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0053/2024

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB und Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 69449/05 „Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz

Mitteilung Ausschuss 15.02.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 14.03.2024, TOP 17.3

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage_1_IWZ_B32_Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage_4_IWZ_B32_BP_Entwurf_Blatt1-3_DINA3

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Ansehen

Anlage_2_IWZ_B32_Begruendung_Entwurf

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Ansehen

Anlage_3_IWZ_B32_Textl_Festsetzungen_Entwurf

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

5872 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
Vorlagen-Nummer  15.02.2024 
 0053/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.03.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
 
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB und Beteiligung der Behörden 
nach § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 69449/05 
„Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz 
Anlass und Ziel der Planung 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2011 entschieden, das "Ingenieurwissenschaftli-
che Zentrum" (IWZ) der Fachhochschule (FH) Köln am Standort Deutz beizubehalten und stu-
fenweise neu zu entwickeln. Dabei werden die Gebäude der Fakultäten Architektur, Bauinge-
nieurwesen und Umwelttechnik sowie die Bibliothek als Bestand weiter genutzt. Die vorge-
nannten Fakultätsgebäude wurden überwiegend bereits saniert. Alle übrigen Bestandsge-
bäude sollen schrittweise abgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden. 
 
Aus der FH Köln wurde 2015 die Technische Hochschule (TH) Köln, die Bezeichnung für das 
frühere IWZ lautet jetzt "Campus Deutz". 
 
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW hat 2012 in Abstimmung mit der Stadt Köln 
einen städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt. Der erstplatzierte Entwurf des Büros Kister, 
Scheithauer, Gross (ksg) aus Köln wurde detailliert fortentwickelt und berücksichtigte insbe-
sondere die Bedingungen der stufenweisen Realisierung des Gesamtvorhabens und die Er-
weiterung des Campus auf die angrenzenden Grundstücksflächen der Feuerwache, der Ab-
fallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) und der Sozialstation Gießener Straße. Auf der Grundlage 
dieses TH-Masterplankonzepts soll nunmehr ein Bebauungsplan für den künftigen neu gestal-
teten Campus der TH Köln am Standort Deutz aufgestellt werden, der den heutigen städte-
baulichen Entwicklungszielen und Erfordernissen entspricht. Für das Areal des Campus Deutz 
soll eine städtebauliche und freiraumplanerische Figur bestimmt werden, die sich in die umge-
bende Stadtstruktur einfügt und gleichermaßen einen urbanen, kompakten und flächeneffi-
zienten Campus abbildet. 
 
Für die Umsetzung des neuen Quartieres sind die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie 
die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde im südlichen Bereich gegenüber dem Vor-
gabenbeschluss geringfügig erweitert.  
 
Auf Grund der externen Ausgleichsflächen im Bezirk Rodenkirchen, hier Meschenich, und

2 
 
Mülheim, hier Dünnwald, wird die Vorlage den jeweiligen Bezirksvertretungen zur Kenntnis 
gegeben. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen 
der Leitlinien werden eingehalten. Es wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Energiebereit-
stellung soll im Plangebiet über Geothermie mit Wärmepumpentechnik erfolgen. Auf den Dä-
chern der Gebäude sind Photovoltaikanlagen vorgesehen. Eine Abwärmenutzung der Kom-
pressionskältmaschinen ist vorgesehen.  
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschie-
dene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Unterlagen zur Offenlage zu entnehmen 
sind. 
 
Verfahrensverlauf: 
 
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.04.2014 im Stadtentwicklungsausschuss gefasst. 
Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 25.04.2017 in der Tagespresse sowie am 
26.04.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung 
am 02.05.2017 in der Technischen Hochschule Köln, Altbau, Karl-Schüssler-Saal durchge-
führt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 16.05.2017 einschließlich an den Bezirks-
bürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rah-
men dieser Beteiligung sind 2 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet 
eingegangen. 
Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen-
nummer 2492/2019) wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 12.09.2019 gefasst- 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes mit Be-
gründung und wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird in 
Verbindung mit § 4a Abs 3 BauGB unter www.stadt-koeln.de/Bekanntmachungen bekannt ge-
macht sowie im Amtsblatt der Stadt Köln nachrichtlich hingewiesen und wird in der Zeit vom 
28.03.2024 bis 30.04.2024 stattfinden. 
 
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den Eigentü-
mern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger Grundbuchlage 
Land NRW (vertreten durch den BLB) & KStW) getroffen werden, in dem sich die jeweiligen 
Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime innerhalb eines bestimmten Zeit-
raumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang der erforderlichen Lärmsanierung richtet 
sich maßgeblich nach den Inhalten der schalltechnischen Prognose.  
 
Vorberatungen 
Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlagen Nummer 4287/2013) 
BV 1  20.02.2014 TOP 7.4 Einstimmig zugestimmt 
StEA  03.04.2014 TOP 10.9 Einstimmig zugestimmt 
 
Vorgabenbeschluss (Vorlagennummer 2494/2019) 
BV 1  19.9.2019 TOP  9.1 Einstimmig beschlossen 
StEA  12.9.2019 TOP  3.5 Einstimmig beschlossen 
 
Anlagen: 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69449/05 und Lage der externen 
Ausgleichsflächen 
Anlage 2:  Begründung Entwurf mit Umweltbericht Nr. 69449/05 
Anlage 3:  Textliche Festsetzungen Entwurf Nr. 69449/05 
Anlage 4  Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69449/05 Blatt 1-3 – unmaßstäblich (DinA3) 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage_1_IWZ_B32_Geltungsbereich

1897 Zeichen

l•lstadtKöln MJ 
Stadtplanungsamt Anlage 1 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 69449/05 
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) 
in Köln - Deutz 
Maßstab 1 : 5 000 
1 
■50-•0c:=====1:::i
0■0••••2
1[
0=0====::J300 Meter �
Geltungsbereich vom Aufstellungsbeschluss, 
Bekanntmachung vom 30.04.14 (überholt) 
Modifizierter Geltungsbereich im N
achgang 
an den Vorgabenbeschluss des STEA 
vom 19.09.2019 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver­
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Maßstab  1 : 10 000
N
Stadtplanungsamt
Lage der externen Ausgleichsfläche Dünnwald zum Bebauungsplan 66449/05
 Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)
in Köln - Deutz
Maßstab  1 : 10 000
0 200100 400 600 Meter
Gemarkung: Dünnwald
Flur: 51
Flurstücke: 1/3, 20/1, 21/1
Fläche: 89.590 m²
Innerhalb dieser Fläche
erfolgt die Anrechnung von
32.737 Ökopunkten einer
Maßnahme der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft.
Die Gesamtmaßnahme
(dargestellte Fläche) umfasst
ca. 744.000 BWP
.
Legende:
Abgrenzung externe
Ausgleichsfläche

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Stadtplanungsamt
Lage der externen Ausgleichsfläche Meschenich zum Bebauungsplan 66449/05
 Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)
in Köln - Deutz
Gemarkung: Meschenich
Flur: 55
Flurstück: Teil von 129
Fläche: 4.000 m² .
Maßstab  1 : 5 000
0 10050 200 300 Meter
Legende:
Abgrenzung externe
Ausgleichsfläche

Anlage_4_IWZ_B32_BP_Entwurf_Blatt1-3_DINA3

24318 Zeichen

Halle
Turm
14
6
10
19 a
70
2
26
2
32 a
30
140
8
15
4
12
3
23
38
6
40
11 a
29
114
19 b
142
2-4
19
136
32 b
32
142 a
122
132
31
1
4
25
1
124
1
142 b
138
134
16
126 17
128
18
130
21
118
46.58
U-Bahn
U-Bahn
Reitweg
Camberger Straße
B55
B55
Deutzer Ring
Gießener Straße
Deutzer Ring
Betzdorfer Straße
L111
Deutz-Kalker Straße
Gießener Straße
Halle
Turm
Feuerwache 10
Turm
Feuerwache
Silo
Flur 33
Deutz-Kalker Straße
1762
155
1
1317
1186
155
3
1121
2346
4052
155
4049
155
1965
1737
2529
1976
1123
2528
824
825
2091
857
1990
1185
2260
2385
1103
1102
2530
2531
1468
2442
1997
4050
155
1921
1422
517
860
2441
655
2449
2533
3118
1738
898
1189
2022
889
1549
1550
2202
2532
4051
155
859
1922
2445 2366
1998
858
2357
826155
21923
2195
2384
2090
1313
1966
1256
46.58
46.57
OK
UK
45.55
HRG
HRG
HRG
HRG
46.67
46.40
46.57
46.58
46.44
46.64
46.56
46.60
46.63
46.09
46.14
46.64
46.80
46.71
47.38
46.20
45.76
45.87
45.93
46.23
46.32
45.84
45.6845.6845.68
45.83 45.77 45.74 45.78
45.88
45.63
45.71
46.03
47.29 47.13
46.12
50.57
49.79
49.10
48.30
48.28
46.94
47.01
46.03
46.52
46.29
46.78
46.13
46.17
46.00
46.05
45.59
46.00
46.10
45.92
46.01
46.92
47.04
47.02
46.92
47.30
47.72
46.26
46.09
45.88
46.08
45.62
50.04
47.17
47.07
46.92
51.48
51.60
50.18
49.42
48.70
47.88
47.00
46.14
45.7645.84
45.6245.44
45.88
45.42
45.78
45.56
45.51
45.99
46.34
45.83
45.66
45.49
45.78
46.64
46.82
46.83
47.22
46.80
46.69
47.20
47.27
47.27
46.99
47.06
46.8846.97
46.89
47.21
47.23
47.21
46.85
46.81
46.76
46.71
46.79
46.93
46.97
47.10
46.95
46.75
47.01
46.70
46.68
46.67
46.67
47.02
47.0647.05
47.11
47.05
46.88
46.12
45.84
45.76
46.92
47.00
46.63
46.52
46.33
46.40
46.55
46.55
46.47
46.44
46.55
46.60
46.60
46.44
46.58
46.59
46.77
46.47
46.64
46.46
46.56
45.77
46.47
46.85
46.90
46.60
46.50
46.5646.57
46.74
46.56 46.57
46.71
46.55
46.71
46.40
46.44
46.3946.41
45.60
45.42
45.23
45.31
45.31
45.34
45.36
45.37 45.40
45.47
45.51
45.58
45.64
45.60
45.71
45.6345.51
45.59
45.76
45.85
45.87
45.88
45.75
45.60
BUK 45.34
BUK 45.28 BUK 45.47
BUK 45.52
BUK 45.45
45.99
46.07
46.10
45.90
45.83
45.68
BUK 45.67
BUK 45.79
BUK 45.85BOK 45.99
46.13
46.14
46.09
46.06
46.09
46.35
46.33
46.33
BUK 46.31
BUK 46.19
BOK 45.55BUK 45.52
BOK 45.54BUK 45.49
BOK 45.72
BOK 45.60
BUK 45.56
BOK 45.50BUK 45.44
BUK 45.67
BOK 45.59BUK 45.49
BOK 45.77
BUK 45.62
BOK 45.73
BUK 45.64
BOK 45.87
BUK 45.74
BOK 45.89
BUK 45.77
BOK 45.91
BUK 45.78
LPB VLPB IV
LPB VLPB IV
LPB IV
LPB V
LPB V
LPB VI
GH 65,4
GH 65,1
GH 65,1
GH 68,6
GH 64,1- 73,1
GH 73,1
GH 64,6
GH 69,5
GH 58,0
GH 58,0
GH 64,6
GH 64,1- 73,1
GH 58,0
GH 61,0
GH 64,1- 73,1
45.77
Gemarkung
Deutz
Flur
34
46.13
46.09
GH 64,2- 73,2
46,9
46,7
46,6
46,8
46,5
46,9
46,6
46,6
46,3
46,1
FIV
45.83
GH 66,0
GH 58,3
GH 65,5
46.1046.1046.1046.1046.10 GH  66,45
-Hochschule/Einzelhandel-
GH 73,1
LPB IV
GH 64,6
GH 65,5
LPB V
LPB VI
GH 65,5
LPB V
GH 69,5
Dachbegr!nung intern 277 m²
Dachbegr!nung extern 2.325 m²
Dachbegr!nung intern 300 m²
Dachbegr!nung intern 118 m²
Dachbegr!nung extern 993 m²
Dachbegr!nung extern 614 m²
Dachbegr!nung intern 219 m²
Dachbegr!nung extern 1.836 m²
Dachbegr!nung extern 3346 m²
Dachbegr!nung intern 91 m²
Baugrenze im Erdgeschoss
Baulinie ab 1. Obergeschoss
-Parkhauszulössig-
-Einzelhandel zulössig-
46.43
2
F
III
VI
F
F
F
F
F
F
F
II
F
XI
II
F
I
VI
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V
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IX
I
X
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XII
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II F
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VII
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II
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II
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III
I
I
F
F
S
F
V
VII
Technische Hochschule
46.9246.9246.9246.9246.9246.9246.9246.92
46.4646.46
46.4746.47
FXI FFF
F
51.4851.4851.4851.4851.48
51.6051.60
51.4851.4851.48
51.60
SII
46.6446.6446.64
F
46.5546.5546.5546.5546.5546.5546.5546.5546.5546.5546.55
LPB IVLPB IVLPB IVLPB IVLPB IVLPB IVLPB IV
PI P
HRGHRGHRGHRG
45.7745.7745.7745.77
FIXIXIX FFIX
XX
46.0346.0346.0346.0346.0346.03
46.08
45.83 45.77
PI PIIII
47.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.2047.20
46.1446.1446.1446.14
46.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.0946.09
46.1446.1446.1446.1446.1446.14
46.0346.0346.03
46.1346.1346.1346.13
46.6946.6946.6946.6946.6946.6946.69
47.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.2747.27
46.8946.8946.8946.8946.8946.89
45.8345.8345.8345.8345.8345.83
46.13
46.0946.09
46.13
46.0946.0946.0946.09
46.13
46.0946.09
45.77
45.7745.7745.77
45.77
45.77
45.77
45.7745.7745.77
46.9246.92
Campusweg W6
Campusweg W3
Campusweg W5
Campusweg W4
Campusweg W2
Campusweg W1
Entréeplatz
Foyerplatz
Cam
pusplatz
Campusallee
GH 93,0
Geh- und Fahrrecht 1
Gehrecht
D
Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Geh- und Fahrrecht 2
Lörmschutzmaänahme, 
Geh- und Fahrrecht 1
Geh- und Fahrrecht 1
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
D
D
textl. Festsetzung 7c
Fassadenbegr!nung
Fassadenbegr!nung
Fassadenbegr!nung (1)
Fassadenbegr!nung
Fassadenbegr!nung (2)
-Studierendenwohnen-
-Wasserspeicher-
L
öschwasserversorgung
GFZ 4,6
-S
tudierenden-           wohnen-
1924
Nutzungsbeschrönkung,
 
       textl. Fests. Nr. 7.2
(::)
GH  91,7
D
Nr. 105163
SO
-Hochschule-
G
RZ 0,8
GFZ 2,0
FD
-a-
Dachbegr!nung intern 241 m²
Dachbegr!nung extern 2023 m²
Fassadenbegr!nung
0
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Küln)
in 
Küln-Deutz
Planung
GRZ 
-a-
Zeichenerklörung
I,III
S
,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst!cksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
Durchfahrt
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand    )
Vermessungsb!ro Kroll
Dipl.-Ing. Dieter Kroll
Zollernstraäe 33, 52070 Aachen
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Aachen, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die 
Planaufstellung am 03.04.2014
nach § 12 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 30.04.2014
orts!blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb!rgermeisterin
Küln, den 17.04.2017
Die 
fr!hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 02.05.2017
bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017)
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksb!rgermeister
Küln, den
Die Oberb!rgermeisterin
S
tadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Oberb!rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
B
auGB durch Beschluss des Rates am
geöndert worden.
Oberb!rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner 
Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begr!ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberb!rgermeisterin
Küln, den
Der Satzungsbeschluss des
B
ebauungsplans durch den Rat
einschlieälich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
orts!blich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft.
Amtsleiterin
Küln, den
Beigeordneter
Küln, den
F!r den Planentwurf
Dezernat
 VI, Planen und Bauen
  46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene 
Hühenlage !ber NHN
F!r den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Maästab 1:500
Bebauungsplan Entwurf
69449/05Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
GFZ 
FD
Planung
Grundflöchenzahl
Geschossflöchenzahl
SondergebietSO
abweichende Bauweise
B
aulinie
Baugrenze
Flachdach
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maäen baulicher Nutzung
Geböudehühe in Meter !ber 
Normalhühennull (NHN) 
(und Hüchstmaä)
GH
Einzelanlagen 
Hochwasser-Risikogebiet
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und
Leitungsrechten (L) zu belastende
Flöchen
Flöchen, deren Büden erheblich mit
umweltgeföhrdenden Stoffen
belastet sind
SO Sondergebiet
nicht
 !berbaubar I !berbaubar
bei schmalen Flöchen
LPB V
LPB IV
Lörmpegelbereich z. B. V u. IV
Geböudehühe in Meter !ber GH
Normalhühennull (NHN)
(als Mindest- Hüchstmaä)
HRG
25 50 Meter0
(unbewegliche Kulturdenkmale),
die 
dem Denkmalschutz unterliegen
Die Oberb!rgermeisterin
min - max
G
eböudehühe in Meter !ber 
Normalhühennull (NHN) 
(zwingend)
GH
D
(::) Bezeichnung !berbaubarer Grund-
st!cksflöchen, in denen die text-
liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung der
Geböude) nicht gilt
Flöchen zum Anpflanzen von
Böumen und Ströuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Straäenverkehrsflöchen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen!ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
Ein- und Ausfahrtsbereich
geplante Verkehrsf!hrung
Geplante Gelöndehühe in m   0,0 !ber Normalhühennull (NHN)
Ausgleichspflichtiger
EingriffsbereichFlöchen f!r Versorgungsanlagen
f!r Lüschwasser
Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr!ndung
verüffentlicht.
-Offenlage-
Nr. 10515 Altlastverdachtsflöchez.B.
Blatt 1 von 3
Blatt 1
N
Anschluss Blatt 2 Anschluss Blatt 2
Anlage 4

0
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Küln) 
in Küln-Deutz 
Planung 
GRZ 
-a- 
Zeichenerklörung 
I,III 
S,W 
Bahngleise 
Bordstein 
topografische Begrenzung 
Flurst!cksgrenze 
Flurgrenze 
Dachform 
Zahl der Vollgeschosse 
vorhandene Geböude 
Baum 
Durchfahrt 
Bestand 
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des 
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. 
(Stand               ) 
Vermessungsb!ro Kroll 
Dipl.-Ing. Dieter Kroll 
Zollernstraäe 33, 52070 Aachen 
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Aachen, den 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat 
die Planaufstellung am 03.04.2014 
nach § 12 Abs. 2 BauGB 
beschlossen. 
Der Beschluss wurde am 30.04.2014 
orts!blich bekannt gemacht. 
gez. Reker 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 17.04.2017 
Die fr!hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
hat in der Zeit vom 02.05.2017 
bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017) 
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. 
Bezirksb!rgermeister 
Küln, den 
Die Oberb!rgermeisterin 
Stadtplanungsamt 
Im Auftrag 
Küln, den 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 
BauGB durch Beschluss des Rates am 
geöndert worden. 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in 
seiner Sitzung am 
nach § 10 Abs. 1 BauGB  als Satzung mit 
Begr!ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
beschlossen. 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Satzungsbeschluss des 
Bebauungsplans durch den Rat 
einschlieälich des Hinweises nach 
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am 
orts!blich bekannt gemacht. 
Mit der Bekanntmachung tritt der 
Bebauungsplan in Kraft. 
Amtsleiterin 
Küln, den 
Beigeordneter 
Küln, den 
F!r den Planentwurf 
Dezernat VI, Planen und Bauen 
     46.71 
Gemarkungsgrenze 
vorhandene Hühenlage !ber NHN 
F!r den Planentwurf 
Stadtplanungsamt 
Maästab 1:500 
Bebauungsplan Entwurf 
69449/05 Grenze des röumlichen Geltungs- 
bereiches des Bebauungsplanes 
GFZ 
FD 
Planung 
Grundflöchenzahl 
Geschossflöchenzahl 
Sondergebiet SO 
abweichende Bauweise 
Baulinie 
Baugrenze 
Flachdach 
Grenzen zwischen verschiedenen 
Nutzungen beziehungsweise 
Maäen baulicher Nutzung 
Geböudehühe in Meter !ber 
Normalhühennull (NHN) 
(und Hüchstmaä) 
GH 
Einzelanlagen 
Hochwasser-Risikogebiet 
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und 
Leitungsrechten (L) zu belastende 
Flöchen 
Flöchen, deren Büden erheblich mit 
umweltgeföhrdenden Stoffen 
belastet sind 
SO Sondergebiet 
nicht !berbaubar I !berbaubar 
bei schmalen Flöchen 
LPB V 
LPB IV 
Lörmpegelbereich z. B. V u. IV 
Geböudehühe in Meter !ber GH 
Normalhühennull (NHN) 
(als Mindest- Hüchstmaä) 
HRG 
25 50 Meter 0
(unbewegliche Kulturdenkmale), 
die dem Denkmalschutz unterliegen 
Die Oberbürgermeisterin 
min - max 
Geböudehühe in Meter !ber 
Normalhühennull (NHN) 
(zwingend) 
GH 
D
(::) Bezeichnung !berbaubarer Grund- 
st!cksflöchen, in denen die text- 
liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung der 
Geböude) nicht gilt 
Flöchen zum Anpflanzen von 
Böumen und Ströuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
Straäenverkehrsflöchen 
Straäenbegrenzungslinie auch 
gegen!ber Verkehrsflöchen 
besonderer Zweckbestimmung 
Baum zu erhalten 
Baum zu pflanzen 
Ein- und Ausfahrtsbereich 
geplante Verkehrsf!hrung 
Geplante Gelöndehühe in m      0,0 !ber Normalhühennull (NHN) 
Ausgleichspflichtiger 
Eingriffsbereich Flöchen f!r Versorgungsanlagen 
f!r Lüschwasser 
Der Planentwurf wurde in der Zeit 
vom                          bis 
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr!ndung 
verüffentlicht. 
-Offenlage- 
Nr. 10515 Altlastverdachtsflöche z.B. 
0
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Küln) 
in Küln-Deutz 
Planung 
GRZ 
-a- 
Zeichenerklörung 
I,III 
S,W 
Bahngleise 
Bordstein 
topografische Begrenzung 
Flurst!cksgrenze 
Flurgrenze 
Dachform 
Zahl der Vollgeschosse 
vorhandene Geböude 
Baum 
Durchfahrt 
Bestand 
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des 
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. 
(Stand               ) 
Vermessungsb!ro Kroll 
Dipl.-Ing. Dieter Kroll 
Zollernstraäe 33, 52070 Aachen 
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Aachen, den 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat 
die Planaufstellung am 03.04.2014 
nach § 12 Abs. 2 BauGB 
beschlossen. 
Der Beschluss wurde am 30.04.2014 
orts!blich bekannt gemacht. 
gez. Reker 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 17.04.2017 
Die fr!hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
hat in der Zeit vom 02.05.2017 
bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017) 
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. 
Bezirksb!rgermeister 
Küln, den 
Die Oberb!rgermeisterin 
Stadtplanungsamt 
Im Auftrag 
Küln, den 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 
BauGB durch Beschluss des Rates am 
geöndert worden. 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in 
seiner Sitzung am 
nach § 10 Abs. 1 BauGB  als Satzung mit 
Begr!ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
beschlossen. 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Satzungsbeschluss des 
Bebauungsplans durch den Rat 
einschlieälich des Hinweises nach 
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am 
orts!blich bekannt gemacht. 
Mit der Bekanntmachung tritt der 
Bebauungsplan in Kraft. 
Amtsleiterin 
Küln, den 
Beigeordneter 
Küln, den 
F!r den Planentwurf 
Dezernat VI, Planen und Bauen 
     46.71 
Gemarkungsgrenze 
vorhandene Hühenlage !ber NHN 
F!r den Planentwurf 
Stadtplanungsamt 
Maästab 1:500 
Bebauungsplan Entwurf 
69449/05 Grenze des röumlichen Geltungs- 
bereiches des Bebauungsplanes 
GFZ 
FD 
Planung 
Grundflöchenzahl 
Geschossflöchenzahl 
Sondergebiet SO 
abweichende Bauweise 
Baulinie 
Baugrenze 
Flachdach 
Grenzen zwischen verschiedenen 
Nutzungen beziehungsweise 
Maäen baulicher Nutzung 
Geböudehühe in Meter !ber 
Normalhühennull (NHN) 
(und Hüchstmaä) 
GH 
Einzelanlagen 
Hochwasser-Risikogebiet 
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und 
Leitungsrechten (L) zu belastende 
Flöchen 
Flöchen, deren Büden erheblich mit 
umweltgeföhrdenden Stoffen 
belastet sind 
SO Sondergebiet 
nicht !berbaubar I !berbaubar 
bei schmalen Flöchen 
LPB V 
LPB IV 
Lörmpegelbereich z. B. V u. IV 
Geböudehühe in Meter !ber GH 
Normalhühennull (NHN) 
(als Mindest- Hüchstmaä) 
HRG 
25 50 Meter 0
(unbewegliche Kulturdenkmale), 
die dem Denkmalschutz unterliegen 
Die Oberbürgermeisterin 
min - max 
Geböudehühe in Meter !ber 
Normalhühennull (NHN) 
(zwingend) 
GH 
D
(::) Bezeichnung !berbaubarer Grund- 
st!cksflöchen, in denen die text- 
liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung der 
Geböude) nicht gilt 
Flöchen zum Anpflanzen von 
Böumen und Ströuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
Straäenverkehrsflöchen 
Straäenbegrenzungslinie auch 
gegen!ber Verkehrsflöchen 
besonderer Zweckbestimmung 
Baum zu erhalten 
Baum zu pflanzen 
Ein- und Ausfahrtsbereich 
geplante Verkehrsf!hrung 
Geplante Gelöndehühe in m      0,0 !ber Normalhühennull (NHN) 
Ausgleichspflichtiger 
Eingriffsbereich Flöchen f!r Versorgungsanlagen 
f!r Lüschwasser 
Der Planentwurf wurde in der Zeit 
vom                          bis 
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr!ndung 
verüffentlicht. 
-Offenlage- 
Nr. 10515 Altlastverdachtsflöche z.B. 
8
3 b 
5 b 
6
5 c 
3 a 
5 a 
3 c 
22 
5
13 
2
4
24 
16 
20 
18 
Gremberger Straße Burgenlandstraße 
128 
1
4178 
128 
136 
2
136 
3
716 
1363 
4253 
134 
Camberger Straße 
B 55 
Deutzer Ring 
B55 
Burgenlandstraße 
Turm 
Turm 
Sportplatz 
2389 
122 
1470 
1767 
1972 
2003 
1995 
1975 
2092 
1420 
2008 
2005 
2578 
1994 
2002 
2009 
1421 
1996 
2282 
128 
1992 
2443 
2006 
1971 
1970 
1763 
2010 
1967 
2764 
128 
2004 
2090 
46.63 
46.55 
46.52 
46.62 
46.51 
46.67 
46.64 
46.55 
46.55 
46.56 
46.57 
46.58 
46.40 
46.60 
46.57 
46.72 
46.65 
46.58 
46.44 
46.55 
46.59 
47.01 
46.58 
47.07 
46.77 
46.84 
46.56 
46.57 
47.01 
46.35 
46.56 
46.67 
46.60 
46.14 
46.71 
46.77 
46.85 
46.81 
46.76 
46.71 
46.79 
46.92 
47.06 47.05 
47.05 
46.88 
47.33 
47.26 
47.29 
47.11 
47.08 
46.68 
46.81 
47.00 
46.90 
47.10 
46.55 
46.47 
46.44 46.73 
46.64 
46.64 
46.56 46.64 
46.57 
46.42 
46.56 46.40 
46.55 
46.51 
46.83 
46.78 
46.66 
46.75 
46.82 
46.66 
46.69 
46.79 
46.40 
46.44 
46.48 
46.70 
46.52 
46.74 
46.56 46.57 
46.71 
46.60 
46.55 
46.54 
46.39 
46.42 
46.71 
46.58 
46.58 
46.57 
46.58 
46.59 
46.59 
46.58 
46.56 
46.45 
46.54 
46.55 
46.54 
46.43 
46.40 
46.42 
46.62 
46.61 
46.71 
46.39 
46.41 
46.08 
46.18 
46.39 
46.47 
46.65 
46.70 
46.89 46.95 
BUK 47.09 
46.88 
BOK 47.24 
47.06 
47.01 
46.85 
46.64 
47.19 
BUK 46.97 
46.74 
46.56 
46.32 
46.30 
BUK 46.99 
BUK 47.04 
BUK 47.33 
BUK 47.34 
LPB V 
LPB VI 
LPB V 
LPB VI 
GH 64,1- 73,1 
GH 58,0 
46.13 
46.09 
GH 66,0 
GH 66,0 
GH 64,0 - 73,0 
GH 58,3 
GH 58,3 
46,8 
47,0 
46,5 
GH 65,8 
GH 65,8 
GH 65,5 
GH 58,3 
GH 73,1 
LPB IV 
Gemarkung 
Deutz 
Flur 
34 
GH 65,5 
LPB V 
LPB VI 
GH 65,5 
LPB V 
Dachbegr!nung intern 277 m² 
Dachbegr!nung extern 2.325 m² 
Dachbegr!nung intern 300 m² 
Dachbegr!nung extern 3346 m² 
-Parkhaus zulössig- 
S
IV 
IV 
S
III 
I
W
IV 
S
S
III 
F
II 
F
F
F
II 
I
VI 
F
F
F
III F
F
F
II 
F
II 
II 
II 
F
XI 
F
F
F
IX 
I
X
F
I
F
F
F
VIII 
II 
F IX 
F
F
F
II 
VI 
F
F
F
F
F
F
IX 
II 
V
XII 
III 
VIII 
F
II 
III 
F
F
II 
F
F
III 
II 
II 
II 
II 
II 
II 
F I
II 
VIII 
XXI F
F
F
F
II 
F
III 
F
III 
F
I
F
V
F
I
F
F
W
F
V
I
P
I
VII 
F
S
F
F
FIII 
IV 
VII 
F
XXIII 
I
F
F
V
VII 
Technische Hochschule 
F
46.55 46.55 46.55 46.55 46.55 46.55 46.55 46.55 46.55 46.55 
46.57 46.57 46.57 46.57 46.57 46.57 46.57 46.57 46.57 
FFFF
46.68 46.68 46.68 46.68 46.68 46.68 46.68 46.68 46.68 46.68 
LPB IV LPB IV LPB IV LPB IV LPB IV LPB IV LPB IV LPB IV LPB IV LPB IV 
1972 1972 1972 
47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 47.06 
1994 
FIII III 
FIX FIX IX FFIX 
XX
46.75 46.75 
46.66 46.66 
Deutzer Ring Deutzer Ring Deutzer Ring Deutzer Ring 
46.56 
46.47 46.47 46.47 46.56 46.56 46.56 Deutzer Ring 
46.47 46.56 46.56 Deutzer Ring 
46.47 46.56 
46.47 46.47 46.56 46.56 46.56 
46.47 
Deutzer Ring Deutzer Ring Deutzer Ring Deutzer Ring Deutzer Ring Deutzer Ring Deutzer Ring Deutzer Ring 
46.39 46.39 46.39 46.39 46.39 46.39 46.39 46.39 46.39 46.39 
B55 B55 B55 B55 
46.08 46.08 46.08 46.08 46.08 46.08 
46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 46.14 
46.13 
46.09 46.09 
46.13 46.13 46.13 
46.09 46.09 
46.13 46.13 46.13 
46.09 46.09 
III FFIII FFIII III III 
1970 1970 1970 1970 1970 1970 
2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 2010 
Campusweg W4 
Grüner Platz 
Campusallee 
Campusweg W7 
GH 120,8 
Geh- und Fahrrecht 2 
Geh- und Fahrrecht 2 
Geh- und Fahrrecht 2 
Nr. 105116 Nr.105116_001 
Nr. 10515 
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Geh- und Fahrrecht 2 
Lörmschutzmaänahme, textl. Festsetzung 7c 
Geh- und Fahrrecht 2 
Fassadenbegr!nung 
Fassadenbegr!nung 
Fassadenbegr!nung (2) 
-Studierendenwohnen- 
(::) 
D
Geh- und Fahrrecht 2 
SO 
-Hochschule- 
GRZ 0,8 
GFZ 2,0 
FD 
-a- 
2579 
Anschluss Blatt 1 Anschluss Blatt 1 
N
Blatt 2 von 3 
Blatt 2

0
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Küln) 
in Küln-Deutz 
Planung 
GRZ 
-a- 
Zeichenerklörung 
I,III 
S,W 
Bahngleise 
Bordstein 
topografische Begrenzung 
Flurst!cksgrenze 
Flurgrenze 
Dachform 
Zahl der Vollgeschosse 
vorhandene Geböude 
Baum 
Durchfahrt 
Bestand 
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des 
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. 
(Stand               ) 
Vermessungsb!ro Kroll 
Dipl.-Ing. Dieter Kroll 
Zollernstraäe 33, 52070 Aachen 
üffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Aachen, den 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat 
die Planaufstellung am 03.04.2014 
nach § 12 Abs. 2 BauGB 
beschlossen. 
Der Beschluss wurde am 30.04.2014 
orts!blich bekannt gemacht. 
gez. Reker 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 17.04.2017 
Die fr!hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
hat in der Zeit vom 02.05.2017 
bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017) 
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. 
Bezirksb!rgermeister 
Küln, den 
Die Oberb!rgermeisterin 
Stadtplanungsamt 
Im Auftrag 
Küln, den 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 
BauGB durch Beschluss des Rates am 
geöndert worden. 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in 
seiner Sitzung am 
nach § 10 Abs. 1 BauGB  als Satzung mit 
Begr!ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
beschlossen. 
Oberb!rgermeisterin 
Küln, den 
Der Satzungsbeschluss des 
Bebauungsplans durch den Rat 
einschlieälich des Hinweises nach 
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am 
orts!blich bekannt gemacht. 
Mit der Bekanntmachung tritt der 
Bebauungsplan in Kraft. 
Amtsleiterin 
Küln, den 
Beigeordneter 
Küln, den 
F!r den Planentwurf 
Dezernat VI, Planen und Bauen 
     46.71 
Gemarkungsgrenze 
vorhandene Hühenlage !ber NHN 
F!r den Planentwurf 
Stadtplanungsamt 
Maästab 1:500 
Bebauungsplan Entwurf 
69449/05 Grenze des röumlichen Geltungs- 
bereiches des Bebauungsplanes 
GFZ 
FD 
Planung 
Grundflöchenzahl 
Geschossflöchenzahl 
Sondergebiet SO 
abweichende Bauweise 
Baulinie 
Baugrenze 
Flachdach 
Grenzen zwischen verschiedenen 
Nutzungen beziehungsweise 
Maäen baulicher Nutzung 
Geböudehühe in Meter !ber 
Normalhühennull (NHN) 
(und Hüchstmaä) 
GH 
Einzelanlagen 
Hochwasser-Risikogebiet 
Mit Geh- (G), Fahr- (F) und 
Leitungsrechten (L) zu belastende 
Flöchen 
Flöchen, deren Büden erheblich mit 
umweltgeföhrdenden Stoffen 
belastet sind 
SO Sondergebiet 
nicht !berbaubar I !berbaubar 
bei schmalen Flöchen 
LPB V 
LPB IV 
Lörmpegelbereich z. B. V u. IV 
Geböudehühe in Meter !ber GH 
Normalhühennull (NHN) 
(als Mindest- Hüchstmaä) 
HRG
25 50 Meter 0
(unbewegliche Kulturdenkmale), 
die dem Denkmalschutz unterliegen 
Die Oberbürgermeisterin 
min - max 
Geböudehühe in Meter !ber 
Normalhühennull (NHN) 
(zwingend) 
GH 
D
(::) Bezeichnung !berbaubarer Grund- 
st!cksflöchen, in denen die text- 
liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung der 
Geböude) nicht gilt 
Flöchen zum Anpflanzen von 
Böumen und Ströuchern und 
sonstigen Bepflanzungen 
Straäenverkehrsflöchen 
Straäenbegrenzungslinie auch 
gegen!ber Verkehrsflöchen 
besonderer Zweckbestimmung 
Baum zu erhalten 
Baum zu pflanzen 
Ein- und Ausfahrtsbereich 
geplante Verkehrsf!hrung 
Geplante Gelöndehühe in m      0,0 !ber Normalhühennull (NHN) 
Ausgleichspflichtiger 
Eingriffsbereich Flöchen f!r Versorgungsanlagen 
f!r Lüschwasser 
Der Planentwurf wurde in der Zeit 
vom                          bis 
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr!ndung 
verüffentlicht. 
-Offenlage- 
Nr. 10515 Altlastverdachtsflöche z.B. 
Blatt 3 von 3 
Externe Ausgleichsflöche D!nnwald 
Gemarkung Dünnwald; Flur: 51; Flurstücke: 1/3, 20/1, 21/1 
Externe Ausgleichsflöche Meschenich 
Gemarkung Meschenich; Flur 55; Flurstück 129 (teilweise) 
N
N
M. 1:10.000 
M. 1:1.750 
N
N
M. 1:10.000 
M. 1:1.750

Anlage_2_IWZ_B32_Begruendung_Entwurf

344161 Zeichen

/ 2 
Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum 
Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 69449/05, „Östlich Reitweg 
(Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz“ 
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1 Anlass der Planung 
Der im Jahr 1977 fertiggestellte Gebäudekomplex des Ingenieurwissenschaftlichen 
Zentrums (IWZ) der TH Köln im Campus Deutz wurde nach den Bedürfnissen des 
Hochschulbetriebes auf dem Stand vom Anfang der 1970er Jahre entworfen. 
Zahlreiche Anforderungen, die Hochschulgebäude heute erfüllen müssen, sei es im 
Hinblick auf die technische Ausstattung, die Raumgrößen und das Raumprogramm 
oder die Barrierefreiheit sind in dem Gebäude nicht umsetzbar. Es kommt hinzu, dass 
das Gebäude ein e sehr ungünstige Energiebilanz im Betrieb hat. Untersuchungen 
haben aufgezeigt, dass eine energetische Sanierung nur mit unzulänglichen 
Ergebnissen möglich wäre. Ein Neubaustandard nach den heutigen Anforderungen 
wäre auch näherungsweise nicht erreichbar.  Ferner sind Schäden an der 
Betonkonstruktion gegeben, die ebenfalls eine umfassende Sanierung erfordern. 
Auch in städtebaulicher Hinsicht bestehen triftige Gründe für eine Neustrukturierung 
des Campus: Das Areal mit dem Ingenieurwissenschaftlichen Zentrum liegt isoliert 
innerhalb des umgebenden Straßensystems. Die städtebauliche Struktur des 
Gesamtkomplexes, das heißt Baukörper, Neben - und Freianlagen sowie die 
Erschließungsinfrastruktur verstärkt diese isolierte Lage am ehemaligen Stadtrand von 
Köln-Deutz. Die ringförmig um den Gebäudekomplex geführte innere 
Erschließungsstraße, die in erster Linie für den mo torisierten Individualverkehr (MIV) 
gestaltet ist, manifestiert die räumlich -funktionale Trennung des Gebäudekomplexes 
von der Umgebung baulich. Die Anordnung der Frei - und Aufenthaltsflächen im 
Außenbereich auf einem erhöhten Niveau (+1 - Ebene) bring t deren funktionale 
Zuordnung einzig für die Nutzer des Campus zum Ausdruck und ermöglich t keine 
selbstverständliche Durchlässigkeit für (potenzielle) Nutzer aus der Nachbarschaft. Die 
stadträumliche Orientierung wird durch die Niveauanhebung im Außenraum erschwert 
und ist auch nicht reversibel. Die Örtlichkeit zeigt heute , nachdem Entwicklungen im 
unmittelbaren Umfeld stattgefunden haben, dass eine qualitätvolle stadträumliche 
Anbindung des bestehenden Gebäudekomplexes an umgebende Stadtbausteine nicht 
möglich war, seine Isolierung im Stadtraum der Struktur des Gesamtkomplex es 
immanent ist. Obwohl heute umbaut, bietet der Gesamtkomplex keine Nutzbarkeit, 
keinen Aufenthaltswert im Stadtraum, ist kein vernetztes und durchquerbares Gebiet. 
Die seinerzeitige Fachhochschule Köln hat gemeinsam mit dem BLB ab 2008 
wiederholt die Sanierung und Modernisierung der IWZ-Gebäude im laufenden Betrieb 
intensiv und detailliert anhand von Raumprogrammen, Umzugsszenarien und 
Interimslösungen geprüft und bewertet. Die Untersuchungen kamen zu dem 
eindeutigen Ergebnis, dass eine Sanierung und Modernisierung des IWZ im laufenden 
Betrieb über einen Zeitraum von mindestens 16 Jahren zu unzumutbaren Studien- und 
Arbeitsbedingungen am Standort Deutz geführt hätte. 
Anlage 2

- 2 - 
 
 
/ 3 
 
Deshalb hat das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2011 entschieden, den Campus 
Deutz der Technischen Hochschule Köln (TH) , ehemals Fachhochschule Köln,  
stufenweise neu zu entwickeln. Dabei werden die Gebäude der Fakultäten Architektur, 
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik sowie die Bibliothek als Bestand weiter 
genutzt. Die vorgenannten Fakultätsgebäude wurden überwiegend bereits saniert. Alle 
übrigen Bes tandsgebäude sollen schrittweise abgebrochen und durch Neubauten 
ersetzt werden. 
 
Aufgrund städtebau - und bauhistorischer Aspekte war im Jahr 2012 noch eine 
denkmalrechtliche Unterschutzstellung des IWZ erfolgt. Aufgrund der oben bereits 
beschriebenen Problematiken einer Sanierung des Bestandsgebäudes wurde durch 
die Bezirksregierung Köln im Jahr 2013 die denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis 
bezüglich des IWZ erteilt, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem 
Abbruch besteht.  Der derzeit bestehende Status des IWZ als Denkmal wird in den 
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. 
 
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW hat 2012 in Abstimmung mit der Stadt 
Köln einen städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt. Der erstplatzierte Entwurf des 
Büros Kister, Scheithauer, Gross (ksg) aus Köln bildete die Grundlage des 
Masterplans „Teilneubau Fachhochschule Deutz und Umgebung“, der am 14.10.2013 
der Öffentlichkeit in einer Informationsveranstaltung vorgestellt wurde. Gemeinsam mit 
dem Atelier Loidl Landschaftsarchitekten aus Berlin und dem Aachener Büro für Stadt- 
und Verkehrsplanung Baier G mbH (BSV) entwickelte der TH -Masterplan die 
städtebaulichen Qualitäten des Wettbewerbsentwurfes in detaillierter Form fort und 
berücksichtigte insbesondere die Bedingungen der stufenweisen Realisierung des 
Gesamtvorhabens und die Erweiterung des Campus auf  die angrenzenden 
Grundstücksflächen der Feuerwache, der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln und der 
Sozialstation Gießener Straße. 
 
Auf der Grundlage des Masterplanes wurde das städtebauliche Planungskonzept zum 
Bebauungsplan für das künftige Areal der TH Köln am Standort Deutz aufgestellt. Das 
Planungserfordernis ergibt sich insbesondere daraus, dass der für diesen Bereich 
rechtsverbindliche Bebauungsplan 69449/03 von 1970 in Teilbereichen der 
vorgesehenen städt ebaulichen Entwicklung entgegensteht, da dieser im künftigen 
Umgriff des Campus der TH  bisher Flächen für den Gemeinbedarf mit 
unterschiedlichen Zweckbestimmungen wie „Staatliche Ingenieurschule", „Feuerwehr 
und Fuhrpark" und „Sozialeinrichtungen" festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung 
sowie die überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht festgesetzt. Mit diesem 
bestehenden Planungsrecht können nur Teile des städtebaulichen 
Planungskonzeptes aus dem Masterplan baurechtlich zugelassen werden. Zudem ist 
eine städtebauliche Steuerung der künftigen Entwicklung im Sinne des 
städtebaulichen Planungskonzeptes mit dem bestehenden Planungsrecht nicht 
umfassend möglich. Aus beiden zuvor ge nannten Gründen besteht das Erfordernis 
der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes, der den heutigen städtebaulichen 
Entwicklungszielen und Erfordernissen entspricht. 
1.2 Ziele der Planung 
Mit der Auslobung des städtebaulichen Wettbewerbs zum Teilneubau des Campus 
Deutz wurden für den Kernbereich des Wettbewerbsgebietes, der sich

- 3 - 
 
 
/ 4 
 
näherungsweise mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes deckt, die folgenden 
wesentlichen städtebaulichen Ziele formuliert:  
 
Für das Areal des Campus sollte eine städtebauliche und freiraumplanerische Figur 
entwickelt werden, die sich in die umgebende Stadtstruktur einfügt und gleichermaßen 
einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Campus abbildet. Kriterien für eine 
gelungene Integration waren vor allem eine schlüssige Höhenentwicklung der 
Baukörper innerhalb des Areals, ein angemessener Umgang mit der Topografie und 
einladende bauliche Strukturen in den Eingangsbereichen des Areals, sowie im 
Übergang zu den angrenzenden T eilräumen. Entlang des Deutzer Rings sollte zur 
baulichen Fassung des künftigen Campus eine Straßenrandbebauung geplant 
werden. Die Neubauten der TH sollten im Zusammenwirken miteinander, mit dem 
Bestand und mit dem unmittelbaren Umfeld ein insgesamt markantes Hochschul- und 
Stadtquartier mit Wiedererkennungswert prägen. 
 
Das städtebauliche Konzept für den Campus Deutz der TH Köln beruht auf diesen 
Planungszielen. Es liegt dem Bebauungsplan zugrunde. 
1.3 Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 03.04.2014 auf der Grundlage des 
erstplatzierten Entwurfes aus dem städtebaulichen Wettbewerb für den Campus Deutz 
(s. dazu unter Abschnitt 1.1), den Bebauungsplan „Östlich Reitweg (Campus Deutz 
der TH Köln) in Köln-Deutz“ aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich-
keit durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung des Bauleitplan-
verfahrens erfolgte am 30.04.2014 in Amtsblatt Nr. 18. 
 
Auf Grundlage des nachfolgend erstellten Masterplans für den Campus Deutz der TH 
Köln wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz  1 Baugesetz-
buch (BauGB) durch eine Abendveranstaltung am 02.05.2017 und Aushang im Be-
zirksrathaus Innenstadt (Kundenzentrum) in der Zeit vom 02. bis 16. Mai 2017 ein-
schließlich durchgeführt. Schriftliche Anregungen konnten bis zum 16. Mai 2017 ein-
schließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet wer-
den. Im Rahmen dieser Beteiligung sind drei Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
wurde erstmals im Zuge der Erarbeitung des Masterplans vom 31.03. bis zum 
07.05.2014 durchgeführt. Die Beteiligung wurde mit dem finalen Planungskonzept vom 
10.03. bis 11.04.2017 wiederholt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 19.09.2019 den Beschluss über die 
Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfs gefasst. Teil dieser 
Beschlussfassung war die Feststellung, dass der Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes um das im Westen geplante MU-Gebiet reduziert wird. Für das dort 
vorgesehene „Kreativquartier“ soll in einem späteren gesonderten Verfahren 
Planungsrecht geschaffen werden, sobald eine rechtliche Klärung der 
Planungsbegünstigung im Sinne des Kooperativen Baulandmodells Köln herbeigeführt 
wurde. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 16.05.2023 bis zum 1 1.07.2023

- 4 - 
 
 
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durchgeführt. Aufgrund nachfolgender Änderungen der Planinhalte wird d ie 
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB im Zeitraum der 
Veröffentlichung (§ 3 Abs. 2 BauGB) wiederholt. 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch den Deutzer Ring im Südosten, 
die Gießener Straße, Betzdorfer Straße und die Deutz-Kalker-Straße im Norden, sowie 
den Reitweg und den südlichen Abschnitt der Betzdorfer Straße, der sich auf dem 
bestehenden Gelände der TH Köln befindet, im Westen und Südwesten umgrenzt.  
Im Nachgang an den  Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses  vom 
19.09.2019 wurde der Plangeltungsbereich um den Bereich des zukünftigen 
Kreativquartiers reduziert, sodass im Westen der Geltungsbereich sgrenze auf dem 
Gelände der TH Köln in etwa parallel zur Betzdorfer Straße verläuft. 
Der Plangeltungsbereich umfasst mit dem Stand des Liegenschaftskatasters vom 
02.01.2024 die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Deutz (054972) – Flur 033, Flurstück 759 (teilweise) sowie Flur 034 – 
Flurstücke 655, 1185, 1189, 1186, 1422, 1921-1924, 1970-1972, 1976, 1992, 1994, 
2006, 2009, 2010, 2384 sowie teilweise die Flurstücke 1121, 1421, 1762, 1965, 1995, 
1996, 1997, 1998, 2002, 2003, 2005, 2361, 2377, 2385, 2529 und 2578. 
 
Die Flächengröße des Geltungsbereichs beträgt ca. 12,2 ha.  
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet befindet sich an der östlichen Grenze des Stadtteils Deutz zu den 
Stadtteilen Kalk und Humboldt-Gremberg.   
 
Die Bestandsgebäude der Technischen Hochschule bestehen aus dem 
„Ingenieurwissenschaftlichen Zentrum“ (IWZ), sowie den Fakultäten Architektur, 
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik und der Bibliothek. Im Norden und Süden des 
Gebiets steht jeweils ein dem Köl ner Studierendenwerk zugehöriger „Wohnturm“, 
westlich des Gebäudes der Fakultäten für Bauwesen und Umwelttechnik an der Deutz-
Kalker-Straße/ Reitweg befindet sich ein weiteres Gebäude studentisches Wohnen. 
 
Östlich der TH an der Gießener Straße bef anden sich eine stillgelegte Feuerwache, 
ein ebenfalls stillgelegter Betriebshof der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) und eine 
Sozialstation mit Kindertagesstätte . Diese Nutzungen wurden aufgegeben und die 
Flächen wurden nach Abriss der Gebäude zur Vorbereitung der Neubebauung 
beräumt.  
  
Das Plangebiet ist umgeben von Wohnbebauung, die punktuell mit nicht wesentlich 
störenden Gewerbebetrieben wie einer KFZ - Werkstatt und Dienstleistungen 
durchmischt ist.  
 
Westlich des Campus befinden sich am Reitweg die Werner-von-Siemens-Schule, ein 
Berufskolleg für Elektrotechnik/ Berufliches Gymnasium.

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/ 6 
 
Unmittelbar südlich grenzt die städtische Bezirkssportanlage Reitweg an den Campus. 
Hier befinden sich unter anderem ein Fußballplatz und Leichtathletikanlagen. Die 
Anlage wird für den Vereinssport intensiv genutzt. 
 
Nördlich der Technischen Hochschule liegt eine öffentliche Grünfläche, der 
Pyramidenpark. 
 
Nordwestlich des Plangebiets befindet sich an der Gummersbacher Straße/ Deutz -
Kalker Straße die Veranstaltungs- und Sporthalle „Lanxess Arena“. 
2.3 Erschließung  
Verkehrserschließung 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die U-Bahn-Haltestelle „Deutz Technische Hochschule “ sowie die Bushalte-
stelle „Betzdorfer Straße“ sind die nächstliegenden Verbindungen zum ÖPNV 
und innerhalb von circa fünf Minuten fußläufig zu erreichen. Die S -Bahnhalte-
stelle „Trimbornstraße“ kann innerhalb von circa zehn Gehminuten vom Cam-
pus Deutz erreicht werden. Weiterhin befinden sich mehrere Bushaltestellen im 
Erreichbarkeitsradius von circa zehn Minuten. 
 
Ausgehend von der nächstliegenden S-Bahn Haltestelle Trimbornstraße/Messe 
Deutz können die S -Bahn Linien S12 und S19 genutzt werden. Beide Linien 
verkehren tagsüber in einem 20 -Minuten-Takt und verbinden den Campus 
Deutz in Richtung Nord -Westen nach Horrem bzw. Düren  sowie Süd -Osten 
nach Au (Sieg). Die rund 1,6 km entfernte S-Bahn Haltestelle Messe Deutz bie-
tet zusätzliche Verbindungen nach Essen, Düsseldorf und Bergisch Gladbach 
mittels der S -Bahn Linien S6 und S11. Diese Streckenverbindungen werden 
ebenfalls in einem 20-Minuten-Takt bedient. Darüber hinaus ist an diesem Hal-
tepunkt auch ein Übergang zu vielen Regional- und Fernverkehrsverbindungen 
im Bahnverkehr möglich.  An der U -Bahn-Haltestelle Deutz Technische Hoch-
schule verkehren die Linien 1 und 9 in einem 10-Minuten-Takt an Werktagen. 
Die Linie 1 verkehrt zwischen Köln -Weiden-West und Bergisch Gladbach - 
Bensberg. Die Linie 9 verbindet die Endpunkte Sülz und Köln-Königsforst.  
Aus dem Plangebiet können außerdem sieben Buslinien ohne eine Umsteige-
beziehung erreicht werden. 
  
Das Gebiet verfügt damit über eine sehr gute Erschließung mit dem öffentlichen 
Personennahverkehr. 
 
