH mit der Wissenschaftsstadt Darm stadt 
eingebunden.  Zur Institutionalisierung der gemeinsamen Kontrolle der HEAG mobilo GmbH ist 
seitens der Stadt vorgesehen, mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg eine Kontrollvereinbarung 
abzuschließen. Des Weiteren ist angedacht, die Gesellschafterrechte beispielsweise durch eine 
von der der HEAG Holding AG noch  zu erteilenden Vollmacht in der HEAG mobilo GmbH selbst 
auszuüben. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom 
31.03.2016, Verg 14/15) erlaubt die Vollmachtserteilung eine Direktvergabe in der 
vorhandenen Konzernstruktur vorzunehmen und ist als Kontrollinstrument in mehrstufigen 
kommunalen Konzernen anerkannt.  
 
Der in Fortschreibung befindliche Nahverkehrsplan für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
den Landkreis Darmstadt-Dieburg kann veränderte Anforderungen an den Straßenbahnverkehr 
in unterschiedlichster Form beinhalten, die nach dem Willen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nach dem 03.12.2019 von der HEAG mobilo GmbH zu erfüllen sein würden. Deswegen soll der 
öffentliche Dienstleistungsauftrag entsprechend flexibel ausgestaltet werden.  
 
Die Direktvergabe soll nach Art. 4 Abs. 3 und 4 VO/1370 für die längstmögliche Laufzeit von 
22,5 Jahren erfolgen, um für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die HEAG mobilo GmbH 
eine langandauernde Planungssicherheit zu schaffen. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken und 
Unwägbarkeiten wird die Unbedenklichkeit der Direktvergabe durch die Einholung einer 
verbindlichen Auskunft des Finanzamts abgesichert. 
 
Die derzeitige Finanzierung des notwendigen Ausgleichs für die Straßenbahnverkehre der 
HEAG mobilo GmbH („Verlustübernahme“) soll weiterhin nach den bestehenden Regelungen im 
Konzern der HEAG Holding AG und zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem 
Landkreis Darmstadt-Dieburg erfolgen. Um die wirtschaftliche Geschäftsführung im 
Straßenbahnverkehr unter Beachtung der gewollten Qualitätsstandards sicherzustellen, wird 
die Stadt entsprechend der Maßgabe der VO 1370/2007 ein Anreizsystem schaffen.

- 5 - 
Zur Beschlussfassung über die Inhousefähigkeit der HEAG mobilo GmbH, das Anreizsystem 
und den Inhalt des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden gesonderte Vorlagen 
eingebracht. 
 
 
 
 
Darmstadt, den 10.04.2018  
III / 61.4 ÖPNV wei -aß 
Nst.: 3937 
 
 
Der Dezernent I      Der Dezernent III  
 
 
 
 
Jochen Partsch      Dr. Barbara Boczek  
Oberbürgermeister      Stadträtin

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der DADINA über ei ne 
Direktvergabe von Straßenbahnverkehren an die HEAG mobilo 
GmbH (Entwurf 27.11.2017) 
 
  
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der DADINA über ei ne 
Direktvergabe von Straßenbahnverkehren an die HEAG mobilo 
GmbH (Entwurf 12.3.2018) 
 
 
Präambel 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-
Dieburg sind gesetzliche Aufgabenträger für den ÖPN V  im Sinne 
des PBefG und zuständige örtliche Behörden im Sinne  der VO 
1370/2007 (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hessen). Als alle inige 
Mitglieder des Zweckverbandes DADINA bilden Sie ein e Gruppe 
zuständiger örtlicher Behörden gemäß der Verordnung  (EG) Nr. 
1370/2007 und gewährleisten gemeinsam mit dem Rhein -Main-
Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte  
Verkehrsdienste. Die Verbandsmitglieder haben ihre Zuständigkeit 
nach § 5 Abs. 4 HessÖPNVG für lokale, die Stadtgren zen 
überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA a uf diese 
übertragen. Abweichend hiervon sollen die Straßenba hnverkehre 
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt einschließlich der auf das 
Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg führenden Linien ab 
dem 03.12.2019 durch die Wissenschaftsstadt Darmsta dt als 
zuständige Behörde an die HEAG mobilo GmbH gemäß Art. 5 Abs. 
2 VO 1370/2007 direkt vergeben werden. Die dafür no twendige 
Zuständigkeit wird für die Wissenschaftsstadt Darms tadt in der 
Satzung des Zweckverbandes Darmstadt-Dieburger 
Nahverkehrsorganisation (DADINA) begründet. Zur Wah rung der 
Interessen des Landkreises Darmstadt-Dieburg auch w ährend der 
Laufzeit des zu vergebenden öffentlichen Dienstleis tungsauftrages 
und zur Absicherung der Direktvergabe wird diese öf fentlich-
rechtliche Vereinbarung abgeschlossen. 
 
  
Präambel 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-
Dieburg sind gesetzliche Aufgabenträger für den ÖPN V  im Sinne 
des PBefG und zuständige örtliche Behörden im Sinne  der VO 
1370/2007 (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hessen). Als alle inige 
Mitglieder des Zweckverbandes DADINA bilden Sie ein e Gruppe 
zuständiger örtlicher Behörden gemäß der Verordnung  (EG) Nr. 
1370/2007 und gewährleisten gemeinsam mit dem Rhein -Main-
Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte  
Verkehrsdienste. Die Verbandsmitglieder haben ihre Zuständigkeit 
nach § 5 Abs. 4 HessÖPNVG für lokale, die Stadtgren zen 
überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA a uf diese 
übertragen. Abweichend hiervon sollen die Straßenba hnverkehre 
im Stadtverkehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die auf das 
Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg führenden Linien ab 
dem 03.12.2019 durch die Wissenschaftsstadt Darmsta dt als 
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) 137 0/2007 an 
die HEAG mobilo GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/20 07 direkt 
vergeben werden. Die dafür notwendige Zuständigkeit  wird für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Satzung des 
Zweckverbandes Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorgan isation 
(DADINA) begründet. Zur Wahrung der Interessen des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg auch während der Laufzeit des zu vergebenden 
öffentlichen Dienstleistungsauftrages und zur Absic herung der 
Direktvergabe wird diese öffentlich-rechtliche Vere inbarung 
abgeschlossen.

