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3849/2021

Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.11.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2021, TOP 6.1.4

Anlage 2 Anhang E (Auswärtskilometer 2021)

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Ansehen

Anlage 2 Anhang D (Gebührenbedarf 2021)

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Ansehen

Anlage 2 Anhang C (Einsatzzahlen 2007 - 2021)

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Anhang B (Gebührenbedarfsberechnung 2021)

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Ansehen

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 2 Anhang A (Rettungsmittel-Vorhaltung 2021)

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Ansehen

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2021 für den Rettungsdienst

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Ansehen

Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

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Ansehen

Anlage 2 Anhang E (Auswärtskilometer 2021)

510 Zeichen

Berechnung der Kosten je Auswärtskilometer Anlage 2 - Anhang E
Grundgebühr pro Einsatz 480 €
durchschn. Einsatzdauer 54 Minuten
Kosten pro Minute 8,89 €
durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h
km pro Minute 1,167 km        = 8,89 €
1,0 km        = 7,62 €
Kosten pro km bei 70 km/h 7,60 €
Grundgebühr pro Einsatz 599 €
durchschn. Einsatzdauer 69 Minuten
Kosten pro Minute 8,68 €
durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h
km pro Minute 1,167 km        = 8,68 €
1,0 km        = 7,44 €
Kosten pro km bei 70 km/h 7,40 €
RTW
NEF

Anlage 2 Anhang D (Gebührenbedarf 2021)

405 Zeichen

Gebührenbedarf 2021 Anlage 2 - Anhang D
Kosten 2021: 55.232.696 €
zzgl. anteiliger Verlust aus 2017: 3.304.614 €
Ansatzfähige Kosten 2021: 58.537.310 €
 Einsätze: 122.032
Stückkosten: 479,69 €
Gebührenbedarf 2021: 480 €
Kosten 2021: 16.009.740 €
zzgl. anteiliger Verlust aus 2017: 1.374.199 €
Ansatzfähige Kosten 2021: 17.383.939 €
 Einsätze 29.021
Stückkosten: 599,01 €
Gebührenbedarf 2021: 599 €
NEF
RTW

Anlage 2 Anhang C (Einsatzzahlen 2007 - 2021)

994 Zeichen

Abrechenbare Einsätze 2007 bis 2021 Anlage 2 - Anhang C
Jahr Abrechenbare
Einsätze RTW
Einsatzentwicklung
(jährliche Steigerung) Jahr Abrechenbare
Einsätze NEF
Einsatzentwicklung
(jährliche Steigerung)
Ist 2007 75.111 0,13% Ist 2007 22.115 2,10%
Ist 2008 77.740 3,50% Ist 2008 23.088 4,40%
Ist 2009 83.477 7,38% Ist 2009 23.577 2,12%
Ist 2010 87.178 4,43% Ist 2010 24.877 5,51%
Ist 2011 91.204 4,62% Ist 2011 25.076 0,80%
Ist 2012 95.021 4,19% Ist 2012 26.078 4,00%
Ist 2013 102.109 7,46% Ist 2013 26.171 0,36%
Ist 2014 105.768 3,58% Ist 2014 26.752 2,22%
Ist 2015 113.043 6,88% Ist 2015 27.672 3,44%
Ist 2016 115.907 2,53% Ist 2016 27.887 0,78%
Ist 2017 116.097 0,16% Ist 2017 28.406 1,86%
Prognose 2021 119.021 2,52% Prognose 2021 29.021 2,17%
0
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
120.000
140.000
Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist 2013 Ist 2014 Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Prognose
2021
Entwicklung der Einsatzzahlen
Abrechenbare
Einsätze RTW
Abrechenbare
Einsätze NEF

Beschlussvorlage Rat

3712 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/37/370/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3849/2021 
Freigabedatum 
22.11.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis 
und beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnah-
me des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefüg-
ten Fassung. 
 
 
Gesundheitsausschuss 23.11.2021 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.11.2021 
Finanzausschuss 06.12.2021 
Rat 14.12.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Anlage 2 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Der seit dem 30.05.2019 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am 21.05.2019 
beschlossen (Vorlage Nr. 1330/2019). 
 
