1781/2024
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Höhenhauser Ring (Bauwerk J)
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Anlage 1 - Lageplan
407 Zeichen
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Anlage 2 - Erläuterungsbericht
89107 Zeichen
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
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Erläuterungsbericht
Erneuerung KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J)
km 46+066, Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
ARGE EÜen Höhenhauser Ring
c/o ILF Consulting Engineers Austria GmbH
Feldkreuzstrasse 3
6063 Rum bei Innsbruck
Bearbeiter: Matthias Spiegl
Rum, den 09.02.2024
Anlage 2
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
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Vorhaben: Unterlage 1.1
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Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
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Inhaltsverzeichnis
1 Antragsgegenstand 5
2 Planrechtfertigung 7
2.1 Verkehrliche und betriebliche Begründung 7
3 Varianten und Variantenvergleich 8
3.1 Variantenübersicht 8
3.2 Vorzugsvariante 9
4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes 11
4.1 Verkehrliche Situation 11
4.2 Betriebliche Situation 11
4.3 Ingenieurbauwerke 11
4.4 Gleisanlagen 11
4.5 Straßen und Wege 11
4.6 Kleingartenanlagen 12
4.7 Lärmschutzwände 12
4.8 Entwässerung 12
4.9 Telekommunikationsanlagen 12
4.10 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik 12
4.11 Oberleitungsanlagen 13
5 Beschreibung des geplanten Zustandes 14
5.1 Verkehrliche Situation 14
5.2 Betriebliche Situation 14
5.3 Ingenieurbauwerke 15
5.4 Gleisanlagen 16
5.5 Straßen und Wege 16
5.6 Kleingartenanlagen 16
5.7 Lärmschutzwände 16
5.8 Entwässerung 16
5.9 Telekommunikationsanlagen 17
5.10 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik 18
5.11 Oberleitungsanlagen 19
6 Tangierende Planungen 20
6.1 Tangierende Planung bahneigener Projekte 20
6.2 Tangierende Planung Dritter 20
7 Temporär zu errichtende Anlagen 21
7.1 Baustelleneinrichtung 21
7.2 Baustraßen 21
7.3 Verbau 21
7.4 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom 22
7.5 Verschubbahnen 22
7.6 Schutzverbau Gasleitung 22
8 Baudurchführung 23
8.1 Bauablauf 23
8.2 Bauzeit 23
8.3 Baulogistik 23
8.4 Straßensperrungen und Umleitungen 24
8.5 Bauzeitige Sicherung von Kabeln und Leitungen 24
9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes 25
9.1 Betroffenes Fachrecht 25
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung 25
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9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen 27
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Umweltbelange 27
9.5 Rechtliche Würdigung 34
10 Weitere Rechte und Belange 37
10.1 Grunderwerb 37
10.2 Kabel und Leitungen 37
10.3 Straßen und Wege 39
10.4 Kampfmittel 39
10.5 Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial 40
10.6 Gewässer 40
10.7 Land- und Forstwirtschaft 41
10.8 Brand- und Katastrophenschutz 41
10.9 Abweichungen vom technischen Regelwerk der DB AG 41
11 Abkürzungen 42
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1 ANTRAGSGEGENSTAND
Antragsgegenstand ist das, bedingt durch seinen Zustand abgängige Kreuzungsbauwerk
Höhenhauser Ring in Köln (Bauwerk J). Die geplante Maßnahme umfasst den Ersatzneu-
bau des Kreuzungsbauwerks bei km 46,066 auf der Strecke 2659 Köln-Deutz - Neurather
Ring.
Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen umgesetzt:
- Neubau KrBw
- Errichtung von zwei Versickerungsmulden
- Errichtung einer Stützwand und Böschungsanpassungen
- Teilrückbau und Widerherstellung Höhenhauser Ring
- Bauzeitige Sicherung Kabel und Leitungen Dritter
- Teilrückbau und Wiedererrichtung von Lärmschutzwänden
Die geplante Maßnahme liegt in Köln Dünnwald:
Strecke: 2659 Köln-Deutz - Neurather Ring
km: 46,066
Land: Nordrhein-Westfalen
Gemeinde: Köln
Gemarkung: 054975 Dünnwald
Flur: 061 (Teile BE-Fläche Flur 04)
Flurstücke: siehe Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 6.1)
Die Baumaßnahme befindet sich zwischen de n Betriebsstellen Köln-Deutz (km 40,9) und
Köln Neurather Ring (km 46,7). Der eingleisige Überbau des Kreuzungsbauwerks überführt
das Gleis der Strecke 2659 über die Stecke 2650 und den Höhenhauser Ring, siehe Abbil-
dung 1.
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Abbildung 1: Auszug aus dem Eisenbahnatlas
Der betroffene Streckenabschnitt der Strecke 2659 gehört gemäß Infrastrukturregister zur
TEN-Kategorie Konventionell, siehe Abbildung 2.
Abbildung 2: Auszug STREDA.X
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2 PLANRECHTFERTIGUNG
2.1 Verkehrliche und betriebliche Begründung
Das KrBw liegt auf der eingleisig geführte n, elektrifizierten Hauptbahn mit Personen- und
Güterzugverkehr der Strecke 265 9 zwischen den Betriebsstellen Köln-Deutz – Köln Neu-
rather Ring von km 40,900 bis km 46,700 und befindet sich auf freier Strecke. Die Strecke
ist Bestandteil des konventionellen TEN-Netzes und wird der TSI Streckenkategorie P5 für
Personen- und der TSI Streckenkategorie F3 für Güterverkehr zugeordnet.
In Rahmen der Brückenbereisungen 2018 wurde die EÜ untersucht. Bei der letzten Inspek-
tion am 12.12.2018 wurden die drei Überbaufelder sowie der Mittelpfeiler mit Zustand 4
bewertet und die Widerlager mit Zustand 3. Nach Ablauf von 6 Jahren ab Inspektion wurde
für den Überbau , Pfeiler und die Widerlager der Zustand 4 prognostiziert. Aufgrund des
schlechten baulichen Zustandes des Kreuzungsbauwerks ist eine Erneuerung beabsichtigt.
Es ist die vollständige Erneuerung der Eisenbahnüberführung nach aktuell geltendem Stan-
dard und technischem Regelwerk durchzuführen. Ziel der Maßnahme ist es, die Verfügbar-
keit der Infrastruktur auf Dauer mängelfrei zu gewährleisten.
Bei einer Nichtrealisierung des Projektes ist mit betrieblichen Einschränkungen (Last - u.
Geschwindigkeitseinschränkungen) zu rechnen.
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3 VARIANTEN UND VARIANTENVERGLEICH
3.1 Variantenübersicht
Das vorhandene Kreuzungsbauwerk wird vollständig durch ein neues Kreuzungsbauwerk
ersetzt. Eine weitere Verwendung der Widerlager wird aufgrund der stark schwankenden
Betonfestigkeit nicht betrachtet. Die Wahl des Überbauquerschnitts wird bestimmt durch die
vorgegebene lichte Weite und die zulässige Bauhöhe. Diese ergibt sich durch die Gleislage
der Strecke 2659 und den zugehörigen, freizuhaltenden Lichtraum der Strecke 2650 . Die
Nullvariante wurde aufgrund des schlechten Bauwerkszustandes ausgeschlossen, ebenso
scheiden Sanierung und Instandhaltung als Alternativen aus. Die Stadt Köln keinen Aufwei-
tungswunsch. Es wird keine Anpassung der Gleislagen der Strecken 2650 und 2659 vor-
genommen.
Für das neue Kreuzungsbauwerk wurden, unter Berücksichtigung der Vorgaben die aus
den vorliegenden Randbedingungen resultieren, folgende Varianten untersucht:
3.1.1 Variante a) Stahltrogbrücke als Einfeldbrücke
Unter Berücksichtigung der zulässigen Bauwerksschiefe von maximal 10° ergibt sich eine
Brückenspannweite von ca. 30 m. Die schlankeste Konstruktion der Stahltrogbrücken ergibt
sich bei einer Ausführung mit dickem Fahrbahnblech. Bei der vorhandenen Brückenspann-
weite ist eine Ausbildung ohne Zwischenauflager nicht möglich, da durch die erforderlichen
Aufbauhöhen die Höher- bzw. Tieferlegung der Streckengleise 2650 bzw. 2659 erforderlich
wäre. Da mit der Änderung der Gleislage Sprungkosten entstehen wird diese Variante sehr
unwirtschaftlich und nicht weiter betrachtet.
3.1.2 Variante b) Zweizellige Rahmenbrücke als standardisierter Rahmen
Die mögliche Konstruktionshöhe des ersten Brückenfelds ist begrenzt durch die einzuhal-
tende Gleislage und lichte Höhe und kann nicht über ein Rahmentragwerk hergestellt wer-
den. Beim zweiten Brückenfeld liegt die lichte Bauwerkshöhe über der Grenze von 7,5 m
für standardisierte Rahmen. Daher wurde diese Variante nicht weiter untersucht.
3.1.3 Variante c) 2-Feldbrücke in der WIB-Bauweise
Für eine 2-Feldbrücke in WIB-Bauweise wäre bei einer benötigten Spannweite eine Plat-
tendicke von ca. 60 cm erforderlich , was die zur Verfügung stehende statische Nutzhöhe
überschreitet. Da somit analog zu Variante a) Anpassungen an der Trassierung einer oder
beider Strecken erforderlich wären, wird sie nicht weiter betrachtet.
3.1.4 Variante d) 2-Feldbrücke als Dickblechbrücke (Vorzugsvariante)
Bei dieser Variante werden die beiden Stahlbeton-Widerlager mit Parallelflügelwänden öst-
lich der Bestandsbrücke gefertigt und seitlich eingeschoben. Das Zwischenauflager kann in
Ortbetonbauweise errichtet werden. Alternativ kann das Zwischenauflager auch mit einem
ausreichend dimensionierten Mobilkran eingehoben werden. Als Überbau kommen bei bei-
den überspannten Feldern Sta hltrogbrücken mit dickem Fahrbahnblech zur Ausführung.
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Nach dem Rückbau der Bestandsbrücke und, soweit erforderlich, des bestehenden Bahn-
damms können die Auflager in Endlage geschoben werden. Anschließend werden die
neuen Überbauten mittels Mobilkran eingehoben. Danach können die Bereiche hinter den
Widerlagern verfüllt und der Gleisoberbau wiederhergestellt werden. Die maximale Trans-
portbreite von 5,50 m, die aus wirtschaftlichen Gründen beim Straßentransport nicht über-
schritten werden sollte, wird mit die ser Lösung eingehalten. Für die Reduktion der Trans-
portbreite wird die Randwegkonstruktion vor Ort an die Stegsteifen geschraubt. Für den
Abtrag der Bestandsbrücke, Verschub der Widerlager und Einhub des Überbaus inkl. Hint-
erfüllungsarbeiten sind kurzzeitig die Gleise der Strecken 2650 und 2659 sowie der Höhen-
hauser Ring komplett zu sperren. Die neuen Überbauten werden im Werk vorgefertigt, in
der Nähe der Endlage fertig gestellt und mit Hilfe eines Mobilkrans eingebaut. Durch den
hohen Vorfertigungsgrad der neuen Brücke werden die erforderlichen Sperren auf ein Mi-
nimum reduziert.
3.1.5 Variante e) 2-Feldbrücke als Dickblechbrücke und Rahmen (SPMT)
Bei Variante e) soll das Bestandsgleis analog zu Variante d) mit einer Dickblechbrücke
überspannt werden. Die bestehe nde Straße wird durch ein Rahmenbauwerk überspannt,
dessen südliche Wand gleichzeitig als Auflager für die Stahltrogbrücke dient. Durch die
beengte Platzsituation bei der Brücke, ist eine seitliche Herstellung des Rahmens und ein
anschließender Verschub ungünstig. Aus einer mittig in der Straße liegenden Gasleitung
und der Nahelage Bestandsgleis der Strecke 2650 ergeben sich Zwangspunkte, die sich
negativ auf die Herstellung des Rahmens auswirken. Zudem ist sowohl die Aufstellung ei-
nes Mobilkrans für den Abtrag der Bestandsbrücke als auch die Herstelllage des Verschub-
rahmens nur östlich der Strecke 2659 sinnvoll umsetzbar. Auch eine Alternative Einbrin-
gung mit SPMT anstelle des seitlichen Verschubs verbessert die Situation nicht, da sie eine
befestigte Zufah rt erforderlich macht. Insgesamt ist diese Variante unwirtschaftlich und
wurde daher ausgeschieden.
3.1.6 Variante f) 2-Feldbrücke als Dickblechbrücke und Rahmen mit Fertigteildecke
Diese Variante ist eine Untervariante zu Variante e) bei welcher das erste Brückenfeld mit
einem Stahltrog mit dickem Fahrbahnblech überbrückt und das zweite Brückenfeld mit ei-
nem Halbrahmen hergestellt wird. Die Rahmendecke wird als Fertigteil auf die Widerlager-
wände des Rahmens aufgelegt, wenn diese in Endlage versch oben sind. Da eine kraft-
schlüssige Verbindung zwischen Rahmendecke und Rahmenwänden erforderlich ist, ist an
den Rahmenecken ein Verguss mit Ortbeton erforderlich. Aus der vor dem Aufbringen der
Abdichtung erforderlichen Trocknungsphase ergeben sich gegenüber den anderen Varian-
ten verlängerte Sperrzeiten des Gleises 2659. Daher wird diese Variante nicht weiter be-
trachtet.
3.2 Vorzugsvariante
Die Vorzugsvariante stellt die Variante d) dar. Die verwendete 2-feldrige Dickblechbrücke
stellt, bedingt durch die mögliche Fertigung in der Nähe des Bauwerks, für die zu überbrü-
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ckende Weite, eine wirtschaftliche, robuste und erprobte Lösung dar. Die seitliche Herstel-
lung der Widerlager inkl. anschließendem Verschub ist eine gängige Lösung für Ersatzneu-
bauten, die aufgrund der Minimierung erforderlicher Sperrzeiten der Verkehrswege häufig
eingesetzt wird. Der Überbau beider Brückenfelder besteht aus Stahltrögen mit dickem
Fahrbahnblech. Durch das hohe erforderliche Maß an werksseitiger Vorfertigung kann die
Brücke am Einbauort zügig mit Gleisbaukränen bzw. Mobilkränen eingebaut werden. Der
Eingriff in den Straßen - und Schienenverkehr wird bei dieser Variante minimiert. Ebenso
werden der Flächenbedarf und Eingriffe in die Umwelt gering gehalten. Diese Variante stellt
unter Berücksichtigung der vorliegenden Randbedingungen sowohl hinsichtlich Baukosten
als auch bauablauftechnisch die günstigste Variante dar.
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4 BESCHREIBUNG DES VORHANDENEN ZUSTANDES
4.1 Verkehrliche Situation
Das Bestandsbauwerk überführt das Streckengleis der Strecke 2659 über den Höhenhau-
ser Ring und die Strecke 2650. Die maximale Zugzahl beträgt aktuell 97 Reisezüge pro Tag
und 3 Güterzüge pro Tag sowie 20 Mio. Leistungstonnen pro Jahr.
4.2 Betriebliche Situation
Nach aktuellem VzG beträgt die örtlich gefahrene Geschwindigkeit im Baubereich 80 km/h.
4.3 Ingenieurbauwerke
Das bestehende Kreuzungsbauwerk wurde 1914 errichtet. Es besitzt einen eingleisigen
Überbau, welcher aus drei hintereinander liegenden Walzträgern in Beton (WiB) besteht,
die an zwei Mittelstützungen und zwei Widerlagern aufgelagert sind.
