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V/0449/2009

Antrag der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion Nr. A-R/0013/2009 "Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene"

Vorlagen 10.06.2009

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 24.06.2009, TOP 2.1

Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Europäische Charta für Gleichstellung

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Beschlussvorlage

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DER OBERBÜRGERMEISTER 
Frauenbüro 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion Nr. A-R/0013/2009 
„Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene“ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
24.06.2009 Hauptausschuss Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster tritt der „Europäischen Charta für die Gleichstellung von Männern und 
Frauen auf lokaler Ebene, erarbeitet und gefördert vom Rat der Gemeinden und Regionen 
Europas und seinen Partnern“ bei.  
2. Wie in der Charta vorgesehen, wird die Verwaltung beauftragt, innerhalb der nächsten zwei 
Jahre auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme zur Gleichstellung in Münster einen 
Gleichstellungs-Aktionsplan zu erarbeiten und seine Umsetzung vorzubereiten.  
3. Zu den Ergebnissen und Prozessen wird jeweils in den Fachausschüssen Bericht erstattet. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Maßnahme keine Kosten und Folgekosten ent-
stehen. 
 
Begründung: 
Mit der Unterzeichnung der Charta verpflichtet sich die Stadt gleichstellungspolitische Ziele in ei-
nem breiten Spektrum an Lebens- und Politikbereichen zu verfolgen. Damit besteht die Möglich-
keit, die in Münster bereits vorhandenen gleichstellungsrelevanten und – fördernden Strukturen in 
ihrem Zusammenhang darzustellen und zu würdigen. Gleichzeitig stellt diese Bestandsaufnahme 
eine gute Ausgangsbasis für die weiteren Aufgaben aus der Charta und notwendige Optimie-
rungsbedarfe dar. Die Einbeziehung der gleichstellungsrelevanten Akteure und Formen der Bür-
ger/innenbeteiligung im Rahmen dieses Prozesses haben dabei gleichzeitig die Wirkung, beste-
hende Netzwerk-Strukturen zu vertiefen und zu stärken. 
In der Verwaltung wird die Erstellung des Aktionsplans wie seine Umsetzung im Sinne der Ge-
samtverantwortung für die Verwirklichung der Gleichberechtigung als Querschnittsaufgabe veran-
kert. 
 
gez.  
Dr. Bertold Tillmann 
 
Anlage: Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene 
Vorlagen-Nr.: 
V/0449/2009 
Auskunft erteilt: 
Frau Arndts-Haupt 
Ruf: 
492 17 00 
E-Mail: 
ArndtsHM@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.06.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

Anlage 1 - Europäische Charta für Gleichstellung

60523 Zeichen

EUROPÄISCHE CHARTA FÜR DIE 
GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND 
MÄNNERN AUF LOKALER EBENE 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Charta für die Lokal- und Regionalregierungen Europas 
zur Förderung des Einsatzes ihrer Kompetenzen und 
Partnerschaften mit dem Ziel der Schaffung von mehr 
Gleichheit für ihre Bevölkerung 
 
 
 
 
 
 
 
Erarbeitet und gefördert vom 
Rat der Gemeinden und Regionen Europas und seinen Partnern

EINLEITUNG 
 
Die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler 
Ebene wendet sich an die Lokal- und Regionalregierungen Europas und lädt sie ein, die 
Charta zu unterzeichnen, sich formell und öffentlich zum Grundsatz der Gleichstellung 
von Frauen und Männern zu bekennen und die in der Charta niedergelegten 
Verpflichtungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets umzusetzen. 
 
Um die Umsetzung dieser Verpflichtungen zu unterstützen, erklären sich die 
unterzeichnenden Gebietskörperschaften bereit, einen Gleichstellungs-Aktionsplan zu 
erarbeiten, der die für diesen Zweck vorgesehenen Prioritäten, Aktivitäten und 
Ressourcen darlegt. 
 
Darüber hinaus verpflichten sich die unterzeichnenden Gebietskörperschaften, alle 
Institutionen und Organisationen in ihrem Hoheitsgebiet einzubeziehen, um die 
Erreichung echter Gleichstellung in der Praxis sicherzustellen. 
 
Die Charta wurde im Rahmen eines Projekts (2005-2006) erarbeitet, das vom Rat der 
Gemeinden und Regionen Europas zusammen mit zahlreichen nachstehend aufgeführten 
Partnern durchgeführt wurde. Das Projekt wurde von der Europäischen Kommission im 
Rahmen des 5. Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Frauen 
und Männern unterstützt. 
 
* * * * * * * * * 
 
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht aller Menschen sowie ein 
Grundwert jeder Demokratie. Um dieses Ziel zu erreichen, muss dieses Recht nicht nur 
vor dem Gesetz anerkannt sein, sondern wirksam auf alle Bereiche des Lebens 
angewendet werden: Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. 
 
Trotz vielfältiger formaler Anerkennung und zahlreicher Fortschritte ist die 
Gleichstellung von Frauen und Männern im Alltag noch immer nicht Realität geworden. 
Frauen und Männer genießen in der Praxis nicht dieselben Rechte. Gesellschaftliche, 
politische, wirtschaftliche und kulturelle Ungleichheiten bestehen weiterhin, etwa bei 
Löhnen und Gehältern sowie bei der politischen Vertretung, in der Frauen 
unterrepräsentiert sind. 
 
Diese Ungleichheiten sind das Ergebnis sozialer Konstrukte, die auf zahlreichen 
Stereotypen in den Bereichen Familie, Bildung, Kultur, Medien, Arbeitswelt, 
gesellschaftliche Organisation usw. beruhen. Es existieren nach wie vor viele Felder, in 
denen Handlungsbedarf besteht, in denen neue Ansätze und strukturelle Veränderungen 
eingeführt werden können. 
 
Als die den BürgerInnen am nächsten stehende Regierungsebene sind Lokal- und 
Regionalbehörden am besten geeignet, die Fortdauer und Neubildung von Ungleichheiten

zu bekämpfen und eine wahrhaft egalitäre Gesellschaft zu fördern. Durch ihre 
Kompetenzbereiche und Kooperationen mit der ganzen Bandbreite lokaler AkteurInnen 
können sie konkrete Aktionen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern 
setzen. 
 
Darüber hinaus ist das Subsidiaritätsprinzip für die praktische Umsetzung des Rechts auf 
Gleichstellung von Frauen und Männern besonders wichtig. Dieses Prinzip gilt für alle 
Regierungsebenen – europäisch, national, regional und lokal. Während den Lokal- und 
Regionalregierungen Europas unterschiedliche Verantwortungsbereiche zukommen, 
können und müssen sie alle eine positive Rolle in der Förderung der Gleichstellung 
spielen, und zwar in praktischer Weise, die sich auf das tägliche Leben ihrer Bevölkerung 
auswirkt. 
 
Die Prinzipien der lokalen und regionalen Selbstbestimmung sind eng mit dem 
Subsidiaritätsprinzip verbunden. Die Europäische Charta der kommunalen 
Selbstverwaltung des Europarats aus dem Jahr 1985, welche von einer großen Mehrheit 
europäischer Staaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, betont „ das Recht und die 
tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen der Gesetze 
einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum 
Wohl ihrer EinwohnerInnen zu regeln und zu gestalten.“  Die Umsetzung und Förderung 
das Rechts auf Gleichstellung muss im Zentrum dieses Konzepts kommunaler 
Selbstverwaltung verankert sein. 
 
Die lokale oder regionale Demokratie muss sicherstellen, dass hinsichtlich ganz 
konkreter Aspekte des täglichen Lebens wie etwa Wohnraum, Sicherheit, öffentliche 
Verkehrsmittel, Arbeitswelt oder Gesundheit die sinnvollsten Entscheidungen getroffen 
werden. 
 
Außerdem ermöglicht die umfassende Einbeziehung von Frauen in die Entwicklung und 
Umsetzung lokaler und regionaler Politiken eine Berücksichtigung ihrer 
Lebenserfahrungen, Kenntnisse und Kreativität. 
 
Wenn wir eine Gesellschaft schaffen wollen, die auf Gleichstellung beruht, müssen 
Lokal- und Regionalregierungen die Genderdimension in ihrer Politik, Organisation und 
praktischen Arbeit umfassend berücksichtigen. In der Welt von heute und morgen ist eine 
echte Gleichstellung von Frauen und Männern auch der Schlüssel zu unserem 
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfolg – nicht nur auf europäischer oder 
nationaler Ebene, sondern auch in unseren Regionen, Städten und Gemeinden. 
 
