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2016/0015

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) (Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 08.01.2016

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2016/0015

8403 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.01.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0015 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
(Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 08.01.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der 9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark 
Böllenfalltor ) gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. 
Die Stellungnahmen und d eren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie 
stellen eine vorläufige Abwägungstabelle für den Planbereich dar. Die endgültige Abwägung 
erfolgt im Rahmen des Feststellungsbeschlusses . 
2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen zu 
den allgemeinen Zielen und Zwecken der 9. Änderung des Flächennutzungsplans ( Sportpark 
Böllenfalltor ) die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante  Anlage) werden zur 
Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle für den Planbereich dar. 
Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des Feststellungsbeschlusses .

- 2 - 
3. Dem vorliegenden Entwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor ) 
(Anlage 4, Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) und der Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) wird zugestimmt. 
 
4. Der Entwurf und die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark 
Böllenfalltor) für das westliche Teilgebiet zwischen der angrenzenden Wohnbebauung südlich 
der Kekuléstraße, den Sportflächen und Grundstücken der Technischen Universität (TU) 
Darmstadt, dem Trainingsgelände des SV Darmstadt 98 e.V, den Sportanlagen des Tennis - und 
Eisclub Darmstadt e.V. und der die Nieder-Ramstädter Straße und für das östliche Teilgebiet 
zwischen den Grundstücken der Technischen Universität (TU) Darmstadt, dem Böllenfalltorweg 
und den Grundstücken der Forstverwaltung des Landes Hessen sind gem. §  3 Abs. 2 BauGB 
öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 
Abs. 2 BauGB zu beteiligen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen 
Beteiligung zur 9. FNP -Änderung 
Anlage 2: Vorläufige Prü fung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 
frühzeitigen Beteiligung zur 9. FNP -Änderung (datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf der 9. FNP -Änderung 
(Sportpark Böllenfalltor)  
Anlage 4: Entwurf zur 9. FNP -Änderung (Sportpark Böllenfalltor) (wird zu den 
Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0015 vom 08.01.2016: 
 
Zum 1. April 2006 ist der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirksam 
geworden. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist die Flächen des Sportparks 
Böllenfalltor als Grünfläche mit Sporthallen sowie mit öffentlichen und privaten Sportanlagen 
aus. Im Bereich des geplanten Busstellplatzes weist der rechtswirksame 
Flächennutzungsplan eine als „ökologisch wertvolles Grünland“ eingestufte 
landwirtschaftliche Fläche a us. 
 
Der geplante Umbau des Merck -Stadions am Böllenfalltor in ein modernes Fußballstadion 
mit Zusatzfunktionen im Veranstaltungsbereich war Anlass zur städtebaulichen Ordnung und 
planungsrechtlichen Sicherung im Bereich der bestehenden Sportanlagen am Böl lenfalltor. 
Mit Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 25.06.2015  wurde das Bebauungsplanverfahren O 30 - Sportpark 
Böllenfalltor - eingeleitet. 
 
Die geplanten Ausweisungen im Bebauungsplan widersprechen in der Gesamtbetrachtung 
der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in den o.g. Bereichen rund um die 
Sportanlagen am Böllenfalltor. Dem Entwicklungsgebot des §  8 Abs. 2 BauGB kann demnach 
nicht hinreichend Rechnung getragen werden, weswegen die Änderung  des 
Flächennutzungsplans in den oben genannten Teilgebieten planungsrechtlich erforderlich 
wird. 
 
Hierbei sollen im Bereich des Merck -Stadions sowie im Bereich der Busstellplätze am 
Böllenfalltorweg die Flächen in Sonderbaufläche „Sport“ geändert werden; der öffentliche 
Parkplatz an der Nieder -Ramstädter Straße wird in eine Fläche für öffentlichen Verkehr mit 
der Bestimmung „Ruhender Verkehr“ geändert.  
In Entsprechung der neuen Darstellungen wird die Legende des rechtswirksamen 
Flächennutzungsplans ergänzt  um die Darstellungen:  
 „SP“ für Sport (neue Ziffer 2.4.8) unter Sonderbauflächen (Ziff. 2.4) / Bauflächen und 
Sondergebiete (Ziff. 2.),  
 Flächen für öffentlicher Verkehr (neue Ziffer 4.6) unter Verkehrsflächen (Ziff. 4.),  
 Ruhender Verkehr (neue Ziffer 4.6. 1) unter Flächen für öffentlicher Verkehr (Ziff. 4.6.) / 
Verkehrsflächen (Ziff. 4.).  
 
Am 15.12.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss 
zugestimmt. Dieser wurde am 08.01.2016 im Darmstädter Echo bekannt gemacht. Die 
frühzeitige Öf fentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand aufgrund des 
Magistratsbeschlusses vom 04.11.2015 (V. -Nr. 2015/0460), nach öffentlicher 
Bekanntmachung vom 10.11.2015 in der Zeit vom 11.11.2015 bis einschließlich 11.12.2015 
statt. Die Träger öffentliche r Belange wurden am 05.11.2015 hierüber benachrichtigt und 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.  
 
Die Änderung des Flächennutzungsplans soll im Parallelverfahren gem. §  8 Abs. 3 BauGB 
zum Bebauungsplan O 30 – Sportpark Böllenfalltor - erfolgen. 
 
 
Zu 1.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur

- 4 - 
9. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sportpark Böllenfalltor) zusammengefasst und 
entsprechend gepr üft. Die Prüfung stellt eine vorläufige Abwägungstabelle dar, die nach der 
Offenlage fortgeschrieben wird. 
 
 
Zu 2.: 
 
Die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportp ark Böllenfalltor) wurden in 
Anlage 2 (datenschutzrel evante Anlage) zusammengefasst und jeweils geprüft. Die Prüfung 
stellt eine vorläufige Abwägungstabelle dar, die nach der Offenlage fortgeschrieben wird. 
 
 
Bei Anlage 1 und 2 handelt es sich um vorläufige Abwägungstabellen, die in diesem 
Verfahrensschritt lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, da sie nach der Offenlage 
fortgeschrieben werden. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses wird über die Prüfung der 
eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung und zur Offenlage abschließend 
entschieden. 
 
 
Zu 3. und 4.: 
 
Nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und 
gem. § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange) erfolgt nun die Offenlage des Entwurfs zur 9. Änderung des 
Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) (Anlage 4, wird zu den Sitzungen aufgehängt 
/ ausgelegt)  und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) gem. § 3 Abs. 2 
BauGB. Parallel werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 2 
BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.  
 
 
Die Dezernentin III : 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Entwurfs zur 9. FNP-Änderung für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
Darmstadt, den 08.01.2016 
III/61.1.1 il Nst. 2607 
III/61.2 zim Nst. 2603

anlage 1

61200 Zeichen

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- 
stadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.12.2015: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
Zunächst wird festgestellt, dass die Bauleitplanung  für den Sportpark Böl- 
lenfalltor die beiden Planungsebenen der vorbereite nden (Flächennut- 
zungsplan) und der verbindlichen (Bebauungsplan) Ba uleitplanung umfasst. 
Da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans entwickelt werden muss, werden  beide Bauleitpläne 
im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet. 
Für das Merkmal der Gleichzeitigkeit von Flächennut zungsplanung und 
Bebauungsplanung im Parallelverfahren ist grundsätz lich kein zeitlicher 
Gleichlauf aller Verfahrensschritte erforderlich. D er Zweck des Entwick- 
lungsgebots ist vielmehr maßgebend, das heißt, ein inhaltliches Entwickelt- 
sein des Bebauungsplans ist zu sichern. Entscheiden d ist daher, dass die 
einzelnen Abschnitte beider Planverfahren in einem dem Zweck angemes- 
senen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass i m Fortgang der bei- 
den Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planent- 
würfen möglich und gewollt ist. 
Im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs zum Bebauungsp lan O 30 wurden 
umfangreiche Fachgutachten u.a. zu den Themen Verke hr, Schall, Umwelt 
und Artenschutz erstellt. Der Entwurf des Bebauungs plans wurde am 
15.12.2015 von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur öffentlichen Auslegung beschlossen. D as mit Magistratsbe- 
schluss am 04.11.2015 gestartete FNP-Änderungsverfahren mit der frühzei- 
tige Beteiligung zum Vorentwurf der 9. FNP-Änderung  vom 11.11.2015 bis 
11.12.2015 konnte zum damaligen Zeitpunkt noch nich t vollumfänglich auf 
die Ergebnisse des Bebauungsplanentwurfs und der be gleitenden Fachgut- 
achten zugreifen. 
Dies ist auch nach dem planungsmethodischen Ansatz der abschichtenden 
Betrachtung der planungsrelevanten Fragestellungen nicht erforderlich. So  
 
kann sich die 9. Änderung des FNP auf die gesetzlic h vorgesehene und 
dieser Maßstabsebene entsprechende Darstellung der Art der Bodennut- 
zung beschränken. 
Insofern nimmt die nachstehende Prüfung der Stellun gnahme u.a. soweit 
erforderlich Bezug auf die mittlerweile im Bebauung splanverfahren vertieft 
bearbeitenden Themenstellungen. 
 
Anlage 1

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Aus regionalplanerischer Sicht  ist zu der geplanten Flächennutzungs- 
planänderung zu bemerken, dass mit der 9. Änderung in einem Teilbe- 
reich östlich der Nieder-Ramstädter Straße innerhal b des im RPS / Reg- 
FNP 2010 dort festgelegten „Vorranggebietes Siedlun g / Bestand“ anstelle 
der bislang dargestellten Grünfläche nun eine Verke hrsfläche „öffentlicher 
Verkehr /Parken“ dargestellt werden soll. Östlich a ngrenzend soll im Be- 
reich des Merck-Stadions anstelle der bisherigen Gr ünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Sporthalle sowie öffentliche und p rivate Sportanlagen“ 
eine Sonderbaufläche „Sport“ dargestellt werden. 
 
Darüber hinaus soll in einem östlich gelegenen Teil bereich entlang des 
Böllenfalltorwegs eine weitere Sonderbaufläche „Spo rt“ dargestellt wer- 
den, die den dort im RPS / RegFNP 2010 ausgewiesene n Regionalen 
Grünzug in einem Vorranggebiet für Forstwirtschaft (westlicher Teil) sowie 
ein Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft (östlicher Teil) überlagert. Diese 
Fläche soll, wie dem Entwurf des parallel im Verfah ren befindlichen Be- 
bauungsplans O 30 „Sportpark Böllenfalltor“ zu entn ehmen ist, als Bus- 
parkfläche für die Stadionbesucher genutzt werden. 
 
Die Inanspruchnahme des „Vorranggebietes für Forstw irtschaft“ wie auch 
des Regionalen Grünzugs bleibe dabei, laut S. 9 und  10 der Entwurfsun- 
terlagen, in den jeweiligen Teilbereichen unter 5 h a. Es wäre hilfreich, im 
weiteren Verfahren den Umfang der jeweiligen Fläche ninanspruchnahme 
konkret zu benennen, denn nur wenn sich die Inanspr uchnahme des Re- 
gionalen Grünzugs insgesamt unter 5 ha bewegt, kann  die Planung als an 
die Ziele der Raumordnung angepasst angesehen werden. 
 
Im Hinblick auf die um das Merck-Stadion gelegene G rünfläche, die nun 
neben der Zweckbestimmung „öffentliche und private Sportanlagen“ zu- 
sätzlich noch mit der Zweckbestimmung „Sporthalle“ versehen werden 
soll, fällt auf, dass den Abstimmungsgesprächen im parallel laufenden 
Bebauungsplanverfahren zu entnehmen war, dass die b islang vorgesehe- 
ne Grünfläche im Bebauungsplan künftig als Fläche f ür Sportanlagen ge- 
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit einer GRZ von 0,9 fe stgesetzt werden 
soll. Mit den derzeit geplanten Darstellungen wäre die Frage der Entwick- 
lung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan  kritisch zu hin- 
terfragen. Zudem sollte diese Fläche, soweit sie de n Regionalen Grünzug 
Zu Regionalplanung  
 
Der Anregung, die jeweiligen Flächeninanspruchnahme n konkret zu 
benennen, wird gefolgt. 
Im Rahmen der 9. Änderung des FNP wird durch die Da rstellung einer 
Sonderbaufläche „Sport“ das „Vorranggebiet Regional er Grünzug“ 
•  im westlichen Teilgebiet auf einer Fläche von ca. 0,47 ha und 
•  im östlichen Teilgebiet auf einer Fläche von ca. 0 ,31 ha 
in Anspruch genommen. Im östlichen Teilgebiet überl agert das 
„Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ auf gleicher Flä che das 
„Vorranggebiet Forstwirtschaft“. 
Die Flächeninanspruchnahme des „Vorranggebietes Reg ionaler Grünzug“ 
wie auch des „Vorranggebietes für Forstwirtschaft“ beträgt damit insgesamt 
ca. 0,78 ha. Somit kann die Planung gemäß den Ausfü hrungen des RP in 
dieser Stellungnahme als an die Ziele der Raumordnu ng angepasst 
angesehen werden. 
 
Da durch die geplante Darstellung einer Sonderbaufl äche mit der Zweckbe- 
stimmung „Sport“ im Bereich der bestehenden Böllenf alltorhalle und des 
Merck-Stadions am Böllenfalltor das bisher bestehen de Symbol für „öffentli- 
che und private Sportanlagen“, das die Zweckbestimm ung der Grünfläche 
darstellt, überdeckt wird und damit nicht mehr lesb ar ist, wird das Symbol 
für „öffentliche und private Sportanlagen“ in den B ereich der südlich der 
neuen Sonderbaufläche gelegenen Grünfläche verschob en. Es handelt sich 
hierbei nicht um eine Darstellungsänderung, sondern  lediglich um eine re- 
daktionelle Ergänzung, die keine weitere FNP-Änderung erforderlich macht. 
Die Darstellung der südlich der neuen Sonderbaufläc he mit der Zweckbe- 
stimmung „Sport“ im Bereich der bestehenden Böllenf alltorhalle und des 
Merck-Stadions am Böllenfalltor gelegenen Grünfläch e mit der Zweckbe- 
stimmung „öffentliche und private Sportanlagen“ und  zusätzlich im Bereich 
der bestehenden Tennishalle mit der Zweckbestimmung  „Sporthalle“ bleibt 
unverändert. 
 
Bezüglich der Frage, ob die im Bebauungsplan festge setzten Flächen für 
Sportanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als aus de m FNP entwickelt 
angesehen werden können, ist folgendes festzustellen: 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich tes sind Bebau-

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
überlagert, bei der (Gesamt-) Berechnung der Inansp ruchnahme des Re- 
gionalen Grünzugs Berücksichtigung finden, da davon  auszugehen ist, 
dass die Sportanlage den in Z 4.3-2 genannten, im R egionalen Grünzug 
unzulässigen Nutzungen mit einem hohen Anteil bauli cher Anlagen unter- 
fällt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ungspläne derart aus dem FNP zu entwickeln, dass du rch die Festsetzun- 
gen des Bebauungsplans die zugrunde liegenden Darst ellungen des FNP 
konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutli cht werden. Innerhalb 
des durch den FNP vorgegebenen Rahmens kann die Gem einde eigen- 
ständig planen. In begrenztem Umfang kann dabei von  den Darstellungen 
des FNP hinsichtlich der Art der Nutzung abgewichen  werden, sofern die 
Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb der Grun dzüge der Planung 
bleiben bzw. der Grundkonzeption nicht widersprechen. 
Im FNP ist zur Differenzierung der einzelnen als Gr ünflächen dargestellten 
Bereiche die Möglichkeit vorgesehen, u.a. Grünfläch en mit der Nutzungs- 
zuordnung „Sportflächen“ bzw. „sonstige Sportanlage n“ darzustellen. Diese 
Grünflächen werden im FNP allgemein als „Freifläche ntypen“ bezeichnet, 
um deutlich zu machen, dass es sich hierbei zwar um  Freiflächen handelt, 
diese jedoch nicht teilversiegelt oder sogar vollst ändig unversiegelt sein 
müssen. Die als „Sportfreiflächen“ dargestellten Be reiche werden im FNP 
als „Funktionsgrünflächen“ bezeichnet, die aufgrund  der hier vorhandenen 
oder geplanten Sportanlagen einen höheren oder hohe n Anteil baulicher 
Anlagen aufweisen können. Es handelt sich demnach u m Grünflächen, bei 
denen die Funktion „Sport“ im Vordergrund stehen so ll. Diesem Verständnis 
folgend sind die südlich der Böllenfalltorhalle und  des Merck-Stadions am 
Böllenfalltor gelegenen bestehenden Sportflächen im  FNP als „Funktions- 
grünflächen“, also als „Sportfreiflächen“ dargestel lt. Auf Ebene des Bebau- 
ungsplans wird der im FNP vordefinierte Zustand dur ch die Festsetzung 
von Flächen für Sportanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5  BauGB konsequent 
weiterentwickelt. Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs . 2 BauGB wird somit 
auch für diesen Bereich hinreichend entsprochen. Ei ne FNP-Änderung für 
diesen Bereich ist daher nicht erforderlich. 
 
Auf Ebene des Bebauungsplans werden alle Flächen de s „Vorranggebiets 
Regionaler Grünzug“, die durch Festsetzungen des So ndergebiets „Sport 
und Veranstaltungen“ bzw. durch Flächen für Sportan lagen überlagert wer- 
den, gemäß des Ziels Z 4.3-3 des RPS / RegFNP 2010 in Abstimmung mit 
dem Regierungspräsidium Darmstadt durch geeignete F lächen (Ackerflur 
nördlich Arheilgen) von vergleichbarer Größe, Quali tät und Funktion, die 
einem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ neu zugeor dnet werden, kom- 
pensiert.

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Von Seiten der oberen Naturschutzbehörde  wird zunächst auf die im 
parallelen Bebauungsplanverfahren O 30 „Sportpark B öllenfalltor“ ergan- 
gene Stellungnahme vom 26.06.2015, Az.: III 31.2-61 d 02/01-509 verwie- 
sen. 
 
Darüber hinaus ist zu den Teilflächen, die über den  Plangeltungsbereich 
o.g. Bebauungsplanentwurfs nach Norden und Osten hi nausgehen eine 
abschließende Stellungnahme noch nicht möglich. 
 
Diese Flächen, die der Erschließung sowie als Busst ellplätze dienen sol- 
len, greifen in Wald und Offenlandbereiche ein und sind auch so im bishe- 
rigen FNP dargestellt; ein Teil des Offenlandes gar  als ökologisch wertvol- 
les Grünland. 
 
Unter Punkt 6 „voraussichtliche Auswirkung der Plan ung“, der allgemeinen 
Ziele und Zwecke der Planung ist aufgeführt, dass z um parallel laufenden 
Bebauungsplanverfahren O 30 „Sportpark Böllenfallto r“ u.a. ein Verkehrs- 
gutachten, ein Artenschutzfachbeitrag, eine FFH-Vor prüfung und ein Um- 
weltbericht erstellt wurden. Die Ergebnisse der ein zelnen Fachgutachten 
sollen im noch zu ergänzenden Umweltbericht zur FNP -Änderung gewür- 
digt werden. 
 
Nach Vorlage der entsprechenden Fachgutachten und P lanungsbeiträge 
im weiteren Verfahren wird die abschließende Stellu ngnahme aus Sicht 
von Naturschutz und Landschaftspflege abgegeben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu Obere  Naturschu tzbehörde  
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf die Stellun gnahme vom 
26.06.2015 zum parallel laufenden Bebauungsplanverf ahren O 30 - Sport- 
park Böllenfalltor“ – verwiesen wird. 
In dieser genannten Stellungnahme teilte die Obere Naturschutzbehörde 
mit, dass aus Sicht des Naturschutzes und der Lande spflege keine grund- 
sätzlichen Bedenken gegen das Bebauungsplanverfahre n O 30 - Sportpark 
Böllenfalltor“ – bestehen. Der Anregung, eine arten schutzrechtliche Prüfung 
gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen, wurde gefolgt. D as Ergebnis wurde 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in einem arte nschutzrechtlichen 
Fachbeitrag dokumentiert. Des Weiteren wurde der An regung, für das FFH-
Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ eine 
Vorprüfung der Verträglichkeit durchzuführen, gefol gt. Dies wurde ebenfalls 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens entsprechend dokumentiert. 
 
