2018/0328
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII
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240 Zeichen
Punkt 41: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII (V-Nr. 2018/0328) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 1
10098 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
12.11.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
Amt für Soziales und
Prävention
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.1 10.2
IV 20
V 50 51
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0328
Magistratsbeschluss-Nr.
423
Internetfähig
Produkt-Nr.: 311300/311200/311400 ab 2020 neu festzulegen für SGB IX/BTHG
Kostenstelle: 050-003-1020/051-002-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: verschiedene Sachkonto:
Betreff: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen
Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII
Vorlage vom: 02.11.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten im Kontext der Umsetzung des BTHG und
der hierzu erlassenen hessischen Ausführungsgesetze (SGB IX, SGB XII) wird zugestimmt:
- beim Amt für Soziales und Prävention für den Bedarf an Verwaltungsfachkräften im
Umfang von 3,00 VZÄ, SB Leistungen SGB XII (BTHG), vorläufig ausgewiesen nach A
10 HBesG/ EG 9c TVöD, durch Funktionsumwandlung der Stellen Nr. 6934, 6936 und
6937 GVPl.
- beim Jugendamt
- für die Einrichtung einer Abteilungsleitung im Umfang von 1,00 VZÄ, AB L,
vorläufig ausgewiesen nach A 12 HBesG/ EG 11 TVöD, durch
- 3 -
Funktionsumwandlung der Stelle Nr. 6675 GVPl.,
- für den Bedarf an pädagogischem Fachpersonal im Umfang von 6,66 VZÄ, SP/SA-
EingliedH. BTHG, vorläufig ausgewiesen nach EG S 12 TVöD,
- für den Bedarf an Verwaltungsfachkräften im Umfang von 2,40 VZÄ, SB Einglied H.
BTHG, vorläufig ausgewiesen nach A 10 HBesG/ EG 9c TVöD
2. Die mit dieser Magistratsvorlage neu einzurichtenden Stellen werden baldmöglichst intern
und extern ausgeschrieben. Die Bewirtschaftung erfolgt ab dem 01.01.2019.
3. Für die Umsetzung der in Ziffer 2 aufgeführten Bewirtschaftung der neu einzurichtenden
Stellen ist eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
4. Die Beteiligungsrechte sind zu wahren.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: x Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 14.11.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 2.11.18:
Das Bundesteilhabegesetz (SGB IX) ist seit 2018 stufenweise in Kraft getreten, wird
vollumfänglich ab 01.01.2020 umgesetzt und regelt die Eingliederungshilfeleistungen für
Menschen mit Behinderung unter dem Aspekt der Teilhabe neu.
Am 13.09.2018 wurden in diesem Kontext die Hessischen Ausführungsgesetze verabschiedet,
die die Zuständigkeiten für die Leistungsgewährung, sowohl für die
Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderung im SGB IX, als auch die
existenzsichernden Leistungen im SGB XII neu regeln. Hierbei handelt es sich um gesetzliche
Pflichtleistungen, deren Ausgestaltung aufgrund der in Hessen geführten
Zuständigkeitsdiskussionen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt vor Inkrafttreten der
Hessischen Ausführungsgesetze nicht planbar war. Die daraus resultierenden Personalbedarfe
müssen so zur Verfügung gestellt werden, dass die gesetzlichen Anforderungen und damit die
Leistungsbedarfe der Menschen mit Behinderungen ab 01.07.2019 sichergestellt werden
können.
Seither waren die Leistungstatbestände der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden
Leistungen im SGB XII gemeinsam geregelt und wurden beispielsweise in stationären
Einrichtungen der Behindertenhilfe in einem zusammengefassten Leistungsentgelt abgebildet,
das sowohl die Eingliederungshilfe, als auch die Existenzsicherung beinhaltet hat und für das
ein Sozialhilfeträger zuständig war.
Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wird künftig die Eingliederungshilfeleistung
(Teilhabebedarf) des Menschen mit Behinderung von den Leistungen der Existenzsicherung
entkoppelt und ist in einem separaten Leistungsgesetzt (SGB IX) normiert. Das Hessische
Ausführungsgesetz regelt die sachliche Zuständigkeit mit zwei Schnittstellen, so dass der
örtliche Träger für Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung und bei erstmaliger
Beantragung ab Eintritt ins Rentenalter zuständig ist. In der Zeit nach Beendigung der
Schulausbildung wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig für die
Eingliederungshilfe sein. Infolge dieser zwei Schnittstellen, müssen sowohl die örtlichen
Sozialhilfeträger, als auch der LWV Strukturen für die jeweiligen Aufgabenbereiche aufbauen.