Bauart Überbau: Walzträger in Beton (WIB)
Stützweiten: ca. 10,33 m / ca. 4,11 m / ca. 9,55 m
Konstruktionshöhe: ca. 0,40 m / ca. 0,32 m / ca. 0,55 m
Gründung: Flachgründung
Kreuzungswinkel: 61,9 gon
Lichte Weite: ca. 9,5 m zw. nördl. Auflager und Mittelstütze (Höhenhauser
Ring)
ca. 6,0 m zw. südl. Auflager und Mittelstütze (Strecke 2650)
Lichte Höhe: ca. 7,8 m zw. nördl. Auflager und Mittelstütze (Höhenhauser
Ring)
ca. 5,6 m zw. südl. Auflager und Mittelstütze (Strecke 2650)
4.4 Gleisanlagen
Der Streckenabschnitt ist Bestandteil des konventionellen TEN-Netzes.
Die Streckenhöchstgeschwindigkeit auf der eingleisigen, elektrifizierten Strecke beträgt im
Bauwerksbereich 80 km/h.
Die Strecke 2650 wird unter dem Bauwerk geführt, die lichte Höhe beträgt ca. 5,6 m.
4.5 Straßen und Wege
Der Höhenhauser Ring führt unter dem Bestandsbauwerk hindurch. Die lichte Höhe beträgt
ca. 7,8 m.
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4.6 Kleingartenanlagen
Auf den bahneigenen Flurstücken 3116/12, 4122/19, 1486 und dem bahnfremden Flurstück
1487 sind Kleingartenanlagen vorhanden.
4.7 Lärmschutzwände
Im Bereich des Bauwerks sind zwei Lärmschutzwände vorhanden. Eine verläuft entlang
Strecke 2659, bahnlinks nach Norden. Die andere entlang 2650, bahnrechts nach Westen.
4.8 Entwässerung
Es liegen keine Bestandsunterlagen über die Streckenentwässerung vor.
4.9 Telekommunikationsanlagen
Im Bereich des Bauwerks befinden sich bahnlinks in Betrieb befindliche Kabel des Ausstat-
tungsgewerks Telekommunikation, die unter dem Brückenbauwerk geführt werden.
Hierbei handelt es sich um folgende Kabel:
F 3958 AJ -02YSTF(L)2YDB2Y 56" [32/24]: Das Streckenfernmeldekabel F 3958 verläuft
bahnlinks in einem Betonkabelkanal von Köln Messe/Deutz in Richtung Düsseldorf. Bei
dem Kabel handelt es sich um ein 56 – paariges Kunststoffisoliertes Kabel mit dem Aufbau
(32/24) welches im Rahmen des RRX Projekts verlegt und in Betrieb genommen wurde.
F 6259 A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y 48' 4x12 E9/125: Das Streckenfernmeldekabel F 6259 verläuft
bahnlinks in einem Betonkabelkanal von Köln Messe/Deutz in Richtung Düsseldorf. Bei
dem Kabel handelt es sich um ein 48 – fasriges Kunststoffisoliertes Kabel mit dem Aufbau
(4x12) welches im Rahmen des RRX Projekts verlegt und in Betrieb genommen wurde.
4.10 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Das Bauwerk J ist eine Eisenbahnüberführung über eine weitere Bahnstrecke (2650) hin-
weg. Aus diesem Grund muss bei den Maßnahmen für die Leit- und Sicherungstechnik die
Betrachtung jeweils für die obere und untere Strecke erfolgen.
Über das Bauwerk J verläuft die Strecke 2659. Das Bauwerk J befindet sich zwischen dem
Einfahrsignal K201 des Bf Köln-Mülheim und dem zugehörigen Vorsignal k201.
Über das Bauwerk J verlaufen zwei LST-Kabel:
- Die Anbindung des 500 Hz-Magneten des Einfahrsignals K201 als Schienenfußkabel.
- Das Stichkabel zum Vorsignal k201 (Kabelnummer: 848). Dieses Kabel ist vor und hinter
dem Bauwerk J erdverlegt.
- Über das Bauwerk J verlaufen keine LST- Stammkabel.
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Unter dem Bauwerk J befindet sich die Strecke 2650. Das Bauwerk J befindet sich an dieser
Strecke etwa am km 6,3 zwischen dem Hauptsignal 302 und dem zugehörigen Vorsignal.
In südwestlicher Richtung ist ein Vorsignalwiederholer Wv302 direkt neben dem Bauwerk
J angeordnet.
Unter dem Bauwerk J ist zwischen dem Gleis sowie der Mittelstütze des Bauwerkes J ein
Kabeltrog angeordnet. In diesem werden unter anderem zwei LST -Kabel geführt. Dabei
handelt es sich um die Stammkabel S021003 und S021053. Diese beiden Kabel verbinden
den KS 021100 mit dem KS 021000 bzw . KS 021050 und gehören zu den Anlagen des
benachbarten ESTW-A Leverkusen-Mitte. Über diese Kabel werden zwei Achszähler an
das ESTW angebunden. Diese beiden Kabel müssen durchgängig in Betrieb bleiben. Die
beiden Kabel sind bei den Umbaumaßnahmen am benac hbarten Bauwerk E ebenfalls zu
berücksichtigen.
Tabelle 1: Kabelanlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Betreiber Leitungsart Bezeichnung Lage
DB Steuerkabel zum 500
Hz-Magnet, Schie-
nenfußkabel
(Sig. K201)
Strecke 2659 (oben)
DB Stichkabel zu Vorsig-
nal k201
848 Strecke 2659 (oben), erd-
verlegt
DB Stammkabel
Achszähler
S021003 Kabeltrog entlang Stre-
cke 2650 (unten)
DB Stammkabel
Achszähler
S021053 Kabeltrog entlang Stre-
cke 2650 (unten)
4.11 Oberleitungsanlagen
Vom Umbau des Bauwerk J sind die Strecke 2650 und 2659 betroffen. Die Strecken sind
mit 15 kV, 16,7 Hz elektrifiziert. Als Fahrleitungsbauart wurde eine Re160 mit Fahrdraht
Ri100 verbaut. Die Fahrleitung wird im Baubereich mittels Einze lstützpunkten gehalten.
Dazu wurden Stahlmaste gem. Ezs/Ebs -Zeichnungswerk verwendet, an denen
Rohrschwenkausleger befestigt sind. Abseits des Bauwerks sind im Bahnhofsbereich ver-
einzelt auch Querfelder vorhanden. Die Maste wurden auf Ortbetonfundamenten g egrün-
det.
In unmittelbarer Nähe des Bauwerks J befinden sich Kettenwerksfestpunkte für beide Ket-
tenwerke. Die Ankerseile werden an Flachmasten mit Rückankern abgespannt.
Der Kurzschlussstrom im Baubereich beträgt > 25 kA.
Die Regelfahrdrahthöhe beträgt FH = 5,75 m bei einer Systemhöhe von SH = 1,80 m. Im
Bereich des Kreuzungsbauwerks mit Strecke 2659 ist die Fahrleitung abgesenkt. Die mini-
male Fahrdrahthöhe am Stützpunkt wird mit FH = 5,13 m angegeben, Die Neigungsverhält-
nisse entsprechen nicht der Ebs 02.05.17 für eine Re 160.
Im Baubereich der EÜ sind keine OSE-Kabel vorhanden.
Vorhaben: Unterlage 1.1
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5 BESCHREIBUNG DES GEPLANTEN ZUSTANDES
5.1 Verkehrliche Situation
Für das neu zu errichtende Bauwerk soll die maximale Zugzahl 97 Reisezüge und 12 Gü-
terzügen pro Tag sowie 25 Mio. Leistun gstonnen pro Jahr betragen. Die Geschwindigkeit
des schnellsten Reisezugs und Güterzugs soll nach Umbau generell 120 km/h betragen,
siehe die ergänzende Unterlage 06.1.
5.1.1 Verkehrliche Anforderungen an die Anlagen
Gemäß dem vorliegenden Projektanforderungskatalog für Brücken sind für die Erneuerung
des Kreuzungsbauwerkes folgende Bedingungen einzuhalten:
• Erforderliche Streckenklasse: D4
• Der erforderliche Streckenstandard ist M160
• Schwerwagen als Einzelwagen DS06 und CS07
• Ganzzüge aus Schwerwagen
• Für die Bemessung sind die Lastmodelle mit dem Klassifizierungsbeiwert α = 1, 10
anzusetzen. Des Weiteren ist das Lastmodell SW/0 zu berücksichtigen , siehe die
ergänzende Unterlage 06.1.
• Die Geschwindigkeit des schnellsten Reisezuges beträgt 120 km/h
• Die Geschwindigkeit des schnellsten Güterzuges beträgt 120 km/h
• Bruttotonnen je Gleis/Jahr 25 Mio.
• Die Brücke wird auf eine Dauer von 100 Jahren bestellt
• Ein Gleis auf der Eisenbahnüberführung
5.2 Betriebliche Situation
Eine Änderung des Betriebsprogramms ist durch die Erneuerung der EÜ nicht vorgesehen.
5.2.1 Betriebliche Anforderungen an die Anlagen
Siehe Punkt 5.1.1.
5.2.2 Entwurfselemente und Zwangspunkte
Die derzeitige Gleislage (Neigungen, Überhöhungen und Radien) wird durch das Bauvor-
haben nicht verändert.
Die Bauhöhe wird unter Einhaltung der derzeitigen Öffnungsmaße geplant. Die SO bleibt
erhalten und die Straßengradiente wird nicht verändert.
Vorhaben: Unterlage 1.1
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5.3 Ingenieurbauwerke
5.3.1 Eisenbahnüberführung
Das vorhandene Kreuzungsbauwerk, seine Widerlager und das Mittelauflager werden rück-
gebaut. Das neue Kreuzungsbauwerk (KrBw) wird bei km 46,066 als Ersatzneubau ange-
ordnet.
Die wesentlichen Abmessungen der neuen Eisenbahnüberführung sind:
• Licht Breite: ≥ 7,89 m (Höhenhauser Ring, orthogonal)
≥ 7,07 m (Strecke 2650, orthogonal)
• Lichte Höhe: ≥ 8,31 m (Höhenhauser Ring)
≥ 5,79 m (Strecke 2650)
• Stützweite: 14,80 m (Höhenhauser Ring)
14,50 m (Strecke 2650)
• Bauwerksbreite: ca. 7,60 m (inkl. Randkonsolen)
• Kreuzungswinkel: 58gon (Strecke 2650)
62gon (Höhenhauser Ring)
Das KrBw wird gemäß Ril 804.90 10 „Stählerne Eisenbahnbrücken“ bzw. Ril 804.9010.0 5
„Trog- und Trägerrostbrücken“ als zweifeldrige Dickblechbrücke ausgeführt. Die beiden
Randauflager sind jeweils flachgegründet. Das Mittelauflager wird mit Bohrpfählen tiefge-
gründet. Die Bohrpfähle binden dauerhaft in das Grundwasser ein, siehe dazu den Fach-
beitrag zur Wasserrahmenrichtlinie Unterlage 13.1.
5.3.2 Fertigteilwand Süd
Im Bereich ca. km 46,0 + 39,000 bis ca. km 46,0 + 51,000 wird rechts des Gleises im An-
schluss an das südliche Widerlager eine etwa 13 m lange Wand aus Fertigteilen angeord-
net, welche die Böschung neben dem Gleis der Strecke 2650 abfängt.
5.3.3 Grundstücke
Das neue KrBw wird an gleicher Stelle wie das vorhandene Bauwerk errichtet und befindet
sich auf den bahneigenen Grundstücken:
• Widerlager Süd und Stützwand Süd Flurstück-Nr. 129 und 130
• Widerlager Nord Flurstück-Nr. 1486 und 166 sowie bahnfremd Nr. 132 und 1076
• Die Mittelstütze befindet sich auf dem Fremdflurstück 132 und bahneigen 129
Für das neue KrBw sind die fremden Flurstücke 1487, 1644 und 1645 als BE-Flächen,
Manipulationsflächen und Vorfertigungsplatz für das Widerlager Nord und den Zusammen-
bau der Brückentröge vorgesehen. Für die Vorfertigung des Widerlagers Süd und die
Baustraße werden die bahneigenen Grundstücke 129, 130, 3117/12, 3116/12 und 4122/19
(Mülheim) benötigt.
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
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Für die Auslegung der BE-Fläche wird weiters das bahneigene Flurstück mit der Nummern
1486, sowie das Fremdgrundstück 132 herangezogen. Zum Erwerb von Fremdgrund, siehe
Anlage 4.1 und 5.1, sowie die ergänzende Unterlage 02.1.
5.4 Gleisanlagen
Die Trassierungen der Strecken 2650 und 2659 werden im Zuge des Neubaus nicht verän-
dert.
Für die Erneuerung der EÜ müssen Gleisanlage, Oberbau und Böschungen im Bauwerks-
bereich rückgebaut und neu errichtet werden.
Für die Errichtung der Mittel stütze und die seitliche Fertigung des Südlichen Widerlagers
sind für die Strecke 2650 und die Strecke 2659 bauzeitge Sicherungsmaßnahmen vorzu-
sehen.
5.5 Straßen und Wege
Die Trassierung des Höhenhauser Rings wird im Zuge der Erneuerung nicht verändert.
Bauzeitig erfolgt der Teilrückbau der jeweils den Bestandswiderlagen vorgelagerten Rand-
streifen der Straße, sowie der Randstreifen vor den für die Fertigung des nördlichen Wider-
lagers und der Mittelstütze erforderlichen Baugrubenverbauten. Dies dient der bauzeitigen
Sicherung von Kabeln und Leitungen sowie dem Einbringen von Spundwänden für die Er-
stellung der BE-Flächen und dem Anschluss der Baustraßen.
5.6 Kleingartenanlagen
Die Kleingartenanlagen auf den Flurstücken 3116/12, 4122/19, 1486 und 1487 müssen
bauzeitig zum Teil rückgebaut werden. Nach Abschluss der Arbeiten werden die Flächen
gemäß LBP (Unterlage 11) rekultiviert.
5.7 Lärmschutzwände
Rückbau und Wiedererrichtung einer Lärmschutzwand an Strecke 2659 bahnlinks von ca.
km 46,087 bis 46,12 5 über eine Länge von ca. 40 m, mit einer Höhe von ca. 3,0 m über
SO. Wiedererrichtung mit Tiefgründung bzw. auf dem Randbalken des KrBw J.
Rückbau und Wiedererrichtung einer Lärmschutzwand an Strecke 2650 bahnrechts von ca.
km 6,323 von bis ca. km 6,335 über eine Länge von ca. 12,5 m, mit einer Höhe von ca. 2,0
m über SO. Wiedererrichtung mit Tiefgründung.
5.8 Entwässerung
Die Entwässerung der Brücke erfolgt ohne besondere Entwässerungseinläufe im Überbau
über die Sickerwände an den Widerlagern. Die Wässer vom Mittelauflager werden in einer
Leitung entlang des Überbaus zur Auflagerbank geführt. Dort wird die Leitung jeweils nach
Vorhaben: Unterlage 1.1
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unten in ein Entwässerungsrohr gefasst, welches zur Entwässerungsmulde geführt wird, in
welcher die Versickerung erfolgt, siehe Unterlage 16.1. Die Anwendung von Sickermulden
als Vorzugslösung wurde mit der Stadt Köln abgestimmt, siehe die ergänzende Unterlage
06.2.
Die Sickermulde „Nord“ wird bahnrechts vom nördlichen Widerlager im Bereich des Bö-
schungsfußes angeordnet.
Die Sickermulde „Süd“ wird bahnrechts vom südlichen Widerlager im Bereich des Bö-
schungsfußes angeordnet.
Die bestehende Entwässerung wird zurückgebaut.
Im Endzustand erfolgt die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers des Brü-
ckenbauwerks in das Grundwasser, siehe dazu den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtli-
nie Unterlage 13.1.
5.9 Telekommunikationsanlagen
5.9.1 Sollzustand
Tabelle 2: TK-Kabel im Endzustand
Ka-
belnr.
Kabeltyp Länge inkl.
Mehrlänge
m
Außen Ø
mm
Nettogewicht
Kg / km
Biegeradius
Einm.
Min. / mm
Biegeradius
mehrm.
