2016/0006
Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - (Satzungsbeschluss)
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wg DA_B26_Brlan\os_CAPWB-blaniektueiNB-plan_2008- 07.04. 2 — q Anschluss an Abschnitt Nor | l Re Ninkhurnar Stra raße + nn Dieburger St! 4 Fr \ RN ._ Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1: 1000 Pe 3 ne Zen REN iX: Beb | N59 S ebauungsplan - Nordostumgehung - mit Landschaftsplan für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen = = Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und toschwet u 4 N Arheilger Straße. /i dad By) Blatt 2 von 2 - Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT BEBAUUNGSPLAN N 59 NORDOSTUMGEHUNG Blatt 2 von 2 Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd Projekt-Nr.: Datum: 04.07.2008 LPO3KE-788/02d | Geprüft: Dr.-Ing. Alexander Kuhn | Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer, B-Plan_08_07_04 Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning Layout: Projektzeichner: Horst Schulzki / Heike Göpfert Blatt_2_1000 MVV Energiedienstleistungen GmbH Maßstab: REGIOPLAN Besseistraße 14/16 MVV 1: 1.000 68219 Mannheim | Tel. 06 21/876 75-0 re . plans] Fax. 0621/8767599 Energiedienstleistungen E-mail: mannheim@regioplan.com 1189 x 841 mm
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Wissenschaftsstadt Darmstadt E n t w u r f e i n e r Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 –Nordostumgehung– Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), sowie des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ____________ folgende Satzung erlassen: § 1 Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostumgehung – Der Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord, Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin- Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger Straße, in Kraft getreten am 28.04.2010, wird aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ________________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Cornelia Zuschke, Stadträtin Planvermerke zum Aufhebungsverfahren: Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am 02.01.2012. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 09.04.2014. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 28.04.2014. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 28.04.2012 bis einschließlich 28.05.2014. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 22.04.2014. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2015. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 02.07.2015. Öffentliche Auslegung der Begründung zur Aufhebung mit den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 13.07.2015 bis einschließlich 13.08.2015. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 30.06.2015. Anlage 6
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Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 26.05.2014: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen – anders als noch in der Stellung- nahme vom 13. November 2013 (siehe oben) zur 5. Änderung des Flächen- nutzungsplanes mitgeteilt – nunmehr keine grundsätz lichen Bedenken gegen die Planung. Die B 26 Nord-Ostumgehung Darmstadt ist im Regional plan Südhes- sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) in Text (Z5.2-7) und Karte sowie im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP 2000) in der Karte als verbindliches, abschließend abgewogenes Ziel festge- legt. Formalrechtlich würde damit die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 „Nordostumgehung“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Daher hat die Wis- senschaftsstadt Darmstadt mit Datum vom 22. Januar 2014 für die Nord- Ostumgehung im Zuge der B 26 einen Antrag auf Abwei chungen von den Zielen des RPS/RegFNP 2010 und des LEP 2000 eingereicht. Mit Erlass vom 10. April 2014 hat das Hessische Min isterium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) zum Abweichungserfor- dernis der Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LE P 2000 Stellung genommen. Das Projekt B 26 Nord-Ostumgehung ist im gültigen B undesverkehrswege- plan im vordringlichen Bedarf, wird aber vom Land/B und nicht weiterverfolgt, weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der S tadt Darmstadt durch- gesetzt werden soll. Vielmehr soll unter Mitwirkung des Landkreises und der Stadt nach Alternativen gesucht werden. Mit der sch on erfolgten Meldung zum Bundesverkehrswegeplan 2015 ist keine planerisc he Konzeption im Sin- ne einer Linienführung verbunden. Sie soll lediglic h die Möglichkeit offen hal- ten, eventuell anderweitige Lösungen noch berücksic htigen zu können. Ge- gebenenfalls wird die Meldung auch zurückgezogen, f alls sich keine Alternati- ve finden lässt. Die verkehrlichen Probleme in Darm stadt blieben dann beste- hen. Aus dem Antrag vom 22. Januar 2014 der Stadt Darmst adt ergibt sich, dass die vollständige Unwirksamkeit der Zielfestlegungen zu der Planung der Bun- Der Hinweis, dass keine grundsätzlichen Bedenken ge gen die Aufhe- bung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - be stehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Anlage 1 Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: desfernstraße angestrebt wird. Ein solches Anliegen betrifft die Grundzüge der Planung und ist daher nicht im Wege einer Ziela bweichung nach § 6 Abs. 2 ROG umsetzbar. Statt der Zielabweichungsverfahren wären formalrechtlich Änderungen beider Raumordnungspläne erforderlich. Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan desplanungsbehörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu aufgestellt werden. Es würde sich anbieten, die entsprechende Aufhebung de r Zielfestlegungen zur Nord-Ostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 hierbei vorzunehmen. Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans wären dann dem RPS/RegFNP 2010 vorgreiflich, sodass dem Anliegen der Stadt Da rmstadt materiell durch die Neufassung des Landesentwicklungsplans Rechnung getragen würde. Daher hat die obere Landesplanungsbehörde der Stadt Darmstadt mit Schreiben vom 12. Mai 2014 vorgeschlagen, den Ziela bweichungsantrag zurückzunehmen und stattdessen die Planungsabsichte n frühzeitig im Rah- men des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentw icklungsplans einzu- bringen. Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbaup lanung in der vorlie- genden Linienführung derzeit nicht mehr weiterverfo lgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen werden, ist aus Sicht de r Regionalplanung quasi von einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur B 26 Nord-Ostumgehung im RPS/RegFNP 2010 auszugehen. Ein funktionslos gew ordenes Ziel entfal- tet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Insoweit bestehen gegen die Aufhebung des Bebauungs plans N 59 „Nord- ostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt werden ebenso wie hinsichtlich der vom Regierungspräsidium Darmstadt zu vertre- tenden straßenverkehrsrechtlichen und naturschutzrechtlich en Belange keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans vorgetragen. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.08.2015: Aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung bes tehen keine Beden- ken gegen die 5. Flächennutzungsplanänderung und di e Aufhebung des Be- Dem Vorschlag der oberen Landesplanungsbehörde wird gefolgt. Ein entsprechendes Schreiben zur Rücknahme des Zielabwe ichungsantrags erging am 15.07.2014 an das Regierungspräsidium Dar mstadt. Statt- dessen werden die Planungsabsichten im Rahmen des A ufstellungsver- fahrens des neuen Landesentwicklungsplans frühzeitig eingebracht. Der Hinweis zur Funktionslosigkeit der Zielfestlegu ng wird zur Kenntnis genommen. Die Ansicht wird geteilt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen die Auf- hebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ be stehen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken vorgetragen werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen die Auf- hebung des Bebauungsplanes N 59 bestehen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: bauungsplanes N 59. Es wird hierzu auch auf die o.g . Stellungnahme vom 26. Mai 2014 verwiesen. Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine Bedenken zu den o.g. Bauleitplänen (Aufhebung N 59 und Flächennut- zungsplan-Änderung 5.1). Aus verkehrsrechtlicher Sicht sowie aus Sicht der Abteilung Arbeits- schutz und Umwelt Darmstadt bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die o.g. Planungen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen. 1.2 Gemeinde Roßdorf, Erbacher Straße 1, 64380 Roßdorf Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 30.04.2014 und 05.06.2014: Die Belange der Gemeinde Roßdorf werden berührt. De r Gemeindevorstand hat beschlossen, sich zur vorgelegten Planung dahin gehend zu äußern, dass die Umgehungsstraße eine maßgebliche Maßnahme zur V erkehrsentwicklung des Ostkreises ist. Es werden Bedenken vorgebracht, da Belange der Geme inde als berührt angesehen werden. Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht über den Bereich des Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhande ne und künftige Ver- kehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplan s „N 59 Nord- ostumgehung“ von Seiten der Gemeinde Roßdorf nicht zugestimmt. Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg begründet die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden ke ine alternativen Pla- nungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Re gion vorgelegt. Die aufgeführten Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz der St adt Darmstadt sind hierzu als nicht ausreichend anzusehen. Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt- Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dies bezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von einer Ba sis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine p erspektivischen Aus- sagen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situati on ohne Nord- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Aufgabe des Bebauungsplanes führt im Kontext mi t den Überlegungen zur Ausweisung einer Umweltzone und Verschärfung de s bisherigen LKW- Fahrverbotes zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelast ung der Menschen in der Gemeinde Roßdorf, ohne hierauf durch die geplan ten Maßnahmen der Stadt Darmstadt auch nur ansatzweise einzugehen. Eine Zunahme sowohl der Verkehrsbelastung – hier be sonders des Schwer- lastverkehrs – als auch der Feinstaubbelastung, ist von Seiten der Gemeinde Roßdorf mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitte ln abzuwehren. Die Be- standsbelastung dürfte nicht viel geringer sein als an der Mess-Stelle Darm- stadt, Hügelstraße. ostumgehung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt wer- den. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis - bzw. Stadt- Grenzüberschreitenden Form geschehen. Die Ausweisung einer Umweltzone und die Ausweitung des LKW- Durchfahrtsverbots ist nicht Bestandteil des Aufheb ungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes. In diesem Kontext wurde daher gemeinsam mit dem Landkreis Darmstadt-D ieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen e iner Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darmst adt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das Erg ebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine Mehrbelastung der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die B 26, die B 449 und d ie B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. Für das Gewerbegebiet Roßdorf wird aufgrund der bes onderen Situation eine Regelung getroffen werden, um den LKWs die Mög lichkeit zu ge- ben, über die B 26 in das Gewerbegebiet Roßdorf Wes t zu fahren, ohne den Ortskern von Roßdorf zu tangieren. Darüber hinaus wird auf folgende Aussage im Rahmen der zweiten Fort- schreibung des Luftreinhalteplanes des Hessischen M inisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher schutz (in Kraft seit 29.09.2015) im Kapitel 8.5 zum Thema „Fehlende Nord-Ost- Umgehung“ hingewiesen: „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können ... Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauun gsplans den Zielen der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumg ehung als Bundesfern- straße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost- Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung mehr als kompensiert hätte.“ Ergänzend ist hier auch aufzuführen, dass die Unter suchungen zum Luftreinhalteplan eindeutig ergeben haben, dass die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitungsverkehr nicht an nähernd so stark belastet werden wird. Alternativmaßnahmen zur Entlastung auch der Mensche n in der Ge- meinde Roßdorf sind in der Begründung zur Aufhebung des Bebau- ungsplans aufgezählt und werden geprüft (Kap. A.5.1). Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan desplanungsbe- hörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitn ah neu aufgestellt werden. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be- hörde für den Regionalplan Südhessen wurde der Wiss enschaftsstadt Darmstadt mit Schreiben vom 26.05.2014 vorgeschlagen, die gewünsch- te Aufhebung der Zielfestlegungen zur Nordostumgehu ng Darmstadt im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Landesentwi cklungsplans Hessen vorzunehmen anstatt mittels eines Zielabweic hungsverfahrens. Da die Festlegungen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 vorgr eiflich sind, wird dem Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt – die Aufhebung der Zielfestlegungen zur Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 im RPS/RegFNP 2010 – materiell durch die Neufassung des Landes- entwicklungsplans Rechnung getragen. Die vom Regier ungspräsidium vorgeschlagene Vorgehensweise soll seitens der Wiss enschaftsstadt Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Planungsabsichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahm en des Aufstel- lungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die angeführte Kostenentwicklung stellt keine Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nordostumgehung dar. Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. Im Schreiben vom 26.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium dar- über hinaus: „Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbau pla- nungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiter- verfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolg en werden, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktions losigkeit der Ziel- festlegungen zur B 26 Nordostumgehung im Regionalpl an Südhes- sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktions- los gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirk ung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Ziele n der Raumordnung anzupassen“). Insoweit bestehen nach Aussage des Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Aufhebung des Bebau- ungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplaner ischer Sicht kei- ne Bedenken. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind bei der Haushaltssituation der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch unter Berücksicht igung anderer Verpflichtungen nicht aufzubringen. Da eine Realisi erung der Straße damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebau ungsplans ge- boten. Der Rechtsweg steht offen. 1.3 Stadt Reinheim, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 08.05.2014: Mit der geplanten Aufhebung der Nordostumgehung wir d darauf hingewiesen, dass die dringend notwendige Entlastungsmöglichkeit für den aus dem Ost- kreis kommenden Personen- und Güterverkehr verhinde rt wird und der Ver- kehr weiter die Stadt Darmstadt beeinträchtigt oder durch die geplanten Durchfahrtsverbote zu erwarten ist, dass Verkehrsve rlagerungen zu Lasten der Umlandgemeinden von Darmstadt eintreten, insbes ondere mit Blick auf die B 38 und B 426. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Durchfahrtsverbote ist nicht Best andteil des Aufhe- bungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59 und wird in einem gesonder- ten Verfahren behandelt. Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes. In diesem Kontext Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: wurde daher gemeinsam mit dem Landkreis Darmstadt-D ieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen e iner Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darmst adt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. In diesem Kontext wird auf folgende Aussage aus der zweiten Fort- schreibung des Luftreinhalteplanes des Hessischen M inisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher schutz (in Kraft seit 29.09.2015) im Kapitel 8.5 zum Thema „Fehlende Nord-Ost- Umgehung“ hingewiesen: „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können ... Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost- Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung mehr als kompensiert hätte.“ Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 19.05.2014: Hessen Mobil nimmt die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostum- gehung – zur Kenntnis. Die B 26 Nord-Ost Umgehung w ird nicht mehr zum neuen Bundeverkehrswegeplan 2015 angemeldet. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 21.07.2015: Die o.g. Stellungnahme vom 19.05.2014 wird aufrecht erhalten. Die Aufhe- bung des Bebauungsplanes N 59 – Nordostumgehung – i n Verbindung mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbere ich 5.1) wird zur Kenntnis genommen. Die B 26 Nord-Ost Umgehung wird nicht mehr zum neuen Bundesverkehrswegeplan 2015 angemeldet. Es wird darum gebeten, die Argumentationsweise in d er Begründung zum Aufhebungsverfahren zu korrigieren. Die kausalen Zu sammenhänge sind nicht korrekt dargestellt. An mehreren Textstellen in der Begründung wird eine fehlende finanzielle Unterstützung des Bundes als u rsächlich für das Aufstel- lungsverfahren angesehen (Bsp. S 13 Punkt A. 2.2.1 „Ziele der Raumord- nung“). Der Magistrat der Stadt Darmstadt beschloss die Auf hebung der Nordostum- gehung, erst daraufhin wurde die B-26 Nord-Ost nich t mehr zum Bundesver- kehrswegeplan 2015 angemeldet. Eine vermeintlich fe hlende Finanzierungs- zusage des Bundes ist, wie bereits erwähnt, nicht u rsächlich für die Einstel- lung des Projektes. Es wird darum gebeten, diesen S achverhalt korrekt in der Begründung auszuführen. Die Information wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. An der angegebenen Textstelle (S. 13, Ziff. A. 2.2. 1) und auch im übri- gen Text der Begründung konnte keine fehlerhafte Ar gumentationsweise festgestellt werden. Nirgends wird behauptet, dass der Bebauungsplan aufgrund fehlender finanzieller Unterstützung des B undes aufgehoben werden soll, sondern lediglich, dass der von der St adt selbst zu finanzie- rende Anteil nicht getragen werden kann. Auf S. 7 d er Begründung wird lediglich dargestellt, dass die Nordostumgehung nic ht mehr in den Bun- desverkehrswegeplan aufgenommen wird, wie von Hesse n Mobil selbst mitgeteilt. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.5 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Hindenburgstraße 1, 64295 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 19.05.2014: Als Begründung zur Aufhebung der Planungen mit den Flächen für die Tras- senführung der Nordostumgehung wird darauf verwiese n, dass der prognosti- zierte verkehrliche Bedarf nicht eingetreten sei un d die hohe finanzielle Ei- genbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nic ht aufgebracht werden könne. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein deutliches und anhaltendes Ver- kehrsproblem, insbesondere auch aufgrund der Durchg angsposition für Ver- kehre aus den Landkreisen und in die Landkreise Dar mstadt-Dieburg und Odenwaldkreis. Dies manifestiert sich täglich in de n morgendlichen und abendlichen Stoßzeiten in Form von Staus. Für Darms tadt bringt diese Kons- tellation Verkehrslärm und Luftverschmutzung mit si ch. Andererseits sind die Stadt Darmstadt und das dortige Gewerbe und Handwer k wie auch die übrige Wirtschaft aufgrund der sehr hohen Einpendlerquote auf das Umland als Quelle von Fachkräften und Kundschaft angewiesen, u m weiter zu prosperie- ren. Darmstadt braucht die Region und die Region br aucht Darmstadt, dies findet sich auch als Konsens im Ergebnisbericht des Dialogforums zur Nord- Ost-Umgehung Darmstadt vom Dezember 2009. Dies voraus geschickt, kann nicht erkannt werden, w ie die geplanten Aufhe- bungen in irgendeiner Form zur Reduzierung oder Ver besserung der Ver- kehrsproblematik beitragen könnten. Im Gegenteil wü rden die vorgesehenen Streichungen bzw. Aufhebungen die derzeitigen anhal tenden Verkehrsprob- leme zementieren und festschreiben, für die die Nor d-Ost-Umgehung einen praktikablen Lösungsansatz darstellt. Es ist sinnvo ller, sich die Option auf Realisierung der Nordostumgehung zu wahren, solange keine alternative Route oder andere Alternative gefunden wurde. Dem vorgebrachten Argument, wonach die Kosten für d ie Nord-Ost- Umgehung nicht mehr im Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stünden, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn nach dem jüngsten Urteil des Bundesver- Zur Erreichung von Zielen, insbesondere zur Luftrei nhaltung und zur Verringerung der Verkehrsbelastung, werden von der Wissenschafts- stadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und Proj ekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert b zw. befinden sich in der Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Bestandtei l des „Luftrein- halteplans Rhein-Main – Teilplan Darmstadt“ bzw. de ssen zweiter Fort- schreibung (vergl. Umweltbericht zur Begründung der Aufhebung N 59). Die Zielsetzung der Aufhebung ist nicht die Reduzie rung oder Verbesse- rung der Verkehrsproblematik, sondern die Aufhebung erfolgt, da das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße aufgrund der veränderten Netzbelastungen innerhalb der nächsten Jahre aktuel l nicht gesehen wird, eine Durchführung der Umgehung nicht realisie rbar ist und keine Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Zudem fehlt die Fin anzierbarkeit der Maßnahme. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind bei der Haushaltssituation der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch unter Berücksicht igung anderer Verpflichtungen nicht aufzubringen. Da eine Realisi erung der Straße Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: waltungsgerichts zu einer möglichen Umweltzone in D armstadt die Stadt zur Einführung einer solchen als Maßnahme zur Luftreinh altung und zum Ge- sundheitsschutz der Bevölkerung verpflichtet ist, w as ebenso mit hohem fi- nanziellen und bürokratischen Aufwand verbunden ist und gleichzeitig nach- weislich nur geringe Effekte auf die Luft- und Scha dstoffqualität erwarten lässt, dann muss das Kosten-Nutzen-Argument auch fü r die Nord-Ost- Umgehung erneut geprüft werden. Die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung der wichti gsten Entlastungstras- sen werden für völlig verfehlt und nicht zielführen d gehalten und die Planun- gen werden daher energisch abgelehnt. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 21.07.2015: Im Wesentlichen wird den in der Stellungnahme der H WK vom 19. Mai 2014 (Anmerkung: Stellungnahme siehe oben) aufgeführten Argumenten entgegen gehalten, dass ... • die Zielsetzung der vorliegenden Aufhebung nicht die Reduzierung oder Verbesserung der Verkehrsproblematik sei. • vielmehr die verkehrsplanerische Erfordernis der Umgehung aufgrund ver- änderter Netzbelastungen nicht mehr gesehen würde. • die Durchführung aufgrund von Wirtschaftlichkeits - und Finanzierungsüber- legungen nicht mehr realisiert werden könnte. Auf die genannten Punkte wird im Folgenden eingegangen. Zu den Zielen des ursprünglichen Bebauungsplanes fü hren die Planungsun- terlagen aus, dass ein „wesentliches Ziel bei der A ufstellung des Bebauungs- planes ... die Entlastung des innerstädtischen Stra ßennetzes vom individuel- len Kfz-Verkehr insbesondere auch vom (LKW-) Durchg angsverkehr“ war (Begründung S. 19). Die Aufhebung des Bebauungsplan s bedeutet implizit auch die Abkehr von den Zielen der Ursprungsplanung . Die überaus starke Belastung des innerstädtischen Straßennetzes ist na ch Einschätzung der HWK immer noch gegeben. Der Einschätzung der Planungsunterlagen, das Gesamt verkehrsaufkommen damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebau ungsplans ge- boten. Die Ausweisung einer möglichen Umweltzone ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. Die Kr iterien zur Ein- führung einer Umweltzone wurden in einem eigenen Ve rfahren behan- delt. (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durch- geführten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemein- sam abgegeben.) Das ursprünglich prognostizierte Verkehrsaufkommen für 2015 wird im Bereich der für die Nordostumgehung relevanten Zufa hrten nicht er- reicht, da die Verkehrserhebungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen gegenüber den Prognosen aus den Jahren 200 4 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen. Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädtischen Bereich durch die Einführung des LKW-Durchfahrtsverbots bereits e rfolgt und wird sich durch die beschlossene Konkretisierung des Durchfah rtsverbotes weiter verbessern. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: sowie der Schwerverkehrsanteil sei tendenziell zurü ckgegangen, kann nicht zugestimmt werden: Der bundesweite Trend zeigt seit Jahren ein kontinuier- lich steigendes Verkehrsaufkommen sowohl bei Privat autos als auch beim Lkw-Verkehr. Die Abnahme des Verkehrsaufkommens in Darmstadt ist hauptsächlich auf das bestehende Lkw-Durchfahrtsver bot zurückzuführen, das aktuell noch als Maßnahme im Rahmen der Fortsch reibung des Luftrein- halteplanes ausgeweitet werden soll. Dieses schränk t den Zugang des Darmstädter Umlands, insbesondere die Landkreise Da rmstadt-Dieburg und vor allem den Odenwaldkreis, zum bundesweiten Autob ahnnetz enorm ein und erzeugt erhebliche Mehrfahrten, die ihrerseits die Schadstoffemissionen unnötig erhöhen und die Standortbedingungen für Gew erbe und Handwerk im Umland durch eingeschränkte und verteuerte Erreichb arkeit für An- und Zulie- ferung deutlich verschlechtern. Dies wird sich in l etzter Konsequenz auch negativ auf die Versorgungssituation der Bevölkerung auswirken. Durch die Nordostumgehung könnten diese negativen K onsequenzen zumin- dest abgemildert, wenn nicht vermieden werden. Dies und die Wechselwir- kungen mit den übrigen Maßnahmen im Luftreinhaltepl an muss im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanaufhebung zwingend di skutiert werden. Denn die Nordostumgehung kann einen wesentlichen Be itrag zur Schadstoff- reduzierung leisten und war daher von Beginn an wes entliches Element der Planungen und Überlegungen hierzu und ist über eine n jahrzehntelangen Weg zur Rechtskraft geführt worden. Bezüglich der Wechselwirkungen mit den übrigen Maßn ahmen der Luftrein- halteplanung ist auch auf das höchstrichterliche Ur teil zur Einführung einer Umweltzone einzugehen. Die Urteilsbegründung stellt fest: „Mögliche finanzi- elle Belastungen der Bevölkerung und der Wirtschaft durch die Einführung der Umweltzone müssen gegenüber dem überragenden Schutz gut der Gesund- heit zurücktreten.“ Dieses Argument muss dann auch zwingend für die Nord- Ost-Umgehung gelten – unabhängig davon, dass es sic h hierbei um zwei verschiedene Projekte handelt. Daraus ergibt sich u nserer Ansicht nach zwin- gend, dass die Wirtschaftlichkeits- und Finanzierun gsvorbehalte und - argumente der Stadt Darmstadt nicht greifen. Daher werden die vorgesehenen Planungen zur Aufhebu ng der wichtigsten Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwerlastver- kehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes. Aufgrund der zwischenzeitlich beschlossenen Ausweit ung des LKW- Durchfahrtsverbotes trägt das Argument der Reduzier ung des LKW- Verkehrs im Stadtgebiet bei weitem nicht mehr wie i n der ursprünglichen Begründung zum Bebauungsplan N 59. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes auf: „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können ... Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost- Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung mehr als kompensiert hätte.“ Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Entlastungstrassen von der Handwerkskammer Frankfur t-Rhein-Main nach wie vor für verfehlt und nicht zielführend gehalten und die Planungen ener- gisch abgelehnt. 1.6 Stadt Weiterstadt, Technische Verwaltung, Riedbahnstraße 6, 64331 Wei- terstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 19.05.2014: Die Stadt Weiterstadt fordert die sofortige Einstel lung des Aufhebungsverfah- rens für den Bebauungsplan N 59 der Stadt Darmstadt. Begründung: Die Bauleitpläne benachbarter Kommunen sind gem. § 2 (2) BauGB aufei- nander abzustimmen. Hierbei können sich Gemeinden a uch auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funkti onen berufen. Die Stadt Weiterstadt ist ein durch die Regionalplanung ausgewiesenes Mittel- zentrum mit entsprechender Zentralität, die insbeso ndere auf die landkreisan- gehörigen Kommunen des Landkreises Darmstadt-Diebur g gerichtet ist. Die Stadt Weiterstadt hat ein berechtigtes Interesse an einer Aufrechterhaltung des gegenwärtig rechtskräftigen Bebauungsplanes, da nur durch die Realisie- rung der Nordostumgehung Darmstadts die verwaltungs technische und wirt- schaftliche Zugehörigkeit der Stadt Weiterstadt zum Landkreis Darmstadt- Dieburg und den Kommunen des Ostkreises auch verkeh rstechnisch gewähr- leistet werden kann. Durch die Nicht-Realisierung w ird die Verbindung der Stadt Weiterstadt zum Ostkreis und der Kreisverwalt ung in Dieburg erheblich erschwert. Die Entwicklung der Stadt Weiterstadt wi rd durch die schlechte Anbindung an kreisangehörige Kommunen im Osten der Stadt Darmstadt nachhaltig behindert. Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkz eug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer G emeinde. Die Aufstellung der Bauleitpläne erfolgt in eigener Ver antwortung der be- troffenen Gemeinden (kommunale Selbstbestimmung). Gemäß Verkehrsprognosen sollte die Nordostumgehung primär die Wohngebiete in Darmstadt entlasten und eine gute Er schließung der westlichen Gewerbegebiete für Kunden und Arbeitnehm er aus dem Os- ten des Landkreises verbessern. Die Anzahl der Fahrzeuge, die als Durchgangsverkehr von Osten über die B 26 unmittelbar nach Weiterstadt fahren ist eher gering. Die Prognose sah eine zusätzliche Belastung der B 4 2 bei Weiterstadt von zusätzlichen 900 Kfz/Tag vor. Diese Mehrbelastung ergibt sich nicht, wenn die Nordostumgehung im Bereich des Bebauungspl anes N 59 nicht realisiert wird. Bei Nicht-Realisierung der Nordostumgehung wird die Verbindung zum Ostkreis nicht erschwert. Die real vorhandene Situa tion wird nicht verän- dert! Das Zentrum der Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg h at seinen Sitz in Darmstadt-Kranichstein. Die KFZ-Fahrstecke von Weit erstadt nach Kra- nichstein führt über den Martin-Luther-King-Ring un d nicht durch den Im Bebauungsplan N 59 enthaltenen eigentlichen Nordost umgehungs- Tunnel. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: In § 4 (2) Satz 3, erster Halbsatz BauGB ist gerege lt, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sich in ihren Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken sollen. Auf Grund der d argelegten vitalen Be- troffenheit und dem berechtigten Interesse entspric ht die vorliegende Stel- lungnahme der Stadt Weiterstadt diesem Beschränkung sgebot. Die Forde- rung nach Einstellung des Aufhebungsverfahrens ist somit zulässig. Die Aufhebung eines Bebauungsplanes erfolgt nach de n gleichen rechtlichen Regeln wie die Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 1 (8) BauGB). Wesent- liche Voraussetzung eines Planungsverfahrens ist di e städtebauliche Erfor- derlichkeit der Planung entsprechend § 1 (3) BauGB. Gemeinden haben Bau- leitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für di e städtebauliche Entwick- lung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne die nicht erforderlich sind, dürfen nicht erstellt werden bzw. sind nichtig. Bei der Prüfung der Erforder- lichkeit einer Bauleitplanung ist der rechtlich vor gegebene Rahmen des BauGB zu beachten. Ein Bebauungsplan ist dann nicht erforderlich, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. Gemäß § 1 (4) BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Nordostumgeh ung Darmstadts ist im Regionalplan Südhessen/Regionalen FNP 2010 entha lten. Somit wider- spricht das vorliegende Aufhebungsverfahren den Zie len der Raumordnung und ist deshalb planungsrechtlich nicht erforderlich und folglich nichtig. Das Verfahren ist bereits aus diesem rechtlichen Gr und unzulässig. Darüber hinaus fehlen jegliche materiellen Voraussetzungen für das Verfahren. Die Zulässigkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens wird nicht in Frage gestellt. Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Lan desplanungsbe- hörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitn ah neu aufgestellt werden. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be- hörde für den Regionalplan Südhessen wurde der Wiss enschaftsstadt Darmstadt mit Schreiben vom 26.05.2014 vorgeschlagen, die gewünsch- te Aufhebung im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Landesent- wicklungsplans Hessen vorzunehmen. Da die Festlegun gen des Lan- desentwicklungsplans dem Regionalplan Südhessen/Reg ionalen Flä- chennutzungsplan 2010 vorgreiflich sind, wird dem A nliegen der Wis- senschaftsstadt Darmstadt – die Aufhebung der Zielf estlegungen zur Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 im RPS/RegFNP 2010 – materiell durch die Neufassung des Landesentwicklungsplans Rechnung getragen. Die vom Regierungspräsidium vorgeschlagen e Vorgehens- weise soll seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Planungsabsichten der Wiss enschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverf ahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. Im Schreiben vom 26.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o .a. Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord- Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- sen“) Insoweit bestehen nach Aussage des Regierungspräsi diums Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG hat die Ge meinde bei der Fest- stellung der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung einen weiten Entschei- dungsspielraum. Die Planung (und auch die Aufhebung einer Planung) muss jedoch städtebaulich begründet sein. Allein die feh lende Wirtschaftlichkeit eines Projektes bzw. haushaltspolitische oder ideol ogische Gründe führen nicht zu einem Planerfordernis. Für eine rechtskonf orme Ableitung des Plan- erfordernisses reichen bereits grobe städtebauliche Konzepte als Entschei- dungsgrundlage. Diese Konzepte, die den Verzicht au f die Realisierung der Nordostumgehung rechtfertigen würden, liegen bei de r Stadt Darmstadt in Bezug auf die Bewältigung der bereits heute bestehe nden verkehrlichen Strukturprobleme nicht vor. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht gemäß § 1 (3) Satz 2, erster Halbsatz kein Anspruch. Jedoch kann auf Grund von t atsächlichen städtebau- lichen Mängeln und rechtlichen Vorgaben ein Planerf ordernis entstehen, das sich zu einer Planungspflicht verdichtet. Dies ist im vorliegenden Fall des Bebauungsplanes N 59 eindeutig gegeben. Sowohl die notwendige Lösung der verkehrlichen und immissionsrechtlichen Problem e in der Innenstadt Darmstadts, wie sie in der Begründung zur Aufstellu ng des rechtskräftigen Bebauungsplanes N 59 zutreffend dargestellt werden, als auch die Vorgaben der Regionalplanung begründen eine Pflicht zur Erha ltung des bestehenden Planungsrechts. Alle in der ursprünglichen Begründu ng dargelegten Argu- mente zur Aufstellung des Bebauungsplanes haben wei terhin ihre volle Gül- tigkeit. Die in der vorliegenden Begründung zum Auf hebungsverfahren unter Punkt A 1.1 aufgestellte Behauptung, dass „das ursprüngliche Ziel der Stra- ßenplanung, eine Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlastverkehr durch die erhebliche Verlage rung von Verkehrsströ- men, entsprechend der aktuellen Modelle und Prognos en nicht erreicht wer- den kann“ (S. 7) entbehrt jeder Grundlage. Die in der Begründung unter Punkt A 5.1. aufgeführten „Ersatzmaßnahmen im Darmstadt gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nord- ostumgehung - aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken. Ein Ver- stoß gegen geltendes Recht liegt somit nicht vor. D as Planerfordernis ist gegeben. Eine städtebauliche Begründung ist in den Planungsu nterlagen enthal- ten. Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, d ass der deutsch- landweite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommen s gesamtstäd- tisch auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gil t. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Richtung Osten (Kranichstein er Straße, Dieburger Straße und B 26). Vergleicht man die aktuellen Zahlen des Verkehrsauf kommens mit der ursprünglichen Prognose, ist eine grundsätzliche En tlastungswirkung durch die Nordostumgehung erkennbar. Das für 2015 p rognostizierte Verkehrsaufkommen wird aber im Bereich der für die Nordostumgehung relevanten Zufahrtsstraßen nicht erreicht, da die V erkehrserhebungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen gegenüber den Prognosen von 10 bis 14 Prozent zeigen. Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädtischen Bereich durch die Einführung des LKW-Durchfahrtsverbots bereits e rfolgt. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwerla stverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch ein e Nordostumge- hung nicht verlagerbar. Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftrein haltung und zur Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Verkehrsnetz“ sind auch in der Summe der EinzeIwirk ungen nicht geeignet, die Nachteile der Nicht-Realisierung der Nordostumg ehung zu kompensieren. Die Wirksamkeit der sehr allgemein benannten Maßnah men muss nachvoll- ziehbar, d.h. plausibel quantifiziert in einem Verk ehrsgutachten dargelegt werden. Dies wurde bisher versäumt, muss jedoch Gru ndlage der Behand- lung der Belange des Umweltschutzes (Schutzgut Mens ch) im Umweltbericht sein. Die in § 1 (6) BauGB dargelegten Planungsgrundsätze , die bei einer sachge- rechten und der städtebaulichen Ordnung dienenden B auleitplanung insbe- sondere zu beachten sind, werden durch die Aufhebun g des Bebauungspla- nes N 59 in keinster Weise eingehalten. Unter keine m einzigen der im o.g. Absatz aufgezählten Aspekte, führt die Bewertung de s Aufhebungsverfahrens zu einem positiven Ergebnis. Das vorliegende Baulei tplanverfahren ist un- zweifelhaft eine unzulässige Negativplanung. In der Summe aller hier zulässigerweise von der Sta dt Weiterstadt vorge- brachten Bedenken bleibt zwingend nur die sofortige Einstellung des rechtlich nichtigen, städtebaulich nicht erforderlichen, sach lich unbegründeten und unzulässigen Verfahrens zu fordern. