2014/0093
Vergabeverfahren HEAG mobiBus
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Möglichkeit der Ausgestaltung einer Di- rektvergabe nach de r VO 1370/2007 als „Bruttovertrag mit Kostendynamisierung“ Wesentliche Ergebnisse der rechtlichen Untersu- chung Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Hubertus Baumeister Rechtsanwältin Dr. Jantje Struß BBG und Partner Rechtsanwälte Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T 0421/335410 F 0421/3354115 www.bbgundpartner.de Erstellt für: DADINA und HEAG mobiBus GmbH & Co. KG Bremen 29. April 2013 02 Hintergrund Die DADINA und die HEAG mobiBus haben uns gebeten zu klären, inwieweit nach Maßgabe der aktuellen Rechtslage eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 in Form eines Dienstleistung sauftrags („Bruttovertrag“ mit Kostendy- namisierung) erfolgen kann. Hintergrund hierfür ist, dass der öffentliche Dienstleis- tungsauftrag mit der HEAG mobiBus angesichts des Rechtsverständnisses zum Zeit- punkt der Vergabe als Dienstleistungskonzession („Nettovertrag“) ausgestaltet worden ist. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass die HEAG mobiBus faktisch nicht in der Lage ist, die ihr übertragenen Risiken (80 % des Kosten- und Einnahmenrisikos) auch tatsächlich zu übernehmen. Bei einer in Rede stehenden Weiterführung der Direktvergabe ab Dezember 2016 würden die DADINA und die Stadt Darmstadt auf der einen und die HEAG mobiBus auf der anderen Seite insofern eine Verlagerung der Risiken auf die DADINA und die Stadt Darmstadt präferieren. Zur Klärung der Frage, ob eine entsprechende Ausgestaltung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus ab Dezember 2016 möglich wäre, haben wir im Rahmen eines Rechtsgutachtens die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (im Folgen- den kurz: VO 1370/2007) ausgelegt und die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ausgewertet. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung stellen wir nachfolgend zunächst überblicks artig in einer „Kurzzusammenfassung“ und anschließend detaillierter in einer „ausführlichen Zusammenfassung“ dar. 03 Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse Kurzzusammenfassung: 1. Im Ergebnis ist eine Ausgestaltung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus bei einer Weiterführung ab Dezember 2 016 als „Bruttovertrag“ (Risikoverlage- rung auf die DADINA und die Stadt Darmstadt) rechtlich möglich. Nach unse- rer Auslegung lässt die VO 1370/2007 diese Möglichkeit grundsätzlich zu. Dies wird auch durch Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG München aus dem Jahr 2011 so bestätigt. 2. Nicht vollständig geklärt ist bislang allein die rechtliche Begründung für diesen Weg. Das OLG Düsseldorf und das OLG München scheinen hier zwei unter- schiedliche Ansätze zugrunde zu legen, die jeweils unterschiedliche Ausge- staltungen einer Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus be- deuten würden: Das OLG Düsseldorf hat die Frage, wann eine Direktvergabe in einer anderen Form als einer Dienstleistungskonzession („Nettovertrag“) gestaltet werden kann, nicht ausdrücklich geklärt. Den Ausführungen des OLG Düsseldorf lässt sich u.E. jedoch entnehmen, dass bei Di- rektvergaben, die als „Bruttovertrag“ ausgestaltet sind, zusätzlich zu den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 die sog. Inhouse-Kriterien der EuGH-Rechtsprechung vorliegen müssen. Dies müsste in der Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus entsprechend abgebildet werden (insbesondere (rechtliche) Möglichkeit der und tatsächliche Kontrolle über die HEAG mobiBus, Tätigkeit der HEAG mobiBus im Wesentlichen für ihre Anteilseigner und nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der sie betrauenden zu- ständigen Behörden , außerdem Verbot der Wettbewerbsteilnahme außerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets auch für alle „beeinflussten“ Einheiten und überwiegende Eigenerbringung; im Einzelnen zu diesen Anforderungen in der ausführlichen Zusammenfassung unten). Das OLG München hat sich hingegen ausdrücklich mit der Frage be- schäftigt, wann eine Direktvergabe in einer anderen Form als einer Dienstleistungskonzession („Netto