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Rettungs-
dienst seit 2019 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbedarfsberech-
nung 2021 Kosten in Höhe von insgesamt 71.242.436 € kalkuliert (siehe Anlage 2 Anhang B). Ge-
genüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2019 mit Kosten von 69.827.322 € sind die Kosten um 
insgesamt 1.415.114 € gestiegen. 
 
Unter Berücksichtigung der Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2017 (4.678.813 €) ergeben sich neue 
Gebührentarife von 480 € pro Einsatz für den Rettungstransportwagen (vorher 486 € pro Einsatz) und 
599 € pro Einsatz für das Notarzteinsatzfahrzeug (vorher 532 € pro Einsatz). 
 
Die geänderte Rettungsdienstsatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbedarfsbe-
rechnung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen.

3 
 
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen 
den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustre-
ben. 
 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen im 
Oktober 2021 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Rahmen eines Erörterungsgespräches am 
02.11.2021 konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit 
 
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des 
Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) mit Gebührentarif 
 
Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2021 für den Rettungsdienst 
 Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 
 Anhang B Gebührenbedarfsberechnung 2021 
 Anhang C Einsatzzahlen 2007 - 2021 
 Anhang D Gebührenbedarf 2021 
 Anhang E Berechnung Auswärtskilometer 2021

Anlage 2 Anhang B (Gebührenbedarfsberechnung 2021)

2493 Zeichen

Anlage 2 - Anhang B
Zeile
RTW NEF
1 RTW (Feuerwehrbeamte) 12.143.706 12.143.706 0
2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 357.168 357.168 0
3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte) 513.967 513.967 0
4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 142.867 142.867 0
5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 251.718 251.718 0
6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 310.580 310.580 0
7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 79.399 79.399 0
8 NEF (Feuerwehrbeamte) 1.824.608 0 1.824.608
9 NEF (Ärzte) 4.023.621 0 4.023.621
10 Summe direkte Personalkosten 19.647.634 13.799.405 5.848.229
RTW NEF
11 Unterhaltung KFZ (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) 1.035.163 874.724 160.439
12 Unterhaltung Geräte (Wartung, Reparaturen) 681.308 661.754 19.554
13 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 2.058.589 0 2.058.589
14 Erstattungen an Leistungserbringer 19.134.763 16.617.513 2.517.250
15 Medizinisches Verbrauchsmaterial 972.629 778.103 194.526
16 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 6.800.000 5.579.487 1.220.513
17 Dienst- und Schutzkleidung 222.346 152.172 70.174
18 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 936.800 779.360 157.440
19 Kalkulatorische Abschreibungen 3.087.492 2.665.066 422.426
20 Kalkulatorische Verzinsung 673.993 569.731 104.262
21 Summe direkte Sachkosten 35.603.083 28.677.910 6.925.173
RTW NEF
22 Amtsleitung und Verwaltung 1.053.798 866.804 186.994
23 Einsatzorganisation 174.135 107.798 66.337
24 Einsatzleitstelle 6.926.494 5.584.307 1.342.187
25 Informationssysteme 1.506.654 1.203.724 302.930
26 Technik und Gebäude 2.089.518 1.674.632 414.886
27 Einsatzdienst 970.011 811.468 158.543
28 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0
29 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0
30 Gefahrenvorbeugung 0 0 0
31 Aus- und Fortbildung, ATF 588.833 474.138 114.695
32 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 2.682.276 2.032.510 649.766
33 Summe verrechnete Kosten 15.991.719 12.755.381 3.236.338
34 Gesamtkosten 2021 71.242.436 55.232.696 16.009.740
35
Voraussichtliche Einsätze 2021
(inkl. 1.725 Brandschutzbegleitfahrten
und 1.286 Fehlfahrten)
151.053 122.032 29.021
36 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2021 453 552
37 Defizitvortrag 2017 4.678.813 3.304.614 1.374.199
38 Gesamtdefizitvortrag 4.678.813 3.304.614 1.374.199
39 Gebühren 2021 (inkl. Defizitvortrag) 480 599
Gebührenbedarfsberechnung
2021
Direkte Personalkosten
(inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten)
Kosten/EUR
2021
anteilige Kosten/EUR
Direkte Sachkosten Kosten/EUR
2021
anteilige Kosten/EUR
Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR
2021
anteilige Kosten/EUR

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

332 Zeichen

Anlage 0 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Eine Beschlussfassung und Veröffentlichung der Satzung noch in 2021 sichert  die 
rechtssichere Abrechnung des Jahres 2017 in der Gebührenabrechnung. Eine frühere 
Einbringung in die politischen Gremien war aufgrund des letzten Gespräches mit den 
Krankenkassen am 02.11.2021 nicht möglich.

