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V/0067/2025

Kommunale Qualitätssicherung Teilhabe und Pflege (Heimaufsicht) - Tätigkeitsbericht 2023-2024

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Taetigkeitsbericht_2023_2024

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Taetigkeitsbericht_2023_2024

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Kommunale Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)
Sozialamt
Tätigkeitsbericht
2023-2024

Impressum 
Herausgeberin: Stadt Münster, Sozialamt 
Redaktion: Nina Möllering 
Mai 2025

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 3 
 
Inhalt 
 
1 Einleitung ............................................................................................................. 4 
2 Personelle Ausstattung der WTG-Behörde ......................................................... 7 
2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten ....................................................... 7 
2.2 Fortbildungen und Qualitätsmanagement ...................................................... 7 
3 Wohn- und Betreuungsangebote ......................................................................... 9 
3.1 Leistungsangebote nach dem WTG .............................................................. 9 
3.2 Grunddaten zu allen Wohn- und Betreuungsangeboten.............................. 11 
3.3 Veränderungen zum Vorbericht ................................................................... 13 
4 Tätigkeiten der WTG-Behörde ........................................................................... 15 
4.1 Beratung und Information ............................................................................ 15 
4.2 Überwachung .............................................................................................. 16 
4.2.1 Prüftätigkeit ........................................................................................... 16 
4.3 Anzeigepflichtige Tatbestände / Mitteilungen .............................................. 22 
4.3.1 Anzeigeprüfungen ................................................................................. 22 
4.3.2 Anzeige von Gewaltvorfällen................................................................. 23 
4.3.3 Erfassung von FEM in PfAD.wtg ........................................................... 23 
4.3.4 Quantitative Angaben über Betrugsfälle ............................................... 24 
4.4 Gebühren .................................................................................................... 24 
4.5 Coronabedingte Maßnahmen ...................................................................... 24 
4.6 Bestellung einer Ombudsperson ................................................................. 25 
4.7 Zusammenarbeit und Kooperation .............................................................. 26 
4.8 Sonstiges ..................................................................................................... 26 
5 Fazit, Entwicklungen und Ausblick .................................................................... 27 
6 Ansprechpartnerinnen und weitere Informationen ............................................. 29

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 4 
1 Einleitung 
Als kreisfreie Stadt ist Münster für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes 
(WTG NRW) und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten als Beratungs- und Prüf-
behörde gem. § 43 WTG zuständig. Sie nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur 
Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt der Bezirksregierung Münster (§ 43 
Abs. 3 WTG). Die oberste Aufsichtsbehörde ist das zuständige Ministerium (zurzeit 
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales -MAGS-) des Landes Nordrhein-
Westfalen (§ 43 Abs. 4 WTG). 
 
Die in Münster zuständige Fachstelle nach dem WTG ist die „Kommunale Qualitätssi-
cherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“. Diese ist organisatorisch dem Sozialamt 
und dort der Abteilung Sozialplanung, Teilhabe und Pflege zugeordnet.  
 
Die WTG-Behörde ist gem. § 14 Abs. 1 2 WTG verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tä-
tigkeitsbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgre-
mien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. 
 
Im vorliegenden Tätigkeitsbericht werden die Bezeichnungen WTG-Behörde und Hei-
maufsicht synonym verwandt.  
 
Die Rechte und die Se lbstbestimmung von Menschen, die langfristig oder stunden-
weise in Einrichtungen betreut werden, zu sichern und zu unterstützen, ist die Haupt-
aufgabe der WTG-Behörde. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Nutzer*innen 
 
 ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können, 
 
 in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden, 
 
 vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden, 
 
 in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung 
und geschlechtlichen Identität geachtet werden, 
 
 eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifi-
zierte Betreuung erhalten, 
 
 umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der 
Pflege und der Behandlung informiert werden, 
 
 Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am ge-
sellschaftlichen Leben teilhaben,

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 5 
 ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausü-
ben können und 
 
 in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ih-
res Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden. 
 
Die WTG-Behörde prüft durch Regel- und Anlassprüfungen, ob die gesetzlichen Min-
destanforderungen an den Betrieb der Einrichtungen erfüllt werden. Hierzu gehören 
unter anderem: 
 
 die erforderliche Personalausstattung, 
 
 die qualifizierte Betreuung und Pflege, 
 
 die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte und 
 
 die baulichen Anforderungen. 
 
Darüber hinaus gehören die folgenden Tätigkeiten zu den Aufgaben der WTG-Be-
hörde:  
 
 Beratung der Leistungsanbieter*innen bei festgestellten Mängeln (§ 15 Abs. 1  
WTG), 
 
 Beratung von Personen mit berechtigtem Interesse übe r Rechte und Pflichten 
der Leistungsanbieter*innen sowie der Nutzer*innen (§ 11 Abs. 1 WTG), 
 
 Ordnungsbehördliches Einschreiten (§§ 15, 42 WTG) durch 
o Erlass von Anordnungen (z.B. zur Beseitigung von eingetretenen oder dro-
henden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzer*innen; zur Untersagung der 
Aufnahme weiterer Nutzer*innen), 
o Untersagung des Betriebes eines Wohn- und Betreuungsangebotes, 
o Erteilung eines Beschäftigungsverbotes bei fehlender persönlicher Eignung 
von Beschäftigten, 
o Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, 
 
 Überprüfung von Anzeigepflichten (§ 9 WTG),  
 
 Feststellung der Eignung der Leitungskräfte (§ 4 Abs. 8 und 9 WTG),  
 
 Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen (§ 40 WTG), 
 
 Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden (§ 44 WTG).

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 6 
Außerdem hat die Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) 
aktuell die folgenden weiteren Aufgaben übernommen: 
 
 Ausbildung von Quereinsteiger*innen und Studierenden der Laufbahngruppe 
2.1 (ehemals g.D.) sowie Vorbereitung und Abnahme von Prüfungen, 
 
 Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 128 SGB IX i.V.m. § 8 AG -SGB 
IX bei Anbieter*innen von ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe für 
Kinder und Jugendliche (seit 2023), 
 
 Prüfung und Eingabe von Entgeltbestandteilen nach § 9 Wohn - und Betreu-
ungsvertragsgesetz (WBVG) für die Leistungsgewährung des Sozialamtes.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 7 
2 Personelle Ausstattung der WTG-Behörde  
Die WTG-Behörde war zum Stichtag 31.12.2024 mit acht  Mitarbeiterinnen besetzt. 
Aufgrund der Gesetzesnovellierung zum 01.01.2023 und der damit verbundenen Auf-
gabenerweiterung wurde die WTG-Behörde im August 2023 überplanmäßig personell 
aufgestockt. Bedingt durch den Ruhestandseintritt einer Mitarbeiterin war eine Vollzeit-
stelle von Oktober bis Dezember 2024 allerdings unbesetzt. Eine weitere Mitarbeiterin, 
die sich ausschließlich m it der Datenpflege der Einrichtungsentgelte beschäftigte,  
wechselte im Mai 2024 in eine andere Abteilung, weshalb diese Aufgabe innerhalb der 
Fachstelle neu verteilt werden musste. Der Gesamtstellenanteil belief sich zum Stich-
tag 31.12.2024 auf 6,35 Vollzeitäquivalente (VZÄ), was im Vergleich zum Berichtszeit-
raum 2021/2022 faktisch einem Zuwachs von 0,39 VZÄ entspricht. Dieser wurde durch 
die Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches  auf die Werkstätten für Menschen mit 
Behinderung (WfbM), der Übertragung weiterer Aufgaben und der erforderlichen Ein-
arbeitung neuer Mitarbeiterinnen jedoch relativiert.  
 
2.1 Zahl und Qualifikation der Beschäftigten  
 
Der Gesamtstellenanteil von 6,35 VZÄ setzt sich folgendermaßen zusammen: 
 
 4 Verwaltungsfachkräfte (2,95 VZÄ), 
 2 Pflegefachkräfte mit Weite rbildung zur Pflegedienstleitung bzw. mit ab ge-
schlossenem Studium Pflege- und Gesundheitsmanagement (1,63 VZÄ), 
 1 Sozialmanagerin/Sozialpädagogin (1 VZÄ), 
 1 Sozialpädagogin/Heilerziehungspflegerin (0,77 VZÄ). 
 
