2460/2025
Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 68439/04 "Deutzer Hafen - Teilplan A" in Köln-Deutz
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ANL_4_Begründung
474844 Zeichen
1
Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 68439/04;
Arbeitstitel: Deutzer Hafen – Teilplan A in Köln-Deutz
1. Anlass und Ziel der Planung ............................................................................ 6
1.1 Anlass der Planung.............................................................................................. 6
1.2 Ziel der Planung .................................................................................................. 6
2. Verfahren ........................................................................................................... 7
3. Erläuterungen zum Plangebiet ........................................................................ 8
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet .................................................................. 8
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur ............................................................. 8
3.3 Bestehende Erschließung .................................................................................... 9
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung ................................................................ 9
3.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ............................................. 9
3.3.3 Fuß- und Radverkehr ............................................................................. 9
3.4 Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 9
3.5 Naturraum und Klima ........................................................................................... 9
3.6 Alternativstandorte ............................................................................................. 10
4. Planungsvorgaben .......................................................................................... 10
4.1 Raumordnungsplan Hochwasserschutz ............................................................. 10
4.2 Regionalplan...................................................................................................... 11
4.3 Flächennutzungsplan ......................................................................................... 11
4.4 Landschaftsplan ................................................................................................ 11
4.5 Hochwasserschutz............................................................................................. 11
4.6 Bebauungsplan .................................................................................................. 13
4.7 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen ........................................... 13
4.7.1 Kooperatives Baulandmodell ................................................................ 13
4.7.2 Köln-Katalog ........................................................................................ 14
4.7.3 Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ ......................................... 15
4.7.4 Höhenkonzept ...................................................................................... 15
4.7.5 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt ................................................ 15
4.7.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen ...................................................... 16
4.7.7 Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft ................. 16
4.7.8 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme .............................................. 17
4.7.9 Satzungen ............................................................................................ 17
4.7.10 Klimaschutz und Klimawandel .............................................................. 17
4.7.11 Einzelhandels- und Zentrenkonzept ..................................................... 19
Anlage 4
2
4.8 Denkmalschutz .................................................................................................. 19
5. Planungskonzept ............................................................................................ 20
5.1 Städtebauliches Konzept ................................................................................... 20
5.1.1 Baufelder 03, 05 und 06 ....................................................................... 20
5.1.2 Baufeld 04 ............................................................................................ 21
5.1.3 Baufeld Ost 03 ..................................................................................... 21
5.2 Freiraumkonzept ................................................................................................ 22
5.3 Hochwasserschutzkonzept ................................................................................ 23
5.4 Mobilitätskonzept ............................................................................................... 26
5.5 Erschließung...................................................................................................... 27
5.6 Soziale Infrastruktur ........................................................................................... 29
5.7 Klimaschutz, Klimaanpassung ........................................................................... 29
5.7.1 Anpassung an den Klimawandel .......................................................... 29
5.7.2 Klimaschutz ......................................................................................... 30
6. Begründung der Planinhalte .......................................................................... 31
6.1 Art der baulichen Nutzung / Nutzungskonzept ................................................... 31
6.1.1 Sondergebiet SO – Kultur .................................................................... 31
6.1.2 Urbanes Gebiet MU BF 03 ................................................................... 33
6.1.3 Sondergebiet SO BF 04 ....................................................................... 35
6.1.4 Urbanes Gebiet MU BF 05 ................................................................... 35
6.1.5 Urbanes Gebiet MU BF 06 ................................................................... 36
6.1.6 Urbanes Gebiet MU BF Ost 03 ............................................................ 36
6.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................... 37
6.2.1 Grundflächenzahl ................................................................................. 37
6.2.2 Höhe baulicher Anlagen ....................................................................... 39
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ..................................................... 41
6.4 Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße
der Tiefe der Abstandsflächen ........................................................................... 44
6.5 Erschließung...................................................................................................... 45
6.5.1 Stellplätze, Tiefgaragen ....................................................................... 46
6.5.2 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen ............................. 46
6.5.3 ÖPNV .................................................................................................. 46
6.5.4 Ver-/Entsorgung ................................................................................... 46
6.6 Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen ............................................ 47
6.7 Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verringerung von Hochwasserschäden und zum Ausgleich von
Retentionsvolumina ........................................................................................... 47
3
6.8 Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten
der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten
Personenkreises zu belastenden Flächen ......................................................... 49
6.9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ...................... 49
6.9.1 Ausschluss bestimmter Brennstoffe ..................................................... 49
6.9.2 Verkehrslärm ....................................................................................... 49
6.9.3 Gewerbelärm ....................................................................................... 53
6.9.4 Freizeitlärm .......................................................................................... 54
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege .............................. 55
6.10.1 Pflanzmaßnahmen ............................................................................... 55
6.10.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ......................................................... 56
6.10.3 Artenschutz .......................................................................................... 56
6.11 Bedingte Festsetzung ........................................................................................ 57
6.12 Höhenlage ......................................................................................................... 58
6.13 Gestalterische Festsetzungen ........................................................................... 58
6.13.1 Werbeanlagen...................................................................................... 59
6.13.2 Dachaufbauten/Dachform .................................................................... 59
7. Kennzeichnungen ........................................................................................... 59
8. Nachrichtliche Übernahmen .......................................................................... 60
9. Hinweise .......................................................................................................... 60
10. Umweltbericht ................................................................................................. 60
A Einleitung ................................................................................................................ 60
10.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans ................... 60
10.2 Bedarf an Grund und Boden .............................................................................. 61
10.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes ........................................................... 61
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ...................... 64
10.4 Grundlagen ........................................................................................................ 64
10.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) ................... 65
10.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante) ......................................................................... 66
10.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung
(Planszenario) ...................................................................................... 66
10.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a
BauGB 67
10.5.1 Tiere .................................................................................................... 67
10.5.2 Pflanzen ............................................................................................... 72
10.5.3 Fläche .................................................................................................. 74
10.5.4 Boden und Altlasten ............................................................................. 75
10.5.5 Wasser ................................................................................................ 80
4
10.5.6 Luft ....................................................................................................... 91
10.5.7 Klima .................................................................................................... 96
10.5.8 Wirkungsgefüge ................................................................................. 100
10.5.9 Landschaft ......................................................................................... 101
10.5.10 Biologische Vielfalt ............................................................................. 103
10.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete
(Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische
Vogelschutzgebiete) .......................................................................... 105
10.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ..................................................... 105
10.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter .......................................................... 121
10.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche,
Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern ......................................................................................... 123
10.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente
Nutzung von Energie.......................................................................... 124
10.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ......... 126
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen
die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ............................. 127
10.5.18 Wechselwirkungen ............................................................................. 129
10.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und
Katastrophen ..................................................................................... 131
10.5.20 Eingriffsregelung ................................................................................ 131
10.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben
benachbarter Plangebiete .................................................................. 132
10.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken ...................................................... 133
10.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Alternativen) ..................................................................................... 133
C Zusätzliche Angaben ....................................................................................... 134
10.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ......... 134
10.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring) ..................................................................................................... 135
10.8 Zusammenfassung .......................................................................................... 135
10.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................ 140
11. Planverwirklichung ...................................................................................... 143
11.1 Realisierung .................................................................................................... 143
11.2 Finanzierung .................................................................................................... 143
11.3 Städtebaulicher Vertrag ................................................................................... 144
11.4 Ausblick/weitere Planungsschritte .................................................................... 144
5
12. Städtebauliche Kenndaten Teilplan A ......................................................... 144
6
A Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die Neuentwicklung des Industriehafens in Deutz, der seine angestammte Rolle weitgehend
verloren hat, ist ein wichtiger Baustein der Kölner Stadtentwicklung, um die Herausforderungen
eines starken Wachstums mit einem hohen Bedarf an Wohnraum und Arbeitsplätzen zu bewälti-
gen.
Es ist vorgesehen, das Areal des Deutzer Hafens in den kommenden Jahren als eines der zent-
ralen städtebaulichen Projekte Kölns zu einem gemischten urbanen Quartier für Wohnen und
Arbeiten zu entwickeln. Auf dem innerstädtischen Standort sollen rund 3.000 Wohnungen für
6.900 Einwohner*innen und Büroflächen für rund 6.000 Arbeitsplätze neu entstehen. Das Pro-
jekt gibt damit einen wichtigen Impuls nicht nur für die Entwicklung des rechtsrheinischen Stadt-
gebietes, sondern für die Entwicklung der gesamten Stadt Köln. Geplant ist ein dichtes, ge-
mischtes Stadtquartier am Rhein, das neue städtebauliche Akzente setzt und mit den angren-
zenden Stadtteilen Deutz und Poll vernetzt wird.
Die Stadt Köln weist einen angespannten Wohnungsmarkt und einen hohen Wohnraumbedarf
auf. Gemäß der städtischen Bevölkerungsprognose aus dem Jahr 2022 (Mitteilungsvorlage
3926/2022 ‚Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr 2050‘) ist mit einem weiteren
Bevölkerungswachstum und folglich mit einer Zunahme der Wohnungsnachfrage zu rechnen.
Das Land NRW hat die Stadt Köln zudem als Gemeinde mit angespanntem Wohnungsmarkt
identifiziert. Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose und unter Berücksichtigung
normativer Zusatzbedarfe für den Aufbau einer Fluktuationsreserve und des Ersatzbedarfes
wurde der mittelfristige Wohnungsbedarf bis 2030 berechnet. Dieser beträgt in der Stadt Köln
für den Zeitraum 2022 bis 2030 pro Jahr zwischen 3.080 und 4.900 Wohneinheiten. Die mittlere
Bedarfszahl liegt bei 3.990 Wohnungen pro Jahr. Insgesamt beträgt der Bedarf für diesen Zeit-
raum und in Abhängigkeit der getroffenen Berechnungsannahmen zwischen 27.720 und 44.100
Wohnungen. Der mittlere Wohnungsbedarf liegt bei insgesamt 35.910 Wohnungen. Mit der Er-
richtung von insgesamt rund 3.000 Wohneinheiten leistet die Entwicklung des Deutzer Hafens
einen Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs.
Die planungsrechtliche Umsetzung der Entwicklung wurde durch die 227. Änderung des Flä-
chennutzungsplans vorbereitet. Im Bebauungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – Teilplan Inf-
rastruktur wurde die Erschließung sowie Teile der übrigen Infrastruktur (u.a. eine Grundschule
und ein Umspannwerk) gesichert. Die Entwicklung wird nun durch die Aufstellung mehrerer Teil-
Bebauungspläne sukzessive fortgeführt. Der Teilplan A stellt den ersten dieser Pläne dar. Für
das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Er-
gebnisse werden in einem Umweltbericht (Teil B der Begründung) gemäß § 2a BauGB und der
Anlage 1 zum BauGB dargestellt.
1.2 Ziel der Planung
Der vorliegende Teilplan A soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung
der ersten Baufelder, die für gemischte Nutzungsstrukturen (primär Wohnen, Dienstleistungen,
zum Teil Einzelhandel) vorgesehen sind, schaffen. Dabei handelt es sich um die Baufelder 03,
7
05, 06 und Ost 03. Darüber hinaus wird auch für das Baufeld 04, das als Sondergebiet für Ein-
zelhandel ein wesentlicher Baustein der Nahversorgung im Deutzer Hafen und seiner unmittel-
baren Umgebung sein wird, Baurecht geschaffen. Die am Nordende des Baufelds 03 gelegene
bestehende Veranstaltungshalle Essigfabrik soll unter Berücksichtigung des künftigen Nut-
zungskonzepts als Sondergebiet für Kultur festgesetzt werden, um die Essigfabrik als zukünfti-
gen Kulturbaustein in dem Quartier zu sichern.
Die genannten Baufelder liegen jeweils außerhalb des Geltungsbereichs des seit Dezember
2023 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Teilplan Infrastruktur, schließen jedoch unmittelbar
an die dort festgesetzten Verkehrsflächen bzw. Infrastruktureinrichtungen an.
Grundlage für die Entwicklung des Deutzer Hafens stellt der Integrierte Plan Deutzer Hafen dar
(siehe Abschnitte 2 Verfahren und 5 Planungskonzept). Die durch das Verfahren zur Aufstel-
lung des ersten Teilplans Infrastruktur und die fortschreitende Entwicklung und Planung des Ha-
fenareals gewonnenen Erkenntnisse wurden im vorliegenden Bebauungsplan Teilplan A be-
rücksichtigt. So wurde zwischenzeitlich für das Baufeld Ost 03 ein hochbaulicher Realisierungs-
wettbewerb durchgeführt. Durch die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
im Jahr 2020 wurde das geplante Stadtteilzentrum Deutz, Deutzer Hafen ausgewiesen. Es um-
fasst Flächen auf der östlichen Hafenseite, die zum Teil innerhalb des vorliegenden Teilplans A
liegen.
2. Verfahren
Grundlage für die Entwicklung des Deutzer Hafens stellt der Integrierte Plan Deutzer Hafen in-
klusive des Quartiersbuchs von Cobe architects/Kopenhagen dar, der 2016 in einem kooperati-
ven Verfahren entwickelt und in einem umfangreichen Abstimmungsprozess zwischen moderne
stadt, Fachämtern der Stadt Köln, der Politik sowie Fachplanern vertieft überarbeitet wurde. In-
nerhalb des Planungsprozesses wurden zudem Anregungen, die im Rahmen der Beteiligungen
der Bürgerschaft eingebracht wurden, in die Planung eingearbeitet. Der Rat der Stadt Köln hat
am 27.09.2018 den Integrierten Plan als städtebauliches Konzept beschlossen und die Verwal-
tung mit der Umsetzung des Integrierten Plans im Wege der notwendigen Bauleitplanungs- und
Qualifizierungsverfahren beauftragt (Vorlagen-Nr. 1512/2018).
Flankierend zum Integrierten Plan hat der Rat mit dem Beschluss zur Einleitung der vorberei-
tenden Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) am 22.09.2016 die
Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme eingeleitet. Mit dem Beschluss der
Entwicklungssatzung nach § 165 Absatz 6 BauGB am 03.05.2018 hat der Rat die förmliche
Festsetzung des Entwicklungsbereichs festgelegt.
Die planungsrechtliche Umsetzung des Vorhabens wurde durch die Änderung des Flächennut-
zungsplans und den Bebauungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur vorbe-
reitet und wird durch die Aufstellung mehrerer Teil-Bebauungspläne – vorliegend dem Teil-
plan A – sukzessive fortgeführt.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.09.2018 den Einleitungsbeschluss zur 227. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes und am 15.11.2018 den Aufstellungsbeschluss für den Be-
bauungsplan „Deutzer Hafen“ in Köln Deutz gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom
20.06.2018 bis 08.08.2018 stattgefunden. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Tagespresse sowie am
27.03.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung
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am 09.04.2019 in der Essigfabrik, Siegburger Straße 110 in Köln-Deutz durchgeführt. Schriftli-
che Stellungnahmen konnten bis zum 30.04.2019 abgegeben werden.
Am 19.09.2019 folgte der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfs sowie zur 227. Flächennutzungsplanänderung (sog. „Vorgabenbeschluss“). Teil dieser
Beschlussfassung war, den Bebauungsplan zu teilen und den Teilbebauungsplan „Infrastruk-
tur“, der die Verkehrsflächen, Grünflächen, Flächen für den Gemeinbedarf sowie Wasserflächen
umfasst, vorgezogen zu bearbeiten. Der Bebauungsplan Nr. 68439/03, Arbeitstitel: Deutzer Ha-
fen – Teilplan Infrastruktur wurde am 09.02.2023 als Satzung beschlossen.
Nun soll mit dem vorliegenden Teilplan A ein weiterer Bebauungsplan aufgestellt werden, der
für einen Bereich auf der östlichen Seite des Hafenbeckens die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Entwicklung der Baufelder 03 bis 06 sowie Ost 03 schafft. Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom
14.02. bis zum 19.03.2025 durchgeführt. Die Ergebnisse aus dieser Beteiligung wurden in die
weitere Bearbeitung des Verfahrens eingestellt. Mit den vorliegenden Unterlagen wird die Betei-
ligung gem. § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet
Das Gebiet des Deutzer Hafens liegt im Stadtteil Deutz im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt. Die
Flächengröße des Geltungsbereichs für das gesamte Hafengebiet (im Folgenden „Gesamtge-
biet“) beträgt 41,3 ha einschließlich 8,1 ha Wasserfläche.
Das 1.100 m lange und bis zu 475 m breite Gesamtgebiet des Deutzer Hafens umfasst das im
Norden an den Rhein angebundene Hafenbecken und angrenzende Flächen, die in Teilen noch
gewerblich genutzt werden oder brach liegen. Das Gesamtgebiet wird im Norden durch die his-
torische Drehbrücke, im Osten durch Teile der Siegburger Straße, im Süden durch die Straße
Am Schnellert und im Westen durch die westlich der Alfred-Schütte-Allee gelegene Baumallee
abgegrenzt.
Der Geltungsbereich des Teilplans A (im Folgenden „Plangebiet“) umfasst fünf Teilflächen auf
der östlichen Seite des Hafenbeckens mit einer Gesamtgröße von 3,1 ha. Das Plangebiet befin-
det sich zwischen den Mühlenbauten im Norden, der Siegburger Straße bzw. Poller Kirchweg
im Osten, der Planstraße „Grüne Gasse“ im Süden und dem Hafenbecken im Westen. Die Bau-
felder sind durch die dazwischenliegenden (geplanten) Verkehrsflächen getrennt, die bereits im
Teilplan Infrastruktur planungsrechtlich gesichert wurden.
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur
Die ursprüngliche Nutzungsstruktur am Deutzer Hafen als überwiegend hafenbezogene Ge-
werbe- und Industrieflächen wurde weitestgehend aufgegeben und in den letzten Jahren zu-
rückgebaut. Die markanten und massiv errichteten hochgeschossigen Mühlenbauten (außer-
halb des Plangebiets) sowie einzelne Gebäude wie die Essigfabrik und ein Gebäude (ehema-
lige Lagerhalle) westlich des Poller Kirchwegs (beide innerhalb des Plangebiets) bleiben erhal-
ten. Die übrigen noch vorhandenen Gebäude werden in den nächsten Jahren zurückgebaut.
Auf der westlichen Halbinsel befindet sich noch das WAW-Asphaltmischwerk, dessen Betrieb
auf Basis eines städtebaulichen Vertrags bis zur Jahresmitte 2026 eingestellt wird.
Die Flächen des vorliegenden Teilplans A liegen weitestgehend brach. Im Baufeld 03 sind ne-
ben der Essigfabrik, die erhalten werden soll, noch einzelne Gebäude vorhanden. Das Baufeld
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04 umfasst eine Halle, die für die geplante Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist. Die Baufelder
05 und 06 sind geräumt; am nordöstlichen Rand des Baufelds Ost 03 befindet sich noch ein
Wohngebäude. Die Gebäude, die sich nicht in das städtebauliche Gesamtkonzept Deutzer Ha-
fen integrieren lassen und keiner neuen Nutzung zugeführt werden können, werden mittelfristig
zurückgebaut.
3.3 Bestehende Erschließung
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung
Das Hafenareal ist gut an das örtliche und überörtliche Hauptstraßennetz angebunden. Dazu
dienen die örtlichen Hauptstraßen Siegburger Straße und die Straße Im Hasental, die zum Öst-
lichen Autobahnzubringer (örtlicher Hauptverkehrszug) und darüber hinaus zum Kölner Auto-
bahnring (Autobahnkreuz Köln-Gremberg mit A 4 und A 559) führt. Die Anbindung an das links-
rheinische Gebiet und das nördliche Stadtgebiet ist über die Severinsbrücke, die Deutzer Brü-
cke bzw. den Deutzer Ring, den Walter-Pauli-Ring und die Straße des 17. Juni zur Zoobrücke
möglich. Diese Verbindungen bleiben gemäß dem am 05.11.2013 beschlossenen Lkw-Füh-
rungskonzept auch zukünftig für den Lkw-Verkehr geöffnet (Ausnahme Deutzer Brücke).
3.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die Anbindung an den ÖPNV ist über die Stadtbahnlinie 7 (Frechen-Benzelrath – Porz-Zündorf)
in der Siegburger Straße vorhanden. Die Linie 7 verkehrt unmittelbar zum zentralen innerstädti-
schen Knotenpunkt Neumarkt, eine direkte Anbindung an das Netz des Schienenpersonenver-
kehrs (S-Bahnen/Regionalzüge/Fernverkehre im Bahnhof Messe/Deutz oder Hauptbahnhof) be-
steht indessen nicht. Das Hafengelände befindet sich im 400 m-Einzugsradius (Luftlinie) um die
Stadtbahn-Haltestellen ‚Drehbrücke’, ‚Poller Kirchweg’ und ‚Raiffeisenstraße’ und gilt damit ge-
mäß den Vorgaben des Nahverkehrsplans Köln als erschlossen.
3.3.3 Fuß- und Radverkehr
Die rheinseitige Teilfläche des Deutzer Hafens grenzt direkt an die Euro-Velo-Route 15, den
Rhein-Radweg, der auf der rechten Rheinseite als kombinierter Geh-/Radweg über den Poller
Damm, die Alfred-Schütte-Allee und die Drehbrücke des Hafens sowie weiter an der Deutzer
Brücke vorbei rheinabwärts bis in die Niederlande führt.
Die östliche Seite des Hafens wird von dem straßenbegleitenden Radweg entlang der Siegbur-
ger Straße erschlossen. Die Anbindung des Deutzer Hafens an die Stadtteile Deutz und Poll ist
mit Radwegen im Verlauf der Siegburger Straße grundsätzlich gegeben.
3.4 Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt aktuell im Mischsystem. Beidseitig des Hafenbe-
ckens verlaufen Kanäle, die in den Mischwasserkanal in der Straße Am Schnellert münden. Von
dort wird das anfallende Mischwasser zum Pumpwerk in der Alfred-Schütte-Allee geleitet. Über
eine Druckleitung ist dieses an den Mischwasserhauptsammler am Poller Kirchweg angeschlos-
sen. Die weitere Ableitung erfolgt in der Siegburger Straße in nördliche Richtung.
Ein vom Poller Kirchweg kommender Entlastungskanal mündet direkt in den Rhein.
3.5 Naturraum und Klima
Der Bereich des Deutzer Hafens liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Köln-Bonner Rhein-
ebene“ (NR 551). Es handelt sich dabei um den zentralen Bereich der niederrheinischen Bucht.
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Diese ist vor allem durch das Terrassensystem des Rheins geprägt. Der Deutzer Hafens liegt
dabei in seinem westlichen Teil im Bereich der Rheinaue, der östliche Teil zählt dagegen be-
reits zur Niederterrasse des Rheins. Beide Terrassenbereiche sind durch die Ablagerungen des
Rheins geprägt (Auenlehme, -Sande und -Kiese).
Die Stadt Köln liegt in den subozeanisch geprägten Klimaten der kühlgemäßigten Klimazone.
Dies äußert sich in milden bis mäßig kalten Wintern und mäßig warmen bis warmen Sommern.
Dominant in diesem Bereich Mitteleuropas ist dabei das Zirkulationssystem über dem Nordat-
lantik, welches im Zuge der Westwinddrift maßgeblich das regionale Klima prägt.
Für detailliertere Beschreibungen der lokalen Flora und Fauna, sowie des Klimas im Deutzer
Hafen wird auf Teil B der Begründung verwiesen.
3.6 Alternativstandorte
Grundlage der geplanten städtebaulichen Entwicklung des Deutzer Hafens ist der Integrierte
Plan des Büros Cobe architects/Kopenhagen. Dem zugrunde liegt die Grundsatzentscheidung
des Rats von 2015 zur Umnutzung des Deutzer Hafens zu einem innerstädtischen Quartier für
Wohnen und Arbeiten.
Der Integrierte Plan ist das Ergebnis eines kooperativen Verfahrens (vgl. Abschnitt 2). Der sieg-
reiche Entwurf wurde im Jahr 2017 bis hin zum Integrierten Plan überarbeitet. Der Integrierte
Plan wurde schließlich am 1. März 2018 der Öffentlichkeit vorgestellt und den politischen Gre-
mien zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Umsetzung der geplanten Entwicklung wurde durch
die 227. Änderung des Flächennutzungsplans (Feststellungsbeschluss am 07.09.2023) und die
Aufstellung eines ersten Bebauungsplans, der primär die innere Erschließung sichert (Bebau-
ungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur, Beschluss am 09.02.2023) ein-
geleitet.
Insofern stehen keine alternativen Standorte für die angestrebte Entwicklung zur Verfügung.
Hervorzuheben ist, dass die Reaktivierung der vorgenutzten Flächen des Deutzer Hafens einen
wesentlichen Beitrag zur Innenentwicklung leistet und damit einen Verzicht auf eine Bauflä-
chenentwicklung im Außenbereich ermöglicht.
4. Planungsvorgaben
4.1 Raumordnungsplan Hochwasserschutz
Die Ziele und Grundsätze des länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasser-
schutz sind im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Der Plan ist auf die Konkretisierung in
Raumordnungsplänen und kommunalen Bauleitplänen angelegt. Die westlich des Poller Kirch-
wegs gelegenen Teile des Plangebiets liegen innerhalb des gesetzlich festgesetzten Über-
schwemmungsgebiets des Rheins. Bereits im Rahmen der 25. Änderung des vorhergehenden
Regionalplans von 2017 konnte festgestellt werden, dass die Umnutzung des Hafenareals nicht
die Ausweisung eines neuen Baugebietes darstellt und somit nicht unter das bauliche Entwick-
lungsverbot nach § 78 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fällt. Die rechtlichen Vorgaben
des WHG zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, zur Vermei-
dung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und zur hochwasserange-
passten Errichtung von Bauvorhaben gemäß § 78 Absatz 3 S. 1 WHG werden bei der Umset-
zung der Planung eingehalten und damit die Ziele und Grundsätze des Raumordnungsplans im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet (siehe auch Abschnitte 4.5 sowie 5.3).
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4.2 Regionalplan
Das Gesamtgebiet ist im geltenden Regionalplan Köln überwiegend als Allgemeiner Siedlungs-
bereich (ASB), das Hafenbecken als Oberflächengewässer festgelegt. Überlagert werden – mit
Ausnahme der Flächen östlich des Poller Kirchwegs – die Darstellungen durch die Signatur
Überschwemmungsbereich. Die westlich gelegenen Poller Wiesen werden als Allgemeiner Frei-
raum- und Agrarbereich mit den Überlagerungen regionaler Grünzug sowie Schutz der Land-
schaft und landschaftsorientierten Erholung festgelegt. Entlang der Siegburger Straße und des
südlichen Bahndamms verläuft ein Schienenweg für den überregionalen und regionalen Ver-
kehr.
4.3 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Teilplan
Infrastruktur basierend auf der Grundlage des Integrierten Plans Deutzer Hafen geändert. Er
stellt innerhalb des Plangebiets gemischte Bauflächen (M) dar. Diese Darstellung umfasst die
gesamte östliche Seite des Hafenbeckens bis zur Siegburger Straße. Die vorgesehenen Fest-
setzungen von urbanen Gebieten (siehe Abschnitte 6.1.2, 6.1.4 bis 6.1.6) sind entsprechend
aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt.
Die festgesetzten Sondergebiete SO – Kultur und SO BF 04 (siehe Abschnitte 6.1.1 und 6.1.3)
nehmen innerhalb der gemischten Baufläche auf der östlichen Seite des Hafenbeckens nur ei-
nen untergeordneten Anteil von weniger als 3 % ein. Da durch die Festsetzungen des Teil-
plans A die durch den Flächennutzungsplan formulierte Zielsetzung der Entwicklung eines zent-
ralen und gemischt genutzten Standorts umgesetzt wird, kann das Entwicklungsgebot gemäß
§ 8 Baugesetzbuch (BauGB) auch bei diesem Ziel konkretisierenden Sondergebieten eingehal-
ten werden.
4.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet des Teilplans A liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Landschaftsplans.
4.5 Hochwasserschutz
Der westlich der Siegburger Straße und des Poller Kirchwegs gelegene Teil des Plangebiets
liegt im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Die vorhandene Hoch-
wasserschutzanlage verläuft entlang der Westseite von Siegburger Straße bzw. Poller Kirchweg
und schließt dort an den bestehenden Bahndamm an. Der Schutzgrad ist hier auf ein 200-jährli-
ches Hochwasserereignis (HQ200 – 11,90 m Kölner Pegel) ausgelegt. Die Schutzhöhe von
11,90 m Kölner Pegel entspricht an Rhein-km ca. 686,9 (Bereich Hafeneinfahrt/Drehbrücke) ei-
ner geodätischen Höhe von etwa 47,08 m und an Rhein-km ca. 685,7 (Bereich Südbrücke) ei-
ner geodätischen Höhe von etwa 47,41 m jeweils über Normalhöhennull im DHHN2016 (im Fol-
genden „m ü.NHN“). Die Hochwasserschutzlinie im Bereich des Deutzer Hafens verläuft im oder
entlang des Poller Kirchwegs außerhalb des Geltungsbereichs des Teilplans A als stationäre
Schutzmauer inkl. mobiler Elemente im Bereich von Hof-, Tor- und Straßenquerungen sowie
Öffnungen im Bahndamm. Diese Hochwasserschutzanlagen zählen zum Planfeststellungsbe-
schluss 16 (Poll bis Rheinpark Deutz). Die in das Plangebiet hineinreichenden Schutzstreifen
der Deichschutzverordnung werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (s.u.).
Unter Berücksichtigung von Anforderungen an den Hochwasserschutz, ist die städtebauliche
Konversion des Hafenareals grundsätzlich möglich. Die geplanten Nutzungen des Deutzer Ha-
12
fens können nur unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Belange des Hochwas-
serschutzes und entsprechender hochwasserangepasster Bauweisen erfolgen. Das Planungs-
verbot des § 78 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) greift jedoch nicht. Wegen der ur-
sprünglich vorhandenen Bebauung im Deutzer Hafen liegt nach dem Grundsatzurteil des
BVerwG vom 03.06.2014 (AZ 4 CN 6.12) kein ‘neues Baugebiet’ vor. Dies wurde im Rahmen
der 25. Änderung des vorhergehenden Regionalplans von 2017 für den Deutzer Hafen bestä-
tigt. Vorausgesetzt wird eine an die jeweilige Planungssituation angepasste Berücksichtigung
des Hochwasserschutzes. Die rechtlichen Vorgaben des WHG zur Vermeidung nachteiliger
Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehen-
den Hochwasserschutzes und zur hochwasserangepassten Errichtung von Bauvorhaben kön-
nen bei der Umsetzung des Gesamtvorhabens eingehalten werden (siehe Abschnitt 5.3).
Deichschutzverordnung
Bei Maßnahmen im Umfeld der Hochwasserschutzanlage sind die Ge- und Verbote der Deich-
schutzverordnung zu beachten. Aus diesem Grund werden im Bebauungsplan ebenso die
Deichschutzzonen I und II nachrichtlich dargestellt. Für „sonstige Hochwasserschutzanlagen“ –
wie im vorliegenden Fall – beträgt die Breite der Schutzzonen 20 m jeweils beiderseits der
Hochwasserschutzanlage (Deichschutzzone I und II). In Bezug auf Deichschutzzone I bedeutet
dies beispielhaft, dass im Bereich von 4 m (gemessen jeweils von der äußeren Begrenzung der
Hochwasserschutzmauer) das Herstellen von baulichen Anlagen, zu denen unter anderem
auch Stellplatzanlagen gehören, verboten ist. Entsprechende Genehmigungen und Befreiungen
(dazu zählen zum Beispiel das Errichten, wesentliche Ändern oder Beseitigen von baulichen
Anlagen, das Anpflanzen mit Bäumen und Sträuchern) sind im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Infolge geplanter Maßnahmen
dürfen keine zusätzlichen Lasten auf die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen einwirken.
Dies gilt insbesondere beim Bau einer Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise sind im Rah-
men des Baugenehmigungsverfahrens beziehungsweise bei Anträgen auf Befreiungen von der
Deichschutzverordnung zu führen. Vor diesem Hintergrund ist ein entsprechender Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Sperr- und Gefahrenzonenverordnung
Die Sperr- und Gefahrenzonen sowie die zugehörigen Verbote und Gebote werden in der „Ord-
nungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln, Ortslage Poll
- Rheinpark Deutz“ vom 30. August 2017 festgeschrieben. Die Verordnung enthält Bestimmun-
gen insbesondere zum Schutz der Bevölkerung und zur Sicherstellung des geordneten und stö-
rungsfreien Auf- und Abbaus der Hochwasserschutzanlagen durch die Stadtentwässerungsbe-
triebe Köln, AöR.
Anfahrbarkeit der Hochwasserschutzanlagen
Im Gesamtgebiet – jedoch außerhalb des Teilplans A – sind im Hochwasserfall mehrere Durch-
gänge mit mobilen Elementen zu verschließen. Der Aufbau muss entsprechend den Gelände-
höhen abgeschlossen sein. Die Anfahrbarkeit der Hochwasserschutzanlagen mit schweren
Fahrzeugen muss jederzeit gewährleistet sein.
13
Überschwemmungsgebiet des Rheins
Für die Bereiche im Plangebiet, die sich gemäß der Überschwemmungsgebietsverordnung
„Rhein“ im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins befinden, gelten besondere
Schutzbestimmungen. Die Flächen des Überschwemmungsgebiets sind in die Planzeichnung
nachrichtlich übernommen.
4.6 Bebauungsplan
Wesentliche Teile des Plangebietes sind planungsrechtlich nach § 34 BauGB – Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – einzustufen. In dem östlich
des Poller Kirchwegs gelegenen Bereich des Plangebiets liegt der rechtskräftige Bebauungs-
plan Nr. 69430/05 vom 18.06.2008. Der Bebauungsplan Teilplan Infrastruktur (Nr. 68439/03)
grenzt unmittelbar an das Plangebiet an und überlagert bereits Teilflächen des Bebauungsplans
Nr. 69430/05. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8
BauNVO fest. Das Gewerbegebiet ist hinsichtlich zulässiger Betriebsarten eingeschränkt. Zuläs-
sig sind lediglich Betriebsarten der Abstandsklasse VII gem. Anhang 1 des Abstandserlasses
NRW. Einzelhandelsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten
sind nicht zulässig, Schank und Speisewirtschaften nur insofern sie der Versorgung des Gebie-
tes dienen. Die Gebäudehöhen sind auf 15 m und vier Vollgeschosse beschränkt, die Grundflä-
chenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) entsprechen mit 0,8 bzw. 2,4 den Orientie-
rungswerten der aktuellen BauNVO für Gewerbegebiete. Aufgrund des auf das Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 69430/05 einwirkenden Straßenverkehrslärms sind passive Lärmschutz-
maßnahmen erforderlich.
Die Flächen der Siegburger Straße, des Poller Kirchwegs, der Hafenpromenade sowie der zwi-
schen den und angrenzend an die Teilflächen des vorliegenden Teilplans A gelegenen Grünen
Gassen (vgl. Abschnitt 5.4) und Plätze sind im Teilplan Infrastruktur als Straßenverkehrsflächen
bzw. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ gesichert. Das süd-
östlich angrenzende Baufeld Ost 04 wurde in diesem Bebauungsplan als Gewerbegebiet fest-
gesetzt.
4.7 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen
4.7.1 Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts-
blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte
Wohnungsmarktsegment zu stärken als auch den Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfah-
rens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche
Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit Ratsbe-
schluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben und ist mit Be-
kanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Mit dem Kooperativen Baulandmodell Köln
2017plus wurde inzwischen eine weitere Richtlinie und Umsetzungsanweisung für Verfahren mit
Grundstückskauf ab dem 05.05.2022 aufgestellt.
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von
Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben.
14
Die Ziele des Kooperativen Baulandmodells werden durch den städtebaulichen Vertrag (Ab-
wendungs- und Entwicklungsvereinbarung vom 17.06.2020) im Rahmen der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme (siehe Abschnitt 4.7.7) gesichert. Es ist beabsichtigt, mindestens 30 %
der neu entstehenden Geschossfläche für Wohnen als geförderter Wohnungsbau innerhalb des
Geschosswohnungsbaus zu realisieren und den Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtun-
gen innerhalb des Plangebietes zu errichten.
Die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen erfolgte im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 68439/03 Deutzer Hafen, Teilplan Infrastruktur. Der darin ermittelte
Gesamtbedarf an öffentlichen Grünflächen inklusive Spielflächen beträgt insgesamt 82.800 m².
Der Bedarf an öffentlichen Grünflächen wurde mit 69.000 m² und an öffentlichen Spielflächen
mit 13.800 m² ermittelt und wird zum Teil innerhalb dieses Bebauungsplanes abgedeckt und
durch eine noch zu leistende Ausgleichszahlung zur Aufwertung von Grünflächen im Umfeld
kompensiert. Der Nachweis von öffentlichen Grünflächen muss im Rahmen des Verfahrens zur
Aufstellung des Teilplans A insofern nicht mehr erbracht werden.
4.7.2 Köln-Katalog
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ ist vom
Rat am 23.03.2023 beschlossen worden. Als städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 1 Ab-
satz 6 Nr. 11 BauGB) wird der Köln-Katalog bei bebauungsplanrelevanten Vorhaben berück-
sichtigt, dies erfolgt unter dem Aspekt der Abwägung im Abgleich mit anderen Belangen (§ 1
Absatz 7 BauGB). So entfaltet der Köln-Katalog eine steuernde Wirkung innerhalb und außer-
halb der Verwaltung. Der Köln-Katalog widmet sich einer der wesentlichen Herausforderungen
der Stadt Köln: der nachhaltigen Siedlungsflächenentwicklung.
Die Auswirkungen des Stadtwachstums stellen den Kölner Wohnungsmarkt jetzt und auch in
den nächsten Jahrzehnten vor große Aufgaben. Die hohe Nachfrage nach Wohnraum ist unge-
brochen und kann im Bestand nicht gedeckt werden. Gleichzeitig verfügt Köln nur noch über
wenige Flächenpotenziale für den Wohnungsbau. Daher gilt es, mit den vorhandenen Flächen-
potenzialen sparsam umzugehen, flächensparende Wohnformen zu realisieren und nachhaltig
zu wachsen. Der Köln-Katalog zeigt wie kompakte und somit flächensparende Quartiere, die so-
zial und funktional durchmischt sind, das Prinzip der kurzen Wege verfolgen, ausreichend Grün-
flächen aufweisen und nachhaltig sind, in Köln entwickelt werden können. Als Schlüsselprojekt
der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und konkretisiert der Köln-Katalog deren
Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche und flächensparende Quartierstypologien für die
Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln- Katalog
empfiehlt dabei bestimmte, auf die unterschiedlichen Lagequalitäten der Innenstadt, inneren
und äußeren Stadt bezogene Dichtetypologien für künftige Wohnbauentwicklungen.
Das Projekt Deutzer Hafen wird diesen Forderungen durch die Entwicklung eines gemischten
urbanen Quartiers für Wohnen und Arbeiten gerecht. Die Typologie des Deutzer Blockes (siehe
Abschnitt 5.1) ermöglicht die Umsetzung eines dichten Quartiers auf der weitestgehend brach-
liegenden Fläche eines ehemaligen Industriehafens. Die Quartiersdichte gem. Köln-Katalog gibt
das Verhältnis zwischen Bebauung und Quartiersfläche wieder. Dieser Wert erlaubt eine Ein-
ordnung in die für die Stadt Köln vorgegebenen Dichtekategorien. Das Gebiet des Deutzer Ha-
fens wird der Kategorie „Innenstadt und ausgewählte Versorgungszentren der Inneren Stadt“
zugeordnet. Die aktuell geplanten oberirdischen Bruttogrundflächen umfassen rund 580.000 m².
Die Quartiersfläche inklusive Hafenbecken beträgt rund 382.000 m², ohne Hafenbecken
306.000 m². Die daraus resultierende Quartiersdichte liegt bei 1,5 bzw. 1,9 wenn das Hafenbe-
cken aufgrund seiner übergeordneten Bedeutung nicht dem Quartier zugeschlagen wird. Die
15
Zieldichte für die o.a. Kategorie liegt bei 1,5. Die Vorgaben des Köln-Katalogs werden insofern
erfüllt.
4.7.3 Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“
Die Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+ dient als Kompass für eine auf die zukunftsge-
richtete, strategische und nachhaltige Stadtentwicklung Kölns. Sie wurde am 14.12.2021 vom
Rat der Stadt Köln beschlossen und ihre die Umsetzung erfolgt über die Definition von Schlüs-
selprojekten auf Ebene der Gesamtstadt. Ein solches Schlüsselprojekt ist die Entwicklung des
Deutzer Hafens, welches die Leitsätze und Ziele der Stadtstrategie umsetzt.
4.7.4 Höhenkonzept
Mit Beschluss zum politischen Antrag AN 0384/2020 vom 26.03.2020 beauftragte der Hauptaus-
schuss die Verwaltung ein Höhenentwicklungskonzept (HEK) für den links- und rechtsrheinischen
Bereich innerhalb des Äußeren Grüngürtels („Innere Stadt“) zu erarbeiten. Bestehende Plan-
werke, wie z. B. das Höhenkonzept 2007, sollen hierbei zugrunde gelegt werden. Zudem gilt es,
Qualitätskriterien für die Höhenentwicklung künftiger Bauvorhaben zu entwickeln sowie die
Fachöffentlichkeit und die Stadtgesellschaft zu beteiligen.
Am 14.03.2024 hat der Stadtentwicklungsausschuss die in der Beschlussvorlage 3276/2023 for-
mulierten Grundsätze (gemäß Anlage 2, Kap. 2) als Grundlage für die Entwicklung des Räumli-
chen Plans beschlossen. Darüber hinaus hat der Stadtentwicklungsausschuss den Entwurf zum
Räumlichen Plan (gemäß Anlage 2, Kap. 3) sowie die Prozessgestaltung (gemäß Anlage 2, Kap.
4) zur Erarbeitung des Räumlichen Plans für das Höhenentwicklungskonzept zur Kenntnis ge-
nommen.
Das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens liegt innerhalb des Bereichs, für den das Höhenentwick-
lungskonzept aufgestellt wird. Im Plangebiet sind fünf Hochpunkte innerhalb der vier Baublöcke
mit einer Höhe von zwölf bis neunzehn Vollgeschossen vorgesehen. Bereits laufende Verfahren
und bestehende Planungen für neue Hochpunktentwicklungen werden vom HEK jedoch nicht
mehr gesondert behandelt und als Setzung erachtet. Hierunter fallen auch die genannten Hoch-
punkte des Deutzer Hafens.
4.7.5 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln wurde 05.05.2009 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen und definiert als informelles Instrument einen städtebaulichen sowie stadtgestalteri-
schen Rahmen für zukünftige Planungen.
Für den Deutzer Hafen ist die Umnutzung und Neuausrichtung für Wohnen und Dienstleistungs-
nutzungen vorgesehen. Neben dem Mülheimer Hafen wird er als eine der letzten großen Reser-
ven am innerstädtischen Rheinufer bezeichnet.
Er empfiehlt, Szenarien möglicher Entwicklungen zu prüfen. In diesem Kontext seien nicht nur
künftige rechtliche und tatsächliche Spielräume für Art und Maß der baulichen Nutzung syste-
matisch zu erkunden, sondern auch die Qualität der städtebaulichen und architektonischen
Ausführung künftiger Bebauungen zu qualifizieren. Erst nach Abschluss der planerischen Er-
kundung sei die Vorbereitung weiterführender Verfahren wie Wettbewerbe empfehlenswert.
Durch die laufende Umsetzung werden die Ziele des Städtebaulichen Masterplans Innenstadt
berücksichtigt.
16
4.7.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen
Die Ziele und Inhalte des Stadtentwicklungskonzepts (StEK) Wohnen1 werden durch die Ent-
wicklung des Deutzer Hafens berücksichtigt. Die beabsichtigte Schaffung von rund 3.000
Wohneinheiten entspricht Ziel 2 des StEK Wohnen, welches die Schaffung von Wohnraum in
Köln in ausreichender Menge und Qualität und insbesondere als Geschosswohnungsbau vor-
sieht. Durch die vorgesehene Anwendung des Kooperativen Baulandmodells wird ein Beitrag
zur Erreichung von Ziel 3 geleistet. Dieses sieht den Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförder-
ten Wohnungen vor. Laut Leitlinie 1 ist die vorrangige Aufgabe der Kölner Wohnungspolitik, für
alle Bevölkerungsschichten Wohnraum in ausreichender, vielfältiger und finanzierbarer Form
bereitzustellen. Zudem soll den Haushalten, die am Wohnungsmarkt nur schwer eine Wohnung
finden, bezahlbarer Wohnraum in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen.
Dazu bedarf es einer Ausweitung des Neubaus mietpreisgünstiger Wohnungen, ohne dass es
zu einer Herausbildung oder Verfestigung einseitiger Sozialstrukturen kommt. (Leitlinie 3).
Die Neuentwicklung folgt ebenfalls den Handlungsempfehlungen des Handlungsfeldes Innen-
entwicklung des StEK, dass die Entwicklung der großen Konversionsflächen (u.a. Deutzer Ha-
fen, Großmarktgelände, Mülheim Süd) zu Wohnzwecken in integrierten und urbanen Lagen be-
inhaltet.
4.7.7 Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.02. 2025 das Stadtentwicklungskonzept für
die produzierende Wirtschaft
2 beschlossen. Die Stadt Köln steht vor der Herausforderung, dass
die Nachfrage nach Gewerbe- und Industrieflächen das vorhandene Angebot deutlich über-
steigt. Zudem besteht für das produzierende Gewerbe ein hoher Transformations- und Anpas-
sungsdruck , in Folge u.a. der Flächenkonkurrenz mit anderen Nutzungsformen, aber auch vor
dem Hintergrund der Folgen des Klimawandels.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, definiert das Stadtentwicklungskonzept Ziele für
die drei Handlungsfelder „Fläche“, „Gewerbegebiete der Zukunft“ und „Köln in der Region“. Zur
Umsetzung dieser Ziele wurden elf Maßnahmen definiert. So sollen etwa zur Erreichung der
Ziele im Handlungsfeld „Fläche“ unter anderem Gewerbe- und Industrieflächen gesichert, neue
Flächen aktiviert, bestehende Gebiete nachverdichtet, die Ansiedlung gesteuert oder gewerbli-
che Neubauvorhaben besser navigiert (im Sinne einer koordinierten Steuerung) werden.
Das Areal des Deutzer Hafens soll als urbanes Quartier mit gemischten Nutzungsstrukturen
entwickelt werden. Es ist vorgesehen, Büroflächen für rund 6.000 Arbeitsplätze zu schaffen
(siehe Abschnitt 1.1). Aufbauend auf den Integrierten Plan Deutzer Hafen aus dem Jahr 2018
wurde die planungsrechtliche Grundlage durch die 227. Änderung des Flächennutzungsplans
geschaffen. Der vorliegende Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A setzt dies – basierend
auf dem am 20.12.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemachten Teilplan Infrastruktur –
fort und stellt insofern den nächsten Schritt in der planungsrechtlichen Entwicklung dar. Die Ent-
wicklungsziele manifestieren sich im Teilplan A in den im Rahmen der in urbanen und Sonder-
gebieten zulässigen und vorgesehenen gewerblichen Nutzungen (siehe Abschnitte 5.1 und 6.1)
1 Stadtentwicklungskonzept Wohnen; Stadt Köln; Februar 2014; abrufbar unter
https://www.stadt-koeln.de/artikel/73116/index.html
2 Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft; Februar 2025
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtentwicklung/stadtentwicklungskonzept-fuer-die-
produzierende-wirtschaft
17
sowie der noch folgenden weiteren Teilpläne. Hier ist beispielhaft der Teilplan B zu nennen, der
die südlichen Baufelder entlang der Straße Am Schnellert umfassen wird. Für diese ist – analog
zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans – eine ausschließlich gewerbliche Entwicklung
unter Ausschluss von Wohnnutzungen vorgesehen. Die Entwicklung gewerblicher Nutzungen
ist insofern integraler Bestandteil der Entwicklung des Deutzer Hafens. Die Ziele des im Früh-
jahr 2025 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept für die produzierende Wirtschaft (StEK
Wirtschaft) werden berücksichtigt.
4.7.8 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Die flächendeckende Konversion des derzeitigen Industrie- und Gewerbestandortes zu einem
urbanen Wohn- und Büroquartier erfordert umfassende Erschließungs- und Ordnungsmaßnah-
men. Insbesondere die Herstellung einer hochwasserangepassten Erschließung (Höherlegung
des Geländes in Bezug auf ein 200-jährliches Ereignis – HQ200 entsprechend 11,90 m Kölner
Pegel), die Erfordernisse aufgrund der Lärmbelastungen, die Beseitigung vorhandener Altlas-
ten, die Berücksichtigung landschaftsschutzrechtlicher Belange sowie die Maßnahmen zur ver-
kehrlichen Erschließung erfordern eine geschlossene städtebauliche Gesamtmaßnahme zur
Entwicklung des Gebietes. Deshalb hat der Rat der Stadt Köln am 03.05.2018 einen Beschluss
zur Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ‘Deutzer Hafen’ nach § 165 Absatz 6
des BauGB (Vorlagen-Nr. 0507/2018) gefasst. Mit Beschluss vom 23.03.2021 erfolgte eine Er-
gänzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gem. § 214 BauGB (Vorlagen-
Nr. 0082/2021). Zur Durchführung der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme hat die Stadt
Köln die Stadtwerke Köln GmbH als treuhänderisch handelnden Entwicklungsträger i. S. d.
§ 167 BauGB beauftragt.
4.7.9 Satzungen
Innerhalb des Plangebiets gilt die Ortssatzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für die Stadt
Köln Gebiet „Deutzer Hafen“ und die Entwicklungssatzung „Deutzer Hafen“, die am 30.11.2016
bzw. 20.06.2018 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
4.7.10 Klimaschutz und Klimawandel
Seit 1993 ist Köln Mitglied im Klimabündnis der europäischen Städte e.V. und hat sich u. a.
dazu verpflichtet die gesamtstädtischen CO
2- Emissionen bis 2030 um 50 Prozent zu senken
(im Vergleich zum Basisjahr 1990). Die Stadt Köln hat seitdem verschiedene Maßnahmen, Kon-
zepte und Strategien entwickelt, um sowohl den Klimaschutz zu fördern als auch sich an die
Auswirkungen des Klimawandels anzupassen.
Im Februar 2019 beschloss der Rat der Stadt Köln ein Maßnahmenprogramm für den Klima-
schutz in der Stadt Köln – „KölnKlimaAktiv 2022“ (Vorlagen-Nummer 3680/2018).
In der Sitzung am 09. Juli 2019 hat sich der Rat der Stadt Köln mit der Erklärung zum „Klima-
notstand“ nicht nur ausdrücklich zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens bekannt,
sondern außerdem ein Instrumentarium für die Verwaltung eingeführt, mit der eine Klimafolgen-
abschätzung für alle relevanten Projekte und Ratsvorlagen verbindlich wird. Der Beschluss ent-
hält u.a. auch die Weiterentwicklung des Klimaschutzkonzepts "KölnKlimaAktiv" 2020-2030.
Das gesamtstädtische Ziel ist das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2035. Dies wurde
vom Rat am 24. Juni 2021 beschlossen (Ratsbeschluss klimaneutrales Köln, Vorlagen-Nummer
AN/1377/2021 - geändert beschlossen). Der Prozess zur Klimaneutralität wird seit April 2020
aktiv vom Klimarat als beratenden Expertengremium unterstützt.
18
Aspekte des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel sind in das Planverfahren
etwa im Rahmen der Planungen zum integrierten Plan Deutzer Hafen, das Handbuch Nachhal-
tigkeit oder stadtklimatische Untersuchungen und energetische Konzepte eingeflossen. Der Be-
bauungsplan trifft Festsetzungen zur Belüftung der Innenhöfe durch gebäudehohe Öffnungen,
zur Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, Begrünung von Innenhöfen, Dä-
chern sowie Fassaden zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Darüber hinaus wer-
den durch einen städtebaulichen Vertrag die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes (umweltbe-
wusste Anpassung bzw. Modifizierung des Mobilitätsverhaltens, siehe Abschnitt 5.4), die Be-
rücksichtigung der Leitlinien Klimaschutz, Mindestanforderungen an den energetischen Gebäu-
destandard sowie die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern gesichert.
Energieleitlinien Stadt Köln
Die Energieleitlinien Stadt Köln 2021 wurden am 26.04.2021 vom Betriebsausschuss Gebäude-
wirtschaft beschlossen. Sie gelten für alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben im
Gebäudebestand sowie für Gebäude, die im Rahmen von ÖPP- oder anderen Investorenmodel-
len in Zukunft errichtet werden, mit dem Ziel einer nachhaltigen effizienten Energienutzung.
Wenn städtische Gebäude innerhalb des Plangebietes Deutzer Hafen – Teilplan A errichtet
werden, greift die Energieleitlinie der Stadt Köln in ihrer aktuellen Fassung.
Leitlinien zum Klimaschutz
Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln
wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäudebe-
reich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäude-
bestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen.
Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht,
der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese
Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfeh-
lungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei
der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor.
Die unterschriebenen Zustimmungserklärungen zu den Leitlinien zum Klimaschutz und die aus-
gefüllten Testat-Tabellen liegen vor. Im weiteren Verfahren wird ein städtebaulicher Vertrag ab-
geschlossen, der die Umsetzung der Klimaleitlinien bei der Bauausführung absichert. Ziel ist
eine nachhaltige Wärme- bzw. Kälteversorgung der Gebäude durch Fernwärme oder Wärme-
pumpen – abhängig von den jeweiligen Entwicklungszielen und -parametern der einzelnen Bau-
felder.
Integrierte Klimafolgenanpassung
Die Anpassung an den Klimawandel ist eine Querschnittsaufgabe der Stadt Köln. Die Erkennt-
nisse des Fachberichts „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ aus dem Jahr 2013 legten den
Grundstein für die kommunalen Aktivitäten zur Anpassung an den Klimawandel. In der Studie
wurden die relevanten Handlungsfelder für eine zukünftige weitere Entwicklung von Anpas-
sungsmaßnahmen beschrieben. Auf Grundlage dieser Studie beauftragt der
Rat die Verwal-
tung am 05.02.2015, personal- und kostenneutrale Maßnahmen, wie die kleinräumliche
Auswertung der Planungshinweiskarte und die klimagerechte Gestaltung städtischer Pla-
19
nungen, durchzuführen. Am 07.07.2017 teilte die Verwaltung dem Gesundheits- und Stadt-
entwicklungsausschuss sowie dem Ausschuss für Umwelt und Grün entsprechende Pla-
nungsempfehlungen für wärmebelastete Wohngebiete und klimaaktive Freiflächen mit, um
stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in Bauleitplan einfließen zu lassen (Vorlagen-
Nummer 1081/2017).
Mit dem Ratsbeschluss vom 15.06.2023 zur Erstellung eines „Integrierten Klimawandelanpas-
sungskonzepts Köln (IKA Köln)“ wurde die Verwaltung beauftragt, eine Bestandsaufnahme von
Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung vorzulegen und eine integrierte Strategie zu entwi-
ckeln, um die Querschnittsaufgabe Klimawandelanpassung in der Verwaltung für die Folgejahre
zu verorten (2352/2022). Das integrierte Konzept soll dabei auch den Anforderungen des Bun-
desklimaanpassungsgesetzes (KAnG) vom 16. November 2023 entsprechen, dessen Umset-
zung in NRW im April 2025 erfolgt ist.
Maßnahmen zur Anpassung an die Anforderungen des Klimawandels sind auf Grundlage einer
stadtklimatischen Analyse in die Planungen eingeflossen (siehe Seite 17).
4.7.11 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Zur Sicherung der Versorgung erfolgte auf Basis der Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes (2023) die Ausweisung des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Ha-
fen (zentraler Versorgungbereich) auf der östlichen Hafenseite. Es umfasst den südlichen Teil
des Baufelds 03 sowie die Baufelder 04, 05, Ost 01 und Ost 02.
Neben der Versorgung des Deutzer Hafens soll das neue Stadtteilzentrum die Versorgung im
südlichen Siedlungsbereich des Stadtteils Deutz verbessern. Mit Blick auf die Funktionszuwei-
sung als Stadtteilzentrum können zukünftig ein Lebensmittelvollsortimenter, ein Lebensmittel-
discounter, ein Drogeriemarkt, ergänzende Einzelhandelsgeschäfte und Komplementärnutzun-
gen im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden.
Die Steuerungsregeln und der Kriterienkatalog des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes (2020) sind hier maßgeblich zu beachten. Das Konzept ist behördenverbindlich
und wird in der Bauleitplanung umgesetzt. Die Festsetzung von Einzelhandelsbetrieben erfolgt
im vorliegenden Teilplan A unter Berücksichtigung der Vorgaben des fortgeschriebenen Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes, die durch ein Einzelhandelsgutachten konkretisiert und hin-
sichtlich ihrer Auswirkungen untersucht wurden (siehe Abschnitte 5.1.1 und 5.1.2).
4.8 Denkmalschutz
Aufgrund der langjährigen Nutzungsgeschichte des Deutzer Hafens befinden sich innerhalb des
Gesamtgebietes kulturhistorisch bedeutsame und zum Teil auch denkmalgeschützte historische
Bauwerke und Strukturen. Der Denkmalwert ist gutachterlich gemäß den in § 2 Denkmalschutz-
gesetz (DSchG NRW) aufgeführten Kriterien nachgewiesen.
Innerhalb des Teilplans A – konkret im Baufeld 03 – liegen Teile des Bodendenkmals ‘Fort XIII’
(Fort Rauch), das Teil der preußischen Befestigung von Deutz war. Ende der 1950er Jahre er-
folgte ein weitgehender oberirdischer Abbruch des Forts. Das Bodendenkmal wird nachrichtlich
in den Bebauungsplan übernommen.
20
5. Planungskonzept
5.1 Städtebauliches Konzept
Ziel der städtebaulichen Entwicklung des Deutzer Hafens ist es, ein lebendiges und gemischtes
Viertel zum Wohnen und Arbeiten zu schaffen. Das geplante Stadtquartier soll dabei in das
städtebauliche Umfeld integriert und mit vorhandenen Strukturen vernetzt werden. Die aus dem
kooperativen Verfahren abgeleitete städtebauliche Struktur des Integrierten Plans von Cobe ar-
chitects/Kopenhagen schafft mit vielfältigen Lagequalitäten die Voraussetzung für eine differen-
zierte Nutzungsverteilung mit bewusst gesetzten Schwerpunkten und Magneten. Das Konzept
bietet einerseits vielfältige Wohnformen (öffentlich gefördert, preisgedämpft und frei finanziert,
Eigentum und Miete; Baugemeinschaften und genossenschaftliches Wohnen; Sonderwohnfor-
men), die eine heterogene, sozial gemischte Nachbarschaft fördern. Zum anderen soll das neue
Viertel ein attraktiver Standort für Dienstleistungs- und Büronutzungen, für Handel, Nahversor-
gung und Gastronomie sowie Freizeit, Kultur und soziale Infrastruktur sein.
Der vorliegende Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A – stellt nach dem Teilplan Infra-
struktur den nächsten Baustein der Bauleitplanung für die Entwicklung des Deutzer Hafens dar.
Im südöstlichen Hafenareal wird die Umsetzung der ersten Baufelder vorbereitet. Für die Bau-
felder innerhalb des Plangebiets wurden Testentwürfe (Baufelder 03, 05 und 06 sowie Ost 03)
erstellt bzw. Realisierungswettbewerbe (Baufeld 05 und Ost 03) durchgeführt. Das städtebauli-
che Leitmotiv des Integrierten Plans der Blockrandbebauung wurde in den o.a. Verfahren be-
rücksichtigt und die Umsetzbarkeit verifiziert bzw. als konkrete Planung fortgeschrieben. Städte-
bauliches Leitmotiv stellt der so genannte Deutzer Block dar. Die gründerzeitliche Deutzer
Blockrandbebauung mit geschütztem Innenhof wird mit einer differenzierten Höhenentwicklung
inklusive eines prägnanten Hochpunkts kombiniert, die sich aus den bestehenden Mühlenbe-
trieben ableitet. Wichtige Elemente der Blöcke sind darüber hinaus die belebte Erdgeschoss-
zone, eine abwechslungsreiche Dach- und Fassadenlandschaft sowie gebäudehohe Öffnun-
gen. Diese werden durch nicht überbaute Öffnungen der Blockstrukturen auf Geländeniveau
zwischen den Innenhöfen und dem unmittelbar angrenzenden Freiraum gebildet. Sie bieten
Sichtbeziehungen und Luftaustausch mit den angrenzenden Freiraumstrukturen in Form des
Hafenbeckens, der Parks oder Grünen Gassen und Plätzen.
5.1.1 Baufelder 03, 05 und 06
Für die Baufelder 03, 05 und 06 wurden im Auftrag der moderne stadt GmbH Testentwürfe
durch verschiedene Architekturbüros erarbeitet. In diesem Rahmen sollten die Vorgaben des
Integrierten Plans in einen konkreten Gebäudeentwurf übersetzt werden. Dabei waren grund-
sätzliche Fragestellungen zu Nutzungsverteilung, optimierten Gebäudevolumen in Höhe und
Tiefe sowie deren Aufteilung auf Bauteile im Sinne des Deutzer-Block Prinzips zu untersuchen
und Lösungen für diese Fragestellungen zu erarbeiten.
Im Ergebnis wurden die Annahmen des Integrierten Plans konkretisiert und in eine Architektur
übertragen. Vorgesehen ist eine Blockrandbebauung mit fünf bis sieben Vollgeschossen. Die
Baublöcke verfügen darüber hinaus regelhaft über einen Hochpunkt mit zwölf bis neunzehn
Vollgeschossen. Das Baufeld 03 ist aufgrund der Größe mit zwei Hochpunkten ausgestattet.
Die Blockrandbebauung soll sich an einer (Baufeld 03 zwei) Seite(n) in Richtung des Hafenbe-
ckens gebäudehoch öffnen. Diese Öffnungen dienen – neben der Einbindung des angrenzen-
den Freiraums – der Belüftung der Innenhöfe. Aus diesem Grund ist auf der Ebene der Testent-
würfe je eine weitere Öffnung – entweder der gebäudehohen Öffnung gegenüberliegend oder in
21
Richtung Norden bzw. Süden – mit dem Ziel vorgesehen, einen ausreichenden Luftaustausch
zu gewährleisten.
Neben dem auf der Ebene des Integrierten Plans bereits vorgesehenem Mix aus Wohnen und
Arbeiten sind in den Baufeldern 03 und 06 (ebenso wie im Baufeld Ost 03 – s.u.) Kindertages-
stätten als Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorgesehen. Teile des Baufelds 03 und das
gesamte Baufeld 05 liegen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des geplanten Stadt-
teilzentrums Deutz, Deutzer Hafen (siehe Abschnitt 4.7.10). Im Baufeld 03 ist auf Basis der
Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens3 ein Drogeriemarkt mit rund 700 m² Verkaufsflä-
che vorgesehen. Auf der nördlichen und östlichen Seite des Baufelds 05 wird empfohlen, klein-
teiligen Einzelhandel, konsumnahe Dienstleistungen und im westlichen Bereich ergänzende
Gastronomie zu entwickeln. Der Erhalt des eingetragenen Bodendenkmals (siehe Abschnitt 4.8)
ist möglich und vorgesehen. Im Testentwurf für das Baufeld 03 wurde nachgewiesen, dass z.B.
durch ein Zurückweichen der Tiefgarage und entsprechende Gründungsmaßnahmen eine Be-
einträchtigung des Bodendenkmals minimiert werden kann.
Nördlich des Baufelds 03 liegt die Essigfabrik, eine bestehende Veranstaltungshalle. Diese soll
unter Berücksichtigung der geplanten angrenzenden Nutzungen mit einem angepassten Nut-
zungskonzept als Quartierszentrum weiterbetrieben werden. Vorgesehen ist ein Ort für nach-
barschaftliche Infrastruktur und Kultur mit über den Deutzer Hafen hinausgehender Bedeutung.
5.1.2 Baufeld 04
Innerhalb des Baufelds 04 liegt eine bestehende Halle, die künftig – etwa um ihr eigenes Bau-
volumen verdoppelt – einem Einzelhandelsbetrieb Platz bieten soll. Im Einzelhandelsgutachten
wird die Entwicklung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.500 m² Verkaufsfläche empfoh-
len. Wünschenswert wäre die Etablierung eines Konzepts mit markthallenähnlichen Strukturen.
Das Gebäude soll sich optisch zum nördlich angrenzenden, im Teilplan Infrastruktur festgesetz-
ten Platz 3 hin öffnen, der aufgrund seiner Lage innerhalb des Gesamtgebiets eine zentrale
Rolle als Anlauf- und Kommunikationspunkt im Deutzer Hafen bietet. Das Ensemble der Markt-
halle und des Platzes bildet den Hauptankerpunkt des künftigen Stadtteilzentrums. Das ge-
plante Stadtteilzentrum umfasst den Bereich vom südlichen Baufeld 03 bis zum Baufeld 05 so-
wie die Baufelder Ost 01 und 02. Das Einzelhandelsgutachten empfiehlt die Entwicklung von
Einzelhandelsnutzungen um den Platz und entlang des Poller Kirchwegs.
5.1.3 Baufeld Ost 03
Im Rahmen eines nichtoffenen hochbaulichen Realisierungswettbewerbs wurde im Juni 2024
der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Entwurf entwickelt.
Vorgesehen ist eine Blockrandbebauung mit einem Hochpunkt im Südosten des Baufeldes. Der
Block ist in zwei L-förmige Riegel unterteilt, die eine innenliegende Freifläche umfassen und
sich hinsichtlich der vorgesehenen Nutzungen untereinander abgrenzen.
