Mandari Insight

1100/2017

Ausbau der Kommunalen Integrationszentren NRW durch das Land

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.06.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.07.2017, TOP 10.18

GemRdErlass idF 24.04.2017

· application/pdf

Ansehen

RL idF 24.04.2017

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

GemRdErlass idF 24.04.2017

17460 Zeichen

Gem. RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales  
und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung   
vom 24. April 2016 
 
An die 
Bezirksregierungen  
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, 
Köln und Münster 
 
 
Umsetzung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes; 
hier:  Erlass und Förderrichtlinie für die Kommunalen Integrati-
onszentren 
 
Erlass und Förderrichtlinie regeln die Umsetzung von § 7 „Kommunale 
Integrationszentren“ des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftli-
chen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und 
Integrationsgesetz) vom 14.2.2012 (GV. NRW. S. 97). 
 
 
Die folgenden Erlasse werden geändert: 
1. Kommunale Integrationszentren, GemRdErl d. MSW u. d. MAIS vom 
25.06.2012 (BASS 12 – 21 Nr. 18) 
2. Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren, Gem. 
RdErl. d. MSW u.d. MAIS vom 25.06.2012 (BASS 11 – 0 2 Nr. 10). 
  
 
 
 
Kommunale Integrationszentren 
Gem. RdErl. d. MSW und d. MAIS v. 26.05.2012 (BASS 12 – 21 Nr. 
18) 
 
1.  Grundlagen und Auftrag  
1.1 Integration orientiert sich als Querschnittsaufgabe a n den Bedar- 
fen der Menschen mit Migrationshintergrund in ihren ve rschiede- 
nen Lebenslagen sowie an den Prinzipien der Interkultu ralität, der 
  
  


Mehrsprachigkeit, des „Diversity Management“ und des Pote nzial- 
ansatzes. 
Integration geschieht vor Ort. Den Kommunen und Kreise n kommt 
daher bei der Integration eine entscheidende Bedeutun g zu. Die 
unterschiedlichen Akteure müssen vor Ort eng zusammenwirke n, 
um das Zusammenleben in Vielfalt erfolgreich zu gestalten.  
1.2 Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Komm unen bei die- 
ser Aufgabe und fördert bei Kreisen und kreisfreien Stä dten die 
Einrichtung von Kommunalen Integrationszentren sowie e iner lan- 
desweiten Koordinierungsstelle (§ 7 Teilhabe- und Inte grationsge- 
setz).  
1.3 Die Kommunalen Integrationszentren haben vorrang ig den Auf- 
trag, durch Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützu ngsleis- 
tungen Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune im Hin- 
blick auf die Integration von Menschen mit Migrationshin tergrund 
zu sensibilisieren und zu qualifizieren. 
1.4 Die Kommunalen Integrationszentren tragen dazu b ei, die Bil- 
dungschancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. S ie 
orientieren sich an der Bildungskette von der frühen Fö rderung 
über den Elementarbereich, die Schule und die außerschu lische 
Kinder- und Jugendarbeit bis zum Übergang von der Schu le in ei- 
ne Berufsausbildung, ein Studium oder einen Beruf. 
1.5 Handlungsfelder der Kommunalen Integrationszentr en sind Bil- 
dung (insbesondere sprachliche und interkulturelle), Erz iehung 
und Betreuung, und darüber hinaus z.B. Beschäftigung, Kultur, 
Sport, politische Partizipation, bürgerschaftliches Enga gement, so- 
ziale Arbeit im Flüchtlingsbereich, Gesundheit sowie di e Pflege äl- 
terer Menschen. 
1.6 Für neue Zuwanderungsgruppen entwickeln die Kommun alen In- 
tegrationszentren im Rahmen der Unterstützung und Erg änzung 
der Arbeit in den Fach- und Regeldiensten geeignete A ngebote, in 
denen die migrations- und integrationspezifischen Beda rfe dieser 
Ein- und Zuwanderer berücksichtigt werden.  
1.7 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Kom munalen 
Integrationszentren beziehen sich gleichermaßen auf in Nord- 
rhein-Westfalen bereits seit längerer Zeit lebende wi e neu zuge- 
wanderte Menschen mit Migrationshintergrund. 
 
2. Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb 
Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb ein es Kommunalen 
Integrationszentrums sind ein durch den Rat der Stadt oder durch den 
Kreistag in Abstimmung mit den betroffenen kreisangehör igen Gemein-

den verabschiedetes Integrationskonzept und die Lande sförderung ge- 
mäß Gem. RdErl. d. MSW u.d. MAIS „Richtlinien für di e Förderung 
Kommunaler Integrationszentren“ (BASS 11 – 02 Nr. 10 ). Die Antrag 
stellende Gebietskörperschaft beteiligt von Anfang an di e untere Schul- 
aufsicht, die örtliche Schulverwaltung, die Träger der öffentlichen und 
freien Jugendhilfe, die Wohlfahrtsverbände, ihre Mitw irkungsgremien 
nach § 27 GO sowie – je nach Arbeitsschwerpunkten – weiter e örtliche 
Partner. Das Land kann gegebenenfalls mit dem kommunal en Träger 
des Kommunalen Integrationszentrums eine Zielvereinbar ung abschlie- 
ßen. 
 
3. Aufgaben 
3.1 Die Kommunalen Integrationszentren unterstützen u nd beraten 
städtische Ämter und Dienststellen, Schulen, andere Bildu ngsein- 
richtungen, Kindertageseinrichtungen, Träger der Kinde r- und Ju- 
gendhilfe sowie weitere regionale Einrichtungen und Organisatio- 
nen. 
3.2 Die Aufgaben der Kommunalen Integrationszentren umfassen im 
Rahmen der jeweiligen kommunalen Beschlüsse folgende An ge- 
botsformen der systemischen Organisationsberatung und Unt er- 
stützung und die Beratung von näher zu bestimmenden P erso- 
nengruppen: 
•  die Koordination, Bündelung und Mitsteuerung von ör tlichen In- 
tegrationsangeboten sowie die Herstellung von Transpare nz 
über die bestehenden Angebote,  
•  die Koordination, Unterstützung und Weiterentwicklung  von 
Netzwerken, 
•  die Unterstützung, die Begleitung beim Ausbau, der Weiterent- 
wicklung und der Vernetzung von bürgerschaftlichem Enga ge- 
ment im Integrationsbereich, 
•  die partnerschaftlich orientierte Initiierung und Ent wicklung von 
Konzepten, Projekten und Maßnahmen zur Integrationsa rbeit in 
kommunalen Handlungsfeldern und zu schulischen und außer-
schulischen Bildungs- und Förderangeboten, 
•  die Förderung der Mitwirkung in Vereinen und der Be teiligung an 
örtlichen politischen Planungs- und Entscheidungsverfahren, 
•  die Beratung und Unterstützung von Schulen und außer schuli- 
schen Einrichtungen bei der Erfüllung ihres Bildungs- un d Erzie- 
hungsauftrags und bei der Beteiligung von Eltern, Kin dern und 
Jugendlichen,  
•  die Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendli chen und 
deren Eltern, z.B. beim Seiteneinstieg, zu Bildungs- und Ausbil-

