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2018/0106

Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.08.2018

Magistratsvorlage 09.04.2018

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Punkt 16: Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 
01.08.2018 
 (V-Nr. 2018/0106) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: SPD

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Betreuungsvertrag 
zur Aufnahme in Kinderkrippen und -tagesstätten 
 
 
 
Der Betreuungsve rtrag in städtischen Kindertagesstätten richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 
 
•    In die städtischen Kindertagesstätten werden nur Kinder mit Hauptwohnsitz in Darmstadt aufgenommen.   
 
•    In Krippen werden Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum vollendeten 3. Lebensjahr aufgenommen.   
 
•   Im Kindergartenbereich werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zu ihrem  
Schuleintritt aufgenommen.   
 
•    In Horten werden Kinder nach ihrem Schuleintritt bis zum Ende der Grundschulzeit betreut (neu).  
       
 
•   Die Aufnahme in  Krippen erfolgt nach den im § 24 Abs. 2 SGB VIII benannten Kriterien. Übersteigt die 
Nachfrage die vorhandene Platzkapazität,  erfolgt die Aufnahme n a c h den vom Magistrat festgelegten 
Vergabekriterien . Die Vergabe in Horten erfolgt analog.  
 
•    Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte im Bereich Krippe oder Kindergarten begründet keinen 
     Anspruch auf eine spätere Aufnahme in  der selben  Kin dertagesstätte in  ein er an deren  
    Betreuun gsform, zum Beispiel von  der Krippe in  den Kindergarten oder vom Kindergarten in den Hort. 
     Dies gilt auch für Geschwister.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Betreuung von Kindern in  Kindertagesstätten  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
I. Aufnahme  
 
1. Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils am  01.08. eines Jahres und endet im darauffolgendem Jahr am 31.07.. 
Das genaue Aufnahmedatum  u n d  d i e  d a m i t  v e r b un d e n e n  A u f n a h m e m o d a l i t ä t e n  s i n d  mit der 
Kitaleitung abzustimmen und festzulegen . Die Kindertagesstätten  sind montags bis freitags von  
7.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. 
 
2.  Für  alle  Kinder ist am ersten Tag des Kindertagesstättenbesuchs  eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 
Diese Bescheinigung  darf nicht älter als 14 Tage sein. Aus der Bescheinigung  muss hervorgehen, 
a) ob eine Allergie besteht, die bei einer Lebens- bzw. Genussmittelaufnahme im Rahmen der Gemeinschaftsver- 
   pflegung einen lebensbedrohlic hen Gesundheitszustand  hervorrufen kann, 
b) dass keine ärztlichen Bedenken gegen die Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte bestehen.  
 
3.  Werden die Impfbelehrung  und die ärztliche Bescheinigung  bis spätestens zum ersten Tag des Kindertages- 
stättenbesuchs nicht vorgelegt, kann die Betreuung des Kindes in  der Kindertagesstätte nicht erfolgen. 
 
 
II. Betrieb  
 
1.  Änderungen der persönlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes sind unverzüglich der 
Kindertagesstättenleitung  mitzuteilen. Dazu gehören: 
  
- Änderungen im Zusammenhang mit Sorgerechtsregelungen, 
- Änderungen der Adresse,  der Telefonnummer , der Handynummer , der Email-Adresse, die Telefonnummer  
  und/oder der Kontaktdaten der im Notfall  zu benachrichtigenden Person, sogenannte „Notfallkette“ (von den 
  Sorgeberechtigten benannte andere Personen, die berechtigt  sind das Kind abzuholen) . 
- die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit für das Kind eine Entgeltbefreiung  oder Ermäßigung  
  gewährt wird.  
Eine verspätete oder unterlassene Mitteilung von Änderungen der  wirtschaftlichen Verhältnisse kann  zu 
Nachforderungen  seitens der Wissenschaftss tadt Darmstadt führen.  
 
Bei Umzug in eine andere Gemeinde ist dies umgehend der Kindertagesstätte, die das Kind 
besucht, mitzuteilen. Der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt entfällt zum Ende des Monats des Umzugs. Sollte in der neuen 
Heimatgemeinde kein Kindertagesstättenplatz unmittelbar zur Verfügung stehen, kann in der 
bisher besuchten Kindertagesstätte ein Antrag auf weiteren Besuch dieser Einrichtung gestellt 
werden. Diesem Antrag muss ein Nachweis der Heimatgemeinde beigefügt werden, seit wann die 
Sorgeberechtigten dort als suchend geführt werden. 
 
2.  Während der Schulferien im Sommer haben die Einrichtungen  für 3 Wochen regelmäßig im Wechsel zwischen 
erster und letzter Ferienhälfte Betriebsferien. Die Schließzeiten  werden den Erziehungsberechtigten  mindestens   
2 Jahre im Voraus in der Kindertagesstätte bekannt gegeben.  
 