Fuß- und Radwege 
Ausgehend vom Campus Deutz schließt die bestehende Radinfrastruktur in 
nordwestliche und südöstliche Richtung, entlang der Deutz -Kalker Straße und 
der Gremberger Straße, an das Radverkehrsnetz NRW an. Im östlichen Bereich 
der Deutz -Kalker Straße steht dem Radverkehr eine eigene Radinfrastruktur 
sowie eine Führung im Mischverkehr mit dem Fußverkehr zur Verfügung. Das 
direkte Umfeld der TH Köln wird durch eine überwiegend gemischte Führung 
des Radverkehrs mit dem Fußverkehr geprägt.

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/ 7 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet ist durch die Östliche Zubringerstraße (L124) und den Deutzer 
Ring (B55) an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz angebunden. 
 
Der Campus Deutz wird im Norden von der Deutz-Kalker Straße als städtische 
Hauptverkehrsstraße über die Hauptsammelstraße Gießener Straße und den 
Reitweg erschlossen. Im Süden umschließt der Deutzer Ring (B55) als regio-
nale Hauptverkehrsstraße das Plan-gebiet. Die Betzdorfer Straße verbindet ak-
tuell den internen Verkehr des Plangebietes über eine Ringstraße. 
 
Sammelparkplätze sind im Norden des Campus an der Betzdorfer Straße/ Gie-
ßener Straße, im Osten an der Bibliothek , sowie im Westen entlang der Ring-
straße vorhanden. 
 
Wasser- und Energieversorgung 
 
Wasserversorgung 
Das Trinkwasser wird derzeitig im westlichen Bereich des Campus in den be-
stehenden Medienkanal eingespeist. Nach Angaben der RheinEnergie AG ist 
die Menge ausreichend, die physikalische-chemische und mikrobiologische 
Beschaffenheit des Trinkwassers liegt innerhalb der festgelegten Grenzwerte. 
Der technische und bauliche Zustand der Wasserversorgungsanlage ist auf 
dem aktuellen Stand der Technik. Die Versorgungsleitungen werden im Medi-
enkanal zu den einzelnen Gebäuden geführt. An das Trinkwassernetz ist ein 
Löschwassernetz, welches sich ringförmig um den Gebäudekomplex zieht, an-
geschlossen. Das Löschwassernetz ist derzeit nicht vom Trinkwassernetz ge-
trennt, sodass das Wasser stagniert und negativen Einfluss auf die Trinkwas-
serqualität nimmt. Ein Betriebswassernetz ist auf dem Campus Deutz nicht 
vorhanden. Das Gebäude im nordwestlichen Bereich, der sogenannte Altbau, 
ist direkt an das Versorgungsnetz der RheinEnergie AG angeschlossen. Dies 
soll auch künftig so beibehalten werden. 
 
Wärmeversorgung 
Der Campus wird über eine mit Erdgas betriebene Heizzentrale beheizt. 
 
 Elektroenergie 
Die derzeitige Versorgung des Campus wird über zwei Mittelspannungseinspei-
sungen direkt aus dem Umspannwerk 110/10 kV „UW Rolshoven“ sicherge-
stellt. Hierzu sind zwei Mittelspannungskabel bis zur zentralen Mittelspannungs-
schaltanlage im Zentralbau -Ost verlegt. In der normalen Netz -Fahrweise wird 
nur eine Zuleitung genutzt. Die zweite Zuleitung ist als Reserve/ Redundanz 
vorhanden. 
 
Abwasser 
Schmutz- und Oberflächenwasser werden über ein campusinternes Kanalnetz in die 
städtische Mischwasserkanalisation eingeleitet. Ein Hauptsammler befindet sich in der 
Gießener Straße bzw. unter der Fläche des künftigen Entreeplatzes.

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2.4  Bodensituation 
Ausweislich der geologischen Karte von Köln stehen im Plangebiet geringmächtige, 
überwiegend lehmige Hochflutbildungen über mehrere Meter mächtigen, kiesigen und 
sandigen Niederterrassensedimenten des Quartärs an.  Im Liegenden der 
Niederterrassensedimente folgen ausweislich der geologischen Karte die quartären 
Mittelterrassensedimente sowie die tertiären (Mittelmiozän) weißen Quarzsande 
(Beckensande) über den untermiozänen Tonen der Jüngeren Braunkohlenstufe. 
 
Entsprechend der Ingenieurgeologischen Karte Blatt 5007 – Köln ist im Bereich des 
Untersuchungsgebietes ein oberes Grundwasserstockwerk mit einem Flurabstand von 
rund 5 Meter in den Terrassensedimenten zu erwarten. 
 
Derzeit sind ca. 90% des Bodens im Plangebiet überbaut oder versiegelt.  
 
Im Plangebiet sind gemäß den Angaben der Bodenkarte NRW 1:50.000 keine 
schützenswerten Böden verzeichnet, da die Schutzwürdigkeit von Böden, die − wie in 
dem im Plangebiet vorliegenden Fall − eine mittlere oder geringere Funktionserfüllung 
aufweisen, seitens des Geologischen Dienstes NRW nicht bewertet werden. 
 
Altlasten 
Im Bereich der stillgelegten Feuerwache befindet sich eine Fläche, die im Kataster der 
Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) unter der Nr. 105 163 
und der Bezeichnung "Gießener Str. 4-6" als Altstandort registriert ist. 
 
Es handelt sich um eine ehemalige Betriebstankstelle. Die Fläche ist als 
„nutzungsorientiert saniert/ gesichert" gelistet, zum Nachweis durchgeführter 
Maßnahmen liegt hier eine Sanierungsdokumentation von 1997 vor. 
 
Die NRW.URBAN GmbH & Co. KG wurde im April 2013 vom Bau - und 
Liegenschaftsbetrieb NRW beauftragt eine orientierende Altlastuntersuchung auf dem 
Grundstück “Gießener Straße 6“in 50679 Köln durchzuführen.  
 
Aufgrund des vorliegenden generellen Altlastenverdachtes hinsichtlich der zu 
erwartenden Auffüllungen unterhalb der Oberflächenversiegelungen sind auf dem 
AWB- Betriebsgrundstück im Rahmen einer orientierenden Altlastenerkundung im 
Bereich des Grundstücks 12 Rammkernsondierungen mit Endteufen von 3 m 
flächendeckend festgelegt worden.  Wesentliches Ergebnis ist, dass die chemischen 
Untersuchungsergebnisse in der Größenordnung der Vorsorgewerte der BBodSchV 
(1999) und deutlich unterhalb der Prüfwerte BBodSchV – Kinderspielfläche liegen. Hier 
sind für die jetzige und auch für eine zukünftig sensiblere Nutzung nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand keine Gefährdungen über die verschiedenen relevanten 
Wirkungspfade, wie Boden -Mensch „direkter Kontakt“ und Boden –Sickerwasser–
Grundwasser, ableitbar. Die derzeit vorhandenen Oberflächenbefestigungen aus 
bituminösen Asphaltdecken und den darunter anstehenden Tragschichten aus 
Recycling-Baustoffen können im Zuge von zukünftigen Baumaßnahmen 
aufgenommen, gegebenenfalls aufber eitet (Brechen der Asphaltdecken) und sowohl 
vor Ort als auch anderen Ortes einer Wiederverwertung als Recyclingmaterial der 
Güteklasse RCL I zugeführt werden.

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Im Süden des Plangebiets befinden sich gemäß dem Altlastenkataster der Stadt Köln 
die Altablagerung Nr. 10515 sowie die Altstandorte Nr. 105116 und 105116_01. Hier 
ist derzeit gemäß den vorliegenden Unterlagen kein nutzungsbezogener 
Sanierungsbedarf gegeben. Die betroffenen Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB 
im Bebauungsplan gekennzeichnet. 
 
Bodendenkmäler 
In den Außenanlagen des Campus im Zugangsbereich am Reitweg ist ein Teilstück 
einer ehemaligen römischen Wasserleitung aufgestellt. Hierbei handelt es sich um ein 
Bodendenkmal. 
 
Weitere Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Aus Sicht der 
Bodendenkmalpflege wurden zu dem Bebauungsplan keine Bedenken erhoben.  
 
Kampfmittel 
Nach Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ( KBD) der 
Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.07.2014, ergeben sich Verdachtspunkte auf 
Kampfmittelbelastung (Bombenblindgänger) im Plangebiet. Eine Kampfmittel -
sondierung und -soweit danach erforderlich - Kampfmittelräumung ist durch den BLB 
vor Beginn der Baumaßnahmen beabsichtigt. 
2.5  Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen - und Schienen verkehrslärm sowie in geringerem 
Ausmaß auch durch Sportlärmimmissionen vorbelastet.  Die Thematik Schall -
immissionen wird im Umweltbericht im Kapitel 6.5.12.1 näher betrachtet. 
2.6  Alternativstandorte  
Alternativstandorte für die geplante Neugestaltung des Campus Deutz der TH Köln 
sind in gleicher Größe und Lagequalität in der näheren Umgebung nicht verfügbar.   
2.7  Planungsrechtliche Situation  
Für das Plangebiet gilt derzeitig der Bebauungsplan 69449/03, 1. Änderung von 1976. 
Dieser Bebauungsplan setzt Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmun-
gen „Staatliche Ingenieurschule", „Feuerwehr und Fuhrpark" und „Sozialeinrichtungen" 
fest. Das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen 
sind nicht fe stgesetzt. Es handelt sich somit um einen einfachen Bebauungsplan im 
Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung 
sowie der Grundstücksflächen, die überbaut werden können richtet sich gemäß § 34 
BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung. 
 
Der bestehende Bebauungsplan setzt die vorhandenen öffentlichen Straßen im 
Umfeld des Campus als öffentliche Verkehrsflächen fest. Ferner ist am Deutzer Ring 
eine Fläche mit der Bezeichnung „Schutzpflanzung“ überdeckend in der 
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Die am Reitweg gelegene Sportanlage, südwestlich 
der Fachhochschule, ist als öffentliche Grünfläche, die Flächen am Deutzer Ring bis 
zur Auffahrt Severinsbrücke sind als verschiedene allgemeine Wohngebiete (WA) und 
Mischgebiete (MI) festgesetzt.

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2.8  Abstände zu Störfallbetrieben im Sinne des § 50 BImSchG  
Das Plangebiet befindet sich nicht im Einflussbereich von Störfallbetrieben oder -anla-
gen im Sinne des § 50 BImSchG.  
 
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für  
das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 
In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Wohnungen, 
Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen 
und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise 
zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren 
Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind. Innerhalb der ASB sol len 
entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden: 
- Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen, 
- Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen, 
- Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung 
und Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung, 
- gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung 
vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht 
erheblich belästigender Gewerbebetriebe, 
- wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen. 
Die vorliegende Planung befindet sich daher mit den Zielen der Regionalplanung im 
Einklang. 
 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 29.08.2023 gem. § 34 Abs . 5 
Landesplanungsgesetz NRW bestätigt, dass der Bebauungsplan an die Ziele der 
Raumordnung angepasst ist. 
3.2  Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln zum größten Teil als 
sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Fachhochschule“ dargestellt. 
Lediglich die Flächen südlich der Gießener Straße sind als Wohnbauflächen (W) mit 
ergänzenden Signets für Feuerwehr und Kinderspielplatz dargestellt. Darüber hinaus 
stellt der FNP am D eutzer Ring und zwischen den beiden vorgenannten Bauflächen 
eine kleine Grünfläche mit dem Signet für einen Kinderspielplatz dar.  
 
Ein wesentlicher Bestandteil des Entwicklungskonzepts für den Campus Deutz ist die 
Einbeziehung der bis vor kurzem durch die Feuerwehr, die Abfallwirtschaft sowie durch 
die Sozialstation mit Kindertagesstätte (einschließlich der angrenzenden Grünfläche) 
genutzten Grundstücke südlich der Gießener Straße in die Hochschulnutzung. Für 
diesen räumlichen Bereich mit einer Fläche von circa 2,9 ha ist eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes erforderlich, da hier Einrichtungen der TH Köln mit 
entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan vorgesehen sind. Der FNP wird im 
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.

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Zur Umsetzung des TH-Masterplans gehörte auch die Entwicklung eines circa 2,1 ha 
großen sogenannten Kreativquartiers am Reitweg, das Wohnungen, nicht störendes 
Gewerbe und eine Kindertageseinrichtung aufnehmen soll. 
  
Im gültigen Flächennutzungsplan bildet diese Fläche derzeit eine Teilfläche des 
sonstigen Sondergebietes für die Fachhochschule. Für die langfristige 
Flächenentwicklung innerhalb der Änderung des Flächennutzungsplans findet diese 
Fläche weiterhin Berücksichtigung gemäß Masterplan.  
 
Allerdings ist die Entwicklung dieses Quartiers nun nicht mehr Bestandteil des 
Bebauungsplanes und soll zu einem späteren Zeitpunkt getrennt fortgeführt werden. 
Diese Anpassung des Geltungsbereichs auf Ebene des Bebauungsplanes ist eine 
sinnvolle Lösung, um auf zukünftige Entwicklungen gezielter reagieren zu können. 
Aufgrund des langen Zeitraums der Entwicklung des Campus soll die zum Abschluss 
verfügbare Fläche auf die Bedarfe des Landes eingehen. Im Zuge dessen werden 
Richtlinien der Stadt Köln –wie das kooperative Baulandmodell- entsprechend geprüft. 
Die Konzentration des jetzt zu schaffenden Planungsrechts liegt auf der 
Hochschulnutzung, welche den aktuellen Bedarf an Ersatzfläche hat sowie den 
Handlungsauftrag durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft beinhaltet.  
 
Im Rahmen der 231. Flächennutzungsplanänderung, die im Parallelverfahren zu dem 
Bebauungsplan für den Campus Deutz gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt wird, ist 
die Darstellung des Kreativquartiers als Gemischte Baufläche (M) beabsichtigt, um so 
die angestrebte Entwicklung zu einem gemischt genutzten Baugebiet 
bauleitplanerisch vorzubereiten. 
3.3 Landschaftsplan 
Der rechtsverbindliche Landschaftsplan der Stadt Köln sieht für das 
Untersuchungsgebiet keine geschützten Teile von Natur und Landschaft vor. Das 
Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Dessen unge-
achtet liegt das Gebiet in einem Raum, für den der LP das Entwicklungsziel 6 
„Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder Verbesserung 
des Klimas“ darstellt. Der Landschaftsschutz ist von der Planung nicht betroffen. 
3.4 Rahmenplanung 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Rahmenplanung Rechtsrheinisches 
Entwicklungskonzept Teilraum Süd Deutz/ Poll . Die Fertigstellung wurde 
zwischenzeitlich nicht mehr verfolgt, sondern es wurden zunehmend Einzelprojekte 
wie TH Deutz als Gesamtverfahren und Deutzer Hafen bearbeitet. 
 
Der Masterplan Innenstadt Köln aus dem Jahr 2008 definiert bereits das  Ziel einer 
städtebaulichen Neuordnung des Campus Deut z, zu dem 2012 der städtebauliche 
Wettbewerb durchgeführt wurde.  
3.5 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt 
Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur 
Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches 
Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen

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Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde 
die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekanntgemacht.  
 
Für den Bebauungsplan kommt das Kooperative Baulandmodell nicht zur Anwendung, 
da der Bebauungsplan mit seinem Zusatz „ Studierendenwohnen“ nur die Bereiche 
festsetzt, in denen bereits Studierendenwohnheime vorhanden sind, ohne hierbei die 
Möglichkeit zur Vergrößerung der vorhandenen Wohnnutzung zu schaffen.  Das 
Bauleitplanverfahren ist insofern nicht auf ein Vorhaben zur Erhöhung des 
gesamtstädtischen Wohnungsneubaus ausgerichtet. 
3.6 Köln-Katalog 
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere“ 
ist vom Rat  am 23.03.2023 beschlossen worden. Als städtebauliches 
Entwicklungskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)  wird der Köln -Katalog bei 
bebauungsplanrelevanten Vorhaben berücksichtigt, dies erfolgt unter dem Aspekt der 
Abwägung im Abgleich mit anderen Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB). So entfaltet  der 
Köln-Katalog eine steuernde Wirkung innerhalb und außerhalb  der Verwaltung.  Der 
Köln-Katalog widmet sich einer der wesentlichen H erausforderungen der Stadt Köln: 
der nachhaltigen Siedlungsflächenentwicklung. 
 
Die Auswirkungen des Stadtwachstums stellen den Kölner  Wohnungsmarkt trotz 
rückläufiger Bevölkerungszahlen jetzt und  auch in den nächsten Jahrzehnten vor 
große Aufgaben. Die hohe Nachfrage nach Wohnraum ist ungebrochen und kann im 
Bestand nicht gedeckt werden. Gleichzeitig verfügt Köln nur noch über wenige  
Flächenpotenziale für den Wohnungsbau. Daher gilt es, mit den  vorhandenen 
Flächenpotenzialen sparsam umzugehen, flächensparende  Wohnformen zu 
realisieren und nachhaltig zu wachsen. Der Köln-Katalog zeigt wie kompakte und somit 
flächensparende Quartiere, die sozial und funktional durchmischt sind, das Prinzip 
der kurzen Wege verfolgen, ausreichend Grünflächen aufweisen und nachhaltig sind, 
in Köln entwickelt werden können. Als Schlüsselprojekt  der Stadtstrategie „Kölner 
Perspektiven 2030+“ vertieft und  konkretisiert der Köln -Katalog deren Leitsätze und 
Ziele. Er entwickelt anschauliche und flächensparende Quartierstypologien für die 
Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Quartiere vorgesehen  sind. Der Köln-
Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf die unterschiedlichen Lagequalitäten der 
Innenstadt, inneren und äußeren Stadt bezogene Dichtetypologien für künftige 
Wohnbauentwicklungen. 
 
Der Bebauungsplan für den Campus Deutz beinhaltet keine Wohnungsbauplanung 
und kann daher nicht unmittelbar auf eine der Dichtetypologien Bezug nehmen. Ein 
typologischer Abgleich ist dennoch hilfreich, denn eine flächensparende Entwicklung 
des Campus kann dabei unterstützen, Flächenpotenziale für den Wohnungsbau 
freizumachen. Der zugrundeliegende Masterplan für den Campus folgt mit seinen 
kompakten Baublöcken der im Köln-Katalog beschriebenen Strategie der horizontalen 
Dichte, und mit seinen Hochpunkten teils auch der Strategie der vertikalen Dichte. Zur 
Bewertung angemessener Dichtewerte bei neuen Quartiersentwicklungen bedient sich 
der Katalog des Begriffs der Quartiersdichte, mit der das Verhältnis von 
Geschossfläche zur gesamten Quartiersfläche einschließlich der öffentlichen Flächen 
gemeint ist. D abei wird für die Innenstadt, in der der Campus verortet wird, eine 
Quartiersdichte von 1,5 als Mindestwert angegeben. Der Bebauungsplan erreicht mit

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der festgesetzten GFZ von 2,0 einen Wert von ca.  1,7 und bewegt sich damit im 
Zielwertkorridor.  
3.7 Masterplan Stadtgrün 
Der Masterplan Stadtgrün ist vom Rat ebenso wie der Köln -Katalog am 23.03.2023 
beschlossen worden. Als Fachplanung findet er Eingang in die Abwägung im 
Bauleitplanverfahren.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat te in seiner Sitzung am 23.03.2021 die Verwaltung 
beauftragt, einen Masterplan Grün Köln aufzustellen . Die Verwaltung hat auf Basis 
dieses Ratsbeschlusses in einem ersten Schritt eine gesamtstädtische Analyse der 
vielfältigen Funktionen des Stadtgrüns durchgeführt. Analysiert wurden die fünf 
Funktionsgruppen: Erholung, Stadtnatur, Umwelt, Klima sowie Produktion. Umso mehr 
Funktionen einer Fläche zugeordnet werden, umso größer ist die Bedeutung dieser 
Fläche für die grüne Infrastruktur.  
 
Aufgegliedert in drei Gruppen wurden die Flächen mit der höchsten Funktionsdichte 
als Immergrün bezeichnet. Hier wurden zudem bereits vorhandene Grünanlagen, 
hochwertige Schutzgebiete, wie geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturschutzgebiete sowie ges chützte Biotope und Ausgleichflächen, grundsätzlich 
dem Immergrün zugeordnet. Das Zukunftsgrün stellen Flächen mit einem großen 
Potential für die Stärkung der grünen Infrastruktur dar. Das Potentialgrün weist die 
geringste Funktionsdichte auf, da es sich z umeist um landwirtschaftliche Flächen 
handelt, die aber neben der lokalen Nahrungsmittelproduktion sehr wichtig für die 
Kaltluftbildung sind und somit einen großen Wert für das Stadtklima aufweisen. 
 
Die vorliegende Untersuchung wird fortgeschrieben. Bis 2027 werden nacheinander in 
allen Stadtbezirken Maßnahmen zur gerechteren Verteilung des Stadtgrüns und zur 
konkreten Weiterentwicklung der vorhandenen Grünanlagen in den Veedeln 
erarbeitet. Dieses Vorgehen wird begleitet durch eine umf angreiche Bürger*innen -
Beteiligung. 
 
Auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Masterplans Stadtgrün kann für den 
Bebauungsplan 69449/05 festgehalten werden, dass er keinerlei ausgewiesene 
Potenzialflächen oder Flächen des Immergrüns und Zukunftsgrüns überplant. 
Handlungsempfehlungen aus dem Masterplan werden durch den Bebauungsplan 
beachtet:  
- es wird ein Grünordnungsplan erstellt (Handlungsempfehlungen, Teil b) 
- Freiflächen werden als öffentlich zugängliche Flächen wo immer möglich 
naturnah gestaltet (Handlungsempfehlungen, Teil c): Öffentliche Grün - und 
Freiflächen anlegen, qualifizieren und weiterentwickeln 
- Es werden zu den Handlungsempfehlungen des Teils c): Stadtgrün 
klimaresilient ausgestalten insbesondere die Versickerungs - und 
Auffangmöglichkeiten für Starkregenereignisse in Grün - und Freiflächen 
geschaffen, der Straßenraum wird durch Versickerungsmöglic hkeiten und 
Bepflanzung aufgewertet, es werden klimaangepasste nachhaltige Pflanz- und 
Pflegekonzepte entwickelt

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3.8 Denkmalschutz 
Im Plangebiet befinden sich die folgenden Baudenkmale, die in den Bebauungsplan 
nachrichtlich übernommen werden: 
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenk-
mal -Teil einer ehemaligen römischen Wasserleitung- im Reitweg 1, aufgestellt in 
der Außenanlage vor den Gebäuden der Fakultäten Architektur und Bauingeni-
eurwesen. 
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal 
-Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. Ingenieur-
fachschule für Bauwesen- in der Betzdorfer Straße 2 
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal 
- Ingenieurwissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Köln „Neubau" der 
1970er Jahre- .in der Betzdorfer Straße 2. Hierzu liegt eine denkmalrechtliche Ab-
brucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 24.05.2013, Az. 35.4.15-03.63 vor. 
 
Die Baudenkmale „Teil einer ehemaligen römischen Wasserleitung “ im Reitweg 1, 
sowie „Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. 
Ingenieurfachschule für Bauwesen“ werden gemäß dem städtebaulichen Konzept, das 
dem Bebauungsplan zugrunde liegt erhalten. Auch der Umgebungsschutz wird 
beachtet.  
 
Aufgrund städtebau - und bauhistorischer Aspekte war im Jahr 2012 die 
denkmalrechtliche Unterschutzstellung des IWZ erfolgt. Aufgrund der bereits 
beschriebenen Problematiken einer Sanierung des Bestandsgebäudes (siehe Kapitel 
1) wurde durch die Bezirksregierung Köln im Jahr 2013 die denkmalrechtliche 
Abbrucherlaubnis bezüglich des IWZ erteilt, da ein überwiegendes öffentliches 
Interesse an dem Abbruch besteht. Der derzeit bestehende Status des IWZ als 
Denkmal wird in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. 
3.9 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB 
In der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
(2) BauGB sind die folgenden wesentlichen Stellungnahmen eingegangen und werden 
vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Rates im Satzungsbeschluss wie 
folgt in der Abwägung behandelt: 
 
PLEdoc GmbH: 
Die PLEdoc GmbH weist auf das Vorhandensein einer Ferngasleitung innerhalb der 
externen Ausgleichsfläche in Dünnwald hin, in der ein Teil des Eingriffsausgleichs für 
den Bebauungsplan vorgesehen ist. Diese Trasse nebst Schutzstreifen dürfe nicht 
überpflanzt oder unzugänglich gemacht werden. 
- Die Stellungnahme wurde berücksichtigt . Die Stiftung Rheinische 
Kulturlandschaft, die die Ausgleichsmaßnahme umsetzt hat Kenntnis von 
der Ferngasleitung und beachtet die diesbezüglichen Vorgaben des 
Leitungsbetreibers zur Leitungssicherung. 
 
Stadtentwässerungsbetriebe: 
Die Stadtentwässerungsbetriebe regen an, den Planeintrag für ein Geh -, Fahr- und 
Leitungsrecht bezüglich einer vorhandenen Hauptwasserleitung zu korrigieren, da der

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Planeintrag die vorhandene Leitung und den Schutzstreifen, sowie die 
Schachtbauwerke nicht vollständig umfasse. 
- Die Stellungnahme wurde durch die Korrektur des Planeintrags 
berücksichtigt. 
 
Landschaftsverband Rheinland (LVR), Amt für Denkmalpflege im Rheinland: 
Die Stellungnahme besagt, dass die Belange der Denkmalpflege von dem 
Bebauungsplan betroffen seien, da sich das denkmalgeschützte 
Ingenieurwissenschaftliche Zentrum der Fachhochschule (IWZ) sowie der Altbau der 
TH Deutz in der Betzdorfer Str. 2 innerhalb des Plangebiets befinden. Der LVR 
verweist dazu insbesondere auf die Erfordernisse einer textlichen und planbildlichen 
Würdigung bzw. Kennzeichnung der Denkmäler, sowie auf die Abwägungspflicht vor 
Abbruch. Die Denkmäler s eien darüber hinaus nicht nur substanziell und in ihrem 
Erscheinungsbild, sondern auch in ihrem Wirkungsraum  („Umgebungsschutz“) zu 
schützen. 
- Die Stellungnahme wird teilweise, nämlich bezüglich des Teilstücks einer 
römischen Wasserleitung sowie bezüglich des sogenannten „Altbaus“ 
(Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. 
Ingenieurfachschule für Bauwesen) im Bebauungsplan berücksichtigt. Das 
IWZ wird nicht berücksichtigt. Hierzu liegt eine denkmalrechtliche 
Abbrucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 24.05.2013, Az. 35.4.15 -
03.63 vor.  Es besteht ein vorrangiges öffentliches Interesse an dem 
Abbruch. 
 
Studierendenschaft der TH Köln: 
Die Studierendenschaft regt im Wesentlichen an, das Planverfahren für das 
Kreativquartier schneller zu beginnen, studentischen Wohnraum auf dem Campus 
allgemein zuzulassen, soziale Einrichtungen der Studierendenschaft auf dem Campus 
(z. B. eine Kita) zu ermöglichen sowie ein nachhaltiges Energiekonzept umzusetzen. 
- Die Stellungnahme wird zu den folgenden Punkten nicht berücksichtigt: 
- Es bestehen gewichtige Gründe für eine zeitliche Zurückstellung der 
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Kreativquartier. Das dafür 
vorgesehene Gelände wird, da die städtebauliche Neuordnung des Campus 
in Abschnitten und im laufenden Hochschulbetrieb erfolgt, zunächst noch für 
Hochschulnutzungen sowie für die Baulogistik benötigt. 
- Aufgrund der erheblichen Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm 
und wegen der Flächenbedarfe der eigentlichen Hochschulnutzung kann 
das Wohnen im Plangebiet nicht allgemein zugelassen werden. 
 
- Die Stellungnahme wird zu den folgenden Punkten berücksichtigt: 
- Der Bebauungsplan lässt Nutzungen der Hochschule für soziale Zwecke zu. 
Damit wird planungsrechtlich die Möglichkeit zur bedarfsdeckenden 
Unterbringung entsprechender Einrichtungen auf dem Campus eröffnet. 
- Mit der nahezu vollständigen Wärmeversorgung durch Geothermie wird ein 
nachhaltiges Konzept verfolgt. 
 
Regionalfortsamt Rhein-Sieg: 
In der Stellungnahme werden Bedenken wegen der Inanspruchnahme des als Wald 
eingestuften Gehölzbestandes am Deutzer Ring , ohne einen Waldausgleich gemäß 
Landesforstgesetz, geltend gemacht.

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- Die Stellungnahme wird d urch den nunmehr vorgesehenen Waldausgleich 
im städtischen Kompensationsflächenpool Steinneuer Hof berücksichtigt. 
Hier wurde Ackerland aufgeforstet. 
 
Kölner Studierendenwerk (KStW): 
Das KStW erklärt im Hinblick auf Lärmschutzmaßnahmen an seinen 
Studierendenwohnheimen, die wegen der gutachterlich festgestellten 
Lärmbelastungen erforderlich w erden, dass es die dafür anfallenden Kosten nicht 
werde tragen können. Das KStW sieht zudem die Belange von Studierenden im 
Hinblick auf den Ausbau von bezahlbarem Wohnraum sowie der Betreuung von 
Kindern von Studierenden als nicht ausreichend berücksichtigt.  
- Die Stellungnahme wird durch die vorgesehenen vertraglichen Regelungen 
zur Lärmsanierung der Wohnheime berücksichtigt. Hier ist eine Lösung zur 
Kostentragung zwischen dem Land NRW, vertreten durch den BLB, dem 
KStW und der Stadt Köln entwickelt worden. 
- Die Stellungnahme wird bezüglich der Zulassung von zusätzlichem 
studentischem Wohnraum innerhalb des Sondergebietes für den Campus 
Deutz nicht berücksichtigt. Dies ist mit der erheblichen Vorbelastung des 
Plangebiets durch Verkehrslärm und durch die Flächenbedarfe der 
eigentlichen Hochschulnutzung begründet. 
- Bezüglich der Möglichkeiten der Kinderbetreuung auf dem Campus wird die 
Stellungnahme berücksichtigt, denn der Bebauungsplan lässt Nutzungen 
der Hochschule für soziale Zwecke zu. Damit wird planungsrechtlich die 
Möglichkeit zur bedarfsdeckenden Unterbringung entsprechender 
Einrichtungen auf dem Campus eröffnet. 
 
 
4. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
4.1  Städtebauliches Konzept 
Mit der vorliegenden Planung  wurde eine städtebauliche und freiraumplanerische 
Figur entwickelt, die sich in die umgebende Stadtstruktur einfügt und gleichermaßen 
einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Campus abbildet. Das Bild der 
neuen „Campusstadt“ wird durch den großen C ampusplatz geprägt, um den sich die 
Fakultäten auf Baufeldern, die Stadtblöcke bilden, gruppieren. Dieser Kernbereich 
gliedert sich in insgesamt fünf Baublöcke, die alle um den zentralen, begrünten 
Campusplatz gruppiert sind, sowie das Hörsaalzentrum an de r Betzdorfer Straße als 
Solitär und neues Auftaktgebäude.  
 
Zur Sicherung der zukünftigen Hochschulentwicklung  stehen im Süden und westlich  
der neuen Mensa Erweiterungsflächen zur Verfügung. Der Campus endet auf seiner 
Südostseite am Deutzer Ring,  der durch die neue Bebauung räumlich  gefasst wird. 
Zugleich dient die geschlossene  Bebauung hier dem Schallschutz für  die inneren 
Bereiche des Campus.  Auf der Nordseite des Campus bleibt  das Gebäude der 
Fakultäten Architektur  und Bauingenieurwesen/ Umwelttechnik  erhalten und wird 
durch das neue Hörsaalgebäude  auf dem heuti gen Parkplatz  Betzdorfer Straße 
ergänzt. Eine Nord-Süd-Achse begrenzt den Kernbereich des  Campus nach Westen 
und stellt zugleich den Übergang zu dem sogenannten Kreativquartier  dar, das nach 
Abschluss der baulichen Entwicklung der eigentlichen Hochschulnutzung am Reitweg

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entstehen soll. Dieses Quartier liegt nicht im Plangebiet des Bebauungsplans für den 
Campus Deutz. Hier sollen in drei Baublöcken  sowohl Wohnungen als auch Räume 
für Büros und vor allem für solche gewerblichen  Nutzungen angesiedelt werden, die  
einen inhaltlichen Bezug zur TH haben. 
 
Die Bebauung ist an den geplanten  Blockrändern viergeschossig, wobei einzelne  
Baukörper aus funktionalen und /  oder städtebaulichen Gründen hiervon abweichen. 
Für den überwiegenden Teil  des Campus eignet sich daher eine Höhen entwicklung 
von max. 18,5 m für  die Blockränder. Am zentralen Campusplatz bilden mehrere  
höhere Baukörper, die mit max. 26,0 m vorgesehen sind, eine räumliche Betonung  
dieses zentralen Ortes innerhalb des Campus. Zudem ist für das Hörsaalgebäude eine 
größere Höhe mit 22,0 m  vorgesehen, da hier für die Hörsäle größere  Höhen als für 
die Labore und Büros der Fakultätsgebäude erforderlich sind. 
 
Die Baufelder sind als Baublöcke mit großen Innenhöfen gedacht, in denen  sowohl 
Gebäude für Werkhallen,  als auch Wirtschaftshöfe, ruhige  Innenräume mit 
Aufenthaltsqualität oder Sonderflächen möglich sind und in der Planung der einzelnen 
Gebäude weiter konkretisiert werden. 
 
Insgesamt sind in den Neubauten rund 45.910 qm Nutzfläche geplant, rund 1.000 qm 
weniger als die heutige Flächengröße des wegfallenden Altbestandes von rund 47.000 
qm. Ein sechster Baublock am südlichen Rand bildet die Erweiterungsreserve mit ca. 
9.000 qm Nutzfläche. Der Campus endet auf seiner Südostseite am Deutzer Ring, der 
durch die neue Bebauung räumlich gefasst wird.  
 
Die Realisierung der Planung ist in vier Phasen vorgesehen, s. dazu Kapitel 7 dieser 
Begründung. 
4.2  Freiraumkonzept 
In der Neuplanung wird der Freiraum zum Gerüst des Campusgeländes, es entstehen 
großzügige Stadträume mit hoher Aufenthaltsqualität. Die Pflanzflächen bilden eine 
räumliche Einheit mit den Plätzen und Wegen auf dem Campusgelände. Alle Orte 
werden zu Teilen eines urbanen Stadtquartiers mit multifunktional nutzbaren 
Freiflächen. 
 
Die Struktur der Freiräume orientiert sich am Vorbild der europäischen Stadt mit den 
Elementen „Straßen / Wege“ und „Plätze“. Der öffentliche Raum auf dem Campus -
gelände gliedert sich in fünf unterschiedliche Teilbereiche, deren besonderer 
Charakter im Folgenden näher beschrieben wird.  
 
Auch wenn alle Plätze durch ihre Umgebung und die Gestaltung einen eigenen 
Charakter haben, werden sie durch die gleiche Materialwahl doch Teil einer Familie 
und sind somit ein identitätsstiftendes Element auf dem Campusgelände.  
 
Entreeplatz  
Am Entréeplatz zeigt sich die neue Adresse der TH Köln an der Deutz-Kalker-Straße. 
Der Platz aus Natursteinbelag ist Bewegungsfläche und Verbindung zwischen der U -
Bahn-Station, dem Altbau und dem neuen Hörsaalzentrum. Der nördliche Bereich des 
Wohnheims Nord-West ist mitgestaltet, um als Teil des Entreeplatzes wahrgenommen

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zu werden. Auf dem Platz befinden sich zahlreiche Fahrradstellplätze und einige 
Neupflanzungen, da durch die Geländehöhenveränderung nicht viele Bestandsbäume 
erhalten werden können. Die Neupflanzungen werden in Gruppen in sogenannte 
Pflanzinseln gesetzt, die den Natursteinbelag großzügig aufbrechen. Der Platz 
umschließt auch das neue Hörsaalzentrum und öffnet durch das Auslichten der 
Bestandsbäume den Blick zur Straße. Eine große Platane im Norden des Gebäudes 
soll erhalten bleiben und mit einer g roßen Run dbank eine Aufenthalts - und 
Treffpunktmöglichkeit bieten. Damit der Neubau des Hörsaalzentrums auf einer 
einheitlichen Erdgeschosshöhe liegen kann, muss sich der umgebende Freiraum 
daran anpassen. Hierzu wird vor dem neuen Nebeneingang des Altbaus eine 6 m 
lange Rampe gebaut. 
 
Campusplatz  
Kernbereich des neu gestalteten Campus ist der Campusplatz, um den sich insgesamt 
fünf Baublöcke gruppieren. Hauptmensa, Bibliothek sowie die Hochpunkte der Blöcke 
sind zum Platz orientiert und heben seine Funktion als zentralen öffentlichen Ort 
innerhalb des neuen Hochschulareals hervor. Der Platz übernimmt eine wichtige 
Kommunikations- und Vernetzungsfunktion, ist Kulisse für das studentische Leben. 
Der breite Rahmen aus einem dunklen Natursteinbelag umschließt eine zentrale, 
rechteckige Intarsie aus wass ergebundener Fläche. Die Fläche ermöglicht alle 
Querverbindungen für den Fußverkehr und der Rahmen verbindet die Campuswege 
mit den angrenzenden Gebäuden. Gestaltet wird der Platz mit 10 bis 20 m im 
Durchmesser großen Pflanzinseln, die mit Baumgruppen sowie Stauden -
anpflanzungen aufgewertet werden. Außerdem dienen bis zu 45 m (Durchmesser) 
große Rasenflächen zu Verweilen. Zusammen mit einer 35 m langen Holztribüne 
ergeben sie einen einladenden Freiraum für diverse Veranstaltungen, wobei 
zusätzliche Ausstatt ungen für die Veranstaltungen auf den breiten, befahrbaren 
Rahmen aufgebaut werden sollen. Die Mensa hat die Möglichkeit , ihre 
Außengastronomie auf die Freifläche westliche des Platzes zu stellen. Auf zusätzliche 
Einbauten, die die Funktionalität als Veranstaltungsfläche einschränken, wie z. B. 
Fahrradabstellplätze, soll verzichtet werden. 
 
Foyerplatz  
Der Foyerplatz stellt den seitlichen Zugang vom Reitweg zum Gelände dar. Der 
näherungsweise dreieckige Platz erhält wie der Campusplatz einen Rahmen aus 
Naturstein und besitzt eine ovale Intarsie aus wassergebundenen Flächenbel ägen 
sowie Pflanzinseln Ein zentral gelegenes Holzpodest soll dem Aufenthalt dienen. Das 
vorhandene Denkmal des alten römischen Kanals wird erhalten und in eine neu 
gestaltete Grünfläche integriert. Das Denkmal steht dabei auf einem Hügel, um es 
auch in der Höhe nicht versetzen zu müssen. Der südliche Bereich wird bis auf wenige 
Baumpflanzungen freigehalten, da hier der Verbindungsweg für Fuß- und Radverkehr 
vom Reitweg zur Campusallee liegt. 
 
Campuswege  
Die Wege folgen dem Prinzip des traditionellen Straßenquerschnitts mit Fahrgasse, 
minimaler Bordsteinhöhe, beidseitiger Baumreihe und Gehwegen bis zur 
Gebäudekante. Die in sich versetzten Baumreihen bestehen aus teils 
unterschiedlichen Leitarten, die durch  zusätzliche Arten und Sorten komplementiert 
werden. Durch die Wiederholung der zusätzlichen Arten und die versetze Anordnung

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ergibt sich ein zusammenhängendes Bild für den gesamten Campus. Zwischen den 
Bäumen werden funktionale Einbauten wie Fahrradstellplätze, Behindertenstellplätze 
und die Straßenbeleuchtung angeordnet. 
 
Campusallee  
Die Campusallee stellt das Rückgrat des Areals dar. Die Zufahrten zur Anlieferung der 
Mensa und den Hallennutzungen erfolgt über die Allee, sowie im südlichen Bereich 
über die Zufahrt zum Parkhaus P1. Darüber hinaus ist die Campusallee als Nord-Süd-
Achse wichtiges Bindeglied zwischen den nord -westlichen Stadtgebieten Richtung 
Bahnhof Deutz / Lanxess Arena und den süd -östlichen Wohngebieten . Die 
Campusallee besteht aus einer ca. 6 m breiten Fahrgasse, seitlichen Gehwegen und 
eines zusätzlichen, alleebestandenen Multifunktionsbereichs aus einem splittverfüllten 
Fugenplattenbelag. Letztere wird zum Teil als Stellplatz für verschiedene 
Verkehrsteilnehmer eingeplant, sie kann aber au ch als Ausstellungs - oder 
Aktionsfläche genutzt werden.  
 
Als weitere Begrünungsmaßnahme ist das Anlegen der Grünfläche „Grüner Platz“ am 
Deutzer Ring gedacht, welche zur Verbesserung des lokalen Klimas, des Bodens und 
Wasserhaushaltes, der Lufthygiene und der Erholungsnutzung dient. 
 
Mindestens 40% der Dachflächen im Plangebiet sind für eine Begrünung vorgesehen. 
Dies bedeutet gegenüber dem heutigen Zustand eine deutliche Verbesserung im 
Hinblick auf die Minderung der sommerlichen Aufheizung und die 
Regenwasserretention. 
 
Der Wert von mindestens 40% hat sich nach den Erfahrungen aus den ersten 
konkreten Hochbauplanungen, unter anderem für das neue Hörsaalgebäude und 
einen Gebäudekomplex am künftigen Campusplatz als realistische Größe erwiesen.  
 
Anders als bei Wohnbauten und reine n Bürogebäuden bestehen bei den Gebäuden 
für die Hochschule zahlreiche Anforderungen an die Nutzung der Dachflächen, die sich 
mit einer Dachbegrünung nicht kombinieren lassen. Hierbei handelt es sich 
insbesondere um die um fangreichen Aufbauten für Lüftungs - und Klimatechnik, 
Belichtungsflächen z. B. für Seminarräume, sowie Versuchs - und Freilandlabor -
flächen, die aus Gründen der knappen Flächenverfügbarkeit und zur Minderung der 
Versiegelung auf den Dachflächen verortet werden sollen.  
 
Aufgrund der vorgenannten technischen Anforderungen an die Gebäude erfolgt im 
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Festsetzung der zu begrünenden 
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei wird auf einzelnen Gebäuden ein geringerer 
Anteil als 40% begrünt er Dachfläche erreicht, was mit einem höheren Anteil auf 
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insgesamt der Flächenanteil von 
40% nicht unterschritten wird.    
  
Grundsätzlich sind an allen neuen Gebäuden Fassadenbegrünungen zur Erhöhung 
der ökologischen Qualität im Plangebiet vorgesehen.

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4.3  Verkehrliche Erschließung und Mobilitätskonzept 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die ÖPNV-Erschließung des Campus ist in sehr guter Qualität vorhanden und bedarf 
keiner grundlegenden Ergänzungen oder Verbesserungen durch die Anlage neuer 
Linienverbindungen oder Haltestellen. Weiterhin erhält bereits heute jeder Studierende 
der TH Köln durch Zahlung des Semesterbeitrags ein Semesterticket, das den 
gesamten öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein -Westfalen umfasst. Zudem 
macht die Einführung des Deutschland-Tickets die ÖPNV-Nutzung attraktiver. 
 
Der Campus wird durch die U -Bahn-Haltestelle „ Deutz Technische Hochschule “ 
erschlossen. Hier verkehren die Stadtbahnlinien 1 und 9. Die Linie 1 verkehrt in der 
Hauptverkehrszeit in einem annäherndem 5-Minuten-Takt. 
 
Durch die städtebauliche Neuordnung des Campus entstehen neue 
Wegeverbindungen insbesondere am Deutzer Ring, mit denen die Erreichbarkeit der 
Haltestelle Trimbornstraße durch kürzere Fußwege verbessert wird. Mögliche, 
langfristig von der TH Köln umsetzbare  Maßnahmen, durch die der ÖPNV noch 
zusätzlich, auch ohne neue Linienverläufe oder neue Haltestellen, attraktiver gestaltet 
werden kann, sind die Beschilderung der Wege zu den umliegenden ÖPNV -
Haltestellen mit Angabe von Entfernung und Dauer sowie elektronische Anzeigetafeln 
auf dem Campus mit Angabe der tatsächlichen Abfahrtzeit der Busse/Stadtbahnen an 
den umliegenden Haltestellen (dynamische Fahrgastinformation)  
 
Langfristig ist für den Bereich ÖPNV die Realisierung der neuen S -Bahn-Linie 16 
geplant. Diese neue S -Bahn-Linie 16 von Leverkusen nach Au (Sieg), deren 
Realisierung der NVR, unterstützt von der Stadt Köln, plant, wird z ur weiteren 
Verbesserung der künftigen Verkehrsverhältnisse und der besseren Erreichbarkeit 
innerstädtischer Ziele, u.a. auch für den Campus Deutz bei tragen. Die neue S-Bahn-
Linie 16 soll die größeren Haltepunkte Köln -Mülheim, Köln Messe/ Deutz, Köln Hbf., 
Köln Süd, Köln/Bonn Flughafen und T roisdorf beinhalten und es sollen die neuen S -
Bahn-Haltepunkte Köln Bonner Wall, Köln-Poll und Köln-Humboldt/Gremberg errichtet 
werden. Der innerstädtische Abschnitt soll in einem 20-Minuten-Takt bedient werden. 
Die Linie ist ein Teilprojekt des NVR -Nahverkehrsplankonzepts 2030+. Durch die 
geplante S-Bahn-Station „Köln-Humboldt / Gremberg” ergeben sich für den Campus 
Deutz langfristig neue Verknüpfungsmöglichkeiten. 
 
Erschließungskonzepte für alle Verkehrsarten 
Die Umsetzung des Bebauungsplans erfordert aufgrund der Neustrukturierung des 
Campus Deutz eine neue Erschließungsplanung für alle Verkehrsarten. Aus diesem 
Grund sind im Rahmen der Verkehrsuntersuchung [BSV, 202 2] sowohl 
Erschließungskonzepte für den nicht motorisierten Individualverkehr 
(Fußgänger/Radfahrer) als auch für den motorisierten Individualverkehr erstellt 
worden. 
 
Fußverkehr 
Das Erschließungskonzept für den Fußverkehr ergibt sich aus den bestehenden 
straßenbegleitenden Fußgängerwegen und den vorgesehenen Verbindungs - bzw. 
Erschließungspunkten zum Campusgelände. Im Bestand sind mit Ausnahme des 
Deutzer Rings an jeder Straße im Umfeld des Campus Gehwege vorhanden. Aus

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Richtung Süden kommend kann der Campus über den parallel zur Bahnstrecke 
verlaufenden Wissener Weg über den Zugang Kannebäckerstraße erreicht werden, 
dieser überquert die Östliche Zubringerstraße mittels einer Brücke für Fußgänger und 
Radfahrer. Aus allen anderen Richtungen kommend sind ausreichend Gehwege 
vorhanden. Die nachfolgende Abbildung stellt die zukünftige Erschließung und die 
Wegeverbindungen differenziert für die straßenbegleitenden 
Fußgängerverkehrsführungen und den neuen Straßen und Wegen auf d em Campus 
dar. Entlang des Deutzer Ring soll auf der westlichen Seite ein Fußweg mit einer Breite 
von mindestens 2,5 m ausgebildet werden.  
 
Bei den neuen Straßen und Wegen im Campus handelt es sich zum einen um 
verkehrsberuhigte innere Erschließungsstraßen zu den Parkhäusern und zum 
anderen um „autofreie“ Wege, die nur sehr selten von Wirtschafts- und Lieferverkehren 
befahren werden. Die Durch wegung für die Allgemeinheit wird hier über 
entsprechende Wegerechte gesichert werden. 
 
Fahrradverkehr 
Bei dem Erschließungskonzept für den Fahrradverkehr wurde analog zum Fußverkehr 
zwischen straßenbegleitenden Radverkehrsführungen im angrenzenden Straßennetz, 
sowie den neuen Straßen und Wegen auf dem Campusgelände unterschieden.  
Bei den straßenbestehenden Radverkehrsführungen handelt es sich um getrennte 
Geh- und Radwege entlang der Deutz -Kalker-Straße, die in Richtung Westen in die 
linksrheinisch gelegene Innenstadt von Köln und Richtung Osten zum Stadtteil Kalk 
führen. Im restlichen angrenzenden Straßennetz wird der Radverkehr im Mischverkehr 
geführt. Hierbei handelt es sich zum einen um Erschließungsstraßen in Tempo -30-
Zonen und zum anderen um Straßen mit einer relativ geringen Verkehrsbelastung (z. 
B. die Gießener Straße).  
Zukünftig soll entlang des Deutzer Rings auf der westlichen Seite ein Radweg im 
Zweirichtungsverkehr mit einer Breite von 4,0 m ausgebildet werden, der an das 
vorhandene Radverkehrsnetz angeschlossen wird.

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Abb. 1: Wegenetz für den Fußverkehr [BSV, 2022]
  
 
Abb. 2: Wegenetz für den Fahrradverkehr [BSV, 2022]

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Autoverkehr einschließlich ruhendem Verkehr 
Die Erschließungskonzepte für den Autoverkehr werden differenzenziert nach der 
inneren und der äußeren Verkehrserschließung.  Bei der inneren Verkehrs -
erschließung des Campus können folgende Ziel - und Quellverkehre unterschieden 
werden:  
 
- Kfz-Verkehre der Studierenden, Beschäftigten und Besuchenden, die zum 
Großteil zu den Parkhausstellplätzen und den Stellplätzen auf dem Campus 
Gelände im Süden fahren. Diese Verkehre treten täglich auf, wobei die 
Zielverkehre in der Morgenspitze zeitlich w esentlich „komprimierter“ auftreten 
als die Quellverkehre, die sich über den Tagesverlauf verteilen.  
 
- Wirtschaftsverkehre zur An -/Ablieferung der Mensa, die regelmäßig 
vorzugweise früh morgens oder um die Mittagszeit auftreten. Hierbei handelt es 
sich im Regelfall um große Transporter, kleine und 2-achsige Lkw (< 7,5 t) oder 
in seltenen Fällen auch um große meist 3-achsige Lkw.  
 
- Erschließungsverkehre zu den Hallen, Laboren und Innenhöfen der 
Gebäudekomplexe. Diese Verkehre treten nur sehr selten auf und können als 
Anliegerverkehre auch Bereiche des Campus befahren, die sonst 
ausschließlich für Fuß - und Radverkehre vorgesehen sind.  Bei den 
Erschließungsverkehren kann es sich im Sonderfall auch um einen Sattelzug 
handeln – z. B. zum Transport einer großen Maschine.  
 
In der nachfolgenden Abbildung wird die innere Erschließung des Ziel - und 
Quellverkehrs zu den Parkhäusern und Stellplätzen dargestellt. 
 
Abb.3: Erschließungskonzept für den Autoverkehr

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Die äußere Erschließung des Campus erfolgt über drei Zu- und Ausfahrten von denen 
zwei das Gelände über die Gießener Straße, aus dem Norden, erschließen und eine 
vom Deutzer Ring aus dem Süden. 
 
Die aus Fahrtrichtung Deutz-Kalker-Straße erste Möglichkeit von der Gießener Straße 
auf den Campus zu fahren, ist als Zufahrt bzw. Vorfahrt mit „repräsentativem 
Charakter“ vorgesehen. Da über die Zufahrt keine Stellplätze erschlossen werden, 
sollte die Zuf ahrt mit einer Schranke versehen werden und nur von 
Zufahrtsberechtigten und (seltenen) Lieferverkehre passiert werden dürfen.  
 
Die zweite Zu - und Ausfahrt von der Gießener Straße führt direkt zu dem Parkhaus 
P2/ Nord mit geplanten 250 Stellplätzen. Aufgrund des Zielverkehrs, der vom Deutzer 
Ring als Linksabbieger zu dem Parkhaus fahren möchte, ist ein 
Linksabbiegefahrstreifen erfo rderlich. Es muss gewährleistet sein, dass der 
Verkehrsfluss auf der Gießener Straße durch den Zielverkehr zum Parkhaus nicht 
gestört wird. Für den Fall eines 100 % ausgelasteten Parkhauses, muss durch die 
Straßenraumgestaltung zwischen der Zufahrt und dem  Campusplatz sichergestellt 
werden, dass in die Straße einfahrende Zielverkehre wenden und das Gelände wieder 
verlassen können. Ergänzend kann direkt an der Gießener Straße eine 
Parkhausanzeige eingerichtet werden, die über freie Stellplätze informieren.  
 
Gemäß dem Planungsstand vom Juli 2021 sind nach der Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln 528 Kfz-Stellplätze, davon 19 barrierefrei, erforderlich.  Geplant sind insgesamt 
657 Kfz-Stellplätze und davon 47 barrierefrei. Es wird somit ein gewisser Überhang 
geschaffen, um Parksuchverkehre und Parkplatznutzungen durch Studierende und 
Besuchende des Campus zu minimieren. 
 
Die Planung sieht vor, dass auch in Zukunft die Haupterschließung für die 
Studierenden über den Deutzer Ring erfolgen soll. Dies resultiert aus der Tatsache, 
dass der Großteil der geplanten Stellplätze auf dem Campus Deutz – insbesondere 
die 350 Stellplätz e in dem (Haupt -)Parkhaus P1/ Süd und weitere 53 oberirdische 
Stellplätze über den Deutzer Ring erschlossen werden sollen.  
 