dungswegen, Ganztagsangeboten, außerschulischen Angeboten  
und Übergängen, die Beratung und Unterstützung von S chulen 
bei der Ausgestaltung von Ganztagsangeboten (RdErl. d.  MSW 
– BASS 12 – 63 Nr. 2),  
•  die Beratung und Unterstützung von Schulen bei der V erwen- 
dung der Stellen für Integrationshilfen (RdErl. d. MSJK – BASS 
14 – 01 Nr. 4),  
•  die Beratung und Unterstützung von Schulen bei der U msetzung 
herkunftssprachlichen Unterrichts (RdErl. d. MSW – BASS 13  – 
63 Nr. 3),   
•  die Vermittlung von Beratung und Unterstützung von Eltern so- 
wie die Zusammenarbeit mit ihnen bei der Erziehung i hrer Kin- 
der, 
•  die Entwicklung und Erprobung innovativer Konzepte v on Spiel-, 
Lehr- und Lernmaterialien, 
•  die Qualifizierung und Fortbildung von Lehrkräften und außerun- 
terrichtlich oder außerschulisch tätigen pädagogischen und sozi- 
alpädagogischen Fachkräften anderer Träger, 
•  die Erstellung und das Vorhalten von Übersichten zu spr achli- 
chen Angeboten für Neuzuwanderer vor Ort 
•  die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen , Fach- 
gesprächen und Konferenzen, 
•  den Erfahrungstransfer und die Mitwirkung an überreg ionalen 
Aktivitäten der landesweiten Koordinierungsstelle und des Ver- 
bundes  
•  sowie durch Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Prozesse n 
zur Sicherstellung von Hilfen der Begleitung junger E in- und Zu- 
gewanderter.  
 
4. Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung  
4.1 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Kom munalen 
Integrationszentren werden gemeinsam von aus dem Schul dienst 
abgeordneten Lehrkräften sowie weiteren Fachkräften wah rge- 
nommen. Lehrkräfte und Fachkräfte, insbesondere weitere  sozial- 
pädagogische, haben ihre Arbeitsschwerpunkte in den Berei chen 
der schulischen und außerschulischen Bildung sowie in den kom - 
munalen Handlungsfeldern. Alle in den Kommunalen Int egrations- 
zentren tätigen Personen sollen verbindlich, verlässlich  und ver- 
trauensvoll zusammenarbeiten.

4.2 In jedem Kommunalen Integrationszentrum arbeiten  auf in der Re- 
gel zwei Vollzeitstellen vom Land frei gestellte Lehrkr äfte. Sofern 
eine Stelle mit Teilzeitkräften besetzt wird, wird im  Interesse der 
besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetzung von Stel lenan- 
teilen eine Besetzung zu zwei gleichen Anteilen empfohlen. 
4.3 Daneben arbeiten in jedem Kommunalen Integratio nszentrum drei 
Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft, für die das Land 
eine Zuwendung gewährt. Mit Bekanntgabe des Gem.RdErl . kön- 
nen ab sofort in allen kreisfreien Städten bis zu fünf  Fachkräfte 
und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft und in Kreisen bis z u sechs 
Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft arbeiten, für die 
das Land eine Zuwendung gewährt (Förderung von Vollzeitäquiva- 
lenten). Sofern eine Stelle mit Teilzeitkräften beset zt wird, wird im 
Interesse der besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetz ung 
von Stellenanteilen eine Besetzung zu zwei gleichen An teilen 
empfohlen. 
4.4 Bei der Besetzung der Stellen wird eine angemesse ne Vertretung 
von Personen mit Migrationshintergrund angestrebt. 
4.5 Die untere Schulaufsicht unterstützt die Kommunal en Integrations- 
zentren gemäß § 7 Absatz 1 Teilhabe- und Integration sgesetz so- 
wie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für „Information, B eratung und 
Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachliche n Angele- 
genheiten der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zu- 
wanderungsgeschichte“ sowie der „Zusammenarbeit mit örtli chen 
Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützun g der 
Schulen“ (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – BASS 10  – 
32 Nr. 47) bei Aufgabenwahrnehmung und Einsatzmanage ment. 
Sie ist in Konfliktfällen Ansprechinstitution des jeweil igen kommu- 
nalen Trägers des Kommunalen Integrationszentrums.   
4.6 Der Einsatz der in den Kommunalen Integrationszen tren tätigen 
Personen wird vom Land und der Kommune über ein geme insa- 
mes örtliches Einsatzmanagement gesteuert. Gegenstand des  
Einsatzmanagements sind die strategische Planung und Ziel ver- 
einbarungen zu Aufgaben- und Angebotsschwerpunkten sow ie die 
Abstimmung der Interessen der Kommunen, in Abstimmung m it 
den betroffenen kreisangehörigen Kommunen und des Lan des. 
Die Schwerpunkte der Arbeit werden im Benehmen mit de n örtli- 
chen Partnern in der Regel jeweils für einen Zeitraum  von zwei 
Jahren festgelegt. 
4.7 Das Land kann die Zahl für alle Stellen aufgrund  aktueller Bedarfe 
erhöhen.

