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1491/2017

Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung; Satzung über eine Veränderungssperre

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 14.1

Anlage 2 - Satzung

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Anlage 1 - Plan

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Anlage 3 - Begründung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Satzung

2893 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
seib110517ma1sb-von-hünefeld-str..docx (Veränd-Satz01) 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ossendorf 
– Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung – 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ………………. aufgrund der §§ 14, 16 und 17 
Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.09.2016 einen Beschluss über die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Von-Hünefeld-Straße, Alte Escher Straße, 
Butzweilerstraße, Nordgrenze der Flurstücke 1393 und 1403, Nordwestgrenze der Flurstücke 990, 
1513, 1502, 1510, Nordwest- und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westgrenze des 
Flurstückes 1545, Südostgrenze des Flurstückes 519, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, und 
Mathias-Brüggen-Straße in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten 
Fassung gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri-
chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung 
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.

- 2 - 
 
 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli-
chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-
schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah-
ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Anlage 1 - Plan

201 Zeichen

Anlage 1
N
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Anlage 3 - Begründung

5825 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
61-1seib1491-2017 
 
Begründung zur Veränderungssperre: 
 
Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 15.09.2016 beschlossen, das Verfahren zur Ände-
rung des Bebauungsplanes 6250/03 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB 
für das Gebiet zwischen Von-Hünefeld-Straße, Alte Escher Straße, Butzweilerstraße, Nordgrenze 
der Flurstücke 1393 und 1403, Nordwestgrenze der Flurstücke 990, 1513, 1502,1510, Nordwest- 
und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westgrenze des Flurstückes 1545, Südostgrenze des 
Flurstückes 519, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, und Mathias-Brüggen-Straße in Köln-
Ossendorf – Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung – einzuleiten mit 
dem Ziel, auch in der schraffierten Fläche nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/Von-
Hünefeld-Straße Einzelhandel auszuschließen. 
 
Es liegt eine Anfrage auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Ver-
kaufsfläche von 750 m² für die Mathias-Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor. Das beantrag-
te Vorhaben liegt in einer nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Ossendorf. Der rechtsgültige 
Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006, lässt Einzelhandel am beantragten Stand-
ort ausnahmsweise zu. 
 
Mit dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die 
Zurückstellung des Antrages erfolgt. 
 
Der Standort widerspricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln (EHZK), da 
nach dem Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsor-
timenten - hier Drogeriemarkt - in Gewerbe- und Industriegebieten nicht erwünscht ist und pla-
nungsrechtlich auszuschließen ist. 
 
Das am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossene EHZK der Stadt Köln verfolgt im Kern 
zwei Zielrichtungen. Auf der einen Seite soll das gewachsene polyzentrische Zentrensystem ge-
stützt und gestärkt und die kleinen und großen Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungs-
funktion sowie als Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation 
gesichert und gestärkt werden. Auf der anderen Seite gilt es, die wohnortnahe Versorgung mit Wa-
ren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs insbesondere auch für nicht motorisierte Kölnerin-
nen und Kölner zu sichern. Das heißt, im Mittelpunkt aller Bemühungen und somit auch der Steue-
rungs- und Ansiedlungsregeln des EHZK steht die Versorgung der Wohnbevölkerung. Dem ent-
sprechend ist nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung Einzelhandel mit nahver-
sorgungsrelevantem Kernsortiment, wozu ein Drogeriemarkt zählt, egal ob groß- oder kleinflächig, 
in allen zentralen Versorgungsbereichen (ZVB), in den Nahversorgungslagen (NVL) sowie in sied-
lungsräumlich integrierter Lage möglich und erwünscht, wenn auch z.T. eine Einzelfallprüfung er-
forderlich ist. Im Gegenzug sind Nahversorger auszuschließen, wenn es sich um die Randlage 
eines Wohnbereiches, einen Sonderstandort oder ein Gewerbe- und Industriegebiet handelt, wie 
im vorliegenden Fall. Wie im Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung dargestellt, ist großflä-
chiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment in Gewerbe- und Industriegebie-
ten schon nach Ziel 2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) „Sachlicher 
Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ nicht zulässig. Kleinflächiger Einzelhandel mit nahversor-
gungsrelevantem Kernsortiment ist dort nach dem LEP NRW zwar möglich, aber nach dem EHZK 
Köln dort nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Die 2. Änderung des Bebau-
ungsplanes 6250/03, mit dem Ziel Einzelhandelsbetriebe im gesamten Geltungsbereich auszu-
schließen, entspricht somit voll und ganz der Umsetzung des EHZK Köln. 
 
