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SV-2012/0016

Antrag der Fraktion UWIGA vom 14. Februar 2012 betr. Widerspruchsgebühren - Klarlegung des Kostenrisikos

Antrag 15.02.2012

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SV-2012/0016

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SV-2012/0016

2827 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2012/0016 
 
Fraktion UWIGA – Unabhängige Wählervereinigung hervorgegangen aus der IG-Abwasser 
Telefon : 06151 –  971 32 87      Telefax :  971 32 85  
Internet:www.uwiga.com e-mail: info@uwiga.com 
Büroadresse :  Grafenstraße 27 –  64283 Darmstadt
 
 
 bringt´s auf den Punkt 
 
  14. Februar 2012 
 
 
 
 
Antrag : Widerspruchsgebühren – Klarlegung des Kostenrisikos 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 
Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung den Entwurf einer Satzung zur 
Änderung der Verwaltungskostensatzung vorzulegen, in der die Gebühren für Widersprüche gegen 
Verwaltungsakte, mit denen Geldleistungen verlangt werden, nach einem bestimmten Prozentsatz des 
jeweils mit dem Widerspruch angefochtenen Betrags bemessen werden. 
 
Begründung: 
 
Nach § 6 Abs. 1 der derzeit geltenden Verwaltungskostensatzung bemisst sich die Höhe der 
Widerspruchsgebühr bei einer Zurückweisung oder Rücknahme eines Widerspruchs nach dem 
Verwaltungsaufwand. Wie hoch dieser Aufwand ist, kann zum Zeitpunkt der Einlegung des 
Widerspruchs nicht abgeschätzt werden, so dass für einen Widerspruchsführer gegen einen 
Bescheid, in dem Gebühren oder Beiträge festgesetzt werden, ein unkalkulierbares Kostenrisiko 
besteht. In Kombination mit der in § 6 Abs. 3 normierten Höchstgrenze von 5.000,00 € wirkt diese 
Regelung prohibitiv. 
 
Zur Transparenz und Bürgerfreundlichkeit bei Verwaltungshandlungen gehört auch die Möglichkeit für 
den Bürger diese ggf. überprüfen zu können, ohne das Risiko eingehen zu müssen in eine 
unkalkulierbare Kostenfalle zu geraten – und er allein aus diesem Grund von einem Widerspruch 
absieht.  
 
In kleineren Hessischen Städten und Gemeinden, in denen bisher schon auf Bürgerfreundlichkeit 
größeren Wert gelegt wird als in Darmstadt, wird deshalb meist nach der Empfehlung des Hessischen 
Städte- und Gemeindebunds in dessen Satzungsmuster die Widerspruchsgebühr in derartigen Fällen 
wie oben beantragt erhoben. 
 
Dabei sind 5 % des angefochtenen Betrags bei Zurückweisung des Widerspruchs und 2,5% bei 
Rücknahme mit jeweils einem Höchstbetrag von 2.500,00 € bzw. 1.250,00 € üblich. Der Bürger kann 
also das Kostenrisiko bei der Einlegung eines Widerspruchs sicher abschätzen. Er wird nicht durch 
unkalkulierbare Kosten von der Einlegung eines Widerspruchs abgeschreckt, wenn er sich durch 
einen Bescheid beschwert fühlt. Das hessische Verwaltungskostengesetz lässt derartige von der 
Gebührenbemessung nach dem Verwaltungsaufwand  abweichende Regelungen im Satzungsrecht 
ausdrücklich zu. Mit der beantragten Änderung wird der Zustand wiederhergestellt, wie er nach der 
am 6.2.1997 verabschiedeten Satzung und vor deren später erfolgten Änderung bereits bestand. 
 
 
 
 
Erich Bauer Helmut Klett 
Stadtverordneter Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

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Orte (1)

  • Grafenstraße 27

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2012/0016
Typ
Antrag
Datum
15.02.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00