Mandari Insight

2018/0328

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII

Magistratsvorlage 02.11.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

28.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

28.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

28.0 KB · application/pdf

Ansehen

2018/0328

152.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

240 Zeichen

Punkt 41: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen 
Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII 
 (V-Nr. 2018/0328) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 1

10098 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.11.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
Amt für Soziales und 
Prävention 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.1 10.2 
IV 20 
V 50 51 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0328 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
423 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 311300/311200/311400 ab 2020 neu festzulegen  für SGB IX/BTHG 
Kostenstelle: 050-003-1020/051-002-1020 Investitionsnummer:       
Kostenträger: verschiedene Sachkonto:       
 
Betreff: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen 
Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII  
 
Vorlage vom: 02.11.2018 
 
Beschlussvorschlag:  
 
1. Der Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten im Kontext der Umsetzung des BTHG und 
der hierzu erlassenen hessischen Ausführungsgesetze (SGB IX, SGB XII) wird zugestimmt:  
 
- beim Amt für Soziales und Prävention für den Bedarf an Verwaltungsfachkräften im 
Umfang von 3,00 VZÄ, SB Leistungen SGB XII  (BTHG), vorläufig ausgewiesen nach A 
10 HBesG/ EG 9c TVöD, durch Funktionsumwandlung der Stellen Nr. 6934, 6936 und 
6937 GVPl. 
 
- beim Jugendamt  
- für die Einrichtung einer Abteilungsleitung im Umfang von 1,00 VZÄ, AB L, 
vorläufig ausgewiesen nach A 12 HBesG/ EG 11 TVöD, durch

- 3 - 
Funktionsumwandlung der Stelle Nr. 6675 GVPl.,  
- für den Bedarf an pädagogischem Fachpersonal im Umfang von 6,66  VZÄ, SP/SA-
EingliedH. BTHG, vorläufig ausgewiesen nach EG S 12 TVöD,  
- für den Bedarf an Verwaltungsfachkräften im Umfang von 2,40 VZÄ, SB Einglied H. 
BTHG, vorläufig ausgewiesen nach A 10 HBesG/ EG 9c TVöD  
 
2. Die mit dieser Magistratsvorlage neu einzurichtenden Stellen werden baldmöglichst intern 
und extern ausgeschrieben. Die Bewirtschaftung erfolgt ab dem 01.01.2019.  
 
3. Für die Umsetzung der in Ziffer 2 aufgeführten Bewirtschaftung der neu einzurichtenden 
Stellen ist eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde  einzuholen.  
 
4. Die Beteiligungsrechte sind zu wahren.  
 
 
Anlagen:    
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten: x   Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 14.11.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 2.11.18:  
 
Das Bundesteilhabegesetz (SGB IX) ist seit 2018 stufenweise in Kraft getreten, wird 
vollumfänglich ab 01.01.2020 umgesetzt und regelt die Eingliederungshilfeleistungen für 
Menschen mit Behinderung unter dem Aspekt der Teilhabe neu. 
 
Am 13.09.2018 wurden in diesem Kontext die Hessischen Ausführungsgesetze verabschiedet, 
die die Zuständigkeiten für die Leistungsgewährung, sowohl für die 
Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderung im SGB IX, als auch die 
existenzsichernden Leistungen im SGB XII neu regeln. Hierbei handelt es sich um gesetzliche 
Pflichtleistungen, deren Ausgestaltung aufgrund der in Hessen geführten 
Zuständigkeitsdiskussionen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt vor Inkrafttreten der 
Hessischen Ausführungsgesetze nicht planbar war. Die daraus resultierenden Personalbedarfe 
müssen so zur Verfügung gestellt werden, dass die gesetzlichen Anforderungen und damit die 
Leistungsbedarfe der Menschen mit Behinderungen ab 01.07.2019 sichergestellt werden 
können. 
 
Seither waren die Leistungstatbestände der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden 
Leistungen im SGB XII gemeinsam geregelt und wurden beispielsweise in stationären 
Einrichtungen der Behindertenhilfe in einem zusammengefassten Leistungsentgelt abgebildet, 
das sowohl die Eingliederungshilfe, als auch die Existenzsicherung beinhaltet hat und für das 
ein Sozialhilfeträger zuständig war. 
 
Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wird künftig die Eingliederungshilfeleistung 
(Teilhabebedarf) des Menschen mit Behinderung von den Leistungen der Existenzsicherung 
entkoppelt und ist in einem separaten Leistungsgesetzt (SGB IX) normiert. Das Hessische 
Ausführungsgesetz regelt die sachliche Zuständigkeit mit zwei Schnittstellen, so dass der 
örtliche Träger für Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung und bei erstmaliger 
Beantragung ab Eintritt ins Rentenalter zuständig ist. In der Zeit nach Beendigung der 
Schulausbildung wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig für die 
Eingliederungshilfe sein. Infolge dieser zwei Schnittstellen, müssen sowohl die örtlichen 
Sozialhilfeträger, als auch der LWV Strukturen für die jeweiligen Aufgabenbereiche aufbauen. 
 
Der Umfang der Aufgaben im Kontext der Leistungsgewährung nach dem SGB IX nimmt 
deutlich zu und beinhaltet neue Anforderungen in Bezug auf Bedarfsermittlung, 
Teilhabeplanung und Leistungssachbearbeitung als personenzentrierte Hilfe und damit nach § 
97 SGB IX entsprechend qualifiziertes Personal. 
 
Dies bedeutet konkret, dass grundsätzlich Konsens zwischen den beteiligten Ämtern 
dahingehend besteht, dass eine Abteilung Eingliederungshilfe im Jugendamt angesiedelt 
werden soll. Die neuzugründende Abteilung Eingliederungshilfe besteht aus pädagogischen 
Fachkräften und Verwaltungsmitarbeiter*innen. 
 
Für die Bürgerinnen und Bürger gibt es zukünftig eine zentrale Anlaufstelle. Hilfen werden aus 
einer Hand gewährt. Passgenaue Hilfen führen zur wirtschaftlichen Leistungsgewährung und 
einer effiziente Arbeitsstruktur.

- 5 -

- 6 - 
 
lm Jugendamt werden aktuell ca. 600 Fälle nach den gesetzlichen Grundlagen des SGB Xll 
(geistig oder körperlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche) sowie ca. 200 Fälle nach 
den gesetzlichen Grundlagen des SGB Vlll (seelisch beeinträchtigte Kinder und Jugendliche) 
bearbeitet. Um die Anforderungen nach § 97 BTHG im Jugendamt erfüllen zu können, ist ein 
ausreichender Personalschlüssel erforderlich. Gesetzlich vorgegebene Bemessungsgrundlagen 
für den Personaleinsatz oder Erfahrungswerte liegen aktuell nicht vor, so dass die beteiligten 
Ämter in angepasster und analoger Anwendung vergleichbarer Schlüssel nachfolgende 
Fallzuordnung je VZÄ vorschlagen: 
  
pädagogische Fachkräfte 1,00 VZÄ :   70 Fällen 
Verwaltungsfachkräfte  1,00 VZÄ : 130 Fällen 
 
Ausgehend von ca. 800 zu bearbeitenden Fällen werden zusätzlich 6,66 VZÄ (vorbehaltlich 
einer abschließenden Bewertung vorläufig ausgewiesen nach EG S 12 TVöD) im pädagogischen 
Bereich und 2,40 VZÄ (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung vorläufig ausgewiesen 
nach A 10 HBesG/ EG 9 c TVöD) im Verwaltungsbereich benötigt. Außerdem muss für die 
Abteilungsleitung 1,00 VZÄ (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung vorläufig 
ausgewiesen nach A 12 HBesG/ EG 11 TVöD) geschaffen werden.  
 
Ausgenommen wurden hierbei die Übernahmefälle vom Landeswohlfahrtsverband Hessen zum 
01.07.2019. Diese können aktuell noch nicht beziffert werden.  
 
Zur Kompensation kann die Stelle Nr. 6675 GVPl. ([LOGA-Nr. 7367], 1,00 VZÄ, EG S 14 TVöD), 
welche im Rahmen der Humanitären Notlage geschaffen wurde, aber nach derzeitiger 
Fallzahlentwicklung in diesem Bereich nicht mehr benötigt wird, herangezogen werden. 
Unabhängig von der Leistung nach dem SGB IX, müssen die Leistungsberechtigten ihre 
existenzsichernden Leistungen ab 01.01.2020 als eigenständige Leistung nach den 
entsprechenden Vorgaben des SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im 
Alter oder bei Erwerbsminderung bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zusätzlich 
beantragen, was zu einer entsprechenden Zunahme der Leistungsfälle im Amt für Soziales und 
Prävention führt. Darüber hinaus werden Fälle der Hilfe zur Pflege, die seither durch den LWV 
bearbeitet wurden, in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wechseln. Für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bedeutet dies einen Fallzuwachs von mindestens 600 
zusätzlichen Fällen (Quelle: Daten des LWV) im Bereich des SGB XII und damit einen 
voraussichtlichen Personalbedarf von 3,00 VZÄ, vorläufig bewertet nach A 10 HBesG/ EG 9c 
TVöD in der Sachbearbeitung im Amt für Soziales und Prävention. 
 
