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2406/2024

294. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 10.10.2024

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Beschlussvorlage Rat

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Anlagen 2-7, Ergänzende Erläuterungen

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Anlage 1, 294. Satzung

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Beschlussvorlage Rat

3225 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2406/2024 
Freigabedatum 
10.10.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
294. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom  
28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW 
für straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 294. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 
keine Änderungswünsche äußern. 
 
Verkehrsausschuss 29.10.2024 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2024 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.11.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 12.11.2024 
Verkehrsausschuss  
Rat 14.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 294. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen 
sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau-
beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs 
vorgesehenen Maßnahmen und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderung sind in 
den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 7) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent-
schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen 
wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei den im Entwurf der 294. KAG-Maßnahmen-
satzung aufgeführten Maßnahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits 
vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Sat-
zungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für die Beitragserhebung bzw. 
um die Landesförderung beantragen zu können. 
Anlagen 
Anlage 1 Entwurf der 294. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 5 Einzeldarstellung zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des 
Satzungsentwurfes 
Anlagen 6 und 7 Erläuterung zur Änderung einer bestehenden Satzung in den §§ 2 und 3 
des Satzungsentwurfs

Anlagen 2-7, Ergänzende Erläuterungen

12689 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Christian-Hünseler-Straße 
von : Unter Gottes Gnaden 
bis : Im Kamp 
Stadtteil : Widdersdorf 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten und 
war über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus 
war die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gülti-
gen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf-
satzleuchten vom Typ Camillo LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmaste und neuwertige 
Leuchtaufsätze sind weiterverwendet worden. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 04.10.2021 bis 
05.11.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bei Weiterver-
wendung neuwertiger Leuchtaufsätze und Masten. 
  
Kosten des Ausbaus: 46.041,89 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 32.229,32 EUR 
Die Christian-Hünseler-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem Wohngebiet nur eine sehr geringe 
Verbindungsfunktion und dient ganz überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden 
Grundstücke. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Christian-Hünseler-
Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Rat am 04.02.2021 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge solll 
deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 04.01.2022 bis zum 31.05.2022 durchgeführt worden. 
Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Marienstraße 
von : Christian-Hünseler-Straße 
bis : Im Kamp 
Stadtteil : Widdersdorf 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten und 
war 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die 
vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richt-
linien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf-
satzleuchten vom Typ Camillo LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 26.07.2021 bis 
23.08.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus: 22.766,83 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 15.936,78 EUR 
Die Marienstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt es sich um eine Einbahnstraße zwi-
schen den Straßen Christian-Hünseler-Straße und Im Kamp, welche sich rd. 100 m südlich 
unmittelbar kreuzen. Der Marienstraße kommt somit keine Verbindungsfunktion zu, vielmehr 
dient sie ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Die Entscheidung zur Durchführung der Beleuchtungserneuerung wurde von der 
RheinEnergie AG am 07.05.2021 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war die Maßnahme im 
ersten Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Rat am 04.02.2021 beschlossen 
hat. Im Vorfeld der Maßnahme mussten 2 Masten aus Sicherheitsgründen bereits vorab im 
Jahr 2020 erneuert werden. Für die Gesamtmaßnahme werden die Zuschussbedingungen 
der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau 
und Gleichstellung vom 03.05.2022 aber soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht 
eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den 
Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Vorabarbeiten wurde im August 2020 begonnen. Abgeschlossen wurde die 
Maßnahme am 20.01.2022. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme 
rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Herler Straße 
von : Herler Straße/Kniprodestraße 
bis : nördlich abzweigende Johanniterstraße 
Stadtteil : Buchheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Mit der Vorlage 0461/2019 hat die Bezirksvertretung Mülheim am 09.12.2019 den Freigabe- 
und Baubeschluss der Maßnahme „Ein Platz an der Herler Straße“ getroffen. Darin wurde 
unter Pkt. 6 bereits auf die Beitragspflicht nach § 8 KAG hingewiesen. 
Im Zuge der Umgestaltung wird die Fahrbahn der Herler Straße in diesem Bereich im Voll-
ausbau erneuert. Diese befand sich in einem sehr schlechten Zustand. Sie wies alters- und 
nutzungsbedingt Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern, Ausbrüchen, Absackungen 
und provisorische Flickstellen auf. 
Die Arbeiten an den Nebenanlagen sowie der Straßenbeleuchtung sind dagegen nicht 
beitragspflichtig, da diese nicht sanierungsbedürftig waren. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, 
Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine 
und der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 470.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 235.000,00 EUR 
Die Herler Straße ist als Haupterschließungsstraße im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Im hier behandelten Bereich der Herler Straße han-
delt es sich um einen Knotenpunkt von dem mehrere Straßen abzweigen bzw. einmünden. 
Sie dient damit neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch dem Verkehr 
innerhalb von Buchheim. 
  