Die Obere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass  zu den Teilflächen, 
die über den Plangeltungsbereich des Bebauungsplane ntwurfs nach Nor- 
den und Osten hinausgehen, eine abschließende Stell ungnahme noch nicht 
möglich ist. 
Es ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass der Geltungsbereich der 
FNP-Änderung nur die Teilgebiete des Bebauungsplans  umfasst, die der 
Grundkonzeption des FNP nicht entsprechen und somit  gem. 
§ 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem FNP zu entwickeln si nd. Weitere als die in 
den Allgemeinen Zielen und Zwecken der FNP-Änderung  beschriebenen 
Teilgebiete sind nicht Gegenstand der vorliegenden Planung. Für Bereiche, 
die außerhalb der Geltungsbereiche der Teilgebiete der FNP-Änderung, 
jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs planentwurfs liegen, 
ist auf das parallel laufende Verfahren zum Bebauun gsplan O 30 – Sport- 
park Böllenfalltor – zu verweisen. 
 
Die in der Stellungnahme angesprochenen Flächen, di e der Erschließung 
dienen sollen, sind im FNP als Waldflächen dargeste llt und werden im o.g. 
Bebauungsplanentwurf als Waldflächen festgesetzt. D em Entwicklungsge- 
bot wird somit hinreichend Rechnung getragen. Der S tadt als Trägerin der 
Planungshoheit obliegt es nun, diese Darstellung ko nkreter auszugestalten. 
Die Grundzüge werden durch die im Bebauungsplanentw urf festgesetzten

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte innerhalb der festge setzten Waldflächen 
nicht berührt. 
 
Im nördlichen Teil des im FNP als ökologisch wertvo lles Grünland darge- 
stellten Bereichs sieht die 9. Änderung des FNP 200 6 die Darstellung einer 
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Sport“ vor . Der Entwurf des 
parallel laufenden Bebauungsplans O 30 – Sportpark Böllenfalltor – sieht 
für diesen Bereich die Festsetzung einer Fläche für  Busstellplätze zuguns- 
ten des ebenfalls festgesetzten Sondergebiets SO mi t der Zweckbestim- 
mung „Sport und Veranstaltungen“ vor. 
Die festgesetzte Stellplatzfläche südlich des Atzwinkelwegs, die im heutigen 
Zustand einen Wiesenzug darstellt, wurde im Zuge de r Bewertung der um- 
weltrelevanten Schutzgüter als FFH-Frischwiese char akterisiert, die die 
Kriterien des FFH-Lebensraumtyps 6510 (FFH-LRT 6510) erfüllt. 
Durch die Darstellung einer Sonderbaufläche, woraus  im Bebauungsplan 
die Festsetzungen eines Sondergebiets sowie einer S tellplatzfläche entwi- 
ckelt werden, wird der FFH-LRT 6510 in diesem Berei ch erheblich beein- 
trächtigt, was zu einem Biodiversitätsschaden außer halb eines FFH-
Gebiets führt. Eine Beeinträchtigung, Überbauung od er sonstige Zerstörung 
des Lebensraumtyps kann aber genehmigt werden, wenn  in der Umgebung 
ein vergleichbarer Lebensraum neu geschaffen werden  kann. Unter be- 
stimmten Voraussetzungen ist ein FFH-LRT 6510 aus a nderen Wiesenbe- 
ständen neu zu entwickeln. Ein artenreicher Bestand  benötigt zur Entwick- 
lung je nach betriebenem Aufwand allerdings mehrere  Jahre. Innerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich k eine geeigneten 
Flächen, die in vergleichbarer Größe eine entsprech ende Neuentwicklung 
eines qualitativ ähnlichen Lebensraumtyps erwarten lassen. Der westliche 
Teil des Wiesenzugs ist zu klein und ist teilweise zu stark beschattet. In nur 
geringer Entfernung vom Geltungsbereich des Bebauun gsplans (600  m 
östlich der beanspruchten Wiese) befindet sich jedo ch eine Waldwiese pa- 
rallel zur Odenwaldbahn, die aufgrund ihrer jetzige n Artenausstattung der- 
zeit nicht als FFH-LRT 6510 anzusprechen ist, aber durch gezielte Pflege 
innerhalb von wenigen Jahren in eine artenreichere Glatthaferwiese über- 
führt werden kann und damit als LRT 6510 zu entwick eln ist. Diese wird als 
Ausgleich zum Verlust des LRT 6510 im Geltungsberei ch so weit aufgewer- 
tet, dass sie die Kriterien des FFH-LRT 6510 erfüllen wird. 
In parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplanentwur fs geführten Gesprä-

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Von der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  werden keine 
Hinweise und Anregungen zur Planung gegeben. Einwän de werden nicht 
erhoben. 
 
 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLUG; 
 
chen mit der unteren Naturschutzbehörde hat diese -  unter der Vorausset- 
zung, dass ein vergleichbarer Lebensraum neu gescha ffen wird - die Ge- 
nehmigung für die Überplanung des FFH-LRT 6510 in A ussicht gestellt. Die 
Sicherstellung des Ausgleichs erfolgt im Rahmen ein er vertraglichen Rege- 
lung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, der  Darmstädter Sport- 
stätten GmbH (DSG) und der TU Darmstadt. 
Aus den genannten Gründen legitimiert sich daher di e Änderung der Dar- 
stellung ökologisch wertvollen Grünlands in die Dar stellung einer Sonder- 
baufläche. 
 
Der Anregung zur Würdigung der genannten Fachgutach ten in dem für die 
FNP-Änderung erforderlichen Umweltbericht wurde bereits gefolgt. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellten 
Bebauungsplans O 30 liegen neben einem Umweltberich t bereits umfang- 
reiche und detaillierte Fachgutachten für die auch hier betroffenen Bereiche 
vor. Dies sind im Einzelnen ein Artenschutzfachbeit rag, eine FFH-
Vorprüfung, ein Verkehrsgutachten, ein Schallgutach ten, eine umwelttech- 
nische Untersuchung sowie ein Entwässerungsgutachte n. Die beiden Teil- 
gebiete der 9. Änderung des FNP liegen vollständig innerhalb des Gel- 
tungsbereichs des Bebauungsplans. Daher wurden dies e Gutachten als 
Grundlage für die Untersuchung der Umweltauswirkung en durch die 
9. Änderung des FNP, angepasst an den zu betrachten den Maßstab, her- 
angezogen 
. Dies wird im Umweltbericht zur FNP-Änderung entspre chend 
gewürdigt. 
 
Zu Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der A bteilung Arbeits- 
schutz und Umwelt Darmstadt keine Hinweise und Anre gungen gegeben 
werden und dass keine Einwände erhoben werden. 
 
Zu Bergaufsicht 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der B ergaufsicht dem Vor- 
haben keine Sachverhalte entgegenstehen.

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende 
und genehmigte Betriebspläne;  
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor- 
liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Inform ationen, Kurzüber- 
sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über frühe ren Bergbau. Die 
Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen d es Aktenplans inven- 
tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebs akten früherer Berg- 
baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewa hrten Rissblättern. 
Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Al tbergbaus auf 
einer unvollständigen Datenbasis.  
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- 
nommen: 
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungsflä- 
chen betroffen. 
 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich ke ine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Um- 
gebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur  Aufsuchung von 
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sin d jedoch keine das 
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plange- 
biet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte 
entgegen. 
 
Der Kampfmittelräumdienst  weist darauf hin, dass die Auswertung der 
beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftb ilder ergeben hat, 
dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände  in einem Bomben- 
abwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet. 
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grund- 
sätzlich ausgegangen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu Kampfmittelräumdienst  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Der Umweltbericht der FNP-Änderung würdigt den Sach verhalt, dass beide 
Teilgebiete der 9. FNP-Änderung innerhalb eines Bom benabwurfgebiets 
liegen, sodass mit dem Vorkommen von Kampfmittelrüc kständen gerechnet

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel) vor Beginn 
der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchunge n auf den Grund- 
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreif ende Maßnahmen 
stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-ge stützte Datenaufnahme 
erfolgen. 
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittel- 
räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Techni k durchgeführt 
wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufüg en, auf dem die un- 
tersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist  das verwendete De- 
tektionsverfahren anzugeben. 
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Es wird darum 
gebeten, bei der Beauftragung des Dienstleisters au f die Verwendung des 
Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
 
Es wird nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und 
der KMIS-R-Datei gebeten, welche durch die beauftra gte Fachfirma erhal- 
ten werden kann. 
 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Internet- 
seite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und O rdnung, Gefahren- 
abwehr, KMRD) 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischenla- 
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Inter essenten/ Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigent ümerin, Inves- 
tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten s ind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. 
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden 
werden muss. 
Es wird zudem darauf verwiesen, dass in dem paralle l laufenden Verfahren 
zum Bebauungsplan O 30 – Sportpark Böllenfalltor – ein entsprechender 
Hinweis aufgenommen wurde, dass grundsätzlich vom V orhandensein von 
Kampfmitteln ausgegangen werden muss und dass auf a llen Grundstücks- 
flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stat tfinden, systemati- 
sche Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) v or Beginn der ge- 
planten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich sind.

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma wird 
darum gebeten, immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6 b 06/05- 
DA  
1421-2015 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
 
Als Anlage sind die Allgemeinen Bestimmungen für di e Kampfmittelräu- 
mung in Hessen beigefügt. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, ist die 
Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwan d unumgänglich. 
Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine posi tive Rechnungsprüfung 
zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem.  Nr. 3. der Allge- 
meinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. 
 
Um die Zusendung einer Kopie des Auftrages zur Kenn tnisnahme wird 
gebeten. 
 
Den Abtransport -ggfs. auch die Entschärfung- und d ie Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst-
  
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu mung im Lande 
Hessen werden zur Kenntnis genommen. 
 
1.2 HESSEN-FORST Darmstadt,  Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt   
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 10.12.2015: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
Zunächst wird festgestellt, dass die Bauleitplanung  für den Sportpark Böl- 
lenfalltor die beiden Planungsebenen der vorbereite nden (Flächennut- 
zungsplan) und der verbindlichen (Bebauungsplan) Ba uleitplanung umfasst. 
Da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans (FNP) entwickelt werden muss, werden beide Bau- 
leitpläne im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet. 
Für das Merkmal der Gleichzeitigkeit von Flächennut zungsplanung und 
Bebauungsplanung im Parallelverfahren ist grundsätz lich kein zeitlicher 
Gleichlauf aller Verfahrensschritte erforderlich. D er Zweck des Entwick- 
lungsgebots ist vielmehr maßgebend, das heißt, ein inhaltliches Entwickelt- 
sein des Bebauungsplans ist zu sichern. Entscheiden d ist daher, dass die 
einzelnen Abschnitte beider Planverfahren in einem dem Zweck angemes- 
senen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass i m Fortgang der bei- 
Anlage 1

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die beabsichtigte 9. Änderung des Flächennutzungspl ans (FNP) ist in 
zwei Teilgebiete aufgeteilt. Im westlichen Teilgebi et sind Wald bzw . "Vor- 
ranggebiete Forstwirtschaft" nicht betroffen. Im ös tlichen Teilgebiet sind 
Waldflächen und "Vorranggebiete Forstwirtschaft", d ie auch im "Vorrang- 
gebiet Regionaler Grünzug" dargestellt sind, hingeg en in erheblichem 
Maße betroffen. 
 
 
 
 
 
 
Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher a uf das östliche 
Teilgebiet der beabsichtigten 9. Änderung des FNP. 
 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Waldfl ächen, die überplant 
den Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planent- 
würfen möglich und gewollt ist. 
Im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs zum Bebauungsp lan O 30 wurden 
umfangreiche Fachgutachten u.a. zu den Themen Verke hr, Schall, Umwelt 
und Artenschutz erstellt. Der Entwurf des Bebauungs plans wurde am 
15.12.2015 von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur öffentlichen Auslegung beschlossen. D as mit Magistratsbe- 
schluss am 04.11.2015 gestartete FNP-Änderungsverfahren mit der frühzei- 
tige Beteiligung zum Vorentwurf der 9. FNP-Änderung  vom 11.11.2015 bis 
11.12.2015 konnte zum damaligen Zeitpunkt noch nich t vollumfänglich auf 
die Ergebnisse des Bebauungsplanentwurfs und der be gleitenden Fachgut- 
achten zugreifen. 
Dies ist auch nach dem planungsmethodischen Ansatz der abschichtenden 
Betrachtung der planungsrelevanten Fragestellungen nicht erforderlich. So 
kann sich die 9. Änderung des FNP auf die gesetzlic h vorgesehene und 
dieser Maßstabsebene entsprechende Darstellung der Art der Bodennut- 
zung beschränken. 
Insofern nimmt die nachstehende Prüfung der Stellun gnahme u.a. soweit 
erforderlich Bezug auf die mittlerweile im Bebauung splanverfahren vertieft 
bearbeitenden Themenstellungen. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Es wird darauf verwiesen, dass die in der Stellungn ahme genannten Kate- 
gorien von Vorranggebieten nicht Bestandteil der Da rstellungen im FNP, 
sondern vielmehr als Ziele der Raumordnung im RPS/R egFNP 2010 aus- 
gewiesen sind. Zudem sind in der vorliegenden 9. Än derung des FNP keine 
Waldflächen betroffen. Das angesprochene östliche T eilgebiet ist im wirk- 
samen FNP 2006 ausschließlich mit den Darstellungen  eines ökologisch 
wertvollen Grünlands und einer Grünfläche (Abstands grün zur Sonderbau- 
fläche „TU“) sowie einem kleinen Bereich einer Sond erbaufläche (TU) ver- 
sehen. 
 
Die Anregungen sind nicht Gegenstand der FNP-Änderung. 
Es wird darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der 9. Änderung des 
FNP keine im FNP als Wald dargestellten Forstfläche n berührt. Die hier 
angesprochenen Zuwegungen sind Bestandteil der Plan ungsebene des

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
werden. Die Waldflächen haben hier im siedlungsnahe n Bereich beson- 
ders hochwertige Schutz- und Erholungsfunktionen. G em. § 12 Hessi- 
sches Waldgesetz (HWaldG) sind bei raumbedeutsamen Maßnahmen 
erhebliche Beeinträchtigungen des Waldes und des fo rstlichen Standortes 
soweit möglich zu vermeiden. 
Entgegen der Darstellung in der beabsichtigten Änderung des FNP weisen 
die betroffen WaIdflächen innerhalb des "Vorranggeb iets Regionaler 
Grünzug 
" im Forst-GIS eine Größe von über 5 ha auf. Sie sind  somit als 
raumbedeutsam einzustufen. 
Durch die dargestellten Veränderungen und Zuwegunge n durch das be- 
troffene Waldgebiet kommt es zu erheblichen Beeintr ächtigungen für Na- 
tur und Umwelt. Die geplanten Zerschneidungen des W aldgebietes 
schränken die derzeitigen Waldfunktionen sehr stark  ein und führen auch 
zu erheblichen Beeinträchtigungen des Waldinnenklimas. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf Grund der erheblichen Beeinträchtigungen der be troffenen Waldflä- 
chen und des Verlustes des "Vorranggebietes Forstwi rtschaft" wird der 
9. Änderung des Flächennutzungsplans nach Abwägung seitens des 
Forstamtes Darmstadt als Träger öffentlicher Belange nicht zugestimmt. 
 
 
 
 
 
 
parallel laufenden Verfahrens zum Bebauungsplan O 3 0 – Sportpark Böl- 
lenfalltor. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung um fasst nur die Teilge- 
biete des Bebauungsplans, die der Grundkonzeption d es FNP nicht ent- 
sprechen und somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem FNP zu entwi- 
ckeln sind. 
 
Auch wenn die Anregungen nicht Gegenstand der FNP-Änderung sind, wird 
auf folgenden Sachverhalt hingewiesen: Die Festsetz ung der Waldflächen 
im Bebauungsplanentwurf dient dem dauerhaften Erhal t und Schutz des 
hier bestehenden Laub- und Laubmischwalds und damit  auch seiner 
Schutz- und Erholungsfunktionen . Eine Inanspruchnahme von Waldflächen 
für Sportanlagen findet nicht statt. 
 
Die Planung von Zuwegungen innerhalb dieser Waldflä chen dient der Er- 
reichbarkeit des Sondergebiets SO „Sport und Verans taltungen“ und wurde 
unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen u nd besonderen Si- 
cherheitsanforderungen, die an Großveranstaltungen gestellt werden (u.a. 
Trennung der Fanströme, Zufahrtsmöglichkeiten für S icherheitskräfte), er- 
arbeitet. Die Zuwegungen wurden im Sinne einer größ tmöglichen Eingriffs- 
minimierung im Bereich bereits heute vorhandener We ge geplant. Die Flä- 
chengröße der durch neue Zuwegungen „betroffenen“ W aldflächen liegt 
deutlich unter 5 ha. 
 
Die Beeinträchtigungen des Waldes werden in dem Umw eltbericht, welcher 
der Begründung des Bebauungsplans beigefügt ist, be handelt. Auf diesen 
wird an dieser Stelle verwiesen. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Es wird auf die in dieser Prüfung der Stellungnahme  geäußerten Sachver- 
halte verwiesen.

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.3 Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde –,  Bessunger Straße 125, 
64295 Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 11.12.2015: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
Zunächst wird festgestellt, dass die Bauleitplanung  für den Sportpark Böl- 
lenfalltor die beiden Planungsebenen der vorbereite nden (Flächennut- 
zungsplan) und der verbindlichen (Bebauungsplan) Ba uleitplanung umfasst. 
Da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans (FNP) entwickelt werden muss, werden beide Bau- 
leitpläne im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet. 
Für das Merkmal der Gleichzeitigkeit von Flächennut zungsplanung und 
Bebauungsplanung im Parallelverfahren ist grundsätz lich kein zeitlicher 
Gleichlauf aller Verfahrensschritte erforderlich. D er Zweck des Entwick- 
lungsgebots ist vielmehr maßgebend, das heißt, ein inhaltliches Entwickelt- 
sein des Bebauungsplans ist zu sichern. Entscheiden d ist daher, dass die 
einzelnen Abschnitte beider Planverfahren in einem dem Zweck angemes- 
senen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass i m Fortgang der bei- 
den Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planent- 
würfen möglich und gewollt ist. 
Im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs zum Bebauungsp lan O 30 wurden 
umfangreiche Fachgutachten u.a. zu den Themen Verke hr, Schall, Umwelt 
und Artenschutz erstellt. Der Entwurf des Bebauungs plans wurde am 
15.12.2015 von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur öffentlichen Auslegung beschlossen. D as mit Magistratsbe- 
schluss am 04.11.2015 gestartete FNP-Änderungsverfahren mit der frühzei- 
tige Beteiligung zum Vorentwurf der 9. FNP-Änderung  vom 11.11.2015 bis 
11.12.2015 konnte zum damaligen Zeitpunkt noch nich t vollumfänglich auf 
die Ergebnisse des Bebauungsplanentwurfs und der be gleitenden Fachgut- 
achten zugreifen. 
Dies ist auch nach dem planungsmethodischen Ansatz der abschichtenden 
Betrachtung der planungsrelevanten Fragestellungen nicht erforderlich. So 
kann sich die 9. Änderung des FNP auf die gesetzlic h vorgesehene und 
dieser Maßstabsebene entsprechende Darstellung der Art der Bodennut- 
zung beschränken. 
Insofern nimmt die nachstehende Prüfung der Stellun gnahme u.a. soweit 
erforderlich Bezug auf die mittlerweile im Bebauung splanverfahren vertieft 
bearbeitenden Themenstellungen.

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht be stehen gegen die Än- 
derung des Flächennutzungsplans für das westliche T eilgebiet aus Sicht 
der Unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzb eirates keine Be- 
denken. 
 
Im östlichen Teilgebiet liegt ein geschützter FFH·L ebensraumtyp 6510 -
Magere Flachlandmähwiese. Der Unteren Naturschutzbe hörde liegt ein 
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 und 4 
Bundesnaturschutzgesetz vor. Grundsätzlich ist der Antrag genehmi- 
gungsfähig, eine abschließende Prüfung ist jedoch noch nicht erfolgt. 
 