Der vorhandene Knotenpunkt Deutzer Ring/ Kannebäckerstraße/ Zufahrt TH soll dazu 
umgebaut werden.  Der signalisierte Haupterschließungsknotenpunkt ist heute mit 
mehreren freien Rechtsabbiegestreifen angelegt. Mit dieser Erscheinungsform passte 
er bisher in das bestehende städtebauliche Umfeld mit überwiegend anbaufreien 
Flächen. Dies wird durch die Neuentwicklungen zukünftig geändert. Mit dem 
Knotenpunkt als Haupterschließung des Campus Deutz und der Bebauung des 
Deutzer Rings durch den Campus erfolgt die Transformation zu einer innerstädtischen 
Erschließungsachse mit anliegender Bebauung. Funktional lässt der Knotenpunkt für 
den Quellverkehr derzeit ausschließlich ein Rechtseinbiegen auf den Deutzer Ring 
über einen freien Rechtseinbiegestreifen zu. Für den Zielverkehr ist die Zufahrt aus 
allen Richtungen möglich. Mit der geplanten, größeren Bedeutung des Knotenpunktes 
wird die Anbindung zukünftig aus und in alle Richtungen angeboten.  
 
Funktional soll für den Kfz-Verkehr auf dem Deutzer Ring das bestehende Angebot in 
der Anzahl und dem Richtungsbezug der Fahrstreifen nicht verändert werden. Das 
Gleiche gilt für den süd - östlichen Ast in Richtung Kannenbäcker -

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straße/Bahnunterführung mit einer zulässigen Durchfahrtshöhe von 3,95 m. Im 
Bereich der Anbindung an d en Campus sollen zukünftig alle Fahrbeziehungen auch 
für den Quellverkehr eingeplant werden.  
 
Mobilitätskonzept 
Mit dem Mobilitätskonzept [RK GmbH, 2023] werden verschiedene Maßnahmen zur 
Reduzierung des Kfz. -Verkehrs auf und um den Campus vorgeschlagen. Dazu 
erfolgen Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan. 
 
Autoverkehr 
Der neue Campus Deutz wird weitgehend autofrei gestaltet. Der MIV wird auf 
direkten Wegen zu den Stellplätzen bzw. Parkhäusern geführt  
 
Die TH Köln schafft die technische Vorrüstung für elektrische Ladesäulen in 
beiden Parkhäusern (20%), die bedarfsangepasst nachgerüstet werden 
können.  
 
Fußverkehr 
Es ist geplant die Fußwege einladend und barrierefrei zu gestalten und die 
Anforderungen aller Zielgruppen zu beachten. Ein barrierefreier Fußverkehr ist 
u.a. wesentlicher Teil der Inklusion und dient der Erschließung aus dem lokalen 
Umfeld und als Zubringer zum ÖPNV. Eine weitere, langfristig von der TH Köln 
umsetzbare Maßnahme ist die Beschilderung der Wege zu den umliegenden 
ÖPNV-Haltestellen mit Angabe von Entfernung und Dauer. 
 
Fahrradverkehr 
Konkrete Maßnahmen, die von der TH Köln kurzfristig umgesetzt werden, sind:  
- Direkte Anbindung an das vorhandene Straßen- und Radwegenetz  
- Ausreichendes Angebot an Fahrradabstellplätzen auf dem 
Campusgelände. Nach der spezifischen Bedarfsermittlung durch das 
Mobilitätskonzept sind auf dem Campus mindestens 560 
Fahrradstellplätze erforderlich.  Der Nachweis dazu erfolgt im 
Baugenehmigungsverfahren. 
- Duschgelegenheiten für Fahrradpendler. 
 
Eine mögliche weitere (langfristig von der TH Köln umsetzbare) Maßnahme ist 
die Bereitstellung von sicheren und wettergeschützten Fahrradabstellplätzen 
mit E-Lademöglichkeiten in den beiden Parkhäusern. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Wie bereits oben ausgeführt wurde, besteht bereits eine sehr gute ÖPNV -
Anbindung des Campus. Mögliche, langfristig von der TH Köln umsetzbare 
Maßnahmen, durch die der ÖPNV noch zusätzlich, auch ohne neue 
Linienverläufe oder neue Haltestellen, attraktiver gestaltet werden kann, sind: 
  
- Beschilderung der Wege zu den umliegenden ÖPNV -Haltestellen mit 
Angabe von Entfernung und Dauer

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- Elektronische Anzeigetafeln mit Angabe der tatsächlichen Abfahrtzeit der 
Busse und Bahnen an den umliegenden Haltestellen (dynamische 
Fahrgastinformation)  
4.4  Ver- und Entsorgung 
Wasserversorgung 
Das Versorgungsnetz für Trinkwasser und Löschwasser wird innerhalb des Campus, 
bis auf den bestehenden Anschluss des Gebäudes der Fakultäten Architektur, Bau - 
und Umweltingenieurwesen innerhalb der geplanten Campuswege und -plätze neu 
errichtet. Das Versor gungsnetz für die Trinkwasserleitung ist in drei Strängen 
gegliedert. Die Wasserversorgung bindet im Kreuzungsbereich Gießener Straße –
Betzdorfer Straße östlich des neuen Hörsaalzentrums an das bestehende 
Versorgungsnetz der RheinEnergie AG an. Im Neubau er folgt eine Trennung von 
Trinkwasser- und Löschwassernetz.  
 
Abwasser 
Das Abwassernetz wird innerhalb der Campuswege und -plätze als qualifiziertes 
Mischsystem, mit Anbindung an das bestehende städtische Mischwasserkanalnetz 
neu errichtet.  
 
Das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird über 
Gebäudeanschlussleitungen gefasst und über die geplanten 
Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln zugeführt. Auf 
dem Campusgelände fällt häusliches Abwasser an. Besondere Verunreinigungen z. 
B. durch Labore sind nicht bekannt.   
 
Die künftige Entwässerung der Oberflächen erfolgt teilweise über das Mischwasser -
kanalnetz und im zentralen Campusbereich über neu geplante Versickerungsanlagen. 
Somit werden Teilflächen des neustrukturierten Geländes vom Mischwasserkanalnetz 
abgekoppelt und deren Oberflächenwasser über unterirdische Versickerungsanlagen 
direkt dem Grundwasser zugeleitet. Entsprechend der Vorplanung ist im Bereich des 
Campusplatzes eine zentrale, unterirdische Versickerungsanlage vorgesehen. Das 
Oberflächenwasser wird über separate Regenwasserkanäle gesammelt und nach 
Reinigung der Versickerungsanlage (Rigole) zugeführt. Weitere Versickerungs -
anlagen werden dezentral im Bereich des Entreeplatzes angeordnet. 
 
Überflutungsnachweis 
Im Rahmen der Erschließungsplanung (Entwurf) wurde ein Überflutungsnachweis für 
einen 30-jährigen Bemessungsfall erstellt [ BPR Dr. Schäpertöns Consult; 202 2]. Die 
Berechnungsergebnisse für das Regenereignis seltener als einmal in 30 Jahren zeigen 
Überflutungen von ca. 2,5 - 4,0 cm auf den Oberflächen des Campusgeländes. Die 
Gefährdung von Einbauten, wie Gebäudeeingänge, Innenhöfe, Rampentiefpunkte etc. 
wurden be i der Nachweisführung besonders betrachtet. Eine Gefährdung ist nicht 
gegeben, da die Oberflächen planung generell vorsieht das Gelände mit mind. 2,5 % 
Neigung von Gebäudeaußenkanten weg zu führen. Entwässerungspunkte unterhalb 
der Rückstauebene wie Gebäudeanschlüsse, werden durch geeignete Maßnahmen, 
z. B. Hebeanlagen, gegen Rückstau aus dem Kanalnetz  ins Gebäude geschützt. Als 
Flächen für die Überflutungsvorsorge sind der Foyerplatz, Flächen am Wohnheim 
Nord-West, Flächen rundum das Hörsaalgebäude, die Campusallee und weitere Geh-

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und Fahrwege, der Grüne Platz und Flächen um den das Wohnheim Süd in die    
Erhebung eingegangen. Innerhalb dieser Flächen wird für den Starkregenfall eines 30-
jährlichen Bemessungsregens und einer 15 -minütigen Dauer des Regenereignisses 
ein Einstauvolumen von 1.780 m³ nachgewiesen.  
 
Elektroenergie 
Ausgehend von der bestehenden 10 kV -Mittelspannungsversorgung sollen über eine 
zentrale Mittelspannungsschaltanlage auf dem Campusgelände zwei 
Mittelspannungsringe errichtet werden. In einer Campusenergiezentrale werden 
Niederspannungshauptverteilungen der  Allgemeinstromversorgung (AV) und der 
zentralen Netzersatzanlage (Notstromversorgung) in getrennten Räumen angeordnet. 
Von der Energiezentrale aus erfolgt die Niederspannungsversorgung der einzelnen 
Baublöcke. 
 
Wärmeversorgung/ Energiekonzept 
Wesentliche Zielgröße des neuen Campus Deutz ist ein minimaler 
Primärenergiebedarf und niedrige CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Gewährleistung 
des Behaglichkeitsstandards in den Gebäuden. Zur Erreichung dieses Ziels sind 
sowohl bauliche als auch technisc he Optimierungspotentiale auszuschöpfen. Durch 
bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die zu errichtenden Gebäude einen 
möglichst geringen Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender technischer 
Maßnahmen ist dieser minimierte Energiebedarf optimal zu decken.  
 
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nordrhein -Westfalen in §7 und im 
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Zielsetzung der „klimaneutrale 
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermögens des BLB NRW (ohne 
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine 
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.  
Um das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, also die vollständige 
Vermeidung von CO2-Emissionen, sind die nachfolgenden Schritte umzusetzen:  
 
Reduktion  
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Endenergiebedarf eines Gebäudes 
senken.  
 
Substitution  
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas durch 
klimafreundliche bzw. klimaneutrale Erzeuger - und Brennstoffkonzepte. Der 
Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.  
 
Kompensation  
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. den Ankauf von 
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um die an 
einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2 -Emissionen an anderer Stelle 
zu kompensieren.  
Dabei wird stets die Reihenfolge  
1. Reduktion  
2. Substitution  
3. Kompensation

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eingehalten.  
 
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie - und 
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.  
Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Reduktion und Substitution. Die 
Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des nachfolgend 
erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt. 
 
Energiekonzept 
Das Energiekonzept für den Campus baute ursprünglich im Wesentlichen auf einer 
zentralen Wärmeversorgung durch Gas-Blockheizkraftwerke auf. Im Jahr 2022 wurde 
durch den BLB eine Neubewertung und Neuausrichtung des Energiekonzeptes 
angestoßen. Resultat der Neuausrichtung ist die konsequente Nutzung von 
Umweltenergie.  
Die wesentlichen Bestandteile des Energiekonzepts sind:  
 
- Konsequenter Einsatz von Wärmepumpentechnik in Verbindung mit einer 
Brunnenanlage, die aus mehreren Saugbrunnen für die Entnahme und 
Schluckbrunnen für die Versickerung bestehen. Dabei wird jedoch kein Wasser 
"verbraucht" sondern genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem Erdreich 
zugeführt wird wie vorher entnommen wurde. Die Nutzung von Brunnenwasser zur 
Beheizung gewährleistet ganzjährig konstante Temperaturen für den Betrieb der 
Wärmepumpen und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei niedrigen  
Außentemperaturen auf hohem Niveau.  
 
- Zentrale statt dezentraler Energieversorgung je Gebäude. Die effizient erzeugte 
Energie wird über ein lokales Nahwärme - und Kältenetz an die Gebäude verteilt. 
Hierdurch werden Bereitschafts- und Erzeugerverluste minimiert.  
 
- Niedertemperatur-Nahwärmenetz mit Temperaturen von 50/30°C : Die niedrigen 
Netztemperaturen ermöglichen später eine einfache Integration von 
Umweltenergien mittels Wärmepumpe in das Versorgungskonzept 
(Zukunftsfähigkeit). So kann jederzeit in den weiteren Bauabschnitten eine 
Einbindung Erneuerbarer Energien geprüft und flexibel umgesetzt werden.  
 
- Hochtemperatur-Nahkältenetz mit Tempera turen von 13/19°C : Dieses  führt zu 
einer hohen Effizienz der eingesetzten Kompressionskältemaschinen und zu 
einem erhöhten Freikühlpotential über die vorgesehene Brunnenanlage. Auch hier 
wird konsequent die Nutzung von Umweltenergie zur Kühlung verfolgt.  
 
- Eine zusätzliche Effizienzmaßnahme ist die Abwärmenutzung der 
Kompressionskältemaschinen (KKM) zur anteiligen Beheizung des Campus. Durch 
die niedrigen Temperaturen des Nahwärmenetzes, kann die Abwärme ideal 
genutzt werden.  
 
- Für den Bau der Mensa (2. Bauabschnitt) ist der Einsatz einer Solarthermie-Anlage 
im aktuellen Energiekonzept vorgesehen und ohne Probleme mit der zentralen 
Energieerzeugung kombinierbar. Grundsätzlich bietet die zentrale Versorgung 
über ein Niedertemperaturnetz die ideale Voraussetzung, auch in der Zukunft auf 
veränderte Randbedingungen und neue Technologien zu reagieren.

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- Nutzung der Dachflächen durch Photovoltaik : Auf Basis des Masterplans für die 
Bebauung des Campus wurde im Vorfeld ein Potential von bis zu 860 kWp bei 
Umsetzung der Bauabschnitte 1 -3 ermittelt. Die konsequente Nutzung von 
Photovoltaik auf den Dachflächen ist ein wichtiger Baustein des Energiekonzepts.  
 
- Bis Ende des 3. Bauabschnittes soll auch der Altbau, unter Beachtung der Belange 
des Denkmalschutzes, soweit energetisch saniert werden, dass auch dieser mit 
den niedrigen Vorlauftemperaturen des Campusnetzes beheizt werden kann. Ein 
Anschluss an die Fernw ärme ist dann nicht mehr notwendig und die so 
freiwerdende Anschlusskapazität steht dann wieder anderen Gebäuden des 
Fernwärmenetzes zur Verfügung.  
 
 
5. Begründung der Planinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des in Kapitel 
4.1 dargestellten städtebaulichen Konzepts.  
 
Das vorgesehene Nutzungskonzept erfordert die Festsetzung eines sonstigen Son-
dergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung als Hochschulge-
biet („Sondergebiet Hochschule“). Hierdurch wird eine planungsrechtliche Grundlage 
für die Nutzungen einer Hochschule mit ihren zugehörigen Einrichtungen und Anlagen 
sowie für mit der Hochschule verbundene Nutzungen geschaffen.  
 
Dieses Sondergebiet dient damit den Einrichtungen und Anlagen der Technischen 
Hochschule, sowie untergeordneten weiteren Nutzungen, die die eigentliche 
Hochschulnutzung unterstützen. Dies können kleinere, gastronomische Betriebe sein, 
die die Mensa funktional ergänzen, oder auch Fachbuch handlungen und Ähnliches, 
sowie studentisches Wohnen  und auch die notwendigen Parkhäuser/ 
Garagenebenen. 
 
Im städtebaulichen Konzept sind zwei Standorte für das Parken vorgesehen. Diese 
Nutzung in Parkhäusern/ Garagengebäuden  soll nur an den entsprechenden 
Standorten an der Gießener Straße und am Deutzer Ring erfolgen, weil nur so eine 
entsprechende Verteilung der Verkehre unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte und 
die Freihaltung der Erschließungsflächen insbesondere um den Campusplatz vom 
Autoverkehr gesichert ist. Das Sondergebiet wird daher gemäß § 11 BauGB räumlich 
dahingehend gegliedert, dass oberirdische Garagen und mehrgeschossige 
Garagengebäude nur in den geplanten Standort bereichen zugelassen werden. 
Ergänzend wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass PKW -Garagen und 
mehrgeschossige Garagengebäude außerhalb dieser Standorte nicht zulässig sind. 
 
Fahrzeughallen für  die Lehre , wie sie zum Beispiel das Institut für Bau - und 
Landmaschinentechnik benötigt sowie Unterstände für Nutzfahrzeuge (z. B. 
Kehrmaschinen) sind durch die Festsetzung nicht ausgeschlossen, da sie an anderen 
Standorten innerhalb des Campus vorgesehen sind.

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Bezüglich des studentischen Wohnens wird das Sondergebiet a ls Bestandteil der 
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 BauNVO räumlich so 
gegliedert, dass das Wohnen nur in den in der Planzeichnung mit 
„Studierendenwohnen“ festgesetzten Bereichen zulässig ist.  Die Zulässigkeit des 
Wohnens bleibt hierbei auf die Teilflächen des Sondergebiets beschränkt, die 
tatsächlich bereits mit Studierendenwohnheimen bebaut sind. Dadurch sind die 
vorhandenen Wohnheime des Kölner Studierendenwerks in das Plange biet 
einbezogen und werden dem Grunde nach im Rahmen der Neustrukturierung des 
Campus planerisch erhalten. Ein darüber hinaus gehender Bedarf kann künftig in dem 
angrenzend geplanten Kreativquartier gedeckt werden. Die Flächen innerhalb des SO, 
in denen kein Studierendenwohnen zulässig ist, werden für die originären 
Hochschulnutzungen benötigt.  
 
Da die Schwelle der Gesundheitsgefährdung im Bereich der Wohnheime Nord und 
Süd bei Beurteilungspegeln ab 60 dB(A) nachts bereits im Bestand teilweise 
rechnerisch in der Schallimmissionsprognose  erreicht bzw. überschritten ist, ist die 
planungsrechtliche Zulassung von Wohnnutzungen für Studierende und Angehörige 
der TH Köln in diesen Teilen des Plangebiets jedoch nur dann abwägungsfehlerfrei 
möglich, wenn die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse auch hinsichtlich der 
bestehenden Wohnheime gewährleiste t sind. Denn eine Überplanung durch einen 
Bebauungsplan darf nicht dazu führen, dass sich eine die menschliche Gesundheit 
gefährdende Wohnnutzung planerisch verfestigt.  
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den 
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger 
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) und KStW) getroffen werden, in 
dem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime 
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang 
der erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßgeblich nach den Inhalten der 
schalltechnischen Prognose. O hne eine solche vertragliche Regelung müssten die 
betroffenen Wohnheimgebäude hingegen aller Voraussicht nach auf den Bestand 
gesetzt werden. 
 
Es wird somit insgesamt ein Konzept verfolgt, bei dem eine vertragliche Verpflichtung 
zur Sanierung zum Tragen kommt , damit auch die vorhandene Wohnnutzung den 
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gerecht wird.  Hierdurch kann 
letztendlich unter Berücksichtigung des hinreichend gewichtigen städtebaulichen 
Grundes, am Campus -Standort Deutz knappen und sozialverträglich vermieteten 
Wohnraum in Hochschulnähe zu erhalten und zu ermöglichen, und der Anforderungen 
an gesunde Wohnverhältnisse das Abwägungserge bnis erzielt werden, am Standort 
der bereits vorhandenen Wohnnutzung studentisches Wohnen dauerhaft planerisch 
zu sichern. 
 
Aufgrund der Planung des Hörsaalgebäudes mit einer Gebäudehöhe von ca. 22 m auf 
der Südseite des Studierendenwohnheims Nord ist dort künftig die natürliche 
Belichtung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss eingeschränkt. Dies ist für den 
Bestand unproblematisch, weil keine Wohn- und Schlafräume betroffen sind. Um auch 
für die Zukunft, bei eventuellen baulichen Änderungen, ungünstige Wohnverhältnisse 
auszuschließen, werden Wohn - und Schlafräume im Erdgeschoss und 1. 
Obergeschoss mit Orientierung zur Südseite pla nungsrechtlich grundsätzlich nicht

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zugelassen. Sofern nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung des südlich 
angrenzenden Hörsaalgebäudes im Einzelfall ein gutachterlicher Nachweis der 
hinreichenden natürlichen Belichtung erfolgt, kann von der Festsetzung im 
Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden. 
 
Nach dem städtebaulichen Konzept des Masterplans und der Überprüfung der 
strukturellen Verträglichkeit mit dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt 
Köln werden am Campusplatz maximal drei Einzelhandelsbetriebe von je 150 m² 
Verkaufsfläche zugelassen. Diese können zum Beispiel eine Fachbuchhandlung oder 
auch einen auf den Bedarf der Studierenden ausgerichteten Kioskbetrieb umfassen. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Grundflächenzahl 
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 festgesetzt. Der Geltungsbereich weist heute 
einen hohen Versiegelungsgrad auf. Dieser hohe Versiegelungsgrad von ca. 90 % 
ergibt sich aus der bisherigen Nutzung. Insgesamt sind wenig Freiflächen vorhanden. 
Der Großteil an Pflanzflächen ist räumlich Parkplätzen zugeordnet oder als Straßen-
begleitgrün bzw. Abstandsgrün zu werten. Lediglich ein zusammenhängender Streifen 
Straßenbegleitgrün entlang des Deutzer Rings ist nicht überbaut. 
 
Mit dem Bebauungsplan intendiert die Stadt Köln die Entwicklung des bestehenden, 
im Stadtraum isoliert wirkenden Campus zu einem urbanen, vielfältig mit dem umge-
benden Stadtraum verflochtenen Innenstadtquartier. Gemäß dieser, mit dem  Master-
plan entwickelten städtebaulichen Grundkonzeption ist Überbauung des Straßenbe-
gleitgrüns am Deutzer Ring notwendig, weil nur so eine städtebauliche Raumkante an 
der Straße im Sinne der Raumbildung eines innerstädtischen Quartiers entstehen 
kann. 
 
Die Absenkung des Versiegelungsgrades auf ein Maß von 0,8 dient in diesem Zusam-
menhang vor allem der Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Durch eine Ver-
größerung der bisher vorhandenen Vegetationsflächen sowie Flächen mit offenem Bo-
den wird die Rückhaltung des Oberflächenwassers verbessert und es entsteht eine 
günstigere Verdunstungskühlung. 
 
Außerdem entspricht eine GRZ von 0,8 dem Orientierungswert für Sondergebiete ge-
mäß § 17 BauNVO und stellt somit bei der Festsetzung dieses Gebietstyps den Re-
gelfall dar. 
 
Für die Umsetzung ist beachtlich, dass nutzungsbedingt in einzelnen Baublöcken 
des Campus eine vollständige, oder jedenfalls über 0,8 hinausgehende Überbauung 
erfolgen muss. Hierfür wird eine auf das gesamte Gelände des Campus bezogene 
Versiegelungsbilanzierung erstellt und mit jedem Bauantrag fortgeschrieben. Diese 
Bilanzierung dient als Prüfunterlage und sichert es ab, dass die festgesetzte GRZ be-
zogen auf den gesamten Campus eingehalten wird. Das Land Nordrhein-Westfalen 
wird nach dem Erwerb der zuvor städtischen Grundstücke an der Gießener Straße 
(ehem. Feuerwache, AWB, Sozialstation) sowie nach der Neuvermessung und Par-
zellierung der öffentlichen Verkehrsflächen Eigentümer und Nutzer nahezu des ge-
samten Baulands im Sondergebiet Hochschule des Campus Deutz sein. Ausgenom-
men sind die Grundstücksflächen der Studierendenwohnheime Nord-Ost und Nord-

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West. Es besteht die Absicht, die derzeit noch unterschiedlichen Buchgrundstücke 
der Hochschule zu einem Grundstück zu vereinigen. Veranlasser ist hierbei das Land 
NRW als Eigentümer, vertreten durch den BLB. Die beschriebene Bilanz bezieht sich 
somit auf das dann neu gebildete Baugrundstück der TH im Sinne des § 19 
BauNVO. 
 
Um den Bedürfnissen des Hochschulstandortes bezüglich Parkmöglichkeiten für Mit-
arbeitende und Studierende, einschließlich der notwendigen Flächen für das Fahrrad-
parken, aber auch sonstigen Wegeflächen und Aufenthaltsbereichen gerecht zu wer-
den, können Überschreitungen der GRZ mit wasserdurchlässigen Befestigungen, wie 
zum Beispiel wassergebundenen Wegedecken oder Rasenpflaster bis 0,85 zugelas-
sen werden. Trotz dieser Überschreitungsmöglichkeit führt die Planung zu einer Ver-
ringerung des derzeitigen Versiege lungsgrades im Plangebiet, der im Ausgangszu-
stand ca. 0,9 beträgt.  
 
Die Auswirkungen dieser über das Maß von 0,8 hinausgehenden Flächenbefestigun-
gen auf den Boden und das Mikroklima werden dadurch gemindert, dass es sich um 
wasserdurchlässige, versickerungsgeeignete Flächen handelt.  
 
Eine kompensierende Wirkung hinsichtlich der R ückhaltung und Abflussverzögerung 
des Oberflächenwassers haben zudem die festgesetzten Begrünungen von mindes-
tens 40% der Summe der Dachflächen im Plangebiet. Sie wirken sich auch begünsti-
gend für das Mikroklima aus. 
 
Geschossflächenzahl 
Gemäß dem Masterplan wird für die TH eine Geschossfläche von gerundet 140.000 
m² als Höchstwert benötigt. Weitere circa 40.000 m² sind als Bestand des 
studentischen Wohnens im Plangebiet hinzuzurechnen. Diese insgesamt 180.000 m² 
entsprechen bei einer Größ e des Sondergebiets Hochschule von rund 104.000 m² 
einer GFZ von 1,73. Dementsprechend wird nach Rundung eine GFZ von 2,0 
festgesetzt. Diese unterschreitet die zulässige Höchstgrenze für Sondergebiete von 
2,4 gemäß § 17 BauNVO deutlich. Es wird ein langfri stig angemessener Rahmen für 
die bauliche Entwicklung des Campus gesetzt, der jedoch keine besonders hohe 
bauliche Verdichtung beinhaltet. Damit wird insbesondere dem Bedürfnis nach einer 
verträglichen Einbindung des Campus bezüglich der zu erwartenden Verkehrsmengen 
entsprochen. Von gesunden Arbeitsverhältnissen und auch gesunden 
Wohnverhältnissen kann daher ausgegangen werden. 
 
Die GFZ wird zwischen dem künftigen (einheitlichen) Baugrundstück der Hochschule 
und dem Grundstück des Studierendenwerks für das Wohnheim Nord -Ost 
differenziert, und die GFZ für dieses Studierendenwohnheim mit 4,6 entsprechen dem 
vorhandenen Bauwerk gesondert festgesetz t. Für das Grundstück des 
Studierendenwohnheims Nord-West mit einer vorhandenen GFZ von 1,9 ist die 
Festsetzung von 2,0 auskömmlich, hier muss also keine Differenzierung erfolgen. 
Aufgrund des Abstands der geplanten Bebauung zu dem Hochhaus des Studieren-
denwohnheims Nord-Ost, sowie wegen der Festsetzung der GFZ für das Hochhaus 
waren die Belichtungsverhältnisse gutachterlich zu überprüfen [Peutz Consult, 2022].

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Es wurde festgestellt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für die heute vor-
handenen Wohnungen zu befürchten sind. Auch von daher sind die gesunden Wohn-
verhältnisse durch die Planung berücksichtigt.  
 
Gebäudehöhen 
Um die Inhalte des Masterplanes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung in Fest-
setzungen umzusetzen, eignet sich zunächst vor allem die Festsetzung der Gebäude-
höhe nach § 18 BauNVO. Der Masterplan enthält ein Höhenkonzept für die Bebauung, 
das entsprechend umgesetzt wird.  
 
Die Bebauung ist an den geplanten Blockrändern viergeschossig, wobei einzelne Bau-
körper aus funktionalen und / oder städtebaulichen Gründen hiervon abweichen. Für 
den überwiegenden Teil des Campus eignet sich daher eine Höhenfestsetzung von 
max. 18,5 m für die Blockränder.  Diese erlaubt beispielsweise 4 Geschosse mit einer 
Höhe von je ca. 4,25 m zuzüglich einer Attika von ca. 1,5 m.  
 
Am zentralen Campusplatz bilden mehrere höhere Baukörper, die mit 26,0 m vorge-
sehen sind, eine räumliche Betonung dieses zentralen Ortes innerhalb des Campus. 
Hier wird überwiegend auch eine Mindesthöhe von 18,5 m festgesetzt, um mit der 
Bebauung um den Campusplatz eine wirksame Raumbildung auch in der gesamten 
Höhenentwicklung zu erzielen. Ausgenommen bleibt die Südseite des Campusplatzes 
mit der vorhandenen Bibliothek, die erhalten bleibt. Hier ist die Festsetzung einer Min-
desthöhe von 18,5 m nicht sinnvoll, da die Bibliothek diese nicht erreicht. Für das Hör-
saalgebäude ist die Höhe mit 2 2,0 m vorgesehen, da hier größere Höhen als für die 
Labore und Büros der Fakultätsgebäude erforderlich sind. 
 
In den Bereichen am Campusplatz, in denen nach dem städtebaulichen Konzept 
Hochpunkte mit einer Höhe von bis zu 26,0 m vorgesehen sind, werden entsprechende 
Festsetzungen der zulässigen Gebäudehöhe getroffen.  
 
In den Blockinnenräumen sollen niedrigere Gebäudeteile bis 11,0 m möglich sein. 
 
Die Festsetzungen erfolgen in Meter über Normalhöhennull (NHN). Somit ist ein ver-
messungstechnisch eindeutiger Höhenbezug gegeben.  
 
Die örtlichen Bezugshöhen für die Bemessung der Gebäudehöhen ergeben sich aus 
den geplanten Höhen der Oberkanten der  inneren Erschließung des Campus, die im 
Bebauungsplan eingetragen sind. Dabei muss zur Ermittlung der tatsächlichen Höhen-
differenz/ Gebäudehöhe zwischen den eingetragenen Höhen interpoliert werden.  
 
Der Campus zeigt sich als nahezu ebenes Gelände. Die Be standshöhen liegen zwi-
schen 46,25 und 47,50 m über NHN. Die geplanten Höhen bewegen sich ebenfalls in 
diesem Bereich bis ca. 47,50 m über NHN. 
  
Eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhen durch Technikaufbauten um bis 
zu 2,0 m bzw. 2,5 m ist zulässig, sofern die in der Festsetzung definierten Bedingun-
gen, insbesondere die Beschränkung der Grundflächen der Technikaufbauten, die die 
zulässigen Gebäudehöhen überschreiten, eingehalten werden. Damit wird einer Kon-
zentration von technischen Aufbauten vorgebeugt, weil Dachaufbauten in sehr großer 
Zahl dazu führen können, dass ein Gebäude faktisch um ein Geschoss erhöht wird,

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was für die städtebauliche Wirkung relevant ist. Es ist daher sicherzustellen, dass tech-
nische Aufbauten stets in ihrem Ausmaß untergeordnet sind. 
 
Je niedriger ein Gebäude ist, desto weniger treten Dachaufbauten in Erscheinung; 
deshalb wurden die Ausmaße in Abhängigkeit zur Gebäudehöhe beschränkt. Eine ein-
heitliche Gestaltung von Dachaufbauten ist für die Fernwirkung entscheidend. Aus grö-
ßeren Distanzen und/oder von höheren Aussichtspunkten sind Dachaufbauten einseh-
bar und Bestandteil der Dachlandschaft. Eine heterogene Struktur und Gestaltung 
führt zu einem unruhigen und nicht attraktiven Gestaltungsbild. 
 
Weiterhin ist es erforderlich, dass die Dachaufbauten von den Gebäudeaußenkanten 
einen Abstand halten. Dies ist insbesondere für die Nahwirkung von Bedeutung. Tech-
nische Anlagen an den Gebäudekanten treten für den Betrachter ins Blickfeld und füh-
ren zu ein er optischen Überhöhung der Fassade. Städtebauliche Räume können so 
schnell unproportioniert und einengend wirken. Mit dem festgesetzten Abstand ist si-
chergestellt, dass aus der Nahperspektive die Aufbauten im Regelfall nicht zu sehen 
sind.  
 
Die Anforderungen des Hochschulbetriebs ergeben es, dass auf den Dachflächen ne-
ben haustechnischen Anlagen und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auch Ver-
suchs- und Freilandlaborflächen möglich sein müssen. Daher sollen in den niedrigeren 
Bereichen des Campus bis 66,0 m ü. NHN zulässiger Gebäudehöhe, mit entsprechend 
geringerer Einsehbarkeit der Dachflächen, maximal 60% je Dachfläche mit Dachauf-
bauten überstellt werden können, Darüber hinaus werden ab einer Gebäudehöhe von 
66,0 m ü. NHN m max. 30% zugelassen. 
 
Die Technische Hochschule Köln unterhält ein eigenes Richtfunknetz für die Kommu-
nikation zwischen ihren verschiedenen Standorten im Stadtgebiet Köln und im Um-
land. Die Lage und Höhe der Richtfunkantennen muss anhand spezifischer techni-
scher Parameter festg elegt werden. Die Richtfunkantennen können daher die oben 
genannten Begrenzungen für Dachaufbauten nicht einhalten. Ähnliches gilt für Anten-
nenaufbauten zu Forschungs- und Versuchszwecken. Aufgrund technischer Anforde-
rungen kann es notwendig werden, Abluftrohre insbesondere von Versuchseinrichtun-
gen über die vorgegebenen Maße für Dachaufbauten hinaus zu errichten.  
  
Antennen und Abluftrohre werden daher, sofern sie aufgrund technischer Vorschriften 
oder aufgrund der Erfordernisse des Hochschulbetriebes notwendig sind über das 
Maß von 2,0 bzw. 2,5 oberhalb der Gebäudehöhe hinausgehend zugelassen. 
 
Zwingende Gebäudehöhe für das Hörsaalgebäude am Entreeplatz 
Zum Entreeplatz wird für das geplante Hörsaalzentrum eine zwingende Gebäudehöhe 
in Verbindung mit einer Baulinie ab dem 1. OG. Letztere wird erforderlich,  weil die 
Erdgeschossebene über die gesamte Frontlänge zum Platz um ca. 6 m nach innen 
zurücktritt und der Baukörper erst ab dem 1. OG an die Platzfläche auskragt. 
 
Es ist für die städtebauliche Raumbildung des Entreeplatzes erforderlich, dass das 
Hörsaalzentrum mit seiner Nordfassade den Platzraum abschließt und dass das Ge-
bäude eine räumliche Trennwirkung zwischen dem Platzraum und der östlich angren-
zenden Straßenflucht der Gießener Straße erzeugt.

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Es ist für die wirksame Raumbildung ferner erforderlich, dass das Gebäude mit seiner 
zentralen Bedeutung am künftigen Hauptzugang zum Campus von der Deutz -Kalker 
Straße aus in der Höhenentwicklung ausreichend präsent ist und nicht zu sehr hinter 
der Höhe des benachbarten Hochhauses zurückbleibt. Die Untersuchungen am städ-
tebaulichen Massenmodell während der Entwicklung des Masterplans haben gezeigt, 
dass ein Hörsaalgebäude mit seiner funktionsbedingt notwendigen Höhe von über 20 
m dieser städtebaulichen Anforderung gut entspricht.  
 
Es entsteht von der Deutz-Kalker Straße, gerade auch von dem dortigen Ausgang der 
U-Bahn-Haltestelle aus, eine hohe Sichtbarkeit des Gebäudes, das den Zugang zu 
dem neu gestalteten Campus markiert. 
 
Dabei kann das Gebäude unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe, die für einen 
Saalbau erforderlich ist, zu dem gegenüber liegenden Studierendenwohnheim eine 
Abstandsflächentiefe von 0,4 H nicht einhalten. Zudem überschneiden sich die Ab-
standsflächen des Hörsaalgebäudes und des Hochhauses Nord in Teilen, bzw. fällt 
eine Abstandsfläche des Hochhauses im Süden auf das Hörsaalgebäude. 
 
Im Regelfall sind bei einer Neubebauung oder wesentlichen Änderung der Bestands-
bebauung die Abstandflächenregelungen der Landesbauordnung – BauO NRW anzu-
wenden. Diese Regelungen beschränken sich insbesondere auf Gesichtspunkte der 
Gefahrenabwehr (Belichtung, Belüftung und Brandschutz) und verfolgen keine städte-
baulichen Ziele. Gemäß § 6 Abs, 5 Satz 6 BauO NRW finden die bauordnungsrechtli-
chen Bestimmungen über die Tiefe der Abstandsflächen dann keine Anwendung, 
wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrie-
ben sind, vor denen Abstandsflächen größerer Tiefe liegen müssten, es sei denn, die 
Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. Für die durch eine Baulinie und die 
zwingende Wandhöhe auf der Baulinie aus städtebaulichen Gründen im Bebauungs-
plan festgesetzte Außenwand des Hörsaalgebäudes findet die Abstandsflächentiefe 
von 0,4 H somit keine Anwendung. 
 
Hierzu wird nachfolgend begründet, dass durch die Festsetzung gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
 
Das Belichtungsgutachten [Peutz, 2022] kommt zu dem Ergebnis, dass mit Realisie-
rung der Planung, trotz der Abstandsflächenüberlappung, eine sehr gute direkte Be-
sonnung für die maßgeblichen Studentenappartements nachweisbar ist. Betroffen von 
der Abstandsflächenüberlappung ist die südliche Fassade bzw. die südliche Bau-
grenze des Baufeldes Studierendenwohnen an der Deutz -Kalker Straße/Betzdorfer 
Straße.   
 
Für vereinzelte Apartments (Studierendenappartement -.00.012 und 00.011 im 1.OG 
und 2.OG) ist eine geminderte direkte Besonnung auszumachen. Jedoch ist für das 
Studierendenappartement 00.012 weiterhin eine auskömmliche direkte Besonnung  
von 4 Stunden gemäß DIN 5034-1 nachweisbar. Am Nachweispunkt wird hier weiter-
hin eine Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden zur Tagundnachtgleiche eingehal-
ten. Auch für das Appartement 00.011 im 2.OG ist eine gute Besonnung von 2,5 -3 
Stunden weiterhin nachweisbar.

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Für das weniger gut besonnte Appartement -.00.011 im 1.OG (1,5 Stunden direkte 
Besonnung) erfolgte eine detailliertere Untersuchung. Um zu prüfen, ob hier weiterhin 
gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Belichtung vorliegen, wurde eine Tages-
lichtsimulation nach DIN 5034:2011 durchgeführt. Ergebnis dieser Untersuchung ist, 
dass auch mit Realisierung der Planung eine gute Tageslichtsituation nachweisbar ist. 
Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden deutlich erfüllt. Da hier die Kriterien einge-
halten werden , gilt die s entsprechend auch in den mehr besonnten Appartements 
oberhalb (00.011 im 2.OG) bzw. neben 00.012 im 1.OG). 
 
An der Nordfassade des Hörsaalgebäudes sind keine Belichtungsflächen von Räu-
men, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgesehen. Eine Beeinträchtigung der 
Belichtung ist dort somit nicht gegeben. 
 
Die Belüftung des Wohnheims erfährt keine merklichen Beeinträchtigungen, denn das 
Wohnheim ist freistehend errichtet, eine natürliche Belüftung bleibt auch von der Süd-
seite des Wohnheims her möglich. Die Verringerung der Abstandsflächentiefe führt zu 
einem Heranrücken des Hörsaalgebäudes an das Wohnheim von max. 4,40 m bei 
einer Gebäudehöhe von ca. 22 m. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt min-
destens 16,43 m. Diese Maßverhältnisse verdeutlichen, dass die Verringerung der Ab-
standsflächentiefe keinen wesentlichen Einfluss auf die Belüftung haben kann. 
 
Die vorhandenen Feuerwehrbewegungs- und Aufstellflächen des Wohnheims sind in 
der Planung beachtet.  
 
Das Hörsaalgebäude wird mit insgesamt 4 Treppenhäusern geplant, die der Evakuie-
rung im Brandfall dienen. Gemäß dem Brandschutzkonzept zur Entwurfsplanung sind 
eine vollständige Ausstattung mit Sprinkleranlagen sowie trockene Steigleitungen vor-
gesehen. Damit besteht kein Erfordernis für die Bereitstellung einer Feuerwehrumfahrt 
oder für die Rettung mittels Drehleiter. Das Gebäude ist für die Feuerwehr vom Cam-
pusweg W1 sowie vom Entreeplatz anfahrbar. Die Feuerwehrzufahrt gemäß § 5 BauO 
NRW ist damit gegeben.  
 
Durch die Unterschreitung der Abstandsflächen entstehen gemäß Brandschutzkon-
zept keine Beeinträchtigungen des Brandschutzes für das Hörsaalgebäude. 
 
Von dem Wohnheim aus besteht bisher ein Blickbezug zu den Bestandsgebäuden der 
Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, sowie zu dem vorhandenen Parkplatz. 
Letzterer wird durch den Blickbezug zu dem Hörsaalgebäude, das auf einem bisheri-
gen Parkplatz errichtet werden soll, ersetzt. Eine besonders schützenswerte Aussicht 
aus dem Wohnheim ist nicht gegeben und wird nicht beeinträchtigt. Eine Einsicht-
nahme aus dem Hörsaalgebäude in das Wohnheim ergibt sich nicht, da das Hörsaal-
gebäude auf der Nordseite nicht über Balkone, Fenster etc. verfügt. 
 
Die Nutzbarkeit der benachbarten Grundstücke Dritter wird durch die Unterschreitung 
der Abstandsflächen, die sich auf den Bereich nördlich des Hörsaalgebäudes bzw. 
südlich des Studierendenwohnheims beschränkt, nicht beeinträchtigt.  
 
Die Festsetzung dient der Nachverdichtung des Hochschulcampus auf einem derzei-
tigen Parkplatz. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist aufgrund des Heranrückens

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des Hörsaalgebäudes an das Wohnheim um ca. 10 m wegen der Unterschreitung der 
Abstandsflächen nicht erkennbar.  
 
Für das Studierendenwohnheim Nord soll angesichts der oben beschriebenen Ab-
standsflächenüberschneidung Situation planungsrechtlich die Möglichkeit von Ände-
rungen, die über den reinen Bestandsschutz hinausgehen und auch eine Neuerrich-
tung eines Gebäudes an gleicher Stelle gesichert werden. Daher wird in den Berei-
chen, an denen künftig eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H durch das Wohnheim un-
terschritten ist eine Baulinie in Verbindung mit einer zwingenden Höhe von 91,7 m über 
NHN festgesetzt, die den heute dort vorhandenen fünfzehn Geschossen entspricht.  
 
Durch die zwingende Festsetzung soll die bestehende Raumbildung mit dem städte-
baulich bedeutsamen Hochpunkt am Entreeplatz des Campus planungsrechtlich gesi-
chert werden. Zudem wird durch die Festsetzung das bestehende Volumen an Wohn-
raum für Studierende gesichert. 
 
Belichtung der vorhandenen Wohnbebauung Gießener Straße 
Da die geplante Bebauung des Campus höher wird als die vorhandenen Bauten süd-
lich der Gießener Straße, wurde eine mögliche Beeinträchtigung der vorhandenen 
Wohnbebauung mit dem oben genannten Gutachten ebenfalls geprüft. Gemäß den 
Ergebnissen wird an den Gebäuden Betzdorfer Straße 1 und Gießener Straße 15 -25 
die Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden überschritten. Unverträgliche Beein-
trächtigungen der Belichtung und Besonnung werden durch die Planung nicht verur-
sacht.  
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der Gebäude  
Bauweise 
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO sind in der abweichenden Bauweise Gebäude mit bis zu 
145 m Länge zulässig. Auch diese Festsetzung dient unmittelbar der Umsetzung der 
städtebaulichen Figur aus dem Masterplan. Gebäude mit mehr als 50 m Länge sind in 
der überwiegenden Zahl der Blockränder vorgesehen und werden die städtebauliche 
Wirkung des Campus künftig wesentlich prägen. Die größten Längenausdehnungen 
finden sich im Bereich des geplanten Audimax sowie am Deutzer Ring mit ca. 140 
bzw. 145 m. Da es sich bei dem Camp us planungsrechtlich um ein zusammenhän-
gendes Baugrundstück handelt, kommt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise 
zur Umsetzung des Konzepts nicht zur Anwendung, denn es entsteht regelmäßig 
keine Grenzbebauung.  
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien be-
stimmt. Sie orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Die Baugrenzen definie-
ren die einzelnen Baublöcke, die den Campus künftig aufnehmen. Entlang des Deutzer 
Ringes und der Gießener Straße ist die Baulinie mit der Straßenbegrenzung identisch. 
 
Die Festsetzung der Baulinien ist mit der städtebaulichen Planungsabsicht begründet, 
am Deutzer Ring, der Gießener Straße sowie am Entreeplatz eine einheitliche und 
raumbildende Bauflucht zu schaffen. Dies ist jeweils für die Außenwirkung des Cam-
pus von besonderer Bedeutung. Zudem soll durch die Festlegung einer unmittelbar an 
die Straßen und Plätze angrenzenden Bebauung die schallabschirmende Wirkung der

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Gebäude dort gesichert werden, wo sich die wesentlichen Quellen des Verkehrslärms 
befinden, der auf den Campus einwirkt. Dies sind der Deutzer Ring, die Betzdorfer/ 
Gießener Straße und die Deutz-Kalker Straße nördlich des Entreeplatzes. 
 
Mit den Baugrenzen sowie den oben genannten Baulinien werden die Baublöcke 
räumlich so definiert, dass die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts aus dem 
Masterplan gewährleistet wird. 
 
Stellung der Gebäude 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind die Gebäude mit ihren Längsseiten parallel zu 
den Baugrenzen zu errichten. Die Festsetzung ist zur Schaffung eines über das ein-
zelne Gebäude hinausgehenden Gesamtzusammenhangs bestimmt. Sie ist damit 
städtebaulich begründet. Die Festsetzung soll insbesondere verhindern, dass Zeilen-
strukturen errichtet werden, die von dem zugrundeliegenden Konzept der Blockrand-
bebauung abweichen. Die Festsetzung greift folglich für die beiden überbaubaren 
Grundstücksflächen der Wohnhochhäuse r Nord und Süd nicht, denn diese weisen 
keine eindeutigen Längsseiten auf und sind auch nicht Teil der geplanten Blockrand-
bebauungen. Sie sind daher durch einen entsprechenden Planeintrag von der Fest-
setzung zur Gebäudestellung ausgenommen. 
 
Überschreitung der Baugrenzen 
Um eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung zu gewährleisten, wird 
textlich festgesetzt, dass Vordächer und Gesimse die Baugrenzen um bis zu 2,0 m 
überschreiten dürfen. Dabei ist die Überschreitung auf maximal ein Drittel der Länge 
des jeweiligen Gebäudes beschränkt.  Eine lichte Höhe von 4,50 m ist aus Gründen 
der Nutzbarkeit der Verkehrswege unter anderem durch die Feuerwehr einzuhalten. 
5.4 Verkehrsflächen 
Die öffentlichen Verkehrsflächen der um den Campus vorhandenen Straßen werden 
den Anforderungen des Verkehrskonzepts (s. dazu Kapitel 4.3) festgesetzt. 
 
Die festgesetzten Flächen berücksichtigen am Deutzer Ring den Ausbau des Gehwe-
ges und eines Zweirichtungsradweges auf der Westseite sowie den Umbau des Kno-
tenpunktes Kannebäckerstraße. 
 
An der Gießener und Betzdorfer Straße sind ebenfalls Änderungen der vorhandenen 
Gehwegflächen berücksichtigt. 
 
Die Festsetzungen am Reitweg und für den in Verlängerung des Reitweges zum Deut-
zer Ring führenden Rad- und Fußweg beruhen im Wesentlichen auf dem Bestand der 
Verkehrsanlagen, der hier keine Veränderungen erfahren soll.  Der Rad- und Fußweg 
soll an einer Stelle in Höhe des bestehenden Sportlerheims ang epasst werden. Dies 
ist im Plan berücksichtigt. 
5.5 Flächen für Garagen und Stellplätze sowie deren Zufahrten, 
 Nebenanlagen 
Im Bebauungsplan werden die beiden geplanten Parkhausstandorte für mehrgeschos-
sige Garagengebäude und die dafür nötigen Zufahrten festgesetzt. Stellplätze sind ge-

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mäß § 12 BauNVO in allen Baugebieten für den durch die zugelassene Nutzung ver-
ursachten Bedarf zulässig. 
 
Innerhalb des Sondergebietes besteht die Zulässigkeit für Parkhäuser innerhalb der 
dafür zeichnerisch festgesetzten Bereiche. Die Festsetzung folgt der Verortung der 
Parkhäuser im Masterplan und setzt diese -im Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 
3 a) als mehrgeschossige Garagengebäude - an den entsprechenden Standorten als 
zulässig fest. Die verkehrlichen und emissionsseitige n Auswirkungen der Parkhäuser 
sind für genau diese Standorte gutachterlich bewertet worden und es ist daher erfor-
derlich, diese ve rbindlich festzusetzen. Die Festsetzungen ermöglichen jedoch auch 
eine Nachnutzung der Parkhausstandorte durch andere Hochschulgebäude  sowie 
eine kleinere Dimensionierung der Parkhäuser, als sie im Masterplan vorgesehen war. 
Dies ist bei verändertem Bedarf an Stellplätzen durch Veränderungen der Mobilität  
notwendig.   
 
Die Zulassung von Nebenanlagen mit maschineller Lüftung, wie zum Beispiel Luft-
wärmepumpen und Klimageräten wird auf die Dachflächen beschränkt. Damit sollen 
störende Wirkungen durch Geräusche minimiert werden, zudem sollen baugestalte-
risch störende Montageweisen dieser Geräte an den Fassaden vermieden werden. 
5.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 
Ein Gerüst von Campuswegen verbindet den Stadtraum mit dem Hochschulgelände, 
schafft klare Orientierung und vermittelt zugleich die Urbanität städtischen Lebens. 
Durch die weitgehende Freihaltung von motorisiertem Verkehr nehmen die 
Campuswege den Charakter von Promenaden an.  
 
Die Campuswege und -plätze sind integrale Bestandteile des Hochschulgeländes und 
sollen als solche auch für temporäre Nutzungen durch die Hochschule zur Verfügung 
stehen, die über die reine Erschließungs- und Verbindungsfunktion hinausgehen. Dies 
können beispielsweise Veranstaltungen im Freien oder kurzzeitige Belegungen mit 
Installationen für Forschungszwecke (zum Beispiel Messstationen) sein. Aber auch 
eine gelegentlich e Nutzung eines Fahrbahnabschnitts  in Campusweg W3  für die 
Reinigung der Maschinen des Instituts für Bau - und Landmaschinentechnik  und 
anderer Fahrzeuge der TH gehört zu diesen temporären Nutzungen. Dieser wird dafür 
in der Oberfläche sowie technisch entsprechend ausgestattet (siehe dazu auch Kapitel 
4.2). 
 
Die Durchwegung des Campus für die Allgemeinheit wird wie folgt planungsrechtlich 
gewährleistet: 
 
Die Campuswege sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit einem Gehrecht und 
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegt. Hierbei wird aufgrund der hohen 
Frequentierung durch Fußgänger sowie Radfahrende zwischen dem 
Fußgängerbereich mit Zulässigkeit für Radfahrende (Geh- und Fahrrecht 1) und dem 
Bereich mit Geh - und Fahrrecht  2, in dem die Breite des Fahrrechts 6 m beträgt 
unterschieden.  
 
Die Bereiche mit Geh- und Fahrrecht 1 sind die Platzflächen des Campusplatzes, des 
Entreeplatzes und des Foyerplatzes. Sie werden als gemischt durch den Fuß - und 
Radverkehr nutzbare Bereiche mit Aufenthaltsfunktion geplant. Ähnlich wie dies in

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Fußgängerbereichen gemäß der StVO geregelt werden kann, sollen hier Fuß - und 
Radverkehr in der gesamten Fläche zulässig sein, wobei der Radverkehr auf die zu 
Fuß Gehenden Rücksicht nehmen muss. 
 
Die Campuswege in den Bereichen, die mit Geh - und Fahrrecht 2 zu belasten sind, 
werden mit Trennprofil gestaltet, wobei eine Fahrgasse in 6 m Breite dem Radverkehr 
zur Verfügung steht.  
 
Die Innenflächen auf dem Campusplatz sind als Bereiche für den Aufenthalt zur 
Erholung und bei Veranstaltungen geplant und sollen im Allgemeinen zu Fuß, jedoch 
nicht als Verbindungswege mit dem Fahrrad nutzbar sein. Hier werden daher Flächen 
festgesetzt, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten sind. 
 
Im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan wird geregelt, dass die im 
Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Geh - und Radfahrrechte nach ihrer 
endgültigen Herstellung durch Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt im 
Grundbuch zu belasten  sind. Die Dienstbarkeiten müssen jeweils den in Nr. 6 der 
textlichen Festsetzungen getroffenen Bestimmungen entsprechen.  
 
Die vorgenannten Dienstbarkeiten können im Hinblick auf die oben genannten 
Nutzungsanforderungen des Hochschulbetriebs in den Freiflächen dahingehend 
beschränkt werden, dass die Wegeflächen in Teilbereichen vorübergehend für kurze 
Zeiträume durch Veranstaltungen und andere temporäre Nutzungen der Hochschule 
in Anspruch genommen werden können.  Die Durchwegungen müssen dabei 
gewährleistet sein. Ebenso werden wie in öffentlichen Straßen auch Möblierungen und 
andere Einbauten, zum Beispiel Sitzbänke möglich sein. 
 
Im Norden und Süden des Campus befindet sich jeweils ein städtischer 
Abwasserhauptsammler auf dem Grundstück der TH. Die Trassenräume der Sammler 
werden zur planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes als mit Geh -, Fahr - und 
Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belastende Flächen festgesetzt.   
 
