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0434/2020

Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen 2019

Mitteilung Ausschuss 29.04.2020

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Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 08.05.2020, TOP 6.2

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

8808 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 03.03.2020 
 0434/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 
Integrationsrat 21.04.2020 
Ausschuss Soziales und Senioren 23.04.2020 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 08.05.2020 
 
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen  
2019 
Die Verwaltung berichtet über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger 
Personen im Jahr 2019. Stichtag ist jeweils der 31.12.2019. 
Am Stichtag lebten in Köln insgesamt 223.000 Menschen ohne deutschen Pass (davon 80.000 EU -
Bürger und 143.000 Personen aus Nicht -EU-Staaten). 203.200 Menschen davon verfügen über ein 
gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten Aufent-
haltstitels). Bei den übrigen ca. 19.800 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, weil sie 
nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen (ca. 11.000 Personen, sog. Fiktionsbescheinigung, 
z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung oder Verlän-
gerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 2.800 Pe rsonen) oder 
eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 6.000 Per-
sonen). 
 
1. Ausreisepflichtige Personen  
 
In Köln lebten zum Stichtag insgesamt rund 6.000 ausreisepflichtige Personen (31.12.2018: 6.000). 
Das Bundesamt für M igration und Flüchtlinge hat im 1. Halbjahr 2019 von in Köln lebenden Asylan-
tragstellern 210 A nträge abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag 
abgelehnt wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben werden ko nnten, weil in 
ihrem Fall ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vor-
gesehene Duldung. Ebenso erhalten Personen eine Duldung, wenn sie ihren legalen Aufenthalt verlo-
ren haben oder unerlaubt eingereist sind und ein Duldungsgrund festgestellt wurde. 
 
Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Pä s-
sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbi l-
dungszwecken, Fortführung de s Schulbesuchs oder einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. 
Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb 
für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) 
erteilt werden. 
 
In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Die 
Duldungsgründe wurden im Ausländerzentralregister (AZR) neu strukturiert. Die aktuellen Duldungen

2 
 
werden derzeit sukzessive (jeweils bei Vorsprache  der geduldeten Person) in die neue Zuordnung 
überführt.  
 
 
2. Anzahl der Abschiebungen weiter gesteigert/Priorisierung auf Straftäter fortgesetzt 
 
Anlage 2 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln. Im Jahr 2019 wurden 229 Personen ab-
geschoben (2018: 228), davon waren 75 Straftäter oder Gefährder. (9 Intensivstraftäter, 40 Straftäter 
aus der Strafhaft heraus, 14 Personen aus laufenden Ermittlungsverfahren mit Zustimmung der 
Staatsanwaltschaft, 3 Gefährder). 
 
167 Abschiebungen mussten storniert werden (2018: 196), weil eine freiwillige Ausreise erfolgte, we-
gen gesundheitlicher Gründe (akute Reiseunfähigkeit), wegen Rechtsschutzanträgen, fehlenden Ein-
vernehmen der Staatsanwaltschaft in Ermittlungs - oder Strafverfahren (Abschluss des Strafverfah-
rens vor Abschiebung) oder wegen Untertauchens. Die Anzahl der einzelnen Gründe wird statistisch 
nicht erfasst. 
 
Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar-
gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris-
tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller 
Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO oder um Abschiebungen von unerlaubt 
eingereisten Personen. 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier 
handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten 
durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um 
die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent-
haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un-
tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. 
Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus 
Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus 
dem Bundesgebiet erfolgt. 
 
 
3. freiwillige Ausreisen 
 
Für das Jahr 2019 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 276 Personen (2018: 196) dokumentiert. 
(vgl. Anlage 3). Davon nahmen 102 Personen (2018: 162) die staatlich im Rahmen der Rückkehrbe-
ratung bereitgestellten Fördermittel in Anspruch.  
 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die 
gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag sind 530 Personen 
nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren (2018: 293). In der Regel handelt 
es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland.  
 
Die deutliche Steigerung von freiwilligen Ausreisen gegenüber 2018 erklärt sich dadurch, dass in den 
Wintermonaten 2018/2019 deutlich mehr Personen unerlaubt eingereist sind, als in den Vorjahren. 
Ob diese Personen in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, kann von der Ausländerbehörde nur ge-
sichert festgestellt werden, wenn bei Grenzübertritt die sog. GÜB (=Grenzübertrittsbescheinigung) 
abgegeben wurde.

