4045/2021
GEW Köln AG
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Anlage 2
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Anlage 2 Satzung GEW Köln AG Seite 1 von 8 Stand: Datum HV Satzung der GEW Köln AG (Stand: Datum der Hauptversammlung) Inhaltsverzeichnis: § 1 Rechtsform und Firma 2 § 2 Sitz der Gesellschaft 2 § 3 Gegenstand des Unternehmens 2 § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 2 § 5 Grundkapital 2 § 6 Form und Übertragung der Aktien 3 § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 3 § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrate s 4 § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsr ates 4 § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates 5 § 11 Beirat 6 § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 6 § 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung 7 § 14 Wirtschaftsplan 7 § 15 Jahresabschluss, Lagebericht 8 § 16 Gleichstellung von Frauen und Männern 8 § 17 Bekanntmachungen 8 Satzung GEW Köln AG Seite 2 von 8 Stand: Datum HV § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma "GEW Köln AG". § 2 Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, der Handel mit Energie und energienahen Produkten sowie mit darauf bezogenen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkei t nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung, die Nutzung von Einsatzstof fen in Anlagen zur Energieerzeugung, die Beteiligung an Unternehmen, die Telekommunikationsnetze einschließlich Telekommunikationsdienstleistungen betreiben, im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung v on Wohnverwaltungsdienstleistungen und Durchführung vo n Maßnahmen zur Förderung der sozialen Infrastruktur sowie der Betr ieb von gemeinnützigen Stiftungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung, Bildung, Kultur und Familie. Die Gesellschaft kann sich an kommunal geprägten St adtwerke- Gesellschaften mit einem energiewirtschaftlichen Be tätigungsschwerpunkt beteiligen, die auch weitere Daseinsvorsorgeaufgabe n erfüllen, insbesondere in den Bereichen des Bäderbetriebs, der Entsorgung/Ver wertung von Abfällen, der Abwasserentsorgung und des Betriebs von Tiefgaragen. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Ma ßnahmen einschließlich der Beteiligung an beziehungsweise dem Kauf oder der Er richtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, de n Gegenstand des Unternehmens zu fördern. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Grundkapital (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 255 7 00 000,00 Euro (in Worten: zwei- hundertfünfundfünfzig Millionen siebenhundert Tausend Euro). (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 511 400 Akti en im Nennbetrag von je 500,00 Euro, die auf den Namen lauten. Satzung GEW Köln AG Seite 3 von 8 Stand: 29.06.2018 § 6 Form und Übertragung der Aktien (1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Er neuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. (2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Akt ien kann dem Berechtigten eine einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe der Urkunde die Ausfertigung und Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischenscheine n nicht erfolgt, wird die Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. (3) Die Übertragung oder Verpfändung der Aktien ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nu r nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung erteilt werden. Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer Mehrh eit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder, der Beschluss der Haupt versammlung einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Grundkapitals. § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Person en. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden ernennen. (2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfac her Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimm enmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag, es sei denn, der Vorstand besteht aus zwei Personen. (3) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsicht srates eine Geschäftsordnung für sich auf. (4) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitgl ieder oder durch ein Vorstands- mitglied und einen Prokuristen vertreten. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern u nd zu kontrollieren, dass der öffent- liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Cor porate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung find et – bei entsprechender Selbstverpflichtung – Beachtung. Der Jahresgewinn s oll so hoch sein, dass min- destens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen , insbesondere ein Über- wachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefähr- dende Entwicklungen früh erkannt werden. Satzung GEW Köln AG Seite 4 von 8 Stand: 29.06.2018 § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, vo n denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmu ngsgesetzes gewählt werden. (2) Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Schluss der Hauptver- sammlung, die über die Entlastung für das vierte Ge schäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. (4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger zu wäh- len. (5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen A ufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der S tellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenzversammlung statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen ansta tt in Präsenz auch als Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzel ner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die jeweilige Form der Versammlung entscheidet der Einberufende mit der Einladung. (2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder m ittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwe i Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder i m Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn m indestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Besc hlussfassung teilnimmt. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitgliede r können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, das s sie schriftliche Satzung GEW Köln AG Seite 5 von 8 Stand: 29.06.2018 Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. (4) Für Entscheidungen gemäß § 32 Mitbestimmungsges etz ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ante ilseignervertreter an der Beschlussfassung teilnimmt (Soll-Stärke). Beschlüss e gemäß § 32 Mitbestimmungsgesetz bedürfen der Mehrheit der Stim men der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner (Ist-Stärke). (5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit ein facher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (6) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verh inderung seines Stellver- treters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angele genheiten außerhalb von Sitzungen auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Falle ist ein e vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. (7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsi chtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. (8) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsi tzenden und seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der GEW Köln Aktiengesellschaft“ abgegeben. (9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnun g. § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den ges etzlichen Bestimmungen die Tätigkeit des Vorstandes. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer de n Prüfauftrag für den Jahresab- schluss. (3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorg esehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere in folgenden Angelegenheiten: a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; b) Übertragung und Verpfändung von Aktien der Rhein Energie AG; c) Abschluss und Kündigung von Organverträgen sowie Gewinn- und Verlustaus- schließungsverträgen; d) Übernahme neuer Aufgaben; e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Teilen v on Unternehmen und Beteiligung an sowie die Gründung von Unternehmen. Satzung GEW Köln AG Seite 6 von 8 Stand: 29.06.2018 f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en und sonstigen dingli- chen Rechten an Grundstücken, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsord- nung des Vorstandes festzulegender Betrag überschritten wird; g) Bestellung und Abberufung von Prokuristen. h) Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversamm lungen, soweit es sich um Ausübung von Beteiligungsrechten nach § 32 Mitbestimmungsgesetz handelt. § 11 Beirat (1) Zur Beratung des Vorstandes in wichtigen Angele genheiten der Gesellschaft kann ein Beirat gebildet werden. (2) Der Beirat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern . (3) In den Beirat werden besonders geeignete Persön lichkeiten des wirtschaftlichen und kommunalen Lebens im Einflussgebiet der Gesells chaft vom Vorstand für die Dauer von höchstens vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. (4) Auf Vorschlag des Vorstandes wählt der Beirat a us seiner Mitte einen Beiratsvor- sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er tritt mind estens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. (6) Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vors itzenden zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitgliede r bekannt gewordenen An- gelegenheiten zu verpflichten. (7) Über die Vergütung für die Beiratsmitglieder be schließt der Aufsichtsrat. (8) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall, wenn die Tätigkeit endet, die für se ine Berufung in den Beirat bestimmend war. § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand ei nberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen haben e ntweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung ode r als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. (2) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätest ens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. (3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tag e vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt u nter Mitteilung der Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder Satzung GEW Köln AG Seite 7 von 8 Stand: 29.06.2018 – falls die Aktionäre namentlich bekannt sind – mittels eingeschriebenem Brief oder im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die Aktionäre. Die vorstehenden Bestimmungen finden kei ne Anwendung, wenn die Aktionäre unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten de r Einberufung zu einer Hauptversammlung zusammentreten. (4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. (5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt. (6) Sofern kein Aktionär widerspricht, können Besch lüsse außerhalb von Versammlungen innerhalb einer von Sitzungsleiter bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. D ie Beschlussfassung ist vom Sitzungsleiter unverzüglich zu protokollieren und j edem Aktionär unverzüglich zu übersenden. § 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung (1) Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, sowei t im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Grundkapitals. (2) Zu Satzungsänderungen, zur Auflösung der Gesell schaft sowie zu Beschlüssen gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Grundkapitals erforderlich. § 14 Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Wirtsch aftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs - und Finanzplan aufzu- stellen, b) der Wirtschaftsführung einen 5jährigen Finanzpla n zugrunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtscha ftsplanes werden in der Geschäfts- ordnung des Vorstandes geregelt (§ 7 Abs. 3 dieser Satzung). (3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzuste llen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 de r Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegten Grundsätze zu beachten. Satzung GEW Köln AG Seite 8 von 8 Stand: 29.06.2018 § 15 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten ein es jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, b estehend aus Bilanz, Ge- winn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lage bericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwec ksetzung und zur Zweck- erreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entge genstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum J ahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen L eistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Lan d Nordrhein-Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengrupp enbezogen als auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren sind al le gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerh alb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Dem Vorstand ist vo r Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt de r Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Die Stadt Köln hat das Recht, von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verla ngen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 16 Gleichstellung von Frauen und Männern Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Hauptversammlung und im Auf- sichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehme n die Ziele zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz- LGG) beachtet werden. § 17 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ver wendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmac hung wird darauf hinge- wiesen, dass Jahresabschluss und Lagebericht bei de r Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Ei nsichtnahme verfügbar gehalten werden.
