2018/0153
Dauerhafte Einrichtung der Koordinierungsstelle „Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen“
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5886 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.06.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.1 10.2
IV 20
V 51
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0153
Magistratsbeschluss -Nr.
231
Internetfähig
Produkt-Nr.: 363200
Kostenstelle: 051-005-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3632-10 Sachkonto: Personalkosten
Betreff: Dauerhafte Einrichtung der Koordinierungsstelle „Netzwerke frühe Hilfen und
Familienhebammen“
Vorlage vom: 15.05.2018
Beschlussvorschlag :
1. Der dauerhaften Einrichtung der Koo rdinierungsstelle „Frühe Hilfen “ wird zugestimmt.
Der ausgewiesene kw -Vermerk entfällt im nächst möglichen Stellenplan.
2. Der weitergehenden Bewirtschaftung wird zugestimmt, da di e Personal- und Sachkosten
im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen/ der Bundesstiftung Frühe Hilfen dauerhaft zur
vollständigen Refinanzierung zur Verfügung stehen.
Anlagen: Veröffentlichung Staatsanzeiger
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 27.06.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.05.2018
Die Stelle der Netzwerkkoordination „Frühe Hilfen“ im Jugendamt wurde im Stellenplan 2015
geschaffen (GVPl. Stelle Nr. 3140 kw) und ist aktuell bis 31.12.2018 befristet.
Nunmehr sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr.19 vom 7.5.2018 die Fach- und
Fördergrundsätze zur Förderung von Maßnahmen in Hessen im Rahmen des Fonds Frühe
Hilfen/Bundesstiftung Frühe Hilfen veröffentlicht. Diese sehen eine dauerhafte, vollständige
Weiterförderung vor.
Das Bundesfamilienministerium unterstützt dauerhaft Länder und Kommunen mit jährlich 51
Millionen Euro für Frühe Hilfen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern
geschlossenen Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundestiftung Frühe
Hilfen“. Das Land Hessen gewährt ab dem Jahr 2018 auf dieser Grundlage Zuwendungen aus
diesen Stiftungsmitteln für Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen Frühe
Hilfen. Die Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und ihre Qualitätsentwicklung wurden
priorisiert, um somit eine dauerhafte Absicherung der Personalstellen der
Netzwerkkoordinierenden zu gewährleisten.
Für Informationen rund um Frühe Hilfen wird die Netzwerkkoordinationsstelle als Kontakt- und
Anlaufstelle genutzt und hat sich fest etabliert. Im Jahr 2017 wurden über 200 Anfragen an die
Koordinationsstelle gerichtet mit der Bitte um weiterführende Informationen und Materialien
sowie zur Vernetzung, insbesondere von (werdenden) Eltern mit Kindern bis zum 3.
Lebensjahr, Fachkräfte des Gesundheitswesens (Hebammen,
Schwangerschaftsberatungsstellen, Gynäkologen, Kinderärzte, Geburtskliniken) sowie von
Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Netzwerkkoordination Frühe Hilfen fördert und organisiert zudem Arbeitsprozesse im Sinne
einer gelingenden Zusammenarbeit familienrelevanter kommunaler Institutionen und
Fachkräfte. Alle maßgebenden Akteure, die mit (werdenden) Eltern und ihren Kindern bis zum
3. Lebensjahr Kontakt haben, sollen in das Netzwerk eingebunden werden im Sinne des
Bundeskinderschutzgesetzes (Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz). Als zielführende Maßnahmen haben sich vor allem die Qualifizierung der
Fachkräfte im Bereich der Frühen Hilfen durch regelmäßige Netzwerktreffen, Fachtage sowie
Fortbildungen in den Institutionen erwiesen. Die Anzahl der Netzwerkpartner*innen konnte
über 20% gesteigert werden (2014: 79; 2018: 103). Zukünftig geht es um den Erhalt un d die
Weiterentwicklung des Netzwerks Frühe Hilfen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Angebotsstruktur steht weiterhin in qualitativer und
quantitativer Hinsicht im Fokus. Vor allem der Ausbau und die Sicherstellung von
Präventionsmaßnahmen, mit dem Ziel, Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und
damit Entwicklungschancen von Kindern zu verbessern gemäß § 1 Abs. 3 KKG. In den
vergangenen 4 Jahren konnten bereits 112 Familien durch den Einsatz unserer
niedrigschwelligen Angebote wie Familienhebammen und Familien -, Gesundheits - und
Kinderkrankenpflegerinnen, begleitet und unterstützt werden. Die Fachkräfte werden im
Rahmen der Bundesmittel Frühe Hilfen finanziert, das Controlling (Haushaltsplanung,
Mittelbeantragung und -verwaltung, -steuerung) der Mittel obliegt der Koordinationsstelle
Frühe Hilfen.
Auf der Grundlage der hessischen Fach- und Fördergrundsätze im Rahmen des Fonds Frühe
Hilfen/ Bundesstiftung Frühe Hilfen (siehe Anlagen, Auszug aus dem Staatsanzeiger Nr. 19
vom 7. Mai 2018, Seite 610 ff, Verwaltungsvereinbarung vom 28. August 2017), wurde
festgeschrieben, dass die Bundesmittel dauerhaft zur Weiterfinanzierung zur Verfügung stehen.
Um die nahtlose Weiterführung der erfolgreichen Arbeit sicherzustellen, ist es notwendig, einer
Entfristung der Koordinierungsstelle „Netzwerkkoordination Frühe Hilfen“ zuzustimmen.
