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2016/0006

Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 23.12.2015

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DA_B26_Brlan\os_CAPWB-blaniektueiNB-plan_2008- 07.04.
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Anschluss an Abschnitt Nor |

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Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1: 1000

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iX: Beb | N59
S ebauungsplan

- Nordostumgehung -

mit Landschaftsplan

für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof,

zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und

Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und

Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger

Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die

Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport,

Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen

= = Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und

toschwet u 4 N Arheilger Straße.

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By)

Blatt 2 von 2 - Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd

WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT

BEBAUUNGSPLAN N 59
NORDOSTUMGEHUNG

Blatt 2 von 2

Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd
Projekt-Nr.: Datum: 04.07.2008
LPO3KE-788/02d | Geprüft: Dr.-Ing. Alexander Kuhn |
Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
B-Plan_08_07_04 Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Layout: Projektzeichner: Horst Schulzki / Heike Göpfert
Blatt_2_1000

MVV Energiedienstleistungen GmbH
Maßstab: REGIOPLAN
Besseistraße 14/16 MVV
1: 1.000 68219 Mannheim
| Tel. 06 21/876 75-0 re .
plans] Fax. 0621/8767599 Energiedienstleistungen

E-mail: mannheim@regioplan.com

1189 x 841 mm

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3097 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
E n t w u r f  e i n e r 
Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 –Nordostumgehung– 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), sowie des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 
8  des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 
des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom ____________ folgende Satzung erlassen: 
§ 1 Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostumgehung – 
Der Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung - für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und 
Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und 
Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen 
Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und 
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord, Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, 
Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-
Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger Straße, in Kraft getreten am 28.04.2010, wird 
aufgehoben. 
§ 2 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Darmstadt, den ________________   Der Magistrat der  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Cornelia Zuschke, Stadträtin 
Planvermerke zum Aufhebungsverfahren:  
Aufstellungsbeschluss: 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 
02.01.2012. 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 
Beschluss des Magistrats vom 09.04.2014. 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 28.04.2014. 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 
Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 28.04.2012 bis einschließlich 
28.05.2014. 
 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung 
bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung 
mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 22.04.2014. 
 
Öffentliche Auslegung: 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2015. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 02.07.2015. 
Öffentliche Auslegung der Begründung zur Aufhebung mit den wesentlichen umweltbezogenen 
Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 
13.07.2015 bis einschließlich 13.08.2015. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 30.06.2015. 
 
Anlage 6

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Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Dez. III 31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 
64283 Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 26.05.2014: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen – anders als noch in der Stellung- 
nahme vom 13. November 2013 (siehe oben)  zur 5. Änderung des Flächen- 
nutzungsplanes mitgeteilt – nunmehr keine grundsätz lichen Bedenken gegen 
die Planung. 
Die B 26 Nord-Ostumgehung Darmstadt ist im Regional plan Südhes- 
sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP  2010) in Text 
(Z5.2-7) und Karte sowie im Landesentwicklungsplan Hessen 2000  (LEP 
2000) in der Karte als verbindliches, abschließend abgewogenes Ziel festge- 
legt. Formalrechtlich würde damit die Aufhebung des  Bebauungsplanes N 59 
„Nordostumgehung“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen.  Daher hat die Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt mit Datum vom 22. Januar 2014 für die Nord-
Ostumgehung im Zuge der B 26 einen Antrag auf Abwei chungen von den 
Zielen des RPS/RegFNP 2010 und des LEP 2000 eingereicht. 
Mit Erlass vom 10. April 2014 hat das Hessische Min isterium für Wirtschaft, 
Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) zum  Abweichungserfor- 
dernis der Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LE P 2000 Stellung 
genommen. 
Das Projekt B 26 Nord-Ostumgehung ist im gültigen B undesverkehrswege- 
plan im vordringlichen Bedarf, wird aber vom Land/B und nicht weiterverfolgt, 
weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der S tadt Darmstadt durch-
gesetzt werden soll. Vielmehr soll unter Mitwirkung  des Landkreises und der 
Stadt nach Alternativen gesucht werden. Mit der sch on erfolgten Meldung 
zum Bundesverkehrswegeplan 2015 ist keine planerisc he Konzeption im Sin- 
ne einer Linienführung verbunden. Sie soll lediglic h die Möglichkeit offen hal- 
ten, eventuell anderweitige Lösungen noch berücksic htigen zu können. Ge-
gebenenfalls wird die Meldung auch zurückgezogen, f alls sich keine Alternati- 
ve finden lässt. Die verkehrlichen Probleme in Darm stadt blieben dann beste- 
hen. 
 
Aus dem Antrag vom 22. Januar 2014 der Stadt Darmst adt ergibt sich, dass 
die vollständige Unwirksamkeit der Zielfestlegungen  zu der Planung der Bun- 
  
 
 
Der Hinweis, dass keine grundsätzlichen Bedenken ge gen die Aufhe- 
bung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - be stehen, wird 
zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Anlage 1

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
desfernstraße angestrebt wird. Ein solches Anliegen  betrifft die Grundzüge 
der Planung und ist daher nicht im Wege einer Ziela bweichung nach § 6 Abs. 
2 ROG umsetzbar. Statt der Zielabweichungsverfahren  wären formalrechtlich 
Änderungen beider Raumordnungspläne erforderlich. 
 
Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan desplanungsbehörde 
soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu  aufgestellt werden. Es 
würde sich anbieten, die entsprechende Aufhebung de r Zielfestlegungen zur 
Nord-Ostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 hierbei  vorzunehmen. Die 
Festlegungen des Landesentwicklungsplans wären dann  dem RPS/RegFNP 
2010 vorgreiflich, sodass dem Anliegen der Stadt Da rmstadt materiell durch 
die Neufassung des Landesentwicklungsplans Rechnung  getragen würde. 
Daher hat die obere Landesplanungsbehörde der Stadt  Darmstadt mit 
Schreiben vom 12. Mai 2014 vorgeschlagen, den Ziela bweichungsantrag 
zurückzunehmen und stattdessen die Planungsabsichte n frühzeitig im Rah- 
men des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentw icklungsplans einzu- 
bringen. 
Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbaup lanung in der vorlie- 
genden Linienführung derzeit nicht mehr weiterverfo lgen und auch künftig 
nicht mehr weiterverfolgen werden, ist aus Sicht de r Regionalplanung quasi 
von einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur  B 26 Nord-Ostumgehung 
im RPS/RegFNP 2010 auszugehen. Ein funktionslos gew ordenes Ziel entfal- 
tet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. 
Insoweit bestehen gegen die Aufhebung des Bebauungs plans N 59 „Nord- 
ostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken.  
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  werden 
ebenso wie hinsichtlich der vom Regierungspräsidium  Darmstadt zu vertre- 
tenden straßenverkehrsrechtlichen und naturschutzrechtlich en Belange  
keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans vorgetragen. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.08.2015: 
 
Aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung bes tehen keine Beden- 
ken gegen die 5. Flächennutzungsplanänderung und di e Aufhebung des Be- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dem Vorschlag der oberen Landesplanungsbehörde wird  gefolgt. Ein 
entsprechendes Schreiben zur Rücknahme des Zielabwe ichungsantrags 
erging am 15.07.2014 an das Regierungspräsidium Dar mstadt. Statt- 
dessen werden die Planungsabsichten im Rahmen des A ufstellungsver- 
fahrens des neuen Landesentwicklungsplans frühzeitig eingebracht. 
 
Der Hinweis zur Funktionslosigkeit der Zielfestlegu ng wird zur Kenntnis 
genommen. Die Ansicht wird geteilt. 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen die Auf- 
hebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ be stehen. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken vorgetragen 
werden. 
 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen die Auf- 
hebung des Bebauungsplanes N 59 bestehen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
bauungsplanes N 59. Es wird hierzu auch auf die o.g . Stellungnahme vom 
26. Mai 2014 verwiesen. 
 
Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege  bestehen 
keine Bedenken zu den o.g. Bauleitplänen (Aufhebung  N 59 und Flächennut- 
zungsplan-Änderung 5.1). 
 
Aus verkehrsrechtlicher Sicht  sowie aus Sicht der Abteilung Arbeits- 
schutz und Umwelt Darmstadt  bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen 
die o.g. Planungen. 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen. 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen. 
 
1.2 Gemeinde Roßdorf,  Erbacher Straße 1, 64380 Roßdorf    
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 30.04.2014 und 05.06.2014: 
 
Die Belange der Gemeinde Roßdorf werden berührt. De r Gemeindevorstand 
hat beschlossen, sich zur vorgelegten Planung dahin  gehend zu äußern, dass 
die Umgehungsstraße eine maßgebliche Maßnahme zur V erkehrsentwicklung 
des Ostkreises ist. 
 
Es werden Bedenken vorgebracht, da Belange der Geme inde als berührt 
angesehen werden. 
 
Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht  über den Bereich des 
Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhande ne und künftige Ver- 
kehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplan s „N 59 Nord- 
ostumgehung“ von Seiten der Gemeinde Roßdorf nicht zugestimmt. 
 
Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg begründet 
die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden ke ine alternativen Pla- 
nungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Re gion vorgelegt. Die 
aufgeführten Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz der St adt Darmstadt sind 
hierzu als nicht ausreichend anzusehen. 
 
 
  
 
 
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- 
stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt-
Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. 
Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dies bezüglich nicht 
entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von einer Ba sis aus, die so nicht 
gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine p erspektivischen Aus- 
sagen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situati on ohne Nord-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
Die Aufgabe des Bebauungsplanes führt im Kontext mi t den Überlegungen 
zur Ausweisung einer Umweltzone und Verschärfung de s bisherigen LKW-
Fahrverbotes zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelast ung der Menschen in 
der Gemeinde Roßdorf, ohne hierauf durch die geplan ten Maßnahmen der 
Stadt Darmstadt auch nur ansatzweise einzugehen. 
Eine Zunahme sowohl der Verkehrsbelastung – hier be sonders des Schwer- 
lastverkehrs – als auch der Feinstaubbelastung, ist  von Seiten der Gemeinde 
Roßdorf mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitte ln abzuwehren. Die Be- 
standsbelastung dürfte nicht viel geringer sein als  an der Mess-Stelle Darm- 
stadt, Hügelstraße. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ostumgehung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt wer- 
den. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis - bzw. Stadt-
Grenzüberschreitenden Form geschehen. 
 
Die Ausweisung einer Umweltzone und die Ausweitung des LKW-
Durchfahrtsverbots ist nicht Bestandteil des Aufheb ungsverfahrens zum 
Bebauungsplan N 59. 
Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- 
weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- 
fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes.  In diesem Kontext 
wurde daher gemeinsam mit dem Landkreis Darmstadt-D ieburg ein 
Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen e iner Ausweitung 
der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darmst adt-Dieburg und 
den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das Erg ebnis zeigt, dass 
das LKW-Durchfahrtsverbot eine Mehrbelastung der B 426, L 3104 und 
L 3115 zur Folge hat, für die B 26, die B 449 und d ie B 3 Süd wird eine 
Entlastung prognostiziert. 
Für das Gewerbegebiet Roßdorf wird aufgrund der bes onderen Situation 
eine Regelung getroffen werden, um den LKWs die Mög lichkeit zu ge- 
ben, über die B 26 in das Gewerbegebiet Roßdorf Wes t zu fahren, ohne 
den Ortskern von Roßdorf zu tangieren. 
 
Darüber hinaus wird auf folgende Aussage im Rahmen der zweiten Fort- 
schreibung des Luftreinhalteplanes des Hessischen M inisteriums für 
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher schutz (in Kraft 
seit 29.09.2015) im Kapitel 8.5 zum Thema „Fehlende  Nord-Ost-
Umgehung“ hingewiesen: 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- 
vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern 
oder sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können ...  
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauun gsplans den Zielen 
der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumg ehung als Bundesfern- 
straße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist 
bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und 
Gemeinden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen 
und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- 
gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost-
Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- 
kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung 
mehr als kompensiert hätte.“ 
Ergänzend ist hier auch aufzuführen, dass die Unter suchungen zum 
Luftreinhalteplan eindeutig ergeben haben, dass die  Bevölkerung im 
Landkreis auch durch den Umleitungsverkehr nicht an nähernd so stark 
belastet werden wird. 
 
Alternativmaßnahmen zur Entlastung auch der Mensche n in der Ge- 
meinde Roßdorf sind in der Begründung zur Aufhebung  des Bebau- 
ungsplans aufgezählt und werden geprüft (Kap. A.5.1). 
 
Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan desplanungsbe- 
hörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitn ah neu aufgestellt 
werden. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt als  zuständige Be- 
hörde für den Regionalplan Südhessen wurde der Wiss enschaftsstadt 
Darmstadt mit Schreiben vom 26.05.2014 vorgeschlagen, die gewünsch- 
te Aufhebung der Zielfestlegungen zur Nordostumgehu ng Darmstadt im 
Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Landesentwi cklungsplans 
Hessen vorzunehmen anstatt mittels eines Zielabweic hungsverfahrens. 
Da die Festlegungen des Landesentwicklungsplans dem  Regionalplan 
Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 vorgr eiflich sind, 
wird dem Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt – die Aufhebung 
der Zielfestlegungen zur Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 
im RPS/RegFNP 2010 – materiell durch die Neufassung  des Landes- 
entwicklungsplans Rechnung getragen. Die vom Regier ungspräsidium 
vorgeschlagene Vorgehensweise soll seitens der Wiss enschaftsstadt 
Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Planungsabsichten 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahm en des Aufstel- 
lungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die angeführte Kostenentwicklung stellt keine Begründung zur Aufhebung des 
Bebauungsplans Nordostumgehung dar. 
 
 
 
 
 
Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. 
 
Im Schreiben vom 26.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium dar- 
über hinaus: „Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbau pla- 
nungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiter- 
verfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolg en werden, ist aus 
Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktions losigkeit der Ziel- 
festlegungen zur B 26 Nordostumgehung im Regionalpl an Südhes- 
sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 auszugehen.  Ein funktions- 
los gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirk ung im Sinne des § 
1 Abs. 4 BauGB.“  (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Ziele n 
der Raumordnung anzupassen“).  Insoweit bestehen nach Aussage des 
Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Aufhebung des Bebau- 
ungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplaner ischer Sicht kei- 
ne Bedenken. 
 
Die erforderlichen finanziellen Mittel sind bei der  Haushaltssituation der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auch unter Berücksicht igung anderer 
Verpflichtungen nicht aufzubringen. Da eine Realisi erung der Straße 
damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr 
angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebau ungsplans ge- 
boten. 
 
Der Rechtsweg steht offen. 
 
1.3 Stadt Reinheim, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 08.05.2014: 
 
Mit der geplanten Aufhebung der Nordostumgehung wir d darauf hingewiesen, 
dass die dringend notwendige Entlastungsmöglichkeit  für den aus dem Ost- 
kreis kommenden Personen- und Güterverkehr verhinde rt wird und der Ver- 
kehr weiter die Stadt Darmstadt beeinträchtigt oder  durch die geplanten 
Durchfahrtsverbote zu erwarten ist, dass Verkehrsve rlagerungen zu Lasten 
der Umlandgemeinden von Darmstadt eintreten, insbes ondere mit Blick auf 
die B 38 und B 426. 
 
  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Änderung der Durchfahrtsverbote ist nicht Best andteil des Aufhe- 
bungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59 und wird in einem gesonder- 
ten Verfahren behandelt. 
Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- 
weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- 
fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes.  In diesem Kontext

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 41 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
wurde daher gemeinsam mit dem Landkreis Darmstadt-D ieburg ein 
Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen e iner Ausweitung 
der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darmst adt-Dieburg und 
den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. 
In diesem Kontext wird auf folgende Aussage aus der  zweiten Fort- 
schreibung des Luftreinhalteplanes des Hessischen M inisteriums für 
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher schutz (in Kraft 
seit 29.09.2015) im Kapitel 8.5 zum Thema „Fehlende  Nord-Ost-
Umgehung“ hingewiesen: 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- 
vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern 
oder sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können ...  
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen 
und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- 
gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost-
Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- 
kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung 
mehr als kompensiert hätte.“

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.4 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement,  Groß-Gerauer Weg 4, 
64295 Darmstadt  
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 19.05.2014: 
 
Hessen Mobil nimmt die Aufhebung des Bebauungsplans  N 59 – Nordostum- 
gehung – zur Kenntnis. Die B 26 Nord-Ost Umgehung w ird nicht mehr zum 
neuen Bundeverkehrswegeplan 2015 angemeldet. 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 21.07.2015: 
 
Die o.g. Stellungnahme vom 19.05.2014 wird aufrecht erhalten. Die Aufhe- 
bung des Bebauungsplanes N 59 – Nordostumgehung – i n Verbindung mit 
der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbere ich 5.1) wird zur 
Kenntnis genommen. Die B 26 Nord-Ost Umgehung wird nicht mehr zum 
neuen Bundesverkehrswegeplan 2015 angemeldet. 
 
Es wird darum gebeten, die Argumentationsweise in d er Begründung zum 
Aufhebungsverfahren zu korrigieren. Die kausalen Zu sammenhänge sind 
nicht korrekt dargestellt. An mehreren Textstellen in der Begründung wird eine 
fehlende finanzielle Unterstützung des Bundes als u rsächlich für das Aufstel- 
lungsverfahren angesehen (Bsp. S 13 Punkt A. 2.2.1 „Ziele der Raumord- 
nung“). 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt beschloss die Auf hebung der Nordostum- 
gehung, erst daraufhin wurde die B-26 Nord-Ost nich t mehr zum Bundesver- 
kehrswegeplan 2015 angemeldet. Eine vermeintlich fe hlende Finanzierungs- 
zusage des Bundes ist, wie bereits erwähnt, nicht u rsächlich für die Einstel- 
lung des Projektes. Es wird darum gebeten, diesen S achverhalt korrekt in der 
Begründung auszuführen. 
 
  
 
 
Die Information wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
An der angegebenen Textstelle (S. 13, Ziff. A. 2.2. 1) und auch im übri- 
gen Text der Begründung konnte keine fehlerhafte Ar gumentationsweise 
festgestellt werden. Nirgends wird behauptet, dass der Bebauungsplan 
aufgrund fehlender finanzieller Unterstützung des B undes aufgehoben 
werden soll, sondern lediglich, dass der von der St adt selbst zu finanzie- 
rende Anteil nicht getragen werden kann. Auf S. 7 d er Begründung wird 
lediglich dargestellt, dass die Nordostumgehung nic ht mehr in den Bun- 
desverkehrswegeplan aufgenommen wird, wie von Hesse n Mobil selbst 
mitgeteilt.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.5 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Hindenburgstraße 1, 64295 
Darmstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 19.05.2014: 
 
Als Begründung zur Aufhebung der Planungen mit den Flächen für die Tras- 
senführung der Nordostumgehung wird darauf verwiese n, dass der prognosti- 
zierte verkehrliche Bedarf nicht eingetreten sei un d die hohe finanzielle Ei- 
genbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nic ht aufgebracht werden 
könne. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein deutliches  und anhaltendes Ver- 
kehrsproblem, insbesondere auch aufgrund der Durchg angsposition für Ver- 
kehre aus den Landkreisen und in die Landkreise Dar mstadt-Dieburg und 
Odenwaldkreis. Dies manifestiert sich täglich in de n morgendlichen und 
abendlichen Stoßzeiten in Form von Staus. Für Darms tadt bringt diese Kons- 
tellation Verkehrslärm und Luftverschmutzung mit si ch. Andererseits sind die 
Stadt Darmstadt und das dortige Gewerbe und Handwer k wie auch die übrige 
Wirtschaft aufgrund der sehr hohen Einpendlerquote auf das Umland als 
Quelle von Fachkräften und Kundschaft angewiesen, u m weiter zu prosperie- 
ren. Darmstadt braucht die Region und die Region br aucht Darmstadt, dies 
findet sich auch als Konsens im Ergebnisbericht des  Dialogforums zur Nord-
Ost-Umgehung Darmstadt vom Dezember 2009. 
 
Dies voraus geschickt, kann nicht erkannt werden, w ie die geplanten Aufhe- 
bungen in irgendeiner Form zur Reduzierung oder Ver besserung der Ver- 
kehrsproblematik beitragen könnten. Im Gegenteil wü rden die vorgesehenen 
Streichungen bzw. Aufhebungen die derzeitigen anhal tenden Verkehrsprob- 
leme zementieren und festschreiben, für die die Nor d-Ost-Umgehung einen 
praktikablen Lösungsansatz darstellt. Es ist sinnvo ller, sich die Option auf 
Realisierung der Nordostumgehung zu wahren, solange  keine alternative 
Route oder andere Alternative gefunden wurde. 
 
Dem vorgebrachten Argument, wonach die Kosten für d ie Nord-Ost-
Umgehung nicht mehr im Verhältnis zu dem erwarteten  Nutzen stünden, kann 
nicht beigepflichtet werden. Wenn nach dem jüngsten  Urteil des Bundesver- 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Erreichung von Zielen, insbesondere zur Luftrei nhaltung und zur 
Verringerung der Verkehrsbelastung, werden von der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und Proj ekte geplant. 
Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert b zw. befinden sich in 
der Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Bestandtei l des „Luftrein- 
halteplans Rhein-Main – Teilplan Darmstadt“ bzw. de ssen zweiter Fort- 
schreibung (vergl. Umweltbericht zur Begründung der Aufhebung N 59). 
 
 
 
 
 
 
Die Zielsetzung der Aufhebung ist nicht die Reduzie rung oder Verbesse- 
rung der Verkehrsproblematik, sondern die Aufhebung  erfolgt, da das 
verkehrsplanerische Erfordernis der Straße aufgrund  der veränderten 
Netzbelastungen innerhalb der nächsten Jahre aktuel l nicht gesehen 
wird, eine Durchführung der Umgehung nicht realisie rbar ist und keine 
Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Zudem fehlt die Fin anzierbarkeit der 
Maßnahme. 
 
 
Die erforderlichen finanziellen Mittel sind bei der  Haushaltssituation der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auch unter Berücksicht igung anderer 
Verpflichtungen nicht aufzubringen. Da eine Realisi erung der Straße

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
waltungsgerichts zu einer möglichen Umweltzone in D armstadt die Stadt zur 
Einführung einer solchen als Maßnahme zur Luftreinh altung und zum Ge- 
sundheitsschutz der Bevölkerung verpflichtet ist, w as ebenso mit hohem fi- 
nanziellen und bürokratischen Aufwand verbunden ist  und gleichzeitig nach- 
weislich nur geringe Effekte auf die Luft- und Scha dstoffqualität erwarten 
lässt, dann muss das Kosten-Nutzen-Argument auch fü r die Nord-Ost-
Umgehung erneut geprüft werden. 
 
Die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung der wichti gsten Entlastungstras- 
sen werden für völlig verfehlt und nicht zielführen d gehalten und die Planun- 
gen werden daher energisch abgelehnt. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 21.07.2015: 
 
Im Wesentlichen wird den in der Stellungnahme der H WK vom 19. Mai 2014 
(Anmerkung: Stellungnahme siehe oben)  aufgeführten Argumenten entgegen 
gehalten, dass ... 
 
• die Zielsetzung der vorliegenden Aufhebung nicht die Reduzierung oder 
Verbesserung der Verkehrsproblematik sei. 
• vielmehr die verkehrsplanerische Erfordernis der Umgehung aufgrund ver- 
änderter Netzbelastungen nicht mehr gesehen würde. 
• die Durchführung aufgrund von Wirtschaftlichkeits - und Finanzierungsüber- 
legungen nicht mehr realisiert werden könnte. 
 
Auf die genannten Punkte wird im Folgenden eingegangen. 
Zu den Zielen des ursprünglichen Bebauungsplanes fü hren die Planungsun- 
terlagen aus, dass ein „wesentliches Ziel bei der A ufstellung des Bebauungs- 
planes ... die Entlastung des innerstädtischen Stra ßennetzes vom individuel- 
len Kfz-Verkehr insbesondere auch vom (LKW-) Durchg angsverkehr“ war 
(Begründung S. 19). Die Aufhebung des Bebauungsplan s bedeutet implizit 
auch die Abkehr von den Zielen der Ursprungsplanung . Die überaus starke 
Belastung des innerstädtischen Straßennetzes ist na ch Einschätzung der 
HWK immer noch gegeben. 
Der Einschätzung der Planungsunterlagen, das Gesamt verkehrsaufkommen 
damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr 
angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebau ungsplans ge- 
boten. 
 
Die Ausweisung einer möglichen Umweltzone ist nicht  Bestandteil des 
Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. Die Kr iterien zur Ein- 
führung einer Umweltzone wurden in einem eigenen Ve rfahren behan- 
delt. 
 
 
 
 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durch- 
geführten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und 
der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemein- 
sam abgegeben.) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das ursprünglich prognostizierte Verkehrsaufkommen für 2015 wird im 
Bereich der für die Nordostumgehung relevanten Zufa hrten nicht er- 
reicht, da die Verkehrserhebungen in den Zeiträumen  2011 bis 2013 
Abnahmen gegenüber den Prognosen aus den Jahren 200 4 bis 2006 
von 10 bis 14 Prozent zeigen. 
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädtischen Bereich durch 
die Einführung des LKW-Durchfahrtsverbots bereits e rfolgt und wird sich 
durch die beschlossene Konkretisierung des Durchfah rtsverbotes weiter 
verbessern.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
sowie der Schwerverkehrsanteil sei tendenziell zurü ckgegangen, kann nicht 
zugestimmt werden: Der bundesweite Trend zeigt seit  Jahren ein kontinuier- 
lich steigendes Verkehrsaufkommen sowohl bei Privat autos als auch beim 
Lkw-Verkehr. Die Abnahme des Verkehrsaufkommens in Darmstadt ist 
hauptsächlich auf das bestehende Lkw-Durchfahrtsver bot zurückzuführen, 
das aktuell noch als Maßnahme im Rahmen der Fortsch reibung des Luftrein- 
halteplanes ausgeweitet werden soll. Dieses schränk t den Zugang des 
Darmstädter Umlands, insbesondere die Landkreise Da rmstadt-Dieburg und 
vor allem den Odenwaldkreis, zum bundesweiten Autob ahnnetz enorm ein 
und erzeugt erhebliche Mehrfahrten, die ihrerseits die Schadstoffemissionen 
unnötig erhöhen und die Standortbedingungen für Gew erbe und Handwerk im 
Umland durch eingeschränkte und verteuerte Erreichb arkeit für An- und Zulie- 
ferung deutlich verschlechtern. Dies wird sich in l etzter Konsequenz auch 
negativ auf die Versorgungssituation der Bevölkerung auswirken. 
 
Durch die Nordostumgehung könnten diese negativen K onsequenzen zumin- 
dest abgemildert, wenn nicht vermieden werden. Dies  und die Wechselwir- 
kungen mit den übrigen Maßnahmen im Luftreinhaltepl an muss im Rahmen 
der vorliegenden Bebauungsplanaufhebung zwingend di skutiert werden. 
Denn die Nordostumgehung kann einen wesentlichen Be itrag zur Schadstoff- 
reduzierung leisten und war daher von Beginn an wes entliches Element der 
Planungen und Überlegungen hierzu und ist über eine n jahrzehntelangen 
Weg zur Rechtskraft geführt worden. 
 
Bezüglich der Wechselwirkungen mit den übrigen Maßn ahmen der Luftrein- 
halteplanung ist auch auf das höchstrichterliche Ur teil zur Einführung einer 
Umweltzone einzugehen. Die Urteilsbegründung stellt  fest: „Mögliche finanzi- 
elle Belastungen der Bevölkerung und der Wirtschaft durch die Einführung der 
Umweltzone müssen gegenüber dem überragenden Schutz gut der Gesund- 
heit zurücktreten.“ Dieses Argument muss dann auch zwingend für die Nord-
Ost-Umgehung gelten – unabhängig davon, dass es sic h hierbei um zwei 
verschiedene Projekte handelt. Daraus ergibt sich u nserer Ansicht nach zwin- 
gend, dass die Wirtschaftlichkeits- und Finanzierun gsvorbehalte und -
argumente der Stadt Darmstadt nicht greifen. 
 
Daher werden die vorgesehenen Planungen zur Aufhebu ng der wichtigsten 
Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am  Schwerlastver- 
kehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist  auch durch eine 
Nordostumgehung nicht verlagerbar. 
 
Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- 
weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- 
fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes. 
 
Aufgrund der zwischenzeitlich beschlossenen Ausweit ung des LKW-
Durchfahrtsverbotes trägt das Argument der Reduzier ung des LKW-
Verkehrs im Stadtgebiet bei weitem nicht mehr wie i n der ursprünglichen 
Begründung zum Bebauungsplan N 59. 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- 
nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- 
schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- 
lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes auf: 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- 
vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern 
oder sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können ...  
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen 
und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- 
gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost-
Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- 
kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung 
mehr als kompensiert hätte.“

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Entlastungstrassen von der Handwerkskammer Frankfur t-Rhein-Main nach 
wie vor für verfehlt und nicht zielführend gehalten  und die Planungen ener- 
gisch abgelehnt. 
 
1.6 Stadt Weiterstadt, Technische Verwaltung, Riedbahnstraße 6, 64331 Wei-
terstadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 19.05.2014: 
 
Die Stadt Weiterstadt fordert die sofortige Einstel lung des Aufhebungsverfah- 
rens für den Bebauungsplan N 59 der Stadt Darmstadt. 
 
Begründung: 
 
Die Bauleitpläne benachbarter Kommunen sind gem. § 2 (2) BauGB aufei- 
nander abzustimmen. Hierbei können sich Gemeinden a uch auf die ihnen 
durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funkti onen berufen. Die 
Stadt Weiterstadt ist ein durch die Regionalplanung  ausgewiesenes Mittel- 
zentrum mit entsprechender Zentralität, die insbeso ndere auf die landkreisan- 
gehörigen Kommunen des Landkreises Darmstadt-Diebur g gerichtet ist. Die 
Stadt Weiterstadt hat ein berechtigtes Interesse an  einer Aufrechterhaltung 
des gegenwärtig rechtskräftigen Bebauungsplanes, da  nur durch die Realisie- 
rung der Nordostumgehung Darmstadts die verwaltungs technische und wirt- 
schaftliche Zugehörigkeit der Stadt Weiterstadt zum  Landkreis Darmstadt-
Dieburg und den Kommunen des Ostkreises auch verkeh rstechnisch gewähr- 
leistet werden kann. Durch die Nicht-Realisierung w ird die Verbindung der 
Stadt Weiterstadt zum Ostkreis und der Kreisverwalt ung in Dieburg erheblich 
erschwert. Die Entwicklung der Stadt Weiterstadt wi rd durch die schlechte 
Anbindung an kreisangehörige Kommunen im Osten der Stadt Darmstadt 
nachhaltig behindert. 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkz eug zur Lenkung 
und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer G emeinde. Die 
Aufstellung der Bauleitpläne erfolgt in eigener Ver antwortung der be- 
troffenen Gemeinden (kommunale Selbstbestimmung). 
 
Gemäß Verkehrsprognosen sollte die Nordostumgehung primär die 
Wohngebiete in Darmstadt entlasten und eine gute Er schließung der 
westlichen Gewerbegebiete für Kunden und Arbeitnehm er aus dem Os- 
ten des Landkreises verbessern. 
 
Die Anzahl der Fahrzeuge, die als Durchgangsverkehr  von Osten über 
die B 26 unmittelbar nach Weiterstadt fahren ist eher gering. 
 
Die Prognose sah eine zusätzliche Belastung der B 4 2 bei Weiterstadt 
von zusätzlichen 900 Kfz/Tag vor. Diese Mehrbelastung ergibt sich nicht, 
wenn die Nordostumgehung im Bereich des Bebauungspl anes N 59 
nicht realisiert wird. 
 
Bei Nicht-Realisierung der Nordostumgehung wird die  Verbindung zum 
Ostkreis nicht erschwert. Die real vorhandene Situa tion wird nicht verän- 
dert!  
 
Das Zentrum der Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg h at seinen Sitz in 
Darmstadt-Kranichstein. Die KFZ-Fahrstecke von Weit erstadt nach Kra- 
nichstein führt über den Martin-Luther-King-Ring un d nicht durch den Im 
Bebauungsplan N 59 enthaltenen eigentlichen Nordost umgehungs-
Tunnel.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
In § 4 (2) Satz 3, erster Halbsatz BauGB ist gerege lt, dass die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange sich in ihren  Stellungnahmen auf ihren 
Aufgabenbereich beschränken sollen. Auf Grund der d argelegten vitalen Be- 
troffenheit und dem berechtigten Interesse entspric ht die vorliegende Stel- 
lungnahme der Stadt Weiterstadt diesem Beschränkung sgebot. Die Forde- 
rung nach Einstellung des Aufhebungsverfahrens ist somit zulässig. 
 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes erfolgt nach de n gleichen rechtlichen 
Regeln wie die Aufstellung eines Bebauungsplanes (§  1 (8) BauGB). Wesent- 
liche Voraussetzung eines Planungsverfahrens ist di e städtebauliche Erfor- 
derlichkeit der Planung entsprechend § 1 (3) BauGB.  Gemeinden haben Bau- 
leitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für di e städtebauliche Entwick- 
lung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne die  nicht erforderlich sind, 
dürfen nicht erstellt werden bzw. sind nichtig. Bei  der Prüfung der Erforder- 
lichkeit einer Bauleitplanung ist der rechtlich vor gegebene Rahmen des 
BauGB zu beachten. Ein Bebauungsplan ist dann nicht  erforderlich, wenn er 
gegen geltendes Recht verstößt. Gemäß § 1 (4) BauGB sind Bauleitpläne den 
Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Nordostumgeh ung Darmstadts ist 
im Regionalplan Südhessen/Regionalen FNP 2010 entha lten. Somit wider- 
spricht das vorliegende Aufhebungsverfahren den Zie len der Raumordnung 
und ist deshalb planungsrechtlich nicht erforderlich und folglich nichtig. 
 
Das Verfahren ist bereits aus diesem rechtlichen Gr und unzulässig. Darüber 
hinaus fehlen jegliche materiellen Voraussetzungen für das Verfahren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Zulässigkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplan- 
verfahrens wird nicht in Frage gestellt. 
 
 
 
 
 
Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan desplanungsbe- 
hörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitn ah neu aufgestellt 
werden. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt als  zuständige Be- 
hörde für den Regionalplan Südhessen wurde der Wiss enschaftsstadt 
Darmstadt mit Schreiben vom 26.05.2014 vorgeschlagen, die gewünsch- 
te Aufhebung im Zuge der anstehenden Neuaufstellung  des Landesent- 
wicklungsplans Hessen vorzunehmen. Da die Festlegun gen des Lan- 
desentwicklungsplans dem Regionalplan Südhessen/Reg ionalen Flä- 
chennutzungsplan 2010 vorgreiflich sind, wird dem A nliegen der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt – die Aufhebung der Zielf estlegungen zur 
Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 im RPS/RegFNP 2010 – 
materiell durch die Neufassung des Landesentwicklungsplans Rechnung 
getragen. Die vom Regierungspräsidium vorgeschlagen e Vorgehens- 
weise soll seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt  weiter beschritten 
werden. Geplant ist, die Planungsabsichten der Wiss enschaftsstadt 
Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverf ahrens des neuen 
Landesentwicklungsplans einzubringen. 
Im Schreiben vom 26.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- 
schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o .a. 
Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht 
mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- 
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- 
keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-
Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- 
zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet 
auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“  (§ 1 Abs. 4 
BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- 
sen“)  Insoweit bestehen nach Aussage des Regierungspräsi diums

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG hat die Ge meinde bei der Fest- 
stellung der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung einen weiten Entschei- 
dungsspielraum. Die Planung (und auch die Aufhebung  einer Planung) muss 
jedoch städtebaulich begründet sein. Allein die feh lende Wirtschaftlichkeit 
eines Projektes bzw. haushaltspolitische oder ideol ogische Gründe führen 
nicht zu einem Planerfordernis. Für eine rechtskonf orme Ableitung des Plan- 
erfordernisses reichen bereits grobe städtebauliche  Konzepte als Entschei- 
dungsgrundlage. Diese Konzepte, die den Verzicht au f die Realisierung der 
Nordostumgehung rechtfertigen würden, liegen bei de r Stadt Darmstadt in 
Bezug auf die Bewältigung der bereits heute bestehe nden verkehrlichen 
Strukturprobleme nicht vor. 
 
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht gemäß  § 1 (3) Satz 2, erster 
Halbsatz kein Anspruch. Jedoch kann auf Grund von t atsächlichen städtebau- 
lichen Mängeln und rechtlichen Vorgaben ein Planerf ordernis entstehen, das 
sich zu einer Planungspflicht verdichtet. Dies ist im vorliegenden Fall des 
Bebauungsplanes N 59 eindeutig gegeben. Sowohl die notwendige Lösung 
der verkehrlichen und immissionsrechtlichen Problem e in der Innenstadt 
Darmstadts, wie sie in der Begründung zur Aufstellu ng des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes N 59 zutreffend dargestellt werden,  als auch die Vorgaben 
der Regionalplanung begründen eine Pflicht zur Erha ltung des bestehenden 
Planungsrechts. Alle in der ursprünglichen Begründu ng dargelegten Argu- 
mente zur Aufstellung des Bebauungsplanes haben wei terhin ihre volle Gül- 
tigkeit. Die in der vorliegenden Begründung zum Auf hebungsverfahren unter 
Punkt A 1.1 aufgestellte Behauptung, dass „das ursprüngliche Ziel der Stra- 
ßenplanung,  eine Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes vom Kfz- 
bzw. Schwerlastverkehr durch die erhebliche Verlage rung von Verkehrsströ- 
men, entsprechend der aktuellen Modelle und Prognos en nicht erreicht wer- 
den kann“ (S. 7) entbehrt jeder Grundlage. 
 
Die in der Begründung unter Punkt A 5.1. aufgeführten „Ersatzmaßnahmen im 
Darmstadt gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nord- 
ostumgehung - aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken. Ein Ver- 
stoß gegen geltendes Recht liegt somit nicht vor. D as Planerfordernis ist 
gegeben. 
 