2.2 Fortbildungen und Qualitätsmanagement 
 
Die Mitarbeiterinnen nehmen regelmäßig an internen Fortbildungsangeboten der Stadt 
Münster zu verschiedenen Themen, beispielsweise zum Betrieblichen Gesundheits-
management, Praxisanleitung von Auszubildenden in der Verwaltung  oder IT -Pro-
grammen teil.  
Im Berichtszeitraum wurden ansonsten insbesondere die folgenden Veranstaltungen 
besucht: 
 
 Schulung „Gewaltprävention in Einrichtungen nach dem Wohn - und Teilhabe-
gesetz (WTG)“, 
 Novellierung des WTG und der WTG DVO 2023, 
 Erste Hilfe, 
 Verständlich texten: Einfache Sprache.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 8 
Um die Qualität der Aufgabenerledigung zu verbessern, nehmen die Mitarbeiterinnen 
der WTG-Behörde regelmäßig sowohl an Informationsveranstaltungen und Dienstbe-
sprechungen mit dem MAGS als auch an solchen der Bezirksregierung Münster sowie 
an Arbeitskreissitzungen der WTG-Behörden im Regierungsbezirk Münster teil.  
 
Seit vielen Jahren finden auch regelmäßig Treffen der Pflegefachkräfte der WTG-Be-
hörden im Regierungsbezirk Münster statt, um sich über aktuelle pflegefachliche Ent-
wicklungen und komplexe Fragestellungen aus dem Arbeitsalltag auszutauschen. 
 
Aufgrund der Erweiterung des Aufgabenkreises auf die Werkstätten für Menschen mit 
Behinderung (WfbM) fanden ab 2023 Austauschtreffen verschiedener WTG-Behörden 
zum Thema Prüfungen von Angeboten zur Teilhabe am Arbeitsleben statt.  
 
Auch innerhalb des Teams der WTG -Behörde findet ein regelmäßiger Austausch zu 
fachlichen Fragestellungen statt. Aktuelle fachbezogene Rechtsprechungen oder Ent-
wicklungen werden beispielweise diskutiert, ausgewertet und in die Praxis übertragen 
sowie Ergebnisse von Arbeitskreisen und besondere Fallkonstellationen erörtert. 
Darüber hinaus stehen den Mitarbeiterinnen Fachzeitschriften und Fachliteratur zur 
Verfügung, um vorhandenes Wissen zu erweitern oder zu vertiefen.  
Vor diesem Hintergrund werden Arbeitsabläufe und Prozes se regelmäßig überprüft 
und falls erforderlich angepasst. Dies gilt auch für das Berichtswesen, insbesondere 
die Erhebung von Kennzahlen und Statistiken.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 9 
3 Wohn- und Betreuungsangebote  
Das WTG gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn 
diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebe-
dürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezoge-
nen Leistungen stehen. 
 
3.1 Leistungsangebote nach dem WTG 
 
Das WTG unterscheidet die folgenden Leistungsangebote: 
 
 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLa) 
 
Hierbei handelt es sich um Senioren - und Pflegeeinrichtungen sowie besondere 
Wohnformen der Eingliederungshilfe, die eine vollständige pflegerische, soziale 
und hauswirtschaftliche Betreuung gewährleisten. Alle d iese Leistungen werden 
von einem Leistungsanbietenden angeboten. Nutzer*innen haben nicht die Mög-
lichkeit, einzelne Komponenten (z.B. Pflege und/oder hauswirtschaftliche Versor-
gung) von anderen externen Anbieter*innen zu buchen. 
Daher stellt das WTG an diese Wohnform die vergleichsweise höchsten Anforde-
rungen – z.B. in Bezug auf das Fachkrafterfordernis -, da das Schutzbedürfnis der 
Nutzer*innen aufgrund einer gewissen Abhängigkeit hier am größten ist. 
 
 Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen (WG) 
 
Hier leben Menschen mit einem Unterstützungs - bzw. Pflegebedarf in einer Woh-
nung mit einem gemeinsamen Hausstand zusammen und werden von einem oder 
mehreren Leistungsanbieter*innen betreut. Das WTG unterscheidet zwischen an-
bieter- und selbstverantworteten Wohngemeinschaften. Voraussetzung für letztere 
ist, dass die Wohnraumüberlassung von der Inanspruchnahme entgeltlicher Be-
treuungsleistungen unabhängig ist. Dies impliziert insbesondere, dass die Nut-
zer*innen die Betreuungs - und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreu-
ungs- und Pflegeleistungen fr ei wählen können. Entscheidend ist weiterhin, dass 
die Nutzer*innen alle Angelegenheiten des Wohnens, der Betreuung sowie des Zu-
sammenlebens in der Wohngemeinschaft selbst organisieren und verantworten.  
Selbstverantwortete Wohngemeinschaften unterfallen ni cht den Anforderungen 
nach dem WTG. Insofern erfolgt auch keine behördliche Qualitätssicherung in 
Form von Regel- oder Anlassprüfungen.  
 
Eine Wohngemeinschaft ist demzufolge anbieterverantwortet, wenn die rechtliche 
Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen nicht ge-
währleistet ist und Leistungsanbieter*innen auf Gestaltung des Zusammenlebens 
Einfluss nehmen können.  Diese Wohnform fällt unter das WTG und wird auch 
durch regelmäßige Prüfungen überwacht.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 10 
 Angebote des Servicewohnen 
 
Unter das Servicewohnen fallen Angebote, bei denen die Überlassung von Wohn-
raum rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unter-
stützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Ver-
mittlung von Betreuungsdie nsten oder Notrufdiensten (Grundleistungen) verbun-
den ist. 
Darüberhinausgehende Leistungen (z.B. pflegerische und/oder soziale Betreuung) 
sind von den Nutzer*innen dieser Angebote frei wählbar. Das Servicewohnen um-
fasst grundsätzlich keine Pflegeleistungen. Bei Bedarf muss diese Leistung indivi-
duell organisiert werden. 
Angebote des Servicewohnens unterfallen mit Ausnahme einer Anzeigepflicht 
gem. § 32 WTG nicht den Anforderungen nach dem WTG. Eine behördliche Qua-
litätssicherung in Form von Regel- oder Anlassprüfungen erfolgt nicht.   
 
 Ambulante Dienste 
 
Ambulante Dienste sind mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Leis-
tungen im Sinne des WTG erbringen. Sie unterfallen nur dann den Anforderungen 
des WTG, wenn sie ihre Leistungen in Wohngemeinschaften erbringen.  
Anlassprüfungen werden nur durchgeführt, sofern der Medizinische Dienst keinen 
Gebrauch von seinem vorrangigen Prüfrecht macht oder eine Prüfung  der WTG-
Behörde wegen einer akuten Gefahr für die Nutzer*innen ausnahmsweise geboten 
ist. 
 
 Gasteinrichtungen 
 
Dazu zählen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Menschen oder Menschen 
mit Behinderung vorübergehend betreut werden. Stationäre Hospize, Tages - und 
Nachtpflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeangebote gehören zu diesem Leis-
tungsangebot. Aufgrund der Novellierung des WTG im Jahr 2019 sind unter be-
stimmten Voraussetzungen nun auch Tagesstätten unter den Gasteinrichtungen 
zu subsumieren. Dabei handelt es sich um ein niedrigschwelliges tagesstrukturie-
rendes Angebot der Eingliederungshilfe für psychisch kranke oder seelisch behin-
derte Menschen. 
 
 Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) 
 
Für Menschen mit Behinderung, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung 
nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kö nnen, gibt es 
speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene und von der Bundesagentur für Arbeit 
anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in denen sie berufliche 
Bildung und Beschäftigung erhalten (§ 219 SGB IX).

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 11 
Diese Einrichtungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben 
fallen seit der Gesetzesnovellierung zum 01.01.2023 unter das WTG.  
 
