V/0044/2023
Wiederwahl der Beigeordneten Cornelia Wilkens
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Beschlussvorlage
2275 Zeichen
V/0044/2023 V/0044/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wiederwahl der Beigeordneten Cornelia Wilkens Beratungsfolge 15.02.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Frau Stadträtin Cornelia Wilkens wird mit Wirkung vom 15.08.2023 als Beigeordnete der Stadt Münster wiedergewählt und für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit be- rufen. 2. Die Einstufung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen nach Besoldungsgruppe B 6. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Personalkosten sind im Haushalt veranschlagt. Begründung: Zu 1.: Frau Cornelia Wilkens wurde mit Wirkung vom 15.08.2015 als Beigeordnete der Stadt Münster ge- wählt (Ratsbeschluss vom 17.06.2015). Die achtjährige Wahlzeit von Cornelia Wilkens als Beigeord- nete läuft am 14.08.2023 ab. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen darf die Wiederwahl frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen. Nach § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von acht Jahren. Dezernat I 31.01.2023 Ihr Ansprechpart ner: Herr Heuer Telefon: 0251 4927010 w olfgang.heuer@stadt- muenster.de - 2 - V/0044/2023 Zu 2.: Gemäß § 2 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung NRW sind die Wahlbeamten auf Zeit nach der Ein- wohnerzahl einzugruppieren. Für die Einwohnerzahl 250 001 – 500 000 ist die Eingruppierung nach B5/B6 vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung dürfen die Gemeinden Wahl- beamten, die in das Amt wiederberufen werden, in dem eine ganze Amtszeit abgeleistet wurde, die Bezüge der nächst höheren Besoldungsgruppe gewähren. In der Vergangenheit ist von dieser Mög- lichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht worden. Es wird daher vorgeschlagen, Frau Stadträtin Corne- lia Wilkens gem. § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW in die Besoldungsgruppe B 6 einzuwei- sen. Die Höhe der Frau Wilkens nach §§ 5 und 6 der Eingruppierungsverordnung NRW zu zahlenden Aufwandsentschädigung ändert sich dadurch nicht, da sie sich nicht nach der Besoldungsgruppe, sondern nach der Einwohnerzahl (für Münster geltende Gruppe: 250 001 bis 500 000 Einwoh- ner/innen) bemisst. gez. Markus Lewe
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0044/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.01.2023
- Erstellt
- 17.01.2023 10:56