§ 1 Direktvergabe 
 
  
§ 1 Direktvergabe 
 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zustä ndige 
örtliche Behörde einen Dienstleistungsauftrag über 
öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahn en 
auf ihrem Gebiet vergeben, der die in der Anlage 1 zu 
dieser Vereinbarung aufgeführten Linienabschnitte auf dem 
Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit umfass t 
(abgehende Linien). Die Wissenschaftsstadt Darmstad t 
wird diese Vergabe an die HEAG mobilo GmbH als internen 
Betreiber vornehmen. 
(2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der 
öffentliche Dienstleistungsauftrag mit dem Status z um 
Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sind mit der DADINA fü r die 
auf ihr Gebiet entfallenden abgehenden Linien vorab  
verbindlich abzustimmen. 
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Du rchführung 
der beabsichtigten Direktvergabe und die Erfüllung der 
Voraussetzungen für die Direktvergabe, auch während  der 
Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages,  
verantwortlich. 
 
  
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zustä ndige 
örtliche Behörde im Sinne der Verordnung (EG) 1370/ 2007 
einen Dienstleistungsauftrag über öffentliche 
Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen auf ihrem  
Gebiet vergeben, der die in der Anlage 1 zu dieser 
Vereinbarung aufgeführten Linienabschnitte auf dem Gebiet 
des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit umfasst 
(abgehende Linien). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird 
diese Vergabe an die HEAG mobilo GmbH als internen 
Betreiber vornehmen. 
(2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der 
öffentliche Dienstleistungsauftrag mit dem Status z um 
Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sowie Änderungen diese s 
öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind mit der D ADINA 
für die auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Di eburg 
entfallenden abgehenden Linien vorab verbindlich 
abzustimmen. 
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Du rchführung 
der beabsichtigten Direktvergabe und die Erfüllung der 
Voraussetzungen für die Direktvergabe, auch während  der 
Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages,  
verantwortlich. 
 
 
§ 2 Finanzierung 
 
  
§ 2 Finanzierung 
 
 
(1) Für die Finanzierung der Ausgleichsleistungen, die der 
HEAG mobilo GmbH für die Durchführung der Verkehre,  
auch auf den abgehenden Linien, gewährt werden, gel ten 
die vertraglichen Regelungen zwischen der 
  
Bezüglich der Finanzierung der Ausgleichsleistungen , die der 
HEAG mobilo GmbH für die Durchführung der zu vergeb enden 
Leistungen auf den abgehenden Linien gemäß § 1 Abs.  1 gewährt 
werden, gelten die bisher für die Finanzierung dies er Leistungen

Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem Landkreis Darmsta dt-
Dieburg und der HEAG AG fort (Vertrag vom 
30.11./1.12.1995). Finanzierungsbeiträge des Landkr eises 
Darmstadt-Dieburg bzw. der DADINA sowie von 
kreisangehörigen Städten und Gemeinden bleiben 
unberührt. Mehr- oder Minderbestellungen auf 
Straßenbahnlinien des Stadtverkehrs Darmstadt liege n in 
der alleinigen Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt  
Darmstadt. 
(2) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasst e 
Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der 
Ausgleichsleistungen für die abgehenden Linien führ en 
(Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), bedü rfen 
der vorherigen Zustimmung der DADINA. Es gilt das i n § 3 
Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die Zustimmung nich t 
erteilt, ist die Erhöhung des  Ausgleichsbedarfs vo n der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu tragen und in der 
Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert 
auszuweisen. Die geprüfte und testierte 
Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben. 
 
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für von der Wissensc haftsstadt 
Darmstadt auf Verlangen der DADINA vorgenommene 
Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der 
Ausgleichsleistungen führen (Fahrplanangebot und 
Infrastruktur umfassend), wobei diese von der DADIN A zu 
tragen ist. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren. 
 
auf den abgehenden Linien getroffenen Vereinbarunge n fort. Bei 
Mehr- oder Minderbestellungen auf abgehenden Linien  ist ein 
Einvernehmen der Vereinbarungspartner - auch bezügl ich der 
Kostentragung - anzustreben. Mit Inkrafttreten dies er Vereinbarung 
gilt: 
a) Mehr- oder Minderbestellungen auf Straßenbahnlin ien des 
Stadtverkehrs Darmstadt liegen in der alleinigen 
Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
b) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasste  
Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der 
Ausgleichsleistungen für die abgehenden Linien führ en 
(Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), bedü rfen 
der vorherigen Zustimmung der DADINA. Es gilt das i n § 3 
Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die Zustimmung nich t 
erteilt, ist die Erhöhung des  Ausgleichsbedarfs vo n der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu tragen und in der 
Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert 
auszuweisen. Die geprüfte und testierte 
Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben. 
c) Vorstehende lit. b) gilt entsprechend für von de r 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verlangen der DADI NA 
vorgenommene Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der 
Ausgleichsleistungen führen (Fahrplanangebot und 
Infrastruktur umfassend), wobei diese von der DADIN A zu 
tragen sind. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren. 
 
 
§ 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte 
 
  
§ 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte 
 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festl egungen 
im gemeinsamen Nahverkehrsplan für die abgehenden 
Linien beim Vollzug des öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags einhalten. 
  
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festlegungen im 
gemeinsamen Nahverkehrsplan für die abgehenden Lini en 
beim Vollzug des öffentlichen Dienstleistungsauftra gs 
einhalten. Dies betrifft auch die dort enthaltenen Vorgaben