3.2 Grunddaten zu allen Wohn- und Betreuungsangeboten 
 
1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 18 WTG 
Einrichtungen mit umfas-
sendem Leistungsangebot 
 
Stand 31.12.2023 
 
Stand 31.12.2024 
Einrichtungsart Anzahl Plätze Anzahl Plätze 
Pflegeeinrichtungen 34 2.619 34 2.619 
Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe Hauptstandorte 
(Nebenstandorte) 
 
12 (42) 987 12 (40) 962 
 
Gesamt 46 3.606 46 3.581 
 
 
 
 
2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 WTG 
Anbieterverantwortete 
Wohngemeinschaften 
(nur anbieterverantwortet) 
 
Stand 31.12.2023 
 
Stand 31.12.2024 
Einrichtungsart Anzahl Plätze Anzahl Plätze 
Seniorenwohngemeinschaft 29 298 27 
 
290 
 
Wohngemeinschaft der Ein-
gliederungshilfe 
 
0 0 2 19 
Gesamt 29 298 28 309 
 
 
 
3 Gasteinrichtungen nach § 36 WTG 
Gasteinrichtungen 
 
Stand 31.12.2023 
 
Stand 31.12.2024 
Einrichtungsart Anzahl Plätze Anzahl Plätze 
Kurzzeitpflege 3 69 3 69 
Tagespflegen 
 
19 
 
275 19 283 
 
Tagesstätten 3 55 3 55

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 12 
Hospize 
 
2 20 2 20 
Gesamt 27 419 
 
27 427 
 
 
4 Werkstätten für Menschen mit Behinderung nach § 219 SGB IX 
Werkstätten für Menschen 
mit Behinderung 
 
Stand 31.12.2023 
 
Stand 31.12.2024 
Anzahl Plätze* Anzahl Plätze 
Hauptwerkstatt 2 k.A. 2 755 
Betriebsstätten 8 k.A. 8 635 
Gesamt 11 k.A. 11 1390 
*Es können keine genauen Angaben zu den P lätzen gemacht werden, da diese in der elektronischen Datenbank 
PfAD.wtg nicht vollständig hinterlegt waren 
 
5 Angebote des Service-Wohnens nach § 31 WTG 
Angebote des  
Service-Wohnens 
Stand 31.12.2023 
 
Stand 31.12.2024 
Anzahl Plätze Anzahl Plätze 
33 1414 34 1449 
 
 
6 Ambulante Dienste nach § 33 WTG 
Ambulante Dienste Stand 31.12.2023 
 
Stand 31.12.2024 
Anzahl Anzahl 
Ambulanter Dienst mit Versor-
gungsvertrag nach  
§ 72 SGB XI 
41 41 
Ambulanter Dienst mit Leis-
tungsvereinbarung nach  
§§ 123 ff. SGB IX 
16 
 
16 
Gesamt 57 57

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 13 
3.3 Veränderungen zum Vorbericht 
 
Im Berichtszeitraum wurden mehrere Einrichtungen sowie ein ambulanter Pflegedienst 
geschlossen: 
 
Tabelle 7 Außerbetriebnahmen 2023/2024 
Jahr 
 
Art des Leistungsangeboten 
 
Name des Leistungs- 
angebotes 
Plätze 
 
2023 Gasteinrichtung Tagespflege Böckmannplatz 18 
 
2023 Ambulanter Dienst nach § 72 
SGB XI 
Die Mobilen - Mobile Alten- und 
Behindertenhilfe e.V. 
-* 
2024 Anbieterverantwortete Wohn-
gemeinschaft 
Wohngemeinschaft Schul-
straße EG 
10 
2024 Anbieterverantwortete Wohn-
gemeinschaft 
Wohngemeinschaft Schul-
straße OG 
8 
2024 Gasteinrichtung Tagespflege Handorfer Hof 6 
 
2024 Gasteinrichtung Tagespflege Mehrgeneratio-
nenhaus Mathildenstift 
12 
2024 Anbieterverantwortete Wohn-
gemeinschaft 
Altenzentrum Münster Nien-
berge Haus Anette 
7 
2024 Anbieterverantwortete Wohn-
gemeinschaft 
Altenzentrum Münster Nien-
berge Haus Sebastian 
7 
*Die Zahl der Kund*innen schwankt, daher keine Angabe der Klient*innenzahl möglich 
 
 
Dem gegenüber konnten die folgenden Inbetriebnahmen verzeichnet werden: 
 
Tabelle 8 Inbetriebnahmen 2023/2024 
Jahr 
 
Art des Leistungsangebotes 
 
Name des Leistungs- 
angebotes 
Plätze 
 
2023 Service-Wohnen 
 
Paulinum Zentrum Nord  
Münster - Service Wohnen 
35 
2023 Ambulanter Dienst nach § 72 
SGB XI 
AL Münsterland Care GmbH -* 
 
2023 Ambulanter Dienst nach § 72 
SGB XI 
VITA.Pflege! -* 
 
2023 
 
Ambulanter Dienst nach § 72 
SGB XI 
Pflegedienst Strube GmbH -* 
2023 
 
Ambulanter Dienst nach § 72 
SGB XI 
Everybody´s Care GmbH -* 
2023 
 
Ambulanter Dienst nach § 72 
SGB XI 
AK mobil Pflegedienst -* 
2023 
 
Ambulanter Dienst nach § 72 
SGB XI 
Böckis Pflegeteam -* 
2024 
 
Ambulanter Dienst nach § 72 
SGB XI 
NÄCHSTENLIEBE Betreuung 
& Pflege GmbH 
-*

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 14 
2024 
 
Gasteinrichtung Tagespflege Kirschgarten 
 
13 
2024 Anbieterverantwortete Wohn-
gemeinschaft (EGH) 
Josef-Beckmann-Straße 10 
2024 Anbieterverantwortete Wohn-
gemeinschaft (EGH) 
IAW Maikottenweg 9 
2024 Anbieterverantwortete Wohn-
gemeinschaft 
Uppenberg 12 
2024 
 
Gasteinrichtung Tagespflege Lydia 13 
2024 Anbieterverantwortete Wohn-
gemeinschaft 
Senioren Wohngemeinschaft 
Lydia 
12 
*Die Zahl der Kund*innen schwankt, daher keine Angabe der Klient*innenzahl möglich 
 
Durch die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und die damit verbundene 
Systemumstellung von einrichtungs- zu personenzentrierten Leistung en entstanden 
Unsicherheiten bei der Statusbewertung von Einrich tungen der Eingliederungshilfe. 
Die mitunter innovativen Konzeptionen waren  nicht mit den Anforderungen des  WTG 
in Einklang zu bringen . Dies hatte zur Folge, dass seit 2024 eine Außenwohngruppe 
einer EuLA, die bis dahin als Teil einer besonderen Wohnform geführt wurde,  nicht 
mehr unter das WTG fällt.  
 
Die Bezirksregierung und das MAGS wurden auf die Problematik der Statusfeststel-
lung in der Eingliederungshilfe durch den BTHG -Systemwechsel hingewiesen. Es 
wurde in Aussicht gestellt, dass mit der nächsten Gesetzesnovellierung neue Kriterien 
entwickelt werden.  
 
Eine weitere Außenwohngruppe, die organisatorisch als Nebenstandort einer EuLA 
zugeordnet war und innerhalb des Stadtgebietes umzog, wurde u.a. nach Bewertung 
der räumlichen Gegebenheiten und Konzeption durch eine Statusumwandlung zu ei-
ner anbieterverantworteten Wohngemeinschaft. Aus diesem Grund hat sich die Anzahl 
der Nebenstandorte und die Platzzahl bei den besonderen Wohnformen der E inglie-
derungshilfe (s. Tabelle 1 im Kapitel 3.2) im Berichtszeitraum reduziert. 
 
Die Schließung der Angebote (s. Tabelle  7) erfolgte aus unterschiedlichen Gründen. 
Genannt wurden in Bezug auf die Tagespflegen u.a. die schlechte Auslastung sowie 
Kostensteigerungen, bei de n Wohngemeinschaften standen ebenfalls wirtschaftliche 
Gründe im Vordergrund. Die sehr kleine Tagespflege „Handorfer Hof“ wurde geschlos-
sen, im Gegenzug eröffnete derselbe Träger  mit der Tagespflege „Kirschgarten“ je-
doch eine größere Gasteinrichtung in Handorf.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 15 
4 Tätigkeiten der WTG-Behörde 
Das WTG gibt unterschiedlich abgestufte Instrumente zum ordnungsbehördlichen Ein-
schreiten vor. Diese richten sich nach der Schwere der festgestellten Mängel sowie 
dem Gefährdungspotential für die Nutzer*innen. Zu berücksichtigen sind aber auch die 
Ergebnisse vorangegangener Prüfungen und daraus resultierende Beratungen, Nach-
prüfungen oder bereits erfolgte ordnungsbehördliche Maßnahmen. 
 