Ein sieben-geschossiger Baukörper entlang der Siegburger Straße ist gemeinsam mit dem
zwölf-geschossigen Hochpunkt für Büronutzungen vorgesehen. Im Erdgeschoss des Hoch-
punktes ist darüber hinaus eine Gastronomienutzung geplant, die in Richtung des Platzes 8
(Bezeichnung im Teilplan Infrastruktur) orientiert ist.
3 Gutachten zur Ermittlung der städtebaulich verträglichen Einzelhandelspotenziale zur Sicherung der Nahversor-
gung im Deutzer Hafen; GMA – Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH; Köln; Mai 2024
22
Der in Richtung Norden bzw. Poller Kirchweg orientierte Baukörper ist primär für Wohnnutzun-
gen vorgesehen. Darüber hinaus soll hier mit einer Kindertagesstätte ein Angebot der sozialen
Infrastruktur des Hafengebiets realisiert werden.
Die beiden Baukörper – und damit die Nutzungen Wohnen/Büro sind im Norden und im Süden
durch gebäudehohe Öffnungen voneinander getrennt. Diese dienen der Belüftung des Innen-
hofs und stellen im südlichen Gebäuderiegel eine beidseitige Belichtung der Wohnnutzungen
sicher.
5.2 Freiraumkonzept
Die Entwicklung eines gemischten urbanen Quartiers in der angestrebten Dichte erfordert eine
besondere Qualität des öffentlichen Raums. Der Integrierte Plan bietet in dieser Hinsicht große
Potenziale durch das Hafenbecken und die angrenzenden Flächen in Form von Hafenprome-
nade und Plätzen sowie drei Parkanlagen, die auf der westlichen Halbinsel einen Übergang
zwischen Hafenbecken und den am Rhein gelegenen Poller Wiesen bieten. Diese Elemente
wurden bereits im Teilplan Infrastruktur planungsrechtlich gesichert.
Der Teilplan A sichert die baulichen Nutzungen der einzelnen Baufelder und bietet insofern auf-
grund des hohen Versiegelungsgrades und der Unterbauung mit Tiefgaragen nur einge-
schränkte Möglichkeiten zur Entwicklung von Freiflächen in den Innenhöfen der geplanten Bau-
blöcke. Hinzu kommen die verschiedenen weiteren Anforderungen an die Nutzung dieser Flä-
chen, etwa als Außenflächen für Kindertagesstätten, Flächen für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau, Rettungswege oder Zuwegungen. Die spezielle Form des Deutzer Blocks er-
möglicht dennoch die Schaffung von Freiräumen mit hohem Aufenthaltswert: Auf Basis des In-
tegrierten Plans zur Entwicklung des gesamten Deutzer Hafens wurden aus den vielfältigen
Leitfäden und Rahmenkonzepten ein Grünordnungsplan für den gesamten Deutzer Hafen ent-
wickelt
4, der für den Teilplan A fortgeschrieben wird.5
Das Grünordnerische Konzept sieht in den Innenhöfen zum einen die Entwicklung von privaten
Vorzonen, die durch niedrige Hecken oder Pflanzflächen von den übrigen Freiflächen abge-
grenzt werden vor. Daneben bestehen zum anderen die allgemeinen Freiflächen für die Bewoh-
ner aus intensiven Tiefgaragenbegrünungen mit Sitzgelegenheiten und Baum- und Strauch-
pflanzungen. Durch Baumpflanzungen werden die Freiflächen gegliedert, wobei auf den unter-
bauten Flächen klein- bis mittelkronige Bäume gepflanzt werden können. Die vorgesehene Min-
destanzahl der zu pflanzenden Gehölze wird im Plangebiet je Baufeld festgesetzt und zusätz-
lich über den städtebaulichen Vertrag gesichert. Neben standortheimischen Gehölzen sind auch
stadtklimafeste und standortgerechte Gehölze mit Anpassungsfähigkeit in Hinblick auf den Kli-
mawandel in die empfohlene Pflanzliste im Grünordnungsplan aufgenommen. In den Höfen
können durch Leitbaumarten unterschiedliche Raumcharaktere erzeugt werden, während ent-
lang der Wege und Randbereiche schmale und kompakte Wuchsformen vorgesehen werden
können. Im Zuge der weiteren Freianlagenplanung wird die Begrünung weiter detailliert.
Der dritte Aspekt des Grünkonzepts beinhaltet die Nutzung der verkehrsfreien Freiflächen der
Innenhöfe als private Aufenthalts- und Spielräume für Kleinkinder. Diese profitieren von den Be-
schattungseffekten und der optischen Auflockerung durch die vorgesehenen Baumpflanzungen.
4 Deutzer Hafen, Bebauungsplan Infrastruktur Köln-Deutz, Grünordnungsplan, 1. Änderung und Ergänzung; RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten; Bonn; September 2022
5 Stadt Köln, Bebauungsplan Deutzer Hafen, Teilplan A - Baufelder 03 – 06 und Ost 03; RMP Stephan Lenzen
Landschaftsarchitekten; Bonn; September 2024
23
Der konkrete Flächenumfang wird im Zuge der Baugenehmigungsverfahren festgelegt; der Be-
darf muss innerhalb des jeweiligen Baufeldes gedeckt werden. Der Grünordnungsplan zum
Teilplan A zeigt die grundsätzliche Machbarkeit auf.
Neben den privaten Spielflächen bilden die Außenbereiche der Kindertagesstätten in den Bau-
feldern 03, 06 und Ost 03 die vierte Säule des Freiraumkonzepts. Diese umfassen Flächen von
rund 1.000–1.200 m². Diese Bereiche werden durch Umzäunung von den übrigen Flächen ab-
getrennt und sind nur unter Aufsicht durch die Kindertagesstätte nutzbar.
Schließlich setzt der Bebauungsplan die Dachflächen der Gebäude als extensive Dachbegrü-
nung fest. Die Begrünung dient neben ihrer ökologischen Funktion auch der Klimaanpassung,
etwa durch die Retention anfallender Niederschlagsmassen und die Schaffung von Verduns-
tungskühle. Die Festsetzung berücksichtigt den Platzbedarf von Dachbegrünung und Photovol-
taikanlagen sowie weiteren technischen Aufbauten auf den Dachflächen.
Einen weiteren Baustein des Freiraumkonzepts bilden die Fassadenbegrünungen. Sie haben je
nach Größe und Ausführung positive Effekte, wie Verschattung und Abkühlung, Staubbindung,
Lärmminderung und Steigerung der Artenvielfalt. Auch gestalterisch können Fassadenbegrü-
nungen zur optischen Aufwertung von Häuserwänden beitragen. Eine Begrünung mit Rank- und
Schlingpflanzen ist für die west-, süd- und ostexponierten Fassadenflächen ohne Wand- und
Fensteröffnungen vorgesehen.
Insgesamt zeigt das Freiraumkonzept, dass auch in den begrenzten und durch vielfältige Nut-
zungsansprüche gekennzeichneten Freiräumen des Teilplans A umfangreiche Begrünungs-
maßnahmen umgesetzt werden können. Diese erfüllen neben ihrer gestalterischen Wirkung
auch Funktionen der Klimaanpassung und Niederschlagswasserbewirtschaftung. Durch das
vorgesehene Konzept werden somit hochqualitative Grünflächen bereitgestellt und planungs-
rechtlich durch den Bebauungsplan weitestmöglich festgesetzt, ohne dem späteren Verfahren
die notwendige Flexibilität zur Lösung von Nutzungskonflikten zu nehmen.
5.3 Hochwasserschutzkonzept
Das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens ist aufgrund seiner Nähe zum Rhein lokal von Hoch-
wasserereignissen betroffen. Weite Teile – hauptsächlich der Bereich westlich der Siegburger
Straße und des Poller Kirchwegs – liegen innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiets des Rheins. Vor diesem Hintergrund kommt den Belangen des vorbeugenden
Hochwasserrisikomanagements bei der Entwicklung des Deutzer Hafens eine besondere Be-
deutung zu. Darüber hinaus ist der Belang der Sicherung und Entwicklung von Retentionsraum
für Hochwasserereignisse des Rheins in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Bewertung des Hochwasserrisikos im Gesamtgebiet Deutzer Hafen orientiert sich am vor-
handenen Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln (Beschluss zum Hochwasserschutz im
Planfeststellungsabschnitt 16 durch den Rat der Stadt Köln am 23.04.1998, Ds-Nr. 1690/097).
In diesem Schutzkonzept wurden auf Basis von Risikobewertungen und Wirtschaftlichkeitsbe-
trachtungen für das gesamte Kölner Stadtgebiet Schutzgrade definiert, welche in den letzten
Jahren auch umgesetzt wurden. Im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16, in welchem das Ge-
samtgebiet Deutzer Hafen liegt, wurde das Schutzziel auf die 1996 ermittelte Schutzhöhe
11,90 m Kölner Pegel – derzeit ein 200-jährliches Rheinhochwasser – ausgelegt. Die bestehen-
den Hochwasserschutzanlagen im Bereich des Deutzer Hafens sind auf das damals ermittelte
Niveau ausgelegt und bilden nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und den Stadt-
entwässerungsbetrieben Köln die Maßgabe für die hochwasserangepasste Bauweise im ge-
setzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Die Erschließungsebene im Deutzer Hafen
24
entspricht dieser Schutzhöhe. Das Hochwasserrisiko im Gesamtgebiet ist insofern mit dem rest-
lichen Gebiet hinter der aktuellen Schutzlinie in Köln-Deutz gleichzusetzen.
Abgeleitet aus diesen planerischen Anforderungen wurde für das Gesamtgebiet ein Hochwas-
serschutzkonzept entwickelt, das präventive bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Hochwas-
serereignissen vorsieht – beispielhaft sind hier die Festlegung eines hochwasserangepassten
Erschließungsniveaus und der Erhalt – gegebenenfalls auch die bauliche Anpassung – vorhan-
dener Hochwasserschutzeinrichtungen zu nennen. Der vorhandene Hochwasserschutz in die-
sem Bereich darf sich nicht nachteilig verändern. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass dem Rhein
mit der Flächenentwicklung wichtige Retentionsräume für Hochwasserfälle verloren gehen und
sich somit die von solchen Ereignissen ausgehenden Gefahren vergrößern.
Der Teilplan A deckt – gemeinsam mit dem bereits in Kraft getretenen Teilplan Infrastruktur –
bislang nur einen Teilbereich des Deutzer Hafens ab. Im Teilplan Infrastruktur erfolgt durch die
Umsetzung der hochwasserangepassten Erschließung eine Inanspruchnahme von Retentions-
volumen, die durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden muss. Der überwiegende Teil
des Retentionsvolumens wird in den zu errichtenden Tiefgaragen der Baufelder ausgeglichen,
welche ab einem Pegelstand von 46,10 m ü. NHN über Einlaufschwellen gezielt geflutet wer-
den. Im Bereich des vorliegenden Teilplans A handelt es sich um die Tiefgaragen der Baufelder
03, 05 und 06 (siehe Abschnitt 6.7). Die Retentionsraumbilanz kann nur unter Berücksichtigung
der Entwicklung des Gesamtgebiets erfolgen. Die entsprechenden Nachweise werden insofern
nicht auf der Ebene der einzelnen Bebauungspläne geführt. Zur Bilanzierung des Retentionsvo-
lumens für das Gesamtgebiet und zur Unterstützung der Einzelgenehmigungen durch die Ge-
nehmigungsbörde wird daher in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein Retentionsraum-
konto über den gesamten Umsetzungszeitraum inklusive der Bauzeit des Deutzer Hafens ge-
führt und fortlaufend aktualisiert. In diesem Konto kann die jeweilige Zu- und Abnahme von Re-
tentionsraum in Teilflächen zueinander in Relation gesetzt werden, um einen Nachweis über ein
zu jedem Zeitpunkt – auch während der Bauphase – ausreichendes Retentionsvolumen zu füh-
ren. Dabei werden Bereiche – z.T. außerhalb der Plangebiete des Teilplans Infrastruktur und
des Teilplans A, jedoch innerhalb des Gesamtgebietes – vorbereitet, die einen positiven Effekt
auf die Bilanz haben, um spätere bauliche Eingriffe mit negativem Effekt auf die Bilanz zu er-
möglichen. Das Retentionsvolumen wird so zu keinem Zeitpunkt verringert. Entsprechende
Nachweise werden fortlaufend auf der Ebene der Bauanträge erbracht. Das Retentionsraum-
konto wird im Auftrag der moderne stadt | Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der
Gemeindeentwicklung mbH durch einen externen Gutachter (Ingenieurbüro Blank, Wiesbaden)
geführt, es ist jederzeit durch die Bezirksregierung Köln (als Genehmigungsbehörde für wasser-
rechtliche Fragestellungen zum Bauen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet) einsehbar
und dient als Grundlage für die Einzelbaugenehmigungen. Im Rahmen der Genehmigungsver-
fahren werden die jeweils aktualisierten Auszüge aus dem Retentionsraumkonto als Nachweise
beigefügt.
Die hochwasserangepasste Erschließungsebene im städtebaulichen Entwurf Deutzer Hafen ist
auf einer Mindesthöhe – je nach Lage im Gesamtgebiet – zwischen 47,13 und 47,41 m ü.NHN
geplant. Dies entspricht dem Höhenniveau des bestehenden Hochwasserschutzes entlang der
Siegburger Straße und dem Poller Kirchweg. Dieses Niveau liegt oberhalb des Wasserstands
eines 200-jährlichen Hochwasserabflusses (HQ200 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Teilplans
Infrastruktur zwischen 47,08 und 47,41 m ü.NHN im Verlauf des Rheins entlang des Deutzer
Hafens). Im Teilplan A werden für die Baufelder Erdgeschossfußbodenhöhen mit einer entspre-
chenden Höhenlage festgesetzt (siehe Abschnitt 6.12). So wird gewährleistet, dass auch bei
den zugrunde gelegten Hochwasserereignissen die Erdgeschosse der Baufelder nicht überflutet
25
werden. Auf der Ebene des Teilplans Infrastruktur wurde die Erschließung der Baufelder durch
entsprechende Höhenfestsetzungen gesichert. Gegebenenfalls unterhalb des maßgeblichen
Hochwasserschutzniveaus geplante empfindliche Nutzungen sollen durch eine hochwasseran-
gepasste Bauweise geschützt werden. Es wird ein Bauherrenhandbuch erarbeitet, das als Leit-
faden dient, um zugeschnittene Lösungen für die Umsetzungsplanung hinsichtlich des Hoch-
wasserschutzes zu entwickeln. Für den Hochwasserfall werden auf der Genehmigungsebene
Hochwasseralarm- und Einsatzpläne inklusive eines Evakuierungskonzepts für die Baufelder
erstellt.
Darüber hinaus wurde bereits bei der Entwicklung des Integrierten Plans der Erhalt der vorhan-
denen Hochwasserschutzanlage – bestehend aus festen Hochwasserschutzwänden, mobilen
Hochwasserschutzanlagen und dem Bahndamm – entlang der Ostseite der Siegburger Straße
und des Poller Kirchwegs berücksichtigt. Die Anlage liegt innerhalb des im Teilplan Infrastruktur
gesicherten öffentlichen Raums – z.T. unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des
Teilplans A. Mit der Umsetzung des Gesamtgebiets sind unter Umständen Änderungen oder
Eingriffe in die Hochwasserschutzanlagen verbunden. Bei der Herstellung der technischen Inf-
rastruktur in Form von Anschlussleitungen der Baufelder sind abschnittsweise bauliche Anpas-
sungen der Hochwasserschutzmauer erforderlich. Bei den Baufeldern 04, 05 und 06 ist zudem
vorgesehen, die Gebäude unmittelbar an der Hochwasserschutzmauer – und damit innerhalb
der Deichschutzzonen – zu errichten. Bauliche Maßnahmen in diesem Bereich erfordern eine
zusätzliche Genehmigung gemäß der Deichschutzverordnung. Dabei ist zu beachten, dass die
Hochwasserschutzmauer zur Kontrolle immer begehbar bleiben muss.
Die Eingriffe in die bestehende Hochwasserschutzanlage bedürfen der Abstimmung und Klä-
rung mit der Bezirksregierung, ob eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig
ist. Darüber hinaus sind aufgrund der Lage von Teilflächen der Baufelder innerhalb der Deich-
schutzzonen bauliche Maßnahmen gemäß Deichschutzverordnung erlaubnispflichtig und müs-
sen gemäß den Vorgaben des Wasserhaushalts- bzw. Landeswassergesetzes nach den derzeit
gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Die baulichen Maßnah-
men müssen im Rahmen der Entwurfsplanung konkretisiert werden. Vor diesem Hintergrund ist
es nicht möglich, bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans entsprechende Anträge
zu stellen. Dies erfolgt in nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Dieses Vorgehen ist mit der
für die Belange des Hochwassers zuständigen Oberen Wasserbehörde bei der Bezirksregie-
rung Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR als Betreiberin der Hochwasser-
schutzanlagen abgestimmt.
Ein erhöhtes Hochwasserrisiko aufgrund von Starkregenereignissen vergleichbar der Flutkata-
strophe im Sommer 2021 ist am Rhein nicht gegeben, da das Abflussverhalten des Rheins auf-
grund seiner Größe grundsätzlich anders ist als das kleinerer Flüsse. Darüber hinaus treten
Hochwasserereignisse am Rhein mit einer gewissen Zeitverzögerung ein, so dass eine längere
Vorwarnzeit zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen besteht.
Der durch die im Teilplan Infrastruktur gesicherten Parks und Plätze realisierte Retentionsraum
steht auch im Fall von Starkregenereignissen zur Verfügung. Durch die Modellierung der Freiflä-
chen und Verkehrsflächen wird sichergestellt, dass diese im Hochwasserfall oder bei Starkrege-
nereignissen die Funktion von Notwasserwegen sowohl für die eigene Entwässerung als auch
für die Entwässerung der Baufelder in Richtung Hafenbecken und/oder Rhein übernehmen kön-
nen. Trotz des hohen Versiegelungsgrades des Plan- aber auch des Gesamtgebiets werden
Versickerungs- bzw. Rückhaltemöglichkeiten geschaffen. Parkanlagen, Grünflächen im Stra-
ßenraum (z.B. Beete, Baumscheiben) sowie ein hoher Anteil von Dachbegrünung sollen – ins-
besondere bei Starkregenereignissen – den auftretenden Wasserabfluss regulieren. Punktuell
26
können Starkregenereignisse oder das Auftreten von Qualmwasser6 im Deutzer Hafen zu Über-
flutungen führen. Es werden Konzepte erarbeitet, die gegebenenfalls erforderliche technische
Maßnahmen beinhalten.
5.4 Mobilitätskonzept
Im Rahmen der Entwicklung des Deutzer Hafens wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um Lö-
sungen aufzuzeigen, wie durch eine umweltbewusste Anpassung bzw. Modifizierung des Mobi-
litätsverhaltens, Probleme im zukünftigen Verkehrsgeschehen vermieden oder reduziert und
Verkehrsangebote künftig gestaltet werden können.
7 Ziel des Mobilitätskonzepts ist eine Grund-
lage für die weiteren Planungsentscheidungen zu allen Verkehrsmitteln zu schaffen und gezielt
Chancen und Konflikte zu erfassen, die sich aus dem Bestand oder der Planung ergeben kön-
nen.
Ausgehend von den städtebaulichen Rahmenbedingungen, den Ansprüchen aller Verkehrsteil-
nehmer/innen an das Mobilitätsangebot und die Erreichbarkeit der wichtigen Angebote der Um-
gebung sowie den Konflikten der Verkehrsmittel untereinander, wurde ein Leitbild entwickelt,
das einheitliche Grundsätze und Ziele für weitere Planungen im Bereich Verkehr und Mobilität
darstellt. Hinsichtlich der Details wird auf das Konzept verwiesen. Im Folgenden werden die
Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zum Plangebiet des Teilplans A kurz erläutert.
Mit der Entwicklung des Gebietes Deutzer Hafen soll ein nachhaltiges umwelt- und stadtverträg-
liches Mobilitätsangebot geschaffen werden. Ziel ist es, den Anteil des motorisierten Individual-
verkehrs (MIV) durch die gezielte Förderung von Nahmobilität mit den Verkehrsmitteln des Um-
weltverbundes sowie einem gut ausgebauten ÖPNV-, Fuß- und Radwegenetz zu minimieren.
Die Erschließung des Plangebiets für den MIV erfolgt über den Poller Kirchweg, der über die
Straße Am Schnellert und die Siegburger Straße an das Verkehrsnetz der Stadt Köln angebun-
den ist. Der Poller Kirchweg wird als bevorrechtigte Straße geführt, um den Verkehrsfluss auf-
recht zu erhalten. Die anliegenden Stichstraßen (‚Grüne Gassen’) sollen als Geh- und Radweg
gestaltet werden.
Der ruhende Verkehr soll in Tiefgaragen und Parkhäusern gebracht werden, um ausreichend
Raum für Nahmobilität im Straßenraum zur Verfügung zu stellen. Im Bereich des Poller Kirch-
wegs sind Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen. Private Stellplätze sind in den Tiefgara-
gen der einzelnen Baufelder vorgesehen. Die Zufahrten befinden sich entlang des Poller Kirch-
weg. Im unmittelbar an den Teilplan A angrenzenden Baufeld Ost 04 soll ein öffentliches Park-
haus errichtet werden.
Entsprechend dem Ziel der Reduktion des MIV-Anteils sollen die zukünftigen Nutzer motiviert
werden, Anfahrt und Wege im Gebiet des Deutzer Hafens ohne das Kfz zu bestreiten. In die-
sem Zusammenhang sind an geeigneten Stellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder zur Verfü-
gung zu stellen. Aus diesem Grund sind ausreichend bemessene Verkehrsanlagen (betrieblich
und baulich) – sowohl entlang neuer Straßen und Wege als auch querend zu diesen – ein we-
sentliches Planungselement in der Entwicklung des Deutzer Hafens und der Entwicklung hoher
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen. Radfahrer wer-
den innerhalb des Gebietes aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke im Mischverkehr ge-
6 Wasser, das durch den im Hochwasserfall entstehenden Druck aus dem Boden aufsteigt.
7 Mobilitätskonzept Deutzer Hafen – Ergebnisbericht; Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH; 2022
27
führt. Durch die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit für Kfz auf 30 km/h auf den Quar-
tiersstraßen (z.B. durch die Einrichtung einer Tempo-30-Zone) ist eine ausreichende Sicherheit
für den Radfahrer gegeben.
Im Hinblick auf die angestrebte Entlastung des Deutzer Hafens vom motorisierten Individualver-
kehr (MIV) ist der ÖPNV als Alternative zum Kfz unverzichtbar. Für das neue Quartier Deutzer
Hafen liegt ein besonderer Aufgabenschwerpunkt in der Erreichbarkeit des Areals für zukünftige
Bewohner/innen und Beschäftigte mittels ÖPNV. Das Mobilitätskonzept zeigt verschiedene Al-
ternativen auf, u.a. die Modifikation der Buslinie 150 mit Verlauf durch den Deutzer Hafen und
die Einrichtung einer neuen Stadtbahnlinie 8 zwischen Porz und Sülz unter Beibehaltung der
Linie 7. Ergänzend dazu ist langfristig im Zusammenhang mit der Ertüchtigung bzw. Erweite-
rung der Südbrücke eine neue S-Bahn-Linie 16 mit einem Haltepunkt „Deutzer Hafen“ in Höhe
der Siegburger Straße vorgesehen. Die Überprüfung der Machbarkeit zur Umsetzung befindet
sich aktuell in Vorbereitung, Die Erschließungsqualität des Hafenareals durch die Anbindung an
die andere Rheinseite und damit an die Innenstadt sowie an den Flughafen Köln/Bonn im Sü-
den könnte mit dieser Maßnahme erheblich verbessert werden. Die Realisierung plant die Stadt
Köln gemeinsam mit dem Zweckverband go.Rheinland. Weitere Möglichkeiten wie die Anbin-
dung durch Wassertaxis oder -busse werden im Zuge der weiteren Entwicklung des Deutzer
Hafens geprüft.
Das Mobilitätskonzept für den Deutzer Hafen sieht derzeit an strategisch bedeutsamen Stellen
insgesamt sechs Mobilitätsstationen vor, die teilweise in Tiefgaragen und teilweise im öffentli-
chen Raum verortet werden. Diese umfassen je nach Größe und Standort Elektroladesäulen für
Pkw, Car-Sharing-Standorte, Fahrradabstellanlagen mit kombinierten Lademöglichkeiten sowie
anbieterunabhängige Paketstationen.
5.5 Erschließung
Auf Basis der im Mobilitätskonzept getroffenen Annahmen zur Umsetzung der vorgeschlagenen
Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, wie die verbesserte Anbindung an den ÖPNV, die zu-
künftige Entwicklung des Modal Split und die Förderung alternativer Mobilitätsangebote, erfolgte
eine Verkehrsuntersuchung der Auswirkungen auf das übergeordnete Straßenverkehrsnetz, die
durch die Entwicklung des Gesamtgebiets des Deutzer Hafens bedingt sind.8 Mit der Verkehrs-
untersuchung einher ging die Erarbeitung eines übergeordneten Erschließungskonzepts für den
motorisierten Verkehr, das Empfehlungen für die Einbindung des Deutzer Hafens in das städti-
sche Straßenverkehrsnetz ausspricht und Maßnahmen zur äußeren Erschließung aufzeigt. Mit-
tels dieser Empfehlungen und Maßnahmen wurde die Umsetzbarkeit des Gesamtvorhabens der
Entwicklung des Deutzer Hafens nachgewiesen.
Im Rahmen einer weiteren Verkehrsuntersuchung wird die leistungsfähige Erschließung für den
Teilplan A nachgewiesen.
9 Auf Basis einer ergänzenden Verkehrserhebung im Jahr 2023 wurde
die Bestandssituation aktualisiert. Insofern wurden durch die Verkehrsuntersuchung die im Rah-
men des Teilplans Infrastruktur untersuchten Planfälle in Bezug auf den Teilplan A fortgeschrie-
ben:
• Analysefall (Bestand 2023)
8 Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen; Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH; Januar 2022
9 Verkehrsuntersuchung Deutzer Hafen Teilplan A; Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH; November 2024
28
• Prognose-Nullfall Teilplan A (allgemeine Verkehrsentwicklung ohne die Umsetzung des
Integrierten Plans Deutzer Hafen unter Berücksichtigung der aktuell im Hafengebiet
noch vorhandenen Nutzungen und Entwicklungen im Umfeld des Deutzer Hafens)
• Prognose Planfall 2035 (Verkehrsentwicklung unter Berücksichtigung der Umsetzung
des Teilplans A)
Im Analysefall wurde für die Siegburger Straße am östlichen Rand des Gesamtgebiets eine
durchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung von – je nach Lage – 10.700 bis 15.100
Kfz/24h ermittelt. Die Verkehrsbelastung hat sich insofern gegenüber 2016 um etwa 17 % redu-
ziert. Im gleichen Zeitraum hat die Verkehrsbelastung im Bereich der östlichen Zubringerstraße
um etwa 15 % erhöht und liegt zwischen 75.000 und 85.000 Kfz/Tag. Trotzdem kommt es im
Bestand bereits an einigen Knotenpunkten der Siegburger Straße im Bereich des Gesamtge-
biets zu rechnerischen Defiziten in der morgendlichen Spitzenstunde. In der abendlichen Spit-
zenstunde ergeben sich zumindest ausreichende Verkehrsqualitäten. Eine betriebliche
und/oder bauliche Optimierung ist insofern bereits für den Bestand erforderlich.
Im Prognose-Nullfall verändert sich das Verkehrsaufkommen auf der Siegburger Straße nur ge-
ringfügig um rund 300 bis 400 zusätzliche Kfz/Tag. Die Beurteilung der Verkehrsqualitäten an
den Knotenpunkten verändert sich im Vergleich zum Bestand nicht. Die Steigerungen der Ver-
kehrsbelastungen im Bereich der östlichen Zubringerstraße fallen im Vergleich zum Analysefall
mit rund 200 Kfz/Tag gering aus.
Für den Prognose-Planfall wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln die Verkehrserzeugung und
-verteilung durch die innerhalb des Teilplans A gesicherten Nutzungen erarbeitet. Es wird ein
Verkehrsaufkommen von rund 5.600 Kfz/Tag erwartet. Alle Baufelder werden über die Straße
Poller Kirchweg erschlossen. Auf Grund der kurzfristig geplanten Realisierung der geplanten
Bebauung wird in der vorliegenden Verkehrsuntersuchung die bestehende Straßeninfrastruktur
für die Erschließung des Teilplan A zu Grunde gelegt. Die Verkehrsmengen auf der Siegburger
Straße steigen auf 12.000 bis 16.500 Kfz/Tag. Die Steigerungen der Verkehrsbelastungen im
Bereich der östlichen Zubringerstraße fallen im Vergleich zum Analysefall mit rund 300 bis
400 Kfz/Tag moderat aus. Unter Berücksichtigung dieser Verkehrsentwicklung werden weitere
Verschlechterungen im Bereich der Siegburger Straße – insbesondere in der morgendlichen
Spitzenstunde – ermittelt.
Zur Überprüfung der rechnerischen Nachweise der Einzelknotenpunkte wurde eine Simulation
durchgeführt, die die Auswirkungen im Zusammenhang ermittelt. Defizitäre Verkehrsqualitäten
wurden für die morgendliche Spitzenstunde im Bereich der Knotenpunkte der Straßen Im Ha-
sental und Poller Kirchweg mit der Siegburger Straße bestätigt. In der abendlichen Spitzen-
stunde weist lediglich der Knotenpunkt Siegburger Straße/Poller Kirchweg eine ungenügende
Verkehrsqualität auf.
Zur Beseitigung der beschriebenen Defizite wurden in einer Variante am Knotenpunkt Siegbur-
ger Straße/Im Hasental sowie am Knotenpunkt Siegburger Straße/Poller Kirchweg Maßnahmen
entwickelt, die zu einem leistungsfähigen Verkehrsablauf führen. Diese umfassen Anpassungen
der Steuerung bestehender Signalanlagen und eine Umgestaltung des Knotenpunktes Siegbur-
ger Straße / Poller Kirchweg. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen konnten durch die Simu-
lation an allen Knotenpunkten mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten ermittelt werden.
Insofern ist die Umsetzung des Teilplans A ohne über die konkreten Maßnahmen an nahegele-
genen Knotenpunkten hinausgehenden Infrastrukturmaßnahmen möglich. Im Rahmen des Gut-
achtens für die Umsetzung des gesamten Integrierten Plans wurden weitere Maßnahmen, wie
die Umgestaltung der Siegburger Straße im Bereich zwischen den Straßen Am Schnellert und
29
Auf dem Sandberg in Kombination mit Anpassungen im Bereich der Straße Im Hasental und
des Deutzer Rings (B 55) entwickelt. Diese stellen eine Abwicklung der durch die Entwicklung
des gesamten Deutzer Hafens erzeugten Verkehre sicher. Eine Umsetzung wird jedoch erst zu
einem späteren Zeitpunkt erforderlich werden, wenn die Entwicklung des Deutzer Hafens weiter
voranschreitet.
5.6 Soziale Infrastruktur
Durch die Umsetzung des Integrierten Plans innerhalb des Plangebiets und die damit verbun-
dene Besiedlung entsteht ein zusätzlicher Bedarf an Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des kooperativen Baulandmodells kann dieser Bedarf in-
nerhalb des Teilplans A durch die Entwicklung einer Kindertagesstätte mit fünf Gruppen ge-
deckt werden. Im Rahmen der durchgeführten Testentwürfe und Wettbewerbe wurden potenzi-
elle Standorte in den Baufeldern 03, 06 und Ost 03 ermittelt, die bei der Ausgestaltung der
überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigt wurden (siehe Abschnitt 6.3). Die Baufelder
sind durch Einschriebe mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Die Realisierung von Kin-
dertagesstätten ist in den festgesetzten urbanen Gebieten (siehe Abschnitt 6.1) allgemein zu-
lässig. Die Umsetzung des konkreten Bedarfs – auch unter Berücksichtigung der Bedarfsde-
ckung für den gesamten Deutzer Hafen – wird vertraglich gesichert.
Mit Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 13.02.2025 ist bei Bebauungsplanverfahren ab ei-
ner Größe von 500 Wohneinheiten die Schaffung von Pflegeeinrichtungen umzusetzen. Dies
trifft auf das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens zu. Der Teilplan A ermöglicht durch die Festset-
zung urbaner Gebiete (siehe Abschnitt 6.1) die regelhafte Zulässigkeit von Wohngebäuden und
Anlagen für soziale Zwecke innerhalb der Baufelder 03, 05, 06 und Ost 03. Insofern ist die Rea-
lisierung von Pflegeeinrichtungen innerhalb des Plangebiets aus planungsrechtlicher Sicht mög-
lich. Eine verbindliche Verortung einer möglichen Pflegeeinrichtung ist nicht vorgesehen. Inner-
halb der nachgelagerten qualifizierenden Verfahren wird ein Standort ermittelt, dieser kann ge-
gebenenfalls auch außerhalb des Plangebiets des Teilplans A an anderer Stelle im Gesamtge-
biet liegen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wird die grundsätzliche Umsetz-
barkeit aus immissionsschutzrechtlicher Sicht exemplarisch innerhalb des Baufelds 03 nachge-
wiesen. Die Realisierung von Pflegeeinrichtungen wird analog zu den Kindertagesstätten ver-
traglich gesichert.
5.7 Klimaschutz, Klimaanpassung
5.7.1 Anpassung an den Klimawandel
Die Ergebnisse des Projektes „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ sind in die klimatische Un-
tersuchung des Deutzer Hafens eingeflossen (Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie 2020a).
Zur Erhöhung der Verdunstung und zur Reduzierung der extremen Aufheizung im bereits aktu-
ell hoch versiegelten und zukünftig dicht bebauten Gesamtgebiet des Deutzer Hafens werden
die Vegetationsanteile gegenüber dem Bestand durch die im Teilplan Infrastruktur festgesetzte
Entwicklung der Parks I, II und III erhöht. Darüber hinaus werden im Teilplan A Dachbegrünun-
gen für die künftigen Gebäude mit Flachdach, sowie Pflanzmaßnahen in den Innenhöfen der
Baufelder des Teilplans A festgesetzt. Damit kann die Menge des in die öffentliche Kanalisation
abzuführenden Niederschlagswassers gemindert bzw. temporär zurückgehalten werden. Für
die West- und Südseiten der Gebäude in den urbanen Gebieten wird zudem eine Fassadenbe-
grünung festgesetzt.
30
Im Rahmen der Ausführungsplanung werden diese Maßnahmen und deren Unterhalt (z.B. eine
Niederschlagswassernutzung durch Bewässerung bei Trockenheit) ergänzt und konkretisiert.
Zu diesem Zweck wird zurzeit ein Regenwassermanagementkonzept für das Gesamtgebiet er-
arbeitet. Es sollen Anforderungen für die Entwicklung der Baufelder formuliert werden, die im
Rahmen der Vergabe oder Wettbewerbsauslobungen berücksichtigt werden. Als Zielvorstellun-
gen für die Regenwasserbewirtschaftung werden z.B. die Annäherung an den natürlichen Ge-
bietswasserhaushalt bzw. die Verbesserung des Mikroklimas durch Verdunstungskühlung, die
Verbesserung der Biodiversität und der Aufenthaltsqualität sowie Umweltbildung und Vorbildwir-
kung durch Innovation genannt.
Das anfallende, nicht anderweitig genutzte Niederschlagswasser wird über Regenwasserkanäle
– im Falle von Starkregenereignissen zusätzlich auch über vorgesehene Notwasserwege – in
das Hafenbecken eingeleitet. Die Vorkehrungen zur Starkregenvorsorge sind im Zuge der Aus-
führungsplanung noch zu konkretisieren. Pflanzvorgaben innerhalb der Baugebiete, die Maßga-
ben zur Gebäudebegrünung sowie die Festsetzung der gebäudehohen Öffnungen der Baublö-
cke stellen Maßnahmen zur Vorbeugung von Überhitzungen dar und sind zugleich stadtgestal-
terische Elemente.
5.7.2 Klimaschutz
Für den Deutzer Hafen wurde ein Handbuch Nachhaltigkeit erarbeitet, das für die Themenberei-
che Klima, Lebensqualität, Mobilität, Energie und Ressourceneffizienz Anregungen für nachhal-
tige Lösungen und Maßnahmen auf Baufeld- und Quartiersebene aufzeigt und das Ziel verfolgt,
ein gesundes umwelt- und ressourcenschonendes Quartier zu realisieren. Das Handbuch bein-
haltet eine Sammlung von Ideen und Strategien als Leitlinien für die weiteren Planungen, für die
Formulierung von Kriterien bei der Grundstücksvergabe und zugleich als Inspiration für alle Inte-
ressierten.
Für das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens wird außerdem eine Machbarkeitsstudie für eine
nachhaltige Energieversorgung erarbeitet, um eine möglichst effiziente und nachhaltige Versor-
gung mit einem Mix aus verschiedenen Energieträgern zu optimieren. Das Konzept wird die
Zielvorgaben lokaler Emissionsfreiheit und langfristiger Klimaneutralität des Quartiers beinhal-
ten. Unter anderem ist vorgesehen, die Wärmeversorgung über Fernwärme oder Wärmepum-
pen sicherzustellen. Die Elektrizitätsversorgung wird entsprechend dimensioniert. Konkrete
Maßnahmen werden in Abhängigkeit der Entwicklungsziele und -parameter der einzelnen Bau-
felder erarbeitet. Dabei werden die energetischen Konzepte im Zuge der qualifizierenden Ver-
fahren auf ihren Beitrag zur Klimaneutralität bewertet und umgesetzt. Denkbar ist auch die Nut-
zung von Synergien zwischen den einzelnen Baufeldern (z.B. die Nutzung von Abwärme ge-
werblicher Anlagen wie Rechenzentren zur Beheizung von Wohngebäuden). Die Berücksichti-
gung der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen der verschiedenen Interes-
sengruppen und Nutzer der einzelnen Baufelder ist von zentraler Bedeutung für eine nachhal-
tige Entwicklung des Deutzer Hafens.
Durch Maßnahmen zur Energieeffizienz und Energieeinsparung, Einsatz erneuerbarer Ener-
gien, Ressourceneffizienz und Ressourcenschutz sowie nachhaltige Mobilität können die mit
der Umsetzung des Integrierten Plans verbundene hohe städtebauliche Dichte, die daraus re-
sultierende hohe Verkehrsleistung sowie die zu erwartende Emissionserzeugung kompensiert
werden. Zugleich trägt bereits der Mischungsansatz des Gesamtgebietes Deutzer Hafen –
Wohnen und Arbeiten, Schule und Kindergärten, Einkaufsmöglichkeiten etc. – im Sinne der
Stadt der kurzen Wege zu einer Reduzierung verkehrsbedingter Treibhausgas-Emissionen bei.
31
Die städtischen Leitlinien zum Klimaschutz werden im Zuge der Entwicklung beachtet (siehe
Abschnitt 4.7.9). Die Sicherung erfolgt über den städtebaulichen Vertrag.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung / Nutzungskonzept
Ziel des Nutzungskonzepts Deutzer Hafen ist die Entwicklung eines gemischten urbanen Quar-
tiers für Wohnen und Arbeiten. Die verschiedenen Nutzungsarten sollen sich in allen Teilberei-
chen des Deutzer Hafens mischen, das Mischungsverhältnis variiert dabei. Während auf der
Halbinsel das Wohnen deutlich überwiegt, ist der Hafenkopf vor allem dem Arbeiten und publi-
kumsbezogenen Nutzungen gewidmet. Auf der Ostseite des Hafens soll eine Mischung aus
Wohnen, Arbeiten, Einkaufen, Gastronomie und Kultur entstehen.
Der Teilplan A umfasst mehrere Baublöcke östlich des Hafenbeckens mit einer Nutzungsmi-
schung aus Wohnen und Arbeiten sowie Kultur und im Bereich des geplanten Stadtteilzentrums
auch Einzelhandel.
Die Nutzungsmischung wird durch die Festsetzung meist von urbanen Gebieten gem. § 6a
BauNVO ermöglicht. Trotzdem erfordert das Zusammenwirken der einzelnen Baufelder z.T. dif-
ferenzierte Festsetzungen je nach z.B. Lage oder Zuschnitt des konkreten Gebiets. Dies wird
durch die Festsetzungen einzelner Baufelder als Sondergebiete, aber auch durch eine differen-
zierte Feinsteuerung der übrigen Festsetzungen erreicht.
Die einzelnen Baugebiete werden im Folgenden hinsichtlich ihrer spezifischen Eigenschaften
und den daraus resultierenden Anforderungen bzw. Festsetzungen beschrieben.
6.1.1 Sondergebiet SO – Kultur
Innerhalb des Plangebiets – am nördlichen Ende des Baufelds 03 – liegt die Veranstaltungs-
halle „Essigfabrik“. Aktuell finden dort Konzerte und vergleichbare Veranstaltungen statt. Künftig
soll ein Quartierszentrum entstehen, dass neben einem Ort für nachbarschaftliche Infrastruktur
Raum für gesellschaftsübergreifende Kulturprogramme bietet. Denkbar sind Theater-, Musik-
oder Kabarettveranstaltungen, aber auch offene Angebote wie Flohmärkte, Stadtteilfeste und
Spiel- und Begegnungsformate. Die „Essigfabrik“ übernimmt daher eine zentrale Rolle als Ein-
richtung der Begegnung und Kommunikation innerhalb des neu entstehenden Stadtviertels. Es
sind folgende Nutzungen vorgesehen, die sich in den Festsetzungen zur Zulässigkeit des Son-
dergebiets widerspiegeln:
Anlagen für Kultur- und Bildungszwecke
Die „Essigfabrik“ soll als Anbieter von kulturellen Veranstaltungen weiterbetrieben werden. Der
Schwerpunkt wird sich aufgrund der Veränderung der umgebenden Siedlungsstruktur von Mu-
sikkonzerten hin zu geringer lärmemittierenden Veranstaltungen verändern. Gleichwohl soll ein
Angebot, bestehend aus Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Lesun-
gen beibehalten werden. Zum Schutz angrenzender empfindlicher Nutzungen wird das Emissi-
onsverhalten durch entsprechende Festsetzungen planerisch gesteuert (s.u.).
Darüber hinaus kann die vorhandene Infrastruktur der Essigfabrik zur Bereitstellung kultureller
und kreativer Bildungsangebote genutzt werden. Hier ist die Etablierung eines Angebots für Kin-
der und Jugendliche des Viertels sowie darüber hinaus für die eigenmotivierte Bildung der All-
gemeinheit – auch in Kooperation mit externen Trägern – denkbar.
32
Einrichtungen des Quartiersmanagements
Die „Essigfabrik“ soll künftig eine Funktion als zentrale Anlaufstelle des Quartiers Deutzer Hafen
übernehmen. Dies umfasst zum einen die Information und Ansprache der Öffentlichkeit wäh-
rend des Entwicklungsprozesses. Zum anderen soll langfristig ein Ort etabliert werden, der
Raum für ein Quartiersangebot für Bürgerberatung, -sprechstunden oder Einzelveranstaltungen
und ähnliche Formate bietet. Das bestehende Gebäude bietet bereits die entsprechende Infra-
struktur und Räumlichkeiten für die genannten Nutzungszwecke. Die vorhandene Infrastruktur
kann auch Unternehmen, Vereinen und anderen Institutionen zur Durchführung eigener Veran-
staltungen zur Verfügung gestellt werden.
Schank- und Speisewirtschaften
Ein Teil des künftigen Angebots wird eine Bewirtung des Publikums der Veranstaltungen umfas-
sen. Dieses Angebot ist auch für die Allgemeinheit in Form eines Gastronomiebetriebs denkbar
und soll durch eine entsprechende Festsetzung ermöglicht werden.
Steuerung von Lärmemissionen
Aufgrund der durch die Entwicklung des Deutzer Hafens an die Veranstaltungshalle „Essigfab-
rik“ heranrückenden schützenswerten Wohnnutzungen (primär im Baufeld 03) besteht das städ-
tebauliche Erfordernis, das Lärmemissionsverhalten der „Essigfabrik“ unter Rücksichtnahme auf
die im Umfeld geplanten urbanen Gebiete wirksam zu steuern. Zu diesem Zweck wurde im
Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung10 überprüft, ob sich das angestrebte Nutzungs-
konzept unter Berücksichtigung der heranrückenden schutzbedürftigen Baugebiete realisieren
lässt. Durch eine Festsetzung wird sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
für urbane Gebiete an der nächstgelegenen Baugebietsgrenze künftig eingehalten werden. Da-
bei handelt es sich um die südlich der „Essigfabrik“ gelegene Nordfassade des Baufelds 03.
Hier müssen durch Nutzungen der „Essigfabrik“ die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete
von 63 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ein-
gehalten werden.
Durch die Festsetzungen wird ein der Umgebung und dem vorgesehenen Nutzungskonzept an-
gemessener Betrieb der „Essigfabrik“ im Tageszeitraum ermöglicht. Veranstaltungen des Kul-
turbetriebs in dem oben beschriebenen Rahmen sind in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr durch-
führbar. Während des Nachtzeitraums sind die Betriebsmöglichkeiten deutlich eingeschränkter.
Aufgrund des um 18 dB(A) verringerten Immissionsrichtwertes werden künftig nach 22 Uhr
keine Veranstaltungen mehr durchgeführt werden können, die mit maßgeblichen Schallemissio-
nen einhergehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass abendliche Veranstaltungen grundsätzlich
ausgeschlossen sind. Es ist jedoch auf entsprechend reduzierte Emissionen zu achten. Mit der
getroffenen Festsetzung wird sichergestellt, dass die in den urbanen Gebieten zulässige Wohn-
nutzung in ihrer Schutzbedürftigkeit Berücksichtigung findet. Insgesamt werden mit der Festset-
zung der Maßnahmen zum Immissionsschutz gleichsam die Belange der allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Absatz 6 Ziffer 1 BauGB sowie der Be-
lange der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung im Sinne des § 1 Absatz 6 Zif-
fer 3 BauGB in der Abwägung berücksichtigt.
10 Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und
Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Freizeitlärm im Rahmen des Bebauungsplans „Deutzer Hafen“ in Köln Deutz
Hier: Teilplan A; ADU cologne; Februar 2026
33
6.1.2 Urbanes Gebiet MU BF 03
Das urbane Gebiet MU BF 03 umfasst das größte neu zu bebauende Baufeld des Gesamtge-
biets. Es erstreckt sich über eine Ausdehnung von etwa 170 m in Nord-Süd-Richtung und weist
eine Breite von 60–70 m auf. Das Baufeld wird weitestgehend durch einen Baublock in An-
spruch genommen, für den gemischten Nutzungsstrukturen vorgesehen sind. Die südliche
Hälfte des Baufeldes liegt innerhalb des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Hafen
(siehe Abschnitt 4.7.10). Im Norden liegt – zwischen der Essigfabrik (Sondergebiet SO – Kultur)
und der Blockrandbebauung – ein 9,6 m breiter Streifen urbanes Gebiet, der nicht überbaut
werden kann. Dieser dient der Erschließung der nördlichen Flanke des Baufelds 03 und kann
darüber hinaus durch die Öffentlichkeit als Zuwegung zur Hafenpromenade genutzt werden.
Dies wird durch die Festsetzung eines entsprechenden Geh- und Radfahrrecht gesichert (siehe
Abschnitt 6.8).
Die angestrebte Nutzungsstruktur findet sich in der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem.
§ 6a BauNVO wieder. Angestrebt wird eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe in Form von Bü-
ronutzungen, Dienstleistungsbetrieben, Einzelhandel und Gastgewerbe sowie kulturellen und
sozialen Einrichtungen. Im südlichen Bereich des Baufelds 03 ist die Ansiedlung eines nicht
großflächigen Drogeriemarkts mit ca. 700 m² Verkaufsfläche vorgesehen.
Die in § 6a Absatz 2 BauNVO aufgeführten Nutzungen sollen vor diesem Hintergrund innerhalb
des urbanen Gebiets weitestgehend zulässig sein.
Aufgrund der Lage unmittelbar angrenzend bzw. innerhalb des geplanten Stadtteilzentrums
Deutz, Deutzer Hafen ist die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des urbanen
Gebiets zu steuern. Das geplante Stadtteilzentrum Deutz, Deutzer Hafen bildet einen zentralen
Versorgungsbereich (siehe Abschnitt 4.7.10). Gemäß den Steuerungsempfehlungen des Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzepts soll der Angebotsschwerpunkt bei Betrieben mit nahversor-
gungsrelevanten Sortimenten liegen. Eine Ergänzung des Angebots durch nicht großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten ist gewünscht. Einzelhandelsbetriebe
mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten sind innerhalb des südlichen Teils des Baufelds
zulässig. Für den nördlichen Bereich des Baufelds 03, der außerhalb des geplanten Stadtteil-
zentrums liegt, ist Einzelhandel ausgeschlossen. Die vorgesehene Grenze wird durch eine Linie
im Bebauungsplan gekennzeichnet, die in einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen der
beiden im Baufeld 03 vorhandenen Abgrenzungen des Maßes der baulichen Nutzung (siehe
Abschnitt 6.2.1) verläuft. Im Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur ist der an-
grenzende Platz 3 als Verkehrsfläche festgesetzt, für den im Integrierten Plan die Funktion ei-
nes Marktplatzes vorgesehen ist. Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist
im Baufeld 03 nicht vorgesehen und auch ohne explizite Festsetzung ausgeschlossen, da diese
aufgrund der Vorgaben des § 11 Absatz 3 BauNVO in urbanen Gebieten nicht zulässig sind.
Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebe-
triebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle
und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) als Unterart der zulässigen
Gewerbebetriebe werden ausgeschlossen. Durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit dieser
Nutzungen wären städtebauliche Fehlentwicklungen im Bereich des Deutzer Hafens zu be-
fürchten. Betriebe dieser Art würden die geplante Nutzungsstruktur des Gesamtgebietes nach-
teilig beeinflussen und möglicherweise zu einer negativen Umstrukturierung oder Trading-
Down-Effekten führen.
Darüber hinaus folgt der Ausschluss von Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, im urbanen
34
Gebiet – auch hiermit wären eine negative Umstrukturierung, eine Verschlechterung der Wohn-
verhältnisse oder Trading-Down-Effekte im Umfeld des urbanen Gebiets zu befürchten.
Der Ausschluss von Tankstellen ist durch die angestrebte Kubatur innerhalb des Baufelds be-
gründet. Es wird eine dichte Blockrandbebauung angestrebt. Tankstellen gehen mit einem er-
heblichen Flächenbedarf einher. Das Baufeld 03 ist zwar über den Poller Kirchweg an die Sieg-
burger Straße angebunden, eine Integration in die Kubatur der Blockrandbebauung ist jedoch
nur schwierig umsetzbar und erfüllt nicht die Anforderungen eines aktuellen Tankstellenbe-
triebs. Zudem entspricht sie aufgrund ihrer Eigenarten nicht dem Ziel, ein gemischtes urbanes
Quartier für Wohnen und Arbeiten zu entwickeln.
Die zum Hafen orientierten Bereiche des Baufelds sind für die Entwicklung gemischter Struktu-
ren und die Belebung des Quartiers von besonderer Bedeutung. Das Ufer des Hafenbeckens ist
als fußläufige Promenade konzipiert. Sie stellt die fußläufige Hauptverbindung östlich des Ha-
fenbeckens – insbesondere zwischen den hier vorgesehenen Plätzen dar. Beide das Hafenbe-
cken querende Brücken binden im Bereich des Plangebiets an die Hafenpromenade an. Auf
dem Höhenniveau dieser Hafenpromenade sollen – basierend auf den Vorgaben des Integrier-
ten Plans – öffentliche Funktionen, Gewerbe mit Publikumsverkehr oder Gastronomie realisiert
werden. Diese Nutzungen unterstützen den vorgesehenen öffentlichkeitswirksamen Charakter
der Hafenpromenade. Private Nutzungen stehen dem angestrebten Charakter an dieser Stelle
entgegen. Vor diesem Hintergrund sind Wohnnutzungen im sogenannten Promenadenge-
schoss (unterhalb des hochwasserangepassten Niveaus HQ200, hier bei 47,26 m ü.NHN) in-
nerhalb des urbanen Gebiets des Baufelds 03 auf Basis des § 1 Absatz 7 Nr. 2 i.V.m. Abs. 9
BauNVO ausgeschlossen.
Darüber hinaus wird durch den Ausschluss der Wohnnutzungen auf dieser Ebene in Kombina-
tion mit der Festsetzung der Höhenlage (siehe Abschnitt 6.12) sichergestellt, dass Wohnnutzun-
gen ausschließlich ab dem hochwasserangepassten Niveau (HQ200, hier bei 47,26 m ü.NHN)
realisiert werden können. Dies entspricht in etwa der Höhenlage des östlich angrenzenden Pol-
ler Kirchwegs. Eine Flutung empfindlicher Wohnnutzungen kann damit bis zu einem Hochwas-
serfall HQ200 vermieden werden. Der Schutz von Sachgütern gewerblicher Nutzungen wird –
insbesondere unter Berücksichtigung möglicher baulicher Maßnahmen gegen eindringendes
Hochwasser, der Vorwarnzeit und weiteren technischen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr im
Hochwasserfall –geringer gewichtet als der Schutz dauerhafter gesunder Wohnverhältnisse.
Wohnnutzungen in Erdgeschossen an der Straßenseite sollen innerhalb des für die Einzelhan-
delsnutzungen vorgesehenen Bereichs des Baufelds 03 (siehe oben) nur ausnahmsweise zu-
lässig sein. Die Entwicklung von Einzelhandelsnutzungen im Bereich des geplanten Stadtteil-
zentrums entspricht den Zielen der Stadt Köln (siehe Abschnitt 4.7.11) und wird hier ein Vor-
rang gegenüber der Entwicklung von Wohnnutzungen eingeräumt.
Im urbanen Gebiet MU BF 03 sieht der Integrierte Plan eine Kindertagesstätte vor. Die Umsetz-
barkeit wurde im Rahmen von Testentwürfen verifiziert. Da die genaue Lage der Kindertages-
stätte erst im Rahmen der Ausführungsplanung bestimmt wird und Kindertagesstätten als Anla-
gen für soziale Zwecke i.S.d. § 6a Absatz 2 Nr. 5 BauNVO in urbanen Gebieten allgemein zu-
lässig sind, wird eine konkretisierende Festsetzung nicht getroffen. Durch einen Einschrieb wird
auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Kindertagestätte innerhalb des Baufelds hingewie-
sen. Die Sicherung der Umsetzung erfolgt vertraglich.
35
6.1.3 Sondergebiet SO BF 04
Das Sondergebiet SO BF 04 umfasst eine vorhandene ehemalige Gewerbehalle, die – ergänzt
um einen weiteren Gebäudeteil mit vergleichbarer Kubatur – Raum für eine insgesamt großflä-
chige Einzelhandelsnutzung bietet. Aufgrund der zentralen Lage innerhalb des geplanten Stadt-
teilzentrums Deutz, Deutzer Hafen ist das Gebiet für die vorgesehene Nutzung prädestiniert. Im
Einzelhandelsgutachten11 wird die Entwicklung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.500 m²
Verkaufsfläche empfohlen (siehe Abschnitt 5.1.2). Das Sondergebiet SO BF 04 umfasst
2.475 m². Gemäß der Regelvermutung des § 11 Absatz 3 Satz 3 BauNVO ist ab einer Ge-
schossfläche von 1.200 m² anzunehmen, dass es sich um einen großflächigen Einzelhandels-
betrieb handelt. Der Einzelhandelserlass NRW überträgt diese Vermutung auf eine Verkaufsflä-
che von 800 m² (entsprechend etwa zwei Dritteln der Geschossfläche). Unter Berücksichtigung
dieser Annahmen könnte innerhalb des Baufelds 04 bei einer eingeschossigen Nutzungseinheit
eine Verkaufsfläche von maximal 1.650 m² realisiert werden, was in etwa der im Einzelhandels-
gutachten empfohlenen Verkaufsfläche entspricht.
Gemäß den Steuerungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts wird – auf-
grund der Lage im zentralen Versorgungsbereich – festgesetzt, dass innerhalb des Sonderge-
biets SO BF 04 großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsorti-
menten der Kölner Sortimentsliste zulässig sind. Dabei handelt es sich um die Sortimente Nah-
rungs- und Genussmittel, Getränke, Tabak-, Reformwaren, Gesundheits- und Körperpflegearti-
kel, Apothekerwaren, (Schnitt-)Blumen sowie Zeitungen/Zeitschriften. Ergänzend sind Verkaufs-
flächen mit zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne von Randsortimenten
zulässig. Randsortimente dienen der Ergänzung des Angebots und müssen dem Kernsortiment
(in diesem Fall den nahversorgungsrelevanten Sortimenten) sachlich zugeordnet und deutlich
untergeordnet sein. Randsortimente dürfen im Verhältnis zur Summe der Kernsortimente einen
Anteil von maximal 10 % einnehmen. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Plangebiet kann
selbst bei maximaler Ausnutzung der Fläche und dem Orientierungswert der BauNVO für die
GFZ von Sondergebieten die Verkaufsfläche für Randsortimente 400 m² nicht übersteigen.
6.1.4 Urbanes Gebiet MU BF 05
Das urbane Gebiet MU BF 05 liegt – ebenso wie das urbane Gebiet MU BF 06 (siehe Abschnitt
6.1.5) – am südöstlichen Rand des Hafenbeckens. Es erstreckt sich über eine Ausdehnung von
etwa 85 m in Nord-Süd-Richtung und weist eine Breite von etwa 60 m auf. Das Baufeld wird
vollständig durch einen Baublock in Anspruch genommen, für den gemischte Nutzungsstruktu-
ren vorgesehen sind. Das Baufeld liegt vollständig innerhalb des geplanten Stadtteilzentrums
Deutz, Deutzer Hafen (siehe Abschnitt 4.7.11).
Die angestrebte Nutzungsstruktur findet sich – wie die übrigen als urbane Gebiete festgesetzten
Baufelder des Teilplans A – in der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 6a BauNVO
wieder.
Aufgrund der Lage innerhalb des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Hafen wird die
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben analog zu den innerhalb des zentralen Versorgungsbe-
reichs gelegenen Flächen des urbanen Gebiets MU BF 03 gesteuert. Einzelhandelsbetriebe mit
nah- und zentrenrelevanten Sortimenten sind ohne weitere Festsetzung zulässig. Die Ansied-
11 Gutachten zur Ermittlung der städtebaulich verträglichen Einzelhandelspotenziale zur Sicherung der Nahversor-
gung im Deutzer Hafen; GMA – Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH; Köln; Mai 2024
36
lung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist auch ohne explizite Festsetzung ausge-
schlossen, da diese aufgrund der Vorgaben des § 11 Absatz 3 sowie § 6a BauNVO in urbanen
Gebieten nicht zulässig sind.
Der Ausschluss von Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und
sonstigen Gewerbebetrieben, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angebo-
ten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) als Un-
terart der zulässigen Gewerbebetriebe, der Ausschluss der Vergnügungsstätten sowie der Aus-
schluss von Tankstellen folgt den Festsetzungen für das urbane Gebiet MU BF 03.
Für die an die Hafenpromenade angrenzenden Bereiche sind – analog zum Baufeld 03 – öffent-
liche Funktionen, Gewerbe mit Publikumsverkehr oder Gastronomie vorgesehen. Vor diesem
Hintergrund sind Wohnnutzungen im sog. Promenadengeschoss (unterhalb des hochwasseran-
gepassten Niveaus HQ200, hier bei 47,28 m ü.NHN) ausgeschlossen. In den Erdgeschossen
an der Straßenseite sollen Wohnnutzungen zur Sicherung der Entwicklung des geplanten
Stadtteilzentrums nur ausnahmsweise zulässig sein.
6.1.5 Urbanes Gebiet MU BF 06
Das urbane Gebiet MU BF 06 liegt – ebenso wie das urbane Gebiet MU BF 05 (siehe Abschnitt
6.1.4) – am südöstlichen Rand des Hafenbeckens. Es erstreckt sich über eine Ausdehnung von
etwa 90 m in Nord-Süd-Richtung und weist eine Breite von etwa 60 m auf. Das Baufeld wird
vollständig durch einen Baublock in Anspruch genommen, für den gemischte Nutzungsstruktu-
ren vorgesehen sind.
Die angestrebte Nutzungsstruktur findet sich – wie die übrigen als urbane Gebiete festgesetzten
Baufelder des Teilplans A – in der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 6a BauNVO
wieder.
Das urbane Gebiet BF MU 06 liegt außerhalb des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer
Hafen (siehe Abschnitt 4.7.11). Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ist nicht zulässig.
Auf eine Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit kleinerer Einzelhandelsbetriebe (z.B.
Bäckereien mit Café, Convenience-Stores oder Kioske) wird verzichtet, da in unmittelbarer
Nähe des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Hafen keine weiteren Konkurrenzsituatio-
nen zu den dort geplanten Einzelhandelsbetrieben entstehen sollen.
Der Ausschluss von Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und
sonstigen Gewerbebetrieben, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angebo-
ten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) als Un-
terart der zulässigen Gewerbebetriebe, der Ausschluss der Vergnügungsstätten sowie der Aus-
schluss von Tankstellen folgt den Festsetzungen für das urbane Gebiet MU BF 03.
Für die an die Hafenpromenade angrenzenden Bereiche sind – analog zum Baufeld 03 – öffent-
liche Funktionen, Gewerbe mit Publikumsverkehr oder Gastronomie vorgesehen. Vor diesem
Hintergrund sind Wohnnutzungen im sog. Promenadengeschoss (unterhalb des hochwasseran-
gepassten Niveaus HQ200, hier bei 47,33 m ü.NHN) ausgeschlossen.
Durch einen Einschrieb wird auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Kindertagestätte inner-
halb des Baufelds hingewiesen. Die Sicherung der Umsetzung erfolgt vertraglich.
6.1.6 Urbanes Gebiet MU BF Ost 03
Das urbane Gebiet MU BF Ost 03 liegt am südöstlichen Rand des Gesamtgebiets zwischen
Poller Kirchweg und Siegburger Straße. Es erstreckt sich über eine Ausdehnung von etwa 70 m
in Nord-Süd-Richtung und weist eine Breite von 60–80 m auf. Das Baufeld wird vollständig
37
durch einen Baublock in Anspruch genommen, für den gemischte Nutzungsstrukturen vorgese-
hen sind.
Die angestrebte Nutzungsstruktur findet sich – wie die übrigen als urbane Gebiete festgesetzten
Baufelder des Teilplans A – in der Festsetzung eines urbanen Gebietes gem. § 6a BauNVO
wieder.
Das urbane Gebiet BF MU Ost 03 liegt außerhalb des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deut-
zer Hafen (siehe Abschnitt 4.7.11). Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ist nicht zuläs-
sig. Auf eine Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit kleinerer Einzelhandelsbetriebe
(z.B. Bäckereien mit Café, Convenience-Stores oder Kioske) wird verzichtet, da in unmittelbarer
Nähe des geplanten Stadtteilzentrums Deutz, Deutzer Hafen keine weiteren Konkurrenzsituatio-
nen zu den dort geplanten Einzelhandelsbetrieben entstehen sollen. Im benachbarten Baufeld
Ost 04, das im Bebauungsplan Teilplan Infrastruktur als eingeschränktes Gewerbegebiet gesi-
chert wurde, sind solche Betriebsformen zulässig, um eine Versorgung im Bereich der Mobilsta-
tion im Umfeld des künftigen Haltepunktes der S-Bahn zu ermöglichen.
Der Ausschluss von Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und
sonstigen Gewerbebetrieben, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angebo-
ten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) als Un-
terart der zulässigen Gewerbebetriebe, der Ausschluss der Vergnügungsstätten sowie der Aus-
schluss von Tankstellen folgt den Festsetzungen für das urbane Gebiet MU BF 03.
Durch einen Einschrieb wird auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Kindertagestätte inner-
halb des Baufelds hingewiesen. Die Sicherung der Umsetzung erfolgt vertraglich.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Mit dem Deutzer Hafen soll ein dichtes, gemischtes Stadtquartier am Rhein entwickelt werden.
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist im Rahmen der
Stadtentwicklung eine bauliche Verdichtung vorgesehen, die eine hohe Anzahl an Wohnraum
und Arbeitsplätzen schafft. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der
GRZ in Verbindung mit der maximal zulässigen Gebäudehöhe definiert. In Kombination mit der
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Abschnitt 6.3) kann die Kubatur der
geplanten Gebäude hinreichend beschrieben werden. Insofern ist die Festsetzung einer eige-
nen Geschossflächenzahl oder die Einhaltung der entsprechenden Orientierungswerte nicht er-
forderlich. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können mit der Festsetzung urbaner Ge-
biete sowie durch das Freiraumangebot in den Baufeldern selbst sowie deren Umfeld (insbe-
sondere Parks, Plätze, Hafenpromenade und Hafenbecken sowie die Lage am Rhein mit den
Poller Wiesen) sichergestellt werden. Im Rahmen einer Besonnungsanalyse wurde die grund-
sätzliche Umsetzbarkeit der geplanten Kubaturen unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse geprüft (siehe Abschnitt 6.4).
6.2.1 Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird innerhalb der urbanen Gebiete und der Sondergebiete diffe-
renziert festgesetzt. Aufgrund der bereits im Integrierten Plan vorgegebenen Dichte des neuen
Quartiers und der gewählten Abgrenzung der Teilpläne (siehe Abschnitt 3.1) werden die Flä-
chen des Plangebiets in der Regel vollständig durch bauliche Nutzungen in Anspruch genom-
men.
