0329/2022
3. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Ombudsstelle Quartalsbericht III_21_final
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Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht III/2021 (Stand: 30.09.2021) 1. Zahlenmäßige Entwicklung Ausweislich der vorläufigen Fallstatistik für das 3. Quartal 2021 (vgl. 5.) bearbeitete die Ombudsstelle 51 Beschwerdeverfahren. Trotz Vakanz einer Teilzeitstelle (vgl. 2.) stieg die Zahl der neu aufgenommenen Beschwerden leicht gegenüber dem vorigen Berichtszeit- raum (auf 40 ). Dies entsprach der positiven Tendenz der Unterbringungszahlen im 3. Quartal. Der Anteil der Hinweise von Flüchtlingen lag stabil bei knapp 70 %. Die Zahl der Vor-Ort-Termine in Unterkünften (22 %) entwickelte sich positiv (zum Kontext vgl. 3.1). 2. Organisatorische und personelle Entwicklungen Am 16.09.2021 beschloss der Rat der Stadt Köln die Weiterführung der Ombudsstelle für zwei weitere Jahre (bis zum 31.12.2023) sowie die weitere Gewährung eines Zuschusses an den Rechtsträger Kölner Flüchtlingsrat e.V. in Höhe von jeweils 107.000 € für die Jahre 2022 und 2023 (Vorlagen-Nr. 1625/2021). Nach 15-monatiger Tätigkeit als Ombudsfrau schied Frau Spiekermann mit Ablauf des 31.07.2021 leider aus, um Aufgaben außerhalb der Ombudsstelle zu übernehmen. In Ab- stimmung zwischen dem Rechtsträger und der Verwaltung wurde d ie Teilzeitstelle der Ombudsfrau neu ausgeschrieben. Ein erstes Auswahlverfahren führte nicht zur Nachbe- setzung der Position, sodass diese im August und September 2021 vakant blieb. Ein wei- teres Stellenbesetzungsverfahren war zum Ende des 3. Quartals 2021 anhängig.1 3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 3.1 COVID 19-Pandemie Einhergehend mit den allgemeinen Entwicklungen im 3. Quartal 2021 - Rückgang der In- dexfälle in den Unterkünften des Amtes für Wohnungswesen2, Lockerung der Kontaktbe- schränkungen3 und Fortschreiten der Impfkampagne - verloren pandemieassoziierte Be- schwerdethemen, die im 2. Quartal noch dominant waren,4 an Bedeutung. Dazu dürfte 1 Nachbesetzung zum 01.11.2021 2 vgl. 34. Bericht zur Situation Geflüchteter, S. 9 3 Auslaufen der sog. Bundesnotbremse am 30.06.2021 4 insb. Sorge vor einer Infektion in der Unterbringungseinrichtung, hohe Kontaktdichte als Risiko- setting, (mangelnde) Detailliertheit von Ordnungsverfügungen, (mangelnde) Wirksamkeit von Seite 2 von 7 auch der Rückgang der Allgemeinverfügungen, mit denen alle Bewohner_innen an ei- nem Standort unter Quarantäne gestellt werden, beigetragen haben. Hinsichtlich der Einschätzung des Impfgeschehens wies die Ombudsstelle im Quartals- gespräch vom 29.07.2021 auf die zu erwartende erhöhte Nachfrage bei einer erneuten Zuspitzung der Pandemieentwicklung hin, befürwortete eine Überlegung aus dem Amt für Integration und Vielfalt, mobile Impfangebote an den Standorten der Interkulturellen Zentren anzuregen, und warb in Gesprächen für die Durchführung. Im Falle einer Schwangeren (21/05/07), die eine Gefährdung durch die Unterbringungs- situation in der wiederholt von Corona-Ausbrüchen betroffenen Notaufnahme beklagte (s. Kurzbericht II/2021), kam die Ombudsstelle unter Berücksichtigung der Risikogrup- penzuordnung und der Corona-Präventionsempfehlungen des RKIs für Aufnahmeein- richtungen und Gemeinschaftsunterkünften zu dem Schluss, dass die Bemühungen um die Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführenden in der Notaufnahme anzuer- kennen, die Sorgen der Betroffenen jedoch nachvollziehbar waren.5 3.2 Gewalt Beklagt wurden körperliche Gewalttaten und verbale Gewalt ( Bedrohung, Beleidigung), meist unter Bewohner_innen, teils als häusliche Gewalt. Außerhalb des eigentlichen Auf- gabenbereichs fielen Beschwerden über Gewalt im Wohnumfeld, an