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2014/0093

Vergabeverfahren HEAG mobiBus

Magistratsvorlage 07.03.2014

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Möglichkeit der Ausgestaltung einer Di-
rektvergabe nach de r VO 1370/2007 als 
„Bruttovertrag mit Kostendynamisierung“ 
Wesentliche Ergebnisse der rechtlichen Untersu-
chung 
Verfasser: 
Rechtsanwalt Dr. Hubertus Baumeister 
Rechtsanwältin Dr. Jantje Struß 
 
BBG und Partner 
Rechtsanwälte 
Contrescarpe 75 A 
28195 Bremen 
T 0421/335410 
F 0421/3354115 
www.bbgundpartner.de
  
 
Erstellt für: 
DADINA und  
HEAG mobiBus GmbH & Co. KG 
 
Bremen 
29. April 2013

02
Hintergrund 
Die DADINA und die HEAG mobiBus haben uns gebeten zu klären, inwieweit nach 
Maßgabe der aktuellen Rechtslage eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 
VO 1370/2007 in Form eines Dienstleistung sauftrags („Bruttovertrag“ mit Kostendy-
namisierung) erfolgen kann. Hintergrund hierfür ist, dass der öffentliche Dienstleis-
tungsauftrag mit der HEAG mobiBus angesichts des Rechtsverständnisses zum Zeit-
punkt der Vergabe als Dienstleistungskonzession („Nettovertrag“) ausgestaltet worden 
ist. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass die HEAG 
mobiBus faktisch nicht in der Lage ist, die ihr übertragenen Risiken (80 % des Kosten- 
und Einnahmenrisikos) auch tatsächlich zu übernehmen. Bei einer in Rede stehenden 
Weiterführung der Direktvergabe ab Dezember 2016 würden die DADINA und die 
Stadt Darmstadt auf der einen und die HEAG mobiBus auf der anderen Seite insofern 
eine Verlagerung der Risiken auf die DADINA und die Stadt Darmstadt präferieren.  
Zur Klärung der Frage, ob eine entsprechende Ausgestaltung der Direktvergabe an die 
HEAG mobiBus ab Dezember 2016 möglich wäre, haben wir im Rahmen eines 
Rechtsgutachtens die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung 
der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (im Folgen-
den kurz: VO 1370/2007) ausgelegt und die hierzu ergangene obergerichtliche 
Rechtsprechung ausgewertet. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung 
stellen wir nachfolgend zunächst überblicks artig in einer „Kurzzusammenfassung“ und 
anschließend detaillierter in einer „ausführlichen Zusammenfassung“ dar.

03
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse 
Kurzzusammenfassung: 
1. Im Ergebnis ist eine Ausgestaltung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus 
bei einer Weiterführung ab Dezember 2 016 als „Bruttovertrag“ (Risikoverlage-
rung auf die DADINA und die Stadt Darmstadt) rechtlich möglich. Nach unse-
rer Auslegung lässt die VO 1370/2007 diese Möglichkeit grundsätzlich zu. 
Dies wird auch durch Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG 
München aus dem Jahr 2011 so bestätigt. 
2. Nicht vollständig geklärt ist bislang allein die rechtliche Begründung für diesen 
Weg. Das OLG Düsseldorf und das OLG München scheinen hier zwei unter-
schiedliche Ansätze zugrunde zu legen, die jeweils unterschiedliche Ausge-
staltungen einer Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus be-
deuten würden: 
 Das OLG Düsseldorf hat die Frage, wann eine Direktvergabe in einer 
anderen Form als einer Dienstleistungskonzession („Nettovertrag“) 
gestaltet werden kann, nicht ausdrücklich geklärt. Den Ausführungen 
des OLG Düsseldorf lässt sich u.E. jedoch entnehmen, dass bei Di-
rektvergaben, die als „Bruttovertrag“ ausgestaltet sind, zusätzlich
 zu 
den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 die sog. 
Inhouse-Kriterien der EuGH-Rechtsprechung vorliegen müssen. Dies 
müsste in der Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG 
mobiBus entsprechend abgebildet werden (insbesondere (rechtliche) 
Möglichkeit  der und
 tatsächliche  Kontrolle über die HEAG mobiBus, 
Tätigkeit der HEAG mobiBus im Wesentlichen für ihre Anteilseigner  
und nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der sie betrauenden zu-
ständigen Behörden , außerdem Verbot der Wettbewerbsteilnahme 
außerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets auch für alle „beeinflussten“ 
Einheiten und überwiegende Eigenerbringung; im Einzelnen zu diesen 
Anforderungen in der ausführlichen Zusammenfassung unten). 
 Das OLG München hat sich hingegen ausdrücklich mit der Frage be-
schäftigt, wann eine Direktvergabe in einer anderen Form als einer 
Dienstleistungskonzession („Netto vertrag“) gestaltet werden kann. 
Nach seiner – u.E. – zutreffenden Interpretation stellt Art. 5 Abs. 2 VO 
1370/2007 eine „Sonder-Inhouse-Regelung“ für den Verkehrsbereich 
dar und geht daher den allgemeinen Inhouse-Kriterien der EuGH-
Rechtsprechung als spezieller vor. Legt man die Interpretation des 
OLG München zugrunde, müsste daher die Weiterführung der Direkt-
vergabe an die HEAG mobiBus allein
 den Anforderungen des Art. 5 
Abs. 2 VO 1370/2007 – und ni cht auch zusätzlich den Inhouse-
Kriterien der EuGH-Rechtsprechung – entsprechen (insbesondere