38
Die Abgrenzungen der Sondergebiete SO – Kultur und SO BF 04 orientieren sich weitestge-
hend an den bestehenden Gebäudekubaturen bzw. der geplanten Erweiterung. Die umgeben-
den Freiflächen wurden bereits im Teilplan Infrastruktur als Verkehrsflächen besonderer Zweck-
bestimmung gesichert. Insofern ist für die Umsetzung der vorgesehenen Nutzungen eine voll-
ständige Flächeninanspruchnahme der Sondergebiete erforderlich. Es wird eine GRZ von 1,0
festgesetzt. Der Orientierungswert gemäß § 17 BauNVO wird somit überschritten. Die Anforde-
rungen an gesunde Arbeitsverhältnisse innerhalb der Sondergebiete werden gleichwohl erfüllt.
Die vorgesehenen Nutzungen (siehe Abschnitte 6.1.1 und 6.1.3) weisen keinen unmittelbaren
Bedarf an Freiflächen auf, der innerhalb der jeweiligen Baugebiete berücksichtigt werden muss.
Mit den angrenzenden begrünten Plätzen, dem nahegelegenen Hafenbecken und den über die
Brücken erreichbaren Parkanlagen wird ein ausreichendes Maß an erlebbarem Freiraum gebo-
ten.
Für die als urbane Gebiete festgesetzten Baufelder 03, 05, 06 und Ost 03 erfolgt eine weitere
Unterteilung der Baugebiete. Für die Baufelder ist – entsprechend den Vorgaben des Integrier-
ten Plans – eine Blockrandbebauung vorgesehen. Die innenliegenden Höfe sollen oberirdisch
von Bebauung freigehalten werden und dienen den Nutzungen der Baufelder als Freiraum. Ent-
sprechend wird die Festsetzung der GRZ überwiegend auf das erforderliche Maß zur Umset-
zung des Integrierten Plans beschränkt. Eine weitere hochbauliche Inanspruchnahme soll ver-
mieden werden, um den Freiraum der Innenhöfe soweit möglich zu maximieren und mit hoher
Aufenthaltsqualität für die Anlieger des Blocks zu entwickeln. Die für diese Bereiche festgesetz-
ten Grundflächenzahlen betragen im Baufeld 03 0,5 sowie in den Baufeldern 05, 06 und Ost 03
jeweils 0,6. Die festgesetzten Grundflächenzahlen liegen damit unterhalb des Orientierungs-
werts für urbane Gebiete gem. § 17 BauNVO von 0,8.
Darüber hinaus wurden innerhalb der Baufelder Bereiche identifiziert, die hinsichtlich des Ma-
ßes der baulichen Nutzung bei einer möglichen Teilung der Baugrundstücke absehbar die Fest-
setzungen überschreiten. Dabei handelt es sich meist um die Hochpunkte der Baufelder. Nach
aktuellem Kenntnisstand werden in diesen Bereichen voraussichtlich eigene Flurstücke gebil-
det, die ausschließlich Hochbauten umfassen. Entsprechend ist für die Ausnutzung dieser Flur-
stücke eine GRZ von 1,0 erforderlich. Damit wird der des Orientierungswert für urbane Gebiete
gem. § 17 BauNVO von 0,8 bei einzelnen Baugrundstücken überschritten. Auf das gesamte
Baufeld bezogen werden die Orientierungswerte jedoch eingehalten. Die Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfolgt mittels einer ausreichenden Bereitstellung hochwertiger
Freiraumstrukturen. Diese umfassen zum einen die hochwertig gestalteten Innenhöfe der Bau-
blöcke, für die entsprechende Pflanzfestsetzungen getroffen wurden (siehe Abschnitt 6.10.1).
Zum anderen stellen die umgebenden Freiraumstrukturen in Form des Hafenbeckens, der
Plätze und Grünanlagen einen grundlegenden Bestandteil des erlebbaren Freiraums im Deut-
zer Hafen dar.
Für den überwiegenden Teil des urbanen Gebiets MU BF 03 wird – entsprechend den Er-
kenntnissen aus dem Testentwurf eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Mit dem Hochpunkt im Nord-
westen und dem für die Einzelhandelsnutzung am Platz 3 im Süden vorgesehenen Bereich sind
zwei Teile des Baufeldes abgetrennt, für die eine GRZ von 1,0 festgesetzt wird. In beiden Berei-
chen werden Wohnnutzungen absehbar nur eine untergeordnete Rolle spielen. Sollte ein Be-
darf an Freiflächen bestehen, kann dieser auch außerhalb der mit einer GRZ von 1,0 festge-
setzten Bereiche realisiert werden.
Im überwiegenden Teil des urbanen Gebiets MU BF 05 wird auf Basis der Testentwürfe eben-
falls eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Analog zum Baufeld 03 gilt für den nordwestlich vorgesehe-
nen Hochpunkt eine GRZ von 1,0.
39
Im urbanen Gebiet MU BF 06 wird für den überwiegenden Teil analog zum Baufelde 05 eine
GRZ von 0,6 festgesetzt. Der im Bebauungsplan räumlich festgesetzte Hochpunkt ist abwei-
chend zu diesen jedoch nicht in einer Ecke, sondern an der südwestlichen Flanke des Baufelds
vorgesehen. Um eine gewisse Flexibilisierung in den Entwicklungsmöglichkeiten sicherzustel-
len, ist dessen überbaubare Grundstücksfläche großzügiger bemessen (siehe Abschnitt 6.3).
Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der nordwestlichen Ecke des Baufelds wird der Be-
reich für die höhere Ausnutzung des Baufelds hierhin ausgedehnt und mit einer GRZ von 0,9
festgesetzt.
Bei dem urbanen Gebiet MU BF Ost 03 handelt es sich um das kleinste Baugebiet des Teil-
plans A. Für den überwiegenden Teil des Baufelds ist eine GRZ von 0,6 erforderlich, um das
auf den Vorgaben des Integrierten Plans basierende Ergebnis des Qualifizierungswettbewerbs
umsetzen zu können. Für den Hochpunkt im Südosten sowie der daran angrenzende, entlang
der Siegburger Straße gelegene Gebäuderiegel wird analog zu den Festsetzungen der übrigen
urbanen Gebiete eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Aufgrund der Lage zur Siegburger Straße und
der damit verbundenen Emissionen sieht das Wettbewerbsergebnis in diesem Teil des Baufelds
nur einen geringen Anteil an Wohnnutzungen vor. Der Freiraumbedarf der Nutzungen kann im
Innenhof des Baublocks sichergestellt werden.
Durch eine textliche Festsetzung wird eine Überschreitung der GRZ in den urbanen Gebieten
bis zu 1,0 durch unterirdische Garagen mit ihren Zufahrten ermöglicht. Durch die angestrebte
städtebauliche Dichte im Gesamtgebiet bedarf es hoher Qualitäten des Freiraums. Entspre-
chend wird der Straßenraum begrünt und gestaltet, der Raum für oberirdische Stellplätze wird
minimiert. Private Stellplätze sind ausschließlich innerhalb von Tiefgaragen vorgesehen. Die in
den urbanen Gebieten gelegenen Baufelder sollen zu diesem Zweck vollflächig durch Tiefgara-
gen unterbaut werden. Die Tiefgaragen dienen außerdem als Retentionsraum im Hochwasser-
fall (siehe Abschnitte 5.3 und 6.7). Mit dieser Maßnahme geht eine vollständige Inanspruch-
nahme der Baugrundstücke – entsprechend einer GRZ von 1,0 – einher. Dieses hohe Maß der
Inanspruchnahme der Baufelder entspricht den Grundprinzipien der Entwicklung eines dichten,
gemischten Stadtquartiers. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Hinblick auf die
Gesamtentwicklung gewahrt werden (siehe oben). Zudem wird mit der getroffenen Festsetzung
die Voraussetzung geschaffen, dass der ruhende Verkehr aus dem Orts- und Stadtbild verbannt
wird. Somit wird das städtebauliche Ziel, eine hohe stadtgestalterische Qualität mit einer Aufent-
haltsfunktion der öffentlichen Räume zu schaffen, vorbereitet. Die Dächer der Tiefgaragen sind
zu bepflanzen (siehe Abschnitt 6.10.1). So werden hochwertig gestaltete Innenhöfe der Baublö-
cke gesichert. Darüber hinaus stellen die umgebenden Freiraumstrukturen in Form des Hafen-
beckens, der Plätze und Grünanlagen einen grundlegenden Bestandteil des erlebbaren Frei-
raums im Deutzer Hafen dar.
6.2.2 Höhe baulicher Anlagen
Die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen orientiert sich an den Vorgaben des
Integrierten Plans, die im Rahmen der Testentwürfe sowie des Wettbewerbs für das Baufeld
Ost 03 verifiziert wurden. Die Höhenfestsetzungen erfolgen – analog zum Teilplan Infrastruktur
– primär als absolute Angaben über Normalhöhennull (im DHHN2016). Da die Höhe mit dem
unteren Bezugspunkt Normalhöhennull vermessungstechnisch eindeutig bestimmbar ist, muss
kein örtlicher unterer Bezugspunkt festgesetzt werden.
Zur Umsetzung der im Integrierten Plan vorgesehenen abwechslungsreichen Dachlandschaft in
einem Angebotsbebauungsplan ist eine entsprechende Flexibilisierung der Festsetzungen er-
40
forderlich. Die Höhenangaben im Integrierten Plan und den Testentwürfen gehen von Flachdä-
chern aus, die angestrebte Dachlandschaft ist in ihrer Höhenentwicklung zu addieren. Zu die-
sem Zweck werden die vorgesehenen Gebäudehöhen als Wandhöhen festgesetzt. Die Wand-
höhe ergibt sich aus der Oberkante der Attika eines Flachdachs oder der Schnittkante der Au-
ßenwand mit der Dachhaut. Bei Pultdächern – da diese auf beiden Seiten des Daches eine
Schnittkante Außenwand/Dachhaut aufweisen – bezieht sich die Wandhöhe auf den unteren
Dachabschluss. Die Höhe des oberen Dachabschlusses wird bei Pultdächern als Firsthöhe defi-
niert (s.u.).
Für geneigte Dächer – angenommen wird eine Dachneigung über 5° – wird eine Firsthöhe von
5 m festgesetzt. Diese wird dem unteren Bezugspunkt – die in der Planzeichnung festgesetzte
Wandhöhe – zur Ermittlung der absoluten Firsthöhe hinzuaddiert. Die Firsthöhe bezeichnet die
höchstgelegene Dachkante. Die Höhenfestsetzung basiert auf der Annahme einer durchschnitt-
lichen Gebäudetiefe von 14 m und einer Dachneigung von 45°. Daraus resultiert eine Höhe von
7 m. Im Zuge der Erarbeitung der Testentwürfe wurde festgestellt, dass rund zwei Drittel der
Dachhöhe oberhalb des oberen Wandabschlusses realisiert werden müssen, um eine sinnvolle
Ausnutzung der durch das Dach entstehenden Räume zu gewährleisten. Aufgerundet ergibt
sich aus dieser Berechnung die textlich festgesetzte Firsthöhe von 5 m.
Die aus diesen Annahmen resultierenden Festsetzungen erlauben einen ausreichenden Spiel-
raum zur Umsetzung vielfältiger Dachformen – eine Neigung von mindestens 5° vorausgesetzt.
Eine geringere Neigung ist als Flachdach anzusehen. Würde für Gebäudehöhe von Flachdä-
chern stattdessen die Firsthöhe angesetzt, wäre die Realisierung eines 5 m höheren Gebäudes
und damit eine Überschreitung der Vorgaben des Integrierten Plans möglich. Aus dem gleichen
Grund wird mittels einer örtlichen Bauvorschrift sichergestellt, dass die hohe Wandseite von
Pultdächern nicht traufständig zu angrenzenden Verkehrsflächen orientiert werden kann (siehe
Abschnitt 6.13.2). Auch dies würde den optischen Eindruck der im Integrierten Plan vorgesehe-
nen Gebäudehöhen maßgeblich überschreiten.
Darüber hinaus können die festgesetzten Wand- und Firsthöhen durch untergeordnete Bauteile
oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen,
Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Beeinträchtigun-
gen des städtebaulichen Erscheinungsbilds im Plangebiet sollen weitestgehend vermieden wer-
den. Vor diesem Hintergrund wird die Überschreitung auf 3 m und einen Flächenenteil von
30 % beschränkt. Die Anlagen müssen um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten
zurücktreten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind von den Beschränkungen
des Anteils und der Erforderlichkeit, um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurückzu-
weichen, ausgenommen. Hier wird der Nutzung erneuerbarer Energien dem Schutz des städte-
baulichen Erscheinungsbilds Vorrang eingeräumt.
Die Höhenfestsetzungen der Sondergebiete orientieren sich am baulichen Bestand. Die im
Sondergebiet SO – Kultur gelegene Essigfabrik soll in der bestehenden Form erhalten blei-
ben. Mit einer Gesamthöhe von rund 13 m für den vorderen Teil und 8 m für den hinteren Teil
des Gebäudes findet sich das Gebäude in den differenzierten Festsetzungen einer Wandhöhe
von 54 m ü.NHN zzgl. Firsthöhe von 5 m bzw. einer Wandhöhe von 51 m ü.NHN zzgl. Firsthöhe
von 5 m wieder. Die im Sondergebiet SO BF 04 gelegene künftige Markthalle soll durch einen
in der Kubatur vergleichbaren Gebäudekörper ergänzt werden. Der bestehende Gebäudekörper
weist eine Höhe von insgesamt rund 11 m auf und wird analog mit einer Festsetzung einer
Wandhöhe von 55 m ü.NHN zzgl. Firsthöhe von 5 m gesichert.
41
Die Höhenfestsetzungen der urbanen Gebiete resultieren aus den Vorgaben des Integrierten
Plans und den nachgelagerten Verfahren. Die geplanten Gebäudehöhen betragen in der Regel
– je nach Lage im Baufeld – zwischen 18 m und 40 m über dem Gelände. Als Grundprinzip ist
festzuhalten, dass die westlichen und östlichen Flanken der Baublöcke in der Regel höher sind
als die nördlichen und südlichen Flanken. Dies ist zum einen mit dem Lärmschutz in Richtung
der Siegburger Straße, zum anderen mit der Besonnung der Südfassaden innerhalb der Innen-
höfe oder der grünen Gassen begründet. Jedes Baufeld verfügt darüber hinaus über einen,
bzw. das Baufeld 03 aufgrund seiner Größe über zwei Hochpunkte. Diese ragen weitere 15 bis
42 m über die angrenzenden Gebäudeteile hinaus und sind elementarer Bestandteil der Kuba-
tur des Deutzer Blocks. Bei den folgenden Erläuterungen sind zu den angegebenen Wandhö-
hen jeweils 5 m Firsthöhe zu ergänzen.
Die konkreten Festsetzungen der Gebäudehöhe stellen sich differenziert dar und orientieren
sich an der angestrebten heterogenen Gestaltung des Deutzer Blocks und der daraus resultie-
renden konkreten Angaben im Integrierten Plan und den nachgelagerten Verfahren.
Im urbanen Gebiet MU BF 03 ist für die dem Hafenbecken zugewandten Seite eine Wandhöhe
von höchstens 71 m ü.NHN, für die der Siegburger Straße zugewandten Seite von höchstens
75 m ü.NHN festgesetzt. Der nördliche Hochpunkt wird mit 86 m ü.NHN, der südliche Hoch-
punkt mit 107 m ü.NHN festgesetzt. Für die innerhalb des urbanen Gebiets gelegene überbau-
bare Grundstücksfläche wird – analog zu der dem Hafenbecken zugewandten Seite eine Wand-
höhe von höchstens 71 m ü.NHN festgesetzt.
Im südlichen Teil des Baufelds 03 soll eine Einzelhandelsnutzung etabliert werden. Für diesen
in den Innenhof ragenden Gebäudeteil wird eine Höhenbeschränkung von rund 6,5 m bzw.
54 m ü.NHN festgesetzt.
In den urbanen Gebieten MU BF 05 und MU BF 06 ist für die westlichen und östlichen Flan-
ken der Baublöcke eine Wandhöhe zwischen 68 m und 71 m ü.NHN festgesetzt. Im Bereich der
Hochpunkte sind Wandhöhen von 108 m ü.NHN (BF 05) bzw. 113 m ü.NHN zulässig. Im nord-
westlichen Bereich des Baufelds 06 soll eine Kindertagesstätte angesiedelt werden. Dem damit
verbundenen Raumbedarf wird durch eine entsprechende überbaubare Grundstücksfläche in
Verbindung mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von höchstens 53 m ü.NHN Rechnung getra-
gen.
Für das urbane Gebiet MU BF Ost 03 liegt mit dem Wettbewerbsergebnis eine detailliert aus-
gearbeitete Kubatur vor. Die westlichen und östlichen Flanken des Baublocks erreichen Wand-
höhen von 77 m bzw. 76 m ü.NHN. Dabei geht die dem Poller Kirchweg zugewandte Flanke in
ihrer Höhenfestsetzung über die Flanke entlang der Siegburger Straße hinaus. Dies begründet
sich in dem hier im Wettbewerb vorgesehenen Gewächshaus auf dem nordwestlichen Teil und
der Dachlandschaft des südwestlichen Teils des Baublocks. Für den Hochpunkt im Südosten ist
eine Wandhöhe von 98 m ü.NHN festgesetzt. Zwischen diesem und der Bebauung am Poller
Kirchweg ist eine Zäsur vorgesehen, die eingeschossig mit einer Dachterrasse geplant ist. Die
Planung wird durch die entsprechende Festsetzung einer Wandhöhe von 54 m ü.NHN gesi-
chert.
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Auf die Festsetzung einer Bauweise wird im Teilplan A verzichtet. Durch die Festsetzungen der
überbaubaren Grundstücksflächen (s.u.) für die urbanen Gebiete ist eine Blockrandbebauung
sichergestellt. Innerhalb der Sondergebiete sind Solitärbauten vorhanden oder vorgesehen.
42
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gebildet. Das städtebauli-
che Leitmotiv innerhalb des Deutzer Hafens – der sog. Deutzer Block – zeichnet sich durch eine
Bebauung bis an die Grenzen der umgebenden Verkehrsflächen aus.
Innerhalb der Sondergebiete SO – Kultur und SO BF 04 umfassen die überbaubaren Grund-
stücksflächen die gesamten Baugrundstücke. Die Abgrenzungen der Sondergebiete orientieren
sich weitestgehend an den bestehenden Gebäudekubaturen bzw. der geplanten Erweiterung.
Die umgebenden Freiflächen wurden bereits im Teilplan Infrastruktur als Verkehrsflächen, z.T.
mit besonderer Zweckbestimmung gesichert. Insofern ist für die Umsetzung der vorgesehenen
Nutzungen eine vollständige Inanspruchnahme der Sondergebiete erforderlich.
Die überbaubaren Grundstücksflächen der urbanen Gebiete orientieren sich an der vorgesehe-
nen Blockrandbebauung. Die innenliegenden Flächen der Baublöcke erfüllen einen wichtigen
Bestandteil der Freiraumversorgung im Deutzer Hafen und sollen in der Regel nicht durch
Hochbauten in Anspruch genommen werden.
Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche beträgt – abhängig von der vorgesehenen Nut-
zung – meist 14 m oder 16 m. Die westliche Flanke der Baublöcke ist in Richtung des Hafenbe-
ckens und damit der ruhigeren Seite orientiert. Es sind hier – insbesondere in den Oberge-
schossen – meist Wohnnutzungen vorgesehen, die eine geringere Gebäudetiefe erfordern. Für
die übrigen Seiten der Baublöcke sind überwiegend gemischte Strukturen vorgesehen. Der da-
mit einhergehende Platzbedarf wird mit einer Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen von
16 m berücksichtigt. Für die Hochpunkte sind – insbesondere in den höher gelegenen Geschos-
sen – Büronutzungen vorgesehen. Den konstruktiven Anforderungen eines Hochhauses sowie
dem mit der geplanten Nutzung einhergehenden Platzbedarf, wird überwiegend durch eine
überbaubare Grundstücksfläche in den Abmessungen 23 m mal 25 m Rechnung getragen.
Nach dem im Rahmen des Integrierten Plans entwickelten Leitmotiv ist der Deutzer Block nicht
vollständig geschlossen. Es sind eine (oder mehrere) gebäudehohe Öffnungen der Blockrand-
bebauung vorgesehen, die eine Sichtbeziehung und Anbindung zum angrenzenden Freiraum
bieten. Aufgrund der hohen städtebaulichen Dichte des Gesamtgebiets soll auf diese Weise der
umgebende Freiraum – im Teilplan A das westlich gelegene Hafenbecken – in die städtebauli-
che Struktur einbezogen werden. Die überbaubare Grundstücksfläche wird in diesen Bereichen
auf einer Breite von 10 m unterbrochen, um die Umsetzung dieser Elemente auf der Ebene des
Teilplans A sicherzustellen. Neben der Funktion der Einbindung umgebender Freiraumstruktu-
ren basierend auf dem Integrierten Plan dienen die gebäudehohen Öffnungen der Belüftung der
Baublöcke. Die angenommene Breite entspricht dem Mindestmaß, das für eine wirksame
Durchlüftung erforderlich ist. Die festgesetzte Lage der gebäudehohen Öffnung des jeweiligen
Gebäuderiegels stellt keinen Grundzug der Planung dar. Eine Realisierung an anderer Stelle
der dem Hafenbecken zugewandten Fassadenseite würde diesem nicht widersprechen, so-
lange die Funktion der Einbindung des angrenzenden Freiraums (insbesondere die Sichtbezie-
hung zum Hafenbecken bzw. angrenzenden Plätzen und die Belüftung des Blockinnenbereichs)
sichergestellt ist. Wesentlicher Grundzug und Planungsziel ist hier der den Freiraum einbin-
dende Charakter, eine ausreichende Breite der Öffnung von mindestens 10 m und ihre gebäu-
dehohe Ausführung (ab Erdgeschoss).
Aufgrund der Größe des Baufeldes 03 ist im Integrierten Plan eine Gliederung des Innenhofs
durch einen innenliegenden Gebäuderiegel vorgesehen. Die Lage soll im Teilplan A flexibel
festgesetzt werden, so dass eine Verortung in einem nachgelagerten Qualifizierungsverfahren
erfolgen kann. Zu diesem Zweck wird im Innenhof des Baufelds eine umfassende überbaubare
43
Grundstücksfläche angeboten. Eine vollflächige Ausnutzung wird durch die flankierende Fest-
setzung der GRZ von 0,5 verhindert (siehe Abschnitt 6.2.1).
Im Norden liegt zwischen der Blockrandbebauung des Baufelds und der Essigfabrik ein 9,6 m
breiter Streifen, der nicht überbaut werden soll. Er dient der Erschließung des Baufelds sowie
der Durchwegung zwischen Poller Kirchweg und Platz 2 bzw. Hafenpromenade.
Im Süden des urbanen Gebiets BF 03 ist die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes vorgese-
hen. Dem damit verbundenen Platzbedarf wird durch die Festsetzung einer um insgesamt 12 m
über die übliche Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende Baugrenze Rech-
nung getragen.
Im nordwestlichen Bereich des Baufelds 06 soll eine Kindertagesstätte angesiedelt werden. Kin-
dertagesstätten lassen sich mit der hier festgesetzten Tiefe der überbaubaren Grundstücksflä-
che von 16 m nicht realisieren. Dem Raumbedarf wird durch eine zusätzliche überbaubare
Grundstücksfläche mit einer Tiefe von 6 m in Verbindung mit der Beschränkung der Gebäude-
höhe Rechnung getragen.
Das Baufeld Ost 03 weicht hinsichtlich der Tiefe und Abmessungen der überbaubaren Grund-
stücksflächen von den o.a. Grundprinzipien ab. Hier ist bereits im Vorfeld des Bauleitplanverfah-
rens ein Realisierungswettbewerb durchgeführt worden. Die überbaubaren Grundstücksflächen
beruhen auf dem Siegerentwurf des Wettbewerbs.
Für die urbanen Gebiete wird eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen fest-
gesetzt, um geringfügige Vorsprünge durch Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker zu
ermöglichen. Die Festsetzung des Ausmaßes des Vorsprungs erfolgt, um den Eingriff in den öf-
fentlichen Straßenraum auf das notwendige Maß zu beschränken. Mit der Festsetzung der lich-
ten Durchgangshöhe wird die Nutzbarkeit der durch die Vorsprünge überdeckten Flächen si-
chergestellt. Die Baugebiete grenzen unmittelbar an den Poller Kirchweg, das urbane Gebiet
MU BF Ost 03 zusätzlich an die Siegburger Straße. Eine Unterfahrbarkeit durch Kraftfahrzeuge
wird durch die festgesetzte lichte Höhe von 4,5 m straßenseitig sichergestellt.
In Richtung der westlich angrenzenden – im Teilplan Infrastruktur festgesetzten – Hafenprome-
nade wird die Überschreitung der Baugrenzen auf Balkone und Vordächer von überwiegend zu
Wohnzwecken genutzten Gebäuden beschränkt. Der Übergang der Bebauung zum Freiraum
des Hafenbeckens soll durch eine deutliche Kante gebildet werden. Massive Bauteile (z.B. Er-
ker und vorspringende Treppenhäuser) in dieser Richtung würden diesen Eindruck stören und
sind in Richtung der Hafenpromenade (im Teilplan Infrastruktur als „Promenade Ost“ bezeich-
net) nicht zulässig. Balkone und Vordächer sind nur im Zusammenhang mit überwiegend zu
Wohnzwecken genutzten Gebäuden und in geringerer Auskragung zulässig.
Insgesamt wird zur Sicherung der städtebaulichen Qualität die Zulässigkeit von Überschreitun-
gen im Einzelnen und im Anteil an der Gesamtfassade beschränkt.
Darüber hinaus sollen die Gebäude in Teilen eine Fassadenbegrünung erhalten (siehe Ab-
schnitt 6.10.1). Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich an den Abgrenzungen
der Baugebiete zu den umgebenden Verkehrsflächen (s.o.). Eine Überschreitung der Baugren-
zen durch Rankgerüste und Beete der Fassadenbegrünungen ist ab einer Höhe von 4,5 m zu-
lässig. Bei Ausnutzung der gesamten überbaubaren Grundstücksfläche würden diese Elemente
in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Um Beeinträchtigungen der Ausnutzung des öf-
fentlichen Raums zu vermeiden, sind Rankgerüste und Beete entsprechend erst ab einer lich-
ten Höhe von 4,5 m zulässig.
44
Die innenliegenden Flächen der Baublöcke stellen einen Bestandteil der Freiraumversorgung
dar und sollen oberhalb der Geländeoberfläche nicht durch bauliche Nutzungen in Anspruch ge-
nommen werden. Nebenanlagen sind nicht vorgesehen, bzw. sollen entsprechende Einrichtun-
gen in die Gebäude integriert werden. Gleichwohl sind Spielplätze und andere Elemente der
Freiraumnutzung oder Erschließung vorgesehen. So werden die Innenhöfe in ihrem Höhenni-
veau z.T. gegenüber den umliegenden Verkehrsflächen angehoben und erfordern Rampen
oder Treppenanlagen zur Erschließung. Ein genereller Ausschluss von Nebenanlagen ist inso-
fern nicht sinnvoll. Auf der Grundlage des § 23 Absatz 5 BauNVO besteht eine Möglichkeit, auf
der Ebene der nachgelagerten Genehmigungsverfahren solche Elemente zuzulassen. Ein ge-
nereller Anspruch besteht auf dieser Grundlage nicht, es verbleibt ein Ermessensspielraum der
zuständigen Behörde. Ein „Wildwuchs“ von Nebenanlagen ist insofern nicht zu befürchten.
6.4 Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe
der Abstandsflächen
Die Entwicklung des Deutzer Hafens und das damit verbundene Leitmotiv des Deutzer Blocks
(siehe Abschnitt 5.1) wurde in einem kooperativen Verfahren entwickelt. Die vorgesehenen
Hochpunkte erreichen Höhen zwischen 97 und 118 m ü.NHN. Aufgrund der im Deutzer Hafen
angestrebten städtebaulichen Dichte lassen sich diese Hochpunkte nur realisieren, wenn die in
der BauO NRW vorgesehenen Abstandsflächen unterschritten werden.
Die entsprechenden Bereiche sind durch zeichnerische Festsetzungen bestimmt. Mittels einer
ergänzenden textlichen Festsetzung wird das entsprechend erforderliche abweichende Maß der
Tiefe der Abstandsfläche gesichert. Die festgesetzten Maße liegen – je nach konkretem Stand-
ort – zwischen 0,08 H und 0,12 H. Gemäß § 6 Absatz 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Ab-
standsflächen in urbanen Gebieten im Allgemeinen 0,4 H, zu öffentlichen Verkehrsflächen nur
0,2 H, mindestens jedoch 3 m. Die im Teilplan A festgesetzten Baugebiete sind in der Regel
von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben. Lediglich zwischen der Essigfabrik (SO – Kultur)
und dem angrenzenden urbanen Gebiet MU BF 03 ist zwar ein öffentlich zugänglicher Weg vor-
gesehen, der jedoch in privatem Eigentum verbleibt. Die Tiefe Abstandsflächen beträgt insofern
in diesem Bereich ungefähr ein Viertel, ansonsten die Hälfte des Maßes gemäß Bauordnung
NRW – ein Mindestabstand von 3 m wird stets eingehalten.
Die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich notwendigen Tiefe der Abstandsflächen – und
damit die Festsetzung abweichender Maße erfolgt in Bereichen, in denen meist nur auf einer
Seite der zwischen Gebäuden gelegenen Freiflächen Wohnnutzungen vorgesehen sind. An den
Bereichen am Nordende des Baufelds 03 grenzt von Norden mit der Essigfabrik ein 2,5-ge-
schossiges Gebäude an, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Durch die Firsthöhe von
rund 13 m über Grund erfolgt keine maßgebliche Beeinträchtigung der südlich angrenzenden
Nutzungen im Baufeld 03.
Ähnlich verhält es sich im Bereich zwischen dem Sondergebiet SO BF 04 (geplanter Einzelhan-
delsstandort) und dem südlich angrenzenden Hochpunkt des Baufelds 05. Im Baufeld 04 ist
eine Ergänzung der bestehenden Halle in vergleichbarer Kubatur vorgesehen. Die bestehende
Halle weist eine Firsthöhe von rund 11 m über Grund auf, der Bebauungsplan erlaubt eine
Höhe von rund 14 m über Grund. Das Gebäude wird ebenfalls nicht zu Wohnzwecken genutzt,
eine maßgebliche Beeinträchtigung der für den Hochpunkt im Baufeld 05 vorgesehenen Nut-
zungen durch das nördlich gelegene Gebäude kann ausgeschlossen werden.
Im Bereich des Hochpunkts des Baufelds Ost 03 ist ebenfalls die Festsetzung eines abweichen-
den Maßes der Abstandsflächen erforderlich. Die hier – im Teilplan Infrastruktur festgesetzte –
45
angrenzende Verkehrsfläche weist eine Breite von 14 m auf, jenseits dieser ist innerhalb des
Baufelds Ost 04 ein Parkhaus vorgesehen. Betroffen ist rund ein Drittel der Fassade der hier
vorgesehenen Büronutzungen. Der übrige Bereich des Hochpunkts ist zum Platz 8 an der Kreu-
zung Siegburger Straße/Am Schnellert orientiert. Blickbeziehungen in Richtung Freiraum sind
insofern sichergestellt. Aufgrund der vorgesehenen Büronutzungen in diesem Teil des Baufelds
Ost 03 und der geplanten Nutzung des nördlichen Teils des Baufelds Ost 04 als Parkhaus kann
auch hier eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen weitestgehend ausgeschlossen werden.
Gegebenenfalls erforderliche Abstandsflächen innerhalb der Baufelder werden erst auf Ebene
der Genehmigungsplanung und in Kenntnis der möglichen Grundstücksteilungen überprüfbar
sein. Mögliche Beeinträchtigungen inner- und außerhalb der Baufelder aufgrund der allgemein
angestrebten Dichte im Gesamtgebiet wurden durch eine Besonnungsanalyse bereits auf der
Ebene des Integrierten Plans geprüft, um die grundsätzliche Umsetzbarkeit unter Wahrung ge-
sunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verifizieren. Das Gutachten wurde sukzessive unter
Berücksichtigung der für die weitere Entwicklung priorisierten Bereiche, unter anderem auf Ba-
sis der Testentwürfe (vgl. Abschnitt 5.1) fortgeschrieben. Nähere Betrachtungen liegen für den
südöstlichen Bereich des Gesamtgebiets vor.
12 Bei der Betrachtung wurden die im Integrierten
Plan und im Rahmen der Testentwürfe übernommenen Kubaturen und Vorgaben zur Nutzungs-
verteilung berücksichtigt. Architektonische Details, die im Rahmen der späteren Genehmigungs-
planung entwickelt werden, konnten nicht berücksichtigt werden.
Auf Grundlage der Untersuchungen wurde festgestellt, dass für Teilbereiche der Fassaden die
Anforderungen gemäß den maßgeblichen Regelwerken nicht erfüllt werden können. Das Gut-
achten schlägt verschiedene Maßnahmen vor, mittels derer gesunde Wohnverhältnisse sicher-
gestellt werden können. Zum einen können Grundrisse so organisiert werden, dass sich die
Wohnungen – sofern an verschatteten Fassaden gelegen – durch den gesamten Baukörper er-
strecken und so an einen zweiten Fassadenbereich grenzen, der ausreichend besonnt ist (so
genannte „durchgesteckte“ Grundrisse). Zum anderen besteht die Möglichkeit, in den betreffen-
den Bereichen gewerbliche Nutzungen bzw. Nutzungen ohne besonderen Besonnungs-/Belich-
tungsbedarf anzuordnen. Die Baufelder des Teilplans A werden weitestgehend als urbane Ge-
biete festgesetzt (siehe Abschnitt 6.1). Insofern entspricht ein gewisser Anteil an „Nicht-Wohn-
nutzungen“ der allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebiete.
Mittels der Testentwürfe und im Rahmen der Wettbewerbsverfahren wurde überprüft, dass ge-
sunde Wohnverhältnisse weitestgehend sichergestellt werden können. Die Maßnahmen bzw.
deren Wirksamkeit im Zusammenhang mit den konkreten Gebäuden können im Rahmen der
nachgelagerten Verfahren gesichert werden. Durch das Instrument der städtebaulichen Ent-
wicklungsmaßnahme (siehe Abschnitt 4.7.7) und die flankierenden Verträge zum Bebauungs-
plan ist eine koordinierte Planung und Umsetzung innerhalb des Gesamtgebiets sichergestellt.
6.5 Erschließung
Die der Erschließung des Gesamtgebiets dienenden Verkehrsflächen wurden bereits im Teil-
plan Infrastruktur festgesetzt. Die Baugebiete des Teilplans A sind über den Poller Kirchweg er-
schlossen. Bei der Dimensionierung der Verkehrsflächen wurden die durch die Entwicklung des
gesamten Deutzer Hafens entstehenden Bedarfe berücksichtigt.
12 Deutzer Hafen, Köln - Besonnungsanalyse für die Baufelder 03, 04, 05, 06, 07 und Auswirkungen auf Baufelder
Ost 01, Ost 02, Ost 03 und Ost 04 im Rahmen der Bauleitplanung; TRANSSOLAR Energietechnik GmbH; Stutt-
gart; Juni 2024
46
6.5.1 Stellplätze, Tiefgaragen
Das Mobilitätskonzept sieht vor, dass Stellplätze für den motorisierten Verkehr in Tiefgaragen
und Parkhäusern untergebracht werden sollen (siehe Abschnitt 5.4). Der öffentliche Straßen-
raum soll qualitativ hochwertig gestaltet werden und primär für die Nahmobilität zur Verfügung
stehen. Im Bereich des Poller Kirchwegs – und damit unmittelbar an das Plangebiet angren-
zend – sind auch Stellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen. Private Stellplätze innerhalb der
Baufelder sollen jedoch ausschließlich in den Tiefgaragen der Baufelder verortet werden.
Durch Festsetzungen wird gesichert, dass Stellplätze im Sondergebiet SO BF 04 sowie in den
urbanen Gebieten ausschließlich unterhalb der Geländeoberfläche – in Tiefgaragen – zulässig
sind. Im Umkehrschluss sind in diesen Baugebieten Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche
unzulässig.
Tiefgaragen sind innerhalb der gesamten Fläche der Baufelder vorgesehen – auch unterhalb
der Innenhöfe der geplanten Baublöcke. Da Tiefgaragen Bestandteil der Gebäude sind, wird die
zeichnerische Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch eine Signatur für Tiefga-
ragen ergänzt.
6.5.2 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Die Zufahrten für Kraftfahrzeuge zu den einzelnen Baufeldern des Teilplans A ist vom Poller
Kirchweg bzw. für das Baufeld Ost 03 zusätzlich von der Siegburger Straße vorgesehen. Die
übrigen angrenzenden Verkehrsflächen der Plätze, grünen Gassen oder der Hafenpromenade
stehen ausschließlich dem Fuß- und Fahrradverkehr zur Verfügung. Die unmittelbaren Bereiche
der Kreuzungen der internen Erschließung und der Siegburger Straße sind ebenfalls nicht für
die Erschließung der Baufelder geeignet. Insofern werden Zufahrten zu unterirdischen Garagen
außerhalb der festgesetzten Einfahrtsbereiche ausgeschlossen. Die Erreichbarkeit der Baufel-
der im Bereich der festgesetzten Einfahrtsbereiche ist umsetzbar.
Es wird ein Hinweis auf die geplanten Baumstandorte in den angrenzenden, im Teilplan Infra-
struktur festgesetzten Verkehrsflächen aufgenommen. Im Rahmen der Erschließungsplanung
wurden Baumstandorte im Straßenraum vorgesehen, die im Rahmen der Planung von Zufahr-
ten berücksichtigt werden müssen. Bei der Erschließungsplanung wurde im Gegenzug ausrei-
chende Möglichkeiten zur Erschließung der Baufelder berücksichtigt.
6.5.3 ÖPNV
Innerhalb des Gesamtgebiets sind an der Quartiersstraße, die von der Siegburger Straße über
eine Brücke führend zwischen den westlich des Hafenbeckens gelegenen Baufeldern verläuft
und in der Mühlenstraße, die östlich entlang der denkmalgeschützten Mühlengebäude (Baufel-
der 01B und 02) verläuft, Bushaltestellen vorgesehen. Die im Teilplan Infrastruktur festgesetz-
ten Verkehrsflächen weisen entsprechende Querschnitte auf. Weitergehende Festsetzungen
sind im Teilplan A nicht erforderlich. Die vorhandenen Haltestellen der Stadtbahn an der Sieg-
burger Straße bleiben unverändert. Mittel- bis langfristig ist im städtischen Liniennetz die Ergän-
zung der S-Bahn (S16) vorgesehen. Ein Haltepunkt liegt Am Schnellert außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplans.
6.5.4 Ver-/Entsorgung
Für das Gesamtgebiet ist eine entwässerungstechnische Erschließung im Trennsystem vorge-
sehen.
47
Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen Baufelder wird über Regenwas-
serkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die Entwässerung der Hafen-
promenade erfolgt auf beiden Seiten der Wasserfläche direkt über die Schulter in das Hafenbe-
cken. Das belastete Niederschlagswasser der verkehrlich höher frequentierten Quartiersstraße
sowie das Schmutzwasser der einzelnen Baufelder werden in einer hochwasserangepassten
Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation gesammelt und an den bestehenden Mischwasser-
hauptsammler in der Siegburger Straße und am Poller Kirchweg angeschlossen.
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein Rheinhochwasser in die
Schmutzwasserkanäle eindringen kann. Das Gebiet ist so zu planen, dass im Fall von Starkre-
genereignissen, das Niederschlagswasser schadlos über Notwasserwege in Richtung Hafenbe-
cken bzw. Poller Wiesen/Rhein abfließen kann.
Innerhalb der im Teilplan Infrastruktur festgesetzten Verkehrsflächen steht ausreichend Raum
zur Verfügung, um die technische Infrastruktur zur Erschließung der Baufelder im Teilplan A si-
cherzustellen.
6.6 Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet
werden dürfen
Innerhalb des Deutzer Hafens – und somit auch im Geltungsbereich des Teilplans A – findet
das kooperative Baulandmodell der Stadt Köln Anwendung (siehe Abschnitt 4.7.1). Es soll min-
destens 30 % der neu entstehenden Geschossfläche für Wohnen als geförderter Wohnungsbau
realisiert werden. Insofern wird durch eine textliche Festsetzung gesichert, dass innerhalb der
urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 in den Gebäuden jeweils
mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errich-
ten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
6.7 Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von
Hochwasserschäden und zum Ausgleich von Retentionsvolumina
Die Baufelder 03, 04, 05 und 06 liegen innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiets des Rheins. Es sind Vorkehrungen zu treffen, welche den wasserhaushaltsrecht-
lichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes NRW
(LWG) entsprechen, darüber hinaus ist das Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln berück-
sichtigen (sieh Abschnitte 4.5). Zu diesem Zweck wurde für den Deutzer Hafen ein Hochwas-
serschutzkonzept entwickelt (siehe Abschnitt 5.3). Es wird sichergestellt, dass für den gesamten
Umsetzungszeitraum und darüber hinaus innerhalb des Überschwemmungsgebiets kein Re-
tentionsraum verloren geht. Im Vorfeld der Erarbeitung des Integrierten Plans wurde das im Zu-
stand der ursprünglichen Hafennutzung innerhalb des Gesamtgebiets bereitstehende Retenti-
onsvolumen ermittelt. Diese Daten wurden – in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln – als
Ausgangszustand für die Retentionsraumbilanz für das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens ver-
wendet.
Auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben sind die Auswirkungen bei der Errichtung baulicher
Anlagen innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes für ein mittleres
Hochwasserereignis (11,30 m Kölner Pegel bzw. HQ100) zu ermitteln und zu bewerten. Da im
Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln für den Bereich Deutzer Hafen eine Schutzhöhe von
11,90 m Kölner Pegel bzw. HQ200 definiert ist, ist diese Hochwassereintrittswahrscheinlichkeit
im Genehmigungsverfahren zusätzlich als Risikobetrachtung durchzuführen.
48
Im städtebaulichen Entwurf, der dem Integrierten Plan zugrunde liegt, ist vorgesehen, dass ne-
ben der Gestaltung der Topografie der Freiflächen wesentliche Teile des erforderlichen Retenti-
onsvolumens in den Baufeldern – weitestgehend in den zu errichtenden Tiefgaragen geschaf-
fen wird. Nach einer ersten, im Jahr 2017 erstellten Bilanz erfolgt Retentionsvolumengewinn bei
einem 200-jährlichen Hochwasserabfluss von ca. 6 %. Im Retentionsraumkonto sind für die
Baufelder die folgenden zu schaffenden Volumen im definiert:
Retentionsvolumen im Planzustand13
HQ100 HQ200
Baufeld 03 15.605 m³ 20.612 m³
Baufeld 04 1.276 m³ 1.942 m³
Baufeld 05 7.395 m³ 9.768 m³
Baufeld 06 9.600 m³ 12.680 m³
Zur Sicherung des Ausgleichs dieser Volumen wird textlich festgesetzt, dass innerhalb der Bau-
felder ab einem definierten Pegelstand des Hochwassers ein bestimmtes Retentionsvolumen
zur Verfügung steht. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb der einzelnen Baufelder nicht nur
das im Ausgangszustand vorhandene Retentionsvolumen kompensiert wird. Die Baufelder bie-
ten auch Kompensation für die Inanspruchnahme von Volumen an anderer Stelle (z.B. für die
Herstellung der im Teilplan Infrastruktur festgesetzten hochwassersicheren Erschließung). Die
Festsetzung definiert für die innerhalb des Teilplans A gelegenen Baufelder ein erforderliches
Retentionsvolumen. Dabei berücksichtigt die Festsetzung ein 200-jährliches Hochwasserereig-
nis (HQ200) im Sinne eines „Worst-case“.
Der überwiegende Teil der erforderlichen Retentionsvolumina wird absehbar innerhalb von Tief-
garagen realisiert. Die Flutung der Tiefgaragen ist über ungesteuerte Einlaufschwellen /-öffnun-
gen sicherzustellen. Hierfür wurde unter dem Ansatz hydraulische Abschätzungen in Abstim-
mung mit den Genehmigungsbehörden für alle Baufelder mit direkter Angrenzung an der Deut-
zer Hafen eine einheitliche Schwellenhöhe von 46,10 m ü.NHN definiert. Unter der Maßgabe
der einheitlichen Schwellenhöhe, der dokumentierten Retentionsvolumen und einem festgeleg-
ten Wellenanstieg von 10 cm pro Stunde ist durch einen hydraulischen Nachweis die variable
Schwellenlänge so zu ermitteln, dass rechnerisch auch bei einem HQ100 das entsprechende
Retentionsvolumen in die Flutgeschosse eingeströmt ist.
Die im Teilplan A festgesetzten Volumen resultieren aus den o.a. Werten des Retentionsraum-
kontos zum HQ200 und wurden auf den nächsthöheren Hunderter gerundet.
Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³
Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³
Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³
Dies sichert eine ausreichende Dimensionierung des Retentionsraums und bietet eine ange-
messene Sicherheit für die Realisierung der notwendigen Retentionsvolumina im Gesamtge-
biet.
Auf eine Festsetzung für das Baufeld 04 wird verzichtet. Die bestehende Bebauung bleibt erhal-
ten bzw. wird ergänzt (siehe Abschnitt 5.1.2). Eine Flutung des bestehenden Gebäudes ist auch
13 Retentionsraumkonto Stand 04.12.2023
49
zukünftig im Hochwasserfall möglich. Aufgrund der angestrebten Einzelhandelsnutzung (in
Kombination mit der hier nicht geplanten Tiefgarage) ist nicht damit zu rechnen, dass innerhalb
des Baufelds 04 ein maßgeblich größeres Retentionsvolumen geschaffen werden kann. Mittels
des in Abschnitt 5.3 erläuterten Retentionsraumkontos kann jederzeit sichergestellt werden,
dass an anderer Stelle ein entsprechendes Retentionsvolumen bereitsteht.
Die Hochwasserrückhaltung darf nach § 78 WHG durch Bauvorhaben im festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Ein Verlust von verlo-
rengehendem Rückhalteraum ist umfang-, funktions- und zeitgleich auszugleichen. Durch die
Festsetzung wird dies öffentlich-rechtlich sichergestellt.
Sämtliche Gebäude, besonders die Gebäudeteile unterhalb des HQ200-Niveaus und alle bauli-
chen Anlagen im Entwicklungsgebiet Deutzer Hafen sind nach aktuellem Stand der Technik
hochwasserangepasst auszuführen. Während der Bauphase und für den späteren Betrieb sind
für jedes Baufeld zu definierten Zeitpunkten Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und der Ge-
nehmigungsbehörde vorzulegen.
6.8 Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der
Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu
belastenden Flächen
Eine an der nördlichen Grenze des Baufelds 03 liegende Fläche dient der Erschließung der hier
vorgesehenen baulichen Strukturen. Darüber hinaus kann über diese Fläche die Hafenprome-
nade vom Poller Kirchweg aus erreicht werden. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit wird
durch eine überlagernde Festsetzung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemein-
heit sichergestellt.
Eine maßgebliche Einschränkung ist mit der Festsetzung nicht verbunden. Die Fläche ist bereits
auf der Ebene des Integrierten Plans für die Erschließung des Baufelds 03 vorgesehen. Durch
das Geh- und Radfahrrecht soll lediglich sichergestellt werden, dass dieser Bereich für die Öf-
fentlichkeit durchquert werden kann, um das Hafenbecken zu erreichen.
6.9 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
6.9.1 Ausschluss bestimmter Brennstoffe
Die Luftschadstoffsituation im Plangebiet wird von der gesamtstädtischen Hintergrundbelastung
geprägt. Zur Reduzierung der Belastung sind überwiegend verkehrslenkende Maßnahmen so-
wie eine Reduzierung des Individualverkehrs vorgesehen. Darüber hinaus kann die Planung
durch Einschränkungen im Hausbrand zu einer Reduzierung beitragen. Vor diesem Hintergrund
wurde eine Festsetzung zum Ausschluss von festen Brennstoffen, Öl und Abfällen aller Art in
den Bebauungsplan aufgenommen.
6.9.2 Verkehrslärm
Das Plangebiet wird durch Verkehrslärm aus unterschiedlichen Quellen beeinträchtigt. Dabei
handelt es sich um
• den Straßenverkehrslärm der umgebenden Straßen,
• den Schienenverkehrslärm der südlich über die Südbrücke verlaufenden Bahntrasse so-
wie der Stadtbahn im Bereich der Siegburger Straße,
• den Lärm des Schiffsverkehrs auf dem Rhein und im Hafen sowie
• den Fluglärm.
50
Zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Plangebiet des Bebauungsplans Teilplan A wurde
ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet.14 Das Gutachten berücksichtigt hinsichtlich des Ver-
kehrsaufkommens und der damit verbundenen Immissionen die Umsetzung des bestehenden
Planungsrechts (Teilplan Infrastruktur) sowie des vorliegenden Teilplans A.
Die Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm auf die vier urbanen Gebiete des Teilplans A lie-
gen in den künftig geschützten Blockinnenbereichen zwischen 38 und 60 dB(A) tags, in Rich-
tung der Grünen Gassen und der Hafenpromenade weitestgehend unter 60 dB(A). An in Rich-
tung Siegburger Straße und Poller Kirchweg orientierten Außenfassaden der Baublöcke liegen
die Werte zwischen 61 und 67 dB(A). Im Nachtzeitraum liegen die Werte innerhalb der Blockin-
nenbereiche und entlang der Hafenpromenade unter 50 dB(A) sowie entlang der grünen Gas-
sen zwischen 45 und 55 dB(A). An in Richtung Siegburger Straße und Poller Kirchweg orientier-
ten Außenfassaden der Baublöcke liegen die Werte zwischen 55 und 59 dB(A).
Die Einwirkungen des Schienenverkehrslärms unterscheiden sich im Tag und Nachtzeitraum
nicht. Sie liegen im urbanen Gebiet MU BF 03 und im urbanen Gebiet MU BF 05 mit Ausnahme
des Hochpunkts unterhalb 60 dB(A). Die nicht in Richtung Norden ausgerichteten Fassaden
des Hochpunkts des urbanen Gebiets MU BF 05 sowie der gesamten urbanen Gebiete
MU BF 06 und MU BF Ost 03 weisen Werte zwischen 59 und 70 dB(A) auf.
Die durch Schifffahrtslärm verursachten Pegel liegen tags entlang der Hafenpromenade (als
höchstbelasteter Bereich) zwischen 50 und 52 dB(A). Nachts betragen die Pegel maximal
50 dB(A).
Für den Fluglärm werden energieäquivalente Dauerschallpegel von tags: ≤ 45 dB(A) und
nachts: ≤ 45 dB(A) angesetzt.
Die summierten Beurteilungspegel für den Gesamtverkehr liegen zwischen 45 dB(A) und über
71 dB(A) für den Tages- und den Nachtzeitraum. Die höchsten Belastungen im Tageszeitraum
treten im Bereich der Siegburger Straße im Kreuzungspunkt Am Schnellert auf. Im Nachtzeit-
raum sinken die Maximalbelastungen im o.g. Bereich nur geringfügig auf 69 dB(A).
Neben dem Verkehrslärm auf der Siegburger Straße kann somit die Bahntrasse südlich des
Plangebiets als maßgebliche Lärmquelle identifiziert werden. Die Beeinträchtigung durch die
Siegburger Straße sinkt im Nachtzeitraum um etwa 8 dB(A). Die Beeinträchtigung durch die
Bahntrasse im Süden verändert sich im Nachtzeitraum nicht.
Im Bebauungsplan Teilplan A werden urbane Gebiete als schutzwürdige Nutzungen festge-
setzt. Für diese gelten laut DIN 18005 Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A)
nachts. Diese werden im Tageszeitraum insbesondere an in Richtung der Siegburger Straße
orientierten und im südlichen Bereich des Teilplans A (Baufelder 06 und Ost 03) gelegenen
Fassaden um bis zu 7 dB(A) (Straßenverkehrslärm) bzw. 10 dB(A) (Schienenverkehrslärm)
überschritten. Im Nachtzeitraum erfolgen Überschreitungen durch den Straßenverkehrslärm im
Bereich der in Richtung Siegburger Straße und Poller Kirchweg orientierten Fassaden (kleintei-
lig bis in die Grünen Gassen und Plätze hinein) um bis zu 9 dB(A). Die Überschreitungen durch
den Schienenverkehrslärm liegen im Nachtzeitraum zwischen 10 dB(A) auf der Südseite der
Baufelder 03 und 05 und 19 dB(A) auf der Südseite der Baufelder 06 und Ost 03.
14 Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und
Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Freizeitlärm im Rahmen des Bebauungsplans „Deutzer Hafen“ in Köln Deutz,
hier: Teilplan A; ADU cologne; Februar 2026
51
Vor dem Hintergrund der Überschreitung der Orientierungswerte werden im Bebauungsplan
Festsetzungen getroffen, durch die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plan-
gebiets sichergestellt werden können.
Im gesamten Plangebiet werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Anforderungen
an das Schalldämmmaß von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen gemäß den Rege-
lungen der DIN 4109 festgesetzt. Die Mindestwerte der Schalldämmung werden dabei in Ab-
hängigkeit der in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten maßgeblichen Außenlärmpe-
gel bzw. Lärmpegelbereiche für das ungünstigste Geschoss und den ungünstigsten Beurtei-
lungszeitraum festgesetzt. Sollten im Zuge der Genehmigungsplanung architektonische Lösun-
gen entwickelt werden, die die Belastung durch den Verkehrslärm mindern, ist auf expliziten
Nachweis im Rahmen einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung eine Minderung
der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig. Der überwiegende Teil des Plangebiets
liegt im Lärmpegelbereich V. Geringe Teile des Sondergebiets – Kultur und ein rund 25 m brei-
ter Streifen des urbanen Gebiets MU BF 03 entlang der Hafenpromenade liegen im Lärmpegel-
bereich IV. Im Lärmpegelbereich VI liegen geringe Teile des urbanen Gebiets MU BF 06 ent-
lang des Poller Kirchwegs sowie die der Siegburger Straße und der Straße Am Schnellert zuge-
wandte Seite des urbanen Gebiets MU BF Ost 03.
Im überwiegenden Teil des Plangebiets ist im Nachtzeitraum an den Fassaden der Gebäude
mit Beurteilungspegeln größer 45 dB(A) zu rechnen. Ab diesem Wert ist – bei geöffneten Fens-
tern – mit Innenraumpegeln zu rechnen, die keine angemessenen Schlafverhältnisse mehr er-
möglichen. Insofern muss bei Räumen mit Schlaffunktion (Schlaf- und Kinderzimmer) ein aus-
reichender Schallschutz sichergestellt werden. Die notwendige Lüftung ist dort über geeignete
Maßnahmen auch bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen, wenn kein weiteres
Fenster des Raums in einem Fassadenbereich mit Beurteilungspegeln bis zu 45 dB(A) vorhan-
den ist.
Im Südosten des Plangebiets – im Bereich des Hochpunkts des Baufelds Ost 03 werden im Ta-
geszeitraum Beurteilungspegel von 71 dB(A) erreicht. Im Nachtzeitraum werden an den West-,
Süd- und Ostfassaden der Baufelder 06 und Ost 03, an der Südfassade des Hochpunktes des
Baufelds 05 sowie an den nordöstlichen Fassaden des Baufelds 03 Beurteilungspegel größer
als 60 dB(A) ermittelt.
Die aktuelle Rechtsprechung sieht bei der Entwicklung von Wohnnutzungen bei Beurteilungspe-
geln von größer 70 dB(A) tags oder größer 60 dB(A) nachts eine kritische Grenze für Verkehrs-
lärmimmissionen. Bei Überschreitung dieser Werte ist eine Grundrissgestaltung erforderlich, die
sicherstellt, dass wohn- und Schlafräume über ein öffenbares Fenster zu einer nicht lärmbe-
troffenen Fassade verfügen. Maßgeblich für die Einordnung der Fassade sind die Immissions-
grenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts.
Bei einer weiteren Überschreitung der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A)
nachts um 5 dB(A) kann gemäß aktueller Rechtsprechung eine gesundheitliche Beeinträchti-
gung nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies betrifft ausschließlich die an den südlichen
Grenzen der Baufelder 06 und Ost 03 gelegenen Fassaden, die Südfassade des Hochpunktes
des Baufeldes 06 sowie die zur Siegburger Straße orientierten Fassaden des Baufelds Ost 03.
Hier sind zusätzlich vor Fenstern von Wohn- und Schlafräumen Maßnahmen wie verglaste Bal-
kone und sog. Prallscheiben vorzusehen, die zu einer wesentlichen Pegelminderung und min-
destens zu einer Unterschreitung der Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) vor
den Fenstern führen.
52
Darüber hinaus werden Schutzmaßnahmen festgesetzt, die gesunde Wohnverhältnisse auch in
Außenwohnbereichen sicherstellen. Ab einem Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags sind Maß-
nahmen (z.B. Prallscheiben) zu treffen, so dass dieser Wert auf Balkonen, Loggien eingehalten
werden kann. Auf diese Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn Wohnungen zusätzlich über
einen Balkon oder eine Loggia auf der lärmabgewandten Seite verfügen.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
gesichert. Durch die Lage und Abmessung der überbaubaren Grundstücksflächen werden in-
nerhalb der Baufelder Blockstrukturen vorgegeben, die lärmgeschützte Innenbereiche aufwei-
sen. Somit ist auf der Ebene des Teilplans A eine Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen
möglich, ohne eine nicht hinnehmbare Einschränkung der geplanten schützenswerten Nutzun-
gen zu erzeugen.
Der Integrierte Plan sieht südlich des Geltungsbereichs des Teilplans A weitere Baufelder vor.
Diesen kommt – vor dem Hintergrund der Lage unmittelbar am Bahndamm – eine besondere,
schallabschirmende Rolle zu. Das Baufeld Ost 04 wurde bereits im Teilplan Infrastruktur pla-
nungsrechtlich als Gewerbegebiet gesichert. An dieses schließen sich nach Westen weitere
Baufelder an, für die ebenfalls gewerbliche (das Wohnen nicht wesentlich störende) Nutzungen
vorgesehen ist. Die planungsrechtliche Sicherung dieser Baufelder erfolgt durch weitere Teil-
pläne. Im Rahmen der Aufstellung des Teilplans Infrastruktur wurde ein schalltechnisches Gut-
achten erarbeitet, in dem die Auswirkungen u.a. des Verkehrslärms auf das Gesamtgebiet be-
trachtet wurden.15 Die damals getroffenen Annahmen und ermittelten Erkenntnisse können
auch auf die Situation im Geltungsbereich des Teilplans A angewandt werden und so einen
Ausblick auf die Lärmverhältnisse bei Entwicklung des gesamten Hafenareals bieten. Hierbei
werden insbesondere die schalltechnischen Auswirkungen der Realisierung angrenzender Bau-
felder berücksichtigt, die eine Abschirmung gegenüber der Siegburger Straße sowie der südlich
verlaufenden Bahntrasse darstellen. Zwar hat sich die Verkehrsbelastung auf der Siegburger
Straße gegenüber 2016 maßgeblich reduziert (siehe Abschnitt 5.5), im Sinne eines pessimisti-
schen Ansatzes sind die damaligen Ergebnisse nach wie vor belastbar.
Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der südlichen Baufelder vor Schienenver-
kehrslärm sind mit Umsetzung des gesamten Integrierten Plans gesunde Wohnverhältnisse in-
nerhalb der im Teilplan A als urbane Gebiete festgesetzten Baufelder zu erwarten. Die o.a. kriti-
sche Grenze von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts wird in diesem Fall nur noch in deutlich
kleineren Bereichen überschritten. Im Tageszeitraum weisen lediglich die östlichen und südöstli-
chen Fassaden des Baufelds Ost 03 Beurteilungspegel für den Gesamtverkehr von mehr als
70 dB(A) auf. Für den Nachtzeitraum werden Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) an der
südöstlichen Ecke des Baufelds 06, an der südlichen und östlichen Fassade des Baufelds
Ost 03 sowie an der Fassade des südlichen Hochpunkts des Baufelds 03 ermittelt. In diesen
Bereichen sind bereits im Integrierten Plan überwiegend keine Wohnnutzungen vorgesehen.
Für das Baufeld Ost 03 wurde dies im Rahmen des hochbaulichen Realisierungswettbewerbs
bestätigt (siehe Abschnitt 5.1.3). Die angedachten Wohnnutzungen im Baufeld 06 verfügen
über eine lärmabgewandte Seite im Innenhof, für die Beurteilungspegel geringer als 55 dB(A)
im Nachtzeitraum ermittelt wurden.
15 Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und
Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Freizeitlärm im Rahmen des Infrastrukturplanes zum B-Plan „Deutzer Hafen“ in
Köln; ADU cologne; Februar 2021
53
Vor diesem Hintergrund werden die Festsetzungen zum Schallschutz um eine Öffnungsklausel
ergänzt. Es ist eine Minderung der Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung aktueller Parameter und ggf. bereits errichteter
Bebauung entlang der Bahntrasse geringere maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbe-
reiche nachgewiesen werden können.
Mit den im Teilplan A getroffenen Festsetzungen zu Schallschutzmaßnahmen werden die Be-
lange gesunder Wohnverhältnisse trotz der hohen Vorbelastung durch Verkehrslärm im Plange-
biet gewahrt. Den baulichen Einschränkungen durch die getroffenen Festsetzungen stehen die
hoch gewichteten Belange des Wohnens – hier der hohen Nachfrage nach Wohnraum in der
Stadt Köln – gegenüber. Vor diesem Hintergrund werden die mit den Festsetzungen getroffe-
nen Einschränkungen der Baufreiheit in der Abwägung als hinnehmbar bewertet.
6.9.3 Gewerbelärm
Auf das Plangebiet wirkt Gewerbelärm aus unterschiedlichen Quellen ein. Dabei handelt es sich
um vorhandene und geplante Betriebe außerhalb sowie innerhalb des Plangebiets. Ein Teil der
vorhandenen Betriebe wird im Zuge der Umsetzung des Deutzer Hafens entfallen. Der Rückbau
wird z.T. erst im Nachgang der Umsetzung des Teilplans A erfolgen. Insofern werden weitestge-
hend alle Betriebe und Nutzungen Im Bestand als Emittenten berücksichtigt. Lediglich das auf
der westlichen Halbinsel gelegene Asphaltmischwerk wird gesondert betrachtet (s.u.).
In der Umgebung des Deutzer Hafens – und damit außerhalb des Plangebiets – befinden sich
fünf Liegestellen am östlichen Rheinufer. Weitere zwei Liegestellen befinden sich auf der östli-
chen Seite des Vorbeckens des Deutzer Hafens. Festgemachte Schiffe erzeugen durch be-
triebsnotwendige Maschinen, Lüfter und Generatoren für die Stromversorgung Schallemissio-
nen.
Die bestehende Veranstaltungshalle Essigfabrik soll künftig unter Berücksichtigung der geplan-
ten angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen mit einem angepassten Konzept als Quartiers-
zentrum weiterbetrieben werden. Der verträgliche Betrieb soll durch mehrere Maßnahmen, wie
z.B. der schalltechnischen Ertüchtigung der Außenbauteile insbesondere des Daches, Anpas-
sung der Betriebszeiten und des künftigen Angebots erreicht werden. Darüber hinaus wird
durch eine textliche Festsetzung sichergestellt, dass nur Nutzungen zulässig sind, die die Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm für urbane Gebiete an der Grenze des nahegelegenen Bau-
felds 03 einhalten werden (siehe Abschnitt 6.1.1).
Zwischen Siegburger Straße und Poller Kirchweg – außerhalb des Teilplans A – liegen eine
Tankstelle und ein Lebensmitteldiscounter. Die Tankstelle wird durchgängig betrieben. Das An-
gebot umfasst die Tankanlage, einen Shop, Luftstation, Wasch- und Servicehalle. Ebenso
wurde die Benzinanlieferung berücksichtigt. Der Discounter wird werktags von 7 bis 21 Uhr be-
trieben. Es werden die Mitarbeiter- und Kundenverkehre, die Nutzung der Einkaufswagen, Kühl-
und Klimageräte sowie der Anlieferverkehr berücksichtigt.
Im Baufeld 04 ist eine Einzelhandelsnutzung vorgesehen (siehe Abschnitt 5.1.2). Für diese wer-
den Emissionen – analog zu den betrieblichen Vorgängen des oben beschriebenen Discounters
– angenommen und in der Prognose berücksichtigt.
Das Baufeld Ost 04 grenzt – durch eine grüne Gasse getrennt – südlich an das Baufeld Ost 03
an und liegt damit in unmittelbarer Nähe des Plangebiets. Im Teilplan Infrastruktur wurde für das
Baufeld ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Entwick-
lungsziele für das Gesamtgebiet sind im Sinne des § 6 BauNVO nur Gewerbebetriebe zulässig,
die das Wohnen nicht wesentlich stören. Konkret ist die Errichtung eines öffentlich nutzbaren
54
Parkhauses in Verbindung mit zentralen Einrichtungen der Energieversorgung (u.a. ein Um-
spannwerk) vorgesehen. Eine Umsetzung dieser Ziele ist unter Berücksichtigung der Schutzbe-
dürftigkeit der künftig angrenzenden Nutzungen möglich.
Südlich des Bahndamms – und damit außerhalb des Plangebiets – sind im Flächennutzungs-
plan der Stadt Köln gewerbliche und industrielle Bauflächen dargestellt. Dabei handelt es sich
um einen bestehenden Industriebetrieb rund 300 m südlich des Plangebietes und nördlich da-
ran angrenzende, bislang nicht entwickelte Flächen. Das Emissionsverhalten wird primär durch
näherliegende, schützenswerte Nutzungen außerhalb des Gesamtgebiets des Deutzer Hafens
bestimmt. Gleichwohl wurden die von den Flächen (potenziell) ausgehenden Emissionen im
Gutachten berücksichtigt.