Sollten die Fördergrundlagen entfallen, beispielsweise wenn durch schriftliche Kündigung das
Land Hessen den Austritt aus der Vereinbarung erklärt, ist über die weitere Einrichtung der
Koordinierungsstelle neu zu entscheiden.
Darmstadt, 15.05.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 4
220 Zeichen
Punkt 7: Dauerhafte Einrichtung der Koordinierungsstelle „Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen“ (V-Nr. 2018/0153) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 3
220 Zeichen
Punkt 4: Dauerhafte Einrichtung der Koordinierungsstelle „Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen“ (V-Nr. 2018/0153) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 5
181 Zeichen
Punkt 25: Dauerhafte Einrichtung der Koordinierungsstelle „Netzwerke frühe Hilfen und Familienhebammen“ (V-Nr. 2018/0153) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
anlage 1
31003 Zeichen
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
HESSEN
2018
Seite
Hessisches Ministerium des Innern
und für Sport
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
durch die Polizeibehörden . . 602
23. Änderung der Satzung der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Län-
der vom 8.11.2017... B 604
Hessisches Ministerium der Finanzen
Personalkostentabellen für die Kosten-
berechnungen in der Verwaltung 605
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen 5 608
Hessisches Ministerium für Soziales
und Integration
Fach- und Fördergrundsätze zur Lan-
desförderung Frühe Hilfen, Prävention
und Kinderschutz in Hessen .. 610
Fach- und Fördergrundsätze zur För-
derung von Maßnahmen in Hessen im
Rahmen des Fonds Frühe Hilfen/Bun-
desstiftung Frühe Hilfen ............ 612
Laufende Leistungen zum Unterhalt
(839 SGB VIII) für Kinder und Jugend-
liche in Vollzeitpflege si 33 SGB VII);
Berichtigung ae ... 615
Regierungspräsidien
DARMSTADT
Vorhaben der Firma Porphyrwer-
ke Weinheim-Schriesheim AG, Bahn-
hofstraße 19, 55606 Kirn/Nahe; Be-
kanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem Bun-
des- Immissionsschufzgesetz 7 nach $ 2la
9. BImSchV A 615
Vorhaben der Kilb Entsorgung ‚ EmbiL,
Zeilsheimer Weg 4, 79 Kelkheim
(Taunus); Antrag auf Genehmigung
einer Anlage nach 884, 10 BImSchG -
Errichtung und Betrieb einer Anlage
zum Behandeln und Lagern von nicht
gefährlichen Abfällen 616
MONTAG, 7. MAI 2018
Vorhaben der Merck KGaA Darmstadt;
Öffentliche Bekanntmachung nach 85
Abs.2 UVPG
Vorhaben der Merck KGaA Darmstadt;
Öffentliche Bekanntmachung nach 85
Abs.2 UVPG B
Vorhaben der Firma Umicore AG & Ca.
KG; Öffentliche Bekanntmachung n; nach
85 Abs. 2 UVPG
Vorhaben der Vogelsberger Basaltwerk
GmbH & Co. KG, Hanau; Öffentliche
Bekanntmachung nach $5 UVPG..
Anerkennung der Dr. Axel Beyer Fami-
lienstiftung, Sitz Darmstadt, als rechts-
fähige Familienstiftung des bürgerli-
chen Rechts
Anerkennung der Mauve Hamilienstif-
tung, Sitz Darmstadt, als rechtsfähi-
ge Kemilienstiftung des bürgerlichen
Rechts.
Genehmigung der Aufhebung der Lö-
wenmutter Stiftung zur Förderung der
Kinder- und Jugendarbeit mit Sitz in
Bad Homburg v. d. Höhe
GIESSEN
Vorhaben der Projektierung Windpark
Hünfeldener Wald GmbH, 65697 Hün-
felden; Bekanntmachung über die Er-
teilung einer Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anerkennung der Stiftung zur Förde-
rung von Perlenschatz e.V. mit Sitz in
Solms als rechtsfähige Stiftung des bür-
gerlichen Rechts ... ersssunurr
KASSEL
Allgemeinverfügung zur Bestellung
eines Geldwäschebeauftragten nach $7
Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren
von Gewinnen aus schweren Straftaten
Vorhaben der Firma K+S KALI GmbH,
Werk Neuhof-Ellers, 36119 Neuhof; Öf-
fentliche Bekanntmachung nach &5
Abs:2 UVPG .
www.staatsanzeiger-hessen.de
Art.-Nr. 09008819
Seite
617
618
618
618
819
619
619
ER FUR DAS LAND HESSEN
Nr. 19
Seite
Vorhaben des Zweckverbandes Kom-
munale Betriebe Nordwaldeck, Land-
kreis Waldeck-Frankenberg: Grundwas-
serentnahme aus den Gewinnungsanla-
gen Tiefbrunnen Engelsgrund und Ten-
tenberg; Öffentliche Bekanntmachung
nach $5 Abs. 2 UVPG...... 620
Vorhaben der Gemeinde Malsteld,
Schwalm-Eder-Kreis: Grundwasser-
entnahme aus der Gewinnungsanlage
Tiefbrunnen Clausbach; Öffentlich, 5
kanntmachung nach 85 Abs.2UVPG . 620
Hessen Mobil - Straßen- und
Verkehrsmanagement
Ausbau der Bundesstraße B 278 zwi-
schen Hilders und Lahrbach; Öffentli-
che Bekanntmachung nach 8 Abs. 2
UVPG Sarcıgfernen 621
Ausbau der Landesstraße L 3190 zwi-
schen OD Lautertal//Dirlammen (Hopf-
mannsfelder Straße/Lauterbacher Stra-
ße) und L 3163, Teilstück OD Lautertal/
Dirlammen (Meicheser Straße); Öffent-
liche Bekanntmachung nach s5 5 Abs. 2
UVPG L. E 621
Buchbesprechungen nn 622
Öffentlicher Anzeiger en 623
Andere Behörden und Körperschaften
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kas-
sel; 8. Sitzung des Hauptausschusses der
XVI.Verbandsversammlung -....... 624
Regierungspräsidium Darmstadt, Darm-
stadt; Aufhebung der Anerkennung als
Markscheider 624
Regionalverband FrankturtRheinMain,
Frankfurt am Main; Hebesatzhebung
2018 624
Regionalverband FrankfurtRheinMain.