5. Einstellungsvoraussetzungen, Leitung, Dienst- und  Fachauf 
     sicht 
5.1 Die Fachkräfte müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hoch- 
schulstudiums (Diplom FH oder Bachelor, Master) oder eine  
gleichwertige Qualifikation nachweisen. Im Studium soll en unter 
anderem migrations-, bzw. integrationsspezifische oder Le hrinhal- 
te des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. Ande rnfalls 
müssen sie über berufliche Erfahrungen in migrations-, i ntegrati- 
onsspezifischen Themenfeldern oder über kommunale Verwal - 
tungserfahrung verfügen. Zur Umsetzung der unter Nr. 3 genann- 
ten Aufgaben sollten erforderliche Fachkenntnisse vorhan den 
sein, z.B. zur Sozialraumgestaltung, Quartiersentwicklun g, Kom- 
munikationsvermittlung, Konzepterstellung. 
 Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger - a uf formlo- 
sen Antrag - im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium. 
5.2 Die Assistenzkräfte müssen mindestens eine abgeschlossene 
Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten od er zur 
Kauffrau oder zum Kaufmann für Büromanagement oder eine ver- 
gleichbare Qualifikation vorweisen. Über Ausnahmen entsc heidet 
der Anstellungsträger auf Antrag im Benehmen mit der Bewilli- 
gungsbehörde.  
5.3 Die Leitung eines Kommunalen Integrationszentrums kann durch 
eine Lehrkraft oder eine Fachkraft übernommen werden. Die stell- 
vertretende Leitung ist mit einer oder einem Angehör igen der je- 
weils anderen Bereiche zu besetzen.  
5.4 Die Dienst- und Fachaufsicht über die in einem Komm unalen In- 
tegrationszentrum tätigen Personen liegt beim jeweili gen Anstel- 
lungsträger. Der jeweilige Anstellungsträger hält die in eigener An- 
stellungsträgerschaft stehenden Personen über Dienstanwei sung 
dazu an, sich beim operativen Einsatz vor Ort an die Anordnungen 
der Leitung zu halten. Anträge auf Urlaub, Dienstrei sen oder 
Dienstbefreiung werden unabhängig von der Anstellungst räger- 
schaft von der jeweiligen Leitung genehmigt. 
 
6. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen 
6.1 Die Kommunalen Integrationszentren kooperieren mi t den vom 
Land geförderten Integrationsstrukturen und mit Migran tenorgani- 
sationen.  
6.2 Die Kommunalen Integrationszentren erfüllen ihre  Aufgaben in 
Abstimmung und arbeitsteilig mit jeweilig anderen ört lichen Akteu- 
ren, wie z.B. Akteuren im Ausbildungskonsens und den reg ionalen 
Bildungsnetzwerken. Sie können je nach der örtlich gelte nden Ar-

beitsteilung und den örtlichen Bedarfslagen eigene Pro file ausbil- 
den und beteiligen sich an den örtlichen Abstimmungsprozessen. 
6.3 Die Abstimmung mit anderen Akteuren ist Aufgabe de r Leitung des 
Kommunalen Integrationszentrums. Diese stellt sicher, d ass die 
Schwerpunktsetzung und Arbeitsplanung in Abstimmung mit  den 
Konzepten der kommunalen Integrations-, Bildungs-, Fam ilien- 
und Jugendarbeit erfolgt. Es sind dabei die Schulaufsicht , der örtli- 
che Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die örtli chen oder re- 
gionalen Träger der Integrationsarbeit zu beteilige n. Weiterhin ist 
eine Beteiligung auch anderer regionaler Akteure (wie z.B. Einrich- 
tungen der freien Wohlfahrtspflege, die freien Träge r der Kinder- 
und Jugendhilfe, die Einrichtungen des organisierten Sports, lokale 
Freiwilligenagenturen/-zentren, die Agenturen für Arbeit, Jobcenter 
oder die Ausländerbehörden) anzustreben. 
6.4 Die Kommunalen Integrationszentren arbeiten mit Einrichtungen 
der Fort- und Weiterbildung zusammen, beispielsweise mi t den 
Kompetenzteams für die Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern. 
 
7. Landesweite Koordinierungsstelle 
7.1 Das Land unterstützt die Kommunalen Integrationsze ntren gemäß 
§ 7 Abs. 3 Teilhabe- und Integrationsgesetz durch eine  landeswei- 
te Koordinierungsstelle.  
7.2 Kernaufgaben der Koordinierungsstelle sind  
•  die Beratung der Kommunen bei der Einrichtung eines kom- 
munalen Integrationszentrums und der Erstellung eines I nteg- 
rationskonzepts, 
•  die Zusammenarbeit mit dem Land bei Konzeption, Umse t- 
zung, Programm-Controlling und Evaluation der Arbei t der 
Kommunalen Integrationszentren,  
•  die Unterstützung von Kommunen, Schulaufsicht und Bil-
dungseinrichtungen bei der Konzeption, Umsetzung und E va- 
luation einer umfassenden Bildungsförderung entlang de r Bil- 
dungskette, 
•  Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie Professi o- 
nalisierung und Qualifizierung für den Verbund und 
•  Öffentlichkeitsarbeit für den Verbund. 
7.3  Die Koordinierungsstelle wirkt darauf hin, dass all e Kommunalen 
Integrationszentren den möglichst gleichen qualitativen  Standard 
erreichen und sorgt dafür, dass

•  der Austausch der Kommunalen Integrationszentren unter ei- 
nander in inhaltlichen und organisatorischen Fragen siche rge- 
stellt wird, 
•  die Kommunalen Integrationszentren angemessen nach auß en 
gegenüber dem Land, der Öffentlichkeit und weiteren überre- 
gional wirkenden Partnern vertreten werden,  
•  aktuelle Bedarfe und Impulse aufgegriffen und für d en Verbund 
der Kommunalen Integrationszentren aufbereitet werden und 
•  Standardelemente entwickelt und allen Kommunalen Int egrati- 
onszentren bereitgestellt werden, die unabhängig von den 
kommunalen Schwerpunktsetzungen flächendeckend umge- 
setzt werden können. 
7.4  Die Koordinierungsstelle erfüllt ihre Aufgaben i n Zusammenarbeit 
mit anderen landesweiten Unterstützungseinrichtungen un d mit 
den Einrichtungen anderer gesellschaftlicher Akteure. 
7.5  Die für Schule und Integration zuständigen Minist erien verständi- 
gen sich über die Ausstattung der Koordinierungsstelle m it Perso- 
nal und Sachmitteln, die Verantwortungsbereiche, die W ahrneh- 
mung von Leitungsaufgaben, über die jährliche Arbeits - und Fi- 
nanzplanung sowie ggf. über die Zuweisung weiterer Aufgaben.   
 
