A-R/0039/2017
Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang mit dem Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirtschaft und Artenvielfalt
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a-r-0039-2017-Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0039/2017 Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster Ratsantrag 14.06.2017 Qualitätsoffensive bei naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen – Sparsamer Umgang mit dem Freiraum und Schutz der Agrarlandschaft als Grundla ge für Landwirtschaft und Artenvielfalt Der Rat möge beschließen: 1. Der Rat verpflichtet sich, den durch das fortges etzte Wachstum der Stadt Münster verursachten Flächenverbrauch stärker zu begrenzen, insbesondere um die Agrarlandschaft als Grundlage für Landwirtschaft un d Artenvielfalt und den Freiraum zu erhalten. Die Qualitätsoffensive für naturschutz rechtliche Kompensationsmaßnahmen soll den Flächenverbrauch se nken. Neben einer flächenschonenden Kompensation von Eingriffen in Na tur und Landschaft muss das Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen, z.B. b ei der Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbegebiete, durch erhöhte städtebauli che Dichte, gemischte Nutzungsstrukturen sowie ein intensiviertes Flächenrecycling begrenzt werden. 2. Die von der Stadt Münster angewandte Methode zur Kompensation von Eingriffen muss sowohl für die zum Ausgleich Verpfl ichteten, als auch für die Öffentlichkeit und für die beteiligten Gremien des Rates (AKUB und ASSWV) transparenter gestaltet werden. Ort und Art der Maßnahme müssen dargestellt und in der weiteren Entwicklung nachverfolgbar sein. Alle Möglichkeiten für Ausgleich und Ersatz, die da s BNatSchG (insb. §§ 15 und 16) bietet, müssen konsequent angewandt werden. Das bedeutet insbesondere, dass Art und Ort der Ausgleichsmaßnahme sich am jeweiligen E ingriff orientieren. Dabei kommt dem Blick auf den „Naturraum“ besondere Bedeutung zu. Dafür entwickelt die Verwaltung ein transparentes V erfahren mit folgenden Grundsätzen: - Die ausgleichsbedingte Entnahme von Flächen aus d er landwirtschaftlichen Nutzung soll möglichst vermieden werden (§ 15, 3 BNatSchG). - In das Verfahren sollen produktionsintegrierte M aßnahmen auf wechselnden Flächen (PiK), die Bevorratung von „Invorausmaßnahm en“ und Überschüsse auf Ökokonten die aufwertende Pflege und das Ersatzgeld integriert werden. - Maßnahmenträger, z. B. Westfälische Kulturlandsch aft, sollen im Verfahren beteiligt werden. - zur Bestimmung des Ausgleichs soll grundsätzlich der Bewertungskatalog des LANUV NRW genutzt werden („Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“). - Die Möglichkeiten des Kompensations-Managements u nd der Bewertung von Maßnahmen auf wechselnden Flächen im räumlichen Zus ammenhang nach § 31 LNG NRW sind zu nutzen. 3. Möglichkeiten zur nachträglichen qualitativen Au fwertung bereits verwirklichter Kompensationsmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen un d, sofern sie zum mindestens gleichwertigen Ausgleich eines Eingriffs aus fachlicher Sicht geeignet sind, vorrangig umzusetzen. Über derartige Aufwertu ngen ist dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Bauwesen sowie dem Natursch utzbeirat einmal jährlich zu berichten. Gleiches gilt für Aufwertungen im Wald, in bestehenden Forstbeständen (z. B. durch schonenden Waldumbau in einheimische Laubwaldbestände oder artenreiche Waldränder). Dabei ist ein Kompensationskataster zugrunde zu legen. 