Stellungnahme des Naturschutzbeirates der Wissensch aftsstadt 
Darmstadt vom 07.12.2015: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, 
 dass aus naturschutzfachlicher und na- 
turschutzrechtlicher Sicht gegen die Änderung des F NP für das westliche 
Teilgebiet aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde  und des Naturschutz- 
beirates keine Bedenken bestehen. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der vorliegende  Antrag auf Erteilung 
einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 und 4 Bu ndesnaturschutz- 
gesetz für die Inanspruchnahme des geschützten FFH- Lebensraumtyps 
6510 grundsätzlich genehmigungsfähig, eine abschließende Prüfung jedoch 
noch nicht erfolgt ist. 
 
Zur Stellungnahme des Naturschutzbeirates der Wisse nschaftsstadt 
Darmstadt:  
 
Zunächst wird festgestellt, dass die Bauleitplanung  für den Sportpark Böl- 
lenfalltor die beiden Planungsebenen der vorbereite nden (Flächennut- 
zungsplan) und der verbindlichen (Bebauungsplan) Ba uleitplanung umfasst. 
Da der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans (FNP) entwickelt werden muss, werden beide Bau- 
leitpläne im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet. 
Für das Merkmal der Gleichzeitigkeit von Flächennut zungsplanung und 
Bebauungsplanung im Parallelverfahren ist grundsätz lich kein zeitlicher 
Gleichlauf aller Verfahrensschritte erforderlich. D er Zweck des Entwick- 
lungsgebots ist vielmehr maßgebend, das heißt, ein inhaltliches Entwickelt- 
sein des Bebauungsplans ist zu sichern. Entscheiden d ist daher, dass die 
einzelnen Abschnitte beider Planverfahren in einem dem Zweck angemes- 
senen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass i m Fortgang der bei- 
den Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planent- 
würfen möglich und gewollt ist. 
Im Zuge der Erarbeitung des Entwurfs zum Bebauungsp lan O 30 wurden 
umfangreiche Fachgutachten u.a. zu den Themen Verke hr, Schall, Umwelt 
und Artenschutz erstellt. Der Entwurf des Bebauungs plans wurde am 
15.12.2015 von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur öffentlichen Auslegung beschlossen. D as mit Magistratsbe- 
schluss am 04.11.2015 gestartete FNP-Änderungsverfahren mit der frühzei- 
tige Beteiligung zum Vorentwurf der 9. FNP-Änderung  vom 11.11.2015 bis 
11.12.2015 konnte zum damaligen Zeitpunkt noch nich t vollumfänglich auf

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf S. 8 der allgemeinen Ziele und Zwecke der Fläch ennutzungsplanän- 
derung heißt es: "Die Änderung des Flächennutzungsp lans erfolgt im Pa- 
rallelverfahren [zum Bebauungsplan O 30]". Tatsächl ich wurde im Juni 
2015 im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteili- 
gung ein Vorentwurf zum Bebauungsplan O 30 vorgeleg t , der jedoch of- 
fensichtlich in wesentlichen Punkten von dem aktuel len Stand des BPlans 
O 30 abweicht, wie den Ausführungen zu entnehmen is t ("So wurden ne- 
ben der Vergrößerung des Geltungsbereichs des Bebau ungsplans O 30 
auch weitere inhaltliche Festsetzungen getroffen"). 
Da die Offenlage des Bebauungsplans O 30 aber berei ts für Mitte Dezem- 
ber 2015 angekündigt ist, dringt der Naturschutzbei rat auf eine Verlänge- 
rung der Öffentlichkeitsbeteiligung des FNP bis zum  Ende der Frist für den 
BPlan, damit Gelegenheit besteht , Flächennutzungsplanänderungen und 
Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichend beurteilen zu können. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
die Ergebnisse des Bebauungsplanentwurfs und der be gleitenden Fachgut- 
achten zugreifen. 
Dies ist auch nach dem planungsmethodischen Ansatz der abschichtenden 
Betrachtung der planungsrelevanten Fragestellungen nicht erforderlich. So 
kann sich die 9. Änderung des FNP auf die gesetzlic h vorgesehene und 
dieser Maßstabsebene entsprechende Darstellung der Art der Bodennut- 
zung beschränken. 
Insofern nimmt die nachstehende Prüfung der Stellun gnahme u.a. soweit 
erforderlich Bezug auf die mittlerweile im Bebauung splanverfahren vertieft 
bearbeitenden Themenstellungen. 
 
Der Anregung, die 
Öffentlichkeitsbeteiligung des FNP bis zum Ende der  
Frist für den Bebauungsplan zu verlängern, damit Ge legenheit besteht , 
FNP-Änderung und Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichend beur- 
teilen zu können, wird nicht gefolgt. 
 
Es ist zunächst grundlegend festzustellen, dass für  das Merkmal der 
Gleichzeitigkeit 
von FNP und Bebauungsplanung im Parallelverfahren n ach 
§ 8 Abs. 3 BauGB kein zeitlicher Gleichauf aller Ve rfahrensschritte erforder- 
lich ist. Der Zweck des Entwicklungsgebots ist viel mehr maßgebend, das 
heißt, ein inhaltliches Entwickeltsein des Bebauung splans ist zu sichern. 
Entscheidend ist daher, dass die einzelnen Abschnit te beider Planverfahren 
in einem dem Zweck angemessenen zeitlichen Bezug zu einander stehen 
und dass im Fortgang der beiden Verfahren eine inha ltliche Abstimmung 
zwischen den beiden Planentwürfen möglich und gewol lt ist. Von der erfor- 
derlichen inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung be i der Aufstellung von 
Bebauungsplan und FNP im Parallelverfahren kann nur  dann nicht mehr 
gesprochen werden, wenn erst nach dem Ergehen des S atzungsbeschlus- 
ses für den Bebauungsplan die Änderung des FNP eingeleitet wird. 
 
Dass der Vorentwurf und der Entwurf des Bebauungspl ans O 30 in be- 
stimmten Teilen voneinander abweichen, wurde bereit s in den Allgemeinen 
Zielen und Zwecken der 9. Änderung des FNP begründe nd erwähnt. Pla- 
nung wird hier grundsätzlich als Prozess verstanden . So wurde aufgrund 
der Vertiefung von planungsrelevanten Themen im Zug e des Voranschrei- 
tens des Planungsprozesses sowie der Berücksichtigu ng von relevanten 
Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Bete iligung zum Bebau-

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sollte dieser  Forderung des Naturschutzbeirates nicht  entsprochen wer- 
den 
, lehnt der Beirat die geplanten Änderungen des Fläch ennutzungs- 
plans im  Bereich "Sportpark Böllenfalltor" ab, da aus Sicht  des Natur- 
schutzes und der Landschaftsökologie erhebliche Bedenken  bestehen. 
 
 
 
 
 
 
 
Das 9. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans 2006 betrifft zwei 
Teilgebiete des Sportparks Böllenfalltor 
: ein westliches und ein östliches 
Teilgebiet. 
 
ungsplan O 30 eingegangen sind, der Vorentwurf des Bebauungsplans 
inhaltlich konkretisiert und weiter entwickelt. Neb en der Vergrößerung des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans O 30 betrifft d ies auch weitere in- 
haltliche Festsetzungen, die getroffen wurden. 
 
Dass der Entwurf des Bebauungsplans Mitte Dezember 2015 offengelegt 
werden solle, entzieht sich der Kenntnis der Wissen schaftsstadt Darmstadt. 
Für den Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegun g für den Bebauungs- 
plan musste zunächst der Beschluss der zuständigen Stadtverordnetenver- 
sammlung abgewartet werden, welcher am 15.12.2015 g etroffen wurde. Im 
Fortlauf dieses Beschlusses ist zudem eine öffentli che Bekanntmachung 
der öffentlichen Auslegung vor deren Beginn notwendig. 
 
In jedem Fall ist aus den vorstehend genannten Grün den kein zeitlicher 
Gleichlauf der frühzeitigen Beteiligung der FNP-Änd erung und der öffentli- 
chen Auslegung der Bebauungsplanung zwingend ableit bar, da zum einen 
auch für die Änderung des FNP der Verfahrensschritt  der öffentlichen Aus- 
legung die Gelegenheit der regulären Beteiligung ge m. § 4 Abs. 2 BauGB 
bietet. Zum anderen werden durch die vorliegende in haltliche Parallelität 
der beiden Planungen die Anforderungen des Parallel verfahrens gewähr- 
leistet.
 
 
Es 
wird zur Kenntnis genommen, dass  bei Nichterfüllung der Forderung des 
Naturschutzbeirates nach einer Verlängerung der frü hzeitigen Beteiligung, 
die geplanten Änderungen des FNP abgelehnt würden, da aus Sicht  des 
Naturschutzes und der Landschaftsökologie erheblich e Bedenken beste- 
hen. 
 
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich a
n die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 
Satz 1 BauGB das reguläre Beteiligungsverfahren nac h § 4 Abs. 2 BauGB 
anschließt, in welchem erneut die Gelegenheit zur S tellungnahme der Trä- 
ger öffentlicher Belange gegeben ist. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die gepla nten Änderungen 
des FNP 2006 im westlichen Teilgebiet keine Einwände bestehen.

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Gegen die  geplanten Änderungen des FNP 2006 im westlichen Teilgebiet 
 
•   Darstellung einer  Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Sport" 
im Bereich des Merck-Stadions am Böllenfalltor und der Böllenfalltor- 
halle 
 
•   Darstellung einer  öffentlichen Verkehrsfläche mit  der 
' Zweckbestim- 
mung "Ruhender Verkehr" zwischen der Nieder-Ramstäd ter Straße 
und der Böllenfalltorhalle  
 
bestehen keine Einwände. 
 
Die innerhalb des östlichen Teilgebiets beabsichtig te Änderung des FNP 
2006 
 
•   Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweck bestimmung "Sport" 
im Bereich des Böllenfalltorwegs / Atzwinkelwegs 
 
wird dagegen aus den nachfolgend dargelegten Gründen abgelehnt. 
 
Die  Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbest immung "Sport" 
im  Bereich des Böllenfalltorwegs / Atzwinkelwegs 
, für die  der Entwurf des 
Bebauungsplans die Festsetzung einer Fläche für Bus stellplätze vorsieht, 
nimmt den nordöstlichen Teilbereich der entlang des  Böllenfalltorwegs 
zwischen dem Wäldchen östlich des Stadions ("Klette rwald") und dem 
großen Waldgebiet zum Dachsberg hin gelegenen Wiese nflächen ein. 
Jene Mähwiesen stellen nicht nur ein naturnahes Ver bindungselement 
zwischen dem Siedlungsbereich und dem angrenzenden Wald dar, sie 
haben auch eine wichtige lokalklimatische Funktion. 
Diese  Funktionen werden im wirksamen Flächennutzungsplan 1996 be- 
rücksichtigt, indem dieser  Bereich mit  den Darstellungen eines ökologisch 
wertvollen Grünlands und einer Grünfläche (Abstands grün zur Sonderbau- 
fläche "TU") versehen ist. 
Durch die geplanten Änderungen des FNP wird die Gru ndlage dafür ge- 
legt, dass "bestehende Wiesenflächen versiegelt [werden]". 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen , dass die innerhalb des östlichen Teilge- 
biets beabsichtigte Änderung des FNP 2006 abgelehnt wird. 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Der Umweltbericht für die 9. Änderung des FNP setzt  sich mit den ange- 
sprochenen Punkten auseinander. So kommt der Umwelt bericht zu der 
Erkenntnis, dass der angesprochene Wiesenzug, zu de m das östliche Teil- 
gebiet zählt, eine lokale Funktion als Frischluftsc hneise sowie untergeord- 
net als Ort der Frischluftentstehung hat. Großräumi g ist sie jedoch von 
Wald und der Bebauung der TU umschlossen, sodass ih r keine regionale 
Bedeutung als Frischluftschneise zukommt. 
Die Anlage eines Parkplatzes im östlichen Teilgebie t wird die Funktion als 
lokale Frischluftschneise nicht signifikant beeinfl ussen, da hier keine oberir- 
dische Barrierewirkung entsteht. Jedoch ist durch d ie ermöglichte Versiege- 
lung der Parkplatzfläche eine etwas erhöhte Warmluf tentstehung zu erwar- 
ten, die sich aber aufgrund der geringen Flächengrö ße bezogen auf das 
Lokalklima nicht signifikant auswirken wird. 
Es entsteht somit zukünftig kein Widerspruch zu den  geplanten Maßnah- 
men des Luftreinhalteplans und zu den dort prognost izierten Schadstoffbe-

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Des Weiteren besteht im Regionalplan für den Osten des Geltungsbe- 
reichs die Ausweisung "Vorranggebiet für Forstwirtschaft", zusätzlich über- 
lagert durch die Flächenausweisung "Vorranggebiet R egionaler Grünzug". 
Die Größe der betroffenen Flächen liegt zwar unter 5 ha und damit unter 
der im Hinblick auf die Regionalen Grünzüge definie rten Grenze der 
Raumbedeutsamkeit, gleichwohl würde durch die gepla nte Änderung des 
Flächennutzungsplans im Bereich des Böllenfalltorwe gs und Atzwinkel- 
wegs ein aus Sicht des Naturschutzbeirates graviere nder Eingriff ermög- 
licht. Dies konterkariert in eklatanter Weise die m it dem Bebauungsplan 
O 30 verfolgte Zielsetzung einer "Verbesserung der Situation für Natur und 
Umwelt". 
 
 
 
 
 
 
 
 
lastungen. 
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima / Lu ft sind daher bezo- 
gen auf den Maßstab des FNP als gering einzustufen. 
Bezüglich des Schutzgutes Boden kann erwähnt werden , dass durch die 
Darstellung als Sonderbaufläche im östlichen Teilgebiet ein hoher Versiege- 
lungsgrad ermöglicht wird, sodass die Bodenfunktion en sehr stark beein- 
trächtigt werden können. Zu berücksichtigen ist hie r insbesondere der süd- 
liche Teilbereich, der einen natürlich gewachsenen Boden mit Stauwas- 
sereinfluss und intakten Bodenfunktionen darstellt.  Betroffen ist jedoch nur 
eine relativ kleine Fläche von ca. 0,3 ha. 
Die 9. Änderung des FNP ermöglicht somit eine klein flächige Beeinträchti- 
gung des Schutzgutes Boden, indem zum Teil natürlic h gewachsene Böden 
versiegelt werden können. Im parallel laufenden Beb auungsplanverfahren 
werden jedoch Maßnahmen festgesetzt, die diese nach teiligen Auswirkun- 
gen minimieren. Auf die Festsetzungen des Bebauungs planentwurfs O 30 –
 Sportpark Böllenfalltor – sowie dessen Begründung und Umweltbericht 
wird an dieser Stelle verwiesen. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Auf Ebene der FNP-Änderung ist die Inanspruchnahme des „Vorrangge- 
biets Regionaler Grünzug“ gegenüber dem Bebauungspl an aufgrund des 
kleineren Änderungsbereichs deutlich geringer. Durc h die geplanten Dar- 
stellungen der 9. FNP-Änderung werden im östlichen Teilgebiet ca. 0,31 ha 
und im westlichen Teilgebiet ca. 0,47 ha des „Vorra nggebiets Regionaler 
Grünzug“ in Anspruch genommen. Insgesamt werden som it ca. 0,78 ha des 
„Vorranggebiets Regionaler Grünzug“ in Anspruch gen ommen. 
 
Festzuhalten bleibt darüber hinaus, dass durch die Festsetzungen im Be- 
bauungsplanentwurf das „Vorranggebiet Regionaler Gr ünzug“, das „Vor- 
ranggebiet für Forstwirtschaft“ sowie das „Vorbehal tsgebiet Landwirtschaft“ 
in einer Größenordnung von insgesamt unter 5 ha in Anspruch genommen 
werden. Die Flächengröße des in Anspruch genommenen  „Vorranggebiets 
Regionaler Grünzug“ beträgt dabei ca. 3,98 ha. 
 
Die aufgeführten Flächeneingriffe in das „Vorrangge biet Regionaler Grün- 
zug“ (ca. 3,98 ha), die durch den Bebauungsplan zul ässig werden, werden

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der 
 Aussage "Des Weiteren steht die kleinflächige (klei ner 5 ha) Inan- 
spruchnahme des "Vorbehaltsgebiets für Landwirtscha ft" (durch Flächen 
für Sportanlagen sowie durch die Aufstellfläche für  Gäste-Busse nordöst- 
lich des Atzwinkelwegs dem betroffenen Grundsatz de r Raumordnung 
nicht entgegen" wird vehement widersprochen: 
 
Rund 20 Fußballspiele im Jahr rechtfertigen nicht d ie Inanspruchnahme 
von Teilen eines Vorranggebietes Regionaler Grünzug , eines Vorrangge- 
bietes für Forstwirtschaft und eines Vorbehaltsgebi ets für Landwirtschaft 
als versiegelte Aufstellfläche für Gäste-Busse. Ver misst wird die Prüfung 
von Alternativflächen für das Aufstellen der Gäste- Busse, beispielsweise 
im Bereich des mit reichlich Parkmöglichkeiten ausg estatteten Campus 
der TU Darmstadt. Denkbar wäre auch eine lineare An ordnung der Busse 
am Böllenfalltorweg bei temporärer Sperrung desselb en, wodurch auch 
kein Bedarf für Rangierflächen entstünde. 
 
 
 
 
 
 
gemäß des Ziels Z 4.3-3 des RPS / RegFNP 2010 durch  geeignete Flächen 
(Ackerflur nördlich Arheilgen) von gleicher Größe, Qualität und vergleichba- 
rer Funktion, die einem „Vorranggebiet Regionaler G rünzug“ neu zugeord- 
net werden, kompensiert. Sowohl der FNP als auch de r Bebauungsplan 
sind mit den Zielen und Grundsätzen des RPS / RegFN P 2010 vereinbar. 
Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB wird erfüllt. 
 
Dies wird im Übrigen auch vom zuständigen Regierung spräsidium Darm- 
stadt bestätigt. 
 
Der Vorwurf des Konterkarierens der im Bebauungspla n verfolgten Zielset- 
zung einer „Verbesserung der Situation für Natur un d Umwelt“ wird darüber 
hinaus zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, in  welcher Weise durch 
diese kleinflächige Inanspruchnahme auf FNP-Ebene die genannte generel- 
le 
 Zielsetzung konterkariert wird. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Diesbezüglich kann die Begründung zu Punkt 10.1 „La ndwirtschaft“ aus 
dem Textteil des RPS /RegFNP 2010 zitiert werden: 
„Die Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft dienen de r Erhaltung und Ent- 
wicklung der Freiraumfunktion und der Offenhaltung der Landschaft primär 
durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. […] 
Dargestellt sind für die landwirtschaftliche Nutzun g einschließlich Wein-, 
Obst- und Gartenbau geeignete Flächen. Die Vorbehal tsgebiete für Land- 
wirtschaft stellen zudem Gebiete dar, die nicht vor rangig einer bestimmten 
Nutzung im regionalplanerischen Sinne zugeordnet si nd. So sind in die 
Vorbehaltsgebiete auch größere, außerhalb der Siedl ungsbereiche liegen- 
de, Grün- und Brachflächen, z.B. Golf- und Sportplätze, Freizeitanlagen und 
Kleingärten integriert. 
Wenngleich Erhaltung und Entwicklung der Freiraumfu nktionen und das 
Offenhalten der Landschaft durch landwirtschaftlich e Nutzungen im Vorder- 
grund stehen, sind in diesen Gebieten kleinflächige  Inanspruchnahmen 
(< 5 ha) für o.g. Nutzungen sowie privilegierte Auß enbereichsvorhaben 
möglich. Damit sind hier Handlungs- und Gestaltungs spielräume für lokale 
und fachliche Planungen gegeben.“

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dieser Flächeneingriff kann auch nicht durch eine V ergrößerung eines 
Vorranggebietes Regionaler Grünzug nördlich von Arh eilgen ausgeglichen 
werden. Zum einen ist es zweifelhaft, ob derzeit ac kerbaulich genutzte 
Flächen nördlich Arheilgen in der 
 Lage sind, die gemäß des Ziels Z 4.3-3 
des RPS / RegFNP 2010 geforderte "vergleichbare Fun ktion" zu erfüllen 
(insbesondere Verbindungselement Siedlungsbereich/Wald, Lokalklima). 
 