Weiterhin kommt hinzu, dass die Errichtung eines Drogeriemarktes neben dem vorhandenen Le-
bensmitteldiscounter (Aldi) zu einer Einzelhandelsagglomeration führen würde. Damit widerspricht 
das Vorhaben auch Ziel 8 des LEP NRW, wonach die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der

- 2 - 
 
 
 
Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten 
Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken haben. 
 
Durch die Umsetzung der Steuerungs- und Ansiedlungsregeln werden in diesem konkreten Fall die 
benachbarten ZVB NVZ Bocklemünd/Mengenich, Görlinger Zentrum, das NVZ Ossendorf, das 
NVZ Alt-Longerich, Longericher Hauptstr. sowie das NVZ Longerich, Gartenstadt-Nord, Longeri-
cher Str. geschützt. Es handelt sich dabei nach dem Kriterienkatalog zur Definition der Zentren-
struktur um z.T. kleine aber voll funktionsfähige ZVB. Zu bedenken ist darüber hinaus, dass Disco-
unter auch deshalb Standorte in Gewerbegebieten bevorzugen, weil sie dort i.d.R. mit weit über 
den eigentlichen Bedarf dimensionierten Kundenparkplätzen autokundenorientierte Standorte be-
setzen, wohl wissend, dass Nahversorger innerhalb gewachsener Strukturen in ZVB, bezüglich der 
Parkplätze, deutlich schlechtere Standortrahmenbedingungen haben. Der vorhandenen Discounter 
Aldi verfügt über 107 Kundenparkplätze. Auch das widerspricht den Ansiedlungsregeln des EHZK, 
wonach Nahversorger außerhalb ZVB, wenn ihr Standort in ein Wohngebiet integriert liegt, nicht 
mehr als 50 Kundenparkplätze anbieten sollen. 
 
Aus den vorgenannten Gründen und um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produ-
zierende und artverwandte Betriebe zu sichern, soll der Bebauungsplan dahingehend geändert 
werden, dass Einzelhandelsbetriebe im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig sind. 
 
Da der Abschluss des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung nicht innerhalb der Jahresfrist der 
Zurückstellung gesichert ist, muss eine Veränderungssperre erlassen werden.

Beschlussvorlage Rat

2179 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
61/1 seib ma 
Vorlagen-Nummer 
 1491/2017 
Freigabedatum 
08.06.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ossendorf 
Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Ossendorf –Arbeitstitel: Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung– für das Gebiet 
zwischen Von-Hünefeld-Straße, Alte Escher Straße, Butzweilerstraße, Nordgrenze der Flurstücke 
1393 und 1403, Nordwestgrenze der Flurstücke 990, 1513, 1502, 1510, Nordwest- und 
Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westgrenze des Flurstückes 1545, Südostgrenze des 
Flurstückes 519, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, und Mathias-Brüggen-Straße in der zu diesem 
Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. 
 
Alternative: keine 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.07.2017 
Rat 11.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
Der Konsultationskreis Einzelhandel Köln hat das Vorhaben in seiner Sitzung am 08.08.2016 abge-
lehnt und entspricht damit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln. 
 
 
Begründung 
 
- siehe Anlage 3 - 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
3 Anlagen

Beratungsverlauf (3)

06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
10.07.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.07.2017 Rat
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Von-Hünefeld-Straße
  • Alte Escher Straße
  • Butzweilerstraße
  • Mathias-Brüggen-Straße 112
  • Longericher Hauptstraße
  • Görlinger-Zentrum
  • Straße 11

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Details

Aktenzeichen
1491/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27