(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADIN A über 
beabsichtigte Änderungen bei den abgehenden Linien 
(Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend) gegen über 
dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterricht en und 
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die DADINA kan n 
der beabsichtigten Änderung innerhalb einer 
angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten  
widersprechen. Widerspricht die DADINA innerhalb di eser 
Frist nicht, gilt dies als Zustimmung im Sinne von § 2 Abs. 
2.  Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Ände rung 
sind  die Wissenschaftsstadt Darmstadt und  die DAD INA 
gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dies es 
nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über 
Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e 
Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, diese auf eigene 
Kosten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEA G 
mobilo GmbH eine Kostenplanung einzuholen. Kommt über 
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgeschlagene  
Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die 
DADINA die Kosten zu tragen, die die Wissenschaftss tadt 
Darmstadt bei Vornahme der Änderung eingespart hätte.  
(3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstad t 
Änderungen bei den abgehenden Linien unter Beachtun g 
der vorhandenen Streckenführung vorschlagen, über d ie 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Beteiligung der 
HEAG mobilo GmbH innerhalb einer angemessenen Frist , 
spätestens binnen sechs Monaten, entscheidet. 
Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der 
Änderung innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies al s 
Zustimmung. Widerspricht die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt der vorgeschlagenen Änderung, sind  die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und  die DADINA gehalt en, 
ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dieses 
Einvernehmen nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt  auch 
danach über von der DADINA vorgeschlagene 
zum Qualitätsmanagement. Die Stadt Darmstadt oder e in 
von ihr benannter Dritter stellt der DADINA mindest ens 
einmal jährlich die erhobenen Daten zum 
Qualitätsmanagement zur Verfügung. 
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADIN A über 
beabsichtigte Änderungen bei den abgehenden Linien 
(Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend) gegen über 
dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterricht en und 
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die DADINA kan n 
der beabsichtigten Änderung innerhalb einer 
angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten  
widersprechen. Widerspricht die DADINA innerhalb di eser 
Frist nicht, gilt dies als Zustimmung im Sinne von § 2 lit.b) 
  
Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Änderung sind  
die Wissenschaftsstadt Darmstadt und  die DADINA 
gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dies es 
nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über 
Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e 
Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, diese auf eigene 
Kosten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEA G 
mobilo GmbH eine Kostenplanung einzuholen. Kommt üb er 
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorgeschlagene  
Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die 
DADINA die Kosten zu tragen, die die Wissenschaftss tadt 
Darmstadt bei Vornahme der Änderung eingespart hätte.  
(3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstad t 
Änderungen bei den abgehenden Linien unter Beachtun g 
der vorhandenen Streckenführung vorschlagen, über die die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Beteiligung der HEAG 
mobilo GmbH innerhalb einer angemessenen Frist, 
spätestens binnen sechs Monaten, entscheidet. 
Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der 
Änderung innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies al s 
Zustimmung. Widerspricht die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt der vorgeschlagenen Änderung, sind  die

Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e  
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verlangen der DADI NA 
verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchzufü hren. 
Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mob ilo 
GmbH einzuholen.   Kommt über vorgeschlagene 
Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die 
DADINA bei Vornahme der Änderung eingespart hätte. Im 
Übrigen gilt das vorstehende Verfahren. 
(4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im I nteresse 
der kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus. 
(5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien, d ie auch 
auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
verkehren sollen, gilt das in Absätzen (2) und (3) genannte 
Verfahren entsprechend. 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und  die DADINA gehalt en, 
ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dieses 
Einvernehmen nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt  auch 
danach über von der DADINA vorgeschlagene 
Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verlangen der DADI NA 
verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchzufü hren. 
Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mob ilo 
GmbH einzuholen.   Kommt über vorgeschlagene 
Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die 
DADINA bei Vornahme der Änderung eingespart hätte. Im 
Übrigen gilt das vorstehende Verfahren. 
(4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im I nteresse 
der kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus. 
(5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien, d ie auch 
auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
verkehren sollen, gilt das in den Absätzen (2) und (3) 
genannte Verfahren entsprechend. 
 
 
§ 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden 
 
  
§ 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden 
 
 
(1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der H EAG mobilo 
GmbH werden auch nach erfolgter Direktvergabe der 
Straßenbahnverkehre beibehalten. Die Wissenschaftss tadt 
Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg üben eine 
gemeinsame Kontrolle über die HEAG mobilo GmbH im 
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus. 
(2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbin dliche 
Abstimmung des Gesellschafterverhaltens sichergeste llt 
und dokumentiert. 
 
  
(1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der H EAG mobilo 
GmbH werden auch nach erfolgter Direktvergabe der 
Straßenbahnverkehre beibehalten. Die Wissenschaftss tadt 
Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg üben eine 
gemeinsame Kontrolle über die HEAG mobilo GmbH im 
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus. 
(2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbin dliche 
Abstimmung des Gesellschafterverhaltens sichergeste llt 
und dokumentiert.

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit 
 
  
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit 
 
 
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter 
Genehmigung am Tage nach ihrer Bekanntmachung im  
Darmstädter Echo in Kraft. Sie gilt für die Dauer d es von 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die 
Straßenbahnverkehre vergebenen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags. 
(2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der B eendigung 
noch nicht erfüllt, gilt diese öffentlich-rechtlich e 
Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort. 
 
  
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter 
Genehmigung am Tage nach ihrer Bekanntmachung im  
Darmstädter Echo in Kraft. Sie gilt für die Dauer des von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt über die 
Straßenbahnverkehre vergebenen öffentlichen 
Dienstleistungsauftrags. 
(2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der B eendigung 
noch nicht erfüllt, gilt diese öffentlich-rechtlich e 
Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort. 
 
 
§ 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe 
 
  
§ 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe 
 
 
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, 
wenn die beabsichtigte Direktvergabe endgültig nich t 
vorgenommen wird. 
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt a uch für eine 
Notvergabe, die der beabsichtigten Direktvergabe 
vorangeschaltet werden muss. 
 
  
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, 
wenn die beabsichtigte Direktvergabe endgültig nich t 
vorgenommen wird. 
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt a uch für eine 
Notvergabe, die der beabsichtigten Direktvergabe 
vorangeschaltet werden muss. 
 
 
§ 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit 
 
  
§ 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit 
 
 
(1) Ändern sich die dieser öffentlich-rechtlichen V ereinbarung 
zugrunde liegenden Verhältnisse gravierend in Anleh nung 
an § 313 Abs. 1 und 2 BGB, kann jede Partei verlang en, 
über eine Anpassung zu verhandeln.  
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder 
  
(1) Ändern sich die dieser öffentlich-rechtlichen V ereinbarung 
zugrunde liegenden Verhältnisse gravierend in Anleh nung 
an § 313 Abs. 1 und 2 BGB, kann jede Partei verlang en, 
über eine Anpassung zu verhandeln.  
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich -rechtlichen 
Vereinbarung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder

Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohn e 
dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlich-rec htlichen 
Vereinbarung für eine Partei insgesamt unzumutbar w ird, 
werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihrer Wirksa mkeit 
nicht berührt. Dasselbe gilt beim Auftreten einer 
Regelungslücke. Anstelle einer unwirksamen Bestimmu ng 
oder zur Schließung einer Regelungslücke ist eine 
Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien  
angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am 
nächsten kommt. 
 
Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohn e 
dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlich-rec htlichen 
Vereinbarung für eine Partei insgesamt unzumutbar w ird, 
werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihrer Wirksa mkeit 
nicht berührt. Dasselbe gilt beim Auftreten einer 
Regelungslücke. Anstelle einer unwirksamen Bestimmu ng 
oder zur Schließung einer Regelungslücke ist eine 
Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien  
angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am 
nächsten kommt. 
 
 
§ 8 Entscheidung bei Streitigkeiten 
 
  
§ 8 Entscheidung bei Streitigkeiten 
 
 
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten au s dieser 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Präside nt/die 
Präsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt als 
Schlichtungsstelle anzurufen. 
(2) Jede Partei ist berechtigt, den Schlichtungsvor schlag der 
Schlichtungsstelle abzulehnen und das Verwaltungsge richt 
anzurufen. 
 
  
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten au s dieser 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichten si ch die 
Vertragsparteien, vor der Einleitung rechtlicher Sc hritte den 
Versuch einer gütlichen Einigung unter Moderation d es 
Hessischen Verkehrsministeriums zu unternehmen. 
(2) Jede Partei ist berechtigt, das Moderationserge bnis 
abzulehnen und das Verwaltungsgericht anzurufen. 
 
 
§ 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen 
 
  
§ 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen 
 
 
(1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ei nschließlich 
ihrer Änderung besteht ein gesetzliches 
Schriftformerfordernis. 
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird z weifach 
ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. 
 
  
(1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ei nschließlich 
ihrer Änderung besteht ein gesetzliches 
Schriftformerfordernis. 
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird z weifach 
ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

anlage 1

10056 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
der DADINA über eine Direktvergabe von Straßenbahnverkehren an die HEAG mobilo 
GmbH (Entwurf 27.11.2017) 
 
Präambel 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg sind gesetzliche 
Aufgabenträger für den ÖPNV  im Sinne des PBefG und zuständige örtliche Behörden im 
Sinne der VO 1370/2007 (§  5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hessen). Als alleinige Mitglieder des 
Zweckverbandes DADINA bilden Sie eine Gruppe zuständiger örtlicher Behörden gemäß der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und gewährleisten gemeinsam mit dem Rhein -Main-
Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte Verkehrsdienste. Die Verbandsmitgli e-
der haben ihre Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 HessÖPNVG fü r lokale, die Stadtgrenzen 
überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA auf diese übertragen. Abweichend 
hiervon sollen die Straßenbahnverkehre in der Wissenschaftsstadt Darmstadt einschließlich 
der auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg führenden Linien ab dem 03.12.2019 
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt als zuständige Behörde an die HEAG mobilo GmbH 
gemäß Art. 5 Abs . 2 VO 1370/2007 direkt vergeben werden. Die dafür notwendige Zustän-
digkeit wird für die Wissenschaftsstadt Darmstadt in d er Satzung des Zweckverbandes 
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation (DADINA) begründet. Zur Wahrung der Int e-
ressen des Landkreises Darmstadt-Dieburg auch während der Laufzeit des zu vergebenden 
öffentlichen Dienstleistungsauftrages und zur Absicherun g der Direktvergabe wird diese ö f-
fentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen. 
 
§ 1 Direktvergabe 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zuständige örtliche Behörde einen Dienst-
leistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen auf ih-
rem Gebiet vergeben, der die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten 
Linienabschnitte auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt -Dieburg mit umfasst 
(abgehende Linien). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird diese Vergabe an die 
HEAG mobilo GmbH als internen Betreiber vornehmen. 
(2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der öffentliche Dienstleistung s-
auftrag mit dem Status zum Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sind  mit der DADINA für 
die auf ihr Gebiet entfallenden abgehenden Linien vorab verbindlich abzustimmen. 
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Durchführung der beabsichtigten Direk t-
vergabe und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Direktvergabe, auch während 
der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, verantwortlich.

§ 2 Finanzierung 
(1) Für die Finanzierung der Ausgleichsleistungen, die der HEAG mobilo GmbH für die 
Durchführung der Verkehre, auch auf den abgehenden Linien, gewährt werden, ge l-
ten die vertraglichen Regelungen zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dem 
Landkreis Darmstadt-Dieburg und der HEAG AG fort (Vertrag vom 30.11./1.12.1995). 
Finanzierungsbeiträge des Landkreises Darmstadt -Dieburg bzw. der DADINA sowie 
von kreisangehörigen Städten und Gemeinden bleiben unberührt.  Mehr- oder Min-
derbestellungen auf Straßenbahnlinien des Stadtverkehrs Darmstadt liegen in der al-
leinigen Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
(2) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasste Maßnahmen, die zu einer Erh ö-
hung der Ausgleichsleistungen für die abgehe nden Linien führen (Fahr planangebot 
und Infrastruktur umfassend), bedürfen der vorherigen Zustimmung der DADINA. Es 
gilt das in § 3 Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die 
Erhöhung des  Ausgleichsbedarfs von der Wissenschaftssta dt Darmstadt zu tragen 
und in der Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert auszuweisen. Die 
geprüfte und testierte Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben. 
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für von der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Verla ngen 
der DADINA vorgenommene Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Ausgleichslei s-
tungen führen (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend), wobei diese von der 
DADINA zu tragen ist. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren. 
 
§ 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festlegungen im gemeinsamen Nahve r-
kehrsplan für die abgehenden Linien beim Vollzug des öffentlichen Dienstleistung s-
auftrags einhalten. 
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADINA üb er beabsichtigte Änderungen 
bei den abgehenden Linien (Fahrplanangebot und Infrastruktur umfassend) gege n-
über dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stel-
lungnahme geben. Die DADINA kann der beabsichtigten Änderung innerhalb einer 
angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten widersprechen. Widerspricht 
die DADINA innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies a ls Zustimmung im Sinne von § 2 
Abs. 2.  Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Änderung sind  die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt und  die DADINA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. 
Kommt dieses nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1.  Kommt auch danach über Mehrbeste l-
lungen kein Einvernehmen zustande, ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt berec h-
tigt, diese auf eigene Kos ten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEA G mo-
bilo GmbH eine Kostenplanung einzuholen. Kom mt über von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, hat die 
DADINA die Kosten zu tragen, die die Wissensc haftsstadt Darmstadt bei Vornahme 
der Änderung eingespart hätte.  
(3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstadt Änderungen bei den abgehe n-
den Linien unter Beachtung der vorhandenen Streckenführung vorschlagen, über die 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt u nter Beteiligung der HEAG mobilo GmbH inne r-
halb einer angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten, entscheidet. Wi-
derspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Änderung innerhalb die ser F rist 
nicht, gilt dies als Zustimmung. Widerspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der

