1249/2019
Mitteilung zum Beschluss der BV Porz vom 26.03.2019 zum Antrag AN/0337/2019
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Mitteilung Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer: 18.04.2019 1249/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 29.04.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2019 Mitteilung zum Beschluss der BV Porz vom 26.03.2019 zum Antrag AN/0337/2019 Anrufung des Hauptausschusses Die Bezirksvertretung Porz hatte in ihrer Sitzung am 30.01.2018 auf Antrag AN/0135/2018 der Frakti- on DIE GRÜNEN nachfolgenden Beschluss gefasst: „Die Bezirksvertretung bittet den Ausschuss für Verwaltung und Recht zu beschließen: Die Rechte der Bezirksvertretung nach § 37 Absatz 5 wurden durch die pure Mitteilung ohne die Möglichkeit einer Beschlussfassung unbotsam eingeschränkt. Die Verwaltung soll die Mittei- lung „2763/2017 Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes“ als Beschlussvorlage im Rahmen des Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen erneut in die Bezirksvertretungen bringen. Bis dies nicht geschehen ist das Verfahren anzuhalten.“ Der Beschluss wurde gemäß § 38 Abs. 13 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertre- tungen der Stadt Köln dem Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales und der Bezirksvertretung Porz mit einer Stellungnahme der Verwaltung als Mitteilung zur Kenntnis- nahme vorgelegt (0668/2018, Anlage 1). Die Bezirksvertretung Porz hat in der Sitzung am 15.03.2018 und der Ausschuss am 23.04.2018 Kenntnis genommen. In ihrer Sitzung am 26.03.2019 hat die Bezirksvertretung Porz auf Antrag AN/0337/2019 der SPD- Fraktion (Anlage 2) unter TOP 8.2 einstimmig den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Hauptausschuss wird aufgefordert, die Verwaltungsvorlage zur Zentralisierung des Ord- nungsdienstes der Stadt Köln der Bezirksvertretung Porz vorzulegen und dieser ihr Anhö- rungsrecht gemäß § 37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 2 Abs. II Nr.7.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln einzuräumen. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, behält sich die Bezirksvertretung aus- drücklich vor, das Beteiligungsrecht im Wege des Kommunalverfassungsstreites verwaltungs- gerichtlich feststellen zu lassen.“ Stellungnahme der Verwaltung: I. Die Bezirksvertretung Porz möchte erreichen, dass sie erneut zu der Verwaltungsvorlage „Zielbild 2020 Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes“, 2763/2017, angehört wird. Dazu ist festzuhalten, dass die Mitteilung in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 30.01.2018 von Herrn Stadtdirektor Dr. Keller vorgestellt und in der Bezirksvertretung ausführlich erörtert und disku- tiert wurde. Es wurde ein ausführliches Protokoll erstellt, das die ausgetauschten Argumente und den Diskussionsverlauf in der Bezirksvertretung wieder gibt. Das Protokoll wurde der Mitteilung 0668/2018 2 als Anlage beigefügt und in der Sitzung am 23.04.2018 vom Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales zur Kenntnis genommen. Die Argumente der Bezirksvertretung sind daher in der Verwaltung und im Ausschuss bekannt. II. In der vorgenannten Mitteilung für die Sitzung des Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales und die Bezirksvertretung Porz (0668/2018) wird erläutert, dass die Rechte der Bezirksvertretung aus § 37 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW (GO) durch die Information über eine Mitteilung in der Angelegenheit gewahrt und nicht verletzt sind. Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Oberbürgermeisterin fällt, kam und kommt eine Beschlussfassung der Politik mit entsprechender Anhörung der Bezirksvertretung im We- ge einer Beschlussvorlage nicht in Betracht. „Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den jeweiligen Stadtbezirk be- rühren, zu hören. Dieses Anhörungsrecht bezieht sich jedoch auf Entscheidungen, die in einem Fachausschuss oder im Rat getroffen werden, nicht jedoch auf Angelegenheiten, die in den Zu- ständigkeitsbereich der Oberbürgermeisterin fallen. Die Oberbürgermeisterin ist nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der ge- samten Verwaltung. In dieser Funktion besitzt sie ein umfassendes Organisations- und Wei- sungsrecht sowie die Befugnis zur Leitung und Verteilung der Geschäfte. Die Organisationsgewalt umfasst demnach auch das unentziehbare Recht, im Rahmen der auf- gezeigten Grenzen sowohl über die organisatorische Gliederung der Verwaltung (z. B. Zusam- menlegung von Organisationseinheiten, Zuordnung von Aufgabenbereichen) als auch über den Einsatz und die Geschäftsbereiche der Beschäftigten zu entscheiden. Mit der Neuorganisation des Ordnungsdienstes ist keine Verlegung oder Auflösung von Verwaltungsdienststellen im Be- zirk verbunden, sondern eine geänderte organisatorische Anbindung der Mitarbeiter. Auch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln sieht ein entsprechendes Anhörungsrecht nicht vor. Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes in die Organisationsgewalt der Oberbürgermeiste- rin fällt, müsste ein auf die entsprechende Bitte der Bezirksvertretung Porz gefasster Beschluss des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales beanstandet werden.“ Daher wurde der Beschluss der Bezirksvertretung dem Ausschuss zur Kenntnis vorgelegt. III. Dies gilt entsprechend auch für den Beschluss der Bezirksvertretung vom 26.03.2019 über die Anru- fung des Hauptausschusses. Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes im Rahmen der Organi- sationsgewalt der Oberbürgermeisterin erfolgt ist, kann der Hauptausschuss mangels Zuständigkeit nicht über die Beteiligung der Bezirksvertretung entscheiden. Der Beschluss der Bezirksvertretung ist vor dem Hintergrund der in der Gemeindeordnung verankerte Organisationsgewalt der Oberbürger- meisterin rechtlich nicht umsetzbar. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem allgemeinen Grundsatz der Organtreue noch aus der Kon- kretisierung dieses Grundsatzes in der Geschäftsordnung. Die Regelung des § 44 der Geschäftsord- nung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln dient als Vorverfahren bei kommunalver- fassungsrechtlichen Streitigkeiten vor Einschaltung der Gerichte und stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes der Organtreue dar, der die rechtzeitige Rüge der für rechtswidrig gehalte- nen Maßnahme gegenüber dem zuständigen Organ selbst gebietet, um diesem die Möglichkeit zu geben, Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen (vgl. OVR NRW, Beschlüsse vom 19.08.2011 – 15 A 1555/11, vom 16.05.2013 – 15 A 785/12 sowie Urteil vom 15.09.2015 – 15 A 1961/13). Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Hauptausschusses liegen bei der Streitfrage zwischen Bezirksvertretung und Oberbürgermeisterin über die Organisationskompetenz der Oberbür- germeisterin nicht vor. Der Beschluss der Bezirksvertretung wird daher dem Hauptausschuss zur Kenntnis vorgelegt. 3 IV. Die im Beschluss am 26.03.2019 angeführte Zuständigkeit bei öffentlichen Einrichtungen greift nicht: Die Bezirksvertretungen sind bei der Planung, Errichtung sowie wesentlichen Änderungen und Auf- hebungen von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk anzuhören, § 2 Absatz 2 Ziff. 7.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. Eine örtliche Nebenstelle des Ordnungs- dienstes stellt jedoch keine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung NRW dar. Nach § 8 GO liegt eine öffentliche Einrichtung vor, wenn die Gemeinde freiwillig oder als gesetzliche Vorgabe eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und diese Einrichtung den Einwohnerin- nen und Einwohnern zur Verfügung stellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.1968 - III a 1522/64). Öf- fentliche Einrichtungen liegen entsprechend dann vor, wenn sie von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Nutzung