vertrag“) gestaltet werden kann. Nach seiner – u.E. – zutreffenden Interpretation stellt Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 eine „Sonder-Inhouse-Regelung“ für den Verkehrsbereich dar und geht daher den allgemeinen Inhouse-Kriterien der EuGH- Rechtsprechung als spezieller vor. Legt man die Interpretation des OLG München zugrunde, müsste daher die Weiterführung der Direkt- vergabe an die HEAG mobiBus allein den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 – und ni cht auch zusätzlich den Inhouse- Kriterien der EuGH-Rechtsprechung – entsprechen (insbesondere 04 tatsächliche Kontrolle über die HEAG mobiBus und nicht (rechtliche) Möglichkeit , Tätigkeit der HEAG mobiBus nur innerhalb des Zustän- digkeitsgebiets der sie betr auenden zuständigen Behörden und nicht im Wesentlichen für ihre Anteilseigner , außerdem Verbot der Wett- bewerbsteilnahme außerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets auch für alle „beeinflussten“ Einheiten und überwiegende Eigenerbringung; im Einzelnen zu diesen Anforderungen in der ausführlichen Zusammen- fassung unten). 3. In Bezug auf eine Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus dürften nach den uns vorliegenden In formationen grundsätzlich sowohl der Weg des OLG Düsseldorf als auch der Weg des OLG München gestaltbar sein. Etwas aufwändiger könnte sich eine Ausgestaltung der Direktvergabe nach Maßgabe des Ansatzes des OLG Düsseldorf darstellen, weil danach die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 und zusätzlich die Inhouse- Kriterien der EuGH-Rechtsprechung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund dürfte der Ansatz des OLG Düsseldorf im Ergebnis aber auch der rechtssi- cherere sein, weil die Interpretation des OLG Düsseldorf rechtlich nicht so weitreichend ist wie die des OLG München. Ausführliche Zusammenfassung: Die Auslegung des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 hat ergeben, dass eine Aus- gestaltung des öffentlichen Dienst leistungsauftrags an die HEAG mobiBus in Form eines „Bruttovertrags“ grundsätzlich möglich ist. Die Re- gelung lässt jedoch keinen abschließenden Schluss darüber zu, welche Anforderungen in diesem Fall für die Direktvergabe im Einzelnen maßgeb- lich sind. Unklar bleibt insbesondere, in welchem Verhältnis die Inhouse- Kriterien nach der EuGH-Rechtsprechung zu dem spezifischen Vergabere- gime der VO 1370/2007 (hier: Art. 5 Abs. 2) steht. Gute Gründe sprechen u.E. dafür, dass das Vorliegen einer Inhouse- Situation für die Zulässigkeit einer Di rektvergabe im Bereich öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen allein nicht aus- reicht , weil dann die spezifisch für den Verkehrssektor entwickelten (Verga- be-)Regeln der VO 1370/2007 unterlaufen werden könnten. Der Wortlaut des Art. 5 könnte aber dafür sprechen, dass die Inhouse-Kriterien der EuGH-Rechtsprechung zusätzlich zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 erfüllt sein müssen. Im Hinblick auf die Umsetzung der Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus würde dies be- deuten, das die folgenden Voraussetz ungen der Inhouse-Rechtsprechung und des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 kumulativ vorliegen müssten: o Das Kontrollkriterium für eine Inhouse-Situation erfordert, dass die öf- fentliche Stelle die Möglichkeit haben muss, sowohl auf strategische Ziele als auch auf wichtige Entscheidungen ausschlaggebend Einfluss nehmen zu können. Ob diese Möglichkeit besteht, beurteilt der EuGH anhand der konkreten Regelungen in der Unternehmenssatzung. Der 05 Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 stellt hingegen auch auf die tatsächliche Kontrolle ab. Hiernach könnte wohl die tatsächliche Situation ein etwaiges Manko der rechtlichen Kontrollbefugnisse aus- gleichen. Ungeachtet dessen aber ist eine additive Erfüllung möglich. o Das Tätigkeitskriterium ist bei der Inhouse-Situation erfüllt, wenn das Unternehmen im Wesentlichen nur für seine(n) Anteilseigner tätig ist; abgehoben wird also auf die Person des Auftraggebers. Beim internen Betreiber wird verlangt, dass dieser (von abgehenden Linien abgese- hen) nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der ihn betrauenden