04
tatsächliche  Kontrolle über die HEAG mobiBus und nicht (rechtliche) 
Möglichkeit , Tätigkeit der HEAG mobiBus nur innerhalb des Zustän-
digkeitsgebiets der sie betr auenden zuständigen Behörden  und nicht 
im Wesentlichen für ihre Anteilseigner , außerdem Verbot der Wett-
bewerbsteilnahme außerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets auch für 
alle „beeinflussten“ Einheiten und überwiegende Eigenerbringung; im 
Einzelnen zu diesen Anforderungen in der ausführlichen Zusammen-
fassung unten). 
3. In Bezug auf eine Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus 
dürften nach den uns vorliegenden In formationen grundsätzlich sowohl der 
Weg des OLG Düsseldorf als auch der Weg des OLG München gestaltbar 
sein. Etwas aufwändiger könnte sich eine Ausgestaltung der Direktvergabe 
nach Maßgabe des Ansatzes des OLG Düsseldorf darstellen, weil danach die 
Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 und zusätzlich die Inhouse-
Kriterien der EuGH-Rechtsprechung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund 
dürfte der Ansatz des OLG Düsseldorf im Ergebnis aber auch der rechtssi-
cherere sein, weil die Interpretation des OLG Düsseldorf rechtlich nicht so 
weitreichend ist wie die des OLG München. 
 
Ausführliche Zusammenfassung: 
 Die Auslegung des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 hat ergeben, dass eine Aus-
gestaltung des öffentlichen Dienst leistungsauftrags an die HEAG 
mobiBus in Form eines „Bruttovertrags“ grundsätzlich möglich  ist. Die Re-
gelung lässt jedoch keinen abschließenden Schluss darüber zu, welche 
Anforderungen in diesem Fall für die Direktvergabe im Einzelnen maßgeb-
lich sind.  Unklar bleibt insbesondere, in welchem Verhältnis die Inhouse-
Kriterien nach der EuGH-Rechtsprechung zu dem spezifischen Vergabere-
gime der VO 1370/2007 (hier: Art. 5 Abs. 2) steht. 
 Gute Gründe sprechen u.E. dafür, dass das Vorliegen einer Inhouse-
Situation für die Zulässigkeit einer Di rektvergabe im Bereich öffentlicher 
Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen allein nicht
 aus-
reicht , weil dann  die spezifisch für den Verkehrssektor entwickelten (Verga-
be-)Regeln der VO 1370/2007 unterlaufen werden könnten. Der Wortlaut 
des Art. 5 könnte aber dafür sprechen, dass die Inhouse-Kriterien der 
EuGH-Rechtsprechung zusätzlich  zu den Voraussetzungen des Art. 
5 Abs. 2 VO 1370/2007 erfüllt sein müssen.  Im Hinblick auf die Umsetzung 
der Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus würde dies be-
deuten, das die folgenden Voraussetz ungen der Inhouse-Rechtsprechung und 
des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 kumulativ vorliegen müssten: 
o Das Kontrollkriterium  für eine Inhouse-Situation erfordert, dass die öf-
fentliche Stelle die Möglichkeit
 haben muss, sowohl auf strategische 
Ziele als auch auf wichtige Entscheidungen ausschlaggebend Einfluss 
nehmen zu können. Ob diese Möglichkeit besteht, beurteilt der EuGH 
anhand der konkreten Regelungen in der Unternehmenssatzung. Der