3.     Bei besonderem Bedarf ist die Betreuung während der Betriebsferien über das regionale Partnerschaftsmodell  
    gesichert (gemäß § 22a SGB VIII). Der besondere Bedarf ist nachzuweisen zum Beispiel durch Vorlage 
     einer Arbeitgeberbescheinigung, aus der hervorgeht, dass während der Schließzeit der  
     Kindertagesstätte kein Urlaub gewährt werden kann.

4.  In Abstimmung mit dem jeweiligen Elternbeirat werden Einrichtungen an 4 Tagen im Kitajahr zur 
Fortentwicklung des pädagogischen  Konzeptes geschlossen. Die Terminierung wird den Eltern mindestens  
      8 Wochen im Voraus bekanntgegeben.  
 
 
5. Für dienstfrei erklärte Arbeitstage (Heinerfest montag, Schließung zwischen den Jahren ) und dienstliche  
Veranstaltunge n, wie zum Beispiel Personal- oder Dienstversammlung, kann ein Betreuungsbeda rf abgefragt und 
ein Notdienst gegebenenfalls  angeboten werden. Die Abfrage erfolgt umgehend nach Bekanntgabe der Termine.  
 
6.  In besonderen Ausnahmefällen  kann der Betrieb der Einrichtung  ganz oder teilweise ruhen, insbesondere,  wenn 
eine Benutzung der Räume aufgrund plötzlich eingetretener  Schäden w ie  zum  Be ispiel:  Brand, Erdbeben , 
Unwetter, Vandalismus oder wegen festgestellter  schwerwiegender Mängel nicht möglich ist. Während dieser Zeit 
wird die Betreuung der Kinder im Einvernehmen  mit den Erziehungsberechtigten  nach Möglichkeit in anderen 
Kindertagesstätten sichergestellt.  
 
7.  In der Krippe und im Kindergarten ist eine Festlegung der Betre uungszeiten bei Vertragsabschluss   verbindlich 
festzulegen. Der Umfang und Zeitrahmen beträgt: 
 
  
Modulart Krippe Kindergarten 
Modul A = 20 Stunden/Woche  X 
Modul B = bis zu 30 Stunden/Woche X X 
Modul C = bis zu 40 Stunden /Woche X X 
Modul D = bis zu 50 Stunden/Woche X X 
 
 
Die Kernzeit der Betreuung in den Kindertagesstätten (Krippe und Kindergarten) ist  von 8.00 bis 12.00 Uhr. 
Ein Wechsel innerhalb der Betreuungsmodule kann nur in Absprache mit der Kita-Leitung erfolgen. 
  
 
8.  In der Krippe und im Kindergarten ist bei Besuch der Kindertagesstätte über 12 Uhr hinaus die Teilnahme am 
Mittagessen verbindlich. Im Hortbereich werden ausnahmslos Ganztagsplätze  angeboten. Die Teilnahme an der 
Mittagsversorgung  ist dort ebenfalls  verbindlich. 
 
9.  Die Aufsichtspflicht  des Personals beginnt bei Krippen - und Kindergartenkinde r mit der persönlichen  Übergabe 
des Kindes an die pädagogischen  Mitarbeiter/Innen und endet mit der Übergabe des Kindes an den 
Personensorgeberechtigten  bzw. Abholberechtigten.  
 
      Die Öffnungszeiten der städtischen Kindertagesstätten sind von 7.00 bis 17.00 Uhr. 
 
 Kinder können ab 7.00 Uhr in die Kindertagesstätte gebracht werden. Die genauen Modalitäten 
werden mit der Kita-Leitung bei Aufnahme des Kindes festgelegt.  
 Sollte ein Kind nach Schließung der Einrichtung noch nicht abgeholt worden sein, wird, wie in 
Punkt II. Betrieb, Punkt 1 beschrieben, die sogenannte „Notfallkette“ gestartet. Wenn auch die 
für den Notfall benannten Personen nicht erreichbar sind, kann das Jugendamt in einer 
geeigneten Betreuungsform die Betreuung des Kindes sicherstellen. Die dadurch entstehenden 
Kosten haben die Erziehungsberechtigten zu tragen. 
 
10.  Die Kinder sollen die Tagesstätte regelmäßig besuchen. Die Einrichtung soll über die Gründe für eine 
Abwesenheit unverzüglich informiert werden.