der Arbeitsstätte und in der Schule. Die ausgeschiedene Ombudsfrau bewertete eine länger anhängige Beschwerde über Kör- perverletzungen zum Nachteil eines Bewohners als gerechtfertigt (20/07/09). Ein vom Amt für Wohnungswesen abgemahntes provozierendes, aggressives Verhalten des Opfers ist, nach Überzeugung der Ombudsstelle , durch die angeführten Quellen nicht belegt .6 Mit Blick auf den Schutzauftrag bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, Täter und Opfer von Gewalttaten in gleicher Weise durch Abmahnungen zu sanktionieren. Auch eine länger anhängige Beschwerde über körperliche Attacken auf Kinder durch An- gehörige einer Nachbarsfamilie bewertete die Ombudsfrau als gerechtfertigt . Abhilfe wurde insofern durch die Verlegung der anderen Partei aus der Unterbringungseinrichtung erreicht (20/08/04). Im Kontext des Todesfalls in einer Flüchtlingsunterbringungseinrichtung im Juni 2021, der zu Mordermittlungen führte (21/06/06, vgl. Kurzbericht II/2021), war in eingegangenen Hin- weisen die psychische Belastung der Bewohner infolge der Gewalttat betont und ein Zu- sammenhang zwischen der Belegungssituation, den Problemen und Ängsten der Bewoh- ner sowie dem Todesfall hergestellt worden. Auf Anfrage informierte das Wohnungsamt im Berichtszeitraum über Unterstützungsangebote für Bewohner und Personal der Unter- bringungseinrichtung nach der Gewalttat und über eine Prüfung der Gewaltpräventions- maßnahmen der Einrichtung durch die Gewaltschutzkoordinatorin und den Betreuungs- träger. Die Ombudsstelle nahm keine Bewertung vor, da auch im weiteren Verlauf keine individuelle Beschwerde vorgetragen wurde. Allerdings wurde später in der Beschwerde 21/09/01 (vgl. 21/09/02, 21/09/05) ein Bezug hergestellt, insoweit ein Bewohner der Un- terbringungseinrichtung die Einweisung eines weiteren Bewohners in seine Wohneinheit beklagte (Doppelbelegung der Schlafzimmer) und einen Zusammenhang zwischen einer Verdichtung der Belegung, der Gefahr eskalierenden Konflikte und dem gewaltsamen Tod Schutzmaßnahmen gegenüber ungerechtfertigter Benachteiligung (soziale Folgen), (mangelnde) Information zu Prüfungen im Quarantänefall, (fehlende) Information zum Impfen, (mangelnder) Impfschutz 5 Es wurde von einer teilweise gerechtfertigten Beschwerde und individueller Abhilfe (im Juli 2021) durch die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgegangen. 6 Eine Aussage über das Konfliktverhalten des Beschwerdeführenden, der zwei Transferangebote ablehnte, wird damit nicht getroffen. Seite 3 von 7 des Mitbewohners aus der benachbarten Wohneinheit vom Juni 2021 herstellte. Die Om- budsstelle bat das Wohnungsamt um Auskunft zur Einbeziehung (psychischer) Reaktio- nen auf eine Belegungsverdichtung und zu den Auswirkungen auf die Gewaltprävention. In einem Fall häuslicher Gewalt (21/07/08) - der (Ex-)Partner richtete tätliche Angriffe und (Todes-)Drohungen gegen die Beschwerdeführende, ihre drei Kinder (2-8 J.) und weitere Familienangehörige -, wurden, soweit bekannt, gebotene Maßnahmen fristgerecht ergrif- fen ( polizeiliche Dokumentation, Strafantrag wegen Bedrohung u.a., Wohnungsverwei- sung mit Rückkehrverbot, ärztliche Dokumentation, Antrag auf einst weilige Anordnung und Gerichtsbeschluss). Die Betroffene erfuhr nach Kenntnis der Ombudsstelle umfang- reiche Unterstützung.7 Auf massive Beleidigungen zweier jesidischer Bewohnerinnen einer Flüchtlingsunterkunft seitens einer anderen Bewohnerin wies ein freiwillig Engagierter hin (21/09/12, 21/09/13)8 und beklagte sinngemäß, dass der Anspruch des Wohnheims eines sicheren Ortes für alle Bewohner_innen in Gefahr sei. Die Ombudsstelle führte ein Gespräch mit der Gewaltschutzkoordinatorin des Amtes Woh- nungswesen am 14.07.2021. 