Der Umfang der Aufgaben im Kontext der Leistungsgewährung nach dem SGB IX nimmt
deutlich zu und beinhaltet neue Anforderungen in Bezug auf Bedarfsermittlung,
Teilhabeplanung und Leistungssachbearbeitung als personenzentrierte Hilfe und damit nach §
97 SGB IX entsprechend qualifiziertes Personal.
Dies bedeutet konkret, dass grundsätzlich Konsens zwischen den beteiligten Ämtern
dahingehend besteht, dass eine Abteilung Eingliederungshilfe im Jugendamt angesiedelt
werden soll. Die neuzugründende Abteilung Eingliederungshilfe besteht aus pädagogischen
Fachkräften und Verwaltungsmitarbeiter*innen.
Für die Bürgerinnen und Bürger gibt es zukünftig eine zentrale Anlaufstelle. Hilfen werden aus
einer Hand gewährt. Passgenaue Hilfen führen zur wirtschaftlichen Leistungsgewährung und
einer effiziente Arbeitsstruktur.
- 5 -
- 6 -
lm Jugendamt werden aktuell ca. 600 Fälle nach den gesetzlichen Grundlagen des SGB Xll
(geistig oder körperlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche) sowie ca. 200 Fälle nach
den gesetzlichen Grundlagen des SGB Vlll (seelisch beeinträchtigte Kinder und Jugendliche)
bearbeitet. Um die Anforderungen nach § 97 BTHG im Jugendamt erfüllen zu können, ist ein
ausreichender Personalschlüssel erforderlich. Gesetzlich vorgegebene Bemessungsgrundlagen
für den Personaleinsatz oder Erfahrungswerte liegen aktuell nicht vor, so dass die beteiligten
Ämter in angepasster und analoger Anwendung vergleichbarer Schlüssel nachfolgende
Fallzuordnung je VZÄ vorschlagen:
pädagogische Fachkräfte 1,00 VZÄ : 70 Fällen
Verwaltungsfachkräfte 1,00 VZÄ : 130 Fällen
Ausgehend von ca. 800 zu bearbeitenden Fällen werden zusätzlich 6,66 VZÄ (vorbehaltlich
einer abschließenden Bewertung vorläufig ausgewiesen nach EG S 12 TVöD) im pädagogischen
Bereich und 2,40 VZÄ (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung vorläufig ausgewiesen
nach A 10 HBesG/ EG 9 c TVöD) im Verwaltungsbereich benötigt. Außerdem muss für die
Abteilungsleitung 1,00 VZÄ (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung vorläufig
ausgewiesen nach A 12 HBesG/ EG 11 TVöD) geschaffen werden.
Ausgenommen wurden hierbei die Übernahmefälle vom Landeswohlfahrtsverband Hessen zum
01.07.2019. Diese können aktuell noch nicht beziffert werden.
Zur Kompensation kann die Stelle Nr. 6675 GVPl. ([LOGA-Nr. 7367], 1,00 VZÄ, EG S 14 TVöD),
welche im Rahmen der Humanitären Notlage geschaffen wurde, aber nach derzeitiger
Fallzahlentwicklung in diesem Bereich nicht mehr benötigt wird, herangezogen werden.
Unabhängig von der Leistung nach dem SGB IX, müssen die Leistungsberechtigten ihre
existenzsichernden Leistungen ab 01.01.2020 als eigenständige Leistung nach den
entsprechenden Vorgaben des SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im
Alter oder bei Erwerbsminderung bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zusätzlich
beantragen, was zu einer entsprechenden Zunahme der Leistungsfälle im Amt für Soziales und
Prävention führt. Darüber hinaus werden Fälle der Hilfe zur Pflege, die seither durch den LWV
bearbeitet wurden, in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wechseln. Für die
Wissenschaftsstadt Darmstadt bedeutet dies einen Fallzuwachs von mindestens 600
zusätzlichen Fällen (Quelle: Daten des LWV) im Bereich des SGB XII und damit einen
voraussichtlichen Personalbedarf von 3,00 VZÄ, vorläufig bewertet nach A 10 HBesG/ EG 9c
TVöD in der Sachbearbeitung im Amt für Soziales und Prävention.
