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2014/0005

Gründung der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH und Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den Maßgaben des EU-Beihilfenrechts

Magistratsvorlage 08.01.2014

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2014/0005

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2014/0005

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
15.01.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina 
tion 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0005 
 
Magistratsbeschluss-Nr.  
 
Produkt-Nr.:        
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:        
 
Betreff: Gründung der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH und Betrauung mit 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den Maßgaben 
des EU-Beihilfenrechts 
 
Vorlage vom: 08.01.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
1.  Der Gründung der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH wird zugestimmt. 
 
2.  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, betraut die Centralstation 
 Kulturgesellschaft mbH für das Jahr 2014 durch den als Anlage 1 beigefügten Bescheid mit den 
 dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse solange, bis 
 die  Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH die kulturellen Aufgaben von der 
 Centralstation Kulturgesellschaft mbH übernimmt. 
 
3.  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, Eigenbetrieb Kulturinstitute, betraut die Centralstation 
 Veranstaltungsgesellschaft mbH für das Jahr 2014 durch den als Anlage 2 beigefügten Bescheid 
 mit den dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die 
 Betrauung erfolgt ab der Übernahme der kulturellen Aufgaben von der Centralstation 
 Kulturgesellschaft mbH.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage 1 - Betrauungsakt Centralstation Kulturgesellschaft mbH 
Anlage 2 - Betrauungsakt Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.01.2014 
 
 
zu 1.) 
 
Die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG soll rückwirkend zum 
01.01.2014 eine Kulturgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen, deren 
Unternehmensgegenstand darauf ausgerichtet ist, das derzeitige vielfältige Kulturprogramm 
der Centralstation Kulturgesellschaft mbH (nachfolgend „Vorgängergesellschaft“) 
durchzuführen.  Dieses Kulturprogramm umfasst Theater, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen, 
Ausbildungsmessen sowie Konzerte national und international bekannter Künstler. Darüber 
hinaus werden in der Centralstation auch Tanzveranstaltungen durchgeführt, sie wird von 
Firmen als Veranstaltungsort angemietet und für Kongresse, Tagungen und Feiern genutzt. 
Ferner erfolgt eine bürgerschaftliche Nutzung durch eine Vielzahl von Veranstaltungen. 
 
Das Stammkapital  der Gesellschaft soll 25 .000 ,00 EUR betragen. Alleiniger Gesellschafter soll 
die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG sein. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird damit zu 100 % mittelbarer Anteilseigner. An der 
Vorgängergesellschaft war die Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht beteiligt.  
 
Anlass für die Gesellschaftsgründung und die Aufgabenübertragung ist der erhebliche 
Zuschussbedarf der 
Vorgänger gesellschaft. Er löste die Prüfung aus, welche Möglichkeiten 
bestehen, die bisherige Kulturarbeit in gleichem Umfang, aber kostenoptimierter zwecks 
Vermeidung weiteren zusätzlichen Zuschussbedarfs durchzuführen. Ziel der Untersuchung war, 
die Centralstation mit ihren vielfältigen Aufgaben künftig kostenverlässlich und mit einer 
transparenten Berichterstattung zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt fortzuführen.  
Die intensiven Prüfungen durch den Beteiligungsdezernenten, den Stadtkämmerer, den 
Vorstand der HEAG und die Stadtwirtschaftskoordination haben zu folgendem Ergebnis 
geführt: 
 
• Die Kulturarbeit ist aus der bestehenden 
Vorgänger gesellschaft herauszulösen und 
ebenso wie eine noch festzulegende Anzahl von Mitarbeiter/innen von einer neu zu 
gründenden städtischen Gesellschaft zu übernehmen, die Tochter der Wissenschafts- 
und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG ist. 
• Geschäftsführer der neuen Gesellschaft mit dem Namen „Centralstation 
Veranstaltungsgesellschaft mbH“ werden der Geschäftsführer der Wissenschafts- und 
Kongresszentrum Darmstadt Verwaltungs-GmbH, Herr Lars Wöhler, und ein weiterer 
noch zu bestimmender Geschäftsführer. Das Erfordernis eines weiteren 
Geschäftsführers ergibt sich aus steuerrechtlichen Vorgaben und dem Darmstädter  
Beteiligungskodex. Die Vorgängergesellschaft muss den Namen „Centralstation“ in 
ihrer Firmenbezeichnung aufgeben. 
• Die Geschäftsführer der Vorgänger gesellschaft, Herr Bode-Böckenhauer und Herr 
Marschall, werden in die neue Gesellschaft nicht übernommen und üben in ihr keinerlei 
Funktion aus.  
 