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 17.07.2015: Zeitgleich mit der Benachrichtigung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ging die Mitteilung der Ergebnisse der vorl äufigen Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung ein. Die darin übermittelt e Prüfung der von der Stadt Weiterstadt vorgetragenen Stellungnahmen ist rechtl ich und inhaltlich nicht haltbar. Die angeführten Argumente wiederholen ledi glich die durch die Stadt Weiterstadt kritisierten bereits in der Begründung zum Aufhebungsverfahren enthaltenen Positionen. Durch die reine Wiederholun g werden diese nicht richtiger. Insbesondere die Argumentation in Bezug auf die von der Stadt Weiterstadt angesprochene Anpassungspflicht an die Ziele der Ra umordnung gemäß § 1 Verringerung der Verkehrsbelastung, werden von der Wissenschafts- stadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und Proj ekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert b zw. befinden sich in der Umsetzung (vergl. Umweltbericht zur Begründung der Aufhebung N 59). Die Aufhebung eines Bebauungsplanes kann keine unzu lässige Nega- tivplanung darstellen, denn sie stellt den derzeit bestehenden Zustand (vor Planrealisierung) auch rechtlich wieder her. E ine unzulässige Nega- tivplanung liegt hingegen vor, wenn bisher zulässig e Nutzungen durch ausschließende Festsetzungen (aktiv) in einer Planu ng für unzulässig erklärt werden. Dies ist hier nicht der Fall, denn es handelt sich nicht um eine „Verhinderungsplanung“, sondern um die Aufhebu ng eines Bebau- ungsplans. Die vorgebrachten Bedenken der Stadt Weiterstadt we rden zur Kenntnis genommen: Eine Erfordernis, das Aufhebungsverfahren zu beenden, ist aufgrund der aufgeführten Bedenken nicht erkennbar. Die dargestellte Sichtweise der Stadt Weiterstadt w ird zur Kenntnis ge- nommen. Die beschriebene Vorgehensweise ist mit der für die Regionalplanung zuständigen Behörde abgestimmt, diese hat aus ihrer Sicht die Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Abs. 4 BauGB ist rechtlich in keinster Weise haltba r. Es ist nicht zulässig bei einem in einem förmlichen Planungsverfahren unter B eteiligung der Betroffe- nen aufgestellten, von der Regionalversammlung besc hlossenen und von der Landesregierung genehmigten Regionalplan auf Grund eines einfachen Schreibens der Regierungspräsidentin Frau Lindschei d „quasi von der Funkti- onslosigkeit der Zielfestlegung ... auszugehen“. Zu r Erreichung der Zielkon- formität wäre zumindest ein förmliches Abweichungsv erfahren erforderlich. Dies wurde bisher nicht durchgeführt. Die Stadt Weiterstadt geht deshalb weiterhin von de r Nichtigkeit des ange- strebten Aufhebungsverfahrens aus und fordert die W issenschaftsstadt Darmstadt zur sofortigen Einstellung des Verfahrens auf. Die in der Stellungnahme vom 19.05.2014 vorgebracht en Anregungen und Bedenken zum Aufhebungsverfahren werden von der Sta dt Weiterstadt voll- umfänglich aufrechterhalten. Wissenschaftsstadt Darmstadt auf die Funktionslosig keit der B 26 Nordostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regiona len Flächennutzungsplan 2010 hingewiesen. Der Vorschlag , die Planungsabsichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen, da dieser dem Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan vorgreif lich ist, wurde vom Regierungspräsidium aufgrund eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und L andesentwicklung (HMWEVL) zum Abweichungserfordernis der Nord-Ostumg ehung im Zuge der B 26 vom LEP 2000 unterbreitet. Die Forderung wird zur Kenntnis genommen, ihr wird nicht gefolgt. Im Übrigen wird auf die Prüfung der Stellungnahme v om 19.05.2014 verwiesen (siehe oben). 1.7 Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darm- stadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 23.05.2014: Im vorliegenden Verfahren soll der Bebauungsplan N 59 aufgehoben werden. Als Begründung wird im Wesentlichen lediglich auf d ie fehlende Finanzierung seitens der Stadt und die sich verbessernde Verkehr ssituation, in Folge des- sen eine Realisierung der Straße nicht mehr erforde rlich sei, verwiesen. Hier- zu nimmt die Industrie- und Handelskammer Darmstadt wie folgt Stellung: Darmstadt ist als Oberzentrum eng mit seinem Umland verflochten. Die in Darmstadt ansässigen Unternehmen sind darauf angewi esen, dass Verkehr und Mobilität aus dem Umland in die Stadt reibungsl os von statten gehen können. Die Umlandgemeinden beheimaten nicht nur Ar beitskräfte, sondern auch Kunden, die für die Wirtschaft in Darmstadt un abdingbar sind. Dieser Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: wesentliche Konsens spiegelt sich in der Formel „Da rmstadt braucht die Re- gion und die Region braucht Darmstadt“ wider. Das b estätigt auch der Ergeb- nisbericht des Dialogforums zur Nordostumgehung Dar mstadt. Der aktuelle Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt- Dieburg kommt weiter zum Ergebnis, dass die Nordostumgehung das wesentli che Rückgrat der Verkehrsentwicklung für die Region östlich der Wissenschaftsstadt ist. Darmstadt hat ein im Verhältnis zu vergleichbaren G roßstädten überproporti- onal hohes Pendleraufkommen. Durch – nach eigenen A ngaben der Stadt Darmstadt – 600 fehlende Wohnungen pro Jahr, sind A rbeitgeber in Darm- stadt und die Stadt selbst auf das Umland angewiese n. Arbeitskräfte müssen ihren Wohnraum folglich in der gesamten Region Rhei n Main Neckar suchen und finden – auch östlich der Wissenschaftsstadt Da rmstadt. Die Situation im Osten Darmstadts wird zugespitzt durch die Tatsache , dass der Odenwald- kreis der einzige Landkreis in Hessen ist, der kein en direkten Autobahnzu- gang hat. Pendler, die ihren Arbeitsplatz westlich von Darmstadt haben und zu den Autobahnen 5 oder 67 unterwegs sind, können diese entweder durch den Lohbergtunnel oder über die B 26 erreichen. Ohne die Nordostumgehung wird sich auch mit der ang eführten Verkehrsent- lastung von bis zu drei Prozent (Teil A – Allgemein e Ziele und Zwecke der Planung, S. 22) keine wesentliche Verbesserung der Stausituation einstellen. Vielmehr muss hier die Frage erlaubt sein, ob es si ch bei Veränderungen in dieser Größenordnung nicht auch um Messungenauigkei ten handeln könnte. Weiter (S. 24) wird ausgeführt, dass es im Westen d er Stadt (Rheinstraße und Gräfenhäuser Straße) verstärkt zu Verkehrszuwäc hsen gekommen ist. Diese Entwicklung könnte auf ein verändertes Wohnst andort-, respektive Pendlerverhalten der Arbeitnehmer in Darmstadt zurü ckzuführen sein. Die Erreichbarkeit des Oberzentrums aus Richtung Osten ist und wird perspekti- visch durch die nicht vorhandene Nordostumgehung er schwert. In der Folge wird es auch für die in Darmstadt arbeitende aber n icht wohnende Bevölke- rung (Wohnungsnot) unattraktiv, für die Wohnstandor twahl den Osten Darm- stadts in Betracht zu ziehen. Weiter wird argumentiert, der Bau der Nordostumgehu ng sei auch innerhalb Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sicherlich unterliegen die Erhebungen im Einzelnen einer gewissen Messungenauigkeit. Der Vergleich der aktuellen Verk ehrszahlen zeigt aber auch, dass die Tendenz dieser Zahlen zum deuts chlandweiten Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens passt. Im Besonderen werden auch die ursprünglich für 2015 prognostizierten Verkehrszahlen nicht erreicht werden. Die Attraktivität von Wohnstandorten ist nicht auss chließlich von der verkehrlichen Erschließung, sondern von vielen vers chiedenen, indivi- duell unterschiedlich bewerteten Faktoren abhängig. Zudem bestehen bereits jetzt gute ÖPNV-Anbindungen des Ostkreises an Darmstadt. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: der Region und seitens des Baulastträgers, der Bund esrepublik Deutschland, nicht mehr gewollt. Als Gründe werden der Bürgerent scheid in Darmstadt (S. 7 und 21), der Mobilitätsmasterplan Region Frankfur t RheinMain (S. 21 und 25), der aktuelle Investitionsrahmenplan des Bundes sowie der sich in der Aufstellung befindliche Bundesverkehrswegeplan gena nnt (S. 7). Die im De- tail zu diesen Gründen angeführte Argumentation ist nicht schlüssig: 1. Der Bürgerentscheid scheiterte am erforderlichen Quorum. Insofern ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der Wahlberecht igten für und nicht gegen das Projekt Nordostumgehung ist. Es war also richtig, den Bebau- ungsplan im Nachgang als Satzung zu verabschieden. 2. Der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinM ain ist kein verbindli- ches Planwerk. Es handelt sich um ein Papier mit Le itbildcharakter, das in seiner Erstellung von politischem Einfluss nicht frei war. 3. Sowohl der aktuelle Investitionsrahmenplan als a uch der sich in der Auf- stellung befindliche Bundesverkehrswegeplan sind In strumente, deren Er- stellung nicht ohne den Einfluss der von den Verkeh rsinfrastrukturen di- rekt betroffenen Gebietskörperschaften abläuft. Kur zum: die Entschei- dung, ob die Nordostumgehung in den Planwerken Erwä hnung findet, hängt unmittelbar mit dem politischen Willen der St adt Darmstadt zusam- men. Als letztes und gewichtigstes Argument gegen den Ba u der Nordostumge- hung wird die nicht vorhandene/darstellbare Finanzi erung vorgebracht. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht und der Logik der Raum ordnung und der Bun- desverkehrswegeplanung folgend, kann allerdings auc h dieses Argument 1. Insgesamt wurden 25.874 „Ja“-Stimmen und 21.386 „Nein“-Stimmen abgegeben. Es sprachen sich somit 54,7 % der intere ssierten Bür- gerschaft für die Aufhebung des Bebauungsplanes aus . Die formale Voraussetzung für die Gültigkeit der Abstimmung wur de nur knapp verpasst. Der Wille der Bevölkerung spiegelt sich auch im Erg ebnis der Kom- munalwahl 2011 wieder. Erklärtes Ziel im Wahlkampf war es, das Baurecht zur Nordostumgehung aufzuheben, was sich i m Anschluss als wichtiger Punkt in der geschlossenen Koalitions vereinbarung wiederfindet. 2. Der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinM ain ist eine wis- senschaftliche Studie auf Grundlage von Ausarbeitun gen namhafter Ingenieurbüros und wissenschaftlicher Einrichtungen der Techni- schen Universität Darmstadt sowie unter Mitwirkung zuständiger Fachbehörden im Gebiet Rhein Main. 3. Die B 26 und B 42 sind Bundesstraßen. Es sind so mit Bundesfern- straßen mit überörtlicher Bedeutung, die der Bund b zw. das Land in Auftragsverwaltung auch über den Willen einer örtli chen Kommune hinweg durchsetzen könnte, wenn dies aus der Aufgab enstellung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. Die erwähnten zusätzlichen Kosten für die geplante Verlängerung des Tunnels sind keine „Zusatzwünsche“ seitens der Stad t, sondern eine notwendige Schutzmaßnahme für die Bevölkerung, dere n planerische Realisierung in enger Abstimmung mit dem Straßenbau lastträger entwi- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: nicht gelten, da es sich um einen Bundesverkehrsweg handelt, dessen Finan- zierung in der Hand des Bundes und nicht der Stadt liegt. Die seitens der Stadt zusätzlich erforderlichen Mittel (ca. 40 Mio. Euro) beruhen auf Zusatz- wünschen, die dem Schutz der Bevölkerung dienen sol lten. Ob diese aller- dings tatsächlich erforderlich wären, um das Projek t umzusetzen, wird nicht erwähnt. Deshalb und durch das Fehlen einer gesamtw irtschaftlichen Folgen- betrachtung der Nichtrealisierung der Nordostumgehu ng (Staukosten etc.) kann die Begründung nicht als hinreichend angesehen werden. Erschwerend hinzu kommt die jüngste Argumentation d es Bundesverwal- tungsgerichts zu einer möglichen Umweltzone in Darm stadt. Demnach ist das Land Hessen respektive die Stadt Darmstadt zur Einf ührung einer Umweltzo- ne verpflichtet, da diese – wenn auch nur in gering em Maße – dem Gesund- heitsschutz der Stadtgesellschaft dienen kann. Der damit verbundene hohe monetäre und bürokratische Aufwand steht, so das Bu ndesverwaltungsge- richt, dem verhältnismäßig geringen Nutzen nicht ne gativ gegenüber. Folglich muss das mit als Hauptgrund gegen eine Realisierung der Nordostumgehung angeführte Kosten-Nutzen-Argument (S. 21 oder 25) neu geprüft werden. Aus Sicht der regionalen Wirtschaft besteht nach wi e vor ein Erfordernis für die Nord-Ost-Umgehung. Es ist aus unserer Sicht ina kzeptabel, den rechts- kräftigen Bebauungsplan aufzuheben, bevor eine Alte rnative nicht gefunden ist. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 27.07.2015: Im Interesse ihrer Mitgliedsunternehmen, die von ei ner Nord-Ost-Umgehung nachweislich profitieren würden, hat die Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt Rhein Main Neckar die Pläne für eine solc he Umgehungsstraße stets befürwortet und sich für den Bau vehement ein gesetzt. Die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 wird daher weiterhin abgelehnt. Die Maßnahmen des aktuellen Entwurfs zum Luftreinha lteplan (Teilplan Darmstadt) sieht die Einführung einer Umweltzone un d die Verschärfung des Lkw-Durchfahrtverbots vor. Beide Maßnahmen liefern nur einen sehr geringen ckelt wurde. Im Einvernehmen mit der Hessischen Str aßenbauverwal- tung wurde als Baurechtsverfahren das Bebauungsplan verfahren ge- wählt. Ohne diese erforderliche Tunnelverlängerung hätte der Bebau- ungsplan nie die planerische Reife bis zum Satzungs beschluss erreicht. Insofern stünde finanziell eine 40 Mio. Euro günsti gere alternative Pla- nung nicht zur Umsetzung an. Die Entscheidung über die Einführung einer mögliche n Umweltzone in Darmstadt und den damit verbundenen Kosten steht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht an . Die Einführung der Umweltzone erfolgt in einem eigenen Verfahren. Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzl ich in Frage ge- stellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür meh r angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Beitrag zur Luftreinhaltung, da lediglich in einem Straßenzug zukünftig die Grenzwerte für NO2 (deren Einhaltung am problematis chsten erscheinen) unterschritten werden. Zusätzlich führen die Maßnah men zwar zu einer Ver- kehrsentlastung im Stadtgebiet Darmstadts, beruhen jedoch auf Verdrängung und belasten das Umland massiv. Der aktuelle Entwurf zum Lärmaktionsplan Hessen bes tätigt nicht nur unter dem Aspekt des Lärmschutzes, sondern auch der verke hrlichen Entlastung des Odenwaldkreises und des Landkreises Darmstadt-D ieburg, dass eine Nord-Ost-Umgehung unverzichtbar ist. Anstelle einer Aufhebung des Pla- nungsrechts sollte die Wissenschaftsstadt Darmstadt vielmehr eine aktuali- sierte Kosten-Nutzen-Analyse zu einer Nord-Ost-Umgehung durchführen. lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes auf: „„Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können ... Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost- Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung mehr als kompensiert hätte.“ Es gilt in gleicher Weise wie beim Luftreinhaltepla n, dass nicht die Stadt Darmstadt ihren Verkehr in die Umgebung verdrängt, sondern die Um- gebung verdrängt ihren Verkehr nach Darmstadt. 1.8 Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Diebur g, Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 23.05.2014: Aus Sicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg kommt d er Nordostumgehung eine herausragende Funktion für die Anbindung des ö stlichen Teils des Land- kreises an das Bundesautobahn-Netz und die im Nordw esten von Darmstadt liegenden Kreisgebiete zu. Ferner ist eine entsprechende verkehrliche Lösung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung über die Nichtrealisierung der Nor dostumgehung er- folgt in Abwägung aller bekannten Gründe. Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituati on notwendigen Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: auch für Quell- und Zielverkehr zwischen dem Kreisg ebiet und dem MitteI- zentrum Darmstadt geboten. (Anmerkung: Darmstadt ist ein Oberzentrum) Nicht zuletzt die Machbarkeitsstudie, die im Auftra g des Landes Hessen in 2013 durchgeführt wurde, hat ergeben, dass die alte rnativ geprüften Trassen nicht geeignet sind, diese Verbindungen herzustelle n. Auch der Verkehrsent- wicklungsplan des Landkreises aus dem Jahr 2010 zei gt die wichtige Funkti- on einer Nordostumgehung auf. Nicht nur für die Sta ndortentwicklung des Landkreises, sondern auch der ganzen Region und som it der Stadt selbst, ist diese Verbindung von größter Bedeutung. Im Rahmen der vorgesehenen Aufhebung des Bebauungsp lans werden keine nachvollziehbar ausreichenden Alternativen genannt, so dass eine notwendi- ge Lösung der verkehrlichen Problematik nicht zu er warten ist. Insofern ist auch eine erforderliche städtebauliche Begründethei t des Aufhebungsverfah- rens nicht ersichtlich. Vielmehr widerspricht die A ufhebung dem Regionalplan Südhessen und somit dem Erfordernis des Anpassens a n die Ziele der Raumordnung. Die Aufhebung damit zu begründen, dass die Maßnahme zukünftig nicht mehr im Bundesverkehrswegeplan enth alten sein wird, ist hingegen nicht zielführend. Eine solche Entwicklung wäre Resultat der politi- schen Beschlusslage der Stadt Darmstadt und nicht v on außen zu verantwor- ten. Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung de s Bebau- ungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrichtung von beispielsweise regional übergreifenden P+R-Plätzen mit weiterem Aus- bau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betr ieblichem Mobili- tätsmanagement wird auch die Region entlasten. Das Land Hessen, in Auftragsverwaltung zuständig fü r den Ausbau der Bundesstraßen, hat im Rahmen der Aufhebung des Beba uungsplanes N 59 keine Bedenken vorgetragen. Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt- Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dies bezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von einer Ba sis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivisch en Aussagen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne No rdostumgehung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt w erden. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Gren züberschreitenden Form geschehen. Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den Regionalplan Südhessen teilt im Rahmen der Stellung nahmen zur Auf- hebung des Bebauungsplans N 59 mit Schreiben vom 26 .05.2014 mit, dass unter den gegebenen Umständen gegen die Aufheb ung des Be- bauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalpla nerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o .a. Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord- Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Problematik fehlender Alternativen wird auch de utlich bei den aktuell an- stehenden Diskussionen um eine Ausweitung des LKW-F ahrverbots und Ein- führung einer Umweltzone in der Stadt Darmstadt. Ge rade in Bezug auf die Umweltbelastung und der damit einhergehenden Gesund heitsgefährdung Darmstädter Bürgerinnen und Bürger hätte die Nordos tumgehung für die Stadt Darmstadt selbst entlastende Wirkung. In Kons equenz einer Auswei- tung des LKW-Fahrverbots und Einführung einer Umwel tzone ist hingegen eine Verdrängung des Verkehrs ins Umland und somit eine weitere deutliche Belastung der anliegenden Kommunen zu befürchten. zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- sen“) Die B 26 einschließlich der geplanten Nordostumgehu ng ist eine Bun- desstraße bzw. Bundesfernstraße mit überörtlicher B edeutung in der Baulast des Bundes. Der Bund bzw. das Land in Auftr agsverwaltung könnte auch über den Willen einer örtlichen Kommune hinweg den Bau einer Bundesfernstraße durchsetzen, wenn dies aus d er Aufgabenstel- lung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. Die politische Beschlusslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt bezieht sich nur auf die Aufhebung des Bebauungsplans N 59, nicht jedoch auf den Bundesverkehrswegeplan. Das bestehende LKW-Fahrverbot hat erfolgreich Wirku ng gezeigt und die Region von durchfahrenden LKWs entlastet. Es wa r bei den Erhe- bungen des LKW-Verkehrs im Zuge der Planung zur Nor dostumgehung noch nicht in Kraft getreten. Die Ausweitung des LKW-Durchfahrtsverbots und die A usweisung einer Umweltzone ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverf ahrens zum Be- bauungsplan N 59. Die Abstimmung mit dem Landkreis und Abwägung bezüg lich der Aus- weitung des LKW-Durchfahrtsverbotes erfolgt innerha lb der Beschluss- fassung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes. In diesem Kontext wurde daher gemeinsam mit dem Landkreis Darmstadt-D ieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen e iner Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darmst adt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das Erg ebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine Mehrbelastung der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die B 26, die B 449 und d ie B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. Darüber hinaus wird auf folgende Aussage im Rahmen der zweiten Fort- schreibung des Luftreinhalteplanes des Hessischen M inisteriums für Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Aus den genannten Gründen ist das Aufhebungsverfahr en ohne Vorhanden- sein einer sinnvollen Alternative zur Lösung der Ve rkehrsproblematik aus Sicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg nicht zu be grüßen. Es wird hier nochmals auf die Erforderlichkeit einer gemeinsamen ganzheitlichen Ver- kehrspolitik von Stadt und Landkreis hingewiesen. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 31.07.2015: Gegen die Planung bestehen von Seiten der Unteren V erkehrsbehörde er- hebliche Bedenken. Das Land Hessen wurde rechtskräftig dazu verurteilt , alle erdenklichen Maß- nahmen zu ergreifen, um die deutlichen Überschreitu ngen der zulässigen Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher schutz (in Kraft seit 29.09.2015) im Kapitel 8.5 zum Thema „Fehlende Nord-Ost- Umgehung“ hingewiesen: „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können ... Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost- Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung mehr als kompensiert hätte.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Alternativmaßnahmen zur Entlastung sind in der Begr ündung zur Aufhe- bung des Bebauungsplans aufgezählt und werden geprüft (Kap. A 5.1). Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide im Stadtgeb iet Darmstadt zu verrin- gern. Derzeit befindet sich der hierauf erarbeitete Luftr einhalteplan der Stadt Darm- stadt in Offenlage. Die hierin ergriffenen Maßnahme n zur Verringerung der Belastung in Form einer Umweltzone und eines (erwei terten) Durchfahrtsver- bots für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind nach den vorliegenden Gutachten jedoch nicht geeignet, die b estehende Schadstoffbe- lastung unter die geltenden Grenzwerte zu verringern. Somit ist zu erwarten, dass auch weiterhin die best ehenden Grenzwerte in einem Maß überschritten werden, welches weitere Schritte zur Luftreinhaltung erforderlich macht. Im bisherigen Verfahren zum Luftreinhalteplan der S tadt Darmstadt wurden die Auswirkungen einer Nordostumgehung einhergehend mit einem ausgear- beiteten städtebaulichen Verkehrskonzept nicht berücksichtigt. Durch die Maßnahmen des Luftreinhalteplans werden V erkehrsströme aus- schließlich aus dem Stadtgebiet auf Straßen im Land kreis Darmstadt-Dieburg verlagert, so dass es hierbei zu teils deutlichen U mwegen und damit einher- gehend insgesamt mehr Emissionen kommt. Die Entlast ung innerhalb des Stadtgebietes wird daher nur erreicht, weil die Bel astung künftig außerhalb des Stadtgebietes erfolgt. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes f ür den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Darmstadt wird bzw. wurde in e inem gesonderten Verfahren durch das Land Hessen (Hessisches Ministe rium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) behandelt. In der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird sinngemäß aufge- führt, dass auch durch den Bau der Nordostumgehung die lufthygieni- sche Situation nicht in dem Maße verbessert würde, um die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus wird im Luft reinhalteplan kon- statiert, dass „Berechnungen zufolge aber auch ohne diese Maßnahme (Anmerkung: Nordostumgehung) bereits im Jahr 2021-2022 mit einer Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ... zu rechnen ist.“ Da ein LKW-Durchfahrtsverbot Auswirkungen auf den L andkreis Darmstadt-Dieburg haben wird, wurde gemeinsam mit d em Landkreis Darmstadt-Dieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen einer Ausweitung der LKW-Durchfahrtsve rbotszone auf den Landkreis Darmstadt-Dieburg und den Odenwaldkre is herausarbeiten zu lassen. Das Ergebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine Mehrbelastung der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die B 26, die B 449 und die B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. Für das Gewerbegebiet Roßdorf wird aufgrund der bes onderen Situation eine Regelung getroffen werden, um den LKWs die Mög lichkeit zu ge- ben, über die B 26 in das Gewerbegebiet Roßdorf Wes t zu fahren, ohne den Ortskern von Roßdorf zu tangieren. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft u nd Verbraucher- schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes auf: Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Da der Bürgerentscheid zum Bau der Nordostumgehung am fehlenden Quo- rum scheiterte, kann auch nicht davon ausgegangen w erden, dass eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegen den Bau d er Nordostumgehung war. Mit der Aufhebung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan würden weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb des Stadtge biets verhindert wer- den, so dass weitergehende Beschränkungen erneut zu Lasten der Anwohner von Straßen im Landkreis erfolgen würden. Dies jedo ch würde unweigerlich „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können ... Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost- Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung mehr als kompensiert hätte.“ Ansonsten ist auf die Ausführungen in Kap. 7.5.5 zu verweisen.“ Bei der Luftreinhaltung geht es um den Gesundheitss chutz der Bewoh- ner Darmstadts – die Untersuchungen haben eindeutig ergeben, dass die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitu ngsverkehr nicht annähernd so stark belastet werden wird. Der Bürgerentscheid ist gescheitert. Maßgebend ist jetzt der mehrheitlich erklärte Wille der Stadtverordne- tenversammlung als Entscheidungsgremium im Rahmen der repräsenta- tiven Demokratie nach HGO (Hess. Gemeindeordnung). Diese hat am 15.12.2011 beschlossen, dass der Bebauungsplan N 59 aufgehoben werden soll. Siehe die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: zu verkehrlichen Situationen auf den Umleitungsstrecken im Landkreis führen, die zwangsläufig in Beschränkungen von Verkehren au f diesen Strecken füh- ren muss. Auch die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem vo rdringlichen Bedarf des Verkehrswegeplans des Bundes ist auf die ablehn ende Haltung der Stadt Darmstadt zurückzuführen und nicht auf den fehlende n Bedarf an einer ord- nungsgemäßen, innerstädtischen Verkehrsführung. Vor einer Entscheidung über Flächennutzungs- und Be bauungsplan ist des- halb der Nachweis zu führen, dass der Bau der Nordo stumgehung und die Entwicklung eines städtebaulichen Verkehrskonzeptes nicht bzw. nicht maß- geblich zur Verbesserung der Luftqualität und damit zum Schutz der Gesund- heit der Bürgerinnen und Bürger Darmstadts beitragen können. Die Gremien des Bundes und des Landes treffen ihre Entscheidungen auf Grundlage der Kompetenz ihrer eigenen Fachverwaltungen. Der Luftreinhalteplan bzw. die damit verbundenen Ma ßnahmen berück- sichtigen die Situation, dass die Nordostumgehung nicht gebaut wird. Siehe die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. 1.9 Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 26.05.2014: Von der Stadt Ober-Ramstadt werden Bedenken vorgebr acht, da Belange der Stadt als berührt angesehen werden. Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht über den Bereich des Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhande ne und künftige Ver- kehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplan s „N 59 Nord- ostumgehung“ von Seiten der Stadt Ober-Ramstadt nicht zugestimmt. Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg begründet die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden ke ine alternativen Pla- nungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Re gion vorgelegt. Die aufgeführten Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz der St adt Darmstadt sind hierzu als nicht ausreichend anzusehen. Die Entscheidung über den Nichtbau der Nordostumgeh ung (Aufhebung des Bebauungsplanes N 59) erfolgt in Abwägung aller bekannten Grün- de. Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt- Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dahe r diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei ner Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivisch en Aussagen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne No rdostumgehung Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Aufgabe des Bebauungsplanes führt im Kontext mi t den Überlegungen zur Ausweisung einer Umweltzone und Verschärfung de s bisherigen LKW- Fahrverbotes zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelast ung der Menschen im Stadtteil Hahn, B 426, ohne hierauf durch die gepla nten Maßnahmen der Stadt Darmstadt auch nur ansatzweise einzugehen. Eine Zunahme sowohl der Verkehrsbelastung – hier be sonders des Schwer- lastverkehrs – als auch der Feinstaubbelastung, ist von Seiten der Stadt Ober-Ramstadt mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren. Die Bestandsbelastung dürfte nicht viel geringer se in als an der Messstelle Darmstadt, Hügelstraße. und müssen fortgeschrieben bzw. weiterentwickelt we rden. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Gren züberschreitenden Form geschehen. Das bestehende LKW-Fahrverbot hat erfolgreich Wirku ng gezeigt und die Region von durchfahrenden LKWs entlastet. Es wa r bei den Erhe- bungen des LKW-Verkehrs im Zuge der Planung zur Nor dostumgehung noch nicht in Kraft. Die mögliche Einführung der Umweltzone erfolgt in e inem eigenen Ver- fahren und ist nicht Gegenstand des Aufhebungsverfa hrens zum Be- bauungsplan N 59. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten du rchgeführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 20 10, die von Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifiz ierten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grun dlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten J ahre treffen zu können. Zusammenfassend konnte durch die o.g. Erhebungen fe stgestellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftss tadt Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Ver gleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschlandweite Tre nd des Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissensch aftsstadt Darm- stadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen au s Richtung Osten (Kra- nichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrserhebun- gen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumg ehung prognosti- zierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entla stungen des inner- städtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordo stumgehung in Frage zu stellen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauun gsplans den Zielen der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumg ehung als Bundesfern- straße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. Die angeführte Kostenentwicklung stellt keine Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nordostumgehung dar. Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 27.07.2015: Zu der genannten Bauleitplanung werden Bedenken vor gebracht, da Belange der Stadt Ober-Ramstadt als berührt angesehen werden. Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht über den Bereich des Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhande ne und künftige Ver- kehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplan s N 59 Nordostum- gehung von Seiten der Stadt Ober-Ramstadt nicht zugestimmt. Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg begründet die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden ke ine alternativen Pla- Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den Regionalplan Südhessen teilt im Rahmen der Stellung nahmen zur Auf- hebung des Bebauungsplans N 59 mit, dass unter den gegebenen Um- ständen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostum- gehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenk en bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o .a. Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord- Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- sen“) Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzl ich in Frage ge- stellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür meh r angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. Der Rechtsweg steht jedermann offen. Die Entscheidung über den Nichtbau der Nordostumgeh ung (Aufhebung des Bebauungsplanes N 59) erfolgt in Abwägung aller bekannten Grün- de. Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: nungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Region vorgelegt. Die in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungspl ans N 59 auf Seite 28 angeführte Untersuchung von LKW-Ausweichrouten in A bstimmung mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg zur Durchsetzung eines LKW-Durchfahrtver- botes wurde nicht vorgenommen. Die aufgeführten Ers atzmaßnahmen im Verkehrsnetz der Stadt Darmstadt sind hierzu als ni cht ausreichend anzuse- hen. Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauun gsplans den Zielen der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumg ehung als Bundesfern- straße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. In den Begründungen zur Aufhebung des Bebauungsplan s N 59 und der 5. Änderung des Flächennutzungsplans werden zur geplan ten Vorgehensweise der Stadt Darmstadt zu Abweichungsanträgen zum Regi onalplan und Lan- desentwicklungsplan unterschiedliche Aussagen getro ffen. Es liegen keine Beschlussfassungen der Regionalversammlung Südhessen zu Abweichungen vom Regionalplan gem. § 8 HLPG vor. Die angeführte Kostenentwicklung stellt keine Begründung zur Aufhebung des Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dahe r diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei ner Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivisch en Aussagen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne No rdostumgehung und müssen fortgeschrieben bzw. weiterentwickelt we rden. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Gren züberschreitenden Form geschehen. In der Begründung auf Seite 27 wird darauf hingewie sen, dass die auf- geführten Maßnahmen – auf Seite 28 – sich in der Um setzung bzw. in der Planung befinden. Im weiteren Text wird auf ein e Fortschreibung der Verkehrsentwicklungspläne der Wissenschaftsstadt Da rmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg hingewiesen. Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den Regionalplan Südhessen teilte im Rahmen der Stellun gnahmen zur Auf- hebung des Bebauungsplans N 59 mit, dass unter den gegebenen Um- ständen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostum- gehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenk en bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- schließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o .a. Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord- Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- zungsplan 2010 auszugehen“. Das Regierungspräsidium weist explizit in seinem Sc hreiben darauf hin, dass ein funktionslos gewordenes Ziel auch keine Re chtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. entfaltet. Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzl ich in Frage ge- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bebauungsplans Nordostumgehung dar. Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. stellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür meh r angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. Der Rechtsweg steht jedermann offen. 1.10 Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim, Wilhelm-Leuschner-Straße 3, 64850 Schaafheim Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.05.2014: Die Gemeinde fordert eine Fortführung des Bebauungs planverfahrens. Auf- grund der Betroffenheit zahlreicher Schaafheimer Bü rger, die in Darmstadt berufstätig sind, ist es eine unumgängliche Maßnahm e, eine Lösung in Form einer Nordostumgehung oder einer gleichwertigen Lös ung weiter zu verfol- gen. In Folge zu erwartender steigender Verkehrszahlen u nd der aktuell immer häufiger vorkommenden Rückstauprobleme auf die B 26 ist aus unserer Sicht, die Maßnahme unumgänglich. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten du rchgeführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 20 10, die von Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassifiz ierten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grun dlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten J ahre treffen zu können. Zusammenfassend konnte durch die o.g. Erheb ungen festge- stellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehr saufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenscha ftsstadt Darm- stadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. D er Vergleich der ak- tuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschlandw eite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissen- schaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Rich- tung Osten (Kranichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuell en Verkehrser- hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordo stumgehung prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizier ten Entlastungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung in Frage zu stellen. Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag g egebene Mach- barkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumge hung für Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobah- nen A 5 und A 67. In der Studie wurde deutlich, das s der Wissen- schaftsstadt Darmstadt angesichts der Verkehrsström e aus dem Osten leistungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser errei- chen zu können. Eine Umgehungstrasse wie die Nordos tumgehung hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt ein- fließenden Verkehrsströme geführt. Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Da rmstadt kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfri stige Vorhaben ge- plant, die zu einer generellen Reduzierung des moto risierten Verkehrs- aufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden L andkreisen, beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtu ng von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von B+R-Plätzen, das Betriebliche Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und In stitutionen (Unter- stützung des Beratungsprogramms „Südhessen effizien t mobil“), die Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenopti mierung), die Un- tersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, N avigationssys- teme, Abstimmung mit dem Landkreis). Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkeh rlicher Effekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent wicklungsplanes entwickelt. 1.11 Gemeindevorstand Mühltal , Ober-Ramstädter Straße 2-4, 64367 Mühltal Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.05.2014: Die Gemeinde Mühltal spricht sich gegen die Aufhebu ng des Bebauungspla- nes aus. Der Stadt Darmstadt als Oberzentrum kommt innerhalb der Regionalplanung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: für die Region Südhessen eine bedeutende Rolle zu. Mit ihrem großen Potential an Arbeitsplätzen im gew erblichen und industriel- len Bereich, den vorhandenen öffentlichen Dienstlei stungen im Verwaltungs- bereich, dem breitgefächerten Angebot an Dienstleis tungen im Einzelhan- delsbereich, insbesondere beim großflächigen Einzel handel, sowie den kultu- rellen Angeboten leistet die Stadt aber nicht nur e inen wichtigen Beitrag für die Region Südhessen, es werden mit dem damit verbu ndenen Individualver- kehr aber auch die Bürger im Stadtgebiet und in den umliegenden Kommunen extrem belastet. Um diese Belastungen zu reduzieren und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch in Zukunft zu gewährleisten , ist eine Modernisierung der vorhandenen verkehrlichen Infrastruktur unerläs slich, wobei die Nord- ostumgehung einen Schwerpunkt bildet. Demzufolge ist die Umgehungsstraße nicht nur auf la ndesplanerischer Ebene dargestellt. Sie ist vielmehr auch im Regionalplan als sonstige regional be- deutsame Straße zeichnerisch dargestellt und im Tex tteil als verbindliches, abschließend abgewogenes Ziel unter Punkt Z5.2-7 au fgeführt und somit Planungsvorgabe für die kommunale Bauleitplanung. Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrsproblem e diskutierten Alterna- tiven stellen keinen akzeptablen Lösungsansatz dar, da sie lediglich die Prob- leme auf die benachbarten Kommunen umverlagern und dort die ohnehin seit Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Be hörde für den Regionalplan Südhessen teilt im Rahmen der Stellung nahmen zur Auf- hebung des Bebauungsplans N 59 mit, dass unter den gegebenen Um- ständen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sic ht keine Beden- ken bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schreibt das Regierungs präsidium ab- schließend : „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführu ngen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr we iterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von ei ner Funktionslosig- keit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord- Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennut- zungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos geworde nes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 Ba uGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumor dnung anzupas- sen“) Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituati on notwendigen Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung de s Bebau- ungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrichtung von Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Jahrzehnten bereits bestehenden negativen Auswirkun gen des nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Darmstädter Verkehrsne tzes noch weiter ver- schärfen. Die Gemeinde Mühltal regt deshalb nicht nur die Bei behaltung des bestehen- den Planungsrechts, sondern viel mehr noch dessen a lsbaldige Umsetzung an. beispielsweise regional übergreifenden P+R-Plätzen mit weiterem Aus- bau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betr ieblichem Mobili- tätsmanagement wird auch die Region entlasten. Weit ere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkehrlicher Effekte we rden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes entwickelt. Der Anregung wird nicht gefolgt. 