Um den personellen Bedarf im Amt für Soziales und Prävention zu decken, können die
nachfolgenden Stellen herangezogen werden, welche im Rahmen der Humanitären Notlage
geschaffen wurden, aber nach derzeitiger Fallzahlenentwicklung für die Leistungsgewährung in
diesem Bereich nicht mehr benötigt werden:
- StNr. 6934 GVPl. [LOGA-Nr. 7380] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD
- StNr. 6936 GVPl. [LOGA-Nr. 7382] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD
- StNr. 6937 GVPl. [LOGA-Nr. 7383] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD
Die Schaffung der zusätzlichen Stellen ist unabdingbar, um die gesetzlichen Pflichtaufgaben
nach den Hessischen Ausführungsgesetzen erfüllen zu können. Um eine Leistungsgewährung
für den berechtigten Personenkreis ab 01.01.2020 innerhalb der neuen Zuständigkeiten
- 7 -
sicherzustellen, ist eine Fallübergabe zwischen den Sozialhilfeträgern zum 01.07.2019
vorgesehen und auch notwendig.
Dies erfordert die Besetzung der Stellen und die Qualifizierung der Mitarbeiter*innen bis zur
Fallübergabe, so dass eine Ausschreibung und Bewirtschaftung zum 01.01.2019 erfolgen soll.
Die für eine endgültige Bewertung der Stellen notwendigen Stellenbeschreibungen werden
seitens der Fachämter sowie der Querschnittsverwaltung zeitnah abgestimmt.
Eine Arbeitsgruppe (Amt für Soziales und Prävention, Amt für Interne Dienste -
Organisationsabteilung und Jugendamt) muss die Entwicklung eng begleiten und die aus den
gesetzlichen Bestimmungen erwachsenen Aufgaben sukzessiv in Verwaltungshandeln
umsetzen.
Die Entwicklung der Fallzahlen und die daraus resultierenden Personalressourcen werden im
Laufe des Jahres 2020 evaluiert. Gegebenenfalls sind Anpassungen umzusetzen.
Darmstadt, 02.11.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 3
210 Zeichen
Punkt 49: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII (V-Nr. 2018/0328) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltungen: AfD-Fraktion
2018/0328
10004 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
12.11.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
Amt für Soziales und
Prävention
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0328
Magistratsbeschluss-Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 311300/311200/311400 ab 2020 neu festzulegen für SGB IX/BTHG
Kostenstelle: 050-003-1020/051-002-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: verschiedene Sachkonto:
Betreff: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen
Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII
Vorlage vom: 02.11.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten im Kontext der Umsetzung des BTHG und
der hierzu erlassenen hessischen Ausführungsgesetze (SGB IX, SGB XII) wird zugestimmt:
- beim Amt für Soziales und Prävention für den Bedarf an Verwaltungsfachkräften im
Umfang von 3,00 VZÄ, SB Leistungen SGB XII (BTHG), vorläufig ausgewiesen nach A
10 HBesG/ EG 9c TVöD, durch Funktionsumwandlung der Stellen Nr. 6934, 6936 und
6937 GVPl.
- beim Jugendamt
- für die Einrichtung einer Abteilungsleitung im Umfang von 1,00 VZÄ, AB L,
vorläufig ausgewiesen nach A 12 HBesG/ EG 11 TVöD, durch
Funktionsumwandlung der Stelle Nr. 6675 GVPl.,
- 2 -
- für den Bedarf an pädagogischem Fachpersonal im Umfang von 6,66 VZÄ, SP/SA-
EingliedH. BTHG, vorläufig ausgewiesen nach EG S 12 TVöD,
- für den Bedarf an Verwaltungsfachkräften im Umfang von 2,40 VZÄ, SB Einglied H.
BTHG, vorläufig ausgewiesen nach A 10 HBesG/ EG 9c TVöD
2. Die mit dieser Magistratsvorlage neu einzurichtenden Stellen werden baldmöglichst intern
und extern ausgeschrieben. Die Bewirtschaftung erfolgt ab dem 01.01.2019.