3.3 Kinderschutz Die Ombudsstelle stellte in Beschwerdeverfahren erneut fest, dass Kinder in Wohneinrich- tungen körperlich durch andere Kinder und Erwachsene attackiert wurden (z.B. 20/08/04). Festzustellen war auch, dass insbesondere Minderjährige durch die Bedingungen langan- dauernder ordnungsbehördlicher Unterbringung (Enge, mangelnde Privatsphäre, feh- lende Rückzugsräume, hohes Konfliktpotential usw.) beeinträchtigt waren. Darüber hinaus wurden Fälle mit Kinderschutzbezug an die Ombudsstelle herangetragen, die außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs lagen. S o erbat eine vormalige Be- schwerdeführerin Rat zum Umgang mit dem aggressiven Verhalten eines neurologisch erkrankten Kindes gegenüber dem Geschwisterkind im Säuglingsalter ( 21/08/06).9 In ei- nem anderen Fall (21/09/06) wurde u.a. Gewalt seitens eines Lehrers gegenüber einem Flüchtlingskind beklagt.10 Aus Sicht der Ombudsstelle besteht weiterhin ein Bedarf, die Vorgaben zum strukturierten Verfahren bei Kindeswohlgefährdung zu prüfen (vgl. Kurzbericht II/2021). 7 Die Option eines Aufnahmeantrags für ein Frauenhaus nahm die Betroffene nach Kenntnis der Ombudsstelle nicht in Anspruch, jedoch ein Fachberatungsangebot, das auch aufenthaltsrechtli- che Fragen abdeckt. 8 Dem Hinweisgeber zufolge, soll die Aggressorin schon bei anderen Anlässen ähnlich aufgetre- ten sein und ihr diskriminierendes Handeln herkunfts- und religionsbezogen legitimiert haben. 9 Der - auch auf eine gemeinsame Einschätzung mit weiteren Fachkräften gestützten - Empfeh- lung, um Hilfe zur Erziehung nachzusuchen, folgten die Eltern nicht und setzten auf einen Förder- schulbesuch. Nach Auskunft der Kindsmutter verbesserte die Situation sich. 10 Vermittlung an Antidiskriminierungsberatung für Schüler_innen Seite 4 von 7 3.4 Weitere Punkte Weiterhin erschien in den Beschwerdeverfahren häufig die Berücksichtigung besonderer Anforderungen Schutzbedürftiger als Herausforderung. Dabei ging es etwa um kindge- rechte Unterbringung (21/06/01), seelische Behinderung (20/05/05), psychische Erkran- kung (20/08/03, gerechtfertigte Beschwerde)11 oder die Situation Schwangerer (21/05/07, 21/07/18). Eine Beschwerde über das nächtliche Besuchsverbot (21/07/17) gab Anlass zur Prüfung Hausordnung. Diese befindet sich auf dem Stand vom 01.01.2014, berücksichtigt also nicht die Errichtungsatzung vom Januar 2018. Laut Wohnungsamt befindet sich die Über- arbeitung derzeit noch in der internen Abstimmung. Im Juli und August 2021 ging viele Hinweise unerlaubt eingereister Personen ein (21/07/07, 21/07/08, 21/07/09, 21/07/10, 21/07/11, 21/07/12 , 21/07/18 , 21/08 /01, 21/08/02, 21/08/03, 21/08/04, 21/08/07). Dabei ging es in erster Linie um das Verteilungs- verfahren. Die Ombudsstelle verwies dabei regelmäßig auf Rechtsberatung, insoweit nicht eine Diskriminierung o.ä. beklagt wurde (21/07/0712, 21/08/0213) oder ein direkter Zusam- menhang zur Unterbringung ausschlaggebend war (21/07/12, offen). Mit Blick auf lange Verfahrensdauern (21/07/07) gibt die Ombudsstelle eine Empfehlung ab. Erneut waren Beschwerden zum Thema Benutzungsgebühren zu bearbeiten. Dabei be- wertete die Ombudsstelle in einem Fall (21/07/16) die Belehrung über Leistungsträger und Rückwirkung im Berechtigungsschein über die Einweisung in die Unterkunft als fehlerhaft und beurteilte dies kritisch im Blick auf die Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 25 VwVfG NRW. Ein weiterer Fall (21/07/19) war noch anhängig. Die Hotelunterbringung von Geflüchteten war in der V ergangenheit häufig aufgrund be- engter Wohnbedingungen mindestens auf längere Sicht in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bewerten. Zwei Hinweise deuten allerdings darauf hin, dass bei der Auf- gabe gewerblicher Unterkünfte durch das Wohnungsamt u.U. eine