05
Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 stellt hingegen auch auf 
die tatsächliche  Kontrolle ab. Hiernach könnte wohl die tatsächliche 
Situation ein etwaiges Manko der rechtlichen Kontrollbefugnisse aus-
gleichen. Ungeachtet dessen aber ist eine additive Erfüllung möglich. 
o Das Tätigkeitskriterium  ist bei der Inhouse-Situation erfüllt, wenn das 
Unternehmen im Wesentlichen nur für seine(n) Anteilseigner tätig ist; 
abgehoben wird also auf die Person des Auftraggebers. Beim internen 
Betreiber wird verlangt, dass dieser (von abgehenden Linien abgese-
hen) nur innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der ihn betrauenden 
Behörde tätig wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b) VO 1370/2007); dies ist 
also ein räumlicher Bezug. In der Praxis wird sich dieser unterschiedli-
che Bezug aber kaum bemerkbar machen. Denn öffentliche Auftrag-
geber werden in aller Regel nur Aufträge innerhalb ihres Zuständig-
keitsgebiets vergeben. 
o Die VO 1370/2007 regelt darüber hi naus für den internen Betreiber 
noch zwei weitere Anforderungen : Das Tätigkeitskriterium mit einem 
Verbot der Wettbewerbsteilnahme außerhalb des Zuständigkeitsbe-
reichs der betrauenden Behörde erstreckt sich auch auf alle Einheiten, 
auf die das Unternehmen einen Einfluss ausüben kann. Und das Un-
ternehmen muss den überwiegenden Teil der Verkehrsdienste selbst 
erbringen. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Anforderungen, die 
sich grundsätzlich additiv zu Kontroll-  und Tätigkeitskriterium einhalten 
lassen. 
 Gegen eine entsprechende Interpre tation, wonach die Inhouse-Kriterien 
und die Anforderungen des Art. 5 Ab s. 2 VO 1370/2007 kumulativ erfüllt 
sein müssen, könnte man allerdings vo rbringen, dass die Regelungen des 
Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 eine sp ezifische Weiterentwicklung der 
Inhouse-Kriterien des EuGH darste llen und diesen daher als spezieller 
vorgehen.  Denn es wäre im Ergebnis befremdlich, wenn im Hinblick auf das 
zu beauftragende Unternehmen (hier: HEAG mobiBus) sowohl die „allgemei-
nen Inhouse-Kriterien“ als auch deren spezifische Weiterentwicklung für den 
öffentlichen Personenverkehr vorliegen müssten. Folgt man dieser Interpre-
tation, so würde dies auch bedeuten, dass es – entgegen der Wortlautar-
gumentation (s.o.) – bei Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 
VO 1370/2007 nicht darauf ankäme, ob  der Auftrag als Dienstleistungs-
auftrag i.S.d. allgemeinen Vergaber echts oder als Dienstleistungskonzes-
sion ausgestaltet ist. Vielmehr würde es dann bei der Umsetzung der 
Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus allein auf das 
Vorliegen der Voraussetzungen des Ar t. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 ankom-
men.  
 Das OLG Düsseldorf  geht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 davon 
aus, dass Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 im Fall einer Inhouse-Situation an-
wendbar  ist. Von einer ausdrücklichen Klärung des Verhältnisses der Inhouse-
Kriterien gemäß EuGH-Rechtsprechung und den Anforderungen des Art. 5 
Abs. 2 VO 1370/2007 hat das OLG in se iner Entscheidung zwar abgesehen,

