0434/2020
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen 2019
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 03.03.2020 0434/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 Integrationsrat 21.04.2020 Ausschuss Soziales und Senioren 23.04.2020 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 08.05.2020 Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen 2019 Die Verwaltung berichtet über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im Jahr 2019. Stichtag ist jeweils der 31.12.2019. Am Stichtag lebten in Köln insgesamt 223.000 Menschen ohne deutschen Pass (davon 80.000 EU - Bürger und 143.000 Personen aus Nicht -EU-Staaten). 203.200 Menschen davon verfügen über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten Aufent- haltstitels). Bei den übrigen ca. 19.800 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, weil sie nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen (ca. 11.000 Personen, sog. Fiktionsbescheinigung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung oder Verlän- gerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 2.800 Pe rsonen) oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 6.000 Per- sonen). 1. Ausreisepflichtige Personen In Köln lebten zum Stichtag insgesamt rund 6.000 ausreisepflichtige Personen (31.12.2018: 6.000). Das Bundesamt für M igration und Flüchtlinge hat im 1. Halbjahr 2019 von in Köln lebenden Asylan- tragstellern 210 A nträge abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben werden ko nnten, weil in ihrem Fall ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vor- gesehene Duldung. Ebenso erhalten Personen eine Duldung, wenn sie ihren legalen Aufenthalt verlo- ren haben oder unerlaubt eingereist sind und ein Duldungsgrund festgestellt wurde. Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Pä s- sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbi l- dungszwecken, Fortführung de s Schulbesuchs oder einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Die Duldungsgründe wurden im Ausländerzentralregister (AZR) neu strukturiert. Die aktuellen Duldungen 2 werden derzeit sukzessive (jeweils bei Vorsprache der geduldeten Person) in die neue Zuordnung überführt. 2. Anzahl der Abschiebungen weiter gesteigert/Priorisierung auf Straftäter fortgesetzt Anlage 2 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln. Im Jahr 2019 wurden 229 Personen ab- geschoben (2018: 228), davon waren 75 Straftäter oder Gefährder. (9 Intensivstraftäter, 40 Straftäter aus der Strafhaft heraus, 14 Personen aus laufenden Ermittlungsverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, 3 Gefährder). 167 Abschiebungen mussten storniert werden (2018: 196), weil eine freiwillige Ausreise erfolgte, we- gen gesundheitlicher Gründe (akute Reiseunfähigkeit), wegen Rechtsschutzanträgen, fehlenden Ein- vernehmen der Staatsanwaltschaft in Ermittlungs - oder Strafverfahren (Abschluss des Strafverfah- rens vor Abschiebung) oder wegen Untertauchens. Die Anzahl der einzelnen Gründe wird statistisch nicht erfasst. Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar- gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris- tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO oder um Abschiebungen von unerlaubt eingereisten Personen. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent- haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un- tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. 3. freiwillige Ausreisen Für das Jahr 2019 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 276 Personen (2018: 196) dokumentiert. (vgl. Anlage 3). Davon nahmen 102 Personen (2018: 162) die staatlich im Rahmen der Rückkehrbe- ratung bereitgestellten Fördermittel in Anspruch. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag sind 530 Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren (2018: 293). In der Regel handelt es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland. Die deutliche Steigerung von freiwilligen Ausreisen gegenüber 2018 erklärt sich dadurch, dass in den Wintermonaten 2018/2019 deutlich mehr Personen unerlaubt eingereist sind, als in den Vorjahren. Ob diese Personen in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, kann von der Ausländerbehörde nur ge- sichert festgestellt werden, wenn bei Grenzübertritt die sog. GÜB (=Grenzübertrittsbescheinigung) abgegeben wurde. 3 4. Bleiberechte a) Personen, die zum Stichtag 31.12.2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach folgenden Gesetzesgrundlagen waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden: §§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Personen 31.12.2019 124 240 14 1.740 282 Personen 31.12.2018 45 71 1 1.532 234 b) Erteilungen einer AE nach folgenden Gesetzesgrundlagen im Jahr 2019: §§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Erteilungen im Jahr 2019 106 211 14 1.235 213 Erteilungen 2018 33 48 4 970 170 Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter- schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 5. gesetzliche Änderungen im 2. Halbjahr 2019 Am 12.07.2019 trat das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes in Kraft getreten. Damit wird die ursprünglich bis zum 06.08.2019 befristete Wohnsitzregelung zur Förderung einer nachhaltigen Integration des § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Übergangsvorschrift für die Geltungs- dauer von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG in dauerhaft geltendes Recht überführt. Am 21.08.2019 trat das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft, wel- ches