Eine städtebauliche Begründung ist in den Planungsu nterlagen enthal- 
ten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, d ass der deutsch- 
landweite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommen s gesamtstäd- 
tisch auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gil t. Das gilt auch für 
die Einfallstraßen aus Richtung Osten (Kranichstein er Straße, Dieburger 
Straße und B 26). 
Vergleicht man die aktuellen Zahlen des Verkehrsauf kommens mit der 
ursprünglichen Prognose, ist eine grundsätzliche En tlastungswirkung 
durch die Nordostumgehung erkennbar. Das für 2015 p rognostizierte 
Verkehrsaufkommen wird aber im Bereich der für die Nordostumgehung 
relevanten Zufahrtsstraßen nicht erreicht, da die V erkehrserhebungen in 
den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen gegenüber den  Prognosen 
von 10 bis 14 Prozent zeigen. 
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädtischen Bereich durch 
die Einführung des LKW-Durchfahrtsverbots bereits e rfolgt. Der hohe 
Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwerla stverkehr verbleibt 
in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch ein e Nordostumge- 
hung nicht verlagerbar. 
 
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftrein haltung und zur

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Verkehrsnetz“ sind auch in der Summe der EinzeIwirk ungen nicht geeignet, 
die Nachteile der Nicht-Realisierung der Nordostumg ehung zu kompensieren. 
Die Wirksamkeit der sehr allgemein benannten Maßnah men muss nachvoll- 
ziehbar, d.h. plausibel quantifiziert in einem Verk ehrsgutachten dargelegt 
werden. Dies wurde bisher versäumt, muss jedoch Gru ndlage der Behand- 
lung der Belange des Umweltschutzes (Schutzgut Mens ch) im Umweltbericht 
sein. 
 
Die in § 1 (6) BauGB dargelegten Planungsgrundsätze , die bei einer sachge- 
rechten und der städtebaulichen Ordnung dienenden B auleitplanung insbe- 
sondere zu beachten sind, werden durch die Aufhebun g des Bebauungspla- 
nes N 59 in keinster Weise eingehalten. Unter keine m einzigen der im o.g. 
Absatz aufgezählten Aspekte, führt die Bewertung de s Aufhebungsverfahrens 
zu einem positiven Ergebnis. Das vorliegende Baulei tplanverfahren ist un- 
zweifelhaft eine unzulässige Negativplanung. 
 
 
In der Summe aller hier zulässigerweise von der Sta dt Weiterstadt vorge- 
brachten Bedenken bleibt zwingend nur die sofortige  Einstellung des rechtlich 
nichtigen, städtebaulich nicht erforderlichen, sach lich unbegründeten und 
unzulässigen Verfahrens zu fordern. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 17.07.2015: 
 
Zeitgleich mit der Benachrichtigung zur Beteiligung  der Träger öffentlicher 
Belange ging die Mitteilung der Ergebnisse der vorl äufigen Abwägung zur 
frühzeitigen Beteiligung ein. Die darin übermittelt e Prüfung der von der Stadt 
Weiterstadt vorgetragenen Stellungnahmen ist rechtl ich und inhaltlich nicht 
haltbar. Die angeführten Argumente wiederholen ledi glich die durch die Stadt 
Weiterstadt kritisierten bereits in der Begründung zum Aufhebungsverfahren 
enthaltenen Positionen. Durch die reine Wiederholun g werden diese nicht 
richtiger. 
 
Insbesondere die Argumentation in Bezug auf die von  der Stadt Weiterstadt 
angesprochene Anpassungspflicht an die Ziele der Ra umordnung gemäß § 1 
Verringerung der Verkehrsbelastung, werden von der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und Proj ekte geplant. 
Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert b zw. befinden sich in 
der Umsetzung (vergl. Umweltbericht zur Begründung der Aufhebung 
N 59). 
 
 
 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes kann keine unzu lässige Nega- 
tivplanung darstellen, denn sie stellt den derzeit bestehenden Zustand 
(vor Planrealisierung) auch rechtlich wieder her. E ine unzulässige Nega- 
tivplanung liegt hingegen vor, wenn bisher zulässig e Nutzungen durch 
ausschließende Festsetzungen (aktiv) in einer Planu ng für unzulässig 
erklärt werden. Dies ist hier nicht der Fall, denn es handelt sich nicht um 
eine „Verhinderungsplanung“, sondern um die Aufhebu ng eines Bebau- 
ungsplans. 
 
Die vorgebrachten Bedenken der Stadt Weiterstadt we rden zur Kenntnis 
genommen: Eine Erfordernis, das Aufhebungsverfahren  zu beenden, ist 
aufgrund der aufgeführten Bedenken nicht erkennbar. 
 
 
 
 
 
Die dargestellte Sichtweise der Stadt Weiterstadt w ird zur Kenntnis ge- 
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die beschriebene Vorgehensweise ist mit der für die  Regionalplanung 
zuständigen Behörde abgestimmt, diese hat aus ihrer  Sicht die

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Abs. 4 BauGB ist rechtlich in keinster Weise haltba r. Es ist nicht zulässig bei 
einem in einem förmlichen Planungsverfahren unter B eteiligung der Betroffe- 
nen aufgestellten, von der Regionalversammlung besc hlossenen und von der 
Landesregierung genehmigten Regionalplan auf Grund eines einfachen 
Schreibens der Regierungspräsidentin Frau Lindschei d „quasi von der Funkti- 
onslosigkeit der Zielfestlegung ... auszugehen“. Zu r Erreichung der Zielkon- 
formität wäre zumindest ein förmliches Abweichungsv erfahren erforderlich. 
Dies wurde bisher nicht durchgeführt. 
 
 
 
 
Die Stadt Weiterstadt geht deshalb weiterhin von de r Nichtigkeit des ange- 
strebten Aufhebungsverfahrens aus und fordert die W issenschaftsstadt 
Darmstadt zur sofortigen Einstellung des Verfahrens auf. 
 
Die in der Stellungnahme vom 19.05.2014 vorgebracht en Anregungen und 
Bedenken zum Aufhebungsverfahren werden von der Sta dt Weiterstadt voll- 
umfänglich aufrechterhalten. 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf die Funktionslosig keit der B 26 
Nordostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regiona len 
Flächennutzungsplan 2010 hingewiesen. Der Vorschlag , die 
Planungsabsichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im 
Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen 
Landesentwicklungsplans einzubringen, da dieser dem  Regionalplan 
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan vorgreif lich ist, wurde 
vom Regierungspräsidium aufgrund eines Erlasses des  Hessischen 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und L andesentwicklung 
(HMWEVL) zum Abweichungserfordernis der Nord-Ostumg ehung im 
Zuge der B 26 vom LEP 2000 unterbreitet. 
 
Die Forderung wird zur Kenntnis genommen, ihr wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Im Übrigen wird auf die Prüfung der Stellungnahme v om 19.05.2014 
verwiesen (siehe oben). 
1.7 Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darm- 
stadt  
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 23.05.2014: 
 
Im vorliegenden Verfahren soll der Bebauungsplan N 59 aufgehoben werden. 
Als Begründung wird im Wesentlichen lediglich auf d ie fehlende Finanzierung 
seitens der Stadt und die sich verbessernde Verkehr ssituation, in Folge des- 
sen eine Realisierung der Straße nicht mehr erforde rlich sei, verwiesen. Hier- 
zu nimmt die Industrie- und Handelskammer Darmstadt wie folgt Stellung: 
 
Darmstadt ist als Oberzentrum eng mit seinem Umland  verflochten. Die in 
Darmstadt ansässigen Unternehmen sind darauf angewi esen, dass Verkehr 
und Mobilität aus dem Umland in die Stadt reibungsl os von statten gehen 
können. Die Umlandgemeinden beheimaten nicht nur Ar beitskräfte, sondern 
auch Kunden, die für die Wirtschaft in Darmstadt un abdingbar sind. Dieser 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
wesentliche Konsens spiegelt sich in der Formel „Da rmstadt braucht die Re- 
gion und die Region braucht Darmstadt“ wider. Das b estätigt auch der Ergeb- 
nisbericht des Dialogforums zur Nordostumgehung Dar mstadt. Der aktuelle 
Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt- Dieburg kommt weiter 
zum Ergebnis, dass die Nordostumgehung das wesentli che Rückgrat der 
Verkehrsentwicklung für die Region östlich der Wissenschaftsstadt ist. 
 
Darmstadt hat ein im Verhältnis zu vergleichbaren G roßstädten überproporti- 
onal hohes Pendleraufkommen. Durch – nach eigenen A ngaben der Stadt 
Darmstadt – 600 fehlende Wohnungen pro Jahr, sind A rbeitgeber in Darm- 
stadt und die Stadt selbst auf das Umland angewiese n. Arbeitskräfte müssen 
ihren Wohnraum folglich in der gesamten Region Rhei n Main Neckar suchen 
und finden – auch östlich der Wissenschaftsstadt Da rmstadt. Die Situation im 
Osten Darmstadts wird zugespitzt durch die Tatsache , dass der Odenwald- 
kreis der einzige Landkreis in Hessen ist, der kein en direkten Autobahnzu- 
gang hat. Pendler, die ihren Arbeitsplatz westlich von Darmstadt haben und 
zu den Autobahnen 5 oder 67 unterwegs sind, können diese entweder durch 
den Lohbergtunnel oder über die B 26 erreichen. 
Ohne die Nordostumgehung wird sich auch mit der ang eführten Verkehrsent- 
lastung von bis zu drei Prozent (Teil A – Allgemein e Ziele und Zwecke der 
Planung, S. 22) keine wesentliche Verbesserung der Stausituation einstellen. 
 
Vielmehr muss hier die Frage erlaubt sein, ob es si ch bei Veränderungen in 
dieser Größenordnung nicht auch um Messungenauigkei ten handeln könnte. 
Weiter (S. 24) wird ausgeführt, dass es im Westen d er Stadt (Rheinstraße 
und Gräfenhäuser Straße) verstärkt zu Verkehrszuwäc hsen gekommen ist. 
Diese Entwicklung könnte auf ein verändertes Wohnst andort-, respektive 
Pendlerverhalten der Arbeitnehmer in Darmstadt zurü ckzuführen sein. Die 
Erreichbarkeit des Oberzentrums aus Richtung Osten ist und wird perspekti- 
visch durch die nicht vorhandene Nordostumgehung er schwert. In der Folge 
wird es auch für die in Darmstadt arbeitende aber n icht wohnende Bevölke- 
rung (Wohnungsnot) unattraktiv, für die Wohnstandor twahl den Osten Darm- 
stadts in Betracht zu ziehen. 
 
 
Weiter wird argumentiert, der Bau der Nordostumgehu ng sei auch innerhalb 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Sicherlich unterliegen die Erhebungen im Einzelnen einer gewissen 
Messungenauigkeit. Der Vergleich der aktuellen Verk ehrszahlen zeigt 
aber auch, dass die Tendenz dieser Zahlen zum deuts chlandweiten 
Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens passt. 
 
Im Besonderen werden auch die ursprünglich für 2015  prognostizierten 
Verkehrszahlen nicht erreicht werden. 
 
Die Attraktivität von Wohnstandorten ist nicht auss chließlich von der 
verkehrlichen Erschließung, sondern von vielen vers chiedenen, indivi- 
duell unterschiedlich bewerteten Faktoren abhängig.  Zudem bestehen 
bereits jetzt gute ÖPNV-Anbindungen des Ostkreises an Darmstadt.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
der Region und seitens des Baulastträgers, der Bund esrepublik Deutschland, 
nicht mehr gewollt. Als Gründe werden der Bürgerent scheid in Darmstadt (S. 
7 und 21), der Mobilitätsmasterplan Region Frankfur t RheinMain (S. 21 und 
25), der aktuelle Investitionsrahmenplan des Bundes  sowie der sich in der 
Aufstellung befindliche Bundesverkehrswegeplan gena nnt (S. 7). Die im De- 
tail zu diesen Gründen angeführte Argumentation ist nicht schlüssig: 
 
1. Der Bürgerentscheid scheiterte am erforderlichen  Quorum. Insofern ist 
davon auszugehen, dass die Mehrheit der Wahlberecht igten für und nicht 
gegen das Projekt Nordostumgehung ist. Es war also richtig, den Bebau- 
ungsplan im Nachgang als Satzung zu verabschieden. 
 
 
 
 
 
 
 
2. Der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinM ain ist kein verbindli- 
ches Planwerk. Es handelt sich um ein Papier mit Le itbildcharakter, das in 
seiner Erstellung von politischem Einfluss nicht frei war. 
 
 
 
3. Sowohl der aktuelle Investitionsrahmenplan als a uch der sich in der Auf- 
stellung befindliche Bundesverkehrswegeplan sind In strumente, deren Er- 
stellung nicht ohne den Einfluss der von den Verkeh rsinfrastrukturen di- 
rekt betroffenen Gebietskörperschaften abläuft. Kur zum: die Entschei- 
dung, ob die Nordostumgehung in den Planwerken Erwä hnung findet, 
hängt unmittelbar mit dem politischen Willen der St adt Darmstadt zusam- 
men. 
 
Als letztes und gewichtigstes Argument gegen den Ba u der Nordostumge- 
hung wird die nicht vorhandene/darstellbare Finanzi erung vorgebracht. Aus 
gesamtwirtschaftlicher Sicht und der Logik der Raum ordnung und der Bun- 
desverkehrswegeplanung folgend, kann allerdings auc h dieses Argument 
 
 
 
 
 
 
 
1. Insgesamt wurden 25.874 „Ja“-Stimmen und 21.386 „Nein“-Stimmen 
abgegeben. Es sprachen sich somit 54,7 % der intere ssierten Bür- 
gerschaft für die Aufhebung des Bebauungsplanes aus . Die formale 
Voraussetzung für die Gültigkeit der Abstimmung wur de nur knapp 
verpasst.  
Der Wille der Bevölkerung spiegelt sich auch im Erg ebnis der Kom- 
munalwahl 2011 wieder. Erklärtes Ziel im Wahlkampf war es, das 
Baurecht zur Nordostumgehung aufzuheben, was sich i m Anschluss 
als wichtiger Punkt in der geschlossenen Koalitions vereinbarung 
wiederfindet. 
 
2. Der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinM ain ist eine wis- 
senschaftliche Studie auf Grundlage von Ausarbeitun gen namhafter 
Ingenieurbüros und wissenschaftlicher Einrichtungen  der Techni- 
schen Universität Darmstadt sowie unter Mitwirkung zuständiger 
Fachbehörden im Gebiet Rhein Main. 
 
3. Die B 26 und B 42 sind Bundesstraßen. Es sind so mit Bundesfern- 
straßen mit überörtlicher Bedeutung, die der Bund b zw. das Land in 
Auftragsverwaltung auch über den Willen einer örtli chen Kommune 
hinweg durchsetzen könnte, wenn dies aus der Aufgab enstellung als 
Bundesstraße hinaus erforderlich würde. 
 
 
 
Die erwähnten zusätzlichen Kosten für die geplante Verlängerung des 
Tunnels sind keine „Zusatzwünsche“ seitens der Stad t, sondern eine 
notwendige Schutzmaßnahme für die Bevölkerung, dere n planerische 
Realisierung in enger Abstimmung mit dem Straßenbau lastträger entwi-

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23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
nicht gelten, da es sich um einen Bundesverkehrsweg  handelt, dessen Finan- 
zierung in der Hand des Bundes und nicht der Stadt liegt. Die seitens der 
Stadt zusätzlich erforderlichen Mittel (ca. 40 Mio.  Euro) beruhen auf Zusatz- 
wünschen, die dem Schutz der Bevölkerung dienen sol lten. Ob diese aller- 
dings tatsächlich erforderlich wären, um das Projek t umzusetzen, wird nicht 
erwähnt. Deshalb und durch das Fehlen einer gesamtw irtschaftlichen Folgen- 
betrachtung der Nichtrealisierung der Nordostumgehu ng (Staukosten etc.) 
kann die Begründung nicht als hinreichend angesehen werden.  
 
Erschwerend hinzu kommt die jüngste Argumentation d es Bundesverwal- 
tungsgerichts zu einer möglichen Umweltzone in Darm stadt. Demnach ist das 
Land Hessen respektive die Stadt Darmstadt zur Einf ührung einer Umweltzo- 
ne verpflichtet, da diese – wenn auch nur in gering em Maße – dem Gesund- 
heitsschutz der Stadtgesellschaft dienen kann. Der damit verbundene hohe 
monetäre und bürokratische Aufwand steht, so das Bu ndesverwaltungsge- 
richt, dem verhältnismäßig geringen Nutzen nicht ne gativ gegenüber. Folglich 
muss das mit als Hauptgrund gegen eine Realisierung  der Nordostumgehung 
angeführte Kosten-Nutzen-Argument (S. 21 oder 25) neu geprüft werden. 
 
Aus Sicht der regionalen Wirtschaft besteht nach wi e vor ein Erfordernis für 
die Nord-Ost-Umgehung. Es ist aus unserer Sicht ina kzeptabel, den rechts- 
kräftigen Bebauungsplan aufzuheben, bevor eine Alte rnative nicht gefunden 
ist. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 27.07.2015: 
 
Im Interesse ihrer Mitgliedsunternehmen, die von ei ner Nord-Ost-Umgehung 
nachweislich profitieren würden, hat die Industrie-  und Handelskammer (IHK) 
Darmstadt Rhein Main Neckar die Pläne für eine solc he Umgehungsstraße 
stets befürwortet und sich für den Bau vehement ein gesetzt. Die Aufhebung 
des Bebauungsplanes N 59 wird daher weiterhin abgelehnt. 
 
Die Maßnahmen des aktuellen Entwurfs zum Luftreinha lteplan (Teilplan 
Darmstadt) sieht die Einführung einer Umweltzone un d die Verschärfung des 
Lkw-Durchfahrtverbots vor. Beide Maßnahmen liefern nur einen sehr geringen 
ckelt wurde. Im Einvernehmen mit der Hessischen Str aßenbauverwal- 
tung wurde als Baurechtsverfahren das Bebauungsplan verfahren ge- 
wählt. Ohne diese erforderliche Tunnelverlängerung hätte der Bebau- 
ungsplan nie die planerische Reife bis zum Satzungs beschluss erreicht. 
Insofern stünde finanziell eine 40 Mio. Euro günsti gere alternative Pla- 
nung nicht zur Umsetzung an. 
 
 
 
Die Entscheidung über die Einführung einer mögliche n Umweltzone in 
Darmstadt und den damit verbundenen Kosten steht im  Zusammenhang 
mit der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht an . Die Einführung 
der Umweltzone erfolgt in einem eigenen Verfahren. 
 
 
 
 
 
 
Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzl ich in Frage ge- 
stellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür meh r angegeben werden 
kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- 
nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- 
schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Beitrag zur Luftreinhaltung, da lediglich in einem Straßenzug zukünftig die 
Grenzwerte für NO2 (deren Einhaltung am problematis chsten erscheinen) 
unterschritten werden. Zusätzlich führen die Maßnah men zwar zu einer Ver- 
kehrsentlastung im Stadtgebiet Darmstadts, beruhen jedoch auf Verdrängung 
und belasten das Umland massiv. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der aktuelle Entwurf zum Lärmaktionsplan Hessen bes tätigt nicht nur unter 
dem Aspekt des Lärmschutzes, sondern auch der verke hrlichen Entlastung 
des Odenwaldkreises und des Landkreises Darmstadt-D ieburg, dass eine 
Nord-Ost-Umgehung unverzichtbar ist. Anstelle einer  Aufhebung des Pla- 
nungsrechts sollte die Wissenschaftsstadt Darmstadt  vielmehr eine aktuali- 
sierte Kosten-Nutzen-Analyse zu einer Nord-Ost-Umgehung durchführen. 
 
lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes auf: 
„„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- 
vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern 
oder sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können ...  
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen 
und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- 
gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost-
Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- 
kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung 
mehr als kompensiert hätte.“ 
 
Es gilt in gleicher Weise wie beim Luftreinhaltepla n, dass nicht die Stadt 
Darmstadt ihren Verkehr in die Umgebung verdrängt, sondern die Um- 
gebung verdrängt ihren Verkehr nach Darmstadt. 
1.8 Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Diebur g, Jägertorstraße 
207, 64289 Darmstadt  
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 23.05.2014: 
 
Aus Sicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg kommt d er Nordostumgehung 
eine herausragende Funktion für die Anbindung des ö stlichen Teils des Land- 
kreises an das Bundesautobahn-Netz und die im Nordw esten von Darmstadt 
liegenden Kreisgebiete zu. Ferner ist eine entsprechende verkehrliche Lösung 
  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Entscheidung über die Nichtrealisierung der Nor dostumgehung er- 
folgt in Abwägung aller bekannten Gründe.  
Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituati on notwendigen

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
auch für Quell- und Zielverkehr zwischen dem Kreisg ebiet und dem MitteI- 
zentrum Darmstadt geboten. 
(Anmerkung: Darmstadt ist ein Oberzentrum) 
 
 
 
Nicht zuletzt die Machbarkeitsstudie, die im Auftra g des Landes Hessen in 
2013 durchgeführt wurde, hat ergeben, dass die alte rnativ geprüften Trassen 
nicht geeignet sind, diese Verbindungen herzustelle n. Auch der Verkehrsent- 
wicklungsplan des Landkreises aus dem Jahr 2010 zei gt die wichtige Funkti- 
on einer Nordostumgehung auf. Nicht nur für die Sta ndortentwicklung des 
Landkreises, sondern auch der ganzen Region und som it der Stadt selbst, ist 
diese Verbindung von größter Bedeutung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der vorgesehenen Aufhebung des Bebauungsp lans werden keine 
nachvollziehbar ausreichenden Alternativen genannt,  so dass eine notwendi- 
ge Lösung der verkehrlichen Problematik nicht zu er warten ist. Insofern ist 
auch eine erforderliche städtebauliche Begründethei t des Aufhebungsverfah- 
rens nicht ersichtlich. Vielmehr widerspricht die A ufhebung dem Regionalplan 
Südhessen und somit dem Erfordernis des Anpassens a n die Ziele der 
Raumordnung. Die Aufhebung damit zu begründen, dass  die Maßnahme 
zukünftig nicht mehr im Bundesverkehrswegeplan enth alten sein wird, ist 
hingegen nicht zielführend. Eine solche Entwicklung  wäre Resultat der politi- 
schen Beschlusslage der Stadt Darmstadt und nicht v on außen zu verantwor- 
ten. 
 
 
 
Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung de s Bebau- 
ungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrichtung von 
beispielsweise regional übergreifenden P+R-Plätzen mit weiterem Aus- 
bau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betr ieblichem Mobili- 
tätsmanagement wird auch die Region entlasten. 
 
Das Land Hessen, in Auftragsverwaltung zuständig fü r den Ausbau der 
Bundesstraßen, hat im Rahmen der Aufhebung des Beba uungsplanes 
N 59 keine Bedenken vorgetragen. 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- 
stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt-
Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. 
Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dies bezüglich nicht 
entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von einer Ba sis aus, die so nicht 
gegeben ist. 
Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivisch en Aussagen zur 
Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne No rdostumgehung 
und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt w erden. Dies sollte 
möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Gren züberschreitenden 
Form geschehen. 
 
Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den 
Regionalplan Südhessen teilt im Rahmen der Stellung nahmen zur Auf- 
hebung des Bebauungsplans N 59 mit Schreiben vom 26 .05.2014 mit, 
dass unter den gegebenen Umständen gegen die Aufheb ung des Be- 
bauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalpla nerischer Sicht 
keine Bedenken bestehen. 
 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- 
schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o .a. 
Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht 
mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- 
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- 
keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-
Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut-

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Problematik fehlender Alternativen wird auch de utlich bei den aktuell an- 
stehenden Diskussionen um eine Ausweitung des LKW-F ahrverbots und Ein- 
führung einer Umweltzone in der Stadt Darmstadt. Ge rade in Bezug auf die 
Umweltbelastung und der damit einhergehenden Gesund heitsgefährdung 
Darmstädter Bürgerinnen und Bürger hätte die Nordos tumgehung für die 
Stadt Darmstadt selbst entlastende Wirkung. In Kons equenz einer Auswei- 
tung des LKW-Fahrverbots und Einführung einer Umwel tzone ist hingegen 
eine Verdrängung des Verkehrs ins Umland und somit eine weitere deutliche 
Belastung der anliegenden Kommunen zu befürchten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet 
auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“  (§ 1 Abs. 4 
BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- 
sen“) 
 
Die B 26 einschließlich der geplanten Nordostumgehu ng ist eine Bun- 
desstraße bzw. Bundesfernstraße mit überörtlicher B edeutung in der 
Baulast des Bundes. Der Bund bzw. das Land in Auftr agsverwaltung 
könnte auch über den Willen einer örtlichen Kommune  hinweg den Bau 
einer Bundesfernstraße durchsetzen, wenn dies aus d er Aufgabenstel- 
lung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. 
Die politische Beschlusslage der Wissenschaftsstadt  Darmstadt bezieht 
sich nur auf die Aufhebung des Bebauungsplans N 59,  nicht jedoch auf 
den Bundesverkehrswegeplan. 
 
Das bestehende LKW-Fahrverbot hat erfolgreich Wirku ng gezeigt und 
die Region von durchfahrenden LKWs entlastet. Es wa r bei den Erhe- 
bungen des LKW-Verkehrs im Zuge der Planung zur Nor dostumgehung 
noch nicht in Kraft getreten. 
 
Die Ausweitung des LKW-Durchfahrtsverbots und die A usweisung einer 
Umweltzone ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverf ahrens zum Be- 
bauungsplan N 59.  
Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- 
weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- 
fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes.  In diesem Kontext 
wurde daher gemeinsam mit dem Landkreis Darmstadt-D ieburg ein 
Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen e iner Ausweitung 
der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darmst adt-Dieburg und 
den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das Erg ebnis zeigt, dass 
das LKW-Durchfahrtsverbot eine Mehrbelastung der B 426, L 3104 und 
L 3115 zur Folge hat, für die B 26, die B 449 und d ie B 3 Süd wird eine 
Entlastung prognostiziert. 
 
Darüber hinaus wird auf folgende Aussage im Rahmen der zweiten Fort- 
schreibung des Luftreinhalteplanes des Hessischen M inisteriums für

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aus den genannten Gründen ist das Aufhebungsverfahr en ohne Vorhanden- 
sein einer sinnvollen Alternative zur Lösung der Ve rkehrsproblematik aus 
Sicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg nicht zu be grüßen. Es wird hier 
nochmals auf die Erforderlichkeit einer gemeinsamen  ganzheitlichen Ver- 
kehrspolitik von Stadt und Landkreis hingewiesen. 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 31.07.2015: 
 
Gegen die Planung bestehen von Seiten der Unteren V erkehrsbehörde er- 
hebliche Bedenken. 
 
Das Land Hessen wurde rechtskräftig dazu verurteilt , alle erdenklichen Maß- 
nahmen zu ergreifen, um die deutlichen Überschreitu ngen der zulässigen 
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher schutz (in Kraft 
seit 29.09.2015) im Kapitel 8.5 zum Thema „Fehlende  Nord-Ost-
Umgehung“ hingewiesen: 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- 
vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern 
oder sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können ...  
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen 
und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- 
gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost-
Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- 
kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung 
mehr als kompensiert hätte.“ 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Alternativmaßnahmen zur Entlastung sind in der Begr ündung zur Aufhe- 
bung des Bebauungsplans aufgezählt und werden geprüft (Kap. A 5.1). 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide im Stadtgeb iet Darmstadt zu verrin- 
gern. 
 
Derzeit befindet sich der hierauf erarbeitete Luftr einhalteplan der Stadt Darm- 
stadt in Offenlage. Die hierin ergriffenen Maßnahme n zur Verringerung der 
Belastung in Form einer Umweltzone und eines (erwei terten) Durchfahrtsver- 
bots für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind nach den 
vorliegenden Gutachten jedoch nicht geeignet, die b estehende Schadstoffbe- 
lastung unter die geltenden Grenzwerte zu verringern. 
Somit ist zu erwarten, dass auch weiterhin die best ehenden Grenzwerte in 
einem Maß überschritten werden, welches weitere Schritte zur Luftreinhaltung 
erforderlich macht. 
  
Im bisherigen Verfahren zum Luftreinhalteplan der S tadt Darmstadt wurden 
die Auswirkungen einer Nordostumgehung einhergehend  mit einem ausgear- 
beiteten städtebaulichen Verkehrskonzept nicht berücksichtigt.  
 
Durch die Maßnahmen des Luftreinhalteplans werden V erkehrsströme aus- 
schließlich aus dem Stadtgebiet auf Straßen im Land kreis Darmstadt-Dieburg 
verlagert, so dass es hierbei zu teils deutlichen U mwegen und damit einher- 
gehend insgesamt mehr Emissionen kommt. Die Entlast ung innerhalb des 
Stadtgebietes wird daher nur erreicht, weil die Bel astung künftig außerhalb 
des Stadtgebietes erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes f ür den Ballungsraum 
Rhein-Main, Teilplan Darmstadt wird bzw. wurde in e inem gesonderten 
Verfahren durch das Land Hessen (Hessisches Ministe rium für Umwelt, 
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) behandelt. 
 
In der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird sinngemäß aufge- 
führt, dass auch durch den Bau der Nordostumgehung die lufthygieni- 
sche Situation nicht in dem Maße verbessert würde, um die gesetzlichen 
Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus wird im Luft reinhalteplan kon- 
statiert, dass „Berechnungen zufolge aber auch ohne  diese Maßnahme 
(Anmerkung: Nordostumgehung)  bereits im Jahr 2021-2022 mit einer 
Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ... zu rechnen ist.“ 
 
 
Da ein LKW-Durchfahrtsverbot Auswirkungen auf den L andkreis 
Darmstadt-Dieburg haben wird, wurde gemeinsam mit d em Landkreis 
Darmstadt-Dieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt,  um die 
Auswirkungen einer Ausweitung der LKW-Durchfahrtsve rbotszone auf 
den Landkreis Darmstadt-Dieburg und den Odenwaldkre is 
herausarbeiten zu lassen.  
Das Ergebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine 
Mehrbelastung der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die B 26, 
die B 449 und die B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. 
 
Für das Gewerbegebiet Roßdorf wird aufgrund der bes onderen Situation 
eine Regelung getroffen werden, um den LKWs die Mög lichkeit zu ge- 
ben, über die B 26 in das Gewerbegebiet Roßdorf Wes t zu fahren, ohne 
den Ortskern von Roßdorf zu tangieren. 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- 
nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft u nd Verbraucher- 
schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- 
lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes auf:

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da der Bürgerentscheid zum Bau der Nordostumgehung am fehlenden Quo- 
rum scheiterte, kann auch nicht davon ausgegangen w erden, dass eine 
Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegen den Bau d er Nordostumgehung 
war. 
 
 
 
Mit der Aufhebung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan würden weitere 
Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb des Stadtge biets verhindert wer- 
den, so dass weitergehende Beschränkungen erneut zu Lasten der Anwohner 
von Straßen im Landkreis erfolgen würden. Dies jedo ch würde unweigerlich 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- 
vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern 
oder sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können ...  
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen 
und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- 
gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost-
Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- 
kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung 
mehr als kompensiert hätte.“ 
Ansonsten ist auf die Ausführungen in Kap.  7.5.5 zu verweisen.“ 
 
Bei der Luftreinhaltung geht es um den Gesundheitss chutz der Bewoh- 
ner Darmstadts – die Untersuchungen haben eindeutig  ergeben, dass 
die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitu ngsverkehr nicht 
annähernd so stark belastet werden wird. 
 
Der Bürgerentscheid ist gescheitert. 
Maßgebend ist jetzt der mehrheitlich erklärte Wille  der Stadtverordne- 
tenversammlung als Entscheidungsgremium im Rahmen der repräsenta- 
tiven Demokratie nach HGO (Hess. Gemeindeordnung). Diese hat am 
15.12.2011 beschlossen, dass der Bebauungsplan N 59  aufgehoben 
werden soll.  
 
Siehe die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
zu verkehrlichen Situationen auf den Umleitungsstrecken im Landkreis führen, 
die zwangsläufig in Beschränkungen von Verkehren au f diesen Strecken füh- 
ren muss. 
 
Auch die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem vo rdringlichen Bedarf 
des Verkehrswegeplans des Bundes ist auf die ablehn ende Haltung der Stadt 
Darmstadt zurückzuführen und nicht auf den fehlende n Bedarf an einer ord- 
nungsgemäßen, innerstädtischen Verkehrsführung. 
 
Vor einer Entscheidung über Flächennutzungs- und Be bauungsplan ist des- 
halb der Nachweis zu führen, dass der Bau der Nordo stumgehung und die 
Entwicklung eines städtebaulichen Verkehrskonzeptes  nicht bzw. nicht maß- 
geblich zur Verbesserung der Luftqualität und damit  zum Schutz der Gesund- 
heit der Bürgerinnen und Bürger Darmstadts beitragen können. 
 
 
 
 
 
Die Gremien des Bundes und des Landes treffen ihre Entscheidungen 
auf Grundlage der Kompetenz ihrer eigenen Fachverwaltungen. 
 
 
 
Der Luftreinhalteplan bzw. die damit verbundenen Ma ßnahmen berück- 
sichtigen die Situation, dass die Nordostumgehung nicht gebaut wird. 
Siehe die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben.
 
1.9 Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt    
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 26.05.2014: 
 
Von der Stadt Ober-Ramstadt werden Bedenken vorgebr acht, da Belange der 
Stadt als berührt angesehen werden. 
 
Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht  über den Bereich des 
Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhande ne und künftige Ver- 
kehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplan s „N 59 Nord- 
ostumgehung“ von Seiten der Stadt Ober-Ramstadt nicht zugestimmt. 
 
Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg begründet 
die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden ke ine alternativen Pla- 
nungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Re gion vorgelegt. Die 
aufgeführten Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz der St adt Darmstadt sind 
hierzu als nicht ausreichend anzusehen. 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
Die Entscheidung über den Nichtbau der Nordostumgeh ung (Aufhebung 
des Bebauungsplanes N 59) erfolgt in Abwägung aller  bekannten Grün- 
de.  
 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- 
stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt-
Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. 
Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dahe r diesbezüglich 
nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei ner Basis aus, die so 
nicht gegeben ist. 
Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivisch en Aussagen zur 
Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne No rdostumgehung

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
Die Aufgabe des Bebauungsplanes führt im Kontext mi t den Überlegungen 
zur Ausweisung einer Umweltzone und Verschärfung de s bisherigen LKW-
Fahrverbotes zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelast ung der Menschen im 
Stadtteil Hahn, B 426, ohne hierauf durch die gepla nten Maßnahmen der 
Stadt Darmstadt auch nur ansatzweise einzugehen. 
 
 
 
Eine Zunahme sowohl der Verkehrsbelastung – hier be sonders des Schwer- 
lastverkehrs – als auch der Feinstaubbelastung, ist  von Seiten der Stadt 
Ober-Ramstadt mit allen ihr zur Verfügung stehenden  Mitteln abzuwehren. 
Die Bestandsbelastung dürfte nicht viel geringer se in als an der Messstelle 
Darmstadt, Hügelstraße. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
und müssen fortgeschrieben bzw. weiterentwickelt we rden. Dies sollte 
möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Gren züberschreitenden 
Form geschehen. 
 
Das bestehende LKW-Fahrverbot hat erfolgreich Wirku ng gezeigt und 
die Region von durchfahrenden LKWs entlastet. Es wa r bei den Erhe- 
bungen des LKW-Verkehrs im Zuge der Planung zur Nor dostumgehung 
noch nicht in Kraft. 
Die mögliche Einführung der Umweltzone erfolgt in e inem eigenen Ver- 
fahren und ist nicht Gegenstand des Aufhebungsverfa hrens zum Be- 
bauungsplan N 59. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche 
Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten du rchgeführt. 
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten 
aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 20 10, die von 
Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifiz ierten Straßen im 
Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die 
Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grun dlage dar, um 
Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten J ahre treffen zu 
können. 
Zusammenfassend konnte durch die o.g. Erhebungen fe stgestellt und 
bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der 
Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftss tadt Darmstadt 
tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Ver gleich der aktuellen 
Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschlandweite Tre nd des Rückgangs 
des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissensch aftsstadt Darm- 
stadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen au s Richtung Osten (Kra-
nichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). 
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrserhebun- 
gen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumg ehung prognosti- 
zierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht 
wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entla stungen des inner- 
städtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordo stumgehung in 
Frage zu stellen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauun gsplans den Zielen 
der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumg ehung als Bundesfern- 
straße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist 
bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und 
Gemeinden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die angeführte Kostenentwicklung stellt keine Begründung zur Aufhebung des 
Bebauungsplans Nordostumgehung dar. 
 
 
Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 27.07.2015: 
 
Zu der genannten Bauleitplanung werden Bedenken vor gebracht, da Belange 
der Stadt Ober-Ramstadt als berührt angesehen werden. 
 
Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht  über den Bereich des 
Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhande ne und künftige Ver- 
kehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplan s N 59 Nordostum- 
gehung von Seiten der Stadt Ober-Ramstadt nicht zugestimmt.  
 
Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg begründet 
die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden ke ine alternativen Pla- 
Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den 
Regionalplan Südhessen teilt im Rahmen der Stellung nahmen zur Auf- 
hebung des Bebauungsplans N 59 mit, dass unter den gegebenen Um- 
ständen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59  „Nordostum- 
gehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenk en bestehen. 
 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- 
schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o .a. 
Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht 
mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- 
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- 
keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-
Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- 
zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet 
auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“  (§ 1 Abs. 4 
BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- 
sen“) 
 
Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzl ich in Frage ge- 
stellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür meh r angegeben werden 
kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. 
 
Der Rechtsweg steht jedermann offen. 
 
 
 
 
 
 
Die Entscheidung über den Nichtbau der Nordostumgeh ung (Aufhebung 
des Bebauungsplanes N 59) erfolgt in Abwägung aller  bekannten Grün- 
de.  
 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm-
stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
nungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Region vorgelegt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungspl ans N 59 auf Seite 28 
angeführte Untersuchung von LKW-Ausweichrouten in A bstimmung mit dem 
Landkreis Darmstadt-Dieburg zur Durchsetzung eines LKW-Durchfahrtver-
botes wurde nicht vorgenommen. Die aufgeführten Ers atzmaßnahmen im 
Verkehrsnetz der Stadt Darmstadt sind hierzu als ni cht ausreichend anzuse- 
hen. 
 
Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauun gsplans den Zielen 
der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumg ehung als Bundesfern- 
straße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist 
bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und 
Gemeinden. 
 
In den Begründungen zur Aufhebung des Bebauungsplan s N 59 und der 5. 
Änderung des Flächennutzungsplans werden zur geplan ten Vorgehensweise 
der Stadt Darmstadt zu Abweichungsanträgen zum Regi onalplan und Lan- 
desentwicklungsplan unterschiedliche Aussagen getro ffen. Es liegen keine 
Beschlussfassungen der Regionalversammlung Südhessen zu Abweichungen 
vom Regionalplan gem. § 8 HLPG vor. 
 
 
 
 
 
 
Die angeführte Kostenentwicklung stellt keine Begründung zur Aufhebung des 
Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. 
Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dahe r diesbezüglich 
nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei ner Basis aus, die so 
nicht gegeben ist. 
Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivisch en Aussagen zur 
Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne No rdostumgehung 
und müssen fortgeschrieben bzw. weiterentwickelt we rden. Dies sollte 
möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Gren züberschreitenden 
Form geschehen. 
 
In der Begründung auf Seite 27 wird darauf hingewie sen, dass die auf- 
geführten Maßnahmen – auf Seite 28 – sich in der Um setzung bzw. in 
der Planung befinden. Im weiteren Text wird auf ein e Fortschreibung der 
Verkehrsentwicklungspläne der Wissenschaftsstadt Da rmstadt und des 
Landkreises Darmstadt-Dieburg hingewiesen. 
 
 
Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den 
Regionalplan Südhessen teilte im Rahmen der Stellun gnahmen zur Auf- 
hebung des Bebauungsplans N 59 mit, dass unter den gegebenen Um- 
ständen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59  „Nordostum- 
gehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenk en bestehen. 
 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- 
schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o .a. 
Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht 
mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- 
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- 
keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-
Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- 
zungsplan 2010 auszugehen“.  
Das Regierungspräsidium weist explizit in seinem Sc hreiben darauf hin, 
dass ein funktionslos gewordenes Ziel auch keine Re chtswirkung im 
Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. entfaltet. 
 
Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzl ich in Frage ge-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Bebauungsplans Nordostumgehung dar.  
 
 
Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. 
 
stellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür meh r angegeben werden 
kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. 
 
Der Rechtsweg steht jedermann offen. 
 
1.10 Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim, Wilhelm-Leuschner-Straße 
3, 64850 Schaafheim  
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.05.2014:  
 
Die Gemeinde fordert eine Fortführung des Bebauungs planverfahrens. Auf- 
grund der Betroffenheit zahlreicher Schaafheimer Bü rger, die in Darmstadt 
berufstätig sind, ist es eine unumgängliche Maßnahm e, eine Lösung in Form 
einer Nordostumgehung oder einer gleichwertigen Lös ung weiter zu verfol- 
gen. 
 
In Folge zu erwartender steigender Verkehrszahlen u nd der aktuell immer 
häufiger vorkommenden Rückstauprobleme auf die B 26  ist aus unserer 
Sicht, die Maßnahme unumgänglich. 
 
  
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche 
Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten du rchgeführt. 
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten 
aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 20 10, die von 
Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifiz ierten Straßen im 
Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die 
Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grun dlage dar, um 
Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten J ahre treffen zu 
können. Zusammenfassend konnte durch die o.g. Erheb ungen festge- 
stellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehr saufkommen sowie 
der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenscha ftsstadt Darm- 
stadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. D er Vergleich der ak- 
tuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschlandw eite Trend des 
Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für die  Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Rich- 
tung Osten (Kranichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). 
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrser-
hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordo stumgehung 
prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht 
erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizier ten Entlastungen des 
innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung 
in Frage zu stellen. 
 
Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag g egebene Mach- 
barkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumge hung für Darmstadt 
erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie 
hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren 
durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobah- 
nen A 5 und A 67. In der Studie wurde deutlich, das s der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt angesichts der Verkehrsström e aus dem Osten 
leistungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser errei- 
chen zu können. Eine Umgehungstrasse wie die Nordos tumgehung 
hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt ein- 
fließenden Verkehrsströme geführt. 
 
Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Da rmstadt kurz- bis 
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfri stige Vorhaben ge- 
plant, die zu einer generellen Reduzierung des moto risierten Verkehrs- 
aufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden L andkreisen, 
beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtu ng von P+R-Plätzen 
(regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von  B+R-Plätzen, das 
Betriebliche Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung 
einer nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und In stitutionen (Unter- 
stützung des Beratungsprogramms „Südhessen effizien t mobil“), die 
Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenopti mierung), die Un- 
tersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, N avigationssys- 
teme, Abstimmung mit dem Landkreis). 
Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkeh rlicher Effekte 
werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent wicklungsplanes 
entwickelt. 
 
1.11 Gemeindevorstand Mühltal , Ober-Ramstädter Straße 2-4, 64367 Mühltal    
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.05.2014:  
 
Die Gemeinde Mühltal spricht sich gegen die Aufhebu ng des Bebauungspla- 
nes aus. 
 
Der Stadt Darmstadt als Oberzentrum kommt innerhalb  der Regionalplanung 
  
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
für die Region Südhessen eine bedeutende Rolle zu. 
Mit ihrem großen Potential an Arbeitsplätzen im gew erblichen und industriel- 
len Bereich, den vorhandenen öffentlichen Dienstlei stungen im Verwaltungs- 
bereich, dem breitgefächerten Angebot an Dienstleis tungen im Einzelhan- 
delsbereich, insbesondere beim großflächigen Einzel handel, sowie den kultu- 
rellen Angeboten leistet die Stadt aber nicht nur e inen wichtigen Beitrag für 
die Region Südhessen, es werden mit dem damit verbu ndenen Individualver- 
kehr aber auch die Bürger im Stadtgebiet und in den umliegenden Kommunen 
extrem belastet. Um diese Belastungen zu reduzieren  und die wirtschaftliche 
Leistungsfähigkeit auch in Zukunft zu gewährleisten , ist eine Modernisierung 
der vorhandenen verkehrlichen Infrastruktur unerläs slich, wobei die Nord- 
ostumgehung einen Schwerpunkt bildet. 
 
Demzufolge ist die Umgehungsstraße nicht nur auf la ndesplanerischer Ebene 
dargestellt. Sie ist vielmehr auch im Regionalplan als sonstige regional be- 
deutsame Straße zeichnerisch dargestellt und im Tex tteil als verbindliches, 
abschließend abgewogenes Ziel unter Punkt Z5.2-7 au fgeführt und somit 
Planungsvorgabe für die kommunale Bauleitplanung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrsproblem e diskutierten Alterna- 
tiven stellen keinen akzeptablen Lösungsansatz dar,  da sie lediglich die Prob- 
leme auf die benachbarten Kommunen umverlagern und dort die ohnehin seit 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den 
Regionalplan Südhessen teilt im Rahmen der Stellung nahmen zur Auf- 
hebung des Bebauungsplans N 59 mit, dass unter den gegebenen Um- 
ständen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans  
N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sic ht keine Beden- 
ken bestehen. 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- 
schließend : „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden  o.a. 
Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht 
mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- 
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- 
keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-
Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- 
zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet 
auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“ (§ 1 Abs. 4 
BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- 
sen“) 
 
Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituati on notwendigen 
Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung de s Bebau- 
ungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrichtung von

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Jahrzehnten bereits bestehenden negativen Auswirkun gen des nicht mehr 
ausreichend leistungsfähigen Darmstädter Verkehrsne tzes noch weiter ver- 
schärfen. 
 
 
 
Die Gemeinde Mühltal regt deshalb nicht nur die Bei behaltung des bestehen- 
den Planungsrechts, sondern viel mehr noch dessen a lsbaldige Umsetzung 
an. 
 
beispielsweise regional übergreifenden P+R-Plätzen mit weiterem Aus- 
bau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betr ieblichem Mobili- 
tätsmanagement wird auch die Region entlasten. Weit ere Maßnahmen 
zur Erzielung entlastender verkehrlicher Effekte we rden im Rahmen der 
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes entwickelt. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.12 Gemeinde Groß-Zimmern, Der Gemeindevorstand, Rathausplatz 1,  64846 
Groß-Zimmern  
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 02.06.2014:  
 
Gegen die Aufhebung des Bebauungsplan N 59 wird mit  folgender Begrün- 
dung Widerspruch eingelegt: 
 
Die Nordostumgehung war mit Beschluss der Bundesreg ierung vom 
02.07.2003 in den Verkehrsplan des Bundesverkehrsmi nisteriums und in den 
Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom  20.01.2005) aufge- 
nommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordr inglichem Bedarf ein- 
gestuft. Erst durch die politische Entscheidung der  Stadt Darmstadt, die 
Nordostumgehung nicht weiter zu verfolgen wurde die  Trasse in der laufen- 
den Fortschreibung der Bundesverkehrswegeplanung nicht weiter berücksich- 
tigt. Auch gegen diese Entscheidung der Stadt Darms tadt erhebt die Gemein- 
de Groß-Zimmern Widerspruch. 
 
Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugrunde liegen de Trasse der 
Nordostumgehung sollte die B 26 mit der Nordtangent e (Martin-Luther-King-
Ring) und weiter westlich mit der B 42 verknüpfen u nd damit die Verbindung 
zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den nördlich bzw. westlich gelegenen 
Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine Anbindung  an die A 5 (An- 
schlussstelle (AS) Weiterstadt / B 42) herstellen. Der Bebauungsplan N 59 
  
 
 
 
 
 
Die B 26 einschließlich der geplanten Nordostumgehu ng ist eine Bun- 
desstraße bzw. Bundesfernstraße mit überörtlicher B edeutung in der 
Baulast des Bundes. Der Bund bzw. das Land in Auftr agsverwaltung 
könnte auch über den Willen einer örtlichen Kommune  hinweg den Bau 
einer Bundesfernstraße durchsetzen, wenn dies aus d er Aufgabenstel- 
lung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. 
Die politische Beschlusslage der Wissenschaftsstadt  Darmstadt bezieht 
sich nur auf die Aufhebung des Bebauungsplans N 59,  nicht jedoch auf 
den Bundesverkehrswegeplan. 
 
Der Sachverhalt ist korrekt dargestellt.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
„Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Vereinbar ung mit dem Amt für 
Straßen- und Verkehrswesen das Planfeststellungsver fahren der Fachbehör- 
de. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan  wurde am 26. Sep- 
tember 2002 gefasst, der Satzungsbeschluss erfolgte  am 30.09.2008. Die 
Bekanntmachung erfolgte aufgrund eines Bürgerentsch eides vom 7. Juni 
2009 und des daran anschließenden Bestätigungsbesch lusses der Stadtver- 
ordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des Satzu ngsbeschlusses vom 
04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauungsplan regelte  im Bereich der vor- 
gesehenen Tunnelstrecken auch die bauplanungsrechtl iche Wiederherstel- 
lung aller bestehenden Nutzungen. 
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sollen  die überlagerten 
Bereiche der bestehenden Bebauungspläne wieder in Kraft gesetzt werden. 
 
 
 
 
 
 
Bei der Entscheidung der Stadt Darmstadt wurden die  verkehrlichen Rah- 
menbedingungen sowohl aus Sicht der Stadt als auch aus Sicht des östlichen 
Umlandes völlig außer Acht gelassen. 
 
Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmst adt-Dieburg kommt zu 
gänzlich gegenseitigen Auffassungen. 
So heißt es hier: „Als Maßnahmen hoher Priorität  benennt das Handlungs- 
konzept für das Straßennetz: 
• Westranderschließung Darmstadt (Abschnitt Eifelri ng bis Eschollbrücker 
Str.) und 
•  Nordostumgehung Darmstadt. 
 
Die beiden Maßnahmen führen zum einen zu einer Verb esserung der Um- 
feldqualität in sensiblen Netzabschnitten, zum ande ren zu einer Beseitigung 
der Engpasssituation im westlichen und östlichen Or tseingangsbereich der 
Stadt Darmstadt und so zu einer für die Gewährleist ung eines leistungsfähi- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wie in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungspl ans  
N 59 unter Punkt A 5.2 und A 5.3 beschrieben, ist ü ber die Wiederin- 
kraftsetzung der vom Bebauungsplan N 59 überlagerte n vorher gelten- 
den Planungen hinaus vorgesehen zu prüfen, für best immte Teilberei- 
che des jetzigen Bebauungsplans N 59 erneut separat e Aufstellungsbe- 
schlüsse zu fassen (Beispiel: zusätzliche Gewerbefl ächen an der Mar- 
burger Straße). 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- 
stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt-
Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. 
Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dahe r diesbezüglich 
nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei ner Basis aus, die so 
nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne k eine perspektivischen 
Aussagen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situ ation ohne Nord- 
ostumgehung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt wer- 
den. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis - bzw. Stadt-
Grenzüberschreitenden Form geschehen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
gen Verkehrsablaufs entscheidenden Entlastung des i nnerstädtischen Net- 
zes. Hierdurch wird die Erreichbarkeit des Oberzent rums Darmstadt für die 
Verkehre aus dem Umland gesichert und somit ein wes entlicher Beitrag für 
die Zukunftsfähigkeit der Region geleistet, deren B edeutung als einer der 
bundesweit führenden Wirtschaftsstandorte stets im Kontext von Stadt Darm- 
stadt und Landkreis Darmstadt-Dieburg zu sehen ist. 
 
Die Modellstruktur ist bzgl. Straßennetz und Verkeh rsverteilung im Stadtge- 
biet Darmstadt bei weitem nicht so differenziert wi e im Landkreis, da es im 
Rahmen der Aufgabenstellung als ausreichend anzuseh en ist, die Verteilung 
der Pendlerverkehre aus dem Landkreis Darmstadt-Die burg auf den Haupt- 
einfallachsen zum Oberzentrum zutreffend darzustell en. Aufgrund des deut- 
lich höheren Detaillierungsgrades des Darmstädter V erkehrsmodells auf Ba- 
sis der alten VDRM sind daher die Auswirkungen von Netzergänzungen auf 
die innerstädtische Verkehrsverteilung von Darmstad t in den entsprechenden 
städtischen Verkehrsuntersuchungen zur Westrandersc hließung (2003 bzw. 
2010) und zur Nordostumgehung (2007) zuverlässiger dargestellt.“ (S. 48 
VEP LaDaDi, Mai 2011). Ergänzt wird dies durch die entsprechenden Abbil- 
dungen (Abbildung vm-1 und vm-2, VEP LaDaDi, Mai 2011). 
 
Weiterhin wird auf S. 51 des VEP LaDaDi die Nordost umfahrung als „Maß- 
nahme mit hoher Priorität“ eingestuft (S. 57, VEP LaDaDi, Mai 2011). 
 
 
Die Gemeinde Groß-Zimmern ist bemüht, die Stadt Dar mstadt so wenig wie 
möglich durch Pendelverkehre zu belasten – dazu wur den in der Vergangen- 
heit vielfältige Anstrengungen im ÖPNV umgesetzt (S chnellbus nach Darm- 
stadt). 
 
Eine zukunftsfähige Alternative einer Straßenbahnverbindung nach Darmstadt 
(auf bestehenden alten Bahntrassen) wurde jüngst we gen nicht ausreichen- 
der Wirtschaftlichkeit deutlich hinterfragt. 
 
So bleibt für vielfältige Wegebeziehungen als Alter native nur noch der PKW. 
Die B 26 als maßgebliche Einfallstraße nach Darmsta dt, aber auch als Ver- 
bindung zu den westlichen Autobahnen ist heute scho n in den Spitzenstun- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im VEP LaDaDi wurden keine alternativen untersucht bzw. Szenarien 
bedacht, wenn die Nordostumgehung nicht realisiert würde. Sie wurde 
behandelt ähnlich einer Straße im Bestand. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Auch wenn die Nutzen-Kosten-Analyse kein positives Ergebnis erbracht 
hat, wurde die Straßenbahnverbindung von Darmstadt nach Groß-
Zimmern bisher nicht aufgegeben. 
 
Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituati on notwendigen 
Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung de s Bebau- 
ungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrichtung von

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
den überstaut. Darmstadt versucht sich dagegen zu w ehren durch sogenann- 
te „Pförtnerampeln“ an den Stadteingängen; dadurch bleibt der Stau vor der 
Stadt (im Umland). 
 
Mit der einseitigen Vorgehensweise der Stadt Darmst adt auf Kosten der Bür- 
ger der östlichen Umlandgemeinden kann die Gemeinde  Groß-Zimmern nicht 
mitgehen. Die Gemeinde fordert stattdessen die Aufr echterhaltung des Be- 
bauungsplans N 59 in seiner heutigen Rechtsfunktion  und die Wiedereinset- 
zung der Maßnahme in den Bundesverkehrswegeplan.  
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 07.07.2015: 
 
Es wird auf die obige Stellungnahme vom 02.06.2014 verwiesen und diese 
noch einmal bekräftigt, da sich die Position der Ge meinde Groß-Zimmern 
nicht geändert hat. 
beispielsweise regional übergreifenden P+R-Plätzen mit weiterem Aus- 
bau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betr ieblichem Mobili- 
tätsmanagement wird auch die Region entlasten. 
 
Die Forderung wird zur Kenntnis genommen, ihr wird jedoch nicht ge- 
folgt. Aktuell wird der Bundes-Verkehrswegeplan 201 5 neu erarbeitet. 
Die Länder, als Auftragsverwaltung des Bundes, ware n hierzu gehalten, 
bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewe rtung im Rah- 
men der Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. 
Die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verk ehr und Landes- 
entwicklung beim Bundesverkehrsministerium eingerei chte Liste der 
Hessischen Bundesfernstraßenprojekte sowie Bundesst raßenortsumge- 
hungen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In F olge wird die 
Nordostumgehung nicht mehr im neuen Bundes-Verkehrs wegeplan 
2015 enthalten sein. 
 
 
 
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 02.06.2014 wi rd zur Kenntnis 
genommen, im Übrigen wird auf die entsprechende Prü fung (siehe 
oben) zu dieser Stellungnahme verwiesen. 
 
1.13 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin    
  
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.07.2015: 
 
Da bei regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzung splanungen auch die 
Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintreten der Beeinträchtigungen 
von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) du rch neu zu errichtende 
Bauwerke eine wesentliche Rolle spielt, wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
• Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post und 
Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Tele kommunikationsge- 
setzes (TKG) vom 09.05.2012 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen 
Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Rich tfunkstrecken. Die 
  
 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durch- 
geführten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und 
der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemein- 
sam abgegeben.) 
 
Gemäß den Hinweisen der Bundesnetzagentur sind die im Aufhebungs- 
verfahren zum Bebauungsplan N 59 behandelten mobili täts- und ver- 
kehrsrelevanten Themen von den Aufgaben der BNetzA nicht berührt, 
insofern werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfa hren (z.B. im 
Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmis sionsschutzge- 
setzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten,  indem sie Namen und 
Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommend en Richtfunkbetreiber 
identifiziert und diese den anfragenden Stellen mit teilt. Somit werden die 
regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die  evtl. betroffenen Richt- 
funkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnah men bzw. Flächen- 
nutzungen zu informieren. 
 
• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhö- 
hen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlic h. Auf das Einholen von 
Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geri nger Bauhöhe kann 
daher verzichtet werden. Da im vorliegenden Fall di e Planunterlagen keine 
Aussagen zu neuen Bauten mit Höhen über 20 m enthal ten, wurde keine 
weitere Prüfung der vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt. 
 
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Rich tfunkstrecken bzw. zu 
den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNet zA nicht liefern. Im 
Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfu nkstrecken prüft die 
BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Rich tfunkstrecken unter Be- 
rücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten 
Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung  und anderer Hin- 
dernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusam- 
menhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Fläch ennutzung erforder- 
lichen Informationen können deshalb nur die Richtfu nkbetreiber liefern. Au- 
ßerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern n icht ermächtigt, Aus- 
künfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Para metern der Richt- 
funkstrecken zu erteilen. 
 
• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb bef indlichen Richtfunktrassen 
in Flächennutzungsplänen, wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren 
nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentat ionspflicht) und nur 
eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorgl ichen Störungs- 
vermeidung darstellt, die auch durch die öffentlich en Planungsträger nicht 
einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der T rassenverläufe in den 
Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wün-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
schen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfun k-Standortdaten einver- 
standen sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehö- 
ren z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfun kunternehmen. Diese 
erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedo ch untereinander Wettbe- 
werber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören d aher zu den Betriebs- 
und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung un terliegt grundsätzlich 
den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berü cksichtigung dieser 
Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukom mender Richt- 
funkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum  möglich, ständig aktu- 
elle Übersichten zu führen. 
 
• Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Hö he von über 20 m (z.B. 
Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Maste n, hohen Gebäuden, 
Industrie- und Gewerbeanlagen, etc.), wird empfohle n, entsprechende An- 
fragen an die Bundesnetzagentur zu richten. Bei Abf orderung einer Stel- 
lungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Bauge- 
biets anzugeben und ausreichend übersichtliches top ografisches Kartenma- 
terial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches s owie das Maß der 
baulichen Nutzung zu übermitteln. 
Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken mil itärischer Anwender 
nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträg e können beim Bun- 
desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstle istungen der Bundes- 
wehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,53123 Bonn, E-Mail: 
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. 
 
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und w irtschaftlich sehr gefrag- 
te Kommunikationslösung darstellt, sind Information en über den aktuellen 
Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet  ggf. in kürzester Zeit 
nicht mehr zutreffend. Es wird deshalb ausdrücklich  darauf hingewiesen, 
dass die jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum der Mitteilung gilt. 
 
• Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photov oltaikanlagen wird 
auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und 
Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlagen be einflusst werden. 
Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalten die P lanungsträger dazu ei- 
ne Mitteilung und entsprechende Hinweise zur Störungsvermeidung.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.14 Polizeipräsidium Südhessen , Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt    
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.04.2014:  
 
Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen keine Bede nken gegen die geplan- 
ten Maßnahmen.  
 
 
Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 30.07.2015: 
 
 
 
 
Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen Bedenken g egen die Aufhebung des 
Bebauungsplans. 
 
Das Land Hessen wurde rechtskräftig dazu verurteilt , alle erdenklichen Maß- 
nahmen zu ergreifen, um die deutlichen Überschreitu ngen der zulässigen 
Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide im Stadtgeb iet Darmstadt zu verrin- 
gern. 
 
Derzeit befindet sich der hierauf erarbeitete Luftr einhalteplan der Stadt Darm- 
stadt in Offenlage. Die hierin ergriffenen Maßnahme n zur Verringerung der 
Belastung in Form einer Umweltzone und eines (erwei terten) Durchfahrtsver- 
bots für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind nach den 
vorliegenden Gutachten jedoch nicht geeignet, die b estehende Schadstoffbe- 
lastung unter die geltenden Grenzwerte zu verringern. 
Somit ist zu erwarten, dass auch weiterhin die best ehenden Grenzwerte in 
einem Maß überschritten werden, welches weitere Schritte zur Luftreinhaltung 
erforderlich macht. 
 
Im bisherigen Verfahren zum Luftreinhalteplan der S tadt Darmstadt wurden 
die Auswirkungen einer Nordostumgehung einhergehend  mit einem ausgear- 
beiteten städtebaulichen Verkehrskonzept nicht berücksichtigt. 
 
  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durch- 
geführten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und 
der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemein- 
sam abgegeben.) 
 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes f ür den Ballungsraum 
Rhein-Main, Teilplan Darmstadt wird bzw. wurde in e inem gesonderten 
Verfahren durch das Land Hessen (Hessisches Ministe rium für Umwelt, 
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) behandelt. 
 
 
In der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird sinngemäß aufge- 
führt, dass auch durch den Bau der Nordostumgehung die lufthygieni- 
sche Situation nicht in dem Maße verbessert würde, um die gesetzlichen 
Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus wird im Luft reinhalteplan kon- 
statiert, dass „Berechnungen zufolge aber auch ohne  diese Maßnahme 
(Anmerkung: Nordostumgehung)  bereits im Jahr 2021-2022 mit einer 
Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ... zu rechnen ist.“

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Durch die Maßnahmen des Luftreinhalteplans werden V erkehrsströme aus- 
schließlich aus dem Stadtgebiet auf Straßen im Land kreis Darmstadt-Dieburg 
verlagert, so dass es hierbei zu teils deutlichen U mwegen und damit einher- 
gehend insgesamt mehr Emissionen kommt. Die Entlast ung innerhalb des 
Stadtgebietes wird daher nur erreicht, weil die Bel astung künftig außerhalb 
des Stadtgebietes erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da ein LKW-Durchfahrtsverbot Auswirkungen auf den L andkreis Darm-
stadt-Dieburg haben wird, wurde gemeinsam mit dem L andkreis Darm-
stadt-Dieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen 
einer Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf  den Kreis Darm- 
stadt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das 
Ergebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine  Mehrbelastung 
der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die  B 26, die B 449 und 
die B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. 
 
Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- 
nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- 
schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- 
lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes aus: 
„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, 
sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist 
auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- 
vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern 
oder sogar ausbauen sollten. 
Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch 
die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren 
durchaus stärker ausfallen können ...  
Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- 
rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- 
lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das 
wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die 
Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen 
und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- 
gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost-
Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- 
kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung 
mehr als kompensiert hätte.“ 
Ansonsten ist auf die Ausführungen in Kap. 7.5.5 zu verweisen.“ 
 
Bei der Luftreinhaltung geht es um den Gesundheitss chutz der Bewoh- 
ner Darmstadts – die Untersuchungen haben eindeutig  ergeben, dass 
die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitu ngsverkehr nicht

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 41  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
Da der Bürgerentscheid zum Bau der Nordostumgehung am fehlenden Quo- 
rum scheiterte, kann auch nicht davon ausgegangen w erden, dass eine 
Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegen den Bau d er Nordostumgehung 
war. 
 
 
 
Mit der Aufhebung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan würden weitere 
Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb des Stadtge biets verhindert wer- 
den, so dass weitergehende Beschränkungen erneut zu Lasten der Anwohner 
von Straßen im Landkreis erfolgen würden. Dies jedo ch würde unweigerlich 
zu verkehrlichen Situationen auf den Umleitungsstrecken im Landkreis führen, 
die zwangsläufig in Beschränkungen von Verkehren au f diesen Strecken füh- 
ren muss. 
 
Auch die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem vo rdringlichen Bedarf 
des Verkehrswegeplans des Bundes ist auf die ablehn ende Haltung der Stadt 
Darmstadt zurückzuführen und nicht auf den fehlende n Bedarf an einer ord- 
nungsgemäßen, innerstädtischen Verkehrsführung. 
 
Vor einer Entscheidung über Flächennutzungs- und Be bauungsplan ist des- 
halb der Nachweis zu führen, dass der Bau der Nordo stumgehung und die 
Entwicklung eines städtebaulichen Verkehrskonzeptes  nicht bzw. nicht maß- 
geblich zur Verbesserung der Luftqualität und damit  zum Schutz der Gesund- 
heit der Bürgerinnen und Bürger Darmstadts beitragen können. 
 
annähernd so stark belastet werden wird. 
 
Der Bürgerentscheid ist gescheitert. 
Maßgebend ist jetzt der mehrheitlich erklärte Wille  der Stadtverordne- 
tenversammlung als Entscheidungsgremium im Rahmen der repräsenta- 
tiven Demokratie nach HGO (Hess. Gemeindeordnung). Diese hat am 
15.12.2011 beschlossen, dass der Bebauungsplan N 59  aufgehoben 
werden soll. 
 
Siehe Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Gremien des Bundes und des Landes treffen Ihre Entscheidungen 
auf Grundlage der Kompetenz ihrer eigenen Fachverwaltungen. 
 
 
 
Der Luftreinhalteplan bzw. die damit verbundenen Ma ßnahmen berück- 
sichtigen die Situation, dass die Nordostumgehung nicht gebaut wird. 
Siehe im Übrigen die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben.

anlage 4

20231 Zeichen

LAKEM78R02_NOU_Darmstadt_Feb_201MB-plan_2010_04_01.dwg

Erstelldatum: #1/2010

Anschluss an Abschnitt Mitte <

Plotgröße: 1540 x 841 mm

Plotdatum: 46/2010 8:00:24

#

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1:2.000

Bebauungsplan N 59

- Nordostumgehung -

mit Landschaftsplan

für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld
Jedermannsport, Werferfeid und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger
Straße.

Blatt 1 von 2 - Planzeichnung Abschnitt Nord und
Textliche Festsetzungen

I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004,

(BGBi. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. | S. 3316)

In Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23.01.1990 (BGBl. | S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993
(BGBi. | S. 466)

und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.02.1990 (BGBi. | 1991 S. 58)
werden festgesetzt:

1. Grenze des räumlichen Geltungsberelches m zu

2. Art der baulichen Nutzung

2.1 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO)
Die In $ 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Nutzungen werden nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes ($ 1 (6) BauNVO).

2.2 Mischgebiet ($ 6 BauNVO)
Gemäß $ 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungen gemäß
86 (2) Nr. 6 bis 8 BauNVO nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind.
Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGß ist die Nutzung erst zulässig, wenn die
Bahnflächen entwidmet worden sind.

2.3 _ Gewerbegebiet ($ 8 BauNVO) 0.19)
Es sind nur nicht erheblich störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig
sind gemäß $ 1 (5) BauNVO Tankstellen ($ 8 (2) Nr. 3) und Anlagen für
sportliche Zwecke ($ 8 (2) Nr. 4). Ausnahmen nach $ 8 (3) BauNVO sind nur
für Nutzungen nach $& 8 (3) Nr. 1 BauGB zulässig.

3, Maß der baulichen Nutzung

3.1 im GE: Grundflächenzahl GRZ 06
im MI: maximale Grundfläche GR „MR
3.2 im GE: Geschossflächenzahl GFZ Ei)
im MI: maximale Anzahl der Vollgeschosse. Über dem letzten zulässigen
Vollgeschoss Ist kein Staffelgeschoss zulässtig. 11
3.3 Maximal zulässige Grundfläche der oberirdischen Gebäudeteile der
unterirdischen baulichen Anlagen der Tunneltrasse
3.4 Maximale zulässige Grundfläche der wieder herzustellenden Gebäude m.>)
ist die Bestandsfläche
4. Überbaubare Grundstücksflächen
4.1 Baugrenzen ——
5. Flächen für Versorgungsanlagen
5,1 Unterflur-Druckerhöhungsanlage OD
6. Verkehrsflächen
6.1 Straßenverkehrsfläche Er
6.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Grünflächenzahl (GrFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grünfläche je
Bezugsfläche mindestens anzulegen sind. BE
6.2.1 Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz [BHF |
Verkehrsfläche für den öffentlichen Nahverkehr mit Integrierten
Parkplätzen und Grünflächen
6.2.2 Zweckbestimmung Parkplatz / Parkstreifen IP
6.2.3 Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich
6.2.4 Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Fer]
Innerhalb der öffentlichen Grünflächen unverzichtbare Hauptwegever-
bindungen, die aber nach Lage und Verlauf gestalterisch den Jeweillgen
Gegebenheiten anzupassen sind.
6.3 Korridor für bauliche Anlagen zur unterirdischen Führung der Straßentrasssse ===:
gem.$9Abs. 3 BauGB. O2
6.3.1 unterirdische Btriebsgebäudee —— I ———
Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale = ga
eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus .
geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicher-
stellen.

6.3.2  Oberirdische Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen

- Technisch erforderliche oberirdische Gebäudeteile ee

(u.a. Abluftkamin, Zugänge) 5 +
Aus Gründen des Schall- und allgemeinen Immissionsschutzes wird für den
Abluftkamin eine Höhe von 10 m über GOK bezogen auf die Mitte der

angrenzenden Kranichsteiner Straße festgesetzt. Zum Schutz der benach-

barten Wohnnutzung Ist gemäß Schalltechnischer Untersuchung vom

18.01.2008 an der Kaminmündung ein maximaler Schallleistungspegel von

81 dB (A) einzuhalten.

- Notausstieg IF
6.4 Bereich für mögliche Kreuzungsbauwerke mit den Bahngleisen NIE

7. Grünflächen
7.4 Öffentliche Grünfläche mit integrierten Wegen ]
7.1.1. Zweckbestimmung Parkanlage ir

7.1.2 Zweckbestimmung Sportanlage
7.1.3 Zweckbestimmung Sportanlage - Tennisanlage
7.1.4 Zweckbestimmung Freibad

7.1.6 Zweckbestimmung Reiterhof mit Gastronomie und betriebsgebundenem
Wohnen

ED]
.#
=
7.1.5 Zweckbestimmung Spielplatz / Skateranlage Eu

maximal zulässige Grundfläche der Gebäude und Nebenanlagen

Zulässig sind: Ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss, Satteldach oder [ET
Flachdach, eine Traufnöhe von max. 5,0 m. THsom

7.1.7. Zweckbestimmung Kleingartenanlage
7.1.8 Integrierter Parkplatz Bi
7.1.9  Wiederherstellung der Stallungen des Fohlenhofs [9

7.1.10 Wiederherstellung Betriebshof Sportamt

7.2

8.1

8.1.1
8.2

8.2.1

9.1
9.1.1
9.2
9.2.1
9.2.2

9.2.3

10.
10.1

11.
11.1

11.1.1

11.1.2

11.1.3

11.1.4

11.1.5

11.1.6

11.1.7

11.1.8

12.

12.1
12.2
12.3
12.4
12.5

12.6

14

1.2

2.1
2.2

2.3

2.4

2.5

3.1

3.2

3.2.1
3.2.2
3.2.3

3.2.4

3.2.5

3.2.6

gärtnerische Nutzung u

3.2.8
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umweltelnwirkungen Im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Schallschutzanlage, erforderliche Höhe gemäß — Tr
Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008
Lärmschutzwand, nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan O 17
Fläche für Schallschutzanlagen AAN
Lärmschutzwall, erforderliche Höhe gemäß 3.2.10
Schalltschnischer Untersuchung vom 18.01.2008 MS}
unter Verwendung von Aushubmaterial
Flächen für schlenengebundene Verkehrsmittel III
Straßenbahn III
Haltepunkt ®
Bahnanlagen 32
Gleisanlagen Odenwaldbahn | N N \ |

Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGB sind andere in diesem Bebauungsplan fest-
gesetzte Nutzungen der Flächen erst nach der Entwidmung zulässig.

Bahnhof

Flächen für die Landwirtschaft und Wald
Flächen für Wald ]

Flächen für Aufschüttungen

Flächen für Aufschüttungen

Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale
eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten.

Die Erdüberdeckung aus geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch
als Grünflächen sicherstellen.

Naar
i
>»

Jrr\

Im Bereich der Kleingartenanlage "Alfred-Messel-Weg” ist eine Erhöhung des 0%
Ursprungsgeländes nach Südosten zum Alfred-Messel-Weg um max. 3 m

zulässig. Im Norden an der Grenze zum Park der Oetinger Villa ist die

Überhöhung auf die Mindestüberdeckung des Tunnels von 1,0 m zu reduzleren.
Dazwischen ist das Gelände so zu modellieren, dass wieder eine

Kleingartennutzung möglich Ist

Im Park der Oetinger Villa ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m
Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes
zulässig.

Im Bereich der Sportplätze im Bürgerpark ist eine Erhöhung des
Ursprungsgeländes um max. 2 m zulässig.

Im Bereich des Freibadgeländes ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m
Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes
zulässig.

Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung
zulässig.

im Bereich nördlich des Martin-Luther-King-Rings ist nach Rückbau des alten
Straßenverlaufes eine Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der
dortigen Hangböschung zulässig.

Im Bereich südlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eina
Erhöhung des Ursprungsgeländes über der alten Trasse um max. 4,5 m
zulässig.

In Verlängerung der Marburger Straße Ist zur Herstellung eines
Kreisverkehrsplatzes eine Erhöhung der Arheilger Straße auf das Niveau der

Im Bereich nördlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eine &> 1.

Marburger Straße erforderlich. IV.
Sonstige Planzeichen 1.
Bestehende Böschungen
Bestshender Bachlauf / Wegequerung -)c-
Geöffneter und renaturierter Bachlauf / Wegequerung so 2.
Bestehende Brücken —/

IM
Hochabsorblerende Trogwände mit vorgelagertem
Versorgungskanal / Kabelschacht N
Aufstellflächen der Feuerwehr an den Notausstiegen (Zy)
Landschaftsplanerische und grüngestalterlsche
Festsetzungen
Aufgrund des $ 1a (3) BauGB i.V.m. $ 4 Hess. Naturschutzgesetz
(HENatG) und I.V.m. 8 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB werden folgende
Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, AA: 3.
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässem
Zu erhaltender Baum (Nadelbaum, junger/kleiner Laubbaum, alter/großer * 6) ©
Laubbaum)
Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen
Wiederherstellung von privaten Gartenflächen (G) der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen

4.

Wiederherstellung von öffentlichen Parkanlagen (P)
Die August-Buxbaum-Anlage ist wiederherzustellen. Der Baumbestand ist
soweit als möglich zu erhalten und bel Abgang zu ersetzen.

In Anspruch genommener Baum &
In Anspruch genommene Bäume sind zu ersetzen.

Zu pflanzender Baum ®
Gestalterisch und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich unverzichtbare

Baumpflanzung, deren Art und exakter Standort aber den jeweiligen

gestalterischen und standörtlichen Gegebenheiten anzupassen ist.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zum Ausgleich von
Eingriffen (& 1a (3) BauGB

Nachrichtiiche Übernahme der Ausgleichsflächen für die Straßenbahn nach AA H
Kranichstein gemäß Landschaftspflegerischen Begleitpian. a

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur u:
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß Landschaftsplan.

Auch die Flächen mit Pflanzbindungen (2.1 bis 2.4) dienen der Minderung und

dem Ausgleich von Beelinträchtigungen.

