2013/0349
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 30.10.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV Bürger- und Ordnungsamt Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0349 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5559200 Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über di e Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 21.12.1998 (Änderungssatzung) Vorlage vom: 30.10.2013 Beschlussvorschlag: Der beiliegenden Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. Anlagen: Hundesteueränderungssatzung_2014 Bisher gültiges Satzungsrecht Auszug aus der Hundeverordnung, § 2 HundeVO Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.10.2013 Die Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und nebenbei zur Haushaltskonsolidierung leisten. Im Einzelnen sollen die Steuersätze erhöht, verwaltungsaufwendige Steuervergünstigungen verringert sowie die Möglichkeit der Einführung von Dauerbescheiden festgelegt werden. Im Rahmen dessen soll der Steuersatz für den ersten Hund von 66 Euro auf 96 Euro angehoben werden, die Sätze für den zweiten und dritten sowie jeden weiteren Hund von 84 Euro auf 126 Euro und von 102 Euro auf 156 Euro. Für gefährliche Hunde ist ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 300 Euro vorgesehen. Die Anhebung der Steuersätze für Hunde, die keine gefährlichen Hunde sind, ist gerechtfertigt. Die Steuersätze der Hundesteuersatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind seit den 90er Jahren nicht erhöht worden. Nach einer Umfrage des Deutschen Städtetages im Jahr 2010 betrug der durchschnittliche Hundesteuersatz für den ersten Hund bei Städten und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 100.001 bis 200.000 Einwohnern 101,36 €. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt mit der vorgesehenen Erhöhung immer noch unter dem vor vier Jahren ermittelten Durchschnitt. Ein Vergleich mit anderen hessischen Kommunen zeigt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit den derzeit geltenden Steuersätzen deutlich unter denen anderer Großstädte liegt. Darmstadt alt Darmstadt neu Frankfurt Wiesbaden Kassel für den 1. Hund: 66,00 € 96,00 € 90,00 € 84,00 € 90,00 € für den 2. Hund: 84,00 € 126,00 € 180,00 € 120,00 € 120,00 € für den 3. und jeden weiteren Hund: 102,00 € 156,00 € 180,00 € 150,00 € 150,00 € für gefährliche Hunde bzw. für Listenhunde 600,00 € für gefährliche Hunde 300,00 € für gefährliche Hunde und Listenhunde 900,00 € für gefährliche Hunde und Listenhunde mit Ermäßigungs- möglichkeit auf 225,00 € Keine Besteuerung Keine Besteuerung Daneben ist festzustellen, dass die Beseitigung der Hinterlassenschaften von Hunden mit Kosten verbunden ist und es hier naturgemäß in den letzten 20 Jahren, in denen die Hundesteuersätze nicht erhöht wurden, zu Kostensteigerungen gekommen ist. Ferner soll noch einmal geprüft werden, an welchen Parkanlagen Tütenspender und Abfallkästen für Hundekottüten aufgestellt werden können. Die hierfür entfallenden Mehraufwendungen können aus den zusätzlichen Einnahmen gedeckt werden. Neu eingeführt werden soll zudem die Besteuerung von sog. Listenhunden (umgangssprachlich Kampfhunde genannt), die in Anlehnung an die landesrechtliche - 4 - Hundeverordnung als gefährlich vermutet werden. Zweck der Hundesteuer ist die Hundehaltung einzudämmen und die durch sie bedingten Gefahren und Beeinträchtigungen für die Bevölkerung zu verringern. Städte und Gemeinden können deshalb für sog. Listenhunde einen erhöhten Steuersatz festlegen, um die Population von Hunden, die potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, zu minimieren. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kommunen durch erhöhte Steuersätze für Listenhunde ein Instrumentarium, um die Verbreitung von Hunderassen mit abstrakter Gefährlichkeit einzudämmen (BVerwG, Urt.v.10.01.2000, BVerwGE 110, 265, 277). Der die erhöhte Besteuerung von Listenhunden rechtfertigende Lenkungszweck entfällt nach der Rechtsprechung nicht deshalb, weil bereits das Ordnungsrecht für die Haltung von Listenhunden eine Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung des Halters und einen positiven Wesenstest beim Hund verlangt. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck zielt in erster Linie darauf ab, die Zahl der Halter von Listenhunden einzudämmen (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 6. Dez. 2006, ZKF 2007, 92, 93). Das Steuerrecht soll zunächst den Kreis der Halter von Listenhunden eindämmen, das Ordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht greift mit der Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung sowie dem Wesenstest für den Hund erst danach ein, weshalb beide Rechtsgebiete nebeneinander bestehen und sich nicht ausschließen. Die erhöhte Steuer für Listenhunde soll um diesen Lenkungszweck zu erfüllen, unabhängig von dem Nachweis der fehlenden Aggressivität und Gefährlichkeit anfallen. Der einheitliche Steuersatz in Höhe von 300 Euro für abstrakt gefährliche und gefährliche Hunde im Sinne der Hundeverordnung soll in dieser Hinsicht ein Zeichen setzen, gleichzeitig aber in bezahlbarem Rahmen bleiben. Hier zeigt der Vergleich mit anderen hessischen Großstädten, dass die Besteuerung von Listenhunden entweder nicht oder mit einer Ermäßigungsmöglichkeit erfolgt. Um aber erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Prüfung der Ermäßigungsvoraussetzungen zu vermeiden, soll der Steuersatz niedriger als zuvor und deutlich unter der gerichtlich bestätigten Grenze in Höhe von 900 Euro festgesetzt werden. Zweiter Eckpunkt der neuen Satzung ist die Reduzierung von Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbeständen aus verwaltungspraktischen Gründen. Keine andere hessische Kommune sieht eine Befreiungsmöglichkeit von