2017/0136
Fahrpreisermäßigung für Menschen in Darmstadt mit geringem Einkommen (Sozialticket)
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Berechtigung zum Erwerb einer vergünstigten Monatskarte für Name: Mustermann Vorname: Max Geburtsdatum: 15.11.1985 Gültig von XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX 501 123 456 7 Berechtigungsnachweis zum Erwerb einer vergünstigten Monatskarte In Verbindung mit den anhängenden Gutscheinen berechtigt der obige Nachweis zum Erwerb einer vergünstigten 9-Uhr-Monatskarte zur Nutzung des ÖPNV - innerhalb des Innenstadtbereichs (Stadtpreisstufe) oder - innerhalb eines Stadtteils (Preisstufe 1) oder - innerhalb des Innenstadtbereichs und eines Stadtteils Die Monatskarte ist nicht auf andere Personen übertragbar. Der Berechtigungsnachweis kann abgetrennt werden und ist immer zusammen mit der Monatskarte und einem Identitätsnachweis mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen . Es gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der HEAG mobilo. Eingelöst werden können die Gutscheine beim Kundenzentrum der HEAG mobilo am Luisenplatz oder in der RMV Mobilitätszentrale am Hauptbahnhof. Die Gutscheine können maximal für zwei Monate auf einmal , aber nicht für die Vergangenheit eingelöst werden. Die Barauszahlung der Vergünstigung ist ausgeschlossen.
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Sitzung des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 24.05.2017 Magistratsvorlage 2017/0136 „ Sozialticket“ Der Beschluss des Magistrats soll folgenden Wortlaut erhalten: Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Einführung eines Darmstädter Sozialtickets zur vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch Bezieherinnen und Bezieher von laufenden Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und SGB XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 01.07.17. 2. Die für die Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2017 notwendigen Haushaltsmittel werden bis zu einem Betrag in Höhe von 200.000 Euro (Höchstbetrag) aus dem Budget des Sozialdezernates zur Verfügung gestellt. 3. Die für die Umsetzung der Maßnahme ab dem Haushaltsjahr 2018 notwendigen Haushaltsmittel stehen, vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen, unter der Kostenstelle 050-002-1000, SK 7290180, KT 3517- 20 mit einem Betrag in Höhe von bis zu 400.000 Euro (Höchstbetrag) zur Verfügung. Darmstadt, 18.05.2017 Dezernat | Dezernat Il LS N N Fyrhu Al Kor ar \ , A, „tu N ‘ ” Jochen Partsch Rafael Reißer Oberbürgermeister Bürgermeister Dezernat Ill Dezernat IV Dezernat V Bar lllag (ii N In \ Dr. Barbara Bozcek Andr& Schellenber, Barbara Akdeniz Stadträtin Stadtkämmere Stadträtin
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Antragstellung Rechnungsstellung durch HEAG an zentrale Stelle (Amt 50) inklusive Rechnungsbelege (Gutscheine) Berechtigungs- nachweis Erstantrag: schriftlich (Statistische ) Erfassung der Ausgabe des Berechtigungsnachweises Ausgabe beim HEAG mobilo Kundenzentrum oder der RMV Mobilitätszentrale Anweisung der Zahlbeträge SGB II = im Jobcenter SGB XII + Asyl = Amt 50 Prüfung der Berechtigung Persönliche oder postalische Zustellung Rechnerische Prüfung Statistische Erfassung der Inanspruchnahme Rechnungs- prüfung Sozialticket Vorlage Nachweis + Gutschein bei der HEAG