Behörde tätig wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO 1370/2007); dies ist also ein räumlicher Bezug. In der Praxis wird sich dieser unterschiedli- che Bezug aber kaum bemerkbar machen. Denn öffentliche Auftrag- geber werden in aller Regel nur Aufträge innerhalb ihres Zuständig- keitsgebiets vergeben. o Die VO 1370/2007 regelt darüber hi naus für den internen Betreiber noch zwei weitere Anforderungen : Das Tätigkeitskriterium mit einem Verbot der Wettbewerbsteilnahme außerhalb des Zuständigkeitsbe- reichs der betrauenden Behörde erstreckt sich auch auf alle Einheiten, auf die das Unternehmen einen Einfluss ausüben kann. Und das Un- ternehmen muss den überwiegenden Teil der Verkehrsdienste selbst erbringen. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Anforderungen, die sich grundsätzlich additiv zu Kontroll- und Tätigkeitskriterium einhalten lassen. Gegen eine entsprechende Interpre tation, wonach die Inhouse-Kriterien und die Anforderungen des Art. 5 Ab s. 2 VO 1370/2007 kumulativ erfüllt sein müssen, könnte man allerdings vo rbringen, dass die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 eine sp ezifische Weiterentwicklung der Inhouse-Kriterien des EuGH darste llen und diesen daher als spezieller vorgehen. Denn es wäre im Ergebnis befremdlich, wenn im Hinblick auf das zu beauftragende Unternehmen (hier: HEAG mobiBus) sowohl die „allgemei- nen Inhouse-Kriterien“ als auch deren spezifische Weiterentwicklung für den öffentlichen Personenverkehr vorliegen müssten. Folgt man dieser Interpre- tation, so würde dies auch bedeuten, dass es – entgegen der Wortlautar- gumentation (s.o.) – bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 nicht darauf ankäme, ob der Auftrag als Dienstleistungs- auftrag i.S.d. allgemeinen Vergaber echts oder als Dienstleistungskonzes- sion ausgestaltet ist. Vielmehr würde es dann bei der Umsetzung der Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Ar t. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 ankom- men. Das OLG Düsseldorf geht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 im Fall einer Inhouse-Situation an- wendbar ist. Von einer ausdrücklichen Klärung des Verhältnisses der Inhouse- Kriterien gemäß EuGH-Rechtsprechung und den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 hat das OLG in se iner Entscheidung zwar abgesehen, 06 u.E. kann aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf jedoch zweierlei abge- leitet werden: Zum einen scheint das OLG Düsseldorf davon auszugehen, dass entweder eine Dienstleistungskon zession oder eine Inhouse- Situation gegeben sein muss, um zur (im Verhältnis zu den Vergaberichtlinien nachrangigen) Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 zu gelangen. Dies spricht zum anderen dafür, da ss wohl nach Ansicht des OLG Düs- seldorf die Inhouse- Kriterien zusätzlich zu den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 vorlie gen müssen (vgl. dazu oben) , sofern nicht der öffentliche Dienstleistungsauftrag als Dienstleistungskonzession ausgestaltet ist. Nach der – u.E. zutreffenden – Interpretation des OLG München geht hingegen Art. 5 Abs. 2 VO 1370/ 2007 der Inhouse-R echtsprechung des EuGH als spezieller vor, sodass di e Inhouse-Kriterien nicht zusätzlich zu den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 erfüllt sein müssen . Dies bedeutet auch, dass es bei einer Weiterführung der Direktvergaben an die HEAG mobiBus nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 weder auf die Abgren- zung „allgemeines Vergaberecht“/spezifisches Vergaberegime der VO 1370/2007 noch auf die Frage Dienstleistungskonzession („Nettover- trag“) oder Dienstleistungsauftrag („Bruttovertrag“) ankommt und beide Gestaltungen gleicher maßen möglich sind . Vorliegend dürften im Hinblick auf die in Rede stehende Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus nach den uns vorliegenden In- formationen sowohl die Anforderungen des OLG Düsseldorf als auch die Anforderungen des OLG München grundsätzlich gestaltbar sein. So wäre es nach unserem Kenntnisstand insbesondere denkbar, die Inhouse-Kriterien zusätzlich zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 zu erfül- len. Alternativ dürfte grundsätzlich