Frankfurt am Main; Änderung des Re-
gionalplanes Südhessen/Regionalen
Flächennutzungsplanes 2010 .... 625
Öffentliche Ausschreibungen. 626
Stellenausschreibungen ... A 628
Seite 612
Staatsanzeiger für das Land Hessen - 7. Mai 2018
Nr. 19
vv — — —
ausgezahlten Mittel nebst Zinsen zurück. Die zweckentspre-
chende Verwendung der Mittel (Sachbericht und zahlenmäßiger
Nachweis) ist vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nachzuweisen.
G5.
G5.1
Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Mit-
wirkung an der wissenschaftlichen Begleitung im
Rahmen der „Bundesstiftung Frühe Hilfen“. Sie ver-
pflichten ihrerseits die Empfänger von Zuwendungen
zu dieser Mitwirkung.
Sie haben die entsprechenden Daten nach Art. 8 Abs. 4
der Verwaltungsvereinbarung zu erheben und diese
sowohl dem Land als auch der Koordinierungsstelle
des Bundes zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich bestehen für alle Zuwendungsempfänger
Mitwirkungspflichten bei der Qualitätsentwieklung
und Qualitätssicherung der Angebote Früher Hilfen
nach Art.5 der Verwaltungsvereinbarung durch Ko-
operation und Vernetzung auf Landesebene.
Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rech-
nungshofes nach $ 91 LHO und des Bundesrechnungs-
hofes nach 8 91 BHO,
Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe
der Zuwendung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht
des Rechnungshofes nach 8 91 LHO und 8 91 BHO auch
beim Letztempfänger der Zuwendung hinzuweisen.
G5.2
G 5.3
G5.4
G5.5
H Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze basieren auf den
Leistungsleitlinien des Bundes von 10. Juli 2017. Bei Änderun-
gen der Leistungsleitlinien des Bundes gilt die jeweils aktuelle
Fassung. Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze ersetzen
die Fach- und Fördergrundsätze zur Etablierung von Netzwer-
ken Frühe Hilfen und Familienhebammen in hessischen Kom-
munen im Rahmen der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen
und Familiennebammen vom 2. Februar 2016 und treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2028 außer Kraft.
Im Hinblick auf den Umfang der Antragsunterlagen wurde von
einer Veröffentlichung abgesehen. Die Unterlagen sind zu bezie-
hen über die Internetseiten des Regierungspräsidiums Kassel.
Wiesbaden, den 23. April 2018
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
11 4 52 w 9910
— Gült.-Verz. 342 —
StAnz. 19/2018 S. 610
Fach- und Fördergrundsätze zur Landesförderung Frühe
Hilfen, Prävention und Kinderschutz in Hessen
Inhaltsübersicht
Allgemeines
Teil A: Förderung von Maßnahmen der Frühen Hilfen
Ziel und Gegenstand der Förderung
Fördervoraussetzungen
Antragsberechtigte
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-
bestimmungen
mewng
Teil B: Förderungen von Maßnahmen Prävention und Kinder-
schutz
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Fördervoraussetzungen
Antragsberechtigte
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-
bestimmungen
Sn
mem
Teil C: Ergänzende Förderung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
2. Fördervoraussetzungen
3. Antragsberechtigte
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5
. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-
bestimmungen
Teil D: Förderung der Kooperation und Vernetzung von Jugend-
hilfe und Gesundheitswesen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
2. Fördervoraussetzungen
3. Antragsberechtigte
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwendungs-
bestimmungen
Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes
Schlussbestimmungen
Allgemeines
Das Bundeskinderschutzgesetz hat die gesetzlichen Rahmenbe-
dingungen für eine Verbesserung des Kinderschutzes geschaffen.
Ein Schwerpunkt des Gesetzes liegt neben dem Schutz von Kin-
dern und Jugendlichen vor Gewalt in der Entwicklung und För-
derung präventiver Angebote und Vernetzungen im Rahmen der
„Frühen Hilfen“. Diese sollen durch die Bundesstiftung Frühe
Hilfen nachhaltig gesichert und weiterentwickelt werden.
Da der Aufbau innovativer Projekte im Bereich der Frühen Hil-
fen von besonderem Interesse für das Land ist, fördert Hessen
flankierend zu den Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen die
Entstehung und/oder Weiterentwicklung von Projekten freier
und kommunaler Träger mit dem Schwerpunkt Frühe Hilfen,
die mit innovativen und niederschwelligen Zugängen Kontakte
herstellen und Eltern sowie junge Familien in ihrer Verantwor-
tung unterstützen. Kinderschutz soll so gesichert, Familien sol-
len in ihren Erziehungsaufgaben durch Maßnahmen der Präven-
tion und der Frühen Hilfen begleitet, gefördert und unterstützt
werden. Dabei sind insbesondere die Etablierung von ehrenamt-
lichem Engagement, aufsuchender Eltern- und Familienarbeit,
Beratung und ambulanten Angeboten für junge Familien in be-
sonderen Lebenslagen im Fokus.