Min. / mm
F 3958 AJ-02Y-
STF(L)2YDB2Y 56"
[32/24]
(Mehrlänge vor-
handen
25 (nicht
ausreichend
für E & J)
63 5440 480 500
F 6259 A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y
48' 4x12 E9/125
(Mehrlänge vor-
handen)
45 16,9 239 255 340
Im Rahmen der Erneuerung des Kreuzungsbauwerks ist es erforderlich die im Baufeld be-
findlichen Bestandskabel des Ausstattungsgewerks Telekommunikation entsprechend zu
verlegen und zu sichern. Nach Fertigstellung des Brückenbauwerks werden die Kabel F
3958 und F 6259 für den Endzustand im vorgesehenen Brückentrog bahnrechts unter dem
neu errichteten Brückenbauwerk verlegt.
Bei allen Maßnahmen zur Kabelverlegung ist ein TK-Fachbauüberwacher vor Ort zwingend
erforderlich. Die verwendeten Kabel sind in Tabelle 2 zusammengefasst.
5.9.2 Bauzwischenzustand
Die Projekte Höhenhauser Ring BW E & J nutzen dieselben Sperrpausen und werden mit
hoher Wahrscheinlichkeit zeitgleich erneuert. Daher ist es empfohlen, die Baufeldfreima-
chung auf 31 m Ersatzlänge zu planen (Anteil VP BW J), und die Mehrlänge für beide Bau-
feldfreimachungen bereit zu stellen. Dies ist in den weiteren Planungsphasen weiter zu be-
trachten.
Vorhaben: Unterlage 1.1
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Bei einer zeitgleichen Errichtung mit dem tangierenden Projekt Erneuerung EÜ Höhenhau-
ser Ring (Bauwerk E) werden die Kabel im Bereich von Bauwerk E um Baufeldfreiheit ge-
währleisten zu können übergangsweise auf einer bauseits zur Verfügung gestellten Kabel-
hilfsbrücke gesichert.
Streckenfernmeldekabel Kupfer F 3958 (56“): Das Streckenfernmeldekabel F 3958 muss
aus dem bestehenden Betonkabelkanal rausgenommen und übergangweise auf eine baus-
eits zur Verfügung gestellte Kabelhilfsbrücke gesichert werden. Das Ersatzkabel wird mit
einer Pluslänge von 31 m zur Verfügung gestellt , die Pluslänge über die Kabelhilfsbrücke
geführt, für die Spleißarbeiten vorbereitet und an den Muffenpunkten M7/8 Km 6,140 und
M8/9 Km 6,579, Aderpaar für Aderpaar in das in Betrieb befindliche Kabel eingespleißt. Vor
und nach der Brücke muss das neue Teilstück während des Bauzwischenzustands im pro-
visorischen Holzkabelkanal abgelegt und gesichert werden, um mögliche Beschädigungen
zu vermeiden.
Hinweis: Ein Mehrlängenbausatz ist im Km 6,272 bereits mit 25 m vorhanden, muss aber
ggf. auf eine Ablegelänge von 31m erweitert werden. Die vorhandenen abgelegten 25 m
Mehrlänge reichen leider nicht für beide Brücken aus (Bauwerk E 15 m, Bauwerk J 16 m).
Streckenfernmeldekabel LWL F 6259 (48‘): Das Streckenfernmeldekabel F 6259 muss aus
dem bestehenden Betonkabelkanal rausgenommen und übergangweise auf eine bauseits
zur Verfügung gestellte Kabelhilfsbrücke gesichert werden. Für die Baufeldfreimachung
sind im KVz VM 3/4 Km 5,942 +25 m und KVz Km 6,264 +25 m Mehrlängen vorhanden,
sodass insg. 31 m verzogen werden können und auf eine bauseits zur Verfügung gestellte
Kabelhilfsbrücke abgelegt und gesichert werden können. Hierzu werden 6 m aus dem Km
5,942 und 25 m aus dem Km 6,264 zusammengelegt. Vor und nach der Brücke muss das
neue Teilstück während des Bauzwischenzu stands im provisorischen Holzkabelkanal ab-
gelegt und gesichert werden, um mögliche Beschädigungen zu vermeiden.
5.9.3 Endzustand
Streckenfernmeldekabel Kupfer F 3958 (56“): Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das F
3958 in den Bestandskabelkanal abgelegt und bahnrechts unter dem neu errichteten Brü-
ckenbauwerk geführt. Die durch das neue Teilstück entstandene 31 m Mehrlänge wird in
den bereits vorhandenen Mehrlängenbausatz im Km 6,272 abgelegt.
Streckenfernmeldekabel LWL F 6259 (48‘) : Nach Abschluss der Bauarbeite n wird das F
6259 in den Bestandskabelkanal abgelegt und bahnrechts unter dem neu errichteten Brü-
ckenbauwerk geführt. Die vorhandene Mehrlänge von 31 m Mehrlänge wird in den bereits
vorhandenen Mehrlängenbausatz im Km 6,264 abgelegt.
5.10 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Strecke 2659 (oben)
Das im Bestand vorhandene Schienenfußkabel zur Anbindung des 500 Hz- Magneten des
Signals K201 wird mit der Außerbetriebnahme der Strecke und dem Ausbau des Brücken-
bauwerkes vollständig zurückgebaut. Nach der vollständigen Wiederherstellung des Brü -
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ckenbauwerkes sowie des Oberbaus wird diese Anbindung mittels eines neuen Schienen-
fußkabel wieder hergestellt.
Das Stichkabel, welches das Vorsignal k201 (Kabelnummer: 848) anbindet, ist vor und hin-
ter dem Bauwerk J erdverlegt. Vom Austausch des kompletten Kabe ls wird aus diesem
Grund abgesehen. In Abstimmung mit dem ALV LST wird zur Herstellung der Baufreiheit
dieses Kabel vor und hinter dem Baufeld geschnitten und das Mittelstück zurückgebaut.
Das Vorsignal k201 wird außer Betrieb genommen. Nach Fertigstellung des neuen Brü-
ckenbauwerkes sowie des Oberbaus wird ein neues Kabelteilstück mittels Muffen einge-
setzt.
Strecke 2650 (unten)
Der Vorsignalwiederholer Wv302, welcher sich in unmittelbarer Nähe des Bauwerkes J be-
findet, muss zur Herstellung der Baufreiheit bauzeitlich demontiert und geschützt abgelegt
werden. Nach Beendigung der Baumaßnahmen muss der Vorsignalwiederholer wieder am
selben Standort montiert und in Betrieb genommen werden.
Die beiden Kabel S21003 und S21053 müssen bauzeitlich in Betrieb bleiben und müssen
durch eine entsprechende Abdeckung des Kabeltroges geschützt werden. Um die nötigen
Kabel-Mehrlängen für die bauzeitige Umlegung und Sicherung zu erreichen, werden die
Kabel geschnitten und es wird durch Muffen ein längeres Kabelstück dazwische n einge-
setzt.
5.11 Oberleitungsanlagen
Die vorhandene Oberleitungsanlage bleibt überwiegend erhalten. Es werden lediglich Bau-
freiheitsmaßnahmen durchgeführt. Im unmittelbaren Baufeld des Kreuzungsbauwerks wer-
den 2 Maste in nahezu gleicher Lage ersetzt, da die Bestandsmaste durch die erforderli-
chen Baugruben nicht erhalten werden können. Maste 6 -2 und 6 -3 werden durch neue
Maste an gleicher Stelle ersetzt, die am Widerlager des neuen Bauwerks befestigt sind. Die
neuen Stützpunkte werden gem. Bauart Re200 errichtet. Es findet keine vollwertige Ertüch-
tigung der Fahrleitung statt.
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6 TANGIERENDE PLANUNGEN
6.1 Tangierende Planung bahneigener Projekte
Das Bauvorhaben steht in Zusammenhang mit folgendem Bauvorhaben der DB Netz AG:
• EÜ Höhenhauser Ring, Bauwerk E (Strecke 265 0, km 6,195):
Die Errichtung von Bauwerk E ist in technischem und zeitlichem Zusammenhang
mit der Errichtung von Bauwerk J geplant. Die teilweise parallele Bauausführung
und die Nutzung aneinander angrenzender Flächen sind nach aktuellem Planungs-
stand vorgesehen, wodurch gemeinsame Wirkungen auftreten.
6.2 Tangierende Planung Dritter
• Erneuerung Entwässerung Höhenhauser Ring durch Stadtentwässerungsbetriebe
Köln (StEB):
Die Erneuerung der Straßenentwässerung im Höhenhauser Ring ist seitens StEB
nach aktuellem Informationsstand vor der Erneuerung von Bauwerk J geplant. Die
Planung seitens StEB ist bisher nicht abgeschlossen, wodurch Abhängigkeiten
nicht ausgeschlossen werden können. Abstimmungen mit der StEB haben stattge-
funden.
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7 TEMPORÄR ZU ERRICHTENDE ANLAGEN
7.1 Baustelleneinrichtung
Die erforderlichen Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungs flächen sind in Unterlage
08.1 abgebildet.
Für das aktuelle Projekt werden Baustellenflächen und Baustraßen mit ca. 2400 m² westlich
des Höhenhauser Rings und Flächen von ca. 11300 m² auf der Ostseite des Höhenhauser
Rings vorgesehen.
Die nicht befestigten Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden mit Schotter befes-
tigt. Die beanspruchten Flächen werden nach Bauabschluss wiederhergestellt bzw. gemäß
LBP (Unterlage 11) rekultiviert.
7.2 Baustraßen
Es wird eine bauzeitliche Zufahrt aus dem öffentlichen Straßennetz zu den Baustellenein-
richtungs- und Bereitstellungsflächen am südlichen Widerlager vom Höhenhauser Ring aus
errichtet. Die Zufahrt zum nördlichen Widerlager erfolgt über den Neurather Weg und den
Höhenhauser Ring.
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche nord-westlich des Neurather Weges
wird über den Neurather Weg aus dem öffentlichen Straßennetz angefahren.
Die geplanten Baustraßen sind in der Unterlage 08.1 dargestellt.
7.3 Verbau
Zur Herstellung des südlichen Widerlager s werden auf der südlichen BE -Fläche Spund-
wände zur Sicherung der Baugrube gegen die Bahndämme der Strecken 2659 und 2650
eingebracht.
Zur Herstellung des nördlichen Widerlager werden auf der nördlichen BE -Fläche Spund-
wände zur Sicherung der Baugrube gegen den Bahndamm von Strecke 2659 und den Hö-
henhauser Ring eingebracht.
Im Bereich des Mittelauflagers erfolgt ebenfalls der Verbau mit Spundwänden.
Die Verbauten müssen gemäß geotechnischem Gutachten mit Rücksicht auf die angren-
zende Bahnstrecke und die bereichsweise lockere Lagerungsdichte des Dammes mög-
lichst erschütterungsfrei eingebracht werden. Auch bezüglich der OpenGrid-Gasleitung im
Höhenhauser Ring sind Erschütterungsbegrenzungen zu berücksichtigen.
Die Verbauten werden am Ende der Baumaßnahme vollständig rückgebaut und verbleiben
nicht im Baugrund.
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7.4 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Im Rahmen der Baudurchführung für das Kreuzungsbauwerk ist die Oberleitung im Zuge
von Baufreiheitsmaßnahmen provisorisch anzupassen. Das vorhandene Kettenwerk wird
aufgetrennt und an provisorischen Masten auf Fertigteilfundamenten abgespannt.
Vor dem Auf trennen der Gleise sind Ersatzmaßnahmen zur Gewährleistung der Erdung -
und Rückstromführung vorgesehen. Dazu werden zusätzliche Schienenverbinder einge-
baut und bauzeitliche Längserden verlegt
7.5 Verschubbahnen
Um die beiden seitlich gefertigten Widerlager ein schieben zu können werden temporäre
Verschubbahnen errichtet und wieder rückgebaut.
7.6 Schutzverbau Gasleitung
Zum Schutz der Gasleitung sind Maßnahmen vorzusehen, welche eine Beschädigung der
Gasleitung durch herabfallende Bruchstücke verhindern. Die Maßnahmen befinden sich in
Abstimmung mit der Betreibergesellschaft.
Für die Gasleitung ist eine Erschütterungsbegrenzung während dem Bauzustand vorzuse-
hen.
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8 BAUDURCHFÜHRUNG
8.1 Bauablauf
Zur Vermeidung größerer betrieblicher Behinderungen und zur Optimierung der für den Bau
des Kreuzungsbauwerks erforderlichen Bauhilfsmaßnahmen ist die Herstellung des Brü-
ckenüberbaus in seitlicher Lage mit anschließendem Einschub in Endlage geplant.
Vorlaufend zur Bauphase J1 erfolgt die Kampfmittelsondierung, Rodu ng und Baufeldfrei-
machung der BE-Flächen, sowie die Herstellung der Baustraßen. In Nachtsperrpausen der
Gleise der Strecken 2650 und 2659 werden Kampfmittelsondierungen und Rodungen im
Gleisnahbereich durchgeführt. In dieser Phase werden auch die Stahlüberbauten im Werk
hergestellt.
Zu Beginn der Bauphase J1 werden die Baugruben für die Herstellung der Widerlager er-
stellt. Im Zuge einer Gleissperre des Gleises von Strecke 2650 werden Baugrubenverbau-
ten im Bereich der Baugrube des südlichen Widerlagers eingebracht. Nach der Herstellung
der Verschubahnen erfolgt die Herstellung der Widerlager Süd und Nord.
In Bauphase J2 wird im Zuge großer Streckensperren von Strecke 2650, 2659 und des
Höhenhauser Rings das Bauwerk hergestellt. Dazu werden eingangs Kabelsuchs churfe
durchgeführt und die Kabel bauzeitig gesichert, sowie die Baufreiheit der OLA hergestellt.
Nach dem Rückbau des Oberbaus kann der Abbruch des Tragwerks und der Aushub der
Bestands-WIB-Träger erfolgen. Diese werden soweit als möglich zerlegt und mit LKWs ab-
transportiert. Nach dem Abbruch der Bestandsdämme können die Baugruben erweitert und
die Verschubbahnen vervollständigt werden. Anschließend erfolgt die Herstellung der Mit-
telstütze samt Gründung und es werden die beiden Widerlager eingeschoben. Am Südauf-
lager wird die Fertigteil -Winkelstützmauer erstellt. Die Baugruben werden verfüllt und die
Spundwände gezogen. Anschließend können die Überbauten eingehoben werden. Auf die-
sen werden die Unterschottermatt en eingebaut und die Befahrbarkeit der Gleise wieder
hergestellt.
Am Ende der Bauphase J2 werden die Versickerungsanlagen angelegt und die Straße wie-
der hergestellt.
In Bauphase J3 erfolgen landschaftspflegerische Maßnahmen, Nacharbeiten und das Räu-
men der Baustelle.
8.2 Bauzeit
Für das Bauwerk wird gemäß aktueller Planung eine Gesamtbauzeit von etwa 9 Monaten
veranschlagt.
8.3 Baulogistik
Es ist vorgesehen, den Materialtransport über die Straße abzuwickeln. Der Rückbau der
Gleisanlage, Bauwerke und der Bahndämme sollen zum Teil schienengebunden erfolgen.
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Die Anlieferung des Überbaus erfolgt mittels Tieflader über den Höhenhauser Ring. Die
Montage des Überbaus muss in der Nähe des nördlichen Widerlagers erfolgen.
Die Baustelleneinrichtungsflächen sind in Unterlage 08.1 dargestellt.
8.4 Straßensperrungen und Umleitungen
Es sind die Vollsperre des Höhenhauser Rings im Zuge der Bauphasen J2, sowie kurze
Teilsperren mit einseitiger Befahrbarkeit im Zuge der Bauphasen J1 und J3 erforderlich.
Es ist eine bauzeitige Verkehrsumleitung erforderlich. Die dafür erforderlichen Abstimmun-
gen wurden geführt, siehe die ergänzende Unterlage 06.3. In Unterlage 08.2 sind Sperren
und Umleitungen dargestellt.
8.5 Bauzeitige Sicherung von Kabeln und Leitungen
Während der Bauphase erfolgt eine bauzeitige Sicherung der am Höhenhauser Ring (unter
dem Bauwerk J) verlaufenden Kabel und Leitungen, siehe Tabelle 3 auf Seite 37. Auch die
Kabel der Gewerke LST und TK sind gemäß Abschnitt 5.9 und Abschnitt 5.10 bauzeitig zu
sichern.
