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Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) TOP 4.1.2

Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne) AN/0767/2020 vom 04.06.2020

Stand: Am 04.06.2020 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ungeändert beschlossen.

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    CDU Fraktion im Rat der Stadt Köln Bündnis 90 / DIE GRÜNEN im Kölner Rat An den Vorsitzenden des Ausschusses Umwelt und Grün Herrn Rafael Christof Struwe Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 04.06.2020 AN/0767/2020 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) TOP 4.1.2 Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Vorsitzender, wir bitten Sie, folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung zu setzen: Beschluss: Kapitel: L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N Ergänzung 1.1. V orbemerkungen Einfügen auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung des Naturhaushaltes und der Landschaft geschaffen.“ Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. - 2 - Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, zu bewahren sind. Kapitel: N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10) In der Erläuterung von V erbot 11 „Betretungsverbot“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen auf den Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, Natursportarten, etc. auch – zur stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das Betretungsverbot fallen. L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Ergänzung: V eranstaltungsverbot (30. S. 33) In der Erläuterung von V erbot 30 „ungenehmigte V eranstaltungen...“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen nicht zu den im V erbot behandelten ungenehmigten V eranstaltungen gezählt werden. G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Ergänzung: V eranstaltungen (26. S. 60) In der Erläuterung von V erbot 26 „ungenehmigte V eranstaltungen...“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen nicht zu den im V erbot behandelten ungenehmigten V eranstaltungen gezählt werden. Begründung: Erfolgt mündlich. Mit freundlichen Grüßen gez. Niklas Kienitz gez. Lino Hammer CDU- Fraktionsgeschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf

  1. 04.06.2020

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 4.1.2.1, Antrag / Anfrage. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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