Im Bereich Kinderschutz werden in Hessen Maßnahmen zur Prä-
vention von Gewalt und modellhafte Ansätze zur Unterstützung
und Förderung der Erziehungskompetenz junger Familien geför-
dert.
Weiterhin Maßnahmen im Rahmen des Landesaktionsplans
gegen sexualisierte Gewalt und Ursachenforschung in Bezug auf
sexuellen Missbrauch.
Zur Unterstützung von Qualitätsentwicklung und Qualitäts-
sicherung im Bereich der Frühen Hilfen und des Rinderschut-
zes werden Fortbildungen und Maßnahmen der Öffentlichkeits-
arbeit, Evaluation und wissenschaftliche Begleitung zu den The-
men Prävention, Kinderschutz und Frühe Hilfen gefördert
In Ergänzung zur Bundesstiftung „Frühe Hilfen“ fördert das
Hessische Ministerium für Soziales und Integration Maßnahmen
und Angebote Früher Hilfen der öffentlichen Träger der Jugend-
hilfe.
Weiterhin werden Maßnahmen zur Verbesserung der Koopera-
tion von Jugendhilfe und Gesundheitswesen in den Frühen Hil-
fen und im Kinderschutz gefördert. Ziel ist die Optimierung der
strukturellen Zusammenarbeit dieser Versorgungssysteme und
die verbesserte Gestaltung von Schnittstellen und Übergängen
für Fachkräfte und Familien.
'Yeil A: Förderung von Maßnahmen der Frühen Hilfen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwachsen
von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Gefördert werden die Entstehung und/oder Weiterentwicklung
von Projekten für eine niederschwellige Unterstützung von wer-
denden Eltern und jungen Familien im Rahmen der Frühen Hil-
fen. Die Projekte sollen dazu beitragen, Übergänge in andere für
das gesunde Aufwachsen notwendigen Disziplinen zu erleichtern
und eine alltagsentlastende Infrastruktur aufzubauen. Ziel ist
die lokale Verstetigung von Angeboten.
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und Sachkos-
ten für die Entwicklung und Umsetzung von o.a. Angeboten. Hie-
runter fallen insbesondere:
1.1 Fachberatung, Fortbildungsangebote und Coaching für eh-
renamtliche Akteure,
1.2 Aufwandsentschädigungen für Fahrtkosten gemäß Hess
Reisekostengesetz,
Staatsanzeiger für das Land Hessen - 7. Mai 2018
Seite 613
1.3 Öffentlichkeitsarbeit zur Akquise von ehrenamtlichen Ak-
teuren,
14 Ausgaben rund um die Koordinierung und Vernetzung der
Angebote im lokalen Raum,
1.5 Dolmetscherkosten in Verbindung mit Angeboten Früher
Hilfen für junge Familien mit Mlgrationshintergrund,
1.6 Aufbau und Entwicklung lokaler Internetberatungsange-
bote.
1.7. Maßnahmen die unter C2 und C3 der Fach- und Förder-
grundsätze Fonds Frühe Hilfen/Bundesstiftung Frühe Hil-
fen subsumiert sind, sofern die zur Verfügung gestellten
Bundesmittel nicht ausreichen.
2. Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Projekte oder Maßnahmen im Rahmen der
Frühen Hilfen, die in die regionalen Netzwerke Frühe Hilfen vor
Ort eingebunden werden.
Voraussetzungen für die Förderung sind:
2.1 Angebote und Maßnahmen, die sich in den infrastrukturel-
len Ausbau der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises inte-
grieren,
2.2 Anbindung des Angebotes an bestehende lokale Netzwerke,
2.3 Vorhalten entsprechender Infrastruktur zur Etablierung
und Erreichbarkeit des Angebotes und
2.4 Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit weiteren Angeboten
und projektbezogenen Querschnittsdisziplinen wie Ge-
sundheitswesen, Migrationsdiensten, Diensten und Orga-
nisationen für Menschen mit Behinderung und Jugend- und
Sozialämtern.
Es sollte eine Begleitung der Angebote und Maßnahmen durch
Fachkräfte im Bereich Früher Hilfen mit Fachberatung und
Supervision für die umsetzenden Akteure des Angebotes vorge-
halten werden.
3, Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger in Hessen
4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung (Projektförderung) wird in der Regel als Anteils-
finanzierung gewährt. Als Zuwendung gewährt werden in der
Regel 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen nach diesen Fach- und Fördergrundsätzen kön-
nen zusätzlich zu anderen Förderungen des Landes, anderen ju-
ristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Dritten gewährt
werden. Dabei darf die Zuwendung zusammen mit dem Anteil
Dritter in der Summe die tatsächlichen zuwendungsfähigen Aus-
gaben nicht übersteigen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwen-
dungsbestimmungen
5.1 Antragsverfahren
5.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.
5.1.2 Die Anträge nach Teil A sind an das Regierungspräsidium
ad Kassel zu richten.