Die Straßenausbaumaßnahme wurde am 09.12.2019 von der Bezirksvertretung Mülheim be-
schlossen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Mi-
nisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran-
teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro 
festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im November 2023 begonnen. Daher tritt die Satzung rückwirkend 
zum 01.11.2023 in Kraft.

Anlage 5  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Johanniterstraße 
von : Herler Straße 
bis : Wuppertaler Straße 
Stadtteil : Buchheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Mit der Vorlage 0461/2019 hat die Bezirksvertretung Mülheim am 09.12.2019 den Freigabe- 
und Baubeschluss der Maßnahme „Ein Platz an der Herler Straße“ getroffen. Darin wurde 
unter Pkt. 6 bereits auf die Beitragspflicht nach § 8 KAG hingewiesen. 
Im Zuge der Umgestaltung wird die Fahrbahn der nördlichen Johanniterstraße auf einer 
Länge von rd. 50 m in Pflasterbauweise erneuert. Diese befand sich in einem sehr schlech-
ten Zustand. Sie wies alters- und nutzungsbedingt Schäden in Form von Rissen, Schlaglö-
chern, Ausbrüchen, Absackungen und provisorische Flickstellen auf. 
Die Arbeiten an den Nebenanlagen sowie der Straßenbeleuchtung sind dagegen nicht 
beitragspflichtig, da diese nicht sanierungsbedürftig waren. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn von Herler Straße bis Höhe Haus-Nr. 49 durch Einbau von Pflas-
ter auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine und der Rin-
nenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 163.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 114.500,00 EUR 
Die Johanniterstraße ist aufgrund Ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße im 
Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem 
Wohngebiet nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung 
der angrenzenden Grundstücke. 
  
Die Straßenausbaumaßnahme wurde am 09.12.2019 von der Bezirksvertretung Mülheim be-
schlossen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Mi-
nisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran-
teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro 
festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im November 2023 begonnen. Daher tritt die Satzung rückwirkend 
zum 01.11.2023 in Kraft.

Anlage 6 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Maximinenstraße 
von : Bahnunterführung Marzellenstraße 
bis : Höhe Altenberger Straße 
Stadtteil : Altstadt-Nord 
Stadtbezirk : 1 
  