Mit der Übernahme der Aufgaben der Centralstation durch eine neue mittelbare 
Tochtergesellschaft und der Eingliederung in den Stadtkonzern wird der aufgrund erheblicher 
Zuschussgewährung gebotene Einfluss der Stadt sichergestellt. Das neue Unternehmen 
unterliegt dem Beteiligungscontrolling und Risikomanagementprozess (Gesamtrisikobericht) 
des (HEAG) Beteiligungsmanagements. Die Regeln des Darmstädter Beteiligungskodex sind 
einzuhalten.

- 4 - 
 
Aus der Eingliederung der Gesellschaft in den Stadtkonzern ergeben sich erhebliche Synergien, 
insbesondere dadurch, dass der Geschäftsführer des Wissenschafts- und Kongresszentrums 
als gleichzeitiger Geschäftsführer der neuen Gesellschaft die Vermarktung und Vermietung der 
Centralstation unter Berücksichtigung der Interessen des Kongresszentrums optimal steuern 
kann. Damit lassen sich wirtschaftliche Vorteile sowohl für die Wissenschafts- und 
Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG als auch für die Centralstation Verwaltungs 
Gesellschaft mbH erzielen. 
 
 
Einzelheiten zur Gesellschaftsgründung: 
 
Der Gesellschaftszweck des neuen Unternehmens soll wie folgt lauten: 
 
„Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung von Kultur und Kunst in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck mit der Durchführung von Konzert- und 
Theaterveranstaltungen und sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik, 
Literatur und darstellender Kunst in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG 
Halle B. 
Mit den Veranstaltungen des Unternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von 
überregionaler Bedeutung in der Region Rhein-Main-Neckar erhalten und 
weiterentwickelt werden. 
  
Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche weitere Geschäfte zu tätigen, die geeignet 
sind, den Unternehmensgegenstand zu fördern. Hierzu kann sie auch gleichartige und 
ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung 
übernehmen und Zweigniederlassungen gründen.“ 
 
Die Gesellschaft wird auf Zuschusszahlungen in der gleichen Höhe, wie sie von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bisher gewährt worden sind, angewiesen sein.  
 
Tätigkeiten auf den Gebieten des Sozialwesens und der Kultur gelten nach § 121 Abs. 2 HGO 
nicht als wirtschaftliche Betätigung. Die Gründung der neuen Gesellschaft muss sich daher 
nicht an den strengen Vorgaben des § 121 Abs. 1 Satz 1 HGO messen lassen. Das ergibt sich 
aus § 122 Abs. 2 HGO.   
 
Die nach der HGO zu erfüllenden Anforderungen an den Betrieb eines nicht-wirtschaftlichen 
Unternehmens sind erfüllt:  
 
• Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erfüllt ihren Kulturauftrag und wird ihn 
entsprechend den Erfordernissen des § 121 Abs. 2 Satz 2 HGO künftig nach 
wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwalten.  
 
• Die Haftungsbegrenzung ist durch die Rechtsform der GmbH sichergestellt.  
 
• Im Gesellschaftsvertrag wird vorgesehen, dass Jahresabschluss und Lagebericht 
nach den Regeln für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des 
Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden. Die Verankerung der 
Prüfrechte nach §§ 53, 54 HGrG zugunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
der überörtlichen Prüfung ist ebenfalls vorgesehen.

- 5 - 
• Durch die Einrichtung eines 7-köpfigen, von der Stadt besetzten Aufsichtsrates, 
darunter der Oberbürgermeister und der Stadtkämmerer als geborene Mitglieder 
sowie ein Vorstandsmitglied der HEAG (Beteiligungsmanagement), wird der 
angemessene Einfluss der Stadt sichergestellt.  
 
Da die Betätigung der GmbH nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO  nicht als wirtschaftliche Betätigung 
gilt, sind die Kammern mit der Angelegenheit nicht zu befassen. 
 