durch Gemeindeangehörige oder ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht werden. Typische Bei- spiele für öffentliche Einrichtungen sind Schulen, Kindertageseinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhö- fe, Theater, Museen, Bäder und Sportanlagen. Eine örtliche Nebenstelle des Ordnungsdienstes hin- gegen fällt nicht hierunter. Auch aus § 38 GO ergibt sich kein Entscheidungsrecht eines politischen Gremiums mit entsprechen- dem Anhörungsrecht der Bezirksvertretung. Vielmehr stellt § 38 Abs. 2 Satz 2 GO klar, dass die Ent- scheidungsrechte der Oberbürgermeisterin aufgrund ihrer Organisationsgewalt auch in Bezug auf Bezirksverwaltungsstellen bestehen. Anlagen Anlage 1: Mitteilung 0668/2018 mit Anlagen Anlage 2: Antrag AN/0337/2019 „Anhörung zur Zentralisierung des städtischen Ordnungsdienstes“ gez. Prof. Dr. Diemert i.V. für OB Reker
Anlage 1 - Mitteilung 0668-2018
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324/3 Vorlagen-Nummer 01.03.2018 0668/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.03.2018 Mitteilung zum Antrag AN/0135/2018 der Fraktion DIE GRÜNEN in der BV 7 (Porz) vom 30.01.2018 Die Bezirksvertretungen Porz hat in ihrer Sitzung vom 30.01.2018 auf Antrag AN/0135/2018 der Frak- tion DIE GRÜNEN (siehe Anlage 1) nachfolgenden Beschluss gefasst, der gemäß § 38 Abs. 13 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln dem Ausschuss für Allge- meine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales zur Kenntnisnahme vorgelegt wird: „Die Bezirksvertretung bittet den Ausschuss für Verwaltung und Recht zu beschließen: Die Rechte der Bezirksvertretung nach §37 Absatz 5 wurden durch die pure Mitteilung ohne die Mög- lichkeit einer Beschlussfassung unbotsam eingeschränkt. Die Verwaltung soll die Mitteilung „2763/2017 Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes“ als Be- schlussvorlage im Rahmen des Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen erneut in die Bezirksvertre- tungen bringen. Bis dies nicht geschehen ist das Verfahren anzuhalten.“ Mitteilung der Verwaltung: Durch die Beteiligung der Bezirksvertretung Porz mit Mitteilung 2763/2017 wurden die Rechte der Bezirksvertretung aus § 37 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW nicht verletzt: Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den jeweiligen Stadtbezirk berüh- ren, zu hören. Dieses Anhörungsrecht bezieht sich jedoch auf Entscheidungen, die in einem Fach- ausschuss oder im Rat getroffen werden, nicht jedoch auf Angelegenheiten, die in den Zuständig- keitsbereich der Oberbürgermeisterin fallen. Die Oberbürgermeisterin ist nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwal- tung. In dieser Funktion besitzt sie ein umfassendes Organisations- und Weisungsrecht sowie die Befugnis zur Leitung und Verteilung der Geschäfte. Die Organisationsgewalt umfasst demnach auch das unentziehbare Recht, im Rahmen der aufge- zeigten Grenzen sowohl über die organisatorische Gliederung der Verwaltung (z. B. Zusammenle- gung von Organisationseinheiten, Zuordnung von Aufgabenbereichen) als auch über den Einsatz und die Geschäftsbereiche der Beschäftigten zu entscheiden. Mit der Neuorganisation des Ordnungs- dienstes ist keine Verlegung oder Auflösung von Verwaltungsdienststellen im Bezirk verbunden, son- dern eine geänderte organisatorische Anbindung der Mitarbeiter. Auch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln sieht ein entsprechendes Anhörungsrecht nicht vor. Da die Neuorganisation des Ordnungsdienstes in die Organisationsgewalt der Oberbürgermeisterin fällt, müsste ein auf die entsprechende Bitte der Bezirksvertretung Porz gefasster Beschluss des Ausschusses für Allgemeine Verwaltung und Recht/Vergabe/Internationales beanstandet werden. Daher wird der Beschluss der Bezirksvertretung dem Ausschuss zur Kenntnis vorgelegt. Anlage 1 2 Gez. Dr. Keller Fraktion in der Bezirksvertretung 7 51143 Köln - Porz Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70 Tel: 0221 221 97 309 Grüne BV 7 Porz, Friedrich-Ebert-Ufer 64, 51143 Köln Herrn Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus Köln 50667 Köln Herrn Bezirksbürgermeister Henk van Benthem Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 51143 Köln Porz, 09.01.2018 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, wir bitten Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung zu setzen Thema: Mitteilung der Verwaltung zur Sitzung am 15.12.2017 9.2.6 Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes 2763/2017 Beschluss: Die Bezirksvertretung bittet den Ausschuss für Verwaltung und Recht zu beschlie0en; Die Rechte der Bezirksvertretung nach §37 Absatz 5 wurden durch die pure M itteilung ohne die Mög- lichkeit einer Beschlussfassung unbotsam eingeschränkt. Die Verwaltung soll die Mitteilung „2763/2017 Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes“ als Beschlussvorlage im Rahmen des Anhörungsrecht der Bez irksvertretungen erneut in die Bezirk s- vertretungen bringen. Bis dies nicht geschehen ist das Verfahren anzuhalten. Begründung: Durch die Mitteilung der Verwaltung ohne Beschlussmöglichkeit der Bezirksvertretung sind die Ge- setzlichen Rechte der Bezirksvertretung missachtet worden. §37 Gemeindeordnung NRW Absatz (5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hö- ren. ……..Die Bezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vor- schläge und Anregungen machen. Insbesondere kann sie Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Ra- tes oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden. (Dieter Redlin) (Regina Pischke) Fraktionsvorsitzender Bezirksvertreterin Anlage 2 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 09.03.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 30.01.2018 öffentlich B - Vortrag von Herrn Stadtdirektor Dr. Keller "Zielbild 2020 Maßnah- men zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes" Herr Stadtdirektor Dr. Keller erläutert die Vorlage „Zielbild 2020“: Er führt aus, dass der Ordnungsdienst (OD) aufgrund der veränderten und steigen- den Anforderungen ertüchtigt werden muss. Dies betrifft sowohl die Personalstärke, die Ausbildung und auch die Ausrüstung und Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Modernisierung ist ein längerer Prozess, der in den nächsten Jahren durchge- führt werden soll. Die Stadt Köln als Arbeitgeberin muss ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine adäquate Ausstattung zur Verfügung stellen. Dies ist in einigen Feldern in den letzten Jahren nicht optimal passiert und soll jetzt umfänglich mit dem vorliegenden Papier angegangen werden. Die wichtigsten Ziele sind - Neues Personal gewinnen, - Bestehendes Personal erhalten, - Ordnungsbehördliche Präsenz in den Bezirken stärken, - Einsatzzeiten ausweiten, - Servicetelefon zur Leitzentrale für den Ordnungsdienst ausbauen, - Funkverkehr verbessern, - Verbesserung der persönlichen Schutzausrüstung, - Erhöhung der Mobilität des Ordnungsdienstes. Bei der Betrachtung der Ziele im Detail sollen die täglichen Präsenzzeiten durch eine Erhöhung des Personalstamms gesichert werden. Besonders zu den Hochbelas- tungszeiten soll der Ordnungsdienst gestärkt werden. Dies beinhaltet mehr Schichten an Wochenenden sowie eine Stärkung der Ordnungspartnerschaften (vor allem mit der Polizei als Doppelstreife). Dazu soll der Ordnungsdienst von 176,5 auf 303,5 Stellen anwachsen, sofern der Rat die entsprechenden Stellenpläne verabschiedet. Dies würde das Verhältnis Ordnungskräfte zu Einwohnerinnen und Einwohnern von 1:10000 auf einen Wert von 1: 3300 verbessern. Zudem ist geplant, den neu einge- stellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sukzessive auch eine Verwaltungsausbil- dung mit Schwerpunkt öffentliche Sicherheit und Ordnung anzubieten. Dies soll nicht nur eine höhere Qualität „auf der Straße“ zur Folge haben, sondern auch dem Um- stand Rechnung