Im schalltechnischen Gutachten werden innerhalb des Plangebiets Beurteilungspegel im Be-
reich zwischen 35 und 75 dB(A) tags ermittelt. Die höchsten Belastungen treten rund um die Es-
sigfabrik sowie entlang des Poller Kirchwegs im Bereich der östlichen Baufelder auf. Weitestge-
hend liegen die Beurteilungspegel jedoch bei 60 dB(A) oder darunter. Im südöstlichen Bereich
des Baufelds 05 liegen die Beurteilungspegel bei 61 dB(A). Beurteilungspegel bis zu 75 dB(A)
kommen im Bereich des Baufelds 04 vor. Für die hier geplante Markthalle wurde an dieser
Stelle die Warenanlieferung angenommen. Für den Nachtzeitraum wurden im gesamten Plan-
gebiet Beurteilungspegel zwischen 29 und 45 dB(A) ermittelt. Über 40 dB(A) treten lediglich an
der Süd- und Westfassade der Markthalle auf.
Insofern werden sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts)
als auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (63 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) für die urba-
nen Gebiete (Baufelder 03, 05, 06 und Ost 03) weitestgehend eingehalten. Mit Ausnahme des
Beurteilungspegels von 61 dB(A) tags im südöstlichen Bereich des Baufelds 05 erfolgt keine
Überschreitung der Orientierungswerte und somit auch keine Überschreitung der Immissions-
richtwerte im Bereich urbaner Gebiete.
Die Überschreitung des Orientierungswertes im südöstlichen Bereich des Baufelds 05 resultiert
aus der auf der anderen Seite des Poller Kirchwegs gelegenen Anlieferung des bestehenden
Discounters. Sie ist kleinräumig und mit 1 dB(A) geringfügig. Das menschliche Ohr kann Lärm-
veränderungen erst ab einer Pegeldifferenz von 3 dB(A) wahrnehmen. Mit fortschreitender Um-
setzung des Deutzer Hafens wird der Discounter in der aktuellen Form entfallen. Zwar ist in die-
sem Bereich im Einzelhandelsgutachten ebenfalls ein Lebensmitteldiscounter vorgesehen, die-
ser wird jedoch voraussichtlich in die im Integrierten Plan vorgesehene Blockstruktur einbezo-
gen und unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen umgesetzt.
Die Vorgaben der TA Lärm für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) werden
ebenfalls eingehalten.
Innerhalb des Gesamtgebietes besteht mit einem Asphaltmischwerk derzeit noch ein maßgeb-
lich lärmemittierender Betrieb mit BImSchG-Genehmigung. Im Rahmen der derzeitigen Ver-
handlungen über die Verlagerung des Betriebes ist eine Stilllegung bis Mitte 2026 vorgesehen
(siehe Abschnitt 3.2). Daher stellt der Gewerbelärm dieser Nutzung mittelfristig keinen limitie-
renden Faktor für die städtebauliche Entwicklung mehr dar. Eine bedingte Festsetzung stellt si-
cher, dass immissionsempfindliche Nutzungen erst dann aufgenommen werden können, wenn
der Betrieb endgültig eingestellt wurde (siehe Kapitel 6.11).
6.9.4 Freizeitlärm
Innerhalb des Gesamtgebiets des Deutzer Hafens sind unterschiedliche Freizeitnutzungen vor-
gesehen. Dabei handelt es sich zum einen um die Nutzung des Hafenbeckens:
55
• Freibad im Bereich der Grundschule (Baufeld 12),
• Event- und Platzfläche im Bereich des Parks II und
• Wasserspiele am Hafenkopf
sowie sportliche Nutzungen der Grünflächen, insbesondere die sportliche Vielzweckfläche in
der Holzhalle (‘Halle Steil’). Ein konkretes Konzept für die Gestaltung der Freizeitflächen liegt
bisher nicht vor, die Beurteilung möglicher Schallemissionen beruht daher zunächst auf Annah-
men. Eine künftige Konzeption ist jedoch so auszulegen, dass Beeinträchtigungen im Umfeld
des Plangebietes ausgeschlossen werden können. Hierzu sind entsprechende Nachweise im
Rahmen der Baugenehmigungsverfahren der jeweiligen Freizeitnutzungen zu erbringen.
Unter Berücksichtigung der Annahmen im Lärmgutachten sind vor den Fassaden der Bauge-
biete des Teilplans A die Beurteilungspegel tags außerhalb der Ruhezeit und innerhalb der Ru-
hezeiten unterhalb der zulässigen Immissionsrichtwerten gemäß Freizeitlärmerlass NRW liegen
werden.
6.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
6.10.1 Pflanzmaßnahmen
Der Teilplan A sichert die Entwicklung der ersten Baufelder, die über den Erhalt kleinteiliger
Strukturen oder der Bereitstellung von Infrastruktur des künftigen Quartiers hinausgehen. Be-
grünungsmaßnahmen innerhalb dieser Flächen werden, basierend auf den Vorschlägen des
Grünordnungsplans
16, als Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen in den Bebauungsplan übernommen.
Innerhalb der Baufelder sollen in den Innenhöfen der Baublöcke Freianlagen für die Wohnnut-
zung als Baum- und Strauchpflanzungen oberhalb der Tiefgaragenüberdachung entstehen. Die
Anzahl und Auswahl der Pflanzungen beruhen auf den Vorgaben des Grünordnungsplans. Es
ist eine Gliederung der Freiflächen unter Verwendung klein- und mittelkroniger Bäume vorgese-
hen. Es werden neben standortheimischen Gehölzen auch stadtklimafeste und standortge-
rechte Gehölze mit Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf den Klimawandel empfohlen. Durch
eine textliche Festsetzung wird sichergestellt, dass auf den Tiefgaragen eine ausreichend
mächtige Vegetationstragschicht vorgesehen wird. Für Stauden und Gräser liegt diese bei
60 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht. Für Baumpflanzungen sind 120 cm vorzusehen,
darüber hinaus muss die Pflanzfläche pro Baum mindestens 25 m² und einen Wurzelraum von
25 m³ umfassen. Diese Werte stellen die Mindestanforderungen dar, die für eine dauerhafte
Baumpflanzung erforderlich sind.
Neben den Pflanzvorgaben des Bebauungsplans ist die Satzung der Stadt Köln „private Spiel-
flächen für Kleinkinder“ zu beachten. Der Bedarf an entsprechenden Spielflächen muss inner-
halb des jeweiligen Baufeldes gedeckt werden. Der GOP weist auf Basis der angestrebten Ent-
wicklung die Umsetzbarkeit im Rahmen der getroffenen Festsetzungen nach. Der konkrete
Nachweis der erforderlichen Flächen erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Der Freiraumbedarf der Kindertagesstätten ist im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungs-
verfahren sicherzustellen. Auch hier weist der GOP die grundsätzliche Umsetzbarkeit der Pla-
nung nach.
16 Stadt Köln, Bebauungsplan Deutzer Hafen, Teilplan A – Baufelder 03–06 und Ost 03, Grünordnungsplan GOP;
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Stand September 2024
56
Flache oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° (abweichend von der Begrenzung
der Neigung in der Festsetzung zur Firsthöhe – siehe Abschnitt 6.2.2) innerhalb der Sonderge-
biete und urbanen Gebiete sind zu begrünen. Dachbegrünungen wirken sich positiv auf das
Umgebungsklima und die Rückhaltung von Niederschlagswassern aus und bereichern u.a.
durch Blütenreichtum das Nahrungsangebot für Insekten. Ausgenommen sind technische Auf-
bauten, Dachterrassen u.ä. auch hier werden Vorgaben für die Mindeststärke der Vegetations-
tragschicht festgesetzt, so dass ein dauerhafter Erhalt der Pflanzmaßnahme soweit möglich si-
chergestellt wird. Eine Kombination von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen mit einer Dach-
begrünung ist möglich.
Fassaden in den urbanen Gebieten, die in Richtung Osten, Süden und Westen orientiert sind,
sind mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen zu begrünen. Fassadenbe-
grünungen haben je nach Größe und Ausführung positive Effekte, wie Verschattung und Abküh-
lung, Staubbindung, Lärmminderung und Steigerung der Artenvielfalt. Auch gestalterisch kön-
nen Fassadenbegrünungen zur optischen Aufwertung von Häuserwänden beitragen.
Das Handbuch Nachhaltigkeit Deutzer Hafen (siehe Abschnitt 5.7.2) gibt zusätzlich Anregungen
zu Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen.
6.10.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Die Baufelder 03, 04, 05 und 06 sind planungsrechtlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vor-
haben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Das Baufeld Ost 03
liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69430/05 (siehe Abschnitt 4.6). Insofern
sind bauliche Maßnahmen innerhalb des Plangebiets aktuell bereits zulässig. Aufgrund der bau-
lichen Vorprägung des Hafens und der Festsetzungen des besagten Bebauungsplans ist die
Einordnung der Flächen des Plangebiets als Gewerbegebiet sachgerecht.
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor
der planerischen Entscheidung zulässig waren. Vor diesem Hintergrund sind die Flächen des
Plangebiets von der Ausgleichspflicht ausgenommen. Eine Verpflichtung zum Ausgleich besteht
nur, wenn zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen. Dabei muss das Bau-
recht noch nicht ausgenutzt worden sein.
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen des Grünordnungsplans. Es wird fest-
gestellt, dass durch den Teilplan A kein ausgleichspflichtiger Eingriff entsteht.
6.10.3 Artenschutz
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens für den Teilplan Infrastruktur wurde eine Artenschutz-
rechtliche Prüfung durch Büro Rietmann / naturgutachten oliver tillmanns für das Gesamtgebiet
des Deutzer Hafens durchgeführt, die umfangreiche Bestandserhebungen der lokalen Fauna
sowie Einschätzungen zur Habitatbeschaffenheit weiterer, möglichweise betroffener Arten, zu-
grunde liegen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Kartierung wird auf den Umweltbericht, Abschnitt
1.5.1 verwiesen.
Für das Plangebiet ergeben sich auf Basis dieser Kartierungen keine Hinweise auf Vorkommen
artenschutzrechtlich relevanter Arten.
Bei den fledermauskundlichen Untersuchungen wurden keine Hinweise auf Quartiere von Fle-
dermäusen in den Baufeldern des Teilplan A festgestellt. Die Zwergfledermaus nutzt das ge-
samte Areal des Deutzer Hafens zur nächtlichen Nahrungssuche. Die Nachweise eines Wo-
chenstuben- und Zwischenquartiers befinden sich außerhalb des Teilplans A. Die Erfassung der
57
Vogelarten im Jahr 2020 ergab den Nachweis eines Haussperling-Brutpaares in einem Ge-
bäude des Baufelds 04. Die Artenschutzprüfung stuft dieses Vorkommen als planungsrelevant
ein. Weitere, sogenannte „Allerweltsvorkommen“ häufiger, siedlungstypischer Vogelarten sind
darüber hinaus sowohl an den Gebäuden (Hausrotschwanz) als auch in den vorhandenen Ge-
hölzen möglich (Amsel, Heckenbraunelle, etc.) – diesbezüglich sind die durch die Artenschutz-
prüfung formulierten Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Tötungsverbots zu beachten.
Weitere Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Vogelarten liegen im Plangebiet
des Teilplan A nicht vor.
Ein Vorkommen der Mauereidechse in den Baufeldern wurde bei den Untersuchungen inner-
halb des Teilplans A nicht festgestellt. Es ist jedoch nicht gänzlich auszuschließen, dass sich
aktuell auch einzelne Tiere innerhalb der Baufelder befinden. Die Bestimmungen aus dem Ar-
tenschutzbericht zur Vermeidung von Gefährdungen dieser Art sind einzuhalten.
Die geplante Entwicklung innerhalb des Teilplans A führt unter Beachtung der in der Arten-
schutzprüfung formulierten und im Grünordnungsplan konkretisierten und ergänzten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen von Tierlebens-
räumen. Darüber hinaus ist das Brutrevier des Haussperlings innerhalb des Baufelds 04 durch
eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme auszugleichen.
Handlungsvorgaben des allgemeinen und besonderen Artenschutzes sind zu berücksichtigen.
Die Rodung der Vegetation, insbesondere der Gehölzflächen ist außerhalb der Vogelbrutzeit
durchzuführen. Vor dem Abbruch der Bestandgebäude ist zu prüfen, ob Bruten des Haussper-
lings und anderer gebäudebrütender Arten vorliegen.
Der Bebauungsplan setzt Pflanzmaßnahmen zur Begrünung unter- und überbauter Flächen so-
wie Fassadenbegrünung fest, die neue Lebensräume für die Fauna bieten können. Die Integra-
tion künstlicher Niststätten gebäudebewohnender Arten (Vögel, Fledermäuse) an geeigneten
Stellen der Fassaden / Dachtraufen der neuen Gebäude wird als Hinweis in den Bebauungs-
plan aufgenommen. Die übrigen in der Artenschutzrechtlichen Prüfung formulierten Maßnah-
men sind – soweit sie den Teilplan A betreffen – als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenom-
men worden und werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags gesichert.
6.11 Bedingte Festsetzung
Zurzeit befindet sich auf der westlichen Halbinsel ein Asphalt-Mischwerk (Flurstück 432, Flur 36,
Gemarkung Poll), welches störintensiv betrieben wird. Im Rahmen der derzeitigen Verhandlun-
gen über die Verlagerung des Betriebes ist eine Stilllegung bis zur Jahresmitte 2026 vorgese-
hen (siehe Abschnitt 3.2). Das Asphalt-Mischwerk stellt aktuell aufgrund seines Emissionsver-
haltens eine Einschränkung für die weitere Entwicklung schützenswerter Nutzungen im Bereich
des Deutzer Hafens dar. Zur Abschätzung des Wirkungskreises des Asphalt-Mischwerks – und
damit der betroffenen Nutzungen – kann die Abstandsliste des Abstandserlasses NRW, Anlage
1 zum RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz vom 6.6.2007 (SMBl. NRW. 283) herangezogen werden. Auf Basis der aktuellen Geneh-
migung lässt sich der Betrieb der Abstandsklasse V zuordnen. Dies entspricht nach den Vorga-
ben der Abstandsliste einem erforderlichen Mindestabstand von 300 m zu reinen Wohngebie-
ten.
Im vorliegenden Bebauungsplan Teilplan A befinden sich im Einwirkungsbereich des Asphalt-
Mischwerks mit den urbanen Gebieten MU BF 03 und MU BF 05 schützenswerte bauliche Nut-
zungen. Der Abstandserlass NRW trifft keine Aussagen hinsichtlich des konkreten Schutzbe-
dürfnisses von urbanen Gebieten. Hinweise zur Anwendung der Abstandsliste auf ähnlich
58
schützenswerte bauliche Nutzungen wie Misch- oder Kerngebiete sind aufgrund der Betriebsart
des Asphalt-Mischwerks im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Aufgrund der geringen Entfer-
nung von rund 100 m zwischen dem nächstgelegenen urbanen Gebiet MU BF 03 und dem As-
phalt-Mischwerk, ist eine Beeinträchtigung der künftigen Nutzung nicht auszuschließen.
Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordern eine endgültige Ein-
stellung des Betriebs des Asphalt-Mischwerks. Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen
liegt in der Hand der Stadt Köln, die zur Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-
nahme einen Entwicklungsträger beauftragt hat. Indem die Zulässigkeit der baulichen Nutzung
in den urbanen Gebieten unter die aufschiebende Bedingung der endgültigen Einstellung des
Betriebs des Asphalt-Mischwerks gestellt wird, wird der sich bei Umsetzung des städtebauli-
chen Konzepts abzeichnende Nutzungskonflikt planerisch bewältigt und eine zügige Durchfüh-
rung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge
sichergestellt. Die Maßnahmendurchführung weist für die urbanen Gebiete und das Asphalt-
Mischwerk eine besondere städtebauliche Dynamik auf, die anders als durch die bauplaneri-
sche Bedingung nicht aufgelöst werden kann.
Insofern stellt die endgültige Einstellung des Betriebs eine Bedingung für die Zulässigkeit der
baulichen Nutzung der urbanen Gebiete MU BF 03 und MU BF 05 dar und wird entsprechend
festgesetzt.
6.12 Höhenlage
Das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens liegt weitestgehend innerhalb des gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiets des Rheins (siehe Abschnitte 4.5 und 5.3). Um eine hochwas-
serangepasste Nutzung für den Fall bis zu einem HQ200 im Plangebiet des Teilplans A zu si-
chern, wird eine Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau fest-
gesetzt. Diese Mindesthöhe entspricht für das jeweilige Baufeld der im Teilplan Infrastruktur
festgesetzten hochwassersicheren Erschließung an der Südseite des Baufeldes. Dort liegt – be-
dingt durch die Fließrichtung des Rheins – der höchste Wasserstand vor. Die ermittelte Höhe an
dieser Stelle gibt das für eine hochwasserangepasste Ausführung des Erdgeschosses des je-
weiligen Baufelds notwendige Mindestniveau vor. Es liegt für das Baufeld 03 bei 47,26 m
ü.NHN und steigt in Richtung Süden über 47,27 m ü.NHN (Baufeld 04) und 47,28 m ü.NHN
(Baufeld 05) auf 47,33 m ü.NHN im Baufeld 06. Für das Baufeld Ost 03 ist keine Höhenfestset-
zung erforderlich, da dieses außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets
des Rheins liegt. Durch die Festsetzung der Höhenlage wird sichergestellt, dass die Erdge-
schosse der in den Baufeldern errichteten Bebauung bis zu einem Rheinwasserstand von
11,90 m Kölner Pegel gegen eindringendes Wasser weitestgehend geschützt sind. Durch die
Festsetzung einer Mindesthöhe der umgebenden Grünen Gassen im Teilplan Infrastruktur so-
wie die westlich der Hochwasserschutzmauer gelegenen Teile des Poller Kirchwegs ist eine
hochwasserangepasste Erschließung der Baufelder bereits sichergestellt. Möglicherweise punk-
tuell auftretende Überflutungen durch Qualmwasser werden im Rahmen der Planung der Er-
schließungsmaßnahmen geprüft. Gegebenenfalls erforderliche technische Lösungen werden in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden entwickelt und umgesetzt. Aufgrund der Lage die-
ser Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Teilplans A sind sie nicht Regelungsgegen-
stand des vorliegenden Bebauungsplans.
6.13 Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW werden für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes die nachfolgend beschriebenen örtlichen Bauvorschriften erlassen.
59
6.13.1 Werbeanlagen
Die Aufstellung und Anordnung von Werbeanlagen im Plangebiet werden durch eine entspre-
chende Festsetzung gesteuert. Damit soll eine angemessene Eigenwerbung ermöglicht und zu-
gleich ein Übermaß in Anzahl und Größe sowie eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes
vermieden werden.
6.13.2 Dachaufbauten/Dachform
Der im Rahmen des Integrierten Plans als Leitmotiv entwickelte Deutzer Block zeichnet sich durch
eine abwechslungsreiche Dachlandschaft aus. Zu diesem Zweck soll mittels einer gestalterischen
Festsetzung sichergestellt werden, dass innerhalb eines Baufelds neben Flachdächern oder
flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens eine weitere – aufgrund seiner
Größe innerhalb des Baufelds 03 zwei weitere – sich unterscheidende Dachformen realisiert wer-
den. Dabei kommt dem Flachdach aufgrund der damit verbundenen Verpflichtung zur Begrünung
(siehe Abschnitt 6.10.1) und den Nutzungsmöglichkeiten als Außenraum eine besondere Bedeu-
tung zu. Insofern ist in jedem Baufeld ein Teil der Gebäude mit einem Flach- oder flach geneigten
Dach und darüber hinaus weitere, davon abweichende Dachformen zu realisieren. Die hetero-
gene Dachlandschaft ermöglicht sowohl eine den Besonnungsverhältnissen benachbarter Ge-
bäudeteile angepasste Gestaltung als auch städtebauliche Akzente in Anlehnung an den Deutzer
Hafen prägenden Mühlenbetriebe (Deutzer Block).
Für Pultdächer wird durch eine textliche Festsetzung sichergestellt, dass die höchstgelegene
Dachkante nicht unmittelbar entlang der Grenze zur umgebenden Verkehrsfläche errichtet wer-
den kann. Die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen entsprechen den Vorgaben des In-
tergierten Plans (siehe Abschnitt 6.2.2). Die höchstgelegene Dachkante eines Pultdachs darf ent-
sprechend auf dem Niveau der festgesetzten Firsthöhe realisiert werden. Ohne einen angemes-
senen Abstand zur angrenzenden Erschließungsfläche würde von den umgebenden Verkehrs-
flächen aus gesehen optisch der Eindruck eines weiteren Vollgeschosses entstehen. Dies soll
durch einen Abstand von 3 m vermieden werden. Dies e Festsetzung bezieht sich lediglich auf
traufständige Pultdächer. Bei giebel ständigen Pultdächern wird sowohl die Traufe als auch der
First zur umgebenden Verkehrsfläche orientiert sein und so die beabsichtigte abwechslungsrei-
che Dachlandschaft entstehen.
Darüber hinaus werden Vorgaben für die Einhausung von Technikaufbauten gesichert. Technik-
aufbauten sind auffällige Anlagen, die das Ortsbild stark beeinträchtigen können. Diese sind ge-
schlossen einzuhausen. Eine Öffnung nach oben ist möglich, wenn entsprechende Sichtschutz-
maßnahmen (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) vorgesehen sind. In Kombination mit der Zu-
lässigkeit einer Überschreitung der Gebäudehöhen in Kombination mit dem erforderlichen Zu-
rücktreten dieser Aufbauten können Beeinträchtigungen des städtebaulichen Erscheinungsbilds
gemindert werden.
7. Kennzeichnungen
Die im Altlastenkataster der Stadt Köln geführten Flächen werden gemäß § 9 Absatz 5 BauGB
im Bebauungsplan gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um die Altstandorte bzw. -ablagerun-
gen mit den Nummern 105131, 105173, 105178, 105188, 105189, 105190, 105191. Weitere In-
formationen sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
60
8. Nachrichtliche Übernahmen
Die aufgrund von anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen werden in den
Bebauungsplan übernommen. Dazu gehören die auf der Grundlage des § 68 Wasserhaushalts-
gesetzes (WHG) planfestgestellte Hochwasserschutzanlagen inklusive der Deichschutzzonen I
und II gemäß Deichschutzverordnung, die Hochwasserschutzverordnung, das Überschwem-
mungsgebiet gemäß § 76 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Hochwasserrisiko-
gebiet des Rheins gemäß § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die gemäß § 3 Denk-
malschutzgesetz (DSchG) unter Denkmalschutz stehenden Anlagen(-teile) des Forts Rauch so-
wie der Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn und der Anlagenschutzbereich
„Bauwerke“/“Windkraft“ gemäß § 18a LuftVG (BAF).
9. Hinweise
In den Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, Lärmimmissionen, zu baulichen
Maßnahmen zum Hochwasserschutz, dem Retentionsraumkonto (siehe Abschnitt 5.3), erforder-
lichen Überflutungsnachweisen, der Versickerung von Niederschlagswasser, den Grundwasser-
verhältnissen, Kampfmitteln, der Baumschutzsatzung, den Empfehlungen der Begrünungsfest-
setzungen, dem Artenschutz (Maßnahmen aus der Artenschutzrechtlichen Prüfung), der bei
Baumaßnahmen zu berücksichtigenden geschützten Allee an der Siegburger Straße, der Über-
bauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen, der Berücksichtigung geplanter Baumstandorte im
Rahmen der Planung der Zufahrten, Baugrundverhältnissen, der Erdbebengefährdung, den An-
forderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, zum
Umgang mit Bodenaushub, dem Denkmalschutz sowie der Verfügbarkeit von DIN-Vorschriften
und Regelwerken aufgenommen.
10. Umweltbericht
A Einleitung
10.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
Der vorliegende Teilplan A soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung
der Baufelder 03, 05, 06 und Ost 03, für die gemischte Nutzungsstrukturen (primär Wohnen,
Dienstleistungen, zum Teil Einzelhandel sowie kulturelle Nutzungen) vorgesehen sind, ermögli-
chen. Darüber hinaus ist das Baufeld 04 Bestandteil des Geltungsbereichs, innerhalb dessen
durch ein Sondergebiet für Einzelhandel ein wesentlicher Baustein der Nahversorgung im Deut-
zer Hafen und seiner unmittelbaren Umgebung gesichert werden soll.
Die Entwicklung der weiteren Baufelder wird im Anschluss in weiteren Teilbebauungsplänen ge-
regelt. Die Reihenfolge der Entwicklung und der Umfang der jeweiligen Teilpläne sind zurzeit
noch in Abstimmung.
61
10.2 Bedarf an Grund und Boden
Tabelle 1: Flächenbilanz
Bestandsnutzung
Stand: Grünordnungsplan
(GOP)
Stand: September 2024
in m² geplante Vorhaben
Stand: Bebauungsplan Deutzer
Hafen – Teilplan A
Stand: Januar 2025
in m²
Gewerbegebiete
Gewerbegebiete innerhalb von
Ortschaften (SB 211 / HN4)
30.684 Urbane Gebiete 27.155
Sondergebiet „Kultur“ 1.043
Sondergebiet „Einzelhandel“ 2.475
Gesamtfläche Kartierung 30.684 Gesamtfläche Bebauungsplan
Deutzer Hafen, Teilplan A
30.673
Die Abweichungen zwischen Grünordnungsplan (RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchitekten
2024) und Bebauungsplan in Tabelle 1 resultieren u.a. aus technischen Differenzen in der Art
der Flächenberechnung. Die Abweichung entspricht weniger als 0,05 % der Gesamtfläche des
Bebauungsplans.
10.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die je-
weiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luft-
reinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen)
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz
(DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Be-
zirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Ände-
rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
62
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Ar-
ten, Beachtung der
Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-Schutzaus-
weisung, Entwicklungsziele um-
setzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit
und Erholungswert von Natur
und Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterent-
wicklung geschützter Biotope
und Naturbestände, Vermeidung
von Eingriffen;
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Tiere und Lebensge-
meinschaften, Vermeidung Tö-
tung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und
Pflanzenarten, Erhalt von Le-
bensräumen, Stärkung der Bio-
topvernetzung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier- und
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen;
Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen
Eingriff/Ausgleich BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den
Naturhaushalt; Ausgleich bzw.
Ersatzmaßnahmen nachhaltig
und standortgerecht
Landschaft/Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild; Wahrung und
Entwicklung der Vielfalt, Eigen-
art, Schönheit und dem Erho-
lungswert von Landschaft- und
Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBodSchG,
BBodSchV, LBodSchG
NRW
sparsamer Umgang mit Grund
und Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und
Entwicklung von Bodenfunktio-
nen, Abwendung schädlicher
Bodenveränderungen und Ein-
träge,
Oberflächenwasser WHG, WRRL, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließ-
gewässern; Reinhaltung, Schutz
und Pflege von Gewässern; De-
63
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
ckung Wasserbedarf; Vermei-
dung negativer Veränderungen;
Sanierung; naturnaher Aus-
bzw. Rückbau
Grundwasser WHG, LWG NW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung
Versickerung von Nieder-
schlagswasser, Berücksichti-
gung der Ge- und Verbote; Ver-
meidung von Einträgen; Grund-
wasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln
BNatSchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belas-
teter Wohngebiete, Erhalt biokli-
matischer Entlastungsbereiche
und Bereiche mit Kaltluftentste-
hung; Erhalt und Planung von
Frischluftzufuhr durch Grünflä-
chen; Verbesserung des Mikro-
klimas durch Baumpflanzungen
und Grünflächen; Maßnahmen
zur Klimawandelanpassung
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen
BImSchG; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft; Ziel-
werte der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse;
Vermeiden von Emissionen und
Konflikten; Erhalt und Verbesse-
rung der Luftgüte; Einhaltung
Grenzwerte der 39. BImSchV
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten
werden
BauGB; BImSchG, 39.
BImSchV
Einhaltung Grenzwerte der 39.
BImSchV
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
BImSchG; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung; Sicherstel-
lung der sach- und fachgerech-
ten Entsorgung
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss
zur solaren Optimierung;
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des
Rates der Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis 2035
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln
Energieeffizient Planen, Verrin-
gerung / Vermeidung von Klima-
gas-Emissionen, energetisch
optimierte Baustandards
64
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Lärm BImSchG; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB
Einhaltung der Orientierungs-,
Richt- und Grenzwerte; Konflikt-
vermeidung durch Planung;
Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBodSchG,
BBodSchV, LBodSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen,
EBV, DepV
Vermeidung von Gefährdung
durch die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;
Erschütterungen BImSchG; Abstandser-
lass; DIN 4150 Teil 1 und
2
Einhaltung der Werte der DIN
4150 Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
- Hochwasserschutz
- Störfallrecht
- Magnetfeldbelastung
- Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV
BImSchG, Abstandserlass
NW, städtischer Vorsorge-
wert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete,
Hinweis auf Hochwasserrisiko-
gebiete; Hinweis auf gesetzlich
festgesetzte Überschwem-
mungsgebiete
Einhaltung von Achtungs- und
angemessenen Sicherheitsab-
ständen
Einhaltung ausreichender Ab-
stände zu sensiblen Nutzungen
Hinweis auf Starkregenbetrof-
fenheit; Ableitung von Nieder-
schlagswasser
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021
Sicherung gesunder Wohnver-
hältnisse
Kultur- und sonstige Sach-
güter
BauGB, DSchG;
BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchti-
gung von Bau,- Klein und Bo-
dendenkmälern; Naturdenkma-
len, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Be-
standteilen
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
10.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Baufelder
03–06 und Ost 03. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des
65
Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Faktoren auf die geplan-
ten Nutzungen im Plangebiet aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden re-
gelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außer-
gewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Es werden durch die Umsetzung des Teilplans A keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen von Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. In diesem Zusammenhang wird auch die weitere Umsetzung des Inte-
grierten Plans (Baurechtschaffung durch weitere Bebauungspläne) betrachtet.
10.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Das Basisszenario beschreibt die aktuelle Ausgangslage des Umweltzustands. Grundlage bil-
den die Sammlung, Sortierung und Aufbereitung aktueller Umweltinformationen aus öffentlichen
Informationsquellen sowie Gutachten und Fachliteratur.
Die schutzgutbezogene Bestandsbeschreibung des derzeitigen Umweltzustandes erfolgt stets
für die gesamte Fläche des Bebauungsplans sowie des relevanten Umfelds.
Der insgesamt rund 41,3 ha große Planbereich des Deutzer Hafens befindet sich im rechtsrhei-
nischen Innenstadtbereich im Stadtteil Deutz zwischen Rhein und Siegburger Straße. Er liegt in
der naturräumlichen Haupteinheit „Köln-Bonner Rheinebene“ (NR 551). Es handelt sich dabei
um den zentralen Bereich der niederrheinischen Bucht. Diese ist vor allem durch das Terras-
sensystem des Rheins geprägt. Der Deutzer Hafen liegt dabei in seinem westlichen Teil im Be-
reich der Rheinaue, der östliche Teil zählt dagegen bereits zur Niederterrasse des Rheins.
Beide Terrassenbereiche sind durch die Ablagerungen des Rheins geprägt (Auenlehme, -
Sande und -Kiese).
Der Geltungsbereich hat als Teilbereich des Deutzer Hafens eine Flächengröße von rund
3,1 ha. Er umfasst Teile der östlichen Hafenseite zwischen dem Hafenbecken und dem Poller
Kirchweg bzw. der Siegburger Straße und gliedert sich in die Baufelder 03–06 sowie Ost 03.
Der Deutzer Hafen insgesamt und insbesondere die Flächen des Teilplans A sind zu großen
Anteilen intensiv bebaut und versiegelt (zwischenzeitlich wurden Teile des ehemaligen Gebäu-
debestands abgerissen). Derzeit steht im Bereich des Baufelds 04 eine Halle. Die übrigen Flä-
chen sind als gewerbliche Frei- und Zubehörflächen einzustufen und überwiegend versiegelt.
Lediglich Teile der Baufelder 05 und 06 sind unversiegelt und stellen sich als Brach- bzw. Ru-
deralflächen dar, sie sind jedoch ebenfalls planungsrechtlich vollständig den Gewerbegebieten
innerhalb von Ortschaften zuzurechnen (SB 211/ HN4). Im Bereich des Poller Kirchwegs steht
im Baufeld 04 ein erhaltenswerter Baum (Linde). Ökologisch hochwertige Strukturen sind dar-
über hinaus im Plangebiet nicht vorhanden.
Nach Osten schließt an das Plangebiet die gewerbliche Bebauung zwischen Poller Kirchweg
und Siegburger Straße an. Die Hochwasserschutzmauer entlang der Poller Kirchwegs bildet die
östliche Grenze der Baufelder des Teilplans A. Ausgenommen davon ist das Baufeld Ost 03,
welches ebenfalls Teil des Teilplans A ist und sich östlich der Hochwasserschutzmauer, zwi-
schen Poller Kirchweg und Siegburger Straße befindet. Östlich der Siegburger Straße liegen
gemischte Baustrukturen. Nach Süden wird das Plangebiet durch weitere gewerbliche Lager-
und Zubehörflächen sowie die Südbrücke und deren zuführende Gleistrassen begrenzt. Im
Westen liegt das Hafenbecken mit den vorgelagerten Gleisbetten und Kranschienen, welche im
66
Zuge der Umsetzung des bereits rechtskräftigen Bebauungsplans Infrastruktur in Teilen zurück-
gebaut werden. Im Norden schließen weitere gewerbliche Lager- und Zubehörflächen sowie da-
hinter gewerbliche Bebauung (Mühlen) an.
Innerhalb des Deutzer Hafens besteht mit dem Bebauungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen –
Teilplan Infrastruktur bereits ein erster rechtskräftiger Teilbebauungsplan des Gesamtkonzepts.
Dieser stellt die planerische Vorbereitung der Erschließung sowie wichtiger Teile der Infrastruk-
tur des neuen Deutzer Hafens dar. Die Festsetzungen dieses Plans sind insofern auch in den
Bestandsbeschreibungen bzw. auch der Nullvariante der Umweltprüfung zu berücksichtigen.
10.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Für die Nullvariante wird angenommen, dass der Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infra-
struktur umgesetzt wird. Somit kommt es im Umfeld des Teilplans A zur Verwirklichung der ge-
planten verkehrlichen Erschließung sowie der Grünanlagen. Im Baufeld Ost 04 kommt es zum
Bau eines fünf- bis siebengeschossigen Gebäudekomplexes in einem festgesetzten Gewerbe-
gebiet. Festgesetzt ist die Umsetzung eines Gewerbegebietes für Betriebsformen, die das Woh-
nen nicht wesentlich stören. Für das Hafenbecken gelten ebenfalls die Festsetzungen des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur.
Die Baufelder des Teilplans A sind bei Nicht-Umsetzung planungsrechtlich entweder nach § 34
BauGB oder § 30 BauGB zu beurteilen. Die Einstufung nach § 34 BauGB (Baufelder 03–06) er-
möglicht eine Intensivierung und Ausweitung der baulichen Entwicklung und Nutzung auch
ohne Änderung des Planungsrechtes (FNP, Bebauungsplan) gegenüber dem heutigen minder-
genutzten Zustand des Gebietes. Nutzungen, Geschossigkeit und Volumen würden sich dabei
an der heutigen Bestandsbebauung orientieren. Insoweit ist in der Nullvariante von einer inten-
siven gewerblichen Nutzung mit Schwerpunkt Hafenlogistik auszugehen.
Für den Bereich zwischen Poller Kirchweg, Am Schnellert und Siegburger Straße gelten die Re-
gelungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 69430/05 „Siegburger Str./Poller Kirchweg“ (be-
trifft das Baufeld Ost 03). Dieser setzt ein Gewerbegebiet sowie Flächen für Versorgungsanla-
gen fest und ermöglicht somit eine gewerbliche Entwicklung (Grundflächenzahl 0,8, Geschoss-
flächenzahl 2,4, Zulässigkeit von vier Vollgeschossen, Beschränkung der zulässigen Höhe bau-
licher Anlagen auf 15 m). Entsprechende Vorhaben können nach § 30 BauGB umgesetzt wer-
den.
10.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario)
Der Entwurf des Bebauungsplans für die Baufelder 03–06 sowie Ost 03 wird umgesetzt. Prog-
noseunsicherheiten werden nach Möglichkeit durch Analogieschluss im Sinne einer Worst-
Case-Betrachtung aufgewogen; dies wird jeweils argumentativ an den jeweiligen Stellen kennt-
lich gemacht.
Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung
‚großflächiger Einzelhandel‘ im Baufeld 04, eines Sondergebiets ‚Kultur‘ für die Umsetzung ei-
nes Quartierszentrums im Bereich der heutigen Essigfabrik (Baufeld 03) sowie urbaner Gebiete
(MU) in den Baufeldern 03, 05 und 06 sowie Ost 03 vor. In diesen Baufeldern wird die bauliche
Umsetzung des „Deutzer Blocks“ festgesetzt. Diese Bauform wurde im Integrierten Plan für den
Deutzer Hafen entwickelt und spiegelt die bisherige Bauform im Umfeld mit hohen Mühlenge-
bäuden und niedrigeren Gebäudeblöcken und Innenhöfen wider. In den jeweiligen Baufeldern
67
ist ein baulicher Hochpunkt mit einer Gebäudehöhe von maximal ca. 70 m vorgesehen, die übri-
gen Gebäudekörper sind ebenfalls mehrgeschossig, jedoch in deutlich niedriger (ca. 10-30 m).
Der Bebauungsplan lässt Überschreitungen dieser Werte um bis zu 5 m zu.
Der Bebauungsplan setzt in den urbanen Gebieten Grundflächenzahlen zwischen 0,5 und 0,6
fest; darüber hinaus werden die Bereiche der Hochpunkte gesondert mit einer GRZ von 0,9
(Baufeld 06) oder 1,0 (Baufelder Ost 03, Baufeld 03, Baufeld 05) festgesetzt. Die festgesetzte
GRZ darf durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ
von 1,0 überschritten werden; anderweitige Überschreitungen werden ausgeschlossen. Die Dä-
cher dieser Tiefgaragen in den Innenhöfen der urbanen Gebiete sollen soweit möglich begrünt
werden, der Bebauungsplan macht Vorgaben zur Mindestsubstratdicke. Flache und flachge-
neigte Teile der Dachflächen sollen mindestens extensiv begrünt werden. Zudem sollen die
südlich und westlich ausgerichteten Fassaden begrünt werden, dies wird im Bebauungsplan
entsprechend festgesetzt. Des Weiteren sind in den Innenhöfen dieser Baufelder Baumpflan-
zungen festgesetzt. Dabei wurde bewusst lediglich die zu pflanzende Mindestanzahl, nicht je-
doch der Standort festgelegt, da dieser sich erst in den nachgelagerten Planungsebenen hinrei-
chend konkretisieren lässt.
Ein Abriss der bestehenden Halle im Baufeld 04 ist nicht vorgesehen, vielmehr soll diese umge-
nutzt werden. Der Bebauungsplan setzt hierzu ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel“ und einer GRZ von 1,0 fest. Ein detailliertes Nutzungskonzept wird erst auf nach-
gelagerter Verfahrensebene festgelegt; angedacht ist beispielsweise eine Nutzung als Markt-
halle oder Vollsortimenter.
Notwendig sind dagegen Gebäudeabrisse in den Baufeldern 03 und Ost 03 – dies ist bereits in
Teilen erfolgt. Die hier stehenden Bestandsgebäude können nicht erhalten werden; lediglich die
Essigfabrik wird in die geplante Nutzung des Baufelds 03 integriert werden.
Im Verfahren ist zu beachten, dass die Erschließung des Plangebietes durch den vorausgegan-
genen Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur gewährleistet wurde. Darin ist
auch eine Reihe von Grünanlagen und Plätzen planungsrechtlich gesichert.
Zum Hochwasserschutz wird baufeldweise ein definiertes Retentionsvolumen inklusive einer
definierten Höhe der Einlaufschwellen festgesetzt.
10.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
Durch Voruntersuchungen zum integrierten Plan sowie Gutachten zur verbindlichen Bauleitpla-
nung liegen umfangreiche Erkenntnisse zu den im Umweltbericht zu untersuchenden Schutzgü-
tern vor. Relevante Gutachten werden dabei für die Bauleitplanverfahren in den Baufeldern fort-
geschrieben und konkretisiert. Diese Erkenntnisse werden in den folgenden Kapiteln beschrie-
ben.
10.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Im Zuge des Gesamtvorhabens zur Verwirklichung des neuen Deutzer Hafens wurde eine Ar-
tenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro Rietmann / naturgutachten oliver tillmanns (im Fol-
genden Rietmann & Tillmanns, Stand Februar 2021) durchgeführt, der umfangreiche Bestands-
erhebungen der lokalen Fauna sowie darüber hinaus Einschätzungen zur Habitatbeschaffenheit
weiterer, möglichweise betroffener Arten zugrunde liegen.
68
Die Bestandsbeschreibungen des Schutzguts Tiere beziehen sich (soweit nicht anders be-
schrieben) auf den Teilplan A – für den übrigen Deutzer Hafen wird auf die Begründung zum
Teilplan Infrastruktur (BKR Aachen 2023) verwiesen. Eine faunistische Untersuchung durch
Rietmann & Tillmanns (2021) stellte im Plangebiet ein Brutvorkommen des Haussperlings in
dem Bestandsgebäude des Baufelds 04 fest. Ein Turmfalkenpaar brütete auf dem Ladekran auf
der gegenüberliegenden Hafenseite. Sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterer pla-
nungsrelevanter Arten können im Teilplan A ausgeschlossen werden oder liegen in weiterer
Entfernung außerhalb des hier betrachteten Plangebiets (Fledermausquartiere im Bereich der
Holzhalle (‘Halle Steil‘) sowie der Mühlen im Norden, Mauereidechsen am Bahndamm im Sü-
den, Wacholderdrosseln im westlichen Bereich des Hafens an der Alfred-Schütte-Allee). Insge-
samt wurden in der Untersuchung 47 Brutvogelarten festgestellt, von denen 25 als Brutvogelar-
ten im Hafenbereich oder seinem Umfeld anzusehen sind. Mit Ausnahme der genannten Arten
handelt es sich dabei um nicht-planungsrelevante Vorkommen, Nahrungsgäste, Überflieger
oder Durchzügler.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
• Amphibien: Geeignete Laichhabitate bzw. Landlebensräume für Amphibienarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie stehen im Plangebiet und dessen Umgebung nicht zur
Verfügung. Dies betrifft etwa den Kammmolch oder die Wechselkröte. Kartierungen wur-
den nicht durchgeführt.
• Nachtkerzen-Schwärmer und Asiatische Keiljungfer: Vorkommen wurden nicht nachge-
wiesen. Auch ältere Untersuchungen aus dem Jahr 2014 lieferten keinen Nachweis.
• Fledermäuse: Häufigste Fledermausart ist die Zwergfledermaus. Großer Abendsegler
und Wasserfledermaus treten nur vereinzelt auf. Quartiersnutzungen liegen nur im wei-
teren Umfeld des Teilplans A vor: Ein Quartier (Wochenstube) der Zwergfledermaus
wurde in einer Holzhandlung bzw. einem Holzlager im nordwestlichen Hafenbereich
nachgewiesen. An einem Mühlengebäude liegt ein Zwischenquartier. Im Plangebiet des
Teilplans A liegen keine Hinweise auf Quartiere vor.
• Haselmaus: Im Bereich des Deutzer Hafens finden sich für die Art keine zur Nestanlage
geeigneten Strukturen. Entlang des Bahndammes südlich des Plangebiets befindet sich
ein bekanntes Vorkommen. Auf eine Kartierung wurde verzichtet.
• Reptilien: Vorkommen der Zauneidechse wurden nicht nachgewiesen. Die Mauerei-
dechse wurde außerhalb des Plangebiets festgestellt, wo sie entlang des Bahndammes
vorkommt. Zwei subadulte Tiere wurden jedoch auch im Norden des Deutzer Hafens
festgestellt. Diese werden als Einzelbeobachtungen wandernder Tiere eingeschätzt.
Eine Beeinträchtigung der südlich vorkommenden Mauereidechsen-Population kann an-
hand bereits begonnener Maßnahmen vermieden werden (RMP Stefan Lenzen Land-
schaftsarchitekten 2024: S. 61). Diese sind weiterhin aufrecht zu erhalten (siehe Ab-
schnitt Vermeidungsmaßnahmen).
• Vögel: Von den 47 festgestellten Vogelarten (davon 21 mit Brutvorkommen) im Jahr
2020 können 18 als planungsrelevant angesehen werden, da sie entweder in NRW oder
der Niederrheinischen Bucht als gefährdet anzusehen sind. Ein überwiegender Teil die-
ses Artenspektrums wurde lediglich als Durchzügler oder im Überflug festgestellt
(Raubseeschwalbe, Lachmöwe, Baum- und Wiesenpieper) oder nutzt den Hafenbereich
als nicht-essenzielles Nahrungshabitat (etwa Austernfischer, Eisvogel, Mittelmeermöwe,
regelmäßig Graureiher, Heringsmöwe, Silbermöwe, Sturmmöwe oder Kormoran). Ledig-
lich zwei der nach der ASP planungsrelevanten Arten treten als Brutvögel im Gebiet des
69
Teilplans A oder seines näheren Umfelds auf: Turmfalke (1 Brutplatz im Bereich eines
Laufkrans), Haussperling (1 Brutvorkommen in einem Gebäude westlich des Poller
Kirchwegs). Die Wacholderdrossel (2 Revierzentren) wurde erst in den weiter entfernt
liegenden Alleebäumen der Alfred-Schütte-Allee kartiert. Vormals vorkommende Brut-
stätten des (nicht-planungsrelevanten) Mauerseglers wurden nicht mehr nachgewiesen.
Neben den genannten planungsrelevanten Arten beherbergt das Plangebiet mehrere Brutvor-
kommen häufiger, sogenannten „Allerweltsvogelarten“. So brüten etwa typische Vertreter der
innerstädtischen Brutvogelfauna im Plangebiet, darunter etwa Bachstelze, Ringeltaube, Haus-
rotschwanz, Straßentaube und Stieglitz. Die Brutvorkommen liegen dabei sowohl im Bereich
der Gebäude als auch im Baumbestand des Umfelds, etwa entlang der Alfred-Schütte-Allee.
Auch für nicht-planungsrelevante Säugetierarten oder Insekten bietet der Deutzer Hafen Habi-
tatpotenziale. So sind etwa Vorkommen störungstoleranter Arten wie Kaninchen, Igel, Fuchs so-
wie Kleinsäuger denkbar. Im Sinne des allgemeinen Schutzes von Tieren und Pflanzen sollte
deren Tötung anhand geeigneter Maßnahmen verhindert werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nicht-Durchführung des Bebauungsplans könnte es zu einer Intensivierung der bislang zu-
lässigen Nutzungen kommen, womit sich das Habitatpotenzial des Vorhabengebiets voraus-
sichtlich tendenziell verschlechtern würde, da bislang extensiv genutzte Gebäude oder Flächen
teilweise abgerissen oder einer intensiveren Nutzung zugänglich gemacht werden könnten. Da-
mit nähme das Störungsniveau innerhalb des Plangebiets wieder zu, verbunden mit erhöhten
Lärm- und Lichtimmissionen. Die artenschutzrechtliche Zulässigkeit neuer Bauvorhaben im Be-
reich der Baufelder wäre im Einzelfall zu prüfen.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans Infrastruktur kommt es im Umfeld des Deutzer Ha-
fens zu einer Neuanlage von Parks und Grünflächen sowie Straßenbäumen. Infolgedessen ist
primär eine Ansiedlung von häufigen, störungstoleranten Arten möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Durch den Teilplan A entfallen die bislang unversiegelten Bereiche in diesem östlichen Teil des
Deutzer Hafens. Insbesondere im Bereich des Baufelds 03 sind damit Gehölzverluste einherge-
hend – wenngleich diese auch nach aktuellem Planungsrecht vorbehaltlich der Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln zulässig wären.
Der hohe Versiegelungsgrad, welcher sich aus der GRZ ableiten lässt, betrifft vor allem die Un-
terbauung der Flächen für Tiefgaragen und Kellerbereiche. Durch entsprechende Festsetzun-
gen wird im Bebauungsplan eine ausreichende Überdeckung und gärtnerische Anlage der In-
nenhofbereiche sichergestellt (abzüglich der notwendigen Flächen für Zuwegungen, Fahrrad-
stellplätze, etc.). Des Weiteren wird über eine festgelegte Anzahl zu pflanzender Bäume sicher-
gestellt, dass die Habitatstruktur in diesen Außenbereichen für häufige Arten (Brutvögel, Insek-
ten, Kleinsäuger) erhöht wird.
Durch Gebäudeabrisse kann es zum Verlust von geschützten Lebensstätten für gebäudebrü-
tende Vögel kommen. Im Baufeld 04 betrifft dies zunächst die Brutstätte des Haussperlings, so-
fern dieses Bestandsgebäude entfernt oder entlang seiner Fassaden in größerem Umfang
umgebaut/renoviert wird. Insofern ist dieses Brutrevier durch eine vorgezogene Ausgleichsmaß-
70
nahme auszugleichen. Eine Beeinträchtigung eines Turmfalken-Reviers ist nach fachlicher Ein-
schätzung17 nicht zu befürchten; nach dem Artenschutzgutachten werden im Rahmen der Um-
setzung des Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur bereits drei Nisthilfen in der
näheren Umgebung installiert. Durch das vorliegende Vorhaben sind keine weiteren Maßnah-
men zum Erhalt der ökologischen Funktion erforderlich.
Hinsichtlich einer möglichen signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Vögel im Allgemei-
nen, etwa durch Vogelschlag an Glasfassaden oder Gehölzentfernungen, sind Vermeidungs-
maßnahmen zu ergreifen. Auf Ausführungsebene soll ein Beleuchtungskonzept Beeinträchti-
gungen von Fluginsekten und ihren Beutegreifern (insb. Fledermäuse) bestmöglich mindern.
Ein Einwandern von Mauereidechsen in das Plangebiet ist durch geeignete Maßnahmen
(Schutzzaun, abfangen und umsiedeln der Tiere nach Maßgabe der ASP) zu verhindern. Dies
ist bereits zum Rückbau im Jahr 2023 durchgeführt worden
18. Unter Beachtung dieser Maßga-
ben ist die Umsetzung aus artenschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Die ASP (Rietmann & Tillmanns 2021) formuliert eine Anzahl von Maßnahmen, die im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt und als Hinweis in den Bebauungsplan Deutzer
Hafen – Teilplan A übernommen werden19:
• ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch Entfernung von
Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober bis
Ende Februar jeden Jahres.
• ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester, so-
fern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt.
• ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkommen
von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und Fort-
pflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar vor Um-
bau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist.
• ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder gelangen,
sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein mobiler Sperrzaun er-
richtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen Amphibienzaun zu verwenden,
an dem die Tiere keine Haftung finden und diesen leicht gekippt in südliche Richtung
aufzubauen. Die genaue Lage, die Länge und der Aufbau des Zauns sollten mit einer
fachkundigen Person abgestimmt und durch diese begleitet werden.
• ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes Absam-
meln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu empfehlen. Das
Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer Begehungen zwischen April und
Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen durch eine fachkundige Person erfolgen,
nachdem der Sperrzaun errichtet wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7).
17 RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchitekten mit Schreiben vom 09. Oktober 2024.
18 moderne stadt: Mail vom 24. November 2024.
19 Es sind jeweils die detaillierten Maßgaben des Gutachtens zu berücksichtigen. Der Umweltbericht fasst diese all-
gemeinverständlich und auf den Teilplan A zugeschnitten zusammen. Die Kürzel ASP-V1 (etc.) bzw. ASP-CEF 2
(etc.) beziehen sich auf die Nomenklatur der Artenschutzprüfung in Rietmann und Tillmanns 2021 und werden zur
besseren Nachvollziehbarkeit beibehalten.
71
• ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel
ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die
Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von Glas
in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, sind entsprechende
Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen.
Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungsplans zum
Teilplan A ergänzt und konkretisiert:
• Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des Grünordnungsplans
(ebd. 2024; S. 61f).
• Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Ge-
schosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten (Zwerg-
und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 20 m Fleder-
mauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installieren. Es sind war-
tungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstlichen Fledermaus-
quartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Ein integrierter Einbau in die
Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert.
• Installation von Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken oder Fassa-
den der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrütender Vogelarten
(Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind im
Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m ein Nistkasten nach fachli-
cher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der untenstehenden
CEF-Maßnahme anzurechnen.
• Alle benannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine Umweltbau-
begleitung zu überwachen.
Es ist zudem eine CEF-Maßnahme durchzuführen, um eine Beschädigung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten des Haussperlings (brütet in Baufeld 04) zu vermeiden:
• ASP-CEF 2: Installation von Sperlingskolonien: Es sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach
Maßgabe der ASP (Rietmann & Tillmanns 2021) an einem geeigneten Standort inner-
halb des Gebiets der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
„Deutzer Hafen“ nach § 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021 anzubringen und zu unter-
halten. Damit wird der Verlust eines Brutplatzes der Art im Baufeld 04 kompensiert.
Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär
erhalten werden (z.B. ’Essigfabrik’) sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die
Gebäudestrukturen der Mühlen.
Zur Absicherung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind vertragliche Regelungen
vorgesehen. Entsprechende Nachweise und Genehmigungsanträge müssen daher im nachge-
lagerten bauordnungsrechtlichen Verfahren erbracht werden. Alle Maßnahmen werden als Hin-
weise in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung
Die Umsetzung des Teilplans A stellt insgesamt keinen erheblichen Eingriff in die Belange des
Schutzguts Tiere dar. Vorhandene Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings können
72
durch geeignete CEF-Maßnahmen im Eingriffsbereich dauerhaft erhalten werden. Die Umset-
zung der Maßnahme wird vertraglich gesichert. Die Neuplanung der Gebäude sieht zusätzliche
Quartiere für Fledermäuse und Gebäudebrüter vor.
10.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Grünordnungsplan durch RMP Stephan Len-
zen Landschaftsarchitekten (2024) erstellt, in dem auf Basis einer Biotoptypenkartierung nach
Methode von Froelich & Sporbeck unter Verwendung der Biotoptypenliste des Köln-Codes der
aktuelle Zustand bewertet, mögliche Konflikte ermittelt und geeignete Maßnahmen zur Vermei-
dung von Eingriffen konzipiert wurden.
Darüber hinaus wurde eine Erfassung und Bewertung des Baumbestandes im Deutzer Hafen
(Vitalitätseinstufung nach A. Roloff) durchgeführt. Diese wurde aufgrund der im Jahr 2023 geän-
derten Baumschutzsatzung hin aktualisiert und in den Grünordnungsplan zum Teilplan A über-
nommen (siehe RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 2024 und darin zitierte).
Biotopstruktur
Der reale Bestand der einzelnen Baufelder besteht derzeit überwiegend aus bereits versiegel-
ten oder bebauten Flächen; zur planungsrechtlichen Bewertung wird auf Abschnitt 10.2 und 0
verwiesen. So ist das Baufeld 03 zu 89 % versiegelt. Die restliche Gartenbrache mit hohem Ge-
hölzanteil (Köln-Code GA231/ Froelich & Sporbeck HW82) besteht aus den Baumarten Götter-
baum, Birke, Steinweichsel, Eberesche, Walnuss und Rosskastanie. Unter den Bäumen kom-
men Brombeere und Landreitgras vor. Das Baufeld 04 ist vollständig versiegelt. Das Baufeld 05
ist zu 95 % versiegelt (hiervon 45 % mit spontanem Ruderalaufwuchs; BR21/HW5). Das Bau-
feld 06 ist zu 100 % versiegelt (davon 32 % mit Ruderalaufwuchs; BR21/HW5). Das Baufeld
Ost 03 besteht aus versiegelten Flächen, unversiegelten Parkplätzen (VF222/HY2) sowie Zier-
gärten mit geringem Gehölzanteil (GA221/HJ6), sonstigen Ruderalfluren und Industriebrachen
(BR2217/HP7).
Mit Blick auf die Eingriffsregelung ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall die Biotopstruktur
nicht nach dem realen Bestand, sondern nach dem geltenden Planungsrecht zu betrachten ist
(siehe Abschnitt 10.4).
Durch die Planung werden keine im Sinne des Naturschutzrechtes schützenswerten Flächen
(Biotopkatasterflächen, Biotopverbundflächen des LANUK) oder Schutzgebiete (Naturschutzge-
biete gemäß Landschaftsplan) in Anspruch genommen.
Baumbestand
Weite Teile des Baumbestands im Baufeld 03 fallen unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Köln (2023). Im Plangebiet des Teilplans A oder unmittelbar grenzständig betrifft das insgesamt
13 Bäume. Lediglich 3 der kartierten Einzelbäume fallen nicht unter die Baumschutzsatzung,
weitere vier Bäume (Nr. 34, 35, 37, 42) sind seit der ersten Erhebung 2020 entfallen. Zwei wei-
tere Bäume nordwestlich von BF03 (Nr. 21, 22) entfallen bereits durch die Umsetzung des Be-
bauungsplans Infrastruktur.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nicht-Durchführung der Planung und möglicher Intensivierung der bisherigen Nutzungen
würde sich das floristische Inventar des Untersuchungsgebiets voraussichtlich verschlechtern,
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da bislang extensiv genutzte Gebäude oder Flächen teilweise abgerissen und einer intensive-
ren Nutzung zugänglich gemacht werden. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes
würde sich etwa durch Bebauung, Lagerstätten und Logistikflächen erhöhen und der Baumbe-
stand reduzieren. Im Baufeld Ost 03 könnte eine Bebauung und Nutzung nach den Maßgaben
des dort geltenden Bebauungsplans umgesetzt werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Nutzungs- und Biotopstruktur
Es ist davon auszugehen, dass mit Umsetzung des Teilplans A der vorhandene Bestand an
Bäumen und unversiegelten Bereichen vollständig entfällt.
Künftig entfallende Baumbestände sind gemäß den Maßgaben der Baumschutzsatzung zu er-
setzen. Im Plangebiet entfallen nach RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2024) im
Baufeld 03 insgesamt 13 Bäume. Somit sind insgesamt 34 Bäume nach den Maßgaben der
Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu Kompensationszwecken anzupflanzen. Die Integration
beziehungsweise der Wegfall geschützter Baumbestände und dessen Kompensation ist der
Ausführungsplanung, den Fällgenehmigungen bzw. der Baugenehmigungsebene vorbehalten.
Wie oben erläutert, sind die übrigen Biotopverluste planungsrechtlich bereits im planungsrechtli-
chen Bestand möglich, der Teilplan A sieht insofern keine maßgebliche neue Beeinträchtigung
vor. Vielmehr erfolgt durch die Umsetzung von umfangreichen Dachbegrünungen sowie der Be-
grünung der Innenhöfe (= intensive Begrünung der Tiefgaragendachflächen) eine wesentliche
Erhöhung der zu begrünenden Anteile. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan die Pflanzung
von Bäumen im Plangebiet fest. Da es sich um Pflanzungen auf Tiefgaragendächern handelt,
werden im Bebauungsplan besondere Vorgaben zur Ausbildung der Substratstärken definiert.
Die Begrünungen der Innenhöfe dienen auch dem Nachweis von KiTa-Außenflächen (Baufelder
03, 06 und Ost 03) und Kinderspielflächen im Plangebiet. Die Kleinkinderspielflächen werden im
Grünordnungsplan (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten 2024) exemplarisch nachge-
wiesen und im Zuge der Ausführungsplanung final verortet.
Der Bebauungsplan setzt eine Fassadenbegrünung fest. Eine Begrünung mit Rank- und
Schlingpflanzen ist für die west-, süd- und ostexponierten Fassadenflächen ohne Wand- und
Fensteröffnungen vorgesehen, um die Aufheizung der Gebäude abzumildern; zugleich dienen
diese Flächen der Biotopfunktion.
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum notwendigen Erhalt der geschützten Allee AL-K-
0035 entlang der Siegburger Straße. Diese grenzt unmittelbar an das Plangebiet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Um den Kompensationsbedarf aus dem Wegfall von geschützten Bäumen nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln grundsätzlich nachweisen zu können, setzt der Teilplan A insge-
samt 51 Bäume zur Pflanzung fest:
• Baufeld 03 — mindestens 5 mittelkronige und 14 kleinkronige Bäume,
• Baufeld 05 — mindestens 3 mittelkronige und 9 kleinkronige Bäume,
• Baufeld 06 — mindestens 3 mittelkronige und 10 kleinkronige Bäume,
• Baufeld Ost 03 — mindestens 2 mittelkronige Bäume und 5 kleinkronige Bäume.
Der Bebauungsplan setzt ferner die folgenden Begrünungsmaßnahmen fest:
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• Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdi-
schen Gebäudeteile mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51), soweit diese
nicht mit Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter-
und Drainschicht auszubilden.
• Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° der Gebäude sind mit
einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die Vege-
tationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen, Spiel- und Sport-
flächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche
zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
• Die Begrünung der Fassaden (mit Ausnahme nordexponierter Fassaden) der Wandflä-
chen von Gebäuden innerhalb der festgesetzten urbanen Gebiete BF MU 03, BF MU 05,
BF MU 06 und BF MU Ost 03 mit Ausnahme von Balkonen, Fenstern, Türen und Lüf-
tungseinrichtungen, mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter
Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei
Rank- und Schlingpflanzen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzuse-
hen. Es gelten Ausnahmen hinsichtlich des notwendigen Bodenanschlusses, etwa wenn
durch baulich integrierte Maßnahmen eine gleichwertige Bepflanzung sichergestellt wer-
den kann.
Bewertung
Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Pflanzen sind insgesamt als nicht
erheblich bis leicht positiv zu bewerten. Es kommt zu Verlusten an Brachflächen mit auflaufen-
der, teilweise gehölzreicher Vegetation. Teilweise entfallen auch geschützte Baumbestände im
Plangebiet. Diese Verluste sind aber bereits nach dem derzeitigen Planungsrecht möglich. Im
Plangebiet entfallen im Baufeld 03 insgesamt 13 Bäume. Nach Maßgabe der Baumschutzsat-
zung sind daher insgesamt 34 Bäume zu Kompensationszwecken anzupflanzen. Der Bebau-
ungsplan setzt die Pflanzung von insgesamt 51 Bäumen fest. Weiterhin erfolgen umfangreiche,
intensive Begrünungen der geplanten Tiefgaragendächer sowie extensive Dachbegrünungen
und Fassadenbegrünungen.
10.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Nach Kartierungen von RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2024 und darin zitierte)
werden große Teile des Deutzer Hafens (etwa 8,5 ha) nicht genutzt, darunter fallen auch weite
Teilbereiche des Teilplans A.
Der Bestand der einzelnen Baufelder besteht überwiegend aus bereits versiegelten oder bebau-
ten Flächen; es wird auf die planungsrechtliche Bewertung in den Abschnitten 10.2 und 0 ver-
wiesen. Im realen Bestand ist das Baufeld 03 zu 89 %, Baufeld 04 vollständig, Baufeld 05 zu
95 % und Baufeld 06 zu 100 % versiegelt. Das Baufeld Ost 03 besteht aus versiegelten Flä-
chen, unversiegelten Parkplätzen sowie Ziergärten mit geringem Gehölzanteil, sonstigen Ru-
deralfluren und Industriebrachen.
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Die Flächen selbst befinden sich in einer zentralen und attraktiven Lage am Rhein, mit Blick auf
den Dom und die Kranhäuser sowie die weitere Architektur des Rheinau-Hafens.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung kann es zu einer Intensivierung der jetzigen Nutzung kom-
men. Damit könnten die aktiv als Gewerbe genutzten Flächenanteile und die Versiegelung deut-
lich zunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A bereitet die Inanspruchnahme mindergenutzter
Flächen im Innenstadtgebiet vor. Insoweit schafft er die Voraussetzungen für ein Flächenrecyc-
ling in innenstadtnaher Lage sowie für die Schaffung attraktiver Stadträume. Um dies zu errei-
chen und Flächenversiegelungen in Stadtrandlagen zu vermeiden, wird eine nahezu vollstän-
dige Versiegelung festgesetzt. Gleichwohl werden die Hofinnenflächen des Deutzer Blocks als
begrünte Tiefgaragendächer umgesetzt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Da der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A bereits eine Maßnahme des Flächenrecyc-
lings darstellt und auch in diesem Sinne eine möglichst umfangreiche Ausnutzung des Maßes
der baulichen Nutzung erfolgt, sind keine weiteren Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erforderlich.
Bewertung
Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Fläche sind insgesamt als positiv zu
bewerten. Die Planung macht die Entwicklung eines zentralen, bereits baulich vorgeprägten
Standorts am Rhein möglich. Dieses Flächenrecycling dient der Reduktion von Inanspruch-
nahme bislang unbebauter Böden im Stadtgebiet und der Stärkung der Innenentwicklung. Über
die geplanten Nutzungen und die vorgesehene gewerbliche und soziale Bebauung wird ein Bei-
trag zur kompakt-urbanen und nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege vorbereitet.
10.5.4 Boden und Altlasten
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
10.5.4.1 Boden
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Da der Deutzer Hafen insgesamt vollkommen durch bauliche Inanspruchnahme überprägt ist,
liegen hier keine naturnahen und besonders schutzwürdigen Böden mehr vor. Im Auebereich
des Rheins gelegen, wäre ohne den menschlichen Einfluss eine Schichtung von Flutlehmen
über pleistozänen Kiesen, Schotter oder Sandablagerungen gegeben.
Gemäß der orientierenden Bodenuntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2024) wurden
(ggf. unter der vorhandenen Asphalt-, Pflaster- oder Betondeckschicht) Auffüllungsböden aus
Aushub, Bauschutt oder Schlacken erbohrt. Diese haben eine Mächtigkeit von 0,5 m bis 6 m.
