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V/0511/2024

Wiederwahl des Beigeordneten Robin Denstorff

Vorlagen 16.08.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.09.2024, TOP 13

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2328 Zeichen

V/0511/2024 
V/0511/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Wiederwahl des Beigeordneten Robin Denstorff 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.09.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Herr Stadtbaurat Robin Denstorff wird mit Wirkung vom 01.03.2025 als Beigeordneter der Stadt 
Münster wiedergewählt und für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit be-
rufen. 
 
2. Die Einstufung erfolgt ab dem 01.03.2025 gemäß § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung 
Nordrhein-Westfalen nach Besoldungsgruppe B 6. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Personalaufwendungen sind im laufenden Haushalt und den Folgejahren über die Planstel le 
00.30.0001 veranschlagt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.: 
 
Herr Robin Denstorff  wurde mit Wirkung vom 01.03.2017 als Beigeordneter der Stadt Münster ge-
wählt (Ratsbeschluss vom 16.11.2016). Die achtjährige Wahlzeit von Robin Denstorff als Beigeordne-
ter läuft am 28.02.2025 ab. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen darf 
die Wiederwahl frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen. Nach § 71 Abs. 1 der 
Gemeindeordnung wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von acht Jahren. 
 
Dezernat I 
 
20.08.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Heuer 
Telefon: 0251 4927010 
w olfgang.heuer@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0511/2024 
 
 
Zu 2.: 
 
Gemäß § 2 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung NRW sind die Wahlbeamten auf Zeit nach der Ein-
wohnerzahl einzugruppieren. Für die Einwohnerzahl 250 001 bis 500 000 ist die Eingruppierung nach 
Besoldungsgruppe B 5/ B 6 vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung dürfen 
die Gemeinden Wahlbeamten, die in das Amt wiederberufen werden, in dem eine ganze Amtszeit 
abgeleistet wurde, die Bezüge der nächst höheren Besoldungsgruppe gewähren. In der Vergangen-
heit ist von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht worden. Es wird daher vorgeschlagen, 
Herrn Stadtbaurat Robin Denstorff gem. § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW in die Besol-
dungsgruppe B 6 einzuweisen. Die Höhe der Herrn Denstorff nach § 5  der Eingruppierungsverord-
nung NRW zu zah lenden Aufwandsentschädigung ändert sich dadurch nicht, da sie sich an der Ein-
gruppierung und Aufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters bemisst. 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe

Beratungsverlauf (1)

11.09.2024 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0511/2024
Typ
Vorlagen
Datum
16.08.2024
Erstellt
16.08.2024 11:31