§ 1 Ziffer 1 der 211. KAG-Maßnahmensatzung vom 05.08.2010 in Verbindung mit § 2 der 
225. KAG-Maßnahmensatzung vom 03.10.2012 sieht für die Maximinenstraße die straßen-
baubeitragspflichtige Herstellung eines neuen kombinierten Geh- und Radweges auf der 
Bahnhofsseite einschließlich der Kosten für den Erwerb der dafür benötigten Flächen vor. 
Die Herstellung dieses kombinierten Geh- und Radweges wurde am 08.11.2012 im Rahmen 
einer Baumaßnahme der Nord-Süd Stadtbahn durch die KVB abgeschlossen. 
Bei den Festlegungen in der 211. KAG-Maßnahmensatzung wurde davon ausgegangen, 
dass der Stadt Köln zumindest geringe Herstellungskosten entstehen würden, da ein höherer 
Ausbaustandard gewählt wurde und die Differenz zu einem Standardausbau der KVB erstat-
tet werden sollte. Eine solche Erstattung ist aber tatsächlich nicht erfolgt, sodass für den 
technischen Ausbau kein Aufwand entstanden ist. 
Auch für den Grunderwerb ist kein Aufwand entstanden, da es bislang nicht gelungen ist, die 
neu ausgebauten Flächen von der Deutschen Bahn zu erwerben. Sie stehen damit zwar fak-
tisch der Öffentlichkeit zur Verfügung, sind aber bislang kein öffentliches Straßenland und 
nur dafür können Straßenbaubeiträge erhoben werden. 
Zudem ist es auch unklar, ob hier zukünftig entstehende Grunderwerbskosten überhaupt 
über Straßenbaubeiträge refinanziert werden können, da der zusätzliche Flächenbedarf nicht 
vom neu angelegten kombinierten Geh- und Radweg verursacht ist, sondern von der Neu-
aufteilung des gesamten Straßenraums in diesem Bereich. 
Da eine Beitragserhebung hier nicht mit der gebotenen Rechtssicherheit durchgeführt wer-
den könnte und zudem auch 12 Jahre nach Abschluss des technischen Ausbaus noch kein 
beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, ist die 211. KAG-Maßnahmensatzung bezogen auf 
die Maximinenstraße mit Rückwirkung zum ursprünglichen Inkrafttreten ersatzlos aufzuhe-
ben.

Anlage 7 (zu § 3) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Alzeyer Straße einschließlich Stichstraßen 
von : Escher Straße  
bis : Am Bilderstöckchen  
Stadtteil : Bilderstöckchen 
Stadtbezirk : 5 
  
Die Alzeyer Straße ist mit folgendem Bauprogramm Gegenstand von § 1 Ziff. 3 der 286. 
KAG-Maßnahmensatzung vom 30.04.2023: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
Die Erneuerung der Beleuchtung erfolgte zum 12.12.2023. Entgegen der ursprünglichen Pla-
nung blieben zwei der bereits bestehenden Normmasten erhalten und dementsprechend fan-
den zwei anstatt nur einem geplanten Leuchtenwechsel statt. 
Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau ange-
passt. 
Die Entscheidung der RheinEnergie AG zur Durchführung der Maßnahmen wurde am 
12.12.2022 und damit nach dem Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen 
der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau 
und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtli-
nie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den 
Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden.

Anlage 1, 294. Satzung

3837 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertvierundneunzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 
2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß-
nahme wie folgt festgelegt: 
1. Christian-Hünseler-Straße (Stadtbezirk 3) 
von Unter Gottes Gnaden bis Im Kamp; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bei Weiter-
verwendung neuwertiger Leuchtaufsätze und Masten. 
2. Marienstraße (Stadtbezirk 3) 
von Christian-Hünseler-Straße bis Im Kamp; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
3. Herler Straße (Stadtbezirk 9) 
von Herler Straße/Kniprodestraße bis nördlich abzweigende Johanniterstraße; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der 
Bordsteine und der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
4. Johanniterstraße (Stadtbezirk 9) 
von Herler Straße bis Wuppertaler Straße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1;

2 
 
 
Erneuerung der Fahrbahn von Herler Straße bis Höhe Haus-Nr. 49 durch Einbau von 
Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine und 
der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
§ 2 
Die 211. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 05.08.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2010, S. 769, geän-
dert durch Amtsblatt 2012, S. 910) wird wie folgt geändert: 
§ 1 Ziffer 1 
Maximinenstraße (Stadtbezirk 1) 
wird ersatzlos aufgehoben. 
§ 3 
Die 286. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen vom 30.04.2023 (Internetveröffentlichung vom 
10.05.2023) wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 3 
Alzeyer Straße einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 5) 
werden im Maßnahmentext „Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer 
Straßenleuchten bzw. Austausch eines Leuchtaufsatzes“ die Worte „eines Leuchtaufsat-
zes“ gestrichen und durch die Worte „von Leuchtaufsätzen“ ersetzt. 
§ 4 
§ 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft 
§ 1 Ziffern 3 und 4 treten rückwirkend zum 01.11.2023 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 01.11.2009 in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Beratungsverlauf (6)

29.10.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.11.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.11.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.11.2024 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2406/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
10.10.2024
Erstellt
06.08.2024 11:15