2278/2025
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Nr. 76367/03, Arbeitstitel: "Am Bahnhof" in Köln-Porz-Wahn
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 30.07.2025 2278/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.09.2025 Stadtentwicklungsausschuss Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Beba uungsplanentwurfs Nr. 76367/03, Arbeitstitel: "Am Bahnhof" in Köln-Porz-Wahn Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Porz-Wahn im Kreuzungsbereich der Frankfurter Straße und der Straße Am Bahnhof. Das Vorhaben betrifft die Errichtung von zwei dreigeschossigen Wohngebäuden mit 22 Wohneinheiten sowie einem dreigeschossigen gewerblich genutzten Gebäude an der Straße Am Bahnhof auf einem ca. 7.800 m² großen Grundstück. Mindestens 30 % der Geschossflä- che für Wohnzwecke soll dabei nach dem Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) in Form von gefördertem Wohnungsbau gemäß der aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW errichtet und realisiert werden. Der Vorhabenträger hat der Anwendung des KoopBLM in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 (KoopBLM 2017) bereits zugestimmt. In einem der Wohngebäude wird im Erdgeschoss eine viergruppige Kindertagesstäte inte- griert. Das gewerblich genutzte Gebäude ist für Büronutzungen oder andere gewerbliche Nutzungen vorgesehen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zwei Tiefgaragen werden den Großteil der erforderlichen Stellplätze aufnehmen. Die Begrünungsmaßnahmen aus dem Landschafts- pflegerischen Fachbeitrag werden die Außenanlagen wesentlich prägen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bevölkerungsprognose der Stadt Köln (Bevölkerungsprog- nose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis 2035), die im Basisszena- rio ein Bevölkerungswachstum um 38.100 Personen auf 1.110.400 Einwohner*innen bis zum Jahr 2050 vorausberechnet, ist mit einer weiterhin hohen Nachfrage nach Wohnraum zu rech- nen. Durch das neue Wohnquartier wird mit der Errichtung von insgesamt 22 Wohneinheiten ein kleiner Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln ge- leistet. 2 Moritz Freiherr von Eltz-Rübenach ist Eigentümer des größten Teils der Grundstücke im Plan- gebiet; ein Kaufvertrag über die verbliebenen Grundstücke ist 2024 abgeschlossen worden. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 08.11.2016 einen Antrag auf Einleitung eines vor- habenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Pla- nungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelegelungen eines noch abzuschlie- ßenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. Das Bebauungsplanverfahren entspricht den Zielen und Inhalten des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen). In Umset- zung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen wurde 2016 die aus einer Flächenrecherche hervorgehende Vorlage „Neue Flächen für den Wohnungsbau“ beschlossen. Grundlage der Kölner Stadtentwicklung ist die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven“, die im De- zember 2021 beschlossen wurde. Verfahrensablauf und Vorberatungen Das Bebauungsplanverfahren „Am Bahnhof“ startete 2017 mit einem Einleitungsbeschluss (siehe Vorlagen-Nr. 4271/2016) und einer Grundlagensammlung nach § 4 Abs. 1 Baugesetz- bauch (BauGB). Das städtebauliche Konzept wurde mit einem zweiwöchigen Aushang im glei- chen Jahr im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB prä- sentiert. Im Anschluss an die Veranstaltung sind 42 schriftliche Stellungnahmen aus der Öf- fentlichkeit beim Bezirksbürgermeister eingegangen. Diese befassen sich mit den Aspekten der baulichen Höhe der geplanten Bebauung, Erschließungsfragen und umweltrelevanten Themen. Nach erfolgter Beschlussfassung zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung und über die Vorgaben zur Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans in 2018 (siehe Vorlagen-Nr. 1854/2018) erfolgten als nächste Schritte die Erarbei- tung von Fachgutachten, deren Auswertung und Berücksichtigung im Verfahren. Dieser Schritt nahm eine geraume Zeit in Anspruch, teilweise gab es auch Anpassungen und Modifi- kationen in der Planzeichnung. Im Anschluss daran wurde die vertiefende Beteiligung der Dienststellen und Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im August 2024 durch- geführt. Der nun ausgearbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf kann in die Veröffentli- chung nach § 3 Abs. 2 BauGB gehen. Aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen und er damit verbundenen ausschussfreien Zeit hat die Verwaltung mit einer Mitteilung (siehe Vorla- gen-Nr. 1772/2025) die politischen Gremien informiert, welche Bebauungsplanverfahren vo- raussichtlich im Sommer/ Herbst, ggfls. Winter 2025 in die Veröffentlichung gehen. Das Ver- fahren „Am Bahnhof“ gehörte dazu; die Veröffentlichung zu „Am Bahnhof“ findet im Septem- ber 2025 statt. Dabei werden u.a. die Planentwürfe, die Begründung sowie Gutachten ausge- legt. Gez. Haack Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1 Anlage 2.2 Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 2 Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Begründung zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
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1 A N L A G E 4 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungs- planentwurf Nr. 76367/03 Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Vor dem Hintergrund der aktuellen Bevölkerungsprognose der Stadt Köln (Bevölkerungs- prognose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis 2035, die im Ba- sisszenario ein Bevölkerungswachstum um 38.100 Personen auf 1.110.400 Einwohner*in- nen bis zum Jahr 2050 vorausberechnet, ist mit einer weiterhin hohen Nachfrage nach Wohnraum zu rechnen. Durch das neue Wohnquartier wird mit der Errichtung von insgesamt 22 Wohneinheiten ein Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet. Das Bebauungsplanverfahren entspricht den Zielen und Inhalten des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen). In Um- setzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen wurde 2016 die aus einer Flächenrecher- che hervorgehende Vorlage „Neue Flächen für den Wohnungsbau“ beschlossen. Grundlage der Kölner Stadtentwicklung ist die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven“, die im Dezember 2021 beschlossen wurde. Moritz Freiherr von Eltz-Rübenach ist Eigentümer des größten Teils der Grundstücke im Plangebiet; ein Kaufvertrag über die verbliebenen Grundstücke ist 2024 abgeschlossen wor- den. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 08.11.2016 einen Antrag auf Einleitung ei- nes vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelegelungen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. 1.2 Ziel der Planung Im Übergang zwischen der bestehenden gewerblichen Nutzung im nördlichen Bereich der Straße Am Bahnhof und der Wohnbebauung an der Frankfurter Straße ist eine städtebauli- che Arrondierung vorgesehen. Es sollen drei III-geschossige Gebäude entstehen, eins mit Büro- bzw. gewerblicher Nutzung und zwei Wohngebäude. In einem der Wohngebäude soll im Erdgeschoss eine viergruppige Kindertagesstätte integriert werden. Für die Umsetzung dieses Nutzungskonzeptes ist die Aufstellung eines Bebauungsplans er- forderlich. 2 Verfahren 2.1 Einleitungsbeschluss Zur Umsetzung der städtebaulichen Konzeption hat der Stadtentwicklungsausschuss das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) mit dem Ar- beitstitel "Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn am 06.07.2017 nach § 12 Abs. 2 BauGB eingelei- tet. Mit dem Vorhabenträger wurde eine Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung des 2 Bebauungsplanentwurfs geschlossen, in der unter anderem die Übernahme der Planungs- kosten sowie notwendiger Gutachten verbindlich geregelt wurden. Der Einleitungsbeschluss ist am 09.08.2017 bekannt gemacht worden. 2.2 Frühzeitige Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 10.08.2017 bis zum 12.09.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteili- gung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Es wurden Hinweise zu den Themen Vorbelas- tung durch Gerüche, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und den Verdacht auf Kampfmittel vorgebracht. Am 10.10.2017 fand eine Bürgerinformation (Abendveranstaltung) statt. In der Zeit vom 10.10.2017 – 25.10.2017 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Es wurden 2 schriftliche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingebracht, die von 42 Bürger*innen vor- getragen wurden. Diese wenden sich insbesondere gegen die bauliche Höhe der geplanten Bebauung. Es wird auf das begrenzte Parkraumangebot im Peter-Joseph-Schumacher-Weg hingewiesen und gefordert, das Plangebiet über die Straßen Am Bahnhof bzw. Frankfurter Straße zu erschließen. Zusätzlich wird auf die Vorbelastung durch Gerüche hingewiesen und die Durchführung bzw. Offenlegung weiterer Messungen gefordert. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde das Planungskonzept in Teilen wie folgt überarbeitet: • Höhe der Bebauung Die Straßenrandbebauung entlang der Straße Am Bahnhof und der Frankfurter Straße wird III-geschossig mit Satteldach errichtet. Städtebauliches Ziel ist es, eine prägnante und klare Siedlungskante zu schaffen und das erschlossene Baugrundstück effizient im Sinne der städtischen Zielsetzungen zu entwickeln. Die Umsetzung einer dreigeschossigen Bebauung entspricht der geänderten Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 06.07.2017 (Einleitungsbeschluss). Die II-geschossigen Bestandsgebäude im Bereich des Peter-Joseph-Schumacher-Weges weisen eine Gebäude - bzw. Firsthöhe im Mittel von circa 10 m über dem natürlichen Ge- lände auf, das im Mittel tiefer liegt als das Plangebiet. Im Ergebnis sind die Firsthöhen der Reihenhausbebauung ca. 5 Meter niedriger als die geplanten Firsthöhen. Die Höhendifferenzierung einer III-geschossigen Straßenrandbebauung zu einer II-geschos- sigen Bestandsbebauung ist städtebaulich sinnvoll und ortsbildverträglich (siehe Kapitel 5.2.2). • Vermeidung der Inanspruchnahme des Peter-Joseph-Schumacher-Weges Die Überplanung der Stellplätze im Peter-Joseph-Schumacher-Weg wurde revidiert. Die Straßenverkehrsfläche wird durch den am 04.10.1999 bekannt gemachten, vorhabenbezo- genen Bebauungsplan Nr. 76367/02 "Poststraße" planungsrechtlich gesichert. 2.3 Vorgabenbeschluss Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln fasste am 20.09.2018 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs (VEP). Aufgrund der nach Bevölkerungsprognose weiter steigenden Kinderzahlen im Stadtbezirk Porz besteht weiterhin ein Ausbaubedarf von Kita-Plätzen. Im Plangebiet soll eine viergrup- pige Kindertagesstätte errichtet werden. Diese wird im mittleren Baufeld verortet und nutzt die Erdgeschosszonen des Gebäuderiegels entlang der Straße Am Bahnhof sowie einen ein- geschossigen Erweiterungsbau im rückwärtigen Teil. 3 Gemäß Vorgabenbeschluss vom 20.09.2018 wird auf die Herstellung einer öffentlichen Kin- derspielplatzfläche im Plangebiet verzichtet. Der planbedingte Mehrbedarf an öffentlichen Kinderspielplatzflächen kann gemäß den Vorgaben des kooperativen Baulandmodells durch eine Ablösesumme abgegolten werden. Die Ablösesumme soll für die Aufwertung eines im näheren Umfeld gelegenen, öffentlichen Spielplatzes verwendet werden. 2.4 Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 19.07. bis 31.08.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Es wurden Hinweise zu den Themen Entwässerung und der Vorbelastung durch Gerüche vorgebracht. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnah- men brauchte das Planungskonzept nicht überarbeitet werden. Eine ausführliche Auseinan- dersetzung mit den Themen hatte bereits im vorherigen Planungsschritt stattgefunden. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im rechtsrheinischen Süden der Stadt Köln im Stadtbezirk Porz und im Stadtteil Porz-Wahn. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rd. 7.800 m² und wird im Nor- den durch die Straße Am Bahnhof, im Osten durch die Frankfurter Straße, im Westen durch die Poststraße begrenzt und grenzt im Süden an die bestehende Wohnbebauung am Peter- Joseph-Schumacher-Weg an. Über die Flurstücke innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans muss der Vorhaben- träger spätestens bis zum Satzungsbeschluss verfügungsberechtigt sein. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs unterscheidet sich vom Geltungsbereich des Entwurfs des Vorhaben- und Erschließungsplans durch die festge- setzte Straßenverkehrsfläche mit einer Flächengröße von 3 m². Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 302, 303, 304, 305 sowie die Flurstücke 87 (tlw.) und 214 (tlw.), Flur 17, Gemarkung Wahn. Die beiden letztgenannten Flurstücke wurden zwischen- zeitlich geteilt; daraus ergaben sich die neuen Flurstücke 312 und 310 bzw. 313 und 311. 3.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur Das Plangebiet wird gegenwärtig noch landwirtschaftlich genutzt. Das bauliche Umfeld ist heterogen. Es finden sich sowohl gewerbliche Nutzungen im westlichen Bereich, Wohnnut- zungen im östlichen und südlichen Bereich als auch Ackerflächen im nördlichen Bereich. 3.3 Erschließung Der Stadtteil Porz-Wahn ist insgesamt verkehrlich gut erschlossen. Das Plangebiet ist über die Straße Am Bahnhof an die Hauptverkehrsstraße B8 „Frankfurter Straße“ und in deren Verlauf an die Bundesautobahn BAB A 59 an den überörtlichen Ver- kehr angeschlossen. Die Frankfurter Straße hat eine wichtige Netzfunktion im Pendler- und Fernverkehr. Die angrenzenden Straßen sind Teil des beschlossenen Radverkehrshauptnetzes sowie des Fahrradstraßennetzes. Die Straße „Am Bahnhof“, die nördlich des Geltungsbereichs verläuft, ist Teil des gelben Radverkehrshauptnetzes, wo eine getrennte Führung des Kfz- und Rad- verkehrs angestrebt wird. Die östlich verlaufende Frankfurter Straße befindet sich in der Ka- tegorie „Abstimmungsbedarf bei anstehender Planung“. Hier besteht eine gewisse Flexibili- tät, die Straße erst bei zukünftigen Planungen dem gelben oder grünen Netz zuzuordnen. 4 Die westlich verlaufende Poststraße ist eine straßenunabhängige Verbindung des Radver- kehrshauptnetzes und Teil des beschlossenen Fahrradstraßennetzes. Zukünftig ist hier die Einrichtung einer Fahrradstraße vorgesehen. Entlang der Frankfurter Straße gibt es Radwege bzw. Schutzstreifen für Radfahrende. Die Straße Am Bahnhof ist beidseitig mit Schutzstreifen für den Radverkehr und auf der Nord- seite mit einem Parkstreifen ausgestattet. In Höhe der Einmündung Am Bahnhof/ Poststraße befindet sich eine Mittelinsel als Querungshilfe für Radfahrende und zu Fuß Gehende. Der Knotenpunkt Am Bahnhof/ Frankfurter Straße ist als Kreisverkehr ausgebaut und besitzt in allen Zu- und Ausfahrten Fußgängerüberwege. Direkt angrenzend an das Plangebiet befinden sich an der Straße Am Bahnhof beidseitig die Bushaltestellen „Nachtigallenstraße“. Der S-Bahnhof Porz-Wahn liegt ca. 500 Meter südwest- lich und ist über die Straße Am Bahnhof zu erreichen. Gleichzeitig befinden sich hier ein Bus- bahnhof und ein P+R -Parkhaus. Somit ist die Anbindung an die Kölner Innenstadt über den ÖPNV gewährleistet. Südlich des Plangebietes liegt der Peter-Joseph-Schumacher-Weg, ein verkehrsberuhigter Bereich, der für Kraftfahrzeuge von der Frankfurter Straße aus erreicht wird. Vom Wende- hammer des Peter-Joseph-Schumacher-Weges führt ein Fußweg entlang der Grundstücks- grenze des Plangebietes zur Poststraße. 3.4 Naturraum und Klima 3.4.1 Baumbestand Im Plangebiet befindet sich innerhalb des östlichen grasig-krautigen Saumes ein einzelner junger Kirschbaum, der aufgrund seines geringen Stammumfanges nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung fällt. 3.4.2 Boden Im gesamten Plangebiet liegen unversiegelte, im Wesentlichen nur durch landwirtschaftliche Nutzung überprägte und entsprechend mäßig beeinträchtigte (Gefüge, Stoffhaushalt), au- tochthone Böden vor. Hinweise auf Altablagerungen im Plangebiet liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. 3.4.3 Klima In mikroklimatischer Hinsicht ordnet die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Köln (1997), basierend auf einer Datengrundlage von 1997, das Plangebiet im Grenzbereich vom Freilandklima zum Stadtklima ein. 3.4.4 Starkregen Das Gebiet liegt deutlich außerhalb der Hochwassergefahr des Rheins sowie außerhalb ei- ner Gefährdung durch Grundhochwasser sowie durch Starkregen. 3.5 Alternativstandorte Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Standort als Wohnbaufläche dargestellt. Die Entwicklung des Plangebietes ist einer Flächenentwicklung in noch nicht infrastrukturell er- schlossenen Außenbereichen vorzuziehen. Auf einer Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden. Das Plangebiet ist aufgrund seiner gut erschlossenen Lage und der infrastrukturellen Aus- stattung in der Umgebung für Wohnungsbau und Büronutzung gut geeignet. Auch mit Blick 5 auf den nach wie vor bestehenden Bedarf nach Kindergartenplätzen bietet das Gebiet – auf- grund der guten verkehrlichen Anbindung sowohl mit dem Pkw, als auch fußläufig sowie mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – sehr gute Voraussetzungen. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Wohnbaufläche mit dem Sig- net „Kindereinrichtung“ dargestellt. Die geplante Festsetzung eines allgemeinen Wohngebie- tes (einschließlich Kindertagesstätte) kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Circa 30 % der Plangebietsfläche soll gewerblich (Büros) genutzt werden. Die Flächengröße des geplanten Gewerbegebietes mit rund 2.600 m² unterschreitet die Darstellungsschwelle des Flächennutzungsplans von 0,5 ha. Insoweit widerspricht auch diese Festsetzung nicht den Planungszielen des Flächennutzungsplans. 4.3 Landschaftsplan Der westliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (1991). Das Plangebiet ist zu großen Teilen Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch.“ Hier gilt das Entwick- lungsziel 8 der „zeitlich begrenzten Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“. Ein kleinerer Flächenanteil im Bereich der Frankfurter Straße gehört zum Innenbereich. Für die- sen Bereich trifft der Landschaftsplan keine Regelungen. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans werden widersprechende Darstellungen und Fest- setzungen des Landschaftsplans gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) außer Kraft treten, da der Träger der Landschaftsplanung nicht der zugrundeliegenden FNP- Änderung widersprochen hat. 4.4 Bebauungspläne Das Plangebiet ist aktuell nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Es gibt sehr kleine Überschneidungen zum Bebauungsplan Nr. 76360/05 „S-Bahnhof Wahn“ in Köln-Porz-Wahn im Bereich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen. 4.4.1 Bebauungsplan 76360/05 „S-Bahnhof Wahn“ in Köln-Porz-Wahn Westlich und nördlich des Plangebietes grenzt der am 06.06.2007 bekannt gemachte Bebau- ungsplan Nr. 76360/05 „S-Bahnhof Wahn“ in Köln-Porz-Wahn an. Dort werden im Norden eher gewerbliche Nutzungen, im mittleren Bereich eher Wohnnutzungen und im südlichen Bereich eher Mischgebietsnutzungen jeweils mit angrenzenden Grünflächen festgesetzt. Die Inhalte des Bebauungsplans sind weitgehend realisiert. 4.4.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 76367/02 „Poststraße“ in Köln-Porz-Wahn Südlich an das Plangebiet „Am Bahnhof“ grenzt der am 04.10.1999 bekannt gemachte, vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76367/02 „Poststraße“ in Köln-Porz-Wahn an. Dort ist eine Reihenhausbebauung umgesetzt worden. 4.5 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Der Vorhabenträger hat der Fas- sung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 (KoopBLM 2017) zugestimmt. 6 Das Vorhaben berücksichtigt die Vorgaben des „Kooperativen Baulandmodells" (KoopBLM), zu dessen Anwendung der Vorhabenträger seine Zustimmung gegenüber der Stadt Köln er- teilt hat. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mindestens 30 % der realisierten Geschossflä- che Wohnen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren sowie Ablösesummen für die planbedingten Mehrbedarfe an öffentlichen Kinderspielplatzflächen (rechnerischer Be- darf: 120 m²) sowie öffentliche Grünflächen (rechnerischer Bedarf: 600 m²) zu leisten. Berechnungsgrundlage ist die Geschossfläche Wohnen in Vollgeschossen. Auf Grundlage der aktuell geplanten Geschossfläche von 2.349 m² ergeben sich rechnerisch 26 Wohnein- heiten (2.349 m² / 90 m²/WE = 26 WE). Tatsächlich geplant sind nach Angaben des Inves- tors aktuell 22 Wohnungen. 4.6 Klimaleitlinien Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln in der am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln be- schlossenen Fassung verpflichten Vorhabenträger in Bebauungsplanverfahren, die darin festgelegten Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Der Vorhabenträger hat der Fassung vom 17.03.2022 zugestimmt. Die Umsetzung der mit der Koordinationsstelle Klimaschutz ab- zustimmenden Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt und gesi- chert. Verbindliche Anforderungen sind: Einhaltung des Standards kfW-Effizienzgebäude 40 EE oder besser Alternative, sofern die EE-Klasse nachweislich nicht erreicht werden kann: • KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit einem Fernwärmean- schluss. Die Gründe hierfür sind prüfbar darzulegen. Ersatzmaßnahme, sofern auch die Anschlussmöglichkeit an das Kölner Fern- wärmenetz nicht gegeben ist. • KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von U- Werten: opake Bauteile < 0,15 W/(m²K) transparente Bauteile < 0,18 W/(m²K) und • Erstellung eines Energiekonzeptes (in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Kli- maschutz), Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mind. 1 kWp pro Gebäude, gegebenen- falls über Pachtmodell mit einem Energieversorger umsetzbar). 4.7 Köln-Katalog Mit Ratsbeschluss vom 23.03.2023 soll der Köln-Katalog (Typologien für kompakte, lebens- werte und nachhaltige Quartiere) als städtebauliches Entwicklungskonzept bei planbedürfti- gen Vorhaben berücksichtigt werden. Er kommt ab einer Projektgröße von 44 Wohneinheiten (WE) zur Anwendung; bei diesem Bebauungsplanentwurf mit 22 WE wird der Schwellenwert nicht erreicht. 4.8 Flughafen Köln-Bonn Das Plangebiet liegt im - Schutzbereich (Köln-Bonn-Radar) - Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn - Anlagenschutzbereich “Bauwerke“/“Windkraft“ gemäß § 18a LuftVG (BAF) Seitens der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wurde im Verfahren mitgeteilt, dass Be- lange bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz nicht berührt sind. 7 Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Lärmschutzbereiches bzw. nicht innerhalb einer Fluglärm-Schutzzone des bestehenden Flughafens Köln/Bonn. Die Grenze zur Tag- sowie Nacht-Schutzzone befindet sich östlich in über 2 km Abstand zum Plangebiet. Nach den vorliegenden Informationen ist „laut dem gemäß 1. FlugLSV in Anlehnung an das Fluglärmgesetz erstellten Schallimmissionsplan (Stand 2014) des Umwelt- und Verbraucher- schutzamtes ein äquivalenter Dauerschallpegel in der Klasse ≤ 50 dB(A) am Tage und ≤ 45 dB(A) in der Nacht zu erwarten.“ Im Sinne einer hierauf basierenden schalltechnisch kritischen Betrachtung, wurde für das hier untersuchte Plangebiet der äquivalente Dauerschallpegel von 50 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht berücksichtigt. 5 Begründung der Planinhalte Das städtebauliche Konzept sieht im Übergang zum Gewerbegebiet S-Bahnhof Wahn vor, ein Bürogebäude angrenzend an die Straße Am Bahnhof zu realisieren. Im östlichen Teil des Plangebietes sollen in zwei Baukörpern Wohnungsbau entstehen, wobei in den mittleren Baukörper zusätzlich eine Kindertagesstätte geplant ist. Im rückwärtigen, nach Süden orien- tierten Bereich ergibt sich eine von Verkehrslärm abgeschirmte Zone, die mit privaten Au- ßenanlagen (Außenwohnbereichen, Kleinkindspielplätzen) begrünt werden soll. Die Bebauung fasst die Straßenräume Am Bahnhof sowie der Frankfurter Straße und orien- tiert auch die Eingänge zu den öffentlichen Verkehrsflächen. Die zwei östlichen Baukörper umschließen einen Hof, der als Außenspielfläche der Kindertagesstätte genutzt werden soll. Ein fußläufiges Wegesystem schließt sowohl in Nord-Süd-Richtung, als auch in Ost-West- Richtung an öffentliche Verkehrs- bzw. Grünflächen an. Insgesamt sollen 22 Wohneinheiten realisiert werden. 5.