2406/2024
294. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 2406/2024 Freigabedatum 10.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 294. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 294. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 29.10.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.11.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 12.11.2024 Verkehrsausschuss Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 294. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen und der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Satzungsänderung sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 7) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent- schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei den im Entwurf der 294. KAG-Maßnahmen- satzung aufgeführten Maßnahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Sat- zungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für die Beitragserhebung bzw. um die Landesförderung beantragen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 294. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 5 Einzeldarstellung zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlagen 6 und 7 Erläuterung zur Änderung einer bestehenden Satzung in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfs
Anlagen 2-7, Ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Christian-Hünseler-Straße von : Unter Gottes Gnaden bis : Im Kamp Stadtteil : Widdersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten und war über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gülti- gen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Camillo LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmaste und neuwertige Leuchtaufsätze sind weiterverwendet worden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 04.10.2021 bis 05.11.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bei Weiterver- wendung neuwertiger Leuchtaufsätze und Masten. Kosten des Ausbaus: 46.041,89 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 32.229,32 EUR Die Christian-Hünseler-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem Wohngebiet nur eine sehr geringe Verbindungsfunktion und dient ganz überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Christian-Hünseler- Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Rat am 04.02.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge solll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Maßnahme ist im Zeitraum vom 04.01.2022 bis zum 31.05.2022 durchgeführt worden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Marienstraße von : Christian-Hünseler-Straße bis : Im Kamp Stadtteil : Widdersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten und war 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richt- linien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Camillo LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 26.07.2021 bis 23.08.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus: 22.766,83 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 15.936,78 EUR Die Marienstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt es sich um eine Einbahnstraße zwi- schen den Straßen Christian-Hünseler-Straße und Im Kamp, welche sich rd. 100 m südlich unmittelbar kreuzen. Der Marienstraße kommt somit keine Verbindungsfunktion zu, vielmehr dient sie ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Entscheidung zur Durchführung der Beleuchtungserneuerung wurde von der RheinEnergie AG am 07.05.2021 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war die Maßnahme im ersten Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Rat am 04.02.2021 beschlossen hat. Im Vorfeld der Maßnahme mussten 2 Masten aus Sicherheitsgründen bereits vorab im Jahr 2020 erneuert werden. Für die Gesamtmaßnahme werden die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 aber soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Vorabarbeiten wurde im August 2020 begonnen. Abgeschlossen wurde die Maßnahme am 20.01.2022. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Herler Straße von : Herler Straße/Kniprodestraße bis : nördlich abzweigende Johanniterstraße Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Mit der Vorlage 0461/2019 hat die Bezirksvertretung Mülheim am 09.12.2019 den Freigabe- und Baubeschluss der Maßnahme „Ein Platz an der Herler Straße“ getroffen. Darin wurde unter Pkt. 6 bereits auf die Beitragspflicht nach § 8 KAG hingewiesen. Im Zuge der Umgestaltung wird die Fahrbahn der Herler Straße in diesem Bereich im Voll- ausbau erneuert. Diese befand sich in einem sehr schlechten Zustand. Sie wies alters- und nutzungsbedingt Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern, Ausbrüchen, Absackungen und provisorische Flickstellen auf. Die Arbeiten an den Nebenanlagen sowie der Straßenbeleuchtung sind dagegen nicht beitragspflichtig, da diese nicht sanierungsbedürftig waren. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine und der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 470.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 235.000,00 EUR Die Herler Straße ist als Haupterschließungsstraße im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Im hier behandelten Bereich der Herler Straße han- delt es sich um einen Knotenpunkt von dem mehrere Straßen abzweigen bzw. einmünden. Sie dient damit neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch dem Verkehr innerhalb von Buchheim. Die Straßenausbaumaßnahme wurde am 09.12.2019 von der Bezirksvertretung Mülheim be- schlossen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Mi- nisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran- teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im November 2023 begonnen. Daher tritt die Satzung rückwirkend zum 01.11.2023 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Johanniterstraße von : Herler Straße bis : Wuppertaler Straße Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Mit der Vorlage 0461/2019 hat die Bezirksvertretung Mülheim am 09.12.2019 den Freigabe- und Baubeschluss der Maßnahme „Ein Platz an der Herler Straße“ getroffen. Darin wurde unter Pkt. 6 bereits auf die Beitragspflicht nach § 8 KAG hingewiesen. Im Zuge der Umgestaltung wird die Fahrbahn der nördlichen Johanniterstraße auf einer Länge von rd. 50 m in Pflasterbauweise erneuert. Diese befand sich in einem sehr schlech- ten Zustand. Sie wies alters- und nutzungsbedingt Schäden in Form von Rissen, Schlaglö- chern, Ausbrüchen, Absackungen und provisorische Flickstellen auf. Die Arbeiten an den Nebenanlagen sowie der Straßenbeleuchtung sind dagegen nicht beitragspflichtig, da diese nicht sanierungsbedürftig waren. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn von Herler Straße bis Höhe Haus-Nr. 49 durch Einbau von Pflas- ter auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine und der Rin- nenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 163.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 114.500,00 EUR Die Johanniterstraße ist aufgrund Ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem Wohngebiet nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Straßenausbaumaßnahme wurde am 09.12.2019 von der Bezirksvertretung Mülheim be- schlossen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Mi- nisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran- teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im November 2023 begonnen. Daher tritt die Satzung rückwirkend zum 01.11.2023 in Kraft. Anlage 6 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Maximinenstraße von : Bahnunterführung Marzellenstraße bis : Höhe Altenberger Straße Stadtteil : Altstadt-Nord Stadtbezirk : 1 § 1 Ziffer 1 der 211. KAG-Maßnahmensatzung vom 05.08.2010 in Verbindung mit § 2 der 225. KAG-Maßnahmensatzung vom 03.10.2012 sieht für die Maximinenstraße die straßen- baubeitragspflichtige Herstellung eines neuen kombinierten Geh- und Radweges auf der Bahnhofsseite einschließlich der Kosten für den Erwerb der dafür benötigten Flächen vor. Die Herstellung dieses kombinierten Geh- und Radweges wurde am 08.11.2012 im Rahmen einer Baumaßnahme der Nord-Süd Stadtbahn durch die KVB abgeschlossen. Bei den Festlegungen in der 211. KAG-Maßnahmensatzung wurde davon ausgegangen, dass der Stadt Köln zumindest geringe Herstellungskosten entstehen würden, da ein höherer Ausbaustandard gewählt wurde und die Differenz zu einem Standardausbau der KVB erstat- tet werden sollte. Eine solche Erstattung ist aber tatsächlich nicht erfolgt, sodass für den technischen Ausbau kein Aufwand entstanden ist. Auch für den Grunderwerb ist kein Aufwand entstanden, da es bislang nicht gelungen ist, die neu ausgebauten Flächen von der Deutschen Bahn zu erwerben. Sie stehen damit zwar fak- tisch der Öffentlichkeit zur Verfügung, sind aber bislang kein öffentliches Straßenland und nur dafür können Straßenbaubeiträge erhoben werden. Zudem ist es auch unklar, ob hier zukünftig entstehende Grunderwerbskosten überhaupt über Straßenbaubeiträge refinanziert werden können, da der zusätzliche Flächenbedarf nicht vom neu angelegten kombinierten Geh- und Radweg verursacht ist, sondern von der Neu- aufteilung des gesamten Straßenraums in diesem Bereich. Da eine Beitragserhebung hier nicht mit der gebotenen Rechtssicherheit durchgeführt wer- den könnte und zudem auch 12 Jahre nach Abschluss des technischen Ausbaus noch kein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, ist die 211. KAG-Maßnahmensatzung bezogen auf die Maximinenstraße mit Rückwirkung zum ursprünglichen Inkrafttreten ersatzlos aufzuhe- ben. Anlage 7 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Alzeyer Straße einschließlich Stichstraßen von : Escher Straße bis : Am Bilderstöckchen Stadtteil : Bilderstöckchen Stadtbezirk : 5 Die Alzeyer Straße ist mit folgendem Bauprogramm Gegenstand von § 1 Ziff. 3 der 286. KAG-Maßnahmensatzung vom 30.04.2023: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Die Erneuerung der Beleuchtung erfolgte zum 12.12.2023. Entgegen der ursprünglichen Pla- nung blieben zwei der bereits bestehenden Normmasten erhalten und dementsprechend fan- den zwei anstatt nur einem geplanten Leuchtenwechsel statt. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau ange- passt. Die Entscheidung der RheinEnergie AG zur Durchführung der Maßnahmen wurde am 12.12.2022 und damit nach dem Stichtag 01.01.2018 getroffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtli- nie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden.
Anlage 1, 294. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertvierundneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Christian-Hünseler-Straße (Stadtbezirk 3) von Unter Gottes Gnaden bis Im Kamp; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bei Weiter- verwendung neuwertiger Leuchtaufsätze und Masten. 2. Marienstraße (Stadtbezirk 3) von Christian-Hünseler-Straße bis Im Kamp; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3. Herler Straße (Stadtbezirk 9) von Herler Straße/Kniprodestraße bis nördlich abzweigende Johanniterstraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine und der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 4. Johanniterstraße (Stadtbezirk 9) von Herler Straße bis Wuppertaler Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 2 Erneuerung der Fahrbahn von Herler Straße bis Höhe Haus-Nr. 49 durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine und der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. § 2 Die 211. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 05.08.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2010, S. 769, geän- dert durch Amtsblatt 2012, S. 910) wird wie folgt geändert: § 1 Ziffer 1 Maximinenstraße (Stadtbezirk 1) wird ersatzlos aufgehoben. § 3 Die 286. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 30.04.2023 (Internetveröffentlichung vom 10.05.2023) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 3 Alzeyer Straße einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 5) werden im Maßnahmentext „Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Austausch eines Leuchtaufsatzes“ die Worte „eines Leuchtaufsat- zes“ gestrichen und durch die Worte „von Leuchtaufsätzen“ ersetzt. § 4 § 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. § 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft § 1 Ziffern 3 und 4 treten rückwirkend zum 01.11.2023 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 01.11.2009 in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2406/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 10.10.2024
- Erstellt
- 06.08.2024 11:15