Anlage 1
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Anlage 1: Synopse Satzung GEW Köln AG (Stand: 08. 11.2021) Seite 1 von 6 Satzung GEW (Fassung vom 29.06.2018) Neue Fassung Anmerkungen § 3 Gegenstand des Unternehmens § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versor- gung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, der Handel mit Energie und energienahen Pro- dukten sowie mit darauf bezogenen Finanzin- strumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, die Erbrin- gung von Dienstleistungen im Bereich der Ab- wasserentsorgung, die Nutzung von Einsatz- stoffen in Anlagen zur Energieerzeugung, die Beteiligung an Unternehmen, die Telekommuni- kationsnetze einschließlich Telekommunikati- onsdienstleistungen betreiben, im Zusammen- hang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Er- bringung von Wohnverwaltungsdienstleistun- gen und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Infrastruktur sowie der Betrieb von gemeinnützigen Stiftungen zur För- derung von Wissenschaft, Forschung, Erzie- hung, Bildung, Kultur und Familie. (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Versor- gung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, der Handel mit Energie und energienahen Pro- dukten sowie mit darauf bezogenen Finanzin- strumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, die Erbrin- gung von Dienstleistungen im Bereich der Ab- wasserentsorgung, die Nutzung von Einsatz- stoffen in Anlagen zur Energieerzeugung, die Beteiligung an Unternehmen, die Telekommu- nikationsnetze einschließlich Telekommunikati- onsdienstleistungen betreiben, im Zusammen- hang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungsdienstleistun- gen und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Infrastruktur sowie der Betrieb von gemeinnützigen Stiftungen zur För- derung von Wissenschaft, Forschung, Erzie- hung, Bildung, Kultur und Familie. Die Gesell- schaft kann sich an kommunal geprägten Stadt- werke-Gesellschaften mit einem energiewirt- schaftlichen Betätigungsschwerpunkt beteili- gen, die auch weitere Daseinsvorsorgeaufga- ben erfüllen, insbesondere in den Bereichen des Bäderbetriebs, der Entsorgung/Verwertung von Abfällen, der Abwasserentsorgung und des Betriebs von Tiefgaragen. Ergänzung im Zusammenhang mit der Realisie- rung der Rheinlandkooperation. Die Bezirksregierung Köln legt Wert darauf, dass Stadtwerke-Betätigungsfelder der in rhenag einzu- bringenden Westenergie-Stadtwerke, die nicht vom Unternehmensgegenstand der RheinEnergie, GEW oder/und SWK abgedeckt sind (bspw. Tiefga- ragenbetrieb) Ergänzung der jeweiligen Unterneh- mensgegenstände erfahren. Die Westenergie-Stadtwerkebeteiligungen umfas- sen bspw. aktuell auch Betätigungen wie Tiefgara- genbetrieb, Bäderbetrieb, Entsorgung/Verwertung von Abfällen, Abwasserentsorgung die nicht bei RheinEnergie und GEW im Unternehmensgegen- stand enthalten sind. Anlage 1: Synopse Satzung GEW Köln AG (Stand: 08. 11.2021) Seite 2 von 6 § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Abs. 1 ist überflüssig, allerdings auch un- schädlich. Die Satzung muss eine eventuelle zeit- liche Beschränkung der Gesellschaft enthalten im Umkehrschluss aber keine Angabe darüber, dass eine solche nicht besteht (die Gesellschaft also nicht begrenzt ist). § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Jahresge- winn soll so hoch sein, dass mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Cor- porate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung findet – bei entsprechender Selbstverpflichtung – Beach- tung. Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass mindestens eine marktübliche Verzin- sung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Durch die Ergänzung wird die Berücksichtigung des PCGK der Stadt Köln – nach Abgabe entspre- chender Selbstverpflichtungen – in die Satzung aufgenommen. Anlage 1: Synopse Satzung GEW Köln AG (Stand: 08. 11.2021) Seite 3 von 6 § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Auf- sichtsrats § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Auf- sichtsrats (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden o- der im Verhinderungsfall von seinem Stell- vertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. […] (5) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus de- nen er insgesamt zu bestehen hat, an der Be- schlussfassung teilnimmt. Abwesende Auf- sichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilneh- men, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhin- derungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. […] (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an den Sitzun- gen des Aufsichtsrats teil. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenz- versammlung statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als Vi- deoversammlung oder als Mischform stattfin- den. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungs- ort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die jeweilige Form der Versamm- lung entscheidet der Einberufende mit der Ein- ladung. […] (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus de- nen er insgesamt zu bestehen hat, an der Be- schlussfassung teilnimmt. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilneh- men, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhin- derungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. […] Verfahrensvereinfachung für digitale Aufsichtsratsar- beit, Anpassung an bisherige Praxis im Zusammen- hang mit den Erfahrungen der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Regelungen zur Stimmabgabe wurden an die ent- sprechend zulässige Sitzungsteilnahme nach Abs. 1 angepasst. (Ziel: Verfahrensvereinfachung, Anpassung an bishe- rige Praxis). Anlage 1: Synopse Satzung GEW Köln AG (Stand: 08. 11.2021) Seite 4 von 6 (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzen- den oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder ein- fachen Angelegenheiten auch durch Einho- lung schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Fall ist eine vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellver- treter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. (6) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzen- den oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder ein- fachen Angelegenheiten außerhalb von Sit- zungen auch durch Einholung schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärun- gen gefasst werden. In diesem Fall ist eine vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhin- derung von seinem Stellvertreter zu bestim- mende Frist für den Eingang der Stimmen fest- zulegen. Deklaratorische Klarstellung und Anpassung an bishe- rige Praxis. Anlage 1: Synopse Satzung GEW Köln AG (Stand: 08. 11.2021) Seite 5 von 6 § 10 Aufgaben des Aufsichtsrats § 10 Aufgaben des Aufsichtsrats […] (3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Angelegenheiten: a) Erwerb und Veräußerung von Unterneh- men, Teilen von Unternehmen und Betei- ligung an sowie die Gründung von Unter- nehmen; b) Übernahme wesentlicher neuer Aufga- ben; c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen des Wirtschaftsplans und seiner Nach- tragspläne; d) Überschreitung der Investitionsplanung um mehr als 10 %; e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Energie- und Wasserbezugsverträ- gen, soweit sie von Bedeutung sind; f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Leistung von Sicherheiten jeder Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro überschreitet, sofern diesen nicht bereits im Rahmen des jährlichen Wirtschafts- plans zugestimmt wurde; g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert von 1 Mio. Euro überschritten ist; h) Einleitung und Erledigung von Rechts- streitigkeiten, so weit im Einzelfall ein […] (4) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere in folgenden An- gelegenheiten: a) Erwerb und Veräußerung von Unterneh- men, Teilen von Unternehmen und Betei- ligung an sowie die Gründung von Unter- nehmen; b) Übernahme wesentlicher neuer Aufga- ben; c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen des Wirtschaftsplans und seiner Nach- tragspläne; d) Überschreitung der Investitionsplanung um mehr als 10 %; e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Energie- und Wasserbezugsverträ- gen, soweit sie von Bedeutung sind; f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Leistung von Sicherheiten jeder Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro überschreitet, sofern diesen nicht bereits im Rahmen des jährlichen Wirtschafts- plans zugestimmt wurde; g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert von 1 Mio. Euro überschritten ist; h) Einleitung und Erledigung von Rechts- streitigkeiten, so weit im Einzelfall ein Zur Deklaratorische Klarstellung und zur Vermeidung von Nichtverständnissen in § 11 Abs. 3 einleitend „insbesondere“ zu formulieren, da weitere Zustim- mungsvorbehalte an anderen Stellen der Satzung sowie in der GO des AR enthalten sind. Anlage 1: Synopse Satzung GEW Köln AG (Stand: 08. 11.2021) Seite 6 von 6 Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten ist; i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschaf- ter, so weit sie einen Wert von 1 Mio. Euro überschreiten und nicht im Wirtschafts- plan enthalten sind; j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten ist; i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschaf- ter, so weit sie einen Wert von 1 Mio. Euro überschreiten und nicht im Wirtschafts- plan enthalten sind; j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vor- sitz § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vor- sitz (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vor- stand einberufen, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vor- stand einberufen, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hauptversammlungen ha- ben entweder in Präsenz am Sitz der