1108/2025
13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
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Anlage 3 Entwicklungs_und_Festsetzungskarte_N24_Isborns_Heide
739 Zeichen
LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Anlage 3 1 3. Änderung: Naturschutzgebiet N 24 "Isborns Heide, Hommelsheimer Bruch" Entwicklungs- und Festsetzungskarte 0 250 500 1.000 Meter EZ Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft Entwicklungsziele Maßstab: 1:10.000 IB Innenbereich gem. § 34 BauGB und Bauflächen gem. Bebauungsplan EZ 1 Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere EZ 7 Zu dieser Karte der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln gehört ein mit dieser Karte verbundener geänderter Textteil, der die Begründung mit den geänderten textlichen Festsetzungen und Erläuterungen enthält. Stand: 05.04.2024
Anlage 1 Abwägung_Anregungen_und_Bedenken_öffentliche_Auslegung
19587 Zeichen
1
Anlage 1
Darstellung und Prüfung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 17 Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG NRW eingegangenen Stellungnahmen
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Prüfung der vorgebrachten Anregun-
gen und Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
1 Vielen Dank für die erneute Beteiligung.
Meinerseits bestehen keine Bedenken gegen die nun vorliegende Entwurfsfas-
sung der 13. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Abwägung
wird zugestimmt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
2 Die obere Fischereibehörde meldet Fehlanzeige. D er Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3
Vielen Dank für die Beteiligung am oben genannten Verfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
2
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Seitens der Bezirksstelle für Agrarstruktur Köln sowie der Kreisstelle Köln Au-
weiler der Landwirtschaftskammer NRW bestehen keine Bedenken gegen die
geplante 13. Änderung des Landschaftsplans Köln.
4 Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 18.12. 2024.
Stellungnahme vom 18.12.2024
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz NRW (LANUV) am Verfahren für den o. g. Landschaftsplan
und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme.
Aufgrund von Personalengpässen in dem für diese Verfahren zuständigen
Fachbereich 22 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
besteht zurzeit keine Möglichkeit - im Sinne einer Regelbeteiligung - eine Stel-
lungnahme zum Änderungsverfahren abzugeben.
Hierfür bitte ich um Verständnis.
Für die Beantwortung konkreter Rückfragen zu den Inhalten des Fachbeitrages
des Naturschutzes und Landschaftspflege gemäß § 8 (1) LNatSchG NRW als
Grundlage der Landschaftspläne in Nordrhein-Westfalen steht Ihnen der Fach-
bereich 22 auch weiterhin gerne zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
5 Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Der Hinweis wird zur Kenntnis geno mmen.
3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im
Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfol-
gerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer
Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit
ein.
Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung bedürfen eines erneuten
Antrags auf Zustimmung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Leitungsauskünften,
Schachtgenehmigungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten Anla-
genbetreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter
Protected link
einzuholen sind.
Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns, direkt an das o.g.
BIL-Portal.
……………………………………………………………………………………………
BIL – Der Auskunftsdienst einer starken Kooperationsgemeinschaft
Das BIL-Online-Portal ist eine Initiative und ein Zusammenschluss einer Viel-
zahl von Leitungsbetreibern. Gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern
stellt das BIL-Online-Portal eine umfassende, spartenübergreifende sowie bun-
desweite Online-Leitungsauskunft bereit. Die Nutzung des BIL-Online-Portals
ermöglicht Ihnen, Ihre Bau-/Planungsanfrage direkt online einfach und schnell
zu formulieren. Bei Zuständigkeit erfolgt die Stellungnahme durch die jeweili-
Eine Planänderung ist nicht erforderlich
4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
gen Leitungsbetreiber und die rechtssichere Archivierung des gesamten Anfra-
gevorganges vollständig digital und übersichtlich innerhalb des BIL-Online-Por-
tals.
Weitere Informationen über BIL können Sie der Seite Protected link entneh-
men.
Welche personenbezogenen Daten unsererseits nach den geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen erhoben und verarbeitet werden, können Sie unserer Da-
tenschutzinformation nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-
GVO) entnehmen. Diese finden Sie im Internet unter Protected link .
6 Ich bin von der 13. Änderung des Landschaftsplan Köln -öffentliche Auslegung
gemäß § 17 LNatSchG NRW - nicht betroffen, da sich der Bereich außerhalb
des Verbandgebiets befindet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
7 Die Belange des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam tes Rhein sind durch die
dargestellte 13. Änderung des Landschaftsplans Köln nicht betroffen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
8 Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Re chtslage werden Verteidi-
gungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vor-
haben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Ein-
wände.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
9 Wir danken für die Benachrichtigung und teilen Ih nen mit, dass von Seiten der
Westnetz GmbH keine Bedenken gegen die o. g. Verfahren bestehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungs-
leitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitun-
gen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Falls Sie Fragen zu dieser Nachricht haben, schicken Sie bitte eine Mail an
Stellungnahmen@Westnetz.de mit Nennung dieser Vorgangsnummer:
184215.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitun-
gen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Die für die Abwicklung dieses Geschäftsvorfalls erforderlichen Daten werden
von der Westnetz GmbH im Sinne der Datenschutzgesetze
in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.
Alle Informationen hierzu finden Sie auf
Protected link oder werden Ihnen auf
Verlangen separat übersandt.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-
Hochspannungsnetzes.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
10 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen kein e Höchstspannungsleitun-
gen unseres Unternehmens.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die
zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
11 Vielen Dank für die Beteiligung im Rahmen der öf fentlichen Auslegung der 13.
Änderung des Landschaftsplans Köln.
Das neue Naturschutzgebiet beinhaltet keine Baudenkmäler.