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet gliedert sich in zwei Teilbereiche mit unterschiedlichen Nutzungen: Gewerbe und Wohnen. Im westlichen Teilbereich soll ein Bürogebäude in einem eingeschränkten Gewerbegebiet entstehen. Die Einschränkung erklärt sich aus dem benachbarten rechtswirksamen Bebau- ungsplan „S-Bahnhof Wahn“, in dem ebenfalls ein eingeschränktes Gewerbegebiet festge- setzt ist. Dies erfolgte um eine Verträglichkeit zwischen der gewerblichen Nutzung und an- grenzenden Wohnnutzung sicherzustellen und jede weitere Verschlechterung der vorhande- nen Lärmsituation im Plangebiet zu vermeiden. Diese Festsetzung soll im westlichen Teilge- biet fortgeführt werden. Ggfls. sollen Bürogebäude auch weitere Nutzungen möglich sein. Dabei handelt es sich um Nutzungen wie Praxen, Fitnessangebote, Lager- und Archivflä- chen. Es sind nur gewerbliche Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im östlichen Teilbereich sollen zwei Wohngebäude einschließlich einer Kindertagesstätte er- richtet werden. Entsprechend soll hier ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. In Köln-Porz-Wahn besteht aktuell ein Ausbaubedarf von Kita-Plätzen. Im Plangebiet soll des- halb eine viergruppige Kindertagesstätte errichtet werden können. Diese wird im mittleren Baufeld verortet und soll die Erdgeschosszonen des Gebäuderiegels entlang der Straße Am Bahnhof sowie einen eingeschossigen Erweiterungsbau im rückwärtigen Bereich nutzen. Allgemein zulässige Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet als auch im Gewerbegebiet, die nicht dem geplanten Nutzungskonzept entsprechen, sollen ausgeschlossen werden. Im De- tail: Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe sollen im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sein; im eingeschränkten Gewerbegebiet sollen 8 Tankstellen aus Rücksicht auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung einschließlich Kita ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen sollen im allgemeinen Wohngebiet insgesamt ausge- schlossen werden. Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes sollen die ausnahms- weise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinha- ber und Betriebsleiter ausgeschlossen werden. Dies erfolgt aus dem Grund, da der Bereich des eingeschränkten Gewerbegebietes innerhalb eines 300 Meter-Radius um die nordwest- lich liegende Kläranlage liegt. Der Abstandserlass NRW definiert einen Mindestabstand von 300 Metern zur nächstgelegenen Emissionsquelle. Hier ist die Anzahl der Geruchsstunden für eine Wohnnutzung ungeeignet. Zusätzlich sollen die innerhalb eines Gewerbegebietes ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans wer- den, da sie nicht Bestandteil des Vorhabens sind. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung soll durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Höhe der baulichen Anlagen sowie der Zahl der Vollge- schosse bestimmt werden. 5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) soll sich das Maß der baulichen Nutzung an die Orientie- rungswerten für Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO mit einer GRZ 0,4 und einer GFZ 1,2 an- lehnen. Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GE*) sollen eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 zu- gelassen werden. Die Orientierungswerte für Obergrenzen für Gewerbegebiete gemäß § 17 BauNVO werden nicht ausgeschöpft, um einen höhere Begrünungsanteil im Übergang zum allgemeinen Wohngebiet sicherzustellen. Im allgemeinen Wohngebiet soll eine Überschreitungsmöglichkeit gemäß der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bei der festgesetzten Grundflächenzahl bis zu einer GRZ von 0,6 und im eingeschränkten Gewerbegebiet bis zu einer GRZ von 0,8 ermöglicht werden. Die höhere bauliche Dichte wird insbesondere durch die Unterbauung mit Tiefgaragen erforder- lich, soll aber in ihrer Auswirkung durch eine intensive Begrünung nur unterbauter Bereiche gemindert werden. 5.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen Die geplante Straßenrandbebauung mit drei Vollgeschossen soll die Festsetzungen des Be- bauungsplans "S-Bahnhof Wahn“ aufnehmen und sich damit in das städtebauliche Gesamt- konzept einfügen. Die vorhandene Topographie weist Nordwest nach Südost ein Gefälle auf. Trotz der gleichen Anzahl von Vollgeschossen und der gleichen Dachform werden dennoch unterschiedliche Gebäudehöhen entstehen. Das erklärt sich aus den unterschiedlichen Geschosshöhen von Gebäuden mit Büronutzungen und Wohngebäuden. Der First des geplanten Bürogebäudes wird daher ca. 1,5 Meter höher als die Firste der Wohngebäude sein. Die II-geschossigen Bestandsgebäude im Bereich des Peter-Joseph-Schumacher-Weges werden mit ihren First- höhen ca. 5 m niedriger sein. Städtebauliches Ziel ist es, eine prägnante und klare Sied- lungskante zu schaffen und das erschlossene Baugrundstück effizient im Sinne der städti- schen Zielsetzungen zu entwickeln. Untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie bei- spielsweise Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. 9 dürfen die festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen um maximal 2,0 m überschrei- ten, soweit der Flächenanteil der Überschreitung insgesamt 30 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigt. Gleichzeitig müssen Dachaufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Somit wird eine optische Dominanz dieser Anla- gen vermieden. Dadurch sollen Dachaufbauten in Maßen ermöglicht, ein Wildwuchs von Dachaufbauten unterbunden und das gesamte städtebauliche Erscheinungsbild nicht beein- trächtigt werden. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baugrenzen bestimmt werden. Sie sind in der Regel mit wenig Spielraum um die g eplanten Gebäude gezogen worden, da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. 5.4 Erschließung Das Plangebiet ist für den Individualverkehr über die Frankfurter Straße und die Straße Am Bahnhof erschlossen. Das Plangebiet grenzt an diese öffentlichen Straßenverkehrsflächen an. 5.4.1 Verkehrsuntersuchung Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen der Kindertagesstätte auf das umliegende Straßennetz wurde ein Verkehrsgutachten erstellt („Verkehrsgutachten zu einer Kindertages- stätte „Am Bahnhof“ in Köln Wahn“, Büro Verkehrskonzept, Schlussbericht 28. November 2019). Hierbei wurde noch die RLS 90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, 1990) als Grundlage genutzt. Eine Umstellung auf die neue RLS 19 würde einen Aufwand darstellen, der in keinem Verhältnis zu neuen Erkenntnissen stünde. Von daher wird darauf verzichtet. Zudem liegt der Einleitungsbeschluss für dieses vorhabenbezogene Bebauungsplanverfah- ren mit 2021 vor dem Stichtag in der neuen RLS 19. In dem Gutachten wurde geprüft, wie der Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der Belange aller Verkehrsarten (Fuß-, Roller- und Radverkehr, Kfz-Ver- kehr) verkehrssicher und weitgehend behinderungsfrei abgewickelt werden können. Der Um- fang des Bring- und Holverkehr mit dem Kfz und die hierfür notwendige Anzahl von Stellplät- zen wurde ermittelt. Durch das Bauvorhaben wird eine Verkehrszunahme durch den Betrieb der Kindertagesstätte von rd. 34 Kfz-Fahrten im Hol- und Bringverkehr erwartet. Bei der Betrachtung der Verkehrsqualität ergeben sich für die Spitzenstunden keine Verände- rungen der Qualitätsstufen gegenüber der Analyse. In der morgendlichen Spitzenstunde blei- ben alle Zufahrten des Kreisverkehrs in der besten Qualitätsstufe A. 5.4.2 Ruhender Verkehr, Flächen für Stellplätze, Fahrradstellplätze, Tiefgaragen mit ihren Einfahrten und Nebenanlagen Die notwendigen Kfz-Stellplätze werden nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 2022 be- rechnet und sollen im Plangebiet grundsätzlich durch Stellplätze in Tiefgaragen nachgewie- sen werden. Die Zufahrten befinden sich zum einen an der westlichen Plangebietsgrenze für das Bürogebäude bzw. an der südöstlichen Plangebietsgrenze für die Wohngebäude. Die Ein- und Ausfahrten der beiden voneinander unabhängigen Tiefgaragen sowie die Tiefgara- gen (TGA) selbst werden in der Planzeichnung räumlich festgesetzt. Die Ein- und Ausfahrten der TGA berücksichtigen ausreichende Abstände zum Kreisverkehr Frankfurter Straße und der vorhandenen Bushaltestelle Nachtigallenweg. Oberirdische Kfz-Stellplätze sollen nur im Südwesten des Plangebietes zum Nachweis not- wendiger Stellplätze der Kindertagesstätte zulässig sein (Gemeinschaftsstellplätze – GSt). Hier sollen vier Mitarbeiterparkplätze sowie fünf Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr an- 10 gelegt werden. Die Zufahrt erfolgt von der Straße Am Bahnhof über eine 5,5 m breite Zu- fahrt. Die erforderlichen Flächen sollen mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allge- meinheit gesichert werden (siehe Kapitel 5.5.5). Fahrradstellplätze sind an den jeweiligen Eingängen der verschiedenen Nutzungseinheiten geplant. Sie sollen in ihrer Lage räumlich nicht festgesetzt werden, um für die Projektrealisie- rung noch Gestaltungsspielräume offen zu lassen. Im Sinne eines geordneten, städtebaulichen Erscheinungsbildes soll im Bebauungsplan fest- gesetzt werden, dass Kfz-Stellplätze in Tiefgargagen (TGa) und oberirdische Kfz-Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den dafür in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen (GSt) zulässig sind. Sammelanlagen für Abfälle und Wertstoffe, sollen nur innerhalb der gemäß Planzeichnung festgesetzten Flächen mit der Bezeichnung -Aw- zulässig sein. Damit wird sichergestellt, dass die Sammelanlagen einerseits von öffentlichen Straßenverkehrsflächen gut zu errei- chen sind und andererseits im Stadtraum möglichst wenig in Erscheinung treten. 5.4.3 Straßenbegrenzungslinie Die Straßenbegrenzungslinie der öffentlichen Verkehrsflächen aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 76360/05 mit dem Arbeitstitel „S-Bahnhof Wahn“ im Bereich des Kreu- zungspunktes Am Bahnhof / Frankfurter Straße wird in den Bebauungsplanentwurf modifi- ziert übernommen. Die Flurstücke 304, 305 sowie die Flurstücke 87 und 214 (bis auf 3 m² Gehwegfläche) werden als Straßenverkehrsflächen nicht mehr benötigt, so dass die Stra- ßenbegrenzungslinie künftig den tatsächlichen Ausbau festsetzen soll. 5.4.4 Erschließung im Inneren des Plangebietes Mit Ausnahme der Zufahrt von der Straße Am Bahnhof zur rückwärtig gelegenen, oberirdi- schen Stellplatzanlage für die Kita (Mitarbeiterparkplätze, Bring- und Holverkehr) soll das Plangebiet frei von Kfz-Verkehr bleiben. Für zu Fuß Gehende bzw. Radfahrende ist ein öffentlich zugänglicher Erschließungsweg zwischen der Stellplatzanlage bis zur Frankfurter Straße geplant, der auch an den Peter-Jo- seph-Schumacher-Weg anbindet. Die direkte Zuwegung zur Kita von Norden (östlich des ge- planten Bürogebäudes), die voraussichtlich überwiegend von Fahrradfahrenden genutzt wird, hat eine Breite von 3,0 Metern. In den anderen Bereichen beträgt die Breite der Er- schließungswege 2,50 Meter. Hier müssen zu Fußgehende und Radfahrende gegenseitig Rücksicht nehmen. Der Knotenpunkt der Wegeverbindungen in Ost-West- bzw. Nord-Süd-Richtung soll als kleine Aufenthaltsfläche aufgeweitet werden, ebenso ein Bereich südlich der Außenspielflä- che der Kita. 5.5 Technische Infrastruktur 5.5.1 Versorgung Die Wasser- und Stromversorgung erfolgt über das vorhandene Versorgungsnetz in den an- grenzenden Straßen. 5.5.2 Entsorgung Schmutzwasser Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt über Anschlüsse an die in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vorhandene, öffentliche Kanalisation. 11 5.5.3 Niederschlagswasserbeseitigung Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) besteht grundsätzlich die Verpflichtung, das anfallende Niederschlagswasser entweder vor Ort zu versickern, zu verrie- seln oder ortsnah einzuleiten. Zur Überprüfung der Durchlässigkeit wurden drei Versickerungsversuche in 2,5 m bzw. 3 m Tiefe als Open-End-Test durchgeführt und Durchlässigkeiten ermittelt (Fülling Beratende Ge- ologen GmbH (2020): Frankfurter Straße / Am Bahnhof, Köln: Bodenuntersuchung zur Mög- lichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser). Da sich das Bauvorhaben außerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet und die Durchläs- sigkeitswerte der Böden für eine Versickerung geeignet sind, soll d as im Plangebiet anfal- lende, unbelastete Niederschlagswasser (von Dachflächen, unterbauten Flächen, nicht befah- renen Wegen bzw. versiegelten Flächen) mittels Rohrrigolen versickert werden. Sowohl in der GE-Fläche als auch in der WA-Fläche ist grundsätzlich ausreichend Platz vorhanden. Die Lage der Rohrrigolen ist im VEP beispielhaft dargestellt, sie wird jedoch nicht planungsrechtlich fest- gesetzt. Zur schadlosen Rückhaltung von Starkregenereignissen ist ein Stauvolumen von 189 m³ er- forderlich. Das Rückhaltevolumen für ein 30-jähriges Ereignis (Dauer: 15 Minuten) soll ge- mäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB textlich festsetzt werden. 5.5.4 Brandschutz Die Notwendigkeit von Feuerwehraufstellflächen wird im Rahmen des Baugenehmigungsver- fahrens geprüft. 5.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Westen des Plangebietes soll ausgehend von der Straße Am Bahnhof ein Geh- und Fahr- recht (GF 1) zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt werden. Damit soll das Erreichen der Stellplätze für die Mitarbeitenden der Kindertagesstätte und den Hol- und Bringverkehr gesi- chert werden. Mit einer Breite von 5,5 m für die Fahrverbindung wird Begegnungsverkehr zu- gelassen. Ausgehend von der Stellplatzanlage ist parallel zur südlichen Grenze des Plangebietes eine fußläufige Verbindung zur Kindertagesstätte bzw. bis zur Frankfurter Straße geplant. Die Festsetzung soll als Flächen mit einem Geh- und Fahrrecht (GF 2) zugunsten der Allgemein- heit für Radfahrende und zu Fuß Gehende erfolgen. Damit wird ein Durchqueren des Gebie- tes mit Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen im Umfeld sowohl in Nord-Süd-Richtung, als auch in Ost-West-Richtung ermöglicht. Im Kreuzungsbereich der Straße Am Bahnhof / Frankfurter Straße verläuft ein Teilstück ei- nes vorhandenen Kanals der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) im Plangebiet. Zudem ver- läuft im Randbereich zur Verkehrsfläche hin ein Mittelspannungskabel der RheinEnergie AG. Diese Flächen sollen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der StEB bzw. RheinEnergie (GFL) festgesetzt werden. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zu erforderlichen Dienstbarkeiten getroffen. 5.5.6 Müllentsorgung Der Abtransport der anfallenden Abfälle und Wertstoffe wird über die angrenzenden vorhan- denen Straßen sichergestellt. Im Gebiet sollen den einzelnen baulichen Einheiten Müllsam- melplätze zugeordnet und festgesetzt werden. 12 5.6 Soziale Infrastruktur Aufgrund der nach Bevölkerungsprognose weiter steigenden Kinderzahlen im Stadtteil Porz besteht weiterhin ein Ausbaubedarf von Kita-Plätzen. Im Plangebiet soll eine viergruppige Kindertagesstätte errichtet werden. Diese wird im mittleren Baufeld verortet und nutzt die Erdgeschosszonen des Gebäuderiegels entlang der Straße Am Bahnhof sowie einen einge- schossigen Erweiterungsbau im rückwärtigen Teil. Die Kita ist innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig; es ist keine eigenständige Festset- zung erforderlich. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die GGS Adolf-Kolping-Straße, die GGS Neue Heide in Porz-Wahnheide und die KGS Kupfergasse im Stadtteil Porz-Urbach. Die GGS Neue Heide wird für die nach Realisierung des Projektes zu erwartenden 5 – 10 Schülerinnen und Schüler über entsprechende Aufnahmekapazitäten in allen Jahrgängen verfügen. 5.7 Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit Stand von Januar 2024 (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Januar 2024) sind verschiedene Begrünungs- maßnahmen entwickelt und in Maßnahmen näher beschrieben worden. Am westlichen und südlichen Rand des Plangebietes sollen Strauchhecken aus standorttypi- schen Gehölzen angelegt werden (Maßnahmen M1 – M3). Entlang der öffentlichen Ver- kehrsflächen am nördlichen und westlichen Rand des Plangebietes sollen 16 Baumpflanzun- gen festgesetzt werden. Auch innerhalb der Baugebiete sollen Strauch- und Baumpflanzun- gen die verschiedenen Nutzungen gliedern. Innerhalb der Baugebiete sollen mindestens 8 standortgerechte, großkronige Laubbäume und mindestens 9 standortgerechte mittelkronige Laubbäume gepflanzt werden. Insbesondere private Kleinkinderspielplätze sowie das Au- ßengelände der Kindertagesstätte sollen im Sommer ausreichend durch großkronige Bäume beschattet werden. Neben den baulich nicht in Anspruch genommenen Bereichen, die grundsätzlich zu begrü- nen sind, sollen unterbaute Bereiche (Tiefgaragen) begrünt werden, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Flach- dächer eingeschossiger Gebäudeteile/ Tiefgaragendecke – mit Ausnahme der Tiefgaragen- einhausung – sollen mindestens extensiv begrünt werden (siehe textliche Festsetzungen zur Begrünung). Fassadenbegrünungen sind planungsrechtlich nicht festgesetzt worden, da sie aufgrund der Fassadengestaltung/ Fensterreihung nur eingeschränkt möglich sind. 5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 5.8.1 Artenschutz Für das Plangebiet wurde einen Artenschutzprüfung Stufe 1 vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Bebauungsplan, Flur 17, Flurstück 302 in Köln-Wahn, Stand Januar 2020 durch- geführt. Im derzeitigen Umweltzustand hat das Plangebiet aufgrund seiner relativ geringen Größe, eingeschränkten Habitatausstattung und starkem Störungsgrad des Umfeldes einen gerin- gen Wert als Lebensraum für Tiere. Er ist nur für eine kleine Anzahl zumeist ubiquitärer Tier- arten als Lebensraum geeignet. Auf der Grundlage von Erfassungen von S KIBBE (2013 und 2020) wurde das Plangebiet als Nahrungshabitat für wenige allgemein häufige Vogelarten, darunter allerdings keine planungsrelevanten Vogelarten, beschrieben. Diese sind: Amsel, Buchfink, Blaumeise, Dorngrasmücke, Elster, Grünfink, Haussperling, Heckenbraunelle, 13 Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp. Dabei ist mit dem Haussperling eine regional gefährdete Vogelart (RL 3, Niederrheinische Bucht) im 100 m-Radius um das Plangebiet erfasst worden. Von der planungsrelevanten Gruppe der Fledermäuse wurde einzig die Zwergfledermaus als Nahrungsgast festgestellt. Mit einer kleinen Gebüschstruktur und einem straßennahen Jungbaum gibt es ein allenfalls marginales Angebot an Fortpflanzungsstätten für ubiquitäre Vogelarten im Plangebiet. Der geringwertige Ackerlebensraum entfällt und wird ersetzt durch einen Siedlungsraum mit Gärten und Grünanlagen. Hier entsteht ein relevantes Angebot potenzieller Niststätten in Ge- hölzen und an Gebäuden für das weitgehend gleiche ubiquitäre Artenspektrum. Die Dachbe- grünung mit teils sonnigen und mageren Standorten bietet potenziellen Lebensraum für wär- meliebende Tierarten (z.B. Insekten). Grundsätzlich ist aufgrund der geplanten Lochfassade kein erhöhtes Vogelschlagrisiko zu erwarten. Dennoch ist vorsorglich ein Hinweis auf der Planzeichnung zur Verminderung von Vogelschlag aufgenommen worden. Die aufgezählten Möglichkeiten betreffen u. a. Vermei- dung von großflächigen Glasbauteilen und von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Eine zeitliche Ein- schränkung für die Baufeldfreimachung ist insoweit erforderlich, als dass die Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen haben (Brutzeit 01.03. - 30.09. eines je- den Jahres). Es soll ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufge- nommen werden. 5.8.2 Eingriff/ Ausgleich Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes und der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan von Raskin Umweltplanung und Umweltbe- ratung GbR, Stand 04.01.2024 erarbeitet und im Rahmen dessen eine Eingriffs-/ Ausgleichs- bilanzierung erstellt (siehe Umweltbericht, Ziffer 7.5.20). In einem Deckblatt vom 16.06.2025 wurden noch Modifikationen zu Details (Anpassung Flächengrößen und Aussagen zu Richt- werten nach dem kooperativen Baulandmodell) erläutert. Zur Bewertung wurde das Biotopwertverfahren (Köln-Liste) angewandt, das auf der Methode Ludwig 1991 beruht. Zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung aller Planungen im Stadtge- biet wird das vorgenannte Verfahren auch bei diesem Bebauungsplane ntwurf zugrunde ge- legt. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich umfasst das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der Maßnahmenfläche A1, die im Vergleich zum Ausgangszustand aufgewertet wird, und die bis- her als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Teilflächen im Einmündungsbereich der Straße Am Bahnhof auf die Frankfurter Straße, Auf der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten internen Ausgleichsfläche A1 inner- halb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sollen mindestens 6 großkronige Laubbäume – BF 31 (GH 741) angepflanzt und dauerhaft erhalten werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs- maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: - Anpflanzung von Strauchhecken in den festgesetzten Flächen M1 bis M3 - Extensive Dachbegrünung auf Flachdächern - Anpflanzung von 16 Einzelbäumen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen - Anpflanzung von 2 großkronigen und 9 mittelkronigen Laubbäumen in den Baugebie- ten 14 - Intensive Dachbegrünung über Tiefgaragen - Begrünung von Grundstücksflächen, sowie sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden Neben etwa 800 m² Pflanzflächen (M1 - M3 und A1) entstehen etwa mindestens 700 m² über- erdete und begrünte Tiefgaragenfläche. Unter Berücksichtigung aller interner Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen wird für das Allgemeine Wohngebiet ein Biotopwert von 3, für das Gewerbegebiet ein Biotopwert von 1 – nur für den intensiv begrünten Tiefgaragenbereich ein Biotopwert von 2 angesetzt. Es verbleibt ein externer Ausgleichsbedarf von 30.863 Punkten, der durch die Entwicklung von Blühstreifen bzw. einer Blühfläche (Zielbiotop HA2) auf einer Intensivackerfläche auf dem Flurstück 214, Flur 8, Gemarkung Elsdorf ausgeglichen wird. Die Lage der externen Ausgleichsmaßnahme (eA1) ist aus dem Übersichtsplan auf der Plan- zeichnung zu erkennen. Die Maßnahme selbst ist im Textteil des Bebauungsplans als Hin- weis beschrieben. Durch die Umsetzung der internen und externen Maßnahmen kann der Eingriff in den Natur- haushalt zu fast 100 % kompensiert werden (siehe Umweltbericht, unter Ziffer 7.5.20). Rech- nerisch benötigt wird eine externe Ausgleichsfläche von 5.144 m², um das Ausgleichsflä- chendefizit vollständig auszugleichen. Auf dem oben genannten Flurstück 214 stehen 5.121 m² zur Verfügung. Es entsteht ein rechnerisches Defizit von 23 m² bzw. 138 BWP (m²x 6 BWP). Das entspricht weniger als 1 % des Ausgleichflächenbedarfs. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB wird ausdrücklich klar gestellt, dass die Anwendung der Eingriffsregelung in die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingebunden ist. Das bedeutet in die- sem Fall: Die geplante Ausgleichsfläche liegt in räumlicher Nähe zum Plangebiet und erfüllt ideal das Ziel einer Ausgleichsmaßnahme, was auch mit einer rechnerischen Unterdeckung von <1% erreicht wird. In einem noch aufzustellenden Durchführungsvertrag werden detaillierte Regelungen zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen aufgenommen. 5.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 5.9.1 Lärmbelastung im Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im Einwirkungsbereich von Straßen-, Schienen- sowie Flugver- kehrslärm. Das Plangebiet liegt unmittelbar südlich der Straße Am Bahnhof und westlich der Frankfurter Straße. Im Osten verläuft in einem Abstand von ca. 900 m in nordsüdlicher Rich- tung die Autobahn A 59; in gut 3 km Entfernung liegt der Flughafen Köln-Bonn. Im Südwes- ten befindet sich in einem ungefähren Abstand von 500 m der S-Bahnhof Porz-Wahn. In die- sem Bereich bündeln sich einige Bahntrassen der Deutschen Bahn AG, welche sich vom Plangebiet aus betrachtet in nordwestliche und in nordöstliche Richtung verlaufend aufteilen. Zur Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet (Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 "Am Bahnhof" in Köln-Porz-Wahn, Stadt Köln, Kra- mer Schalltechnik GmbH, Sankt Augustin, 29.05.2020). Sie sollte prüfen, in welchem Rah- men der öffentliche Straßen- und Schienenverkehr, Gewerbelärm und Fluglärm auf das Plangebiet einwirkt und welche Maßnahmen ggfls. zum Schutz der Bewohner oder Nachbarn getroffen werden müssen. In einer weiteren schalltechnischen Stellungnahme des gleichen Büros vom 25.05.2025 wurde die zu erwartende Auswirkung aufgrund der aktualisierten Ge- bietsaufteilung von WA und GE bezogen auf die Ergebnisse der DIN A 4109 und eine ergän- zende schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Geräuschsituation aufgrund der Kita-Stellplätze näher betrachtet. 15 Die Verkehrslärm-Immissionen wurden anschließend mittels der Orientierungswerte nach DIN 18005:1987 (Schallschutz im Städtebau) und die Gewerbelärm-Immissionen gemäß der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) beurteilt. Auf eine Umstellung der Berechnungen auf die neue DIN 18005:2023 wurde verzichtet. Eine Anwendung der neuen DIN 18005 setzt eine Umstellung auf die Norm der RLS 19 voraus. Der Verzicht auf die Anwendung der RLS 19 ist unter Ziffer 5.4.1, Verkehrsuntersuchung, erläutert. 