8. Verbund 
Die Kommunalen Integrationszentren bilden einen Verb und. Sie arbei- 
ten bei der Entwicklung und Erprobung von Verfahren u nd Konzepten 
im Verbund zusammen. Sie sind zur Zusammenarbeit, zum Austausch 
und zur unentgeltlichen und gegenseitigen Weitergabe ihrer Erfahrun- 
gen verpflichtet. Die Geschäftsführung des Verbundes lie gt bei der lan- 
desweiten Koordinierungsstelle. 
 
9. Finanzierung 
9.1 Für den Einsatz der Lehrkräfte werden Stellen im Einzelplan des 
Landeshaushaltes des für Schule zuständigen Ministeriums zu r 
Verfügung gestellt.  
9.2 Die Finanzierung der Personalausgaben für die Fach kräfte und die 
Verwaltungsassistenz sowie der Ausgaben, die der Beratung , Un- 
terstützung / Ergänzung der Arbeit in den Fach- und R egeldiens- 
ten der Kommunen im Rahmen der Neuzuwanderung diene n, re- 
geln die Richtlinien für die Förderung Kommunaler In tegrations- 
zentren – Gem. RdErl. d. MSW und d. MAIS v. 25.06.2 012 i.d. ak- 
tuellen Fassung (BASS 11 – 02 Nr. 10).

9.3  Die Finanzierung der Kosten der landesweiten Koo rdinierungsstel- 
le erfolgt unabhängig von der in Nummer 9.2 genannt en Richtli- 
nien.   
 
 
10. Inkrafttreten  
Dieser RdErl. tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

RL idF 24.04.2017

14598 Zeichen

Richtlinie für die Förderung 
Kommunaler Integrationszentren 
Gem. RdErl. des Ministeriums für Arbeit, 
Integration und Soziales 
und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung 
v. 25. 6. 2012, i. d. F. vom 24. April 2017 
 
1.  
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 
1.1  
Das Land gewährt nach § 7 des Gesetzes zur Förderung de r gesell- 
schaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-West falen nach 
Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrif ten zu § 44 
LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – (VVG) - Zuw endungen an 
Kreise und kreisfreie Städte für Kommunale Integratio nszentren (BASS 
12 – 21 Nr. 18). 
1.2  
Für die Jahre 2016 und 2017 unterstützt das Land die kommunale In- 
tegrationsarbeit durch Zuwendungen aus dem Förderprog ramm 
KOMM-AN NRW. Das Programm endet am 31. Dezember 2017. 
1.3  
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht . Die Bewil- 
ligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäß en Ermessens 
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 
 
2.  
Gegenstand der Förderung 
Gefördert werden 
2.1  
Tätigkeiten und Angebote von Kommunalen Integrationszentren (KI) für 
die Verbesserung der Teilhabe und Integration vor Ort, die nicht unter 
die Tatbestände der Nummer 2.2 fallen. 
2.2  
innerhalb des Programms KOMM-AN NRW im Rahmen der Unterstüt- 
zung des Ehrenamts in der Flüchtlingshilfe vor Ort 
2.2.1  
die Koordinierung, Vernetzung und Qualifizierung im Rahmen der Auf- 
gaben des Programms KOMM-AN NRW durch die KI. 
2.2.2  
Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteuren vor Ort durch die 
KI-Kommune oder von Dritten durchgeführt werden: 
  
  


Seite 2 von 9  
 
2.2.2.1  
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten, 
2.2.2.2  
Maßnahmen von ehrenamtlich Tätigen, die dem Zusammenkommen 
vor Ort, der Orientierung sowie der individuellen Begleitung von Flücht- 
lingen dienen, 
2.2.2.3  
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung an Flüchtlinge, 
ihre ehrenamtlichen und hauptamtlichen Unterstützer und der Öffent- 
lichkeit und 
2.2.2.4  
Maßnahmen, die der Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen und der 
Begleitung ihrer Arbeit dienen. 
 
3.  
Zuwendungsempfangende 
Kreise und kreisfreie Städte.  
Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.2.2 ist eine We iterleitung 
der Zuwendung unter Beachtung der Nr. 12 VVG zu § 44  LHO zugelas- 
sen. In Fällen der Weiterleitung ist der verbindliche Musterweiterlei- 
tungsvertrag gemäß der Anlage 7 zu verwenden. 
 
4.  
Zuwendungsvoraussetzungen 
Zuwendungsvoraussetzung ist  
4.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 
•  das Vorliegen eines vom Kreistag nach vorheriger Absti mmung 
mit den Kommunen des Kreises bzw. vom Rat der Stadt ver ab- 
schiedeten Integrationskonzepts, 
•  die Selbstverpflichtung über eine regelmäßige im Zwe i-Jahres-
Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte i n Ab- 
stimmung mit den örtlichen Akteuren der Integrationsarbeit, 
•  die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, 
•  die Übernahme der Verwaltungsausgaben einschließlich de r 
Reisekosten, 
•  die Übernahme der Ausgaben für Lehr- und Lernmittel  sowie für 
Projektmittel,

Seite 3 von 9  
 
•  die Mitwirkung an dem durch das von den zuständigen Mi niste- 
rien vorgegebene Förderprogrammcontrolling und ggf. wissen- 
schaftlichen Begleituntersuchungen sowie 
•  die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstra nsfer im 
Rahmen des Verbundes der kommunalen Integrationszentren  
und 
4.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2 
•  dass die Maßnahmen, die durch KOMM-AN NRW gemäß der 
Nummer 2.2.2 gefördert werden, eindeutig abgrenzbar  von be- 
reits laufenden Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinie sind. 
 
5.  
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 
5.1  
Zuwendungsart 
Projektförderung 
5.2  
Finanzierungsart 
Festbetragsfinanzierung  
Abweichend von Nummer 2.4 VVG dürfen bis zu 100 v.H. der zuwen- 
dungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden. 
5.3  
Form der Zuwendung 
Zuweisung 
5.4  
Bemessungsgrundlage 
5.4.1  
Förderung nach Nummer 2.1: 
Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.1 werden Person al- und 
Sachausgaben gefördert. 
5.4.1.1 
Personalausgaben 
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die tatsächli chen Ausga- 
ben für bis zu 6,5 Personalstellen bei Kreisen und 5, 5 Personalstellen 
bei kreisfreien Städten. Davon für Fachkräfte bis zu 6 Stellen bei Krei- 
sen bzw. bis zu 5 Stellen bei kreisfreien Städten und für eine Verwal- 
tungsassistenz eine 0,5 Stelle.