11. Kinder, die unter Fieber, Schmerzen, starkem Husten, Durchfall, sichtbarem Unwohlsein oder unter anstecken- 
den Krankheiten (gemäß § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzt -  IfSG) leiden, dürfen die Kindertagesstätten nicht 
besuchen. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung  ist umgehend zu unterrichten, wenn das Kind eine 
ansteckende Krankheit hat (gemäß § 34 Abs. 5 IfSG). Bevor ein Kind nach einer fiebrigen Erkrankung die 
Einrichtung wieder besucht, muss es mindestens 1 Tag fieberfrei sein. Kinder, in deren Wohngemeinscha ft eine 
ansteckende Krankheit auftritt, sind sofort von der Kindertagesstätte fernzuhalten. Ferner ist eine solche 
Erkrankung unverzüglich in der Einrichtung mitzuteilen (gemäß §34 Abs. 3 IfSG). 
 
Nach den Wiederzulassungsempfehlungen  des Robert Koch Instituts ist nach der Genesung  von einer Krankheit, 
gemäß § 34 Abs. 5 If SG in den vorgesehenen  Fällen für den Besuch der Einrichtung  die Vorlage einer ärztlichen 
Bescheinigung  erforderlich. Bei Nichtvorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann die Betreuung des Kindes nicht 
erfolgen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote nach dieser Ziffer eine 
Ordnungswidrigkeit nach dem IfSG darstellt. 
 
 
III. Haftung und Versicherung  
 
1.  Jedes aufgenommene  Kind ist über die Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert: 
Der Versicherungsschutz umfasst alle Unfälle während der Dauer der Betreuung und auf unmittelbaren direkten 
Wegen zwischen Wohnung und Kindertagesstätte oder Schule und Kindertagesstätte. Wegeunfälle, die eine 
ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Kindertagesstättenleitung  umgehend zu melden, damit die 
Schadensregulierung eingeleitet werden kann. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich 
nur auf Personenschäde n. Der Versicherungsschutz  erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Sachschäden  und 
Schmerzensgeld. Für den Verlust oder die Beschädigung  von Kleidern, Brillen, Spielzeug oder Wertgegenständen 
der Kinder wird keine Haftung übernommen. 
 
2.  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt  haftet im Falle von Verletzung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht  nach 
     den gesetzlichen  Vorschriften. In allen anderen Fällen haftet die Wissenschaftsstadt Darmstadt  nur für Vorsatz  
      und grobe Fahrlässigkeit. 
 
 
 
IV. Entgelte  
 
1.  Die Höhe des zu zahlenden Entgelts (für pädagogische  Betreuung und gegebenenfalls  Mittagessensversorgung  bzw. 
Verpflegungskosten) richtet sich nach der von  der Stadtverordnetenversammlung  der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt beschlossenen jeweils gültigen Regelung. Die derzeit gültigen Entgelte sind der Anlage zu entnehmen. 
Änderungen werden den Erziehungsberechtigten  schriftlich durch Aushang in der Kita mitgeteilt. 
 
2.  Die vorgenannten  Entgelte sind bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse im 
Wege des Sepa Lastschr iftverfahrens zu entrichten.  
 
3.   Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen 
wird. Die Zahlungspflicht  erlischt mit Wirksamwerden  einer Kündigung gemäß Ziffer  V. Wird der Vertrag nicht 
gekündigt, so ist das Entgelt auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt, aus welchen 
Gründen auch immer. 
  
4.   Das Entgelt ist auch bei vorübergehender  Schließung der Kindertagesstätte gemäß Ziffer II. 4, die die Zeit von 
vier Wochen nicht überschreitet, weiter zu zahlen. Dazu zählen Streik oder Schließung aus anderen 
Gründen (siehe Ziffer II Punkt 6).

V. Laufzeit, Kündigung  
  
1.  Die Laufzeit des Vertrages über eine Betreuung im Hort endet mit dem Ende der Grundschulzeit 
des betreuten Kindes. 
 
2. Eine Kündigung des Vertrages durch den Erziehungsberechtigte n/die Erziehungsberechtigten  oder die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist grundsätzlich  nur zum Ablauf des jeweiligen Kindertagesstättenjahres  
möglich. Die ordentliche Kündigungsfrist  beträgt 12 Wochen zum Ende des Kindertagesstättenjahres. 
 
3.  Erziehungsberechtigte  können den Vertrag abweichend von Ziffer V. 2 bei Vorliegen einer der nachfolgenden 
Ausnahmegründe  zum Ende des auf das Ereignis folgenden Monats kündigen: 
 
- Im Falle eines Wohnungswechsels  oder Schulwechsels,  durch den die Erreichbarkeit der Einrichtung  in  
  zumutbarer Zeit oder Entfernung für das Kind nicht mehr gegeben ist. 
- Im Falle der Änderung  des Sorgerechtes  oder sonstiger wesentlicher Änderungen der familiären  Verhältnisse, 
  wenn dadurch der weitere Besuch der Ki ndertagesstätte unzumutbar ist.  
 
  Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kindertagesstättenjahres 
gekündigt werden, wenn bei sogenannten „Kann-Kindern“ oder künftigen Eingangsstufenkindern 
die Zusage der Schule für eine Aufnahme erst in den Sommerferien erfolgt. 
 