1.12 Gemeinde Groß-Zimmern, Der Gemeindevorstand, Rathausplatz 1, 64846 Groß-Zimmern Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 02.06.2014: Gegen die Aufhebung des Bebauungsplan N 59 wird mit folgender Begrün- dung Widerspruch eingelegt: Die Nordostumgehung war mit Beschluss der Bundesreg ierung vom 02.07.2003 in den Verkehrsplan des Bundesverkehrsmi nisteriums und in den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) aufge- nommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordr inglichem Bedarf ein- gestuft. Erst durch die politische Entscheidung der Stadt Darmstadt, die Nordostumgehung nicht weiter zu verfolgen wurde die Trasse in der laufen- den Fortschreibung der Bundesverkehrswegeplanung nicht weiter berücksich- tigt. Auch gegen diese Entscheidung der Stadt Darms tadt erhebt die Gemein- de Groß-Zimmern Widerspruch. Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugrunde liegen de Trasse der Nordostumgehung sollte die B 26 mit der Nordtangent e (Martin-Luther-King- Ring) und weiter westlich mit der B 42 verknüpfen u nd damit die Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine Anbindung an die A 5 (An- schlussstelle (AS) Weiterstadt / B 42) herstellen. Der Bebauungsplan N 59 Die B 26 einschließlich der geplanten Nordostumgehu ng ist eine Bun- desstraße bzw. Bundesfernstraße mit überörtlicher B edeutung in der Baulast des Bundes. Der Bund bzw. das Land in Auftr agsverwaltung könnte auch über den Willen einer örtlichen Kommune hinweg den Bau einer Bundesfernstraße durchsetzen, wenn dies aus d er Aufgabenstel- lung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. Die politische Beschlusslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt bezieht sich nur auf die Aufhebung des Bebauungsplans N 59, nicht jedoch auf den Bundesverkehrswegeplan. Der Sachverhalt ist korrekt dargestellt. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Vereinbar ung mit dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen das Planfeststellungsver fahren der Fachbehör- de. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. Sep- tember 2002 gefasst, der Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund eines Bürgerentsch eides vom 7. Juni 2009 und des daran anschließenden Bestätigungsbesch lusses der Stadtver- ordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des Satzu ngsbeschlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauungsplan regelte im Bereich der vor- gesehenen Tunnelstrecken auch die bauplanungsrechtl iche Wiederherstel- lung aller bestehenden Nutzungen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sollen die überlagerten Bereiche der bestehenden Bebauungspläne wieder in Kraft gesetzt werden. Bei der Entscheidung der Stadt Darmstadt wurden die verkehrlichen Rah- menbedingungen sowohl aus Sicht der Stadt als auch aus Sicht des östlichen Umlandes völlig außer Acht gelassen. Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmst adt-Dieburg kommt zu gänzlich gegenseitigen Auffassungen. So heißt es hier: „Als Maßnahmen hoher Priorität benennt das Handlungs- konzept für das Straßennetz: • Westranderschließung Darmstadt (Abschnitt Eifelri ng bis Eschollbrücker Str.) und • Nordostumgehung Darmstadt. Die beiden Maßnahmen führen zum einen zu einer Verb esserung der Um- feldqualität in sensiblen Netzabschnitten, zum ande ren zu einer Beseitigung der Engpasssituation im westlichen und östlichen Or tseingangsbereich der Stadt Darmstadt und so zu einer für die Gewährleist ung eines leistungsfähi- Wie in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungspl ans N 59 unter Punkt A 5.2 und A 5.3 beschrieben, ist ü ber die Wiederin- kraftsetzung der vom Bebauungsplan N 59 überlagerte n vorher gelten- den Planungen hinaus vorgesehen zu prüfen, für best immte Teilberei- che des jetzigen Bebauungsplans N 59 erneut separat e Aufstellungsbe- schlüsse zu fassen (Beispiel: zusätzliche Gewerbefl ächen an der Mar- burger Straße). Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaft sstadt Darm- stadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkrei ses Darmstadt- Dieburg war die Nordostumgehung als „gesetzt“ anges ehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden dahe r diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei ner Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne k eine perspektivischen Aussagen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situ ation ohne Nord- ostumgehung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt wer- den. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis - bzw. Stadt- Grenzüberschreitenden Form geschehen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gen Verkehrsablaufs entscheidenden Entlastung des i nnerstädtischen Net- zes. Hierdurch wird die Erreichbarkeit des Oberzent rums Darmstadt für die Verkehre aus dem Umland gesichert und somit ein wes entlicher Beitrag für die Zukunftsfähigkeit der Region geleistet, deren B edeutung als einer der bundesweit führenden Wirtschaftsstandorte stets im Kontext von Stadt Darm- stadt und Landkreis Darmstadt-Dieburg zu sehen ist. Die Modellstruktur ist bzgl. Straßennetz und Verkeh rsverteilung im Stadtge- biet Darmstadt bei weitem nicht so differenziert wi e im Landkreis, da es im Rahmen der Aufgabenstellung als ausreichend anzuseh en ist, die Verteilung der Pendlerverkehre aus dem Landkreis Darmstadt-Die burg auf den Haupt- einfallachsen zum Oberzentrum zutreffend darzustell en. Aufgrund des deut- lich höheren Detaillierungsgrades des Darmstädter V erkehrsmodells auf Ba- sis der alten VDRM sind daher die Auswirkungen von Netzergänzungen auf die innerstädtische Verkehrsverteilung von Darmstad t in den entsprechenden städtischen Verkehrsuntersuchungen zur Westrandersc hließung (2003 bzw. 2010) und zur Nordostumgehung (2007) zuverlässiger dargestellt.“ (S. 48 VEP LaDaDi, Mai 2011). Ergänzt wird dies durch die entsprechenden Abbil- dungen (Abbildung vm-1 und vm-2, VEP LaDaDi, Mai 2011). Weiterhin wird auf S. 51 des VEP LaDaDi die Nordost umfahrung als „Maß- nahme mit hoher Priorität“ eingestuft (S. 57, VEP LaDaDi, Mai 2011). Die Gemeinde Groß-Zimmern ist bemüht, die Stadt Dar mstadt so wenig wie möglich durch Pendelverkehre zu belasten – dazu wur den in der Vergangen- heit vielfältige Anstrengungen im ÖPNV umgesetzt (S chnellbus nach Darm- stadt). Eine zukunftsfähige Alternative einer Straßenbahnverbindung nach Darmstadt (auf bestehenden alten Bahntrassen) wurde jüngst we gen nicht ausreichen- der Wirtschaftlichkeit deutlich hinterfragt. So bleibt für vielfältige Wegebeziehungen als Alter native nur noch der PKW. Die B 26 als maßgebliche Einfallstraße nach Darmsta dt, aber auch als Ver- bindung zu den westlichen Autobahnen ist heute scho n in den Spitzenstun- Im VEP LaDaDi wurden keine alternativen untersucht bzw. Szenarien bedacht, wenn die Nordostumgehung nicht realisiert würde. Sie wurde behandelt ähnlich einer Straße im Bestand. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch wenn die Nutzen-Kosten-Analyse kein positives Ergebnis erbracht hat, wurde die Straßenbahnverbindung von Darmstadt nach Groß- Zimmern bisher nicht aufgegeben. Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituati on notwendigen Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung de s Bebau- ungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrichtung von Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: den überstaut. Darmstadt versucht sich dagegen zu w ehren durch sogenann- te „Pförtnerampeln“ an den Stadteingängen; dadurch bleibt der Stau vor der Stadt (im Umland). Mit der einseitigen Vorgehensweise der Stadt Darmst adt auf Kosten der Bür- ger der östlichen Umlandgemeinden kann die Gemeinde Groß-Zimmern nicht mitgehen. Die Gemeinde fordert stattdessen die Aufr echterhaltung des Be- bauungsplans N 59 in seiner heutigen Rechtsfunktion und die Wiedereinset- zung der Maßnahme in den Bundesverkehrswegeplan. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 07.07.2015: Es wird auf die obige Stellungnahme vom 02.06.2014 verwiesen und diese noch einmal bekräftigt, da sich die Position der Ge meinde Groß-Zimmern nicht geändert hat. beispielsweise regional übergreifenden P+R-Plätzen mit weiterem Aus- bau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betr ieblichem Mobili- tätsmanagement wird auch die Region entlasten. Die Forderung wird zur Kenntnis genommen, ihr wird jedoch nicht ge- folgt. Aktuell wird der Bundes-Verkehrswegeplan 201 5 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwaltung des Bundes, ware n hierzu gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewe rtung im Rah- men der Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verk ehr und Landes- entwicklung beim Bundesverkehrsministerium eingerei chte Liste der Hessischen Bundesfernstraßenprojekte sowie Bundesst raßenortsumge- hungen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In F olge wird die Nordostumgehung nicht mehr im neuen Bundes-Verkehrs wegeplan 2015 enthalten sein. Der Verweis auf die Stellungnahme vom 02.06.2014 wi rd zur Kenntnis genommen, im Übrigen wird auf die entsprechende Prü fung (siehe oben) zu dieser Stellungnahme verwiesen. 1.13 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 10.07.2015: Da bei regionalen Raumordnungs- bzw. Flächennutzung splanungen auch die Frage einer vorsorglichen Vermeidung ggf. eintreten der Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken (Störung des Funkbetriebs) du rch neu zu errichtende Bauwerke eine wesentliche Rolle spielt, wird auf Folgendes hingewiesen: • Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Tele kommunikationsge- setzes (TKG) vom 09.05.2012 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Rich tfunkstrecken. Die (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durch- geführten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemein- sam abgegeben.) Gemäß den Hinweisen der Bundesnetzagentur sind die im Aufhebungs- verfahren zum Bebauungsplan N 59 behandelten mobili täts- und ver- kehrsrelevanten Themen von den Aufgaben der BNetzA nicht berührt, insofern werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfa hren (z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bundesimmis sionsschutzge- setzes) einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommend en Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mit teilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richt- funkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnah men bzw. Flächen- nutzungen zu informieren. • Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhö- hen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlic h. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geri nger Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorliegenden Fall di e Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit Höhen über 20 m enthal ten, wurde keine weitere Prüfung der vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt. • Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Rich tfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNet zA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfu nkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Rich tfunkstrecken unter Be- rücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hin- dernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusam- menhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Fläch ennutzung erforder- lichen Informationen können deshalb nur die Richtfu nkbetreiber liefern. Au- ßerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern n icht ermächtigt, Aus- künfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Para metern der Richt- funkstrecken zu erteilen. • Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb bef indlichen Richtfunktrassen in Flächennutzungsplänen, wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine Dokumentat ionspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene Maßnahme zur vorsorgl ichen Störungs- vermeidung darstellt, die auch durch die öffentlich en Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. Eine Darstellung der T rassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wün- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: schen und mit einer Veröffentlichung ihrer Richtfun k-Standortdaten einver- standen sind (Datenschutz). Zu den Betreibern von Richtfunkstrecken gehö- ren z.B. die in Deutschland tätigen großen Mobilfun kunternehmen. Diese erfüllen zwar einen öffentlichen Auftrag, sind jedo ch untereinander Wettbe- werber. Übersichten zu den Netzstrukturen gehören d aher zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung un terliegt grundsätzlich den Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berü cksichtigung dieser Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukom mender Richt- funkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig aktu- elle Übersichten zu führen. • Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Hö he von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Maste n, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen, etc.), wird empfohle n, entsprechende An- fragen an die Bundesnetzagentur zu richten. Bei Abf orderung einer Stel- lungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Bauge- biets anzugeben und ausreichend übersichtliches top ografisches Kartenma- terial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches s owie das Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln. Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken mil itärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträg e können beim Bun- desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstle istungen der Bundes- wehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. • Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und w irtschaftlich sehr gefrag- te Kommunikationslösung darstellt, sind Information en über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum der Mitteilung gilt. • Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photov oltaikanlagen wird auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlagen be einflusst werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalten die P lanungsträger dazu ei- ne Mitteilung und entsprechende Hinweise zur Störungsvermeidung. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.14 Polizeipräsidium Südhessen , Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.04.2014: Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen keine Bede nken gegen die geplan- ten Maßnahmen. Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB vom 30.07.2015: Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen Bedenken g egen die Aufhebung des Bebauungsplans. Das Land Hessen wurde rechtskräftig dazu verurteilt , alle erdenklichen Maß- nahmen zu ergreifen, um die deutlichen Überschreitu ngen der zulässigen Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide im Stadtgeb iet Darmstadt zu verrin- gern. Derzeit befindet sich der hierauf erarbeitete Luftr einhalteplan der Stadt Darm- stadt in Offenlage. Die hierin ergriffenen Maßnahme n zur Verringerung der Belastung in Form einer Umweltzone und eines (erwei terten) Durchfahrtsver- bots für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sind nach den vorliegenden Gutachten jedoch nicht geeignet, die b estehende Schadstoffbe- lastung unter die geltenden Grenzwerte zu verringern. Somit ist zu erwarten, dass auch weiterhin die best ehenden Grenzwerte in einem Maß überschritten werden, welches weitere Schritte zur Luftreinhaltung erforderlich macht. Im bisherigen Verfahren zum Luftreinhalteplan der S tadt Darmstadt wurden die Auswirkungen einer Nordostumgehung einhergehend mit einem ausgear- beiteten städtebaulichen Verkehrskonzept nicht berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. (Anmerkung: Die Stellungnahme wurde im Rahmen der parallel durch- geführten Offenlagen der Änderung 5.1 des Flächennutzungsplans und der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 zu beiden Verfahren gemein- sam abgegeben.) Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes f ür den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Darmstadt wird bzw. wurde in e inem gesonderten Verfahren durch das Land Hessen (Hessisches Ministe rium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) behandelt. In der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes wird sinngemäß aufge- führt, dass auch durch den Bau der Nordostumgehung die lufthygieni- sche Situation nicht in dem Maße verbessert würde, um die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Darüber hinaus wird im Luft reinhalteplan kon- statiert, dass „Berechnungen zufolge aber auch ohne diese Maßnahme (Anmerkung: Nordostumgehung) bereits im Jahr 2021-2022 mit einer Einhaltung des Immissionsgrenzwertes ... zu rechnen ist.“ Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Durch die Maßnahmen des Luftreinhalteplans werden V erkehrsströme aus- schließlich aus dem Stadtgebiet auf Straßen im Land kreis Darmstadt-Dieburg verlagert, so dass es hierbei zu teils deutlichen U mwegen und damit einher- gehend insgesamt mehr Emissionen kommt. Die Entlast ung innerhalb des Stadtgebietes wird daher nur erreicht, weil die Bel astung künftig außerhalb des Stadtgebietes erfolgt. Da ein LKW-Durchfahrtsverbot Auswirkungen auf den L andkreis Darm- stadt-Dieburg haben wird, wurde gemeinsam mit dem L andkreis Darm- stadt-Dieburg ein Verkehrsgutachten beauftragt, um die Auswirkungen einer Ausweitung der LKW-Durchfahrtsverbotszone auf den Kreis Darm- stadt-Dieburg und den Odenwaldkreis herausarbeiten zu lassen. Das Ergebnis zeigt, dass das LKW-Durchfahrtsverbot eine Mehrbelastung der B 426, L 3104 und L 3115 zur Folge hat, für die B 26, die B 449 und die B 3 Süd wird eine Entlastung prognostiziert. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes d es Hessisches Mi- nisteriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz (in Kraft seit 29.09.2015) führt im Kapitel 8.5 zum Thema „Feh- lende Nord-Ost-Umgehung“ folgendes aus: „Nicht die Stadt Darmstadt verdrängt ihren Verkehr in die Umgebung, sondern die Umgebung verdrängt ihren Verkehr nach D armstadt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Umlandgemeinden i hren Standort- vorteil zu Lasten der Gesundheit der Darmstädter Be völkerung sichern oder sogar ausbauen sollten. Allerdings muss auch der Darmstädter Verkehr Einsch ränkungen durch die Einführung der Umweltzone hinnehmen, die ggf. i n wenigen Jahren durchaus stärker ausfallen können ... Eine Umgehungsstraße kann ein probates Mittel zur B elastungsminimie- rung darstellen, wenn sie so geführt wird, dass ein e möglichst gute Be- lüftung gewährleistet ist und nur wenige Personen b elastet werden. Das wäre bei der Nord-Ost-Umgehung in Darmstadt nicht g ewährleistet. Die Umgehungsstraße wäre weiterhin mitten durch Darmsta dt gegangen und hätte nur in einem Bereich des geplanten Tunnel s zu einer Verrin- gerung der Verkehrsabgase geführt. Andererseits hät te die Nord-Ost- Umgehung aber wahrscheinlich zu einem noch höheren Verkehrsauf- kommen geführt, was in Summe die damit erzielbare V erbesserung mehr als kompensiert hätte.“ Ansonsten ist auf die Ausführungen in Kap. 7.5.5 zu verweisen.“ Bei der Luftreinhaltung geht es um den Gesundheitss chutz der Bewoh- ner Darmstadts – die Untersuchungen haben eindeutig ergeben, dass die Bevölkerung im Landkreis auch durch den Umleitu ngsverkehr nicht Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 23.12.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Da der Bürgerentscheid zum Bau der Nordostumgehung am fehlenden Quo- rum scheiterte, kann auch nicht davon ausgegangen w erden, dass eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegen den Bau d er Nordostumgehung war. Mit der Aufhebung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan würden weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung innerhalb des Stadtge biets verhindert wer- den, so dass weitergehende Beschränkungen erneut zu Lasten der Anwohner von Straßen im Landkreis erfolgen würden. Dies jedo ch würde unweigerlich zu verkehrlichen Situationen auf den Umleitungsstrecken im Landkreis führen, die zwangsläufig in Beschränkungen von Verkehren au f diesen Strecken füh- ren muss. Auch die Herausnahme der Nordostumgehung aus dem vo rdringlichen Bedarf des Verkehrswegeplans des Bundes ist auf die ablehn ende Haltung der Stadt Darmstadt zurückzuführen und nicht auf den fehlende n Bedarf an einer ord- nungsgemäßen, innerstädtischen Verkehrsführung. Vor einer Entscheidung über Flächennutzungs- und Be bauungsplan ist des- halb der Nachweis zu führen, dass der Bau der Nordo stumgehung und die Entwicklung eines städtebaulichen Verkehrskonzeptes nicht bzw. nicht maß- geblich zur Verbesserung der Luftqualität und damit zum Schutz der Gesund- heit der Bürgerinnen und Bürger Darmstadts beitragen können. annähernd so stark belastet werden wird. Der Bürgerentscheid ist gescheitert. Maßgebend ist jetzt der mehrheitlich erklärte Wille der Stadtverordne- tenversammlung als Entscheidungsgremium im Rahmen der repräsenta- tiven Demokratie nach HGO (Hess. Gemeindeordnung). Diese hat am 15.12.2011 beschlossen, dass der Bebauungsplan N 59 aufgehoben werden soll. Siehe Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben. Die Gremien des Bundes und des Landes treffen Ihre Entscheidungen auf Grundlage der Kompetenz ihrer eigenen Fachverwaltungen. Der Luftreinhalteplan bzw. die damit verbundenen Ma ßnahmen berück- sichtigen die Situation, dass die Nordostumgehung nicht gebaut wird. Siehe im Übrigen die Ausführungen zum Luftreinhalteplan weiter oben.
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LAKEM78R02_NOU_Darmstadt_Feb_201MB-plan_2010_04_01.dwg Erstelldatum: #1/2010 Anschluss an Abschnitt Mitte < Plotgröße: 1540 x 841 mm Plotdatum: 46/2010 8:00:24 # Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1:2.000 Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - mit Landschaftsplan für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeid und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger Straße. Blatt 1 von 2 - Planzeichnung Abschnitt Nord und Textliche Festsetzungen I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004, (BGBi. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316) In Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBi. | S. 466) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.02.1990 (BGBi. | 1991 S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsberelches m zu 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO) Die In $ 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ($ 1 (6) BauNVO). 2.2 Mischgebiet ($ 6 BauNVO) Gemäß $ 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungen gemäß 86 (2) Nr. 6 bis 8 BauNVO nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind. Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGß ist die Nutzung erst zulässig, wenn die Bahnflächen entwidmet worden sind. 2.3 _ Gewerbegebiet ($ 8 BauNVO) 0.19) Es sind nur nicht erheblich störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig sind gemäß $ 1 (5) BauNVO Tankstellen ($ 8 (2) Nr. 3) und Anlagen für sportliche Zwecke ($ 8 (2) Nr. 4). Ausnahmen nach $ 8 (3) BauNVO sind nur für Nutzungen nach $& 8 (3) Nr. 1 BauGB zulässig. 3, Maß der baulichen Nutzung 3.1 im GE: Grundflächenzahl GRZ 06 im MI: maximale Grundfläche GR „MR 3.2 im GE: Geschossflächenzahl GFZ Ei) im MI: maximale Anzahl der Vollgeschosse. Über dem letzten zulässigen Vollgeschoss Ist kein Staffelgeschoss zulässtig. 11 3.3 Maximal zulässige Grundfläche der oberirdischen Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen der Tunneltrasse 3.4 Maximale zulässige Grundfläche der wieder herzustellenden Gebäude m.>) ist die Bestandsfläche 4. Überbaubare Grundstücksflächen 4.1 Baugrenzen —— 5. Flächen für Versorgungsanlagen 5,1 Unterflur-Druckerhöhungsanlage OD 6. Verkehrsflächen 6.1 Straßenverkehrsfläche Er 6.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Grünflächenzahl (GrFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grünfläche je Bezugsfläche mindestens anzulegen sind. BE 6.2.1 Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz [BHF | Verkehrsfläche für den öffentlichen Nahverkehr mit Integrierten Parkplätzen und Grünflächen 6.2.2 Zweckbestimmung Parkplatz / Parkstreifen IP 6.2.3 Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich 6.2.4 Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Fer] Innerhalb der öffentlichen Grünflächen unverzichtbare Hauptwegever- bindungen, die aber nach Lage und Verlauf gestalterisch den Jeweillgen Gegebenheiten anzupassen sind. 6.3 Korridor für bauliche Anlagen zur unterirdischen Führung der Straßentrasssse ===: gem.$9Abs. 3 BauGB. O2 6.3.1 unterirdische Btriebsgebäudee —— I ——— Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale = ga eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus . geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicher- stellen. 6.3.2 Oberirdische Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen - Technisch erforderliche oberirdische Gebäudeteile ee (u.a. Abluftkamin, Zugänge) 5 + Aus Gründen des Schall- und allgemeinen Immissionsschutzes wird für den Abluftkamin eine Höhe von 10 m über GOK bezogen auf die Mitte der angrenzenden Kranichsteiner Straße festgesetzt. Zum Schutz der benach- barten Wohnnutzung Ist gemäß Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008 an der Kaminmündung ein maximaler Schallleistungspegel von 81 dB (A) einzuhalten. - Notausstieg IF 6.4 Bereich für mögliche Kreuzungsbauwerke mit den Bahngleisen NIE 7. Grünflächen 7.4 Öffentliche Grünfläche mit integrierten Wegen ] 7.1.1. Zweckbestimmung Parkanlage ir 7.1.2 Zweckbestimmung Sportanlage 7.1.3 Zweckbestimmung Sportanlage - Tennisanlage 7.1.4 Zweckbestimmung Freibad 7.1.6 Zweckbestimmung Reiterhof mit Gastronomie und betriebsgebundenem Wohnen ED] .# = 7.1.5 Zweckbestimmung Spielplatz / Skateranlage Eu maximal zulässige Grundfläche der Gebäude und Nebenanlagen Zulässig sind: Ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss, Satteldach oder [ET Flachdach, eine Traufnöhe von max. 5,0 m. THsom 7.1.7. Zweckbestimmung Kleingartenanlage 7.1.8 Integrierter Parkplatz Bi 7.1.9 Wiederherstellung der Stallungen des Fohlenhofs [9 7.1.10 Wiederherstellung Betriebshof Sportamt 7.2 8.1 8.1.1 8.2 8.2.1 9.1 9.1.1 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 10. 10.1 11. 11.1 11.1.1 11.1.2 11.1.3 11.1.4 11.1.5 11.1.6 11.1.7 11.1.8 12. 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 14 1.2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 gärtnerische Nutzung u 3.2.8 Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltelnwirkungen Im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Schallschutzanlage, erforderliche Höhe gemäß — Tr Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008 Lärmschutzwand, nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan O 17 Fläche für Schallschutzanlagen AAN Lärmschutzwall, erforderliche Höhe gemäß 3.2.10 Schalltschnischer Untersuchung vom 18.01.2008 MS} unter Verwendung von Aushubmaterial Flächen für schlenengebundene Verkehrsmittel III Straßenbahn III Haltepunkt ® Bahnanlagen 32 Gleisanlagen Odenwaldbahn | N N \ | Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGB sind andere in diesem Bebauungsplan fest- gesetzte Nutzungen der Flächen erst nach der Entwidmung zulässig. Bahnhof Flächen für die Landwirtschaft und Wald Flächen für Wald ] Flächen für Aufschüttungen Flächen für Aufschüttungen Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicherstellen. Naar i >» Jrr\ Im Bereich der Kleingartenanlage "Alfred-Messel-Weg” ist eine Erhöhung des 0% Ursprungsgeländes nach Südosten zum Alfred-Messel-Weg um max. 3 m zulässig. Im Norden an der Grenze zum Park der Oetinger Villa ist die Überhöhung auf die Mindestüberdeckung des Tunnels von 1,0 m zu reduzleren. Dazwischen ist das Gelände so zu modellieren, dass wieder eine Kleingartennutzung möglich Ist Im Park der Oetinger Villa ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes zulässig. Im Bereich der Sportplätze im Bürgerpark ist eine Erhöhung des Ursprungsgeländes um max. 2 m zulässig. Im Bereich des Freibadgeländes ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes zulässig. Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung zulässig. im Bereich nördlich des Martin-Luther-King-Rings ist nach Rückbau des alten Straßenverlaufes eine Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung zulässig. Im Bereich südlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eina Erhöhung des Ursprungsgeländes über der alten Trasse um max. 4,5 m zulässig. In Verlängerung der Marburger Straße Ist zur Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes eine Erhöhung der Arheilger Straße auf das Niveau der Im Bereich nördlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eine &> 1. Marburger Straße erforderlich. IV. Sonstige Planzeichen 1. Bestehende Böschungen Bestshender Bachlauf / Wegequerung -)c- Geöffneter und renaturierter Bachlauf / Wegequerung so 2. Bestehende Brücken —/ IM Hochabsorblerende Trogwände mit vorgelagertem Versorgungskanal / Kabelschacht N Aufstellflächen der Feuerwehr an den Notausstiegen (Zy) Landschaftsplanerische und grüngestalterlsche Festsetzungen Aufgrund des $ 1a (3) BauGB i.V.m. $ 4 Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) und I.V.m. 8 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt: Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, AA: 3. Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässem Zu erhaltender Baum (Nadelbaum, junger/kleiner Laubbaum, alter/großer * 6) © Laubbaum) Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen Wiederherstellung von privaten Gartenflächen (G) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen 4. Wiederherstellung von öffentlichen Parkanlagen (P) Die August-Buxbaum-Anlage ist wiederherzustellen. Der Baumbestand ist soweit als möglich zu erhalten und bel Abgang zu ersetzen. In Anspruch genommener Baum & In Anspruch genommene Bäume sind zu ersetzen. Zu pflanzender Baum ® Gestalterisch und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich unverzichtbare Baumpflanzung, deren Art und exakter Standort aber den jeweiligen gestalterischen und standörtlichen Gegebenheiten anzupassen ist. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zum Ausgleich von Eingriffen (& 1a (3) BauGB Nachrichtiiche Übernahme der Ausgleichsflächen für die Straßenbahn nach AA H Kranichstein gemäß Landschaftspflegerischen Begleitpian. a Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur u: Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß Landschaftsplan. Auch die Flächen mit Pflanzbindungen (2.1 bis 2.4) dienen der Minderung und dem Ausgleich von Beelinträchtigungen. Ausgleich durch Wiederherstellung möglich gemäß Landschaftsplan aD Ausgleich durch Entsiegelung und Rückbau von Straßen und Wegen ED Ausgleich durch sonstige Maßnahmen Nr. gemäß Landschaftsplan Ersatzmaßnahmen ED Nr. gemäß Landschaftsplan Ersatzbaumpflanzung bei in Anspruch genommenen Bäumen. ® Öffnung und Renaturierung Bachabschnitt Molkenbach Neue Parkanlagen im Bereich der Tunneltrasse Im GE sind bei einer Ausbildung von Flachdächem und flachgeneigten Pultdächern (Neigung < 5°) mindestens 30% der Dachflächen je Grundstück, einschließlich der Dachflächen von Nebengebäuden, Carports, Garagen und sonstigen überdachten Stellplätzen zumindest extensiv, d.h. mit einer Mindestsubstratstärke von 5 cm zu begrünen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind die zur Belichtung und Energiegewinnung genutzten Dachflächen. 06 Im GE sind alle Mauern und nicht durch Fenster gegliederte Fassadenflächen mit einer Höhe über 3,0 m mit Kletterpflanzen zu begrünen. Für jeweils 5,0 m Mauern bzw. Fassade ist eine Kletterpflanze zu pflanzen. Für die nicht selbstklimmenden Kletterpflanzen Ist eine Rankkonstruktion anzubringen. Im GE erfolgt die Niederschlagswasserbewirtschaftung durch ein modifiziertes Trennsystem. Nicht verschmutztes Oberflächenwasser von Wegen und Plätzen sowie Dachabwasser Ist auf den Grundstücken oder In den öffentlichen Grün- und Ausgleichsflächen zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen. Bei Verschmutzungsrisiko sind entsprechende Abscheidevorrichtungen zur Regenwasserbehandlung auf den Grundstücken vorzuschalten. Von den gesamten zulässigen Flächenbefestigungen im GE sind mindestens die Hälfte wasserdurchlässig zu gestalten. Ist kelns Dachbegrünung möglich, sind entsprechend mehr Flächen wasserdurchlässig herzustellen. Externe Maßnahmen ($ 1a (3) und $ 200a BauGB): Das nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung verbleibende Ausgleichs- defizit soll an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen, die mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sind und funktionale und ökologische Ausgleichsfunktionen übernehmen: - Umwandlung von Ackerland In artenreiches, ökologisch bedeutsames Grünland auf den Flurstücken 3 und 8 in Flur 12 in Wixhausen Externe Maßnahmenflächen Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften Elnzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen [Do] Denkmalgeschützte Einfriedungsmauer / Säulen —— In Ergänzung der tellwelse abgebrochenen Parkmauer Im Norden Ist die .m... öffentliche Grünfläche zur Kranichsteiner Straße mit einem Gitterzaun mit Sockel und Pfeilern abzugrenzen. Anlagen, die als Teil von Gesamtanlagen dem Denkmalschutz unterlisgen Geschütztes Fledermausquartier Im alten Flakbunker Joe Anlagen / Gebäude Bestand Hinwelse: Bodendenkmäler Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bodenschutzbestimmungen (8 202 BauGB) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen anfällt, Ist gesondert von tleferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern. Als Lager sind Mieten vorgesehen, die den Erhalt der Bodenfunktion nach 8 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) gewährleisten. Das anfallende Bodenmaterial soll - soweit möglich - auch im Geltungsbereich untergebracht werden. Der überwiegende Teil wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben zum Abtransport und zur Verwertung ausgeschrieben. Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. |V/Da 41.5, zu informieren. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Reglerungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. Bei Eingriffen in den Deponiekörper ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 im Vorfeld zu betelllgen. Grundwasser Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers sind im Plangebiet entsprechende bauliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden an den Gebäuden durch Grundwasser und Grundwasserschwankungen erforderlich (8 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungs- plans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasser- bewirtschaftungsplans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 gemäß 88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659, zu beachten. Lärmschutz Passiver Lärmschutz nach 24. BImSchV durch vertragliche Vereinbarung an @21) den in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18.01.2008 ermittelten Gebäudefassaden (Nr. des Immissionsortes In der Schalltechnischen Untersuchung) De 35 4 - rn " Anschluss Nord E& NETTE, 1 0 Er) Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGB. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466) - Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBi. 1991 | S. 58) - Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. | S. 274), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548) - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. - 18.259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GVBl. | S. 875) - Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. | S. 757) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. | S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873) - Hess, Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. | S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. | S. 851) - Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. | S. 792) - Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548) Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2002. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo* am 14.10.2002. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 05.07.2005. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. & 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 21.02.2006. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 03.04.2006. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 10.03.2006. Satzungsbeschluss: Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 30.09.2008. Der Satzungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde gem. $& 8b (6) Satz 3 Hess. Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aufrechterhalten und bestätigt am 04.02.2010. Ausgefertigt: Darmstadt, den _12.0#.20f0 Der Magistrat der Wis$anschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am TREO. 2ofO . Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammen- fassender Erklärung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom TIOF.2OfO_ bis einschließlich L,0AL0fo_. In-Kraft-Treten: In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans am 28.04.20f0 P Darmstadt, den 290% 2010 tadt Der Magistrat der Wissenschaftssfadt Darms . Der Dezernent \ h WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT BEBAUUNGSPLAN N 59 NORDOSTUMGEHUNG Blatt 1 von 2 Planzeichnung Abschnitt Nord und textliche Festsetzungen Projekt-Nr.: 04.07.2008 LPO3KE-788/02d | Geprüft: — Dr.-Ing. Alexander Kuhn Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer, B-Plan_08_07_04 Dip!.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning Layout: Projektzeichner: | Horst Schulzki / Heike Göpfert Blatt_1_1000 aaa, 7] MVWV Energiedienstieistungen GmbH Maßstab: REGIOPLAN Besselstraße 14/16 1: 1.000 68219 Mannheim E4 MVV | Tel.0621/87675-0 en . Plangröße: Fax. 06. 21/876 75 -99 Energiedienstleistungen E-mail: mannheim@regioplan.com 1540 x 841 mm
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WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
BEGRÜNDUNG GEM. § 9 ABS. 8 BAUGESETZBUCH
ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES
N 59 „NORDOSTUMGEHUNG“
TEIL A – BEGRÜNDUNG
TEIL B – UMWELTBERICHT
Fassung vom 26.02.2014
ergänzt am 13.05.2015 und am 23.12.2015
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 2 / 71
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015
MVV Enamic REGIOPLAN GmbH
Besselstraße 14/16
68219 Mannheim
Tel. 06 21 / 8 76 75 -0
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99
Internet:
http://www.regioplan.com
E–Mail: info@regioplan.com
Projekt:
Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“
26. Februar 2014,
ergänzt am 13. Mai 2015
und am 23. Dezember 2015
Projektnummer: 11 KEP 788/02
Projektbearbeitung: Dr. Ing. Alexander Kuhn
Bernhard Schwoerer-Böhning
Walter Rhiem
Projektgraphik: Heike Göpfert
Horst Schulzki
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 3 / 71
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015
Verfahrensablauf :
Beschluss zur Aufhebung des Bauleitplans N 59 „Nordost umgehung“ vom
28.04.2010
am: 15.12.2011
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusse s gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Darmstädter Echo
am: 02.01.2012
Beratung und Beschluss über die frühzeitige Beteiligun g der Öffentlichkeit im
Magistrat
am: 09.04.2014
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der allgemei nen Ziele und
Zwecke der Planung zur frühzeitigen Beteiligung der Ö ffentlichkeit im
Darmstädter Echo
am: 28.04.2014
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch öff entliche Auslegung der
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB
vom: 28.04.2014
bis: 28.05.2014
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Tr äger öffentlicher
Belange durch Unterrichtung und Aufforderung zur Äuße rung zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung gemäß § 4 (1) BauGB mit
Anschreiben
vom: 22.04.2014
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der fr ühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der s onstigen Träger
öffentlicher Belange sowie Beschluss zur Offenlage d es Aufhebungs-
Entwurfs des Bebauungsplanes in der Stadtverordnetenversammlung.