Des Weiteren sind Abweichungen vom Regionalplan nur  zulässig, wenn 
die Flächeneingriffe "im selben Naturraum" kompensi ert werden. Der in 
Rede stehende Bereich liegt am Südrand des Naturrau ms "Messeler Hü- 
gelland" (im Übergang zum südlich angrenzenden Vord eren Odenwald), 
wohingegen die gesamte Arheilger Feldflur Bestandte il des Naturraums 
"Untermainebene" ist. Wie vor diesem Hintergrund ei ne Kompensation "im 
selben Naturraum" möglich sein soll, bleibt unklar. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das östliche Teilgebiet umfasst insgesamt eine Fläc he von ca. 0,8 ha und 
kann demnach als „kleinflächige Inanspruchnahme“ an gesehen werden. 
 
Bezüglich der angesprochenen Prüfung von Alternativ flächen für Gäste-
Busse ist auf das Fachgutachten Verkehr sowie desse n Ergänzung zu ver- 
weisen, welches im Rahmen des Bebauungsplanverfahre ns O 30 – Sport- 
park Böllenfalltor – erstellt wurde. Zusätzlich ist  auf die in der Begründung 
zu diesem Bebauungsplanentwurf beschriebenen Belang e der Sicherheit 
der Bevölkerung und des Verkehrs zu verweisen. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Zweifel bestehe n, ob derzeit acker- 
baulich genutzte Flächen nördlich Arheilgen in der Lage sind, die gemäß 
des Ziels Z 4.3-3 des RPS / RegFNP 2010 geforderte "vergleichbare Funk- 
tion" zu erfüllen. 
Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass „Vorranggebiete  Regionaler Grünzug“ 
im RPS / RegFNP 2010 ein wesentliches Element zur r egionalplanerischen 
Sicherung des Freiraums sind. Sie sind prinzipiell multifunktional begründet, 
das heißt sie beinhalten eine größere Anzahl unters chiedlich ausgeprägter 
Freiraumfunktionen. In den „Vorranggebieten Regiona ler Grünzug“ ist der 
Freiraum als Träger von Boden, Wasser, Luft, Klima,  Wald und Landschaft 
zu sichern. 
Dies zugrunde legend begründet die Wahl der gewählt en Kompensations- 
fläche. Ziel ist es eindeutig nicht, eine Fläche mi t einer gleichen, sondern 
vielmehr einer vergleichbaren Funktion zu wählen. I m vorliegenden Fall 
wird mit der gewählten Kompensationsfläche durch da s „Vorranggebiet 
Regionaler Grünzug“ ein siedlungsnaher Bereich von Bebauung freigehal- 
ten und die Aufrechterhaltung der lokalklimatischen  Funktion ermöglicht. 
Dies war u.a. auch die funktionale Absicht des „Vor ranggebiet Regionaler 
Grünzug“ innerhalb des östlichen Teilgebiets der 9.  FNP-Änderung. Die 
Erfüllung einer „vergleichbaren Funktion“ ist somit  gewährleistet. 
 
Nach Aussage des Regierungspräsidiums Darmstadt ist  es des Weiteren 
unerheblich, dass die Kompensationsfläche in einem anderen Naturraum 
liegt, da diese immer noch im Stadtgebiet Darmstadts verortet ist. 
Im Übrigen wird in einer landesplanerischen Voranfr age beim RP Darm- 
stadt geklärt, ob das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) eingehalten und 
die Kompensationspflicht für die Inanspruchnahme de s „Vorranggebiets

9. Änderung des Flächennutzungsplans (Sportpark Böllenfalltor) 
Stand 08.01.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnah men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
Abschließend wird noch auf den Grundsatz hingewiese n, dass nach § 8 
Abs. 2 BauGB Bebauungspläne aus dem Flächennutzungs plan zu entwi- 
ckeln sind. Die 
Änderung des Flächennutzungsplanes folgt jedoch nur  den 
Zielen des Bebauungsplanes und stellt so keine eige nständige Planung 
dar. 
 
 
 
 
 
 
 
Da Alternativen zum geplanten Eingriff nicht unters ucht wurden bzw. zum 
Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Beh ördenbeteiligung zur 
FNP-Änderung nicht veröffentlicht wurden, kann dies en Änderungen nicht 
zugestimmt werden. 
 
Regionaler Grünzug“ erfüllt wird. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die geplanten Festsetzungen im o.g. Bebauungsplanentwurf entsprechen in 
der Gesamtbetrachtung nicht der Grundkonzeption des  FNP in den o.g. 
Teilgebieten. Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB kann dem- 
nach nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Um  die genannten 
städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans O 30 umset zen zu können, ist 
für die o.g. zwei Teilgebiete innerhalb des Sportparks Böllenfalltor die Ände- 
rung des FNP planungsrechtlich erforderlich. Die Än derung des FNP erfolgt 
im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Somit w ird dem Entwick- 
lungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB hinreichend entsprochen. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass diesen Änderung en nicht zuge- 
stimmt werden kann, 
da Alternativen zum geplanten Eingriff nicht unter-
sucht wurden bzw. zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öf fentlichkeits- und Be- 
hördenbeteiligung zur FNP-Änderung nicht veröffentlicht wurden. 
An dieser Stelle kann auf die dem Bebauungsplanentw urf O 30 beiliegende 
Begründung und dem beiliegenden Umweltbericht verwi esen werden. In 
diesen Dokumenten werden Alternativen zum geplanten  Eingriff in ausrei- 
chender Tiefe beleuchtet.

anlage 4

5455 Zeichen

Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP08.01.2016.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 04.11.2015.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP10.11.2015.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP†$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP11.11.2015ELVHLQVFKOLH‰OLFK11.12.2015.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbX‰HUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP†$EV%DX*%XQGAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 05.11.2015.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ___________.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHUZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP†$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLH‰OLFKBBBBBBBBBBB%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†$EV%DX*%PLWSchreiben vom __________.Feststellungsbeschluss:Der Feststellungsbeschluss zur bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVPLWGHP]HLFKQHULVFKHQ7HLOXQGGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWZXUGHYRQGHUStadtverordnetenversammlung beschlossen am ___________.'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU)HVWVWHOOXQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ________________________Die DezernentinGenehmigungsvermerk:Inkrafttreten:%HNDQQWPDFKXQJGHU*HQHKPLJXQJGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGXUFKGLH$XIVLFKWVEHK|UGHXQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†$EVGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger6WUD‰HLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLH‰OLFKBBBBBBBBBBB,QNUDIWWUHWHQGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVDPBBBBBBBBBBBDarmstadt, den  ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ________________________Die DezernentinDarmstadt, den _________________     Stadtplanungsamt               _____________________                                               Jochen Krehbiehl
bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV6SRUWSDUN%|OOHQIDOOWRU
Lage im Stadtgebiet,?3RROB??)13?bQGHUXQJVYHUIDKUHQ)13?bQGHUXQJ6WDGLRQ?3OlQH?&$'B'DWHL?bQGHUXQJ)13GZJ
*HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJPLW'DUVWHOOXQJGHU6RQGHUEDXIOlFKH6SRUWXQGGHU|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKH5XKHQGHU9HUNHKU
Weitere Legende zur Darstellung siehe Gesamtplan
0D‰VWDE100 m500 m1000 m
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
N
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWdes Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKGesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893*LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
(UJlQ]XQJGHU'DUVWHOOXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVQDFK†$EV%DX*%/HJHQGH=X%DXIOlFKHQXQG6RQGHUJHELHWH6RQGHUEDXIOlFKHQ     Neu:      SP       2.4.8 Sport=X9HUNHKUVIOlFKHQ     Neu:)OlFKHQIU|IIHQWOLFKHQ9HUNHKU     Neu:       P        4.6.1 Ruhender Verkehr

anlage 3

88341 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 08.01.2 016 
Der Magistrat 
 
 
Begründung  
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans 
  
gem. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 2a BauGB 
 
 Stand: Entwurf (Offenlage)  
9. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan   
Anlage 3

Wissenschaftsstadt Darmstadt  9. Änderung des Fläch ennutzungsplans 
Begründung  Stand: 08.01.2016 
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Abb. 1: Flächennutzungsplan 2006 – Ausschnitt: Teilge biete im Sportpark Böllenfalltor 
Abb. 2 Entwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplan s 2006 – Ausschnitt: Teilgebiete im Sportpark Böl- 
lenfalltor

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Für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans 2006  ist eine Ergänzung der Legende des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans unter Punkt I. „Darstellung nach Paragraph 5 Abs. 2 
BauGB“ um folgende Punkte erforderlich: 
 
Die Legende des rechtswirksamen Flächennutzungsplan s wird unter der 
Nummer 2.4.8 um folgendes Planzeichen mit der Bezei chnung „Sport“ er- 
gänzt: 
 
 
Die Legende des rechtswirksamen Flächennutzungsplan s wird unter der 
Nummer 4.6 um folgendes Planzeichen mit der Bezeich nung „Flächen für 
öffentlichen Verkehr“ ergänzt: 
 
 
Die Legende des rechtswirksamen Flächennutzungsplan s wird unter der 
Nummer 4.6.1 um folgendes Planzeichen mit der Bezei chnung „Ruhender 
Verkehr“ ergänzt: 
 
 
 
Im Übrigen gilt die Legende des wirksamen Flächennu tzungsplans 2006 der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt.

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INHALT 
1 Begründung ....................................................................................................... 5 
1.1  Rechtsgrundlagen ..................................................................................... .................... 5 
1.2  Geltungsbereich ...................................................................................... ...................... 5 
1.3  Änderungen der Darstellungen im FNP 2006 ............................................................. ... 5 
1.4  Verfahren ............................................................................................ .......................... 6 
1.5  Ziele und Zwecke der Planung ......................................................................... ............. 6 
1.6  Erfordernis der Teilbereichsänderung im FNP .......................................................... ..... 8 
1.7  Alternativenprüfung .................................................................................. ................... 10  
1.8  Übergeordnete Planungen –  Regionalplan Südhessen /  Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010 ............................................................................. ............ 11  
1.9  Sonstige städtebauliche Planungen .................................................................... ........ 14  
1.10  Voraussichtliche Auswirkungen der Planung ............................................................ ... 14  
1.11  Flächenbilanz ........................................................................................ ...................... 16  
2 Umweltbericht ................................................................................................. 17  
2.1  Anlass und Aufgabenstellung .......................................................................... ............ 17  
2.2  Lage im Raum ......................................................................................... .................... 17  
2.3  Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Planung ............................................................ ....... 18  
2.4  Gesetzliche Vorgaben und deren Berücksichtigung durch die Planung ....................... 19  
2.5  Bestehender Flächenschutz ............................................................................ ............ 20  
2.6  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................................. 20  
2.7  Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich nachteiliger 
Auswirkungen ......................................................................................... ..................... 29  
2.8  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
und bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................ ...... 30  
2.9  Planungsalternativen und Monitoring .................................................................. ........ 31  
2.10  Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................................... . 31  
2.11  Literatur / Gutachten ................................................................................ .................... 32  
2.12  Internetquellen ...................................................................................... ...................... 33

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1 Begründung 
1.1 Rechtsgrundlagen 
Der 9. Änderung des Flächennutzungsplans 2006 (FNP 2006) liegen die Vorschriften des 
Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl.  I S. 2414), zuletzt geändert durch 
Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), zugrunde. 
1.2 Geltungsbereich 
Das 9. Änderungsverfahren des FNP 2006 betrifft zwei Teilgebiete des Sportparks Böllenfall- 
tor. 
Das westliche Teilgebiet wird folgendermaßen umgrenzt: 
•  im Norden durch die angrenzende Wohnbebauung südli ch der Kekuléstraße sowie 
Flächen der Technischen Universität (TU) Darmstadt, 
•  im Osten durch das Trainingsgelände des SV Darmsta dt 98 e.V. 
•  im Süden durch Sportanlagen des Tennis- und Eisclu b Darmstadt e.V. sowie durch 
das Trainingsgelände des SV Darmstadt 98 e.V., 
•  im Westen durch die Nieder-Ramstädter Straße. 
Das östliche Teilgebiet wird folgendermaßen umgrenzt: 
•  im Norden durch Flächen der Technischen Universitä t (TU) Darmstadt, 
•  im Osten / Süden durch die südöstliche Grenze des Böllenfalltorwegs, 
•  im Westen durch Flächen der Forstverwaltung des La ndes Hessen sowie der Techni- 
schen Universität (TU) Darmstadt. 
1.3 Änderungen der Darstellungen im FNP 2006 
Innerhalb des westlichen Teilgebiets sind folgende Darstellungen beabsichtigt, die zu der 
9. Änderung des FNP 2006 führen: 
•  Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbes timmung „Sport“ im Bereich des 
Merck-Stadions am Böllenfalltor und der Böllenfalltorhalle, 
•  Darstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Ruhender 
Verkehr“ zwischen der Nieder-Ramstädter Straße und der Böllenfalltorhalle, 
•  redaktionelle Ergänzung bzw. Verschiebung des Symb ols für „öffentliche und private 
Sportanlagen“ aus dem Bereich der Sonderbaufläche „ Sport“ (da ansonsten über- 
deckt von der neuen Sonderbaufläche) in den Bereich der südlich der neuen Sonder- 
baufläche gelegenen Grünfläche. 
Innerhalb des östlichen Teilgebiets sind folgende D arstellungen beabsichtigt, die zu der 
9. Änderung des FNP 2006 führen: 
•  Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbes timmung „Sport“ im Bereich des 
Böllenfalltorwegs / Atzwinkelwegs.

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1.4 Verfahren 
Die 9. Änderung des FNP 2006 wird nach § 8 Abs. 3 B auGB im Parallelverfahren zur Erstel- 
lung des Bebauungsplans O 30 - Sportpark Böllenfalltor - durchgeführt. 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsst adt Darmstadt hat am 15.12.2015  
den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des FNP 2006 gefasst. 
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 
BauGB und zur Unterrichtung über die allgemeinen Zi ele und Zwecke der Planung und de- 
ren Auswirkungen wurden die Planungsunterlagen gemä ß Beschluss des Magistrats vom 
04.11.2015 für die Dauer von einem Monat zur allgem einen Einsicht ausgelegt. Die Ausle- 
gung fand vom 11.11.2015 bis einschließlich 11.12.2 015 statt. Während dieser Zeit wurde 
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange ge- 
mäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgte in schrift- 
licher Form am 05.11.2015. 
Insgesamt sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichk eit eingegangen. In beiden wurden An- 
regungen vorgetragen. Darüber hinaus haben sich 22 Behörden bzw. Träger öffentlicher Be- 
lange geäußert. In 3 Stellungnahmen davon wurden Anregungen vorgetragen. 
Die vorgebrachten Anregungen führen zu keiner Änder ung oder Ergänzung in den Planun- 
terlagen. 
1.5 Ziele und Zwecke der Planung 
Mit dem Merck-Stadion am Böllenfalltor besitzt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Fuß- 
ballstadion, das nur eingeschränkt den funktionalen  und wirtschaftlichen Anforderungen an 
einen zeitgemäßen Veranstaltungsbetrieb im Profifuß ballbereich gerecht wird. Vor diesem 
Hintergrund hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt entschieden, ein modernes, den heutigen 
funktionalen Anforderungen und wirtschaftlichen Asp ekten Rechnung tragendes Fußballsta- 
dion zu entwickeln. Dieses Stadion soll eine Zuscha uerkapazität von 19.350 Plätzen bieten, 
was der bereits gegenwärtig genehmigten Zuschauerzahl entspricht. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat für das Vorhab en Planungsziele formuliert. Diese se- 
hen u.a. die Ermöglichung einer finanzierbaren und zeitnahen Umsetzung des Projektes, die 
Verbesserung der Situation für die Nachbarschaft im  Bereich des Böllenfalltors im Hinblick 
auf Lärm und sonstige Immissionen und Störungen sow ie die Berücksichtigung der Pla- 
nungsvorgaben aus dem FNP 2006 und der Sportentwick lungsplanung der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt, den Flächenverbrauch im Stadtgebie t zu begrenzen und Flächenbedarfe 
durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu decken, vor . Unter Berücksichtigung dieser Pla- 
nungsziele wurden mögliche Stadionstandorte im Stadtgebiet geprüft und miteinander vergli- 
chen. Dabei stellte sich der Standort am Böllenfall tor als der am besten geeignete Standort 
für den Umbau der vorhandenen Sportstätte (Fußballs tadion) zu einem modernen, den heu- 
tigen Anforderungen entsprechenden Fußballstadion u nter Berücksichtigung der dafür von 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt formulierten Planungsziele heraus.

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Mit dem Konzept des Sportparks Böllenfalltor wird d ie Empfehlung des Sportentwicklungs-
plans der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahr  2007 aufgenommen, die Sportanla- 
gen im Stadtgebiet aufzuwerten. Gerade die vielfält igen sportlichen Nutzungen im Sportpark 
Böllenfalltor wie das Merck-Stadion am Böllenfallto r, die Tennis- und Hockeyplätze des Ten- 
nis- und Eisclub Darmstadt e.V. (TEC), die Böllenfa lltorhalle und weitere gewerblich betrie- 
bene Tennisplätze, die seit vielen Jahren dort ange siedelt sind, genießen eine hohe Akzep- 
tanz in der Bevölkerung. 
Da aufgrund der veralteten Bausubstanz und der dami t verbundenen Vielzahl an strukturel- 
len Unzulänglichkeiten eine Sanierung des bestehend en Fußballstadions wirtschaftlich nicht 
sinnvoll ist, entschied sich die Wissenschaftsstadt  Darmstadt für einen Vollumbau unter Bei- 
behaltung des Spielbetriebs. 
Der Umbau des Merck-Stadions am Böllenfalltor in ei n modernes Fußballstadion mit Zusatz- 
funktionen im Veranstaltungsbereich (Zweitnutzungen ) ist Anlass zur städtebaulichen Ord- 
nung und planungsrechtlichen Sicherung des Bereichs  Sportpark Böllenfalltor durch einen 
Bebauungsplan. 
Bei den städtebaulichen Nachbarschaften um den Sportpark Böllenfalltor handelt es sich um 
eine seit über hundert Jahren historisch gewachsene  städtebauliche Situation. Diese stellt 
besondere Herausforderungen an den Nachweis der zum utbaren Verträglichkeit von Sport- 
und Wohnnutzung. 
Mit dem Bebauungsplan O 30 - Sportpark Böllenfallto r - werden daher folgende Zielsetzun- 
gen verfolgt: 
1. Umbau des Fußballstadions und Stärkung der Sport funktion des Sportparks Böllenfalltor 
2. Verbesserung der Situation für die benachbarten Anwohner  
•  Verkehrliches Anwohnerschutzkonzept  
(Optimierung der Zufahrts- und Stellplatzsituation) 
•  Konzept zur Lärmverringerung   
(Realisierung baulicher bzw. organisatorischer Maßnahmen) 
3. Verbesserung der Situation für Natur und Umwelt 
Das Ziel der Verbesserung der Situation für die ben achbarten Anwohner soll zum einen 
durch die (stufenweise) Einführung eines verkehrlichen Anwohnerschutzkonzepts, basierend 
auf einer Optimierung der Wegebeziehungen und Stell platzsituation in der Umgebung des 
Sportparks, erreicht werden. Von diesen Maßnahmen sollen neben den Anwohnern auch die 
Nutzer des Sportparks profitieren. Zum anderen soll  ein Konzept zur Lärmverringerung erar- 
beitet werden, dessen bauliche und organisatorische  Maßnahmen in den Bebauungsplan 
aufgenommen bzw. durch das Betreiberkonzept umgesetzt werden. 
Als drittes Ziel wird eine Verbesserung der Situati on für Natur und Umwelt formuliert. Dies 
beinhaltet unter anderem die Festsetzung von zu erhaltenden Grünstrukturen und von Wald- 
flächen im Bereich des Sportparks, um diese langfri stig zu schützen und zu erhalten. Dar- 
über hinaus soll das Konzept zur Lärmverringerung s ich auch positiv auf die Umwelt insge- 
samt auswirken. 
In dem Bebauungsplan sollen sowohl die Anforderunge n, die sich mit der Entwicklung eines 
funktionalen, verkehrstechnische und sicherheitsrel evante Kriterien erfüllenden modernen

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Fußballstadions verbinden, als auch die schützenswe rten Belange der benachbarten An- 
wohner und der Umwelt berücksichtigt werden. Damit soll die Grundlage für eine zumutbare, 
weitgehend konfliktfreie und damit langfristig gesicherte Nachbarschaft geschaffen werden. 
Mit Aufstellungsbeschluss vom 25.06.2015 durch die Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde das Bebauungspla nverfahren O 30 - Sportpark Böllen- 
falltor - eingeleitet. Die frühzeitige Beteiligung (Darlegung) gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 
BauGB zum Bebauungsplanverfahren fand vom 03.06.201 5 bis einschließlich 03.07.2015 
statt. Für diesen Verfahrensschritt wurde mit Stand  12.05.2015 ein Vorentwurf zum Bebau- 
ungsplan erarbeitet. 
Aufgrund der Vertiefung von planungsrelevanten Them en im Zuge des Voranschreitens des 
Planungsprozesses sowie der Berücksichtigung von re levanten Stellungnahmen, die im 
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan O 30 eingegangen sind, wurde der 
Vorentwurf des Bebauungsplans inhaltlich konkretisiert und als Entwurf des Bebauungsplans 
weiter entwickelt. So wurden neben der Vergrößerung  des Geltungsbereichs des Bebau- 
ungsplans O 30 auch weitere inhaltliche Festsetzung en im Entwurf des Bebauungsplans 
O 30 getroffen. 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsst adt Darmstadt hat am 15.12.2015 
dem Entwurf des Bebauungsplans O 30 - Sportpark Böllenfalltor - zugestimmt und die öffent- 
liche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Be hördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB beschlossen. 
1.6 Erfordernis der Teilbereichsänderung im FNP 
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem F lächennutzungsplan zu entwickeln. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich tes sind Bebauungspläne derart 
aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass dur ch die Festsetzungen des Bebau- 
ungsplans die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter aus- 
gestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Innerhalb des durch den Flächennutzungs- 
plan vorgegebenen Rahmens kann die Gemeinde eigenst ändig planen. In begrenztem Um- 
fang kann dabei von den Darstellungen des Flächennu tzungsplans hinsichtlich der Art der 
Nutzung abgewichen werden, sofern die Festsetzungen  des Bebauungsplans innerhalb der 
Grundzüge der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption nicht widersprechen. 
Unter anderem sieht der Entwurf des Bebauungsplans die Festsetzung eines Sondergebiets 
mit der Zweckbestimmung „Sport und Veranstaltungen“  im Bereich der bestehenden Böllen- 
falltorhalle und des Merck-Stadions am Böllenfallto r vor. Diese Fläche ist im rechtswirksa- 
men FNP 2006 als Grünfläche mit der Zweckbestimmung  „öffentliche und private Sportanla- 
gen“ und zusätzlich im Bereich der Böllenfalltorhal le mit der Zweckbestimmung „Sporthalle“ 
dargestellt und soll durch die FNP-Änderung zukünft ig als Sonderbaufläche mit der Zweck- 
bestimmung „Sport“ dargestellt werden. 
Im Nord-Osten dieses Bereichs wird die Grünfläche z usätzlich von einem Teil der als Kultur- 
denkmal dargestellten Gesamtanlage des Hochschulstadions überlagert, die im Rahmen der 
FNP-Änderung beibehalten wird.