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Gutschein Einlösung nur mit gültiger Berechtigung! Monat/Jahr: ☐ 9-Uhr Stadtpreisstufe ☐ 9- Uhr Preisstufe 1 ☐ 9- Uhr Preisstufe 2 501 123 456 7 Gutschein Einlösung nur mit gültiger Berechtigung! Monat/Jahr: ☐ 9-Uhr Stadtpreisstufe ☐ 9- Uhr Preisstufe 1 ☐ 9- Uhr Preisstufe 2 501 123 456 7 Gutschein Einlösung nur mit gültiger Berechtigung! Monat/Jahr: ☐ 9-Uhr Stadtpreisstufe ☐ 9- Uhr Preisstufe 1 ☐ 9- Uhr Preisstufe 2 Gutschein Einlösung nur mit gültiger Berechtigung! Monat/Jahr: ☐ 9-Uhr Stadtpreisstufe ☐ 9- Uhr Preisstufe 1 ☐ 9- Uhr Preisstufe 2 Gutschein Einlösung nur mit gültiger Berechtigung! Monat/Jahr: ☐ 9-Uhr Stadtpreisstufe ☐ 9- Uhr Preisstufe 1 ☐ 9- Uhr Preisstufe 2 Gutschein Einlösung nur mit gültiger Berechtigung! Monat/Jahr: ☐ 9-Uhr Stadtpreisstufe ☐ 9- Uhr Preisstufe 1 ☐ 9- Uhr Preisstufe 2 501 123 456 7 501 123 456 7 501 123 456 7 501 123 456 7
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.05.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnete nversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat III
Dezernat IV
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0136
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 351720
Kostenstelle: 050-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3517-20 Sachkonto: 7290180
Betreff: Fahrpreisermäßigung für Menschen in Darmstadt mit geringem Einkommen
(Sozialticket)
Vorlage vom: 28.04.2017
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Einführung eines
Darmstädter Sozialtickets zur vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch Bezieherinnen und
Bezieher von laufenden Leistunge n nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und SGB
XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 01.07.17.
2. Die für die Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2017 notwendigen Haushaltsmittel werden
aus dem Budget des Sozialdezernates zur Verfügu ng gestellt.
3. Die für die Umsetzung der Maßnahme ab dem Haushaltsjahr 2018 notwendigen
Haushaltsmittel stehen, vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen der jeweiligen
Haushaltsberatungen, unter der Kostenstelle 050 -002-1000, SK 7290180, KT 3517 -20 mit
einem Betrag in Höhe von bis zu 850.000 Euro zur Verfügung.
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Anlagen: Ergänzung Beschlussvorschlag
Anlage 1_Übersicht Verfahren Sozialticket
Anlage 2a_Entwurf Vordruck_Sozialticket_Gutscheine
Anlage 2_Entwurf Vordruck_Sozialticket_Berechtigungsnachweis
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.04.2017 :
Mit Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII im Jahr 2005 konnten die bis dahin geltenden
Regelungen zu freiwilligen Leistungen nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) aus dem Jahr
1987 nicht weiter geführt werden. Der Magistrat hat daher im Juni 2005 unter
Beschlussnummer 0326 entschieden, dass auch unter der ab Januar 2005 geltenden neuen
Gesetzeslage die Vergünstigungen für sozial schwache Bürgerinnen und Bürger bei der
Benutzung des ÖPNV als freiwillige Leistung, deren Gewährung nicht auf Vorschriften des SGB
beruhen, fortgeführt werden sollen. Hierbei wurde ausgeführt, dass dies im Bereich der
Langzeitarbeitslosen deshalb geschieht, um diesem Personenkreis die Arbeitssuche, Fahrten
zu Vorstellungsgesprächen und damit den Einstieg in das Arbeitsleben finanziell zu erleichtern.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2009 wurde diese freiwillige Leistung gestrichen, da
dieser Personenkreis genau diese Leistungen über das Jobcenter Darmstadt im Rahmen des
dortigen Leistungsbezuges (Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen etc.) erhält. Für Personen,
die Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wurde und
wird der Zuschuss weiterhin gewährt.
Ausgelöst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 07.10.2014 (Az. AU 3 K
14.1030) wurde auch die Frage für Darmstadt aufgeworfen, ob aus dem Urteil eine
unmittelbare Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von SGB II und SGB XII
Leistungsbeziehern folgt. Dies ist zu verneinen.
