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A-R/0039/2017

Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang mit dem Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirtschaft und Artenvielfalt

Antrag an den Rat 20.06.2017

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a-r-0039-2017-Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen

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a-r-0039-2017-Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0039/2017  
 
 
 
 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU 
Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster 
 
 
Ratsantrag 14.06.2017 
 
 
 
Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen 
Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang mit dem 
Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundla ge für 
Landwirtschaft und Artenvielfalt   
 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Der Rat verpflichtet sich, den durch das fortges etzte Wachstum der Stadt 
Münster verursachten Flächenverbrauch stärker zu begrenzen, insbesondere  um die 
Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirtschaft un d Artenvielfalt und den Freiraum 
zu erhalten. Die Qualitätsoffensive für naturschutz rechtliche 
Kompensationsmaßnahmen soll den Flächenverbrauch se nken. Neben einer 
flächenschonenden Kompensation von Eingriffen in Na tur und Landschaft muss das 
Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen, z.B. b ei der Ausweisung neuer 
Wohn- und Gewerbegebiete, durch erhöhte städtebauli che Dichte, gemischte 
Nutzungsstrukturen sowie ein intensiviertes Flächenrecycling begrenzt werden. 
 
2. Die von der Stadt Münster angewandte Methode zur  Kompensation von 
Eingriffen muss sowohl für die zum Ausgleich Verpfl ichteten, als auch für die 
Öffentlichkeit und für die beteiligten Gremien des Rates (AKUB und ASSWV) 
transparenter gestaltet werden. Ort und Art der Maßnahme müssen dargestellt und in 
der weiteren Entwicklung nachverfolgbar sein.  
Alle Möglichkeiten für Ausgleich und Ersatz, die da s BNatSchG (insb. §§ 15 und 16) 
bietet, müssen konsequent angewandt werden. Das bedeutet insbesondere, dass Art 
und Ort der Ausgleichsmaßnahme sich am jeweiligen E ingriff orientieren. Dabei 
kommt dem Blick auf den „Naturraum“ besondere Bedeutung zu.  
Dafür entwickelt die Verwaltung ein transparentes V erfahren mit folgenden 
Grundsätzen:  
- Die ausgleichsbedingte Entnahme von Flächen aus d er landwirtschaftlichen 
Nutzung soll möglichst vermieden werden (§ 15, 3 BNatSchG). 
- In das Verfahren sollen  produktionsintegrierte M aßnahmen auf wechselnden 
Flächen (PiK), die Bevorratung von „Invorausmaßnahm en“ und Überschüsse 
auf Ökokonten die aufwertende Pflege und das Ersatzgeld integriert werden.

- Maßnahmenträger, z. B. Westfälische Kulturlandsch aft, sollen im Verfahren 
beteiligt werden. 
-  zur Bestimmung des Ausgleichs soll grundsätzlich  der Bewertungskatalog 
des LANUV NRW genutzt werden („Numerische Bewertung  von Biotoptypen 
für die Eingriffsregelung in NRW“). 
- Die Möglichkeiten des Kompensations-Managements u nd der Bewertung von 
Maßnahmen auf wechselnden Flächen im räumlichen Zus ammenhang nach § 
31 LNG NRW sind zu nutzen.  
3. Möglichkeiten zur nachträglichen qualitativen Au fwertung bereits verwirklichter 
Kompensationsmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen un d, sofern sie zum 
mindestens gleichwertigen Ausgleich eines Eingriffs  aus fachlicher Sicht geeignet 
sind, vorrangig umzusetzen. Über derartige Aufwertu ngen ist dem Ausschuss für 
Umwelt, Klimaschutz und Bauwesen sowie dem Natursch utzbeirat einmal jährlich zu 
berichten. Gleiches gilt für Aufwertungen im Wald, in bestehenden Forstbeständen 
 (z. B. durch  schonenden Waldumbau in einheimische  Laubwaldbestände oder 
artenreiche Waldränder). Dabei ist ein Kompensationskataster zugrunde zu legen.  
 
4.  Maßnahmen an und in Fließgewässern auf dem Stad tgebiet zur Erfüllung der 
Vorgaben der EU Wasser-Rahmenrichtlinie WRRL sollen  vorrangig auch als 
Kompensationsmaßnahmen genutzt werden. Auch innerst ädtische ökologische 
Verbesserungen, wie nach WRRL oder Entsiegelungen i m Bestand, sind hinsichtlich 
ihres Kompensationspotentials vollständig auszuwerten.  
 