06
u.E. kann aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf jedoch zweierlei abge-
leitet werden: Zum einen scheint das OLG Düsseldorf davon auszugehen, 
dass entweder eine Dienstleistungskon zession oder eine Inhouse-
Situation  gegeben sein muss, um zur (im Verhältnis zu den Vergaberichtlinien 
nachrangigen) Anwendung des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 zu gelangen. 
Dies spricht zum anderen dafür, da ss wohl nach Ansicht des OLG Düs-
seldorf die Inhouse- Kriterien zusätzlich 
zu den Anforderungen des Art. 5 
Abs. 2 VO 1370/2007 vorlie gen müssen (vgl. dazu oben) , sofern nicht der 
öffentliche Dienstleistungsauftrag als Dienstleistungskonzession ausgestaltet 
ist. 
 Nach der – u.E. zutreffenden – Interpretation des OLG München geht 
hingegen Art. 5 Abs. 2 VO 1370/ 2007 der Inhouse-R echtsprechung des 
EuGH als spezieller vor, sodass di e Inhouse-Kriterien nicht zusätzlich  zu 
den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 erfüllt sein müssen . 
Dies bedeutet auch, dass es bei einer Weiterführung der Direktvergaben an 
die HEAG mobiBus nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 weder auf die Abgren-
zung „allgemeines Vergaberecht“/spezifisches Vergaberegime der 
VO 1370/2007 noch auf die Frage Dienstleistungskonzession („Nettover-
trag“) oder Dienstleistungsauftrag („Bruttovertrag“) ankommt und beide 
Gestaltungen gleicher maßen möglich sind . 
 Vorliegend dürften im Hinblick auf die in Rede stehende Weiterführung 
der Direktvergabe an die HEAG mobiBus nach den uns vorliegenden In-
formationen sowohl die Anforderungen des OLG Düsseldorf als auch die 
Anforderungen des OLG München grundsätzlich gestaltbar sein.  So wäre 
es nach unserem Kenntnisstand insbesondere denkbar, die Inhouse-Kriterien 
zusätzlich zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 zu erfül-
len. Alternativ dürfte grundsätzlich auch eine – im Vergleich zum Status Quo 
abgemilderte – Ausgestaltung als Dienstleistungskonzession in Betracht 
kommen. Denn aus anderen Fragestellungen, die wir für die DADINA und die 
HEAG mobiBus in der Vergangenheit bearbeitet haben, ist uns bekannt, dass 
die Fahrgeldeinnahmen deutlich die vom OLG Düsseldorf für die Einordnung 
eines „Auftrags“ als Dienstleistungskonzession geforderten 50%-Grenze lie-
gen.  
 Allerdings könnte das vorliegend im Streitfall zuständige OLG Frankfurt a.M. 
auch eine – insbesondere von der weitreichenderen Entscheidung des OLG 
Münchens – abweichende Entscheidung treffen, müsste dann aber die 
Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorlegen (sog. Divergenzvorlage). 
Wie der BGH dann in diesem Fall entscheiden würde, ist naturgemäß nicht 
vorhersehbar. Zwar kommen Divergenzvorlagen in der vergaberechtlichen 
Entscheidungspraxis äußerst selten vor;  allerdings besteht insofern im 
Hinblick auf die Gestaltung einer Weiterführung der Direktvergabe an die 
HEAG mobiBus als „Bruttovertrag“ ein gewisses vergaberechtliches 
Restrisiko.  
 Eine Ausgestaltung des öffentlichen Di enstleistungsauftrags als „Brutto-
vertrag“ nach den vorstehenden Grun dsätzen kommt jedoch nur im Rah-

07
men einer Neuvergabe einschließl ich Vorabbekanntmachung durch die 
DADINA und die Stadt Darmstadt als Gruppe zuständiger Behörden ge-
mäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 in Betracht. Dies kann z.B. im Rahmen 
der angedachten Weiterführung der Direktvergabe an die HEAG mobiBus 
ab Dezember 2016 geschehen.  Eine schlichte „Anpassung“ der derzeit noch 
laufenden Direktvergabe von einer Dienstleistungskonzession („Nettovertrag“) 
in einen Dienstleistungsauftrag in Form eines „Bruttovertrags“ würde hingegen 
das wirtschaftliche Gleichgewicht des Ursprungsvertrags zugunsten der 
HEAG mobiBus nachträglich veränder n und somit nach den Maßstäben der 
EuGH-Rechtsprechung eine wesentliche Vertragsänderungen mit einer Pflicht 
zur Neuvergabe auslösen.