Anlage 2 Anhang A (Rettungsmittel-Vorhaltung 2021)

4364 Zeichen

Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anlage 2 - Anhang A
Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden
RTW 1.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 1.2 24h Leistungserbringer 168
RTW 1.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 1.4 24h Leistungserbringer 168
RTW 1.7 Teilzeit Leistungserbringer 128
RTW 1.8 Teilzeit Leistungserbringer 96
RTW 1.9 Teilzeit Leistungserbringer 12
Zwischensumme 740
RTW 2.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 2.2 24h Leistungserbringer 168
RTW 2.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 2.4 Teilzeit Leistungserbringer 112
RTW 12.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 12.2 Teilzeit Leistungserbringer 112
Zwischensumme 728
RTW 3.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 3.2 24h Leistungserbringer 168
RTW 3.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 3.4 Teilzeit Leistungserbringer 112
RTW 3.5/Baby Springer Berufsfeuerwehr Springer
Zwischensumme 448
RTW 4.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 4.2 24h Leistungserbringer 168
RTW 4.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 4.4 24h Leistungserbringer 168
RTW 4.5/Schwer Teilzeit Berufsfeuerwehr 84
RTW 4.7 Teilzeit Leistungserbringer 120
Zwischensumme 708
RTW 5.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 5.2 24h Leistungserbringer 168
RTW 5.3/Infektion Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 5.4 Teilzeit Leistungserbringer 128
RTW 5.7 Teilzeit Leistungserbringer 48
Zwischensumme 512
FW 1
Innenstadt
FW 2
Marienburg
FW 3
Lindenthal
FW 4
Ehrenfeld
FW 5
Weidenpesch
Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW)

Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anlage 2 - Anhang A
Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden
RTW 6.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 6.2 24h Leistungserbringer 168
RTW 6.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 6.4 Teilzeit Leistungserbringer 112
RTW 16.1 24h Berufsfeuerwehr 168
Zwischensumme 616
RTW 7.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 7.2 24h Leistungserbringer 168
RTW 7.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 7.4 24h Leistungserbringer 168
RTW 7.7 Teilzeit Leistungserbringer 88
RTW 17.1 24h Berufsfeuerwehr 168
Zwischensumme 760
RTW 8.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 8.2 Teilzeit Leistungserbringer 84
RTW 8.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 18.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 18.2 Teilzeit Leistungserbringer 112
Zwischensumme 532
RTW 9.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 9.2 24h Leistungserbringer 168
RTW 9.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 9.4 Teilzeit Leistungserbringer 112
RTW 19.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 19.2 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 19.4 Teilzeit Leistungserbringer 128
Zwischensumme 912
FW 6
Chorweiler
Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW)
FW 7
Porz
FW 8
Ostheim
FW 9 
Mühlheim

Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anlage 2 - Anhang A
Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden
RTW 10.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 10.2 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 
4/5 Leistungserbringer 168
RTW 10.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
RTW 10.4 Teilzeit: 1/5 Berufsfeuerwehr 
und 4/5 Leistungserbringer 128
RTW 10.5/Baby 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 
4/5 Leistungserbringer 168
RTW 10.6/ITW 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 
4/5 Leistungserbringer 168
RTW 10.7 Teilzeit Leistungserbringer 44
Zwischensumme 844
RTW 14.1 24h Berufsfeuerwehr 168
RTW 14.2 Teilzeit Leistungserbringer 112
RTW 14.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer
Zwischensumme 280
7.080
Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe
17 11 28 2.856 1.848 4.704
1 17 18 84 1.660 1.744
12 0 12 0 0 0
30 28 58 2.940 3.508 6.448
3 100,8 403,2 504
1 25,6 102,4 128
62 3.066,4 4.013,6 7.080
FW 10
Deutz
FW 14
Lövenich
Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW)
Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden
3
1
62

Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anlage 2 - Anhang A
Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden
FW 1 NEF 1.1 24h Berufsfeuerwehr 168
FW 2 NEF 2.1 24h Leistungserbringer 168
FW 3 NEF 3.1 Teilzeit Leistungserbringer 112
FW 4 NEF 4.1 24h Leistungserbringer 168
FW 5 NEF 5.1/LNA 24h Berufsfeuerwehr 168
NEF 5.2 Teilzeit Berufsfeuerwehr 112
FW 6 NEF 6.1 24h Berufsfeuerwehr 168
NEF 6.2 Teilzeit Leistungserbringer 112
FW 7 NEF 7.1 24h Berufsfeuerwehr 168
NEF 7.2 Teilzeit Leistungserbringer 112
FW 9 NEF 9.1 24h Leistungserbringer 168
FW 10 NEF 10.1 24h Leistungserbringer 168
NEF 10.2 Teilzeit Leistungserbringer 112
1.904
Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe
4 4 8 672 672 1.344
1 4 5 112 448 560
5 8 13 784 1.120 1.904
Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden
Vorhaltung Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2021 für den Rettungsdienst

22522 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Gebührenbedarfsberechnung 2021 
für den Rettungsdienst 
 
 
1. Ausgangssituation 
 
Der seit dem 30.05.2019 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am 
21.05.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 1330/2019). 
 
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im 
Rettungsdienst seit 2019 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. 
 
Mangels Personalressourcen konnten jedoch nur Werte aus der Kalkulation 2018 zu Grunde 
gelegt und nicht tatsächlich neu berechnet werden. Außerdem erfolgt ausschließlich die Ab-
rechnung des Jahres 2017. 
 
Eine umfassende Neukalkulation sowie die Abrechnung der Jahre 2018 ff. wird im nächsten 
Jahr dem Rat vorgelegt. 
 
 
2. Gesetzliche Grundlagen 
 
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch 
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 
 
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
 
 
3. Rettungsdienstbedarfsplan 
 
Gemäß § 12 RettG NRW ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan un-
ter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. 
Im Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl 
der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt. 
 
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen 
(Vorlage Nr. 1744/2016). Dem vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vor-
haltung laut Bedarfsplan zu entnehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist. 
 
Die Anpassung des Rettungsdienstbedarfsplans aus dem Jahr 2019 (Vorlage Nr. 3381/2019) 
ist jedoch aufgrund der unter Punkt 1 geschilderten Ausgangssituation nicht in die vorlie-
gende Gebührenkalkulation eingeflossen. 
 
 
4. Notfallsanitätergesetz 
 
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist 
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026 
die bisherige Funktion „Rettungsassistent/in“ durch „Notfallsanitäter/in“ zu ersetzen. 
 
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus 
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und

- 2 - 
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen 
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. 
 
Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfach-
schule für Notallsanitäter*innen weiterentwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017 
ihre staatliche Anerkennung von der Bezirksregierung Köln erhalten. 
 
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind inzwischen vier verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für Brand-
meister*innen gestartet. Angestrebt ist der schrittweise weitere Ausbau der Berufsfachschule 
auf vier Klassen pro Jahr, also insgesamt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule 
unterrichtet werden. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst jeweils eine Klasse aus 
Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Darüber 
hinaus wurden und werden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitä-
ter*innen – sogenannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt. 
 
Der Rat hat die Einführung bzw. den Ausbau des Berufsbildes Notfallsanitäter*in am 
28.09.2017 beschlossen (Vorlage Nr. 2445/2017). Mit Beschluss vom 24.06.2021 (Vorlage 
Nr. 3628/2020) hat der Rat die Verwaltung im Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung ge-
mäß § 6 Abs. 1 RettG NRW damit beauftragt, die Ausbildung von Notfallsanitäter*innen an 
der Berufsfachschule fortzusetzen und den Schulbetrieb sukzessive auf vier Klassen pro 
Jahr (insgesamt zwölf Klassen) auszubauen. Parallel werden die in den Rettungsdienst der 
Stadt Köln eingebundenen Leistungserbringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene 
Ausbildungsangebote bei der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen unterstützen. 
 
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienst-be-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben. 
 