5.9.1.1 Verkehrslärm Für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau“, werden für das Plangebiet die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes mit 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht und eines Gewerbegebietes mit 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht zugrunde gelegt. Die schalltechnische Untersuchung kommt in Bezug auf den öffentlichen Straßen-/ Schie- nenverkehr zu dem Ergebnis, dass auf verschieden Gebäudehöhen unterschiedliche, zum Teil hohe, insbesondere straßenseitige Überschreitungen der Orientierungswerte vorliegen. Für die Außenwohnbereiche des WA-Gebietes und der Außenspielfläche der Kindertages- stätte sieht es etwas günstiger aus. Für eine ausführlichere Darstellung der Überschreitun- gen siehe Umweltbericht, Ziffer 7.5.12.1 Die einwirkenden Lärmimmissionen auf das Plangebiet durch den Fluglärm wurden nicht im Detail berechnet. Hier wurde auf vorhandene Werte des Umwelt- und Verbraucherschutzam- tes zurückgegriffen. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Lärmschutzbereiches bzw. nicht innerhalb einer Fluglärm-Schutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Die Grenze zur Tag- sowie Nacht-Schutzzone befindet sich östlich in über 2 km Abstand zum Plangebiet. Der Flugverkehr wird anhand eines äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht berücksichtigt. Innerhalb des GE-Gebiets sowie auch des WA-Gebiets ist somit durch den einwirkenden Flugverkehr eine Einhaltung der Orientierungswerte zu er- warten. 5.9.1.2 Gewerbelärm Bezüglich Gewerbelärm ist von keiner relevanten zusätzlichen Einwirkung auf und durch das Plangebiet auszugehen. Innerhalb des Plangebiets sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Außerhalb des Plangebietes sind gewerbliche Nutzun- gen in ihrem Emissionsverhalten ebenfalls stark eingeschränkt. Betriebe und Anlagen der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW vom 02.04.1998 sowie Betriebsarten mit ähnlichem Emissionsverhalten sind nicht zulässig. Zusätzlich sind die im Bebauungsplan Nr. 76360/05 „S-Bahn Wahn“ in Köln-Porz-Wahn zulässigen gewerblichen Nutzungen durch öffentliche Grün- und Verkehrsflächen räumlich von schutzbedürftigen Nutzungen getrennt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde deshalb auf die Untersuchung der Einwirkung gewerblicher Nutzungen im Umfeld bzw. des P&R-Parkplatzes verzichtet. 5.9.1.3 Sport- und Freizeitlärm Bezüglich Sportlärm und Freizeitlärm ist von keiner relevanten zusätzlichen Einwirkung auf und durch das Plangebiet auszugehen. 5.9.2 Anforderungen an den Schallschutz Aufgrund des einwirkenden Verkehrslärms (Straße/Schiene) werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- sowie zur Nachtzeit innerhalb des WA-Gebiets zum Teil deut- lich überschritten. Dabei werden im allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Tageszeit Beur- teilungspegel von bis zu 71 dB(A) und innerhalb der Nachtzeit Beurteilungspegel von bis zu 16 63 dB(A) erwartet, wobei die maximalen Werte an den Straßenfassaden zur Frankfurter Straße auftreten. Innerhalb des Gewerbegebietes treten ausschließlich an den straßenzuge- wandten Fassaden in der Tageszeit Überschreitungen von bis zu 2 dB und in der Nachtzeit um maximal 6 dB auf. Grundsätzlich wird insgesamt die aus schalltechnischer Sicht günstig geplante Gebäude- konstellation deutlich, welche die straßenabgewandten Fassaden und rückwärtig liegenden Außenwohnbereiche gegen den einwirkenden Gesamt- bzw. insbesondere gegenüber dem maßgebenden Straßenverkehrslärm wirksam abschirmt. Aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte sind Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich, um gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen innerhalb des Plan- gebietes zu erzielen. Prinzipiell ist aktiven Maßnahmen der Vorzug vor passiven Maßnahmen zum Schallschutz zu geben. Aktive Schallschutzmaßnahmen mit dem Ziel die festgestellten Überschreitungen der maßgeblich einwirkenden Straßenverkehrsgeräusche, ausgehend von den angrenzen- den Straßen, komplett bzw. wirksam abzuschirmen, sind aufgrund der vorhandenen gerin- gen Abstände zwischen Emissionsquelle und dem Plangebiet städtebaulich nicht gewünscht, da ähnlich hohe Lärmschutzwände wie die geplanten Gebäude erforderlich wären. Eine ak- tive Schallschutzmaßnahme mit dem Ziel, die Einwirkungen aus Richtung der Verkehrsstra- ßen abzuschirmen, ist aufgrund der direkt angrenzenden Bebauung entlang der Straße Am Bahnhof bzw. Frankfurter Straße und der erforderlichen Schallschutzmaßnahmenhöhe als unrealistisch zu bezeichnen. Daher sollen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen ent- sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zeichnerisch festgesetzt werden. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Auf eine Umstellung der Berechnung auf die neue DN 18005:2023 wurde verzichtet (Begründung siehe Ziffer 5.9.1, Lärmbelas- tung im Plangebiet). Für das Plangebiet wurden bei freier Schallausbreitung die Lärmpegelbereiche IV bis VI er- mittelt. Da bei der Darstellung der Lärmpegelbereiche die freie Schallausbreitung sowie das Geschoss mit dem höchsten Beurteilungspegel berücksichtigt wurden, sind mit Umsetzung der gesamten Planung nicht alle Geschosse im Plangebiet vom dargestellten Lärmpegelbe- reich betroffen. In der Konsequenz werden die Schalleinwirkungen in einigen Geschossen teilweise geringer ausfallen, als es die dargestellten Lärmpegelbereiche vermuten lassen. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedri- gere Lärmpegelbereiche bzw. maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Gebäudeteilen o- der Geschossebenen nachgewiesen werden. Die Isophonenlinien aus der schalltechnischen Untersuchung für das WA-Gebiet sind gemäß Pegelkarte 8.5 als Begrenzung der Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan übernommen wor- den. Für das Gewerbegebiet gab es im Bebauungsplanentwurf Modifikationen im Zuschnitt, die nach Erstellung des v.g. Gutachtens erfolgten. Sie betreffen ausschließlich nicht über- baubare Bereiche, sodass hier nach Abstimmung keine Anpassungen der Berechnung sowie der Abbildungen erfolgte. Eine erneute aufwändige Berechnung wäre nur mit unverhältnis- mäßig großem Aufwand durchführbar gewesen, zumal eine Bebauung der betreffenden Flä- che mit Hilfe der Planzeichnung ausgeschlossen wird. Zur Bestimmung des „maßgeblichen Außenlärmpegels“ des Gewerbelärms wird für das Ge- werbegebiet ein Pegel von 65 dB(A) und für das Allgemeine Wohngebiet ein Pegel von 55 17 dB(A) angesetzt. Dies gilt gemäß DIN 4109 im vorliegenden Fall gleichermaßen für den Ta- ges- sowie den Nachtzeitraum. Somit wird gemäß DIN 4109 bereits einer möglichen – gege- benenfalls auch zukünftigen – Gewerbelärmeinwirkung innerhalb des Plangebiets gemäß TA Lärm hinsichtlich des erforderlichen Bau-Schalldämm-Maßes Rechnung getragen. Insofern gibt es keine durchgängigen Isophonenlinien für das Plangebiet, sondern jeweils für das GE bzw. WA separat ermittelte Isophonenlinien bzw. -darstellungen. Beim geplanten Wohngebäude unmittelbar angrenzend an die Frankfurter Straße werden die Orientierungswerte an den nördlichen bzw. östlichen Fassaden stark überschritten. Der ma- ximale Beurteilungspegel an der östlichen bzw. nordöstlichen Fassade zur Frankfurter Straße errechnet auf bis zu 71 dB(A) tags und 63 db(A) nachts. Nach aktueller Rechtsprechung entstehen mit einer Überschreitung der Grenzwerte von 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts Lärmeinwirkungen, die unzumutbar sein können. An den straßenzugewandten Fassaden des Wohngebäudes parallel zur Frankfurter Straße sind des- halb öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 - insbesondere zu Schlafräumen und Kinderzimmern – unzulässig, soweit die genannten Grenzwerte über- schritten werden. Durch eine geeignete Grundrissgestaltung mit einer Orientierung schutzbe- dürftiger Räume zu straßenabgewandten Gebäudeseiten oder den Einbau nicht öffenbarer Fenster können ausreichend niedrige Innenraumpegel nachgewiesen werden. Insofern wer- den die marginalen Überschreitungen als gleichwohl zumutbar angesehen, da es eine bau- technische Lösung gibt. Bei Umsetzung der Lärmschutzmaßnamen, sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt. Bei Schlaf- und Kinderzimmern soll bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit- raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sichergestellt werden. Das ist im gesamten allgemeinen Wohngebiet bereits allein aufgrund des einwirkenden Flugverkehrs der Fall. Mit entsprechenden Festsetzungen zum Lärmschutz sollen gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse gewährleistet werden. Bei Außenwohnbereichen mit einer Überschreitung eines Beurteilungspegels von > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um eine un- gestörte Kommunikation zu ermöglichen (beispielsweise schallabsorbierende Verkleidung von Balkonunterseiten oder Brüstungselementen). 5.9.3 Auswirkungen auf die Umgebung Planbedingte Auswirkungen im Umfeld An der Frankfurter Straße können nachts an zwei Immissionspunkten (IO 1 – Frankfurter Straße 290, IO 2 Frankfurter Straße 289) unter Berücksichtigung der gesamten Straßenver- kehrsgeräuschsituation an der Bestandsbebauung bereits im Prognose-Nullfall Überschrei- tungen von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) auftreten. Liegt eine derartige Belastung bereits ohne den planbedingten Verkehrsanteil vor, ist jede weitere, aus der Planung resultierende Pegelerhöhung abwägungsrelevant, auch wenn sie unter der Wahrnehmungsschwelle von 1 dB(A) liegt. Durch den zusätzlich zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr wird sich die allgemeine Stra- ßenverkehrsgeräuschsituation um 0,1 dB tags und nachts erhöhen. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung (2018) wurde festgestellt, dass der Straßenabschnitt der Frankfurter Straße südlich des Kreisverkehrs kein Belastungsstandort mehr ist und für einen Straßenabschnitt nördlich des Kreisverkehrs sich keine Veränderungen der Lärmsitua- 18 tion ergeben hat (Anlage 1 – Abb. 4 des Textteils, Lärmaktionsplanung Stadt Köln, Fort- schreibung 2018). Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Grundbelastung eher verrin- gert. Die Erhöhung wird daher als zumutbar bewertet. Die Tiefgaragenrampen im Plangebiet sollen einhaust werden, um dem Nachbarschutz Rechnung zu tragen. Im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wurde die zu erwartende Geräuschsituation gemäß TA Lärm untersucht, die von den Stellplätzen für die Kindertages- stätte ausgeht (KRAMER SCHALLTECHNIK GMBH (2025). Es ist von einer werktäglichen Nutzung ausschließlich zur Tageszeit auszugehen, wodurch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht der Beurteilungszeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr von Relevanz ist. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden an allen Immissionsorten eingehalten. Im Be- reich der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung (Poststraße 277) werden die Werte um mindestens 10 dB unterschritten. Auch das Spitzenpegelkriterium nach TA Lärm wird zur Tageszeit eingehalten. 5.9.4 Erschütterungen Auswirkungen durch Erschütterungen wurden im Verfahren nicht untersucht, da im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB keine Untersuchung gefordert wurde. 5.9.5 Gerüche Das Plangebiet liegt im Umfeld des Klärwerks Köln-Wahn. Laut Planungsgrundlage von 1989 ist die Anlage mit einer Ausbaugröße (Einwohnerwert – EW) von 92.000 ausgelegt. Ak- tuell wird die Anlage ungefähr mit 80.000 EW belastet (Stand 2023). Der Einwohnerwert setzt sich aus der Anzahl der angeschlossenen Einwohnenden und dem Einwohnergleich- wert für gewerbliche Abwässer zusammen. Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100.000 Einwohnerwerten (lfd. Nr. 143) werden der Abstandsklasse V gemäß Abstandserlass NRW (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände - 2007) zugeordnet. Dementsprechend ist zwi- schen dem hier geplanten, allgemeinen Wohngebiet und der Abwasserbehandlungsanlage ein Abstand von mindestens 300 Metern einzuhalten. Gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL, 2009, Feststellung und Beurteilung von Ge- ruchsimmissionen) gelten für Wohn- und Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 und für Gewerbe- und Industriegebiete ein IW von 0,15. Dieser Wert gibt an, dass die Geruchs- häufigkeit in diesen Gebieten nicht über 10 % bzw. 15 % liegen darf. Mit Geruchshäufigkei- ten über die für Wohngebiete empfohlenen 10 % Belastung ist grundsätzlich innerhalb des 300-m-Abstandes zu rechnen. Zwischenzeitlich wurde die GIRL in die TA Luft 2021 integriert. Die TA Luft dient als norm- konkretisierende Verwaltungsvorschrift dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der Vorsorge gegen solche Einwirkungen. Für Rasterbegehungen ist die Richtlinie VDI 3940 Blatt 1 (2006) sowie die Richtlinie VDI 3783 Blatt 8 – Umweltmeteorologie zu verwenden. Gemäß Kapitel 2.2.2.3 Abstandserlass NRW (2007) ist der Abstand an der geringsten Ent- fernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten zu messen. Unter Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, 19 Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. In diesem Fall ist dies das erste vorhandene Becken im Osten des Kläranlagengeländes. Hierbei handelt es sich um das Vorklärbecken der Anlage, das als eine potentielle Geruchsquelle anzusehen ist. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des 300-m-Abstandes gemäß Abstandserlass NRW zur nächsten Emissionsquelle. Die Nutzungszonierung innerhalb des Plangebietes ist des- halb so gewählt, dass sich das allgemeine Wohngebiet (WA) im Osten mit möglichst großer Entfernung zur Geruchsquelle befinden. Das GE liegt in einem Abstand von 210 – 275 m zur nächsten Emissionsquelle des Klärwerks. Wohnnutzung ist grundsätzlich nur außerhalb des 300-m-Abstands geplant. Ein kleinerer Teil des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes ragt jedoch in den 300-m-Abstand hinein, wobei die am nächsten zur Kläranlage liegenden Bereiche als nicht überbaubare Flächen festgesetzt sind. Innerhalb des 300-m-Abstands lie- gen auch Teile des parallel zur Straße „Am Bahnhof“ liegenden Wohngebäudes und des ein- geschossigen Anbaus (Kita). Der minimale Abstand zur Kläranlage beträgt 275 m. Ein Unterschreiten der im Abstandserlass festgelegten Abstände zwischen emittierender An- lage und heranrückender Nutzung ist insbesondere dann unkritisch, wenn zur maßgeblichen, abstandsauslösenden Emissionsart eine gutachterliche Untersuchung vorliegt, die nach- weist, dass ein Heranrücken einer Nutzung immissionsschutzrechtlich unproblematisch ist. Im vorliegenden Fall liegen bereits gutachterliche Untersuchungen zu den Geruchsimmissio- nen des Klärwerks Wahn für das Plangebiet vor, die im Zuge der Aufstellung des Bebau- ungsplans "S-Bahnhof Wahn" in Köln-Porz-Wahn (westlich bzw. südlich des Plangebietes „Am Bahnhof“) erstellt wurden: [1] RWTÜV: Gutachterliche Stellungahme zu den Geruchsimmissionen in dem Bebauungspl- angebiet "S-Bahnhof-Wahn" in Köln- Porz-Wahn, verursacht durch die Kläranlage Wahn vor und nach der Erweiterung, Essen, 11/2002, Auftraggeber: Stadtplanungsamt Köln; [2] aqua system consult: Kläranlage Wahn - Meßbericht zur Rasterbegehung im Umfeld der Kläranlange Wahn zur Ermittlung der Geruchsimmissionen, Kassel, 05/2006, Auftraggeber: Wasser- und Bodenverband Wahn; Für die Fläche des Plangebietes „Am Bahnhof“ hatte die Untersuchung [1] im Jahr 2002 eine Überschreitung des Richtwertes der Geruchsrichtlinie NW (GIRL) für eine Wohn- und damit auch Kita-Nutzung festgestellt. Im Gutachten [1] liegt die relative Geruchshäufigkeit im gesam- ten Plangebiet über 0,10. Methodisch handelt es sich hier um eine Ausbreitungsberechnung. Die aktuellere Untersuchung [2], beauftragt durch den Wasser- und Bodenverband Wahn, zeigt für den überwiegenden Teil des Plangebietes "Am Bahnhof" eine Einhaltung des Richt- wertes der GIRL für eine Wohnnutzung. Das Plangebiet befindet sich hauptsächlich in der Beurteilungsfläche „F“, die durch die Aufpunkte Nr. 8, 9, 11 und 12 gebildet wird. Ein kleiner Teil des Plangebiets (westlicher Bereich) befindet sich in der Beurteilungsfläche „E“. Der ge- mittelte Wert der relativen Geruchsstundenhäufigkeit der Fläche „F“ wurde mit 0,06 bewertet, die relative Geruchsstundenhäufigkeit der Fläche „E“ mit 0,15 (52 Begehungen durch Mitte- lung über 4 unabhängige Messpunkte). Das geplante WA befindet sich vollständig in der Be- urteilungsfläche „F“, die den Immissionswert (IW) für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 um 0,04 unterschreitet. Das Gewerbegebiet liegt auch fast vollständig in der Beurteilungsfläche „F“ und zu einem kleinen Teil in der Beurteilungsfläche „E“, die den höchstzulässigen Immis- sionswert (IW) für Gewerbe- und Industriegebiete noch einhält. Grundsätzlich weist das Gut- achten [2] nach, dass die Geruchsimmissionen der Kläranlage die in der GIRL empfohlenen maximalen Belastungen für die geplanten Nutzungen im Plangebiet unterschreiten bzw. ein- halten. 20 Die Durchführung der Rasterbegehungen erfolgte im Wesentlichen so, wie dies in der Ge- ruchsimmissions-Richtlinie GIRL (1998/1999 in der Länderausschuss für Immissionsschutz/ LAI-Fassung mit ergänzenden Auslegungshinweisen) beschrieben ist, wobei die VDI-Richtli- nie 3940 (1993) als zusätzliche Erkenntnisquelle genutzt wurde. Es wurde eine Rasterbege- hung mit 13 Einzelbegehungen pro Aufpunkt und somit 52 Begehungen pro Beurteilungsflä- che durchgeführt. Beide Gutachten wurden seinerzeit dem Landesumweltamt für Natur, Umwelt und Verbrau- cherschutz (LANUV) NRW zur Prüfung vorgelegt. Das LANUV kam zu dem Ergebnis, dass beide Gutachten plausibel sind und für den Nahbereich des Klärwerks eine gute Überein- stimmung der Immissionswerte aufzeigen. Im Randbereich des Untersuchungsbereiches, in dem auch das Plangebiet „Am Bahnhof“ liegt, weichen die Werte der Gutachten geringfügig voneinander ab. Hier ist den Ergebnissen der späteren Untersuchung aus 2006 im Auftrag des Wasser- und Bodenverbands Wahn (Rasterbegehung) der Vorzug zur Beurteilung der Geruchsimmissionen im Plangebiet zu ge- ben. Da es sich bei der Ermittlung des 300-m-Abstands des Abstandserlasses NRW um eine typi- sierende Betrachtung handelt, d. h. ohne Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Situa- tion, wird mit dem Bebauungsplan eine geringfügige Unterschreitung des durch den Ab- standserlass empfohlenen Mindestabstands aus folgenden Gründen mit Blick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für zumutbar erachtet: - Das Gutachten [2] weist nach, dass der gemittelte Wert der relativen Geruchsstun- denhäufigkeit unterhalb der in der GIRL empfohlenen Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete bzw. Gewerbe- und Industriegebiete liegt. - Die geplante Wohnbebauung rückt nicht näher an die Anlage als bestehende Wohn- bebauung am Peter-Joseph-Schumacher-Weg oder noch näher gelegene Wohnnut- zungen an der Poststraße (beispielsweise Nummer 275), so dass der Immissionskon- flikt durch die heranrückende Wohnbebauung nicht verschärft wird. - Das Klärwerk Köln-Wahn wird regelmäßig durch die höhere Immissionsschutzbe- hörde überwacht. Bei der letzten Überwachung im Juli 2022 wurden keine Mängel festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Anlage nach dem aktuellen Stand der Technik betrieben wird und die gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen genutzt werden. Der Betreiber gab gegenüber der Bezirksregierung an, dass es in den letzten Jahren auch keine Geruchsbeschwerden in der Nachbarschaft gab. - Vorherrschende Windrichtungen in Köln sind Winde aus südöstlichen Richtungen (e- her Schwachwinde) und aus westlichen Richtungen (eher höhere Windgeschwindig- keiten). Winde aus beiden vorgenannten Windrichtungen können in das Plangebiet, auch nach Umsetzung der geplanten Bebauung, einströmen. Es ist zu erwarten, dass die Hauptwindrichtung aus Südosten Gerüche von der Fläche weghalten und höhere Windgeschwindigkeiten aus Westen sich ebenfalls günstig auf die Zahl der Geruchs- stunden auswirken. Da die Unterschreitung des 300-Meter-Abstandes durch das Allgemeine Wohngebiet mit ma- ximal 25 Metern als geringfügig zu bewerten ist und durch die Rasterbegehung aus dem Jahr 2006 ermittelt wurde, dass der empfohlene Immissionswert von 0,10 für das gesamte WA deutlich unterschritten wird, ist davon auszugehen, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhält- nisse gewährleistet sind. 21 5.10 Berücksichtigung weiterer Umweltbelange 5.10.1 Bodenuntersuchung Es wurde eine Bodenuntersuchung mit dem Titel „Frankfurter Straße / Am Bahnhof, Köln: Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser“, Fülling Be- ratende Geologen GmbH, Stand 2020 erarbeitet. Die Erkenntnisse sind in Kapitel 5.5.3 Nie- derschlagswasserbeseitigung dargestellt. 5.10.2 Starkregen/ Überflutungsnachweis Für das Plangebiet wurde vom Büro Calles de Brabant, Stand 2023 ein (vorläufiger) Überflu- tungsnachweis nach DIN 1986-100 erarbeitet worden. Dabei wurde die Regenmenge eines 30-jährigen Ereignisses für eine Dauer von 15 Minuten angesetzt. Im Ergebnis wurde ein Rückhaltevolumen von rund 189 Kubikmeter ermittelt. Dies ist entsprechend der Forderung der STEB als Mindestvolumen festzusetzen und hat Eingang in eine textliche Festsetzung gefunden. (siehe auch Kapitel 5.5.3, Niederschlagswasserbeseitigung). 5.10.3 Luftschadstoffe Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbeding- ten Immissionen erstellt (Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen ge- mäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 „Am Bahnhof in Köln-Porz-Wahn“, iMA cologne GmbH, 05.06.2020). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentrationen der Luft- schadstoff-Komponente NO 2 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in deren relevanter Umgebung ist. Es wurden der Prognose-Nullfall sowie der Prognose-Planfall zum Bezugs- jahr 2025 der Emissionsberechnung zugrunde gelegt. Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortrepräsentativen meteorologischen Ver- hältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge gemäß HBEFA 4.1 (Umweltbundesamt, 2019) sowie der aus Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) abgeschätzt. Es wurden NO2-Hintergrundbelastungen mit einem mikroskali- gen, 3-dimensionalen Strömungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. Das Plangebiet liegt außerhalb der seit 01.10.2019 zum zweiten Mal erweiterten Umweltzone Köln. Die Hintergrundbelastungen für das Jahr 2018 wurden aus Messwerten des LANUV NRW der Jahre 2014 - 2018 abgeschätzt. Für die Extrapolation auf das Bezugsjahr 2025 der Prog- nosefälle wurde für das Jahresmittel von NO 2 ein stagnierender Trend von 2018 bis 2025 mit zusätzlich einer konservativen lokalen Beaufschlagung von 2 μg/m3 angenommen, um auf der sicheren Seite zu sein. Außerdem wurden die Emissionen der ca. 1.000 m westlich des Plangebietes in Nord-Süd-Richtung vorbeiführenden Autobahn A 59 in der Ausbreitungs- rechnung immissionsseitig beaufschlagend berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Jahresmittelwerte von NO 2 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes in bei- den Prognosefällen bis 2025 eingehalten werden; der Grenzwert der Überschreitungshäufig- keiten der 200 μg /m3-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) wird sicher eingehalten. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass in den Prognosefällen 2025 die NO 2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude eingehalten werden. 22 5.10.4 Klimaschutz und Klimaanpassung Für die bestehende Ackerfläche ist eine nächtliche Kaltluftentstehungsfunktion anzunehmen, da entsprechend vegetationsarme Freiflächen nachts stärker abkühlen als bebaute oder ge- hölzbestandene Flächen. Die Luftaustauschsituation dürfte bezüglich der vorherrschenden südöstlichen Winde durch die Bebauung von Wahn und bezüglich der 25 % betragenden westlichen Windrichtungen (LANUV 2013) durch den Bahndamm der ICE-Trasse im Nord- westen eingeschränkt sein. Eine wichtige Kaltluftabflusssituation liegt im Plangebiet und seinem Umfeld nicht vor (LA- NUV 2013). Durch Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes (beispielsweise Baumpflanzun- gen entlang von Straßenverkehrsflächen) soll der Versiegelungsgrad minimiert und ein Bei- trag zur Verbesserung des Mikroklimas geleistet werden (siehe Kap. 7.5.7). Mit der Umsetzung des Vorhabens kommen die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln (Fas- sung vom 17.03.2022) zum Tragen (siehe Kap. 4.6). Die Umsetzung der mit der Koordinati- onsstelle Klimaschutz abzustimmenden Maßnahmen sollen im Durchführungsvertrag ver- bindlich geregelt und gesichert werden. Aktuell geplant ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Kombination mit PV-Anlagen. 5.10.5 Belichtung / Besonnung Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten; somit kann in der Regel von ausreichender Belichtung und Besonnung ausgegangen werden. Da sich die geplanten Gebäude mindestens 30 Meter nördlich der Bestandsbebauung am Peter-Joseph-Schumacher-Weg befinden, können Beeinträchtigungen von Belichtung und Besonnung ausgeschlossen werden. Die zur südlichen Plangebietsgrenze nächstgelegenen Gebäudeteile sind eingeschossig geplant und unterschreiten mit ihrer maximalen Gebäude- höhe die Traufhöhe der südlich angrenzenden Bebauung. 5.10.6 Erdbebenzone Nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Nordrhein- Westfalen 1:350 000“, Düsseldorf und Krefeld 2006, liegt die Gemarkung Köln-Porz in der Erdbebenzone 1. Nach den Vorgaben der DIN 4149:2005 „Bauten in deutschen Erdbeben- gebieten“ ist das Grundstück in die Baugrundklasse C (Lockergestein, etwa die oberen 20 m des Untergrunds) und in die Untergrundklasse T (Übergangsgebiete, ab etwa 20 m Tiefe) zu stellen. In der Baustatik müssen ggf. besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. 