* * * * * * * * * 
 
Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas und sein Ausschuss gewählter 
VertreterInnen lokaler und regionaler Behörden treten seit vielen Jahren aktiv für die 
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf der lokalen und regionalen 
Ebene ein. Im Jahr 2005 stellte der RGRE ein konkretes Instrument für Lokal- und 
Regionalbehörden in Europa vor: die „Stadt der Gleichstellung“. Durch die Benennung

von Good Practices in bestimmten europäischen Städten und Gemeinden gibt uns die 
„Stadt der Gleichstellung“ eine Methodik an die Hand, mit der Politiken zur 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf der lokalen und regionalen Ebene umgesetzt 
werden können. Die vorliegende Charta baut auf dieser Arbeit auf. 
 
Die Rolle der Lokal- und Regionalregierungen für die Gleichstellungsförderung wurde in 
der 1998 angenommenen Weltweiten Erklärung der IULA (International Union of Local 
Authorities) über Frauen in der Lokalregierung bestätigt. Die neue weltweite 
Organisation United Cities and Local Governments bezeichnet die Gleichstellung von 
Frauen und Männern als eines ihrer Hauptziele.

PRÄAMBEL 
 
 
Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas als Vertreter der europäischen 
Lokal- und Regionalregierungen hat zusammen mit den folgenden PartnerInnen: 
 
Österreichischer Städtebund 
Nationale Vereinigung der Gemeinden der Republik Bulgarien 
Union der Gemeinden Zyperns  
Union der Städte und Gemeinden der Tschechischen Republik 
Vereinigung finnischer Lokal- und Regionalbehörden 
Französische Sektion des RGRE (AFCCRE) 
Deutsche Sektion des RGRE 
Zentralvereinigung der Gemeinden und Kommunen Griechenlands (KEDKE) 
Ungarische Nationalvereinigung lokaler Gebietskörperschaften (TÖOSZ) 
Italienische Sektion des RGRE (AICCRE) 
Toskanische Föderation der AICCRE 
Vereinigung luxemburgischer Städte und Gemeinden (SYVICOL) 
Vereinigung polnischer Städte 
Spanischer Bund der Gemeinden und Provinzen (FEMP) 
Baskische Gemeindevereinigung 
Bund der Gemeinden und Provinzen von Extremadura (FEMPEX) 
Stadt Wien (Österreich) 
Stadt Saint Jean de la Ruelle (Frankreich) 
Stadt Frankfurt am Main (Deutschland) 
Stadt Burguillos del Cerro (Spanien) 
Stadt Cartagena (Spanien) 
Stadt Sevilla (Spanien) 
Stadt Valencia (Spanien) 
Stehender Ausschuss der Euro-Mediterranen Partnerschaft lokaler und regionaler 
Behörden (COPPEM) 
Agentur für Zeit und Mobilität Belfort-Montbéliard (Frankreich)

im Bewusstein , dass die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Union auf 
Grundrechten und Grundfreiheiten gründen, zu denen auch die Förderung der 
Gleichstellung von Frauen und Männern zählt, und die europäische Gesetzgebung die 
Basis für die auf diesem Gebiet in Europa erzielten Fortschritte geliefert hat; 
 
im Bewusstsein des internationalen Gesetzesrahmens für Menschenrechte der Vereinten 
Nationen und insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der 1979 
angenommenen Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung 
gegen Frauen; 
 
unter Betonung des wesentlichen Beitrags des Europarats zur Förderung der 
Gleichstellung von Frauen und Männern und der kommunalen Selbstverwaltung; 
 
in der Erwägung , dass  die Gleichstellung von Frauen und Männern den Willen 
voraussetzt, in den drei einander ergänzenden Bereichen Handlungen zu setzen, die zu 
ihrer Erreichung nötig sind, nämlich in der Abschaffung direkter Ungleichheiten, der 
Beseitigung indirekter Ungleichheiten und der Schaffung eines politischen, rechtlichen 
und gesellschaftlichen Umfelds, das die proaktive Entwicklung einer egalitären 
Demokratie fördert; 
 
im Bedauern  über die noch immer vorhandene Diskrepanz zwischen der gesetzlichen 
Anerkennung des Rechts auf Gleichstellung und der tatsächlichen und praktischen 
Anwendung dieses Rechts; 
 
in der Erwägung , dass Lokal- und Regionalregierungen in  Europa eine entscheidende 
Rolle für ihre BürgerInnen und EinwohnerInnen spielen und spielen müssen, um das 
Recht auf Gleichstellung – insbesondere von Frauen und Männern – in allen ihren 
Verantwortungsbereichen umzusetzen; 
 
in der Erwägung , dass eine ausgewogene Mitwirkung und Vertretung von Frauen und 
Männern in Entscheidungsprozessen und Führungspositionen von wesentlicher 
demokratischer Bedeutung ist; 
 
inspiriert vor allem durch die 1979 angenommene Konvention über die Abschaffung 
aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen, die Erklärung und Aktionsplattform der 
Vereinten Nationen von Beijing aus dem Jahr 1995 sowie die Beschlüsse der 23. 
Sondersitzung der UNO-Generalversammlung im Jahr 2000 (Beijing +5), die Charta der 
Grundrechte der Europäischen Union, die Empfehlung des Rates vom Dezember 1996 
über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen 
und die Weltweite Erklärung der International Union of Local Authorities aus dem Jahr 
1998 über Frauen in der Lokalregierung; 
 
im Wunsch , an den fünfundzwanzigsten Jahrestag des Inkrafttretens der UNO-
Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen im 
September 1981 zu erinnern;

diese Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf 
lokaler Ebene erarbeitet und fordert die Lokal- und Regionalregierungen Europas 
auf, diese Charta zu unterzeichnen und umzusetzen.

TEIL I 
 
GRUNDSÄTZE 
 
 
 
 
Wir, die UnterzeichnerInnen dieser Charta über die Gleichstellung von Frauen und 
Männern auf lokaler Ebene, anerkennen folgende Punkte als Grundsätze unseres 
Handelns: 
 
1. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht 
 
Dieses Recht muss von Lokal- und Regionalregierungen in allen ihren 
Verantwortungsbereichen umgesetzt werden, wozu auch die Verpflichtung zählt, alle 
Formen der direkten oder indirekten Diskriminierung abzuschaffen. 
 
2. Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen müssen bekämpft werden, 
um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu garantieren 
 
Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen, die neben dem Geschlecht von 
Personen auch auf Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen 
Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen 
Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, 
Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder sozioökonomischem Status beruhen, 
sind bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu 
berücksichtigen. 
 
3. Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an 
Entscheidungsprozessen ist eine der Grundbedingungen einer demokratischen 
Gesellschaft 
 
Das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt voraus, dass Lokal- 
und Regionalbehörden alle entsprechenden Maßnahmen treffen und alle geeigneten 
Strategien anwenden, um die ausgewogene Vertretung und Mitwirkung von Frauen 
und Männern in allen Bereichen der Entscheidungsfindung zu fördern. 
 
4. Die Beseitigung von Geschlechterstereotypen ist von grundlegender Bedeutung 
für die Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Lokal- und Regionalbehörden müssen die Beseitigung von Stereotypen und 
Hindernissen fördern, auf denen die Ungleichheiten im Hinblick auf Status und 
Situation von Frauen beruhen und die eine unausgewogene Einschätzung der Rollen

von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zufolge 
haben. 
 
 
5. Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokal- 
und Regionalregierungen ist für die Förderung der Gleichstellung von Frauen 
und Männern erforderlich 
 
Die Geschlechterperspektive muss in der Gestaltung von Politiken, Methoden und 
Instrumenten berücksichtigt werden, die das tägliche Leben der Bevölkerung 
beeinflussen, etwa durch den Einsatz von Gender Mainstreaming
1 und Gender 
Budgeting2. Zu diesem Zweck müssen die Erfahrungen von Frauen auf lokaler Ebene 
unter Einbeziehung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen analysiert und 
berücksichtigt werden. 
 
