2018/0106
Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.08.2018
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Punkt 16: Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.08.2018 (V-Nr. 2018/0106) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD
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Betreuungsvertrag
zur Aufnahme in Kinderkrippen und -tagesstätten
Der Betreuungsve rtrag in städtischen Kindertagesstätten richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
• In die städtischen Kindertagesstätten werden nur Kinder mit Hauptwohnsitz in Darmstadt aufgenommen.
• In Krippen werden Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum vollendeten 3. Lebensjahr aufgenommen.
• Im Kindergartenbereich werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zu ihrem
Schuleintritt aufgenommen.
• In Horten werden Kinder nach ihrem Schuleintritt bis zum Ende der Grundschulzeit betreut (neu).
• Die Aufnahme in Krippen erfolgt nach den im § 24 Abs. 2 SGB VIII benannten Kriterien. Übersteigt die
Nachfrage die vorhandene Platzkapazität, erfolgt die Aufnahme n a c h den vom Magistrat festgelegten
Vergabekriterien . Die Vergabe in Horten erfolgt analog.
• Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte im Bereich Krippe oder Kindergarten begründet keinen
Anspruch auf eine spätere Aufnahme in der selben Kin dertagesstätte in ein er an deren
Betreuun gsform, zum Beispiel von der Krippe in den Kindergarten oder vom Kindergarten in den Hort.
Dies gilt auch für Geschwister.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
I. Aufnahme
1. Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils am 01.08. eines Jahres und endet im darauffolgendem Jahr am 31.07..
Das genaue Aufnahmedatum u n d d i e d a m i t v e r b un d e n e n A u f n a h m e m o d a l i t ä t e n s i n d mit der
Kitaleitung abzustimmen und festzulegen . Die Kindertagesstätten sind montags bis freitags von
7.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.
2. Für alle Kinder ist am ersten Tag des Kindertagesstättenbesuchs eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Diese Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen,
a) ob eine Allergie besteht, die bei einer Lebens- bzw. Genussmittelaufnahme im Rahmen der Gemeinschaftsver-
pflegung einen lebensbedrohlic hen Gesundheitszustand hervorrufen kann,
b) dass keine ärztlichen Bedenken gegen die Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte bestehen.
3. Werden die Impfbelehrung und die ärztliche Bescheinigung bis spätestens zum ersten Tag des Kindertages-
stättenbesuchs nicht vorgelegt, kann die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte nicht erfolgen.
II. Betrieb
1. Änderungen der persönlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes sind unverzüglich der
Kindertagesstättenleitung mitzuteilen. Dazu gehören:
- Änderungen im Zusammenhang mit Sorgerechtsregelungen,
- Änderungen der Adresse, der Telefonnummer , der Handynummer , der Email-Adresse, die Telefonnummer
und/oder der Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigenden Person, sogenannte „Notfallkette“ (von den
Sorgeberechtigten benannte andere Personen, die berechtigt sind das Kind abzuholen) .
- die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit für das Kind eine Entgeltbefreiung oder Ermäßigung
gewährt wird.
Eine verspätete oder unterlassene Mitteilung von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse kann zu
Nachforderungen seitens der Wissenschaftss tadt Darmstadt führen.
Bei Umzug in eine andere Gemeinde ist dies umgehend der Kindertagesstätte, die das Kind
besucht, mitzuteilen. Der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt entfällt zum Ende des Monats des Umzugs. Sollte in der neuen
Heimatgemeinde kein Kindertagesstättenplatz unmittelbar zur Verfügung stehen, kann in der
bisher besuchten Kindertagesstätte ein Antrag auf weiteren Besuch dieser Einrichtung gestellt
werden. Diesem Antrag muss ein Nachweis der Heimatgemeinde beigefügt werden, seit wann die
Sorgeberechtigten dort als suchend geführt werden.