Die Campuswege münden auf dem zentralen Campusplatz. Der Platz wird als 
wassergebundene Wegedecke  und mit Pflanzinseln  gestaltet und ist zum Spielen, 
Sonnen, als kommunikativer Treffpunkt und Veranstaltungsort vorgesehen. Zahlreiche 
Baumpflanzungen tragen zur Qualität der Campuswege und des Platzes bei.  
5.7 Begründung von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB  zum 
 Anpflanzen, sowie zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
 Bepflanzungen 
Mit der Umsetzung der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbunden, da „Veränderungen der 
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“ erfolgen. Bei der Aufstellung von 
Bauleitplänen ist „über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den 
Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden“ (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Als 
Grundlage hierfür ist ein Grünordnungsplan (GOP) als ökologische Grundlage für den 
Bebauungsplan erstellt worden, auf dessen Maßnahmenkonzept die Festsetzungen 
des Bebauungsplanes zu den Anpflanzungen beruhen.

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Das Plangebiet ist heute durch die bestehende Bebauung und Versiegelung geprägt. 
Die Gebäude der Technischen Hochschule und die Nebengebäude, ebenso die 
Stellplatzflächen sind dominierend. Darüber hinaus finden sich aber auch 
Biotopstrukturen, die jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. Hervorzuheben ist 
der Grüngürtel am Deutzer Ring entlang der östlichen Grenze des 
Untersuchungsraums. Hier stehen in einem ca.15 -20 m breiten Streifen viele Bäume 
unterschiedlichen Alters und bilden einen durchgehenden  Gehölzstreifen entlang der 
vielbefahrenen Straße. Der Gehölzstreifen endet im Norden an einigen 
Mehrfamilienhäusern mit Kinderspielplatz und umgibt auch diese. Als weitere 
Biotopstruktur ist eine öffentliche Grünfläche im Nordwesten am Reitweg zu nennen, 
welche die einzige größere flächige Grünstruktur im gesamten Untersuchungsraum 
darstellt. Darüber hinaus befinden sich viele Einzelbäume entlang von Straßen oder 
Stellplätzen. 
 
Aufgrund des bestehenden Baurechts durch den Bebauungsplan 69449/03 , 1. 
Änderung vom 12.04.1976  sind nur Eingriffe in den Bestand der dort festgesetzten 
Grünflächen am Deutzer Ring ausgleichspflichtig im Sinne des §1a BauGB. Darüber 
hinaus besteht die Notwendigkeit von Ersatzpflanzungen für das Fällen von Bäumen, 
die innerhalb des bestehenden Baulandes durch die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln geschützt sind. 
 
In dem Bebauungsplan wird der städtebaulichen Neuordnung des Campus mit der 
Entwicklung hin zu einem offenen, mit der Umgebung vernetzten städtischen Quartier 
in der Typologie der europäischen Stadt der Vorrang gegenüber dem Erhalt der 
Baumbestände gegeben . Dies geschieht aus den bereits unter Punkt 1 dieser 
Begründung dargelegten Gründen. 
 
Im Rahmen des Grünordnungsplanes erfolgt eine Eingriffs - / Ausgleichsbilanzierung 
um die Defizite des Naturhaushaltes, die durch die Planung entstehen, zu ermitteln. 
Eingriffe, die innerhalb des bestehenden Bebauungsplanes entstehen, werden durch 
Baumpflanzungen sowie Grünfestsetzungen  gemindert und zum Teil ausgeglichen. 
Das verbleibende Defizit wird durch externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen, die 
festgesetzt und gemäß § 11 BauGB vertraglich gesichert werden.  Bei Bäumen, die 
innerhalb des definierten Eingriffsbereiches entfernt werden, erfolgt der Ausgleich 
mittels der Bewertung des Köln -Codes. Werden Bäume außerhalb des definierten 
Eingriffsbereiches gefällt, erfolgt der Ausgleich über die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln. 
 
Die grundsätzlichen Ziele des Grünordnungskonzeptes sind: 
• Entwicklung eines zentralen grünen Campusplatzes, 
• Durchlässigkeit des Campusgeländes in alle Richtungen (Campuswege), 
• Neue Freiraumangebote schaffen (Entreeplatz, Foyerplatz, Campusallee) und 
• Extensive und intensive Dachbegrünungen  
 
Im Einzelnen sind folgende Anpflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen 
festgesetzt: 
 
Anpflanzungen gemäß Maßnahme 11 des Grünordnungsplanes (Eingriffsminderung): 
Im Plangebiet werden Grünflächen mit Aufenthaltsqualität angelegt. Ziel ist es, den 
Grünflächenanteil zu erhöhen und für eine Vernetzung des Campus -Geländes durch

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Grünstrukturen zu sorgen und somit auch negative Beeinträchtigungen auf den 
Naturhaushalt zu vermeiden. Hierdurch können das lokale Klima, die Lufthygiene, die 
landschaftsgebundene Erholungsnutzungen, das Landschaftsbild sowie der Boden - 
und Wasserhaushalt verbessert werden. Diese Maßnahme dient auch der Einbindung 
der neu entstehenden Baukörper in das Ortsbild. Für den Campusplatz sind 
Rasenflächen als Aufenthaltsflächen und Pflanzinseln vorgesehen. Die mit „Grüner 
Platz“ bezeichnete Fläche ist als Grünfläche mit Extensivrasen mit einer Mindestgröße 
von 1.500 m2 geplant. Diese wird mit einer artenreichen Blumenwiese angesät z.B. mit 
der Veitshöchheimer Sommerblumenwiese. Da es sich bei diesen Saatgutmischungen 
um einjährige Pflanzen handelt, werden die Wiesen im Spätherbst abgemäht und in 
jedem Frühjahr neu angelegt. 
 
Weitere Pflanzinseln werden mit Staudenmischungen bepflanzt. Diese sollten gute 
Bodendeckeigenschaften haben sowie mit wenig Pflegeaufwand verbunden sein. 
Im Norden zwischen Entre eplatz und Foyerplatz, westlich der Mensa, im 
Kreativquartier im Westen sowie im Süden des Plangebietes sind 
Schmetterlingswiesen geplant.  
 
Anpflanzen von Einzelbäumen gemäß Maßnahme 12 des Grünordnungsplanes  
(Ausgleich): 
Im Plangebiet sind insgesamt 379 Bäume zeichnerisch zur Anpflanzung festgesetzt. 
Die Baumscheiben sind mit bodendeckenden, standortgerechten Stauden oder 
Sträuchern dauerhaft zu begrünen. Im Bereich des Grünen Platzes im Süden sowie 
im Norden sind einzelne Bäume gemäß der Baumschutzsatzun g der Stadt Köln zu 
erhalten. 
 
Entlang des Deutzer Rings wird d as Straßenbegleitgrün b eseitigt. Die Bäume 
außerhalb des definierten Eingriffsbereiches werden gemäß der Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln ersetzt, die innerhalb gelegenen werden gemäß der Eingriffsregelung 
NRW ausgeglichen. 
 
Am Campusplatz wird es 79 Neupflanzungen geben, am Entréeplatz 32 am Foyerplatz 
27, in den Campuswegen 105, in der Campusallee 58, an der Zufahrt zur Campusallee 
und der Grünfläche am Deutzer Ring 26 Neupflanzungen. Am zukünftigen Gehweg 
am Deutzer Ring werden 52 Bäume eingeplant. Im Baufeld für das Gebäude E sind 
weitere 7 Bäume als Innenhofbegrünung geplant. 
 
Die Baumaßnahmen auf dem Campus sind überwiegend noch nicht konkret planerisch 
bearbeitet. So sind beispielsweise Zufahrten und Zugänge sowie Fahrrad -
abstellanlagen noch nicht festgelegt, ebenso die Rettungswege. Daraus kann sich die 
Notwendigkeit ergeben, einzelne Baumstandorte um ein Maß von bis zu 5 m 
verschieben oder diese innerhalb des Campus zu verlagern.  
 
Um letzteres zu gewährleisten werden Verschiebungen von Baumstandorten aus er-
schließungstechnischen Gründen über das Maß von 5 m hinaus um weitere max. 2,50 
m zugelassen, sofern dies aus erschließungstechnischen Gründen, beispielsweise für 
die Herstellung von Zufahrten erforderlich ist.

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Festsetzung von Dachbegrünungen gemäß Maßnahme 13  des Grünordnungsplanes 
(Eingriffsminderung): 
Mit Ausnahme der Vorrichtungen für die technische Gebäudeausstattung sind die 
Flachdächer der Gebäude auf 36% der überbaubaren Grundstücksflächen im 
Plangebiet extensiv mit einer Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratschicht von 10 
cm zuzüglich Filter - und Drainschicht zu bepflanzen. Diese Begrünungen sind 
dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die Maßnahme dient der Minderung 
der Auswirkungen, die von der Versiegelung der Böden im Plangebiet ausgehen. 
 
Anders als bei Wohnbauten und reinen Bürogebäuden bestehen bei den Gebäuden 
für die Hochschule zahlreiche Anforderungen an die Nutzung der Dachflächen, die sich 
mit einer Dachbegrünung nicht kombinieren lassen. Hierbei handelt es sich 
insbesondere um die u mfangreichen Aufbauten für Lüftungs - und Klimatechnik, 
Belichtungsflächen z. B. für Seminarräume, sowie Versuchs - und Freilandlabor -
flächen, die aus Gründen der knappen Flächenverfügbarkeit und zur Minderung der 
Versiegelung auf den Dachflächen verortet werden sollen.  
 
Aufgrund der vorgenannten technischen Anforderungen an die Gebäude erfolgt im 
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Festsetzung der zu begrünenden 
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei wird auf einzelnen Gebäuden ein geringerer 
Anteil als 40% begrünt er Dachfläche erreicht, was mit einem höheren Anteil auf 
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insgesamt der Flächenanteil von 
40% nicht unterschritten wird.    
 
In Bereichen, die durch bestehende Gebäude geprägt sind sowie in der 
Erweiterungsfläche, für die bisher keine konkreten Bauabsichten bestehen, erfolgt eine 
Festsetzung mit 36% der Dachfläche für die extensive Dachbegründung je Gebäude 
als Mindestanforderung. 
 
Hierbei genießen die bestehenden Gebäude Bestandschutz und die 
Begrünungspflicht greift demzufolge für ggfs. erfolgende Neubauvorhaben. 
 
Flachdächer der Gebäude sind, bezogen auf das gesamte Plangebiet auf mindestens 
4% der überbaubaren Grundstücksf läche mit einer intensiven Dachbegrünung mit 
Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und/oder Gehölze zu bepflanzen. Die 
Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zzgl. einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumbepflanzung ist eine Vegetationstragschicht 
von 100 cm Tiefe. 
 
Auch hierzu erfolgt a ufgrund der technischen Anforderungen an die Gebäude im 
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Festsetzung der zu begrünenden 
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei wird auf einzelnen Gebäuden ein geringerer 
Anteil als 4% intensiv begrünter Dachfläche erreicht, was mit einem höheren Anteil auf 
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insgesamt der Flächenanteil von 
4% intensiv begrünter Dachfläche nicht unterschritten wird.    
 
In Bereichen, die durch bestehende Gebäude geprägt sind sowie in der 
Erweiterungsfläche, für die bisher keine konkreten Bauabsichten bestehen, erfolgt eine 
Festsetzung mit 4% der Dachfläche für die intensive Dachbegründung je Gebäude als 
Mindestanforderung.

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Die im Plangebiet insgesamt zu begrünende Fläche von  mindestens 40% (36% 
extensiv und 4% intensiv, zur Differenzierung der Festsetzungen s. die obenstehenden 
Ausführungen) korrespondiert mit der Zulassung von Dachaufbauten auf max. 60% 
der Dachflächen aufgrund der Anforderungen des Hochschulbetriebs (s. Kapitel 5.2) 
sowie mit der Notwendigkeit, Versuchsflächen auf den Dächern anlegen zu können, 
die der Forschung und Lehre dienen. 
 
Eine Kombination  der Dachbegrünung mit aufgeständerten Photovoltaikanlagen ist 
technisch möglich und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Sie ist 
zudem sinnvoll, weil durch die kühlende Wirkung der Begrünung eine Verbesserung 
des Stromertrags in den Sommermonaten erreicht werden kann. 
 
Die mit einem prozentualen Anteil der Begrünung festgesetzten Flächen der 
Bestandsbebauung und des Erweiterungsbereichs Süd gehen nicht in die 
Ausgleichsbilanz ein, weil hier kein zeitlicher Realisierungshorizont für die Begrünung 
angesetzt werden kann. 
 
Festsetzung von Fassadenbegrünungen gemäß Maßnahme 14 des Grünordnungs -
planes (Eingriffsminderung): 
Die Fassadenbegrünungen sind, mit Ausnahme von Fenstern, Türen und 
Lüftungseinrichtungen, mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei 
Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank - und Schlingpflanzen ist eine 
Kletterhilfe vorzusehen. Hier bei sind standortgerechte, bodengebundene, rankende, 
schlingende oder klimmende Pflanzen zu verwenden. Der Pflanzabstand ist in 
Abhängigkeit von der Begrünungstechnik, der Pflanzenauswahl sowie dem Standort 
zu wählen. Je nach verwendeter Pflanzenart sind Rankhilfen / Gerüste an der Fassade 
zu installieren. Der Erhalt der Begrünung ist durch fachgerechte Anlage, dauerhafte 
Pflege und Unterhaltung sicherzustellen.  
 
Für die Umsetzung ist beachtlich, dass aus bautechnischen Gründen, wegen fehlender 
Möglichkeiten der Pflanzung mit Bodenanschluss sowie nutzungsbedingt an einzelnen 
Gebäuden die festgesetzte Fassadenbegrünung aus bautechnischen Gründen nicht 
umgesetzt werd en kann. Hierbei handelt es sich um die verbleibenden 
Bestandsgebäude und um die Gebäude B (Hörsaalgebäude) sowie E 
(Institutsgebäude an der vorhandenen Bibliothek mit Parkhaus). Für die vorgenannten 
Bereiche werden daher abweichend der Musterfestsetzungen der Stadt Köln lediglich 
Mindestanforderungen für die Fassadenbegrünung festgesetzt, welche mit dem 
Entwurfsstand der Objektplanung vereinbar sind.  
 
Der G rünordnungsplan ist Gegenstand des städtebaulichen V ertrages zu diesem 
Bebauungsplan und sichert die Umsetzung.  
 
Waldausgleich 
Der Randbereich des Campus am Deutzer Ring ist derzeit auf einer Flächengröße von 
ca. 0, 24 ha als Wald zu beurteilen. Aufgrund der städtebaulich begründeten 
Inanspruchnahme dieser Fläche ist neben dem ökologischen Ausgleich ein 
Waldausgleich erforderlich. Dieser erfolgt in dem städtischen Kompensationspool 
Südlich Steinneuer Hof im Stadtteil Meschenich.

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5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
5.8.1 Lärmschutz 
Für den Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [ Graner + Partner 
Ingenieure; 202 2]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, 
Schienenverkehr, sowie den Sportlärm.  Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet 
grundsätzlich unkritisch. 
 
Für die Gebietsart „Sondergebiet Hochschule" sind gemäß DIN 18005 keine konkreten 
Orientierungswerte genannt. Sondergebiete werden mit einer weiten Spanne der zu 
berücksichtigenden Orientierungswerte angegeben, die im Einzelfall je nach zu 
berücksichtigendem Schutzanspruch einzustufen sind.  
 
Für das Sondergebiet wird aufgrund der vorgesehenen Nutzungen durch die TH, die 
in ihrem Emissionsverhalten mit nicht wesentlich störendem Gewerbe vergleichbar 
sind, sowie aufgrund der vorhandenen Wohnheime der Schutzanspruch eines 
Mischgebietes in Ansatz gebracht. 
 
Nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) als einschlägiger fachlicher 
Beurteilungsgrundlage gelten folgende Orientierungswerte: 
 
Verkehrslärm: 60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts 
Gewerbelärm: 60 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts 
 
a) Straßenverkehrslärm 
Die höchsten Verkehrsgeräuscheinwirkungen sind im Nahbereich der stärker 
frequentierten Verkehrsachsen östlich und nördlich des Plangebietes zu erwarten. Die 
maximalen Belastungen im Sondergebiet Hochschule entstehen dabei im Bereich des 
Deutzer Rings im östlichen Plangebiet, wo tagsüber Beurteilungspegel von bis zu 70 
dB(A) und nachts von bis zu 62 dB(A) prognostiziert werden. Im nördlichen 
Plangebietsbereich ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) am Tag und 
57 dB(A) in der Nacht. Im Bereich de s südlichen Plangebietes sind  tagsüber 
Beurteilungspegel von 61…68 dB(A) und nachts von 52…60 dB(A) zu erwarten . 
Aufgrund der Schallabschirmung durch die geplanten Gebäude reduzieren sich die 
Verkehrsgeräuscheinwirkungen im Kernbereich des Plangebietes deutlich. 
Insbesondere im Bereich der Innenhoflagen ergeben sich deutlich niedrigere 
Geräuscheinwirkungen. Im mittl eren Plangebietsbereich sind demnach 
Beurteilungspegel tagsüber von < 35...60 dB(A) und < 35…52 dB(A) nachts zu 
erwarten. 
 
Die in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß DIN 18005 (60/50 dB(A) 
tags/nachts) werden somit tagsüber und nachts teilweise deutlich überschritten. Im 
Kernbereich des Plangebietes verbleiben große Bereiche, in denen die 
Orientierungswerte tags/nachts eingehalten werden. 
 
b) Schienenverkehrslärm 
Im Plangebiet sind die höchsten Geräuscheinwirkungen durch den Schienenverkehr 
aufgrund der hier mit dem geringsten Abstand östlich gelegenen Bahntrasse im 
südöstlichen Bereich zu erwarten. Hier ergeben sich tagsüber und nachts

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Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A) ohne relevante Differenzen in den einzelnen 
Geschossen. Die Geräuscheinwirkungen reduzieren sich in nördliche Richtung, so 
dass in diesem Bereich des Plangebietes tagsüber Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A) 
erwartet werden und während des Nachtzeitraumes Beurteilungspegel von ≤ 59 dB(A). 
In diesem Bereich ergeben sich um bis zu 5 dB(A) geringere Geräuscheinwirkungen 
in den unteren Geschossen. Im mittleren Bereich des Sondergebietes Hochschule sind 
aufgrund der Schallabschirmung  der Gebäude des Plangebietes geringere  
Geräuscheinwirkungen zu erwarten. Hier ergeben sich tags/nachts Beurteilungspegel 
in einer Größenordnung von 35…65 dB(A).   
 
Die für das Sondergebiet Hochschule in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß 
DIN 18005 (Mischgebiet) werden für die Schienenverkehrsgeräusche während des 
Tageszeitraumes im nordöstlichen und südöstlichen Plangebietsbereich überschritten, 
in allen anderen Bereichen jedoch im Wesentlichen erfüllt. Während des Nachtzeitrau-
mes ergeben sich im Bereich der äußeren Plangebietsgrenzen ebenfalls Überschrei-
tungen der Orientierungswerte, im Kernbereich des Plangebietes werden die Orientie-
rungswerte in großen Teilen eingehalten. 
 
Da die kritischen Lärmimmissionen von 70 dB(A) am Tag und 60dB(A) in der Nacht im 
Plangebiet überschritten werden, wird neben den Einzelbetrachtungen von Straßen - 
und Schienenverkehr auch ein  Summenbeurteilungspegel für den 
Gesamtverkehrslärm Straße und Schiene ermittelt und beurteilt.  
 
c) Gewerbelärm 
Relevante Gewerbelärmquellen, die auf das Plangebiet einwirken, sind nicht 
vorhanden. 
 
d) Flugverkehrslärm 
Für das Plangebiet sind keine Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz 
gegen Fluglärm festgesetzt. Laut dem Schallimmissionsplan des Umwelt - und 
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln (Stand 2014) ist tagsüber und nachts ein in 
Anlehnung an das Fluglär mgesetz ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel 
von ≤ 40 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte zur DIN 18005 innerhalb sind 
somit eingehalten. 
 
e) Sportlärm 
Die beiden Sportplatzanlagen südwestlich des Plangebietes w urden nach Angaben  
des Sportamtes der Stadt Köln aus dem Jahr 2020 nicht voll ausgenutzt . Es wird 
geplant, die Sportanlage zukünftig einer Generalsanierung zu unterziehen, jedoch 
stehen der konkrete Zeitpunkt sowie der Umfang der Sanierungsmaßnahmen derzeit 
noch nicht fest. Für eine zukünftig modernisierte Anlage an gleicher Stelle ist nach 
Angaben des Sportamtes der Stadt Köln von folgender Maximalnutzung auszugehen: 
- Montag bis Freitag Schulnutzung 08.00 bis 16.00 Uhr 
- Montag bis Freitag Vereinssport 16.00 bis 21.30 Uhr (22.00 Uhr) 
- Samstag bis Sonntag Meisterschaftsspiele, Vereinssport ca. 09.00 bis 20.00 
Uhr

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Aus schalltechnischer Sicht wurde im Gutachten für die beiden Sportplätze von einer 
möglichen Maximalnutzung durch die Fußballabteilung ausgegangen. Im Vergleich zu 
anderen üblichen Vereinssportarten ist dies  regelmäßig aus schalltechnischer Sicht 
der ungünstigste Nutzungszustand. Es wird  davon ausgegangen, dass beide 
Sportplätze in den o.g. Zeiten (werktags 08.00 bis  22.00 Uhr und sonntags 09.00 bis 
22.00 Uhr) ununterbrochen genutzt werden. Ein  Nutzungsbetrieb während des 
Nachtzeitraumes sowie der morgendl ichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV ist nicht 
üblich und wurde nicht betrachtet. 
 
Die Berechnungsergebnisse des Schallgutachtens zum Sportlärm zeigen, dass die 
Anforderungen der 18. BImSchV sowohl für den Trainingsbetrieb an Werktagen als 
auch für den Spielbetrieb an Sonntagen und Werktagen innerhalb und außerhalb der 
Ruhezeiten in alle n Bereichen eingehalten werden. Aufgrund der deutlichen 
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte und zulässigen Maximalpegel sind über die 
bereits in Ansatz gebrachten Maximalannahmen hinaus weitere 
Entwicklungsmöglichkeiten für die Sportanlage gegeben. 
 
f) Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete sind durch den Straßen- und 
Schienenverkehrslärm insbesondere am östlichen Rand des Plangebietes 
überschritten. Am Deutzer Ring werden auch die Sanierungsschwellenwerte von 70 
dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten, wobei an dem bestehenden 
Wohnheim Süd nur der Nachtwert von 60 dB(A) überschritten wird.  
 
Es sind somit Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.  
 
Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: 
- Einhalten von Mindestabständen, 
- Differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
- Aktive Schallschutzmaßnahmen, 
- Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz teilweise aus, da 
dies keine Straßenrandbebauung am Deutzer Ring  ermöglichen würde. Aus 
stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend de m Masterplan  eine 
straßenbegleitende Bebauung umgesetzt werden.  
 
Eine Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossener straßenbegleitender 
Bauflucht ist vorgesehen. Diese städtebauliche Form schirmt die geplante Bebauung 
des Blockinnenbereichs vor Straßenverkehrslärm wirksam ab und hat damit eine 
Schallschutzfunktion für den Innenhof.  
 
Innerhalb des Plangebietes, das der Hochschulnutzung dienen soll, können k eine 
Baugebietsausweisungen festgesetzt werden, die grundsätzlich Nutzungen mit einem 
geringeren Schutzanspruch zum Deutzer Ring vorsehen. Hierfür stünden nur die 
Ausweisungen als Gewerbe - oder Industriegebiet zur Verfügung, die der geplanten 
Nutzung nicht entsprechen.

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Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten 
und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in 
Form von Lärmschutzwänden an den Grundstücksgrenzen  städtebaulich für das 
Plangebiet nicht geeignet, da sie die geplante Bebauung von der Umgebung 
abschotten würden und sich städtebaulich mit einer hohen Störwirkung für das Orts - 
und Landschaftsbild darstellen würden. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen passive 
Schallschutzmaßnahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den 
Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an das resultierenden Schalldämmmaß 
der Außenbauteile , und soweit erforderlich den Einbau schallgedämmter 
Lüftungsanlagen sicherstellen. Der nach DIN 4109 maßgebliche Außenlärmpegel 
errechnet sich dabei aus der Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungspegel 
(tags oder nachts ) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirke nden 
Emittentenarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm. Bei 
der Ermittlung der Lärmbelastung wurde der Beitrag des Fluglärms nicht berechnet, 
weil dieser einen vernachlässigbar geringen Einfluss auf die Ergebnisse hat. 
 
Die Hochschulnutzung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch 
gerechtfertigt, um dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Standortsicherung für den 
Campus Deutz der TH Köln gerecht werden zu können, ein ausreichendes 
Nutzflächenangebot für die Hochschule bereit zu stellen, und um dem Grundsatz zu 
entsprechen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 
5 und 1a Absatz 2 BauGB).  
 
Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur  aufgrund 
der sehr guten Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist eine  Ansiedlung von 
schutzbedürftigen Nicht-Wohnnutzungen in lärmvorbelasteten innerstädtischen 
Bereichen, wie sie hier erfolgen soll , stadtentwicklungspolitisch erforderlich und 
gerechtfertigt. 
 
Die Festsetzung einer Nutzung für studentisches Wohnen ist davon abhängig, dass 
der vorhandene Gebäudestand schalltechnisch ertüchtigt wird. Andernfalls würde die 
vorhandene schutzbedürftige Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zum Deutzer Ring 
und zur Bahnstrecke, wo die Schwelle der Gesundheitsgefährdung bei einem 
nächtlichen Beurteilungspegel von 60 dB (A) überschritten ist, durch die Festsetzung 
dauerhaft weiter beeinträchtigt. Deshalb wird zwischen der Stadt Köln und dem Land 
NRW / KStW ein städtebaulicher Vertrag, oder, sofern dies aus rechtlichen Gründen 
erforderlich sein sollte, eine anderweitige vertragliche Regelung  zum Bebauungsplan 
geschlossen, um den  Wohnheimbestand zur Einhaltung der Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse schalltechnisch zu ertüchtigen (siehe Begründung unter 
5.1).  
  
Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan 
Nach DIN 4109 werden Lärmpegelbereiche unterschieden, die jeweils eine Spanne 
maßgeblicher Außenlärmpegel von 5 dB(A) umfassen:

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Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel  
(Obergrenze) in dB(A) 
I bis 55 
II 55 … 60 
III 60 … 65 
IV 65 … 70 
V 70 ... 75 
VI 75 … 80 
VII über 80 
 
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier 
Schallausbreitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Danach ergeben sich für das 
gesamte Plangebiet während des Tageszeitraumes die Lärmpegelbereiche: IV - V und 
während des Nachtzeitraumes die Lärmpegelbereiche: IV – VII. Die aus den  
maßgeblichen Außenlärmpegeln resultierenden Nachweise zur Schalldämmung 
(resultierendes Schalldämm -Maß) der Außenbauteile sind im Rahmen des 
Baugenehmigungs-verfahrens durch die Eignung der gewäh lten Gebäude -
konstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rolll adenkästen, etc. 
nach DIN 4109 „ Schallschutz im Hochbau", anhand der prognostizierten 
maßgeblichen Außenlärmpegel an den jeweiligen Fassaden zu führen. 
 
g) Schutzkonzept und Festsetzungen 
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden geeignete passive 
Schutzmaßnahmen getroffen.  
 
Allgemeine Anforderungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel  passive 
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) 
zu treffen sind. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im 
Einzelfall zul ässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereic he bzw. niedrigere 
maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen 
nachgewiesen werden. 
 
Schlafräume  
Für Schlaf räume, die in den zulässigen Wohnheimen vorhanden sind, ist bei 
wesentlichen baulichen Änderungen eine schalltechnische Ertüchtigung 
vorzunehmen, die vorzugsweise eine natürliche Belüftung mit schalldämmenden, in 
Kippstellung geöffneten Fenstern erlaubt. Ist dies nicht möglich, so kann eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen vorgesehen werden . Von den vorstehenden 
Anforderungen kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlich en 
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel 
von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden.

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Nach dem allgemein anerkannten Stand der Forschung ist ein ungestörter Schlaf 
oberhalb eines durch Außenlärm hervorgerufenen Innenraumpegels von 30 dB(A) 
nicht mehr hinreichend zu gewährleisten. Zudem muss in Schlafräumen auch ein 
ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108 gegeben sein, um den Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse zu entsprechen. Die beiden vorgenannten Anforderungen 
können bis zu einem Beurteilungspegel nachts (22-6 Uhr) von 45 dB(A) dadurch erfüllt 
werden, dass ein Fenster im Schlafraum  (zu den Schlafräumen gehören auch die 
Kinderzimmer) in Kippstellung geöffnet wird. Das in Kippstellung geöffnete Fenster 
bewirkt eine Schallpegelminderung von zumindest 15 dB(A), sodass der 
Innenraumpegel nicht über 30 dB(A) beträgt. Wird jedoch ein Beurt eilungspegel von 
45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten, müssen zur Gewährleistung gesunder 
Wohnverhältnisse spezielle Fensterkonstruktionen zur natürlichen Belüftung, oder 
aber, sofern sich so der Schallschutz nicht gewährleisten lässt,  zusätzliche 
Belüftungsmöglichkeiten geschaffen werden, um den erforderlichen Luftwechsel bei 
geschlossenen Fenstern und Türen zu gewährleisten. Dies wird im Bebauungsplan, in 
dessen gesamtem Geltungsbereich Beurteilungspegel von über 45 dB(A) nachts bei 
freier Schallausbreitung zu erwarten sind, entsprechend festgesetzt.  
 
Der Inhalt der textlichen Festsetzung 7 b) ist im Ergebnis darauf gerichtet, dass 
hinsichtlich des Gesamtlärmpegels „ein Innenraumpegel von 30 dB(A) im 
Nachtzeitraum bei teilgeöffneten Fenstern nicht überschritten wird.“ Es wird demnach 
bezweckt, durch passive Schallschutzmaßnahmen eine Wohnnutzung auch in solchen 
Bereichen zu ermöglichen, in denen bei schutzwürdigen Räumen i. S. d. DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) andernfalls ein Beurteilungspegel 
innen von 30 dB(A) nachts bei teilgeöffneten Fenstern überschritten würde. 
 
Dies berücksichtigt zum einen den Stand der Lärmforschung, wonach mit 
verkehrslärmbedingten Schlafstörungen bereits zu rechnen ist, wenn ein Pegel von 30 
dB(A) in den Innenräumen überschritten wird (vgl. BVerwG Beschl. v. 17.5.1995 – 4 
NB 30/94, BeckRS 1995, 21529).  
 
Zum anderen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass zur angemessenen 
Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich die Möglichkeit des Schlafens 
bei gekipptem Fenster gehört (BVerwG Urt. v. 21.9.2006 – 4 C 4/05, BeckRS 2006, 
26945). Zudem ist  zu berücksichtigen, dass Bewohnern von Wohnhäusern nicht 
zugemutet werden kann, die Fenster grundsätzlich geschlossen zu halten; 
ausschließlich dauerhaft geschlossene, nicht öffenbare Schallschutzfenster scheiden 
daher bei schutzbedürftigen Räumen zur Woh nnutzung aus (vgl. VGH München 
Beschl. v. 2.12.2010 – 15 ZB 08.1428, BeckRS 2011, 45006). Jedenfalls dann, wenn 
eine natürliche Luftzufuhr in Schlafräumen wegen der nächtlichen Lärmbelastung nicht 
mehr möglich ist, ist zur Wahrung angemessener Wohnverhältn isse der Einbau 
technischer Belüftungseinrichtungen zur Einhaltung des Beurteilungspegel innen von 
30 dB(A) nachts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG Urt. v. 21.9.2006 – 4 C 4/05, 
BeckRS 2006, 26945). 
 
Unter der Bezeichnung „besondere Fensterkonstruktionen“ werden alle baulich -
technischen Ausführungen zusammengefasst, die ausschließlich das Element Fenster 
betreffen. Dazu zählt zum Beispiel das sogenannte HafenCity -Fenster. Das Ziel der 
Maßnahme besteht immer darin, in der betroffenen Wohnung eine Teilöffnung 
(definierte/begrenzte Kippstellung) des Fensters bei gleichzeitig noch ausreichender

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Schalldämmung zur Einhaltung des Beurteilungspegels für Innen von 30 dB(A) in der 
Nacht zu ermöglichen. Mit der Formulierung „bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung“ 
sind solche Maßnahmen gemeint, die zur Erhöhung der Schalldämmung des 
Außenbauteils bei gekip ptem Fenster zusätzlich baulich -technische Lösungen 
vorsehen. Dieser Ansatz kommt also insbesondere dann in Betracht, wenn der bloße 
Einbau besonderer Fensterkonstruktionen angesichts der Lärmkulisse nicht 
ausreichen würde, um nachts einen Innenraumpegel v on maximal 30 dB(A) bei 
mindestens einem teilgeöffneten Fenster zu erreichen. Zu Beispielen für „bauliche 
Maßnahmen gleicher Wirkung“ vergleiche Berliner Leitfaden – Lärmschutz in der 
verbindlichen Bauleitplanung 2021, S. 113 f. 
 
In der Praxis sind je nach Geschossebene und wirksamer Schallabschirmung durch 
die Baustruktur insbesondere an den von den Straßen abgewandten Fassaden 
günstigere Beurteilungspegel zu erwarten als bei der freien Schallausbreitung. Wenn 
dazu im Baugenehmigungsverfahren ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann 
der niedrigere Beurteilungspegel berücksichtigt werden und somit auf 
Sonderkonstruktionen oder zusätzliche Belüftungseinrichtungen verzichtet werden.   
 
Schallschutzkonzept in besonders belasteten Bereichen (Lärmeinwirkung > 70 dB(A) 
tagsüber/ > 60 dB(A) nachts)  
 
Schallschutzkonzept für die Hochschulnutzung bei Beurteilungspegeln bei 70 dB(A) 
tags 
An zwei kleineren Abschnitten der Baulinien zum Deutzer Ring, im Norden im 
Eckbereich Deutzer Ring/ Gießener Straße sowie im Süden im Bereich nördlich der 
Zufahrt zum Deutzer Ring sind Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehrslärm von 
70 dB(A) bzw. >70 dB(A) prognostiziert. 
 
Schützenswerte Aufenthaltsräume wie zum Beispiel Büros, Seminarräume und 
Ähnliches, die Fassadenabschnitte zu m Deutzer Ring mit einem 
Gesamtbeurteilungspegel für Verkehrslärm von 70 dB(A) und mehr aufweisen, dürfen 
im Regelfall  keine öffenbaren Fenster an den besonders belasteten Fassa den 
aufweisen. Hiermit werden geeignete Innenraumpegel sichergestellt. Dies ist mit einer 
schallgedämmten Lüftung zu kombinieren. Eine Gesundheitsgefahr ist dann nicht zu 
befürchten.  
 
Nach dem Stand der Technik ist es mit geeigneten Fensterkonstruktionen oder 
zweischaligen Konstruktionen wie zum Beispiel Fenstern in Kombination mit 
vorgesetzten Prallscheiben möglich, Innenraumpegel von 35 dB(A) bei teilgeöffneten 
Fenstern zu erreichen. Der Wert von 35 dB(A) ist in der DIN 4109:2018 für Büroräume 
und ähnliche Arbeitsräume vorgesehen. Ferner ist zu beachten, dass am Deutzer Ring 
je nach Geschossebene günstigere Beurteilungspegel für den Gesamtverkehrslärm 
vorliegen können als 70 dB(A).  
 
Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig , öffenbare Fenster am Deutzer 
Ring vollständig auszuschließen. Der Bebauungsplan ist insoweit an das 
planungsrechtliche Übermaßverbot aus § 1 BauGB gebunden.  Öffenbare Fenster 
werden daher zugelassen, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von 
weniger als 70 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00) oder Innenraumpegel von

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höchstens 35 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern nachgewiesen werden. Die Einhaltung 
der zulässigen Innenraumpegel im Sinne der VDI -Richtlinie 2719 und der DIN 4109 
bei teilgeöffneten Fenstern ist hierbei im bauordnungsrechtlichen Verfahren 
nachzuweisen.  
 
Aufgrund der Schallimmissionssituation w ird das Wohnen am Deutzer Ring in den 
Neubaubereichen des Campus ausgeschlossen. Die Herstellung von Wohnungen 
oder Wohnheimen sieht der Masterplan in diesem Bereich auch nicht vor.  Insoweit 
sind die prognostizierten Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und mehr in diesem 
Bereich nicht kritisch im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung. 
 
Schallschutzkonzept für die Wohnnutzung bei Beurteilungspegeln ab 60 dB(A) nachts 
Im Sondergebiet ist die Wohnnutzung i n den Wohnheimen Nord und Süd  
(Hochhäuser) heute vorhanden und genehmigt. Sie wird daher trotz der 
Lärmbelastungen oberhalb 60 dB(A) in der Nacht weiterhin zugelassen , wobei 
Anforderungen an den Lärmschutz neu festgesetzt werden. Der Beurteilungspegel von 
60 dB(A) nachts stellt hier zudem den sogenannten Sanierungsschwellenwert dar, 
Dies macht es neben der Festsetzung der Anforderungen an den Lärmschutz auch 
erforderlich, eine Regelung zur Umsetzung zu treffen bzw. eine realistische 
Perspektive für die Umsetzung der erforderlichen Lärmsanierung aufzuzeigen.  
 
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den 
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger 
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) und KStW) getroffen werden, in 
dem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime 
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang 
der erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßgeblich nach den Inhalten der 
schalltechnischen Prognose. O hne eine solche vertragliche Regelung müssten die 
betroffenen Wohnheimgebäude hingegen aller Voraussicht nach auf den Bestand 
gesetzt werden. 
 
Die Zulassung der Wohnnutzung in dem hoch lärmbelasteten Bereich und die oben 
genannte Festsetzung zum Schallschutz werden weitergehend wie folgt begründet: 
 
Die Schwelle  der Gesundheitsgefährdung wird an den vorhandenen Wohnheimen 
Nord und Süd nur im Nachtzeitraum in einzelnen Geschossen und 
Fassadenabschnitten erreicht. Sie wird nur am Wohnheim Süd um bis zu 6 dB(A) 
überschritten.  
 
Es kann somit grundsätzlich dasselbe Schallschutzkonzept für die Schlafräume 
verfolgt werden, wie es allgemein ab einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum vorzusehen und festgesetzt ist. 
  
Für die Außenbauteile gelten ohnehin die Anforderungen der DIN 4109 (2018). Die 
DIN 4109 schreibt für Aufenthaltsräume in Wohnungen vor, dass ein Innenraumpegel 
von 30 dB(A) bei geschlossenen Fenstern und Außentüren gewährleistet sein muss. 
Da Beurteilungspegel von 60 dB(A) (Schwellenwertpegel) nachts in den Teilbereichen 
des Sondergebietes SO, in de nen sich die Wohnheime (Hochhäuser) Nord, Deutz-
Kalker Straße 118, und Süd, Deutzer Ring 5 befindet  überschritten sind, bedarf es 
hierzu einer gesonderten Abwägung des Schallschutzkonzeptes für die betroffenen

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Bereiche. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus, da 
die Bebauung bereits vorhanden ist.  Aufgrund der räumlich engen Zuordnung 
zwischen Emissionsquellen und Immissionsorten sowie vor allem aufgrund der 
Ausformung der Wohnheime als Hochhäuser sind aktive Schallschutzmaßnahmen in 
Form von Lärmschutzwänden nicht geeignet . Als aktive Schallschutzmaßnahme 
könnte die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Verkehrslärm 30 
km/h dienen. Diese kann allerdings in Ermangelung e iner Rechtsgrundlage nicht im 
Bebauungsplan festgesetzt und somit auch hier nicht in die Abwägung eingestellt 
werden. Maßnahmen im Netz der Deutschen Bahn, wie zum Beispiel die 
Verbesserung der Bremsen bei Güterwagen sind im Grundlagenmaterial für die 
Schallimmissionsprognose bereits berücksichtigt worden. 
 
Wohnnutzungen können in hoch lärmbelasteten Bereichen zugelassen werden, wenn 
gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Die Rechtsprechung ging diesbezüglich 
in den 1970er Jahren nach dem damaligen Stand der Technik davon aus, dass ab 
dem Erreichen der o. g. Schwellenwertpegel ein gesundes Wohnen nicht mehr möglich 
sein werde. Schutzgegenstand ist ein den berechtigten Wohnerwartungen und 
Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen, das die angemessene Nutzung der 
Wohnbereiche sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gebäude umfasst (BVerwG, 
21.05.1976 - BVerwG IV C 80.74). Nach dem heutigen Stand der Technik ist es unter 
zumutbarem Kostenaufwand hingegen möglich, die Außenbauteile so auszulegen, 
dass gesunde Innenraumpegel von 30 dB(A) gewährleistet werden.  
 
Für die Planung kommen somit auch in den stark lärmvorbelasteten Bereichen passive 
Schallschutzmaßnahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz für die 
Schlafräume in Form von Mindestanforderungen an das resultierende 
Schalldämmmaß der Außenbauteile  sowie mehrschaliger Konstruktionen wie 
Prallscheiben, oder entsprechenden Fensterkonstruktionen wie sogenannte 
„Hamburger Fenster“, ggfs. in Kombination mit schallgedämmten Lüftungsanlagen 
erbringen. Der Bebauungsplan enthält unter Nr. 7 b) die entspre chende textliche 
Festsetzung bei genehmigungspflichtigen Änderungs- oder Neuvorhaben. 
 
Schalltechnische Sanierung und Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag: 
Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind in den Festsetzungen des Bebau-
ungsplans für künftige Bebauungen und Nutzungen geregelt.  
 
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den 
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger 
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) und  KStW) getroffen werden, 
indem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime 
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten.  Dies kann 
entweder im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan, oder , soweit es sich aus 
rechtlichen Gründen als erford erlich erweist, in einem gesonderten Vertrag erfolgen. 
Die planerische Konfliktbewältigung hinsichtlich der bestehenden Wohnnutzungen 
erfolgt somit auf vertraglich gesicherter Grundlage . Hierdurch kann letztendlich unter 
Berücksichtigung des hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grundes, am Campus-
Standort Deutz knappen und sozialverträglich vermieteten Wohnraum in 
Hochschulnähe zu erhalten und zu ermöglichen, und der Anforderungen an ge sunde 
Wohnverhältnisse das Abwägungsergebnis erzielt werden, am Stand ort der bereits

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vorhandenen Wohnnutzung studentisches Wohnen dauerhaft planerisch zu sichern  
(siehe auch Kap. 5.1). 
Außenwohnbereiche  
Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie 
zum Beispiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert 
die Schwelle, bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen der Kommunikation 
und der Erholung zu erwarten sind. Grundsätzlich ist dies durch verglaste Vorbauten 
und Loggien umsetzbar. Es kann baulich sichergestellt  werden, dass der 
Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Klarstellend wird festgesetzt, 
dass die oben genannten Be stimmungen sowohl für Außenwohnbereiche von 
Wohnungen als auch von Wohnheimplätzen gelten. 
 
Außenwohnbereiche sind an den durch Beurteilungspegel von 62 dB(A) und mehr 
betroffenen Fassaden der Wohnheime derzeit nicht vorhanden. Sie sollen jedoch für 
die Zukunft auch nicht ausgeschlossen werden, wenn der notwendige Schallschutz 
sichergestellt wird. Daher ist die oben genannte Festsetzung erforderlich. 
 
h) Schallemissionen der Hochschule in der Umgebung 
Parkhäuser 
Für die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Parkplätze und die Parkhäuser P1 
und P2  wurden im Rahmen des Schallgutachtens orientierende Berechnungen 
durchgeführt. Dabei wurde in einem ersten Schritt von  einer weitestgehend offenen 
Ausführung der Parkhausfassaden ausgegangen und die  gemäß Verkehrsgutachten 
ermittelten Verkehrsbewegungshäufigkeiten für den  üblichen Betrieb des 
Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums wurden berücksichtigt. I m Ergebnis konnte 
dabei festgestellt werden, dass die gemäß TA Lärm z ulässigen Immissionsrichtwerte 
im Bereich der bestehenden Wohnnachbarschaft während des  Tageszeitraumes 
erfüllt werden. Von einer Nutzung der Parkhäuser im Nachtzeitraum wird aufgrund der 
typischen Nutzungszeiten der Hochschule nicht ausgegangen. 
 
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Schallquellen mit möglicher Störwirkung für die 
Umgebung, wie beispielsweise technische Anlagen, Warenanlieferungen, 
Außengastronomie noch nicht im Detail bekannt sind, kann eine diesbezügliche 
Beurteilung der Geräuschimm issionen in der Nachbarschaft erst im Rahmen der 
nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Aufgrund der 
städtebaulichen Konzeption, der vorhandenen Gebietseinstufungen sowie der 
zwischenliegenden schallabschirmenden Bebauung wird grundsätzlich da von 
ausgegangen, dass die Anforderungswerte gemäß TA  Lärm ggf. unter 
Berücksichtigung von zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erfüllt werden können.  
 
Planbedingter Mehrverkehr 
Der durch das Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt 
in den meisten Bereichen der vorhandenen schutzbedürftigen Nachbarschaft zu keiner 
relevanten Erhöhung der bestehenden Verkehrslärmbelastung. In einigen Bereichen  
werden sogar zukünftig geringere Verkehrslärmbelastungen prognostiziert. Die  
höchsten Änderungen der vorhandenen Verkehrsgeräusche sind im Bereich des 
Reitweges zu erwarten. Die schalltechnischen Erheblichkeitsschwellen von 70/60 
dB(A) werden in der Umgebung des Plangebiets keinem Bereich durch die Verkehre

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des Plangebiets und durch den damit verursachten Verkehrslärm überschritten (s. 
hierzu auch Tabelle 4 im Umweltbericht Kapitel 6.5.12.1). 
 
5.8.2 Belichtung/ Tageslicht in Wohnungen 
Für das Studierendenwohnheim Nord-Ost entsteht durch die Festsetzung der 
Baulinien am Bestand und für das neue Hörsaalgebäude (siehe dazu, insbesondere 
auch zu den städtebaulichen Gründen Nr. 5.3 dieser Begründung) die Notwendigkeit, 
die Errichtung von Wohnungen in künftig unzureichen d belichteten Geschossebenen 
an der nach Süden gerichteten Baulinie zu vermeiden. Es handelt sich hierbei um das 
EG und das 1. Obergeschoss, das im Bestand in diesen Geschossen keine Fenster 
von Wohnräumen aufweist.  
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.2 sind Wohn - und Schlafräume im 
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss mit Orientierung der Fenster zur der Baulinie, die 
mit dem Texteintrag „Nutzungsbeschränkung“ versehen ist, nicht zulässig. Nach 
Anzeige der abschließenden Fertigstellung des südlich angrenzenden Baukörpers mit 
einer festgesetzten zwingenden Höhe von 66,45 m ü ber NHN können sie jedoch im 
Einzelfall zugelassen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand 
einer Belichtungsuntersuchung eine hinreichende natürliche Belichtung nachgewiesen 
wird. 
Damit wird einerseits dem Schutz der Wohngesundheit Rechnung getragen. Es 
handelt sich hier um eine Schutzvorkehrung vor Verschattung und damit um eine 
Regelung zur Bewältigung ggf. fehlender Lichtimmissionen, die nach § 3 Abs. 2 i.V.m. 
§ 3 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. 
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW werden für den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes die folgenden örtlichen Bauvorschriften 
erlassen: 
 
Das Flachdach wird zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes als 
Dachform für das gesamte Plangebiet festgesetzt.  
 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das 
Ortsbild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das 
heute vorhandene Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, 
werden im Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung 
negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen 
der zulässigen gewerblichen Betriebe (Büro, Gastronomie) einer angemessenen 
werblichen Darstellung Rechnung tragen. 
 
Werbeanlagen sind zudem straßenrechtlich nur an der Stätte der Leistung zulässig 
oder aber ihr Standort muss sich außerhalb des festgesetzten (zukünftigen) 
öffentlichen Straßenlandes befinden.  
 
Hinweistafeln des Wegeleit- und Orientierungssystems der TH können, beispielsweise 
bei der Ankündigung von Veranstaltungen, auch werbliche Inhalte enthalten.  Sie sind 
dennoch keine Werbeanlagen im eigentlichen Sinne, da ihr Hauptzweck in der 
Wegeorientierung und Leitung der Verkehre liegt.  Es wird daher klarstellend

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festgesetzt, dass die Komponenten des Wegeleitsystems durch die Festsetzungen zu 
Werbeanlagen nicht erfasst werden. 
 
Anlagen des Wegeleit- und Orientierungssystems sowie Parkplatzbelegungsanzeiger 
sind ausschließlich im Bauland auf zustellen und dürfen nicht in (zukünftiges) 
öffentliches Straßenland hineinragen. In den öffentlichen Verkehrsflächen hat die 
entsprechende Beschilderung gemäß der StVO die Priorität. 
 
 
6. Umweltbericht 
A Einleitung 
Das Land Nordrhein -Westfalen hat im Jahr 2011 entschieden, das 
„Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) der Fachhochschule (FH) Köln am 
Standort Deutz zu belassen, aber stufen weise neu zu entwickeln, da der 
Gebäudebestand nicht mehr den Anforderungen an ein en zeitgemäßen 
Studienbetrieb entspricht. Aus der FH Köln wurde 2015 die Technische Hoch schule 
(TH) Köln. Die Fakultäten und Einrichtungen des IWZ werden seitdem als „Campus 
Deutz“ bezeichnet. 
Als rechtsverbindliche bauleitplanerische Grundlage stellt die Stadt Köln den 
Bebauungsplan (B-Plan) 69449/05 „Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in 
Köln-Deutz“ auf. Das rund 12,3 ha große Plangebiet liegt im Osten des 
rechtsrheinischen Stadtteils Deutz.  
 
 
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Raum (Hintergrundkarte:  Geobasis NRW 2022 , 
ergänzt)

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Im Bebauungsplanverfahren ist gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die 
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine 
Umweltprüfung durchzu führen. In dieser Prüfung werden die voraussichtlichen 
(erheblichen) Umweltauswirkungen ermittelt sowie im Umweltbericht beschrieben und 
bewertet. Die relevanten Umweltaspekte der Planänderung werden für eine 
ordnungsgemäße und sachgerechte Abwägung so aufbereitet, dass die Kommune sie 
mit dem ihnen nach der Rechtsordnung zukommenden Gewicht in die Abwägung 
einstellen kann.  
 
Zur Vorbereitung der angestrebten städtebaulichen Entwicklung ist die 231. Änderung 
des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Köln, die im Parallelverfahren gemäß § 
8 Abs. 3 BauGB erfolgen soll, erforderlich. Zu dieser Planänderung wurde ebenfalls 
ein Umweltbericht erstellt.  
6.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplans 
Mit der Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs zum Teilneubau des Campus 
Deutz wurden für den Kernbereich des Wettbewerbsgebietes städtebauliche 
Zielsetzungen formu liert. Für das Areal sollte eine städtebauliche und 
freiraumplanerische Figur entwickelt werden, die sich in die umgebende Stadtstruktur 
einfügt und gleichermaßen einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Campus 
abbildet. Kriterien für eine Integration waren vor allem eine schlüssige 
Höhenentwicklung der Baukörper, ein angemessener Umgang mit der Topografie und 
einladende bauliche Strukturen in den Eingangsbereichen des Areals, sowie im 
Übergang zu den angrenzenden Teilräumen. Entlang des Deutzer Rings sollte zur 
baulichen Fassung des künftigen Campus eine Straßenrandbebauung geplant 
werden. Die Neubauten der TH sollten im Zusammenwirken miteinander, mit dem 
Bestand und mit dem unmittelbaren Umfeld ein insgesamt markantes Hochschul- und 
Stadtquartier mit Wiedererkennungswert prägen. Auf der Grundlage des 
Siegerentwurfes des städtebaulic hen Wettbewerbes wurde, unter Ein beziehung an 
das Hochschulgelände im Nordosten grenzender Grundstücke, ein TH -Masterplan 
erstellt und im Rahmen eines städtebaulichen Konzepts weiterentwickelt. 
 
Das Planungsrecht des rechtswirksamen B -Plans 69449/03, 1. Änderung von 1976, 
bei dem es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des §  30 Abs. 1 und 
3 BauGB handelt, steht in Teil bereichen der vorgesehenen städtebaulichen 
Entwicklung entgegen. 
 