vorgeschlagenen Änderung, sind  die Wissenschaftsstadt Darmstadt und  die DADI-
NA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zu-
stande, gilt §  8 Abs. 1. Kommt auch danach über von der DADINA vorgeschlagene 
Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist die  Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt auf Verlangen der DADINA verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchz u-
führen. Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mobilo GmbH ein zuho-
len.   Kommt über vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, 
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die DADINA bei Vo r-
nahme der Änderung eingespart hätte. Im Übrigen gilt das vorstehende Verfahren. 
(4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im Interesse der kreisangehörigen 
Städte und Gemeinden aus. 
(5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien , die auch auf dem Gebiet des Lan d-
kreises Darmstadt-Dieburg verkehren sollen, gilt das in den Absätzen (2) und (3) g e-
nannte Verfahren entsprechend. 
§ 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden 
(1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der HEAG mobilo GmbH werden auch nach 
erfolgter Direktvergabe der Straßenbahnverkehre beibehalten. Die Wissenschaft s-
stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt -Dieburg üben eine gemeinsame Ko n-
trolle über die HEAG mobilo GmbH im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus. 
(2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbindliche Abstimmung des Gesellschaf-
terverhaltens sichergestellt und dokumentiert. 
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit 
(1) Diese öffentlich -rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung am Tage 
nach ihrer Bekanntmachung im  Darmstädter Echo in Kraft. Sie gilt für die Dauer des 
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Straßenbahnverkehre vergeben en 
öffentlichen Dienstleistungsauftrags. 
(2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der Beendigung noch nicht erfüllt, gilt die-
se öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort. 
      
§ 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe 
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die beabsichtigte D i-
rektvergabe endgültig nicht vorgenommen wird. 
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt auch für eine Notvergabe, die der bea b-
sichtigten Direktvergabe vorangeschaltet werden muss. 
§ 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit 
(1) Ändern sich die dieser öffentl ich-rechtlichen Vereinbarung zugrunde liegenden Ver-
hältnisse gravierend in Anlehnung an § 313 Abs. 1 und 2 BGB, kann jede Partei ve r-
langen, über eine Anpassung zu verhandeln.  
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam 
sein oder aus tatsächlichen oder Re chtsgründen nicht durchgeführt werden können, 
ohne dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung für e i-
ne Partei insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen 
dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihr er Wirksamkeit nicht berührt. Dasse l-

be gilt beim Auftreten einer Regelungslücke. Anstelle einer unwirksamen Besti m-
mung oder zur Schließung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinb a-
ren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am 
nächsten kommt. 
§ 8 Entscheidung bei Streitigkeiten 
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öffentlich -rechtlichen Verein-
barung ist der Präsident/die Präsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt als 
Schlichtungsstelle anzurufen. 
(2) Jede Partei ist berechtigt, den Schlichtungsvorschlag der Schlichtungsstelle abz u-
lehnen und das Verwaltungsgericht anzurufen. 
§ 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen 
(1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung einschließlich ihrer Änderung besteht ein 
gesetzliches Schriftformerfordernis. 
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält 
eine Ausfertigung.

anlage 2

10648 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Wis senschaftsstadt Darmstadt und 
der DADINA über eine Direktvergabe von Straßenbahnv erkehren an die HEAG mobilo 
GmbH (Entwurf 12.3.2018) 
 
Präambel 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg sind gesetzliche 
Aufgabenträger für den ÖPNV  im Sinne des PBefG und  zuständige örtliche Behörden im 
Sinne der VO 1370/2007 (§ 5 Abs. 1 und 4 ÖPNVG Hess en). Als alleinige Mitglieder des 
Zweckverbandes DADINA bilden Sie eine Gruppe zuständiger örtlicher Behörden gemäß der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und gewährleisten gem einsam mit dem Rhein-Main-
Verkehrsverbund (RMV) für die Fahrgäste integrierte  Verkehrsdienste. Die Verbandsmitglie- 
der haben ihre Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 HessÖP NVG für lokale, die Stadtgrenzen 
überschreitende Verkehre, mit Gründung der DADINA a uf diese übertragen. Abweichend 
hiervon sollen die Straßenbahnverkehre im Stadtverk ehr der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
und die auf das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Di eburg führenden Linien ab dem 
03.12.2019 durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt a ls zuständige Behörde im Sinne der 
Verordnung (EG) 1370/2007 an die HEAG mobilo GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 
direkt vergeben werden. Die dafür notwendige Zustän digkeit wird für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt in der Satzung des Zweckverbandes Darmsta dt-Dieburger Nahverkehrsorganisa- 
tion (DADINA) begründet. Zur Wahrung der Interessen  des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
auch während der Laufzeit des zu vergebenden öffent lichen Dienstleistungsauftrages und 
zur Absicherung der Direktvergabe wird diese öffent lich-rechtliche Vereinbarung abge- 
schlossen. 
 
§ 1 Direktvergabe 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als zustä ndige örtliche Behörde im Sinne der 
Verordnung (EG) 1370/2007 einen Dienstleistungsauft rag über öffentliche Personen- 
verkehrsdienste mit Straßenbahnen auf ihrem Gebiet vergeben, der die in der Anlage 
1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten Linienabschni tte auf dem Gebiet des Land- 
kreises Darmstadt-Dieburg mit umfasst (abgehende Li nien). Die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird diese Vergabe an die HEAG mobilo GmbH als internen Betreiber vor- 
nehmen. 
(2) Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der öffentliche Dienstleistungs- 
auftrag mit dem Status zum Laufzeitbeginn am 03.12.2019 sowie Änderungen dieses 
öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind mit der D ADINA für die auf das Gebiet des 
Landkreises Darmstadt-Dieburg entfallenden abgehend en Linien vorab verbindlich 
abzustimmen. 
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für die Du rchführung der beabsichtigten Direkt- 
vergabe und die Erfüllung der Voraussetzungen für d ie Direktvergabe, auch während 
der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, verantwortlich.

