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2017/0414

Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung)

Magistratsvorlage 22.11.2017

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6032 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0414 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
489 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung über  die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung)  
 
Vorlage vom: 22.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Wettaufwandsteuersatzung 2018  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.11.2017  
 
 
 
 
Die rechtliche Zulässigkeit einer Wettaufwandsteuer war lange Zeit umstritten. Mit der 
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Juni 2016 kann davon 
ausgegangen werden, dass Wettaufwandsteuersatzungen grundsätzlich zulässig sind. Bei der 
Wettaufwandsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 
Abs. 2a Grundgesetz (GG). Problematisch war in diesem Zusammenhang bis zum Zeitp unkt 
der Entscheidung vor allem, dass eine Wettaufwandsteuer nicht gegen das 
Gleichartigkeitsverbot und den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung 
verstoßen darf. Beiden Bedenken ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten.  
 
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den Bundesländern sah ursprünglich vor, ein 
bundesweites Konzessionssystem mit bis zu 20 Konzessionen einzuführen, wodurch eine 
begrenzte legale Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel geboten werden sollte. Damit 
sollten die Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag besser erreicht werden, zu denen gleichrangig 
u.a. eine wirksame Suchtbekämpfung, der Jugend- und Spielerschutz, aber auch die Schaffung 
einer begrenzten legalen Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel gehören, u m der 
Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten 
entgegenzuwirken. Die Tatsache, dass die Regelungen gegenwärtig „nicht praktiziertes Recht" 
sind, ist nach Auffassung des BVerwG unerheblich. Eine nationale Zulassung ist insofern nicht 
erforderlich, da aufgrund einer europäischen Lizenz bspw. auch Wettanbieter auf Malta befugt 
sind, Sportwetten in Hessen anzubieten.  
 
Einen unzulässigen Eingriff in die gesetzgeberische Gesamtkonzeption des Glücksspielrechts 
durch Erhebung einer Wettaufwandsteuer sieht das BVerwG nicht. Dem Glücksspielrecht sei 
keine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass eine Besteuerung von Wettbüros durch die 
Gemeinde ausgeschlossen ist. Ziel der Einführung der Wettaufwandsteuer ist neben dem 
fiskalischen Interesse an Einnahmen die Bekämpfung der Spielsucht. Beide Zwecke stehen 
gleichberechtigt nebeneinander. Insgesamt weist der sog. „Graue Markt“ (Sport- und 
Pferdewetten stationär oder Online-Wetten mit EU-Lizenz) eine hohe Dynamik auf. Von 2013 
bis 2015 hat sich die Zahl der jungen männlichen Erwachsenen, die an Sportwetten 
teilnehmen, von 5,7 % auf 12,8 % erhöht. Ein besonders hohes Gefahrenpotential weisen dabei 
Live-Wetten auf. Gerade in Wettbüros besteht aufgrund der typischen Ausstattung mit 
Sitzgelegenheiten und Monitoren daher eine erhöhte Suchtgefahr.  
 
Mit der Wettaufwandsteuer soll der Aufwand des Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro 
besteuert werden. Dabei wird nicht der Wettende selbst besteuert, sondern der 
Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter. Ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsgebot, welches 
eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle verbietet, sieht das BVerwG im Hinblick auf die 
durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 nach § 17 Abs. 2 
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) eingeführte Sportwettenbesteuerung nicht. Zur 
Begründung verweist das BVerwG darauf, dass sich die Zielsetzung, der erfasste Kreis der 
Steuerpflichtigen und die wirtschaftliche Relevanz erheblich unterscheiden.

Die Festlegung der Bemessungsgrundlage geht direkt auf das oben genannte Urteil des 
BVerwG zurück. Danach ist der in der Vergangenheit von anderen Kommunen gewählte 
Flächenmaßstab rechtlich nicht zulässig. Vielmehr müsse der wirkliche Vergnügungsaufwand 
möglichst exakt erfasst werden, der in dem Wetteinsatz zum Ausdruck kommt. Die Höhe der  
Bemessungsgrundlage beruht auf einer Empfehlung des Hessischen Städtetages. Nachdem 
das BVerwG betont, dass eine „moderat bemessene“ Wettaufwandsteuer weder dem Gebot der 
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch dem Erdrosselungsverbot zugegen läuft, ist ein 
Steuersatz unterhalb der 5% nach dem RennwLottG zu wählen. 
 
In Anlehnung an die bisherigen Erträge aus der Wettbürosteuer in Nordrhein-Westphalen 
kalkuliert der Hessische Städtetag mit Einnahmen aus der Wettaufwandsteuer in Höhe von ca. 
10.000 Euro pro Jahr und Wettbüro. In Darmstadt sind derzeit 16 Wettbüros 
ordnungsrechtlich gemeldet, wobei im Rahmen von Kontrollen durch Mitarbeiter der 
Finanzverwaltung, des Ordnungs- und des Bauaufsichtsamtes nach aufgestellten Wettterminals 
mit Monitoren Ausschau gehalten werden soll um einen gleichmäßigen und gerechten Vollzug 
der Steuer gewährleisten zu können. 
 
