V/0152/2011
Antrag der Fraktion DIE LINKE. an den Rat Nr. A-R/0006/2011 "Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung stärken - Bürgerinnen- und Bürgeranregungen transparenter gestalten!"
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Originalantrag
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0006/2011 Seite 1 von 1 DIE LINKE. Ratsfraktion Achtermannstraße 19 48143 Münster Telefon 0251 / 9816051 02. Februar 2011 Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: Die Verwaltung möge prüfen, ob im Rahmen der erwüns chten Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung, eine bessere Information über das Verfahren der Abs timmungen der Bürgerinnen- und Bürgeranregungen, gemäß §24 der Gemeindeordnung NRW, möglich ist. Begründung: Es sollte Bürgerinnen und Bürgern, die sich im Rahmen des Parlamentarismus einbringen möchten, möglich sein, an den Ausschüssen, in denen ihr Anliegen behandelt wird, teilzunehmen. Dies bedingt, dass sie darüber informiert werden, wann dies geschieht. Die Bürgerinnen und Bürger ausschließlich über den Eingang oder die Ablehnung, resp. Annahme ihres Anliegens zu informieren, halten wir nicht für ausreichend. Um eine Motivation, sich mehr in den Parlamentarismus einzubringen, zu bewirken, sollte eine stärkere Information über die Beratungsfolge und den zeitlichen Ablauf erfolgen. Raimund Köhn Iris Toulas Joachim Bruns Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung stärken - Bürgerinnen- und Bürgeranregungen transparenter gestalten!
Beschlussvorlage
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V/0152/2011
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters
Betrifft
Antrag der Fraktion DIE LINKE. an den Rat Nr. A-R/0006/2011 "Bürgerinnen- und
Bürgerbeteiligung stärken - Bürgerinnen- und Bürgeranregungen transparenter gestalten!"
Beratungsfolge
06.04.2011 Hauptausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Das in der Begründung dargestellte Verfahren zur Bearbeitung von Anregungen nach §
24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird zur
Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob eine engere Einbeziehung des Antragstel-
lers/der Antragstellerin zur fachlich fundierten Bearbeitung einer Anregung sinnvoll und
erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Antragsteller/die Antragstellerin gegebenenfalls
auch über die Termine der politischen Beratungen zu informieren.
3. Mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage ist der Antrag der Fraktion DIE LINKE. an
den Rat Nr. A-R/0006/2011 "Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung stärken - Bürgerinnen-
und Bürgeranregungen transparenter gestalten!" erledigt.
Begründung:
1. Ausgangslage
Die Ratsfraktion DIE LINKE. hat in der Sitzung des Rates am 16.02.2011 den Antrag Nr. A-
R/0006/2011 „Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung stärken - Bürgerinnen- und Bürgeranregungen
transparenter gestalten!“ eingebracht. Dieser Antrag wurde an den Hauptausschuss verwiesen.
Der Antrag sieht vor, die Verwaltung zu beauftragen zu prüfen, ob im Rahmen der erwünschten
Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung eine bessere Information über das Verfahren der Abstimmun-
gen der Bürgerinnen- und Bürgeranregungen gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW möglich
ist.
Vorlagen-Nr.:
V/0152/2011
Auskunft erteilt:
Herr Kupferschmidt
Ruf:
492 60 40
E-Mail:
Kupferschmidt@stadt-muenster.de
Datum:
15.03.2011
Öffentliche Beschlussvorlage
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2. Rechtsgrundlage
Nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jeder das
Recht, sich Einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwer-
den in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Nach §
24 Abs. 1 Satz 2 GO NRW werden die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen
und des Bürgermeisters hierdurch nicht berührt.
Dementsprechend bleibt es auch für die Sachentscheidung über eine Anregung bei der grundsätz-
lichen Zuständigkeitsverteilung nach der Gemeindeordnung, der Hauptsatzung und der Zuständig-
keitsordnung, auch wenn für die Anregung möglicherweise ein anderer Adressat gewählt wurde.