Daher sind keine Belange des Amts für Denkmalschutz und Denkmalpflege be-
troffen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
12 Mit dem Entwurf der 13. Änderung des Landschafts plans Köln zum Natur-
schutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ erkläre ich mich
als Untere Jagd- und Fischereibehörde der Stadt Köln vollumfänglich einver-
standen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
13 Ich gehe weiterhin davon aus, dass der Flugbetri eb an dem von meinem Haus
gem. § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigten Sonderlandeplatz Lever-
kusen weiterhin uneingeschränkt in vollem Umfang möglich ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
14 Nachfolgend übersende ich Ihnen die Stellungnahmen zu obiger Maßnahme.
Die Stellungnahmen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde:
Amt 67 (Natur- und Landschaftsschutz):
Das geplante Naturschutzgebiet N24 auf Kölner Stadtgebiet grenzt im Nordos-
ten an das Naturschutzgebiet (NSG) GL_2.1-03 „Nittum-Hoppersheider Bruch“
(LP-Südkreis Vorentwurf sowie LP „Südkreis 2018) sowie östlich an die Land-
schaftsschutzgebiete (LSG) GL_2.2-01 „Bergische Heideterrasse“ und GL_2.2-
04 „Siedlungsnahe Laubmischwälder der Bergischen Heideterrasse“ an (LP-
Südkreis Vorentwurf). Die geplante Festsetzung als Naturschutzgebiet auf Köl-
ner Stadtgebiet wird ausdrücklich begrüßt. Die wesentlichen Schutzzwecke
und Schutzziele der Naturschutzgebietsfestsetzung GL_2.1-03 „Nittum-Hop-
persheider Bruch“ finden zukünftig auf Kölner Stadtgebiet ihre naturschutz-
rechtliche Fortsetzung.
Im Rheinisch-Bergischen Kreis befindet sich der Landschaftsplan „Südkreis“
weiterhin im Änderungs-verfahren. Die Stellungnahme der Stadt Köln zum
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Landschaftsplan-Vorentwurf „Südkreis“ (Beteiligung der TÖB) liegt vor. Grund-
sätzlicher Handlungsbedarf wurde nicht geltend gemacht – sich widerspre-
chende Festsetzungen sind nicht existent.
Das von der Stadt Köln geplante NSG N24 „Isborns Heide und Hommelshei-
mer Bruch“ setzt sich räumlich im Rheinisch-Bergischen Kreis fort - das Natur-
schutzgebiet „Nittrum-Hoppesheider Bruch“ umfasst einen 1,2 km langen
Bachabschnitt, der wesentlich durch Erlenbruchwälder und Altbestände aus
Buchen und Eichen gekennzeichnet ist. Die Festsetzung des NSG N24 wird in-
sofern ausdrücklich begrüßt.
Die Stadt Köln verfügt als Eigentümerin im Südwesten des NSG „Nittum-Hop-
persheider Bruch“ im Rheinisch Bergischen Kreis über einige Waldflächen –
ferner südlich angrenzend an das NSG GL_2.1-03 „Nittum-Hoppersheider
Bruch“ im Geltungsbereich des LP „Südkreis“ über Waldflächen mit besonderer
Bedeutung für den Biotopverbund im Landschaftsschutzgebiet. Sich widerspre-
chende Festsetzungen sind in beiden Landschaftsplanungen nicht gegeben.
Ob die Stadt Köln als Grundstückseigentümerin die für ihr NSG N24 vorgese-
henen Nutzungsvorgaben auf ihre Waldflächen im Geltungsbereich des LP
„Südkreis“ in der Praxis ausdehnt, bleibt abzuwarten – fachliche Bedenken be-
stünden diesbezüglich nicht. Die Grundstücke bleiben von forstlichen Festset-
zungen des Rheinisch-Bergischen Kreises unberührt.
Bedenken und Anregungen werden zur 13. Änderung des Landschaftsplans
Köln nicht vorgetragen.
Amt 39 (Artenschutz):
Keine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde
:
8
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Im vorliegenden TÖB-Verfahren sind die Belange des Amtes für Umweltschutz
nicht betroffen. Daher ergeht keine Stellungnahme.
Die Stellungnahmen aus Sicht des Amtes für Mobilität, Klimaschutz und
regionale Projekte:
Keine Stellungnahme abgegeben.
15 Mit Schreiben vom 03.04.2025 übersandten Sie die Unterlagen zur Beteiligung
der Dienststellen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §17
LNatSchG NRW zu o.g. Landschaftsplanänderung mit der Bitte um fristge-
rechte Stellungnahme.
Sehr gerne nehme ich wie folgt Stellung:
Nach Prüfung der vorliegenden Planunterlagen sind die Belange von 52 als
Angrenzer zum geplanten Naturschutzgebiet N24 durch die 13. Änderung des
Landschaftsplans Köln in der Form berührt, dass das Naturschutzgebiet an die
Sportanlage des „Dünnwalder Sportclub 1929 e.V.“ heranrückt und das Grund-
stück des Vereinsgebäudes mit Außenanlagen fast umschließt.
Die Sportanlage besteht aus dem vereinseigenen Grundstück mit Vereinsge-
bäude einschließlich Umkleiden und den dazugehörenden Außenanlagen am
Waldrand sowie dem Sportplatz im Dünnwalder Wald, der sich im Eigentum
der Stadt Köln befindet.