Inhalt und Form der Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen/
Projekte, (Ausgangslage, Ziele, Zielgruppen, Aussagen
zur Einbindung in die lokale Netzwerkstruktur durch
Stellungnahme der NWK Frühe Ililfen beziehungswei-
se des örtlichen Jugendhilfeträgers)
b) in den Anträgen müssen die Umsetzungsschritte, Ent-
wicklungen und Zielsetzungen dargelegt werden,
c) Gesamtfinanzierungs- und Stellenplan sowie Personal-
kostenaufstellung.
5.1.4 Antragsfristen:
Die Anträge sind bis zum 31. März des Jahres beim Regierungs-
präsidium Kassel einzureichen. Für die Antragstellung sind die
durch das Regierungspräsidium Kassel bereitgestellten Vordru-
cke zu verwenden.
5.1.3
Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel entschieden. Die Abwicklung des Bewilligungs-
verfahrens erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Für die Bewilligung. Auszahlung und Abrechnung der Zuwen-
dungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, ins
besondere $ 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), die dazuge-
hörigen Verwaltungsvorsehri {ten (VV) und die Investitions- und
Maßnahmen förderungsrichtlinie IMFR, soweit in diesen Fach-
und Fördergrundsätzen keine abweichenden Festlegungen ge-
troffen wurden.
Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot
nach Nr. 1.3 der Anlage 2 zu $ 44 Abs. 1 LHO- Teil 1 (ANBest-P)
zu beachten. Im Rahmen der Prüfung kann TVöD oder TV-L al-
ternativ zum TV-H anerkannt werden, wenn der Zuwendungs-
empfänger an diese Tarifverträge gebunden ist.
Teil B: Förderung von Maßnahmen Prävention und Kinderschutz
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwachsen
von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen aus den Be-
reichen Prävention und Kinderschutz, zum Beispiel:
- Maßnahmen der Fortbildung und Koordination von Fach-
kräften,
- Maßnahmen der Elternberatung und Elternunterstützung,
- Maßnahmen zur Förderung der Elternkompetenz,
- frühpräventive Projekte inklusive der eventuell erforderli-
chen wissenschaftlichen Begleitung,
- Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Evaluationen
- Maßnahmen im Rahmen des Landesaktionsplans gegen se-
xualisierte Gewalt und Ursachenforschung im Hinblick auf
sexuelle Gewalt
2. Fördervoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Maßnahmen
und Angebote kontinuierlich auf Zielerreichung überprüft wer-
den.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kommunale und freie Träger, wissen-
schaftliche Institute und sonstige Anbieter.
3. Art, Umiang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in der Regel als Projektförderung. Es kön-
nen auf der Grundlage von $44 LHO Zuwendungen gewährt
oder Verträge abgeschlossen werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige Zuwen-
dungsbestimmungen
4.1. Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Hessische Ministerium für So-
ziales und Integration.
4.1.2 Die Anträge sind an das Hessische Ministerium für Sozia-
les und Integration zu richten.
Inhalt und Form der Anträge:
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) Ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahme
(Ausgangslage, Ziel, Zielgruppe, Zielindikatoren, Kon-
zept)
b) Gesamtfinanzierungs-und Stellenplan sowie Personal-
kostenaufstellung
Die Anträge können jährlıch ohne Fristsetzung eingereicht
werden.
4.2 Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwen-
dungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere $ 44 LHO, die dazugehörigen Verwaltungsvorschrilten
(VV) und die Investitions- und Maßnahmen förderungsrichtlinie
IMFR. soweit in diesen Fach- und Fördergrundsätzen keine ab-
weichenden Festlegungen getroffen wurden.
Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot
nach Nr. 1.3 der Anlage 2 zu $ 44 Abs. 1 LHO - Teil 1 (ANBest-P)
zu beachten. Im Rahmen der Prüfung kann TVöD oder TV-L al-
ternativ zum TV-H anerkannt werden, wenn der Zuwendungs-
empfänger an diese Tarifverträge gebunden ist.
Seite 614
Staatsanzeiger für das Land Hesseı
7. Mai 2018 Nr. 19
Teil C: Ergänzende Förderung zur Bundesstiftung Frühe Hilfen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwachsen
von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Mit der Förderung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei
der Durchführung solcher flankierenden Maßnahmen zu den im
Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen geförderten Projekte
unterstützt werden, die diese in Richtung eines wirksamen und
nachhaltigen Gesamtkonzeptes zum Ausbau der örtlichen Infra-
struktur im Bereich der Frühen Hilfen ergänzen.
Gegenstand der Förderung sind die in den Fach- und Förder-
grundsätzen zur Förderung von Maßnahmen in Hessen im Rah-
men des Fonds Frühe Hilfen/Bundesstiftung Frühe Hilfen unter
© aufgelisteten Fördertatbestände.
2. Fördervoraussetzungen
2.1 Mit der Bundesstiftung Frühe Hilfen soll erreicht werden,
dass in den Landkreisen und Kommunen Netzwerke Frühe
Hilfen nachhaltig gesichert und weiterentwickelt werden.
Dabei sind die Qualitätssicherung und Qualitätsentwick-
lung des Netzwerkes und die längerfristigen aufsuchenden
Angebote für psychosozial belastete Familien von besonde-
rer Bedeutung.
2.2 Bei Landkreisen und Kommunen, in denen die vom Bund
zur Verfügung gestellten Mittel zur Erfüllung dieser Zie-
le nicht ausreichen (in der Regel bei einer Förderung unter
60.000 Euro), können auf gesonderten Antrag die für die
Umsetzung notwendigen Maßnahmen mit Landesmitteln
aufgestockt werden. Der Aufstockungsbetrag wird in sei-
ner Höhe auf die für die Umsetzung der Bundesinitiative
notwendigen Maßnahmen beschränkt.