3 
 
 
4. Bleiberechte 
 
a) Personen, die zum Stichtag 31.12.2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach 
folgenden Gesetzesgrundlagen waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden: 
 
§§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Personen  
31.12.2019 124 240 14 1.740 282 
Personen 
31.12.2018 45 71 1 1.532 234 
 
b) Erteilungen einer AE nach folgenden Gesetzesgrundlagen im Jahr 2019:  
 
§§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Erteilungen 
im Jahr 2019 106 211 14 1.235 213 
Erteilungen 
2018  33 48 4 970 170 
 
Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter-
schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 
 
 
5. gesetzliche Änderungen im 2. Halbjahr 2019 
 
Am 12.07.2019 trat das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes in Kraft getreten. Damit wird 
die ursprünglich bis zum 06.08.2019 befristete Wohnsitzregelung zur Förderung einer nachhaltigen 
Integration des § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Übergangsvorschrift für die Geltungs-
dauer von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG in dauerhaft geltendes Recht überführt. 
 
Am 21.08.2019 trat das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in Kraft, wel-
ches im Wesentlichen nachfolgende Änderungen mit sich brachte: 
 
 Einführung eines Duldungstatbestandes für Personen mit ungeklärter Identität:  
 
Personen, welche nach Aufklärung und Belehrung selbst notwendige Handlungen zur Erla n-
gung eines Passes oder Passersatzes nicht vornehmen und damit ein Ausreisehindernis 
selbst verantworten, werden mit nachfolgenden Sanktionen belegt: 
 
 Arbeitsverbot 
 Wohnsitzauflage 
 keine Anrechnung der Duldungszeiten auf Bleiberechte  
 Ordnungsstrafe 
 
 Ausweitung von Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam: 
 
 Mitwirkungshaft bis zu 14 Tage, wenn ein angeordneter Termin zur Botschaftsvorführung 
oder zur ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit unentschuldigt nicht 
wahrgenommen wird 
 
 Herabsetzung der Voraussetzungen für eine Abschiebehaft, um ein Untertauchen einer 
vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Person zu verhindern. Die Abschiebehaftantragstel-
lung wurde vereinfacht und kann grundsätzlich erfolgen: 
 
o bei bestehender Fluchtgefahr 
o bei vollziehbarer Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise

4 
 
o bei Bestehen einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen Gefahr 
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr 
(§ 58 a AufenthG), die aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann  
 
 Absenkung des Ausweisungsschutzes für subsidiär Schutzberechtigte  
 
 Möglichkeit ausreisepflichtige Personen in Justizvollzugsanstalten unterzubringen (wird in 
NRW aktuell nicht umgesetzt) 
 
 
 
gez. Dr. Keller

Anlage 1

842 Zeichen

Anlage 1:  Duldungen 
 
Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe 
 
 
 
 
 
 
Duldungsgrund Personen 
fehlende Reisedokumente 2.112 
medizinische Gründe 158 
familiäre Gründe 698 
Ausbildungsduldung 260 
Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a  51 
Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen 7 
Offenes Verfahren Vaterschaftsanerkennung  2 
dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche 
Interesse 
253 
Asylfolgeantrag gestellt  4 
Gesetzliche Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG  4 
Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor  56 
sonst. Gründe  2.386  
Gesamt 5.991 
 
Voraufenthaltszeit 2019 2018 
< 2 Jahre 919 Personen 1.095 Personen  
2-5 Jahre 2.738 Personen 2.943 Personen  
5-10 Jahre 1.590 Personen 1.144 Personen  
10-15 Jahre 229 Personen 230 Personen  
> 15 Jahre 515 Personen 546 Personen