Städtische Kompensationsüberschüsse sollen soweit m öglich auf das Öko-Konto 
übertragen werden. Potenziale zur Kompensation durc h Aufwertung von 
Brachflächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nut zung und von 
Entsiegelungsnischen sind zu erkunden. Die Einführu ng eines Brachflächenkatasters 
bezogen auf grüne und graue Brachen („Entsiegelungsnischen“) ist zu prüfen. 
 
5. Städtische Flächen, die für die landwirtschaftli che Nutzung geeignet sind, sollen 
solange wie möglich in der landwirtschaftlichen Nutzung verbleiben und an Landwirte 
verpachtet werden.   
 
6. Planungsbedingte Eingriffe und Kompensationsmaßn ahmen sind grundsätzlich in 
den Vorlagen für den ASSVW und den AUKB darzustelle n. Dabei sind sowohl der 
Eingriff als auch die anfallenden Kompensationen in cl. des ggf. entstehenden 
Kompensationsüberhangs zu beschreiben und wert- und  flächenmäßig zu 
bilanzieren. Das gilt für alle Maßnahmenträger. 
 
Bei einem Ausgleich auf landwirtschaftlicher Nutzfläche ist eine Erklärung anzufügen, 
warum die obigen Möglichkeiten ohne Entnahme aus de r landwirtschaftlichen 
Nutzung nicht zur Anwendung kommen können.

7. Eine öffentliche Fachtagung zur Anwendung von Ko mpensationsmöglichkeiten 
nach BNatSchG wird durchgeführt. Um umfassend zu in formieren und Koordination 
wie Kooperation anzustoßen, werden zur Teilnahme öf fentliche Planungsträger aus 
Land und Bund, örtliche und regionale Wirtschaft, A rchitekten, Planer, sowie 
Grundeigentümer, Landwirtschaft, Umwelt-/Naturschut zverbände und Vertreter aus 
Forschung und Wissenschaft eingeladen.  
 
 
Begründung: 
 
Das schnelle Wachstum der Stadtbevölkerung verlangt  nach neuen Bauflächen. 
Durch Innenentwicklung und Nachverdichtung kann der  immense Bedarf an 
Baugrundstücken für Wohnungen und nach Flächen für Industrie, Gewerbe und 
Dienstleistungen noch immer zu einem beachtlichen T eil - aber dennoch nicht 
vollständig - befriedigt werden. Um in dem  Zielkon flikt zwischen ökologisch 
notwendiger flächensparender Stadtentwicklung und V ersorgung der Bevölkerung 
mit Wohnungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktur zu bestehen, müssen die 
Anforderungen an die städtebauliche Qualität neuer Bauflächen erheblich gesteigert 
werden: Mehr Dichte, mehr Höhe, Multifunktionalität  durch vertikale Überlagerung 
von miteinander verträglichen Nutzungen und flächen sparende Erschließung sind 
einige Stichworte für diese Strategie. Neubauten, i n denen Kita mit Wohnungen oder  
Einzelhandelsflächen mit Dienstleistungen und Wohnu ngen kombiniert werden, sind 
in Münster bereits mehrfach realisiert worden. Wenn  das Ziel ernst genommen wird, 
den Flächenverbrauch für Siedlungen dauerhaft unter  30 ha jährlich zu halten, dann 
müssen diese guten Beispiele möglichst schnell zur „Serienreife“ gebracht werden.  
 
Die durch die geplante Einführung des „Urbanen Gebi ets  - MU“, eines neuen Typs  
von Baugebiet in der Bauleitplanung, entstehenden M öglichkeiten, Wohnen, Arbeiten 
und Versorgung im selben Baugebiet und auch innerha lb desselben Gebäudes zu 
schichten, müssen bei der Planung neuer Baugebiete  offensiv genutzt werden.    
 
Gleichzeitig braucht Münster eine Qualitätsoffensiv e für die Kompensation von 
Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch neue Siedlungsflächen erforderlich 
werden. Größter Kritikpunkt an der bisherigen Praxi s ist, dass zu viele 
landwirtschaftliche Nutzflächen für Ausgleichs- und  Ersatzmaßnahmen 
herangezogen werden.   
 
Über die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eing riffsregelung in der Stadt 
Münster wurde zuletzt 2012 mit der öffentlichen Bes chlussvorlage V/0145/2012 
beraten. Seitdem sind die gesetzlichen Grundlagen i m LNG NRW  geändert worden. 
Außerdem steht die Entscheidung zur Überarbeitung d es Landesentwicklungsplanes 
an, der neue Siedlungsräume auch für die Stadt Münster vorsieht.  
 