auch eine – im Vergleich zum Status Quo abgemilderte – Ausgestaltung als Dienstleistungskonzession in Betracht kommen. Denn aus anderen Fragestellungen, die wir für die DADINA und die HEAG mobiBus in der Vergangenheit bearbeitet haben, ist uns bekannt, dass die Fahrgeldeinnahmen deutlich die vom OLG Düsseldorf für die Einordnung eines „Auftrags“ als Dienstleistungskonzession geforderten 50%-Grenze lie- gen. Allerdings könnte das vorliegend im Streitfall zuständige OLG Frankfurt a.M. auch eine – insbesondere von der weitreichenderen Entscheidung des OLG Münchens – abweichende Entscheidung treffen, müsste dann aber die Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorlegen (sog. Divergenzvorlage). Wie der BGH dann in diesem Fall entscheiden würde, ist naturgemäß nicht vorhersehbar. Zwar kommen Divergenzvorlagen in der vergaberechtlichen Entscheidungspraxis äußerst selten vor; allerdings besteht insofern im Hinblick auf die Gestaltung einer Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus als „Bruttovertrag“ ein gewisses vergaberechtliches Restrisiko. Eine Ausgestaltung des öffentlichen Di enstleistungsauftrags als „Brutto- vertrag“ nach den vorstehenden Grun dsätzen kommt jedoch nur im Rah- 07 men einer Neuvergabe einschließl ich Vorabbekanntmachung durch die DADINA und die Stadt Darmstadt als Gruppe zuständiger Behörden ge- mäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 in Betracht. Dies kann z.B. im Rahmen der angedachten Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus ab Dezember 2016 geschehen. Eine schlichte „Anpassung“ der derzeit noch laufenden Direktvergabe von einer Dienstleistungskonzession („Nettovertrag“) in einen Dienstleistungsauftrag in Form eines „Bruttovertrags“ würde hingegen das wirtschaftliche Gleichgewicht des Ursprungsvertrags zugunsten der HEAG mobiBus nachträglich veränder n und somit nach den Maßstäben der EuGH-Rechtsprechung eine wesentliche Vertragsänderungen mit einer Pflicht zur Neuvergabe auslösen.
2014/0093
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.03.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Straßenverkehrs -
und Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I IV
III
20 30
66 Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2014/0093
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 547
Kostenstelle: 735-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: Stadt Darmstadt Sachkonto: 7 123 020
Betreff: Vergabeverfahren HEAG mobiBus
Vorlage vom: 07.03.2014
Beschlussvorschlag :
Dem beigefügten Eckpunktepapier und der Weiterführung der Direktvergabe HEAG mobib us ab
Mitte Dezember 2016 wi rd zugestimmt.
Anlagen: 1. Eckpunktepapier HEAG mobiBus (Fassung März 2014)
2. Zusammenfassung BBG -Gutachten Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO
1370 als Bruttovertrag
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.03.2014:
Die zum Dezember 2008 vereinbarte Direktvergabe der HEAG mobiBus läuft Mitte Dezember
2016 aus. Es wurde vertraglich vere inbart, dass die Aufgabenträger bis Ende 2013
entscheiden, ob sie die Direktvergabe weiterführen wollen.
Die Direktvergabe hat sich grundsätzlich bewährt. Durch die Direktvergabe konnte eine
wirtschaftliche Leistungserbringung bei gleichzeitiger hoher Flexibilität für die
Aufgabenträger sichergestellt werden. Allerdings hat die gewählte Struktur
(Dienstleistu ngskonzession) Probleme aufgeworfen, die mit der angestrebten neuen
Direktvergabe beseitigt werden sollen.
Es wird empfohlen, die Direktvergabe an die HEAG mobiBus ab Mitte Dezember 2016 gemäß
Artikel 5 (2) der EU -Verordnung 1370/2007 als Vergabe an ein en internen Betreiber
weiterzuführen. Dies sollte in Form eines Bruttovertrages mit Anreiz und nicht wie bisher im
Rahmen einer Dienstleistungskonzession erfolgen, da die bisherige Risikoübertragung mit
den zur Verfügung gestellten Mitteln vom Verkehrsunte rnehmen nicht getragen werden
konnte. Nach einer rechtlichen Stellungnahme der Kanzlei BBG aus Bremen ist es inzwischen
möglich, von einer Risikoübertragung an einen „internen Betreiber“ abzusehen, da dieser
„wie eine eigene Dienststelle“ kontrolliert werd en kann. Damit übernehmen die
Aufgabenträger vollständig das Kosten - und Einnahmenrisiko.