6. Entsprechend dotierte Aktionspläne und Programme sind notwendige 
Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Lokale- und Regionalregierungen müssen Aktionspläne und -programme zur 
Gleichstellung erarbeiten und mit den Finanzmitteln und Humanressourcen 
ausstatten, die für ihre Umsetzung erforderlich sind. 
 
Diese Grundsätze stellen die Basis für die im nachfolgenden Teil III aufgeführten Artikel 
dar. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                  
 
1 Gender Mainstreaming: Im Juli 1997 definierte der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) das Gender 
Mainstreaming-Konzept wie folgt: „Mainstreaming als Geschlechterperspektive ist ein Prozess zur Bewertung der Auswirkungen 
aller geplanten Aktionen einschließlich von Gesetzen, Politiken oder Programmen auf Frauen und Männer. Es ist eine Strategie, u m 
die Belange und Erfahrungen von Frauen wie Männern so zu einem integralen Teil der Planung, Umsetzung, Überprüfung und 
Bewertung von Politiken und Programmen in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu machen, dass Frauen und  
Männer gleichviel Nutzen daraus ziehen und die Ungleichheit nicht länger bestehen bleibt. Das ultimative Ziel ist es, die 
Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen.“
 
 
2 Gender Budgeting: „Gender Budgeting ist eine Anwendung von Gender Mainstreaming im Haushaltsverfahren. Es ist eine 
geschlechterspezifische Bewertung der Haushaltspolitik, d.h. die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Ebenen des 
Haushaltsverfahrens und die Umstrukturierung der Ausgaben und Einnahmen mit Blick auf die Förderung der 
Geschlechtergleichstellung.“

TEIL II 
 
 
UMSETZUNG DER CHARTA UND DER DARIN ENTHALTENEN 
VERPFLICHTUNGEN 
 
 
 
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die nachfolgend beschriebenen 
Schritte zur Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Charta durchzuführen: 
 
(1) Innerhalb eines zumutbaren Zeitraums (nicht mehr als zwei Jahre) ab 
Unterzeichnungsdatum entwickelt jeder Unterzeichner dieser Charta einen eigenen 
Gleichstellungs-Aktionsplan, nimmt diesen an und setzt ihn um. 
 
(2) Der Gleichstellungs-Aktionsplan legt die Ziele und Prioritäten der 
Unterzeichnerin/des Unterzeichners, die geplanten Maßnahmen und 
bereitzustellenden Ressourcen fest, um die Charta und die darin enthaltenen 
Verpflichtungen in Kraft zu setzen. Der Plan muss auch den geplanten Zeitrahmen für 
seine Umsetzung darlegen. Falls ein Unterzeichner bereits über einen 
Gleichstellungs-Aktionsplan verfügt, muss er diesen überprüfen, um sicherzustellen, 
dass alle gemäß dieser Charta relevanten Themen darin aufgegriffen werden. 
 
(3) Jede/r Unterzeichner/in holt eine Vielzahl von Meinungen ein, bevor der 
Gleichstellungs-Aktionsplan angenommen wird, und sorgt für die weite Verbreitung 
des Plans nach Annahme. Außerdem berichtet jede/r Unterzeichner/in regelmäßig und 
öffentlich über die bei der Umsetzung des Plans gemachten Fortschritte. 
 
(4) Jede/r Unterzeichner/in revidiert den Gleichstellungs-Aktionsplan je nach Erfordernis 
und entwickelt jeweils neue Pläne für nachfolgende Perioden. 
 
(5) Jede/r Unterzeichner/in erklärt sich grundsätzlich bereit, mit einem geeigneten, noch 
zu schaffenden Bewertungssystem zu kooperieren, um die Fortschritte bei der 
Umsetzung dieser Charta beurteilen zu können und es Lokal- und 
Regionalregierungen in ganz Europa zu ermöglichen, voneinander zu lernen, wie die 
Gleichstellung von Frauen und Männern besser erreicht werden kann. Zu diesem 
Zweck stellt jede/r Unterzeichner/in den Gleichstellungs-Aktionsplan sowie andere 
relevante, öffentlich zugängliche Materialien zur Verfügung. 
 
(6) Jede/r Unterzeichner/in informiert den Rat der Gemeinden und Regionen Europas 
schriftlich davon, dass und an welchem Tag die Charta unterzeichnet wurde, und gibt 
gleichzeitig Kontaktdaten für weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf die Charta an.

TEIL III 
 
 
DEMOKRATISCHE VERANTWORTUNG
 
 
 
Artikel 1 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht auf die 
Gleichstellung von Frauen und Männern eine der Grundbedingungen einer 
demokratischen Gesellschaft darstellt und eine demokratische Gesellschaft nicht auf 
die Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Kreativität von Frauen verzichten 
kann. Zu diesem Zweck muss sie auf Grundlage der Gleichstellung die Teilhabe, 
Vertretung und Einbeziehung von Frauen mit unterschiedlichem Hintergrund und 
unterschiedlichen Alters in allen Bereichen politischer und öffentlicher 
Entscheidungsprozesse sicherstellen. 
 
(2) Als demokratisch gewähltes Gremium, dessen Aufgabe die Obsorge für die eigene 
Bevölkerung und das eigene Hoheitsgebiet ist, verpflichtet sich die 
Unterzeichnerin/der Unterzeichner daher als demokratische/r Repräsentant/in der 
lokalen Gemeinschaft, Erbringer und Auftraggeber von Leistungen, Planer und 
Regulierungsbehörde sowie Arbeitgeber, die praktische Anwendung dieses Rechts in 
allen seinen Aktivitätsbereichen zu fördern und zu unterstützen. 
 
 
POLITISCHE ROLLE 
 
 
Artikel 2 – Politische Vertretung 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die 
gleichen aktiven und passiven Wahlrechte zukommen. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männern die 
gleichen Rechte zukommen, an Politikgestaltung und -umsetzung teilzuhaben, 
öffentliche Ämter zu bekleiden und alle öffentlichen Funktionen auf allen 
Regierungsebenen wahrzunehmen. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt den Grundsatz der ausgewognen 
Vertretung in allen gewählten und öffentlichen Entscheidungsgremien. 
 
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Durchführung aller 
zumutbaren Maßnahmen zur Unterstützung der oben erwähnten Rechte und 
Grundsätze, darunter auch folgender Schritte:

• Frauen aufzufordern, sich in Wählerlisten eintragen zu lassen und ihr aktives und 
passives Wahlrecht wahrzunehmen; 
 
• politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, den Grundsatz der 
ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern anzuwenden und 
umzusetzen; 
 
• zu diesem Zweck politische Parteien und Gruppierungen aufzufordern, alle 
gesetzlich zulässigen Schritte zu unternehmen – wozu, falls erforderlich, auch 
Quotenregelungen zählen –, um die Anzahl von Kandidatinnen bei Wahlen zu 
erhöhen; 
 
• die eigenen Verfahren und Verhaltensstandards so zu regeln, dass potenzielle 
Kandidatinnen und gewählte Vertreterinnen nicht durch stereotype 
Verhaltensformen, sprachliche Wendungen oder Belästigungen abgeschreckt 
werden; 
 
• Maßnahmen zu treffen, um es gewählten Vertreternnen zu ermöglichen, 
Privatleben, Arbeit und öffentliche Aufgaben miteinander zu vereinbaren, etwa 
indem Zeitpläne, Arbeitsmethoden und Betreuungseinrichtungen allen gewählten 
VertreterInnen uneingeschränkte Teilhabe ermöglichen. 
 
(5) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich zur Förderung und 
Anwendung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung in den eigenen 
Entscheidungs- und Beratungsgremien sowie bei der Entsendung von Personen in 
externe Gremien. 
 
Falls die Behörde derzeit keine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern 
wahrnimmt, wird sie diese so einführen, dass jenes Geschlecht, das derzeit in der 
Minderheit ist, wenigstens genauso gut vertreten sein wird wie dies im Augenblick 
der Fall ist. 
 
(6) Weiterhin verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass keine 
öffentliche oder politische Stellung, für die einen Vertreter/eine Vertreterin bestellt 
oder gewählt wird, grundsätzlich und in der Praxis auf nur ein Geschlecht beschränkt 
ist oder aufgrund von stereotypen Ansichten als normale Rolle nur eines Geschlechts 
betrachtet wird.