2.3 Die Förderung erfolgt analog der veröffentlichten Fach-
und Fördergrundsätzen zur Förderung von Maßnahmen in
Hessen im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen/Bundesstiftung
Frühe Hilfen.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Fest-
betragsfinanzierung. Die Förderung von Maßnahmen und Ange-
boten kommunaler Träger im Bereich der Frühen Hilfen erfolgt
bei nachgewiesenem Bedarf ergänzend zu den Mitteln der Bun-
desstiftung Frühe Hilfen. Die Förderung kann bis zur Höhe der
tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten aus Bundes- und Lan-
desmitteln erfolgen
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige
Zuwendungsbestimmungen
5.1 Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel
5.1.2 Die Anträge nach Teil C sind an das Regierungspräsidium
Kassel zu richten. Es gilt ein vereinfachtes Antragsverfah-
ren.
5.1.3 Inhalt und Formder vereinfachten Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen
und Projekte,
b) Gesamtfinanzierungsplan aus Bundes- und Landesmit-
teln, Stellenplan, Personalkostenaufstellung,
c) für die Antragsstellung sind die durch das Regierungs-
präsidium bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
5.1.4 Antragsfristen:
Die Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Jahres beim Regie-
rungspräsidium Kassel einzureichen.
5.2 Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel entschieden. Die Abwicklung des Bewilligungs-
verfahrens erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwen-
dungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere 844 LHO, die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften
(VV) und die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie
IMFR, soweit in diesen Fach- und Fördergrundsätzen keinc ab-
weichenden Festlegungen getroffen wurden.
Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot
nach Nr. 1.3 der Anlage 2 zu $ 44 Abs. 1 LHO - Teil 1 (ANBest-P)
zu beachten. Im Rahmen der Prülung kann 'I'VöD oder 'IV-L al-
ternativ zum TV-H anerkannt werden. wenn der Zuwendungs-
empfänger an diese Tarifverträge gebunden ist.
Teil D: Kooperation und Vernetzung Jugendhilfe und
Gesundheitswesen
1. Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist das gesunde und förderliche Aufwachsen
von allen Kindern und ihren Familien in Hessen.
Dies soll unter anderem durch die Verbesserung der institutio-
nellen Vernetzung von Jugendhilfe und Gesündheitswesen im
Bereich der Frühen Hilfen sowie im Kinderschutz erreicht wer-
den. Mit der Förderung sollen niedrigschwellige Angebote ins-
besondere im Bereich der Frühen Hilfen in den Kommunen ge-
fördert werden, die auf eine engere strukturelle Vernetzung zwi-
schen Gesundheitswesen und Jugendhilfe ausgerichtet sind. Ziel
ist die Verbesserung der gegenseitigen Überleitung yon Familien
zwischen dem Gesundheitswesen und den Angeboten der Frühen
Hilfen beziehungsweise weiteren regionalen Unterstützungsan-
geboten für Eltern und Kinder.
Hessen trägt damit den vielfältigen gesetzlichen Veränderungen
im Bereich der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens mit dem
neuen Auftrag der Vernetzung, Beratung und Überleitung in re-
gionale Angebote für Eltern und Kind Rechnung!.
Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und Sachkos-
ten für die Entwicklung und Umsetzung von folgenden Angebo-
ten und Maßnahmen:
1.1 die Entwicklung einer kommunalen Konzeption zur Koope-
ration Jugendhilfe/Gesundheitswesen unter Berücksichti-
gung des nationalen Gesundheitszieles „Rund um die Ge-
burt” beziehungsweise „Gesund aufwachsen“,
1.2 Lotsenprojekte und Willkommensbesuche an Geburtsklini-
ken auf der Basis erprobter Konzepte und systematisierter
Standards,
1.3 Beratungs- und Überleitungsangebote für besondere Ziel-
gruppen, zum Beispiel psychisch kranke Schwangere/El-
tern und deren Kinder im Alter von null bis sechs Jahren,
Familien mit Kindern mit Beeinträchtigungen und Ent-
wicklungsgefährdungen,
1.4 Maßnahmen, die auf eine qualitätsgesicherte Überleitung
von Familien mit Unterstützungsbedarf durch medizini-
sches Fachpersonal (zum Beispiel Pädiater, Gynäkologen,
Allgemeinmediziner, Kinder- und jugendmedizinische
Dienste u.a.) in die regionalen Angebote für Eltern und
Kind ausgerichtet sind,
1.5 Sprechstunden und Beratungsangebote durch Fachkräfte
Früher Hilfen in Praxen niedergelassener Ärzte,
1.6 Weitere Angebote, die in enger Abstimmung mit dem Land
entwickelt werden.
2. Fördervoraüssetzungen
2.1 Die Maßnahmen basieren auf einem gemeinsam entwickel-
ten Konzept zwischen Jugendhilfe und beteiligter Institu-
tion aus dem Gesundheitswesen und
2.2 das Angebot ist in die lokalen Netzwerkstrukturen der
Frühen Hilfen und/oder des Kinderschutzes eingebunden.
3, Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die 33 in der Bundesstiftung Frühe Hil-
fen antragsberechtigten Kreise, kreisfreien Städte und Sonder-
statusstädte in Hessen.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Für die Entwicklung einer kommunalen Konzeption nach Nr. 1.1
wird in der Regel einmalig eine Projektförderung als Festbe-
tragsfinanzierung bis zu 5.000 Euro gewährt.