tragen, dass nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit steigen- dem Lebensalter den ständigen Außendienst bewältigen können. Daher bedarf es einer attraktiven Perspektive auch in der Kernverwaltung. Mit dem neuen Konzept soll erreicht werden, dass täglich in der Zeit von 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr mindestens ein Team von zwei Kräften des OD dem jeweiligen Bezirk zur Verfügung steht. Derzeit besteht der Bezirksordnungsdienst aus drei Stellen je Bezirk, die zu den üblichen Bürozeiten arbeiten. Zudem üben diese Kräfte nicht die eigentlich beabsichtigten Tätigkeiten aus, sondern sind mit bis zu 95% der Arbeitszeit mit der Ermittlung von Kfz-Haltern bzw. Personenermittlungen beschäftigt. Diese Tä- tigkeiten sollen künftig vom neu zu gründenden Amt für Bürgerdienste wahrgenom- men werden. Das ist keine Zentralisierung in dem Sinne, dass künftig die konkreten Einsätze in den Bezirken aus der Zentrale heraus gesteuert werden soll, sondern es soll einzig sichergestellt werden, dass ausgebildete OD Kräfte dem jeweiligen Bezirk jeden Tag verlässlich ihren Dienst verrichten. Zusätzlich wird zugesagt, dass die Ein- satzschwerpunkte den Bürgeramtsleitungen festgelegt werden. Die Steuerung des Einsatzes erfolgt somit aus den Bezirken heraus und wird auch zusätzlich mit jährli- chen Vereinbarungen gefestigt. Hierzu sind im neuen Plan 36 neue Stellen vorgese- hen. Die Zentrale unter der 0221 221 32000 soll auch durch eine technische Oprimierung gestärkt und dadurch die Probleme mit der Erreichbarkeit behoben werden. Die Stel- len werden von 9 auf 18 verdoppelt. Auch die persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort soll erweitert werden, auch um der gestiegenen Aggressions- und Gewaltbereitschaft gegen den OD zu begegnen. Hierzu stehen zwei Maßnahmen im Focus. Zum einen soll ein Teleskop-Abwehrstock angeschafft werden, eine Waffe zur Selbstverteidigung und Abwehr. Weiterhin soll ein leistungsfähigeres Pfefferspray angeschafft werden, das über Distanzen von 5 – 6 m einsetzbar ist. Zur Steigerung der Mobilität sollen neben 26 PKW auch 20 neue E-Bikes angeschafft werden. Herr Marx (CDU): Das Vorhaben, den OD zu stärken und aufzustocken wird unter- stützt und begrüßt, jedoch die Organisation und der Aufbau des OD muss diskutiert werden. Für die CDU Fraktion ist im Papier zum Zielbild erkennbar, dass eine weite- re Zentralisierung stattfindet und die Dezentralisierung komplett aufgegeben wird. Dies ist mit einer Stärkung der Bezirke nicht vereinbar und beinhaltet auch das In- strument des OD, das den Bürgerämtern nicht aus der Hand genommen werden darf. Zwei Teams mit je zwei Kräften hält die CDU Fraktion für nicht ausreichend bei 100.000 Einwohnern im Stadtbezirk. Er sieht eine starke Konzentration der Kräfte in der Innenstadt zu Lasten der Bezirke. Herr Dr. Bujanowski (SPD): Auch wenn bei den meisten Zielen Einigkeit besteht, gibt es Zielkonflikte. Eine Frage ist: Wo werden die Kräfte eingesetzt. Die vielen Großveranstaltungen von Silvester bis Kölner Lichter können dazu führen, dass die Belange in der Kölner City vorrangig behandelt werden und die Porzer Anforderun- gen in den Zeiten nicht berücksichtigt werden können. Die Organisation ist ein zweiter Konflikt. Wenn die Überstunden aus den Großveran- staltungen in den Bezirken abgebaut werden, haben wieder die Bezirke das Nachse- hen bei der Zentralisierung. Aus diesen und anderen Gründen ist die Zentralisierung hier nicht hilfreich, sondern eine weitere Dezentralisierung. Herr Redlin (Grüne): Der Antrag der Grünen verlangt eine Beschlussvorlage und nicht nur eine Mitteilung, da im Protokoll keine Niederschrift der Wortbeiträge vorge- sehen ist. Nach §5 GeschO hat die Bezirksvertretung ein Anhörungsrecht. Der Dis- kussionsverlauf in der BV wird für den AVR und auch die Historie nicht festgehalten, weil die Geschäftsordnung das nicht vorsieht. Es wäre kein Hindernis gewesen, hier eine Beschlussvorlage anstatt