Seite 4 von 9  
Fachkräfte müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hoch-
schulstudiums (Diplom FH oder Bachelor, Master) oder eine  gleichwer- 
tige Qualifikation nachweisen. Im Studium sollen unte r anderem migra- 
tions- bzw. integrationsspezifische Lehrinhalte oder solche  des öffentli- 
chen Rechts vermittelt worden sein. Über Ausnahmen entsc heidet das 
Integrationsministerium. Der Umfang der Festbetragsfin anzierung be- 
trägt je 50.000 EUR/Jahr und Fachkraftstelle sowie 20.00 0 EUR/Jahr 
für eine 0,5 Stelle Verwaltungsassistenz. Bei Stellenva kanzen vermin- 
dern sich die Jahresfestbeträge entsprechend. 
5.4.1.2 
Sachausgaben 
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die voraussicht lich anfal- 
lenden Sachausgaben für den Aufbau, den Einsatz und di e fachliche 
Begleitung von Übersetzungs- bzw. Dolmetscherpools in de n Kommu- 
nen bis zur Höhe von max. 50.000 EUR/Jahr und KI. 
5.4.2  
für Förderung nach Nummer 2.2: 
5.4.2.1  
Personalausgaben nach 2.2.1 
Für die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen des Förderpr ogramms 
KOMM-AN NRW, werden eine, eineinhalb oder zwei Stell en für die (so- 
zial)pädagogische Begleitung und / oder für Angehörig e der allgemei- 
nen inneren kommunalen Verwaltung (Verwaltungsfachkraft ) mit je 
50.000 EUR für eine volle Stelle berücksichtigt.  
Insgesamt stehen somit neben der Grundfinanzierung nach Nr. 5.4.1.1 
von bis zu 320.000 EUR/Jahr zusätzlich bis zu 100.000 EU R/Jahr zur 
Verfügung. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahr esfestbeträge 
entsprechend. 
Die Zahl der geförderten Stellen richtet sich nach der  am Flüchtlings- 
aufnahmegesetz (FlüAG) bemessenen Zuteilung von Flücht lingen für 
das Jahr 2016. Dieser liegt die Einwohnerzahl und Fläc he der aufneh- 
menden Kommune zugrunde. Die konkrete Zahl der geförd erten Stel- 
lenanteile je Kommune richtet sich, diesen Grundsätzen f olgend, nach 
der Anlage 8. 
5.4.2.2  
Sachausgaben nach 2.2.1 
Für Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben von KOMM -AN NRW 
durchgeführt werden, stehen Mittel in Höhe von 10.000 , 15.000 oder 
20.000 EUR/Jahr zur Verfügung. Die konkrete Höhe der Pauschale je 
Kommune richtet sich nach dem in der Anlage 8 dargestel lten FlüAG - 
Schlüssel.

Seite 5 von 9  
5.4.2.3  
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreff punkten 
nach 2.2.2.1 
5.4.2.3.1  
Für die Renovierung und Ausstattung von Ankommenstreffp unkten, die 
mindestens zu 33 Prozent der gesamten Nutzungszeiten fü r den Be- 
reich der Integration der Flüchtlinge und Asylsuchenden genutzt wer- 
den, beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2.000 EUR pro Raum.  
Die Förderung der Renovierung bzw. Ausstattung einer B üroräumlich- 
keit in einem Ankommenstreffpunkt ist möglich, wenn die se für die 
Neueinrichtung oder Aufrechterhaltung des Betriebs des A nkommens- 
treffpunkts erforderlich ist. 
Die Förderung der Renovierung bzw. Ausstattung von sani tären Anla- 
gen, Abstellkammern, Keller- oder Lagerräumen ist ausgeschlossen. 
5.4.2.3.2  
Für den Betrieb von Ankommenstreffpunkten, die mindeste ns zu 50 
Prozent der gesamten Nutzungszeiten für den Bereich d er Integration 
der Flüchtlinge und Asylsuchenden genutzt werden, beträ gt der pau- 
schale monatliche Festbetrag 400 EUR pro Ankommenstreffpunkt. 
5.4.2.4  
Begleitung, Maßnahmen des Zusammenkommens und der Orientierung 
nach 2.2.2.2 
5.4.2.4.1  
Für Ausgaben der Kommunalen Integrationszentren im Zusammenhang 
mit der Erstattung von Auslagen Dritter für die regel mäßige Begleitung 
von Flüchtlingen und deren Orientierung vor Ort betr ägt der pauschale 
monatliche Festbetrag 44 EUR je ehrenamtlich Tätigen. 
5.4.2.4.2  
Für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Ankommen streff- 
punkt dem Zusammenkommen dienen, beträgt der pauschale m onatli- 
che Festbetrag 220 EUR pro Maßnahme. 
5.4.2.5  
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung nach 2.2.2.3 
5.4.2.5.1  
Für die Erstellung, den Druck sowie die Anschaffung von P rintmedien 
beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2.000 EUR. 
5.4.2.5.2  
Für die Erstellung einer neuen Internetseite oder di e Erweiterung durch 
Zusatzseiten sowie die Pflege bzw. Aktualisierung von b estehenden 
Seiten beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2.00 0 EUR.

Seite 6 von 9 5.4.2.5.3  
Für die Übersetzung von zu veröffentlichenden Printmed ien und inter- 
netbasierten Medien beträgt der pauschale Festbetrag 50  EUR pro 
übersetzter Seite. Eine Seite (DIN A4) entspricht einem Umfang von ca. 
30 Zeilen. Eine Normzeile umfasst ca. 55 Anschläge. Zuw endungsfähig 
sind in Abgrenzung zu Nr. 5.4.1.2 Ausgaben, die mit R echnungen Drit- 
ter an die Weiterleitungsempfangenden nachgewiesen werden. 
5.4.2.6  
Maßnahmen der Qualifizierung und Begleitung nach 2.2.2.4 
5.4.2.6.1  
Für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich Tätige,  die nicht durch 
die Angebote der KI abgedeckt sind und die durch Refere ntinnen und 
Referenten oder Coaches begleitet werden, beträgt der  pauschale 
Festbetrag 100 EUR pro Stunde, höchstens jedoch 800 EUR pro Tag. 
Für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen gilt die Maßgabe, 
dass maximal 30% der Gesamtzuwendung nach Nr. 2.2.2 ve rwendet 
werden dürfen. 
5.4.2.6.2  
Für Aktivitäten, die dem Austausch von ehrenamtlich Täti gen unterei- 
nander dienen, beträgt der pauschale Festbetrag 50 EUR pro Monat. 
 