Sie sind stellenweise unterlagert von den holozänen Hochflutablagerungen des Rheins, an an-
deren Stellen wurden direkt die älteren pleistozänen Terrassenablagerungen erbohrt.
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Die Böden sind in Folge der Nutzungshistorie teilweise stofflich belastet. Die Ergebnisse der Alt-
lasten-Untersuchung werden im folgenden Abschnitt vertieft.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte die Fläche zunehmend gewerblich genutzt werden.
Mit (Wieder-)Zunahme gewerblicher Nutzung besteht ein geringes Risiko einer Beeinträchtigung
des Bodens durch Schadstoffeintrag – etwa bei Unfällen oder nicht-sachgemäßer Lagerung von
Schadstoffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A sieht eine Vollversiegelung der geplanten Bau-
felder vor, da diese in den Bereichen der geplanten Hochbauten vollständig mit Tiefgaragen un-
terbaut werden sollen. Mit dieser Planung gehen auch die unter den aufgetragenen Schichten
noch relikthaft vorhandenen natürlich gebildeten Bodenschichten weitestgehend verloren. Die
auf den Dächern der Tiefgaragen aufzutragenden Mengen müssen stofflich gemäß den Vorga-
ben der Ersatz-Baustoffverordnung für den Wiedereinbau geeignet sein. Die entsprechenden
Nachweise können erst im Zuge der Ausführungsplanung bzw. Bauausführung erbracht wer-
den. Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A enthält einen Hinweis auf die Regelungen
der Mantel-Verordnung zu Aushüben und zum Wiedereinbau von Bodenmaterial.
Nähere Informationen zum Umgang mit den Bodenbelastungen bei Durchführung der Planung
enthält Kapitel 10.5.4.2.
Im Hinblick auf den vorgefundenen Bodenaufbau ist die Tragfähigkeit für die jeweiligen Ge-
bäude im Rahmen der jeweiligen Objektplanung zu untersuchen und zu bewerten. Der Bebau-
ungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A enthält einen entsprechenden Hinweis.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen und der angestrebten Vollversie-
gelung der Fläche sind im Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A keine weiteren Maßnah-
men möglich und erforderlich.
Bewertung
Insgesamt liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A keine
naturnahen und somit schutzwürdigen Böden vor. Demzufolge stellen die Baumaßnahmen des
Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgu-
tes dar. Zudem sind die vorliegenden, stark umgelagerten Sedimentkörper in Teilen durch ihre
Vornutzung teilweise diffus schadstoffbelastet. Die Auswirkungen der Schadstoffbelastungen
auf die Schutzgüter Mensch und Wasser bzw. den Altlasten-Aspekt sind im Weiteren schutzgut-
bezogen berücksichtigt.
10.5.4.2 Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Für das Gesamtvorhaben Deutzer Hafen wurden umwelttechnische Untersuchungen und Be-
wertungen des Deutzer Hafens durchgeführt (Dr. Tillmanns und Partner GmbH 2020). Diese
Untersuchungen klärten im Vorfeld der weiteren Planungen, ob und in welchem Umfang Belas-
tungen des Bodens bzw. des Grundwassers vorliegen. Geländeuntersuchungen wurden von
77
Boden, Bodenluft und Grundwasser durchgeführt. Als technische Verfahren kamen Rammson-
dierungen, Bodenluftmessungen, Absaugversuche, Grundwassermessungen und chemische
Bodenanalysen zum Einsatz. Diese Untersuchungen wurden weiter vertieft; für den Teilplan A
liegen orientierende Bodenuntersuchungen durch ein Gutachten der Dr. Tillmanns & Partner
GmbH (2024) vor. Die Beprobungssystematik bezieht sich vorrangig auf die Einstufung von Bo-
denbelastungen nach LAGA 2004 bzw. Deponieverordnung 2009. Diese Regelwerke sind nicht
unmittelbar auf die neuen Regelungen der Mantelverordnung – bestehend aus Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung, Deponieverordnung 2024 und Ersatzbaustoffverordnung an-
wendbar.
Bedingt durch die Nutzungshistorie im Deutzer Hafen ist der gesamte Untergrund sowohl me-
chanisch (Schüttungen, Auffüllungen) als auch diffus stofflich teilweise als vorbelastet anzuse-
hen. Im Untersuchungsgebiet befinden sich mehrere Flächen, die als Altlasten oder altlastver-
dächtige Flächen im Sinne des § 2 BBodSchG im Altlastenverdachtsflächenkataster / Fachinfor-
mationssystem „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen“ (FIS AlBo) des Umwelt- und
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln eingetragen sind.
Aktuell befinden sich im Plangebiet Eintragungen im Kataster über Altlasten und altlastverdäch-
tige Flächen (gem. § 2 BBodSchG; siehe Tabelle 3).
In drei Abschnitten – Fläche 3 (= Baufeld 03), Fläche 4 (BF 04 teilweise, Baufeld 05, Baufeld
06), Fläche 12 (= BF Ost 03) wurden im Zuge von Kernrammbohrungen zahlreiche Boden-
mischproben erstellt und orientierenden Untersuchungen unterzogen. Ebenso wurden Boden-
luftproben entnommen. Ziel der Untersuchungen waren orientierende Einschätzungen zur Ein-
haltung relevanter Grenzwerte für die Wirkpfade Boden→Mensch sowie Boden→Grundwasser.
Tabelle 3: Übersicht über die im Plangebiet liegenden Flächen des Altlastenverdachtsflä-
chenkatasters.
Quelle: Dr. Tillmanns & Partner GmbH 2020.
Nummer Typ Beschreibung Lage in Baufeld… Untersuchungs-
fläche im Gut-
achten (Dr. Till-
manns & Partner
2024)
105191 Altstandort Nachrichtlich geführt; keine Gefahr
bei derzeitiger Nutzung (siehe Dr.
Tillmanns & Partner GmbH 2024).
BF 03 Teilfläche 3
105190 Altstandort Nachrichtlich geführt; keine Gefahr
bei derzeitiger Nutzung (siehe Dr.
Tillmanns & Partner GmbH 2024).
BF 03
105189 Altstandort Nachrichtlich geführt; keine Gefahr
bei derzeitiger Nutzung (siehe Dr.
Tillmanns & Partner GmbH 2024).
BF 03
105131 Altstandort Aufnahme im Rahmen eines BIm-
SchG-Antragverfahrens, Altholzver-
wertungsbetrieb stillgelegt. Erstbe-
wertung läuft
BF 03, BF 04
105188 Altstandort BF 04 Teilfläche 4
105126 Altstandort 1932 - 1973 Holzhandelbetriebe,
1925 Maschinenbau- Industrie,
Schmiede und Kunststeinwaren-
handlung
BF 05–06
78
Seit dem 23.02.2021 unter der
Nummer 105126 FIS AlBO-Status 5
(Altlast (Gefahr)) (siehe Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2024).
Anmerkung: Mit Stellungnahme
vom 25.03.2025 bestätigt das Amt
573, dass in Folge der bereits er-
folgten Sanierung eines Schadens
keine Altlast mehr vorliegt. Die Flä-
che ist nicht mehr Bestandteil des
Verdachtsflächenkatasters.
105173 Altstandort Ost 03 Teilfläche 12
105178 Altablagerung Ost 03
10520 Altstandort Ergänzt nach Stellungnahme Amt
573 mit Schreiben vom 25.03.2025.
Da die räumlichen Untersuchungen
von Dr. Tillmanns & Partner GmbH
(2020) sich auf die Grundlage der
Abgrenzungen des Baufeldes Ost
03 beziehen, beschreiben die ana-
lytischen Ergebnisse und deren Be-
wertung vollständig dieses Baufeld.
Ost 03
Teilfläche 3:
Die aktuellen Ergebnisse der Untersuchungen durch Dr. Tillmanns & Partner (2024) zeigen für
diese Teilfläche folgende Ergebnisse:
Die im Rahmen der Bodenuntersuchungen festgestellten Schadstoffgehalte der Mischproben
genügen überwiegend den Prüfwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für
Kinderspielflächen. Lediglich eine Mischprobe weist einen Gehalt von Benzo-a-pyren auf, der
lediglich einer Einstufung als Wohngebiet genügt.
Die ermittelten Schadstoffgehalte liegen unterhalb der hilfsweise zur Bewertung herangezoge-
nen Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden → Grundwasser.
Hinsichtlich des Wirkpfads Bodenluft → Mensch wurden keine auffälligen Ergebnisse festge-
stellt.
Teilfläche 4:
Die aktuellen Ergebnisse der Untersuchungen durch Dr. Tillmanns & Partner (2024) zeigen für
diese Teilfläche folgende Ergebnisse:
In dieser Teilfläche wurden bereits in den älteren Gutachten Belastungen als Folge der langjäh-
rigen Nutzung der Fläche, u.a. als Schrottplatz, festgestellt. Dies betrifft insbesondere einen
Chlorparaffin-Schaden bis in den Grundwasserschwankungsbereich im Baufeld 06 (siehe un-
ten, Dr. Tillmanns & Partner 2020). Weitere Belastungen, etwa mit PAK (polyzyklischen aroma-
tischen Kohlenwasserstoffen), Benzo-a-pyren, sowie EOX (extrahierbare organisch gebundene
Halogene) betreffen vor allem die Entsorgung des Aushubmaterials. Für die Wirkpfade Boden
→ Mensch und Boden → Grundwasser wurden in Dr. Tillmanns & Partner 2020 angesichts der
Vollversiegelungen der Fläche keine unmittelbaren Handlungsbedarfe gesehen. Die aktuellen
79
Bodenuntersuchungen (Dr. Tillmanns & Partner 2024) zeigen hinsichtlich der Wiederverwertbar-
keit nach LAGA 2004 bzw. Deponieverordnung erhöhte Werte vor allem für die Parameter TOC
(total organic carbon) und EOX in der Teilfläche 4 an.
Hinsichtlich des Wirkpfads Bodenluft → Mensch wurden keine auffälligen Ergebnisse festge-
stellt.
Für den Wirkpfad Boden → Grundwasser wurden insgesamt drei Grundwasserproben unter-
sucht, die von zwei eingerichteten Grundwassermessstellen genommen wurden. Die Untersu-
chungen ergaben keine Hinweise auf eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser. Davon
ausgenommen war bis zur Sanierung 2024 ein Chlorparaffin-Schaden im Baufeld 06 (Dr. Till-
manns & Partner 2020, 2024). Dieser Schaden wurde zwischenzeitlich saniert, sodass die Stadt
Köln den Status der Fläche von 5 (Altlast/ Schädliche Bodenveränderung) auf 2 (kein Verdacht,
keine Gefahr bei derzeitiger oder planungsrechtlicher Nutzung) geändert hat
20.
Teilfläche 12:
Die Ergebnisse der Untersuchungen durch Dr. Tillmanns & Partner (2024) zeigen für diese Teil-
fläche 4 ansonsten folgende Ergebnisse:
Die im Rahmen der Bodenuntersuchungen im Feststoff ermittelten Schadstoffgehalte der Pro-
ben MP 1 Boden F12, MP 2 Boden F12 und MP 3 Boden F12 genügen den hilfsweise zur Be-
wertung herangezogenen Prüfwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung
(BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden → Mensch (Szenario Kinderspielflächen). Eine Ge-
fährdung des „Schutzguts Mensch“ über den Wirkungspfad Boden → Mensch ist nach Dr. Till-
manns & Partner (2024) somit nicht feststellbar.
Hinsichtlich des Wirkpfads Bodenluft → Mensch wurden keine auffälligen Ergebnisse festge-
stellt.
Die im Rahmen der Eluatuntersuchungen ermittelten Schadstoffgehalte liegen unterhalb der
Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden → Grundwasser, sodass eine von den
Auffüllungen ausgehende Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser nach Dr. Tillmanns &
Partner (2024) nicht feststellbar ist.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist von einer nahezu vollflächigen Versiegelung des Plange-
biets auszugehen. Leckagen, Handhabungsverluste oder unsachgemäßer Umgang mit Gefahr-
stoffen könnten zu weiteren Bodenbelastungen führen. Eine Gefährdung des Schutzgutes
Mensch ist bei der möglichen gewerblichen Nutzung nicht zu erwarten. Der Schadensfall im
Baufeld 04 wurde bereits saniert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Der ehemals vorhandene Chlorparaffin-Schaden im Baufeld 04 wurde zwischenzeitlich bereits
saniert. Auch weitere Bauwerksreste und Bauschuttnester entlang des Poller Kirchwegs wurden
bereits rückgebaut
21.
Beim Transferpfad Bodenluft → Mensch besteht im Plangebiet kein Handlungsbedarf.
20 Stadt Köln (Amt 573) mit Schreiben vom 25.03.2025.
21 moderne stadt: Mail vom 24. November 2024. Der Bericht von Dr. Tillmanns & Partner datiert vor der Sanierung,
die mittlerweile durchgeführt wurde.
80
Im Plangebiet erfolgt eine nahezu vollständige Versiegelung, die auch die geplanten Hofinnen-
flächen (Tiefgaragendächer) umfasst. Ein Direktkontakt Boden → Mensch ist damit zukünftig
ausgeschlossen.
Vor dem Hintergrund des Transferpfads Boden → Grundwasser sind die geplanten Nutzungen
im Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A grundsätzlich möglich. In der Teilfläche 4 soll
eine vollständige Versiegelung der Flächen stattfinden, so dass künftig keine weitere Schad-
stoffmobilisierung durch Sickerwasser erfolgen kann.
Hinsichtlich der Entsorgung und des Wiedereinbaus der vorhandenen Bodenmengen sind die
bisherigen Einstufungen der Bodengutachten (Dr. Tillmanns & Partner 2020, 2024) auf Basis
der zwischenzeitlich erlassenen Mantelverordnung nachzufassen. Der Bebauungsplan enthält
hierzu einen entsprechenden Hinweis.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A enthält eine Kennzeichnung der Bereiche mit
umweltgefährdenden Stoffen:
• Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altstandorte bzw. Altablagerungen Nr.
105131, 105173, 105178 sowie 105188-105191, die im Altlastenkataster der Stadt Köln
nachrichtlich geführt werden.
Die Baumaßnahmen sind vorsorglich unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Betei-
ligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchzuführen. Bodenverun-
reinigungen liegen nach vorliegenden Erkenntnissen – wenn, dann diffus verteilt - vor.
Nicht gänzlich auszuschließen sind möglicherweise. mit den Tiefbauarbeiten erst er-
kennbare bisher unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Die Bo-
denaushübe für die Errichtung der Tiefgaragen betreffen nur die Bereiche der geplanten
Hochbauten. Insbesondere die Basisbereiche der Tiefgaragenflächen und die Zwischen-
bereiche, die nicht von Tiefgaragenflächen betroffen sind, sind in der Bauphase auf Ba-
sis der Anforderungen der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz vom
01.08.2023 zu bewerten.
Die Sanierungsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt (siehe oben). Weitere Maßnahmen
sind daher nicht erforderlich.
Bewertung
Die Untersuchung des Plangebiets hat mehrheitlich unauffällige Befunde ergeben, die sowohl
hinsichtlich der derzeitigen als auch der geplanten Nutzung unbedenklich sind. Schutzgutge-
fährdende Bodenverunreinigungen liegen nach der Sanierung eines vormaligen Schadensfalls
nicht mehr vor; sodass hinsichtlich der Umsetzung des Vorhabens keine planerischen Beden-
ken bestehen.
Darüberhinausgehende Maßnahmen sind nach abschließender Festlegung der Rahmenbedin-
gungen im Rahmen der Vorhabenumsetzung zu spezifizieren, insbesondere hinsichtlich tole-
rierbarer Restbelastungen und dem Umgang mit den neuen Vorgaben einschlägiger Normen
(Mantelverordnung).
10.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
81
10.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Oberflächengewässer. Das nächste Oberflächenge-
wässer ist das Hafenbecken des Deutzer Hafens, welches in wenigen Metern Entfernung west-
lich des Plangebietes liegt. Der Deutzer Hafen stellt einen Rückstauhafen des Rheins dar.
Der Rhein verläuft in ca. 450 m Entfernung westlich des Plangebietes. Er ist als erheblich ver-
änderter Wasserkörper einzustufen. Das ökologische Potenzial ist im Monitoringzyklus 2019 bis
2024 als mäßig, der chemische Zustand als nicht gut bewertet (MULNV 2020).
Für die Belange des Hochwasserschutzes wird auf Abschnitt 10.5.5.4 verwiesen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine Zunahme der gewerblichen Nutzung des Geländes
möglich. Allerdings unterliegt auch in der Nullvariante die weitere bauliche Entwicklung einem
Genehmigungsvorbehalt. Direkte Eingriffe in Oberflächengewässer wären ebenfalls nicht zu
vermuten.
Bei einer künftigen möglichen Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen besteht ein Risiko ei-
ner Beeinträchtigung des Hafenbeckens und damit des Rheins – etwa bei Unfällen oder nicht-
sachgemäßer Lagerung von Schadstoffen und damit verbundener möglicher Einträge in die
Oberflächengewässer. Bei Einhaltung der gängigen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften ist die-
ses Risiko allerdings als sehr gering einzustufen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Direkte Eingriffe in Oberflächengewässer sind mit der Planung nicht verbunden.
Unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen Baufelder wird über Regenwasserkanäle ge-
sammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Damit wird das anfallende unbelastete Nie-
derschlagswasser dem Abflussvolumen des Rheins zugeführt. Da es sich um unbelastete Nie-
derschlagswasser handelt, ergeben sich keine relevanten Auswirkungen auf die Wasserqualität
des Hafenbeckens.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Da durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A keine unmittelbaren Eingriffe in Ober-
flächengewässer erfolgen, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Für die Maßnahmen
hinsichtlich des Hochwasserschutzes und der Entwässerung wird auf die entsprechenden Ab-
schnitte verwiesen.
Bewertung
Auswirkungen auf den Wasserkörper des Rheins sowie sein chemisches oder ökologisches Po-
tenzial sind durch die Planung nicht zu erwarten. Die Auswirkungen der Planung auf das
Schutzgut Oberflächenwasser sind daher – bezogen auf eine Umsetzung des Teilplans A –
grundsätzlich als nicht erheblich einzuschätzen.
82
10.5.5.2 Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Es wurde eine umwelttechnische Untersuchung und Bewertung des Deutzer Hafens durchge-
führt (Dr. Tillmanns und Partner GmbH 2020, 2024). Diese Gutachten enthalten auch allge-
meine Aussagen zum Grundwasser, die maßgebliche Quelle für die Ausarbeitung des Umwelt-
berichtes waren.
Das Untersuchungsgebiet zählt zum Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_25,
MUNV 2024). Das obere Grundwasserstockwerk liegt hier in den quartären Deckschichten der
Niederterrasse des Rheins, die maßgeblich aus Kiesen und Sanden gebildet sind. Diese
Schichten sind von hoher Durchlässigkeit geprägt und bilden dementsprechend einen äußerst
ergiebigen Grundwasserleiter von hoher Bedeutung für die regionale Trinkwasserversorgung.
Der Grundwasserkörper ist mengenmäßig und chemisch in einem schlechten Zustand (3. Zu-
standsbewertung 2013-2018, MUNV 2024). Die negative Veränderung des mengenmäßigen
Zustandes ist auf die Grundwasserabsenkung durch Sümpfungsmaßnahmen im Braunkohlen-
bergbau zurückzuführen. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plange-
biet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Die Bewer-
tung des chemischen Zustandes beruht auf erhöhten Pflanzenschutzmittel- und Tri+Per-Werten
(Tri = Trichlorethen, Per = Perchlorethylen).
Der Rhein bestimmt die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet. Es bestehen aufgrund der
Flussnähe nahezu andauernd influente Grundwasser-Strömungen nach Nordosten bzw. Nord-
nordosten. Nur bei Niedrigwasser des Rheins liegt ein effluentes Strömungsregime vor.
Aufgrund der Rheinnähe sind starke Schwankungen des Grundwasserspiegels zu erwarten.
Der mittlere Grundwasserspiegel liegt bei ca. 38,50 m NN, dies entspricht einem Flurabstand
von 6 m bis 8 m. Bei niedrigen Wasserständen liegt der maximale Flurabstand zwischen ca.
8 m und ca. 10,5 m. Bei Hochwasser reduziert sich der Flurabstand auf weniger als 1 m. In den
östlichen Baufeldern ist der Flurabstand gegenüber dem sonstigen Plangebiet um ca. 1 m grö-
ßer. Lokal kann oberhalb des Grundwasserspiegels auch Schichtenwasser auftreten (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2020).
Im Plangebiet tritt bei Hochwasserereignissen auch Grundhochwasser auf. Bereits bei einem
mittleren Rheinhochwasser (11,30 m KP) besteht eine sehr hohe Gefährdung des Plangebietes,
dementsprechend auch bei einem 200-jährlichen Ereignis (11,90 m KP, StEB Köln 2021).
Das Plangebiet leistet derzeit aufgrund des hohen Versiegelungsgrades keinen substanziellen
Beitrag zur Grundwasserneubildung. Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt zurzeit über
ein Mischkanalsystem.
Ein vormals vorhandener Chlorparaffinschaden im Plangebiet wurde zwischenzeitlich saniert,
sodass keine Gefährdung des Grundwassers mehr vorliegt (siehe Kapitel 10.5.4.2). Generell ist
durch die Anlage von Tiefgaragen mit tiefen Baugruben mit einer entsprechenden Tiefe des
Aushubs zu rechnen. Die bekannten diffusen, aber bei Oberflächenversiegelungen unkritischen
Schadstoffbelastungen im Plangebiet werden damit großflächig entfernt, was aus Sicht des
Grundwasserschutzes als günstig zu beurteilen ist.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Durch die mögliche Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen besteht ein Risiko einer Beein-
trächtigung des Grundwassers durch Schadstoffeintrag – etwa bei Unfällen oder nicht-sachge-
83
mäßer Lagerung von Schadstoffen und damit verbundener möglicher Einträge in das Grund-
wasser. Bei Einhaltung der gängigen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften ist dieses Risiko aller-
dings als sehr gering einzustufen.
Die bestehenden Grundwasserschäden wären auch bei Nichtdurchführung der Planung zu sa-
nieren.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten. Sowohl im Zuge der noch laufenden Grundwasserabsenkung als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewe-
gungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan ent-
hält einen entsprechenden Hinweis.
Das Schutzgut Wasser gefährdende Bodenverunreinigungen wurden primär im Baufeld 06 fest-
gestellt. Im Bereich von Bodenverunreinigungen mit Chlorparaffinen kommt es im Plangebiet zu
einer Sanierung bzw. Sicherung der belasteten Bereiche, bspw. durch eine Versiegelung der
Flächen. Diese wurde bereits im Zuge des Rückbaus in Abstimmung mit den zuständigen
Fachämtern der Stadt Köln durchgeführt (siehe Abschnitt 10.5.4.2).
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in Zukunft über ein Trennsystem (Schüßler-Plan In-
genieurgesellschaft mbH 2020). Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen
Baufelder und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung wird über Regenwasserkanäle
gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Damit wird das anfallende unbelastete
Niederschlagswasser ortsnah in das Hafenbecken eingeleitet und damit direkt wieder dem Was-
serkreislauf zugeführt.
Das Schmutzwasser der einzelnen Baufelder wird in einer hochwasserangepassten Misch- bzw.
Schmutzwasserkanalisation gesammelt und an den bestehende Mischwasserhauptsammler in
der Siegburger Straße und am Poller Kirchweg angeschlossen.
Je nach Ausgestaltung der geplanten Tiefgaragen ist ein zumindest zeitweises Einbinden der
Baukörper in das Grundwasser möglich. Zeitweise kann eine Grundwasserhaltung notwendig
sein. Diesbezüglich sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften – etwa der Landesbauordnung
NRW, des Wasserhaushaltsgesetzes – und Normen zu beachten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A enthält eine Kennzeichnung der Bereiche mit
umweltgefährdenden Stoffen:
• Im Bereich des Bebauungsplanes liegen die Altstandorte bzw. Altablagerungen Nr.
105131, 105173, 105178 sowie 105188-105191, die im Altlastenkataster der Stadt Köln
nachrichtlich geführt werden. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Flächen ist nur
teilweise diffus mit Schadstoffen belastet.
Die Baumaßnahmen sind vorsorglich unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Betei-
ligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchzuführen.
Bodenverunreinigungen liegen nach vorliegenden Erkenntnissen – wenn, dann diffus
verteilt - vor. Nicht gänzlich auszuschließen sind möglicherweise. mit den Tiefbauarbei-
ten erst erkennbare bisher unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Die
84
Bodenaushübe für die Errichtung der Tiefgaragen betreffen nur die Bereiche der geplan-
ten Hochbauten. Insbesondere die Basisbereiche der Tiefgaragenflächen und die Zwi-
schenbereiche, die nicht von Tiefgaragenflächen betroffen sind, sind in der Bauphase
auf Basis der Anforderungen der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Boden-
schutz vom 01.08.2023 zu bewerten.
Die Sanierungsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt (siehe oben). Weitere Maßnahmen
sind darüber hinaus nicht erforderlich.
Bewertung
Grundlegende Änderungen des chemischen oder mengenmäßigen Zustandes des Grundwas-
serkörpers ‚Niederung des Rheins‘ (27_25) sind durch die Planung nicht zu erwarten.
Die Sanierung einer grundwassergefährdenden Altlast wurde bereits durchgeführt. Durch die
erfolgende Vollversiegelung wird das Plangebiet weiterhin nicht zur Grundwasserneubildung
beitragen. Mit dieser Voraussetzung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut
Grundwasser als gering zu bewerten.
10.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt zurzeit über ein Mischkanalsystem.
Die Starkregenbetroffenheit des Deutzer Hafens wurde im Rahmen des Gesamtgebiets Deutzer
Hafen (Dr. Pecher 2023) sowohl für den Bestand als auch den Planfall betrachtet. Zugrunde
liegt ein vorgegebenes und mit den StEB Köln abgestimmtes Abflussszenario (Abflussszenario
1: ca. 50 mm in 90 Minuten; dies entspricht einem 100-jährlichen Ereignis), aus dem sich mo-
dellhaft maximale Wassertiefen, Fließgeschwindigkeiten und -Richtungen errechnen lassen.
Im Bestand zeigt sich, dass im Plangebiet des Teilplan A überwiegend keine flächigen Überflu-
tungen bei einem 100-jährlichen Ereignis vorliegen. Die wenigen vorhandenen Stellen weisen
Tiefen von unter 30 cm auf. Im unmittelbaren Umfeld im Bereich der Einmündung des Kalten-
bornwegs in die Siegburger Straße (im Folgenden: Senkentiefpunkt Siegburger Straße) liegen
jedoch flächige Überflutungen von maximal 65 cm Tiefe vor.
Im Umfeld des Plangebiets liegen – durch den Bebauungsplan Infrastruktur bzw. die umgeben-
den Erschließungsebenen festgelegt – Notwasserwege, über die bei einem Starkregenereignis
anfallendes Niederschlagswasser dem Hafenbecken zugeführt werden soll. In diesen Bereichen
werden Fließgeschwindigkeiten von bis zu 2 m/s erreicht.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei einer zulässigen Revitalisierung der gewerblich-industriellen Nutzung ist weiterhin davon
auszugehen, dass sich gegenüber dem Bestand keine erheblichen Veränderungen hinsichtlich
der Niederschlagswasserbewirtschaftung ergeben. Die Entwässerungskonzepte möglicher bau-
licher Anlagen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Fachbehörde.
Hinsichtlich der Starkregenvorsorge ist angesichts des zulässigen Versiegelungsgrades gegen-
über dem Bestand davon auszugehen, dass eine gewerblich-industrielle Bebauung ebenfalls
Maßnahmen zur Retention wild abfließender Niederschlagsmengen ergreifen müsste.
85
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in Zukunft über ein Trennsystem (Schüßler-Plan In-
genieurgesellschaft mbH 2020). Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen
Baufelder wird über Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet.
Damit wird das anfallende unbelastete Niederschlagswasser ortsnah in das Hafenbecken ein-
geleitet und damit direkt wieder dem Wasserkreislauf zugeführt. Der Teilplan A soll in einer iso-
lierten Betrachtung nicht zu einer Verschärfung der umliegenden Überflutungssituationen bei
Starkregenereignissen führen. Für private Flächen sind entsprechende Nachweise gemäß
DIN 1986-100 auf Basis der festgesetzten Baukörper im nachgelagerten bauordnungsrechtli-
chen Verfahren beizubringen. Auf dieser Grundlage ist ein 100-jährliches Ereignis anzusetzen.
Für das gesamte Vorhaben ist jedoch eine kumulierende Betrachtung der Wirkungen notwen-
dig: erste, pessimistisch parametrisierte Ergebnisse der 2D-Oberflächenabflussmodellierung
zeigen in diesem Fall sechs größere Verschlechterungsbereiche im Gesamtgebiet des Deutzer
Hafens, von denen zwei (Senkentiefpunkt Poller Kirchweg, Senkentiefpunkt Siegburger Str.) im
Plangebiet bzw. dem unmittelbaren Umfeld des Teilplans A liegen (Dr. Pecher AG 2023). In ei-
nem Abstimmungstermin mit der StEB Köln am 08.01.2024 wurde dabei deutlich, dass sowohl
die Modellparameter anzupassen sind als auch die möglichen Gegenmaßnahmen in der Be-
rechnung analysiert werden sollen. Auch die neuen Abflussszenarien zeigen stellenweise Ver-
schlechterungen hinsichtlich der Überflutungsbereiche an. In beiden Fällen ist festzuhalten,
dass die vorhandene und geplante Entwässerung des Plangebiets nicht Bestandteil der Berech-
nungen war – in der Realität werden die im Gutachten aufgezeigten Zustände nicht in diesem
Umfang auftreten. In einem weiteren Abstimmungstermin am 04.04.2024 wurde daher gemein-
sam mit den StEB Köln festgehalten, dass der Starkregennachweis im Zuge der weiteren Ob-
jektplanung zu vervollständigen ist. Es ist nachzuweisen, dass keine Gefährdung für Leib und
Leben sowie die umgebende Infrastruktur besteht. Als eine Maßnahme wird hierbei der Sen-
kentiefpunkt Siegburger Straße aufgeführt, der gegebenenfalls mittels entsprechender Ablei-
tung in Richtung Hafenbecken entlastet wird. Dies wird ebenfalls in der weiteren Objektplanung
betrachtet und mit den StEB Köln abgestimmt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Das Entwässerungskonzept für das Gesamtvorhaben Deutzer Hafen sieht eine Entwässerung
im Trennsystem vor, die im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisieren ist:
• Unbelastetes Niederschlagswasser der Baufelder des Teilplans A wird über Regenwas-
serkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. Die Regelentwässe-
rung der öffentlichen Niederschlagwasserkanäle ist auf ein 5-jährliches Ereignis auslegt.
Die Überflutungsvorsorge für ein 100-jährliches Ereignis ist auf den privaten Baufeldern
zu erbringen. Der entsprechende Nachweis nach DIN 1986-100 ist im Zuge des nachge-
ordneten bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu erbringen.
• Das Schmutzwasser der Baufelder wird in einer hochwasserangepassten Misch- bzw.
Schmutzwasserkanalisation gesammelt und an den bestehenden Hauptsammler in der
Siegburger Straße /Poller Kirchweg angeschlossen.
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass kein Rheinhochwasser in
die Misch- und Schmutzwasserkanäle eindringen kann.
86
• Im Bereich der Siegburger Straße in Richtung Hafenbecken/ Kulturplatz ist die Ver-
schlechterung der Überflutungssituation durch den Plan-Zustand für den östlichen Be-
reich der Siegburger Straße auszugleichen. Die weiteren Abstimmungen und entspre-
chenden Nachweise sind im Zuge der Objektplanung zu erbringen.
Die Durchführung der Maßnahmen wird über vertragliche Regelungen gesichert.
Der Bebauungsplan trifft weitere Festsetzungen, welche sich als Retentionsmaßnahmen zur
Niederschlagwasserbewirtschaftung eignen:
• Die Flachdächer und flach geneigte Dächer der Gebäude in den festgesetzten Sonder-
gebieten und urbanen Gebieten sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3
(NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausnahmen sind
etwa für technische Aufbauten auf bis zu 30 % der festgesetzten Fläche möglich.
• Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen und / oder der unterirdischen
Gebäudeteile mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51), soweit diese nicht mit
Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden, wird festgesetzt. Die Vegetati-
onstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich ei-
ner Filter- und Drainschicht auszubilden.
• Die Baumpflanzungen auf Tiefgaragen mit der Stärke der Bodensubstratschicht von
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen
Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), wird festgesetzt. Die Pflanzfläche muss mindestens 25
m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
Bewertung
Insgesamt werden die Folgen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf den Um-
gang mit Niederschlagswasser und die Starkregenvorsorge als mäßig angesehen. Generell ist
zu beachten, dass die Bereiche mit Aufstau bereits im Bestandszustand vorhanden sind und
durch die Planung insgesamt nur in mäßigem Umfang verschlechtert werden. Vorkehrungen zur
Starkregenvorsorge sind im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisieren.
10.5.5.4 Hochwasserbelange
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die folgenden Angaben werden aus dem Fachbeitrag Hochwasserschutz (Blank 2025) sowie
dem Fachportal ELWAS-WEB des Landes NRW bezogen (MUNV 2024).
Bedingt durch die Lage nah am Rhein sind Teilbereiche des Teilplans A hochwassergefährdet.
So liegen die Baufelder 03-06 in weiten Teilen innerhalb gesetzlich festgesetzter Überschwem-
mungsgebiete des Rheins. Bereits im Rahmen der 25. Änderung des vorhergehenden Regio-
nalplans von 2017 konnte jedoch festgestellt werden, dass die Umnutzung des Hafenareals
nicht die Ausweisung eines neuen Baugebietes darstellt. Ferner liegt das Plangebiet nicht im
planerischen Außenbereich. Für das Areal im Deutzer Hafen greift daher das Verbot nach § 78
Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht (siehe Blank 2025). Allerdings sind die wei-
terführenden Bestimmungen des § 78 WHG zu beachten. Demnach ist im hier vorliegenden
Falle nachzuweisen, dass:
• die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust
von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen,
87
• der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
• der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
• hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens befindet die Bezirksregierung Köln.
Ab einem Pegel von 9,62 m Kölner Pegel (ca. 10-jährliches Ereignis) tritt das Wasser aus dem
Hafenbecken. Bei einem 100-jährlichen Ereignis (HQ100; 11,30 mKP) ist das gesamte Plange-
biet des Teilplans A mit Ausnahme der hinter den vorhandenen Hochwasserschutzanlagen
(diese werden unten detaillierter beschrieben) gelegenen Fläche des Baufelds Ost 03 überflu-
tet. Dabei reicht die Überflutungstiefe von weniger als 0,5 m in den östlichen Bereichen bis ma-
ximal 3,30 m im Baufeld 03, flächig zumeist aber weniger als 1 m. Bei einem 200-jährlichen Er-
eignis (11,90 mKP) steigen die Pegel deutlich an und überschreiten in weiten Teilen Höhen von
1 m. Da die Hochwasserschutzeinrichtungen des Poller Kirchwegs jedoch auf ein 200-jährliches
Ereignis ausgelegt sind (siehe nachfolgend), liegen die Flächen des Baufelds Ost 03 im ge-
schützten Bereich (Blank 2025).
Für die Stadt Köln liegt ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept vor. Die vorhandene Hoch-
wasserschutzanlage verläuft entlang der Westseite von Siegburger Straße bzw. Poller Kirchweg
und schließt dort an den bestehenden Bahndamm an. Der Schutzgrad ist hier auf ein 200-jährli-
ches Hochwasserereignis (11,90 m Kölner Pegel) ausgelegt. Die Hochwasserschutzlinie im Be-
reich des Deutzer Hafens ist als stationäre Schutzmauer inkl. mobiler Elemente im Bereich von
Hof-, Tor- und Straßenquerungen planfestgestellt. Im Deutzer Süden sind die Flächen östlich
der Hochwasserschutzanlagen somit vor Hochwasserereignissen bis zu 11,90 mKP (200-jährli-
ches Hochwasser) geschützt.
Es gelten die Regelungen der Deichschutzverordnung (DSchVO). Innerhalb des Plangebietes
liegen die Schutzzonen I und II. Die Schutzzone I umfasst die Hochwasserschutzanlage und
gemessen vom Fuß der äußeren Begrenzung der Hochwasserschutzanlage einen Streifen von
je 4 m Breite auf der Wasser- und der Landseite. Die Zone II umfasst einen an die Schutzzone I
anschließenden Streifen von je 16 m Breite auf der Wasser- und der Landseite.
In der Zone II für sonstige Hochwasserschutzanlagen ist das dauerhafte Schädigen von de-
ckenden Auelehmschichten verboten. Der Genehmigung bedürfen u.a. die Entnahme von Bo-
denmaterial und Vertiefungen der Erdoberfläche, die Verlegung unterirdischer Leitungen sowie
die Schaffung von Dränanlagen und Anlagen mit entsprechender Wirkung und das Errichten,
wesentliche Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen. Entsprechende Ausnahmeregelun-
gen sind möglich. In der Zone I sind darüber hinaus das Herstellen von baulichen Anlagen, Lei-
tungen, Dränanlagen und Anlagen mit entsprechender Wirkung, die Entnahme von Bodenmate-
rial und das Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Bepflanzen mit Bäumen und Sträuchern ver-
boten. Genehmigungspflichtig sind zusätzlich zu den Vorbehalten in der Zone II das Beseitigen
und das wesentliche Ändern von baulichen Anlagen, Leitungen, Dränanlagen und Anlagen mit
entsprechender Wirkung sowie die Bepflanzung mit Rankgewächsen.
Insgesamt beträgt das Retentionsvolumen im Gesamtgebiet des Deutzer Hafens bei einem
200-jährlichen Ereignis ca. 309.100 m³
22.
Zu den Regelungen des länderübergreifenden Raumordnungsplans Hochwasserschutz wird auf
den Abschnitt 4.1 verwiesen.
22 Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 09. Februar 2018, Az.: 11145/001-493 da-ko
88
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Eine gewerblich-industrielle Bebauung unterliegt ebenfalls den Anforderungen und Genehmi-
gungsvorbehalten zum Bauen in gesetzlichen Überschwemmungsgebieten. Je nach baulicher
Ausführung kann es hier zu Verlusten an Retentionsvolumen kommen, sofern diesbezüglich
keine Vorkehrungen getroffen werden.
Die Verbote und Genehmigungsvorbehalte in den Schutzzonen I und II der Deichschutzverord-
nung sind auch in der Nullvariante zu berücksichtigen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Unter Berücksichtigung von Anforderungen an den Hochwasserschutz ist die städtebauliche
Konversion des Hafenareals grundsätzlich möglich. Die geplanten Nutzungen des Deutzer Ha-
fens können jedoch nur unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Belange des
Hochwasserschutzes und entsprechender hochwasserangepasster Bauweisen erfolgen. Die
rechtlichen Vorgaben des WHG zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Un-
terlieger, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
zur hochwasserangepassten Errichtung von Bauvorhaben gemäß § 78 Abs. 3 S. 1 WHG wer-
den bei der Umsetzung der Planung eingehalten und damit die Ziele und Grundsätze des län-
derübergreifenden Raumordnungsplans Hochwasserschutz im Rahmen der Aufstellung des Be-
bauungsplans beachtet.
Das Hochwasserschutzkonzept für den Teilplan A ist eingebettet in das Gesamtvorhaben zur
Umsetzung des Deutzer Hafens. Hierfür wurde ein Hochwasserschutzkonzept entwickelt, das
präventive bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Hochwasserereignissen vorsieht – beispiel-
haft sind hier die Festlegung eines hochwassersicheren Erschließungsniveaus und der Erhalt
vorhandener Hochwasserschutzeinrichtungen zu nennen. Das hochwassersichere Erschlie-
ßungsniveau liegt insgesamt oberhalb eines 200-jährlichen Hochwassers. Der Bebauungsplan
für den Teilplan A setzt in diesem Zusammenhang (mit Ausnahme des Baufelds 03, welches
außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegt) die jeweilige Mindesthöhe der Oberkante Fer-
tigfußboden fest.
Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass dem Rhein mit der Flächenentwicklung wichtige Retentions-
räume für Hochwasserfälle verloren gehen und sich somit die von solchen Ereignissen ausge-
henden Gefahren vergrößern. Der Teilplan A sieht daher u.a. vor, dass Tiefgaragen im Hoch-
wasserfall als Retentionsraum zur Verfügung gestellt werden. Sofern es während der Baumaß-
nahmen zu Veränderungen des Retentionsvolumens kommt, ist nachzuweisen, dass die Re-
tentionsraumbilanz über das gesamte Plangebiet und den gesamten Umsetzungszeitraum posi-
tiv ausfällt. Da der Teilplan A gemeinsam mit dem Teilplan Infrastruktur bislang nur einen Teil-
bereich des Deutzer Hafens abdeckt, ist dieser Nachweis nicht auf Ebene dieser Bebauungs-
pläne möglich. Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens und zur Unterstützung der Einzelge-
nehmigungen durch die Genehmigungsbörde wird daher in Abstimmung mit der Bezirksregie-
rung Köln ein Retentionsraumkonto für das Gesamtgebiet über die gesamte Bauzeit des Deut-
zer Hafens geführt und fortlaufend aktualisiert. In diesem Konto kann die jeweilige Zu- und Ab-
nahme von Retentionsraum in Teilflächen zueinander in Relation gesetzt werden, um einen
Nachweis über ein zu jedem Zeitpunkt, auch während der Bauphase, ausreichendes Retenti-
onsvolumen zu führen. Das Retentionsraumkonto ist jederzeit durch die Bezirksregierung Köln
(als Genehmigungsbehörde für sämtliche wasserrechtlichen Fragestellungen zum Bauen im ge-
setzlichen Überschwemmungsgebiet) einsehbar und dient als Grundlage für die Einzelbauge-
nehmigungen. Der Teilplan A setzt für die betreffenden Baufelder Retentionsvolumina fest. Die
89
Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist durch einen hydraulischen
Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im Gesamtgebiet von 46,10 m ü. NHN im Bauge-
nehmigungsverfahren zu erbringen. Der Teilplan A trägt somit zur Einzahlung auf das Retenti-
onsraumkonto bei, indem in den Flutgeschossen Retentionsraum bereitgestellt wird. Die Inan-
spruchnahme dieses „Guthabens“ erfolgt vor allem im Zuge der hochwassersicheren Erschlie-
ßung durch den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan Infrastruktur. Weitere Regelungen be-
züglich der Ausgestaltung der Flutgeschosse und des Flutungsablaufs sind der Ausführungspla-
nung vorbehalten.
Die vorhandene Hochwasserschutzanlage entlang der Ostseite des Poller Kirchwegs bleibt hin-
sichtlich Lage und Schutzfunktion erhalten. Die Anlage liegt im öffentlichen Raum – i.d.R. inner-
halb der Straßenverkehrsflächen des das Plangebiet umgebenden Teilplans Infrastruktur. Mit
der Umsetzung des Integrierten Plans sind unter Umständen Änderungen oder Eingriffe in die
Hochwasserschutzanlagen verbunden. Bei der Herstellung der technischen Infrastruktur in
Form von Anschlussleitungen der Baufelder sind punktuell bauliche Anpassungen der Hoch-
wasserschutzmauer erforderlich. Bei den Baufeldern 04, 05 und 06 ist zudem vorgesehen, die
Gebäude unmittelbar an der Hochwasserschutzmauer zu errichten. Die Verbote und Genehmi-
gungsvorbehalte in den Schutzzonen I und II der Deichschutzverordnung werden im Bebau-
ungsplan sowie den nachlaufenden Planungs- und Genehmigungsverfahren unter Einbindung
der StEB und der Bezirksregierung Köln berücksichtigt.
Eingriffe in die bestehende Hochwasserschutzanlage bedürfen einer Einzelfallprüfung und Ab-
stimmung mit der Bezirksregierung, ob eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses not-
wendig ist. Konkrete Planungen für bauliche Maßnahmen liegen aktuell noch nicht vor. Diese
werden erst im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt. Die Antragsstellung zu diesen Vorha-
ben erfolgt in nachgelagerten Verfahren in Abstimmung mit der Bezirksregierung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Die baulichen Anlagen sowie die zur Versorgung dieser Anlagen erforderlichen Versorgungslei-
tungen sind hochwasserangepasst für ein 200-jährliches Hochwasser (Kölner Pegel bis 11,90
m) und nach aktuellem Stand der Technik auszuführen. Weitere Einzelheiten zur baulichen Vor-
sorge sind in der jeweils aktuellen Fassung der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu finden.
• Alarm- und Einsatzpläne für die gesamte Bauphase und für die gesamte Bestandsdauer
der baulichen Anlagen sind aufzustellen und mit der Bezirksregierung Köln und den
Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln abzustimmen.
• Die Anforderungen an diese Kriterien sind in einem Bauherrenhandbuch dargelegt, wel-
ches der künftigen Bauherrschaft zur Verfügung gestellt wird.
Bei Maßnahmen im Umfeld der bestehenden Hochwasserschutzanlagen sind die Ge- und Ver-
bote der Deichschutzverordnung zu beachten:
• Die Deichschutzzonen I und II werden im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Für
„sonstige Hochwasserschutzanlagen“ – wie im vorliegenden Fall – beträgt die Breite der
Schutzzonen 20 m jeweils beiderseits der Hochwasserschutzanlage (Deichschutzzone I
und II). In Bezug auf Deichschutzzone I bedeutet dies beispielhaft, dass im Bereich von
4 m (gemessen jeweils von der äußeren Begrenzung der Hochwasserschutzmauer) das
Herstellen von baulichen Anlagen, zu denen unter anderem auch Stellplatzanlagen ge-
hören, verboten ist. Entsprechende Genehmigungen und Befreiungen sind im Rahmen
90
des Baugenehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Infolge
geplanter Maßnahmen dürfen keine zusätzlichen Lasten auf die vorhandenen Hochwas-
serschutzanlagen einwirken. Dies gilt insbesondere beim Bau einer Tiefgarage. Die ent-
sprechenden Nachweise sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bezie-
hungsweise bei Anträgen auf Befreiungen von der Deichschutzverordnung zu führen.
Vor diesem Hintergrund wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen.
• Die Deichschutzzonen I und II und Grenzen der Überschwemmungsgebiete sowie der
Hochwasserrisikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten werden nachricht-
lich in den Bebauungsplan übernommen.
Der Bebauungsplan setzt baufeldweise definierte Stauvolumen zur Flutung im Hochwasserfall
fest, um ausreichenden Retentionsraum zu gewährleisten:
• Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB sind innerhalb der folgend bezeichneten Baugebiete
die angegebenen Retentionsvolumen für ein Hochwasserereignis 11,90 m Kölner Pegel
(HQ200) mindestens zu schaffen.
Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³
Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³
Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³
Die Flutung in den Baufeldern ist über ungesteuerte Einlaufschwellen/-öffnungen zu rea-
lisieren. Die Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist durch ei-
nen hydraulischen Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im Gesamtgebiet von
46,10 m ü.NHN im Baugenehmigungsverfahren, zu erbringen.
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan im Sinne des konstruktiven Hochwasserschutzes
die folgenden Vorgaben fest:
• Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 03 die Mindesthöhe der
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,26 m ü.NHN festgesetzt.
• Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das Sondergebiet BF SO 04 die Mindesthöhe der
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,27 m ü.NHN festgesetzt.
• Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 05 die Mindesthöhe der
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,28 m ü.NHN festgesetzt.
• Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 06 die Mindesthöhe der
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,33 m ü.NHN festgesetzt.
Bewertung
Durch den Teilplan A werden größere Bauvorhaben im gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet umgesetzt. Die Planungen stellen jedoch in Folge der Vornutzungen dieser Fläche
kein Neubauvorhaben im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG dar. Der Bebauungsplan beinhal-
tet Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise (etwa die Mindesthöhe der Ober-
kante Fertigfußboden Erdgeschoss).
Das Retentionsraumvolumen im Plangebiet kann durch die gesamte Planungs- und Bauphase
hindurch erhalten und sogar leicht erhöht werden, eine entsprechende Festsetzung regelt die
dazu vorzuhaltenden Mindestvolumina in den betreffenden Baufeldern. Durch ein Retentions-
raumkonto ist weiterhin auch für das Gesamtvorhaben nachzuweisen, dass stets ein mindes-
tens ausgeglichenes Retentionsraumsaldo verbleibt. Hochwasserschutzanlagen werden durch
die Planung gemäß Teilplan A nicht direkt tangiert, liegen jedoch in unmittelbarer Nähe zum
91
Plangebiet des Teilplans A. Insofern sind Maßnahmen zur Sicherung ihrer Funktionstüchtigkeit
zu beachten. Mit dieser Voraussetzung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange
des Hochwasserschutzes als mäßig zu bewerten.
10.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
10.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Plangebiet liegt im Bereich des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln (BezReg Köln
2021, dritte Fortschreibung). Die Aspekte der allgemeinen Luftreinhaltung in der Stadt Köln wer-
den in Abschnitt 10.5.17 behandelt.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein lufthygienisches Gutachten durch das Ingeni-
eurbüro Matthias Rau (Stand November 2024) erstellt, welches sich auf die verkehrliche Immis-
sionssituation fokussiert. Weitere Angaben – etwa zu gewerblichen Immissionen – sind aus
dem Gutachten zum integrierten Plan / Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur
(Ingenieurbüro Matthias Rau 2021) ableitbar. Auf Basis meteorologischer Daten wurde die Im-
missionsgesamtbelastung durch Überlagerung der großräumigen Hintergrundbelastung mit der
lokalen Hintergrundbelastung sowie der vorhabenbedingten Zusatzbelastung bestimmt und an-
hand der maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet.
Im Plangebiet selbst befinden sich keine gewerblichen Emittenten. Diese sind jedoch gemäß
dem geltenden Planungsrecht grundsätzlich zulässig (siehe Nullvariante).
Das Plangebiet selbst ist frei von Straßen, und verursacht somit keine nennenswerten verkehrli-
chen Emissionen (Baustellenverkehr ist möglich). Emissionen durch Hausbrand sind nach dem
Abriss der meisten Gebäude allenfalls aus dem Betrieb der Essigfabrik möglich. Im Vergleich
zur städtischen Hintergrundbelastung sind diese jedoch als nachrangig anzusehen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Durch die mögliche Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen könnten sich die Emissionen
aus luftschadstoffemittierenden Betrieben in Zukunft erhöhen – unter Einhaltung von Maßgaben
bspw. des Abstandserlasses bzw. des BImSchG. In Abhängigkeit von der Entfernung zur
nächstgelegenen Wohnbebauung an der Siegburger Straße könnten sich im Deutzer Hafen Be-
triebe der Abstandsklassen VI bis VII ansiedeln. Hinzu kämen neue Quell- und Zielverkehre im
Plangebiet mit den damit verbundenen Emissionen.
Das Umgebungsniveau der Luftschadstoffemissionen würde sich nur geringfügig verändern.
Das Verkehrsgutachten stellt im sogenannten Nullfall die allgemeine Verkehrsentwicklung sowie
die verkehrlichen Auswirkungen aller im Umfeld geplanten Vorhaben bis zum Prognosejahr
2035 dar, mit Ausnahme der Entwicklung des Deutzer Hafens. Es wird im Bereich der Siegbur-
ger Straße eine leichte Zunahme des Verkehrs (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2024)
mit den damit verbundenen Emissionen prognostiziert (ca. 2-9 %). Im Bereich des Poller Kirch-
wegs liegen die Verkehrszahlen im Prognose-Nullfall teilweise geringfügig unter, teilweise ge-
ringfügig über den Bestandszahlen.
Im Schiffs- und Schienenverkehr sind voraussichtlich nur geringfügige Änderungen zu erwarten.
92
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Durch die Umsetzung des Teilplans A werden Mehrverkehre von ca. 5.600 Kfz/24h pro Werktag
hervorgerufen (Rudolf Keller Verkehrsingenieure 2024). Dies führt in Konsequenz zu einer Er-
höhung der verkehrsgebundenen Emissionen von CO2, CO, NO2 und Feinstäuben sowie ande-
ren relevanten Luftschadstoffen. Durch das Bereitstellen von Ladeinfrastruktur und Förderung
von alternativen Verkehrsmitteln (ÖPNV, Radverkehr) soll der Anteil des mobilisierten Individu-
alverkehrs grundsätzlich möglichst gering gehalten werden (Rudolf Keller Verkehrsingenieure
2020).
Durch das Vorhaben sollen keine Emissionen aus Hausbrand entstehen, diesbezüglich wurde
eine Machbarkeitsstudie zur Energie- und Wärmeversorgung erarbeitet (Drees & Sommer
2025). Demnach soll die Energie- und Wärmeversorgung gemäß den Klimaleitlinien der Stadt
Köln sichergestellt werden. Mit Blick auf potenzielle Hausbrandemissionen ist festzuhalten, dass
die Wärmeversorgung des Deutzer Hafens nicht unter Verwendung fossiler Brennstoffe sicher-
gestellt werden darf. Das Energiekonzept (Drees & Sommer 2025) formuliert auch für das Plan-
gebiet bzw. das Gesamtvorhaben Entwicklungsziele, etwa einen hohen Anteil an Dach- oder
Fassaden-Photovoltaikanlagen. Die Wärme- bzw. Kälteversorgung der Baufelder im Teilplan A
wird über reversible Wärmepumpen sichergestellt. Die Anforderungen der Klimaleitlinien der
Stadt Köln werden erfüllt. Weitere Informationen zum Energiekonzept sind Abschnitt 10.5.15 zu
entnehmen.
Ein besonderer Fokus in der Untersuchung der Luftschadstoffe lag auf den Auswirkungen der
Planung auf die Siegburger Straße in Köln-Poll südlich des Plangebiets. Die Ergebnisse zeigen,
dass in den getesteten Parametern (NO
2, PM10, PM2,5) die relevanten Grenzwerte deutlich ein-
gehalten werden (Ingenieurbüro Matthias Rau 2024).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen trifft der Bebauungsplan die folgende Festsetzung:
• Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die
neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller
Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt
werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung von Holzpellets zu Heizzwe-
cken. Die vorgenannte Festsetzung gilt nicht, wenn in Wohnungen einzelne Räume mit
Feuerstätten (beispielsweise Kaminöfen) zusätzlich beheizt werden.
• Der Bebauungsplan enthält eine Festsetzung zur Dachbegrünung, die eine Umsetzung
von PV-Anlagen auf den Dachflächen über der Dachbegrünung zulässt. Eine Festset-
zung von Dachbegrünungen auf Flachdächern und flach geneigten Dächern kann dazu
beitragen, den Wirkgrad von Solaranlagen zu erhöhen.
• Vertraglich werden die Umsetzung der Anforderungen der Klimaleitlinien der Stadt Köln
sowie weiterer Regelungen zur Wärmeversorgung gesichert.
Bewertung
Mit Umsetzung der Planung wird die bisherige (theoretische) gewerbliche Nutzung aufgelöst
und eine Nutzung als Wohn- und Arbeitsquartier vorbereitet. Mit den geplanten Nutzungen ent-
stehen neue Quell- und Zielverkehre in mäßigem Umfang. Dies sowie zusätzlich die Ansiedlung
neuer gewerblicher Emittenten wären jedoch auch aufgrund des bestehenden Planungsrechts
93
möglich. Insgesamt werden die Auswirkungen des Bebauungsplans – insbesondere vor dem
Hintergrund des derzeit geltenden Planungsrechts – als geringfügig erachtet.
10.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Informationsgrundlage bildet wiederum das lufthygienische Gutachten des Ingenieurbüros
Matthias Rau (Stand November 2024, siehe auch Kapitel 10.5.6.1).
Die 39. BImSchV setzt die folgenden Grenzwerte für Luftschadstoffkonzentrationen fest:
Tabelle 4: Grenzwerte für ausgewählte Schadstoffe.
Quelle: 39. BImSchV, Ingenieurbüro Matthias Rau 2024.
Mittelungsperiode Grenzwert (bislang) Ab 2030 (neue EU-RL)
Stickstoffdioxid (NO2)
> 200 µg/m³ NO2 an maximal 18
Tagen pro Jahr
> 200 µg/m³ NO2
3 Tage pro Jahr (max.)
Stundengrenzwert (60min) - > 50 µg/m³ NO2
18 Tage pro Jahr (max.)
Jahresmittelwert 40 µg/m³ 20 µg/m³
Feinstaub (PM10)
Tagesgrenzwert (24 h) 50 µg/m³ an maximal 35 Tagen
pro Jahr
45 µg/m³
18 Tage pro Jahr (max.)
Jahresmittelwert 40 µg/m³ 20 µg/m³
Feinstaub (PM2,5)
Jahresmittelwert 25 µg/m³ 10 µg/m³
3-Jahresmittelwert von Stationen im städti-
schen Hintergrund (ab 2015)
20 µg/m³
25 µg/m³
18 Tage pro Jahr (max.)
Die Luftschadstoffsituation im Plangebiet wird zurzeit von der gesamtstädtischen Hintergrund-
belastung geprägt. Nach Ingenieurbüro Matthias Rau (2024) liegt diese im Bereich des Deutzer
Hafens im Mittelungszeitraum 2021-2023 bei 29,0 µg/m³ NO
X, bei 21,6 µg/m³ NO2, bei 14,3
µg/m³ PM10 sowie bei 10 µg/m³ PM2,5 (jeweils Jahresmittelwerte). Diese Werte liegen –
ebenso wie die verfügbaren Vergleichswerte für NO2 der nahen LANUK Messstation ‚Justinian-
straße‘ (ca. 1,5 km nördlich; LANUK 2024a) – durchweg unterhalb der o.g. Grenz- bzw. Ziel-
werte. Auch von Überschreitungen der Tages- bzw. Stundenkriterien ist nicht auszugehen
(siehe dazu Ingenieurbüro Matthias Rau 2024: S. 22).
Im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets existieren Immissionen durch Hausbrand und Kfz-Be-
wegungen. Im räumlichen Zusammenhang ist der vorhandene Kfz-Verkehr insbesondere im Be-
reich der Siegburger Straße als maßgebliche Emissionsquelle für Luftschadstoffe vorhanden,
die Verkehrsbewegungen im Bereich Poller Kirchweg sind deutlich geringer (siehe Tabelle 5).
Die höchsten Verkehrszahlen weist der weiter entfernt liegende Bereich der Siegburger Straße
nördlich der Kreuzung Im Hasental auf. Weitere Emissionsquellen sind der Schienen- und
Schiffsverkehr. Aufgrund der Lage nahe des Rheins mit seiner Durchlüftungsfunktion und der
eher aufgelockerten Bebauung kann davon ausgegangen werden, dass im überwiegenden Be-
reich des Plangebiets zurzeit keine Grenzwerte der 39. BImSchV überschritten werden.
94
Tabelle 5: DTV-Kennzahlen für die Lufthygiene.
Quelle: Rudolf-Keller Verkehrsingenieure 2024.
Knotenpunkte Nähe zum Plangebiet Bestand Planfall Änderung
Siegburger Straße
K02_3Z* Fernbereich 10.500 10.700 + 1,9 %
K02_3A Fernbereich 4.500 4.600 + 2,2 %
K06_1Z Nahbereich 6.100 6.300 + 3,3 %
K06_1A Nahbereich 7.000 7.600 +8,6 %
Poller Kirchweg
K07_3Z Nahbereich 800 1.800 + 125,0 %
K07_3A Nahbereich 1.500 1.900 + 26,7 %
K22_1Z Nahbereich 1.500 2.100 + 40,0 %
K22_1A Nahbereich 900 1.900 + 111,1 %
* Die Nomenklatur der Knotenpunkte ergibt sich aus dem Verkehrsgutachten. Die Endungen A/Z kennzeichnen die
Fahrtrichtung am jeweiligen Knotenpunkt.
Im Umfeld des Deutzer Hafens befindet sich zurzeit noch ein luftschadstoffemittierender Be-
trieb. Es handelt sich dabei um ein Asphaltmischwerk als Betrieb gemäß Abstandsklasse V –
300 m des Abstandserlasses NRW mit erheblichen Lärm- und Luft-/ Staubemissionen, der ge-
mäß BImSchG-Genehmigung im 24-Stunden-Betrieb betrieben werden darf. Der Betrieb soll bis
zur Jahresmitte 2026 aufgegeben werden (Stand Februar 2025). Weitere Betriebe liegen süd-
lich der Südbrücke. Aufgrund der Genehmigungslage, des Standes der Technik und unter Be-
rücksichtigung der Regelungen des Abstandserlasses ist davon auszugehen, dass entspre-
chende Emissionen der Betriebe keine Auswirkungen im Bereich der schutzwürdigen Nutzun-
gen im Umfeld des Deutzer Hafens hervorrufen. Die gewerblichen Emissionen fließen zudem in
die städtische Hintergrundbelastung ein, die im lufthygienischen Gutachten berücksichtigt
wurde.
Der Deutzer Hafen liegt an wenigen Tagen im Jahr im Lee des Heizkraftwerks Südstadt in ca.
1.600 m Entfernung, die Hauptkonzentration der Abluftfahnen liegt vom Kraftwerk aus betrach-
tet in nord-nordöstlicher Richtung. Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen der Lufthygiene
haben sich im Zuge der Genehmigung des Kraftwerkes nicht ergeben: Die Jahres-Zusatzbelas-
tung liegt hier beispielsweise bei Stickstoffdioxid bei ca. 1,5 bis 2 µg/m³ NO
2. Auch in der Um-
weltzone Köln leistet das Heizwerk Südstadt keinen relevanten Immissionsbeitrag. Seitdem
Zeitpunkt der Zulassung wurde zudem die zugelassene Leistung des Kraftwerks von 328,7 MW
auf 203,5 MW reduziert23.
Das Plangebiet liegt innerhalb der „Grünen Umweltzone“ der Stadt Köln (siehe Abschnitt
10.5.17).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei einer Re-Intensivierung der gewerblich-industriellen Nutzung sind Zunahmen der Luftschad-
stoffbelastungen in Folge der Ansiedlung emittierender Betriebe (s.o.) möglich. Da diese Be-
triebe ebenfalls den einschlägigen rechtlichen Anforderungen und Genehmigungsvorbehalten
23 Stadt Köln nachrichtlich vom 09. Mai 2025 sowie darin zitierte.
95
unterliegen und nach Stand der Technik ausgerüstet werden, ist in Folge dieser Nutzungen
keine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV anzunehmen. In Bezug auf die geplan-
ten Grenzwerte der im Entwurf befindlichen neuen EU-Richtlinie zur Lufthygiene ist eine Prog-
nose derzeit kaum möglich – bereits die Vorbelastung liegt teils auf dem Niveau der geplanten
Grenzwerte.
Es ist anzunehmen, dass die Hintergrundbelastung relevanter Luftschadstoffe bis 2028 im Ver-
gleich zum Mittelungszeitraum 2021-2023 gleichbleibt (Feinstaub PM
10 und PM2,5) bzw. leicht
sinkt (NO2 und NOX; Ingenieurbüro Matthias Rau 2024).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Zum Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A können für den Prognosehorizont 2028 alle
relevanten Grenzwerte sowohl im Plangebiet als auch in der Umgebung eingehalten werden.
Die Untersuchungen zum Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur zeigten noch
eine kritische Prognose im Bereich der Siegburger Straße auf. Die aktuellen Verkehrserhebun-
gen und -prognosen weisen gegenüber dem damaligen Stand jedoch eine Reduktion der Ver-
kehrszahlen um 17 % im Prognose-Nullfall an der am höchsten beaufschlagten Siegburger
Straße nach (Rudolph Keller Verkehrsingenieure GmbH 2024).
Für NO
2 zeigen sich die höchsten Belastungen im Umfeld der Siegburger Straße Ecke Im Ha-
sental bei maximal 26 μg/m³; deutlich unterhalb des Grenzwertes für das Jahresmittel von
40 μg/m³. Wie im Gutachten des Ingenieurbüro Matthias Rau (2024) dargelegt, sind insofern
auch keine Überschreitungen der Stundenwerte zu erwarten.
Für Feinstaubpartikel (PM10) liegen die Werte ebenfalls deutlich unter den Grenzwerten für das
Jahresmittel (ca. 18 μg/m³ an den Fassaden entlang der Siegburger Straße; Grenzwert
40 μg/m³). Sie überschreiten die Hintergrundbelastung von 14,3 μg/m³ nur geringfügig. Bei der
feineren Partikelklasse liegen die Werte ebenso nur knapp über der Hintergrundbelastung, die
Grenzwerte werden sicher einhalten.
Aufgrund der teilweise deutlich geringeren Entfernung zum Plangebiet des Teilplans A wird eine
Aufsiedlung des Teilplans A nur unter der Voraussetzung stattfinden können, dass der emittie-
rende Betrieb (Asphaltmischwerk) im Deutzer Hafen vorher eingestellt wird. Daher wird in einem
städtebaulichen Vertrag die Betriebsstilllegung zur Jahresmitte 2026 verbindlich festgelegt.
Mögliche Emissionen des Betriebes sind daher bis zu dessen endgültiger Aufgabe bei der Ge-
bietsentwicklung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan berücksichtigt dies in Form einer be-
dingten Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (siehe Vermeidungsmaßnahmen).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Zur Vermeidung von Einwirkungen trifft der Bebauungsplan eine bedingte Festsetzung, die ei-
nen emittierenden Betrieb im Deutzer Hafen betrifft:
• im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die bauliche Nutzung bis zur endgültigen Ein-
stellung des Betriebs des vorhandenen Asphalt-Mischwerks auf dem Flurstück 432, Flur
36, Gemarkung Poll, unzulässig ist.
Bewertung
Insgesamt werden die Folgen der Planung auf die lokalen Immissionen von Luftschadstoffen als
gering bewertet. Die mit der Umsetzung der Planung verbundenen Mehrverkehre führen zu kei-
96
ner Überschreitung relevanter Grenzwerte für Luftschadstoffe im Plangebiet oder seinem Um-
feld. Durch eine bedingte Festsetzung wird sichergestellt, dass die vorgesehene Neunutzung
des Hafens erst dann möglich ist, wenn ein emittierender Betrieb eingestellt wurde.
