3849/2021
Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln
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Anlage 2 Anhang E (Auswärtskilometer 2021)
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Berechnung der Kosten je Auswärtskilometer Anlage 2 - Anhang E Grundgebühr pro Einsatz 480 € durchschn. Einsatzdauer 54 Minuten Kosten pro Minute 8,89 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 8,89 € 1,0 km = 7,62 € Kosten pro km bei 70 km/h 7,60 € Grundgebühr pro Einsatz 599 € durchschn. Einsatzdauer 69 Minuten Kosten pro Minute 8,68 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 8,68 € 1,0 km = 7,44 € Kosten pro km bei 70 km/h 7,40 € RTW NEF
Anlage 2 Anhang D (Gebührenbedarf 2021)
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Gebührenbedarf 2021 Anlage 2 - Anhang D Kosten 2021: 55.232.696 € zzgl. anteiliger Verlust aus 2017: 3.304.614 € Ansatzfähige Kosten 2021: 58.537.310 € Einsätze: 122.032 Stückkosten: 479,69 € Gebührenbedarf 2021: 480 € Kosten 2021: 16.009.740 € zzgl. anteiliger Verlust aus 2017: 1.374.199 € Ansatzfähige Kosten 2021: 17.383.939 € Einsätze 29.021 Stückkosten: 599,01 € Gebührenbedarf 2021: 599 € NEF RTW
Anlage 2 Anhang C (Einsatzzahlen 2007 - 2021)
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Abrechenbare Einsätze 2007 bis 2021 Anlage 2 - Anhang C Jahr Abrechenbare Einsätze RTW Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Jahr Abrechenbare Einsätze NEF Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Ist 2007 75.111 0,13% Ist 2007 22.115 2,10% Ist 2008 77.740 3,50% Ist 2008 23.088 4,40% Ist 2009 83.477 7,38% Ist 2009 23.577 2,12% Ist 2010 87.178 4,43% Ist 2010 24.877 5,51% Ist 2011 91.204 4,62% Ist 2011 25.076 0,80% Ist 2012 95.021 4,19% Ist 2012 26.078 4,00% Ist 2013 102.109 7,46% Ist 2013 26.171 0,36% Ist 2014 105.768 3,58% Ist 2014 26.752 2,22% Ist 2015 113.043 6,88% Ist 2015 27.672 3,44% Ist 2016 115.907 2,53% Ist 2016 27.887 0,78% Ist 2017 116.097 0,16% Ist 2017 28.406 1,86% Prognose 2021 119.021 2,52% Prognose 2021 29.021 2,17% 0 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist 2013 Ist 2014 Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Prognose 2021 Entwicklung der Einsatzzahlen Abrechenbare Einsätze RTW Abrechenbare Einsätze NEF
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37/370/2 Vorlagen-Nummer 3849/2021 Freigabedatum 22.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnah- me des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefüg- ten Fassung. Gesundheitsausschuss 23.11.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.11.2021 Finanzausschuss 06.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der seit dem 30.05.2019 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am 21.05.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 1330/2019). Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Rettungs- dienst seit 2019 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbedarfsberech- nung 2021 Kosten in Höhe von insgesamt 71.242.436 € kalkuliert (siehe Anlage 2 Anhang B). Ge- genüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2019 mit Kosten von 69.827.322 € sind die Kosten um insgesamt 1.415.114 € gestiegen. Unter Berücksichtigung der Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2017 (4.678.813 €) ergeben sich neue Gebührentarife von 480 € pro Einsatz für den Rettungstransportwagen (vorher 486 € pro Einsatz) und 599 € pro Einsatz für das Notarzteinsatzfahrzeug (vorher 532 € pro Einsatz). Die geänderte Rettungsdienstsatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbedarfsbe- rechnung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3 Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossen- schaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustre- ben. Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen im Oktober 2021 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Rahmen eines Erörterungsgespräches am 02.11.2021 konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden. Anlagen Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) mit Gebührentarif Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2021 für den Rettungsdienst Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anhang B Gebührenbedarfsberechnung 2021 Anhang C Einsatzzahlen 2007 - 2021 Anhang D Gebührenbedarf 2021 Anhang E Berechnung Auswärtskilometer 2021
Anlage 2 Anhang B (Gebührenbedarfsberechnung 2021)
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Anlage 2 - Anhang B Zeile RTW NEF 1 RTW (Feuerwehrbeamte) 12.143.706 12.143.706 0 2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 357.168 357.168 0 3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte) 513.967 513.967 0 4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 142.867 142.867 0 5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 251.718 251.718 0 6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 310.580 310.580 0 7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 79.399 79.399 0 8 NEF (Feuerwehrbeamte) 1.824.608 0 1.824.608 9 NEF (Ärzte) 4.023.621 0 4.023.621 10 Summe direkte Personalkosten 19.647.634 13.799.405 5.848.229 RTW NEF 11 Unterhaltung KFZ (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) 1.035.163 874.724 160.439 12 Unterhaltung Geräte (Wartung, Reparaturen) 681.308 661.754 19.554 13 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 2.058.589 0 2.058.589 14 Erstattungen an Leistungserbringer 19.134.763 16.617.513 2.517.250 15 Medizinisches Verbrauchsmaterial 972.629 778.103 194.526 16 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 6.800.000 5.579.487 1.220.513 17 Dienst- und Schutzkleidung 222.346 152.172 70.174 18 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 936.800 779.360 157.440 19 Kalkulatorische Abschreibungen 3.087.492 2.665.066 422.426 20 Kalkulatorische Verzinsung 673.993 569.731 104.262 21 Summe direkte Sachkosten 35.603.083 28.677.910 6.925.173 RTW NEF 22 Amtsleitung und Verwaltung 1.053.798 866.804 186.994 23 Einsatzorganisation 174.135 107.798 66.337 24 Einsatzleitstelle 6.926.494 5.584.307 1.342.187 25 Informationssysteme 1.506.654 1.203.724 302.930 26 Technik und Gebäude 2.089.518 1.674.632 414.886 27 Einsatzdienst 970.011 811.468 158.543 28 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0 29 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0 30 Gefahrenvorbeugung 0 0 0 31 Aus- und Fortbildung, ATF 588.833 474.138 114.695 32 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 2.682.276 2.032.510 649.766 33 Summe verrechnete Kosten 15.991.719 12.755.381 3.236.338 34 Gesamtkosten 2021 71.242.436 55.232.696 16.009.740 35 Voraussichtliche Einsätze 2021 (inkl. 1.725 Brandschutzbegleitfahrten und 1.286 Fehlfahrten) 151.053 122.032 29.021 36 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2021 453 552 37 Defizitvortrag 2017 4.678.813 3.304.614 1.374.199 38 Gesamtdefizitvortrag 4.678.813 3.304.614 1.374.199 39 Gebühren 2021 (inkl. Defizitvortrag) 480 599 Gebührenbedarfsberechnung 2021 Direkte Personalkosten (inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten) Kosten/EUR 2021 anteilige Kosten/EUR Direkte Sachkosten Kosten/EUR 2021 anteilige Kosten/EUR Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR 2021 anteilige Kosten/EUR
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Eine Beschlussfassung und Veröffentlichung der Satzung noch in 2021 sichert die rechtssichere Abrechnung des Jahres 2017 in der Gebührenabrechnung. Eine frühere Einbringung in die politischen Gremien war aufgrund des letzten Gespräches mit den Krankenkassen am 02.11.2021 nicht möglich.