Der Sportplatz „Im Lohnskotten“, Am Jungholz 6, 51069 Köln-Dünnwald liegt
mitten im Landschaftsschutzgebiet L28 in einer Entfernung von ca. 500 m zum
Vereinsgebäude. Ihn erreicht man, über einen Waldweg, der auch für die Pfle-
gefahrzeuge nutzbar ist. Der Waldweg als erforderlicher Erschließungsweg
verbindet beide Anlagenteile, wodurch er für den Sportbetrieb mitbetrachtet
werden muss. Auf dem Sportplatz befinden sich diverse kleinere Gebäude und
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Containeranlagen zur Versorgung des Trainings- und Spielbetriebs sowie eine
Flutlichtanlage mit Beschallungseinrichtungen. Ballfangzäune und ein Außen-
zaun sind teilweise vorhanden, müssten aber im Zuge einer Sanierung ergänzt
werden. Hierzu gibt es seitens des Sportamtes bereits Planungsabsichten, die
zu berücksichtigen sind. Dieser Sportplatz steht auf der Kunststoffrasenprioritä-
tenliste 2021-2025 auf Rang 18 der zu sanierenden Tennenplätze gemäß der
Bewertungsmatrix, wodurch eine Sanierung der Anlage durch die vom Rat be-
schlossene Abarbeitung der Kunststoffrasenprioritätenliste angestrebt wird
(Vorlagenummer 0043/2021). Allerdings kann derzeit der zeitliche Ablauf der
Sanierung und die Umwandlung des Großspielfeldes in einen Kunststoffrasen-
platz aufgrund der momentanen Haushaltslage nicht abgeschätzt werden.
Durch die bestehende Sportanlage wirken bereits Lärm- und Lichtimmissionen
auf die Umgebung ein. Ob die Auswirkungen dieser Immissionen auf das neue
Naturschutzgebiet in Anlehnung an die 18. BImSchV bewertet wurden, ist den
Unterlagen nicht zu entnehmen. Diese sollten jedoch im weiteren Prozessab-
lauf beachtet werden, damit Einschränkungen der Nutzung durch das heranrü-
ckende Naturschutzgebiet insbesondere auch für den seit 1929 bestehenden
Sportverein nicht entstehen. Da es sich um eine offene Anlage handelt, sind
die Nutzungszeiten täglich von 08:00 Uhr bis 22.00 Uhr einzukalkulieren. Zu-
dem ist mit Zuschauern an Spieltagen des Vereins zu rechnen.
Zur uneingeschränkten Nutzung zählt auch die Erreichbarkeit der Sportanlage
und die damit verbundene Verkehrssicherheit auf den Erschließungswegen.
Durch die Festlegung des Naturschutzgebiets entlang des Weges muss die
Verkehrssicherheit durch entsprechende Maßnahmen von 67 für die Nutzerin-
nen und Nutzer sowie die erforderlichen Pflegearbeiten und Unterhaltungs-
maßnahmen auf dem Sportplatz sichergestellt werden. Ein Betreten der Rand-
gebiete seitlich des Erschließungsweges sollte ermöglicht werden. Das Gleiche
gilt für das Vereinsgrundstück, dessen Grundstücksgrenze als Gebietsgrenze
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die angeregte Sicherstellung der Verkehrssicherheit ist
nicht durch die Schutzausweisung betroffen. Selbstver-
ständlich besteht auch in Naturschutzgebieten entlang öf-
fentlicher Wege eine Verkehrssicherungspflicht, die bei
10
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
zum Naturschutzgebiet gewählt wurde. Hier sind zum Schutz der Nutzer/Nut-
zerinnen, Gebäude und Einfriedungen geeignete Maßnahmen von 67 vorzuse-
hen.
Des Weiteren ist durch 67 bei der Änderung in ein Naturschutzgebiet sicherzu-
stellen, dass der Sportplatz saniert werden kann. Hier ist mit erheblichem Bau-
stellenverkehr zu rechnen. Neben der Belagsänderung sind Ergänzungen der
Ballfangzäune und des Außenzaunes erforderlich. Ebenso wird die Flutlichtan-
lage erneuert werden müssen und die bestehende Beschallungsanlage moder-
nisiert.
Inwieweit neue Wege um das Großspielfeld angelegt werden, kann erst im Pla-
nungskonzept ermittelt werden. Auch hier sollten weitere Belagsänderungen
einkalkuliert werden. Ebenso darf einer Sanierung der Gebäude sowohl auf
dem Sportplatz als auch auf dem Vereinsgrundstück nichts im Wege stehen.
Wünschenswert wäre auch eine Wegebeleuchtung des Erschließungsweges,
damit die Sicherheit für die Sportler in den Morgen- und Abendstunden ge-
währleistet wird.
Eine Überprüfung der Gebietsgrenzen des N24 im Bereich der Sportanlagen-
teile und Erschließungswege, sollte aus meiner Sicht erfolgen. Ich schlage ein
Abrücken der Gebietsfestlegung Naturschutzgebiet von den bestehenden
Grundstücksgrenzen und dem Erschließungsweg vor.
städtischen Grundstücken durch die grundstücksverwal-
tende Dienststelle zu gewährleisten ist. Beide Sportplätze
und deren Erschließungswege liegen nicht im Geltungsbe-
reich des geplanten Naturschutzgebietes sondern im Gel-
tungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes, wo das Be-
treten der Randbereiche zulässig ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die angeregte Sicherstellung der Sportplatzsanierung ist
nicht verfahrensgegenständlich. Die Sportanlagen verblei-
ben auch zukünftig innerhalb des bestehenden Land-
schaftsschutzgebietes und sind kein Teil des geplanten Na-
turschutzgebietes. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt macht der
Landschaftsplan der Stadt Köln auf Grund des ausgewiese-
nen Landschaftsschutzgebiets Einschränkungen. Der For-
derung, dass einer Sanierung nichts entgegenstehen darf,
kann daher allein aus aktueller Rechtslage heraus nicht ge-
folgt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes erfolgt auf Grund-
lage naturschutzfachlicher Kriterien und kann nicht beliebig
11
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Des Weiteren bitte ich darum, den ansässigen Verein in das Verfahren einzu-
binden, falls dies noch nicht in den vorangegangenen Verfahrensschritten er-
folgt ist.
Ich bitte mit der Festsetzung des Naturschutzgebietes N24 sicherzustellen,
dass die Belange von 52 ausreichende Berücksichtigung finden, damit ein un-
gehinderter Sportbetrieb mit Lärm- und Lichtimmissionen weiterhin möglich
bleibt und einer Sanierung nichts entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
gefasst werden. Da die beiden Sportanlagen incl. Erschlie-
ßung nicht im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes lie-
gen, deren uneingeschränkte Nutzung bestehen bleibt und
ein größerer Puffer zu diesen eingehalten wird, wird auch
kein Erfordernis einer Abgrenzungskorrektur gesehen.