Um den personellen Bedarf im Amt für Soziales und Prävention zu decken, können die 
nachfolgenden Stellen herangezogen werden, welche im Rahmen der Humanitären Notlage 
geschaffen wurden, aber nach derzeitiger Fallzahlenentwicklung für die Leistungsgewährung in 
diesem Bereich nicht mehr benötigt werden: 
- StNr. 6934 GVPl. [LOGA-Nr. 7380] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD 
- StNr. 6936 GVPl. [LOGA-Nr. 7382] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD 
- StNr. 6937 GVPl. [LOGA-Nr. 7383] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD 
 
Die Schaffung der zusätzlichen Stellen ist unabdingbar, um die gesetzlichen Pflichtaufgaben 
nach den Hessischen Ausführungsgesetzen erfüllen zu können. Um eine Leistungsgewährung 
für den berechtigten Personenkreis ab 01.01.2020 innerhalb der neuen Zuständigkeiten

- 7 - 
sicherzustellen, ist eine Fallübergabe zwischen den Sozialhilfeträgern zum 01.07.2019 
vorgesehen und auch notwendig.

Dies erfordert die Besetzung der Stellen und die Qualifizierung der Mitarbeiter*innen bis zur 
Fallübergabe, so dass eine Ausschreibung und Bewirtschaftung zum 01.01.2019 erfolgen soll. 
 
Die für eine endgültige Bewertung der Stellen notwendigen Stellenbeschreibungen werden 
seitens der Fachämter sowie der Querschnittsverwaltung zeitnah abgestimmt. 
 
Eine Arbeitsgruppe (Amt für Soziales und Prävention, Amt für Interne Dienste - 
Organisationsabteilung und Jugendamt) muss die Entwicklung eng begleiten und die aus den 
gesetzlichen Bestimmungen erwachsenen Aufgaben sukzessiv in Verwaltungshandeln 
umsetzen. 
Die Entwicklung der Fallzahlen und die daraus resultierenden Personalressourcen werden im 
Laufe des Jahres 2020 evaluiert. Gegebenenfalls sind Anpassungen umzusetzen. 
 
Darmstadt, 02.11.2018 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer    Stadträtin

anlage 3

210 Zeichen

Punkt 49: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen 
Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII 
 (V-Nr. 2018/0328) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Stimmenthaltungen: AfD-Fraktion

2018/0328

10004 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.11.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
Amt für Soziales und 
Prävention 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0328 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 311300/311200/311400 ab 2020 neu festzulegen  für SGB IX/BTHG 
Kostenstelle: 050-003-1020/051-002-1020 Investitionsnummer:       
Kostenträger: verschiedene Sachkonto:       
 
Betreff: Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG, SGB IX), sowie der Hessischen 
Ausführungsgesetze zum SGB IX, SGB XII  
 
Vorlage vom: 02.11.2018 
 
Beschlussvorschlag:  
 
1. Der Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten im Kontext der Umsetzung des BTHG und 
der hierzu erlassenen hessischen Ausführungsgesetze (SGB IX, SGB XII) wird zugestimmt:  
 
- beim Amt für Soziales und Prävention für den Bedarf an Verwaltungsfachkräften im 
Umfang von 3,00 VZÄ, SB Leistungen SGB XII (BTHG), vorläufig ausgewiesen nach A 
10 HBesG/ EG 9c TVöD, durch Funktionsumwandlung der Stellen Nr. 6934, 6936 und 
6937 GVPl. 
 
- beim Jugendamt  
- für die Einrichtung einer Abteilungsleitung im Umfang von 1,00 VZÄ, AB L, 
vorläufig ausgewiesen nach A 12 HBesG/ EG 11 TVöD, durch 
Funktionsumwandlung der Stelle Nr. 6675 GVPl.,

- 2 - 
- für den Bedarf an pädagogischem Fachpersonal im Umfang von 6,66 VZÄ, SP/SA-
EingliedH. BTHG, vorläufig ausgewiesen nach EG S 12 TVöD,  
- für den Bedarf an Verwaltungsfachkräften im Umfang von 2,40 VZÄ, SB Einglied H. 
BTHG, vorläufig ausgewiesen nach A 10 HBesG/ EG 9c TVöD  
 
2. Die mit dieser Magistratsvorlage neu einzurichtenden Stellen werden baldmöglichst intern 
und extern ausgeschrieben. Die Bewirtschaftung erfolgt ab dem 01.01.2019.  
 
