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V/0583/2021/1

Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes und des Brandschutzbedarfsplanes sowie Erstellung von Katastrophenschutzplänen für die Stadt Münster

Vorlagen 02.11.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.11.2021, TOP 14

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ergänzungsvorlage Beschluss

7453 Zeichen

V/0583/2021/1
V/0583/2021/1
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes und des Brandschutzbedarfsplanes sowie
Erstellung von Katastrophenschutzplänen für die Stadt Münster
Beratungsfolge
10.11.2021 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
I.1 Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass auf Grund gesetzlicher Anforderungen
und Fristen die bestehenden Bedarfspläne für die kommunalen Aufgabenbereiche Feuerwehr,
Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz fortzuschreiben sind. Diese Pläne
dienen dem Ziel, durch organisatorische, bauliche und technische Maßnahmen den
Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten im Stadtgebiet zu gewährleisten.
I.2 Die Verwaltung wird beauftragt, den Rettungsdienstbedarfsplan nach Rettungsgesetz NRW bis
zum Ablauf des Jahres 2021 sowie den Brandschutzbedarfsplan nach Brandschutz-,
Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz NRW bis zum Ablauf des Jahres 2022
fortzuschreiben und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Anschließend sind die
vorhandenen Katastrophenschutzpläne zu aktualisieren. Eine Zielsetzung ist es, bis
2023 eine Systematik zu erstellen, welche Katastrophenschutzpläne priorisiert zu
ergänzen sind. In einem Zwischenbericht wird das Ergebnis dem Ausschuss für
Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung (APDOSO) vorgelegt.
I.3 Die im Brandschutzbedarfsplan aus 2015 zu Grunde gelegte Risikoanalyse des örtlich
vorhandenen Gefährdungspotentials ist auf Basis der mittelfristigen Flächennutzungs-
Feuerwehr
05.11.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Wingler-Scholz
T elefon:492-8000
Wingler-ScholzG@stadt-
muenster.de

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V/0583/2021/1
und Stadtentwicklungsplanung zu aktualisieren. Ziel ist ein weiterhin zeitgemäßes
Sicherheitsniveau zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Auch hier wird der
APDOSO jeweils über Zwischenberichte beteiligt.
I.4. Federführend für die Fortschreibung bzw. Aufstellung der Pläne ist die Feuerwehr als
zuständiges Fachamt der Stadt Münster. Zur Objektivierung von Rechtsvorschriften sind
externe T eilgutachtenggfls. zu beauftragen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
II.1 Die durch die Sachentscheidung initiierten Planungen werden verwaltungsintern durch die
hierfür vorgesehenen Organisationseinheiten erstellt und sind durch die verabschiedeten
Haushaltsbudgets der Produktgruppen 0209 -Brandschutz und feuerwehrtechnische
Hilfeleistung- und 0210 -Rettungsdienst- gedeckt.
II.2 Finanzielle Auswirkungen, welche durch die jeweiligen Planungen selbst entstehen, werden im
Rahmen der Entscheidungsvorlagen des Brandschutzbedarfsplanes, des
Rettungsdienstbedarfsplanes und der Katastrophenschutzpläne vorgelegt. Kosten für
T eilgutachtenzur Objektivierbarkeit sind ggfls. erforderlich.
Begründung:
Der Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung hat
mehrheitlich beschlossen, dem Rat die Annahme des geänderten Beschlussvorschlags zu
empfehlen. Die Verwaltung schließt sich der Empfehlung an.
Die Sicherstellung der Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandschutz, Hilfeleistung, Rettungsdienst
und Bevölkerungsschutz sowie Katastrophenschutz zählen zu den hoheitlichen Aufgaben, die von
den kreisfreien Städten, Kreisen und Gemeinden in NRW als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung wahrzunehmen sind.
Durch die Erstellung und regelmäßige Fortschreibung von Bedarfsplänen legt der Rat der Stadt
Münster durch Beschluss fest, wie diese Aufgaben durch Aufstellung, Ausstattung und den Betrieb
eines den örtlichen Verhältnissen angemessenen und leistungsfähigen Gefahrenabwehrsystems
angemessen erfüllt werden sollen.

