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2014/0134

Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans W 35 - Rüdesheimer Straße / Noackstraße - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 02.04.2014

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2014/0134

4363 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
15.04.2014 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0134 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet  des aufzustellenden 
Bebauungsplans W 35  - Rüdesheimer Straße / Noackstraße -  (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 02.04.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der als Anlage 1  beigefügte Entwurf einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre 
„– Rüdesheimer Straße / Noackstraße –“ für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans 
W 35 zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße 
wird zur weiteren Sicherung der Planung zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1  Entwurf der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre W 35 
Anlage 2  Bestehende Satzung über die Veränderungssperre W 35 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0134 vom 02.04.2014:  
 
Am 21.06.2012 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluss (Magistrats-
vorlage Nr. 2012/0142) zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 18.02.1999 für den 
Bebauungsplan W 35 gefasst, mit der Zielsetzung, der veränderten Entwicklung des Gebietes 
Rechnung zu tragen und die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
03.05.2012, Magistratsvorlage Nr. 2012/0011) umzusetzen. Darüber hinaus wurde der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 um den Teilbereich des inzwischen rechtskräftig 
gewordenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 (REWE, Aldi, DM) verkleinert. 
 
Der Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 
W 35 wurde ebenfalls am 21.06.2012 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die 
Satzung über die Veränderungssperre trat am 08.07.2012 in Kraft und ist bis zum 
07.07.2014 gültig. 
 
Das Bebauungsplanverfahren W 35 wird bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
07.07.2014 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, da Abhängigkeiten von anderen 
Planungen und Sachverhalten, namentlich von der Verkehrsplanung im Gebiet bestehen. Im 
Zusammenhang mit der südlich angrenzenden Konversionsfläche der Lincoln-Siedlung wird 
geprüft, inwieweit ein Ausbau der Anschlüsse an die Karlsruher Straße möglich ist. Dies hat 
entscheidenden Einfluss auf die weitere Entwicklung des Planungsgebietes.  
Ebenfalls geplant ist der Ausbau der nördlich angrenzenden Rüdesheimer Straße, der 
möglicherweise Randbereiche des Planungsgebietes in Anspruch nehmen wird. Die Planung 
hierzu ist noch nicht abgeschlossen. 
Auch die weitere Entwicklung des Gebietes der Lincoln-Siedlung selbst kann sich auf die 
Inhalte des Bebauungsplans W 35 auswirken und muss nach Möglichkeit berücksichtigt 
werden. 
 
Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die Verlängerung der Veränderungssperre 
um ein Jahr bis zum 07.07.2015 notwendig. Die Verlängerung ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 
BauGB ausdrücklich vorgesehen und erfordert den Beschluss des als Anlage 1  beigefügten 
Satzungsentwurfs. Dieser Beschluss muss vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre 
(07.07.2014) bekannt gemacht werden um eine lückenlose Sicherung der Bauleitplanung zu 
gewährleisten. 
 
Als Anlage 2  ist zur Information die derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre  
„– Rüdesheimer Straße / Noackstraße –“ für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, 
Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße beigefügt, deren Geltungsdauer 
durch die hier zu beschließende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre geändert 
wird. 
 
Der Dezernent I:   
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister  
 
Darmstadt, den 02.04.2014 
61.2 zim Nst. 2603

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Anlage 2 
S a t z u n g 
 
über die Veränderungssperre „– Rüdesheimer Straße / Noackstraße –“ für das Gebiet 
zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße 
vom 22.06.2012 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 
142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I Seite 786), sowie 
der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2012 folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1  Zu sichernde Planung 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2012 beschlossen, für das in 
§ 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 (3) BauGB aufzustellen 
(Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße –). Zur Sicherung der Planung für 
dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. 
 
§ 2  Räumlicher Geltungsbereich 
 
Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger 
Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße mit Ausnahme des Geltungsbereiches des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 und umfasst die Flurstücke Flur 19, Nr. 170/14 
tlw., 170/19 bis 170/21, 170/22 tlw., 170/23 bis 170/24, 170/26 und die Flurstücke 159/16 
und 159/19, 161/13, 161/14, 161/21 – 161/24, 161/26 und 161/27, sowie Flur 20, Nr. 
9/13, 9/14, 11/3 bis 11/11, 12/1 bis 12/8, 13/10, 13/11, 13/13, 13/18 und 51. 
 
§ 3  Rechtswirkungen der Veränderungssperre 
 
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 
 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: 
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen 
Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder 
Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; 
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, 
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach 
Buchstaben a) sind; 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der 
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 
 
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis 
erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte 
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher 
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 
 
§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre 
 
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf 
von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist 
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 
BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer 
Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich 
ist. 
 
Darmstadt, den 22.06.2012                Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
gez. 
Brigitte Lindscheid, Stadträtin

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Anlage 1 
E n t w u r f   e i n e r   S a t z u n g 
 
zur Verlängerung der Veränderungssperre „– Rüdesheimer Straße / 
Noackstraße –“ für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger 
Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße 
 
vom ............ 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän dert durch Art. 18 des Gesetzes vom 
27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367) sowie der §§ 14 un d 17 Abs. 1 Satz 3 des 
Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vo m 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird 
gemäß Beschluss der Sta dtverordnetenversammlung vo m ............... folgende 
Satzung erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 08.07.2012, wie sie in § 4 der 
Satzung vom 22.06.2012 festgelegt ist, wird über den 07. 07.2014 hinaus um 
ein Jahr bis zum 07.07.2015 verlängert. 
 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den                      Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Jochen Partsch, Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

TOP 6
TOP 14
TOP 27
TOP 171

Orte (4)

  • Rüdesheimer Straße
  • Noackstraße
  • Heidelberger Straße
  • Karlsruher Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0134
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.04.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00