einer Mitteilung vorzulegen, die einen solchen Zweck erfüllt hätte. Inhaltlich sind mit 36 Stellen keine Überstunden, Feiertage etc. abgedeckt. Durch die reine Flächengröße des Stadtbezirksgebietes ist keine schnelle Reaktion gewährleis- tet. Es reicht nicht, nur die Bezirke zu stärken, sondern es muss eine Stärkung der Bezirksvertretung und der Bezirksbürgerämter müssen gestärkt werden. Frau Wilden (Pro Köln): Wichtig ist nicht nur die Präsenz vor Ort, sondern dass das Personal auch die zur Verfügung stehenden Mittel anwendet. Herr Dr. Keller: Die Frage, ob 36 Stellen ausreichend sind, kann man gerne disku- tieren. Der derzeitige Bezirksordnungsdienst ist zu 90-95% mit Tätigkeiten befasst, die auch in Zukunft weiter wahrgenommen werden (Einwohnerermittlungen etc.), so dass es demnach eigentlich sieben Stellen im Bezirk sind. Urlaubs- und Krankheits- zeiten sollen so ausgeglichen werden, dass garantiert immer vier Kräfte im Bezirk sind. Ein Ausbau ist nicht ausgeschlossen. Ein zentraler Einsatz im Bedarfsfall ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch dies ist keine Neuerung des Zielbildes 2020 sondern war auch bisher schon so. Der Antrag unter TOP 8.5 ist so nicht korrekt. Es handelt sich nicht um eine Abgren- zung zwischen BV und Ratsgremien, sondern alles, was im Zielbild steht, sind Ge- genstände der Organisationshoheit der Oberbürgermeisterin und damit eine reine Verwaltungsangelegenheit. Insoweit ist nicht nur die Bezirksvertretung nicht zustän- dig, sondern auch die Ratsgremien sind nicht gefordert, Beschlüsse zu fassen. Auch dort gibt es „nur“ Mitteilungen. Es geht um Organisationsfragen der Stadtverwaltung, in denen das politische Gremium kein Beschlussrecht hat. Es ist nicht verständlich, wieso ein formuliertes Meinungsbild nicht im Protokoll er- scheinen und auch dem AVR mitgeteilt werden kann. Es bleibt aber dabei, dass auch der AVR hier kein Beschlussrecht hat. Die Rollenverteilung zwischen Rat/ BV und Verwaltung sollte so respektiert werden, wie die Gemeindeordnung sie vorsieht. Die Prüffrage ist nicht „ist das bezirklich oder nicht“, sondern „ist das Teil der Organisati- onsgewalt der unmittelbar demokratisch legitimierten Oberbürgermeisterin oder ist es Gegenstand politischer Beschlussfassung.“ Letzteres ist es eindeutig nicht. Frau Stiller (CDU): Handelt es sich um Stellen oder Personen? Sind die Verträge befristet? Welche Konditionen werden angeboten? Frau Pischke (Grüne): Gibt es Kampftraining zur Abwehr? Ist das in der Vorlage erwähnte „Münchener Konzept“ schon ausgewertet und bekommen wir die? Herr Weitzel (SPD): Erschwert die Ausbildung die Personalgewinnung im geplanten Zeitrahmen? Wie realistisch ist nach jahrzehntelanger Tätigkeit im Außendienst ein qualifizierter Einsatz in der Verwaltung? Wie ist die Schulung für die Abwehrgegen- stände geplant? In Porz wohnen 10% der Kölner Bevölkerung, wieso stehen nicht 10% des Ordnungsdienstes für Porz zur Verfügung? Herr Dr. Keller: Die Zahl der Kräfte mathematisch auf die Zahl der Einwohner zu rechnen, wird den Anforderungen nicht gerecht. Natürlich ist die Kölner Innenstadt der Schwerpunkt, an dem sich orientiert wird. Die Verwaltungsausbildung wird zwar die Personalgewinnung nicht erschweren, aber sie braucht viel Zeit und ist demnach ein langfristiges Projekt. Hier ist ein Zielzustand nicht vor fünf bis sieben Jahren zu erwarten. Die rechtlichen Kenntnisse der Verwaltungsausbildung werden sowohl im Außendienst als auch im Innendienst benötigt, dies beinhaltet auch regelmäßige Fortbildung. Es werden zudem Angebote in Selbstverteidigungstechniken gemacht. Auch im Wis- sen, dass es hier Grenzen gibt, bei denen Hilfsmittel benötigt werden. Das Münche- ner Konzept ist noch nicht ausgewertet, aber hierzu wird es noch einen Bericht ge- ben. Die Stellen werden unbefristet sein, es handelt sich um 303 Vollzeitstellen. Die Per- sonalgewinnung in dem genannten Zeitrahmen ist möglich aber ehrgeizig. Frau Bastian (FDP): Es bedarf hier nicht nur einer Mitteilung an die Bezirksvertre- tungen, sondern auch weitergehender Entscheidungen. Ist geprüft worden, dass es nicht nur Verwaltungsreform benannt wird, sondern ob die BV nicht doch Rechte ha- ben? Wenn es um Gelder geht, wie bei mehr Kräften, ist das schon auch eine Auf- gabe, der BV. Ist mal überlegt worden, private Sicherheitsdienste einzuschalten? Herr Tempel (SPD): Für tägliche Präsenz vor Ort an 365 Tagen sind rein rechne- risch sieben Personen nötig. Durch die Einsätze in der Innenstadt ergibt das ca. 10 Personen für Porz, damit durchgängig zwei Personen haben. Ohne Innenstadt sind das schon 80 Kräfte. Sind die Kräfte immer die gleichen, oder werden die ausge- tauscht? Herr Redlin (Grüne): Der Antrag wird aufrechterhalten. Es sollen die Rechte der Oberbürgermeisterin nicht angetastet werden, aber so große Schritte schlagen sich auch im Haushalt nieder, zu dem die BV angehört wurde. Hier stehen der BV konkre- te Anhörungsrechte zu. Die Geschäftsordnung lässt es nicht zu, dass hier Diskussio- nen niedergeschrieben werden. Inhaltlich wird viel über die großen Probleme in der Innenstadt geredet, dabei gibt es auch in Porz große Probleme, wie verschiedenen Schießereien in der letzten Zeit. Herr Becker (Bürgeramt): Selbstverständlich wird ein umfassendes Protokoll gefer- tigt, das den Diskussionsverlauf darlegt, gefertigt. Herr Weitzel (SPD): Die Frage nach den 10% in Porz hängt unmittelbar mit der Fra- ge zusammen, ob man den OD dezentral oder zentral organisiert. Wenn man ihn dezentral organisiert, kann man durchaus die 30 Leute nach Porz setzen und bei Bedarf nach Köln ausleihen. Herr Dr. Keller: Für Schießereien ist der OD weder in Porz noch in der Innenstadt zuständig, sondern das ist die Aufgabe der Polizei. An den Wochenenden wird es keinen Zweischicht-Betrieb geben, sondern Stunden- kontingente bei Bedarf. Auch bei Großlagen in der Innenstadt wird die Lage im Be- zirk vor Ort auch genau betrachtet. Es werden nicht immer die gleichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein, aber sie werden alle bezirklich kompetent sein. Private Sicherheitsdienste werden nur dann benötigt, wenn es zwingend notwendig ist, wie an Karneval oder Silvester. Originär behördliche Tätigkeiten werden nicht an Private verlagert. Auf die Bemerkungen zu Geld und Personal bezogen: Hier beschließt der Rat einen Haushalt und einen Stellenplan. Innerhalb dieser Pläne sieht die Gemeindeordnung vor, dass organisatorische Fragen von der Oberbürgermeisterin als ihr originäres, alleiniges Recht entschieden werden können. Ihr Recht der Steuerung können Sie über den Einsatz von Ressourcen über Haushalt und Stellenplan wahrnehmen. Sie können auch politische Ziele formulieren, dann muss die Verwaltung schauen, wie sie diese mit den Ressourcen abbilden kann. Davon nicht berührt ist jedoch die Ver- waltungsorganisation und an diesen rechtlichen Rahmen sollte man sich auch halten. Sollte der Antrag unter TOP 8.5 mehrheitlich beschlossen werden, muss geprüft werden, ob er beanstandet werden muss. Die Kompetenzordnung zwischen den poli- tischen Gremien und der Verwaltung ist klar geregelt und aus meiner Sicht Eindeutig. Sie können nicht ein Beschlussrecht für sich einfordern, das auch die Ratsgremien an dieser Stelle nicht haben. Frau Pischke (Grüne): Einer der Gründe für den Antrag war, dass die Diskussion auch protokolliert wird. Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 09.03.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 30.01.2018 öffentlich 8.5 Antrag der Fraktion Die GRÜNEN: Mitteilung der Verwaltung zur Sit- zung am 15.12.2017 9.2.6 Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stärkung des städtischen Ordnungsdienstes 2763/2017 AN/0135/2018 Die Bezirksvertretung bittet den Ausschuss für Verwaltung und Recht zu beschlie- ßen: Die Rechte der Bezirksvertretung nach §37 Absatz 5 wurden durch die pure Mittei- lung ohne die Möglichkeit einer Beschlussfassung unbotsam eingeschränkt. Die Verwaltung soll die Mitteilung „2763/2017 Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stär- kung des städtischen Ordnungsdienstes“ als Beschlussvorlage im Rahmen des An- hörungsrecht der Bezirksvertretungen erneut in die Bezirksvertretungen bringen. Bis dies nicht geschehen ist das Verfahren anzuhalten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 2 - Antrag AN/0337/2019 "Anhörung zur Zentralisierung des städtischen Ordnungsdienstes"