4.  Die Kündigung des Betreuungsve rtrages durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist abweichend von Ziffer V. 1 
zum Ende des Folgemonats zulässig, 
 
- wenn das Kind ununterbrochen länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt oder  
- wenn die Zugangsvoraussetzungen  nicht oder nicht mehr gegeben sind oder  
- wenn die vorstehenden Verpflichtungen der Sorgeberechtigten/Eltern nicht eingehalten werden   
- wenn die vereinbarten Betreuung szeiten (Module) nicht eingehalten werden ( die Kündigung erfolgt  
  mit dem Ziel, einen Vertrag über ein erweitertes Modul abzuschließen) oder  
-  wenn durch Umzug  des Erstw ohnsitzes des Kindes außerhalb des Stadtgebiets vorliegt.  
 
5. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlo- 
sen Kündigung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt insbesondere dann vor, wenn ein 
Zahlungsrückstand den Betrag von 2 Monatsentgelten  erreicht, oder die Betreuung des Kindes für die Einrichtung 
nicht mehr zumutbar ist. 
 
6.  Kündigungen müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind seitens der Erziehungsberechtigten sind bei der 
Einrichtungsleitung  abzugeben. 
 
 
 
Anlage: Entgelte

Belehrungen  für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte  gemäß § 34  Abs. 5, Satz 2 Infektionsgesetz  (IfSG) 
 
Bitte lesen Sie sich beide Seiten des Merkblatts sorgfältig durch! 
 
Wenn ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen 
besucht, in die es jetzt aufgenommen  werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. 
Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können 
sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, werden Sie mit diesem 
Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen  und das übliche Vorgehen unterrichtet,  wie  es  das 
Infektionsschutzgesetz  vorsieht. In diesem Zusammenhang  sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der 
Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb werden sie gebeten, stets mit 
Offenheit und vertrauensvoller  Zusammenarbeit  an die Einrichtungsleiterin  heranzutrete n. Das Gesetz bestimmt, 
dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen  gehen darf, wenn 
 
1.   es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen  verursacht wird. Dies sind nach der 
Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC- Bakterien. Alle diese 
Krankheiten kommen bei und in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte  
hämorrhagische  Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich,  dass diese 
Krankheitserreger in Deutschland  übertragen werden); 
 
2.   eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind 
Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung  durch Hib-Bakterien, 
Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 
 
3.   ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 
 
  4.   es vor Vollendung des 6. Lebensjahres  an einer infektiösen  Gastroenteritis  erkrankt ist oder ein  
         entsprechender Verdacht besteht.  
 
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind 
so genannte Schmierinfektione n. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene  sowie durch 
verunreinigte  Lebensmittel,  nur selten durch Gegenstände  (Handtücher, Möbel, Spielsachen),  Tröpfchen- oder 
„fliegende“ Infektionen sind zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- 
und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. 
 
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen  besonders günstige Bedingungen  für eine Übertragung der 
genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat 
Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (zum Beispiel bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, 
wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden  Symptomen).  Es wird 
Ihnen - bei entsprechenden  Krankheitsverdacht  oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft 
geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem 
Infektionsschutzgesetz verbietet. 
 
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen  Sie bitte die 
Einrichtungsleiterung unverzüglich und teilen Sie auch die entsprechende Diagnose mit, damit dann in 
Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, um einer 
Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten  haben gemeinsam, dass eine 
Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome  auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits 
Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten 
Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall muss die Einrichtung die Eltern der übrigen Kinder 
anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene 
nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter  Erkrankung  noch 
längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungslu ft 
übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im 
Infektionsschutzgesetz  ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, 
Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in 
eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet (siehe 
umseitige Liste 3), können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben 
und dann ausscheiden, ohne selbst krank zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wenn ein 
Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung  für Ausscheider oder ein möglicherweise 
infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder  Arzt oder Ihr Gesundheitsamt  mitteilen. 
Auch in diesen beiden Fällen müssen sie die Einrichtungsleiterung benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, 
Mumps (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein 
Schutz vor, kann das Gesundheitsamt  in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. 
 
Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit  dient. 
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an das 
Gesundheitsamt.