3. Für die Umsetzung der in Ziffer 2 aufgeführten Bewirtschaftung der neu einzurichtenden
Stellen ist eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
4. Die Beteiligungsrechte sind zu wahren.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: x Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 2.11.18:
Das Bundesteilhabegesetz (SGB IX) ist seit 2018 stufenweise in Kraft getreten, wird
vollumfänglich ab 01.01.2020 umgesetzt und regelt die Eingliederungshilfeleistungen für
Menschen mit Behinderung unter dem Aspekt der Teilhabe neu.
Am 13.09.2018 wurden in diesem Kontext die Hessischen Ausführungsgesetze verabschiedet,
die die Zuständigkeiten für die Leistungsgewährung, sowohl für die
Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderung im SGB IX, als auch die
existenzsichernden Leistungen im SGB XII neu regeln. Hierbei handelt es sich um gesetzliche
Pflichtleistungen, deren Ausgestaltung aufgrund der in Hessen geführten
Zuständigkeitsdiskussionen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt vor Inkrafttreten der
Hessischen Ausführungsgesetze nicht planbar war. Die daraus resultierenden Personalbedarfe
müssen so zur Verfügung gestellt werden, dass die gesetzlichen Anforderungen und damit die
Leistungsbedarfe der Menschen mit Behinderungen ab 01.07.2019 sichergestellt werden
können.
Seither waren die Leistungstatbestände der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden
Leistungen im SGB XII gemeinsam geregelt und wurden beispielsweise in stationären
Einrichtungen der Behindertenhilfe in einem zusammengefassten Leistungsentgelt abgebildet,
das sowohl die Eingliederungshilfe, als auch die Existenzsicherung beinhaltet hat und für das
ein Sozialhilfeträger zuständig war.
Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wird künftig die Eingliederungshilfeleistung
(Teilhabebedarf) des Menschen mit Behinderung von den Leistungen der Existenzsicherung
entkoppelt und ist in einem separaten Leistungsgesetzt (SGB IX) normiert. Das Hessische
Ausführungsgesetz regelt die sachliche Zuständigkeit mit zwei Schnittstellen, so dass der
örtliche Träger für Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung und bei erstmaliger
Beantragung ab Eintritt ins Rentenalter zuständig ist. In der Zeit nach Beendigung der
Schulausbildung wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig für die
Eingliederungshilfe sein. Infolge dieser zwei Schnittstellen, müssen sowohl die örtlichen
Sozialhilfeträger, als auch der LWV Strukturen für die jeweiligen Aufgabenbereiche aufbauen.
Der Umfang der Aufgaben im Kontext der Leistungsgewährung nach dem SGB IX nimmt
deutlich zu und beinhaltet neue Anforderungen in Bezug auf Bedarfsermittlung,
Teilhabeplanung und Leistungssachbearbeitung als personenzentrierte Hilfe und damit nach §
97 SGB IX entsprechend qualifiziertes Personal.
Dies bedeutet konkret, dass grundsätzlich Konsens zwischen den beteiligten Ämtern
dahingehend besteht, dass eine Abteilung Eingliederungshilfe im Jugendamt angesiedelt
werden soll. Die neuzugründende Abteilung Eingliederungshilfe besteht aus pädagogischen
Fachkräften und Verwaltungsmitarbeiter*innen.
Für die Bürgerinnen und Bürger gibt es zukünftig eine zentrale Anlaufstelle. Hilfen werden aus
einer Hand gewährt. Passgenaue Hilfen führen zur wirtschaftlichen Leistungsgewährung und
einer effiziente Arbeitsstruktur.
- 4 -
lm Jugendamt werden aktuell ca. 600 Fälle nach den gesetzlichen Grundlagen des SGB Xll
(geistig oder körperlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche) sowie ca. 200 Fälle nach
den gesetzlichen Grundlagen des SGB Vlll (seelisch beeinträchtigte Kinder und Jugendliche)
bearbeitet. Um die Anforderungen nach § 97 BTHG im Jugendamt erfüllen zu können, ist ein
ausreichender Personalschlüssel erforderlich. Gesetzlich vorgegebene Bemessungsgrundlagen
für den Personaleinsatz oder Erfahrungswerte liegen aktuell nicht vor, so dass die beteiligten
Ämter in angepasster und analoger Anwendung vergleichbarer Schlüssel nachfolgende
Fallzuordnung je VZÄ vorschlagen:
pädagogische Fachkräfte 1,00 VZÄ : 70 Fällen
Verwaltungsfachkräfte 1,00 VZÄ : 130 Fällen
Ausgehend von ca. 800 zu bearbeitenden Fällen werden zusätzlich 6,66 VZÄ (vorbehaltlich
einer abschließenden Bewertung vorläufig ausgewiesen nach EG S 12 TVöD) im pädagogischen
Bereich und 2,40 VZÄ (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung vorläufig ausgewiesen
nach A 10 HBesG/ EG 9 c TVöD) im Verwaltungsbereich benötigt. Außerdem muss für die
Abteilungsleitung 1,00 VZÄ (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung vorläufig
ausgewiesen nach A 12 HBesG/ EG 11 TVöD) geschaffen werden.