6   
Verfahren 
 
6.1 
Antragsverfahren 
6.1.1 
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach den  Mustern ge- 
mäß den Anlagen 1 und 2, die in elektronischer Form be i der Bezirks- 
regierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenzzentrum f ür Integration 
(www.kfi.nrw.de) im Internet zum Download angeboten werden, zu stel- 
len.  
6.1.2 
Bei Anträgen nach Nummer 2.1 hat die Antragstellung b is zum 31. Ok- 
tober eines Jahres zu erfolgen. Bei Erstantragstellung sind das vom Rat 
der Stadt bzw. vom Kreistag verabschiedete Integrationsko nzept und 
eine Aufstellung der inhaltlichen Schwerpunkte des erste n Zweijahres- 
zeitraums beizufügen. 
6.1.3 
Bei Anträgen nach Nummer 2.2 hat die Antragstellung für das Jahr 
2016 bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Rich tlinie zu er- 
folgen.

Seite 7 von 9 Für das Jahr 2017 erfolgt die Antragstellung nach der Nummer 2.2.1 mit 
den Anträgen auf Förderung nach der Nummer 2.1 bis zum 31. Oktober 
2016, für die Nummer 2.2.2 bis zum 15. November 2016.  
6.2 
Bewilligungsverfahren 
Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsber g. Die Bewilli- 
gung erfolgt nach den Mustern gemäß der Anlagen 3 und 4. 
6.3  
Auszahlungsverfahren 
6.3.1 
Die Auszahlung gemäß den Nummern 2.1 und 2.2.1 erfol gt auf Anfor- 
derung gemäß Nr. 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1 .5.und 1.10. des 
jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5, Satz 1 ANBest-G 
finden insoweit keine Anwendung. 
6.3.2 
Die Auszahlung gemäß der Nummer 2.2.2 erfolgt nach d en Maßgaben 
der Nr. 1.4 ANBest-G. 
6.4  
Verwendungsnachweis  
Der Verwendungsnachweis gemäß den Mustern der Anlage 5 (Nummer 
6.4.1) und Anlage 6 (Nummer 6.4.2) ist bis spätestens drei Monate 
nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.  
6.4.1  
Für Maßnahmen nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2.1: 
Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, in welchem Umfang 
die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die ver- 
pflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den 
Sachbericht.  
Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine An- 
wendung. 
6.4.2  
für Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.2 bis 5.4.2.6: 
Die Nr. 7.4 ANBest-G findet keine Anwendung. Eine Belegliste (und die 
Vorlage von Belegen) ist entbehrlich. 
6.4.2.1 
Maßnahmen nach Nr. 5.4.2.2: 
Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt 
den Sachbericht.

Seite 8 von 9 Die Nrn. 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwen-
dung. 
6.4.2.2 
Maßnahmen nach Nr. 5.4.2.3: 
Die Verwendung ist durch einen Sachbericht und eine Auflistung der 
geförderten Ankommenstreffpunkte zu erbringen. Die Auflistung enthält 
Angaben zu: 
- dem Träger,  
- der Anzahl der Räume und  
- den eingesetzten pauschalen Festbeträgen. 
Der Sachbericht umfasst mindestens: 
- Angaben zur Nutzung der Ankommenstreffpunkte, 
- zum Einsatz der Zuwendung sowie 
- eine Darlegung der Kriterien, die zur Weiterleitu ng herangezogen 
wurden. 
6.4.2.3 
Maßnahmen nach Nr. 5.4.2.4: 
Die Verwendung ist durch einen Sachbericht und eine Auflistung zu 
erbringen. Die Auflistung enthält Angaben zu: 
- der ehrenamtlich tätigen Person, die in einem Monat  eine regelmäßi- 
ge Begleitung durchgeführt hat und 
- für Maßnahmen, die dem Zusammenkommen dienen: Angab en zum 
Träger sowie dem durchgeführten Angebot und ergänzend eine na- 
mentliche Liste der eingesetzten ehrenamtlich Tätigen. 
Der Sachbericht enthält eine Darstellung, worauf sich die regelmäßigen 
Begleitungen bezogen haben und welche Angebote durchgeführt wur- 
den. 
6.4.2.4 
Maßnahmen nach Nr. 5.4.2.5: 
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und durch 
eine Auflistung der geförderten Printmedien, internetbasierten Medien 
bzw. Übersetzungen entsprechend dem Vordruck zum Verwendungs- 
nachweis. Dem Verwendungsnachweis sind Belegexemplare (z.B. 
Druckerzeugnisse, Vervielfältigungen) sowie für Übersetzungen eine 
Rechnung nach §14 UStG beizufügen. 
6.4.2.5 
Maßnahmen nach Nr. 5.4.2.6: 
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und eine 
Auflistung. Die Auflistung enthält Angaben zu: 
- den geförderten Stunden pro Tag der Qualifizierun gsmaßnahme und 
- den geförderten Aktivitäten zum Austausch von ehrena mtlich Tätigen

Seite 9 von 9 7  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt zum 1. Mai 2012 in Kraft und m it Ablauf des 31. 
Dezember 2017 außer Kraft.  
Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblat t abgedruckt. 
Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version de s Ministerial- 
blattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl.NRW.) un d in der 
Sammlung des Ministerialblatts (SMBl.NRW.) unter 
https://recht.nrw.de  
möglich. 
Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bezirksregieru ng Arnsberg, 
Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter 
http://www.kfi.nrw.de  er- 
hältlich.

Beschlussvorlage Rat

11927 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/5001 
 
Vorlagen-Nummer 
 1100/2017 
Freigabedatum 
22.06.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ausbau der Kommunalen Integrationszentren NRW durch das Land 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt vorbehaltlich der Förderentscheidung des Landes den Ausbau des Kommunalen 
Integrationszentrums Köln 
1. die Einrichtung von zwei zusätzlichen unbefristeten Planstellen zum Stellenplan 2018: 
 1,0 Stelle Sozialarbeit in der Bewertung S15 zur Stärkung des Sek. II- Bereichs  
 1,0 Stelle Sachbearbeitung im Querschnitt in der Bewertung EG 11  
 
Da eine Stellenbesetzung unterjährig im Jahr 2017 erforderlich ist, werden bis zum Inkrafttreten 
des Stellenplans 2018 verwaltungsintern Verrechnungsstellen bereitgestellt. 
 