10.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die Stadt Köln liegt nach der effektiven Klimaklassifikation (Troll & Paffen 1964) in den suboze-
anisch geprägten Klimaten der kühlgemäßigten Klimazone. Dies äußert sich in milden bis mä-
ßig kalten Wintern und mäßig warmen bis warmen Sommern.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde ein umweltmeteorologisches Gutachten durch
Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie (Stand März 2020a, 2020b) für das Gesamtvorhaben Deut-
zer Hafen erstellt. Darin wurden der Ausgangszustand sowie mögliche vorhabenbedingte Aus-
wirkungen auf die Parameter Windfeld, Lufttemperatur tags und nachts, thermische Behaglich-
keit tags und nachts sowie Bodentemperatur und potenzielle Kaltluftproduktion untersucht und
bewertet.
In einer weiterführenden Untersuchung durch Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie (Stand Juli
2020b) wurden möglichen Auswirkungen des Klimawandels (Prognosehorizont 2050) betrach-
tet. Darüber hinaus fand eine Untersuchung sogenannter Lupenräume statt, mit denen potenzi-
elle Klimaoptimierungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirkung an heißen Tagen untersucht wur-
den. Auch für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wurden diese Betrach-
tungen durchgeführt. Es wurde zudem eine gesonderte Betrachtung eines „Wüsten-Tages“
(Lufttemperatur > 35 °C) vorgenommen (Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie 2025).
Das Gebiet des Deutzer Hafens verzeichnet eine jährliche mittlere Lufttemperatur von 11°C
(1971 – 2000, LANUK 2024a). Die vorherrschende Windrichtung ist Südost. Es kommt im lang-
jährigen Mittel (hier 1981-2010) zu etwa 33 Sommertagen (t
Lmax ≥ 25 °C) und 8 Heißen Tagen
(tLmax ≥ 30 °C) pro Jahr (Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie 2020b und darin Zitierte). Die Jah-
resniederschlagssumme liegt im langjährigen Mittel bei 814 mm pro Jahr. Im Jahr kommt es zu
19 Starkregentagen (1971-2000) mit > 10 mm Niederschlag am Tag (LANUK 2024a).
Lokalklimatisch ist das Plangebiet in größeren Teilen gemäß LANUV 2013 überwiegend den
belasteten Siedlungsflächen zuzuordnen (Klasse 3). Diese belasteten Siedlungsflächen stellen
stadtklimatische Übergangszonen zwischen Bereichen hoher und geringerer baulicher Verdich-
tung dar. Das Hafenbecken sowie die westlich des Plangebiets gelegenen Flächen sind der
Klasse 4 – klimaaktive Freiflächen zuzuordnen. Diese stadtklimatisch bedeutsamen Flächen
sind wichtige Frisch- und Kaltluftproduzenten und hoch sensibel gegenüber Nutzungsänderun-
gen, beispielweise durch Bebauung.
Nach Dr. Dütemeyer (2020a) ist das Plangebiet gemäß Klimatopklassifikation nach VDI 3787
Blatt 1 (VDI 2023) dem Gewerbeklimatop zuzuordnen, das durch lufthygienische und human-
bioklimatische Belastungssituationen gekennzeichnet ist. Die Überwärmung der Fläche ist vor
allem im Sommer, aber auch im Winter hoch. Bioklimatisch ist das Gebiet im Bestand als un-
günstig zu bewerten. Davon ausgenommen sind die durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen
– Teilplan Infrastruktur planerisch vorbereiteten Grünflächen, welche nach ihrer Umsetzung die
nächtliche Kaltluft produzieren werden und die Belüftung verbessern; wenn auch in Umfang und
Wirkraum eng begrenzt.
97
Die Beschreibungen des Bestands beziehen sich im Folgenden, analog zum Gutachten (Dr.
Dütemeyer 2022, 2025) auf den realen Bestand, unbeachtlich der planungsrechtlichen Situa-
tion.
Ventilation und Windfeld
Der Rhein bildet zusammen mit der östlichen Rheinaue eine markante, ca. 400 m breite Ventila-
tionsbahn.
Nach Dr. Dütemeyer (2020a) herrschen derzeit im Umfeld des Plangebiets gute Windaus-
tauschverhältnisse primär über der Gewässerfläche, den offenen Wiesen- und Lagerflächen so-
wie über parallel zur Anströmung ausgerichteten Straßen. Nur vereinzelt kommt es an Engstel-
len der Siegburger Straße zu Düseneffekten. Die Durchlüftung sinkt im Umfeld von Alleen und
Gehölzen und ist auch im Windschatten von Bestandsgebäuden ungünstig.
Lufttemperatur
Die Lufttemperatur wird im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unter den Bedingungen am
Nachmittag eines heißen Sommertags (tLmax ≥ 30 °C) analysiert (Dr. Dütemeyer 2020). Im Plan-
gebiet treten tagsüber die stärksten thermischen Belastungen auf, insbesondere über unbe-
wachsenen Industriebrachen und Straßen mit geschlossener Bebauung. Günstigere Bedingun-
gen herrschen über den Wasserflächen des Hafenbeckens aufgrund der thermischen Trägheit
des Wassers. Offene Wiesenflächen der Rheinaue und geplante Grünflächen erwärmen sich
zwar, aber die Verdunstung begrenzt die Aufheizung.
Die klimatischen Untersuchungen zeigen, dass das Plangebiet im Falle eines „Wüstentages“
(t
Lmax ≥ 35 °C; Dr. Dütemeyer 2025) bereits im Bestand besonders anfällig ist. Es kommt zu star-
ken Aufheizungen, denen man sich in der technogenen Umgebung nur schlechthin entziehen
kann.
Im gesamten Plangebiet und seinem Umfeld kann es derzeit zu Tropennächten (Temperatur in
der Nacht stets über 20°C) kommen. Insbesondere im Bereich der Bebauung, Industriegroßflä-
chen und der Wasserfläche kommt es zu einer relativen Überwärmung („Wärmeinsel“). Relativ
kühl bleiben dagegen die offenen Wiesen- und Rasenflächen der Rheinauen.
Thermische Behaglichkeit
Die thermische Behaglichkeit wird anhand der „Physiologischen Äquivalenttemperatur“ (PET)
bewertet (Dr. Dütemeyer 2020a, 2022 für Wüstentag in den Baufeldern 04 bis 06). Einflussgrö-
ßen sind neben der Lufttemperatur die Luftfeuchtigkeit, die Windgeschwindigkeit, die Wärme-
strahlung von Oberflächen und die Exposition zur direkten Sonneneinstrahlung. Im Ist-Zustand
zeigen sich dabei relativ uniforme Verhältnisse in den untersuchten Baufeldern 04 bis 06 an ei-
nem Wüstentag: In sonnenexponierten Bereichen liegen extrem heiße Bedingungen vor. Die
geringste Belastungsstufe (heiße Bedingungen, < 42 °C PET) liegen demnach im Schatten der
Gebäude und von Bäumen und Sträuchern. In der Nähe aufgeheizter Gebäudefassaden (etwa
BF 04) liegen die höchsten Belastungen mit über 55 °C PET vor. In den Innenhöfen der Be-
standsgebäude des Baufelds 03 (Essigfabrik) ist mit differenzierteren Ausbildungen zu rechnen,
die aus den Verschattungen bzw. Hitzeabstrahlungen der Bestandsgebäude und dem dortigen
Luftstau in den Hofflächen resultieren (Dr. Dütemeyer 2020). In der Nacht herrschen hier infol-
gedessen auch die stärksten Belastungen als Folge des Wärmeinseleffekts (ebd. 2020a).
Kaltluftpotenzial und Bodentemperatur
Die Analyse der nächtlichen Bodentemperaturen zeigt die kühlsten Bedingungen im Bereich un-
versiegelter Freiflächen. Hier wird in geringem Maße Kaltluft produziert, die jedoch aufgrund des
98
fehlenden Gefälles nicht effektiv für die Umgebung ist und stattdessen ins Hafenbecken ab-
fließt. Nur in unmittelbarer Nähe sind leichte Kühlungseffekte spürbar. Alle anderen Flächen
weisen deutlich höhere Temperaturen auf.
Hinsichtlich des globalen Klimas wird auf Abschnitt 10.5.14 verwiesen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die derzeitigen klimatischen Bedingungen womög-
lich durch eine andersartige Neubebauung der bislang unbebauten Flächen verschärft.
Bei einer ausschließlichen Betrachtung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infra-
struktur würde die Anlage von Parks und begrünten Plätzen zu einer prinzipiellen Verbesserung
der thermischen Situation tagsüber führen. Die nächtliche Kaltluftproduktion wird durch die An-
lage der Grünflächen gefördert. Diese Effekte wirken jedoch nur lokal begrenzt, da die Kaltluft-
produktion vom Zustrom warmer Luft überlagert wird, zukünftig die Wärmeabstrahlung der ge-
planten Gebäude dem Bodenkühleffekt entgegenwirkt und die Grünflächen aufgrund ihrer
Größe keine bedeutende klimatische Funktion haben werden.
Mit dem Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur wird auch das Baurecht für die
neuen baulichen Nutzungen im Plangebiet geschaffen. Die klimatischen Auswirkungen der Be-
bauung in den GE 1 und GE BF Ost 04 (rund 3.000 m²) sowie der Gemeinbedarfseinrichtung in
Form einer Schule (rund 7.000 m²) werden aufgrund der relativen Kleinflächigkeit und der fest-
gesetzten Dach- und teilweisen Fassadenbegrünung als relativ gering eingeschätzt.
Den klimatischen Auswirkungen der Neuanlage von Verkehrsflächen wird durch eine umfangrei-
che Begrünung (Baumpflanzungen) entgegengewirkt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Betrachtungen zum Windfeld in den Lupenräumen (Dr. Dütemeyer 2020b, 2025) zeigen,
dass insbesondere in den Hofinnenflächen des Deutzer Blocks sowie quer zur dominanten An-
strömungsrichtung (Süden) reduzierte Ventilationsverhältnisse erzeugt werden. Daher werden
gutachterlich Gebäudedurchlässe empfohlen, um die Durchlüftung zu verbessern. Diese sollten
mindestens 10 m breit und 5 m hoch sein (Dr. Dütemeyer 2025). Der Bebauungsplan Deutzer
Hafen – Teilplan A setzt die benötigten Durchlässe als sogenannte „Fugen“ (durchgängige ge-
bäudehohe Öffnungen, 10 m Breite) zeichnerisch fest. Die Umsetzung weiterer „Öffnungen“
wird vertraglich fixiert.
Die Bodentemperatur wird sich in Folge der begrünten Innenhöfe tagsüber teilweise deutlich re-
duzieren (< 40 °C; vormals bis zu ca. 54 °C an extremen Tagen; Dr. Dütemeyer 2025). Im
Nachtzeitraum kommt es hingegen im Bereich von versiegelten Oberflächen zu erhöhten Bo-
dentemperaturen (bis zu + 6 °C). Kaltluft im Sinne einer effizienten Kühlwirkung wird nicht gebil-
det.
Durch die gegenseitige Verschattung der Bebauung, sowie die Pflanzung von Bäumen in den
Innenhöfen und die Begrünung von Teilen der Innenhöfe (sowie die vergleichsweise hellen
Oberflächen der neu-versiegelten Gehwege und Plätze) kann im Plangebiet eine deutliche Re-
duzierung der Aufheizung im Tageszeitraum erzielt werden. Im Rahmen der Umsetzungspla-
nung wird ein Regenwassermanagementkonzept erarbeitet, welches unter anderem Regen-
rückhaltung für die Bewässerung bei Trockenheit vorsieht. Im Nachtzeitraum stellt sich demge-
genüber jedoch in den schlecht durchlüfteten Innenhöfen oder quer zur Anströmrichtung ausge-
richteten Straßenschluchten eine moderate Überwärmung ein. Diese kann durch die im Plan
festgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der Durchlüftung kaum verringert werden.
99
Die thermische Behaglichkeit wird im Tageszeitraum insgesamt deutlich verbessert, was insbe-
sondere den vorgesehenen Baumpflanzungen (teilweise auch schon als Bestandteil des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur festgesetzt) zu verdanken ist. Fußläufige
Bewegungen durch das Hafengebiet im Umfeld des Teilplans A sind somit bei relativ niedriger
Wärmebelastung möglich. Allerdings können Baumpflanzungen in schlecht durchlüfteten Hofbe-
reichen auch zu Hitzestau führen, was die thermische Behaglichkeit gegenüber der Bestandssi-
tuation verschlechtert. Im Nachtzeitraum kommt es im Umfeld der neuen Gebäude zu leichten
Erhöhungen der PET, die Bedingungen sind jedoch nach Dr. Dütemeyer 2025 auch im extre-
men Szenario immer noch als behaglich anzusehen. Im Stammraum von Bäumen können da-
bei jedoch in Folge schlechterer Luftzirkulation leicht warme Bedingungen entstehen. Diese Be-
dingungen stellen jedoch nach gutachterlicher Sicht keine Wärmebelastung dar, sondern opti-
male Bedingungen für einen komfortablen Aufenthalt im Freien.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Die Gutachten zu den klimatischen Auswirkungen der Planung prüfen die Effektivität verschie-
dener Anpassungsmöglichkeiten modellhaft und geben darauf basierende Empfehlungen, die
teilweise in Form entsprechender Festsetzungen Eingang in den Bebauungsplan finden. Emp-
fohlen werden insbesondere Gebäudedurchlässe in Form von Fugen und Öffnungen zur Ver-
besserung der Durchlüftung, Bäume in den Innenhöfen zur Hitzestaureduktion und zum Wär-
meschutz der Fassaden, Fassadenbegrünungen (die Wirkung beschränkt sich auf die unmittel-
bar betroffenen Fassadenteile) sowie Dachbegrünungen (Dr. Dütemeyer 2020a, 2020b, 2022).
Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind u.a. die fol-
genden Maßnahmen vorgesehen:
• Festsetzung von Fugen (zeichnerisch) in den Gebäudeblöcken 03, 05, 06 und Ost 03.
Die Umsetzung weiterer Öffnungen wird über den städtebaulichen Vertrag fixiert. Hier-
durch soll die Durchlüftung der Innenhöfe im architektonischen Konzept des Deutzer
Blocks verbessert werden.
• Festsetzung zur Anpflanzung und dauerhaftem Erhalt von insgesamt 34 klein- und mit-
telkronigen Bäumen in den begrünten Hofflächen des Plangebiets und zum Aufbau der
Substratschicht. Hierdurch soll die Verschattung besonders exponierter Fassadenberei-
che verbessert werden.
• Festsetzung zur anteiligen Begrünung der Dachflächen. Hierdurch soll zum einen Ver-
dunstungskühle erzeugt werden, zum anderen dienen diese Flächen auch der Starkre-
genvorsorge.
• Festsetzung zur Begrünung besonders exponierter Fassadenbereiche, hierdurch soll die
Aufhitzung im Tageszeitraum abgemildert werden.
Darüber hinaus wird für die nachfolgenden Planungsebenen die Umsetzung der folgenden
Maßnahmen zur weiteren klimatischen Anpassung empfohlen:
• Umsetzung von Gehwegen und Plätzen mit hellen Oberflächen.
• Möglichst helle Fassaden mit geringem Anteil von dunklen oder stark spiegelnden Ober-
flächen.
• Platzierung von fassadennahen Gehölzen in den Innenhöfen unter Berücksichtigung der
vorliegenden Untersuchungsergebnisse bzw. der Luftzirkulation.
100
• Maßnahmen zur Niederschlagswassernutzung zur Bewässerung bei Trockenheit (Re-
genwassermanagementkonzept).
• Ggf. weitere gutachterliche Prüfung spezifischer Fragestellungen.
Bewertung
Insgesamt können die Auswirkungen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf das
Schutzgut Klima im Plangebiet als positiv bewertet werden, da es großteils zu Verbesserungen
der klimatischen Bedingungen durch die geplante Bebauungsstruktur kommt. Durch die vorge-
sehenen Maßnahmen kann die Planung weiter optimiert werden. Im Nahbereich west-, also
sonnenexponierter Gebäudefassaden kann es jedoch zu Hitzestau kommen.
Generell ist die Betrachtung des Schutzguts vor dem Hintergrund kumulativer Wirkungen (auch
künftiger) weiterer Teilbebauungspläne im Deutzer Hafen zu verstehen. Die Wirkungen des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur treten zwar erst mit der Umsetzung dieses
Plans ein, sind jedoch im planerischen Sinne bereits verwirklicht.
10.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB be-
inhaltet die biotischen und abiotischen Standortfaktoren des Untersuchungsgebietes bezie-
hungsweise diejenigen Prozesse und Formen, welche diese miteinander verbinden.
Im vorliegenden Planverfahren betrifft dies insbesondere den Zusammenhang der hydrologi-
schen Situation (Versickern von Niederschlagswasser und Beeinflussung eines Grundwasser-
leiters durch im Boden vorhandene Schadstoffbelastungen). Der hohe Versiegelungsgrad bzw.
die Nutzungshistorie im Plangebiet beeinträchtigt zudem deutlich die natürliche Bodenfunktion.
Damit geht gleichzeitig ein Verlust der potenziellen Vegetation und Biotopfunktion einher. Eben-
falls werden negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der
Grundwasserneubildung sowie auf das Klima die fehlende Kaltluftproduktionsfunktion bedingt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass durch eine mögliche Re-Inten-
sivierung der bisherigen Nutzungen entsprechende Veränderungen im Wirkungsgefüge zu er-
warten sind und sich die Situation im Plangebiet wahrscheinlich verschlechtern würde. Dies be-
trifft insbesondere die hydrologische Situation, die Bodenfunktionen und die Biotopfunktion, die
bei der Umsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten weiter beeinträchtigt werden würden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Nach Durchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass sich mit der Anlage insbeson-
dere der Grünstrukturen in den Innenhöfen sowie nachrangig auf Dachflächen das Wirkungsge-
füge geringfügig verbessern wird, vor allem hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen so-
wie Klima (inkl. Starkregenvorsorge) und Luft. Auch aufgrund der bereits durchgeführten Sanie-
rung der Boden- und Grundwasserverunreinigungen sind Verbesserungen des Wirkungsgefü-
ges gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten.
101
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Die in den jeweiligen Schutzgutkapiteln beschriebenen Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen wirken den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkun-
gen entgegen. Auf die entsprechenden Abschnitte wird verwiesen.
Bewertung
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten Beeinflussung des Wir-
kungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft.
Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die einzel-
nen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten.
10.5.9 Landschaft
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die Ausarbeitungen zum Schutzgut Landschaft basieren auf dem Grünordnungsplan (RMP Ste-
phan Lenzen Landschaftsarchitekten 2024). Dieser enthält Betrachtungen zum aktuellen Orts-
und Landschaftsbild und beschreibt mögliche vorhabenbedingte Auswirkungen.
Das Plangebiet ist mit Höhenunterschieden zwischen 46,5 m NHN bis 48,7 m NHN überwie-
gend eben. Gegenüber dem übrigen Hafenbereich im Westen liegt es leicht erhöht.
Nach RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2024) ist das Landschafts- bzw. Ortsbild
des Deutzer Hafens insgesamt durch die Industrie- und Gewerbenutzung bestimmt. Durch das
lange Hafenbecken wirkt ein großer Raum über der Wasserfläche auf das Ortsbild. Die teilweise
nicht mehr genutzten ehemaligen Kran- und Verladevorrichtungen sind über das Hafengelände
hinaus wahrnehmbar. Geprägt wird das Orts- und Landschaftsbild darüber hinaus durch die
rund 60 m hohen Hochsilo- und Mühlengebäude. Das derzeit nicht zugängliche Hafengelände
ist durch die über die Drehbrücke verlaufende Alfred-Schütte-Allee im Westen wahrnehmbar.
Von der denkmalgeschützten Drehbrücke kann man das gesamte Hafenbecken überblicken.
Der Dom ist vom Hafenkopf aus und von beiden Hafenbeckenseiten sichtbar.
Ortsbildprägend im Westen verläuft die Alfred-Schütte-Allee in Dammlage und mit der Lin-
denallee oberhalb der Poller Wiesen. Diese grenzt das industriell genutzte Hafenareal vom
Landschaftsraum der Poller Wiesen hin ab.
Die angrenzenden Poller Wiesen stellen eine große Offenfläche entlang des Rheins dar. Als
rheinstromnahe Freifläche sind die Poller Wiesen durch den dynamischen Rhein-Wasserstand
geprägt und bieten einen freien Blick auf das Panorama der linken Rheinseite sowie auf die
Baumallee und die dahinter noch in Teilen hervorragenden Silos und Kräne.
Die 4-spurige Siegburger Straße mit mittiger Stadtbahntrasse, Geh- und Radweg und Straßen-
bäumen prägt im Osten das Erscheinungsbild und grenzt das Hafenareal zu den anschließen-
den Stadträumen von Deutz ab.
Das Ortsbild im Baufeld 03 wird optisch von den nördlich angrenzenden hohen Silogebäuden
der ‚Weißen Mühle‘ dominiert. Im Baufeld selbst findet sich ein baumbestandener Bereich ent-
lang der dort noch erhaltenen Bestandsgebäude südlich der ‚Essigfabrik‘. Ein Teil dieser Bäume
ist nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt (siehe dazu Abschnitt 10.5.2)
Im Baufeld 04 steht eine Halle, daneben sind versiegelte Lagerflächen vorhanden. Die Baufel-
der 05 bis 06 bilden einen typischen Ausschnitt der ehemaligen industriellen und gewerblichen
102
Nutzungen des Deutzer Hafens ab. Die hier vorliegenden versiegelten Flächen wurden vorwie-
gend als Lagerflächen genutzt. Die aufgekommene Ruderalvegetation weist nach RMP Stefan
Lenzen Landschaftsarchitekten einen teilweise ansprechenden Blühcharakter auf.
Im Baufeld Ost 03 steht ein dreigeschossiges Wohngebäude aus den 1950er Jahren. Die Sieg-
burger Straße selbst ist eine von Platanen gesäumte Allee. Sie wird unter der Objektkennung
AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger Straße (L 82) nördlich der Bahn‘ als geschützte Allee
geführt (LANUK 2024c).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die Fläche weiterhin in gewerblicher Nutzung, die
sich ggf. in Zukunft intensivieren könnte. Hierdurch würde sich das Orts- und Landschaftsbild
höchstens geringfügig verändern, eine neue Bebauung wäre – abhängig von der jeweiligen pla-
nungsrechtlichen Zulässigkeit in den Baufeldern – möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Insgesamt erfolgt durch den Teilplan A eine erste Aufwertung des Ortsbildes am Deutzer Rhein-
ufer durch die Umgestaltung des ehemaligen, derzeit mindergenutzten, Hafengeländes als hoch
verdichtetes Wohnquartier gemäß den gestalterischen Vorgaben des Integrierten Plans. Durch
die Umsetzung des Teilplans A erfolgt eine Neubebauung im südöstlichen Teil des Deutzer Ha-
fens. Diese stellt einen ersten weithin sichtbaren Baustein der Umsetzung des Integrierten
Plans zur Neugestaltung des Deutzer Hafens (Ratsbeschluss vom September 2018) als urban
gemischtes Quartier dar. Architektonisch wird in den Baufeldern 03, 05-06 und Ost 03 die Um-
setzung des Konzepts des Deutzer Blocks verfolgt (siehe Abschnitt 10.1). Charakteristisch sind
dabei die auszubildenden Hochpunkte: jeder Gebäudeblock enthält einen Gebäudeteil, der bis
zu ca. 70 m über das aktuelle Gelände in die Höhe ragt; demgegenüber liegen die übrigen Ge-
bäude zumeist bei festgesetzten Höchstmaßen um ca. 10-30 m Höhe niedriger. Die Höhen wer-
den durch entsprechende Festsetzungen von Höchst- und Mindestmaßen im Bebauungsplan
festgesetzt.
Zum Teilplan A wurde ein Grünordnungsplan (RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchitekten
2024) erarbeitet.
Durch die Bebauung des Baufelds 03 entfallen insgesamt 13 geschützte Bäume. Dieser Verlust
soll durch die Festsetzung neuer Bäume in den begrünten Hofflächen kompensiert werden. Der
Bebauungsplan macht hierzu Vorgaben zur notwendigen Substratdicke auf Tiefgaragendä-
chern, sowie zur Art und Qualität der Anpflanzungen.
Generell gliedert sich die grünordnerische Struktur im Plangebiet auf vier Wirkebenen:
• Private Vorzonen: nutzbare Terrassen- und Gartenflächen an den Wohnungen
• Grünflächen für die Quartiersbewohner*Innen
• Spielflächen: private Spielflächen und Außenbereich der Kindertagesstätte
• Gebäudebegrünung: Dach- und Fassadenbegrünung
Die im Grünordnungsplan vorgesehenen Maßnahmen finden – soweit planungsrechtlich um-
setzbar – Eingang in den Bebauungsplan oder werden vertraglich gesichert. So werden etwa
Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung getroffen, zur Bepflanzung der Innenhöfe
(s.o.) oder zum notwendigen Substrataufbau auf den vorgesehenen Tiefgaragendächern.
103
Das Vorhaben ist eingebettet in die Grünordnungsplanung des Integrierten Plans für die umlie-
genden Flächen, welche teilweise bereits durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan
Infrastruktur planungsrechtlich umgesetzt wurde.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind
u.a. die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
• Festsetzungen zur Regulierung der Höhenausbildungen der Gebäude und zur Dachge-
staltung.
• Festsetzung zur Anpflanzung von insgesamt 34 klein- und mittelkronigen Bäumen in den
begrünten Hofflächen des Plangebiets. Hiermit wird u.a. auch den Belangen der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln Rechnung getragen.
• Festsetzung zur Begrünung westlich und südlich ausgerichteter Fassaden.
Bewertung
Durch den Teilplan A beginnt der weithin sichtbare Umbau des Deutzer Hafens in ein belebtes
und architektonisch sowie grünordnerisch anspruchsvolles Wohnquartier, was gegenüber der
Bestandssituation trotz isolierter Beeinträchtigungen eine deutliche Verbesserung darstellt. Die
Wirkung der Planung auf das Schutzgut Landschaft ist daher als positiv zu bewerten.
10.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die einzelnen Biotope im Eingriffsbereich weisen alle eine geringe Artenvielfalt aus vorwiegend
weitverbreiteten Arten bei einem hohen Anteil nicht-heimischer Arten auf (~ alpha-Diversität).
Insbesondere der Gebäudebestand hat eine Habitatfunktion für gebäudebrütende Arten, hier
speziell den Haussperling (Art der Roten Liste NRW 2016: Vorwarnliste, Grüneberg et al. 2016).
Der Eingriffsbereich bietet als Ganzes für ein innerstädtisches Gebiet eine typische Anzahl an
Habitatstrukturen (~ beta-Diversität); dabei handelt es sich sowohl um Gebäude (teilweise min-
dergenutzt), unversiegelte Brachflächen und versiegelte Lagerflächen mit Fugenvegetation und
Brachestadien, teilweise auch Gehölzstrukturen. Es befinden sich jedoch keine seltenen Bio-
tope im Plangebiet oder seiner relevanten Umgebung; auch die vorhandenen Bäume weisen
keine bedeutsame Habitatfunktion auf. Seltene oder bedrohte Arten sind vorrangig als Durch-
zügler und Gäste nachweisbar (vgl. Rietmann & Tillmanns 2021). Die Fläche trägt somit insge-
samt nicht erheblich zur Erhöhung der Biodiversität des weiteren Naturraums (~ gamma-Diver-
sität) bei.
Innerhalb des Plangebiets liegen keine relevanten Schutzgebiete, schutzwürdige Biotope oder
Biotopverbundflächen. Unmittelbar östlich des Plangebiets wird der Baumbestand der Siegbur-
ger Straße als geschützte Allee mit der Kennung AL-K-0035 geführt. Auch das weitere Umfeld
weist keine relevanten Schutzgebiete oder geschützte Biotope aus. In ca. 300 m westlicher Ent-
fernung liegt die Alfred-Schütte-Allee als Bestandteil des landesweiten Biotopverbunds zur Ver-
netzung wichtiger Lebensräume. Die Fläche wird als Verbundfläche „Rheinaue im Stadtbereich
Köln“ (VB-K-5007-101) mit besonderer Bedeutung, insbesondere für die Habitatvernetzung von
104
Wasser- und Wattvögeln ausgewiesen. Sie steht jedoch mit dem Plangebiet in keinem funktio-
nalen Zusammenhang.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei möglicher Intensivierung der gewerblichen Nutzung (in Teilen) des Plangebiets würden die
Arten- und Strukturvielfalt des Eingriffsbereichs mit zunehmender Versiegelung und Erhöhung
der Störungsintensität abnehmen. Folglich kommt es zu einer geringen Ausprägung der biologi-
schen Vielfalt, vor allem innerhalb der verbleibenden Ökotone sowie auf lokaler Ebene (Ab-
nahme der alpha- und beta-Diversität). Der ohnehin nur geringe Beitrag des Gebiets zur biologi-
schen Vielfalt im übergeordneten Naturraum bliebe unverändert (kein Einfluss auf die gamma-
Diversität).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Durch die Planung des Teilplans A wird der Anteil an begrünten Flächen erhöht: Das festge-
setzte Maß der baulichen Nutzung dient neben dem Bau der Gebäude auch der Umsetzung
von Tiefgaragen, deren Dächer intensiv begrünt werden sollen. Hierzu macht der Bebauungs-
plan entsprechende Festsetzungen zur notwendigen Substratdicke als auch zur Pflanzung von
Gehölzen in den Innenhöfen der Gebäude. Durch weitere Festsetzungen wird der Begrünung
von Flachdächern sowie Fassadenanteilen sichergestellt.
Durch die in Abschnitt 10.5.1 (sowie nachfolgend) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen wer-
den nach Fertigstellung neue Habitatpotenziale für Fledermäuse und gebäudebrütende Vogel-
arten geschaffen. Eine Beeinträchtigung der südlich vorkommenden Mauereidechsen-Popula-
tion kann anhand bereits begonnener Maßnahmen vermieden werden.
Insgesamt steigt somit innerhalb des Plangebiets die alpha- und beta-Diversität leicht an. Es ist
jedoch damit zu rechnen, dass sich neben den Anpflanzungen (bei den Bäumen können dies
auch nicht-heimische Arten sein) vor allem ubiquitäre Arten einfinden werden. Insofern ist durch
die Planung kein Beitrag zur Erhöhung der regionalen Artenvielfalt zu erwarten (~gamma-Diver-
sität).
Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopverbundflächen werden durch die Planung nicht
tangiert. Der Erhalt der geschützten Allee entlang der Siegburger Straße ist durch entspre-
chende Maßnahmen in der Bauphase sicherzustellen. Der Bebauungsplan enthält einen ent-
sprechenden Hinweis.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt wird auf die
Maßnahmen in den Abschnitten 10.5.1 und 10.5.2 verwiesen
Bewertung
Die biologische Vielfalt im Eingriffsbereich ist sowohl in der Nullvariante als auch in der Pla-
nungsvariante als gering zu bewerten. Stellenweise verbleiben geringfügige positive Effekte, die
einen leichten Anstieg der Artenvielfalt im Plangebiet erzielen können. Die Fläche ist kein Be-
standteil des Biotopverbunds NRW. Die Auswirkungen der Planung auf die biologische Vielfalt
sind daher als geringfügig zu bewerten.
105
10.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Das dem Plangebiet nächstgelegene FFH-Gebiet liegt ca. drei Flusskilometer flussaufwärts.
Das FFH-Gebiet DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“
zielt überwiegend auf den Schutz von Laichhabitaten für verschiedene Fischarten ab. Ein weite-
rer geschützter Uferabschnitt dieses Gebietes befindet sich ca. 18 km weiter flussabwärts.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des
Schutzzweckes dieser Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Natura 2000-
Gebiete kann bei Durchführung der Planung aufgrund des Abstandes des Plangebiets zu den
geschützten Gebieten und den Inhalten der Planung (Umwandlung einer industriell-gewerbli-
chen Nutzung) ausgeschlossen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Bewertung
Auswirkungen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf die Natura 2000-Gebiete
können ausgeschlossen werden.
10.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB)
10.5.12.1 Lärm
Ergänzend zu den Schalluntersuchungen für den Teilplan Infrastruktur bzw. die Umsetzung des
Integrierten Plans (Büro ADU cologne, Februar 2021) wurde für den Teilplan A eine eigene
Schalluntersuchung durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den öffentlichen Straßen-
und Schienenverkehrslärm, Lärm aus Flugverkehr und der Schifffahrt sowie Gewerbelärm und
Freizeitlärm.
Zur Berechnung der Emission des Straßenverkehrs wurde auf die zur Verfügung gestellten Zah-
len des Verkehrsgutachtens (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2024) sowie die Ver-
kehrszahlen der Stadt Köln (Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung 2024) und die übermittel-
ten Daten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST 2015) zurückgegriffen. Im Allgemeinen
stellte sich heraus, dass im Vergleich zur letzten Erhebung 2016 die Verkehrszahlen im Deutzer
Hafen von 6.000 Kfz/Tag auf 1.800 Kfz/Tag im neuen Erhebungsjahr 2023 abgenommen ha-
ben. Ursächlich hierfür scheinen die Mindernutzungen im Deutzer Hafen sowie ein allgemein
geändertes Verkehrsverhalten zu sein. Auch der Verkehr im Umfeld, etwa auf der Siegburger
106
Straße hat sich um ca. 17 % reduziert. Zudem bewertet das Gutachten zum Teilplan A die Ver-
kehrslärmsituation nach der neuen Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19; FGSV
2019), während die vorherigen Untersuchungen auf der bis dahin gültigen RLS-90 aufbauten.
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Schienenverkehrs wurde auf die Zugzahlen der
Deutschen Bahn AG sowie der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) zurückgegriffen.
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an-
zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und
8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Tabelle 6: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) je Gebietsausweisung
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB(A)
Straßen-/Schienenverkehr Industrie/Gewerbe, Freizeitlärm
Tag Nacht Tag Nacht
Reine Wohngebiete 50 40 50 35
Allgemeine Wohngebiete 55 45 55 40
Urbane Gebiete
(und weitere)
60 50 60 45
Gewerbegebiete, Kerngebiete 65 55 65 50
Sonstige Sondergebiete, soweit
sie schutzbedürftig sind, je nach
Nutzungsart
45-65 35-65 45-65 35-65
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwe-
gen der Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immis-
sionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten wird:
Tabelle 7: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB(A)
Tag Nacht
Gewerbegebiete 69 59
Kern-, Dorf-, Mischgebiete und
Urbane Gebiete
64 54
Reine und Allgemeine Wohnge-
biete und Kleinsiedlungsgebiete
59 49
Krankenhäuser, Schulen,
Kurheime und Altenheime
57 47
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA
Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden
am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Einzelne kurzzeitige
107
Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in
der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Tabelle 8: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Industriegebiete 70 70
Gewerbegebiete 65 50
Urbane Gebiete 63 45
Dorfgebiete, Kerngebiete, Misch-
gebiete
60 45
Allgemeine Wohngebiete, Klein-
siedlungsbereiche
55 40
Reine Wohngebiete 50 35
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pfle-
geanstalten
45 35
Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein-Westfalen im Freizeitlärmerlass NRW geregelt.
Für jeden der Beurteilungszeitraume und der zu betrachtenden Tage werden Immissionsricht-
werte angegeben, die insbesondere die Ruhezeiten und die Nachtzeit berücksichtigen. Sie ori-
entieren sich dabei an der jeweilig vorzufindenden Nutzung an den Immissionsorten. Einzelne,
kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die o.g. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30
dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Beurteilung sog. "seltener Er-
eignisse" ist in diesem Erlass weitergehend folgendermaßen geregelt: Verursacht eine Anlage
nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 18 Tagen
(24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2
aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissi-
onsrichtwerte, so soll erreicht werden, dass die obigen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als
10 dB(A) überschritten werden, keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte
Tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten: 70 dB(A)
Tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten
sowie an Sonn- und Feiertagen:
65 dB(A)
Nachts (lauteste volle Stunde) 55 dB(A)
Unzumutbare Geräuschbelästigungen sind jedoch anzunehmen, wenn durch seltene Ereignisse
bei anderen Anlagen Überschreitungen der o.g. Immissionsrichtwerte verursacht werden kön-
nen und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 18 Kalendertagen
eines Jahres auftreten.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die Betrachtung erfolgt getrennt für die einzelnen Lärmarten:
108
Verkehrslärm
Das Plangebiet wird im aktuellen Zustand mit Verkehrslärm verschiedener Quellen beauf-
schlagt. Im Wesentlichen wird für die Bestandsbeschreibung auf die Werte des Lärmgutachtens
zum Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur bzw. dem Integrierten Plan zurück-
gegriffen (ADU cologne 2021). Dies stellt einen worst-case Ansatz dar, da die Verkehrszahlen
insgesamt seitdem sowohl im Plangebiet als auch dem Umfeld deutlich abgenommen haben
(siehe oben). Aufgrund der unterschiedlichen Datengrundlagen sind die Werte des alten Gut-
achtens nur bedingt mit dem des Gutachtens für den Teilplan A vergleichbar.
Der Straßenverkehrslärm wird im Nahbereich durch die das Plangebiet umgebenden Straßen
(Siegburger Straße, Im Hasental), aber auch der Severinsbrücke sowie im Fernbereich durch
den Verkehr auf dem Deutzer Ring, dem Agrippinaufer und weiteren Verkehrsachsen bestimmt.
Im Bereich der Siegburger Straße unmittelbar angrenzend an den Planbereich erreichen die
Beurteilungspegel tags an den straßenzugewandten Fassaden in 4 m Höhe in größeren Teilbe-
reichen bis zu 75 dB(A), in kleinen Abschnitten auch bis zu 80 dB(A). Die Nachtwerte erreichen
in größeren Abschnitten bis zu 65 dB(A), in kleineren Bereichen bis zu 70 dB(A). Eine gesund-
heitliche Beeinträchtigung kann daher bereits im Bestand nicht ausgeschlossen werden (ADU
cologne 2021). Entlang der Siegburger Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005
sowohl im Tages- als auch dem Nachtzeitraum für Mischgebiete
24 (60 dB(A) tags, 50 dB(A)
nachts) an den untersuchten Immissionsorten deutlich (um bis zu 12 dB) überschritten (ADU co-
logne 2026). Auch die zur Beurteilung der Auswirkungen des Teilplans A auf die Nachbarschaft
ersatzweise herangezogenen Werte der 16. BImSchV werden bereits im Ausgangszustand an
allen Immissionsorten überschritten.
Quelle für den Schienenverkehrslärm sind die DB-Strecken 2641 (Abschnitt Köln Südbrücke –
Köln Kalk) und 2656 (Abschnitt Köln Südbrücke – Köln Gremberg Nord) sowie die KVB-Linien
3, 4, 7, 15 und 16. In Teilen des Plangebiets ist bereits im Bestand davon auszugehen, dass es
zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 kommt; diese sind insbesondere in
der Nähe der Südbrücke am höchsten einzuschätzen (ADU cologne 2021).
Hinsichtlich Lärmemissionen aus der Schifffahrt sind die gewerbliche Rheinschifffahrt, der
Sportmotorbootverkehr sowie die Schiffsbewegungen im Vorhafenbereich zu berücksichtigen.
Insgesamt verbleiben die Pegel unterhalb der relevanten Orientierungswerte (ADU cologne
2021).
Darüber hinaus wird das Plangebiet durch Fluglärm belastet. Gemäß Schallimmissionsplan
Fluglärm Stadt Köln sind energieäquivalente Dauerschallpegel zum Flugverkehr von tags: ≤ 45
dB(A) und nachts: ≤ 45 dB(A) zu erwarten.
Gewerbelärm
Im Plangebiet sind außer der Essigfabrik (Veranstaltungshalle) keine weiteren aktiven Emitten-
ten von Gewerbelärm vorhanden.
Unmittelbar außerhalb des Plangebiets liegt an der Siegburger Straße eine Tankstelle mit 24 h-
Betrieb und Waschanlage (nur tagsüber) sowie ein Discountermarkt (Öffnung von 7-21 Uhr an
Werktagen), deren Emissionen auf das Plangebiet einwirken.
Ein weiterer potenzieller Emittent für Gewerbelärm ist die Firma Schütte rund 300 m südlich des
Plangebietes. An diesen Betrieb grenzt ca. 140 m nordöstlich am Poller Kirchweg Wohnnutzung
24 Auch für Gewerbe- und Kerngebiete werden die Orientierungswerte an den Immissionsorten nicht eingehalten.
109
in einer gemischten Baufläche und in ca. 150 m eine Wohnbaufläche an. Das nächstgelegene
mehrgeschossige Wohnhaus liegt am Poller Kirchweg 65a. Weitere GE/GI Flächen liegen süd-
lich der Bahntrasse zur Südbrücke.
Innerhalb des Gesamtgebietes des Deutzer Hafens besteht mit einem Asphaltmischwerk derzeit
noch ein maßgeblich lärmemittierender Betrieb mit BImSchG-Genehmigung. Für diesen ist der-
zeit eine Stilllegung im Jahr 2026 avisiert.
Im Teilplan Infrastruktur wurde im Baufeld Ost 04 eine Nutzung als Gewerbegebiet mit Betriebs-
formen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, festgesetzt.
Weitere Quellen für Gewerbelärm außerhalb des Plangebietes sind die Schiffsliegeplätze am
Rheinufer sowie im Hafenbecken nördlich der Drehbrücke.
Freizeitlärm
Im Geltungsbereich entsteht derzeit kein Freizeitlärm, da die Fläche ausschließlich für gewerbli-
che Zwecke genutzt wird.
Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur wurden folgende Einrichtun-
gen planungsrechtlich vorbereitet und sind somit planerisch zu berücksichtigen:
• Überdachte Spiel- und Bewegungsfläche „Holzhalle“: Da die Halle der Allgemeinheit zu-
gänglich ist, erfolgt im Schallschutzgutachten eine Betrachtung gemäß des Freizeit-
lärmerlasses NRW,
• Freibad im Hafenbecken mit Liegewiese östlich der „Holzhalle“ (nordwestlich Baufeld
03),
• Eventflächen und temporäre Gastronomie im Hafenbereich,
• Überbauungen des Hafenbeckens: Platzflächen und Steganlagen.
Eine sonstige Freizeitnutzung (u.a. Spaziergänge, Picknicks oder Radtouren) findet zurzeit auf
den benachbarten Poller Wiesen in der Rheinaue statt. Die Nutzungsart des Landschafts-
schutzgebiets „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen“ im Bereich
der Poller Wiesen wird im Landschaftsplan mit „stiller Erholung“ beschrieben. Damit einher geht
auch eine geminderte Intensität von Freizeitnutzungen.
Auf dem sogenannten „Kulturareal an der Südbrücke“ können sporadisch Open-Air-Veranstal-
tungen stattfinden, die jeweils einer Einzelgenehmigung bedürfen. In diesem Zuge ist auch eine
Immissionsprognose samt Lärmschutzmaßnahmen zu erbringen, sodass die Richtwerte gemäß
Freizeitlärm-Erlass NRW eingehalten werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Verkehrslärm
Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms sind im Bereich der Siegburger Straße Änderungen auf-
grund der allgemeinen Verkehrszunahme und damit verbundener erhöhter Lärmemissionen zu
erwarten.
Die mit dem Teilplan Infrastruktur verbundenen Verkehrszahlen sind im Vergleich zum vormali-
gen Zustand mit gewerblich-industrieller Nutzung des Deutzer Hafens und damit verbundenen
ungefähr 6.000 Fahrten je 24 Stunden bedeutend geringer (Rudolf Keller Verkehrsingenieure
2022). Eine Revitalisierung der vormaligen Nutzungen im Deutzer Hafen ist angesichts des In-
110
krafttretens des Teilplans Infrastruktur unrealistisch, aber theoretisch möglich. Damit einher ge-
hen im Vergleich zum Planfall deutlich höhere Belastungen bei Lieferverkehren (Schwerlastan-
teil des Verkehrs).
Hinsichtlich der Emissionen aus der Schifffahrt sind keine gravierenden Änderungen zu erwar-
ten. Eine Veränderung bei den Zugzahlen ist hingegen möglich. Konkrete Angaben liegen je-
doch nicht vor.
Das Verkehrsgutachten (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2024) zum Teilplan A unter-
sucht als zusätzlichen Nullfall eine Verwirklichung verschiedener geplanter Bauvorhaben ent-
lang der Siegburger Straße (Strabag-Gelände, Poller Damm, etc.). Es zeigt sich, dass die Ver-
kehrszahlen sich in diesem Falle nur moderat erhöhen (10.700 Kfz/24 h im Bestand zu
11.000 Kfz/24 h im Nullfall auf der Siegburger Straße).
Gewerbelärm
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich weiterhin ausschließlich Gewerbe- und Industrie-
bebauung im Plangebiet befinden, während das Umfeld den Festsetzungen des Bebauungs-
plans Infrastruktur entsprechend umstrukturiert wird. Die Nutzung im Plangebiet könnte sich auf
Grundlage des vorhandenen Planungsrechtes re-intensivieren. Damit würde auch der Gewer-
belärm zunehmen. Im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren wären negative Auswir-
kungen auf schutzwürdige Nutzungen im Umfeld zu prüfen und zu vermeiden. Entsprechend
des Trennungsgrundsatzes wären nur solche Anlagen genehmigungsfähig, die die Lärmsitua-
tion entsprechend dem Schutzstatus der schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld nicht wesentlich
verschlechtern.
Für den südlich des Plangebietes gelegenen Betrieb sind im Flächennutzungsplan potenzielle
Erweiterungsflächen dargestellt. Auch für eine Entwicklung dieser Flächen wären im Rahmen
der jeweiligen Genehmigungsverfahren negative Auswirkungen auf schutzwürdige Nutzungen
im Umfeld zu prüfen und zu vermeiden.
Freizeitlärm
Freizeitlärm wäre bei Nichtdurchführung der Planung auch in Zukunft nicht auf der Fläche zu
erwarten. Die Nutzung der Poller Wiesen sowie des Kulturareals an der Südbrücke bliebe un-
verändert. Die im obigen Abschnitt genannten Vorhaben können gemäß den Vorgaben des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur und ggf. notwendigen weiteren Zulas-
sungsvorbehalten umgesetzt werden. Da das Plangebiet jedoch nicht für wohnliche Zwecke ge-
nutzt wird, stellen diese Vorhaben keine einschränkenden Einwirkungen auf die hier zulässigen
Nutzungen dar.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Verkehrslärm / Gesamtverkehr
Bei Umsetzung der Planung zeigt sich insgesamt, dass in allen Baufeldern die Orientierungs-
werte der DIN 18005 hinsichtlich des Straßenverkehrs vor allem entlang der östlich orientierten
Fassaden überschritten werden (ADU cologne 2026). Im Tageszeitraum werden hier maximal
bis zu 67 dB(A), im Nachtzeitraum bis zu 59 dB(A) erreicht.
Hinsichtlich der Einwirkungen des Schienenverkehrs sind an den zum Hafenbecken ausge-
richteten Fassaden der Plangebäude sind Beurteilungspegel von 55 dB(A) bis 64 dB(A) tags
111
und nachts zu erwarten. An den zum Poller Kirchweg ausgerichteten Fassaden der Plange-
bäude sind Beurteilungspegel von 55 dB(A) bis 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Naturge-
mäß sind die höchsten Pegel an den zur Schiene hin ausgerichteten Fassaden der Plange-
bäude festzustellen: die Werte reichen von 62 dB(A) bis 69 dB(A) tags und nachts. Betroffen
sind vor allem die Fassaden der Baufelder 05, 06 und Ost 03 im Tages- und Nachtzeitraum,
welche in Richtung der Gleise im Süden und entlang der Siegburger Straße orientiert sind.
Durch den Schiffsverkehr werden im Plangebiet keine Überschreitungen der Beurteilungspe-
gel hervorgerufen. Es ist anzunehmen, dass die Bebauung durch den Teilplan A zudem für die
dahinterliegende Bebauung östlich der Siegburger Straße eine abschirmende Wirkung erzielt.
Insgesamt lässt sich hinsichtlich der Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 für die im
Teilplan A festgesetzte Nutzung als urbane Gebiete (60 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts) fol-
gendes Ergebnis festhalten:
• Verkehrslärm: Es liegen Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) tagsüber und 9 dB(A)
nachts vor. Betroffen sind besonders die Fassaden entlang der Siegburger Straße, teil-
weise auch die am Poller Kirchweg zwischen Baufeld Ost 03 und Baufeld 06.
• Schienenverkehrslärm: Es liegen Überschreitungen um bis zu 9 dB(A) tagsüber und
19 dB(A) nachts vor. Insbesondere nachts betreffen die Überschreitungen weite Teile
des Plangebietes; da die Verkehrsintensitäten auf der Südbrücke und damit die Emissio-
nen gegenüber dem Tageszeitraum nicht abnehmen. Schwerpunkte sind vor allem süd-
lich orientierte Teile der Fassaden im Baufeld 03-05 sowie die Baufelder 06 und Ost 03
in weiten Teilen.
• Schiffs- und Flugverkehr: Hierdurch werden im Schallgutachten keine Überschreitungen
der Orientierungswerte ermittelt. Dies gilt auch für den betrachteten Sonderfall einer
Schifffahrtssperre auf dem Rhein.
• Fluglärm: Hierdurch werden im Schallgutachten keine Überschreitungen der relevanten
Beurteilungspegel ermittelt.
Das Schallgutachten enthält zudem eine Betrachtung der Einwirkungen des Gesamtverkehrs
auf die geplanten Nutzungen. Es zeigt sich, dass insbesondere entlang der Fassaden des Bau-
felds Ost 03 Beurteilungspegel von bis zu 71 dB(A) tags und 69 dB(A) nachts erreicht werden.
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist angesichts der o.g. Beurteilungspegel im Gesamtver-
kehr von teilweise mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts eine kritische Belastungs-
grenze für Verkehrslärmimmissionen erreicht. Bei einer weiteren Überschreitung dieser Werte
um 5 dB(A) kann eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr ausgeschlossen werden. Im Plange-
biet ist dies insbesondere im Nachtzeitraum in den Baufeldern 06 und Ost 03 der Fall.
Vor dem Hintergrund der Überschreitung der Orientierungswerte sowie der erheblichen Belas-
tungen insbesondere im Nachtzeitraum werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen,
durch die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets sichergestellt wer-
den können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen noch nicht die geplanten
umliegenden Gebäude nach dem integrierten Plan berücksichtigen. Wenn alle baulichen Maß-
nahmen im gesamten Planungsbereich Deutzer Hafen umgesetzt sind, wird sich die Lärmsitua-
tion in weiten Teilen des Gebietes verbessern.
Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs auf die Nachbarschaft
Durch den Ziel- und Quellverkehr (Straße) zum bzw. vom Teilplan A ist eine Veränderung der
Lärmimmissionen durch den öffentlichen Straßenverkehr in der Umgebung zu erwarten. Für
112
ausgewählte Immissionsorte im Bereich der bestehenden Wohnbebauung entlang der Siegbur-
ger Straße und Im Hasental sind die Veränderungen des Straßenverkehrslärmes durch die Pla-
nung untersucht worden (ADU cologne 2026). Die Ergebnisse zeigen, dass sich an den Immis-
sionsorten IO 03 bis IO 14 die Beurteilungspegel im Tagzeitraum durch die Mehrverkehre aus
dem Teilplan A um bis zu 0,8 dB und im Nachtzeitraum um bis zu 0,4 dB erhöhen werden.
Diese Pegelerhöhungen sind für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar. Im Planfall werden
die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an Wohngebäuden nicht überschritten. In die-
sen Pegelregimen sind Erhöhungen von weniger als 3 dB(A) nicht als wesentlich einzustufen
(ADU cologne 2026).
Gleichwohl wird mit der sukzessiven Gesamtumsetzung des Integrierten Plans zum Deutzer
Hafen die wesentliche Änderung der Siegburger Straße vorbereitet. Nach Umsetzung des Ge-
samtvorhabens ist mit einem vorhabenbedingten Verkehrsaufkommen von rund 22.800 Kfz-
Fahrten pro Werktag zu rechnen. Aufgrund der Zunahme der vorhabenbedingten Quell- und
Zielverkehre ergeben sich bei Gesamtumsetzung des Vorhabens Veränderungen beim Stra-
ßenverkehrslärm.
Gewerbelärm
Gemäß § 6a BauNVO dienen urbane Gebiete dem Wohnen und können darüber hinaus auch
der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, sofern diese die Wohnnutzung nicht wesent-
lich stören – dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit etwa von Außengastronomie oder wei-
teren gewerblichen Nutzungen in den im Teilplan A vorgesehenen urbanen Gebieten. Der Teil-
plan A sieht die Festsetzung von zwei Sondergebieten vor, deren Nutzungen ggf. gewerbliche
Schallemissionen hervorrufen können. Dabei handelt es sich um die Umnutzung der Essigfabrik
sowie eines denkmalgeschützten Backsteinbaus als Markthalle.
Die Essigfabrik soll als Quartierszentrum genutzt werden. Maßgeblich für diese Nutzung ist der
Schutzanspruch der angrenzenden urbanen Gebiete. Das Gutachten der ADU cologne (2026)
zeigt im Bereich der schutzbedürftigen Fassaden des MU 03, dass der Orientierungswert der
DIN 18005 von 60 dB(A) tags erreicht, aber nicht überschritten wird. Im Nachtzeitraum werden
sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
deutlich unterschritten. Hinsichtlich der Essigfabrik sind Vermeidungsmaßnahmen zu beachten
(siehe nachfolgender Abschnitt dazu).
Hinsichtlich des Sondergebiets zur Umsetzung der Markthalle im Baufeld 04 wurden im Schall-
gutachten erfahrungsgestützte Ansätze etwa für die erforderliche Anlieferung sowie die Haus-
technik geprüft. Dabei zeigt sich, dass zwar im Baufeld 04 an den entsprechenden Fassaden-
bereichen Beurteilungspegel von bis zu 75 dB(A) vorliegen, in den betroffenen Bereichen je-
doch keine Wohnnutzung vorgesehen ist.
Die Ergebnisse des Gutachtens der ADU cologne (2026) zeigen weiterhin, dass die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 (60 dB(A) tags; 45 dB(A) nachts) bzw. der TA Lärm (63 dB(A) tags;
45 dB(A) nachts) in den urbanen Gebieten weitestgehend eingehalten werden können. Einzig
an einem Fassadenabschnitt im Südosten des Baufelds 05 werden im Tageszeitraum Werte
von 61 dB(A) festgestellt. Die Überschreitung resultiert aus der auf der anderen Seite des Poller
Kirchwegs gelegenen Anlieferung des bestehenden Discounters. Sie ist kleinräumig und mit
1 dB(A) geringfügig. Das menschliche Ohr kann Lärmveränderungen erst ab einer Pegeldiffe-
renz von 3 dB(A) wahrnehmen. Mit fortschreitender Umsetzung des Deutzer Hafens wird der
Discounter in der aktuellen Form entfallen. Zwar ist in diesem Bereich im Einzelhandelsgutach-
ten ebenfalls ein Lebensmitteldiscounter vorgesehen, dieser wird jedoch voraussichtlich in die
113
im Integrierten Plan vorgesehene Blockstruktur einbezogen und unter Berücksichtigung immis-
sionsschutzrechtlicher Anforderungen umgesetzt.
Die Vorgaben der TA Lärm für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) werden
ebenfalls eingehalten.
Im Teilplan Infrastruktur wurde im Baufeld Ost 04 eine Nutzung als Gewerbegebiet mit Betriebs-
formen festgesetzt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da dieses Vorhaben bislang nicht
umgesetzt wurde, sind die dort vorgesehenen Nutzungen auf die Schutzansprüche der im Teil-
plan A festgesetzten urbanen Gebiete abzustellen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ge-
plante Umsetzung eines Parkhauses: dieses kann de facto nicht mit einer offenen Dachparkflä-
che errichtet werden.
Das derzeit noch bestehende Asphaltmischwerk auf der gegenüberliegenden Hafenseite soll
bis Mitte 2026 stillgelegt werden. Daher stellt der Gewerbelärm dieser Nutzung mittelfristig kei-
nen limitierenden Faktor für die städtebauliche Entwicklung mehr dar. Über eine bedingte Fest-
setzung wird sichergestellt, dass die Betriebsaufgabe Voraussetzung für eine vollumfängliche
Nutzung gemäß dem Teilplan A ist. Die Schallemissionen der Fa. Schütte führen im Plangebiet
des Teilplans A zu keinen erheblichen Einwirkungen bzw. Überschreitungen der Richtwerte der
TA Lärm für urbane Gebiete (ADU cologne 2026).
Freizeitlärm
Durch den Teilplan A wird die Umsetzung von urbanen Gebieten als Wohn- und Arbeitsquar-
tiere inklusive Kindertagesstätten vorgesehen.
Auf das Plangebiet bestehen Einwirkungen der in Planung befindlichen Freizeitnutzungen des
Umfelds. Das Schallgutachten zeigt unter Annahme von maximalen Schallleistungspegeln für
diese Nutzungen (die gleichwohl als zwangsläufige Maximalpegel für die dort geplanten Nut-
zungsformen zu verstehen sind; es bestehen noch keine konkreten Umsetzungspläne; siehe
dazu ADU cologne 2026), dass vor den Fassaden der geplanten Wohnungen in den MU-Gebie-
ten die Beurteilungspegel tags außerhalb der Ruhezeit und innerhalb der Ruhezeiten unterhalb
der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmerlass NRW liegen werden. Aufgrund
vorheriger Untersuchungen ist eine Nutzung zur Nachtzeit aufgrund der gegenüber der Tagzeit
um 15 dB niedrigeren Richtwerte nicht realisierbar. Die Maximalpegel für einzelne kurzzeitige
Geräuschspitzen werden eingehalten. Gemäß dem Schallschutzgutachten (ADU cologne 2026)
kann davon ausgegangen werden, dass auch im Baufeld 06, welches dem Kulturareal an der
Südbrücke am nächsten gelegen ist, die Richtwerte gemäß Freizeitlärmerlass NRW eingehalten
werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Verkehrslärm:
Vor dem Hintergrund der Überschreitung der Orientierungswerte werden im Bebauungsplan
Festsetzungen getroffen, durch die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plan-
gebiets sichergestellt werden können. Diese werden nachfolgend zusammengefasst; für eine
detaillierte Beschreibung wird auf Teil A der Begründung verwiesen:
• Im gesamten Plangebiet werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Dies er-
folgt in Form von Anforderungen an das Schalldämmmaß von Außenbauteilen gemäß
der DIN 4109. Grundlegend für die Mindestanforderung an die Schalldämmung ist dabei
114
die Höhe der maßgeblichen Außenlärmpegel, die in Lärmpegelbereichen festgesetzt
werden. Weite Teile des Plangebiets liegen demnach im Lärmpegelbereich V mit einem
festgesetzten Außenlärmpegel tags/nachts von 75 dB(A). Das Baufeld Ost 03 sowie ein
kleiner Teil des BF 06 liegen im Lärmpegelbereich VI (80 dB(A)). Geringe Teile des
Plangebiets im Nordwesten liegen im Lärmpegelbereich IV (70 dB(A)). Eine ausnahms-
weise Minderung dieser Anforderungen ist bei einem Nachweis entsprechender Voraus-
setzungen auf den nachgelagerten Verfahrensebene möglich.
• Da weite Teile des Plangebiets nachts mit Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A)
beaufschlagt werden, sind Maßnahmen zur Sicherung gesunder Schlafverhältnisse er-
forderlich. Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum daher eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Tü-
ren sicher zu stellen.
• Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von
mehr als 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen.
Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspe-
gel von 62 dB(A) im Bereich der Balkone und Loggien nicht überschritten wird. Auf diese
Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn Wohnungen zusätzlich über einen Balkon
oder eine Loggia auf der lärmabgewandten Seite verfügen.
• Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist bei Fenstern von Wohn- und
Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schie-
nen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 65 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade auf-
weisen, eine vorgehängte Prallscheibe mit definierten Anforderungen vorzusehen.
• Durch die Lage und Abmessung der überbaubaren Grundstücksflächen werden inner-
halb der Baufelder Blockstrukturen vorgegeben, die lärmgeschützte Innenbereiche auf-
weisen. Somit ist auf der Ebene des Teilplans A eine Umsetzung der Schallschutzmaß-
nahmen möglich, ohne eine nicht hinnehmbare Einschränkung der geplanten schützens-
werten Nutzungen zu erzeugen.
Ein weiterer wesentlicher Baustein mit Hinsicht auf die Minderung der Schallemissionen stellt
sowohl die interne als auch die externe Baureihenfolge dar: So ist durch die Umsetzung des
Baufelds 07 zumindest im Baufeld 06 eine Minderung der nächtlichen Beurteilungspegel durch
den Schienenverkehr um bis zu 5 dB(A) an den besonders belasteten südlich orientierten Fas-
saden möglich. Der Mindestwert in diesen Bereichen liegt dann auch hier jedoch weiterhin bei
mindestens 60 dB(A) und somit über den Orientierungswerten der DIN 18005.
Gewerbelärm:
Zur Vermeidung und Minderung erheblicher Belastungen trifft der Bebauungsplan neben den
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung folgende Festsetzungen:
• Im Sondergebiet „Kultur“ (Quartierszentrum Essigfabrik) wird festgesetzt, dass nur Nut-
zungen zulässig sind, deren Geräusche die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete
von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an der Grenze des urbanen Gebiets MU BF 03
nicht überschreiten.
115
• Eine bedingte Festsetzung stellt sicher, dass immissionsempfindliche Nutzungen erst
dann aufgenommen werden können, wenn emittierende Betriebe im maßgeblichen Um-
feld endgültig eingestellt wurden. Dies betrifft im vorliegenden Fall, das Mitte 2026 zur
Stilllegung vorgesehene Asphaltmischwerk im Westen des Deutzer Hafens.
Bewertung
Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf die Schallschutzsituation im Untersuchungs-
gebiet als geringfügig zu bewerten. Hinsichtlich der Sachverhalte Auswirkungen des Verkehrs
auf die Nachbarschaft, Schiffsverkehrslärm, Flugverkehrslärm sowie Freizeitlärm bestehen
keine planerischen Einschränkungen. Gewerbliche Emissionen werden nicht verursacht
Die Einwirkungen auf das Vorhaben sind als erheblich einzuschätzen, aber planerisch zu be-
wältigen. Maßgeblich für die Lärmsituation ist vor allem der Straßenverkehrslärm entlang der
Siegburger Straße sowie der Schienenverkehrslärm entlang der Südbrücke und im Tageszeit-
raum der Siegburger Straße. Der Bebauungsplan reagiert mit unterschiedlichen Festsetzungen
und Maßnahmen, um nachteilige Folgen der Planung zu vermeiden oder abzumildern. Hinsicht-
lich des Gewerbelärms bestehen, vorbehaltlich einer bedingten Festsetzung betreffend einen
derzeit noch vorhandenen emittierenden Betrieb im Umfeld, keine Überschreitungen relevanter
Pegel in den geplanten urbanen Gebieten.
10.5.12.2 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Basis der Beschreibungen ist das Gutachten von ADU cologne mit Bezug auf das Gesamtge-
biet des Deutzer Hafens bzw. den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur (Stand
September 2020). Aufgrund ihres Raumbezugs und in Abstimmung mit dem zuständigen Fach-
amt der Stadt Köln können die Ergebnisse auch für die vorliegende Planung herangezogen
werden.
Quelle für Erschütterungen im Umfeld des Plangebietes sind die Schienenstrecken der Deut-
schen Bahn, die im Süden in Dammlage verlaufen. In bestehenden, nicht mehr genutzten ein-
geschossigen Gebäuden an der Südwestgrenze des Deutzer Hafens wurden daher Messein-
richtungen installiert, um mit einer Dauermessung die Erschütterungsimmissionen der Bahnstre-
cke zu dokumentieren. Auf Grundlage der Messungen fanden Bewertungen hinsichtlich mögli-
cher Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden gemäß DIN 4150 Teil 2 sowie Er-
schütterungseinwirkungen auf Gebäude gemäß DIN 4150 Teil 3 statt.
Auswirkungen der Straßenbahn (KVB-Linie 7 in der Siegburger Straße) auf das Plangebiet sind
nicht zu erwarten, da der Abstand der Trasse zwar in Teilbereichen unterhalb der 25 m gemäß
VDI-Richtlinie 3837 liegt, die Trasse jedoch in diesem Bereich in eigenem Gleisbett und kurven-
frei verläuft (ADU Cologne 2020).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Das verkehrliche Erschütterungspotential der Schienenstrecken entspricht dem Bestand. Auch
die Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur übt hierauf keinen
relevanten Einfluss aus.
Bei Nichtdurchführung der Änderung ergibt sich im Plangebiet durch die Intensivierung der ge-
werblichen und industriellen Nutzungen in Verbindung mit einer möglichen Reaktivierung der
Güterbahntrassen im Hafenbereich ein mäßig erhöhtes Erschütterungspotenzial.
116
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Untersuchungen von ADU cologne (2020) ergaben, dass keine erheblichen Belästigungen
durch Erschütterungen vorliegen. Weiter ist gemäß DIN 4150 Teil 3 nicht mit Erschütterungsein-
wirkungen auf Gebäude zu rechnen, da die zulässigen Anhaltswerte unterschritten werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Eine Umsetzung von Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen ist zum derzeiti-
gen Kenntnisstand nicht erforderlich.
Bewertung
Auf der Grundlage der Messergebnisse ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf ge-
plante Gebäude selbst oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungs-
immissionen aus dem Schienenverkehr zu rechnen. Durch die Planung ergeben sich keine zu-
sätzlichen Risiken.