4. Maßnahmen an und in Fließgewässern auf dem Stad tgebiet zur Erfüllung der Vorgaben der EU Wasser-Rahmenrichtlinie WRRL sollen vorrangig auch als Kompensationsmaßnahmen genutzt werden. Auch innerst ädtische ökologische Verbesserungen, wie nach WRRL oder Entsiegelungen i m Bestand, sind hinsichtlich ihres Kompensationspotentials vollständig auszuwerten. Städtische Kompensationsüberschüsse sollen soweit m öglich auf das Öko-Konto übertragen werden. Potenziale zur Kompensation durc h Aufwertung von Brachflächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nut zung und von Entsiegelungsnischen sind zu erkunden. Die Einführu ng eines Brachflächenkatasters bezogen auf grüne und graue Brachen („Entsiegelungsnischen“) ist zu prüfen. 5. Städtische Flächen, die für die landwirtschaftli che Nutzung geeignet sind, sollen solange wie möglich in der landwirtschaftlichen Nutzung verbleiben und an Landwirte verpachtet werden. 6. Planungsbedingte Eingriffe und Kompensationsmaßn ahmen sind grundsätzlich in den Vorlagen für den ASSVW und den AUKB darzustelle n. Dabei sind sowohl der Eingriff als auch die anfallenden Kompensationen in cl. des ggf. entstehenden Kompensationsüberhangs zu beschreiben und wert- und flächenmäßig zu bilanzieren. Das gilt für alle Maßnahmenträger. Bei einem Ausgleich auf landwirtschaftlicher Nutzfläche ist eine Erklärung anzufügen, warum die obigen Möglichkeiten ohne Entnahme aus de r landwirtschaftlichen Nutzung nicht zur Anwendung kommen können. 7. Eine öffentliche Fachtagung zur Anwendung von Ko mpensationsmöglichkeiten nach BNatSchG wird durchgeführt. Um umfassend zu in formieren und Koordination wie Kooperation anzustoßen, werden zur Teilnahme öf fentliche Planungsträger aus Land und Bund, örtliche und regionale Wirtschaft, A rchitekten, Planer, sowie Grundeigentümer, Landwirtschaft, Umwelt-/Naturschut zverbände und Vertreter aus Forschung und Wissenschaft eingeladen. Begründung: Das schnelle Wachstum der Stadtbevölkerung verlangt nach neuen Bauflächen. Durch Innenentwicklung und Nachverdichtung kann der immense Bedarf an Baugrundstücken für Wohnungen und nach Flächen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen noch immer zu einem beachtlichen T eil - aber dennoch nicht vollständig - befriedigt werden. Um in dem Zielkon flikt zwischen ökologisch notwendiger flächensparender Stadtentwicklung und V ersorgung der Bevölkerung mit Wohnungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktur zu bestehen, müssen die Anforderungen an die städtebauliche Qualität neuer Bauflächen erheblich gesteigert werden: Mehr Dichte, mehr Höhe, Multifunktionalität durch vertikale Überlagerung von miteinander verträglichen Nutzungen und flächen sparende Erschließung sind einige Stichworte für diese Strategie. Neubauten, i n denen Kita mit Wohnungen oder Einzelhandelsflächen mit Dienstleistungen und Wohnu ngen kombiniert werden, sind in Münster bereits mehrfach realisiert worden. Wenn das Ziel ernst genommen wird, den Flächenverbrauch für Siedlungen dauerhaft unter 30 ha jährlich zu halten, dann müssen diese guten Beispiele möglichst schnell zur „Serienreife“ gebracht werden. Die durch die geplante Einführung des „Urbanen Gebi ets - MU“, eines neuen Typs von Baugebiet in der Bauleitplanung, entstehenden M öglichkeiten, Wohnen, Arbeiten und Versorgung im selben Baugebiet und auch innerha lb desselben Gebäudes zu schichten, müssen bei der Planung neuer Baugebiete offensiv genutzt werden. Gleichzeitig braucht Münster eine Qualitätsoffensiv e für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, die durch neue Siedlungsflächen erforderlich werden. Größter Kritikpunkt an der bisherigen Praxi s ist, dass zu viele landwirtschaftliche Nutzflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden. Über die Abwicklung der naturschutzrechtlichen Eing riffsregelung in der Stadt Münster wurde zuletzt 2012 mit der öffentlichen Bes chlussvorlage V/0145/2012 beraten. Seitdem sind die gesetzlichen Grundlagen i m LNG NRW geändert worden. Außerdem steht die Entscheidung zur Überarbeitung d es Landesentwicklungsplanes an, der neue Siedlungsräume auch für die Stadt Münster vorsieht. Die Stadt Münster ist der größte Nutzer