3. Für die Umsetzung der in Ziffer 2 aufgeführten Bewirtschaftung der neu einzurichtenden 
Stellen ist eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde  einzuholen.  
 
4. Die Beteiligungsrechte sind zu wahren.  
 
 
Anlagen:    
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten: x   Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 2.11.18:  
 
Das Bundesteilhabegesetz (SGB IX) ist seit 2018 stufenweise in Kraft getreten, wird 
vollumfänglich ab 01.01.2020 umgesetzt und regelt die Eingliederungshilfeleistungen für 
Menschen mit Behinderung unter dem Aspekt der Teilhabe neu. 
 
Am 13.09.2018 wurden in diesem Kontext die Hessischen Ausführungsgesetze verabschiedet, 
die die Zuständigkeiten für die Leistungsgewährung, sowohl für die 
Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderung im SGB IX, als auch die 
existenzsichernden Leistungen im SGB XII neu regeln. Hierbei handelt es sich um gesetzliche 
Pflichtleistungen, deren Ausgestaltung aufgrund der in Hessen geführten 
Zuständigkeitsdiskussionen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt vor Inkrafttreten der 
Hessischen Ausführungsgesetze nicht planbar war. Die daraus resultierenden Personalbedarfe 
müssen so zur Verfügung gestellt werden, dass die gesetzlichen Anforderungen und damit die 
Leistungsbedarfe der Menschen mit Behinderungen ab 01.07.2019 sichergestellt werden 
können. 
 
Seither waren die Leistungstatbestände der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden 
Leistungen im SGB XII gemeinsam geregelt und wurden beispielsweise in stationären 
Einrichtungen der Behindertenhilfe in einem zusammengefassten Leistungsentgelt abgebildet, 
das sowohl die Eingliederungshilfe, als auch die Existenzsicherung beinhaltet hat und für das 
ein Sozialhilfeträger zuständig war. 
 
Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wird künftig die Eingliederungshilfeleistung 
(Teilhabebedarf) des Menschen mit Behinderung von den Leistungen der Existenzsicherung 
entkoppelt und ist in einem separaten Leistungsgesetzt (SGB IX) normiert. Das Hessische 
Ausführungsgesetz regelt die sachliche Zuständigkeit mit zwei Schnittstellen, so dass der 
örtliche Träger für Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung und bei erstmaliger 
Beantragung ab Eintritt ins Rentenalter zuständig ist. In der Zeit nach Beendigung der 
Schulausbildung wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig für die 
Eingliederungshilfe sein. Infolge dieser zwei Schnittstellen, müssen sowohl die örtlichen 
Sozialhilfeträger, als auch der LWV Strukturen für die jeweiligen Aufgabenbereiche aufbauen. 
 
Der Umfang der Aufgaben im Kontext der Leistungsgewährung nach dem SGB IX nimmt 
deutlich zu und beinhaltet neue Anforderungen in Bezug auf Bedarfsermittlung, 
Teilhabeplanung und Leistungssachbearbeitung als personenzentrierte Hilfe und damit nach § 
97 SGB IX entsprechend qualifiziertes Personal. 
 
Dies bedeutet konkret, dass grundsätzlich Konsens zwischen den beteiligten Ämtern 
dahingehend besteht, dass eine Abteilung Eingliederungshilfe im Jugendamt angesiedelt 
werden soll. Die neuzugründende Abteilung Eingliederungshilfe besteht aus pädagogischen 
Fachkräften und Verwaltungsmitarbeiter*innen. 
 
Für die Bürgerinnen und Bürger gibt es zukünftig eine zentrale Anlaufstelle. Hilfen werden aus 
einer Hand gewährt. Passgenaue Hilfen führen zur wirtschaftlichen Leistungsgewährung und 
einer effiziente Arbeitsstruktur.

- 4 - 
 
lm Jugendamt werden aktuell ca. 600 Fälle nach den gesetzlichen Grundlagen des SGB Xll 
(geistig oder körperlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche) sowie ca. 200 Fälle nach 
den gesetzlichen Grundlagen des SGB Vlll (seelisch beeinträchtigte Kinder und Jugendliche) 
bearbeitet. Um die Anforderungen nach § 97 BTHG im Jugendamt erfüllen zu können, ist ein 
ausreichender Personalschlüssel erforderlich. Gesetzlich vorgegebene Bemessungsgrundlagen 
für den Personaleinsatz oder Erfahrungswerte liegen aktuell nicht vor, so dass die beteiligten 
Ämter in angepasster und analoger Anwendung vergleichbarer Schlüssel nachfolgende 
Fallzuordnung je VZÄ vorschlagen: 
  
pädagogische Fachkräfte 1,00 VZÄ :   70 Fällen 
Verwaltungsfachkräfte  1,00 VZÄ : 130 Fällen 
 
