2014/0005
Gründung der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH und Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den Maßgaben des EU-Beihilfenrechts
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2014/0005
17699 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
15.01.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordina
tion
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0005
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Gründung der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH und Betrauung mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den Maßgaben
des EU-Beihilfenrechts
Vorlage vom: 08.01.2014
Beschlussvorschlag :
1. Der Gründung der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH wird zugestimmt.
2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, betraut die Centralstation
Kulturgesellschaft mbH für das Jahr 2014 durch den als Anlage 1 beigefügten Bescheid mit den
dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse solange, bis
die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH die kulturellen Aufgaben von der
Centralstation Kulturgesellschaft mbH übernimmt.
3. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, betraut die Centralstation
Veranstaltungsgesellschaft mbH für das Jahr 2014 durch den als Anlage 2 beigefügten Bescheid
mit den dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die
Betrauung erfolgt ab der Übernahme der kulturellen Aufgaben von der Centralstation
Kulturgesellschaft mbH.
- 2 -
Anlagen: Anlage 1 - Betrauungsakt Centralstation Kulturgesellschaft mbH
Anlage 2 - Betrauungsakt Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.01.2014
zu 1.)
Die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG soll rückwirkend zum
01.01.2014 eine Kulturgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen, deren
Unternehmensgegenstand darauf ausgerichtet ist, das derzeitige vielfältige Kulturprogramm
der Centralstation Kulturgesellschaft mbH (nachfolgend „Vorgängergesellschaft“)
durchzuführen. Dieses Kulturprogramm umfasst Theater, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen,
Ausbildungsmessen sowie Konzerte national und international bekannter Künstler. Darüber
hinaus werden in der Centralstation auch Tanzveranstaltungen durchgeführt, sie wird von
Firmen als Veranstaltungsort angemietet und für Kongresse, Tagungen und Feiern genutzt.
Ferner erfolgt eine bürgerschaftliche Nutzung durch eine Vielzahl von Veranstaltungen.
Das Stammkapital der Gesellschaft soll 25 .000 ,00 EUR betragen. Alleiniger Gesellschafter soll
die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG sein. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird damit zu 100 % mittelbarer Anteilseigner. An der
Vorgängergesellschaft war die Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht beteiligt.
Anlass für die Gesellschaftsgründung und die Aufgabenübertragung ist der erhebliche
Zuschussbedarf der
Vorgänger gesellschaft. Er löste die Prüfung aus, welche Möglichkeiten
bestehen, die bisherige Kulturarbeit in gleichem Umfang, aber kostenoptimierter zwecks
Vermeidung weiteren zusätzlichen Zuschussbedarfs durchzuführen. Ziel der Untersuchung war,
die Centralstation mit ihren vielfältigen Aufgaben künftig kostenverlässlich und mit einer
transparenten Berichterstattung zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt fortzuführen.
Die intensiven Prüfungen durch den Beteiligungsdezernenten, den Stadtkämmerer, den
Vorstand der HEAG und die Stadtwirtschaftskoordination haben zu folgendem Ergebnis
geführt:
• Die Kulturarbeit ist aus der bestehenden
Vorgänger gesellschaft herauszulösen und
ebenso wie eine noch festzulegende Anzahl von Mitarbeiter/innen von einer neu zu
gründenden städtischen Gesellschaft zu übernehmen, die Tochter der Wissenschafts-
und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG ist.
• Geschäftsführer der neuen Gesellschaft mit dem Namen „Centralstation
Veranstaltungsgesellschaft mbH“ werden der Geschäftsführer der Wissenschafts- und
Kongresszentrum Darmstadt Verwaltungs-GmbH, Herr Lars Wöhler, und ein weiterer
noch zu bestimmender Geschäftsführer. Das Erfordernis eines weiteren
Geschäftsführers ergibt sich aus steuerrechtlichen Vorgaben und dem Darmstädter
Beteiligungskodex. Die Vorgängergesellschaft muss den Namen „Centralstation“ in
ihrer Firmenbezeichnung aufgeben.
