2017/0414
Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung)
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0414
Magistratsbeschluss -Nr.
489
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung)
Vorlage vom: 22.11.2017
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
Anlagen: Wettaufwandsteuersatzung 2018
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.11.2017
Die rechtliche Zulässigkeit einer Wettaufwandsteuer war lange Zeit umstritten. Mit der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Juni 2016 kann davon
ausgegangen werden, dass Wettaufwandsteuersatzungen grundsätzlich zulässig sind. Bei der
Wettaufwandsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105
Abs. 2a Grundgesetz (GG). Problematisch war in diesem Zusammenhang bis zum Zeitp unkt
der Entscheidung vor allem, dass eine Wettaufwandsteuer nicht gegen das
Gleichartigkeitsverbot und den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
verstoßen darf. Beiden Bedenken ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten.
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den Bundesländern sah ursprünglich vor, ein
bundesweites Konzessionssystem mit bis zu 20 Konzessionen einzuführen, wodurch eine
begrenzte legale Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel geboten werden sollte. Damit
sollten die Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag besser erreicht werden, zu denen gleichrangig
u.a. eine wirksame Suchtbekämpfung, der Jugend- und Spielerschutz, aber auch die Schaffung
einer begrenzten legalen Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel gehören, u m der
Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten
entgegenzuwirken. Die Tatsache, dass die Regelungen gegenwärtig „nicht praktiziertes Recht"
sind, ist nach Auffassung des BVerwG unerheblich. Eine nationale Zulassung ist insofern nicht
erforderlich, da aufgrund einer europäischen Lizenz bspw. auch Wettanbieter auf Malta befugt
sind, Sportwetten in Hessen anzubieten.
Einen unzulässigen Eingriff in die gesetzgeberische Gesamtkonzeption des Glücksspielrechts
durch Erhebung einer Wettaufwandsteuer sieht das BVerwG nicht. Dem Glücksspielrecht sei
keine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass eine Besteuerung von Wettbüros durch die
Gemeinde ausgeschlossen ist. Ziel der Einführung der Wettaufwandsteuer ist neben dem
fiskalischen Interesse an Einnahmen die Bekämpfung der Spielsucht. Beide Zwecke stehen
gleichberechtigt nebeneinander. Insgesamt weist der sog. „Graue Markt“ (Sport- und
Pferdewetten stationär oder Online-Wetten mit EU-Lizenz) eine hohe Dynamik auf. Von 2013
bis 2015 hat sich die Zahl der jungen männlichen Erwachsenen, die an Sportwetten
teilnehmen, von 5,7 % auf 12,8 % erhöht. Ein besonders hohes Gefahrenpotential weisen dabei
Live-Wetten auf. Gerade in Wettbüros besteht aufgrund der typischen Ausstattung mit
Sitzgelegenheiten und Monitoren daher eine erhöhte Suchtgefahr.
Mit der Wettaufwandsteuer soll der Aufwand des Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro
besteuert werden. Dabei wird nicht der Wettende selbst besteuert, sondern der
Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter. Ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsgebot, welches
eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle verbietet, sieht das BVerwG im Hinblick auf die
durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 nach § 17 Abs. 2
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) eingeführte Sportwettenbesteuerung nicht. Zur
Begründung verweist das BVerwG darauf, dass sich die Zielsetzung, der erfasste Kreis der
Steuerpflichtigen und die wirtschaftliche Relevanz erheblich unterscheiden.
Die Festlegung der Bemessungsgrundlage geht direkt auf das oben genannte Urteil des
BVerwG zurück. Danach ist der in der Vergangenheit von anderen Kommunen gewählte
Flächenmaßstab rechtlich nicht zulässig. Vielmehr müsse der wirkliche Vergnügungsaufwand
möglichst exakt erfasst werden, der in dem Wetteinsatz zum Ausdruck kommt. Die Höhe der
Bemessungsgrundlage beruht auf einer Empfehlung des Hessischen Städtetages. Nachdem
das BVerwG betont, dass eine „moderat bemessene“ Wettaufwandsteuer weder dem Gebot der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch dem Erdrosselungsverbot zugegen läuft, ist ein
Steuersatz unterhalb der 5% nach dem RennwLottG zu wählen.
In Anlehnung an die bisherigen Erträge aus der Wettbürosteuer in Nordrhein-Westphalen
kalkuliert der Hessische Städtetag mit Einnahmen aus der Wettaufwandsteuer in Höhe von ca.