Die einschlägige Kommentierung zur Gemeindeordnung führt dazu aus: Ein materielles Entschei-
dungsrecht steht dem Rat vielmehr nur insoweit zu, als er auf Grund der jeweils geltenden internen
Aufgabenverteilung entscheidungsbefugt ist (beispielsweise für den Erlass oder die Änderung von
Satzungen).
Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ist der Antragsteller über die Stellungnahme zu den Anregun-
gen und Beschwerden zu unterrichten.
3. Verfahrensablauf
3.1 Eingang und Weiterleitung
Sobald eine Anregung
nach § 24 GO NRW vorliegt, die an den Rat gerichtet ist, versendet die
Verwaltung je eine Kopie der Anregung über die Fr aktionsgeschäftsstellen an die Fraktionsvorsit-
zenden der im Rat vertretenen Fraktionen/die Gruppen des Rates sowie an fraktionslose Einzel-
mitglieder.
Ist die Anregung an eine Bezirksvertretung gerichtet, versendet die Verwaltung je eine Kopie der
Anregung über die jeweilige Bezirksverwaltung an die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürger-
meister, an die Fraktionsvorsitzenden der in der Bezirksvertretung vertretenen Fraktionen und an
fraktionslose Einzelmitglieder.
Auf der Grundlage der Gemeindeordnung, der Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung wird
dann ermittelt, welches Organ für eine Sachentscheidung im Sinne der vorliegenden Anregung
zuständig ist und welche Organisationseinheit in der Verwaltung die Bearbeitung übernehmen soll.
Dem Verwaltungsvorstand werden die eingegangenen Anregungen sowie die Ergebnisse der Zu-
ständigkeitsprüfungen bekannt gegeben. Der Verwaltungsvorstand legt die Zuständigkeiten ab-
schließend fest.
3.2 Eingangsbestätigung
Nach absch
ließender Festlegung der Zuständigkeiten durch den Verwaltungsvorstand erhält der
Eingeber/die Eingeberin eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung trägt die Nummer
der Anregung, den Termin der Bekanntgabe der Anregung in der nächsten Sitzung des Rates
und/oder der Bezirksvertretung (je nach Adressat und/oder Zuständigkeit), das für die Bearbeitung
der Anregung zuständige Amt und gegebenenfalls das für die Entscheidung zuständige Or-
gan/Gremium. Sofern ein Antwortschreiben nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anre-
gung fertig gestellt und dem Eingeber übersandt werden kann, wird eine Zwischennachricht gefer-
tigt und versandt.
Die Zwischennachricht unterrichtet über den derzeitigen Sachstand, das weitere Verfahren sowie
die voraussichtliche Dauer der Bearbeitung.
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3.3 Behandlung von Anregungen
Das federführende Amt
trägt dafür Sorge, dass die Anregung schnellstmöglich bearbeitet wird. Die
Ämter beginnen direkt nach Erhalt der Anregung (auch ohne bereits erfolgte Bekanntgabe im zu-
ständigen Gremium) mit der Bearbeitung. Bleiben bei einer Anregung Fragen offen oder es er-
scheint sinnvoll, mit dem Eingeber/der Eingeberin direkt in Kontakt zu treten, werden die näheren
Hintergründe einer Anregung gegebenenfalls persönlich erörtert.
Ist die Verwaltung der Auffassung, dass eine Anregung umgesetzt werden soll, kann dies, je nach
Zuständigkeit, direkt durch die Verwaltung erfolgen oder es wird eine Vorlage an das zuständige
Organ vorbereitet.
Aus der unten dargestellten Tabelle wird deutlich, dass unabhängig von den Etatberatungen jähr-
lich ca. 40 Anregungen in die Zuständigkeit eines politischen Organs fallen. Auch hier wird nicht
zwingend zu jeder Anregung eine spezifische Vorlage gefertigt. Einige Anregungen beziehen sich
auf bereits seit längerem im Beratungsgang befindliche Vorlagen und erledigen sich entsprechend
mit der Beschlussfassung über die Vorlage.
