2322/2017
Beantwortung der Anfrage von Frau Möller im Rechnungsprüfungsausschuss vom 06.07.2017
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3734 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/504 08.08.2017 Vorlagen-Nummer 2322/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 26.09.2017 Jugendhilfeausschuss 07.11.2017 Beantwortung der Anfrage von Frau Möller im Rechnungsprüfungsausschuss vom 06.07.2017 Bezug: Vorlagen 1522/2017 und 1803/2017 Im Zusammenhang mit dem Prüfbericht zum Mittagessen in städtischen Kindertagesstätten und Erhebung von Essensgeld dur ch das Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rec h- nungsprüfungsausschuss vom 24.11.2016 (TOP 13.4) und in den Jugendhilfeausschüssen vom 17.01.2017 (TOP 9.1.2) und 14.03.2017 (TOP 5.2.2) berichtet Frau Möller von Familien, welche zu Hilfen durch das Bildung s- und Teilhabepaket berechtigt seien, jedoch die E s- sensgelder für die Mittagessen der Kinder vorstrecken müssten und erst im Nachhinein e r- stattet bekämen. Dies bringe diese Familien in finanzielle Schwierigkeiten. Sie bittet um E r- läuterung des Verfahrens. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Verfahren in städtischen Kindertagesstätten: Alle Familien, für die ein Einkommensnachweis nach SGB XII, SGB II, Asylbewerberleis- tungsgesetz, Wohngeld, Kinderzuschlag oder als gering verdienend zusammen mit der Ein- kommenserklärung für den Elternbeitrag eingereicht wird, bezahlen von Anfang an nur 1 € je Essen in den städtischen Kindertagesstätten. Der Restbetrag je Essen wird intern zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und der für das Bildungs- und Teilhabepaket zu- ständigen Stelle im Amt für Soziales und Senioren verrechnet. Familien mit geringem Einkommen, Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbezug werden seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie unmittelbar zur Antragstellung auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket aufgefordert. Der Gesetzgeber sieht eine schriftliche An- tragstellung zwingend vor. Sofern innerhalb eines halben Jahres kein Antrag gestellt wurde, bzw. eine Bewilligung der Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket z.B. aufgrund zu hohen Einkommens nicht möglich ist, muss erst im Folgehalbjahr der Normalpreis entrichtet werden. In Vorleistung müssen die Familien nicht treten. 2. Verfahren in Kindertagesstätten unter freier Trägerschaft: 2 Zum 01.08.2014 wurde das Antrags- und Abrechnungsverfahren in den städtischen Schulen sowie in den Kindertagesstätten in freier Trägerschaft erfolgreich umgestellt. Die Einrichtun- gen erfassen vor Ort die vor dem Hintergrund des oben genannten Leistungsbezuges be- rechtigten Kinder, die am Mittagessen teilnehmen. Eltern müssen keine zusätzlichen Antragswege, bzw. Behördengänge mehr beschreiten und erhalten das Essen durch das Bildungs- und Teilhabepaket vergünstigt (verbleibender Ei- genanteil je Essen: 1 €). Abgerechnet wird direkt zwischen der für das Bildungs- und Teilhabepaket zuständigen Stel- le im Amt für Soziales und Senioren und den Kindertagesstätten, bzw. den Trägern und Ca- terern in den Schulen. Lediglich die geringverdienenden Familien treten zunächst in Vorleistung und müssen auf- grund der notwendigen Einkommensprüfung zunächst im Jobcenter vorsprechen, bevor ihnen der Zuschuss aus dem Bildungs- und Teilhabepaket auf ihre Vorleistung erstattet wer- den kann. Der Gesetzgeber macht zur Einkommensberechnung sehr konkrete und komplexe Vorgaben. Ohne diese Prüfung ist eine Aussage zum Anspruch auf Leistungen aus dem Bil- dungs- und Teilhabepaket, z.B. auf den Zuschuss zum Mittagessen nicht möglich. Das Verfahren hat zu deutlich erhöhter Inanspruchnahme der Leistung und für Träger und Caterer zu größerer Finanzsicherheit geführt. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2322/2017
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 08.08.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27