Gesell- schaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. […] (6) Sofern kein Aktionär widerspricht, können Be- schlüsse außerhalb von Versammlungen in- nerhalb einer von Sitzungsleiter bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfas- sung ist vom Sitzungsleiter unverzüglich zu protokollieren und jedem Aktionär unverzüg- lich zu übersenden. Verfahrensvereinfachung für digitale Gremienar- beit und Anpassung an bisherige Praxis im Zusam- menhang mit den Erfahrungen der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Formvorschriften für die Abhaltung der Hauptversammlungen und die dor- tige Beschlussfassung sollten analog zu den Best- immungen für den Aufsichtsrat erfolgen. Die Satzung enthält derzeit keine Zulassung von Hauptversammlungsbeschlüssen außerhalb einer Hauptversammlung. Ein solcher Umlaufbeschluss könnte mit der entsprechenden Formulierung legi- timiert werden.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 4045/2021 Freigabedatum 25.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff GEW Köln AG hier: Rheinlandkooperation / Anpassung der Satzung der GEW Köln AG Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung Köln mit den in dieser Vorlage beschriebenen Satzungsänderungen der GEW Köln AG gemäß dem aus der Synopse (Anlage 1) ersichtlichen Wortlaut einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Ä nderungen dieses Be- schlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verän- dert wird. Finanzausschuss 06.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Begründung 1. Hintergrund Mit der Umsetzung der ersten Stufe der Rheinlandkooperation (Ratsbeschluss vom 21.06.2021 / Session-Nr. 2032/2021) erlangt die RheinEnergie die Mehrheit an der rhenag, in die im Vorfeld ver- schiedene Stadtwerkebeteiligungen der RheinEnergie und er Westenergie eingebracht werden. In den Vorgesprächen zur kommunalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hat die Kommunalauf- sicht unter anderem deutlich gemacht, dass nach Einbringung der Stadtwerkebeteiligungen - insbe- sondere denen der Westenergie - deren Unternehmensgegenstände sich auch in den Unterneh- mensgegenständen der Satzungen der Muttergesellschaften des Stadtwerke Köln Konzernes wieder- finden müssten. Sofern sich die Unternehmensgegenstände der einzubringenden Stadtwerkebeteili- gungen nicht auf energiewirtsch aftliche Betätigungen begrenzen lassen, muss daher eine entspre- chende Erweiterung in den Unternehmensgegenständen der rhenag beziehungsweise der Rhein- Energie, der GEW Köln AG (GEW) sowie der Stadtwerke Köln GmbH (SWK) erfolgen, damit alle Be- tätigungen der darunterliegenden Gesellschaften abgebildet sind. Im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen zur Rheinlandkooperation war angekündigt worden, dass die Beschlussfassungen zu den Änderungen der Unternehmensgegenstände der RheinEnergie, der GEW und der SWK infolge der Transaktion nachgelagert erfolgen werden. Daneben wurde die Satzung im Hinblick auf Verbesserungs - und Modernisierungspotenzial, insbe- sondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Hin- blick auf digitale Gremienarbeit, analysiert. Berücksichtigt wurden in diesem Zusammenhang zudem Modernisierungsvorschläge von SWK im Zuge von Anpassungsüberlegungen von Gesellschaftsver- trägen anderer Konzerngesellschaften. Das Änderungspotenzial ergibt sich aus rechtlichen, zweckmäßigen, verfahrensvereinfachenden und redaktionellen Gründen. Der Wortlaut der Änderungen ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Synopse, die zudem in der Kommentarspalte die Gründe für die beabsichtigten Änderungen zusam- menfasst. Zudem ist eine konsolidierte Fassung der Satzung der GEW als Anlage 2 beigefügt. Bezüglich der geplanten Satzungs- bzw. Gesellschaftsvertragsänderungen bei der RheinEnergie bzw. der SWK wird auf die Session-Vorlagen 4044/2021 bzw. 4051/2021 verwiesen. 2. Gremienbefassungen Die Anpassung der Satzung der GEW bedarf neben der Beschlussfassung auf Ebene der GEW (Auf- sichtsrat und Hauptversammlung) und der Zustimmung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Köln GmbH gemäß § 11 Abs. 3 lit. d) des Gesellschaftsvertrages der Sta dtwerke Köln GmbH auch der Zustimmung des Rates der Stadt Köln und der Nichtbeanstandung bzw. Bestätigung durch die Be- zirksregierung Köln. Die Beschlussfassungen in den Aufsichtsräten der GEW und der SWK sind für die jeweiligen Sitzun- gen am 02.12.2021 gep lant. Der Beschluss der Hauptversammlung der GEW ist ebenfalls für den 02.12.2021 vorgemerkt. Die Satzungsänderung der GEW ist gemäß § 107 ff GO NRW kommunalrechtlich unbedenklich. Die Satzungsänderung bewegt sich insbesondere im Rahmen der mit der Bezirk sregierung Köln abge- stimmten Vorgaben. Anlagen: 1. Synopse mit Änderungen der Satzung der GEW Köln AG 2. Konsolidierte Fassung der Satzung der GEW Köln AG 3
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4045/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.11.2021
- Erstellt
- 17.11.2021 06:30