Anregungen gem. § 24 GO NRW 2008-2010 nach Zuständigkeiten
Anregungen gesamt
Rat Rat Etat
Aus-
schuss
Bezirks-
vertretung
Verwal-
tung
Verwaltung
zur Vorprü-
fung
mehrere Zu-
ständig-
keiten *
Anre-
gungen
gesamt
2008 16 29 6 24 59 51 4 189
2009 21 36 3 10 55 41 10 176
2010 19 37 5 12 64 89 5 231
ge-
samt 56 102 14 46 178 181 19 596
3.4 Bekanntgabe der Anregungen im Rat bzw. in der Bezirksvertretung
Die Anregu
ngen, die mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag bei dem Oberbürgermeis-
ter/der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister eingehen, werden anhand einer Be-
richtsvorlage dem Adressaten der Anregung, also dem Rat bzw. einer Bezirksvertretung, in der
nächsten Sitzung bekannt gegeben.
Ist der Rat bei einer Anregung, die an die Bezirksvertretung gerichtet ist, bzw. die Bezirksvertre-
tung bei einer Anregung, die an den Rat gerichtet ist, für die Entscheidung über die Anregung zu-
ständig, wird die Anregung auch in diesem Gremium anhand einer Berichtsvorlage in der nächsten
Sitzung bekannt gegeben.
3.5 Abschließendes Antwortschreiben an die Eingeber der Anregung
Nach abschließender Be
arbeitung der Anregung durch die zuständige Stelle bereitet das federfüh-
rende Amt ein abschließendes Antwortschreiben an die Eingeber der Anregung vor. Dieses
Schreiben ist auf dem Dienstweg über das Amt des Rates und des Oberbürgermeisters (Amt 01)
der für die Unterzeichnung zuständigen Person zuzusenden. Ist für die abschließende Entschei-
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dung der Anregung die Verwaltung, der Rat oder ein Ausschuss zuständig, unterschreibt der
Oberbürgermeister das Antwortschreiben. Ist für die abschließende Entscheidung der Anregung
eine Bezirksvertretung zuständig, unterschreibt die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeis-
ter das Antwortschreiben. In dem Antwortschreiben ist auf die jeweilige Anregung Bezug zu neh-
men.
4. Stellungnahme zum Antrag der Fraktion DIE LINKE.
Grundsätzlich hat die Verwaltung das Ziel, Anregungen in einem bürgerfreundlichen und transpa-
renten Verfahren zu bearbeiten. So werden alle Anregungen zeitnah dem Rat in einer Gesamtvor-
lage zur Kenntnis gebracht und die Originaltexte auch an die Geschäftsstellen der Fraktionen ver-
sandt. Die Eingeber/innen werden über den Einbringungszeitraum im Rat bzw. in der Bezirksver-
tretung unterrichtet, und ihnen wird mitgeteilt, welches Fachamt für die inhaltliche Bearbeitung und
welches Organ für eine abschließende Erledigung im Sinne der Anregung zuständig ist. Bei Ver-
zögerungen in der Bearbeitung werden dem/der Eingeber/in nach den Regelungen in der
Hauptsatzung die Gründe der verspäteten Bearbeitung sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der
Bearbeitung mitgeteilt. Hierbei hat die Verwaltung die vom Gesetzgeber und vom Rat verankerten
Zuständigkeiten zu berücksichtigen. Wie im Verfahrensablauf dargestellt, fallen jährlich ca. 40 An-
regungen an, die in die Entscheidungszuständigkeit der politischen Gremien fallen und gegebe-
nenfalls mit einer Vorlage abgearbeitet werden. Hier wird die Verwaltung zukünftig dem/der Einge-
ber/in mitteilen, wann eine Beratung in einem polit ischen Organ vorgesehen ist. Hierbei wird dann
aber auch der Hinweis gegeben, dass es bei der Beratung der Angelegenheit nicht möglich ist,
persönlich Stellung zu beziehen.
gez.
Markus Lewe
Anlage
Antrag der Fraktion DIE LINKE. an den Rat Nr. A-R/0006/2011
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Achtermannstraße 19
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0152/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.03.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37