Artikel 3 – Mitwirkung am politischen und zivilgesellschaftlichen Leben 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Recht von BürgerInnen 
auf Mitwirkung an öffentlichen Angelegenheiten einen Grundsatz jeder Demokratie 
darstellt, und dass Frauen und Männer das Recht haben, in gleichem Maße an der 
Regierung und dem öffentlichen Leben ihrer Region, Kommune und lokalen 
Gemeinschaft mitzuwirken. 
 
(2) Im Hinblick auf die verschiedenen Formen der öffentlichen Mitwirkung an den 
eigenen Angelegenheiten, etwa in Beiräten, Nachbarschaftsräten, E-Partizipation 
oder Planungsvorhaben mit Bürgerbeteiligung, verpflichtet sich die/der 
Unterzeichner/in dafür zu sorgen, dass Frauen und Männer in der Praxis gleiche 
Möglichkeiten der Mitwirkung genießen. Führen bestehende Formen der 
Mitwirkung nicht zu dieser Gleichstellung, verpflichtet sich die/der 
Unterzeichner/in, neue Methoden zu entwickeln und zu erproben. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die aktive Mitwirkung am 
politischen und zivilgesellschaftlichen Leben für Frauen und Männer aus allen 
Gruppen der Gemeinschaft, insbesondere von Frauen und Männern aus 
Minderheiten, die sonst vielleicht ausgeschlossen wären, zu fördern. 
 
 
Artikel 4 – Öffentliches Engagement für Gleichstellung 
 
(1) Als demokratische/r Repräsentant/in und Vertreter/in der Gemeinde und des 
Hoheitsgebiets verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in formell und öffentlich dem 
Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene, wozu auch 
folgende Schritte zählen: 
 
• Ankündigung der Unterzeichnung dieser Charta durch die/den Unterzeichner/in 
nach einer Diskussion im höchsten Gremium des Unterzeichners und nach 
Annahme der Charta durch dieses Gremium; 
 
• Verpflichtung zur Wahrnehmung des Engagements im Rahmen dieser Charta 
sowie öffentliche und regelmäßige Berichterstattung über die bei der Umsetzung 
des Gleichstellungs-Aktionsplans erzielten Fortschritte; 
 
• Verpflichtung zur Einhaltung und Durchsetzung eines Verhaltenskodex 
betreffend die Geschlechtergleichstellung durch die/den Unterzeichner/in und 
dessen gewählte Mitglieder. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nützt ihr/sein demokratisches Mandat, um 
andere politische und öffentliche Institutionen, private Einrichtungen und 
zivilgesellschaftliche Organisationen aufzufordern, in ihrem Handeln das Recht auf 
die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis sicherzustellen.

Artikel 5 – Zusammenarbeit mit Partnern zur Förderung der Gleichstellung 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, mit allen PartnerInnen aus 
dem öffentlichen und privaten Sektor sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen 
zusammenzuarbeiten, um die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen 
Bereichen des Lebens im eigenen Hoheitsgebiet zu fördern. Insbesondere versucht 
die/der Unterzeichner/in, zu diesem Zweck mit den Sozialpartnern zu kooperieren. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner zieht bei der Entwicklung und Überprüfung 
des Gleichstellungs-Aktionsplans sowie hinsichtlich aller anderen wichtigen Fragen, 
welche die Gleichstellung betreffen, Partnergremien und -organisationen 
einschließlich der Sozialpartner zu Rate. 
 
 
Artikel 6 – Kampf gegen Stereotype 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, Vorurteile, Praktiken und 
sprachliche Wendungen sowie Bilder zu bekämpfen und so weit wie möglich zu 
verhindern, welche auf der Vorstellung der Über- oder Unterlegenheit eines 
Geschlechts oder auf stereotypen Geschlechterrollen für Frauen oder Männer 
beruhen. 
 
(2) Zu diesem Zweck sorgt die/er Unterzeichner/in dafür, dass die eigenen öffentlichen 
und internen Mitteilungen dieser Verpflichtung voll entsprechen und positive 
Geschlechterbilder und -beispiele befördern. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner unterstützt weiters die eigenen 
MitarbeiterInnen durch Ausbildungs- und andere Maßnahmen in der Erkennung und 
Beseitigung stereotyper Einstellungen und Verhaltensweisen und regelt auch die 
Verhaltensstandards in dieser Hinsicht. 
 
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner führt Aktivitäten und Kampagnen durch, um 
das Bewusstsein für den schädlichen Einfluss von Geschlechterstereotypen auf die 
Gleichstellung von Frauen und Männern zu schärfen. 
 
 
Artikel 7 – Gute Verwaltungs- und Konsultationsverfahren 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht von Frauen und Männern 
auf gleiche, unparteiische, faire und möglichst schnelle Behandlung in allen 
Angelegenheiten, zu denen auch folgende Rechte zählen: 
 
• Recht auf Anhörung vor jeder Entscheidung, die negative Konsequenzen für 
eine Person haben könnte;

• Verpflichtung der jeweiligen Behörde zur Anführung von Gründen für ihre 
Entscheidung; 
 
• Recht auf relevante Informationen über eine Person betreffende Fragen. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Qualität der Politiken und 
Entscheidungen im gesamten eigenen Kompetenzbereich mit großer 
Wahrscheinlichkeit gesteigert wird, wenn alle unter Umständen betroffenen Personen 
zu einem frühen Zeitpunkt zu Rate gezogen werden, und dass Frauen und Männer in 
der Praxis gleichen Zugang zu relevanten Informationen sowie gleiche 
Antwortmöglichkeiten erhalten müssen. 
 
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, je nach Erfordernis folgende Schritte 
zu setzen: 
 
• Sicherstellen, dass Informationsverfahren die Bedürfnisse von Frauen und 
Männern berücksichtigen, wozu auch der Zugang zu Informations- und 
Kommunikationstechnologien zählt; 
 
• Sicherstellen, dass bei Konsultationsverfahren auch jene Stimmen in gleichem 
Maße Gehör finden, die sonst oft übergangen werden, und dass gesetzlich 
zulässige positive Unterstützungsmaßnahmen gesetzt werden, um diesen Verlauf 
zu garantieren; 
 
• Durchführung von getrennten Konsultationsverfahren für Frauen, wo angebracht. 
 
 
ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE GLEICHSTELLUNG
 
 
 
Artikel 8 – Allgemeine Verpflichtungen 
 
(1) Im Hinblick auf den gesamten eigenen Kompetenzbereich anerkennt, achtet und 
fördert die/der Unterzeichner/in die entsprechenden Rechte und Grundsätze der 
Gleichstellung von Frauen und Männern und bekämpft geschlechterspezifische 
Benachteiligung and Diskriminierung. 
 
(2) Die in dieser Charta dargelegten Verpflichtungen gelten für eine/n Unterzeichner/in 
nur dann, wenn sie bzw. ihre relevanten Aspekte in den eigenen rechtlichen 
Kompetenzrahmen fallen.

Artikel 9 – Gender Assessment 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Hinblick auf den 
gesamten eigenen Kompetenzbereich Gender Assessments (Bewertung 
geschlechterspezifischer Auswirkungen) wie in diesem Artikel beschrieben 
durchzuführen. 
 
(2) Zu diesem Zweck verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, ein 
Umsetzungsprogramm für Gender Assessments entsprechend den eigenen Prioritäten, 
Ressourcen und Zeitplänen durchzuführen und in den Gleichstellungs-Aktionsplan 
aufzunehmen bzw. darin zu berücksichtigen. 
 
(3) Um Relevanz zu erlangen, müssen Gender Assessments folgende Schritte enthalten: 
 
• Prüfung bestehender Politiken, Verfahren, Praktiken, Schemata und 
Anwendungshäufigkeiten, um zu klären, ob diese unfaire Diskriminierungen in 
sich tragen, auf Geschlechterstereotypen beruhen oder ob sie die besonderen 
Bedürfnisse von Frauen und Männern entsprechend berücksichtigen; 
 
• Prüfung der Zuteilung von finanziellen und anderen Ressourcen für die genannten 
Zwecke; 
 
• Erkennen der Prioritäten und – falls erforderlich – Ziele, um mit den sich aus 
diesen Prüfungen ergebenden Resultaten umgehen und erkennbare 
Verbesserungen in der Leistungserbringung erzielen zu können; 
 
• frühzeitige Durchführung einer Einschätzung aller wesentlichen Vorschläge für 
neue oder abgeänderte Politiken, Verfahren und Änderungen in der 
Ressourcenzuteilung, um deren potenzielle Auswirkungen auf Frauen und 
Männer erkennen und endgültige Entscheidungen im Lichte dieser Einschätzung 
treffen zu können; 
 
• Berücksichtigung der Bedürfnisse oder Interessen von Personen, die vielfältigen 
Diskriminierungen oder Benachteilungen ausgesetzt sind. 
 