10.5.12.3 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawan-
delfolgen)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Alle Baufelder befinden sich in der Erdbebenzone 1 nach der und in der geologischen Unter-
grundklasse T. In der Zone 1 kann ein Erdbeben mit der Intensität zwischen 6,5 und 7,0 eintre-
ten. Dies bedeutet, dass rechnerisch mit 90 Prozent Wahrscheinlichkeit ein solches Erdbeben in
50 Jahren nicht überschritten wird (RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchitekten 2024).
Hinsichtlich der stofflichen Bodenbelastungen liegen in Folge der Vornutzungen auf der Fläche
zahlreiche Einträge in Altlastenverdachtsflächenkataster vor (siehe Abschnitt 10.5.4.2). Eine
Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist bei den derzeitigen Nutzungsverhältnissen mit vollflä-
chiger Versiegelung und teilweise offenen Gewerbeflächen in Großteilen des Plangebietes nicht
erkennbar.
Das Plangebiet befindet sich zu weiten Teilen im Überschwemmungsgebiet des Rheins. Bereits
bei einem HQ50 tritt das Wasser aus dem Hafenbecken, bei einem HQ100 wird bei derzeitigem
Geländeniveau nahezu der gesamte Deutzer Hafen überflutet. Nähere Angaben enthält das Ka-
pitel 10.5.5.1.
Hinsichtlich der Starkregenvorsorge wird auf Abschnitt 10.5.5.3 verwiesen.
Das Hafengebiet liegt im Bereich der Bombenabwürfe des Zweiten Weltkrieges. Vor allem im
südlichen Hafengebiet ist daher mit Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln zu rechnen. In
Teilbereichen hat bereits eine entsprechende Räumung stattgefunden (Bezirksregierung Düs-
seldorf 2023).
Die von den Bahnoberleitungen und der Freileitung am südöstlichen Rand des Hafengebietes
erzeugten magnetischen Felder wurden in einem Gutachten (EM-Institut GmbH 2020A) für das
Gesamtgebiet durch Feldstärkemessungen ermittelt und anhand der geltenden Grenzwerte der
26. BImSchV bewertet. Nach vorliegenden Untersuchungen werden die Grenzwerte nach 26.
BImSchV sehr deutlich unterschritten. Es gehen daher keine Gefahren für die Allgemeinbevöl-
kerung aus. Das bereits durch den Teilplan Infrastruktur planungsrechtlich vorbereitete Um-
spannwerk wird in einem mehrgeschossigen Gebäude errichtet. Bei Umspannwerken, die sich
117
innerhalb von Gebäuden befinden, sind im Außenbereich keine nennenswerten elektrischen
Felder zu erwarten (EM-Institut GmbH 2020b). Zur Bewertung auftretender Magnetfelder wur-
den Messungen an zwei vergleichbaren, im Stadtgebiet von Köln bereits in Betrieb befindlichen
Umspannwerken durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der nach 26. BImSchV für die All-
gemeinbevölkerung geltende Grenzwert für magnetische Felder bereits in unmittelbarer Nähe
zum Umspannwerksgebäude sehr deutlich unterschritten wird. Damit ist dort ein Daueraufent-
halt von Personen der Allgemeinbevölkerung ohne Einschränkungen möglich, die Errichtung
von Wohngebäuden wäre grundsätzlich zulässig. Die Vorsorgeempfehlungen der Stadt Köln (1
μT) werden ebenfalls bereits in unmittelbarer Nähe des Gebäudes eingehalten.
Innerhalb des Geltungsbereiches liegen keine Betriebe gemäß Abstandserlass Nordrhein-West-
falen. Zwei Betriebe, die unter den Abstandserlass fallen, liegen im weiteren Umfeld des Deut-
zer Hafens.
Das Plangebiet liegt außerhalb der Achtungsabstände und angemessenen Abstände von rele-
vanten Störfallbetrieben (siehe auch Kapitel 10.5.19). Der Bereich zwischen den Rhein-Kilome-
tern 685,90 bis 687,20 ist auf dem rechten Ufer als Liegestelle für fünf Schiffe ausgewiesen, in-
klusive einer Liegestelle für ein Schiff mit einem Kegel im Sinne der ADN (ZKR 2017).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt das derzeitige Risiko durch Überflutung im
Hochwasserfall bestehen. Bei Intensivierung der gewerblichen Nutzung der Fläche können zu-
sätzliche Bebauungen weitere Auswirkungen auf das Retentionsraumvolumen und das Hoch-
wasserrisiko haben. Diese Neuansiedlungen stehen jedoch unter einen entsprechenden Ge-
nehmigungsvorbehalt aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet.
Auch eine Gefährdung durch Starkregenereignisse besteht bei Nichtdurchführung der Planung.
Das potenzielle Vorkommen von Kampfmitteln wäre auch in der Nullvariante zu berücksichti-
gen.
Von der Bahntrasse würde auch in Zukunft keine Gefahr durch magnetische Felder für die All-
gemeinbevölkerung ausgehen.
Bei Umsetzung des bestehenden Planungsrechtes könnten sich neue Betriebe ansiedeln, die
nach den Regelungen des Abstandserlasses zu beurteilen sind.
Grundsätzlich wäre im Bereich des Deutzer Hafens eine Ansiedlung von Störfallbetriebsberei-
chen möglich, allerdings unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Achtungsabstände und ange-
messener Abstände zu den nächstgelegenen empfindlichen Nutzungen. In Bezug auf störfall-
rechtliche Belange wären daher keine Konflikte bei Nichtdurchführung der Planung zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Wie oben erläutert, besteht ein Erdbebenrisiko. Der Bebauungsplan beinhaltet daher einen Hin-
weis zur Erdbebengefährdung.
Hinsichtlich der stofflichen Bodenbelastungen ist angesichts der geplanten Vollversiegelung der
Oberflächen keine Gefährdung des Schutzguts Mensch gegeben (Dr. Tillmanns & Partner
2020, 2024). Die Sanierung eines vorhandenen Schadensfalls wurde bereits durchgeführt
(siehe Abschnitt 10.5.4.2).
Bei Erschließung des Plangebietes in einem Überschwemmungsgebiet wird die Evakuierung
des Gebietes im Hochwasserfall durch entsprechenden Straßenausbau im Bebauungsplan
118
Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur weitestgehend gesichert. An zwei Stellen sind hierzu ver-
tiefende Prüfungen und ggf. technische Lösungen in enger Abstimmung mit den Stadtentwäs-
serungsbetrieben Köln herbeizuführen. Zum Teilplan A wird das Retentionsraumkonto auf Bau-
genehmigungsebene weitergeführt (siehe Kapitel 10.5.5.1). Weitere Evakuierungs- und Notfall-
pläne werden in einem Bauherrenhandbuch auf nachgelagerter Verfahrensebene erarbeitet be-
ziehungsweise darin dokumentiert.
Bei der Umsetzung der Bauleitplanung kann es zu massiven Erdarbeiten kommen. Im anste-
henden Bodenmaterial des Gebietes ist das Vorhandensein von Bombenblindgänger und ande-
ren Kampfmittel nicht auszuschließen. Dementsprechend sind Vorkehrungsmaßnahmen zum
Schutz des Menschen bei den Bautätigkeiten zu treffen. Der Bebauungsplan enthält einen ent-
sprechenden Hinweis.
Auch in Zukunft würden die Grenzwerte nach 26. BImSchV für magnetische Felder deutlich un-
terschritten. Damit ist ein Daueraufenthalt von Personen der Allgemeinbevölkerung ohne Ein-
schränkungen möglich und somit sind sowohl gewerbliche als auch Misch- und Wohnbebauung
zulässig.
Der Liegeplatz für Schiffe mit einem Kegel gemäß ADN (ZKR 2019) liegt in einer Entfernung
von über 100 m zum Plangebiet des Teilplans A
25. Somit ist die Liegestelle nach wie vor nutz-
bar; es gehen davon keine Gefährdungen des Plangebietes aus.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Hinsichtlich der sonstigen Gesundheitsbelange und Risiken sind die folgenden Maßnahmen zu
beachten:
• Sofern sich ein Bauvorhaben in einer der Erdbebenzonen 1-3 befindet, müssen Schutz-
maßnahmen gegen Erdbeben bei der Errichtung von Gebäuden ergriffen werden. Dies
erfolgt in der Ausführungsplanung auf Basis geltender Vorschriften und Normen (etwa
der DIN 4149). Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
• Bei einer weiteren Nutzung bzw. Nutzungsänderung des Deutzer Hafens sind die ge-
setzlich vorgegebenen Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Es gelten
die Festsetzungen zum Hochwasserschutz und zur Herstellung des Retentionsvolu-
mens.
• Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefah-
ren durch Bombenblindgänger/ Kampfmittel zu vermeiden.
• In der Bauphase sind ggf. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des Direktkontakts mit
belasteten Bodenmengen zu beachten.
• Hinsichtlich der Evakuierungs- und Rettungswege ist die Klärung des Auftretens von
Qualmwasser bei einem extremen Hochwasser (HQ200) im nachgelagerten Verfahren
zu klären. Diesbezüglich ist ein Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen herzu-
stellen.
25 – Dies ist gemäß ADN 2019 der Radius um die Liegeplätze, welcher von einer Bebauung freizuhalten ist.
119
Bewertung
Die Festsetzungen und weiteren Inhalte des Bebauungsplans berücksichtigen die Lage des
Plangebietes in einem Überschwemmungsgebiet. Nachteilige Auswirkungen auf das Retenti-
onsvolumen werden vermieden. Vorhabenbedingte Auswirkungen durch magnetische und
elektrische Felder entstehen nicht. Ein Störfallrisiko besteht nicht. Es werden Vorkehrungen
zum schadlosen Abführen von Starkregenereignissen getroffen. Vor diesem Hintergrund sind
keine sonstigen Gesundheitsbelange betroffen, besondere Risiken bei Umsetzung des Vorha-
bens bestehen nicht bzw. sind beherrschbar.
10.5.12.4 Besonnung / Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die Faktoren Besonnung und Belichtung wurde in einem Gutachten der Transsolar Energie-
technik GmbH untersucht (Stand Januar 2020) sowie durch Detailbetrachtungen für die Baufel-
der des Teilplans A nachgeschärft. Diese Untersuchungen bilden die Basis für die folgenden
Ausarbeitungen. Zunächst auf Basis des Masterplans von Cobe wurden die Parameter solare
Einstrahlung, Besonnungsstunden sowie Tageslichtqualität nach DIN 5034 untersucht und Opti-
mierungsvorschläge ausgearbeitet (Transsolar Energietechnik GmbH 2020). Diese sind in eine
Überarbeitung des Masterplans eingeflossen, aus dem der Integrierte Plan entwickelt wurde,
der wiederum Basis für den inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan
Infrastruktur war. Der Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur dient vorrangig der
Umsetzung der notwendigen Infrastrukturmaßnahmen (verkehrliche Erschließung, Grünfläche
usw.). Unter anderem wird durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur im
Baufeld Ost 04, südlich des Baufelds Ost 03 und südöstlich des Baufelds 06, ein Gewerbege-
biet festgesetzt. Vorgesehen ist hier eine fünf- bis siebengeschossige Bebauung. Von dieser
gehen Verschattungseffekte auf die genannten Baufelder Ost 03 sowie Baufeld 06 aus, was als
Rahmenbedingung in der Planung zu berücksichtigen ist.
Derzeit ist das Plangebiet im realen Bestand durch industrielle Brachflächen, versiegelte Lager-
flächen sowie teilweise noch vorhandene Bebauung (Halle in BF 04) geprägt. Vor allem in den
unbebauten Bereichen ist von einer starken Besonnung der Freiflächen auszugehen. Verschat-
tete Bereiche entstehen auf den Freiflächen nur in den der Sonne abgewandten Bereichen der
Bestandsgebäude. Nachrangig ist eine Verschattung durch die im Baufeld Ost 03 einsetzende
Verbuschung möglich.
Da die Fläche derzeit keine Wohnbebauung aufweist und nicht als Aufenthalts- und Erholungs-
raum dient, sind die Faktoren solare Einstrahlung, Besonnung und Tageslichtqualität / Belich-
tung bei der derzeitigen gewerblichen Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund
der eingehaltenen Abstandsflächen kann von der Einhaltung gesunder Arbeitsverhältnisse in
Bezug auf die Belichtungssituation ausgegangen werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die aktuelle Besonnungs- und Tageslichtsituation be-
stehen bleiben bzw. bei einer Re-Vitalisierung der Hafennutzung wäre die Zulässigkeit der Be-
bauung nach § 34 BauGB zu bewerten – auch vor dem Hintergrund der Wahrung gesunder
(Wohn- und) Arbeitsverhältnisse. Im Umfeld wird der Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan
Infrastruktur umgesetzt, was jedoch in diesem Bereich keine Auswirkungen auf die Besonnung
möglicher neuer Bebauung hätte.
120
Über das Bauordnungsrecht wären die gesunden Wohn- bzw. primär Arbeitsverhältnisse sicher-
zustellen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Der Teilplan A setzt die künftige Bebauung und Nutzung als urbane Gebiete (BF 03, BF 05, 06,
Ost 03) sowie als Sondergebiet „Quartierszentrum (BF 03, Bereich der heutigen Essigfabrik) so-
wie Sondergebiet „Einzelhandel“ im Baufeld 04 fest. Für alle wohnlichen Nutzungen ist die aus-
reichende Besonnungsqualität nachzuweisen. Mittels „durchgesteckter“ Grundrisse kann sicher-
gestellt werden, dass Wohnungen über ausreichende Anteile an nicht verschatteten Gebäude-
fassaden verfügen. Alternativ kann durch Rücksprünge in den oberen Geschossen eine ausrei-
chende Besonnung der verschattenden Fassaden sichergestellt werden. Die Sicherung der er-
forderlichen Maßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag.
Die Anforderungen zum Umgang mit dem Thema Besonnung / Belichtung wurden seitens des
Stadtplanungsamts Köln in einem Positionspapier festgehalten (Stadtplanungsamt Köln 2021).
Sie gehen fachlich damit über die Anforderungen der DIN 17037 hinaus, da das Papier zusätz-
lich die gerichtlich festgestellten Anforderungen an die Thematik aufgreift: Demnach ist ein städ-
tebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben, wenn zur Tag-bzw. Nachtgleiche eine direkte
Besonnung von mindestens zwei Stunden gegeben ist (OVG Berlin vom 27.20.2004; siehe
Transsolar Energietechnik GmbH 2024). Auf dieser Grundlage wurde die bereits für den Inte-
grierten Plan vorhandene Untersuchung (Transsolar Energietechnik GmbH 2020) auf Basis von
architektonischen Testentwürfen / Wettbewerbsergebnissen für die Baufelder des Teilplans A
durch neue Untersuchungen ergänzt (Transsolar Energietechnik GmbH 2024). Dieses Gutach-
ten hat die folgenden Untersuchungsschwerpunkte:
• Analyse und Bewertung der Besonnungsqualität (Fassade) bzw. die gegenseitige Ver-
schattung der Baufelder 05-07 sowie deren Auswirkungen auf die Baufelder Ost 02-04.
• Analyse und Bewertung der Besonnungsqualität bzw. gegenseitige Verschattung des
Baufeldes 03, sowie dessen Auswirkungen auf die Baufelder 04-05.
Zusammenfassend lassen sich folgende Ergebnisse festhalten:
Baufelder 05-07 Die Abstände zwischen den einzelnen Baufeldern genügen, um eine aus-
reichende Besonnung der südöstlichen Fassadenseiten sicherzustellen.
An den nordwestlichen Fassadenseiten ist naturgemäß kein direktes Son-
nenlicht vorhanden. Hier sind entsprechende Grundrisse vorzusehen.
Die Nordostfassade im 2. und 3. Geschoss des BF 06 wird durch die obe-
ren Geschosse des Parkhauses Ost 04 verschattet. Die direkte Beson-
nung liegt hier knapp unterhalb des 2-Stunden-Kriteriums. Hier kann ne-
ben gesteckten Grundrissen auch durch Anordnung von Nutzungen ohne
entsprechenden Besonnungs-/Belichtungsbedarf reagiert werden.
Baufeld 03 Das Baufeld 03 hat keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die be-
nachbarten Baufelder Ost 01 und Baufeld 04.
Entlang der Nordwestfassaden sowie Teilen der Nordostfassaden der In-
nenhöfe kann das Mindestkriterium von 1,5 h Besonnung nicht erfüllt wer-
den. Dies ist durch Maßnahmen der Grundrissgestaltung zu kompensie-
ren.
121
Anhand der genannten Lösungsmöglichkeit durch angepasste Grundrisse, wie sie im Gutachten
exemplarisch für Erdgeschosse und Regelgeschosse aufgeführt werden, lassen sich auch die
2-Stunden Kriterien nach dem Positionspapier der Stadt Köln nachweisen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Das Gutachten der Transsolar Energietechnik GmbH (2024) sieht folgende Maßnahmen vor,
um eine ausreichende Tageslichtqualität sicherzustellen:
• Durchgesteckte Grundrisse entlang der nordwestlich orientierten Fassaden hin zu aus-
reichend besonnten Fassadenteilen. Die Ergebnisse zeigen, dass dies für die exempla-
risch untersuchten Erdgeschosse und Regelstockwerke im Baufeld 03 grundsätzlich
machbar ist. Die Umsetzung ist für alle Baufelder auf nachgelagerter bauordnungsrecht-
licher Verfahrensebene nachzuweisen.
• Ggf. bauliche Anpassung des geplanten Baukörpers im Baufeld Ost 04 (nicht Bestand-
teil der vorliegenden Planung; da die Bebauung aber noch nicht verwirklicht ist sind der-
zeit noch Anpassungen möglich). Die Umsetzung ist dem dortigen bauordnungsrechtli-
chen Verfahren vorbehalten.
Bewertung
Hinsichtlich der Besonnung ergeben sich in den überwiegenden Bereichen des Teilplans A bzw.
seines betroffenen Umfelds bei entsprechender Nutzungsverteilung und unter Ausnutzung ar-
chitektonischer Anpassungsmöglichkeiten auf nachgelagerter Verfahrensebene keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen der geplanten wohnlichen Nutzungen.
10.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Die 1888 erfolgte Eingemeindung von Deutz nach Köln bildete die Grundlage für den Hafenaus-
bau an der heutigen Stelle. Der hier gelegene Rheinarm „Schnellert“ wurde zwischen 1904 und
1907 zu einem Industriehafen ausgebaut. 1909 nahm die erste Mühle ihren Betrieb auf (Busch-
mann et al. 2021).
Aufgrund der langjährigen Nutzungsgeschichte des Deutzer Hafens liegen innerhalb des Plan-
gebietes kulturhistorisch bedeutsame und zum Teil denkmalgeschützte historische Bauwerke
und Strukturen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs der Landesplanung
„Köln“ (KLB 19.08, LVR 2024a). Zugleich ist das Plangebiet dem Kulturlandschaftsbereich der
Regionalplanung „Deutz, Mülheim“ (353) zugeordnet. Ein wertgebendes Merkmal ist hier der
Deutzer Hafen. Als kulturlandschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der Regio-
nalplanung wird eine erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung beschrieben, insbesondere „das
Bewahren und Sichern der Elemente und Strukturen, von Ansichten und Sichträumen von histo-
rischen Stadt- und Ortskernen sowie des industriekulturellen Erbes“ (LVR 2024b).
Im Umfeld des Plangebiets sind bereits Bestandteile des Deutzer Hafens denkmalgeschützt:
Die Drehbrücke von 1907 / 1908 ist ein eingetragenes Baudenkmal gemäß § 2 DSchG NRW
und in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Nr. 4 gelistet. Die Gebäudekomplexe von Au-
122
ermühle und Ellmühle sind ebenfalls als Baudenkmal in die Denkmalliste (Nummer 8802) einge-
tragen. Der Deutzer Hafen umfasst darüber hinaus weitere denkmalwerte Anlagen (Hafenbe-
cken mit Wasserfläche und Kaimauern, Gleisanlagen der Hafenbahn, Kran- und Verladeanla-
gen), für die eine Eintragung in die Denkmalliste vorgesehen ist (Stand Juli 2025).
Im Plangebiet bestehen weitere Gebäude, die nicht denkmalgeschützt oder denkmalwert sind.
Es handelt sich dabei, neben einem Wohngebäude aus den 1950er Jahren, um einen Gebäu-
dekomplex im Baufeld 04 (Halle) sowie den vorhandenen Gebäudebestand um die Essigfabrik.
Auch das eigentliche Gebäude der Essigfabrik ist nicht denkmalwert. Diese Gebäude sind als
sonstige Sachgüter einzustufen.
Innerhalb des Plangebietes (BF 03) liegen des Weiteren Teile des Bodendenkmals 'Fort XIII'
(Fort Rauch), das Teil der preußischen Befestigung von Deutz war und zwischen 1861 und
1863 durch den Umbau einer von 1855 stammenden Lünette entstand. Ende der 1950er Jahre
erfolgte ein weitgehender oberirdischer Abbruch des Forts. Mauerreste der zum Fort zugehöri-
gen Kaponniere befinden sich im Keller eines Unternehmensgebäudes und sind nicht öffentlich
zugänglich (LVR 2024c).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei einer Nichtdurchführung der Planung käme es im Zuge einer möglichen Re-Intensivierung
der bestehenden gewerblichen Bauflächen möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der denk-
malgeschützten oder erhaltenswerten Strukturen im Untersuchungsgebiet. Dies wäre im Einzel-
fall im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu untersuchen, sodass erhebliche Beein-
trächtigungen ausgeschlossen werden können.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Im Kontext des Gesamtvorhabens sollen die denkmalgeschützten sowie die denkmalwerten Ge-
bäude und Anlagen weitgehend in die künftigen Nutzungen integriert werden, so dass eine Er-
haltung durch Nutzung im Sinne des Denkmalschutzes ermöglicht wird.
Auswirkungen auf die geschützten Baudenkmäler im Umfeld sind durch die Umsetzung des Be-
bauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A nicht zu erwarten. So soll insbesondere die Struktur
der Mühlen nördlich des Plangebiets durch die Umsetzung des Deutzer Blocks aufgegriffen und
als charakteristisches Merkmal in der Höhenentwicklung des Teilplans A umgesetzt werden
(siehe moderne stadt köln 2018). In den jeweiligen Baufeldern ist ein baulicher Hochpunkt mit
einer Gebäudehöhe von maximal ca. 70 m vorgesehen, die übrigen Gebäudekörper bleiben
ebenfalls mehrgeschossig, jedoch in ihrer absoluten Höhe demgegenüber deutlich geringer (ca.
10-30 m). Somit bleibt auch eine bauliche Reminiszenz an die historische Nutzung des Hafens
erhalten, womit den Belangen der Kulturlandschaftspflege entsprochen werden soll.
Das Bodendenkmal 'Fort XIII' (Fort Rauch) ist innerhalb des Plangebietes bereits großflächig
mit Gebäude und Straßen überbaut. Im Rahmen der Abbruchmaßnahmen wurde das Fort unter
Mitwirkung der unteren Denkmalbehörde freigelegt, eingemessen und wieder überdeckt. Inso-
weit sind weitere Beeinträchtigungen des Bodendenkmals nicht anzunehmen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Das vorhandene Bodendenkmal wird als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan
übernommen. Damit ist die Erhaltung dieser prägenden Kultur- und Sachgüter planungsrecht-
lich gesichert.
123
Bei Baumaßnahmen im Bereich des Bodendenkmals 'Fort XIII' (Fort Rauch) wird eine archäolo-
gische Baubegleitung empfohlen, um eine denkmalgerechte Ausführung möglicher Baumaß-
nahmen gewährleisten zu können.
Bewertung
Durch Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und Rücksichtnahme auf erhaltens-
werte Gebäude und Anlagen im Umfeld ist die Auswirkung der Planung auf das Schutzgut Kul-
tur- und sonstiger Sachgüter als gering einzuschätzen.
10.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7e BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Im Bereich des Deutzer Hafens besteht zurzeit noch ein Betriebsbereich mit Genehmigung
nach BImSchG, welcher auch Gerüche und Licht sowie Wärme emittieren kann. Ein Betrieb der
Anlagen nach dem aktuellen Stand der Technik wird vorausgesetzt, sodass davon ausgegan-
gen wird, dass im Plangebiet und in seinem Umfeld gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse be-
stehen. Hinweise auf Emissionen von elektromagnetischen Feldern enthält Kapitel 10.5.12.3.
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ist im derzeitigen Zustand vorauszuset-
zen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist bei Beachtung der maßgeblichen Vorschriften davon
auszugehen, dass keine Emissionen und / oder Immissionen entstehen, die gesunden Wohn-
und Arbeitsverhältnissen im Plangebiet und dessen Umgebung entgegenstehen, auch wenn die
Nutzung des Plangebietes ggf. intensiviert wird.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Der verbliebene emittierende Betrieb im Hafengebiet wird in der nahen Zukunft aufgegeben. Die
Nutzung von Teilen des Plangebiets des Teilplans A ist erst nach der Aufgabe der Nutzung
möglich; dies wird über eine bedingte Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt. Avisiert ist
die Aufgabe des Betriebs Mitte 2026.
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung
der Planung nicht einhergehen.
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist auf Ebene nachfolgender Planungen
sicherzustellen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt.
Hinsichtlich der Entsorgung und des Wiedereinbaus der vorhandenen Bodenmengen sind die
bisherigen Einstufungen der Bodengutachten (Dr. Tillmanns & Partner 2020, 2024) auf Basis
der zwischenzeitlich erlassenen Mantelverordnung nachzufassen. Der Bebauungsplan enthält
hierzu einen entsprechenden Hinweis.
Für das Gesamtgebiet des Deutzer Hafens ist eine entwässerungstechnische Erschließung im
Trennsystem vorgesehen. Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser der einzelnen Bau-
felder wird über Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet, es
wird auf Abschnitt 10.5.5.3 verwiesen.
124
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich.
Bewertung
Bei Umsetzung des Vorhabens werden keine Emissionen und / oder Immissionen entstehen,
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen im Plangebiet und dessen Umgebung entgegen-
stehen.
10.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energien oder sparsamer und effizienter Nutzung
von Energie liegen für den Bestand nicht vor. Der vorhandene Baubestand besteht überwie-
gend aus einfachen Hallen mit ihren Frei- und Zubehörflächen. Energetisch haben diese nur
eine geringe Qualität.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen der Belange zu erwarten. Neue Ge-
bäude sind entsprechend der aktuellen energetischen Gesetze zu errichten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Errichtung neuer Gebäude sind die einschlägigen Standards des Gebäudeenergiegesetzes
zu berücksichtigen, das Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden sowie den
Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden stellt.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Vorzertifikat in Platin, dass dem künftigen
Quartier von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) im Juni 2020
verliehen wurde. Überdurchschnittlich wurden dabei die Disziplinen „Soziokulturelle und Funkti-
onale Qualität“, „Ökologische Qualität“ sowie „Prozessqualität“ bewertet.
Das Gesamtkonzept des neuen Deutzer Hafens soll gemäß den „Leitlinien zum Klimaschutz in
der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ umgesetzt werden (Drees & Som-
mer 2025). Mit den Leitlinien wurde ein Baustein aus dem Klimaschutzmaßnahmenprogramm
„KölnKlima Aktiv 2022“ (Ratsbeschluss 2019) umgesetzt. Sie greifen das Bekenntnis zum klima-
neutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 zum Klimanotstand und 2021 zur Klimaneutralität bis
2035) auf und zielen darauf ab, den Klimaschutz im Bauwesen stärker zu berücksichtigen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2eq-Emissionen im gesamten Gebäu-
debereich. Um dieses Ziel unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäude-
bestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen,
so auch der Deutzer Hafen. Die Anforderungen der Klimaleitlinien werden im Rahmen der Pla-
nung berücksichtigt und im Rahmen eines Testats bei der Stadt Köln nachgewiesen. Insgesamt
kann festgehalten werden, dass die Gebäudestandards mindestens dem KfW40 bzw. KfW-40
EE-Niveau entsprechen und PV-Anlagen26 auf den Baufeldern berücksichtigt werden sollen.
26 Diese sind zu einem gewissen Grad nach §42a BauO NRW verpflichtend.
125
Dies wird im Zuge einer vertraglichen Regelung sichergestellt. Der Entscheidung über die kon-
krete künftige Versorgung des Plangebietes mit Wärme (bzw. auch zur Kühlung) liegt eine Prü-
fung von insgesamt vier Varianten (V00: Fernwärme und Kompressionskältemaschinen, V01-A:
Geothermie über Erdsonden, V01-B: Geothermie über Grundwassersonden; V02: Luft-/Wasser-
Wärmepumpen) zugrunde (Drees & Sommer 2025), die auf folgende Aspekte untersucht und
bewertet wurden: Primärenergiebedarf, CO2-Emissionen, Flexibilität im Zusammenhang mit der
Dauer der Quartiersentwicklung, Raumbedarf, Instandhaltungsbedarf, Wirtschaftlichkeit sowie
technische Realisierbarkeit. Für die vorliegenden Baufelder mit Neubau (im Gegensatz zur Pla-
nung in den Bestandsgebäuden der Mühlen) lassen sich dabei die folgenden Ergebnisse fest-
halten:
• Betreffend des Primärenergiebedarfs wird V01-B am besten bewertet.
• Betreffend der CO
2-Emissionen wird V01-B am besten bewertet.
• Betreffend der Flexibilität wird V02 am besten bewertet.
• Betreffend des Raumbedarfs wird V00 am besten bewertet.
• Betreffend des Instandhaltungsbedarfs wird V00 am besten bewertet.
• Betreffend die Wirtschaftlichkeit wird V02 am besten bewertet.
• Betreffend die technische Realisierbarkeit wird V00 am besten bewertet.
o Eine autarke Versorgung der Baufelder mit Wärmepumpensystemen zur Heiz-
wärmebereitstellung ist möglich und im Lebenszyklus sehr wirtschaftlich. Grund-
sätzlich trifft dieses für jedes Neubaubaufeld zu. Hierfür eignen sich Luft/Wasser-
Wärmepumpen zur Versorgung mit Heiz- und Kühlenergie.
Energetisch und voraussichtlich wirtschaftlich noch (deutlich) besser, jedoch mit höheren Aufla-
gen sowie Untersuchungs- und Planungsaufwand verbunden, sind Wasser/Wasser-Wärme-
pumpen, die auf Grundwasser zurückgreifen. Die Prüfung auf Realisierbarkeit muss abschlie-
ßend auf Baufeldebene erfolgen (u.a. bzgl. lokaler Schadstoffbelastung, Brunnenverortung,
etc.).
Das geplante Stromnetz ist hierfür auskömmlich dimensioniert. Die Entscheidung für Konzepte
und einzelne Komponenten wird baufeldweise von Fall zu Fall erfolgen, abhängig von den je-
weiligen Entwicklungszielen und -parametern der jeweiligen Baufelder. Dabei werden die ener-
getischen Konzepte der Projektentwickler bzw. Bauherren für die einzelnen Baufelder im Zuge
der Konzeptvergaben auf ihren Beitrag zur Klimaneutralität bewertet und umgesetzt. Die Umset-
zung der Maßnahmen erfolgt dann über die konkrete Objektplanung, was vertraglich abgesi-
chert wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die CO
2-Bilanz in der Betriebsphase sind die fol-
genden Maßnahmen vorgesehen:
• der Bebauungsplan schließt über eine Festsetzung Verbrennungsanlagen aus (siehe
dazu Abschnitt 10.5.6.1).
• Die Umsetzung des Vorhabens gemäß der Klimaleitlinien der Stadt Köln wird über einen
städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
• Es wird vertraglich sichergestellt, dass die Gebäudestandards mindestens einem KfW40
bzw. KfW40-EE Niveau entsprechen und PV-Anlagen auf den Dächern berücksichtigt
werden.
126
Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Bewertung
Hinsichtlich der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden bei der baulichen Ent-
wicklung die einschlägigen Standards des Gebäudeenergiegesetzes sowie der Klimaleitlinien
der Stadt Köln umgesetzt werden. Der Entscheidung über die konkrete künftige Versorgung des
Plangebietes mit Wärme (bzw. auch zur Kühlung) liegt eine Prüfung von insgesamt vier Varian-
ten zugrunde.
10.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des
Landschaftsplans der Stadt Köln (1991). Entlang der Siegburger Straße verläuft eine Allee aus
Linden. Sie wird unter der Objektkennung AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger Straße (L
82) nördlich der Bahn‘ als geschützte Allee gekennzeichnet (LANUK 2024c)
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Teile der Baufelder 03-06 liegen in einem
festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins.
Unmittelbar östlich des Plangebiets wird der Baumbestand der Siegburger Straße als ge-
schützte Allee mit der Kennung AL-K-0035 geführt.
Zu den Inhalten des Luftreinhalteplans wird auf Kapitel 10.5.17 verwiesen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung sind ansonsten gegenüber dem heutigen Zustand keine
Veränderungen zu erwarten. Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur
werden neue Grünflächen geschaffen. Zu den Inhalten des Luftreinhalteplans wird auf Kapitel
10.5.17 verwiesen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Mit Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A kommt es zu keiner Beein-
trächtigung der Flächen und Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes oder des landesweiten
Biotopverbundes.
Der Erhalt der geschützten Allee entlang der Siegburger Straße ist durch entsprechende Maß-
nahmen in der Bauphase sicherzustellen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden
Hinweis.
Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets werden in den Bebauungsplan nachrichtlich über-
nommen.
Zu den Inhalten des Luftreinhalteplans wird auf Kapitel 10.5.17 verwiesen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich. Hinsichtlich der Lage im Überschwem-
mungsgebiet wird auf Abschnitt 10.5.5 verwiesen.
127
Bewertung
Mit Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A kommt es zu keiner Beein-
trächtigung der Flächen und Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes oder des landesweiten
Biotopverbundes. Weitere Pläne werden durch die Planung nicht berührt.
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Für das Untersuchungsgebiet gilt der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln (Bezirksregie-
rung Köln 2021). Der ab dem Jahr 2010 gültige Grenzwert für Stickstoffdioxid (40 μg/m³ als Jah-
resmittelwert) wurde im Jahr 2016 an neun Messstellen in Köln überschritten. Die dem Plange-
biet nächstgelegene Messstation an der Justinianstraße (KJUS) befindet sich in ca. 1.500 m
Entfernung. Im Jahr 2020 lag der Wert dort bei ca. 34 μg/m³ (LANUK 2024a), 2023 bei nur noch
33 μg/m³ – insgesamt ist der Trend seit 2010 stark rückläufig; die letzte Überschreitung des
Jahresmittelwerts fand im Jahr 2019 statt. Die Ergebnisse sind allerdings aufgrund der Entfer-
nung und der unterschiedlichen Bebauungssituationen nicht direkt auf das Untersuchungsge-
biet übertragbar.
In Bezug auf die geplanten Grenzwerte einer im Entwurf befindlichen neuen EU-Richtlinie zur
Lufthygiene ist eine Prognose derzeit kaum möglich – bereits die Vorbelastung liegt teils auf
dem Niveau der geplanten Grenzwerte (Ingenieurbüro Matthias Rau 2024). Hierauf muss die
stadtweite Luftreinhalteplanung in Zukunft reagieren.
Das Plangebiet liegt innerhalb der „Grünen Umweltzone“ der Stadt Köln, die auf Grundlage des
Luftreinhalteplans Köln (2019; zweite Fortschreibung) eingerichtet wurde.
Zur Immissionslage wird auf Abschnitt 10.5.6.2 verwiesen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung sind gegenüber dem heutigen Zustand dahingehend Verän-
derungen zu erwarten, dass bei einer Umsetzung der im Luftreinhalteplan beschriebenen Maß-
nahmen eine Verbesserung der Luftqualität zu erwarten ist. Bei einer Reintensivierung der ge-
werblich-industriellen Nutzungen kann es – vorbehaltlich der entsprechenden Zulassungsver-
fahren und den o.g. Maßnahmen des Luftreinhalteplans – möglicherweise auch zur Ansiedlung
von emittierenden Betrieben und Verkehren kommen. Auch im Nullfall ist die Problematik einer
absehbaren Grenzwertverschärfung durch eine geplante EU-Richtlinie zu beachten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Ergebnisse der Immissionskonzentrationen, die im lufthygienischen Gutachten ermittelt wur-
den, zeigen nach aktueller Rechtslage keine Überschreitungen der Grenzwerte nach 39. BIm-
SchV (Ingenieurbüro Matthias Rau 2024), s. Kapitel 1.5.6. Durch das Vorhaben sollen keine
Emissionen aus Hausbrand entstehen, diesbezüglich wurde ein eine Machbarkeitsstudie zur
Energie- und Wärmeversorgung erarbeitet (Drees & Sommer 2025). Es wird auf die Informatio-
nen diesbezüglich in den Abschnitten 10.5.6.1 und 10.5.15 verwiesen.
Durch die absehbare Verschärfung der Grenzwerte im Entwurf der EU-Luftqualitätsrichtlinie für
den Zeitraum ab 2030 wurde im Rahmen des Gutachtens des Ingenieurbüro Matthias Rau
128
(2024) eine gesonderte Betrachtung vorgenommen. Es zeigt sich, dass hier eine Überschrei-
tung der Grenzwerte für NO2 und PM2,5 ab 2030 absehbar ist – bereits die städtische Vorbelas-
tung für das Jahr 2028 liegt auf dem Niveau der Grenzwerte. Nur der Wert für PM10 wird nicht
überschritten. Um die Einhaltung der diskutierten Grenzwerte ab 2030 zu gewährleisten, müsste
daher die städtische Vorbelastung bis 2030 signifikant gesenkt werden. Hier ist eine stadtweite
Lösung etwa über die Luftreinhalteplanung erforderlich.
Zudem ist langfristig eine Verbesserung der Luftqualität durch die Umsetzung der Maßnahmen
im Luftreinhalteplan zu erwarten.
Im Zuge der Planung war der Nachweis zu führen, dass durch die geplanten hohen Gebäude
im neuen Deutzer Hafen keine negative Beeinträchtigung der genehmigten Abluftfahnen des
Heizkraftwerk Süd erfolgt. Dieses liegt in ca. 1,3 km Entfernung zum Plangebiet des Teilplan A.
Das Heizkraftwerk (HKW) Süd ist im Westen, Norden und Osten direkt von Wohngebieten der
Kölner Südstadt umgeben. Die zwei relevanten Schornsteine des HKW Süd haben Höhen von
38 m und 75 m.
Durch eine gutachterliche Untersuchung (Ingenieurbüro Matthias Rau 2025) basierend auf den
Anforderungen der VDI Richtlinie 3781 (naher Nachlauf) sowie darüber hinaus LAI-Merkblatt
(Ferner Nachlauf) wird der Nachweis geführt, dass sowohl die kurzflächigen Auswirkungen der
Planung (Rezirkulationszone bzw. naher Nachlauf) als auch die Fernbeeinflussung der Luftströ-
mung (ferner Nachlauf) nicht das HKW Süd erreichen – der nahe Nachlauf endet im Deutzer
Hafen, während der ferne Nachlauf nur in einem Fall überhaupt die westliche Rheinseite er-
reicht; dort jedoch weit entfernt vom HKW Süd entfernt ausläuft. Erfahrungen zeigen aber, dass
über diese beiden Untersuchungsschritte hinaus, das vertikale Anströmungsprofil noch in einem
weiteren Bereich durch Gebäudekörper beeinflusst sein kann. Um dies im Sinne einer worst-
case Betrachtung ebenfalls zu untersuchen, wurden zusätzlich wurde an den betroffenen
Schornsteinstandorten die vertikalen Anströmungsprofile für eine unbeeinflusste Strömung, den
Bestandsfall und den Planfall berechnet – es zeigt sich, dass die antreffenden Winde zwar deut-
lich von einem hypothetisch ungestörten Profil abweichen, dies ist jedoch bereits durch die Be-
standsbebauung ausgelöst. Der Planfall weist unterhalb einer Höhe von 120 m keine Abwei-
chung von Bestandsfall auf, oberhalb lässt sich mit Blick auf die Verteilung der Abgasfahne so-
gar ein leicht positiver Effekt auf die Anströmsituation festhalten. Somit erfolgt der Nachweis,
dass durch die Bauvorhaben im Deutzer Hafen insgesamt keine negative Beeinflussung der An-
strömung des Heizkraftwerks Süd erfolgt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen wird auf die Maßnahmen unter Abschnitt 10.5.6.1
verwiesen.
Durch das Bereitstellen von Ladeinfrastruktur und Förderung von alternativen Verkehrsmitteln
(ÖPNV, Radverkehr) soll der Anteil des mobilisierten Individualverkehrs grundsätzlich möglichst
geringgehalten werden.
Bewertung
Die Umsetzung des Vorhabens steht der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten,
in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, nicht ent-
gegen. Die Verschärfungen dieser Grenzwerte durch eine geplante EU-Richtlinie sind – auch
vor dem Hintergrund der Gesamtumsetzung des Integrierten Plans – weiter zu beobachten.
129
10.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d
des § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB – Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander
trennen lassen.
Es ist von vielseitigen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschut-
zes auszugehen.
Das Plangebiet ist insgesamt stark anthropogen überprägt. Die bisherigen Bebauungen und
Flächenversiegelungen haben zu einer starken Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktio-
nen geführt, es liegen zudem Bodenbelastungen vor. Darüber hinaus ist der Wasserhaushalt
der Flächen gestört, bspw. ist eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nur
sehr eingeschränkt möglich. Aufgrund des hohen Bebauungs- und Versiegelungsgrades sind
auch die Biotopfunktion und die biologische Vielfalt im Plangebiet bereits stark eingeschränkt.
Der hohe Versiegelungsgrad bedingt zudem eine Überprägung der lokalklimatischen Verhält-
nisse.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Beibehaltung der heutigen Nutzungen bzw. bei der planungsrechtlich zulässigen Nutzungs-
intensivierung (gewerblich-industrielle Nutzungen) bleiben aufgrund des hohen Nutzungs- und
Versiegelungsgrades die negativen Wechselwirkungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Bio-
topfunktion und Klima erhalten bzw. werden weiter verstärkt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Die Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A ist mit Veränderungen des
Wirkungsgefüges von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima und entspre-
chenden Wechselwirkungen verbunden, wie der Tabelle 9 zu entnehmen ist. Relevante Wech-
selwirkungen betreffen in diesem Sinne vor allem die Belange von begrünten Hofinnenflächen,
deren Auswirkung auf die Flora und Fauna und das Zusammenspiel mit den Belangen von
Klimaanpassung, Flora und Fauna sowie Luftreinhaltung im Plangebiet.
Tabelle 9: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band,
Kapitel Wechselwirkungen, September 2019
Wirkung
von →
Mensch Pflanzen/ Tiere/
Landschaft
Boden/
Fläche Wasser Klima /
Luft Wirkung
auf ↓
130
Mensch
Erholungsraum (+)
Arten- und Struktur-
vielfalt (+)
Standort für
Siedlung und
Verkehr (+/-)
Wassernut-
zung (+/-),
Altlastensa-
nierung (+)
Belüftung (+)
Verschattung
(+/-)
Pflanzen/ Tiere/
Landschaft
Lebensraum- u.
Landschafts-
verlust (-)
Störungen von
Tieren (-)
Artverschiebungen
(-)
Altlastensanie-
rung (+/-)
Verdunstung
(+)
Boden/ Fläche Verlust von Bo-
denfunktionen (-)
Schadstoffeinträge
(-)
Verdichtung (-)
Stoffverlage-
rung (-)
Wasser
Verringerung
Grundwasser-neu-
bildung (-)
Erhöhung Oberflä-
chenabfluss (-)
Schadstoffeinträge
(-)
Retentionsvolumen
durch Dachbegrü-
nung (+)
Filterung von
Schadstoffen durch
Pflanzen (+)
Klima/ Luft Emissionen (-)
Behinderung des
Luftaustausches (-
)
Kühlfunktion Bö-
den auf TGA (+)
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung, (+/-) ambivalente Wirkung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Die in den jeweiligen Schutzgutkapiteln beschriebenen Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen tragen dazu bei, gestörte Wechselwirkungen zu vermindern. Auf die ent-
sprechenden Kapitel wird verwiesen.
Bewertung
Das Gefüge der Wechselbeziehungen ist vor dem Hintergrund der starken anthropogenen
Überprägung des Plangebietes bereits im Bestand stark gestört. Die Umsetzung des Bebau-
ungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A verändert das Wirkungsgefüge. Relevante Wechselwir-
kungen betreffen die Planung von Gebäudekomplexen, deren Auswirkung auf die Flora und
Fauna und die Anpassung der Planung an die klimatischen Rahmenbedingungen.
131
10.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Ab-
satz 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kul-
tur- und Sachgüter, Wechselwirkungen,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA:2012-07. Dort wer-
den vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte
Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Zudem verläuft im östlichen Teil des Gesamtgebietes Deutzer Hafen in Nordwest/ Südost- Rich-
tung eine tektonische Störung, der sogenannte Kölner Sprung. Die Störung ist nach Kenntnis des
geologischen Dienstes nicht seismisch aktiv. Da der genaue Verlauf der Störung nicht bekannt
ist, wird eine Zone von jeweils 100 m rechts und links der Störungslinie vom geologischen Dienst
als Risikozone ausgewiesen. Der Baugrund ist daher objektbezogen zu untersuchen. Sollten auf
der Gründungsohle nicht ausreichend tragfähige Untergründe angetroffen werden, so sind diese
zu entfernen und durch geeignetes Material zu ersetzen oder es sind andere geeignete Maßnah-
men zur Gründungsverbesserung zu ergreifen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechen-
den Hinweis.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hin-
weise DIN EN 1998-1/NA:2021-07. Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet er-
höht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte
werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere
Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologisc he Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Kultur- und
Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-auswir-
kungen:
Der Baugrund der jeweiligen Bauvorhaben ist objektbezogen zu untersuchen. Zudem gilt die
Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen des Landes NRW“ (VV TB NRW). Die
dadurch eingeführten Baubestimmungen enthalten unter anderem technische Regeln zu Bau-
ten in deutschen Erdbebengebieten.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan-
gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
10.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Absatz 3 BauGB)
132
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Eingriffsregelung wird in einem Grünordnungsplan (RMP Stefan Lenzen Landschaftsarchi-
tekten 2024) abgehandelt. Als Ergebnis einer bauplanungsrechtlichen Analyse wurde ein „po-
tenziell ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich“ definiert. In diesem Bereich gilt, dass für Eingriffe,
die mit heutigem Planungsrecht nach § 34 oder nach § 30 BauGB abgedeckt wären, keine Aus-
gleichsverpflichtung besteht. Eingriffe, die darüber hinausgehen, werden bilanziert und sind mit
dem Differenzwert zwischen dem heute zulässigen und dem geplanten Eingriff auszugleichen.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird auf Grundlage des „potenziell ausgleichpflichti-
gen Eingriffsbereich“ durchgeführt. Hierzu erfolgt eine Überlagerung der potenziell ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsflächen mit der Planung. Die baurechtliche Zulässigkeit ist bei den Eingriffs-
flächen als Bestandswert angesetzt, auch wenn in der Örtlichkeit der Realbestand vom bau-
rechtlichen Bestand abweicht.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wären die Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild auf
Basis des vorhandenen Planungsrechtes zu beurteilen. Wesentliche Teile sind planungsrechtlich
nach § 34 BauGB zu beurteilen. Innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungs-
planes Nr. 69430/05 zwischen Siegburger Straße und Poller Kirchweg wird die Zulässigkeit von
Eingriffen nach § 30 BauGB beurteilt. Eine Bebauung wäre bei diesen Flächen grundsätzlich
möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen Teilplan A - Baufelder 03 - 06 und Ost 03 entsteht
kein ausgleichspflichtiger Eingriff da die im Teilplan A vorgesehenen baulichen Inanspruchnah-
men auf Flächen mit bestehenden Baurechten gemäß § 30 bzw. § 34 BauGB vorgesehen sind;
in diesen Fällen greift insofern die Beurteilung des Eingriffs nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB
(siehe RMP Stefan Lenzen Architekten 2024).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen
Es sind keine entsprechenden Maßnahmen erforderlich.
Bewertung
Durch die Planung entstehen keine ausgleichpflichtigen Eingriffe aufgrund bereits vorhandener
Baurechte.
10.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Eine Kumulierung ist vor allem in Bezug auf die Umsetzung des Integrierten Plans beachtens-
wert, in dessen Zuge die einzelnen Baufelder bauleitplanerisch in Baurecht umgesetzt werden
sollen. Insbesondere gilt dies auch für die Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafens –
Teilplan Infrastruktur, der bereits als Satzung beschlossen wurde. Dieser Umstand schlägt sich
in der Umweltprüfung in den Betrachtungen des Bestands bzw. des Prognose-Nullfalls nieder.
Mit Blick auf die Belange der Luftreinhaltung und Schallschutz wird mit sukzessiver Umsetzung
der weiteren Baufelder in Zukunft ggf. die Notwendigkeit umfangreicher verkehrlicher Umpla-
133
nungen im Stadtteil ausgelöst. Durch den Teilplan A ist dieser Zustand jedoch noch nicht er-
reicht. Der Umbau der Siegburger Straße steht als Planfall 2, in Kombination mit Umbaumaß-
nahmen des östlichen Zubringers als Planfall 2+8, gemäß Verkehrsgutachten (RK 2022) in di-
rektem Zusammenhang mit der Entwicklung des gesamten Deutzer Hafens. Vorgesehen ist,
den Straßenverlauf der Siegburger Straße zwischen den Straßen ‚Am Schnellert‘ und ‚Rolsho-
ver Straße‘ durch eine Reduzierung der Kapazitäten unattraktiv für den motorisierten Durch-
gangsverkehr zu machen und gleichzeitig den ÖPNV durch bauliche und betriebliche Beschleu-
nigungsmaßnahmen zu fördern. Zurzeit wird zu den Vorhaben eine Vorprüfung zur Feststellung
der Pflicht zur Umweltprüfung durchgeführt, hiermit werden auch die Auswirkungen des Teil-
plans A im Rahmen des gesamten neuen Deutzer Hafens berücksichtigt. Somit soll geklärt wer-
den, ob bzw. welches Planverfahren für diese Vorhaben erforderlich ist.
Insbesondere die südlich gelegenen Baufelder Ost 04 (bereits im Teilplan Infrastruktur als ge-
werbliche Bebauung festgesetzt) sowie Baufelder 07-09 (voraussichtlich ebenfalls gewerbliche
Bebauung) haben gegenüber dem Teilplan A einerseits eine abschirmende Wirkung hinsichtlich
des Verkehrslärms (insbesondere von der Südbrücke sowie nachrangig auch von der Siegbur-
ger Straße); andererseits kann ihre Festsetzung gewerbliche Schallimmissionen hervorrufen.
Dieser Zusammenhang wird im Detail im Abschnitt 10.5.12.1 gewürdigt.
Mit Umsetzung der weiteren Teilbebauungspläne der Baufelder entstehen langfristig neue
Quell- und Zielverkehre. Es werden bei Vollaufsiedlung insgesamt rund 22.800 Kfz-Fahrten pro
Werktag erwartet (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2020). Somit erhöhen sich grund-
sätzlich die durch Kfz-Verkehr verursachten Emissionen.
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben weiterer Planungen im Umfeld des
Deutzer Hafens ist zum derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erwarten.
10.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Entsprechende Aussagen sind auf der Ebene eines Angebotsbebauungsplans nicht möglich, da
die genaue Art der künftigen Nutzungen sowie die dabei eingesetzten Stoffen und Techniken
noch nicht bekannt sind.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A -sind keine erheblichen
Auswirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustel-
lenbetrieb verursachten Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regel-
mäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender
Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Infrastruktur und Gebäude werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
10.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Grundlage der geplanten städtebaulichen und freiraumplanerischen Entwicklung des Deutzer
Hafens und somit auch der Bauleitplanung ist der Integrierte Plan des Büros COBE. Dem zu-
grunde liegt die Grundsatzentscheidung des Rats von 2015 zur Umnutzung des Deutzer Hafens
zu einem innerstädtischen Quartier für Wohnen und Arbeiten.
134
Der Integrierte Plan ist das Ergebnis eines städtebaulichen kooperativen Wettbewerbsverfah-
rens (2016), an dem fünf interdisziplinäre Teams teilnahmen und in das die Bürgerschaft inten-
siv eingebunden wurde. Der siegreiche COBE-Entwurf wurde im Jahr 2017 bis hin zum Inte-
grierten Plan überarbeitet. Der Integrierte Plan wurde schließlich am 1. März 2018 der Öffent-
lichkeit vorgestellt und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Mit dem Be-
bauungsplan Infrastruktur (Bebauungsplan Nr. 68439/03 Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur,
Beschluss am 09.02.2023) wurde bereits ein erster Teil des Gesamtvorhabens planerisch um-
gesetzt.
Die konkrete architektonische Ausgestaltung, bzw. die Lösung spezifischer Problemstellungen
innerhalb der einzelnen Baufelder wurde nachfolgend durch architektonische Testentwürfe bzw.
in Teilen durch Wettbewerbe überprüft.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen mit Ausnahme der Nullvariante daher nicht, da
die Planung in unmittelbarem Zusammenhang zum integrierten Plan zur Gestaltung des Deut-
zer Hafens zu sehen ist. Hervorzuheben ist, dass die Reaktivierung der vorgenutzten Flächen
des Deutzer Hafens einen wesentlichen Beitrag zur Innenentwicklung leistet und damit einen
Verzicht auf eine Bauflächenentwicklung im Außenbereich ermöglicht.
C Zusätzliche Angaben
10.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Entsprechende Angaben zu technischen Verfahren sind in die schutzgutbezogenen Kapitel un-
ter 10.5 integriert und in den Gutachten, die für das Verfahren erstellt wurden, genauer erläu-
tert.
Es liegen umfangreiche umweltbezogene und für das Vorhaben relevante Informationen vor,
die für die Beschreibung der Umweltbelange und zur Beurteilung der vorhabenbedingten Um-
weltauswirkungen herangezogen werden konnten.
Wie im Abschnitt 10.5.6 beschrieben, weichen die Prognosehorizonte einzelner Fachgutachten
notwendigerweise von dem üblichen 30-Jahre Horizont einer Umweltprüfung ab. Grund dafür
ist, dass aufgrund der Unwägbarkeiten bei der Entwicklung im Mobilitätssektor (alternative An-
triebe, Entwicklung des Modal-Split) eine seriöse Aussage über diesen Zeitpunkt hinaus nicht
möglich ist. Da aber zudem erwartbar ist, dass zukünftig im Verkehrssektor große Verbesserun-
gen erzielt werden müssen, um den globalen Klimawandel zu bekämpfen, stellt dieses Szenario
einen konservativen, eher pessimistischen Ansatz dar (siehe dazu Ingenieurbüro Rau 2024, S.
7). Daher wurde in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein Prognosehorizont bis
zum Jahr 2028 festgelegt, was der theoretisch frühesten Umsetzung des Teilplans A ent-
spricht
27.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für den Umweltbericht bestanden über
diesen Umstand hinaus nicht.
27 Eine Fortschreibung des Lufthygiene-Gutachtens für weitere Prognosehorizonte auf Basis neuerer Erkenntnisse
für das Verkehrsaufkommen und die Emissionsentwicklung ist möglich, auch in Anbetracht einer neuen EU-Luft-
qualitätsrichtlinie, die niedrigere Grenzwerte ab dem Jahr 2030 vorsieht.
135
10.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Bereits bei Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A ist nachzuweisen,
dass die Retentionsraumbilanz insgesamt positiv ausfällt. In Abstimmung mit der Bezirksregie-
rung Köln wurde daher ein „Retentionsraumkonto“ für das gesamte Projektgebiet des Deutzer
Hafens erstellt, dass diesen Nachweis fortlaufend führt.
Für den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A sind darüber hinaus keine Monitoringmaß-
nahmen vorgesehen, da im Hinblick auf die getroffenen Prognosen für den Planzustand keine
Unsicherheiten bestehen.
Im Zuge der nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Planverfahren sind unter anderem die fol-
genden Nachweise zu erbringen:
• Durchführung artenschutzrechtlicher Vermeidungs- und vorgezogener Ausgleichsmaß-
nahmen (siehe Abschnitt 10.5.1)
• Planung gemäß der Klimaleitlinien der Stadt Köln (siehe Abschnitt 10.5.15)
• Durchführung von Maßnahmen und Nachweise zur Starkregenvorsorge und zum Hoch-
wasserschutz (siehe Abschnitt 10.5.5)
• Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Belichtung / Beson-
nung in den Wohnbereichen der urbanen Gebiete (siehe Abschnitt 10.5.12.4).
• Nachweis ausreichender Freiraumflächen der Kindertagesstätten in den Baufeldern.
Hinsichtlich der Gesamtentwicklung des Deutzer Hafens und der Umsetzung der baulichen Ent-
wicklung in den weiteren Baufeldern sind Gutachten fortzuschreiben und an die jeweiligen Pla-
nungs- und Erkenntnisstände anzupassen. Dies betrifft u. a. das lufthygienische Gutachten und
das Lärmgutachten.
10.8 Zusammenfassung
Die Stadt Köln beabsichtigt, das Areal des Deutzer Hafens im Umfang von 41,3 ha in den kom-
menden Jahren als eines der zentralen städtebaulichen Projekte Kölns zu einem gemischten
urbanen Quartier für Wohnen und Arbeiten zu entwickeln.
Nach dem bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur
wird nun der Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A aufgestellt, welcher auf einer Fläche
von 3,1 ha die Umsetzung urbaner Gebiete in den Baufeldern 03, 05 und 06 sowie Ost 03 vor-
sieht. Zudem soll der Bereich der Essigfabrik im Baufeld 03 und eine bestehende Halle im Bau-
feld 04 als Sondergebiete einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Konkret wird eine Bebauungsstruktur als „Deutzer Block“ umgesetzt. Diese besteht aus einer
Blockrandbebauung mit Innenhöfen und je einem Hochpunkt pro Block. Damit wird das Ergeb-
nis des Integrierten Plans zum neuen Deutzer Hafen umgesetzt, welches bereits durch den Rat
der Stadt Köln beschlossen wurde.
Die folgenden Einschätzungen beziehen sich allein auf die Umsetzung des Bebauungsplans
Deutzer Hafen – Teilplan A.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft bzw. es erge-
ben sich bei Umsetzung des Vorhabens positive Auswirkungen auf die Umweltbelange:
• Fläche: Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Fläche sind insge-
samt als positiv zu bewerten. Die Planung macht die Entwicklung eines zentralen, be-
reits baulich vorgeprägten Standorts am Rhein möglich. Dieses Flächenrecycling dient
136
der Reduktion von Inanspruchnahme bislang unbebauter Böden im Stadtgebiet und der
Stärkung der Innenentwicklung. Über die geplanten Nutzungen und die vorgesehene ge-
werbliche und soziale Bebauung wird ein Beitrag zur kompakt-urbanen und nutzungsge-
mischten Stadt der kurzen Wege vorbereitet.
• Oberflächengewässer: Auswirkungen auf den Wasserkörper des Rheins sowie sein che-
misches oder ökologisches Potenzial sind durch die Planung nicht zu erwarten. Die Aus-
wirkungen der Planung auf das Schutzgut Oberflächenwasser sind daher – bezogen auf
eine Umsetzung des Teilplans A – grundsätzlich als nicht erheblich einzuschätzen.
• Klima: Insgesamt können die Auswirkungen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teil-
plan A auf das Schutzgut Klima im Plangebiet als positiv bewertet werden, da es groß-
teils zu Verbesserungen der klimatischen Bedingungen durch die geplante Bebauungs-
struktur kommt. Durch die vorgesehenen Maßnahmen kann die Planung weiter optimiert
werden. Im Nahbereich west-, also sonnenexponierter Gebäudefassaden kann es je-
doch zu Hitzestau kommen.
Generell ist die Betrachtung des Schutzguts vor dem Hintergrund kumulativer Wirkun-
gen (auch künftiger) weiterer Teilbebauungspläne im Deutzer Hafen zu verstehen. Die
Wirkungen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur treten zwar erst
mit der Umsetzung dieses Plans ein, sind jedoch im planerischen Sinne bereits verwirk-
licht.
• Landschaft: Durch den Teilplan A beginnt der weithin sichtbare Umbau des Deutzer Ha-
fens in ein belebtes und architektonisch sowie grünordnerisch anspruchsvolles Wohn-
quartier, was gegenüber der Bestandssituation trotz isolierter Beeinträchtigungen eine
deutliche Verbesserung darstellt. Die Wirkung der Planung auf das Schutzgut Land-
schaft ist daher als positiv zu bewerten.
• Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete: Auswirkungen des Bebau-
ungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf die Natura 2000-Gebiete können ausge-
schlossen werden.
• Erschütterungen: Auf der Grundlage der Messergebnisse ist nicht mit schädlichen Um-
welteinwirkungen auf geplante Gebäude selbst oder auf Menschen in diesen Plangebäu-
den infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr zu rechnen.
Durch die Planung ergeben sich keine zusätzlichen Risiken.
• Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Hin-
sichtlich der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden bei der baulichen
Entwicklung die einschlägigen Standards des Gebäudeenergiegesetzes sowie der Kli-
maleitlinien der Stadt Köln umgesetzt werden. Der Entscheidung über die konkrete künf-
tige Versorgung des Plangebietes mit Wärme (bzw. auch zur Kühlung) liegt eine Prüfung
von insgesamt vier Varianten zugrunde.
• Darstellungen von Landschaftsplänen: Mit Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Ha-
fen – Teilplan A kommt es zu keiner Beeinträchtigung der Flächen und Schutzziele des
Landschaftsschutzgebietes oder des landesweiten Biotopverbundes. Weitere Pläne wer-
den durch die Planung nicht berührt.
• Eingriffsregelung: Durch die Planung entstehen keine ausgleichpflichtigen Eingriffe auf-
grund bereits vorhandener Baurechte.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht erheblich betroffen eingestuft:
137
• Tiere: Die Umsetzung des Teilplans A stellt insgesamt keinen erheblichen Eingriff in die
Belange des Schutzguts Tiere dar. Vorhandene Fortpflanzungs- und Ruhestätten des
Haussperlings können durch geeignete CEF-Maßnahmen im Eingriffsbereich dauerhaft
erhalten werden. Die Umsetzung der Maßnahme wird vertraglich gesichert. Die Neupla-
nung der Gebäude sieht zusätzliche Quartiere für Fledermäuse und Gebäudebrüter vor.
• Pflanzen: Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Pflanzen sind ins-
gesamt als nicht erheblich bis leicht positiv zu bewerten. Es kommt zu Verlusten an
Brachflächen mit auflaufender, teilweise gehölzreicher Vegetation. Teilweise entfallen
auch geschützte Baumbestände im Plangebiet. Diese Verluste sind aber bereits nach
dem derzeitigen Planungsrecht möglich. Im Plangebiet entfallen im Baufeld 03 insge-
samt 13 Bäume. Nach Maßgabe der Baumschutzsatzung sind daher insgesamt 34
Bäume zu Kompensationszwecken anzupflanzen. Der Bebauungsplan setzt die Pflan-
zung von insgesamt 51 Bäumen fest. Weiterhin erfolgen umfangreiche, intensive Begrü-
nungen der geplanten Tiefgaragendächer sowie extensive Dachbegrünungen und Fas-
sadenbegrünungen.
• Boden: Insgesamt liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Deutzer Hafen –
Teilplan A keine naturnahen und somit schutzwürdigen Böden vor. Demzufolge stellen
die Baumaßnahmen des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A keine erhebliche
Beeinträchtigung des Schutzgutes dar. Zudem sind die vorliegenden, stark umgelager-
ten Sedimentkörper in Teilen durch ihre Vornutzung teilweise diffus schadstoffbelastet.
Die Auswirkungen der Schadstoffbelastungen auf die Schutzgüter Mensch und Wasser
bzw. den Altlasten-Aspekt sind im Weiteren schutzgutbezogen berücksichtigt.
• Altlasten: Die Untersuchung des Plangebiets hat mehrheitlich unauffällige Befunde erge-
ben, die sowohl hinsichtlich der derzeitigen als auch der geplanten Nutzung unbedenk-
lich sind. Schutzgutgefährdende Bodenverunreinigungen liegen nach der Sanierung ei-
nes vormaligen Schadensfalls nicht mehr vor; sodass hinsichtlich der Umsetzung des
Vorhabens keine planerischen Bedenken bestehen.
Darüberhinausgehende Maßnahmen sind nach abschließender Festlegung der Rah-
menbedingungen im Rahmen der Vorhabenumsetzung zu spezifizieren, insbesondere
hinsichtlich tolerierbarer Restbelastungen und dem Umgang mit den neuen Vorgaben
einschlägiger Normen (Mantelverordnung).
• Grundwasser: Grundlegende Änderungen des chemischen oder mengenmäßigen Zu-
standes des Grundwasserkörpers ‚Niederung des Rheins‘ (27_25) sind durch die Pla-
nung nicht zu erwarten.
Die Sanierung einer grundwassergefährdenden Altlast wurde bereits durchgeführt.
Durch die erfolgende Vollversiegelung wird das Plangebiet weiterhin nicht zur Grund-
wasserneubildung beitragen. Mit dieser Voraussetzung sind die Auswirkungen des Vor-
habens auf das Schutzgut Grundwasser als gering zu bewerten.
• Luftschadstoffe – Emissionen: Mit Umsetzung der Planung wird die bisherige (theoreti-
sche) gewerbliche Nutzung aufgelöst und eine Nutzung als Wohn- und Arbeitsquartier
vorbereitet. Mit den geplanten Nutzungen entstehen neue Quell- und Zielverkehre in mä-
ßigem Umfang. Dies sowie zusätzlich die Ansiedlung neuer gewerblicher Emittenten wä-
ren jedoch auch aufgrund des bestehenden Planungsrechts möglich. Insgesamt werden
die Auswirkungen des Bebauungsplans – insbesondere vor dem Hintergrund des derzeit
geltenden Planungsrechts – als geringfügig erachtet.
