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0329/2022

3. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

Mitteilung Ausschuss 07.02.2022

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Ombudsstelle Quartalsbericht III_21_final

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Mitteilung Ausschuss

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Ombudsstelle Quartalsbericht III_21_final

17218 Zeichen

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
 
 
 
Kurzbericht III/2021 (Stand: 30.09.2021) 
 
 
 
 
1. Zahlenmäßige Entwicklung  
 
Ausweislich der vorläufigen Fallstatistik für das 3. Quartal 2021 (vgl. 5.) bearbeitete die 
Ombudsstelle 51 Beschwerdeverfahren. Trotz Vakanz einer Teilzeitstelle (vgl. 2.) stieg die 
Zahl der neu aufgenommenen Beschwerden leicht gegenüber dem vorigen Berichtszeit-
raum (auf 40 ). Dies entsprach der positiven Tendenz der Unterbringungszahlen im 3. 
Quartal. Der Anteil der Hinweise von Flüchtlingen lag stabil bei knapp 70 %. Die Zahl der 
Vor-Ort-Termine in Unterkünften (22 %) entwickelte sich positiv (zum Kontext vgl. 3.1). 
 
 
2. Organisatorische und personelle Entwicklungen 
 
Am 16.09.2021 beschloss der Rat der Stadt Köln die Weiterführung der Ombudsstelle für 
zwei weitere Jahre (bis zum 31.12.2023) sowie die weitere Gewährung eines Zuschusses 
an den Rechtsträger Kölner Flüchtlingsrat e.V. in Höhe von jeweils 107.000 € für die Jahre 
2022 und 2023 (Vorlagen-Nr. 1625/2021). 
Nach 15-monatiger Tätigkeit als Ombudsfrau schied Frau Spiekermann mit Ablauf des 
31.07.2021 leider aus, um Aufgaben außerhalb der Ombudsstelle zu übernehmen. In Ab-
stimmung zwischen dem Rechtsträger und der Verwaltung wurde d ie Teilzeitstelle der 
Ombudsfrau neu ausgeschrieben. Ein erstes Auswahlverfahren führte nicht zur Nachbe-
setzung der Position, sodass diese im August und September 2021 vakant blieb. Ein wei-
teres Stellenbesetzungsverfahren war zum Ende des 3. Quartals 2021 anhängig.1  
 
 
3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 
 
3.1 COVID 19-Pandemie 
 
Einhergehend mit den allgemeinen Entwicklungen im 3. Quartal 2021 - Rückgang der In-
dexfälle in den Unterkünften des Amtes für Wohnungswesen2, Lockerung der Kontaktbe-
schränkungen3 und Fortschreiten der Impfkampagne - verloren pandemieassoziierte Be-
schwerdethemen, die im 2. Quartal noch dominant waren,4 an Bedeutung. Dazu dürfte 
 
1 Nachbesetzung zum 01.11.2021 
2 vgl. 34. Bericht zur Situation Geflüchteter, S. 9 
3 Auslaufen der sog. Bundesnotbremse am 30.06.2021 
4 insb. Sorge vor einer Infektion in der Unterbringungseinrichtung, hohe Kontaktdichte als Risiko-
setting, (mangelnde) Detailliertheit von Ordnungsverfügungen, (mangelnde) Wirksamkeit von

Seite 2 von 7 
 
 
auch der Rückgang der Allgemeinverfügungen, mit denen alle Bewohner_innen an ei-
nem Standort unter Quarantäne gestellt werden, beigetragen haben. 
Hinsichtlich der Einschätzung des Impfgeschehens wies die Ombudsstelle im Quartals-
gespräch vom 29.07.2021 auf die zu erwartende erhöhte Nachfrage bei einer erneuten 
Zuspitzung der Pandemieentwicklung hin, befürwortete eine Überlegung aus dem Amt 
für Integration und Vielfalt, mobile Impfangebote an den Standorten der Interkulturellen 
Zentren anzuregen, und warb in Gesprächen für die Durchführung. 
Im Falle einer Schwangeren (21/05/07), die eine Gefährdung durch die Unterbringungs-
situation in der wiederholt von Corona-Ausbrüchen betroffenen Notaufnahme beklagte 
(s. Kurzbericht II/2021), kam die Ombudsstelle unter Berücksichtigung der Risikogrup-
penzuordnung und der Corona-Präventionsempfehlungen des RKIs für Aufnahmeein-
richtungen und Gemeinschaftsunterkünften zu dem Schluss, dass die Bemühungen um 
die Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführenden in der Notaufnahme anzuer-
kennen, die Sorgen der Betroffenen jedoch nachvollziehbar waren.5 
 