 
Artikel 10 – Vielfältige Diskriminierungen oder Benachteiligungen 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Diskriminierung aus Gründen 
des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer 
Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, politischer oder sonstiger 
Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, 
der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten 
ist.

(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass viele Frauen und Männer 
trotz dieses Verbots vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt 
sind, wozu auch sozioökonomische Benachteiligungen zählen, welche ihre Fähigkeit, 
die anderen in dieser Charta dargelegten und erwähnten Rechte wahrzunehmen, 
unmittelbar beeinträchtigen. 
 
(3) Die/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs 
alle zumutbaren Handlungen zu setzen, um die Auswirkungen vielfältiger 
Diskriminierungen oder Benachteiligungen zu bekämpfen, wozu folgende Schritte 
zählen: 
 
• Sicherstellen, dass die Probleme vielfältiger Diskriminierungen und 
Benachteiligungen in einem Gleichstellungs-Aktionsplan und Gender 
Assessments aufgegriffen werden; 
 
• Sicherstellen, dass die Probleme vielfältiger Diskriminierungen und 
Benachteiligungen bei der Durchführung von Aktionen oder Maßnahmen gemäß 
anderen Artikeln dieser Charta berücksichtigt werden; 
 
• Durchführung öffentlicher Informationskampagnen zur Bekämpfung von 
Stereotypen und Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die 
vielfältigen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind; 
 
• Durchführung spezieller Maßnahmen zur Abdeckung der besonderen Bedürfnisse 
von Migrantinnen. 
 
 
ROLLE ALS ARBEITGEBER
 
 
 
Artikel 11 
 
(1) In der Rolle als Arbeitgeber anerkennt die/der Unterzeichner/in das Recht auf 
Gleichstellung von Frauen und Männern betreffend alle Aspekte der Beschäftigung 
einschließlich Arbeitsorganisation und Arbeitsbedingungen. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht auf das Vereinen von 
Beruf, gesellschaftlichem Leben und Privatsphäre sowie das Recht auf Würde und 
Sicherheit am Arbeitsplatz. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen 
einschließlich gesetzlich zulässiger positiver Unterstützungsmaßnahmen zu treffen, 
um die oben erwähnten Rechte zu unterstützen. 
 
(4) Die in Punkt (3) erwähnten Maßnahmen umfassen folgende Schritte:

(a) Prüfung der relevanten Politiken und Verfahren im Hinblick auf die 
Beschäftigung innerhalb der eigenen Organisation sowie Entwicklung und 
Umsetzung der die Beschäftigung betreffenden Abschnitte im Gleichstellungs-
Aktionsplan, um Ungleichheiten innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu 
beseitigen, wobei unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen sind: 
 
• gleiche Bezahlung einschließlich gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit; 
 
• Vorkehrungen für die Prüfung von Lohn-, Gehalts- und Pensionssystemen; 
 
• Maßnahmen zur Sicherstellung fairer und transparenter Beförderungs- und 
Karrierechancen; 
 
• Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen 
und Männern auf allen Ebenen, insbesondere zur Beseitigung von 
Unausgewogenheiten auf der Führungsebene; 
 
• Maßnahmen zur Beseitigung geschlechterspezifischer Aufteilungen von 
Berufsfeldern und zur Förderung von Personen, die sich für nichttraditionelle 
Berufe entscheiden; 
 
• Maßnahmen zur Sicherstellung fairer Einstellungsverfahren; 
 
• Maßnahmen zur Sicherstellung angemessener, gesunder und sicherer 
Arbeitsbedingungen; 
 
• Verfahren zur Konsultation von MitarbeiterInnen und ihrer Gewerkschaften, 
wodurch eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in allen 
Konsultations- oder Verhandlungsgremien sichergestellt werden soll; 
 
(b) Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Klarstellung, dass 
solche Verhaltensweisen nicht akzeptabel sind, durch die Unterstützung von Opfern, 
die Einführung und Umsetzung transparenter Strategien für den Umgang mit Tätern 
sowie die Schärfung eines entsprechenden Problembewusstseins; 
 
(c) Aufbau eines Beschäftigtenstabs auf allen Organisationsebenen, der die soziale, 
wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der lokalen Bevölkerung widerspiegelt; 
 
(d) Unterstützung der MitarbeiterInnen bei der Vereinbarkeit von Beruf, 
gesellschaftlichem Leben und Familie durch: 
 
• Einführung von Politiken, die wenn möglich eine Anpassung der Arbeitszeit 
sowie Regelungen für die Betreuung von Familienmitgliedern von 
MitarbeiterInnen vorsehen; 
 
• Ermutigung männlicher Mitarbeiter, ihre Karenzmöglichkeiten auszuschöpfen.

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGS- UND VERTRAGSWESEN 
 
 
Artikel 12 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass er/sie in der Ausübung der 
Aufgaben und Pflichten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens 
einschließlich der Verträge für die Lieferung von Produkten, Erbringung von 
Dienstleistungen oder Ausführung von Arbeiten Verantwortung liegt, die 
Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass diese Verantwortung von 
besonderer Bedeutung ist, wenn es um die Beauftragung einer externen 
Rechtspersönlichkeit mit der Erbringung einer wichtigen öffentlichen Dienstleistung 
geht, für die die Unterzeichnerin/der Unterzeichner nach dem Gesetz Verantwortung 
trägt. In diesem Fall muss die/der Unterzeichne/in dafür Sorge tragen, dass die 
Rechtspersönlichkeit, die den Zuschlag erhält (egal, welche Eigentümerstruktur sie 
aufweist), dieselbe Verantwortung für die Sicherstellung oder Förderung der 
Gleichstellung von Frauen und Männern übernimmt, wie sie dem Unterzeichner bei 
direkter Leistungserbringung zugekommen wäre. 
 
(3) Darüber hinaus unternimmt die/der Unterzeichner/in, je nach Erfordernis, folgende 
Schritte: 
 
(a) bei jedem wichtigen Vertrag, den sie/er abzuschließen plant, sind die relevanten 
geschlechterspezifischen Auswirkungen zu bedenken und die Möglichkeiten für 
die gesetzliche Förderung der Gleichstellung zu prüfen; 
 
(b) es ist sicherzustellen, dass die Leistungsbeschreibung die Gleichstellungsziele im 
Rahmen des Vertrags berücksichtigt; 
 
(c) es ist sicherzustellen, dass alle sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags 
diese Ziele berücksichtigen und widerspiegeln; 
 
(d) Kompetenzen im Rahmen des EU-Rechts für das öffentliche Beschaffungswesen 
sind zu nutzen, um im Vertrag bestimmte Leistungsauflagen in Verbindung mit 
sozialen Aspekten zu verankern; 
 
(e) jenen MitarbeiterInnen oder Beraterinnen der Unterzeichnerin/des 
Unterzeichners, die mit Aufgaben des öffentlichen Beschaffungswesens und der 
Auftragsvergabe befasst sind, muss Bewusstein für die Dimension der 
Geschlechtergleichstellung in ihrer Arbeit vermittelt werden, auch durch 
entsprechende Weiterbildung;

(f) es ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen eines Generalunternehmervertrags 
auch die Auflage für Subunternehmer enthalten, entsprechenden Verpflichtungen 
zur Förderung der Gleichstellung nachzukommen. 
 