Problemverschiebung auftreten kann. So soll ein Beherbergungsbetrieb anschließend von der Fachstelle Woh- nen mit geflüchteten Personen belegt (21/07/04) worden sein und ein anderer Beherber- gungsbetrieb mit einer dort ursprünglich vom Wohnungsamt untergebrachten und mög- licherweise unzureichend beratenen Familie eine Mietvereinbarung abgeschlossen haben (21/09/03).14 Infolge des Starkregenereignisses von Mitte Juli 2021 kam es zur Überschwemmung einer Kölner Unterbringungseinrichtung, deren Bewohner zunächst notuntergebracht und dann auf Regelunterkünfte verteilt wurden (21/07/05). Zudem wurde aus Erftstadt-Blessem eva- kuierte Flüchtlinge in Köln notuntergebracht (21/07/06). Im ersten Fall wurden Beschwer- den nicht konkretisiert, im zweiten Fall wurde keine Beschwerde vorgebracht, sodass je- weils von einer erfolgten Abhilfe in Notlagen auszugehen war. 11 Der Sozialpsychiatrische Dienst im Gesundheitsamt Köln bestätigte in diesem Fall die Erforder- lichkeit eines Umzugs „in eine ausreichend große, abgeschlossene Wohnung, weiterhin mit eige- ner Küche und Sanitäranlagen“, nachdem die behandelnde Psychiaterin eine Entzerrung der sehr beengten Wohnsituation nicht nur als „Voraussetzung für eine anhaltende seelische Stabilität von Mutter und Kindern“ bezeichnet, sondern auch „eine dringend änderungsbedürftige Notlage“ be- schrieben hatte: „Aus psychiatrischer Sicht besteht dringendster Handlungsbedarf.“ 12 erledigt 13 Aufgrund einer Auskunft des Ausländeramtes, auch hinsichtlich des Ergebnisses eines Verwal- tungsgerichtsverfahrens, wurde die Beschwerde als unbegründet bewertet. 14 In beiden Fällen wurden keine individuellen Beschwerden vorgebracht, sodass keine weitere Prüfung möglich war. Seite 5 von 7 4. Empfehlungen Die Ombudsstelle empfiehlt: • mit Blick auf die Pandemiedynamik die Information und Aufklärung über Schutz- maßnahmen unter Flüchtlingen fortzusetzen und dabei verstärkt Multiplikator_in- nen von Seiten der Selbstorganisationen, Beratungseinrichtungen und Freiwilli- genstrukturen einzubeziehen sowie niedrigschwellige Impfangebote an geeigne- ten Orten vorzusehen; • das Infektionsrisiko für Angehörige von Risikogruppen größtmöglich zu mindern und sie für die Dauer der Pandemie möglichst separat unterzubringen; • sowohl mit Blick auf die Pandemieentwicklung als auch auf den Gewaltschutz die Kontaktdichte in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete möglichst weiter zu reduzieren (weitere Entzerrung, abgeschlossene Wohneinheiten); • die Kompetenzen hinsichtlich des Gewaltschutzes weiter zu stärken , die Evalua- tion des Gewaltschutzkonzept es voranzutreiben und die Weiterentwicklung von Gewaltschutzmaßnahmen darzulegen, insbesondere auch zu einrichtungsbezoge- nen Ansätzen und zu Maßnahmen gegen herkunftsbezogene und religiöse Diskri- minierung, sowie eine Klarstellung, dass Täter und Opfer von Gewalttaten grund- sätzlich nicht in gleicher Weise zu sanktionieren sind; • eine Fortentwicklung der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung zu prüfen; • die Anpassung der Hausordnungen für Übergangswohnheime und Notaufnahme- einrichtungen an die Errichtungssatzungen vom Januar 2018 abzuschließen; • angesichts einer teils überlangen Verfahrensdauer im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG zu prüfen, ob die Unterbringungsbedingungen den besonderen Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen; • den bei Unterbringung durch das Amt für Wohnungswesen erteilten Berechti- gungsschein bzw. die enthaltenen rechtlichen Hinweise zur Kostenübernahme zu prüfen. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln 5. Statistik Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 3. Quartal 2021 (30.09.2021) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah- resabschluss 2021) gesamt fortgeführt neu in III / 2021 absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 51 100 11 22 40 78 namentlich / anonym namentlich 47 92 11 22 36 71 anonym 4 8 0 0 4 8 Hinweisgebende (Mehrfachnennung mög- lich) Flüchtlinge 35 69 6 12 29 57 Freiwillige 4 8 2 4 2 4 Professionelle 10 20 4 8 6 12 andere 3 6 0 0 3 6 Vorermittlung ja 15 29 4 8 11 22 nein 36 71 7 14 29 57 Aufgabenbereich ja 32 63 10 20 22 43 nein 19 37 1 2 18 35 vor Ort ja 11 22 3 6 8 16 nein 40 78 8 16 32 63 Befragung ja 50 98 11 22 39 76 nein 1 2 0 0 1 2 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung mög- lich) AfW 18 35 9 18 9 18 GA 1 2 1 2 0 0 and. Ämter 1 2 0 0 1 2 and. Akteure 10 20 3 6 7 14 weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung mög- lich) Abgabe/Verweis 25 49 3 6 22 43 Vermittlung 17 33 4 8 13 25 Bearbeitungsstand offen 12 24 4 8 8 16 geschlossen 39 76 7 14 32 63 Kategorisierung (Mehr- fachnennung möglich) Gewalt 10 20 4 8 6 12 sex. Übergriff 0 0 0 0 0 0 Diskriminierung 5 10 1 2 4 8 MW-Verstoß 2 4 0 0 2 4 andere 46 90 10 20 36 71 Unterbringung (Mehrfach- nennung möglich) NA 11 22 1 2 10 20 WH 25 49 8 16 17 33 gewerbl. Unterkunft 4 8 2 4 2 4 Schutzbedürftigkeit Fall m. schutzbed. Pers. 28 55 8 16 20 39 Seite 7 von 7 Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 3. Quartal 2021 (30.09.2021) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah- resabschluss 2021) gesamt fortgeführt neu in III / 2021 absolut % absolut % absolut % Rechtfertigung der Be- schwerde voll 5 10 1 2 4 8 teilweise 5 10 4 8 1 2 nein 2 4 0 0 2 4 ungeklärt 12 24 4 8 8 16 Indiv. Abhilfe voll 4 8 1 2 3 6 teilweise 5 10 3 6 2 4 nicht 3 6 1 2 2 4 ungeklärt 12 24 4 8 8 16 Grds. Abhilfe voll 1 2 0 0 1 2 teilweise 2 4 0 0 2 4 nicht 9 18 5 10 4 8 ungeklärt 12 24 4 8 8 16 Beschwerde zurückgezogen 8 16 0 0 8 16 Bewertung nicht möglich/entfällt 19 37 2 4 17 33
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 0329/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 08.02.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 10.02.2022 Gesundheitsausschuss 15.02.2022 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 25.02.2022 3. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der dritte Quartalsbericht 2021 zum Stand 30.09.2021. Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung. Niederschwellige Beratungs- und Impfangebote: Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit von Stadt und Trägerorganisationen sowie das Team der Flücht- lingsmedizin des Gesundheitsamtes klären dauerhaft zu gesundheitlichen Themen und Impfangebo- ten auf. Die Beratung ist niedrigschwellig gestaltet und beinhaltet die persönliche Ansprache vor Ort. Bei Bedarf werden Sprachmittler*innen hinzugezogen. Eine ausführliche Darstellung der Impf- und Beratungsangebote ist im 33. Bericht zur Situation Ge- flüchteter sowie in den Mitteilungen 3069/2021, 2461/2021 und 0074/2022 enthalten. Entzerrte Belegung zur Minderung des Corona-Infektionsrisikos In den meisten Unterkünften wurde die Belegung bereits entzerrt. Inzwischen werden zum Beispiel alle Alleinreisenden in Einzel- oder in 2-Bett-Zimmern untergebracht. Die in der Vergangenheit vorge- nommene Belegung in Mehrbettzimmern wurde so entzerrt. Aktuell wird in einem weiteren Wohnheim für Männer die Belegung von 2-Bett-Zimmern auf Einzelzimmer umgestellt. Die Quote der Geflüchteten, welche in abgeschlossenen Wohneinheiten untergebracht sind, lag zum 31.12.2021 bei 83,75 Prozent. Die Verwaltung arbeitet mit ihrer Ressourcenplanung an einer weiteren Erhöhung der Quote. Die Anforderungen im Belegungsmanagement stehen allerdings grundsätzlich immer unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten. Auch zur Aufrechterhaltung der entzerrten Be- legung wurde angesichts der erhöhten Zuweisungen von Geflüchteten Ende 2021 zeitweilig ein Teil der Reserve in Anspruch genommen. 