Für die Kabel über das Bauwerk J wird mit Beginn der Baumaßnahme eine Baufeldfreima-
chung vorgesehen.
Für die Gasleitung ist eine Erschütterungsbegrenzung während dem Bauzustand vorzuse-
hen.
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9 ZUSAMMENFASSUNG DER BELANGE DES UMWELTSCHUTZES
9.1 Betroffenes Fachrecht
Im Rahmen der Plangenehmigung (§ 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG)) muss der Einfluss des Vorhabens auf Störfallbetriebe gemäß § 3 Abs. 5a des
BImSchG im Umkreis betrachtet werden.
Bei Eingriffen in die Natur und Landschaft unterliegt der Verursacher besonderen Verpflich-
tungen der § 18 bis § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Eine Aba rbeitung
erfolgt anhand der Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen
in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BKompV). Die
Bewertung der Biotope erfolgt über den länderspezifischen Übersetzungsschlüss el NRW
nach BKompV (2020). Die Biotopwertpunkte wurden nach dem Übersetzungsschlüssel für
die Biotoptypen nach BKompV abgepasst.
Durch das Vorhaben entsteht in der Zeit der Errichtung durch Werkzeuge und Baumaschi-
nen Lärm. Dieser unterliegt der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-
lärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) und der 32. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV).
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung
Um die Beeinträchtigung des Naturhaushalts so gering wie möglich zu halten, sind während
der Bauphase Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die zu
erwartenden Konflikte können durch Vermeidungsmaßnahmen gem. § 13 BNatSchG auf
ein unerhebliches Maß minimiert werden.
Folgende Maßnahmen werden umgesetzt:
001_VA: Bauzeitenregelung zum Schutz von Brutvögeln und Fledermäusen
002_VA: Kartierungen der Artengruppen Reptilien, Avifauna und Fledermäuse
003_VA (Optional sofern Positiv -Nachweis bei 002_VA): Vergrämungsmahd und Entfer-
nung von Versteckstrukturen zum Schutz von Reptilien
004_VA: (Optional sofern Positiv -Nachweis bei 002_VA) Aufstellen von
Reptilienschutzzäunen
005_VA: (Optional sofern Positiv-Nachweis bei 002_VA) Abfangen von Reptilien aus dem
Baufeld und Umsiedeln in zuvor hergerichtete Habitate
007_VA: Besatzkontrolle Avifauna und Fledermäuse (Bauwerk, Gebäude und Gehölze)
008_VA: Fledermausfreundliche Beleuchtung
010_V: Schutz angrenzender Gehölze
011_V: Wiederherstellung der Bahnböschungen gemäß ihrem Ausgangszustand und a n-
schließender Überlassung der natürlichen Sukzession
012_V: Initialansaat der Versickerungsmulden
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014_V: Begrünung der BE -Flächen innerhalb der Kleingärten mit einer Initialansaat und
anschließender Entwicklung zu einer krautigen Saumgesellschaft
015_V: Gewässerschutzmaßnahme
016_V: Allgemeiner Bodenschutz
Grundsätzlich ist während der Baudurchführung zu beachten:
• Leerfahrten werden weit möglichst vermieden
• Zwischen einzelnen Arbeitsvorgängen werden die Baumaschinen stillgelegt, sofern
dies den Arbeitsablauf nicht unverhältnismäßig erschwert
• Den Anwohnern, bei denen ein Pegel > 60 dB(A) im Nachtzeitraum prognostiziert wird,
ist Ersatzwohnraum anzubieten.
Zur weiteren Minderung von Belästigungen sind nachfolgende, von Bauzeiten und Bau -
phasen unabhängige Maßnahmen durchzuführen:
• Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der
Baustelle zu immissionsschutzrelevanten Belangen
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Anwohner mit prognostizierten Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm wenden können
Daher werden die unvermeidbaren Überschreitungen der AVV Baulärm aus Sicht des Vor-
habenträgers und des Gutachters als zumutbar angesehen.
Zur Minimierung von potenziellen Überschreitungen der Schallimmissionen ist es zweck-
mäßig, im Zuge der Ausschreibung nachfolgende Maßnahmen ausreichend zu berücksich-
tigen:
• Die Bauzeit wird durch ein geeignetes Baulärmmanagement begleitet. In Abhängigkeit
von Baufortschritt und der genaueren Kenntnis von eingesetzten Bauverfahren (Bau-
überwachung) werden ggf. detaillierte Baulärmprognosen erstellt. Auf Basis dieser
Prognosen werden entsprechende Maßnahmen entworfen, um Lärmkonflikte zu mini-
mieren.
• Für die auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Geräte wird bereits in den Aus-
schreibungsunterlagen die Forderung nach lärmarmen Typen aufgenommen (Beach-
tung der Forderungen der Geräte - und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BIm-
SchV).
• Das Aufstellen mobiler Lärmschutzwände für besonders geräuschintensive Bauphasen
wird im Zuge der Baustelleneinrichtung/Detailplanung nochmals geprüft, jedoch ist de-
ren Anwendung aufgrund der Art und Weise der Bautätigkeiten, des Zugangs zum Ar-
beitsbereich und häufig wechselnder Arbeitsorte voraussichtlich nicht realisierbar.
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• Längere Leerlaufzeiten (Abstellen von Maschinen und Lkw mit laufendem Motor) im
Nahbereich der Wohnbebauung werden vermieden.
Weiterhin sind nachfolgende von Bauzeiten und Bau phasen unabhängige Maßnahmen
ausreichend zu berücksichtigen:
• Aufgrund der teilweise erheblichen nächtlichen Richtwertüberschreitungen werden die
Anlieger im Rahmen der Bauausführung rechtzeitig und umfassend über die Baumaß-
nahmen (z. B. im Amtsblatt) in Ke nntnis gesetzt (z. B. über Arbeitstätigkeiten, Dauer
der Arbeiten, Informationsmöglichkeit). Besonders betroffene Anwohner werden direkt
(z. B. durch Postsendung oder Handzettel) informiert.
• Beschwerden über Baulärm werden ernst genommen; entsprechende Maßnahmen zur
Lärmminderung (Verringerung der Einsatzzeiten oder Austausch bestimmter Maschi-
nen und Geräte, kurzfristige Einleitung von technischen Maßnahmen zur Lärmminde-
rung) werden geprüft werden, sobald in den späteren Planungsphasen die Informatio-
nen über die einzusetzenden Maschinen und technologischen Abläufe vorhanden sind.
• Bei erheblichen Richtwertüberschreitungen wurden bei vergleichbaren Bauvorhaben
im Rahmen der Genehmigung Grenzwerte benannt, oberhalb derer betroffenen Eigen-
tümern bzw. Mietern Anspruch auf Entschädigung zusteht.
• So wurde beispielsweise festgelegt, dass für beeinträchtigte Innenwohnbereiche ein
Anspruch auf Ersatzwohnraum für die Tage, an denen der Beurteilungspegel 70 dB(A)
überschreitet, besteht. Für die Nacht wurde ein Entschädigungsanspruch ab einem Be-
urteilungspegel von mehr als 60 dB(A) zuerkannt (Die Anforderungen zur Einhaltung
der Mittelungspegel für Innenräume wurden auf Basis einer üblichen 2 -Scheiben-Iso-
lierverglasung und geschlossenen Fenstern festgelegt).
Im Bereich des Bauvorhabens liegt eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm vor,
die bei Festlegung von Entschädigungsleistungen ggf. zu berücksichtigen ist.
Mit Beeinträchtigungen durch Erschütterungen ist nicht zu rechnen.
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen
Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft, v.a. zur Kompensation der Bio-
topwertverluste, werden folgende Maßnahmen ergriffen:
006_CEF: Herrichtung eines Habitats für Reptilien
009_CEF: Kompensationsbedarfsermittlung zum Erhalt der lokalen Population von
Fledermäusen und Avifauna
013_A: Gebüschanpflanzungen bzw. Anpflanzung niedrigwüchsiger Gehölze
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Umweltbelange
Durch die geringfügige Rodung sind die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und biologische Viel-
falt“ sowie „Boden“ und „Fläche“ durch die geplanten Maßnahmen betroffen.
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9.4.1 Schutzgut „Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit“
9.4.1.1 Beschreibung des Bestandes
Die zu erneuernde EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk J liegt auf Kölner Stadtgebiet im Stadt-
teil Köln-Mülheim. Köln ist eine kreisfreie Stadt im Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Der das bestehende Kreuzungsbauwerks überführt das Gleis der Strecke 2659 (Köln-Deutz
(km 40,9) – Köln Neurather Ring (km 46,7)) bei Bahn-Kilometer 46,066 über die eingleisige
Stecke 2650 und den Höhenhauser Ring. Das Projektgebiet befindet sich somit im Land-
schaftsraum „Rheinischer Verdichtungsraum Köln -Leverkusen“ (LR-II-010) und ist inner-
städtisch geprägt (UvO, 2023). Aufgrund der städtischen Lage des Untersuchungsgebietes
sind die Biotoptypen in diesem Bereich hauptsächlich anthropogen geprägt und einer stän-
digen Störung ausgesetzt (Rückschnitt und Pflegearbeiten).
9.4.1.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen
Anmerkung (aus Lärmgutachten cdf Schallschutz, 2023 und Umwelterklärung Anlage 1
Frage 3.1.3a, cdf Schallschutz, 2024):
Bei der Bewertung der Lärmbelastungen ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten an den
Bauwerken E und J teilweise parallel ausgeführt werden.
Hierbei kann eine tageweise gleiche/ähnliche Bautätigkeit und somit eine Geräuschüberla-
gerung der Bautätigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Ein genereller zeitgleicher Ansatz
der Bauarbeiten ist aber nicht sinnvoll, da damit keine eindeutige Zuordnung der Lärm-
betroffenheit zum Bauvorhaben mehr erfolgen kann, da auch Lärmbetroffenheiten ausge-
wiesen werden, die maßgeblich vom Nachbarbauvorhaben verursacht werden.
Da aber eine wesentliche, z. B. über den Werten der grundrechtlichen Zumutbarkeit liegen-
de Beeinflussung der Bauarbeiten nicht zu erwarten ist, wird die Berechnung und Bewer-
tung auf das jeweilige Bauwerk beschränkt.
Einzig für die Abbrucharbeiten wurde ein zeitgleicher Baubetrieb der Bauwerke E und J
untersucht, da der Abbruch beider Bauwerke zwingend mit Beginn der gleichen Sperrpause
erfolgt.
Baubedingter Schall
Generell sind für den unmittelbaren Eingriffsbereich bauzeitlich Auswirkungen durch Lärm
und Abgase aufgrund der Bauarbeiten und des Baustellenverkehrs (Transport von Bauma-
terial) zu erwarten.
Durch den auftretenden Baulärm während der Tagarbeiten (Gleis - und Oberbauarbeiten,
Herstellung der Bohr pfähle, Einbau der Hilfsbrücken, Einschub des Überbaus sowie bei
Verbau- und Abbrucharbeiten) werden zunächst an der Wohnbebauung keine erheblichen
Lärmbetroffenheiten erwartet, da die Richtwerte der AVV Baulärm fast vollständig einge-
halten bzw. nur um max imal 5 dB überschritten werden. Während der Bauphasen 1, 2 , 3
und 5 sind jedoch Betroffenheiten durch Überschreitungen der Beurteilungspegel im Tag -
und/ oder Nachtzeitraum zu erwarten. In den genannten Bauphasen kann die Wohnfunktion
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
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und auch die Erholungsfunktion im unmittelbar angrenzenden Bereich der EÜ beeinträchtigt
werden.
Grundsätzlich ergeben sich beim Fortführen der Tagarbeiten in den Nachtzeitraum, auf-
grund der um 15 dB reduzierten Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm im Nachtzeitraum
gegenüber dem Tagzeitraum, bei gleichem Beurteilungspegel nachts deutlich höhere Lärm-
betroffenheiten. Die Anwohner dieser Gebäude sind über die Baumaßnahme zu informie-
ren und organisatorische Maßnahmen sind einzuleiten.
Im Rahmen der Ausschreibung wird darauf hingewiesen, dass von den beauftragten Bau-
unternehmen ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen sind, die hinsichtlich
ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen (siehe
z.B. 32. BImSchV). Ebenfalls wird darauf hingew iesen, dass die Baustellen so zu planen,
einzurichten, und zu betreiben sind, dass Geräusche weitestgehend verhindert werden, die
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Allerdings können nach Ziffer 5.2.2 Nr. 2 der
AVV Baulärm, Baumaschinen auch bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte weiterbe-
trieben werden, wenn die Bauarbeiten im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind
und Alternativen ohne Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht bestehen.
Mit den beschriebenen Maßnahmen (Kapitel 9.2) wird eine Akzeptanz der unumgänglichen
Baumaßnahme erreicht und die Anwohner können sich in ihrer persönlichen Planung recht-
zeitig auf das Vorhaben und die damit einhergehenden Belastungen einstellen. Die EBA -
Baulärmverfügung wird so gut wie möglich eingehalten. Bezogen auf die Nettobauzeit wer-
den insgesamt nur an 26 Tagen lärmintensive Arbeiten stattfinden.
Die weiteren Vorgaben aus der EBA-Baulärmverfügung vom 12.01.2021 werden soweit wie
möglich beachtet:
1. Innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen werden die Immissionsrichtwerte der AVV
Bau-lärm zur Nachtzeit in mindestens 18 Nächten eingehalten.
2. Die vorgenannten Immissionsrichtwerte werden nicht mehr als vier Nächte in Folge
überschritten.
3. Auf jede Phase der Überschreitung der vorgenannten Immissionsrichtwerte zur
Nacht-zeit folgt eine Erholungsphase, in der die vorgenannten Immissionsrichtwerte
für jeweils mindestens vier Nächte eingehalten werden.
Betriebsbedingter Schall
Im Rahmen der Untersuchung zu betriebsbedingten Schalli mmissionen (cdf Schallschutz,
2023) wurde festgestellt, dass die geplante Änderung des Kreuzungsbauwerkes KrBw Hö-
henhauser Ring, BW J (einschließlich der im Bericht angegebenen tangierenden Planun-
gen am Bauwerk E) nicht zu Ansprüchen auf Lärmschutz führen.
Vorhaben: Unterlage 1.1
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9.4.2 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“
9.4.2.1 Beschreibung des Bestandes
Tiere
Im Untersuchungsraum ist vorwiegend mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen.
Die Prüfung der besonders und streng geschützten Arten hinsichtlich der Beeinträchtigung
durch das Bauvorhaben wurde durch die DB Engineering & Consulting GmbH vorgenom-
men und die Ergebnisse in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgehalten (DB
E&C, 2023). Die vorliegende Prüfung wurde überwiegend im Rahmen einer Potenzialab-
schätzung der vorhandenen Habitatstrukturen erstellt, wobei auch auf vorhandene Daten
zurückgegriffen wurde. Der Vollständigkeit halber wurde zudem eine Datenabfrage bei der
zuständigen Naturschutzbehörde (UNB Stadt Köln) durchgeführt. Für die potenziell im Pla-
nungsraum vorkommenden planungsrelevanten Arten wurde eine Analyse des möglichen
Vorkommens im Plangebiet vorgenommen. Im Messtischblatt 5008 Quadrant 1 (Köln-Mül-
heim) werden ausschließlich 31 Vogelarten aufgelistet. Es handelt sich um europäische
Vogelarten des Anhang IV RL 92/43/EWG . Zusätzlich ist auf Hinweis der UNB der Stadt
Köln mit Zauneidechsen im Eingriffsbereich zu rechnen.