2. Während der Schulferien im Sommer haben die Einrichtungen für 3 Wochen regelmäßig im Wechsel zwischen
erster und letzter Ferienhälfte Betriebsferien. Die Schließzeiten werden den Erziehungsberechtigten mindestens
2 Jahre im Voraus in der Kindertagesstätte bekannt gegeben.
3. Bei besonderem Bedarf ist die Betreuung während der Betriebsferien über das regionale Partnerschaftsmodell
gesichert (gemäß § 22a SGB VIII). Der besondere Bedarf ist nachzuweisen zum Beispiel durch Vorlage
einer Arbeitgeberbescheinigung, aus der hervorgeht, dass während der Schließzeit der
Kindertagesstätte kein Urlaub gewährt werden kann.
4. In Abstimmung mit dem jeweiligen Elternbeirat werden Einrichtungen an 4 Tagen im Kitajahr zur
Fortentwicklung des pädagogischen Konzeptes geschlossen. Die Terminierung wird den Eltern mindestens
8 Wochen im Voraus bekanntgegeben.
5. Für dienstfrei erklärte Arbeitstage (Heinerfest montag, Schließung zwischen den Jahren ) und dienstliche
Veranstaltunge n, wie zum Beispiel Personal- oder Dienstversammlung, kann ein Betreuungsbeda rf abgefragt und
ein Notdienst gegebenenfalls angeboten werden. Die Abfrage erfolgt umgehend nach Bekanntgabe der Termine.
6. In besonderen Ausnahmefällen kann der Betrieb der Einrichtung ganz oder teilweise ruhen, insbesondere, wenn
eine Benutzung der Räume aufgrund plötzlich eingetretener Schäden w ie zum Be ispiel: Brand, Erdbeben ,
Unwetter, Vandalismus oder wegen festgestellter schwerwiegender Mängel nicht möglich ist. Während dieser Zeit
wird die Betreuung der Kinder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit in anderen
Kindertagesstätten sichergestellt.
7. In der Krippe und im Kindergarten ist eine Festlegung der Betre uungszeiten bei Vertragsabschluss verbindlich
festzulegen. Der Umfang und Zeitrahmen beträgt:
Modulart Krippe Kindergarten
Modul A = 20 Stunden/Woche X
Modul B = bis zu 30 Stunden/Woche X X
Modul C = bis zu 40 Stunden /Woche X X
Modul D = bis zu 50 Stunden/Woche X X
Die Kernzeit der Betreuung in den Kindertagesstätten (Krippe und Kindergarten) ist von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Ein Wechsel innerhalb der Betreuungsmodule kann nur in Absprache mit der Kita-Leitung erfolgen.
8. In der Krippe und im Kindergarten ist bei Besuch der Kindertagesstätte über 12 Uhr hinaus die Teilnahme am
Mittagessen verbindlich. Im Hortbereich werden ausnahmslos Ganztagsplätze angeboten. Die Teilnahme an der
Mittagsversorgung ist dort ebenfalls verbindlich.
9. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt bei Krippen - und Kindergartenkinde r mit der persönlichen Übergabe
des Kindes an die pädagogischen Mitarbeiter/Innen und endet mit der Übergabe des Kindes an den
Personensorgeberechtigten bzw. Abholberechtigten.
Die Öffnungszeiten der städtischen Kindertagesstätten sind von 7.00 bis 17.00 Uhr.
Kinder können ab 7.00 Uhr in die Kindertagesstätte gebracht werden. Die genauen Modalitäten
werden mit der Kita-Leitung bei Aufnahme des Kindes festgelegt.
Sollte ein Kind nach Schließung der Einrichtung noch nicht abgeholt worden sein, wird, wie in
Punkt II. Betrieb, Punkt 1 beschrieben, die sogenannte „Notfallkette“ gestartet. Wenn auch die
für den Notfall benannten Personen nicht erreichbar sind, kann das Jugendamt in einer
geeigneten Betreuungsform die Betreuung des Kindes sicherstellen. Die dadurch entstehenden
Kosten haben die Erziehungsberechtigten zu tragen.
10. Die Kinder sollen die Tagesstätte regelmäßig besuchen. Die Einrichtung soll über die Gründe für eine
Abwesenheit unverzüglich informiert werden.