Der B-Plan 69449/05 soll die im städtebaulichen Konzept definierten Grundlagen für 
die städtebauliche Neuordnung des Hochschulgebietes in Festsetzungen umsetzten 
und das Pla nungsrecht an die heutigen städtebaulichen Entwicklungsziele und 
Anforderungen anpassen. Die wesentlichen Festsetzungen lassen sich wie folgt 
zusammenfassen (ausführliche Be schreibung s. städtebaulicher Teil der 
Begründung): 
 
Art der baulichen Nutzung 
Sondergebiet Hochschule; zulässige Nutzungen:  
• Hochschulen/Universitäten aller Art; 
• hochschulnahe Nutzungen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen;

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• am Campusplatz einzelne ergänzende Nutzungen des Einzelhandels und der 
Gastronomie 
• Bestandssichernde Festsetzung der vorhandenen Studierendenwohnheime, in 
Verbindung mit der Verpflichtung im städtebaulichen Vertrag zu diesem Be-
bauungsplan, mit einer schalltechnischen Sanierung die Einhaltung der Anfor-
derungen an gesunde Wohnverhältnisse im vorhandenen Bestand im Hinblick 
auf die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für die Zukunft sicherzustel-
len 
Maß der baulichen Nutzung 
• Grundflächenzahl (GRZ): 0,8 (Überschreitung bis 0,85 durch Stellplätze und 
deren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,85 ist möglich); 
• Geschossflächenzahl (GFZ): 1,8; 
• Mindestgebäudehöhen und maximale Gebäudehöhen (s. Planzeichnung); ma-
ximale Gebäudehöhe für bestimmte Teilnutzungsgebiete: 73,1 m über NHN, 
dies entspricht ca. 27 m über der Geländeoberfläche; 
• maximale Gebäudehöhe im Norden / Süden des Plangebiets (Studierenden-
wohnheime, Bestand): 93,0 (Nord)/ 120,8 (Süd) Meter über NHN 
Dachform und -neigung 
• Flachdächer mit maximaler Neigung von 5 Grad. 
Flächen für Nebenanlagen 
• Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sind nur in den dafür festgesetz-
ten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig 
• oberirdische Garagen und mehrgeschossige Parkhäuser sind nur in zwei hier-
für zeichnerisch festgesetzten Teilflächen zulässig. 
Straßenverkehrsflächen 
• Bestehende öffentliche Verkehrsflächen und geplante Erweiterungen (Deutzer 
Ring, Gießener Straße). 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
• Passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der in der Planzeichnung dar-
gestellten Lärmpegelbereiche und weiteren Lärmschutzfestsetzungen. 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
• Pflanzung von Einzelbäumen (Campusallee, Campuswege, Plätze) sowie 
Staudenpflanzungen auf Plätzen; 
• Anlage einer arten- und blütenreichen Wiese mit einer Mindestgröße von 
1.500 m2 (Grünfläche am Deutzer Ring im Süden des Plangebiets); 
• Dachbegrünung: Mindestens 40 % der Flachdächer innerhalb des Sonderge-
bietes, davon 36 % extensiv und 4 % intensiv; 
• Begrünung der Fassaden mit Kletterpflanzen (zulässige Ausnahmen s. textli-
che Festsetzungen).

- 58 - 
 
 
/ 59 
 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
• Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für 
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die folgende Tabelle stellt die Flächenanteile der im rechtswirksamen B -Plan 
ausgewiesenen Festsetzungen und der geplanten Festsetzungen gegenüber. Im 
geplanten Sondergebiet (10,46  ha) ist, unter der Berücksichtigung der zulässigen 
Überschreitung der GRZ b is zu 0,85, die Überbauung mit Hauptgebäuden, Garagen 
und Stellplätzen inkl. Zufahrten und baulichen Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche auf einer 8,89  ha großen Fläche möglich. Der rechtswirksame B -
Plan lässt im Bereich der Baugrundstücke für den Geme inbedarf (10,84  ha) eine 
vollständige Überbauung zu. 
 
Etwa 90 % (11 ha) des 12,22 ha großen Plangebiets sind gegenwärtig überbaut bzw. 
versiegelt. 
 
Tab. 1 Vergleich bisheriger und beabsichtigter Festsetzungen 
Art der Festsetzung B-Plan 
69449/03,  
1. Änd. 
Plan 
69449/05 
ha % ha % 
Baugrundstücke für den 
Gemeinbedarf 
10,84 88,7   
(davon Schutzpflanzung) (0,70) (5,7)   
Sondergebiet Hochschule    10,46 85,6 
(davon Flächen zum Anpflanzen von 
Bäumen und Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen, ohne 
Einzelbaumpflanzung) 
  (0,37) (3,0) 
Straßenverkehrsflächen  1,27 10,4 1,76 14,4 
(davon Schutzpflanzung) (0,22) (1,8)   
Öffentliche Grünfläche 
(Kinderspielplatz) 
0,11 0,9   
Summen (gerundet) 12,22 100,0 12,22 100,0 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen fest -
 gelegten planungsrelevanten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, 
Rechtsverordnungen, Er lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen 
Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Umweltbelange in Bauleitplan -
Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden s ich im Wesentlichen 
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundes -
naturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit 
schädlichen Boden veränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf

- 59 - 
 
 
/ 60 
 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Ge ruchsrichtlinie Nordrhein -
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasser gesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Ver ordnungen 
auf Ebene der Bezirksregie rungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen und der 
Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der 
Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Gesetze, deren Ziele nicht tangiert 
werden und euro päische Richtlinien, die bere its in nationales Recht umgesetzt 
wurden, werden nicht aufgeführt. 
Tab. 2 Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes  
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer 
Arten, Beachtung 
der Schutzziele 
Landschaft,  
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG 
NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und 
Entwicklung der Vielfalt, 
Eigenart, Schönheit und 
Erholungswert von Natur 
und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW 
Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und 
Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und 
Naturbestände, Vermeidung 
von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Vermeidung 
Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz 
wild-lebender Tiere und 
Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung 
(Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- 
und Pflanzenarten, Erhalt 
von Lebensräumen, 
Stärkung der 
Biotopvernetzung, 
Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- 
und Pflanzenwelt z.B. bei 
Eingriffen; Schutz der 
natürlichen 
Lebensgrundlagen  
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in 
den Naturhaushalt;

- 60 - 
 
 
/ 61 
 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes  
Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen 
nachhaltig und 
standortgerecht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in 
das Landschaftsbild; 
Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem 
Erholungswert von 
Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters 
der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit 
Grund und Boden, 
Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung 
und Entwicklung von 
Bodenfunktionen, 
Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und 
Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, 
Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von 
Fließgewässern; 
Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; 
Deckung Wasserbedarf; 
Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; 
naturnaher Aus- bzw. 
Rückbau 
Grundwasser WHG, 
Landeswassergesetz 
NW, 
Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Versickerung von 
Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung 
von Einträgen; 
Grundwasserneubildung 
erhalten und verbessern 
Klima, 
Kaltluft/Ventilation 
Klimaschutzgesetz 
NRW, 
Klimaschutzkonzept 
Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch 
belasteter Wohngebiete, 
Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und 
Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt 
und Planung von 
Frischluftzufuhr durch 
Grünflächen; Verbesserung 
des Mikroklimas durch

- 61 - 
 
 
/ 62 
 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes  
Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen 
zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe– 
Emissionen/Immissionen 
Bundesimmissions-
schutzgesetz; BauGB, 
39. BImSchV, TA Luft; 
Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt 
gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse; 
Vermeiden von Emissionen 
und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; 
Einhaltung Grenzwerte der 
39. BImSchV 
Erhaltung der 
bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, 
in denen die durch 
Rechtsverordnung zur 
Er-füllung von 
bindenden Beschlüssen 
der Europäischen 
Gemeinschaft 
festgelegten 
Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten 
werden 
BauGB; 
Bundesimmissions-
schutzgesetz; 
Luftreinhalteplan Köln 
2021 
Einhaltung Grenzwerte der 
39. BImSchV 
Vermeidung von 
Emissionen (nicht 
Lärm/Luft, insbesondere 
Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissions-
schutzgesetz; 
Lichterlass NW; LAI-
Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von 
Emissionen; 
Konfliktbewältigung; 
Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare 
Energien/Energie-
effizienz 
BauGB; Beschluss 
Stadtentwicklungsaus-
schuss zur solaren 
Optimierung; EEG, DIN 
5034; 
EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates 
der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), 
Leitlinien Klimaschutz 
der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, 
Verringerung / Vermeidung 
von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte 
Baustandards 
Lärm Bundesimmissions-
schutzgesetz; TA Lärm; 
DIN 4109; DIN 18005; 
DIN 45691; 16. 
BImSchV; 
Einhaltung der 
Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; 
Konfliktvermeidung durch 
Planung;

- 62 - 
 
 
/ 63 
 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes  
Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe 
III 
Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung 
gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA-Anforderungen 
Vermeidung von 
Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, 
Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissions-
schutzgesetz; 
Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der 
DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
 
Hochwasserschutz 
 
 
 
 
 
Störfallrecht 
 
 
 
Magnetfeldbelastung 
 
 
 
Starkregenvorsorge 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; 
HochwasserschutzG II 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; 
KAS-18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
Bundesimmissions-
schutzgesetz, 
Abstandserlass NW,  
 
städtischer 
Vorsorgewert 
WHG 
 
 
Hochwassersichere 
Baugebiete, Hinweis auf 
Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisiko-
prophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- 
und angemessenen 
Sicherheitsabständen 
 
Einhaltung ausreichender 
Abstände zu sensiblen 
Nutzungen 
 
Hinweis auf 
Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von 
Niederschlagswasser; 
Verhindern von 
Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier 
„Versorgung mit 
Tageslicht / Besonnung“ 
im Stadtplanungsamt 
Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, 
Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Vermeidung der 
Beeinträchtigung von Bau,- 
Klein und 
Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten 
historischer 
Kulturlandschaften oder 
deren Bestandteilen

- 63 - 
 
 
/ 64 
 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen 
Umweltauswirkungen 
6.4 Grundlagen 
6.4.1 Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Großform- und Punktbebauung  der Technischen Hochschule sowie versiegelte 
Verkehrsflächen stellen die dominierenden Strukturen dar. Die Endpunkte des 
Campusgeländes werden im Norden bzw. Süden durch jeweils ein als 
Studierendenwohnheim genutztes Hochhaus markiert. Ein weiteres Wohngebäude 
des Studierendenwerkes Köln befindet sich am nordwestlichen Rand, an das sich der 
Altteil der Hochschule anschließt. Außerhalb des heutigen Campusgeländes waren im 
Nordosten des Plangebiets bis 2022 Anlagen der Feuerwehr und der 
Abfallwirtschaftsbetriebe, eine Kindertagesstätte mit einem Familienzentrum, eine  
Jugendeinrichtung sowie ein Mehrfamilienhaus vorhanden. Diese Nutzungen wurden 
aufgegeben und die Flächen wurden nach Abriss der Gebäude zur Vorbereitung der 
Neubebauung beräumt. 
 
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen 
geringen Grünanteil auf. Einzelbäume, Baumreihen und -gruppen sowie 
Scherrasenflächen und Zierstrauchrabatten bilden die wesentlichen Grünelemente 
innerhalb der ansonsten v ersiegelten Freianlagen. Zwei größere Stellplatzanlagen 
werden von einem Baumraster bzw. schmalen Gehölzstreifen gegliedert.  
 
Parallel zum stark befahrenen Deutzer Ring erstreckt sich die größte 
zusammenhängende Grünfläche, ein breiter, von Bäumen dominierter Gehölzstreifen, 
der im Nordosten des Plangebiets von einem Siedungsgehölz ergänzt wird.  
 
Das angrenzende Plangebietsumfeld setzt sich aus punktuell mit nicht wesentlich 
störenden Gewerbebetrieben durchmischter Wohnbebauung, einem 
Berufskolleg/Beruflichen Gymna sium, einer Gewerbefläche (Autohandel), der 
Bezirkssportanlage „Reitweg“ und dem „Pyramidenpark“ zusammen. 
 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Die Nullvariante (Prognosenullfall) dient der Prognose über die Entwicklung des 
Plangebiets bei Nichtdurchführung der Planung unter Berücksichtigung des geltenden 
Planungsrechts des B -Plans 69449/03 , 1. Änderung . Die Hochschulnutzung würde 
fortgesetzt werden. Möglicherweise käme es zu Umbau- und Sanierungsmaßnahmen 
an bestehenden Gebäuden der Hochschule. Eine Wiederaufnahme der bereits 
aufgegeben Nutzungen (Feuerwache, Betriebshof der Abfallwirt schaftsbetriebe, 
Mehrfamilienhaus, soziale Einrichtungen, Spie lfläche) ist dagegen unwahrscheinlich. 
Aufgrund der planungsrechtlichen Gegebenheiten sind keine grundsätzlich anders -
artigen städtebaulichen Entwicklungen möglich. Ein ggf. teilweise durch Sukzession 
entstandenes Siedlungsgehölz in einer brachgefallenen öffentlichen Grünfläche, die 
als Kinderspielplatz festgesetzt ist bietet wenig Entwicklungspotential aufgrund seiner 
Lage. Der als Schutzpflanzung im Bebauungsplan festgesetzte Gehölzstreifen am 
Deutzer Ring bleibt erhalten und kann weiterentwickelt we rden. Sowohl das

- 64 - 
 
 
/ 65 
 
schalltechnische Prognosegutachten (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022) als auch 
die Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT 2023) greifen bei ihren 
Prognosenullfall-Berechnungen auf die Daten des Verkehrsgutachtens ( BSV GMBH 
2022; erste Fassung der Prognose 2020 ) zurück. „Im Prognosenullfall werden alle 
städtebaulichen Entwicklungen und Infrastrukturmaß nahmen im Umfeld des 
Plangebiets berücksichtigt, deren Umsetzung bis zum Prognose horizont 2030 zum 
jetzigen Zeitpunkt als gesichert bzw. sehr wahrscheinlich angesehen werden k ann.“ 
(BSV GMBH 2022: 14). Insgesamt dürfte der Umweltzustand der Nullvariante, bezogen 
auf das Prognosejahr 2030,  für das Plangebiet selbst  im Wesentlichen den aktuell 
bestehenden (bzw. bereits aufgegebenen) Nutzungen und Qualitäten entsprechen. 
6.4.3 Beschreibung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 
Die Planung sieht eine Nutzungsfortsetzung der überwiegend bereits sanierten 
Gebäude der Fakultäten Architektur, Bauingenieurwesen und Umwelttechnik (Altteil 
des Hochschulkom plexes) sowie der Bibliothek vor. Alle übrigen Bestandsgebäude 
sollen sukzessiv a bgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden. Ein neuer, 
zentraler Campusplatz soll von einem neuen Hörsaalzentrum und fünf angrenzenden 
Baublöcken (u.a. Mensa und Fakultäten) eingefasst werden. Die Flachdächer erhalten 
auf mindestens 40 % ihrer Fläche ei ne Begrünung. Die Gebäudefassaden sollen 
teilweise mit Kletterpflanzen begrünt werden. 
 
Die Freiflächengestaltung sieht verschiedene Typologien vor und orientiert sich dabei 
am Vor bild der europäischen Stadt mit den Elementen Platz, Promenade und 
sonstigen Wegen. Ziel ist die Öffnung des Campus als urbanes Stadtquartier mit 
multifunktional n utzbaren Flächen. Der öffentliche Raum gliedert sich in diese 
Teilräume: 
• Entréeplatz (Vorplatz des neuen Hörsaalzentrums); 
• Campusplatz (zentraler Kommunikationsort und Treffpunkt mit Rasenflächen, 
Staudenmischpflanzungen und Baumgruppen); 
• Foyerplatz (Zugangsbereich vom Reitweg, Pflanzinseln); 
• Grünfläche im Süden des Plangebiets (Wiesenfläche mit einzelnen randlichen 
Baumanpflanzungen); 
• Campusallee mit Baumanpflanzungen (Verbindung zwischen Umgebung, ge-
plantem Kreativquartier und Campus); 
• Campuswege mit Baumanpflanzungen (Gerüst zwischen Plätzen, Allee und 
den Gebäuden); 
• weitgehend autofreies Erschließungskonzept mit Flächen ausschließlich für den 
Fußgängerverkehr oder mit Vorrang für den Fußgänger- oder Radfahrverkehr. 
 
Die Umstrukturierung des Campus soll, innerhalb eines 15- bis 20-jährigen Zeitraums, 
in drei Bauphasen  erfolgen. In  einer ersten Phase ist zum einen der Neubau des 
Hörsaalgebäudes geplant, das östlich des Gebäudes der Fakultäten Architektur, 
Bauingenieurwesen und Um welttechnik an der Gießener Straße errichtet wird. Zum 
anderen werden ein Institutsgebäude im  unmittelbaren Anschluss an die bestehende 
Bibliothek sowie ein Parkhaus errichtet. Damit geht    auch die Neugestaltung der 
Freiflächen im Norden des Campus mit Ausnahme des Campusplatzes einher. In der 
zweiten Phase  wird, südlich der Gießener Straße, der Campus platz mit den 
unmittelbar angrenzenden  Neubauten (Fakultäten und  Mensa) und einem weiteren

- 65 - 
 
 
/ 66 
 
Parkhaus geschaffen. In  der dritten Bauphase ist südlich und westlich davon der Ab-
bruch des Hauptgebäudes der IWZ und der benachbarten Hallenbauten sowie im 
Anschluss die Neuerrichtung der weiteren Hochschulgebäude vorgesehen. Im Norden 
zwischen Entreeplatz und Foyerplatz, westlich der Mensa, im Süden des Plangebiets 
sowie östlich angrenzend ist die Anlage temporärer „Schmetterlingswiesen“ geplant, 
die bis zur Realisierung der zukünftigen Bebauung erhalten bleiben.  
 
Bei der vorliegenden Überplanung bestehenden Bauplanungsrechtes ist zu prüfen, ob 
ein Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung vorliegt. Für die Schutzpflanzung entlang 
des Deutzer Rings sowie die öffentliche Grünfläche ( Spielplatz) ist die 
Eingriffsregelung anzuwenden , zum einen aufgrund der rechtlichen Bindung, zum 
anderen, da sich der Biotopwert durch den hier geplanten Zustand (Sondergebiet) 
verringert. Dabei ist nicht der reale Bestand, sondern die Biotopwertdifferenz zwischen 
dem bestehenden und dem neu zu schaffenden Planungsrecht zu berücksichtigen. 
 
Nach dem Abschluss der Hochschulneuordnung ist die Entwicklung eines im Westen 
an das Plangebiet grenzenden, bis zum Reitweg reichende Mischnutzung als 
sogenanntes „Kreativquartier“ geplant. In drei Baublöcken sollen sowohl Wohnungen 
als auch Räume für Bü ros und vor allem solche gewerblichen Nutzungen angeboten 
werden, die einen inhaltlichen Bezug zur TH Köln besitzen. Ferner ist eine 
Kindertagesstätte vorgesehen. Für die Planvorhaben wird zur gegebenen Zeit ein 
Bebauungsplanverfahren durchgeführt. 
 
Wesentliche Zielgröße des neuen Campus Deutz ist ein minimaler 
Primärenergiebedarf und niedrige CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Gewährleistung 
des Behaglichkeitsstandards in den Gebäuden. Zur Erreichung dieses Ziels sind 
sowohl bauliche als auch technisc he Optimierungspotentiale auszuschöpfen. Durch 
bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die zu errichtenden Gebäude einen 
möglichst geringen Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender technischer 
Maßnahmen ist dieser minimierte Energiebedarf optimal zu decken.  
 
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nordrhein -Westfalen in §7 und im 
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Zielsetzung der „klimaneutrale 
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermögens des BLB NRW (ohne 
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine 
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.  
Um das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, also die vollständige 
Vermeidung von CO2-Emissionen, sind die nachfolgenden Schritte umzusetzen:  
 
Reduktion  
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Endenergiebedarf eines Gebäudes 
senken.  
 
Substitution  
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas durch 
klimafreundliche bzw. klimaneutrale Erzeuger - und Brennstoffkonzepte. Der 
Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.

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/ 67 
 
Kompensation  
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. den Ankauf von 
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um die an 
einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2 -Emissionen an anderer Stelle 
zu kompensieren.  
Dabei wird stets die Reihenfolge  
1. Reduktion  
2. Substitution  
3. Kompensation  
eingehalten.  
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie - und 
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.  
Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Reduktion und Substitution. Die 
Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des nachfolgend 
erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt. 
 
Energiekonzept 
Das Energiekonzept für den Campus sieht die konsequente Nutzung von 
Umweltenergie vor, um weitestgehende CO2 -Neutralität im Betrieb zu erreichen. 
Wichtigster Baustein ist ein k onsequenter Einsatz von Wärmepumpentechnik in 
Verbindung mit einer Brunnenanlage, die aus mehreren Saugbrunnen für die 
Entnahme und Schluckbrunnen für die Versickerung bestehen. Dabei wird jedoch kein 
Wasser "verbraucht" sondern genau so viel Wasser über d ie Schluckbrunnen dem 
Erdreich zugeführt wird wie vorher entnommen wurde. Die Nu tzung von 
Brunnenwasser zur Beheizung gewährleistet ganzjährig konstante Temperaturen für 
den Betrieb der Wärmepumpen und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei 
niedrigen Außentemperaturen auf hohem Niveau.  
6.5 Prognose der Auswirkungen auf die Umweltbelange 
6.5.1 Tiere 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Bewertung der Planung ( KÖLNER BÜRO FÜR 
FAUNISTIK 2022) wurden im Plangebiet 15 weit verbreitete und ungefährdete 
Brutvogelarten (Tab. 3) registriert. Für zwei weitere Arten, den Buntspecht und den 
Eichelhäher, besteht Brutverdacht. Als Gast vogelarten wurden Halsbandsittich und 
Stieglitz registriert. Nachweise von regi onal gefähr deten und/oder in Kolonien 
brütenden Arten liegen für den Hausperling und die Türken taube (beides Brutvögel) 
sowie den Mauersegler (Nahrungsgast) vor. 
 
Die Habitatausstattung mit einem hohen Anteil naturferner Strukturen, die zentrale 
Lage inner halb einer Großstadt und das hohe Maß an Störeinwirkungen stellen 
limitierende Faktoren für ein Vorkommen planungsrelevanter Arten dar.  
 
Planungsrelevante Vogelarten (Tab. 3):  Mehlschwalbe und Mauersegler wurden als 
Nahrungsgäste, die Arten Graureiher, Star und Turmfalke wurden als Durchzügler 
beobachtet. Ein gelegentliches Aufsuchen des Plangebiets zur Nahrungssuche kann 
für die Arten Mäuse bussard, Star sowie Turm - und Wander falke nicht gänzlich

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/ 68 
 
ausgeschlossen werden. Nach weise fehlen hierfür jedoch ebenso wie für Bruten 
planungsrelevanter Arten.  
 
Säugetiere/Fledermäuse: Die gebäudebewohnenden Arten Zwergfledermaus und 
Breitflügelfledermaus wurden jagend erfasst, letztere nur unregelmäßig. Hinweise auf 
größere Quartier ansammlungen (Wochenstuben, Sommer - und Winterquartiere) 
liegen nicht vor. Einzelquar tiere, insbesondere der Zwergfledermaus, können jedoch 
nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Ferner wurde die Rauhautfledermaus, 
allerdings nur vereinzelt und sehr unregel mäßig, entlang des Gehölzstreifens am 
Deutzer Ring nachgewiesen.  
 
Sonstige Tiergruppen : In Ermangelung geeigneter Habitatstrukturen kann ein 
Vorkommen pla nungsrelevanter Reptilien -, Amphibien -, Libellen - und 
Schmetterlingsarten ausgeschlossen werden. 
 
Eine tabellarische Erfassung der nachgewiesenen Vogelarten ist im Anhang zu dieser 
Begründung enthalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Da von einer weitgehenden Beibehaltung der Lebensraumverhältnisse auszugehen 
ist, sind auch bezüglich des Artenspektrums keine wesentlichen Veränderungen zu 
erwarten.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Das Eintreten des auch für nicht planungsrelevante europäische Vogelarten geltenden 
Tötungsverbotes ( § 44 Abs. 1 BNatSchG) wird durch entsprechende 
Vermeidungsmaßnahmen verhindert. Durch baubedingte Störwirkungen und 
anlagebedingte Teillebensraumverluste (u.a. Einzelbäume und Gehölzstreifen) wird es 
zumindest vorübergehend zu einer Ver drängung einzelner Arten kommen. Aufgrund 
ihrer geringen Spezialisierung u nd der bestehen den Grünflächen im 
Plangebietsumfeld kann davon ausgegangen werden, dass Ausweichmöglichkeiten in 
ausreichender Größe und Qualität zur Verfügung stehen. Der Wirkungsraum des 
Planvorhabens wird weitgehend auf das Plangebiet beschränkt bleiben. Für den Haus-
sperling, eine nicht planungsrelevante, aber in der regionalen Rote Liste auf der 
Vorwarnliste stehende Art, werden zur Sicherung des Brutangebotes 
Höhlenbrüterkästen installiert. Für die vorkommenden Fledermausarten können sich 
unter Umständen artenschutzrechtlich relevante Gefährdungen ergeben, wenn es zum 
Rückbau von Gebäuden kommt. Für diese Arten werden daher ebenfalls 
Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Verbotstatbestände 
sind gemäß des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu berücksichtigen: 
 
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1  
Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb 
der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im 
Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.

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/ 69 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und 
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
Bei Abbrucharbeiten: 
- Abbrucharbeiten sind nur außerhalb des Zeitraums 01.03. -30.09. durch-
zuführen. 
- Bei Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen innerhalb der Brutzeit 
wildlebender Vogelarten, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von 
Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender 
Vögel vorzusehen, z.B. durch eine ökologische Baubegleitung. Die Einzel-
heiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
- Durch vorgezogene Kontrollen bzw. eine ökologische Baubegleitung und 
ggf. zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass es nicht 
zu einer Gefährdung von Vogelbruten oder von Fledermäusen kommt. 
Dies ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
- Werden während der Abbrucharbeiten Fledermäuse oder in Gebäuden 
brütende Vogelarten angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Eine 
Fortsetzung ist dann nur mit ökologischer Baubegleitung möglich. Die Ein-
zelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.  
- Am nicht von Rückbau betroffenen Gebäudebestand im Plangebiet, sind 
vor Beginn der Abrissmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde anzubringen: 8 Sperlingskoloniehäuser à 3 Bruthöhlen  
 
Mit den im Zuge der Begrünung des Gebiets vorgesehenen Maßnahmen werden all-
gemeine Habitatfunktionen gefördert und Lebensraumverluste teilweise ausgeglichen. 
 
Für die Neubauten: 
- Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Vogelschlag an Gebäuden 
kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glas-
bauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von 
max. 15% zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verw endung von halb-
transparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. 
Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation 
von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Die Umsetzung erfolgt 
im Bauleitplanverfahren. 
 
Für Vögel können bereits gewöhnliche Glasscheiben eine Kollisionsgefahr darstellen. 
Die Gefahr ist umso größer, je transparenter und großflächiger die Glasfront ist und 
inwieweit sich die Umgebung, insbesondere Gehölze, spiegeln. Sollte ein Verzicht auf 
ggf. geplante größere Glasfronten bei einzelnen Gebäuden nicht möglich sein, werden 
Schutzmaßnahmen zur Mini mierung des Vogelschlagrisikos erforderlich (z.B. 
Verwendung von Glas mit geringem Reflexionsgrad und Teilflächen-Markierung). Die 
Maßnahmen sind i m Rahmen des jeweiligen Bau genehmigungsverfahren zu prüfen 
und zu konkretisieren.

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/ 70 
 
Bewertung 
Die Überplanung von Habitatstrukturen mit Funktionen für weit verbreitete Arten stellt 
eine mäßige Beeinträchtigung des Umweltbelanges „Tiere“ dar. Vor dem Hintergrund 
der allgemei nen Bedeutung der betroffenen Strukturen sowie der weitgehenden 
Wiederherstellung der derzeit vorliegenden Habi tatstrukturen, entsteht kein 
substanzieller Widerspruch zu den Zielen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege laut Bundesnaturschutzgesetz für den besiedel ten Freiraum und 
den Schutz von Bäumen und Gehölzen. Die ent scheidenden Eingriffe werden im 
Rahmen des Abrisses des Gebäudebestandes erfolgen und sich im Rahmen Abrisses 
umsetzen. Der Abriss findet bereits aktuell im Vorfeld der Rechtskraft des Bebauungs- 
planes statt. 
 
Unter Berücksichtigung der im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag formulierten und zu 
berücksichtigenden Vermeidungsmaßnahmen, für den Abriss und die Auswirkungen 
der Planung, sind keine Vorhabenwirkungen erkennbar, die Verbotstatbestände im 
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 -3 BNatSchG erwarten lassen und einer Realisierung der 
Planung entgegenstehen würden.  
Zwischen den bestehenden und den bei einer Nichtdurchführung des Planvorhabens 
zu erwartenden Habitatfunktionen sowie den sich nach der Planrealisierung 
darstellenden Habitatfunktionen sind keine wesentlichen Unterschiede erkennbar. 
 
6.5.2 Pflanzen 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen 
geringen Grünanteil auf. Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen, 
Scherrasenflächen und mit Ziersträuchern bepflanzte Rabatten sind als typische 
Grünelemente stark verdichteter großstädtischer Quartiere anzutreffen. Laut der im 
Zuge des Grünordnungsplans ( FROELICH & SPORBECK 2023) durchgeführten 
Bestandserfassung kommen als Baumarten überwiegend Platanen, Berg - und 
Feldahorne sowie Hainbuchen vor. Z wei große Stellplatzanlagen werden von einem 
Baumraster (Einzelbäume in mit Ziersträuchern bepflanzten Baumbeeten) oder 
schmalen Gehölzstreifen gegliedert. Parallel des Deutzer Rings erstreckt sich ein ca. 
15 bis 20 m breiter und ca. 8.000 m2 großer, von Bäumen dominierter Gehölzstreifen. 
Er bildet, in Verbindung mit einer kleineren  brachgefallenen Grünanlage 
(Siedungsgehölz) die gr ößte zusammenhängende Grünfläche.  Während die 
Bestandsränder des Siedlungs gehölzes von einer Hainbuchenreihe und einem 
Abschnitt des o.g. Gehölzstreifens gebildet werden, besteht das Bestandsinnere aus 
jüngeren Bäumen (Stangenhölzer, hoher Anteil Feldahorn). Anhalts punkte für ein 
Vorkommen geschützter Pflanzen liegen nicht vor. Insgesamt waren im Plangebiet 
zum Zeitpunkt der Erfassung (2017) 861 Bäume vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Die Baum - und Gehölzbestände würden erhalten bleiben. Die Bäume würden ihre 
Reifephase fortsetzen, bis die jeweilige Art ihre optimale Kronengröße und maximale 
Blüten- und Samen produktionskapazität erreicht hat. Die sich anschließende 
Altersphase würde si ch durch ab nehmendes Wachstum und verringerte Vitalität 
auszeichnen. Die Pflege der Grünflächen würde wie bisher fortgesetzt.

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/ 71 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Bis auf einige kleinere Baumbestände im Altteil der Hochschule, an der Betzdorfer 
Straße sowie im Bereich des geplanten Entreeplatzes und Grünen Platzes, kommt es 
sukzessive zu einem vollständigen Verlust der Vegetation und folgender Strukturen 
(Biotoptypen): 
• Einzelbäume und Baumgruppen, Baumreihen (über die Freianlagen verteilt); 
• breiter Gehölzstreifen (Schutzpflanzung entlang des Deutzer Rings); 
• Siedlungsgehölz (im Nordosten des Plangebiets); 
• Schnitthecken und schmale freiwachsende Hecken (sporadisch vorkommend); 
• Zierstrauchrabatten und artenarme Scherrasenflächen (über die Freianlagen 
verteilt). 
Es kommt zu einer Inanspruchnahme von 176 Bäumen (von 861 insgesamt 
vorhandenen Bäumen), die unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen (FROELICH 
& SPORBECK 2023).  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die meisten Bäume müssen für die neuen Baufelder und den neuen öffentlichen 
Gehweg am Deutzer Ring gefällt werden. Nur ein kleiner Teil der Bestandsbäume 
außerhalb der geplanten Hochbauten kann erhalten werden. Der überwiegende Teil 
der Bäume befindet sich auf Hügeln und damit auf einem höheren als dem geplanten 
Geländeniveau (Vermeidung einer Barrierewirkung auf dem zukünftigen 
Campusgelände). Weitere Gründe für nicht vermeidbare Fällungen sind eine zu große 
Nähe von Baugruben sowie die Lage von Baustelleneinrichtungen.  
 
Der Biotopwertverlust durch die Überplanung der im rechtswirksamen B -Plan 
69449/03 festgesetzten Schutzpflanzung und der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) 
ist gemäß der natur schutzrechtlichen Eingriffsregelung auszugleichen (s. 
Umweltbericht, Abschnitt 6.5.20). Im Plangebiet sind insgesamt 379 Baumpflanzungen 
vorgesehen. Weitere Maßnahmen mit teils kompensatorischer Funktion bilden die 
übrigen geplanten Begrünungsmaßnahmen (Scherra senflächen und 
Staudenmischpflanzungen im Bereich von Plätzen, temporäre „Schmetter -
lingswiesen“, Dach - und Fassadenbegrüngen). Dennoch verbleibt ein 
Kompensationsdefizit, welches plangebietsextern auszugleichen ist. Für die 
betroffenen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume wurde ein Erfordernis von 
520 Ersatzpflanzungen ermittelt (FROELICH & SPORBECK 2023). Die Festlegung der 
Standorte für die Ersatzpflanzungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen 
Fällgenehmigungsantrags. 
 
Bewertung 
Freiräume im besiedelten Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, zu denen auch 
Bäume und Gehölzstrukturen gehören, sind laut Bundesnaturschutzgesetz (§  1 
Abs. 6) zu schützen. Konfliktmindernd wirken sich im vorliegenden Fall die allgemeine 
Bedeutung der betroffenen Strukturen sowie die geplanten Ersatzpflanzungen, Dach- 
und Fassadenbegrünungen sowie Aus gleichsmaßnahmen aus. Die geplante 
Vegetation unterscheidet sich von der bestehenden Vegetation  in ihrer Art und 
Ausprägung, mit Ausnahme des Gehölzstreifens, nicht wesentlich. Ferner genießt eine 
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit 
sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). Vor den genannten Hintergründen

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ist die Realisierung der Planung mit einer insgesamt mäßigen Beeinträchtigung des 
Umweltbelanges „Pflanzen“ verbunden. 
 
6.5.3 Fläche 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Siedlungs- und Verkehrsflächen enthalten nicht nur bebaute versiegelte Flächen, wie 
z.B. Gebäude und Straßen, sondern auch private und öffentliche Grünflächen (Gärten, 
Parks, Friedhöfe etc.). Für das Plangebiet weist das „Amtliche Liegenschaftskataster-
Informationssystem“ (ALKIS) folgende Bodennutzungen aus, die allesamt der 
Kategorie „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ (SuV) zuzuordnen sind: 
 
Baulich geprägte SuV 
• Wohnbaufläche (Nutzung wurde aufgegeben) 
• Fläche besonderer funktionaler Prägung 
o Bildung und Forschung 
o Sicherheit und Ordnung / Soziales (Nutzungen wurden aufgegeben) 
• Industrie- und Gewerbefläche 
o Versorgungsanlage, Elektrizität 
o Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung (Nutzungen wurden aufgegeben) 
• Straßenverkehr - Verkehrsbegleitfläche / Straße 
• Weg, Fahrweg 
Siedlungsfreifläche 
• Vegetation (Gehölz) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Die bestehenden Nutzungen würden voraussichtlich fortgesetzt werden . Für die 
bereits aufge gebenen Nutzungen (Abfallwirtschaftsbetriebe, Feuerwache, 
Wohnnutzung etc.) ist eine Wiederaufnahme nicht wahrscheinlich.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Ein „Flächenverbrauch“ im Sinne einer Zunahme von Siedlungs - und Verkehrsfläche 
zu Ungunsten von Freiraumfläche ist mit der Planrealisierung nicht verbunden. Die 
Nutzungen des neuen B -Plans sind ebenfalls der Kategorie „Siedlungs - und 
Verkehrsfläche“ (SuV ) zuzu ordnen. Die statistische Nutzungskategorie 
„Siedlungsfreifläche“ mit der Spezifikation „Vege tation - Gehölz“ (Gehölzsteifen und 
Siedlungsgehölz am Deutzer Ring) entfällt. Der entlang des Deutzer Rings geplante 
Grünstreifen mit einer Baumreihe wird in der zukünftigen Flächen statistik als 
„Verkehrsbegleitfläche“ geführt werden. Der gemäß altem Planungsrecht zulässige 
Anteil überbaubarer Fläche (10,41 ha) reduziert sich gemäß neuem Planungsrecht auf 
8,85 ha. Der Freiflächenanteil mit Aufenthaltsmöglichkeit (Plätze, Allee, Wege) nimmt 
zu.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Nicht erforderlich

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/ 73 
 
Bewertung 
Als eine Maßnahme der Innenentwicklung folgt die Planung dem Gebot des 
Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Das 
Plangebiet ist sowohl hinsicht lich der bisher planungsrechtlich zulässigen 
Gebietstypen als auch der bestehenden realen Nutzungen vollständig als „Siedlungs- 
und Verkehrsfläche“ einzustufen. Dies gilt sowohl für den Zustand bei einer 
Nichtdurchführung (Nullvariante) als auch bei einer Durchführung der Planung. Eine 
Flächenneuinanspruchnahme im Sinne eines „Flächenv erbrauchs“ findet daher nicht 
statt. Für den Umweltbelang „Fläche“ ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen. 
 
6.5.4 Boden 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Ausgangsmaterial der ursprünglich im Plangebiet anstehenden Böden waren lehmig -
sandige Hochflutsedimente auf der Niederterrasse des Rheins. Laut Bodenkarte 
haben sich im Südwesten als Bodentyp eine Parabraunerde mit sandigem Lehm und 
im zentralen Abschnitt des Plangebiets Braunerden mit schwach lehmigem Sand bis 
stark sandigen Lehm  entwickelt. Der Norden des Plangebiets ist als Stadtboden 
klassifiziert. Die Böden sind staunässefrei und weisen keinen Kontakt zum 
Grundwasser auf. Im ehemals landwirtschaftlich  genutzten Plangebiet wurden die 
natürlichen Bodenverhältnisse infolge von Bauaktivitäten vollständig überformt. 
Oberflächennah stehen in den bisher geotechnisch er kundeten Freiflächen 
Anschüttungen aus umgelagerten Böden (mit mineralischen Fremdbeimengungen) in 
Schichtstärken von ca. 1,6 bis 4,1  m an ( ICG DÜSSELDORF GMBH 2020, 2019). Die 
Anschüttungen sind bis auf einen geringen Flächenanteil versiegelt. Im Bereich unter-
kellerter Gebäude ist von einem vollständigen Abtrag der natürlichen Bodenprofile 
auszugehen.  
 
Der 3. Auflage der „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ liegt nicht mehr wie 
bisher eine dreistufige Schutzwürdigkeitsbewertung zugrunde, sondern das Maß der 
Funktionserfüllung. Demnach gelten Böden mit hoher bis sehr hoher Funktions -
erfüllung als schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit von Böden, die − wie im vorliegenden 
Fall − eine mittlere oder geringere Funktionserfüllung aufweisen, wurde seitens des 
Geologischen Dienstes NRW nicht bewertet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Für die beschriebenen Bodenverhältnisse wären keine Veränderungen zu erwarten. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Im Bestand beträgt die zulässige Flächenversiegelung im Bauland  9,8 ha sowie 
innerhalb der Straßenverkehrsflächen 1,1 ha. Nach neuem Planungsrecht sind 8,85 ha 
(85%) als maximal versiegelbare Fläche im  Sondergebiet und 1, 7 ha 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Daraus resultiert un ter der Voraussetzung, dass 
die übrige Fläche im neuen B -Plangebiet unversiegelt bleibt, eine Verringerung der 
zulässigen Flächenversiegelung um ca. 0,45 ha.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Oberboden überplanter Grünflächen ist  − sofern dieser für neue Pflanz - und 
Ansaatflächen geeignet ist − zwischenzulagern und wieder zu verwenden.

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Bewertung 
Betroffen sind überformte und daher weniger schutzwürdige Stadtböden. Als eine 
Maßnahme der Innenentwicklung und durch die weitgehende Begrenzung von 
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß, wird den Zielen der einschlägigen 
Fachgesetze zur Minderung vo n Bo denbeeinträchtigungen entsprochen. Für den 
Umweltbelang „Boden“ sind keine Verschlechterungen zu erwarten. Vielmehr ergeben 
sich aufgrund der Begrenzung der überbaubaren Flä che Potenziale für die 
Wiederherstellung von Bodenfunktionen. 
 
6.5.5 Wasser 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Das Plang ebiet ist innerhalb des hydrogeologischen Raumes Niederrheinische 
Tieflandbucht“ dem Teilraum „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ 
zugeordnet. Der Unter grund ist Bestandteil des Grundwasserkörpers (GWK) 27_25 
„Niederungen des Rheins“, einem sehr ergiebig en Poren -Grundwasserleiter aus 
Kiesen und Sanden mit hoher Durch lässigkeit, der im Plangebiet von Tonen und 
Sanden der Köln -Schichten mit deutlich geringerer Durchlässigkeit unterlagert wird. 
Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers ist,  bedingt durch Belastungen mit 
Pflanzenschutzmitteln sowie Trichlorethen und Perchlorat, schlecht. Der 
mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird als gut beurteilt (MULNV o. J. 
a.). 
 
Die generellen hydrogeologischen Verhältnisse werden durch den ca. 1,25  km 
entfernten Rhein geprägt, der die Grundwasserstände und die 
Grundwasserfließrichtung maßgeblich be einflusst. „Unter regulären Verhältnissen 
bildet sich ein Grundwasserfluss aus, der im betrach teten Bereich nach Südwesten 
auf den Rhein gerichtet ist.“ (ICG DÜSSELDORF GMBH 2019: 10). Die Aufzeichnungen 
der im Jahr 2019 errichteten Grundwassermessstellen korrespondie ren 
erwartungsgemäß gut mit dem generellen Verlauf des Rheinwasserstands am Kölner 
Pegel. Die aufgezeichneten Grundwasserstände in den bisher untersuchten Bereichen 
liegen etwa zwischen 37,5 und 38,5  m (39,2  m) über NHN. D ie Grund-
wasserflurabstände betragen, bezogen auf die niedrigste Höhe im Plangebiet (ca. 
46 m über NHN), mindestens 7,5 bis 8,5 m (6,8 m) (ICG DÜSSELDORF 2020, 2019). 
 
Aufgrund der weitgehenden Überbauung und Flächenversieglung (ca. 90 %) kann nur 
wenig Regenwasser zur Versickerung gelangen und zur Grundwasserneubildung 
beitragen. 
 
Das Gebiet enthält keine Oberflächengewässer. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Für die beschriebenen hydrogeologischen Verhältnisse wären keine Veränderungen 
zu erwarten. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Da die Überdeckung durch bauliche Anlagen im Bereich des Sondergebiets 
„Hochschulnutzung“ auf 85% der Baugrundstücke begrenzt wird, ist von einer 
Verringerung sowohl der bisher planungsrechtlich zulässigen als auch der realen 
Versiegelung auszugehen. Es w ird mehr Regenwasser als bisher zur Versickerung

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gelangen, da Teilflächen des neuen Geländes vom Mischwasserkanalnetz 
abgekoppelt werden und das Regenwasser über unterirdische Versickerungsanlagen 
dem Grundwasserkörper zugeführt wird. 
 
Die vorgesehenen Brunnenanlagen für die Geothermienutzung sollen so ausgelegt 
werden, dass genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem Erdreich zugeführt 
wird wie vorher entnommen wurde. Somit entsteht keine Beeinträchtigung des 
Grundwasserdargebots. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Im Bereich des Campusplatzes ist eine zentrale, unterirdische Versickerungsanlage 
vorgesehen. Das Oberflächenwasser wird über separate Regenwasserkanäle 
gesammelt und der Versickerungsanlage zugeführt. Weitere Versickerungsanlagen 
werden dezentral im Bere ich des Entreeplatzes angeordnet (s. Umweltbericht, 
Abschnitt 6.5.14). 
 
Bewertung 
Flächenversiegelungen werden weitgehend auf das erforderliche Maß begrenzt. Die 
Zielvorgaben des Wasserhaushaltsgesetztes werden nicht beeinträchtigt (Vermeidung 
einer Ver schlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des 
Grundwassers). Aufgrund  eines etwas geringeren Versiegelungsgrads und die 
geplanten Versickerungsanlagen ist – im Vergleich zwischen der Nullvariante und dem 
Planfall – eine tendenzielle Verbesserung des mengenmäßigen Zustands des 
Grundwasserkörpers zu erwarten.  
 
6.5.6 Luft 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen (inkl. Treibhausgase) 
Das ursprüngliche Luftschadstoffgutachten aus dem Jahr 2020 ist 2023 auf den letzten 
Stand der Verkehrsprognose, die aktuelle Emissionsgrundlage HBEFA 4.2, das 
Prognosejahr 2028 sowie eine Aktualisierung von Hintergrunddaten angepasst 
worden. Die Version von 2023 ist Bestandteil der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB. Das Ergebnis ändert sich gegenüber der Version von 2020 im Wesentlichen 
durch die verminderte Hintergrundbelastung. Diese lag im Mittel der Vorjahre 2017-19 
im Gutachten von 2020 bei 25,7 µg/m³ für NO2 (Stickstoffdioxid), 17,5 µg/m³ für PM10 
und 11,7 µg/m³ für PM 2,5 (jeweils Feinstaub). Im Gutachten von 2023 betragen die 
Werte 20,5 µg/m³ für NO2, 14,5 µg/m³ für PM10 und 10,3 µg/m³ für PM2,5. 
Die Abnahme wird nur unwesentlich auf Sondereffekte der Corona -Beschränkungen 
zurückgeführt. Andere Parameter wie die Änderungen in der Fahrzeugflotte sind 
ausschlaggebend [Peutz Consult, 2023]. 
Auch die Prognose 2028 ist günstiger als die vorherige Prognose 2025.  Die Prognose 
2025 ergab für den Planfall maximale Werte von 35,4 µg/m³ für NO 2, 21,3 µg/m³ für 
PM10 und 13,2 µg/m³ für PM2,5. Im Gutachten von 2023 betragen die maximalen Werte 
für 2028 20,9 µg/m³ für NO2, 17,2 µg/m³ für PM10 und 11,2 µg/m³ für PM2,5. 
 
Bestand 
Luftverunreinigende Stoffe treten als Partikel (z.B. Staub), Gase (z.B. Stickstoffdioxid) 
oder Gerüche auf. Unabhängig von der großräumigen, durch gebietsexterne 
Emissionsquellen ver ursachten Hintergrundbelastung, kommt es insbesondere in

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urbanen Räumen durch lokale Emittenten (Verkehr, Industrie, Gewerbe, 
Kleinfeuerungsanlagen) zu einer Erhöhung der Grundbelastung. Als lokale, 
plangebietsinterne, u.a. das Treibhausgas Kohlendioxid (CO 2) emittierende Quellen 
sind der Kfz-Verkehr sowie die Wärmeversorgung von Gebäuden auf der Basis fossiler 
Energieträger zu nennen. Empirische Daten zum gegenwärtigen plangebiets -
bezogenen Emissionsaufkommen liegen nicht vor.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT 2023) wurden die 
Emissionen der im Untersuchungsgebiet verlaufenden Straßenabschnitte für die 
Schadstoff-Komponenten NO2, PM10, PM2,5 für den Prognosehorizont 2028 berechnet. 
Ob Modernisierungsmaßnahmen im jetzigen Gebäudebestand hinsichtlich einer 
emissionsärmeren Wärmeversorgung durch geführt werden würden, kann nicht 
beurteilt werden. Eine zunehmende Nutzung umwelt - und klimaverträglicher 
Verkehrsmittel (z.B. E -Mobilität) würde, im Vergleich zum Ist -Zustand, zu einer 
Verringerung des lokalen Emissionsau fkommens verkehrsbedingter Luftschadstoffe 
führen.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Auch nach der Planrealisierung w ird der Kfz -Verkehr als lokale Emissionsquelle  
vorliegen. Laut Verkehrsgutachten (BSV GMBH 2022) sind, gemäß einer Prognose der 
TH Köln, für den Planfall keine größeren Zu- oder Abnahmen der Studierendenzahlen 
und der TH Köln -Angestellten zu erwarten, da keine neuen Nutzungen (z.B. neue 
Fakultäten) vorgesehen sind, sodass von einer etwa gleichbleib enden 
Verkehrsbelastung und verkehrsbedingten Emissionsmenge ausgegangen werden 
kann. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die verkehrsbedingten Emissionen durch eine 
verbesserte Abgasreinigung und eine Zunahme der Elektromobilität sinken werden. 
 
Für die Wärmeversorgung des Campus sind Wärmepumpen mit Geothermie 
vorgesehen.  Die heutigen Emissionen aus der Haustechnik können dadurch 
weitestgehend minimiert werden. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Ziel des zur Neu- und Umgestaltung des Campus Deutz erstellten Mobilitätskonzeptes 
(RK GMBH 2023) ist primär die Bereitstellung einer ausgewogenen Angebotsstruktur 
umweltverträglicher und damit auch emissionsarmer bis -freier Verkehrsmittel 
(öffentlicher Nahverkehr, Rad - und Fußgängerverkehr). Hierfür geeignete 
Maßnahmen werden im Rahmen des weitgehend autofreien Erschließungskonzeptes 
für den Camus Deutz berücksichtigt. Das Mobili tätskonzept nennt darüber hinaus 
weitere Maßnahmen, die von der TH Köln kurzfristig umgesetzt werden oder langfristig 
umsetzbare Möglichkeiten darstellen. Zu den kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen 
gehören beispielsweise eine technische Vorrüstung für elektrische Ladesäulen in den 
Parkhäusern sowie ein ausreichendes Angebot an Fahrradstellplätzen und 
Duschgelegenheiten für Fahrradpendler. Aufgrund der bereits heute  sehr guten 
ÖPNV-Anbindung des Campus sieht die Stadt Köln kurz - bis mittelfristig keine 
Notwendigkeit für einen Ausbau. 
 
Das Konzept zur Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz (BLB NRW 202 3) nennt als 
wesentliche Zielgröße einen minimalen Primärenergiebedarf und Anfall an CO 2-
Emissionen bei gleichzei tiger Gewährleistung des Behaglichkeitsstandards in den

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Gebäuden. Hinsichtlich der technischen und bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung 
dieses Ziels wird auf Abschnitt 6.5.15 des Umweltberichts verwiesen. 
 
 
Bewertung 
Für die bei der Wärmeerzeugung anfallenden Emissionsmenge (vor allem CO2) ist, im 
Vergleich zum Prognosenullfall, aufgrund der vorgesehenen effizienteren, klima - und 
umweltfreundlicheren Technologien von einer Verringerung auszugehen. Auch für die 
verkehrsbedingten Emissionen ist aufgrund einer insgesamt stagnierenden 
Verkehrsbelastung und einer wahrscheinlichen Zunahme klimafreundlicher Mobilität 
ein Rückgang anzunehmen. Das Plan vorhaben steht nicht im Widerspruch zu den 
Zielen und Maßnahmen des Luftreinhalteplans (LRP) Köln. 
 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen 
Bestand 
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so 
auch in Köln, die überwiegend durch den Kfz -Verkehr emittierten Komponenten 
Feinstaub PM 10 und PM 2,5 (Partikelförmige Luftverunreinigungen mit einem 
Durchmesser von maximal 10 bzw. 2,5 Mikrogramm) und Stickstoffdioxid (NO2) in den 
Fokus geraten. Die Feinstaubbelastung bei PM10 ist landesweit zurückgegangen. Der 
Grenzwert der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes -
Immissionsschutzgesetzes (Verord nung über Luftqualitätsstan dards und 
Emissionshöchstmenge – 39. BImSchV) für den PM 10-Jahresmittelwert wird seit 
einigen Jahren an allen Messstellen des Luftqualitäts -Überwachungssystems 
eingehalten (LANUV 2021). Der Grenzwert für den Jahresmittelwert von NO 2 wurde 
erstmalig im Jahr 2020 an allen NRW -Probenahmestellen, begünstigt durch die 
Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie (Lockdown), unterschritten. 
 
Der Gehölzstreifen entlang des Deutzer Rings und die übrigen Bäume des Plangebiets 
nehmen lufthygienische Funktionen wahr (Staubminderung, Bindung von CO 2 und 
Freisetzung von Sauerstoff). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität bezüglich der insbesondere 
verkehrsbedingten Schadstoffkomponenten NO 2 sowie Feinstaub PM 10 und PM 2,5 
wurden im Rahmen einer Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT 2023) die 
Werte für den Prognosenullfall (Nicht durchführung des Vorhabens, Verkehrsmengen 
für das Jahr 2030, Prognosehorizont 2028) berechnet. 
„Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass im Prognosenullfall die 
Grenzwerte der 39. BImSchV ( Jahresmittelwerte NO2, PM 10 und PM 2,5, 
Kurzzeitgrenzwerte PM 10 und NO 2) im gesamten Untersuchungsgebiet (Plangebiet 
inkl. Kreativquartier und Annex -Bebauung) eingehalten werden. Die höchsten 
Schadstoffbelastungen treten hierbei aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der 
durch dichte Randbebauung verminderten Belüftung ent lang der Gießener Straße 
östlich der Kreuzung Deutzer Ring sowie entlang der Ostseite des Deutzer Rings auf.“ 
(PEUTZ CONSULT 2023, s. auch Umweltbericht, Abschnitt 6.5.17).

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Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Laut Verkehrsgutachten (BSV GMBH 2022) resultieren Veränderungen der Kfz -
Belastungen an den Campus Deutz grenzender Straßen gegenüber dem 
Prognosenullfall nicht durch ein für 2030 zusätzlich anzusetzendes 
Verkehrsaufkommen, sondern ausschließlich durch die neue Erschließungssituation. 
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall (Prognosehorizont 2028) die 
Verkehrsmengen [im Sinne einer veränderten räumlichen Verteilung] und hiermit auch 
die freigesetzten Luftschadstoff -Emissionsmengen. Des Weiteren verändern sich 
durch die  Plangebäude die Belüftungsverhältnisse. Durch diese Veränderungen 
steigen die Luftschadstoffkonzentrationen gemäß der Luftschadstoffuntersuchung 
(PEUTZ CONSULT 2023) entlang des Deutzer Rings im Umfeld der Plangebäude leicht 
an. Für die Gießener Straße östlich der Kreuzung Deutzer Ring ist eine leichte 
Verbesserung der Belüftungssitu ation zu erwarten (s. Umweltbericht, Abschnitt 
6.5.17).  
 