 
ROLLE ALS DIENSTLEISTUNGSERBRINGER
 
  
 
Artikel 13 – Bildungswesen und lebenslanges Lernen 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf 
Bildung sowie auf Zugang zu Berufs- und Weiterbildung. Die/der Unterzeichner/in 
anerkennt die bedeutsame Rolle der Bildung in allen Lebensphasen für die Schaffung 
echter Chancengleichheit durch die Vermittlung grundlegender Qualifikationen für 
Leben und Beruf sowie durch die Eröffnung neuer Möglichkeiten der beruflichen 
Entfaltung. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, im Rahmen des eigenen 
Kompetenzbereichs den gleichberechtigten Zugang zu Schul-, Berufs- und 
Weiterbildung für Frauen und Männer, Mädchen und Jungen sicherzustellen und zu 
fördern. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Notwendigkeit, stereotype 
Rollenkonzepte von Frauen und Männern in allen Bereichen der Bildung zu 
beseitigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen 
durchzuführen bzw. zu fördern: 
 
• Prüfung von Lehrmitteln an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie 
von Lehrmethoden, um sicherzustellen, dass diese stereotypen Haltungen und 
Praktiken entgegenwirken; 
 
• Durchführung spezieller Aktionen zur Förderung nichttraditioneller 
Entscheidungen in der Berufswahl; 
 
• ausdrückliche Einbeziehung von Elementen, welche die Bedeutung der gleichen 
Mitwirkung von Frauen und Männern an demokratischen Prozessen betonen, in 
Kurse für politische Bildung und NeubürgerInnen. 
 
(4) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Organisation von Schulen 
und anderen Bildungseinrichtungen ein wichtiges Modell für Kinder und Jugendliche 
darstellt. Daher verpflichtet sie/er sich, die ausgewogene Vertretung von Frauen und 
Männern auf allen Ebenen der Schulverwaltung und -leitung zu fördern.

Artikel 14 – Gesundheit 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf ein 
hohes Niveau körperlicher und geistiger Gesundheit und bekräftigt, dass für den 
Genuss dieses Rechts der Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, 
medizinischer Behandlung und Präventivgesundheitsdiensten für Frauen und Männer 
unabdingbar ist. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Sicherstellung gleicher 
Chancen auf einen guten Gesundheitszustand und gute medizinische und 
Gesundheitsdienste für Frauen und Männer die unterschiedlichen Bedürfnisse beider 
Geschlechter berücksichtigen muss. Darüber hinaus anerkennt sie/er, dass diese 
Bedürfnisse sich nicht nur aus biologischen Unterschieden ergeben, sondern auch aus 
unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen und aus stereotypen Haltungen 
und Vorurteilen. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner erklärt, im eigenen Verantwortungsbereich 
alle zumutbaren Handlungen setzen zu wollen, um das höchst mögliche 
Gesundheitsniveau der BürgerInnen zu fördern und sicherzustellen. Zu diesem Zweck 
verpflichtet sie/er sich, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern: 
 
• Einbeziehen eines Genderansatzes in die Planung, Finanzierung und Erbringung 
von Gesundheits- und medizinischen Diensten; 
 
• Sicherstellen, dass gesundheitsfördernde Aktivitäten wie etwa die Anregung 
gesunder Ernährungsweisen und körperlicher Bewegung auch die 
unterschiedlichen Bedürfnisse und Einstellungen von Frauen und Männern 
berücksichtigen; 
 
• Sicherstellen, dass Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in der 
Gesundheitsförderung verstehen, wie das Geschlecht medizinische und 
Gesundheitsdienste beeinflusst, und die unterschiedlichen Erfahrungen von 
Frauen und Männern mit Gesundheitsdiensten berücksichtigen; 
 
• Sicherstellen, dass Frauen und Männer Zugang zu entsprechenden 
Gesundheitsinformationen erhalten. 
 
 
Artikel 15 – Sozialwesen und soziale Dienste 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf die 
nötigen Sozialdienste sowie auf soziale Unterstützung im Notfall. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer 
unterschiedliche Bedürfnisse haben, die sich aus Unterschieden in ihrer sozialen und 
wirtschaftlichen Situation sowie anderen Faktoren ergeben können. Um daher

sicherzustellen, dass Frauen und Männer den gleichen Zugang zu Sozialhilfe und 
Sozialdiensten genießen, unternimmt die/der Unterzeichner/in alle angemessenen 
Maßnahmen, um: 
 
• einen Genderansatz in die Planung, Finanzierung und Erbringung von sozialer 
Unterstützung und Sozialdiensten einzubeziehen; 
 
• sicherzustellen, dass Beschäftigte im Sozialbereich und in den Sozialdiensten 
verstehen, wie das Geschlecht diese Dienste beeinflusst, und die 
unterschiedlichen Erfahrungen von Frauen und Männern mit diesen Diensten 
berücksichtigen. 
 
 
Artikel 16 – Kinderbetreuung 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die wesentliche Rolle, die qualitativ 
hochwertige, leistbare und allen Eltern und Erziehungspersonen jeglicher 
Einkommensgruppe offen stehende Kinderbetreuung für die Förderung echter 
Gleichstellung von Frauen und Männern spielt, und dass es diese ermöglicht, Arbeit, 
gesellschaftliches Leben und Privatsphäre zu vereinbaren. Darüber hinaus anerkennt 
die/der Unterzeichner/in den Beitrag, den eine solche Kinderbetreuung zum 
wirtschaftlichen und sozialen Leben sowie zur Kohäsion lokaler Gemeinschaften wie 
der Gesellschaft im Allgemeinen leistet. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, die Bereitstellung und 
Förderung einer solchen Kinderbetreuung – entweder direkt oder durch andere 
Leistungserbringer – zu einer Priorität zu machen, und verpflichtet sich weiters zur 
Förderung einer solchen Kinderbetreuung durch andere, wozu auch die Bereitstellung 
oder Unterstützung von Kinderbetreuung durch lokale Arbeitgeber zählt.  
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass die 
Kindererziehung eine Arbeitsteilung zwischen Männern, Frauen und der Gesellschaft 
im Allgemeinen erforderlich macht, und verpflichtet sich, dem stereotypen Bild 
entgegenzuwirken, nach dem Kinderbetreuung vor allem als weibliche Aufgabe oder 
Verantwortung betrachtet wird. 
 
 
Artikel 17 – Betreuung anderer Familienmitglieder 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer neben 
Kindern auch für andere Familienmitglieder sorgen müssen, und dass diese 
Verpflichtung sie daran hindern kann, ihre Rolle im wirtschaftlichen und 
gesellschaftlichen Leben voll auszuschöpfen.

(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass diese 
Betreuungspflichten unverhältnismäßig oft von Frauen wahrgenommen werden und 
daher die Gleichstellung von Frauen und Männern behindern. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, dieser Ungleichheit wie folgt 
entgegenzuwirken: 
 
• die Bereitstellung und Förderung qualitativ hochwertiger, leistbarer Betreuung 
von Familienmitgliedern – direkt oder durch andere Leistungserbringer – ist zu 
einer Priorität zu machen; 
 
• Personen, welche infolge ihrer Betreuungstätigkeit in soziale Isolation geraten 
sind, sind zu unterstützen und müssen bessere Chancen erhalten; 
 
• der stereotypen Vorstellung ist entgegenzuwirken, nach der die Betreuung von 
Familienmitgliedern vor allem eine weibliche Verantwortung darstellt. 
 
 
Artikel 18 – Soziale Kohäsion 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf 
Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung sowie auch, dass Frauen im 
Allgemeinen häufiger von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, da sie geringeren 
Zugang zu Ressourcen, Waren, Dienstleistungen und Chancen haben als Männer. 
 
(2) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, im Rahmen der eigenen 
Dienstleistungs- und Tätigkeitsbereiche und in Zusammenarbeit mit den 
Sozialpartnern Maßnahmen innerhalb eines allgemein koordinierten Ansatzes zu 
treffen, um 
 
• den effizienten Zugang aller in sozialer Ausgrenzung oder Armut lebenden bzw. 
davon bedrohen Personen zu Beschäftigung, Wohnraum, Berufs- und 
Schulausbildung, Kultur, Informations- und Kommunikationstechnologien, 
sozialer und medizinischer Hilfe zu fördern; 
 
• die besonderen Bedürfnisse und besondere Situation sozial ausgegrenzter Frauen 
zu erkennen; 
 
• die Integration von Migrantinnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen 
Bedürfnisse zu fördern.

Artikel 19 – Wohnraum 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht auf Wohnraum und 
bekräftigt, dass Zugang zu qualitativ hochwertigem Wohnraum eines der 
menschlichen Grundbedürfnisse darstellt und für das Wohlbefinden der Person und 
ihrer Familie unabdingbar ist. 
 