§ 2 Finanzierung . Bezüglich der Finanzierung der Ausgleichsleistung en, die der HEAG mo- 
bilo GmbH für die Durchführung der zu vergebenden L eistungen auf den abgehenden Linien 
gemäß § 1 Abs. 1 gewährt werden, gelten die bisher für die Finanzierung dieser Leistungen 
auf den abgehenden Linien getroffenen Vereinbarunge n fort. Bei Mehr- oder Minderbestel- 
lungen auf abgehenden Linien ist ein Einvernehmen der Vereinbarungspartner - auch bezüg- 
lich der Kostentragung - anzustreben. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung gilt: 
a) Mehr- oder Minderbestellungen auf Straßenbahnlin ien des Stadtverkehrs Darmstadt 
liegen in der alleinigen Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
b) Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt veranlasste  Maßnahmen, die zu einer Erhö- 
hung der Ausgleichsleistungen für die abgehenden Li nien führen (Fahrplanangebot 
und Infrastruktur umfassend), bedürfen der vorherig en Zustimmung der DADINA. Es 
gilt das in § 3 Abs. 2 genannte Verfahren. Wird die  Zustimmung nicht erteilt, ist die 
Erhöhung des  Ausgleichsbedarfs von der Wissenschaf tsstadt Darmstadt zu tragen 
und in der Trennungsrechnung der HEAG mobilo GmbH gesondert auszuweisen. Die 
geprüfte und testierte Trennungsrechnung ist der DADINA zur Kenntnis zu geben. 
c) Vorstehende lit. b) gilt entsprechend für von de r Wissenschaftsstadt Darmstadt auf 
Verlangen der DADINA vorgenommene Maßnahmen, die zu  einer Erhöhung der 
Ausgleichsleistungen führen (Fahrplanangebot und In frastruktur umfassend), wobei 
diese von der DADINA zu tragen sind. Es gilt das in § 3 Abs. 3 genannte Verfahren. 
 
§ 3 Mitwirkungsrechte der DADINA, Ausübung der Rechte 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Festl egungen im gemeinsamen Nahver- 
kehrsplan für die abgehenden Linien beim Vollzug de s öffentlichen Dienstleistungs- 
auftrags einhalten. Dies betrifft auch die dort ent haltenen Vorgaben zum Qualitäts- 
management. Die Stadt Darmstadt oder ein von ihr be nannter Dritter stellt der DADI- 
NA mindestens einmal jährlich die erhobenen Daten z um Qualitätsmanagement zur 
Verfügung. 
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die DADIN A über beabsichtigte Änderungen 
bei den abgehenden Linien (Fahrplanangebot und Infr astruktur umfassend) gegen- 
über dem Status zum Laufzeitbeginn frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stel- 
lungnahme geben. Die DADINA kann der beabsichtigten  Änderung innerhalb einer 
angemessenen Frist, spätestens binnen sechs Monaten widersprechen. Widerspricht 
die DADINA innerhalb dieser Frist nicht, gilt dies als Zustimmung im Sinne von § 2 
lit.b)  Widerspricht die DADINA der beabsichtigten Änderung sind  die Wissenschafts- 
stadt Darmstadt und  die DADINA gehalten, ein Einve rnehmen herzustellen. Kommt 
dieses nicht zustande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über Mehrbestellungen 
kein Einvernehmen zustande, ist die Wissenschaftsst adt Darmstadt berechtigt, diese 
auf eigene Kosten vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist von der HEAG mobilo GmbH 
eine Kostenplanung einzuholen. Kommt über von der W issenschaftsstadt Darmstadt 
vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen  zustande, hat die DADINA 
die Kosten zu tragen, die die Wissenschaftsstadt Da rmstadt bei Vornahme der Ände- 
rung eingespart hätte.

(3) Die DADINA kann der Wissenschaftsstadt Darmstad t Änderungen bei den abgehen- 
den Linien unter Beachtung der vorhandenen Strecken führung vorschlagen, über die 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Beteiligung der HEAG mobilo GmbH inner- 
halb einer angemessenen Frist, spätestens binnen se chs Monaten, entscheidet. Wi- 
derspricht die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Änd erung innerhalb dieser Frist 
nicht, gilt dies als Zustimmung. Widerspricht die W issenschaftsstadt Darmstadt der 
vorgeschlagenen Änderung, sind  die Wissenschaftsst adt Darmstadt und  die DADI- 
NA gehalten, ein Einvernehmen herzustellen. Kommt d ieses Einvernehmen nicht zu- 
stande, gilt § 8 Abs. 1. Kommt auch danach über von  der DADINA vorgeschlagene 
Mehrbestellungen kein Einvernehmen zustande, ist di e  Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt auf Verlangen der DADINA verpflichtet, diese auf Kosten der DADINA durchzu- 
führen. Zu diesem Zweck ist eine Kostenplanung der HEAG mobilo GmbH einzuho- 
len.   Kommt über vorgeschlagene Minderbestellungen kein Einvernehmen zustande, 
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Kosten zu tragen, die die DADINA bei Vor- 
nahme der Änderung eingespart hätte. Im Übrigen gilt das vorstehende Verfahren. 
(4) Die DADINA übt ihre Mitwirkungsrechte auch im I nteresse der kreisangehörigen 
Städte und Gemeinden aus. 
(5) Für die Planung und den Bau von neuen Linien, d ie auch auf dem Gebiet des Land- 
kreises Darmstadt-Dieburg verkehren sollen, gilt da s in den Absätzen (2) und (3) ge- 
nannte Verfahren entsprechend. 
 
§ 4 Gemeinsame Kontrolle, Gruppe von Behörden 
(1) Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der HEAG mobilo GmbH werden auch nach 
erfolgter Direktvergabe der Straßenbahnverkehre bei behalten. Die Wissenschafts- 
stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg  üben eine gemeinsame Kon- 
trolle über die HEAG mobilo GmbH im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 aus. 
(2) Die gemeinsame Kontrolle wird durch eine verbindliche Abstimmung des Gesellschaf- 
terverhaltens sichergestellt und dokumentiert. 
 