10.000 Euro pro Jahr und Wettbüro. In Darmstadt sind derzeit 16 Wettbüros
ordnungsrechtlich gemeldet, wobei im Rahmen von Kontrollen durch Mitarbeiter der
Finanzverwaltung, des Ordnungs- und des Bauaufsichtsamtes nach aufgestellten Wettterminals
mit Monitoren Ausschau gehalten werden soll um einen gleichmäßigen und gerechten Vollzug
der Steuer gewährleisten zu können.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt und soll zum 01.07.2018 in Kraft tret en.
Darmstadt, 22.11.2017
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Punkt 62: Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung) (V-Nr. 2017/0414) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
2017/0414
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0414
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung)
Vorlage vom: 22.11.2017
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
Anlagen: Wettaufwandsteuersatzung 2018
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.11.2017
Die rechtliche Zulässigkeit einer Wettaufwandsteuer war lange Zeit umstritten. Mit der En t-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Juni 2016 kann davon ausgegan-
gen werden, dass Wettaufwandsteuersatzungen grundsätzlich zulässig sind. Bei der Wettau f-
wandsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a
Grundgesetz (GG). Problematisch war in diesem Zusammenhang bis zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung vor allem, dass eine Wettaufwandsteuer nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot und
den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstoßen darf. Beiden Bedenken
ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten.
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den Bundesländern sah ursprünglich vor, ein bunde s-
weites Konzessionssystem mit bis zu 20 Konzessionen einzuführen, wodurch eine begrenzte
legale Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel geboten werden sollte. Damit sollten die
Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag besser erreicht werden, zu denen gleichrangig u.a. eine
wirksame Suchtbekämpfung, der Jugend- und Spielerschutz, aber auch die Schaffung einer
begrenzten legalen Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel gehören, um der Entwicklung
und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Die
Tatsache, dass die Regelungen gegenwärtig „nicht praktiziertes Recht" sind, ist nach Auffa s-
sung des BVerwG unerheblich. Eine nationale Zulassung ist insofern nicht erforderlich, da auf-
grund einer europäischen Lizenz bspw. auch Wettanbieter auf Malta befugt sind, Sportwetten
in Hessen anzubieten.
Einen unzulässigen Eingriff in die gesetzgeberische Gesamtkonzeption des Glücksspielrechts
durch Erhebung einer Wettaufwandsteuer sieht das BVerwG nicht. Dem Glücksspielrecht sei
keine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass eine Besteuerung von Wettbüros durch die
Gemeinde ausgeschlossen ist. Ziel der Einführung der Wettaufwandsteuer ist neben dem fiska-
lischen Interesse an Einnahmen die Bekämpfung der Spielsucht. Beide Zwecke stehen gleic h-
berechtigt nebeneinander. Insgesamt weist der sog. „Graue Markt“ (Sport - und Pferdewetten
stationär oder Online-Wetten mit EU-Lizenz) eine hohe Dynamik auf. Von 2013 bis 2015 hat
sich die Zahl der jungen männlichen Erwachsenen, die an Sportwetten teilnehmen, von 5,7 %
auf 12,8 % erhöht. Ein besonders hohes Gefahrenpotential weisen dabei Live-Wetten auf. Ge-
rade in Wettbüros besteht aufgrund der typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Moni-
toren daher eine erhöhte Suchtgefahr.
Mit der Wettaufwandsteuer soll der Aufwand des Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro
besteuert werden. Dabei wird nicht der Wettende selbst besteuert, sondern der Einrichtungsbe-
treiber oder Veranstalter. Ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsgebot, welches eine Doppelb e-
lastung derselben Steuerquelle verbietet, sieht das BVerwG im Hinblick auf die durch das G e-
setz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 nach § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lot-
teriegesetz (RennwLottG) eingeführte Sportwettenbesteuerung nicht. Zur Begründung verweist
das BVerwG darauf, dass sich die Zielsetzung, der erfasste Kreis der Steuerpflichtigen und die
wirtschaftliche Relevanz erheblich unterscheiden.
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Die Festlegung der Bemessungsgrundlage geht direkt auf das oben genannte Urteil des
BVerwG zurück. Danach ist der in der Vergangenheit von anderen Kommunen gewählte Fl ä-
chenmaßstab rechtlich nicht zulässig. Vielmehr müsse der wirkliche Vergnügungsaufwand
möglichst exakt erfasst werden, der in dem Wetteinsatz zum Ausdruck kommt. Die Höhe der
Bemessungsgrundlage beruht auf einer Empfehlung des Hessischen Städtetages. Nachdem
das BVerwG betont, dass eine „moderat bemessene“ Wettaufwandsteuer weder dem Gebot der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch dem Erdrosselungsverbot zugegen läuft, ist ein
Steuersatz unterhalb der 5% nach dem RennwLottG zu wählen.