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch in Darmstadt SGB II-Leistungsberechtigte
unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Augsburg und den darin als Anspruchsgrundlage
genannten Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Fahrtkostenzuschüsse einklagen. Die Ausgangslage ist
in Darmstadt, wo SGB II-Leistungsberechtigte faktisch ebenfalls keinen Fahrtkostenzuschuss
erhalten, mit der im entschiedenen Fall in Augsburg vergleichbar. Auf welcher rechtlichen
Grundlage (Satzung, Magistratsbeschluss, Dezernatsverfügung pp.) die freiwillige Leistung
eines Fahrtkostenzuschusses für bestimmte Personengruppen gewährt wird, ist insoweit
unbeachtlich. Für die Frage, ob es zulässig ist, den Zuschuss SGB II-Leistungsberechtigten
nicht zu gewähren, ist allein entscheidend, ob diese nach Art. 3 GG einen Anspruch darauf
haben, insoweit mit Denjenigen gleichbehandelt zu werden, die in den Genuss der
Vergünstigung kommen können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte diesen Anspruch
bejaht.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil die Leistungssysteme des
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) und des Sozialgesetzbuches Zweites Buch
– SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) verglichen und festgestellt, dass ein Vergleich
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zwischen der wirtschaftlichen Situation von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII mit der
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II ergebe, dass insoweit keine, allenfalls marginale
Unterschiede bestehen. Beide Personengruppen seien im Wesentlichen gleichermaßen
bedürftig bzw. einkommensschwach. Um die Ungleichbehandlung der genannten
Personengruppen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz rechtfertigen zu können,
bedürfe es daher weiterer tragfähiger Sachgründe, die nach Auffassung des Gerichts nicht
gegeben seien. Folglich seien auch SGB II-Leistungsberechtigte in den Kreis der von der
Fahrpreisermäßigung begünstigten Personen einzubeziehen.
Allerdings hat das VG Augsburg bei seiner vergleichenden Betrachtung z.B. die
unterschiedliche Berücksichtigung von Vermögen oder auch die Freibeträge im Rahmen einer
Tätigkeit als „Aufstockerin/Aufstocker im SGB II“ außer Acht gelassen, die SGB II-
Leistungsberechtigten nach dem Gesetz signifikante Vorteile gegenüber SGB XII
Leistungsberechtigten zugesteht.
Ob das Verwaltungsgericht Darmstadt aufgrund dieser vom VG Augsburg nicht beleuchteten
Umstände eine relevante Unterschiedlichkeit der beiden Leistungssysteme mit der Folge
anerkennt, dass die Nichtgewährung von Fahrtkostenzuschüssen für SGB II
Leistungsberechtigte mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, oder ob das Gericht
wegen der identischen Höhe der Regelleistungen in beiden Leistungssystemen tragfähige
Sachgründe für eine ungleiche Behandlung der Leistungsberechtigte verneint, erscheint offen.
Eine rechtssichere Lösung ist es daher, auch SGB II-Leistungsberechtigten den
Fahrtkostenzuschuss zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistung im Haushalt zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel müssten dann jedoch auf alle Leistungsberechtigten gleichmäßig
verteilt werden. Gleichermaßen steht den Leistungsberechtigten dann auch ein Wahlrecht zu,
wenn unterschiedliche Preisstufen angeboten werden.
Teilhabe ist in all ihren Facetten ein wesentlicher Baustein, um Chancengleichheit und
Teilhabegerechtigkeit für alle Menschen in Darmstadt zu ermöglichen. Dabei kommt au ch der
Mobilität eine wesentliche Rolle zu, insbesondere zur Verwirklichung der gesellschaftlichen
Teilhabe. Teilhabe und Mobilität sind folglich eng miteinander verbunden und gehören zur
Basis für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben.