im Wesentlichen nachfolgende Änderungen mit sich brachte: Einführung eines Duldungstatbestandes für Personen mit ungeklärter Identität: Personen, welche nach Aufklärung und Belehrung selbst notwendige Handlungen zur Erla n- gung eines Passes oder Passersatzes nicht vornehmen und damit ein Ausreisehindernis selbst verantworten, werden mit nachfolgenden Sanktionen belegt: Arbeitsverbot Wohnsitzauflage keine Anrechnung der Duldungszeiten auf Bleiberechte Ordnungsstrafe Ausweitung von Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam: Mitwirkungshaft bis zu 14 Tage, wenn ein angeordneter Termin zur Botschaftsvorführung oder zur ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit unentschuldigt nicht wahrgenommen wird Herabsetzung der Voraussetzungen für eine Abschiebehaft, um ein Untertauchen einer vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Person zu verhindern. Die Abschiebehaftantragstel- lung wurde vereinfacht und kann grundsätzlich erfolgen: o bei bestehender Fluchtgefahr o bei vollziehbarer Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise 4 o bei Bestehen einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr (§ 58 a AufenthG), die aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann Absenkung des Ausweisungsschutzes für subsidiär Schutzberechtigte Möglichkeit ausreisepflichtige Personen in Justizvollzugsanstalten unterzubringen (wird in NRW aktuell nicht umgesetzt) gez. Dr. Keller
Anlage 1
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Anlage 1: Duldungen Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe Duldungsgrund Personen fehlende Reisedokumente 2.112 medizinische Gründe 158 familiäre Gründe 698 Ausbildungsduldung 260 Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a 51 Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen 7 Offenes Verfahren Vaterschaftsanerkennung 2 dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche Interesse 253 Asylfolgeantrag gestellt 4 Gesetzliche Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG 4 Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor 56 sonst. Gründe 2.386 Gesamt 5.991 Voraufenthaltszeit 2019 2018 < 2 Jahre 919 Personen 1.095 Personen 2-5 Jahre 2.738 Personen 2.943 Personen 5-10 Jahre 1.590 Personen 1.144 Personen 10-15 Jahre 229 Personen 230 Personen > 15 Jahre 515 Personen 546 Personen
Anlage 2
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Anlage 2 1. Abschiebungen 2019 davon aus Haft Ausreise- verpflichtung Herkunfts- staat An- zahl in Zielstaat An- zahl Einzel- person Familie - Anzahl der Personen Ehepaare - Anzahl der Personen Abschiebe -haft Strafhaft OV B A M F AV Afghanistan 1 Afghanistan 1 1 1 1 Albanien 50 Albanien 50 5 42 3 3 1 45 4 1 7 Frankreich 7 7 7 Algerien 8 Algerien 8 8 3 6 2 4 2 Bangladesch 1 Bangladesch 1 1 1 Bosnien 2 Bosnien 2 2 2 Bulgarien 1 Bulgarien 1 1 1 1 Dominik. Republik 1 Dominik. Republik 1 1 1 Frankreich 1 Frankreich 1 1 1 1 Georgien 3 Georgien 3 3 1 1 1 2 Iran 1 Italien 1 1 1 Kosovo 6 Kosovo 6 6 4 2 4 1 1 Mali 1 Italien 1 1 1 1 Mazedonien 39 Mazedonien 39 4 33 2 1 38 1 Marokko 27 Marokko 27 27 6 14 3 11 13 Moldau 1 Moldau 1 1 1 1 Montenegro 5 Montenegro 5 1 4 1 5 Nigeria 1 Italien 1 1 1 1 1 Spanien 1 1 1 3 Nigeria 3 3 1 1 1 Polen 1 Polen 1 1 1 1 Rumänien 3 Rumänien 3 3 3 3 Serbien 51 Serbien 51 11 38 2 4 3 44 3 4 1 Spanien 1 1 1 1 Senegal 2 Spanien 2 2 1 1 1 1 Türkei 7 Türkei 7 7 1 4 7 Tunesien 1 Tunesien 1 1 1 Ukraine 3 Ukraine 3 3 2 2 1 229 229 96 124 9 30 40 147 41 41 Legende Ausreiseverpflichtung: OV Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes BAMF Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge AV Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftaten 2. Anzahl der abgeschobenen Straftäter: Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder im Jahr 2019 75 davon ohne Haft 22 davon aus der Abschiebehaft 13 davon aus der Strafhaft 40 davon KIVEK - Fälle (Intensivstraftäter) 9 davon Fälle im laufenden Ermittlungsverfahren (ohne Verurteilung) 14 Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung) Mord/Totschlag 3 (gefährliche) Körperverletzung 32 Widerstandshandlungen 13 Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 2 Bedrohung / Beleidigung 11 Verstoß gegen das BTM-G 28 Verstoß gegen das Waffengesetz 12 Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 45 Sachbeschädigung 4 Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung 5 Betrug 5 sonstige Straftaten 22 Gefährder 3 In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen können (Strafvorschriften nach dem AufenthG). Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind gesondert ohne Benennung der evtl. Deliktsbereiche aufgeführt. 3. Voraufenthalte 2019 kurzfristiger Aufenthalt 128 mittelfristiger Aufenthalt 89 langfristiger Aufenthalt 12 gebürtig 0 229
Anlage 3
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Anlage 3: freiwillige Ausreisen in 2019 mit und ohne Fördermittel 2019 Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel Ausreisen ohne Fördermittel Albanien 36 29 Armenien 3 Aserbaidschan 3 Äthiopien 1 Bangladesch 1 Brasilien 3 Bosnien 7 5 Burkina Faso 1 China 2 Gambia 2 Georgien 3 Ghana 1 Indien 1 1 Irak 3 2 Iran 1 Japan 1 Kamerun 1 Kolumbien 1 Kosovo 5 1 Libanon 2 Marokko 3 Mazedonien 65 7 Mexiko 1 Moldau 3 Mongolei 2 Nigeria 1 Pakistan 4 Peru 2 Serbien 27 28 Tadschikistan 1 Thailand 1 Togo 1 Türkei 2 Ukraine 9 Vietnam 3 Gesamt 162 114 276
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0434/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.04.2020
- Erstellt
- 07.02.2020 11:47