2014/0093

5470 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.03.2014 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Straßenverkehrs - 
und Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I             IV 
III 
20           30  
66           Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2014/0093 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 547 
Kostenstelle:  735-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  Stadt Darmstadt  Sachkonto: 7 123 020 
 
Betreff: Vergabeverfahren HEAG mobiBus  
 
Vorlage vom: 07.03.2014  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem beigefügten Eckpunktepapier und der Weiterführung der Direktvergabe HEAG mobib us ab 
Mitte Dezember 2016 wi rd zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: 1. Eckpunktepapier HEAG mobiBus (Fassung März 2014)  
2. Zusammenfassung BBG -Gutachten Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO 
1370 als Bruttovertrag  
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.03.2014: 
 
Die zum Dezember 2008 vereinbarte Direktvergabe der HEAG mobiBus läuft Mitte Dezember 
2016 aus. Es wurde vertraglich vere inbart, dass die Aufgabenträger bis Ende 2013 
entscheiden, ob sie die Direktvergabe weiterführen wollen.  
 
Die Direktvergabe hat sich grundsätzlich bewährt. Durch die Direktvergabe konnte eine 
wirtschaftliche Leistungserbringung bei gleichzeitiger hoher Flexibilität für die 
Aufgabenträger sichergestellt werden. Allerdings hat die gewählte Struktur 
(Dienstleistu ngskonzession) Probleme aufgeworfen, die mit der angestrebten neuen 
Direktvergabe beseitigt werden sollen.  
  
Es wird empfohlen, die Direktvergabe an die HEAG mobiBus ab Mitte Dezember 2016 gemäß 
Artikel 5 (2) der EU -Verordnung 1370/2007 als Vergabe an ein en internen Betreiber 
weiterzuführen. Dies sollte in Form eines Bruttovertrages mit Anreiz und nicht wie bisher im 
Rahmen einer Dienstleistungskonzession erfolgen, da die bisherige Risikoübertragung mit 
den zur Verfügung gestellten Mitteln vom Verkehrsunte rnehmen nicht getragen werden 
konnte. Nach einer rechtlichen Stellungnahme der Kanzlei BBG aus Bremen ist es inzwischen 
möglich, von einer Risikoübertragung an einen „internen Betreiber“ abzusehen, da dieser 
„wie eine eigene Dienststelle“ kontrolliert werd en kann. Damit übernehmen die 
Aufgabenträger vollständig das Kosten - und Einnahmenrisiko.  
 
Die an HEAG mobiBus zu vergebenden Verkehrsleistungen umfassen neben den von der 
laufenden Direktvergabe erfassten Verkehren auch folgende Verkehrsleistungen, die be reits 
von HEAG mobiBus erbracht werden:  
 
• Das zurzeit eigenwirtschaftlich bediente Linienbündel Kranichstein (Linien H und U) soll 
spätestens zum Dezember 2016 in die zu vergebende Verkehrsleistung integriert werden.  
• Das Linienbündel Weiterstadt wird wegen des Insolvenzverfahrens bei der Fa. HAV seit 
dem 1.3.2014 von der HEAG mobiBus bedient und ist in die ab Dezember 2016 zu 
vergebende Verkehrsleistung zu integrieren.  
• Durch die Einführung der Linie KU zur TU -Lichtwiese hat sich die Verkehrsleistung erhöht. 
Die Linie KU wird außerdem seit dem 1.3.2014 nicht mehr von der Fa. HAV als 
Subunternehmer, sondern von der HEAG mobiBus selbst bedient.  
• Die Linien K 50 (lokaler und regionaler Abschnitt) und K 52 werden spätestens zum 
Fahrplanwechsel Mitte Dezem ber 2014 in die bestehende Direktvergabe an die HEAG 
mobiBus integriert, um eine integrierte Planung mit der Linie NB zu ermöglichen.  
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und DADINA treten wieder als eine „Gruppe von Behörden“ 
auf, da die Verkehrsleistungen der HEAG mobiBus sowohl das Gebiet der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, als auch des Landkreises Darmstadt -Dieburg betreffen.  
 