 
5. Kostenentwicklung 
 
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 30.05.2019 entstandenen Kostenänderungen 
sind aufgrund der unter Punkt 1 geschilderten Ausgangssituation nicht in die vorliegende Ge-
bührenkalkulation eingeflossen. Stattdessen wurde die Kalkulation 2018 zu Grunde gelegt 
und nur in Bezug auf die Kosten der Notfallsanitäterausbildung angepasst. Hier wurde der 
Finanzierungserlass des MAGS vom 22.11.2019 anstelle des bisherigen Finanzierungserlas-
ses des MGEPA vom 19.05.2015 für die Kalkulation verwendet. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2021 Kosten in Höhe von insgesamt 71.242.436 € gemäß Anhang B kalku-
liert. 
 
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten: 
 
5.1. Personalkosten der Feuerwehr 
 
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je 
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu 
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne Notärzt*innen) belaufen 
sich auf insgesamt 15.624.013 € (13.799.405 € RTW-Besetzung, 1.824.608 € NEF-Beset-
zung).

- 3 - 
5.2. Erstattungen an die Leistungserbringer 
 
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken 
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 19.134.763 € (16.617.513 € RTW-Besetzung, 2.517.250 € NEF-
Besetzung). 
 
5.3. Kosten der Notärzte 
 
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche 
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen 
Kosten in Höhe von 6.082.210 € (4.023.621 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln ange-
stellt sind und 2.058.589 € für sonstige Notärzt*innen). 
 
5.4. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter 
 
Im Rettungsdienstbedarfsplan 2016 wurde der Bedarf von 60 Vollausbildungen und 50 Er-
gänzungsprüfungen pro Jahr festgelegt. Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut 
Runderlass des MAGS vom 22.11.2019 zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung zu 
Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in von 6.800.000 € auszugehen. 
 
5.5. Sonstige Sachkosten 
 
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in 
Höhe von 1.035.163 € kalkuliert. 
 
Für die Unterhaltung der Geräte (Wartung, Reparaturen) werden Kosten in Höhe von 
681.308 € angesetzt. 
 
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 972.629 € erwartet. 
 
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von 
222.346 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach 
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen. 
 
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude sowie von Anmietun-
gen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 936.800 € angesetzt. 
 
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Es entstehen Kosten von 
insgesamt 3.761.485 €. 
 
5.6. Gemeinkosten 
 
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 15.991.719 € ge-
rechnet.

- 4 - 
6. Kostenbereinigung 
 
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur 
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus 
der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren. 
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der 
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. 
 
6.1. Kosten der Ausbildung 
 
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung. 
 
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem 
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich 
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großunfälle), dass alle Feuer-
wehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen können, 
wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich auch zu 
Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei einem 
Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsdienstmittel mit fachlich qualifiziertem und 
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können. 
 
Aufgrund der Entscheidung des Innenministers NRW, die von der Krankenkassenseite her-
beigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und der 
Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebührenkal-
kulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt. 
 
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die 
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der 
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des 
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher grundsätzlich in der Gebührenkalkulation enthal-
ten. 
 
Diese Regelung umfasst allerdings nicht die erhöhten Personalkosten, die durch die zusätzli-
che Ausbildung von Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung entstehen. Der Finanzie-
rungserlass des Landes NRW sieht ausdrücklich nur die Refinanzierung einer Ausbildungs-
vergütung vor. Die Ausbildungsvergütung wird laut Erlass entsprechend derjenigen Vergü-
tung gezahlt, die der jeweilige Dienstherr / Arbeitgeber seinen Auszubildenden in der Not-
fallsanitäterausbildung zahlt. Dies umfasst nicht die Besoldung einer/s Brandmeister*in nach 
A7, sodass die Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und der Besoldung nach A7 
nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden darf. 
 
6.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker 
 
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher 
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-

- 5 - 
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber eines Rettungstransportes 
bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet. 
 
6.3. Kosten der Leitstelle 
 
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz 
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten 
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt. 
 
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in 
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten 
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten 
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden. 
 
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung 
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und 
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst. 
 
6.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis 
 
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen) 
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum 
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
6.5. Brandschutzbegleitfahrten 
 
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der 
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt – 
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden. 
 
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. Ursprünglich wur-
den nur die einsatzbedingten Kosten pro Fahrt herausgerechnet. Hierüber konnte jedoch 
kein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werden. In der Kalkulation wird die Anzahl 
der Begleitfahrten wie bisher den regulären Transporten zugeschlagen, wodurch sich die 
prognostizierte Gesamteinsatzzahl erhöht. Durch den höheren Divisor verringert sich die Ge-
bühr für den RTW. 
 