4.1 Beratung und Information 
 
Nach § 11 WTG beraten die zuständigen WTG-Behörden Personen, die ein berech-
tigtes Interesse haben, über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieter*innen. 
 
Beratungen werden von den unterschiedlichsten Personenkreisen , überwiegend von 
Angehörigen, rechtlichen Betreuer*innen und Leistungsanbietenden, in Anspruch ge-
nommen. Anfragen erfolgen zu 56 % telefonisch, zu 36 % schriftlich und nur zu einem 
geringen Anteil von 8 % durch persönlichen Kontakt.  
Thematisch waren die personelle Ausstattung , Wohnqualität  sowie Fragen aus der 
Kategorie Pflege und soziale Betreuung am häufigsten angefragte Beratungsthemen.  
 
Im Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen wurden darüber 
hinaus insbesondere zu den Gesetzesänderungen ab 01.01.2023 in den Bereichen 
Gewaltschutz und den Umgang mit freiheitsentziehe nden und freiheitsbeschränken-
den Maßnahmen intensive Beratungen durchgeführt. Diese sind in der Statistik jedoch 
nicht gesondert berücksichtigt worden. 
 
Der nachfolgenden Tabelle kann die Anzahl der Beratungen in den Jahren 2023 und 
2024 unterteilt in Themenschwerpunkte entnommen werden: 
 
Tabelle 9 Beratungskategorien 
Themenschwerpunkte der 
Beratungen* 
 
Anzahl der  
Beratungen in 2023 
Anzahl der  
Beratungen in 2024 
Qualitätsmanagement 4 1 
Personelle Ausstattung 9 7 
Wohnqualität 8 8 
Hauswirtschaftliche Versorgung 4 3 
Gemeinschaftsleben und Alltags-
gestaltung 
1 0 
Pflege und soziale Betreuung 14 15 
Kundeninformation, Beratung, Mit-
wirkung und Mitbestimmung 
4 6 
Gesamt 
 
44 40 
*entsprechend der 7 Prüfkategorien des Rahmenprüfkatalogs

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 16 
Im WTG ist die Beratung der Einrichtungen als ein (vorrangiges) Mittel der behördli-
chen Qualitätssicherung vorgeschrieben. Nach § 15 WTG soll die zuständige Behörde 
zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung von Mängeln beraten, wenn festge-
stellt wird, dass die Anforderungen nach dem WTG nicht erfüllt werden.  Hier legt die 
WTG-Behörde im Umgang mit den Einrichtungen Wert a uf eine kooperative Zusam-
menarbeit. Die Gespräche und gemeinsam erarbeiteten Lösungsmöglichkeiten führen 
in de r Regel dazu, dass Probleme erkannt und Mängel abgearbeitet werden, ohne 
dass es zu behördlichen Anordnungen kommt. 
 
4.2 Überwachung  
 
Gem. § 14 Abs. 1 WTG prüft die WTG -Behörde, ob die Wohn- und Betreuungsange-
bote in den Geltungsbereich des WTG NRW fallen und  die Anforderungen nach die-
sem Gesetz und den dazugehörigen Rechtsverordnungen erfüllt sind. Die Prüfungen 
erfolgen in Form von Regel- und Anlassprüfungen.  
 
4.2.1 Prüftätigkeit 
 
Einrichtungen mit umfassendem Leistungs angebot (EuLA), anbieterverantwortete 
Wohngemeinschaften (WG) und Gasteinrichtungen sind von den zuständigen Behör-
den regelmäßig zu prüfen (Regelprüfungen). Die Regelprüfungen sind in gesetzlich 
vorgeschriebenen Zeitabständen durchzuführen und können unangemeldet sowie zu 
jeder Zeit erfolgen.  
Seit dem 01.01.2023 werden auch die Werkstätten für Menschen mit Behinderung 
(WfbM) durch Regelprüfungen überwacht. 
 
Nach § 14 WTG werden Leistungsangebote anlassbezogen überprüft, wenn sich auf-
grund von Anhaltspunkten oder Beschwerden Rückschlüsse ergeben haben, dass An-
forderungen nach dem WTG oder der WTG DVO nicht erfüllt waren. 
 
4.2.1.1 Wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) 
 
Die Regelprüfungen in den EuLA, in den WG und den WfbM sind grundsätzlich einmal 
im Jahr durchzuführen. Sie können in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jah-
ren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt 
wurden (§§ 23, 30 und 41a WTG). In den Gasteinrichtungen sind Regelprüfungen im 
Abstand von höchstens drei Jahren durchzuführen.  
 
Gemäß § 43a Abs. 1 WTG haben die Aufsichtsbehörden jährlich stichprobenweise 5 
Prozent der Einrichtungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, für die Regelprü-
fungen durchzuführen sind, zu prüfen. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt vier Prü-
fungen durch die Bezirksregierung Münster begleitet.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 17 
Ein weiteres Prozent der Einrichtungen, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, 
sind in Absprache mit der obersten Aufsichtsbehörde im Zuständigkeitsbereich einer 
anderen Aufsichtsbehörde im Umfang einer Regelprüfung durchzuführen. Die Prüfun-
gen sollten gemeinsam mit den örtlich zuständigen Behörden erfolgen. Im Berichts-
zeitraum wurden keine gemeinsamen Prüfungen mit den übrigen Bezirksregierungen 
in NRW durchgeführt.  
 
Die Entscheidung, in welchem Abstand ei ne Einrichtung geprüft wird, treffen die Mit-
arbeiterinnen der WTG-Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei ist nach der 
Schwere des Mangels zu beurteilen, ob die Regelprüfung in einer Einrichtung jährlich 
oder im Abstand von höchstens zwei bzw. drei J ahren durchgeführt wird. Ein Mangel 
ist jede Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Bei der Feststellung von Män-
geln wird im WTG zwischen geringfügigen und wesentlichen Mängeln unterschieden.  
Geringfügig sind Mängel, wenn im Rahmen der Ermessensausübung von einer Anord-
nung abgesehen wird. Wesentliche Mängel liegen vor, wenn zu ihrer Beseitigung eine 
Anordnung (z.B. Anordnung einer bestimmten Personalbesetzung, Aufnahmestopp, 
Betriebsuntersagung etc.) erlassen wird. 
 
In 2023 und 2024 wurden 82 bzw. 58 Regelprüfungen durchgeführt. Erneut  konnten 
sämtliche Prüffristen eingehalten und somit eine Prüfquote von 100 % erreicht werden.  
Ab 2024 wurden auch die WfbM in die Prüfplanung aufgenommen. Bis heute fehlen 
handlungsleitende Prüfkataloge und -anweisungen seitens des MAGS, sodass ein ei-
gener Prüfkatalog auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen entwickelt wurde. 
Dieser hat sich in der Praxis bewährt, sodass dieser mittlerweile auch von anderen 
WTG-Behörden innerhalb und außerhalb des Regierungsbezirk es Münster genutzt 
wird.  
 
Im September 2023 wurde der AOK-Pflegereport zur Verordnung von Schlaf- und Be-
ruhigungsmitteln in Pflegeeinrichtungen veröffentlicht. Demnach werden insbesondere 
in Nordrhein-Westfalen auffallend häufig Beruhigungsmittel verabrei cht. In der Stadt 
Münster lag der Anteil der Pflegeheimbewohner*innen mit Dauerverordnung von An-
tipsychotika bei 17,47 % und damit weit über dem Median von 9,58 % im bundesweiten 
Vergleich. Aus diesem Grund wurde in den Regelprüfungen 2024 ein besonderer 
Schwerpunkt auf den Umgang mit sedierenden Medikamenten gelegt mit dem folgen-
den Ergebnis: 
 
Bei 67 % der in der Stichprobe umfassen Nutzer*innen waren bei Bedarf Sedativa 
verordnet. Davon erhielten fast die Hälfte (46 %) in den letzten drei Monaten ausge-
hend vom Tag der Prüfung mindestens einmal den Bedarf. Es konnte jedoch festge-
stellt werden, dass die Indikation für diese Bedarfsgabe überwiegend eindeutig be-
schrieben sowie deren Verabreichung nachvollziehbar dokumentiert und die Wirksam-
keit evaluiert war. Beispielsweise war die Verabreichung eines Sedativums aufgrund 
der medizinisch erforderlichen Trachealkanülenwechsel angezeigt.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 18 
Wurde der Bedarf häufig verwendet, wurde dies in der Regel mit der/dem verordnen-
den Ärztin/Arzt kommuniziert. Mitunter konnte festgestellt werden, dass seit Verord-
nung keine Bedarfsgaben erfolgt sind. In diesen Fällen wurde dahingehend beraten, 
die Verordnung zu hinterfragen und ggf. absetzen zu lassen. Lediglich in einem Fall 
waren auffallend häufig Bedarfsgaben dokumentiert, au f die keine Rücksprache mit 
dem der/dem verordnenden Ärztin/Arzt erfolgt ist.  
 