am: 25.06.2015
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Aufhebung s-Entwurfs des
Bebauungsplanes im Darmstädter Echo
am: 02.07.2015
Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Ausl egung des Aufhebungs-
Entwurfs dieses Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB
vom: 13.07.2015
bis: 13.08.2015
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent licher Belange durch
Einholung von Stellungnahmen zum Entwurf dieses Bebauu ngsplanes
gemäß § 4 (2) BauGB durch Anschreiben
vom: 30.06.2015
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der Bete iligung der
Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in
der Stadtverordnetenversammlung. Als Aufhebungs-Satzung beschlossen
gemäß § 10 (1) BauGB
am: ……………
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans
am: ……………
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Inhalt Teil A – Begründung
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich 7
A 1.1. Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung 7
A 1.2. Lage und räumlicher Geltungsbereich 8
A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 10
A 2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen 10
A 2.1.1. Planungsrecht 11
A 2.1.2. Naturschutzrecht 12
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 12
A 2.1.4. Wasserrecht 12
A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben 13
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung 13
A 2.2.2. Flächennutzungsplan 13
A 2.2.3. Landschaftsplan 14
A 2.2.4. Bebauungsplan 14
A 2.2.5. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planunge n und dem
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 15
A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59 20
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf 20
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung 20
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 20
A 3.3.1. Gewerbegebiet 20
A 3.3.2. Mischgebiet 21
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung 21
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 27
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 28
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 29
A 5.3. Alternativplanungen 29
A 6. Ökologische Situation 30
A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz 31
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung 31
A 9. Flächenbilanz 32
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Inhalt Teil B – Umweltbericht
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise 33
B 2. Einleitung 33
B 2.1. Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufh ebung 33
B 2.2. Beschreibung des geplanten Vorhabens 34
B 3.
Belange des Umweltschutzes 36
B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3 7
B 4.1. Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbericht zum
Bebauungsplan 37
B 4.2. Bewertung der Schutzgüter 39
B 4.2.1. Schutzgut Mensch 39
B 4.2.2. Schutzgut Pflanzen 43
B 4.2.3. Schutzgut Tiere 47
B 4.2.4. Schutzgut Boden 49
B 4.2.5. Schutzgut Wasser 51
B 4.2.6. Schutzgüter Klima / Luft 53
B 4.2.7. Schutzgut Landschaftsbild / naturverbunden e Erholungsnutzung 54
B 4.2.8. Kultur- und sonstige Sachgüter 55
B 4.2.9. Schutzgut Wechselwirkungen 56
B 5.
Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 5 7
B 5.1. Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Ric htlinie 57
B 5.2. Artenschutz 58
B 6. Zusätzliche Angaben 59
B 6.1. Verwendete Verfahren 59
B 6.2. Überwachung 59
B 6.3. Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteil iger Umweltauswirkungen 59
B 7. Alternativen 60
B 8. Folgeplanungen 60
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 70
Anhang
Überlagerte Bebauungspläne, welche mit Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 wieder in
Kraft treten (8 Pläne)
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung A 1 Geltungsbereich N 59 und überlagerte Bebauungspläne 19
Abbildung A 2 Entwicklung Gesamtverkehr auf den Ein fallstraßen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 24
Abbildung A 3 Entwicklung Schwerlastverkehr auf den Einfallstraßen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 25
Abbildung B 1
Lage des Geltungsbereichs 35
Abbildung B 2 Biotoptypen im Geltungsbereich 45
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Teil A – Begründung
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltu ngsbereich
A 1.1 Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung
Das Ziel der vorliegenden Planung ist es, den Bebau ungsplan N 59 „Nordostumgehung“
aufzuheben. Dies wird im Wesentlichen dadurch veran lasst, dass die Umsetzung des
Straßenbauprojektes „Nordostumgehung“ von der Wisse nschaftsstadt Darmstadt nicht
mehr weiterverfolgt wird. Dieser Beschluss wird dad urch begründet, dass insbesondere
das ursprüngliche Ziel der Straßenplanung, eine Ent lastung des innerstädtischen
Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlastverkehr durch die erhebliche Verlagerung von
Verkehrsströmen, entsprechend der aktuellen Modelle und Prognosen nicht erreicht
werden kann. Weiterhin muss die Wirtschaftlichkeit des Straßenbauprojektes durch das
dicht besiedelte Stadtgebiet in Frage gestellt werd en. Die mit den geplanten Vorhaben
verbundenen erheblichen Eingriffe in das Wohnumfeld müssen mit aufwändigen techni-
schen Lösungen (z.B. Lärmschutzanlagen und lange Tu nnelstrecken) ausgeglichen
werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass ver hältnismäßig hohe Kosten entste-
hen, die durch den Bund als Straßenbaulastträger ni cht finanziert werden. Insofern hängt
die Finanzierung des Straßenbauprojektes maßgeblich am Einsatz kommunaler Haus-
haltsmittel.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanau fstellungsverfahrens N 59 wurde
zudem deutlich, dass auch die weiterentwickelte tec hnische Planung nicht ausreicht, um
die Straße – auch nach Ansicht der betroffenen Anli eger – stadtverträglich in die
Umgebung einzubinden. So ist der Verlust von wertvo llen Baumbeständen oder der
eingewachsenen Kleingartenanlagen nur durch die Auf hebung der Planungsabsicht zu
vermeiden. Die Emissionen durch die geplante Straße , die auch bei Tunnelstrecken
teilweise gebündelt in Abluftkaminen entstehen, war en einer der wesentlichen Ansatz-
punkte der bürgerschaftlichen Kritik an der nun auf zuhebenden Planung. Entsprechend
zeichnete sich eine mehrheitliche Haltung gegen die Straße bereits in einem Bürgerbe-
gehren ab. Obwohl dieses knapp am Quorum gescheiter t ist, können diese Bedenken
nun mit der Aufhebung berücksichtigt werden.
Weiterhin haben sich in der Zwischenzeit auch weite re Rahmensetzungen verändert: Die
Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregie rung vom 02.07.2003 in den
Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeriums und in den Bedarfsplan (Anlage zum
Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des
Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Aktuel l wird der Bundes-Verkehrswegeplan
2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwal tung des Bundes, waren hierzu
gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekt e zur Bewertung im Rahmen der
Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Die vom Hess ischen Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bund esverkehrsministerium eingereich-
te Liste der Hessischen Bundesfernstraßenprojekte s owie Bundesstraßenortsumgehun-
gen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In Folg e wird die Nordostumgehung nicht
mehr im neuen Bundes-Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.
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Der Bund stellt im Rahmen seiner Verkehrspolitik ei nen integrierten Ansatz zur effektiven
Nutzung und Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur au f. In diesem Zusammenhang wird
regelmäßig eine Fünfjahresplanung auf der Grundlage der einzelnen Ausbaugesetze
(z.B. für Bundesschienenwege und Bundesfernstraßen) erstellt, der verkehrsträgerüber-
greifend einen Investitionsrahmenplan für die Verke hrsinfrastruktur des Bundes (IRP)
darstellt. Für die Bundesstraßen gilt, dass die Vor habenauswahl für den Investitionsrah-
menplan allein aus Projekten des vordringlichen Bed arfs für Bundesfernstraßen erfolgt.
Im IRP bis 2010 war der Ausbau der Nordostumgehung B 26 enthalten. Im aktuellen
Investitionsrahmenplan 2011 - 2015 für die Verkehrs infrastruktur des Bundes ist die
Nordostumgehung nun nicht mehr enthalten (Stand 15.03.2012).
Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugrunde liegen de Trasse der Nordostumge-
hung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-L uther-King-Ring) und weiter westlich
mit der B 42 verknüpfen und damit die Verbindung zw ischen der östlichen Stadtzufahrt
und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine
Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle (AS) Weiterst adt / B 42) herstellen. Der Bebau-
ungsplan N 59 „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Vereinbarung mit dem Amt
für Straßen- und Verkehrswesen das Planfeststellung sverfahren der Fachbehörde. Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde a m 26.09.2002 gefasst, der
Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekan ntmachung erfolgte aufgrund
eines Bürgerentscheides vom 07.06.2009 und des dara n anschließenden Bestätigungs-
beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Auf rechterhaltung des Satzungsbe-
schlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauun gsplan regelte im Bereich der
vorgesehenen Tunnelstrecken auch die bauplanungsrec htliche Wiederherstellung aller
bestehenden Nutzungen. Durch die Aufhebung des Beba uungsplanes N 59 werden die
überlagerten Bereiche der bestehenden Bebauungsplän e wieder in Kraft gesetzt. Die im
Bebauungsplan N 59 vorgesehene Überplanung von Sied lungsrandflächen, wie z.B. an
der Ostseite der Marburger Straße, wird durch ergän zende städtebauliche Planungen
weiterverfolgt, so dass die Strukturverbesserungen in Zukunft ohne die mit dem Bau
verbundenen erheblichen Eingriffe erreicht werden können.
A 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich
Der aufzuhebende Bebauungsplan N 59 folgt der gepla nten Trasse der Nordostumge-
hung. Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauun gsplanes wird im Osten des
Stadtgebietes von Darmstadt wie folgt abgegrenzt. V om Stadteingang Hanauer Straße
(B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King-Ring im Norden. Hierbei sind angrenzende
Flächen mit einbezogen, die infolge des Straßen- bzw. Tunnelbaus für eine Umgestaltung
vorgesehen waren.
Im südlichen Bereich verläuft der Geltungsbereich n ahezu parallel zum Trassenverlauf.
Auf der Ostseite wird der Geltungsbereich zunächst begrenzt durch die Bahnanlagen,
dann ab dem Bahnübergang Erbacher Straße bis zur Br ücke Dieburger Straße durch die
Wolfskehlstraße. Die westliche Geltungsbereichsgren ze greift in diesem Abschnitt im
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Süden minimal in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außen-
kante des Sportplatzes in gerader Linie nach Norden bis zur Landgraf-Georg-Straße,
wobei an deren Südseite eine Ausbuchtung nach Weste n erfolgt, um eine neue Wege-
verbindung zu ermöglichen. Von der Landgraf-Georg-S traße verläuft die Abgrenzung
weiter auf der Südseite des Schwarzwaldrings bis zu r Erbacher Straße und ab dort weiter
entlang der Westseite des Spessartrings bis zur Dieburger Straße.
Zwischen der Brücke Dieburger Straße und dem Alfred -Messel-Weg ist der östliche
Verlauf der Geltungsbereichsgrenze in einem Abstand von 13 m zum Achsenverlauf der
geplanten Tunneltrasse definiert. Im Westen verläuf t die Grenze in diesem Abschnitt
entlang der Ostseite des Spessartringes.
Im weiteren nördlichen Verlauf des Geltungsbereichs ist die Kleingartenanlage „Am
Karlshof“ nördlich des Alfred-Messel-Weges vollstän dig einbezogen. Nach der Kleingar-
tenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler Korridor zwischen der Oetinger Villa
und dem Studentenwohnheim hindurch, um dann bis zur Kranichsteiner Straße den
restlichen Park „Am Karlshof“ einzubeziehen.
Im Bereich des Bürgerparks Nord nördlich der Kranic hsteiner Straße sind Teilflächen des
Fohlenhofs, des Mehrzweckssportfeldes, des Werferfe ldes sowie die Freifläche des
Nordbades in den Geltungsbereich einbezogen. Im Ber eich des Nordbades bis zur
Eissporthalle ist die östliche Geltungsbereichsgren ze in einem Abstand von 49 m zur
geplanten Trassenachse definiert. Der Geltungsberei ch verläuft daran anschließend
entlang der Eissporthalle bis zur Kastanienallee un d danach weiter nach Norden bis zur
Nordseite des Martin-Luther-King-Rings, der hier di e Nordgrenze des Geltungsbereichs
definiert.
Auf der westlichen Seite der geplanten Trasse führt die Abgrenzung des Geltungsbe-
reichs zunächst entlang der Gebäudekante des Nordba des, anschließend entlang der
Nordgrenze des Bürgerpark-Parkplatzes zur Arheilger Straße. Von hier verläuft der
Geltungsbereich entlang der östlichen Grenze der St raßenparzelle Arheilger Straße nach
Süden bis zum Kreisverkehrsplatz um dann auf der we stlichen Grenze der Straßenpar-
zelle Arheilger Straße wieder nach Norden bis zur M arburger Straße anzuschließen. Die
Grenze erstreckt sich dann entlang der westlichen S eite der Marburger Straße weiter
nach Norden. Der Geltungsbereich bezieht die besteh ende Wendeanlage der Marburger
Straße mit ein und verläuft in einem Abstand von 17 m zur östlichen Begrenzung dieser
Straße bis zur Grenze des Gewerbegebiets nach Norde n. Hier definieren die nördlichen
Grenzen der Flurstücke Nr. 193/5, 194/6 (beide Flur 13), Flurstücke Nr. 123/35, 123/34
und 123/28 (alle Flur 13), den Verlauf der Geltungs bereichsgrenze bis zum westlichen
Rand. Die westliche Begrenzung im Bereich des Marti n-Luther-King-Ringes liegt in
nördlicher Verlängerung der Westgrenze des Flurstüc ks Nr. 123/30 (Flur 13) (Anwesen
Marburger Straße 18). Der Verlauf der nördlichen Ge ltungsbereichsgrenze wird zunächst
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 258/ 4 und 177/1 (beide Flur 31) be-
stimmt. Am Schreberweg springt der Geltungsbereich auf die Südgrenze der Flurstücke
Nr. 304/1 und 304/3 (beide Flur 31) und führt auf d ieser Linie nach Osten bis zur
Bahnlinie.
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ein e Größe von ca. 33,2 ha und
folgende Flurstücke der Gemarkung Darmstadt (Stand: 23. Dezember 2015):
Flur 2: 138/3 tlw., 139/2, 140, 1539/1 tlw., 1541/1 tlw., 1543/6, 1546 tlw.
Flur 9: 9/4 tlw., 9/5 tlw., 9/6 tlw., 9/7 tlw., 9/8 tlw., 9/9, 9/10 tlw., 298/13 tlw., 298/16 tlw.,
298/17 tlw., 298/18, 298/19, 298/21, 298/22, 339/4, 339/5, 339/8, 339/9, 339/21,
339/22, 339/23 tlw., 342/2, 342/3 tlw., 380 tlw., 3 96/1 tlw., 415 tlw., 400/5 tlw.,
416/1 tlw., 419/2
Flur 10: 111/2, 112/2
Flur 11: 2/2 tlw., 4/3 tlw., 8/1 tlw., 12/3 tlw., 125/2 tlw., 125/3 tlw., 126/29 tlw., 126/30
tlw., 127/1, 127/2, 127/10 tlw., 131 tlw., 132/1, 1 33/3 tlw., 142/1 tlw., 168, 227/9
tlw., 235/1, 236/3 tlw., 237 tlw., 238/1 tlw., 239/3 tlw., 239/9
Flur 12: 24/62, 24/63, 24/64, 24/65, 58/15 tlw., 5 8/34 tlw., 58/36, 58/37 tlw., 58/57, 58/58
tlw., 58/66 tlw., 58/67 tlw., 58/70 tlw., 58/71
Flur 13: 86/32, 86/33 tlw., 86/43, 86/44 tlw., 86/ 46, 147/20 tlw., 262/3 tlw.
Flur 31: 5/4, 5/5, 5/9, 5/10, 5/13, 20/4, 21/2, 23 /6, 26/2, 27/2, 28/4, 29/4, 30/2, 30/3 tlw.,
30/4 tlw., 30/5 tlw., 180/2 tlw., 180/3, 193/5 tlw., 264/1, 288/7, 288/8, 288/9 tlw.
A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes und das Verfahr en bis zu ihrer Rechtswirksam-
keit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregel t. Bei der Aufhebung eines
Bebauungsplanes mit Umweltbericht sind ergänzend we itere Gesetze, Bestimmungen
und Verordnungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Ziele der Raumordnung
zu berücksichtigen.
Eine ebenfalls durchzuführende Änderung des Flächen nutzungsplanes erfolgt im
Parallelverfahren.
A 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes sind insbeson dere folgende Rechtsgrundlagen
berücksichtigt worden:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v om 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548)
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Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geänder t durch Art. 2 des Gesetzes
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Hessische Bauordnung (HBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
30. November 2015 (GVBl. I S. 457, 495)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 17.
April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November
2014 (GVBl. I S. 321)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.
142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Veror dnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz (HAGB-
NatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBI. I S. 629), zuletzt geä ndert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBI. I S. 458)
Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl.
I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBI. I S. 338)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt
geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) in der Fassung vom 5. September
1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2015 (GVBl. I S. 523)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 d er Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24.
Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durc h Art. 2 des Gesetzes vom 20.
November 2015 (BGBl. I S. 2053)
A 2.1.1 Planungsrecht
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes, seine wesentli chen Inhalte und das Verfahren
bis zur Rechtswirksamkeit werden durch das Baugeset zbuch (BauGB) geregelt. Gemäß
§ 1 Abs. 7 BauGB sind durch den Träger der Bauleitp lanung, die Kommunen, alle durch
die Planung berührten öffentlichen und privaten Bel ange gerecht untereinander und
gegeneinander abzuwägen. Dies gilt auch für die in der Umweltprüfung nach BauGB
abzuarbeitenden Umweltbelange, die hierdurch gegenü ber anderen Belangen nicht
bevorzugt sondern nur entsprechend den Vorgaben des BauGB ermittelt und geprüft
werden. Der Umweltbericht als eigenständiger Teil d ieser Begründung (Teil B) dokumen-
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tiert gemäß § 2a BauGB die Umweltprüfung. Die Umwel tprüfung nach BauGB ersetzt die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 17 UVPG).
A 2.1.2. Naturschutzrecht
Es ist davon auszugehen, dass durch die Aufhebung d es Bebauungsplanes kein Eingriff
in Natur und Landschaft entsteht, da die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes oder das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt
werden. Es ist weiterhin auch davon auszugehen, das s die Aufhebung der Planungsab-
sicht auch die Vermeidung von geplanten baulichen Eingriffen mit sich bringt.
Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG erfolgte die Entscheidun g über die Zulässigkeit des
Vorhabens grundsätzlich auf Basis des § 1 Abs. 7 Ba uGB durch den Träger der Bauleit-
planung. Abwägungsgrundlage ist in der Regel ein „L andschaftsplan“ (in Hessen als
Integrierter Fachplan Naturschutz), der als Fachgut achten der Planung beigestellt war.
Auf die Erstellung dieses Planes wird bei der Aufhebung verzichtet.
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-R ichtlinie
Der rechtskräftige Bebauungsplan hat das BImSchG un d die Seveso-II-Richtlinie
berücksichtigt, da sich der nördliche Teil des Gelt ungsbereichs in räumlicher Nähe zum
Werksgelände des chemischen Betriebs der Merck KGaA befindet.
Die Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Be herrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso- Richtlinie) bezweckte die Verhütung
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die B egrenzung der Unfallfolgen. Sie ist
durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2 003 geändert worden (Seveso-II-
Richtlinie). Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2 005 Änderungen der Störfallverord-
nung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSch G) beschlossen. Dadurch
wurde die novellierte Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Konflikte mit dem BImSchG durch das
Wiederinkrafttreten der ursprünglichen baurechtlich en Zustände und weitgehend
gewerblichen Nutzungen nicht entstehen, da die Inha lte und Festsetzungen des Bebau-
ungsplans N 59 noch nicht umgesetzt waren und daher der Status Quo vor dem Bebau-
ungsplan N 59 erhalten bleibt.
A 2.1.4. Wasserrecht
Für die Öffnung, Renaturierung und Verlegung des Mo lkenbachs im Bereich der Oetinger
Villa wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren ein wasserrechtliches Verfahren
gemäß § 31 WHG / § 10 HWG durchgeführt. Dieses ist mit der Aufhebung anzupassen.
Durch die Aufhebung sind gegenüber dem Status Quo k eine nennenswerten Verände-
rungen zu erwarten.
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A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben
Bebauungspläne sind an die Ziele der Raumordnung an zupassen und aus dem Flächen-
nutzungsplan zu entwickeln. Für Darmstadt sind die Ziele der Raumordnung im Regio-
nalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 definiert.
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung
Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zie len der Landesplanung zu
entwickeln sind, werden gemäß Raumordnungsgesetz in Regionalplänen (hier: Regional-
plan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 201 0) formuliert, wobei sie die
Landschaftsrahmenplanung integrieren.
Die Regionalpläne besitzen behördeninterne Verbindl ichkeit, d.h. sie sind bindend für die
Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. Der Flächen-
nutzungsplan und die Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung (des Regio-
nalplans) anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), dies ist G enehmigungsvoraussetzung. Erst
über die Berücksichtigung in der Bauleitplanung und letztendlich im Bebauungsplan
erlangen die Inhalte der Regionalpläne auch Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.
Die „B 26 Nordostumgehung Darmstadt“ war als „abges timmte und in der Karte darge-
stellte“ „Neu- und Ausbauplanung“ im Regionalplan S üdhessen 2000 aufgenommen. Für
das Vorhaben als solches und den räumlich eng begre nzten Bereich des Trassenkorri-
dors waren damit entgegenstehende Ziele oder Nutzun gsansprüche der Raumordnung
ausgeschlossen.
Die Aufhebung des Bebauungsplans widerspricht damit den Zielen der Raumplanung.
Ein Verfahren zur Zielabweichung oder eine Änderung des Regionalplanes ist im
Rahmen der parallelen Flächennutzungsplanänderung einzuleiten.
Zwischenzeitlich wurde der bereits eingereichte Zie labweichungsantrag zur Herausnah-
me der Nordostumgehung aus dem Regionalplan Südhess en / Regionaler Flächennut-
zungsplan 2010 auf Empfehlung der oberen Landesplan ungsbehörde in Abstimmung mit
der obersten Landesplanungsbehörde wieder zurückgez ogen, um die veränderte
Zielsetzung stattdessen in den zeitnah aufzustellen den Landesentwicklungsplan
einzubringen, der dem Regionalplan Südhessen / Regi onaler Flächennutzungsplan
vorgreiflich ist. Vor dem Hintergrund, dass Land/Bu nd die Straßenbauplanung in der
vorliegenden Linienführung derzeit nicht mehr weite rverfolgen und auch künftig nicht
mehr weiterverfolgen werden, wird aus Sicht der obe ren Landesplanungsbehörde von
einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur B 2 6 Nord-Ostumgehung im RPS/RegFNP
2010 ausgegangen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung
im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.
A 2.2.2. Flächennutzungsplan
Da die Nordostumgehung im RPS/RegFNP 2010 als Ziel der Regionalplanung vorgege-
ben war, wurde der Flächennutzungsplan (FNP) dahing ehend angepasst. Im FNP von
2006 ist die Nordostumgehung als Hauptverkehrsstraß e mit einem unterirdisch geführten
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Straßenabschnitt dargestellt, da es auch Planungswi lle der Stadt war, eine Verbesserung
der Hauptverkehrsstraßen und einen umweltgerechten Ausbau des Straßennetzes für
den motorisierten Individualverkehr zu gewährleisten.
Zur Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses wurde ein T eiländerungsverfahren des FNP
im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zusammen mit diesem Bebauungsplanver-
fahren durchgeführt. Die Aufhebung des Bebauungspla nes erfolgt entsprechend § 8
Abs. 4 BauGB im Parallelverfahren zum beabsichtigte n Teiländerungsverfahren, da die
Planung der beabsichtigten städtebaulichen Entwickl ung des Gemeindegebietes nicht
entgegenstehen wird.
Am 17. Dezember 2013 hat die Stadtverordnetenversam mlung den Aufstellungsbe-
schluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes f ür den Teilbereich 5.1 - Nord-
ostumgehung - gefasst.
Nach Zustimmung des Magistrats am 09.10.2013 zu den allgemeinen Zielen und
Zwecken der 5. Änderung zum Flächennutzungsplan fan d die frühzeitige Öffentlichkeits-
beteiligung nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 14.10.2013 bis einschließ-
lich 14.11.2013 statt. Die Träger öffentlicher Bela nge und die Nachbargemeinden wurden
am 14.10.2013 hierüber benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Am 25.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung d en Offenlagebeschluss gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach öffentlicher
Bekanntmachung am 02.07.2015 in der Zeit vom 13.07. 2015 bis einschließlich
13.08.2015 statt. Die Träger öffentlicher Belange w urden am 30.06.2015 benachrichtigt
und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Der Feststellungsbeschluss zur 5. Änderung des Fläc hennutzungsplanes für den
Teilbereich 5.1 erfolgt parallel zum Satzungsbeschl uss der Aufhebung des Bebauungs-
plans N 59.
A 2.2.3. Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t wurde als „Fachplan Natur-
schutz“ dem Flächennutzungsplan zu Grunde gelegt. A ls Fachplan des Naturschutzes
wurde er auch im Bebauungsplanverfahren berücksicht igt (bei der Eingriffs- Aus-
gleichsbetrachtung und der Entwicklung von Ausgleic hs- und Ersatzmaßnahmen). Der
Landschaftsplan wurde neu aufgestellt (Amt für Stad tökologie, Abteilung Grünflächen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, heute: Grünflächenamt ), 2003 zur Anzeige gebracht und
2004 durch die Obere Naturschutzbehörde genehmigt.
A 2.2.4. Bebauungsplan
Für das Plangebiet liegt der seit dem 28.04.2010 re chtsgültige Bebauungsplan N 59
„Nordostumgehung“ vor.
Da die Realisierung der geplanten Nordostumgehung e ndgültig aufgegeben wird, der
Bebauungsplan somit funktionslos geworden ist, wurd e in der Sitzung der Stadtverordne-
tenversammlung vom 15.12.2011 beschlossen, den Beba uungsplan N 59 aufzuheben
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(Aufstellungsbeschluss). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.01.2012 öffentlich
bekannt gemacht.
In der Sitzung am 09.04.2015 hat der Magistrat den allgemeinen Zielen und Zwecken der
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ zugestimmt und die frühzeiti-
gen Unterrichtungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Ab s. 1 BauGB und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs . 1 BauGB beschlossen. Die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolg te nach öffentlicher Bekanntgabe am
28.04.2014 in der Zeit vom 28.04.2014 bis einschließlich 28.05.2014. In dieser Zeit wurde
der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erö rterung gegeben. Die frühzeitige
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öff entlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB erfolgte mit Schreiben vom 22.04.2014 schriftlich.
Am 25.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung b eschlossen, den Entwurf des
Aufhebungsbebauungsplans und der dazugehörigen Begr ündung mit Umweltbericht
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 02.07.20 15 fand die öffentliche
Auslegung in der Zeit vom 13.07.2015 bis einschließ lich 13.08.2015 statt. Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden na ch § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben
vom 30.06.2015 beteiligt.
A 2.2.5. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellt e Planungen und dem
Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Der Bebauungsplan N 59 überlagert Teilbereiche folgender Bebauungspläne:
• N 7.3 – Am Karlshof-Süd –
Rechtskraft: 10. Oktober 1974, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7.
Regelungen des Bebauungsplans N 7.3: Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung des Studentenwohnheims Karlshof sowie die Fests etzung des Areals der Oe-
tinger Villa als Gemeinbedarfsfläche „Jugendzentrum “. Im Änderungsbereich ist der
historische Park als Grünfläche „Park“ dargestellt. Gegenüber der Bebauung Am
Karlshof 14 / 16 ist ein Baufenster für ein weitere s 4-geschossiges Gebäude festge-
setzt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des N 7.3 zwischen dem Studentenwoh nheim und der Villa von
der Kleingartenanlage bis zur Zufahrt zum Studentenwohnheim.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Festsetzung des
Bebauungsplanes N 7.3 als Grünfläche „Park“ tritt unverändert wieder in Kraft. Auch
die Festsetzung für das Baufenster erhält wieder Gültigkeit. Eine Ausnutzung dieses
Baufensters ist derzeit nicht vorgesehen.
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• N 7.4 – Am Karlshof, nördlich der Oetinger Villa –
Rechtskraft: 11. Oktober 1988, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7.
Regelungen des Bebauungsplans N 7.4: Der Bebauungsplan N 59 überlagert
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 7.4 im Pa rkbereich zwischen der Zu-
fahrt zum Studentenwohnheim und der Kranichsteiner Straße. Im Änderungsbereich
sind im Wesentlichen der historische Park als Grünf läche „Park“ sowie die Kranich-
steiner Straße als Straßenverkehrsfläche festgesetz t. Östlich davon ist ein reines
Wohngebiet für Geschosswohnungsbau ausgewiesen und die Ecke einer nicht be-
baubaren Grundstücksfläche wird tangiert, die zu bepflanzen ist.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 regelt die Um-
gestaltung der Parkanlage, die Neuordnung des Wegen etzes sowie insbesondere
die Fällung bestehender Baumbestände.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Regelungen des
Bebauungsplanes N 7.4 mit Festsetzung der historisc hen Parkanlage als Grünflä-
che „Park“ sowie der Kranichsteiner Straße als Stra ßenverkehrsfläche erlangen un-
verändert wieder Gültigkeit.
• N 8 – Darmstadt Nord –
Rechtskraft: 29. Januar 1974.
Regelungen des Bebauungsplans N 8: Der Bebauungsplan regelt die Anlage und
Erschließung des Bürgerparks Nord samt Sport- und S chuleinrichtungen sowie
Grünflächen. Für die westlich der Arheilger Straße sowie nördlich der Kasta-
nienallee gelegenen Teilflächen wurden bereits Ände rungsverfahren (N 8.3 und
N 8.4) durchgeführt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert hier
den Bereich der Sport- und Schwimmbadflächen.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Festsetzungen zur
Anlage und Erschließung des Bürgerparks Nord samt S port- und Schuleinrichtun-
gen sowie Grünflächen treten nach der Aufhebung unverändert wieder in Kraft.
• N 8.3 – Alsfelder Straße –
Rechtskraft: 3. Juni 1987, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8.
Regelungen des Bebauungsplans N 8.3: Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung südlich und westlich des Messplatzes. Für den b etroffenen Teilbereich ist eine
Straßenverkehrsfläche mit Begleitgrün festgesetzt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des N 8.3 im Bereich der Arheilger Straße östlich des Messplatzes
und sieht hier Verkehrsanlagen und Grünflächen vor.
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Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die rechtskräftig fest-
gesetzte Nutzung (Straßenverkehrsfläche) des Bebauu ngsplans N 8.3 kann weiter-
entwickelt werden.
• N 8.4 – Darmstadt Nord-Ost –
Rechtskraft: 8. November 1986, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8.
Regelungen des Bebauungsplans N 8.4: Dieser regelt nach Verzicht auf den
Ausbau der Arheilger Straße die neue Anbindung an d en Martin-Luther-King-Ring
sowie dessen vierspurigen Ausbau zwischen Frankfurt er Straße und Arheilger Stra-
ße.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 knüpft an die
Festsetzungen mit seiner Straßenplanung an und über lagert den Geltungsbereich
des N 8.4 einschließlich des Korridors zwischen der ehemaligen Eissporthalle und
der Marburger Straße.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Nach der Aufhebung
können die ursprünglichen Festlegungen beibehalten werden. Neben dem Freihal-
tebereich für die Straßenbahn nach Kranichstein und den Straßenverkehrsflächen
bleiben die im Bebauungsplan N 8.4 hier als Grünflä chen im Bürgerpark festgesetz-
ten Nutzungen erhalten.
• O 13 – Mathildenhöhe Ost –
Rechtskraft: 23. Januar 1974.