Die Zuwendung für Angebote nach Nr. 1.2 bis 1.6 wird als Pro-
jektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung mit bis zu
20.000 Euro jährlich gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
1 Art. 1 des Bundeskinderschutzgesetzes (2012), $$ 24 und 26 des Prä-
ventionsgesetzes (2015);
Nr. 19
Staatsanzeiger für das Land Hessen - 7. Mai 2018
Seite 615
u
Antrags- und Bewilligungsverfahren, sonstige
Zuwendungsbestimmungen
Antragsverfahren ö
Bewilligungshehärde ist das Regirrungspräsidium Kassel
Die Anträge nach Teil D sind an das Regierungspräsidium
Kassel zu richten.
Inhalt und Farm der Anträge
Ein Antrag auf Förderung muss insbesondere enthalten:
a) ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen/
Projekte, (Ausgangslage, Ziele, Zielgruppen, Aussagen
zur Einbindung in die lokale Netzwerkstruktur)
b) inden Anträgen müssen die Umsetzungsschritte, Ent-
wieklungen und die Zielerreichung dargelegt werden,
c) Gesamtfinanzierungs- und Stellenplan sowie Personal-
kostenaufstellung.
Die Anträge sind beim Regierungspräsidium Kassel einzurei-
chen. Für die Antragstellung sind die durch das Regierungsprä-
sidium Kassel bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
5.2 Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel entschieden. Die Abwicklung des Bewilligungs-
verfahrens erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwen-
dungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere $ 44 LHO, die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften
(VV) und die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie
IMFR, soweit in diesen Fach- und Fördergrundsätzen keine ab-
weichenden Festlegungen getroffen wurden,
Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot
nach Nr. 1.3 der Anlage 2 zu $44 Abs. 1 LHO - Teil 1 (ANBest-P)
zu beachten. Im Rahmen der Prüfung kann TVöD oder TV-L al-
ternativ zum TV-H anerkannt werden, wenn der Zuwendungs-
empfänger an diese Tarifverträge gebunden ist.
mo Qi
Drau
wor
Prüfungsrechte
Es besteht ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes
nach $ 91 LHO.
Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der Zuwen-
dung ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Rechnungshofes
nach $ 1 LHO auch beim Letztempflänger der Zuwendung hin-
zuweisen.
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze ersetzen die Fach-
und Fördergrundsätze zur Landesförderung Frühe Hilfen. Prä-
vention und Kinderschutz in der Fassung von 15. Februar 2016
und treten zum 1. Januar 2018 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezembers 2025 außer Kraft.
Wiesbaden, der. 23. April 2018
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
IT 452 w 9810
- Gült.-Verz. 342 -
StAnz. 19/2018 S. 612
Laufende Leistungen zum Unterhalt ($ 39 SGB VIll) für
Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege ($ 33 SGB VIII)
{Pflegegelderlass);
Berichtigung
Bezug: Erlass vom 5. März 2018 (StAnz. S. 450)
Der Erlass vom 5. März 2018 ist wie folgt zu korrigieren: Unter
Nr. 3 muss es statt „41,75 Euro“ „41,85 Euro“ lauten.
Wiesbaden, den 25. April 2018
Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration
II6 A -52 i 0200-0005/2012/012
StAnz. 19/2018 S. 615
[ 351] barmstaor
Vorhaben der Firma Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim
AG, Bahnhofstraße 19, 55606 Kirn/Nahe;
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nach $ 21a 9. BImSchV
Nach $ 2la der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 19. April 2018
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbe-
scheides lautet:
Genehmigungsbescheid
I
‚Auf Antrag vom 6. November 2015 wird der Porphyrwerke Wein-
heim-Schriesheim AG, Bahnhofstraße 19, 55606 Kirn/Nahe nach
$ 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) die Genehmi-
gung erteilt, auf dem Grundstück in 69518 Abtsteinach-Macken-
heim, Gemarkung Mackenheim. Flur 1, Flurstücke 1/5, 10/1,
16/12, 25/4 und 53 (jeweils teilweise) den bestehenden Steinbruch
wesentlich zu ändern und in der geänderten Form zu betreiben.
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III
dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Be-
schreibungen und unter den in Abschnitt IV festgesetzten Neben-
bestimmungen.
Die Genehmigung berechtigt zur Vertiefung des Steinbruchs auf
einer Fläche von circa 3,5 ha auf bis zu 220 müNN.
Weiterhin berechtigt die Genehmigung zur Wiederverfüllung der
mit dieser Genehmigung zugelassenen Vertiefung bis zu einem
Niveau von 280 m üNN.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
VL
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht
Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt.
Eine Durehschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom
Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, vom 8. Mai 2018
bis zum 22. Mai 2018 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Ab-
teilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstra-
Be 1-3, 64283 Darmstadt im Raum 2.075 aus und kann dort wäh-
rend der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis für Dritte:
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungs-
frist am 23. Mai 2018 und läuft bis zum 22. Juni 2018.
Darmstadt, den 23, April 2018
Regierungspräsidium Darmstadt
IV/Da 43.2 53e#21-Porphyrwerke-1d
StAnz. 192018 8.615
2018/0153
5809 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.06.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0153
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 363200
Kostenstelle: 051-005-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3632-10 Sachkonto: Personalkosten
Betreff: Dauerhafte Einrichtung der Koordinierungsstelle „Netzwerke frühe Hilfen und
Familienhebammen“
Vorlage vom: 15.05.2018
Beschlussvorschlag :
1. Der dauerhaften Einrichtung der Koo rdinierungsstelle „Frühe Hilfen “ wird zugestimmt.
Der ausgewiesene kw -Vermerk entfällt im nächst möglichen Stellenplan.