4.2.1.2 Beschwerden und Beschwerdebearbeitung 
 
Nach § 14 WTG werden Leistungsangebote anlassbezogen überprüft, wenn sich auf-
grund von Anhaltspunkten oder Beschwerden Rückschlüsse  ergeben, dass Anforde-
rungen nach dem WTG oder der entsprechenden Durchführungsverordnung nicht er-
füllt werden.  
 
Im Jahr 2023 erreichten die Kolleginnen der WTG-Behörde 69, in 2024 58 Beschwer-
den, vorzugsweise telefonisch oder schriftlich (97 % bzw. 86 %).  
 
Die nachstehenden Tabellen geben Auskunft zu den Beschwerdekategorien. Die Dif-
ferenz zwischen der Gesamtzahl der Besch werden und deren Kategorien ergibt sich 
daraus, dass sich Beschwerdeführer*innen in einem Kontakt häufig zu mehreren 
Sachverhalten äußern, die den verschiedenen Oberpunkten zuzuordnen sind.  
 
Tabelle 10 Beschwerdekategorien 
Beschwerdekategorie 
 
2023 2024 
Qualitätsmanagement 2 1 
Personelle Ausstattung 20 8 
Wohnqualität 11 6 
Hauswirtschaftliche Versorgung 19 6 
Gemeinschaftsleben und Alltags-
gestaltung 
4 3 
Pflege und soziale Betreuung 46 33 
Kundeninformation, Beratung, Mit-
wirkung und Mitbestimmung 
1 1 
Gesamt 
 
103 58 
 
 
Insgesamt bezogen sich die Beschwerdepunkte wie bereits im vergangenen Berichts-
zeitraum überwiegend auf die pflegerische und soziale Betreuung, die personelle Aus-
stattung sowie Sauberkeit/Hygiene.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 19 
Tabelle 11 Beschwerdeergebnisse 
Beschwerdeergebnis 
 
2023 2024 
Begründet 9 5 
 
Teilweise begründet 
 
20 
 
6 
Unbegründet 11 21 
 
Nicht einschätzbar  25 26 
 
  
Hauptsächlich ergingen Beschwerden über vollstationäre Einrichtungen  der Alten-
pflege und Eingliederungshilfe, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften und Ein-
richtungen der Kurzzeitpflege. In zwei Fällen wollten die Beschwerdeführenden keine 
Angaben zur Einrichtung machen. Dementsprechend konnten die Beschwerden nicht 
bearbeitet werden und das Ergebnis der Beschwerde musste als „Nicht einschätzbar“ 
bewertet werden. Eine Beschwerde über einen ambulanten Pflegedienst wurde an den 
MD weitergeleitet. 
 
In einigen Fällen wollten die Beschwerdeführer*innen nach entsprechender Beratung 
das Gespräch mit den Einrichtungsvertreter*innen suchen, um Konflikte beizulegen. 
Es wurde gelegentlich auch empfohlen, sich an die Ombudspersonen nach § 16 WTG 
zu wenden, die im Oktober 2023 vom Rat der Stadt Münster bestellt worden sind (s. 
Kapitel 4.4). 
 
Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt je nach Inhalt und Umfang schriftlich oder 
auch telefonisch. Teilweise werden Unterlagen zur Klärung des Sachverhaltes ange-
fordert. Bei Bedarf wird die Einrichtung aufgesucht und eine Anlassprüfung durchge-
führt. Insgesamt nahm die Bearbeitung von Beschwerden einen großen Schwerpunkt 
ein, obwohl keine quantitative Zunahme im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum 
zu verzeichnen war. Allerdings wurden mitunter komplexe Sachverhalte übermittelt, 
sodass die Prüfung mehrere Wochen in Anspruch nahm. Es waren in einigen Fällen 
umfassende Stellungnahmen für die Aufsichtsbehörden vorzubereiten, da sich Be-
schwerdeführer direkt an die Bezirksregierung oder das MAGS wandten.  
 
Überwiegend konnten Beschwerden nicht bestätigt werden. Vielfach konnten Sach-
verhalte allerdings auch nicht abschließend geprüft werden, z.B., wenn sich zwei Aus-
sagen unvereinbar gegenüberstanden, ohne dass es konkrete Beweismittel gab oder 
es sich um persönliche Enttäuschungen aufgrund nicht erfüllter oder unterschiedlicher 
Erwartungen handelte. Häufig wurde auch die Kommunikation von Leistungsanbieten-
den als unpassend oder zu wenig einfühlsam empfunden, obwohl Inhalte sachlich rich-
tig vermittelt worden sind.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 20 
Auch die Bearbeitung von anonymen Beschwerden war und ist mit gewissen Heraus-
forderungen verbunden. Die WTG-Behörde kann diesen häufig nur in begrenztem Um-
fang nachgehen, da zur Prüfung des Sachverhaltes konkrete Anhaltspunkte, insbe-
sondere persönliche Daten der betroffenen Nutzer*innen, benötigt werden - insbeson-
dere wenn es sich um mutmaßliche Pflegemängel handelt. Ohne spezifische Informa-
tionen zu betroffenen Personen können Vorwürfe kaum überprüft werden. Eine allge-
meine Überprüfung in Form von Sti chproben liefert dann oft nicht die gewünschten 
Erkenntnisse, um Beschwerdepunkte bestätigen zu können. 
 
4.2.1.3 Anlassprüfungen  
 
Im Jahr 2023 wurden 123, im Jahr 2024 121 Anla ssprüfungen durchgeführt. Im Ver-
gleich zum vorherigen Berichtszeitraum ist die Anzahl erheblich gestiegen, auf das 
Jahr 2021 bezogen hat sich diese sogar vervierfacht. Der Anlass ergab sich zum einen 
aus den oben genannten Beschwerden. Vor allem erforderten aber auch Feststellun-
gen aus Regelprüfungen eine erneute Prüfung, ob Mängel nachhaltig abgestellt wor-
den sind. Insbesondere machten es in Regelprüfungen festgestellte personelle Defi-
zite erforderlich, dass in vielen EuLA über mehrere Monate das Personal geprüft wer-
den musste, bis dieses ausgeglichen war.   
 
4.2.1.4 Prüfungsergebnisse  
 
Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die daraus resultierenden Handlungsbedarfe 
werden in Prüfberichten dokumentiert. Die Prüfberichte werden den Leistungsanbie-
ter*innen zur Verfügung gestellt, welche dann v erpflichtet sind, diese an gut sichtba-
rere Stelle in der Einrichtung auszuhängen oder auszulegen. 
 
Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen werden außerdem in einem soge-
nannten Ergebnisbericht festgehalten. Der Ergebnisbericht enthält stichwortartige An-
gaben zu den Prüfkategorien Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemein-
schaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbe-
stimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maß-
nahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. Unterschieden wird zwischen 
„keine Mängel“, „geringfügige Mängel“ und „wesentliche Mängel“. 
 
Die Ergebnisberichte werden auf der Internetseite der Heimaufsicht der Stadt Münster 
veröffentlicht: https://www.stadt-muenster.de/sozialamt/heimaufsicht. 
 
Vor der Veröffentlichung dieser Ergebnisberichte wurden den Leistungsanbieter*innen 
Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben (§ 4 Abs. 3 WTG DVO). 
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei festgestellten Mängeln überwie-
gend um geringfügige Mängel in der Struktur - oder Prozessqualität handelt, die sich

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 21 
insbesondere auf die personelle Ausstattung, die Pflegedokumentation und den Um-
gang mit Medikamenten beziehen. Mängel wurden im Rahmen einer entsprechenden 
Beratung bearbeitet und behoben.  
 
