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2017/0136

Fahrpreisermäßigung für Menschen in Darmstadt mit geringem Einkommen (Sozialticket)

Magistratsvorlage 28.04.2017

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2017/0136

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1276 Zeichen

Berechtigung zum Erwerb einer 
vergünstigten Monatskarte für  
Name:    Mustermann 
Vorname:   Max 
Geburtsdatum: 15.11.1985 
Gültig von XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX 
 
501 123 456 7  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Berechtigungsnachweis 
zum Erwerb einer vergünstigten Monatskarte   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In Verbindung mit den anhängenden Gutscheinen berechtigt der obige Nachweis 
zum Erwerb einer vergünstigten 9-Uhr-Monatskarte zur Nutzung des ÖPNV  
 
- innerhalb des Innenstadtbereichs (Stadtpreisstufe) oder  
- innerhalb eines Stadtteils (Preisstufe 1) oder  
- innerhalb des Innenstadtbereichs und eines Stadtteils 
 
Die Monatskarte ist nicht  auf andere Personen übertragbar. 
 
Der Berechtigungsnachweis kann abgetrennt werden und  ist immer zusammen mit 
der Monatskarte und einem Identitätsnachweis mitzuführen  und bei Kontrollen auf 
Verlangen vorzuzeigen . Es gelten die Tarifbestimmungen und 
Beförderungsbedingungen der HEAG mobilo. 
 
 
Eingelöst werden können die Gutscheine beim Kundenzentrum der HEAG mobilo am 
Luisenplatz oder in der RMV Mobilitätszentrale am Hauptbahnhof.  
 
 
Die Gutscheine können maximal für zwei Monate auf einmal , aber nicht für die 
Vergangenheit eingelöst werden.  
 
 
Die Barauszahlung der Vergünstigung ist ausgeschlossen.

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1351 Zeichen

Sitzung des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 24.05.2017
Magistratsvorlage 2017/0136 „ Sozialticket“

Der Beschluss des Magistrats soll folgenden Wortlaut erhalten:

Beschlussvorschlag:

1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Einführung
eines Darmstädter Sozialtickets zur vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch
Bezieherinnen und Bezieher von laufenden Leistungen nach den
Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und SGB XII) sowie dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 01.07.17.

2. Die für die Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2017 notwendigen Haushaltsmittel
werden bis zu einem Betrag in Höhe von 200.000 Euro (Höchstbetrag) aus dem
Budget des Sozialdezernates zur Verfügung gestellt.

3. Die für die Umsetzung der Maßnahme ab dem Haushaltsjahr 2018 notwendigen
Haushaltsmittel stehen, vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen der jeweiligen
Haushaltsberatungen, unter der Kostenstelle 050-002-1000, SK 7290180, KT 3517-
20 mit einem Betrag in Höhe von bis zu 400.000 Euro (Höchstbetrag) zur
Verfügung.

Darmstadt, 18.05.2017

Dezernat | Dezernat Il

LS N
N
Fyrhu Al Kor
ar \ , A,

„tu N ‘ ”

Jochen Partsch Rafael Reißer

Oberbürgermeister Bürgermeister

Dezernat Ill Dezernat IV Dezernat V
Bar lllag (ii

N In \
Dr. Barbara Bozcek Andr& Schellenber, Barbara Akdeniz

Stadträtin Stadtkämmere Stadträtin

anlage 2

611 Zeichen

Antragstellung 
Rechnungsstellung durch 
HEAG an zentrale Stelle 
(Amt 50) inklusive 
Rechnungsbelege  
(Gutscheine) 
Berechtigungs-
nachweis 
Erstantrag: schriftlich  
 
(Statistische ) Erfassung 
der Ausgabe des 
Berechtigungsnachweises  
Ausgabe beim HEAG 
mobilo Kundenzentrum 
oder der RMV 
Mobilitätszentrale  
Anweisung der Zahlbeträge  
SGB II = im Jobcenter  
SGB XII +  Asyl = Amt 50  
Prüfung der Berechtigung 
Persönliche oder 
postalische Zustellung  
Rechnerische Prüfung  
 Statistische Erfassung 
der Inanspruchnahme  
Rechnungs-
prüfung 
Sozialticket 
Vorlage Nachweis + 
Gutschein bei der HEAG

anlage 3

1059 Zeichen

Gutschein 
Einlösung nur  mit 
gültiger Berechtigung!  
 