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Daneben sieht der genannte Entwurf des Bebauungspla ns die Festsetzung einer Verkehrs- 
fläche besonderer Zweckbestimmung „Parkplatz (öffen tlich)“ im Bereich westlich der Böllen- 
falltorhalle vor. Diese Fläche ist im rechtswirksam en FNP 2006 ebenfalls als Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung „öffentliche und private Sporta nlagen“ dargestellt und soll zukünftig 
als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimm ung „Ruhender Verkehr“ dargestellt 
werden. 
Im Bereich des Böllenfalltorwegs und Atzwinkelwegs sieht der Entwurf des Bebauungsplans 
die Festsetzung einer Fläche für Busstellplätze vor . Da diese Fläche der Stadionnutzung zu- 
geordnet werden muss (als Aufstellfläche für die mi t Reisebussen anreisenden Gästefans 
von Fußballspielen im Merck-Stadion am Böllenfallto r), ist sie im Bebauungsplanentwurf 
ebenfalls als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport und Veranstaltungen“ festge- 
setzt. Dieser Bereich ist im wirksamen FNP 2006 mit  den Darstellungen eines ökologisch 
wertvollen Grünlands und einer Grünfläche (Abstandsgrün zur Sonderbaufläche „TU“) verse- 
hen. Im Nord-Osten dieses Bereichs befindet sich zu dem ein kleinerer Bereich, der als Son- 
derbaufläche (TU) dargestellt wird. Der Bereich sol l durch die FNP-Änderung zukünftig als 
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Sport“ dargestellt werden. 
Die geplanten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf entsprechen in der Gesamtbetrach- 
tung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsp lans in den o.g. Teilgebieten. Dem 
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB kann demnach nicht hinreichend Rechnung getra- 
gen werden. Um die genannten städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans O 30 umsetzen 
zu können, ist für die o.g. zwei Teilgebiete innerh alb des Sportparks Böllenfalltor die Ände- 
rung des Flächennutzungsplans planungsrechtlich erf orderlich. Die Änderung des Flächen- 
nutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Somit wird dem Entwick- 
lungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB hinreichend entsprochen. 
Da durch die geplante Darstellung einer Sonderbaufl äche mit der Zweckbestimmung „Sport“ 
im Bereich der bestehenden Böllenfalltorhalle und d es Merck-Stadions am Böllenfalltor das 
bisher bestehende Symbol für „öffentliche und priva te Sportanlagen“, das die Zweckbestim- 
mung der Grünfläche darstellt, überdeckt wird und d amit nicht mehr lesbar ist, wird das 
Symbol für „öffentliche und private Sportanlagen“ i n den Bereich der südlich der neuen Son- 
derbaufläche gelegenen Grünfläche verschoben. Es ha ndelt sich hierbei nicht um eine Dar- 
stellungsänderung, sondern lediglich um eine redakt ionelle Ergänzung, die keine weitere 
FNP-Änderung erforderlich macht. 
Die Darstellung der südlich der neuen Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Sport“ im 
Bereich der bestehenden Böllenfalltorhalle und des Merck-Stadions am Böllenfalltor gelege- 
nen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche und private Sportanlagen“ und zusätz- 
lich im Bereich der bestehenden Tennishalle mit der  Zweckbestimmung „Sporthalle“ bleibt 
unverändert. 
Im FNP ist zur Differenzierung der einzelnen als Gr ünflächen dargestellten Bereiche die 
Möglichkeit vorgesehen, u.a. Grünflächen mit der Nu tzungszuordnung „Sportflächen“ bzw. 
„sonstige Sportanlagen“ darzustellen. Diese Grünflächen werden im FNP allgemein als „Frei- 
flächentypen“ bezeichnet, um deutlich zu machen, da ss es sich hierbei zwar um Freiflächen 
handelt, diese jedoch keinesfalls vollständig teilv ersiegelt oder sogar unversiegelt sein müs- 
sen. Die als „Sportfreiflächen“ dargestellten Berei che werden im FNP als „Funktionsgrünflä-

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chen“ bezeichnet, die aufgrund der hier vorhandenen  oder geplanten Sportanlagen einen 
höheren oder hohen Anteil baulicher Anlagen aufweis en können. Es handelt sich demnach 
um Grünflächen, bei denen die Funktion „Sport“ im V ordergrund stehen soll. Diesem Ver- 
ständnis folgend sind die südlich der Böllenfalltorhalle und des Merck-Stadions am Böllenfall- 
tor gelegenen bestehenden Sportflächen im FNP als „Funktionsgrünflächen“, also als „Sport- 
freiflächen“ dargestellt. Auf Ebene des Bebauungspl ans O 30 wird der im FNP vordefinierte 
Zustand durch die Festsetzung von Flächen für Sport anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 
BauGB konsequent weiterentwickelt. Dem Entwicklungs gebot des § 8 Abs. 2 BauGB wird 
somit auch für diesen Bereich hinreichend entsproch en. Eine FNP-Änderung für diesen Be- 
reich ist daher nicht erforderlich. 
1.7 Alternativenprüfung 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat für das geplan te Vorhaben, ein modernes, den heuti- 
gen funktionalen Anforderungen und wirtschaftlichen  Aspekten Rechnung tragendes Fuß- 
ballstadion zu entwickeln, Planungsziele formuliert. Diese sehen u.a. die Ermöglichung einer 
finanzierbaren und zeitnahen Umsetzung des Projekte s, die Verbesserung der Situation für 
die Nachbarschaft im Bereich des Böllenfalltors im Hinblick auf Lärm und sonstige Immissio- 
nen und Störungen sowie die Berücksichtigung der Pl anungsvorgaben aus dem FNP 2006 
und der Sportentwicklungsplanung der Wissenschaftss tadt Darmstadt, den Flächenver- 
brauch im Stadtgebiet zu begrenzen und Flächenbedar fe durch Maßnahmen der Innenent- 
wicklung zu decken, vor. 
Bei der Betrachtung von Standortalternativen für ei n Fußballstadion wurde grundsätzlich un- 
terschieden zwischen  
•  Standorten für einen Neubau / Umbau in integrierte r Lage (Bestand) und 
•  Standorten für einen Neubau in nicht integrierter Lage (Außenbereich). 
Beide Möglichkeiten wurden vor dem Hintergrund der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
formulierten Planungsziele geprüft und bewertet. Ei ne ausführliche Beschreibung dazu ist 
der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans O 30 beigefügt. 
Die Prüfung und Bewertung ergab, dass der Neubau eines Fußballstadions in nicht integrier- 
ter Lage (Außenbereich) nicht geeignet wäre, die vo n der Wissenschaftsstadt Darmstadt an- 
gestrebten Planungsziele zu erreichen. Eine weitere  Betrachtung von potenziellen Standor- 
ten für einen Stadionneubau in nicht integrierter Lage erfolgte daher nicht. 
In einem nächsten Schritt wurden 13 bestehende Spor tstätten innerhalb des Stadtgebiets 
untersucht und auf ihre grundsätzliche Eignung für einen Umbau zu einem Fußballstadion 
mit einer Zuschauerkapazität von 19.350 Zuschauern geprüft. In der abschließenden verglei- 
chenden Gegenüberstellung aller untersuchten Standorte stellte sich der Standort am Böllen- 
falltor als der am besten geeignete Standort für de n Umbau der vorhandenen Sportstätte 
(Fußballstadion) zu einem modernen, den heutigen Anforderungen entsprechenden Fußball- 
stadion unter Berücksichtigung der dafür von der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt formulierten 
Planungsziele heraus. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat daher auf Basi s der Ergebnisse der Alternativenprü- 
fung entschieden, das geplante Vorhaben am Standort  am Böllenfalltor umzusetzen. Um ei-

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nerseits den Stadionstandort für den geplanten Umba u planungsrechtlich zu sichern, ande- 
rerseits aber auch die für das geplante Vorhaben fo rmulierten Planungsziele am gewählten 
Standort umsetzen zu können, soll der Bereich des S portparks Böllenfalltor durch die Auf- 
stellung des Bebauungsplans O 30 insgesamt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung 
zugeführt werden. 
Grundlage für den Bebauungsplan ist die Masterplanu ng, bei der verschiedene Konzeptal- 
ternativen für den Umbau des Fußballstadions am Böllenfalltor geprüft wurden. Eine ausführ- 
liche Beschreibung dazu ist der Begründung zum Entw urf des Bebauungsplans O 30 beige- 
fügt. 
1.8 Übergeordnete Planungen –  
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
Grundlage zur Beurteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung 
ist der Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächen nutzungsplan 2010 (RPS / RegFNP 
2010). Die im RPS / RegFNP 2010 formulierten Ziele stellen gemäß § 3 Abs. 1 Raumord- 
nungsgesetz (ROG) verbindliche Vorgaben dar, die zu beachten sind. 
Abb. 3: Ausschnitt aus RPS / RegFNP 2010, graphische Erg änzung: Geltungsbereich des Bebauungsplans 
O 30 - Sportpark Böllenfalltor - (AS&P)

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Der RPS / RegFNP 2010 weist den westlichen Teil des  Geltungsbereichs des Bebauungs- 
plans als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ aus. Öst lich angrenzend ist ein „Vorbehaltsge- 
biet Landwirtschaft“ ausgewiesen. Im Osten des Beba uungsplan-Geltungsbereichs besteht 
die Ausweisung „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“.  Die beiden letztgenannten Vorgaben 
werden zusätzlich durch die Flächenausweisung „Vorr anggebiet Regionaler Grünzug“ über- 
lagert. Nordöstlich des Atzwinkelwegs befindet sich  eine weitere Fläche mit der Ausweisung 
eines „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans O 30 sehen im „Vorranggebiet Siedlung (Bestand)“ 
im Wesentlichen ein Stadion und eine Sporthalle als  Sondergebiet sowie Flächen für Sport- 
anlagen vor. Aus stadtplanerischer Sicht sind diese  Festsetzungen mit diesem Ziel der 
Raumordnung grundsätzlich vereinbar. 
Des Weiteren steht die kleinflächige (kleiner 5 ha)  Inanspruchnahme des „Vorbehaltsgebiets 
für Landwirtschaft“ durch Flächen für Sportanlagen sowie durch die Aufstellfläche für Gäste-
Busse nordöstlich des Atzwinkelwegs dem betroffenen  Grundsatz der Raumordnung nicht 
entgegen. 
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Masterplanung w urde ein Erschließungs- und Sicher- 
heitskonzept erarbeitet. In diesem liegen Teilberei che der Zuwegungen zu den Stadionein- 
gängen „Waldkasse Nord“ und „Waldkasse Süd“ sowie d ie an den Böllenfalltorweg angren- 
zende Aufstellfläche für Busse der Gästefans in dem als Ziel der Raumordnung ausgewiese- 
nen „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“. 
Innerhalb der Ausweisung „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ sehen die Planungen die 
Modernisierung des bestehenden Naturrasentrainingsplatzes und die Umgestaltung des süd- 
lich angrenzenden Kleinspielfelds vor. Dabei werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch 
genommen, dennoch handelt es sich um Flächen für Sp ortanlagen, die mit der Zielsetzung 
des „Vorranggebiets Regionaler Grünzug“ nicht kompa tibel erscheinen. Darüber hinaus be- 
finden sich die entlang des Böllenfalltorwegs gepla nten Aufstellflächen für Gästebusse in- 
nerhalb des „Vorranggebiets Regionaler Grünzug“. Be i diesem Vorhaben werden bestehen- 
de Wiesenflächen versiegelt. 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden das  „Vorranggebiet Regionaler Grün- 
zug“, das „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ sowie  das „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“ in 
einer Größenordnung von insgesamt unter 5 ha in Ans pruch genommen. Die Flächengröße 
des in Anspruch genommenen „Vorranggebiets Regional er Grünzug“ beträgt dabei ca. 
3,98 ha. 
Auf Ebene der FNP-Änderung ist die Inanspruchnahme des „Vorranggebiets Regionaler 
Grünzug“ gegenüber dem Bebauungsplan aufgrund des k leineren Änderungsbereichs deut- 
lich geringer. Durch die FNP-Änderung in eine Sonde rbaufläche mit der Zweckbestimmung 
„Sport“ werden insgesamt ca. 0,78 ha des „Vorranggebiets Regionaler Grünzug“ überlagert.

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Abb. 4: Auszug aus RPS / RegFNP 2010 mit Kennzeichnung vo n Festsetzungsüberlagerungen des   
Bebauungsplans O 30 - Sportpark Böllenfalltor - mit „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ 
Abb. 5: Verortung Kompensationsfläche nördlich Darmsta dt-Arheilgen

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In Abstimmung mit dem RP Darmstadt, Dez. III, 31.1 – Regionalplanung werden die aufge- 
führten Flächeneingriffe in das „Vorranggebiet Regi onaler Grünzug“ (ca. 3,98 ha), die durch 
den Bebauungsplan zulässig werden, gemäß des Ziels Z 4.3-3 des RPS / RegFNP 2010 im 
selben Naturraum durch geeignete Flächen (Ackerflur  nördlich Arheilgen) von gleicher Grö- 
ße, Qualität und vergleichbarer Funktion, die einem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ neu 
zugeordnet werden, kompensiert. Sowohl der FNP als auch der Bebauungsplan O 30 sind 
mit den Zielen und Grundsätzen des RPS / RegFNP 201 0 vereinbar. Das Anpassungsgebot 
des § 1 Abs. 4 BauGB wird erfüllt. 
1.9 Sonstige städtebauliche Planungen 
Rahmenplanung Lichtwiese 2012 
Zur Steuerung der künftigen Entwicklung im Bereich des Campus TU Lichtwiese wurde im 
Jahr 2012 ein „bauliches Entwicklungskonzept für de n Standort Lichtwiese“ (November 
2012) erarbeitet. Dieses definiert im Rahmen der ab gestimmten Vorgaben der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt und der TU Darmstadt klare s tädtebauliche, freiraum- und land- 
schaftsplanerische sowie verkehrspolitische Ziele und Qualitäten auf einer abstrakten plane- 
rischen Ebene. 
Der Rahmenplan definiert u.a. als Ziel für die weit ere bauliche Entwicklung des Campus TU 
Lichtwiese, dass zwischen der Universitätsbebauung und den Waldrändern grundsätzlich ei- 
ne 35 m breite Abstandszone freigehalten werden sol l („Freier Landschaftsraum“ bzw. „Frei- 
haltebereich“). Durch die 9. FNP-Änderung im östlic hen Teilgebiet wird eine kleine Fläche 
(0,3 ha) im Bereich dieser Abstandszone als Sonderb aufläche mit der Zweckbestimmung 
„Sport“ dargestellt. Hier ist die Anlage eines Park platzes für Reisebusse von Fans der Gäs- 
temannschaft bei Spielbetrieb im Stadion geplant. Hochbauten sind nicht vorgesehen. 
1.10 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung 
Im Zuge des parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans laufenden Bebauungsplanver- 
fahrens O 30 - Sportpark Böllenfalltor - sind die u nten aufgeführten Fachgutachten erstellt 
worden. In diesen sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung dargestellt, bewertet 
und daraus ableitend Empfehlungen für das Bebauungsplanverfahren erarbeitet worden: 
•  Verkehrsgutachten 
•  Schallgutachten 
•  Bodenverunreinigungsgutachten 
•  Entwässerungsgutachten 
•  Artenschutzfachbeitrag 
•  FFH-Vorprüfung 
•  Umweltbericht

Wissenschaftsstadt Darmstadt  9. Änderung des Fläch ennutzungsplans 
Begründung  Stand: 08.01.2016 
AS&P – Albert Speer & Partner GmbH / naturplan  Seite 15 
1.10.1 Verkehr 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wird zunächst die verkehrliche Bestandssituation be- 
schrieben und analysiert. Darauf aufbauend erfolgt eine vertiefte Betrachtung der Themen 
Anwohnerschutzkonzept, Parkraumkonzept, ÖV-Konzept,  Verkehrsführungskonzept Kfz-
Verkehr und Stadionumfeld. 
Aufgrund der unzureichenden Zahl an Stellplätzen fü r Stadionbesucher im Stadionumfeld 
und angesichts eines fehlenden Parkraumkonzepts bes teht heute ein außerordentlicher 
Parkdruck auf die Wohngebiete im näheren Umfeld des  Merck-Stadions am Böllenfalltor. Ei- 
ne der geplanten Gegenmaßnahmen ist das parallel zu m Bebauungsplanverfahren zu erar- 
beitende Anwohnerschutzkonzept , mit dem sich folgende Zielsetzungen verbinden: 
•  Schutz der Anwohner vor den genannten Symptomen de s hohen Parkdrucks auf die 
Wohngebiete (Inanspruchnahme von Anwohnerstellplätz en, Lärm- und Schadstof- 
femission insbesondere durch Parksuchverkehr, Verunreinigungen, Vandalismus), 
•  verträgliche Abwicklung der durch das Anwohnerschu tzkonzept verdrängten Verkeh- 
re im Straßennetz und bei der Parkraumsuche, 
•  Berücksichtigung der Erreichbarkeit der in den Sch utzzonen lebenden Bewohner und 
deren Besucher sowie der vorhandenen gewerblichen Einrichtungen und Einzelhänd- 
ler, 
•  schließlich sollen die Maßnahmen des Anwohnerschut zkonzepts die Attraktivität des 
Stadionstandortes nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. 
Das Parkraumkonzept  sieht unterschiedliche Parkraumbereiche für Heimfa ns und Gäste- 
fans vor, um unter Berücksichtigung einer größtmögl ichen Fantrennung den Sicherheitsan- 
forderungen bei Großveranstaltungen Rechnung zu tragen. 
Das ÖV-Konzept  berücksichtigt mit Straßenbahnen, Gelenkbussen, St andardbussen und 
Sonderzugverkehr zum Haltepunkt TU-Lichtwiese alle zur Verfügung stehenden öffentlichen 
Verkehrsmittel zur An- und Abreise der Fans zum / vom Stadion. 
Das Verkehrsführungskonzept Kfz-Verkehr  dient der Sicherstellung von nachhaltigen Lö- 
sungen zur Verkehrsabwicklung und berücksichtigt dabei den Trennungsgrundsatz zwischen 
Heim- und Gästefans und damit die Sicherheitsanforderungen bei Großveranstaltungen. 
Auch die verkehrlichen Maßnahmen im  Stadionumfeld  werden durch den Grundsatz der 
Fantrennung zwischen Heimfans und Gästefans geprägt . Es werden Maßnahmen vorgese- 
hen, die geeignet sind, alle Verkehrsströme im Veranstaltungsfall verträglich abzuwickeln. 
Insgesamt beinhaltet das Verkehrsgutachten ein Verk ehrskonzept zur Gewährleistung einer 
ausreichend leistungsfähigen und verträglichen Verk ehrserschließung. Der Fokus des Ver- 
kehrskonzeptes liegt dabei auf der Verkehrsabwicklu ng vor und nach einer Sportveranstal- 
tung im Merck-Stadion am Böllenfalltor bei Vollauslastung der Zuschauerkapazität. 
Detaillierte Ausführungen zu den vorgenannten Theme n sind den Bebauungsplanunterlagen 
bzw. dem Verkehrsgutachten zu entnehmen.