2. Die Deckung in Höhe von 75.000 € in 2017 in der Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen, er-
folgt durch entsprechende Mehrerträge in Teilplanzeile 2 – Zuwendungen und allgemeine Umla-
gen. 
 
Alternative: 
 
Der Rat beschließt, keinen Förderantrag zu stellen und damit auf den Ausbau des KI Köln zu verzich-
ten. 
 
Ausschuss Soziales und Senioren 22.06.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 03.07.2017 
Finanzausschuss 10.07.2017 
Rat 11.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  75.000  € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 75.000 €  100 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 
a) Personalaufwendungen    153.102 € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 
a) Erträge    150.000 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
In den vergangenen Jahren hat sich die Gesamtaufgabe der Integration von Zuwanderern stetig wei-
ter entwickelt. Dies ist insbesondere auf die vermehrte Zuwanderung geflüchteter Menschen zurück-
zuführen. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat deshalb einen deutlichen Ausbau der Kommunalen 
Integrationszentren (KI) beschlossen.  
 
Durch ein gemeinsames Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) und des 
Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 28.12.2016 wurden die für die KIs zu-
ständigen Dezernenten der Kreise und kreisfreien Städte im Vorgriff auf die noch ausstehenden För-
derrichtlinien über die Eckpunkte der Ausweitung der Landesförderung informiert.  
 
Bisher förderte das Land NRW die Einrichtung der Kommunalen Integrationszentren durch eine Fest-
betragsfinanzierung in Höhe von jeweils 50.000 € für insgesamt 3 sozialpädagogische und verwal-
tungsfachliche Fachkräfte sowie 20.000 € für eine 0,5 Verwaltungsassistenz, insgesamt somit 
170.000 €/Jahr und 3,5 Stellen. Darüber hinaus stellt das Land dem KI aktuell 4,5 Lehrerstellen durch 
Abordnungen aus dem Schuldienst zur Verfügung.  
 
Außerdem fördert das Land im Rahmen der Durchführung des Programms „KOMM-AN NRW“ zu-
nächst bis zum 31.12.2017 befristet 2,0 Stellen Kommunale Fachbeauftragte mit einer Festbetragsfi-
nanzierung von 50.000 € /Stelle zuzüglich 10.000 € Sachkosten/Stelle sowie die Maßnahmenförde-
rung i. H. v. knapp 400.000 € p.a. 
 
Darüber hinaus gehören für das Kölner Projekt „Kommunale Koordinierung der Bildungsangebote für 
Neuzugewanderte“ 2,0 zunächst bis zum 31.12.2018 befristete Planstellen EG 13 TVöD zum KI, die 
aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) finanziert werden.  
 
Für 2017 sieht das Land NRW die Stärkung der KIs wie folgt vor:

3 
 Zuwendungen des Landes für zwei weitere Personalstellen in Höhe von bis zu 50.000 € je 
Stelle,  
 zusätzlich 3 abgeordnete Lehrkräfte für die Interkulturelle Schul- und Unterrichtsentwicklung.  
 Darüber hinaus sollen alle Kreise und kreisfreien Städte zukünftig Sachkosten in Höhe von 
50.000 € erhalten, die beispielsweise für niedrigschwellige Dolmetscherdienste oder Integrati-
onslotsenangebote eingesetzt werden können.  
 
Die entsprechende Förderrichtlinie liegt vor, die Förderung muss bis spätestens 12.06. beim Land 
beantragt werden. 
 
Das MAIS und das MSW machen deutlich, dass seitens des Landes NRW ein besonderer Bedarf in 
den folgenden Handlungsfeldern gesehen und dementsprechend der Einsatz der zusätzlichen Mittel 
für den Personaleinsatz in einem oder mehreren der folgenden Bereiche empfohlen wird:  
 Transparenz und Nachfrage über vorhandene Integrationsangebote für Neuzuwanderinnen 
und Neuzuwanderer  
 Vernetzung und Koordination für ältere Jugendliche und junge Erwachsene  
 
Für das KI Köln kann festgestellt werden, dass es nicht zusätzlicher Koordinierung und schon gar 
nicht der Vernetzung bedarf.  
 
Aus Sicht der Verwaltung bedarf es beim KI Köln insbesondere zusätzliches Personal für folgende 
Aufgaben: 
 Ausbau der Bildungschancen für neu Zugewanderte, insbesondere junger Geflüchteter im Zu-
sammenhang mit dem neuen Angebot „Fit für mehr!“ NRW 
 Förderung der Zielgruppe der 16-25 jährigen neu zugewanderten Personen im Bildungssys-
tem 
 Förderung des Personenkreises der vielfach unbegleiteten Minderjährigen mit starken Bil-
dungslücken und (lateinischem) Alphabetisierungsbedarf  
 Entwicklung von schulischen und außerschulischen Unterstützungsmaßnahmen im Sek. II-
Bereich 
 Ausbau von Drittmittelakquise im Bildungsbereich, insbesondere im Bereich Sek. II 
 Umsetzung bestehender Projekte im Querschnittsbereich, die derzeit nicht an vorhandenes 
Personal gebunden sind und nicht mehr oder noch nicht bearbeitet werden können. Seit der 
Kürzung von 8 Stellen auf 2,5 Stellen Sachbearbeitung im Querschnitt auf dem Weg vom In-
terkulturellen Referat zum KI ist das Ausrichten einer Integrationskonferenz, jetzt Konferenz 
Interkulturelles Köln, nicht mehr mit Personalressourcen hinterlegt. 
 Entwicklung neuer Projekte und Kooperationen 
 Begleitung von Themen und Projekten, die innerstädtisch an das KI herangetragen werden, 
wie z.B. Stellungnahmen, Redeentwürfe, die nicht in der Fachlichkeit des vorhandenen Per-
sonals liegen 
 Begleitung von Projekten im Rahmen des Interkulturellen Maßnahmenprogramms, die nicht in 
der Fachlichkeit vorhandenen Personals liegen wie z.B. Sprach- und Integrationsmittler*innen 
 Ausbau von Drittmittelakquise im Querschnittsbereich 
 
Neuzugewanderte, die über 18 Jahre alt sind, waren bisher von vielen Angeboten der Qualifizierung 
für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ausgeschlossen, deren berufliche Integration muss gefördert 
werden. 
Mit dem neuen Angebot der Landesregierung „Fit für mehr!“ erhalten diese Menschen die Chance, 
sich schulisch auf den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vorzubereiten. 
Das Angebot „Fit für mehr!“ ist unabhängig von der Schulpflicht und der Bleibeperspektive für 16- bis 
25-jährige Neuzugewanderte zugänglich. Sie können auch im laufenden Schuljahr in das Bildungsan-
gebot eintreten und sich dort bis zu einem Jahr lang sprachlich, mathematisch, kulturell und politisch-
gesellschaftlich für ihren weiteren Bildungsweg vorbereiten.