Monat/Jahr: 
 
☐    9-Uhr Stadtpreisstufe  
☐    9- Uhr Preisstufe 1 
☐    9- Uhr Preisstufe 2 
 
501 123 456 7  
  
 
Gutschein 
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gültiger Berechtigung!  
 
Monat/Jahr: 
 
☐    9-Uhr Stadtpreisstufe  
☐    9- Uhr Preisstufe 1 
☐    9- Uhr Preisstufe 2 
 
 
501 123 456 7  
 
 
Gutschein 
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Monat/Jahr: 
 
☐    9-Uhr Stadtpreisstufe  
☐    9- Uhr Preisstufe 1 
☐    9- Uhr Preisstufe 2 
 
 
 
 
Gutschein 
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Monat/Jahr: 
 
☐    9-Uhr Stadtpreisstufe  
☐    9- Uhr Preisstufe 1 
☐    9- Uhr Preisstufe 2 
 
 
 
 
Gutschein 
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Monat/Jahr: 
 
☐    9-Uhr Stadtpreisstufe  
☐    9- Uhr Preisstufe 1 
☐    9- Uhr Preisstufe 2 
 
 
 
 
Gutschein 
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gültiger Berechtigung! 
 
Monat/Jahr: 
 
☐    9-Uhr Stadtpreisstufe  
☐    9- Uhr Preisstufe 1 
☐    9- Uhr Preisstufe 2 
 
 
501 123 456 7  
501 123 456 7  
501 123 456 7  
501 123 456 7

2017/0136

14295 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.05.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnete nversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat II 
Dezernat III  
Dezernat IV 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0136 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 351720 
Kostenstelle:  050-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3517-20 Sachkonto: 7290180 
 
Betreff: Fahrpreisermäßigung für Menschen in Darmstadt mit geringem Einkommen 
(Sozialticket)  
 
Vorlage vom: 28.04.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Einführung eines 
Darmstädter Sozialtickets zur vergünstigten Nutzung des ÖPNV durch Bezieherinnen und 
Bezieher von laufenden Leistunge n nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und SGB 
XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 01.07.17.  
 
2. Die für die Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2017 notwendigen Haushaltsmittel werden 
aus dem Budget des Sozialdezernates zur Verfügu ng gestellt.  
 
3. Die für die Umsetzung der Maßnahme ab dem Haushaltsjahr 2018 notwendigen 
Haushaltsmittel stehen, vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen der jeweiligen 
Haushaltsberatungen, unter der Kostenstelle 050 -002-1000, SK 7290180, KT 3517 -20 mit 
einem Betrag in Höhe von bis zu 850.000  Euro zur Verfügung.

- 2 - 
 
Anlagen: Ergänzung Beschlussvorschlag  
Anlage 1_Übersicht Verfahren Sozialticket  
Anlage 2a_Entwurf Vordruck_Sozialticket_Gutscheine  
Anlage 2_Entwurf Vordruck_Sozialticket_Berechtigungsnachweis  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.04.2017 : 
 
Mit Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII im Jahr 2005 konnten die bis dahin geltenden 
Regelungen zu freiwilligen Leistungen nach dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) aus dem Jahr 
1987 nicht weiter geführt werden. Der Magistrat hat daher im Juni 2005 unter 
Beschlussnummer 0326 entschieden, dass auch unter der ab Januar 2005 geltenden neuen 
Gesetzeslage die Vergünstigungen für sozial schwache Bürgerinnen und Bürger bei der 
Benutzung des ÖPNV als freiwillige Leistung, deren Gewährung nicht auf Vorschriften des SGB 
beruhen, fortgeführt werden sollen. Hierbei wurde ausgeführt, dass dies im Bereich der 
Langzeitarbeitslosen deshalb geschieht, um diesem Personenkreis die Arbeitssuche, Fahrten 
zu Vorstellungsgesprächen und damit den Einstieg in das Arbeitsleben finanziell zu erleichtern.  
 
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2009 wurde diese freiwillige Leistung gestrichen, da 
dieser Personenkreis genau diese Leistungen über das Jobcenter Darmstadt im Rahmen des 
dortigen Leistungsbezuges (Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen etc.) erhält. Für Personen, 
die Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz  beziehen, wurde und 
wird der Zuschuss weiterhin gewährt. 
 