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt und soll zum 01.07.2018 in Kraft tret en. 
 
 
 
Darmstadt, 22.11.2017 
 
 
Der Dezernent IV                                                      
 
 
 
 
André Schellenberg      
Stadtkämmerer

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241 Zeichen

Punkt 62: Satzung über  die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung) 
 (V-Nr. 2017/0414) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

2017/0414

6001 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0414 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung über  die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung)  
 
Vorlage vom: 22.11.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Wettaufwandsteuersatzung 2018  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.11.2017 
 
 
 
 
Die rechtliche Zulässigkeit einer Wettaufwandsteuer war lange Zeit umstritten. Mit der En t-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Juni 2016 kann davon ausgegan-
gen werden, dass Wettaufwandsteuersatzungen grundsätzlich zulässig sind. Bei der Wettau f-
wandsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs.  2a 
Grundgesetz (GG). Problematisch war in diesem Zusammenhang bis zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung vor allem, dass eine Wettaufwandsteuer nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot und 
den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoßen darf. Beiden Bedenken 
ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. 
 
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den Bundesländern sah ursprünglich vor, ein bunde s-
weites Konzessionssystem mit bis zu 20 Konzessionen einzuführen, wodurch eine begrenzte 
legale Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel geboten werden sollte. Damit sollten die 
Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag besser erreicht werden, zu denen gleichrangig u.a. eine 
wirksame Suchtbekämpfung, der Jugend- und Spielerschutz, aber auch die Schaffung einer 
begrenzten legalen Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel gehören, um der Entwicklung 
und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Die 
Tatsache, dass die Regelungen gegenwärtig „nicht praktiziertes Recht" sind, ist nach Auffa s-
sung des BVerwG unerheblich. Eine nationale Zulassung ist insofern nicht erforderlich, da auf-
grund einer europäischen Lizenz bspw. auch Wettanbieter auf Malta befugt sind, Sportwetten 
in Hessen anzubieten.  
 
Einen unzulässigen Eingriff in die gesetzgeberische Gesamtkonzeption des Glücksspielrechts 
durch Erhebung einer Wettaufwandsteuer sieht das BVerwG nicht. Dem Glücksspielrecht sei 
keine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass eine Besteuerung von Wettbüros durch die 
Gemeinde ausgeschlossen ist. Ziel der Einführung der Wettaufwandsteuer ist neben dem fiska-
lischen Interesse an Einnahmen die Bekämpfung der Spielsucht. Beide Zwecke stehen gleic h-
berechtigt nebeneinander. Insgesamt weist der sog. „Graue Markt“ (Sport - und Pferdewetten 
stationär oder Online-Wetten mit EU-Lizenz) eine hohe Dynamik auf. Von 2013 bis 2015 hat 
sich die Zahl der jungen männlichen Erwachsenen, die an Sportwetten teilnehmen, von 5,7 % 
auf 12,8 % erhöht. Ein besonders hohes Gefahrenpotential weisen dabei Live-Wetten auf. Ge-
rade in Wettbüros besteht aufgrund der typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Moni-
toren daher eine erhöhte Suchtgefahr.  
 
Mit der Wettaufwandsteuer soll der Aufwand des Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro 
besteuert werden. Dabei wird nicht der Wettende selbst besteuert, sondern der Einrichtungsbe-
treiber oder Veranstalter. Ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsgebot, welches eine Doppelb e-
lastung derselben Steuerquelle verbietet, sieht das BVerwG im Hinblick auf die durch das G e-
setz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 nach § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lot-
teriegesetz (RennwLottG) eingeführte Sportwettenbesteuerung nicht. Zur Begründung verweist 
das BVerwG darauf, dass sich die Zielsetzung, der erfasste Kreis der Steuerpflichtigen und die 
wirtschaftliche Relevanz erheblich unterscheiden.

- 4 - 
 
 
Die Festlegung der Bemessungsgrundlage geht direkt auf das oben genannte Urteil des 
BVerwG zurück. Danach ist der in der Vergangenheit von anderen Kommunen gewählte Fl ä-
chenmaßstab rechtlich nicht zulässig. Vielmehr müsse der wirkliche Vergnügungsaufwand 
möglichst exakt erfasst werden, der in dem Wetteinsatz zum Ausdruck kommt. Die Höhe der  
Bemessungsgrundlage beruht auf einer Empfehlung des Hessischen Städtetages. Nachdem 
das BVerwG betont, dass eine „moderat bemessene“ Wettaufwandsteuer weder dem Gebot der 
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch dem Erdrosselungsverbot zugegen läuft, ist ein 
Steuersatz unterhalb der 5% nach dem RennwLottG zu wählen. 
 
