2014/0134
Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans W 35 - Rüdesheimer Straße / Noackstraße - (Satzungsbeschluss)
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2014/0134
4363 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
15.04.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0134
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden
Bebauungsplans W 35 - Rüdesheimer Straße / Noackstraße - (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 02.04.2014
Beschlussvorschlag :
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre
„– Rüdesheimer Straße / Noackstraße –“ für das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans
W 35 zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße
wird zur weiteren Sicherung der Planung zur Satzung beschlossen.
Anlagen: Anlage 1 Entwurf der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre W 35
Anlage 2 Bestehende Satzung über die Veränderungssperre W 35
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0134 vom 02.04.2014:
Am 21.06.2012 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluss (Magistrats-
vorlage Nr. 2012/0142) zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 18.02.1999 für den
Bebauungsplan W 35 gefasst, mit der Zielsetzung, der veränderten Entwicklung des Gebietes
Rechnung zu tragen und die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
03.05.2012, Magistratsvorlage Nr. 2012/0011) umzusetzen. Darüber hinaus wurde der
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 um den Teilbereich des inzwischen rechtskräftig
gewordenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 (REWE, Aldi, DM) verkleinert.
Der Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans
W 35 wurde ebenfalls am 21.06.2012 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die
Satzung über die Veränderungssperre trat am 08.07.2012 in Kraft und ist bis zum
07.07.2014 gültig.
Das Bebauungsplanverfahren W 35 wird bis zum Ablauf der Veränderungssperre am
07.07.2014 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, da Abhängigkeiten von anderen
Planungen und Sachverhalten, namentlich von der Verkehrsplanung im Gebiet bestehen. Im
Zusammenhang mit der südlich angrenzenden Konversionsfläche der Lincoln-Siedlung wird
geprüft, inwieweit ein Ausbau der Anschlüsse an die Karlsruher Straße möglich ist. Dies hat
entscheidenden Einfluss auf die weitere Entwicklung des Planungsgebietes.
Ebenfalls geplant ist der Ausbau der nördlich angrenzenden Rüdesheimer Straße, der
möglicherweise Randbereiche des Planungsgebietes in Anspruch nehmen wird. Die Planung
hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
Auch die weitere Entwicklung des Gebietes der Lincoln-Siedlung selbst kann sich auf die
Inhalte des Bebauungsplans W 35 auswirken und muss nach Möglichkeit berücksichtigt
werden.
Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die Verlängerung der Veränderungssperre
um ein Jahr bis zum 07.07.2015 notwendig. Die Verlängerung ist in § 17 Abs. 1 Satz 3
BauGB ausdrücklich vorgesehen und erfordert den Beschluss des als Anlage 1 beigefügten
Satzungsentwurfs. Dieser Beschluss muss vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre
(07.07.2014) bekannt gemacht werden um eine lückenlose Sicherung der Bauleitplanung zu
gewährleisten.
Als Anlage 2 ist zur Information die derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre
„– Rüdesheimer Straße / Noackstraße –“ für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße,
Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße beigefügt, deren Geltungsdauer
durch die hier zu beschließende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre geändert
wird.
Der Dezernent I:
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Darmstadt, den 02.04.2014
61.2 zim Nst. 2603
anlage 2
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Anlage 2 S a t z u n g über die Veränderungssperre „– Rüdesheimer Straße / Noackstraße –“ für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße vom 22.06.2012 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I Seite 786), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2012 folgende Satzung erlassen: § 1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2012 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 (3) BauGB aufzustellen (Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße –). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße mit Ausnahme des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 und umfasst die Flurstücke Flur 19, Nr. 170/14 tlw., 170/19 bis 170/21, 170/22 tlw., 170/23 bis 170/24, 170/26 und die Flurstücke 159/16 und 159/19, 161/13, 161/14, 161/21 – 161/24, 161/26 und 161/27, sowie Flur 20, Nr. 9/13, 9/14, 11/3 bis 11/11, 12/1 bis 12/8, 13/10, 13/11, 13/13, 13/18 und 51. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den 22.06.2012 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt gez. Brigitte Lindscheid, Stadträtin
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Anlage 1 E n t w u r f e i n e r S a t z u n g zur Verlängerung der Veränderungssperre „– Rüdesheimer Straße / Noackstraße –“ für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße vom ............ Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän dert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367) sowie der §§ 14 un d 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vo m 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der Sta dtverordnetenversammlung vo m ............... folgende Satzung erlassen: § 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 08.07.2012, wie sie in § 4 der Satzung vom 22.06.2012 festgelegt ist, wird über den 07. 07.2014 hinaus um ein Jahr bis zum 07.07.2015 verlängert. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch, Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Orte (4)
- Rüdesheimer Straße
- Noackstraße
- Heidelberger Straße
- Karlsruher Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0134
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.04.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00