Der Anregung ist bereits gefolgt.
Die Landschaftsplanänderung wurde öffentlich bekannt ge-
macht und neben den Trägern öffentlicher Belange können
auch Bürgerinnen und Bürger sich über das Vorhaben infor-
mieren und bei Bedarf Anregungen/Bedenken vorbringen.
Diese Möglichkeit bestand auch im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung vom 06.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025.
Der Anregung wird bereits gefolgt.
Der Sportbetrieb der ordnungsgemäß genehmigten Sport-
anlagen verfügt über Bestandsschutz und wird durch die
Ausweisung des Naturschutzgebietes nicht in Frage ge-
stellt.
Einwendung (Spalte 1) zur öffentlichen Auslegung vom 09.04.2025 bis 16.05.2025
1 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Er ft
2 Bezirksregierung Köln, obere Fischereibehörde
3 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
4 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
5 Ruhrgas AG / GASCADE Gastransport GmbH
12
6 Aggerverband
7 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln
8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Die nstleistungen der Bundeswehr
9 Westnetz GmbH
10 Amprion
11 Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Amt 48)
12 Untere Jagd- und Fischereibehörde (Amt 670/4)
13 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftv erkehr
14 Rheinisch-Bergischer Kreis
15 Stadt Köln, Sportamt
Anlage 5 Niederschrift mit Beschluss des Vositzenden des Naturschutzbeirates
21488 Zeichen
Geschäftsführung
Naturschutzbeirat bei der Unteren
Naturschutzbehörde
Frau Christ
Telefon: (0221) 221 36542
E-Mail: 57-Session@STADT-
KOELN.DE
Datum: 19.05.2025
Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Fortschreibung
Landschaftsplan des Naturschutzbeirates bei der Unteren
Naturschutzbehörde vom 19.05.2025
1 Satzungsbeschluss der 13. Änderung des Landschaftsplan Köln
Herr Faber dankt den Mitgliedern des Naturschutzbeirates für die Ermöglichung des
Termins.
Er präsentiert die eingegangenen Stellungnahmen zur Beteiligung der Dienststellen
zum Satzungsbeschluss. 15 Rückmeldungen seien eingegangen, 14 davon enthielten
nur Hinweise und eine enthielt Anregungen.
Die Hinweise seien zur Kenntnis genommen worden, eine Planänderung sei nicht er-
forderlich.
Herr Faber beantwortet die Fragen der Mitglieder des Naturschutzbeirates zum Betei-
ligungsverfahren.
Frau von Schönermark, BUND, macht deutlich, dass der BUND die Angelegenheit zur
Kenntnis nehmen werde, jedoch nicht mit dem eingeschränkten Jagdverbot einver-
standen sei, sondern fordere ein absolutes Jagdverbot. Dies sei bereits in der Stel-
lungnahme im Zuge der Beteiligung der Verbände mitgeteilt worden.
Die AG Fortschreibung Landschaftsplan des Naturschutzbeirates bei der Unteren Na-
turschutzbehörde nimmt die Angelegenheit für den Naturschutzbeirat - unter Hinweis
auf die Bedenken des BUND - mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis.
Gez. Harald von der Stein gez. Laura Christ
(Vorsitz) (Schriftführung)
Anlage 5
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FKHQGH)HVWVHW]XQJHQVLQGLQEHLGHQ/DQGVFKDIWVSODQXQJHQQLFKWJHJHEHQ
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%DOOIDQJ]lXQHXQGGHV$XHQ]DXQHVHUIRUGHUOLFK(EHQVRZLUGGLH)OXWOLFKWDQ
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,QZLHZHLWQHXH:HJHXPGDV*URVSLHOIHOGDQJHOHJWZHUGHQNDQQHUVWLP3OD
QXQJVNRQ]HSWHUPLWWHOWZHUGHQ$XFKKLHUVROOWHQZHLWHUH%HODJVlQGHUXQJHQ
HLQNDONXOLHUWZHUGHQ(EHQVRGDUIHLQHU6DQLHUXQJGHU*HElXGHVRZRKODXI
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VWlGWLVFKHQ*UXQGVWFNHQGXUFKGLHJUXQGVWFNVYHUZDO
WHQGH'LHQVWVWHOOH]XJHZlKUOHLVWHQLVW%HLGH6SRUWSOlW]H
XQGGHUHQ(UVFKOLHXQJVZHJHOLHJHQQLFKWLP*HOWXQJVEH
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WUHWHQGHU5DQGEHUHLFKH]XOlVVLJLVW
'HU$QUHJXQJZLUGQLFKWJHIROJW
'LHDQJHUHJWH6LFKHUVWHOOXQJGHU6SRUWSODW]VDQLHUXQJLVW
QLFKWYHUIDKUHQVJHJHQVWlQGOLFK'LH6SRUWDQODJHQYHUEOHL
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VFKDIWVVFKXW]JHELHWHVXQGVLQGNHLQ7HLOGHVJHSODQWHQ1D
WXUVFKXW]JHELHWHV%HUHLWV]XPMHW]LJHQ=HLWSXQNWPDFKWGHU
/DQGVFKDIWVSODQGHU6WDGW.|OQDXI*UXQGGHVDXVJHZLHVH
QHQ/DQGVFKDIWVVFKXW]JHELHWV(LQVFKUlQNXQJHQ'HU)RU
GHUXQJGDVVHLQHU6DQLHUXQJQLFKWVHQWJHJHQVWHKHQGDUI
NDQQGDKHUDOOHLQDXVDNWXHOOHU5HFKWVODJHKHUDXVQLFKWJH
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'HU$QUHJXQJZLUGQLFKWJHIROJW
'LH$EJUHQ]XQJGHV1DWXUVFKXW]JHELHWHVHUIROJWDXI*UXQG
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'HV:HLWHUHQELWWHLFKGDUXPGHQDQVlVVLJHQ9HUHLQLQGDV9HUIDKUHQHLQ]X
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IROJWLVW
,FKELWWHPLWGHU)HVWVHW]XQJGHV1DWXUVFKXW]JHELHWHV1VLFKHU]XVWHOOHQ
GDVVGLH%HODQJHYRQDXVUHLFKHQGH%HUFNVLFKWLJXQJILQGHQGDPLWHLQXQ
JHKLQGHUWHU6SRUWEHWULHEPLW/lUPXQG/LFKWLPPLVVLRQHQZHLWHUKLQP|JOLFK
EOHLEWXQGHLQHU6DQLHUXQJQLFKWVHQWJHJHQVWHKW
0LWIUHXQGOLFKHQ*UHQ
JHIDVVWZHUGHQ'DGLHEHLGHQ6SRUWDQODJHQLQFO(UVFKOLH
XQJQLFKWLP*HOWXQJVEHUHLFKGHV1DWXUVFKXW]JHELHWHVOLH
JHQGHUHQXQHLQJHVFKUlQNWH1XW]XQJEHVWHKHQEOHLEWXQG
HLQJU|HUHU3XIIHU]XGLHVHQHLQJHKDOWHQZLUGZLUGDXFK
NHLQ(UIRUGHUQLVHLQHU$EJUHQ]XQJVNRUUHNWXUJHVHKHQ
'HU$QUHJXQJLVWEHUHLWVJHIROJW
'LH/DQGVFKDIWVSODQlQGHUXQJZXUGH|IIHQWOLFKEHNDQQWJH
PDFKWXQGQHEHQGHQ7UlJHUQ|IIHQWOLFKHU%HODQJHN|QQHQ
DXFK%UJHULQQHQXQG%UJHUVLFKEHUGDV9RUKDEHQLQIRU
PLHUHQXQGEHL%HGDUI$QUHJXQJHQ%HGHQNHQYRUEULQJHQ
'LHVH0|JOLFKNHLWEHVWDQGDXFKLP5DKPHQGHUIUK]HLWLJHQ
%HWHLOLJXQJYRPELVHLQVFKOLHOLFK