11. Kinder, die unter Fieber, Schmerzen, starkem Husten, Durchfall, sichtbarem Unwohlsein oder unter anstecken-
den Krankheiten (gemäß § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzt - IfSG) leiden, dürfen die Kindertagesstätten nicht
besuchen. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung ist umgehend zu unterrichten, wenn das Kind eine
ansteckende Krankheit hat (gemäß § 34 Abs. 5 IfSG). Bevor ein Kind nach einer fiebrigen Erkrankung die
Einrichtung wieder besucht, muss es mindestens 1 Tag fieberfrei sein. Kinder, in deren Wohngemeinscha ft eine
ansteckende Krankheit auftritt, sind sofort von der Kindertagesstätte fernzuhalten. Ferner ist eine solche
Erkrankung unverzüglich in der Einrichtung mitzuteilen (gemäß §34 Abs. 3 IfSG).
Nach den Wiederzulassungsempfehlungen des Robert Koch Instituts ist nach der Genesung von einer Krankheit,
gemäß § 34 Abs. 5 If SG in den vorgesehenen Fällen für den Besuch der Einrichtung die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung erforderlich. Bei Nichtvorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann die Betreuung des Kindes nicht
erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote nach dieser Ziffer eine
Ordnungswidrigkeit nach dem IfSG darstellt.
III. Haftung und Versicherung
1. Jedes aufgenommene Kind ist über die Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert:
Der Versicherungsschutz umfasst alle Unfälle während der Dauer der Betreuung und auf unmittelbaren direkten
Wegen zwischen Wohnung und Kindertagesstätte oder Schule und Kindertagesstätte. Wegeunfälle, die eine
ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Kindertagesstättenleitung umgehend zu melden, damit die
Schadensregulierung eingeleitet werden kann. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich
nur auf Personenschäde n. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Sachschäden und
Schmerzensgeld. Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidern, Brillen, Spielzeug oder Wertgegenständen
der Kinder wird keine Haftung übernommen.
2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt haftet im Falle von Verletzung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht nach
den gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen haftet die Wissenschaftsstadt Darmstadt nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
IV. Entgelte
1. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts (für pädagogische Betreuung und gegebenenfalls Mittagessensversorgung bzw.
Verpflegungskosten) richtet sich nach der von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt beschlossenen jeweils gültigen Regelung. Die derzeit gültigen Entgelte sind der Anlage zu entnehmen.
Änderungen werden den Erziehungsberechtigten schriftlich durch Aushang in der Kita mitgeteilt.
2. Die vorgenannten Entgelte sind bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse im
Wege des Sepa Lastschr iftverfahrens zu entrichten.
3. Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen
wird. Die Zahlungspflicht erlischt mit Wirksamwerden einer Kündigung gemäß Ziffer V. Wird der Vertrag nicht
gekündigt, so ist das Entgelt auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt, aus welchen
Gründen auch immer.
4. Das Entgelt ist auch bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte gemäß Ziffer II. 4, die die Zeit von
vier Wochen nicht überschreitet, weiter zu zahlen. Dazu zählen Streik oder Schließung aus anderen
Gründen (siehe Ziffer II Punkt 6).
V. Laufzeit, Kündigung
1. Die Laufzeit des Vertrages über eine Betreuung im Hort endet mit dem Ende der Grundschulzeit
des betreuten Kindes.
2. Eine Kündigung des Vertrages durch den Erziehungsberechtigte n/die Erziehungsberechtigten oder die
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist grundsätzlich nur zum Ablauf des jeweiligen Kindertagesstättenjahres
möglich. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 12 Wochen zum Ende des Kindertagesstättenjahres.
3. Erziehungsberechtigte können den Vertrag abweichend von Ziffer V. 2 bei Vorliegen einer der nachfolgenden
Ausnahmegründe zum Ende des auf das Ereignis folgenden Monats kündigen:
- Im Falle eines Wohnungswechsels oder Schulwechsels, durch den die Erreichbarkeit der Einrichtung in
zumutbarer Zeit oder Entfernung für das Kind nicht mehr gegeben ist.
- Im Falle der Änderung des Sorgerechtes oder sonstiger wesentlicher Änderungen der familiären Verhältnisse,
wenn dadurch der weitere Besuch der Ki ndertagesstätte unzumutbar ist.
Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kindertagesstättenjahres
gekündigt werden, wenn bei sogenannten „Kann-Kindern“ oder künftigen Eingangsstufenkindern
die Zusage der Schule für eine Aufnahme erst in den Sommerferien erfolgt.