Ausgleich durch Wiederherstellung möglich gemäß Landschaftsplan aD
Ausgleich durch Entsiegelung und Rückbau von Straßen und Wegen ED
Ausgleich durch sonstige Maßnahmen
Nr. gemäß Landschaftsplan

Ersatzmaßnahmen ED
Nr. gemäß Landschaftsplan

Ersatzbaumpflanzung bei in Anspruch genommenen Bäumen. ®
Öffnung und Renaturierung Bachabschnitt Molkenbach

Neue Parkanlagen im Bereich der Tunneltrasse

Im GE sind bei einer Ausbildung von Flachdächem und flachgeneigten
Pultdächern (Neigung < 5°) mindestens 30% der Dachflächen je Grundstück,
einschließlich der Dachflächen von Nebengebäuden, Carports, Garagen und
sonstigen überdachten Stellplätzen zumindest extensiv, d.h. mit einer
Mindestsubstratstärke von 5 cm zu begrünen. Ausgenommen von der
Begrünungspflicht sind die zur Belichtung und Energiegewinnung genutzten
Dachflächen.

06

Im GE sind alle Mauern und nicht durch Fenster gegliederte Fassadenflächen
mit einer Höhe über 3,0 m mit Kletterpflanzen zu begrünen. Für jeweils 5,0 m

Mauern bzw. Fassade ist eine Kletterpflanze zu pflanzen. Für die nicht

selbstklimmenden Kletterpflanzen Ist eine Rankkonstruktion anzubringen.

Im GE erfolgt die Niederschlagswasserbewirtschaftung durch ein modifiziertes
Trennsystem. Nicht verschmutztes Oberflächenwasser von Wegen und Plätzen

sowie Dachabwasser Ist auf den Grundstücken oder In den öffentlichen Grün-

und Ausgleichsflächen zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen.

Bei Verschmutzungsrisiko sind entsprechende Abscheidevorrichtungen zur
Regenwasserbehandlung auf den Grundstücken vorzuschalten.

Von den gesamten zulässigen Flächenbefestigungen im GE sind mindestens

die Hälfte wasserdurchlässig zu gestalten. Ist kelns Dachbegrünung möglich,

sind entsprechend mehr Flächen wasserdurchlässig herzustellen.

Externe Maßnahmen ($ 1a (3) und $ 200a BauGB):

Das nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung verbleibende Ausgleichs-
defizit soll an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden.
Vorgesehen sind folgende Maßnahmen, die mit den Zielen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar sind und funktionale und ökologische
Ausgleichsfunktionen übernehmen:

- Umwandlung von Ackerland In artenreiches, ökologisch bedeutsames
Grünland auf den Flurstücken 3 und 8 in Flur 12 in Wixhausen

Externe Maßnahmenflächen

Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher
Vorschriften

Elnzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen [Do]
Denkmalgeschützte Einfriedungsmauer / Säulen ——
In Ergänzung der tellwelse abgebrochenen Parkmauer Im Norden Ist die .m...

öffentliche Grünfläche zur Kranichsteiner Straße mit einem Gitterzaun mit
Sockel und Pfeilern abzugrenzen.

Anlagen, die als Teil von Gesamtanlagen dem Denkmalschutz unterlisgen
Geschütztes Fledermausquartier Im alten Flakbunker

Joe

Anlagen / Gebäude Bestand

Hinwelse:

Bodendenkmäler

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem
Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bodenschutzbestimmungen (8 202 BauGB)

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen anfällt,
Ist gesondert von tleferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern.

Als Lager sind Mieten vorgesehen, die den Erhalt der Bodenfunktion nach 8 1
Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) gewährleisten.

Das anfallende Bodenmaterial soll - soweit möglich - auch im Geltungsbereich
untergebracht werden. Der überwiegende Teil wird entsprechend den
rechtlichen Vorgaben zum Abtransport und zur Verwertung ausgeschrieben.
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf
sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des
Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen
Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. |V/Da 41.5, zu informieren.

Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche
Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das
Reglerungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5
(zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.

Bei Eingriffen in den Deponiekörper ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 im Vorfeld zu betelllgen.

Grundwasser

Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers sind im Plangebiet
entsprechende bauliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden an den
Gebäuden durch Grundwasser und Grundwasserschwankungen erforderlich
(8 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB).

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungs-
plans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige
Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu
berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 gemäß
88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das
Land Hessen 21/1999, S. 1659, zu beachten.

Lärmschutz

Passiver Lärmschutz nach 24. BImSchV durch vertragliche Vereinbarung an @21)
den in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18.01.2008 ermittelten
Gebäudefassaden (Nr. des Immissionsortes In der Schalltechnischen

Untersuchung)

De 35 4 - rn
" Anschluss Nord E&
NETTE, 1 0

Er)

Rechtsgrundlagen:

- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316)

- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGB. | S.132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBi. 1991 | S. 58)

- Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. | S. 274), zuletzt geändert
durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548)

- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom
17.04.2007 (GVBl.
- 18.259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GVBl. | S. 875)

- Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. | S. 757)

- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. | S.
1193), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S.
2873)

- Hess, Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. | S. 619),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. | S. 851)

- Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. | S. 792)

- Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S.
262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007
(GVBl. | S. 548)

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2002.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter
Echo* am 14.10.2002.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.

Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“
am 05.07.2005.

Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
Anhörung gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit

vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem.
& 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005.

Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“

am 21.02.2006.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 03.04.2006.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 10.03.2006.

Satzungsbeschluss:

Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem. $ 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 30.09.2008.

Der Satzungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde gem. $& 8b (6) Satz 3 Hess.
Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
aufrechterhalten und bestätigt am 04.02.2010.

Ausgefertigt: Darmstadt, den _12.0#.20f0
Der Magistrat der Wis$anschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3)
BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am TREO. 2ofO .

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammen-
fassender Erklärung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. 8 7 (3) der
Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D,
in der Zeit vom TIOF.2OfO_ bis einschließlich L,0AL0fo_.

In-Kraft-Treten:

In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans am 28.04.20f0 P
Darmstadt, den 290% 2010
tadt

Der Magistrat der Wissenschaftssfadt Darms .
Der Dezernent \ h

WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT

BEBAUUNGSPLAN N 59
NORDOSTUMGEHUNG

Blatt 1 von 2

Planzeichnung Abschnitt Nord und textliche Festsetzungen

Projekt-Nr.: 04.07.2008

LPO3KE-788/02d | Geprüft:

—

Dr.-Ing. Alexander Kuhn

Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
B-Plan_08_07_04 Dip!.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Layout: Projektzeichner: | Horst Schulzki / Heike Göpfert
Blatt_1_1000

aaa, 7] MVWV Energiedienstieistungen GmbH
Maßstab: REGIOPLAN

Besselstraße 14/16

1: 1.000 68219 Mannheim E4 MVV

| Tel.0621/87675-0 en .
Plangröße: Fax. 06. 21/876 75 -99 Energiedienstleistungen

E-mail: mannheim@regioplan.com

1540 x 841 mm

anlage 3

175585 Zeichen

WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 
   
 
BEGRÜNDUNG GEM. § 9 ABS. 8 BAUGESETZBUCH  
ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES 
   N 59 „NORDOSTUMGEHUNG“ 
 
 
    TEIL A – BEGRÜNDUNG 
    TEIL B – UMWELTBERICHT 
    Fassung vom 26.02.2014 
ergänzt am 13.05.2015 und am 23.12.2015 
 
 
 
 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin 
 
 
Anlage 3

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 2 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
MVV Enamic REGIOPLAN GmbH 
Besselstraße 14/16 
68219 Mannheim 
Tel. 06 21 / 8 76 75 -0 
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99 
 
Internet:  
http://www.regioplan.com  
E–Mail:  info@regioplan.com 
 
Projekt: 
Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ 
  26. Februar 2014,  
  ergänzt am 13. Mai 2015  
  und am 23. Dezember 2015 
 
Projektnummer:  11 KEP 788/02  
Projektbearbeitung: Dr. Ing. Alexander Kuhn  
  Bernhard Schwoerer-Böhning 
  Walter Rhiem 
 
Projektgraphik:   Heike Göpfert 
  Horst Schulzki

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 3 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
Verfahrensablauf : 
Beschluss zur Aufhebung des Bauleitplans N 59 „Nordost umgehung“ vom 
28.04.2010 
 
am: 15.12.2011  
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusse s gemäß 
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Darmstädter Echo  
 
am: 02.01.2012  
Beratung und Beschluss über die frühzeitige Beteiligun g der Öffentlichkeit im 
Magistrat 
 
am: 09.04.2014  
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der allgemei nen Ziele und 
Zwecke der Planung zur frühzeitigen Beteiligung der Ö ffentlichkeit im 
Darmstädter Echo  
 
 
am: 28.04.2014  
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch öff entliche Auslegung der 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB  
vom: 28.04.2014  
bis: 28.05.2014  
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Tr äger öffentlicher 
Belange durch Unterrichtung und Aufforderung zur Äuße rung zu den 
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung gemäß § 4  (1) BauGB mit 
Anschreiben  
 
 
 
vom: 22.04.2014  
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der fr ühzeitigen Beteili- 
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der s onstigen Träger 
öffentlicher Belange sowie Beschluss zur Offenlage d es Aufhebungs-
Entwurfs des Bebauungsplanes in der Stadtverordnetenversammlung.  
 
 
 
am: 25.06.2015  
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Aufhebung s-Entwurfs des 
Bebauungsplanes im Darmstädter Echo  
 
am: 02.07.2015  
Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Ausl egung des Aufhebungs-
Entwurfs dieses Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB 
vom: 13.07.2015  
bis: 13.08.2015  
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent licher Belange durch 
Einholung von Stellungnahmen zum Entwurf dieses Bebauu ngsplanes 
gemäß § 4 (2) BauGB durch Anschreiben 
 
 
vom: 30.06.2015  
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der Bete iligung der 
Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger  öffentlicher Belange in 
der Stadtverordnetenversammlung. Als Aufhebungs-Satzung  beschlossen 
gemäß § 10 (1) BauGB  
 
 
 
am: ……………  
 
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans  
 
 
 
 
 
am: ……………

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 4 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
Inhalt  Teil A – Begründung  
 
A 1.  Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich 7  
A 1.1. Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung 7 
A 1.2. Lage und räumlicher Geltungsbereich 8 
A 2.  Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 10  
A 2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen 10 
A 2.1.1. Planungsrecht 11 
A 2.1.2.  Naturschutzrecht 12  
A 2.1.3.  Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 12  
A 2.1.4.  Wasserrecht 12  
A 2.2.  Planungsrechtliche Vorgaben 13  
A 2.2.1.  Ziele der Raumordnung 13  
A 2.2.2.  Flächennutzungsplan 13 
A 2.2.3.  Landschaftsplan 14  
A 2.2.4. Bebauungsplan 14 
A 2.2.5. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planunge n und dem 
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 15  
A 3.  Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59 20  
A 3.1.  Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf 20  
A 3.2.  Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung 20  
A 3.3.  Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 20  
A 3.3.1.  Gewerbegebiet 20  
A 3.3.2.  Mischgebiet 21  
A 4.  Anlass und Begründung der Aufhebung 21  
A 5.  Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 27  
A 5.1.  Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 28  
A 5.2.  Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 29  
A 5.3.  Alternativplanungen 29  
A 6.  Ökologische Situation 30  
A 7.  Schutzausweisungen / Denkmalschutz 31  
A 8.  Umweltprüfung / Eingriffsregelung 31  
A 9.  Flächenbilanz 32

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 5 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
Inhalt  Teil B – Umweltbericht  
 
B 1.  Vorbemerkung / Herangehensweise 33  
B 2.  Einleitung 33  
B 2.1. Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufh ebung 33 
B 2.2. Beschreibung des geplanten Vorhabens 34 
B 3. 
 Belange des Umweltschutzes 36  
B 4.  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3 7  
B 4.1.  Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen  gemäß Umweltbericht zum 
Bebauungsplan 37 
B 4.2. Bewertung der Schutzgüter 39  
B 4.2.1. Schutzgut Mensch  39 
B 4.2.2. Schutzgut Pflanzen  43 
B 4.2.3. Schutzgut Tiere  47 
B 4.2.4. Schutzgut Boden  49 
B 4.2.5. Schutzgut Wasser  51 
B 4.2.6. Schutzgüter Klima / Luft 53 
B 4.2.7. Schutzgut Landschaftsbild / naturverbunden e Erholungsnutzung  54 
B 4.2.8. Kultur- und sonstige Sachgüter 55 
B 4.2.9. Schutzgut Wechselwirkungen  56 
B 5. 
 Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 5 7  
B 5.1. Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Ric htlinie 57 
B 5.2. Artenschutz  58 
B 6.  Zusätzliche Angaben 59  
B 6.1. Verwendete Verfahren  59 
B 6.2. Überwachung 59 
B 6.3. Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteil iger Umweltauswirkungen 59 
B 7.  Alternativen 60  
B 8.  Folgeplanungen 60 
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 70  
 
Anhang 
Überlagerte Bebauungspläne, welche mit Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 wieder in 
Kraft treten (8 Pläne)

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Abbildungsverzeichnis 
Abbildung A 1 Geltungsbereich N 59 und überlagerte Bebauungspläne 19 
Abbildung A 2 Entwicklung Gesamtverkehr auf den Ein fallstraßen  
  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 24 
Abbildung A 3 Entwicklung Schwerlastverkehr auf den  Einfallstraßen  
  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 25 
 
Abbildung B 1 
 Lage des Geltungsbereichs 35 
Abbildung B 2  Biotoptypen im Geltungsbereich 45

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Teil A – Begründung  
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltu ngsbereich 
A 1.1 Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung 
Das Ziel der vorliegenden Planung ist es, den Bebau ungsplan N 59 „Nordostumgehung“ 
aufzuheben. Dies wird im Wesentlichen dadurch veran lasst, dass die Umsetzung des 
Straßenbauprojektes „Nordostumgehung“ von der Wisse nschaftsstadt Darmstadt nicht 
mehr weiterverfolgt wird. Dieser Beschluss wird dad urch begründet, dass insbesondere 
das ursprüngliche Ziel der Straßenplanung, eine Ent lastung des innerstädtischen 
Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlastverkehr durch  die erhebliche Verlagerung von 
Verkehrsströmen, entsprechend der aktuellen Modelle  und Prognosen nicht erreicht 
werden kann. Weiterhin muss die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauprojektes durch das 
dicht besiedelte Stadtgebiet in Frage gestellt werd en. Die mit den geplanten Vorhaben 
verbundenen erheblichen Eingriffe in das Wohnumfeld  müssen mit aufwändigen techni- 
schen Lösungen (z.B. Lärmschutzanlagen und lange Tu nnelstrecken) ausgeglichen 
werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass ver hältnismäßig hohe Kosten entste- 
hen, die durch den Bund als Straßenbaulastträger ni cht finanziert werden. Insofern hängt 
die Finanzierung des Straßenbauprojektes maßgeblich  am Einsatz kommunaler Haus- 
haltsmittel. 
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanau fstellungsverfahrens N 59 wurde 
zudem deutlich, dass auch die weiterentwickelte tec hnische Planung nicht ausreicht, um 
die Straße – auch nach Ansicht der betroffenen Anli eger – stadtverträglich in die 
Umgebung einzubinden. So ist der Verlust von wertvo llen Baumbeständen oder der 
eingewachsenen Kleingartenanlagen nur durch die Auf hebung der Planungsabsicht zu 
vermeiden. Die Emissionen durch die geplante Straße , die auch bei Tunnelstrecken 
teilweise gebündelt in Abluftkaminen entstehen, war en einer der wesentlichen Ansatz- 
punkte der bürgerschaftlichen Kritik an der nun auf zuhebenden Planung. Entsprechend 
zeichnete sich eine mehrheitliche Haltung gegen die  Straße bereits in einem Bürgerbe- 
gehren ab. Obwohl dieses knapp am Quorum gescheiter t ist, können diese Bedenken 
nun mit der Aufhebung berücksichtigt werden. 
Weiterhin haben sich in der Zwischenzeit auch weite re Rahmensetzungen verändert: Die 
Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregie rung vom 02.07.2003 in den 
Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeriums und in den Bedarfsplan (Anlage zum 
Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) aufgenommen  und als Verkehrsprojekt des 
Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Aktuel l wird der Bundes-Verkehrswegeplan 
2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwal tung des Bundes, waren hierzu 
gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekt e zur Bewertung im Rahmen der 
Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Die vom Hess ischen Ministerium für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bund esverkehrsministerium eingereich- 
te Liste der Hessischen Bundesfernstraßenprojekte s owie Bundesstraßenortsumgehun- 
gen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In Folg e wird die Nordostumgehung nicht 
mehr im neuen Bundes-Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.

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Der Bund stellt im Rahmen seiner Verkehrspolitik ei nen integrierten Ansatz zur effektiven 
Nutzung und Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur au f. In diesem Zusammenhang wird 
regelmäßig eine Fünfjahresplanung auf der Grundlage  der einzelnen Ausbaugesetze 
(z.B. für Bundesschienenwege und Bundesfernstraßen)  erstellt, der verkehrsträgerüber- 
greifend einen Investitionsrahmenplan für die Verke hrsinfrastruktur des Bundes (IRP) 
darstellt. Für die Bundesstraßen gilt, dass die Vor habenauswahl für den Investitionsrah- 
menplan allein aus Projekten des vordringlichen Bed arfs für Bundesfernstraßen erfolgt. 
Im IRP bis 2010 war der Ausbau der Nordostumgehung B 26 enthalten. Im aktuellen 
Investitionsrahmenplan 2011 - 2015 für die Verkehrs infrastruktur des Bundes ist die 
Nordostumgehung nun nicht mehr enthalten (Stand 15.03.2012). 
Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugrunde liegen de Trasse der Nordostumge- 
hung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-L uther-King-Ring) und weiter westlich 
mit der B 42 verknüpfen und damit die Verbindung zw ischen der östlichen Stadtzufahrt 
und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie-  und Gewerbegebieten sowie eine 
Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle (AS) Weiterst adt / B 42) herstellen. Der Bebau- 
ungsplan N 59 „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach  der Vereinbarung mit dem Amt 
für Straßen- und Verkehrswesen das Planfeststellung sverfahren der Fachbehörde. Der 
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde a m 26.09.2002 gefasst, der 
Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekan ntmachung erfolgte aufgrund 
eines Bürgerentscheides vom 07.06.2009 und des dara n anschließenden Bestätigungs- 
beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Auf rechterhaltung des Satzungsbe- 
schlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauun gsplan regelte im Bereich der 
vorgesehenen Tunnelstrecken auch die bauplanungsrec htliche Wiederherstellung aller 
bestehenden Nutzungen. Durch die Aufhebung des Beba uungsplanes N 59 werden die 
überlagerten Bereiche der bestehenden Bebauungsplän e wieder in Kraft gesetzt. Die im 
Bebauungsplan N 59 vorgesehene Überplanung von Sied lungsrandflächen, wie z.B. an 
der Ostseite der Marburger Straße, wird durch ergän zende städtebauliche Planungen 
weiterverfolgt, so dass die Strukturverbesserungen in Zukunft ohne die mit dem Bau 
verbundenen erheblichen Eingriffe erreicht werden können. 
 
A 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich  
Der aufzuhebende Bebauungsplan N 59 folgt der gepla nten Trasse der Nordostumge- 
hung. Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauun gsplanes wird im Osten des 
Stadtgebietes von Darmstadt wie folgt abgegrenzt. V om Stadteingang Hanauer Straße 
(B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King-Ring im Norden. Hierbei sind angrenzende 
Flächen mit einbezogen, die infolge des Straßen- bzw. Tunnelbaus für eine Umgestaltung 
vorgesehen waren. 
Im südlichen Bereich verläuft der Geltungsbereich n ahezu parallel zum Trassenverlauf. 
Auf der Ostseite wird der Geltungsbereich zunächst begrenzt durch die Bahnanlagen, 
dann ab dem Bahnübergang Erbacher Straße bis zur Br ücke Dieburger Straße durch die 
Wolfskehlstraße. Die westliche Geltungsbereichsgren ze greift in diesem Abschnitt im

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Süden minimal in die Sportanlagen der TSG 1846 ein,  verläuft aber entlang der Außen- 
kante des Sportplatzes in gerader Linie nach Norden  bis zur Landgraf-Georg-Straße, 
wobei an deren Südseite eine Ausbuchtung nach Weste n erfolgt, um eine neue Wege- 
verbindung zu ermöglichen. Von der Landgraf-Georg-S traße verläuft die Abgrenzung 
weiter auf der Südseite des Schwarzwaldrings bis zu r Erbacher Straße und ab dort weiter 
entlang der Westseite des Spessartrings bis zur Dieburger Straße. 
Zwischen der Brücke Dieburger Straße und dem Alfred -Messel-Weg ist der östliche 
Verlauf der Geltungsbereichsgrenze in einem Abstand  von 13 m zum Achsenverlauf der 
geplanten Tunneltrasse definiert. Im Westen verläuf t die Grenze in diesem Abschnitt 
entlang der Ostseite des Spessartringes. 
Im weiteren nördlichen Verlauf des Geltungsbereichs  ist die Kleingartenanlage „Am 
Karlshof“ nördlich des Alfred-Messel-Weges vollstän dig einbezogen. Nach der Kleingar- 
tenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler  Korridor zwischen der Oetinger Villa 
und dem Studentenwohnheim hindurch, um dann bis zur  Kranichsteiner Straße den 
restlichen Park „Am Karlshof“ einzubeziehen. 
Im Bereich des Bürgerparks Nord nördlich der Kranic hsteiner Straße sind Teilflächen des 
Fohlenhofs, des Mehrzweckssportfeldes, des Werferfe ldes sowie die Freifläche des 
Nordbades in den Geltungsbereich einbezogen. Im Ber eich des Nordbades bis zur 
Eissporthalle ist die östliche Geltungsbereichsgren ze in einem Abstand von 49 m zur 
geplanten Trassenachse definiert. Der Geltungsberei ch verläuft daran anschließend 
entlang der Eissporthalle bis zur Kastanienallee un d danach weiter nach Norden bis zur 
Nordseite des Martin-Luther-King-Rings, der hier di e Nordgrenze des Geltungsbereichs 
definiert. 
Auf der westlichen Seite der geplanten Trasse führt  die Abgrenzung des Geltungsbe- 
reichs zunächst entlang der Gebäudekante des Nordba des, anschließend entlang der 
Nordgrenze des Bürgerpark-Parkplatzes zur Arheilger  Straße. Von hier verläuft der 
Geltungsbereich entlang der östlichen Grenze der St raßenparzelle Arheilger Straße nach 
Süden bis zum Kreisverkehrsplatz um dann auf der we stlichen Grenze der Straßenpar- 
zelle Arheilger Straße wieder nach Norden bis zur M arburger Straße anzuschließen. Die 
Grenze erstreckt sich dann entlang der westlichen S eite der Marburger Straße weiter 
nach Norden. Der Geltungsbereich bezieht die besteh ende Wendeanlage der Marburger 
Straße mit ein und verläuft in einem Abstand von 17  m zur östlichen Begrenzung dieser 
Straße bis zur Grenze des Gewerbegebiets nach Norde n. Hier definieren die nördlichen 
Grenzen der Flurstücke Nr. 193/5, 194/6 (beide Flur  13), Flurstücke Nr. 123/35, 123/34 
und 123/28 (alle Flur 13), den Verlauf der Geltungs bereichsgrenze bis zum westlichen 
Rand. Die westliche Begrenzung im Bereich des Marti n-Luther-King-Ringes liegt in 
nördlicher Verlängerung der Westgrenze des Flurstüc ks Nr. 123/30 (Flur 13) (Anwesen 
Marburger Straße 18). Der Verlauf der nördlichen Ge ltungsbereichsgrenze wird zunächst 
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 258/ 4 und 177/1 (beide Flur 31) be- 
stimmt. Am Schreberweg springt der Geltungsbereich auf die Südgrenze der Flurstücke 
Nr. 304/1 und 304/3 (beide Flur 31) und führt auf d ieser Linie nach Osten bis zur 
Bahnlinie.

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Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ein e Größe von ca. 33,2 ha und  
folgende Flurstücke der Gemarkung Darmstadt (Stand: 23. Dezember 2015):  
Flur 2: 138/3 tlw., 139/2, 140, 1539/1 tlw., 1541/1  tlw., 1543/6, 1546 tlw. 
Flur 9: 9/4 tlw., 9/5 tlw., 9/6 tlw., 9/7 tlw., 9/8  tlw., 9/9, 9/10 tlw., 298/13 tlw., 298/16 tlw., 
298/17 tlw., 298/18, 298/19, 298/21, 298/22, 339/4, 339/5, 339/8, 339/9, 339/21, 
339/22, 339/23 tlw., 342/2, 342/3 tlw., 380 tlw., 3 96/1 tlw., 415 tlw., 400/5 tlw., 
416/1 tlw., 419/2  
Flur 10:  111/2, 112/2 
Flur 11:  2/2 tlw., 4/3 tlw., 8/1 tlw., 12/3 tlw., 125/2 tlw., 125/3 tlw., 126/29 tlw., 126/30 
tlw., 127/1, 127/2, 127/10 tlw., 131 tlw., 132/1, 1 33/3 tlw., 142/1 tlw., 168, 227/9 
tlw., 235/1, 236/3 tlw., 237 tlw., 238/1 tlw., 239/3 tlw., 239/9 
Flur 12:  24/62, 24/63, 24/64, 24/65, 58/15 tlw., 5 8/34 tlw., 58/36, 58/37 tlw., 58/57, 58/58 
tlw., 58/66 tlw., 58/67 tlw., 58/70 tlw., 58/71 
Flur 13:  86/32, 86/33 tlw., 86/43, 86/44 tlw., 86/ 46, 147/20 tlw., 262/3 tlw. 
Flur 31:  5/4, 5/5, 5/9, 5/10, 5/13, 20/4, 21/2, 23 /6, 26/2, 27/2, 28/4, 29/4, 30/2, 30/3 tlw., 
30/4 tlw., 30/5 tlw., 180/2 tlw., 180/3, 193/5 tlw., 264/1, 288/7, 288/8, 288/9 tlw. 
 
 
A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes und das Verfahr en bis zu ihrer Rechtswirksam- 
keit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregel t. Bei der Aufhebung eines 
Bebauungsplanes mit Umweltbericht sind ergänzend we itere Gesetze, Bestimmungen 
und Verordnungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus  sind die Ziele der Raumordnung 
zu berücksichtigen. 
Eine ebenfalls durchzuführende Änderung des Flächen nutzungsplanes erfolgt im 
Parallelverfahren. 
 
A 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes sind insbeson dere folgende Rechtsgrundlagen 
berücksichtigt worden: 
 
 Baugesetzbuch (BauGB)  in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 
2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v om 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 
1722) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO)  in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes  vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 
1548)

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 Planzeichenverordnung (PlanzV)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. 
Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geänder t durch Art. 2 des Gesetzes 
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 
 Hessische Bauordnung (HBO),  in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 
Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 
30. November 2015 (GVBl. I S. 457, 495) 
 Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 17. 
April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch  Verordnung vom 25. November 
2014 (GVBl. I S. 321)  
 Hess. Gemeindeordnung (HGO)  in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 
142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 
S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Veror dnung vom 31. August 2015 
(BGBl. I S. 1474) 
 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz (HAGB- 
NatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBI. I S. 629), zuletzt geä ndert durch Artikel 2 
des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBI. I S. 458) 
 Hessisches Wassergesetz (HWG)  in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. 
I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBI. I S. 338) 
 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt 
geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 
 Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG)  in der Fassung vom 5. September 
1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. No- 
vember 2015 (GVBl. I S. 523) 
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  in der Fassung vom 17. Mai 2013 
(BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 d er Verordnung vom 31. August 
2015 (BGBl. I S. 1474) 
 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) in der Fassung vom 24. 
Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durc h Art. 2 des Gesetzes vom 20. 
November 2015 (BGBl. I S. 2053) 
 
A 2.1.1 Planungsrecht 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes, seine wesentli chen Inhalte und das Verfahren 
bis zur Rechtswirksamkeit werden durch das Baugeset zbuch (BauGB) geregelt. Gemäß 
§ 1 Abs. 7 BauGB sind durch den Träger der Bauleitp lanung, die Kommunen, alle durch 
die Planung berührten öffentlichen und privaten Bel ange gerecht untereinander und 
gegeneinander abzuwägen. Dies gilt auch für die in der Umweltprüfung nach BauGB 
abzuarbeitenden Umweltbelange, die hierdurch gegenü ber anderen Belangen nicht 
bevorzugt sondern nur entsprechend den Vorgaben des  BauGB ermittelt und geprüft 
werden. Der Umweltbericht als eigenständiger Teil d ieser Begründung (Teil B) dokumen-

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tiert gemäß § 2a BauGB die Umweltprüfung. Die Umwel tprüfung nach BauGB ersetzt die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 17 UVPG). 
A 2.1.2. Naturschutzrecht 
Es ist davon auszugehen, dass durch die Aufhebung d es Bebauungsplanes kein Eingriff 
in Natur und Landschaft entsteht, da die Leistungs-  und Funktionsfähigkeit des Natur- 
haushaltes oder das Landschaftsbild nicht erheblich  oder nachhaltig beeinträchtigt 
werden. Es ist weiterhin auch davon auszugehen, das s die Aufhebung der Planungsab- 
sicht auch die Vermeidung von geplanten baulichen Eingriffen mit sich bringt. 
Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG erfolgte die Entscheidun g über die Zulässigkeit des 
Vorhabens grundsätzlich auf Basis des § 1 Abs. 7 Ba uGB durch den Träger der Bauleit- 
planung. Abwägungsgrundlage ist in der Regel ein „L andschaftsplan“ (in Hessen als 
Integrierter Fachplan Naturschutz), der als Fachgut achten der Planung beigestellt war. 
Auf die Erstellung dieses Planes wird bei der Aufhebung verzichtet. 
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-R ichtlinie 
Der rechtskräftige Bebauungsplan hat das BImSchG un d die Seveso-II-Richtlinie 
berücksichtigt, da sich der nördliche Teil des Gelt ungsbereichs in räumlicher Nähe zum 
Werksgelände des chemischen Betriebs der Merck KGaA befindet. 
Die Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Be herrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso- Richtlinie) bezweckte die Verhütung 
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die B egrenzung der Unfallfolgen. Sie ist 
durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2 003 geändert worden (Seveso-II-
Richtlinie). Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2 005 Änderungen der Störfallverord- 
nung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSch G) beschlossen. Dadurch 
wurde die novellierte Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. 
Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Konflikte mit dem BImSchG durch das 
Wiederinkrafttreten der ursprünglichen baurechtlich en Zustände und weitgehend 
gewerblichen Nutzungen nicht entstehen, da die Inha lte und Festsetzungen des Bebau- 
ungsplans N 59 noch nicht umgesetzt waren und daher  der Status Quo vor dem Bebau- 
ungsplan N 59 erhalten bleibt. 
A 2.1.4. Wasserrecht 
Für die Öffnung, Renaturierung und Verlegung des Mo lkenbachs im Bereich der Oetinger 
Villa wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren ein  wasserrechtliches Verfahren 
gemäß § 31 WHG / § 10 HWG durchgeführt. Dieses ist mit der Aufhebung anzupassen. 
Durch die Aufhebung sind gegenüber dem Status Quo k eine nennenswerten Verände- 
rungen zu erwarten.

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A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben 
Bebauungspläne sind an die Ziele der Raumordnung an zupassen und aus dem Flächen- 
nutzungsplan zu entwickeln. Für Darmstadt sind die Ziele der Raumordnung im Regio- 
nalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 definiert. 
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung  
Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zie len der Landesplanung zu 
entwickeln sind, werden gemäß Raumordnungsgesetz in  Regionalplänen (hier: Regional- 
plan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 201 0) formuliert, wobei sie die 
Landschaftsrahmenplanung integrieren. 
Die Regionalpläne besitzen behördeninterne Verbindl ichkeit, d.h. sie sind bindend für die 
Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte  und Gemeinden. Der Flächen- 
nutzungsplan und die Bebauungspläne sind den Zielen  der Raumordnung (des Regio- 
nalplans) anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), dies ist G enehmigungsvoraussetzung. Erst 
über die Berücksichtigung in der Bauleitplanung und  letztendlich im Bebauungsplan 
erlangen die Inhalte der Regionalpläne auch Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten. 
Die „B 26 Nordostumgehung Darmstadt“ war als „abges timmte und in der Karte darge- 
stellte“ „Neu- und Ausbauplanung“ im Regionalplan S üdhessen 2000 aufgenommen. Für 
das Vorhaben als solches und den räumlich eng begre nzten Bereich des Trassenkorri- 
dors waren damit entgegenstehende Ziele oder Nutzun gsansprüche der Raumordnung 
ausgeschlossen. 
Die Aufhebung des Bebauungsplans widerspricht damit  den Zielen der Raumplanung. 
Ein Verfahren zur Zielabweichung oder eine Änderung  des Regionalplanes ist im 
Rahmen der parallelen Flächennutzungsplanänderung einzuleiten. 
Zwischenzeitlich wurde der bereits eingereichte Zie labweichungsantrag zur Herausnah- 
me der Nordostumgehung aus dem Regionalplan Südhess en / Regionaler Flächennut- 
zungsplan 2010 auf Empfehlung der oberen Landesplan ungsbehörde in Abstimmung mit 
der obersten Landesplanungsbehörde wieder zurückgez ogen, um die veränderte 
Zielsetzung stattdessen in den zeitnah aufzustellen den Landesentwicklungsplan 
einzubringen, der dem Regionalplan Südhessen / Regi onaler Flächennutzungsplan 
vorgreiflich ist. Vor dem Hintergrund, dass Land/Bu nd die Straßenbauplanung in der 
vorliegenden Linienführung derzeit nicht mehr weite rverfolgen und auch künftig nicht 
mehr weiterverfolgen werden, wird aus Sicht der obe ren Landesplanungsbehörde von 
einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur B 2 6 Nord-Ostumgehung im RPS/RegFNP 
2010 ausgegangen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung 
im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. 
A 2.2.2. Flächennutzungsplan 
Da die Nordostumgehung im RPS/RegFNP 2010 als Ziel der Regionalplanung vorgege- 
ben war, wurde der Flächennutzungsplan (FNP) dahing ehend angepasst. Im FNP von 
2006 ist die Nordostumgehung als Hauptverkehrsstraß e mit einem unterirdisch geführten

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Straßenabschnitt dargestellt, da es auch Planungswi lle der Stadt war, eine Verbesserung 
der Hauptverkehrsstraßen und einen umweltgerechten Ausbau des Straßennetzes für 
den motorisierten Individualverkehr zu gewährleisten. 
Zur Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses wurde ein T eiländerungsverfahren des FNP 
im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zusammen  mit diesem Bebauungsplanver- 
fahren durchgeführt. Die Aufhebung des Bebauungspla nes erfolgt entsprechend § 8 
Abs. 4 BauGB im Parallelverfahren zum beabsichtigte n Teiländerungsverfahren, da die 
Planung der beabsichtigten städtebaulichen Entwickl ung des Gemeindegebietes nicht 
entgegenstehen wird. 
Am 17. Dezember 2013 hat die Stadtverordnetenversam mlung den Aufstellungsbe- 
schluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes f ür den Teilbereich 5.1 - Nord- 
ostumgehung - gefasst. 
Nach Zustimmung des Magistrats am 09.10.2013 zu den  allgemeinen Zielen und 
Zwecken der 5. Änderung zum Flächennutzungsplan fan d die frühzeitige Öffentlichkeits- 
beteiligung nach öffentlicher Bekanntmachung in der  Zeit vom 14.10.2013 bis einschließ- 
lich 14.11.2013 statt. Die Träger öffentlicher Bela nge und die Nachbargemeinden wurden 
am 14.10.2013 hierüber benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. 
Am 25.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung d en Offenlagebeschluss gefasst. 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2  BauGB fand nach öffentlicher 
Bekanntmachung am 02.07.2015 in der Zeit vom 13.07. 2015 bis einschließlich 
13.08.2015 statt. Die Träger öffentlicher Belange w urden am 30.06.2015 benachrichtigt 
und gemäß § 4  Abs. 2 BauGB beteiligt. 
Der Feststellungsbeschluss zur 5. Änderung des Fläc hennutzungsplanes für den 
Teilbereich 5.1 erfolgt parallel zum Satzungsbeschl uss der Aufhebung des Bebauungs- 
plans N 59. 
A 2.2.3. Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t wurde als „Fachplan Natur- 
schutz“ dem Flächennutzungsplan zu Grunde gelegt. A ls Fachplan des Naturschutzes 
wurde er auch im Bebauungsplanverfahren berücksicht igt (bei der Eingriffs- Aus- 
gleichsbetrachtung und der Entwicklung von Ausgleic hs- und Ersatzmaßnahmen). Der 
Landschaftsplan wurde neu aufgestellt (Amt für Stad tökologie, Abteilung Grünflächen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, heute: Grünflächenamt ), 2003 zur Anzeige gebracht und 
2004 durch die Obere Naturschutzbehörde genehmigt. 
A 2.2.4. Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt der seit dem 28.04.2010 re chtsgültige Bebauungsplan N 59 
„Nordostumgehung“ vor.  
Da die Realisierung der geplanten Nordostumgehung e ndgültig aufgegeben wird, der 
Bebauungsplan somit funktionslos geworden ist, wurd e in der Sitzung der Stadtverordne- 
tenversammlung vom 15.12.2011 beschlossen, den Beba uungsplan N 59 aufzuheben

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 15 / 71 
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(Aufstellungsbeschluss). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.01.2012 öffentlich 
bekannt gemacht. 
In der Sitzung am 09.04.2015 hat der Magistrat den allgemeinen Zielen und Zwecken der 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“  zugestimmt und die frühzeiti- 
gen Unterrichtungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Ab s. 1 BauGB und der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs . 1 BauGB beschlossen. Die 
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolg te nach öffentlicher Bekanntgabe am 
28.04.2014 in der Zeit vom 28.04.2014 bis einschließlich 28.05.2014. In dieser Zeit wurde 
der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erö rterung gegeben. Die frühzeitige 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öff entlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte mit Schreiben vom 22.04.2014 schriftlich. 
Am 25.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung b eschlossen, den Entwurf des 
Aufhebungsbebauungsplans und der dazugehörigen Begr ündung mit Umweltbericht 
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. 
Nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 02.07.20 15 fand die öffentliche 
Auslegung in der Zeit vom 13.07.2015 bis einschließ lich 13.08.2015 statt. Die Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden na ch § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben 
vom 30.06.2015 beteiligt. 
A 2.2.5.  Berührte Bebauungspläne, planfestgestellt e Planungen und dem 
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 
Der Bebauungsplan N 59 überlagert Teilbereiche folgender Bebauungspläne: 
•  N 7.3 – Am Karlshof-Süd  –  
Rechtskraft:  10. Oktober 1974, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7. 
Regelungen des Bebauungsplans N 7.3:  Der Bebauungsplan regelt die Bebau- 
ung des Studentenwohnheims Karlshof sowie die Fests etzung des Areals der Oe- 
tinger Villa als Gemeinbedarfsfläche „Jugendzentrum “. Im Änderungsbereich ist der 
historische Park als Grünfläche „Park“ dargestellt.  Gegenüber der Bebauung Am 
Karlshof 14 / 16 ist ein Baufenster für ein weitere s 4-geschossiges Gebäude festge- 
setzt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des N 7.3 zwischen dem Studentenwoh nheim und der Villa von 
der Kleingartenanlage bis zur Zufahrt zum Studentenwohnheim. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die Festsetzung des 
Bebauungsplanes N 7.3 als Grünfläche „Park“ tritt unverändert wieder in Kraft. Auch 
die Festsetzung für das Baufenster erhält wieder Gültigkeit. Eine Ausnutzung dieses 
Baufensters ist derzeit nicht vorgesehen.