 
3.2 Gewalt 
 
Beklagt wurden körperliche Gewalttaten und verbale Gewalt ( Bedrohung, Beleidigung), 
meist unter Bewohner_innen, teils als häusliche Gewalt. Außerhalb des eigentlichen Auf-
gabenbereichs fielen Beschwerden über Gewalt im Wohnumfeld, an der Arbeitsstätte und 
in der Schule. 
Die ausgeschiedene Ombudsfrau bewertete eine länger anhängige Beschwerde über Kör-
perverletzungen zum Nachteil eines Bewohners als gerechtfertigt (20/07/09). Ein vom Amt 
für Wohnungswesen abgemahntes provozierendes, aggressives Verhalten des Opfers ist, 
nach Überzeugung der Ombudsstelle , durch die angeführten Quellen nicht belegt .6 Mit 
Blick auf den Schutzauftrag bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, Täter und Opfer 
von Gewalttaten in gleicher Weise durch Abmahnungen zu sanktionieren. 
Auch eine länger anhängige Beschwerde über körperliche Attacken auf Kinder durch An-
gehörige einer Nachbarsfamilie bewertete die Ombudsfrau als gerechtfertigt . Abhilfe 
wurde insofern durch die Verlegung der anderen Partei aus der Unterbringungseinrichtung 
erreicht (20/08/04). 
Im Kontext des Todesfalls in einer Flüchtlingsunterbringungseinrichtung im Juni 2021, der 
zu Mordermittlungen führte (21/06/06, vgl. Kurzbericht II/2021), war in eingegangenen Hin-
weisen die psychische Belastung der Bewohner infolge der Gewalttat betont und ein Zu-
sammenhang zwischen der Belegungssituation, den Problemen und Ängsten der Bewoh-
ner sowie dem Todesfall hergestellt  worden. Auf Anfrage informierte das Wohnungsamt 
im Berichtszeitraum über Unterstützungsangebote für Bewohner und Personal der Unter-
bringungseinrichtung nach der Gewalttat und über eine Prüfung der Gewaltpräventions-
maßnahmen der Einrichtung durch die Gewaltschutzkoordinatorin und den Betreuungs-
träger. Die Ombudsstelle nahm keine Bewertung vor, da auch im weiteren Verlauf keine 
individuelle Beschwerde vorgetragen wurde. Allerdings wurde später in der Beschwerde 
21/09/01 (vgl. 21/09/02, 21/09/05) ein Bezug hergestellt, insoweit ein Bewohner der Un-
terbringungseinrichtung die Einweisung eines weiteren Bewohners in seine Wohneinheit 
beklagte (Doppelbelegung der Schlafzimmer) und einen Zusammenhang zwischen einer 
Verdichtung der Belegung, der Gefahr eskalierenden Konflikte und dem gewaltsamen Tod 
 
Schutzmaßnahmen gegenüber ungerechtfertigter Benachteiligung (soziale Folgen), (mangelnde) 
Information zu Prüfungen im Quarantänefall, (fehlende) Information zum Impfen, (mangelnder) 
Impfschutz 
5 Es wurde von einer teilweise gerechtfertigten Beschwerde und individueller Abhilfe (im Juli 
2021) durch die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung ausgegangen. 
6 Eine Aussage über das Konfliktverhalten des Beschwerdeführenden, der zwei Transferangebote 
ablehnte, wird damit nicht getroffen.

