Mandari Insight

2025/0329

Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)

Magistratsvorlage 05.12.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 1

141.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

70.8 KB · application/pdf

Ansehen

2025/0329

79.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

5359 Zeichen

1 
 
Entwurf 
Stand: 21.10.2025 
 
Geschäftsordnung für die 
Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 
 
 
 
Gemäß § 2 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx mit Zustimmung der Betriebskommission vom 
xx.xx.xxxx die nachfolgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes für 
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) beschlossen: 
 
§ 1 
Grundsätze der Betriebsleitung 
 
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, der 
Betriebssatzung und den Regelungen dieser Geschäftsordnung. 
 
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem/einer 1. Betriebsleiter/-in und einem weiteren Mit-
glied der Betriebsleitung. Im Verhinderungsfall vertreten sich die Betriebsleiter/innen gegen-
seitig. 
 
(3) Jede/r Betriebsleiter/-in trägt die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung des 
Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/-innen sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammen zu ar-
beiten und sich gegenseitig über wichtige Geschäftsvorgänge zu unterrichten. 
 
(4) Die Betriebsleitung tritt nach Bedarf, so oft es die Geschäfte erfordern, in einer nicht öf-
fentlichen Sitzung zusammen. Jedes einzelne Mitglied der Betriebsleitung kann die Einbe-
raumung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen können auch andere im Eigenbetrieb 
tätige Personen zugezogen werden. Die Betriebsleitung trifft die anstehenden Entscheidun-
gen gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 des Eigenbetriebsge-
setzes die Stimme der/des 1. Betriebsleiter/in den Ausschlag. 
 
(5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen der ihr nach der Betriebssatzung erteilten Befug-
nisse die Zuständigkeiten und Verantwortungen delegieren. Sie ist berechtigt, Vollmachten 
zu erteilen.  
 
(6) Die Berichterstattung in den Sitzungen der Betriebskommission, des Magistrats oder an-
deren städtischen Gremien erfolgt in der Regel durch die/den für den betreffenden Aufga-
benbereich zuständige/n Betriebsleiter/in, soweit das für den Eigenbetrieb zuständige Ma-
gistratsmitglied sich dies nicht selbst vorbehält.

2 
 
§ 2 
Aufgaben der Betriebsleitung 
 
(1) Den Betriebsleiter/innen sind jeweils Aufgaben in gemeinschaftlicher Zuständigkeit (Abs. 
2) und in eigener Zuständigkeit (Abs. 3  und Abs. 4) zugewiesen. Die Betriebsleitung hat bei 
Erfüllung ihrer Aufgaben die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der einzelnen Betriebszweige 
zu beachten. 
 
 (2) Gemeinsam ist die Betriebsleitung für folgende Aufgaben zuständig: 
 
a. Kommunikationspolitik und Corporate Identity  
 
b. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses sowie der Zwi-
schenberichte 
 
c. Festlegung von Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen zur Planung und Ge-
staltung der innerbetrieblichen Organisation (Aufbau- und Ablauforganisation) im 
Rahmen der Beschlüsse der Betriebskommission sowie Überwachung der Aus-
führung unter Berücksichtigung der Compliance und des Risikomanagement 
 
d. Strategie und Entwicklung aller Abteilungen und des Betriebs als Ganzes 
 
e. Abstimmung der Vorlagen an die Betriebskommission 
 
f. Strategie und Organisation der Beteiligungsgesellschaften 
 
(3) Der/die 1. Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: 
 
a. Vorsitz in der Betriebsleitung und ständige Vertretung des Fachdezernenten / der 
Fachdezernentin als Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertre-
tungsgesetzes gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Betriebssatzung des Eigen-
betriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 
 
b. Personalwesen 
 
c. Beschaffungswesen 
 
d. operative Leitung der Fachabteilungen 
 
(4) Das weitere Mitglied der Betriebsleitung ist für folgenden Aufgabenbereich zuständig: 
 
a. Finanz- und Rechnungswesen 
 
b. Veranlagung nach Kommunalabgabenrecht und Erzeugung von Abrechnungen 
(Order-to-cash-Prozess) 
 
c. IT, unter anderem Informations- und Kommunikationstechnik, Software, ERP-Sys-
tem, Informationssicherheit, Digitalisierung und Anwendungsentwicklung, Daten-
schutzkoordination

3 
 
 
§ 3 
Weisungsbefugnis 
 
Die Betriebsleiter/innen sind für alle Bediensteten ihres Aufgabenbereichs und im Vertre-
tungsfall auch für die im vertretenen Aufgabenbereich weisungsbefugt. 
 