Regelungen des Bebauungsplans O 13: Der Bebauungsplan regelt die bauliche
Nutzung westlich des Spessartrings / Fiedlerwegs zw ischen Dieburger Straße und
Olbrichweg.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des O 13 auf der Westseite des Spes sartrings, die jedoch auch im
O
13 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Mit der Aufhebung tre-
ten die bisherigen Festsetzungen (Straßenverkehrsfläche) wieder in Kraft.
Eine Übersicht der vom Geltungsbereich des Bebauung splanes N 59 überlagerten
Bebauungspläne zeigt die nachfolgende Abbildung A 1 . Durch die Aufhebung des
Bebauungsplanes N 59 treten die Festsetzungen der ü berlagerten Bereiche der o.g.
Bebauungspläne wieder in Kraft. Teilbereiche, welch e nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes liegen, sind dem unbeplanten Innenb ereich gem. § 34 BauGB
zuzuordnen. Eine detaillierte Darstellung erfolgt in den Plänen 1 - 8 im Anhang .
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Abbildung A 1 Geltungsbereich N 59 und überlagerte Bebauungspläne
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Planfestgestellter Ausbau der B 26 / Hanauer Straße
Durch einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1977 ist der vierstreifige Ausbau
und der teilweise planfreie Knoten Hanauer Straße / Heinrichstraße / Aschaffenburger
Straße planungsrechtlich gesichert. Da Mitte der 19 80er Jahre der Ausbau bereits
teilweise umgesetzt wurde, tritt er auch nicht mehr außer Kraft. Mit der teilweisen
Überplanung der Bereiche wurden Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung
vorgenommen. Damit sollte vor allem der Lärmschutz im Überlappungsbereich, wie er
auch für das Baugebiet O
17 „Erbacher Straße / Judenteich“ bereits erfolgt i st, rechtlich
bestätigt werden. Eine Änderung des Planfeststellun gsbeschlusses wurde für diesen Fall
als nicht erforderlich angesehen.
Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Zum Zeitpunkt der Aufstellung wurden mit dem Bebauu ngsplan N 59 auch dem Bahnbe-
trieb gewidmete Flächen baurechtlich überplant. Gew idmete Flächen sind im Bebau-
ungsplan gekennzeichnet, um hierdurch auch die für die Planung zu entwidmenden
Flächen kenntlich zu machen. Die geplante Nutzung i st im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2
BauGB bis zum Eintritt der Entwidmung der Bahnfläch e unzulässig. Ganz überwiegend
sind hiervon Freiflächen betroffen, die nach der En twidmung baurechtlich zu Grünflächen
oder Verkehrsflächen werden sollten. Lediglich für den denkmalgeschützten Ostbahnhof
wurde ein Mischgebiet festgesetzt.
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A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplane s N 59
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlau f
Ein wesentliches Ziel bei der Aufstellung des Bebau ungsplanes war die Entlastung des
innerstädtischen Straßennetzes vom individuellen Kf z-Verkehr insbesondere auch vom
(LKW-) Durchgangsverkehr. Die Trassenachse wurde da her entsprechend den einschlä-
gigen Richtlinien zwischen allen zu berücksichtigen den Zwangspunkten ausgemittelt. Die
Nordostumgehung sollte in Verlängerung der von Oste n kommenden B 26 / Hanauer
Straße vom Ostbahnhof bis zum Knotenpunkt mit der v orhandenen Nordtangente
(Martin-Luther-King-Ring) führen. Von hier sollte der nach Westen fahrende Verkehr dann
über den Martin-Luther-King-Ring und den Carl-Schen ck-Ring zur B 42 / Gräfenhäuser
Straße geführt werden.
Der Entwurf sah einen durchgehenden Tunnel mit rund 2.035 m Länge vor. Bei rund
2.900 m Gesamtlänge verliefen damit rund 70 % der T rasse im Tunnel. Das Tunnelbau-
werk sollte entsprechend den Baugrundverhältnissen entweder als Rahmen- oder als
Überdeckelungskonstruktion ausgeführt werden
. Die Tunnelbauwerke sollten teilweise
auch in den oberen Grundwasserleiter eingreifen.
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegever bindung
Ziel der begleitenden grünordnerischen Konzeption z um Bebauungsplan war es, das
geplante Straßen- und Tunnelbauwerk so weit wie mög lich in die vorhandenen städti-
schen Strukturen und die Freiraumstrukturen zu inte grieren und die bisherigen Nutzun-
gen wieder herzustellen. Nach der Baumaßnahme sollt e eine neue durchgehende Nord-
Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norde n und dem Großen Woog im
Südosten hergestellt werden. Dies sollte zum Teil ü ber die vorhandenen Wegeverbin-
dungen ermöglicht werden, jedoch war auch eine Verb esserung im Rahmen der nachlau-
fenden Detail- und Ausführungsplanung vorgesehen, d ie durch den Bebauungsplan
festgesetzt wurde. Insbesondere im Bereich der „Kle ingartenanlage Am Karlshof“ war
eine durchgängige Nord-Süd-Wegeverbindung vorgesehe n, die in der derzeitigen
Nutzungsstruktur nicht einfach umzusetzen ist.
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen
A 3.3.1. Gewerbegebiet
Aufgrund der erforderlichen Umgestaltungen im Berei ch des Knotenpunktes Martin-
Luther-King-Ring / Nordostumgehung mit der geplante n neuen Anbindung der Marburger
Straße an diesen Knotenpunkt wurde auch die Nutzung entlang der Ostseite der
Marburger Straße baurechtlich neu geregelt.
Die Beibehaltung der Ausweisung im alten Bebauungsplan (N 8.4) als Erweiterungsfläche
für den Bürgerpark bis an die Marburger Straße wurd e in Frage gestellt. Unmittelbar an
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der Marburger Straße sollte eine Bebauung möglich g emacht werden. Die Ausweisung
eines Baugebietes auch an der Ostseite der Marburge r Straße war städtebaulich sinnvoll,
da die Grundstücke bereits teilweise eine bauliche Nutzung aufweisen.
Die Festsetzung erfolgte entsprechend der Nachbarnu tzung und zur Vermeidung von
Konflikten als Gewerbegebiet. Die dort vorhandenen Gebäude und Nutzungen sind
zulässig, soweit sie Bestandsschutz haben oder ohne hin mit den Festsetzungen konform
gehen. Das Maß der baulichen Nutzung orientierte si ch ebenfalls am Bestand und
gewährleistete die Einbindung in das städtebauliche Umfeld. Mit einer GRZ von 0,6
wurde durch eine weniger dichte Bebauung die Nachba rschaft zum Bürgerpark bzw. die
Randlage berücksichtigt. Da der rechtswirksame Fläc hennutzungsplan hier eine Grünflä-
che darstellt, war hier eine Änderung des Flächennu tzungsplans erforderlich. Die
4. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereic h östlich der Marburger Straße ist
bis zum Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt.
Mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes sollte auc h der Tendenz entgegen gewirkt
werden, dass sich die in Teilen bestehende Wohnnutz ung dort weiter etabliert. Aufgrund
des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seves o-II-Richtlinie der EU war dies an
dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die Auswe isung eines Gewerbegebietes wollte
die Stadt hier künftig nur die weniger schutzbedürftigen Nutzungen zulassen.
A 3.3.2. Mischgebiet
Durch die Verkehrsreduzierung in der Landgraf-Georg -Straße wurden am Ostbahnhof die
Voraussetzungen geschaffen, diesen zu einem ÖPNV-Dr ehkreuz auszubauen. Um hier
alle (geplanten) Bus- und Straßenbahnverbindungen a bwickeln zu können, wurde der
Bereich als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmu ng festgesetzt. Die Stadt wollte
das denkmalgeschützte Gebäude einer sinnvollen Nach nutzung zuführen. Hierzu wurde
ein im Wesentlichen auf das Gebäude beschränktes Mi schgebiet festgesetzt. Nicht
zulässig sind darin Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Die
zulässige Grundfläche entsprach dem jetzigen Grundr iss und auch die derzeitige
Geschossigkeit blieb unverändert.
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung
Obwohl im Rahmen der Bauleitplanung und des begleit enden Planungsverfahrens die
Straßenplanung in vielen Punkten an die Besonderhei ten des städtebaulichen Umfeldes
angepasst wurde, konnten nicht alle verkehrlichen, städtebaulichen und nachbarrechtli-
chen Belange optimiert werden. Gleichzeitig wären d urch die begleitenden Maßnahmen,
wie z.B. die Verlängerung der Tunnelbauwerke, erheb liche Mehrkosten entstanden, die
der Baulastträger Bund nicht übernommen hätte. Hier in sind Ansätze für eine im
aktuellen Haushaltsumfeld der Wissenschaftsstadt Da rmstadt schwierige Umsetzbarkeit
der Planung und ein wesentlicher Anlass für die Auf hebung des Planes aus Gründen der
Projektwirtschaftlichkeit zu sehen.
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Die Gesamtkosten der Nordostumgehung wurden in der Kostenberechnung vom
16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. € veranschlagt. Darin enthalten ist ein städtischer
Kostenanteil von 40,72 Mio. €. Gerade diese städtis chen Kostenanteile müssen im
Verhältnis zu ihrem möglichen Lösungsbeitrag zu den Verkehrsproblemen und zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt kritisch bewertet werden.
Eine Unsicherheit bei der ursprünglichen Prognose w ar der Aspekt der induzierten
Verkehre. Diese entstehen auch durch neue Verkehrsw ege und sind nur schwer
quantifizierbar. Nun zeigt sich auf der Basis der a ktuellen Verkehrserhebungen, dass die
im Modell prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklun g für das Zieljahr 2015 nicht
erreicht wird. Im Gegenteil konnte sogar ein tatsäc hlicher Rückgang des Verkehrsauf-
kommens gemessen werden. Insofern sind die prognost izierten Entlastungen des
innerstädtischen Verkehrssystems in Frage zu stellen.
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell
nach dem Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt Rhei nMain nicht gesehen. Dies hat
weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung v on Finanzierungs- und Fördermitteln
des Landes und des Bundes, mit denen die zentralen Finanzierungsaufgaben der
Planung verbunden sind. Da zusätzlich die erforderl ichen Mittel sowohl für die Kernauf-
gaben als auch für die ergänzenden baulichen Maßnah men im nördlichen Stadtgebiet bei
der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt auch u nter Berücksichtigung anderer
Verpflichtungen nicht aufgebracht werden können, is t eine Realisierung der Straße
grundsätzlich in Frage zu stellen.
Da ein zeitlicher Horizont der Umsetzung nicht mehr angegeben werden kann, ist eine
Aufhebung des Bebauungsplans aus wirtschaftlichen u nd verkehrlichen Gründen
geboten. Dies wird in der Folge begründet:
Durchführbarkeit des Bebauungsplans und fehlende Wirtschaftlichkeit
Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumg ehung ist derzeit nicht gegeben. Für
eine stadtverträgliche Einbindung der Straße in die Stadt wurden gegenüber dem
technischen Entwurf des Baulastträgers (sog. Amtsen twurf) zusätzliche Maßnahmen für
notwendig erachtet. Im Rahmen der Bauleitplanung wu rde die Planung in mehreren
Punkten an die Besonderheiten der Umgebung angepass t, wodurch Mehrkosten
entstanden, die der Baulastträger nicht übernommen hätte. Insbesondere durch die
Verlängerung des Tunnels summierten sich die Mehrau fwendungen auf zuletzt
40,72 Mio. €. Diese Mittel sind bei der Haushaltssi tuation der Stadt auch unter Berück-
sichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufzubring en. Da eine Realisierung der Straße
damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten.
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Verkehrliche Notwendigkeit und veränderte Netzbelastung
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 20 11 umfangreiche Verkehrserhe-
bungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebun-
gen stellten eine gute Grundlage dar, um Aussagen ü ber die Verkehrsentwicklung der
letzten Jahre treffen zu können. Im Bebauungsplan w urden, entsprechend seines
Aufstellungszeitraumes, nur ältere Verkehrserhebung en aus den Jahren 2004 bis 2006
berücksichtigt. Bei der vergleichenden Betrachtung musste dabei zusätzlich berücksich-
tigt werden, dass im Jahre 2006 Durchfahrtsbeschränkungen für LKW eingeführt wurden.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaf t und Verbraucherschutz (HMULV)
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungspro gramm konzipiert und umgesetzt,
das Beiträge zur Wirkungsevaluation leisten und den Kenntnisstand zum LKW-Verkehr
nach Einführung der LKW-Durchfahrtsbeschränkungen v erbessern sollte. Die Erhebun-
gen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählungen sowi e LKW-Befragungen in dem
Zeitraum von 8.30 - 12.30 Uhr an fünf Erhebungsquer schnitten in Darmstadt sowie im
Landkreis Darmstadt-Dieburg.
Diese Erhebungen wurden nun im November 2012 erneut durchgeführt, erweitert auf
zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum einen ve rgleichende zum anderen
erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwer verkehrs in Darmstadt und der
angrenzenden Region (Starkenburg) getroffen werden.
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darms tadt konnten aus den Ergebnis-
sen der Straßenverkehrszählungen 2010 gewonnen werd en. Diese werden im Fünf-
Jahres-Rhythmus von HessenMobil auf den Bundesautob ahnen und klassifizierten
Straßen durchgeführt. Nachfolgend sind die wesentli chen Ergebnisse der o.g. Erhebun-
gen in Bezug auf die geplante Nordostumgehung dargestellt.
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie di e Stadtzufahrten aus Richtung Osten
wurden folgende Verkehrsveränderungen festgestellt:
Gesamtstädtisch belegt sowohl der Vergleich der Kno tenpunkterhebungen als auch der
Erhebungen von HessenMobil einen tendenziellen Rück gang des Verkehrsaufkommens
von ca. 1,8 %. Im Detail sind jedoch ortsspezifische Unterschiede zu erkennen:
Geringfügige Zunahmen sind in der Bleichstraße (+1, 9 %) und im Bereich Landgraf-
Georg-Straße östlich des Fiedlerwegs (+2,6 %) zu ve rzeichnen. Allerdings stammt die
vergleichende Erhebung hier aus dem Jahr 2005, d.h. vor Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots. Wenn man am nächsten Knotenpunk t Hanauer Straße / Heinrich-
straße den Vergleich betrachtet, ist eine geringfüg ige Abnahme des Verkehrsaufkom-
mens (-1,9 %) zu erkennen. Die vergleichende Erhebu ng stammt aus dem Jahre 2006
und ist somit aktueller. Außerdem deckt sie sich mi t der gesamtstädtischen Entwicklung.
Auch die übrigen Stadtzufahrten haben Verkehrsabnahmen wie folgt zu verzeichnen:
Aus Richtung Osten: Kranichsteiner Straße (-3,0 %), Hanauer Straße (-1,7 %)
Aus Richtung Süden: B 449 (-7,5 %), Heidelberger La ndstraße (-18,4 %), Karlsruher
Straße (-2,3 %), Eschollbrücker Straße (-20,3 %)
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Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass da s Gesamtverkehrsaufkommen
sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wiss enschaftsstadt Darmstadt tenden-
ziell zurückgegangen ist. Dies wurde von allen Erhe bungen bestätigt. Die Innerorts-
Ergebnisse für Darmstadt (Knotenpunktserhebungen 20 11) bestätigten - unter Vorbehalt
lokaler Spezifika - die Außerorts-Ergebnisse von He ssenMobil. Der LKW-Verkehr ging
zwar in geringerem Maße zurück als der Kfz-Verkehr insgesamt bzw. stieg punktuell
sogar an (HessenMobil). Das Schwerverkehrsaufkommen hatte jedoch innerhalb des
Stadtgebiets deutliche räumliche Schwerpunkte im Ge werbegürtel im Westen (Gräfen-
häuser Straße) sowie nachgeordnet auf der B 26 als regionale Hauptverkehrsachse
(Rheinstraße und Hanauer Straße). Schwerverkehr ist folglich kein flächenhaftes,
sondern ein räumlich im Stadtgebiet abgrenzbares Ph änomen (vgl. Abbildungen A 2 und
A 3).
Abbildung A 2 Entwicklung Gesamtverkehr auf den Einfallstraßen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt (Verkehrserhebung 2010 *)
*) Quelle HessenMobil: „Was ist los auf Hessens St raßen?“, Wiesbaden 2012
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 25 / 71
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Abbildung A 3 Entwicklung Schwerlastverkehr auf den Einfallstraße n der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt (Verkehrserhebung 2010 *)
*) Quelle HessenMobil: „Was ist los auf Hessens Str aßen?“, Wiesbaden 2012
Die LKW-Befragung hat auch gezeigt, dass die LKW-Ve rbotszone der Wissenschafts-
stadt Darmstadt größtenteils toleriert wird, bzw. d ie Akzeptanz gegenüber der LKW-
Befragung von 2006 noch zugenommen hat. Der Verglei ch an den Einfallstraßen
Darmstadts zeigte, dass die Fahrten mit Verkehrsrel ationen innerhalb bzw. zwischen den
Landkreisen der Region Starkenburg um ca. 10 % zuge nommen, die auf Darmstadt
bezogenen Fahrten entsprechend abgenommen haben. Di e überregionalen Beziehun-
gen, also der Durchgangsverkehr bezogen auf Darmsta dt und die Region Starkenburg
war nach wie vor gering bzw. gegenüber 2006 sogar r ückläufig. Somit ließ sich die
Befürchtung, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Umfahrungsstrecke der
mautpflichtigen Autobahnen im Rhein-Main-Gebiet gen utzt werde, nicht belegen. Auch
der mittlerweile abgeschlossene Umbau des Autobahnk reuzes Frankfurt sowie die
temporäre Seitenstreifenfreigabe in diesem Bereich trugen dazu bei, dass ein Durchfah-
ren Darmstadts keine Alternative für überörtliche Verkehrsströme ist.
Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, d ass der deutschlandweite Trend des
Rückgangs des Verkehrsaufkommens gesamtstädtisch au ch für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraße n aus Richtung Osten (Kranichsteiner
Straße, Dieburger Straße und B 26). Im Gegensatz da zu sind aus westlicher Richtung
(Rheinstraße und Gräfenhäuser Straße) Verkehrszuwächse zu verzeichnen.
Das ursprünglich prognostizierte Verkehrsaufkommen für 2015 wird im Bereich der für die
Nordostumgehung relevanten Zufahrtsstraßen nicht er reicht, da die Verkehrserhe-
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 26 / 71
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bungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen geg enüber den Prognosen aus den
Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen.
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädti schen Bereich durch die Einführung
des LKW-Durchfahrtsverbots bereits erfolgt. Der hoh e Anteil von Busverkehren (Linien-
verkehr) am Schwerlastverkehr verbleibt in der Land graf-Georg-Straße und ist auch
durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar.
Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich zudem gezeig t, dass durch die Bürger der
Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporär en Eingriffen in den Bürgerpark Nord
führen und die finanziellen Belastungen, welche die Handlungsfähigkeit der Kommune in
anderen Bereichen auf lange Sicht einschränken, gra vierender empfunden werden als
die Entlastungswirkung in einem bestimmten Straßenz ug und die z.T. sehr geringen
Entlastungen im restlichen Straßennetz der Stadt. D aher stellte sich die berechtigte
Frage, ob die Aufwendungen im Verhältnis zu den pro gnostizierten Entlastungen der
Straße stehen. Mit Blick auf die finanzielle Situat ion der Stadt war festzustellen, dass in
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen die Reali sierung der Nordostumgehung keine
Priorität mehr genießt.
Veränderte Vorgaben – „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ (MoMa-
Plan)
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsmasterp lan Region Frankfurt RheinMain“
stellte eine Empfehlung der IVM GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanage-
ment Region Frankfurt RheinMain) dar. Ziel des Plan es war die Erstellung einer Prioritä-
tenreihung für die Realisierung von Maßnahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich
miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maßna hmen zu identifizieren, die unter
Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogen en Kriterien den größten Nutzwert,
bezogen auf die annuisierten Kosten, für den region alen Verkehr (Straße und Schiene)
erbringen.
In den Empfehlungen für eine Maßnahmenauswahl bis z um Jahr 2020 ist die Nord-
ostumgehung nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dies er Plan keine Verbindlichkeit, es
wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer fachli cher Sicht die Priorität dieser
Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtsp unkten nicht mehr als vordring-
lich angesehen werden.
Fehlen weiterer verbindlicher Vorleistungen im Netz
Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, der dur ch den Bebauungsplan N 59
baurechtlich gesichert wurde, war nur ein Teil der Gesamtmaßnahmen. Die ergänzenden
Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz der Wissenschaftsst adt Darmstadt reichten von der
Gräfenhäuser Straße bis hin zur Aschaffenburger Str aße (B 26). Für eine vollwertige
Funktion der Neubautrasse und Realisierung ihrer En tlastungswirkung waren diese
weiteren Bauleistungen unverzichtbar. Diese wurden im Rahmen des gesamten Projek-
tes umfassend diskutiert und waren Teil der Begründ ung zum Bebauungsplan. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte sich in den Verh andlungen mit dem Bund als
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 27 / 71
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Baulastträger für die B 26 (neu) bereit erklärt, de n Ausbau der Anschlussstrecken im
Nordwesten des Stadtgebietes durchzuführen und vorzufinanzieren.
Von all diesen beschriebenen Maßnahmen ist außer vo rbereitenden Planungsleistungen
bislang noch keine bauliche Umsetzung erfolgt. Ledi glich der Ausbau des Carl-Schenck-
Ringes war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße erfo rderlich und diente auch der
besseren Anbindung von Kranichstein in Verlängerung des Martin-Luther-King-Rings.
Insofern sind auch keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur
Folge hätten. Damit einhergehend sind aber auch kei ne Investitionen getätigt worden, die
im Nachhinein ohne Nutzen gewesen wären.
Zusammengefasst ist die Aufhebung des Bebauungsplan es N 59 erforderlich, da der
Plan nicht wirtschaftlich umsetzbar ist, aus fachli cher Sicht die Priorität des Verkehrs-
bauwerkes unter den gegebenen finanziellen Gesichts punkten nicht mehr als vordringlich
angesehen wird und Bedenken gegenüber der prognosti zierten Entlastungswirkung
aufgrund der aktuellen Verkehrszahlen bestehen. Ebe nso wenig sind bisher Bindungen
durch Investitionen in ergänzende Verkehrsbauwerke entstanden, die eine notwendige
Realisierung des Bebauungsplanes zur Folge hätten. Insofern erfüllt der Bebauungsplan
keinen Regelungszweck mehr. Da die Umsetzung und Zi ele des Bebauungsplanes N 59
in Frage zu stellen sind, muss konsequenterweise da s Aufhebungsverfahren betrieben
werden, um den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes ist gem. § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu
bedenken, welche Folgen die Aufhebung eines Bebauun gsplanes für die Betroffenen hat.
In Entsprechung der prognostizierten Verkehrsentwic klung sowie der ergänzenden
Maßnahmen im Straßennetz erstrecken sich mögliche K onsequenzen der Aufhebung
sowohl auf den unmittelbaren Geltungsbereich als au ch auf das Verkehrssystem. Hierfür
werden „Ersatzmaßnahmen“ definiert.
Dort wo rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, gel ten diese nach Aufhebung des
Bebauungsplanes N 59 unmittelbar weiter. In Teilber eichen sind in der Folge für „nicht
durchführbare Maßnahmen“ oder dann als „Alternativp lanungen“ weitere Bebauungsplä-
ne sinnvoll, um die städtebaulichen Regelungsziele des aufzuhebenden Bebauungspla-
nes außerhalb der Trasse der Nordostumgehung umzusetzen.
In diesem Kontext ist nach Aufhebung des Bebauungsp lans N 59 die Einleitung von zwei
Bauleitplanverfahren erforderlich: Zum einen im Ber eich des Bürgerparks Nord die
Ausweisung einer gewerblichen Baufläche östlich der Marburger Straße sowie zum
anderen im Bereich des Ostbahnhofs die Ausweisung v on Flächen besonderer Zweckbe-
stimmung für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
Da die Bebauung und Erschließung weitestgehend abge schlossen ist, wird sich die
weitere bauliche Entwicklung für die Restflächen kü nftig im Wesentlichen im Rahmen von
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 28 / 71
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An-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Nutzungsänder ungen bewegen, die auch auf
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB geregelt werden können. Rechtlich maßgeblich für
die Beurteilung der Zulässigkeit zukünftiger Bauvor haben sind dann in erster Linie die Art
und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll. Hinsichtlich dieser vier Tatb estände muss sich das Vorhaben auf
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit vo n Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz
Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der N ichtdurchführung der Maßnahme
nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erford erlich, die eine Kompensation der
nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen s ollen. Dazu gehören kurz- bis
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfri stige Vorhaben, die zunächst auf ihre
Realisierungschancen und Wirkungen untersucht werde n müssen. Als Beispiele sind die
Einführung von Tempo-30-Regelungen zur Lärmminderun g, von Umweltzonen zur
Reduzierung der Schadstoffemissionen vor Ort, die I nstandsetzung des Straßen- und
Wegenetzes, die Förderung des Rad- und Fußgängerver kehrs sowie der weitere Ausbau
des öffentlichen Personenverkehres zu nennen.
Außerdem sind folgende teilweise schon begonnene bz w. in Planung befindliche
Maßnahmen, die auch als Maßnahmen im Luftreinhaltep lan festgeschrieben sind, und zu
einer generellen Reduzierung des motorisierten Verk ehrsaufkommens beitragen sollen,
zu nennen:
• Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifend e Aufgabe)
• Förderung von B+R-Plätzen
• Betriebliches Mobilitätsmanagement als Daueraufgab e zur Förderung einer
nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und Institut ionen (Unterstützung des Bera-
tungsprogramms „Südhessen effizient mobil“
• Schulisches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer
nachhaltigen Mobilität bei Kindern und Jugendlichen (z.B. Schulmobilitätspläne,
Schülerradroutenplaner, Projekttage)
• Mobilitätsmanagement in den Quartieren, besonders bei Neubaugebieten
• Kontinuierlicher Ausbau des Fahrradverleihsystems
• Parkraumbewirtschaftung einschl. Bewohnerparken
• Anpassung der Stellplatzsatzung
• Erweiterung von CarSharing-Konzepten
• Verbesserung des Verkehrsflusses (u.a. Versatzzeit enoptimierung)
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• Rückbau der Landgraf-Georg-Straße: Im Rahmen der a nstehenden, notwendigen
Grundsanierung der Fahrbahn: Untersuchung zu gestal terischen Möglichkeiten für
einen Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleu nigung des Verkehrs und
zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Realisier ung einer ÖPNV-Spur; Sanie-
rung der Fahrbahn (Schallmindernde Oberflächen)
• LKW-Ausweichrouten: Untersuchung von LKW-Ausweichr outen (Beschilderung,
Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis) z ur Durchsetzung eines
LKW-Durchfahrtsverbotes
Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Ma ßnahmen sind im Rahmen einer
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes zu en twickeln um zumindest in der
Summe aller Ersatzmaßnahmen annähernd ähnlich entla stende Effekte zu erreichen wie
sie sich durch den Bau der bisher geplanten Nordost umgehung verkehrlich ergeben
hätten.
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahm en
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden au ch einige Festsetzungen
aufgehoben, die nicht direkt mit der Straße in Verb indung standen, jedoch deren Umfeld
regeln sollten:
a) zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Stra ße
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Mess el-Weg und Beseitigung des
Geländesprungs zur Straße hin
c) Baufeld für den Fohlenhof
d) Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-Knotens Os tbahnhof (Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung)
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Ra hmen von neuen Aufstellungsbe-
schlüssen durch Bauleitplanung weiterhin im Sinne d es jetzt noch bestehenden Bau-
rechts gesichert werden sollen. Insbesondere betrif ft dies den ÖPNV-Knoten am
Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein für den we iteren Ausbau des öffentlichen
Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die Sic herung der Flächen ist daher
dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung sichergestellt sein.
A 5.3. Alternativplanungen
In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sol len nachfolgende Planungen
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter verfolgt werden:
a) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehema ligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. Hie rzu ist eine Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans für diesen Teilbereich notwendig.
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b) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung d er Flächen besonderer
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
c) Erarbeitung einer Rahmenplanung für den Bürgerpa rk Nord zur Entwicklung einer
Gesamtkonzeption für den Park u.a. zur Verbesserung der Wegebeziehungen, der
Vernetzung mit den Stadtteilen, der Angebotsentwick lung für unterschiedliche Ziel-
gruppen.
A 6. Ökologische Situation
Ausschlaggebend für die ökologische Situation ist, dass sich das Plangebiet des
Bebauungsplanes N 59 im innerstädtischen Bereich be findet. Hieraus resultierte eine
anthropogene Überprägung aller vorhandenen bauzeitl ich oder dauerhaft beanspruchten
Flächen bzw. Schutzgüter. Naturnahe oder gar natürl iche Bereiche mit entsprechender
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz waren von der geplanten Trasse weder direkt
noch indirekt betroffen. Neben den verschiedenen Ve rkehrswegen dominieren bei den
Flächennutzungen vor allem Sport- und Freizeitfläch en ebenfalls mit hoher Nutzungs-
und Pflegeintensität. Folglich weist der überwiegen de Teil der Flächen nur geringe oder
mittlere ökologische Wertigkeiten auf.
Eine höhere ökologische Wertigkeit besitzen nur ein zelne Teilflächen aufgrund ihrer
vergleichsweise geringen Nutzungsintensität und ihr es hohen (teilweise sehr hohen
Bestandsalters).
Hierzu zählen einige im Untersuchungsraum vorhanden e Gehölzbestände, Baumreihen
und der Baumbestand im Bereich der Oetinger Villa, die dann auch Trittstein- und
Vernetzungsfunktionen übernahmen sowie für die Ausp rägung des Landschafts- bzw.
Stadtbildes und das Stadtklima von Bedeutung waren. Auch hier sind die Funktionen
aufgrund der Lage und der verschiedenen Immissionen bzw. Störungen stark einge-
schränkt.
Als für den Artenschutz bedeutsam sind die auch im besiedelten Raum und daher auch
im Geltungsbereich nicht auszuschließenden Quartier e geschützter Fledermausarten
anzusehen.
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A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 wurden bis auf den Denkmalschutz keine
fachgesetzlichen Schutzausweisungen berührt. Als Sc hutzausweisungen des Denkmal-
schutzes wurden genannt:
• Gebäude des Ostbahnhofs
• Brücke am Seitersweg
• Brücke der Dieburger Straße
• Spessartring 18
• Wolfskehlstraße 4
• August-Buxbaum-Anlage
• Sachgesamtheit Oetinger Villa mit Park
• Einfriedung historischer Karlshof (Kranichsteiner Straße).
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht ke ine Beeinträchtigung der vorhan-
denen Denkmalschutzobjekte.
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung
Ein wesentliches Erfordernis der Planung war die Pr üfung der Belange des Umweltschut-
zes gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Sie wurde im Umweltberi cht als eigenständiger Teil dieser
Begründung (Teil B) dokumentiert. Im Umweltbericht werden Auswirkungen der Aufhe-
bung des Bebauungsplanes N 59 auf die Belange des U mwelt- und Naturschutzes
ausführlich beschrieben und die Inhalte der Umweltp rüfung abgearbeitet. Eingriffe in
Natur und Landschaft finden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht statt.
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A 9. Flächenbilanz
Nachstehende Tabelle zeigt die Flächenbilanz des au fzuhebenden Bebauungsplanes
N 59.
Verkehrsflächen 63.341 m
2 19,08 %
davon Straßenverkehrsfläche 34308 m 2 10,33 %
davon Fuß- und Radwege 21001 m 2 6,33 %
davon Parkplätze 2451 m 2 0,74 %
davon Bahnhofsvorplatz 5581 m 2 1,68 %
Eisenbahnfläche 5.827 m 2 1,76 %
Straßenbahnfläche 2.738 m 2 0,82 %
Gewerbegebiet 10.809 m 2 3,26 %
Allgemeines Wohngebiet Baufenster 325 m 2 0,10 %
Allgemeines Wohngebiet / Priv. Grünfläche
mit Pflanzbindung
1.397 m
2 0,42 %
Priv. Grünfläche Gartennutzung 2.920 m 2 0,88 %
Öffentliche Grünflächen 239.915 m 2 72,27 %
Wald 4.706 m 2 1,42 %
Gesamtfläche Geltungsbereich des Bebauungs -
planes
331.978 m2 100 %
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Teil B – Umweltbericht
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise
Mit der vorliegenden Unterlage (im Weiteren auch Au fhebungsbebauungsplan oder
Aufhebungsplan genannt) sollen die rechtsverbindlic hen Festsetzungen und Vorgaben
des Bebauungsplanes N 59 „Nordostumgehung" der Wiss enschaftsstadt Darmstadt (im
Weiteren kurz „Bebauungsplan N 59“) aufgehoben werd en. Nach § 1 Abs. 8 BauGB
gelten die Vorschriften zur Aufstellung von Bauleit plänen auch für deren Änderung,
Ergänzung und Aufhebung. Auf dieser Grundlage ist f ür die Aufhebung des Bebauungs-
planes N 59 „Nordostumgehung" die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Bei
der hier gegenständlichen Aufhebung eines Bebauungs planes wird die Gültigkeit
bestehender Bebauungspläne wieder hergestellt, bzw. dort wo vormals keine gültigen
Bebauungspläne vorlagen, der planungsrechtliche Sta tus gem. § 30 BauGB, welcher mit
Rechtskraft des Bebauungsplanes N 59 eingetreten is t, in einen Status gem. § 34 BauGB
(bebauter Innenbereich) zurückversetzt.
Im Rahmen dieses Umweltberichtes werden die prognos tizierten Auswirkungen auf die
Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umw eltbericht zum Bebauungsplan
N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, aufgegr iffen. Diese werden mit dem Zustand
ohne Umsetzung des aufzuhebenden Planes verglichen und bewertet. Hierbei werden
sowohl positive als auch negative Auswirkungen des Planes auf die Schutzgüter
berücksichtigt.
Der gegenwärtige Status (Ist-Zustand) stellte dabei den Endzustand nach Aufhebung des
Bebauungsplanes dar. Dieser Zustand nach Umsetzung der Planaufhebung bildet die
Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen.
B 2. Einleitung
B 2.1. Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Auf hebung
Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes N 59 waren:
• Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes von MIV sowie Schwerlastverkehr
• Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffb elastungen insbesondere
durch Verlagerung des (LKW-) Durchgangsverkehrs
Als weitere Ziele des Bebauungsplanes N 59 wurden genannt:
• Ordnung der städtebaulichen und grünordnerischen S ituation entlang des Tras-
senverlaufs
• Sicherung des im Norden des Geltungsbereichs beste henden Komplexes aus
Freizeit-, Erholungs-, Kultur- und Wohnnutzungen
• Vernetzung einzelner Freiraumbestandteile von Nord nach Süd
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 34 / 71
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• Städtebauliche Strukturverbesserungen durch Einbez iehung und Überplanung
von Siedlungsrandflächen wie an der Ostseite der Marburger Straße
Die Inhalte und Ziele des aufzuhebenden Bebauungspl anes sind in Kapitel A 1.1
ausführlich dargestellt.