4. Die Kündigung des Betreuungsve rtrages durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist abweichend von Ziffer V. 1
zum Ende des Folgemonats zulässig,
- wenn das Kind ununterbrochen länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt oder
- wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder
- wenn die vorstehenden Verpflichtungen der Sorgeberechtigten/Eltern nicht eingehalten werden
- wenn die vereinbarten Betreuung szeiten (Module) nicht eingehalten werden ( die Kündigung erfolgt
mit dem Ziel, einen Vertrag über ein erweitertes Modul abzuschließen) oder
- wenn durch Umzug des Erstw ohnsitzes des Kindes außerhalb des Stadtgebiets vorliegt.
5. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlo-
sen Kündigung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt insbesondere dann vor, wenn ein
Zahlungsrückstand den Betrag von 2 Monatsentgelten erreicht, oder die Betreuung des Kindes für die Einrichtung
nicht mehr zumutbar ist.
6. Kündigungen müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind seitens der Erziehungsberechtigten sind bei der
Einrichtungsleitung abzugeben.
Anlage: Entgelte
Belehrungen für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5, Satz 2 Infektionsgesetz (IfSG)
Bitte lesen Sie sich beide Seiten des Merkblatts sorgfältig durch!
Wenn ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen
besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken.
Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können
sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, werden Sie mit diesem
Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichtet, wie es das
Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der
Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb werden sie gebeten, stets mit
Offenheit und vertrauensvoller Zusammenarbeit an die Einrichtungsleiterin heranzutrete n. Das Gesetz bestimmt,
dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der
Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC- Bakterien. Alle diese
Krankheiten kommen bei und in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte
hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese
Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind
Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien,
Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein
entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind
so genannte Schmierinfektione n. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch
verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen), Tröpfchen- oder
„fliegende“ Infektionen sind zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut-
und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der
genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat
Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit,
wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Es wird
Ihnen - bei entsprechenden Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft
geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem
Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie bitte die
Einrichtungsleiterung unverzüglich und teilen Sie auch die entsprechende Diagnose mit, damit dann in
Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, um einer
Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine
Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits
Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten
Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall muss die Einrichtung die Eltern der übrigen Kinder
anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene
nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch
längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungslu ft
übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im
Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-,
Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in
eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet (siehe
umseitige Liste 3), können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben
und dann ausscheiden, ohne selbst krank zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wenn ein
Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise
infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen.
Auch in diesen beiden Fällen müssen sie die Einrichtungsleiterung benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern,
Mumps (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein
Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben.
Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an das
Gesundheitsamt.
Liste 1
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht
besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
• Cholera
• Diphtherie
• Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhagische Escherichia Coli)
• Durchfallerkrankung (ausschließlich bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres)
• Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt
• Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus B- Bakterien
• Impetigo contagiosa (Ansteckende Borkenflechte)
• Keuchhusten
• Masern
• Mumps
• Paratyphus
• Pest
• Poliomyelitis (Kinderlähmung)
• Scharlach-/ und bestimmte Streptokokken-Infektionen
• Shigellose (Ruhr)
• Skabies (Krätze)
• Tuberkulose der Lunge (nur in ansteckungsfähige n, also offener Form)
• Typhus
• Virushepatitis (Infektiöse Gelbsucht) Typ A und E
• Windpocken
• Verlausung
Liste 2
Krankheitserrege r, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie -Bakterien) oder im Stuhl (alle übri-
gen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-)Zulassung zur Kindereinrichtung erforder-
lich ist:
• Cholera-Vibrionen
• Diphtherie-Bakterien
• EHEC (Enterohämorrhagische Escherichia Coli-Bakterien)
• Paratyphus-Salmonellen
• Ruhrerreger (Shigellen)
• Typhus-Salmonellen
• Cholera
Liste 3
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinscha ft das Kind die Einrichtung so lange nicht
besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
• Diphtherie
• Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhagische Escherichia Coli)
• Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt
• Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus B- Bakterien
• Masern
• Paratyphus
• Pest
• Poliomyelitis (Kinderlähmung)
• Shigellose (Ruhr)
• Tuberkulose der Lunge (nur in der ansteckungsfähige n, also offenen Form)
• Typhus
• Virushepatitis (Infektiöse Gelbsucht) Typ A und E
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
16.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10
II 40
IV 20
V 51
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0106
Magistratsbeschluss-Nr.