Anlage 2 Anhang A (Rettungsmittel-Vorhaltung 2021)
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Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden RTW 1.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 1.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 1.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 1.4 24h Leistungserbringer 168 RTW 1.7 Teilzeit Leistungserbringer 128 RTW 1.8 Teilzeit Leistungserbringer 96 RTW 1.9 Teilzeit Leistungserbringer 12 Zwischensumme 740 RTW 2.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 2.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 2.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 2.4 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 12.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 12.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 Zwischensumme 728 RTW 3.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 3.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 3.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 3.4 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 3.5/Baby Springer Berufsfeuerwehr Springer Zwischensumme 448 RTW 4.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 4.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 4.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 4.4 24h Leistungserbringer 168 RTW 4.5/Schwer Teilzeit Berufsfeuerwehr 84 RTW 4.7 Teilzeit Leistungserbringer 120 Zwischensumme 708 RTW 5.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 5.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 5.3/Infektion Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 5.4 Teilzeit Leistungserbringer 128 RTW 5.7 Teilzeit Leistungserbringer 48 Zwischensumme 512 FW 1 Innenstadt FW 2 Marienburg FW 3 Lindenthal FW 4 Ehrenfeld FW 5 Weidenpesch Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW) Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden RTW 6.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 6.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 6.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 6.4 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 16.1 24h Berufsfeuerwehr 168 Zwischensumme 616 RTW 7.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 7.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 7.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 7.4 24h Leistungserbringer 168 RTW 7.7 Teilzeit Leistungserbringer 88 RTW 17.1 24h Berufsfeuerwehr 168 Zwischensumme 760 RTW 8.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 8.2 Teilzeit Leistungserbringer 84 RTW 8.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 18.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 18.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 Zwischensumme 532 RTW 9.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 9.2 24h Leistungserbringer 168 RTW 9.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 9.4 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 19.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 19.2 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 19.4 Teilzeit Leistungserbringer 128 Zwischensumme 912 FW 6 Chorweiler Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW) FW 7 Porz FW 8 Ostheim FW 9 Mühlheim Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden RTW 10.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 10.2 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 4/5 Leistungserbringer 168 RTW 10.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer RTW 10.4 Teilzeit: 1/5 Berufsfeuerwehr und 4/5 Leistungserbringer 128 RTW 10.5/Baby 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 4/5 Leistungserbringer 168 RTW 10.6/ITW 24h: 1/5 Berufsfeuerwehr und 4/5 Leistungserbringer 168 RTW 10.7 Teilzeit Leistungserbringer 44 Zwischensumme 844 RTW 14.1 24h Berufsfeuerwehr 168 RTW 14.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 RTW 14.3 Springer Berufsfeuerwehr Springer Zwischensumme 280 7.080 Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe 17 11 28 2.856 1.848 4.704 1 17 18 84 1.660 1.744 12 0 12 0 0 0 30 28 58 2.940 3.508 6.448 3 100,8 403,2 504 1 25,6 102,4 128 62 3.066,4 4.013,6 7.080 FW 10 Deutz FW 14 Lövenich Vorhaltung Rettungstransportwagen (RTW) Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden 3 1 62 Rettungsmittel-Vorhaltung 2021 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug Besetzung Wochenvorhaltestunden FW 1 NEF 1.1 24h Berufsfeuerwehr 168 FW 2 NEF 2.1 24h Leistungserbringer 168 FW 3 NEF 3.1 Teilzeit Leistungserbringer 112 FW 4 NEF 4.1 24h Leistungserbringer 168 FW 5 NEF 5.1/LNA 24h Berufsfeuerwehr 168 NEF 5.2 Teilzeit Berufsfeuerwehr 112 FW 6 NEF 6.1 24h Berufsfeuerwehr 168 NEF 6.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 FW 7 NEF 7.1 24h Berufsfeuerwehr 168 NEF 7.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 FW 9 NEF 9.1 24h Leistungserbringer 168 FW 10 NEF 10.1 24h Leistungserbringer 168 NEF 10.2 Teilzeit Leistungserbringer 112 1.904 Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe Berufsfeuerwehr Leistungserbringer Summe 4 4 8 672 672 1.344 1 4 5 112 448 560 5 8 13 784 1.120 1.904 Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden Vorhaltung Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2021 für den Rettungsdienst
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Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2021
für den Rettungsdienst
1. Ausgangssituation
Der seit dem 30.05.2019 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am
21.05.2019 beschlossen (Vorlage Nr. 1330/2019).