Liste 1 
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung  so lange nicht 
besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist: 
 
• Cholera 
• Diphtherie 
• Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhagische Escherichia Coli) 
• Durchfallerkrankung  (ausschließlich  bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres) 
• Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt 
• Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus B- Bakterien 
• Impetigo contagiosa (Ansteckende Borkenflechte) 
• Keuchhusten 
• Masern 
• Mumps 
• Paratyphus 
• Pest 
• Poliomyelitis (Kinderlähmung) 
• Scharlach-/ und bestimmte Streptokokken-Infektionen 
• Shigellose (Ruhr) 
• Skabies (Krätze) 
• Tuberkulose der Lunge (nur in ansteckungsfähige n, also offener Form) 
• Typhus 
• Virushepatitis (Infektiöse Gelbsucht) Typ A und E 
• Windpocken 
• Verlausung 
 
 
Liste 2 
Krankheitserrege r, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege  (Diphtherie -Bakterien) oder im Stuhl (alle übri- 
gen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes  für die (Wieder-)Zulassung  zur Kindereinrichtung  erforder- 
lich ist: 
 
• Cholera-Vibrionen 
• Diphtherie-Bakterien 
• EHEC (Enterohämorrhagische  Escherichia Coli-Bakterien) 
• Paratyphus-Salmonellen 
• Ruhrerreger (Shigellen) 
• Typhus-Salmonellen 
• Cholera 
 
 
Liste 3 
Ansteckende  Krankheiten,  bei deren Vorliegen in der Wohngemeinscha ft  das Kind die Einrichtung  so lange nicht 
besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist: 
 
• Diphtherie 
• Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhagische Escherichia Coli) 
• Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt 
• Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus B- Bakterien 
• Masern 
• Paratyphus 
• Pest 
• Poliomyelitis (Kinderlähmung) 
• Shigellose (Ruhr) 
• Tuberkulose der Lunge (nur in der ansteckungsfähige n, also offenen Form) 
• Typhus 
• Virushepatitis (Infektiöse Gelbsucht) Typ A und E

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.04.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat II 
Dezernat IV  
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10 
II 40 
IV 20 
V 51 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0106 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
141 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 365010 
Kostenstelle: 051-007-1200 Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 
01.08.2018 
 
Vorlage vom: 09.04.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Anpassung der Betreuungsentgelte gem. der Darstellung in Anlage 1 wird zugestimmt. 
Diese gelten für die Betreuungseinrichtungen in städtischer Trägerschaft. Die neue 
Entgeltstruktur tritt auf der Basis der Gesetzesänderung im § 32c HKJGB zum 01.08.2018 
in Kraft. 
 
2. Dem angepassten Betreuungsvertrag (Anlage 2) der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird 
zugestimmt. 
 
Anlagen: Elternentgelte 
Betreuungsvertrag Endfassung (rot=Änderungen)1

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.04.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.04.2018: 
 
Die Initiative der Hessischen Landesregierung sieht vor, die  Betreuung für 6 Stunden in 
Kindergärten (Kinder im Alter von 3 bis 6,5 Jahren, Ü3)  mit Beginn des Kindergartenjahres 
2018/19 für Familien entgeltfrei zu stellen  und dies entsprechend im §32c HKJHG zu 
verankern. Das Land Hessen erstattet den Kommunen je gemeldetem Ü3-Kind 135,60 € pro 
Monat. 
 
Die vorgesehene Gesetzesänderung macht die Anpassung des Betreuungsvertrags der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Überarbeitung der Entgeltstruktur in städtischen 
Tageseinrichtungen notwendig. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass  
1. für die über 6 Stunden hinausgehende Betreuungszeit von den Familien auch 
weiterhin Entgelte zu entrichten sind;  
2. die Entgeltstruktur einheitlich für Kri ppe und Kindergarten gestaltet wird;  
3. das Entgelt für den Hort den Betreuungsentgelten der Schulkindbetreuung 
angepasst wird; 
4. die Betreuung eines Kindes im Hort ausschließlich ab Schuleintritt bis zum Ende 
der Grundschulzeit möglich ist.  
 
Diesbezüglich wurde das nachfolgende Modell den hierbei zu beteiligenden Gremien (dem 
Hauptelternbeirat, den Leitungen der städtischen Kitas, dem Fachausschuss für Familie und 
Kinderbetreuung und dem Jugendhilfeausschuss am 21.03.2018) zur Kenntnis, bzw. zur 
Beschlussfassung vorgelegt. Die Abstimmungen erfolgten jeweils positiv für die 
Implementierung des neuen Modells. 
 
Grundlagen der künftigen Entgeltstruktur sind die Betreuungsmodule A bis D (siehe Anlage 1).  
Die Module variieren in der wöchentlichen Betreuungszeit und basieren dabei auf den 
Betreuungszeitkategorie des Kinderförderungsgesetzes. Bei Vertragsunterzeichnung ist ein 
Modul verbindlich auszuwählen. Die tägliche Inanspruchnahme der Betreuungszeit im Rahmen 
der wöchentlichen Betreuungszeit ist bei Vertragsabschluss anzugeben, kann aber in 
Absprache mit der Einrichtung variiert werden. 
 