In Anlehnung an die bisherigen Erträge aus der Wettbürosteuer in Nordrhein-Westphalen kalku-
liert der Hessische Städtetag mit Einnahmen aus der Wettaufwandsteuer in Höhe von ca.
10.000 Euro pro Jahr und Wettbüro. In Darmstadt sind derzeit 16 Wettbüros ordnungsrech t-
lich gemeldet, wobei im Rahmen von Kontrollen durch Mitarbeiter der Finanzverwaltung, des
Ordnungs- und des Bauaufsichtsamtes nach aufgestellten Wettterminals mit Monitoren Au s-
schau gehalten werden soll um einen gleichmäßigen und gerechten Vollzug der Steuer gewäh r-
leisten zu können.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt und soll zum 01.07.2018 in Kraft treten.
Darmstadt, 22.11.2017
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung) Vom ... Aufgrund der 88 5 und 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S.167), der 88 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.2017 folgende Satzung erlassen: & 1 Steuererhebung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt eine Wettaufwandsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. & 2 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro, in dem Pferde- und Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) zusätzlich das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. & 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der /die Betreiber / in (Veranstalter / in) des Wettbüros. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner & 4 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz der Wettenden ohne Abzüge. & 5 Steuersatz Der Steuersatz beträgt 3 % des Wetteinsatzes ohne Abzüge. & 6 Anmeldung und Abmeldung (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des $ 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Betreibers / der Betreiberin (des Veranstalters / der Veranstalterin), b) Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros, c) Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer. Die Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von & 2 haben der Stadt die Angaben nach Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung mitzuteilen. (2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Steuererhebung auswirken können (z.B. Betreiberwechsel, Schließung, Änderungen bei den eingesetzten Wettterminals, Wechsel des Wetthaltenden), sind dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - unverzüglich anzuzeigen. 8 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (2) Die Höhe des Wetteinsatzes ist vom Steuerschuldner durch geeignete Unterlagen (z.B. „Provisionsabrechnung“, „Wettshopabrechnung“, „Vermittlungsabrechnung“ etc.) zu belegen. (3) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck sowie die entsprechenden Nachweise einzureichen. (4) Die Wettaufwandsteuer wird durch Steuerbescheid für ein Kalendervierteljahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalendervierteljahres beginnt, für den Rest des Kalendervierteljahres festgesetzt. (5) Die Steuer wird 14 Tage nach dem Zugehen des Steuerbescheides fällig. (6) Endet die Steuerpflicht während des laufenden Besteuerungszeitraumes, ist die Steuererklärung bis zum 15. des auf den Einstellungsmonat folgenden Monats abzugeben. Die Wettaufwandsteuer wird dann für die Zeit bis zur Einstellung des Wettbürobetriebs innerhalb des Kalendervierteljahres festgesetzt. (7) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgaben mit Nachfolge (Betreiberwechsel) besteht die Steuerpflicht des bisherigen Betreibers / der bisherigen Betreiberin bis zum Eingang der Änderungsmitteilung nach 8 6 Abs. 2 fort. $ 8 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag (1) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der / die Steuerpflichtige seiner / ihrer Mitwirkungspflicht nach 8 7 Abs. 2 nicht genügt, kann sie diese nach 8 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit 8 162 Abgabenordnung (AO) schätzen. (2) Wenn der Steuerpflichtige / die Steuerpflichtige die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß 8 4 Abs. 1 Nr. 4a KAG in Verbindung mit 8 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden. & 9 Steueraufsicht (1) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, den Bediensteten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlichen Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der 88 98, und 99 AO wird verwiesen. (2) Der Steuerschuldner / die Steuerschuldnerin und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Provisionsabrechnungen und anderen Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der 88 90 und 93 AO wird verwiesen. & 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von $ 5a Abs. 1 KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder leichtfertig folgende Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: a) 86 Abs. 1 (Anmeldung des Wettbüros / der Veranstaltung) b) 86 Abs. 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes) c) 89 Abs. 1 (Zugang zu den benutzten Räumen) d) 89 Abs. 2 (Aushändigung von Unterlagen). (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. $ 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der 88 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung. $ 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.07.2018 in Kraft. Darmstadt , den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Andre Schellenberg Stadtkämmerer
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Punkt 38: Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Wettaufwandsteuersatzung) (V-Nr. 2017/0414) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: 3 Stimmen aus FDP
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0414
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00