Während der Mangel an Pflege( -fach)kräften in der Altenpflege seit Jahren bekannt 
und die Auswirkungen spürbar sind, ist der Mangel an Fachkräften , z.B. Heilerzie-
hungspfleger*innen, mittlerweile auch in der Eingliederungshilfe angekommen. Dies 
zeigt sich insbesondere in den EuLa, also den besonderen Wohnformen, da dort mit 
Schicht- und Wochenendarbeit ähnliche Rahmenbedingungen wie in der stationären 
Altenpflege herrschen. Personaldefiziten wird auch in der Eingliederungshilfe  zuneh-
mend mit dem vermehrten Einsatz von Zeitarbeitskräften begegnet.  
 
In zwei Einrichtungen der Eingliederungshilfe wurden wesentliche Mängel in der per-
sonellen Ausstattung festgestellt, sodass die Einleitung ordnungsbehördlicher Maß-
nahmen erforderlich wurde. Es wurde in beiden Fällen  Anordnungen für Aufnahme-
stopps verhängt. Eine der Einrichtungen erhielt zudem noch eine Anordnung zum Um-
gang mit Medikamenten und zur Umsetzung von Teilhabeleistungen. Dass insbeson-
dere Angebote zur sozialen Teilhabe in Form von Freizeitangeboten eingeschränkt 
stattgefunden haben, ist auch auf den Personalmangel und die höhere Arbeitsbelas-
tung der Beschäftigten zurückzuführen.  
 
4.2.1.5 Quantitative Angaben über gemeinsame Prüfungen mit dem Medizinischen 
Dienst (MD) 
 
Gemäß § 14 Abs. 1a können die die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches 
Sozialgesetzbuch (Medizinischer Dienst (MD) bzw. Prüfdienst der Privaten Kranken-
versicherung) die Heimaufsicht hinzuziehen, wenn sie während der Regel -, Anlass- 
oder Wiederholungsprüfungen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetz-
buch Mäng el in der Ergebnisqualität feststellen.  Diese Feststellungen bilden dann 
auch die Grundlage für Maßnahmen und Entscheidungen – ggf. auch Anordnungen – 
der WTG-Behörde. 
 
Von dieser Möglichkeit hat der MD dreimal Gebrauch gemacht. Im Laufe der Regel-
prüfungen nach § 114 SGB XI wurden erhebliche Mängel festgestellt, sodass die Re-
gel- in eine Anlassprüfung umgewandelt wurde. Die WTG-Behörde wurde in allen Fäl-
len durch die zuständige Pflegekasse (IKK Classic) im Laufe des ersten Prüfungstages 
informiert. Nach telefonischer Rücksprache mit den Prüfenden des MD entschied die 
Fachstellenleitung, dass eine Kollegin der WTG-Behörde an der Prüfung teilnimmt. 
 
In zwei Fällen konnten gravierende Mängel festgestellt werden. Diese bezogen sich 
insbesondere auf relevante Gewichtsabnahmen von Nutzer*innen, auf die nicht adä-
quat reagiert wurde, die Versorgung von Wundverhältnissen, insbesondere Deku-
bitalulcera, fehlende Prophylaxen bei festgestellten pflegerischen Risiken und Um-
gang mit Medikamenten. Bereits im Laufe der Prüfungen wurden die Verantwortlichen

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 22 
angewiesen, Maßnahmen zu ergreifen. Eine akute Gefahr für Leib und Leben bestand 
in beiden Fällen nicht.  
 
Aus den Prüfergebnissen resultierten mehrere anlassbezogene Prüfungen, um Fort-
schritte in der Qualitätsentwicklung nachzuhalten sowie eine vorgezogene Regelprü-
fung. In einem Fall wurde zur Anordnung eines Aufnahmestopps angehört. Eine An-
ordnung wurde jedoch nicht erforderlich, da die Einrichtung sich bewusst und freiwillig 
gegen die Aufnahme weiterer Nutzer*innen entschied, um strukturelle Mängel nach-
haltig zu beheben. Die tatsächliche Belegung wurde monatlich durch die entsprechen-
den Nachweise überwacht.  
4.3  Anzeigepflichtige Tatbestände / Mitteilungen 
 
Aus dem WTG ergeben sich verschiedene Tatbestände, die verpflichtend anzuzeigen 
sind. Die Tätigkeit der WTG-Behörde beinhaltet die Prüfung der gemäß § 9 WTG i.V.m. 
§§ 23, 33, 35, 36, 43 WTG DVO anzeigepflichtigen Tatbestände. Wer Angebote nach 
dem WTG betreiben will, hat seine Absicht spätestens zwei Monate vor der vorgese-
henen Betriebsaufnahme der WTG-Behörde anzuzeigen. 
 
Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsange-
bot, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, Gasteinrichtungen und Werkstätten 
für Menschen mit Behinderung, sondern auch für ambulante Dienste und Ange bote 
des Servicewohnens. Je nach Leistungsangebot beinhaltet die Anzeigepflicht unter-
schiedliche Angaben.  
 
Auch der Wechsel der Einrichtungs- bzw. Pflegedienstleitung ist anzeigepflichtig. Die 
Überprüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu r Übernahme der 
jeweiligen Leitungsfunktion sowie eine Bestätigung der Erfüllung erfolgt durch die 
WTG-Behörde. 
 
Weitere Anzeigepflichten betreffen die Beiratswahl, Annahme von Spenden sowie die 
Untersagung von Besuchen.  
 
4.3.1 Anzeigeprüfungen 
 
Folgende anzeigepflichtige Tatbestände wurden der WTG -Behörde im Berichtszeit-
raum mitgeteilt: 
 
Tabelle 12 Anzeigepflichtige Tatbestände 
Anzeigepflichtiger Tatbestand 
 2023 2024 
Beabsichtigte Inbetriebnahme 7 7 
Einstellung/Betriebsänderung einer Einrichtung 2 6 
Wechsel der Einrichtungsleitung/Pflegedienstleitung 7 9 
Beiratswahl/Bestellung einer Vertrauensperson 30 37

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 23 
Spendenverfahren 0 0 
Besuchsverbote 0 6 
 
4.3.2 Anzeige von Gewaltvorfällen 
 
Im Jahr 2023 wurden der WTG -Behörde 22 Gewaltvorfälle und 5 sexuelle Übe rgriffe 
gemeldet. Hauptsächlich  gingen die Handlungen dabei von Bewohner*innen oder 
Werkstattbeschäftigten, also von Nutzer*innen aus. In der Hälfte der Fälle waren die 
Adressat*innen Mitarbeitende. Jeweils zwei Übergriffe gingen von Angehörigen oder 
Mitarbeitenden aus. Die Vorfälle reichte n von Drohungen und verbalen Attacken bis 
hin zu körperlichen Übergriffen.  
 
Die angezeigten Vorfälle in 2024 beliefen sich auf 27 Gewaltvorfälle und 7 sexuelle 
Übergriffe. In insgesamt 26 Fällen ging die Gewalt von den Nutzer*innen aus und rich-
tete sich hauptsächlich gegen Mitarbeitende. Viermal sollen Beschäftigte selbst die 
Ausübenden von Gewalthandlungen gewesen sein , wobei in einem Fall  der Vorwurf 
eines sexuellen Übergriffs entkräftet werden konnte. In einem Fall sah sich eine Mitar-
beiterin der WTG-Behörde selbst verbalen Anschuldigungen und Beleidigungen aus-
gesetzt.  
 
4.3.3 Erfassung von FEM in PfAD.wtg 
 
im Rahmen der Änderung des WTG im Sinne des Gewaltschutzes wurde in Düsseldorf 
eine unabhängige Monitoring- und Beschwerdestelle eingerichtet. Diese Stelle erfasst 
Meldungen und Beschwerden zu freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden 
Maßnahmen und wertet diese aus.  
 
Nach § 8a Abs. 7 WTG sind Leistungsanbieter*innen verpflichtet, die Monitoring- und 
Beschwerdestelle nach § 16 WTG in anonymisierter Form über jede gerichtliche Ge-
nehmigung oder Abgabe einer Einwilligungserklärung  zu einer freiheitsentziehenden 
oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme und über die durchgeführten Maßnahmen  
zu informieren.   
 
Am 21.07.2023 gab das MAGS die Einführung eines digitalen Tools zur Erfassung von 
freiheitsentziehenden Maßnahmen bekannt, welches diese Erfassung und Auswer-
tung vereinfachen sollte. Im 3. Quartal 2023 startete das landesweite Erfassung sver-
fahren. Seitdem hat die Meldung jeweils zum letzten Werktag eines Quartals zu erfol-
gen.  
 