Der Magistrat hat daher den Prüfauftrag erteilt, die Umsetzbarkeit des sogenannten Wiener
Modells sowie alternativ die Möglichkeit der Einführung eines Sozialtickets zu prüfen. Die
Machbarkeitsstudie des RMV/DADINA ist noch nicht abgeschlossen. Weiterhin prüft der RMV
in eigener Zuständigkeit, ob für das Tarifgebiet des RMV ein grundsätzlich vergünstigtes Ticket
für Menschen mit geringem Einkommen angeboten werden kann. Diese Prüfung ist jedoch
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nicht entscheidungsreif. Sollte sich hier eine RMV-weite Option ergeben, ist diese auch für
Darmstadt zu übernehmen und ggf. eine neue Berechnung zu erstellen.
Zur Stärkung der Teilhabemöglichkeiten finanziell benachteiligter Darmstädterinnen und
Darmstädter, führt die Wissenschaftsstadt Darmstadt daher ein Sozialticket zur vergünstigten
Nutzung des ÖPNV innerhalb des Stadtgebietes ein.
Grundlage für die Ausgestaltung dieser Fahrpreisermäßigung sind umfängliche Evaluationen
sowie abschließende Gespräche mit DADINA, HEAG-Mobilo und dem Bündnis für soziale
Gerechtigkeit in Darmstadt. Hierbei erfolgte eine Abwägung aller relevanten Faktoren wie z.B.
Freiwilligkeit der Leistung, Haushaltsauflagen, Sicherstellung der Mobilität und Teilhabe,
leistungsberechtigter Personenkreis, zeitnahe Umsetzung, Rechtssicherheit.
Im Ergebnis haben sich die beteiligten Institutionen darauf verständigt, die aktuell vom RMV
angebotene 9-Uhr-Monatskarte Erwachsene der Stadtpreisstufe 1, Preisstufe 1 oder der
Preisstufe 2 für die Fahrpreisermäßigung heranzuziehen und jeweils einen städtischen
Zuschuss in Höhe von 33 % zu gewähren.
1. Stadtpreisstufe 1(Innenstadt):
monatliche Kosten = 38,50 Euro
Zuschuss 33%
12,80 Euro kommunaler Zuschuss
25,70 Euro Eigenleistung
2. 9-Uhr-Monatskarte der Preisstufe 1 (Innerhalb der Stadtteile):
monatliche Kosten = 37,40 Euro, Zuschuss 33%
12,45 Euro kommunaler Zuschuss
24,95 Euro Eigenleistung
3. 9-Uhr-Monatskarte der Preisstufe 2 (Innenstadt/Stadtteile):
monatliche Kosten = 54,80 Euro, Zuschuss 33%
18,05 € kommunaler Zuschuss
36,75 € Eigenleistung
Die Berechtigten haben durch das Gutscheinsystem jeden Monat die Möglichkeit, nach
individuellem Bedarf zu entscheiden, ob und welche der Vergünstigungen sie tatsächlich in
Anspruch nehmen. Dieses Wahlrecht ergibt sich aus den o.g. Ausführungen des VG-Urteils
Augsburg.
Berechtigt zum Erwerb des Sozialtickets sind:
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Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II 9.185
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem 3. und 4.
Kapitel SGB XII
3.218
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG 1.100
Summe 13.503
Stand: 28.11.2016; Erhebung ohne Kinder < 16 Jahren
Anderweitige Ansprüche auf Vergünstigungen zur Nutzung des ÖPNV durch andere
Leistungsträger sind generell vorrangig zu realisieren und schließen den Bezug des
Darmstädter Sozialtickets aus. Dies sind (beispielhafte Aufzählung) Vergünstigungen
- im Rahmen einer Schwerbehinderung über den Rentenversicherungsträger,
- im Rahmen von SGB II Maßnahmen (z. B. AGH) über den Träger der
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende,
- im Rahmen der Förderung über das Hessische Schulgesetz bzw. das Bildungs- und
Teilhabepaket (Vollfinanzierung Schülerinnen- und Schülerticket Hessen) oder
- im Rahmen von Arbeitgeberleistungen wie Jobtickets oder vergleichbaren
Zuwendungen.
Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer zu geringen Entfernung vom Wohnort zur Schule
keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung des Schülerinnen- und Schülertickets über das
Schulamt oder das Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) haben, erhalten außerhalb des
Sozialtickets eine dreiunddreißigprozentige Erstattung der monatlichen Vorauszahlungen
analog dem Abrechnungsverfahren für das ehemalige Mobitick im Rahmen des BUT. Aufgrund
der Tatsache, dass das Schülerinnen- und Schülerticket zwar in monatlichen Raten bezahlt
werden kann, aber direkt für ein ganzes Jahr erworben werden muss, ist eine Abwicklung über
das Gutscheinsystem nicht möglich.
Im Dialog zwischen dem Sozialdezernat, den ausführenden Ämtern – Jobcenter und Amt für
Soziales und Prävention – sowie DADINA und dem Bündnis für soziale Gerechtigkeit in
Darmstadt wurden verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten erörtert. Um die Einführung des
Sozialtickets im Sommer 2017 zu realisieren, erfolgt die Umsetzung zunächst in Form eines
papierbasierten Gutscheinsystems, das Ticket selbst wird in Form eines E-Tickets durch den
RMV zur Verfügung gestellt (Ablaufdiagramm siehe Anlage 1):
Auf Antrag wird den Berechtigten durch das Jobcenter oder das Amt für Soziales und
Prävention ein Berechtigungsnachweis inklusive Gutscheinen ausgegeben. Nach Vorlage des
Berechtigungsnachweises inklusive Gutscheinen beim HEAG Kundenzentrum am Luisenplatz
oder der RMV Mobilitätszentrale am Hauptbahnhof wird dort die gewünschte vergünstigte
Monatskarte verkauft, die sich äußerlich nicht von anderen Karten unterscheidet.
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Die HEAG mobilo sammelt die Gutscheine und erstellt einmal monatlich eine Rechnung für alle
Karten, untergliedert nach der Anzahl der Art der Monatsfahrkarten sowie den Preisstufen 1
bzw. 2. Die Rechnung wird über eine zentrale Stelle im Amt für Soziales und Prävention auf
rechnerische Richtigkeit geprüft, die Zahlungen angeordnet und statistisch erfasst.
Der Berechtigungsnachweis wird für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgestellt.
Das vorgenannte Verfahren ist mit der Datenschutzbeauftragten der Wissenschaftsstadt
Darmstadt abgestimmt. Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Es wird davon ausgegangen, dass rund 30 % der potentiell Anspruchsberechtigten die
vorgenannte Leistung in Anspruch nehmen werden. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen der
im Zusammenhang mit der Prüfung angefragten Kommunen, die ebenfalls bereits eine
entsprechende Fahrpreisermäßigung anbieten. Die notwendigen Haushaltsmittel inklusive der
Sachkosten stehen vorbehaltlich der Beschlüsse zu den jeweiligen Haushaltsjahren mit einem
Betrag von bis zu 850.000 Euro jährlich unter Berücksichtigung einer Inanspruchnahme von
30% und einer Verteilung von 1/5 der Personen mit Stadtpreisstufe 1 sowie 4/5 der Preisstufe
2 unter der Kostenstelle 050-002-1000 zur Verfügung. Die für das Jahr 2017 notwendigen
Haushaltsmittel werden aus dem Budget des Sozialdezernates aufgebracht.
Die Verwaltung prüft im Weiteren, ob und unter welchen Bedingungen die Umsetzung über eine
webbasierende/elektronische Lösung, bestmöglich durch Koppelung an das bestehende
System der Teilhabecard, möglich ist.
Darmstadt, 28.04.2017
Eml-hb/50-V
Dezernat I Dezernat II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
Dezernat III Dezernat IV Dezernat V
Dr. Barbara Boczek Andrè Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadträtin Stadtkämmerer Stadträtin
Anlagen
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Luisenplatz
- Am Hauptbahnhof
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0136
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.04.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00