6.6. Fehlfahrten 
 
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit 
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt 
verweigert", "Person hat sich vom Einsatzort entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen" 
usw.) nicht zu separieren und aus der Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für 
diese Einsätze bleiben gebührenrelevant.

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Konkretisiert wird diese gesetzliche Regelung durch einen Erlass des MGEPA vom 
24.06.2015 zur Abrechnung von Fehlfahrten im Rettungsdienst. Gemäß des Erlasses hat der 
Rettungsdienstträger nur für die Fehlfahrten die Kosten selbst zu tragen, die durch „offen-
sichtliches Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern“ ausgelöst wurden. Alle übrigen 
Fehleinsätze sind als „systemimmanent“ und „unvermeidbar“ zu betrachten. Es ist daher zu-
lässig, die Kosten für diese unvermeidbaren Fehleinsätze der Gesamtheit der gebühren-
pflichtigen Benutzer*innen aufzuerlegen. 
 
Die Kostenträger hatten in den Verhandlungen gefordert, dass 50% aller Fehlfahrten aus den 
Gebühren herauszurechnen seien. Die Verwaltung ist dagegen der Auffassung, dass nur die 
Fehlfahrten, bei denen ein Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern im weitesten Sinne 
vorliegen könnte, aus den Kosten des Rettungsdienstes herauszurechnen sind. Hiergegen 
haben die Krankenkassen keine Einwände mehr geltend gemacht. Die Berücksichtigung in 
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten. 
 
 
7. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen 
 
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst inner-
halb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in die-
sem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalku-
lation der Gebührensätze erforderlich. 
 
Für das Jahr 2017 hat sich eine Kostenunterdeckung in Höhe von insgesamt 4.678.813 € er-
geben. Die Kostenunterdeckung fließt daher kostenerhöhend in die aktuelle Gebührenkalku-
lation ein. 
 
 
8. Gebührenrelevante Kosten 
 
Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 71.242.436 €. 
 
Diese setzen sich zusammen aus: 
- direkten Personalkosten (19.647.634 €), 
- direkten Sachkosten (35.603.083 €) und 
- sekundären Kosten (15.991.719 €). 
 
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Kostenunterdeckung 
des Jahres 2017 (4.678.813 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von 
75.921.249 € ergeben. 
 
 
9. Einsatzzahlen 
 
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der 
erwarteten Einsätze andererseits bestimmt. 
 
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2021 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 119.021 RTW-Einsätze und 29.021 NEF-Einsätze erwartet (Anhang C). Zu den 
prognostizierten RTW-Einsätzen werden die Brandschutzbegleitfahrten (s. Punkt 6.5) und 
die Fehlfahrten (s. Punkt 6.6) addiert, sodass insgesamt 122.032 RTW-Einsätze anzusetzen 
sind.

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10. Ergebnis 
 
10.1. Satzungstarife 
 
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D): 
 
RTW 480 € pro Einsatz (derzeit 486 €) Reduzierung um 1,2 % 
NEF 599 € pro Einsatz (derzeit 532 €) Erhöhung um 12,6 % 
 
10.2. Fernfahrten 
 
Für die gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW ist eine durchschnitt-liche 
Einsatzdauer von 54 Minuten ermittelt worden. Daraus errechnet sich bei einer zu Grunde 
gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr von 7,60 € (derzeit 7,70 €) 
pro Auswärtskilometer (Anhang E). 
 
Für die NEF ist eine durchschnittliche Einsatzdauer von 69 Minuten ermittelt worden. Daraus 
errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine 
Gebühr von 7,40 € (derzeit 6,60 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E). 
 
10.3. Transport mehrerer Personen bzw. Tätigwerden einer Notärztin / eines Notarzt für mehrere 
Personen 
 
Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen bzw. beim Tätigwerden einer Notärztin / 
eines Notarztes für mehrere Personen wird für den entstehenden Mehraufwand – insbeson-
dere Abrechnungsaufwand in der Rettungsdienst-gebührenstelle – ein Zuschlag von 50% auf 
die reguläre Gebühr erhoben. Der sich dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transpor-
tierten bzw. behandelten Personen umgelegt. 
 