Hierbei ist zu beachten, dass die Kernzeit der Betreuung in jedem Modul auf die Zeit von 8.00 
bis 12.00 Uhr festgelegt ist. Bei einer täglichen Betreuungszeit über die Kernzeit hinaus ist die 
Teilnahme an der Mittagsverpflegung aus pädagogischen Gründen verpflichtend. 
 
Zusätzlich zu den Betreuungsentgelten sind die Entgelte für Essen, sowie in der Krippe auch 
das Hygienegeld zu entrichten (Anlage 1). 
 
Die Dynamisierung der Betreuungsentgelte (Erhöhung um 2 Euro/Jahr) im Bereich der Krippe 
und des Kindergartens gilt weiterhin, um den allgemeinen Kostensteigerungen auch langfristig 
Rechnung zu tragen. Die Hortentgelte werden zum 01.08.2018 gem. Beschluss des 
Jugendhilfeausschusses vom 21.03.2018 den Entgelten für die Schulkindbetreuung für das 
Schuljahr 2018/2019 angeglichen (151,87 Euro). Die künftige Entwicklung der Hortengelte ab 
dem Jahr 2019/2020 wird über einen gesonderten Beschluss der Gremien festgelegt. 
  
Die Veränderung der Angebotsstruktur sowie deren mögliche Annahme durch die Eltern zieht 
eine Anpassung der Erträge sowie der Personal- und Betriebsaufwendungen nach sich. Eine 
Prognose ist aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte zum jetzigen Zeitpunkt nicht valide 
möglich. Allerdings wird bis zum 01.08.2018 eine belastbare Aussage darüber getroffen 
werden können, da bis zu diesem Zeitpunkt alle Betreuungsverträge neu abgeschlossen sind.

Die sich hieraus ergebenden personalwirtschaftlichen Auswirkungen werden 
im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2019/Nachtrag 2018 über die 
Kostenstelle 051-007-1200 bzw. das Produkt 365010  dargestellt 
. 
 
Durch die Teilnahme an den Qualitätsstandards in der Kinderbetreuung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt haben sich diverse freie Träger verpflichtet , ihre 
Betreuungsentgelte den jeweils gültigen städtischen Betreuungsentgelten anzupassen. Die 
durch die vorliegende Magistratsvorlage zu erwartenden Veränderungen treffen dadurch auch 
auf diese Träger zu. Einerseits w erden durch die Erhöhung der Betreuungsentgelte  im 
Bereich der Krippenbetreuung und der Horte und der Landeszuweisung im Kita -Bereich mehr 
Erträge erwartet, andererseits werden durch eine mögliche Ausweitung der Betreuung im 
Kindergartenbereich ein erhöhter Personalbedarf und dadurch ein erhöhter Zuschussbedarf 
entstehen. Die Anpassung hierzu wird , ebenfalls nach Vorliegen der validen Zahlen, die sich 
aus den Neuverträgen ergeben,  über die Kostenstelle 051 -007-1400 bzw. das Produkt 
365010 im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2019/Nachtragshaushalt 2018 
erfolgen. 
 
Die Veränderung der Betreuungsstruktur macht die Kündigung der bestehenden 
Betreuungsverträge notwendig. Ein entsprechendes Schreiben inklusiv einer ausführlichen 
Erläuterung geht den Eltern bis 30.04.2018 zu, um die in den Betreuungsverträgen 
festgelegte, für beide Seiten gültige Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Ende des 
Kindergartenjahres einhalten zu können. Gleichzeitig wird nach Beschluss der Gremien allen 
Eltern, deren Kinder aktuell  und in Zukunft in städtischen Einrichtungen betreut werden, der 
neue Betreuungsvertrag ab der 21. Kalenderwoche 2018 zur Unterschrift zugeleitet. Analog 
wird das Verfahren bei den freien Trägern organisiert.  
 
Darmstadt, 09.04.2018 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg  Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer  Stadträtin

anlage 5

190 Zeichen

Punkt 13: Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 
01.08.2018 
 (V-Nr. 2018/0106) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: SPD, Die Linke. und UWIGA

2018/0106

6827 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.04.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat II 
Dezernat IV  
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0106 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 365010 
Kostenstelle:  051-007-1200 Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 
01.08.2018 
 
Vorlage vom: 09.04.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Anpassung der Betreuungsentgelte gem. der Darstellung in Anlage 1 wird zugestimmt.  
Diese gelten für die Betreuungseinrichtungen in städtischer Trägerschaft. Die neue 
Entgeltstruktur tritt auf der Basis der Gesetzesänderung im § 32c HKJGB zum 01.08.2018 
in Kraft. 
 