Seite 3 von 7 
 
 
des Mitbewohners aus der benachbarten Wohneinheit vom Juni 2021 herstellte. Die Om-
budsstelle bat das Wohnungsamt um Auskunft zur Einbeziehung (psychischer) Reaktio-
nen auf eine Belegungsverdichtung und zu den Auswirkungen auf die Gewaltprävention. 
In einem Fall häuslicher Gewalt (21/07/08) - der (Ex-)Partner richtete tätliche Angriffe und 
(Todes-)Drohungen gegen die Beschwerdeführende, ihre drei Kinder (2-8 J.) und weitere 
Familienangehörige -, wurden, soweit bekannt, gebotene Maßnahmen fristgerecht ergrif-
fen ( polizeiliche Dokumentation, Strafantrag wegen Bedrohung u.a., Wohnungsverwei-
sung mit Rückkehrverbot, ärztliche Dokumentation, Antrag auf einst weilige Anordnung 
und Gerichtsbeschluss). Die Betroffene erfuhr nach Kenntnis der Ombudsstelle umfang-
reiche Unterstützung.7 
Auf massive Beleidigungen zweier jesidischer Bewohnerinnen einer Flüchtlingsunterkunft 
seitens einer anderen Bewohnerin wies ein freiwillig Engagierter hin (21/09/12, 21/09/13)8 
und beklagte sinngemäß, dass der Anspruch des Wohnheims eines sicheren Ortes für alle 
Bewohner_innen in Gefahr sei. 
Die Ombudsstelle führte ein Gespräch mit der Gewaltschutzkoordinatorin des Amtes Woh-
nungswesen am 14.07.2021. 
 
 
3.3 Kinderschutz 
 
Die Ombudsstelle stellte in Beschwerdeverfahren erneut fest, dass Kinder in Wohneinrich-
tungen körperlich durch andere Kinder und Erwachsene attackiert wurden (z.B. 20/08/04). 
Festzustellen war auch, dass insbesondere Minderjährige durch die Bedingungen langan-
dauernder ordnungsbehördlicher Unterbringung (Enge, mangelnde Privatsphäre, feh-
lende Rückzugsräume, hohes Konfliktpotential usw.) beeinträchtigt waren. 
Darüber hinaus wurden Fälle mit Kinderschutzbezug an die Ombudsstelle herangetragen, 
die außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs lagen. S o erbat eine vormalige Be-
schwerdeführerin Rat zum Umgang mit dem aggressiven Verhalten eines neurologisch 
erkrankten Kindes gegenüber dem Geschwisterkind im Säuglingsalter ( 21/08/06).9 In ei-
nem anderen Fall (21/09/06) wurde u.a. Gewalt seitens eines Lehrers gegenüber einem 
Flüchtlingskind beklagt.10 
Aus Sicht der Ombudsstelle besteht weiterhin ein Bedarf, die Vorgaben zum strukturierten 
Verfahren bei Kindeswohlgefährdung zu prüfen (vgl. Kurzbericht II/2021). 
 
  
 
7 Die Option eines Aufnahmeantrags für ein Frauenhaus nahm die Betroffene nach Kenntnis der 
Ombudsstelle nicht in Anspruch, jedoch ein Fachberatungsangebot, das auch aufenthaltsrechtli-
che Fragen abdeckt. 
8 Dem Hinweisgeber zufolge, soll die Aggressorin schon bei anderen Anlässen ähnlich aufgetre-
ten sein und ihr diskriminierendes Handeln herkunfts- und religionsbezogen legitimiert haben. 
9 Der - auch auf eine gemeinsame Einschätzung mit weiteren Fachkräften gestützten - Empfeh-
lung, um Hilfe zur Erziehung nachzusuchen, folgten die Eltern nicht und setzten auf einen Förder-
schulbesuch. Nach Auskunft der Kindsmutter verbesserte die Situation sich. 
10 Vermittlung an Antidiskriminierungsberatung für Schüler_innen

