Satzung zur Bezeichnung von Flächen, in denen die Stadt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch ein besonderes Vorkaufsrecht beansprucht (Vorkaufsrechtssatzung 1) hier: Satzungsbeschluss
Tischvorlage 2020/097 vom 28.04.2020
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2020/097
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TOP 24, beschließend.
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