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit 
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung am Tage 
nach ihrer Bekanntmachung im  Darmstädter Echo in K raft. Sie gilt für die Dauer des 
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Straß enbahnverkehre vergebenen 
öffentlichen Dienstleistungsauftrags. 
(2) Sind Finanzierungspflichten gemäß § 2 mit der B eendigung noch nicht erfüllt, gilt die- 
se öffentlich-rechtliche Vereinbarung bis zu deren Erfüllung fort. 
 
      
§ 6 Auflösende Bedingung, Wirksamkeit für Notvergabe 
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn die beabsichtigte Di- 
rektvergabe endgültig nicht vorgenommen wird. 
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt a uch für eine Notvergabe, die der beab- 
sichtigten Direktvergabe vorangeschaltet werden muss.

§ 7 Anpassungspflicht, Wirksamkeit 
(1) Ändern sich die dieser öffentlich-rechtlichen V ereinbarung zugrunde liegenden Ver- 
hältnisse gravierend in Anlehnung an § 313 Abs. 1 u nd 2 BGB, kann jede Partei ver- 
langen, über eine Anpassung zu verhandeln.  
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung unwirksam 
sein oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nich t durchgeführt werden können, 
ohne dass damit die Aufrechterhaltung der öffentlic h-rechtlichen Vereinbarung für ei- 
ne Partei insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch  die übrigen Bestimmungen 
dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in ihrer  Wirksamkeit nicht berührt. Dassel- 
be gilt beim Auftreten einer Regelungslücke. Anstel le einer unwirksamen Bestim- 
mung oder zur Schließung einer Regelungslücke ist e ine Bestimmung zu vereinba- 
ren, die dem von den Parteien angestrebten Zweck wirtschaftlich oder verkehrlich am 
nächsten kommt. 
 
§ 8 Entscheidung bei Streitigkeiten 
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten au s dieser öffentlich-rechtlichen Verein- 
barung verpflichten sich die Vertragsparteien, vor der Einleitung rechtlicher Schritte 
den Versuch einer gütlichen Einigung unter Moderati on des Hessischen Verkehrsmi- 
nisteriums zu unternehmen. 
(2) Jede Partei ist berechtigt, das Moderationserge bnis abzulehnen und das Verwal- 
tungsgericht anzurufen. 
 
§ 9 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen 
(1) Für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ei nschließlich ihrer Änderung besteht ein 
gesetzliches Schriftformerfordernis. 
(2) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält 
eine Ausfertigung.

anlage 5

212 Zeichen

Punkt 16: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn 
 (V-Nr. 2018/0096) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltungen: Fraktionen AfD und UWIGA

anlage 6

190 Zeichen

Punkt 29: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn 
 (V-Nr. 2018/0096) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Stimmenthaltung: FDP

anlage 4

9956 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
17.04.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Rechtsamt 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 61 
IV 20 
Stvv  
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0096 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
151 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 547 
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5470-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn  
 
Vorlage vom: 10.04.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Von der präzisierten Fassung der zwischen Stadt und DADINA zu schließenden öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung wird Kenntnis genommen.  
 
2. Unter der Voraussetzung, dass die Stadt zuständige Behörde für  öffentliche 
Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen i.S. der VO 1370/2007 wird, wird beschlossen,  
sämtliche Straßenbahnverkehre einschließlich der auf das Gebiet des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg führenden Straßenbahnverkehre sowie die Vorhaltung der 
Straßenbahninfrastruktur und sonstige Tätigkeiten zur Gewährleistung des 
Straßenbahnbetriebs an die HEAG mobilo GmbH direkt zu vergeben.

- 3 - 
 
Anlagen:  ÖR-Vereinbarung Fassung vom 27.11.2017  
ÖR-Vereinbarung  Fassung vom 12.03.2018  
Synopse der alten und neuen Fassung der ÖR -Vereinbarung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 25.04.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.04.2018:  
 
 
Seit dem 03.12.2009 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und 
Straße (kurz „VO 1370/2007“). Sie gestattet den nach Landesrecht bestimmten 
Aufgabenträgern, gemeinwirtschaftliche Verkehre, also Verkehrsleistungen, die nicht ohne 
Ausgleichsleistungen der Aufgabenträger durchgeführt werden können, durch die Vergabe von 
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an Verkehrsunternehmen (Betreiber im Sinne der VO 
1370/2007) zu gewährleisten. Die Verordnung sieht Übergangsregelungen für bereits zuvor 
abgeschlossene Verkehrsverträge und Betrauungen vor. Die HEAG mobilo GmbH ist seit dem 
01.01.2005 mit dem Betrieb von Straßenbahnverkehren und ergänzend seit dem 02.12.2009 
mit der Vorhaltung der ortsfesten Infrastruktur für den Straßenbahnbetrieb und dem Betreiben 
von Verkehrsmanagement- und Vertriebssystemen nach der sogenannten Altmark-
Rechtsprechung des EuGH betraut. Mit Ablauf der Übergangsfristen endet die Betrauung am 
02.12.2019. Um nicht gegen die Beihilfebestimmungen der EU zu verstoßen, ist es deshalb 
erforderlich, mit Wirkung zum 03.12.2019 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) im 
Sinne der VO 1370/2007 an die HEAG mobilo zu erteilen. Der ÖDA wird von der „zuständigen 
Behörde“ erteilt.  
 
Mit Wirksamkeit der  Satzungsänderung der DADINA und Inkrafttreten der zwischen DADINA 
und Stadt zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017, Vorlagennummer 2017/0341) wird die Stadt 
zuständige Behörde für  öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen und damit 
zuständige Behörde  i.S. der VO 1370/2007 sein.  Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf 
die Stadtgrenze überschreitende Linien, wenn der Bedienungsschwerpunkt im Stadtgebiet 
liegt. Derzeit sind damit alle Straßenbahnlinien in Stadt und Landkreis erfasst. Die 
Beschlussfassung der Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung der DADINA ist für 
Ende Mai 2018 vorgesehen.  
 
 
Zu 1. 
 
Über den Inhalt der vorgenannten, mit der DADINA zu schließenden öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung hatte die Stadtverordnetenversammlung bereits am 19.12.2017 beschlossen. 
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg als weiteres Mitglied im Zweckverband DADINA hatte nach 
erfolgter Beschlussfassung durch den Kreisausschuss noch Bedenken hinsichtlich einiger 
Formulierungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Infolgedessen ist die Fassung der 
Vereinbarung, wie sie dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2017 
zugrunde gelegen hatte, in  Abstimmung zwischen Landkreis, DADINA und Stadt präzisiert 
worden. Die Änderungen stellen jetzt das, was gewollt ist klarer ohne den Regelungsinhalt im 
Verhältnis zu der am 19.12.2017 beschlossenen Fassung zu verändern. 
 