der Hundesteuer aufgrund der Ablegung einer Begleithundeprüfung vor. In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme hinsichtlich der Frage, in welchem Turnus eine Vorlagepflicht besteht und ob andere Hundeprüfungen der Begleithundeprüfung vergleichbar sind. Künftig soll diese Befreiungsmöglichkeit, die rechtlich nicht vorgegeben ist, daher entfallen. § 6a Abs. 2 KAG ermöglicht nun ausdrücklich die Möglichkeit der Erteilung von Dauerbescheiden. Ein Hundesteuerbescheid als Dauerbescheid bliebe solange gültig, bis sich die Bemessungsgrundlage, die Abgabenhöhe oder der Schuldner ändert. Dadurch können Druck- und Portokosten gesenkt und ein ökologischer Beitrag geleistet werden. Auch wenn bei Dauerbescheiden die Gefahr besteht, dass manche Steuerpflichtige die Zahlung bei Fälligkeit vergessen, wenn sie nicht jährlich einen Bescheid erhalten, erweist sich die Umstellung auf Dauerbescheide angesichts eines Anteils von 60% Einzugsermächtigungen als wirtschaftlich sinnvoll. Im Übrigen könnte im Rahmen von Pressemitteilungen und ähnlicher Öffentlichkeitsarbeit auf die jährliche Fälligkeit der Hundesteuer hingewiesen werden. Die Änderungssatzung soll zum 1.1.2014 in Kraft treten. Durch die Erhöhung der Sätze und die Reduzierung von Steuerbefreiungsmöglichkeiten ist mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 125.000 Euro jährlich zu rechnen. - 5 - Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt und dem Ordnungsamt abgestimmt. Darmstadt, den 30.10.2013 20.3 Rh-al Der Dezernent: André Schellenberg Jochen Partsch Stadtkämmerer Oberbürgermeister Rafael Reißer Bürgermeister
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1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Suche Erweiterte Suche Tipps und Tricks suchen Hinweis Dokument 1 von 22 Einzelnorm Aktuelle Gesamtausgabe Blättern im Gesetz Amtliche Abkürzung: HundeVO Fassung vom: 22.01.2003 Gültig ab: 05.11.2010 Gültig bis: 31.12.2013 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs- Nr: 310-94 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 § 2 Gefährliche Hunde (1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), hessen.de | LaReDa | Impressum | Kontakt | Hilfe Startseite Alle Dokumente Seite 1 von 2Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften § 2 HundeVO | Landesnorm Hess ... 30. 10. 2013 http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/16jb/page/bshesprod.psml?pid=D ... 8. 9. 1. 2. 3. 4. Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler. (2) Gefährlich sind auch die Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen. Blättern im Gesetz Dokument 1 von 22 Seite 2 von 2Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften § 2 HundeVO | Landesnorm Hess ... 30. 10. 2013 http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/16jb/page/bshesprod.psml?pid=D ...
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Hundesteuersatzung 212
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vom 21.12.19981
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 1. April
1993 (GVBL 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBL I
S. 214), sowie der §§ 1,2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)
vom 17. März 1970 (GVBL I S. 429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998
(GVBL I S. 405), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 17.12.1998 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
§ 2
Steuerpflicht und Haftung
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im
Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufnimmt.
Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, unter-
gebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder
Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamt-
schuldner der Steuer.
§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt auf-
genommen wird, frühestens mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt wird. Bei
Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm
gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei
Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des
Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.12.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2008,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.12.2008, in Kraft getreten am 01.01.2009.
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(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet
wird.
§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
(3) Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 e) und Steuerermäßigung nach § 7 b) der Satzung werden
jeweils für das gesamte Erhebungsjahr erteilt, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den 1. Hund 66,00 €,
für den 2. Hund 84,00 €,
für den 3. und jeden weiteren Hund 102,00 €.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
für gefährliche Hunde jährlich 600,00 €.
(3) Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampf-
bereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleichwirkende Zuchtmerkmale ge-
züchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
3. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder
4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen,
solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen, Tieren oder Sachen aufweist.
(4) Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist durch Gutachten eines Sachverständigen des Verbandes
für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder eines vergleichbaren Verbandes eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien auf Kosten der
Hundehalterin/des Hundehalters zu erbringen und alle zwei Jahre neu vorzulegen.
(5) Hunde, für die nach § 6 Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die nach § 7 Steuerermäßigung gewährt
wird, gelten als erste Hunde.