Die an HEAG mobiBus zu vergebenden Verkehrsleistungen umfassen neben den von der
laufenden Direktvergabe erfassten Verkehren auch folgende Verkehrsleistungen, die be reits
von HEAG mobiBus erbracht werden:
• Das zurzeit eigenwirtschaftlich bediente Linienbündel Kranichstein (Linien H und U) soll
spätestens zum Dezember 2016 in die zu vergebende Verkehrsleistung integriert werden.
• Das Linienbündel Weiterstadt wird wegen des Insolvenzverfahrens bei der Fa. HAV seit
dem 1.3.2014 von der HEAG mobiBus bedient und ist in die ab Dezember 2016 zu
vergebende Verkehrsleistung zu integrieren.
• Durch die Einführung der Linie KU zur TU -Lichtwiese hat sich die Verkehrsleistung erhöht.
Die Linie KU wird außerdem seit dem 1.3.2014 nicht mehr von der Fa. HAV als
Subunternehmer, sondern von der HEAG mobiBus selbst bedient.
• Die Linien K 50 (lokaler und regionaler Abschnitt) und K 52 werden spätestens zum
Fahrplanwechsel Mitte Dezem ber 2014 in die bestehende Direktvergabe an die HEAG
mobiBus integriert, um eine integrierte Planung mit der Linie NB zu ermöglichen.
Wissenschaftsstadt Darmstadt und DADINA treten wieder als eine „Gruppe von Behörden“
auf, da die Verkehrsleistungen der HEAG mobiBus sowohl das Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt, als auch des Landkreises Darmstadt -Dieburg betreffen.
Im beiliegenden Eckpunktepapi er werden zentrale Festlegungen für eine Weiterführung der
Direktvergabe an die HEAG mobiBus ab Mitte Dez ember 2016 getroffen. Die Laufzeit soll
gemäß
§ 16 Abs. 2 PBefG zehn Jahre betragen. Den zuständigen Gremien wird rechtzeitig der
abzuschließende öffentliche Dienstleistungsauftrag vorgelegt.
- 4 -
Das Zuschussniveau zu Beginn der neuen Direktvergabe entsprich t dem heutigen
Zuschussniveau (bestehende Direktvergabe, Linienbündel Weiterstadt, Linienbündel
Bergstraße) mit den entsprechenden Dynamisierungen. Für das bisher eigenwirtschaftlich
betriebene Linienbündel Kranichstein (Linien H und U), welches ab Mitte D ezember ebenfalls
mit Sollkosten bewertet werden soll, könnten zusätzliche Kosten für die Aufgabenträger
Wissenschaftsstadt Darmstadt und DADINA entstehen, wenn eine Eigenwirtschaftlichkeit zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben wäre. Hierzu sind noch die Ergebnisse der
Nacherhebung des RMV auf der Linie H abzuwarten.
Für die neue Direktvergabe ist dann eine sachgerechte Dynamisierung zu vereinbaren.
Der gemeinsame Nahverkehrsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises
Darmstadt-Dieburg wird entsprechend angepasst.
