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AN/0593/2026

Anfrage zum Thema: Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) - Bedarf und Inklusion

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates 15.04.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration, Sitzung am 21.04.2026, TOP 4.5

Anfrage zum Thema: Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) - Bedarf und Inklusion

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Anfrage zum Thema: Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) - Bedarf und Inklusion

5262 Zeichen

Liste GOL          Datum 15.04.2026 
Einzelkandidat 
Professor Dr. Aria Adli          
 
An den V orsitzenden 
des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
Herrn T ayfun Keltek 
 
An die  
Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und In-
tegration 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026  
 
Thema: Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) - Bedarf und Inklusion 
 
Sehr geehrte Herr V orsitzender, 
der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration hatte mit der schriftlichen Anfrage § 
4 der Geschäftsordnung des ACI (AN/0269/2026) die V erwaltung um Auskunft zu mehreren 
Punkten im Bereich des herkunftssprachlichen Unterrichts an Kölner Schulen gebeten. Die 
unzureichende Beantwortung (V orlagen-Nummer 0867/2026 vom 07.04.2026) erfordert eine 
erneute schriftliche Anfrage, wie folgt: 
I. Unterthema: HSU-Bedarfsabschätzung 
Auf unsere ursprüngliche Frage “Mit welcher Datengrundlage stellt die V erwaltung sicher, 
dass der Bedarf an HSU für jede Sprache in der Primarstufe und der Sekundarstufe I 
möglichst erwartungstreu, valide und jahresaktuell geschätzt wird?” (AN/0269/2026) hat die 
V erwaltung geantwortet “Die Verwaltung stellt mit regelmäßig anlassbezogenen Erhebungen 
der aktuellen Bestandschülerzahlen und der Neuanmeldungen sicher, dass der Bedarf an 
HSU geschätzt wird” (0867/2026). 
Aus dieser Antwort der V erwaltung geht nicht hervor, wie eine HSU-Bedarfsabschätzung er-
folgt und ob diese erwartungstreu, valide und jahresaktuell ist.  
Die Schätzung des Bedarfs an HSU bedarf der Ermittlung der Sprecherzahlen der einzelnen 
Herkunftssprachen unter Bestandsschülern und Neuanmeldungen. Auf dem vom Amt für 
Schulentwicklung im September 2025 verschickten Formular “Anmeldung Grundschule für 
das Schuljahr 2026/2027” werden keine Angaben über die Sprache(n) des Kindes erhoben.

Frage 1: Auf welchem Weg erlangt die V erwaltung rechtzeitig vor Einschulung Kenntnis über 
den Bedarf an HSU in den verschiedenen unter Kölner Schülern vorhandenen Herkun-
ftssprachen bei Neanmeldungen, wie z.B. standardisierte obligatorische Abfragen zu den 
Familiensprachen des Kindes? 
Frage 2: Ist das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in die Bedarfsabschätzung von HSU 
unter Rückgriff auf die dort geführten demographischen Zahlen zur Bevölkerung mit Migra-
tionshintergrund nach Herkunfts-/Bezugsländern eingebunden? 
Frage 3: Was sind Umfang, Häufigkeit und Methode des Schätzungsverfahrens, mit der die 
V erwaltung in “regelmäßig anlassbezogenen Erhebungen” den HSU-Bedarf ermittelt? Wir 
bitten um Beilegung einer vollständigen Kopie des Erhebungsinstruments (Fragebogen, 
Durchführungs- und Auswertungsmanual) als Anlage.  
Frage 4: Warum wird wird kein HSU für einige Schüler aus Herkunftsländern mit jeweils 
dreistelligen Schülerzahlen in Köln angeboten (z.B. für Rumänisch, Niederländisch, Aser-
baidschanisch, Mazedonisch, Chinesisch, Kasachisch, T achelhit), obwohl es nach den de-
mographischen Zahlen einen Bedarf geben müsste? Beispielhaft sei die Gruppe der 
rumänischsprechenden Schüler*innen erwähnt: 8.812 Personen in Köln haben einen 
rumänischen Migrationshintergrund (Statistisches Jahrbuch Köln 2024, T abelle 113). 
Entsprechend der Altersverteilung dieser Kölner Bevölkerungsgruppe gibt es aktuell über ca. 
730 Kinder mit rumänischem Migrationshintergrund im Alter der Primarstufe und 
Sekundarstufe I.  
II. Unterthema: Inklusion im HSU 
Auf unsere ursprüngliche Frage “Wie wird sichergestellt, dass die fachliche Qualifikation von 
HSU-Lehrkräften für inklusiven Unterricht gewährleistet ist? ” (AN/0269/2026) hat die V erwal-
tung geantwortet “Die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften wird durch den RdErl. d. 
Ministeriums für Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21), Absatz 11 geregelt.” 
(0867/2026). 
Aus der Antwort der V erwaltung geht nicht hervor, dass die fachliche Qualifikation von HSU-
Lehrkräfte für inklusiven Unterricht gewährleistet wird. Die aus der UN-Behinderten-
rechtskonvention erwachsende Rechtspflicht, ein inklusives Schulsystem zu schaffen, 
erstreckt sich auch auf den herkunftssprachlichen Unterricht. Das Thema Inklusion ist in den 
Inhalten der verpflichtenden Fortbildung "Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und 
Schulen der Sekundarstufe I“ nicht benannt (Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 
06.04.2014, BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nummer X), so dass unklar bleibt, ob es über-
haupt inklusionsspezifische Anteile in der Qualifikation von HSU-Lehrkräften an Kölner Schu-
len gibt.

Frage 5: Werden vor diesem Hintergrund auf Grundlage des RdErl. d. Ministeriums für 
Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21), Absatz 11, Punkt 6, die Schulleiter der 
HSU-Lehrkräfte von der V erwaltung angewiesen, diese Lehrkräfte im Rahmen schulinterner 
Maßnahmen in die pädagogische Praxis des inklusiven Unterrichtens einzuarbeiten und wird 
die tatsächliche Umsetzung einer solchen schulinternen Einarbeitung in inklusives Un-
terrichten auch überprüft? 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Elizaveta Khan, Ahmet Edis, Y asemin Doğan, Satı Arıkpınar, Professor Dr. Aria Adli

Beratungsverlauf (1)

21.04.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 4.5 Entscheidung
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Details

Aktenzeichen
AN/0593/2026
Typ
Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
Datum
15.04.2026
Erstellt
15.04.2026 15:06