Im beiliegenden Eckpunktepapi er werden zentrale Festlegungen  für eine Weiterführung der 
Direktvergabe an die HEAG mobiBus ab Mitte Dez ember 2016 getroffen. Die Laufzeit soll 
gemäß  
§ 16 Abs. 2 PBefG zehn Jahre betragen. Den zuständigen Gremien wird rechtzeitig der 
abzuschließende öffentliche Dienstleistungsauftrag vorgelegt.

- 4 - 
 
 
Das Zuschussniveau zu Beginn der neuen Direktvergabe entsprich t dem heutigen 
Zuschussniveau (bestehende Direktvergabe, Linienbündel Weiterstadt, Linienbündel 
Bergstraße) mit den entsprechenden Dynamisierungen. Für das bisher eigenwirtschaftlich 
betriebene Linienbündel Kranichstein (Linien H und U), welches ab Mitte D ezember ebenfalls 
mit Sollkosten bewertet werden soll, könnten zusätzliche Kosten für die Aufgabenträger 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und DADINA entstehen, wenn eine Eigenwirtschaftlichkeit zu 
diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben wäre. Hierzu sind noch die Ergebnisse der 
Nacherhebung des RMV auf der Linie H abzuwarten.  
Für die neue Direktvergabe ist dann eine sachgerechte Dynamisierung zu vereinbaren.  
 
Der gemeinsame Nahverkehrsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg wird entsprechend angepasst.  
 
 
 
Darmstadt, den 07.03.2014 
I / 66/4 ÖPNV ma  
Nst. 2093 
 
 
Der Dezernent I     Der Dezernent IV  
 
 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg  
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

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8020 Zeichen

Eckpunktepapier zur Vergabe der Linienbündel  
„Darmstadt/Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Kranichstein“, „Weiter- 
stadt“, „Bergstraße“ und „Eberstadt/Pfungstadt“ zum Dezember 2016 an die 
HEAG mobiBus (Stand 05.03.2014) 
 
Gemäß dem geänderten Nahverkehrsplan der Stadt Darm stadt und der DADINA 
steht zum Fahrplanwechsel 2016 (14.12.2016) die Ver gabe der Linienbündel „Darm- 
stadt/Vorderer Odenwald“, „Darmstadt Nord“, „Weiterstadt“, „Bergstraße“ und „Eber- 
stadt/Pfungstadt“ an. Diese Bündel enthalten die Li nien A, AH, AIR, EB, F, K, KU, L, 
N, NB, NE, O, P, R, WX, 8N, 5513, 5515, 5516, 675, K50 und  K52, deren Konzessi- 
onen  bei der HEAG mobiBus GmbH & Co. KG (nachfolge nd „HEAG mobiBus“ ge- 
nannt) liegen. HEAG mobiBus fährt außerdem eigenwir tschaftlich die Linien H und U 
(Linienbündel Kranichstein). Die letztgenannten Lin iengenehmigungen haben eine 
Laufzeit bis Ende 2014.  
 
Derzeit haben die DADINA und die Stadt Darmstadt (n achfolgend zusammen „Auf- 
gabenträger“ genannt) die oben genannten Verkehrsle istungen (mit Ausnahme der 
Linien H und U) im Rahmen einer Direktvergabe an di e HEAG mobiBus vergeben, 
wobei die Vergabe der Linienbündel „Weiterstadt“ und „Bergstraße“ im Rahmen einer 
Notvergabe erfolgte. 
 