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im
Rettungsdienst seit 2019 machen eine Gebührenanpassung erforderlich.
Mangels Personalressourcen konnten jedoch nur Werte aus der Kalkulation 2018 zu Grunde
gelegt und nicht tatsächlich neu berechnet werden. Außerdem erfolgt ausschließlich die Ab-
rechnung des Jahres 2017.
Eine umfassende Neukalkulation sowie die Abrechnung der Jahre 2018 ff. wird im nächsten
Jahr dem Rat vorgelegt.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
3. Rettungsdienstbedarfsplan
Gemäß § 12 RettG NRW ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan un-
ter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Im Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl
der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen
(Vorlage Nr. 1744/2016). Dem vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vor-
haltung laut Bedarfsplan zu entnehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist.
Die Anpassung des Rettungsdienstbedarfsplans aus dem Jahr 2019 (Vorlage Nr. 3381/2019)
ist jedoch aufgrund der unter Punkt 1 geschilderten Ausgangssituation nicht in die vorlie-
gende Gebührenkalkulation eingeflossen.
4. Notfallsanitätergesetz
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026
die bisherige Funktion „Rettungsassistent/in“ durch „Notfallsanitäter/in“ zu ersetzen.
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und
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wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen.
Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfach-
schule für Notallsanitäter*innen weiterentwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017
ihre staatliche Anerkennung von der Bezirksregierung Köln erhalten.
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind inzwischen vier verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für Brand-
meister*innen gestartet. Angestrebt ist der schrittweise weitere Ausbau der Berufsfachschule
auf vier Klassen pro Jahr, also insgesamt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule
unterrichtet werden. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst jeweils eine Klasse aus
Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Darüber
hinaus wurden und werden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitä-
ter*innen – sogenannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt.
Der Rat hat die Einführung bzw. den Ausbau des Berufsbildes Notfallsanitäter*in am
28.09.2017 beschlossen (Vorlage Nr. 2445/2017). Mit Beschluss vom 24.06.2021 (Vorlage
Nr. 3628/2020) hat der Rat die Verwaltung im Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung ge-
mäß § 6 Abs. 1 RettG NRW damit beauftragt, die Ausbildung von Notfallsanitäter*innen an
der Berufsfachschule fortzusetzen und den Schulbetrieb sukzessive auf vier Klassen pro
Jahr (insgesamt zwölf Klassen) auszubauen. Parallel werden die in den Rettungsdienst der
Stadt Köln eingebundenen Leistungserbringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene
Ausbildungsangebote bei der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen unterstützen.
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienst-be-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben.
5. Kostenentwicklung
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 30.05.2019 entstandenen Kostenänderungen
sind aufgrund der unter Punkt 1 geschilderten Ausgangssituation nicht in die vorliegende Ge-
bührenkalkulation eingeflossen. Stattdessen wurde die Kalkulation 2018 zu Grunde gelegt
und nur in Bezug auf die Kosten der Notfallsanitäterausbildung angepasst. Hier wurde der
Finanzierungserlass des MAGS vom 22.11.2019 anstelle des bisherigen Finanzierungserlas-
ses des MGEPA vom 19.05.2015 für die Kalkulation verwendet.
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2021 Kosten in Höhe von insgesamt 71.242.436 € gemäß Anhang B kalku-
liert.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
5.1. Personalkosten der Feuerwehr
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne Notärzt*innen) belaufen
sich auf insgesamt 15.624.013 € (13.799.405 € RTW-Besetzung, 1.824.608 € NEF-Beset-
zung).
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5.2. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 19.134.763 € (16.617.513 € RTW-Besetzung, 2.517.250 € NEF-
Besetzung).