Die Realisierung der Planung ist mit einem Verlust lufthygienisch wirksamer 
Grünstrukturen verbunden. Wegen der geplanten Baumpflanzungen, der Förderung 
des Rad - und Fußgänger verkehrs sowie der Elektromobilität und de r geplanten 
weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energie (Wärmepumpen) als CO2-einsparende 
Technologie ist insgesamt von einer Immissionsminderung auszugehen.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die in den Abschnitten 6.5.6.1 und 6.5.15 genannten emissionseinsparenden 
Maßnahmen führen zu einer Verringerung der Immissionsbelastung. Zu dieser tragen 
auch die zu realisie renden Baumanpflanzungen sowie die Dach - und 
Fassadenbegrünungen, beispielsweise durch Staubbindung und -reduktion, bei. Die 
Leistungskapazität von Bäumen zur Lufthygiene hängt von  verschiedenen Faktoren 
ab, vor allem von der Art, dem Alter sowie dem Kronenvolumen. Je älter Bäume sind, 
desto mehr CO2 können sie in der Regel speichern.  
 
Bewertung 
Die in der 39 . BImSchV verankerten Grenzwerte ( Jahresmittelwerte NO2, PM 10 und 
PM2,5, Kurzzeitgrenzwerte PM10 und NO2) werden auch nach Realisierung der Planung 
unterschritten, also eingehalten (PEUTZ CONSULT 2023). Aufgrund der Maßnahmen zur 
Förderung klima freundlicher Mobilität sowie baulicher und technischer Maßnahmen 
zur Emissionsredu zierung ist  − im Vergleich zum Prognosenullfall  − eine 
Immissionsverringerung anzunehmen. 
 
6.5.7 Klima 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Städte und Ballungsräume verursachen aufgrund der physikalischen Eigenschaften 
ihrer Oberflächen im Vergleich zu ihrem weniger stark bebauten und stärker 
durchgrünten Umland klimatische Effekte, die unter dem Begriff „Stadtklima“ 
zusammengefasst werden. Die Folgen des Stadtklimas sind ein erhöhtes thermisches 
Niveau im Vergleich zum Umland („Städtische W ärmeinsel“), oftmals eingeschränkte 
Belüftungsverhältnisse aufgrund der teilweise dichten und hohen Bebauung, meist 
niedrigere Luftfeuchtigkeitsverhältnisse und eine Verschlech terung der städtischen 
Luftqualität. „Die Größten Temperaturunterschiede zwisch en Stadt und Umland sind

- 78 - 
 
 
/ 79 
 
bei austauscharmen Wetterlagen zu erwarten, die durch wolkenarme und wind -
schwache Bedingungen geprägt sind.“ (s. Planungshinweiskarte zukünftige 
Wärmebelastung, LANUV 2013).  
 
Die Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“  stellt für das Kölner 
Stadtgebiet Gebiete mit ähnlichen mikro klimatischen Eigenschaften dar und 
unterscheidet zwischen Siedlungs - und Freiflächen klimatopen. D ie 
Siedlungsklimatope sind in drei Klassen unterteilt. Die in den Sommermonaten 
thermisch am stärksten belasteten Gebiete sind der Klasse III zugeordnet, so auch die 
gesamte Kölner Innenstadt einschließlich des Plangebiets. Kennzeichen dieses 
Lastraums sin d, im Vergleich zum Freiland, starke Veränderungen aller 
Klimaelemente, Windfeldstö rungen, inte nsive Wärmeinseln, Störungen lokaler 
Windsysteme und eine Minderung der Frischluftzirkulation. 
 
Die langjährigen übergeordneten Windverhältnisse in Köln entsprechen der 
Windrichtungsverteilung der Kölner Bucht mit  – bedingt durch die Ausrichtung des 
Rheintals – dominierenden Windrichtungen aus Südosten. „Ein sekundäres 
Windrichtungsmaximum entfällt  auf Anströmungen aus Richtung West“ ( PEUTZ 
CONSULT 2022). Einen entscheidenden Einfluss auf die Belüftung der Innenstadt hat 
der sogenannte „Rheintalwind“. In austauscharmen Strah lungsnächten setzt sich die 
nächtlich entstehende Kaltluft dem Relief der Kölner Bucht folgend aus Richtung 
Süden hangabwärts in Be wegung. Beim Erreichen einer bestimmten Mächtigkeit 
strömt sie als „Rheintalwind“ weiter talabwärts und überlagert dabei die lokalen 
Kaltluftabflüsse. Trotz der dichten Bebauung wird die Kaltluft in der zweiten Nachthälfte 
bis an den Rhein transportiert. Dieses regionale Windsystem (Bergwind) gewährleistet 
aufgrund seiner starken Ausprägung nicht nur in austauscharmen sommerlichen 
Hochdruckwetterlagen, sondern auch in winterlichen Strahlungsnächten eine 
Belüftung der Deutzer Innenstadt (LANUV 2013).  
 
Die Waldfunktionskarte (MULNV  o. J. b) weist dem Gehölzstreifen an der Deutzer 
Straße einschließlich des Siedlungsgehölzes eine lokale Klimaschutzfunktion zu. Eine 
ausgleichende Wirkung (Beschattung, Abkühlung durch Verdunstung) auf 
Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsextreme besitzen auch die übrigen Baumbestände.  
 
Für das Verfahren wurde ein stadtklimatologisches Gutachten erstellt, welches die 
klimatischen Auswirkungen der stufenweisen Neuentwicklung des Campus Deutz 
Geländes aufzeigt (PEUTZ CONSULT 2022). Hierfür wurden mithilfe des mikroskaligen 
Stadtklimamodells ENVI -met in der Version 5.02 (Winter Release 2021/2022) der 
Istfall sowie insgesamt drei Planvarianten in drei verschiedenen Bebauungsstadien 
untersucht. Simuliert wurde ein heißer Sommertag mit  der an Hitzetagen in Köln 
typischen südöstlichen Windrichtung. 
 
Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfolgte anhand der simulierten 
Temperaturverhältnisse zu zwei verschiedenen Uhrzeiten sowie anhand der 
bioklimatischen Kenngröße des PET -Wertes am Nachmittag. Zusätzlich wurden die 
Windverhältnisse in einer  Höhe von 1,5 m und 13 m über Grund ausgewertet und 
dargestellt. 
 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass bei allen drei Planvarianten eine 
Veränderung des nachmittäglichen Temperaturniveaus im Plangebiet selbst und in der

- 79 - 
 
 
/ 80 
 
nahen Umgebung erfolgt.  Hierbei ist im östlichen Teil des Plangebietes mit 
Temperaturerhöhungen und im westlichen Teil mit Abkühlungen zu rechnen. Die 
Planvariante 3, die die Realisierung des Kreativquartiers  und der Bebauung auf der 
südlichen Erweiterungsfläche einbezieht, erweist sich in Bezug auf das 
nachmittägliche Temperaturniveau als günstigste Planvariante. 
 
Bezüglich der bioklimatischen Belastung entstehen durch das Planvorhaben innerhalb 
des Plangebietes einige Bereiche, in denen eine Verbesserung der bioklimatischen 
Belastung erzielt wird. Dies ist vor allem auf die vorgesehenen Baumneupflanzungen, 
die verbesserte Durchlüftung und die Entsiegelung der Oberflächen zurückzuführen. 
Jedoch resultieren aus dem Vorhaben auch Bereiche mit hoher bis extremer 
thermische Belastung, insbesondere in den Innenhöfen der neuen 
Hochschulgebäude. Darüber hinaus wird auch vereinzelt im restlichen Plangebiet, 
bedingt durch verminderte Durchlüftung s owie durch Baumfällungen und der damit 
einhergehenden fehlenden Verschattungswirkung und Verdunstungskühlung, eine 
höhere thermische Belastung prognostiziert. 
 
Eine Verschlechterung der bioklimatischen Belastungssituation im Umfeld des 
Planvorhabens kann auf Grundlage der Berechnungsergebnisse für alle aber 
Planvarianten ausgeschlossen werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Infolge des Klimawandels werden bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts Hitzebelastungen 
und Starkniederschlagsereignisse deutlich zunehmen. Laut Planungshinweiskarte 
(LANUV 2013) mit der hier dargestellten, zu erwartenden Wärmebelastung (Periode 
2021 bis 2050)  sind der nördliche und mittlere Abschnitt des Plangebiets, mit 
Ausnahmen einiger Randzonen, den Flächen der Klasse 1 und damit den „sehr hoch 
belasteten Siedlungsflächen“ zuzuordnen. So ist hier, im Vergleich zu klimaaktiven 
Freiflächen, beispielsweise mit einer um 40 bis 80  % höheren Anzahl von Tagen mit 
starker Wärmebelastung (≥ 32  °C) zu rechnen. Richtung Süden und am östlichen 
Rand schließen sich „hoch belastete Siedlungsflächen“ (Klasse 2) an. Die südliche 
Spitze des Plangebiets ist als „belastete Siedlungsfläche“ (Klasse 3) gekennzeichnet. 
 
Das Areal würde überwiegend weiterhin in den Sommermonaten zu den thermisch am 
stärksten belasteten Stadtgebieten gehören. Die im alten B -Plan ausgewiesene 
Schutzpflanzung mit ihrer lokalen klimatischen Funktion würde erhalten bleiben. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Die geplante Blockrandbebauung mit abgestuften Gebäudehöhen, breiten 
durchgehenden Wegetrassen und dem zentralen Campusplatz, dürfte eine höhere 
Winddurchlässigkeit und damit bessere Durchlüftung als bisher ermöglichen. Der für 
die übergeordnete Belüftung der Deutzer Innenstadt relevante „Rheintalwind“ wird 
nicht beeinträchtigt. Das Maß der Überbau ung (einschließlich ihrer zulässigen 
Überschreitung) wird auf 85  % des Sondergebiets be schränkt. Im alten B -Plan, der 
keine GRZ festsetzt, ist außerhalb der Grü nfläche und Schutz pflanzung eine 
vollständige Versiegelung möglich. Trotz der geringeren Dichte der neuen Be bauung 
und überwiegend offener Innenhöfe ist für den Campus Deutz, aufgrund des nach wie 
vor hohen Versiegelungsgrades, nicht von einer wesentlich en Abschwächung der für 
den Status quo (s.o.) prognostizierten Wärmebelastung auszugehen. Allerdings kann 
an dieser Stelle nicht konkret beurteilt werden, inwieweit die vorgesehenen

- 80 - 
 
 
/ 81 
 
Dachbegrünungen durch ihre Verdunstungskühlung zu einem merklichen Ausgleich 
sommerlicher Umgebungstemperatur und damit einer Minderung von Wärmeinseln 
führen könnten. Der Beitrag dürfte vor dem Hin tergrund des zu begrünenden 
Dachanteils (40%) eher gering sein.  
 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die Realisierung von Dach - und Fassadenbegrünungen, Baumanpflanzungen und 
weiteren Grünelementen wird durch Kühlungseffekte zu einer Minderung der 
klimatischen Belastung beitragen. Es wird davon ausgegangen, dass durch die 
Verwendung reflektierender Mate rialien und heller Farben eine Erhöhung der 
Rückstrahlwirkung von Dächern, Fassaden und Flächenbefestigungen im Rahmen der 
weiteren Detailplanung erreicht werden kann.  
 
Bewertung 
Die stadtklimatischen Verhältnisse des Plangebiets, insbesondere während 
sommerlicher Hitzephasen, werden sich  – trotz der bioklimatischen Gunstwirkungen 
der vorgesehenen Grünflächen und -strukturen – voraussichtlich nicht signifikant 
verbessern. Hierfür wären eine geringere bauliche Dichte und Flächenversiegelung 
sowie ein noch höherer Grünanteil erforderlich.  
 
6.5.8 Wirkungsgefüge 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Bei den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima ist 
das Wirkungsgefüge zwischen den genannten Landschaftsfaktoren zu 
berücksichtigen. Dazu gehören auch Stoffkreisläufe und Energieströme im 
Naturhaushalt. Die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen und innerhalb der 
abiotischen und biotischen Funktionselemente der jeweiligen Landschaftsfaktoren 
werden im Rahmen der Auswirkungsprognose mittelbar berücksichtigt, da die 
betroffenen Elemente im Sinne des Indikatorprinzips ber eits Informationen über die 
funktionalen Beziehungen zu anderen Faktoren beinhalten.  
 
6.5.9 Landschaft (Ortsbild) 
  (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Großform- und Punktbebauung  bestimmen die bauliche Struktur des Plangebiets. 
Hinsichtlich der Gestalt und teilweise auch der Funktion der Bebauung lassen sich 
folgende baulichen Elemente und Komplexe des Campus Deutz unterscheiden: 
• Das nördliche und südliche Ende des Campusgeländes wird durch ein 15- bzw. 
23-geschossiges Hochhaus (Studierendenwohnheime) geprägt.  
• Ein bis zu viergeschossiger Altbaukomplex der TH Köln mit einem viergeschos-
sigen Wohnblock (Studierendenwohnheim) sowie eine Stellplatzanlage bilden 
den nördlichen Abschnitt des Campus. 
• Der mittlere und südliche Abschnitt wird von einem bis zu 12 -geschossigen 
Kreuzbau des „Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums“ (IWZ) dominiert. wegen 
seines Denkmalwertes Anfang 2013 in die Denkmalliste der Stadt Köln einge-
tragen wurde. Einzelne bauliche Elemente dieses Hauptgebäudes weisen eine

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/ 82 
 
markante Farbgebung auf (s. auch Umweltbericht, Abschnitt 6.5.13). In Rich-
tung Süden schließen sich flache Hallenbauten an. Östlich des Komplexes be-
finden sich eine weitere Stellplatzanlage und das fünfgeschossige Bibliotheks-
gebäude mit einer schwebenden Verbindung zum Kreuzbau. 
 
Den Nordosten des Plangebiets prägten dagegen bis zum Abriss der Gebäude nicht 
mehr genutzte Gebäude und Betriebs flächen. Dazu gehört das ehemalige Areal der 
Feuerwehr und der A bfallwirtschaftsbetriebe, bestehend aus zumeist 
eingeschossigen, sich um zwei Höfe gruppierende Hallen sowie westlich davon zwei 
dreigeschossige Gebäude (Kita, Mehrfamilienhaus). Zur Gießener Straße hin ist das 
Gelände durch einen Bauzaun gesichert.  Nach dem Abriss der Gebäude ist ein 
unbebautes Baustellengelände vorhanden. 
 
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung sowie fehlender Dach- 
und Fassadenbegrünung, weist das Gebiet einen geringen Grünanteil auf. Als typische 
urbane Grünelemente sind Einzelbäume, Baumgruppen, Zierstrauchrabatten sowie 
Scherrasenflächen vertreten. Zwischen dem Deutzer Ring und dem Campusgelände 
erstreckt sich ein breiter Gehölzstreifen, der im Nordosten durch ein Siedlungsgehölz 
ergänzt wird. Zwischen dem Gehölz und dem o.g. Mehrfamilienhaus befand sich früher 
ein Spielplatz, heute nur noch eine Rasenfläche. Von Bedeutung für das Ortsbild sind 
vor allem die Bäume und der Gehölzstreifen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bezüglich des IWZ und einen ebenfalls denkmalgeschützten Altbau  wären 
grundsätzliche bauliche Veränderungen bereits aus Denkmalschutzgründen nicht 
möglich. Für die übrigen Gebäude und Freiflächen wäre ebenfalls von einem 
Fortbestand auszugehen. Die im alten B -Plan festgesetzten Grünflächen 
(Schutzpflanzung, Spielplatz) würden erhalten bleiben. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Grundgedanke des Bebauungskonzeptes für den neuen Campus ist, anstatt der 
bestehenden massiven, großformatigen Bebauung, eine dezentrale durchlässige 
Bauweise mit Einzelgebäuden zu schaffen, die individuell an die Raumnutzungen der 
Institute angepasst ist und sich in die umgebende Stadtstruktur einfügt. Die Baufelder 
sind als Baublöcke mit großen Innenhöfen ge dacht, in denen sowohl Gebäude für 
Werkhallen, als auch Wirtschaftshöfe, ruhige Innenräume mit Aufenthaltsqualität und 
Sonderflächen möglich sind . Das Bild des neuen Campus wird insbesondere durch 
den großen Campusplatz geprägt, um den sich die aus fünf Baublöcken bestehenden 
Fakultäten gruppieren. Das Hörsaalzentrum an der Betzdorfer Straße als Solitär bildet 
das neue Auftaktgebäude. Der Campus e ndet auf seiner Südostseite am Deutzer 
Ring, der durch die neue Bebauung räumlich gefasst wird. Auf der Nordseite des 
Campus bleibt das Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieur -
wesen/Umwelttechnik erhalten und wird durch das neue Hörsaalgebäude auf dem 
heutigen Parkplatz Betzdorfer Straße ergänzt. Eine Nord -Süd-Achse begrenzt den 
Kernbereich des Campus nach Westen und stellt zugleich den Übergang zum 
zukünftigen Kreativquartier dar.  
 
Die Bebauung ist an den geplanten Blockrändern in der Regel viergeschossig. 
(Höhenentwicklung von max. 19,5  m). Der zentrale Campusplatz erhält durch

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/ 83 
 
mehrere, höhere Baukörper (max. 27,0 m) eine räumliche Betonung. Zudem ist für das 
Hörsaalgebäude mit 22,0 m eine größere Höhe vorgesehen. 
 
Die weitgehende Neugestaltung des Areals bedingt vorübergehende (u.a. 
Einzelbäume) und dauerhafte (Gehölzstreifen) Verluste von Grünelementen mit 
Bedeutung für das Ortsbild. Das neue Freiraumkonzept übernimmt die Funktion eines 
verbindenden Gerüstes des Ca mpusgeländes, aus großzügigen begrünten Plätzen 
und Wegen mit hoher Aufenthaltsqualität und Sichtbezügen zur Umgebung. Die Plätze 
erhalten durch ihre Umgebung und Gestaltung einen eigenen Charakter, weisen aber 
durch die Verwendung gleicher Materialen einen gestalterischen Zusammenhang auf. 
Ein Teil der Gebäudefassaden wird mit Kletterpflanzen begrünt. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen werden zur Einbindung der Gebäude in das 
Ortsbild und zu einer Steigerung der Aufenthaltsqualität beitragen. Die Festsetzungen 
zur Begrünung sowie die im Rahmen der  Freiflächengestaltung zum Einsatz 
kommenden Typologien sind Abschnitt 6.4.3 des Umweltberichtes zu entnehmen. 
 
Um das Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, werden im 
Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer 
stadtgestalterischer Einflüsse festlegen. 
 
Bewertung 
Das Plangebiet ist Bestandteil einer großflächig von Bebauung geprägten 
Stadtlandschaft. Das derzeitige Campusgelände weist einen besonderen baulichen 
Charakter auf. Allerdings wird die Bauweise, sowohl aus städtebaulicher als auch 
freiraumplanerischer Sicht, im Allgemeinen als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Die 
nunmehr verfolgte kleinteiligere, sich zu den Rändern öffnende Bebauung wird sich 
besser in die Umgebung einfügen als der bestehende kompakte Komplex. Insgesamt 
ist von einer Steigerung der visuellen Qualität des Areals auszugehen.  
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG „[...] die Vielfalt der 
Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an 
Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen.“ Nach wie vor liegen keine 
umfassenden Ansätze zur planungspraktischen Operationalisierung der biologischen 
Vielfalt vor. Eine plangebietsbezogene Einschätzung der biologischen Vielfalt ist daher 
an dieser Stelle nur anhand des Biotop typen- und des bekannten Tier - und 
Pflanzenartenspektrums möglich. Die Vielfalt ist als gering einzustufen. Verantwortlich 
hierfür sind insbesondere der hohe Anteil an Gebäuden und ver siegelten Flächen, 
artenarme Scherrasen- und Zierstrauchrabatten sowie die innerstä dtische Lage mit 
intensiven Störeinflüssen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Eine geringe biologische Vielfalt ist auch bei einer Fortsetzung des Status quo 
anzunehmen.

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/ 84 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Nach der Fertigstellung der Begrünungsmaßnahmen wird sich relativ kurzfristig eine 
zumindest dem Niveau des Vor -Eingriffszustands entsprechende Vielfalt einstellen. 
Bestimmte Biotoptypen (Gehölzstreifen, Siedlungsgehölz) werden zwar vor Ort nicht 
wiederhergestellt, dafür kommen einige bisher nicht vertretene Strukturen hinzu (u.a. 
Dach- und Fassadenbegrünungen, Wiese, Staudenpflanzungen).  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Hierzu zählen alle im B-Plan festgesetzten Begrünungsmaßnahmen einschließlich der 
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern.  
 
Bewertung 
Aufgrund der Etablierung bisher nicht im Änderungsgebiet vertretener Biotoptypen ist 
eine etwas größere biologische Vielfalt zu erwarten. 
 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 
 
Die nächstgelegenen Natura 2000 -Gebiete sind ca. 4  km (FFH-Gebiet DE-4405-301 
„Rhein-Fischzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“) und 7,3  km (Vogelschutz- 
und FFH -Gebiet DE -4405-401/302 „Königsforst“) entfernt (LANUV  o. J.). Eine 
Betroffenheit der Erhaltungsziele kann aufgrund der Art des Planvorhabens und der 
genannten Distanzen ausgeschlossen werden. 
 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
6.5.12.1 Lärm 
Bestand 
Straßenverkehrsgeräusche werden im Plangebiet beispielweise durch das Aufsuchen 
der Stellplatzanlagen verursacht, wirken aber in deutlich stärkerem Maße von den 
angrenzenden Straßen in das Gebiet ein. Zu nennen sind hier insbesondere der 
Deutzer Ring und die östliche Zubringerstraße (L 124). Eine weitere, als Vorbelastung 
zu berücksichtigende Geräuschquelle stellt der Schienenverkehr im näheren Umfeld 
des Plangebiets dar. Für das Plangebiet sind keine Lärmschutzbereiche nach dem 
Gesetz zum Schutz gegen Flug lärm festgesetzt. Laut dem Schallimmissionsplan des 
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln (Stand 2014) ist tagsüber und 
nachts ein in Anlehnung an das Fluglärmgesetz ermittelter energie äquivalenter 
Dauerschallpegel von ≤ 40 dB(A) zu erwarten. Südwestlich, in unmittelbarer 
Nachbarschaft des Hochschulareals, befinden sich zwei Sportplätze als zu 
berücksichtigende Geräuschvorbelastung. Relevante gewerbliche Lärmquellen sind 
nicht vorhanden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Im Prognosenullfall (Nichtdurchführung des Vorhabens, Verkehrsmengen für das Jahr 
2030) sind für den Deutzer Ring (je nach Abschnitt zwischen 19.400 und 
28.400 Kfz/24h), die öst liche Zubringerstraße (25.439  Kfz/24h) und den östlichen 
Abschnitt der Gießene r Straße (10.000 Kfz/24h) die höchsten durchschnittlichen 
Verkehrsbelastungen anzunehmen. Für den Schienenverkehr liegen Angaben der DB 
AG zur Zugfrequentierung für den Planungshorizont 2025 vor ( GRANER + PARTNER

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/ 85 
 
INGENIEURE 2022). Für die Sportplätze südwestlich des Plan gebiets wird von einer 
möglichen Maximalnutzung durch die Fußballabteilung ausgegangen. Im Vergleich zu 
anderen üblichen Vereinssportarten ist dies regelmäßig aus schalltechnischer Sicht 
der ungünstigste Nut zungszustand. Es wird davon ausgegangen, dass beide 
Sportplätze in den o.g. Zeiten (werktags 08.00 bis 22.00  Uhr und sonntags 09.00 bis 
22.00 Uhr) ununterbrochen genutzt werden.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Im Rahmen des schalltechnischen Prognosegutachtens ( GRANER + PARTNER 
INGENIEURE 2022) wurde geprüft, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die 
Entwicklung des Plange biets im Einklang mit den Anforderungen an den 
Schallimmissionsschutz erfolgen kann. Hierzu wurden schalltechnische 
Prognoseberechnungen durchgeführt und die  – getrennt nach den jeweiligen 
Geräuschemittenten (z.B. Straßenverkehr)  – auf das Plangebiet einwirkenden 
Geräuschimmissionen prognostiziert. Ferner wurden die Auswirkungen durch den 
zusätzlichen Verkehr bzw. die Verkehrsverlagerungen untersucht.  
 
Bezüglich der schallschutztechnischen Einordnung und orientierenden Bewertung der 
auf das Plangebiet einwirkenden Straßen -, Schienen - und Flugverkehrsgeräusche 
wird die DIN 18005 herangezogen. „Die bei der Planung von Baugebieten zugrunde 
zulegenden Richtwerte sind, unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der in den 
benachbarten Gebieten zulässigen Nutzungen, unterschiedlich hoch und hängen von 
der Baugebietsart, der Lage des Gebietes und der Immissions -Vorbelastung ab“ 
(GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 9). Die Schutz bedürftigkeit der 
Hochschulnutzung und den darin integrierten Studierendenwohnheimen gegenüber 
Lärmimmissionen ist mit der eines Mischgebiets vergleichbar. Die DIN  18005 gibt für 
Mischgebiete 60  dB (A) für den Tageszeitraum und 50/45  dB (A) für den 
Nachtzeitraum als Orientierungswerte an. Der im vorliegenden Fall nicht 
anzuwendende niedrigere Nachtwert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm. 
 
Straßenverkehrslärm (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 29f.) 
Die höchsten Verkehrsgeräuscheinwirkungen sind im Nahbereich der stärker 
frequentierten Verkehrsachsen östlich und nördlich des Plangebietes zu erwarten. Die 
maximalen Belastungen im "Sondergebiet Hochschule" entstehen dabei im Bereich 
des Deutzer Rings im östlichen Plangebiet, wo tagsüber Beurteilungspegel von bis zu 
70 dB(A) und nachts von bis zu 62 dB(A) prognostiziert werden. Im nördlichen 
Plangebietsbereich ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) am Tag und 
57 dB(A) in der Nacht. Im Bereich des südlichen Plangebietes sind tagsüber 
Beurteilungspegel von 61...68 dB(A) und nachts von 52…60 dB(A) zu erwarten. 
Aufgrund der Schallabschirmung durch die geplanten Gebäude reduzieren sich die 
Verkehrsgeräuscheinwirkungen im Kernbereich des Plangebietes  deutlich. 
Insbesondere im Bereich der Innenhoflagen ergeben sich deutlich niedrigere 
Geräuscheinwirkungen. Im mittleren Plangebietsbereich sind demnach 
Beurteilungspegel tagsüber von < 35...60 dB(A) und < 35…52 dB(A) nachts zu 
erwarten. 
 
Die in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß DIN 18005 (60/50 dB(A) tags/ 
nachts) werden somit tagsüber und nachts teilweise deutlich überschritten. Im 
Kernbereich des Plangebietes verbleiben große Bereiche, in denen die 
Orientierungswerte tags/ nachts eingehalten werden.

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Schienenverkehrslärm (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 29) 
Im Plangebiet treten die höchsten Geräuscheinwirkungen durch den Schienenverkehr 
im süd östlichen Bereich aufgrund des hier geringsten Abstands zu der östlich 
gelegenen Bahntrasse auf.  
 
Hier ergeben sich tagsüber und nachts Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A) ohne 
relevante Differenzen in den einzelnen Geschossen. Die Geräuscheinwirkungen 
reduzieren sich zunächst in nördliche Richtung, im nördlichsten Teil des Plangebietes 
werden tagsüber ebenfalls Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A) erwartet. Während des 
Nachtzeitraumes ergeben sich hier Beurteilungspegel von ≤ 59 dB(A). In diesem 
Bereich ergeben sich um bis zu 5 dB(A) geringere Geräuscheinwirkungen in den 
unteren Geschossen. Im mittleren Berei ch des Sondergebietes Hochschule sind 
aufgrund der Schallabschirmung der Gebäude des Plangebietes geringere 
Geräuscheinwirkungen zu erwarten. Hier ergeben sich tags/nachts Beurteilungspegel 
in einer Größenordnung von 35…65 dB(A).  
 
Die für das Sondergebiet Hochschule in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß 
DIN 18005 werden für die Schienenverkehrsgeräusche während des Tageszeitraumes 
im nordöstlichen und südöstlichen Plangebietsbereich überschritten, in allen anderen 
Bereichen jedoch im Wesentlichen erfüllt. Während des Nachtzeitraumes ergeben sich 
im Bereich der äußeren Plangebietsgrenzen ebenfalls Überschreitungen der 
Orientierungswerte, im Kernbereich des Plangebietes werden die Orientierungswerte 
in großen Teilen eingehalten.“ 
 
Flugverkehrslärm 
Laut dem Schallimmissionsplan des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt 
Köln (Stand 2014) ist tagsüber und nachts ein Dauerschallpegel von ≤ 40 dB(A) zu 
erwarten, sodass die Orientierungswerte zur DIN 18005 innerhalb des Plangebiets in 
Bezug auf die Flugverkehrsgeräusche unterschritten, also eingehalten werden.  
 
Sportlärm 
Die Berechnungsergebnisse des Schallgutachtens zum Sportlärm zeigen, dass die 
Anforderungen der heranzuziehenden 18. BImSchV sowohl für den Trainingsbetrieb 
an Werktagen als auch für den Spielbetrieb an Sonntagen und Werktagen innerhalb 
und außerhalb der Ruhezeiten in allen Bereichen eingehalten werden. Aufgrund der 
deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte und zulässigen Maximalpegel - 
bezogen auf einen Schutzanspruch des Sondergebiets, der demjenigen eines 
Mischgebiets entspricht - sind, über die bereits in Ansatz gebrach ten 
Maximalannahmen hinaus, weitere Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen einer 
Generalsanierung und Modernisierung für die Sportanlage gegeben. 
 
Verkehr innerhalb des Plangebiets 
Für die vorgesehenen ebenerdigen Parkplätze und die Parkhäuser wurden 
orientierende Berechnungen durchgeführt. Dabei wurde von einer weitgehend offenen 
Ausführung der Parkhausfassaden und einer ausschließlichen Nutzung während des 
Tageszeitraumes ausge gangen, und es wurden die gemäß Verkehrsgutachten 
ermittelten Verkehrsbewegungshäufig keiten für den üblichen Betrieb des 
Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse 
zeigen, dass sowohl die gemäß TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte als auch die

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Orientierungswerte der DIN  18005 im Bereich der Wohnnachbarschaft während des 
Tageszeitraumes unterschritten, also eingehalten werden. Eine Nachtnutzung ist nicht 
vorgesehen und deshalb nicht bewertet worden.  
 
 
 
Planungsbedingte Verkehrszunahme auf öffentlichen Straßen 
„Der durch das Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt 
in den meisten Bereichen der vorhandenen schutzbedürftigen Nachbarschaft zu keiner 
relevanten Erhöhung der bestehenden Verkehrslärmbelastung. In einigen Bereichen 
werden sogar zu künftig geringere Verkehrslärmbelastungen prognostiziert. Die 
schalltechnischen Erheblichkeitsschwellen von 70/60 dB(A) werden in keinem Bereich 
überschritten.“ (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 57).  
 
Tab. 4 Ergebnisse der Einzelpunktberechnung an exemplarischen Gebäuden zur 
Überprüfung der  Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch den 
Verkehr auf öffentlichen Straßen  (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2022: 57) 
Immis-
sions-
punkt (IP) 
Beurteilungs-
pegel nach 
RLS 90 
Prognose 
Nullfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht  
Beurteilungs-
pegel nach 
RLS 90 
Prognose 
Planfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Pegeldifferenz 
Prognose 
Planfall – 
Prognose 
Nullfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Immissions-
grenzwert gem.  
16. BImSchV  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
IP3 
Südost; 
Deutzer 
Ring 5a 
66,9/59,5 66,4/58,1 -0,5/-1,4 64/54 
IP4;  
Gießener 
Str. 23 
63,9/56,4 62,2/53,5 -1,6/-2,8 64/54 
IP5; 
Burgen-
landstr. 3c 
55,7/47,9 56,1/47,6 +0,3/-0,3 59/49 
IP6; 
Camberger 
Str. 2 
64,6/57,2 64,9/56,5 +0,2/-0,7 59/49 
IP7;  
Gießener 
Str. 29 
67,2/59,7 67,0/58,7 -0,2/-1,0 64/54 
IP8;  
Gießener 
Str. 1 
65,4/57,8 64,0/55,4 -1,3/-2,4 64/54 
IP9;  
Deutz-
Kalker Str. 
11a 
67,1/58,3 67,0/58,3 -0,1/0,0 64/54  
IP10; 
Reitweg 2 -
4 
59,6/51,7 59,6/51,7 0,0/0,0 64/54

- 87 - 
 
 
/ 88 
 
Immis-
sions-
punkt (IP) 
Beurteilungs-
pegel nach 
RLS 90 
Prognose 
Nullfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht  
Beurteilungs-
pegel nach 
RLS 90 
Prognose 
Planfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Pegeldifferenz 
Prognose 
Planfall – 
Prognose 
Nullfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Immissions-
grenzwert gem.  
16. BImSchV  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
IP11; 
Eitorfer Str. 
22-24 
(Berufs-
kolleg) 
55,8/48,2 56,1/48,4 +0,3/+0,2 57/47 
 
Gesundheitsgefährdender Lärm (Gesamtverkehrslärm aus Straßen - und 
Schienenverkehr) 
An zwei kleineren Abschnitten der Baulinien zum Deutzer Ring, im Norden im 
Eckbereich Deutzer Ring/ Gießener Straße sowie im Süden im Bereich nördlich der 
Zufahrt zum Deutzer Ring sind Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehrslärm von 
70 dB(A) prognostizier t. Dieser Wert stellt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung 
im Tagzeitraum (6-22 Uhr) dar. 
An den beiden Wohnheimen Nord und Süd sind Beurteilungspegel von 60 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22-6 Uhr) erreicht bzw. um bis zu 6 dB(A) überschritten.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die vorgesehene Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossener, 
straßenbegleitender Bauflucht schirmt die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs 
vor Straßenverkehrslärm wirksam ab und besitzt damit eine Schallschutzfunktion für 
die Innenhöfe. 
 
Aus städtebaulichen Gründen kommen an den Außenbauteilen ausschließlich passive 
Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Vor diesem Hintergrund wurden im 
schalltechnischen Prognosegutachten „[…] Lärmpegelbereiche gemäß der DIN 4109 
ermittelt, auf deren Basis v erträgliche Innenraumpegel für die jeweils geplanten 
Nutzungsbereiche geschaffen werden können.  
 
Der nach der DIN  4109 maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich dabei aus der 
Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungspegel (tags oder nachts) der 
maßgeblich auf die Plan bebauung einwirkenden Emittentenarten Straßen - 
Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm . Die bei freien 
Schallausbreitungsbedingungen ermittelten Lärmpegelbereiche umfassen jeweils eine 
Spanne maßgeblicher Außenlärmpegel von 5  dB(A) und werden im B -Plan textlich 
festgesetzt. 
 
Schützenswerte Aufenthaltsräume wie zum Beispiel Büros, Seminarräume und 
Ähnliches, die Fassadenabschnitte zum Deutzer Ring mit einem 
Gesamtbeurteilungspegel für Verkehrslärm von 70 dB(A) und mehr aufweisen, 
bedürfen gesonderter Schutzmaßnahmen . Diese Bereiche werden im Plan 
gekennzeichnet und dürfen im Regelfall keine öffenbaren Fenster an den besonders 
belasteten Fassaden aufweisen. Andere Maßnahmen sind möglich, wenn der

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festgesetzte Innenraumpegel eingehalten werden kann. .. Eine Gesundheitsgefahr ist 
dann nicht zu befürchten. 
 
Für die Wohnnutzung in den Studierendenwohnheimen Nord und Süd werden 
aufgrund von prognostizierten Überschreitungen eines Beurteilungspegels von 60 
dB(A) im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) besondere Festsetzungen zum Schutz der 
Schlafräume getroffen. Hier sind zweischalige Konstruktionen oder besondere 
Fensterkonstruktionen (P rallscheiben, kalte Wintergärten, „Hamburger“ 
Kastenfenster) ggfs. in Kombination mit schallgedämmten Lüftungsanlagen 
festgesetzt.  
 
Die gesunden Wohnverhältnisse werden für die Wohnheime Nord und Süd durch eine 
Sanierungsverpflichtung auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrags gesichert, da 
hier die Schwelle der Gesundheitsgefährdung  bei Beurteilungspegeln über 60 dB(A) 
nachts bereits im Bestand überschritten ist. Denn die allgemeine, über den einfachen 
Bestandsschutz der vorhandenen Wohnheim -Bebauung hinausgehende positive 
Festsetzung von Wohnnutzung für Studierende und Angehörige der TH Köln ist nur 
dann rechtlich möglich, wenn die  auf diese Weise vereinbarten  
Schallschutzfestsetzungen dazu führen, dass gesunde Wohnverhältnisse auch im 
Bestand gewährleistet sind.  Eine Verfestigung von Wohnnutzung durch einen 
Bebauungsplan in einem stark lärmvorbelasteten Bereich wäre ohne eine solche 
Sanierungsvorgabe unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots nicht rechtssicher 
möglich. (siehe Kap. 5.1 und 5.9.7 der Begründung).  
 
Für die Wohnnutzungen wird zudem der Schutz der Außenwohnebereiche oberhalb 
eines Beurteilungspegels durch den Gesamt -Verkehrslärm (Straßen., Schienen- und 
Flugverkehrslärm) von 62 dB(A) festgesetzt. 
 
Bewertung 
Die Hochschulnutzung soll in einem insbesondere durch den Verkehr angrenzender 
Straßen, aber auch durch Schienenverkehrsgeräusche erheblich lärmvorbelasteten 
Bereich fortgesetzt werden. Die für das „Sondergebiet Hochschule“ in Ansatz 
gebrachten Orientierun gswerte gemäß DIN  18005 ( 60/50 dB(A) tags/nachts  
entsprechend einer Mischgebietseinstufung ) für Verkehrsgeräusche werden entlang 
der Verkehrstrassen teilweise deutlich überschritten. Im Kernbereich des Plangebiets 
verbleiben große Bereiche, in denen die Orientierungswerte tags/nachts eingehalten 
werden.  
Es sind passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt worden, sodass für die 
geplanten Nutzungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind.  
 
Da sich die Orientierungswerte in vorbelasteten Bereichen, insbesondere in der Nähe 
von Verkehrswegen, oft nicht einhalten lassen, kann gemäß der DIN  18005 im 
Rahmen der Abwägung von den Werten abgewichen werden. Voraussetzung hierfür 
sind eine plausible Begründung (s. städtebaulicher Teil der Begründung) und der 
Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung. Ferner sind, wie dies im vorliegenden Fall 
auch erfolgt, bauliche Schallschutzmaß nahmen vorzusehen und planungsrechtlich 
abzusichern.  
 
In Teilbereichen des Plangebietes werden die kritischen Lärmwerte von 70 dB(A) tags 
und 60 d(A) nachts durch Verkehrsgeräusche überschritten. Betroffen sind hier zum

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/ 90 
 
einen die Hochschulnutzung entlang des Deutzer Ringes für die hochschulspezifische 
Nutzung im Tagzeitraum sowie zwei Studentenwohnheime im Nachtzeitra um. Für 
diese Bereiche sind weiterreichende Festsetzungen getroffen worden, sodass auch für 
diese Bereiche gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse bei Umsetzung der 
Maßnahmen gewahrt werden.  
 
6.5.12.2 Altlasten 
Bestand 
Eine den ehemaligen Hof der Abfallwirtschaftsbetriebe umfassende Fläche ist im 
Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen unter der Nr. 105163 und der 
Bezeichnung „Gie ßener Str. 4 -6“ als Altstandort (ehemalige Betriebstankstelle) 
registriert. Die Fläche ist als „nut zungsorientiert saniert/gesichert“ gelistet; zum 
Nachweis durchgeführter Maßnahmen liegt eine Sanierungsdokumentation von 1997 
vor. Zwei weitere Altstandorte mit den Nummern 10 5116 und 105116 -001 sowie die 
Altablagerung Nr. 105115 tangieren den äußersten Süden des Plangebiets.  
 
Aufgrund des generellen Altlastenverdachts hinsichtlich der unter den 
Oberflächenversiegelungen zu erwartenden Auffüllungen, wurden 2014 auf der Fläche 
Nr. 105163 orientierende Bodenuntersuchungen mit 12 Rammkernsondierungen 
durchgeführt (NRW. URBAN GMBH 2014). Die chemischen Untersuchungsergebnisse 
lagen in der Größenordnung der Vorsorge werte der Bundes -Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) und deutlich unterhalb der Prüfwerte der BBodSchV 
für Kinderspielflächen vor. Für die damalige und eine zukünftig sensiblere Nutzung 
wurden gutachterlicherseits keine Gefährdungen über die verschiedenen relevanten 
Wirkungspfade wie Boden  – Mensch „direkter Kontakt“ oder Boden  – Sickerwas-
ser – Grundwasser abgeleitet. 
 
Im Süden des Plangebiets befinden sich gemäß dem Altlastenkataster der Stadt Köln 
die Altablagerung Nr. 10515 sowie die Altstandorte Nr. 105116 und 105116_01. Hier 
ist derzeit gemäß den vorliegenden Unterlagen kein nutzungsbezogener 
Sanierungsbedarf gegeben. Die betroffenen Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB 
im Bebauungsplan gekennzeichnet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Eine Änderung der jetzigen Situation ist aufgrund eines nicht bestehenden 
Handlungsbedarfs bzw. Gefährdungspotenzials unwahrscheinlich.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Die Oberflächenbefestigung aus bituminösen Asphaltdecken und die darunter 
anstehenden Tragschichten aus Recycling -Baustoffen im Bereich der Fläche Nr. 
105163 können im Zuge der Baumaßnahme aufgenommen, aufbereitet (Brechen der 
Asphaltdecken) und einer Wie derverwertung als Recyclingmaterial zugeführt werden 
(NRW. URBAN GMBH 2014). 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Nicht erforderlich

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/ 91 
 
Bewertung 
Von dem sanierten Altstandort Nr. 105163 im Bereich der ehemaligen Fläche der 
Abfallwirtschaftsbetriebe geht ke ine Gesundheitsgefährdung aus. Das übrige 
Plangebiet ist frei von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen. 
 
6.5.12.3 Besonnung / Belichtung 
Bestand 
Es sind weder für die Bestandsgebäude innerhalb des Plangebiets noch für den 
benachbarten Gebäudebestand nachteilige Auswirkungen durch Schattenwurf 
bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Unter Berücksichtigung der aus den planungsrechtlichen Gegebenheiten ableitbaren 
Bebauung ergeben sich zwischen dem bestehenden Studierendenwohnheim im 
Norden des Plange biets und einer fiktiven südlich benachbarten Bebauung (Ist -
Zustand: Stellplatzanlage) keine Überlappungen der Abstandsflächen.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Für den Planfall wurden Abstandsflächenüberlappungen zwischen dem o.g. 
Wohnheim und einem südlich davon geplanten Gebäude festgestellt. Aus diesem 
Grund wurden die Auswir kungen der Planung auf die Besonnungssituation des 
Studierendenwohnheim durch eine St udie ( PEUTZ CONSULT 2022) untersucht und 
bewertet. Im Rahmen einer Simulation wurde die Besonnungsdauer bzw. der 
Schattenwurf der Gebäude für einzelne Zeitabschnitte berechnet. „Nach Teil 1 der DIN 
5034 sollte für Wohngebäude eine minimale Besonnungsdauer der Fassaden zur 
Tagesnachtgleiche (einer der beiden Tage im Jahr, an denen der lichte Tag und die 
Nacht gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 21. März bzw. der 
23. September) von 4 Stunden in der Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden.“ 
(PEUTZ CONSULT 2022: 5). Laut dem Ergebnis der Verschattungsstudie ist nach einer 
Realisierung der Planung, im Vergleich zum Planungsrecht, in Teilbereichen eine 
Verminderung der Beson nungsdauer in zwei Ebenen auszumachen. „Hierbei ist 
jedoch ausschließlich ein Teilbereich eines Appartementfensters einer Wohneinheit 
betroffen […]. Mit Realisierung der Planung sind für diesen Teilbereich noch weiterhin 
2,5 Stunden direkte Besonnung festzustellen. In Fenstermitte, welche der Nachweisort 
der DIN 5034 -1 ist, ist weiterhin eine Mindestbesonnungsdauer von 4  Stunden 
auszumachen.“  
 
Für vereinzelte Ap partements (Stud ierendenappartement -.00.012 und 00.011 im 
1.OG und 2.OG) ist eine verminderte direkte Besonnung auszumachen. Es konnte 
jedoch für das Appartement -.00.012 im 1. Und 2. OG eine ausreichende Besonnung 
von 4 Stunden festgestellt werden. Auch für das Appartement 00.011 im 2.OG ist eine 
gute Besonnung von 2,5-3 Stunden weiterhin nachweisbar. 
 
Für das weniger gut besonnte Appartement -.00.011 im 1.OG (1,5 Stunden direkte  
Besonnung) erfolgte eine detailliertere Untersuchung. Um zu prüfen, ob hier weiterhin 
gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich Belichtung vorliegen, wurde eine 
Tageslichtsimulation nach DIN 5034 :2011 durchgeführt. Ergebnis dieser 
Untersuchung ist, dass auch mit Realisierung der Planung eine gute 
Tageslichtsituation nachweisbar ist. Die Anforderungen der DIN 5034 -1 werden

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deutlich erfüllt. Da hier die Kriterien eingehalten werden, gilt die entsprechend auch in 
den mehr besonnten Appartements oberhalb (00.011 im 2.OG) bzw. neben 00.012 im 
1.OG) (PEUTZ CONSULT 2022). 
 
Die im Belichtungsgutachten enthaltene Untersuchung für die Bestands gebäude 
nördlich des Plangebiets (Gießener Straße 15-25, Betzdorfer Straße 1) zeigt, dass bei 
einer Realisierung der Planung an den Südfassaden der genannten Gebäude eine 
sehr gute direkte Besonnung nachweisbar ist (Besonnungsdauer von mindestens 4 
Stunden zur Tagesnachtgleiche).  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Nicht erforderlich 
 
Bewertung 
Trotz der Abstandsflächenüberlappung ist weiterhin eine sehr gute direkte Besonnung 
für die maßgeblichen Studierenden -Apartments nachweisbar. An dem am 
ungünstigsten betroffen en Appartement wird eine Mindestbesonnungsdauer von 
4 Stunden eingehalten.  
 
Eine Beeinträchtigung der Besonnungssituation der Bestandbebauung an der 
Gießener Straße, die gegenüber der heranrückenden Plangebäude liegen, kann 
ausgeschlossen werde.  
 
6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsrisiken (Hochwasser, Starkregen) 
Bestand 
 
Hochwassergefährdung, Hochwasserrisiko 
Das Plangebiet gehört zum Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord. Es weist zum Rhein 
einen minimalen Abstand von ca. 1,2 km auf und ist laut den 
Hochwassergefahrenkarten (STADT KÖLN o. J. d) durch die bestehenden 
Hochwasserschutzeinrichtungen am Rhein geschützt. Sollten die Einrichtungen 
versagen, wäre der Nordosten des Plangebiets bei einem im Mittel alle 100 Jahre 
auftretenden (HQ 100) und weitere Flächen bei einem seltenen, alle 200 Jahr e 
vorkommenden Hochwasserereignis (HQ 200) betroffen. Bei einem statistisch einmal 
in 1000 Jahren auftretenden, extremen Ereignis (HQ extrem) würde es zu einer 
Überströmung der Schutzanlagen und, mit Ausnahme eines flachen Hügels im 
Nordwesten, zu e iner Überflutung des Plangebiets, überwiegend mit 
Überflutungshöhen zwischen 1 und 2 m, kommen.  
 
Das Plangebiet befindet sich auf Blatt 091 der Hochwasserrisikokarten (MULNV o. J. 
c). Bei den o.g. Überflutungsszenarien wären die Hochschulnutzungen als „Flächen 
mit besonderer funktionaler Prägung“ betroffen. 
 
Starkregengefährdung 
Die aus Modellrechnungen abgeleiteten Starkregengefahrenkarten ( STADT KÖLN o. J. 
d) bilden nicht ein reales Ereignis ab, sondern zeigen die Gefahren durch Sturzfluten 
und Starkregen auf, die bei verschiedenen Starkregenereignissen aufgrund von 
Geländehöhen und Topographie auftreten können. Dabei wird unterschieden, wie groß 
das Ausmaß der Überflutung  für ein mittleres (statistisch 30 -jährlich), ein intensives

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/ 93 
 
(statistisch 50 -jährlich), ein außerge wöhnliches (statistisch 100 -jährlich) und ein 
extremes (statistisch 200-jährlich) Starkregenereignis ist.  
 
Die Starkregengefahrenkarte zeigt für alle o.g. Ereignisse für den Ist-Zustand nur sehr 
kleinräumige Unterschiede auf. Weite Teile des Plangebiets weisen eine geringe 
Starkregengefährdung auf. Eine überwiegend mäßig ausgeprägte Gefährdung 
beschränkt sich  auf partielle Bereiche angrenzender Straßen, plangebietsinterne 
Wege und die ehema ligen Betriebshöfe von Feuerwehr und 
Abfallwirtschaftsbetrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Die sehr geringe Hochwassergefährdung und die für weite Teile des Plangebiets 
geltende geringe Starkregengefährdung würde auch bei einer Nichtrealisierung der 
Planung weiterhin Bestand haben. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung), Schutz-, Verminde-
rungsmaßnahmen sowie Bewertung 
 
Starkregengefährdung 
Im Rahmen der Erschließungsplanung wurde ein Überflutungsnachweis für einen 30-
jährlichen Bemessungsfall erstellt ( ATELIER LOIDL & BPR CONSULT 2022). Die 
Berechnungsergebnisse für das Regenereignis zeigen Überflutungen von ca. 
2,5 - 4,0 cm auf den Ober flächen des Campusgeländes. Eine Gefährdung ist nicht 
gegeben, da die Oberflächenplanung generell vorsieht, dass Gelände mit mindestens 
2,5 % Neigung von den Gebäudeaußenkanten wegzuführen. Entwässerungs punkte 
unterhalb der Rückstauebene, wie etwa Gebäudeanschlüsse, werden durch geeignete 
Maßnahmen, z.B. Hebeanlagen, gegen Rückstau aus dem Kanalnetz ins Gebäude 
geschützt.  
 
Es wurde nachgewiesen, dass in einem Starkregenfall innerhalb des Plangebiet 
ausreichend Flächen zur Überflutungsvorsorge vorhanden sind. Als Flächen für die 
Überflutungsvorsorge sind der Foyerplatz, Flächen am Wohnheim Nord-West, Flächen 
rundum das Hörsaalgebäude, die Campusallee und weitere Geh - und Fahrwege, der 
Grüne Platz und Flächen um den das Wohnheim Süd in die Erhebung eingegangen.  
Innerhalb dieser Flächen wird für den Starkregenfall eines  30- jährlichen 
Bemessungsregens und einer 15 -minütigen Dau er des Regenereignisses  ein   
Einstauvolumen von 1.780 m³ nachgewiesen.  
 
Klimawandelbedingt ist von zunehmenden Starkregenereignissen (Regenmengen ab 
15 I/m2 in einer Stunde) auszugehen. Auch vor diesem Hintergrund gewinnt eine 
Verminderung und verzögerte Abgabe des Regenwassers zur Entlastung der 
Kanalisation durch die Berücksich tigung entsprechender Maßnahmen an Bedeutung 
(hier: Dachbegrünung, Versickerungsan lagen, versickerungsfähige 
Flächenbefestigungen, s. auch Umweltbericht, Abschnitt 6.5.14). 
 
Hochwassergefährdung 
Für das Plangebiet besteht sowohl derzeit als auch zukünftig bei einer 
ordnungsgemäßen Funktion der Hochwasserschutzanlagen am Rhein keine 
Hochwassergefährdung. Bei einem Extremhochwasser und gleichzeitig hohen

- 93 - 
 
 
/ 94 
 
Grundwasserständen bleibt die Gefährdungslage gegenüber der Nullvariante 
unverändert.  
 
6.5.12.5 Erholung 
Bestand 
Die Freiflächen im Be reich des Campus dienen vor allem der Erschließung und dem 
ruhenden Verkehr (Stellplatzanlagen). Den Grünstrukturen kommt primär eine 
gestalterische Funktion, dem Gehölzsteifen am Deutzer Ring darüber hinaus eine 
Schutzfunktion, zu. Der Gehölzsteifen und das eingezäunte Siedlungsgehölz weisen 
nicht zuletzt aufgrund ihrer Lage keine Erholungsnutzung für eine Spielplatznutzung 
auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Die derzeitige Bebauungsstruktur des Campus Deutz bietet kaum räumlichen Mög -
lichkeiten für die Entwicklung von Flächen mit Aufenthaltsqualität. Vor diesem 
Hintergrund ist von einem Fortbestand der bisherigen Situation auszugehen. Auch für 
das weniger dich t be baute Areal im Nordosten des Plangebiets ist bei 
Nichtdurchführung der Planung bezüglich des Angebots an Erholungsflächen keine 
grundsätzliche Veränderung zu erwarten.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Das Freimraumkonzept sieht im Wesentlichen folgende, überwiegend multfunktional 
nutzbare Freianlagen vor:  
• Entréeplatz: Errichtung einer Rundbank um eine zu erhaltende Platane als Auf-
enthalts- und Treffpunktmöglichkeit; 
• Campusplatz: Zentraler Ort mit Kommunikations - und Aufenthaltsfunktionen 
(Rasenflächen zum Verweilen, Holztribüne für Veranstaltungen, Möglichkeit der 
Mensa für eine Außengastronomie westlich des Platzes); 
• Foyerplatz: Platz mit Holzpodest als Aufenthaltsort; 
• Campusallee: Alleebestandener Multifunktionsbereich seitlich der Fahrgasse 
und der Gehwege mit der Möglichkeit der Nutzung als Ausstellungs- oder Akti-
onsfläche. 
 