Darmstadt, den 07.03.2014
I / 66/4 ÖPNV ma
Nst. 2093
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Eckpunktepapier zur Vergabe der Linienbündel „Darmstadt/Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Kranichstein“, „Weiter- stadt“, „Bergstraße“ und „Eberstadt/Pfungstadt“ zum Dezember 2016 an die HEAG mobiBus (Stand 05.03.2014) Gemäß dem geänderten Nahverkehrsplan der Stadt Darm stadt und der DADINA steht zum Fahrplanwechsel 2016 (14.12.2016) die Ver gabe der Linienbündel „Darm- stadt/Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Weiterstadt“, „Bergstraße“ und „Eber- stadt/Pfungstadt“ an. Diese Bündel enthalten die Li nien A, AH, AIR, EB, F, K, KU, L, N, NB, NE, O, P, R, WX, 8N, 5513, 5515, 5516, 675, K50 und K52, deren Konzessi- onen bei der HEAG mobiBus GmbH & Co. KG (nachfolge nd „HEAG mobiBus“ ge- nannt) liegen. HEAG mobiBus fährt außerdem eigenwir tschaftlich die Linien H und U (Linienbündel Kranichstein). Die letztgenannten Lin iengenehmigungen haben eine Laufzeit bis Ende 2014. Derzeit haben die DADINA und die Stadt Darmstadt (n achfolgend zusammen „Auf- gabenträger“ genannt) die oben genannten Verkehrsle istungen (mit Ausnahme der Linien H und U) im Rahmen einer Direktvergabe an di e HEAG mobiBus vergeben, wobei die Vergabe der Linienbündel „Weiterstadt“ und „Bergstraße“ im Rahmen einer Notvergabe erfolgte. Die Direktvergabe hat sich grundsätzlich bewährt. D urch die Direktvergabe konnte eine wirtschaftliche Leistungserbringung bei gleich zeitiger hoher Flexibilität für die Aufgabenträger sichergestellt werden. Allerdings ha t die gewählte Struktur (Dienst- leistungskonzession) Probleme aufgeworfen, die mit der angestrebten neuen Direkt- vergabe beseitigt werden sollen. Wesensimmanent für die Dienstleistungskonzession wa ren beispielsweise eine ü- berwiegende Risikotragung der HEAG mobiBus für Kostensteigerungen (insbesonde- re Dieselpreis und Löhne) und Einnahmenrückgänge (z um Beispiel neue RMV- Erhebung 2010). Die Erfahrungen im Rahmen der Diens tleistungskonzession haben gezeigt, dass die HEAG mobiBus mit den ihr zur Verf ügung gestellten finanziellen Mitteln nicht in der Lage war, die ihr übertragenen Risiken (80% des Kosten- und Einnahmenrisikos) auch tatsächlich zu übernehmen. Um diese Risiken zukünftig sachgerechter bewältigen zu können, bietet sich ein so- genannter „Bruttovertrag“ mit fest definiertem leistungsbezogenen Zuschuss mit Dy- namisierung und Anreizsystem an. Zu der Möglichkeit , einen solchen Bruttovertrag abschließen zu können, wurde im April 2013 gemeinsa m von DADINA, der Wissen- schaftsstadt Darmstadt und der HEAG mobiBus ein Gut achten der Kanzlei BBG und Partner aus Bremen eingeholt. Das Gutachten bestätigt, dass die Struktur eines Brut- tovertrags im Rahmen der VO 1370/2007 für die Direk tvergabe an einen internen Betreiber gewählt werden kann. Aufgrund der Festlegungen in der geltenden Vereinba rung zur Direktvergabe hätte eine Entscheidung über eine Erneuerung der Direktve rgabe bereits im Jahr 2013 er- folgen sollen. Zudem stehen zur Aufrechterhaltung d es Linienbetriebs erhebliche In- vestitionen in neue Fahrzeuge bei HEAG mobiBus an, für die eine entsprechende Planungssicherheit geschaffen werden muss. Auf Grundlage des vorgenannten Sachverhalts werden folgende Eckpunkte zur Ver- gabe der o. g. Linienbündel zum 14.12.2016 vereinbart: 1. Die Aufgabenträger verzichten auf eine europawei te Ausschreibung der o. g. Linien zum 14.12.2016. 2. Die Aufgabenträger werden fristgerecht im Rahmen einer Vorabbekanntma- chung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 bekanntgeben, dass sie eine Direkt- vergabe zum 14.12.2016 beabsichtigen. 3. HEAG mobiBus erfüllt die Qualitätsanforderungen des Anhangs des jeweils aktuell geltenden gemeinsamen Nahverkehsplans der W issenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg. 4. Die Laufzeit der Direktvergabe beträgt 10 Jahre. 5. HEAG mobiBus erklärt sich damit einverstanden, d ass die derzeit eigenwirt- schaftlich betriebenen Linien H und U in eine Linie nbündelung zur Kostenop- timierung für die Aufgabenträger eingebunden werden. 