(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass Frauen und Männer oft 
speziellen und unterschiedlichen Wohnbedarf haben, was unter Einbeziehung 
folgender Faktoren umfassend berücksichtigt werden muss: 
 
(a) Im Durchschnitt verdienen Frauen weniger als Männer und benötigen daher für sie 
leistbaren Wohnraum. 
 
(b) In den meisten Familien mit nur einem Elternteil stehen Frauen dem Haushalt vor 
und benötigen daher Zugang zu Sozialwohnungen. 
 
(c) Unter den obdachlosen Personen sind Männer aus Risikogruppen oft 
überrepräsentiert. 
 
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner wie folgt: 
 
(a) allen Menschen Zugang zu Wohnraum von ausreichender Größe und Ausstattung 
sowie ein zumutbares Lebensumfeld und Zugang zu Grunddienstleistungen zu 
gewähren bzw. diesen Zugang zu fördern; 
 
(b) Schritte zu setzen, um zu verhindern, dass Menschen ihre Wohnung verlieren, und 
insbesondere obdachlose Personen nach den Kriterien des Bedarfs, des 
potenziellen Risikos und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen; 
 
(c) im Rahmen des eigenen Kompetenzbereichs zu leistbaren Preisen für Wohnraum 
für Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel beizutragen. 
 
(4) Darüber hinaus verpflichtet sich die/der Unterzeichner, das gleiche Recht von Frauen 
und Männern sicherzustellen bzw. zu fördern, eine Wohnung zu mieten, zu kaufen 
oder in anderer Form zu erwerben, sowie Kompetenzen bzw. Einfluss einzusetzen, 
um sicherzustellen, dass Frauen den gleichen Zugang zu Hypotheken und anderen 
Formen der finanziellen Unterstützung und Kreditaufnahme für Wohnraum haben 
wie Männer.

Artikel 20 – Kultur, Sport und Freizeit 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf 
Mitwirkung an kulturellem Leben und Kunstgenuss. 
 
(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in die Rolle des Sports als Beitrag 
zum Leben einer Gemeinschaft und zur Sicherstellung des Rechts auf Gesundheit 
gemäß Artikel 14. Außerdem anerkennt die/der Unterzeichner/in das Recht von 
Frauen und Männern auf gleichen Zugang zu Kultur-, Freizeit- und Sportaktivitäten 
und -einrichtungen. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Frauen und Männer 
unterschiedliche Erfahrungen und Interessen im Hinblick auf Kultur, Sport und 
Freizeit haben und diese das Ergebnis stereotyper Haltungen und Handlungen sein 
können, und verpflichtet sich daher, Maßnahmen durchzuführen bzw. zu fördern, zu 
denen je nach Erfordernis die folgenden zählen: 
 
• sicherzustellen, dass Frauen und Männer, Jungen und Mädchen so weit wie 
möglich die gleichen Möglichkeiten und den gleichen Zugang zu Sport-, Freizeit- 
und Kultureinrichtungen und -aktivitäten haben; 
 
• Frauen und Männer, Jungen und Mädchen zu ermutigen, gleichermaßen an Sport- 
und Kulturaktivitäten teilzunehmen, und zwar auch an jenen, die traditionell als 
vor allem „männlich“ bzw. „weiblich“ betrachtet werden; 
 
• KünstlerInnen sowie Kultur- und Sportvereine anzuregen, kulturelle und 
sportliche Aktivitäten zu fördern, die stereotypen Bildern von Frauen und 
Männern entgegenwirken; 
 
• öffentliche Bibliotheken anzuregen, Geschlechterstereotype in ihren Beständen an 
Büchern und sonstigen Materialien sowie in ihren Werbeaktivitäten in Frage zu 
stellen. 
 
 
Artikel 21 – Sicherheit 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt das Recht aller Menschen auf 
persönliche Sicherheit und freie Bewegung und erklärt, dass dieses Recht nicht frei 
oder gleich ausgeübt werden kann, wenn Frauen oder Männer im öffentlichen oder 
privaten Raum nicht sicher sind oder sich nicht sicher fühlen. 
 
(2) Darüber hinaus anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass sich Frauen und Männer – 
teilweise aufgrund unterschiedlicher Verpflichtungen oder Lebensweisen – oft 
unterschiedlichen Sicherheitsproblemen gegenübersehen, die einer Lösung zugeführt 
werden müssen.

(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, 
 
(a) die Statistiken über Ausmaß und Ereignismuster von Vorfällen (einschließlich 
schwerer Verbrechen gegen Personen), welche die Sicherheit von Frauen und 
Männern beeinträchtigen, aus einer Geschlechterperspektive heraus zu 
analysieren und, falls sinnvoll, Ausmaß und Art der Angst vor Verbrechen oder 
sonstiger Quellen von Unsicherheit zu messen; 
 
(b) Strategien, Politiken und Aktionen einschließlich besonderer Verbesserungen des 
Zustands oder der Gestaltung der lokalen Umwelt (z.B. Umsteigstellen im 
öffentlichen Verkehrssystem, Parkhäuser, Straßenbeleuchtung) bzw. von Polizei- 
und verwandten Diensten zu entwickeln und umzusetzen, die praktische 
Sicherheit von Frauen und Männern zu erhöhen und die Wahrnehmung 
unzureichender Sicherheit bei Frauen und Männern möglichst zu senken. 
 
 
Artikel 22 – Geschlechterspezifische Gewalt 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass geschlechterspezifische 
Gewalt, der vor allem Frauen zum Opfer fallen, eine Verletzung grundlegender 
Menschenrechte darstellt und gegen die Würde und körperliche und emotionale 
Integrität von Menschen verstößt.  
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass sich geschlechterspezifische 
Gewalt auf der Täterseite aus der Vorstellung von der Überlegenheit eines 
Geschlechts über das andere im Rahmen eines ungleichen Machtverhältnisses ergibt. 
 
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, Politiken und Aktionen gegen 
geschlechterspezifische Gewalt ins Leben zu rufen und zu intensivieren, zu denen 
auch die folgenden zählen: 
 
• Bereitstellung oder Unterstützung von spezifischen Hilfsstrukturen für Opfer; 
 
• Bereitstellung öffentlicher Informationen über im Gebiet vorhandene 
Hilfseinrichtungen in allen lokalen Hauptsprachen; 
 
• Sicherstellen, dass professionelle MitarbeiterInnen für das Erkennen und die 
Unterstützung von Opfern ausgebildet sind; 
 
• Sicherstellen, dass die entsprechenden Dienste, d.h. Polizei, Gesundheits- und 
Wohnungsbehörden, effizient koordiniert sind; 
 
• Förderung von Bewusstseinsbildungskampagnen und Informationsprogrammen 
für potenzielle und tatsächliche Opfer und Täter.

Artikel 23 – Menschenhandel 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass das Verbrechen des 
Menschenhandels, dem vor allem Frauen und Mädchen zum Opfer fallen, eine 
Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt und gegen die Würde und 
körperliche und emotionale Integrität von Menschen verstößt. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, Politiken und Aktionen zur 
Verhinderung des Menschenhandels einzurichten und zu verstärken, zu denen auch 
die folgenden zählen: 
 
• Informations- und Bewussteinsbildungskampagnen; 
 
• Ausbildungsprogramme für professionelle MitarbeiterInnen, deren Aufgabe das 
Erkennen und die Unterstützung von Opfern ist; 
 
• Maßnahmen zur Bekämpfung der Nachfrage; 
 
• entsprechende Maßnahmen zur Unterstützung von Opfern einschließlich des 
Zugangs zu medizinischer Behandlung, angemessenem und sicherem Wohnraum 
und Übersetzungsdiensten. 
 
 
PLANUNG UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
 
 
 
Artikel 24 - Nachhaltige Entwicklung 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Grundsätze nachhaltiger 
Entwicklung bei der Planung und Entwicklung von Zukunftsstrategien für das eigene 
Hoheitsgebiet umfassend beachtet werden müssen, wozu auch die ausgewogene 
Integration der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltdimension und 
insbesondere die Notwendigkeit zählt, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu 
fördern und anzustreben. 
 
(2) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, den Grundsatz der Gleichstellung 
von Frauen und Männern als grundlegende Dimension in allen Planungen oder 
Strategieentwicklungen für die nachhaltige Entwicklung des eigenen Hoheitsgebiets 
zu berücksichtigen.