Ausgelöst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 07.10.2014 (Az. AU 3 K 
14.1030) wurde auch die Frage für Darmstadt aufgeworfen, ob aus dem Urteil eine 
unmittelbare Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung  von SGB II und SGB XII 
Leistungsbeziehern folgt. Dies ist zu verneinen. 
 
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch in Darmstadt SGB II-Leistungsberechtigte 
unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Augsburg und den darin als Anspruchsgrundlage 
genannten Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Fahrtkostenzuschüsse einklagen. Die Ausgangslage ist 
in Darmstadt, wo SGB II-Leistungsberechtigte faktisch ebenfalls keinen Fahrtkostenzuschuss 
erhalten, mit der im entschiedenen Fall in Augsburg vergleichbar. Auf welcher rechtlichen 
Grundlage (Satzung, Magistratsbeschluss, Dezernatsverfügung pp.) die freiwillige Leistung 
eines Fahrtkostenzuschusses für bestimmte Personengruppen gewährt wird, ist insoweit 
unbeachtlich. Für die Frage, ob es zulässig ist, den Zuschuss SGB II-Leistungsberechtigten 
nicht zu gewähren, ist allein entscheidend, ob diese nach Art. 3 GG einen Anspruch darauf 
haben, insoweit mit Denjenigen gleichbehandelt zu werden, die in den Genuss der 
Vergünstigung kommen können. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte diesen Anspruch 
bejaht. 
 
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Urteil die Leistungssysteme des 
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei 
Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) und des Sozialgesetzbuches Zweites Buch 
– SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) verglichen und festgestellt, dass ein Vergleich

- 4 - 
zwischen der wirtschaftlichen Situation von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII mit der 
von Leistungsberechtigten nach dem SGB II ergebe, dass insoweit keine, allenfalls marginale 
Unterschiede bestehen. Beide Personengruppen seien im Wesentlichen gleichermaßen 
bedürftig bzw. einkommensschwach. Um die Ungleichbehandlung der genannten 
Personengruppen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz rechtfertigen zu können, 
bedürfe es daher weiterer tragfähiger Sachgründe, die nach Auffassung des Gerichts nicht 
gegeben seien. Folglich seien auch SGB II-Leistungsberechtigte in den Kreis der von der 
Fahrpreisermäßigung begünstigten Personen einzubeziehen. 
 
Allerdings hat das VG Augsburg bei seiner vergleichenden Betrachtung z.B. die 
unterschiedliche  Berücksichtigung von Vermögen oder auch die Freibeträge im Rahmen einer 
Tätigkeit als „Aufstockerin/Aufstocker im SGB II“ außer Acht gelassen, die SGB II-
Leistungsberechtigten nach dem Gesetz signifikante Vorteile gegenüber SGB XII 
Leistungsberechtigten zugesteht. 
   
Ob das Verwaltungsgericht Darmstadt aufgrund dieser vom VG Augsburg nicht beleuchteten 
Umstände eine relevante Unterschiedlichkeit der beiden Leistungssysteme mit der Folge 
anerkennt, dass die Nichtgewährung von Fahrtkostenzuschüssen für SGB II 
Leistungsberechtigte mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, oder ob das Gericht 
wegen der identischen Höhe der Regelleistungen in beiden Leistungssystemen tragfähige 
Sachgründe für eine ungleiche Behandlung der Leistungsberechtigte verneint, erscheint offen. 
 
Eine rechtssichere Lösung ist es daher, auch SGB II-Leistungsberechtigten den 
Fahrtkostenzuschuss zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistung im Haushalt zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel müssten dann jedoch auf alle Leistungsberechtigten gleichmäßig 
verteilt werden. Gleichermaßen steht den Leistungsberechtigten dann auch ein Wahlrecht zu, 
wenn unterschiedliche Preisstufen angeboten werden.  
 
Teilhabe ist in all ihren Facetten ein wesentlicher Baustein, um Chancengleichheit und 
Teilhabegerechtigkeit für alle Menschen in Darmstadt zu ermöglichen. Dabei kommt au ch der 
Mobilität eine wesentliche Rolle zu, insbesondere zur Verwirklichung der gesellschaftlichen 
Teilhabe. Teilhabe und Mobilität sind folglich eng miteinander verbunden und gehören zur 
Basis für ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben.  
 