6. Im Rahmen der anstehenden Direktvergabe wird ein sogenannter „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ (öDA) im Form eines Bruttov ertrages ausgearbeitet. Dieser wird insbesondere folgende wesentliche Punkte enthalten: a. Leistungsbeschreibung und Qualitätsanforderung Die Leistung ist grundsätzlich in derzeitigem Umfan g und auf derzeiti- gem Niveau zu erbringen. Hinsichtlich der Änderunge n der Qualitäts- und Quantitätsanforderungen wird HEAG mobiBus im Ra hmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten eine hohe Flexibilit ät für die Aufgaben- träger sicherstellen. b. Aufgabenträgerzuschüsse Basis für die ausgleichsfähigen Sollkosten ab 14.12 .2016 ist das derzeitige Gesamtzuschussniveau. Soweit die derzeit igen Dynamisie- rungsregeln und dafür zusätzlich gewährten Zuschüss e sich als nicht ausreichend erweisen, werden diese auf Basis einer sachgerechten rechnerischen Dynamisierung einvernehmlich angepass t. Ausgehend von dieser Basis erfolgt eine jährliche sachgerecht e Dynamisierung der Sollkosten. Für die Linien H und U werden die künft igen Sollkosten an- hand desselben Schemas wie für die derzeit direkt v ergebenen Linien ermittelt. HEAG mobiBus wird entsprechend dem Anhang zur VO 13 70/2007 jährlich eine Trennungsrechnung vorlegen, um eine m ögliche Über- kompensation, aber auch eine Unterkompensation auszuschließen. c. Anreizsystem Entsprechend den Vorgaben des Anhangs zur VO 1370/2 007 ist ein Anreizsystem, insbesondere zur Attraktivitätssteige rung des Verkehrs- angebots, zu implementieren. d. Subunternehmerquote Weiterhin ist seitens der HEAG mobiBus die Einbindu ng der kleineren und mittleren Unternehmen in die Verkehrsleistungse rbringung sicher- zustellen. Hierzu wird, sofern wirtschaftlich sinnv oll, eine Subunterneh- merquote von 25% angestrebt. e. Vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragspartn er Wie bisher ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragspart- ner sicherzustellen. Die Steuerungsmöglichkeiten du rch die Aufgaben- träger für die Verkehrsleistungen sollen das heutig e Niveau nicht unter- schreiten. 7. Die HEAG mobiBus wird sich nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Aufgabenträger an Ausschreibungen für Linienver kehre nach § 42 PBefG innerhalb des Gebiets der Aufgabenträger beteiligen. 8. Seitens der Aufgabenträger und der HEAG mobiBus ist über die Laufzeit der Direktvergabe sicherzustellen, dass die HEAG mobiBu s entsprechend den Vorgaben der VO 1370/2007 weiterhin einer „Kontroll e wie über eine eigene Dienststelle“ durch die zuständigen Behörden unterliegt. 9. Entsprechend Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c) der VO 1 370/2007 kann ein interner Betreiber zwei Jahre vor Ablauf des öDA an wettbewe rblichen Vergabeverfah- ren teilnehmen. Um der HEAG mobiBus vor Auslaufen d es öDA eine Pla- nungssicherheit zu geben, werden die Aufgabenträger spätestens drei Jahre vor Ablauf des öDA über eine mögliche erneute Verga be eines öDA entschei- den. 10. Dieses Eckpunktepapier hat Gültigkeit bis zum I nkrafttreten des neu abzu- schließenden öDA und wird anschließend Vertragsbest andteil. Soweit einzel- ne Eckpunkte durch vertragliche Regelungen im öDA a bweichend vereinbart werden, haben die vertraglichen Regelungen Vorrang. Darmstadt, den Für die DADINA: _________________________________ _________ ____________________ Kreisbeigeordneter Christel Fleischmann N. N. Vorstandsmitglied stv. Vorstandsvorsitzender Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt: _____________________________ ___ __________________________ Oberbürgermeister Jochen Partsch N.N. Magistratsmitglied Für die HEAG mobiBus GmbH & Co. KG: _____________________________ __ __________________________ Ralf Steinmetz, Geschäftsführer Doris Weiland, Geschäftsführerin
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0093
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.03.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00