 
§ 4 
Vertretung 
 
(1) Der/die 1. Betriebsleiter/in vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten von grund-
sätzlicher Bedeutung. Im Übrigen ist für eine Angelegenheit derjenige/diejenige Betriebslei-
ter/in federführend, in dessen/deren Aufgabenbereich der zu behandelnde Gegenstand fällt. 
 
Jede/r Betriebsleiter/-in erhält für seinen/ihren ihm/ihr allein zugewiesenen Bereich alleinige 
Vertretungsvollmacht.  
 
(2) Die Betriebsleiter/innen vertreten sich bei ihren jeweiligen rechtlichen oder tatsächlichen 
Verhinderungen gegenseitig. Der Magistrat bestimmt für den rechtlichen oder tatsächlichen 
Verhinderungsfall beider Betriebsleiter/innen eine/n Stellvertreter/in. 
 
(3) Im Hinblick auf § 3 Abs. 3 EigBGes bedürfen die von dem weiteren Mitglied der Betriebs-
leitung bestimmten Vertreterregelungen der Zustimmung der/des 1. Betriebsleiters/in. 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten 
 
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Magistrats in Kraft.  
 
 
 
 
 
 
 
Ort, Datum 
 
 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

anlage 2

762 Zeichen

1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes 
für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 
Vorlage Nr. 2025/0009 
Vorlage für die Betriebskommission des EAD 
zur Sitzung am 28.11.2025 
Tagesordnungspunkt: 6 
Betreff: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben 
und Dienstleistungen (EAD) 
Vorlage vom 07.11.2025 zu beschließen: 
Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat, dem beiliegenden Entwurf zur Geschäftsord­ 
nung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 
zuzustimmen. 
Darmstadt, 07.11.2025 
Sabine Kleindiek 
1. Betriebsleiterin 
Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 28.11.2025: 
Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig. 
Darmstadt, 03.12.2025

2025/0329

3561 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.12.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0329 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen (EAD)  
 
Vorlage vom: 05.12.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf zur Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben 
und Dienstleistungen (EAD) wird zugestimmt . 
 
 
 
Anlagen: 1. Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale 
Aufgaben und Dienstleistungen  
2. BK-Beschluss Geschäftsordnung für die Betriebslei tung Eigenbetrieb für 
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.12.2025: 
 
Im Rahmen der Änderungen zum Hessischen Eigenbetriebsgesetz (EigBGes Hessen) wurde der 
Satz 3 in § 3 Abs. 1 angefügt: “In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass der 
Gemeindevorstand, wenn die Betriebsleitung nur aus einem Mitglied besteht, eine Person als 
Vertretung bestellen kann, die nur tätig wird, wenn die Betriebsleitung rechtlich oder 
tatsächlich verhindert ist.“ 
Die Betriebssatzung EAD regelt seit jeher, dass die Betriebsleitung aus einem oder mehreren 
Betriebsleitern besteht. In diesem Sinne wurde auch nach dem Ausscheiden des vorherigen 
stellvertretenden Betriebsleiters Wolfgang Krause der nachfolgende stellvertretende 
Betriebsleiter Frank Siemund bestellt. Beide stellvertretenden Betriebsleiter wurden vom 
Magistrat zur gemeinsamen Betriebsleitung mit der 1. Betriebsleiterin bestellt. Von daher ist 
der Begriff des Stellvertretenden Betriebsleiters in diesem Zusammenhang überflüssig.  
Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit 
Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung  
(§ 2 Abs. 3 EigBGes). 
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Aufgaben der Betriebsleitung – auch für 
Außenstehende ersichtlich – zu regeln. Inhaltlich orientiert sich die Geschäftsordnung an der 
bisherigen Vorgehensweise und enthält keine grundsätzlichen Änderungen. Die 
Geschäftsordnung der Betriebsleitung dient der weiteren Rechtssicherheit nach der letzten 
Gesetzesänderung. 
Diese wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
Darmstadt, 05.12.2025 
 
 
Dezernat IV 
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

TOP 10 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0329
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.12.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00