141
Internetfähig
Produkt-Nr.: 365010
Kostenstelle: 051-007-1200 Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab
01.08.2018
Vorlage vom: 09.04.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Anpassung der Betreuungsentgelte gem. der Darstellung in Anlage 1 wird zugestimmt.
Diese gelten für die Betreuungseinrichtungen in städtischer Trägerschaft. Die neue
Entgeltstruktur tritt auf der Basis der Gesetzesänderung im § 32c HKJGB zum 01.08.2018
in Kraft.
2. Dem angepassten Betreuungsvertrag (Anlage 2) der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird
zugestimmt.
Anlagen: Elternentgelte
Betreuungsvertrag Endfassung (rot=Änderungen)1
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 18.04.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.04.2018:
Die Initiative der Hessischen Landesregierung sieht vor, die Betreuung für 6 Stunden in
Kindergärten (Kinder im Alter von 3 bis 6,5 Jahren, Ü3) mit Beginn des Kindergartenjahres
2018/19 für Familien entgeltfrei zu stellen und dies entsprechend im §32c HKJHG zu
verankern. Das Land Hessen erstattet den Kommunen je gemeldetem Ü3-Kind 135,60 € pro
Monat.
Die vorgesehene Gesetzesänderung macht die Anpassung des Betreuungsvertrags der
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Überarbeitung der Entgeltstruktur in städtischen
Tageseinrichtungen notwendig. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass
1. für die über 6 Stunden hinausgehende Betreuungszeit von den Familien auch
weiterhin Entgelte zu entrichten sind;
2. die Entgeltstruktur einheitlich für Kri ppe und Kindergarten gestaltet wird;
3. das Entgelt für den Hort den Betreuungsentgelten der Schulkindbetreuung
angepasst wird;
4. die Betreuung eines Kindes im Hort ausschließlich ab Schuleintritt bis zum Ende
der Grundschulzeit möglich ist.
Diesbezüglich wurde das nachfolgende Modell den hierbei zu beteiligenden Gremien (dem
Hauptelternbeirat, den Leitungen der städtischen Kitas, dem Fachausschuss für Familie und
Kinderbetreuung und dem Jugendhilfeausschuss am 21.03.2018) zur Kenntnis, bzw. zur
Beschlussfassung vorgelegt. Die Abstimmungen erfolgten jeweils positiv für die
Implementierung des neuen Modells.
Grundlagen der künftigen Entgeltstruktur sind die Betreuungsmodule A bis D (siehe Anlage 1).
Die Module variieren in der wöchentlichen Betreuungszeit und basieren dabei auf den
Betreuungszeitkategorie des Kinderförderungsgesetzes. Bei Vertragsunterzeichnung ist ein
Modul verbindlich auszuwählen. Die tägliche Inanspruchnahme der Betreuungszeit im Rahmen
der wöchentlichen Betreuungszeit ist bei Vertragsabschluss anzugeben, kann aber in
Absprache mit der Einrichtung variiert werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die Kernzeit der Betreuung in jedem Modul auf die Zeit von 8.00
bis 12.00 Uhr festgelegt ist. Bei einer täglichen Betreuungszeit über die Kernzeit hinaus ist die
Teilnahme an der Mittagsverpflegung aus pädagogischen Gründen verpflichtend.
Zusätzlich zu den Betreuungsentgelten sind die Entgelte für Essen, sowie in der Krippe auch
das Hygienegeld zu entrichten (Anlage 1).
Die Dynamisierung der Betreuungsentgelte (Erhöhung um 2 Euro/Jahr) im Bereich der Krippe
und des Kindergartens gilt weiterhin, um den allgemeinen Kostensteigerungen auch langfristig
Rechnung zu tragen. Die Hortentgelte werden zum 01.08.2018 gem. Beschluss des
Jugendhilfeausschusses vom 21.03.2018 den Entgelten für die Schulkindbetreuung für das
Schuljahr 2018/2019 angeglichen (151,87 Euro). Die künftige Entwicklung der Hortengelte ab
dem Jahr 2019/2020 wird über einen gesonderten Beschluss der Gremien festgelegt.