Anlage 2

3239 Zeichen

Anlage 2 
1. Abschiebungen 
2019 davon aus Haft  Ausreise-
verpflichtung  
Herkunfts-
staat  
An-
zahl in Zielstaat An-
zahl 
Einzel-
person 
Familie - 
Anzahl 
der 
Personen 
Ehepaare 
- Anzahl 
der 
Personen 
Abschiebe
-haft Strafhaft OV 
B 
A 
M 
F 
AV 
Afghanistan  1 Afghanistan  1 1       1     1 
Albanien 50 Albanien 50 5 42 3 3 1 45 4 1 
  7 Frankreich 7   7         7   
Algerien 8 Algerien 8 8     3 6 2 4 2 
Bangladesch  1 Bangladesch  1 1           1   
Bosnien  2 Bosnien  2     2       2   
Bulgarien  1 Bulgarien  1 1       1     1 
Dominik.  
Republik  1 Dominik.  
Republik  1 1             1 
Frankreich 1 Frankreich 1 1       1     1 
Georgien  3 Georgien  3 3     1 1 1   2 
Iran 1 Italien 1 1           1   
Kosovo 6 Kosovo 6 6     4 2 4 1 1 
Mali 1 Italien 1 1       1   1   
Mazedonien 39 Mazedonien 39 4 33 2   1 38   1 
Marokko 27 Marokko 27 27     6 14 3 11 13 
Moldau 1 Moldau 1 1     1   1     
Montenegro 5 Montenegro 5 1 4   1   5     
Nigeria  1 Italien 1 1     1     1   
  1 Spanien  1 1           1   
  3 Nigeria  3 3         1 1 1 
Polen 1 Polen 1 1     1       1 
Rumänien  3 Rumänien  3 3       3     3 
Serbien  51 Serbien  51 11 38 2 4 3 44 3 4 
  1 Spanien  1 1     1     1   
Senegal  2 Spanien  2 2     1 1 1 1   
Türkei 7 Türkei 7 7     1 4     7 
Tunesien  1 Tunesien  1 1           1   
Ukraine  3 Ukraine  3 3     2   2   1 
  229   229 96 124 9 30 40 147 41 41

Legende Ausreiseverpflichtung:  
OV   Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes  
BAMF Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der 
Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  
AV  Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftaten 
 
2. Anzahl der abgeschobenen Straftäter: 
Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder im Jahr 2019 75 
davon ohne Haft 22 
davon aus der Abschiebehaft 13 
davon aus der Strafhaft 40 
davon KIVEK - Fälle (Intensivstraftäter) 9 
davon Fälle im laufenden Ermittlungsverfahren (ohne Verurteilung) 14 
Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung)   
Mord/Totschlag 3 
(gefährliche) Körperverletzung 32 
Widerstandshandlungen 13 
Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 2 
Bedrohung / Beleidigung 11 
Verstoß gegen das BTM-G 28 
Verstoß gegen das Waffengesetz 12 
Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 45 
Sachbeschädigung 4 
Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung  5 
Betrug 5 
sonstige Straftaten 22 
Gefährder 3 
 
In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter 
verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen 
können (Strafvorschriften nach dem AufenthG).  
Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch 
während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind gesondert 
ohne Benennung der evtl. Deliktsbereiche aufgeführt.

3. Voraufenthalte 
 
 
 
2019
kurzfristiger Aufenthalt 128
mittelfristiger Aufenthalt 89
langfristiger Aufenthalt 12
gebürtig 0
229

Anlage 3

662 Zeichen

Anlage 3:  freiwillige Ausreisen in 2019 mit und ohne Fördermittel 
 
2019 
Herkunftsland 
Ausreisen 
mit 
Fördermittel  
Ausreisen 
ohne 
Fördermittel  
Albanien 36 29 
Armenien  3   
Aserbaidschan    3 
Äthiopien 1   
Bangladesch  1   
Brasilien    3 
Bosnien  7 5 
Burkina Faso    1 
China    2 
Gambia  2   
Georgien    3 
Ghana   1 
Indien 1 1 
Irak 3 2 
Iran   1 
Japan   1 
Kamerun  1   
Kolumbien    1 
Kosovo 5 1 
Libanon  2   
Marokko   3 
Mazedonien 65 7 
Mexiko   1 
Moldau   3 
Mongolei 2   
Nigeria    1 
Pakistan  4   
Peru 2   
Serbien  27 28 
Tadschikistan    1 
Thailand    1 
Togo   1 
Türkei   2 
Ukraine    9 
Vietnam   3 
Gesamt 162 114 276

Beratungsverlauf (4)

16.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.6 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
21.04.2020 Integrationsrat
TOP 5.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
23.04.2020 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 8.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.05.2020 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0434/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.04.2020
Erstellt
07.02.2020 11:47