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•  N 7.4 – Am Karlshof, nördlich der Oetinger Villa –  
Rechtskraft:  11. Oktober 1988, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7. 
Regelungen des Bebauungsplans N 7.4:  Der Bebauungsplan N 59 überlagert 
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 7.4 im Pa rkbereich zwischen der Zu- 
fahrt zum Studentenwohnheim und der Kranichsteiner Straße. Im Änderungsbereich 
sind im Wesentlichen der historische Park als Grünf läche „Park“ sowie die Kranich- 
steiner Straße als Straßenverkehrsfläche festgesetz t. Östlich davon ist ein reines 
Wohngebiet für Geschosswohnungsbau ausgewiesen und die Ecke einer nicht be- 
baubaren Grundstücksfläche wird tangiert, die zu bepflanzen ist. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 regelt die Um- 
gestaltung der Parkanlage, die Neuordnung des Wegen etzes sowie insbesondere 
die Fällung bestehender Baumbestände. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die Regelungen des 
Bebauungsplanes N 7.4 mit Festsetzung der historisc hen Parkanlage als Grünflä- 
che „Park“ sowie der Kranichsteiner Straße als Stra ßenverkehrsfläche erlangen un- 
verändert wieder Gültigkeit. 
 
•  N 8 – Darmstadt Nord –  
Rechtskraft:  29. Januar 1974. 
Regelungen des Bebauungsplans N 8:  Der Bebauungsplan regelt die Anlage und 
Erschließung des Bürgerparks Nord samt Sport- und S chuleinrichtungen sowie 
Grünflächen. Für die westlich der Arheilger Straße sowie nördlich der Kasta- 
nienallee gelegenen Teilflächen wurden bereits Ände rungsverfahren (N 8.3 und 
N 8.4) durchgeführt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert hier 
den Bereich der Sport- und Schwimmbadflächen. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die Festsetzungen zur 
Anlage und Erschließung des Bürgerparks Nord samt S port- und Schuleinrichtun- 
gen sowie Grünflächen treten nach der Aufhebung unverändert wieder in Kraft. 
 
•  N 8.3 – Alsfelder Straße –  
Rechtskraft: 3. Juni 1987, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8. 
Regelungen des Bebauungsplans N 8.3:  Der Bebauungsplan regelt die Bebau- 
ung südlich und westlich des Messplatzes. Für den b etroffenen Teilbereich ist eine 
Straßenverkehrsfläche mit Begleitgrün festgesetzt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des N 8.3 im Bereich der Arheilger Straße östlich des Messplatzes 
und sieht hier Verkehrsanlagen und Grünflächen vor.

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Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die rechtskräftig fest- 
gesetzte Nutzung (Straßenverkehrsfläche) des Bebauu ngsplans N 8.3 kann weiter- 
entwickelt werden. 
 
•  N 8.4 – Darmstadt Nord-Ost  –  
Rechtskraft: 8. November 1986, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8. 
Regelungen des Bebauungsplans N 8.4:  Dieser regelt nach Verzicht auf den 
Ausbau der Arheilger Straße die neue Anbindung an d en Martin-Luther-King-Ring 
sowie dessen vierspurigen Ausbau zwischen Frankfurt er Straße und Arheilger Stra- 
ße. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59:  Der Bebauungsplan N 59 knüpft an die 
Festsetzungen mit seiner Straßenplanung an und über lagert den Geltungsbereich 
des N 8.4 einschließlich des Korridors zwischen der  ehemaligen Eissporthalle und 
der Marburger Straße. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Nach der Aufhebung 
können die ursprünglichen Festlegungen beibehalten werden. Neben dem Freihal- 
tebereich für die Straßenbahn nach Kranichstein und  den Straßenverkehrsflächen 
bleiben die im Bebauungsplan N 8.4 hier als Grünflä chen im Bürgerpark festgesetz- 
ten Nutzungen erhalten. 
 
•  O 13 – Mathildenhöhe Ost –  
Rechtskraft: 23. Januar 1974.  
Regelungen des Bebauungsplans O   13: Der Bebauungsplan regelt die bauliche 
Nutzung westlich des Spessartrings / Fiedlerwegs zw ischen Dieburger Straße und 
Olbrichweg. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59:  Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des O 13 auf der Westseite des Spes sartrings, die jedoch auch im 
O
 13 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Mit der Aufhebung tre- 
ten die bisherigen Festsetzungen (Straßenverkehrsfläche) wieder in Kraft. 
 
Eine Übersicht der vom Geltungsbereich des Bebauung splanes N 59 überlagerten 
Bebauungspläne zeigt die nachfolgende Abbildung A 1 . Durch die Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59 treten die Festsetzungen der ü berlagerten Bereiche der o.g. 
Bebauungspläne wieder in Kraft. Teilbereiche, welch e nicht im Geltungsbereich eines 
Bebauungsplanes liegen, sind dem unbeplanten Innenb ereich gem. § 34 BauGB 
zuzuordnen. Eine detaillierte Darstellung erfolgt in den Plänen 1 - 8 im Anhang .

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Abbildung A 1 Geltungsbereich N 59 und überlagerte Bebauungspläne

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Planfestgestellter Ausbau der B 26 / Hanauer Straße 
Durch einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr  1977 ist der vierstreifige Ausbau 
und der teilweise planfreie Knoten Hanauer Straße /  Heinrichstraße / Aschaffenburger 
Straße planungsrechtlich gesichert. Da Mitte der 19 80er Jahre der Ausbau bereits 
teilweise umgesetzt wurde, tritt er auch nicht mehr  außer Kraft. Mit der teilweisen 
Überplanung der Bereiche wurden Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung 
vorgenommen. Damit sollte vor allem der Lärmschutz im Überlappungsbereich, wie er 
auch für das Baugebiet O 
 17 „Erbacher Straße / Judenteich“ bereits erfolgt i st, rechtlich 
bestätigt werden. Eine Änderung des Planfeststellun gsbeschlusses wurde für diesen Fall 
als nicht erforderlich angesehen. 
 
Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen 
Zum Zeitpunkt der Aufstellung wurden mit dem Bebauu ngsplan N 59 auch dem Bahnbe- 
trieb gewidmete Flächen baurechtlich überplant. Gew idmete Flächen sind im Bebau- 
ungsplan gekennzeichnet, um hierdurch auch die für die Planung zu entwidmenden 
Flächen kenntlich zu machen. Die geplante Nutzung i st im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 
BauGB bis zum Eintritt der Entwidmung der Bahnfläch e unzulässig. Ganz überwiegend 
sind hiervon Freiflächen betroffen, die nach der En twidmung baurechtlich zu Grünflächen 
oder Verkehrsflächen werden sollten. Lediglich für den denkmalgeschützten Ostbahnhof 
wurde ein Mischgebiet festgesetzt.

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A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplane s N 59 
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlau f 
Ein wesentliches Ziel bei der Aufstellung des Bebau ungsplanes war die Entlastung des 
innerstädtischen Straßennetzes vom individuellen Kf z-Verkehr insbesondere auch vom 
(LKW-) Durchgangsverkehr. Die Trassenachse wurde da her entsprechend den einschlä- 
gigen Richtlinien zwischen allen zu berücksichtigen den Zwangspunkten ausgemittelt. Die 
Nordostumgehung sollte in Verlängerung der von Oste n kommenden B 26 / Hanauer 
Straße vom Ostbahnhof bis zum Knotenpunkt mit der v orhandenen Nordtangente 
(Martin-Luther-King-Ring) führen. Von hier sollte der nach Westen fahrende Verkehr dann 
über den Martin-Luther-King-Ring und den Carl-Schen ck-Ring zur B 42 / Gräfenhäuser 
Straße geführt werden. 
Der Entwurf sah einen durchgehenden Tunnel mit rund  2.035 m Länge vor. Bei rund 
2.900 m Gesamtlänge verliefen damit rund 70 % der T rasse im Tunnel. Das Tunnelbau- 
werk sollte entsprechend den Baugrundverhältnissen entweder als Rahmen- oder als 
Überdeckelungskonstruktion ausgeführt werden 
. Die Tunnelbauwerke sollten teilweise 
auch in den oberen Grundwasserleiter eingreifen. 
 
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegever bindung 
Ziel der begleitenden grünordnerischen Konzeption z um Bebauungsplan war es, das 
geplante Straßen- und Tunnelbauwerk so weit wie mög lich in die vorhandenen städti- 
schen Strukturen und die Freiraumstrukturen zu inte grieren und die bisherigen Nutzun- 
gen wieder herzustellen. Nach der Baumaßnahme sollt e eine neue durchgehende Nord-
Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norde n und dem Großen Woog im 
Südosten hergestellt werden. Dies sollte zum Teil ü ber die vorhandenen Wegeverbin- 
dungen ermöglicht werden, jedoch war auch eine Verb esserung im Rahmen der nachlau- 
fenden Detail- und Ausführungsplanung vorgesehen, d ie durch den Bebauungsplan 
festgesetzt wurde. Insbesondere im Bereich der „Kle ingartenanlage Am Karlshof“ war 
eine durchgängige Nord-Süd-Wegeverbindung vorgesehe n, die in der derzeitigen 
Nutzungsstruktur nicht einfach umzusetzen ist. 
 
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 
A 3.3.1. Gewerbegebiet  
Aufgrund der erforderlichen Umgestaltungen im Berei ch des Knotenpunktes Martin-
Luther-King-Ring / Nordostumgehung mit der geplante n neuen Anbindung der Marburger 
Straße an diesen Knotenpunkt wurde auch die Nutzung  entlang der Ostseite der 
Marburger Straße baurechtlich neu geregelt. 
Die Beibehaltung der Ausweisung im alten Bebauungsplan (N 8.4) als Erweiterungsfläche 
für den Bürgerpark bis an die Marburger Straße wurd e in Frage gestellt. Unmittelbar an

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der Marburger Straße sollte eine Bebauung möglich g emacht werden. Die Ausweisung 
eines Baugebietes auch an der Ostseite der Marburge r Straße war städtebaulich sinnvoll, 
da die Grundstücke bereits teilweise eine bauliche Nutzung aufweisen. 
Die Festsetzung erfolgte entsprechend der Nachbarnu tzung und zur Vermeidung von 
Konflikten als Gewerbegebiet. Die dort vorhandenen Gebäude und Nutzungen sind 
zulässig, soweit sie Bestandsschutz haben oder ohne hin mit den Festsetzungen konform 
gehen. Das Maß der baulichen Nutzung orientierte si ch ebenfalls am Bestand und 
gewährleistete die Einbindung in das städtebauliche  Umfeld. Mit einer GRZ von 0,6 
wurde durch eine weniger dichte Bebauung die Nachba rschaft zum Bürgerpark bzw. die 
Randlage berücksichtigt. Da der rechtswirksame Fläc hennutzungsplan hier eine Grünflä- 
che darstellt, war hier eine Änderung des Flächennu tzungsplans erforderlich. Die 
4. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereic h östlich der Marburger Straße ist 
bis zum Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt. 
Mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes sollte auc h der Tendenz entgegen gewirkt 
werden, dass sich die in Teilen bestehende Wohnnutz ung dort weiter etabliert. Aufgrund 
des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seves o-II-Richtlinie der EU war dies an 
dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die Auswe isung eines Gewerbegebietes wollte 
die Stadt hier künftig nur die weniger schutzbedürftigen Nutzungen zulassen. 
A 3.3.2. Mischgebiet 
Durch die Verkehrsreduzierung in der Landgraf-Georg -Straße wurden am Ostbahnhof die 
Voraussetzungen geschaffen, diesen zu einem ÖPNV-Dr ehkreuz auszubauen. Um hier 
alle (geplanten) Bus- und Straßenbahnverbindungen a bwickeln zu können, wurde der 
Bereich als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmu ng festgesetzt. Die Stadt wollte 
das denkmalgeschützte Gebäude einer sinnvollen Nach nutzung zuführen. Hierzu wurde 
ein im Wesentlichen auf das Gebäude beschränktes Mi schgebiet festgesetzt. Nicht 
zulässig sind darin Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Die 
zulässige Grundfläche entsprach dem jetzigen Grundr iss und auch die derzeitige 
Geschossigkeit blieb unverändert. 
 
 
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung 
Obwohl im Rahmen der Bauleitplanung und des begleit enden Planungsverfahrens die 
Straßenplanung in vielen Punkten an die Besonderhei ten des städtebaulichen Umfeldes 
angepasst wurde, konnten nicht alle verkehrlichen, städtebaulichen und nachbarrechtli- 
chen Belange optimiert werden. Gleichzeitig wären d urch die begleitenden Maßnahmen, 
wie z.B. die Verlängerung der Tunnelbauwerke, erheb liche Mehrkosten entstanden, die 
der Baulastträger Bund nicht übernommen hätte. Hier in sind Ansätze für eine im 
aktuellen Haushaltsumfeld der Wissenschaftsstadt Da rmstadt schwierige Umsetzbarkeit 
der Planung und ein wesentlicher Anlass für die Auf hebung des Planes aus Gründen der 
Projektwirtschaftlichkeit zu sehen.

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Die Gesamtkosten der Nordostumgehung wurden in der Kostenberechnung vom 
16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. € veranschlagt.  Darin enthalten ist ein städtischer 
Kostenanteil von 40,72 Mio. €. Gerade diese städtis chen Kostenanteile müssen im 
Verhältnis zu ihrem möglichen Lösungsbeitrag zu den  Verkehrsproblemen und zur 
finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt kritisch bewertet werden. 
Eine Unsicherheit bei der ursprünglichen Prognose w ar der Aspekt der induzierten 
Verkehre. Diese entstehen auch durch neue Verkehrsw ege und sind nur schwer 
quantifizierbar. Nun zeigt sich auf der Basis der a ktuellen Verkehrserhebungen, dass die 
im Modell prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklun g für das Zieljahr 2015 nicht 
erreicht wird. Im Gegenteil konnte sogar ein tatsäc hlicher Rückgang des Verkehrsauf- 
kommens gemessen werden. Insofern sind die prognost izierten Entlastungen des 
innerstädtischen Verkehrssystems in Frage zu stellen. 
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell 
nach dem Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt Rhei nMain nicht gesehen. Dies hat 
weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung v on Finanzierungs- und Fördermitteln 
des Landes und des Bundes, mit denen die zentralen Finanzierungsaufgaben der 
Planung verbunden sind. Da zusätzlich die erforderl ichen Mittel sowohl für die Kernauf- 
gaben als auch für die ergänzenden baulichen Maßnah men im nördlichen Stadtgebiet bei 
der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt auch u nter Berücksichtigung anderer 
Verpflichtungen nicht aufgebracht werden können, is t eine Realisierung der Straße 
grundsätzlich in Frage zu stellen. 
Da ein zeitlicher Horizont der Umsetzung nicht mehr  angegeben werden kann, ist eine 
Aufhebung des Bebauungsplans aus wirtschaftlichen u nd verkehrlichen Gründen 
geboten. Dies wird in der Folge begründet: 
Durchführbarkeit des Bebauungsplans und fehlende Wirtschaftlichkeit 
Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumg ehung ist derzeit nicht gegeben. Für 
eine stadtverträgliche Einbindung der Straße in die  Stadt wurden gegenüber dem 
technischen Entwurf des Baulastträgers (sog. Amtsen twurf) zusätzliche Maßnahmen für 
notwendig erachtet. Im Rahmen der Bauleitplanung wu rde die Planung in mehreren 
Punkten an die Besonderheiten der Umgebung angepass t, wodurch Mehrkosten 
entstanden, die der Baulastträger nicht übernommen hätte. Insbesondere durch die 
Verlängerung des Tunnels summierten sich die Mehrau fwendungen auf zuletzt 
40,72 Mio. €. Diese Mittel sind bei der Haushaltssi tuation der Stadt auch unter Berück- 
sichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufzubring en. Da eine Realisierung der Straße 
damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben 
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 23 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
Verkehrliche Notwendigkeit und veränderte Netzbelastung 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche Verkehrserhe- 
bungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebun- 
gen stellten eine gute Grundlage dar, um Aussagen ü ber die Verkehrsentwicklung der 
letzten Jahre treffen zu können. Im Bebauungsplan w urden, entsprechend seines 
Aufstellungszeitraumes, nur ältere Verkehrserhebung en aus den Jahren 2004 bis 2006 
berücksichtigt. Bei der vergleichenden Betrachtung musste dabei zusätzlich berücksich- 
tigt werden, dass im Jahre 2006 Durchfahrtsbeschränkungen für LKW eingeführt wurden. 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaf t und Verbraucherschutz (HMULV) 
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungspro gramm konzipiert und umgesetzt, 
das Beiträge zur Wirkungsevaluation leisten und den  Kenntnisstand zum LKW-Verkehr 
nach Einführung der LKW-Durchfahrtsbeschränkungen v erbessern sollte. Die Erhebun- 
gen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählungen sowi e LKW-Befragungen in dem 
Zeitraum von 8.30 - 12.30 Uhr an fünf Erhebungsquer schnitten in Darmstadt sowie im 
Landkreis Darmstadt-Dieburg. 
Diese Erhebungen wurden nun im November 2012 erneut  durchgeführt, erweitert auf 
zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum einen ve rgleichende zum anderen 
erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwer verkehrs in Darmstadt und der 
angrenzenden Region (Starkenburg) getroffen werden. 
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten aus den Ergebnis-
sen der Straßenverkehrszählungen 2010 gewonnen werd en. Diese werden im Fünf-
Jahres-Rhythmus von HessenMobil auf den Bundesautob ahnen und klassifizierten 
Straßen durchgeführt. Nachfolgend sind die wesentli chen Ergebnisse der o.g. Erhebun- 
gen in Bezug auf die geplante Nordostumgehung dargestellt. 
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie di e Stadtzufahrten aus Richtung Osten 
wurden folgende Verkehrsveränderungen festgestellt: 
Gesamtstädtisch belegt sowohl der Vergleich der Kno tenpunkterhebungen als auch der 
Erhebungen von HessenMobil einen tendenziellen Rück gang des Verkehrsaufkommens 
von ca. 1,8 %. Im Detail sind jedoch ortsspezifische Unterschiede zu erkennen: 
Geringfügige Zunahmen sind in der Bleichstraße (+1, 9 %) und im Bereich Landgraf-
Georg-Straße östlich des Fiedlerwegs (+2,6 %) zu ve rzeichnen. Allerdings stammt die 
vergleichende Erhebung hier aus dem Jahr 2005, d.h.  vor Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots. Wenn man am nächsten Knotenpunk t Hanauer Straße / Heinrich- 
straße den Vergleich betrachtet, ist eine geringfüg ige Abnahme des Verkehrsaufkom- 
mens (-1,9 %) zu erkennen. Die vergleichende Erhebu ng stammt aus dem Jahre 2006 
und ist somit aktueller. Außerdem deckt sie sich mi t der gesamtstädtischen Entwicklung. 
Auch die übrigen Stadtzufahrten haben Verkehrsabnahmen wie folgt zu verzeichnen:  
Aus Richtung Osten: Kranichsteiner Straße (-3,0 %), Hanauer Straße (-1,7 %)  
Aus Richtung Süden: B 449 (-7,5 %), Heidelberger La ndstraße (-18,4 %), Karlsruher 
Straße (-2,3 %), Eschollbrücker Straße (-20,3 %)

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Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass da s Gesamtverkehrsaufkommen 
sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wiss enschaftsstadt Darmstadt tenden- 
ziell zurückgegangen ist. Dies wurde von allen Erhe bungen bestätigt. Die Innerorts-
Ergebnisse für Darmstadt (Knotenpunktserhebungen 20 11) bestätigten - unter Vorbehalt 
lokaler Spezifika - die Außerorts-Ergebnisse von He ssenMobil. Der LKW-Verkehr ging 
zwar in geringerem Maße zurück als der Kfz-Verkehr insgesamt bzw. stieg punktuell 
sogar an (HessenMobil). Das Schwerverkehrsaufkommen  hatte jedoch innerhalb des 
Stadtgebiets deutliche räumliche Schwerpunkte im Ge werbegürtel im Westen (Gräfen- 
häuser Straße) sowie nachgeordnet auf der B 26 als regionale Hauptverkehrsachse 
(Rheinstraße und Hanauer Straße). Schwerverkehr ist  folglich kein flächenhaftes, 
sondern ein räumlich im Stadtgebiet abgrenzbares Ph änomen (vgl. Abbildungen A 2 und 
A 3). 
 
 
 
Abbildung A 2  Entwicklung Gesamtverkehr auf den Einfallstraßen der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt (Verkehrserhebung 2010 *) 
*)  Quelle HessenMobil: „Was ist los auf Hessens St raßen?“, Wiesbaden 2012

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Abbildung A 3 Entwicklung Schwerlastverkehr auf den Einfallstraße n der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt (Verkehrserhebung 2010 *) 
*) Quelle HessenMobil: „Was ist los auf Hessens Str aßen?“, Wiesbaden 2012 
 
Die LKW-Befragung hat auch gezeigt, dass die LKW-Ve rbotszone der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt größtenteils toleriert wird, bzw. d ie Akzeptanz gegenüber der LKW-
Befragung von 2006 noch zugenommen hat. Der Verglei ch an den Einfallstraßen 
Darmstadts zeigte, dass die Fahrten mit Verkehrsrel ationen innerhalb bzw. zwischen den 
Landkreisen der Region Starkenburg um ca. 10 % zuge nommen, die auf Darmstadt 
bezogenen Fahrten entsprechend abgenommen haben. Di e überregionalen Beziehun- 
gen, also der Durchgangsverkehr bezogen auf Darmsta dt und die Region Starkenburg 
war nach wie vor gering bzw. gegenüber 2006 sogar r ückläufig. Somit ließ sich die 
Befürchtung, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Umfahrungsstrecke der 
mautpflichtigen Autobahnen im Rhein-Main-Gebiet gen utzt werde, nicht belegen. Auch 
der mittlerweile abgeschlossene Umbau des Autobahnk reuzes Frankfurt sowie die 
temporäre Seitenstreifenfreigabe in diesem Bereich trugen dazu bei, dass ein Durchfah- 
ren Darmstadts keine Alternative für überörtliche Verkehrsströme ist. 
Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, d ass der deutschlandweite Trend des 
Rückgangs des Verkehrsaufkommens gesamtstädtisch au ch für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraße n aus Richtung Osten (Kranichsteiner 
Straße, Dieburger Straße und B 26). Im Gegensatz da zu sind aus westlicher Richtung 
(Rheinstraße und Gräfenhäuser Straße) Verkehrszuwächse zu verzeichnen. 
Das ursprünglich prognostizierte Verkehrsaufkommen für 2015 wird im Bereich der für die 
Nordostumgehung relevanten Zufahrtsstraßen nicht er reicht, da die Verkehrserhe-

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bungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen geg enüber den Prognosen aus den 
Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen. 
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädti schen Bereich durch die Einführung 
des LKW-Durchfahrtsverbots bereits erfolgt. Der hoh e Anteil von Busverkehren (Linien-
verkehr) am Schwerlastverkehr verbleibt in der Land graf-Georg-Straße und ist auch 
durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. 
Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich zudem gezeig t, dass durch die Bürger der 
Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporär en Eingriffen in den Bürgerpark Nord 
führen und die finanziellen Belastungen, welche die  Handlungsfähigkeit der Kommune in 
anderen Bereichen auf lange Sicht einschränken, gra vierender empfunden werden als 
die Entlastungswirkung in einem bestimmten Straßenz ug und die z.T. sehr geringen 
Entlastungen im restlichen Straßennetz der Stadt. D aher stellte sich die berechtigte 
Frage, ob die Aufwendungen im Verhältnis zu den pro gnostizierten Entlastungen der 
Straße stehen. Mit Blick auf die finanzielle Situat ion der Stadt war festzustellen, dass in 
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen die Reali sierung der Nordostumgehung keine 
Priorität mehr genießt. 
Veränderte Vorgaben –  „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ (MoMa-
Plan) 
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsmasterp lan Region Frankfurt RheinMain“ 
stellte eine Empfehlung der IVM GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanage- 
ment Region Frankfurt RheinMain) dar. Ziel des Plan es war die Erstellung einer Prioritä-
tenreihung für die Realisierung von Maßnahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich 
miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maßna hmen zu identifizieren, die unter 
Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogen en Kriterien den größten Nutzwert, 
bezogen auf die annuisierten Kosten, für den region alen Verkehr (Straße und Schiene) 
erbringen. 
In den Empfehlungen für eine Maßnahmenauswahl bis z um Jahr 2020 ist die Nord- 
ostumgehung nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dies er Plan keine Verbindlichkeit, es 
wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer fachli cher Sicht die Priorität dieser 
Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtsp unkten nicht mehr als vordring- 
lich angesehen werden. 
Fehlen weiterer verbindlicher Vorleistungen im Netz 
Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, der dur ch den Bebauungsplan N 59 
baurechtlich gesichert wurde, war nur ein Teil der Gesamtmaßnahmen. Die ergänzenden 
Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz der Wissenschaftsst adt Darmstadt reichten von der 
Gräfenhäuser Straße bis hin zur Aschaffenburger Str aße (B 26). Für eine vollwertige 
Funktion der Neubautrasse und Realisierung ihrer En tlastungswirkung waren diese 
weiteren Bauleistungen unverzichtbar. Diese wurden im Rahmen des gesamten Projek- 
tes umfassend diskutiert und waren Teil der Begründ ung zum Bebauungsplan. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte sich in den Verh andlungen mit dem Bund als

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Baulastträger für die B 26 (neu) bereit erklärt, de n Ausbau der Anschlussstrecken im 
Nordwesten des Stadtgebietes durchzuführen und vorzufinanzieren. 
Von all diesen beschriebenen Maßnahmen ist außer vo rbereitenden Planungsleistungen 
bislang noch keine bauliche Umsetzung erfolgt. Ledi glich der Ausbau des Carl-Schenck-
Ringes war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße erfo rderlich und diente auch der 
besseren Anbindung von Kranichstein in Verlängerung  des Martin-Luther-King-Rings. 
Insofern sind auch keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur 
Folge hätten. Damit einhergehend sind aber auch kei ne Investitionen getätigt worden, die 
im Nachhinein ohne Nutzen gewesen wären. 
Zusammengefasst ist die Aufhebung des Bebauungsplan es N 59 erforderlich, da der 
Plan nicht wirtschaftlich umsetzbar ist, aus fachli cher Sicht die Priorität des Verkehrs- 
bauwerkes unter den gegebenen finanziellen Gesichts punkten nicht mehr als vordringlich 
angesehen wird und Bedenken gegenüber der prognosti zierten Entlastungswirkung 
aufgrund der aktuellen Verkehrszahlen bestehen. Ebe nso wenig sind bisher Bindungen 
durch Investitionen in ergänzende Verkehrsbauwerke entstanden, die eine notwendige 
Realisierung des Bebauungsplanes zur Folge hätten. Insofern erfüllt der Bebauungsplan 
keinen Regelungszweck mehr. Da die Umsetzung und Zi ele des Bebauungsplanes N 59 
in Frage zu stellen sind, muss konsequenterweise da s Aufhebungsverfahren betrieben 
werden, um den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. 
 
 
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes ist gem. § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu 
bedenken, welche Folgen die Aufhebung eines Bebauun gsplanes für die Betroffenen hat. 
In Entsprechung der prognostizierten Verkehrsentwic klung sowie der ergänzenden 
Maßnahmen im Straßennetz erstrecken sich mögliche K onsequenzen der Aufhebung 
sowohl auf den unmittelbaren Geltungsbereich als au ch auf das Verkehrssystem. Hierfür 
werden „Ersatzmaßnahmen“ definiert. 
Dort wo rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, gel ten diese nach Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59 unmittelbar weiter. In Teilber eichen sind in der Folge für „nicht 
durchführbare Maßnahmen“ oder dann als „Alternativp lanungen“ weitere Bebauungsplä- 
ne sinnvoll, um die städtebaulichen Regelungsziele des aufzuhebenden Bebauungspla- 
nes außerhalb der Trasse der Nordostumgehung umzusetzen. 
In diesem Kontext ist nach Aufhebung des Bebauungsp lans N 59 die Einleitung von zwei 
Bauleitplanverfahren erforderlich: Zum einen im Ber eich des Bürgerparks Nord die 
Ausweisung einer gewerblichen Baufläche östlich der  Marburger Straße sowie zum 
anderen im Bereich des Ostbahnhofs die Ausweisung v on Flächen besonderer Zweckbe- 
stimmung für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
Da die Bebauung und Erschließung weitestgehend abge schlossen ist, wird sich die 
weitere bauliche Entwicklung für die Restflächen kü nftig im Wesentlichen im Rahmen von

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An-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Nutzungsänder ungen bewegen, die auch auf 
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB geregelt werden können. Rechtlich maßgeblich für 
die Beurteilung der Zulässigkeit zukünftiger Bauvor haben sind dann in erster Linie die Art 
und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und  die Grundstücksfläche, die 
überbaut werden soll. Hinsichtlich dieser vier Tatb estände muss sich das Vorhaben auf 
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit vo n Vorhaben innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 
 
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 
Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der N ichtdurchführung der Maßnahme 
nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erford erlich, die eine Kompensation der 
nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen s ollen. Dazu gehören kurz- bis 
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfri stige Vorhaben, die zunächst auf ihre 
Realisierungschancen und Wirkungen untersucht werde n müssen. Als Beispiele sind die 
Einführung von Tempo-30-Regelungen zur Lärmminderun g, von Umweltzonen zur 
Reduzierung der Schadstoffemissionen vor Ort, die I nstandsetzung des Straßen- und 
Wegenetzes, die Förderung des Rad- und Fußgängerver kehrs sowie der weitere Ausbau 
des öffentlichen Personenverkehres zu nennen. 
Außerdem sind folgende teilweise schon begonnene bz w. in Planung befindliche 
Maßnahmen, die auch als Maßnahmen im Luftreinhaltep lan festgeschrieben sind, und zu 
einer generellen Reduzierung des motorisierten Verk ehrsaufkommens beitragen sollen, 
zu nennen: 
•  Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifend e Aufgabe) 
•  Förderung von B+R-Plätzen 
•  Betriebliches Mobilitätsmanagement als Daueraufgab e zur Förderung einer 
nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und Institut ionen (Unterstützung des Bera- 
tungsprogramms „Südhessen effizient mobil“ 
•  Schulisches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer 
nachhaltigen Mobilität bei Kindern und Jugendlichen  (z.B. Schulmobilitätspläne, 
Schülerradroutenplaner, Projekttage) 
•  Mobilitätsmanagement in den Quartieren, besonders bei Neubaugebieten 
•  Kontinuierlicher Ausbau des Fahrradverleihsystems 
•  Parkraumbewirtschaftung einschl. Bewohnerparken 
•  Anpassung der Stellplatzsatzung 
•  Erweiterung von CarSharing-Konzepten 
•  Verbesserung des Verkehrsflusses (u.a. Versatzzeit enoptimierung)

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•  Rückbau der Landgraf-Georg-Straße: Im Rahmen der a nstehenden, notwendigen 
Grundsanierung der Fahrbahn: Untersuchung zu gestal terischen Möglichkeiten für 
einen Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleu nigung des Verkehrs und 
zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Realisier ung einer ÖPNV-Spur; Sanie- 
rung der Fahrbahn (Schallmindernde Oberflächen) 
•  LKW-Ausweichrouten: Untersuchung von LKW-Ausweichr outen (Beschilderung, 
Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis) z ur Durchsetzung eines 
LKW-Durchfahrtsverbotes 
Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Ma ßnahmen sind im Rahmen einer 
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes zu en twickeln um zumindest in der 
Summe aller Ersatzmaßnahmen annähernd ähnlich entla stende Effekte zu erreichen wie 
sie sich durch den Bau der bisher geplanten Nordost umgehung verkehrlich ergeben 
hätten. 
 
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahm en 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden au ch einige Festsetzungen 
aufgehoben, die nicht direkt mit der Straße in Verb indung standen, jedoch deren Umfeld 
regeln sollten: 
a) zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Stra ße 
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Mess el-Weg und Beseitigung des 
Geländesprungs zur Straße hin 
c) Baufeld für den Fohlenhof 
d) Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-Knotens Os tbahnhof (Verkehrsflächen 
besonderer Zweckbestimmung) 
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Ra hmen von neuen Aufstellungsbe- 
schlüssen durch Bauleitplanung weiterhin im Sinne d es jetzt noch bestehenden Bau- 
rechts gesichert werden sollen. Insbesondere betrif ft dies den ÖPNV-Knoten am 
Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein für den we iteren Ausbau des öffentlichen 
Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die Sic herung der Flächen ist daher 
dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung sichergestellt sein. 
 
A 5.3. Alternativplanungen 
In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sol len nachfolgende Planungen 
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter verfolgt werden: 
a) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord  zur Sicherung des Baufeldes 
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehema ligen Osttangente (Arheil- 
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. Hie rzu ist eine Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans für diesen Teilbereich notwendig.

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b) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung d er Flächen besonderer 
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
c) Erarbeitung einer Rahmenplanung für den Bürgerpa rk Nord zur Entwicklung einer 
Gesamtkonzeption für den Park u.a. zur Verbesserung  der Wegebeziehungen, der 
Vernetzung mit den Stadtteilen, der Angebotsentwick lung für unterschiedliche Ziel- 
gruppen. 
 
 
A 6. Ökologische Situation 
Ausschlaggebend für die ökologische Situation ist, dass sich das Plangebiet des 
Bebauungsplanes N 59 im innerstädtischen Bereich be findet. Hieraus resultierte eine 
anthropogene Überprägung aller vorhandenen bauzeitl ich oder dauerhaft beanspruchten 
Flächen bzw. Schutzgüter. Naturnahe oder gar natürl iche Bereiche mit entsprechender 
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz waren von  der geplanten Trasse weder direkt 
noch indirekt betroffen. Neben den verschiedenen Ve rkehrswegen dominieren bei den 
Flächennutzungen vor allem Sport- und Freizeitfläch en ebenfalls mit hoher Nutzungs- 
und Pflegeintensität. Folglich weist der überwiegen de Teil der Flächen nur geringe oder 
mittlere ökologische Wertigkeiten auf. 
Eine höhere ökologische Wertigkeit besitzen nur ein zelne Teilflächen aufgrund ihrer 
vergleichsweise geringen Nutzungsintensität und ihr es hohen (teilweise sehr hohen 
Bestandsalters). 
Hierzu zählen einige im Untersuchungsraum vorhanden e Gehölzbestände, Baumreihen 
und der Baumbestand im Bereich der Oetinger Villa, die dann auch Trittstein- und 
Vernetzungsfunktionen übernahmen sowie für die Ausp rägung des Landschafts- bzw. 
Stadtbildes und das Stadtklima von Bedeutung waren.  Auch hier sind die Funktionen 
aufgrund der Lage und der verschiedenen Immissionen  bzw. Störungen stark einge- 
schränkt. 
Als für den Artenschutz  bedeutsam sind die auch im  besiedelten Raum und daher auch 
im Geltungsbereich nicht auszuschließenden Quartier e geschützter Fledermausarten 
anzusehen.

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A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 wurden bis auf den Denkmalschutz keine 
fachgesetzlichen Schutzausweisungen berührt. Als Sc hutzausweisungen des Denkmal- 
schutzes wurden genannt: 
•  Gebäude des Ostbahnhofs 
•  Brücke am Seitersweg 
•  Brücke der Dieburger Straße 
•  Spessartring 18 
•  Wolfskehlstraße 4 
•  August-Buxbaum-Anlage 
•  Sachgesamtheit Oetinger Villa mit Park 
•  Einfriedung historischer Karlshof (Kranichsteiner Straße). 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht ke ine Beeinträchtigung der vorhan- 
denen Denkmalschutzobjekte. 
 
 
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung 
Ein wesentliches Erfordernis der Planung war die Pr üfung der Belange des Umweltschut- 
zes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Sie wurde im Umweltberi cht als eigenständiger Teil dieser 
Begründung (Teil B) dokumentiert. Im Umweltbericht werden Auswirkungen der Aufhe- 
bung des Bebauungsplanes N 59 auf die Belange des U mwelt- und Naturschutzes 
ausführlich beschrieben und die Inhalte der Umweltp rüfung abgearbeitet. Eingriffe in 
Natur und Landschaft finden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht statt.

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A 9. Flächenbilanz 
Nachstehende Tabelle zeigt die Flächenbilanz des au fzuhebenden Bebauungsplanes 
N 59. 
 