Die Baufelder sind als Baublöcke mit lärmgeschützten großen Innenhöfen gedacht, in 
denen auch Bereiche mit Aufenthaltsqualität bereitgestellt werden sollen.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Nicht erforderlich 
Bewertung 
Der bestehenden Bebauungsstruktur des Plangebiets geht mit einem Mangel an 
Aufenthalts- und Kommunikationsort geeigneter Freiflächen einher. Dies würde sich 
bei einer Nichtdurch führung der Planung nicht grundsätzlich ändern. Mit den laut 
Freiraumkonzept v orgesehenen Freianlagen werden auf dem Campus großzügige 
Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen.

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/ 95 
 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
Bestand 
Das „Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) wurde in der Zeit von 1977 bis 1979, 
basierend auf einer neuartigen Planungs - und Konstruktionsmethode, errichtet und 
wegen seines Denkmalwertes Anfang 2013 unter der Denkmalnummer 8762 in die 
Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen.  
 
„Das Bauwerk entstand in Montage -Bauweise aus Betonfertigteilen, kombiniert mit 
Ortbeton auf der Grundlage des Bausystems der „Zentralen Planungsstelle zur 
Rationalisierung von Landesbauten (ZPL)“ in Nordrhein-Westfalen. […] Den baulichen 
Schwerpunkt der A nlage bildet ein mehrgeschossiger Kreuzbau, dessen vier Flügel 
sich von den Enden zur Mitte von vier auf maximal zwölf, zum Teil zurückspringende 
Geschosse aufeinanderstapeln: Als bau liche Figuration entstand so ein 
mehrflügeliges, pyramidales Hochhaus. [ …] Die vertikale Erschließung erfolgt über 
oktogonale Turmbauten, die im Zentrum des Kreuzes in unterschied licher Höhe 
vierfach gebündelt sind; die übrigen Erschließungstürme bilden an den Enden einiger 
Flügelbauten ebenfalls vertikale Dominanten. Durch die markante Farbgebung (Beton; 
grau oder weiß; Fensterprofile: braun, mit gelben Außenjalousien; Verkleidung der 
Erschließungstürme: blau) wird die Gebäudestruktur unterstrichen. Das Balken -
Platten-System der umlaufende Wartungsbalkone aus Betonfertigteil en rückt das 
Fassadenbild der gestapelten, an den Schmalseiten getreppten Flügel in die Nähe der 
zeitgenössischen Architektur Japans […]. Aufgrund seiner architektonischen 
Signifikanz und seiner beträchtlichen Höhe ist es [das IWZ] von stadtteilprägender 
Bedeutung mit einer gewissen Fernwirkung in die Gesamtstadt hinein“ (KRINGS 2013).  
 
Die Bezirksregierung Köln hat noch im Jahr der Unterschutzstellung  − basierend auf 
der Fest stellung eines überwiegenden öffentlichen Interesses  − eine unbefristete 
denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis für das IWZ erteilt. Wesentliche Grundlage dieser 
Erteilung stellt eine um fassende Stellungnahme des Ministeriums für Innovation, 
Wissenschaft und Forschung NRW dar, die vor allem die Anforderungen an einen 
zeitgemäßen Studienbetrieb in dem be stehenden Gebäude nicht mehr als erfüllt 
ansieht. Daher hat die Bezirksregierung die Belange von Wissenschaft und Bildung 
gegenüber dem Interesse der Denkmalpflege höher eingestuft. 
 
Bei dem von der Architekturfakultät genutzten Altbau nördlich des IWZ handelt es sich 
ebenfalls um ein Baudenkmal. Die Planung greift in diesen Bestand nicht ein. Der 
Umgebungsschutz wird durch die Planung unter Würdigung der Tatsache, dass die 
Planungen bereits seit über 10 Jahren betrieben werden und die Unterschutzstellung 
hier erst im August 2022 erfolgte, berücksichtigt.  
 
Im Nordosten des Plangebiets, südlich des dortigen Studierendenwohnheims, befindet 
sich ein Bodendenkmal. Dabei handelt es sich um den Abschnitt eines zu Tage 
geförderten, römischen Abwasserkanals. Im Süden des Plangebiets hat das Kunst -
am-Bau-Objekt „Sonnenuhr“ seinen Platz.  
 
Die Waldfunktionskarte (MULNV  o. J. b) weist dem Gehölzstreifen an der Deutzer 
Straße ein schließlich des Siedlungsgehölzes eine Lärmschutz - und lokale 
Klimaschutzfunktion zu. Aufgrund dieser spezifischen Funktionen kann die rund 0,9 ha 
große Gehölzfläche als sonstiges Sachgut betrachtet werden.

- 95 - 
 
 
/ 96 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Ohne die Realisierung der Planung würde es, auch unter Berücksichtigung einer 
erforderlichen denkmalgerechten Sanierung, nicht zu wesentlichen baulichen 
Veränderungen des IWZ kommen. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Die Umsetzung des Bebauungsplans bedingt den Abriss des IWZ und die dauerhafte 
Beseitigung des Gehölzes mit Lärmschutz- und lokaler Klimaschutzfunktion. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Der römische Abwasserkanal bleibt an seinem jetzigen Ort erhalten. In Abstimmung 
mit dem für die Bodendenkmäler der Stadt Köln zuständigen Römisch-Germanischen 
Museum muss er während der Bauphase mit einer Einhausung gesichert werden. 
 
Das Kunstobjekt „Sonnenuhr“ wird von der TH Köln vor dem Abbruch des Hügels am 
Reitweg von seinem Standort entfernt und zwischengelagert. Im Rahmen der dritten 
Bauphase wird es an seinem alten Standort, im Bereich der neu gestalteten 
Grünfläche im Süden des Plangebiets, wieder aufgestellt.  
 
Bewertung 
Mit der Realisierung der Planung kommt es zum Verlust des IWZ, dessen 
Unterschutzstellung als Baudenkmal seitens der Bezirksregierung Köln allerdings 
zeitlich befristet wurde.  
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
 Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
 
Da vor der Neuerrichtung umfangreiche Gebäudeabbrüche erfolgen, werden 
emissionsmindernde Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Abbruchanzeige zu 
konkretisieren sein. 
 
Vermeidung betriebsbedingter Lichtemissionen (Außenbeleuchtung) 
Die bisherige Beleuchtung des Campus Deutz erfolgt über Lichtmasten sowie 
Pollerleuchten in konventioneller Technik. Campuswege und Campusallee sowie die 
neuen Plätze sollen mit Mastleuchten in LED-Technik ausgestattet werden.  
 
Gerüche, Strahlung 
Mit den geplanten Nutzungen sind, zumindest außerhalb von Laboren oder 
Werkstätten, keine Geruchsemissionen oder Strahlungen verbunden. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen 
Die Verwertung / Entsorgung bei Erd - und Aushubarbeiten anfallenden 
Bodenmaterials ist auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und 
untergesetzlichen Regelungen (Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung, 
Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft  Abfall) vor zunehmen. I m Gutachten zur 
Baugrunduntersuchung ( ICG DÜSSELDORF 2020) wird empfohlen, das 
Anschüttungsmaterial komplett zu entsorgen, da eine Trennung in wiederverwertbares 
(nicht bindiges) und nicht wiederverwertbares (bindiges) Material zu aufwendig ist. 
Ferner müssen punktuell vorkommende Auffüllungen aus Hochofenschla cke

- 96 - 
 
 
/ 97 
 
voraussichtlich auf einer Deponie entsorgt werden (s. Abschnitt 6.5.12). Eine 
Gefährdung des Grundwassers im Rahmen der Erdarbeiten durch die Auswaschung 
von Schadstoffen ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden. 
 
Ziel beim Rückbau von Gebäuden und Flächenbefestigungen ist die Erreichung einer 
hohen Verwertungsquote mittels einer sortenreinen Trennung. 
 
Betriebsbedingt infolge der Hochschulnutzung anfallende, mit aus privaten Haushalten 
vergleichbare Abfälle werden  – unter Berücksichtigung einer getrennten Sammlung 
von Wert stoffen und Abfällen  – im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung 
entsorgt. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abwässern 
Ableitung von Grund - und Oberflächenwasser während der Bauphase: Die 
Gründungssohlen geplanter Tiefgaragen und ggf. vorgesehener Untergeschosse 
liegen außerhalb des Grund wasserleiters. Eine Grundwasserhaltung für das 
Bauvorhaben wird nicht erforderlich. 
 
Schmutzwasser: Das Abwassernetz wird innerhalb der Campuswege und -plätze als 
qualifiziertes Mischsystem neu errichtet und an das bestehende städtische 
Mischwasserkanalnetz angeschlossen.  Das in den Gebäu den anfallende 
Schmutzwasser wird über Gebäudean schlussleitungen gefasst und über die 
geplanten Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln 
zugeführt. Auf dem Campusgelände fällt häusliches Abwasser an. Besondere 
Verunreinigungen, z.B. durch Labore, sind nicht bekannt.  
 
Oberflächenwasser: Die künftige Oberflächenentwässerung erfolgt zum einen über 
das Mischwasserkanalnetz, zum anderen über neu geplante Versickerungsanlagen. 
Im Bereich des Campusplatzes ist eine zentrale, unterirdische Versickerungsanlage 
vorgesehen. Das Ober flächenwasser wird über separate Regenwasserkanäle 
gesammelt und nach einer Vorreini gung der unterirdische Versickerungsanlage 
(Rigole) zugeführt. Weitere Versickerungsanla gen werden dezentral im Bereich des 
Entreeplatzes angeordnet. Ziel ist eine maximal mög liche Abkoppelung zu 
entwässernder Fläche vom Mischwasserkanalnetz. 
 
Die vorgesehenen Dachbegrünungen werden zu einer Rückhaltung und Reduzierung 
des Niederschlagsabflusses führen. Der Wasserrückhalt eines extensiven Gründachs 
liegt im Jahresmittel bei 50 bis 60% vom Niederschlag, bei intensiv begrünten Dächern 
mit dickeren Substratschichten liegt er noch deutlich darüber. 
 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
 Energie 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
Bestand 
Eine Nutzung erneuerbarer Energien findet nicht statt. Der Wärmeschutz der Gebäude 
erfolgte vermutlich nach dem zur damaligen Zeit üblichen Standard.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Eine Veränderung gegenüber dem Status quo ist nicht erkennbar.

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/ 98 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Wesentliche Zielgröße der Neukonzeption für die Energieversorgung des Campus 
Deutz ist ein minimaler Primärenergiebedarf und niedrige CO2 -Emissionen bei 
gleichzeitiger Gewährleistung des Behaglichkeitsstandards in den Gebäuden. Zur 
Erreichung dieses Ziels sind sowohl bauliche als auch technische 
Optimierungspotentiale auszus chöpfen. Durch bauliche Maßnahmen ist 
sicherzustellen, dass die zu errichtenden Gebäude einen möglichst geringen 
Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender technischer Maßnahmen ist dieser 
minimierte Energiebedarf optimal zu decken.  
 
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nordrhein -Westfalen in §7 und im 
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Zielsetzung der „klimaneutrale 
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermögens des BLB NRW (ohne 
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine 
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.  
 
Die Planung wird die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln einhalten. Um diese, sowie 
darüber hinausgehend das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, 
also die vollständige Vermeidung von CO2 -Emissionen, sind die nachfolgenden 
Schritte umzusetzen:  
 
Reduktion  
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Endenergiebedarf eines Gebäudes 
senken.  
 
Substitution  
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas durch 
klimafreundliche bzw. klimaneutrale Erzeuger - und Brennstoffkonzepte. Der 
Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.  
 
Kompensation  
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. den Ankauf von 
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um die an 
einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2 -Emissionen an anderer Stelle 
zu kompensieren.  
Dabei wird stets die Reihenfolge  
1. Reduktion  
2. Substitution  
3. Kompensation  
eingehalten.  
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie - und 
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.  
Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Reduktion und Substitution. Die 
Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des nachfolgend 
erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen/ Energiekonzept 
Das Energiekonzept für den Campus baute ursprünglich im Wesentlichen auf einer 
zentralen Wärmeversorgung durch Gas-Blockheizkraftwerke auf. Im Jahr 2022 wurde

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durch den BLB eine Neubewertung und Neuausrichtung des Energiekonzeptes ange-
stoßen. Resultat der Neuausrichtung ist die konsequente Nutzung von Umweltenergie.  
Die wesentlichen Bestandteile des Energiekonzepts sind:  
 
- Konsequenter Einsatz von Wärmepumpentechnik in Verbindung mit einer Brun-
nenanlage, die aus mehreren Saugbrunnen für die Entnahme und Schluckbrunnen 
für die Versickerung bestehen. Dabei wird jedoch kein Wasser "verbraucht" son-
dern genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem Erdreich zugeführt wird 
wie vorher entnommen wurde. Die Nutzung von Brunnenwasser zur Beheizung ge-
währleistet ganzjährig konstante Temperaturen für den Betrieb der Wärmepumpen 
und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei niedrigen  Außentemperaturen 
auf hohem Niveau.  
 
- Zentrale statt dezentraler Energieversorgung je Gebäude. Die effizient erzeugte 
Energie wird über ein lokales Nahwärme - und Kältenetz an die Gebäude verteilt. 
Hierdurch werden Bereitschafts- und Erzeugerverluste minimiert.  
 
- Niedertemperatur-Nahwärmenetz mit Temperaturen von 50/30°C. Die niedrigen 
Netztemperaturen ermöglichen später eine einfache Integration von Umweltener-
gien mittels Wärmepumpe in das Versorgungskonzept (Zukunftsfähigkeit). So kann 
jederzeit in den weiteren B auabschnitten eine Einbindung Erneuerbarer Energien 
geprüft und flexibel umgesetzt werden.  
 
- Hochtemperatur-Nahkältenetz mit Temperauren von 13/19°C führt zu einer hohen 
Effizienz der eingesetzten Kompressionskältemaschinen und zu einem erhöhten 
Freikühlpotential über die vorgesehene Brunnenanlage. Auch hier wird konsequent 
die Nutzung von Umweltenergie zur Kühlung verfolgt.  
 
- Eine zusätzliche Effizienzmaßnahme ist die Abwärmenutzung der Kompressions-
kältemaschinen (KKM) zur anteiligen Beheizung des Campus. Durch die niedrigen 
Temperaturen des Nahwärmenetzes, kann die Abwärme ideal genutzt werden.  
 
- Für den Bau der Mensa (2. Bauabschnitt) ist der Einsatz einer Solarthermie-Anlage 
im aktuellen Energiekonzept vorgesehen und ohne Probleme mit der zentralen 
Energieerzeugung kombinierbar. Grundsätzlich bietet die zentrale Versorgung 
über ein Niedertemperaturnetz die ideale Voraussetzung, auch in der Zukunft auf 
veränderte Randbedingungen und neue Technologien zu reagieren.  
 
- Nutzung der Dachflächen durch Photovoltaik. Auf Basis des Masterplans für die 
Bebauung des Campus wurde im Vorfeld ein Potential von bis zu 860 kWp bei 
Umsetzung der Bauabschnitte 1-3 ermittelt. Die konsequente Nutzung von Photo-
voltaik auf den Dachflächen ist ein wichtiger Baustein des Energiekonzepts.  
 
- Bis Ende des 3. Bauabschnittes soll auch der Altbau, unter Beachtung der Belange 
des Denkmalschutzes, soweit energetisch saniert werden, dass auch dieser mit 
den niedrigen Vorlauftemperaturen des Campusnetzes beheizt werden kann. Ein 
Anschluss an die Fernw ärme ist dann nicht mehr notwendig und die so freiwer-
dende Anschlusskapazität steht dann wieder anderen Gebäuden des Fernwärme-
netzes zur Verfügung.

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Ferner werden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ergriffen (BLB NRW 
2023). Für die Außenbeleuchtung des Campus soll LED -Technik eingesetzt werden, 
die eine deutlich höhere Energieeffizienz als die derzeit genutzte konventionelle 
Technik aufweist.  
 
Bewertung 
Im Vergleich zum Ist -Zustand bzw. zur Nullvariante  ist von einer erheblichen 
Minderung des lokalen CO 2-Emissionsaufkommens auszugehen. Die 
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln für Nichtwohngebäude sowie das darüber  
hinausgehende Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, also die 
vollständige Vermeidung von CO2 -Emissionen, soll das oben beschriebene Konzept 
einen Vorbildcharakter entfalten. 
 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson -
 dere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
Bestand 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Dessen 
ungeachtet liegt das Gebiet in einem Raum, für den der LP das Entwicklungsziel 6 
„Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder Verbesserung 
des Klimas“ darstellt. Festsetzungen des Landschaftsplans sind nicht betroffen. Pläne 
des Wasser - und Abfallrechts werden von der Planung nicht berührt. Der Stadtteil 
Deutz und somit auch das Plangebiet liegen innerhalb der Umweltzone und damit im 
Wirkungsbereich des L uftreinhalteplans. Weder der Luftreinhalte - noch der 
Lärmaktionsplan führen konkrete standortbezogene Ziele und Einzelmaßnahmen für 
das Plangebiet auf.  
 
Bewertung 
Durch die Planung werden weder Festsetzungen des Landschaftsplans noch 
Darstellungen wasser- und abfallrechtlicher Pläne berührt. Konkrete Maßnahmen und 
Zielvorgaben immissionsschutzrechtlicher Pläne liegen für das Plangebiet nicht vor. 
Allgemeine Maßnahmen des Luftreinhaltplans für das Stadtgebiet (u.a. Verbesserung 
für des Radverkehrs, Förderung de r E -Mobilität) finden sich im Mobilitätskonzept 
wieder. 
 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen durch 
 Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der EG 
 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 
Das ursprüngliche Luftschadstoffgutachten aus dem Jahr 2020 ist 2023 auf den letzten 
Stand der Verkehrsprognose, die aktuelle Emissionsgrundlage HBEFA 4.2, das 
Prognosejahr 2028 sowie eine Aktualisierung von Hintergrunddaten angepasst 
worden. Die Version von 2023 ist Bestandteil der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB. Das Ergebnis ändert sich gegenüber der Version von 2020 im Wesentlichen 
durch die verminderte Hintergrundbelastung (siehe dazu auch Kapitel 6.5.6.1). Diese 
lag im Mittel der Vorjahre 2017 -19 im Gutachten von 2020 bei 25,7 µg/m³ für NO 2 
(Stickstoffdioxid), 17,5 µg/m³ für PM10 und 11,7 µg/m³ für PM2,5 (jeweils Feinstaub). Im 
Gutachten von 2023 betragen die Werte 20,5 µg/m³ für NO2, 14,5 µg/m³ für PM10 und 
10,3 µg/m³ für PM2,5.

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Die Abnahme wird nur unwesentlich auf Sondereffekte der Corona -Beschränkungen 
zurückgeführt. Andere Parameter wie die Änderungen in der Fahrzeugflotte sind 
ausschlaggebend [PEUTZ CONSULT, 2023]. 
Auch die Prognose 2028 ist günstiger als die vorherige Prognose 2025.  Die Prognose 
2025 ergab für den Planfall maximale Werte von 35,4 µg/m³ für NO 2, 21,3 µg/m³ für 
PM10 und 13,2 µg/m³ für PM2,5. Im Gutachten von 2023 betragen die maximalen Werte 
für 2028 20,9 µg/m³ für NO2, 17,2 µg/m³ für PM10 und 11,2 µg/m³ für PM2,5. 
 
Bestand 
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so 
auch in Köln, die Komponenten Feinstaub ( PM10, PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) in 
den Fokus geraten. Der Straßenverkehr ist – neben dem regionalen Hintergrund – 
Hauptverursacher von NO 2-Belastungen im Kölner Stadtgebiet ( BEZIRKSREGIERUNG 
KÖLN 2021).  
 
Grundsätzlich hängt die örtliche Belastungssituation sehr stark von der 
Verkehrsbelastung der Straße und deren Be bauungsstruktur ab. „In der Regel muss 
eine geschlossene Bebauung vorliegen, damit es zu einer Grenzwertüberschreitung 
im Straßenbereich kommt, da die Schadstoffkonze ntration mit dem Abstand von der 
Straße sehr schnell durch Verdünnung mit der Umgebungslauft abnimmt. 
(BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2021: 14). Weder für das Plangebiet noch sein unmittelbares 
Umfeld liegen empirische Daten zur aktuellen lufthygienischen Situation vor. 
 
Die berechnete Hintergrundbelastung hält die Grenzwerte der 39. BImSchV vollständig 
ein: Hier betragen die Mittelwerte für 2020-22: 20,5 µg/m³ für NO2, 14,5 µg/m³ für PM10 
und 10,3 µg/m³ für PM 2,5 im Vergleich zu den Grenzwerten von 40,0  µg/m³ für NO 2, 
40,0 µg/m³ für PM10 und 25,0 µg/m³ für PM2,5. 
Auch die Grenzwerte für Kurzzeitbelastungen bei Feinstaub sind deutlich eingehalten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT 2023) wurden die 
Emissionen der im Untersuchungsgebiet verlaufenden Straßenabschnitte für die 
Schadstoff-Komponenten NO2, PM10, PM2,5 für den Prognosehorizont 2028 berechnet. 
Mit den Ergebnissen der Emis sionsberechnung und weiteren Daten wurden für 11 
Immissionsorte die Immissions belastung rechnerisch ermittelt. Die 
Schadstoffkonzentration an einem Immissionsort setzt sich aus der großräumig 
vorhandenen Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr 
zusammen. Für den Prognosenullfall sind folgende Ergebnisse festzuhalten: 
 
Stickstoffdioxid (NO2): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum NO2-Jahresmittelwert von 
40 µg/m3 wird im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchsten 
Schadstoffbelastungen treten aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der durch 
dichte Randbebauung verminderten Belüftung entlang der Gießener Straße östlich der 
Kreuzung Deutzer Ring sowie entlang der Ostseite des Deutzer Rings auf. Für den 
Immissionsort Gießener Straße wird mit 21,3 µg/m3 die höchste NO 2-Konzentration 
prognostiziert.  
 
Feinstaub (PM 10): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM 10-Jahresmittelwert von 
40 µg/m3 wird im gesamte Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Die mit 17,4 
µg/m3 höchste Belas tung tritt wiederum a n der Gießener Straße auf. Die maximal

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zulässige Anzahl an Überschreitungstagen (35 pro Jahr) wird nicht überschritten 
(maximal 4 Tage).  
 
Feinstaub (PM2,5): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM 2,5-Jahresmittelwert von 
25 µg/m3 wird an allen Immissionsorten deutlich unterschritten (maximale 
Konzentration 11,4 µg/m3 am Immissionsort Gießener Straße 44). 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall die Verkehrsmengen (im 
Sinne einer veränderten räumlichen Verteilung) und damit auch die freigesetzten 
Luftschadstoff-Emissionsmengen. Des Weiteren verändern sich durch die 
Plangebäude die Belüftun gsverhältnisse. Die Berechnungen für den Planfall zeigen 
folgende Ergebnisse: 
 
Stickstoffdioxid (NO 2): Im Vergleich zum Prognosenullfall verändern sich im Planfall 
durch die Realisierung des Planvorhabens die Belüftungsverhältnisse sowie, durch 
Änderung der Ver kehrsmengen, die freigesetzten Schadstoffemissionen. Hierdurch 
steigt die NO2-Belastung an einem Immissionsort um maximal 0,5 µg/m³ an. An sieben 
Immissionsorten hingegen kommt es durch die geänderten Belüftungsverhältnisse zu 
einer Abnahme der jahresmittleren NO2-Belastung um bis zu 0,6 µg/m³. Der Grenzwert 
zum NO2-Jahresmittelwert wird somit auch nach Realisierung des Planvorhabens an 
den Bestandsgebäuden der Umgebung nicht über schritten. So beträgt die höchste 
jahresmittlere NO 2-Belastung an Bestandsgebäuden 20,9 µg/m³. Die 
Wahrscheinlichkeit, dass der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungenspitzen nicht 
eingehalten wird, beträgt maximal 1,3%. 
 
Feinstaub (PM10): Im Vergleich zum Prognosenullfall steigen die jahresmittleren PM10-
Belastungen an sechs Immissionsorten leicht an. Die Zunahme maximal 0,2 µg/m³. An 
drei Im missionsorten sinkt die jahresmittlere PM 10-Belastung leicht um maximal 
0,3 µg/m³, während an fünf Immissionsorten keine Veränderung auftritt. Mit einer 
maximalen jahresmittleren PM 10-Konzentration von  17,2 µg/m³ wird auch nach 
Realisierung des Planvorhabens der Grenzwert zum PM10-Jahresmittelwert (40 µg/m³) 
an allen Bestandsgebäuden eingehalten. Die maximale Anzahl an 
Überschreitungstagen pro Jahr an Bestandsgebäuden beträgt weiterhin 4 Tage.  
 
Feinstaub (PM 2,5): Bezüglich der Konzentrationsentwicklungen gelten die gleichen 
generellen Aussagen wie für den PM10-Jahreswert. Die Belastung nimmt überwiegend 
leicht um 0,1 – 0,2 µg/m³ ab und steigt nur an einem Immissionsort um 0,2 µg/m³. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die in den Abschnitten 6.5.6.1 und 6.5.15 des Umweltberichts beschriebenen 
Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsreduzierung unterstützen die Vorgabe der 
39. BImSchV zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität unterhalb der Grenzwerte. 
 
Bewertung 
Die in der 39 . BImSchV definierten Grenzwerte ( Jahresmittelwerte NO2, PM 10 und 
PM2,5, Kurz zeitgrenzwerte PM 10 und NO 2) werden auch nach Realisierung des 
Planvorhabens weiterhin deutlich eingehalten. Mit der 39. BImSchV wurden 
verschiedene Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates in nationales 
Recht zur Luftreinhaltung umgesetzt. Die zuständigen Behörden haben sich nach § 26

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BImSchV zu bemühen, in Gebieten und Ballungsräumen, wo die 
Immissionsgrenzwerte (u.a. für Partikel PM 10, PM2 ,5 und Stickstoffdioxid) und 
Zielwerte unterschritten werden, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, 
die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrecht zu erhalten 
und dies bei allen relevanten Planungen zu berücksicht igen. Die Planung steht nicht 
im Widerspruch zu diesem Ziel.  Die höchsten mittleren Belastungen betragen im 
Prognose-Nullfall 21,3 µg/m3 für NO 2 bei einem Grenzwert von 40 µg/m 3, sowie 
17,4 µg/m3 für Feinstaub (PM10) bei einem Grenzwert von 40 µg/m3 und 11,4 µg/m3 für 
Feinstaub (PM2,5) bei einem Grenzwert von 25 µg/m3. 
 
Die höchsten mittleren Belastungen betragen im Prognose-Planfall 20,9 µg/m3 für NO2 
bei einem Grenzwert von 40 µg/m 3, sowie 17,2 µg/m3 für Feinstaub (PM10) bei einem 
Grenzwert von 40  µg/m3 und 11,2 µg/m3 für Feinstaub (PM 2,5) bei einem Grenzwert 
von 25 µg/m3. 
 
Die maximal zulässige Anzahl an Überschreitungstagen hinsichtlich der 
Feinstaubbelastung PM 10 ist im Prognose -Nullfall und -Planfall mit 4 Tagen im Jahr 
gleich hoch. Der Grenzwert von 35 Tagen im Jahr wird sicher unterschritten. 
 
Die Grenzwerte werden somit im Prognose -Planfall eingehalten und eine 
Verschlechterung gegenüber dem Prognose-Nullfall tritt durch die Planung nicht ein. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den 
einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a bis d zu 
berücksichtigen. Darunter werden an dieser Stelle die wechselseitigen Abhängigkeiten 
zwischen menschlichen Nutzungen und beispielsweise dem Boden oder der 
Vegetation verstanden. Wechselwirkungen werden im Sinne funktionaler und 
struktureller Beziehungen zwischen und innerhalb der Umweltschutzbelange zunächst 
im Rahmen der Bestandsdarstellung berück sichtigt, da die hier zugrunde gelegten 
Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die 
funktionalen Beziehungen zu anderen Umweltbelangen bein halten. Besondere 
Wechselwirkungen zwischen den Umweltauswirkungen, die ggf. auch zu einer 
gegenseitigen Verstärkung verschiedener Auswirkungen führen könnten, sind nicht zu 
erwarten.  
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
 die Belange des Umweltschutzes 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 
 
Störfall-Risiken (Seveso III-Betriebsbereiche) 
Im Umfeld des Plangebiets sind keine Betriebe oder Betriebsbereiche im Sinne des 
Störfallrechts bekannt, deren Sicherheitsabstände durch die Planung unterschritten 
werden könnten (s. kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfallverordnung - KABAS).

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Erdbebengefährdung 
Laut dem Normen -Handbuch Eurocode (Erdbeben) und der geologischen Karte der 
Untergrundklassen für NRW liegt das Plangebiet in der Erbebenzone 1 und ist in die 
Untergrundklasse T einzuordnen (ICG INGENIEURE GMBH 2020). In dieser Zone können 
leichte Erdbeben mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden auftreten. 
Die geplanten Gebäude werden unter Beachtung DIN EN 1998 -1/NA: 2021 -07 
(Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben  - Teil 1: Grundlagen, 
Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten) errichtet. 
 
Gefährdung durch Kampfmittel 
Im Zuge der Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KDB) der 
Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.07.2014 haben sich Verdachtspunkte auf 
Kampfmittelbelastung (Bombenblindgänger) im Plangebiet ergeben. Eine 
Kampfmittelsondierung (ggf. Kampfmi ttelräumung) wird vor Beginn der 
Baumaßnahmen durchgeführt. 
 
Gefahrenpotenzial im Baustellenbetrieb 
Auch bei einer Beachtung der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln zum 
Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit und zur Unfallverhütung sowie einem 
ordnungsgemäßen Betrieb von Baufahrzeugen und Baumaschinen können Unfälle, 
z.B. infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit, nicht völlig ausgeschlossen werden. 
Eine erhöhte branchenunübliche Eintrittswahrscheinlichkeit, insbesondere für schwere 
Unfälle, ist nicht zu prognostizieren.  
 
Gefahrenpotential gegenüber Bränden 
In einem Brandschutzkonzept werden alle erforderlichen baulichen, technischen sowie 
organisatorischen Maßnahmen, die den Ausbruch von Bränden und ihre Ausbreitung 
verhindern so wie die Rettung von Personen im Brandfall (Zugänglichkeit von 
Gebäuden für Ret tungskräfte, Rettungswege) ermöglichen, dargelegt. Das bereits 
vorliegende Brandschutzkonzept für die geplante Infrastruktur stellt die Grundlage für 
die Brandschutzordnung dar. Diese stellt eine Art Betriebsanweisung für die Verhütung 
von Bränden und das richtige Verhalten im Brandfall dar und muss in Teilen öffentlich 
in Gebäuden aushängen. Weder gegenwärtig noch nach Umsetzung des 
Planvorhabens ist ein erhöhtes Gefahrenpotenzial gegenüber Bränden erkennbar 
bzw. zu erwarten. 
  
6.5.20 Eingriffsregelung 
 (§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Im Rahmen des Grünordnungsplans ( FROELICH & SPORBECK 2023) wurde geprüft, ob 
der neue Bebauungsplan einen Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet und eine 
Ausgleichsverpflichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB auslöst.  
 
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist auf Eingriffe, die aufgrund der 
Aufstellung, Än derung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen oder von 
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen werden, anzuwenden 
(§ 1a Abs. 3 BauGB und § 18 BNatSchG). Beim rechtswirksamen B-Plan 69449/03, 1. 
Änderung handelt es sich um einen einfachen Be bauungsplan im Sinne des §  30 
Abs. 1 und 3 BauGB. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, sofern der Eingriff bereits vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt ist oder zulässig war (§ 1a Abs. 3 Satz 6 
BauGB). Dies hat zur Folge, dass für die Ausweisungen der Schutzpflanzung entlang

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des Deutzer Rings sowie des Spielplatzes die Eingriffsregelung anzuwenden ist, da 
sich der Biotopwert durch den hier geplanten Zustand (Sondergebiet) vermindert, nicht 
jedoch für das übrige Plangebiet des B-Plans 69449/05. 
 
Laut Grünordnungsplan weist der gemäß des „Köln -Codes“ bewertete 
eingriffsrelevante Be reich einen Gesamtflächenwert von 78.741 Biotopwertpunkten 
auf (Tab. 5):  
 
Tab. 5 Ausgangszustand des Plangebiets 
Biotoptyp Bio-
topwert 
[Punkt/m2] 
Fläche  
[m2] 
Bio-
topwert x 
Fläche 
Nicht eingriffsrelevanter Bereich 
Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, 
hoher Versiegelungsgrad; überbaubarer 
Bereich gemäß des rechtskräftigen B-
Plans 
1 113.453 0 
Eingriffsrelevanter Bereich 
Innerstädtische Baumgruppen und Alleen 
mit mittlerem Baumholz, 
Stammdurchmesser 20-50 cm 
9 6.334 57.006 
Laubforste, starkes Baumholz, 
einheimisch und standortgerecht 
19 2.415 45.885 
Gesamtflächenwert A (Summe)  122.202 102.891 
 
Die im Plangebiet als Kompensation anrechenbare Maßnahmen 
(Einzelbaumpflanzungen, Dachbegrünungen) ergeben insgesamt einen Flächenwert 
von 37.839 Punkten (Tab. 6). Das Biotopwertdefizit von – 68.737 Punkten (Tab. 7) 
kann nicht innerhalb des B-Plangebiets ausgeglichen werden. Daher werden externe 
kompensatorische Maßnahmen erforderlich. Der Ausgleich des Biotopwertdefizits 
erfolgt über die Aufwertung von Flächen der Stiftung Rheini sche Kulturlandsch aft 
(Ökokonto Dünnwald) mit 32.737 Ökopunkten, sowie auf einer Fläche von 4.000 m² 
innerhalb des Kompensationspools Südlich Steinneuer Hof in der Gemarkung 
Meschenich, wo der Waldausgleich vorgesehen ist , mit 36.000 Ökopunkten. Auf der 
knapp 9 ha großen Maßnahmenfläche  Dünnwald, am nördlichen Stadtrand von Köln 
werden standortuntypische Baumarten entfernt und durch standorttypische Bäume 
ersetzt bzw. die Naturverjüngung gefördert.  
 
Auf der Maßnahmenfläche in Meschenich ist bereits eine naturnahe Anlage der 
dortigen Waldfläche erfolgt.

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Tab. 6  Planzustand des Plangebiets 
Biotoptyp Bio-
topwert 
[Punkt/m2] 
Fläche  
[m2] 
Bio-
topwert x 
Fläche 
Verkehrsflächen 
Verkehrsflächen – Straßen, sonstige 
versiegelte Verkehrsflächen 
0 17.750 0 
Sondergebiet 
Sondergebiet (GRZ 0,85 – 85% 
Versiegelung) 
0 89.793 0 
Dachflächenbegrünung extensiv 1 11.138 11.138 
Dachflächenbegrünung intensiv 5 1.247 6.235 
Einzelbaumpflanzung 
Einzelbaumpflanzung/Gehölzstreifen 
entlang von Straßen 
9 2.274 20.466 
Gesamtflächenwert A (Summe)  122.202 37.839 
 
Tab. 7  Biotopwertbilanz 
Gesamtbilanz Biotopwert-
punkte 
37.839 (Planzustand) minus 102.981 (Ausgangszustand) - 68.737 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Gebiete 
 (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Unter kumulierenden Wirkungen kann das Zusammenwirken von Belastungen des 
Planvorhabens mit einem oder mehreren Vorhaben (im Sinne eines baulichen 
Projektes) aus benachbarten Plangebieten verstanden werden, die für sich genommen 
ggf. irrelevant sein könn en, zusammengenommen aber möglicherweise erhebliche 
zusätzliche Umweltauswirkungen aus lösen. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung, 
des schalltechnischen Prognosegutachtens und der Luftschadstoffuntersuchung 
wurden die für die jeweilige Untersuchung relevant en Emissions - bzw. 
Immissionsbeiträge, die aus realistischen städtebaulichen Entwicklungen und 
Infrastrukturvorhaben im näheren Umfeld des Plangebiets zu erwarten sind, 
berücksichtigt (s. Umweltbericht, Abschnitt 6.6). Sonstige Planvorhaben, die aufgrund 
eines engen räumlichen Zusammenhangs und sich überschneidender 
Einwirkungsbereiche zu kumulierenden Auswir kungen mit der geplanten 
Umstrukturierung des Campus Deutz führen könnten, sind mit Ausnahme des 
Kreativquartiers, nicht bekannt. Bezüglich des Kreati vquartiers beststeht jedoch kein 
zeitlicher Zusammenhang, da es erst nach der Fertigstellung des Campus reali siert 
wird.

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6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
 (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Abbruchverfahren 
Bei dem geplanten Rückbau der Gebäude handelt es sich um einen kon trollierten 
Abbruch, d.h. ein Abbruch mit vorhergehender Beräumung unter Berücksichtigung von 
Forderungen zum sortenspezifischen Erfassen im Rahmen der vorlaufenden 
Schadstoffbelastung, de r Entkernung mit getrennter Entsorgung der 
Abbruchmaterialien. 
 
Gebäudeerrichtung  
Die Verwendung von Baustoffen und ggf. spezieller Techniken wird auf den 
nachfolgenden Planungsstufen konkretisiert. Die im Zuge der Gebäudeerrichtung und 
des Gebäudebetriebs zu erfüllenden allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - 
und Arbeitsverhältnisse werden auf der Baugenehmigungsebene geprüft und geregelt. 
Dadurch wird vermieden, dass umweltbelastende, gesundheitsschädliche Stoffe und 
Techniken eingesetzt werden. 
 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
 (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zum BauGB in Betracht 
kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten und die wesentlichen Gründe der 
getroffenen Wahl darzustellen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des 
Bauleitplans zu berücksichtigen sind. „Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans 
beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten 
grundsätzlich auf das Bebauungsplange biet. In Betracht kommen nur solche 
Planungsalternativen, die ebenfalls zur  Umsetzung der Planungsziele geeignet 
erscheinen. 
 
Anderweitige zentrale Standorte oder dezentrale Lösungen wurden bereits vor der 
Auslobung des städtebaulichen Ideenwettbewerbs für die Neuordnung des Campus 
Deutz verworfen. Bei einer kompletten räumlichen Verlagerung des Campus hätten 
Synergieeffekte durch die vorhandenen infrastrukturellen Bedingungen nicht genutzt 
werden können. Dezentrale Lösungen schieden aufgrund der ineffizienten räumlichen 
Struktur und den damit einhergehenden höheren Aufwendungen aus. 
 
Im Rahmen des Ideenwettbewerbs zum Teilneubau des Campus Deutz am 
bestehenden Standort wurden verschiedene städtebauliche/freiraumplanerische 
Lösungen eingereicht und das Konzept weiterverfolgt, welches den höchsten 
Erfüllungsgrad hinsichtlich der ausgege benen Zielsetzungen verspricht. Mit einer 
Sanierung und einem weitgehenden Bestandserhalt ließ en sich die städtebaulichen 
und freiraumplanerischen Ziele nicht erreichen.

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C Zusätzliche Angaben 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwie -
rigkeiten 
Auf fehlenden Kenntnissen oder auf technischen Lücken beruhende Schwierigkeiten 
sind bei der Zusammenstellung der Angaben des Umweltberichts nicht aufgetreten. 
 
Es werden in den unter Punkt 6.9 des Umweltberichts aufgeführten Gutachten die 
gängigen und fachlich einschlägigen Untersuchungsverfahren für die 
Prognoseerstellung berücksichtigt.  
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden „[…] die erheblichen 
Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um 
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und 
in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; […]“. Sie nutzen 
dabei die im Umweltbericht nach Num mer 3 Buchtstabe b der Anlage 1 zu diesem 
Gesetzbuch angegebenen Überwachungs maßnahmen und die Informationen der 
Behörden nach § 4 Abs. 3.“ 
 
Erhebliche Umweltauswirkungen sind nach den Ergebnissen des vorliegenden 
Umweltberichts nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund sind auch keine 
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich. Die Stadt Köln 
ist aufgrund der o.g. Inform ationspflicht von den zuständigen Fachbehörden über 
unvorhergesehene Auswirkungen auf die Umwelt, die von den Fachbehörden erkannt 
werden, zu informieren. 
6.8 Zusammenfassung 
Planungsanlass und wesentliche Zielsetzung der Planung 
Das Land Nordrhein -Westfalen hat im Jahr 2011 entschieden, das 
„Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) der Fachhochschule (FH) Köln am 
Standort Deutz zu belassen, aber stufen weise neu zu entwickeln, da der 
Gebäudebestand nicht mehr den Anforderungen an ein en zeitgemäßen 
Studienbetrieb entspricht. Aus der FH Köln wurde 2015 die Technische Hoch schule 
(TH) Köln Die Fakultäten und Einrichtungen des IWZ werden seitdem als „Campus 
Deutz“ bezeichnet.  
 
Das Planungsrecht des bestehenden Bebauungsplans (B -Plans), in dessen 
Geltungsbereich sich das Planvorhaben befindet, steht in Teilbereichen der 
vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung entgegen. Als neue rechtsverbindliche 
bauleitplanerische Grundlage stellt die Stadt Köln den B -Plan 69449/05 „Östlich 
Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln -Deutz“ auf. Die Planung sieht eine 
Nutzungsfortsetzung der überwiegend bereits sanierten Gebäude der Fakultäten 
Architektur, Bauingenieurwesen und Umwelttechnik (Altteil des Hochschulkomplexes), 
der Bibliothek sowie der Studierendenwohnheime vor. Alle übrigen Bestandsgebäude 
sollen sukzessive abgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden.

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Im Bebauungsplanverfahren ist  – gemäß des Baugesetzbuches (BauGB)  – für die 
Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Grundlage dieser 
Prüfung bildet ein Umweltbericht, in dem die voraussichtlichen (erheblichen) 
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden.  
 
Ist-Zustand 
Das rund 12,3 ha große Plangebiet liegt im Osten des rechtsrheinischen Stadtteils 
Deutz. Großform- und Punktbebauung der Technischen Hochschule sowie versiegelte 
Verkehrsflächen stellen die dominierenden baulichen Strukturen dar. Etwa 90  % 
(11 ha) des Plangebiets sind gegenwärtig überbaut bzw. versiegelt. Die Endpunkte 
des Campusgeländes werden im Norden bzw. Süden durch jeweils ein als 
Studierendenwohnheim genutztes Hochhaus mar kiert. Ein weiteres Wohngebäude 
des Studierendenwerks Köln befindet sich am n ordwestlichen Rand, an das sich der 
Altteil der Hochschule anschließt. Im Nordosten des Plangebiets prägen ein nicht mehr 
genutztes Areal der Feuerwehr und der A bfallwirtschaftsbetriebe, das 
Erscheinungsbild. Die Nutzung der östlich an dieses Areal grenzenden Strukturen 
(Kindertagesstätte, Mehrfamilienhaus, Spielplatz) wurden ebenfalls aufgegeben.  
 
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen 
geringen Grünanteil auf. Einzelbäume, Baumreihen und -gruppen sowie 
Scherrasenflächen und Zierstrauchrabatten bilden die wesentlichen Grünelemente 
innerhalb der ansonsten versiegel ten Freiflächen. Zwei größere Stellplatzanlagen 
werden von einem Baumraster bzw. schmalen Gehölzstreifen gegliedert. Parallel zum 
stark befahrenen Deutzer Ring erstreckt sich die größte zusammenhängende 
Grünfläche, ein breiter Gehölzstreifen, der im Nordosten des Plangebiets durch ein 
Siedungsgehölz (brachgefallene Grünfläche) ergänzt wird. Oberflächengewässer 
kommen nicht vor.  
 
Auswirkungen auf die Umweltbelange 
Tiere 
Es wurden fast ausschließlich weit verbreitete und wenig spezialisierte Vogelarten 
nachgewiesen. Ferner gelang die Erfassung von drei Fledermausarten. Eine 
Gefährdung von Vö geln und Fledermäusen im Zuge des Gebäuderückbaus und der 
sonstigen Baufeldräumung wird durch eine Bauzeitenbeschränkung vermieden 
(Durchführung bauvorbereitender Maß nahmen außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit 
wildlebender Vogelarten und der Aktivitätszeit von Fledermäusen). Für den 
Haussperling werden zur Sicherung des B rutangebots Höhlenbrüterkästen installiert. 
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Bedeutung der betroffenen Strukturen sowie 
den durch zuführenden Vermeidungs - und Ausgleichsmaßnahmen, stellt die 
Überplanung von Lebensraumstrukturen eine mäßige, nicht erheb liche 
Beeinträchtigung des Umweltbelangs dar. Unter Berücksichtigung der genannten 
Maßnahmen sind keine Vorhaben wirkungen erkennbar, die artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände erwarten lassen und einer Realisierung der Planung 
entgegenstehen würden. 
 
Pflanzen 
Die Neustrukturierung des Campus Deutz geht mit einem fast vollständigen Vege -
tationsverlust einher. Es werden 176 Bäume in Anspruch genommen, die unter den 
Schutz der Baumschutzsatzung fallen und für die 520 Ersatzpflanzungen 
vorzunehmen sind. Auch der breite Gehölzstreifen entlang des Deutzer Rings entfällt. 
Konfliktmindernd wirken sich die allgemeine Bedeutung der betroffenen

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Vegetationstypen, die im Plangebiet vorgesehenen Baumpflanzungen (379 Stück) und 
sonstigen Begrünungsmaßnahmen sowie eine plange bietsexterne Ausgleichs -
maßnahme aus, sodass  – analog zum Umweltbelang „Tiere“  − eine insgesamt 
mäßige, nicht erhebliche Beeinträchtigung zu konstatieren ist.  Es erfolgt neben dem 
Biotopwertausgleich ein externer Waldausgleich auf einer Fläche von ca. 4.000 m² im 
Stadtteil Meschenich. 
 
Fläche 
Sowohl die realen als auch die im alten B-Plan festgelegten Bodennutzungen sind der 
Kategorie „Siedlungs - und Verkehrsfläche“ zuzuordnen. Ein „Flächenverbrauch“ im 
Sinne einer Umwandlung von beispielsweise landwirtschaftlich genutztem Freiraum in 
Siedlungs- und Verkehrsfläche findet nicht statt. Als eine Maßnahme der 
Innentwicklung folgt die Planung dem Gebot des Baugesetzbuches, mit Grund und 
Boden sparsam und schonend umzugehen. Auf den Umweltbelang „Fläche“ ergeben 
sich keine nachteiligen Auswirkungen. 
 
Boden 
Im ehemals landwirtschaftlich genutzten Plangebiet wurden die natürlichen Bodenver-
hältnisse vollständig infolge von Bauaktivitäten überformt. Betroffen sind weniger 
schutzwürdige Stadtböden. Als eine Maßnahme der Innenentwicklung und durch die 
weitgehende Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß wird 
den Zielen der einschlä gigen Fachgesetze zur Minderung von 
Bodenbeeinträchtigungen entsprochen. Tendenziell ist von einer Abnahme 
versiegelter zu Gunsten biotisch aktiver Flächen auszugehen. Für den Umweltbelang 
„Boden“ sind keine Verschlechterungen zu erwarten. Vielmehr ergeben sich, wenn 
auch in relativ geringem Umfang, Potenziale für die Wiederherstellung von Bodenfunk-
tionen. 
 
Wasser 
Das Grundwasser steht im Plangebiet oberflächenfern an. Aufgrund der bestehenden 
Überbauung und Flächenversieglung kann derzeit nur wenig Regenwasser zur 
Versickerung gelangen und zur Grundwasserneubildung beitragen. Das Planvorhaben 
greift nicht in den Gr undwasserleiter ein. Es wird nach der Planrealisierung mehr 
Regenwasser als bisher versickern, da Teilflächen des neuen Geländes vom 
Mischwasserkanalnetz abgekoppelt werden und das Regenwasser über unterirdische 
Versickerungsanlagen dem Grundwasserkörper zugeführt wird. Die Zielvorgaben des 
Wasserhaushaltsgesetztes werden nicht beein trächtigt (Vermeidung einer 
Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des 
Grundwassers). Durch einen geringeren Versiegelungsgrad und die geplante örtliche 
Versickerung einer Teilmenge des Regenwassers, ist eine tendenzielle Verbesserung 
des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers zu erwarten.  
Die vorgesehenen Geothermiebrunnen werden für das Grundwasseraufkommen 
keine Verschlechterung mit sich bringen, da sie aufkommensneutral betrieben werden. 
 
Luft – Luftschadstoffe (auch Treibhausgase) 
Da keine größeren Zu - oder Abnahmen der Studierendenzahlen und der TH Köln -
Angestellten prognostiziert werden, wird nicht von einem zusätzlichen 
Verkehrsaufkommen, sondern – infolge der neuen Erschließungssituation – von einer 
veränderten räumlichen Verteilung der Verkehrsmengen ausgegangen. Des Weiteren 
verändern sich durch die geplanten Gebäude die Belüftungsverhältnisse. Durch die 
genannten Verä nderungen steigen die Luftschadstoffkonzentrationen entlang des 
Deutzer Rings im Umfeld der neuen Gebäude leicht an. Für die Gießener Straße 
östlich der Kreuzung Deutzer Rings ist eine leichte Verbesserung der

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Belüftungssituation zu prognostizieren. Die in der 39. Verordnung zur Durchführung 
des Bundes -Immissionsschutzgesetzes verankerten Grenz werte für Stickstoffdioxid 
und Feinstaub werden auch nach Realisierung der Planung deutlich unterschritten, 
also eingehalten . Aufgrund der Förderung klimafreundlicher Mobilität, baulicher 
Maßnahmen zum energiesparenden Wärmeschutz von Gebäuden, der Nutzung 
effizienterer Technologien zur Energieversorgung und der durchzuführenden 
Begrünungsmaßnahmen ist im Vergleich zur Bestandssituation mit einer Verringerung 
der lokalen Luftschadstoffbelastung zu rechnen. 
 
Klima 
Die Innenstadt und damit auch das Plangebiet gehören zu den in den 
Sommermonaten thermisch am stärksten belasteten Gebieten in Köln. Die geplante 
Blockrandbebauung mit abgestuften Gebäudehöhen, breiten durchgehenden 
Wegetrassen und dem zentralen Cam pusplatz, dürfte eine höhere 
Winddurchlässigkeit und damit bessere Durchlüftung als bisher ermöglichen. Dach - 
und Fassadenbegrünungen, Baum anpflanzungen sowie weitere Begrü -
nungsmaßnahmen werden zu einer Minderung klimatischer Belastungen beitragen. 
Dennoch ist, aufgrund des nach wie vor sehr hohen Versiegelungsgrades, nicht von 
einer wesentlichen Abschwächung thermischer Belastungen während sommerlicher 
Hitzeperioden auszugehen. 
 
Wirkungsgefüge 
Die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen und innerhalb der 
Landschaftsfaktoren Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima werden 
im Rahmen der Umweltprognose für den jeweiligen Faktor beschrieben und bewertet. 
 
Landschaft (Ortsbild) 
Das bestehende Campusgelände weist einen besonderen baulichen Charakter auf. 
Allerdings wird die massive Bauweise, sowohl aus städtebaulicher als auch 
freiraumplanerischer Sicht, als nicht mehr zeitgemäß angesehen Die nunmehr 
verfolgte kleinteiligere, sich zu den Rändern öffnende Bebauung wird sich besser in 
die Umgebung einfügen als der bestehende kompakte Komplex. Die weitgehende 
Neugestaltung des Areals bedingt zunächst auch den Verlust von Grünelementen mit 
Bedeutung für das Ortsbild. Das neue Freiraum konzept sieht ein die Baublöcke 
verbindendendes Gerüst aus begrünten Plätzen und Wegen mit hoher 
Aufenthaltsqualität und Sichtbezügen zur Umgebung vor. Ferner wird ein Teil der 
Gebäudefassaden mit Kletterpflanzen begrünt. Insgesamt ist eine Steigerung der 
visuellen Qualität des Areals zu erwarten. 
 
Biologische Vielfalt 
Die Umsetzung der Planung führt zumindest zu keiner Verschlechterung, sondern 
tendenziell zu einer etwas größeren biologischen Vielfalt. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete 
Eine Betroffenheit von Natura 2000 -Gebieten (Vogelschutzgebiete, Fauna -Flora-
Habitat-Gebiete) kann aufgrund der Art des Planvorhabens und seiner räumlichen 
Entfernung zu den Gebieten ausgeschlossen werden. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 
Lärm 
Straßenverkehrsgeräusche wirken in hohem Maße von den angrenzenden Straßen in 
das Plangebiet ein, insbesondere der Deutzer Ring und die östliche Zubringerstraße. 
Als wei tere Geräuschquellen sind der Schienenverkehr und der Betrieb von zwei 
Sportplätzen zu  nennen. Die für das Hochschulgebiet nach der Planrealisierung

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heranzuziehenden Orientie rungswerte gemäß der DIN  18005 „Schallschutz im 
Städtebau“ werden teilweise deutlich überschritten, also nicht eingehalten. Im 
Kernbereich des Plangebiets verbleiben große Berei che, in denen die 
Orientierungswerte tagsüber und na chts eingehalten werden. Die Werte für 
Schienenverkehrsgeräusche werden während des Tageszeitraums im nordöstlichen 
und süd östlichen Plangebiet überschritten, in allen anderen Bereichen im 
Wesentlichen erfüllt. Wäh rend des Nachtzeitraums ergeben sich im Bereich der 
äußeren Plangebietsgrenzen ebenfalls Überschreitungen der Orientierungswerte; in 
der Kernzone werden die Werte dagegen in gro ßen Teilen eingehalten. Da in 
vorbelasteten Bereichen, insbesondere in der Nähe von Ver kehrswegen, eine 
Einhaltung of t nicht möglich ist, kann gemäß der DIN  18005 im Rahmen der 
Abwägung – unter der Voraussetzung einer plausiblen Begründung und dem 
Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung  sowie der Verankerung einer 
schalltechnischen Sanierung einzelner Gebäude in einem stä dtebaulichen Vertrag  
– von den Orientierungswerten abgewichen werden. Ferner sind, wie dies im 
vorliegenden Fall auch erfolgt, bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. 
 