Im Gegensatz zur Vorgängergesellschaft wird die neue Gesellschaft keine gastronomischen 
Leistungen erbringen. Das wäre – weil eine wirtschaftliche Betätigung – als mittelbare 
Tochtergesellschaft der Stadt mit der Hessischen Gemeindeordnung nicht vereinbar. Die 
Gastronomie, d. h. der Betrieb des Restaurants und des Cafés sowie die Bewirtung bei 
Veranstaltungen, soll weiterhin von der Vorgängergesellschaft durchgeführt werden. Die 
Überlassung der Räumlichkeiten zu diesem Zweck wird in einem Pachtvertrag zwischen der 
Centralstation Veranstaltungs GmbH und der Vorgängergesellschaft geregelt werden. In diesem 
Pachtvertrag wird ein von der Vorgängergesellschaft zu entrichtender Umsatzpachtzins 
festgelegt.  Die Vorgängergesellschaft bedient sich zur Umsetzung eines Integrationsprojekts 
bezüglich der Bewirtung der Nieder-Ramstädter Diakonie. Das wird beibehalten bleiben.  
 
Aufgrund der äußerst angespannten Liquiditätssituation der Vorgängergesellschaft und einem 
damit verbundenen insolvenzrechtlichen Risiko ist unverzügliches Handeln geboten. Ein 
insolvenzrechtliches Verfahren würde die Marke Centralstation in erheblichem Maße 
beschädigen. Mithin ist es erforderlich, zum baldmöglichsten Zeitpunkt – d. h. nach 
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung – rückwirkend zum 01.01.2014 die neue 
Gesellschaft zu gründen.  
Erst nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung  zur  Gesellschaftsgründung kann 
die Übernahme der Kulturarbeit und der notwendigen Mitarbeiter der Vorgängergesellschaft 
eingeleitet werden. Eine diesbezügliche Umsetzung ist frühestens zum 01.04.2014 möglich. 
 
Vor dieser Umsetzung werden der Stadtverordnetenversammlung der Businessplan der neuen 
Gesellschaft sowie die Eckpunkte aller notwendigen neuen Regelungen mit gesonderter Vorlage 
zur Zustimmung vorgelegt. 
 
zu 2.) und 3.) 
 
Der Eigenbetrieb Kulturinstitute hat in der Vergangenheit Zuschüsse zur Durchführung 
kultureller Veranstaltungen an die Centralstation Kulturgesellschaft mbH geleistet. Da diese 
Zahlungen aus EU-beihilferechtlicher Sicht relevant sind, wurde die Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 
19.02.2013 mit Bescheid vom 20.02.2013 für das Jahr 2013 mit den darin beschriebenen 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und so den 
Erfordernissen des EU-Beihilfenrechts entsprochen. 
 
Bis die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt, ist 
zur Aufrechterhaltung des kulturellen Angebots erforderlich, dass die Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH die ihr übertragenen Dienstleistungen noch übergangsweise 
wahrnimmt. Sobald die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH ihren Geschäftsbetrieb 
aufgenommen hat, sollen die Zuschüsse zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen an 
sie geleistet werden.

- 6 - 
Diese Zahlungen des Eigenbetriebes Kulturinstitute im Jahr 2014 –  sowohl übergangsweise 
an die Centralstation Kulturgesellschaft mbH als auch nachfolgend an die Centralstation 
Veranstaltungsgesellschaft mbH –, sind aus EU-beihilferechtlicher Sicht relevant. Für 
Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem kulturellen Interesse erbringen, sind 
alle von einer Kommune gewährten geldwerten Vorteile – namentlich die wie im vorliegenden 
Fall auf freiwilliger Basis gezahlten Defizitausgleiche, Investitionszuschüsse oder die 
Gewährung von marktunüblichen Zahlungen – beihilferechtlich relevante Vorgänge im Sinne 
des EU-Wettbewerbsrechts und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sind die 
Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Zahlungen nichtig und es besteht eine 
Rückzahlungspflicht.  Dies folgt aus § 107, § 108  des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union (AEUV).  
 