4 
Schulpflichtige junge Menschen haben damit die Möglichkeit, sich insgesamt drei Jahre lang durch 
den nachfolgenden Besuch der internationalen Förderklassen sprachlich und hinsichtlich erster beruf-
licher Kenntnisse für Ausbildung und Arbeitsmarkt fit zu machen. Einen Hauptschulabschluss können 
sie dabei ebenfalls erwerben. Ältere Geflüchtete bis zu 25 Jahre können sich im Programm „Fit für 
mehr!“ ebenfalls bis zu einem Jahr lang auf einen erfolgreicheren Einstieg in einen Bildungsgang, 
eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit vorbereiten.  
 
In Köln wurden in den vergangenen Jahren die Internationalen Förderklassen (IFK) deutlich ausge-
baut (von 27 IFKs im Schuljahr 2014/2015 auf 52 ab 01.12.2016). 
Im Rahmen des Angebots „Fit für mehr!“ werden weitere Klassen eröffnet. 
 
Zur Erledigung der o.g. neuen und zusätzlichen Aufgaben sowie zur Umsetzung von Projekten im 
Querschnitt ist der Ausbau des Kommunalen Integrationszentrums Köln aus Sicht der Verwaltung 
dringend erforderlich. Die zu erwartende Personalkostenerstattung des Landes in Höhe von 50.000 €/ 
Stelle zuzüglich einer Sachkostenpauschale von insges. 50.000 € sollte unbedingt in Anspruch ge-
nommen werden, um die stark gestiegenen Anforderungen an Migrations- und Integrationsarbeit bes-
ser erfüllen zu können. 
 
Durch die Einrichtung von zwei zusätzlichen, durch MAIS und MSW geförderten Planstellen EG11 
zum Stellenplan 2018 wie folgt: 
 1,0 Stelle Sachbearbeitung/Sozialarbeit in der Bewertung EG 11 oder S15  
 1,0 Stelle Sachbearbeitung im Querschnitt in der Bewertung EG 11  
 
ergibt sich folgender Mehrbedarf für Personalaufwendungen: 
 
 2017 ggf.  
anteilig ab Juli 
2018 2019ff 
Durchschnittliche Personalkosten EG 11*   38.700 €   78.948 €   80.527 € 
Durchschnittliche Personalkosten S 15*   36.350 €   74.154 €   75.637 € 
Mehrbedarf Personalaufwand (gerundet)   75.000 € 153.102 € 156.164 € 
* Zur Berechnung wurden die durchschnittlichen Personalkosten 2017 herangezogen zzgl. voraussichtlicher Tarifsteigerun-
gen in Höhe von 2%. 
 
Hierfür erstattet das Land die o.a. 50.000 € /Stelle p.a., mit der die anfallenden Personalaufwendun-
gen aufgrund der niedrig bemessenen Pauschale nicht vollständig finanziert sind. Zusätzlich wird die 
Verwaltung die o.a. Sachkostenpauschale (weitere 50.000 €) beantragen / in Anspruch nehmen. Für 
den hiermit verbundenen Zweck stehen bereits Haushaltsmittel im Etat des KI zur Verfügung. Der 
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Sachkostenpauschale kann daher unproble-
matisch geführt werden. Hilfsweise stehen über das separat veranschlagte Integrationsbudget weitere 
Mittel zur Verfügung, die im Rahmen des Gesamtbudgets des KI die Finanzierung o.a. Personalauf-
wendungen absichern, ohne dass Leistungen des KI eingeschränkt werden müssten (vgl. Ratsbe-
schluss vom 20.12.2016).  
Zur Deckung des personellen Mehraufwandes stehen daher unter Einbeziehung o.a. Zuwendungen 
ausreichende Budgetmittel zur Verfügung. Die Veranschlagung für die Haushaltsjahre 2018 ff. wird 
entsprechend angepasst.  
 
Mit der Einrichtung der zusätzlichen Stellen verbundene Sachaufwendungen (lfd. Kosten für die Bü-
roarbeitsplätze) sind im Rahmen der Hpl.-Planung 2018 ff. ebenfalls bereits berücksichtigt. Aufgrund 
einer stadtinternen Richtlinie ist bei der Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze pauschal von jährlichen 
Sachaufwendungen in Höhe rd. 12.800 € auszugehen. Enthalten sind in dieser Pauschale beispiels-
weise Büroraummieten, Abschreibungen für Büromöbel, Büromaterial, DV-Kosten etc. Die hierfür 
anfallenden Aufwendungen sind über das bereits veranschlagte bzw. für die Folgejahre geplante 
Budget der Dienststelle abgedeckt (insb. durch Nutzung vorhandener Räume und Ausstattung).  
 
Erforderliche Investitionen zur Beschaffung von Büromöbeln und DV-Ausstattung sind im Rahmen 
einer Gesamtmaßnahme zur Ausstattung zusätzlicher Arbeitsplätze bei 5001 – Diversity erfolgt. Die 
überplanmäßige Bereitstellung wurde von der Kämmerin genehmigt (vgl. Mitteilung 0373/2017, Anla-

5 
ge 1c, Sitzung des Finanzausschusses vom 03.04.2017, TOP 11). Eine Deckung wurde dezernatsin-
tern bereit gestellt. 
 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Abgabefrist für den Förderantrag wurde mit Runderlass vom 26.05.2017 auf den 12.06.2016 da-
tiert. Der Förderantrag wurde fristgemäß eingereicht, die politischen Beschlüsse zum Ausbau des KI 
Köln werden schnellstmöglich angestrengt. Aufgrund interner Abstimmungsbedarfe konnten die vor-
beratenden Fachausschüsse nicht (fristgerecht) erreicht werden. 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (4)

22.06.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.10 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
03.07.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.07.2017 Finanzausschuss
TOP 12.15 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.07.2017 Rat
TOP 10.18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1100/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27