2025/0329
Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
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1 Entwurf Stand: 21.10.2025 Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Gemäß § 2 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx mit Zustimmung der Betriebskommission vom xx.xx.xxxx die nachfolgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) beschlossen: § 1 Grundsätze der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, der Betriebssatzung und den Regelungen dieser Geschäftsordnung. (2) Die Betriebsleitung besteht aus einem/einer 1. Betriebsleiter/-in und einem weiteren Mit- glied der Betriebsleitung. Im Verhinderungsfall vertreten sich die Betriebsleiter/innen gegen- seitig. (3) Jede/r Betriebsleiter/-in trägt die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung des Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/-innen sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammen zu ar- beiten und sich gegenseitig über wichtige Geschäftsvorgänge zu unterrichten. (4) Die Betriebsleitung tritt nach Bedarf, so oft es die Geschäfte erfordern, in einer nicht öf- fentlichen Sitzung zusammen. Jedes einzelne Mitglied der Betriebsleitung kann die Einbe- raumung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen können auch andere im Eigenbetrieb tätige Personen zugezogen werden. Die Betriebsleitung trifft die anstehenden Entscheidun- gen gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 des Eigenbetriebsge- setzes die Stimme der/des 1. Betriebsleiter/in den Ausschlag. (5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen der ihr nach der Betriebssatzung erteilten Befug- nisse die Zuständigkeiten und Verantwortungen delegieren. Sie ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen. (6) Die Berichterstattung in den Sitzungen der Betriebskommission, des Magistrats oder an- deren städtischen Gremien erfolgt in der Regel durch die/den für den betreffenden Aufga- benbereich zuständige/n Betriebsleiter/in, soweit das für den Eigenbetrieb zuständige Ma- gistratsmitglied sich dies nicht selbst vorbehält. 2 § 2 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Den Betriebsleiter/innen sind jeweils Aufgaben in gemeinschaftlicher Zuständigkeit (Abs. 2) und in eigener Zuständigkeit (Abs. 3 und Abs. 4) zugewiesen. Die Betriebsleitung hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der einzelnen Betriebszweige zu beachten. (2) Gemeinsam ist die Betriebsleitung für folgende Aufgaben zuständig: a. Kommunikationspolitik und Corporate Identity b. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses sowie der Zwi- schenberichte c. Festlegung von Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen zur Planung und Ge- staltung der innerbetrieblichen Organisation (Aufbau- und Ablauforganisation) im Rahmen der Beschlüsse der Betriebskommission sowie Überwachung der Aus- führung unter Berücksichtigung der Compliance und des Risikomanagement d. Strategie und Entwicklung aller Abteilungen und des Betriebs als Ganzes e. Abstimmung der Vorlagen an die Betriebskommission f. Strategie und Organisation der Beteiligungsgesellschaften (3) Der/die 1. Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgabenbereiche zuständig: a. Vorsitz in der Betriebsleitung und ständige Vertretung des Fachdezernenten / der Fachdezernentin als Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertre- tungsgesetzes gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Betriebssatzung des Eigen- betriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) b. Personalwesen c. Beschaffungswesen d. operative Leitung der Fachabteilungen (4) Das weitere Mitglied der Betriebsleitung ist für folgenden Aufgabenbereich zuständig: a. Finanz- und Rechnungswesen b. Veranlagung nach Kommunalabgabenrecht und Erzeugung von Abrechnungen (Order-to-cash-Prozess) c. IT, unter anderem Informations- und Kommunikationstechnik, Software, ERP-Sys- tem, Informationssicherheit, Digitalisierung und Anwendungsentwicklung, Daten- schutzkoordination 3 § 3 Weisungsbefugnis Die Betriebsleiter/innen sind für alle Bediensteten ihres Aufgabenbereichs und im Vertre- tungsfall auch für die im vertretenen Aufgabenbereich weisungsbefugt. § 4 Vertretung (1) Der/die 1. Betriebsleiter/in vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten von grund- sätzlicher Bedeutung. Im Übrigen ist für eine Angelegenheit derjenige/diejenige Betriebslei- ter/in federführend, in dessen/deren Aufgabenbereich der zu behandelnde Gegenstand fällt. Jede/r Betriebsleiter/-in erhält für seinen/ihren ihm/ihr allein zugewiesenen Bereich alleinige Vertretungsvollmacht. (2) Die Betriebsleiter/innen vertreten sich bei ihren jeweiligen rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderungen gegenseitig. Der Magistrat bestimmt für den rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderungsfall beider Betriebsleiter/innen eine/n Stellvertreter/in. (3) Im Hinblick auf § 3 Abs. 3 EigBGes bedürfen die von dem weiteren Mitglied der Betriebs- leitung bestimmten Vertreterregelungen der Zustimmung der/des 1. Betriebsleiters/in. § 5 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Magistrats in Kraft. Ort, Datum Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Vorlage Nr. 2025/0009 Vorlage für die Betriebskommission des EAD zur Sitzung am 28.11.2025 Tagesordnungspunkt: 6 Betreff: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Vorlage vom 07.11.2025 zu beschließen: Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat, dem beiliegenden Entwurf zur Geschäftsord nung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) zuzustimmen. Darmstadt, 07.11.2025 Sabine Kleindiek 1. Betriebsleiterin Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 28.11.2025: Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig. Darmstadt, 03.12.2025
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.12.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0329
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen (EAD)
Vorlage vom: 05.12.2025
Beschlussvorschlag :
Dem Entwurf zur Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD) wird zugestimmt .
Anlagen: 1. Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Eigenbetrieb für kommunale
Aufgaben und Dienstleistungen
2. BK-Beschluss Geschäftsordnung für die Betriebslei tung Eigenbetrieb für
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen
Datenschutzrelevante Anlage:
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Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.12.2025:
Im Rahmen der Änderungen zum Hessischen Eigenbetriebsgesetz (EigBGes Hessen) wurde der
Satz 3 in § 3 Abs. 1 angefügt: “In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass der
Gemeindevorstand, wenn die Betriebsleitung nur aus einem Mitglied besteht, eine Person als
Vertretung bestellen kann, die nur tätig wird, wenn die Betriebsleitung rechtlich oder
tatsächlich verhindert ist.“
Die Betriebssatzung EAD regelt seit jeher, dass die Betriebsleitung aus einem oder mehreren
Betriebsleitern besteht. In diesem Sinne wurde auch nach dem Ausscheiden des vorherigen
stellvertretenden Betriebsleiters Wolfgang Krause der nachfolgende stellvertretende
Betriebsleiter Frank Siemund bestellt. Beide stellvertretenden Betriebsleiter wurden vom
Magistrat zur gemeinsamen Betriebsleitung mit der 1. Betriebsleiterin bestellt. Von daher ist
der Begriff des Stellvertretenden Betriebsleiters in diesem Zusammenhang überflüssig.
Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit
Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung
(§ 2 Abs. 3 EigBGes).
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Aufgaben der Betriebsleitung – auch für
Außenstehende ersichtlich – zu regeln. Inhaltlich orientiert sich die Geschäftsordnung an der
bisherigen Vorgehensweise und enthält keine grundsätzlichen Änderungen. Die
Geschäftsordnung der Betriebsleitung dient der weiteren Rechtssicherheit nach der letzten
Gesetzesänderung.
Diese wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt.
Darmstadt, 05.12.2025
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0329
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.12.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00