Für den Trassenverlauf sind folgende Eck- bzw. Anschlusspunkte maßgeblich:
• Verbindung der B 26 mit der Nordtangente (Martin-L uther-King-Ring) und weiter
westlich mit der B 42
• Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den nördlich bzw. westlich
gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten
• Im weiteren Verlauf Herstellung der Anbindung an d ie A 5 (AS Weiterstadt / B 42)
B 2.2. Beschreibung des geplanten Vorhabens
Nachstehend erfolgt eine kurze Vorhabenbeschreibung welche die relevanten Aspekte
des Vorhabens darstellt.
Geplantes Vorhaben:
• Bau einer Entlastungsstraße in weitgehend zweistre ifiger Ausführung
• Gesamtlänge von ca. 2.900 m
• davon durchgehender Tunnel als Rahmen- oder als Üb erdeckelungskonstruktion
ca. 2.035 m (ca. 70 % der Trasse)
Trassenverlauf:
• Beginn der Trasse der „Nordostumgehung“ des Ostbah nhofs als nördliche Fort-
führung der B 26 / Hanauer Straße
• Ende der Trasse durch Anschluss an die Nordtangent e (Martin-Luther-King-Ring)
mit einem signalgeregelten, plangleichen Knotenpunkt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59:
• Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 33 ,2 ha.
• Die Grenze des Geltungsbereiches verläuft im südli chen Abschnitt zunächst na-
hezu parallel zum Trassenverlauf der geplanten Straße.
• Die westliche Grenze des Geltungsbereichs greift i n diesem Abschnitt geringfügig
in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außenkante des
Sportplatzes.
• Weiter nördlich war die Kleingartenanlage „Am Karl shof“ nördlich des Alfred-
Messel-Weges vollständig in den Verlauf des Geltungsbereiches einbezogen.
• Nach der Kleingartenanlage verläuft der Geltungsbe reich als schmaler (Bau-)
Korridor zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnh eim hindurch, um dann bis
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zur Kranichsteiner Straße den restlichen Park Am Karlshof einzubeziehen.
• Einbeziehung von Teilbereichen des Bürgerparks Nor d nördlich der Kranichsteiner
Straße (Teilflächen von Fohlenhof, Mehrzwecksportfe ld, Werferfeld sowie der
Freifläche des Nordbades).
• Die Nordgrenze des Geltungsbereichs ist durch die Nordseite des Martin-Luther-
King-Rings definiert.
• Auf der westlichen Seite der geplanten Trasse führ t die Abgrenzung des Gel-
tungsbereichs entlang des Nordbades sowie der Nordg renze des Bürgerpark-
Parkplatzes zur Arheilger Straße.
• Die westliche Abgrenzung des Geltungsbereiches fol gt im weiteren Verlauf der
Straßenparzelle der Arheilger Straße bis zur Marbur ger Straße und von dort wei-
ter nach Norden bis zur Grenze des Gewerbegebiets.
• Im Bereich des Martin-Luther-King-Ringes wird die Abgrenzung des Geltungsbe-
reichs durch bestehende Flurstücksgrenzen bestimmt.
Lage des Geltungsbereiches:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 liegt im Osten des Stadtgebietes von
Darmstadt und erstreckt sich vom Stadteingang Hanauer Straße (B 26) im Süden bis zum
Martin-Luther-King-Ring im Norden. Die Lage des Gel tungsbereichs ist in Abbildung B 1
dargestellt.
Eine ausführliche Darstellung des Vorhabens sowie e ine detaillierte Beschreibung der
Geltungsbereichsgrenzen liegen in Kapitel A 3. und A 1.2. der Begründung vor.
Abbildung B 1 Lage des Geltungsbereiches
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B 3. Belange des Umweltschutzes
Im Umweltbericht sind die Auswirkungen auf Schutzgü ter gem. § 2 Abs. 4 und § 2a
BauGB zu ermitteln und darzustellen.
Hierbei werden entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
die in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachpläne n festgelegten Ziele des Umwelt-
schutzes, welche für die vorliegende Planung von Bedeutung sind, berücksichtigt.
Dies sind insbesondere die Vorgaben von:
• BauGB § 1a Abs. 2; § 1a Abs. 3; § 1 Abs. 6 (Bauges etzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2 414), das zuletzt durch
Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist)
• BImSchG § 1 Abs.1, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 50 (B undesimmissionsschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zu-
letzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Augus t 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist)
• TA Lärm 4.1.1 [(Sechste Allgemeine Verwaltungsvors chrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Sc hutz gegen Lärm - TA
Lärm)]
• BNatSchG § 1 Abs. 1; § 1 Abs. 3; § 1 Abs. 4; § 2 A bs. 1; § 9 Abs. 3 (Bundesna-
turschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) , das zuletzt durch Artikel 421
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist)
• BBodSchG § 1, § 2 Abs. 2 (Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998
(BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist)
• DSchG § 1 Abs. 1 (Hessisches Denkmalschutzgesetz v om 5. September 1986
(GVBl. I S. 262, 270), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November
2014 (GVBl. I S. 523) geändert worden ist)
• WHG § 6 (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585), das durch
Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGB l. I S. 1474) geändert wor-
den ist)
• HWG § 1 (Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dez ember 2010 (GVBl. I S.
548), das zuletzt durch Gesetz vom 28. September 20 15 (GVBl. I S. 338) geän-
dert worden ist)
• TA Luft 1 [(Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Re inhaltung der Luft - TA Luft)
vom 24. Juli 2002)]
Weiterhin beachtet sind die Vorgaben der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau.
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B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkun gen
Der bauliche und freiräumliche Bestand des Geltungs bereichs entspricht der derzeitigen
Situation. Eine Veränderung dieses Bestandes wird d urch die Aufhebung nicht ausgelöst.
Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkung en durch die Aufhebung werden
die prognostizierten Auswirkungen des Bebauungsplan es dargestellt und anschließend
im Vergleich mit dem Zustand bei Aufhebung des Plan es, also dem Ist-Zustand, bewer-
tet. Die Darstellung des Bestandes und der Auswirku ngen des Bebauungsplanes folgt
hierbei dem Umweltbericht bei Aufstellung des Plane s (Diese sind in der Regel als Zitate
aus dem Umweltbericht zum rechtskräftigen Bebauungs plan N 59 „Nordostumgehung“
entnommen und hierbei in der Regel kursiv dargestel lt jedoch im Weiteren nicht als Zitate
gekennzeichnet).
B 4.1. Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumg ehung“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt) wurden für folgende
Maßnahmen bei Umsetzung der Planung umweltrelevante Auswirkungen ermittelt:
• Im geplanten Gewerbegebiet (zwischen Arheilger und Marburger Straße) mit rund
1,1 ha dürfen bei einer GRZ von 0,6 maximal 6.486 m
2 überbaut und insgesamt
maximal 8.644 m2 befestigt werden. Abzüglich der bestehenden Haus- und Hofflä-
chen resultiert ein Verlust von rund 0,73 ha gärtnerisch genutzter Flächen.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt ein p rognostizierter Verlust von ca.
0,73 ha gärtnerisch genutzter Fläche durch Befestig ung / Überbauung d.h. eine Flä-
chenversiegelung nicht ein.
• Für die Herstellung der Straße und des Tunnelbauwer ks sowie für die erforderli-
chen Arbeitsräume und die Geländemodellierungen übe r dem Tunnel ist eine Ge-
samteingriffsfläche von ca. 15,07 ha zu kalkulieren . Da die neue Trasse auf 70 %
der Gesamtlänge von ca. 2.900 m im Tunnel verläuft, der eine Wiederherstellung
des Status Quo oder auch neue grünplanerische Maßna hmen zulässt […] und da
bestehende Straßen und Wege entweder genutzt oder a ber entsiegelt und rückge-
baut werden, erhöht sich der Anteil versiegelter St raßen- und Wegeflächen nur um
rund 0,41 ha. Die Notausstiege und andere oberirdis chen Gebäudeteile benötigen
nochmals rund 0,15 ha Fläche.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine p rognostizierte Flächenversie-
gelung (ca. 0,56 ha) durch Straßen- und Wegeflächen sowie durch oberirdische Ge-
bäudeteile vermieden . Die prognostizierte Gesamteingriffsfläche von ca. 15,07 ha für
Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderlichen Arbeits-
räume und die Geländemodellierungen wird nicht in Anspruch genommen.
• Nicht wieder herstellbare Biotope bedeuten einen Ve rlust an Lebens- und Erho-
lungsraum.
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Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine B eeinträchtigung der nicht wie-
der herstellbaren Biotope vermieden , ein Verlust an Lebens- und Erholungsraum tritt
nicht ein.
• Die Verlegung von Verkehr als Emissionsquelle bedeu tet im bislang verkehrsfreien
Raum erhebliche Umweltauswirkungen, die aber je nac h Bauausführung qualitativ
wie räumlich reduziert werden können.
Eine Verlagerung von Verkehr wird durch die Aufhebu ng des Bebauungsplanes nicht
induziert. Prognostizierte positive Effekte, wie be ispielsweise eine mögliche Ver-
kehrsentlastung an anderer Stelle durch die geplant e neue Verkehrsführung treten bei
Aufhebung des Bebauungsplanes nicht ein. Dieser Verzicht auf möglicherweise positi-
ve Auswirkungen wird in den folgenden Kapiteln im R ahmen der Darstellung der
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in diesem Umweltbericht eingehend erörtert.
• Die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vorgesehe nen Tunnelabschnitte
liegen immer im oberen Grundwasserleiter, und schon während der Bauphase
sind, wenn auch nur in geringem Umfang, Wasserhaltu ngsmaßnahmen erforder-
lich.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden kein e Baumaßnahmen im
Grundwasserbereich induziert. Eine Wasserhaltung wi rd aus diesem Grund nicht
erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Grundwassero ffenlegung werden alle theore-
tisch möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser hinfällig.
• Während der Bauphase muss mit Baustellenlärm und Ve rkehrslärm durch die
Baufahrzeuge gerechnet werden.
Durch den Verzicht auf die Baumaßnahme bei Aufhebun g des Bebauungsplanes
unterbleiben sämtliche baubedingten Eingriffe bzw. Beeinträchtigungen, so auch die
Lärmemissionen.
• Während der Bauphase muss mit Behinderungen auf den Wegebeziehungen und
mit Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten gerechnet werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden Behi nderungen auf den Wege-
beziehungen und Einschränkungen der Nutzungsmöglich keiten während der Baupha-
se vermieden (s.o.).
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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015
B 4.2. Bewertung der Schutzgüter
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen auf die e inzelnen Umweltschutzgüter
detailliert erörtert. Die Darstellung erfolgt anhan d der prognostizierten Auswirkungen im
Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt).
B 4.2.1 Schutzgut Mensch
Immissionen
Bestand:
Hinsichtlich verkehrsbedingter Immissionen ist der Eingriffsbereich als innerstädtischer
(Frei-) Raum vorbelastet. Am stärksten vorbelastet sind das Südende an der B 26 /
Landgraf-Georg-Straße und das Nordende am Martin-Lu ther-King-Ring. Am geringsten
ist die Belastung durch Verkehrsimmissionen in den größeren Grünflächen des Bürger-
parks (ausreichend Abstand zu den Emissionsquellen) . Aber auch in den abgeschirmten
bzw. umbauten Grünflächen sind die Vorbelastungen eher gering.
Bei der Planung der Nordost-Umgehung müssen aber au ch die Bestandsbelastungen der
Wohnquartiere berücksichtigt werden, die entlastet werden. Aus Abbildung B 1-2 geht
hervor, wo im Innenstadtbereich durch die Nordost-U mgehung eine Verminderung der
Verkehrsstärke und in der Folge auch der Verkehrsim missionen zu erwarten ist. Das
dortige Entlastungspotenzial ist in der Abwägung de n möglichen neuen Beeinträchtigun-
gen durch die Nordost-Umgehung gegenüberzustellen ( qualitativ sind die Entlastungen
unbestritten aber in ihrer summarischen Wirkung sin d sie nur schwer quantifizierbar).
Unabhängig davon müssen beim Neubau aber die gelten den Grenzwerte eingehalten
werden
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Direkte Auswirkungen auf den Menschen resultieren a us den Verkehrsemissionen
entlang des neuen Straßenverlaufs.
Ein Fachgutachter
1 hat mögliche Lärmbelastungen untersucht und stellt fest:
• Relevant sind die den offenen Straßenabschnitten be nachbarten schutzbedürftigen
Nutzungen. Basierend auf entsprechenden Berechnunge n werden im Zuge der
Baumaßnahme aktive Schutzmaßnahmen umgesetzt, die s icherstellen, dass im
gesamten Trassenbereich die geforderten Grenzwerte eingehalten werden. In eini-
gen Bereichen führt dies sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Status Quo.
• Nicht aufgrund einer Zunahme der Lärmbelastung gege nüber dem Status Quo,
sondern aufgrund der schon jetzt zu hohen Belastung en müssen aufgrund des
durch die Straßenneuplanung ausgelösten Handlungser fordernisses dort, wo akti-
1 Obermeyer Planen + Beraten GmbH; 2008
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ve Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind, im Einze lfall passive Lärmschutz-
maßnahmen umgesetzt werden. Die Umsetzung wird vertraglich geregelt.
Ein Fachgutachter
2 hat mögliche Luftschadstoffbelastungen untersucht und stellt fest:
• Da die Abgase, die im geplanten Tunnelbauwerk entst ehen, über eine zentrale
Abluftstation im Bereich der Kranichsteiner Straße mit hoher Geschwindigkeit in
große Höhe ausgeblasen werden, werden sie auf ein unschädliches Maß verdünnt.
• An den Portalen werden nur in geringem Umfang Abgas e durch ein- und ausfah-
rende Fahrzeuge aus dem Tunnel freigesetzt. Auch au fgrund der geplanten Sog-
wirkung in den Tunnel hinein werden an den schutzbe dürftigen Nutzungen in der
Nachbarschaft zu den Tunnelportalen alle Grenzwerte eingehalten.
• Für die Landgraf-Georg-Straße wird durch das Luftsc hadstoffgutachten belegt,
dass beim Vergleich mit dem Prognose Nullfall der B au der NOU bei allen unter-
suchten Luftschadstoffen eine Verringerung bewirkt. Nur aufgrund der bestehen-
den sehr hohen Belastungen verbleibt eine immer noc h hohe Grundbelastung.
Aufgrund der erreichten Verringerung durch die NOU kann diese verbleibende Be-
lastung nicht der Neuplanung angelastet werden.
• In der Gesamtbilanz wird das Planungsziel, die Inne nstadt und Ihre Anwohner zu
entlasten, erreicht, indem ein Großteil der zuvor i m Innenstadtbereich im schlecht
durchlüfteten bodennahen Bereich vorhandenen Luftsc hadstoffe in höhere, kon-
fliktärmere Luftschichten verfrachtet und dort auf ein unschädliches Maß verdünnt
wird. Auch die offenen Straßenabschnitte verlaufen in besser durchlüfteten Berei-
chen und damit konfliktärmer als die Innenstadtbereiche.
Unmittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Schutz gut Mensch hinsichtlich der
Immissionsbelastung (Lärm und Luftschadstoffe als betriebsbedingte Beeinträchtigungen)
entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes N 59 und mit der Realisierung der N ordostumgehung war jedoch
beabsichtigt, vorsorgend die prognostizierte Verkehrsbelastung im Bereich der Darmstäd-
ter Innenstadt und in den innenstadtnahen Wohnquart ieren, insbesondere hervorgerufen
durch den Schwerlastverkehr, nachhaltig zu mindern. Durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes und die Beibehaltung des bestehenden Zus tandes werden diese Auswirkun-
gen nicht realisiert. Nachfolgend wird dieser Sachverhalt erläutert und bewertet.
Die für die Planung der Nordostumgehung erstellten Prognosen, gingen von einer
deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs und insbeson dere des Schwerlastverkehrs
aus. Hierbei waren ältere Verkehrserhebungen aus de n Jahren 2004 bis 2006 zu Grunde
gelegt. Die Auswirkungen der Durchfahrtsbeschränkun gen für LKW, welche im Jahre
2006 eingeführt wurde, waren hierbei nicht erfasst.
2 Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co.KG; 2007
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 41 / 71
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Aktuelle Verkehrserhebungen zeigen heute, dass die im Plan prognostizierte Verkehrs-
mengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erre icht wird. Auch die prognostizierten
Entlastungen des innerstädtischen Verkehrssystems d urch die Nordostumgehung sind
somit in Frage zu stellen. Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der
nächsten Jahre wird nach dem Mobilitätsmasterplan R egion Frankfurt RheinMain derzeit
nicht mehr gesehen.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaf t und Verbraucherschutz (HMULV)
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungspro gramm aufgelegt. Weitere Ergeb-
nisse lagen aus den Straßenverkehrszählungen 2010 v or. Diese führten für Darmstadt zu
folgenden Ergebnissen:
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie di e Stadtzufahrten aus Richtung Osten
wurde im Wesentlichen insgesamt eine Verkehrsabnahm e festgestellt. In der Zusammen-
fassung der aktuellen Untersuchungen konnte festges tellt werden, dass das Gesamtver-
kehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezog en auf die Wissenschaftsstadt
Darmstadt tendenziell zurückgegangen ist. Dieses Er gebnis wurde durch alle Erhebun-
gen bestätigt.
„Die LKW-Befragung hat somit gezeigt, dass die Lkw- Verbotszone der Stadt Darmstadt
größtenteils toleriert wird, bzw. die Akzeptanz geg enüber der Lkw-Befragung von 2006
noch zugenommen hat. […] Die überregionalen Beziehu ngen, also der Durchgangsver-
kehr bezogen auf Darmstadt und die Region Starkenbu rg ist nach wie vor gering bzw.
gegenüber 2006 sogar rückläufig. Somit kann die Bef ürchtung, dass die Stadt Darmstadt
als Umfahrungsstrecke der mautpflichtigen Autobahne n im Rhein-Main-Gebiet genutzt
wird, nicht belegt werden.“ [Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Darmstadt; Abteilu ng
Verkehrsentwicklung: Entwicklung des Verkehrsaufkom mens und des Schwerverkehrs-
anteils in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Zusamm enfassung der Ergebnisse der
Verkehrserhebungen; 2013]
Genau dies könnte möglicherweise durch die Einricht ung einer neuen, leistungsfähigen
Verkehrsverbindung hervorgerufen werden.
Der Vergleich der aktualisierten Verkehrszahlen mit der ursprünglichen Prognose zeigt,
dass die Nordostumgehung zwar grundsätzlich eine En tlastungswirkung haben könnte.
Insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs auf der al ten Trasse der B 26 könnte weiter
reduziert werden. Bedingt durch den hohen Anteil vo n Busverkehren am Schwerlastver-
kehr sowie den verbleibenden Ziel- und Quellverkehr en ergibt sich jedoch eine deutlich
zu relativierende Entlastungswirkung.
• Vor dem Hintergrund der deutlich relativierten Ver kehrsprognosen, werden die
erzielbaren positiven Auswirkungen der Nordostumgeh ung ebenso deutlich gerin-
ger angesetzt.
• Den deutlich geringeren positiven Wirkungen stehen zumindest temporär auftre-
tende Beeinträchtigungen im Rahmen der Bauarbeiten gegenüber.
• Die positiven Auswirkungen, auf welche bei Aufhebu ng des Bebauungsplanes
verzichtet wird, werden als weitaus geringer einges tuft, als dies bei Aufstellung des
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Bebauungsplanes N 59 der Fall war. Es ist festzuhal ten, dass diesen nun weitaus
geringeren positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch eine hohe finanziel-
le Belastung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei U msetzung der Maßnahme
gegenüber steht. Auch aus Sicht der Beeinträchtigun g von Umweltschutzgütern ist
mit Blick auf die finanzielle Situation der Stadt z umindest in Frage zu stellen, ob in
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen der Reali sierung der Nordostumgehung
noch ein hoher Stellenwert zukommt.
• Unmittelbare Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch hinsichtlich entstehen-
der Immissionen resultieren aus der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht.
Wohnumfelderholung
Bestand:
Neben der naturgebundenen auch an das Landschaftsbi ld gekoppelten Erholung im
Sinne des Naturschutzrechts ist gerade im vorliegen den Fall auch die Wohnumfelderho-
lung zu berücksichtigen. Im Sinne des Umweltrechts muss beim Schutzgut Mensch auch
diese funktionale Bedeutung der betroffenen Flächen berücksichtigt werden. Im und am
städtischen Raum sind Freizeit- und Erholungsfläche n von großer Bedeutung, da in
erreichbarer Entfernung für die Wohnumfelderholung weitgehend alternativlos ist. Im
vorliegenden Fall ist dies durch die Stadt auch erk annt worden und insbesondere der
Komplex Bürgerpark wurde in dieser Intention auch b ewahrt und entwickelt (was
verbliebene Defizite nicht ausschließt). Auch der L andschaftsplan weist auf die Bedeu-
tung der stadtnahen Grünzüge und Grünverbindungen h in […] und historische Grünanla-
gen stehen teilweise sogar unter Denkmalschutz […].
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Es wird zu keiner nennenswerten Zunahme oberirdischer Verkehrsflächen kommen.
Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse schützen nicht nur die benach-
barte Wohnnutzung sondern auch benachbarte Erholung sgebiete wie den Großen
Woog.
Wegebeziehungen werden im Zuge der Baumaßnahme alle nfalls etwas anders geführt,
bleiben aber erhalten. Sie werden teilweise optimie rt und vor allem durch eine neue,
attraktiv gestaltete Nord-Süd-Wegeverbindung ergänzt.
Der Washingtonplatz und der Bereich Ostbahnhof werd en aufgewertet. Zwischen
Erbacher Straße und Seitersweg soll ebenso wie zwis chen Alfred-Messel-Weg und
Oetinger Villa eine neue Grünanlage entstehen, um d ie neue Nord-Süd-Wegeverbindung
zu ermöglichen und attraktiv zu gestalten. Der Rück bau der Arheilger Straße eröffnet
ebenfalls die Möglichkeit die Erholungsflächen im B ürgerpark zu erweitern. Eine
Skateranlage auf der ehemaligen Straße soll das Angebot erweitern.
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Alle anderen Grünanlagen werden wieder hergestellt und stehen weiterhin für die
Wohnumfelderholung zur Verfügung. Lediglich die nur begrenzt öffentlichen Kleingarten-
anlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkan lagen und Wegeverbindungen
nicht mehr im bisherigen Umfang hergestellt.
Nicht zu verhindern sind die Einschränkungen der Nu tzungsmöglichkeiten und Umwege
während der Bauphase. Durch die Bildung günstiger B auabschnitte und die Wahl
geeigneter Bauverfahren sollen die Dauer der Einsch ränkungen ebenso wie die Umwege
verkürzt werden. Die Einschränkungen bei den Sports tätten müssen frühzeitig organisa-
torisch geregelt werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entste hen hinsichtlich der Wohnumfel-
derholung keine unmittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch.
• Eine Beeinträchtigung der Wohnumfelderholung sowie bestehender Parks und
Grünanlagen durch die Bautätigkeit und fertiggestel lte Bauwerke unterbleibt. Vorhan-
dene Kleingartenanlagen bleiben bestehen.
• Derzeit vorhandene Wegebeziehungen aus Sicht der W ohnumfelderholung bleiben
unverändert bestehen.
• Es tritt keine Veränderung gegenüber der bestehend en Situation der Wohnumfelder-
holung ein. Mit dem Bebauungsplan sollten jedoch ei nzelne Maßnahmen mit zusätzli-
cher Aufwertung der Wohnumfelderholung umgesetzt werden.
• Für zusätzliche Maßnahmen wie die Herstellung neue r Wegeverbindungen, Schall-
schutzmaßnahmen sowie die Neugestaltung von Plätzen und Grünanlagen können
eigenständige Planungslösungen gefunden werden, sow eit diese als eigenständige
Ziele weiter verfolgt werden.
• Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplane s wird eine spätere Umsetzung
dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in eine m anderen (eigenständigen)
Verfahren nicht ausgeschlossen und nicht behindert.
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen
Bestand:
Aufgrund der Lage im innerstädtischen (Frei-) Raum und der bis in die jüngste Zeit
stattgefundenen Veränderungen auch im Plangebiet (u .a. neue Straßenbahntrasse nach
Kranichstein) sind im Eingriffsbereich und seiner u nmittelbaren Umgebung aktuell keine
natürlichen, ursprünglichen Biotoptypen vorhanden. Auch naturnahe ungestörte Bio-
toptypen sind im unmittelbaren Eingriffsbereich nic ht vorhanden. Allerdings haben sich
durch Nutzungsaufgabe an einigen Stellen Sekundärbi otope entwickelt, die von beson-
derer Qualität sind und gerade im städtischen Berei ch auch eine große funktionale
Bedeutung haben (Rückzugs- und Trittsteinbiotope). Dass im Rahmen der Kartierung
des Eingriffsbereichs keine seltenen und geschützte n Pflanzenarten festgestellt wurden,
war nach Standort sowie Art der Nutzung / Pflege ab er auch nach Art der Entstehung /
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 44 / 71
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Pflanzung und aufgrund des Umfelds zu erwarten. Es schließt aber nicht aus, dass nicht
doch irgendwo Einzelexemplare geschützter Arten auf tauchen können (z.B. auf den eher
trockenen Standorten im Norden Arten der (Halb-) Tr ockenrasengesellschaften).
Gleichwohl sind die im Eingriffsbereich liegenden F lächen generell keine für diese
(Pflanzen-)Gesellschaften maßgebenden Flächen.
Im Bestands- und Konfliktplan (s. Anhang) sind die im Plangebiet kartierten Biotoptypen
dargestellt. Abbildung B 2 […] gibt einen Überblick über die im Eingriffsbereich betroffe-
nen Biotoptypen. Es wird deutlich, dass bei rund 57 % der Eingriffsfläche weitgehend
unsensible und leicht wieder herstellbare Biotoptypen sind:
• 22 % Straßen, Wege und Plätze
• 22 % intensive Rasenflächen der Sport- und Freizeit einrichtungen sowie Straßenrän-
der
• 13 % intensiv genutzte Kleingartenflächen.
Bei den restlichen, sensibleren Biotoptypen dominie ren mit rund 22 % die Gehölzflächen.
Auch wenn viele als Straßen- oder Bahnbegleitgrün s tark gestört sind und sie häufig
isoliert auf schmalen Dämmen oder Böschungen liegen , so haben sie doch Bedeutung
als Rückzugs- und Trittsteinbiotop im städtischen R aum und erfüllen gerade entlang der
Verkehrstrasse auch Vernetzungsfunktionen. Gleichwo hl sind auch diese Funktionen
durch die Einflüsse aus der Nachbarschaft stark gem indert. In dieser Funktion und
Qualität sind Gehölzflächen, die auch zur Pflege un d zum Erhalt ihrer Qualität regelmä-
ßig auf den Stock gesetzt werden müssen, gut wieder herstellbar. Einzig die alten
standortheimischen Überhälter in den Gehölzen, sind in ihrer jetzigen Funktion und
Qualität nur sehr langfristig wieder herstellbar.
Die restlichen Flächen setzen sich zusammen aus Tei lflächen betroffener Grünanlagen,
Weiden, Wiesen und Ruderalflächen, die aufgrund der geringen betroffenen Flächenan-
teile und des verbleibenden Bezugs zur jeweiligen R estfläche leicht wieder herstellbar
sind.
Die bedeutendste im Eingriffsbereich betroffene Bio topfläche ist das Parkrelikt an der
Oetinger Villa (heute Jugendzentrum). Zwar sind zwi schenzeitlich einzelne Robinien
eingewandert und es fehlt eine nennenswerte Kraut- und Strauchschicht aber für eine
innerstädtische Fläche resultiert allein aus dem Al ter und der Qualität des Baumbestands
eine herausragende Bedeutung. Eine Wiederherstellun g des jetzigen einheitlichen
Erscheinungsbildes ist nicht möglich.
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Typ Nr. Biotop- / Nutzungstypen
Fläche in
qm Anteil
2.100 B Gebüsche, Hecken, Säume; trockene, bis frische, saure 10.624 6,50 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 4.786 2,90 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht)
sehr gute Ausprägung
254 0,18 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) 3.159 1,96 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) sehr gute
Ausprägung 9.175 5,60 %
4.600 B Feldgehölz, großflächig 2.966 1,80 %
6.200 Weiden (intensiv) 630 0,37 %
6.310 (B) extensiv genutzte Frischwiesen 5.294 3,25 %
9.120 Kurzlebige Ruderalfluren 4.725 2,88 %
9.160 Straßenränder 9.595 5,89 %
9.210 B ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 4.581 2,80 %
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche 26.158 16,07 %
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege 9.961 6,10 %
10.710 Gebäude ohne Dachbegrünung 2.439 1,47 %
11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegend Nutzgartenanteil 29.363 18,00 %
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten 2.810 1,70 %
11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 377 0,20 %
11.224 Intensivrasen 21.762 13,37 %
11.225 B Extensivrasen 9.380 5,77 %
11.231 B Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen (nicht versiegelte Flächen)
sehr gute Ausprägung
5.177 3,19 %
Summen 163.216 100 %
Abbildung B 2 Biotoptypen im Geltungsbereich
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
In der Bilanz des Straßenbaus gehen durch den Tunne l einerseits und den Rückbau
bzw. die Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits kaum Vegeta-
tionsflächen verloren. Nur in Summe mit dem neuen G ewerbegebiet gehen rund 1,3 ha
Vegetationsflächen dauerhaft verloren (abzüglich be grünter Dachflächen). Dafür wird
aber im Bereich der Oetinger Villa die im Bebauungs plan N 7.3 geregelte Bebaubarkeit
mit einem 4-geschossigen Gebäude zurückgenommen.
Da die Mehrzahl der beanspruchten Pflanzbestände le icht, z.T. sehr leicht wieder
herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat ausgl eichbar sind, verbleibt als Beein-
trächtigung tatsächlich nur der dauerhafte Verlust von ca. 1,3 ha Vegetationsfläche.
Zusätzlich zu berücksichtigen ist aber, dass nicht alle beanspruchten Biotopflächen
adäquat wieder herstellbar sind bzw. in einem angem essenen Zeitraum nicht wieder ihre
jetzige Qualität erreichen. Auch dieser Qualitätsve rlust, der mit der Inanspruchnahme
(sehr) alter Pflanzbestände und der Rodung alter Ei nzelbäume, die im Straßenraum oder
in den üblicherweise baumlosen Biotoptypen stehen, verbunden ist, ist nicht ausgleich-
bar. Als adäquater Ersatz können aber neue standort heimische (aber standortverträgli-
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che) Bäume gepflanzt werden, wobei zum Ausgleich de s verbleibenden Defizits im
Bestandsalter die alten Bäume (86) im Verhältnis 1: 3, mittelalte (75) im Verhältnis 1:2
und junge oder Neupflanzungen (197) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden.
Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes gehen rund 0,73 ha überwiegend intensiv
genutzte (Haus-) Gärten verloren. Hinsichtlich des Pflanzeninventars ist hier ein Aus-
gleich durch höherwertige Biotopflächen auch auf we niger Fläche möglich. Lediglich alter
(Obst-) Baumbestand kann auch hier nur ersetzt und nicht ausgeglichen werden.
Da Grundwasserstandsänderungen auf die Bauphase bes chränkt und aufgrund der
Verhältnisse laut Gutachten
3 auch räumlich begrenzt bleiben, sind durch das Bau vorha-
ben über den Eingriffsbereich hinaus keine erheblic hen indirekten Auswirkungen auf die
Pflanzenwelt zu erwarten. Sensible Bereiche in der Nachbarschaft sollen während der
Bauphase einen Schutzzaun zum Schutz vor Bautätigkeiten erhalten.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden folg ende Auswirkungen auf das
Schutzgut Pflanzen vermieden :
• Es findet kein Verlust von 1,3 ha Vegetationsfläch e statt.
• Der Qualitätsverlust durch Inanspruchnahme bzw. Ro dung z.T. sehr alter Vegetati-
onsbestände und Bäume unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausgleichspflanzungen
stellte keine Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insbesondere auch,
da dem Verzicht auf eingreifende Maßnahmen stets de r Vorrang vor der Umsetzung
von Ausgleichsmaßnahmen einzuräumen ist.
• Es findet keine Grundwasserstandsänderung mit mögl ichen Auswirkungen auf die
Pflanzenwelt statt.
• Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes N 59 war im Bereich der Oetinger Villa eine 4-
geschossige Bebauung auf Grundlage des vorher dort gültigen Bebauungsplanes
(N 7.3 „Am Karlshof Süd“ vom 10.10.1974) möglich. E ine Umsetzung dieses Bebau-
ungsplanes ist nach Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 grundsätzlich wieder
möglich. Um Umweltauswirkungen durch eine solche mö gliche Bebauung im Bereich
der Oetinger Villa bei Aufhebung des Bebauungsplane s N 59 zu ermitteln, sollte mög-
licherweise eine Neuplanung des Bereiches (Bebauung splan mit Umweltbericht und
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz) erwogen werden. In j edem Fall werden die Umweltaus-
wirkungen eines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahr en ermittelt und geprüft.
Zusätzliche negative Auswirkungen auf Natur- und Um welt werden auch in diesem
Bereich durch das vorliegende Aufhebungsverfahren nicht gesehen.
3 Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005
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B 4.2.3 Schutzgut Tiere
Bestand:
Aufgrund der innerstädtischen (isolierten) Lage und der intensiven (Freizeit-)Nutzung
sowie der Artenarmut der Flächen sind die meisten B iotopflächen im Eingriffsbereich der
Trasse nur für wenige Tierarten geeignet (geringe V ielfalt). Für sensible (störanfällige)
Arten sind fast alle betroffenen Flächen ungeeignet . Da die Lebensräume auch nicht zu
den seltenen Lebensräumen gehören, sind auch die an zutreffenden Tierarten weit
verbreitet. Für diese angepassten und weniger sensi blen Arten sind die Grünflächen aber
unverzichtbar.
Als Besonderheit müssen die Fledermausarten angeseh en werden, die die Nähe des
Menschen bzw. der Siedlungen nicht scheuen und für ihre traditionellen Quartiere
„neuzeitlichen“ Ersatz gefunden haben. Der ehemalig e Bunker am Ostbahnhof ist ein
solches Ersatzquartier. Ob dies auch am Fohlenhof u nd im alten Baumbestand an der
Oetinger Villa der Fall ist, wird aktuell noch überprüft.
Ökologisch-funktional können bei Straßenbauvorhaben Zerschneidungseffekte bzw.