Seite 4 von 7 
 
 
3.4 Weitere Punkte 
 
Weiterhin erschien in den Beschwerdeverfahren häufig die Berücksichtigung besonderer 
Anforderungen Schutzbedürftiger als Herausforderung. Dabei ging es etwa um kindge-
rechte Unterbringung (21/06/01), seelische Behinderung (20/05/05), psychische Erkran-
kung (20/08/03, gerechtfertigte Beschwerde)11 oder die Situation Schwangerer (21/05/07, 
21/07/18). 
Eine Beschwerde über das nächtliche Besuchsverbot (21/07/17) gab Anlass zur Prüfung 
Hausordnung. Diese befindet sich auf dem Stand vom 01.01.2014, berücksichtigt also 
nicht die Errichtungsatzung vom Januar 2018. Laut Wohnungsamt befindet sich die Über-
arbeitung derzeit noch in der internen Abstimmung. 
Im Juli und August 2021 ging  viele Hinweise unerlaubt eingereister Personen  ein 
(21/07/07, 21/07/08,  21/07/09, 21/07/10, 21/07/11, 21/07/12 , 21/07/18 , 21/08 /01, 
21/08/02, 21/08/03, 21/08/04, 21/08/07). Dabei ging es in erster Linie um das Verteilungs-
verfahren. Die Ombudsstelle verwies dabei regelmäßig auf Rechtsberatung, insoweit nicht 
eine Diskriminierung o.ä. beklagt wurde (21/07/0712, 21/08/0213) oder ein direkter Zusam-
menhang zur Unterbringung ausschlaggebend war (21/07/12, offen). Mit Blick auf lange 
Verfahrensdauern (21/07/07) gibt die Ombudsstelle eine Empfehlung ab. 
Erneut waren Beschwerden zum Thema Benutzungsgebühren zu bearbeiten. Dabei be-
wertete die Ombudsstelle in einem Fall (21/07/16) die Belehrung über Leistungsträger und 
Rückwirkung im Berechtigungsschein über die Einweisung in die Unterkunft als fehlerhaft 
und beurteilte dies kritisch im Blick auf die Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 25 
VwVfG NRW. Ein weiterer Fall (21/07/19) war noch anhängig. 
Die Hotelunterbringung von Geflüchteten war in der V ergangenheit häufig aufgrund be-
engter Wohnbedingungen mindestens auf längere  Sicht in verschiedener Hinsicht als 
problematisch zu bewerten. Zwei Hinweise deuten allerdings darauf hin, dass bei der Auf-
gabe gewerblicher Unterkünfte durch das Wohnungsamt u.U. eine Problemverschiebung 
auftreten kann. So soll ein Beherbergungsbetrieb anschließend von der Fachstelle Woh-
nen mit geflüchteten Personen belegt (21/07/04) worden sein und ein anderer Beherber-
gungsbetrieb mit einer dort ursprünglich vom Wohnungsamt untergebrachten  und mög-
licherweise unzureichend beratenen Familie eine Mietvereinbarung abgeschlossen haben 
(21/09/03).14 
Infolge des Starkregenereignisses von Mitte Juli 2021 kam es zur Überschwemmung einer 
Kölner Unterbringungseinrichtung, deren Bewohner zunächst notuntergebracht und dann 
auf Regelunterkünfte verteilt wurden (21/07/05). Zudem wurde aus Erftstadt-Blessem eva-
kuierte Flüchtlinge in Köln notuntergebracht (21/07/06). Im ersten Fall wurden Beschwer-
den nicht konkretisiert, im zweiten Fall wurde keine Beschwerde vorgebracht, sodass je-
weils von einer erfolgten Abhilfe in Notlagen auszugehen war. 
  
 
11 Der Sozialpsychiatrische Dienst im Gesundheitsamt Köln bestätigte in diesem Fall die Erforder-
lichkeit eines Umzugs „in eine ausreichend große, abgeschlossene Wohnung, weiterhin mit eige-
ner Küche und Sanitäranlagen“, nachdem die behandelnde Psychiaterin eine Entzerrung der sehr 
beengten Wohnsituation nicht nur als „Voraussetzung für eine anhaltende seelische Stabilität von 
Mutter und Kindern“ bezeichnet, sondern auch „eine dringend änderungsbedürftige Notlage“ be-
schrieben hatte: „Aus psychiatrischer Sicht besteht dringendster Handlungsbedarf.“ 
12 erledigt 
13 Aufgrund einer Auskunft des Ausländeramtes, auch hinsichtlich des Ergebnisses eines Verwal-
tungsgerichtsverfahrens, wurde die Beschwerde als unbegründet bewertet. 
14 In beiden Fällen wurden keine individuellen Beschwerden vorgebracht, sodass keine weitere 
Prüfung möglich war.