10.4. Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 
 
Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug werden 50% 
der Notarztgebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis für die Eins-
ätze, bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum Einsatz kommt, 
und kein NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen). 
 
10.5. Sonstige Gebührentarife 
 
Es werden auch Gebühren erhoben für Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, für das vor-
sorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin / eines Not-
arztes, für Materialtransporte (z.B. Organe oder Blutkonserven) sowie für die vorsätzliche 
grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin / eines Notarztes. 
 
 
11. Beteiligung der Krankenkassen 
 
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben. 
 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Oktober 2021 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Rahmen eines Erörterungsgesprä-
ches am 02.11.2021 konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden.

- 8 - 
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert. 
Die unter Punkt 6 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie 
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Sowohl die Aufwendungen als auch die 
Erträge sind entsprechend im Teilergebnisplan 0212, Brand- und Bevölkerungsschutz, Ret-
tungsdienst veranschlagt. Das Dezernat für Allgemeine Verwaltung und Ordnung wird im 
Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2023 ff. innerhalb des dann zugewiese-
nen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. 
 
 
13. Sonderposten Gebührenausgleich 
 
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes 
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben. 
 
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig, 
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich) 
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzulegen, welcher Be-
trag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. 
 
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein 
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand beträgt 0,00 €.

Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

14057 Zeichen

Anlage 1 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes 
(Rettungsdienstsatzung) 
vom __________ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 13 und 14 
des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch 
Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
(SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes 
 
(1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den 
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG 
NRW) vom 24.11.1992. 
 
(2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es (§ 2 RettG NRW) 
 bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort 
durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der 
Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung 
geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu 
befördern (Notfallrettung), 
 Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten 
sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu 
befördern (Krankentransport), 
 eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen 
zu versorgen. 
 
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. 
 
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten 
gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung 
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. 
 
 
§ 2 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz von Krankenkraftwagen (Rettungswagen oder 
Krankentransportwagen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leitstelle für den 
Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach 
pflichtgemäßer Prüfung. 
 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, 
dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für 
sie / ihn bereitgehalten wird.

Anlage 1 
(3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die 
Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden 
Verkehrsverhältnisse selbst. 
 
 
§ 3 Begleitpersonen 
 
(1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur 
Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies 
zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des 
Krankenkraftwagens. 
 
(2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. 
 
 
§ 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser 
Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
(2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 
RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, 
werden die durch den Einsatz jeweils entstandenen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 
des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Gebühr erhoben. 
 
(3) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 
2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin 
oder eines Notarztes, 
3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraftwagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf 
missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 
4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 
5. Materialtransporte. 
 
 
§ 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner 
 
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache 
bzw. dem Beginn der Bereitstellung. 
 
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt 
oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
(3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied 
ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten 
in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, 
so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger 
einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt.

Anlage 1 
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt 
Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in 
einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 3 den Krankenkassen oder 
anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim 
Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. 
 
 
§ 7 Berechnung der Gebühren 
 
(1) Für den Transport eines Patienten innerhalb des Stadtgebietes werden Gebühren gemäß Ziff. 
1.1 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(2) Bei Transporten über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren 
gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten 
Kilometer gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patienten in einem Fahrzeug erhöhen sich die 
Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der 
Gebühren gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs werden von den beförderten Patienten anteilig 
gemäß Ziff. 1.3 bzw. 1.4 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(4) Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) wird für jede angefangene Viertelstunde der Wartezeit 
ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. Die erste Viertelstunde ist 
gebührenfrei. 
 
(5) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens 
(z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei 
Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der 
Rettungswache. 
Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs für eine 
Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene 
Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des 
Gebührentarifs erhoben. 
 
(6) Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 
1 des Gebührentarifs berechnet, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der 
Verursacherin oder des Verursachers beruht. 
 
(7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des 
Gebührentarifs berechnet. 
 