Barrierewirkungen auftreten. Im vorliegenden Fall b edeutet aber die Lage im bzw. am
Stadtgebiet, dass keine bedeutenden Wegebeziehungen und Austauschbahnen getrennt
oder bedeutende Lebensräume zerteilt werden. Allerd ings sind gerade im städtischen
oder stadtrandnahen Raum viele Biotopflächen „umstä ndehalber“ für die Tiere im
Siedlungsraum Rückzugs-, Trittstein- und Vernetzungsbiotope.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Als direkte Auswirkung muss der temporäre (bauabsch nittsweise) Verlust der Biotopflä-
chen im Eingriffsbereich angesehen werden. Die geri nge (tier-) ökologische Qualität der
Mehrzahl dieser Flächen einerseits und die Lage im bzw. am städtischen Raum mit
seinen Störungen bewirkt aber, dass kaum sensible o der gar schützenswerte Tierarten
betroffen sind, die speziell auf eine der Flächen a ngewiesen sind. Zumal wenn in
einzelnen Bauabschnitten vorgegangen wird, sind für alle Tiere ausreichend geeignete
Ausweichquartiere vorhanden, so dass keine Populati on Schaden nehmen wird. Da nach
Beendigung der Bauphase alle Vegetationsflächen wie der hergestellt oder in der
Nachbarschaft ausgeglichen bzw. ersetzt werden, wer den sich alle Tierarten wieder
einfinden.
Lediglich der Verlust (sehr) alter Pflanzbestände u nd Einzelbäume ist aufgrund der mit
dem Bestandsalter verbundenen Qualitäten nicht ausgleichbar. Bei den Einzelbäumen ist
das vorgesehene Mehr an Ersatzpflanzungen geeignet, in der Summe aller Bäume
unterschiedlichen Alters die Beeinträchtigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß zu
reduzieren. Bei dem Komplex aus alten Bäumen im Ber eich der Oetinger Villa, der so
nicht wieder hergestellt werden kann, soll eine Erh öhung der Vielfalt zu einer Aufwertung
führen, die dann in Kombination mit dem verbliebene n Bestand ebenfalls die Beeinträch-
tigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 48 / 71
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Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume i n der Nachbarschaft können
ausgeschlossen werden, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft nur
bereits vorhandene Straßen ersetzt und keine unverz ichtbaren Austauschbahnen bzw.
Wildwechsel betroffen sind. Durch eine durchgängige Unterdükerung der Tunnelab-
schnitte werden Veränderungen im Grundwasserhaushal t und indirekte Schäden an der
Vegetation verhindert und es gehen keine sensiblen bzw. vom jetzigen Grundwasser-
stand abhängigen Lebensräume verloren.
Lediglich die Inanspruchnahme von Straßen- und Bahn begleitgrün bedeutet aufgrund
des linearen Charakters dieser Gehölze eine Beeintr ächtigung auch von Vernetzungs-
funktionen. Die in Teilabschnitten unvermeidbare Ve rschmälerung der linearen Gehölz-
flächen wie auf der Südseite der Hanauer Straße, ka nn aber durch den Lückenschluss
und die Verbreiterung an anderer Stelle kompensiert werden.
Der zu querende Molkenbach führt nur temporär Wasse r und ist kein durchgängiges
Fließgewässer. Oberhalb der Querung durch die Trass e ist er abschnittsweise und
unterhalb der Querung vollständig verrohrt. Ein Bac hlebensraum ist nicht vorhanden.
Neben den Ersatzmaßnahmen für die dortigen Rodungen ist vorgesehen, im Zuge der
Baumaßnahme den Bachlauf zu renaturieren und sogar bis zur Kranichsteiner Straße
wieder zu öffnen und naturnah zu gestalten.
Der in der Bauphase zu erwartende Betrieb und Lärm ist nicht als erheblich nachteilige
Umweltauswirkung anzusehen, da im und am Stadtgebie t kaum entsprechend sensible
Arten anzutreffen sind und zudem ein befristetes Au sweichen für die Populationen der
hier betroffenen Arten folgenlos bleibt.
Selbstverständlich werden Rodungen nur im Winterhal bjahr (Mitte Oktober bis Ende
Februar) durchgeführt, um während der Brutzeit keine Individuen zu gefährden.
Dort, wo derzeit Fledermausquartiere bekannt sind ( geschützt nach FFH-Richtlinie i.V.m.
§ 42 BNatSchG), können sie auch erhalten bleiben. V orsorglich werden aber im Vorfeld
der Bauausführung im Sinne des § 42 (5) BNatSchG ar tgerechte Ausweichquartiere
angeboten und gemäß Fachgutachten
4 Maßnahmen zum Schutz der Quartiere und
Areale ergriffen (u.a. Abzäunen, Instruktion der Ba uleitung). Zum Schutz der Individuen
werden Bauarbeiten nur außerhalb der Nutzungszeit d er Quartiere begonnen. Während
der Bauphase erfolgt eine fachliche Aufsicht und Be obachtung (ökologische Bauauf-
sicht). Da keine bedeutsamen Quartiere zerstört wer den, ist eine Gefährdung der
Population nicht zu erwarten.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf
das Schutzgut Tiere vermieden :
• Es findet kein temporärer oder dauerhafter Verlust an Biotopflächen als Lebensraum
für Tiere statt.
• Ein Qualitätsverlust des Lebensraumes von Tieren, insbesondere durch Rodung sehr
alter Bäume, unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausg leichspflanzungen stellte keine
4 Fledermausgutachten: Biologo; Beratende Ökologen; 2005
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Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insb esondere auch da dem Ver-
zicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen einzuräumen ist.
• Auswirkungen auf benachbarte Tierlebensräume und T ierbestände sowie auf
Austauschbahnen und Wildwechsel werden nicht gesehe n. Hier tritt keine Verände-
rung durch die Planaufhebung ein. Die Beeinträchtig ung von Vernetzungsstrukturen
unterbleibt.
• Eine mögliche Vergrämung oder sonstige Beeinträcht igung von Fledermäusen sowie
möglicherweise anderen geschützten Tierarten durch Baustellentätigkeit und/oder
fertiggestellte Bauwerke unterbleibt bei Aufhebung des Bebauungsplanes.
• Eine stellenweise Öffnung und Renaturierung des Mo lkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landscha ft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebu ng des Planes nicht umgesetzt.
Auch hier gilt, dass der Verzicht auf die Ausgleich smaßnahmen keine Verschlechte-
rung gegenüber dem Status Quo darstellt, insbesonde re auch da dem Verzicht auf
eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Um setzung von Ausgleichsmaß-
nahmen einzuräumen ist. Durch die vorliegende Aufhe bung des Bebauungsplanes
wird eine spätere Öffnung und Renaturierung des Mol kenbachs in einem anderen
(eigenständigen) Verfahren nicht behindert.
B 4.2.4 Schutzgut Boden
Bestand:
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine.
Im Südosten (Messeler Hügelland) ist das mittlere R otliegende die oberflächenbildende
Formation. Eine geologische Formation aus tonhaltig em aber basenarmen Sedimentge-
stein, das stellenweise mit Flugsand und Löß überde ckt ist. Die westlichen Teile liegen
im randlichen Teil des Oberrheingrabens mit Ablager ungen des Tertiär und des Quartär.
Seit den stärksten Absenkungen im Tertiär wurden hi er marine Sedimente (Tertiär) und
fluviatile Sedimente (seit Ende des Pliozäns) abgel agert. Die oberen geologischen
Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt. Aus den Flugsandauflagen
entwickelten sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit.
Bedingt durch die Siedlungstätigkeit bzw. andere si edlungsbezogene Auswirkungen
unterlagen die Böden im Eingriffsbereich jedoch ein er starken Überformung […]. Allein
22 % der Eingriffsfläche sind bereits als Weg oder Straße mehr oder weniger versiegelt.
Hinzu kommen Störung des Profilaufbaus durch Abtrag oder Auftrag, Alkalisierung,
Düngung und Schadstoffbelastung etc.
Hinsichtlich der Altlastenvorkommen im Nahbereich d es Geltungsbereichs wurde eine
historische Recherche durchgeführt
5. Im Eingriffsbereich sind demnach keine Altlasten
5 ARCADIS, 2003
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vorhanden aber benachbart liegen Verdachtsflächen. Im Nahbereich der Trasse liegen
die Verdachtsflächen Alfred-Messel-Weg 3 (Herstellu ng und Vertrieb elektrischer Geräte)
und August-Buxbaum-Anlage 2 (Kfz-Handel). Das Gutac hten empfiehlt hier eine
umwelttechnische Erkundung. Ergeben sich im laufend en Verfahren weitere Erkenntnis-
se, sind diese Ausführungen zu ergänzen.
Die Baugrunduntersuchungen (Längsschnitte ARCADIS; 2004) ergaben im Süden
(Bereich Ostbahnhof), dass in Höhe des Seitersweges der Übergang von Grandiorit
(kristalliner Odenwald) zum Rotliegenden als Ausgan gsgestein liegt. Beide im Unter-
grund verwittert. Darüber zu Lockerboden verwittert es Ausgangsgestein, welches, wenn
überhaupt, nur durch Auffüllungen überlagert wird ( Straßendämme, August-Buxbaum-
Anlage, Washington Platz).
Ab dem Alfred-Messel-Weg (Kleingartenanlage) treten erstmals Pleistozäne Böden
zunächst als schluffige Sande über dem Rotliegenden auf. Im Bereich Molkenbach
beginnen wieder Auffüllungen, die bis zur Kranichst einer Straße reichen. Im Untergrund
gehen die pleistozänen schluffigen Sande in sandige Tone und Schluffe über.
An der Kranichsteiner Straße erfolgt der Übergang v om Rotliegenden zum Pleistozän
immer in der Schichtung schluffige Sande über sandi gen Tonen und Schluffen. Markante
Auffüllungen sind der Hauptweg zwischen Werferfeld und Liegewiese und der Bereich
vom Beachvolleyballfeld bis zum Weg zwischen Liegew iese und Eissporthalle. Auch ab
der Zufahrt zur Eissporthalle (Alsfelder Straße) si nd bis in jüngste Zeit (Neubau Straßen-
bahn) vielfältige Auffüllungen bzw. Geländemodellie rungen erfolgt, so dass keine
natürlichen Böden mit Bezug zum Ausgangsgestein vorhanden sind.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtlic he Vorgaben, technische Regel-
werke, verbindliche Vorgaben für die Bauausführung) . Die Bodenarbeiten werden
fachgutachterlich begleitet und sofern Verunreinigu ngen festgestellt werden, werden in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
Im Bereich des Tunnels verbleiben nach Bauende und Geländemodellierung sowie
anschließender (Boden-) Rekultivierung keine Beeint rächtigungen des Bodens. Alle
Bodenfunktionen werden sich aufgrund der ausreichen den Erdüberdeckung in einem
angemessenen Zeitraum regenerieren. Die Grundwasser regeneration wird nicht
behindert. Es erfolgt keine Ableitung.
Der anfallende, nicht im Plangebiet vollständig ver wertbare Erdaushub von rund
250.000 m
3 wird für die rechtlich vorgeschriebene Verwertung ausgeschrieben. Bis zur
endgültigen Vergabe prüft die Stadt im Zuge eines ö kologischen Bodenmanagements
auch selbst Möglichkeiten der Verwertung.
In der Bilanz werden die versiegelten Flächen im Pl angebiet durch die neue Straße nicht
nennenswert zunehmen. Vorwiegend werden bestehende Straßen genutzt, um- oder
rückgebaut.
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Nur mit dem neuen Gewerbegebiet ist ein Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche zu
berücksichtigen und als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung anzusehen.
Es fehlen damit die entsprechenden Flächen als Vege tationsstandort, für die Ausbildung
geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für den Ausbau der Erholungs-
räume für den Menschen.
Ein vollständiger Ausgleich ist nur durch flächengl eiche Entsiegelung - auch außerhalb
des Plangebietes - möglich. Zum derzeitigen Verfahr ensstand stehen aber andernorts
nicht ausreichend weitere Entsiegelungsflächen zur Verfügung. Ein vollständiger
Ausgleich ist somit nicht möglich. In der Abwägung ist dieses zu berücksichtigen. Als
Ersatzmaßnahme ist geplant, durch Nutzungsaufgabe v ormals intensiv genutzter
Flächen und Anlage neuer Biotope auch zur Bodenruhe und Bodenentwicklung beizutra-
gen. Hierdurch soll die maximal mögliche Kompensation erreicht werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden vermieden :
• Es findet kein Verlust an freien Bodenflächen bei Aufhebung des Bebauungsplanes
statt. Die erheblichen und nicht ausgleichbaren neg ativen Umweltauswirkungen durch
Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche treten d urch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes nicht ein.
B 4.2.5 Schutzgut Wasser
Bestand:
Stillgewässer oder intakte Fließgewässer sind von d em Vorhaben nicht betroffen. Einzig
der bereits überwiegend verdohlte (Betonschalen) bz w. verrohrte Molkenbach, der nur
temporär Wasser führt, wird kurz bevor er endgültig im Kanalnetz unter der Stadt
verschwindet (an der Oetinger Villa) in einem noch offenen Teilabschnitt gequert.
Die Trasse liegt im südlichen Bereich quer zur Grun dwasserhauptfließrichtung ab dem
Bürgerpark aber schräg, da dieser dort nach Nordwes t umschwenkt. Bedingt durch die
innerstädtische Lage bzw. die dortigen Nutzungen is t von Vorbelastungen des oberen
Grundwasserleiters auszugehen.
Grandiorit und Rotliegendes sind Kluftgrundwasserle iter während die pleistozänen
Ablagerungen Porengrundwasserleiter darstellen. Bei de sind in der vorgefundenen
Ausprägung eher schlechte Grundwasserleiter mit ger inger Durchlässigkeit, so dass laut
Baugrund- und Gründungsgutachten (ARCADIS; 2004) au ch nur mit geringem Zufluss in
die Baugruben zu rechnen ist.
Laut Baugrund- und Gründungsgutachten (Grundwasserm essstellen, ARCADIS; 2004)
sind folgende Grundwasserstände zu berücksichtigen:
• Bereich Landgraf-Georg-Str. zwischen 4,5 und 5,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN
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• Bereich Seitersweg ca. 8,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN
• Bereich Washington Platz ca. 7,5 m u. GOK bzw. 150 m ü. NN
• Bereich Molkenbach ca. 2,5 m u. GOK bzw. 146 m ü. NN
• Bereich Südseite Werferfeld zwischen 1,0 und 3,0 m u. GOK bzw. 139 m ü. NN
• Bereich Zufahrt Eissporthalle ca. 3,5 m u. GOK bzw. 134 m ü. NN
• Bereich Straßenbahntrasse ca. 4,0 m u. GOK bzw. 131 m ü. NN
Damit liegen die Tunnelabschnitte immer im Grundwasser.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Wasserverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtli che Vorgaben, technische
Regelwerke auch für den Straßenbau und die Straßene ntwässerung, verbindliche
Vorgaben für die Bauausführung).
Indirekte Auswirkungen auf die benachbarten Gewässe r sind aufgrund der Distanz
ausgeschlossen.
Der Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist ke in durchgängig offenes Fließge-
wässer mehr. Oberhalb der Querung durch die Trasse ist er abschnittsweise und
unterhalb der Querung (Oetinger Villa) vollständig verrohrt. Im Zuge der Baumaßnahme
soll er bis zur Kranichsteiner Straße geöffnet und renaturiert werden. Der Zustand
bezüglich des Wasserhaushalts wird sich durch die Maßnahme verbessern.
Die Grundwasserregeneration im Plangebiet ist aufgr und der Gegebenheiten (Klima,
Boden Grundwasserleiter) nicht sehr groß und bleibt weitgehend erhalten. Im Bereich
der Nordostumgehung kommt es hinsichtlich des Oberf lächenwasserabflusses zu keiner
Veränderung gegenüber dem Status Quo. Über dem Tunn el bleibt es bei der Versicke-
rung und für die oberirdischen Abschnitte werden be stehende Straßen genutzt oder
weitgehend flächengleich rückgebaut. Das Gewerbegeb iet erhält ein Trennsystem und
über Versickerungsflächen wird das Regenwasser dem gleichen Grundwasserleiter
zugeleitet wie bisher.
Auswirkungen der Trog- und Tunnelbauwerke im Grundw asserleiter auf den Grundwas-
serstrom sind bei der geplanten durchgängigen Unter dükerung
6 und bei geeigneten
Bauabschnitten nicht zu erwarten. Die Bauwerke selb st müssen entsprechend der Lage
im Grundwasser ausgeführt werden.
Insgesamt verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Schutzguts Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) festgestellt.
6 Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005
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Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt keine Veränderung gegenüber dem
gegenwärtigen Zustand ein.
• Eine teilweise Öffnung und Renaturierung des Molke nbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landscha ft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen war, wird nach der Aufhebu ng des Planes nicht umge-
setzt. Eine Verbesserung des Wasserhaushaltes für d as Gewässer tritt somit nicht
ein. Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsp lanes wird eine spätere Öff-
nung und Renaturierung des Molkenbachs als eigenstä ndiges Ziel in einem anderen
eigenständigen Verfahren oder als Kompensationsmaßn ahme für einen anderen,
vergleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft jed och nicht behindert oder ausge-
schlossen.
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft
Bestand:
Für das Vorhaben bedeutsam ist die Lage innerhalb b zw. am Rande des Stadtgebietes
als große Wärmeinsel und insgesamt mit Immissionen belastetes Gebiet. Hier spielen
noch verbliebene Vegetationsflächen eine große Roll e als klimatische Ausgleichsräume
und als Frisch- bzw. Kaltluftbahnen in die Siedlung sflächen hinein. Bei Schwachwindwet-
terlagen sorgen diese Freiflächen aufgrund der schn elleren Abkühlung auch für die
Aufrechterhaltung thermisch induzierter kleinklimatischer Luftaustauschprozesse.
In Bezug auf die benachbarten Belastungsgebiete hab en gemäß Landschaftsplan (dort
Karte 43) die Grünzüge Darmbach-Woog und Oberfeld-R osenhöhe Bedeutung als
Luftleit- und Sammelbahn wie auch als kaltluftprodu zierende Flächen eine sehr hohe
Bedeutung. Als klimaaktive Grünflächen haben aufgru nd ihrer Lage der Herrngarten und
der Bereich Nordbahnhof ebenfalls eine sehr hohe Be deutung. Der gesamte Bürgerpark
hat ebenfalls noch eine hohe Bedeutung als klimaaktive Grünfläche.
Im Landschaftsplan werden auch die Grünverbindungen benannt, die kleinräumig im
innerstädtischen Bereich den Kontakt zu den umgeben den Freiflächen bzw. klimaaktiven
Flächen aufrecht halten […].
Sowohl ein Flächenverlust wie auch Riegelbauwerke o der Wärmeinseln würden die
Luftaustauschprozesse, die zur Minderung der Immiss ionsbelastung und der Erwärmung
in der Innenstadt beitragen, beeinträchtigen.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Neue bzw. verlagerte Emissionen können Anwohner und /oder Erholungssuchende
beeinträchtigen und wurden daher bereits beim Schutzgut Mensch dargestellt.
Fast alle klimaaktiven Flächen werden vollständig wieder hergestellt.
Barrieren für Luftaustauschprozesse werden keine errichtet.
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Der Verlust alter Bäume als Sauerstoffproduzenten, Schattenspender (Temperaturaus-
gleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen ü ber den 1:1 Ausgleich hinaus
ausgeglichen.
Als nachteilige Umweltauswirkung verbleibt abzüglic h der Entsiegelungsflächen eine
Zunahme der Versiegelung (Vergrößerung der Wärmeins eleffekte) um rund 1,3 ha
(Straßenflächen und neues Gewerbegebiet). Allerding s können die negativen Effekte
durch die geplante Beschattung (u.a. Alleen, Stellp lätze), Durchgrünung und Dachbegrü-
nung stark gemindert werden. Für den vollständigen Ausgleich verbleibender nicht
begrünter (Dach-) Flächen werden Flächen zur Entsie gelung oder aber für nachträgliche
Begrünung (Straßenraum, Stellplätze) im Siedlungsbe stand benötigt. Letzteres erfolgt
durch die Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich für Einzelbaumrodungen hinaus, so
dass ein angemessener Ausgleich gegeben ist.
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen die bei Umsetzung der Maß-
nahme erwarteten nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht, ein Ausgleich ist
somit ebenfalls nicht erforderlich.
• Die Auswirkungen von Emissionen werden eingehend b ei der Betrachtung zum
Schutzgut Mensch erörtert.
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung
Bestand:
(…) Im vorliegenden Fall ist keine (freie) Landscha ft im naturschutzrechtlichen Sinn
betroffen. Es handelt sich um städtische Grünbereic he, die über die Jahre gestaltet und
bis hin zur Topographie modelliert wurden. Sie sind eher stadtbildprägend als land-
schaftsbildprägend. In großen Teilen dominieren zud em intensive Sport- und Freizeitan-
lagen. Betroffen ist nicht der Landschaftsraum sond ern sind innerstädtische Freiräume in
überwiegend naturferner und nur teilweise naturnaher Ausprägung.
Unabhängig davon haben die Grünbereiche aber große Bedeutung für die Wohnumfeld-
erholung und sind von hohem Freizeitwert (siehe Sch utzgut Mensch und sonstige
Sachgüter).
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Landschafts- und Erholungsraums
im naturschutzrechtlichen Sinn (naturnahe Landschaf t, kulturhistorisch wertvolle
Landschaft) sind im vorliegenden Fall aufgrund der innerstädtischen Lage bzw. der
betroffenen Freizeit- und Grünflächen nicht zu erwarten.
Dass auch diese Grünflächen insbesondere für die Wo hnumfelderholung von Bedeutung
sind, steht aber außer Frage und wurde bereits dargelegt […].
Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Landschaftsbildes im naturschu tzrechtlichen Sinne festgestellt.
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Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Änderung gegenüber dem Status
Quo.
• Die Darstellung von Auswirkungen auf Erholungsraum und Wohnumfelderholung wird
eingehend bei der Betrachtung zum Schutzgut Mensch erörtert.
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Bestand:
Die im Plangebiet zu berücksichtigenden Kulturgüter stehen unter Denkmalschutz und
wurden in Kapitel B 2.2.2 [Anm.: der Begründung zum Bebauungsplan N 59] bereits
dargelegt. Weitere kulturhistorisch bedeutsame Bau- und Bodendenkmäler oder auch
Landschaften bzw. Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden.
Sonstige Sachgüter
Unter die in diesem Zusammenhang zu beachtenden nic ht normativ geschützten
sonstigen Sachgüter fallen aufgrund ihrer großen so zialen Bedeutung und Erholungs-
funktion die Kleingartenanlagen sowie alle Park-, Sport- und Freizeitflächen.
Im Eingriffsbereich liegen 2 Kleingartenanlagen. Ei ne kleine (2.946 m 2) an der Oden-
waldbahn zwischen Seitersweg und Erbacher Straße un d eine größere (13.912 m 2)
nördlich des Alfred-Messel-Weges. In beiden werden die Parzellen intensiv bewirtschaf-
tet und tragen offensichtlich zur Selbstversorgung bei (die ökologische Wertigkeit ist bei
beiden entsprechend gering).
Neben den Tennisplätzen im Süden, westlich der B 26 sind vor allem die im Bürgerpark
betroffenen Sportflächen bedeutsam bzw. stark frequ entiert (benachbartes Schulzent-
rum, Leichtathletik-Leistungszentrum).
Die bedeutendsten Freizeitflächen (Jedermannsport, Badminton, Liegewiese Nordbad)
liegen im Bürgerpark.
Einzige betroffene Parkanlage ist der Park an der O etinger Villa (heute Jugendzentrum).
Unabhängig von seinen ökologischen Qualitäten ist e r als Park in Einheit mit der Villa
und der erhaltenen Mauer kaum noch erlebbar.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Alle Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben entweder unberührt oder werden
wieder hergestellt [...].
Auch fast alle Kleingartenflächen sowie Park-, Spor t- und Freizeitflächen werden als
nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter wieder hergestellt.
Lediglich im Süden, westlich der B 26 fällt für die Rampe zur B 26 bzw. die Bushaltestelle
ein Tennisplatz weg. Die kleinere Kleingartenanlage (2.946 m
2) an der Odenwaldbahn
zwischen Seitersweg und Erbacher Straße entfällt zu Gunsten einer neuen Grünanlage.
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Die größere (13.912 m
2) nördlich des Alfred-Messel-Weges wird zu Gunsten der
angrenzenden Molkenbach-Grünverbindung und für eine Nord-Süd-Wegeverbindung
etwas verkleinert und neu strukturiert, um sie auch beim Durchlaufen erlebbar zu
machen. Die Flächen kommen also nach wie vor der Allgemeinheit zu Gute.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 treten keine nachteiligen Folgen für
bestehende Kultur und Sachgüter ein.
• Die Möglichkeit zu einer eigenständigen Planung fü r die Neustrukturierung von
Kleingartenanlagen, Gestaltung von Grünanlagen und die Errichtung von Wegever-
bindungen (Nord-Süd-Verbindung) wird durch die Aufh ebung des Planes nicht behin-
dert oder ausgeschlossen.
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen
Bestand:
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bei dem Vorhaben zu
berücksichtigen:
- Freie Bodenfläche dient als Vegetationsstandort bzw . ist Voraussetzung für die
Ausbildung geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für die Schaffung
geeigneter Erholungsräume für den Menschen.
- Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion.
- Der Grundwasserstand kann durch Verbau und Tunnelba rriere beeinflusst werden
und dann über den Grundwasserleiter möglicherweise auch die benachbarte Vegeta-
tion beeinträchtigen.
- Die Pflanzbestände werden von unterschiedlichen Tie rarten im Tages- oder Jahres-
rhythmus aufgesucht und haben für sie als (Teil-)Le bensraum Bedeutung. Die be-
troffenen Biotopflächen haben aber keine besondere Bedeutung im oder für den Na-
turraum als Ganzes, da sie weit verbreitet, überwie gend stark gestört und oft isoliert
sind. Die betroffenen Biotope sind nicht der limiti erende Faktor für die Populations-
entwicklung einzelner Arten.
- Alle offenen Grünflächen im und an der Wärmeinsel S tadtgebiet sind für den Tempe-
raturausgleich und thermisch induzierte Luftaustaus chprozesse zur Minderung von
Immissionsbelastungen bedeutsam.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Bei den einzelnen Schutzgütern wurden folgende Beei nträchtigungen aufgrund von
Wechselwirkungen angesprochen:
Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet auch den Ve rlust an Vegetationsstandorten, an
geeigneten Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, an klimaaktiven Flächen sowie an
geeigneten Erholungsräumen für den Menschen.
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Neue bzw. verlagerte Emissionen verschlechtern die Luftqualität und können damit auch
den Menschen sowohl als Anwohner wie auch als Erholungssuchenden beeinträchtigen.
Aus anderen Wechselwirkungen resultieren nach derze itigem Kenntnisstand keine
erheblichen Beeinträchtigungen.
Bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 bestehen die gleichen Kausalbeziehungen
und Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, wie bei einer Umsetzung des
Planes. Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entsteh en keine nachteiligen Änderun-
gen gegenüber dem Status Quo. Negative Wirkungen z. B. durch den Verlust an freier
Bodenfläche und Vegetation werden bei Aufhebung des Planes vermieden.
B 5. Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschut zes
Neben den vorangehend dargestellten Umweltschutzgüt ern werden die Auswirkungen
auf nachfolgende rechtliche Vorgaben für die Aufheb ung des Bebauungsplanes berück-
sichtigt.
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Rich tlinie
Das Bundeskabinett hat am 25.01.05 die Änderungen d er Störfallverordnung und des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlosse n. Dadurch wurde die novellier-
te Seveso-II-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahr en bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen in deutsches Recht umgesetzt. Der rechtkräftige Bebauungsplan hat
das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie berücksich tigt, insbesondere da sich der
Trassenverlauf in räumlicher Nähe zum Werksgelände des chemischen Betriebs der
Merck KGaA befand.
Weiterhin wurde mit der Ausweisung eines Gewerbegeb ietes im Bereich der geplanten
Anbindung der Nordostumgehung an den Martin-Luther- King-Ring sowie die Anbindung
der Marburger Straße beabsichtigt, eine Ausweitung von Wohnnutzung an dieser Stelle
einzuschränken. Aufgrund des § 50 BImSchG in Verbin dung mit Artikel 12 Seveso-II-
Richtlinie der EU ist Wohnnutzung an dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die
Ausweisung eines Gewerbegebietes will die Stadt hie r künftig nur die weniger schutzbe-
dürftigen Nutzungen zulassen. Die Ausweisung eines Baugebietes auch an der Ostseite
der Marburger Straße ist städtebaulich sinnvoll und zweckmäßig. Die Grundstücke im
künftigen Baugebiet sind zudem teilweise bereits be baut oder dienen als gewerblicher
Lagerplatz.
• Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine Konflikte mit den Bestim-
mungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes / der Sev eso-II-Richtlinie. Die Mög-
lichkeit zu einer eigenständigen Planung für Gewerb egebiete wird durch die Aufhe-
bung des Planes nicht behindert oder ausgeschlossen.
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B 5.2 Artenschutz
Bestand:
(Teil-)Lebensräume besonders geschützter Arten
Gemäß § 42 BNatSchG (i.V.m. § 10 BNatSchG) dürfen N ist-, Brut-, Wohn- oder Zu-
fluchtsstätten von besonders geschützten Arten (gem äß Bundesartenschutzverordnung;
Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarte n der Vogelschutzrichtlinie) nicht
zerstört werden oder die Arten dort erheblich beein trächtigt werden. Die Jagdreviere, die
ja beträchtliche Ausdehnung haben können, sind von diesem Schutz jedoch ausgenom-
men. Auch die FFH-Richtlinie besagt, dass bei Tiera rten, die große Lebensräume
beanspruchen, die Ausweisung eines Gebietes von gem einschaftlicher Bedeutung zum
Schutz dieser Arten auf die Orte beschränkt bleibt, welche die für ihr Leben und ihre
Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist.
Pflanzen
Besonders geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt.
Tiere
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von beson ders geschützten Arten sind nach
derzeitigem Kenntnisstand mit Ausnahme des „Flederm ausbunkers“ am Ostbahnhof und
möglicherweise auch am Fohlenhof im Eingriffsbereic h nicht vorhanden. Beide Quartiere
bleiben erhalten und werden allenfalls während der Bauzeit beeinträchtigt. Durch
vorbeugende Maßnahmen (Ausweichquartiere, Nistkästen) und abgestimmten Baubeginn
können Beeinträchtigungen der Einzelindividuen ausg eschlossen werden. Spätestens
nach Beendigung der Bauphase (eine Vergrämung währe nd der Bauphase kann zwar
nicht ausgeschlossen werden ist aber auch nicht sic her) ist mit einer Rückkehr der Tiere
zu rechnen. Entsprechende artgerechte Verbesserunge n der Quartiere sollen diese
Rückkehr noch begünstigen.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten kein e Sachverhalte mit Relevanz
hinsichtlich des Artenschutzes ein. Die Lebensraumv erhältnisse für nachgewiesene oder
möglicherweise vorkommende geschützte Tier und Pfla nzenarten (z.B. Fledermäuse)
entsprechen weiterhin dem gegenwärtigen Zustand. Ei ne Beeinträchtigung oder Ver-
schlechterung für Arten und Populationen tritt nich t ein. Auch für Individuen der vorkom-
menden Arten entstehen keine Risiken aus der Aufhebung des Bebauungsplanes.
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B 6. Zusätzliche Angaben
Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf Grundlage de r Vorgaben für den Umweltbericht
zum Bebauungsplan auch für die Aufhebung des Bebauungsplanes.
B 6.1 Verwendete Verfahren
In diesem Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden die prognosti-
zierten Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan N 59 ermittelt und dargeste llt worden sind, aufgegriffen. Den
Planzustand für den vorliegenden Aufhebungsbebauung splan bildet der Zustand ohne
Umsetzung des aufzuhebenden Planes. Diese beiden Pl anzustände werden miteinander
verglichen und bewertet. Hierbei wurden sowohl posi tive als auch negative Auswirkungen
des aufzuhebenden Planes auf die Schutzgüter berücksichtigt.
Es werden die ermittelten Umweltauswirkungen mit de r Beibehaltung des Status Quo
ohne Realisierung des Vorhabens qualitativ verglich en und bewertet (s. Kapitel B 4).
Technische Verfahren werden hierbei nicht eingesetzt.
B 6.2 Überwachung
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine neuen erheblichen Umweltaus-
wirkungen zu erwarten. Umweltauswirkungen nicht meh r realisierter Folgeplanungen
werden unter anderem im Rahmen von noch rechtskräft igen oder neuen Bebauungsplä-
nen oder im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft. Dies trifft auch auf Vorhaben
im Rahmen der dann wieder gültigen Bebauungspläne z u. Auch hier werden die Umwelt-
auswirkungen im Rahmen weiterer Verfahrensschritte, insb. im Baugenehmigungsverfahren
geprüft.
Negative Auswirkungen aufgrund der Aufhebung des Be bauungsplans N 59 entstehen
somit nicht. Somit ergibt sich kein Handlungserford ernis für die Überwachung der
Umweltauswirkungen i.S. des § 4c BauGB (Monitoring).
B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteili ger Umweltaus-
wirkungen
Grundsätzlich erfolgen durch die Aufhebung des Beba uungsplanes N 59 keine Eingriffe in
den Bestand von Natur und Landschaft. Gemäß § 1a Ab s. 3 Satz 5 BauGB ist ein
Ausgleich nicht erforderlich, wenn Eingriffe vor ei ner planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff bereits in dem Maße erfolgt, der in
etwa dem Maß der Ausnutzung nach § 34 BauGB entspricht.
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B 7. Alternativen
Die Aufhebung des Bebauungsplanes entspricht den Er fordernissen des Baurechts. Da
sich die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 auf dies es bestimmte Plangebiet des
Bebauungsplanes bezieht, ist eine Untersuchung von Standortalternativen nicht möglich.
Es bestehen keine Alternativen.
Es ist jedoch im Weiteren zu überprüfen, ob einzeln e Bereiche im Rahmen von neuen
Bebauungsplänen oder eigenständigen Planverfahren w eiterhin im Sinne des jetzt noch
bestehenden Baurechts (Bebauungsplan N 59) gesicher t werden sollen. Solche Maß-
nahmen können sein:
a) Zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Stra ße.
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Mes sel-Weg und Beseitigung des
Geländesprungs zur Straße hin.
c) Baufeld für den Fohlenhof.
d) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehema ligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten.
e) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung d er Flächen besonderer
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
f) Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum
Ostbahnhof.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen als eigenständige Vo rhaben in eigenen Planungsver-
fahren wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen und
nicht behindert.
B 8. Folgeplanungen
Im Rahmen des Bebauungsplanes N 59 sollten verschie dene begleitende Maßnahmen
umgesetzt werden. Das wichtigste Ziel war hierbei d ie Schaffung einer durchgehenden
Nord-Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog
im Südosten. Nachstehend erfolgt eine kurze Darstel lung dieser Folgemaßnahmen
(Zitate kursiv dargestellt) einschließlich deren Umweltauswirkungen.