Seite 5 von 7 
 
 
4. Empfehlungen 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt: 
 
• mit Blick auf die Pandemiedynamik die Information und Aufklärung über Schutz-
maßnahmen unter Flüchtlingen fortzusetzen und dabei verstärkt Multiplikator_in-
nen von Seiten der Selbstorganisationen, Beratungseinrichtungen und Freiwilli-
genstrukturen einzubeziehen sowie niedrigschwellige Impfangebote an geeigne-
ten Orten vorzusehen; 
• das Infektionsrisiko für Angehörige von Risikogruppen größtmöglich zu mindern 
und sie für die Dauer der Pandemie möglichst separat unterzubringen; 
• sowohl mit Blick auf die Pandemieentwicklung als auch auf den Gewaltschutz die 
Kontaktdichte in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete möglichst weiter 
zu reduzieren (weitere Entzerrung, abgeschlossene Wohneinheiten); 
• die Kompetenzen hinsichtlich des Gewaltschutzes weiter zu stärken , die Evalua-
tion des Gewaltschutzkonzept es voranzutreiben und die Weiterentwicklung von 
Gewaltschutzmaßnahmen darzulegen, insbesondere auch zu einrichtungsbezoge-
nen Ansätzen und zu Maßnahmen gegen herkunftsbezogene und religiöse Diskri-
minierung, sowie eine Klarstellung, dass Täter und Opfer von Gewalttaten grund-
sätzlich nicht in gleicher Weise zu sanktionieren sind; 
• eine Fortentwicklung der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung zu prüfen; 
• die Anpassung der Hausordnungen für Übergangswohnheime und Notaufnahme-
einrichtungen an die Errichtungssatzungen vom Januar 2018 abzuschließen; 
• angesichts einer teils überlangen Verfahrensdauer im Verteilungsverfahren nach 
§ 15a AufenthG  zu prüfen, ob die Unterbringungsbedingungen den besonderen 
Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen; 
• den bei Unterbringung durch das Amt für Wohnungswesen erteilten Berechti-
gungsschein bzw. die enthaltenen rechtlichen Hinweise zur Kostenübernahme zu 
prüfen.

Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
https://ombudsstelle.koeln 
 
5. Statistik 
 
 
Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 3. Quartal 2021 (30.09.2021) 
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah-
resabschluss 2021) 
gesamt fortgeführt neu in III / 2021 
absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen  51 100 11 22 40 78 
namentlich / anonym  namentlich  47 92 11 22 36 71 
anonym  4 8 0 0 4 8 
Hinweisgebende 
(Mehrfachnennung mög-
lich) 
  
Flüchtlinge  35 69 6 12 29 57 
Freiwillige  4 8 2 4 2 4 
Professionelle 10 20 4 8 6 12 
andere  3 6 0 0 3 6 
Vorermittlung 
  
ja  15 29 4 8 11 22 
nein  36 71 7 14 29 57 
Aufgabenbereich 
  
ja  32 63 10 20 22 43 
nein  19 37 1 2 18 35 
vor Ort 
  
ja  11 22 3 6 8 16 
nein  40 78 8 16 32 63 
Befragung 
  
ja  50 98 11 22 39 76 
nein  1 2 0 0 1 2 
Auskunftsersuchen 
(Mehrfachnennung mög-
lich) 
  
AfW  18 35 9 18 9 18 
GA  1 2 1 2 0 0 
and. Ämter 1 2 0 0 1 2 
and. Akteure 10 20 3 6 7 14 
weitere Maßnahmen 
(Mehrfachnennung mög-
lich) 
Abgabe/Verweis 25 49 3 6 22 43 
Vermittlung  17 33 4 8 13 25 
Bearbeitungsstand 
  
offen  12 24 4 8 8 16 
geschlossen  39 76 7 14 32 63 
Kategorisierung (Mehr-
fachnennung möglich) 
Gewalt  10 20 4 8 6 12 
sex. Übergriff 0 0 0 0 0 0 
Diskriminierung 5 10 1 2 4 8 
MW-Verstoß 2 4 0 0 2 4 
andere  46 90 10 20 36 71 
Unterbringung (Mehrfach-
nennung möglich) 
NA  11 22 1 2 10 20 
WH  25 49 8 16 17 33 
gewerbl. Unterkunft 4 8 2 4 2 4 
Schutzbedürftigkeit Fall m. schutzbed. 
Pers. 
28 55 8 16 20 39