5.10.7 Archäologie Das Plangebiet liegt auf der rechtsrheinischen, von Altrheinrinnen durchzogenen Niederter- rasse des Rheins, die seit der mittleren Jungsteinzeit besiedelt ist. Im Bereich des Plange- bietes lag nur ein unzureichender Kenntnisstand hinsichtlich der Betroffenheit bodendenk- malpflegerischer Belange vor. Daher wurde auf dem Gelände bauvorgreifend eine archäolo- gische Sachverhaltsermittlung durchgeführt (Archäologie Team Troll, Abschlussbericht: FB 2019.023 Köln-Wahn, Am Bahnhof). In einer Sondage, die im Juli 2019 abgeteuft wurde, wurde ein Befund angetroffen. Daher wurde in einer zweiten Kampagne im Dezember 2019 erweiternde Suchschnitte rund um diese Stelle angelegt. Dabei wurde ein weiterer archäologisch relevanter Befund angetroffen. Bei beiden handelt es sich um (vermutlich eisenzeitliche) vorgeschichtliche Gruben. Genau- ere Aussagen über Funktion und Datierung erlauben die Befunde aufgrund schlechter Erhal- tung und sehr wenig Fundmaterial nicht. Angesicht dieser Befundsituation sollen die Erdarbeiten unter gutachterlicher Begleitung vor- genommen werden. Es wird ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen. 23 5.10.8 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen. Es soll ein entsprechender Hinweis in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen werden. 5.11 örtliche Bauvorschriften In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung folgende gestalterischen Festsetzungen getroffen: 5.11.1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Für die geplanten, dreigeschossigen Gebäude entlang der Straße Am Bahnhof und Frankfurter Straße soll als Dachform ein Satteldach (SD) festgesetzt werden. Damit wird die vorherr- schende Dachform an der Straße Peter-Joseph-Schumacher-Weg, Frankfurter Straße und Nachtigallenstraße aufgenommen. Durch die zulässige Dachneigung von 30-35° soll sichergestellt werden, dass sich die Ge- samthöhe (First) in Verbindung mit der jeweils festgesetzten maximalen Gebäudehöhe der Umgebungsbebauung weitgehend anpasst. Sonnenkollektoren und Solarzellen dürfen nur mit derselben Neigung wie die Dachflächen angeordnet werden. Die eingeschossigen Gebäudeteile (Kindertagesstätte sowie die Tiefgarageneinhausung) sol- len mit Flachdächern ausgeführt werden, um eine Dachbegrünung zu ermöglichen. 5.11.2 Befestigung von Stellplätzen und Wegen Zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze (GSt) und der Wegeflächen sollen nur versicke- rungsfähige Materialien (zum Beispiel wasserdurchlässiges Pflaster, Rasenfugenpflaster) zu- gelassen werden, um den Versiegelungsgrad im Gebiet zu minimieren. 5.11.3 Einfriedungen Um die Vorgartenzonen offen und als Erweiterung des Straßenraums zu gestalten sollen Grundstückseinfriedungen im Bereich der Vorgärten entlang öffentlicher Straßen nicht zuläs- sig sein. 6 Nachrichtliche Übernahmen Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplans werden widersprechende Darstellungen und Fest- setzungen des Landschaftsplans gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) außer Kraft treten, da der Träger der Landschaftsplanung nicht der zugrundeliegenden FNP- Änderung widersprochen hat. Insofern wurde das in das Plangebiet hineinragende Land- schaftsschutzgebiet nicht nachrichtlich übernommen. 7 Umweltbericht Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs . 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nur. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in ei- nem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans Die Ziele des Bebauungsplans sind die Entwicklung eines Wohngebietes mit Kindertages- stätte sowie die Schaffung eines gewerblichen Ansiedlungsangebotes (Bürogebäude) (vgl. Punkt 1 und 5 der Städtebaulichen Begründung). 24 7.2 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Acker 7.034 WA-Gebiet inklusive Kindertages- stätte und Kleinkindspielplatz 5.225 Acker- und Wegeraine mit geringen Gehölzstrukturen; davon 98 m² mit planungsrechtlichem Ausgangszu- stand „Verkehrsfläche“ 784 GE-Gebiet inklusive Zufahrt und Zu- gang inkl. Stellplätzen zur Kinderta- gesstätte 2.593 Fahrweg, versiegelt (Straßenver- kehrsfläche) 3 Verkehrsfläche 3 Summe 7.821 Summe 7.821 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele fin- den sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BIm- SchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnatur- schutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesboden- schutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Boden- veränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Zwischenzeitlich wurde die GIRL (Feststellung und Beurtei- lung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - ) RdErl. d. Ministeri- ums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 – v. 5.11.2009) in die TA Luft 2021 integriert. Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte- plan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 25 Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein- griffe; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, In- nenentwicklung vor Außenentwick- lung, Revitalisierung von vorgenutzten Flächen Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 26 BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz; Luft- reinhalteplan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, An- hang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungsausschuss zur solaren Optimierung; EEG 2023, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Be- schluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneut- ralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klimaschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissio- nen, energetisch optimierte Baustan- dards Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB; Lärmakti- onsplan Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Hochwassersichere Baugebiete, Hin- weis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwasserrisikoprophylaxe 27 - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Niederschlagswasser; Verhindern von Starkregengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhält- nisse Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Be- standteilen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än- derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er- warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge- stimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For- mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Bahnhof“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebau- ungsplans auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die ge- planten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein- wirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP): Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschriften und Normen im nachfolgenden Bauge- nehmigungsverfahren getroffen. Voraussichtlich werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe ein- gesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um- weltauswirkungen beschrieben. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Das Plangebiet wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Schmale randliche Berei- che sind als Säume einschließlich geringem Gehölzbewuchs weitgehend ungenutzt. In einem schmalen Streifen am Nordostrand des Plangebietes besteht eine Überschneidung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Bahnhof Wahn in Köln-Porz-Wahn“, der hier Straßenverkehrsfläche darstellt. Der größere westliche Teilbereich des Plangebietes von 28 0,56 ha Größe liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln (STADT KÖLN 1991). Hier gilt das Entwicklungsziel 8 der „zeitlich begrenzten Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“. Der Bereich unterliegt dem Landschaftsschutz. Der Flächennutzungsplan der STADT KÖLN (2019a) stellt für das gesamte Plangebiet Wohnbauflächen dar. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null- variante) Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans ist mit Eingriffen oder neuartigen Auswirkungen nicht zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung in ver- gleichbarer Weise fortgesetzt würde. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Auf der Grundlage der Planung wird auf der ackerbaulich genutzten Fläche am Siedlungs- rand eine städtische Bebauung in drei getrennten Baukörpern mit Wohnnutzung und gewerb- licher Nutzung entstehen. In die Wohnbebauung wird eine Kindertagesstätte integriert. Die Außenanlagen sollen, soweit möglich, begrünt werden; dazu gehört auch die Begrünung des oberen Abschlusses der geplanten zwei Tiefgaragen. Randlich sowie innerhalb der Bauge- biete sind die Neupflanzung von mittel- und großkronigen Bäumen geplant, zur südlichen und westlichen Plangebietsgrenze Heckenpflanzungen. Die Durchwegung des Plangebietes schließt an den Peter-Joseph-Schumacher-Weg im Süden an, so dass das südliche Wohn- gebiet an die fußläufige Vernetzung angebunden wird. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im derzeitigen Umweltzustand hat das Plangebiet auf- grund seiner relativ geringen Größe, eingeschränkten Habitatausstattung und starkem Stö- rungsgrad des Umfeldes einen geringen Wert als Lebensraum für Tiere. Er ist nur für eine kleine Anzahl zumeist ubiquitärer Tierarten als Lebensraum geeignet. Auf der Grundlage von Erfassungen von S KIBBE (2013 und 2020) wurde das Plangebiet als Nahrungshabitat für we- nige allgemein häufige Vogelarten, darunter allerdings keine planungsrelevanten Vogelarten, beschrieben. Diese sind: Amsel, Buchfink, Blaumeise, Dorngrasmücke, Elster, Grünfink, Haussperling, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp. Dabei ist mit dem Haussperling eine regional gefährdete Vogelart (RL 3, Niederrheinische Bucht) im 100 m-Radius um das Plangebiet erfasst worden. Von der planungsrelevanten Gruppe der Fledermäuse wurde einzig die Zwergfledermaus als Nahrungsgast festgestellt. Mit einer kleinen Gebüschstruktur und einem straßennahen Jungbaum gibt es ein allenfalls marginales Angebot an Fortpflanzungsstätten für ubiquitäre Vogelarten im Plangebiet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In diesem Fall bliebe die derzeitige relativ geringe Funktion als (Teil-)Lebensraum (potenzielles Nahrungshabitat) für weitgehend ubiquitäre Tierarten bestehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der geringwertige Ackerlebens- raum entfällt und wird ersetzt durch einen Siedlungsraum mit Gärten und Grünanlagen. Hier entsteht ein relevantes Angebot potenzieller Niststätten in Gehölzen und an Gebäuden für das weitgehend gleiche ubiquitäre Artenspektrum. Die Dachbegrünung mit teils sonnigen und mageren Standorten bietet potenziellen Lebensraum für wärmeliebende Tierarten (z.B. Insekten). 29 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es kann da- von ausgegangen werden, dass im Rahmen der Eingriffsregelung das Schutzgut Tiere voll- ständig enthalten ist. Eine zeitliche Einschränkung für die Baufeldfreimachung ist insoweit erforderlich, als dass die Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen haben (Brutzeit 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres). Vermeidung- bzw. Minderungsmaßnahmen eines möglichen Vogelschlagrisikos sind im Textteil des Bebauungsplans unter Hinweise benannt (siehe Kap. 5.8.1). Bewertung: Es kommt ggf. zu einer geringen Verschiebung des Tierartenspektrums und zu einer Vergrößerung des Angebotes an Lebensstätten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind von geringer Erheblichkeit und inkludieren positive Wirkungen. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landnaturschutzgesetz NRW, Baumschutz- satzung Stadt Köln. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Infolge der konventionellen Ackernutzung auf Böden mittlerer Bodenwertzahlen ist das Pflanzeninventar klein und von wenigen ubiquitären, stö- rungsunsensiblen Arten geprägt. Dies gilt sowohl für den Ackerrain am Südrand als auch für die grasig-krautigen linienhaften Säume entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Weg- bzw. Straßenränder. Der Ackerrain wird außerdem durch ein heckenartiges Gebüsch aus heimischen Arten auf einer Länge von knapp 10 m unterbrochen. Im Plangebiet befindet sich innerhalb des östlichen grasig-krautigen Saumes ein einzelner junger Kirschbaum, der aufgrund seines geringen Stammumfanges nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung 2023 fällt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In diesem Fall bliebe die derzeitige relativ geringe Funktion als Standort für ubiquitäre Pflanzenarten bestehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der geringe Lebensraum für Pflanzenarten der Äcker und Säume entfällt und wird ersetzt durch einen Siedlungsraum mit Gärten und Grünanlagen. Entsprechende, im gärtnerisch gestalteten Umfeld verbreitete Pflanzenarten ersetzen das Artenspektrum. Hinzu kommen 16 Bäume (randlich entlang der Straßenräume) sowie 17 Bäume innerhalb der Baugebiete und umfangreiche Heckenpflan- zungen heimischer Gehölzarten in den nicht überbaubaren Freiflächen außerhalb der über- erdeten Tiefgaragen. Dabei konzentrieren sich innerhalb der Baugebiete die Baumpflanzun- gen großkroniger Bäume (z. B. Walnuss, Traubeneiche und Hainbuche) auf einer nicht über- baubaren Fläche südlich des GE-Gebietes („Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ A1) und die mittelkronigen Bäume (Feldahorn, Vogelbeere, Mehlbeere und Speierling) entlang der Zufahrt zum Gemeinschafts- stellplatz sowie im Bereich der Kindertagesstätte. Als Heckenpflanzen kommen Hainbuche und Rotbuche sowie Liguster zum Einsatz. Acht Großsträucher der Arten Hasel, Weißdorn, Roter Hartriegel und Pfaffenhütchen werden Strauchgruppen über der Tiefgarage des Ge- werbegebietes bilden. Ein kleines Spektrum magerer Offenlandarten wird in der extensiven Dachbegrünung auf Flachdächern hergestellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Neben etwa 800 m² Pflanzflächen (M1-M3 und A1) entstehen etwa mindestens 700 m² übererdete und begrünte Tiefgaragenfläche sowie ein teilweise begrüntes Kita-Au- ßengelände und eine durchgehende Baumreihe zu den Straßenseiten (16 Baumpflanzun- gen). Planungsrechtlich werden diese Maßnahmen festgesetzt (siehe Kap. 5.8.2). Darüber 30 hinaus wird eine externe Ausgleichsfläche auf 5.121 m² Intensivacker zu einem krautreichen Blühstreifen entwickelt. Die plangebietsinternen Grünflächen und die externe Ausgleichsflä- che sorgen dafür, dass im Rahmen der Eingriffsregelung das Schutzgut Pflanzen fast voll- ständig ausgeglichen wird. Bewertung: Es gehen keine nicht wiederherstellbaren Biotope, Standorte mit Rote-Liste- Pflanzenarten oder geschützten Pflanzenarten verloren. Durch Versiegelung wird die Größe potentieller Pflanzenstandorte verringert. Eine Verringerung des Artenspektrums ist nicht zu erwarten. Es kommt zu einer Verschiebung des Artenspektrums und zu einer Anreicherung mit Baum- und Straucharten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen sind von gerin- ger Erheblichkeit und inkludieren positive Wirkungen. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Die Ziele des Umweltschutzes leiten sich ab aus § 1 BauGB. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet umfasst eine 0,8 ha große unversie- gelte Fläche. Minimale Randbereiche sind bereits als Gehweg versiegelt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die unversiegelte Fläche bestehen. Jedoch ist eine wohnbauliche Beanspru- chung auf der Grundlage der Darstellung des Flächennutzungsplans sowie des Landschafts- plans Köln und damit eine Versiegelung größerer Teilflächen abzusehen und planungsrecht- lich möglich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Planung wird die ge- samte Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Dabei kann auf der Grundlage der Festsetzung von Grundflächenzahlen von 0,4 (WA) bis 0,6 (GE) – auch unter Berücksichti- gung von zulässigen weiteren Unterbauungen sowie Stellplatzflächen - keine vollständige Versiegelung stattfinden. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes beträgt der Anteil der überbaubaren Flächen 38 %, innerhalb des Gewerbegebietes 36 %. Im Gewerbegebiet kön- nen weitere 29 % der Fläche mit Tiefgaragen unterbaut werden, im allgemeinen Wohngebiet weitere 7 %. Sonstige mögliche Teilversiegelung im GE summieren sich auf 17 %, im WA auf 11 %. Insgesamt darf der Anteil versiegelter Flächen im GE eine GRZ von 0,8 und im WA eine GRZ von 0,6 nicht überschreiten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Aufwertung von Teilflächen des Plangebietes durch Entwicklung von Garten- und Grünflächen mit Gehölzen und deren planungsrechtliche Sicherung vermögen Negativ- wirkungen des Flächenverbrauchs teilweise zu kompensieren und dieses langfristig zu si- chern. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche kann nicht kompensiert werden. Die Fest- setzung mehrgeschossiger Bauweise und unterlagernder Tiefgaragen beinhaltet eine Flä- chenersparnis gegenüber weniger geschossiger Bauweise. Bewertung: Etwa 7.800 m² unbebauter landwirtschaftlicher Fläche werden durch Wohn- und Gewerbebebauung beansprucht. Dabei werden große Flächenanteile versiegelt bzw. teilver- siegelt. Das Schutzgut Fläche wird damit erheblich beeinträchtigt. Durch die Mehrgeschos- sigkeit und Unterbauung mit Tiefgaragen wird dabei eine flächensparende Bauweise umge- setzt. Zudem ist die Beanspruchung mit dem Flächennutzungsplan planungsrechtlich vorbe- reitet. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 31 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im gesamten Plangebiet liegen unversiegelte, im Wesentlichen nur durch landwirtschaftliche Nutzung überprägte und entsprechend mäßig beeinträchtigte (Gefüge, Stoffhaushalt) au- tochthone Böden vor. Stärkere Überprägungen dürften allenfalls in den schmalen Randberei- chen zum Wohngebiet und zu den Verkehrswegen vorliegen. Bekannt ist eine unterirdische Leitungstrasse im nordöstlichen Randbereich. Außerdem ist eine 3 m² große Ecke im Nord- osten des Plangebietes als gepflasterter Gehweg genutzt. Die Bodenkarte1:50.000 (GEOLO- GISCHER DIENST 2019) gibt für das Plangebiet vollständig schwach lehmige Sandböden an. Dabei liegen im größeren nordwestlichen Teil grund- und stauwasserfreie Braunerden mit Bodenwertzahlen von 35-60 vor. Im kleineren südöstlichen Teil ist ein Gley mit schwacher Grundwasserbeeinflussung (Stufe 5, Grundwasserflurabstand 20-30 dm) und mittleren Bo- denwertzahlen von 25-50 angegeben. Eine Schutzwürdigkeit ist für beide Bodeneinheiten nicht bewertet. Eine kapillare Nachlieferung liegt in beiden Einheiten nicht vor. Entsprechend sind sie zur Versickerung „geeignet“ bzw. „bedingt geeignet“. In einem Versickerungsgutach- ten wurde dokumentiert, dass die Grundwasserflurabstände mit etwa 9 m sogar weit über den vorgenannten Werten liegen und die Versickerungseignung bestätigt (Fülling Beratende Geologen GmbH 2020). Von einer weitgehend vollständigen Funktionserfüllung der natürli- chen Bodenfunktionen im Plangebiet ist auszugehen. Im urbanen Umfeld sind jedoch zusätz- lich zu den landwirtschaftlichen Einträgen allgemeine Belastungen durch Schadstoffeinträge über die Luft anzunehmen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die vorhandenen autochthonen Böden würden weiterhin landwirtschaftlich genutzt und wür- den ihre natürlichen Bodenfunktionen weiterhin entsprechend eingeschränkt erfüllen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Versiegelung infolge von Überbauung und Verlust von Bodenvolumen durch Unterkel- lerung bzw. Tiefgaragen gehen die Bodenfunktionen vollständig verloren. Dies betrifft neben der Lebensraumfunktion die wasserhaushaltliche Funktion des Bodens, seine Kühlleistung und Kohlenstoffspeicherfunktion sowie die Filter-, Puffer- und Transformationsfunktion. Im Bereich der durch Tiefgaragen zwar unterbauten, aber mit mindestens 60 cm mächtigem Bodensubstrat überlagerten Flächen werden diese Funktionen noch teilweise erfüllt. Es wer- den auf der Grundlage der Planung nur kleine Randbereiche verbleiben, in denen die natürli- chen Bodenfunktionen noch weitgehend erfüllt werden. Die dort erfolgenden Baumpflanzun- gen und weiteren dauerhaften Begrünungen und damit gegenüber der derzeitigen Ackernut- zung bodenschonenderen Nutzungen stärken zumindest kleinräumig die Funktionserfüllung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Zur Vermeidung negativer Wirkungen auf den Boden sind Verdichtungen von zwischengelagertem Boden wie auch von verbleibendem autochthonem Boden zu vermei- den. Dies gilt auch während der Bauzeit. Die umfangreiche Begrünung nicht überbaubarer Flächen und von Tiefgaragen inkl. der Pflanzung von 33 Bäumen, acht Großsträuchern und heimischen Hecken sind essenzieller Bestandteil der im Plangebiet erforderlichen Vermei- dungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus erfolgt eine Verbesserung von Bodenfunktionen durch die Aufwertung einer externen Ausgleichsfläche durch Ackerex- tensivierung. Bewertung: Die Überbauung von Böden führt zu einem Verlust von natürlich anstehendem Boden und deren Funktionen im Naturhaushalt und bedeutet eine wesentliche, erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes. Sie wird relativiert durch die geringe Größe des Plange- bietes, Bepflanzung unversiegelter und durch Tiefgaragen unterlagerter Flächen, Vorsorge gegen Verdichtungen etc. sowie die Vorbelastung infolge der landwirtschaftlichen Nutzung. 32 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seinem nahen Umfeld nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): s.o. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gewässer sind entsprechend nicht betroffen. Das auf den Versiegelungsflächen anfallende unbelastete Niederschlagswasser wird versi- ckert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. Bewertung: Der Umweltbelang ist nicht betroffen. 7.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aus den Informationen zu den vorliegenden Bodenty- pen (vgl. unter Ziffer 7.5.4) ergibt sich, dass in einem kleinen östlichen Teilbereich gering grundwasserbeeinflusste Bereiche vorliegen können. Auf der Grundlage der Grundhochwas- sergefahrenkarte (MKULNV 2020) liegt das Plangebiet außerhalb von Gefährdungsberei- chen, so dass insgesamt Grundwasserflurabstände von mindestens 4 m vorauszusetzen sind. Dies korrespondiert mit der typischen Absenkung des Grundwasserspiegels im Sied- lungsbereich. In einem aktuellen Gutachten zur Versickerung werden mit etwa 9 m inzwi- schen deutlich größere Grundwasserflurabstände mitgeteilt (Fülling Beratende Geologen GmbH 2020). Das unbebaute Plangebiet leistet einen nur gering eingeschränkten Beitrag zur Grundwasserneubildung. Zur Beschaffenheit des Grundwassers konnten keine Informatio- nen ermittelt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für eine Landwirtschaft typische Stoffeinträge in das Grundwasser vorliegen (Nitrat, Pestizide). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Ausmaß der Grund- wasserneubildung sowie Lage und Beschaffenheit des Grundwassers blieben weitgehend bestehen und würde weiterhin von landwirtschaftlich bedingten Stoffeinträgen beeinflusst. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Bebauung von weiten Tei- len des Plangebietes würde ohne Vermeidungsmaßnahmen die Grundwasserneubildung po- tenziell vermindert. Gleichzeitig endet der Eintrag typisch landwirtschaftlicher Stoffe in das Grundwasser. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es werden umfangreiche Maßnahmen zum Erhalt der Grundwasserneubildungs- funktion getroffen, indem das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser vollständig ver- sickert wird. Dabei wird das Niederschlagswasser von Dachflächen über zwei Rigolen voll- ständig versickert. Möglichkeit und Dimensionierung der Rigolen wurden einem Gutachten nachgewiesen und dargestellt (Fülling Beratende Geologen GmbH 2020). Für den GE-Be- reich ist eine Rigolenlänge von 24 m und eine Breite von 2m erforderlich. Sie ist als Rohrri- gole im Bereich der oberirdischen Stellplätze vorgesehen. Für den WA-Bereich ist eine 33 Länge von 36 m und eine Breite von 2 m erforderlich. Die Rohrrigole soll im Bereich des Au- ßengeländes der Kita angelegt werden. Hierbei ist laut Unterer Wasserbehörde zu beachten, „dass die Mindestabstände von 2 m zu Grundstücksgrenzen sowie 6 m zu nicht wasserdich- ten Nachbargebäuden eingehalten werden. Um eine Durchwurzelung des Rigolenkörpers zu vermeiden, ist ein ausreichender Abstand von Bäumen und Sträuchern einzuhalten. Die Be- pflanzung von tiefwurzelnden Pflanzen muss vermieden werden. Von Bäumen muss mindes- tens ein Abstand gehalten werden, der der Hälfte des möglichen Kronendurchmessers ent- spricht“. Das über den Tiefgaragen anfallende Wasser wird jeweils über die Schulter vollständig versi- ckert (frei versickert). Die autochthonen Böden bieten dabei gute Voraussetzungen. Zusätz- lich wird durch Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen die Zurückhaltung von Nieder- schlagswasser auf der Oberfläche (Interzeption) gefördert. Weiterhin bewirken ein mindes- tens extensives Gründach und die mit Boden überdeckte und begrünte Tiefgarage eine ef- fektive Wasserrückhaltung. Auch die überwiegende Verwendung von versickerungsfähigen Belägen (Fugenpflaster und wassergebundene Wegebeläge) im Bereich der Wege, Stell- plätze und Feuerwehraufstellfläche ist geeignet, die Auswirkungen der Bebauung auf das Grundwasser zu mindern. Der vom Büro Calles de Brabant (2023) gelieferte Überflutungsnachweis für das Bauleitplan- verfahren ermittelt ein Rückhaltevolumen von rund 189 Kubikmeter. Dies ist entsprechend der Forderung der STEB als Mindestvolumen festgesetzt. Dies ist in den textlichen Festset- zungen in Abstimmung mit der Stadt Köln ohne Verortung berücksichtigt. Bewertung: Umfangreiche Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswassers sowie Begrünung inkl. Gehölzen im Plangebiet beschränken die negative Wirkungen auf das Grundwasser weitgehend. Nachteilige landwirtschaftliche Stoffeinträge entfallen. Das Schutzgut ist nicht erheblich betroffen. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es bestehen die für eine landwirtschaftliche Nutzung typischen Emissionen. Dabei dürften geruchliche und Pestizidemissionen auf das unmittelbar südlich angrenzende Wohngebiet die relevantesten Wirkungen haben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Emissionssituation durch die Landwirtschaft bliebe bestehen. Die Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbe- dingten Immissionen gemäß 39. BImSchV (iMA Cologne GmbH 2020) ermittelt für den Prog- nose-Null-Fall im Jahr 2025 (Zustand ohne das Vorhaben) eine Einhaltung der relevanten Grenzwerte für NOx (Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die landwirtschaftliche Nutzung als Emissionsquelle für Luftschadstoffe würde entfallen und dabei insbesondere für das be- nachbarte Wohngebiet zu einer Entlastung führen. Stattdessen würden für eine Wohnnut- zung typische Emissionen und wegen der zu erwartenden Mehrverkehre (V ERKEHRSKONZEPT 2019) zusätzliche Verkehrsemissionen resultieren. Vor dem Hintergrund der bestehenden Verkehrssituation im Umfeld des Plangebietes (s.u.) sind die zusätzlichen Emissionen inklu- sive Treibhausgasen voraussichtlich gering. Die Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbe- dingten Immissionen gemäß 39. BImSchV (iMA Cologne GmbH 2020) ermittelt für den Prog- nose-Plan-Fall im Jahr 2025 (Zustand nach Umsetzung des Vorhabens) eine Einhaltung der 34 relevanten Grenzwerte für NOx (Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten) an al- len beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersuchungsgebietes. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässige Betrieb wie z.B. Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind auf der Grundlage der Festsetzun- gen zum Bebauungsplan nicht zugelassen. Für das GE-Gebiet sind entsprechend der Fest- setzungen zum Bebauungsplan nur „nicht wesentlich störende Betriebe“ zulässig. Aus- nahmsweise hier zulässige Betriebe und Anlagen müssen nachweislich schädliche Umwelt- einwirkungen im Sinne des BImSchG in den schutzwürdigen WA-Gebieten vermeiden. Günstige Voraussetzungen, die Emissionen des mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrs zu begrenzen ergeben sich aus der günstigen Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese besteht in Form der unmittelbar an der Bahnhofstraße gelegenen Busanbindung und der in 600 m Entfernung und gut fußläufig zu erreichenden Bahnanbindung am Bahnhof Porz-Wahn (vgl. auch V ERKEHRSKONZEPT 2019). Bewertung: Das Schutzgut Luft wird voraussichtlich durch geringe zusätzliche Verkehrsemis- sionen beeinträchtigt. Die Grenzwerte für Stickoxide in Bezug auf Verkehrsemissionen ge- mäß 39. BImSchV werden im Plangebiet nicht überschritten. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand (derzeitiger Umweltzustand) Auf das Plangebiet wirken landwirtschaftliche Immissi- onen der derzeitigen Nutzung, zudem können durch den Straßenverkehr bedingte typische Emissionen von der B9 und der Bahnhofstraße ungehindert nach Westen bzw. Süden in das Plangebiet dringen. Vor dem Hintergrund des urbanen Umfeldes und des in 3 km östlicher Entfernung befindli- chen Flughafens Köln-Bonn ist von einer Hintergrundbelastung mit Luftschadstoffen auszu- gehen. Dabei ist von der Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte auszugehen, da die in 2019 erweiterte Umweltzone Kölns den Ortsteil Porz nicht inkludiert (STADT KÖLN 2019b). Die Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV (iMA Cologne GmbH 2020) ermittelt für den Prognose-Null-Fall im Jahr 2025 (Zustand ohne das Vorhaben) eine Einhaltung der relevanten Grenzwerte für NOx (Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten). Die Hintergrundbelastungen sowie die Verkehrsentwicklung ohne das Vorhaben auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens (Verkehrskonzept 2019) sind in diese Prognose eingegangen. Von der Kläranlage im Nordwesten her rühren geruchliche Immissionen. Diese werden unter Punkt 7.5.14 betrachtet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die typisch landwirtschaftlichen Immissionen werden mit der Umsetzung des Vorhabens be- endet. Jedoch wirken auf das Plangebiet zusätzliche Immissionen von Verkehr, Wohn- und Gewerbenutzung. Die Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen ge- mäß 39. BImSchV (iMA Cologne GmbH 2020) ermittelt für den Prognose-Plan-Fall im Jahr 2025 (Zustand nach Umsetzung des Vorhabens) eine Einhaltung der relevanten Grenzwerte für NOx (Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten) an allen beurteilungsrelevan- ten Fassaden des Untersuchungsgebietes. 35 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch die entlang der Bahnhofstraße und der B 8 riegelartige Anordnung der Baukörper entsteht eine gewisse Abschirmung der Außenanlagen / Außenwohnbereiche ge- genüber den Straßenverkehrsemissionsquellen. Die festgesetzte Begrünung, insbesondere die Baumpflanzungen erfüllen bedeutende Immissionsschutzwirkung. Bewertung: Die Immissionssituation für das Plangebiet verlagert sich von landwirtschaftli- chen Immissionen zu für eine Wohnnutzung typischen Immissionen mit einem deutlichen Gradienten zwischen der straßenzugewandten Gebäudeseite und der rückwärtigen Seite. Damit ergibt sich eine entsprechend abgestufte Erheblichkeit der Betroffenheit. Die Grenz- werte für Stickoxide in Bezug auf Verkehrsemissionen gemäß 39. BImSchV werden jedoch auch zukünftig nicht überschritten. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Raum Köln herrschen lokal durch den Verlauf des Rheintals bedingt südöstliche Windrich- tungen gegenüber den westlichen Windrichtungen vor (S TADT KÖLN 2019b). Die Luftaus- tauschsituation dürfte bezüglich der vorherrschenden südöstlichen Winde durch die Bebauung von Wahn und bezüglich der 25 % betragenden westlichen Windrichtungen (LANUV 2013) durch den Bahndamm der ICE-Trasse im Nordwesten eingeschränkt sein. In mikroklimatischer Hinsicht ordnet die synthetische Klimafunktionskarte der STADT KÖLN (1997), basierend auf einer Datengrundlage von 1997, das Plangebiet im Grenzbereich vom Freilandklima zum Stadtklima ein. Auch die Planungshinweiskarte des LANUV-Fachberichts 50 prognostiziert für die Periode 2021 bis 2050 im Plangebiet einen Übergangsbereich von „klimaaktiven Freiflächen“ zu „belasteten Siedlungsflächen“. Für die bestehende Ackerfläche ist eine nächtliche Kaltluftentstehungsfunktion anzunehmen, da entsprechend vegetations- arme Freiflächen nachts stärker abkühlen als bebaute oder gehölzbestandene Flächen. Von einer deutlichen Wärmebelastung des Plangebietes ist demnach nicht auszugehen. In Rich- tung des Zentrums von Wahn wird ein kleiner hoch belasteter Siedlungsbereich für den ge- nannten Zeitraum angegeben. Damit wird gegenüber der synthetischen Klimafunktionskarte (s.o.) die Entwicklung einer kleinen Wärmeinsel für den in 2021 beginnenden Zeitraum im Wahn prognostiziert (LANUV 2013). Dieser 2013 prognostizierte Zustand kann bezüglich des Vorhabens als Istzustand angesetzt werden. Eine wichtige Kaltluftabflusssituation liegt im Plangebiet und seinem Umfeld nicht vor (LANUV 2013). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Bebauung des Plangebietes entfällt die bisherige klimaaktive Freifläche, die ange- nommene nächtliche Kaltluftproduktion findet nicht mehr statt. Typischerweise ist durch Be- bauung vor allem im Umfeld des besiedelten Bereiches eine Verstärkung von Wärmeinseln während sommerlicher Hitzeperioden zu erwarten. Durch sommerliche Hitzeperioden ist im Zusammenhang mit der geplanten Kindertagesstätte eine besonders sensible Personen- gruppe betroffen. Zur Minderung dieser potenziell relevanten Auswirkungen werden die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen ergriffen. 36 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Wesentlich sind Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Begrenzung der Verstär- kung der Wärmeinsel im Ortsteil Wahn, da die sommerliche Hitzebelastung in Städten das prägende kritische Klimaelement darstellt. Der „Verminderung der Absorption und Speiche- rung von Strahlungsenergie durch die Bausubstanz“ wird durch eine extensive Dachbegrü- nung auf dem Kitagebäude entsprochen. Weitere Dachbegrünungen sind in Vorabstimmung mit der Stadt Köln aus städtebaulicher Sicht nicht erwünscht, da in Übereinstimmung mit der vorhandenen Bebauung im Umfeld der Siedlungsrand einheitlich mit Satteldächern gestaltet werden soll. Weitere Maßnahmen sind: • Die Grün- und Freiflächen im verdichteten Siedlungsbereich werden durch festgesetzte Pflanzungen, Übererdung von Tiefgaragen und Verwendung versickerungsoffener Pflaster- und Schotterbeläge, Versickerung und damit Rückhaltung von Wasser im Boden klimawirksam optimiert. Dabei wird die Bepflanzung im Wesentlichen südlich der Gebäudekörper und so angeordnet, dass sie eine sommerliche Beschattung von Spielbereichen der Außenanlagen und sich potenziell aufheizender Fassaden erreicht. • Die Rigolen zur Versickerung von Niederschlagswasser werden unter den Stellplätzen für die Kindertagesstätte sowie unter dem zentralen Außenspielbereich der Kindertagestätte positioniert, so dass Freiflächen mit autochthonen Böden nicht unnötigerweise den potenziellen Pflanzstandorten für Bäume entzogen werden. • Kleinräumige Luftaustauschprozesse werden durch die Anknüpfung von zwei Nord- Süd-verlaufenden Durchwegungen an Wege- und Gartenkorridore des südlich gelegenen Wohngebietes weitgehend erhalten. Dazu werden die drei geplanten Gebäudekomplexe mit entsprechenden Lücken positioniert. Die dadurch erreichte Unterbrechung einer potenziell geschlossenen Blockrandstruktur stellt einen Kompromiss mit den Belangen des Lärmschutzes gegenüber den angrenzenden Straßen dar. Bewertung: Eine ungünstige Beeinflussung des Mikroklimas durch das Vorhaben (Versiege- lung) ist anzunehmen. Mit umfangreichen Minderungsmaßnahmen können erhebliche nega- tive Auswirkungen auf das Schutzgut Klima gemindert werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ist dennoch als negativ zu bewerten. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Über die bei den einzelnen Belangen relevanten Ziele des Um- weltschutzes hinaus sind bei dem Vorhaben insbesondere die Wechselwirkungen zwischen Fläche / Boden, Klima, Wasser und Vegetation von Bedeutung. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinträchtigung des Wirkungsgefüges besteht im Plangebiet durch die landwirtschaftliche Nutzung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Überbauung wird das Wirkungsgefüge deutlich beeinträchtigt. In Teilbereichen findet durch Begrünung auf autochthonen Standorten eine Verbesserung des Wirkungsgefüges 37 durch die Interzeptionswirkung, Filterwirkung und Lebensraumfunktion insbesondere der Ge- hölze statt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Mit vollständiger Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet werden negative Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge minimiert. Autochthoner Oberboden ist unverändert zu erhalten und vor schädlichen Einflüssen (z.B. Verdichtung, Erosion) zu schützen. Begrünung und Bepflanzung sind weitere wesentliche Maßnahmen zur kleinräumigen Stabilisierung des Wirkungsgefüges. Bewertung: Insbesondere durch die Versiegelung entsteht ein erheblicher Eingriff in das Wir- kungsgefüge, welcher durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie durch die relativ geringe Plangebietsgröße abgemindert wird. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der überwiegende westliche Teil des Plangebietes un- terliegt dem Landschaftsschutz. Es ist Teil des LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ Die Erhaltung ist im Plangebiet über das Entwicklungsziel 8 zeitlich be- grenzt bis „zur Realisierung der Bauleitplanung“ (STADT KÖLN 1991). Die Bedeutung des Plangebietes für den Aspekt des Schutzzwecks „Anreicherung der aus- geräumten Agrarlandschaft mit natürlichen Elementen“ sowie die „besondere Bedeutung des großen, zusammenhängenden Freiraums für die landschaftsbezogene Erholung in ländli- chem Raum“ ist angesichts der strukturarmen Ackerfläche verhältnismäßig gering. Das Landschaftsbild im Plangebiet wird angesichts des Umfeldes nicht als offene Landschaft wahrgenommen. Vielmehr besteht ein aufgelöster Siedlungsrand durch das bestehende Mo- saik von Wohnbebauung, gewerblicher Bebauung, landwirtschaftlichen Flächen, Kläranlage und Bahndamm. Hinsichtlich des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung besteht allen- falls eine marginale Bedeutung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hinsichtlich des Landschaftsbildes wird eine strukturarme Ackerfläche durch Wohn- und Bü- rohäuser mit Gehölzstrukturen, die sich in die Umgebung einfügen werden, ersetzt. Eine Durchwegung sowie gärtnerisch gestaltete Grünbereiche ermöglichen zukünftig die Feier- abenderholung der Anwohner*innen im Gebiet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch umfangreiche Durchgrünungsmaßnahmen fügt sich das Plangebiet in die umliegende Bebauung ein. Bewertung: Die Funktion für das Landschaftsbild wird nicht erheblich beeinträchtigt. Zwar än- dert sich das Landschaftsbild im unmittelbaren Plangebiet von einer offenen Ackerfläche am Siedlungsrand zu einem Teil der Siedlungsfläche. Die Auswirkung ist jedoch nicht erheblich, da innerhalb des Umfeldes nur eine Teilfläche innerhalb des bestehenden Nutzungsmosaiks bebaut wird. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG 38 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Wie unter Ziffer 7.5.1 und 7.5.2 ausgeführt ist die bio- logische Vielfalt infolge der Ackernutzung und des hohen Störeinflusses als gering einzu- schätzen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit dem Vorhaben wird eine grö- ßere Vielfalt an standörtlichen Voraussetzungen und Biotopen, wenn auch vielfach stark anthropogen überprägter Arten, geschaffen. Zusammen mit Gehölzpflanzungen heimischer Arten wird gegenüber dem derzeitigen Umweltzustand die biologische Vielfalt gesteigert (vgl. unter Ziffer 7.5.1 und 7.5.2). Durch die allerdings nur geringe Größe der Lebensräume und den weiterhin starken Störeinfluss ist die potenzielle Entwicklung der biologischen Vielfalt be- grenzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Eingriffsregelung das Schutzgut biologische Vielfalt vollständig ausgeglichen wird. Bewertung: Das Schutzgut wird nicht erheblich beeinträchtigt, da die geringe biologische Vielfalt des derzeitigen Umweltzustandes durch eine mindestens gleichwertige biologische Vielfalt ersetzt wird. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung befindet sich kein Natura 2000-Gebiet. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete befinden sich am Rhein und in der Wahner Heide in etwa 3 km nordwestlicher bzw. nordöstlicher Entfernung zum Plangebiet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Erhaltungsziele und Schutz- zweck der o.g. Natura 2000-Gebiete werden von dem Vorhaben nicht berührt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: nicht erforderlich. Bewertung: keine Betroffenheit. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm bereits stark vorbelastet. Zur schalltechnischen Untersuchung der auf die geplante Wohnbebauung, der Kindertagesstätte und der Gewerbenutzung einwirkenden Verkehrsgeräuschsituation wurde ein Fachgutachter hinzugezogen (KRAMER Schalltechnik 2020 und 2025). Folgende Straßen- und Schienenverkehrswege wurden untersucht: 39 Das Plangebiet liegt unmittelbar südlich der Straße Am Bahnhof und westlich der Frankfurter Straße. Im Osten verläuft in einem Abstand von ca. 900 m in nordsüdlicher Richtung die Au- tobahn A 59. Im Südwesten befindet sich in einem ungefähren Abstand von 500 m der S- Bahnhof Porz-Wahn. In diesem Bereich bündeln sich einige Bahntrassen der Deutschen Bahn AG, welche sich vom Plangebiet aus betrachtet in nordwestliche und in nordöstliche Richtung verlaufend aufteilen. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Lärmschutzbereiches bzw. nicht innerhalb einer Fluglärm-Schutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Die Grenze zur Tag- sowie Nacht-Schutz- zone befindet sich östlich in über 2 km Abstand zum Plangebiet. Der Flugverkehr wird an- hand eines äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht berücksichtigt. Innerhalb des GE-Gebiets sowie auch des WA-Gebiets ist somit durch den einwirkenden Flugverkehr eine Einhaltung der Orientierungswerte zu erwarten. Eine detaillierte Berechnung des Flugverkehrslärms wurde nicht erstellt. Allerdings eine Ge- samtverkehrslärmberechnung des Straßen- und Schienenverkehrs. Ausgangsbasis der Berechnung sind die anhand der Verkehrsdaten berechneten Schalle- missionspegel. Die Berechnung der Schallemissionspegel erfolgt für den Straßenverkehr nach den RLS-90 (siehe Kapitel 5.4.1) und bezieht sich auf einen Abstand von 25 m zur Mit- telachse des Straßenverkehrsweges. Entsprechend der Übergangsregelung muss mit der neuen Fassung der DIN 18005 im Juli 2023 nicht auf RLS 19 umgestellt werden, da der Auf- stellungsbeschluss nicht nach 01.03.21 gefasst wurde. Für die Schienenverkehrslärmberech- nung bilden anhand der Schienenverkehrsdaten die gemäß Schall 03 berechneten längen- bezogenen Schallleistungspegel die Grundlage. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Jedoch ist unabhängig von der geplanten Nutzung im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans von einer Zunahme des Straßenverkehrslärms auszugehen (vgl. V ERKEHRSKON- ZEPT 2019). Dabei wurde festgehalten, dass die städtischen Prognosedaten für 2025 für die Nachtigallenstraße und die Bahnhofstraße bereits gegenwärtig überschritten sind (VER- KEHRSKONZEPT 2019). Das Lärmgutachten beinhaltet keine Prognosedaten für das Plange- biet ohne Umsetzung der Bauleitplanung. Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesamtverkehrslärm im Plangebiet bei Nichtdurch- führung und Durchführung der Planung ähnlich hoch ist. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die zu erwartende Verkehrsge- räuschsituation wurde nach DIN 18005 (Ausgabe Juli 2002) berechnet. Für die Beurteilung ist laut Bebauungsplanentwurf im Westen des Plangebietes ein GE-Bereich, im Osten ein WA-Bereich maßgeblich. Bei allen geplanten Gebäuden wurden drei Vollgeschosse untersucht, da das Dachgeschoss nicht ausgebaut wird. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen, gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städte- bau“, werden für das Plangebiet die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes mit 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht und eines Gewerbegebietes mit 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht zugrunde gelegt. Ergebnisse Straßenverkehr Basierend auf den Daten des Verkehrsgutachtens (VERKEHRSKONZEPT 2019) werden die Ori- entierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- sowie zur Nachtzeit insbesondere innerhalb des WA-Gebietes zum Teil deutlich überschritten werden. 40 Durch Straßenverkehrsgeräusche werden im GE-Bereich ausschließlich an der nördlichen (straßenzugewandten) Fassadenseite die Orientierungswerte tagsüber und nachts um 1-2 bzw. 2-3 dB(A) überschritten. Im Allgemeinen Wohngebiet werden die Orientierungswerte tagsüber an der westlichen, nördlichen und östlichen Fassadenseite des Wohngebäudes sowie an der nordwestlichen Fassadenseite des eingeschossigen Kita-Anbaus überschritten. Letztere sind mit bis zu 3 dB(A) gering. Die höchsten Überschreitungen (bis 12 dB(A)) werden auf der Nordseite des Hauptgebäudes auf Höhe des zweiten Obergeschosses erwartet. Am östlichen Wohnge- bäude werden die Orientierungswerte an allen Fassaden überschritten, nur an der westli- chen, gartenzugewandten Fassadenseite werden sie teilweise eingehalten. Die höchsten Überschreitungen betragen hier 5 dB(A) auf Höhe des zweiten Obergeschosses. In den Außenwohnbereichen des WA-Gebietes, d.h. inklusive des Kita-Außengeländes, wer- den die Orientierungswerte fast flächig eingehalten bzw. unterschritten. Überschreitungen bis 5 dB(A) werden für Teilbereiche vor der östlich angrenzenden Fassade prognostiziert. Die Orientierungswerte nachts werden bei dem westlichen Wohngebäude an der Südfas- sade nur kleinräumig im 2. Obergeschoss geringfügig um 1 dB(A) überschritten. Im Bereich des Kita-Anbaus wird eine Überschreitung bis 4 dB(A) prognostiziert. An der westlichen, nördlichen und östlichen Fassade werden die Orientierungswerte vollständig überschritten, im Maximum bis 13 dB(A). Am östlichen Wohngebäude werden die Orientierungswerte an allen Fassadenseiten überschritten. Der maximale Überschreitungswert beträgt 18 dB(A) in der Nähe des Verkehrsknotenpunktes. Nur an der westlichen Fassadenseite werden sie teil- weise eingehalten. Die Überschreitung erreicht hier maximal 6 dB(A) auf Höhe des 2. Ober- geschosses. Ergebnisse Schienenverkehr Durch Schienenverkehrsgeräusche werden im GE-Bereich die Orientierungswerte tagsüber sicher eingehalten. Nachts werden an der West- und Nordfassade sowie im westlichen Be- reich der Südfassade die Orientierungswerte bis maximal 4 dB(A) überschritten. An den Ge- bäuden sowie in den Außenwohnbereichen des WA-Bereichs werden die Orientierungswerte tagsüber sicher eingehalten. Nachts werden sie an beiden Gebäuden des WA-Bereichs an den nördlichen, westlichen und südlichen Fassadenseiten um bis zu 9 dB(A) überschritten. Ergebnisse Flugverkehr Für den einwirkenden Flugverkehr ist eine Einhaltung der Orientierungswerte zu erwarten. Ergebnisse Gesamtverkehr Aufgrund des einwirkenden Verkehrslärms (Straße/Schiene) werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- sowie zur Nachtzeit innerhalb des WA-Gebiets zum Teil deutlich überschritten. Dabei werden im allgemeinen Wohngebiet innerhalb der Tages zeit Beurtei- lungspegel von bis zu 71 dB(A) und innerhalb der Nachtzeit Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) erwartet, wobei die maximalen Werte an den Straßenfassaden zur Frankfurter Straße auftreten. Innerhalb des Gewerbegebietes treten ausschließlich an den straßenzugewandten Fassaden in der Tageszeit Überschreitungen von bis zu 2 dB und in der Nachtzeit um maximal 6 dB auf. Dabei werden partiell (am östlichen Wohngebäude) in der Tages- und Nachtzeit kritische Werte (Beurteilungspegel von tags (70 dB(A) und nachts 60 dB(A) für Wohngebiete) über- schritten, die potenziell „unzumutbar sein können“, wie das Schallgutachten nach aktueller Rechtsauffassung darlegt. Planbedingter Mehrverkehr 41 Die planbedingten Mehrverkehre bedingen eine weitergehende Erhöhung der Beurteilungs- pegel von 0,1 dB(A) tags und nachts an der Frankfurter Straße sowie der Nachtigallenstraße bzw. von 0,2 dB(A) an der Straße „Am Bahnhof“ (KRAMER SCHALLTECHNIK 2020). An der Frankfurter Straße (IO 1 – Frankfurter Straße 290, IO 2 Frankfurter Straße 289) können unter Berücksichtigung der gesamten Straßenverkehrsgeräuschsituation an der Bestandsbe- bauung bereits im Prognose- Nullfall Überschreitungen von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) nachts auftreten. Liegt eine derartige Belastung bereits ohne den planbedingten Verkehrsan- teil vor, ist jede weitere, aus der Planung resultierende Pegelerhöhung abwägungsrelevant, auch wenn sie unter der Wahrnehmungsschwelle von 1 dB(A) liegt. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung (2018) wurde festgestellt, dass der Straßenabschnitt der Frankfurter Straße südlich des Kreisverkehrs kein Belastungsstandort mehr ist und für einen Straßenabschnitt nördlich des Kreisverkehrs sich keine Veränderungen der Lärmsituation er- geben hat (Anlage 1 – Abb. 4 des Textteils, Lärmaktionsplanung Stadt Köln, Fortschreibung 2018). Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Grundbelastung eher verringert. Die Er- höhung wird daher als zumutbar bewertet. Die Tiefgaragenrampe im Plangebiet wird einhaust, um dem Nachbarschutz Rechnung zu tra- gen. Auswirkungen des Hol- und Bringverkehrs Kindertagesstätte Im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wurde die zu erwartende Geräuschsituation für die geplante Stellplatzanlage auf die nächstgelegene Wohnbebauung gemäß TA Lärm untersucht (K RAMER SCHALLTECHNIK GMBH (2025), siehe Kap. 5.9.3. Die zu erwartende Frequentierung des Hol- und Bringverkehrs sowie der Mitarbeiter-Fre- quentierung der Kindertagesstätte sind der Verkehrsuntersuchung zu entnehmen. Demnach sind für die Mitarbeitenden 4 Stellplätze (16 Pkw-Bewegungen) erforderlich, für den Hol- und Bringverkehr 5 Stellplätze (136 Pkw-Bewegungen). Es wird von einer werktäglichen Nutzung in der Tageszeit ausgegangen (06 bis 22 Uhr). Nach TA Lärm gilt für das angrenzende Wohngebiet (WA) ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags. Die Berechnung ergibt, dass der Richtwert der TA Lärm von 55 dB(A) an allen Immissionsorten (IO) eingehalten wird. Die höchsten Beurteilungspegel werden mit 45 dB(A) an folgenden Immissionsorten berechnet: IO 1a Poststraße 277, EG, Nordfassade IO 1b Poststraße 277, 1. OG, Nordfassade IO 2a Poststraße 277, EG, Westfassade IO 2a Poststraße 277, 1. OG, Westfassade Auch an diesen Immissionsorten werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) um 10 dB unterschritten. In der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wurde auch die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums nach TA Lärm zur Tageszeit festgestellt. Die Betrachtung der Vorbelastung kann entfallen, wenn unter alleiniger Berücksichtigung der hier untersuchten Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB unter- schritten werden, was hier der Fall ist. Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm Bezüglich Gewerbelärm, Sportlärm und Freizeitlärm ist von keiner relevanten zusätzlichen Einwirkung auf und durch das Plangebiet auszugehen. 42 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Aktive Maßnahmen Die Möglichkeit aktiver Schallschutzmaßnahmen gegenüber dem Straßenverkehrslärm wur- den aufgrund der Enge zwischen dem Plangebiet und den angrenzenden Straßen ausge- schlossen. Mit der Anordnung der geplanten Bebauung wird jedoch eine Schallschutzwir- kung erzielt, indem die rückwärtigen Fassaden sowie Außenwohnbereiche und das südlich angrenzende Wohngebiet wirksam gegenüber dem maßgeblichen Straßenverkehrslärm ab- geschirmt werden. Zusätzlich werden in den beiden Obergeschossen gewisse Reduzierun- gen der Lärmeinwirkung durch leicht zurückversetzte Fassaden erreicht. Auch die Nichtzu- lassung bzw. Anordnung von Nutzungen mindert die negativen Auswirkungen des Straßen- verkehrslärms. So ist die Gewerbenutzung unter Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen gegenüber den nächtlichen Überschreitungen der Orientierungswerte unempfindlich. Auch die Anordnung des Kita-Anbaus und der Außenspielfläche auf der stra- ßenabgewandten Seite sorgen für eine Minderung der Einwirkung von Straßenverkehrslärm auf die sensible Nutzergruppe. Diese wiederum ist zur Zeit der nächtlichen Überschreitung der Orientierungswerte nicht anwesend und somit in der Nachtzeit unempfindlich. Im Bereich der Wohnungsnutzungen werden durch Grundrissgestaltung besonders sensible Nutzungen (Schlafräume, Kinderzimmer) auf die straßenabgewandte Fassadenseite positioniert. Passive Schallschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeits- verhältnisse folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: • Lärmpegelbereiche (LPB): Auf Grundlage der Verkehrslärmprognosen werden die Lärmpegelbereiche IV bis VI auf der Basis der DIN 4109 festgesetzt. Die entspre- chenden passiven Schallschutzmaßnahmen (Anforderungen an die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume) müssen in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Dabei ist festgesetzt, dass eine Minderung dieser Maßnah- men im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand ei- ner schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein nied- rigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen werden. • Fensterunabhängige Belüftung: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurtei- lungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhän- gige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maß- nahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Das ist im allge- meinen Wohngebiet bereits allein aufgrund des einwirkenden Flugverkehrs der Fall. Eine fensterunabhängige Belüftung sichert die Einhaltung DIN-konformer Innen- schallpegel und gleichzeitig eine ausreichende Luftwechselrate in Innenräumen. • Schutz vor Verkehrslärm – Balkone und Loggien: Bei Außenwohnbereichen mit einer Überschreitung eines Beurteilungspegels von > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um eine ungestörte Kommunika- tion zu ermöglichen. • Ausschluss öffenbare Fenster: Beim geplanten Wohngebäude unmittelbar angren- zend an die Frankfurter Straße werden die Orientierungswerte an den nördlichen bzw. östlichen Fassaden stark überschritten. Der maximale Beurteilungspegel an der östlichen bzw. nordöstlichen Fassade zur Frankfurter Straße errechnet auf bis zu 71 dB(A) tags und 63 db(A) nachts. Nach aktueller Rechtsprechung entstehen mit einer Überschreitung der Grenzwerte von 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts Lärmeinwirkun- gen, die unzumutbar sein können. An den straßenzugewandten Fassaden des Wohngebäudes parallel zur Frankfurter Straße sind deshalb öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen im Sinne der 43 DIN 4109 - insbesondere zu Schlafräumen und Kinderzimmern – unzulässig, soweit die genannten Grenzwerte überschritten werden. Durch eine geeignete Grundrissge- staltung mit einer Orientierung schutzbedürftiger Räume zu straßenabgewandten Ge- bäudeseiten oder den Einbau nicht öffenbarer Fenster an der Nord- und Ostfassade des östlichen Wohngebäudes, durch die ausreichend niedrige Innenraumpegel nach- gewiesen werden können, können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherge- stellt werden. Innerhalb des eingeschränkten GE sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Tankstellen und Vergnügungsstätten sind unzulässig. Geplant ist ein Bürogebäude, ggf. ergänzt um Nutzungen wie Praxen, Fitnessangebote, Lager- und Archiv- flächen. Bewertung: Es wird für große Teile des Plangebietes eine erhebliche Verkehrslärmbelastung prognostiziert, mit hohen Überschreitungen der Orientierungswerte insbesondere an den Nord- bzw. Ostfassaden des WA-Bereiches. Die dadurch zwingend erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen sind geeignet die Lärmbelastungen in den Wohnungen (Innen- schallpegel) relevant zu mindern. Durch die Stellung der Gebäude (Abschirmung) werden die Orientierungswerte in den Außenwohnbereichen des WA-Bereiches teilweise, dabei im Kita- Außengelände fast vollständig tagsüber eingehalten. Bezüglich der Sensibilität der Nutzer- gruppen wird eine Minderung der Auswirkungen von Verkehrslärm erreicht, da eine nächtli- che Kita-Nutzung im WA-Bereich und eine nächtliche Büronutzung im GE-Bereich nicht an- zunehmen sind. Die Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissions- schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. 7.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderun- gen, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. Entspre- chend eines Hinweises der Abteilung Boden- und Grundwasserschutz (573) des Umweltam- tes wird unmittelbar südlich des Plangebietes das dort bestehende am Peter-Josef-Schuma- cher-Weg Wohngebiet von der Altlast 71107 (FisAlBo-Risikostatus 3) unterlagert. Das Plan- gebiet überlagert die Altlast nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Siehe derzeitiger Umwelt- zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu befürchten, da durch das Vorhaben keine direkte Betroffenheit vorliegt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: nicht erforderlich. Bewertung: Es ist keine Betroffenheit abzusehen. 7.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Vom Plangebiet gehen keine Erschütterungen aus. Das Gebiet liegt in der Erdbebenzone I, Untergrundklasse T ( GEOLOGISCHER DIENST NRW 2020). 44 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Siehe derzeitiger Umwelt- zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf der Grundlage der Festset- zungen von WA-Gebiet und GE-Gebiet mit Einschränkungen bezüglich der Betriebe sind Er- schütterungswirkungen auf das Plangebiet und das Umfeld nicht zu erwarten. Von einer besonderen Empfindlichkeit des Vorhabens in Bezug auf die Erdbebenzone I ist nicht auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: nicht erforderlich. Bewertung: Keine relevante Betroffenheit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen anzuneh- men. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfol- gen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwas- serschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BImSchV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Gebiet liegt deutlich außerhalb der Hochwasser- gefahr des Rheins sowie außerhalb einer Gefährdung durch Grundhochwasser sowie durch Starkregen (STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN o.J.). Eine Belastung durch Magnetfelder ist nicht bekannt. Betriebe nach Störfallverordnung sind im relevanten Umkreis im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nicht benannt worden. Eine besondere Betroffenheit durch Starkregenereignisse besteht für die landwirtschaftliche Nut- zung in vegetationsarmen Jahreszeiten. Hier kann es zudem durch Erosion zu Bodenmateri- alverlust und -ablagerung im südlich angrenzenden Wohngebiet kommen. Grundsätzlich zeigt die Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsgebiete keine Überflutungsgefahr im Plangebiet. Westlich des Kreisverkehrs sind Überflutungsflächen in der Straße Am Bahn- hof erfasst. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Siehe derzeitiger Umwelt- zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von dem Vorhaben gehen keine relevanten Magnetfelder und Störfallrisiken aus. Der Abfluss von Niederschlag bei einer stär- keren Versiegelung im Planfall im Starkregenfall ist verzögert. Der für das Planvorhaben er- stellte Überflutungsnachweis für das Bauleitplanverfahren ermittelt ein Rückhaltevolumen von rund 189 Kubikmeter. Dies ist entsprechend der Forderung der STEB als Mindestvolu- men festzusetzen. Dies ist in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt. Eine besondere Anfälligkeit für Starkregen ist unter Einhaltung baulicher Vorkehrungen nicht gegeben. Eine Hochwassergefahr besteht nicht. Durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlich geregelten Abstandsflächen ist davon auszu- gehen, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Eine potenzielle Magnetfeldbelastung durch Trafostationen wird durch Einhaltung der erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung vermieden. Eine Gefährdung durch Anlagen 45 und Betriebe nach Störfallverordnung ist nicht gegeben. Durch Versickerung von Dachnie- derschlagswasser und Rückhaltung von Niederschlagswasser im Gebiet wird eine Verstär- kung der Hochwassergefahr andernorts vermieden. Die Höhenlage des Plangebietes ist zur Vermeidung des Eindringens von Oberflächenwasser bei Starkregen in das südlich angren- zende Wohngebiet an dessen Höhenlage angepasst worden. Dies ist Voraussetzung des Überflutungsnachweises. Bewertung: Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist bisher nicht bebaut. Insoweit erge- ben sich auch in Bezug auf angrenzende Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen durch Verschattung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Umweltzustand bleibt gleich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Verschattung der südlich angrenzenden Bestandsgebäude durch die Plangebäude ist aufgrund der Entfernung nicht anzunehmen. Die erforderlichen Abstandsflächen der geplanten Gebäude können innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Es ist von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnis- sen auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Die erforderlichen Abstandsflächen der geplanten Gebäude können innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Es ist von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnis- sen auszugehen. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberirdische Kultur- oder Sachgüter sind nicht vorhan- den. Da mit vorgeschichtlichen Funden zu rechnen war, wurde eine archäologische Sachverhalts- ermittlung durchgeführt. Auf der Grundlage einer ersten Sondage sowie einer erweiterten Sondage wurden im Norden des Plangebietes archäologisch relevante, vorgeschichtliche Befunde ich schlechtem Erhaltungszustand und geringem Umfang festgestellt. Bei beiden handelt es sich um (vermutlich eisenzeitliche) vorgeschichtliche Gruben (A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2020). In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes (Flurstück 304, 305, Flur 17, Gemarkung Wahn) verläuft auf etwa 15 m Länge ein unterirdischer Abwasserkanal DN 600 mit einem beidseiti- gen Schutzstreifen von 3 m im Randbereich des Plangebietes. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Siehe derzeitiger Umwelt- zustand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Zuge der Bauarbeiten zur Umsetzung des Bebauungsplans kann es grundsätzlich zur Beeinträchtigung oder Zerstö- rung von im Boden lagernden archäologisch interessanten Befunden kommen. Unter Beach- tung der Vorschriften des DSchG NW und der Sicherung der Leitungen und Kanäle über Dienstbarkeiten sind keine Beeinträchtigungen zu befürchten. 46 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Falls potenzielle archäologische Befunde im Zuge der Bauarbeiten auftreten, sind nach § 15ff DSchG NW entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dies inkludiert ggf. eine fachgutachterliche Begleitung. Der Abwasserkanal wird über die Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten der Stadtentwäs- serungsbetriebe gesichert. Bei der Begrünung und Einfriedung des Schutzstreifens werden die entsprechenden Anforderungen berücksichtigt. Bewertung: Unter Einhaltung der Vorschriften des DSchG NW sowie der Vorgaben zu Lei- tungsschutzstreifen sind Beeinträchtigungen ausgeschlossen. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von 210- 275m zum nordwestliche gelegenen Klärwerk Köln-Wahn. Bei der Auslegung der Kläranlage bis 100.000 Einwohner ist die Abstandsklasse V gemäß Abstandserlass NRW maßgeblich. In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes wird der maßgebliche Abstand von 300 m zur Emissionsquelle geringfügig (um maximal 25 m) unterschritten. Demnach ist grundsätzlich eine Überschreitung der Immissionswerte gemäß Immissionsrichtlinie denkbar. Geruchliche Emissionen der nordwestlich des Plangebietes gelegenen Kläranlage Wahn wurden mithilfe von zwei Untersuchungen im Hinblick auf geplante Wohnnutzungen im Umfeld der Kläran- lage untersucht. Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung ist relevanten Geruchsimmissi- onen gegenüber nicht empfindlich. Von der landwirtschaftlichen Nutzung dürften zeitweise typische Geruchsbelästigungen (z.B. durch Gülle) ausgehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es sind keine relevanten Veränderungen gegenüber dem Istzustand zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: In der Ausbreitungsmessung von 2002 [RWTÜV 2002] wurde eine Überschreitun eines Richtwertes der GIRL für eine Wohn- und Kitanutzung festgestellt. Der Messbericht zur Rasterbegehung im Umfeld der Kläranlage Wahn zur Ermittlung der Geruchsimmissionen (AQUA SYSTEM CONSULT 2006), zeigt allerdings für den überwiegenden Teil des Plangebietes "Am Bahnhof" eine Einhaltung des Richtwertes der GIRL für eine Wohnnutzung. Das Plangebiet befindet sich hauptsächlich in der Beurtei- lungsfläche „F“, die durch die Aufpunkte Nr. 8, 9, 11 und 12 gebildet wird. Ein kleiner Teil des Plangebiets (westlicher Bereich) befindet sich in der Beurteilungsfläche „E“. Der gemittelte Wert der relativen Geruchsstundenhäufigkeit der Fläche „F“ wurde mit 0,06 bewertet, die rela- tive Geruchsstundenhäufigkeit der Fläche „E“ mit 0,15 (52 Begehungen durch Mittelung über 4 unabhängige Messpunkte). Das geplante WA befindet sich vollständig in der Beurteilungs- fläche „F“, die den Immissionswert (IW) für Wohn- und Mischgebiete von 0,10 um 0,04 unter- schreitet. Das Gewerbegebiet liegt auch fast vollständig in der Beurteilungsfläche „F“ und zu einem kleinen Teil in der Beurteilungsfläche „E“, die den höchstzulässigen Immissionswert (IW) für Gewerbe- und Industriegebiete noch einhält. Grundsätzlich weist das Gutachten [2] nach, dass die Geruchsimmissionen der Kläranlage die in der GIRL empfohlenen maximalen Belastungen für die geplanten Nutzungen im Plangebiet unterschreiten bzw. einhalten. 47 Im Randbereich des Untersuchungsbereiches, in dem auch das Plangebiet „Am Bahnhof“ liegt, weichen die Werte der Gutachten geringfügig voneinander ab. Hier ist den Ergebnissen der späteren Untersuchung aus 2006 im Auftrag des Wasser- und Bodenverbands Wahn (Rasterbegehung) der Vorzug zur Beurteilung der Geruchsimmissionen im Plangebiet zu ge- ben. Zu den Abwägungsgründen, weshalb eine geringfügige Unterschreitung des durch den Abstandserlass empfohlenen Mindestabstands, als zumutbar erachtet wird, wird auf Kapitel 5.9.5 Gerüche verwiesen. Von dem Vorhaben selbst gehen nur für eine Wohnnutzung typische, verträgliche und unver- meidbare Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung und Wärme aus. Von dem Vorhaben gehen keine erheblichen Belästigungen aus. Abfälle und Abwasser wer- den ordnungsgemäß entsorgt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Mit der Zonierung der Nutzungen im Plangebiet dergestalt, dass der GE-Bereich im Nordwesten angeordnet und der WA-Bereich ausgehend von der Emissionsquelle dahin- ter angeordnet wird, wird die empfindlichere Wohnnutzung mit geringeren Geruchshäufigkei- ten belastet. Bewertung: Durch Einhaltung der maximalen Belastungen nach GIRL für die geplanten Nut- zungen durch Emissionen des Klärwerks werden erhebliche Beeinträchtigungen ausge- schlossen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Klimaschutzleitlinien (KKL) der Stadt Köln. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Notwendigkeit einer Energieversorgung besteht bisher nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Nutzung erneuerbarer Energien für die Energieversorgung sind keine negativen Auswirkungen auf den Umweltzu- stand zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Mit der Umsetzung des Vorhabens kommen die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln (Fassung vom 17.03.2022) zum Tragen. Diese verpflichten den Vorhabenträger im Be- bauungsplanverfahren, die darin festgelegten Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen (siehe Kap. 4.6). Die Umsetzung der mit der Koordinationsstelle Klimaschutz abzustimmenden Maßnahmen sollen im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt und gesichert werden. Ak- tuell geplant ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Kombination mit PV-Anlagen. Bewertung: Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie folgt dem Stand der Technik sowie den gültigen Vorschriften und den Anforderungen der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln. 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 48 Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo- nen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der überwiegende westliche Teil des Plangebietes un- terliegt dem Landschaftsschutz. Es ist Teil des LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ Die Erhaltung ist im Plangebiet über das Entwicklungsziel 8 zeitlich be- grenzt bis „zur Realisierung der Bauleitplanung“ (STADT KÖLN 1991) (vgl. unter Ziffer 7.5.9). Laut Luftreinhalteplan (Fortschreibung 2019) der STADT KÖLN wurde die grüne Umweltzone im Rahmen der Fortschreibung wegen der Überschreitung der Stickstoffdioxid-Werte erwei- tert, erfasst aber nicht den Stadtteil Porz. Ein Wasserschutzgebiet ist im Bereich des Plangebietes nicht festgesetzt. Das nächstgele- gene Wasserschutzgebiet befindet sich in gut 400 m südlicher Entfernung (WSZ III des WSG Zündorf) (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2020). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gemäß § 20 Abs. 4 NatSchG NRW treten die den Darstellungen des Flächennutzungsplans (hier: Wohnbauflächen) widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Land- schaftsplans (hier: Landschaftsschutzgebiet) mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Be- bauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfah- ren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Laut Luftreinhalteplan der STADT KÖLN (Fortschreibung 2019) gilt: „Für planungsrechtliche Festlegungen (z. B. Bebauungspläne, Planfeststellungen) gilt gemäß § 47 Abs. 6 S. 2 BIm- SchG, dass die Vorgaben des Luftreinhalteplans von den Behörden in Betracht zu ziehen sind. Sie müssen also im jeweiligen Entscheidungsprozess berücksichtigt werden und gebie- ten eine Abwägung mit anderweitigen öffentlichen und privaten Belangen“. Belange einer Wasserschutzzonen-Verordnung werden nicht berührt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Vgl. unter Ziffer 7.5.20 (Eingriffsregelung) und 7.5.9 (Landschaft). Bewertung: Mit Satzungsfassung des Bebauungsplans tritt der Landschaftsschutz an dieser Stelle zurück. Darüber hinaus werden keine weiteren relevanten Belange berührt. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Aspekt ist nicht betroffen (s. o. Ausführungen zum Luftreinhalteplan der Stadt Köln). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): s.o. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Aspekt ist nicht relevant (s.o.). 49 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: nicht erforderlich (s.o.) Bewertung: hier nicht relevant. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) Relevante Wechselwirkungen zwischen „Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima“ wurden im Kapitel Wirkungsgefüge bzw. schutzgutbezogen in den entsprechenden Kapiteln behandelt. Darüber hinaus sind keine relevanten Wechselwirkungen zu erwarten oder bekannt. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): s.o. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): s.o. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: s.o. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: s.o. Bewertung: s.o. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölke- rung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BIm- SchV, KAS 18; (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB). Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und biologische Vielfalt ist von einer generellen Empfindlich- keit gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen auszugehen. Natura 2000-Gebiete lie- gen im Plangebiet und seiner Umgebung nicht vor. Für die Schutzgüter Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter besteht im Plangebiet keine relevante Empfindlich- keit. Trotz der Nähe zum Flughafen Köln-Bonn ist kein erhöhtes Risiko einer Betroffenheit durch Luftfahrtunfälle gegeben, da die Einflugschneise das Plangebiet nicht unmittelbar be- trifft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Vgl. derzeitiger Umweltzu- stand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung des Vorha- bens wird zusätzlich eine generelle Anfälligkeit des Vorhabens hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Gesundheit und Bevölkerung sowie Sachgüter verbunden sein. Mit der Einrichtung einer Kindertagesstätte wird darüber hinaus eine Anfälligkeit einer schutzbedürftigen Perso- nengruppe gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen entstehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Ausreichende Abstände von Betrieben nach Störfallverordnung werden eingehal- ten. Die Einrichtung und Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen erfolgt gemäß den einschlägigen Anforderungen. 50 Bewertung: Es werden empfindliche und schutzbedürftige Nutzungen vorbereitet. Allerdings entsteht keine zusätzliche Gefährdung. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im gegenwärtigen Zustand liegen eine genutzte Acker- fläche mit randlichen Rainen und Saumstrukturen sowie in geringem Umfang Gebüsch und ein junger Einzelbaum vor. Keines der Gehölze unterliegt dem Schutz der Baumschutzsat- zung (STADT KÖLN 2023). Das Plangebiet unterliegt als Außenbereich nach § 35 BauGB prinzipiell der Eingriffsregelung. In einem 98 m² großen Teilbereich am Nordostrand des Plangebietes besteht eine Überschneidung mit dem rechtswirksamen B-Plan 76360/05 „S- Bahnhof Wahn“, der hier eine Verkehrsfläche festsetzt, die damit als planungsrechtlicher Ausgangszustand anzusetzen ist. Eine weitere 3 m² große Teilfläche ist bereits als Gehweg versiegelt. Für diese genannten Teilflächen entsteht durch das Vorhaben kein Eingriff, so dass sie aus dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich entfallen. Weiterhin entfällt ein 445 m² großer Teilbereich des Ackers, in dem durch das Vorhaben kein ausgleichspflichtiger Eingriff erfolgt, da der Biotopwert der Planung höher ist als der Ausgangswert. Der im Rah- men der Eingriffsregelung zu bilanzierende überwiegende Teil des Plangebietes hat einen Gesamtbiotopwert nach Köln-Code (S TADT KÖLN 1999) von 48.224 Punkten (RASKIN 2023). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Dieser ist mit dem derzeiti- gen Umweltzustand vergleichbar. Allerdings könnte über den B-Plan 76360/05 „S-Bahnhof Wahn“ festgesetzte nordöstliche Teilfläche „Straßenverkehrsfläche“ noch umgesetzt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf der Grundlage des Vorha- ben- und Erschließungsplans sowie der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird ein großer Teil des Plangebietes versiegelt. Mit den übererdeten und bepflanzten Flächen, insbesondere durch festgesetzte Baumpflanzungen, kommt dem GE-Gebiet sowie dem WA- Gebiet dabei auch ein geringer Biotopwert von 1 bzw. 3 Punkten zu. Ein Teilbereich von 445 m² innerhalb des WA-Gebietes fungiert durch die Bepflanzung mit einer Baumgruppe groß- kroniger heimischer Bäume als interne Ausgleichsfläche. Er entfällt damit aus dem aus- gleichspflichtigen Eingriffsbereich (s.o.). Der Gesamtbiotopwert der ausgleichspflichtigen Plangebietsfläche beträgt nach Köln-Code 17.361 Punkte (RASKIN 2023). Damit ergibt sich ein Defizit von 30.863 Punkten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Durch Pflanzmaßnahmen außerhalb überbauter Flächen sowie durch die Begrü- nung einer Dachfläche und von übererdeten Tiefgaragen werden die Eingriffe gemindert. Au- ßerdem erfolgt eine Eingriffsminderung durch die Nichtumsetzung der bisherigen planungs- rechtlich möglichen Verkehrsfläche am nordöstlichen Plangebietsrand. Der im Landschaftspflegerischen Begleitplan (R ASKIN 2023) ermittelte externe Ausgleichsbe- darf von 30.863 Punkten wird durch die Entwicklung von Blühstreifen bzw. Blühfläche auf ei- ner Intensivackerfläche auf dem Flurstück 214, Flur 8, Gemarkung Elsdorf erfüllt. Durch re- gelmäßige Neueinsaat einer regionalen Saatgutmischung und extensive Pflege wird ein ackerähnlicher Biotop mit Wildkrautfluren entwickelt und erhalten. Da von vollständigen und gut entwickelten Ackerwildkrautgesellschaften nicht ausgegangen werden kann, wird ledig- lich eine Biotopwertsteigerung von 6 Punkten pro m² als realistisch erachtet. Die Gesamt- summe des Biotopwerts der externen Ausgleichsfläche von 5.121 m² Größe wird 12 x 5.121 Punkte = 61.452 Punkte betragen. Abzüglich des Ausgangsbiotopwerts der Aus- gleichsfläche ergibt sich eine Biotopwertsteigerung von 30.726 Punkten. Eine vertragliche 51 Sicherung für eine 5.121 m² große Teilfläche erfolgt im Rahmen des Durchführungsvertra- ges. Bewertung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen Begleitplan. Im Bebauungsplan werden Minderungsmaßnahmen und interne Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 30.863 Biotopwertpunkten, dass durch die Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme fast vollständig kompensiert wird. Rechnerisch benötigt wird eine externe Ausgleichsfläche von 5.144 m², um das Ausgleichsflächendefizit vollständig auszugleichen. Auf dem oben genannten Flurstück 214 stehen 5.121 m² zur Verfügung. Es entsteht ein rechnerisches Defizit von 23 m² bzw. 138 BWP (m²x 6 BWP). Das entspricht weniger als 1% des Ausgleichflächenbedarfs. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB stellt ausdrücklich klar, dass die Anwendung der Eingriffsregelung in die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingebunden ist. Die geplante Ausgleichsfläche liegt in räumlicher Nähe zum Plangebiet und erfüllt ideal das Ziel einer Ausgleichsmaßnahme. Die rechnerische Unterdeckung von <1% kann daher hingenommen werden. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Kumulative Wirkungen sind möglich durch das B-Plangebiet „S-Bahnhof Wahn“ (Nr. 76360/05), welches im Westen und Norden des Plangebietes liegt (S TADT KÖLN 2020). Dabei sind große Teile der rechtswirksamen Planung bereits umgesetzt. Zukünftig kommt noch die Umsetzung von den restlichen freien gewerblichen Bauflächen hinzu. Etwa 100 m östlich des Plangebietes besteht für ein 3 ha großes bisher landwirtschaftlich ge- nutztes Gebiet an der Nachtigallenstraße ein Aufstellungsbeschluss von 2015 zur Entwick- lung von Wohnbebauung. Die Wohnbebauung an der Nachtigallenstaße wurde bereits mit einer Nachverdichtung angedacht. Beide Vorhaben werden weitere Verkehrsströme über die B 8 bzw. die entsprechend ausgebaute Straße Am Bahnhof nach sich ziehen. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Besondere von vergleichbaren Vorhaben abweichende Techniken und Stoffe in der Bau- und Betriebsphase des Vorhabens sind nicht zu erwarten. Von Geräuschbelästigungen für das angrenzende Wohngebiet v.a. im Zuge der erforderlichen Bodenbewegungen ist in der Bau- phase auszugehen. Diese beschränken sich auf einen Zeitraum von einigen Wochen, so dass eine erhebliche Belastung nicht zu befürchten ist. Abrissarbeiten sind nicht erforderlich. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Als in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeit wurde der Prognose-Nullfall betrachtet (vgl. obige Ausführungen dazu). Weiterhin könnte eine Umsetzung der Ziele des Landschaftsplans betrachtet werden. Für Naturhaushalt und Landschaftsschutz an dieser Stelle wäre dies die günstigste Alternative. Da jedoch auch der Landschaftsplan die Ziele nur temporär formuliert, ist die Entscheidung für die Bebauung der Fläche bereits getroffen wor- den. Standortalternativen sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend nicht geprüft worden. 52 Unter diesen Voraussetzungen sind verschiedene Planungsalternativen denkbar, wie eine andere Baukörperstellung, andere Gebäudekubaturen oder eine stärkere bauliche Verdich- tung. Mehr gewerbliche Bauflächen würden dem planerischen Ziel der Schaffung von Wohn- raum und Kitaplätzen widersprechen (FNP-Darstellung: Wohnbauflächen). Die Stellung der Baukörper sichert ruhige Aufenthaltsflächen im Inneren des Quartiers und ermöglicht eine Durchwegung. Die Gebäudehöhen stellen einen Kompromiss zwischen den angrenzenden Gebäudehöhen und der Schaffung von möglichst viel Wohnraum dar. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Es wurde auf frei verfügbare Unterlagen (z.B. Bodenkarte, Lärmkarten, syntheti- sche Klimafunktionskarte, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan, Hochwasserge- fahrenkarte etc.) zugegriffen. Daneben wurde die Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet. Darüber hinaus standen die nachfolgend inkl. der ver- wendeten Verfahren aufgeführten Fachgutachten zur Verfügung: • Geruchsgutachten: Das Geruchsgutachten zielt auf potenzielle Geruchsemissionen der Kläranlage Wahn ab. Ihre mögliche Belästigung für das Plangebiet wurde auf Grundlage einer Rasterbegehung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) beurteilt. • Verkehrsgutachten: Es wurde eine 24h-Zählung am Knotenpunkt (Kreisverkehr) unmittelbar nordöstlich des Plangebietes am Donnerstag, 07.11.2019 durchgeführt. Die Bewertung der Verkehrsqualität wurde für die morgendliche und nachmittägliche Spitzenstunde nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (2015) vorgenommen. Auf der Grundlage der Bebauungsplanung wurde eine Prognose der Verkehrserzeugung durch die Kindertagesstätte, die Wohngebäude und das Gewerbegebäude erstellt. Auf dieser Grundlage wurde die Verkehrsbelastung am Knotenpunkt prognostiziert und daraus die Verkehrsqualität nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (2015) ermittelt. • Schalltechnische Untersuchung: Es wurden in Abstimmung mit der Stadt Köln schalltechnische Berechnungen nach DIN 18005 zur Verkehrsgeräuschsituation (durch öffentliche Straßen, Bahntrassen sowie durch den Flugverkehr) durchgeführt. Im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme wurde die zu erwartende Geräuschsituation, ausgehend von der geplanten oberirdischen Stellplatzanlage für insgesamt 9 Kfz einschließlich der Zu-/Ausfahrt, auf die nächstgelegene Wohnbebauung gemäß TA Lärm untersucht. • Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV. Dieses basiert auf den im o.g. Verkehrsgutachten ermittelten Zahlen und betrachtet ausschließlich die Stickoxidimmissionen. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden gemäß Vorgabe des Stadtplanungsamtes der Stadt Köln auf der Grundlage aktueller Messungen des LANUV NRW nicht betrachtet. Das Gutachten basiert auf einem mikroskaligen, 3-dimensionalen Strömungs- und Ausbreitungsmodell. Dabei wurden die NO2-Hintergrundbelastungen, die Baukörper und die meteorologischen Verhältnisse berücksichtigt. • Archäologisches Gutachten: Es wurden entsprechend der Auflagen des zuständigen Bodendenkmalamtes des Römisch-Germanischen Museums drei Suchsondagen und aufgrund teilweise vorgeschichtlicher Datierungen Erweiterungen vorgenommen. • Artenschutzgutachten: Datenabfrage bei LANUV und Übersichtsbegehung 2013, Aktualisierung 2020. Ein inzwischen aufgewachsener Jungbaum am östlichen Plangebietsrand sowie ein Gebüsch- /Heckenbereich wurden nicht explizit 53 berücksichtigt. Vorsorglich wäre die Baufeldfreimachung / Rodung außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten vorzunehmen oder unmittelbar vor Entnahme eine Überprüfung auf Nester durchzuführen. • Versickerungsgutachten: Es wurden im Bereich der geplanten Rigolen drei Rammkernsondierungen bis 3 m Tiefe und drei Versickerungsversuche durchgeführt. Der Bemessung der Rigolen liegt die befestigte Fläche lt. Neering Architekten (2020) zugrunde. • Landschaftspflegerischer Begleitplan: Die Erfassung des Ausgangszustandes der Biotoptypen erfolgte im Sommer 2019. Zur Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs wurden das Verfahren von Froelich & Sporbeck sowie zusätzlich der KölnCode verwendet. Darüber hinaus liegen keine Hinweise auf relevante Schwierigkeiten oder Wissenslü- cken vor. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni- toring) Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnah- men zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei kann die Gemeinde zunächst auf die Überwachungs- und Informationspflichten der Umweltbehörden zurückgreifen, die gemäß § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet sind, die Gemeinden über ihre diesbezüglichen Erkenntnisse zu informieren. Eine Erforderlichkeit zusätzlicher Maßnahmen darüber hinaus ist derzeit nicht absehbar. 7.8 Zusammenfassung Auf einer Ackerfläche mit geringen randlichen Saumstrukturen von knapp 8.000 m² am nörd- lichen Siedlungsrand des Ortsteils Porz-Wahn in Köln sollen ein WA-Gebiet inklusive Kinder- tagesstätte sowie ein GE-Gebiet entwickelt werden. Im verkehrlich vorbelasteten Raum am Siedlungsrand hat die verbliebene Freifläche eine Bedeutung allgemeiner Art für die Schutz- güter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere sowie das Wirkungsgefüge zwischen die- sen Kompartimenten. Die Bedeutung für die biologische Vielfalt und den Artenschutz ist sehr gering. Natura 2000-Gebiete sind nicht betroffen. Für die Erholungsnutzung hat die Fläche keine relevante Bedeutung. Mit der Lage des Plangebietes am bestehenden unscharfen Siedlungsrand und mit guter Verkehrsanbindung an den ÖPNV sowie das Straßennetz ist eine gute Erreichbarkeit gege- ben. Mit der relativ dichten Bebauung des Plangebietes und entsprechend umfangreicher versie- gelter Bereiche gehen die natürlichen Bodenfunktionen des allerdings durch landwirtschaft- lich vorbelasteten Bodens weitgehend verloren. Mit der Entwicklung eines Wohn- und Ge- werbegebietes auf bisher unbebautem Acker erfolgt eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche. Zur weitgehenden Begrenzung der negativen Folgeeffekte auf das Klima (Mikro- klima, Ausbreitung der Wärmeinsel Wahns) und die Grundwasserneubildung werden vielfäl- tige Minderungsmaßnahmen ergriffen. Zu diesen gehören umfangreiche Gehölzbegrünung, teilweise Dachbegrünung und Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet. Eine Altlastenproblematik wurde ausgeschlossen. Sachgüter sind nicht betroffen. Vorhan- dene Leitungen im Randbereich des Plangebietes werden über Leitungsschutzstreifen gesi- chert. Im Norden des Plangebietes wurden archäologisch relevante, vorgeschichtliche Be- funde in schlechtem Erhaltungszustand und geringem Umfang festgestellt, die nach den Vor- schriften des DSchG NW berücksichtigt werden. 54 Von besonderer Relevanz sind für das Plangebiet Geruchsemissionen der nordwestlich gele- genen Kläranlage sowie die Verkehrsemissionen. Im Rahmen einer Rasterbegehung (AQUA SYSTEM CONSULT (2006)) wurde nachgewiesen, dass der gemittelte Wert der relativen Ge- ruchsstundenhäufigkeit unterhalb der in der GIRL empfohlenen Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete bzw. Gewerbe- und Industriegebiete liegt. Es ist davon auszugehen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind (siehe Begründung unter Ziffer 5.7). Auf der Grundlage einer Verkehrsprognose wurden die auf die zukünftige Bebauung ein- wirkenden Verkehrsimmissionen ermittelt. Das Luftschadstoffgutachten, das als potenziell kritischen Parameter die Belastung mit Stickoxiden untersucht hat, wurde festgestellt, dass die Grenzwerte für Stickoxide in Bezug auf Verkehrsemissionen gemäß 39. BImSchV auch zukünftig nicht überschritten werden. Feinstaub PM10 und PM2,5 werden gemäß Vorgabe des Stadtplanungsamtes der Stadt Köln auf der Grundlage aktueller Messungen des LANUV NRW nicht betrachtet. Das ebenfalls auf den Prognosen des Verkehrsgutachtens beruhende schalltechnische Gut- achten prognostiziert auch unter Berücksichtigung von Straßen-, Flug- und Schienenver- kehrslärm deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 zur Tages- sowie zur Nachtzeit insbesondere innerhalb des WA-Gebietes an den straßenzugewandten Fassaden. Diese machen passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden zwingend er- forderlich, die entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt werden. Für die straßenabge- wandte Gebäudeseite (private Außenräume, Außenspielfläche Kita sowie das südlich an- grenzende Wohngebiet) werden durch die abschirmende Anordnung der Baukörper und die Beschränkung von Nutzungen sowohl für das GE-Gebiet als auch für das WA-Gebiet ausrei- chende Aufenthaltsqualitäten in Bezug auf Lärmeinwirkungen erreicht. Bezüglich sonstiger Gesundheitsbelange und Gefährdungen entstehen keine besonderen Erfordernisse oder Anfälligkeiten. Der größte Teil des Plangebietes unterliegt noch dem Landschaftsschutz. Dieser tritt jedoch mit Umsetzung des Bebauungsplans zurück, was in der vorbereitenden Bauleitplanung be- reits geregelt wurde. In der Eingriffsregelung wurde ein Defizit ermittelt, das extern auszugleichen ist. Dies ge- schieht durch die Entwicklung von Blühstreifen bzw. Blühfläche auf einer Intensivackerfläche in der Gemarkung Elsdorf, was im Rahmen des Durchführungsvertrages geregelt wird. Der ermittelte Eingriff wird fast vollständig ausgeglichen. 7.9 Referenzliste der Quellen - AQUA SYSTEM CONSULT (2006): Messbericht zur Rasterbegehung im Umfeld der Klär- anlage Wahn zur Ermittlung der Geruchsimmissionen. Bericht Nr. 04.12-BB zu Projekt 04.12. – Kassel. - ARCHÄOLOGIE TEAM TROLL (2020): Abschlussbericht Projekt FB 2019.023 Sachver- haltsermittlung Köln Wahn, Am Bahnhof. – Weilerswist. - BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2020): Wasserschutzgebiete im Dienstbezirk der Bezirksre- gierung Köln; https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/um- weltschutz_wasserwirtschaft_versorgung_wasserschutzgebiete_ueber- sicht_wsg_karte_zuendorf.pdf - CALLES DE BRABANT (2023): Überflutungsnachweis. - Pulheim - FÜLLING BERATENDE GEOLOGEN GMBH (2020): Frankfurter Straße / Am Bahnhof, Köln: Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswas- ser.- Remscheid 55 - FÜLLING BERATENDE GEOLOGEN GMBH (2020): Gutachterliche Stellungnahme zur Wie- derverwertbarkeit von Boden, BV sozialer Wohnungsbau (Kita, Büros), Frankfurter Straße/Am Bahnhof, Köln-Porz, 23.04.2020. - Remscheid - GEOLOGISCHER DIENST NRW (2019): Informationssystem der Bodenkarte Nordrhein- Westfalen 1: 50.000 – Karte der Bodentypen und Karte der schutzwürdigen Böden (3. Auflage). Ausschnitt BK 50, Mai 2024. - GEOLOGISCHER DIENST NRW (2024): Karte der Erdbebenzonen in Nordrhein-Westfa- len (WMS), GEOportal.NRW © Geowissenschaftliche Daten: @ Geologischer Dienst NRW, letzter Zugriff am 11.07.2024. - iMA cologne GmbH (2020): Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immis- sionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 76367/03 „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn. – Köln. - KRAMER SCHALLTECHNIK GMBH (2020): Schalltechnische Untersuchung zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 "Am Bahnhof" in Köln-Porz-Wahn, Stadt Köln. – St. Augustin - KRAMER SCHALLTECHNIK GMBH (2025): Schalltechnische Stellungnahme zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 76367/03 "Am Bahnhof" in Köln-Porz-Wahn, Stadt Köln. – St. Augustin - KÜHN BAUGRUND BERATUNG GMBH (2020): Baugrundgutachten, Neubau Sozialer Wohnungsbau/KITA/Büro, Frankfurter Straße / Am Bahnhof Köln-Porz-Wahn. - Rem- scheid - LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawan- delgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin- ghausen, 2013; - RASKIN GBR (2024): Landschaftspflegerischer Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn. - Aachen; mit Stadt Köln (2025) Deckblatt mit Anpassungen - RWTÜV (2002): Gutachterliche Stellungahme zu den Geruchsimmissionen in dem Bebauungs-plangebiet "S-Bahnhof-Wahn" in Köln-Porz-Wahn, verursacht durch die Kläranlage Wahn vor und nach der Erweiterung. – Essen. - SKIBBE, DR. ANDREAS, BÜRO FÜR ARTENSCHUTZ UND AVIFAUNISTIK (2013 | 2020): Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung, Bebauungsplan „Flur 17, Flurstück 302“ in Köln Wahn. - Köln - STADT KÖLN (1991): Landschaftsplan der Stadt Köln. Landschaftsplan Köln - Stadt Köln (stadt-koeln.de); letzter Zugriff am 6.11.2019. - STADT KÖLN (1997): Synthetische Klimafunktionskarte. https://www.stadt- koeln.de/mediaasset/content/pdf57/77.pdf; letzter Zugriff am 12.02.2020. STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (STEB) (o.J.): Hochwassergefahrenkarten Köln (hw-karten.de); letzter Zugriff am 11.2.2020 - STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (STEB) (o.J.): Starkregengefahrenkarte. Hochwassergefahrenkarten Köln; letzter Zugriff am 28.02.2025. - STADT KÖLN (2019b): Luftreinhalteplan der Stadt Köln. Fortschreibung 2019. – Köln. umweltschutz_immissionsschutz_luftreinhalteplaene_luftreinhalteplan_koeln_02_forts chreibung_2019.pdf (nrw.de); letzter Zugriff am 28.06.2024 56 - VERKEHRSKONZEPT (2019): Verkehrsgutachten zu einer Kindertagesstätte „Am Bahnhof“ in Köln Wahn. Schlussbericht (Stand 28. November 2019). – Aachen 8 Planverwirklichung 8.1 Überplanung / Bestandsschutz Das Plangebiet ist bisher unbebaut. 8.2 Hinweise auf Fachplanungen Es sind innerhalb des Plangebietes keine speziellen Regelungen aus Fachplanungen zu be- achten. 8.3 Durchführungsvertrag Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin soll gemäß § 12 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag geschlossen wer- den. Dieser verpflichtet die Vorhabenträgerin zur Durchführung des Vorhabens und der Er- schließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich auf Grundlage des kooperativen Baulandmodells 2017, mindestens 30 % der realisierten Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderten Woh- nungsbau zu realisieren sowie Ablösesummen für die planbedingten Mehrbedarfe an öffentli- chen Kinderspielplatzflächen sowie Grünflächen zu leisten. Berechnungsgrundlage ist die Geschossfläche Wohnen in Vollgeschossen. Auf Grundlage der aktuell geplanten Geschossfläche von 2.349 m² ergeben sich rechnerisch 26 Wohnein- heiten (2.349 m² / 90 m²/WE = 26 WE). Tatsächlich geplant sind aktuell 22 Wohnungen. Die Erstbelegungsquote (Einwohner je Wohneinheit) beträgt 2,3 EW/WE für das gesamte Vorha- ben. Zusätzlich ist der Vorhabenträger zur Errichtung einer 4-zügigen Kindertagesstätte im Plan- gebiet bereit. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten Dritter sollen durch Baulasten und Grunddienstbar- keiten gesichert werden. Die internen und externen Ausgleichsflächen sollen erstmalig her- gestellt und dauerhaft erhalten werden. Hierzu werden Regelungen aufgenommen. 8.4 Kosten Mit dem Vorhabenträger wurde eine Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung des Be- bauungsplanentwurfs geschlossen, in der unter anderem die Übernahme der Planungskos- ten sowie notwendiger Gutachten verbindlich geregelt wurden. Im Durchführungsvertrag wird sich der Vorhabenträger zur Übernahme weiterer Kosten ver- pflichten (siehe 8.3). 57 9 Städtebauliche Kenndaten Fläche Allgemeines Wohngebiet (WA) 5.225 m² davon maximal zulässige über- / unterbaubare bzw. ver- siegelte Flächen (GRZ 0,6) 3.135 m² maximal zulässige Geschossfläche (GF) – GFZ 1,2 6.270 m² geplante Geschossfläche Wohnen 2.349 m² Viergruppige Kindertagesstätte 748 m² Gewerbegebiet (GE) 2.593 m² davon maximal zulässige über- / unterbaubare bzw. ver- siegelte Flächen (GRZ 0,8) 2.074 m² Maximal zulässige Geschossfläche (GFZ 1,6) 4.149 m² Summe 7.818 m² Geltungsbereich VEP 7.818 m² Straßenverkehrsfläche 3 m² Geltungsbereich VBP 7.821 m²
Anlage 2.2: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 2)
4958 Zeichen
0 25 50 Meter
Maßstab 1:500
Am Bahnhof
in Köln-Porz-Wahn
Blatt 2 von 2
Stand: 28.04.2025
Vorhaben- und
Erschließungsplanentwurf zum
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanentwurf
76367/03
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
Planung
Zeichenerklärung
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
-Veröffentlichung-
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
XXXXX
xxxxx
xxxxxxxx
Nachtigallenstraße
Frankfurter Straße
Poststraße
Peter-Joseph-Schumacher-Weg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 02.09.2022)
Vermessungsbüro RLS
Hajo Lühring - Jürgen Sonntag
Westfeldgasse 3, 51143 Köln
Gebäude
Erschließung PKW
Wege und Plätze
Terrassen
Stellflächen Fahrrad
Stellflächen Mülltonnen
Sandflächen/ Spiel
Rasen
Pflanzung
Hecken
Baum, geplant
z.B. III Zahl der Vollgeschosse
Dachbegrünung
Festgesetzte Geländehöhe in m
über Normalhöhennull (NHN)
0,0
Ein- und Ausfahrtsbereich
Tiefgarage
Eingangsbereich
Stellplätze
Rohrrigolen (Lage nachrichtlich)
Am Bahnhof
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 06.07.2017
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 09.08.2017
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 16.11.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.10.2017 bis
25.10.2017 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden. Bestand
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
36
109
255
153
151
183
168
185
87
196
148
189
173
174
254
179
109
177
205
191
170
155
639
152
203
261
262
237
158
147
188
235
111
182
176
186
146
107
251
193
214
159
180
638
108
136
259
247
195
160
106
149
150
257
204
223
15
142
389
161
14
241
166
143
163
249
184
256
190
258
141
175
139
206
138
245
171
110
140
197
124
145
164
137
248
187
202
178
194
192
156
253
252
260
162
157
582
169
167
13
172
144
154
246
181
250
165
351
219
295
217
216
218
221
296
303
226
301
304
299
305
298
297
302
300
242
353
Flur 8
Wahn
23
Flur 7
Flur 17
Poststraße
Frankfurter Straße
Auf dem Düppel
Am Bahnhof
Peter-Joseph-Schumacher-Weg
Flur 8
Elsdorf
52.15
51.99
51.45
50.43
52.21
52.41
52.34
52.04
52.02
51.15
52.29
52.19
51.87
52.12
51.78
52.25
51.72
50.93
51.61
50.57
52.17
51.58
50.59
52.19
51.75
50.82
50.45
50.51
50.53
50.49
50.64
50.88
52.23
51.99
52.25
52.21
52.16
52.28
52.27
51.72
52.10
52.28
52.14
S
II
F
I
S
I
F
II
I
S
II
S
II
S
II
S
II
S
II S
II
S
II
S
II S
II
S
I P
II S
II
S
II
S
II
S
I F
II
S
II P
II S
II
S
II
S
II
S
I
S
I P
II
S
II
S
II
S
II S
I F
I
P
II
S
II
S
II S
II
S
II
S
I
P
II S
I
S
II S
I
P
I P
I P
II
S
II
S
I F
II
S
II
S
II
S
II
S
II
S
II
S
II S
II
S
II
S
II
S
II
S
I F
I
S
II
S
II S
I P
II
S
II
S
II
S
I
S
II
S
IP
275
281
285
283
a
17
275 a
279
281
1
279 a
287
22
298
24
296
292
9
289
273 a
282
285 a
21
18
281 b
5
277
2
26
277 a
290
275
4
283
14
20
287
10
285 b
15
281 a
19
284
279 a
279
288
277 a
277
281 a
6
8
7
3
13
16
11
12
278
Weg
Flur 8
Wahn
Ansicht Bürogebäude Am Bahnhof
III
Rückansicht Wohngebäude Frankfurter Straße
Ansicht WohngebäudeFrankfurter Straße
Rückansicht Bürogebäude
Am Bahnhof
Ansicht Wohngebäude/ Kita Am Bahnhof
I
III
I
III
Rückansicht
Wohngebäude/ Kita
privater
Kinder-
spiel-
platz
Ansicht West/ Wohngebäude/ Kindertagesstätte
52,0
52,2
51,2
50,5
52,2
Grenze
Grenze
Grenze
Tiefgarage
Grenze
Grenze
Grenze
M. 1:250 M. 1:250
M. 1:250 M. 1:250
M. 1:250 M. 1:250
M. 1:250
GH max. 67,2 m
Eingangsniveau 52,25 m
GH max. 65,7 m
Eingangsniveau 51,2 m
GH max. 56,0 m
GH max. 65,7 m
Eingangsniveau 52,0 m
GH max. 65,7 m
GH max. 56,0 m
GH max. 56,0 m
Ansicht Bürogebäude Am Bahnhof
Rückansicht Wohngebäude Frankfurter StraßeAnsicht Wohngebäude Frankfurter Straße
Rückansicht Bürogebäude Am Bahnhof
Ansicht Wohngebäude/ Kita Am Bahnhof Rückansicht Wohngebäude/ Kita
Ansicht West/ Wohngebäude/ Kindertagesstätte
NN
Anlage 2.2
Anlage 2.1: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Blatt 1)
22957 Zeichen
0 25 50 Meter
Maßstab 1:500
Am Bahnhof
in Köln-Porz-Wahn
Blatt 1 von 2
Stand: 05.05.2025
Vorhabenbezogener
Bebauungsplanentwurf
und Vorhaben- und
Erschließungsplanentwurf
76367/03
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 06.07.2017
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 09.08.2017
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 16.11.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.10.2017 bis
25.10.2017 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Bestand
Zeichenerklärung
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
