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Anfrage zum Thema: Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) - Bedarf und Inklusion

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates AN/0593/2026 vom 15.04.2026

Stand: Am 21.04.2026 im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.

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    Liste GOL Datum 15.04.2026 Einzelkandidat Professor Dr. Aria Adli An den V orsitzenden des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Herrn T ayfun Keltek An die Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und In- tegration Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026 Thema: Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) - Bedarf und Inklusion Sehr geehrte Herr V orsitzender, der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration hatte mit der schriftlichen Anfrage § 4 der Geschäftsordnung des ACI (AN/0269/2026) die V erwaltung um Auskunft zu mehreren Punkten im Bereich des herkunftssprachlichen Unterrichts an Kölner Schulen gebeten. Die unzureichende Beantwortung (V orlagen-Nummer 0867/2026 vom 07.04.2026) erfordert eine erneute schriftliche Anfrage, wie folgt: I. Unterthema: HSU-Bedarfsabschätzung Auf unsere ursprüngliche Frage “Mit welcher Datengrundlage stellt die V erwaltung sicher, dass der Bedarf an HSU für jede Sprache in der Primarstufe und der Sekundarstufe I möglichst erwartungstreu, valide und jahresaktuell geschätzt wird?” (AN/0269/2026) hat die V erwaltung geantwortet “Die Verwaltung stellt mit regelmäßig anlassbezogenen Erhebungen der aktuellen Bestandschülerzahlen und der Neuanmeldungen sicher, dass der Bedarf an HSU geschätzt wird” (0867/2026). Aus dieser Antwort der V erwaltung geht nicht hervor, wie eine HSU-Bedarfsabschätzung er- folgt und ob diese erwartungstreu, valide und jahresaktuell ist. Die Schätzung des Bedarfs an HSU bedarf der Ermittlung der Sprecherzahlen der einzelnen Herkunftssprachen unter Bestandsschülern und Neuanmeldungen. Auf dem vom Amt für Schulentwicklung im September 2025 verschickten Formular “Anmeldung Grundschule für das Schuljahr 2026/2027” werden keine Angaben über die Sprache(n) des Kindes erhoben. Frage 1: Auf welchem Weg erlangt die V erwaltung rechtzeitig vor Einschulung Kenntnis über den Bedarf an HSU in den verschiedenen unter Kölner Schülern vorhandenen Herkun- ftssprachen bei Neanmeldungen, wie z.B. standardisierte obligatorische Abfragen zu den Familiensprachen des Kindes? Frage 2: Ist das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in die Bedarfsabschätzung von HSU unter Rückgriff auf die dort geführten demographischen Zahlen zur Bevölkerung mit Migra- tionshintergrund nach Herkunfts-/Bezugsländern eingebunden? Frage 3: Was sind Umfang, Häufigkeit und Methode des Schätzungsverfahrens, mit der die V erwaltung in “regelmäßig anlassbezogenen Erhebungen” den HSU-Bedarf ermittelt? Wir bitten um Beilegung einer vollständigen Kopie des Erhebungsinstruments (Fragebogen, Durchführungs- und Auswertungsmanual) als Anlage. Frage 4: Warum wird wird kein HSU für einige Schüler aus Herkunftsländern mit jeweils dreistelligen Schülerzahlen in Köln angeboten (z.B. für Rumänisch, Niederländisch, Aser- baidschanisch, Mazedonisch, Chinesisch, Kasachisch, T achelhit), obwohl es nach den de- mographischen Zahlen einen Bedarf geben müsste? Beispielhaft sei die Gruppe der rumänischsprechenden Schüler*innen erwähnt: 8.812 Personen in Köln haben einen rumänischen Migrationshintergrund (Statistisches Jahrbuch Köln 2024, T abelle 113). Entsprechend der Altersverteilung dieser Kölner Bevölkerungsgruppe gibt es aktuell über ca. 730 Kinder mit rumänischem Migrationshintergrund im Alter der Primarstufe und Sekundarstufe I. II. Unterthema: Inklusion im HSU Auf unsere ursprüngliche Frage “Wie wird sichergestellt, dass die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften für inklusiven Unterricht gewährleistet ist? ” (AN/0269/2026) hat die V erwal- tung geantwortet “Die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften wird durch den RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21), Absatz 11 geregelt.” (0867/2026). Aus der Antwort der V erwaltung geht nicht hervor, dass die fachliche Qualifikation von HSU- Lehrkräfte für inklusiven Unterricht gewährleistet wird. Die aus der UN-Behinderten- rechtskonvention erwachsende Rechtspflicht, ein inklusives Schulsystem zu schaffen, erstreckt sich auch auf den herkunftssprachlichen Unterricht. Das Thema Inklusion ist in den Inhalten der verpflichtenden Fortbildung "Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ nicht benannt (Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2014, BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nummer X), so dass unklar bleibt, ob es über- haupt inklusionsspezifische Anteile in der Qualifikation von HSU-Lehrkräften an Kölner Schu- len gibt. Frage 5: Werden vor diesem Hintergrund auf Grundlage des RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21), Absatz 11, Punkt 6, die Schulleiter der HSU-Lehrkräfte von der V erwaltung angewiesen, diese Lehrkräfte im Rahmen schulinterner Maßnahmen in die pädagogische Praxis des inklusiven Unterrichtens einzuarbeiten und wird die tatsächliche Umsetzung einer solchen schulinternen Einarbeitung in inklusives Un- terrichten auch überprüft? Mit freundlichen Grüßen Elizaveta Khan, Ahmet Edis, Y asemin Doğan, Satı Arıkpınar, Professor Dr. Aria Adli

Beratungsverlauf

  1. 21.04.2026

    Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration

    TOP 4.5, Entscheidung.

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