Ausgenommen wurden hierbei die Übernahmefälle vom Landeswohlfahrtsverband Hessen zum
01.07.2019. Diese können aktuell noch nicht beziffert werden.
Zur Kompensation kann die Stelle Nr. 6675 GVPl. ([LOGA-Nr. 7367], 1,00 VZÄ, EG S 14 TVöD),
welche im Rahmen der Humanitären Notlage geschaffen wurde, aber nach derzeitiger
Fallzahlentwicklung in diesem Bereich nicht mehr benötigt wird, herangezogen werden.
Unabhängig von der Leistung nach dem SGB IX, müssen die Leistungsberechtigten ihre
existenzsichernden Leistungen ab 01.01.2020 als eigenständige Leistung nach den
entsprechenden Vorgaben des SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im
Alter oder bei Erwerbsminderung bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zusätzlich
beantragen, was zu einer entsprechenden Zunahme der Leistungsfälle im Amt für Soziales und
Prävention führt. Darüber hinaus werden Fälle der Hilfe zur Pflege, die seither durch den LWV
bearbeitet wurden, in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wechseln. Für die
Wissenschaftsstadt Darmstadt bedeutet dies einen Fallzuwachs von mindestens 600
zusätzlichen Fällen (Quelle: Daten des LWV) im Bereich des SGB XII und damit einen
voraussichtlichen Personalbedarf von 3,00 VZÄ, vorläufig bewertet nach A 10 HBesG/ EG 9c
TVöD in der Sachbearbeitung im Amt für Soziales und Prävention.
Um den personellen Bedarf im Amt für Soziales und Prävention zu decken, können die
nachfolgenden Stellen herangezogen werden, welche im Rahmen der Humanitären Notlage
geschaffen wurden, aber nach derzeitiger Fallzahlenentwicklung für die Leistungsgewährung in
diesem Bereich nicht mehr benötigt werden:
- StNr. 6934 GVPl. [LOGA-Nr. 7380] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD
- StNr. 6936 GVPl. [LOGA-Nr. 7382] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD
- StNr. 6937 GVPl. [LOGA-Nr. 7383] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD
Die Schaffung der zusätzlichen Stellen ist unabdingbar, um die gesetzlichen Pflichtaufgaben
nach den Hessischen Ausführungsgesetzen erfüllen zu können. Um eine Leistungsgewährung
für den berechtigten Personenkreis ab 01.01.2020 innerhalb der neuen Zuständigkeiten
sicherzustellen, ist eine Fallübergabe zwischen den Sozialhilfeträgern zum 01.07.2019
vorgesehen und auch notwendig.
- 5 -
Dies erfordert die Besetzung der Stellen und die Qualifizierung der Mitarbeiter*innen bis zur
Fallübergabe, so dass eine Ausschreibung und Bewirtschaftung zum 01.01.2019 erfolgen soll.
Die für eine endgültige Bewertung der Stellen notwendigen Stellenbeschreibungen werden
seitens der Fachämter sowie der Querschnittsverwaltung zeitnah abgestimmt.
Eine Arbeitsgruppe (Amt für Soziales und Prävention, Amt für Interne Dienste -
Organisationsabteilung und Jugendamt) muss die Entwicklung eng begleiten und die aus den
gesetzlichen Bestimmungen erwachsenen Aufgaben sukzessiv in Verwaltungshandeln
umsetzen.
Die Entwicklung der Fallzahlen und die daraus resultierenden Personalressourcen werden im
Laufe des Jahres 2020 evaluiert. Gegebenenfalls sind Anpassungen umzusetzen.
Darmstadt, 02.11.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0328
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.11.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00