Die Direktvergabe hat sich grundsätzlich bewährt. D urch die Direktvergabe konnte 
eine wirtschaftliche Leistungserbringung bei gleich zeitiger hoher Flexibilität für die 
Aufgabenträger sichergestellt werden. Allerdings ha t die gewählte Struktur (Dienst- 
leistungskonzession) Probleme aufgeworfen, die mit der angestrebten neuen Direkt- 
vergabe beseitigt werden sollen.  
 
Wesensimmanent für die Dienstleistungskonzession wa ren beispielsweise eine ü- 
berwiegende Risikotragung der HEAG mobiBus für Kostensteigerungen (insbesonde- 
re Dieselpreis und Löhne) und Einnahmenrückgänge (z um Beispiel neue RMV-
Erhebung 2010). Die Erfahrungen im Rahmen der Diens tleistungskonzession haben 
gezeigt, dass die HEAG mobiBus mit den ihr zur Verf ügung gestellten finanziellen 
Mitteln nicht in der Lage war, die ihr übertragenen  Risiken (80% des Kosten- und 
Einnahmenrisikos) auch tatsächlich zu übernehmen. 
 
Um diese Risiken zukünftig sachgerechter bewältigen  zu können, bietet sich ein so- 
genannter „Bruttovertrag“ mit fest definiertem leistungsbezogenen Zuschuss mit Dy- 
namisierung und Anreizsystem an. Zu der Möglichkeit , einen solchen Bruttovertrag 
abschließen zu können, wurde im April 2013 gemeinsa m von DADINA, der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt und der HEAG mobiBus ein Gut achten der Kanzlei BBG und 
Partner aus Bremen eingeholt. Das Gutachten bestätigt, dass die Struktur eines Brut- 
tovertrags im Rahmen der VO 1370/2007 für die Direk tvergabe an einen internen 
Betreiber gewählt werden kann. 
 
Aufgrund der Festlegungen in der geltenden Vereinba rung zur Direktvergabe hätte 
eine Entscheidung über eine Erneuerung der Direktve rgabe bereits im Jahr 2013 er- 
folgen sollen. Zudem stehen zur Aufrechterhaltung d es Linienbetriebs erhebliche In- 
vestitionen in neue Fahrzeuge bei HEAG mobiBus an, für die eine entsprechende 
Planungssicherheit geschaffen werden muss.  
 
Auf Grundlage des vorgenannten Sachverhalts werden folgende Eckpunkte zur Ver- 
gabe der o. g. Linienbündel zum 14.12.2016 vereinbart:

1. Die Aufgabenträger verzichten auf eine europawei te Ausschreibung der o. g. 
Linien zum 14.12.2016. 
 
2. Die Aufgabenträger werden fristgerecht im Rahmen  einer Vorabbekanntma- 
chung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 bekanntgeben,  dass sie eine Direkt- 
vergabe zum 14.12.2016 beabsichtigen. 
 
3. HEAG mobiBus erfüllt die Qualitätsanforderungen des Anhangs des jeweils 
aktuell geltenden gemeinsamen Nahverkehsplans der W issenschaftsstadt 
Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg. 
 
4. Die Laufzeit der Direktvergabe beträgt 10 Jahre.   
  
5. HEAG mobiBus erklärt sich damit einverstanden, d ass die derzeit eigenwirt- 
schaftlich betriebenen Linien H und U in eine Linie nbündelung zur Kostenop- 
timierung für die Aufgabenträger eingebunden werden. 
 
6. Im Rahmen der anstehenden Direktvergabe wird ein  sogenannter „öffentlicher 
Dienstleistungsauftrag“ (öDA) im Form eines Bruttov ertrages ausgearbeitet. 
Dieser wird insbesondere folgende wesentliche Punkte enthalten: 
 
 
a. Leistungsbeschreibung und Qualitätsanforderung 
Die Leistung ist grundsätzlich in derzeitigem Umfan g und auf derzeiti- 
gem Niveau zu erbringen. Hinsichtlich der Änderunge n der Qualitäts- 
und Quantitätsanforderungen wird HEAG mobiBus im Ra hmen ihrer 
wirtschaftlichen Möglichkeiten eine hohe Flexibilit ät für die Aufgaben- 
träger sicherstellen.  
 