 
Zu 2. 
 
Die Stadt hat  nach der VO 1370/2007 die Option, eine (wettbewerbsfreie) Direktvergabe 
(„Inhousevergabe“) des ÖDA an den sog. internen Betreiber, die HEAG mobilo GmbH, 
vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007). Die Direktvergabe an die HEAG mobilo GmbH 
bietet das größtmögliche Maß an Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss auf das ÖPNV-
Angebot mit Straßenbahnen und die Verkehrsintegration.  
 
Es ist daher beabsichtigt, die HEAG mobilo GmbH nach Beendigung der Betrauung ab dem 
03.12.2019 weiterhin mit den Straßenbahnverkehren zu beauftragen, um die 
Straßenbahnverkehre auf dem Gebiet der Stadt, aber auch auf den Linienabschnitten auf dem 
Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg durch das kommunaleigene Unternehmen in 
bewährter Manier weiterhin durchführen zu lassen. Hierzu soll eine Direktvergabe gemäß Art. 5 
Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber vorgenommen werden.

- 5 - 
 
Die Absicht der Direktvergabe ist nach der VO 1370/2007 mindestens ein Jahr vor der Vergabe 
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Nach der Beschlussfassung durch 
die Stadtverordnetenversammlung wird die Absicht der Direktvergabe im Amtsblatt der 
Europäischen Union veröffentlicht. Dadurch wird eine Dreimonatsfrist in Gang gesetzt, binnen 
derer andere Verkehrsunternehmen einen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag für die 
von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten Straßenbahnverkehre stellen können. Durch 
die Überarbeitung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung musste der für die 
Vorabbekanntmachung vorgesehene Termin auf Anfang Juni 2018 verschoben werden.  
 
Die  Direktvergabe nach der VO 1370/2007 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: 
 
1. Tatsächliche Kontrolle der Stadt über die HEAG mobilo GmbH wie über eine eigene 
Dienststelle 
 
2. Keine Teilnahme der HEAG mobilo GmbH an wettbewerblichen Vergaben von 
öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb der räumlichen Zuständigkeit der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
3. Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die HEAG mobilo GmbH nur auf 
dem Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wobei abgehende Linien in 
Nachbargebiete und damit zusammenhängende sonstige Teildienste zulässig sind 
 
4. Überwiegende Selbsterbringung der betrauten Personenverkehrsdienste durch die 
HEAG mobilo GmbH. 
 
Die unter Ziffern 2 – 4 genannten Voraussetzungen liegen vor. Die unter Ziffer 1 genannte 
„Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ ist  durch zusätzliche Maßnahmen 
sicherzustellen. Die Stadt ist mittelbare Mehrheitsgesellschafterin der HEAG mobilo GmbH und 
übt einen beherrschenden Einfluss auf die HEAG mobilo GmbH aus. Die Beteiligung des 
Landkreis Darmstadt-Dieburg mit einem Stimmgewicht von 26 % wird fortgeführt und in eine 
gemeinsame Kontrolle der HEAG mobilo GmbH mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
eingebunden.  Zur Institutionalisierung der gemeinsamen Kontrolle der HEAG mobilo GmbH ist 
seitens der Stadt vorgesehen, mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg eine Kontrollvereinbarung 
abzuschließen. Des Weiteren ist angedacht, die Gesellschafterrechte beispielsweise durch eine 
von der der HEAG Holding AG noch  zu erteilenden Vollmacht in der HEAG mobilo GmbH selbst 
auszuüben. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom 
31.03.2016, Verg 14/15) erlaubt die Vollmachtserteilung eine Direktvergabe in der 
vorhandenen Konzernstruktur vorzunehmen und ist als Kontrollinstrument in mehrstufigen 
kommunalen Konzernen anerkannt.  
 
Der in Fortschreibung befindliche Nahverkehrsplan für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
den Landkreis Darmstadt-Dieburg kann veränderte Anforderungen an den Straßenbahnverkehr 
in unterschiedlichster Form beinhalten, die nach dem Willen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nach dem 03.12.2019 von der HEAG mobilo GmbH zu erfüllen sein würden. Deswegen soll der 
öffentliche Dienstleistungsauftrag entsprechend flexibel ausgestaltet werden.  
 
Die Direktvergabe soll nach Art. 4 Abs. 3 und 4 VO/1370 für die längstmögliche Laufzeit von 
22,5 Jahren erfolgen, um für die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die HEAG mobilo GmbH 
eine langandauernde Planungssicherheit zu schaffen. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken und 
Unwägbarkeiten wird die Unbedenklichkeit der Direktvergabe durch die Einholung einer 
verbindlichen Auskunft des Finanzamts abgesichert. 
 
Die derzeitige Finanzierung des notwendigen Ausgleichs für die Straßenbahnverkehre der 
HEAG mobilo GmbH („Verlustübernahme“) soll weiterhin nach den bestehenden Regelungen im 
Konzern der HEAG Holding AG und zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem 
Landkreis Darmstadt-Dieburg erfolgen. Um die wirtschaftliche Geschäftsführung im

Straßenbahnverkehr unter Beachtung der gewollten Qualitätsstandards sicherzustellen, wird 
die Stadt entsprechend der Maßgabe der VO 1370/2007 ein Anreizsystem schaffen. 
 
Zur Beschlussfassung über die Inhousefähigkeit der HEAG mobilo GmbH, das Anreizsystem 
und den Inhalt des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden gesonderte Vorlagen 
eingebracht. 
 
 
 
 
Darmstadt, den 10.04.2018 
III / 61.4 ÖPNV wei-aß 
Nst.: 3937 
 
 
Der Dezernent I     Der Dezernent III 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Dr. Barbara Boczek 
Oberbürgermeister     Stadträtin

anlage 7

121 Zeichen

Punkt 28: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe Straßenbahn 
 (V-Nr. 2018/0096) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (4)

TOP 151
TOP 29
TOP 28
TOP 16

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0096
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.04.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00