landwirtsch aftlicher Flächen auf dem Stadtgebiet. Das mit o. g. Vorlage verfolgte Ziel d er Reduzierung des Verbrauchs landwirtschaftlich genutzter Fläche wurde bislang v erfehlt. Insofern gilt es nunmehr, das in der Stadt Münster als Handlungsgrundlage zug runde gelegte Konzept für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen qualit ativ und verfahrensmäßig weiter zu entwickeln und die dem Amt für Grünflächen und Naturschutz übertragenen Koordinierungs- und Lenkungsaufgaben hinsichtlich d es Managements von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Blick auf wenig er Flächenverbrauch und effektivere Qualität vorhandener Kompensationsmaßnahmen zu stärken. Neben einem bezüglich Art und Ort des Eingriffs ang emessenen Ausgleich, muss daher auch eine höchstmögliche Qualität des Ausglei chs Ziel der naturschutzrechtlichen Kompensation für Eingriffe i n die Natur und Landschaft sein. Kompensationsmaßnahmen zulasten landwirtschaftlicher Nutzfläche müssen auf das unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekt e realisierbare Minimum reduziert werden. Die bisherige Größenordnung der I nanspruchnahme ist für die Landwirtschaft nicht hinnehmbar. Vor diesem Hinterg rund muss das Kompensationsmanagement mit größtem Nutzen für die Biodiversität sowie für Natur und Landschaft durchgeführt sowie im betroffenen La ndschaftsraum nachhaltig gesichert werden, möglichst ohne weitere Flächen en dgültig aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Dazu bedarf es umfassender Transparenz über alle geplanten und durchgeführten Maßnahmen, w obei insbesondere die von Maßnahmenplanungen Betroffenen frühzeitig zu informieren sind. Mit dem Antrag soll diese Qualitätsinitiative auf den Weg gebracht werden. Im Detail geht es um folgende Instrumente (vgl. § 15 BNatSchG und § 31 LNG NRW): - Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PI K) bzw. Naturschutzmaßnahmen (PIN)) sowie Maßnahmen des Öko logischen Landbaus. Unter Erhalt der landwirtschaftlichen Nut zung ist durch das Einbringen von kompensierenden Strukturen in die Ag rarlandschaft eine ökologische Aufwertung herbeizuführen. Hierbei ist für jede Maßnahme die Qualität der ökologischen Aufwertung für den Naturr aum (§ 2 Abs. 2 BNatSchG) zu prüfen, ihre Überprüfbarkeit im Geländ e sicher zu stellen und die langfristige Wirksamkeit der Maßnahme innerhalb des Naturraums sicher zu stellen und wissenschaftlich zu evaluieren. Die s gilt vor allem für die Intensivierung der PIK -Methode. Flächen im Eigentu m der Stadt sind bei entsprechender Verfügbarkeit innerhalb des betroffenen Naturraums vorrangig als Referenzfläche heranzuziehen (stadteigene Flurs tücke können als Pfandfläche für produktionsintegrierte Maßnahmen a uf wechselnden Ackerflächen dienen). Zu prüfen ist dabei die Mögli chkeit, “Maßnahmenträger“, z.B. die Stiftung Westfälische K ulturlandschaft, bei der Erfüllung der Kompensationsverpflichtungen, ihrer K oordination und ihrer langfristigen Sicherung zu beteiligen. Hierbei ist sicher zu stellen, dass die Arbeit des Maßnahmenträgers (Art und Ort des Ausgle ichs) für die Stadt jederzeit einsehbar und überprüfbar bleibt, insbeso ndere bei Maßnahmen auf rotierenden Flächen. - Anwendung von Ersatzgeld (§ 31 Abs.4 LNG NRW ) Da bei muss insbesondere auf die Verwendung des Ersatzgeldes für die Wasser- und Bodenverbände bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL der EU geachtet werden. - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, kurz durc h Ökokonten (§ 32 LNG NRW/§ 16 BNatSchG) - Aufwertende Pflegemaßnahmen (§15 Abs. 3 BNatSchG) Hans-Georg Buddenbäumer Gerhard Joksch und CDU-Fraktion und GAL-Fraktion
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0039/2017
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 20.06.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37