1491/2017
Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung; Satzung über eine Veränderungssperre
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 - Satzung
2893 Zeichen
/ 2 A N L A G E 2 seib110517ma1sb-von-hünefeld-str..docx (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ossendorf – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ………………. aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.09.2016 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Von-Hünefeld-Straße, Alte Escher Straße, Butzweilerstraße, Nordgrenze der Flurstücke 1393 und 1403, Nordwestgrenze der Flurstücke 990, 1513, 1502, 1510, Nordwest- und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westgrenze des Flurstückes 1545, Südostgrenze des Flurstückes 519, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, und Mathias-Brüggen-Straße in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. - 2 - b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Anlage 1 - Plan
201 Zeichen
Anlage 1 N Stadtplanungsamt6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ2VVHQGRUI$UEHLWVWLWHO9RQ+QHIHOG6WUDHLQ.|OQ2VVHQGRUIbQGHUXQJ 0DVWDE0 200100 400600 Meter
Anlage 3 - Begründung
5825 Zeichen
/ 2 A N L A G E 3 61-1seib1491-2017 Begründung zur Veränderungssperre: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 15.09.2016 beschlossen, das Verfahren zur Ände- rung des Bebauungsplanes 6250/03 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB für das Gebiet zwischen Von-Hünefeld-Straße, Alte Escher Straße, Butzweilerstraße, Nordgrenze der Flurstücke 1393 und 1403, Nordwestgrenze der Flurstücke 990, 1513, 1502,1510, Nordwest- und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westgrenze des Flurstückes 1545, Südostgrenze des Flurstückes 519, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, und Mathias-Brüggen-Straße in Köln- Ossendorf – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung – einzuleiten mit dem Ziel, auch in der schraffierten Fläche nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/Von- Hünefeld-Straße Einzelhandel auszuschließen. Es liegt eine Anfrage auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Ver- kaufsfläche von 750 m² für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor. Das beantrag- te Vorhaben liegt in einer nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Ossendorf. Der rechtsgültige Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006, lässt Einzelhandel am beantragten Stand- ort ausnahmsweise zu. Mit dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die Zurückstellung des Antrages erfolgt. Der Standort widerspricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln (EHZK), da nach dem Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsor- timenten - hier Drogeriemarkt - in Gewerbe- und Industriegebieten nicht erwünscht ist und pla- nungsrechtlich auszuschließen ist. Das am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossene EHZK der Stadt Köln verfolgt im Kern zwei Zielrichtungen. Auf der einen Seite soll das gewachsene polyzentrische Zentrensystem ge- stützt und gestärkt und die kleinen und großen Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungs- funktion sowie als Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation gesichert und gestärkt werden. Auf der anderen Seite gilt es, die wohnortnahe Versorgung mit Wa- ren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs insbesondere auch für nicht motorisierte Kölnerin- nen und Kölner zu sichern. Das heißt, im Mittelpunkt aller Bemühungen und somit auch der Steue- rungs- und Ansiedlungsregeln des EHZK steht die Versorgung der Wohnbevölkerung. Dem ent- sprechend ist nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung Einzelhandel mit nahver- sorgungsrelevantem Kernsortiment, wozu ein Drogeriemarkt zählt, egal ob groß- oder kleinflächig, in allen zentralen Versorgungsbereichen (ZVB), in den Nahversorgungslagen (NVL) sowie in sied- lungsräumlich integrierter Lage möglich und erwünscht, wenn auch z.T. eine Einzelfallprüfung er- forderlich ist. Im Gegenzug sind Nahversorger auszuschließen, wenn es sich um die Randlage eines Wohnbereiches, einen Sonderstandort oder ein Gewerbe- und Industriegebiet handelt, wie im vorliegenden Fall. Wie im Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung dargestellt, ist großflä- chiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment in Gewerbe- und Industriegebie- ten schon nach Ziel 2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) „Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ nicht zulässig. Kleinflächiger Einzelhandel mit nahversor- gungsrelevantem Kernsortiment ist dort nach dem LEP NRW zwar möglich, aber nach dem EHZK Köln dort nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Die 2. Änderung des Bebau- ungsplanes 6250/03, mit dem Ziel Einzelhandelsbetriebe im gesamten Geltungsbereich auszu- schließen, entspricht somit voll und ganz der Umsetzung des EHZK Köln. Weiterhin kommt hinzu, dass die Errichtung eines Drogeriemarktes neben dem vorhandenen Le- bensmitteldiscounter (Aldi) zu einer Einzelhandelsagglomeration führen würde. Damit widerspricht das Vorhaben auch Ziel 8 des LEP NRW, wonach die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der - 2 - Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken haben. Durch die Umsetzung der Steuerungs- und Ansiedlungsregeln werden in diesem konkreten Fall die benachbarten ZVB NVZ Bocklemünd/Mengenich, Görlinger Zentrum, das NVZ Ossendorf, das NVZ Alt-Longerich, Longericher Hauptstr. sowie das NVZ Longerich, Gartenstadt-Nord, Longeri- cher Str. geschützt. Es handelt sich dabei nach dem Kriterienkatalog zur Definition der Zentren- struktur um z.T. kleine aber voll funktionsfähige ZVB. Zu bedenken ist darüber hinaus, dass Disco- unter auch deshalb Standorte in Gewerbegebieten bevorzugen, weil sie dort i.d.R. mit weit über den eigentlichen Bedarf dimensionierten Kundenparkplätzen autokundenorientierte Standorte be- setzen, wohl wissend, dass Nahversorger innerhalb gewachsener Strukturen in ZVB, bezüglich der Parkplätze, deutlich schlechtere Standortrahmenbedingungen haben. Der vorhandenen Discounter Aldi verfügt über 107 Kundenparkplätze. Auch das widerspricht den Ansiedlungsregeln des EHZK, wonach Nahversorger außerhalb ZVB, wenn ihr Standort in ein Wohngebiet integriert liegt, nicht mehr als 50 Kundenparkplätze anbieten sollen. Aus den vorgenannten Gründen und um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produ- zierende und artverwandte Betriebe zu sichern, soll der Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsbetriebe im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig sind. Da der Abschluss des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesichert ist, muss eine Veränderungssperre erlassen werden.
Beschlussvorlage Rat
2179 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 seib ma Vorlagen-Nummer 1491/2017 Freigabedatum 08.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ossendorf Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ossendorf –Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung– für das Gebiet zwischen Von-Hünefeld-Straße, Alte Escher Straße, Butzweilerstraße, Nordgrenze der Flurstücke 1393 und 1403, Nordwestgrenze der Flurstücke 990, 1513, 1502, 1510, Nordwest- und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westgrenze des Flurstückes 1545, Südostgrenze des Flurstückes 519, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, und Mathias-Brüggen-Straße in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.07.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Der Konsultationskreis Einzelhandel Köln hat das Vorhaben in seiner Sitzung am 08.08.2016 abge- lehnt und entspricht damit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln. Begründung - siehe Anlage 3 - Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Von-Hünefeld-Straße
- Alte Escher Straße
- Butzweilerstraße
- Mathias-Brüggen-Straße 112
- Longericher Hauptstraße
- Görlinger-Zentrum
- Straße 11
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1491/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27