 
§ 8 Notarztgebühren 
 
(1) Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes (notärztliche Untersuchung, Behandlung oder 
Versorgung / Transportbegleitung eines Patienten) innerhalb des Stadtgebietes werden für die 
Inanspruchnahme (Notärztin / Notarzt, Fahrerin / Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges und 
Notarzteinsatzfahrzeug) Gebühren gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. Bei Einsatz

Anlage 1 
einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug wird die halbe Gebühr 
gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(2) Bei Einsätzen über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren 
gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten 
Kilometer gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(3) Werden mehrere Patienten an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht oder bei ihrem 
Transport von einer Notärztin oder einem Notarzt begleitet, so erhöhen sich die Gebühren 
gemäß Ziff. 2.1 bzw. 2.2 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der 
Gebühren gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs werden von den untersuchten bzw. beförderten 
Patienten anteilig gemäß Ziff. 2.4 bzw. 2.5 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(4) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird ebenfalls erhoben bei der notärztlichen 
Begleitung von Patienten, die in ein anderes Krankenhaus oder in eine sonstige medizinische 
Einrichtung transportiert werden müssen (Notarzt-Begleitfahrten). 
 
(5) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird zusätzlich zu den Transportgebühren 
erhoben. 
 
(6) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines 
Notarztes (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei 
Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der 
Rettungswache. 
Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs für eine 
Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene 
Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des 
Gebührentarifs erhoben. 
 
(7)  Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 2 des 
Gebührentarifs berechnet. 
 
 
§ 9 Materialtransporte 
 
(1) Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst der 
Stadt Köln auch Arzneimittel, Blutprodukte, Organe und ähnliche Güter befördert 
(Materialtransporte). 
 
(2) Für Materialtransporte wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. 
 
 
§ 10 Sicherheitsleistung 
 
(1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung 
(z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen 
Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. 
 
(2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt 
wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die 
Transportkosten verlangt werden.

Anlage 1 
§ 11 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die 
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 24.05.2019 (in Kraft 
getreten am 30.05.2019) außer Kraft.

Anlage 1 
Gebührentarif 
 
zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes 
(Rettungsdienstsatzung) 
vom __________ 
 
 
1. Gebühren für Transporte 
 
1.1 mit Krankenkraftwagen innerhalb des Stadtgebietes 480,00 € 
bei Transport eines Patienten 
 
1.2 mit Krankenkraftwagen außerhalb des Stadtgebietes 7,60 € 
je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem 
Kilometer zusätzlich zu Ziff. 1.1 
 
1.3 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport 
von zwei Patienten in einem Fahrzeug 
 
je Patient 360,00 € 
je Patient und außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
1.4 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport 
von mehr als zwei Patienten in einem Fahrzeug 
 
je Patient 240,00 € 
je Patient und außerhalb des Stadtgebietes 2,50 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
 
2. Gebühren für notärztliche Leistungen 
 
2.1 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 599,00 € 
mit Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 
 
2.2 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 299,50 € 
ohne Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 
 
2.3 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 7,40 € 
mit Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes 
je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem 
Kilometer zusätzlich zu Ziff. 2.1 
 
2.4 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 
bei Tätigwerden für zwei Patienten 
 
mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 449,25 € 
mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient und außerhalb 3,70 € 
des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 224,60 €

Anlage 1 
2.5 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 
bei Tätigwerden für mehr als zwei Patienten 
 
mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 299,50 € 
mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient und außerhalb 2,45 € 
des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 149,75 € 
 
 
3. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens 149,75 € 
nach 15 Minuten für jede weitere angefangene Viertelstunde 
 
 
4. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Krankenkraftwagens 
 
4.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 480,00 € 
 
4.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 120,00 € 
 
 
5. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes 
 
5.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 599,00 € 
 
5.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 149,75 € 
 
 
6. Materialtransport 480,00 € 
 
je außerhalb des Stadtgebietes 7,60 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
 
7. Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung, 480,00 € 
wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten beruht 
 
je außerhalb des Stadtgebietes 7,60 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
 
8. Vorsätzliche grundlose Alarmierung 
 
eines Krankenkraftwagens 480,00 € 
je außerhalb des Stadtgebietes 7,60 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
einer Notärztin oder eines Notarztes mit Notarzteinsatzfahrzeug 599,00 € 
je außerhalb des Stadtgebietes 7,40 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 299,50 €

Beratungsverlauf (4)

23.11.2021 Gesundheitsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
29.11.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2021 Finanzausschuss
TOP 10.33 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2021 Rat
TOP 6.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3849/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.11.2021
Erstellt
03.11.2021 09:57