'HU$QUHJXQJZLUGEHUHLWVJHIROJW
'HU6SRUWEHWULHEGHURUGQXQJVJHPlJHQHKPLJWHQ6SRUW
DQODJHQYHUIJWEHU%HVWDQGVVFKXW]XQGZLUGGXUFKGLH
$XVZHLVXQJGHV1DWXUVFKXW]JHELHWHVQLFKWLQ)UDJHJH
VWHOOW
(LQZHQGXQJ6SDOWH]XU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJYRPELV
:DOGXQG+RO]15:5HJLRQDOIRUVWDPW5KHLQ6LHJ(U IW
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/DQGZLUWVFKDIWVNDPPHU1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ
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$JJHUYHUEDQG
:DVVHUVWUDHQXQG6FKLIIIDKUWVDPW.|OQ
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:HVWQHW]*PE+
$PSULRQ
$PWIU'HQNPDOVFKXW]XQG'HQNPDOSIOHJH$PW
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5KHLQLVFK%HUJLVFKHU.UHLV
6WDGW.|OQ6SRUWDPW
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/671/1 Vorlagen-Nummer 1108/2025 Freigabedatum 25.05.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesna- turschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), über die zum Entwurf der 13. Landschafts- planänderung zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1; 2. den Entwurf der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zu- letzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung (Anlagen 2 und 3). Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 12.06.2025 Ausschuss Schule und Weiterbildung 16.06.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 23.06.2025 Sportausschuss 26.06.2025 Rat 03.07.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das dreistufige förmliche Änderungsverfahren zur 13. Änderung des Landschaftsplans zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ (1. frühzeitige Beteiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) soll mit dem nun zur Entscheidung vorgelegten Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Der Rat hatte in seiner Sitzung am 27.06.2024 (Vorlagen-Nr. 0624/2024) beschlossen, ein neues Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ im Landschafts- plan Köln im bisherigen Landschaftsschutzgebiet (LSG L 28 „Dünnwalder Wald“) und den bei- den Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“, LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“) auszuweisen. Der durch die Verwaltung erarbeitete Vorentwurf (Textteil, Entwicklungs- und Festsetzungs- karte sowie Strategische Umweltprüfung) lag im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange (gemäß § 15 LNatSchG NRW) und der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (gemäß § 16 LNatSchG NRW) in der Zeit vom 06.01.2025 bis ein- schließlich 07.02.2025 öffentlich aus. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise wurden geprüft und der Vorentwurf wurde entsprechend überarbeitet. Gemäß § 17 LNatSchG NRW erfolgte in der Zeit vom 09.04.2025 bis einschließlich 16.05.2025 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zur 13. Änderung einschließlich des Textteils, der Entwicklungs- und Fest- setzungskarte sowie der Strategischen Umweltprüfung. Sowohl die frühzeitige Beteiligung als auch die öffentliche Auslegung wurden im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Köln ortsüblich bekannt gemacht. Ergebnisse der Frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger Maßgebliche Anregungen in der frühzeitigen Beteiligung bezogen sich im Wesentlichen auf die getroffene jagdliche Regelung. Seitens interner und externer Behörden wurde aus Prakti- kabilitätsgründen angeregt, statt eines Antrags eine Anzeige an die Untere Naturschutzbe- hörde vorzugeben. Denn die Abhängigkeit von Wetter, die Verfügbarkeit des jagenden Perso- nals und die Wildbestätigung erfordern ein kurzfristiges Handeln. Seitens eines Naturschutz- verbandes wurde ein vollständiges Aussetzen der Jagd im NSG gefordert und entsprechend begründet. Im Rahmen der Prüfung ist die Verwaltung zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Entwurfstext formulierte Regelung zur Jagd einen angemessenen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessenträgern darstellt. Der Anregung hinsichtlich einer „Anzeige“ wurde im Wesentlichen gefolgt und die Ausnahmereglung textlich angepasst. Der seitens der Unteren Naturschutzbehörde gewünschten Änderung der Formulierung in „vorherige Anzeige“ wurde entsprochen. Zu den „Nicht betroffenen Nutzungen“ wurde des Weiteren die Zulässig- keit aufgenommen, angeschossenes und aus sonstigen Gründen krankes Wild im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagd nachverfolgen und erlegen zu können. Dem Wunsch eines Naturschutzverbandes, Maßnahmen zur Umsetzung der Entwicklungs- ziele innerhalb des NSGs zu konkretisieren, wurde mit Verweis auf den noch zu erstellenden 3 detaillierten Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) für das neue NSG nicht gefolgt. Den Um- weltverbänden wurde zugesagt, dass sie im Rahmen der Erstellung des PEPLs einbezogen werden. Die Archäologische Bodendenkmalpflege beim Römisch-Germanischen Museum hat Hin- weise auf zu erwartende Bodendenkmäler (Ältere Eisenzeit (Gräberfeld) sowie aus Mittelal- ter/Neuzeit (Wüstungen)) und deren besondere Bedeutung innerhalb des NSGs mitgeteilt, so dass diese Hinweise in den Schutzzweck und die Erläuterungen aufgenommen werden konn- ten. Die Verwaltung hat alle Anregungen und Hinweise geprüft und soweit zu einzelnen Anregun- gen eine Änderung erfolgt ist, wurden die jeweiligen Träger öffentlicher Belange über