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V/0044/2023

Wiederwahl der Beigeordneten Cornelia Wilkens

Vorlagen 31.01.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.02.2023, TOP 13

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2275 Zeichen

V/0044/2023 
V/0044/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Wiederwahl der Beigeordneten Cornelia Wilkens 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.02.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Frau Stadträtin Cornelia Wilkens wird mit Wirkung vom 15.08.2023 als Beigeordnete der Stadt 
Münster wiedergewählt und für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit be-
rufen. 
 
2. Die Einstufung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen 
nach Besoldungsgruppe B 6. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Personalkosten sind im Haushalt veranschlagt. 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.: 
 
Frau Cornelia Wilkens wurde mit Wirkung vom 15.08.2015 als Beigeordnete der Stadt Münster ge-
wählt (Ratsbeschluss vom 17.06.2015). Die achtjährige Wahlzeit von Cornelia Wilkens als Beigeord-
nete läuft am 14.08.2023 ab. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
darf die Wiederwahl frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen. Nach § 71 Abs. 1 der 
Gemeindeordnung wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von acht Jahren. 
 
 
 
Dezernat I 
 
31.01.2023 
 
Ihr Ansprechpart ner: 
Herr Heuer 
Telefon: 0251 4927010 
w olfgang.heuer@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0044/2023 
Zu 2.: 
 
Gemäß § 2 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung NRW sind die Wahlbeamten auf Zeit nach der Ein-
wohnerzahl einzugruppieren. Für die Einwohnerzahl 250 001 – 500 000 ist die Eingruppierung nach 
B5/B6 vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung dürfen die Gemeinden Wahl-
beamten, die in das Amt wiederberufen werden, in dem eine ganze Amtszeit abgeleistet wurde, die 
Bezüge der nächst höheren Besoldungsgruppe gewähren. In der Vergangenheit ist von dieser Mög-
lichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht worden. Es wird daher vorgeschlagen, Frau Stadträtin Corne-
lia Wilkens gem. § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW in die Besoldungsgruppe B 6 einzuwei-
sen. Die Höhe der Frau Wilkens nach §§ 5 und 6 der Eingruppierungsverordnung NRW zu zahlenden 
Aufwandsentschädigung ändert sich dadurch nicht, da sie sich nicht nach der Besoldungsgruppe, 
sondern nach der Einwohnerzahl (für Münster geltende Gruppe: 250 001 bis 500 000 Einwoh-
ner/innen) bemisst.  
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe

Beratungsverlauf (1)

15.02.2023 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0044/2023
Typ
Vorlagen
Datum
31.01.2023
Erstellt
17.01.2023 10:56