Die Europäische Kommission hat im November 2005 mit dem sogenannten „Monti-Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für 
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere 
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, Kriterien zum Europäischen Beihilfenrecht 
veröffentlicht, die als unmittelbar geltendes Recht von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. 
Das Almunia-Paket erleichtert in Verbindung mit § 106 Abs. 2 AEUV staatliche bzw. 
kommunale Ausgleichszahlungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen. Hierfür 
sind Kriterien aufgestellt, welche einerseits die Vereinbarkeit der Zuwendungen mit dem 
Europarecht regeln und andererseits bestimmen, wann es sich um Beihilfen handelt, die bei 
der Europäischen Kommission anzuzeigen (Notifizierungspflicht) und von ihr zu genehmigen 
sind. Das Monti/Almunia- Paket kann im Fall der Centralstation Kulturgesellschaft mbH und 
der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH Anwendung finden, da diese 
Unternehmen auch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) definiert die EU-
Kommission als wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Allgemeinwohl dienen und ohne staatliche 
Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, 
Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden.  
 
Die Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für 
Gemeinschaftseinrichtungen des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Darmstadt ist 
ein Teil der der Stadt obliegenden Daseinsvorsorge.  
 
Voraussetzungen für eine Freistellung von der nach EU-Recht bestehenden 
Notifizierungspflicht und dem Durchführungsverbot auf Basis des Monti- und des Almunia 
Paktes der Europäischen Kommission sind: 
 
1.  Ein Betrauungsakt, der das jeweils betraute Unternehmen betreffen und rechtlich 
verbindlich sein muss. Er kann sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privat-rechtlicher 
Natur sein. Vorliegend wurde aus steuerlichen Gründen die öffentlich-rechtliche Form 
gewählt.  
 
2.  Eine Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nachvollziehbar ist und Festlegungen über 
Zahlungen im Vorhinein enthält. Dies geschieht durch den als Anlage beigefügten 
Betrauungsakt i. V. m. dem jeweiligen Jahreswirtschaftsplan des Unternehmens. Hierin 
sind alle Erträge und Aufwendungen aufgeführt, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse notwendig sind. Durch die in den 
Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus 
dem Monti/Almunia-Paket zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt.

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3.  Eine Vermeidung von Zahlungen, die über den tatsächlichen Bedarf hinausgehen sowie 
entsprechende Kontrollmaßnahmen des Zuwendungsgebers. Die Verwendung der Mittel 
muss vom Zahlungsempfänger mit dem Jahresabschluss oder anderweitig nachgewiesen 
werden. In den Bestimmungen der Betrauungsakte sind Regelungen zur Vermeidung der 
Überkompensation enthalten.  
 
Die als Anlage beigefügten Betrauungsakte sind von der Wirtschaftprüfungs- und 
Steuerberatungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG entworfen worden. Sie beruhen 
auf einer Musterempfehlung kommunaler Spitzenverbände und erfüllen die Anforderungen 
des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere des Almunia-Pakets der Europäischen 
Kommission.  
Die Betrauungsakte stellen für die Zukunft sicher, dass, sofern erforderlich, kommunale 
„Ausgleichszahlungen“ im Sinne der Freistellungsentscheidung an die Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH sowie an die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH ohne 
eine vorherige Notifizierung bei der Europäischen Kommission geleistet werden dürfen.  
Damit kann die vorübergehend weitere Tätigkeit der Centralstation Kulturgesellschaft mbH 
sowie nachfolgend der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH in Übereinstimmung 
mit dem EU-Beihilfenrecht ermöglicht werden.  
 
Der Betrauungsakt für die Centralstation Kulturgesellschaft ist in § 7 mit einer auflösenden 
Bedingung sowie einem Widerrufsvorbehalt versehen. Er gilt im Jahr 2014 nur übergangsweise 
solange, bis die Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH von der Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH die übertragenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse übernimmt.  
 
Die Betrauung der Centralstation Veranstaltungsgesellschaft mbH erfolgt ab der Übernahme 
der kulturellen Aufgaben von der Centralstation Kulturgesellschaft mbH. Sie erfolgt zunächst 
nur für das Jahr 2014, da mit dem Finanzamt noch die umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit 
des Betrauungsaktes geklärt werden soll. Eine verbindliche Auskunft hierzu lässt sich aber 
nur für einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt, also für den Zeitraum ab dem Jahr 2015, 
stellen. Nach Vorliegen der verbindlichen Auskunft kann sodann ein weiterer Betrauungsakt 
ab dem Jahr 2015 für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren erlassen werden. 
 
Darmstadt, den 08.01.2014 
 
Dezernat I      Dezernat IV 
i. V. 
 
 
Rafael Reißer      André Schellenberg 
Bürgermeister      Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0005
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.01.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00