b. Aufgabenträgerzuschüsse 
Basis für die ausgleichsfähigen Sollkosten ab 14.12 .2016 ist das 
derzeitige Gesamtzuschussniveau. Soweit die derzeit igen Dynamisie- 
rungsregeln und dafür zusätzlich gewährten Zuschüss e sich als nicht 
ausreichend erweisen, werden diese auf Basis einer sachgerechten 
rechnerischen Dynamisierung einvernehmlich angepass t. Ausgehend 
von dieser Basis erfolgt eine jährliche sachgerecht e Dynamisierung der 
Sollkosten. Für die Linien H und U werden die künft igen Sollkosten an- 
hand desselben Schemas wie für die derzeit direkt v ergebenen Linien 
ermittelt.  
HEAG mobiBus wird entsprechend dem Anhang zur VO 13 70/2007 
jährlich eine Trennungsrechnung vorlegen, um eine m ögliche Über- 
kompensation, aber auch eine Unterkompensation auszuschließen.  
 
c. Anreizsystem  
Entsprechend den Vorgaben des Anhangs zur VO 1370/2 007 ist ein 
Anreizsystem, insbesondere zur Attraktivitätssteige rung des Verkehrs- 
angebots, zu implementieren.  
 
d. Subunternehmerquote 
Weiterhin ist seitens der HEAG mobiBus die Einbindu ng der kleineren 
und mittleren Unternehmen in die Verkehrsleistungse rbringung sicher- 
zustellen. Hierzu wird, sofern wirtschaftlich sinnv oll, eine Subunterneh- 
merquote von 25% angestrebt.

e. Vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragspartn er 
Wie bisher ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vertragspart- 
ner sicherzustellen. Die Steuerungsmöglichkeiten du rch die Aufgaben- 
träger für die Verkehrsleistungen sollen das heutig e Niveau nicht unter- 
schreiten.  
 
7. Die HEAG mobiBus wird sich nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung 
der Aufgabenträger an Ausschreibungen für Linienver kehre nach § 42 PBefG 
innerhalb des Gebiets der Aufgabenträger beteiligen.   
 
8. Seitens der Aufgabenträger und der HEAG mobiBus ist über die Laufzeit der 
Direktvergabe sicherzustellen, dass die HEAG mobiBu s entsprechend den 
Vorgaben der VO 1370/2007 weiterhin einer „Kontroll e wie über eine eigene 
Dienststelle“ durch die zuständigen Behörden unterliegt.  
 
9. Entsprechend Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c) der VO 1 370/2007 kann ein interner 
Betreiber zwei Jahre vor Ablauf des öDA an wettbewe rblichen Vergabeverfah- 
ren teilnehmen. Um der HEAG mobiBus vor Auslaufen d es öDA eine Pla- 
nungssicherheit zu geben, werden die Aufgabenträger  spätestens drei Jahre 
vor Ablauf des öDA über eine mögliche erneute Verga be eines öDA entschei- 
den.  
 
10. Dieses Eckpunktepapier hat Gültigkeit bis zum I nkrafttreten des neu abzu- 
schließenden öDA und wird anschließend Vertragsbest andteil. Soweit einzel- 
ne Eckpunkte durch vertragliche Regelungen im öDA a bweichend vereinbart 
werden, haben die vertraglichen Regelungen Vorrang. 
  
Darmstadt, den  
 
Für die DADINA: 
 
 
 
_________________________________         _________ ____________________ 
Kreisbeigeordneter Christel Fleischmann           N. N. Vorstandsmitglied                
stv. Vorstandsvorsitzender 
 
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt: 
 
 
 
_____________________________                   ___ __________________________ 
Oberbürgermeister Jochen Partsch                      N.N. Magistratsmitglied            
 
 
Für die HEAG mobiBus GmbH & Co. KG: 
 
 
 
_____________________________                    __ __________________________ 
Ralf Steinmetz, Geschäftsführer                           Doris Weiland, Geschäftsführerin

Beratungsverlauf (4)

TOP 120
TOP 7
TOP 18
TOP 29 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0093
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.03.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00