In Anlehnung an die bisherigen Erträge aus der Wettbürosteuer in Nordrhein-Westphalen kalku-
liert der Hessische Städtetag mit Einnahmen aus der Wettaufwandsteuer in Höhe von ca. 
10.000 Euro pro Jahr und Wettbüro. In Darmstadt sind derzeit 16 Wettbüros ordnungsrech t-
lich gemeldet, wobei im Rahmen von Kontrollen durch Mitarbeiter der Finanzverwaltung, des 
Ordnungs- und des Bauaufsichtsamtes nach aufgestellten Wettterminals mit Monitoren Au s-
schau gehalten werden soll um einen gleichmäßigen und gerechten Vollzug der Steuer gewäh r-
leisten zu können. 
 
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt und soll zum 01.07.2018 in Kraft treten. 
 
 
 
Darmstadt, 22.11.2017 
 
 
Der Dezernent IV                                                      
 
 
 
 
André Schellenberg      
Stadtkämmerer

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Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Wettaufwandsteuersatzung)

Vom ...

Aufgrund der 88 5 und 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.09.2016 (GVBl. S.167), der 88 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.2017
folgende Satzung erlassen:

& 1 Steuererhebung
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt eine Wettaufwandsteuer als örtliche
Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

& 2 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt der
Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro, in dem Pferde- und
Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von
Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) zusätzlich das Mitverfolgen der Wettereignisse
ermöglicht wird.

& 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der /die Betreiber / in (Veranstalter / in) des Wettbüros.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner

& 4 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz der Wettenden ohne Abzüge.

& 5 Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 3 % des Wetteinsatzes ohne Abzüge.

& 6 Anmeldung und Abmeldung
(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des $ 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - auf amtlichem
Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldung muss folgende Angaben
enthalten:
a) Name und Anschrift des Betreibers / der Betreiberin (des Veranstalters /
der Veranstalterin),
b) Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros,
c) Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen
Gerätenummer.

Die Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden
Wettbüros im Sinne von & 2 haben der Stadt die Angaben nach Abs. 1 innerhalb
von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung mitzuteilen.

(2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Steuererhebung auswirken
können (z.B. Betreiberwechsel, Schließung, Änderungen bei den eingesetzten
Wettterminals, Wechsel des Wetthaltenden), sind dem Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - unverzüglich anzuzeigen.

8 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes.
Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(2) Die Höhe des Wetteinsatzes ist vom Steuerschuldner durch geeignete Unterlagen
(z.B. „Provisionsabrechnung“, „Wettshopabrechnung“, „Vermittlungsabrechnung“
etc.) zu belegen.

(3) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, bis zum 15. Tag
nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Wissenschaftsstadt Darmstadt -
Finanzverwaltung - eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck sowie die entsprechenden Nachweise einzureichen.

(4) Die Wettaufwandsteuer wird durch Steuerbescheid für ein Kalendervierteljahr
oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalendervierteljahres beginnt, für
den Rest des Kalendervierteljahres festgesetzt.

(5) Die Steuer wird 14 Tage nach dem Zugehen des Steuerbescheides fällig.

(6) Endet die Steuerpflicht während des laufenden Besteuerungszeitraumes, ist die
Steuererklärung bis zum 15. des auf den Einstellungsmonat folgenden Monats
abzugeben. Die Wettaufwandsteuer wird dann für die Zeit bis zur Einstellung des
Wettbürobetriebs innerhalb des Kalendervierteljahres festgesetzt.

(7) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgaben mit Nachfolge
(Betreiberwechsel) besteht die Steuerpflicht des bisherigen Betreibers / der
bisherigen Betreiberin bis zum Eingang der Änderungsmitteilung nach 8 6 Abs. 2
fort.

$ 8 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen
kann oder der / die Steuerpflichtige seiner / ihrer Mitwirkungspflicht nach 8 7
Abs. 2 nicht genügt, kann sie diese nach 8 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung
mit 8 162 Abgabenordnung (AO) schätzen.

(2) Wenn der Steuerpflichtige / die Steuerpflichtige die in dieser Satzung
angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß 8 4 Abs. 1 Nr. 4a KAG in
Verbindung mit 8 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

& 9 Steueraufsicht

(1) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, den Bediensteten
der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der
Besteuerung unentgeltlichen Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch
während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der 88 98, und
99 AO wird verwiesen.

(2) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin und die von ihm betrauten Personen
haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere, Provisionsabrechnungen und anderen Unterlagen in der

Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der
Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der 88 90
und 93 AO wird verwiesen.

& 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von $ 5a Abs. 1 KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger
vorsätzlich oder leichtfertig folgende Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:
a) 86 Abs. 1 (Anmeldung des Wettbüros / der Veranstaltung)
b) 86 Abs. 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes)
c) 89 Abs. 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)
d) 89 Abs. 2 (Aushändigung von Unterlagen).
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

$ 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der 88 4 bis 6
des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.

$ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2018 in Kraft.

Darmstadt , den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Andre Schellenberg
Stadtkämmerer

anlage 4

212 Zeichen

Punkt 38: Satzung über  die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung) 
 (V-Nr. 2017/0414) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Gegenstimmen: 3 Stimmen aus FDP

Beratungsverlauf (3)

TOP 38
TOP 62
TOP 489 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0414
Typ
Magistratsvorlage
Datum
22.11.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00