Seite 7 von 7 
 
 
Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 3. Quartal 2021 (30.09.2021) 
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah-
resabschluss 2021) 
gesamt fortgeführt neu in III / 2021 
absolut % absolut % absolut % 
Rechtfertigung der Be-
schwerde 
  
  
  
voll  5 10 1 2 4 8 
teilweise  5 10 4 8 1 2 
nein  2 4 0 0 2 4 
ungeklärt 12 24 4 8 8 16 
Indiv. Abhilfe 
  
  
  
voll 4 8 1 2 3 6 
teilweise 5 10 3 6 2 4 
nicht 3 6 1 2 2 4 
ungeklärt 12 24 4 8 8 16 
Grds. Abhilfe 
  
  
  
voll  1 2 0 0 1 2 
teilweise  2 4 0 0 2 4 
nicht  9 18 5 10 4 8 
ungeklärt  12 24 4 8 8 16 
Beschwerde zurückgezogen 8 16 0 0 8 16 
Bewertung nicht möglich/entfällt  19 37 2 4 17 33

Mitteilung Ausschuss

6028 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 0329/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 08.02.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 10.02.2022 
Gesundheitsausschuss 15.02.2022 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 25.02.2022 
 
3. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 und 
28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung 
und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept 
sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist 
der dritte Quartalsbericht 2021 zum Stand 30.09.2021. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu 
diesen wie folgt Stellung. 
 
Niederschwellige Beratungs- und Impfangebote:  
Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit von Stadt und Trägerorganisationen sowie das Team der Flücht-
lingsmedizin des Gesundheitsamtes klären dauerhaft zu gesundheitlichen Themen und Impfangebo-
ten auf. Die Beratung ist niedrigschwellig gestaltet und beinhaltet die persönliche Ansprache vor Ort. 
Bei Bedarf werden Sprachmittler*innen hinzugezogen.  
Eine ausführliche Darstellung der Impf- und Beratungsangebote ist im 33. Bericht zur Situation Ge-
flüchteter sowie in den Mitteilungen 3069/2021, 2461/2021 und 0074/2022 enthalten. 
 
Entzerrte Belegung zur Minderung des Corona-Infektionsrisikos  
In den meisten Unterkünften wurde die Belegung bereits entzerrt. Inzwischen werden zum Beispiel 
alle Alleinreisenden in Einzel- oder in 2-Bett-Zimmern untergebracht. Die in der Vergangenheit vorge-
nommene Belegung in Mehrbettzimmern wurde so entzerrt. Aktuell wird in einem weiteren Wohnheim 
für Männer die Belegung von 2-Bett-Zimmern auf Einzelzimmer umgestellt.  
 
Die Quote der Geflüchteten, welche in abgeschlossenen Wohneinheiten untergebracht sind, lag zum 
31.12.2021 bei 83,75 Prozent. Die Verwaltung arbeitet mit ihrer Ressourcenplanung an einer weiteren 
Erhöhung der Quote. Die Anforderungen im Belegungsmanagement stehen allerdings grundsätzlich 
immer unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten. Auch zur Aufrechterhaltung der entzerrten Be-
legung wurde angesichts der erhöhten Zuweisungen von Geflüchteten Ende 2021 zeitweilig ein Teil 
der Reserve in Anspruch genommen.