5.3. Kosten der Notärzte
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen
Kosten in Höhe von 6.082.210 € (4.023.621 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln ange-
stellt sind und 2.058.589 € für sonstige Notärzt*innen).
5.4. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter
Im Rettungsdienstbedarfsplan 2016 wurde der Bedarf von 60 Vollausbildungen und 50 Er-
gänzungsprüfungen pro Jahr festgelegt. Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut
Runderlass des MAGS vom 22.11.2019 zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung zu
Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in von 6.800.000 € auszugehen.
5.5. Sonstige Sachkosten
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in
Höhe von 1.035.163 € kalkuliert.
Für die Unterhaltung der Geräte (Wartung, Reparaturen) werden Kosten in Höhe von
681.308 € angesetzt.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 972.629 € erwartet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
222.346 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen.
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude sowie von Anmietun-
gen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 936.800 € angesetzt.
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Es entstehen Kosten von
insgesamt 3.761.485 €.
5.6. Gemeinkosten
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 15.991.719 € ge-
rechnet.
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6. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus
der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren.
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
6.1. Kosten der Ausbildung
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung.
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großunfälle), dass alle Feuer-
wehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen können,
wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich auch zu
Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei einem
Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsdienstmittel mit fachlich qualifiziertem und
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können.
Aufgrund der Entscheidung des Innenministers NRW, die von der Krankenkassenseite her-
beigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und der
Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebührenkal-
kulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt.
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher grundsätzlich in der Gebührenkalkulation enthal-
ten.
Diese Regelung umfasst allerdings nicht die erhöhten Personalkosten, die durch die zusätzli-
che Ausbildung von Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung entstehen. Der Finanzie-
rungserlass des Landes NRW sieht ausdrücklich nur die Refinanzierung einer Ausbildungs-
vergütung vor. Die Ausbildungsvergütung wird laut Erlass entsprechend derjenigen Vergü-
tung gezahlt, die der jeweilige Dienstherr / Arbeitgeber seinen Auszubildenden in der Not-
fallsanitäterausbildung zahlt. Dies umfasst nicht die Besoldung einer/s Brandmeister*in nach
A7, sodass die Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und der Besoldung nach A7
nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden darf.
6.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
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sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber eines Rettungstransportes
bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet.
6.3. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.
6.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen)
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
6.5. Brandschutzbegleitfahrten
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt –
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden.
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. Ursprünglich wur-
den nur die einsatzbedingten Kosten pro Fahrt herausgerechnet. Hierüber konnte jedoch
kein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werden. In der Kalkulation wird die Anzahl
der Begleitfahrten wie bisher den regulären Transporten zugeschlagen, wodurch sich die
prognostizierte Gesamteinsatzzahl erhöht. Durch den höheren Divisor verringert sich die Ge-
bühr für den RTW.
6.6. Fehlfahrten
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt
verweigert", "Person hat sich vom Einsatzort entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen"
usw.) nicht zu separieren und aus der Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für
diese Einsätze bleiben gebührenrelevant.
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Konkretisiert wird diese gesetzliche Regelung durch einen Erlass des MGEPA vom
24.06.2015 zur Abrechnung von Fehlfahrten im Rettungsdienst. Gemäß des Erlasses hat der
Rettungsdienstträger nur für die Fehlfahrten die Kosten selbst zu tragen, die durch „offen-
sichtliches Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern“ ausgelöst wurden. Alle übrigen
Fehleinsätze sind als „systemimmanent“ und „unvermeidbar“ zu betrachten. Es ist daher zu-
lässig, die Kosten für diese unvermeidbaren Fehleinsätze der Gesamtheit der gebühren-
pflichtigen Benutzer*innen aufzuerlegen.
Die Kostenträger hatten in den Verhandlungen gefordert, dass 50% aller Fehlfahrten aus den
Gebühren herauszurechnen seien. Die Verwaltung ist dagegen der Auffassung, dass nur die
Fehlfahrten, bei denen ein Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern im weitesten Sinne
vorliegen könnte, aus den Kosten des Rettungsdienstes herauszurechnen sind. Hiergegen
haben die Krankenkassen keine Einwände mehr geltend gemacht. Die Berücksichtigung in
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten.
7. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst inner-
halb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in die-
sem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalku-
lation der Gebührensätze erforderlich.
Für das Jahr 2017 hat sich eine Kostenunterdeckung in Höhe von insgesamt 4.678.813 € er-
geben. Die Kostenunterdeckung fließt daher kostenerhöhend in die aktuelle Gebührenkalku-
lation ein.
8. Gebührenrelevante Kosten
Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 71.242.436 €.
Diese setzen sich zusammen aus:
- direkten Personalkosten (19.647.634 €),
- direkten Sachkosten (35.603.083 €) und
- sekundären Kosten (15.991.719 €).
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Kostenunterdeckung
des Jahres 2017 (4.678.813 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von
75.921.249 € ergeben.
9. Einsatzzahlen
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der
erwarteten Einsätze andererseits bestimmt.
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2021 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 119.021 RTW-Einsätze und 29.021 NEF-Einsätze erwartet (Anhang C). Zu den
prognostizierten RTW-Einsätzen werden die Brandschutzbegleitfahrten (s. Punkt 6.5) und
die Fehlfahrten (s. Punkt 6.6) addiert, sodass insgesamt 122.032 RTW-Einsätze anzusetzen
sind.
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10. Ergebnis
10.1. Satzungstarife
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D):
RTW 480 € pro Einsatz (derzeit 486 €) Reduzierung um 1,2 %
NEF 599 € pro Einsatz (derzeit 532 €) Erhöhung um 12,6 %
10.2. Fernfahrten
Für die gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW ist eine durchschnitt-liche
Einsatzdauer von 54 Minuten ermittelt worden. Daraus errechnet sich bei einer zu Grunde
gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr von 7,60 € (derzeit 7,70 €)
pro Auswärtskilometer (Anhang E).
Für die NEF ist eine durchschnittliche Einsatzdauer von 69 Minuten ermittelt worden. Daraus
errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine
Gebühr von 7,40 € (derzeit 6,60 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E).
10.3. Transport mehrerer Personen bzw. Tätigwerden einer Notärztin / eines Notarzt für mehrere
Personen
Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen bzw. beim Tätigwerden einer Notärztin /
eines Notarztes für mehrere Personen wird für den entstehenden Mehraufwand – insbeson-
dere Abrechnungsaufwand in der Rettungsdienst-gebührenstelle – ein Zuschlag von 50% auf
die reguläre Gebühr erhoben. Der sich dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transpor-
tierten bzw. behandelten Personen umgelegt.
10.4. Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug
Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug werden 50%
der Notarztgebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis für die Eins-
ätze, bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum Einsatz kommt,
und kein NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen).
10.5. Sonstige Gebührentarife
Es werden auch Gebühren erhoben für Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, für das vor-
sorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin / eines Not-
arztes, für Materialtransporte (z.B. Organe oder Blutkonserven) sowie für die vorsätzliche
grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens oder einer Notärztin / eines Notarztes.
11. Beteiligung der Krankenkassen
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben.
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Oktober 2021 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Rahmen eines Erörterungsgesprä-
ches am 02.11.2021 konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden.
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12. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert.
Die unter Punkt 6 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Sowohl die Aufwendungen als auch die
Erträge sind entsprechend im Teilergebnisplan 0212, Brand- und Bevölkerungsschutz, Ret-
tungsdienst veranschlagt. Das Dezernat für Allgemeine Verwaltung und Ordnung wird im
Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2023 ff. innerhalb des dann zugewiese-
nen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen.
13. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig,
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich)
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzulegen, welcher Be-
trag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand beträgt 0,00 €.
Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 13 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es (§ 2 RettG NRW) bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Notfallrettung), Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. (4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz von Krankenkraftwagen (Rettungswagen oder Krankentransportwagen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. Anlage 1 (3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst. § 3 Begleitpersonen (1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, werden die durch den Einsatz jeweils entstandenen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Gebühr erhoben. (3) Gebühren werden auch erhoben für: 1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin oder eines Notarztes, 3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraftwagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 5. Materialtransporte. § 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. Anlage 1 § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 3 den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. § 7 Berechnung der Gebühren (1) Für den Transport eines Patienten innerhalb des Stadtgebietes werden Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (2) Bei Transporten über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs erhoben. (3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patienten in einem Fahrzeug erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs werden von den beförderten Patienten anteilig gemäß Ziff. 1.3 bzw. 1.4 des Gebührentarifs erhoben. (4) Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) wird für jede angefangene Viertelstunde der Wartezeit ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. Die erste Viertelstunde ist gebührenfrei. (5) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (6) Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. § 8 Notarztgebühren (1) Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes (notärztliche Untersuchung, Behandlung oder Versorgung / Transportbegleitung eines Patienten) innerhalb des Stadtgebietes werden für die Inanspruchnahme (Notärztin / Notarzt, Fahrerin / Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges und Notarzteinsatzfahrzeug) Gebühren gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. Bei Einsatz Anlage 1 einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug wird die halbe Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. (2) Bei Einsätzen über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs erhoben. (3) Werden mehrere Patienten an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht oder bei ihrem Transport von einer Notärztin oder einem Notarzt begleitet, so erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 2.1 bzw. 2.2 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs werden von den untersuchten bzw. beförderten Patienten anteilig gemäß Ziff. 2.4 bzw. 2.5 des Gebührentarifs erhoben. (4) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird ebenfalls erhoben bei der notärztlichen Begleitung von Patienten, die in ein anderes Krankenhaus oder in eine sonstige medizinische Einrichtung transportiert werden müssen (Notarzt-Begleitfahrten). (5) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird zusätzlich zu den Transportgebühren erhoben. (6) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird ein Viertel der Gebühr gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs berechnet. § 9 Materialtransporte (1) Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst der Stadt Köln auch Arzneimittel, Blutprodukte, Organe und ähnliche Güter befördert (Materialtransporte). (2) Für Materialtransporte wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 1 des Gebührentarifs berechnet. § 10 Sicherheitsleistung (1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. (2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. Anlage 1 § 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 24.05.2019 (in Kraft getreten am 30.05.2019) außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ 1. Gebühren für Transporte 1.1 mit Krankenkraftwagen innerhalb des Stadtgebietes 480,00 € bei Transport eines Patienten 1.2 mit Krankenkraftwagen außerhalb des Stadtgebietes 7,60 € je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 1.1 1.3 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von zwei Patienten in einem Fahrzeug je Patient 360,00 € je Patient und außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 1.4 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von mehr als zwei Patienten in einem Fahrzeug je Patient 240,00 € je Patient und außerhalb des Stadtgebietes 2,50 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 2. Gebühren für notärztliche Leistungen 2.1 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 599,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.2 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 299,50 € ohne Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.3 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 7,40 € mit Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 2.1 2.4 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für zwei Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 449,25 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient und außerhalb 3,70 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 224,60 € Anlage 1 2.5 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für mehr als zwei Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 299,50 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patient und außerhalb 2,45 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patient 149,75 € 3. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens 149,75 € nach 15 Minuten für jede weitere angefangene Viertelstunde 4. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Krankenkraftwagens 4.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 480,00 € 4.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 120,00 € 5. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes 5.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 599,00 € 5.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 149,75 € 6. Materialtransport 480,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 7,60 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 7. Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung, 480,00 € wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten beruht je außerhalb des Stadtgebietes 7,60 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 8. Vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens 480,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 7,60 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes mit Notarzteinsatzfahrzeug 599,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 7,40 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 299,50 €
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3849/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.11.2021
- Erstellt
- 03.11.2021 09:57