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Begründung  Stand: 08.01.2016 
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1.10.2 Weitere Fachthemen 
Die Ergebnisse zu den weiteren Fachthemen Schall, B oden (-verunreinigungen), Entwässe- 
rung und Artenschutz sind dem Umweltbericht, der de m Entwurf für die Änderung des Flä- 
chennutzungsplans in den o.g. zwei Teilgebieten beigefügt ist, zu entnehmen. 
 
1.11 Flächenbilanz 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden  bestehende Grünflächen zuguns- 
ten von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „S port“ sowie einer öffentlichen Ver- 
kehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Ruhender Verkehr“ verringert. 
 
Nutzungsart 
 
Realnutzung 2006 
Ausweisung FNP 2006 mit allen 
Änderungen einschl.  
aktuell. Änderungsverfahren  
   ha %    ha % 
Wohnbaufläche 1.520 12  1.584 13 
Gemischte Baufläche    115 1    170 1,5 
Gewerbliche Baufläche    558 5    578     4,5 
Sonderbaufläche    204 2    199 
 (194 vorher)  
    1,5 
Gemeinbedarfsfläche    123 1    120 1 
Bahn, S-Bahn, Depot    199 2    199 2 
Hauptverkehrsstraßen    287 2    274 2 
Öffentliche Verkehrsflächen         1 
  (0 vorher)  
 
Ver- und Entsorgungsfläche      44       47  
künstl.  
Grundwasseranreicherung 
 
     10 
 
 
 
     10 
 
 
Grünfläche    850 7    922 
  (928 vorher) 
8 
•  besiedelte Fläche          3.910 32,0           4.104 33,5 
Wasserfläche      38       38  
Landwirtschaft 1.592 13 1.305 11 
Ökologisch wertvolles  
Grünland 
   595 5    712 6 
Streuobstwiese    125 1    165 1 
Waldfläche 5.668 47 5.640 46 
Aufforstungsfläche        29  
waldartige Brache      35       44  
Dünen, Trockenrasen    158 1    187 2 
Brache mit Gehölzgruppe    103 1   
•  unbesiedelte Fläche          8.314 68,0           8.120 66,5 
Gesamtfläche 12.224 100 12.224 100

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Begründung  Stand: 08.01.2016 
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2 Umweltbericht 
2.1 Anlass und Aufgabenstellung 
Wie in der Begründung beschrieben sind nicht alle g ewünschten Planungsinhalte des Be- 
bauungsplans O 30 aus dem bestehenden Flächennutzun gsplan (FNP) entwickelbar. Aus 
diesem Grund soll dieser in einem Parallelverfahren  nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert wer- 
den. 
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst nur die Teilgebiete des Be- 
bauungsplans, die der Grundkonzeption des Flächennu tzungsplans nicht entsprechen und 
somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem FNP zu entwickeln sind. 
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung 
durchzuführen. Dies betrifft auch Änderungen bereit s vorhandener Pläne. Eine solche Prü- 
fung erfolgt in dem hier vorliegenden Umweltbericht  nach § 2a Nr. 2 BauGB. Der Detaillie- 
rungsgrad und Umfang ist hierbei der kleinmaßstäbli chen Ebene des Flächennutzungsplans 
angepasst. Inhaltlich kann auf die ausführlichen Analysen der Umweltauswirkungen im paral- 
lel erarbeiteten Umweltbericht zum Bebauungsplan O 30 zurückgegriffen werden. 
2.2 Lage im Raum 
Der durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt be- 
troffene Bereich befindet sich am südöstlichen Stadtrand von Darmstadt im Übergang städti- 
scher Bebauung zu großräumigen Waldflächen im Berei ch des Merck-Stadions am Böllen- 
falltor. In der Nachbarschaft finden sich verschied ene Nutzungen in Form von Wohnbebau- 
ung, weiteren Sportanlagen, Kleingärten sowie der S onderbaufläche der Technischen Uni- 
versität Darmstadt (TU). Der insgesamt ca. 6,6 ha große Geltungsbereich ist in zwei räumlich 
voneinander getrennte Teilgebiete gegliedert. Das c a. 5,85 ha große westliche Teilgebiet 
umfasst in ungefährer Abgrenzung den bereits vorhan denen Parkplatz entlang der Nieder-
Ramstädter Straße, die Böllenfalltorhalle sowie den  Standort des Merck-Stadions. Es prä- 
sentiert sich als großflächig bebaute und versiegel te Fläche. Dieses Teilgebiet befindet sich 
südlich des Hochschulstadions der TU sowie nördlich  des Geländes des Tennis- und Eisho- 
ckeyclubs Darmstadt e.V. (TEC). Das östliche Teilge biet umfasst auf ca. 0,8 ha Teile eines 
Wiesenzuges sowie eines parkartigen Geländes nördli ch des Atzwinkelwegs. Es ist östlich 
und westlich von Waldflächen eingerahmt, während nach Norden unmittelbar die Sonderbau- 
fläche der TU anschließt. 
Der Geltungsbereich liegt naturräumlich an der südw estlichen Grenze des Messeler Hügel- 
landes (Haupteinheit 230, Teileinheit 230), im unmi ttelbaren Grenzbereich zum Darmstadt-
Bessunger Rücken (Teileinheit 145.09) bzw. zum Trau theimer Wald (Teileinheit 145.08) und 
befindet sich damit gerade noch im Rhein-Main-Tiefland, aber unmittelbar an den Ausläufern 
des Vorderen Odenwaldes (Naturräume gemäß Klausing).

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Begründung  Stand: 08.01.2016 
AS&P – Albert Speer & Partner GmbH / naturplan  Seite 18 
2.3 Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Planung 
Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung eines mod ernen, den heutigen funktionalen Anfor- 
derungen genügenden und wirtschaftlichen Aspekten R echnung tragenden Fußballstadions, 
das auch für andere Veranstaltungen (Zweitnutzungen ) genutzt werden kann. Hierzu wurde 
im Rahmen der parallelen Aufstellung des Bebauungsp lans ein umfassendes Konzept zum 
Betrieb des Stadions erarbeitet. Dieses beinhaltet unter anderem ein Besucherlenkungs-, ein 
Sicherheits- sowie ein Verkehrskonzept. 
Im derzeit gültigen FNP ist das westliche Teilgebiet des Geltungsbereichs als Grünfläche mit 
den Zweckbestimmungen „Sporthalle“ sowie „öffentlic he und private Sportanlagen“ darge- 
stellt. Es wird im Erläuterungsbericht zum FNP (Wis senschaftsstadt Darmstadt 2006) insge- 
samt zu den Sportflächen gezählt. Die 9. Änderung des FNP sieht hier eine Sonderbaufläche 
mit der Zweckbestimmung „Sport“ sowie im Bereich de s heute schon bestehenden öffentli- 
chen Parkplatzes an der Nieder-Ramstädter Straße ei ne Darstellung als „Fläche für Öffentli- 
chen Verkehr“ mit der Zweckbestimmung „Ruhender Ver kehr“ vor. Dies ist der Teilbereich 
des Sportparks Böllenfalltor, der auch derzeit star k von baulichen Anlagen bzw. dem Park- 
platz geprägt ist. Der Landschaftsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt, der als Fachpla- 
nung in die Aufstellung des FNP mit eingeflossen is t, sieht das westliche Teilgebiet darüber 
hinaus für die „Verbesserung der Grünqualität auf B auflächen“ vor. Das Teilgebiet überlagert 
sich im Nordwesten sehr kleinflächig mit der als Kulturdenkmal eingetragenen Gesamtanlage 
des Hochschulstadions. 
Das östliche Teilgebiet ist derzeit ungefähr zur Hä lfte als ökologisch wertvolles Grünland im 
FNP 2006 dargestellt. Der durch die Änderung betrof fene Bereich stellt das nordöstliche En- 
de eines parallel zum Böllenfalltorweg verlaufenden Waldwiesenzugs dar. Dieser Wiesenzug 
endet am Atzwinkelweg. Der Landschaftsplan stellt d iesen als „Schutz- und Entwicklungsflä- 
che Kerngebiete“ und somit als eine wertvolle Bioto pentwicklungsfläche dar. Diese soll als 
Vorrangfläche für den Biotopschutz erhalten, gepflegt und entwickelt werden. 
Die nordöstlich des Atzwinkelwegs gelegene Hälfte d es Teilgebiets der 9. FNP-Änderung ist 
vorwiegend als Grünfläche dargestellt (im Landschaf tsplan entsprechend als Fläche für den 
„Erhalt und Ausbau von Grünflächen“). Ein sehr klei ner Teil (ca. 250 m²) hiervon liegt in der 
Sonderbaufläche der TU. 
Im gesamten östlichen Teilgebiet ist nach dem Verkehrskonzept des neu geplanten Stadions 
und dem Bebauungsplan O 30 die Anlage eines Parkpla tzes geplant, der ausschließlich für 
Reisebusse von Fans der Gästemannschaft bei Spielbe trieb im Stadion vorgesehen ist. Die- 
ser Standort ergibt sich aus der Sicherheitsanforderung, dass eine strikt getrennte Zuführung 
von heimischen Fans und Gästefans zum Stadion zu re alisieren ist. Da der geplante Bus- 
parkplatz dem Stadionbetrieb zuzuordnen ist, wird d ie Fläche im Rahmen der 9. Änderung 
des FNP als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Sport“ dargestellt.

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2.4 Gesetzliche Vorgaben und deren Berücksichtigung  durch die Planung 
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
Im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzu ngsplan (RPS / RegFNP) 2010 ist 
der überwiegende Teil des westlichen Teilgebiets de s Geltungsbereichs als „Vorranggebiet 
Siedlung Bestand“ festgelegt. Die hier bestehenden Gebäude des Stadions und der Sport- 
halle sowie der öffentliche Parkplatz sind aus stad tplanerischer Sicht mit diesem Ziel verein- 
bar. 
Der östliche Rand des westlichen Teilgebiets liegt kleinflächig (ca. 0,47 ha) in einem „Vorbe- 
haltsgebiet Landwirtschaft“. 
Das östliche Teilgebiet entlang des Böllenfalltorwe gs ist im RPS / RegFNP 2010 ungefähr 
zur Hälfte als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“ (N ord-Osten) und zur anderen Hälfte als 
„Vorranggebiet Forstwirtschaft“ (Süd-Westen) mit je ca. 0,3 ha dargestellt. 
Darüber hinaus wird der östliche Rand des westliche n Teilgebiets („Vorbehaltsgebiet Land- 
wirtschaft“) sowie die südwestliche Hälfte des östlichen Teilgebiets mit einem „Vorranggebiet 
Regionaler Grünzug“ überlagert (ca. 0,6 ha). Die Än derungen des FNP sind hiermit nicht 
kompatibel. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans O  30 werden weitere Festsetzungen 
auf Flächen dieses Grünzuges getroffen (ca. 2,8 ha) , die mit den Anforderungen Vorrangge- 
biet Regionaler Grünzug nicht kompatibel sind (s. Abbildung 4). 
Bei einer Inanspruchnahme von Flächen innerhalb ein es „Vorranggebiets Regionaler Grün- 
zug“, die weniger als 5 ha betragen, ist nach Besch luss der Regionalversammlung Südhes- 
sen vom 01.03.2013 kein förmliches Verfahren notwen dig. Eine flächengleiche Kompensati- 
on im selben Naturraum hat dennoch zu erfolgen. Die  Inanspruchnahme des „Vorrangge- 
biets Regionaler Grünzug“ für nichtkompatible Nutzungen, die die 9. Änderung des FNP bzw. 
das im Parallelverfahren laufende Bauleitplanverfahren O 30 hervorrufen, beläuft sich auf ca. 
3,98 ha. Daher ist kein förmliches Verfahren notwen dig. Die trotzdem erforderliche Kompen- 
sation erfolgt im vorliegenden Fall durch die Auswe isung geeigneter Flächen im Norden von 
Arheilgen (s. Abbildung 5). 
Landschaftsplan Darmstadt (2004) 
Die Ziele des Landschaftsplans sind in der Aufstellung des FNP berücksichtigt. 
Im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt  ist das westliche Teilgebiet für die 
„Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen“ vorg esehen. Eine Ausweisung dieses Teil- 
gebiets als Sonderbaufläche widerspricht diesem raumplanerischen Ziel nicht. 
Der innerhalb des Wiesenzuges liegende Bereich des östlichen Teilgebiets südwestlich des 
Atzwinkelwegs ist im Landschaftsplan als „Schutz- u nd Entwicklungsfläche Kerngebiete“ ein- 
getragen und stellt somit eine wertvolle Biotopentwicklungsfläche dar. Diese soll als Vorrang- 
fläche für den Biotopschutz erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Durch die 9. Änderung 
des FNP kann dieses Ziel auf einer kleinen Fläche v on ca. 0,3 ha nicht mehr verwirklicht 
werden. Auf Ebene des parallel aufgestellten Bebauu ngsplans O 30 wird die gesamte restli- 
che Fläche dieser Vorrangfläche rechtlich gesichert . Auf Flächen in der unmittelbaren Um- 
gebung wird im Rahmen des Bebauungsplans als Ausgle ich eine vertraglich festgesetzte 
ökologische Aufwertung anderer Wiesenflächen festgesetzt.

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Der nordöstlich des Atzwinkelwegs gelegene Teilbere ich ist im Landschaftsplan als Fläche 
zum „Erhalt und Ausbau von Grünflächen“ dargestellt . Hier werden diese Ziele auf kleiner 
Fläche (ca. 0,3 ha) nicht mehr verwirklicht werden können. 
2.5 Bestehender Flächenschutz 
Im Geltungsbereich selbst besteht weder ein gesetzl icher Flächenschutz nach den §§ 23 bis 
29 BNatSchG noch durch ein „Natura 2000“-Gebiet nach § 32 BNatSchG. 
Unmittelbar östlich des Böllenfalltorweges – auch a uf Höhe des östlichen Teilgebiets – 
schließt sich jedoch das Landschaftsschutzgebiet „S tadt Darmstadt“ an. Ungefähr 220 m 
südöstlich bzw. 225 m südlich der jeweiligen Teilge biete liegt das FFH-Gebiet 6118-304 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmsta dt“. Eine Prüfung auf mögliche 
Konflikte durch die Aufstellung des Bebauungsplans O 30 mit den Zielen des FFH-Gebietes 
liegt im Rahmen einer FFH-Vorprüfung vor (naturplan 2015a). Diese hat zum Ergebnis, dass 
die Ziele des Gebietes durch die Planungen nicht berührt werden. Das Ergebnis kann auf die 
9. Änderung des FNP übertragen werden. 
2.6 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en 
Im Folgenden werden verschiedene Schutzgüter in ihr em Bestand sowie der Darstellung im 
aktuell rechtswirksamen FNP verbal-argumentativ bes chrieben und bewertet. Darauf erfolgt 
eine Prüfung und Bewertung der Auswirkungen auf die se durch die geplanten Änderungen 
des FNP. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich unmittelbare Auswirkungen auf die Um- 
welt erst im Zuge der nachfolgenden Planungsebenen entfalten, da der FNP selbst keine 
unmittelbare Rechtskraft besitzt. Der FNP schafft l ediglich die Rahmenbedingungen, die in 
nachfolgenden Planungen auf Ebene der verbindlichen  Bauleitplanung (Bebauungspläne) 
Umweltauswirkungen zur Folge haben können. Erst die  Bauleitpläne entfalten eine unmittel- 
bare Rechtswirkung durch verbindliche Festsetzungen (siehe § 8 Abs. 1 BauGB). 
Im Rahmen des im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellten Bebauungsplans 
O 30 liegen neben einem Umweltbericht bereits umfangreiche und detaillierte Fachgutachten 
für die auch hier betroffenen Bereiche vor. Dies sind: 
•  Artenschutzfachbeitrag (naturplan 2015b) 
•  FFH-Vorprüfung (naturplan 2015a) 
•  Verkehrsgutachten (ZIV 2015) 
•  Schallgutachten (Kohnen 2015) 
•  Umwelttechnische Untersuchung (ITUS 2015) 
•  Entwässerungsgutachten (Sydro consult 2015) 
Die beiden Teilgebiete der 9. Änderung des FNP lieg en vollständig innerhalb des Geltungs- 
bereichs des Bebauungsplans O 30. Daher werden dies e Gutachten als Grundlage für die 
Untersuchung der Umweltauswirkungen durch die 9. Än derung des FNP, angepasst an den 
zu betrachtenden Maßstab, herangezogen.

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2.6.1 Schutzgut Boden 
Bezüglich der Böden sind die beiden Teilgebiete des Geltungsbereichs der 9. FNP-Änderung 
grundlegend zu unterscheiden. Im Westen liegen auss chließlich umgelagerte Böden ohne 
natürliche Schichtung vor. Hier findet sich auf san digen bis kiesigen unteren Schichten eine 
stellenweise mächtige umgelagerte kiesige bzw. sand ige Schicht, die zum Teil stark mit 
Bauschutt und Trümmern durchsetzt ist (ITUS 2015). Dieses Teilgebiet ist zu sehr großen 
Anteilen versiegelt. Lediglich ein Gehölz im Parkpl atzbereich, einige weitere begrünte Anla- 
gen sowie das Spielfeld des Stadions sind nicht versiegelt. Die Bodenfunktionen sind hier ak- 
tuell sehr stark eingeschränkt. 
Im östlichen Teilgebiet herrschen laut Bodenkarte (HLUG 2002a) Pseudogleye und Brauner- 
de-Pseudogleye vor. Diese unterliegen einem gewisse n Stauwassereinfluss. Dies bestätigt 
sich in der Ausprägung des gesamten Wiesenzuges. Di e genannten Böden sind typisch für 
die Naturraumeinheit Messeler Hügelland. Nördlich d es Atzwinkelwegs sind der Boden und 
damit die natürliche Bodenentwicklung oberflächenna h gestört. Dieser Teilbereich fungiert 
als Abstandsgrün zur Sonderbaufläche der TU und ist  als solches im FNP dargestellt. Er 
wurde im Zuge der Errichtung des angrenzenden TU-Ge ländes neu gestaltet. Das gesamte 
Teilgebiet (nördlich und südlich des Atzwinkelwegs)  ist nur zu geringen Anteilen versiegelt 
und kann die Bodenfunktionen derzeit relativ gut er füllen. Die Darstellungen im rechtswirk- 
samen FNP sichern den bestehenden Zustand. Hier wir d nur kleinflächig eine Überbauung 
durch die Sonderbaufläche TU im Norden dieses Teilgebiets ermöglicht. 
Schadstoffbelastungen bestehen lediglich im westlic hen Teilgebiet in geringem Maße in 
Form kleinflächig geringfügig erhöhter Werte für Po lyzyklische Aromatische Kohlenwasser- 
stoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sow ie Schwermetalle (ITUS 2015). Diese 
haben jedoch nach fachgutachterlicher Aussage kein Gefährdungspotential für das Grund- 
wasser oder den Menschen. 
Darüber hinaus liegen beide Teilgebiete innerhalb e ines Bombenabwurfgebiets, sodass mit 
dem Vorkommen von Kampfmittelrückständen gerechnet werden muss. 
Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung: 
Das westliche Teilgebiet wird im Rahmen der 9. FNP- Änderung als Sonderbaufläche sowie 
als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt, was der  aktuell vorzufindenden Situation ent- 
spricht. Die angestrebte Änderung schafft somit keine Grundlagen, die Umweltauswirkungen 
hervorrufen können, welche über Auswirkungen der de rzeitigen Situation hinausgehen. Än- 
derungen mit erheblichen Auswirkungen auf das Schut zgut Boden, dessen Funktionen der- 
zeit nur in geringem Umfang erfüllt werden können, sind daher nicht zu erwarten. 
Im östlichen Teilgebiet wird durch die Ausweisung a ls Sonderbaufläche ein hoher Versiege- 
lungsgrad ermöglicht, sodass die Bodenfunktionen se hr stark beeinträchtigt werden können. 
Zu berücksichtigen ist hier insbesondere der südlic he Teilbereich, der einen natürlich ge- 
wachsenen Boden mit Stauwassereinfluss und intakten  Bodenfunktionen darstellt. Betroffen 
ist jedoch nur eine relativ kleine Fläche von ca. 0,3 ha. 
Bezüglich der Kampfmittelrückstände werden auf der Ebene des Bebauungsplanes die ent- 
sprechenden Hinweise gegeben und Festsetzungen getroffen.