2. Dem angepassten Betreuungsvertrag (Anlage 2) der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird 
zugestimmt. 
  
 
Anlagen: Elternentgelte  
Betreuungsvertrag Endfassung (rot=Änderungen) 1  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.04.2018: 
 
Die Initiative der Hessische n Landesregierung sieht vor, die  Betreuung für 6 Stunden in 
Kindergärten (Kinder im Alter von 3 bis 6,5 Jahren, Ü3) mit Beginn des Kindergartenjahres 
2018/19 für Familien entgeltfrei zu stellen  und dies entsprechend im §32c HKJHG zu 
verankern. Das Land Hessen erstattet den Kommunen je gemeldetem Ü 3-Kind 135,60 € pro 
Monat. 
 
Die vorgesehene Gesetzesänderung macht die Anpassung des Betreuungsvertrags der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Überarbeitung der Entgeltstruktur in städtischen 
Tageseinrichtungen notwendig. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass  
1. für die über 6 Stund en hinausgehende Betreuungszeit von den Familien auch 
weiterhin Entgelte zu entrichten sind;  
2. die Entgeltstruktur einheitlich für Krippe und Kindergarten gestaltet wird;  
3. das Entgelt für den Hort den Betreuungsentgelten  der Schulkindbetreuung 
angepasst wird;  
4. die Betreuung eines Kindes im Hort ausschließlich ab Schuleintritt bis zum Ende 
der Grundschulzeit möglich ist.  
 
Diesbezüglich wurde das nachfolgende Modell den hierbei zu beteiligenden Gremien ( dem 
Hauptelternbeirat, den Leitungen der städtischen Kitas, dem Fachausschuss für Familie und 
Kinderbetreuung und dem Jugendhilfeausschuss am 21.03.2018) zur Kenntnis, bzw. zur 
Beschlussfassung vorgelegt. Die Abstimmungen erfolgten jeweils positiv für die 
Implementierung des neuen Modells. 
 
Grundlagen der künftigen Entgeltstruktur sind die Betreuungsmodule A bis D (siehe Anlage 1).  
Die Module variieren in der wöchentlichen Betreuungszeit und basieren dabei auf den 
Betreuungszeitkategorie des Kinderförderungsgesetzes. Bei Vertragsunterzeichnung ist ein 
Modul verbindlich auszuwählen. Die tägliche Inanspruchnahme der Betreuungszeit im Rahmen 
der wöchentlichen Betreuungszeit ist bei Vertragsabschluss anzugeben, kann aber in 
Absprache mit der Einrichtung variiert werden. 
 
Hierbei ist zu beachten, dass die Kernzeit der Betreuung in jedem Modul auf die Zeit von 8.00 
bis 12.00 Uhr festgelegt ist. Bei einer täglichen Betreuungszeit über die Kernzeit hinaus ist die 
Teilnahme an der Mittagsverpflegung aus pädagogischen Gründen verpflichtend.  
 
Zusätzlich zu den Betreuungsentgelten sind die Entgelte für Essen, sowie in der Krippe auch 
das Hygienegeld zu entrichten (Anlage 1). 
 
Die Dynamisierung der Betreuungsentgelte (Erhöhung um 2 Euro/Jahr) im Bereich der Krippe 
und des Kindergartens gilt weiterhin, um den allgemeinen Kostensteigerungen auch langfristig 
Rechnung zu tragen. Die Hortentgelte werden zum 01.08.2018 gem. Beschluss des 
Jugendhilfeausschusses vom 21.03.2018 den Entgelten für die Schulkindbetreuung für das 
Schuljahr 2018/2019 angeglichen (151,87 Euro). Die künftige Entwicklung der Hortengelte ab 
dem Jahr 2019/2020 wird über einen gesonderten Beschluss der Gremien festgelegt.  
  
Die Veränderung der Angebotsstruktur sowie deren mögliche Annahme durch die Eltern zieht 
eine Anpassung der Erträge sowie der Personal- und Betriebsaufwendungen nach sich. Eine 
Prognose ist aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte zum jetzigen Zeitpunkt nicht valide 
möglich. Allerdings wird bis zum 01.08.2018 eine belastbare Aussage darüber getroffen 
werden können, da bis zu diesem Zeitpunkt alle Betreuungsverträge neu abgeschlossen sind.

- 4 - 
Die sich hieraus ergebenden personalwirtschaftlichen Auswirkungen werden 
im Rahmen der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2019 /Nachtrag 2018 über die 
Kostenstelle 051 -007-1200 bzw. das Produkt 365010  dargestellt 
. 
 