Die Stadt Münster ist der größte Nutzer landwirtsch aftlicher Flächen auf dem 
Stadtgebiet. Das mit o. g. Vorlage verfolgte Ziel d er Reduzierung des Verbrauchs

landwirtschaftlich genutzter Fläche wurde bislang v erfehlt. Insofern gilt es nunmehr, 
das in der Stadt Münster als Handlungsgrundlage zug runde gelegte Konzept für 
naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen qualit ativ und verfahrensmäßig 
weiter zu entwickeln und die dem Amt für Grünflächen und Naturschutz übertragenen 
Koordinierungs- und Lenkungsaufgaben hinsichtlich d es Managements von 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Blick auf wenig er Flächenverbrauch und 
effektivere Qualität vorhandener Kompensationsmaßnahmen zu stärken. 
 
Neben einem bezüglich Art und Ort des Eingriffs ang emessenen Ausgleich, muss 
daher auch eine höchstmögliche Qualität des Ausglei chs Ziel der 
naturschutzrechtlichen Kompensation für Eingriffe i n die Natur und Landschaft sein. 
Kompensationsmaßnahmen zulasten landwirtschaftlicher Nutzfläche müssen auf das 
unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekt e realisierbare Minimum 
reduziert werden. Die bisherige Größenordnung der I nanspruchnahme   ist für die 
Landwirtschaft nicht hinnehmbar. Vor diesem Hinterg rund muss das 
Kompensationsmanagement mit größtem Nutzen für die Biodiversität sowie für Natur 
und Landschaft durchgeführt sowie im betroffenen La ndschaftsraum nachhaltig 
gesichert werden, möglichst ohne weitere Flächen en dgültig aus der 
landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Dazu bedarf  es umfassender Transparenz 
über alle geplanten und durchgeführten Maßnahmen, w obei insbesondere die von 
Maßnahmenplanungen Betroffenen frühzeitig zu informieren sind. 
 
Mit dem Antrag soll diese Qualitätsinitiative auf den Weg gebracht werden. 
 
Im Detail geht es um folgende Instrumente (vgl. § 15 BNatSchG und § 31 LNG 
NRW): 
- Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PI K) bzw. 
Naturschutzmaßnahmen (PIN)) sowie Maßnahmen des Öko logischen 
Landbaus. Unter Erhalt der landwirtschaftlichen Nut zung ist durch das 
Einbringen von kompensierenden Strukturen in die Ag rarlandschaft eine 
ökologische Aufwertung herbeizuführen. Hierbei ist für jede Maßnahme die 
Qualität der ökologischen Aufwertung für den Naturr aum (§ 2 Abs. 2 
BNatSchG) zu prüfen, ihre Überprüfbarkeit im Geländ e sicher zu stellen und 
die langfristige Wirksamkeit der Maßnahme innerhalb  des Naturraums sicher 
zu stellen und wissenschaftlich zu evaluieren.  Die s gilt vor allem für die 
Intensivierung der PIK -Methode. Flächen im Eigentu m der Stadt sind bei 
entsprechender Verfügbarkeit innerhalb des betroffenen Naturraums vorrangig 
als Referenzfläche heranzuziehen (stadteigene Flurs tücke können als 
Pfandfläche für produktionsintegrierte Maßnahmen  a uf wechselnden 
Ackerflächen dienen). Zu prüfen ist dabei die Mögli chkeit, 
“Maßnahmenträger“, z.B. die Stiftung Westfälische K ulturlandschaft, bei der 
Erfüllung der Kompensationsverpflichtungen, ihrer K oordination und ihrer 
langfristigen Sicherung zu beteiligen. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die 
Arbeit des Maßnahmenträgers (Art und Ort des Ausgle ichs) für die Stadt

jederzeit einsehbar und überprüfbar bleibt, insbeso ndere bei Maßnahmen auf 
rotierenden Flächen.  
 
- Anwendung von Ersatzgeld (§ 31 Abs.4 LNG NRW ) Da bei muss 
insbesondere auf die Verwendung des Ersatzgeldes für die Wasser- und 
Bodenverbände bei der Umsetzung der  Wasserrahmenrichtlinie - WRRL der 
EU geachtet werden.   
 
- Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, kurz durc h Ökokonten (§ 32 
LNG NRW/§ 16 BNatSchG) 
 
- Aufwertende Pflegemaßnahmen (§15 Abs. 3 BNatSchG)  
 
 
Hans-Georg Buddenbäumer                                     Gerhard Joksch 
und CDU-Fraktion                                                     und GAL-Fraktion

Beratungsverlauf (1)

12.07.2017 Rat
TOP 45.6 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0039/2017
Typ
Antrag an den Rat
Datum
20.06.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37