Es werden Hinweise für nachfolgende Planungen abgeleitet.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 61 / 71
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 23. Deze mber 2015
Maßnahmen laut Bebauungsplan N 59:
• Umgestaltung Ostbahnhof und Vernetzung „Oberfeld-Ro senhöhe“ - „Darm-
bach-Woog“
Beschreibung
Mit der Umgestaltung des Knotenpunktes Landgraf-Geo rg-Straße / B 26 sollte der
Bereich um den Ostbahnhof umgestaltet und wichtige Wegeverbindungen („Rosen-
höhe-Woog“, „Bürgerpark-Woog“) ausgebaut werden.
Der vorhandene Flakbunker als zu schützendes Fleder mausquartier kann ein-
bezogen werden.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die angestrebten positiven Effekte treten bei Aufhe bung des Bebauungsplanes N 59
zunächst nicht ein. Durch Beibehalten der Verkehrss ituation ist eine Realisierung des
Vorhabens nur bedingt möglich. Der bestehende Zusta nd bleibt erhalten. Für die
Umsetzung von Teilen der Maßnahme ist ein eigenstän diges Planungsvorhaben
erforderlich.
• Umgestaltung Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke und Verbindung
„Löwentor“ - „Olbrichweg“
Beschreibung
Vorrangig ist im Bereich Erbacher Straße - Seitersw egbrücke sicherzustellen, dass
entlang der Bahnlinie vom Ostbahnhof kommend die ge plante neue Nord-Süd-
Wegeverbindung attraktiv gestaltet und in Anlehnung an die derzeitige Allee entlang
des Spessartrings gestaltet wird. Hierzu ist geplan t, zwischen Erbacher Straße und
Seitersweg eine neue Grünfläche an Stelle der jetzi gen Kleingärten anzulegen. Der
Zeitpunkt ist aber auch geeignet, darüber nachzuden ken, ob und wie die Kulturachse
Rosenhöhe - Mathildenhöhe - Innenstadt an dieser St elle besser berücksichtigt wer-
den kann. Unabhängig vom Ergebnis einer erforderlic hen Diskussion und Detailpla-
nung auch zur Integration des dort erforderlichen N otausstieges soll im Bebauungs-
plan die Möglichkeit einer Fußgängerbrücke in der A chse Löwentor - Olbrichstraße
baurechtlich vorbereitet werden. Mittels Baumersatz pflanzungen soll auch der Ol-
brichweg eine Allee erhalten.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen auch als Ausgleich für geplan te Eingriffe. Städtebaulich posi-
tive Wirkung hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 62 / 71
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Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die Ausgleichswirkung ist durch Wegfall des Eingrif fs nicht erforderlich. Die weiteren
angestrebten Effekte treten bei Aufhebung des Bebau ungsplanes N 59 zunächst
nicht ein. Eine Realisierung des Vorhabens kann wei terverfolgt werden. Die Kleingar-
tenanlage sowie der weitere bestehende Zustand blei ben erhalten. Eine Umsetzung
von Teilen der Maßnahme ist auf Grundlage einer eig enständigen Planung weiterhin
möglich.
• Wiederherstellung der Grünverbindung „Spessartring“
Wiederherstellung der Allee nach umfassenden Eingri ffen durch den Straßenbau.
Verlängerung der Allee bis zum Ostbahnhof als Ausgleichsmaßnahme.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen als Ausgleich für geplante Ei ngriffe. Städtebaulich positive
Wirkung hinsichtlich Naherholung.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die vorhandene Allee bleibt erhalten. Eine Verlänge rung der Allee kann auf Grundla-
ge einer eigenständigen Planung weiter verfolgt wer den. Es werden durch die Aufhe-
bung des Bebauungsplanes Eingriffe vermieden.
• Umgestaltung „Washingtonplatz“
Als Platz ist dieser Bereich kaum wahrnehmbar, da e r aufgrund des hohen Stellplatz-
bedarfs (u.a. Fa. IFRA) eher als Parkplatz in Ersch einung tritt. Auch wenn die Stell-
plätze zumindest weitgehend erhalten bleiben sollen , ist es Ziel, die Verkehrsflächen
zu reduzieren, zu entsiegeln und zu begrünen. Bei d ieser Umgestaltung sollen auch
die versetzten Einmündungen von Alfred-Messel-Weg u nd Hohler Weg in den Spes-
sartring harmonisiert werden. Insgesamt sind Rad-, Fußgänger- und Kfz-Verkehr mit
den gestalterischen Anforderungen in Einklang zu br ingen. Angestrebt wird der bau-
rechtliche Rahmen für eine gestalterisch ansprechen de Platzsituation mit stärkerem
Grüncharakter als bisher.
Prognose der Umweltauswirkungen
In erster Linie städtebaulich positive Wirkung mit Stärkung des Grüncharakters.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt erhalten. Eine Umgest altung kann auf Grundlage
eines eigenständigen Planungsvorhabens weiter verfo lgt werden. Die Umweltauswir-
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 63 / 71
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kungen können erst auf Grundlage eines neuen Planun gsvorhabens prognostiziert
werden.
• Umgestaltung der „Kleingartenanlage Am Karlshof“
Derzeit ist die Kleingartenanlage ein Haupthindernis für eine durchgängige Nord-Süd-
Wegeverbindung, da sie eingezäunt und verschlossen ist. Im Innern ist aber auch
kein Weg vorhanden, an den angeknüpft werden könnte . Da durch die Baumaßnah-
me ohnehin ein Neuaufbau der Kleingartenanlage erfo rderlich ist, ist eine Umgestal-
tung sinnvoll. Ziel ist eine attraktive und erlebba re Kleingartenanlage mit neuer Nord-
Süd-Wegeverbindung innerhalb eines Korridors als öf fentlicher Grünanlage. An der
Grenze zum Molkenbach soll die Kleingartenanlage zu Gunsten des Bachtälchens
verkleinert werden. Der bachbegleitende Gehölzstrei fen wird verbreitert. Der Gehölz-
streifen am Alfred-Messel-Weg wird wieder hergestel lt. Beim Wiederaufbau der
Kleingartenanlage wird das Gelände neu modelliert. Es kann zwar im Bereich des
Höhenversprungs am Alfred-Messel-Weg um bis zu 3 m erhöht werden, darf aber
gegenüber an der Bebauung Am Karlshof die erforderl iche Mindestüberdeckung des
Tunnels von 1 m nicht überschreiten. Das resultiere nde Geländeprofil muss die
Kleingartennutzung ermöglichen.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung durc h Öffnung der Kleingartenanlage
und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindun g sowie durch Pflanzmaßnah-
men (Ausgleichsmaßnahmen).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Di e angestrebten Ziele wie die
Umgestaltung der Kleingartenanlage mit einer durchg ängigen Wegeverbindung so-
wie die Umsetzung von Pflanzmaßnahmen, können weite rhin verfolgt werden. Hierzu
bedarf es jedoch eines eigenständigen Planungsverfa hrens. Es werden Eingriffe
vermieden.
• Aufwertung der Grünverbindung „Molkenbach“
Die Grünverbindung „Molkenbach“ kommt aus Osten vom Grünzug „Oberfeld / Die-
burger Straße“. Ab dem Alfred-Messel-Weg soll die a n dieser Stelle sehr schmale
Grünverbindung im Zuge der Umgestaltung / Verkleine rung der Kleingartenanlage
aufgeweitet und der Baumbestand ergänzt werden. Im Bereich der Oetinger Villa wird
der Bachlauf, der ab dort verrohrt ist, bis zur Kra nichsteiner Straße geöffnet, renatu-
riert und in den Park der Oetinger Villa integriert.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung (Weg everbindung) sowie durch Öff-
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nung und Renaturierung des Bachlaufes (als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Di e angestrebten Ziele insbeson-
dere Öffnung und Renaturierung des Bachlaufes des M olkenbachs können als ei-
genständige Planungsvorhaben weiterhin verfolgt werden.
• Park der Oetinger Villa Erhalt und Neugestaltung „W aldpark“, „Waldlichtung“
und „Mauergarten“
Aus dem zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnhe im zwischenzeitlich hoch
gewachsenen Baumbestand der ehemaligen Parkanlage m üssen im Bereich des
Tunnels einzelne Bäume entnommen werden. Eine Wiede rherstellung ist aufgrund
des Bestandsalters der Bäume nicht möglich. Aufgrun d zu geringer Wurzeltiefe über
dem Tunneldach können auch nur kleinere Baumarten angepflanzt werden.
Ziel ist es, auf diese Situation durch ein Gestaltu ngskonzept zu reagieren und die
Tunneltrasse wiederum zur Etablierung einer bislang fehlenden Nord-Süd-
Wegeverbindung zu nutzen. Das ursprünglich an Stell e des Tunnels im bisherigen
Bebauungsplan baurechtlich mögliche 4-geschossige Bauwerk entfällt.
Die Tunnelachse wird als „Waldlichtung“ weitgehend (blick-) offen bleiben und die
künftige Nord-Süd-Wegeverbindung aus der Kleingarte nanlage kommend aufneh-
men. Durch die Wegeverbindung werden die unterschie dlichen Grünflächen mitei-
nander verbunden. Hierzu soll aber auch die im Zuge der Baumaßnahme mögliche
Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs beitragen , der künftig als renaturierter
Bachlauf die Wegführung bis zur Kranichsteiner Stra ße begleitet. Gestalterisch und
ökologisch sind in der Achse Baumgruppen kleinerer (flach wurzelnder) Baumarten
vorgesehen, die auch den im Park anzutreffenden Wal dfledermäusen als Brücke
oder Trittstein zur Überwindung der Lichtung dienen. Eine Gehölzstufe vor den hohen
Bäumen und der Voranbau junger Bäume sollen den kün ftigen „Waldrand“ stabilisie-
ren. Auch wird dadurch die Lücke für die Fledermäus e verkleinert und die Bauten des
Studentenwohnheims zusätzlich abgeschirmt.
Im Osten und Westen bleiben die alten Baumbestände als „Waldpark“ in dieser Form
erhalten. Bei der Erhaltungspflege sollen insbesond ere eingewanderte nicht stand-
ortheimische Baumarten entfernt werden. An geeignet en Stellen sind junge Bäume
anzupflanzen, um die Altersstruktur zu verbessern. Im Osten in Richtung Alfred-
Messel-Weg wird der Waldpark entlang des Molkenbach s als Ausgleichsmaßnahme
zu Lasten der Kleingartenanlage vergrößert (s.o.).
Nördlich der Oetinger Villa liegt ein derzeit noch vergleichsweise offener Parkbereich.
Entlang der Kranichsteiner Straße wird er durch ein e denkmalgeschützte Mauer (nur
im Südteil restauriert) sowie die ebenfalls geschüt zten Reste von 3 Säulen des ehe-
maligen Karlshofs begrenzt. Soweit die Reste noch n icht restauriert wurden, können
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sie aber kaum zum Gesamteindruck beitragen. Im Nord bereich soll mit dem Konzept
„Mauergarten“ die derzeitige Offenheit als Fortsetz ung der Waldlichtung beibehalten
werden. Mehr als die schon vorhandenen Bauminseln s ollen nicht entstehen. Dies
soll in Ergänzung zur Sichtbarmachung und vollständ igen Restaurierung der Mauer
den hier eher gärtnerischen und offenen Parkcharakt er dieses Teils des Parks för-
dern. Auch der Molkenbach soll hier offen ohne begl eitende Gehölze renaturiert wer-
den.
Prognose der Umweltauswirkungen
Die möglichen positiven Wirkungen bei Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 sind
im Wesentlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für zuvor durchgeführte Eingrif-
fe (Fällen alter Baumbestände).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der derzeitige Zustand bleibt zunächst erhalten. Di e angestrebten weiteren Ziele
insbesondere hinsichtlich des Molkenbachs sowie zur Um- und Neugestaltung des
Parks der Oetinger Villa, können als eigenständige Planungsvorhaben weiterhin ver-
folgt werden. Eingriffe in den Gehölzbestand unterb leiben. Es tritt keine Verschlech-
terung gegenüber der bestehenden Situation ein.
• Umgebung Liegewiese Nordbad / Rundweg Maschinenteich
Auch die eingezäunte Liegewiese des Nordbads stellt derzeit ein Hindernis für eine
Nord-Süd-Wegeverbindung dar. Auf der Ostseite der L iegewiese soll daher eine Öff-
nung zum Lückenschluss im Wegenetz erfolgen. Gleich zeitig dient diese Wegever-
bindung auch als Ringschluss für den Spazierweg um den Maschinenteich (Regen-
rückhaltebecken). Baumreihen beiderseits des Fußweg es verdeutlichen die Wege-
führung. Zum Teich mit seinen Rückzugsbiotopen wird dabei ein ausreichender Ab-
stand eingehalten. Ein Zugang zum Teich ist nicht vorgesehen.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung durc h Öffnung der Zaunanlage der
Liegewiese und Schaffung einer frei zugänglichen We geverbindung sowie durch
Pflanzmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die angestrebten Ziele, wie die Öffnung der Zaunanl age und die Neuanlage von
Wegeverbindungen, können als eigenständige Planungs vorhaben unabhängig von
der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt werden.
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• Ausgangspunkt Kastanienallee
Der Knotenpunkt aller Fußwegeverbindungen im Norden befindet sich nördlich der
Eissporthalle am Rondell der Kastanien-Allee. Hier sollen auch die neuen Wege und
die Nord-Süd-Wegeverbindung angebunden werden.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung durc h Schaffung von Wegeverbin-
dungen.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des B ebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die Schaffung von Wegeverbindungen kann als eigenst ändiges Planungsvorhaben
unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt wer-
den.
Diese sowie weitere Gestaltungs- und Pflanzmaßnahme n mit grundsätzlich positiven
Umweltauswirkungen können unabhängig von der Umsetz ung des Bebauungsplanes N 59
weiterhin verfolgt und in weiten Teilen umgesetzt w erden. Eine Herstellung als Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahme ist nicht erforderlich, da durch Aufhebung des Bebauungs-
planes keine Eingriffe in Natur und Landschaft im S inne des Bundesnaturschutzgesetzes
stattfinden.
Folgeplanung und ergänzende Maßnahmen
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftrein haltung und zur Verringerung der
Verkehrsbelastung, welche auch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes N 59 verfolgt
wurden, werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und
Projekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. befinden sich in der
Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Bestandteil de s "Luftreinhalteplan Rhein-Main -
Teilplan Darmstadt“ bzw. Bestandteil der zweiten Fo rtschreibung des „Luftreinhalteplan
Rhein-Main - Teilplan Darmstadt“.
Nachfolgend werden ausgewählte Maßnahmen hierzu kurz dargestellt:
„Lokale Maßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus „Luftreinhalteplan
Rhein-Main - Teilplan Darmstadt“ (Auszug)
• Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 t
• Seit dem 01.11.2015 Sperrung der Durchfahrt für LK W ab 3,5 t für den Transitver-
kehr, d.h. für Fahrten, die nicht Ziel oder Quelle in Darmstadt haben.
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• Nachtfahrverbot für LKW > 3,5 t
• Gleichzeitig mit dem LKW-Durchfahrtsverbot wurde a uch ein LKW-Nachtfahrverbot
innerhalb des für das Durchfahrtsverbot geltenden B ereichs festgelegt. Das Nacht-
fahrverbot betrifft alle LKW ab 3,5 t, die in der Z eit zwischen 20:00 Uhr und 6:00
Uhr Darmstadt in dem gekennzeichneten Bereich durchfahren wollen.
• LKW-Fahrverbot (ab 3,5 t) mittlere Rheinstraße
• Als Maßnahme des Aktionsplans Darmstadt 2005 wurde die mittlere Rheinstraße
ab Kasinostraße bzw. ab Grafenstraße für LKW ab 3,5 t gesperrt. Der Lieferver-
kehr ist frei.
• Einführung der Umweltzone
• Am 01.11.2015 ist die Umweltzone (Durchfahrt nur n och mit grüner Plakette) als
Maßnahme der Fortschreibung des Luftreinhalteplans eingeführt worden.
• Einsatz abgasarmer Busse im ÖPNV
• Seit November 2015 erfüllen 95 Prozent der Busflot te von HEAG mobiBus Euro 6-
und EEV-Norm.
• 2014 wurden drei neue Doppeldeckerbusse für den Ai rLiner mit Euro-6-
Emissionsstandard in Betrieb genommen.
• 2015 wurden 14 Gelenkbusse für das Linienbündel We iterstadt und 6 neue Stan-
dardlinienbusse mit Euro 6-Norm in Betrieb genommen.
• Ab 2016 ist von HEAG mobilo ein Praxistest Elektro busse auf der Linie L vorgese-
hen.
• Machbarkeitsstudie HEAG mobilo zur Elektromobilitä t (Forschungsvorhaben: Li-
nien F, H, K, L und R bis 2025 elektrisch).
• Umrüstung des städtischen Fuhrparks
• Seit 2006 wurden nur Fahrzeuge nach dem neuesten S tand der Technik (mind.
Euro 4 Abgasnorm) beschafft. Diese Beschaffungsstrategie wird weiter fortgesetzt.
• Derzeit wird die Einführung eines ämterübergreifen den Dienstwagenpools geprüft,
ergänzt um Elektrofahrzeuge.
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• Information der Öffentlichkeit
• Öffentlichkeitsarbeit zu Mobilität erfolgt als wes entlicher Bestandteil des schuli-
schen und betrieblichen Mobilitätsmanagements, z.B. Durchführung von Work-
shops und Coachings zum betrieblichen Mobilitätsman agement (BMM) für Unter-
nehmen aus Darmstadt und angrenzenden Gebietskörper schaften (Die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt ist Mitinitiator).
• Ausbau der Straßenbahn nach Arheilgen
• Mit dem Ausbau einer Straßenbahn in den Darmstädte r Stadtteil Arheilgen wurde
2008 begonnen. Der 2. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt.
Weitere Maßnahmen:
• Ausbau ÖPNV. Folgende Maßnahmen wurden bereits umgesetzt bzw. befinden
sich in Vorbereitung
• Planung Straßenbahnverlängerung Linie 3 in die Jef fersonsiedlung (Konversion-
Süd); z.Zt. Bearbeitung der Nutzen-Kosten-Untersuchung NKU Linie 3
• Taktverdichtung Buslinie K zur TU Lichtwiese
• Neueinführung Linie G zum GSI-Helmholzzentrum
• Zusätzliche Buslinie KU zwischen TU Stadtmitte und TU Lichtwiese; (Verlängerung
der Linien 5515/16)
• Planung Straßenbahnerschließung zur TU-Lichtwiese; Beschluss liegt vor
• Erschließung Edelsteinviertel durch Regionalbuslin ien K 55 und K 56
• Planung der Verbesserung des ÖPNV in den östlichen Landkreis von Darmstadt
• Ausbau / Einrichtung von P+R Parkplätzen (in Umsetzung)
• Die Entwicklung eines regionalen Konzeptes befinde t sich in der Ausarbeitung.
• Hierbei werden Ausbaubedarf und die Ausbaumöglichk eiten an bestehenden
Stationen sowie Bedarf zur Neuanlage von Stationen in Stadt und Region ermittelt.
• Schulisches Mobilitätsmanagement (in Umsetzung)
• Erstellung von Schulwege- bzw. Mobilitätsplänen fü r Darmstädter Schulen. Ziel ist
unter anderem die Reduzierung des Hol- und Bring-Ve rkehrs mit PKW an den
Schulen.
• Einführung eines Schülerradroutenplaners (Förderpr ojekt ab 2013).
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• Betriebliches Mobilitätsmanagement für die Stadtver waltung Darmstadt (in
Vorbereitung, tlw. umgesetzt)
• Ziele sind hierbei u.a. Einführung des Jobtickets für die Beschäftigten, Parkraum-
bewirtschaftung, Mobilitätsberatung für Beschäftigt e, Fuhrparkmanagement für
Dienstwagen. Das Jobticket wurde zum 01.01.2014 ein geführt, weitere Maßnah-
men folgen.
• Parkraumbewirtschaftung
• Gesamtkonzept für Darmstadt beauftragt, anschließe nd sukzessive, quartiersweise
Umsetzung einschließlich Bewohnerparken (in Vorbereitung).
• Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Gel ände TU Lichtwiese und den
städtischen angrenzenden Straßenräumen auch in Verb indung mit Jobticket (um-
gesetzt).
• Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Mer cksplatz (umgesetzt).
• Fahrradverleihsystem
• Regionale Gesamtkonzeption und Detailkonzept für d ie Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in Umsetzung.
• Pedelec-Verleihsystem Movelo in Zusammenarbeit mit dem Kreis Bergstraße und
Odenwaldkreis (bisher 6 Pedelecs in DA) (bereits eingeführt).
• Einführung eines Fahrradverleihsystems seit 2014, sukzessive Erweiterungen
folgen.
• ÖPNV Bevorrechtigung (Lichtsignalanlagen)
• In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind von insge samt 176 Lichtsignalanlagen
120 mit einer ÖPNV-Beschleunigung ausgestattet. Die s betrifft alle signalisierten
Knotenpunkte, die von Straßenbahnen befahren werden , sowie die meisten, die
von Bussen befahren werden. Weiterer Ausbau erfolgt im Rahmen der Umplanung
Rüdesheimer Straße.
• CarSharing
• Anfang 2013 sind CarSharing Angebote auf 33 Statio nen verteilt. Es stehen 60
Fahrzeuge zur Verfügung. Das Kundenwachstum im CarS haring-Bereich betrug im
Jahr 2012 für die Rhein-Main-Region ca. 22 Prozent.
• Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant weitere Car Sharing Stellpätze an den
Hauptstandorten der Verwaltung anzubieten. Derzeit gibt es an zwei Verwaltungs-
standorten jeweils 2 CarSharing-Stellplätze.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 70 / 71
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• Modellprojekt Lincoln-Siedlung: Einführung von Par kraum- und Mobilitätsmanage-
ment mit flächendeckendem CarSharing.
• Erarbeitung eines LKW-Empfehlungsnetzes (LKW-Lotse)
• Erstellen eines internetbasierten Routenplaners sp eziell für den LKW Verkehr zur
Verkehrsvermeidung. Hierbei werden insbesondere auc h relevante LKW-
Beschränkungen und -Empfehlungen bei der Routenplan ung berücksichtigt. Die
LKW-Beschränkungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind in das LKW-
Empfehlungsnetz eingepflegt.
• B+R-Konzept
• Ein Konzept für den förderfähigen Ausbau und Neuba u von Bike+Ride-Anlagen an
Haltestellen ist fertig gestellt. Die Detailplanung befindet sich in Arbeit.
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ der Wissen schaftsstadt Darmstadt soll
aufgehoben werden, da zum einen der prognostizierte verkehrliche Bedarf nicht eingetre-
ten ist und zum anderen die hohe finanzielle Eigenb eteiligung von der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nicht aufgebracht werden kann. Insb esondere steht damit der hohe
finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen . Für die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes ist das Erstellen eines Umweltberichtes erforderlich.
In dem hier vorliegenden Umweltbericht zur Aufhebun g des Bebauungsplanes N 59
wurden die im Umweltbericht für den Bebauungsplan N 59 prognostizierten Auswirkun-
gen auf die Umweltschutzgüter im Einzelnen betracht et und die Auswirkungen der
Aufhebung bewertet.
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaftsbild /
naturverbundene Erholungsnutzung, Kultur und Sachgü ter sowie Wechselwirkungen
werden keine erheblichen negativen Auswirkungen durch die Aufhebung ermittelt.
Auch für das Schutzgut Mensch entstehen durch die A ufhebung des Bebauungsplanes
unmittelbar keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen und Beeinträchtigungen.
Für das Schutzgut Mensch können Auswirkungen durch Fortfall positiver Effekte
hinsichtlich der Verringerung von Immissionsbelastu ngen (Lärm, Luftschadstoffe) sowie
bei der Wohnumfelderholung erwartet werden. Diese E ffekte treten jedoch aufgrund der
veränderten Ausgangsbedingungen mit einem Rückgang des Verkehrsaufkommens und
insbesondere auch des Schwerlastverkehrs nur in ger ingerem Maße ein, als bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes angenommen. Vor die sem Hintergrund werden die
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungspla n N 59 „Nordostumgehung“ Seite 71 / 71
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positiven Effekte deutlich relativiert. Gemessen an dem erforderlichen Aufwand bei
Realisierung werden die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes auf das
Schutzgut Mensch als eher gering eingestuft.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass aufgrund der be absichtigten Aufhebung des Bebau-
ungsplanes keine erheblichen, nachteiligen Umweltau swirkungen zu erwarten sind. Es
finden keine Eingriffe in Natur und Landschaft stat t und die Schutzanliegen des Arten-
schutzes werden nicht berührt.
Die Umsetzung weiterer Maßnahmen, welche im Zuge de s Bebauungsplanes N 59 z.B.
als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisiert werd en sollten, werden durch die
Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlo ssen. Die Umsetzung solcher
Maßnahmen sowie auch die bauliche Entwicklung der R andbereiche können als
eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsverfahren weiter verfolgt werden.
Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wie auch für die Aufhebung kann eine Teilände-
rung des gültigen Flächennutzungsplans der Wissensc haftsstadt Darmstadt von 2006
erforderlich werden.
Anhang
Überlagerte Bebauungspläne, welche mit Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 wieder in
Kraft treten (8 Pläne)
Lucasw
Spessartring
Kittlerstraße
Wolfskehlstraße
rtring
Am Karlshof
r
Diebur
ge
r Straße
Im Emser
Alfred-Messel-Weg
Gutenbergstraße
Hohler Weg
Am Breitwiesenberg
Molkenbach
Vogelsbergstraße
D
D
1
19,0
D
D
D
E
E
AW 3
AW 3
AW 3
AW 1
E 7
E 6
E 5
A 16
A 16
A 14
A 13
A 14
E 8
E 4
E 4
Buxbaum-
August-
Anlage
Spe
Washingtonplatz
AW 2
E 3
E 6
2
53 m²
43 m²
WA
WA
E 2
A1
A 9
G 5
G 5
A 9
D
E 5
O13
N7.3
Lucasw
Spessartring
Kittlerstraße
Wolfskehlstraße
rtring
Am Karlshof
r
Diebur
ge
r Straße
Im Emser
Alfred-Messel-Weg
Gutenbergstraße
Hohler Weg
Am Breitwiesenberg
Vogelsbergstraße
Buxbaum-
August-
Anlage
Spe
Washingtonplatz
§ 34 Bau GB
unbeplant
Bestandsschutz
L:\KEP\78802_Darmstadt_N59_Aufhebung_BPlan\6_2_B_Plan_02j_k\Lph_3_Vorentw\2_CAD\120330_BPlan_Aufhebung.dwg
Plotdatum: 4/3/2012 2:11:54
STADT DARMSTADT
Aufhebung des Bebauungsplanes "N 59 Nordostumgehung"
LEGENDE
Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“.
Die zuvor durch den Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“ aufgehobenen Festsetzungen
bestehender Bebauungspläne erlangen hier wieder Rechtskraft.
Ohne Bebauungsplan, im unbeplanten Bereich gelten § 34 BauGB und Bestandsschutz.
Straße
HoetgerwegOlbrichweg
Mathildenhöhweg
Alexandraweg
Fiedlerweg
Seitersweg
Am Oberfeld
Thießweg
Edschmidweg
Edschmidweg
Park Rosenhöhe
Georg-Hensel-Weg
Erbacher Straße
(B26)
Der große Woog
hlosserstraße
Frosch
weg
Froschweg
Heinrich-Fuhr-Straße
RömheldwegAm Judenteich
Wolfskehlstraße
Am Löwentor
Wolfskehlstraße
Dieburger
FiedlerwegLandgraf-Georg-Straße
Schwarzwaldring Erbacher Straße
Seitersweg
Ludwig-Engel-W
eg
D
D
15,0
C
CB
B
A
A
D
AW 1
A 10
A 9
A 2
A 4
A 1
A 5
A 1
AE
71
4615
36
37
78
A 5
Spessartring
A 1
E 1
43 m²
44 m²
61 m²
14 m²
A 7
A 1
A 6
A 7
A 1
A 3
A 1
A 7
A 1
E 2
E 1
E 1
E 2
A 8
A1
GrFZ: 400 m²
4.00
GrFZ: 340 m² BHF
75
HoetgerwegOlbrichweg
Mathildenhöhweg
Alexandraweg
essartring
Fiedlerweg
Seitersweg
Am Oberfeld
Thießweg
Edschmidweg
Edschmidweg
Park Rosenhöhe
Rosenhöhweg
Georg-Hensel-Weg
Erbacher Straße
(B26)
Der große Woog
chlosserstraße
Frosch
weg
Froschweg
Heinrich-Fuhr-Straße
RömheldwegAm Judenteich
Wolfskehlstraße
Am Löwentor
Wolfskehlstraße
r
Dieburger Straße
Am Oberfeld
(
FiedlerwegLandgraf-Georg-Straße
Schwarzwaldring Erbacher Straße
Seitersweg
Ludwig-Engel-W
eg
d-Messel-Weg
Hohler We
Am Breitwiesenberg
Buxbaum-
August-
Anlage
Spessartring
Washingtonplatz
O13
O13
§ 34 Bau GB
unbeplant
Bestandsschutz
L:\KEP\78802_Darmstadt_N59_Aufhebung_BPlan\6_2_B_Plan_02j_k\Lph_3_Vorentw\2_CAD\120330_BPlan_Aufhebung.dwg
Plotdatum: 4/3/2012 2:18:33
STADT DARMSTADT
Aufhebung des Bebauungsplanes "N 59 Nordostumgehung"
LEGENDE
Geltungsbereich des aufgehobenen Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“.
Die zuvor durch den Bebauungsplanes „N 59 Nordostumgehung“ aufgehobenen Festsetzungen
bestehender Bebauungspläne erlangen hier wieder Rechtskraft.
Ohne Bebauungsplan, im unbeplanten Bereich gelten § 34 BauGB und Bestandsschutz.
2016/0006
7785 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.01.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0006
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -
(Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 23.12.2015
Beschlussvorschlag :
1. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie der Offenlage zum Entwurf zur Aufhebung des
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - gingen im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in
Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über d ie eingegangenen
Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend
entschieden.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie der Offenlage zum Entwurf zur Aufhebung des
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - gingen im Rahmen der Öffentlichkeits -
beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 2 zusammengefassten
Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen
Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschieden.
- 2 -
3. Der vorliegenden Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) und der Satzung zur
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung – (Anlage 6) wird zugestimmt.
4. Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung – (Anlage 6) für
das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord, Fohlenhof, Spielfeld
Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger
Straße wird mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) zur Satzung
beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖBs zur Aufhebung des
Bebauungsplans N 59
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Aufhebung des
Bebauungsplans N 59
Anlage 3: Begründung mit Anhang zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59
Anlage 4: Bebauungsplan N 59 Nordostumgehung Nord und Legende (wird
aufgehängt)
Anlage 5: Bebauungsplan N 59 Mi tte und Süd (wird zu den Sitzungen aufgehängt)
Anlage 6: Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magi strats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0006 vom 23.12.2015
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, den Bebauungsplan N 59
- Nordostumgehung - (Anlagen 4 und 5) aufzuheben.
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu am 15.12.2011 ein en Aufstellungsbeschluss
zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -
gefasst (V.-Nr. 2011/0448). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.01.2012 im
Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht.
Der Magistrat hat am 09.04.2014 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (V. -Nr. 2014/0083). Die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde nach der
Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 28.04.2014 im Zeitraum vom 28.04.2014 bis
zum 28.05.2014 durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 22.04.2014 gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB von der Aufstellung des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59
- Nordostumgehung - und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung unterrichtet.
Zeitgleich wurden die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Am 25.06.2015 (V. -Nr. 2015/0190) hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen,
den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplans mit der dazugehörigen Begründung mit
Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am
02.07.2015 im Darmstädter Echo fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom
13.07.2015 bis einschließlich 13.08.2 015 statt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach § 4 Abs. 2 BauGB mit
Schreiben vom 30.06.2015 beteiligt.
Parallel zum Satzungsbeschluss der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 erfolgt der
Feststellungsbeschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 5.1 mit der
gesonderten Magistratsvorlage Nr. 2016/0005.
Zu 1:
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken sowie zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplans
N 59 - Nordostumgehung - zusammengefasst und abschließend geprüft.
Zu 2:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB im
Bebauungsplanverfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung -
gingen die in Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefassten und abschließend
geprüften Stellungnahmen ein.
- 4 -
Zu 3 und 4:
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - (Anlage 6) und
die dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) wurden erarbeitet bzw.
ergänzt.
Die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - für das Gebiet zwischen den
Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung
August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-
Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa,
zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des
Bürgerparks Nord, Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad
sowie für das Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring,
Marburger Straße und Arheilger Straße ist mit der beigefügten Begründung mit
Umweltbericht (Anlage 3) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen
(Aufhebungssatzung , Anlage 6).
Die Aufhebung ssatzung des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - kann erst nach
Genehmigung der Flächennutzu ngsplanänderung 5.1 (V.-Nr. 2016/0005) durch das
Regierungspräsidium und deren Inkraftsetzung in Kraft gesetzt werden. Ggf. können jedoch
ab dem Satzungsbeschluss der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostumgehung -
Baugenehmigungen nach § 33 BauGB im Geltungsbereich erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Mit dem Inkrafttreten der Aufhebungssatzung verliert der Bebauungsplan N 59 seine
Rechtskraft und es gelten innerhalb seines Geltungsbereichs die dort vorher
rechtswirksamen Bebauungspläne erneut.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Bebauungsplans für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, den 23.12.2015
61.2 zi Nst. 2603
61.1 il Nst. 2607
Beratungsverlauf (5)
Orte (55)
- Wolfskehlstraße 4
- Kranichsteiner Straße
- Marburger Straße 18
- Vogelsbergstraße
- Arheilger Straße
- Dieburger Straße
- Landgraf-Georg-Straße
- Erbacher Straße 1
- Kastanienallee
- Hanauer Straße
- Heinrichstraße
- Bleichstraße
- Eschollbrücker Straße
- Gräfenhäuser Straße
- Rheinstraße 89
- Kasinostraße
- Grafenstraße
- Rüdesheimer Straße
- Wilhelminenstraße 1
- Hügelstraße
- Darmstädter Straße 29
- Klappacher Straße 145
- Spessartring 18
- Alfred-Messel-Weg 3
- Martin-Luther-King-Ring
- Schwarzwaldring
- Schreberweg
- Olbrichweg
- Seitersweg
- Hohler Weg
- Froschweg
- Hoetgerweg
- Georg-Hensel-Weg
- Fiedlerweg
- Groß-Gerauer Weg 4
- Am Karlshof 14
- Am Oberfeld
- Aschaffenburger Straße
- Karlsruher Straße
- Otto-Röhm-Straße
- Gutenbergstraße
- Am Breitwiesenberg
- Heinrich-Fuhr-Straße
- Wilhelm-Leuschner-Straße 3
- Albinmüllerweg
- Kittlerstraße
- Mathildenhöhweg
- Alexandraweg
- Jägertorstraße 207
- Karlshof
- Im Emser
- Thießweg
- Edschmidweg
- Am Löwentor
- Rosenhöhweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0006
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.12.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00