Die Veränderung der Angebotsstruktur sowie deren mögliche Annahme durch die Eltern zieht
eine Anpassung der Erträge sowie der Personal- und Betriebsaufwendungen nach sich. Eine
Prognose ist aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte zum jetzigen Zeitpunkt nicht valide
möglich. Allerdings wird bis zum 01.08.2018 eine belastbare Aussage darüber getroffen
werden können, da bis zu diesem Zeitpunkt alle Betreuungsverträge neu abgeschlossen sind.
Die sich hieraus ergebenden personalwirtschaftlichen Auswirkungen werden
im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2019/Nachtrag 2018 über die
Kostenstelle 051-007-1200 bzw. das Produkt 365010 dargestellt
.
Durch die Teilnahme an den Qualitätsstandards in der Kinderbetreuung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt haben sich diverse freie Träger verpflichtet , ihre
Betreuungsentgelte den jeweils gültigen städtischen Betreuungsentgelten anzupassen. Die
durch die vorliegende Magistratsvorlage zu erwartenden Veränderungen treffen dadurch auch
auf diese Träger zu. Einerseits w erden durch die Erhöhung der Betreuungsentgelte im
Bereich der Krippenbetreuung und der Horte und der Landeszuweisung im Kita -Bereich mehr
Erträge erwartet, andererseits werden durch eine mögliche Ausweitung der Betreuung im
Kindergartenbereich ein erhöhter Personalbedarf und dadurch ein erhöhter Zuschussbedarf
entstehen. Die Anpassung hierzu wird , ebenfalls nach Vorliegen der validen Zahlen, die sich
aus den Neuverträgen ergeben, über die Kostenstelle 051 -007-1400 bzw. das Produkt
365010 im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2019/Nachtragshaushalt 2018
erfolgen.
Die Veränderung der Betreuungsstruktur macht die Kündigung der bestehenden
Betreuungsverträge notwendig. Ein entsprechendes Schreiben inklusiv einer ausführlichen
Erläuterung geht den Eltern bis 30.04.2018 zu, um die in den Betreuungsverträgen
festgelegte, für beide Seiten gültige Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Ende des
Kindergartenjahres einhalten zu können. Gleichzeitig wird nach Beschluss der Gremien allen
Eltern, deren Kinder aktuell und in Zukunft in städtischen Einrichtungen betreut werden, der
neue Betreuungsvertrag ab der 21. Kalenderwoche 2018 zur Unterschrift zugeleitet. Analog
wird das Verfahren bei den freien Trägern organisiert.
Darmstadt, 09.04.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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Punkt 13: Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.08.2018 (V-Nr. 2018/0106) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: SPD, Die Linke. und UWIGA
2018/0106
6827 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0106
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 365010
Kostenstelle: 051-007-1200 Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab
01.08.2018
Vorlage vom: 09.04.2018
Beschlussvorschlag :
1. Der Anpassung der Betreuungsentgelte gem. der Darstellung in Anlage 1 wird zugestimmt.
Diese gelten für die Betreuungseinrichtungen in städtischer Trägerschaft. Die neue
Entgeltstruktur tritt auf der Basis der Gesetzesänderung im § 32c HKJGB zum 01.08.2018
in Kraft.
2. Dem angepassten Betreuungsvertrag (Anlage 2) der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird
zugestimmt.
Anlagen: Elternentgelte
Betreuungsvertrag Endfassung (rot=Änderungen) 1
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.04.2018:
Die Initiative der Hessische n Landesregierung sieht vor, die Betreuung für 6 Stunden in
Kindergärten (Kinder im Alter von 3 bis 6,5 Jahren, Ü3) mit Beginn des Kindergartenjahres
2018/19 für Familien entgeltfrei zu stellen und dies entsprechend im §32c HKJHG zu
verankern. Das Land Hessen erstattet den Kommunen je gemeldetem Ü 3-Kind 135,60 € pro
Monat.