-Veröffentlichung-
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
PANDION
Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG
Niederstraße 18, 40789 Monheim
Nachtigallenstraße
Frankfurter Straße
Poststraße
Peter-Joseph-Schumacher-Weg
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 02.09.2022)
Vermessungsbüro RLS
Hajo Lühring - Jürgen Sonntag
Westfeldgasse 3, 51143 Köln
Am Bahnhof
Gewerbegebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Satteldach
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
GRZ
GFZ
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Baugrenze
GemeinschaftsstellplätzeGSt
Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtsbereich
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
z. B.
TiefgaragenTGa
GH
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
Planung
Bäume zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
WA
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und
Leitungsrechten(L) zu belastende
Flächen
Grenze zwischen Nutzungsarten
AbfallwertstoffbehälterAw
Baulinie
min. - max.
III
GE
SD
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
z. B. M1
A1
Lärmpegelbereich
z.B. IV u. V
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Festgesetzte Geländehöhe in m
über Normalhöhennull (NHN)
0,0
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Begrünungsmaßnahme
interne Ausgleichsfläche 1
LPB IV
LPB V
Hauptversorgungs- und
Hauptwasserleitungen
unterirdischGebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Mindest- und Höchstmaß)
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß)
Lupendarstellung eines Details
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
5.5
3.0
15.5
13.5
6.0
5.5
1.5
3.0
1.05.0
6.0
19.58.546.53.53.0
5.0
7.0
22.0
2.5
19.5
17.5
36.0
3.5
6.0 3.5
6.5
2.5
3.5
8.0
1.5
6.0
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
36
109
255
153
151
183
168
185
87
196
148
189
173
174
254
179
109
177
205
191
170
155
639
152
203
261
262
237
158
147
188
235
111
182
176
186
146
107
251
193
214
159
180
638
108
136
259
247
195
160
106
149
150
257
204
223
15
142
389
161
14
241
166
143
163
249
184
256
190
258
141
175
139
206
138
245
171
110
140
197
124
145
164
137
248
187
202
178
194
192
156
253
252
260
162
157
582
169
167
13
172
144
154
246
181
250
165
351
219
295
217
216
218
221
296
303
226
301
304
299
305
298
297
302
300
242
353
Flur 8
Wahn
23
Flur 7
Flur 17
Poststraße
Frankfurter Straße
Auf dem Düppel
Am Bahnhof
Peter-Joseph-Schumacher-Weg
Flur 8
Elsdorf
52.15
51.99
51.45
50.43
52.21
52.41
52.34
52.04
52.02
51.15
52.29
52.19
51.87
52.12
51.78
52.25
51.72
50.93
51.61
50.57
52.17
51.58
50.59
52.19
51.75
50.82
50.45
50.51
50.53
50.49
50.64
50.88
52.23
51.99
52.25
52.21
52.16
52.28
52.27
51.72
52.10
52.28
52.14
S
II
F
I
S
I
F
II
I
S
II
S
II
S
II
S
II
S
II S
II
S
II
S
II S
II
S
I P
II S
II
S
II
S
II
S
I F
II
S
II P
II S
II
S
II
S
II
S
I
S
I P
II
S
II
S
II
S
II S
I F
I
P
II
S
II
S
II S
II
S
II
S
I
P
II S
I
S
II S
I
P
I P
I P
II
S
II
S
I F
II
S
II
S
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II
S
II
S
II
S
II S
II
S
II
S
II
S
II
S
I F
I
S
II
S
II S
I P
II
S
II
S
II
S
I
S
II
S
IP
275
281
285
283
a
17
275 a
279
281
1
279 a
287
22
298
24
296
292
9
289
273 a
282
285 a
21
18
281 b
5
277
2
26
277 a
290
275
4
283
14
20
287
10
285 b
15
281 a
19
284
279 a
279
288
277 a
277
281 a
6
8
7
3
13
16
11
12
278
Weg
Flur 8
Wahn
1.5
LPB V
LPB VI
LPB V
LPB IV
TGa
WA
GRZ 0,4
GFZ 1,2
III
SD 30°- 45°
GH 66,5 - 67,2
Aw
GE
GRZ 0,6
GFZ 1,6
TGa Ein-
und
Ausfahrt
III
SD 30°- 45°
GH 64,0 - 65,7
GH 55,5 - 57,0
GH 64,0 - 65,7
GF2
GSt
GF1
M3
M1
M2
Aw
Aw
TGa
TGa Ein-
und Ausfahrt
GH 55,5 - 56,0
GFL
III
SD 30°- 45°I
FD
I
FD
Aw
Kita
Aw
A1
Nicht öffenbare Fenster
Nicht öffenbare Fenster
52,0
52,2
51,2
52,2
50,5
LPB VLPB IV
Am Bahnhof
Teilbereich1
Teilbereich2
Poststraße
301
304
305
52.25
LPB V
LPB VI
6.0
Stand-
Punkt
Stand-
Punkt
214
50.45
50.49
I F
281 b
1.5
M1 Aw
TGa Ein-
und Ausfahrt
GH 55,5 - 56,0
Aw 50,5
NN
NN
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des
§ 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2 Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung
2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemein
zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.
2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigen
Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig.
2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.
2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE)
ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sowie
Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
2.5 Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO sind im Gewerbegebiet nur Gewerbebetriebe
zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
3
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
3.1. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit
ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden.
3.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zulässige
Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
3.3 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten
Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt. Als oberer
Bezugspunkt gilt die Oberkante des Firsts (Satteldach) bzw. die Oberkante der
Attika (Flachdach).
Detail zur Darstellung Straßenverkehrsfläche M 1:200
Detail zur Darstellung des Ein- und Ausfahrbereichs
der TGa M. 1: 200
3.4 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter – auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden.
Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von
der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie / Photovoltaikelemente auf
Flachdachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,00 m
überschreiten; sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten. Die flächenmäßige Begrenzung auf max. 30 %
der Dachfläche gilt für diese Anlagen nicht.
4 Überbaubare Grundstücksfläche
Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA)
und im Gewerbegebiet (GE) dürfen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis
max. 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten
werden.
5 Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in den nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen – TGa und GSt – und
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6 Flächen für Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Standplätze für Abfall- und
Wertstoffsammelbehälter nur auf den hierfür festgesetzten Flächen mit der
Bezeichnung – Aw– sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
7 Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
sowie für Ablagerungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ist innerhalb der Baugebiete (WA und / oder GE)
eine Fläche / Flächen mit einem Stauvolumen von mindestens 189 m³ für
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
8 Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Auf der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche A1 innerhalb des
Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind mindestens 6 großkronige Laubbäume –
BF 31 (GH 741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel siehe Hinweis Nr. 5
9
Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der
Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten
Personenkreises zu belastenden Flächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen
Wohngebietes bzw. im Gewerbegebiet folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
festgesetzt:
9.1 Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
9.2 Die mit GF 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten
der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
9.3 Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht
zugunsten der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln und der RheinEnergie
AG zu belasten.
10 Schallschutzmaßnahmen
10.1 Passive Schallschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel L> 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
10.2 Nachweis im Einzelfall
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall
zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen werden.
10.3 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
10.4 Schutz vor Verkehrslärm – Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
10.5 Ausschluss öffenbarer Fenster
An Fassaden, die an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Baugrenzen
oder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger
Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018
– Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig, soweit Beurteilungspegel von
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erreicht bzw. überschritten werden.
11 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Nr. 25 b BauGB sind im Bebauungsplangebiet
folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.
11.1 In den festgesetzten Flächen M1 bis M3 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus
standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen.
11.2 Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile im festgesetzten allgemeinen
Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 /
NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der
Dachbegrünung zulässig.
11.3
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind die in der Planzeichnung
festgesetzten 16 Bäume als Einzelbäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die
Baumstandorte untereinander müssen einen Abstand von mindestens 6 m
einhalten. Die Baumstandorte dürfen in ihrer Lage von der zeichnerischen
Festsetzung geringfügig abweichen.
11.4 Zusätzlich sind innerhalb der Baugebiete mindestens 2 standortgerechte,
großkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) und mindestens 9 standortgerechte,
mittelkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.
11.5 Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen
Gebäudeteile sind, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden; die Begrünung umfasst
mindestens 8 Großsträucher BB1 (GH411).
11.6 Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern HH 7 (BR 132),
Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel siehe Hinweis Nr. 5
12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) mindestens
30 % der Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in
Vollgeschossen als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN /
GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
1.1 Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen mit derselben
Neigung wie die Dachflächen errichtet werden.
1.2 Gebäude mit Satteldächern sind mit geneigten Dachflächen von 30 bis 35 Grad zu
errichten.
2 Befestigung von Wegen und oberirdischen Stellplätzen
Zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und von Wegeflächen sind nur
wasserdurchlässige Materialien (zum Beispiel Rasenfugenpflaster) zulässig.
3 Einfriedungen
Einfriedungen entlang öffentlicher Straßenverkehrsflächen innerhalb straßenseitig
nicht überbaubarer Flächen sind nicht zulässig.
4 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind im Gewerbegebiet nur an den straßenseitigen
Gebäudefassaden zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss zulässig. Die
jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben
oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1 m und einer
zusammenhängenden Fläche von maximal 2 m² zulässig.
Werbeanlagen an Pylonen zwischen der Straßenbegrenzungslinie zur Straße Am
Bahnhof und Gebäude sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen eine Größe
von 2 m² nicht überschreiten.
C HINWEISE
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
November 2017 (BGBl. I S. 3634).
1.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786).
1.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 58).
1.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
1.5 Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
2 Artenschutz
2.1 Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik,
Bebauungsplan, Flur 17, Flurstück 302 in Köln-Wahn, Januar 2020, ergeben sich
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach
§ 44 Abs. 5 BNatSchG.
2.2 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig
sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu
suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
2.3 Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die
Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem
Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die
Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender
Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die
Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.
3 Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom
18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023).
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom
18.
Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw.
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu
fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im
Bebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz in
Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden.
4 Externe Ausgleichsmaßnahmen
4.1 Lage
In der Gemarkung Elsdorf, Flur 8, Flurstück 214 werden folgende externe
Ausgleichsmaßnahmen für planbedingte Eingriffe hergestellt:
Maßnahme eA1: Umwandlung einer 5.121 m² großen Ackerfläche (Kürzel LW1) in
Anlage eines Blühstreifen (Kürzel HA2/LW2).
4.2 Regelung im Durchführungsvertrag
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die
Eingriffe durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) bzw. das
festgesetzte Gewerbegebiet (GE) werden im Durchführungsvertrag geregelt.
5 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom
15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
6 Bodendenkmalpflege
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht
ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde
entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das
Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt
Köln unverzüglich zu informieren.
7 Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor
Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-546/17 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
8 Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
9 Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und
Schienenverkehr, Fluglärm) vorbelastet.
10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
EXTERNE AUSGLEICHSFLÄCHE
Lage: Poststraße
Gemarkung: Elsdorf
Flur: 8
Flurstück: 214
Fläche: ca. 7.627 m²
davon Teilbereiche 1+2 externe Ausgleichsfläche: 5.121 m²
M. 1: 2000
Anlage 2.1
Anlage 1: Geltungsbereich
364 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen BebauungsplanesAm BahnhofLQ.|OQ3RU]:DKQ 0 10050 200300 Meter
Anlage 3: Textliche Festsetzungen
17579 Zeichen
A N L A G E 3 Textliche Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 76367/03 Arbeitstitel: „Am Bahnhof“ in Köln-Porz-Wahn A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzun- gen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vor- habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung 2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die allge- mein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zuläs- sigen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. 2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Be- standteil des Bebauungsplanes. 2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE) ausnahms- weise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Be- bauungsplanes. 2.5 Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO sind im Gewerbegebiet nur Gewerbebe- triebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 3 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 3.1. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplät- zen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund- stück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. 3.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zuläs- sige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ih- ren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen An- lagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 3.3 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festge- setzten Gebäudehöhen als Mindest- und Höchstgrenzen festgesetzt. Als obe- rer Bezugspunkt gilt die Oberkante des Firsts (Satteldach) bzw. die Oberkante der Attika (Flachdach). 3.4 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüber- fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter – auf den baulich zuge- ordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikelemente auf Flachdachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,00 m überschreiten; sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeau- ßenkante zurücktreten. Die flächenmäßige Begrenzung auf max. 30 % der Dachfläche gilt für diese Anlagen nicht. 4 Überbaubare Grundstücksfläche Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Gewerbegebiet (GE) dürfen durch Terrassen, Balkone und Vor- dächer bis max. 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. 5 Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen – TGa und GSt – und innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen zulässig. 6 Flächen für Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Standplätze für Abfall- und Wertstoff- sammelbehälter nur auf den hierfür festgesetzten Flächen mit der Bezeich- nung – Aw– sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 7 Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseiti- gung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Nieder- schlagswasser sowie für Ablagerungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ist innerhalb der Baugebiete (WA und/oder GE) eine Fläche/ Flächen mit einem Stauvolumen von mindestens 189 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 8 Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Auf der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Fläche A1 innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind mindestens 6 großkronige Laub- bäume – BF 31 (GH 741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel siehe Hinweis Nr. 5 9 Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohnge- bietes bzw. im Gewerbegebiet folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest- gesetzt: 9.1 Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9.2 Die mit GF 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zuguns- ten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 9.3 Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr und Leitungsrecht zugunsten der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln und der Rhein- Energie AG zu belasten. 10 Schallschutzmaßnahmen 10.1 Passive Schallschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent- sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII >80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 10.2 Nachweis im Einzelfall Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu- lässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechni- schen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen werden. 10.3 Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 10.4 Schutz vor Verkehrslärm – Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver- kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungs- pegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Log- gien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge- wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 10.5 Ausschluss öffenbarer Fenster An Fassaden, die an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffenbare Fenster schutzbedürf- tiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Ja- nuar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig, soweit Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erreicht bzw. überschritten werden. 11 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und Nr. 25 b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. 11.1 In den festgesetzten Flächen M1 bis M3 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen. 11.2 Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile im festgesetzten allge- meinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit ei- ner Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht her- zustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 11.3 Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind die in der Planzeichnung festge- setzten 16 Bäume als Einzelbäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baum- standorte untereinander müssen einen Abstand von mindestens 6 m einhal- ten. Die Baumstandorte dürfen in ihrer Lage von der zeichnerischen Festset- zung geringfügig abweichen. 11.4 Zusätzlich sind innerhalb der Baugebiete mindestens 2 standortgerechte, großkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) und mindestens 9 standortgerechte, mittelkronige Laubbäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. 11.5 Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Ge- bäudeteile sind, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden; die Begrünung umfasst mindestens 8 Großsträucher BB1 (GH411). 11.6 Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel siehe Hinweis Nr. 5 12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) mindes- tens 30 % der Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in Vollgeschossen als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN / GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1 Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 1.1 Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 1.2 Gebäude mit Satteldächern sind mit geneigten Dachflächen von 30 bis 35 Grad zu errichten. 2 Befestigung von Wegen und oberirdischen Stellplätzen Zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und von Wegeflächen sind nur wasserdurchlässige Materialien (zum Beispiel Rasenfugenpflaster) zulässig. 3 Einfriedungen Einfriedungen entlang öffentlicher Straßenverkehrsflächen innerhalb straßen- seitig nicht überbaubarer Flächen sind nicht zulässig. 4 Werbeanlagen Werbeanlagen sind im Gewerbegebiet nur an den straßenseitigen Gebäude- fassaden zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss zulässig. Die je- weilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1 m und einer zusammenhän- genden Fläche von maximal 2 m² zulässig. Werbeanlagen an Pylonen zwischen der Straßenbegrenzungslinie zur Straße Am Bahnhof und Gebäude sind nur ausnahmsweise zulässig und dürfen eine Größe von 2 m² nicht überschreiten. C HINWEISE 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBl. I S. 3634). 1.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 1.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 1.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauord- nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 1.5 Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 2 Artenschutz 2.1 Laut Artenschutzprüfung vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Bebau- ungsplan, Flur 17, Flurstück 302 in Köln-Wahn, Januar 2020, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 2.2 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zu- wachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 2.3 Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwir- kung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entspre- chender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhou- etten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. 3 Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungs- pläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Er- satzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fäl- lende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplan- Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 4 Externe Ausgleichsmaßnahmen 4.1 Lage In der Gemarkung Elsdorf, Flur 8, Flurstück 214 werden folgende externe Aus- gleichsmaßnahmen für planbedingte Eingriffe hergestellt: Maßnahme eA1: Umwandlung einer 5.121 m² großen Ackerfläche (Kürzel LW1) in Anlage eines Blühstreifen (Kürzel HA2/LW2). 4.2 Regelung im Durchführungsvertrag Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) bzw. das fest- gesetzte Gewerbegebiet (GE) werden im Durchführungsvertrag geregelt. 5 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener- stattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrü- nungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 6 Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausge- schlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germa- nische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unver- züglich zu informieren. 7 Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ord- nung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-546/17 sowie der Bebau- ungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmit- tel@stadt-koeln.de erfolgen. 8 Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Was- serhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasser- behörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 9 Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienen- verkehr, Fluglärm) vorbelastet. 10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2278/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 30.07.2025
- Erstellt
- 14.07.2025 08:10