Artikel 25 – Stadt- und Lokalplanung 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Bedeutung der Raumplanungs-, 
Verkehrs-, Wirtschaftsentwicklungs- und Bodennutzungspläne und -politiken für die 
Schaffung eines Rahmens, innerhalb dessen das Recht auf die Gleichstellung von 
Frauen und Männern auf lokaler Ebene umfassender umgesetzt werden kann. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich sicherzustellen, dass bei der 
Erstellung, Annahme und Umsetzung dieser Politiken und Pläne 
 
• die Notwendigkeit der Förderung echter Gleichstellung in allen Bereichen der 
lokalen Ebene umfassend berücksichtigt wird; 
 
• die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern z.B. im Hinblick auf 
Beschäftigung, Zugang zu Dienstleistungen und Kultur, Bildung und familiäre 
Pflichten auf Grundlage relevanter lokaler und sonstiger Daten einschließlich der 
Gender Assessments des Unterzeichners angemessen berücksichtigt werden; 
 
• qualitativ hochwertige Gestaltungslösungen angenommen werden, welche die 
besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen. 
 
 
Artikel 26 – Mobilität und Verkehr 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass Mobilität und Zugang zu 
Verkehrsmitteln grundlegende Bedingungen für Frauen und Männer darstellen, um 
viele ihrer Rechte, Aufgaben und Aktivitäten wahrnehmen zu können, wozu auch der 
Zugang zu Arbeit, Bildung, Kultur und wichtigen Dienstleistungen zählt. Außerdem 
anerkennt die/der Unterzeichner/in, dass die Nachhaltigkeit und der Erfolg einer 
Gemeinde oder Region in wesentlichem Ausmaß von der Entwicklung einer 
effizienten, qualitativ hochwertigen Verkehrsinfrastruktur und öffentlicher 
Verkehrsmittel abhängt. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt darüber hinaus, dass Frauen und 
Männer in der Praxis oft unterschiedliche Bedürfnisse und Nutzungsarten von 
Mobilität und Verkehrsmitteln aufweisen, was sich aus Faktoren wie Einkommen, 
Betreuungsaufgaben oder Arbeitszeiten ergibt, und dass Frauen öffentliche 
Verkehrsmittel tendenziell intensiver nutzen als Männer. 
 
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, 
 
(a) die entsprechenden Mobilitätsbedürfnisse und Nutzungsarten von Frauen und 
Männern aus städtischen wie ländlichen Kommunen zu berücksichtigen; 
 
(b) sicherzustellen, dass die den BürgerInnen im Hoheitsgebiet des Unterzeichners 
zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel dazu beitragen, besondere wie

gemeinsame Bedürfnisse von Frauen und Männern abzudecken und echte 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene zu erreichen. 
 
(4) Darüber hinaus verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, die allmähliche 
Verbesserung der öffentlichen Verkehrsmittel in bzw. für das Hoheitsgebiet 
einschließlich intermodaler Verbindungen zu fördern, um so die besonderen wie 
gemeinsamen Bedürfnisse von Frauen und Männern im Hinblick auf zuverlässige, 
leistbare, sichere und leicht zugängliche Verkehrsmittel abzudecken und zu 
nachhaltiger Entwicklung beizutragen. 
 
 
Artikel 27 – Wirtschaftliche Entwicklung 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass eine ausgewogene und 
nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ein wesentliches Merkmal jeder 
erfolgreichen Gemeinde oder Region darstellt und die eigenen Aktivitäten und 
Dienstleistungen auf diesem Gebiet beträchtlich zur Förderung der Gleichstellung 
von Frauen und Männern beitragen können. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt die Notwendigkeit, die weibliche 
Beschäftigungsquote und -qualität zu erhöhen, sowie auch, dass das Armutsrisiko im 
Zusammenhang mit Langzeitarbeitslosigkeit und unbezahlter Arbeit für Frauen 
besonders hoch ist. 
 
(3) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, hinsichtlich der Aktivitäten 
und Dienstleistungen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Entwicklung die 
Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern sowie die Chancen zur 
Förderung der Gleichstellung umfassend zu berücksichtigen und entsprechende 
Handlungen zu setzen, z.B.: 
 
• Unterstützung von Unternehmerinnen; 
 
• Sicherstellen, dass finanzielle und sonstige Formen der Unternehmensförderung 
auch die Gleichstellung der Geschlechter unterstützen; 
 
• Ermutigung weiblicher bzw. männlicher Auszubildender, Qualifikationen in 
Berufen anzustreben und zu erreichen, die traditionell als „männlich“ bzw. 
umgekehrt als „weiblich“ gelten; 
 
• Ermutigung von ArbeitgeberInnen, weibliche bzw. männliche Lehrlinge und 
Auszubildende mit Fähigkeiten, Qualifikationen und Profilen einzustellen, die 
traditionell als „männlich“ bzw. umgekehrt als „weiblich“ gelten.

Artikel 28 – Umwelt 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt ihre/seine Verpflichtung, auf ein 
hohes Maß an Schutz und Verbesserung der Umweltqualität im eigenen 
Hoheitsbereich hinzuarbeiten, wozu auch lokale Politiken in den Bereichen Abfall, 
Lärm, Luftqualität, Biodiversität und Auswirkungen der Klimaänderung zählen. Es 
anerkennt das gleiche Recht von Frauen und Männern, Nutzen aus den 
umweltrelevanten Dienstleistungen und Politiken zu ziehen. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt, dass die Lebensweisen von Frauen 
und Männern in vieler Hinsicht unterschiedlich sind, und dass Frauen und Männer 
lokale Dienstleistungen und öffentliche wie Freiräume oft unterschiedlich nutzen 
bzw. sich unterschiedlichen Umweltproblemen gegenübersehen. 
 
(3) Daher verpflichtet sich die/der Unterzeichner/in, bei der Entwicklung der eigenen 
Umweltpolitiken und -dienstleistungen die besonderen Bedürfnisse und 
Lebensweisen von Frauen und Männern sowie den Grundsatz der Solidarität 
zwischen den Generationen gleichermaßen zu berücksichtigen. 
 
 
ROLLE ALS REGULIERUNGSBEHÖRDE 
 
 
Artikel 29 – Die Lokalregierung als Regulierungsbehörde 
 
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der Kompetenzen als 
Regulierungsbehörde für entsprechende Aktivitäten im eigenen Hoheitsgebiet 
anerkennt die/der Unterzeichner/in die wichtige Rolle, die effiziente 
Regulierungsfunktionen und Konsumentenschutz für Sicherheit und Wohlergehen der 
lokalen Bevölkerung spielen, und ist sich bewusst, dass Frauen und Männer von 
verschiedenen Regulierungsaktivitäten unter Umständen unterschiedlich betroffen 
sind. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, bei der Durchführung der 
Regulierungsaufgaben die besonderen Bedürfnisse, Interessen und 
Lebensbedingungen von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 
 
 
STÄDTEPARTNERSCHAFTEN UND INTERNATIONALE KOOPERATIONEN
 
 
 
Artikel 30 
 
(1) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner anerkennt den Nutzen von 
Städtepartnerschaften und europäischen wie internationalen Kooperationen zwischen 
Lokal- und Regionalregierungen zur Knüpfung engerer Kontakte zwischen der

Bevölkerung und Förderung gegenseitigen Lernens und Verständnisses über 
Landesgrenzen hinweg. 
 
(2) Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner verpflichtet sich, in allen Aktivitäten auf dem 
Gebiet der Städtepartnerschaften und europäischen wie internationalen 
Kooperationen 
 
• Frauen und Männer mit unterschiedlichem Hintergrund in gleichem Maße zu 
fördern; 
 
• die Kontakte im Rahmen von Städtepartnerschaften, europäischen und 
internationalen Partnerschaften als Plattform für den Austausch von 
Erfahrungen und gegenseitige Lernprozesse betreffend Fragen der 
Gleichstellung von Frauen und Männern zu nützen; 
 
• die Dimension der Gleichstellung der Geschlechter in dezentralisierte 
Kooperationsaktivitäten einzubringen.

Beratungsverlauf (1)

24.06.2009 Hauptausschuss
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0449/2009
Typ
Vorlagen
Datum
10.06.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37