• Die Geschäftsführer der Vorgänger gesellschaft, Herr Bode-Böckenhauer und Herr
Marschall, werden in die neue Gesellschaft nicht übernommen und üben in ihr keinerlei
Funktion aus.
Mit der Übernahme der Aufgaben der Centralstation durch eine neue mittelbare
Tochtergesellschaft und der Eingliederung in den Stadtkonzern wird der aufgrund erheblicher
Zuschussgewährung gebotene Einfluss der Stadt sichergestellt. Das neue Unternehmen
unterliegt dem Beteiligungscontrolling und Risikomanagementprozess (Gesamtrisikobericht)
des (HEAG) Beteiligungsmanagements. Die Regeln des Darmstädter Beteiligungskodex sind
einzuhalten.
- 4 -
Aus der Eingliederung der Gesellschaft in den Stadtkonzern ergeben sich erhebliche Synergien,
insbesondere dadurch, dass der Geschäftsführer des Wissenschafts- und Kongresszentrums
als gleichzeitiger Geschäftsführer der neuen Gesellschaft die Vermarktung und Vermietung der
Centralstation unter Berücksichtigung der Interessen des Kongresszentrums optimal steuern
kann. Damit lassen sich wirtschaftliche Vorteile sowohl für die Wissenschafts- und
Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG als auch für die Centralstation Verwaltungs
Gesellschaft mbH erzielen.
Einzelheiten zur Gesellschaftsgründung:
Der Gesellschaftszweck des neuen Unternehmens soll wie folgt lauten:
„Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung von Kultur und Kunst in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck mit der Durchführung von Konzert- und
Theaterveranstaltungen und sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik,
Literatur und darstellender Kunst in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG
Halle B.
Mit den Veranstaltungen des Unternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von
überregionaler Bedeutung in der Region Rhein-Main-Neckar erhalten und
weiterentwickelt werden.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche weitere Geschäfte zu tätigen, die geeignet
sind, den Unternehmensgegenstand zu fördern. Hierzu kann sie auch gleichartige und
ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung
übernehmen und Zweigniederlassungen gründen.“
Die Gesellschaft wird auf Zuschusszahlungen in der gleichen Höhe, wie sie von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt bisher gewährt worden sind, angewiesen sein.
Tätigkeiten auf den Gebieten des Sozialwesens und der Kultur gelten nach § 121 Abs. 2 HGO
nicht als wirtschaftliche Betätigung. Die Gründung der neuen Gesellschaft muss sich daher
nicht an den strengen Vorgaben des § 121 Abs. 1 Satz 1 HGO messen lassen. Das ergibt sich
aus § 122 Abs. 2 HGO.
Die nach der HGO zu erfüllenden Anforderungen an den Betrieb eines nicht-wirtschaftlichen
Unternehmens sind erfüllt:
• Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erfüllt ihren Kulturauftrag und wird ihn
entsprechend den Erfordernissen des § 121 Abs. 2 Satz 2 HGO künftig nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwalten.
• Die Haftungsbegrenzung ist durch die Rechtsform der GmbH sichergestellt.
• Im Gesellschaftsvertrag wird vorgesehen, dass Jahresabschluss und Lagebericht
nach den Regeln für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden. Die Verankerung der
Prüfrechte nach §§ 53, 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
der überörtlichen Prüfung ist ebenfalls vorgesehen.
- 5 -
• Durch die Einrichtung eines 7-köpfigen, von der Stadt besetzten Aufsichtsrates,
darunter der Oberbürgermeister und der Stadtkämmerer als geborene Mitglieder
sowie ein Vorstandsmitglied der HEAG (Beteiligungsmanagement), wird der
angemessene Einfluss der Stadt sichergestellt.
Da die Betätigung der GmbH nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO nicht als wirtschaftliche Betätigung
gilt, sind die Kammern mit der Angelegenheit nicht zu befassen.