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Anlage 2 Gleichlautend: Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Herrn Bezirksbürgermeister Henk van Benthem Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 51143 Köln SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz Friedrich -Ebert-Ufer 64-70 51143 Köln -Porz fon 0221. 221 97303 fax 0221. 221 97304 mail SPD-BV7@stadt-koeln.de web www.porzspd.de Köln-Porz, 07.03.2019 Antrag zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 26.03.2019 hier: Anhörung zur Zentralisierung des städtischen Ordnungsdienstes Der Hauptausschuss wird aufgefordert, die Verwaltungsvorlage zur Zentralisierung des Ordnungsdienstes der Stadt Köln der Bezirksvertretung Porz vorzulegen und dieser ihr Anhörungsrecht gemäß § 37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 2 Abs. II Nr.7.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln einzuräumen. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden, behält sich die Bezirksvertre- tung ausdrücklich vor, das Beteiligungsrecht im Wege des Kommunalverfassungsstrei- tes verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen. Begründung: Im Zuge der Zentralisierung des Ordnungsdienstes der Stadt Köln wurde bereits im Mai 2018 die Nebenstelle in Porz formal geschlossen. Eine Anhörung der Bezirksver- tretung erfolgte in diesem Zusammenhang nicht, obwohl ihr ein Recht hierzu gemäß § 37 Abs. V der Gemeindeordnung NRW zusteht. Dort heißt es: „Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören.“ In § 2 Abs. II Nr.7.1 der konkretisierenden Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist expli- zit aufgeführt, dass der Bezirksvertretung insbesondere im Fall von „Planung, Errich- tung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen - au- ßer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk“ Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben ist. Die Schließung einer örtlichen Nebenstelle des Ordnungsdienstes stellt die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Regelung dar. Da die Mitarbeiter der betreffenden Nebenstelle des Ordnungsdienstes nicht mehr wie bisher direkt dem Bürgeramt unterstellt sind und von diesem nicht mehr beliebig eingesetzt werden können, sind zudem stadtbezirkliche Angelegenheiten betroffen. Die Entscheidung des Stadtdirektors, den Ordnungsdienst in der beschriebenen Form zu zentralisieren, wiederspricht der mehrfach proklamierten Marschrichtung der Ober- bürgermeisterin, die Bezirke zu stärken. Vielmehr wäre die personelle Aufstockung der Nebenstelle ein Schritt in die richtige Richtung gewesen. Diese könnte sich beispielsweise an der Bevölkerungszahl im Stadtbezirk orientieren. Bei einem Anteil von über 10 Prozent an der Gesamtbevölke- rung Kölns sollten auch circa 10 Prozent der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes dem Stadtbezirk zugeteilt sein und in der Verfügungsgewalt des Bürgeramtes stehen. Bei Großereignissen z.B. in der Kölner Innenstadt könnten dann auf Anfrage des Stadtdi- rektors Mitarbeiter der Porzer Nebenstelle abgeordnet werden. Dies würde eine echte Stärkung der Bezirke darstellen. Dr. Simon Bujanowski Christoph Weitzel Fraktionsvorsitzender Bezirksvertreter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Friedrich-Ebert-Ufer 64
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Details
- Aktenzeichen
- 1249/2019
- Typ
- Mitteilung Hauptausschuss
- Datum
- 18.04.2019
- Erstellt
- 03.04.2019 09:49