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Die wesentlichen dazugehörigen Landes-Gesetze1 sind das Brandschutz-, Hilfeleistungs- und
Katastrophenschutzgesetz (BHKG NRW) und das Rettungsgesetz (RettG NRW). Die Handreichung2
des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW und des Deutschen Städtetages zur
Brandschutzbedarfsplanung und dessen Anlage aus dem Jahre 2016 konkretisiert, dass neben der
Betrachtung der aktuellen Situation in der kreisfreien Stadt Münster in der Analyse auch die
absehbare weitere Entwicklung des Stadtgebietes zu berücksichtigen sind, z.B. Leitbilder zur
Stadtentwicklung und Flächennutzungsplanung.
Wechselwirkungen bestehen insbesondere mit der Bauleitplanung, in der Ausweisung neuer Gebiete
und den konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan. Gleiches gilt für die Infrastruktur, insbesondere
die Löschwasserversorgung oder die Verkehrsplanung.
Für die kreisfreie Stadt Münster sind die in diesen Gesetzen verankerten Anforderungen für
Gemeinden und Kreise zu erfüllen.
Aufgrund der durch die genannten Rechtsnormen vorgegebenen Fristsetzungen, von jeweils fünf
Jahren, sind mit Ablauf des Jahres 2020 der Brandschutzbedarfsplan (Stand: 14.11.2015,
V/0948/2015) und der Rettungsdienstbedarfsplan (Stand: 27.09.2016, V/1003/2016) fortzuschreiben.
Als neue Aufgabe wurde durch das BHKG die Aufstellung und anschließende Umsetzung von
Katastrophenschutzplänen eingeführt. Katastrophenschutzpläne sind Zusammenstellungen der für
unspezifische Großeinsatzlagen vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen sowie der personellen
und materiellen Ressourcen. Aufbauend auf den Inhalten des Brandschutz- und
Rettungsdienstbedarfsplanes sollen durch diese Planungen ergänzende Regelungen zum Schutz der
Bevölkerung gegen Katastrophen (z. B. durch Unwetterereignisse, mittel- und langfristige Ausfälle von
Infrastruktur wie Strom, Gas, Wasser, großflächige Schadstoffaustritt, etc.) geschaffen werden. Die
Bezirksregierung hat zur Förderung und Umsetzung der EU-Katastrophenschutzverfahrens ein
Dezernat Katastrophenschutz eingerichtet, was die Bedeutung hervorhebt. Das Verfahren hilft auch
dabei, die Aktivitäten der nationalen Behörden im Bereich der Katastrophenprävention und -vorsorge
zu koordinieren, und trägt zum Austausch bewährter Verfahren bei. Dies erleichtert die kontinuierliche
Entwicklung höherer gemeinsamer Standards, die es ermöglichen, unterschiedliche Ansätze besser
zu verstehen und im Katastrophenfalluntereinander austauschbar zu arbeiten.
In organisatorischer Hinsicht erfolgt die Fortschreibung bzw. Aufstellung der Bedarfspläne, neben
einer verwaltungsweiten Beteiligung verschiedener Ämter, auch in unmittelbarer Abstimmung mit den
an der Gefahrenabwehr beteiligten Organisationen und Gremien (insbesondere der örtlichen
1 §§ 3 und 4 BHKG NRW und § 12 RettG NRW
2 2 Brandschutzbedarfsplanung: http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/stnrw/internet/ 2_fachinformationen/ anlagen_
handreichung_brandschutzbedarfsplanung.pdf
2Rettungsdienstbedarfsplanung:http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/stnrw/internet/2_fachinformationen/2018/
handreichung _rettungsdienstbedarfsplan_2018.pdf

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Werkfeuerwehren, der vier Hilfsorganisationen, Bundeseinrichtung des THW, DLRG,
Personalvertretung der Berufsfeuerwehr und Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr).
Die frühzeitige Einbindung zur Fortentwicklung der Bedarfspläne der Aufsichtsbehörde der
Bezirksregierung und der Kostenträger für Aufgaben des Rettungsdienstes ist anzustreben, um
entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach Fertigstellung der Bedarfspläne die Zustimmung der
Kostenträger im Rettungsdienst sowie der Bezirksregierung als zuständige Fachaufsicht zu erhalten.
Abschließend werden die Pläne zur politischen Beratung und Beschussfassung dem Rat der Stadt
Münster vorgelegt.
I. V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

10.11.2021 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Aktenzeichen
V/0583/2021/1
Typ
Vorlagen
Datum
02.11.2021
Erstellt
02.11.2021 12:08