Der Magistrat hat daher den Prüfauftrag erteilt, die Umsetzbarkeit des sogenannten Wiener 
Modells sowie alternativ die Möglichkeit der Einführung eines Sozialtickets zu prüfen. Die 
Machbarkeitsstudie des RMV/DADINA ist noch nicht abgeschlossen. Weiterhin prüft der RMV 
in eigener Zuständigkeit, ob für das Tarifgebiet des RMV ein grundsätzlich vergünstigtes Ticket 
für Menschen mit geringem Einkommen angeboten werden kann. Diese Prüfung ist jedoch

- 5 - 
nicht entscheidungsreif. Sollte sich hier eine RMV-weite Option ergeben, ist diese auch für 
Darmstadt zu übernehmen und ggf. eine neue Berechnung zu erstellen. 
 
Zur Stärkung der Teilhabemöglichkeiten finanziell benachteiligter Darmstädterinnen und 
Darmstädter, führt die Wissenschaftsstadt Darmstadt daher ein Sozialticket zur vergünstigten 
Nutzung des ÖPNV innerhalb des Stadtgebietes ein. 
 
Grundlage für die Ausgestaltung dieser Fahrpreisermäßigung sind umfängliche Evaluationen 
sowie abschließende Gespräche mit DADINA, HEAG-Mobilo und dem Bündnis für soziale 
Gerechtigkeit in Darmstadt. Hierbei erfolgte eine Abwägung aller relevanten Faktoren wie z.B. 
Freiwilligkeit der Leistung, Haushaltsauflagen, Sicherstellung der Mobilität und Teilhabe, 
leistungsberechtigter Personenkreis, zeitnahe Umsetzung, Rechtssicherheit. 
 
Im Ergebnis haben sich die beteiligten Institutionen darauf verständigt, die aktuell vom RMV 
angebotene 9-Uhr-Monatskarte Erwachsene der Stadtpreisstufe 1, Preisstufe 1 oder der 
Preisstufe 2 für die Fahrpreisermäßigung heranzuziehen und jeweils einen städtischen 
Zuschuss in Höhe von 33 % zu gewähren.  
 
1. Stadtpreisstufe 1(Innenstadt):  
      monatliche Kosten = 38,50 Euro 
      Zuschuss 33%   
 12,80 Euro kommunaler Zuschuss  
 25,70 Euro Eigenleistung 
 
2. 9-Uhr-Monatskarte der Preisstufe 1 (Innerhalb der Stadtteile): 
     monatliche Kosten = 37,40 Euro, Zuschuss 33%   
 12,45 Euro kommunaler Zuschuss  
 24,95 Euro Eigenleistung  
 
3. 9-Uhr-Monatskarte der Preisstufe 2 (Innenstadt/Stadtteile):  
      monatliche Kosten = 54,80 Euro, Zuschuss 33%   
 18,05 € kommunaler Zuschuss  
 36,75 € Eigenleistung  
 
Die Berechtigten haben durch das Gutscheinsystem jeden Monat die Möglichkeit, nach 
individuellem Bedarf zu entscheiden, ob und welche der Vergünstigungen sie tatsächlich in 
Anspruch nehmen. Dieses Wahlrecht ergibt sich aus den o.g. Ausführungen des VG-Urteils 
Augsburg. 
 
Berechtigt zum Erwerb des Sozialtickets sind:

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Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II 9.185 
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem 3. und 4. 
Kapitel SGB XII 
3.218 
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG  1.100 
Summe 13.503 
Stand: 28.11.2016; Erhebung ohne Kinder < 16 Jahren 
 
Anderweitige Ansprüche auf Vergünstigungen zur Nutzung des ÖPNV durch andere 
Leistungsträger sind generell vorrangig zu realisieren und schließen den Bezug des 
Darmstädter Sozialtickets aus. Dies sind (beispielhafte Aufzählung) Vergünstigungen 
- im Rahmen einer Schwerbehinderung über den Rentenversicherungsträger,   
- im Rahmen von SGB II Maßnahmen (z. B. AGH) über den Träger der 
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende, 
- im Rahmen der Förderung über das Hessische Schulgesetz bzw. das Bildungs- und 
Teilhabepaket (Vollfinanzierung Schülerinnen- und Schülerticket Hessen) oder 
- im Rahmen von Arbeitgeberleistungen wie Jobtickets oder vergleichbaren 
Zuwendungen. 
 
Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer zu geringen Entfernung vom Wohnort zur Schule 
keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung des Schülerinnen- und Schülertickets über das 
Schulamt oder das Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) haben, erhalten außerhalb des 
Sozialtickets eine dreiunddreißigprozentige Erstattung der monatlichen Vorauszahlungen 
analog dem Abrechnungsverfahren für das ehemalige Mobitick im Rahmen des BUT. Aufgrund 
der Tatsache, dass das Schülerinnen- und Schülerticket zwar in monatlichen Raten bezahlt 
werden kann, aber direkt für ein ganzes Jahr erworben werden muss, ist eine Abwicklung über 
das Gutscheinsystem nicht möglich. 
 
Im Dialog zwischen dem Sozialdezernat, den ausführenden Ämtern – Jobcenter und Amt für 
Soziales und Prävention – sowie DADINA und dem Bündnis für soziale Gerechtigkeit in 
Darmstadt wurden verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten erörtert. Um die Einführung des 
Sozialtickets im Sommer 2017 zu realisieren, erfolgt die Umsetzung zunächst in Form eines 
papierbasierten Gutscheinsystems, das Ticket selbst wird in Form eines E-Tickets durch den 
RMV zur Verfügung gestellt (Ablaufdiagramm siehe Anlage 1): 
 
Auf  Antrag wird den Berechtigten durch das Jobcenter oder das Amt für Soziales und 
Prävention ein Berechtigungsnachweis inklusive Gutscheinen ausgegeben. Nach Vorlage des 
Berechtigungsnachweises inklusive Gutscheinen beim HEAG Kundenzentrum am Luisenplatz 
oder der RMV Mobilitätszentrale am Hauptbahnhof wird dort die gewünschte vergünstigte 
Monatskarte verkauft, die sich äußerlich nicht von anderen Karten unterscheidet.

- 7 - 
Die HEAG mobilo sammelt die Gutscheine und erstellt einmal monatlich eine Rechnung für alle 
Karten, untergliedert nach der Anzahl der Art der Monatsfahrkarten sowie den Preisstufen 1 
bzw. 2. Die Rechnung wird über eine zentrale Stelle im Amt für Soziales und Prävention auf 
rechnerische Richtigkeit geprüft, die Zahlungen angeordnet und statistisch erfasst.  
 
Der Berechtigungsnachweis wird für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgestellt.  
 
Das vorgenannte Verfahren ist mit der Datenschutzbeauftragten der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt abgestimmt. Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken.  
 
Es wird davon ausgegangen, dass rund 30 % der potentiell Anspruchsberechtigten die 
vorgenannte Leistung in Anspruch nehmen werden. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen der 
im Zusammenhang mit der Prüfung angefragten Kommunen, die ebenfalls bereits eine 
entsprechende Fahrpreisermäßigung anbieten. Die notwendigen Haushaltsmittel inklusive der 
Sachkosten stehen vorbehaltlich der Beschlüsse zu den jeweiligen Haushaltsjahren mit einem 
Betrag von bis zu 850.000 Euro jährlich unter Berücksichtigung einer Inanspruchnahme von 
30% und einer Verteilung von 1/5 der Personen mit Stadtpreisstufe 1 sowie 4/5 der Preisstufe 
2 unter der Kostenstelle 050-002-1000 zur Verfügung. Die für das Jahr 2017 notwendigen 
Haushaltsmittel werden aus dem Budget des Sozialdezernates aufgebracht. 
 
Die Verwaltung prüft im Weiteren, ob und unter welchen Bedingungen die Umsetzung über eine 
webbasierende/elektronische Lösung, bestmöglich durch Koppelung an das bestehende 
System der Teilhabecard, möglich ist. 
 
Darmstadt, 28.04.2017 
Eml-hb/50-V 
 
Dezernat I     Dezernat II   
 
 
Jochen Partsch     Rafael Reißer  
Oberbürgermeister     Bürgermeister   
 
Dezernat III   Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
Dr. Barbara Boczek  Andrè Schellenberg    Barbara Akdeniz  
Stadträtin   Stadtkämmerer    Stadträtin 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (4)

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TOP 3
TOP 15
TOP 208

Orte (2)

  • Luisenplatz
  • Am Hauptbahnhof

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0136
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.04.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00