138
• Luftschadstoffe – Immissionen: Insgesamt werden die Folgen der Planung auf die loka-
len Immissionen von Luftschadstoffen als gering bewertet. Die mit der Umsetzung der
Planung verbundenen Mehrverkehre führen zu keiner Überschreitung relevanter Grenz-
werte für Luftschadstoffe im Plangebiet oder seinem Umfeld. Durch eine bedingte Fest-
setzung wird sichergestellt, dass die vorgesehene Neunutzung des Hafens erst dann
möglich ist, wenn ein emittierender Betrieb eingestellt wurde.
• Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt im Eingriffsbereich ist sowohl in der Nullvari-
ante als auch in der Planungsvariante als gering zu bewerten. Stellenweise verbleiben
geringfügige positive Effekte, die einen leichten Anstieg der Artenvielfalt im Plangebiet
erzielen können. Die Fläche ist kein Bestandteil des Biotopverbunds NRW. Die Auswir-
kungen der Planung auf die biologische Vielfalt sind daher als geringfügig zu bewerten.
• sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Die Festsetzungen und weiteren Inhalte des Be-
bauungsplans berücksichtigen die Lage des Plangebietes in einem Überschwemmungs-
gebiet. Nachteilige Auswirkungen auf das Retentionsvolumen werden vermieden. Vorha-
benbedingte Auswirkungen durch magnetische und elektrische Felder entstehen nicht.
Ein Störfallrisiko besteht nicht. Es werden Vorkehrungen zum schadlosen Abführen von
Starkregenereignissen getroffen. Vor diesem Hintergrund sind keine sonstigen Gesund-
heitsbelange betroffen, besondere Risiken bei Umsetzung des Vorhabens bestehen
nicht bzw. sind beherrschbar.
• Besonnung / Belichtung: Hinsichtlich der Besonnung ergeben sich in den überwiegen-
den Bereichen des Teilplans A bzw. seines betroffenen Umfelds bei entsprechender
Nutzungsverteilung und unter Ausnutzung architektonischer Anpassungsmöglichkeiten
auf nachgelagerter Verfahrensebene keine erheblichen Beeinträchtigungen der geplan-
ten wohnlichen Nutzungen.
• Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch Berücksichtigung der Belange des Denkmal-
schutzes und Rücksichtnahme auf erhaltenswerte Gebäude und Anlagen im Umfeld ist
die Auswirkung der Planung auf das Schutzgut Kultur- und sonstiger Sachgüter als ge-
ring einzuschätzen.
• Vermeidung von Emissionen: Bei Umsetzung des Vorhabens werden keine Emissionen
und / oder Immissionen entstehen, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen im
Plangebiet und dessen Umgebung entgegenstehen.
• Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge-
legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Die Umsetzung des Vorha-
bens steht der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, nicht entgegen.
Die Verschärfungen dieser Grenzwerte durch eine geplante EU-Richtlinie sind – auch
vor dem Hintergrund der Gesamtumsetzung des Integrierten Plans – weiter zu beobach-
ten.
• Wechselwirkungen: Das Gefüge der Wechselbeziehungen ist vor dem Hintergrund der
starken anthropogenen Überprägung des Plangebietes bereits im Bestand stark gestört.
Die Umsetzung des Bebauungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A verändert das Wir-
kungsgefüge. Relevante Wechselwirkungen betreffen die Planung von Gebäudekomple-
xen, deren Auswirkung auf die Flora und Fauna und die Anpassung der Planung an die
klimatischen Rahmenbedingungen.
139
• Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet
als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als erheblich betroffen eingestuft:
• Niederschlagswasser / Starkregenvorsorge: Insgesamt werden die Folgen des Bebau-
ungsplans Deutzer Hafen – Teilplan A auf den Umgang mit Niederschlagswasser und
die Starkregenvorsorge als mäßig angesehen. Generell ist zu beachten, dass die Berei-
che mit Aufstau bereits im Bestandszustand vorhanden sind und durch die Planung ins-
gesamt nur in mäßigem Umfang verschlechtert werden. Vorkehrungen zur Starkregen-
vorsorge sind im Zuge der Ausführungsplanung zu konkretisieren.
• Hochwasserschutz: Durch den Teilplan A werden größere Bauvorhaben im gesetzlich
festgesetzten Überschwemmungsgebiet umgesetzt. Die Planungen stellen jedoch in
Folge der Vornutzungen dieser Fläche kein Neubauvorhaben im Sinne des § 78 Abs. 1
Satz 1 WHG dar. Der Bebauungsplan beinhaltet Festsetzungen zur hochwasserange-
passten Bauweise (etwa die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss).
Das Retentionsraumvolumen im Plangebiet kann durch die gesamte Planungs- und
Bauphase hindurch erhalten und sogar leicht erhöht werden, eine entsprechende Fest-
setzung regelt die dazu vorzuhaltenden Mindestvolumina in den betreffenden Baufel-
dern. Durch ein Retentionsraumkonto ist weiterhin auch für das Gesamtvorhaben nach-
zuweisen, dass stets ein mindestens ausgeglichenes Retentionsraumsaldo verbleibt.
Hochwasserschutzanlagen werden durch die Planung gemäß Teilplan A nicht direkt tan-
giert, liegen jedoch in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet des Teilplans A. Insofern sind
Maßnahmen zur Sicherung ihrer Funktionstüchtigkeit zu beachten. Mit dieser Vorausset-
zung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange des Hochwasserschutzes
als mäßig zu bewerten.
• Lärm: Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf die Schallschutzsituation im
Untersuchungsgebiet als geringfügig zu bewerten. Hinsichtlich der Sachverhalte Auswir-
kungen des Verkehrs auf die Nachbarschaft, Schiffsverkehrslärm, Flugverkehrslärm so-
wie Freizeitlärm bestehen keine planerischen Einschränkungen. Gewerbliche Emissio-
nen werden nicht verursacht
Die Einwirkungen auf das Vorhaben sind als erheblich einzuschätzen, aber planerisch
zu bewältigen. Maßgeblich für die Lärmsituation ist vor allem der Straßenverkehrslärm
entlang der Siegburger Straße sowie der Schienenverkehrslärm entlang der Südbrücke
und im Tageszeitraum der Siegburger Straße. Der Bebauungsplan reagiert mit unter-
schiedlichen Festsetzungen und Maßnahmen, um nachteilige Folgen der Planung zu
vermeiden oder abzumildern. Hinsichtlich des Gewerbelärms bestehen, vorbehaltlich ei-
ner bedingten Festsetzung betreffend einen derzeit noch vorhandenen emittierenden
Betrieb im Umfeld, keine Überschreitungen relevanter Pegel in den geplanten urbanen
Gebieten.
• Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete: Eine Ku-
mulierung ist vor allem in Bezug auf die Umsetzung des Integrierten Plans beachtens-
wert, in dessen Zuge die einzelnen Baufelder bauleitplanerisch in Baurecht umgesetzt
140
werden sollen. Diese wurde schutzgutbezogen in den jeweiligen Ausblicken auf das Ge-
samtvorhaben aufgeführt. Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben weite-
rer Planungen im Umfeld des Deutzer Hafens ist zum derzeitigen Kenntnisstand nicht zu
erwarten.
10.9 Referenzliste der Quellen
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge etc.
• ADU cologne (2020): Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen im Rah-
men des Bebauungsplanes „Deutzer Hafen“ in Köln, Stand: September 2020
• ADU cologne (2021): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –im-
missionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Frei-
zeitlärm im Rahmen des Infrastrukturplanes zum B-Plan „Deutzer Hafen“ in Köln. Stand
Februar 2021
• ADU cologne (2026): Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –im-
missionen aus Straßen-, Schienen-, Wasser und Flugverkehr, Gewerbelärm sowie Frei-
zeitlärm im Rahmen des Bebauungsplanes „Deutzer Hafen“ in Köln. Stand Februar
2026.
• Bezirksregierung Düsseldorf (2023): Bericht über Kampfmittelbeseitigung. Schreiben
vom 06. September 2023.
• Bezirksregierung Köln (2018): Dokumentation der auszugleichenden Retentionsvolumen
vom 16.11.2016, Az.: 1145/001-493 da-ko. Städtebauliche Entwicklung Deutzer Hafen
Köln. Schreiben vom 09. Februar 2018 mit Anlagen.
• Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet von Köln. Dritte Fort-
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11. Planverwirklichung
11.1 Realisierung
Die Maßnahmen zur Umsetzung des Integrierten Plans wurden in Teilprojekte gegliedert, die
nach räumlichen bzw. funktionellen Kriterien gebildet wurden und eine Entwicklungsfolge mit
Annahmen für eine zeitliche Realisierung treffen. Diese sind in einem Zeit-Maßnahmen-Plan
festgehalten, der fortlaufend aktualisiert wird und als zentrales Steuerungselement zur zügigen
Umsetzung der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dient.
Erste Maßnahmen in der Umsetzung sind Abbruch- und Herrichtungsmaßnahmen, die in weiten
Teilen abgeschlossen sind. Daran schließen sich unmittelbar die erforderlichen Maßnahmen zur
Bodensanierung in den Teilflächen an.
Die Erschließung des Plangebiets des Teilplans A ist aktuell bereits weitestgehend gesichert.
Alle Teilbereiche sind an den bestehenden Poller Kirchweg angebunden. Die Herrichtung der
zwischen den Teilbereichen gelegenen Grünen Gassen erfolgt in zeitlichem Zusammenhang
mit der Umsetzung der einzelnen Baufelder des Teilplans A. Parallel ist der stufenweise Ausbau
der Verkehrsknoten zur Anbindung des Gebietes an das vorhandene Verkehrsnetz vorgesehen.
Diese Maßnahmen gehen mit einer Verbesserung des ÖPNV-Angebotes einher.
Die Realisierung der außerhalb des Teilplans A gelegenen Grünanlagen orientiert sich vorwie-
gend an den Abläufen von Herrichtung und Bodensanierung, Ziel ist es hierbei den Park III (Ha-
fenpark) möglichst frühzeitig herzustellen und für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen. Die Fer-
tigstellung der übrigen Verkehrsflächen (Promenaden, Plätze und, Quartiersstraße und grüne
Gassen) wird in hohem Maße durch die jeweils angrenzende Bebauung beeinflusst.
Mit dem Umspannwerk und der Grundschule wurden im Teilplan Infrastruktur Nutzungen fest-
gesetzt, die auch für die Umsetzung des Teilplans A erforderlich sind.
11.2 Finanzierung
Die Finanzierung von Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb des Entwicklungsbe-
reichs erfolgt durch die Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
lungsmaßnahme entstehen (§ 171 BauGB). Diesen Zwecken dient das vom Entwicklungsträger
gebildete Treuhandvermögen. Dem Treuhandvermögen fließen u.a. die Einnahmen aus Grund-
stücksverkäufen und die von den entwicklungsbereiten Eigentümern zu entrichtenden Aus-
gleichsbeträge, die der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwer-
tes ihrer Grundstücke entsprechen. Alternativ werden Leistungen in entsprechender Höhe
durch die entwicklungswilligen Eigentümer, insbesondere die moderne stadt GmbH erbracht.
Diese Option wird durch Ordnungsmaßnahmen- und Erschließungsverträge gesichert.
Im Entwicklungsrecht sind davon zu unterscheiden die Baumaßnahmen gem. § 148 BauGB.
Die Realisierung der Baufelder 03, 04, 05, 06 und Ost 03 fallen nach heutigem Stand in diese
Kategorie. Somit werden die Baumaßnahmen gemäß den Zielen und Zwecken der Entwick-
lungsmaßnahmen und nach den Vorgaben des Teilplans A durch die jeweiligen Eigentümer ge-
plant, realisiert und finanziert.
144
11.3 Städtebaulicher Vertrag
Vor Abschluss des Planverfahrens werden in einem mit der Stadt Köln zu schließenden städte-
baulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB die von der Planbegünstigten zu tragenden Maßnahmen
vereinbart. Hierzu zählen die Vorgaben des Kooperativen Baulandmodels – insbesondere die
Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und der Errichtung der sozialen Infra-
struktur (Kindertagesstätten) zur Deckung des durch die Planung ausgelösten Bedarfs. Darüber
hinaus werden im städtebaulichen Vertrag weitere Regelungen getroffen, um die Umsetzung
der städtebaulichen Ziele der Planung sicherzustellen, soweit sie nicht oder nicht ausreichend
durch die planerischen Festsetzungen gesichert werden können. Im Einzelnen werden die fol-
genden Punkte geregelt:
• Realisierung einer Quote von 30 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossflächen als
öffentlich geförderter Wohnungsbau,
• Realisierung von Kindertagesstätten,
• Umsetzung des Mobilitätskonzepts Deutzer Hafen,
• Berücksichtigung der Leitlinien Klimaschutz, Mindestanforderungen an den energeti-
schen Gebäudestandard, Errichtung von Photovoltaikanlagen,
• Umsetzung der Maßnahmenempfehlungen der artenschutzrechtlichen Prüfung,
• Umsetzung der Pflanzmaßnahmen,
• Umsetzung der Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Starkregenvorsorge,
• Durchführung qualitätssichernder Verfahren im Rahmen der Umsetzungsplanung,
• Anteile der Wohnnutzungen in den einzelnen Baufeldern sowie
• Realisierung weiterer Öffnungen der einzelnen Baublöcke.
11.4 Ausblick/weitere Planungsschritte
Die Planrechtsschaffung der privat genutzten Baufelder für Wohnen und Arbeiten erfolgt durch
Teilbebauungspläne. Der Teilplan A stellt den ersten dieser Pläne dar. Zur Vorbereitung der
Umsetzung sind unterschiedliche Qualifizierungsverfahren vorgesehen.
Die Baufelder sollen als Konzeptvergaben ausgeschrieben werden, dieses betrifft sowohl
Wohn- als auch gewerbliche Nutzungen. Von den Konzeptvergabeverfahren ausgenommen
sind die Baufelder bzw. Baufeldteile, die von den jeweiligen Eigentümern selbst realisiert wer-
den. Es ist geplant, Vergabeverfahren, Qualifizierungsverfahren und die Erarbeitung der Teilbe-
bauungspläne zeitlich zu verschränken. Hierfür wurde ein Vermarktungs- und Realisierungskon-
zept erarbeitet, dass die Grundlage für die weitere Entwicklung darstellt.
Begleitet werden die weitere Planung und die Realisierung des Deutzer Hafens durch ein Kon-
zept zur Projektkommunikation. Dieses beinhaltet v.a. weitere Veranstaltungen zur Öffentlich-
keitsbeteiligung, die in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden sollen.
12. Städtebauliche Kenndaten Teilplan A
Größe des Geltungsbereichs Teilplan A 30.673 m²
Sondergebiet – Kultur 1.043 m²
Sondergebiet Einzelhandel 2.475 m²
Urbane Gebiete 27.155 m²
145
MU BF 03 10.884 m²
MU BF 05 5.374 m²
MU BF 06 5.909 m²
MU BF Ost 03 4.988 m²
Soziale Infrastruktur
Kindertageseinrichtungen ca.18 Gruppen
Anzahl der Wohneinheiten ca. 650
Durch den Bebauungsplan Deutzer Hafen – Teilplan A werden die Voraussetzungen für eine
Innenverdichtung in direkter Rheinnähe und innenstadtnaher Lage geschaffen, mit der die Her-
stellung einer hohen Anzahl an Wohnungen und Arbeitsplätzen sowie attraktiver Stadträume
einhergeht. Die ursprüngliche Nutzung als Industrie- und Gewerbeflächen wurde aufgegeben.
ANL_2_Bebauungsplan_Blatt2
34743 Zeichen
50100 Meter 68439/04 Maßstab 1: 1000 Deutzer Hafen - Teilplan A in Köln-Deutz Blatt 2 von 2 Bebauungsplan Entwurf -Veröffentlichung- Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat am 09.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 15.11.2018 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 06.02.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Oberbürgermeisterin Köln, den 24.01.2019 Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeister Köln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeister Köln, den Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. gez. Reker Amtsleiterin Köln, den Der Planentwurf ist in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung wiederholt veröffentlicht worden. Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeister Köln, den Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 14.05.2025) Vermessungsbüro KDS Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Graf-Geßler-Straße 5 50679 Köln Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Köln, den 16.09.2025 Der Planentwurf ist in der Zeit vom 16.10.2025 bis 17.11.2025 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den 19.11.2025 Siegel gez. Dipl.- Ing. Lucas Schult gez. N. Kremers Poller Kirchweg Kaltenbornweg Am Schnellert Siegburger Staße I Textliche Festsetzungen Hinweis: Die Bezeichnungen der Baugebiete leiten sich aus der laufenden Nummer der Baufelder (BF) im Integrierten Plan ab. Die Geschossebenen, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, werden wie folgt definiert: a) Promenadengeschoss: in Richtung der Hafenpromenade ebenerdig ausgerichtete Geschosse, deren Oberkante Fertigfußboden unterhalb der gemäß Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im jeweiligen Baugebiet liegen. b) Erdgeschoss: in Richtung Poller Kirchweg und der grünen Gassen ebenerdig ausgerichtete Geschosse, deren Oberkante Fertigfußboden bis zu 0,5 m oberhalb der gemäß Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im jeweiligen Baugebiet liegen. 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Für das Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Kultur“ werden gemäß § 11 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 1.1.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Kultur - Anlagen für Kultur- und Bildungszwecke, Einrichtungen des Quartiersmanagements sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. 1.1.2 Zulässig sind Nutzungen, deren Geräusche die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete von 63 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) an der entsprechend festgesetzten Grenze des urbanen Gebiets MU BF 03 nicht überschreiten. 1.2 Für die urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06, MU BF Ost 03 werden gemäß § 1 BauNVO i.V.m. § 6a BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 1.2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 03 ab einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie innerhalb der urbanen Gebiete MU BF 06 und MU BF Ost 03 Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 1.2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) nicht zulässig. 1.2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.2.5 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Wohnungen in den Promenadengeschossen nicht zulässig. 1.2.6 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 03 bis zu einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 05 in Gebäuden im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig. 1.3 Für das Sondergebiet SO BF 04 mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ werden gemäß § 11 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 1.3.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) - Einzelhandel - großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 16-19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als Randsortimente sind zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zugelassen. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Wandhöhen (WH) in Meter (m) über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt für festgesetzte Wandhöhen die Oberkante der Attika oder die Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (bei Pultdächern des unteren Dachabschlusses). 2.2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für geneigte Dächer mit einer Dachneigung über 5° eine Firsthöhe von 5 m als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die gemäß Ziffer 2.1 festgesetzte Wandhöhe. Als oberer Bezugspunkt gilt die höchstgelegene Dachkante (First). 2.3 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die gemäß Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 festgesetzten Höhen in den urbanen Gebieten (MU) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Von der Beschränkung des Flächenanteils und dem erforderlichen Zurücktreten ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. 2.4 Gemäß § 19 Abs 4 Satz 3 BauNVO kann in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Anderweitige Überschreitungen sind nicht zulässig. 3. Überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstückfläche in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 folgende Ausnahmen festgesetzt: Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen durch Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m überschritten werden, sofern straßenseitig eine lichte Durchgangshöhe von 4,5 m eingehalten wird. Davon abweichend dürfen in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05 und MU BF 06 die an die im Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Bezeichnung Promenade Ost grenzenden Baugrenzen oberhalb des Erdgeschosses lediglich durch Balkone und Vordächer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bis maximal 1 m überschritten werden. Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker dürfen im Einzelnen eine Breite von 4 m und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen ab einer lichten Höhe von 4,5 m über den angrenzenden Verkehrsflächen durch Rankgerüste und Beete der Fassadenbegrünungen bis zu einer Tiefe von 0,5 m überschritten werden, sofern diese Überschreitung für eine funktionierende Fassadenbegrünung erforderlich ist. 4. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen 4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der folgend bezeichneten Abschnitte das Maß der Tiefe der Abstandsfläche für den a) Abschnitt a 0,11 H, b) Abschnitt b 0,12 H, c) Abschnitt c 0,08 H, d) Abschnitt d 0,12 H, mindestens jedoch 3 m. 5. Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 5.1 Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind im Sondergebiet SO BF 04 - Einzelhandel - sowie in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder nur unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 5.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind Anschlüsse von Zufahrten zu unterirdischen Garagen an Verkehrsflächen außerhalb der festgesetzten Einfahrtsbereiche nicht zulässig. 6. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen 6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 in den Gebäuden mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 7. Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB sind innerhalb der folgend bezeichneten Baugebiete die angegebenen Retentionsvolumen für ein Hochwasserereignis 11,90 m Kölner Pegel (HQ200) mindestens zu schaffen. Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³ Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³ Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³ Die Flutung in den Baufeldern ist über ungesteuerte Einlaufschwellen/-öffnungen zu realisieren. Die Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist durch einen hydraulischen Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im Gesamtgebiet von 46,10 m ü.NHN im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 8. Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen 8.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die festgesetzte Fläche mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 9. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen 9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. 10. Passiver Schallschutz 10.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - DIN Media GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 10.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 10.3 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel von 62 dB(A) im Bereich der Balkone und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 10.4 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet. 10.5 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 65 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, müssen mit einer vorgehängten Prallscheibe ausgestattet werden. Die Prallscheibe muss ein Durchgangsschalldämmmaß (bewertetes Schalldämmmaß R'w) von mindestens 25 dB bezogen auf das Frequenzspektrum des Schienenverkehrs aufweisen, mit schallabsorbierenden Fensterlaibungen ausgestattet sein und sicherstellen, dass 0,5 m vor dem geöffneten Innenfenster ein Gesamtbeurteilungspegel nachts von 60 dB(A) nicht überschritten wird. 10.6 Die Minderung der gemäß Ziffer 10.1 bis 10.5 zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 11.1 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 03 auf der Tiefgarage mindestens 5 mittelkronige und mindestens 14 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 11.2 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 05 auf der Tiefgarage mindestens 3 mittelkronige und mindestens 9 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 11.3 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 06 auf der Tiefgarage mindestens 3 mittelkronige und mindestens 10 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 11.4 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF Ost 03 auf der Tiefgarage mindestens 2 mittelkronige und mindestens 5 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 11.5 Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51), soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 11.6 Die Baumpflanzungen auf Tiefgaragen mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 11.7 Die Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen Gebieten (MU) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen, Spiel- und Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 11.8 Zusammenhängende, geschlossene Fassadenflächen von Gebäuden ab einer Größe von 20 m² innerhalb der festgesetzten urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 sind mit Ausnahme der Nordfassade mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Zu Fassadenöffnungen und Fenstern ist über Rankhilfen aus brandschutztechnischen Gründen ein Abstand von 1 m einzuhalten. Ausnahmsweise kann von einem Bodenanschluss der Fassadenbegrünung abgesehen werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen zur direkten Fassadenbegrünung wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit automatischer Bewässerung zu einer gleichwertigen Bepflanzung führen. 12. Bedingte Festsetzung 12.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird für die urbanen Gebiete MU BF 03 und MU BF 05 festgesetzt, dass die bauliche Nutzung bis zur endgültigen Einstellung des Betriebs des vorhandenen Asphalt-Mischwerks auf dem Flurstück 432, Flur 36, Gemarkung Poll, unzulässig ist. 13. Höhenlage 13.1 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 03 die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,26 m ü.NHN festgesetzt. 13.2 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das Sondergebiet BF SO 04 die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,27 m ü.NHN festgesetzt. 13.3 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 05 die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,28 m ü.NHN festgesetzt. 13.4 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 06 die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,33 m ü.NHN festgesetzt. II Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Werbeanlagen 1.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und an Gebäuden zulässig. 1.2 Werbeanlagen sind nur bis zur Vollgeschossdecke des ersten Obergeschosses zulässig. Eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m zwischen Unterkante Werbeanlage und Geländeoberfläche ist einzuhalten. 1.3 Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 1.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 1.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 2. Dachform/Dachaufbauten 2.1 In den urbanen Gebieten MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 ist neben Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens eine weitere davon abweichende Dachform vorzusehen. Im urbanen Gebiet MU BF 03 sind neben Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens zwei weitere davon abweichende Dachformen vorzusehen. Mögliche Dachformen sind z.B. Pult-, Shed- oder Satteldächer. 2.2 Bei Gebäuden mit traufständigen Pultdächern mit einer Neigung über 5° ist durch die höchstgelegene Dachkante ein Abstand von mindestens 3 m zur angrenzenden Verkehrsfläche einzuhalten. 2.3 Die Einhausungen von Technikaufbauten sind allseitig geschlossen auszuführen. Die Abdeckung der Einhausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige Oberfläche mit einem einheitlichen ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) versehen ist. III Kennzeichnungen Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet: 1. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Im Bereich des Bebauungsplans liegen die im Altlastenkataster der Stadt Köln nachrichtlich erfassten Altstandorte gem. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) mit den Nummern 105131, 105173, 105188, 105189, 105190, 105191 und 10520 sowie die Altablagerung gem. § 2 BBodSchG mit der Nummer 105178. Die bisher im Bereich des B-Planes durchgeführten Bodenuntersuchungen haben keine Hinweise auf großräumige, sanierungsbedürftige Bodenbelastungen ergeben. Nicht gänzlich auszuschließen sind ggf. mit den Tiefbauarbeiten erst erkennbare bisher unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Sämtlich Bodenarbeiten sind daher unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchzuführen. IV Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Baulicher Hochwasserschutz a) Die auf der Grundlage des § 68 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz (LWG) planfestgestellte Hochwasserschutzanlage und die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neufassung der Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung und deren Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Köln vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung (DSchVO), Erste Änderungsverordnung vom 30. November 2004). b) Die nach Landeswassergesetz (LWG) festgesetzten Deichschutzzonen I - III. Es gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Neufassung der Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung und deren Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Köln vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung (DSchVO), Erste Änderungsverordnung vom 30. November 2004). c) Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln, Ortslage Poll - Rheinpark Deutz (Hochwasserschutzverordnung Poll - Rheinpark Deutz, vom 30.08.2017). 2. Überschwemmungsgebiet Das gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis entsprechend 11,3 m Kölner Pegel. 3. Hochwasserrisikogebiet Das Hochwasserrisikogebiet (HQ > 100) außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 4. Denkmalschutz Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenkmal Fort Rauch (Siegburger Straße 114, 225, 227, 229). 5. Bau- und Anlagenschutzbereiche Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn sowie im Anlagenschutzbereich "Bauwerke"/"Windkraft" gemäß § 18a LuftVG (BAF). V Hinweise 1. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 2. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie durch Lärmimmissionen aus der Schifffahrt vorbelastet. 3. Hochwasserschutz Die baulichen Anlagen sowie die zur Versorgung dieser Anlagen erforderlichen Versorgungsleitungen sind hochwasserangepasst für ein 200-jährliches Hochwasser (Kölner Pegel bis 11,90 m) und nach aktuellem Stand der Technik auszuführen. Weitere Einzelheiten zur baulichen Vorsorge sind in der jeweils aktuellen Fassung der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu finden. Alarm- und Einsatzpläne für die gesamte Bauphase und für die gesamte Bestandsdauer der baulichen Anlagen sind aufzustellen und mit der Bezirksregierung Köln und den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln abzustimmen. 4. Retentionsraumkonto Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets wird in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein Retentionsraumkonto für das gesamte Gebiet des Deutzer Hafens durch die moderne stadt | Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH geführt. 5. Überflutungsnachweise Für die Baugebiete sind Überflutungsnachweise nach DIN 1986-100 unter Berücksichtigung eines 100-jährlichen Ereignisses zu erbringen und die Vorgaben der StEB Köln einzuhalten. 6. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Hinweis: Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser wird über Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. 7. Grundwasser Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 8. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-287/15 vom 06.09.2023 und Aktenzeichen 22.5-3-5315000-2583/25 vom 03.11.2025 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 9. Baumschutzsatzung Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 11. Artenschutz Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die folgenden Maßnahmen zu beachten: - ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch Entfernung von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober bis Ende Februar jeden Jahres. - ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester, sofern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt. - ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkommen von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und Fortpflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar vor Umbau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist. - ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder gelangen, sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein mobiler Sperrzaun errichtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen Amphibienzaun zu verwenden, an dem die Tiere keine Haftung finden und diesen leicht gekippt in südliche Richtung aufzubauen. Die genaue Lage, die Länge und der Aufbau des Zauns sollten mit einer fachkundigen Person abgestimmt und durch diese begleitet werden. - ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes Absammeln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu empfehlen. Das Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer Begehungen zwischen April und Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen durch eine fachkundige Person erfolgen, nachdem der Sperrzaun errichtet wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7). - ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, sind entsprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Es sind jeweils die detaillierten Maßgaben des Gutachtens zur Artenschutzprüfung (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns; Stand 1. Überarbeitung, Stand: 24. Februar 2021) zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungsplans zum Teilplan A (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024) ergänzt und konkretisiert: - Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des Grünordnungsplans (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024; S. 61f). - Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten (Zwerg- und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 20 m Fledermauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installieren. Es sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstlichen Fledermausquartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Ein integrierter Einbau in die Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert. - Installation von Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken oder Fassaden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrütender Vogelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind im Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m ein Nistkasten nach fachlicher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der untenstehenden CEF-Maßnahme anzurechnen. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen ASP-CEF 2 Installation von Sperlingskolonien: Es sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach Maßgabe des Gutachtens zur Artenschutzprüfung (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns; 2. Überarbeitung, Stand: 02. November 2021) an einem geeigneten Standort innerhalb des Gebiets der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Deutzer Hafen“ nach § 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021 anzubringen und zu unterhalten. Damit wird der Verlust eines Brutplatzes der Art im Baufeld 04 kompensiert. Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär erhalten werden (z.B. Essigfabrik im Sondergebiet SO - Kultur -) sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die Gebäudestrukturen der Mühlen. Zur Absicherung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind vertragliche Regelungen vorgesehen. Entsprechende Nachweise und Genehmigungsanträge müssen daher im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Verfahren erbracht werden. 12. Geschützte Allee an der Siegburger Straße Bei Baumaßnahmen ist die östlich des urbanen Gebiets MU BF Ost 03 gelegene geschützte Allee mit der Objektkennung AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger Straße (L 82) nördlich der Bahn' zu berücksichtigen. 13. Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen Für die Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen - wie durch Balkone, Vordächer, Treppenhäuser sowie Erker und auch durch Rankgerüste für Fassadenbegrünungen oder Beete von Fassadenbegrünungen - ist eine straßenrechtliche, kostenpflichtige Gestattung bzw. eine Sondernutzungserlaubnis durch das Amt 62 der Stadt Köln erforderlich. 14. Zufahrten der Baufelder Bei der Planung der Zufahrten der Baufelder sind die Baumstandorte in den umliegenden Verkehrsflächen zu beachten. 15. Baugrund Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen. Sollten auf der Gründungsohle nicht ausreichend tragfähige Untergründe angetroffen werden, so sind diese zu entfernen und durch geeignetes Material zu ersetzen oder es sind andere geeignete Maßnahmen zur Gründungsverbesserung zu ergreifen. 16. Erdbebengefährdung Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 mit der geologischen Untergrundklasse T (Stadt Köln, Gemarkung Poll). 17. Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 6-8 BBodSchV sind zu berücksichtigen. Bei Anlieferung von externem Bodenmaterial sind die Vorsorgewerte der Anlage 1 Tabellen 1 und 2 des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten. Dies ist durch den Lieferanten nachzuweisen. 18. Bodenaushub Sollte im Rahmen der Bebauung ausgehobener Boden (sowohl kontaminiert als auch nicht kontaminiert) anfallen, der nicht an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet wird, ist dieser nach § 2 Abs. 2 Nr. 10-11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Abfall zu betrachten. 19. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 20. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/611-1 Vorlagen-Nummer 23.02.2026 2460/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 68439/04 "Deutzer Hafen - Teilplan A" in Köln-Deutz hier: Mitteilung über die Wiederholung der Veröffentlichung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4a Abs.3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB Anlass und Ziel der Planung Die Neuentwicklung des Industriehafens in Deutz, der seine ursprüngliche Rolle größtenteils verloren hat, bildet einen wichtigen Baustein der Kölner Stadtentwicklung. Ziel ist es, das Areal des Deutzer Hafen in den kommenden Jahren zu einem gemischten urbanen Quartier mit rund 3.000 Wohnungen für etwa 6.900 Einwohnerinnen und Einwohner sowie Büroflächen für etwa 6.000 Arbeitsplätze zu entwickeln. Mit Teilplan A sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung der ersten Baufelder im Deutzer Hafen geschaffen werden. Auf den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sollen primär Wohnen, Dienstleistungen und teils Einzelhandel entstehen; auf Baufeld 04 wird ein Sondergebiet für Einzelhandel geschaffen. Dieses wird wesentlich zur Nahversorgung im Deutzer Hafen und in dessen unmittelbarer Umgebung beitragen. Die am Nordrand des Bau- felds 03 gelegene Bestandsveranstaltungshalle Essigfabrik soll unter Berücksichtigung des künftigen Nutzungskonzepts als Sondergebiet Kultur festgesetzt werden, um die Essigfabrik als künftigen Kulturbaustein des Quartiers abzusichern. Die genannten Baufelder liegen jeweils außerhalb des Geltungsbereichs des seit Dezember 2023 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Teilplan Infrastruktur, grenzen jedoch unmittelbar an die dort festgesetzten Verkehrsflächen bzw. Infrastruktureinrichtungen an. Auswirkungen auf den Klimaschutz Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Umsetzung über den städtebaulichen Vertrag gesi- chert. Ziel ist es, eine nachhaltige Wärme- und Kälteversorgung der Gebäude zu gewährleis- ten, entweder durch Fernwärme oder Wärmepumpen – abhängig von den jeweiligen Entwick- lungszielen und -parametern der einzelnen Baufelder. 2 Verfahrensverlauf Die Entwicklung des Deutzer Hafens basiert auf dem Integrierten Plan Köln, der 2016 in ei- nem kooperativen Verfahren mit Beteiligung der Stadtverwaltung, Fachämtern, Politik und Bürgerinnen und Bürgern erarbeitet wurde. Am 27.09.2018 hat der Rat der Stadt Köln den In- tegrierten Plan als städtebauliches Konzept beschlossen und die Verwaltung mit der Umset- zung im Rahmen der erforderlichen Bauleitplanungsverfahren beauftragt (Vorlagen-Nr. 1512/2018). Zur rechtlichen Absicherung wurde am 22.09.2016 die Einleitung der vorbereitenden Untersu- chungen nach § 165 Abs. 4 BauGB beschlossen, um eine städtebauliche Entwicklungsmaß- nahme einzuleiten. Mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln am 03.05.2018 folgte die Festlegung des förmlichen Entwicklungsbereichs durch die Entwicklungssatzung nach § 165 Abs. 6 BauGB. Die planungsrechtliche Umsetzung wurde durch die Änderung des Flächennutzungsplans so- wie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 68439/03 „Deutzer Hafen – Teilplan Infrastruktur“ vorbereitet und erfolgt schrittweise. Demnach fasste der Stadtentwicklungsausschuss am 20.09.2018 den Beschluss zur Einleitung der 227. Änderung des Flächennutzungsplans, ge- folgt vom Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Deutzer Hafen“ am 15.11.2018. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde vom 20.06.2018 bis 08.08.2018 durchgeführt. Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 BauGB am 27.03.2019 im Amtsblatt sowie bei einer Abendveranstaltung am 09.04.2019 beteiligt, wobei Stellungnahmen bis zum 30.04.2019 möglich waren. Am 19.09.2019 wurde der Beschluss zur Vorgabe für die Ausarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfs sowie zur 227. Flächennutzungsplanänderung gefasst. Dabei wurde beschlossen, den Bebauungsplan zu teilen und den Teilplan „Infrastruktur“ vorgezogen zu bearbeiten (Vor- lagen-Nr. 2545/2019). Nach der erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 05.08.2021 bis 06.09.2021 und der anschließenden öffentli- chen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 09.06.2022 bis 11.07.2022 wurde der Bebau- ungsplan Infrastruktur am 09.02.2023 als Satzung beschlossen. Für den Teilplan A fand im Zeitraum 14.02.2025 bis 19.03.2025 die Beteiligung der Träger öf- fentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB für den Bebauungsplan „Deutzer Hafen – Teilplan A“ in Köln-Deutz wurde vom 16.102025 bis 17.11.2025 während der ausschussfreien Zeit durchge- führt. Hierüber wurden die Gremien im Juni 2025 bereits in Form einer Mitteilung informiert (Vorlagen-Nr. 1772/2025). Aufgrund eines Formfehlers wird der vorherigen Verfahrensschritt der Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfs nun in der Zeit vom 19.02.2026 bis 23.03.2026 wiederholt. Die Planung ist inhaltlich gleich geblieben. Hinsichtlich der Planzeichnung, der textlichen Fest- setzung sowie in der Begründung inkl. Umweltbericht wurden teilweise redaktionelle Ergän- zungen vorgenommen. Die Wiederholung des Verfahrensschritts hat geringe Auswirkung auf den Zeitplan des Plan- verfahrens, sodass dieser Mitte des Jahres als Satzung beschlossen werden soll. Hierfür wird in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB, der mit der Stadt Köln abzuschließen ist, festgelegt, welche Maßnahmen von der Planbegünstigten zu tragen sind. Gez. Greitemann 3 Vorberatungen Vorgabenbeschluss (Vorlagen-Nr. 2545/2019) BV 7 10.09.2019 Einstimmig mit Ergänzung empfohlen BV 1 12.09.2019 Einstimmig beschlossen StEA 19.09.2019 Einstimmig beschlossen Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 68439/04 Anlage 2 Begründung Entwurf mit Umweltbericht Nr. 68439/04 Anlage 3 Textliche Festsetzungen Entwurf Nr. 68439/04 Anlage 4 Begründung Entwurf mit Umweltbericht Nr. 68439/04
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2162 103 7 2876 104 2074 2130 2113 1886 2542 102 2126 102 10 3243 100 21242120 2102 2822 105 2116 2118 2066 2081 2132 2119 2101 2112 104 4 2079 2181 2815 102 2068 2098 2109 2106 2111 2095 2085 2084 102 3 2086 102 11 2128 2521 102 2070 2076 103 3 2593 102 102 13 102 8 2062 2072 2067 2069 2595 102 2520 102 103 5 2129 2073 2239 2818 102 103 2 2814 102 2115 1998 2099 2816 102 2543 102 2075 102 12 2523 102 2100 2180 2519 102 2093 102 4 2123 2125 2529 102 2133 2108 102 14 2122 2088 2117 2110 2094 102 5 1996 2019 2078 2530 102 2596 102 2103 2238 1703 2524 102 2819 102 1997 2082 2097 2107 2096 2131 2544 102 2121 2240 2127 103 1 2114 2083 2071 102 9 2105 2522 102 2237 2104 2545 102 103 4 2077 2080 2087 2575 2574 2573 2543 2539 2544 2552 1679 2853 1988 1989 1970 1557 22 3 2157 3617 201 1812 2001 1814 2161 1984 3620 201 1973 2172 102 2 2502 432 2458 2216 22 2 2219 472 2455 434 2396 2217 446 2225 2237 2456 2235 2229 2228 426 1749 2218 2205 2159 449 431 2090 2459 1751 483 2482 2230 2395 2394 448 22 1 1747 2233 911 225 411 2215 484 2412 485 433 2279 2241 2223 2221 2158 2220 430 1084 225 4 2214 427 225 5 482 2236 2411 1497102 1 2501 100 1811 1816 1499 1976 2852 100 3305 100 1963 1969 2994 201 2241 1990 3238 103 2121 201 2092 879 225 1975 1953 1995 1965 1982 1977 3623 100 2000 2234 1558 1980 2142 1985 103 6 1978 3626 201 1999 2160 1720 2291 1986 102 16 2500 100 1946 2065 1994 1966 100 3 1870 2405 1987 1991 102 7 1807 1972 1954 2286 1773 1981 2089 1761 1983 2843 102 2271 39 1 1556 1805 1974 1815 1992 1968 102 15 102 6 507 2021 3625 201 100 1 2289 1762 1964 1879 519 1806 1721 2064 2335 105 2233 1808 1967 1498 2285 2844 102 1760 1993 725 1971 2512 102 2290 1871 2091 2134 2033 1979 2166 1945 458 2416 456 459 457 462 VI VI 237 II S II S III S I F I F I F I F I F II S II S I F FD I I S I F I F -I 229 F 232 3 234 1 243 245 120 247 2 1 1e 1h I S 1 10 II S I F F I S I S VII F I P I F I F I P II S II S I F I F I F I F III F I F I F I S I P I S P II F F I F II S S I III S I F II S F I F I I F 241 II S II I F II S II F II F II S II S II S IV F I F I S II F F I S I F I S I F I F IV F I F I F I F IV F I F I F I F II F III F I S VIII F I S I F II P IV F I F IV I P VIII F II S IV F F V F I F V F I S II F II F I S I F I S I S IV F F IV I F I F I F I F I S I F I F I F III W IV F VII F F P P F F P 6 2 249 122 a 8 242 1g 4 5 2 253 6257 1c 4 240 1a 122 251 3 1d 255 126 7 122 b 236 1b 1f F II S V F I F I P I I F I F S II S I P I F F I F V F I I F II S II S I F I F I S II S I F II S II W II S I F I F IV F II S I F IV F II S I II S II F I F I F II F P I P S I F I F I S I S I F I F II F II S F F F F F F F VII F 227 F 229 c 10 118 233 229 a 10 116 a 112 F 231 215 235 223 110 225 229 b 6 VII F F F I F I S I F II F13 I FD III WD III SD VII FD IX FD SD VII FD 108 II FD VII FD FD III SD VII FD Gemarkung Poll Flur 34 Flur 36 Flur 37 Gemarkung Deutz Gemarkung Poll LPB VI LPB V LPB VI LPB V LPB V LPB V LPB IV WH 75 WH 86 MU BF 03 GRZ 0,5 SO- Kultur - GRZ 1,0 SO BF 04 - Einzelhandel - GRZ 1,0 MU BF 05 GRZ 0,6 MU BF 06 GRZ 0,6 MU BF Ost 03 GRZ 0,6 WH 71 WH 107WH 54 WH 71 WH 71 WH 108 WH 65 WH 68 WH 68 WH 65 WH 71 WH 71 WH 113 WH 71 WH 77 WH 76 WH 98 WH 54 WH 51 WH 55 WH 54 WH 68 WH 71 KiTa KiTa KiTa WH 53 LPB V D WH 71 a b c d WH 71 GRZ 0,9 GRZ 1,0 GRZ 1,0 GRZ 1,0 WH 71 WH 75 WH 68 2224 Siegburger Straße Poller Kirchweg Am Schnellert Poller Kirchweg Siegburger Straße GRZ 1,0 1711 397 2750 251 2159 396 1713 1998 59 1716 2234 2301 2296 1715 1717 3493 248 3494 248 3492 248 1719 1718 TGa TGa TGa TGa TGa 16.0 23.0 35.0 16.0 16.0 23.0 36.0 16.0 35.0 16.0 14.0 23.0 16.0 16.0 42.0 14.0 16.0 16.0 16.0 40.0 15.0 17.0 18.5 5.0 32.0 5.0 9.6 14.0 16.5 16.0 23.0 22.5 22.0 49.0 14.0 6.0 6.0 10.0 42.5 14.0 10.0 10.0 14.0 10.0 52.0 TGa 14.0 10.0 21.5 G+F 50100 Meter 68439/04 Maßstab 1: 1000 Deutzer Hafen - Teilplan A in Köln-Deutz Blatt 1 von 2 Bebauungsplan Entwurf Zeichenerklärung Bestand Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung I,III S,W,F,P Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Gemarkungsgrenze 0 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 14.05.2025) Vermessungsbüro KDS Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Graf-Geßler-Straße 5 50679 Köln Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Köln, den 16.09.2025 Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat am 09.04.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 15.11.2018 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 06.02.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Oberbürgermeisterin Köln, den 24.01.2019 Der Planentwurf ist in der Zeit vom 16.10.2025 bis 17.11.2025 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den 19.11.2025 Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeister Köln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeister Köln, den Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. vorhandene Höhenlage über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 GRZ Grundflächenzahl Wandhöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) WH MUUrbanes Gebiet nicht überbaubar I überbaubar SOSondergebiet nicht überbaubar I überbaubar Baugrenze Ein- und Ausfahrtsbereich Kennzeichnung der Abstandsflächenunterschreitung Grenze zwischen verschiedenen Maßen baulicher Nutzung Nachrichtliche Übernahme Denkmalschutz Überschwemmungsgebiet Kennzeichnung Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Deichschutzzone I Deichschutzzone II Hochwasserrisikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten für die Einhaltung der Immissions- richtwerte relevante Grenze des Baugebiets (siehe textliche Festsetzung Ziffer 1.1.2) Lärmpegelbereich z.B. IV u. V Bezeichnung des Baugebiets (BF/Baufeld) TiefgarageTGa LPB IV BF LPB V D a Mit Geh- (G), Fahr- (F) und Leitungsrechten (L) zu belastende Flächen Abgrenzung des Bereichs im MU BF 03 für die textlichen Festsetzungen 1.2.1 und 1.2.6 gez. Reker G+F -Veröffentlichung- Amtsleiterin Köln, den Der Planentwurf ist in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung wiederholt veröffentlicht worden. Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeister Köln, den Siegel gez. Dipl.- Ing. Lucas Schult gez. N. Kremers Poller Kirchweg Kaltenbornweg Am Schnellert Siegburger Staße N
ANL_1_Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 68439/04 Deutzer Hafen - Teilplan A in Köln - Deutz 0 10050 200 300 Meter 0 10050 200 300 Meter
ANL_3_Textliche Festsetzungen
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1 Anlage 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf mit der Nummer 68439/04 Arbeitstitel: Deutzer Hafen - Teilplan A in Köln-Deutz I Textliche Festsetzungen Hinweis: Die Bezeichnungen der Baugebiete leiten sich aus der laufenden Nummer der Baufelder (BF) im Integrierten Plan ab. Die Geschossebenen, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, wer- den wie folgt definiert: a) Promenadengeschoss: in Richtung der Hafenpromenade ebenerdig ausgerichtete Ge- schosse, deren Oberkante Fertigfußboden unterhalb der gemäß Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im jeweiligen Baugebiet lie- gen. b) Erdgeschoss: in Richtung Poller Kirchweg und der grünen Gassen ebenerdig ausge- richtete Geschosse, deren Oberkante Fertigfußboden bis zu 0,5 m oberhalb der gemäß Ziffer 13 festgesetzten Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im je- weiligen Baugebiet liegen. 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Für das Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung „Kultur“ werden gemäß § 11 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 1.1.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) – Kultur – Anlagen für Kultur- und Bildungszwecke, Einrichtungen des Quartiersmanagements sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. 1.1.2 Zulässig sind Nutzungen, deren Geräusche die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete von 63 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) an der entsprechend festgesetzten Grenze des urbanen Gebiets MU BF 03 nicht überschreiten. 1.2 Für die urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06, MU BF Ost 03 werden gemäß § 1 BauNVO i.V.m. § 6a BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 1.2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 und 9 BauNVO sind innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 03 ab einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie innerhalb der urbanen Gebiete MU BF 06 und MU BF Ost 03 Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 1.2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) nicht zulässig. 2 1.2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.2.5 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind Wohnungen in den Promenadengeschossen nicht zulässig. 1.2.6 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 03 bis zu einem Abstand von 52 m parallel zur südlichen Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie innerhalb des urbanen Gebiets MU BF 05 in Gebäuden im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nur ausnahmsweise zulässig. 1.3 Für das Sondergebiet SO BF 04 mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ werden gemäß § 11 BauNVO folgende Festsetzungen getroffen: 1.3.1 Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) –Einzelhandel – großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Ziffern 16–19) im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zulässig; als Randsortimente sind zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 09.02.2023 zugelassen. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Wandhöhen (WH) in Meter (m) über Normalhöhennull (m ü. NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt für festgesetzte Wandhöhen die Oberkante der Attika oder die Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (bei Pultdächern des unteren Dachabschlusses). 2.2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für geneigte Dächer mit einer Dachneigung über 5° eine Firsthöhe von 5 m als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die gemäß Ziffer 2.1 festgesetzte Wandhöhe. Als oberer Bezugspunkt gilt die höchstgelegene Dachkante (First). 2.3 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die gemäß Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 festgesetzten Höhen in den urbanen Gebieten (MU) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 3 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Von der Beschränkung des Flächenanteils und dem erforderlichen Zurücktreten ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. 2.4 Gemäß § 19 Abs 4 Satz 3 BauNVO kann in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Anderweitige Überschreitungen sind nicht zulässig. 3 3. Überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstückfläche in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 folgende Ausnahmen festgesetzt: Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen durch Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m überschritten werden, sofern straßenseitig eine lichte Durchgangshöhe von 4,5 m eingehalten wird. Davon abweichend dürfen in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05 und MU BF 06 die an die im Bebauungsplan Deutzer Hafen - Teilplan Infrastruktur festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Bezeichnung Promenade Ost grenzenden Baugrenzen oberhalb des Erdgeschosses lediglich durch Balkone und Vordächer von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bis maximal 1 m überschritten werden. Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker dürfen im Einzelnen eine Breite von 4 m und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. Die Baugrenzen in den urbanen Gebieten (MU) dürfen ab einer lichten Höhe von 4,5 m über den angrenzenden Verkehrsflächen durch Rankgerüste und Beete der Fassadenbegrünungen bis zu einer Tiefe von 0,5 m überschritten werden, sofern diese Überschreitung für eine funktionierende Fassadenbegrünung erforderlich ist. 4. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen 4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der folgend bezeichneten Abschnitte das Maß der Tiefe der Abstandsfläche für den a) Abschnitt a 0,11 H, b) Abschnitt b 0,12 H, c) Abschnitt c 0,08 H, d) Abschnitt d 0,12 H, mindestens jedoch 3 m. 5. Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 5.1 Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind im Sondergebiet SO BF 04 – Einzelhandel – sowie in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder nur unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 5.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind Anschlüsse von Zufahrten zu unterirdischen Garagen an Verkehrsflächen außerhalb der festgesetzten Einfahrtsbereiche nicht zulässig. 4 6. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen 6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist in den urbanen Gebieten MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 in den Gebäuden mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 7. Bauliche und technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB sind innerhalb der folgend bezeichneten Baugebiete die angegebenen Retentionsvolumen für ein Hochwasserereignis 11,90 m Kölner Pegel (HQ200) mindestens zu schaffen. Urbanes Gebiet MU BF 03 20.700 m³ Urbanes Gebiet MU BF 05 9.800 m³ Urbanes Gebiet MU BF 06 12.700 m³ Die Flutung in den Baufeldern ist über ungesteuerte Einlaufschwellen/-öffnungen zu realisieren. Die Flutung der für das Retentionsvolumen vorgehaltenen Anlagen ist durch einen hydraulischen Nachweis für eine einheitliche Schwellenhöhe im Gesamtgebiet von 46,10 m ü.NHN im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. 8. Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen 8.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die festgesetzte Fläche mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 9. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen 9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. 10. Passiver Schallschutz 10.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media GmbH, Berlin). 5 Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 10.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 10.3 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel von 62 dB(A) im Bereich der Balkone und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 10.4 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet. 10.5 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen-, Wasser- und Flugverkehr) von > 65 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, müssen mit einer vorgehängten Prallscheibe ausgestattet werden. Die Prallscheibe muss ein Durchgangsschalldämmmaß (bewertetes Schalldämmmaß R’w) von mindestens 25 dB bezogen auf das Frequenzspektrum des Schienenverkehrs aufweisen, mit schallabsorbierenden Fensterlaibungen ausgestattet sein und sicherstellen, dass 0,5 m vor dem geöffneten Innenfenster ein Gesamtbeurteilungspegel nachts von 60 dB(A) nicht überschritten wird. 10.6 Die Minderung der gemäß Ziffer 10.1 bis 10.5 zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 6 schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 11. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs- maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 11.1 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 03 auf der Tiefgarage mindestens 5 mittelkronige und mindestens 14 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 11.2 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 05 auf der Tiefgarage mindestens 3 mittelkronige und mindestens 9 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 11.3 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF 06 auf der Tiefgarage mindestens 3 mittelkronige und mindestens 10 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 11.4 Im festgesetzten urbanen Gebiet MU BF Ost 03 auf der Tiefgarage mindestens 2 mittelkronige und mindestens 5 kleinkronige Bäume (BF41/GH742). 11.5 Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile mit Stauden, Gräsern und Sträuchern (HJ5/HM51), soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen und Spielplätzen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 11.6 Die Baumpflanzungen auf Tiefgaragen mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 11.7 Die Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 15° der Gebäude in den festgesetzten Sondergebieten (SO) und urbanen Gebieten (MU) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6344) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen, Spiel- und Sportflächen sowie technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 11.8 Zusammenhängende, geschlossene Fassadenflächen von Gebäuden ab einer Größe von 20 m² innerhalb der festgesetzten urbanen Gebiete MU BF 03, MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 sind mit Ausnahme der Nordfassade mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Zu Fassadenöffnungen und Fenstern ist über Rankhilfen aus brandschutztechnischen Gründen ein Abstand von 1 m einzuhalten. Ausnahmsweise kann von einem Bodenanschluss der Fassadenbegrünung abgesehen werden, wenn andere wandgebundene Maßnahmen zur direkten Fassadenbegrünung wie etwa baulich integrierte Pflanzkästen mit automatischer Bewässerung zu einer gleichwertigen Bepflanzung führen. 7 12. Bedingte Festsetzung 12.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird für die urbanen Gebiete MU BF 03 und MU BF 05 festgesetzt, dass die bauliche Nutzung bis zur endgültigen Einstellung des Betriebs des vorhandenen Asphalt-Mischwerks auf dem Flurstück 432, Flur 36, Gemarkung Poll, unzulässig ist. 13. Höhenlage 13.1 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 03 die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,26 m ü.NHN festgesetzt. 13.2 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das Sondergebiet BF SO 04 die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,27 m ü.NHN festgesetzt. 13.3 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 05 die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,28 m ü.NHN festgesetzt. 13.4 Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird für das urbane Gebiet BF MU 06 die Mindesthöhe der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss im Endausbau von 47,33 m ü.NHN festgesetzt. II Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Werbeanlagen 1.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und an Gebäuden zulässig. 1.2 Werbeanlagen sind nur bis zur Vollgeschossdecke des ersten Obergeschosses zulässig. Eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m zwischen Unterkante Werbeanlage und Geländeoberfläche ist einzuhalten. 1.3 Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 1.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 1.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 2. Dachform/Dachaufbauten 2.1 In den urbanen Gebieten MU BF 05, MU BF 06 und MU BF Ost 03 ist neben Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens eine weitere davon abweichende Dachform vorzusehen. Im urbanen Gebiet MU BF 03 sind neben Flachdächern oder flachgeneigten Dächern mit einer Neigung bis 5° mindestens zwei weitere davon abweichende Dachformen vorzusehen. Mögliche Dachformen sind z.B. Pult-, Shed- oder Satteldächer. 8 2.2 Bei Gebäuden mit traufständigen Pultdächern mit einer Neigung über 5° ist durch die höchstgelegene Dachkante ein Abstand von mindestens 3 m zur angrenzenden Verkehrsfläche einzuhalten. 2.3 Die Einhausungen von Technikaufbauten sind allseitig geschlossen auszuführen. Die Abdeckung der Einhausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige Oberfläche mit einem einheitlichen ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) versehen ist. III Kennzeichnungen Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet: 1. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Im Bereich des Bebauungsplans liegen die im Altlastenkataster der Stadt Köln nachricht- lich erfassten Altstandorte gem. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) mit den Nummern 105131, 105173, 105188, 105189, 105190, 105191 und 10520 sowie die Altab- lagerung gem. § 2 BBodSchG mit der Nummer 105178. Die bisher im Bereich des B-Planes durchgeführten Bodenuntersuchungen haben keine Hinweise auf großräumige, sanierungsbedürftige Bodenbelastungen ergeben. Nicht gänzlich auszuschließen sind ggf. mit den Tiefbauarbeiten erst erkennbare bisher unbekannte auftretende Schadstoffkonzentrationsnester. Sämtlich Bodenarbeiten sind da- her unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt durchzuführen. IV Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge- troffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungs- zwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom- men: 1. Baulicher Hochwasserschutz a) Die auf der Grundlage des § 68 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz (LWG) planfestgestellte Hochwasserschutzanlage und die Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neufassung der Verord- nung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewäs- sern erster Ordnung und deren Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Köln vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung (DSchVO), Erste Änderungsverordnung vom 30. November 2004). b) Die nach Landeswassergesetz (LWG) festgesetzten Deichschutzzonen I - III. Es gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Neufassung der Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung und deren Rückstaubereichen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk 9 Köln vom 26. Oktober 2001 Deichschutzverordnung (DSchVO), Erste Änderungsver- ordnung vom 30. November 2004). c) Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf dem Ge- biet der Stadt Köln, Ortslage Poll – Rheinpark Deutz (Hochwasserschutzverordnung Poll – Rheinpark Deutz, vom 30.08.2017). 2. Überschwemmungsgebiet Das gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzte Überschwemmungs- gebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis entsprechend 11,3 m Kölner Pegel. 3. Hochwasserrisikogebiet Das Hochwasserrisikogebiet (HQ > 100) außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 4. Denkmalschutz Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenkmal Fort Rauch (Siegburger Straße 114, 225, 227, 229). 5. Bau- und Anlagenschutzbereiche Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn sowie im Anlagenschutzbereich "Bauwerke"/"Windkraft" gemäß § 18a LuftVG (BAF). V Hinweise 1. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 2. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie durch Lärmimmissionen aus der Schifffahrt vorbelastet. 10 3. Hochwasserschutz Die baulichen Anlagen sowie die zur Versorgung dieser Anlagen erforderlichen Versor- gungsleitungen sind hochwasserangepasst für ein 200-jährliches Hochwasser (Kölner Pe- gel bis 11,90 m) und nach aktuellem Stand der Technik auszuführen. Weitere Einzelhei- ten zur baulichen Vorsorge sind in der jeweils aktuellen Fassung der Hochwasserschutzfi- bel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu finden. Alarm- und Einsatzpläne für die gesamte Bauphase und für die gesamte Bestandsdauer der baulichen Anlagen sind aufzustellen und mit der Bezirksregierung Köln und den Stadt- entwässerungsbetrieben (StEB) Köln abzustimmen. 4. Retentionsraumkonto Zur Bilanzierung des Retentionsvolumens innerhalb des festgesetzten Überschwem- mungsgebiets wird in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ein Retentionsraum- konto für das gesamte Gebiet des Deutzer Hafens durch die moderne stadt | Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH geführt. 5. Überflutungsnachweise Für die Baugebiete sind Überflutungsnachweise nach DIN 1986-100 unter Berücksichti- gung eines 100-jährlichen Ereignisses zu erbringen und die Vorgaben der StEB Köln ein- zuhalten. 6. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlags- wassers. Hinweis: Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser wird über Regenwasserkanäle gesammelt und direkt in das Hafenbecken eingeleitet. 7. Grundwasser Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus beding- ten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnah- men ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei ei- nem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Ta- gesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglich- keit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 11 8. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-287/15 vom 06.09.2023, Aktenzeichen 22.5-3-5315000-2583/25 vom 03.11.2025 sowie der Bebau- ungsplan-Nummer einzuschalten. 9. Baumschutzsatzung Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Be- bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB be- rücksichtigt wurden. 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 11. Artenschutz Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die folgenden Maßnahmen zu beachten: - ASP-V1: Beschränkung von Fäll-, Rodungs- und Räumungszeiten (auch Entfernung von Kletterpflanzen an Fassaden, Mauern etc.) auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober bis Ende Februar jeden Jahres. - ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester, so- fern deren Räumung außerhalb des oben genannten Zeitraums fällt. - ASP-V3: Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkommen von Gebäudebrütern und Fledermausarten. Dies betrifft vor allem die Brut- und Fort- pflanzungsstätten gebäudebewohnender Arten, deren Vorkommen unmittelbar vor Umbau/Rückbau nochmals konkret zu überprüfen ist. - ASP-V7: Um zu verhindern, dass Mauereidechsen in zukünftige Baufelder gelangen, sollte südlich der Straße „Am Schnellert“ während der Bauzeit ein mobiler Sperrzaun errichtet werden. Es ist zu empfehlen, einen glattwandigen Amphibienzaun zu ver- wenden, an dem die Tiere keine Haftung finden und diesen leicht gekippt in südliche Richtung aufzubauen. Die genaue Lage, die Länge und der Aufbau des Zauns sollten mit einer fachkundigen Person abgestimmt und durch diese begleitet werden. 12 - ASP-V8: Um eine Tötung von Mauereidechsen zu verhindern, ist ein gezieltes Ab- sammeln und das Umsetzen in die Population südlich des Plangebiets zu empfehlen. Das Absammeln und Umsetzen sollte im Rahmen mehrerer Begehungen zwischen April und Oktober bei günstigen Witterungsbedingungen durch eine fachkundige Per- son erfolgen, nachdem der Sperrzaun errichtet wurde (vgl. Maßnahme ASP-V7). - ASP-V11: Der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vö- gel ist durch eine fachkundige Person zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die Fassadengestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus spiegelnder Gläser, sind ent- sprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Es sind jeweils die detaillierten Maßgaben des Gutachtens zur Artenschutzprüfung (Riet- mann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns; Stand 1. Überarbeitung, Stand: 24. Februar 2021) zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen werden durch die weitergehenden Maßgaben des Grünordnungsplans zum Teilplan A (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024) ergänzt und konkretisiert: - Umsetzung eines Beleuchtungskonzepts nach den Maßgaben des Grünordnungs- plans (RMP Stefan Lenzen Architekten 2024; S. 61f). - Installation von Fledermauskästen in den Attiken oder Fassaden der obersten Ge- schosse: zur Stärkung des Fledermausbestandes gebäudebewohnender Arten (Zwerg- und Zweifarbfledermaus) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind alle 20 m Fledermauskästen im Dachtraufbereich der Nord- und Ostfassade zu installie- ren. Es sind wartungsfreie Kästen zu verwenden. Die Lage und Qualität der künstli- chen Fledermausquartiere sind durch fachkundige Personen auszuwählen. Ein inte- grierter Einbau in die Fassade des neuen Gebäudes ist wünschenswert. - Installation von Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten in den Attiken oder Fas- saden der obersten Geschosse: zur Stärkung des Bestands gebäudebrütender Vo- gelarten (Haussperling, Star und Mauersegler) in den Baufeldern 03, 05, 06 und Ost 03 sind im Dachtraufbereich an den Nord- und Ostfassaden alle 20 m ein Nistkasten nach fachlicher Anleitung zu installieren. Diese Maßnahme ist nicht im Sinne der un- tenstehenden CEF-Maßnahme anzurechnen. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen ASP-CEF 2 Installation von Sperlingskolonien: Es sind 3 Sperlingskoloniehäuser nach Maßgabe des Gutachtens zur Artenschutzprüfung (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB und naturgutachten oliver tillmanns; 2. Über- arbeitung, Stand 02. November 2021) an einem geeigneten Standort innerhalb des Gebiets der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Deutzer Hafen“ nach § 165 Abs. 6 BauGB vom 06. Mai 2021 anzubringen und zu unterhalten. Damit wird der Verlust eines Brutplatzes der Art im Baufeld 04 kompensiert. Hinweis: Im Plangebiet sind dazu die Gebäude geeignet, die dauerhaft oder temporär er- halten werden (z.B. Essigfabrik im Sondergebiet SO – Kultur –) sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten auch die Gebäudestrukturen der Mühlen. 13 Zur Absicherung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind vertragliche Regelun- gen vorgesehen. Entsprechende Nachweise und Genehmigungsanträge müssen daher im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Verfahren erbracht werden. 12. Geschützte Allee an der Siegburger Straße Bei Baumaßnahmen ist die östlich des urbanen Gebiets MU BF Ost 03 gelegene ge- schützte Allee mit der Objektkennung AL-K-0035 ‚Lindenallee an der Siegburger Straße (L 82) nördlich der Bahn‘ zu berücksichtigen. 13. Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen Für die Überbauung öffentlicher Straßenverkehrsflächen – wie durch Balkone, Vordächer, Treppenhäuser sowie Erker und auch durch Rankgerüste für Fassadenbegrünungen oder Beete von Fassadenbegrünungen – ist eine straßenrechtliche, kostenpflichtige Gestattung bzw. eine Sondernutzungserlaubnis durch das Amt 62 der Stadt Köln erforderlich. 14. Zufahrten der Baufelder Bei der Planung der Zufahrten der Baufelder sind die Baumstandorte in den umliegenden Verkehrsflächen zu beachten. 15. Baugrund Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen. Sollten auf der Gründungsohle nicht ausreichend tragfähige Untergründe angetroffen werden, so sind diese zu entfernen und durch geeignetes Material zu ersetzen oder es sind andere geeignete Maßnahmen zur Gründungsverbesserung zu ergreifen. 16. Erdbebengefährdung Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 1 mit der geologischen Untergrundklasse T (Stadt Köln, Gemarkung Poll). 17. Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 6–8 BBodSchV sind zu berücksichtigen. Bei Anliefe- rung von externem Bodenmaterial sind die Vorsorgewerte der Anlage 1 Tabellen 1 und 2 des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten. Dies ist durch den Lieferanten nachzuweisen. 18. Bodenaushub Sollte im Rahmen der Bebauung ausgehobener Boden (sowohl kontaminiert als auch nicht kontaminiert) anfallen, der nicht an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet wird, ist dieser nach § 2 Abs. 2 Nr. 10–11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Abfall zu betrach- ten. 14 19. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschal- ten. 20. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie- genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein- sichtnahme bereitgehalten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2460/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.02.2026
- Erstellt
- 06.08.2025 11:17