2 Gewaltschutz: Das Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete zielt darauf ab, Gewalt in den Unterkünften zu minimieren und soweit wie möglich zu verhindern. Das Konzept verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf die Gewaltprävention und Konfliktberatung. Es definiert für die Akteur*innen vor Ort Qualitätsstandards, die die Basis für die Entwicklung weiterer Handlungsmodule und Leitfäden darstellen. Für die Mitarbeiter*innen vor Ort dient das Gewaltschutzkonzept als verbind- liche Grundlage für deren Arbeit. Die Gewaltschutzmaßnahmen sind Teil des Arbeitsprozesses und wurden individuell auf die jeweilige Unterkunft zugeschnitten und in 2021 initiiert, soweit die verschiedenen Pandemiemaßnahmen die Umsetzung ermöglichten. Bei Konflikten zwischen den Bewohner*innen führen die Fachkräfte der Sozialen Arbeit in der Regel Gespräche mit allen Beteiligten, die der Konfliktlösung dienen und eine weitere Basis für das Zusam- menleben in der Unterkunft bilden. Der kriminalistische Ansatz von Täter*innen und Opfern, Sanktio- nen oder Belohnungen, ist keine Grundlage der pädagogischen Arbeit. Der pädagogische Ansatz orientiert sich an dem Schutz der Betroffenen und an einer nachhaltigen Veränderung von Verhalten und Einstellungen im Umgang miteinander. Kinderschutz Zum Kinderschutz sind weitere Maßnahmen in den Unterkünften für Geflüchtete geplant. Dazu gehört auch die Sensibilisierung für Gewalt gegen Kinder im Besonderen. Es gibt eine enge Zusammenar- beit mit den Mitarbeitenden des Jugendamtes im Rahmen der Kinderschutzvereinbarung. Weitere Fortbildungen zum Thema Kinderschutzvereinbarung werden folgen und im Rahmen dessen wird auch das Konzept selbst auf Aktualität hin überprüft. Hausordnung Die neuen Hausordnungen für die kommunale Erstaufnahme und für die Regelunterkünfte für Ge- flüchtete sind bezüglich der Anpassung an die Unterbringungssatzungen der Stadt fertiggestellt und befinden sich bei der Verwaltung in der Endabstimmung. Unerlaubt Eingereiste Viele der derzeit in der kommunalen Erstaufnahme untergebrachten Personen stammen aus dem sicheren Herkunftsland Albanien und sind über das EU-Land Frankreich unerlaubt eingereist. Die Bestimmungen der Paragraphen 29a, 30a Asylgesetz sind anzuwenden. Gegen den Verlegungsbe- scheid der Bezirksregierung zur Durchführung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens hat eine größere Zahl der unerlaubt Eingereisten Klage erhoben. Dies führt dazu, dass die vorrangigen Dublin-III- Verfahren und die nachgelagerten Asyl-Verfahren nicht am vorgegebenen Ort weitergehen können und sich verzögern. Eine Verteilung der zugewiesenen Geflüchteten, die von der Stadt Köln für eine längere Unterbrin- gung in die Regelunterkünfte vorgesehen sind, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Be- sondere Bedarfe der untergebrachten Personen sind bislang nicht bekannt. Hinweis zu Kosten der Unterbringung Der im Berechtigungsschein enthaltene Hinweis, dass die Kosten der Unterbringung nur übernom- men werden, wenn die Person im zuständigen Bürgeramt der Stadt Köln vorspricht, enthält die we- sentlichen Informationen. Darüber hinaus informieren auch die Fachkräfte der sozialen Arbeit des Sozialen Dienstes neueingewiesene Geflüchtete über die Notwendigkeit, dass sie ihre Nutzungsge- bühren durch Beantragung von Asylbewerberleistungen/SGB II erstattet erhalten. Damit kommt die Behörde dem Hinweis- und Erörterungsgebot aus § 25 Abs.1 Satz 2, 2 VwVfG nach.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0329/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 07.02.2022
- Erstellt
- 26.01.2022 17:28