2016/0424
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 01.01.2017
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2016/0424
3955 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.10.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Abteilung: Kämmerei OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0424
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 01.01.2017
Vorlage vom: 10.10.2016
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die Optierung gegenüber der Finanzbehörde zur Kenntnis.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 2 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10. Oktober 2016
Der Gesetzgeber hat mit den Steueränderungsgesetzen die bisherige Besteuerung der öffentl i-
chen Hand grundlegend geändert.
Mit Wegfall des § 2 Abs. 3 UStG gilt nunmehr für jurist ische Personen des öffentlichen R echts
der allgemeine Unternehmensbegriff der Umsatzsteuer. Die Verknüpfung der Unternehmere i-
genschaft an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art ist damit entfallen. Eine Ausna hme
der Besteuerung kommt nur noch in den Fällen d es neu eingeführten § 2 b UStG in B etracht.
Vor diesem Hintergrund wird eine Vielzahl der bisherigen nicht steuerbaren Tätigkeiten der
öffentlichen Hand ab 01.01.2017 der Umsatzsteuer unterliegen. Mittels schriftlicher Erkl ärung
gegenüber der Finanzverwa ltung hat die Stadt Darmstadt von einem Wahlrecht Gebrauch g e-
macht, um die bisherige Rechtslage einheitlich für sämtliche ausgeübte Tätigkeiten und Lei s-
tungen längstens bis zum 31.12.2020 weiter anzuwenden. Diese Optionserklärung kann nicht
für oder von ei nzelnen Organisationseinheiten (Eigenbetrieb, Amt, Betrieb gewer blicher Art …)
abgegeben werden, sondern nur von der Stadt Darmstadt als juristische Person des öffentl i-
chen Rechts einmalig und muss bis 31.12.2016 beim örtlichen Finanzamt eing egangen sein.
Dabei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Aufgrund der Systemänderung muss untersucht werden, ab wann das neue Recht angewe ndet
werden soll und welche organisatorischen Änderungen nötig sind (ggfs. privatrechtliche Ve r-
träge auf öffentlich-rechtliche Verträge umstellen, Umsatzsteuer -Klausel aufnehmen, Rechnu n-
gen mit Umsatzsteuer ausweisen ...).
Evtl. ist externe Unterstützung erforderlich, um alle Bereiche hinreichend zu informieren und
die zu erhebenden Daten steuerrechtlich überp rüfen zu lassen.
Mit der umfangreichen Erhebung wurde begonnen. Da diese voraussichtlich nicht im Jahr
2016 abgeschlossen werden kann, wurde das Wahlrecht gegenüber der Finanzbehörde ausg e-
übt, um bis auf Weiteres bisheriges Steuerrecht anzuwenden.
Die Zeit soll genutzt werden, um zu entscheiden, wann der geeignete Zeitpunkt ist, auf das
neue Steuerrecht umzustellen. Das neue Steuerrecht kann im Hinblick auf eine Vorsteuera b-
zugsmöglichkeit bei Investitionen in umsatzsteue rpflichtigen Bereichen auch Vorteile bri ngen.
Das Wahlrecht kann jederzeit mit Wirkung zum nächsten 01.01. widerrufen werden. Aber sp ä-
testens ab 01.01.2021 müssen alle Tätigkeitsbereiche auf das neue Steuerrecht umg estellt
sein.
Folgekosten könnten ents tehen, da die Umsatzsteuerpflicht zu einer Verringerung der Erträge
führen kann, wenn die jeweiligen Verträge nicht angepasst werden und die Umsatzsteuer nicht
auf die Zahlungspflichtigen umgelegt wird.
Darmstadt, 10. Oktober 2016
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0424
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.10.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00