Pflanzen und Biotope
Im Bereich der BE -Fläche 1 befinden sich, im Böschungsbereich der Strecke 2659,
Jungwuchs nichtheimischer Baumarten, wie der Robinie ( Robinia pseudoacacia ) und
kleineren strauchigen Feldahornbeständen (Acer campestre). In Kraut- und Strauchschicht
dominiert die Brombeere ( Rubus spp.). An der nördlichen Grenze der BE -Fläche schließt
ein älterer Laubwald ohne Kraut-schicht an. Die BE-Flächen 2 und 3 befinden sich zwischen
Bahnstrecke und Straße und weise durch regelmäßige Pflegetätigkeiten niedrigwüchsige,
junge Bestände von Robinie (Robinia pseudoacacia), heimischer Baumarten wie Feld- oder
Bergahorn und der großen Brennnessel (Urtica dioica) auf. Die BE-Flächen 4 gliedert sich
in mehrere Teilbereiche. Die Bahnböschung weist primär brombeerdominierte Säume auf.
In Richtung Süden schließen sich Gehölzbestände unterschiedlicher Ausprägung (jungen
bis mittleren Alters) an, die autochthone und nicht autochthone Arten aufweisen. Die
Kleingartenflächen (Teilbereich BE -Fläche 4 und BE -Fläche 5) weisen unterschiedliche
Nutzungen und Artenvorkommen auf. Sie sind primär durch Kulturpflanzen, kleinere
Hecken u.a. Thujahecken (Thuja spp.). und intensiv gepflegte Rasenflächen sowie größere
Gartenhäuser und Terrassen geprägt.
Im näheren Umfeld des Planungsraums kommen auf Basis von Verbreitungsdaten des
Nord-rhein-Westfälischen Naturschutzinformationssystems (LAN UV, 2018) keine ge-
schützten Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH -Richtlinie und deren Lebensräume vor.
Während der Begehungen wurden ebenfalls keine Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-
Richtlinie nachgewiesen.
Vorhaben: Unterlage 1.1
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Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt ist gering ausgeprägt. Der Planungsraum dient jedoch verschiede-
nen Vogelarten als Habitat . Mit einem Vorkommen von streng geschützten Fledermaus -
und Vogelarten und Reptilien ist zu rechnen.
9.4.2.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen
Tiere
Durch Eingriffe in Gehölzbestände und Ruderalsäume droht Lebensraumverlust für die im
Planungsraum ansässigen Vogelarten (Baum- und Buschfreibrüter). Durch Eingriffe in s
Brückenbauwerk, die Bebauung der Kleingartenanlage und den Gleisbereich können po-
tenzielle Fledermausquartiere, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Höhlen- und Nischen-
brütern und Reptilienlebensräume beeinträchtigt werden.
Pflanzen und Biotope
Durch die Baufeldfreimachung werden Biotope im Eingriffsbereich temporär beeinträchtig.
Nach Bauabschluss werden die Biotope wiederhergestellt. Dauerhafte bzw. anlagebedingt
Beanspruchungen finden nur in geringem Umfang statt.
Biologische Vielfalt
Durch die Maßnahmen droht keine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt.
9.4.3 Schutzgut „Boden“
9.4.3.1 Beschreibung des Bestandes
Das Plangebiet befindet sich geologisch gesehen auf den Niederterrassen des Rheins (GD,
20231), der sich ca. 1.000 m westlich der EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk J befindet. Die
digitale Bodenkarte des geologischen Dienstes NRW (GD, 20232) weist für das Plangebiet
den Bodentyp Parabraunerde aus. Die Bodenart des Oberbodens wird als sandig -lehmig
angegeben. Die Grundwasserstufe und der Staunässegrad werden mit 0 angegeben (ohne
Grundwasser, ohne Staunässe), sowie die Versickerungseignung im 2-Meter-Raum als un-
geeignet mit Mulden-Rigolen System (GD, 20232). Da sich die EÜ Höhenhauser Ring Bau-
werk J im stark bebauten Innenbereich der Stadt befindet, ist jedoch mit anthropogen stark
überformten Böden zu rechnen und natürliche Böden sind nur in geringem Umfang vorhan-
den. In ca. 115 m Entfernung nördlich zur EÜ befindet sich kleinräumig abgegrenzte,
schutzwürdige Auftrags-Regosole. Diese weisen im 2 -Meter-Raum eine Wasserspeicher
mit hoher Funktionserfüllung als Regulations- und Kühlungsfunktion auf (GD, 20232).
Im BoVEK-Grobkonzept (DB Netz AG, 2023) wird hinsichtlich Altlasten folgendes dargelegt:
„Nach derzeitigem Kenntnisstand sind verschiedene Altlastenverdachtsflächen durch die
Baumaßnahme überplant, die im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt werden
müssen.“
9.4.3.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen
Für die Herrichtung der BE -Flächen und Arbeitsräume werden bauzeitlich insgesamt
12.924 m² Fläche beansprucht, die vegetationsbedeckt und nicht befestigt oder versiegelt
ist. Darüber hin -aus kommt es zu Bodenbe wegungen von ca. 17.140 m³ Bodenmaterial.
Vorhaben: Unterlage 1.1
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Seite 32 von 43
Dadurch gehen während der Baumaßnahme die natürlichen Bodenfunktionen in diesen Be-
reichen verloren.
Im Anschluss an die Baumaßnahme werden diese Flächen gemäß ihrem Ausgangszustand
wiederhergestellt. Unter Einhaltung der allgemeinen technischen Schutzmaßnahmen und
der Berücksichtigung der allgemeinen Bodenschutzmaßnahme (s. LBP) ist eine erhebliche
Beeinträchtigung von Böden im Plangebiet nicht zu erwarten. Aufgrund der vorliegenden
anthropogen überprägten Bodenverhältnisse sind die Wirkungen des Vorhabens als gering
zu bewerten.
9.4.4 Schutzgut „Wasser“
9.4.4.1 Beschreibung des Bestandes
Im Planungsraum befinden sich keine Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete.
Grundwasser
Der Vorhabenbereich befindet sich auf dem 256,02 km² großen Grundwasserkörper (GWK)
„Niederung des Rheins“ (DEGB_DENW_27_25), welcher sich aus dem Teileinzugsgebiet
des Rheingraben-Nord ergibt. Er besteht aus überwiegend hochdurchlässigen quartären
Kiesen und Sanden der Terrassenebenen des Rheins und der Ma as. Der GWK umfasst
zwei Teilbereiche, was durch den Siegmündungsbereich im Norden begründet ist. Sowohl
der chemische als auch mengenmäßige Zustand des GWK „Niederung des Rheins“ werden
mit „schlecht“ bewertet (ELWAS, 2023).
Das anstehende Grundwasser ist potenziell durch die Altlastensituation vorbelastet (vgl.
Kap. 9.4.3.1). Innerhalb der Detailuntersuchung (DB Netz AG, 2023) konnten in den ent-
nommenen Grundwasserproben keine Auffälligkeiten für PAK, MKW oder Schwermetalle
ermittelt werden.
Im Rahmen der Baugrunderkundung (IBES, 2012) wurden der Grundwasserspiegel nach
Bohrende in ca. 8,2 m bis 8,3 m Tiefe, bei einem Horizont von rund 36,6 mNN – 36,7 mNN,
eingespiegelt.
Oberflächengewässer
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe befinden sich keine Fließgewässer.
Der Rhein als prägender Fluss der Region und „großes Fließgewässer“ fließt ca. 1.000 m
westlich des Maßnahmengebietes. Er trägt im Untersuchungsabschnitt die Kartiernummer
2_6935 und befindet sich in diesem Teilbereich im Übergang vom Mittel- zum Niederrhein.
Der Rhein ist wasserbautechnisch für die Schifffahrt angepasst und naturfern gestaltet.
Landschaftspflegerischer Begleitplan Erneuerung der EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk J in
Köln
Der als „mittleres Fließgewässer“ klassifizierte „Faulbach“, der einen Teilabschnitt des
„Flehbachs“ bildet, liegt ca. 1,4 km südlich der EÜ und mündet bei Rhein -km Mülheim in
den Rhein (ELWAS, 2023). Eine Betroffenheit der Fließgewässer kann aufgrund der Ent-
fernung ausgeschlossen werden.
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9.4.4.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen
Oberflächenwasser
Es ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen.
Grundwasser
Anlagebedingt kann es durch die Tiefengründung der Mittelstütze (Bohrpfähle innerhalb
des Grundwassers) und des Neubaus zweier Versickerungsmulden zu einer potenzielle n
Beeinträchtigung des Grundwassers kommen.
Für die Bohrpfähle erfolgt das dauerhafte Einbringen von Stoffen ins Grundwasser. Für die
Maßnahme ist nur die Verwendung von zugelassenen und umweltunbedenklichen Baustof-
fen zulässig. Da nur natürliche Baustoffe verwendet werden, kann eine Verschlechterung
des Grundwassers ausgeschlossen werden. Außerdem sind die Bohrpfähle so einzubrin-
gen, dass keine Barrierewirkung und eine Beeinträchtigung des Grundwassers in seiner
Fließrichtung erfolgen kann. Zudem wird das anfallende Niederschlagswasser über Versi-
ckerungsmulden ins Grundwasser eingeleitet. Einer Gefährdung des Grundwassers wird
durch Beachtung der geltenden technischen Vorschriften und über die Einhaltung der All-
gemeinen Gewässerschutzmaßnahmen (Maßnahme 015 _V) entgegengewirkt. Damit ist
eine chemische und mengenmäßige Beeinträchtigung des GWK durch die Tiefengründung
auszuschließen.
9.4.5 Schutzgut „Klima, Luft“
9.4.5.1 Beschreibung des Bestandes
Mikroklimatisch gesehen ist die EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk J durch einen ge ringen
Versiegelungsgrad beidseitig der Gleise geprägt. Die Trasse wird primär durch in der Pflege
befindliche Ruderalflächen und Kleingehölze begleitet. In der Klimatopkarte des LANUV
(2023) werden diese als innerstädtische Grünflächen geführt. Als weiter e finden sich
Stadtrand- und Vorstadtklima, Bahnverkehr, Gewerben - und Industrieklima (offen und
dicht) sowie ein östlich der EÜ gelegener Bereich mit Freilandklima. Klimatisch gesehen ist
der Nahbereich der EÜ damit als Frischluftproduzent mittelmäßig gee ignet. Jedoch ergibt
sich aus der linearen Form der Bahntrasse, sowie ihrer Barrierefreiheit für Luftströme eine
Funktion als Frisch - bzw. Kaltluftbahn. Die bahnbegleitenden Gehölzflächen sowie die
vereinzelten Freilandbereiche fördern die Produktion von Frischluft.
9.4.5.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen
Die lufthygienische Situation bleibt anlagen- und betriebsbedingt unverändert. Baubedingt
werden alle Maßnahmen zur Luftreinhaltung gemäß dem Stand der Technik eingehalten.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es im Untersuchungsgebiet zu keiner
nachteiligen Auswirkung auf das Kleinklima und die Luftqualität kommt.
9.4.5.3 Langfristige Sicherheit der Anlage unter dem Aspekt des Klimawandels
Es ist langfristig keine Gefährdung der Anlage durch Klimawandelfolgen erkennbar.
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9.4.6 Schutzgut „Landschaft“
9.4.6.1 Beschreibung des Bestandes
Die Umgebung der EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk J ist durch ihre Lage innerhalb des
Stadtteils Köln-Mülheim, mit seinen Verkehrs- und Siedlungsflächen sowie durch Grünflä-
chen und Kleingartenanlagen, innerstädtisch geprägt. Das Landschafts- und Ortsbild ist im
Bereich des Planungsraumes vor allem durch die vorhandenen Verkehrsstrukturen und da-
mit verbundenen Böschungen und Heckenstrukturen aus den Kleingärten charakterisiert.
Dabei liegen die Bahnstrecken in Dammlage. Die daraus resultierenden Bahndämme mit
ihrem Bewuchs gliedern das Orts-bild in kleinere Teilbereiche. In den Zwischenflächen ha-
ben sich einfache Ruderafluren ausgebildet. Größere Gehölzstrukturen befinden sich in
Randlage und werden nicht beansprucht.
9.4.6.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen
Durch die Bauarbeiten und die Einrichtung der BE-Flächen kommt es zu kurzfristigen visu-
ellen Eingriffen in das Landschafts- bzw. Ortsbild. Vor allem der Verlust der Gehölzstruktu-
ren, können das Ortsbild der Anwohner der Siedlung Neurath beeinträchtigen . Durch den
in erster Linie als 1:1 Erneuerung durchgeführte Ersatzneubau der EÜ ist keine Gelände-
erhöhung geplant. Lärmschutzwände und damit eingehende Erhöhungen sind ebenfalls
nicht geplant.
Vor dem Hintergrund der anthropogenen Überprägung des Planungsraums als bestehende
Vorbelastung und der in erster Linie 1:1 Erneuerung wird eine Beeinträchtigung des Land-
schaftsbilds als nicht erheblich bewertet.
9.4.7 Schutzgut „Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“
9.4.7.1 Beschreibung des Bestandes
Durch das Bauvorhaben sind keine Denkmäler oder Kulturgüter betroffen.
Aus diesem Grund ist mit keiner Beeinträchtigung des Schutzguts „Kulturelles Erbe und
sonstige Sachgüter“ zu rechnen.
9.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Durch die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme kommt es zu Beeinträchtigungen der Bo-
denfunktion und zum Verlust von Vegetation und dadurch zu Auswirkungen auf Tiere und
Pflanzen.
Es sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern fes tzustellen. Diese sind jedoch
aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Auswirkungen als gering einzustufen und nach Be-
endigung der Baumaßnahme nicht mehr relevant.
9.5 Rechtliche Würdigung
Aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs - und Verminderungsmaßnahmen wird der Ein-
griff gemäß dem Vermeidungsgebot nach § 13 BNatSchG i. V. m. § 15 Abs. 1 BNatSchG,
Vorhaben: Unterlage 1.1
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Seite 35 von 43
soweit möglich, minimiert. Durch die Umsetzung der vorgesehenen Kompensationsmaß-
nahmen als Ausgleich und Ersatz für eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen, wird
eine unvermeidbare Beeinträchtigung gemäß der Ausgleichs - und Ersatzpflicht des
§ 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert. Nach Abarbeitung der Umwelterklärung für die Fest-
stellung der UVP-Pflicht nach § 5 ff. UVPG ist kein Anlass für eine Umweltverträglichkeits-
prüfung ersichtlich.
Der Abgleich der Verbreitungsgebiete von FFH-Arten des Anhangs IV und der vorhandenen
Habitate im Vorhabenbereich der Baumaßnahme hat ergeben, dass ein Vorkommen aller
relevanten Arten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden ka nn bzw. grund-
sätzliche Vermeidungsmaßnahmen wie die Einhaltung der gesetzlichen Rodungszeit im
Hinblick auf das Tötungs- und Störungsverbot ohne Kenntnis des genauen Artenspektrums
zur Verfügung stehen.
Die nur kurzzeitig zu erwartenden bauzeitlichen Immis sionen können zusammenfassend
als dem Stand der Technik entsprechend, unvermeidbar und gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG
als hinnehmbar eingestuft werden. „Nachteilige Wirkungen“ im Sinne des
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entstehen durch das geplante Vorhaben für die Anwohner nicht.
Minimierungsmöglichkeiten wurden im Bereich der technischen und ökonomischen Mög-
lichkeiten vorgenommen.
9.5.1 Umweltverträglichkeit
Der geplante Eingriff ist nicht UVP-pflichtig.
9.5.2 Eingriffsregelung gemäß BNatschG
Durch das Bauvorhaben und die notwe ndige Einrichtung einer Baustelleneinrichtungsflä-
che sowie die Zufahrten zum Baufeld ergeben sich bau - und anlagenbedingt Eingriffe in
Natur und Landschaft. Es kommt dabei zu Rodung von Gehölzbeständen und Eingriffen in
Ruderalfluren sowie Grünlandbereiche. Die aus der Umsetzung der Planung resultierenden
Eingriffe werden als Eingriffe in Natur- und Landschaft nach § 14BNatSchG bilanziert und
den erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahen gegenübergestellt.
