V/0511/2024
Wiederwahl des Beigeordneten Robin Denstorff
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Beschlussvorlage
2328 Zeichen
V/0511/2024 V/0511/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wiederwahl des Beigeordneten Robin Denstorff Beratungsfolge 11.09.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Herr Stadtbaurat Robin Denstorff wird mit Wirkung vom 01.03.2025 als Beigeordneter der Stadt Münster wiedergewählt und für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit be- rufen. 2. Die Einstufung erfolgt ab dem 01.03.2025 gemäß § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen nach Besoldungsgruppe B 6. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Personalaufwendungen sind im laufenden Haushalt und den Folgejahren über die Planstel le 00.30.0001 veranschlagt. Begründung: Zu 1.: Herr Robin Denstorff wurde mit Wirkung vom 01.03.2017 als Beigeordneter der Stadt Münster ge- wählt (Ratsbeschluss vom 16.11.2016). Die achtjährige Wahlzeit von Robin Denstorff als Beigeordne- ter läuft am 28.02.2025 ab. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen darf die Wiederwahl frühestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgen. Nach § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von acht Jahren. Dezernat I 20.08.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Heuer Telefon: 0251 4927010 w olfgang.heuer@stadt- muenster.de - 2 - V/0511/2024 Zu 2.: Gemäß § 2 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung NRW sind die Wahlbeamten auf Zeit nach der Ein- wohnerzahl einzugruppieren. Für die Einwohnerzahl 250 001 bis 500 000 ist die Eingruppierung nach Besoldungsgruppe B 5/ B 6 vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 3 der Eingruppierungsverordnung dürfen die Gemeinden Wahlbeamten, die in das Amt wiederberufen werden, in dem eine ganze Amtszeit abgeleistet wurde, die Bezüge der nächst höheren Besoldungsgruppe gewähren. In der Vergangen- heit ist von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht worden. Es wird daher vorgeschlagen, Herrn Stadtbaurat Robin Denstorff gem. § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung NRW in die Besol- dungsgruppe B 6 einzuweisen. Die Höhe der Herrn Denstorff nach § 5 der Eingruppierungsverord- nung NRW zu zah lenden Aufwandsentschädigung ändert sich dadurch nicht, da sie sich an der Ein- gruppierung und Aufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters bemisst. gez. Markus Lewe
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0511/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.08.2024
- Erstellt
- 16.08.2024 11:31