2 
 
Gewaltschutz:  
Das Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete zielt darauf ab, Gewalt 
in den Unterkünften zu minimieren und soweit wie möglich zu verhindern. Das Konzept verfolgt einen 
ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf die Gewaltprävention und Konfliktberatung. Es definiert für die 
Akteur*innen vor Ort Qualitätsstandards, die die Basis für die Entwicklung weiterer Handlungsmodule 
und Leitfäden darstellen. Für die Mitarbeiter*innen vor Ort dient das Gewaltschutzkonzept als verbind-
liche Grundlage für deren Arbeit.  
Die Gewaltschutzmaßnahmen sind Teil des Arbeitsprozesses und wurden individuell auf die jeweilige 
Unterkunft zugeschnitten und in 2021 initiiert, soweit die verschiedenen Pandemiemaßnahmen die 
Umsetzung ermöglichten.  
 
Bei Konflikten zwischen den Bewohner*innen führen die Fachkräfte der Sozialen Arbeit in der Regel 
Gespräche mit allen Beteiligten, die der Konfliktlösung dienen und eine weitere Basis für das Zusam-
menleben in der Unterkunft bilden. Der kriminalistische Ansatz von Täter*innen und Opfern, Sanktio-
nen oder Belohnungen, ist keine Grundlage der pädagogischen Arbeit. Der pädagogische Ansatz 
orientiert sich an dem Schutz der Betroffenen und an einer nachhaltigen Veränderung von Verhalten 
und Einstellungen im Umgang miteinander.  
 
Kinderschutz  
Zum Kinderschutz sind weitere Maßnahmen in den Unterkünften für Geflüchtete geplant. Dazu gehört 
auch die Sensibilisierung für Gewalt gegen Kinder im Besonderen. Es gibt eine enge Zusammenar-
beit mit den Mitarbeitenden des Jugendamtes im Rahmen der Kinderschutzvereinbarung. Weitere 
Fortbildungen zum Thema Kinderschutzvereinbarung werden folgen und im Rahmen dessen wird 
auch das Konzept selbst auf Aktualität hin überprüft. 
 
Hausordnung 
Die neuen Hausordnungen für die kommunale Erstaufnahme und für die Regelunterkünfte für Ge-
flüchtete sind bezüglich der Anpassung an die Unterbringungssatzungen der Stadt fertiggestellt und 
befinden sich bei der Verwaltung in der Endabstimmung.  
 
Unerlaubt Eingereiste 
Viele der derzeit in der kommunalen Erstaufnahme untergebrachten Personen stammen aus dem 
sicheren Herkunftsland Albanien und sind über das EU-Land Frankreich unerlaubt eingereist. Die 
Bestimmungen der Paragraphen 29a, 30a Asylgesetz sind anzuwenden. Gegen den Verlegungsbe-
scheid der Bezirksregierung zur Durchführung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens hat eine größere 
Zahl der unerlaubt Eingereisten Klage erhoben. Dies führt dazu, dass die vorrangigen Dublin-III-
Verfahren und die nachgelagerten Asyl-Verfahren nicht am vorgegebenen Ort weitergehen können 
und sich verzögern. 
 
Eine Verteilung der zugewiesenen Geflüchteten, die von der Stadt Köln für eine längere Unterbrin-
gung in die Regelunterkünfte vorgesehen sind, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Be-
sondere Bedarfe der untergebrachten Personen sind bislang nicht bekannt.  
 
Hinweis zu Kosten der Unterbringung 
Der im Berechtigungsschein enthaltene Hinweis, dass die Kosten der Unterbringung nur übernom-
men werden, wenn die Person im zuständigen Bürgeramt der Stadt Köln vorspricht, enthält die we-
sentlichen Informationen. Darüber hinaus informieren auch die Fachkräfte der sozialen Arbeit des 
Sozialen Dienstes neueingewiesene Geflüchtete über die Notwendigkeit, dass sie ihre Nutzungsge-
bühren durch Beantragung von Asylbewerberleistungen/SGB II erstattet erhalten. Damit kommt die 
Behörde dem Hinweis- und Erörterungsgebot aus § 25 Abs.1 Satz 2, 2 VwVfG nach.

Beratungsverlauf (4)

08.02.2022 Integrationsrat
TOP 5.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.02.2022 Gesundheitsausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

Zur Sitzung
25.02.2022 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
24.03.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0329/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
07.02.2022
Erstellt
26.01.2022 17:28