Ausgehend von ca. 800 zu bearbeitenden Fällen werden zusätzlich 6,66 VZÄ (vorbehaltlich 
einer abschließenden Bewertung vorläufig ausgewiesen nach EG S 12 TVöD) im pädagogischen 
Bereich und 2,40 VZÄ (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung vorläufig ausgewiesen 
nach A 10 HBesG/ EG 9 c TVöD) im Verwaltungsbereich benötigt. Außerdem muss für die 
Abteilungsleitung 1,00 VZÄ (vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung vorläufig 
ausgewiesen nach A 12 HBesG/ EG 11 TVöD) geschaffen werden.  
 
Ausgenommen wurden hierbei die Übernahmefälle vom Landeswohlfahrtsverband Hessen zum 
01.07.2019. Diese können aktuell noch nicht beziffert werden.  
 
Zur Kompensation kann die Stelle Nr. 6675 GVPl. ([LOGA-Nr. 7367], 1,00 VZÄ, EG S 14 TVöD), 
welche im Rahmen der Humanitären Notlage geschaffen wurde, aber nach derzeitiger 
Fallzahlentwicklung in diesem Bereich nicht mehr benötigt wird, herangezogen werden. 
Unabhängig von der Leistung nach dem SGB IX, müssen die Leistungsberechtigten ihre 
existenzsichernden Leistungen ab 01.01.2020 als eigenständige Leistung nach den 
entsprechenden Vorgaben des SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im 
Alter oder bei Erwerbsminderung bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zusätzlich 
beantragen, was zu einer entsprechenden Zunahme der Leistungsfälle im Amt für Soziales und 
Prävention führt. Darüber hinaus werden Fälle der Hilfe zur Pflege, die seither durch den LWV 
bearbeitet wurden, in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wechseln. Für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bedeutet dies einen Fallzuwachs von mindestens 600 
zusätzlichen Fällen (Quelle: Daten des LWV) im Bereich des SGB XII und damit einen 
voraussichtlichen Personalbedarf von 3,00 VZÄ, vorläufig bewertet nach A 10 HBesG/ EG 9c 
TVöD in der Sachbearbeitung im Amt für Soziales und Prävention. 
 
Um den personellen Bedarf im Amt für Soziales und Prävention zu decken, können die 
nachfolgenden Stellen herangezogen werden, welche im Rahmen der Humanitären Notlage 
geschaffen wurden, aber nach derzeitiger Fallzahlenentwicklung für die Leistungsgewährung in 
diesem Bereich nicht mehr benötigt werden: 
- StNr. 6934 GVPl. [LOGA-Nr. 7380] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD 
- StNr. 6936 GVPl. [LOGA-Nr. 7382] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD 
- StNr. 6937 GVPl. [LOGA-Nr. 7383] – 1,00 VZÄ – EG 9c TVöD 
 
Die Schaffung der zusätzlichen Stellen ist unabdingbar, um die gesetzlichen Pflichtaufgaben 
nach den Hessischen Ausführungsgesetzen erfüllen zu können. Um eine Leistungsgewährung 
für den berechtigten Personenkreis ab 01.01.2020 innerhalb der neuen Zuständigkeiten 
sicherzustellen, ist eine Fallübergabe zwischen den Sozialhilfeträgern zum 01.07.2019 
vorgesehen und auch notwendig.

- 5 - 
 
Dies erfordert die Besetzung der Stellen und die Qualifizierung der Mitarbeiter*innen bis zur 
Fallübergabe, so dass eine Ausschreibung und Bewirtschaftung zum 01.01.2019 erfolgen soll. 
 
Die für eine endgültige Bewertung der Stellen notwendigen Stellenbeschreibungen werden 
seitens der Fachämter sowie der Querschnittsverwaltung zeitnah abgestimmt. 
 
Eine Arbeitsgruppe (Amt für Soziales und Prävention, Amt für Interne Dienste - 
Organisationsabteilung und Jugendamt) muss die Entwicklung eng begleiten und die aus den 
gesetzlichen Bestimmungen erwachsenen Aufgaben sukzessiv in Verwaltungshandeln 
umsetzen. 
Die Entwicklung der Fallzahlen und die daraus resultierenden Personalressourcen werden im 
Laufe des Jahres 2020 evaluiert. Gegebenenfalls sind Anpassungen umzusetzen. 
 
Darmstadt, 02.11.2018 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer    Stadträtin

Beratungsverlauf (3)

TOP 49
TOP 423
TOP 41

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0328
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.11.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00