Altlasten 
Von einem sanierten Altstandort (Standort einer ehemaligen Betriebstankstelle) geht  
keine Gesundheitsgefährdung aus.  Im Süden des Plangebiets befinden sich gemäß 
dem Altlastenkataster der Stadt Köln die Altablagerung Nr. 10515 sowie die 
Altstandorte Nr. 105116 und 105116_01. Hier ist derzeit gemäß den vorliegenden 
Unterlagen kein nutzungsbezogener Sanierungsbedarf gegeb en. Die betroffenen 
Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Bebauungsplan gekennzeichnet. 
 
Besonnung/Belichtung 
Wegen einer Abstandsflächenüberlappung zwischen einem bestehen den 
Studierendenwohnheim im Norden des Plangebiets und einem südlich davon 
geplanten Gebäude wurde eine Verschattungsstudie erstellt. Die Untersuchung zeigt, 
dass trotz der Ab standsflächenüberlappung weiterhin eine sehr gute direkte 
Besonnung für die maßgeblichen Studierenden -Appartements nachweisbar ist. An 
dem am ungünstigsten betroffenen Apparte ment wird die gemäß der DIN 5034 
(Tageslicht in Innenräumen, Allgemeine Anforderungen) empfohlene  
Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden eingehalten. Eine weiterhin sehr gute 
Besonnung ist für die untersuchten Wohnnutzungen in der Gießener und Betzdorfer 
Straße zu konstatieren. 
 
Gefahrenschutz (Starkregen, Hochwasser)  
Bei einem statistisch einmal in 30 Jahren auftre tenden Starkregenereignis kommt es 
zu Überflutungen in geringer Höhe auf dem Campus gelände. Eine Gefährdung von 
Gebäuden ist durch eine Berücksichtigung entsprechender baulich -technischer 
Maßnahmen vermeidbar. Für das Plangebiet besteht sowohl derzeit als auch zukünftig 
bei einer ordnungsgemäßen Funktion der Hochwasserschutzanlagen am Rhein keine 
Hochwassergefährdung. Bei einem statistisch einmal in 1.000 Jahren auftreten den, 
extremen Ereignis würde es zu einer Überströmung der Schutzanlagen und zu einer 
weitgehenden Überflutung des Geländes kommen. 
 
Erholung 
Die bestehende Bebauungsstruktur des Campus geht mit einem Mangel an als Auf -
enthalts- und Kommunikationsort geeigneter Freiflächen einher. Mit den laut 
Freiraumkonzept vorgesehenen Freianlagen werden auf dem Campusgelände 
großzügige Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen.

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Kultur- und sonstige Sachgüter 
Ein von der Architekturfakultät genutzter Altbau (Baudenkmal) nördlich des IWZ bleibt 
ebenso erhalten wie ein im Nordosten des Plangebiets ausgestelltes Bodendenkmal 
(Abschnitt eines zu Tage geförderten römischen Abwasserkanals ). Die Reali sierung 
des B-Plans geht mit dem Abbruch des „Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums“ (IWZ) 
einher. Das IWZ wurde wegen seines Denkmalwertes Anfang 2013 in die Denkmalliste 
der Stadt Köln eingetragen. Die Bezirksregierung Köln hat noch im selben 
Jahr − basierend auf der Feststellung eines überwiegenden öffentlichen 
Interesses − eine unbefristete denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis für das IWZ erteilt 
und damit die Belange von Wissenschaft und Bildung gegenüber dem Interesse der 
Denkmalpflege höher eingestuft, da die Anforderungen an einen zeitgemäßen 
Studienbetrieb in dem bestehenden Gebäude als nicht mehr erfüllt angesehen wurden. 
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
Mit der Hochschulnutzung sind keine Geruchs emissionen oder Strahlungen 
verbunden. Bei der Wärme - und Kälteerzeugung anfallende Ab wärme kann 
überwiegend für die Energieversorgung der Gebäude mitgenutzt werden.  
 
Ziel beim Rückbau von Gebäuden und Flächenbefestigungen ist die Erreichung einer 
hohen Wiederverwertungsquote mittels einer sortenreinen Trennung. Die Verwertung/ 
Entsorgung des bei Erd- und Aushubarbeiten anfallenden Bodenmaterials wird auf der 
Grundlage der ein schlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen 
vorgenommen. Durch die Hochschulnutzung anfallende, mit aus privaten Haushalten 
vergleichbare Abfälle werden  – unter Berücksichtigung einer getrennten Sammlung 
von Wertstoffen und Abfällen  – im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung 
entsorgt. 
 
Das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird über 
Gebäudeanschlussleitungen ge fasst und über die geplanten 
Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln zugeführt. Die 
künftige Oberflächenentwässerung erfolgt zum einen über das Mischwasserkanalnetz, 
zum anderen über neu geplante Versickerungsanlagen. Die zu realisierenden 
Dachbegrünungen werden zu einer Rückhaltung und Reduzierung des 
Niederschlagsabflusses und damit auch zu einer Entlastung der städtischen 
Kanalisation führen. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
Das Energiekonzept für den neuen Campus Deutz beruht auf der konsequenten 
Nutzung von Umweltenergie, um einen nahezu CO 2- neutralen Betrieb zu erreichen. 
Insbesondere werden Geothermie für die Wärmeversorgung und Photovoltaik soweit 
wie möglich genutzt. Eine Vielzahl von Maßnahmen zur Sicherung der Energieeffizienz 
im Neubau kommt hinzu. Bis Ende des 3. Bauabschnittes soll auch der Altbau, unter 
Beachtung der Belange des Denkmalschutzes, energetisch saniert werden.  
 
Im Vergleich zum Ist -Zustand bzw. zur Nullvariante ist von einer erheblichen 
Minderung des lokalen CO 2-Emissionsaufkommens auszugehen. Die 
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln für Nichtwohngebäude  werden eingehalten. Die 
Planung soll auch das darüber  noch hinausgehende Ziel einer klimaneutralen 
Landesverwaltung erreichen.

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Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Pläne 
des Wasser - und Abfallrechts werden von der Planung nicht berührt. Der Stadtteil 
Deutz liegt innerhalb der Umweltzone und damit im Wirkungsbereich des Luftrein -
halteplans. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität 
Die zuständigen Behörden haben sich gemäß der 39. Verordnung zur Durchführung 
des Bundes -Immissionsschutzgesetzes zu bemühen, in Ge bieten und 
Ballungsräumen, wo die in der Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte für 
Luftschadstoffe unterschritten werden, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser 
Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, 
aufrechtzuerhalten und dies bei allen relevanten Planungen zu berücksichtigen. Das 
Planvorhaben steht nicht im Widerspruch zu diesem Ziel. 
 
Wechselwirkungen 
Besondere Wechselwirkungen zwischen den Umweltauswirkungen, die ggf. auch zu 
einer gegenseitigen Verstärkung verschiedener Auswirkungen führen könnten, sind 
nicht zu erwarten.  
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
Eine erhöhte Anfälligkeit des Planvorhabens für die Auswirkungen im Zusammenhang 
mit Naturkatastrophen (hier Erd beben), Störfällen oder schweren Unfällen ist nicht 
erkennbar.  
 
Eingriffsregelung 
Für die im alten B -Plan 69449/03 , 1. Änderung  ausgewiesene Schutzpflanzung 
entlang des Deutzer Rings sowie den Spielplatz ist die Eingriffsregelung anzuwenden, 
da sich der Biotopwert durch den hier geplanten Zustand (Sondergebiet) vermindert.  
Betroffen ist hier sowohl die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche als 
auch die Schutzpflanzung entlang des Deutzer Rings. Für das übrige Plangebiet findet 
die Eingriffsregelung keine Anwendung. Laut Grünordnungsplan weist der ein -
griffsrelevante Bereich einen Gesamtflächenwert von 78.741 Biotopwertpunkten auf. 
Die im Plangebiet als Kompensation anrechenbare Maßnahmen (Einzel baum-
pflanzungen, Dachbegrünungen) ergeben insgesamt einen Flächenwert von 34.154 
Punkten. Der Ausgleich des Biotopwertdefizits in Höhe von 4 0.902 Punkten erfolgt 
durch die ökologische Aufwertung von Flächen der Stiftung Rheinische 
Kulturlandschaft am nördlichen Stadtrand von Köln. 
 
Resümee 
Nicht erhebliche mäßige Beeinträchtigungen entstehen für die Umweltbelange „Tiere“ 
und „Pflanzen“. Für die übrigen Umweltbelange sind bei einer Planrealisierung  – im 
Vergleich zum tatsächlichen und planungsrechtlich zulässigen Zustand  – keine bzw. 
keine zusätzlichen Belastungen zu prognostizieren. Vielmehr sind überwiegend 
Verbesserungen für die Umwelt zu erwarten. Einen abwägungserheblichen 
Umweltbelang stellt die Überschreitung der Orientierungswerte gemäß der DIN 18005 
„Schallschutz im Städtebau“ in Tei len des neustruktu rierten Campus Deutz und 
punktuell auch die Überschreitung der kritischen Lärmimmissionen des 
Gesamtverkehrs dar. Eine Gesundheitsgefährdung kann durch passive 
Schallschutzmaßnahmen und die entsprechenden Festsetzungen im Bebauun gsplan 
einschließlich der Umsetzung einer schalltechnischen Sanierung bei einzelnen 
Gebäuden im Bestand sicher ausgeschlossen werden.

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6.9 Referenzliste der Quellen 
Gutachten 
ATELIER LOIDL UND BPR DR. SCHÄPERTÖNS CONSULT (13.12.2022): 
Überflutungsnachweis für einen 30-jährigen Bemessungsfall 
 
BLB NRW - BAU- UND LIEGENSCHAFTSBETRIEB NORDRHEIN-WESTFALEN, 
REGIONALNIEDERLASSUNG KÖLN (15.11.2023): Nachhaltigkeit und Klimaschutz 
bei dem Ersatzneubau Technische Hochschule Köln – Campus Deutz. – 
Energiekonzept, Köln.  
 
BSV GMBH – BÜRO FÜR STADT- UND VERKEHRSPLANUNG DR. ING. RHEINHOLD BAIER GMBH 
(13.12.2022): Aktualisierung  und Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zum 
Campus Deutz der Technischen Hochschule Köln. - Verkehrsgutachten für den 
Bebauungsplan „Öst lich Reitweg“ im Auftrag des Bau - und 
Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
FROELICH & SPORBECK (20.11.2023): TH-Köln Ersatzneubau Campus Deutz. - 
Grünordnungsplan im Auftrag des Bau - und Liegenschaftsbetriebes NRW, 
Niederlassung Köln. 
 
GRANER + PARTNER INGENIEURE GMBH (22.12.2022): Schalltechnisches 
Prognosegutachten Bebau ungsplan „Camus Deutz“ in Köln. - Gutachten im 
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
ICG DÜSSELDORF GMBH (25.02.2020): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau 
TH Deutz, 2. Bericht. - Geotechnischer Bericht (Block B - Hörsaalzentrum) im 
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
ICG DÜSSELDORF GMBH (21.10.2019): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau 
TH Deutz, 1. Bericht. - Geotechnischer Bericht (Gebäude A und Parkhaus P1) 
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
ICG DÜSSELDORF GMBH (26.08.2019): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau 
TH Deutz, Geotechnische Vorabstellungnahme Infrastrukturmaßnahmen 
KEMPEN KRAUSE BERATENDE INGENIEURE GMBH (15.03.2022): Köln, Betzdorfer Straße, 
TH Köln, Gebäude B Hörsaalzentrum, Ersatzneubau Campus Deutz, 
Stellungnahme Abstandsflächen und Feuerwehraufstellflächen 
 
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (18.03.2022): Bebauungsplan „Östlich Reitweg (Campus 
Deutz der TH Köln) in Köln -Deutz“. Aktualisierung der artenschutzrechtlichen 
Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe I). - Gutachten im Auftrag des Bau- und 
Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
NRW.URBAN GMBH & CO. KG (17.02.2014): Orientierende Altlastenuntersuchung auf 
dem Grundstück Gießener Straße 6 in 50679 Köln. - Gutachten im Auftrag des 
Bau- und Liegen schaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. Gutachten im 
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.

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PEUTZ CONSULT (07.12.2022): Be lichtungsuntersuchung zum Bauvorhaben TH 
Campus Deutz in Köln , Gutachten im Auftrag des Bau - und Liegenschafts -
betriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
PEUTZ CONSULT (15.11.2023): Lufts chadstoffuntersuchung zum geplanten 
Ersatzneubau des Cam pus Deutz der Technischen Hochschule Köln. - 
Gutachten im Auftrag des Bau - und Liegenschaftsbetriebes NRW, 
Niederlassung Köln. 
 
PEUTZ CONSULT (24.06.2022): Mikroskalige Klimauntersuchung für das Vorhaben 
Ersatzneubau Campus Deutz der Technischen Hochschule Köln  - Gutachten 
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
RK GMBH - RUDOLF KELLER VERKEHRSINGENIEURE GMBH (14.11.2023): Erstellung eines 
Mobilitätskonzeptes für den B -Plan „Östlich Reitweg“ in Köln -Deutz. - Bericht 
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
Weitere Unterlagen und Quellen: 
 
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (Hrsg.) (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - 
dritte Fortschreibung 2021.  
 
LANUV NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN (Hrsg.) (2021): Bericht über die Luftqualität im Jahr 2020. – 26. 
S., Recklinghausen. 
  
LANUV NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN NRW (Hrsg.) (2013): Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht. – LANUV-Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen.  
Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“  
(s. i. d. Anlagekarten) 
 
LANUV NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN (o. J.): Infosysteme und Datenbanken » Naturschutz » Bio-
topschutz » Biotopkataster NRW » Karten » Landschaftsinformationen / 
>Schutzgebiete  
 >Biotopkataster 
 >Biotopverbund 
 >FFH- und Vogelschutzgebiete 
 >Gesetzlich geschützte Biotope  
 >Alleen 
 
MULNV NRW - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. a): 
Fachinformationssystem ELWAS der Wasserwirtschaftsverwaltung NRW. 
Karte » Grundwasser » Grundwasserkörper: Lage, Zustandsbewertung und 
Datenblatt zum GWK 27-05.

- 116 - 
 
 
/ 117 
 
MULNV NRW - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. b): 
Waldinformation NRW. Themen, Karten: Waldfunktionen 
 
MULNV NRW - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. c): Flussgebiete 
NRW. Gefahren und Risikokarten Rhein. 
 
STADT KÖLN (2020): Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“.  
 https://www.stadt-oeln.de/mediaasset/content/pdf15/kp2030/stadtstrategie.pdf 
[30.11.2021] 
 
STADT KÖLN - ABTEILUNG BODEN- UND GRUNDWASSERSCHUTZ (2018): Kataster über 
altlastverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln.  
 
STADT KÖLN (1991a): Landschaftsplan Köln. Stand: Januar 2021. 
 
STADT KÖLN, Hochwasserrisikogebiet und gesetzliches Überschwemmungsgebiet 
des Rheines Hrsg.: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
Nordrhein-Westfalen, Köln, (s. i. d. Anlagenkarten) 
 
STADT KÖLN - STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE (STEB) (o. J. d): 
Hochwassergefahrenkarten (Überschwemmungstiefen und 
Überschwemmungsausbreitungen für verschiedene Wasserstände am Rhein, 
Starkregenkarten (Überflutungshöhen bei verschiedenen 
Starkregenereignissen); (s. i. d. Anlagekarten).

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Tabellenanhang zum Umweltbericht für den B-Plan Nr. 69449/05:  
Tiere und Eingriffsregelung 
 
zu Punkt 6.5.1   Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = 
besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat 
Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz -Richtlinie, RL NRW = Rote 
Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU,  (= Niederrheinische Bucht/ 
Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 
für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = 
vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = 
Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten 
unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten 
in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Brutvogel - - * * 
Bachstelze Brutvogel - - * * 
Blaumeise Brutvogel - - * * 
Buchfink Brutvogel - - * * 
Buntspecht Brutverdacht - - * * 
Eichelhäher Brutverdacht - - * * 
Elster Brutvogel - - * * 
Graureiher Durchzügler + - * * 
Grünling Brutvogel - - * * 
Halsbandsittich Nahrungsgast - - * * 
Hausrotschwanz Brutvogel - - * * 
Haussperling Brutvogel - - * V 
Heckenbraunelle Brutvogel - - * * 
Kohlmeise Brutvogel - - * * 
Mauersegler Nahrungsgast + - * V 
Mehlschwalbe Nahrungsgast + - 3 2 
Ringeltaube Brutvogel - - * * 
Rotkehlchen Brutvogel - - * * 
Star Durchzügler + - 3 3 
Stieglitz Nahrungsgast - - * * 
Straßentaube Brutvogel - - * * 
Schwanzmeise Brutvogel - - * * 
Türkentaube Brutvogel - - * * 
Turmfalke Durchzügler + - V 3 
Zaunkönig Brutvogel - - * * 
Zilpzalp Brutvogel - - * *

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Säugetiere 
Art Status planungs-
relevant FFH RL  
NRW 
RL  
TL 
Zwergfledermaus jagend + FFH Anh. IV * * 
Breitflügelfledermaus jagend + FFH Anh. IV 2 2 
Rauhautfledermaus jagend + FFH Anh. IV * * 
 
zu Punkt 6.5.20    Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Öffentliche Gebäude mit Freiflä -
chen, hoher Versiegelungsgrad 
(überbaubarer Bereich gemäß  
B-Plan Nr. 6844 Sb/03) 
HN1 SB171 1 113.453 0 
Innerstädtische Baumgruppen u. 
Alleen mit mittlerem Baumholz HM52 PA43 9 6.334 57.006 
Laubforste, starkes Baumholz, 
einheimisch und standortgerecht, 
einheimische Baumarten die der 
potenziellen natürlichen 
Vegetation entsprechen. 
AX12 GH3121 19 2.425 45.885 
Summe       122.202 102.891 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Versiegelte Flächen - Straßen  VF2 0 17.750 0 
Versiegelte Fläche mit 
besonderer Zweckbestimmung -  
Geh- und Radweg 
 VF2 0 0 0 
Sondergebiet (GRZ 0,85) HN1 SB171 1 89.739 0 
Dachflächenbegrünung extensiv 
nicht 
vorkommend 
nicht 
vorkommend 1 11.138 11.138 
Dachflächenbegrünung intensiv 
nicht 
vorkommend 
nicht 
vorkommend 5 1.247 6.235 
Einzelbaumpflanzungen/Gehölz-
streifen entlang von Straßen HM52 PA42 9 2.274 20.466 
Summe    122.202 37.839 
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Innerstädtische Baumgruppen u. 
Alleen mit mittlerem Baumholz HM52 PA43 9 6.334 57.006 
Laubforste, starkes Baumholz, 
einheimisch und standortgerecht, 
einheimische Baumarten die der 
potenziellen natürlichen 
Vegetation entsprechen. 
AX12 GH3121 19 2.425 45.885 
    8.749 102.891

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b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Anteil am Plangebiet: 7,16%) 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Sondergebiet (GRZ 0,85) HN1 SB171 0 7.775 0 
Dachflächenbegrünung extensiv 
nicht 
vorkommend 
nicht 
vorkommend 1 811 811 
Einzelbaumpflanzungen/Gehölz-
streifen entlang von Straßen  HM52 PA42 9 163 1.467 
Summe       8.749 2.278 
      
Eingriffswert (a-b):  -100.613

/ 121 
 
 
 
Für den externen Ausgleich werden die erforderlichen 68.737 Ökopunkte (nach Köln Code1991): 
- Mit 32.737 Punkten aus dem Ökokonto Dünnwald der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft erworben. Die Gesamtfläche, auf der die 
Maßnahmen umgesetzt werden, hat eine Größe von 89.590 m² und umfasst eine Aufwertung von 744.367 Biotopwertpunkten. Auf 
der Maßnahmenfläche werden standortuntypische Baumarten entfernt und mit standorttypischen Bäumen ersetzt, bzw. die 
natürliche, standorttypische Naturverjüngung gefördert. 
- Mit 36.000 Punkten aus dem Kompensationspool Südlich Steinneuer Hof im Meschenich der Stadt Köln erworben. Die Bezugsfläche 
umfasst 4.000 m² und dient zugleich dem Waldausgleich gemäß Bundeswaldgesetz/ Landesforstgesetz NRW. Die Maßnahme 
umfasst die Aufforstung von Ackerland und ist bereits erfolgt. 
 
            
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig  
Code  
Köln 
Code 
Wert  
[P/m²] 
Biotoptyp Ludwig  
Code  
Köln 
Code 
Wert  
[P/m²] 
Differenz  
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Dachflächen, 
versiegelt 
nicht vor -
kommend 
nicht vor -
kommend 0 Dachbegrünung extensiv nicht vor -
kommend 
nicht vor -
kommend 1 1 11.138 11.138 
Dachflächen, 
versiegelt 
nicht vor -
kommend 
nicht vor -
kommend 0 Dachbegrünung intensiv nicht vor -
kommend 
nicht vor -
kommend 5 5 1.247 6.235 
Gebäude, 
Verkehrs-
fläche 
HN1, 
VF2 SB171 0 Einzelbaumpflanzungen/Gehölzstreifen 
entlang von Straßen 
HM52 PA42 9  9 2.274  20.466 
Summe                14.659 37.839

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/ 122 
 
7. Planverwirklichung 
7.1 Überplanungen/ Bestandsschutz 
Die Überplanung der vorhandenen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im Interesse 
und auf Veranlassung de s Landes NRW . Belange des Bestandsschutzes für 
vorhandene bauliche Anlagen und Nutzungen der Technischen Hochschule sind nur 
für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude gegeben. Diese werden 
bestandsorientiert überplant und bleiben erhalten. 
 
Die vorhandenen Studierendenwohnheime haben Bestandsschutz, ihre baurechtliche 
Zulässigkeit wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht grundsätzlich 
verändert. Für d ie Wohnheime Nord (Deutz -Kalker Straße 118) und Süd, (Deutzer 
Ring 5) ist es jedoch notwendig, aufgrund der prognostizierten Beurteilungspegel aus 
dem Gesamtverkehrslärm Festsetzungen zu Schallschutzmaßnahmen zu treffen  
sowie einen städtebaulichen Vertrag über eine lärmtechnische Sanierung 
abzuschließen, um eine Einhaltung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse 
beim überplanten Bestand zu erreichen.  
7.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
Das Plangebiet ist im Bestand erschlossenes Bauland. Die vorhandenen 
nichtöffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Leitungen) im Plangebiet 
sind überaltert, entsprechen weitgehend nicht dem anerkannten Stand der Technik 
und sind für eine weitere Nutzung teilweise nicht geeignet.  
 
Für die Neuerschließung im Plangebiet sowie f ür Änderungen und Anpassungen im 
öffentlichen Straßenraum und an den Ver - und Entsorgungsnetzen, die durch die 
Planung veranlasst werden , lässt der BLB  die erforderlichen Fachplanungen 
erarbeiten, die in die Erschließungsregelungen zum städtebaulichen Vertrag nach § 
11 BauGB  sowie in einen erforderlichen Ausbauvertrag für öffentliche 
Verkehrsanlagen (s. unten, Nr. 7.4) aufgenommen werden . Da es sich bei dem 
Bebauungsplan für den Campus Deutz nicht um einen vorhab enbezogenen 
Bebauungsplan handelt, wird kein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB 
geschlossen. 
7.3 Umlegung, Baulasten, Grunddienstbarkeiten 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB (Umlegung) sind nicht erforderlich. 
Die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse erfolgt auf vertraglicher Basis  nach 
Rechtskraft des Bebauungsplanes. 
 
Die Geh- und Radfahrrechte zugunsten der Allgemeinheit im Plangebiet sind der Stadt 
Köln durch das Land NRW mit dinglicher Sicherung (Grunddienstbarkeit) sowie durch 
Baulasten einzuräumen. Einträge in das Baulastenverzeichnis können hier erst nach 
Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen. 
 
Auf dem Gelände der TH sind derzeit 74 Stellplätze für Wohnungen/ Wohnheimplätze 
des Studierendenwerks durch Baulast gesichert. Diese Stellplätze müssen im Zuge 
der Umsetzung des Bebauungsplans verlagert werden. Hierzu wird eine Umschrei-
bung der bestehenden Baulast erforderlich.

- 122 - 
 
 
Die Abstandsflächen der beiden Hochhäuser des Studierendenwerks liegen teilweise 
nicht auf den Grundstücken des Studierendenwerks, sondern auf dem Grundstück der 
TH. Hierzu sind bisher keine Baulasten eingetragen, dies kann im Zuge der Umset-
zung des Bebauungsplans erforderlich werden. 
7.4 Städtebauliche Verträge 
Der BLB verpflichtet sich in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 1 1 BauGB zur 
Umsetzung bestimmter städtebaulich erforderlicher Maßnahmen. Regelungen des 
Vertrags sollen insbesondere werden: 
 
• Die Freiraumgestaltung des Plangebietes, 
• Die Maßnahmen zur Umsetzung des Mobilitätskonzeptes, wie die Schaffung von 
Car-Sharing-Stellplätzen, 
• Die Ausgleichsmaßnahmen für den Biotopwertausgleich innerhalb und außerhalb 
des Plangebietes, 
• Klimaleitlinien und Umsetzung Energiekonzept, 
• Lärmsanierung des vorhandenen Wohnheimbestands, siehe dazu auch unten, 
• Beantragung von Grunddienstbarkeiten und Baulasten, 
• Qualifizierungsverfahren/ Wettbewerbe in der Objektplanung. 
 
Im städtebaulichen Vertrag oder, soweit es sich aus rechtlichen Gründen als 
erforderlich erweist, in einem gesonderten Vertrag, wird eine Regelung zwischen der 
Stadt und den Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet 
(derzeit Land NRW und KStW) getroffen werden, in dem sich die jeweiligen 
Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime innerhalb eines 
bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang der 
erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßgeblich nach de n Inhalten der 
schalltechnischen Prognose. Ohne eine solche vertragliche Regelung müssten die 
betroffenen Wohnheimgebäude hingegen aller Voraussicht nach auf den Bestand 
gesetzt werden. 
 
Im städtebaulichen Vertrag oder, soweit es sich aus rechtlichen Gründen als 
erforderlich erweist, in einem gesonderten Vertrag, wird die Neuordnung der 
Grundstücksverhältnisse geregelt. Dabei geht es vor allem um die zusätzlichen 
Verkehrsflächen für den Deutzer Ring sowie um einzelne Flächen im Bereich der 
Gießener Straße. 
 
Die bis vor Kurzem durch die AWB, Feuerwehr und der Sozialstation mit Kita genutzten 
städtischen Grundstücke wurden bereits zu Zwecken der Hochschulnutzung durch das 
Land NRW erworben. 
 
Hinsichtlich des Ausbaus der Gießener Straße sowie der Knotenpunkte Gießener 
Straße/ Deutzer Ring und Betzdorfer Straße (neu: Campusallee) / Deutzer Ring/ 
Kannebäckerstraße ist der Abschluss eines Ausbau-/ Infrastrukturvertrages zwischen 
der Stadt Köln und dem BLB beabsichtigt.  Der BLB soll hierbei voraussichtlich als 
Bauherr fungieren und die Stadt Köln sich an den Kosten beteiligen. Die erstmalige  
Herstellung des Geh - und Radweges am Deutzer Ring durch den BLB bedarf eines 
Erschließungsvertrags im Sinne des § 124 BauGB. Dieser kann ggfs. in den oben 
genannten Ausbau-/ Infrastrukturvertrag integriert werden.

- 123 - 
 
 
7.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch d en Veranlasser der 
 Planung  
Der BLB übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes betreffen. 
Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.  
 
Hinsichtlich des Ausbaus der Gießener Straße, der Knotenpunkte Gießener Straße/ 
Deutzer Ring und Betzdorfer Straße (neu: Campusallee) / Deutzer Ring/ 
Kannebäckerstraße, sowie bezüglich der erstmaligen Herstellung des Geh - und 
Radweges am Deutzer Ring ist eine Teilung der Kosten zwischen der Stadt Köln und 
dem BLB vorgesehen. Diese Maßnahmen sind nicht in Gänze durch die Neuordnung 
des Campus veranlasst. Nach den Einzelmaßnahmen differenzierte 
Kostenteilungsschlüssel zu den Ausbau - und Erschließungsmaßnahmen werden im 
Zuge der Vertragsbearbeitung des Ausbau -/ Infrastrukturvertrags und des 
Erschließungsvertrags festgelegt. 
7.6 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur 
Die Planung löst keinen Bedarf an städtischen Einrichtungen und Anlagen der sozialen 
Infrastruktur wie zum Beispiel Spielplätzen, Kindergärten oder Schulen aus. Ggfs. aus 
dem Betrieb der Hochschule heraus notwendige Anlagen wie zum Beispiel 
Kinderbetreuungsplätze für die Kinder von Studierenden und Mitarbeitenden liegen im 
eigenen Verantwortungsbereich der TH Köln. 
7.7 Realisierung in Bauphasen 
Die Umgestaltung des Campus soll voraussichtlich in insgesamt 3 Bauphasen (ca. 6 
Bauabschnitten) erfolgen. In einer ersten Phase ist zum einen der Neubau des 
Hörsaalgebäudes vorgesehen, das östlich des Gebäudes der Fakultäten Architektur, 
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik an der Gießener Straße errichtet wird. Zum 
anderen wird ein Institutsgebäude im unmittelbaren Anschluss an die bestehende 
Bibliothek sowie ein Parkhaus errichtet. Damit geht auch die Neugestaltung der 
Freiflächen im Norden des Campus ein her. In der zweiten Phase wird auf den früher 
durch die AWB, die Feuerwache und die Sozialstation genutzten Flächen südlich der 
Gießener Straße der Campusplatz mit den unmittelbar daran angrenzenden 
Neubauten (Institutsgebäude und Mensa) und einem weiteren Parkhaus geschaffen. 
In der weiteren dritten Bauphase erfolgt südlich und westlich davon der Abbruch des 
Hochhauses und einem Großteil der Hallenbauten und die Neuerrichtung des weiteren 
Hochschulgebäudes. 
    
Der BLB wird für die Planung der einzelnen Gebäude und Freianlagen die weiteren 
Verfahren – weitestgehend Qualifizierungsverfahren - durchführen. Eine Beteiligung 
der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verfahren ist grundsätzlich vorgesehen. Der BLB 
wird dazu  im Zuge des weiteren Planungsfortschritts mit der Stadt Köln ein 
Beteiligungsformat abstimmen.

- 124 - 
 
 
8. Flächenangaben 
 
Art der Festsetzung B-Plan 69449/05 
ha % 
Sondergebiet Hochschule  10,46 85,6 
(davon Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, ohne 
Einzelbaumpflanzungen) 
(0,37) (3,0) 
Straßenverkehrsflächen  1,76 14,4 
Summen 12,22 100,0 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 69449/05 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung veröffentlicht. 
 
Köln, den 
 
 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage_3_IWZ_B32_Textl_Festsetzungen_Entwurf

31997 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69449/05  
Arbeitstitel: Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz 
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen
Nutzung
1.1 Sondergebiet Hochschule (§ 11 Abs. 2 BauNVO) 
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet  Hochschule dient Hochschulen und den da-
mit verbundenen Nutzungen. 
Zulässige Nutzungen, sowie dafür erforderliche Gebäude und Anlagen: 
a) Hochschulen/ Universitäten aller Art
b) Hochschulnahe Nutzungen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen
c) innerhalb der mit dem Zusatz „Einzelhandel zulässig“ in der Planzeichnung fest-
gesetzten Flächen, außer den  Nutzungen nach den Buchstaben a) und b) nur
im Erdgeschoss auch insgesamt drei Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung
des Gebietes dienen,mit einer Verkaufsfläche von maximal 150 m² je Betrieb
d) Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebietes dienen
e) innerhalb der mit dem Zusatz „Parkhaus zulässig“ in der Planzeichnung festge-
setzten Flächen, außer den Nutzungen nach den Buchstaben a) und b), auch
oberirdische Garagen,mehrgeschossige Garagengebäude und Garagenge-
schosse in sonst anders genutzten Gebäuden
f) innerhalb der der mit dem Zusatz  „Studierendenwohnen“ in der Planzeichnung
festgesetzten Flächen  Studierendenwohnungen und -wohnheime sowie Woh-
nungen für Angehörige der Hochschule.
1.2 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetz-
ten Gebäudehöhen als Höchstgrenzen oder als Mindest- und Höchstgrenzen in
Meter über Normalhöhe Null (m ü. NHN) festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika
hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüber-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeord-
neten Dachflächen überschritten werden:
• Um bis zu 2,5 m und auf einer Fläche von höchstens insgesamt 60 % je
Dachfläche, sofern die Gebäudehöhe nicht mehr als 66,0 m über NHN be-
trägt. Die Dachaufbauten müssen zur Gießener Straße um mindestens 5,0
m, ansonsten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante
zurückspringen.
• Um bis zu 2,0 m und auf einer Fläche von höchstens insgesamt 30 % je
Dachfläche, sofern die Gebäudehöhe mehr als 66,0 m ü. NHN m beträgt und
A N L A G E 3

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die Aufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante 
zurückspringen. 
Antennen und Abluftrohre sind, sofern sie aufgrund technischer Vorschriften 
oder aufgrund der Erfordernisse des Hochschulbetriebes notwendig sind, über 
die obenstehenden zulässigen Maße hinaus zulässig. 
 
c) Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO kann eine Überschreitung der GRZ durch Flächen, 
die wasserdurchlässig befestigt sind, bis zu einer GRZ von 0,85 zugelassen wer-
den. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren 
und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der bauli-
chen Anlagen 
 
2.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) 
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: 
Im Sondergebiet Hochschule  sind Gebäude bis zu einer Länge von höchstens 145 
m zulässig, sofern sie mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. 
 
2.2 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind die Gebäude mit ihren Längsseiten parallel zu 
den Baugrenzen oder Baulinien zu errichten. Die Festsetzung gilt jedoch nicht für 
die überbaubaren Grundstücksflächen, die in der Planzeichnung mit (::) bezeichnet 
sind. 
 
2.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, 
dass Vordächer und andere untergeordnete Gebäudeteile die festgesetzten Bau-
grenzen um ein Maß von maximal 2,0 m überschreiten dürfen, sofern ihre Länge 
ein Drittel der jeweiligen Gebäudelänge nicht überschreitet und eine lichte Durch-
gangshöhe von 4,5 m eingehalten wird. 
 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, 
die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor-
derlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für 
Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten 
 
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind PKW-Garagen,mehrgeschossige Garagen-
gebäude sowie Garagengeschosse in sonst anders genutzten Gebäuden nur 
innerhalb der   überbaubaren Grundstücksflächen, für die in der Planzeichnung 
der Zusatz „Parkhaus zulässig“ eingetragen ist, zulässig.  
 
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind technische Nebenanlagen mit maschi-
neller Lüftung, wie zum Beispiel Klimageräte und Luftwärmepumpen, nur ober-
halb der Dachhaut der Gebäude zulässig. 
 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB: Festsetzungen über den Anschluss anderer Flächen 
an die Verkehrsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass die Garagenein- und -aus-
fahrten ausschließlich in den Bereichen zulässig sind, die in der Planzeichnung mit 
„Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt sind.

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5. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB: Festsetzungen über die Führung von oberirdischen 
oder unterirdischen Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versor-
gungsleitungen unterirdisch zu führen.  
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechten zugunsten der Allgemeinheit und der Versorgungsträger zu be-
lastenden Flächen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden mit Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechten zu belastenden Flächen festgesetzt: 
• Die mit „Geh- und Fahrrecht 1“ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht 
zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Sie sind ferner mit 
einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belas-
ten. Dem Fußgängerverkehr ist innerhalb der festgesetzten Flächen der Vorrang 
einzuräumen. 
• Die mit „Geh- und Fahrrecht 2“ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht, 
sowie in einer Querschnittsbreite von 6 m mit einem Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.  
• Die mit „Gehrecht“ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten 
der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
• Die mit „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ bezeichneten Flächen sind mit einem 
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten. 
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Festsetzungen zum Immissionsschutz 
7.1 Lärmschutz  
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent-
sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) 
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz 
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maß-
geblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher

- 4 - 
 
 
 
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach-
gewiesen wird. 
 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 
4109:2018 beruhen auf der freien Schallausbreitung bei der aus schalltechni-
scher Sicht ungünstigsten Höhe 
 
 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Der Nachweis ist durch ein 
qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. 
 
c) (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 müssen innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen außerhalb der Wohnnutzung bei schutzbedürftigen Räu-
men im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) durch besondere Fensterkonstruktionen 
oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldiffe-
renzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel innen 
von maximal 35 dB(A) während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) bei Büro- 
und Arbeitsräumen und ähnlichem, sowie 30 dB(A) während der Tagzeit 
(6:00 bis 22:00 Uhr) bei Unterrichts- und Seminarräumen und ähnlichem in 
den schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster 
nicht überschritten wird. Abweichend von Satz 1 sind keine besonderen 
Fensterkonstruktionen oder andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung 
erforderlich, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren an-
hand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass auch 
ohne besondere Fensterkonstruktionen oder andere bauliche Maßnahmen 
gleicher Wirkung die in Satz 1 genannten maximalen Beurteilungspegel in-
nen in den schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten 
Fenster nicht überschritten werden. 
 
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Teile des Plangebiets, in denen  
Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehrslärm während der Tagzeit (6:00 
bis 22:00 Uhr) von mindestens 70 dB(A) prognostiziert werden und die in der 
Planzeichnung mit dem Zusatz „Lärmschutzmaßnahme, textl. Festsetzung 
7.c)“ gekennzeichnet sind, folgendes: Bei schutzbedürftigen Räumen im 
Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind öffenbare Fenster unzulässig, wobei eine 
ausreichende fensterunabhängige Belüftung im Sinne des § 46 Abs. 2 BauO 
NRW sicherzustellen ist. 
Abweichend von Satz 2 sind öffenbare Fenster zulässig, wenn im bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung nachgewiesen wird, dass durch besondere Fensterkonstrukti-
onen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpe-
geldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 Satz 
1 genannten maximalen Beurteilungspegel innen in den schutzbedürftigen 
Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten 
werden. 
 
d) Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen am Deutzer Ring (Wohnheim 
Süd im Bestand) und Deutz-Kalker-Straße (Wohnheim Nord) müssen zum 
Schutz vor Verkehrslärm in schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –Beuth Verlag GmbH, Berlin)

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mit bestimmungsgemäßer Schlaffunktion durch besondere Fensterkonstruktio-
nen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldiffe-
renzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel innen 
von maximal 30 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) in dem 
schutzbedürftigen Raum bei mindestens einem teilgeöffneten Fenstern nicht 
überschritten wird. Nachrangig kann eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zur Anwendung kommen. Abweichend 
von Satz 1 sind keine besonderen Fensterkonstruktionen oder andere bauliche 
Maßnahmen gleicher Wirkung erforderlich, wenn im bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachge-
wiesen wird, dass bei Wohnungen und Studierendenappartements im Sinne des 
Satzes 1 auch ohne besondere Fensterkonstruktionen oder andere bauliche 
Maßnahmen gleicher Wirkung ein Beurteilungspegel innen von maximal 30 
dB(A) während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) in dem schutzbedürftigen 
Raum oder den schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten 
Fenster nicht überschritten wird. 
 
e) Zum Schutz vor Verkehrslärm sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen mit der Nutzung „Studierendenwohnen“ sowie für alle weiteren Wohnnut-
zungen im Fall der Überschreitung des Gesamtbeurteilungspegels aus dem Ver-
kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 
bis 22:00 Uhr) baulich verbundene Außenwohnbereiche nur als verglaste Vor-
bauten oder verglaste Loggien zulässig. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird.  
Dies gilt nicht, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren an-
hand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass für den 
baulich verbundenen Außenwohnbereich ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) von 62 dB(A) nicht überschritten 
wird. Satz 1 gilt ferner nicht bei Wohnungen und Studierendenappartements mit 
mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen, wenn im bauordnungs-
rechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung nachgewiesen wird, dass zumindest bei einem der baulich verbundenen 
Außenwohnbereiche ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, 
Schienen- und Flugverkehr) von 62 dB(A) nicht überschritten wird.  
 
7.2 Belichtung/ Tageslichtversorgung 
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Deutz-Kalker Straße/ Ecke 
Betzdorfer Straße sind Wohn- und Schlafräume im Erdgeschoss und 1. Oberge-
schoss mit Orientierung der Fenster zur der Baulinie, die mit dem Texteintrag „Nut-
zungsbeschränkung“ versehen ist, nicht zulässig. Nach Anzeige der abschließen-
den Fertigstellung des südlich angrenzenden Baukörpers mit einer festgesetzten 
zwingenden Höhe von 66,45 m ü.NHN können sie  jedoch im Einzelfall zugelassen 
werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer Belichtungsun-
tersuchung eine hinreichende natürliche Belichtung nachgewiesen wird. 
 
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: Festsetzungen zur Grünordnung 
 
a)   Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be-
grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
Pflanzung von Einzelbäumen 
• An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Bäume BF 41 
(GH 742) zu pflanzen. Es sind 379 Bäume als Ausgleich zu pflanzen.

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• Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 
m verschoben werden. Darüber hinaus gehende Verschiebungen um bis zu 
2,5 m können zugelassen werden, sofern dies aus erschließungstechni-
schen Gründen, beispielsweise für die Herstellung von Zufahrten erforder-
lich ist. 
•  
Flächenhafte Anpflanzungen: 
• Die mit „Grüner Platz“ bezeichnete Fläche zum Anpflanzen ist als Wiese/ 
Scherrasen PA121 mit einer Mindestgröße von 1.500 m² anzulegen, zu pfle-
gen und zu erhalten. 
• Alle anderen  festgesetzten Flächen zum Anpflanzen sind als Rasen oder 
als Staudenbeete PA12/ GA22 anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu er-
halten.  
 
Dachbegrünung: 
• Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Sondergebiet sind jeweils 
mindestens die in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrößen in Quad-
ratmetern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer extensi-
ven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich ei-
ner Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der 
Dachbegrünung zulässig. Sofern in der Planzeichnung für die jeweilige über-
baubare Grundstücksfläche keine Flächengröße festgesetzt ist, gelten die 
vorstehenden Festsetzungen für einen Anteil von mindestens 36% der 
Dachfläche je Gebäude. 
• Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Sondergebiet sind jeweils 
mindestens die in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrößen in Quad-
ratmetern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer intensi-
ven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden 
und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetations-
tragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzu-
stellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Sofern 
in der Planzeichnung für die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche keine 
Flächengröße festgesetzt ist, gelten die vorstehenden Festsetzungen für ei-
nen Anteil von mindestens 4% der Dachfläche je Gebäude. 
Hinweis zu Ausgleichsmaßnahmen  
Bei den unter „Pflanzungen von Einzelbäumen“ festgesetzten Bäumen sowie 
bei den unter „Dachbegrünung“ in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrö-
ßen in Quadratmetern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen handelt 
es sich um Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB. Diese be-
ziehen sich auf den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich im Bebauungsplan. 
Fassadenbegrünung:  
• Die Fassaden von Gebäuden sind innerhalb der mit dem Texteintrag „Fas-
sadenbegrünung“ versehenen überbaubaren Grundstücksflächen des fest-
gesetzten Sondergebietes mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüf-
tungseinrichtungen mit einer Kletterpflanze  mit Bodenanschluss je zwei lau-
fenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei 
Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Ausnahmen von 
Satz 1 können zugelassen werden, wenn Anforderungen des Brandschut-
zes, der Haustechnik oder Ähnliches dies notwendig machen.

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• Innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassadenbegrünung (1)“ versehenen 
überbaubaren Grundstücksfläche sind einzelne Gebäudeteile zu begrünen, 
hierbei mindestens: Die Innenseiten des aus Photovoltaikelementen beste-
henden Sichtschutzes von Haustechnikaufbauten auf dem Dach. 
• Innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassadenbegrünung (2)“ versehenen 
überbaubaren Grundstücksfläche sind einzelne Fassadenabschnitte zu be-
grünen, hierbei mindestens: Die Fassaden des Parkhauses.  
 
b) Bindungen für die Erhaltung von Bäumen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die in der Planzeichnung zur Erhaltung 
festgesetzten Einzelbäume adauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 
Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm 
betragen. 
 
9. § 9 Abs. 1a BauGB: Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs.1a Satz 2 BauGB werden: 
a) für die Eingriffe im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungspla-
nes, ausgenommen die darin befindliche Waldfläche 32.737 Biotopwert-
punkte (Berechnungsverfahren nach Köln Code) als externe Ausgleichs-
maßnahme (s. auch Hinweise, Nr. IV.11.) innerhalb des Grundstücks der 
Gemarkung Dünnwald, Flur 51, Flurstücke 1/3; 20/1; 21/1 über ein Öko-
punktekonto angerechnet. 
b) für die Eingriffe innerhalb der im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs be-
findlichen Waldfläche 36.000 Biotopwertpunkte (Berechnungsverfahren 
nach Köln Code) als externe Ausgleichsmaßnahme (s. auch Hinweise, Nr. 
IV.11.) innerhalb des Grundstücks der Gemarkung Meschenich, Flur 55, 
Flurstück 129 teilweise, über ein Ökopunktekonto angerechnet. 
 
 
II.  BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
 (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 48 BauO NRW und § 89 BauO NRW) 
 
1. Dachform/ Dachneigung 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zuläs-
sig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
 
2. Werbeanlagen 
 
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigun-
gen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,5 m von der je-
weiligen Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe 
durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. 
b) Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.  
c) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbe-
anlagen sind nicht zulässig.  
d) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden- (LED)-Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur 
hinterleuchtet sein.

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e) Anlagen des Wegeleit- und Orientierungssystems der TH Köln können abwei-
chend von den  Festsetzungen nach den Buchstaben a) bis d) akustische Be-
standteile sowie, beispielsweise für die dynamische Information über Veranstal-
tungen, wechselnde oder bewegte Sichtflächen aufweisen. Hierfür kann auch die 
LED-Technik verwendet werden. Sie können auch außerhalb von Gebäuden an 
Masten oder anderen Tragkonstruktionen angeordnet werden. Hierbei darf die 
Höhe über dem Gelände 3 m nicht übersteigen. Die Anlagen dürfen nicht inner-
halb der öffentlichen Verkehrsflächen liegen. 
 
 
III. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
 
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
getroffenen Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in 
den Bebauungsplan übernommen: 
 
1.1  Denkmalschutz 
 
a) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bodendenk-
mal -Teil einer ehemaligen römischen Wasserleitung- im Reitweg 1, aufgestellt 
in der Außenanlage vor den Gebäuden der Fakultäten Architektur und Bauinge-
nieurwesen. 
 
b) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenk-
mal -Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. Inge-
nieurfachschule für Bauwesen- in der Betzdorfer Straße 2 
 
c) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenk-
mal - Ingenieurwissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Köln „Neubau" 
der 1970er Jahre- .in der Betzdorfer Straße 2. Hinweis: Hierzu liegt eine denk-
malrechtliche Abbrucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 24.05.2013, Az. 
35.4.15-03.63 vor.  
 
 
2. Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsge-
biete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete 
außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des 
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des 
§ 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungs-
plan übernommen.  
 
2.1 Risikogebiet 
 
 Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne 
des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
 
IV. HINWEISE 
 
1. Rechtsfolgen 
 
 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes

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oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebau-
ungsplanes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. 
I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 
S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauord-
nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung  
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen    
 Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugver-
kehrs vorbelastet. 
 
4. Erschütterungen 
 
Das Plangebiet befindet sich an der unterirdischen Stadtbahntrasse in der Deutz-
Kalker Straße. Damit sind Erschütterungsbeeinträchtigungen durch den Stadt-
bahnbetrieb möglich. Daraus resultierende Ansprüche können gegen die Stadt 
nicht geltend gemacht werden. 
 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Auf-
nahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Be-
nennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1452/23 sowie der Bebauungsplan-
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-
koeln.de erfolgen.  
 
6.   Grundwasserabsenkung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist von durch Sümpfungsmaßnah-
men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.  
 
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Be-
trieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam blei-
ben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planbereich in 
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. 
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein 
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. 
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als 
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bo-
denbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situatio-
nen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. 
 
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Boden-
bewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei 
den Objektplanungen wird daher empfohlen, jeweils eine Anfrage an die RWE 
Power AG (Stüttgenweg 2 in 50935 Köln) sowie für konkrete Grundwasserdaten 
an den Erftverband (Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim) zu stellen.

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7. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszei-
ten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
8. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich 
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungs-
beiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt 
der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe 
von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der 
Stadt Köln formuliert. 
 
9. Artenschutz 
 
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe I zum Plangebiet (Bebauungsplan „Öst-
lich Reitweg, Campus Deutz der TH Köln in Köln-Deutz“, Aktualisierung der arten-
schutzrechtlichen Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe 1); Kölner Büro für 
Faunistik, Köln, 18.03.2022) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sofern folgende Beschränkungen 
und Maßnahmen beachtet werden: 
 
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Haupt-
brutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet 
brütenden Vogelarten auszuführen. 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf-
nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch ei-
nen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
Bei  Abbrucharbeiten: 
• Abbrucharbeiten sind nur außerhalb des Zeitraums 01.03.-30.09. durchzufüh-
ren. 
• Bei Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen innerhalb der Brutzeit wildle-
bender Vogelarten, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individu-
enverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzu-
sehen, z.B. durch eine ökologische Baubegleitung. Die Einzelheiten sind mit 
der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
• Durch vorgezogene Kontrollen bzw. eine ökologische Baubegleitung und ggf. 
zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer 
Gefährdung von Vogelbruten oder von Fledermäusen kommt. Dies ist mit der 
Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
• Werden während der Abbrucharbeiten Fledermäuse oder in Gebäuden brü-
tende Vogelarten angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Eine Fortset-
zung ist dann nur mit ökologischer Baubegleitung möglich. Die Einzelheiten 
sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

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• Am nicht von Rückbau betroffenen Gebäudebestand im Plangebiet, sind vor 
Beginn der Abrissmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbe-
hörde anzubringen: 8 Sperlingskoloniehäuser à 3 Bruthöhlen  
 
Für die Neubauten: 
Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Vogelschlag an Gebäuden kann 
gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die 
Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 %  zur Reduk-
tion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das An-
bringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine 
Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außen-
seiten. Die Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
 
10. Baumschutzsatzung 
 
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Satzung zum Schutz des Baum-
bestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Gel-
tungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsat-
zung – BSchS) vom 18.Juli 2023 (in Kraft seit dem 28.Juli 2023, Amtsblatt Nr. 
29 vom 2. August 2023) angewandt worden.  
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung 
des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der 
BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für 
die im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu 
leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die be-
troffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung 
und Bilanzierungnach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 
Gesetz über Naturschutz und Landespflege NRW in Verbindung mit § 1a 
Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.   
 
11. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
 
Das Biotopwertdefizit von 68.737 Ökopunkten innerhalb des ausgleichspflichti-
gen Eingriffsbereichs des Bebauungsplans wird über Flächen der Stiftung Rhei-
nische Kulturlandschaft sowie über Flächen der Stadt Köln ausgeglichen.  
 
a) Die rechtliche Sicherung der Flächen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft 
zum Ausgleich von 32.737 Biotopwertpunkten des ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereichs außerhalb der darin befindlichen Waldfläche erfolgt über einen 
städtebaulichen Vertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Stiftung 
geschlossen wird. Hierzu werden der Stadt Köln folgende Flächen bereitge-
stellt: 
 
Fläche:   Ökokonto Dünnwald      
Gemarkung:  Dünnwald 
Flur:   51         
Flurstücke:  1/3, 20/1, 21/1 
 
Flächengröße insgesamt:  89.590 m² 
 
Auf der Maßnahmenfläche werden standortuntypische Baumarten entfernt 
und mit standorttypischen Bäumen ersetzt, bzw. die natürliche, standorttpyi-
sche Naturverjüngung gefördert. 
 
b) Die rechtliche Sicherung zum Ausgleich von 36.000 Biotopwertpunkten der 
Waldfläche erfolgt auf 4.000 m² der Fläche der Stadt Köln über einen städte-
baulichen Vertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Köln ge-
schlossen wird. Hierzu stellt die Stadt Köln folgende Flächen bereit:

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Fläche:   Kompensationspool Südlich Steinneuer Hof   
Gemarkung:  Meschenich 
Flur:   55         
Flurstück:  129 
 
Flächengröße insgesamt:  296.588 m² 
 
Auf der Maßnahmenfläche wurde ein Acker aufgeforstet.

Beratungsverlauf (4)

04.03.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.17 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.03.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0053/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.02.2024
Erstellt
04.01.2024 10:21