Verkehrsflächen 63.341 m
2 19,08 %   
davon Straßenverkehrsfläche 34308 m 2     10,33 % 
davon Fuß- und Radwege 21001 m 2     6,33 % 
davon Parkplätze 2451 m 2     0,74 % 
davon Bahnhofsvorplatz 5581 m 2     1,68 % 
Eisenbahnfläche 5.827 m 2 1,76 %   
Straßenbahnfläche 2.738 m 2 0,82 %   
Gewerbegebiet 10.809 m 2 3,26 %   
Allgemeines Wohngebiet Baufenster  325 m 2 0,10 %   
Allgemeines Wohngebiet / Priv. Grünfläche  
mit Pflanzbindung 
1.397 m 
2 0,42 %   
Priv. Grünfläche Gartennutzung 2.920 m 2 0,88 %   
Öffentliche Grünflächen 239.915 m 2 72,27 %   
Wald 4.706 m 2 1,42 %   
Gesamtfläche Geltungsbereich des Bebauungs -
planes 
331.978  m2 100  %

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Teil B – Umweltbericht  
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise 
Mit der vorliegenden Unterlage (im Weiteren auch Au fhebungsbebauungsplan oder 
Aufhebungsplan genannt) sollen die rechtsverbindlic hen Festsetzungen und Vorgaben 
des Bebauungsplanes N 59 „Nordostumgehung" der Wiss enschaftsstadt Darmstadt (im 
Weiteren kurz „Bebauungsplan N 59“) aufgehoben werd en. Nach § 1 Abs. 8 BauGB 
gelten die Vorschriften zur Aufstellung von Bauleit plänen auch für deren Änderung, 
Ergänzung und Aufhebung. Auf dieser Grundlage ist f ür die Aufhebung des Bebauungs- 
planes N 59 „Nordostumgehung" die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Bei 
der hier gegenständlichen Aufhebung eines Bebauungs planes wird die Gültigkeit 
bestehender Bebauungspläne wieder hergestellt, bzw.  dort wo vormals keine gültigen 
Bebauungspläne vorlagen, der planungsrechtliche Sta tus gem. § 30 BauGB, welcher mit 
Rechtskraft des Bebauungsplanes N 59 eingetreten is t, in einen Status gem. § 34 BauGB 
(bebauter Innenbereich) zurückversetzt. 
Im Rahmen dieses Umweltberichtes werden die prognos tizierten Auswirkungen auf die 
Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umw eltbericht zum Bebauungsplan 
N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, aufgegr iffen. Diese werden mit dem Zustand 
ohne Umsetzung des aufzuhebenden Planes verglichen und bewertet. Hierbei werden 
sowohl positive als auch negative Auswirkungen des Planes auf die Schutzgüter 
berücksichtigt. 
Der gegenwärtige Status (Ist-Zustand) stellte dabei  den Endzustand nach Aufhebung des 
Bebauungsplanes dar. Dieser Zustand nach Umsetzung der Planaufhebung bildet die 
Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen. 
 
 
B 2. Einleitung 
B 2.1.  Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Auf hebung 
Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes N 59 waren: 
•  Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes von MIV sowie Schwerlastverkehr 
•  Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffb elastungen insbesondere 
durch Verlagerung des (LKW-) Durchgangsverkehrs 
Als weitere Ziele des Bebauungsplanes N 59 wurden genannt: 
•  Ordnung der städtebaulichen und grünordnerischen S ituation entlang des Tras- 
senverlaufs 
•  Sicherung des im Norden des Geltungsbereichs beste henden Komplexes aus 
Freizeit-, Erholungs-, Kultur- und Wohnnutzungen 
•  Vernetzung einzelner Freiraumbestandteile von Nord  nach Süd

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•  Städtebauliche Strukturverbesserungen durch Einbez iehung und Überplanung 
von Siedlungsrandflächen wie an der Ostseite der Marburger Straße 
Die Inhalte und Ziele des aufzuhebenden Bebauungspl anes sind in Kapitel A 1.1 
ausführlich dargestellt. 
Für den Trassenverlauf sind folgende Eck- bzw. Anschlusspunkte maßgeblich: 
•  Verbindung der B 26 mit der Nordtangente (Martin-L uther-King-Ring) und weiter 
westlich mit der B 42 
•  Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und  den nördlich bzw. westlich 
gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten 
•  Im weiteren Verlauf Herstellung der Anbindung an d ie A 5 (AS Weiterstadt / B 42) 
 
B 2.2.  Beschreibung des geplanten Vorhabens 
Nachstehend erfolgt eine kurze Vorhabenbeschreibung  welche die relevanten Aspekte 
des Vorhabens darstellt. 
Geplantes Vorhaben: 
•  Bau einer Entlastungsstraße in weitgehend zweistre ifiger Ausführung 
•  Gesamtlänge von ca. 2.900 m 
•  davon durchgehender Tunnel als Rahmen- oder als Üb erdeckelungskonstruktion 
ca. 2.035 m (ca. 70 % der Trasse) 
Trassenverlauf: 
•  Beginn der Trasse der „Nordostumgehung“ des Ostbah nhofs als nördliche Fort- 
führung der B 26 / Hanauer Straße 
•  Ende der Trasse durch Anschluss an die Nordtangent e (Martin-Luther-King-Ring) 
mit einem signalgeregelten, plangleichen Knotenpunkt 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes  N 59: 
•  Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 33 ,2 ha. 
•  Die Grenze des Geltungsbereiches verläuft im südli chen Abschnitt zunächst na- 
hezu parallel zum Trassenverlauf der geplanten Straße. 
•  Die westliche Grenze des Geltungsbereichs greift i n diesem Abschnitt geringfügig 
in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber  entlang der Außenkante des 
Sportplatzes. 
•  Weiter nördlich war die Kleingartenanlage „Am Karl shof“ nördlich des Alfred-
Messel-Weges vollständig in den Verlauf des Geltungsbereiches einbezogen. 
•  Nach der Kleingartenanlage verläuft der Geltungsbe reich als schmaler (Bau-) 
Korridor zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnh eim hindurch, um dann bis

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zur Kranichsteiner Straße den restlichen Park Am Karlshof einzubeziehen. 
•  Einbeziehung von Teilbereichen des Bürgerparks Nor d nördlich der Kranichsteiner 
Straße (Teilflächen von Fohlenhof, Mehrzwecksportfe ld, Werferfeld sowie der 
Freifläche des Nordbades). 
•  Die Nordgrenze des Geltungsbereichs ist durch die Nordseite des Martin-Luther-
King-Rings definiert. 
•  Auf der westlichen Seite der geplanten Trasse führ t die Abgrenzung des Gel- 
tungsbereichs entlang des Nordbades sowie der Nordg renze des Bürgerpark-
Parkplatzes zur Arheilger Straße. 
•  Die westliche Abgrenzung des Geltungsbereiches fol gt im weiteren Verlauf der 
Straßenparzelle der Arheilger Straße bis zur Marbur ger Straße und von dort wei- 
ter nach Norden bis zur Grenze des Gewerbegebiets. 
•  Im Bereich des Martin-Luther-King-Ringes wird die Abgrenzung des Geltungsbe- 
reichs durch bestehende Flurstücksgrenzen bestimmt. 
Lage des Geltungsbereiches: 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 liegt im Osten des Stadtgebietes von 
Darmstadt und erstreckt sich vom Stadteingang Hanauer Straße (B 26) im Süden bis zum 
Martin-Luther-King-Ring im Norden. Die Lage des Gel tungsbereichs ist in Abbildung B 1 
dargestellt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine ausführliche Darstellung des Vorhabens sowie e ine detaillierte Beschreibung der 
Geltungsbereichsgrenzen liegen in Kapitel A 3. und A 1.2. der Begründung vor. 
Abbildung B 1   Lage des Geltungsbereiches

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B 3. Belange des Umweltschutzes 
Im Umweltbericht sind die Auswirkungen auf Schutzgü ter gem. § 2 Abs. 4 und § 2a 
BauGB zu ermitteln und darzustellen.  
Hierbei werden entsprechend der Vorgaben der Anlage  1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB 
die in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachpläne n festgelegten Ziele des Umwelt- 
schutzes, welche für die vorliegende Planung von Bedeutung sind, berücksichtigt. 
Dies sind insbesondere die Vorgaben von: 
•  BauGB § 1a Abs. 2; § 1a Abs. 3; § 1 Abs. 6 (Bauges etzbuch in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2 414), das zuletzt durch 
Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist) 
•  BImSchG § 1 Abs.1, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 50 (B undesimmissionsschutzgesetz 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zu- 
letzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Augus t 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- 
ändert worden ist) 
•  TA Lärm 4.1.1 [(Sechste Allgemeine Verwaltungsvors chrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Sc hutz gegen Lärm - TA 
Lärm)] 
•  BNatSchG § 1 Abs. 1; § 1 Abs. 3; § 1 Abs. 4; § 2 A bs. 1; § 9 Abs. 3 (Bundesna- 
turschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) , das zuletzt durch Artikel 421 
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist) 
•  BBodSchG § 1, § 2 Abs. 2 (Bundes-Bodenschutzgesetz  vom 17. März 1998 
(BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 101 der  Verordnung vom 31. August 
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist) 
•  DSchG § 1 Abs. 1 (Hessisches Denkmalschutzgesetz v om 5. September 1986 
(GVBl. I S. 262, 270), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 
2014 (GVBl. I S. 523) geändert worden ist) 
•  WHG § 6 (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585), das durch 
Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGB l. I S. 1474) geändert wor- 
den ist) 
•  HWG § 1 (Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dez ember 2010 (GVBl. I S. 
548), das zuletzt durch Gesetz vom 28. September 20 15 (GVBl. I S. 338) geän- 
dert worden ist) 
•  TA Luft 1 [(Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift  zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Re inhaltung der Luft - TA Luft) 
vom 24. Juli 2002)] 
Weiterhin beachtet sind die Vorgaben der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau.

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B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkun gen 
Der bauliche und freiräumliche Bestand des Geltungs bereichs entspricht der derzeitigen 
Situation. Eine Veränderung dieses Bestandes wird d urch die Aufhebung nicht ausgelöst. 
Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en durch die Aufhebung werden 
die prognostizierten Auswirkungen des Bebauungsplan es dargestellt und anschließend 
im Vergleich mit dem Zustand bei Aufhebung des Plan es, also dem Ist-Zustand, bewer- 
tet. Die Darstellung des Bestandes und der Auswirku ngen des Bebauungsplanes folgt 
hierbei dem Umweltbericht bei Aufstellung des Plane s (Diese sind in der Regel als Zitate 
aus dem Umweltbericht zum rechtskräftigen Bebauungs plan N 59 „Nordostumgehung“ 
entnommen und hierbei in der Regel kursiv dargestel lt jedoch im Weiteren nicht als Zitate 
gekennzeichnet). 
 
B 4.1. Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbe- 
richt zum Bebauungsplan 
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumg ehung“ in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt) wurden für folgende 
Maßnahmen bei Umsetzung der Planung umweltrelevante Auswirkungen ermittelt: 
•  Im geplanten Gewerbegebiet (zwischen Arheilger und Marburger Straße) mit rund 
1,1 ha dürfen bei einer GRZ von 0,6 maximal 6.486 m
2 überbaut und insgesamt 
maximal 8.644 m2 befestigt werden. Abzüglich der bestehenden Haus- und Hofflä- 
chen resultiert ein Verlust von rund 0,73 ha gärtnerisch genutzter Flächen. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt ein p rognostizierter Verlust von ca. 
0,73 ha gärtnerisch genutzter Fläche durch Befestig ung / Überbauung d.h. eine Flä- 
chenversiegelung nicht  ein. 
•  Für die Herstellung der Straße und des Tunnelbauwer ks sowie für die erforderli- 
chen Arbeitsräume und die Geländemodellierungen übe r dem Tunnel ist eine Ge- 
samteingriffsfläche von ca. 15,07 ha zu kalkulieren . Da die neue Trasse auf 70 % 
der Gesamtlänge von ca. 2.900 m im Tunnel verläuft,  der eine Wiederherstellung 
des Status Quo oder auch neue grünplanerische Maßna hmen zulässt […] und da 
bestehende Straßen und Wege entweder genutzt oder a ber entsiegelt und rückge- 
baut werden, erhöht sich der Anteil versiegelter St raßen- und Wegeflächen nur um 
rund 0,41 ha. Die Notausstiege und andere oberirdis chen Gebäudeteile benötigen 
nochmals rund 0,15 ha Fläche. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine p rognostizierte Flächenversie- 
gelung (ca. 0,56 ha) durch Straßen- und Wegeflächen  sowie durch oberirdische Ge- 
bäudeteile vermieden . Die prognostizierte Gesamteingriffsfläche von ca.  15,07 ha für 
Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie  für die erforderlichen Arbeits- 
räume und die Geländemodellierungen wird nicht  in Anspruch genommen. 
•  Nicht wieder herstellbare Biotope bedeuten einen Ve rlust an Lebens- und Erho- 
lungsraum.

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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine B eeinträchtigung der nicht wie- 
der herstellbaren Biotope vermieden , ein Verlust an Lebens- und Erholungsraum tritt 
nicht  ein. 
•  Die Verlegung von Verkehr als Emissionsquelle bedeu tet im bislang verkehrsfreien 
Raum erhebliche Umweltauswirkungen, die aber je nac h Bauausführung qualitativ 
wie räumlich reduziert werden können. 
Eine Verlagerung von Verkehr wird durch die Aufhebu ng des Bebauungsplanes nicht 
induziert. Prognostizierte positive Effekte, wie be ispielsweise eine mögliche Ver- 
kehrsentlastung an anderer Stelle durch die geplant e neue Verkehrsführung treten bei 
Aufhebung des Bebauungsplanes nicht ein. Dieser Verzicht auf möglicherweise positi- 
ve Auswirkungen wird in den folgenden Kapiteln im R ahmen der Darstellung der 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in diesem Umweltbericht eingehend erörtert. 
•  Die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vorgesehe nen Tunnelabschnitte 
liegen immer im oberen Grundwasserleiter, und schon  während der Bauphase 
sind, wenn auch nur in geringem Umfang, Wasserhaltu ngsmaßnahmen erforder- 
lich. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden kein e Baumaßnahmen im 
Grundwasserbereich induziert. Eine Wasserhaltung wi rd aus diesem Grund nicht 
erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Grundwassero ffenlegung werden alle theore- 
tisch möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser hinfällig. 
•  Während der Bauphase muss mit Baustellenlärm und Ve rkehrslärm durch die 
Baufahrzeuge gerechnet werden. 
Durch den Verzicht auf die Baumaßnahme bei Aufhebun g des Bebauungsplanes 
unterbleiben sämtliche baubedingten Eingriffe bzw. Beeinträchtigungen, so auch die 
Lärmemissionen. 
•  Während der Bauphase muss mit Behinderungen auf den  Wegebeziehungen und 
mit Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten gerechnet werden. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden Behi nderungen auf den Wege- 
beziehungen und Einschränkungen der Nutzungsmöglich keiten während der Baupha- 
se vermieden (s.o.).

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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
B 4.2. Bewertung der Schutzgüter 
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen auf die e inzelnen Umweltschutzgüter 
detailliert erörtert. Die Darstellung erfolgt anhan d der prognostizierten Auswirkungen im 
Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt). 
 
B 4.2.1 Schutzgut Mensch  
Immissionen 
Bestand: 
Hinsichtlich verkehrsbedingter Immissionen ist der Eingriffsbereich als innerstädtischer 
(Frei-) Raum vorbelastet. Am stärksten vorbelastet sind das Südende an der B 26 / 
Landgraf-Georg-Straße und das Nordende am Martin-Lu ther-King-Ring. Am geringsten 
ist die Belastung durch Verkehrsimmissionen in den größeren Grünflächen des Bürger- 
parks (ausreichend Abstand zu den Emissionsquellen) . Aber auch in den abgeschirmten 
bzw. umbauten Grünflächen sind die Vorbelastungen eher gering. 
Bei der Planung der Nordost-Umgehung müssen aber au ch die Bestandsbelastungen der 
Wohnquartiere berücksichtigt werden, die entlastet werden. Aus Abbildung B 1-2 geht 
hervor, wo im Innenstadtbereich durch die Nordost-U mgehung eine Verminderung der 
Verkehrsstärke und in der Folge auch der Verkehrsim missionen zu erwarten ist. Das 
dortige Entlastungspotenzial ist in der Abwägung de n möglichen neuen Beeinträchtigun- 
gen durch die Nordost-Umgehung gegenüberzustellen ( qualitativ sind die Entlastungen 
unbestritten aber in ihrer summarischen Wirkung sin d sie nur schwer quantifizierbar). 
Unabhängig davon müssen beim Neubau aber die gelten den Grenzwerte eingehalten 
werden  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Direkte Auswirkungen auf den Menschen resultieren a us den Verkehrsemissionen 
entlang des neuen Straßenverlaufs. 
Ein Fachgutachter 
1 hat mögliche Lärmbelastungen untersucht und stellt fest: 
•  Relevant sind die den offenen Straßenabschnitten be nachbarten schutzbedürftigen 
Nutzungen. Basierend auf entsprechenden Berechnunge n werden im Zuge der 
Baumaßnahme aktive Schutzmaßnahmen umgesetzt, die s icherstellen, dass im 
gesamten Trassenbereich die geforderten Grenzwerte eingehalten werden. In eini- 
gen Bereichen führt dies sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Status Quo. 
•  Nicht aufgrund einer Zunahme der Lärmbelastung gege nüber dem Status Quo, 
sondern aufgrund der schon jetzt zu hohen Belastung en müssen aufgrund des 
durch die Straßenneuplanung ausgelösten Handlungser fordernisses dort, wo akti- 
                                                      
1 Obermeyer Planen + Beraten GmbH; 2008

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ve Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind, im Einze lfall passive Lärmschutz- 
maßnahmen umgesetzt werden. Die Umsetzung wird vertraglich geregelt. 
 
Ein Fachgutachter 
2 hat mögliche Luftschadstoffbelastungen untersucht und stellt fest: 
•  Da die Abgase, die im geplanten Tunnelbauwerk entst ehen, über eine zentrale 
Abluftstation im Bereich der Kranichsteiner Straße mit hoher Geschwindigkeit in 
große Höhe ausgeblasen werden, werden sie auf ein unschädliches Maß verdünnt. 
•  An den Portalen werden nur in geringem Umfang Abgas e durch ein- und ausfah- 
rende Fahrzeuge aus dem Tunnel freigesetzt. Auch au fgrund der geplanten Sog- 
wirkung in den Tunnel hinein werden an den schutzbe dürftigen Nutzungen in der 
Nachbarschaft zu den Tunnelportalen alle Grenzwerte eingehalten. 
•  Für die Landgraf-Georg-Straße wird durch das Luftsc hadstoffgutachten belegt, 
dass beim Vergleich mit dem Prognose Nullfall der B au der NOU bei allen unter- 
suchten Luftschadstoffen eine Verringerung bewirkt.  Nur aufgrund der bestehen- 
den sehr hohen Belastungen verbleibt eine immer noc h hohe Grundbelastung. 
Aufgrund der erreichten Verringerung durch die NOU kann diese verbleibende Be- 
lastung nicht der Neuplanung angelastet werden. 
•  In der Gesamtbilanz wird das Planungsziel, die Inne nstadt und Ihre Anwohner zu 
entlasten, erreicht, indem ein Großteil der zuvor i m Innenstadtbereich im schlecht 
durchlüfteten bodennahen Bereich vorhandenen Luftsc hadstoffe in höhere, kon- 
fliktärmere Luftschichten verfrachtet und dort auf ein unschädliches Maß verdünnt 
wird. Auch die offenen Straßenabschnitte verlaufen in besser durchlüfteten Berei- 
chen und damit konfliktärmer als die Innenstadtbereiche. 
Unmittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Schutz gut Mensch hinsichtlich der 
Immissionsbelastung (Lärm und Luftschadstoffe als betriebsbedingte Beeinträchtigungen) 
entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N  59 nicht. Mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes N 59 und mit der Realisierung der N ordostumgehung war jedoch 
beabsichtigt, vorsorgend die prognostizierte Verkehrsbelastung im Bereich der Darmstäd- 
ter Innenstadt und in den innenstadtnahen Wohnquart ieren, insbesondere hervorgerufen 
durch den Schwerlastverkehr, nachhaltig zu mindern.  Durch die Aufhebung des Bebau- 
ungsplanes und die Beibehaltung des bestehenden Zus tandes werden diese Auswirkun- 
gen nicht realisiert. Nachfolgend wird dieser Sachverhalt erläutert und bewertet. 
Die für die Planung der Nordostumgehung erstellten Prognosen, gingen von einer 
deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs und insbeson dere des Schwerlastverkehrs 
aus. Hierbei waren ältere Verkehrserhebungen aus de n Jahren 2004 bis 2006 zu Grunde 
gelegt. Die Auswirkungen der Durchfahrtsbeschränkun gen für LKW, welche im Jahre 
2006 eingeführt wurde, waren hierbei nicht erfasst. 
                                                      
2 Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co.KG; 2007

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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
Aktuelle Verkehrserhebungen zeigen heute, dass die im Plan prognostizierte Verkehrs- 
mengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erre icht wird. Auch die prognostizierten 
Entlastungen des innerstädtischen Verkehrssystems d urch die Nordostumgehung sind 
somit in Frage zu stellen. Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der 
nächsten Jahre wird nach dem Mobilitätsmasterplan R egion Frankfurt RheinMain derzeit 
nicht mehr gesehen. 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaf t und Verbraucherschutz (HMULV) 
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungspro gramm aufgelegt. Weitere Ergeb- 
nisse lagen aus den Straßenverkehrszählungen 2010 v or. Diese führten für Darmstadt zu 
folgenden Ergebnissen: 
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie di e Stadtzufahrten aus Richtung Osten 
wurde im Wesentlichen insgesamt eine Verkehrsabnahm e festgestellt. In der Zusammen- 
fassung der aktuellen Untersuchungen konnte festges tellt werden, dass das Gesamtver- 
kehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezog en auf die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt tendenziell zurückgegangen ist. Dieses Er gebnis wurde durch alle Erhebun- 
gen bestätigt. 
„Die LKW-Befragung hat somit gezeigt, dass die Lkw- Verbotszone der Stadt Darmstadt 
größtenteils toleriert wird, bzw. die Akzeptanz geg enüber der Lkw-Befragung von 2006 
noch zugenommen hat. […] Die überregionalen Beziehu ngen, also der Durchgangsver- 
kehr bezogen auf Darmstadt und die Region Starkenbu rg ist nach wie vor gering bzw. 
gegenüber 2006 sogar rückläufig. Somit kann die Bef ürchtung, dass die Stadt Darmstadt 
als Umfahrungsstrecke der mautpflichtigen Autobahne n im Rhein-Main-Gebiet genutzt 
wird, nicht belegt werden.“ [Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Darmstadt; Abteilu ng 
Verkehrsentwicklung: Entwicklung des Verkehrsaufkom mens und des Schwerverkehrs- 
anteils in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Zusamm enfassung der Ergebnisse der 
Verkehrserhebungen; 2013] 
Genau dies könnte möglicherweise durch die Einricht ung einer neuen, leistungsfähigen 
Verkehrsverbindung hervorgerufen werden. 
Der Vergleich der aktualisierten Verkehrszahlen mit  der ursprünglichen Prognose zeigt, 
dass die Nordostumgehung zwar grundsätzlich eine En tlastungswirkung haben könnte. 
Insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs auf der al ten Trasse der B 26 könnte weiter 
reduziert werden. Bedingt durch den hohen Anteil vo n Busverkehren am Schwerlastver- 
kehr sowie den verbleibenden Ziel- und Quellverkehr en ergibt sich jedoch eine deutlich 
zu relativierende Entlastungswirkung. 
•  Vor dem Hintergrund der deutlich relativierten Ver kehrsprognosen, werden die 
erzielbaren positiven Auswirkungen der Nordostumgeh ung ebenso deutlich gerin- 
ger angesetzt. 
•  Den deutlich geringeren positiven Wirkungen stehen  zumindest temporär auftre- 
tende Beeinträchtigungen im Rahmen der Bauarbeiten gegenüber. 
•  Die positiven Auswirkungen, auf welche bei Aufhebu ng des Bebauungsplanes 
verzichtet wird, werden als weitaus geringer einges tuft, als dies bei Aufstellung des

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 42 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
Bebauungsplanes N 59 der Fall war. Es ist festzuhal ten, dass diesen nun weitaus 
geringeren positiven Auswirkungen auf das Schutzgut  Mensch eine hohe finanziel- 
le Belastung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei U msetzung der Maßnahme 
gegenüber steht. Auch aus Sicht der Beeinträchtigun g von Umweltschutzgütern ist 
mit Blick auf die finanzielle Situation der Stadt z umindest in Frage zu stellen, ob in 
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen der Reali sierung der Nordostumgehung 
noch ein hoher Stellenwert zukommt. 
•  Unmittelbare Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch hinsichtlich entstehen- 
der Immissionen resultieren aus der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht. 
 
Wohnumfelderholung 
Bestand: 
Neben der naturgebundenen auch an das Landschaftsbi ld gekoppelten Erholung im 
Sinne des Naturschutzrechts ist gerade im vorliegen den Fall auch die Wohnumfelderho- 
lung zu berücksichtigen. Im Sinne des Umweltrechts muss beim Schutzgut Mensch auch 
diese funktionale Bedeutung der betroffenen Flächen  berücksichtigt werden. Im und am 
städtischen Raum sind Freizeit- und Erholungsfläche n von großer Bedeutung, da in 
erreichbarer Entfernung für die Wohnumfelderholung weitgehend alternativlos ist. Im 
vorliegenden Fall ist dies durch die Stadt auch erk annt worden und insbesondere der 
Komplex Bürgerpark wurde in dieser Intention auch b ewahrt und entwickelt (was 
verbliebene Defizite nicht ausschließt). Auch der L andschaftsplan weist auf die Bedeu- 
tung der stadtnahen Grünzüge und Grünverbindungen h in […] und historische Grünanla- 
gen stehen teilweise sogar unter Denkmalschutz […].  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Es wird zu keiner nennenswerten Zunahme oberirdischer Verkehrsflächen kommen.  
Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse schützen nicht nur die benach- 
barte Wohnnutzung sondern auch benachbarte Erholung sgebiete wie den Großen 
Woog. 
Wegebeziehungen werden im Zuge der Baumaßnahme alle nfalls etwas anders geführt, 
bleiben aber erhalten. Sie werden teilweise optimie rt und vor allem durch eine neue, 
attraktiv gestaltete Nord-Süd-Wegeverbindung ergänzt. 
Der Washingtonplatz und der Bereich Ostbahnhof werd en aufgewertet. Zwischen 
Erbacher Straße und Seitersweg soll ebenso wie zwis chen Alfred-Messel-Weg und 
Oetinger Villa eine neue Grünanlage entstehen, um d ie neue Nord-Süd-Wegeverbindung 
zu ermöglichen und attraktiv zu gestalten. Der Rück bau der Arheilger Straße eröffnet 
ebenfalls die Möglichkeit die Erholungsflächen im B ürgerpark zu erweitern. Eine 
Skateranlage auf der ehemaligen Straße soll das Angebot erweitern.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 43 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
Alle anderen Grünanlagen werden wieder hergestellt und stehen weiterhin für die 
Wohnumfelderholung zur Verfügung. Lediglich die nur  begrenzt öffentlichen Kleingarten- 
anlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkan lagen und Wegeverbindungen 
nicht mehr im bisherigen Umfang hergestellt. 
Nicht zu verhindern sind die Einschränkungen der Nu tzungsmöglichkeiten und Umwege 
während der Bauphase. Durch die Bildung günstiger B auabschnitte und die Wahl 
geeigneter Bauverfahren sollen die Dauer der Einsch ränkungen ebenso wie die Umwege 
verkürzt werden. Die Einschränkungen bei den Sports tätten müssen frühzeitig organisa- 
torisch geregelt werden. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entste hen hinsichtlich der Wohnumfel- 
derholung keine unmittelbaren Beeinträchtigungen  des Schutzgutes Mensch. 
•  Eine Beeinträchtigung der Wohnumfelderholung sowie  bestehender Parks und 
Grünanlagen durch die Bautätigkeit und fertiggestel lte Bauwerke unterbleibt. Vorhan- 
dene Kleingartenanlagen bleiben bestehen. 
•  Derzeit vorhandene Wegebeziehungen aus Sicht der W ohnumfelderholung bleiben 
unverändert bestehen. 
•  Es tritt keine Veränderung gegenüber der bestehend en Situation der Wohnumfelder- 
holung ein. Mit dem Bebauungsplan sollten jedoch ei nzelne Maßnahmen mit zusätzli- 
cher Aufwertung der Wohnumfelderholung umgesetzt werden. 
•  Für zusätzliche Maßnahmen wie die Herstellung neue r Wegeverbindungen, Schall- 
schutzmaßnahmen sowie die Neugestaltung von Plätzen  und Grünanlagen können 
eigenständige Planungslösungen gefunden werden, sow eit diese als eigenständige 
Ziele weiter verfolgt werden. 
•  Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplane s wird eine spätere Umsetzung 
dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in eine m anderen (eigenständigen) 
Verfahren nicht ausgeschlossen und nicht behindert. 
 
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen  
Bestand: 
Aufgrund der Lage im innerstädtischen (Frei-) Raum und der bis in die jüngste Zeit 
stattgefundenen Veränderungen auch im Plangebiet (u .a. neue Straßenbahntrasse nach 
Kranichstein) sind im Eingriffsbereich und seiner u nmittelbaren Umgebung aktuell keine 
natürlichen, ursprünglichen Biotoptypen vorhanden. Auch naturnahe ungestörte Bio- 
toptypen sind im unmittelbaren Eingriffsbereich nic ht vorhanden. Allerdings haben sich 
durch Nutzungsaufgabe an einigen Stellen Sekundärbi otope entwickelt, die von beson- 
derer Qualität sind und gerade im städtischen Berei ch auch eine große funktionale 
Bedeutung haben (Rückzugs- und Trittsteinbiotope). Dass im Rahmen der Kartierung 
des Eingriffsbereichs keine seltenen und geschützte n Pflanzenarten festgestellt wurden, 
war nach Standort sowie Art der Nutzung / Pflege ab er auch nach Art der Entstehung /

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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
Pflanzung und aufgrund des Umfelds zu erwarten. Es schließt aber nicht aus, dass nicht 
doch irgendwo Einzelexemplare geschützter Arten auf tauchen können (z.B. auf den eher 
trockenen Standorten im Norden Arten der (Halb-) Tr ockenrasengesellschaften). 
Gleichwohl sind die im Eingriffsbereich liegenden F lächen generell keine für diese 
(Pflanzen-)Gesellschaften maßgebenden Flächen. 
Im Bestands- und Konfliktplan (s. Anhang) sind die im Plangebiet kartierten Biotoptypen 
dargestellt. Abbildung B 2 […] gibt einen Überblick  über die im Eingriffsbereich betroffe- 
nen Biotoptypen. Es wird deutlich, dass bei rund 57  % der Eingriffsfläche weitgehend 
unsensible und leicht wieder herstellbare Biotoptypen sind: 
•  22 % Straßen, Wege und Plätze 
•  22 % intensive Rasenflächen der Sport- und Freizeit einrichtungen sowie Straßenrän- 
der 
•  13 % intensiv genutzte Kleingartenflächen. 
Bei den restlichen, sensibleren Biotoptypen dominie ren mit rund 22 % die Gehölzflächen. 
Auch wenn viele als Straßen- oder Bahnbegleitgrün s tark gestört sind und sie häufig 
isoliert auf schmalen Dämmen oder Böschungen liegen , so haben sie doch Bedeutung 
als Rückzugs- und Trittsteinbiotop im städtischen R aum und erfüllen gerade entlang der 
Verkehrstrasse auch Vernetzungsfunktionen. Gleichwo hl sind auch diese Funktionen 
durch die Einflüsse aus der Nachbarschaft stark gem indert. In dieser Funktion und 
Qualität sind Gehölzflächen, die auch zur Pflege un d zum Erhalt ihrer Qualität regelmä- 
ßig auf den Stock gesetzt werden müssen, gut wieder  herstellbar. Einzig die alten 
standortheimischen Überhälter in den Gehölzen, sind  in ihrer jetzigen Funktion und 
Qualität nur sehr langfristig wieder herstellbar. 
Die restlichen Flächen setzen sich zusammen aus Tei lflächen betroffener Grünanlagen, 
Weiden, Wiesen und Ruderalflächen, die aufgrund der  geringen betroffenen Flächenan- 
teile und des verbleibenden Bezugs zur jeweiligen R estfläche leicht wieder herstellbar 
sind. 
Die bedeutendste im Eingriffsbereich betroffene Bio topfläche ist das Parkrelikt an der 
Oetinger Villa (heute Jugendzentrum). Zwar sind zwi schenzeitlich einzelne Robinien 
eingewandert und es fehlt eine nennenswerte Kraut- und Strauchschicht aber für eine 
innerstädtische Fläche resultiert allein aus dem Al ter und der Qualität des Baumbestands 
eine herausragende Bedeutung. Eine Wiederherstellun g des jetzigen einheitlichen 
Erscheinungsbildes ist nicht möglich.

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Typ Nr. Biotop- / Nutzungstypen 
Fläche in 
qm Anteil 
2.100 B Gebüsche, Hecken, Säume; trockene, bis frische, saure 10.624  6,50 % 
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 4.786  2,90 % 
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 
sehr gute Ausprägung 
 
254  0,18 % 
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) 3.159  1,96 % 
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) sehr gute 
Ausprägung 9.175  5,60 % 
4.600 B Feldgehölz, großflächig 2.966  1,80 % 
6.200 Weiden (intensiv) 630  0,37 % 
6.310 (B) extensiv genutzte Frischwiesen 5.294  3,25 % 
9.120 Kurzlebige Ruderalfluren 4.725  2,88 % 
9.160 Straßenränder 9.595  5,89 % 
9.210 B ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 4.581  2,80 % 
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche 26.158  16,07 % 
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege 9.961  6,10 % 
10.710 Gebäude ohne Dachbegrünung 2.439  1,47 % 
11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegend Nutzgartenanteil 29.363  18,00 % 
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten 2.810  1,70 % 
11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 377  0,20 % 
11.224 Intensivrasen 21.762  13,37 % 
11.225 B Extensivrasen 9.380  5,77 % 
11.231 B Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen (nicht versiegelte Flächen)  
sehr gute Ausprägung  
 
5.177  3,19 % 
  Summen  163.216  100  % 
Abbildung B 2   Biotoptypen im Geltungsbereich 
 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
In der Bilanz des Straßenbaus gehen durch den Tunne l einerseits und den Rückbau 
bzw. die Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits kaum Vegeta- 
tionsflächen verloren. Nur in Summe mit dem neuen G ewerbegebiet gehen rund 1,3 ha 
Vegetationsflächen dauerhaft verloren (abzüglich be grünter Dachflächen). Dafür wird 
aber im Bereich der Oetinger Villa die im Bebauungs plan N 7.3 geregelte Bebaubarkeit 
mit einem 4-geschossigen Gebäude zurückgenommen. 
Da die Mehrzahl der beanspruchten Pflanzbestände le icht, z.T. sehr leicht wieder 
herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat ausgl eichbar sind, verbleibt als Beein- 
trächtigung tatsächlich nur der dauerhafte Verlust von ca. 1,3 ha Vegetationsfläche. 
Zusätzlich zu berücksichtigen ist aber, dass nicht alle beanspruchten Biotopflächen 
adäquat wieder herstellbar sind bzw. in einem angem essenen Zeitraum nicht wieder ihre 
jetzige Qualität erreichen. Auch dieser Qualitätsve rlust, der mit der Inanspruchnahme 
(sehr) alter Pflanzbestände und der Rodung alter Ei nzelbäume, die im Straßenraum oder 
in den üblicherweise baumlosen Biotoptypen stehen, verbunden ist, ist nicht ausgleich- 
bar. Als adäquater Ersatz können aber neue standort heimische (aber standortverträgli-

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che) Bäume gepflanzt werden, wobei zum Ausgleich de s verbleibenden Defizits im 
Bestandsalter die alten Bäume (86) im Verhältnis 1: 3, mittelalte (75) im Verhältnis 1:2 
und junge oder Neupflanzungen (197) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden. 
Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes gehen rund  0,73 ha überwiegend intensiv 
genutzte (Haus-) Gärten verloren. Hinsichtlich des Pflanzeninventars ist hier ein Aus- 
gleich durch höherwertige Biotopflächen auch auf we niger Fläche möglich. Lediglich alter 
(Obst-) Baumbestand kann auch hier nur ersetzt und nicht ausgeglichen werden. 
Da Grundwasserstandsänderungen auf die Bauphase bes chränkt und aufgrund der 
Verhältnisse laut Gutachten 
3 auch räumlich begrenzt bleiben, sind durch das Bau vorha- 
ben über den Eingriffsbereich hinaus keine erheblic hen indirekten Auswirkungen auf die 
Pflanzenwelt zu erwarten. Sensible Bereiche in der Nachbarschaft sollen während der 
Bauphase einen Schutzzaun zum Schutz vor Bautätigkeiten erhalten. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden folg ende Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanzen vermieden : 
•  Es findet kein Verlust von 1,3 ha Vegetationsfläch e statt. 
•  Der Qualitätsverlust durch Inanspruchnahme bzw. Ro dung z.T. sehr alter Vegetati- 
onsbestände und Bäume unterbleibt. Der Verzicht auf  die Ausgleichspflanzungen 
stellte keine Verschlechterung gegenüber dem Status  Quo dar, insbesondere auch, 
da dem Verzicht auf eingreifende Maßnahmen stets de r Vorrang vor der Umsetzung 
von Ausgleichsmaßnahmen einzuräumen ist. 
•  Es findet keine Grundwasserstandsänderung mit mögl ichen Auswirkungen auf die 
Pflanzenwelt statt. 
•  Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes N 59 war im Bereich der Oetinger Villa eine 4-
geschossige Bebauung auf Grundlage des vorher dort gültigen Bebauungsplanes 
(N 7.3 „Am Karlshof Süd“ vom 10.10.1974) möglich. E ine Umsetzung dieses Bebau- 
ungsplanes ist nach Aufhebung des Bebauungsplanes N  59 grundsätzlich wieder 
möglich. Um Umweltauswirkungen durch eine solche mö gliche Bebauung im Bereich 
der Oetinger Villa bei Aufhebung des Bebauungsplane s N 59 zu ermitteln, sollte mög- 
licherweise eine Neuplanung des Bereiches (Bebauung splan mit Umweltbericht und 
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz) erwogen werden. In j edem Fall werden die Umweltaus- 
wirkungen eines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahr en ermittelt und geprüft. 
Zusätzliche negative Auswirkungen auf Natur- und Um welt werden auch in diesem 
Bereich durch das vorliegende Aufhebungsverfahren nicht gesehen. 
 