Durch die Teilnahme an den Qualitätsstandards in der Kinderbetreuung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt haben sich diverse freie Träger verpflichtet , ihre 
Betreuungsentgelte den jeweils gültigen städtischen Betreuungsentgelten anzupassen. Die 
durch die vorliegende Magistratsvorlage zu erwartenden Veränderungen treffen dadurch auch 
auf diese Träger zu. Einerseits werden durch die Erh öhung der Betreuungsentgelte  im 
Bereich der Krippenbetreuung und der Horte und der Landeszuweisung im Kita -Bereich mehr 
Erträge erwartet, andererseits werden durch eine mögliche  Ausweitung der Betreuung im 
Kindergartenbereich ein erhöhter Personalbedarf un d dadurch ein erhöhter Zuschussbedarf 
entstehen. Die Anpassung hierzu wird , ebenfalls nach Vorliegen der validen Zahlen, die sich 
aus den Neuverträgen ergeben,  über die Kostenstelle 051 -007-1400 bzw. das Produkt 
365010 im Rahmen der Haushalts beratungen zum  Haushalt 2019/Nachtragshaushalt 2018  
erfolgen. 
 
Die Veränderung der Betreuungsstruktur macht die Kündigung der bestehenden 
Betreuungsverträge notwendig. Ein entsprechendes Schreiben inklusiv einer ausführlichen 
Erläuterung geht den Eltern bis 30.04.2018 z u, um die in den Betreuungsverträgen 
festgelegte, für beide Seiten gültige Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Ende des 
Kindergartenjahres einhalten zu können. Gleichzeitig wird nach Beschluss der Gremien allen 
Eltern, deren Kinder aktuell und in Zukunft in städtischen Einrichtungen betreut werden, der 
neue Betreuungsvertrag ab der 21. Kalenderwoche 2018 zur Unterschrift zugeleitet. Analog 
wird das Verfahren bei den freien Trägern organisiert.  
 
Darmstadt, 09.04.2018 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

anlage 1

2205 Zeichen

Magistratsvorlage 2018/0106 vom 09.04.2018 
Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.08.2018 
Anlage 1 – Übersicht der monatlichen Betreuungsentgelte 
 
 ALT ab 01.08.2018 
Krippe Kindergarten Hort 
 4 Stunden  109,00 €  
6 Stunden 129,00 € 130,00 €  
8 Stunden 150,00 € 151,00 €  
10 Stunden 171,00 € 172,00 € 129,00 € 
 
 
 
 NEU ab 01.08.2018 
Krippe Kindergarten Hort 
Modul A 20 Stunden / Woche  0,00 €  
Modul B bis zu 30 Std. / Woche 135,60 € 0,00 €  
Modul C bis zu 40 Std. / Woche 180,80 € 45,20 €  
Modul D bis zu 50 Std. / Woche 226,00 € 90,40 € 151,87 € 
 
 Kinder, die nach 12 Uhr in der Betreuung sind, müssen am Mittagessenteilnehmen (Krippe: 2,00 € / Essen; Kindergarten: 2,50€ / Essen) 
 Krippe: zzgl. 28,- Euro Hygienegeld/ Monat   
 Basiswert: [22,60 Euro pro Betreuungsstunde/Monat] 1,13 € / Betreuungsstunde 
 Kindergarten: zzgl. 135,60 Euro Landesförderung 
 Veränderungen der Stundenverteilung müssen rechtzeitig mit der Kita-Leitung abgesprochen werden. 
 Vertragliche Veränderungen der Stundenmodule können vierteljährlich oder in begründeten Einzelfällen auch früher in Abstimmung mit der Kita-Leitung erfolgen. 
 Die Einzelzukaufstunden entfallen.

Magistratsvorlage 2018/0106 vom 09.04.2018 
Entgelte in Kindertageseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab 01.08.2018 
Anlage 1 – Übersicht der monatlichen Betreuungsentgelte 
 
Beispiel 1: Modul C „bis zu 40 Stunden“ 
 
 
Montag 
 
Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe: 
10 Stunden 
 
7:00 -17:00 
Uhr 
6 Stunden 
 
8:00-14:00 
Uhr 
8 Stunden 
 
7:00-15:00 
Uhr 
10 Stunden 
 
7:00 -17:00 
Uhr 
6 Stunden 
 
8:00-14:00 
Uhr 
40 Stunden 
 
Beispiel 2: Modul C „bis zu 40 Stunden“  
 
Montag 
 
Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe: 
9 Stunden 
 
8:00-17:00 
Uhr 
 
9 Stunden 
 
7:00-16:00 
Uhr 
 
6 Stunden 
 
8:00-14:00 
Uhr 
6 Stunden 
 
8:00-14:00 
Uhr 
6 Stunden 
 
8:00-14:00 
Uhr 
36 Stunden 
 
Beispiel 3: Modul B „bis zu 30 Stunden“  
 
Montag 
 
Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe: 
5 Stunden 
 
8:00-13:00 
Uhr 
 
5 Stunden 
 
8:00-13:00 
Uhr 
 
5 Stunden 
 
8:00-13:00 
Uhr 
10 Stunden 
 
7:00-17:00 
Uhr 
5 Stunden 
 
8:00-13:00 
Uhr 
30 Stunden

Beratungsverlauf (4)

TOP 16
TOP 13
TOP 141
TOP 15

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0106
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.04.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00