Zu den über PfAD.wtg erfassten Daten fertigt die Monitoring- und Beschwerdestelle 
einmal jährlich einen Bericht an.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 24 
4.3.4 Quantitative Angaben über Betrugsfälle 
 
Der WTG-Behörde der Stadt Münster sind keine Betrugsfälle bekannt geworden. 
 
4.4 Gebührenerhebung 
 
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-West-
falen (AVerwGebO NRW) werden für Amtshandlungen nach dem WTG unter der Ta-
rifstelle 12.3 verschiedene Gebühren festgesetzt. Die von der Stadt Münster erhobe-
nen Gebühren für den Berichtszeitraum sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:  
 
Tabelle 13 Gebühreneinnahmen 
Jahr Höhe der Einnahmen in Euro 
2023 104.745 
2024   80.370 
 
Für die Prüfungen der WfbM sind bislang noch keine Gebühren erhoben worden. Hin-
tergrund ist, dass die in der Tarifstelle festgelegten Gebührensätze für die Prüfung von 
WfbM von den WTG-Behörden als zu hoch eingeschätzt wurden. Die hohen Gebühren 
würden in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen. Das M AGS hat auf-
grund dieser Hinweise gemutmaßt, dass die Gebührensätze mit der nächsten Anpas-
sung der Gebührenordnung überarbeitet und korrigiert werden.  Diese war fü r das 
Frühjahr 2024 angekündigt, zum jetzigen Zeitpunkt steht diese jedoch noch aus.  
  
4.5 Coronabedingte Maßnahmen 
 
Mit E-Mail vom 23.02.2023 teilte das MAGS mit, dass mit Ablauf des 28. Februar 2023 
als letzte Maßnahme zur Bekämpfung der Coronapandemie bis einschließlich 07. April 
2023 die Maskenpflicht (FFP2-Maske oder vergleichbar) für Besucher*innen von voll- 
und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinder-
ter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbarer Einrichtungen  aufrechterhal-
ten wird.  Alle weiteren Maßnahmen, wie  insbesondere die Testpflichten für Besu-
cher*innen, die Maskenpflichten für Bewohner*innen sowie die isolierte Unterbringung 
von positiv getesteten Bewohner* innen liefen bereits am 28. Februar 2023 aus und 
entfielen ersatzlos.  
 
Mit seinem Schreiben vom 14. März 2023 informierte das MAGS außerdem darüber, 
dass auf die weitere Erfassung der Infektions- und Todeszahlen verzichtet wird und ab 
sofort keine Verpflichtung mehr besteht, die Infektions-, Todes- und Quarantänezahlen 
über PfAD.wtg zu melden.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 25 
4.6 Bestellung einer Ombudsperson 
 
Das WTG verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städten seit 2023 zur Bestellung von 
Ombudspersonen. Nach § 16 WTG sollen sie auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen 
Leistungsanbieter*innen und Nutzer *innen beziehungsweise Angehörigen über alle 
Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach dem WTG vermitteln. 
 
Bei der Wahl geeigneter Personen können  lt. § 16 Abs. 2 WTG  örtlich tätige Organi-
sationen zur Wahrnehmung der Interessen älterer oder pf legebedürftiger Menschen 
oder von Menschen mit Behinderungen sowie aus Selbsthilfeorganisationen von Men-
schen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität um Vor-
schläge gebeten werden. 
 
Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Münster Gebrauch gemacht und die Mitglieder 
der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege, der Kommission zur Förderung der In-
klusion von Menschen mit Behinderungen (KIB), der Kommunalen Seniorenvertretung 
sowie des Netzwerkes für sexuelle und geschlechtliche Vielfalt um Vorschläge ehren-
amtlich engagierter Personen für diese Aufgabe gebeten.  
Des Weiteren wurde aus jedem Gremium ein*e Vertreter*in für ein Auswahlkom itee 
bestimmt, welches im Falle mehrerer Bewerbungen dem Rat einen Vorschlag zur Be-
setzung der Ombudsstelle unterbreiten sollte.   
 
Mit Frau Birgit Edler und Herrn Andreas Viehoff -Heithorn wurden insgesamt zwei en-
gagierte Personen vorgeschlagen, die ihr Interesse ebenfalls aktiv bekundet haben.  
Diese haben weiterhin angeregt, das Amt im Team auszuüben, um im gegenseitigen 
Austausch das Konzept der Stelle kontinuierlich weiterzuentwickeln.  
 
Dies wurde seitens der Mitglieder des Auswahlkomitees einstimmig befürwortet. 
  
Frau Edler und Herr Viehoff -Heithorn verfügen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten 
und die darüber hinaus durch verschiedene Ämter und Fortbildungen erworbenen Fä-
higkeiten über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen, die sie zur Übernahme der 
verantwortungsvollen Tätigkeit als Ombudspersonen befähigen. 
 
Sie wurden daher zum 01.10.2023 für die Dauer von drei Jahren zu Ombudspersonen 
nach § 16 WTG bestellt. 
 
Im April 2024 haben die Ombudsperson ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Zusammen-
arbeit mit der WTG-Behörde gestaltet sich offen und konstruktiv. Es finden regelmäßig 
gemeinsame Austauschtreffen statt. Viermal wurden Anfragen an die Ombudsperso-
nen mit Zustimmung der Betroffenen an die WTG-Behörde weitergeleitet und dort be-
arbeitet.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 26 
4.7 Zusammenarbeit und Kooperation 
 
Arbeitskontakte im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit bestehen mit 
 
 der IKK Classic als regional zuständiger Pflegekasse, 
 dem Medizinischen Dienst Westfalen-Lippe (MD), 
 dem Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) als überörtlichem Träger der So-
zialhilfe, 
 dem Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt Münster sowie 
 den verschiedenen Abteilungen innerhalb des Sozialamtes der Stadt Münster, ins-
besondere der Kommunalen Pflegeplanung. 
 
4.8 Sonstiges  
 
Im Mai 2023 informierte eine Einrichtung die zuständige Kollegin über einen Cyber -
Angriff auf die IT -Infrastruktur. Eintragungen im EDV -Dokumentationssystem waren 
nicht mehr möglich. Zeitweise waren auch das Telefonieren sowie der Versand und 
Empfang von E-Mails nicht möglich. Die Pflegedokumentation erfolgte zeitweise in Pa-
pierform. Es dauerte mehrere Monate, bis ein eingeschränkter Normalbetrieb wieder-
hergestellt werden konnte.  
Seit dem Vorfall sensibilisiert die WTG-Behörde die Einrichtungen im Rahmen der Re-
gelprüfung dahingehend, sich durch Notfallpläne auf ein solches Szenario vorzuberei-
ten, damit dringend erforderliche Informationen über Nutzer*innen, z.B. Diagnosen, 
Medikationspläne und Kontaktdaten wichtiger Ansprechpersonen, auch im Falle eines 
Ausfalls der EDV zur Verfügung stehen.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 27 
5 Fazit, Entwicklungen und Ausblick 
Insgesamt konnte bei den im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen eine gute 
bis befriedigende Ergebnisqualität, aber durchaus eine zunehmend nachlassende Pro-
zessqualität festgestellt werden. Die Risikoeinschätzung erfolgt beispielsweise häufig 
nicht sach- und fachgerecht, sodass erforderliche Maßnahmen nicht zielgerichtet ge-
plant und umgesetzt werden.  
Pflege- und Betreuungskräfte erleben durch den Personalmangel eine ho he Arbeits-
belastung, eine hohe Mitarbeiterf luktuation führt zu einer mangelnden Kontinuität in 
der Betreuung und Informationsweitergabe. Ungenügende Kommunikation, fehlendes 
Wissen und Zeitdruck erhöhen gleichzeitig die Risiken für die Nutzer*innen. 
Auch häufige Wechsel in der Führungsebene mit entsprechenden Vakanzen bedeuten 
immer auch fehlende Kontinuität mit Auswirkungen auf die Pr ozess- und langfristig 
auch auf die Ergebnisqualität sowie das allgemeine Betriebsklima. 
 
Der Personalmangel führte in einigen Fällen zu freiwilligen Aufnahmestopps durch die 
Leistungsanbieter*innen, da mit dem vorhandenen Personal weitere Nutzer*innen 
nicht versorgt werden konnten . Dies wird seitens der WTG -Behörde allerdings nich t 
abgefragt, sondern im Rahmen der Prüfungen kommuniziert.  
 
