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V/0076/2020

Veränderungssperre Nr. 110, Erste Verlängerung

Vorlagen 29.01.2020

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 13.05.2020, TOP 3.2.19.3.2

V-0076-2020-Anlage-1-Geltungsbereich

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0076-2020-Anlage-1-Geltungsbereich

266 Zeichen

GeltungsbereichMaßstab 1:50001. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 110 für den Bereich desBebauungsplans Nr. 595: Angelmodde / Hiltrup-Ost - Hiltruper Straße /Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet südlich Hiltruper Straße]
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0076/2020

Anlage A

1963 Zeichen

Anlage A zur V/0076/2020 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstel-
lung befindlichen Bebauungsplans Nr. 595, zwischen Hiltruper Straße und Emmerbach, beider-
seits des Albersloher Wegs.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für den betroffenen Bereich hat der Rat der Stadt Münster am 16.05.2018 den Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 gefasst, dessen Ziel neben der Entwicklung von 
Wohnbauflächen auch die Standortsicherung des landwirtschaftlichen Betriebs westlich des Al-
bersloher Wegs ist.  
 
Für ein Grundstück im Plangebiet lag ein Baugesuch vor, welches von der Verwaltung am 
11.06.2018 für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wurde.  
 
Als weiteres Plansicherungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster am 03.04.2019 die Verän-
derungssperre Nr. 110 für den betroffenen Bereich beschlossen. Das Baugesuch wurde darauf-
hin abgelehnt.  
 
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 wird sich noch über das Jahr 2020 
erstrecken.  
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst in 2021. 
Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Bau-
gesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die Veränderungssperre für das von 
der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits im Juni 2020 aus, bevor der Bebauungsplan 
rechtskräftig werden wird, sodass die Verlängerung bereits zu diesem Zeitpunkt geboten ist.  
 
Finanzierung 
Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Beschlussvorlage

4889 Zeichen

V/0076/2020 
V/0076/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 110 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595:  
Angelmodde / Hiltrup-Ost - Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach  
[Wohngebiet südlich Hiltruper Straße] 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   12.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   19.03.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   25.03.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die nachfolgende Satzung wird beschlossen:  
 
S a t z u n g   
der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer  
der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 110  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 595:  
Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach  
[Wohngebiet südlich Hiltruper Straße] 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 25.03.2020 aufgrund von §  17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgenden Beschluss gefasst:  
 
Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr.  110 für den Be-
reich des Bebauungsplans Nr.  595: Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg  / 
Emmerbach [Wohngebiet südlich Hiltruper Straße]  wird um ein Jahr verlängert (§  17 Abs. 1 Satz 3 
BauGB).  
 
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung recht s-
verbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).  
Stadtplanungsamt 
 
25.02.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Bruun / Herr Husmann 
Telefon: 492-6177 /  
492-6194 
Bruun@stadt-muenster.de / 
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0076/2020 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Verlängerung der Veränderungssperre keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Die Flächen des Bebauungsplans Nr.  595 sind Teil des städtischen Baulandprogramms 
2019-2025/2030.  
 
Da das Plangebiet derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich liegt, wurde die Verwaltung beau f-
tragt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Baulandaktivierung zu schaffen.  
 
Für den Bereich zwischen Hiltruper Straße und Emmerbach, beiderseits des Alb ersloher Wegs, hat 
der Rat der Stadt Münster am 16.05.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 595 gefasst (Vorlage Nr. V/0177/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 9 vom 25.05.2018).  
 
Nebst der Entwicklung von Wohnbauflächen dient der Be bauungsplan Nr. 595 der Standortsicherung 
des landwirtschaftlichen Betriebs westlich des Albersloher Wegs. Zur Bewältigung möglicher planer i-
scher Konflikte, die aus der räumlichen Nähe der landwirtschaftlichen Hofstelle und des Wohngebiets 
entstehen könnte n, wurde der landwirtschaftliche Betrieb in den Geltungsbereich des Bebauung s-
plans miteinbezogen.  
 
Für ein Grundstück im Plangebiet lag ein Baugesuch vor. Damit die o.g. Planungsabsichten durch 
dieses Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden, hat das Bauor d-
nungsamt der Stadt Münster gemäß §  15 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorh a-
bens mit Schre iben vom 11.06.2018 für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Zustellung an g e-
rechnet ausgesetzt.  
 
Nachdem absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr.  595 bis zum Ablauf der Zurückstellung des 
Baugesuchs nicht in Kraft treten wird, beschloss der Rat der St adt Münster als weiteres Plansich e-
rungsinstrument am 03.04.2019 die Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr.  110 
für den Bereich des  Bebauungsplans Nr.  595: Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albers-
loher Weg / Emmerbach [Wohnge biet südlich Hiltruper Straße] (Vorlage Nr.  V/0050/2019, Bekannt-
machung im Amtsblatt Nr. 7 am 12.04.2019, in Kraft getreten am 13.04.2019). Das Baugesuch wurde 
daraufhin abgelehnt.  
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst in 2021. Auf die 
Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 
§ 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§  17 Abs. 1 BauGB). Daher läuft die Verä n-
derungssperre für das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits im Juni 2020 aus.  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  595 wird zurzeit erarbeitet . Das Inkrafttreten des Bebauung s-
plans wird bis zum Juni 2020 nicht  erreicht werden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es da her 
erforderlich, die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr.  110 bereits jetzt um ein Jahr zu verlä n-
gern.  
 
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich. 
 
I. V.  
  
gez.  Anlagen: 
Robin Denstorff  Anlage A 
Stadtbaurat  Anlage 1: Geltungsbereich

Beratungsverlauf (5)

10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3.2.19.3.2 Vorberatung
Zur Sitzung
Vorberatung
Entscheidung

Orte (2)

  • Hiltruper Straße
  • Albersloher Weg

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Details

Aktenzeichen
V/0076/2020
Typ
Vorlagen
Datum
29.01.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37