das Er- gebnis informiert. Sofern Hinweise vorgetragen wurden, die keine Änderung erforderten, wur- den diese nur zur Kenntnis genommen. Hinweise und/oder Anregungen/Bedenken von Bürge- rinnen und Bürgern sind nicht eingegangen. Ergebnisse der öffentlichen Auslegung Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht vorgebrachten Anregungen/Bedenken der Träger öffentlicher Belange wurden seitens der Verwaltung ausgewertet und zu sämtli- chen vorgebrachten Anregungen und Bedenken Abwägungsvorschläge formuliert, die der An- lage 1 entnommen werden können. Im Wesentlichen wurden Hinweise formuliert, mit Bezug auf zwei außerhalb des geplanten Naturschutzgebietes liegende Sportplätze wurde eine Ab- grenzungsänderung angeregt, der aus naturschutzfachlichen Gründen nicht gefolgt werden konnte. Hinweise und/oder Anregungen/Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern sind nicht eingegangen. Beteiligung des Naturschutzbeirates Auf Grund der engen Beratungsfolge erfolgte die Anhörung des Beirats bei der Unteren Natur- schutzbehörde am 19.05.2025 im Rahmen einer Sondersitzung der Arbeitsgruppe „Land- schaftsplan“ mit anschließendem Beschluss durch den Beiratsvorsitzenden. Die Niederschrift mit Beschluss des Vorsitzenden gemäß § 70 Abs. 7 LNatSchG NRW ist als Anlage 5 beige- fügt. Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung des Naturschutzgebietes N 24 „Isborns Heide und Hommenheimer Bruch“ erfolgt mit der Festsetzung als weitgehendes Prozessschutzge- biet ein positiver Rückhalt größerer Niederschlagsmengen im Gebiet. Hierdurch wird die Wie- dervernässung der Waldflächen angestrebt. Durch den Rückhalt des Wassers wird die Kühl- leistung insgesamt erhöht und es sind positive kleinklimatische Wirkungen zu erwarten. Mit einer Steigerung der Biodiversität ist durch diese Maßnahmen im Gebiet ebenfalls zu rechnen. Der BUND hat hierzu bereits in einem eigenen Projekt mit der Umsetzung von Grabenver- schlüssen begonnen. Die zu beschließende Satzungsfassung der Landschaftsplanänderung besteht aus einem Sat- zungstext inkl. Erläuterungen (Anlage 2) sowie einer Entwicklungs- und Festsetzungskarte (Anlage 3). Anlage 4 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 40 des Gesetzes über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG). Anlage Anlage 1 – Abwägung der Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger Anlage 2 – Satzungstext des Naturschutzgebiets N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ Anlage 3 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte Anlage 4 – Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung Anlage 5 – Niederschrift mit Beschluss des Vorsitzenden des Naturschutzbeirats 4
Anlage 7 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung 9
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/671/1 Vorlagen-Nummer 1108/2025/1 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 Begründung für die Dringlichkeit: Der vorliegende Beschluss ist der erste Teil zur Umsetzung des Konzeptes zur Neu- ausweisung und Erweiterung einzelner Naturschutzgebiete in Köln, welches am 25.08.2022 vom AKUK beschlossen wurde. Der Beschluss legt fest, dass zeitnah 13 Naturschutzgebiete in Köln ausgewiesen bzw. erweitert werden sollen. Die Verwal- tung ist bemüht, diesen politischen Auftrag trotz knapper personeller Ressourcen so zügig wie möglich umzusetzen. Nach Beschluss des AKUKs soll das Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ mit höchster Priorität behandelt werden. Daher wird eine Be- schlussfassung noch vor der anstehenden Sitzungspause angestrebt und die Fragen der BV 9 wurden im Rahmen einer Anhörung beantwortet (s. Anlage 7). Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesna- turschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), über die zum Entwurf der 13. Landschafts- planänderung zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1; 2. den Entwurf der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das 2 durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zu- letzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung (Anlagen 2 und 3). ☒ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☐ abgelehnt ☐ ohne Votum. Eine Stellungnahme der Bezirksvertretung in der Sache erfolgt nicht. (ggf. siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) Datum Unterschrift Unterschrift 25.06.2025 Norbert Fuchs Dr. Thomas Portz 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Das dreistufige förmliche Änderungsverfahren zur 13. Änderung des Landschaftsplans zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ (1. frühzeitige Beteiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) soll mit dem nun zur Entscheidung vorgelegten Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Der Rat hatte in seiner Sitzung am 27.06.2024 (Vorlagen-Nr. 0624/2024) beschlossen, ein neues Naturschutzgebiet N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ im Landschafts- plan Köln im bisherigen Landschaftsschutzgebiet (LSG L 28 „Dünnwalder Wald“) und den bei- den Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB 9.28 „Hoppesheimer Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald“, LB 9.29 „Katterbach im Dünnwalder Wald“) auszuweisen. Der durch die Verwaltung erarbeitete Vorentwurf (Textteil, Entwicklungs- und Festsetzungs- karte sowie Strategische Umweltprüfung) lag im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange (gemäß § 15 LNatSchG NRW) und der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (gemäß § 16 LNatSchG NRW) in der Zeit vom 06.01.2025 bis ein- schließlich 07.02.2025 öffentlich aus. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise wurden geprüft und der Vorentwurf wurde entsprechend überarbeitet. Gemäß § 17 LNatSchG NRW erfolgte in der Zeit vom 09.04.2025 bis einschließlich 16.05.2025 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zur 13. Änderung einschließlich des Textteils, der Entwicklungs- und Fest- setzungskarte sowie der Strategischen Umweltprüfung. Sowohl die frühzeitige Beteiligung als auch die öffentliche Auslegung wurden im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Köln ortsüblich bekannt gemacht. Ergebnisse der Frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger Maßgebliche Anregungen in der frühzeitigen Beteiligung bezogen sich im Wesentlichen auf die getroffene jagdliche Regelung. Seitens interner und externer Behörden wurde aus Prakti- kabilitätsgründen angeregt, statt eines Antrags eine Anzeige an die Untere Naturschutzbe- hörde vorzugeben. Denn die Abhängigkeit von Wetter, die Verfügbarkeit des jagenden Perso- nals und die Wildbestätigung erfordern ein kurzfristiges Handeln. Seitens eines Naturschutz- verbandes wurde ein vollständiges Aussetzen der Jagd im NSG gefordert und entsprechend begründet. Im Rahmen der Prüfung ist die Verwaltung zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Entwurfstext formulierte Regelung zur Jagd einen angemessenen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessenträgern darstellt. Der Anregung hinsichtlich einer „Anzeige“ wurde im Wesentlichen gefolgt und die Ausnahmereglung textlich angepasst. Der seitens der Unteren Naturschutzbehörde gewünschten Änderung der Formulierung in „vorherige Anzeige“ wurde entsprochen. Zu den „Nicht betroffenen Nutzungen“ wurde des Weiteren die Zulässig- keit aufgenommen, angeschossenes und aus sonstigen Gründen krankes Wild im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagd nachverfolgen und erlegen zu können. Dem Wunsch eines Naturschutzverbandes, Maßnahmen zur Umsetzung der Entwicklungs- ziele innerhalb des NSGs zu konkretisieren, wurde mit Verweis auf den noch zu erstellenden detaillierten Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) für das neue NSG nicht gefolgt. Den Um- weltverbänden wurde zugesagt, dass sie im Rahmen der Erstellung des PEPLs einbezogen werden. Die Archäologische Bodendenkmalpflege beim Römisch-Germanischen Museum hat Hin- weise auf zu erwartende Bodendenkmäler (Ältere Eisenzeit (Gräberfeld) sowie aus Mittelal- ter/Neuzeit (Wüstungen)) und deren besondere Bedeutung innerhalb des NSGs mitgeteilt, so dass diese Hinweise in den Schutzzweck und die Erläuterungen aufgenommen werden konn- ten. 4 Die Verwaltung hat alle Anregungen und Hinweise geprüft und soweit zu einzelnen Anregun- gen eine Änderung erfolgt ist, wurden die jeweiligen Träger öffentlicher Belange über das Er- gebnis informiert. Sofern Hinweise vorgetragen wurden, die keine Änderung erforderten, wur- den diese nur zur Kenntnis genommen. Hinweise und/oder Anregungen/Bedenken von Bürge- rinnen und Bürgern sind nicht eingegangen. Ergebnisse der öffentlichen Auslegung Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht vorgebrachten Anregungen/Bedenken der Träger öffentlicher Belange wurden seitens der Verwaltung ausgewertet und zu sämtli- chen vorgebrachten Anregungen und Bedenken Abwägungsvorschläge formuliert, die der An- lage 1 entnommen werden können. Im Wesentlichen wurden Hinweise formuliert, mit Bezug auf zwei außerhalb des geplanten Naturschutzgebietes liegende Sportplätze wurde eine Ab- grenzungsänderung angeregt, der aus naturschutzfachlichen Gründen nicht gefolgt werden konnte. Hinweise und/oder Anregungen/Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern sind nicht eingegangen. Beteiligung des Naturschutzbeirates Auf Grund der engen Beratungsfolge erfolgte die Anhörung des Beirats bei der Unteren Natur- schutzbehörde am 19.05.2025 im Rahmen einer Sondersitzung der Arbeitsgruppe „Land- schaftsplan“ mit anschließendem Beschluss durch den Beiratsvorsitzenden. Die Niederschrift mit Beschluss des Vorsitzenden gemäß § 70 Abs. 7 LNatSchG NRW ist als Anlage 5 beige- fügt. Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung des Naturschutzgebietes N 24 „Isborns Heide und Hommenheimer Bruch“ erfolgt mit der Festsetzung als weitgehendes Prozessschutzge- biet ein positiver Rückhalt größerer Niederschlagsmengen im Gebiet. Hierdurch wird die Wie- dervernässung der Waldflächen angestrebt. Durch den Rückhalt des Wassers wird die Kühl- leistung insgesamt erhöht und es sind positive kleinklimatische Wirkungen zu erwarten. Mit einer Steigerung der Biodiversität ist durch diese Maßnahmen im Gebiet ebenfalls zu rechnen. Der BUND hat hierzu bereits in einem eigenen Projekt mit der Umsetzung von Grabenver- schlüssen begonnen. Die zu beschließende Satzungsfassung der Landschaftsplanänderung besteht aus einem Sat- zungstext inkl. Erläuterungen (Anlage 2) sowie einer Entwicklungs- und Festsetzungskarte (Anlage 3). Anlage 4 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 40 des Gesetzes über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG). Anlage Anlage 1 – Abwägung der Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger Anlage 2 – Satzungstext des Naturschutzgebiets N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ Anlage 3 – Entwicklungs- und Festsetzungskarte Anlage 4 – Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung Anlage 5 – Niederschrift mit Beschluss des Vorsitzenden des Naturschutzbeirats Anlage 6 – Vorabzug Niederschrift AKUK vom 12.06.2025 Anlage 7 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 37.