Im Gegensatz zur Vorgängergesellschaft wird die neue Gesellschaft keine gastronomischen
Leistungen erbringen. Das wäre – weil eine wirtschaftliche Betätigung – als mittelbare
Tochtergesellschaft der Stadt mit der Hessischen Gemeindeordnung nicht vereinbar. Die
Gastronomie, d. h. der Betrieb des Restaurants und des Cafés sowie die Bewirtung bei
Veranstaltungen, soll weiterhin von der Vorgängergesellschaft durchgeführt werden. Die
Überlassung der Räumlichkeiten zu diesem Zweck wird in einem Pachtvertrag zwischen der
Centralstation Veranstaltungs GmbH und der Vorgängergesellschaft geregelt werden. In diesem
Pachtvertrag wird ein von der Vorgängergesellschaft zu entrichtender Umsatzpachtzins
festgelegt. Die Vorgängergesellschaft bedient sich zur Umsetzung eines Integrationsprojekts
bezüglich der Bewirtung der Nieder-Ramstädter Diakonie. Das wird beibehalten bleiben.
Aufgrund der äußerst angespannten Liquiditätssituation der Vorgängergesellschaft und einem
damit verbundenen insolvenzrechtlichen Risiko ist unverzügliches Handeln geboten. Ein
insolvenzrechtliches Verfahren würde die Marke Centralstation in erheblichem Maße
beschädigen. Mithin ist es erforderlich, zum baldmöglichsten Zeitpunkt – d. h. nach
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung – rückwirkend zum 01.01.2014 die neue
Gesellschaft zu gründen.
Erst nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Gesellschaftsgründung kann
die Übernahme der Kulturarbeit und der notwendigen Mitarbeiter der Vorgängergesellschaft
eingeleitet werden. Eine diesbezügliche Umsetzung ist frühestens zum 01.04.2014 möglich.
Vor dieser Umsetzung werden der Stadtverordnetenversammlung der Businessplan der neuen
Gesellschaft sowie die Eckpunkte aller notwendigen neuen Regelungen mit gesonderter Vorlage
zur Zustimmung vorgelegt.
zu 2.) und 3.)
Der Eigenbetrieb Kulturinstitute hat in der Vergangenheit Zuschüsse zur Durchführung
kultureller Veranstaltungen an die Centralstation Kulturgesellschaft mbH geleistet. Da diese
Zahlungen aus EU-beihilferechtlicher Sicht relevant sind, wurde die Centralstation
Kulturgesellschaft mbH aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom
19.02.2013 mit Bescheid vom 20.02.2013 für das Jahr 2013 mit den darin beschriebenen
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und so den
Erfordernissen des EU-Beihilfenrechts entsprochen.
Bis die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt, ist
zur Aufrechterhaltung des kulturellen Angebots erforderlich, dass die Centralstation
Kulturgesellschaft mbH die ihr übertragenen Dienstleistungen noch übergangsweise
wahrnimmt. Sobald die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH ihren Geschäftsbetrieb
aufgenommen hat, sollen die Zuschüsse zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen an
sie geleistet werden.
- 6 -
Diese Zahlungen des Eigenbetriebes Kulturinstitute im Jahr 2014 – sowohl übergangsweise
an die Centralstation Kulturgesellschaft mbH als auch nachfolgend an die Centralstation
Veranstaltungsgesellschaft mbH –, sind aus EU-beihilferechtlicher Sicht relevant. Für
Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem kulturellen Interesse erbringen, sind
alle von einer Kommune gewährten geldwerten Vorteile – namentlich die wie im vorliegenden
Fall auf freiwilliger Basis gezahlten Defizitausgleiche, Investitionszuschüsse oder die
Gewährung von marktunüblichen Zahlungen – beihilferechtlich relevante Vorgänge im Sinne
des EU-Wettbewerbsrechts und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sind die
Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Zahlungen nichtig und es besteht eine
Rückzahlungspflicht. Dies folgt aus § 107, § 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV).
Die Europäische Kommission hat im November 2005 mit dem sogenannten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, Kriterien zum Europäischen Beihilfenrecht
veröffentlicht, die als unmittelbar geltendes Recht von den Mitgliedstaaten zu beachten sind.