§ 6
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
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a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser
Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
b) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten,
c) Gebrauchshunde von Forstbediensteten, im Privatforstdienst angestellten Personen oder
bestätigten Jagdaufsehern,
d) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden
Kalenderjahres.
e) Hunde, die haftpflichtversichert sind und mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen
Teamtest oder eine gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH,
abgenommen von einem Sachverständigen des VDH oder eines vergleichbaren Verbandes
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien, bestanden haben.
Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses alle zwei Jahre neu nachzuweisen.
Ausgenommen hiervon sind Hunde, die älter als 8 Jahre sind.
(2) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 ist jeweils nur für einen Hund möglich.
§ 7
Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde
geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten
im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind
oder
b) Hunde, die mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen Teamtest oder eine gleich-
bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH, abgenommen von einem
Sachverständigen des VDH oder eines vergleichbaren Verbandes eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien, bestanden haben. Die Prüfung ist durch
Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
c) Hunde, für die eine Haftpflichtversicherung vorliegt und bei denen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Hundehalterin/des Hundehalters so schlecht sind, dass ihr/ihm die Zahlung
der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel
erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen/Hundehalter
Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
SGB XII sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen. Dies muss der zuständigen
Behörde jährlich neu nachgewiesen werden.
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§ 8
Allgemeine Voraussetzungen
für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde nicht Hunde im Sinne von § 5 Abs. 3 sind, es sei denn, deren Halter haben den
Nachweis nach § 5 Abs. 4 dieser Satzung vorgelegt.
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den an-
gegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahres-
betrag fällig.
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai,
zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.
§ 10
Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen
1. nach der Aufnahme oder
2. wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist und das Alter von drei Monaten erreicht hat oder
3. nach Zuzug der Hundehalterin oder des Hundehalters nach Darmstadt
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Angabe der Rasse, Gruppe oder Kreuzung des
Tieres und des Namens und Anschrift der/des bisherigen Halterin/Halters bzw. des Tierheims
schriftlich anzumelden.
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In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach
dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver-
günstigung, so ist dies der Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb von zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird ein Hund veräußert oder abgegeben, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und
Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
§ 11
Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der
Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit
einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der
Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke
ausgehändigt. Dafür ist die in der Verwaltungskostensatzung festgesetzte Gebühr zu
entrichten. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke;
die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust ge-
ratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich
an die Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückzugeben.
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§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach § 10
Abs. 1 bis 3 sowie den Pflichten über das Anbringen und die Rückgabe von
Hundesteuermarken gemäß § 11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 3, 2. Halbsatz, sowie Satz 4 dieser
Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
§ 13
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt
bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.03.1957 in
der Fassung vom 05.11.1991 außer Kraft.
Darmstadt, den 21.12.1998
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Cornelia Diekmann
Stadtkämmerin
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zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom __________
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1,2,3, 6a und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S.134), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen:
Art. I
In § 4 wird Absatz 3 gestrichen.
In § 5 Abs. 1 wird hinter die Folge für den 1. Hund der Betrag 66,00 ¬ durch den Betrag 96,00 ¬ ersetzt, hinter die Folge für den 2. Hund wird der Betrag 84,00 ¬ durch den Betrag 126,00 ¬ ersetzt und hinter die Folge für den 3. und jeden weiteren Hund wird der Betrag 102,00 ¬ durch den Betrag 156,00 ¬ ersetzt.
§ 5 Abs. 5 wird neuer § 5 Abs. 2.
Die bisherige Regelung des § 5 Abs. 2 wird § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass hinter der Folge für gefährliche Hunde jährlich der Betrag 600,00 ¬ durch den Betrag 300,00 ersetzt wird.
Die bisherige Regelung in § 5 Abs. 3 entfällt.
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.1.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.1.2003 in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
In § 6 Abs. 1 unter a) wird die Folge Hunde, die ausschließlich dem Schutz durch die Folge Hunde, die als Blindenhunde oder als Behindertenbegleithunde ausgebildet wurden ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e) sowie dessen Regelungsinhalt entfällt.
In § 7 wird vor die Folge Die Steuer ist auf Antrag die Absatzbezeichnung (1) eingefügt.
§ 7 Buchstabe b) sowie dessen Regelungsinhalt entfällt.
Die bisherige Regelung des § 7 c) wird neuer Steuerermäßigungstatbestand des § 7 b).
Hinter § 7 b) wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
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ÆhÀhþdåþ7$8$H$^h`þgd5_¾(2) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 ist jeweils nur für einen Hund möglich..
In § 8 wird hinter dem Wort Steuerermäßigung die Folge nach § 6 oder § 7 eingefügt und dessen Tatbestand Nr.1 wie folgt neu gefasst:
die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne von § 5 Abs. 4 dieser Satzung sind.
§ 9 Abs.1 erhält folgenden neuen Wortlaut:
Die Steuer wird durch Abgabenbescheid gemäß § 6a Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben festgesetzt (Dauerbescheid). Der Dauerbescheid ist so lang gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Darmstadt , den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0349
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.10.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00