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 23.06.2025 öffentlich 9.2.2 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur A usweisung des Natur- schutzgebietes (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss 1108/2025 Der Tagesordnungspunkt wurde vertagt. Es wird um Klärungsbedarf gebeten, welche Auswirkungen der Beschluss auf zukünftige Planungen des SC Dünnwald hat. Weiterhin wird um Klärung gebeten, ob dem Verein die vorgesehenen Planungen sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt waren. Beantwortung zur Vorbereitung einer Dringlichkeitsentscheidung: Die Sportanlage „Im Lohnskotten“ einschließlich Vereinsgebäude und Umkleiden liegt aktuell bereits im Landschaftsschutzgebiet L28. Das neu auszuweisende Naturschutzgebiet N24 liegt in einem Abstand von mind. 110 m zur Grenze der Sportanlage. Für den Sportbetrieb auf der ordnungsgemäß genehmigten Sportanlage besteht im Landschaftsschutzgebiet Bestandschutz. Dieser wird durch die Ausweisung des Naturschutzgebietes nicht in Frage gestellt. Eine künftige Sanierung der Sportanlage ist bereits nach aktueller Rechtslage, auch ohne die Ausweisung eines angrenzenden Naturschutzgebiets, in einem eigenen Verfahren unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde zu genehmigen. Das neue Naturschutzgebiet entfaltet über seine Grenzen hinaus keinen rechtlich festgesetzten Umgebungsschutz. Die Unterhaltung der vorhandenen Zuwegungen zum Sportplatz sowie die Sicherstellung der Verkehrssicherheit ist durch die Schutzausweisung des neuen Naturschutzgebiets nicht betroffen. Die Verkehrssicherungspflicht entlang der öffentlichen Wege ist weiterhin durch die grundstücksverwaltende Dienststelle zu gewährleisten. Im Laufe des Verfahrens zur Neuausweisung des Naturschutzgebietes fanden zwei Öffentlichkeitsbeteiligungen statt. Die frühzeitige Beteiligung vom 06.01. bis 07.02.2025 und die öffentliche Auslegung vom 09.04. bis 16.05.2025. In beiden Fällen wurden die Träger der Öffentlichen Belange über die Möglichkeit zur Beteiligung informiert. Sowohl die frühzeitige Beteiligung als auch die öffentliche Auslegung wurden im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Köln ortsüblich bekannt gemacht. Für Bürgerinnen und Bürger bestand die Möglichkeit online, sowie im Stadthaus Deutz als auch im Bezirksrathaus Mülheim Einblick in die Unterlagen zu nehmen und ebenfalls innerhalb der vorgesehenen Zeiträume Stellungnahmen abzugeben. Als Träger öffentlicher Belange im Bereich Sport wurden der Landessportbund Nordrhein- Westfalen e.V. und das Sportamt der Stadt Köln zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Verein „Dünnwalder Sportclub 1929 e.V.“ hätte sich wie alle Bürgerinnen und Bürger sowohl im Rahmen der frühzeitigten Beteiligung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit einer Stellungnahme am Verfahren beteiligen können. Es liegt keine Stellungnahme des Vereins vor. Das Sportamt der Stadt Köln hat mit Stellungnahme vom 16.05.2025 im Rahmen der öffentlichen Auslegung (gemäß §17 LNatSchG NRW) die Bedeutung der Sportanlage des „Dünnwalder Sportclubs 1929 e.V.“ dargelegt. Unter Ziffer 15 der Anlage 1 zu dieser Vorlage hat die Verwaltung als Träger der Landschaftsplanung die vorgetragenen Anregungen und Bedenken zur Kenntnis genommen und abgewogen.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/671/1 Vorlagen-Nummer 1108/2025 Stand: 13.11.2025 Sachstandsbericht 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebiets (NSG) N24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch" hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss Beschluss: 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesna- turschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu ge- fasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), über die zum Entwurf der 13. Landschaftsplanänderung zum Natur- schutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ eingegangenen Beden- ken und Anregungen gemäß Anlage 1; 2. den Entwurf der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln zum Naturschutzgebiet (NSG) N 24 „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“ gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Verbindung mit § 7 Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung (Anlagen 2 und 3). Status erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Auf Grundlage des Ratsbeschlusses (Vorlage 1108/2025) vom 03.07.2025 wurde die 13. Än- derung des Landschaftsplans Köln am 20.08.2025 der Bezirksregierung Köln (BR Köln) ge- mäß § 18 LNatSchG NRW zur Anzeige vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.11.2025 hat die BR Köln der 13. Änderung des Landschaftsplans Köln mit zwei Nebenbestimmungen zugestimmt.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1108/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.06.2025
- Erstellt
- 14.04.2025 10:35