Das Almunia-Paket erleichtert in Verbindung mit § 106 Abs. 2 AEUV staatliche bzw.
kommunale Ausgleichszahlungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen. Hierfür
sind Kriterien aufgestellt, welche einerseits die Vereinbarkeit der Zuwendungen mit dem
Europarecht regeln und andererseits bestimmen, wann es sich um Beihilfen handelt, die bei
der Europäischen Kommission anzuzeigen (Notifizierungspflicht) und von ihr zu genehmigen
sind. Das Monti/Almunia- Paket kann im Fall der Centralstation Kulturgesellschaft mbH und
der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH Anwendung finden, da diese
Unternehmen auch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) definiert die EU-
Kommission als wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche
Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit,
Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden.
Die Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für
Gemeinschaftseinrichtungen des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Darmstadt ist
ein Teil der der Stadt obliegenden Daseinsvorsorge.
Voraussetzungen für eine Freistellung von der nach EU-Recht bestehenden
Notifizierungspflicht und dem Durchführungsverbot auf Basis des Monti- und des Almunia
Paktes der Europäischen Kommission sind:
1. Ein Betrauungsakt, der das jeweils betraute Unternehmen betreffen und rechtlich
verbindlich sein muss. Er kann sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privat-rechtlicher
Natur sein. Vorliegend wurde aus steuerlichen Gründen die öffentlich-rechtliche Form
gewählt.
2. Eine Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nachvollziehbar ist und Festlegungen über
Zahlungen im Vorhinein enthält. Dies geschieht durch den als Anlage beigefügten
Betrauungsakt i. V. m. dem jeweiligen Jahreswirtschaftsplan des Unternehmens. Hierin
sind alle Erträge und Aufwendungen aufgeführt, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind. Durch die in den
Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus
dem Monti/Almunia-Paket zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt.
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3. Eine Vermeidung von Zahlungen, die über den tatsächlichen Bedarf hinausgehen sowie
entsprechende Kontrollmaßnahmen des Zuwendungsgebers. Die Verwendung der Mittel
muss vom Zahlungsempfänger mit dem Jahresabschluss oder anderweitig nachgewiesen
werden. In den Bestimmungen der Betrauungsakte sind Regelungen zur Vermeidung der
Überkompensation enthalten.
Die als Anlage beigefügten Betrauungsakte sind von der Wirtschaftprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG entworfen worden. Sie beruhen
auf einer Musterempfehlung kommunaler Spitzenverbände und erfüllen die Anforderungen
des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere des Almunia-Pakets der Europäischen
Kommission.
Die Betrauungsakte stellen für die Zukunft sicher, dass, sofern erforderlich, kommunale
„Ausgleichszahlungen“ im Sinne der Freistellungsentscheidung an die Centralstation
Kulturgesellschaft mbH sowie an die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH ohne
eine vorherige Notifizierung bei der Europäischen Kommission geleistet werden dürfen.
Damit kann die vorübergehend weitere Tätigkeit der Centralstation Kulturgesellschaft mbH
sowie nachfolgend der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH in Übereinstimmung
mit dem EU-Beihilfenrecht ermöglicht werden.
Der Betrauungsakt für die Centralstation Kulturgesellschaft ist in § 7 mit einer auflösenden
Bedingung sowie einem Widerrufsvorbehalt versehen. Er gilt im Jahr 2014 nur übergangsweise
solange, bis die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH von der Centralstation
Kulturgesellschaft mbH die übertragenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse übernimmt.
Die Betrauung der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH erfolgt ab der Übernahme
der kulturellen Aufgaben von der Centralstation Kulturgesellschaft mbH. Sie erfolgt zunächst
nur für das Jahr 2014, da mit dem Finanzamt noch die umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit
des Betrauungsaktes geklärt werden soll. Eine verbindliche Auskunft hierzu lässt sich aber
nur für einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt, also für den Zeitraum ab dem Jahr 2015,
stellen. Nach Vorliegen der verbindlichen Auskunft kann sodann ein weiterer Betrauungsakt
ab dem Jahr 2015 für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren erlassen werden.
Darmstadt, den 08.01.2014
Dezernat I Dezernat IV
i. V.
Rafael Reißer André Schellenberg
Bürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0005
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.01.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00