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Die 9. Änderung des FNP ermöglicht somit eine klein flächige Beeinträchtigung des Schutz- 
gutes Boden, indem zum Teil natürlich gewachsene Bö den versiegelt werden können. Im 
Bebauungsplan werden Maßnahmen festgesetzt, die die se nachteiligen Auswirkungen mini- 
mieren. 
2.6.2 Schutzgut Wasser 
Innerhalb der beiden Teilgebiete der 9. FNP-Änderun g sind keinerlei Oberflächengewässer 
vorhanden, sodass das Schutzgut Wasser nur in Bezug  auf das Grundwasser betroffen sein 
kann. 
Im westlichen Teilgebiet wurden Grundwasserflurabst ände von 2,5 bis 3 m unter Gelände- 
oberkante festgestellt (ITUS 2015). Die Wasserführu ng liegt damit generell unterhalb der 
umgelagerten obersten Bodenschicht. Derzeit wird da s gesamte Niederschlagswasser auf 
den versiegelten Flächen direkt in die Kanalisation  bzw. in die Regenwasserbrauchanlage 
der angrenzenden TU abgeleitet (Sydroconsult 2015).  Aufgrund des sehr hohen Versiege- 
lungsgrades ist die Grundwasserneubildung daher mom entan stark eingeschränkt. Hinzu ist 
die gestörte Bodenabfolge als negativ zu werten. 
Im östlichen Teilgebiet ist hingegen eine natürlich e Grundwasserneubildungsrate anzuneh- 
men, die im Bereich nördlich des Atzwinkelwegs jedo ch durch Bodenumlagerungen etwas 
gestört ist. Aufgrund stauender Bodenhorizonte ist die natürliche Grundwasserneubildung je- 
doch als gering einzustufen. 
Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung: 
Aufgrund der starken Vorbelastung des Schutzgutes Wasser ist im westlichen Teilgebiet von 
keiner erheblichen negativen Auswirkung der geplant en Änderungen des FNP auszugehen. 
Die Änderungen schaffen keine Voraussetzungen für V orhaben, die erheblich von der der- 
zeitigen Situation abweichen. 
Im östlichen Teilgebiet ermöglicht die Änderung jed och einen stark erhöhten Versiegelungs- 
grad auf derzeitig naturnahen Flächen, der sich neg ativ auf die Grundwasserneubildung 
auswirken wird. Jedoch ist nur eine relativ kleine Fläche betroffen. Eine erhebliche Beein- 
trächtigung der Grundwasserneubildung ist auch aufgrund der natürlichen Bodenverhältnisse 
daher nicht zu erwarten. 
Nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wa sser entstehen somit lediglich in ei- 
nem nicht erheblichen Umfang durch eine mögliche kl einflächige Versiegelung. Im Bebau- 
ungsplan werden Maßnahmen festgesetzt, die diese nachteiligen Auswirkungen minimieren. 
2.6.3 Schutzgut Luft / Klima 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt im Übergangs bereich der sehr warmen und recht 
trockenen Oberrheinebene zum verhältnismäßig kühlen  und relativ niederschlagsreichen 
Odenwald. Der Geltungsbereich selbst befindet sich im Übergang bebauter und größtenteils 
versiegelter Siedlungsflächen, die durch ein verstä rktes Aufheizen gekennzeichnet sind, zu 
großflächigen Wäldern, die einen Ort der Frischluft entstehung darstellen. Angrenzende 
Waldflächen sind im Landschaftsplan der Wissenschaf tsstadt Darmstadt (2004) als frisch-

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luftproduzierende Fläche von sehr hoher Bedeutung e ingetragen. Diese Flächen sind für die 
Stadt, die durch hohe bioklimatische Belastungen mi t häufigen Inversionswetterlagen und 
damit verbundener Smog-Belastung geprägt ist, von b esonderer Bedeutung. Gemäß der 
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ba llungsraum Rhein-Main (RP Darmstadt 
und Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein- Main 2010) werden im umgebenden 
Stadtgebiet regelmäßig Grenzwerte für NO 2 überschritten. 
Das westliche Teilgebiet ist trotz seiner derzeitig en Darstellung im FNP als Grünfläche sehr 
stark versiegelt und bewirkt somit eher einen stadt typischen Aufheizungseffekt. Dieser ist 
durch eine aktuell vorhandene Begrünung auf Teilflächen etwas abgemildert. 
Der Wiesenzug zu dem das östliche Teilgebiet zählt,  hat eine lokale Funktion als Frischluft- 
schneise sowie untergeordnet als Ort der Frischluft entstehung. Großräumig ist sie jedoch 
von Wald und der Bebauung der TU umschlossen, sodass ihr keine regionale Bedeutung als 
Frischluftschneise zukommt. 
Beide Teilflächen haben für das Klima der Wissensch aftsstadt Darmstadt somit eine unter- 
geordnete Rolle. 
Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung: 
Die vorgesehenen Änderungen im westlichen Teilgebie t entsprechen der bereits vorhande- 
nen Situation, welche bezogen auf das Schutzgut Kli ma bereits vorbelastet ist. Eine darüber 
hinausgehende nachteilige Auswirkung ist hier durch  die Änderungen daher nicht anzuneh- 
men. 
Die Anlage eines Parkplatzes im östlichen Teilgebie t wird die Funktion als lokale Frischluft- 
schneise nicht signifikant beeinflussen, da hier ke ine oberirdische Barrierewirkung entsteht. 
Jedoch ist durch die ermöglichte Versiegelung der P arkplatzfläche eine etwas erhöhte 
Warmluftentstehung zu erwarten, die sich jedoch aufgrund der geringen Flächengröße bezo- 
gen auf das Lokalklima nicht signifikant auswirken wird. 
Es entsteht kein Widerspruch zu den geplanten Maßna hmen des Luftreinhalteplans und zu 
den dort prognostizierten Schadstoffbelastungen in Zukunft. Bei Beachtung des Verkehrs- 
konzeptes ist von keinem erhöhten Schadstoffausstoß auszugehen (ZIV 2015). 
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima / Lu ft sind daher bezogen auf den Maß- 
stab des FNP als gering einzustufen. 
2.6.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und bio logische Vielfalt 
Biotope und Flora 
Das westliche Teilgebiet umfasst vorwiegend siedlungsnahe Biotoptypen. Sehr große Anteile 
sind versiegelte und vegetationsfreie Flächen, wie Parkplätze, die Sporthalle oder die Tribü- 
nengebäude des Stadions. Dazwischen liegen im Bereich des Parkplatzes und der Sporthal- 
le kleinere gärtnerisch gepflegte Anlagen mit teilw eise älterem Baumbestand (vorwiegend 
Platanen) und gebietsfremden Gehölzen. Heraussteche nd ist ein größerer Gehölzbestand 
mit teilweise bemerkenswerten Einzelbäumen auf dem Parkplatzgelände. Das westliche 
Teilgebiet stellt mit Ausnahme dieser Fläche und de r Einzelbäume floristisch einen recht ge- 
ringen Wert dar.

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Das östliche Teilgebiet stellt sich hingegen naturn ah dar. Der Wiesenzug innerhalb der alten 
Laubwälder ist ein besonders wertvolles Landschafts element in diesem stadtnahen Bereich. 
Entsprechend der Darstellung im aktuellen FNP als ö kologisch wertvolles Grünland stellt 
auch der im Geltungsbereich gelegene Teil des Wiese nzuges ein bemerkenswertes Grün- 
land dar. Die Wiese ist hier als artenreiche Frisch wiese ausgeprägt, die als Lebensraumtyp 
6510 Magere Flachland-Mähwiese nach Anhang I der Fa una-Flora-Habitat-Richtlinie anzu- 
sprechen ist. Dieser Wiesenzug ist im Verband mit w eiteren im Osten des Stadtgebietes ge- 
legenen Wiesen ein typisches Relikt der ehemaligen Waldwiesenlandschaft der Region. 
Der nördlich des Atzwinkelwegs gelegene Abschnitt i st entsprechend der Darstellung im ak- 
tuellen FNP („Grünfläche“) als parkartiges Gelände gestaltet. Hier stehen wenige noch jün- 
gere Einzelbäume (Buche, Sal-Weide u.a.). 
Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung: 
Die Änderung des FNP spiegelt die bereits vorhanden e größtenteils naturferne Situation im 
westlichen Teilgebiet wider, sodass hier mit keinen negativen Auswirkungen auf das Schutz- 
gut Biotope und Flora zu rechnen ist. 
Im östlichen Teilgebiet wird hingegen durch die Fes tsetzung einer Sonderbaufläche auf der- 
zeitiger – zum Teil ökologisch hochwertiger – Grünf läche eine erhebliche Beeinträchtigung 
wertvoller Pflanzenbestände ermöglicht. Der generel l kleinflächige Wiesenzug entlang des 
Böllenfalltorwegs wird zusätzlich verkürzt. Ein Aus gleich ist daher notwendig. Da es sich bei 
der betroffenen Wiese um ein nach der FFH-Richtlini e geschütztes Biotop handelt, wäre ein 
entsprechender Eingriff außerdem als Biodiversitäts schaden nach § 19 BNatSchG zu wer- 
ten. Um diesen zu vermeiden sieht die Planung des B ebauungsplans O 30 einen Ausgleich 
in der unmittelbaren Umgebung durch eine Aufwertung  anderer Grünlandflächen vor. Diese 
Flächen werden durch eine vertragliche Sicherung du rch entsprechende Pflege zu einem 
Lebensraumtyp 6510 entwickelt. 
Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan O 30 Maßnahm en zum Schutz und zur Pflege der 
verbleibenden Wiese (außerhalb des Geltungsbereichs der 9. Änderung des FNP) vor. 
Fauna 
Im Übergang von Stadt zum umgebenden großflächigen Wald gelegen, sind im Geltungsbe- 
reich sowohl siedlungs- als auch wald- und offenlandgebundene Arten anzutreffen. 
Untersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauu ngsplans O 30 ergaben allerdings, 
dass hauptsächlich der den Geltungsbereich umgebend e Waldbestand eine höhere Bedeu- 
tung für das Schutzgut Fauna hat. Für den Geltungsb ereich selbst sind vorwiegend die Ar- 
tengruppen Vögel und Fledermäuse zu beachten. 
Im westlichen Teilgebiet, das in seiner derzeitigen  Ausprägung der städtischen Bebauung 
zugehörig ist, werden die Gehölze von verschiedenen  Vogelarten als Nahrungshabitat und 
vereinzelt als Bruthabitat genutzt. Das Tribünengeb äude hat darüber hinaus eine gewisse 
Bedeutung als Neststandort für gebäudebrütende Arten. Durch einen hohen Anteil versiegel- 
ter Fläche hat dieses Teilgebiet aber weithin eine untergeordnete Bedeutung als Lebens- 
raum für Vögel. Anzutreffen sind hier typische siedlungsgebundene Arten.

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Von Fledermäusen wird dieser Teil des Geltungsbereichs ebenfalls nur gering und von weni- 
gen Arten vorwiegend zur Nahrungssuche frequentiert . Hierunter sind typische, in der Regi- 
on verbreitete Arten. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung für den Bebauungsplan 
O 30 gelang weiterhin ein vereinzelter Fund von Fra ßspuren von Holzkäfern. Der Geltungs- 
bereich hat jedoch keine große Bedeutung für diese Artengruppe. 
Das östliche Teilgebiet wird ebenfalls als Nahrungs habitat von Vögeln und Fledermäusen 
genutzt. Für Vögel haben hier ebenfalls die Gehölze  eine gewisse Bedeutung, während die 
Grünflächen von einzelnen Arten zur Nahrungssuche g enutzt werden. Verschiedene in der 
Region typische Fledermausarten nutzen den Luftraum  zur Nahrungssuche bzw. als Trans- 
ferkorridor. Hier treten jedoch weder bemerkenswerte Individuenzahlen noch bemerkenswer- 
te Arten beider Gruppen auf. Für diese mobilen Arte ngruppen ist die Fläche im Zusammen- 
hang mit den umliegenden Bereichen zu betrachten, d ie hier unter anderem aus naturnahen 
Wäldern und weiteren extensiv genutzten Wiesen besteht. 
Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung: 
Die Änderung des FNP spiegelt die bereits vorhanden e Situation im westlichen Teilgebiet 
wider, die nur ein geringes Lebensraumpotential für  Tierarten bietet. Auszunehmen sind hier 
die Gehölzbestände. Auswirkungen auf die Population en der vorkommenden Arten sind 
durch die Änderung nicht anzunehmen, da sie keine ü ber die derzeitigen hinausgehenden 
Wirkungen hervorrufen. 
Im östlichen Teilgebiet wird durch das Zulassen ein er Überbauung eine stärkere Verände- 
rung der Lebensräume ermöglicht, die von einigen Arten als Nahrungsfläche genutzt werden. 
Die Auswirkungen sind jedoch in Hinblick auf die hi er vorkommenden mobilen Artengruppen 
mit relativ großen Lebensräumen nicht erheblich. Nu r wenige Arten nutzen den betroffenen 
Bereich intensiv. Auch in der derzeitigen Situation  unterliegen dieses Teilgebiet sowie die 
angrenzenden Flächen während der Spielzeiten des SV  Darmstadt 98 einer erhöhten Stö- 
rung durch Stadionbesucher und durch Sicherheitskräfte. Eine auf der Änderung begründete 
erhöhte Störwirkung ist demnach nicht zu erwarten. 
Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Artenschutz n ach § 44 BNatSchG kommt der für die 
Aufstellung des Bebauungsplans O 30 erstellte Arten schutzfachbeitrag zu dem Ergebnis, 
dass bei Einhaltung der dort vorgeschlagenen Maßnah men zur Vermeidung, Minimierung 
und zum Ausgleich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. 
2.6.5 Schutzgut Landschaft 
In der westlichen Teilfläche sind die dominierenden  Elemente des Landschaftsbildes je nach 
Standort des Betrachters die Böllenfalltorhalle sow ie die Stadionanlagen mit umgebenden 
asphaltierten Flächen. Daneben wird das Landschafts bild heute stark durch parkende Autos 
und provisorische Einrichtungen zum Betrieb des Stadions bspw. in Form von Baucontainern 
beeinträchtigt. Positiv ist jedoch der Baumbestand auf dem Parkplatzgelände zu bewerten, 
der von Seiten der Nieder-Ramstädter Straße ein grü neres Bild vermittelt. Dieser Bereich 
gliedert sich in die städtische Umgebung im Westen ein, die ebenfalls einen recht hohen (Alt-) 
Baumbestand aufweist. Der Bereich ist größtenteils für die Öffentlichkeit zugängig und wird

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vorwiegend von Nutzern der Sportanlagen sowie von F remdparkern genutzt. Diese Nutzun- 
gen stehen in keiner besonderen Beziehung zum Landschaftsbild. 
Das östliche Teilgebiet stellt gemeinsam mit dem an grenzenden Wiesenzug eines der weni- 
gen verbliebenen typischen Landschaftsbilder des Na turraumes im unmittelbaren Stadtrand- 
bereich dar. Die freie Sichtachse der extensiven Wa ldwiese erinnert an den ehemals groß- 
flächigen Waldwiesenkomplex der Lichtwiese und ist im Zusammenhang mit weiteren Grün- 
landflächen im Osten der Stadt zu betrachten. Der s üdlich des Atzwinkelwegs gelegene Ab- 
schnitt ist im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004) als Teil einer Fläche 
mit sehr hohem bis hohem Erholungswert dargestellt. 
Auch im RPS / RegFNP 2010 ist dieser Bereich sowie ein schmaler Streifen im Osten des 
westlichen Teilgebiets als regionaler Grünzug festgesetzt. 
Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung: 
Da die Änderung des FNP die bereits vorhandene land schaftliche Situation im westlichen 
Teilgebiet widerspiegelt, ist hier von keinen lands chaftlich wirksamen Änderungen auszuge- 
hen. 
Die Ausweisung des östlichen Teilgebiets als Sonderbaufläche ermöglicht es, den Charakter 
dieser Fläche stark zu ändern. Eine Bebauung wird h ier – wenn auch kleinflächig – ein 
Landschaftsbild erzeugen, das mehr der benachbarten Sonderbaufläche der TU zuzuordnen 
ist als dem bisherigen naturraumtypischen Bild der weiterhin südlich angrenzenden Wiese. 
Hier wächst die städtische Bebauung etwas in das na turnahe Umland hinein und verringert 
die Relikte der Waldwiesenlandschaft weiter. Da hie r die Schaffung einer Parkplatzfläche 
vorgesehen ist, die lediglich während des Stadionbe triebs genutzt werden soll, wird jedoch 
der freie Blick weitgehend erhalten bleiben. Der Er holungswert des Landschaftsbildes wird 
hier beeinträchtigt. 
Der im RPS / RegFNP 2010 ausgewiesene regionale Grü nzug wird durch die Änderung des 
FNP nur kleinflächig (ca. 0,78 ha, damit deutlich u nter 5 ha) berührt. Der Überschneidungs- 
bereich der Sonderbaufläche mit dem Grünzug erforde rt eine Anpassung des regionalen 
Raumordnungsplans. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans O 30 sind 
Eingriffe in diesen Regionalen Grünzug auch außerhalb der hier betrachteten FNP-Änderung 
vorgesehen (s. Abbildung 4). Da diese Flächen insge samt allerdings ebenfalls weniger als 
5 ha in Anspruch nehmen (ca. 3,98 ha), sind nach Be schluss der Regionalversammlung 
Südhessen vom 01.03.2013 diese Inanspruchnahmen ohn e Abweichungsverfahren möglich, 
sofern eine flächengleiche Kompensation im selben N aturraum erfolgt. Diese Kompensation 
erfolgt im vorliegenden Fall durch die Ausweisung g eeigneter Flächen nördlich von Darm- 
stadt-Arheilgen (s. Abbildung 5). 
Um die nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaft sbild im östlichen Teilgebiet zu mini- 
mieren, könnte der geplante Parkplatz durch über di e in der Satzung der Stadt bestehende 
Gehölzpflanzungssatzung hinausgehende Baumpflanzung en in das Landschaftsbild einge- 
bunden werden.