  
                                                      
3 Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005

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B 4.2.3 Schutzgut Tiere  
Bestand: 
Aufgrund der innerstädtischen (isolierten) Lage und  der intensiven (Freizeit-)Nutzung 
sowie der Artenarmut der Flächen sind die meisten B iotopflächen im Eingriffsbereich der 
Trasse nur für wenige Tierarten geeignet (geringe V ielfalt). Für sensible (störanfällige) 
Arten sind fast alle betroffenen Flächen ungeeignet . Da die Lebensräume auch nicht zu 
den seltenen Lebensräumen gehören, sind auch die an zutreffenden Tierarten weit 
verbreitet. Für diese angepassten und weniger sensi blen Arten sind die Grünflächen aber 
unverzichtbar. 
Als Besonderheit müssen die Fledermausarten angeseh en werden, die die Nähe des 
Menschen bzw. der Siedlungen nicht scheuen und für ihre traditionellen Quartiere 
„neuzeitlichen“ Ersatz gefunden haben. Der ehemalig e Bunker am Ostbahnhof ist ein 
solches Ersatzquartier. Ob dies auch am Fohlenhof u nd im alten Baumbestand an der 
Oetinger Villa der Fall ist, wird aktuell noch überprüft. 
Ökologisch-funktional können bei Straßenbauvorhaben  Zerschneidungseffekte bzw. 
Barrierewirkungen auftreten. Im vorliegenden Fall b edeutet aber die Lage im bzw. am 
Stadtgebiet, dass keine bedeutenden Wegebeziehungen  und Austauschbahnen getrennt 
oder bedeutende Lebensräume zerteilt werden. Allerd ings sind gerade im städtischen 
oder stadtrandnahen Raum viele Biotopflächen „umstä ndehalber“ für die Tiere im 
Siedlungsraum Rückzugs-, Trittstein- und Vernetzungsbiotope. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Als direkte Auswirkung muss der temporäre (bauabsch nittsweise) Verlust der Biotopflä- 
chen im Eingriffsbereich angesehen werden. Die geri nge (tier-) ökologische Qualität der 
Mehrzahl dieser Flächen einerseits und die Lage im bzw. am städtischen Raum mit 
seinen Störungen bewirkt aber, dass kaum sensible o der gar schützenswerte Tierarten 
betroffen sind, die speziell auf eine der Flächen a ngewiesen sind. Zumal wenn in 
einzelnen Bauabschnitten vorgegangen wird, sind für  alle Tiere ausreichend geeignete 
Ausweichquartiere vorhanden, so dass keine Populati on Schaden nehmen wird. Da nach 
Beendigung der Bauphase alle Vegetationsflächen wie der hergestellt oder in der 
Nachbarschaft ausgeglichen bzw. ersetzt werden, wer den sich alle Tierarten wieder 
einfinden. 
Lediglich der Verlust (sehr) alter Pflanzbestände u nd Einzelbäume ist aufgrund der mit 
dem Bestandsalter verbundenen Qualitäten nicht ausgleichbar. Bei den Einzelbäumen ist 
das vorgesehene Mehr an Ersatzpflanzungen geeignet,  in der Summe aller Bäume 
unterschiedlichen Alters die Beeinträchtigungen auf  ein nicht mehr erhebliches Maß zu 
reduzieren. Bei dem Komplex aus alten Bäumen im Ber eich der Oetinger Villa, der so 
nicht wieder hergestellt werden kann, soll eine Erh öhung der Vielfalt zu einer Aufwertung 
führen, die dann in Kombination mit dem verbliebene n Bestand ebenfalls die Beeinträch- 
tigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert.

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Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume i n der Nachbarschaft können 
ausgeschlossen werden, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft nur 
bereits vorhandene Straßen ersetzt und keine unverz ichtbaren Austauschbahnen bzw. 
Wildwechsel betroffen sind. Durch eine durchgängige  Unterdükerung der Tunnelab- 
schnitte werden Veränderungen im Grundwasserhaushal t und indirekte Schäden an der 
Vegetation verhindert und es gehen keine sensiblen bzw. vom jetzigen Grundwasser- 
stand abhängigen Lebensräume verloren. 
Lediglich die Inanspruchnahme von Straßen- und Bahn begleitgrün bedeutet aufgrund 
des linearen Charakters dieser Gehölze eine Beeintr ächtigung auch von Vernetzungs- 
funktionen. Die in Teilabschnitten unvermeidbare Ve rschmälerung der linearen Gehölz- 
flächen wie auf der Südseite der Hanauer Straße, ka nn aber durch den Lückenschluss 
und die Verbreiterung an anderer Stelle kompensiert werden. 
Der zu querende Molkenbach führt nur temporär Wasse r und ist kein durchgängiges 
Fließgewässer. Oberhalb der Querung durch die Trass e ist er abschnittsweise und 
unterhalb der Querung vollständig verrohrt. Ein Bac hlebensraum ist nicht vorhanden. 
Neben den Ersatzmaßnahmen für die dortigen Rodungen  ist vorgesehen, im Zuge der 
Baumaßnahme den Bachlauf zu renaturieren und sogar bis zur Kranichsteiner Straße 
wieder zu öffnen und naturnah zu gestalten. 
Der in der Bauphase zu erwartende Betrieb und Lärm ist nicht als erheblich nachteilige 
Umweltauswirkung anzusehen, da im und am Stadtgebie t kaum entsprechend sensible 
Arten anzutreffen sind und zudem ein befristetes Au sweichen für die Populationen der 
hier betroffenen Arten folgenlos bleibt. 
Selbstverständlich werden Rodungen nur im Winterhal bjahr (Mitte Oktober bis Ende 
Februar) durchgeführt, um während der Brutzeit keine Individuen zu gefährden. 
Dort, wo derzeit Fledermausquartiere bekannt sind ( geschützt nach FFH-Richtlinie i.V.m. 
§ 42 BNatSchG), können sie auch erhalten bleiben. V orsorglich werden aber im Vorfeld 
der Bauausführung im Sinne des § 42 (5) BNatSchG ar tgerechte Ausweichquartiere 
angeboten und gemäß Fachgutachten 
4 Maßnahmen zum Schutz der Quartiere und 
Areale ergriffen (u.a. Abzäunen, Instruktion der Ba uleitung). Zum Schutz der Individuen 
werden Bauarbeiten nur außerhalb der Nutzungszeit d er Quartiere begonnen. Während 
der Bauphase erfolgt eine fachliche Aufsicht und Be obachtung (ökologische Bauauf- 
sicht). Da keine bedeutsamen Quartiere zerstört wer den, ist eine Gefährdung der 
Population nicht zu erwarten.  
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden  folgende Auswirkungen auf 
das Schutzgut Tiere vermieden : 
•  Es findet kein temporärer oder dauerhafter Verlust  an Biotopflächen als Lebensraum 
für Tiere statt. 
•  Ein Qualitätsverlust des Lebensraumes von Tieren, insbesondere durch Rodung sehr 
alter Bäume, unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausg leichspflanzungen stellte keine 
                                                      
4 Fledermausgutachten: Biologo; Beratende Ökologen; 2005

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Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insb esondere auch da dem Ver- 
zicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Aus- 
gleichsmaßnahmen einzuräumen ist. 
•  Auswirkungen auf benachbarte Tierlebensräume und T ierbestände sowie auf 
Austauschbahnen und Wildwechsel werden nicht gesehe n. Hier tritt keine Verände- 
rung durch die Planaufhebung ein. Die Beeinträchtig ung von Vernetzungsstrukturen 
unterbleibt. 
•  Eine mögliche Vergrämung oder sonstige Beeinträcht igung von Fledermäusen sowie 
möglicherweise anderen geschützten Tierarten durch Baustellentätigkeit und/oder 
fertiggestellte Bauwerke unterbleibt bei Aufhebung des Bebauungsplanes. 
•  Eine stellenweise Öffnung und Renaturierung des Mo lkenbaches, welche als Aus- 
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landscha ft (Gehölzrodung) im Bebau- 
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebu ng des Planes nicht umgesetzt. 
Auch hier gilt, dass der Verzicht auf die Ausgleich smaßnahmen keine Verschlechte- 
rung gegenüber dem Status Quo darstellt, insbesonde re auch da dem Verzicht auf 
eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Um setzung von Ausgleichsmaß- 
nahmen einzuräumen ist. Durch die vorliegende Aufhe bung des Bebauungsplanes 
wird eine spätere Öffnung und Renaturierung des Mol kenbachs in einem anderen 
(eigenständigen) Verfahren nicht behindert. 
 
B 4.2.4 Schutzgut Boden 
Bestand: 
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine. 
Im Südosten (Messeler Hügelland) ist das mittlere R otliegende die oberflächenbildende 
Formation. Eine geologische Formation aus tonhaltig em aber basenarmen Sedimentge- 
stein, das stellenweise mit Flugsand und Löß überde ckt ist. Die westlichen Teile liegen 
im randlichen Teil des Oberrheingrabens mit Ablager ungen des Tertiär und des Quartär. 
Seit den stärksten Absenkungen im Tertiär wurden hi er marine Sedimente (Tertiär) und 
fluviatile Sedimente (seit Ende des Pliozäns) abgel agert. Die oberen geologischen 
Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt.  Aus den Flugsandauflagen 
entwickelten sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit. 
Bedingt durch die Siedlungstätigkeit bzw. andere si edlungsbezogene Auswirkungen 
unterlagen die Böden im Eingriffsbereich jedoch ein er starken Überformung […]. Allein 
22 % der Eingriffsfläche sind bereits als Weg oder Straße mehr oder weniger versiegelt. 
Hinzu kommen Störung des Profilaufbaus durch Abtrag  oder Auftrag, Alkalisierung, 
Düngung und Schadstoffbelastung etc. 
Hinsichtlich der Altlastenvorkommen im Nahbereich d es Geltungsbereichs wurde eine 
historische Recherche durchgeführt 
5. Im Eingriffsbereich sind demnach keine Altlasten 
                                                      
5 ARCADIS, 2003

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vorhanden aber benachbart liegen Verdachtsflächen. Im Nahbereich der Trasse liegen 
die Verdachtsflächen Alfred-Messel-Weg 3 (Herstellu ng und Vertrieb elektrischer Geräte) 
und August-Buxbaum-Anlage 2 (Kfz-Handel). Das Gutac hten empfiehlt hier eine 
umwelttechnische Erkundung. Ergeben sich im laufend en Verfahren weitere Erkenntnis- 
se, sind diese Ausführungen zu ergänzen. 
Die Baugrunduntersuchungen (Längsschnitte ARCADIS; 2004) ergaben im Süden 
(Bereich Ostbahnhof), dass in Höhe des Seitersweges  der Übergang von Grandiorit 
(kristalliner Odenwald) zum Rotliegenden als Ausgan gsgestein liegt. Beide im Unter- 
grund verwittert. Darüber zu Lockerboden verwittert es Ausgangsgestein, welches, wenn 
überhaupt, nur durch Auffüllungen überlagert wird ( Straßendämme, August-Buxbaum-
Anlage, Washington Platz). 
Ab dem Alfred-Messel-Weg (Kleingartenanlage) treten  erstmals Pleistozäne Böden 
zunächst als schluffige Sande über dem Rotliegenden  auf. Im Bereich Molkenbach 
beginnen wieder Auffüllungen, die bis zur Kranichst einer Straße reichen. Im Untergrund 
gehen die pleistozänen schluffigen Sande in sandige Tone und Schluffe über. 
An der Kranichsteiner Straße erfolgt der Übergang v om Rotliegenden zum Pleistozän 
immer in der Schichtung schluffige Sande über sandi gen Tonen und Schluffen. Markante 
Auffüllungen sind der Hauptweg zwischen Werferfeld und Liegewiese und der Bereich 
vom Beachvolleyballfeld bis zum Weg zwischen Liegew iese und Eissporthalle. Auch ab 
der Zufahrt zur Eissporthalle (Alsfelder Straße) si nd bis in jüngste Zeit (Neubau Straßen- 
bahn) vielfältige Auffüllungen bzw. Geländemodellie rungen erfolgt, so dass keine 
natürlichen Böden mit Bezug zum Ausgangsgestein vorhanden sind. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtlic he Vorgaben, technische Regel- 
werke, verbindliche Vorgaben für die Bauausführung) . Die Bodenarbeiten werden 
fachgutachterlich begleitet und sofern Verunreinigu ngen festgestellt werden, werden in 
Abstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen eingeleitet. 
Im Bereich des Tunnels verbleiben nach Bauende und Geländemodellierung sowie 
anschließender (Boden-) Rekultivierung keine Beeint rächtigungen des Bodens. Alle 
Bodenfunktionen werden sich aufgrund der ausreichen den Erdüberdeckung in einem 
angemessenen Zeitraum regenerieren. Die Grundwasser regeneration wird nicht 
behindert. Es erfolgt keine Ableitung. 
Der anfallende, nicht im Plangebiet vollständig ver wertbare Erdaushub von rund 
250.000 m
3 wird für die rechtlich vorgeschriebene Verwertung ausgeschrieben. Bis zur 
endgültigen Vergabe prüft die Stadt im Zuge eines ö kologischen Bodenmanagements 
auch selbst Möglichkeiten der Verwertung. 
In der Bilanz werden die versiegelten Flächen im Pl angebiet durch die neue Straße nicht 
nennenswert zunehmen. Vorwiegend werden bestehende Straßen genutzt, um- oder 
rückgebaut.

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Nur mit dem neuen Gewerbegebiet ist ein Verlust von  rund 1,3 ha freier Bodenfläche zu 
berücksichtigen und als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung anzusehen. 
Es fehlen damit die entsprechenden Flächen als Vege tationsstandort, für die Ausbildung 
geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie  für den Ausbau der Erholungs- 
räume für den Menschen. 
Ein vollständiger Ausgleich ist nur durch flächengl eiche Entsiegelung -  auch außerhalb 
des Plangebietes - möglich. Zum derzeitigen Verfahr ensstand stehen aber andernorts 
nicht ausreichend weitere Entsiegelungsflächen zur Verfügung. Ein vollständiger 
Ausgleich ist somit nicht möglich. In der Abwägung ist dieses zu berücksichtigen. Als 
Ersatzmaßnahme ist geplant, durch Nutzungsaufgabe v ormals intensiv genutzter 
Flächen und Anlage neuer Biotope auch zur Bodenruhe  und Bodenentwicklung beizutra- 
gen. Hierdurch soll die maximal mögliche Kompensation erreicht werden. 
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden  folgende Auswirkungen auf 
das Schutzgut Boden vermieden : 
•  Es findet kein Verlust an freien Bodenflächen bei Aufhebung des Bebauungsplanes 
statt. Die erheblichen und nicht ausgleichbaren neg ativen Umweltauswirkungen durch 
Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche treten d urch die Aufhebung des Bebau- 
ungsplanes nicht ein. 
 
B 4.2.5 Schutzgut Wasser  
Bestand: 
Stillgewässer oder intakte Fließgewässer sind von d em Vorhaben nicht betroffen. Einzig 
der bereits überwiegend verdohlte (Betonschalen) bz w. verrohrte Molkenbach, der nur 
temporär Wasser führt, wird kurz bevor er endgültig  im Kanalnetz unter der Stadt 
verschwindet (an der Oetinger Villa) in einem noch offenen Teilabschnitt gequert. 
Die Trasse liegt im südlichen Bereich quer zur Grun dwasserhauptfließrichtung ab dem 
Bürgerpark aber schräg, da dieser dort nach Nordwes t umschwenkt. Bedingt durch die 
innerstädtische Lage bzw. die dortigen Nutzungen is t von Vorbelastungen des oberen 
Grundwasserleiters auszugehen. 
Grandiorit und Rotliegendes sind Kluftgrundwasserle iter während die pleistozänen 
Ablagerungen Porengrundwasserleiter darstellen. Bei de sind in der vorgefundenen 
Ausprägung eher schlechte Grundwasserleiter mit ger inger Durchlässigkeit, so dass laut 
Baugrund- und Gründungsgutachten (ARCADIS; 2004) au ch nur mit geringem Zufluss in 
die Baugruben zu rechnen ist. 
Laut Baugrund- und Gründungsgutachten (Grundwasserm essstellen, ARCADIS; 2004) 
sind folgende Grundwasserstände zu berücksichtigen: 
•  Bereich Landgraf-Georg-Str. zwischen 4,5 und 5,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN

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•  Bereich Seitersweg ca. 8,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN 
•  Bereich Washington Platz ca. 7,5 m u. GOK bzw. 150 m ü. NN 
•  Bereich Molkenbach ca. 2,5 m u. GOK bzw. 146 m ü. NN 
•  Bereich Südseite Werferfeld zwischen 1,0 und 3,0 m u. GOK bzw. 139 m ü. NN 
•  Bereich Zufahrt Eissporthalle ca. 3,5 m u. GOK bzw. 134 m ü. NN 
•  Bereich Straßenbahntrasse ca. 4,0 m u. GOK bzw. 131 m ü. NN 
Damit liegen die Tunnelabschnitte immer im Grundwasser. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Wasserverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtli che Vorgaben, technische 
Regelwerke auch für den Straßenbau und die Straßene ntwässerung, verbindliche 
Vorgaben für die Bauausführung). 
Indirekte Auswirkungen auf die benachbarten Gewässe r sind aufgrund der Distanz 
ausgeschlossen. 
Der Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist ke in durchgängig offenes Fließge- 
wässer mehr. Oberhalb der Querung durch die Trasse ist er abschnittsweise und 
unterhalb der Querung (Oetinger Villa) vollständig verrohrt. Im Zuge der Baumaßnahme 
soll er bis zur Kranichsteiner Straße geöffnet und renaturiert werden. Der Zustand 
bezüglich des Wasserhaushalts wird sich durch die Maßnahme verbessern. 
Die Grundwasserregeneration im Plangebiet ist aufgr und der Gegebenheiten (Klima, 
Boden Grundwasserleiter) nicht sehr groß und bleibt  weitgehend erhalten. Im Bereich 
der Nordostumgehung kommt es hinsichtlich des Oberf lächenwasserabflusses zu keiner 
Veränderung gegenüber dem Status Quo. Über dem Tunn el bleibt es bei der Versicke- 
rung und für die oberirdischen Abschnitte werden be stehende Straßen genutzt oder 
weitgehend flächengleich rückgebaut. Das Gewerbegeb iet erhält ein Trennsystem und 
über Versickerungsflächen wird das Regenwasser dem gleichen Grundwasserleiter 
zugeleitet wie bisher. 
Auswirkungen der Trog- und Tunnelbauwerke im Grundw asserleiter auf den Grundwas- 
serstrom sind bei der geplanten durchgängigen Unter dükerung 
6 und bei geeigneten 
Bauabschnitten nicht zu erwarten. Die Bauwerke selb st müssen entsprechend der Lage 
im Grundwasser ausgeführt werden. 
Insgesamt verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. 
Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen  nachteiligen Umweltauswirkun- 
gen hinsichtlich des Schutzguts Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) festgestellt. 
                                                      
6 Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005

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Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt keine  Veränderung gegenüber dem 
gegenwärtigen Zustand ein. 
•  Eine teilweise Öffnung und Renaturierung des Molke nbaches, welche als Aus- 
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landscha ft (Gehölzrodung) im Bebau- 
ungsplan N 59 vorgesehen war, wird nach der Aufhebu ng des Planes nicht umge- 
setzt. Eine Verbesserung des Wasserhaushaltes für d as Gewässer tritt somit nicht 
ein. Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsp lanes wird eine spätere Öff- 
nung und Renaturierung des Molkenbachs als eigenstä ndiges Ziel in einem anderen 
eigenständigen Verfahren oder als Kompensationsmaßn ahme für einen anderen, 
vergleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft jed och nicht behindert oder ausge- 
schlossen. 
 
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft  
Bestand: 
Für das Vorhaben bedeutsam ist die Lage innerhalb b zw. am Rande des Stadtgebietes 
als große Wärmeinsel und insgesamt mit Immissionen belastetes Gebiet. Hier spielen 
noch verbliebene Vegetationsflächen eine große Roll e als klimatische Ausgleichsräume 
und als Frisch- bzw. Kaltluftbahnen in die Siedlung sflächen hinein. Bei Schwachwindwet- 
terlagen sorgen diese Freiflächen aufgrund der schn elleren Abkühlung auch für die 
Aufrechterhaltung thermisch induzierter kleinklimatischer Luftaustauschprozesse. 
In Bezug auf die benachbarten Belastungsgebiete hab en gemäß Landschaftsplan (dort 
Karte 43) die Grünzüge Darmbach-Woog und Oberfeld-R osenhöhe Bedeutung als 
Luftleit- und Sammelbahn wie auch als kaltluftprodu zierende Flächen eine sehr hohe 
Bedeutung. Als klimaaktive Grünflächen haben aufgru nd ihrer Lage der Herrngarten und 
der Bereich Nordbahnhof ebenfalls eine sehr hohe Be deutung. Der gesamte Bürgerpark 
hat ebenfalls noch eine hohe Bedeutung als klimaaktive Grünfläche. 
Im Landschaftsplan werden auch die Grünverbindungen  benannt, die kleinräumig im 
innerstädtischen Bereich den Kontakt zu den umgeben den Freiflächen bzw. klimaaktiven 
Flächen aufrecht halten […]. 
Sowohl ein Flächenverlust wie auch Riegelbauwerke o der Wärmeinseln würden die 
Luftaustauschprozesse, die zur Minderung der Immiss ionsbelastung und der Erwärmung 
in der Innenstadt beitragen, beeinträchtigen. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Neue bzw. verlagerte Emissionen können Anwohner und /oder Erholungssuchende 
beeinträchtigen und wurden daher bereits beim Schutzgut Mensch dargestellt. 
Fast alle klimaaktiven Flächen werden vollständig wieder hergestellt. 
Barrieren für Luftaustauschprozesse werden keine errichtet.

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Der Verlust alter Bäume als Sauerstoffproduzenten, Schattenspender (Temperaturaus- 
gleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen ü ber den 1:1 Ausgleich hinaus 
ausgeglichen. 
Als nachteilige Umweltauswirkung verbleibt abzüglic h der Entsiegelungsflächen eine 
Zunahme der Versiegelung (Vergrößerung der Wärmeins eleffekte) um rund 1,3 ha 
(Straßenflächen und neues Gewerbegebiet). Allerding s können die negativen Effekte 
durch die geplante Beschattung (u.a. Alleen, Stellp lätze), Durchgrünung und Dachbegrü- 
nung stark gemindert werden. Für den vollständigen Ausgleich verbleibender nicht 
begrünter (Dach-) Flächen werden Flächen zur Entsie gelung oder aber für nachträgliche 
Begrünung (Straßenraum, Stellplätze) im Siedlungsbe stand benötigt. Letzteres erfolgt 
durch die Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich für  Einzelbaumrodungen hinaus, so 
dass ein angemessener Ausgleich gegeben ist. 
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen die bei Umsetzung der Maß- 
nahme erwarteten nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht, ein Ausgleich ist 
somit ebenfalls nicht erforderlich. 
•  Die Auswirkungen von Emissionen werden eingehend b ei der Betrachtung zum 
Schutzgut Mensch erörtert. 
 
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene  Erholungsnutzung 
Bestand: 
(…) Im vorliegenden Fall ist keine (freie) Landscha ft im naturschutzrechtlichen Sinn 
betroffen. Es handelt sich um städtische Grünbereic he, die über die Jahre gestaltet und 
bis hin zur Topographie modelliert wurden. Sie sind  eher stadtbildprägend als land- 
schaftsbildprägend. In großen Teilen dominieren zud em intensive Sport- und Freizeitan- 
lagen. Betroffen ist nicht der Landschaftsraum sond ern sind innerstädtische Freiräume in 
überwiegend naturferner und nur teilweise naturnaher Ausprägung. 
Unabhängig davon haben die Grünbereiche aber große Bedeutung für die Wohnumfeld-
erholung und sind von hohem Freizeitwert (siehe Sch utzgut Mensch und sonstige 
Sachgüter). 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Landschafts- und Erholungsraums 
im naturschutzrechtlichen Sinn (naturnahe Landschaf t, kulturhistorisch wertvolle 
Landschaft) sind im vorliegenden Fall aufgrund der innerstädtischen Lage bzw. der 
betroffenen Freizeit- und Grünflächen nicht zu erwarten. 
Dass auch diese Grünflächen insbesondere für die Wo hnumfelderholung von Bedeutung 
sind, steht aber außer Frage und wurde bereits dargelegt […]. 
Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen  nachteiligen Umweltauswirkun- 
gen hinsichtlich des Landschaftsbildes im naturschu tzrechtlichen Sinne festgestellt.

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Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Änderung gegenüber dem Status 
Quo. 
•  Die Darstellung von Auswirkungen auf Erholungsraum  und Wohnumfelderholung wird 
eingehend bei der Betrachtung zum Schutzgut Mensch erörtert. 
 
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Bestand: 
Die im Plangebiet zu berücksichtigenden Kulturgüter  stehen unter Denkmalschutz und 
wurden in Kapitel B 2.2.2 [Anm.: der Begründung zum Bebauungsplan N 59]  bereits 
dargelegt. Weitere kulturhistorisch bedeutsame Bau-  und Bodendenkmäler oder auch 
Landschaften bzw. Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden. 
Sonstige Sachgüter  
Unter die in diesem Zusammenhang zu beachtenden nic ht normativ geschützten 
sonstigen Sachgüter fallen aufgrund ihrer großen so zialen Bedeutung und Erholungs- 
funktion die Kleingartenanlagen sowie alle Park-, Sport- und Freizeitflächen. 
Im Eingriffsbereich liegen 2 Kleingartenanlagen. Ei ne kleine (2.946 m 2) an der Oden- 
waldbahn zwischen Seitersweg und Erbacher Straße un d eine größere (13.912 m 2) 
nördlich des Alfred-Messel-Weges. In beiden werden die Parzellen intensiv bewirtschaf- 
tet und tragen offensichtlich zur Selbstversorgung bei (die ökologische Wertigkeit ist bei 
beiden entsprechend gering). 
Neben den Tennisplätzen im Süden, westlich der B 26  sind vor allem die im Bürgerpark 
betroffenen Sportflächen bedeutsam bzw. stark frequ entiert (benachbartes Schulzent- 
rum, Leichtathletik-Leistungszentrum). 
Die bedeutendsten Freizeitflächen (Jedermannsport, Badminton, Liegewiese Nordbad) 
liegen im Bürgerpark. 
Einzige betroffene Parkanlage ist der Park an der O etinger Villa (heute Jugendzentrum). 
Unabhängig von seinen ökologischen Qualitäten ist e r als Park in Einheit mit der Villa 
und der erhaltenen Mauer kaum noch erlebbar. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Alle Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben  entweder unberührt oder werden 
wieder hergestellt [...]. 
Auch fast alle Kleingartenflächen sowie Park-, Spor t- und Freizeitflächen werden als 
nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter wieder hergestellt. 
Lediglich im Süden, westlich der B 26 fällt für die Rampe zur B 26 bzw. die Bushaltestelle 
ein Tennisplatz weg. Die kleinere Kleingartenanlage  (2.946 m
2) an der Odenwaldbahn 
zwischen Seitersweg und Erbacher Straße entfällt zu  Gunsten einer neuen Grünanlage.

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Die größere (13.912 m
2) nördlich des Alfred-Messel-Weges wird zu Gunsten der 
angrenzenden Molkenbach-Grünverbindung und für eine  Nord-Süd-Wegeverbindung 
etwas verkleinert und neu strukturiert, um sie auch  beim Durchlaufen erlebbar zu 
machen. Die Flächen kommen also nach wie vor der Allgemeinheit zu Gute. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 treten  keine nachteiligen Folgen für 
bestehende Kultur und Sachgüter ein. 
•  Die Möglichkeit zu einer eigenständigen Planung fü r die Neustrukturierung von 
Kleingartenanlagen, Gestaltung von Grünanlagen und die Errichtung von Wegever- 
bindungen (Nord-Süd-Verbindung) wird durch die Aufh ebung des Planes nicht behin- 
dert oder ausgeschlossen. 
 
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen 
Bestand: 
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern  sind bei dem Vorhaben zu 
berücksichtigen: 
- Freie Bodenfläche dient als Vegetationsstandort bzw . ist Voraussetzung für die 
Ausbildung geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für die Schaffung 
geeigneter Erholungsräume für den Menschen. 
- Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion. 
- Der Grundwasserstand kann durch Verbau und Tunnelba rriere beeinflusst werden 
und dann über den Grundwasserleiter möglicherweise auch die benachbarte Vegeta- 
tion beeinträchtigen. 
- Die Pflanzbestände werden von unterschiedlichen Tie rarten im Tages- oder Jahres- 
rhythmus aufgesucht und haben für sie als (Teil-)Le bensraum Bedeutung. Die be- 
troffenen Biotopflächen haben aber keine besondere Bedeutung im oder für den Na- 
turraum als Ganzes, da sie weit verbreitet, überwie gend stark gestört und oft isoliert 
sind. Die betroffenen Biotope sind nicht der limiti erende Faktor für die Populations- 
entwicklung einzelner Arten. 
- Alle offenen Grünflächen im und an der Wärmeinsel S tadtgebiet sind für den Tempe- 
raturausgleich und thermisch induzierte Luftaustaus chprozesse zur Minderung von 
Immissionsbelastungen bedeutsam. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Bei den einzelnen Schutzgütern wurden folgende Beei nträchtigungen aufgrund von 
Wechselwirkungen angesprochen: 
Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet auch den Ve rlust an Vegetationsstandorten, an 
geeigneten Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, an klimaaktiven Flächen sowie an 
geeigneten Erholungsräumen für den Menschen.

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Neue bzw. verlagerte Emissionen verschlechtern die Luftqualität und können damit auch 
den Menschen sowohl als Anwohner wie auch als Erholungssuchenden beeinträchtigen. 
Aus anderen Wechselwirkungen resultieren nach derze itigem Kenntnisstand keine 
erheblichen Beeinträchtigungen. 
Bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 bestehen die  gleichen Kausalbeziehungen 
und Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, wie  bei einer Umsetzung des 
Planes. Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entsteh en keine  nachteiligen Änderun- 
gen gegenüber dem Status Quo. Negative Wirkungen z. B. durch den Verlust an freier 
Bodenfläche und Vegetation werden bei Aufhebung des Planes vermieden. 
 
 
B 5. Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschut zes 
Neben den vorangehend dargestellten Umweltschutzgüt ern werden die Auswirkungen 
auf nachfolgende rechtliche Vorgaben für die Aufheb ung des Bebauungsplanes berück- 
sichtigt. 
 
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Rich tlinie 
Das Bundeskabinett hat am 25.01.05 die Änderungen d er Störfallverordnung und des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlosse n. Dadurch wurde die novellier- 
te Seveso-II-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahr en bei schweren Unfällen mit 
gefährlichen Stoffen in deutsches Recht umgesetzt. Der rechtkräftige Bebauungsplan hat 
das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie berücksich tigt, insbesondere da sich der 
Trassenverlauf in räumlicher Nähe zum Werksgelände des chemischen Betriebs der 
Merck KGaA befand. 
Weiterhin wurde mit der Ausweisung eines Gewerbegeb ietes im Bereich der geplanten 
Anbindung der Nordostumgehung an den Martin-Luther- King-Ring sowie die Anbindung 
der Marburger Straße beabsichtigt, eine Ausweitung von Wohnnutzung an dieser Stelle 
einzuschränken. Aufgrund des § 50 BImSchG in Verbin dung mit Artikel 12 Seveso-II-
Richtlinie der EU ist Wohnnutzung an dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die 
Ausweisung eines Gewerbegebietes will die Stadt hie r künftig nur die weniger schutzbe- 
dürftigen Nutzungen zulassen. Die Ausweisung eines Baugebietes auch an der Ostseite 
der Marburger Straße ist städtebaulich sinnvoll und  zweckmäßig. Die Grundstücke im 
künftigen Baugebiet sind zudem teilweise bereits be baut oder dienen als gewerblicher 
Lagerplatz. 
•  Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine  Konflikte mit den Bestim- 
mungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes / der Sev eso-II-Richtlinie. Die Mög- 
lichkeit zu einer eigenständigen Planung für Gewerb egebiete wird durch die Aufhe- 
bung des Planes nicht behindert oder ausgeschlossen.

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B 5.2 Artenschutz 
Bestand: 
(Teil-)Lebensräume besonders geschützter Arten 
Gemäß § 42 BNatSchG (i.V.m. § 10 BNatSchG) dürfen N ist-, Brut-, Wohn- oder Zu- 
fluchtsstätten von besonders geschützten Arten (gem äß Bundesartenschutzverordnung; 
Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarte n der Vogelschutzrichtlinie) nicht 
zerstört werden oder die Arten dort erheblich beein trächtigt werden. Die Jagdreviere, die 
ja beträchtliche Ausdehnung haben können, sind von diesem Schutz jedoch ausgenom- 
men. Auch die FFH-Richtlinie besagt, dass bei Tiera rten, die große Lebensräume 
beanspruchen, die Ausweisung eines Gebietes von gem einschaftlicher Bedeutung zum 
Schutz dieser Arten auf die Orte beschränkt bleibt,  welche die für ihr Leben und ihre 
Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. 
Pflanzen 
Besonders geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt. 
Tiere 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von beson ders geschützten Arten sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand mit Ausnahme des „Flederm ausbunkers“ am Ostbahnhof und 
möglicherweise auch am Fohlenhof im Eingriffsbereic h nicht vorhanden. Beide Quartiere 
bleiben erhalten und werden allenfalls während der Bauzeit beeinträchtigt. Durch 
vorbeugende Maßnahmen (Ausweichquartiere, Nistkästen) und abgestimmten Baubeginn 
können Beeinträchtigungen der Einzelindividuen ausg eschlossen werden. Spätestens 
nach Beendigung der Bauphase (eine Vergrämung währe nd der Bauphase kann zwar 
nicht ausgeschlossen werden ist aber auch nicht sic her) ist mit einer Rückkehr der Tiere 
zu rechnen. Entsprechende artgerechte Verbesserunge n der Quartiere sollen diese 
Rückkehr noch begünstigen. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten kein e Sachverhalte mit Relevanz 
hinsichtlich des Artenschutzes ein. Die Lebensraumv erhältnisse für nachgewiesene oder 
möglicherweise vorkommende geschützte Tier und Pfla nzenarten (z.B. Fledermäuse) 
entsprechen weiterhin dem gegenwärtigen Zustand. Ei ne Beeinträchtigung oder Ver- 
schlechterung für Arten und Populationen tritt nich t ein. Auch für Individuen der vorkom- 
menden Arten entstehen keine Risiken aus der Aufhebung des Bebauungsplanes.

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B 6. Zusätzliche Angaben 
Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf Grundlage de r Vorgaben für den Umweltbericht 
zum Bebauungsplan auch für die Aufhebung des Bebauungsplanes. 
 
B 6.1 Verwendete Verfahren 
In diesem Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden die prognosti- 
zierten Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbe- 
richt zum Bebauungsplan N 59 ermittelt und dargeste llt worden sind, aufgegriffen. Den 
Planzustand für den vorliegenden Aufhebungsbebauung splan bildet der Zustand ohne 
Umsetzung des aufzuhebenden Planes. Diese beiden Pl anzustände werden miteinander 
verglichen und bewertet. Hierbei wurden sowohl posi tive als auch negative Auswirkungen 
des aufzuhebenden Planes auf die Schutzgüter berücksichtigt. 
Es werden die ermittelten Umweltauswirkungen mit de r Beibehaltung des Status Quo 
ohne Realisierung des Vorhabens qualitativ verglich en und bewertet (s. Kapitel B 4). 
Technische Verfahren werden hierbei nicht eingesetzt. 
 
B 6.2 Überwachung 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine neuen erheblichen Umweltaus- 
wirkungen zu erwarten. Umweltauswirkungen nicht meh r realisierter Folgeplanungen 
werden unter anderem im Rahmen von noch rechtskräft igen oder neuen Bebauungsplä- 
nen oder im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft. Dies trifft auch auf Vorhaben 
im Rahmen der dann wieder gültigen Bebauungspläne z u. Auch hier werden die Umwelt- 
auswirkungen im Rahmen weiterer Verfahrensschritte, insb. im Baugenehmigungsverfahren 
geprüft. 
Negative Auswirkungen aufgrund der Aufhebung des Be bauungsplans N 59 entstehen 
somit nicht. Somit ergibt sich kein Handlungserford ernis für die Überwachung der 
Umweltauswirkungen i.S. des § 4c BauGB (Monitoring). 
 
B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteili ger Umweltaus- 
wirkungen 
Grundsätzlich erfolgen durch die Aufhebung des Beba uungsplanes N 59 keine Eingriffe in 
den Bestand von Natur und Landschaft. Gemäß § 1a Ab s. 3 Satz 5 BauGB ist ein 
Ausgleich nicht erforderlich, wenn Eingriffe vor ei ner planerischen Entscheidung erfolgt 
sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff bereits in dem Maße erfolgt, der in 
etwa dem Maß der Ausnutzung nach § 34 BauGB entspricht.