Nachdem am 03.06.2020 die Bundeskompensationsverord nung (BKompV) in Kraft getre-
ten ist und seither bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzu-
wenden ist, wurden die zuvor nach LANUV (20211) kartierten Biotoptypen gemäß des län-
derspezifischen Übersetzungsschlüssels (BMU, 2020) „übersetzt“, d.h. den neuen Biotopty-
pen nach dem Kartierschlüssel der BKompV Anlage 2 Spalte 2 zugeordnet.
Gemäß § 5, Abs. 1 BKompV wurde den ermittelten Biotoptypen ein Biotoptypenwert nach
Anlage 2 Spalte 3 zugewiesen.
Es entsteht ein Kompensationsüberschuss von 17.985 Wertpunkten.
9.5.3 Artenschutz
Unter Beachtung und Berücksichtigung dieser als verbindlich geltenden Vermeidungs- und
Sicherungsmaßnahme hat die artenschutzrechtliche Prüfung gezeigt, dass das geplante
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
Seite 36 von 43
Vorhaben für alle Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und alle europäischen Vogelar-
ten unter den Gesichtspunkten des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit
§ 44 (5) BNatSchG als zulässig einzustufen ist (vgl. Unterlage 12).
9.5.4 Wasserrechtliche Belange
Oberflächenwasser
Durch das Bauvorhaben sind keine Oberflächengewässer betroffen.
Grundwasser
Eine Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands des Grundwas-
serkörpers (Niederung des Rheins) ist nicht zu erwarten.
Die Baumaßnahme ist somit mit den Zielen der Wasserrahmenrichtline vereinbar (vgl. Un-
terlage 13).
9.5.5 Schallschutz gemäß 16. BlmSchV
Eine schall- und erschütterungstechnische Untersuchung wurde erstellt. Maßnahmen zum
Schall und Erschütterungsschutz sind Aufgrund fehlender Ansprüche nicht vorgesehen.
Siehe Unterlage 14.1 - Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen
9.5.6 Schutz vor Baulärm gemäß AVV Baulärm / Erschütterungen nach DIN 4150
Eine schall - und erschütterungstechnische Untersuchung wurde erstellt, verschiedene
Maßnahmen zum Schall und Erschütterungsschutz sind eingeplant.
Siehe Unterlage 14.2 - Untersuchung zu baubedingten Schallimmissionen (Baulärm) und
Erschütterungsimmissionen
Die folgenden Vorgaben aus der EBA -Baulärmverfügung vom 12.01.2021 werden soweit
wie möglich beachtet:
1. Innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen werden die Immissionsrichtwerte der AVV
Baulärm zur Nachtzeit in mindestens 18 Nächten eingehalten.
2. Die vorgenannten Immissionsrichtwerte werden nicht mehr als vier Nächte in Folge
überschritten.
3. Auf je de Phase der Überschreitung der vorgenannten Immissionsrichtwerte zur
Nachtzeit folgt eine Erholungsphase, in der die vorgenannten Immissionsrichtwerte
für jeweils mindestens vier Nächte eingehalten werden.
Mit den beschriebenen Maßnahmen (Kapitel 9.2) wird eine Akzeptanz der unumgänglichen
Baumaßnahme erreicht und die Anwohner können sich in ihrer persönlichen Planung recht-
zeitig auf das Vorhaben und die damit einhergehenden Belastungen einstellen. Eine detail-
lierte Bewertung der baubedingten Lärmbeeinträchtigung (Nettobauzeit) ist der Umwelter-
klärung Anlage 1 zur Frage 3.1.3 des Schallgutachten (08.02.2024 cdf Schallschutz) zu
entnehmen.
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
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Seite 37 von 43
10 WEITERE RECHTE UND BELANGE
10.1 Grunderwerb
Für die Durchführung der Maßnahme sind vorübergehende und dauerhafte Inanspruchnah-
men von Grundstücken erforderlich.
Die Grundstücke sind im Grunderwerbsplan (U nterlage 05.1) und im Grunderwerbsver-
zeichnis (Unterlage 06.1) dargestellt.
Bei den zu erwerbenden Flächen handelt es sich um Flächen die nicht der DB AG gehören,
allerdings für das Vorhaben erworben werden müssen. Als vorübergehend in Anspruch ge-
nommene Flächen sind solche gekennzeichnet, welche während der Bauzeit als Baustel-
leneinrichtungsflächen, Arbeitsstreifen oder Zufahrten benötigt werden.
Die geplanten Baumaßnahmen erfolgen räumlich hauptsächlich auf dem Gelände der DB
AG und den dort d em Bahnbetrieb gewidmeten Flächen. Zur Errichtung der BE -Flächen
werden jedoch auch bahneigene Flächen mit Nutzung als Kleingartenanlage in Anspruch
genommen. Zur Errichtung der Eisenbahnüberführung werden Fremdgrundstücke vorüber-
gehend in Anspruch genommen bzw. müssen erworben werden.
Es sind keine Flächen vorhanden für welche eine Dinglichen Sicherung vorzusehen ist.
Nach Abschluss der Arbeiten werden die vorübergehend beanspruchten Flächen wieder in
den Urzustand zurückversetzt bzw. gemäß LBP (Unterlage 11) rekultiviert. Auf den bean-
spruchten Flächen für die Baudurchführung wird ein Beweissicherungsverfahren zur Doku-
mentation des Anfangs- und Endzustands durchgeführt.
Die Einzelheiten zur Inanspruchnahme von Flächen sind dem Grunderwerbsverzeichnis
(Unterlage 06.1) zu entnehmen und sind im Grunderwerbsplan (Unterlage 05.1) dargestellt.
Der Flächenverbrauch für die Realisierung des Projektes wird so gering wie möglich gehal-
ten.
Seitens des Vorhabenträgers wird angestrebt, die erforderlichen vertraglichen Regelungen
des Grunderwerbs, der vorübergehenden Inanspruchnahme für alle benötigten Flächen so-
wie die Regelung zu Grunddienstbarkeiten, mit den Betroffenen auf privatrechtlicher Basis
abzuschließen. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellung sbeschlusses
bleibt hiervon jedoch unberührt.
10.2 Kabel und Leitungen
Im Vorfeld der Genehmigungsplanung wurden aktuelle Leitungsabfragen durchgeführt. Die
Verträge mit eventuell betroffenen Leitungsträgern wurden ebenfalls erhoben und die ge-
plante Baumaßnahme bzw. Betroffenheiten mit diesen abgestimmt.
Die aus den Abstimmungen resultierenden Auflagen werden berücksichtigt.
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
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Im unmittelbaren Bereich der Baumaßnahme verlaufen Leitungen Dritter. Die Strom-, Tele-
kommunikations-, Trinkwasser-, Gasleitungen und Entwä sserungsanlagen liegen im Be-
reich der Straße und sind dem Leitungsplan in Anlage 9.1 zu entnehmen. Eine kurze Auf-
stellung der Leitungen Dritter im Baubereich gibt folgende Tabelle:
Tabelle 3: Anlagen Dritter
Betreiber Leitungsart Bezeichnung Lage
Telekom 2xTelekommunika-
tion
- Parallel zum Höhenhau-
ser Ring nahe des nördli-
chen Widerlagers
Unitymedia 2xTelekommunika-
tion
- Parallel zum Höhenhau-
ser Ring nahe des nördli-
chen Widerlagers
Netcologne Telekommunikation - Parallel zum Höhenhau-
ser Ring nahe des nördli-
chen Widerlagers
Open Grid
Europe
GmbH
Ferngasleitung
DN400
Anschlusslei-
tung Mülheim
Mittig des Höhenhauser
Rings
Open Grid
Europe
GmbH
Betriebsleitung Gas
(1xPE Schutzrohr,
Betriebsleitung der
Ferngasleitung,
DN85)
- Mittig des Höhenhauser
Rings im Bereich der
Gasleitung
Open Grid
Europe
GmbH
Betriebsleitung Gas
(3xPE Schutzrohr,
LWL der Ferngaslei-
tung, DN50)
- Mittig des Höhenhauser
Rings im Bereich der
Gasleitung
Rhein-Ener-
gie
Strom Netz 1 NAYY J 4x150 Parallel zum Höhenhau-
ser Ring nahe des nördli-
chen Widerlagers
StEB Straßenentwässe-
rung
- im Höhenhauser Ring,
wird seitens StEB vor un-
serer Baumaßnahme er-
neuert
Rhein-Ener-
gie
Strom LBZ unbekannt Parallel zum Höhenhau-
ser Ring nahe des nördli-
chen Widerlagers, kreu-
zend Straße ca 10. m öst-
lich des Bauwerks
Rhein-Ener-
gie
Strom 3x95 stillgelegt Parallel zum Höhenhau-
ser Ring
Rhein-Ener-
gie
Strom 3x95 stillgelegt Parallel zum Höhenhau-
ser Ring
Die in Tabelle 3 angeführten Kabel und Leitungen sind bauzeitig zu sichern.
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
Seite 39 von 43
Für die Gasleitung ist außerdem eine Erschütterungsbegrenzung für den Bauzustand vor-
zusehen.
Die Straßenentwässerung wird seitens StEB voraussichtlich vor unserer Baumaßnahme
erneuert, was eine bauzeitige Sicherung erforderlich macht.
Die einzelnen Maßnahmen sind dem Bauwerksverzeichnis (Unterlage 04.1) zu entnehmen
und sind im Kabel- und Leitungslageplan (Unterlage 09.1) dargestellt.
10.3 Straßen und Wege
Von der Ausführung des Vorhaben s sind der Höhenhauser Ring und der Neurather Weg
betroffen. Die bauzeitlichen Einschränkungen sind im Kapitel 8.4 beschrieben. Der Stra-
ßenbaulastträger bei den aufgeführten Straßen ist die Stadt Köln. Mit dieser wurde bereits
im Vorfeld die Planung abgestimmt, siehe die ergänzende Unterlage 06.3. Die notwendigen
verkehrsrechtlichen Anordnungen werden vor Baubeginn bei der Stadt Köln beantragt.
10.4 Kampfmittel
Gemäß der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf - Stadt Köln - Kampfmittelbe-
seitigungsdienst liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im
Baustellenbereich vor (siehe die ergänzende Unterlage 04.1).
Auf dem Gelände der geplanten Baustelle wurden Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt.
Es konnte kein konkreter Verdacht auf Bombenblindgänger festgestellt werden (siehe die
ergänzenden Unterlagen 04.2 und 04.3).
Für die Bereiche westlich des Höhenhauser Rings wurde festgelegt, dass bei offener Bau-
weise keine Überprüfungen erforderlich sind. Wenn jedoch Spezialtiefbau (Rammen, Bohr-
pfähle, Verbaue, Fräsen etc.) geplant sind, müssen Bohrlochsondierungen (Sicherheitsde-
tektionen) durchgeführt werden.
Im Bereich östlich des Höhenhauser Rings werden in jedem Fall Kampfmittelsondierungen
empfohlen. Hier wurden Kampfhandlungen und Bombenabwürfe als Verdachtsszenarien
ausgewiesen.
Besonders zu berücksichtigen sind die Bereiche mit Laufgräben. Die Stadt Köln legt fest,
dass im Umkreis von 15 m um diese konkreten Verdachtspunkte ohne vorherige Abklärung
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst keine Bauarbeiten bzw. Bodeneingriffe stattfin-
den dürfen.
Sofern im Rahmen der Erdbautätigkeit oder oberirdischer Abbrucharbeiten kampfmittelver-
dächtige Objekte festgestellt werden, werden die Arbeiten sofort eingestellt und die zustän-
digen Ordnungsbehörden, der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) oder die Polizei infor-
miert.
Vorhaben: Unterlage 1.1
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10.5 Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial
Gemäß Konzernrichtlinie 809.0201 sind Infrastrukturmaßnahmen mit > 3000 m³ Aushub-
menge durch ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept zu begleiten. Es wurde pro-
jektbegleitend ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) gemäß Fachricht-
linie RIL 137.0101 durch das Kundenteam Altlasten- und Entsorgungsmanagement (CR.R
O51) erarbeitet. Dieses liegt in der Unterlage 17.1 bei.
Ziel ist es, alle im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Abfälle nach Art und Menge zu er-
fassen sowie quantitativ und qualitativ zu bewerten und optimal zu entsorgen bzw. vor Ort
zu verwerten.
Im Rahmen des 4-Stufen-Programms „Ökologische Altlasten“ wurden der Standort 8165 –
Köln rechtsrheinisch altlastentechnisch bewertet.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist sind Baustraßen/BE-Flächen auf den Kontaminations-
fläche „Spedition Hufenstuhl“ (B-008165-185) geplant. Sollte auf dieser Fläche ein Oberbo-
denabtrag erfolgen so ist gemäß Angaben der Detailuntersuchung aus dem 4 -Stufenpro-
gramm auf der Fläche folgendes zu a chten: Bei eventuellen Tiefbaumaßnahmen im Zuge
der geplanten Neunutzung des Geländes, sollte durch technische und persönliche Schutz-
maßnahmen gewährleistet sein, dass ein Direktkontakt mit dem Boden oder ein Einatmen
von belasteten Stäuben vermieden wird.
Abfalltechnische Untersuchungen an Boden- und Schotterproben erfolgten im Jahr 2012 im
Zuge des Geotechnischen Gutachtens. Eine Zuordnung bzw. Einstufung des Bodenmate-
rials und Gleisschotter in die LAGA-Einbauklassen ist erfolgt. Anhand der abfalltechnischen
Untersuchungen wurde im Rahmen der Erstellung des BoVEKs eine Abschätzung in die
EBV-Klassen durchgeführt.
Unabhängig von der Durchführung abfalltechnischer Voruntersuchungen werden alle an -
fallenden Aushubmassen baubegleitend auf den Bereitstellungsflächen nach den dafür je-
weils aktuell geltenden landesrechtlichen Regelungen beprobt, deklariert und in zugelasse-
nen Entsorgungsanlagen entsorgt. Aufbereitungsfähige Abbruch- und Rückbaumaterialien
werden vor Ort nach den Vorschriften der EBV aufbereitet und verwertet.
Grundsätzlich erfolgt der Umgang mit den im Vorhaben anfallenden Abfällen gemäß den
abfallrechtlichen Regelungen des KrWG, des BBodSchG sowie der entsprechenden unter-
gesetzlichen Regelungen. insbesondere unter der Beachtung des Grundsatzes der Vorran-
gigkeit der Verwertung vor einer Beseitigung von Abfällen.
10.6 Gewässer
Im Bereich des Vorhabens sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Demnach sind
keine Oberflächengewässer vom Vorhaben betroffen.
Die Entwässerung des Bauwerks erfolgt wie unter K apitel 5.5 beschrieben, oberflächen-
nahe mittels Versickerungsmulden (siehe auch die ergänzende Unterlage 06.2). Im Endzu-
Vorhaben: Unterlage 1.1
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stand erfolgt die Versickerung des anfallend en Niederschlagswassers des Brückenbau-
werks in das Grundwasser, siehe dazu den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie Unter-
lage 13.1.
10.7 Land- und Forstwirtschaft
Es sind vom Projekt keine land- oder fortwirtschaftlich genutzten Flächen betroffen.
10.8 Brand- und Katastrophenschutz
Durch den Ersatzneubau wird das bestehende Rettungswegekonzept nicht geändert . Mit
dem Vorhaben werden keine Maßnahmen an Bahnanlagen oder Schienenwegen durchge-
führt, die die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes gemäß der Richtlinie des Brand- und
Katastrophenschutzes des Eisenbahnbundeamtes (EBA) erforderlich machen. D amit ent-
fällt die Unterlage des Brandschutzes.
10.8.1 Rettungswege
Rettungswege werden unmittelbar im Anschluss an den Gefahrenbereich der Bahn ange-
legt. Diese sind von 0,80 m breit und mindestens 2,20 m hoch. Sie sind beidseitig vorhan-
den. Sie werden trittfest und ebenflächig ausgebildet.
10.8.2 Randwege
Die Randwege werden am Überbau beidseitig angebracht. Die Forderung der EBA-Richtli-
nie „Anforderungen des Brand und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von
Schienenwegen nach AEG“ nach einem einseitigen Rettungsweg wird eingehalten.