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2.6.6 Schutzgut Mensch / Gesundheit 
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch ist zu b erücksichtigen, dass es sich bei dem 
Sportpark Böllenfalltor und seiner Nachbarschaft um  eine seit über hundert Jahren gewach- 
sene städtebauliche Situation (Gemengelage) handelt . Diese ist auch im aktuellen FNP so 
dargestellt. Da hier Wohnbebauung, Sportanlagen, ei ne stark frequentierte Verkehrsachse, 
die Spielstätte eines Profi-Fußballvereins und natu rnahe außerstädtische Erholungsgebiete 
auf engem Raum aufeinandertreffen, sind Menschen in  unterschiedlichster Form betroffen. 
Dies betrifft insbesondere die Zeiten während des S pielbetriebes im Stadion. Behandelt wird 
hier vorwiegend das westliche Teilgebiet in dem das Stadion liegt. Das östliche Teilgebiet hat 
aktuell vorwiegend eine Erholungsfunktion für den Menschen, die bereits im vorhergehenden 
Kapitel behandelt wurde. 
Lärmemissionen / Geräuscheinwirkungen 
Beeinträchtigungen durch Lärm bestehen derzeit zum einen durch den Verkehr auf der Nie- 
der-Ramstädter Straße, die eine Hauptverkehrsachse im Südosten der Stadt darstellt. Zum 
anderen erzeugt der Stadionbetrieb derzeit eine sta rke Lärmbelastung zu den entsprechen- 
den Zeiten der Nutzung, die die Immissionsrichtwert e gemäß BImSchG überschreiten (Koh- 
nen 2015). Das derzeitige Stadiongebäude weist kein erlei Maßnahmen zum Schallschutz 
auf. Diese Wirkungen betreffen insbesondere die Anw ohner der umliegenden Wohngebiete. 
Die aktuelle Situation ist entsprechend stark belastet. 
Verkehrswirkungen (ohne Lärm) 
Zu der generell hohen Belastung der Nieder-Ramstädt er Straße an normalen Werktagen 
durch Pkw-Verkehr kommt zu Spielzeiten des SV Darms tadt 98 eine zusätzliche Belastung 
durch Stadionbesucher. Da die Verkehrsführung und P arksituation aktuell den Ansprüchen 
an ein solches Ereignis nicht genügt, entstehen hie r teilweise chaotische Zustände. Diese 
behindern sowohl durchfließenden Verkehr als auch in besonderem Maße die Anwohner der 
umliegenden Wohngebiete. Dies äußert sich neben den  Lärmemissionen in einem extremen 
Zuparken der Wohngebiete, in hohen Wartezeiten für durchreisenden Verkehr aller Ver- 
kehrsmittel und in erhöhten Schadstoffemissionen. 
Sonstige Einflüsse 
Weitere Beeinträchtigungen sind ebenfalls vorwiegen d auf den Spielbetrieb im Stadion zu- 
rückzuführen. So kommt es beispielsweise im Umfeld des Stadions zu einem verstärkten An- 
fall von Müll, zu „wildem“ Urinieren auf öffentlich en Plätzen und privaten Grundstücken und 
zu vermehrten Sachbeschädigungen. Einschränkungen entstehen ebenfalls durch gewaltbe- 
reite Fangruppen. 
Da der Geltungsbereich innerhalb eines Bombenabwurfgebiets liegt, ist mit dem Vorhanden- 
sein von Kampfmittelrückständen zu rechnen. 
Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung (Gesamtbetrachtung): 
Die Änderung des FNP im westlichen Teilgebiet soll dieselben Nutzungen wie im aktuellen 
Bestand ermöglichen. Durch die Bauleitplanung, die eine städtebaulich geregelte Planung 
des Stadionstandortes ermöglicht, ist mit einer Ver besserung der Belastungen durch Lärm

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und Verkehr zu rechnen, da bei Umsetzung der Planun g heute gültige Grenzwerte einzuhal- 
ten sind. Darüber hinaus wird im Zuge der Aufstellu ng des Bebauungsplans ein Verkehrs- 
konzept entwickelt, das den gesamten Stadtbereich m it einbezieht und Schallschutzmaß- 
nahmen für das Stadion festsetzt. Unter Berücksicht igung dieser Punkte werden nach fach- 
gutachterlicher Einschätzung die Immissionsrichtwer te nach einem Vollumbau eingehalten 
(Kohnen 2015). 
Auch in der Umgebung des östlichen Teilgebiets führ t die Änderung de facto zu keiner Ver- 
stärkung der Wirkungen, da dieser Bereich auch derzeit zu Spielzeiten stark genutzt wird. 
Baumaßnahmen erhöhen die Gefahr, die von möglichen Kampfmittelrückständen ausgeht. 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes werden dazu die e ntsprechenden Hinweise gegeben 
und Festsetzungen getroffen. 
In Verbindung mit der Planung des Bebauungsplans O 30 ist somit generell eine Verbesse- 
rung der Situation für das Schutzgut Mensch anzunehmen. 
2.6.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Das nördlich an das westliche Teilgebiet angrenzend e und durch dieses kleinflächig ange- 
schnittene Hochschulstadion ist ein Kulturdenkmal, das als Gesamtanlage nach 
§ 2 Abs. 2 HDSchG aus geschichtlichen, städtebaulic hen und künstlerischen Gründen ge- 
schützt ist (Stadt Darmstadt 1994). Das Hochschulstadion hat seit 1928 Bestand. Da es seit- 
dem von der gesamten Bevölkerung genutzt werden kan n, hat es eine besondere kulturelle 
Bedeutung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Durch den Geltungsbereich wird eine Baumgruppe des Geländes überlagert, die im aktuellen 
FNP ebenso wie das gesamte Gelände des Hochschulstadions als Grünfläche dargestellt ist. 
Sachgüter innerhalb des Geltungsbereichs sind das d erzeitige Stadion sowie die Böllenfall- 
torhalle. Seit ca. 1910 wird das Stadion als Sportp latz genutzt. Seit den 1950er Jahren be- 
steht das Stadion in einem dem heutigen Zustand ver gleichbaren Umfang. Allerdings befin- 
det es sich heute in einem stark renovierungsbedürf tigen Bauzustand, der jährlich hohe In- 
standhaltungskosten verursacht. 
Das östliche Teilgebiet berührt keine Kultur- oder Sachgüter. 
Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung: 
Die Änderung des FNP sieht in dem Überlagerungsbere ich mit dem Kulturdenkmal eine 
Sonderbaufläche anstatt der aktuell festgesetzten G rünfläche vor. Somit kann die betroffene 
Baumgruppe entfernt werden und der Charakter dieses  Bereichs des Kulturdenkmals verän- 
dert werden. Jedoch kommt der Baumgruppe kein beson derer Stellenwert innerhalb des 
Denkmals zugute, da dieses vorwiegend auf den vorha ndenen Gebäuden und Freiflächen 
begründet ist. Dennoch ist für die betroffenen Bere iche des Kulturdenkmals eine denkmal- 
rechtliche Genehmigung gemäß § 16 HDSchG notwendig. 
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind insgesamt als gering 
einzustufen.

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2.6.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Auswirkungen auf ein bestimmtes Schutzgut können in  Folge auch andere Schutzgüter be- 
treffen, da jedes einzelne Schutzgut auch auf den Funktionen der anderen beruht. 
Generell bestehen z.B. enge Wechselwirkungen zwisch en den Schutzgütern Boden und 
Grundwasser, da die Grundwasserneubildung von den B odenverhältnissen sowie dessen 
Versiegelungsgrad abhängt. Auch die Grundwasserqual ität hängt stark mit der Filter- und 
Pufferfunktion des Bodens sowie dessen Schadstoffbelastung zusammen. 
Boden- und Grundwasserverhältnisse beeinflussen ihr erseits Flora und Fauna, da sie die 
Standortbedingungen stark bestimmen. Durch einen Verlust von Lebensräumen kann wiede- 
rum das Landschaftsbild verändert werden. 
Der stadionbedingte Verkehr beeinträchtigt die Luft qualität, die ihrerseits z.B. bei häufigen 
Grenzwertüberschreitungen die menschliche Gesundheit beeinflusst. Auch verkehrsbedingte 
Lärmemissionen können die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigen. 
Es finden sich eine Vielzahl weiterer Wechselwirkun gen, jedoch ergeben sich auf Grund der 
vorliegenden Planung keinerlei relevante Auswirkung en auf die verschiedenen Schutzgüter, 
die sich über die bereits beschriebenen Wirkungen h inaus sekundär auf ein anderes oder 
dasselbe Schutzgut verstärkend, vermindernd oder verzögernd auswirken. 
2.7 Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum A usgleich nachtei- 
liger Auswirkungen 
Eine Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich nachtei- 
liger Umweltauswirkungen hat auf der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitpla- 
nung (Bebauungsplan) zu erfolgen, da sich erst hier  eine unmittelbare Rechtswirkung entfal- 
tet. Bei der Aufstellung des entsprechenden Bebauun gsplans O 30 sind die folgenden Maß- 
nahmen zu berücksichtigen und zu konkretisieren. Di ese dienen auch dafür, dass die allge- 
meinen Ziele der übergeordneten Planungen eingehalten werden. 
Grundsätzliche Vermeidungsmaßnahmen bei baulichen Veränderungen: 
•  Zeitliche Beschränkung von Rodungen und Gehölzentf ernungen zum Schutz von 
Tierarten und zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG 
•  Kontrolle von abzureißenden Gebäuden auf einen Bes atz von Vögeln oder Fleder- 
mäusen 
•  Verwendung von Vogelschutzgläsern o.ä. bei einem B au von großen Fensterfronten 
zur Vermeidung von Vogelschlag 
•  Verwendung tierfreundlicher Leuchtmittel zur Verme idung der Irritierung von Tierarten 
•  gegebenenfalls weitere spezielle Artenschutzmaßnah men 
•  Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen am Stadion gebäude zum Schutz der 
Anwohner 
Minimierungsmaßnahmen: 
•  vorhandene Gehölze und Einzelbäume sind nach Mögli chkeit zu erhalten

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•  nicht überbaute Grundstücksflächen sind als Grünfl ächen zu sichern oder unter der 
Verwendung von einheimischen und standortgerechten Arten herzustellen 
•  Erhalt bzw. Pflanzung von standortgerechten Sträuc hern oder Bäumen auf Parkplatz- 
flächen in ausreichender Anzahl 
•  Errichtung von Zisternen zur Aufnahme von Niedersc hlagswasser, das auf Dachflä- 
chen anfällt 
•  Versickerung von überschüssigem Niederschlagswasse r auf den Baugrundstücken 
•  Befestigung von nicht überdachten Flächen mit wass erdurchlässigen Belägen 
•  Beachtung von sensorischen Auffälligkeiten bei Ein griffen in den Boden 
Ausgleichsmaßnahmen:  
•  mindestens flächengleicher Ersatz des im östlichen  Teil gelegenen, überbaubaren 
FFH-Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ auf einer geeigneten Fläche in 
der unmittelbaren Umgebung 
•  bei einem Abriss von Gebäuden sind Nist- und Quart ierplätze an neu errichteten Ge- 
bäuden anzubringen 
2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustand s bei Durchführung 
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung 
Bei Durchführung der 9. Änderung des FNP wird der S tandort des Stadions sowie der Böl- 
lenfalltorhalle mit dem angrenzenden öffentlichen P arkplatz planungsrechtlich als Sonder- 
baufläche bzw. öffentliche Verkehrsfläche gesichert . Der Standort bleibt somit langfristig als 
Stätte des Profifußballs in der Stadt erhalten. Som it sind keine anderen städtischen Flächen 
hierfür in Anspruch zu nehmen. 
Die in der aktuellen Fassung des FNP dargestellte G rünfläche wird entfallen, sodass die 
Summe der Grünflächen im FNP zugunsten bebauter Flä chen abnimmt. Im östlichen Teilge- 
biet des Änderungsbereichs wird eine Überbauung von teilweise ökologisch wertvollen Grün- 
flächen ermöglicht, die – wenn auch kleinflächig – negative Umweltauswirkungen zur Folge 
haben kann. 
Als Folge der Änderung des FNP wird ein Vollumbau d es Merck-Stadions am Böllenfalltor 
geplant. Dieser wird eine Verbesserung der Situation für die Anwohner bewirken. 
Unterbleibt die 9. Änderung des FNP werden Stadion,  Sporthalle und Parkplatz voraussicht- 
lich weiterhin Bestand haben. Ein Vollumbau des Sta dions wird jedoch erschwert. Negative 
Auswirkungen auf die Anwohner bleiben erhalten. Unt er Umständen muss ein neuer Stadi- 
onstandort innerhalb des Stadtgebietes gefunden wer den, da eine Sanierung des bestehen- 
den Fußballstadions aufgrund der veralteten Bausubs tanz und der damit verbundenen Viel- 
zahl an strukturellen Unzulänglichkeiten wirtschaft lich nicht sinnvoll ist. Ein anderer Standort 
widerspricht nach Durchführung einer Alternativenpr üfung den Zielen der aktuellen Raum- 
planung in größerem Umfang. Andererseits bleiben de r Wiesenzug und die Grünfläche im 
östlichen Teilgebiet als solche erhalten.

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2.9 Planungsalternativen und Monitoring 
Die 9. FNP-Änderung schafft die Voraussetzungen, ein modernes, den heutigen funktionalen 
Anforderungen und wirtschaftlichen Aspekten Rechnung tragendes Fußballstadion zu entwi- 
ckeln. Als Alternative für den Ausbau des traditionellen Standortes Böllenfalltor wurden ande- 
re mögliche Standorte überprüft. Dazu hat die Wisse nschaftsstadt Darmstadt Planungsziele 
formuliert. Diese sehen u.a. die Ermöglichung einer  finanzierbaren und zeitnahen Umset- 
zung des Projektes, die Verbesserung der Situation für die Nachbarschaft im Hinblick auf 
Lärm und sonstige Immissionen und Störungen sowie d ie Berücksichtigung der Planungs- 
vorgaben aus dem FNP und der Sportentwicklungsplanu ng der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt, den Flächenverbrauch im Stadtgebiet zu begre nzen und Flächenbedarfe durch Maß- 
nahmen der Innenentwicklung zu decken, vor. Unter B erücksichtigung dieser Planungsziele 
wurden mögliche Stadionstandorte im Stadtgebiet geprüft und miteinander verglichen. Dabei 
stellte sich der Standort am Böllenfalltor als der am besten geeignete für den Umbau der 
vorhandenen Sportstätte (Fußballstadion) zu einem m odernen, den heutigen Anforderungen 
entsprechenden Fußballstadion unter Berücksichtigun g der dafür von der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt formulierten Planungsziele, heraus. 
Eine Festlegung von Monitoringmaßnahmen hat auf der  Ebene des Bebauungsplans zu er- 
folgen, da sich erst hier die unmittelbaren Umwelta uswirkungen entfalten. Es sollte hierbei 
berücksichtigt werden: 
•  Monitoring der Ersatzflächen für den FFH-Lebensrau mtyp „Magere Flachland-
Mähwiese“ 
2.10 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Um den funktionalen und wirtschaftlichen Anforderun gen an ein modernes Fußballstadion 
gerecht zu werden, plant die Wissenschaftsstadt Dar mstadt nach Abwägung anderer Stand- 
ortalternativen den Vollumbau des Merck-Stadions am Böllenfalltor. Daher soll der Stadions- 
tandort durch eine entsprechende Bauleitplanung pla nungsrechtlich gesichert werden. In 
diesem Zusammenhang ist es auf Teilflächen notwendi g den Flächennutzungsplan zu än- 
dern. 
Der Geltungsbereich dieser Änderung teilt sich in z wei Teilgebiete. Das westliche Teilgebiet 
beinhaltet das Stadion selbst, die Böllenfalltorhal le sowie den öffentlichen Parkplatz an der 
Nieder-Ramstädter Straße und ist durch großflächig versiegelte Flächen mit einzelnen Ge- 
hölzbeständen geprägt. Das östliche Teilgebiet befi ndet sich auf einem teilweise ökologisch 
wertvollen Waldwiesenzug entlang des Böllenfalltorwegs. 
Die Umweltprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzun gsplans ergibt, dass im westlichen 
Teilgebiet keine erheblichen Veränderungen hervorge rufen werden. Im östlichen Teilgebiet 
sind hingegen bezogen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Biotope und Landschaft erhebli- 
che Beeinträchtigungen durch eine Neubebauung zu er warten. Diese können jedoch grund- 
sätzlich rechtsgemäß kompensiert werden. Dies ist h ier durch Festsetzungen entsprechen- 
der Maßnahmen im Bebauungsplan möglich. So können d iese erheblichen Auswirkungen 
ausgeglichen werden.

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2.11 Literatur / Gutachten 
DWD (Deutscher Wetterdienst) (o.J.): Das Bioklima in der Bundesrepublik Deutschland. Zeit- 
raum 1971-2000. Offenbach. 
HLUG (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie)  (2002a): Bodenkarte von Hessen 
1:50.000 – L 6118 Darmstadt Ost. Wiesbaden. 
HLUG (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie)  (2002b): Erläuterungen zur Bo- 
denkarte von Hessen 1:50.000. Wiesbaden. 
HMUKLV (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimasch utz, Landwirtschaft und Verbrau- 
cherschutz) (2015): 2. Fortschreibung Luftreinhalte plan für den Ballungsraum Rhein-
Main, Teilplan Darmstadt. Entwurf. Wiesbaden. 
ITUS (Ingenieure im Tiefbau und Umweltschutz GmbH &  Co. KG) (2015): Merck-Stadion am 
Böllenfalltor, Darmstadt. Orientierende umwelttechnische Untersuchung. Weiterstadt. 
Klausing, O. (1967): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 151 Darmstadt. Bad Godesberg. 
Kohnen (Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & Co. KG) (2015): Schalltechnisches Gutach- 
ten zum Bebauungsplan O 30 – Sportpark am Böllenfal ltor – (Bericht-Nr. 
15015_sct_gut01_150924) vom 24.09.2015, Freinsheim. 
naturplan (2015a): FFH-Verträglichkeitsprognose (Vo rprüfung) für das Gebiet (6118-304) 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmsta dt“ zum Bebauungsplan 
O 30. 
naturplan (2015b): Artenschutzfachbeitrag zum Bebau ungsplan O 30 – Sportpark Böllenfall- 
tor –. Darmstadt. 
RP Darmstadt (Regierungspräsidium Darmstadt) und Planungsverband Ballungsraum Frank- 
furt/ Rhein-Main (2010): Regionalplan Südhessen / R egionaler Flächennutzungsplan 
2010. 3. Auflage. Darmstadt. 
Stadt Darmstadt (Hrsg.) in Zusammenarbeit mit dem M agistrat der Stadt Darmstadt, Denk- 
malschutzbehörde (1994): Denkmaltopographie Bundesr epublik Deutschland. Kultur- 
denkmäler in Hessen. Stadt Darmstadt. Friedr. Viewe g & Sohn Verlagsgesellschaft 
mbH, Braunschweig/ Wiesbaden. 
Sydro consult (2015): Fachgutachten Entwässerungspl anung. O 30 Sportpark Böllenfalltor 
für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt. Abschlussbericht. Darmstadt. 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Grünflächen- und Umwe ltamt) (2004): Landschaftsplan 
Darmstadt. Kurzfassung. Darmstadt. 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2006): Flächennutzung splan mit Landschaftsplan der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt. April 2006 – aktueller S tand mit Änderungen und Anpas- 
sungen: Juni 2015. Darmstadt. 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2006): Flächennutzung splan mit Landschaftsplan der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt. Erläuterungsbericht. Darmstadt. 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2015): Bebauungsplan O 30 – Sportpark Böllenfalltor – All- 
gemeine Ziele und Zwecke der Planung zur frühzeitig en Öffentlichkeits- und Behör- 
denbeteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB). Darmstadt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt  9. Änderung des Fläch ennutzungsplans 
Begründung  Stand: 08.01.2016 
AS&P – Albert Speer & Partner GmbH / naturplan  Seite 33 
ZIV (Zentrum für integrierte Verkehrssysteme GmbH) (2015): Bauleitplanung für den Sport- 
park am Böllenfalltor - Fachgutachten Verkehr. Darmstadt. 
2.12 Internetquellen 
HLUG (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie)  (2015): Umweltatlas Hessen. Ab- 
gerufen am 24.08.2015 unter http://atlas.umwelt.hes sen.de/servlet/Frame/atlas/ 
geologie/geo/einleitung.htm 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (6)

TOP 20
TOP 47
TOP 8
TOP 31
TOP 15
TOP 18

Orte (6)

  • Nieder-Ramstädter Straße
  • Wilhelminenstraße 1
  • Bessunger Straße 125
  • Böllenfalltorweg
  • Atzwinkelweg
  • Kekuléstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0015
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.01.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00