Die vorgesehene Gesetzesänderung macht die Anpassung des Betreuungsvertrags der
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Überarbeitung der Entgeltstruktur in städtischen
Tageseinrichtungen notwendig. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass
1. für die über 6 Stund en hinausgehende Betreuungszeit von den Familien auch
weiterhin Entgelte zu entrichten sind;
2. die Entgeltstruktur einheitlich für Krippe und Kindergarten gestaltet wird;
3. das Entgelt für den Hort den Betreuungsentgelten der Schulkindbetreuung
angepasst wird;
4. die Betreuung eines Kindes im Hort ausschließlich ab Schuleintritt bis zum Ende
der Grundschulzeit möglich ist.
Diesbezüglich wurde das nachfolgende Modell den hierbei zu beteiligenden Gremien ( dem
Hauptelternbeirat, den Leitungen der städtischen Kitas, dem Fachausschuss für Familie und
Kinderbetreuung und dem Jugendhilfeausschuss am 21.03.2018) zur Kenntnis, bzw. zur
Beschlussfassung vorgelegt. Die Abstimmungen erfolgten jeweils positiv für die
Implementierung des neuen Modells.
Grundlagen der künftigen Entgeltstruktur sind die Betreuungsmodule A bis D (siehe Anlage 1).
Die Module variieren in der wöchentlichen Betreuungszeit und basieren dabei auf den
Betreuungszeitkategorie des Kinderförderungsgesetzes. Bei Vertragsunterzeichnung ist ein
Modul verbindlich auszuwählen. Die tägliche Inanspruchnahme der Betreuungszeit im Rahmen
der wöchentlichen Betreuungszeit ist bei Vertragsabschluss anzugeben, kann aber in
Absprache mit der Einrichtung variiert werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die Kernzeit der Betreuung in jedem Modul auf die Zeit von 8.00
bis 12.00 Uhr festgelegt ist. Bei einer täglichen Betreuungszeit über die Kernzeit hinaus ist die
Teilnahme an der Mittagsverpflegung aus pädagogischen Gründen verpflichtend.
Zusätzlich zu den Betreuungsentgelten sind die Entgelte für Essen, sowie in der Krippe auch
das Hygienegeld zu entrichten (Anlage 1).
Die Dynamisierung der Betreuungsentgelte (Erhöhung um 2 Euro/Jahr) im Bereich der Krippe
und des Kindergartens gilt weiterhin, um den allgemeinen Kostensteigerungen auch langfristig
Rechnung zu tragen. Die Hortentgelte werden zum 01.08.2018 gem. Beschluss des
Jugendhilfeausschusses vom 21.03.2018 den Entgelten für die Schulkindbetreuung für das
Schuljahr 2018/2019 angeglichen (151,87 Euro). Die künftige Entwicklung der Hortengelte ab
dem Jahr 2019/2020 wird über einen gesonderten Beschluss der Gremien festgelegt.
Die Veränderung der Angebotsstruktur sowie deren mögliche Annahme durch die Eltern zieht
eine Anpassung der Erträge sowie der Personal- und Betriebsaufwendungen nach sich. Eine
Prognose ist aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte zum jetzigen Zeitpunkt nicht valide
möglich. Allerdings wird bis zum 01.08.2018 eine belastbare Aussage darüber getroffen
werden können, da bis zu diesem Zeitpunkt alle Betreuungsverträge neu abgeschlossen sind.
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Die sich hieraus ergebenden personalwirtschaftlichen Auswirkungen werden
im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2019 /Nachtrag 2018 über die
Kostenstelle 051 -007-1200 bzw. das Produkt 365010 dargestellt
.
