2012/0142
Bebauungsplan W 35 - Rüdesheimer Straße / Noackstraße - (Neufassung des Aufstellungsbeschlusses und Beschluss einer Veränderungssperre)
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2012/0142
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 23.05.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0142 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Bebauungsplan W 35 - Rüdesheimer Straße / Noackstraße - (Neufassung des Aufstellungsbeschlusses und Beschluss einer Veränderungssperre) Vorlage vom: 14.05.2012 Beschlussvorschlag: 1. Der Aufstellungsbeschluss vom 18.02.1999 für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße wird neu gefasst, um der veränderten Entwicklung des Gebietes Rechnung zu tragen und die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012, Magistratsvorlage Nr. 2012/0011) umzusetzen. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich um den Teilbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 verkleinert. 2. Für das Gebiet des Bebauungsplans W 35 zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße (ohne Teilbereich W 35.2) wird zur Sicherung der Planung die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen. - 2 - Anlagen: Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre - Rüdesheimer Straße / Noackstraße Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2012/0142 vom 14.05.2012 Für das Gebiet zwischen Karlsruher Straße, Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße und Noackstraße wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans W 35 am 18.02.1999 beschlossen. Es fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vom 22.12.1998 bis 22.01.1999 statt. Die Offenlage erfolgte vom 06.06.2002 bis 08.07.2002. Zur Sicherung der Planung während der Bebauungsplanaufstellung bestanden Veränderungssperren vom 18.09.2001 bis 17.09.2003 und vom 28.05.2004 bis 27.05.2006 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans W 35 wurde im Jahr 2005 wegen noch nicht absehbarer Entwicklungen in seinem Geltungsbereich und im Umfeld zurückgestellt. Wegen der seither eingetretenen wesentlichen Veränderungen der Ausgangslage ist es nun erforderlich, das Bebauungsplanverfahren neu einzuleiten. Das beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012) ist umzusetzen. zu 1.: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie in der nachfolgenden Abbildung dargestellt begrenzt: im Süden durch die Noackstraße, im Westen durch die Karlsruher Straße, im Norden durch die Rüdesheimer und im Osten durch die Heidelberger Straße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 wird um den Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 verkleinert. Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 mit dem ausgenommenen Teilbereich W 35.2 (ohne Maßstab) - 4 - Folgende Veränderungen sind im Geltungsbereich und seinem Umfeld eingetreten: • Für den Teilbereich W 35.2 trat am 02.02.2011 ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Kraft. Er weist ein Sondergebiet aus und begründet das Baurecht für großflächigen Einzelhandel (Rewe, Aldi, dm-Drogerie) und eine Tankstelle einschließlich einer öffentlichen und einer privaten Erschließungsstraße. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 35.2 soll seine Gültigkeit behalten, seine Fläche wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 herausgenommen. • Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 wurde die Ausweisung der Fläche des W 35 im Regionalplan Südhessen geändert in „Vorranggebiet Siedlung“. • Die neue Einzelhandelsnutzung sowie die vorgesehene Entwicklung der benachbarten Konversionsflächen Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne bewirken bereits veränderte Ansprüche an die Nutzung der Flächen. • Im Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans W 35 wurde in größerem Umfang Wohnbebauung errichtet (Noackstraße 11 A – G und 13 A – H), die nun in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll der vorhandene, städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsstandort Heidelberger Straße / Rüdesheimer Straße nicht um Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten erweitert werden, um die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in den Ortskernen Bessungen und Eberstadt sicher zu stellen. Aus diesem Grund sollen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, Einzelhandelsbetriebe mit sonstigen zentrenrelevanten Kernsortimenten und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten, sowie Bank- und Postfilialen als ergänzende, für die Zentrenbildung spezifische Dienstleistungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 ausgeschlossen werden. Die Ansiedlung von Bank- und Postfilialen würde die zentralen Funktionen des benachbarten Bessunger Ortskerns sowie des zentralen Versorgungsbereichs Eberstadt in besonderem Maße gefährden, da eine Verlagerung solcher Nutzungen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 einen wesentlichen Funktionsverlust in den Zentren zur Folge hätte. Darüber hinaus sollen Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des W 35 ausgeschlossen werden, um die vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Noackstraße zu schützen und einen Trading-Down- Effekt zu verhindern. Aufgrund der Entwicklungen im Umfeld des Geltungsbereichs wird für das Planungsgebiet eine städtebauliche Aufwertung angestrebt. Für den nördlichen Teilbereich soll die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen Gewerbe- und Bürostandorts beiderseits des neuen Sondergebiets „Bessunger Marktplatz“ unterstützt werden. Hier soll durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten ein Trading-Down-Effekt für den gesamten Standort verhindert werden. Der südliche Teilbereich ist durch gewerbliche Nutzung und Wohnentwicklung beiderseits der Noackstraße gekennzeichnet. Die kleinteilige störungsanfällige Gemengelage in direkter Nachbarschaft der zur Entwicklung anstehenden Lincoln Siedlung ist mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht vereinbar. Angestrebt wird hier eine verträgliche Mischnutzung. zu 2.: - 5 - Eine Veränderungssperre für den reduzierten Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans W 35 ist zur Sicherung der genannten Planungsziele notwendig. Insbesondere ist die Ansiedlung der oben genannten zentrenrelevanten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, sowie Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen und Wettbüros vor dem Satzungsbeschluss zu verhindern. Es handelt sich bei dieser Veränderungssperre um eine selbstständige andere Veränderungssperre gegenüber den früheren Veränderungssperren, die aufgrund der oben geschilderten geänderten Planungsziele und Voraussetzungen (Geltungsbereichsverkleinerung, rechtskräftiger vorhabenbezogener Bebauungsplan W 35.2 mit Sondergebiet Einzelhandelsnutzung, Änderung des Regionalplans, Beschluss eines Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, Entwicklung der südlich angrenzenden Konversionsflächen, Entwicklung einer Wohnnutzung im Süden des Geltungsbereichs) sowie der geänderten Konzeption erforderlich ist, damit die Planungsziele nicht während der Planaufstellung unterlaufen werden. Der Dezernent I Die Dezernentin III Jochen Partsch Brigitte Lindscheid Oberbürgermeister Stadträtin Darmstadt, den 14.05.2012 III/61.2 ha NSt. 2112
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E n t w u r f e i n e r S a t z u n g über die Veränderungssperre „– Rüdesheimer Straße / Noackstraße –“ für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße vom ………………. Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I Seite 786), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………….. folgende Satzung erlassen: § 1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am ___________ beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 (3) BauGB aufzustellen (Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße –). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße mit Ausnahme des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 und umfasst die Flurstücke Flur 19, Nr. 170/14 tlw., 170/19 bis 170/21, 170/22 tlw., 170/23 bis 170/24, 170/26 und die Flurstücke 159/16 und 159/19, 161/13, 161/14, 161/21 – 161/24, 161/26 und 161/27, sowie Flur 20, Nr. 9/13, 9/14, 11/3 bis 11/11, 12/1 bis 12/8, 13/10, 13/11, 13/13, 13/18 und 51. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den Der Magistrat de r Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid, Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Orte (5)
- Rüdesheimer Straße
- Noackstraße 11A
- Heidelberger Straße
- Karlsruher Straße
- Marktplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0142
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.05.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00