10.8.3 Rettungstreppen
Entsprechend der EBA-Richtlinie „Anforderungen des Brand und Katastrophenschutzes an
Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG wird an der Eisenbahnüberfüh-
rung keine Rettungstreppe errichtet, da innerhalb des geforderten Abstandes von maximal
1.000 m ein Zugang vorhanden ist.
10.8.4 Zuwegungen und Zufahrten
Die Zufahrten zu den Rettungszugängen werden über das vorhandene öffentliche Straßen-
und Wegenetz gewährleistet.
10.9 Abweichungen vom technischen Regelwerk der DB AG
Abweichungen vom technischen Regelwerk entstehen nicht. UIGs und ZIEs sind nicht not-
wendig. Für die technische Bearbeitung sind die Regelwerke in der jeweils aktuellen Fas-
sung zu Grunde zu legen.
Vorhaben: Unterlage 1.1
Erneuerung EÜ KrBw Höhenhauser Ring (Bauwerk J) km 46+066
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11 ABKÜRZUNGEN
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
AVT Außenverteiler
BGBl. Bundesgesetzblatt
BnatSchG Bundesnaturschutzgesetz
Bf Bahnhof
BSK Bahnsteigkante
BTS Base Transceiver Station
BÜ Bahnübergang
CO2 Kohlenstoffdioxid oder Kohlendioxid
DB AG Deutsche Bahn AG
DIN Deutsches Institut für Normung
EBA Eisenbahnbundesamt
EBV Ersatzbaustoffverordnung
EG Eisenbahn Gesetz
EN Europäische Norm
EÜ Eisenbahnübeführung
ESTW Elektronisches Stellwerk
Gl Gleis
GOK Geländeoberkante
GWG Geringwertige Güter
GSM-R Global System for Mobile Communications – Rail(way)
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz
l.d.B. links der Bahn
LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
LCC Life Cycle Cost
LST Leit- und Sicherungstechnik
LSW Lärmschutzwand
LWL Lichtwellenleiter
Mt Megatonne
OLA Oberleitungsanlage
OSE Ortssteuereinrichtung
özF Örtlich zuständiger Fahrdienstleiter
r.d.B. rechts der Bahn
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Strecke 2659 Köln Messe/Deutz – Neurather Ring
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Ril Richtlinie
SO Schienenoberkante
SPNV Schienenpersonennahverkehr
SPMT selbstangetriebenes Modulfahrzeug (Self-Propelled Modular Transporter)
THG Treibhausgasemissionen
TEN Transeuropäisches Eisenbahnnetz
TK Telekommunikation
TM Technische Mitteilung
Üst Überleitstelle
USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung
VVBau
Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
Oberbau und Hochbau
VVBau-STE
Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht über Signal-,
Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen
VzG Verzeichnis örtlich zulässiger Geschwindigkeiten
Beschlussvorlage Ausschuss
7061 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 1781/2024 Freigabedatum 07.06.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Höhenhauser Ring (Bauwerk J) Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren der DB In- fraGO AG für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Höhenhauser Ring (Bau- werk J) in Köln-Mülheim die beigefügte Stellungnahme (Anlage 3) abzugeben. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die DB InfraGO AG – vormals DB Netz AG – plant in Köln-Mülheim die Erneuerung (Abriss und Neubau) von zwei unweit zueinander gelegenen Eisenbahnüberführungen (EÜ) über den Höhenhauser Ring. Es handelt sich hierbei um die Erneuerung der Bauwerke E und J – diese beiden Vorhaben stehen aufgrund ihrer Entfernung von etwa 130 m in einem technischen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Es sind daher eine teilweise parallele Bauausführung sowie die Nutzung aneinander angren- zender Flächen vorgesehen. Die Genehmigung der Bauwerke E und J erfolgt in jeweils eigenständigen, aber paral- lel verlaufenden Planfeststellungsverfahren. Das hier behandelte Planfeststellungsver- fahren betrifft die Erneuerung des Bauwerkes J der Strecke 2659 (Köln Messe/Deutz – Neurather Ring). In dem von der Planung betroffenen Abschnitt wird diese als ein- gleisige elektrifizierte Strecke mit Personen- und Güterverkehr geführt. Die Strecken- höchstgeschwindigkeit beträgt derzeit 80 km/h. Unter dem Bestandsbauwerk befindet sich neben dem Höhenhauser Ring auch die Strecke 2650 (Köln Messe/Deutz – Hamm). Die vorhandene Eisenbahnüberführung stammt aus dem Jahre 1914 und soll auf- grund ihres hohen Bauwerksalters sowie ihres altersentsprechenden Zustandes durch einen Neubau ersetzt und somit an den heutigen Stand der Technik angepasst wer- den. Das Bestandsbauwerk besitzt einen eingleisigen Überbau, welcher aus drei hinterei- nanderliegenden Walzträgern in Beton besteht, die auf zwei Mittelstützen und zwei Widerlagern aufgelagert sind. Die Mittelstützen und die Widerlager sind jeweils flach gegründet. Das neue Bauwerk soll als 2-feldrige Brückenkonstruktion errichtet werden. Bei dieser Variante werden die beiden flachzugründenden Randauflager mit ihren Parallelflügel- wänden östlich des Bestandsbauwerkes gefertigt und anschließend provisorisch seit- lich eingeschoben. Das Zwischenauflager soll hierbei entweder in Ortbetonbauweise errichtet oder alternativ auch vorgefertigt und dann mit einem Mobilkran eingehoben werden. Es wird jedoch auf Bohrpfählen tiefgegründet, wobei diese dauerhaft in das Grundwasser einbinden. Als Überbau kommen bei beiden überspannten Feldern Stahltrogbrücken mit dickem Fahrbahnblech zur Ausführung. Nach dem Rückbau des Bestandsbauwerkes und, soweit erforderlich, des bestehenden Bahndamms können die Randauflager in die Endlage geschoben werden. Anschließend werden die neuen Überbauten mittels Mobilkran eingehoben. Es ist vorgesehen, den Materialtransport über das örtliche Straßennetz abzuwickeln. 3 Der Rückbau der Gleisanlage, des Bestandsbauwerkes und des Bahndammes soll je- doch zum Teil schienengebunden erfolgen. Die Baumaßnahme erfordert eine temporäre sowie eine dauerhafte Grundstücksinan- spruchnahme Dritter – hiervon sind auch Grundstücke der Stadt Köln betroffen. Hier- von werden 553 m² vorübergehend als Baustelleneinrichtungsfläche und 10 m² dauer- haft für die Errichtung der neuen Widerlager sowie der Modellierung des Bahndam- mes benötigt. Während der Bauzeit ist der Kraftfahrzeugverkehr auf dem unterquerenden Höhen- hauser Ring teilweise eingeschränkt bzw. im Zuge von einigen Vollsperrungen tempo- rär nicht möglich. Die Trassierung des Höhenhauser Rings wird im Zuge des o.g. Vor- habens jedoch nicht dauerhaft verändert. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen durchgeführt. Die Bauzeit wird voraussichtlich etwa 9 Monate betra- gen. Gemäß der aktuellen Planung soll mit der Baumaßnahme im Jahr 2030 begon- nen werden. Zur konkreten Lage des o.g. Vorhabens wird auf den beigefügten Lageplan (Anlage 1) verwiesen. Der ebenfalls beigefügte Erläuterungsbericht (Anlage 2) stellt die Einzelheiten des Vorhabens dar. Genehmigungsverfahren Für ihr Vorhaben hat die DB InfraGO AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststel- lung beantragt. Die Antragsunterlagen wurden von dem Eisenbahn-Bundesamt mit der Aufforderung übersandt, diese öffentlich auszulegen und zu dem Vorhaben bis spätestens 24.05.2024 (Ende der Einwendungsfrist und damit Ausschlussfrist für die Geltendmachung eigener Rechte) Stellung zu nehmen. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme (Anlage 3) abgegeben werden. Eine vorherige Beschluss- fassung durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sit- zungstermine nicht möglich. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 10.04.2024 bis 10.05.2024 durch Veröffentlichung im Internet stattgefunden. Stellungnahme Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere die Planungshoheit, in Betracht. Hierunter fal- len nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohner*innen oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispielsweise solche aus dem Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. a. Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15). Die Beteiligung der städtischen Fachdienststellen hat ergeben, dass keine grundsätzli- chen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. 4 Begründung für die fehlende Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB InfraGO AG geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Ei- senbahn-Bundesamt. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt blei- ben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. Anlagen Anlage 1: Lageplan Anlage 2: Erläuterungsbericht Anlage 3: Stellungnahme an das Eisenbahn-Bundesamt
Anlage 3 - Stellungnahme
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/ 2 Anlage 3 Beteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 73 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 18 des Allgemeinen Eisenbahnge- setzes (AEG) für die Erneuerung der Eisenbahnüberfü hrung (EÜ) Höhenhauser Ring, Bauwerk J Sehr geehrte Frau Ritz, ich erhebe gegen das oben näher bezeichnete Vorhabe n keine Bedenken, wenn den nachfolgend im Einzelnen benannten Anforderungen je weils durch eine entspre- chende Nebenbestimmung in der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen wird. I. Kampfmittel Die von dem o.g. Vorhaben betroffene Fläche ist, falls noch nicht geschehen, auf deren Kampfmittelbelastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbes eitigungsdienst (KBD) der Be- zirksregierung Düsseldorf zu beantragen. Je nach Ergebnis der Luftbildauswertung er- folgen dann gegebenenfalls weitere Auflagen. Ansprechpartnerin im Amt für öffentliche Ordnung, O ttmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, ist Frau Greuel (Telefon: 0221 221-32836; E-Mail: kampfmittel@stadt-koeln.de ). II. Brandschutz Aus Sicht des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz (Be- rufsfeuerwehr) bestehen keine Bedenken gegen das o. g. Vorhaben, soweit die erfor- derlichen Flächen und Zufahrten während der Bauphase uneingeschränkt nutzbar blei- ben. Sofern jedoch die Befahrbarkeit des Höhenhauser Ringes im Bereich der Eisenbahn- überführung, auch kurzzeitig, nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies früh- zeitig mitzuteilen. Ansprechpartner im Amt für Feuerschutz, Rettungsdie nst und Bevölkerungsschutz (Berufsfeuerwehr), Neusser Landstraße 2, 50735 Köln , ist Herr Kustwan (Telefon: 0221 9748-53104; E-Mail: martin.kustwan@stadt-koeln.de). Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Essen) Sachbereich 1, Planfeststellung - z. Hd. Frau Ritz - Hachestraße 61 45127 Essen 64138-641pa/048-2023#120 62/621/2-62.21.01 23.05.20 24 62 - 2 - III. Städtische Liegenschaften Bezüglich der zu erwerbenden städtischen Flächen wird darum gebeten, frühzeitig mit dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Kontakt aufzunehmen. Ansprechpartner im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Willy-Brandt- Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Michels (Telefon: 022 1 221-23029; E-Mail: frank.mi- chels@stadt-koeln.de). IV. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz Bei zufälligen archäologischen Bodenfunden ist § 16 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfal en (Denkmalschutzgesetz – DSchG) zu beachten. Dieser umfasst eine unverzüglic he Benachrichtigung des Rö- misch-Germanischen Museums/Archäologische Bodendenk malpflege und Boden- denkmalschutz (Telefon: 0221 221-22304; Fax: 0221 2 21-24030), die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Unters uchungsfrist von bis zu einer Woche nach Eingang der Meldung. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum/Arch äologische Bodendenk- malpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist Herr Wagner (Te- lefon: 0221 221-24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). V. Stadtplanung Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus hiesiger Sicht keine planungsrechtlichen oder städtebaulichen Bedenken. Es sind jedoch bei der Gestaltung des Bauwerkes die fol- genden Auflagen zu berücksichtigen: 1. Die Brückenfarbe ist in gleicher Farbgebung wie an dem im Stadtteil Neustadt/Süd gelegenen Vorhaben „Neubau Eisenbahnüberführung Eifelwall“ in dunklem Grau auszuführen. 2. Die Widerlager sind in Sichtbeton der Klasse 3 a uszuführen. 3. Graffitischutz ist auf allen Oberflächen – so ze itnah wie möglich – aufzubringen. 4. Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einz ubauen. Es ist nicht mit Gittern zu arbeiten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion ist als geschlossene Fläche auszuführen. 5. Die Brückengeländer und die Widerlager sind von Werbung freizuhalten. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt -Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Hüser (Telefon: 0221 221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). VI. Straßenrecht Der Entwurf für eine eventuell abzuschließende Verwaltungsvereinbarung gemäß dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG) ist von der Vorhabenträgerin zu erstellen u nd bei dem Bauverwaltungsamt einzureichen. Ansprechpartner im Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt- Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Kijanski (Telefon: 0221 221-23751; E-Mail: joerg.kijanski@stadt-koeln.de). - 3 - VII. Straßen und Radwegebau Die Planung zu dem o.g. Vorhaben wurde bereits im Jahre 2018 mit dem Amt für Stra- ßen und Radwegebau abgestimmt, sodass keine grundsä tzlichen Bedenken beste- hen. Es sind jedoch die folgenden Auflagen zu berücksichtigen: 1. Durch die Aufweitung zwischen den Widerlagern kö nnen die Fahrbahnränder des Höhenhauser Ringes geringfügig optimiert werden. Ei ne frühzeitige Abstimmung der Ausführungsplanung mit dem Amt für Straßen und Radwegebau ist daher er- forderlich. 2. Vor dem Baubeginn ist eine Beweissicherung des S traßenraumes, insbesondere der im Bauwerksverzeichnis aufgeführten städtischen Flächen Nr. 30 und 31 (Hö- henhauser Ring) durchzuführen. 3. Vor der Wiederherstellung der Straßenflächen ist das Amt für Straßen und Rad- wegebau frühzeitig einzubinden. Ansprechpartner im Amt für Straßen und Radwegebau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Jusen (Telefon: 0221 221-27868; E-Mail: frank.jusen@stadt-koeln.de). VIII. Nachhaltige Mobilitätsentwicklung Der Höhenhauser Ring ist Teil des Radverkehrshauptn etzes Mülheim und in diesem als sogenannte „Gelbe Verbindung“ enthalten. Es sollte daher geprüft werden, ob in den angekündigten Phasen der Vollsperrung eine Pass ierbarkeit zu mindestens für den Fuß- und Radverkehr gewährleistet werden kann. Sollte dies nicht realisierbar sein, ist eine frühzeitige Umleitungsbeschilderung vorzunehmen und entsprechend zu kommunizieren. Ansprechpartner im Amt für nachhaltige Mobilitätsen twicklung, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Fuhrmann (Telefon: 0221 221-35 150; E-Mail: joscha.fuhr- mann@stadt-koeln.de). IX. Natur- und Artenschutz (Untere Naturschutzbehör de) 1. Allgemeines Zur Abarbeitung der Eingriffsregelung im Sinne der §§ 13 bis 17 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) in den Planunterlagen enthal- ten. Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständig für die nach § 15 BNatSchG erforder- lichen Entscheidungen und Maßnahmen ist das Eisenbahn-Bundesamt im Beneh- men mit der Höheren Naturschutzbehörde (HNB). Mit der Stellungnahme der Un- teren Naturschutzbehörde (UNB) werden folgende Anre gungen und Bedenken in das Verfahren eingestellt. 2. Eingriffsregelung Der vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan ist nach Art- und Umfang aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde als zufriedenstellend zu bewerten. Es wird in diesem Zusammenhang auch Stellung zu den im Landschaftspflegerischen Be- gleitplan dargestellten und bewerteten Baustelleneinrichtungsflächen genommen. - 4 - Um eine weitreichende Beeinträchtigung des Naturhau shaltes innerhalb des ge- schützten Landschaftsbestandteils zu vermeiden wird die Vorhabenträgerin darum gebeten, hinsichtlich der Baustelleinrichtungsflächen mögliche Alternativen im nä- heren Umfeld des o.g. Vorhabens zu prüfen. 3. Landschaftsplan Köln Das o.g. Vorhaben sowie alle dazu erforderlichen Ar beits- und Baustelleneinrich- tungsflächen befinden sich gemäß der Festsetzung des Landschaftsplans Köln in dem geschützten Landschaftsbestandteil „LB 9.31 Bahnbegleitende Gehölze und Spontanvegetation am Höhenhauser Ring, Mülheim“. Es gelten dementsprechend die allgemeinen und gebietsspezifischen Ge- und Verbote. Hierzu zählen: • Das Verbot Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu be- seitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart n achteilig zu beeinflus- sen. • Das Verbot wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünfti- gen Grund zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubrin- gen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie auf an- dere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern. • Das Verbot Feldwege und Flächen zu versiegeln – di es insbesondere im Kro- nentraufbereich der Bäume – sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens. • Das Verbot bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, sowie die Außenseite beste- hender baulicher Anlagen zu ändern. Die Nutzungsänd erung steht der Ände- rung gleich. • Das Verbot ober- und unterirdische Leitungen aller Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern. • Das Verbot Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabung en, Ausschachtungen oder Verfestigungen vorzunehmen oder die Boden- ode r Geländegestaltung auf andere Weise zu verändern. • Das Verbot außerhalb der für den öffentlichen Stra ßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken. Es ist aus den vorgelegten Planunterlagen nicht erkennbar, wie mit dem geschütz- ten Landschaftsbestandteil und insbesondere den dort geltenden Verboten umge- gangen werden soll. Der Landschaftspflegerische Beg leitplan enthält unter den Ziffern 1.5.2 bis 1.5.5 kurze Passagen zu Natura 20 00-Gebieten, Naturschutzge- bieten, Landschaftsschutzgebieten und gesetzlich ge schützten Biotopen, offen- sichtlich jedoch nicht enthalten ist die Kategorie der geschützten Landschaftsbe- standteile. Nach § 67 BNatSchG kann von den Verboten eines Landschaftsplans eine Befrei- ung erteilt werden, wenn - 5 - 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas- tung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Diese gesetzliche Regelung formuliert hierfür eine Antragspflicht, die nur durch die Vorhabenträgerin erfüllt werden kann. Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzun- gen wäre daher in einem Antrag zu belegen. Bei einer Befreiung von Verboten eines Landschaftsplans ist nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfale n (Landesnaturschutzge- setz – LNatSchG NRW) der Naturschutzbeirat bei der ortsansässigen Unteren Na- turschutzbehörde zu beteiligen. In den vorliegenden Unterlagen ist weder ein Antrag im Sinne der o.g. gesetzlichen Regelung enthalten, noch sind Aussagen zu den Befre iungsvoraussetzungen er- kennbar. Weiterhin ist nicht dargelegt wie die Beteiligung der Unteren Naturschutz- behörde, des Naturschutzbeirates und die Überprüfun g der materiellen Befrei- ungsvoraussetzungen wie auch deren Einstellung in die Planfeststellung erfolgen sollen. Es wird daher angeraten, diese Teile nachzuliefern. Die nächsten Sitzungen des Naturschutzbeirates erfo lgen an den folgenden Ter- minen: • 10.06.2024 • 30.09.2024 • 25.11.2024 Vor einer geplanten Befreiung von den Verboten zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen ist nach § 66 Abs. 1 und 3 LNatSchG NRW den aner- kannten Naturschutzvereinigungen „Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ein- sicht in die einschlägigen Sachverständigengutachte n zu geben.“ Das Verfahren dazu regelt § 67 LNatSchG NRW, die Frist hierfür be trägt einen Monat. „Aner- kannte Naturschutzvereinigungen sind (…) spätestens zum Zeitpunkt der Über- sendung der Unterlagen an die Naturschutzbehörden zu beteiligen.“ Dieser gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsschritt ist daher nachzuholen. 4. Artenschutz Ebenfalls Teil der vorliegenden Unterlagen ist ein artenschutzrechtlicher Fachbei- trag der „DB Engineering & Consulting GmbH“ mit Stand vom 30.11.2023. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag enthält aus h iesiger Sicht gravierende rechtliche und fachliche Ungenauigkeiten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass auf Basis der eingereichten Unterlagen nicht abschließend zu bewerten ist, ob der Realisierung des o.g. Vorhabens artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen. Hierzu zwei Beispiele für die rechtlichen und fachlichen Ungenauigkeiten: Im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I ist zu klären, ob und bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Dabei sind alle planungsrelevan- ten Arten zu berücksichtigen und nicht nur diejenigen, die einen ungünstigen oder - 6 - schlechten Erhaltungszustand aufweisen. Dies wurde jedoch nicht umgesetzt, weshalb beispielsweise auf die überschlägige Prognose im Hinblick auf die Vogel- arten Sperber und Mäusebussard verzichtet wurde (Ve rgleich Tabelle 1 mit den schriftlichen Ausführungen zu den „Horstbrütern“). Neben der Prüfung aller planungsrelevanten Arten gemäß den Vorgaben des Lan- desamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz No rdrhein-Westfalen (LA- NUV), welche aufgrund der Habitateigenschaften vor Ort betroffen sein können, müssen zudem auch Brutvogelarten berücksichtigt werden, welche gemäß der ak- tuellen Roten Liste der Brutvögel NRW im Naturraum Niederrheinische Bucht eine Gefährdungskategorie aufweisen und aufgrund der Hab itatausstattung nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Hierzu wir d auch auf die Verwal- tungsvorschrift Artenschutz verwiesen. Sollte hiern ach ausnahmsweise die Mög- lichkeit bestehen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG infolge des o.g. Vorhabens bei einer nicht planungsrelevanten Art erfüllt werden, wäre die Behandlung einer solchen Art im Pl anungs- oder Zulassungs- verfahren geboten – beispielsweise bei Arten, die g emäß der Roten Liste im ent- sprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des jeweiligen Vorhabens. Trotz der oben genannten Mängel wurden im Rahmen de r Artenschutzprüfung Stufe I für diverse Arten artenschutzrechtliche Konfliktpotentiale prognostiziert. Die sich daraus gemäß dem „Methodenhandbuch zur Artensc hutzprüfung in Nord- rhein-Westfalen (Stand 2021)“ ableitenden und notwe ndigen Art-für-Art Betrach- tungen wurden jedoch nicht durchgeführt. Stattdesse n wurden die ausstehenden Kartierungen als Vermeidungsmaßnahmen formuliert. S omit liegen den Vermei- dungsmaßnahmen keine validen Daten zugrunde. Demzuf olge bietet diese Her- angehensweise auch keine Rechtssicherheit. Auf Basis der ausstehenden Kartie- rungen sind gegebenenfalls dezidiertere Vermeidungs maßnahmen – inklusive CEF-Maßnahmen – festzulegen. Jene müssen abschließe nd in die Planfeststel- lung eingestellt werden, sie können nicht ignoriert oder nachträglich festgelegt wer- den. Dies gilt insbesondere für gegebenenfalls notwendige CEF-Maßnahmen, wel- che die ökologische Funktion der betroffenen Fortpf lanzungs- und Ruhstätte im räumlichen Zusammenhang aufrechterhalten und somit vor deren Zerstörung um- gesetzt sein müssen, um den Verlust der eigentlichen Fortpflanzungs- und Ruhe- stätte zu neutralisieren. Jene müssen dem Grunde na ch umsetzbar sein. Dafür müssen die benötigten Maßnahmenflächen bekannt und geeignet sein. Die Nen- nung der spezifischen Flächen ist unabdingbar, da nur so geprüft werden kann, ob eine Eignung vorliegt oder ob bereits ein Flächenzugriff seitens eines anderen Vor- habens geplant ist oder beschieden wurde. Aufgrund der o.g. Ausführungen ist aus hiesiger Sic ht eine umfassende Überar- beitung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags erforderlich. Ansprechpartner für die Belange „Natur- und Artensc hutz“ (Untere Naturschutzbe- hörde) im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-B randt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Dill (Telefon: 0221 221-24160; E-Mail: julius.dill@stadt-koeln.de). X. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Die nachfolgenden Auflagen sind in den Planfeststel lungsbeschluss aufzunehmen. Soweit hier Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder vergleichbare Verpflichtungen - 7 - aufgeführt sind, sind diese gegenüber dem Umwelt- u nd Verbraucherschutzamt (Ab- teilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtsch aft) Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist – soweit n icht anders benannt – Frau Leon- häuser (Telefon: 0221 221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de ). 1. Abfallwirtschaft a) Der Beginn und das Ende der Bau-/Abbruch-/Aushub maßnahmen sind jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. b) Für das o.g. Vorhaben liegt ein Bodenverwertungs - und Entsorgungskonzept (Grobkonzept) vom 27.09.2023 vor. Dieses ist umzusetzen und zudem um die folgenden Punkte zu ergänzen bzw. zu aktualisieren und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, W asser- und Abfallwirt- schaft) noch vor dem Baubeginn vorzulegen: • aktuelle Analysenergebnisse von repräsentativen Pr oben zur Erfassung des Belastungsumfanges des anfallenden Aushub- und Abbruchmaterials, • Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnah men sowie Darstel- lung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigung swege (Verwerter, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunte rnehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, gegebenenfalls kontaminiert e Bau-/Aushubmate- rial, • Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für den ev entuell verbleiben- den, kontaminierten Boden, Erst nach Vorlage und Zustimmung des Umwelt- und Ve rbraucherschutzam- tes (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) zu diesem er- gänzten bzw. aktualisierten Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept darf mit dem o.g. Vorhaben begonnen werden. Sollten die Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese nach Abstimmung auch erst im Zuge der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen vorgelegt werden. c) Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschrif- ten der Verordnungen zu den §§ 47-52 des Gesetzes zur Förderung der Kreis- laufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Ab- fällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) zu beachten. d) Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallsc hlüsselnummer sind die Vor- schriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Ab- fallverzeichnis-Verordnung – AVV) zu beachten. e) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Be- nutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fas- sung zu beachten. f) Die Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen sind gutachter lich zu begleiten und in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbrauchersch utzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) durchzuführen. g) Nach Beendigung der Arbeiten ist gutachterlich e in Abschlussbericht zu ferti- gen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen. - 8 - 2. Zwischenlagerung von Abfällen Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlager ung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit dem Umwelt- und Verbrau cherschutzamt (Abteilung Im- missionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) abzustimmen. Es sind jedoch min- destens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grund- wasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt vonein ander gelagert werden. b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphalti erter/betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeit sdichten Folie oder in Con- tainern vorgenommen werden. c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien d urch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden – beispielsweise durch die Abdeckung mit einer beständigen Folie. d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontr ollieren. Hierbei ist insbeson- dere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name de r kontrollierenden Person, ordnungsgemäßer Zustand des Lagers, Untersc hrift). Das Kontroll- buch ist auf Verlangen vorzulegen. e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutri tt zu sichern. 3. Niederschlagswasser Bezüglich der Versickerungsplanung bestehen gegen d as o.g. Vorhaben keine Bedenken. Die Abstimmung zur Versickerung des Niede rschlagswassers ist be- reits erfolgt. Ansprechpartner für den Belang „Niederschlagswasser“ im Umwelt- und Verbrau- cherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft), Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Fischer (Telef on: 0221 221-24615; E-Mail: moritz.fischer@stadt-koeln.de). 4. Wassergefährdende Stoffe/Wiedereinbau von Recycl ingmaterial a) Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Ver- ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 zu beachten. b) Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen od er Gemischen ist in techni- schen Bauwerken nur dann zulässig, wenn die Verordn ung über Anforderun- gen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (Ersatzbaustoffverord- nung – ErsatzbaustoflV) beachtet wird und somit nac hteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenv eränderungen nicht zu befürchten sind. Die Genehmigung über den Einbau von mineralischen Er- satzbaustoffen oder Gemischen obliegt Ihrem Hause. 5. Immissionsschutz a) Für das o.g. Vorhaben liegt eine Untersuchung zu baubedingten Schallimmis- sionen (Baulärm) und Erschütterungsimmissionen der cdf Schallschutz Con- sulting vom 11.12.2023 vor. Diese ist zu beachten und während der Bauphase sind zudem die folgenden Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen: - 9 - • Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Verfahre n gemäß dem ak- tuellen Stand der Technik im Bereich des Schallschutzes, • zeitliche Beschränkung der lärmintensiven Maschine n auf ein Minimum, • Ausschaltung von Maschinen und Arbeitsgeräten, die nicht im Einsatz sind, • Prüfung der Aufstellung von mobilen Lärmschutzwänd en, • ausführliche Information der betroffenen Anwohneri nnen und Anwohner so- wie Bereitstellung von Ersatzwohnräumen/Ersatzschlafräumen. b) Grundsätzlich sind lärmintensive Bautätigkeiten nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Um- welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräus che, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz ge gen Baulärm/Geräu- schimmissionen (AVV Baulärm) verboten. c) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- u nd Verbraucherschutz- amt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) eine Ausnah- megenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit er teilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. d) Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelu ngen der 32. Verord- nung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umweltein- wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Geräte- und Maschinenlärmschutzvero rdnung – 32. BIm- SchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werde n, die in dieser Ver- ordnung genannt werden. e) Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die All- gemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul ärm/Geräuschimmis- sionen (AVV Baulärm) zu beachten. f) Der maschinelle Abbruch des von der Genehmigung erfassten Brückenbau- werkes, einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur inner- halb des Zeitraumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. g) Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. h) Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erh öhten Schallschutzanfor- derungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Bere chtigung, das Umwelt- zeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de abgerufen werden. i) Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt we rden, wenn immissionsär- mere Abbruchverfahren – beispielsweise die Verwendung einer Brecherzange – nicht möglich sind. j) Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Be- und En tladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu ver meiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch e ine ausreichende Ober- flächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. - 10 - k) Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahr- zeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden – beispielsweise durch den Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. l) Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. m) Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten. XI. Boden- und Grundwasserschutz Das o.g. Vorhaben ragt mit einem kleinen Bereich im Südwesten an den hier im städ- tischen Kataster der Altlasten und altlastverdächti gen Flächen erfassten Altstandort 901208_001 mit der Bezeichnung „Bf Mülheim“ hinein und grenzt im Osten auch an diesen an. Es wird hierzu auch auf den angefügten A usschnitt aus der Altlastenkarte verwiesen. Dieser Altstandort ist nachrichtlich erfasst, der Vorgang ist jedoch noch nicht bewertet. Bekannt ist, dass hier polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in geringen Kon- zentrationen vorhanden sind. Vor Nutzungsänderungen und Bodeneingriffen ist diese Fläche daher nach den Bestimmungen des Bundes-Boden schutzgesetzes - 11 - (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlaste nverordnung (BBodSchV) zu untersuchen und zu bewerten. Zu den übrigen Flächen liegen im städtischen Katast er der Altlasten und altlastver- dächtigen Flächen keine Erkenntnisse über Bodenbela stungen vor. Die Bestimmun- gen des BBodSchG und der BBodSchV sind unabhängig hiervon jedoch grundsätzlich immer zu beachten. Ansprechpersonen für die Belange „Boden- und Grundwasserschutz“ im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, sind Herr Gerhold (Telefon: 0221 221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt- koeln.de) und Frau Tegetmeier (Telefon: 0221 221-23515; E-Mail: corinna.tegetmeier@stadt-koeln.de). XII. Umweltplanung und Umweltvorsorge Bezüglich der Thematik „Verkehrslärm“ wird auf Ihr Haus als zuständige Genehmi- gungsbehörde verwiesen. Ansprechpartnerin für den Belang „Verkehrslärm“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Sop art (Telefon: 0221 221-26699; E- Mail: katarina.sopart@stadt-koeln.de). Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsaus- schuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststel- lungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Sc hreiben fristwahrend abgege- bene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entschei- dung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich ers t nach Anhörung der Bezirks- vertretung für den Stadtbezirk Mülheim mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Regina Ottmar Stellvertretende Amtsleiterin
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Neusser Landstraße 2
- Höhenhauser Ring
- Neurather Ring
- Neurather Weg
- Roncalliplatz 4
- Willy-Brandt-Platz 2
- Eifelwall
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Details
- Aktenzeichen
- 1781/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 07.06.2024
- Erstellt
- 03.06.2024 12:09