Durch die Teilnahme an den Qualitätsstandards in der Kinderbetreuung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt haben sich diverse freie Träger verpflichtet , ihre
Betreuungsentgelte den jeweils gültigen städtischen Betreuungsentgelten anzupassen. Die
durch die vorliegende Magistratsvorlage zu erwartenden Veränderungen treffen dadurch auch
auf diese Träger zu. Einerseits werden durch die Erh öhung der Betreuungsentgelte im
Bereich der Krippenbetreuung und der Horte und der Landeszuweisung im Kita -Bereich mehr
Erträge erwartet, andererseits werden durch eine mögliche Ausweitung der Betreuung im
Kindergartenbereich ein erhöhter Personalbedarf un d dadurch ein erhöhter Zuschussbedarf
entstehen. Die Anpassung hierzu wird , ebenfalls nach Vorliegen der validen Zahlen, die sich
aus den Neuverträgen ergeben, über die Kostenstelle 051 -007-1400 bzw. das Produkt
365010 im Rahmen der Haushalts beratungen zum Haushalt 2019/Nachtragshaushalt 2018
erfolgen.
Die Veränderung der Betreuungsstruktur macht die Kündigung der bestehenden
Betreuungsverträge notwendig. Ein entsprechendes Schreiben inklusiv einer ausführlichen
Erläuterung geht den Eltern bis 30.04.2018 z u, um die in den Betreuungsverträgen
festgelegte, für beide Seiten gültige Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Ende des
Kindergartenjahres einhalten zu können. Gleichzeitig wird nach Beschluss der Gremien allen
Eltern, deren Kinder aktuell und in Zukunft in städtischen Einrichtungen betreut werden, der
neue Betreuungsvertrag ab der 21. Kalenderwoche 2018 zur Unterschrift zugeleitet. Analog
wird das Verfahren bei den freien Trägern organisiert.
Darmstadt, 09.04.2018
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 1
2205 Zeichen
Magistratsvorlage 2018/0106 vom 09.04.2018 Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.08.2018 Anlage 1 – Übersicht der monatlichen Betreuungsentgelte ALT ab 01.08.2018 Krippe Kindergarten Hort 4 Stunden 109,00 € 6 Stunden 129,00 € 130,00 € 8 Stunden 150,00 € 151,00 € 10 Stunden 171,00 € 172,00 € 129,00 € NEU ab 01.08.2018 Krippe Kindergarten Hort Modul A 20 Stunden / Woche 0,00 € Modul B bis zu 30 Std. / Woche 135,60 € 0,00 € Modul C bis zu 40 Std. / Woche 180,80 € 45,20 € Modul D bis zu 50 Std. / Woche 226,00 € 90,40 € 151,87 € Kinder, die nach 12 Uhr in der Betreuung sind, müssen am Mittagessenteilnehmen (Krippe: 2,00 € / Essen; Kindergarten: 2,50€ / Essen) Krippe: zzgl. 28,- Euro Hygienegeld/ Monat Basiswert: [22,60 Euro pro Betreuungsstunde/Monat] 1,13 € / Betreuungsstunde Kindergarten: zzgl. 135,60 Euro Landesförderung Veränderungen der Stundenverteilung müssen rechtzeitig mit der Kita-Leitung abgesprochen werden. Vertragliche Veränderungen der Stundenmodule können vierteljährlich oder in begründeten Einzelfällen auch früher in Abstimmung mit der Kita-Leitung erfolgen. Die Einzelzukaufstunden entfallen. Magistratsvorlage 2018/0106 vom 09.04.2018 Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.08.2018 Anlage 1 – Übersicht der monatlichen Betreuungsentgelte Beispiel 1: Modul C „bis zu 40 Stunden“ Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe: 10 Stunden 7:00 -17:00 Uhr 6 Stunden 8:00-14:00 Uhr 8 Stunden 7:00-15:00 Uhr 10 Stunden 7:00 -17:00 Uhr 6 Stunden 8:00-14:00 Uhr 40 Stunden Beispiel 2: Modul C „bis zu 40 Stunden“ Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe: 9 Stunden 8:00-17:00 Uhr 9 Stunden 7:00-16:00 Uhr 6 Stunden 8:00-14:00 Uhr 6 Stunden 8:00-14:00 Uhr 6 Stunden 8:00-14:00 Uhr 36 Stunden Beispiel 3: Modul B „bis zu 30 Stunden“ Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe: 5 Stunden 8:00-13:00 Uhr 5 Stunden 8:00-13:00 Uhr 5 Stunden 8:00-13:00 Uhr 10 Stunden 7:00-17:00 Uhr 5 Stunden 8:00-13:00 Uhr 30 Stunden
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0106
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.04.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00