Abzuwarten bleibt weiterhin, wie sich die Personalsituation durch das neue Personal-
bemessungsverfahren in der Langzeitpflege (PeBem)  entwickeln wird, welches  seit 
dem 01.07.2023 bundesweit einheitliche Personalanhaltswerte für vollstationäre Pfle-
geeinrichtungen vorsieht. Das PeBem basiert auf wissenschaftlichen Studien, soll eine 
bedarfsgerechte Personalbesetzung ermöglichen und wird bis 2025 in mehreren Stu-
fen eingeführt. Ziel des neuen Personalbemessungsverfahrens ist, dass der qualifika-
tionsorientierte Personaleinsatz perspektivisch die in § 21 Abs. 4 WTG geforderte 
Fachkraftquote von 50 % ablösen wird. 
 
Es wird erwartet, dass die Za hl der anbieterverantworteten  Wohngemeinschaften in 
der Stadt Münster weiter steigen wird. Mit der Inbetriebnahme weiterer Angebote steigt 
auch die Zahl der wiederkehrenden Prüfungen.  
 
Die Bearbeitung von Beschwerden und die damit verbundenen Anlassprüfungen wer-
den voraussichtlich auch weiterh in einer der Aufgabenschwerpunkte der WTG -Be-
hörde bleiben. Mit den steigenden Eigenanteilen für Pflegeleistungen steigen auch die 
Erwartungen an eine gute Versorgung und Betreuung. Die Erfahrungen bleiben jedoch 
häufig hinter dieser Erwartungshaltung zurück, was wiederum zu Unzufriedenheit auf 
Seiten der Nutzer*innen und deren Angehörigen oder Bevollmächtigten führt.   
 
Die Landesregierung plant derzeit eine erneute Gesetzes reform mit dem Ziel einer 
Vereinfachung, Neustrukturierung und Entbürokratisierung d es WTG. Beispielsweise 
sollen detaillierte Regelungen zu den jeweiligen Einrichtungsarten entwickelt werden

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 28 
und die Vorschriften des WTG sollen sich wieder stärker an dem ursprünglichen Re-
gelungszweck, nämlich der Gefahrenabwehr, orientieren. Bislang liegt allerdings noch 
kein Entwurf vor.

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 29 
6 Ansprechpartnerinnen und weitere Informationen 
Kontaktdaten: 
Stadt Münster 
Der Oberbürgermeister  
Sozialamt 
Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) 
Von-Steuben-Straße 5 
48143 Münster 
 
Tel.: 0251/492-5094 
Fax: 0251/492-7785 
E-Mail: Heimaufsicht@stadt-muenster.de 
Internet: http://www.stadt-muenster.de/sozialamt/heimaufsicht 
 
 
Mitarbeiterinnen der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe  
(Heimaufsicht): 
 
Name Telefon E-Mail 
Nina Möllering  
(Fachstellenleiterin) 
0251 492 5094 moellering@stadt-muenster.de  
Daniela Greiwe 
(stv. Fachstellenleiterin) 
0251 492 5067 Greiwe@stadt-muenster.de 
 
Sylvia Bruning 
 
0251 492 5019 BruningS@stadt-muenster.de 
Stefanie Kawik 
 
0251 492 5028 Kawik@stadt-muenster.de 
Antje Konitzer 
 
0251 492 5084 Konitzer@stadt-muenster.de 
Jule Rudolph 0251 492 3193 RudolphJ@stadt-muenster.de 
 
Rebecca Schäfer 
 
0251 492 5924 SchaeferR@stadt-muenster.de 
Tanja Streckert 
 
0251 492 5932 StreckertT@stadt-muenster.de

Tätigkeitsbericht 2023/2024 | 30 
 
Weiterführende Links: 
 
Internetauftritt der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimauf-
sicht): 
https://www.stadt-muenster.de/sozialamt/heimaufsicht 
 
Internetauftritt der Aufsichtsbehörde Bezirksregierung Münster (Dezernat 24): 
https://www.bezreg-muenster.de/de/wir_ueber_uns/organisation/abteilungen_2/in-
dex.html 
 
Internetauftritt der obersten Aufsichtsbehörde Ministerium für Arbeit, Gesundheit und 
Soziales (MAGS): 
https://www.mags.nrw/rechtsaufsichten-und-rechtsgrundlagen 
 
Monitoring- und Beschwerdestelle NRW: 
https://www.lbbp.nrw.de/monitoring-und-beschwerdestelle 
 
Rechtliche Grundlagen: 
 
Wohn- und Teilhabegesetz NRW: 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000678 
 
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetz NRW: 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000512

Anlage A

1212 Zeichen

Anlage A zur V/0067/2025 
Kurzüberblick 
Der vorliegende Tätigkeitsbericht der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe  
(Heimaufsicht) für die Jahre 2023 und 2024 enthält neben Informationen zu den Einrichtungen, 
die unter das Wohn- und Teilhabegesetz fallen, Angaben zu Regel- und Anlassprüfungen sowie 
zu den durchgeführten Beratungen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
./. 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die für die Durchführung des WTG zuständigen Behörden haben gem. § 14 Abs. 12 WTG im 
zweijährigen Rhythmus über ihre Tätigkeit zu informieren. Der Bericht ist zu veröffentlichen und 
den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Berichtsvorlage

2969 Zeichen

V/0067/2025 
V/0067/2025 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht) - Tätigkeitsbericht 2023-2024 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung 
Bericht 
   17.06.2025 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit  
Behinderungen 
Bericht 
   30.06.2025 Kommunale Seniorenvertretung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Gemäß § 14 Abs. 12 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, 
alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit zu erstellen. Dieser ist zu veröffentlichen und 
den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. 
 
Der neue Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2023 – 2024 enthält neben Informationen und 
Erläuterungen zu den Wohn- und Betreuungsangeboten, welche unter das WTG fallen, auch Anga-
ben zu den Beratungs- und Prüftätigkeiten. 
  
Zum 01.01.2023 wurden Werkstätten, d.h. Einrichtungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinde-
rungen am Arbeitsleben, neu in das WTG aufgenommen. 
 
Außerdem sollen die Kreise und kreisfreien Städte seit dem 01.01.2023 gemäß § 16 Abs. 2 WTG 
Ombudspersonen bestellen. Für die Stadt Münster wurden daher zum 01.10.2023 für die Dauer von 
drei Jahren zwei Ombudspersonen bestellt. Sie sollen auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Dienst-
leistern sowie Nutzerinnen und Nutzern von Pflege- und Betreuungsangeboten vermitteln. 
 
Mit der Gesetzesnovellierung wurde außerdem der Gewaltschutz sowie der Umgang mit freiheitsent-
ziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen stärker in den Fokus genommen. Zu diesen 
Themen wurden die Einrichtungen im Rahmen der Regelprüfung intensiv beraten. Aufgrund der Er-
gebnisse des AOK -Pflegereports zur Verordnung von Schlaf - und Beruhigungsmitteln bildete der 
Umgang mit sedierenden Medikamenten einen Prüfschwerpunkt. Wie auch schon in den Vorjahren 
konnte der Prüfauftrag vollumfänglich erfüllt werden. 
 
Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum ist eine erhebliche Zunahme an Anlassprüfungen zu 
verzeichnen. Dies ist insbesondere auf die  Mängel in der Personalausstattung in einigen Einrichtun-
Sozialamt 
 
08.05.2025  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Möllering 
Telefon: 492-5094 
Moellering@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0067/2025 
gen zurückzuführen, welche wiederkehrende Überprüfungen der Dienstpläne zur Folge hatte. Auch in 
der Eingliederungshilfe ist der Mangel an Fachkräften mittlerweile angekommen. Erstmalig wurden in 
zwei besonderen Wohnformen Aufnahmestopps angeordnet.  
 
Insgesamt konnte bei den im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen eine gute bis befriedigende 
Ergebnisqualität festgestellt werden.  
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1:  Tätigkeitsbericht 2023-2024 der Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und  
Teilhabe (Heimaufsicht)

Beratungsverlauf (3)

11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 25 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.06.2025 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 13 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.06.2025 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Josef-Beckmann-Straße 10
  • Von-Steuben-Straße 5
  • Maikottenweg 9
  • Böckmannplatz 18
  • Kirschgarten 13

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0067/2025
Typ
Vorlagen
Datum
07.05.2025
Erstellt
07.02.2025 14:00