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B 7. Alternativen 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes entspricht den Er fordernissen des Baurechts. Da 
sich die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 auf dies es bestimmte Plangebiet des 
Bebauungsplanes bezieht, ist eine Untersuchung von Standortalternativen nicht möglich. 
Es bestehen keine Alternativen. 
Es ist jedoch im Weiteren zu überprüfen, ob einzeln e Bereiche im Rahmen von neuen 
Bebauungsplänen oder eigenständigen Planverfahren w eiterhin im Sinne des jetzt noch 
bestehenden Baurechts (Bebauungsplan N 59) gesicher t werden sollen. Solche Maß- 
nahmen können sein: 
a) Zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Stra ße. 
b)  Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Mes sel-Weg und Beseitigung des 
Geländesprungs zur Straße hin. 
c) Baufeld für den Fohlenhof. 
d) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord  zur Sicherung des Baufeldes 
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehema ligen Osttangente (Arheil- 
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. 
e) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung d er Flächen besonderer 
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
f) Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum 
Ostbahnhof. 
Die Umsetzung dieser Maßnahmen als eigenständige Vo rhaben in eigenen Planungsver- 
fahren wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes  N 59 nicht ausgeschlossen und 
nicht behindert. 
 
 
B 8. Folgeplanungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanes N 59 sollten verschie dene begleitende Maßnahmen 
umgesetzt werden. Das wichtigste Ziel war hierbei d ie Schaffung einer durchgehenden 
Nord-Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog 
im Südosten. Nachstehend erfolgt eine kurze Darstel lung dieser Folgemaßnahmen 
(Zitate kursiv dargestellt) einschließlich deren Umweltauswirkungen. 
Es werden Hinweise für nachfolgende Planungen abgeleitet.

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Maßnahmen laut Bebauungsplan N 59: 
•  Umgestaltung Ostbahnhof und Vernetzung „Oberfeld-Ro senhöhe“ - „Darm- 
bach-Woog“ 
Beschreibung 
Mit der Umgestaltung des Knotenpunktes Landgraf-Geo rg-Straße / B 26 sollte der 
Bereich um den Ostbahnhof umgestaltet und wichtige Wegeverbindungen („Rosen- 
höhe-Woog“, „Bürgerpark-Woog“) ausgebaut werden. 
Der vorhandene Flakbunker als zu schützendes Fleder mausquartier kann ein-
bezogen werden. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die angestrebten positiven Effekte treten bei Aufhe bung des Bebauungsplanes N 59 
zunächst nicht ein. Durch Beibehalten der Verkehrss ituation ist eine Realisierung des 
Vorhabens nur bedingt möglich. Der bestehende Zusta nd bleibt erhalten. Für die 
Umsetzung von Teilen der Maßnahme ist ein eigenstän diges Planungsvorhaben 
erforderlich. 
 
•  Umgestaltung Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke und  Verbindung 
„Löwentor“ - „Olbrichweg“ 
Beschreibung 
Vorrangig ist im Bereich Erbacher Straße - Seitersw egbrücke sicherzustellen, dass 
entlang der Bahnlinie vom Ostbahnhof kommend die ge plante neue Nord-Süd-
Wegeverbindung attraktiv gestaltet und in Anlehnung  an die derzeitige Allee entlang 
des Spessartrings gestaltet wird. Hierzu ist geplan t, zwischen Erbacher Straße und 
Seitersweg eine neue Grünfläche an Stelle der jetzi gen Kleingärten anzulegen. Der 
Zeitpunkt ist aber auch geeignet, darüber nachzuden ken, ob und wie die Kulturachse 
Rosenhöhe - Mathildenhöhe - Innenstadt an dieser St elle besser berücksichtigt wer- 
den kann. Unabhängig vom Ergebnis einer erforderlic hen Diskussion und Detailpla- 
nung auch zur Integration des dort erforderlichen N otausstieges soll im Bebauungs- 
plan die Möglichkeit einer Fußgängerbrücke in der A chse Löwentor - Olbrichstraße 
baurechtlich vorbereitet werden. Mittels Baumersatz pflanzungen soll auch der Ol- 
brichweg eine Allee erhalten. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen auch als Ausgleich für geplan te Eingriffe. Städtebaulich posi- 
tive Wirkung hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz.

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Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die Ausgleichswirkung ist durch Wegfall des Eingrif fs nicht erforderlich. Die weiteren 
angestrebten Effekte treten bei Aufhebung des Bebau ungsplanes N 59 zunächst 
nicht ein. Eine Realisierung des Vorhabens kann wei terverfolgt werden. Die Kleingar- 
tenanlage sowie der weitere bestehende Zustand blei ben erhalten. Eine Umsetzung 
von Teilen der Maßnahme ist auf Grundlage einer eig enständigen Planung weiterhin 
möglich. 
 
•  Wiederherstellung der Grünverbindung „Spessartring“  
Wiederherstellung der Allee nach umfassenden Eingri ffen durch den Straßenbau. 
Verlängerung der Allee bis zum Ostbahnhof als Ausgleichsmaßnahme. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen als Ausgleich für geplante Ei ngriffe. Städtebaulich positive 
Wirkung hinsichtlich Naherholung. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die vorhandene Allee bleibt erhalten. Eine Verlänge rung der Allee kann auf Grundla- 
ge einer eigenständigen Planung weiter verfolgt wer den. Es werden durch die Aufhe- 
bung des Bebauungsplanes Eingriffe vermieden. 
 
•  Umgestaltung „Washingtonplatz“ 
Als Platz ist dieser Bereich kaum wahrnehmbar, da e r aufgrund des hohen Stellplatz- 
bedarfs (u.a. Fa. IFRA) eher als Parkplatz in Ersch einung tritt. Auch wenn die Stell- 
plätze zumindest weitgehend erhalten bleiben sollen , ist es Ziel, die Verkehrsflächen 
zu reduzieren, zu entsiegeln und zu begrünen. Bei d ieser Umgestaltung sollen auch 
die versetzten Einmündungen von Alfred-Messel-Weg u nd Hohler Weg in den Spes- 
sartring harmonisiert werden. Insgesamt sind Rad-, Fußgänger- und Kfz-Verkehr mit 
den gestalterischen Anforderungen in Einklang zu br ingen. Angestrebt wird der bau- 
rechtliche Rahmen für eine gestalterisch ansprechen de Platzsituation mit stärkerem 
Grüncharakter als bisher. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
In erster Linie städtebaulich positive Wirkung mit Stärkung des Grüncharakters. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt erhalten. Eine Umgest altung kann auf Grundlage 
eines eigenständigen Planungsvorhabens weiter verfo lgt werden. Die Umweltauswir-

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kungen können erst auf Grundlage eines neuen Planun gsvorhabens prognostiziert 
werden. 
 
•  Umgestaltung der „Kleingartenanlage Am Karlshof“ 
Derzeit ist die Kleingartenanlage ein Haupthindernis für eine durchgängige Nord-Süd-
Wegeverbindung, da sie eingezäunt und verschlossen ist. Im Innern ist aber auch 
kein Weg vorhanden, an den angeknüpft werden könnte . Da durch die Baumaßnah- 
me ohnehin ein Neuaufbau der Kleingartenanlage erfo rderlich ist, ist eine Umgestal- 
tung sinnvoll. Ziel ist eine attraktive und erlebba re Kleingartenanlage mit neuer Nord-
Süd-Wegeverbindung innerhalb eines Korridors als öf fentlicher Grünanlage. An der 
Grenze zum Molkenbach soll die Kleingartenanlage zu  Gunsten des Bachtälchens 
verkleinert werden. Der bachbegleitende Gehölzstrei fen wird verbreitert. Der Gehölz- 
streifen am Alfred-Messel-Weg wird wieder hergestel lt. Beim Wiederaufbau der 
Kleingartenanlage wird das Gelände neu modelliert. Es kann zwar im Bereich des 
Höhenversprungs am Alfred-Messel-Weg um bis zu 3 m erhöht werden, darf aber 
gegenüber an der Bebauung Am Karlshof die erforderl iche Mindestüberdeckung des 
Tunnels von 1 m nicht überschreiten. Das resultiere nde Geländeprofil muss die 
Kleingartennutzung ermöglichen. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung durc h Öffnung der Kleingartenanlage 
und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindun g sowie durch Pflanzmaßnah- 
men (Ausgleichsmaßnahmen). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Di e angestrebten Ziele wie die 
Umgestaltung der Kleingartenanlage mit einer durchg ängigen Wegeverbindung so- 
wie die Umsetzung von Pflanzmaßnahmen, können weite rhin verfolgt werden. Hierzu 
bedarf es jedoch eines eigenständigen Planungsverfa hrens. Es werden Eingriffe 
vermieden. 
 
•  Aufwertung der Grünverbindung „Molkenbach“ 
Die Grünverbindung „Molkenbach“ kommt aus Osten vom  Grünzug „Oberfeld / Die- 
burger Straße“. Ab dem Alfred-Messel-Weg soll die a n dieser Stelle sehr schmale 
Grünverbindung im Zuge der Umgestaltung / Verkleine rung der Kleingartenanlage 
aufgeweitet und der Baumbestand ergänzt werden. Im Bereich der Oetinger Villa wird 
der Bachlauf, der ab dort verrohrt ist, bis zur Kra nichsteiner Straße geöffnet, renatu- 
riert und in den Park der Oetinger Villa integriert. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung (Weg everbindung) sowie durch Öff-

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nung und Renaturierung des Bachlaufes (als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Di e angestrebten Ziele insbeson- 
dere Öffnung und Renaturierung des Bachlaufes des M olkenbachs können als ei- 
genständige Planungsvorhaben weiterhin verfolgt werden. 
 
•  Park der Oetinger Villa Erhalt und Neugestaltung „W aldpark“, „Waldlichtung“ 
und „Mauergarten“ 
Aus dem zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnhe im zwischenzeitlich hoch 
gewachsenen Baumbestand der ehemaligen Parkanlage m üssen im Bereich des 
Tunnels einzelne Bäume entnommen werden. Eine Wiede rherstellung ist aufgrund 
des Bestandsalters der Bäume nicht möglich. Aufgrun d zu geringer Wurzeltiefe über 
dem Tunneldach können auch nur kleinere Baumarten angepflanzt werden. 
Ziel ist es, auf diese Situation durch ein Gestaltu ngskonzept zu reagieren und die 
Tunneltrasse wiederum zur Etablierung einer bislang  fehlenden Nord-Süd-
Wegeverbindung zu nutzen. Das ursprünglich an Stell e des Tunnels im bisherigen 
Bebauungsplan baurechtlich mögliche 4-geschossige Bauwerk entfällt. 
Die Tunnelachse wird als „Waldlichtung“ weitgehend (blick-) offen bleiben und die 
künftige Nord-Süd-Wegeverbindung aus der Kleingarte nanlage kommend aufneh- 
men. Durch die Wegeverbindung werden die unterschie dlichen Grünflächen mitei- 
nander verbunden. Hierzu soll aber auch die im Zuge  der Baumaßnahme mögliche 
Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs beitragen , der künftig als renaturierter 
Bachlauf die Wegführung bis zur Kranichsteiner Stra ße begleitet. Gestalterisch und 
ökologisch sind in der Achse Baumgruppen kleinerer (flach wurzelnder) Baumarten 
vorgesehen, die auch den im Park anzutreffenden Wal dfledermäusen als Brücke 
oder Trittstein zur Überwindung der Lichtung dienen. Eine Gehölzstufe vor den hohen 
Bäumen und der Voranbau junger Bäume sollen den kün ftigen „Waldrand“ stabilisie- 
ren. Auch wird dadurch die Lücke für die Fledermäus e verkleinert und die Bauten des 
Studentenwohnheims zusätzlich abgeschirmt. 
Im Osten und Westen bleiben die alten Baumbestände als „Waldpark“ in dieser Form 
erhalten. Bei der Erhaltungspflege sollen insbesond ere eingewanderte nicht stand- 
ortheimische Baumarten entfernt werden. An geeignet en Stellen sind junge Bäume 
anzupflanzen, um die Altersstruktur zu verbessern. Im Osten in Richtung Alfred-
Messel-Weg wird der Waldpark entlang des Molkenbach s als Ausgleichsmaßnahme 
zu Lasten der Kleingartenanlage vergrößert (s.o.). 
Nördlich der Oetinger Villa liegt ein derzeit noch vergleichsweise offener Parkbereich. 
Entlang der Kranichsteiner Straße wird er durch ein e denkmalgeschützte Mauer (nur 
im Südteil restauriert) sowie die ebenfalls geschüt zten Reste von 3 Säulen des ehe- 
maligen Karlshofs begrenzt. Soweit die Reste noch n icht restauriert wurden, können

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sie aber kaum zum Gesamteindruck beitragen. Im Nord bereich soll mit dem Konzept 
„Mauergarten“ die derzeitige Offenheit als Fortsetz ung der Waldlichtung beibehalten 
werden. Mehr als die schon vorhandenen Bauminseln s ollen nicht entstehen. Dies 
soll in Ergänzung zur Sichtbarmachung und vollständ igen Restaurierung der Mauer 
den hier eher gärtnerischen und offenen Parkcharakt er dieses Teils des Parks för- 
dern. Auch der Molkenbach soll hier offen ohne begl eitende Gehölze renaturiert wer- 
den. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Die möglichen positiven Wirkungen bei Umsetzung des  Bebauungsplanes N 59 sind 
im Wesentlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für  zuvor durchgeführte Eingrif- 
fe (Fällen alter Baumbestände). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der derzeitige Zustand bleibt zunächst erhalten. Di e angestrebten weiteren Ziele 
insbesondere hinsichtlich des Molkenbachs sowie zur  Um- und Neugestaltung des 
Parks der Oetinger Villa, können als eigenständige Planungsvorhaben weiterhin ver- 
folgt werden. Eingriffe in den Gehölzbestand unterb leiben. Es tritt keine Verschlech- 
terung gegenüber der bestehenden Situation ein. 
 
•  Umgebung Liegewiese Nordbad / Rundweg Maschinenteich 
Auch die eingezäunte Liegewiese des Nordbads stellt  derzeit ein Hindernis für eine 
Nord-Süd-Wegeverbindung dar. Auf der Ostseite der L iegewiese soll daher eine Öff- 
nung zum Lückenschluss im Wegenetz erfolgen. Gleich zeitig dient diese Wegever- 
bindung auch als Ringschluss für den Spazierweg um den Maschinenteich (Regen- 
rückhaltebecken). Baumreihen beiderseits des Fußweg es verdeutlichen die Wege- 
führung. Zum Teich mit seinen Rückzugsbiotopen wird  dabei ein ausreichender Ab- 
stand eingehalten. Ein Zugang zum Teich ist nicht vorgesehen. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung durc h Öffnung der Zaunanlage der 
Liegewiese und Schaffung einer frei zugänglichen We geverbindung sowie durch 
Pflanzmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die angestrebten Ziele, wie die Öffnung der Zaunanl age und die Neuanlage von 
Wegeverbindungen, können als eigenständige Planungs vorhaben unabhängig von 
der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt werden.

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•  Ausgangspunkt Kastanienallee 
Der Knotenpunkt aller Fußwegeverbindungen im Norden  befindet sich nördlich der 
Eissporthalle am Rondell der Kastanien-Allee. Hier sollen auch die neuen Wege und 
die Nord-Süd-Wegeverbindung angebunden werden. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung durc h Schaffung von Wegeverbin- 
dungen. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die Schaffung von Wegeverbindungen kann als eigenst ändiges Planungsvorhaben 
unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt wer- 
den.  
 
Diese sowie weitere Gestaltungs- und Pflanzmaßnahme n mit grundsätzlich positiven 
Umweltauswirkungen können unabhängig von der Umsetz ung des Bebauungsplanes N 59 
weiterhin verfolgt und in weiten Teilen umgesetzt w erden. Eine Herstellung als Aus- 
gleichs- und Ersatzmaßnahme ist nicht erforderlich,  da durch Aufhebung des Bebauungs- 
planes keine Eingriffe in Natur und Landschaft im S inne des Bundesnaturschutzgesetzes 
stattfinden. 
 
Folgeplanung und ergänzende Maßnahmen 
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftrein haltung und zur Verringerung der 
Verkehrsbelastung, welche auch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes N 59 verfolgt 
wurden, werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und 
Projekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. befinden sich in der 
Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Bestandteil de s "Luftreinhalteplan Rhein-Main - 
Teilplan Darmstadt“ bzw. Bestandteil der zweiten Fo rtschreibung des „Luftreinhalteplan 
Rhein-Main - Teilplan Darmstadt“. 
 
Nachfolgend werden ausgewählte Maßnahmen hierzu kurz dargestellt: 
„Lokale Maßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus „Luftreinhalteplan 
Rhein-Main - Teilplan Darmstadt“ (Auszug) 
•  Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 t  
•  Seit dem 01.11.2015 Sperrung der Durchfahrt für LK W ab 3,5 t für den Transitver- 
kehr, d.h. für Fahrten, die nicht Ziel oder Quelle in Darmstadt haben.

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•  Nachtfahrverbot für LKW > 3,5 t 
•  Gleichzeitig mit dem LKW-Durchfahrtsverbot wurde a uch ein LKW-Nachtfahrverbot 
innerhalb des für das Durchfahrtsverbot geltenden B ereichs festgelegt. Das Nacht- 
fahrverbot betrifft alle LKW ab 3,5 t, die in der Z eit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 
Uhr Darmstadt in dem gekennzeichneten Bereich durchfahren wollen. 
 
•  LKW-Fahrverbot (ab 3,5 t) mittlere Rheinstraße 
•  Als Maßnahme des Aktionsplans Darmstadt 2005 wurde  die mittlere Rheinstraße 
ab Kasinostraße bzw. ab Grafenstraße für LKW ab 3,5  t gesperrt. Der Lieferver- 
kehr ist frei.  
 
•  Einführung der Umweltzone  
•  Am 01.11.2015 ist die Umweltzone (Durchfahrt nur n och mit grüner Plakette) als 
Maßnahme der Fortschreibung des Luftreinhalteplans eingeführt worden. 
 
•  Einsatz abgasarmer Busse im ÖPNV 
•  Seit November 2015 erfüllen 95 Prozent der Busflot te von HEAG mobiBus Euro 6- 
und EEV-Norm. 
•  2014 wurden drei neue Doppeldeckerbusse für den Ai rLiner mit Euro-6-
Emissionsstandard in Betrieb genommen. 
•  2015 wurden 14 Gelenkbusse für das Linienbündel We iterstadt und 6 neue Stan- 
dardlinienbusse mit Euro 6-Norm in Betrieb genommen. 
•  Ab 2016 ist von HEAG mobilo ein Praxistest Elektro busse auf der Linie L vorgese- 
hen. 
•  Machbarkeitsstudie HEAG mobilo zur Elektromobilitä t (Forschungsvorhaben: Li- 
nien F, H, K, L und R bis 2025 elektrisch). 
 
•  Umrüstung des städtischen Fuhrparks 
•  Seit 2006 wurden nur Fahrzeuge nach dem neuesten S tand der Technik (mind. 
Euro 4 Abgasnorm) beschafft. Diese Beschaffungsstrategie wird weiter fortgesetzt. 
•  Derzeit wird die Einführung eines ämterübergreifen den Dienstwagenpools geprüft, 
ergänzt um Elektrofahrzeuge.

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•  Information der Öffentlichkeit 
•  Öffentlichkeitsarbeit zu Mobilität erfolgt als wes entlicher Bestandteil des schuli- 
schen und betrieblichen Mobilitätsmanagements, z.B.  Durchführung von Work- 
shops und Coachings zum betrieblichen Mobilitätsman agement (BMM) für Unter- 
nehmen aus Darmstadt und angrenzenden Gebietskörper schaften (Die Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt ist Mitinitiator). 
 
•  Ausbau der Straßenbahn nach Arheilgen 
•  Mit dem Ausbau einer Straßenbahn in den Darmstädte r Stadtteil Arheilgen wurde 
2008 begonnen. Der 2. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt. 
 
Weitere Maßnahmen: 
•  Ausbau ÖPNV. Folgende Maßnahmen wurden bereits umgesetzt bzw. befinden 
sich in Vorbereitung 
•  Planung Straßenbahnverlängerung Linie 3 in die Jef fersonsiedlung (Konversion-
Süd); z.Zt. Bearbeitung der Nutzen-Kosten-Untersuchung NKU Linie 3 
•  Taktverdichtung Buslinie K zur TU Lichtwiese 
•  Neueinführung Linie G zum GSI-Helmholzzentrum 
•  Zusätzliche Buslinie KU zwischen TU Stadtmitte und  TU Lichtwiese; (Verlängerung 
der Linien 5515/16) 
•  Planung Straßenbahnerschließung zur TU-Lichtwiese;  Beschluss liegt vor 
•  Erschließung Edelsteinviertel durch Regionalbuslin ien K 55 und K 56 
•  Planung der Verbesserung des ÖPNV in den östlichen  Landkreis von Darmstadt 
 
•  Ausbau / Einrichtung von P+R Parkplätzen (in Umsetzung) 
•  Die Entwicklung eines regionalen Konzeptes befinde t sich in der Ausarbeitung. 
•  Hierbei werden Ausbaubedarf und die Ausbaumöglichk eiten an bestehenden 
Stationen sowie Bedarf zur Neuanlage von Stationen in Stadt und Region ermittelt. 
 
•  Schulisches Mobilitätsmanagement (in Umsetzung) 
•  Erstellung von Schulwege- bzw. Mobilitätsplänen fü r Darmstädter Schulen. Ziel ist 
unter anderem die Reduzierung des Hol- und Bring-Ve rkehrs mit PKW an den 
Schulen. 
•  Einführung eines Schülerradroutenplaners (Förderpr ojekt ab 2013).

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 69 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
•  Betriebliches Mobilitätsmanagement für die Stadtver waltung Darmstadt (in 
Vorbereitung, tlw. umgesetzt) 
•  Ziele sind hierbei u.a. Einführung des Jobtickets für die Beschäftigten, Parkraum- 
bewirtschaftung, Mobilitätsberatung für Beschäftigt e, Fuhrparkmanagement für 
Dienstwagen. Das Jobticket wurde zum 01.01.2014 ein geführt, weitere Maßnah- 
men folgen. 
 
•  Parkraumbewirtschaftung 
•  Gesamtkonzept für Darmstadt beauftragt, anschließe nd sukzessive, quartiersweise 
Umsetzung einschließlich Bewohnerparken (in Vorbereitung). 
•  Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Gel ände TU Lichtwiese und den 
städtischen angrenzenden Straßenräumen auch in Verb indung mit Jobticket (um- 
gesetzt). 
•  Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Mer cksplatz (umgesetzt). 
 
•  Fahrradverleihsystem 
•  Regionale Gesamtkonzeption und Detailkonzept für d ie Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt in Umsetzung. 
•  Pedelec-Verleihsystem Movelo in Zusammenarbeit mit  dem Kreis Bergstraße und 
Odenwaldkreis (bisher 6 Pedelecs in DA) (bereits eingeführt). 
•  Einführung eines Fahrradverleihsystems seit 2014, sukzessive Erweiterungen 
folgen. 
 
•  ÖPNV Bevorrechtigung (Lichtsignalanlagen) 
•  In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind von insge samt 176 Lichtsignalanlagen 
120 mit einer ÖPNV-Beschleunigung ausgestattet. Die s betrifft alle signalisierten 
Knotenpunkte, die von Straßenbahnen befahren werden , sowie die meisten, die 
von Bussen befahren werden. Weiterer Ausbau erfolgt  im Rahmen der Umplanung 
Rüdesheimer Straße. 
 
•  CarSharing 
•  Anfang 2013 sind CarSharing Angebote auf 33 Statio nen verteilt. Es stehen 60 
Fahrzeuge zur Verfügung. Das Kundenwachstum im CarS haring-Bereich betrug im 
Jahr 2012 für die Rhein-Main-Region ca. 22 Prozent. 
•  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant weitere Car Sharing Stellpätze an den 
Hauptstandorten der Verwaltung anzubieten. Derzeit gibt es an zwei Verwaltungs- 
standorten jeweils 2 CarSharing-Stellplätze.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 70 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
•  Modellprojekt Lincoln-Siedlung: Einführung von Par kraum- und Mobilitätsmanage- 
ment mit flächendeckendem CarSharing. 
 
•  Erarbeitung eines LKW-Empfehlungsnetzes (LKW-Lotse) 
•  Erstellen eines internetbasierten Routenplaners sp eziell für den LKW Verkehr zur 
Verkehrsvermeidung. Hierbei werden insbesondere auc h relevante LKW-
Beschränkungen und -Empfehlungen bei der Routenplan ung berücksichtigt. Die 
LKW-Beschränkungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt  sind in das LKW-
Empfehlungsnetz eingepflegt. 
 
•  B+R-Konzept 
•  Ein Konzept für den förderfähigen Ausbau und Neuba u von Bike+Ride-Anlagen an 
Haltestellen ist fertig gestellt. Die Detailplanung befindet sich in Arbeit. 
 
 
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Der Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ der Wissen schaftsstadt Darmstadt soll 
aufgehoben werden, da zum einen der prognostizierte  verkehrliche Bedarf nicht eingetre- 
ten ist und zum anderen die hohe finanzielle Eigenb eteiligung von der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt nicht aufgebracht werden kann. Insb esondere steht damit der hohe 
finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen . Für die Aufhebung des Bebau- 
ungsplanes ist das Erstellen eines Umweltberichtes erforderlich. 
In dem hier vorliegenden Umweltbericht zur Aufhebun g des Bebauungsplanes N 59 
wurden die im Umweltbericht für den Bebauungsplan N  59 prognostizierten Auswirkun- 
gen auf die Umweltschutzgüter im Einzelnen betracht et und die Auswirkungen der 
Aufhebung bewertet. 
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser,  Klima / Luft, Landschaftsbild / 
naturverbundene Erholungsnutzung, Kultur und Sachgü ter sowie Wechselwirkungen 
werden keine erheblichen negativen Auswirkungen durch die Aufhebung ermittelt. 
Auch für das Schutzgut Mensch entstehen durch die A ufhebung des Bebauungsplanes 
unmittelbar keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen und Beeinträchtigungen. 
Für das Schutzgut Mensch können Auswirkungen durch Fortfall positiver Effekte 
hinsichtlich der Verringerung von Immissionsbelastu ngen (Lärm, Luftschadstoffe) sowie 
bei der Wohnumfelderholung erwartet werden. Diese E ffekte treten jedoch aufgrund der 
veränderten Ausgangsbedingungen mit einem Rückgang des Verkehrsaufkommens und 
insbesondere auch des Schwerlastverkehrs nur in ger ingerem Maße ein, als bei der 
Aufstellung des Bebauungsplanes angenommen. Vor die sem Hintergrund werden die

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“  Seite 71 / 71 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015 
 
 
positiven Effekte deutlich relativiert. Gemessen an  dem erforderlichen Aufwand bei 
Realisierung werden die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes auf das 
Schutzgut Mensch als eher gering eingestuft. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass aufgrund der be absichtigten Aufhebung des Bebau- 
ungsplanes keine erheblichen, nachteiligen Umweltau swirkungen zu erwarten sind. Es 
finden keine Eingriffe in Natur und Landschaft stat t und die Schutzanliegen des Arten- 
schutzes werden nicht berührt. 
Die Umsetzung weiterer Maßnahmen, welche im Zuge de s Bebauungsplanes N 59 z.B. 
als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisiert werd en sollten, werden durch die 
Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlo ssen. Die Umsetzung solcher 
Maßnahmen sowie auch die bauliche Entwicklung der R andbereiche können als 
eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsverfahren weiter verfolgt werden. 
Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wie auch für die  Aufhebung kann eine Teilände- 
rung des gültigen Flächennutzungsplans der Wissensc haftsstadt Darmstadt von 2006 
erforderlich werden. 
 
 
Anhang 
Überlagerte Bebauungspläne, welche mit Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 wieder in 
Kraft treten (8 Pläne)

Lucasw
Spessartring
Kittlerstraße
Wolfskehlstraße
rtring
Am Karlshof
r
Diebur
ge
r Straße
Im Emser
Alfred-Messel-Weg
Gutenbergstraße
Hohler Weg
Am Breitwiesenberg
Molkenbach
Vogelsbergstraße
D
D
1
19,0
D
D
D
E
E
AW 3
AW 3
AW 3
AW 1
E 7
E 6
E 5
A 16
A 16
A 14
A 13
A 14
E 8
E 4
E 4
Buxbaum-
August-
Anlage
Spe
Washingtonplatz
AW 2
E 3
E 6
2
53 m²
43 m²
WA
WA
E 2
A1
A 9
G 5
G 5
A 9
D
E 5
O13
N7.3
Lucasw
Spessartring
Kittlerstraße
Wolfskehlstraße
rtring
Am Karlshof
r
Diebur
ge
r Straße
Im Emser
Alfred-Messel-Weg
Gutenbergstraße
Hohler Weg
Am Breitwiesenberg
Vogelsbergstraße
Buxbaum-
August-
Anlage
Spe
Washingtonplatz
§ 34 Bau GB
unbeplant
Bestandsschutz
L:\KEP\78802_Darmstadt_N59_Aufhebung_BPlan\6_2_B_Plan_02j_k\Lph_3_Vorentw\2_CAD\120330_BPlan_Aufhebung.dwg
Plotdatum: 4/3/2012 2:11:54
STADT DARMSTADT
Aufhebung des Bebauungsplanes "N 59 Nordostumgehung"
LEGENDE
Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“.
Die zuvor durch den Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“ aufgehobenen Festsetzungen
bestehender Bebauungspläne erlangen hier wieder Rechtskraft.
Ohne Bebauungsplan, im unbeplanten Bereich gelten § 34 BauGB und Bestandsschutz.

Straße
HoetgerwegOlbrichweg
Mathildenhöhweg
Alexandraweg
Fiedlerweg
Seitersweg
Am Oberfeld
Thießweg
Edschmidweg
Edschmidweg
Park Rosenhöhe
Georg-Hensel-Weg
Erbacher Straße
(B26)
Der große Woog
hlosserstraße
Frosch
weg
Froschweg
Heinrich-Fuhr-Straße
RömheldwegAm Judenteich
Wolfskehlstraße
Am Löwentor
Wolfskehlstraße
Dieburger
FiedlerwegLandgraf-Georg-Straße
Schwarzwaldring Erbacher Straße
Seitersweg
Ludwig-Engel-W
eg
D
D
15,0
C
CB
B
A
A
D
AW 1
A 10
A 9
A 2
A 4
A 1
A 5
A 1
AE
71
4615
36
37
78
A 5
Spessartring
A 1
E 1
43 m²
44 m²
61 m²
14 m²
A 7
A 1
A 6
A 7
A 1
A 3
A 1
A 7
A 1
E 2
E 1
E 1
E 2
A 8
A1
GrFZ: 400 m²
4.00
GrFZ: 340 m² BHF
75
HoetgerwegOlbrichweg
Mathildenhöhweg
Alexandraweg
essartring
Fiedlerweg
Seitersweg
Am Oberfeld
Thießweg
Edschmidweg
Edschmidweg
Park Rosenhöhe
Rosenhöhweg
Georg-Hensel-Weg
Erbacher Straße
(B26)
Der große Woog
chlosserstraße
Frosch
weg
Froschweg
Heinrich-Fuhr-Straße
RömheldwegAm Judenteich
Wolfskehlstraße
Am Löwentor
Wolfskehlstraße
r
Dieburger Straße
Am Oberfeld
(
FiedlerwegLandgraf-Georg-Straße
Schwarzwaldring Erbacher Straße
Seitersweg
Ludwig-Engel-W
eg
d-Messel-Weg
Hohler We
Am Breitwiesenberg
Buxbaum-
August-
Anlage
Spessartring
Washingtonplatz
O13
O13
§ 34 Bau GB
unbeplant
Bestandsschutz
L:\KEP\78802_Darmstadt_N59_Aufhebung_BPlan\6_2_B_Plan_02j_k\Lph_3_Vorentw\2_CAD\120330_BPlan_Aufhebung.dwg
Plotdatum: 4/3/2012 2:18:33
STADT DARMSTADT
Aufhebung des Bebauungsplanes "N 59 Nordostumgehung"
LEGENDE
Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“.
Die zuvor durch den Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“ aufgehobenen Festsetzungen
bestehender Bebauungspläne erlangen hier wieder Rechtskraft.
Ohne Bebauungsplan, im unbeplanten Bereich gelten § 34 BauGB und Bestandsschutz.

2016/0006

7785 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.01.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0006 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung - 
(Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 23.12.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie der Offenlage zum Entwurf zur Aufhebung des 
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - gingen im Rahmen der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4  Abs. 1 und 2 BauGB die in 
Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über d ie eingegangenen 
Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend 
entschieden. 
2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie der Offenlage zum Entwurf  zur Aufhebung des 
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - gingen im Rahmen der Öffentlichkeits -
beteiligung gemäß §  3 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 2 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen 
Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage)  abschließend entschieden.

- 2 - 
3. Der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) und der Satzung zur 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung – (Anlage 6) wird zugestimmt.  
4. Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung – (Anlage 6) für 
das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen 
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie 
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung 
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und 
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord, Fohlenhof, Spielfeld 
Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen 
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger 
Straße wird mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) zur Satzung 
beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖBs zur Aufhebung des 
Bebauungsplans N 59  
Anlage 2: Prüfung der  Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Aufhebung des 
Bebauungsplans  N 59  
Anlage 3: Begründung mit Anhang zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59  
Anlage 4: Bebauungsplan N 59 Nordostumgehung Nord und Legende (wird 
aufgehängt) 
Anlage 5: Bebauungsplan N 59 Mi tte und Süd (wird zu den Sitzungen aufgehängt)  
Anlage 6: Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magi strats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0006 vom 23.12.2015 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, den Bebauungsplan N  59 
- Nordostumgehung  - (Anlagen 4 und 5)  aufzuheben. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu am 15.12.2011 ein en Aufstellungsbeschluss 
zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan N  59 - Nordostumgehung - 
gefasst (V.-Nr. 2011/0448). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.01.2012 im 
Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht.  
 
Der Magistrat hat am 09.04.2014 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (V. -Nr. 2014/0083). Die frühzeitige Unterrichtung der 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde nach der 
Bekanntmachung im Darmstädter  Echo vom 28.04.2014 im Zeitraum vom 28.04.2014 bis 
zum 28.05.2014 durchgeführt.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 22.04.2014 gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB von der Aufstellung des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N  59 
- Nordostumgehung - und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung unterrichtet. 
Zeitgleich wurden die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.  
 
Am 25.06.2015 (V. -Nr. 2015/0190) hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, 
den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplans mit der dazugehörigen Begründung mit 
Umweltbericht gemäß §  3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 
02.07.2015 im Darmstädter Echo fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 
13.07.2015 bis einschließlich 13.08.2 015 statt. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach § 4 Abs. 2 BauGB mit 
Schreiben vom 30.06.2015 beteiligt.  
 
Parallel zum Satzungsbeschluss der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 erfolgt der 
Feststellungsbeschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 5.1 mit der 
gesonderten Magistratsvorlage Nr. 2016/0005.  
 
 
Zu 1: 
 
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB zu den 
allgemeinen Zielen und Zwecken sowie zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplans 
N 59 - Nordostumgehung  - zusammengefasst und abschließend geprüft.  
 
 
Zu 2: 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 und 2 BauGB im 
Bebauungsplanverfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans N  59  - Nordostumgehung  -  
gingen die in Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage)  zusammengefassten und abschließend 
geprüften Stellungnahmen ein.

- 4 - 
 
Zu 3 und 4: 
 
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - (Anlage 6) und 
die dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) wurden erarbeitet bzw. 
ergänzt. 
 
Die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - für das Gebiet zwischen den 
Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung 
August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-
Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, 
zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des 
Bürgerparks Nord, Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad 
sowie für das Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, 
Marburger Straße und Arheilger Straße ist mit der beigefügten Begründung mit 
Umweltbericht  (Anlage 3) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen  
(Aufhebungssatzung , Anlage 6). 
 
Die Aufhebung ssatzung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - kann erst nach 
Genehmigung der Flächennutzu ngsplanänderung 5.1  (V.-Nr. 2016/0005) durch das 
Regierungspräsidium und deren Inkraftsetzung in Kraft gesetzt werden. Ggf. können jedoch 
ab dem Satzungsbeschluss der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostumgehung - 
Baugenehmigungen  nach § 33 BauGB im Geltungsbereich erteilt werden, wenn die 
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.  
 
Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung verliert der Bebauungsplan N  59 seine 
Rechtskraft und es gelten innerhalb seines Geltungsbereichs die dort vorher 
rechtswirksamen  Bebauungspläne erneut.  
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin  
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 
 9 Exemplare des Bebauungsplans für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung  
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
Darmstadt, den 23.12.2015 
61.2 zi Nst. 2603 
61.1 il Nst. 2607

Beratungsverlauf (5)

TOP 46
TOP 14
TOP 16
TOP 30
TOP 19

Orte (55)

  • Wolfskehlstraße 4
  • Kranichsteiner Straße
  • Marburger Straße 18
  • Vogelsbergstraße
  • Arheilger Straße
  • Dieburger Straße
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Erbacher Straße 1
  • Kastanienallee
  • Hanauer Straße
  • Heinrichstraße
  • Bleichstraße
  • Eschollbrücker Straße
  • Gräfenhäuser Straße
  • Rheinstraße 89
  • Kasinostraße
  • Grafenstraße
  • Rüdesheimer Straße
  • Wilhelminenstraße 1
  • Hügelstraße
  • Darmstädter Straße 29
  • Klappacher Straße 145
  • Spessartring 18
  • Alfred-Messel-Weg 3
  • Martin-Luther-King-Ring
  • Schwarzwaldring
  • Schreberweg
  • Olbrichweg
  • Seitersweg
  • Hohler Weg
  • Froschweg
  • Hoetgerweg
  • Georg-Hensel-Weg
  • Fiedlerweg
  • Groß-Gerauer Weg 4
  • Am Karlshof 14
  • Am Oberfeld
  • Aschaffenburger Straße
  • Karlsruher Straße
  • Otto-Röhm-Straße
  • Gutenbergstraße
  • Am Breitwiesenberg
  • Heinrich-Fuhr-Straße
  • Wilhelm-Leuschner-Straße 3
  • Albinmüllerweg
  • Kittlerstraße
  • Mathildenhöhweg
  • Alexandraweg
  • Jägertorstraße 207
  • Karlshof
  • Im Emser
  • Thießweg
  • Edschmidweg
  • Am Löwentor
  • Rosenhöhweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0006
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.12.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00