2. Der weitergehenden Bewirtschaftung wird zugestimmt, da di e Personal- und Sachkosten
im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen/ der Bundesstiftung Frühe Hilfen dauerhaft zur
vollständigen Refinanzierung zur Verfügung stehen.
Anlagen: Veröffentlichung Staatsanzeiger
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.05.2018
Die Stelle der Netzwerkkoordination „Frühe Hilfen“ im Jugendamt wurde im Stellenplan 2015
geschaffen (GVPl. Stelle Nr. 3140 kw) und ist aktuell bis 31.12.2018 befristet.
Nunmehr sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr.19 vom 7.5.2018 die Fach- und
Fördergrundsätze zur Förderung von Maßnahmen in Hessen im Rahmen des Fonds Frühe
Hilfen/Bundesstiftung Frühe Hilfen veröffentlicht. Diese sehen eine dauerhafte, vollständige
Weiterförderung vor.
Das Bundesfamilienministerium unterstützt dauerhaft Länder und Kommunen mit jährlich 51
Millionen Euro für Frühe Hilfen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern
geschlossenen Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundestiftung Frühe
Hilfen“. Das Land Hessen gewährt ab dem Jahr 2018 auf dieser Grundlage Zuwendungen aus
diesen Stiftungsmitteln für Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen Frühe
Hilfen. Die Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und ihre Qualitätsentwicklung wurden
priorisiert, um somit eine dauerhafte Absicherung der Personalstellen der
Netzwerkkoordinierenden zu gewährleisten.
Für Informationen rund um Frühe Hilfen wird die Netzwerkkoordinationsstelle als Kontakt- und
Anlaufstelle genutzt und hat sich fest etabliert. Im Jahr 2017 wurden über 200 Anfragen an die
Koordinationsstelle gerichtet mit der Bitte um weiterführende Informationen und Materialien
sowie zur Vernetzung, insbesondere von (werdenden) Eltern mit Kindern bis zum 3.
Lebensjahr, Fachkräfte des Gesundheitswesens (Hebammen,
Schwangerschaftsberatungsstellen, Gynäkologen, Kinderärzte, Geburtskliniken) sowie von
Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Netzwerkkoordination Frühe Hilfen fördert und organisiert zudem Arbeitsprozesse im Sinne
einer gelingenden Zusammenarbeit familienrelevanter kommunaler Institutionen und
Fachkräfte. Alle maßgebenden Akteure, die mit (werdenden) Eltern und ihren Kindern bis zum
3. Lebensjahr Kontakt haben, sollen in das Netzwerk eingebunden werden im Sinne des
Bundeskinderschutzgesetzes (Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz). Als zielführende Maßnahmen haben sich vor allem die Qualifizierung der
Fachkräfte im Bereich der Frühen Hilfen durch regelmäßige Netzwerktreffen, Fachtage sowie
Fortbildungen in den Institutionen erwiesen. Die Anzahl der Netzwerkpartner*innen konnte
über 20% gesteigert werden (2014: 79; 2018: 103). Zukünftig geht es um den Erhalt un d die
Weiterentwicklung des Netzwerks Frühe Hilfen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Angebotsstruktur steht weiterhin in qualitativer und
quantitativer Hinsicht im Fokus. Vor allem der Ausbau und die Sicherstellung von
Präventionsmaßnahmen, mit dem Ziel, Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und
damit Entwicklungschancen von Kindern zu verbessern gemäß § 1 Abs. 3 KKG. In den
vergangenen 4 Jahren konnten bereits 112 Familien durch den Einsatz unserer
niedrigschwelligen Angebote wie Familienhebammen und Familien -, Gesundheits - und
Kinderkrankenpflegerinnen, begleitet und unterstützt werden. Die Fachkräfte werden im
Rahmen der Bundesmittel Frühe Hilfen finanziert, das Controlling (Haushaltsplanung,
Mittelbeantragung und -verwaltung, -steuerung) der Mittel obliegt der Koordinationsstelle
Frühe Hilfen.
Auf der Grundlage der hessischen Fach- und Fördergrundsätze im Rahmen des Fonds Frühe
Hilfen/ Bundesstiftung Frühe Hilfen (siehe Anlagen, Auszug aus dem Staatsanzeiger Nr. 19
- 4 -
vom 7. Mai 2018, Seite 610 ff, Verwaltungsvereinbarung vom 28. August 2017), wurde
festgeschrieben, dass die Bundesmittel dauerhaft zur Weiterfinanzierung zur Verfügung stehen.
Um die nahtlose Weiterführung der erfolgreichen Arbeit sicherzustellen, ist es notwendig, einer
Entfristung der Koordinierungsstelle „Netzwerkkoordination Frühe Hilfen“ zuzustimmen.
Sollten die Fördergrundlagen entfallen, beispielsweise wenn durch schriftliche Kündigung das
Land Hessen den Austritt aus der Vereinbarung erklärt, ist über die weitere Einrichtung der
Koordinierungsstelle neu zu entscheiden.
Darmstadt, 15.05.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Bahnhofstraße 19
- Julius-Reiber-Straße 37
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0153
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.05.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00