V/0583/2021/1
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes und des Brandschutzbedarfsplanes sowie Erstellung von Katastrophenschutzplänen für die Stadt Münster
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0583/2021/1 V/0583/2021/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes und des Brandschutzbedarfsplanes sowie Erstellung von Katastrophenschutzplänen für die Stadt Münster Beratungsfolge 10.11.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: I.1 Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass auf Grund gesetzlicher Anforderungen und Fristen die bestehenden Bedarfspläne für die kommunalen Aufgabenbereiche Feuerwehr, Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz fortzuschreiben sind. Diese Pläne dienen dem Ziel, durch organisatorische, bauliche und technische Maßnahmen den Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten im Stadtgebiet zu gewährleisten. I.2 Die Verwaltung wird beauftragt, den Rettungsdienstbedarfsplan nach Rettungsgesetz NRW bis zum Ablauf des Jahres 2021 sowie den Brandschutzbedarfsplan nach Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz NRW bis zum Ablauf des Jahres 2022 fortzuschreiben und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Anschließend sind die vorhandenen Katastrophenschutzpläne zu aktualisieren. Eine Zielsetzung ist es, bis 2023 eine Systematik zu erstellen, welche Katastrophenschutzpläne priorisiert zu ergänzen sind. In einem Zwischenbericht wird das Ergebnis dem Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung (APDOSO) vorgelegt. I.3 Die im Brandschutzbedarfsplan aus 2015 zu Grunde gelegte Risikoanalyse des örtlich vorhandenen Gefährdungspotentials ist auf Basis der mittelfristigen Flächennutzungs- Feuerwehr 05.11.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Wingler-Scholz T elefon:492-8000 Wingler-ScholzG@stadt- muenster.de - 2 - V/0583/2021/1 und Stadtentwicklungsplanung zu aktualisieren. Ziel ist ein weiterhin zeitgemäßes Sicherheitsniveau zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Auch hier wird der APDOSO jeweils über Zwischenberichte beteiligt. I.4. Federführend für die Fortschreibung bzw. Aufstellung der Pläne ist die Feuerwehr als zuständiges Fachamt der Stadt Münster. Zur Objektivierung von Rechtsvorschriften sind externe T eilgutachtenggfls. zu beauftragen. II. Finanzielle Auswirkungen: II.1 Die durch die Sachentscheidung initiierten Planungen werden verwaltungsintern durch die hierfür vorgesehenen Organisationseinheiten erstellt und sind durch die verabschiedeten Haushaltsbudgets der Produktgruppen 0209 -Brandschutz und feuerwehrtechnische Hilfeleistung- und 0210 -Rettungsdienst- gedeckt. II.2 Finanzielle Auswirkungen, welche durch die jeweiligen Planungen selbst entstehen, werden im Rahmen der Entscheidungsvorlagen des Brandschutzbedarfsplanes, des Rettungsdienstbedarfsplanes und der Katastrophenschutzpläne vorgelegt. Kosten für T eilgutachtenzur Objektivierbarkeit sind ggfls. erforderlich. Begründung: Der Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung hat mehrheitlich beschlossen, dem Rat die Annahme des geänderten Beschlussvorschlags zu empfehlen. Die Verwaltung schließt sich der Empfehlung an. Die Sicherstellung der Gefahrenabwehr in den Bereichen Brandschutz, Hilfeleistung, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz sowie Katastrophenschutz zählen zu den hoheitlichen Aufgaben, die von den kreisfreien Städten, Kreisen und Gemeinden in NRW als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen sind. Durch die Erstellung und regelmäßige Fortschreibung von Bedarfsplänen legt der Rat der Stadt Münster durch Beschluss fest, wie diese Aufgaben durch Aufstellung, Ausstattung und den Betrieb eines den örtlichen Verhältnissen angemessenen und leistungsfähigen Gefahrenabwehrsystems angemessen erfüllt werden sollen. - 2 - V/0583/2021/1 Die wesentlichen dazugehörigen Landes-Gesetze1 sind das Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz (BHKG NRW) und das Rettungsgesetz (RettG NRW). Die Handreichung2 des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW und des Deutschen Städtetages zur Brandschutzbedarfsplanung und dessen Anlage aus dem Jahre 2016 konkretisiert, dass neben der Betrachtung der aktuellen Situation in der kreisfreien Stadt Münster in der Analyse auch die absehbare weitere Entwicklung des Stadtgebietes zu berücksichtigen sind, z.B. Leitbilder zur Stadtentwicklung und Flächennutzungsplanung. Wechselwirkungen bestehen insbesondere mit der Bauleitplanung, in der Ausweisung neuer Gebiete und den konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan. Gleiches gilt für die Infrastruktur, insbesondere die Löschwasserversorgung oder die Verkehrsplanung. Für die kreisfreie Stadt Münster sind die in diesen Gesetzen verankerten Anforderungen für Gemeinden und Kreise zu erfüllen. Aufgrund der durch die genannten Rechtsnormen vorgegebenen Fristsetzungen, von jeweils fünf Jahren, sind mit Ablauf des Jahres 2020 der Brandschutzbedarfsplan (Stand: 14.11.2015, V/0948/2015) und der Rettungsdienstbedarfsplan (Stand: 27.09.2016, V/1003/2016) fortzuschreiben. Als neue Aufgabe wurde durch das BHKG die Aufstellung und anschließende Umsetzung von Katastrophenschutzplänen eingeführt. Katastrophenschutzpläne sind Zusammenstellungen der für unspezifische Großeinsatzlagen vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen sowie der personellen und materiellen Ressourcen. Aufbauend auf den Inhalten des Brandschutz- und Rettungsdienstbedarfsplanes sollen durch diese Planungen ergänzende Regelungen zum Schutz der Bevölkerung gegen Katastrophen (z. B. durch Unwetterereignisse, mittel- und langfristige Ausfälle von Infrastruktur wie Strom, Gas, Wasser, großflächige Schadstoffaustritt, etc.) geschaffen werden. Die Bezirksregierung hat zur Förderung und Umsetzung der EU-Katastrophenschutzverfahrens ein Dezernat Katastrophenschutz eingerichtet, was die Bedeutung hervorhebt. Das Verfahren hilft auch dabei, die Aktivitäten der nationalen Behörden im Bereich der Katastrophenprävention und -vorsorge zu koordinieren, und trägt zum Austausch bewährter Verfahren bei. Dies erleichtert die kontinuierliche Entwicklung höherer gemeinsamer Standards, die es ermöglichen, unterschiedliche Ansätze besser zu verstehen und im Katastrophenfalluntereinander austauschbar zu arbeiten. In organisatorischer Hinsicht erfolgt die Fortschreibung bzw. Aufstellung der Bedarfspläne, neben einer verwaltungsweiten Beteiligung verschiedener Ämter, auch in unmittelbarer Abstimmung mit den an der Gefahrenabwehr beteiligten Organisationen und Gremien (insbesondere der örtlichen 1 §§ 3 und 4 BHKG NRW und § 12 RettG NRW 2 2 Brandschutzbedarfsplanung: http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/stnrw/internet/ 2_fachinformationen/ anlagen_ handreichung_brandschutzbedarfsplanung.pdf 2Rettungsdienstbedarfsplanung:http://www.staedtetag-nrw.de/imperia/md/content/stnrw/internet/2_fachinformationen/2018/ handreichung _rettungsdienstbedarfsplan_2018.pdf - 2 - V/0583/2021/1 Werkfeuerwehren, der vier Hilfsorganisationen, Bundeseinrichtung des THW, DLRG, Personalvertretung der Berufsfeuerwehr und Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr). Die frühzeitige Einbindung zur Fortentwicklung der Bedarfspläne der Aufsichtsbehörde der Bezirksregierung und der Kostenträger für Aufgaben des Rettungsdienstes ist anzustreben, um entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nach Fertigstellung der Bedarfspläne die Zustimmung der Kostenträger im Rettungsdienst sowie der Bezirksregierung als zuständige Fachaufsicht zu erhalten. Abschließend werden die Pläne zur politischen Beratung und Beschussfassung dem Rat der Stadt Münster vorgelegt. I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0583/2021/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.11.2021
- Erstellt
- 02.11.2021 12:08